VSBES.2019.182
Übernahme Kurskosten "Heiztechnik"
4. Dezember 2019Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 4. Dezember 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik
arbeitsmarktlicher Massnahmen,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Übernahme
Kurskosten «Heiztechnik» (Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 5. April 2019
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs «Heiztechnik» zu bewilligen (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 lehnte es
die Beschwerdegegnerin ab,
die Kosten dieses Kurses zu übernehmen, da
es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle (AWA-Nr. 2). Die dagegen
erhobene Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25.
Juni 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 1. Juli 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
Kurs sei zu bewilligen (A.S. 4).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2019 folgende Anträge (A.S. 7 ff.):
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 28. Juli 2019 resp. Duplik vom 7. August 2019 an ihren
Rechtsbegehren fest (A.S. 16 + 18).
2.4 Der Beschwerdeführer reicht am
14. August 2019 eine weitere Stellungnahme ein (A.S. 20), welche gleichentags
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 21).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 3‘300.00 (s. AWA-Nr. 1)
nicht überschritten, weshalb die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Zu den Zielen des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauernde Eingliederung in
den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).
2.2
Die Arbeitslosenversicherung
erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von
Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind,
gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen
gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h.
namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung
oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1
AVIG).
2.3
Obwohl fast jede
arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich
aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass
Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine
Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in
den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen
nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies
unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum AVIG, 5. Aufl.,
Zürich 2019, S. 340; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im
konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit
genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die
Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten
Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird
(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 341).
Eine versicherte Person hat dann
erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden,
wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten
Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende
Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine
Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass
eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen
Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006,
S. 137).
2.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung
sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen
Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es
lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und
Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder
eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um
Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem
industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die
Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der
angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu
verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 339 + 353;
Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11 + 12). Die Grenze zwischen Grund- und
allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und
Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend.
Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede
Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten
Person auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im
konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c
S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es
darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im
Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der
Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es
muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines
Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 354;
Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12).
Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt
ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der
Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person: Es ist
jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht
ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte
Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen
Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE
111.
V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351).
2.5
Nach dem auch im
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die versicherten
Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs-
und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht aber auf
die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18; ARV 2001 S. 88 E. 3a). Ferner
muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit dem angestrebten Kursziel in
einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399; Kupfer
Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18).
In zeitlicher Hinsicht ist
festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der
Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt
werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere Limite
zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige
Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der
Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen
(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin,
a.a.O., Art. 60 N 19).
3.
3.1
3.1.1
Es ist gerichtsnotorisch, dass der
Beschwerdeführer 1999 das Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur erwarb und in
der Folge – wenn auch mit regelmässigen Unterbrüchen – in diesem Beruf tätig
war (Urteil des Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren VSBES.2017.126 vom
19.
Oktober 2017 E. II. 3.1; s.a. E. II. 3.3.2 hiernach). Die
Beschwerdegegnerin eröffnete am 1. Januar 2005 sowie 2007, 2009, 2011,
2013, 2015, 2017 und 2019 jeweils eine neue zweijährige Leistungsrahmenfrist
für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urteil VSBES.2017.126 E. II. 3.1
sowie A.S. 1).
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin wies zwei
Gesuche des Beschwerdeführers für die Ausbildung zum «Fachmann
Betriebsunterhalt» sowie die Gesuche für die Kurse «Arbeitsvorbereitung», «Baustellenleiter Sanitärtechnik» und «iPad» ab,
was das Versicherungsgericht mit seinen Urteilen vom 28. Juni und 4. Juli 2013,
11.
März 2015, 19. Oktober 2017 sowie 4. Dezember 2019 (Verfahren
VSBES.2012.176, 2013.62, 2014.218, 2017.126 und 2019.186) schützte.
3.1.3
Nachdem der Beschwerdeführer eine
umfassende Abklärung vereitelt hatte, verneinte die Invalidenversicherung (fortan:
IV) mit Verfügung vom 16. Februar 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente
sowie auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, da angepasste Arbeiten
zu 100 % möglich seien und der Invaliditätsgrad nur 1 % betrage. Das
Versicherungsgericht bestätigte dies im Urteil vom 24. Februar 2017
(Verfahren VSBES.2016.59 E. I. 1.5 und II. 7.1).
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 31.
März 2017 erneut angemeldet hatte, stellte ihm die IV mit Vorbescheid vom 8.
März 2019 ab 1. September 2017 (unter Beachtung der sechsmonatigen Frist ab der
Anmeldung) eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht.
Zur Begründung gab die IV an, dass der Beschwerdeführer in seiner
Arbeitsfähigkeit als Sanitärmonteur seit Jahren eingeschränkt sei und ihm
medizinisch keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne. Auf berufliche
Massnahmen bestehe kein Anspruch (AWA-Nr. 11). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 25. März 2019 Einwand. Er machte geltend, entgegen der
Auffassung der IV sei er kein Autist, sondern Narzisst, was nachzuprüfen sei.
Er habe immer wieder, auch ohne IV, eine Arbeit gefunden und wolle mindestens
zu 30 bis 50 % erwerbstätig sein, weshalb der Sachverhalt und der Anspruch auf
Stellenvermittlung zu prüfen seien (AWA-Nr. 12).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer begründete
das vorliegende Kursgesuch vom 5. April 2019 damit, dass er seit zwei Jahren
als Baustellenleiter Heizungen ausführe. Er suche weiterhin eine Stelle von 50
%. Das Fachmodul Heiztechnik sei zu bezahlen, weil er mit dem Zertifikat mehr
Fachwissen erlange und sich besser vermitteln lasse (AWA-Nr. 1).
3.2.2
In seiner Einsprache brachte der
Beschwerdeführer vor, im Kanton Solothurn funktioniere der Inländervorrang
nicht. Es würden immer noch Leute aus dem Osten zugelassen, obwohl es genügend
schweizerische Fachkräfte gebe. Die Grundausbildung als Sanitärinstallateur
beinhalte keine Heiztechnik, weshalb der Kurs zu bewilligen sei. Er habe ohne das
Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) eine Stelle gefunden. Meist
sei ein Doppelberuf gefragt, weshalb er auch Heizungen installieren müsse. Hier
fehlten ihm die Fachkenntnisse. Die zweijährige Berufserfahrung sei sehr tief
angesetzt. Somit erschwere dies die aktuelle Arbeitssuche (AWA-Nr. 3).
3.2.3
Die Beschwerdeschrift bekräftigt,
dass auf dem Arbeitsmarkt mehrheitlich Sanitärmonteure mit Heizungserfahrung
gesucht würden. In diesem Bereich fehle dem Beschwerdeführer die berufliche
Erfahrung. Der Wandel im Baunebengewerbe sei in vollem Gang. Die
Arbeitslosenversicherung kenne weder die Anforderungen noch die
Anstellungsbedingungen. Er sei seit 1997 auf Arbeitssuche und habe nie eine
passende Feststelle gefunden. Im Übrigen sei die Beschwerde von derselben
Person behandelt worden, womit eine Befangenheit vorliege (A.S. 4).
3.2.4
In der Replik wird ergänzt, der
Beschwerdeführer habe über ein Jahr als stellvertretender Bauleiter Sanitär und
drei Jahre als Heizungsmonteur gearbeitet (A.S. 16).
3.2.5
In seiner abschliessenden
Stellungnahme vom 14. August 2019 erklärt der Beschwerdeführer, die [...] habe
ihn im März 2018 zum Modul Heiztechnik zugelassen (vgl. dazu Beschwerdebeilage
/ BB-Nr. 4). Das Versicherungsgericht habe im März 2000, Februar 2002, März
2014.
und Oktober 2015 die Vermittelbarkeit als Sanitärmonteur bestätigt. Dies
solle sich gemäss AVIG nur per IV-Verfügung ändern. Dementsprechend könne die
Beschwerdegegnerin erst bei einer IV-Verfügung die Rahmenfrist resp. bei einer
Revision die Arbeitsvermittelbarkeit auf 70 % reduzieren. Dabei bestehe aber
ein Freiraum von 30 % Arbeitstätigkeit als Baustellenleiter Sanitär /
Heiztechnik (A.S. 20).
3.3
3.3.1
Gegenüber den früheren
Kursgesuchen, mit denen sich die Beschwerdegegnerin und das
Versicherungsgericht zu befassen hatten (s. E. II. 3.1.2 hiervor), zeigt sich
die Situation insoweit verändert, als die IV dem Beschwerdeführer eine ganze
Invalidenrente in Aussicht gestellt hat, weil ihm keine Arbeit mehr zumutbar
sei. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer freilich, weil er sich selber als
teilweise arbeitsfähig betrachtet. Eine verbindliche Verfügung der IV über den
Rentenanspruch steht nach Aktenlage noch aus. Es ist jedoch nicht erforderlich,
diesen Entscheid abzuwarten oder die IV-Akten beizuziehen:
Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich
für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sein, wie die IV annimmt, so
würden arbeitsmarktliche Massnahmen selbstredend von vornherein entfallen.
Allerdings hat der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid der IV Einwände
erhoben und weitere Abklärungen verlangt. Unter diesem Blickwinkel wäre es im
Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides nicht ausgeschlossen gewesen,
den Kurs «Heiztechnik» zu bewilligen. Die Arbeitslosenversicherung kann nämlich
arbeitsmarktliche Massnahmen finanzieren, bis die IV ihre Abklärungen zum
Gesundheitszustand der versicherten Person abgeschlossen hat (AVIG-Praxis AMM
A22). Im Hinblick darauf ist nachfolgend zu prüfen, ob der streitige Kurs
arbeitsmarktlich indiziert ist (s. E. II. 3.3.2 hiernach). Die gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers, wie auch immer sie im Detail aussehen
mögen, sind dabei unbeachtlich: Eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit, die auf
ein bestehendes Gesundheitsproblem zurückgeht, ist nicht geeignet, einen
Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu begründen, da es an einem
Zusammenhang mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt fehlt (Rubin, a.a.O., Art.
60.
N 15; AVIG-Praxis AMM A22).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin ging zu
Recht davon aus, dass es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des beantragten
Kurses «Heiztechnik» fehlt. Der Beschwerdeführer kann einen Abschluss als
Sanitärmonteur und längere praktische Erfahrung in diesem Beruf vorweisen. In
den vergangenen Jahren besass er zwar keine Dauerstelle, aber es gelang ihm bis
zum angefochtenen Einspracheentscheid immer wieder, auch ohne den streitigen
Kurs temporäre Arbeitseinsätze als Sanitärmonteur oder -installateur zu finden,
wobei er teilweise als stellvertretender Bauleiter fungierte (s. AWA-Nrn. 9 +
10.
sowie BB-Nr. 3). Diese Einsätze endeten, soweit der jeweilige Grund aus den
Akten überhaupt ersichtlich ist, wegen Arbeitsmangel beim Kunden oder weil der
Auftrag abgeschlossen war (s. AWA-Nr. 10). Nirgends wird angegeben, der
Beschwerdeführer sei wegen einer fehlenden Ausbildung in Heiztechnik oder
fachlicher Fehler bei der Arbeit entlassen worden. Die eingereichten
Arbeitszeugnisse bescheinigen ihm vielmehr eine gute Fachkompetenz (BB-Nr. 3).
Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrmals von
denselben Temporärfirmen eingesetzt wurde (s. AWA-Nr. 9), was bei fehlenden
beruflichen Fähigkeiten kaum der Fall gewesen wäre. Bei einigen seiner Einsätze
verrichtete der Beschwerdeführer auch Arbeiten als Heizungsmonteur, ohne dass
es Anlass für Beanstandungen gab (BB-Nr. 3).
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer die Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt bislang zu
erfüllen vermochte. Es kann keine Rede davon sein, dass der Kurs «Heiztechnik»
eine Anpassung an die technische Entwicklung bezweckt (s. Rubin, a.a.O.,
Art. 60 N 12) resp. eine vom Arbeitsmarkt nicht tolerierte Lücke
schliessen soll (vgl. Leu, a.a.O., S. 77). Der Kurs mag durchaus sinnvoll
sein, ist aber für eine erfolgreiche Vermittlung nicht unbedingt erforderlich.
3.4
Nicht ganz klar ist, worauf der
Beschwerdeführer mit seiner Rüge hinauswill, es bestehe eine Befangenheit, weil
die Beschwerde von der gleichen Person behandelt worden sei (A.S. 4). Sofern er
sich auf den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 bezieht, ist ihm zu entgegnen,
dass dieser von einem anderen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin verfasst
wurde als die vorhergehende Verfügung vom 12. Juni 2019. Konkrete
Umstände, welche beim Verfasser des Entscheids den Anschein der Befangenheit
erwecken könnten, nennt der Beschwerdeführer keine, so dass sich hier nichts zu
seinen Gunsten ergibt.
3.5
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde mangels arbeitsmarktlicher Indikation des Kurses «Heiztechnik» als
unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann