VSBES.2019.180
Unfallversicherung
13. Dezember 2019Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1969 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) war seit dem 26. Juni 2012 als Chauffeur bei der Firma B.___,
[...], angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 10. Juli
2012 meldete die Arbeitgeberin der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), der
Beschwerdeführer habe am 29. Juni 2012 einen Unfall erlitten. Er sei beim
Ausladen gestürzt und habe sich einen Beinbruch zugezogen (Suva-Akten
[Suva-Nr.] 1 f.). Im Arztzeugnis UVG des Spitals C.___, [...], wo der
Beschwerdeführer vom Unfalltag bis am 24. Juli 2012 hospitalisiert war, wurde
eine zweitgradig offene distale Unterschenkeltrümmerfraktur rechts
diagnostiziert (Suva-Nr. 21; vgl. auch Suva-Nr. 3 S. 2). Es folgten
mehrere Operationen (Suva-Nr. 23 f., 47 f., 61 f., 63 f., 72, 76, 83, 91,
108, 146). Im August 2015 nahm der Beschwerdeführer – nach entsprechenden
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung – eine Erwerbstätigkeit als
Koch mit einem Pensum von 80 % auf (vgl. Suva-Nr. 310, 314 und 315).
1.2 Nach Einholung weiterer
medizinischer Stellungnahme verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
29. Juli 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Gleichzeitig sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die
dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2016
(recte: 2017; Suva-Nr. 356) abgewiesen.
1.3 Der Beschwerdeführer liess
dagegen am 29. Juni 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Gleichzeitig wurde ein
MRI-Bericht des D.___ vom 22. Juni 2017 (Suva-Nr. 360) eingereicht. Die
Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine chirurgische Beurteilung von med.
pract. E.___, Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Viszeralchirurgie,
Suva Versicherungsmedizin, vom 25. August 2017 ein (Suva-Nr. 363). Dieser
gelangte zum Ergebnis, die im MRI-Bericht vom 22. Juni 2017 erwähnte
mässiggradige Arthrose sei als unfallkausal anzusehen (Suva-Nr. 363
S. 8 unten), ebenso sei eine Schwellneigung des rechten Unterschenkels mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit (teil-)kausal zum Unfallereignis vom 29. Juni
2012. Für die Arthrose sei – unter Berücksichtigung einer absehbaren
Progredienz – eine Integritätsentschädigung von 15 % angemessen (Suva-Nr. 363
S. 9).
1.4 Mit Urteil vom 18. Mai 2018
(VSBES.2017.178) hob das Versicherungsgericht den Einspracheentscheid vom 22.
Mai 2016 (recte: 2017) auf. Es sprach dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung von 15 % zu. Weiter wies es die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über
den Rentenanspruch neu entscheide. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, die
Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrer Beurteilung auf eine Stellungnahme des
Kreisarztes Dr. med. F.___ gestützt, die dieser nach einer Untersuchung vom 2.
Juni 2016 abgegeben habe. In dieser Stellungnahme habe jedoch der MRI-Bericht
des D.___ vom 22. Juni 2017 noch nicht berücksichtigt werden können. Die
Beschwerdegegnerin habe im Beschwerdeverfahren anerkannt, dass diesem
MRI-Bericht für die Beurteilung der Integritätsentschädigung entscheidende
Bedeutung zukomme und deshalb von der diesbezüglichen Beurteilung des
Kreisarztes Dr. med. F.___ abgewichen werden müsse. Die Frage, ob dies auch für
den Rentenanspruch bzw. das Zumutbarkeitsprofil gelte, lasse sich aufgrund der
Akten nicht beurteilen. Die Sache sei deshalb an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen durchführe und anschliessend über
die Rente neu entscheide.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin bei med. pract. E.___ eine weitere Beurteilung ein, worin er sich zum
Zumutbarkeitsprofil äusserte (Bericht vom 13. August 2018; Suva-Nr. 385). Med.
pract. E.___ gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer könne leichte
Tätigkeiten in Wechselbelastung von Gehen, Stehen und Sitzen, vorwiegend im
Sitzen, ganztags in einem Pensum von 100 % ausführen (Suva-Nr. 385 S. 4
unten).
2.2 Gestützt darauf nahm die
Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor, der keinen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad ergab. Daher lehnte sie es mit Verfügung vom 20. September
2018 wiederum ab, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auszurichten
(Suva-Nr. 389).
3. Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 24. September 2018 Einsprache erheben (Suva-Nr. 392). Die
Begründung folgte am 17. Oktober 2017 (recte: 2018; Suva-Nr. 396).
4. Mit Einspracheentscheid vom 29.
Mai 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Aktenseite [A.S.] 1
ff.), woraufhin der Beschwerdeführer am 29. Juni 2019 beim Versicherungsgericht
Beschwerde einreicht und folgende Rechtsbegehren stellt (A.S. 14):
1. Der Einspracheentscheid
sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass
ein Abzug von 10 % oder 15 % gerechtfertigt sei.
3. Es sei eine entsprechende
Rente zu gewähren.
5. Die Beschwerdegegnerin lässt
sich am 30. August 2019 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 17 ff.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen
einer Replik (vgl. A.S. 22).
6. Auf Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit dem Urteil VSBES.2017.178
vom 18. Mai 2018 wurde rechtskräftig über die dem Beschwerdeführer zustehende
Integritätsentschädigung entschieden. Im Rentenpunkt wurde die Sache zur
ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen. Deren anschliessender Entscheid wurde nun erneut angefochten.
Streitig und zu prüfen ist daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente für die Folgen des Unfalls vom 29. Juni 2012. Die
Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch verneint, mit der Begründung, es
fehle an einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit, d.h. aus dem Einkommensvergleich resultiere eine
unfallbedingte Erwerbseinbusse von weniger als 10 % (vgl. A.S. 1 ff.).
3.
3.1
Ist der Versicherte infolge des
Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen
Fassung).
3.2
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird gemäss Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach
Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (frühestmöglichen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222, 128 V 174).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.3
Nach der Rechtsprechung kommt
den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern
sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; Urteil des Bundesgerichts
8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4 S. 470). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil
des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
5.
Die für die Beurteilung der
Streitfrage relevante Aktenlage präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:
5.1
Im ersten Verwaltungsverfahren,
das mit dem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2016 (recte: 2017; Suva-Nr.
356) abgeschlossen wurde, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die
Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.___ vom 2. / 3. Juni 2016
(Suva-Nr. 331). Dieser erklärte, nach komplikationsbehaftetem Verlauf bei
zweitgradig offener Pilon tibiale Fraktur rechts zeige sich nunmehr ein
zufriedenstellendes Behandlungsergebnis. Als Restfolge bestehe ein
postthrombotisches Syndrom mit entsprechender Schwellungstendenz bei längerem
Stehen und Gehen. In der beim Unfall ausgeübten Tätigkeit als LKW-Chauffeur
bestehe eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die aktuell
ausgeübte Tätigkeit als Koch mit ausschliesslich stehender/gehender Tätigkeit
sei sicherlich nicht ideal, wobei anamnestisch nach längerem Sitzen ebenfalls
Anlaufschwierigkeiten im Sinne von vermehrten Schmerzen aufgetreten seien.
Langfristig wäre grundsätzlich eine wechselbelastende, körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeit zu empfehlen. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten in
unebenem Gelände, auf Leitern und/oder Gerüsten, kniende und kauernde
Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repetitivem Betätigen von Pedalen mit dem rechten
Fuss. Auch ausschliesslich sitzende Tätigkeiten seien nicht ideal, da es in der
Folge zu schmerzhaften Anlaufschwierigkeiten beim Aufstehen komme. Nicht
möglich seien auch Tätigkeiten in Kälte- und Feuchteexposition, ebenso
Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung
(Suva-Nr. 331).
5.2
Das Versicherungsgericht
gelangte in seinem Rückweisungsurteil vom 18. Mai 2018 (Suva-Nr. 380) zum
Ergebnis, die Stellungnahme von Dr. med. F.___ werde durch den im
Beschwerdeverfahren eingereichten MRI-Bericht des D.___ vom 22. Juni 2017
infrage gestellt. Laut diesem Bericht konnte anhand des durchgeführten MRI am
OSG 3T rechts Folgendes festgestellt werden (Suva-Nr. 360):
- mit kleiner artikulärer
Stufe vollständig konsolidierte Pilon tibiale-Fraktur
- mässige,
ventral betonte posttraumatische Arthrose im OSG mit chondropathischem
Knochenmarködem in der ventralen Tibiaepiphyse
- ventrales
Impingement bei Osteophytenbildung an der ventralen Tibiaepiphyse und ossärer
Apposition am Übergang des Caput zum Collum tali allseitig mit Verdichtung der
ventralen OSG-Kapsel
- posttraumatische
Ausdünnung des Ligamentum fibulotalare anterius
- Partialruptur des
Tibiospringligaments
- Ruptur
des inferoplantaren longitudinalen und medioplantaren obliquen Anteils des
Springligaments
- Ruptur des
tibinavicularen Anteils des Ligamentum deltoideum
- Ganglion dorsal des OSG
- Splitting und
Tendovaginitis der inframalleolären Peroneus brevis-Sehne
- Knochenmarkinfarkt in der
distalen Tibiadiametaepiphyse
5.3
In der von der
Beschwerdegegnerin im ersten Beschwerdeverfahren eingeholten chirurgischen
Beurteilung (Suva-Nr. 363) gelangte med. pract. E.___ am 25. August 2017 zum
Ergebnis, in Anbetracht der Schwere der gesamten Verletzungen und in Kenntnis
der schweren Verletzungen vor allem der tibialen Gelenkfläche und der
Röntgenbilder vom Unfalltag, die keine Zeichen einer Arthrose im OSG
darstellten, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die mässiggradige Arthrose
des rechten OSG des Beschwerdeführers eine Folge des Unfallereignisses vom 29.
Juni 2012 sei (Suva-Nr. 363 S. 8 unten).
5.4
Aufgrund der gerichtlichen
Rückweisung erfolgte am 13. August 2018 eine weitere chirurgische Beurteilung
durch med. pract. E.___ (Suva-Nr. 385). Der Arzt hält zunächst fest, unter
Berücksichtigung des MRI-Befundes seien die folgenden Umstände relevant: Das
rechte obere Sprunggelenk weise bildgebend die Zeichen einer mässiggradigen
Arthrose auf. Die Röntgen- und CT-Bilder vom Unfalltag, dem 29. Juni 2012,
zeigten bei eigener Einsichtnahme die radiologischen Zeichen einer initialen
Arthrose des oberen Sprunggelenks mit einer knöchernen Ausziehung am
Innenknöchel und einer kleinen knöchernen Ausziehung am Vorderrand der Gelenkfläche
des Talus. Gegenüber diesem Befund sei es zu einer deutlichen Zunahme der
Arthrosezeichen gekommen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der rasche
Progress der Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks eine Folge des Unfalls
vom 29. Juni 2012 sei. Die Fraktur des Pilon tibiale sei knöchern konsolidiert,
dies jedoch mit einer kleinen Stufenbildung. Eine Stufenbildung in der
Gelenkfläche der distalen Tibia führe zu einer – wenn auch geringen –
Inkongruenz der Gelenkflächen, was den Prozess der Arthroseentstehung
unterhalte und die Schmerzen erkläre. Die knöchernen Randanbauten (als
Osteophyten und Appositionen bezeichnet) an der Vorderkante der Tibia und am
Talus seien Ausdruck der Arthrose und erklärten ein vorderes Impingement des
oberen Sprunggelenks, das häufig mit einer Funktionseinschränkung, aber auch
mit Beschwerden bei Bewegungen im oberen Sprunggelenk einhergehe. Die
Veränderungen an mehreren Ligamenten, mit dem fachradiologischen Befund als
«Ruptur» bezeichnet, gingen gemäss der klinischen Untersuchung des Kreisarztes
nicht mit einer Instabilität des Sprunggelenks einher. Das Splitting der
Peronealsehnen stelle einen häufigen Befund dar, der bis auf wenige Ausnahmen
Ausdruck eines chronischen Verschleissleidens der Sehnen sei. Im vorliegenden
Fall seien die Voraussetzungen für eine Unfallkausalität dieser Veränderung
nicht gegeben. Daraus ergebe sich folgende Beurteilung der Zumutbarkeit in
einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt:
Der Beschwerdeführer könne leichte Tätigkeiten
in Wechselbelastung von Gehen, Stehen und Sitzen, vorwiegend im Sitzen,
ganztags in einem Pensum von 100 % ausführen (Suva-Nr. 385 S. 4 unten).
Hingegen sollte der Beschwerdeführer Arbeiten in unebenem Gelände, auf Treppen,
Leitern und Gerüsten meiden und nicht der Notwendigkeit häufigen
Treppensteigens und Treppabwärtsgehens ausgesetzt sein. Des Weiteren sollte der
Beschwerdeführer keine Arbeiten unter Vibrations- oder Stossbelastung der
unteren Extremitäten ausführen. Das Heben und Tragen leichter Lasten (bis 10
kg) sei möglich (Suva-Nr. 385 S. 5). Repetitive Bewegungen im rechten OSG sowie
Arbeiten unter Exposition von grosser Kälte oder Hitze seien nicht zumutbar. Alle
manuellen Tätigkeiten könne er hingegen ohne Einschränkungen verrichten. Ein
zusätzlicher Pausenbedarf oder zeitliche Limiten seien bei einer angepassten
Tätigkeit anhand der vorliegenden medizinischen Informationen nicht zu
begründen.
5.4
Die Stellungnahmen von med.
pract. E.___ sind schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend (E. II. 4.3
hiervor). Sie erfüllen somit die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an
eine beweiskräftige versicherungsinterne medizinische Beurteilung stellt. Es
besteht kein Anlass zu auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der Darlegungen von med. pract. E.___ (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 469), zumal auch keine abweichenden ärztlichen Stellungnahmen vorliegen. Auf
die Stellungnahme von med. pract. E.___ kann daher abgestellt werden. Der
Beschwerdeführer rügt denn auch in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2019 nicht
die medizinische Beurteilung resp. das formulierte Zumutbarkeitsprofil, sondern
die Ermittlung des Invalideneinkommens.
6.
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das Lohnregulativ und
Spesenreglement ASTAG (gültig ab 1. Januar 2010) und geht entsprechend von
einem monatlichen Einkommen von CHF 4'250.00 (Chauffeur Kat. C/D, im 5. bis 9.
Dienstjahr, ungelernter LKW-Führer) aus (Suva-Nr. 390), was ein
Jahreseinkommen von CHF 55'250.00 (inkl. 13. Monatslohn) ergibt. Unter
Berücksichtigung der statistischen Lohnentwicklung von 2010 bis 2016 (Tabelle
T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, Ziff. 49 - 53 «Verkehr und Lagerei», Stand
2015: 102.2; Stand 2016 [Basis 2015, Tabelle T1.1.15]: 100.1) ergibt sich ein
Valideneinkommen von CHF 56'522.00 (vgl. zum Ganzen: Suva-Nr. 390). Diese
Berechnungsweise ist nicht zu beanstanden.
7.
Die Beschwerde wendet sich in erster
Linie gegen die Bemessung des Invalideneinkommens. Der Beschwerdeführer
beanstandet, dass nur bei einer der beiden Methoden zur Ermittlung des
Einkommensvergleichs (DAP- und LSE-Methode) ein Abzug vorgenommen wurde, obwohl
die beiden Methoden als gleichwertig bezeichnet werden.
7.1
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung
als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts
8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 2.2). Das Bundesgericht bezeichnet
die beiden Methoden als grundsätzlich gleichwertig, wobei in der neueren
Rechtsprechung die Tendenz zu erkennen ist, den DAP-Zahlen einen gewissen
Vorrang einzuräumen (vgl. das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil 8C_443/2016
vom 11. August 2016 E. 5.3). Da die DAP seit Anfang 2019 nicht mehr
weitergeführt werden, kann sich aber ein Heranziehen der LSE rechtfertigen.
7.2
Der Beschwerdeführer
argumentierte in der Einsprache vom 17. Oktober 2017 (vgl. Suva-Nr. 396), er
arbeite als Koch in einem 80%-Pensum. Die IV-Stelle habe ihm entsprechende
Unterstützung für diesen Beruf gewährt und das Invalideneinkommen müsse nun
anhand des tatsächlich erzielten Einkommens bemessen werden. Wie bereits im
Rückweisungs-Urteil vom 18. Mai 2018 (dortige Erwägung II. 7; vgl.
Suva-Nr. 380 S. 14) festgehalten wurde, verfängt der Vorhalt, es verstosse
gegen Treu und Glauben, wenn das für den Rentenanspruch massgebende
Invalideneinkommen nicht aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bemessen
werde, nicht. Aber auch in materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen für
ein Abstellen auf das tatsächlich erzielte Einkommen nicht erfüllt: Hierfür
müssten kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen, und es
müsste zudem anzunehmen sein, der Beschwerdeführer schöpfe seine verbleibende
Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus und das Einkommen erscheine als
angemessen und nicht als Soziallohn (vgl. E. II. 7.1 hiervor). So verhält es
sich vorliegend aber nicht, denn die Tätigkeit als Koch entspricht nicht dem in
E. II. 5.4 erwähnten Zumutbarkeitsprofil, so ist sie u.a. nicht als leichte Tätigkeit
zu bezeichnen und kann auch nicht vorwiegend sitzend ausgeübt werden. Die
Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht nicht auf den tatsächlichen Verdienst
abgestellt.
7.3
Die Beschwerdegegnerin hat das
Invalideneinkommen auf der Basis der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP)
festgelegt.
7.3.1
Die DAP ist eine Sammlung von
Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Neben
allgemeinen Angaben, den Ausbildungsanforderungen (Grundschule, Anlehre,
Berufslehre/Fachschule, Höhere Fachschule, Hochschulabschluss) und
Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die
Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der
körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen
Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung).
Das Bundesgericht hat die grundsätzliche Zulässigkeit einer Bemessung des
Invalideneinkommens ausgehend von DAP-Zahlen wiederholt bestätigt (vgl. BGE
139.
V 592; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.1).
Es hat betont, die DAP-Methode habe zum Ziel, die Vergleichseinkommen so
konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1 S. 596).
7.3.2
Rechtsprechungsgemäss wird für
die Anwendung der DAP in einem konkreten Fall vorausgesetzt, dass die
Beschwerdegegnerin mindestens fünf Blätter bezeichnet, die dem
Anforderungsprofil gerecht werden, und zudem Angaben macht über die Gesamtzahl
der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten
Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den
Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden
Gruppe (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480, bestätigt in BGE 139 V 592). Die im
Einzelfall ausgewählten fünf DAP-Stellenprofile müssen der versicherten Person
in jeder Hinsicht zumutbar sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_107/2014
vom 24. Juli 2014 E. 5.3 und 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.6).
7.3.3
Die genannten Angaben sind
vorliegend vorhanden (Suva-Nr. 387 S. 1). Dokumentiert wurden die folgenden
Arbeitsplätze: Angestellter im Bereich Ersatzteil- und Komponentenmontage
(Suva-Nr. 387 S. 14 ff.), Hilfsarbeiter im Bereich Anodische Oxydation
(Suva-Nr. 387 S. 18 ff.), Prüfer (Suva-Nr. 387 S. 22 ff.), Verpacker (Suva-Nr.
387.
S. 26 ff.) und Hilfsarbeiter im Bereich Schleiferei (Suva-Nr. 387
S. 30 ff.). Keines dieser Arbeitsplatzprofile beinhaltet einen
exponierten Arbeitsplatz; Heben und/oder Tragen von Lasten über 10 kg wird
nicht verlangt; die Arbeitsposition (sitzend oder stehend) ist meist frei
wählbar; die Fortbewegung auf unebenem Gelände, Treppensteigen oder Leitern
besteigen ist selten bis nie erforderlich. Die von der Beschwerdegegnerin
mittels DAP-System ermittelten Arbeitsplatzprofile entsprechen damit dem von
med. pract. E.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 5.3 hiervor).
Aus dem Durchschnitt der fünf Durchschnittslöhne der erwähnten Arbeitsplätze
ergibt sich ein Jahresverdienst von CHF 59'114.00 (CHF 57'525.00 +
CHF 57'600.00 + CHF 57'645.00 + CHF 61'049.37 + CHF 61'750.00 =
CHF 295’569.37 / 5). Der Durchschnitt der Minima beläuft sich auf
CHF 54'732.00 (CHF 53'300.00 + CHF 52'400.00 + CHF 52'000.00 + CHF
57'458.23 + CHF 58'500.00 = 273'658.23 / 5). Die Beschwerdegegnerin hat auf
diesen letzteren Wert (Durchschnittswert der Minimallöhne des jeweiligen
Lohnbandes) abgestellt.
7.3.4
Der Beschwerdeführer verlangt, es
sei vom erwähnten, auf der Basis der DAP-Löhne ermittelten Betrag ein
prozentualer Abzug von 10 oder 15 % vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung sind
indessen im Rahmen des DAP-Systems, bei welchem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung
anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt
werden, Abzüge von den ermittelten Löhnen grundsätzlich nicht sachgerecht. Ein
Abzug ist nur dann vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen
medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in
der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung
getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale
(Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der
Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass
auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein
Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die
konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S.
482; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 7.3). Dies
hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt getan, indem sie auf den Durchschnitt
der Minima abgestellt hat. Damit wird den konkreten Verhältnissen angemessen
Rechnung getragen. Für einen zusätzlichen Abzug besteht kein Raum.
7.3.5
Eine Gegenüberstellung des
Valideneinkommens von CHF 56'522.00 und des von der Beschwerdegegnerin gestützt
auf die DAP-Profile korrekt ermittelten Invalideneinkommens von CHF 54'372.00
ergibt eine eine Erwerbseinbusse in der Höhe von CHF 1'790.00, was einem
Invaliditätsgrad von 3 % entspricht und somit den rentenrelevanten
Schwellenwert von 10 % nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat damit einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
7.4
Im angefochtenen
Einspracheentscheid hat die Suva im Sinne einer Eventualbegründung zusätzlich
eine Berechnung des Invalideneinkommens auf der Basis der LSE vorgenommen (vgl.
dazu E. II. 7.1 hiervor).
7.4.1
Die Berechnung der
Beschwerdegegnerin basiert auf der LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 1, Total Männer. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen
durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche ergibt
sich ein monatliches Einkommen (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 5'567.00
bzw. ein Jahreseinkommen von CHF 66'803.00. Dieses Vorgehen ist korrekt.
7.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie
Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber
nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre
gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann
(BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_379/2011 vom 26. August
2011.
E. 4.2.2). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S.
301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Es rechtfertigt sich allerdings nicht, für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge
vorzunehmen. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das
Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (Urteil des Bundesgerichts
8C_319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.2 ff. mit Hinweis). Bei der
gerichtlichen Überprüfung des Abzuges soll die kontrollierende Instanz ihr
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen. Sie muss sich vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71
E. 5.2 S. 73; 126 V 75 E. 6 S. 81).
7.4.3
Die Beschwerdegegnerin nahm einen
leidensbedingten Abzug von 15 % vor, wodurch ein Invalideneinkommen in der
Höhe von CHF 56'783.00 resultiert. Ein leidensbedingter Abzug in dieser Höhe erscheint
mit Blick auf das Tätigkeitsprofil und den Umstand, dass der Beschwerdeführer
seine Arbeitsfähigkeit während noch rund 15 Jahren auf dem Arbeitsmarkt
verwerten kann, nicht als zu niedrig; es besteht kein Anlass, in das Ermessen
der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. II. 7.4.2 hiervor). Im Übrigen würde auch mit
einem Abzug von 20 % – der nicht als gerechtfertigt erscheint – die
rentenrelevante Schwelle von 10 % nicht erreicht.
7.4.4
Aus der Gegenüberstellung des
Valideneinkommens von CHF 56'522.00 und des nach LSE-Tabellen errechneten
Invalideneinkommens von CHF 56'783.00 ergibt sich ebenfalls kein
Rentenanspruch. Das Resultat der Bemessung mithilfe der DAP-Löhne wird somit
durch diese ergänzende Begründung bestätigt.
7.5
Zusammenfassend besteht kein
Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. Der
angefochtene Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen. Die Beschwerde ist
unbegründet und demzufolge abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei der Beschwerdeführer
auch keine Auslagen geltend macht.
8.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold