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Entscheid

VSBES.2019.184

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

24. Juni 2020Deutsch42 min

diagnostiziert posttraumatische Belastungsstörung, 2005 Vergewaltigung, 2015 vorsätzlich

Source so.ch

Urteil vom 24. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente und berufliche Massnahmen – gemischte Bemessungsmethode (Verfügung

vom 4. Juni 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1986, wohnhaft in [...], meldete sich am 27. Juni

2018 bei der Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an. Bei den

Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an: «2 Mal

diagnostiziert posttraumatische Belastungsstörung, 2005 Vergewaltigung, 2015 vorsätzlich

versuchte Tötung» (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2). In der Folge traf die

Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-Nr. 9 ff.).

1.2 Am 8. August 2018 fand ein

Intake-Gespräch statt, an dem ein Vertreter der Beschwerdegegnerin und die

Beschwerdeführerin teilnahmen (IV-Nr. 9).

1.3 Die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin

für Allgemeine Innere Medizin FMH, erstattete am 20. August 2018 den durch die

Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht (IV-Nr. 11).

1.4 Am 5. September 2018 gelangten

verschiedene ärztliche Berichte des C.___ sowie ein Bericht der D.___ zu den

IV-Akten (IV-Nr. 12, S. 1 ff.).

1.5 Die Psychologin FSP und

Psychotherapeutin E.___, [...], reichte am 9. September 2018 bei der

Beschwerdegegnerin den gewünschten Bericht ein (IV-Nr. 13).

1.6 Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD)

BE-FR-SO, nahm am 28. November 2018 zur medizinischen Situation Stellung. Er

empfahl, die offenen Fragen durch ein Gutachten beantworten zu lassen

(IV-Nr.16, S. 2 ff.).

1.7 Am 22. Februar 2019 erstattete

Prof. Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das

durch die Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Fachgutachten (IV-Nr. 20);

dazu nahm der RAD-Arzt Dr. med. F.___ am 7. März 2019 Stellung (IV-Nr. 23,

S. 2).

1.8 Der durch die Beschwerdegegnerin

bestellte Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin

gelangte am 12. März 2019 zu den Akten (IV-Nr. 24).

1.9 Am 13. März 2019 verfasste H.___,

Abklärungsfachfrau, ihren Bericht über die am 12. März 2019 bei der

Beschwerdeführerin durchgeführte Haushaltabklärung (IV-Nr. 25, S. 2 ff.).

1.10 Im Vorbescheid vom 15. März 2019

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde sowohl

den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch jenen auf eine Invalidenrente

verneinen (IV-Nr. 26); dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2019

sinngemäss Einwand (IV-Nr. 30), den sie am 16. Mai 2019 ergänzte (IV-Nr. 33).

1.11 Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 entschied

die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 26, S. 2 ff.). Sie wies

sowohl das Gesuch bezüglich beruflicher Massnahmen auch jenes betreffend Invalidenrente

ab (IV-Nr. 35).

2. Gegen diese Verfügung erhebt

die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn mit dem (sinngemässen) Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente

zuzusprechen (Aktenseite [A.S.] 6, 7a).

3. Am 11. September 2019 teilt

Rechtsanwalt Volker Pribnow, […], mit, die Beschwerdeführerin habe ihn mit der

Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Gleichzeitig stellt er den Antrag, der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und er

sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (A.S. 10 ff.).

4. Die Beschwerdegegnerin teilt am

9. Oktober 2019 mit, auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort werde mit

Verweis auf die Akten sowie die Begründung in der angefochtenen Verfügung verzichtet.

Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen (A.S. 19).

5. Mit prozessleitender Verfügung

vom 21. Oktober 2019 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Volker Pribnow als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 36).

6. Mit Replik vom 4. November 2019

lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen und begründen (A.S.

39 ff.):

1. Die Verfügung vom 4. Juni 2019 sei

aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente der

Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin

7. Am 5. November 2019 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 51 f., 55 ff.).

8. Die Beschwerdegegnerin äussert

sich am 6. Januar 2020 zur Replik und bestätigt den in der Beschwerdeantwort

gestellten Antrag (A.S. 61).

9. Am 13. Januar 2020 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 64 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin, ihr sei eine

Invalidenrente auszurichten, zu Recht abgewiesen hat. Die Verneinung des

Anspruchs auf berufliche Massnahmen wurde nicht angefochten. Die Verfügung vom 4.

Juni 2019 ist in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Nach Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).

3.2

Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der

Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem

Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2

IVG).

3.3

Bei Versicherten, die nur zum

Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16

ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem

Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu

bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; vgl. auch Art. 27bis Abs. 2 IVV in

der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Bei der Berechnung des

Invaliditätsgrads für die Erwerbstätigkeit wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die

prozentuale Erwerbseinbusse wird anhand des Beschäftigungsgrads gewichtet, den

die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 27bis

Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).

3.4

Für die Invaliditätsbemessung

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

massgebend, wobei die beiden Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage

zu bestimmen und allfällige anspruchserhebliche Veränderungen bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Angesichts

der im Juni 2018 erfolgten Anmeldung kann ein Rentenanspruch frühestens ab 1.

Dezember 2018 bestehen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Der Einkommensvergleich hat

sich somit – Ablauf des Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) vorausgesetzt –

auf diesen Zeitpunkt zu beziehen. Spätere Veränderungen sind bis zum Erlass der

Verfügung vom 4. Juni 2019 zu berücksichtigen.

4.

4.1

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Der Beweiswert einer ärztlichen Stellungnahme hängt davon

ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.

232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne

vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich

nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu

geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.3

Die Einschränkungen im

Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt (vgl. E. II. 3.2 hiervor)

sind in der Regel durch eine Haushaltabklärung (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) zu

ermitteln; deren Inhalt ergibt sich aus den Randziffern 3081 ff. des vom

Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über

Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH, Stand 1. Januar 2018). Für den Beweiswert

eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind –

analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten –

verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht

von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen

und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich

ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben

der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen

Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen

Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht beweiskräftig

(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2007, 8C_514/2007, E.

5.1; BGE 130 V 97 E. 3.3.1; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der

Invalidenversicherung, 2010, S. 305 f. N 1599). Sofern der Abklärungsbericht im

Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der

Abklärungsperson nur ein, wenn – etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme

zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt – klar feststellbare Fehleinschätzungen oder

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsergebnisse (z.B. infolge von

Widersprüchlichkeiten) vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 246/05

vom 30. Oktober 2007, E. 5.2.1; [SVR 2008 IV-Nr. 34 S. 111, nicht in BGE 134 V 9).

5.

Die Beschwerdegegnerin hat den

Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode berechnet, wobei sie davon

ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer

ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 35 % nachginge. Im

Beschwerdeverfahren wird geltend gemacht, es sei von einer Erwerbstätigkeit von

zumindest 50 % auszugehen (A.S. 43).

5.1

Die Frage, in welchem Ausmass

die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre,

ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände zu beantworten. Zu berücksichtigen

sind namentlich die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen. Die Angaben der versicherten Person

selbst sind jedenfalls dann relevant und bilden ein wichtiges Element der

Beweiswürdigung für die Statusfrage, wenn davon ausgegangen werden kann, die

versicherte Person habe die entsprechenden Fragen richtig verstanden. Die

Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich

bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150).

Für die Annahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall

sowie deren mutmasslichen Umfang ist nicht massgebend, was der versicherten

Person diesbezüglich zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie

hypothetisch (ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen)

erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507).

5.2

5.2.1

Dem eingereichten Lebenslauf

(IV-Nr. 8) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2002

eine Lehre als Detailhandelsangestellte absolvierte, welche sie im Sommer 2005

abschloss. Danach war sei bei der I.___ und später bei der J.___ angestellt,

wobei der IK-Auszug von Mitte 2005 bis Ende 2006 insgesamt nur neun

Beitragsmonate (plus einen Betrag von CHF 224.00 im Januar 2007) ausweist

(vgl. IV-Nr. 24, S. 2). Anschliessend ist im IK-Auszug bis 2018 der Status

«Nichterwerbstätig» verzeichnet (IV-Nr. 24, S. 2 f.). Im Zeitpunkt der Rentenanmeldung

verzeichnete die Beschwerdeführerin ein Einkommen aus Sozialhilfe von CHF 3'300.00

pro Monat (IV-Nr. 2, S. 6). Ihr ehemaliger Partner und Vater der beiden Kinder

befand sich nach Lage der Akten seit Oktober 2015 wegen des damals gegenüber

der Beschwerdeführerin verübten Tötungsversuchs in einem strafrechtlichen

Freiheitsentzug, der während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass

der Verfügung vom 4. Juni 2019 noch andauerte (IV-Nr. 25, S. 2; Replik vom

4.

November 2019, S. 5, A.S. 43). Angesichts der Vorgeschichte und deshalb

bestehenden Kontaktverbots (vgl. IV-Nr. 9, S. 2) dürfte es – unabhängig von der

wahrscheinlichen Ausweisung nach – auch in Zukunft kaum jemals infrage kommen,

dass er sich an der Kinderbetreuung beteiligt.

5.2.2

Anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 8. August 2018 gab die Beschwerdeführerin an, ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung würde sie einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 30 –

40.

% nachgehen. Für sie sei es schwierig, diese Frage zu beantworten. Sie

könne sich gar nicht vorstellen, wie es ohne diese zwei Vorfälle (gemeint sind

eine Vergewaltigung im Jahr 2005 und die versuchte Tötung im Jahr 2015) wäre

(IV-Nr. 9, S. 2 f.). Im Haushaltabklärungsbericht vom 13. März 2019 werden

diese Aussagen bei der Ausgangslage und der Ermittlung der Erwerbsfähigkeit wiederholt

(IV-Nr. 25, S. 2 f.). Beim Abklärungsgespräch vom 12. März 2019

habe die Beschwerdeführerin – so lässt sich dem Bericht weiter entnehmen –

gesagt, sie habe früher zuhause Kinder gehütet und manchmal einen Mittagstisch

für andere Kinder angeboten. Zudem habe sie ihre Grosseltern betreut. Vor der

Erkrankung im Oktober 2015 habe sie sich für eine ausserhäusliche

Erwerbstätigkeit nicht konkret beworben. Sie und ihr ehemaliger Lebenspartner

seien in all den Jahren immer wieder auf die Sozialhilfe angewiesen gewesen.

Der Lebenspartner (Vater der Kinder) habe zwischendurch in temporären

Anstellungen gearbeitet, ohne ein dauerhaftes Einkommen zu erzielen. Sie sei

immer wieder durch ihre Grossmutter finanziell unterstützt worden, der Lebenspartner

durch seine Eltern. Schulden seien keine vorhanden; darauf habe sie stets

geachtet. Die beiden Kinder seien heute acht und zwölf Jahre alt. Ohne

gesundheitliche Einschränkungen hätte sie sich eine Anstellung mit einem Pensum

zwischen 30 und 40 % gesucht. Auf die Kinder würde allenfalls eine

Nachbarin aufpassen, oder sie könnten bei dieser am Mittag essen. Aufgrund der

vorliegenden Akten und des Abklärungsgesprächs vor Ort sei – so hielt die

Abklärungsfachfrau schliesslich fest – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen in

einem ausserhäuslichen Pensum von 35 % arbeiten würde und zu 65 % im

Haushalt tätig wäre (IV-Nr. 25, S. 4); darauf hat sich die

Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung gestützt (IV-Nr. 35,

S. 1).

5.2.3

Nun bringt die Beschwerdeführerin

vor, sie stelle sich eine berufliche Tätigkeit bei zwei schulpflichtigen

Kindern im Rahmen von zumindest 50 % als zumut- und machbar vor (A.S. 43).

5.3

Für die Bestimmung des

hypothetischen Pensums ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gesund

wäre, also nicht an der psychischen Störung litte, und sich ansonsten in den

gleichen Verhältnissen befände (vgl. E. II. 5.1 hiervor am Ende). Sie ist

alleinerziehende Mutter der beiden 2007 und 2011 geborenen Kinder. Ihre

berufliche Ausbildung besteht in der abgeschlossenen Lehre als

Detailhandelsangestellte. Die Berufserfahrung ist gering (vgl. E. II. 5.2.1

hiervor). Ihre Freizeit verbringt sie mit dem Hund und den Kindern, daneben

pflegt sie diverse Kontakte, insbesondere mit Verwandten und Freundinnen (vgl. psychiatrisches

Gutachten [IV-Nr. 20, S. 9 ff.] und Haushalt-Abklärungsbericht [IV-Nr. 25,

S. 3 ff.]). Bei der Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin, welche im Lauf

der Zeit nicht einheitlich ausfielen, ist zu berücksichtigen, dass sie vor dem

Intake-Gespräch vom 8. August 2018 keinen Anlass hatte, sich mit der doch eher

hypothetischen Fragestellung «Pensum im Gesundheitsfall» zu beschäftigen. Es

erschiene daher in diesem konkreten Fall, der besondere Umstände aufweist,

nicht als sachgerecht, die Beschwerdeführerin unter dem Titel der «Aussage der

ersten Stunde» auf den damaligen Aussagen und deren Bestätigung im

Abklärungsgespräch vom 12. März 2019 behaften zu wollen. Das von ihr nunmehr

angegebene Pensum von 50 % entspricht der neueren Rechtsprechung zum

familienrechtlichen Betreuungsunterhalt. Danach ist dem hauptbetreuenden

Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes

eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.

S. 497 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich nicht ohne weiteres auf

die vorliegende Konstellation übertragen; es besteht aber doch eine gewisse Verwandtschaft

der Fragestellungen. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse bestünde

für die Beschwerdeführerin ein erheblicher Anreiz, einer Erwerbstätigkeit in

diesem zumutbaren Rahmen nachzugehen. Erschwert würde dies allenfalls durch den

erhöhten Betreuungsbedarf der Tochter, die laut dem Haushalt-Abklärungsbericht

fast blind und bei der IV angemeldet sei (IV-Nr. 25, S. 2). In der

Replik vom 4. November 2019 wird dazu erklärt, die Tochter weise Defizite auf, die

einen erhöhten Pflege- und Betreuungsbedarf mit sich brächten (Replik S. 9;

A.S. 47). Die psychiatrische Gutachterin führt dazu aus, die beiden Kinder

seien «offensichtlich in Behandlung, möglicherweise behindert (die Tochter?)»

und hätten eigene Beistandschaften (IV-Nr. 20, Gutachten S. 19 f.). An anderer

Stelle erklärt die Gutachterin, die Belastung werde durch das Heranwachsen des

Sohnes, «der offensichtlich Ähnlichkeit mit dem Vater hat», nicht geringer

(a.a.O., Gutachten S. 18). Dem Haushalt-Abklärungsbericht lässt sich aber entnehmen,

dass die beiden Kinder «eigentlich immer» pünktlich zur Schule gehen, die

Beistandschaften einzig den Kontakt mit dem Vater betreffen sowie beide Kinder,

also auch die 2011 geborene Tochter, allein und ohne Begleitung unterwegs sein

können, um ihren Hobbies (Sohn Fussball, Tochter Hip-Hop-Tanzen und

therapeutisches Reiten) nachzugehen (vgl. Haushalts-Abklärungsbericht, IV-Nr.

25, S. 3 und 6). Von einer Betreuungsbedürftigkeit der Kinder, welche der

Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Pensums

von 50 % verunmöglichen würde, ist vor diesem Hintergrund nicht

auszugehen. Aus dem Umstand, dass sie über Jahre hinweg gar nicht erwerbstätig

war, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, da die Verhältnisse nun doch

deutlich anders sind als ab der Geburt der beiden Kinder in den Jahren 2007 und

2011.

bei damals noch bestehender langjähriger Partnerschaft. Ab deren Bruch

nach der Gewalttat im Oktober 2015 bestand laut den medizinischen Akten eine volle

Arbeitsunfähigkeit. Bei gesamthafter Betrachtung erscheint es als überwiegend

wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre psychische

Beeinträchtigung im Umfang eines Pensums von 50 % ausserhäuslich

erwerbstätig wäre.

6.

Bei der Bemessung der

Invalidität im erwerblichen Bereich ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen,

die Beschwerdeführerin sei bis Januar 2019 vollständig erwerbsunfähig gewesen.

Seit Februar 2019 könne sie eine Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 %

ausüben (IV-Nr. 35, S. 1); damit weicht sie – wie dies die Beschwerdeführerin

zu Recht vorbringt (A.S. 43) – von den fachärztlichen Beurteilungen,

insbesondere jenen der Gutachterin Prof. Dr. med. G.___ (IV-Nr. 20, S. 20) und

des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 7. März 2019 (IV-Nr. 23, S. 2), ab.

6.1

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

6.1.1

Nach den Ausführungen der behandelnden

Psychologin/Psychotherapeutin E.___ in ihrem Bericht vom 9. September 2018 sei

der Versicherten bei einem sanften Einstieg eine dem Leiden angepasste

Arbeitstätigkeit im Rahmen von zwei bis drei Stunden pro Tag zuzumuten, wobei

die beiden Kinder betreut werden müssten. Wenn sich die Versicherte auch

bemühen werde, sei schwer abzuschätzen, ob sie einer 20%igen Anstellung auf dem

1.

Arbeitsmarkt gewachsen sei. Falls keine weiteren Traumatisierungen

einträten, könne die Arbeitsfähigkeit eventuell auf 40 % gesteigert

werden. Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit verwies die Psychologin auf «siehe

Arztbericht» (IV-Nr. 13).

6.1.2

Prof. Dr. med. G.___ führte in

ihrem Gutachten vom 22. Februar 2019 zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus, in der

bisherigen Tätigkeit sei die Versicherte aktuell nur eingeschränkt bzw. mit

einem Pensum von maximal 30 % arbeitsfähig. In einer angepassten

Tätigkeit, zum Beispiel im home office, könne sie prospektiv mit steigendem und

in einem höheren Pensum tätig sein; hier könnte eine Arbeitsfähigkeit von

40.

% mittelfristig und bei erfolgreicher Therapie erreicht werden. Die Fragen,

wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen aus medizinischer Sicht auf die

Ernährung, auf Wohnung und Hauspflege, auf die Haustierhaltung, auf den Einkauf

und weitere Besorgungen, auf die Wäsche-und Kleiderpflege sowie auf die Pflege

und Betreuung von Kindern auswirkten, beantwortete die Gutachterin wie folgt: Nach

den Angaben der Versicherten komme diese im Haushalt inzwischen ohne

Unterstützung zurecht. Sie habe gute und schlechte Tage, was sie jedoch

meistens kompensieren könne. Insofern müssten alle genannten

Haushaltstätigkeiten uneingeschränkt durchgeführt werden können. Diese

Beurteilung ersetze jedoch nicht ein mögliches Haushaltsassessment.

Problematischer erscheine die Pflege und Betreuung der Kinder; diese seien offensichtlich

in Behandlung, möglicherweise behindert (die Tochter?), und hätten eigene

Beistandschaften. Aufgrund ihrer eigenen psychischen Einschränkungen sei die

Versicherte nur begrenzt in der Lage, die Pflege und Betreuung ihrer Kinder

allein zu bewältigen. Zur Frage, wie viele Stunden pro Woche eine (oben

beschriebene) angepasste Tätigkeit zumutbar sei, wenn die Versicherte

gleichzeitig gemäss Vorabklärung im Aufgabenbereich (Haushalt) beansprucht sei,

gab Prof. Dr. med. G.___ folgende Antwort: Aktuell erscheine eine angepasste

Tätigkeit mit einem Pensum von 20 – 40 % möglich, hierin stimme sie, die

Gutachterin, mit der behandelnden Psychologin überein (IV-Nr. 20, S. 20 f.).

6.1.3

Am 7. März 2019 nahm der RAD-Arzt

Dr. med. F.___ zum Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ wie folgt Stellung: Bezüglich

der Vorgeschichte werde insbesondere auf die Stellungnahme des RAD vom 28.

November 2018 verwiesen. Inzwischen sei die darin empfohlene psychiatrische

Begutachtung durchgeführt worden. Die psychiatrische Expertin stütze sich in

ihrem Gutachten vom 22. Februar 2019 auf die medizinischen Akten sowie eine

eigene Exploration vom 5. Februar 2019 von zwei Stunden Dauer ab, ergänzt durch

mehrere psychometrische Testverfahren (Dauer rund eine Stunde). Die erhobenen

Angaben zur Anamnese und die festgestellten objektiven Befunde seien

ausführlich dokumentiert. Die daraus abgeleitete diagnostische und

versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar dargelegt und in sich

schlüssig. Auf das Gutachten könne abgestellt werden. Die von der Gutachterin

mit wissenschaftlicher Vorsicht lediglich als wahrscheinlich angenommene

Diagnose «Verdacht auf … (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und

ängstlich vermeidenden Zügen)» dürfe aufgrund der Anamnese als weitgehend

gesichert und deshalb bezüglich Arbeitsfähigkeit als relevant betrachtet

werden. Von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei auszugehen:

posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) und Verdacht auf kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich vermeidenden Zügen (F 61.0).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit habe die Gutachterin eine Arbeitsfähigkeit von

30.

% in der angestammten und 40 % in einer angepassten Tätigkeit

attestiert. Die Frage, wie er die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person aus

medizinischer Sicht beurteile, beantwortete der RAD-Arzt wie folgt: «Keine

Arbeitsfähigkeit seit 27.10.15. Ab 02/2019 (Zeitpunkt der gutachterlichen

Untersuchung) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin 30 %.

In einer angepassten Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt 40 % arbeitsfähig.»

(IV-Nr. 23).

6.1.4

Die Hausärztin Dr. med. B.___ erklärte

am 2. Juli 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin, sie könne die Bemessung des

Invaliditätsgrads aufgrund der Gesamtsituation und des Gutachtens von Prof. Dr.

med. G.___ nicht nachvollziehen; dort werde die Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit auf höchstens 20 – 40 % geschätzt (IV-Nr. 37).

6.2

Zum Beweiswert des Gutachtens

von Prof. Dr. med. G.___ vom 22. Februar 2019 ist festzustellen, dass dieser

Bericht auf den vollständigen Vorakten sowie der persönlichen Untersuchung und

Befragung der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2019 beruht. Gestützt auf die

anlässlich der Exploration gewonnenen Erkenntnisse und in ausführlicher

Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen Unterlagen ist die

Gutachterin zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie in einer

nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet hat. Die Gutachterin hat die

Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben und in ihre Beurteilung

einbezogen. Im Weiteren hat sie den bisherigen Verlauf von Behandlungen etc.,

Konsistenz und Plausibilität sowie Fähigkeiten, Ressourcen und Belastung in

ihrer Beurteilung berücksichtigt. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält

keine inneren Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten

Aspekte, die für die psychiatrische Beurteilung relevant sein können, ab. Das

Gutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (E. II. 4.2 hiervor) gerecht und ist auch inhaltlich als

beweiskräftig anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch dagegen nichts

vorgebracht. Auch der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, ist der Meinung, dass auf das Gutachten von Prof. Dr. med. G.___

abgestellt werden könne (IV-Nr. 23, S. 2). Ebenso hat die Hausärztin der

Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, den gutachterlichen Erkenntnissen

zugestimmt. Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der

bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin noch zu 30 %, in einer ihren Leiden

angepassten Tätigkeit im Bereich von 20 – 40 % arbeiten könnte. Allerdings

ist das fachärztlich postulierte Arbeitspensum von 40 % als mittelfristig

und unter der Bedingung einer erfolgreichen Therapie

(Psycho-/Psychopharmakotherapie) zu verstehen (vgl. IV-Nr. 20, S. 20),

weshalb praxisgemäss vom Mittelwert bzw. einem Pensum von 30 % auszugehen

ist. Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Umstand, es bestehe neu zweimal

pro Woche eine psychologische Betreuung durch die Spitex (vgl. A.S. 6, 7a,

44) bildet keine Grundlage für die Annahme, die Verhältnisse hätten sich seit

dem Gutachten von Dr. med. G.___, das im Februar 2019 erstellt wurde, erheblich

verändert.

6.3

In der Replik vom 4. November

2019.

lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie leide auch unter starken

Schmerzen an der linken Hand, weil ihr bei der versuchten Tötung im Oktober

2015.

die Hand gebrochen worden sei; des sei bei der rein psychiatrischen

Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden (A.S. 44). Dem

Gutachten von Dr. med. G.___ lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin habe über

ständige Schmerzen im Bereich von Hals und Handgelenken sowie über häufige

Kopfschmerzen geklagt (IV-Nr. 20, S. 14). In den Akten befindet sich weiter ein

Bericht des C.___ vom 28. Oktober 2015, wonach das Röntgen des linken

Handgelenks a.p./lateral eine nicht dislozierte Fraktur des Radius styloids ergeben

habe, die Extension im Handgelenk schmerzbedingt eingeschränkt gewesen und

keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei (IV-Nr. 12, S. 4). Schliesslich

wird im Bericht des C.___ vom 5. November 2015 angeführt, beim Röntgen des

linken Handgelenks sei im Vergleich zur Voraufnahme keine Dislokation der

Fraktur ersichtlich gewesen (IV-Nr. 12, S. 2). Die vorliegenden medizinischen

Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen

Problemen am linken und/oder am rechten Handgelenk aktuell noch in ärztlicher

Behandlung stünde, Medikamente einnehmen müsste und deswegen arbeitsunfähig

wäre. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten

Schmerzen im rechtsrelevanten Zeitpunkt keine Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit gehabt haben. Somit ist bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit

im erwerblichen Bereich für die Zeit ab 5. Februar 2019 (Untersuchung durch die

Gutachterin Prof. Dr. med. G.___) von einer Arbeitsfähigkeit von 30 %

auszugehen. Zuvor ist entsprechend der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.___

ab Oktober 2015 keine Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

6.4

6.4.1

Nach Lage der Akten hat die

Beschwerdeführerin nach dem Lehrabschluss nur während kurzer Zeit eine

Erwerbstätigkeit ausgeübt. Der IK-Auszug enthält einzig von Juli bis Dezember

2005.

sowie von Oktober bis Dezember 2006 Eintragungen, die auf eine

regelmässige Erwerbstätigkeit schliessen lassen (vgl. IV-Nr. 24 S. 2). Das

Valideneinkommen kann deshalb nicht gestützt auf den zuletzt erzielten

Verdienst bemessen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher im angefochtenen

Entscheid zu Recht die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen. Massgebend ist die

aktuellste Ausgabe, die bei Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2019 vorlag, also

die LSE 2016 (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.1 S. 299 mit Hinweis). Da die

Beschwerdeführerin sowohl ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin als auch

eine andere, angepasste Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 30 % ausüben

könnte, kann die Wahl des Tabellenwerts für beide Vergleichseinkommen

offenbleiben: Der Invaliditätsgrad für den erwerblichen Anteil entspricht der

Arbeitsunfähigkeit von 70 %, unter Berücksichtigung eines allfälligen

Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4.

August 2017 E. 2.2).

6.4.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 %

nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn

im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs

– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Der gesundheitlichen Beeinträchtigung

wird durch die Arbeitsunfähigkeit von 70 % Rechnung getragen, so dass

sich unter diesem Aspekt höchstens noch ein minimer Lohnnachteil erwarten

lässt. Die Beschwerdeführerin ist 1986 geboren und Schweizerin, so dass ein

Abzug aufgrund der Merkmale Alter, Nationalität oder Aufenthaltskategorie nicht

zur Diskussion steht. Die Zahl der Dienstjahre wirkt sich in den zur Diskussion

stehenden Anstellungen kaum auf das Lohnniveau aus. Was den «Teilzeitaspekt»

anbelangt, liegt der Median des standardisierten Monatslohns bei Frauen ohne

Kaderfunktion bei einem Pensum von 25 – 49 % um rund 3,3 % unter dem

Totalwert. Zusammen mit einem möglichen minimen «leidensbedingten» Lohnnachteil

und einem allfälligen geringen Einfluss der Berufserfahrung rechtfertigt sich

damit ein Abzug in der Höhe von 10 %.

6.4.3

Mit einem Abzug von 10 %,

der jedenfalls nicht zu tief angesetzt ist, resultiert für den erwerblichen

Bereich ein Invaliditätsgrad von 73 % resp. (bei einer Gewichtung von 50 %)

ein Teil-Invaliditätsgrad von 36,5 %.

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin hat die

Einschränkung im Haushalt mit 4 % beziffert. Sie stützt sich dabei auf den

Abklärungsbericht vom 13. März 2019 (IV-Nr. 25).

7.2

Die Beschwerdeführerin

bestreitet die Beweistauglichkeit des Abklärungsberichts. Namentlich macht sie

geltend, der Bereich «Pflege und Betreuung von Kindern» könne nicht mit einer

Einschränkung von 0 % bewertet werden, wenn die Wechselwirkungen zwischen

Erwerbstätigkeit und Haushaltarbeit berücksichtigt würden. Das

Nichtberücksichtigen der Wechselwirkung zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich

sei aufgrund der medizinischen Akten unzulässig. Bei einer Berufstätigkeit sei

unter dem Punkt «Pflege und Betreuung von Kindern» eine Einschränkung von

mindestens 70 % anzunehmen, was bei einer Gewichtung von 30 % zu einer

Behinderung von 21 % führe bzw. einer Totalbehinderung im Haushalt von

mindestens 25 %. Zur weiteren Begründung hat die Beschwerdeführerin zudem

auf die Berichte von Psychologin/Psychotherapeutin E.___, der Gutachterin Prof.

Dr. med. G.___ und die Hausärztin Dr. med. B.___ verwiesen (A.S. 45 ff.).

7.3

Einzugehen ist zunächst auf die

von der Beschwerdeführerin angesprochenen Wechselwirkungen. Das

Versicherungsgericht hat dazu im von der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe

vom 6. Januar 2020 (A.S. 61) zitierten Urteil VSBES.2018.144 vom

17.

Dezember 2018, E. 10.2, Folgendes erwogen:

«Der Bundesrat hat im erläuternden

Bericht zur vorgesehenen Änderung der IVV per 1. Januar 2018 (vgl.

am Ende der Ausführungen zu Art. 27bis Abs. 2 – 4 IVV festgehalten, durch

die neue Berechnungsart werde auch das Problem der Berücksichtigung der

Wechselwirkung (vgl. etwa BGE 134 V 9) gelöst. Für die Ermittlung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit werde auf eine

Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die Betätigung im Aufgabenbereich werde

gleich gerechnet wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem

Aufgabenbereich widmen. Dadurch seien die Auswirkungen der Wechselwirkung

automatisch mitberücksichtigt (Hinweis auf Susanne Leuzinger:

Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich,

in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, Kapitel 3.5.6, S. 181 ff.). Die

Überlegung dahinter ist, dass die versicherte Person mit der neuen

Berechnungsmethode ja «künstlich» so gestellt wird, wie wenn sie vollerwerbstätig

wäre bzw. wie wenn sie sich voll dem Haushalt widmen würde. Für beide

Teilbereiche wird ein Invaliditätsgrad für das Vollpensum festgelegt. In diesen

Konstellationen kann keine Wechselwirkung berücksichtigt werden. So wird etwa

bei einer vollerwerbstätigen Person im Einkommensvergleich auch nie eine

Wechselwirkung berücksichtigt, obwohl diese Personen ja daneben immer auch

einen Haushalt haben (sei er auch noch sei klein). Das Teilzeitpensum wird dann

erst am Schluss bei der rein rechnerischen Gewichtung nach dem tatsächlichen

Pensum für die jeweiligen Teilbereiche berücksichtigt. Wechselwirkungen spielen

daher neu keine Rolle mehr. Mit dem Wegfall der Wechselwirkungen werden auch

die mannigfaltigen Fragen in diesem höchst unklaren und Ermessensspielraum

eröffnenden Bereich erledigt. Dieser Logik folgend hat das BSV bei der

Überarbeitung des KSIH (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in

der Invalidenversicherung) diejenigen Randziffern, welche sich zur Wechselwirkung

geäussert haben (Rz 3099), entsprechend angepasst und die Ausführungen zur

Wechselwirkung gestrichen. Somit ist im vorliegenden Fall die Wechselwirkung

nur bis zum 31. Dezember 2017 zu berücksichtigen.»

Diese Erwägungen haben auch im

vorliegenden Fall ihre Gültigkeit. Hier führen sie dazu, dass eine

Berücksichtigung von Wechselwirkungen ausscheidet, da ein Rentenanspruch erst

ab 1. Dezember 2018 zur Diskussion steht.

7.4

Bezüglich des

Haushaltabklärungsberichts ist vorab in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes

festzuhalten (vgl. auch E. II. 3.5 hiervor):

7.4.1

Vom Bericht über die

Haushaltabklärung wird verlangt, dass er von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen

sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen

und Behinderungen hat. Des Weiteren müssen die Angaben der versicherten Person

berücksichtigt und divergierende Meinungen der Beteiligten aufgezeigt werden.

Insgesamt hat der Bericht plausibel begründet und angemessen detailliert

bezüglich der einzelnen Einschränkungen zu sein und in Übereinstimmung mit den

an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen (Urteil 9C_150/2012 vom 30.

August 2012, E. 5.3.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f. und 128 V 93

E. 4 S. 93 f.).

7.4.2

Der Beizug einer ärztlichen

Fachperson ist nur in Ausnahmefällen notwendig, wobei diesbezüglich

differenziert wird, wenn es um die Beurteilung einer psychisch bedingten

Invalidität geht. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster

Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen

zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen

Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen

Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche

Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität

geht, d.h. wenn – wie hier – die Beurteilung psychischer Erkrankungen im

Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und

die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person,

ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen

Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung.

So ist es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich, das Ausmass

des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen).

7.4.3

Kann die versicherte Person wegen

ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem

Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in

üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein

invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur

insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, die nicht mehr erfüllt werden

können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet

werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine

unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung

bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht

daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende

Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu

fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn

keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509

f.).

7.4.4

Da die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist, weicht das Gericht von

deren Feststellungen, welche den allgemeinen Anforderungen (E. II. 4.3 und

7.4.1

hiervor) gerecht werden, nur ab, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom

12.

Juli 2012, E. 3.2). Vorbehalten bleibt die Konstellation, in der ein

psychiatrisches Gutachten klare Feststellungen enthält, welche sich mit der

Beurteilung der Abklärungsperson nicht vereinbaren lassen (vgl. E. II. 7.4.2

hiervor).

7.5

Der Haushaltsbericht vom 13.

März 2019 (IV-Nr. 25) stammt von einer qualifizierten Abklärungsperson. Er

stützt sich auf eine Abklärung vor Ort vom 12. März 2013 und wurde in Kenntnis

der medizinischen Aktenlage erstattet. Inhaltlich orientiert sich der Bericht

an den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH,

Stand 1. Januar 2018, Rz. 3081 ff.).

7.5.1

In den Tätigkeiten «Ernährung»

(Gewichtung 30 %), «Einkauf und weitere Besorgungen» (Gewichtung 10 %) sowie

«Wäsche und Kleiderpflege» (Gewichtung 10 %) stellte die Abklärungsperson

keine Einschränkungen fest. Im Bereich «Wohnungspflege» (Gewichtung 20 %)

gelangte sie zu einer Einschränkung von 20 % (IV-Nr. 25, S. 5 f.).

Diese Beurteilungen sind überzeugend begründet und werden im

Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten. Es besteht kein Anlass, sie

anzuzweifeln.

7.5.2

Umstritten ist hingegen die

Verneinung einer Einschränkung in der mit 30 % gewichteten Teiltätigkeit

«Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen». Die Beschwerdeführerin

lässt geltend machen, in diesem Punkt (Pflege und Betreuung von Kindern)

unterscheide sich der Haushaltabklärungsbericht diametral vom Gutachten.

Die behandelnde

Psychologin/Psychotherapeutin E.___ erklärt in ihrem Bericht vom 9. September

2018, bis jetzt meistere die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben als Mutter und

Hausfrau, aber sie sei oft erschöpft (IV-Nr. 13 S. 5). Die Arbeitsfähigkeit

könne eventuell auf 40 % gesteigert werden, aber nur, wenn die

Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung Unterstützung erhalte (IV-Nr. 13, S.

3). Prof. Dr. med. G.___ führt im psychiatrischen Gutachten vom 22. Februar

2019.

aus, die Beschwerdeführerin komme nach ihren Angaben inzwischen ohne

Unterstützung im Haushalt zurecht. Problematischer erscheine die Pflege und

Betreuung der Kinder; diese seien offensichtlich in Behandlung, möglicherweise

behindert (die Tochter?) und hätten eigene Beistandschaften. Aufgrund ihrer

eigenen psychischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin nur begrenzt in

der Lage, die Pflege und Betreuung ihrer Kinder alleine zu bewältigen (IV-Nr.

20, S. 20 f.). An anderer Stelle legt die Gutachterin dar, die Belastung der

Beschwerdeführerin scheine noch nicht vorbei zu sein, da noch ein

Gerichtstermin (offenbar im Strafverfahren gegen den ehemaligen Lebenspartner

wegen des ihr gegenüber begangenen Tötungsversuchs) anstehe. Die Belastung

werde aber auch durch das Heranwachsen des Sohnes, «der offensichtlich

Ähnlichkeit mit dem Vater hat», nicht geringer. Es zeige sich schon jetzt, dass

sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Kindern in der Erziehung wenig

durchsetzen könne. Sie beschreibe ausserdem eine eigenwillige Form der

Behinderung der Tochter, die darauf hindeuten könnte, dass sie sich mit der

Tochter auf eine Art symbiotisch verbunden fühle. Insgesamt ergäben sich

Zweifel, ob die Beschwerdeführerin zur Kindererziehung ohne äussere

Unterstützung in der Lage sei (IV-Nr. 20, S. 19).

Die Abklärungsperson H.___ hält in ihrem

Bericht vom 13. März 2019 fest, die beiden Kinder hätten einen Beistand, jedoch

nur in Zusammenhang mit dem Kontakt zu ihrem Vater; beide besuchten jeweils am

Mittwochnachmittag eine Trauma-Therapie. Der Sohn spiele Fussball, die Tochter

gehe ins Hip-Hop-Tanzen und zu einem therapeutischen Reiten. Zu diesen Hobbys

könnten sie alleine gehen, eine Begleitung sei nicht notwendig. Die Versicherte

gehe zu den Elternabenden und begleite die Kinder bei verschiedenen

Unternehmungen (Fasnacht, Hallenbad, Fussballmatch). Manchmal fehle ihr jedoch

der Antrieb für Unternehmungen. Vor dem Wohnblock befinde sich ein grosser

Spielplatz, der von der Wohnung aus einsehbar sei. Die beiden Kinder seien oft

auf dem Spielplatz und träfen andere Kinder. Die Betreuung der Kinder erfolge

vollumfänglich durch die Versicherte. Es gebe keine anderen Personen, die die

Kinder betreuten (IV-Nr. 25, S. 6 f.).

Wie erwähnt, stellt der Bericht über die

Abklärung vor Ort prinzipiell auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar,

wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht. Den

ärztlichen Stellungnahmen ist allerdings dann mehr Gewicht beizumessen als der

Abklärung vor Ort, wenn sich deren Ergebnisse und die fachmedizinischen

Feststellungen zur Einschränkung im Aufgabenbereich widersprechen (vgl. E. II.

7.4.2

hiervor). Hier besteht jedoch kein solcher Widerspruch, der sich nicht

auflösen liesse: Die von der Gutachterin Dr. med. G.___ erwähnten

Beistandschaften für die beiden Kinder wurden gemäss den Erkenntnissen der

Abklärungsfachperson einzig wegen des Kontakts mit dem Vater errichtet. Bei der

von der Gutachterin weiter erwähnten Behandlung handelt es sich offenbar um die

Traumatherapie, die der Sohn und die Tochter laut dem Abklärungsbericht jeweils

am Mittwoch-Nachmittag besuchen. Dass eine solche Therapie stattfindet, ist

angesichts der Vorgeschichte mit dem Vater nachvollziehbar, sagt aber nichts

über Erziehungsschwierigkeiten der Mutter aus. Die Aussage der Gutachterin, die

Tochter sei möglicherweise behindert, nimmt wohl auf deren in den Akten

erwähnte Seheinschränkung (vgl. IV-Nr. 25, S. 1) Bezug; diese war der

Abklärungsperson bekannt (vgl. IV-Nr. 9, S. 2). Die Feststellungen ergaben

aber, dass die Tochter recht selbständig ist, geht sie doch neben der Schule

ins Hip-Hop-Tanzen und zu einem therapeutischen Reiten, wobei sie zu diesen

Hobbies alleine gehen kann, ohne dass eine Begleitung notwendig wäre (vgl.

IV-Nr. 25, S. 6). Die weiteren Bemerkungen der Gutachterin, die

Beschwerdeführerin habe Mühe, sich gegenüber den Kindern durchzusetzen, und der

unklare Hinweis auf eine mögliche symbiotische Verbindung zur Tochter genügen

nicht, um die konkreten, auf einem Besuch vor Ort beruhenden Feststellungen der

Abklärungsperson infrage zu stellen. Werden weiter die im Abklärungsbericht

festgehaltenen gemeinsamen Unternehmungen der Beschwerdeführerin mit ihren

Kindern (Fasnacht, Hallenbad, Fussballmatch) sowie die Elternabende

berücksichtigt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ins Gewicht

fallende Einschränkungen in der Pflege und Betreuung der Kinder. Es lässt sich

daher nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung in

dieser Teiltätigkeit verneint hat.

7.6

Zusammenfassend liegen im

Abklärungsbericht vom 13. März 2019 keine klar feststellbaren

Fehleinschätzungen vor, die ein Abweichen von den Feststellungen der fachlich kompetenten

Abklärungsperson rechtfertigen würden. Soweit das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. G.___ Zweifel daran äussert, ob die Beschwerdeführerin zur

Kindererziehung ohne Unterstützung in der Lage sei (IV-Nr. 20, S. 19) und davon

ausgeht, diese sei nur begrenzt in der Lage, Pflege und Betreuung der Kinder

alleine zu bewältigen, kann dieser Einschätzung, der es ohnehin an Klarheit

mangelt, angesichts der konkreten, vor Ort getroffenen Feststellungen der

Abklärungsperson nicht gefolgt werden. Damit bleibt es bei der im

Abklärungsbericht ermittelten Behinderung im Aufgabenbereich Haushalt von

4.

%.

8.

Aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt sich die folgende Invaliditätsbemessung:

8.1

Für den Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns im Dezember 2018 beläuft sich der

Teil-Invaliditätsgrad im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich auf 100 %,

derjenige im ebenfalls mit 50 % gewichteten Haushaltsbereich auf 4 %.

Insgesamt resultiert ein Invaliditätsgrad von 52 %. Da das Wartejahr zu

diesem Zeitpunkt abgelaufen war, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

halbe Rente ab 1. Dezember 2018 (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

8.2

Die Untersuchung durch Prof. Dr.

med. G.___ fand am 5. Februar 2019 statt (IV-Nr. 20, S. 2). Ab diesem Moment

ist, wie dargelegt, von einer Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich von 30 %

auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 %

resultiert im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad

von 73 %, im ebenfalls mit 50 % gewichteten Aufgabenbereich Haushalt

ein solcher von 4 %. Insgesamt führt dies zu einem Invaliditätsgrad von

38,5 % oder aufgerundet 39 %, der keinen Rentenanspruch mehr

begründet. Die der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2018 zustehende halbe

Rente ist somit unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs.

1.

IVV auf Ende Mai 2019 zu befristen. Ab 1. Juni 2019 besteht kein Anspruch auf

eine Rente mehr.

8.3

Zusammenfassend hat die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine befristete halbe Rente für die Zeit vom 1.

Dezember 2018 bis 31. Mai 2019. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise

gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

9.

9.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden

(Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen besteht grundsätzlich Anspruch

auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. BSK ATSG-Bollinger, 2020, Art. 61

N 81 und 84). Falls das teilweise Unterliegen die Rentenhöhe betrifft, führt

dies für sich allein genommen nicht zur Reduktion der Parteientschädigung

(Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Eine

Kürzung ist dagegen zulässig, wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen

Aspekt betrifft, indem anstelle der beantragten unbefristeten nur eine

befristete Rente zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom

12.

Februar 2016 E. 5). Die Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem das

weitergehende (und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den Prozessaufwand des

Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. das bereits zitierte Urteil 8C_449/2016 vom

2.

November 2016 E. 3.1.1). Hier obsiegt die Beschwerdeführerin nur zu einem

geringen Teil, indem ihr anstelle der beantragten unbefristeten eine auf sechs

Monate befristete Rente zugesprochen wird. Hätte das Rechtsbegehren auf eine

befristete Rente gelautet, wäre der Aufwand erheblich geringer ausgefallen.

Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde als solche auch in diesem

Fall hätte erhoben werden müssen. Es erscheint als angemessen, der

Beschwerdeführerin die Hälfte des geltend gemachten Aufwands von 13 Stunden als

reduzierte Parteientschädigung zusprechen; diese beläuft sich somit auf CHF 1'802.60

(6,5 x CHF 250.00, zzgl. 3 % Auslagenpauschale 7,7 % Mehrwertsteuer).

9.2

Der Beschwerdeführerin ist mit

Verfügung vom 21. Oktober 2019 (A.S. 36) die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Volker Pribnow als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt worden. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00

(§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS

615.11]). Der geltend gemachte Gesamtaufwand von 13 Stunden kann als angemessen

gelten. Davon sind 6,5 Stunden durch die Parteientschädigung abgegolten. Im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sind die verbleibenden 6,5 Stunden zu

entschädigen. Dem Rechtsvertreter ist unter diesem Titel eine Summe von

CHF 1'297.90 auszuzahlen (6,5 x CHF 180.00, zzgl. 3 % Auslagenpauschale

und 7,7 % Mehrwertsteuer). Dieser Betrag ist zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands (Differenz zum vollen Honorar bei einem

Stundenansatz von CHF 230.00), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(§ 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird – mit Blick auf den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör – praxisgemäss auf dem Betrag von CHF

230.00

berechnet, wenn keine Honorarvereinbarung vorgelegt wird, die einen

höheren Ansatz enthält (die eingereichte Vollmacht vom 9. September 2019

[A.S. 18] enthält keine betragsmässig konkretisierte Honorarvereinbarung).

10.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Für die Verteilung

der Gerichtskosten bei bloss teilweisem Obsiegen gilt das zur

Parteientschädigung Gesagte nicht. Die Kosten werden nach dem Anteil des

Obsiegens bzw. Unterliegens verteilt (vgl. das bereits zitierte Urteil des

Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf die

Urteile 9C_94/2010 E. 4.3 und 9C_672/2008 E. 5.2.1 [zusammengefasst in: SZS

2009.

S. 133]). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind daher zu CHF 500.00 der

Beschwerdeführerin und zu CHF 100.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der

Anteil der Beschwerdeführerin ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b

ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung vom 4. Juni 2019 wird dahingehend abgeändert, dass

der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019

eine halbe Rente zugesprochen wird. Die weitergehende Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'802.60

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Volker Pribnow, […], wird auf CHF 1’297.90 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Betrag von CHF 350.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden im Umfang von CHF 100.00 der Beschwerdegegnerin und im Umfang von CHF

500.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin

entfallende Betrag von CHF 500.00 ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_490/2020 vom 25. September 2020 bestätigt.