VSBES.2019.186
Übernahme Kurskosten "iPad"
4. Dezember 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 4. Dezember 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik
arbeitsmarktlicher Massnahmen,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Übernahme
Kurskosten "iPad" (Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 4. Juni 2019
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs «iPad» zu bewilligen (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 lehnte es
die Beschwerdegegnerin ab,
die Kosten dieses Kurses zu übernehmen, da
es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle (AWA-Nr. 2). Die dagegen
erhobene Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom
25. Juni 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 1. Juli 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
Kurs sei zu bewilligen (A.S. 4).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2019 folgende Anträge (A.S. 7 ff.):
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.
2.3 Der Beschwerdeführer reicht innert
der Frist bis 5. September 2019 keine Replik ein (s. A.S. 11 + 14).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 340.00 (s. AWA-Nr. 1)
nicht überschritten, weshalb die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Zu den Zielen des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauernde Eingliederung in
den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).
2.2
Die Arbeitslosenversicherung
erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von
Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind,
gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen
gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h.
namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung
oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1
AVIG).
2.3
Obwohl fast jede
arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich
aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass
Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine
Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in
den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen
nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar
gebietet (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5.
Aufl., Zürich
2019, S. 340; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf
2014, Art. 60 N 9 + 12). Ein
bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil
hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die
Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im
Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich
und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 341).
Eine versicherte Person hat dann
erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden,
wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten
Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende
Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine
Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass
eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen
Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006,
S. 137).
2.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung
sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen
Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es
lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen
eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende
Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehrungen handeln,
welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und
technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre
bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen
bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271
E. 2b S. 274; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 339 + 353; Rubin, a.a.O.,
Art. 60 N 11 + 12). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher
Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der
Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe
Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der
allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten
Person auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im
konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c
S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es
darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im
Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte
arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein
(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 354; Rubin, a.a.O., Art.
60.
N 12).
Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt
ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der
Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person: Es ist
jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht
ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte
Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen
Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE
111.
V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351).
2.5
Nach dem auch im
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die
versicherten Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-,
Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen
Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen
Vorkehrungen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18;
ARV 2001 S. 88 E. 3a). Ferner muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit dem
angestrebten Kursziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E.
1b S. 399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18).
In zeitlicher Hinsicht ist
festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung
oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt werden
können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere Limite
zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige
Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der
Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen
(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin,
a.a.O., Art. 60 N 19).
3.
3.1
3.1.1
Es ist gerichtsnotorisch, dass
der Beschwerdeführer 1999 das Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur erwarb und
in der Folge – wenn auch mit regelmässigen Unterbrüchen – in diesem Beruf tätig
war (Urteil des Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren VSBES.2017.126 vom
19.
Oktober 2017 E. II. 3.1; s.a. E. II. 3.3.2 hiernach). Die
Beschwerdegegnerin eröffnete am 1. Januar 2005 sowie 2007, 2009, 2011,
2013, 2015, 2017 und 2019 jeweils eine neue zweijährige Leistungsrahmenfrist
für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urteil VSBES.2017.126 E. II. 3.1
sowie A.S. 1).
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin wies zwei
Gesuche des Beschwerdeführers für die Ausbildung zum «Fachmann
Betriebsunterhalt» sowie die Gesuche für die Kurse «Arbeitsvorbereitung», «Baustellenleiter Sanitärtechnik» und
«Heiztechnik» ab, was das Versicherungsgericht mit seinen Urteilen vom
28.
Juni und 4. Juli 2013, 11. März 2015, 19. Oktober 2017 sowie 4.
Dezember 2019 (Verfahren VSBES.2012.176, 2013.62, 2014.218, 2017.126 und 2019.182)
schützte.
3.1.3
Nachdem der Beschwerdeführer eine
umfassende Abklärung vereitelt hatte, verneinte die Invalidenversicherung
(fortan: IV) mit Verfügung vom 16. Februar 2016 den Anspruch auf eine
Invalidenrente sowie auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, da
angepasste Arbeiten zu 100 % möglich seien und der Invaliditätsgrad nur 1 %
betrage. Das Versicherungsgericht bestätigte dies im Urteil vom
24.
Februar 2017 (Verfahren VSBES.2016.59 E. I. 1.5 und II. 7.1).
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 31.
März 2017 erneut angemeldet hatte, stellte ihm die IV mit Vorbescheid vom 8.
März 2019 ab 1. September 2017 (unter Beachtung der sechsmonatigen Frist ab der
Anmeldung) eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht.
Zur Begründung gab die IV an, dass der Beschwerdeführer in seiner
Arbeitsfähigkeit als Sanitärmonteur seit Jahren eingeschränkt sei und ihm
medizinisch keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne. Auf berufliche
Massnahmen bestehe kein Anspruch (s. Verfahren VSBES.2019.182 zwischen den
nämlichen Parteien, Beilage zur Beschwerdeantwort Nr. 11). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 25. März 2019 Einwand. Er machte geltend, entgegen der
Auffassung der IV sei er kein Autist, sondern Narzisst, was nachzuprüfen sei.
Er habe immer wieder, auch ohne IV, eine Arbeit gefunden und wolle mindestens
zu 30 bis 50 % erwerbstätig sein, weshalb der Sachverhalt und der Anspruch auf
Stellenvermittlung zu prüfen seien (VSBES.2019.182 Beilage zur
Beschwerdeantwort Nr. 12).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer begründete
das vorliegende Kursgesuch vom 4. Juni 2019 damit, gemäss Verordnung des
Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation erfolge die berufliche
Grundausbildung von Sanitärinstallateuren EFZ heute mit iPad und Laptop. Als
Sanitärmonteur sei er seinerzeit nicht an solchen Geräten ausgebildet worden (AWA-Nr.
1).
3.2.2
In seiner Einsprache brachte der
Beschwerdeführer vor, alle Sanitärinstallateure würden heute auch
Servicearbeiten ausführen und dabei ein Tablett oder iPad verwenden. Seine
Beraterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) habe diesen
Kurs bejaht (AWA-Nr. 3).
3.2.3
In der Beschwerdeschrift ergänzt
der Beschwerdeführer, seine RAV-Beraterin habe ihn für den Kurs «Abklärung
Informatikkenntnisse» angemeldet (s. dazu Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1). Das
Ergebnis von 11 % im dortigen Einstufungstest (s. BB-Nr. 2) gebiete, dass
der iPad-Kurs bewilligt werde. Der Wandel im Baunebengewerbe sei in vollem
Gang. Die Arbeitslosenversicherung kenne weder die Anforderungen noch die
Anstellungsbedingungen. Er sei seit 1997 auf Arbeitssuche und habe nie eine
passende Feststelle gefunden. Im Übrigen sei die Beschwerde von derselben
Person behandelt worden, womit eine Befangenheit vorliege (A.S. 4).
3.3
3.3.1
Gegenüber den früheren
Kursgesuchen, mit denen sich die Beschwerdegegnerin und das
Versicherungsgericht zu befassen hatten (s. E. II. 3.1.2 hiervor), zeigt sich
die Situation insoweit verändert, als die IV dem Beschwerdeführer eine ganze
Invalidenrente in Aussicht gestellt hat, weil ihm keine Arbeit mehr zumutbar
sei. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer freilich, weil er sich selber als
teilweise arbeitsfähig betrachtet. Eine verbindliche Verfügung der IV über den
Rentenanspruch steht nach Aktenlage noch aus. Es ist jedoch nicht erforderlich,
diesen Entscheid abzuwarten oder die IV-Akten beizuziehen:
Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich
für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sein, wie die IV annimmt, so
würden arbeitsmarktliche Massnahmen selbstredend von vornherein entfallen.
Allerdings hat der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid der IV Einwände
erhoben und weitere Abklärungen verlangt. Unter diesem Blickwinkel wäre es im
Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides nicht ausgeschlossen gewesen,
den Kurs «Heiztechnik» zu bewilligen. Die Arbeitslosenversicherung kann nämlich
arbeitsmarktliche Massnahmen finanzieren, bis die IV ihre Abklärungen zum
Gesundheitszustand der versicherten Person abgeschlossen hat (AVIG-Praxis AMM
A22). Im Hinblick darauf ist nachfolgend zu prüfen, ob der streitige Kurs
arbeitsmarktlich indiziert ist (s. E. II. 3.3.2 hiernach). Die gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers, wie auch immer sie im Detail aussehen
mögen, sind dabei unbeachtlich: Eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit, die auf
ein bestehendes Gesundheitsproblem zurückgeht, ist nicht geeignet, einen
Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu begründen, da es an einem
Zusammenhang mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt fehlt (Rubin, a.a.O., Art.
60.
N 15; AVIG-Praxis AMM A22).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin ging zu
Recht davon aus, dass es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des
beantragten Kurses «iPad» fehlt. Dieser soll es dem Kursteilnehmer ermöglichen,
sein iPad zu bedienen, nach seinen Wünschen einzurichten, die vorhandenen Apps
optimal zu nutzen und die grundlegenden Benutzereinstellungen selbständig vorzunehmen
(s. Kursbeschrieb unter AWA-Nr. 1). Es handelt sich mit anderen Worten um einen
Grundlagenkurs. Beim Beschwerdeführer mag angesichts seiner begrenzten
Informatikkenntnisse durchaus Bedarf für eine solche Einführung bestehen (s.
dazu den Test unter BB-Nr. 2). Der Kursinhalt ist jedoch nicht spezifisch auf
die Arbeit eines Sanitärinstallateurs ausgerichtet. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Basiskurs auch dann besuchen
würde, wenn er nicht arbeitslos wäre. Andererseits kann der Beschwerdeführer
einen Abschluss als Sanitärmonteur und längere praktische Erfahrung in diesem
Beruf vorweisen. In den vergangenen Jahren besass er zwar keine Dauerstelle,
aber es gelang ihm bis zum angefochtenen Einspracheentscheid immer wieder, auch
ohne den streitigen Kurs temporäre Arbeitseinsätze als Sanitärmonteur oder -installateur
zu finden (s. AWA-Nrn. 6 + 7 sowie Verfahren VSBES.2019.182 Beschwerdebeilage Nr.
3). Diese Einsätze endeten, soweit der jeweilige Grund aus den Akten überhaupt ersichtlich
ist, wegen Arbeitsmangel beim Kunden oder weil der Auftrag abgeschlossen war
(s. AWA-Nr. 7). Nirgends wird angegeben, der Beschwerdeführer sei wegen
fehlender Informatik- resp. iPad-Kenntnisse entlassen worden. Die eingereichten
Arbeitszeugnisse bescheinigen ihm vielmehr eine gute Fachkompetenz
(BB-Nr. 3). Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
mehrmals von denselben Temporärfirmen eingesetzt wurde (s. AWA-Nr. 6), was
kaum der Fall gewesen wäre, wenn ihm die notwendigen beruflichen Kenntnisse
gefehlt hätten.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer die Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt bislang zu
erfüllen vermochte. Es kann keine Rede davon sein, dass der Kurs «iPad» eine
Anpassung an die technische Entwicklung bezweckt (s. Rubin, a.a.O.,
Art. 60 N 12) resp. eine vom Arbeitsmarkt nicht tolerierte Lücke
schliessen soll (vgl. Leu, a.a.O., S. 77). Für eine erfolgreiche
Vermittlung ist er nicht zwingend erforderlich.
3.4
Nicht ganz klar ist, worauf der
Beschwerdeführer mit seiner Rüge hinauswill, es bestehe eine Befangenheit, weil
die Beschwerde von der gleichen Person behandelt worden sei (A.S. 4). Sofern er
sich auf den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 bezieht, ist ihm zu
entgegnen, dass dieser von einem anderen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin
verfasst wurde als die vorhergehende Verfügung vom 12. Juni 2019. Konkrete
Umstände, welche beim Verfasser des Entscheids den Anschein der Befangenheit
erwecken könnten, nennt der Beschwerdeführer keine, so dass sich hier nichts zu
seinen Gunsten ergibt.
3.5
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde mangels arbeitsmarktlicher Indikation des Kurses «iPad» als unbegründet
heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann