Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.18

Invalidenrente

26. August 2019Deutsch40 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1974, meldete sich am 15. Juli 2016 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche

Beeinträchtigung wurden starke Rückenschmerzen angegeben. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage 80 % seit dem 15. Oktober 2015. Der

Beschwerdeführer führte zu diesem Zeitpunkt ein eigenes Geschäft (B.___ in [...]).

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte

am 12. September 2016 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer (IV-Nr. 15)

und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (IV-Nrn.

18.1 – 18.7, 19 und 28.1 – 28.3), des Weiteren zusätzliche

Arztberichte (IV-Nr. 24) sowie Unterlagen zum vom Beschwerdeführer geführten

Geschäft (IV-Nrn. 25.1 – 25.7). Sie unterbreitete die

Angelegenheit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 30) und es

wurde mehrfach eine Abklärung betreffend die Invalidität als Selbstständigerwerbender

durchgeführt (IV-Nrn. 35 und 43).

2.

2.1 Mit Vorbescheid vom 24. April

2018 (IV-Nr. 44) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2017 eine

ganze Invalidenrente auszurichten und danach einen Rentenanspruch zu verneinen.

2.2 Gegen den Vorbescheid liess

der Beschwerdeführer am 15. Mai und 19. Juni 2018 Einwand erheben

(IV-Nrn. 46 und 48). Der RAD nahm daraufhin am 4. September 2018 noch

einmal Stellung (IV-Nr. 53) und es wurde ein weiterer Situationsbericht

betreffend die Invalidität als Selbstständigerwerbender erstellt

(IV-Nr. 54).

3. Mit Verfügung vom 30. November

2018 (IV-Nr. 59; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine bis 31. August

2017 befristete ganze Rente zu. Ab dem 1. September 2017 verneinte sie

einen Rentenanspruch. Ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

bestehe zurzeit ebenfalls nicht.

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 9

ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

30. November 2018, zugestellt am 5. Dezember 2018, sei aufzuheben und

die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über das Datum

des 31. August 2017 hinaus eine ganze Eidgenössische Invalidenrente

auszurichten.

2. Eventuell sei die Streitsache an die

Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Anordnung

eines polydisziplinären Gutachtens, zurückzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2019 (A.S. 27)

unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 25. März

2019 (A.S. 29 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine

Kostennote zu den Akten.

7. Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass die angestammte Tätigkeit als Automechaniker,

eine schwere Tätigkeit, nicht mehr zumutbar sei. Vom 16. Februar bis 12. Mai

2017.

habe der Beschwerdeführer ein ambulantes Rehabilitationsprogramm

absolviert. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass aufgrund der

somatisch fassbaren Probleme in der Wirbelsäule die angestammte Tätigkeit als

selbstständiger Automechaniker nicht mehr ausgeübt werden könne. Diesbezüglich

bestehe seit dem 15. Oktober 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens

80.

%. Körperlich leichte Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 5 kg

auf Taillenhöhe und 2.5 kg auf Kopfhöhe, mit häufigen Wechseln der

Körperposition, seien gemäss versicherungsmedizinischer Einschätzung im Rahmen von

100.

% zumutbar. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leichten

Tätigkeit sei nach Abschluss des Rehabilitationsprogramms, somit ab dem 1. Juni

2017, gegeben. Aus einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 21 %.

Das Wartejahr sei per 15. Oktober 2016 abgelaufen. Der Rentenanspruch

entstehe frühestens sechs Monate nach Geltendmachung. Die Anmeldung sei am 21. Juli

2016.

bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Somit bestehe ab dem 1. Januar

2017.

ein Leistungsanspruch. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1

IVV sei dieser bis zum 31. August 2017 zu befristen. Zu den Einwänden

nehme man wie folgt Stellung: Zwar komme den Stellungnahmen des RAD keine

selbständige Bedeutung zu, da diese nicht auf eigenen Untersuchungen fussten,

jedoch könne dieser medizinische Unterlagen würdigen. Die diesbezüglichen

Ausführungen seien nachvollziehbar. Für die Prüfung der Zumutbarkeit der

Betriebsaufgabe seien das Alter, die Aus- und Weiterbildung, die berufliche

Erfahrung, die gesundheitlichen Einschränkungen, die Verbundenheit mit dem

eigenen Betrieb und das wirtschaftliche Risiko einer allfälligen

Arbeitslosigkeit berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei 44 Jahre alt,

eine leichte Tätigkeit sei uneingeschränkt zumutbar, eine Betriebsaufgabe ebenfalls.

Bezüglich Berechnung des Valideneinkommens seien in Aussicht gestellte

Unterlagen entgegen der Vorankündigung nicht eingereicht worden. Es bestehe

damit kein Anlass, die Berechnung anzupassen. Bei der Aufrechnung der Teuerung

seien im Vorbescheid nicht die korrekten Aufrechnungszahlen herangezogen

worden. Das Valideneinkommen betrage richtigerweise CHF 84'539.00. Da der

Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbstständiger Automechaniker

in der Arbeitsfähigkeit seit 15. Oktober 2015 mindestens zu 80 %

eingeschränkt sei, sei in Abweichung vom Vorbescheid die Wartezeit korrekt per

15.

Oktober 2015 zu eröffnen. Bezüglich beruflicher

Eingliederungsmassnahmen seien im Vorfeld Gespräche mit dem Beschwerdeführer

geführt worden und man habe diesen über diverse Unterstützungsmöglichkeiten

orientiert. Gleichzeitig sei aufgezeigt worden, dass solche nur möglich seien,

wenn er bereit sei, seinen Betrieb aufzugeben. Aufgrund der Aktenlage sei davon

auszugehen, dass er sich dies nicht vorstellen könne. Zudem habe er im Oktober

2017.

um Prüfung des Rentenanspruchs gebeten. Berufliche

Eingliederungsmassnahmen seien derzeit somit nicht zielführend bzw. nicht

angezeigt. Sollte der Beschwerdeführer zu einer Geschäftsaufgabe bereit sein,

könne er ein entsprechendes Gesuch für Eingliederungsmassnahmen einreichen.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 9 ff.) entgegenhalten, die angefochtene

Verfügung datiere vom 30. November 2018 und stütze sich auf eine

Beurteilung der Rehabilitationsabteilung des Spitals C.___ vom 4. Juli

2017, die zum Verfügungszeitpunkt knapp eineinhalb Jahre alt und damit nicht

mehr aktuell gewesen sei. Der Bericht selber gehe von einer Prognose aus, indem

der Gesundheitszustand als besserungsfähig bezeichnet worden sei, was indes

tatsächlich nie eingetreten sei. Augenfällig zeige sich dies darin, dass gesagt

werde, die Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit könne wieder erlangt

werden, wovon aber nicht einmal der RAD ausgehe. Trotzdem gehe man unter

Verweis auf diesen Bericht davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit nicht mehr gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe der

Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2017 mitgeteilt, dass sich sein Zustand

verschlechtert habe. Dr. med. D.___ habe am 30. August 2017 gegenüber

der Taggeldversicherung ausgeführt, dass sich die ursprünglich postulierte

Verbesserung des Gesundheitszustandes tatsächlich nicht verwirklicht habe. Die

Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei

medizinisch überhaupt nicht begründet und die Beschwerdegegnerin begebe sich in

einen offensichtlichen Widerspruch, wenn sie einerseits von vermehrten Pausen

von zwei Stunden über den Tag verteilt ausgehe, auf der anderen Seite aber

trotzdem von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit spreche. Im Lichte des

beschriebenen Zumutbarkeitsprofils mit vermehrten Pausen sei keine Tätigkeit

vorstellbar, mit welcher der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von

CHF 67'161.00 erzielen könnte. Wenn die Beschwerdegegnerin bezüglich

Verweistätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2017

ausgehe, so verkenne sie, dass sich der Gesundheitszustand gemäss Darstellung

des Spitals C.___ nicht wie ursprünglich angenommen verbessert, sondern

verschlechtert habe. Vielmehr bestehe auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin verkenne sodann, dass beim

Beschwerdeführer auch eine erheblich psychische Komponente vorliege. Dieser sei

seit September 2018 in psychiatrischer Behandlung. Diese finde vor dem

Hintergrund einer akuten Belastungsreaktion bzw. Anpassungsstörung mit

somatisierender Depression und konsekutiver Krisensituation statt. Die

Psychiaterin habe eine mittelgradige depressive Störung mit Somatisierung und

ein somatisches Syndrom einer prämorbiden Strukturvulnerabilität im Sinne einer

Strukturpathologie (ICD-10 F68) diagnostiziert. Nach ihrer Auffassung liege

eine hochgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor. Eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch-theoretisch ausgewiesen. Im Rahmen der

ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2018 sei beantragt worden, sowohl

in psychischer als auch in physischer Hinsicht medizinische Abklärungen

vorzunehmen. Der medizinische Sachverhalt sei insgesamt ungenügend abgeklärt

worden, was nachzuholen sei. Dies unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerde nicht

ohnehin aufgrund der vorhandenen Akten gutgeheissen werde. Selbst wenn man von

der Zumutbarkeitsbeurteilung des E.___ vom 24. Oktober 2016 ausgehen

würde, bestünde mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Bei einem

vermehrten Pausenbedarf von zwei Stunden könne zunächst bloss von einer

Arbeitsfähigkeit von 75 % gesprochen werden. Aufgrund des stark

einschränkenden Zumutbarkeitsprofils sei zudem ein leidensbedingter Abzug von

20.

% am Platz. Damit würde, unter Aufrechnung der wöchentlichen Arbeitszeit,

ein Invalideneinkommen von CHF 39'489.00 resultieren. Beim

Valideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin das Durchschnittseinkommen der

Jahre 2009 bis 2014 berechnet, was rechtsfehlerhaft sei. Der Beschwerdeführer

sei seit 2007 selbständig gewesen und habe sich bis und mit 2010 in einer

Aufbauphase befunden. Auch das Einkommen aus dem Jahr 2014 sei nicht

repräsentativ, da offensichtlich sachfremde Momente eine Rolle gespielt hätten.

Das Einkommen aus dem Jahr 2012 stelle indessen eine markante Abweichung nach

oben dar. Richtigerweise dürfte aufgrund der in der Vergangenheit ausgewiesen

beitragspflichtigen Einkommen von einem Durchschnittswert von

CHF 95'600.00 auszugehen sein. Diese Annahme werde gestützt durch die

Steuerveranlagungen 2012, 2013 und 2015 mit einem satzbestimmenden durchschnittlichen

Einkommen von CHF 90'000.00. Unter Aufrechnung der

Sozialversicherungsbeiträge (9.65 %) und der Teuerung betrage das

Valideneinkommen CHF 100'502.00. Das von der Beschwerdegegnerin berechnete

Valideneinkommen sei massiv zu gering ausgefallen. Selbst ohne leidensbedingten

Abzug und unter der Annahme des von der Beschwerdegegnerin errechneten

Valideneinkommens bestünde indessen ein Anspruch auf eine Viertelsrente über

den 1. September 2017 hinaus. Richtigerweise errechne sich aber ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Da jedoch aufgrund des ausführlichen

Berichts der Psychiaterin ohnehin von einer 100 % Arbeitsunfähigkeit

auszugehen sei, bestehe über den 1. September 2017 hinaus ein Anspruch auf

eine ganze Rente.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt

als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die

jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird

eine (invalidisierende) gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem 15. Oktober

2015.

(vgl. Anmeldung vom 15. Juli 2016, IV-Nr. 2) geltend gemacht,

d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen

Wartezeit im Oktober 2016 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht –

sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs

Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 15. Juli

2016, IV-Nr. 2), was hier im Januar 2017 der Fall wäre. Ein allfälliger

Rentenanspruch kann vorliegend demnach frühestens ab 1. Januar 2017

gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der

6.

IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige

auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf

eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

4.4

Ständiger und damit wichtigster

medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen

die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD), welche ihnen nach Art. 59 Abs. 2bis

IVG zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des

Leistungsanspruches zur Verfügung stehen. Sie setzen die für die

Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben und sie sind in ihrem medizinischen

Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach

Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen

Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung

umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen. Die IV-Stellen

werden aber stets externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der

ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer Problemlage dies gebietet, wenn

der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende

Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und allgemeinem

Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht

offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen

beruht (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 220 f. mit Hinweisen).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine vom 1. Januar

bis 31. August 2017 befristete Rente zugesprochen, darüber hinaus jedoch

einen Rentenanspruch verneint hat. Für die Klärung des medizinischen

Sachverhalts sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.1

Dr. med. F.___,

Gruppenpraxis G.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Januar 2016

(IV-Nr. 18.4 S. 1) eine Diskushernie L5/S1 links mit S1

Kompromittierung und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 15. Oktober

bis 31. Dezember 2015. Die weitere Arbeitsunfähigkeit müsse neu beurteilt

werden.

5.2

Im Bericht von Dr. med. H.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 9. März 2016 (IV-Nr. 18.4

S. 3 f.) wurde eine mehrsegmentale Degeneration der LWS mit Diskushernie

L5/S1 links mit leichter Instabilität L4/L5 und initialer Olisthese und

Spondylarthrose sowie Retrolisthese L2/L3 diagnostiziert. Es sei am 9. Dezember

2015.

eine epidurale Infiltration durchgeführt worden (L5/S1 links), wobei sich

der in das linke Bein ausstrahlende Schmerz im Dezember 2015 und Januar 2016 zurückgebildet

habe. Es bestünden aber weiterhin bewegungs- oder positionsabhängige lumbale,

einschiessende Schmerzen. Die Arbeitsfähigkeit als Automechaniker sei unverändert

stark eingeschränkt.

5.3

Dr. med. I.___, Chefarzt der

orthopädischen Klinik des Spitals J.___, stellte in seinem Bericht vom 1. Dezember

2015.

(IV-Nr. 18.4 S. 6 f.) die Diagnose einer Diskushernie L5/S1 mit

Kompromittierung. Die Untersuchung zeige an und für sich wenige Pathologien,

eine MRT-Untersuchung indessen eine mässig grosse Hernie L5/S1 links und die S1

Kompression eindeutig. Als Nebenbefund zeige sich eine deutliche Degeneration

in der Etage L4/5 mit offenen Facettengelenken als Hinweis auf eine leichte

Instabilität sowie auch eine deutliche Hypertrophie dieser Gelenke.

In seinem Bericht vom 26. Januar

2016.

(IV-Nr. 18.4 S. 5) stellt Dr. med. I.___ sodann die

Hauptdiagnose einer mehrsegmentalen Degeneration der LWS mit einerseits

Diskusprotrusion/Hernie L5/S1 links, andererseits leichter Instabilität L4/5 mit

initialer Olisthese und Spondylarthrose sowie Retrolisthese L 2/3. Zum Verlauf

wurde ausgeführt, die verschiedenen Degenerationen seien für den Patienten für

sich alleine gesehen im Moment nicht sehr problematisch, er könne sich mit dem

Tagesablauf gut arrangieren. Die letzte Infiltration im Bereich der

Diskushernie L5/S1 links habe keine relevante Besserung gebracht. Insgesamt

seien die ausstrahlenden Schmerzen im Moment jedoch nicht so relevant. Im

Moment sei keine weitere interventionelle Therapie indiziert, vielmehr sei die

konservative Schiene zu intensivieren. Ein Rezept zur Physiotherapie sei

ausgestellt worden.

5.4

Am 28. Juni 2016 (IV-Nr. 18.4

S. 21 f.) berichtete Dr. med. K.___, Fachärztin für Innere Medizin

und Rheumatologie FMH, über folgende Diagnose:

Thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom,

bei Retrolisthesis L2/L3, Spondylarthrose mit Foraminalstenose L4/L5 rechts und

mediolateraler Diskushernie L5/S1 links.

Der Patient sei zum

Untersuchungszeitpunkt am 3. Mai und 28. Juni 2016 zu 80 %

arbeitsunfähig gewesen. Er könne lediglich kleinere, nicht sehr schwere

Arbeiten durchführen sowie Bürotätigkeiten. Gröbere Mechanikerarbeiten, z.B.

Reifenwechsel oder Arbeiten in gebückter Haltung, seien zu diesem Zeitpunkt

nicht möglich gewesen. Damit er eine andere Tätigkeit ausüben könnte, bräuchte

es eine Umschulung.

5.5

Der Krankentaggeldversicherer,

die L.___ Versicherungs-Gesellschaft AG, [...], gab beim E.___ [...], eine

funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) in Auftrag. Diese erfolgte

am 5. und 6. September 2016, der Bericht datiert vom 24. Oktober 2016

(IV-Nr. 19). Die untersuchenden Gutachter (Dr. med. M.___, Fachärztin

FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Sportmedizin und Manuelle

Medizin; PD Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und

Rehabilitation sowie Rheumatologie) erhoben als Befunde einen Schulter- und

Beckengeradstand, eine ausgeprägte protrahierte Kopfhaltung, eine ausgeprägte

BWS-Kyphose fixiert sowie eine minime LWS-Hyperlordose. Die Wirbelsäule sei insgesamt

im Lot. Im Bereich der LWS sei die Beweglichkeit allseits schmerzbedingt zu

knapp 1/3 eingeschränkt. In der LWS und BWS werde ein Schmerz beim Bücken nach

vorne angegeben. Es bestehe eine diffuse Druck- und Klopfdolenz im Bereich der

gesamten LWS. Im Bereich der BWS sei die Beweglichkeit allseits zu 2/3 bis

beinahe 3/3 eingeschränkt. Die BWS sei fixiert, diffus klopf- und

druckschmerzhaft, mit erhöhtem paravertebralem Tonus thorakal beidseits. Die

HWS sei unauffällig, ebenso wie die oberen und unteren Extremitäten. Im Neurostatus

werde beim Slump Test ein leichter Rückenschmerz links angegeben. Reflexe und

Sensibilität seien intakt.

Folgende Diagnosen wurden gestellt:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Thorako- und lumbovertebrales

Schmerzsyndrom bei/mit:

Wirbelsäulenfehlform

(BWS-Kyphose und leichte kompensatorische LWS-Hyperlordose)

muskuläre Insuffizienz

(Haltungsschwäche)

aktenanamnestisch

mehrsegmentale Degenerationen der LWS mit

Diskushernie L5/S1 links

aktenanamnestisch leichter

Instabilität L4/L5 und initialer Osteolisthese und Spondylarthrose sowie

Retrolisthese L2/L3

aktenanamnestisch aktuell

keine Hinweise für entzündlich-rheumatische Erkrankung (HLA B27 negativ)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Leichte Adipositas

In der Beurteilung wurde festgehalten,

der Versicherte weise in der aktuellen klinischen Untersuchung eine deutliche

Wirbelsäulenfehlform mit einer stark fixierten, kyphotischen BWS und einer

leichten kompensatorischen LWS-Hyperlordose auf. Die LWS-Beweglichkeit sei

gering bis mässig, die BWS-Beweglichkeit sehr stark eingeschränkt. Es bestehe

zudem eine ausgeprägte protrahierte Kopfhaltung (wegen der BWS). Es finde sich

eine deutliche Aufrichteschwäche (Haltungsschwäche), welche die BWS-Kyphose

noch akzentuiere. Im weiteren Bewegungsapparatstatus fänden sich keine

Besonderheiten, auch keine neurologischen oder pathologischen Befunde,

insbesondere kein Hinweis für ein lumbovertebrales und/oder thorakovertebrales,

radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom. Von Seiten der Wirbelsäule seien in den

Unterlagen mehrsegmentale Veränderungen der LWS mit einer leichten Instabilität

L4/L5 und Retrolisthese L2/L3 beschrieben. Bei der Evaluation der

Leistungsfähigkeit habe der Versicherte eine fragliche Leistungsbereitschaft

gezeigt und die Konsistenz sei schlecht gewesen. Insgesamt habe er sich nicht

bis an seine funktionellen Grenzen belasten lassen, sondern viele Tests unter

Schmerzangaben abgebrochen. Es bestehe eine erhebliche Symptomausweitung. Der

Schmerz sei kaum beeinflusst von der Art der Bewegung/Aktivität oder durch

therapeutische Massnahmen. Es seien eine häufige Schmerzmimik und verbale

Schmerzäusserung erkennbar und der Beschwerdeführer lasse sich im Problembereich

nicht bis an eine beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze belasten. Es

bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der demonstrierten

Bewegungseinschränkung bei klinischer Untersuchung und einer besseren

Bewegungsfähigkeit beim Gleichgewichtstest, weiter zwischen dem Ausmass der

angegebenen Einschränkungen im Fragebogen zur Selbsteinschätzung der

Leistungsfähigkeit und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten. Im

Pseudorotationstest werde ein deutlicher Kreuzschmerz angegeben, ebenso bei axialem

Druck auf den Kopf (klinisch nicht plausibel). Auch beim Gehtempo im Gangtest

und bei spontanem Gehen bestehe eine Ungleichheit.

Als Schlussfolgerung in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe

in einer schmerzbedingt verminderten Belastungstoleranz der Wirbelsäule bei vor

allem folgenden Tätigkeiten: Hantieren von Gewichten über 20 kg, Arbeiten

über Schulterhöhe, vorgeneigte Positionen. Die Leistungsbereitschaft sei als

fraglich zu beurteilen. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine

deutliche Selbstlimitierung hin und die Konsistenz bei den Tests sei schlecht

gewesen. Die demonstrierte Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer

leicht bis mittelschweren Arbeit. Infolge erheblicher Symptomausweitung,

Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests

für die Beurteilung jedoch nicht verwertbar. Bei der vom Beschwerdeführer

beschriebenen Tätigkeit handle es sich um eine schwere Arbeit. Wegen des ausgeprägten

Schmerz- und Schonverhaltens müsse eine zuverlässige Aussage über die

Zumutbarkeit medizinisch-theoretisch erfolgen. Auch die Zumutbarkeit einer

anderen beruflichen Tätigkeit könne deshalb nicht abschliessend beurteilt

werden und stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen.

Angesichts der aktuellen Anamnese, der Klinik mit einer Wirbelsäulen-Fehlform,

ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik und der gezeigten, zumindest

mittelschweren Belastbarkeit sei der Versicherte theoretisch für eine leichte

bis mittelschwere Tätigkeit bezogen auf einen Acht-Stunden-Arbeitstag

arbeitsfähig. Dies würde aber eine Arbeit voraussetzen, bei der selektiv nur

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausgeführt werden könnten. Angesichts

dessen, dass der Versicherte nicht nur selektiv als Einzelunternehmer einen

Auftrag annehmen könne, der bei einem Auto nur leicht bis mittelschwer sei, und

diese Tätigkeit in der Regel schwer sei, sei er für die jetzige

Arbeitstätigkeit nur minimal arbeitsfähig. Es seien nur die derzeit von ihm

angegebenen 10 – 15 % leichten Tätigkeiten und administrative Tätigkeiten

(die bei fehlenden Aufträgen auch geringer seien) zumutbar. Für eine

anderweitige, leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne unergonomische und

repetitive Arbeiten, ohne Zwangshaltungen, ohne vorgeneigtes Sitzen und Stehen

mehr als selten, ohne Blick nach oben mehr als nur manchmal (wegen BWS-Form und

protrahierter Kopfhaltung) bezogen auf einen Acht-Stunden-Tag sei der Versicherte

derzeit mit vermehrten Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt

(zusätzlich zu den üblichen Pausen pro Halbtag und einer Mittagszeit von minimal

30.

Minuten) als arbeitsfähig zu erachten. Mit der bisherigen

Physiotherapie und der seit kurzem durchgeführten Trainingstherapie könne von

einer Besserung der Beschwerden ausgegangen werden. In ca. drei Monaten müsste

die Situation noch einmal evaluiert werden, vorerst anamnestisch mittels

Bericht. In weiteren drei Monaten sei (nach Ausschluss von

entzündlich-rheumatischen Erkrankungen mittels MRI) von einer zumindest

teilweisen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.

5.6

Im Arztbericht von Dr. med.

D.___, Leitender Arzt der Abteilung Rehabilitation des Spitals C.___, vom 4. Juli

2017.

(IV-Nr. 24, mit Beilagen), wird folgende Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt:

Chronifiziertes Zervikolumbovertebralsyndrom

Wirbelsäulenfehlhaltung

(Skoliose, lumbale Lordosierung, hochthorakale Hyperkophysierung, vermehrte

Kopfprotraktion), ausgeprägte Insuffizienz der tieflumbalen Stabilisation

Epidurale Infiltration L5/S1

links 09.12.2015 ohne Effekt (fecit Dr. I.___)

MRI LWS vom 30.10.2015:

fortgeschrittene hypertrophe Fazettengelenksarthrose mit Ergussbildung auf Höhe

L4/L5 beidseits, Chondrose auf Höhe L4/5 und L5/S1, links paramedian auf Höhe

L5/S1 diskreter Diskusprolaps vereinbar mit intraspinaler Wurzelreizung von S1

Zeichen einer gewissen

zentralen Sensitisierung (positive Waddel-Signs)

Die Arbeitsunfähigkeit als selbständiger

Automechaniker betrage 80 % seit dem 16. Februar 2017. Der Gesundheitszustand

sei besserungsfähig. Möglicherweise sei eine Umschulung zu evaluieren. Man

halte jedoch an einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im ursprünglich

zuletzt ausgeübten Beruf fest, der weitere Verlauf werde wegweisend sein. Unter

Absolvierung eines ambulanten funktionsorientierten Rehabilitationsprogrammes

seien leider alle Unterziele, die am 22. März 2017 definiert worden seien,

nicht erreicht worden. Dennoch hätten sich aus physiotherapeutischer Sicht

schon geringe Fortschritte bezüglich Kraft und Ausdauerfähigkeit erzielen

lassen. Aus ergotherapeutischer Sicht zeigten sich ebenfalls gewisse

Fortschritte. Der Beschwerdeführer sei trotz des erschwerten Verlaufs

motiviert, an den Therapien teilzunehmen. Hauptsächliche Problematik seien vor

allem auch die beruflichen Perspektiven. Aktuell sei tendenziell von einer

schlechteren Prognose bezüglich der Wiederaufnahme einer Tätigkeit als

Automechaniker auszugehen. Die bisherige Tätigkeit sei zurzeit nicht zumutbar. Angepasste

Tätigkeiten, d.h. leichtere Arbeitstätigkeiten mit Heben von Gewichten bis

maximal 10 kg, seien während 8 Stunden pro Tag gut möglich.

5.7

Am 31. Oktober 2017 (IV-Nr. 27)

teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schriftlich mit, sein Zustand

habe sich verschlechtert und Dr. med. D.___ gehe nun davon aus, dass seine

Rückenbeschwerden nicht wie anfangs erhofft, durch eine Therapie gelindert

werden könnten. Sein Einkommen sei massiv zurückgegangen und er gerate in

finanzielle Engpässe.

5.8

Im Beschwerdeverfahren, somit

nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2018, liess der

Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2018 (Beschwerdebeilage

[BB] 3 vom 21. Januar 2019; IV-Nr. 62 S. 25 ff.) einreichen. Darin

wurde ausgeführt, der Patient befinde sich seit September 2018 vor dem

Hintergrund einer akuten Belastungsreaktion bzw. Anpassungsstörung mit

somatisierender Depression und konsekutiver Krisensituation bei ihr in

Behandlung. Subjektiv beklage er neben invalidisierenden Schmerzen ein

mittelgradiges affektives Zustandsbild, klinisch mittelgradig depressiv. Neben

allgemeiner Erschöpfung und leichter Erschöpfbarkeit habe er vor allem

Schmerzen, schmerzbedingt massive Einschränkungen im Alltagserleben,

Schlaflosigkeit, Nervosität, Müdigkeit, Angst, Anspannung und

Überforderungsgefühle, physisch aufgrund der Essstörung und psychisch aufgrund

der subjektiv ausgeprägt erlebten kognitiven Störungen. Objektiv wirke der Patient

angespannt und belastet, dysphorisch-gereizt, fast misstrauisch. In der

Gesprächssituation sei er jedoch kooperativ, wach und allseits orientiert. Psychomotorisch

sei er etwas verlangsamt. Die Grundstimmung sei bedrückt, deutlich zum depressiven

Pol verschoben. Der Gesprächsfluss werde zum Teil bei komplexeren Themen durch

eine eingeschränkte Auffassung gebremst. Es bestehe eine deutliche

Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit. In Zusammenhang mit

lebensbiographisch relevanten Fragen in Bezug auf die schwierige familiäre

Situation sei die Schilderung kryptisch, zum Teil inkohärent.

Dr. med. O.___ diagnostizierte eine

mittelgradige depressive Störung mit Somatisierung und somatischem Syndrom

sowie prämorbider Strukturvulnerabilität im Sinne einer Strukturpathologie

(ICD-10 F68). Biografisch und interaktionell zeigten sich keine Hinweise für

eine strukturelle Vulnerabilität als versicherungsmedizinisch relevante Coping-

und Ressourcenlimitierung. Psychodynamisch liege keine konfliktbedingte

Minderung von Ich-Funktionen vor. Die Leistungsfähigkeit sei hochgradig

eingeschränkt, in erster Linie bedingt durch die Belastung durch akute

schmerzbedingte Dekompensation und konsekutivem Verlust der Arbeitsstelle sowie

dem fehlenden Finden von Auswegen aus der Situation. Präsentiert würden Symptome

auf der somatischen Ebene, die keinen psychodynamischen Hintergrund hätten. Die

psychische Problematik sei dem Patienten nicht auf der bewussten Ebene

zugänglich und könne daher nicht sinnvoll bewältigt werden. Sie sei

charakterisiert durch vorbestehende problematische Persönlichkeitszüge und

beschränkte persönliche Ressourcen. Durch den Verlust des Arbeitsplatzes habe

sich eine dysfunktionale Bewältigung in Form von anhaltender Angst- und

depressiver Störung etabliert. Medizinisch-theoretisch sei eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) ausgewiesen.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Einschätzungen des

RAD-Arztes, Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, vom 18. Dezember 2017 (IV-Nr. 30) und 4. September 2018

(IV-Nr. 53) ab. Er kommt darin nach Würdigung der vorhandenen

medizinischen Unterlagen zur Einschätzung, dass die bisherige Tätigkeit für den

Beschwerdeführer bleibend unzumutbar sei. Es seien lediglich körperlich leichte

Arbeiten möglich, wobei das Heben von Gewichten bis Taillenhöhe auf 5 kg

und auf Kopfhöhe auf 2.5 kg limitiert sei. Zudem müsse ein häufiges

Wechseln der Körperposition möglich sein. Unter diesen Voraussetzungen sei ein

Pensum von acht Stunden täglich gemäss Einschätzung des Rheumatologen (gemeint

ist Dr. med. D.___, Leitender Arzt Rehabilitations- und Rheumazentrum, C.___,

auf den sich das Zumutbarkeitsprofil in erster Linie stütze) möglich. In der

angestammten Tätigkeit als selbständiger Automechaniker könnten lediglich noch

gewisse leichte Arbeiten und die Administration selber bewältigt werden. Die diesbezügliche

Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 15. Oktober 2015 mindestens 80 %.

In einer Verweistätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab

Juni 2017, nach Abschluss des Rehabilitationsprogramms im Spital C.___, sofern

das weiter oben aufgeführte Zumutbarkeitsprofil eingehalten werde. Berufliche

Massnahmen sollten damit ab sofort möglich sein. Vorerst seien keine weiteren

medizinischen Abklärungen angezeigt. Sollte aber ein Aufbau in angepasster

Tätigkeit bis auf 80 – 100 % an gesundheitlichen Problemen scheitern, wäre

eine Begutachtung voraussichtlich angezeigt. Von der Natur der diagnostizierten

Veränderungen der Wirbelsäule her sei zwar längerfristig eine Verschlechterung

möglich, kurz- bis mittelfristig jedoch wenig wahrscheinlich.

6.2

Die vom RAD-Arzt getroffene

Beurteilung erweist sich als nachvollziehbar: In diagnostischer Hinsicht lassen

sich in den vorhandenen medizinischen Berichten keine Widersprüchlichkeiten

ausmachen. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Rückenproblematik wurde von

verschiedener Seite gleichermassen diagnostisch erfasst, die Einschätzung des

RAD weicht davon nicht ab. Was die Auswirkungen dieser gesundheitlichen

Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, so wird in der

angefochtenen Verfügung auf den Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 4. Juli

2017.

(IV-Nr. 24 S. 1 ff.; E. II. 5.6 hiervor) abgestellt. Dieser

geht darin, wie alle anderen berichterstattenden Fachpersonen, davon aus, dass

die angestammte Tätigkeit als selbständiger Automechaniker nicht mehr oder in

nur noch geringem Ausmass (in Bezug auf anfallende Bürotätigkeiten) zumutbar

ist. Eine angepasste Tätigkeit in Form von leichteren Arbeitstätigkeiten mit

Heben von Gewichten bis maximal 10 kg wird indessen explizit als «gut

möglich», mithin vollzeitig (8 Stunden pro Tag) und ohne Leistungseinschränkung,

erachtet. Die Ausführungen von Dr. med. D.___ dazu, dass im ambulanten funktionsorientierten

Rehabilitationsprogramm von Ende März bis Mitte Mai 2017 leider nicht alle

Ziele hätten erreicht werden können, der Gesundheitszustand aber

besserungsfähig sei, beziehen sich auf die angestammte Tätigkeit. Er erachtete

es zu diesem Zeitpunkt sogar als möglich, dass die ursprüngliche Tätigkeit

allenfalls wieder aufgenommen werden könne, obwohl er von einer tendenziell

schlechteren Prognose sprach. Klar war für ihn zu diesem Zeitpunkt aber, dass

für eine leichte Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Gleich ist denn

auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht von Dr. med. D.___ an die

Krankentaggeldversicherung L.___ vom 30. August 2017 (IV-Nr. 28.3 S. 5 f.)

zu verstehen. Dieser spricht sich nicht über eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes seit dem 4. Juli 2017 aus, jedenfalls nicht in Bezug

auf eine leichte Verweistätigkeit. Es wird darin dargelegt, dass eine

mittelschwere oder schwere Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar

sei. Dass eine leichte Tätigkeit nicht ausgeübt werden könne, wird darin aber

nicht gesagt. Auch Dr. med. K.___ äusserte sich in ihrem Bericht (IV-Nr. 18.4

S. 21 f.; E. II. 5.4 hiervor) nur über eine Arbeitsunfähigkeit im

angestammten Bereich, wobei kleinere, nicht sehr schwere Arbeiten, zum

Untersuchungszeitpunkt durchführbar gewesen seien. Hiervon zeugt auch ihre

Aussage, dass der Beschwerdeführer eine Umschulung benötige, damit er eine

andere Tätigkeit ausüben könne. Insofern geht die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer

leichten Verweistätigkeit aus.

6.3

Die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Einwände erwecken ebenfalls keine Zweifel an der einleuchtenden

Einschätzung durch den RAD. Zwar war der Arztbericht von Dr. med. D.___,

auf den der RAD-Arzt im Wesentlichen abstellt, zum Verfügungszeitpunkt (30. November

2018) ein Jahr und vier Monate alt. Zwischen dem Bericht vom 4. Juli 2017

und der Beurteilung durch Dr. med. P.___ am 18. Dezember 2017 (IV-Nr. 30)

liegen indessen nur fünf Monate. In der weiteren Stellungnahme vom 4. September

2018.

(IV-Nr. 53) legte Dr. med. P.___ darüber hinaus stimmig dar,

dass von der Natur der diagnostizierten Wirbelsäulenveränderungen her eine

Verschlechterung zwar längerfristig möglich sei, kurz- bis mittelfristig sei

dies jedoch wenig wahrscheinlich. So lässt sich denn auch beim Betrachten der

vorhandenen Berichte ab Januar 2016 bis Juli 2017 keine Verschlechterung des

Zustandsbildes erkennen (vgl. E. II. 5.1 bis 5.6 hiervor).

Nicht nachvollziehbar ist die

Argumentation des Beschwerdeführers, dass sich die Beschwerdegegnerin in einen

Widerspruch verstricke, wenn sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bei

einem achtstündigen Arbeitstag zwei Stunden Pause benötige, aber von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit ausgehe. Die Beschwerdegegnerin postuliert gar keine

Notwendigkeit von zweistündigen Pausen. Diese Angabe lässt sich zwar der

Beurteilung des E.___ vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 19 S. 5)

entnehmen, deren Inhalt von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung lediglich wiedergegeben wird. Diese Beurteilung wurde indessen

gemacht, bevor der Beschwerdeführer das ambulante Rehabilitationsprogramm unter

der Federführung von Dr. med. D.___ durchlaufen hat. Ausserdem wird dort

von Inkonsistenzen und einer Symptomausweitung berichtet, die mit

entsprechenden Beobachtungen aus der Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit untermauert sind, weshalb das erstellte

medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil mit Zweifeln behaftet ist (vgl.

IV-Nr. 19 S. 3 f.).

Schliesslich werden beschwerdeweise auch

psychische Probleme geltend gemacht. Ein diesbezüglich eingereichter Bericht

von Dr. med. O.___ datiert vom 3. Dezember 2018 (BB 3; E.

II. 5.8 hiervor), somit zeitlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Es

lassen sich dem Bericht keine Informationen entnehmen, die Rückschlüsse auf den

psychischen Zustand vor Erlass der angefochtenen Verfügung zuliessen. Zwar

liess der Beschwerdeführer schon im Einwand vom 19. Juni 2018 (IV-Nr. 48)

vorbringen, sein psychischer Zustand habe sich verschlechtert, er leide unter

Schlafstörungen, Gereiztheit, Inkontinenz, Migräne, starkes Schwitzen,

Aggressionen, Impotenz und Magenproblemen (S. 3 Ziff. 7). Dabei

handelt es sich aber ausschliesslich um Angaben des Beschwerdeführers, die

nicht mit entsprechenden medizinischen Berichten verdeutlicht werden. Eine

entsprechende psychotherapeutische Behandlung hatte er zu diesem Zeitpunkt noch

nicht in Anspruch genommen, sondern erst ab September 2018. Vor dem Hintergrund

dieser vagen Angaben war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, weitere

Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht zu tätigen, zumal vorgängig eine

psychische Problematik nie Thema gewesen war. Was den Bericht von Dr. med.

O.___ anbelangt, ist im Übrigen zu sagen, dass die Diagnose und die daraus

resultierende vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht plausibel

hergeleitet werden. Zum einen enthält der Bericht bei der Wiedergabe der

subjektiven Leiden Ausführungen über eine beim Beschwerdeführer bestehende

Essstörung und ausgeprägt erlebte kognitive Störungen, wobei diese Angaben

völlig neu sind. Zum anderen ist mit Blick auf die dargelegten objektiven

Befunde (dysphorisch-gereizt, fast misstrauisch, im Gespräch aber kooperativ,

wach, allseits orientiert, psychomotorisch etwas verlangsamt, unauffälliges

Gesprächsverhalten, Grundstimmung bedrückt, Gesprächsfluss zum Teil bei

komplexeren Themen durch eine eingeschränkte Auffassung gebremst) weder eine deutliche

Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit noch eine aus dieser

resultierende vollständige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Entscheidend ist

jedoch, dass es sich bei der angegebenen psychischen Symptomatik um ein neues

Leiden seit frühestens Sommer 2018 handelt, bei dem die Wartefrist zweifellos

noch nicht abgelaufen ist. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die

Renteneinstellung ab 1. September 2017 als korrekt.

6.4

Zusammenfassend geht die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Automechaniker,

hingegen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit

aus. Weitere medizinische Abklärungen, konkret in Form eines Gutachtens, waren

nicht angezeigt. Wie Dr. med. P.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember

2017.

(IV-Nr. 30) schlüssig folgerte, wären in dieser Situation vielmehr

berufliche Massnahmen statt einer Begutachtung angezeigt gewesen. Solche

scheiterten aber offensichtlich daran, dass der Beschwerdeführer nicht bereit

war, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben (vgl. hierzu Protokolleinträge

vom 8. Februar und 6. November 2017). Er stellt denn auch keine

entsprechenden Anträge. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leichten

Tätigkeit ist gemäss Beurteilung von Dr. med. P.___ (RAD) vom 18. Dezember

2017.

(IV-Nr. 30) ab dem Zeitpunkt der Beendigung des

Rehabilitationsprogramms im Spital C.___ ausgewiesen, mithin ab dem 1. Juni

2017.

Für die Zeit davor ist von einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen.

7.

7.1

Streitig ist im vorliegenden

Fall auch die Berechnung des Invaliditätsgrades. Die Beschwerdegegnerin hat zur

Ermittlung desselben die sogenannte allgemeine Bemessungsmethode (Einkommensvergleich)

angewendet, für die Bemessung des Valideneinkommens das durchschnittliche

Einkommen gemäss IK-Auszug der Jahre 2009 bis 2014 herangezogen (inkl.

Aufrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Teuerung) und für die

Berechnung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen,

dass das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen rechtsfehlerhaft errechnet

worden seien.

7.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG). Dabei sind, auch bei selbständig Erwerbstätigen, die

beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu

ermitteln und einander gegenüberzustellen, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die

fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können,

sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und

sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Auch bei

selbständig Erwerbstätigen ist der Invaliditätsgrad nach der

Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln; nur ausnahmsweise ist in Anlehnung an

die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich

anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen

Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen

Situation zu bestimmen (sog. Ausserordentliches Bemessungsverfahren; vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_308/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2 mit

Hinweisen). Die

Bemessung des Invalideneinkommens einer selbstständig erwerbenden Person nach

Massgabe der erzielten Betriebsergebnisse kann nur zu einem rechtskonformen

Einkommensvergleich führen, wenn hierfür invaliditätsfremde Faktoren konsequent

ausgesondert werden können. Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode

anzuwenden ist, gibt es nicht. Die Wahl der Methode hängt insbesondere davon

ab, ob sich die hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig schätzen lassen (allgemeine

Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode; Urteil des Bundesgerichts

8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 4.2 mit Hinweisen).

7.3

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit

im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die

Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (Urteil des Bundesgerichts

8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 134 V

322.

E. 4.1 S. 325 und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Angesichts

der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der

invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen

mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das

Valideneinkommen aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV bestimmt

werden. Dies gilt für Selbstständigerwerbende, aber auch für (vormals)

Unselbständigerwerbende (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März

2012.

E. 2.1.2 mit Hinweisen). Weist

das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig

kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den

während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen

(BGE 135 V 58, E. 3.1, S. 59 mit Hinweisen). Wenn bei selbstständig Erwerbenden die

vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen

ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des

Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen

Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe

Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind,

kann unter Umständen nicht auf diese abgestellt werden (Urteil des

Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.2 mit

Hinweisen).

7.4

Der Beschwerdeführer hat seit

2005.

ein eigenes Einzelunternehmen betrieben, das den Handel mit Fahrzeugen und

Waren aller Art zum Zweck hat (vgl. Handelsregisterauszug [IV-Nr. 17],

Lebenslauf [IV-Nr. 14] und Gesprächsprotokoll vom 12. September 2016

[IV-Nr. 15]). Ein Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit

bezieht er seit dem Jahr 2007 (vgl. IK-Auszug vom 29. Juli 2016

[IV-Nr. 11 S. 3 f.]). Das Valideneinkommen berechnet die

Beschwerdegegnerin gestützt auf den IK-Auszug vom 6. Februar 2018 (IV-Nr. 34).

Es wird der durchschnittliche Verdienst der Jahre 2009 bis 2014 herangezogen,

wobei die Sozialversicherungsbeiträge (9.65 % des Jahreseinkommens) und

die Teuerung hinzugerechnet werden. Das so ermittelte Valideneinkommen beträgt gemäss

Situationsbericht vom 16. Oktober 2018 (IV-Nr. 54), auf welchen die

Beschwerdegegnerin abstellt, CHF 84'539.00. Der Beschwerdeführer hatte während

acht Jahren aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit ein Einkommen erzielt. Insofern kann der Einkommensvergleich

anhand der Verdienste aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ermittelt werden.

Dass die Beschwerdegegnerin auf den IK-Auszug abgestellt und aufgrund des schwankenden

Einkommens einen Durchschnittswert der letzten sechs Jahre (vor Eintritt des

Gesundheitsschadens) herangezogen hat, ist mit Verweis auf die obigen

Erwägungen (Ziff. 7.3 hiervor) nicht zu beanstanden. Auf die sich in den

Akten befindenden Steuerveranlagungen 2012, 2013 und 2015 kann dagegen nicht

abgestellt werden, da das Jahr 2014 aussen vor bleibt, in welchem gemäss

IK-Auszug offensichtlich kein guter Gewinn erwirtschaftet wurde, wohingegen das

Jahr 2012 ein ausserordentlich gutes Jahr war. Die Steuerveranlagung und Bilanz

2014.

liegen denn auch nicht vor bzw. wurden nicht eingereicht. Hinzu kommt,

dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 offensichtlich nach Ermessen veranlagt

wurde (vgl. IV-Nr. 25.5). Der Durchschnittswert bildet – gerade bei Schwankungen

wie den vorliegenden – die Realität somit am besten ab. Daher ist die

Ermittlung des Valideneinkommens gemäss Situationsbericht vom 16. Oktober

2018.

nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Teuerung (Bundesamt für

Statistik, Tabelle 1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Ziff. 45, Handel und

Reparatur von Motorfahrzeugen, 2014: 102.9, 2016:103.9) ergibt sich ein

Valideneinkommen von CHF 85'195.00. Dieses Valideneinkommen entspricht

auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Anmeldung vom

15.

Juli 2016, worin er ein Jahreseinkommen aus seiner selbstständigen

Erwerbstätigkeit ab 1. März 2005 in Höhe von CHF 84'100.00 deklarierte

(IV-Nr. 2 S. 4; vgl. auch IV-Nr. 15 S. 1). Auf das vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von CHF 100'502.00 kann

dagegen nicht abgestellt werden.

7.5

Für die Zeit bis zum 1. Juni

2017.

beträgt das Invalideneinkommen aufgrund der ausgewiesenen

Arbeitsunfähigkeit CHF 0.00. Ab dem 1. Juni 2017 ist von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat

keine solche aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen

gestützt auf einen Tabellenlohn der LSE ermittelt hat. Dass es dem

Beschwerdeführer zuzumuten ist, sein Geschäft aufzugeben, wird von diesem nicht

bestritten und liegt aufgrund der Tatsachen, dass er eine Einzelunternehmung

ohne Angestellten führt(e), im entsprechenden Bereich nicht mehr arbeitsfähig

ist und zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 44 Jahre alt war, auf der

Hand (vgl. hierzu das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des

Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Der herangezogene Tabellenlohn (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Niveau 1,

Männer, Total) erscheint mit Blick auf das zumutbare Tätigkeitsprofil korrekt.

Nach Aufrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit und der Teuerung (Nominallohnindex,

Männer, Total, 2014: 103.2, 2016: 104.1) beträgt das Invalideneinkommen für die

Zeit ab 1. Juni 2017 CHF 67'033.00.

7.6

Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, es sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von

20.

% vorzunehmen.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende

Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in

fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80;

Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4). Die

Frage, ob aufgrund der Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder

nicht, ist eine Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V

71.

E. 5.1 S. 72). Hat der Versicherungsträger einen Abzug gewährt,

bildet dessen Bemessung dagegen eine Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im

Rahmen der Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne

triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich

somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2

S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Der Beschwerdeführer ist zu 100 %

arbeitsfähig, dies ohne Leistungseinschränkung. Er war zum Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung 44 Jahre alt, womit ihm noch eine lange Aktivitätsdauer

von 21 Jahren verbleibt. Er hat zuvor eine körperlich mittelschwere bis schwere

Arbeit ausgeführt, nunmehr sind noch leichte Tätigkeiten zumutbar, wobei das

Heben von Gewichten bis Taillenhöhe auf 5 kg und auf Kopfhöhe auf 2.5 kg

limitiert ist und die Körperposition häufig gewechselt werden sollte. Im Lichte

des herangezogenen Tabellenlohns besteht kein Anlass für einen zusätzlichen

leidensbedingten Abzug, weil jener im hier anwendbaren Kompetenzniveau bereits

eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des

Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Somit liegt im Umstand, dass von einem leidensbedingten Abzug abgesehen wurde, weder

eine Ermessensüberschreitung noch eine Ermessensunterschreitung und auch kein Ermessensmissbrauch

vor.

7.7

Nach dem Gesagten ergibt sich

folgende Berechnung des Invaliditätsgrades:

Ab 15. Oktober 2016 (Ablauf

Wartejahr):

Valideneinkommen: CHF 85'195.00

Invalideneinkommen: CHF 00.00

Invaliditätsgrad: 100

%

Ab 1. Juni 2017:

Valideneinkommen: CHF 85'195.00

Invalideneinkommen: CHF 67'033.00

Invaliditätsgrad: 21 %

Es besteht damit ab dem 1. Januar

2017.

(vgl. E. Ziff. II. 3.2 hiervor) ein Anspruch auf eine ganze

Rente. Da ab dem 1. Juni 2017 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

(100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit) eingetreten ist, die

gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV nach Ablauf von drei Monaten zu

berücksichtigen ist, ist der Rentenanspruch bis zum 31. August 2017 zu

befristen. Ab dem 1. September 2017 besteht kein Rentenanspruch mehr. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

8.

Der Beschwerdeführer lässt

keine beruflichen Massnahmen beantragen. Die Beschwerdegegnerin hat einen

solchen Anspruch vorderhand verneint mit der Begründung, dass der

Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, sein Geschäft aufzugeben. Für den

Fall, dass er motiviert sei, die in einer leichten Tätigkeit verbleibende

Arbeitsfähigkeit zu verwerten, wurde ihm eine entsprechende Hilfestellung

angeboten. Der Beschwerdeführer kann sich demnach mit einem entsprechenden

Ersuchen an die Beschwerdegegnerin wenden, sollte er sein Geschäft aufgeben und

die Unterstützung Letzterer in Anspruch nehmen wollen. Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin ist auch in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht

zu beanstanden.

9.

9.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 bestätigt.