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Entscheid

VSBES.2019.182

Übernahme Kurskosten "Heiztechnik"

4. Dezember 2019Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 5. April 2019

beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs «Heiztechnik» zu bewilligen (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 lehnte es

die Beschwerdegegnerin ab,

die Kosten dieses Kurses zu übernehmen, da

es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle (AWA-Nr. 2). Die dagegen

erhobene Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25.

Juni 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 1. Juli 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der

Kurs sei zu bewilligen (A.S. 4).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2019 folgende Anträge (A.S. 7 ff.):

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 28. Juli 2019 resp. Duplik vom 7. August 2019 an ihren

Rechtsbegehren fest (A.S. 16 + 18).

2.4 Der Beschwerdeführer reicht am

14. August 2019 eine weitere Stellungnahme ein (A.S. 20), welche gleichentags

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 21).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 3‘300.00 (s. AWA-Nr. 1)

nicht überschritten, weshalb die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Zu den Zielen des Bundesgesetzes

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende

Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauernde Eingliederung in

den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

2.2

Die Arbeitslosenversicherung

erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von

versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von

Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind,

gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen

gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h.

namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung

oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1

AVIG).

2.3

Obwohl fast jede

arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich

aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass

Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine

Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in

den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen

nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies

unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum AVIG, 5. Aufl.,

Zürich 2019, S. 340; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im

konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit

genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die

Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten

Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird

(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 341).

Eine versicherte Person hat dann

erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden,

wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten

Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende

Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine

Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass

eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen

Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006,

S. 137).

2.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung

sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen

Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es

lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und

Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder

eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um

Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem

industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die

Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der

angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu

verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 339 + 353;

Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11 + 12). Die Grenze zwischen Grund- und

allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und

Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend.

Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede

Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten

Person auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im

konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c

S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es

darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im

Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der

Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es

muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines

Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 354;

Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12).

Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt

ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der

Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person: Es ist

jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht

ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte

Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen

Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE

111.

V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351).

2.5

Nach dem auch im

Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die versicherten

Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs-

und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht aber auf

die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18; ARV 2001 S. 88 E. 3a). Ferner

muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit dem angestrebten Kursziel in

einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399; Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18).

In zeitlicher Hinsicht ist

festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der

Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt

werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere Limite

zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige

Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der

Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen

(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin,

a.a.O., Art. 60 N 19).

3.

3.1

3.1.1

Es ist gerichtsnotorisch, dass der

Beschwerdeführer 1999 das Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur erwarb und in

der Folge – wenn auch mit regelmässigen Unterbrüchen – in diesem Beruf tätig

war (Urteil des Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren VSBES.2017.126 vom

19.

Oktober 2017 E. II. 3.1; s.a. E. II. 3.3.2 hiernach). Die

Beschwerdegegnerin eröffnete am 1. Januar 2005 sowie 2007, 2009, 2011,

2013, 2015, 2017 und 2019 jeweils eine neue zweijährige Leistungsrahmenfrist

für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urteil VSBES.2017.126 E. II. 3.1

sowie A.S. 1).

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin wies zwei

Gesuche des Beschwerdeführers für die Ausbildung zum «Fachmann

Betriebsunterhalt» sowie die Gesuche für die Kurse «Arbeitsvorbereitung», «Baustellenleiter Sanitärtechnik» und «iPad» ab,

was das Versicherungsgericht mit seinen Urteilen vom 28. Juni und 4. Juli 2013,

11.

März 2015, 19. Oktober 2017 sowie 4. Dezember 2019 (Verfahren

VSBES.2012.176, 2013.62, 2014.218, 2017.126 und 2019.186) schützte.

3.1.3

Nachdem der Beschwerdeführer eine

umfassende Abklärung vereitelt hatte, verneinte die Invalidenversicherung (fortan:

IV) mit Verfügung vom 16. Februar 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente

sowie auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, da angepasste Arbeiten

zu 100 % möglich seien und der Invaliditätsgrad nur 1 % betrage. Das

Versicherungsgericht bestätigte dies im Urteil vom 24. Februar 2017

(Verfahren VSBES.2016.59 E. I. 1.5 und II. 7.1).

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 31.

März 2017 erneut angemeldet hatte, stellte ihm die IV mit Vorbescheid vom 8.

März 2019 ab 1. September 2017 (unter Beachtung der sechsmonatigen Frist ab der

Anmeldung) eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht.

Zur Begründung gab die IV an, dass der Beschwerdeführer in seiner

Arbeitsfähigkeit als Sanitärmonteur seit Jahren eingeschränkt sei und ihm

medizinisch keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne. Auf berufliche

Massnahmen bestehe kein Anspruch (AWA-Nr. 11). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 25. März 2019 Einwand. Er machte geltend, entgegen der

Auffassung der IV sei er kein Autist, sondern Narzisst, was nachzuprüfen sei.

Er habe immer wieder, auch ohne IV, eine Arbeit gefunden und wolle mindestens

zu 30 bis 50 % erwerbstätig sein, weshalb der Sachverhalt und der Anspruch auf

Stellenvermittlung zu prüfen seien (AWA-Nr. 12).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer begründete

das vorliegende Kursgesuch vom 5. April 2019 damit, dass er seit zwei Jahren

als Baustellenleiter Heizungen ausführe. Er suche weiterhin eine Stelle von 50

%. Das Fachmodul Heiztechnik sei zu bezahlen, weil er mit dem Zertifikat mehr

Fachwissen erlange und sich besser vermitteln lasse (AWA-Nr. 1).

3.2.2

In seiner Einsprache brachte der

Beschwerdeführer vor, im Kanton Solothurn funktioniere der Inländervorrang

nicht. Es würden immer noch Leute aus dem Osten zugelassen, obwohl es genügend

schweizerische Fachkräfte gebe. Die Grundausbildung als Sanitärinstallateur

beinhalte keine Heiztechnik, weshalb der Kurs zu bewilligen sei. Er habe ohne das

Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) eine Stelle gefunden. Meist

sei ein Doppelberuf gefragt, weshalb er auch Heizungen installieren müsse. Hier

fehlten ihm die Fachkenntnisse. Die zweijährige Berufserfahrung sei sehr tief

angesetzt. Somit erschwere dies die aktuelle Arbeitssuche (AWA-Nr. 3).

3.2.3

Die Beschwerdeschrift bekräftigt,

dass auf dem Arbeitsmarkt mehrheitlich Sanitärmonteure mit Heizungserfahrung

gesucht würden. In diesem Bereich fehle dem Beschwerdeführer die berufliche

Erfahrung. Der Wandel im Baunebengewerbe sei in vollem Gang. Die

Arbeitslosenversicherung kenne weder die Anforderungen noch die

Anstellungsbedingungen. Er sei seit 1997 auf Arbeitssuche und habe nie eine

passende Feststelle gefunden. Im Übrigen sei die Beschwerde von derselben

Person behandelt worden, womit eine Befangenheit vorliege (A.S. 4).

3.2.4

In der Replik wird ergänzt, der

Beschwerdeführer habe über ein Jahr als stellvertretender Bauleiter Sanitär und

drei Jahre als Heizungsmonteur gearbeitet (A.S. 16).

3.2.5

In seiner abschliessenden

Stellungnahme vom 14. August 2019 erklärt der Beschwerdeführer, die [...] habe

ihn im März 2018 zum Modul Heiztechnik zugelassen (vgl. dazu Beschwerdebeilage

/ BB-Nr. 4). Das Versicherungsgericht habe im März 2000, Februar 2002, März

2014.

und Oktober 2015 die Vermittelbarkeit als Sanitärmonteur bestätigt. Dies

solle sich gemäss AVIG nur per IV-Verfügung ändern. Dementsprechend könne die

Beschwerdegegnerin erst bei einer IV-Verfügung die Rahmenfrist resp. bei einer

Revision die Arbeitsvermittelbarkeit auf 70 % reduzieren. Dabei bestehe aber

ein Freiraum von 30 % Arbeitstätigkeit als Baustellenleiter Sanitär /

Heiztechnik (A.S. 20).

3.3

3.3.1

Gegenüber den früheren

Kursgesuchen, mit denen sich die Beschwerdegegnerin und das

Versicherungsgericht zu befassen hatten (s. E. II. 3.1.2 hiervor), zeigt sich

die Situation insoweit verändert, als die IV dem Beschwerdeführer eine ganze

Invalidenrente in Aussicht gestellt hat, weil ihm keine Arbeit mehr zumutbar

sei. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer freilich, weil er sich selber als

teilweise arbeitsfähig betrachtet. Eine verbindliche Verfügung der IV über den

Rentenanspruch steht nach Aktenlage noch aus. Es ist jedoch nicht erforderlich,

diesen Entscheid abzuwarten oder die IV-Akten beizuziehen:

Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich

für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sein, wie die IV annimmt, so

würden arbeitsmarktliche Massnahmen selbstredend von vornherein entfallen.

Allerdings hat der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid der IV Einwände

erhoben und weitere Abklärungen verlangt. Unter diesem Blickwinkel wäre es im

Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides nicht ausgeschlossen gewesen,

den Kurs «Heiztechnik» zu bewilligen. Die Arbeitslosenversicherung kann nämlich

arbeitsmarktliche Massnahmen finanzieren, bis die IV ihre Abklärungen zum

Gesundheitszustand der versicherten Person abgeschlossen hat (AVIG-Praxis AMM

A22). Im Hinblick darauf ist nachfolgend zu prüfen, ob der streitige Kurs

arbeitsmarktlich indiziert ist (s. E. II. 3.3.2 hiernach). Die gesundheitlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers, wie auch immer sie im Detail aussehen

mögen, sind dabei unbeachtlich: Eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit, die auf

ein bestehendes Gesundheitsproblem zurückgeht, ist nicht geeignet, einen

Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu begründen, da es an einem

Zusammenhang mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt fehlt (Rubin, a.a.O., Art.

60.

N 15; AVIG-Praxis AMM A22).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin ging zu

Recht davon aus, dass es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des beantragten

Kurses «Heiztechnik» fehlt. Der Beschwerdeführer kann einen Abschluss als

Sanitärmonteur und längere praktische Erfahrung in diesem Beruf vorweisen. In

den vergangenen Jahren besass er zwar keine Dauerstelle, aber es gelang ihm bis

zum angefochtenen Einspracheentscheid immer wieder, auch ohne den streitigen

Kurs temporäre Arbeitseinsätze als Sanitärmonteur oder -installateur zu finden,

wobei er teilweise als stellvertretender Bauleiter fungierte (s. AWA-Nrn. 9 +

10.

sowie BB-Nr. 3). Diese Einsätze endeten, soweit der jeweilige Grund aus den

Akten überhaupt ersichtlich ist, wegen Arbeitsmangel beim Kunden oder weil der

Auftrag abgeschlossen war (s. AWA-Nr. 10). Nirgends wird angegeben, der

Beschwerdeführer sei wegen einer fehlenden Ausbildung in Heiztechnik oder

fachlicher Fehler bei der Arbeit entlassen worden. Die eingereichten

Arbeitszeugnisse bescheinigen ihm vielmehr eine gute Fachkompetenz (BB-Nr. 3).

Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrmals von

denselben Temporärfirmen eingesetzt wurde (s. AWA-Nr. 9), was bei fehlenden

beruflichen Fähigkeiten kaum der Fall gewesen wäre. Bei einigen seiner Einsätze

verrichtete der Beschwerdeführer auch Arbeiten als Heizungsmonteur, ohne dass

es Anlass für Beanstandungen gab (BB-Nr. 3).

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer die Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt bislang zu

erfüllen vermochte. Es kann keine Rede davon sein, dass der Kurs «Heiztechnik»

eine Anpassung an die technische Entwicklung bezweckt (s. Rubin, a.a.O.,

Art. 60 N 12) resp. eine vom Arbeitsmarkt nicht tolerierte Lücke

schliessen soll (vgl. Leu, a.a.O., S. 77). Der Kurs mag durchaus sinnvoll

sein, ist aber für eine erfolgreiche Vermittlung nicht unbedingt erforderlich.

3.4

Nicht ganz klar ist, worauf der

Beschwerdeführer mit seiner Rüge hinauswill, es bestehe eine Befangenheit, weil

die Beschwerde von der gleichen Person behandelt worden sei (A.S. 4). Sofern er

sich auf den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 bezieht, ist ihm zu entgegnen,

dass dieser von einem anderen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin verfasst

wurde als die vorhergehende Verfügung vom 12. Juni 2019. Konkrete

Umstände, welche beim Verfasser des Entscheids den Anschein der Befangenheit

erwecken könnten, nennt der Beschwerdeführer keine, so dass sich hier nichts zu

seinen Gunsten ergibt.

3.5

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde mangels arbeitsmarktlicher Indikation des Kurses «Heiztechnik» als

unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann