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Entscheid

VSBES.2019.180

Unfallversicherung

13. Dezember 2019Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1969 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) war seit dem 26. Juni 2012 als Chauffeur bei der Firma B.___,

[...], angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 10. Juli

2012 meldete die Arbeitgeberin der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), der

Beschwerdeführer habe am 29. Juni 2012 einen Unfall erlitten. Er sei beim

Ausladen gestürzt und habe sich einen Beinbruch zugezogen (Suva-Akten

[Suva-Nr.] 1 f.). Im Arztzeugnis UVG des Spitals C.___, [...], wo der

Beschwerdeführer vom Unfalltag bis am 24. Juli 2012 hospitalisiert war, wurde

eine zweitgradig offene distale Unterschenkeltrümmerfraktur rechts

diagnostiziert (Suva-Nr. 21; vgl. auch Suva-Nr. 3 S. 2). Es folgten

mehrere Operationen (Suva-Nr. 23 f., 47 f., 61 f., 63 f., 72, 76, 83, 91,

108, 146). Im August 2015 nahm der Beschwerdeführer – nach entsprechenden

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung – eine Erwerbstätigkeit als

Koch mit einem Pensum von 80 % auf (vgl. Suva-Nr. 310, 314 und 315).

1.2 Nach Einholung weiterer

medizinischer Stellungnahme verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

29. Juli 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

Gleichzeitig sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die

dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2016

(recte: 2017; Suva-Nr. 356) abgewiesen.

1.3 Der Beschwerdeführer liess

dagegen am 29. Juni 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Gleichzeitig wurde ein

MRI-Bericht des D.___ vom 22. Juni 2017 (Suva-Nr. 360) eingereicht. Die

Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine chirurgische Beurteilung von med.

pract. E.___, Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Viszeralchirurgie,

Suva Versicherungsmedizin, vom 25. August 2017 ein (Suva-Nr. 363). Dieser

gelangte zum Ergebnis, die im MRI-Bericht vom 22. Juni 2017 erwähnte

mässiggradige Arthrose sei als unfallkausal anzusehen (Suva-Nr. 363

S. 8 unten), ebenso sei eine Schwellneigung des rechten Unterschenkels mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit (teil-)kausal zum Unfallereignis vom 29. Juni

2012. Für die Arthrose sei – unter Berücksichtigung einer absehbaren

Progredienz – eine Integritätsentschädigung von 15 % angemessen (Suva-Nr. 363

S. 9).

1.4 Mit Urteil vom 18. Mai 2018

(VSBES.2017.178) hob das Versicherungsgericht den Einspracheentscheid vom 22.

Mai 2016 (recte: 2017) auf. Es sprach dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung von 15 % zu. Weiter wies es die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über

den Rentenanspruch neu entscheide. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, die

Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrer Beurteilung auf eine Stellungnahme des

Kreisarztes Dr. med. F.___ gestützt, die dieser nach einer Untersuchung vom 2.

Juni 2016 abgegeben habe. In dieser Stellungnahme habe jedoch der MRI-Bericht

des D.___ vom 22. Juni 2017 noch nicht berücksichtigt werden können. Die

Beschwerdegegnerin habe im Beschwerdeverfahren anerkannt, dass diesem

MRI-Bericht für die Beurteilung der Integritätsentschädigung entscheidende

Bedeutung zukomme und deshalb von der diesbezüglichen Beurteilung des

Kreisarztes Dr. med. F.___ abgewichen werden müsse. Die Frage, ob dies auch für

den Rentenanspruch bzw. das Zumutbarkeitsprofil gelte, lasse sich aufgrund der

Akten nicht beurteilen. Die Sache sei deshalb an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen durchführe und anschliessend über

die Rente neu entscheide.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin bei med. pract. E.___ eine weitere Beurteilung ein, worin er sich zum

Zumutbarkeitsprofil äusserte (Bericht vom 13. August 2018; Suva-Nr. 385). Med.

pract. E.___ gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer könne leichte

Tätigkeiten in Wechselbelastung von Gehen, Stehen und Sitzen, vorwiegend im

Sitzen, ganztags in einem Pensum von 100 % ausführen (Suva-Nr. 385 S. 4

unten).

2.2 Gestützt darauf nahm die

Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor, der keinen rentenbegründenden

Invaliditätsgrad ergab. Daher lehnte sie es mit Verfügung vom 20. September

2018 wiederum ab, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auszurichten

(Suva-Nr. 389).

3. Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 24. September 2018 Einsprache erheben (Suva-Nr. 392). Die

Begründung folgte am 17. Oktober 2017 (recte: 2018; Suva-Nr. 396).

4. Mit Einspracheentscheid vom 29.

Mai 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Aktenseite [A.S.] 1

ff.), woraufhin der Beschwerdeführer am 29. Juni 2019 beim Versicherungsgericht

Beschwerde einreicht und folgende Rechtsbegehren stellt (A.S. 14):

1. Der Einspracheentscheid

sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass

ein Abzug von 10 % oder 15 % gerechtfertigt sei.

3. Es sei eine entsprechende

Rente zu gewähren.

5. Die Beschwerdegegnerin lässt

sich am 30. August 2019 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 17 ff.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen

einer Replik (vgl. A.S. 22).

6. Auf Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit dem Urteil VSBES.2017.178

vom 18. Mai 2018 wurde rechtskräftig über die dem Beschwerdeführer zustehende

Integritätsentschädigung entschieden. Im Rentenpunkt wurde die Sache zur

ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen. Deren anschliessender Entscheid wurde nun erneut angefochten.

Streitig und zu prüfen ist daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente für die Folgen des Unfalls vom 29. Juni 2012. Die

Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch verneint, mit der Begründung, es

fehle an einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der

Erwerbsfähigkeit, d.h. aus dem Einkommensvergleich resultiere eine

unfallbedingte Erwerbseinbusse von weniger als 10 % (vgl. A.S. 1 ff.).

3.

3.1

Ist der Versicherte infolge des

Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen

Fassung).

3.2

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird gemäss Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach

Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Für den

Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (frühestmöglichen)

Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen

auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame

Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

sind (BGE 129 V 222, 128 V 174).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3

Nach der Rechtsprechung kommt

den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern

sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; Urteil des Bundesgerichts

8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135

V 465 E. 4.4 S. 470). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil

des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

5.

Die für die Beurteilung der

Streitfrage relevante Aktenlage präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:

5.1

Im ersten Verwaltungsverfahren,

das mit dem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2016 (recte: 2017; Suva-Nr.

356) abgeschlossen wurde, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die

Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.___ vom 2. / 3. Juni 2016

(Suva-Nr. 331). Dieser erklärte, nach komplikationsbehaftetem Verlauf bei

zweitgradig offener Pilon tibiale Fraktur rechts zeige sich nunmehr ein

zufriedenstellendes Behandlungsergebnis. Als Restfolge bestehe ein

postthrombotisches Syndrom mit entsprechender Schwellungstendenz bei längerem

Stehen und Gehen. In der beim Unfall ausgeübten Tätigkeit als LKW-Chauffeur

bestehe eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die aktuell

ausgeübte Tätigkeit als Koch mit ausschliesslich stehender/gehender Tätigkeit

sei sicherlich nicht ideal, wobei anamnestisch nach längerem Sitzen ebenfalls

Anlaufschwierigkeiten im Sinne von vermehrten Schmerzen aufgetreten seien.

Langfristig wäre grundsätzlich eine wechselbelastende, körperlich leichte bis

mittelschwere Tätigkeit zu empfehlen. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten in

unebenem Gelände, auf Leitern und/oder Gerüsten, kniende und kauernde

Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repetitivem Betätigen von Pedalen mit dem rechten

Fuss. Auch ausschliesslich sitzende Tätigkeiten seien nicht ideal, da es in der

Folge zu schmerzhaften Anlaufschwierigkeiten beim Aufstehen komme. Nicht

möglich seien auch Tätigkeiten in Kälte- und Feuchteexposition, ebenso

Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung

(Suva-Nr. 331).

5.2

Das Versicherungsgericht

gelangte in seinem Rückweisungsurteil vom 18. Mai 2018 (Suva-Nr. 380) zum

Ergebnis, die Stellungnahme von Dr. med. F.___ werde durch den im

Beschwerdeverfahren eingereichten MRI-Bericht des D.___ vom 22. Juni 2017

infrage gestellt. Laut diesem Bericht konnte anhand des durchgeführten MRI am

OSG 3T rechts Folgendes festgestellt werden (Suva-Nr. 360):

- mit kleiner artikulärer

Stufe vollständig konsolidierte Pilon tibiale-Fraktur

- mässige,

ventral betonte posttraumatische Arthrose im OSG mit chondropathischem

Knochenmarködem in der ventralen Tibiaepiphyse

- ventrales

Impingement bei Osteophytenbildung an der ventralen Tibiaepiphyse und ossärer

Apposition am Übergang des Caput zum Collum tali allseitig mit Verdichtung der

ventralen OSG-Kapsel

- posttraumatische

Ausdünnung des Ligamentum fibulotalare anterius

- Partialruptur des

Tibiospringligaments

- Ruptur

des inferoplantaren longitudinalen und medioplantaren obliquen Anteils des

Springligaments

- Ruptur des

tibinavicularen Anteils des Ligamentum deltoideum

- Ganglion dorsal des OSG

- Splitting und

Tendovaginitis der inframalleolären Peroneus brevis-Sehne

- Knochenmarkinfarkt in der

distalen Tibiadiametaepiphyse

5.3

In der von der

Beschwerdegegnerin im ersten Beschwerdeverfahren eingeholten chirurgischen

Beurteilung (Suva-Nr. 363) gelangte med. pract. E.___ am 25. August 2017 zum

Ergebnis, in Anbetracht der Schwere der gesamten Verletzungen und in Kenntnis

der schweren Verletzungen vor allem der tibialen Gelenkfläche und der

Röntgenbilder vom Unfalltag, die keine Zeichen einer Arthrose im OSG

darstellten, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die mässiggradige Arthrose

des rechten OSG des Beschwerdeführers eine Folge des Unfallereignisses vom 29.

Juni 2012 sei (Suva-Nr. 363 S. 8 unten).

5.4

Aufgrund der gerichtlichen

Rückweisung erfolgte am 13. August 2018 eine weitere chirurgische Beurteilung

durch med. pract. E.___ (Suva-Nr. 385). Der Arzt hält zunächst fest, unter

Berücksichtigung des MRI-Befundes seien die folgenden Umstände relevant: Das

rechte obere Sprunggelenk weise bildgebend die Zeichen einer mässiggradigen

Arthrose auf. Die Röntgen- und CT-Bilder vom Unfalltag, dem 29. Juni 2012,

zeigten bei eigener Einsichtnahme die radiologischen Zeichen einer initialen

Arthrose des oberen Sprunggelenks mit einer knöchernen Ausziehung am

Innenknöchel und einer kleinen knöchernen Ausziehung am Vorderrand der Gelenkfläche

des Talus. Gegenüber diesem Befund sei es zu einer deutlichen Zunahme der

Arthrosezeichen gekommen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der rasche

Progress der Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks eine Folge des Unfalls

vom 29. Juni 2012 sei. Die Fraktur des Pilon tibiale sei knöchern konsolidiert,

dies jedoch mit einer kleinen Stufenbildung. Eine Stufenbildung in der

Gelenkfläche der distalen Tibia führe zu einer – wenn auch geringen –

Inkongruenz der Gelenkflächen, was den Prozess der Arthroseentstehung

unterhalte und die Schmerzen erkläre. Die knöchernen Randanbauten (als

Osteophyten und Appositionen bezeichnet) an der Vorderkante der Tibia und am

Talus seien Ausdruck der Arthrose und erklärten ein vorderes Impingement des

oberen Sprunggelenks, das häufig mit einer Funktionseinschränkung, aber auch

mit Beschwerden bei Bewegungen im oberen Sprunggelenk einhergehe. Die

Veränderungen an mehreren Ligamenten, mit dem fachradiologischen Befund als

«Ruptur» bezeichnet, gingen gemäss der klinischen Untersuchung des Kreisarztes

nicht mit einer Instabilität des Sprunggelenks einher. Das Splitting der

Peronealsehnen stelle einen häufigen Befund dar, der bis auf wenige Ausnahmen

Ausdruck eines chronischen Verschleissleidens der Sehnen sei. Im vorliegenden

Fall seien die Voraussetzungen für eine Unfallkausalität dieser Veränderung

nicht gegeben. Daraus ergebe sich folgende Beurteilung der Zumutbarkeit in

einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt:

Der Beschwerdeführer könne leichte Tätigkeiten

in Wechselbelastung von Gehen, Stehen und Sitzen, vorwiegend im Sitzen,

ganztags in einem Pensum von 100 % ausführen (Suva-Nr. 385 S. 4 unten).

Hingegen sollte der Beschwerdeführer Arbeiten in unebenem Gelände, auf Treppen,

Leitern und Gerüsten meiden und nicht der Notwendigkeit häufigen

Treppensteigens und Treppabwärtsgehens ausgesetzt sein. Des Weiteren sollte der

Beschwerdeführer keine Arbeiten unter Vibrations- oder Stossbelastung der

unteren Extremitäten ausführen. Das Heben und Tragen leichter Lasten (bis 10

kg) sei möglich (Suva-Nr. 385 S. 5). Repetitive Bewegungen im rechten OSG sowie

Arbeiten unter Exposition von grosser Kälte oder Hitze seien nicht zumutbar. Alle

manuellen Tätigkeiten könne er hingegen ohne Einschränkungen verrichten. Ein

zusätzlicher Pausenbedarf oder zeitliche Limiten seien bei einer angepassten

Tätigkeit anhand der vorliegenden medizinischen Informationen nicht zu

begründen.

5.4

Die Stellungnahmen von med.

pract. E.___ sind schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend (E. II. 4.3

hiervor). Sie erfüllen somit die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an

eine beweiskräftige versicherungsinterne medizinische Beurteilung stellt. Es

besteht kein Anlass zu auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der Darlegungen von med. pract. E.___ (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 469), zumal auch keine abweichenden ärztlichen Stellungnahmen vorliegen. Auf

die Stellungnahme von med. pract. E.___ kann daher abgestellt werden. Der

Beschwerdeführer rügt denn auch in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2019 nicht

die medizinische Beurteilung resp. das formulierte Zumutbarkeitsprofil, sondern

die Ermittlung des Invalideneinkommens.

6.

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das Lohnregulativ und

Spesenreglement ASTAG (gültig ab 1. Januar 2010) und geht entsprechend von

einem monatlichen Einkommen von CHF 4'250.00 (Chauffeur Kat. C/D, im 5. bis 9.

Dienstjahr, ungelernter LKW-Führer) aus (Suva-Nr. 390), was ein

Jahreseinkommen von CHF 55'250.00 (inkl. 13. Monatslohn) ergibt. Unter

Berücksichtigung der statistischen Lohnentwicklung von 2010 bis 2016 (Tabelle

T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, Ziff. 49 - 53 «Verkehr und Lagerei», Stand

2015: 102.2; Stand 2016 [Basis 2015, Tabelle T1.1.15]: 100.1) ergibt sich ein

Valideneinkommen von CHF 56'522.00 (vgl. zum Ganzen: Suva-Nr. 390). Diese

Berechnungsweise ist nicht zu beanstanden.

7.

Die Beschwerde wendet sich in erster

Linie gegen die Bemessung des Invalideneinkommens. Der Beschwerdeführer

beanstandet, dass nur bei einer der beiden Methoden zur Ermittlung des

Einkommensvergleichs (DAP- und LSE-Methode) ein Abzug vorgenommen wurde, obwohl

die beiden Methoden als gleichwertig bezeichnet werden.

7.1

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und

anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung

als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder

Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von

Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts

8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 2.2). Das Bundesgericht bezeichnet

die beiden Methoden als grundsätzlich gleichwertig, wobei in der neueren

Rechtsprechung die Tendenz zu erkennen ist, den DAP-Zahlen einen gewissen

Vorrang einzuräumen (vgl. das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil 8C_443/2016

vom 11. August 2016 E. 5.3). Da die DAP seit Anfang 2019 nicht mehr

weitergeführt werden, kann sich aber ein Heranziehen der LSE rechtfertigen.

7.2

Der Beschwerdeführer

argumentierte in der Einsprache vom 17. Oktober 2017 (vgl. Suva-Nr. 396), er

arbeite als Koch in einem 80%-Pensum. Die IV-Stelle habe ihm entsprechende

Unterstützung für diesen Beruf gewährt und das Invalideneinkommen müsse nun

anhand des tatsächlich erzielten Einkommens bemessen werden. Wie bereits im

Rückweisungs-Urteil vom 18. Mai 2018 (dortige Erwägung II. 7; vgl.

Suva-Nr. 380 S. 14) festgehalten wurde, verfängt der Vorhalt, es verstosse

gegen Treu und Glauben, wenn das für den Rentenanspruch massgebende

Invalideneinkommen nicht aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bemessen

werde, nicht. Aber auch in materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen für

ein Abstellen auf das tatsächlich erzielte Einkommen nicht erfüllt: Hierfür

müssten kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen, und es

müsste zudem anzunehmen sein, der Beschwerdeführer schöpfe seine verbleibende

Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus und das Einkommen erscheine als

angemessen und nicht als Soziallohn (vgl. E. II. 7.1 hiervor). So verhält es

sich vorliegend aber nicht, denn die Tätigkeit als Koch entspricht nicht dem in

E. II. 5.4 erwähnten Zumutbarkeitsprofil, so ist sie u.a. nicht als leichte Tätigkeit

zu bezeichnen und kann auch nicht vorwiegend sitzend ausgeübt werden. Die

Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht nicht auf den tatsächlichen Verdienst

abgestellt.

7.3

Die Beschwerdegegnerin hat das

Invalideneinkommen auf der Basis der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP)

festgelegt.

7.3.1

Die DAP ist eine Sammlung von

Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Neben

allgemeinen Angaben, den Ausbildungsanforderungen (Grundschule, Anlehre,

Berufslehre/Fachschule, Höhere Fachschule, Hochschulabschluss) und

Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die

Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der

körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen

Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung).

Das Bundesgericht hat die grundsätzliche Zulässigkeit einer Bemessung des

Invalideneinkommens ausgehend von DAP-Zahlen wiederholt bestätigt (vgl. BGE

139.

V 592; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.1).

Es hat betont, die DAP-Methode habe zum Ziel, die Vergleichseinkommen so

konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1 S. 596).

7.3.2

Rechtsprechungsgemäss wird für

die Anwendung der DAP in einem konkreten Fall vorausgesetzt, dass die

Beschwerdegegnerin mindestens fünf Blätter bezeichnet, die dem

Anforderungsprofil gerecht werden, und zudem Angaben macht über die Gesamtzahl

der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten

Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den

Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden

Gruppe (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480, bestätigt in BGE 139 V 592). Die im

Einzelfall ausgewählten fünf DAP-Stellenprofile müssen der versicherten Person

in jeder Hinsicht zumutbar sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_107/2014

vom 24. Juli 2014 E. 5.3 und 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.6).

7.3.3

Die genannten Angaben sind

vorliegend vorhanden (Suva-Nr. 387 S. 1). Dokumentiert wurden die folgenden

Arbeitsplätze: Angestellter im Bereich Ersatzteil- und Komponentenmontage

(Suva-Nr. 387 S. 14 ff.), Hilfsarbeiter im Bereich Anodische Oxydation

(Suva-Nr. 387 S. 18 ff.), Prüfer (Suva-Nr. 387 S. 22 ff.), Verpacker (Suva-Nr.

387.

S. 26 ff.) und Hilfsarbeiter im Bereich Schleiferei (Suva-Nr. 387

S. 30 ff.). Keines dieser Arbeitsplatzprofile beinhaltet einen

exponierten Arbeitsplatz; Heben und/oder Tragen von Lasten über 10 kg wird

nicht verlangt; die Arbeitsposition (sitzend oder stehend) ist meist frei

wählbar; die Fortbewegung auf unebenem Gelände, Treppensteigen oder Leitern

besteigen ist selten bis nie erforderlich. Die von der Beschwerdegegnerin

mittels DAP-System ermittelten Arbeitsplatzprofile entsprechen damit dem von

med. pract. E.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 5.3 hiervor).

Aus dem Durchschnitt der fünf Durchschnittslöhne der erwähnten Arbeitsplätze

ergibt sich ein Jahresverdienst von CHF 59'114.00 (CHF 57'525.00 +

CHF 57'600.00 + CHF 57'645.00 + CHF 61'049.37 + CHF 61'750.00 =

CHF 295’569.37 / 5). Der Durchschnitt der Minima beläuft sich auf

CHF 54'732.00 (CHF 53'300.00 + CHF 52'400.00 + CHF 52'000.00 + CHF

57'458.23 + CHF 58'500.00 = 273'658.23 / 5). Die Beschwerdegegnerin hat auf

diesen letzteren Wert (Durchschnittswert der Minimallöhne des jeweiligen

Lohnbandes) abgestellt.

7.3.4

Der Beschwerdeführer verlangt, es

sei vom erwähnten, auf der Basis der DAP-Löhne ermittelten Betrag ein

prozentualer Abzug von 10 oder 15 % vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung sind

indessen im Rahmen des DAP-Systems, bei welchem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung

anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt

werden, Abzüge von den ermittelten Löhnen grundsätzlich nicht sachgerecht. Ein

Abzug ist nur dann vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen

medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in

der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung

getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale

(Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der

Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass

auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein

Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die

konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S.

482; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 7.3). Dies

hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt getan, indem sie auf den Durchschnitt

der Minima abgestellt hat. Damit wird den konkreten Verhältnissen angemessen

Rechnung getragen. Für einen zusätzlichen Abzug besteht kein Raum.

7.3.5

Eine Gegenüberstellung des

Valideneinkommens von CHF 56'522.00 und des von der Beschwerdegegnerin gestützt

auf die DAP-Profile korrekt ermittelten Invalideneinkommens von CHF 54'372.00

ergibt eine eine Erwerbseinbusse in der Höhe von CHF 1'790.00, was einem

Invaliditätsgrad von 3 % entspricht und somit den rentenrelevanten

Schwellenwert von 10 % nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat damit einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

7.4

Im angefochtenen

Einspracheentscheid hat die Suva im Sinne einer Eventualbegründung zusätzlich

eine Berechnung des Invalideneinkommens auf der Basis der LSE vorgenommen (vgl.

dazu E. II. 7.1 hiervor).

7.4.1

Die Berechnung der

Beschwerdegegnerin basiert auf der LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1, Total Männer. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen

durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche ergibt

sich ein monatliches Einkommen (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 5'567.00

bzw. ein Jahreseinkommen von CHF 66'803.00. Dieses Vorgehen ist korrekt.

7.4.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie

Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber

nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre

gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann

(BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_379/2011 vom 26. August

2011.

E. 4.2.2). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S.

301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Es rechtfertigt sich allerdings nicht, für

jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge

vorzunehmen. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das

Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (Urteil des Bundesgerichts

8C_319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.2 ff. mit Hinweis). Bei der

gerichtlichen Überprüfung des Abzuges soll die kontrollierende Instanz ihr

Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung

setzen. Sie muss sich vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre

abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71

E. 5.2 S. 73; 126 V 75 E. 6 S. 81).

7.4.3

Die Beschwerdegegnerin nahm einen

leidensbedingten Abzug von 15 % vor, wodurch ein Invalideneinkommen in der

Höhe von CHF 56'783.00 resultiert. Ein leidensbedingter Abzug in dieser Höhe erscheint

mit Blick auf das Tätigkeitsprofil und den Umstand, dass der Beschwerdeführer

seine Arbeitsfähigkeit während noch rund 15 Jahren auf dem Arbeitsmarkt

verwerten kann, nicht als zu niedrig; es besteht kein Anlass, in das Ermessen

der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. II. 7.4.2 hiervor). Im Übrigen würde auch mit

einem Abzug von 20 % – der nicht als gerechtfertigt erscheint – die

rentenrelevante Schwelle von 10 % nicht erreicht.

7.4.4

Aus der Gegenüberstellung des

Valideneinkommens von CHF 56'522.00 und des nach LSE-Tabellen errechneten

Invalideneinkommens von CHF 56'783.00 ergibt sich ebenfalls kein

Rentenanspruch. Das Resultat der Bemessung mithilfe der DAP-Löhne wird somit

durch diese ergänzende Begründung bestätigt.

7.5

Zusammenfassend besteht kein

Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. Der

angefochtene Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen. Die Beschwerde ist

unbegründet und demzufolge abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei der Beschwerdeführer

auch keine Auslagen geltend macht.

8.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold