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Entscheid

VSBES.2019.186

Übernahme Kurskosten "iPad"

4. Dezember 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 4. Juni 2019

beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs «iPad» zu bewilligen (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 lehnte es

die Beschwerdegegnerin ab,

die Kosten dieses Kurses zu übernehmen, da

es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle (AWA-Nr. 2). Die dagegen

erhobene Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom

25. Juni 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 1. Juli 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der

Kurs sei zu bewilligen (A.S. 4).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2019 folgende Anträge (A.S. 7 ff.):

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

2.3 Der Beschwerdeführer reicht innert

der Frist bis 5. September 2019 keine Replik ein (s. A.S. 11 + 14).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 340.00 (s. AWA-Nr. 1)

nicht überschritten, weshalb die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Zu den Zielen des Bundesgesetzes

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende

Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauernde Eingliederung in

den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

2.2

Die Arbeitslosenversicherung

erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von

versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von

Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind,

gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen

gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h.

namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung

oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1

AVIG).

2.3

Obwohl fast jede

arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich

aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass

Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine

Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in

den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen

nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar

gebietet (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5.

Aufl., Zürich

2019, S. 340; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf

2014, Art. 60 N 9 + 12). Ein

bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil

hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die

Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im

Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich

und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 341).

Eine versicherte Person hat dann

erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden,

wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten

Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende

Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine

Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass

eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen

Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006,

S. 137).

2.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung

sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen

Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es

lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen

eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende

Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehrungen handeln,

welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und

technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre

bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen

bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271

E. 2b S. 274; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 339 + 353; Rubin, a.a.O.,

Art. 60 N 11 + 12). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher

Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der

Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe

Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der

allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten

Person auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im

konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c

S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es

darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im

Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte

arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein

(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 354; Rubin, a.a.O., Art.

60.

N 12).

Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt

ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der

Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person: Es ist

jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht

ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte

Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen

Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE

111.

V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351).

2.5

Nach dem auch im

Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die

versicherten Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-,

Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen

Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen

Vorkehrungen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18;

ARV 2001 S. 88 E. 3a). Ferner muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit dem

angestrebten Kursziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E.

1b S. 399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18).

In zeitlicher Hinsicht ist

festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung

oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt werden

können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere Limite

zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige

Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der

Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen

(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin,

a.a.O., Art. 60 N 19).

3.

3.1

3.1.1

Es ist gerichtsnotorisch, dass

der Beschwerdeführer 1999 das Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur erwarb und

in der Folge – wenn auch mit regelmässigen Unterbrüchen – in diesem Beruf tätig

war (Urteil des Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren VSBES.2017.126 vom

19.

Oktober 2017 E. II. 3.1; s.a. E. II. 3.3.2 hiernach). Die

Beschwerdegegnerin eröffnete am 1. Januar 2005 sowie 2007, 2009, 2011,

2013, 2015, 2017 und 2019 jeweils eine neue zweijährige Leistungsrahmenfrist

für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urteil VSBES.2017.126 E. II. 3.1

sowie A.S. 1).

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin wies zwei

Gesuche des Beschwerdeführers für die Ausbildung zum «Fachmann

Betriebsunterhalt» sowie die Gesuche für die Kurse «Arbeitsvorbereitung», «Baustellenleiter Sanitärtechnik» und

«Heiztechnik» ab, was das Versicherungsgericht mit seinen Urteilen vom

28.

Juni und 4. Juli 2013, 11. März 2015, 19. Oktober 2017 sowie 4.

Dezember 2019 (Verfahren VSBES.2012.176, 2013.62, 2014.218, 2017.126 und 2019.182)

schützte.

3.1.3

Nachdem der Beschwerdeführer eine

umfassende Abklärung vereitelt hatte, verneinte die Invalidenversicherung

(fortan: IV) mit Verfügung vom 16. Februar 2016 den Anspruch auf eine

Invalidenrente sowie auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, da

angepasste Arbeiten zu 100 % möglich seien und der Invaliditätsgrad nur 1 %

betrage. Das Versicherungsgericht bestätigte dies im Urteil vom

24.

Februar 2017 (Verfahren VSBES.2016.59 E. I. 1.5 und II. 7.1).

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 31.

März 2017 erneut angemeldet hatte, stellte ihm die IV mit Vorbescheid vom 8.

März 2019 ab 1. September 2017 (unter Beachtung der sechsmonatigen Frist ab der

Anmeldung) eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht.

Zur Begründung gab die IV an, dass der Beschwerdeführer in seiner

Arbeitsfähigkeit als Sanitärmonteur seit Jahren eingeschränkt sei und ihm

medizinisch keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne. Auf berufliche

Massnahmen bestehe kein Anspruch (s. Verfahren VSBES.2019.182 zwischen den

nämlichen Parteien, Beilage zur Beschwerdeantwort Nr. 11). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 25. März 2019 Einwand. Er machte geltend, entgegen der

Auffassung der IV sei er kein Autist, sondern Narzisst, was nachzuprüfen sei.

Er habe immer wieder, auch ohne IV, eine Arbeit gefunden und wolle mindestens

zu 30 bis 50 % erwerbstätig sein, weshalb der Sachverhalt und der Anspruch auf

Stellenvermittlung zu prüfen seien (VSBES.2019.182 Beilage zur

Beschwerdeantwort Nr. 12).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer begründete

das vorliegende Kursgesuch vom 4. Juni 2019 damit, gemäss Verordnung des

Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation erfolge die berufliche

Grundausbildung von Sanitärinstallateuren EFZ heute mit iPad und Laptop. Als

Sanitärmonteur sei er seinerzeit nicht an solchen Geräten ausgebildet worden (AWA-Nr.

1).

3.2.2

In seiner Einsprache brachte der

Beschwerdeführer vor, alle Sanitärinstallateure würden heute auch

Servicearbeiten ausführen und dabei ein Tablett oder iPad verwenden. Seine

Beraterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) habe diesen

Kurs bejaht (AWA-Nr. 3).

3.2.3

In der Beschwerdeschrift ergänzt

der Beschwerdeführer, seine RAV-Beraterin habe ihn für den Kurs «Abklärung

Informatikkenntnisse» angemeldet (s. dazu Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1). Das

Ergebnis von 11 % im dortigen Einstufungstest (s. BB-Nr. 2) gebiete, dass

der iPad-Kurs bewilligt werde. Der Wandel im Baunebengewerbe sei in vollem

Gang. Die Arbeitslosenversicherung kenne weder die Anforderungen noch die

Anstellungsbedingungen. Er sei seit 1997 auf Arbeitssuche und habe nie eine

passende Feststelle gefunden. Im Übrigen sei die Beschwerde von derselben

Person behandelt worden, womit eine Befangenheit vorliege (A.S. 4).

3.3

3.3.1

Gegenüber den früheren

Kursgesuchen, mit denen sich die Beschwerdegegnerin und das

Versicherungsgericht zu befassen hatten (s. E. II. 3.1.2 hiervor), zeigt sich

die Situation insoweit verändert, als die IV dem Beschwerdeführer eine ganze

Invalidenrente in Aussicht gestellt hat, weil ihm keine Arbeit mehr zumutbar

sei. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer freilich, weil er sich selber als

teilweise arbeitsfähig betrachtet. Eine verbindliche Verfügung der IV über den

Rentenanspruch steht nach Aktenlage noch aus. Es ist jedoch nicht erforderlich,

diesen Entscheid abzuwarten oder die IV-Akten beizuziehen:

Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich

für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sein, wie die IV annimmt, so

würden arbeitsmarktliche Massnahmen selbstredend von vornherein entfallen.

Allerdings hat der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid der IV Einwände

erhoben und weitere Abklärungen verlangt. Unter diesem Blickwinkel wäre es im

Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides nicht ausgeschlossen gewesen,

den Kurs «Heiztechnik» zu bewilligen. Die Arbeitslosenversicherung kann nämlich

arbeitsmarktliche Massnahmen finanzieren, bis die IV ihre Abklärungen zum

Gesundheitszustand der versicherten Person abgeschlossen hat (AVIG-Praxis AMM

A22). Im Hinblick darauf ist nachfolgend zu prüfen, ob der streitige Kurs

arbeitsmarktlich indiziert ist (s. E. II. 3.3.2 hiernach). Die gesundheitlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers, wie auch immer sie im Detail aussehen

mögen, sind dabei unbeachtlich: Eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit, die auf

ein bestehendes Gesundheitsproblem zurückgeht, ist nicht geeignet, einen

Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu begründen, da es an einem

Zusammenhang mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt fehlt (Rubin, a.a.O., Art.

60.

N 15; AVIG-Praxis AMM A22).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin ging zu

Recht davon aus, dass es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des

beantragten Kurses «iPad» fehlt. Dieser soll es dem Kursteilnehmer ermöglichen,

sein iPad zu bedienen, nach seinen Wünschen einzurichten, die vorhandenen Apps

optimal zu nutzen und die grundlegenden Benutzereinstellungen selbständig vorzunehmen

(s. Kursbeschrieb unter AWA-Nr. 1). Es handelt sich mit anderen Worten um einen

Grundlagenkurs. Beim Beschwerdeführer mag angesichts seiner begrenzten

Informatikkenntnisse durchaus Bedarf für eine solche Einführung bestehen (s.

dazu den Test unter BB-Nr. 2). Der Kursinhalt ist jedoch nicht spezifisch auf

die Arbeit eines Sanitärinstallateurs ausgerichtet. Es ist vielmehr davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Basiskurs auch dann besuchen

würde, wenn er nicht arbeitslos wäre. Andererseits kann der Beschwerdeführer

einen Abschluss als Sanitärmonteur und längere praktische Erfahrung in diesem

Beruf vorweisen. In den vergangenen Jahren besass er zwar keine Dauerstelle,

aber es gelang ihm bis zum angefochtenen Einspracheentscheid immer wieder, auch

ohne den streitigen Kurs temporäre Arbeitseinsätze als Sanitärmonteur oder -installateur

zu finden (s. AWA-Nrn. 6 + 7 sowie Verfahren VSBES.2019.182 Beschwerdebeilage Nr.

3). Diese Einsätze endeten, soweit der jeweilige Grund aus den Akten überhaupt ersichtlich

ist, wegen Arbeitsmangel beim Kunden oder weil der Auftrag abgeschlossen war

(s. AWA-Nr. 7). Nirgends wird angegeben, der Beschwerdeführer sei wegen

fehlender Informatik- resp. iPad-Kenntnisse entlassen worden. Die eingereichten

Arbeitszeugnisse bescheinigen ihm vielmehr eine gute Fachkompetenz

(BB-Nr. 3). Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer

mehrmals von denselben Temporärfirmen eingesetzt wurde (s. AWA-Nr. 6), was

kaum der Fall gewesen wäre, wenn ihm die notwendigen beruflichen Kenntnisse

gefehlt hätten.

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer die Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt bislang zu

erfüllen vermochte. Es kann keine Rede davon sein, dass der Kurs «iPad» eine

Anpassung an die technische Entwicklung bezweckt (s. Rubin, a.a.O.,

Art. 60 N 12) resp. eine vom Arbeitsmarkt nicht tolerierte Lücke

schliessen soll (vgl. Leu, a.a.O., S. 77). Für eine erfolgreiche

Vermittlung ist er nicht zwingend erforderlich.

3.4

Nicht ganz klar ist, worauf der

Beschwerdeführer mit seiner Rüge hinauswill, es bestehe eine Befangenheit, weil

die Beschwerde von der gleichen Person behandelt worden sei (A.S. 4). Sofern er

sich auf den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 bezieht, ist ihm zu

entgegnen, dass dieser von einem anderen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin

verfasst wurde als die vorhergehende Verfügung vom 12. Juni 2019. Konkrete

Umstände, welche beim Verfasser des Entscheids den Anschein der Befangenheit

erwecken könnten, nennt der Beschwerdeführer keine, so dass sich hier nichts zu

seinen Gunsten ergibt.

3.5

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde mangels arbeitsmarktlicher Indikation des Kurses «iPad» als unbegründet

heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann