VSBES.2019.184
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
24. Juni 2020Deutsch42 min
diagnostiziert posttraumatische Belastungsstörung, 2005 Vergewaltigung, 2015 vorsätzlich
Source so.ch
Urteil vom 24. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen – gemischte Bemessungsmethode (Verfügung
vom 4. Juni 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1986, wohnhaft in [...], meldete sich am 27. Juni
2018 bei der Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an. Bei den
Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an: «2 Mal
diagnostiziert posttraumatische Belastungsstörung, 2005 Vergewaltigung, 2015 vorsätzlich
versuchte Tötung» (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2). In der Folge traf die
Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-Nr. 9 ff.).
1.2 Am 8. August 2018 fand ein
Intake-Gespräch statt, an dem ein Vertreter der Beschwerdegegnerin und die
Beschwerdeführerin teilnahmen (IV-Nr. 9).
1.3 Die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin FMH, erstattete am 20. August 2018 den durch die
Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht (IV-Nr. 11).
1.4 Am 5. September 2018 gelangten
verschiedene ärztliche Berichte des C.___ sowie ein Bericht der D.___ zu den
IV-Akten (IV-Nr. 12, S. 1 ff.).
1.5 Die Psychologin FSP und
Psychotherapeutin E.___, [...], reichte am 9. September 2018 bei der
Beschwerdegegnerin den gewünschten Bericht ein (IV-Nr. 13).
1.6 Dr. med. F.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD)
BE-FR-SO, nahm am 28. November 2018 zur medizinischen Situation Stellung. Er
empfahl, die offenen Fragen durch ein Gutachten beantworten zu lassen
(IV-Nr.16, S. 2 ff.).
1.7 Am 22. Februar 2019 erstattete
Prof. Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das
durch die Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Fachgutachten (IV-Nr. 20);
dazu nahm der RAD-Arzt Dr. med. F.___ am 7. März 2019 Stellung (IV-Nr. 23,
S. 2).
1.8 Der durch die Beschwerdegegnerin
bestellte Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin
gelangte am 12. März 2019 zu den Akten (IV-Nr. 24).
1.9 Am 13. März 2019 verfasste H.___,
Abklärungsfachfrau, ihren Bericht über die am 12. März 2019 bei der
Beschwerdeführerin durchgeführte Haushaltabklärung (IV-Nr. 25, S. 2 ff.).
1.10 Im Vorbescheid vom 15. März 2019
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde sowohl
den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch jenen auf eine Invalidenrente
verneinen (IV-Nr. 26); dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2019
sinngemäss Einwand (IV-Nr. 30), den sie am 16. Mai 2019 ergänzte (IV-Nr. 33).
1.11 Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 entschied
die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 26, S. 2 ff.). Sie wies
sowohl das Gesuch bezüglich beruflicher Massnahmen auch jenes betreffend Invalidenrente
ab (IV-Nr. 35).
2. Gegen diese Verfügung erhebt
die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn mit dem (sinngemässen) Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente
zuzusprechen (Aktenseite [A.S.] 6, 7a).
3. Am 11. September 2019 teilt
Rechtsanwalt Volker Pribnow, […], mit, die Beschwerdeführerin habe ihn mit der
Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Gleichzeitig stellt er den Antrag, der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und er
sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (A.S. 10 ff.).
4. Die Beschwerdegegnerin teilt am
9. Oktober 2019 mit, auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort werde mit
Verweis auf die Akten sowie die Begründung in der angefochtenen Verfügung verzichtet.
Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen (A.S. 19).
5. Mit prozessleitender Verfügung
vom 21. Oktober 2019 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Volker Pribnow als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 36).
6. Mit Replik vom 4. November 2019
lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen und begründen (A.S.
39 ff.):
1. Die Verfügung vom 4. Juni 2019 sei
aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin
7. Am 5. November 2019 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 51 f., 55 ff.).
8. Die Beschwerdegegnerin äussert
sich am 6. Januar 2020 zur Replik und bestätigt den in der Beschwerdeantwort
gestellten Antrag (A.S. 61).
9. Am 13. Januar 2020 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 64 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin, ihr sei eine
Invalidenrente auszurichten, zu Recht abgewiesen hat. Die Verneinung des
Anspruchs auf berufliche Massnahmen wurde nicht angefochten. Die Verfügung vom 4.
Juni 2019 ist in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Nach Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).
3.2
Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der
Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem
Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2
IVG).
3.3
Bei Versicherten, die nur zum
Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16
ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem
Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; vgl. auch Art. 27bis Abs. 2 IVV in
der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Bei der Berechnung des
Invaliditätsgrads für die Erwerbstätigkeit wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die
prozentuale Erwerbseinbusse wird anhand des Beschäftigungsgrads gewichtet, den
die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 27bis
Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).
3.4
Für die Invaliditätsbemessung
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
massgebend, wobei die beiden Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage
zu bestimmen und allfällige anspruchserhebliche Veränderungen bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Angesichts
der im Juni 2018 erfolgten Anmeldung kann ein Rentenanspruch frühestens ab 1.
Dezember 2018 bestehen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Der Einkommensvergleich hat
sich somit – Ablauf des Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) vorausgesetzt –
auf diesen Zeitpunkt zu beziehen. Spätere Veränderungen sind bis zum Erlass der
Verfügung vom 4. Juni 2019 zu berücksichtigen.
4.
4.1
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Der Beweiswert einer ärztlichen Stellungnahme hängt davon
ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne
vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich
nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu
geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.3
Die Einschränkungen im
Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt (vgl. E. II. 3.2 hiervor)
sind in der Regel durch eine Haushaltabklärung (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) zu
ermitteln; deren Inhalt ergibt sich aus den Randziffern 3081 ff. des vom
Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über
Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH, Stand 1. Januar 2018). Für den Beweiswert
eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind –
analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten –
verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht
von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen
und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben
der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen
Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht beweiskräftig
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2007, 8C_514/2007, E.
5.1; BGE 130 V 97 E. 3.3.1; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, 2010, S. 305 f. N 1599). Sofern der Abklärungsbericht im
Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der
Abklärungsperson nur ein, wenn – etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme
zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt – klar feststellbare Fehleinschätzungen oder
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsergebnisse (z.B. infolge von
Widersprüchlichkeiten) vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 246/05
vom 30. Oktober 2007, E. 5.2.1; [SVR 2008 IV-Nr. 34 S. 111, nicht in BGE 134 V 9).
5.
Die Beschwerdegegnerin hat den
Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode berechnet, wobei sie davon
ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer
ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 35 % nachginge. Im
Beschwerdeverfahren wird geltend gemacht, es sei von einer Erwerbstätigkeit von
zumindest 50 % auszugehen (A.S. 43).
5.1
Die Frage, in welchem Ausmass
die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre,
ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände zu beantworten. Zu berücksichtigen
sind namentlich die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen. Die Angaben der versicherten Person
selbst sind jedenfalls dann relevant und bilden ein wichtiges Element der
Beweiswürdigung für die Statusfrage, wenn davon ausgegangen werden kann, die
versicherte Person habe die entsprechenden Fragen richtig verstanden. Die
Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich
bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150).
Für die Annahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall
sowie deren mutmasslichen Umfang ist nicht massgebend, was der versicherten
Person diesbezüglich zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie
hypothetisch (ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen)
erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507).
5.2
5.2.1
Dem eingereichten Lebenslauf
(IV-Nr. 8) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2002
eine Lehre als Detailhandelsangestellte absolvierte, welche sie im Sommer 2005
abschloss. Danach war sei bei der I.___ und später bei der J.___ angestellt,
wobei der IK-Auszug von Mitte 2005 bis Ende 2006 insgesamt nur neun
Beitragsmonate (plus einen Betrag von CHF 224.00 im Januar 2007) ausweist
(vgl. IV-Nr. 24, S. 2). Anschliessend ist im IK-Auszug bis 2018 der Status
«Nichterwerbstätig» verzeichnet (IV-Nr. 24, S. 2 f.). Im Zeitpunkt der Rentenanmeldung
verzeichnete die Beschwerdeführerin ein Einkommen aus Sozialhilfe von CHF 3'300.00
pro Monat (IV-Nr. 2, S. 6). Ihr ehemaliger Partner und Vater der beiden Kinder
befand sich nach Lage der Akten seit Oktober 2015 wegen des damals gegenüber
der Beschwerdeführerin verübten Tötungsversuchs in einem strafrechtlichen
Freiheitsentzug, der während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass
der Verfügung vom 4. Juni 2019 noch andauerte (IV-Nr. 25, S. 2; Replik vom
4.
November 2019, S. 5, A.S. 43). Angesichts der Vorgeschichte und deshalb
bestehenden Kontaktverbots (vgl. IV-Nr. 9, S. 2) dürfte es – unabhängig von der
wahrscheinlichen Ausweisung nach – auch in Zukunft kaum jemals infrage kommen,
dass er sich an der Kinderbetreuung beteiligt.
5.2.2
Anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 8. August 2018 gab die Beschwerdeführerin an, ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung würde sie einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 30 –
40.
% nachgehen. Für sie sei es schwierig, diese Frage zu beantworten. Sie
könne sich gar nicht vorstellen, wie es ohne diese zwei Vorfälle (gemeint sind
eine Vergewaltigung im Jahr 2005 und die versuchte Tötung im Jahr 2015) wäre
(IV-Nr. 9, S. 2 f.). Im Haushaltabklärungsbericht vom 13. März 2019 werden
diese Aussagen bei der Ausgangslage und der Ermittlung der Erwerbsfähigkeit wiederholt
(IV-Nr. 25, S. 2 f.). Beim Abklärungsgespräch vom 12. März 2019
habe die Beschwerdeführerin – so lässt sich dem Bericht weiter entnehmen –
gesagt, sie habe früher zuhause Kinder gehütet und manchmal einen Mittagstisch
für andere Kinder angeboten. Zudem habe sie ihre Grosseltern betreut. Vor der
Erkrankung im Oktober 2015 habe sie sich für eine ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit nicht konkret beworben. Sie und ihr ehemaliger Lebenspartner
seien in all den Jahren immer wieder auf die Sozialhilfe angewiesen gewesen.
Der Lebenspartner (Vater der Kinder) habe zwischendurch in temporären
Anstellungen gearbeitet, ohne ein dauerhaftes Einkommen zu erzielen. Sie sei
immer wieder durch ihre Grossmutter finanziell unterstützt worden, der Lebenspartner
durch seine Eltern. Schulden seien keine vorhanden; darauf habe sie stets
geachtet. Die beiden Kinder seien heute acht und zwölf Jahre alt. Ohne
gesundheitliche Einschränkungen hätte sie sich eine Anstellung mit einem Pensum
zwischen 30 und 40 % gesucht. Auf die Kinder würde allenfalls eine
Nachbarin aufpassen, oder sie könnten bei dieser am Mittag essen. Aufgrund der
vorliegenden Akten und des Abklärungsgesprächs vor Ort sei – so hielt die
Abklärungsfachfrau schliesslich fest – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen in
einem ausserhäuslichen Pensum von 35 % arbeiten würde und zu 65 % im
Haushalt tätig wäre (IV-Nr. 25, S. 4); darauf hat sich die
Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung gestützt (IV-Nr. 35,
S. 1).
5.2.3
Nun bringt die Beschwerdeführerin
vor, sie stelle sich eine berufliche Tätigkeit bei zwei schulpflichtigen
Kindern im Rahmen von zumindest 50 % als zumut- und machbar vor (A.S. 43).
5.3
Für die Bestimmung des
hypothetischen Pensums ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gesund
wäre, also nicht an der psychischen Störung litte, und sich ansonsten in den
gleichen Verhältnissen befände (vgl. E. II. 5.1 hiervor am Ende). Sie ist
alleinerziehende Mutter der beiden 2007 und 2011 geborenen Kinder. Ihre
berufliche Ausbildung besteht in der abgeschlossenen Lehre als
Detailhandelsangestellte. Die Berufserfahrung ist gering (vgl. E. II. 5.2.1
hiervor). Ihre Freizeit verbringt sie mit dem Hund und den Kindern, daneben
pflegt sie diverse Kontakte, insbesondere mit Verwandten und Freundinnen (vgl. psychiatrisches
Gutachten [IV-Nr. 20, S. 9 ff.] und Haushalt-Abklärungsbericht [IV-Nr. 25,
S. 3 ff.]). Bei der Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin, welche im Lauf
der Zeit nicht einheitlich ausfielen, ist zu berücksichtigen, dass sie vor dem
Intake-Gespräch vom 8. August 2018 keinen Anlass hatte, sich mit der doch eher
hypothetischen Fragestellung «Pensum im Gesundheitsfall» zu beschäftigen. Es
erschiene daher in diesem konkreten Fall, der besondere Umstände aufweist,
nicht als sachgerecht, die Beschwerdeführerin unter dem Titel der «Aussage der
ersten Stunde» auf den damaligen Aussagen und deren Bestätigung im
Abklärungsgespräch vom 12. März 2019 behaften zu wollen. Das von ihr nunmehr
angegebene Pensum von 50 % entspricht der neueren Rechtsprechung zum
familienrechtlichen Betreuungsunterhalt. Danach ist dem hauptbetreuenden
Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes
eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.
S. 497 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich nicht ohne weiteres auf
die vorliegende Konstellation übertragen; es besteht aber doch eine gewisse Verwandtschaft
der Fragestellungen. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse bestünde
für die Beschwerdeführerin ein erheblicher Anreiz, einer Erwerbstätigkeit in
diesem zumutbaren Rahmen nachzugehen. Erschwert würde dies allenfalls durch den
erhöhten Betreuungsbedarf der Tochter, die laut dem Haushalt-Abklärungsbericht
fast blind und bei der IV angemeldet sei (IV-Nr. 25, S. 2). In der
Replik vom 4. November 2019 wird dazu erklärt, die Tochter weise Defizite auf, die
einen erhöhten Pflege- und Betreuungsbedarf mit sich brächten (Replik S. 9;
A.S. 47). Die psychiatrische Gutachterin führt dazu aus, die beiden Kinder
seien «offensichtlich in Behandlung, möglicherweise behindert (die Tochter?)»
und hätten eigene Beistandschaften (IV-Nr. 20, Gutachten S. 19 f.). An anderer
Stelle erklärt die Gutachterin, die Belastung werde durch das Heranwachsen des
Sohnes, «der offensichtlich Ähnlichkeit mit dem Vater hat», nicht geringer
(a.a.O., Gutachten S. 18). Dem Haushalt-Abklärungsbericht lässt sich aber entnehmen,
dass die beiden Kinder «eigentlich immer» pünktlich zur Schule gehen, die
Beistandschaften einzig den Kontakt mit dem Vater betreffen sowie beide Kinder,
also auch die 2011 geborene Tochter, allein und ohne Begleitung unterwegs sein
können, um ihren Hobbies (Sohn Fussball, Tochter Hip-Hop-Tanzen und
therapeutisches Reiten) nachzugehen (vgl. Haushalts-Abklärungsbericht, IV-Nr.
25, S. 3 und 6). Von einer Betreuungsbedürftigkeit der Kinder, welche der
Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Pensums
von 50 % verunmöglichen würde, ist vor diesem Hintergrund nicht
auszugehen. Aus dem Umstand, dass sie über Jahre hinweg gar nicht erwerbstätig
war, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, da die Verhältnisse nun doch
deutlich anders sind als ab der Geburt der beiden Kinder in den Jahren 2007 und
2011.
bei damals noch bestehender langjähriger Partnerschaft. Ab deren Bruch
nach der Gewalttat im Oktober 2015 bestand laut den medizinischen Akten eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Bei gesamthafter Betrachtung erscheint es als überwiegend
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre psychische
Beeinträchtigung im Umfang eines Pensums von 50 % ausserhäuslich
erwerbstätig wäre.
6.
Bei der Bemessung der
Invalidität im erwerblichen Bereich ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen,
die Beschwerdeführerin sei bis Januar 2019 vollständig erwerbsunfähig gewesen.
Seit Februar 2019 könne sie eine Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 %
ausüben (IV-Nr. 35, S. 1); damit weicht sie – wie dies die Beschwerdeführerin
zu Recht vorbringt (A.S. 43) – von den fachärztlichen Beurteilungen,
insbesondere jenen der Gutachterin Prof. Dr. med. G.___ (IV-Nr. 20, S. 20) und
des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 7. März 2019 (IV-Nr. 23, S. 2), ab.
6.1
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
6.1.1
Nach den Ausführungen der behandelnden
Psychologin/Psychotherapeutin E.___ in ihrem Bericht vom 9. September 2018 sei
der Versicherten bei einem sanften Einstieg eine dem Leiden angepasste
Arbeitstätigkeit im Rahmen von zwei bis drei Stunden pro Tag zuzumuten, wobei
die beiden Kinder betreut werden müssten. Wenn sich die Versicherte auch
bemühen werde, sei schwer abzuschätzen, ob sie einer 20%igen Anstellung auf dem
1.
Arbeitsmarkt gewachsen sei. Falls keine weiteren Traumatisierungen
einträten, könne die Arbeitsfähigkeit eventuell auf 40 % gesteigert
werden. Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit verwies die Psychologin auf «siehe
Arztbericht» (IV-Nr. 13).
6.1.2
Prof. Dr. med. G.___ führte in
ihrem Gutachten vom 22. Februar 2019 zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus, in der
bisherigen Tätigkeit sei die Versicherte aktuell nur eingeschränkt bzw. mit
einem Pensum von maximal 30 % arbeitsfähig. In einer angepassten
Tätigkeit, zum Beispiel im home office, könne sie prospektiv mit steigendem und
in einem höheren Pensum tätig sein; hier könnte eine Arbeitsfähigkeit von
40.
% mittelfristig und bei erfolgreicher Therapie erreicht werden. Die Fragen,
wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen aus medizinischer Sicht auf die
Ernährung, auf Wohnung und Hauspflege, auf die Haustierhaltung, auf den Einkauf
und weitere Besorgungen, auf die Wäsche-und Kleiderpflege sowie auf die Pflege
und Betreuung von Kindern auswirkten, beantwortete die Gutachterin wie folgt: Nach
den Angaben der Versicherten komme diese im Haushalt inzwischen ohne
Unterstützung zurecht. Sie habe gute und schlechte Tage, was sie jedoch
meistens kompensieren könne. Insofern müssten alle genannten
Haushaltstätigkeiten uneingeschränkt durchgeführt werden können. Diese
Beurteilung ersetze jedoch nicht ein mögliches Haushaltsassessment.
Problematischer erscheine die Pflege und Betreuung der Kinder; diese seien offensichtlich
in Behandlung, möglicherweise behindert (die Tochter?), und hätten eigene
Beistandschaften. Aufgrund ihrer eigenen psychischen Einschränkungen sei die
Versicherte nur begrenzt in der Lage, die Pflege und Betreuung ihrer Kinder
allein zu bewältigen. Zur Frage, wie viele Stunden pro Woche eine (oben
beschriebene) angepasste Tätigkeit zumutbar sei, wenn die Versicherte
gleichzeitig gemäss Vorabklärung im Aufgabenbereich (Haushalt) beansprucht sei,
gab Prof. Dr. med. G.___ folgende Antwort: Aktuell erscheine eine angepasste
Tätigkeit mit einem Pensum von 20 – 40 % möglich, hierin stimme sie, die
Gutachterin, mit der behandelnden Psychologin überein (IV-Nr. 20, S. 20 f.).
6.1.3
Am 7. März 2019 nahm der RAD-Arzt
Dr. med. F.___ zum Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ wie folgt Stellung: Bezüglich
der Vorgeschichte werde insbesondere auf die Stellungnahme des RAD vom 28.
November 2018 verwiesen. Inzwischen sei die darin empfohlene psychiatrische
Begutachtung durchgeführt worden. Die psychiatrische Expertin stütze sich in
ihrem Gutachten vom 22. Februar 2019 auf die medizinischen Akten sowie eine
eigene Exploration vom 5. Februar 2019 von zwei Stunden Dauer ab, ergänzt durch
mehrere psychometrische Testverfahren (Dauer rund eine Stunde). Die erhobenen
Angaben zur Anamnese und die festgestellten objektiven Befunde seien
ausführlich dokumentiert. Die daraus abgeleitete diagnostische und
versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar dargelegt und in sich
schlüssig. Auf das Gutachten könne abgestellt werden. Die von der Gutachterin
mit wissenschaftlicher Vorsicht lediglich als wahrscheinlich angenommene
Diagnose «Verdacht auf … (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und
ängstlich vermeidenden Zügen)» dürfe aufgrund der Anamnese als weitgehend
gesichert und deshalb bezüglich Arbeitsfähigkeit als relevant betrachtet
werden. Von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei auszugehen:
posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) und Verdacht auf kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich vermeidenden Zügen (F 61.0).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit habe die Gutachterin eine Arbeitsfähigkeit von
30.
% in der angestammten und 40 % in einer angepassten Tätigkeit
attestiert. Die Frage, wie er die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person aus
medizinischer Sicht beurteile, beantwortete der RAD-Arzt wie folgt: «Keine
Arbeitsfähigkeit seit 27.10.15. Ab 02/2019 (Zeitpunkt der gutachterlichen
Untersuchung) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin 30 %.
In einer angepassten Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt 40 % arbeitsfähig.»
(IV-Nr. 23).
6.1.4
Die Hausärztin Dr. med. B.___ erklärte
am 2. Juli 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin, sie könne die Bemessung des
Invaliditätsgrads aufgrund der Gesamtsituation und des Gutachtens von Prof. Dr.
med. G.___ nicht nachvollziehen; dort werde die Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit auf höchstens 20 – 40 % geschätzt (IV-Nr. 37).
6.2
Zum Beweiswert des Gutachtens
von Prof. Dr. med. G.___ vom 22. Februar 2019 ist festzustellen, dass dieser
Bericht auf den vollständigen Vorakten sowie der persönlichen Untersuchung und
Befragung der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2019 beruht. Gestützt auf die
anlässlich der Exploration gewonnenen Erkenntnisse und in ausführlicher
Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen Unterlagen ist die
Gutachterin zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie in einer
nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet hat. Die Gutachterin hat die
Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben und in ihre Beurteilung
einbezogen. Im Weiteren hat sie den bisherigen Verlauf von Behandlungen etc.,
Konsistenz und Plausibilität sowie Fähigkeiten, Ressourcen und Belastung in
ihrer Beurteilung berücksichtigt. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält
keine inneren Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten
Aspekte, die für die psychiatrische Beurteilung relevant sein können, ab. Das
Gutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (E. II. 4.2 hiervor) gerecht und ist auch inhaltlich als
beweiskräftig anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch dagegen nichts
vorgebracht. Auch der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, ist der Meinung, dass auf das Gutachten von Prof. Dr. med. G.___
abgestellt werden könne (IV-Nr. 23, S. 2). Ebenso hat die Hausärztin der
Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, den gutachterlichen Erkenntnissen
zugestimmt. Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der
bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin noch zu 30 %, in einer ihren Leiden
angepassten Tätigkeit im Bereich von 20 – 40 % arbeiten könnte. Allerdings
ist das fachärztlich postulierte Arbeitspensum von 40 % als mittelfristig
und unter der Bedingung einer erfolgreichen Therapie
(Psycho-/Psychopharmakotherapie) zu verstehen (vgl. IV-Nr. 20, S. 20),
weshalb praxisgemäss vom Mittelwert bzw. einem Pensum von 30 % auszugehen
ist. Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Umstand, es bestehe neu zweimal
pro Woche eine psychologische Betreuung durch die Spitex (vgl. A.S. 6, 7a,
44) bildet keine Grundlage für die Annahme, die Verhältnisse hätten sich seit
dem Gutachten von Dr. med. G.___, das im Februar 2019 erstellt wurde, erheblich
verändert.
6.3
In der Replik vom 4. November
2019.
lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie leide auch unter starken
Schmerzen an der linken Hand, weil ihr bei der versuchten Tötung im Oktober
2015.
die Hand gebrochen worden sei; des sei bei der rein psychiatrischen
Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden (A.S. 44). Dem
Gutachten von Dr. med. G.___ lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin habe über
ständige Schmerzen im Bereich von Hals und Handgelenken sowie über häufige
Kopfschmerzen geklagt (IV-Nr. 20, S. 14). In den Akten befindet sich weiter ein
Bericht des C.___ vom 28. Oktober 2015, wonach das Röntgen des linken
Handgelenks a.p./lateral eine nicht dislozierte Fraktur des Radius styloids ergeben
habe, die Extension im Handgelenk schmerzbedingt eingeschränkt gewesen und
keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei (IV-Nr. 12, S. 4). Schliesslich
wird im Bericht des C.___ vom 5. November 2015 angeführt, beim Röntgen des
linken Handgelenks sei im Vergleich zur Voraufnahme keine Dislokation der
Fraktur ersichtlich gewesen (IV-Nr. 12, S. 2). Die vorliegenden medizinischen
Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen
Problemen am linken und/oder am rechten Handgelenk aktuell noch in ärztlicher
Behandlung stünde, Medikamente einnehmen müsste und deswegen arbeitsunfähig
wäre. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten
Schmerzen im rechtsrelevanten Zeitpunkt keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit gehabt haben. Somit ist bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit
im erwerblichen Bereich für die Zeit ab 5. Februar 2019 (Untersuchung durch die
Gutachterin Prof. Dr. med. G.___) von einer Arbeitsfähigkeit von 30 %
auszugehen. Zuvor ist entsprechend der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.___
ab Oktober 2015 keine Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
6.4
6.4.1
Nach Lage der Akten hat die
Beschwerdeführerin nach dem Lehrabschluss nur während kurzer Zeit eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt. Der IK-Auszug enthält einzig von Juli bis Dezember
2005.
sowie von Oktober bis Dezember 2006 Eintragungen, die auf eine
regelmässige Erwerbstätigkeit schliessen lassen (vgl. IV-Nr. 24 S. 2). Das
Valideneinkommen kann deshalb nicht gestützt auf den zuletzt erzielten
Verdienst bemessen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher im angefochtenen
Entscheid zu Recht die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen. Massgebend ist die
aktuellste Ausgabe, die bei Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2019 vorlag, also
die LSE 2016 (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.1 S. 299 mit Hinweis). Da die
Beschwerdeführerin sowohl ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin als auch
eine andere, angepasste Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 30 % ausüben
könnte, kann die Wahl des Tabellenwerts für beide Vergleichseinkommen
offenbleiben: Der Invaliditätsgrad für den erwerblichen Anteil entspricht der
Arbeitsunfähigkeit von 70 %, unter Berücksichtigung eines allfälligen
Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4.
August 2017 E. 2.2).
6.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 %
nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn
im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs
– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Der gesundheitlichen Beeinträchtigung
wird durch die Arbeitsunfähigkeit von 70 % Rechnung getragen, so dass
sich unter diesem Aspekt höchstens noch ein minimer Lohnnachteil erwarten
lässt. Die Beschwerdeführerin ist 1986 geboren und Schweizerin, so dass ein
Abzug aufgrund der Merkmale Alter, Nationalität oder Aufenthaltskategorie nicht
zur Diskussion steht. Die Zahl der Dienstjahre wirkt sich in den zur Diskussion
stehenden Anstellungen kaum auf das Lohnniveau aus. Was den «Teilzeitaspekt»
anbelangt, liegt der Median des standardisierten Monatslohns bei Frauen ohne
Kaderfunktion bei einem Pensum von 25 – 49 % um rund 3,3 % unter dem
Totalwert. Zusammen mit einem möglichen minimen «leidensbedingten» Lohnnachteil
und einem allfälligen geringen Einfluss der Berufserfahrung rechtfertigt sich
damit ein Abzug in der Höhe von 10 %.
6.4.3
Mit einem Abzug von 10 %,
der jedenfalls nicht zu tief angesetzt ist, resultiert für den erwerblichen
Bereich ein Invaliditätsgrad von 73 % resp. (bei einer Gewichtung von 50 %)
ein Teil-Invaliditätsgrad von 36,5 %.
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin hat die
Einschränkung im Haushalt mit 4 % beziffert. Sie stützt sich dabei auf den
Abklärungsbericht vom 13. März 2019 (IV-Nr. 25).
7.2
Die Beschwerdeführerin
bestreitet die Beweistauglichkeit des Abklärungsberichts. Namentlich macht sie
geltend, der Bereich «Pflege und Betreuung von Kindern» könne nicht mit einer
Einschränkung von 0 % bewertet werden, wenn die Wechselwirkungen zwischen
Erwerbstätigkeit und Haushaltarbeit berücksichtigt würden. Das
Nichtberücksichtigen der Wechselwirkung zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich
sei aufgrund der medizinischen Akten unzulässig. Bei einer Berufstätigkeit sei
unter dem Punkt «Pflege und Betreuung von Kindern» eine Einschränkung von
mindestens 70 % anzunehmen, was bei einer Gewichtung von 30 % zu einer
Behinderung von 21 % führe bzw. einer Totalbehinderung im Haushalt von
mindestens 25 %. Zur weiteren Begründung hat die Beschwerdeführerin zudem
auf die Berichte von Psychologin/Psychotherapeutin E.___, der Gutachterin Prof.
Dr. med. G.___ und die Hausärztin Dr. med. B.___ verwiesen (A.S. 45 ff.).
7.3
Einzugehen ist zunächst auf die
von der Beschwerdeführerin angesprochenen Wechselwirkungen. Das
Versicherungsgericht hat dazu im von der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe
vom 6. Januar 2020 (A.S. 61) zitierten Urteil VSBES.2018.144 vom
17.
Dezember 2018, E. 10.2, Folgendes erwogen:
«Der Bundesrat hat im erläuternden
Bericht zur vorgesehenen Änderung der IVV per 1. Januar 2018 (vgl.
am Ende der Ausführungen zu Art. 27bis Abs. 2 – 4 IVV festgehalten, durch
die neue Berechnungsart werde auch das Problem der Berücksichtigung der
Wechselwirkung (vgl. etwa BGE 134 V 9) gelöst. Für die Ermittlung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit werde auf eine
Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die Betätigung im Aufgabenbereich werde
gleich gerechnet wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem
Aufgabenbereich widmen. Dadurch seien die Auswirkungen der Wechselwirkung
automatisch mitberücksichtigt (Hinweis auf Susanne Leuzinger:
Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich,
in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, Kapitel 3.5.6, S. 181 ff.). Die
Überlegung dahinter ist, dass die versicherte Person mit der neuen
Berechnungsmethode ja «künstlich» so gestellt wird, wie wenn sie vollerwerbstätig
wäre bzw. wie wenn sie sich voll dem Haushalt widmen würde. Für beide
Teilbereiche wird ein Invaliditätsgrad für das Vollpensum festgelegt. In diesen
Konstellationen kann keine Wechselwirkung berücksichtigt werden. So wird etwa
bei einer vollerwerbstätigen Person im Einkommensvergleich auch nie eine
Wechselwirkung berücksichtigt, obwohl diese Personen ja daneben immer auch
einen Haushalt haben (sei er auch noch sei klein). Das Teilzeitpensum wird dann
erst am Schluss bei der rein rechnerischen Gewichtung nach dem tatsächlichen
Pensum für die jeweiligen Teilbereiche berücksichtigt. Wechselwirkungen spielen
daher neu keine Rolle mehr. Mit dem Wegfall der Wechselwirkungen werden auch
die mannigfaltigen Fragen in diesem höchst unklaren und Ermessensspielraum
eröffnenden Bereich erledigt. Dieser Logik folgend hat das BSV bei der
Überarbeitung des KSIH (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in
der Invalidenversicherung) diejenigen Randziffern, welche sich zur Wechselwirkung
geäussert haben (Rz 3099), entsprechend angepasst und die Ausführungen zur
Wechselwirkung gestrichen. Somit ist im vorliegenden Fall die Wechselwirkung
nur bis zum 31. Dezember 2017 zu berücksichtigen.»
Diese Erwägungen haben auch im
vorliegenden Fall ihre Gültigkeit. Hier führen sie dazu, dass eine
Berücksichtigung von Wechselwirkungen ausscheidet, da ein Rentenanspruch erst
ab 1. Dezember 2018 zur Diskussion steht.
7.4
Bezüglich des
Haushaltabklärungsberichts ist vorab in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes
festzuhalten (vgl. auch E. II. 3.5 hiervor):
7.4.1
Vom Bericht über die
Haushaltabklärung wird verlangt, dass er von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen
sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen
und Behinderungen hat. Des Weiteren müssen die Angaben der versicherten Person
berücksichtigt und divergierende Meinungen der Beteiligten aufgezeigt werden.
Insgesamt hat der Bericht plausibel begründet und angemessen detailliert
bezüglich der einzelnen Einschränkungen zu sein und in Übereinstimmung mit den
an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen (Urteil 9C_150/2012 vom 30.
August 2012, E. 5.3.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f. und 128 V 93
E. 4 S. 93 f.).
7.4.2
Der Beizug einer ärztlichen
Fachperson ist nur in Ausnahmefällen notwendig, wobei diesbezüglich
differenziert wird, wenn es um die Beurteilung einer psychisch bedingten
Invalidität geht. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster
Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen
zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen
Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen
Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche
Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität
geht, d.h. wenn – wie hier – die Beurteilung psychischer Erkrankungen im
Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und
die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person,
ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen
Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung.
So ist es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich, das Ausmass
des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen).
7.4.3
Kann die versicherte Person wegen
ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem
Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein
invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, die nicht mehr erfüllt werden
können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet
werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine
unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung
bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht
daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende
Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu
fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn
keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509
f.).
7.4.4
Da die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist, weicht das Gericht von
deren Feststellungen, welche den allgemeinen Anforderungen (E. II. 4.3 und
7.4.1
hiervor) gerecht werden, nur ab, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom
12.
Juli 2012, E. 3.2). Vorbehalten bleibt die Konstellation, in der ein
psychiatrisches Gutachten klare Feststellungen enthält, welche sich mit der
Beurteilung der Abklärungsperson nicht vereinbaren lassen (vgl. E. II. 7.4.2
hiervor).
7.5
Der Haushaltsbericht vom 13.
März 2019 (IV-Nr. 25) stammt von einer qualifizierten Abklärungsperson. Er
stützt sich auf eine Abklärung vor Ort vom 12. März 2013 und wurde in Kenntnis
der medizinischen Aktenlage erstattet. Inhaltlich orientiert sich der Bericht
an den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH,
Stand 1. Januar 2018, Rz. 3081 ff.).
7.5.1
In den Tätigkeiten «Ernährung»
(Gewichtung 30 %), «Einkauf und weitere Besorgungen» (Gewichtung 10 %) sowie
«Wäsche und Kleiderpflege» (Gewichtung 10 %) stellte die Abklärungsperson
keine Einschränkungen fest. Im Bereich «Wohnungspflege» (Gewichtung 20 %)
gelangte sie zu einer Einschränkung von 20 % (IV-Nr. 25, S. 5 f.).
Diese Beurteilungen sind überzeugend begründet und werden im
Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten. Es besteht kein Anlass, sie
anzuzweifeln.
7.5.2
Umstritten ist hingegen die
Verneinung einer Einschränkung in der mit 30 % gewichteten Teiltätigkeit
«Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen». Die Beschwerdeführerin
lässt geltend machen, in diesem Punkt (Pflege und Betreuung von Kindern)
unterscheide sich der Haushaltabklärungsbericht diametral vom Gutachten.
Die behandelnde
Psychologin/Psychotherapeutin E.___ erklärt in ihrem Bericht vom 9. September
2018, bis jetzt meistere die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben als Mutter und
Hausfrau, aber sie sei oft erschöpft (IV-Nr. 13 S. 5). Die Arbeitsfähigkeit
könne eventuell auf 40 % gesteigert werden, aber nur, wenn die
Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung Unterstützung erhalte (IV-Nr. 13, S.
3). Prof. Dr. med. G.___ führt im psychiatrischen Gutachten vom 22. Februar
2019.
aus, die Beschwerdeführerin komme nach ihren Angaben inzwischen ohne
Unterstützung im Haushalt zurecht. Problematischer erscheine die Pflege und
Betreuung der Kinder; diese seien offensichtlich in Behandlung, möglicherweise
behindert (die Tochter?) und hätten eigene Beistandschaften. Aufgrund ihrer
eigenen psychischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin nur begrenzt in
der Lage, die Pflege und Betreuung ihrer Kinder alleine zu bewältigen (IV-Nr.
20, S. 20 f.). An anderer Stelle legt die Gutachterin dar, die Belastung der
Beschwerdeführerin scheine noch nicht vorbei zu sein, da noch ein
Gerichtstermin (offenbar im Strafverfahren gegen den ehemaligen Lebenspartner
wegen des ihr gegenüber begangenen Tötungsversuchs) anstehe. Die Belastung
werde aber auch durch das Heranwachsen des Sohnes, «der offensichtlich
Ähnlichkeit mit dem Vater hat», nicht geringer. Es zeige sich schon jetzt, dass
sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Kindern in der Erziehung wenig
durchsetzen könne. Sie beschreibe ausserdem eine eigenwillige Form der
Behinderung der Tochter, die darauf hindeuten könnte, dass sie sich mit der
Tochter auf eine Art symbiotisch verbunden fühle. Insgesamt ergäben sich
Zweifel, ob die Beschwerdeführerin zur Kindererziehung ohne äussere
Unterstützung in der Lage sei (IV-Nr. 20, S. 19).
Die Abklärungsperson H.___ hält in ihrem
Bericht vom 13. März 2019 fest, die beiden Kinder hätten einen Beistand, jedoch
nur in Zusammenhang mit dem Kontakt zu ihrem Vater; beide besuchten jeweils am
Mittwochnachmittag eine Trauma-Therapie. Der Sohn spiele Fussball, die Tochter
gehe ins Hip-Hop-Tanzen und zu einem therapeutischen Reiten. Zu diesen Hobbys
könnten sie alleine gehen, eine Begleitung sei nicht notwendig. Die Versicherte
gehe zu den Elternabenden und begleite die Kinder bei verschiedenen
Unternehmungen (Fasnacht, Hallenbad, Fussballmatch). Manchmal fehle ihr jedoch
der Antrieb für Unternehmungen. Vor dem Wohnblock befinde sich ein grosser
Spielplatz, der von der Wohnung aus einsehbar sei. Die beiden Kinder seien oft
auf dem Spielplatz und träfen andere Kinder. Die Betreuung der Kinder erfolge
vollumfänglich durch die Versicherte. Es gebe keine anderen Personen, die die
Kinder betreuten (IV-Nr. 25, S. 6 f.).
Wie erwähnt, stellt der Bericht über die
Abklärung vor Ort prinzipiell auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar,
wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht. Den
ärztlichen Stellungnahmen ist allerdings dann mehr Gewicht beizumessen als der
Abklärung vor Ort, wenn sich deren Ergebnisse und die fachmedizinischen
Feststellungen zur Einschränkung im Aufgabenbereich widersprechen (vgl. E. II.
7.4.2
hiervor). Hier besteht jedoch kein solcher Widerspruch, der sich nicht
auflösen liesse: Die von der Gutachterin Dr. med. G.___ erwähnten
Beistandschaften für die beiden Kinder wurden gemäss den Erkenntnissen der
Abklärungsfachperson einzig wegen des Kontakts mit dem Vater errichtet. Bei der
von der Gutachterin weiter erwähnten Behandlung handelt es sich offenbar um die
Traumatherapie, die der Sohn und die Tochter laut dem Abklärungsbericht jeweils
am Mittwoch-Nachmittag besuchen. Dass eine solche Therapie stattfindet, ist
angesichts der Vorgeschichte mit dem Vater nachvollziehbar, sagt aber nichts
über Erziehungsschwierigkeiten der Mutter aus. Die Aussage der Gutachterin, die
Tochter sei möglicherweise behindert, nimmt wohl auf deren in den Akten
erwähnte Seheinschränkung (vgl. IV-Nr. 25, S. 1) Bezug; diese war der
Abklärungsperson bekannt (vgl. IV-Nr. 9, S. 2). Die Feststellungen ergaben
aber, dass die Tochter recht selbständig ist, geht sie doch neben der Schule
ins Hip-Hop-Tanzen und zu einem therapeutischen Reiten, wobei sie zu diesen
Hobbies alleine gehen kann, ohne dass eine Begleitung notwendig wäre (vgl.
IV-Nr. 25, S. 6). Die weiteren Bemerkungen der Gutachterin, die
Beschwerdeführerin habe Mühe, sich gegenüber den Kindern durchzusetzen, und der
unklare Hinweis auf eine mögliche symbiotische Verbindung zur Tochter genügen
nicht, um die konkreten, auf einem Besuch vor Ort beruhenden Feststellungen der
Abklärungsperson infrage zu stellen. Werden weiter die im Abklärungsbericht
festgehaltenen gemeinsamen Unternehmungen der Beschwerdeführerin mit ihren
Kindern (Fasnacht, Hallenbad, Fussballmatch) sowie die Elternabende
berücksichtigt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ins Gewicht
fallende Einschränkungen in der Pflege und Betreuung der Kinder. Es lässt sich
daher nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung in
dieser Teiltätigkeit verneint hat.
7.6
Zusammenfassend liegen im
Abklärungsbericht vom 13. März 2019 keine klar feststellbaren
Fehleinschätzungen vor, die ein Abweichen von den Feststellungen der fachlich kompetenten
Abklärungsperson rechtfertigen würden. Soweit das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. G.___ Zweifel daran äussert, ob die Beschwerdeführerin zur
Kindererziehung ohne Unterstützung in der Lage sei (IV-Nr. 20, S. 19) und davon
ausgeht, diese sei nur begrenzt in der Lage, Pflege und Betreuung der Kinder
alleine zu bewältigen, kann dieser Einschätzung, der es ohnehin an Klarheit
mangelt, angesichts der konkreten, vor Ort getroffenen Feststellungen der
Abklärungsperson nicht gefolgt werden. Damit bleibt es bei der im
Abklärungsbericht ermittelten Behinderung im Aufgabenbereich Haushalt von
4.
%.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich die folgende Invaliditätsbemessung:
8.1
Für den Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns im Dezember 2018 beläuft sich der
Teil-Invaliditätsgrad im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich auf 100 %,
derjenige im ebenfalls mit 50 % gewichteten Haushaltsbereich auf 4 %.
Insgesamt resultiert ein Invaliditätsgrad von 52 %. Da das Wartejahr zu
diesem Zeitpunkt abgelaufen war, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
halbe Rente ab 1. Dezember 2018 (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
8.2
Die Untersuchung durch Prof. Dr.
med. G.___ fand am 5. Februar 2019 statt (IV-Nr. 20, S. 2). Ab diesem Moment
ist, wie dargelegt, von einer Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich von 30 %
auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 %
resultiert im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad
von 73 %, im ebenfalls mit 50 % gewichteten Aufgabenbereich Haushalt
ein solcher von 4 %. Insgesamt führt dies zu einem Invaliditätsgrad von
38,5 % oder aufgerundet 39 %, der keinen Rentenanspruch mehr
begründet. Die der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2018 zustehende halbe
Rente ist somit unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs.
1.
IVV auf Ende Mai 2019 zu befristen. Ab 1. Juni 2019 besteht kein Anspruch auf
eine Rente mehr.
8.3
Zusammenfassend hat die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine befristete halbe Rente für die Zeit vom 1.
Dezember 2018 bis 31. Mai 2019. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise
gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
9.
9.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden
(Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen besteht grundsätzlich Anspruch
auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. BSK ATSG-Bollinger, 2020, Art. 61
N 81 und 84). Falls das teilweise Unterliegen die Rentenhöhe betrifft, führt
dies für sich allein genommen nicht zur Reduktion der Parteientschädigung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Eine
Kürzung ist dagegen zulässig, wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen
Aspekt betrifft, indem anstelle der beantragten unbefristeten nur eine
befristete Rente zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom
12.
Februar 2016 E. 5). Die Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem das
weitergehende (und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den Prozessaufwand des
Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. das bereits zitierte Urteil 8C_449/2016 vom
2.
November 2016 E. 3.1.1). Hier obsiegt die Beschwerdeführerin nur zu einem
geringen Teil, indem ihr anstelle der beantragten unbefristeten eine auf sechs
Monate befristete Rente zugesprochen wird. Hätte das Rechtsbegehren auf eine
befristete Rente gelautet, wäre der Aufwand erheblich geringer ausgefallen.
Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde als solche auch in diesem
Fall hätte erhoben werden müssen. Es erscheint als angemessen, der
Beschwerdeführerin die Hälfte des geltend gemachten Aufwands von 13 Stunden als
reduzierte Parteientschädigung zusprechen; diese beläuft sich somit auf CHF 1'802.60
(6,5 x CHF 250.00, zzgl. 3 % Auslagenpauschale 7,7 % Mehrwertsteuer).
9.2
Der Beschwerdeführerin ist mit
Verfügung vom 21. Oktober 2019 (A.S. 36) die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Volker Pribnow als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt worden. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00
(§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS
615.11]). Der geltend gemachte Gesamtaufwand von 13 Stunden kann als angemessen
gelten. Davon sind 6,5 Stunden durch die Parteientschädigung abgegolten. Im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sind die verbleibenden 6,5 Stunden zu
entschädigen. Dem Rechtsvertreter ist unter diesem Titel eine Summe von
CHF 1'297.90 auszuzahlen (6,5 x CHF 180.00, zzgl. 3 % Auslagenpauschale
und 7,7 % Mehrwertsteuer). Dieser Betrag ist zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands (Differenz zum vollen Honorar bei einem
Stundenansatz von CHF 230.00), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(§ 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird – mit Blick auf den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör – praxisgemäss auf dem Betrag von CHF
230.00
berechnet, wenn keine Honorarvereinbarung vorgelegt wird, die einen
höheren Ansatz enthält (die eingereichte Vollmacht vom 9. September 2019
[A.S. 18] enthält keine betragsmässig konkretisierte Honorarvereinbarung).
10.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Für die Verteilung
der Gerichtskosten bei bloss teilweisem Obsiegen gilt das zur
Parteientschädigung Gesagte nicht. Die Kosten werden nach dem Anteil des
Obsiegens bzw. Unterliegens verteilt (vgl. das bereits zitierte Urteil des
Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf die
Urteile 9C_94/2010 E. 4.3 und 9C_672/2008 E. 5.2.1 [zusammengefasst in: SZS
2009.
S. 133]). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind daher zu CHF 500.00 der
Beschwerdeführerin und zu CHF 100.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der
Anteil der Beschwerdeführerin ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b
ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung vom 4. Juni 2019 wird dahingehend abgeändert, dass
der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019
eine halbe Rente zugesprochen wird. Die weitergehende Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'802.60
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Volker Pribnow, […], wird auf CHF 1’297.90 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Betrag von CHF 350.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden im Umfang von CHF 100.00 der Beschwerdegegnerin und im Umfang von CHF
500.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin
entfallende Betrag von CHF 500.00 ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_490/2020 vom 25. September 2020 bestätigt.