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Entscheid

VSBES.2019.189

Begutachtung / Rechtsverzögerung

10. Dezember 2019Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit den

Verfügungen vom 1. Oktober 2010 und 23. Februar 2011 einen Leistungsanspruch

des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1983 (IV-St.

Beleg / IV-Nrn. 80 + 84).

1.2 Am

1. Februar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 91), worauf ihm diese mit Vorbescheid vom

23. Mai 2017 in Aussicht stellte, auf sein Begehren nicht einzutreten (IV-Nr.

100). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 28. Juni 2017 Einwand erheben

(IV-Nr. 104), was die Beschwerdegegnerin veranlasste, bei der Gutachterstelle B.___

ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und

Psychiatrie) in Auftrag zu geben. Dieses erging am 15. Dezember 2017 (IV-Nrn. 115.1 -

115.10).

1.3 Mit

Vorbescheid vom 21. Februar 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer in Aussicht, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde (IV-Nr. 124).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 wiederum Einwand (IV-Nr. 127).

Ausserdem reichte er mit seiner Eingabe vom 3. Juli 2018 (IV-Nr. 131.1)

ein polydisziplinäres Parteigutachten (Neurologie, Psychiatrie und

Neuropsychologie) der Gutachterstelle C.___ vom 23. Juni 2018 ein (IV-Nrn. 131.2

- 131.4).

1.4 Die

Beschwerdegegnerin legte das Parteigutachten am 16. Oktober 2018 der

Gutachterstelle B.___ vor und bat um Mitteilung, ob dieses Gutachten neue

medizinische Sachverhalte erwähne, welche eine Verlaufsbegutachtung gebieten

würden (IV-Nr. 149). Die Gutachterstelle B.___ antwortete am 23. und 26.

Oktober 2018, man empfehle eine Verlaufsbegutachtung in sämtlichen vier

Disziplinen (IV-Nrn. 150 + 153).

1.5 Die Beschwerdegegnerin teilte dem

Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 mit, es bedürfe einer umfassenden Untersuchung

(Allg. Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie), für welche die

Gutachterstelle B.___ vorgesehen sei (IV-Nr. 155). Der Beschwerdeführer reagierte

darauf, indem er am 13. November 2018 folgende Anträge stellen liess (IV-Nr.

158):

1.

a) Es sei

festzustellen, dass mangels Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung auf die

von der [Beschwerdegegnerin] beabsichtigte Begutachtung zu verzichten sei.

b) Eventualiter: Es sei wegen Besorgnis

der Befangenheit der Gutachter der [Gutachterstelle] B.___ eine Begutachtung

bei einer anderen Gutachterstelle in Auftrag zu geben.

2.

Es sei gestützt auf

das Gutachten [der Gutachterstelle C.___] vom 23. Juni 2018 ein

Leistungsentscheid zu fällen.

3.

Es seien dem [Beschwerdeführer]

die ihm im Zusammenhang mit der Begutachtung [bei der Gutachterstelle C.___]

entstandenen Kosten im Betrage von CHF 11'473.70 im Rahmen von Art. 45

Abs. 1 ATSG zu ersetzen.

4.

Für den Fall, dass

die [Beschwerdegegnerin] die Anträge gemäss Ziff. 1 bis 3 hiervor nicht bewilligen

sollte, sei eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zu erlassen.

5.

(…)

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

1.6 Am

26. April 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass auf

eine Verlaufsbegutachtung verzichtet und stattdessen ein

neurologisch-neuropsychologisches Obergutachten eingeholt werde (IV-Nr. 163). Der

Beschwerdeführer begehrte daraufhin am 6. Mai 2019, dass die Beschwerdegegnerin

entweder einen Vorbescheid, gestützt auf das Parteigutachten, oder aber eine

beschwerdefähige Zwischenverfügung erlasse (IV-Nr. 167).

1.7 Die

Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 mit, es sei

beabsichtigt, bei Dr. med. D.___, Neurologie, und lic. phil. E.___,

Neuropsychologie, ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen (IV-Nr. 168). Der

Beschwerdeführer liess daraufhin am 20. Mai 2019 vorbringen, er bestreite weiterhin

die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung; falls die Beschwerdegegnerin

daran festhalten wolle, habe sie eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.

Ausserdem ersuche er darum, umgehend über die am 13. November 2018 beantragte

Rückerstattung der Kosten des Parteigutachtens zu entscheiden (IV-Nr. 171).

1.8 Die

Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 4. Juni 2019 an der angekündigten

neurologisch-neuropsychologischen Begutachtung fest. Auf die Kosten des

Parteigutachtens ging sie nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 f.).

2.

2.1 Am 4. Juli 2019 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 3 ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 4. Juni 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei

festzustellen, dass mangels Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung auf die

von der [Beschwerdegegnerin] beabsichtigte Begutachtung bei den Dr. D.___ und

lic. phil. E.___ zu verzichten sei und es sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, auf Grundlage der bestehenden medizinischen Aktenlage, insbesondere

dem Gutachten [der Gutachterstelle C.___] vom 23. Juni 2018 über die

Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden.

3.

Die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert einer Frist von 30 Tagen über das

bereits am 13. November 2018 [gestellte] Gesuch um Rückerstattung der Kosten

des Privatgutachtens [der Gutachterstelle C.___] vom 23. Juni 2018 einen

Entscheid zu erlassen.

4.

Es sei der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.

Es sei eine

öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

6.

Dem Beschwerdeführer

sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter

gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

7.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

stellt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 folgende Anträge (A.S. 31 f.):

·

Die aufschiebende

Wirkung kann erteilt werden sofern darauf einzutreten sei.

·

Ansonsten sei die

Beschwerde in den übrigen Punkten abzuweisen.

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts betrachtet das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung in der Verfügung vom 21. August 2019 als gegenstandslos,

da die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen

worden sei und die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren auch keinen

solchen Antrag stelle. Ausserdem bewilligt die Vizepräsidentin ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 33 f.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 3. Oktober 2019 resp. Duplik vom 25. Oktober 2019 an ihren Rechtsbegehren

fest (A.S. 39 f. / 42).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 27. November 2019 eine Kostennote ein

(A.S. 48 ff.). Diese geht am 28. November 2019 zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin (A.S. 52), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Besteht mit der versicherten

Person kein Konsens über die Begutachtung, so hat die Invalidenversicherung die

Einholung eines Gutachtens mittels einer anfechtbaren Zwischenverfügung

anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die

Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni

2019.

ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung

von Frist und Form sowie örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation

/ GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender

Angelegenheit, soweit es um die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2019

geht, als Einzelrichterin zuständig (für die Rechtsverzögerungsbeschwerde s. E.

II. 4.1.2 hiernach).

2.

2.1

Will die IV-Stelle eine

Expertise einholen, so gibt sie der versicherten Person in einem ersten Schritt

die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann

die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle

Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (z.B. unnötige second opinion) oder

gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der

medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die

IV-Stelle der versicherten Person die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei

mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der

Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle oder

formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349

E. 5.2.2.2 S. 355 f.).

2.2

2.2.1

Der Sozialversicherungsträger ist

verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die

erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die versicherte

Person wiederum hat sich den für die Beurteilung notwendigen und zumutbaren

ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43

Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2016 vom 8. August 2016

E. 5.1).

2.2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,

in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196.

mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

2.2.3

Der IV-Stelle steht bei der

Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig sind oder nicht, ein

erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 137 V 210 E. 3.3.1

S. 245). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen

rechtfertigt sich nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich

überschritten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November

2013.

E. 3.3.1). Die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) darf

jedoch nicht beliebig erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.3.1

S. 245). Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen

Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die

versicherte Person nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu

unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136

V 156 E. 3.3 S. 158). Bei einfacher Ergänzungsbedürftigkeit

eines Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständiger Beantwortung oder

dem Auftauchen neuer Fragen) darf grundsätzlich kein Wechsel der

Gutachterstelle stattfinden, sondern erst bei schwerwiegenden Mängeln, welche

eine unbefangene medizinische Stellungnahme nicht mehr erwarten lassen. Offene

Fragen oder Zweifel an den Schlussfolgerungen eines Gutachtens sollen deshalb

in erster Linie mit dessen Verfassern geklärt werden (BGE 137 V 210

E. 3.3.1 S. 245).

2.3

Um den Endentscheid in der

vorliegenden Angelegenheit nicht zu präjudizieren, und unter Berücksichtigung

des erheblichen Ermessenspielraums der Beschwerdegegnerin, ist die gerichtliche

Überprüfung in dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich

die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine erneute

Begutachtung des Beschwerdeführers entschieden hat.

3.

3.1

3.1.1

Als die

Beschwerdegegnerin 2010 / 2011 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

verneinte, stützte sie sich auf ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch,

orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) der Gutachterstelle F.___ vom 4.

Mai 2009 (IV-Nr. 55). Dieses Gutachten stellte folgende Diagnosen (S. 15):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Status nach Oberschenkelfraktur links

mit mehrfachen Operationen und Muskelatrophie

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

2.

Diabetes mellitus Typ 1,

insulinpflichtig

3.

Beginnende chronische, distal betonte,

sensorische und symmetrische Polyneuropathie, ohne motorische Defizite und

Gangataxie

4.

Früh gestörte Persönlichkeit mit

narzisstischen und emotional-instabilen impulsiven Anteilen (F60.9)

5.

Zustand nach bulimischer Essstörung

(F50.2)

6.

Cannabiskonsum (F12.1)

7.

Akne pustulosa

Der Beschwerdeführer könne keine

schweren Arbeiten mehr ausführen (S. 17) und sei im erlernten Beruf als Koch

nicht länger einsetzbar (S. 18). Angepasste mittelschwere Arbeiten seien

ganztägig ohne Leistungseinbusse möglich (S. 19).

3.1.2

Das Gutachten der Gutachterstelle

B.___ vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 115.1) enthielt folgende Diagnosen (S.

11):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Funktionseinschränkung des linken Beines

nach Oberschenkelfraktur, Osteitis, Muskel-Weichteilverletzung (u.a. Abriss des

M. quadriceps femoris)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

2.

Emotional instabile Persönlichkeit mit

impulsiven Anteilen (F60.9)

3.

Zustand nach Cannabismissbrauch (F12.1)

4.

Distal betonte, vor allem sensible

Polyneuropathie der unteren Extremitäten ohne eindeutige Ataxie oder motorische

Defizite

5.

Diabetes mellitus Typ 1

6.

Akne pustulosa

7.

Fortgesetzter Nikotinkonsum

Die Tätigkeit als Koch sei seit dem

Unfall 1999 / 2000 nicht mehr leidensgerecht. In einer dem Belastungsprofil

angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit

von 100 %. Hier habe zu keinem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung vorgelegen

(S. 13). Gegenüber dem Gutachten vom 4. Mai 2009 sei keine signifikante

Änderung des Gesundheitszustandes festzustellen (S. 20).

3.1.3

Am 21. März und 19. Juli 2016

erfolgte durch lic. phil. G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, sowie H.___,

Dipl.-Psychologin FSP, resp. M. Sc. I.___, Psychologe, eine neuropsychologische

resp. testpsychologische Abklärung (IV-Nr. 97). Danach lag gesamthaft eine

mittelschwere kognitive Störung vor (S. 7). Es ergebe sich ein

Gesamt-Intelligenzquotient von 76, was einem unterdurchschnittlichen

Intelligenzquotienten, jedoch keiner Minderintelligenz nach ICD-10 entspreche.

Bei Berücksichtigung der Messgenauigkeit des Verfahrens dürfte der wahre IQ mit

einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 72 und 81 liegen (S. 3).

3.1.4

Dem Parteigutachten

der Gutachterstelle C.___ vom 23. Juni 2018 lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen (IV-Nr. 131.2 S. 5):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Leichte bis mässige, wahrscheinlich

angeborene Hirnleistungsstörung, mit verminderter Einsicht in die eigenen

Leistungsgrenzen

· Chronische, distale sensomotorische

Polyneuropathie

· Diabetes mellitus I, unter Insulintherapie

· Kognitives Leistungspotential im Bereich

einer Lernbehinderung (ICD-10 F81.9) bei einer insgesamt mittelschweren

kognitiven Störung in den exekutiven und mnestischen Funktionen

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent

(F19.2)

· Knotige, entzündlich gerötete Exantheme

am Bauch und in beiden Axillen

· Anamnestisch Urethritis

· Funktionseinschränkung des linken Beins

nach Oberschenkelfraktur 1996, Osteitis, Muskel-Weichteilverletzung (u.a.

Abriss des M. quadriceps femoris)

In der bisherigen Tätigkeit als Koch sei

der Beschwerdeführer von allen drei Disziplinen her als vollständig

arbeitsunfähig zu betrachten. Für eine Verweistätigkeit ergebe sich aus

psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung,

neurologisch jedoch eine solche von maximal 40 % (S. 6). Im geschützten

Arbeitsumfeld betrage die Arbeitsfähigkeit mindestens 60 %; die definitive Höhe

hänge von den besonderen Eigenschaften, vom Anforderungsprofil und vom

Pflichtenheft einer Beschäftigung ab. Die langfristige Bewältigung eines

Pensums von mehr als 60 % sei denkbar, jedoch nachweispflichtig, z.B. in einem

Arbeitsversuch. Die Beurteilungen der Gutachterstellen F.___ und B.___ seien

nicht nachvollziehbar, da die Bedeutung der kognitiven Einschränkungen und der Hirnleistungsschwäche

für das berufliche Leistungspotential unbeachtet geblieben sei. Verstärkt durch

die Tendenz des Beschwerdeführers zur Selbstüberschätzung sei seine

Arbeitsfähigkeit konsistent überschätzt worden (S. 7).

3.2

3.2.1

Zum aktuellen Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers liegen zwei polydisziplinäre Gutachten vor, welche in den

Diagnosen und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erheblich voneinander

abweichen. Auf Grund der vorhandenen Akten ist es nicht ohne weiteres möglich,

eines der beiden Gutachten zu verwerfen und auf das andere abzustellen:

Das Parteigutachten erweckt

unbestrittenermassen Zweifel am B.___-Gutachten, indem es mit einer

Hirnleistungsstörung sowie einer Lernbehinderung bei mittelschwerer kognitiver

Störung neue Diagnosen in den Raum stellt. Dies sahen auch die B.___-Experten

so, befürworteten sie doch weitere Abklärungen (s. E. I. 1.4 hiervor). Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers kann aber nicht ohne weiteres auf das

Parteigutachten abgestellt werden. Ein solches besitzt nicht den gleichen Rang

wie ein lege artis erstelltes Administrativgutachten, auch wenn es bei der

Frage nach der Beweiskraft des von der Verwaltung eingeholten Gutachtens zu

berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016

E. 4.3.3). Hinzu kommt, dass das vorliegende Parteigutachten einerseits bei

seiner Beurteilung besonderen Wert auf die schulischen Schwierigkeiten sowie

die unstete Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers legt (IV-Nr. 131.2

S. 26 + 28 ff. Ziff. 7.2 / Nr. 131.3 S. 10 Ziff. 7.1 / Nr. 131.4 S.

10.

ff.). Andererseits wird betont, die festgestellten Einschränkungen seien

schon früher dokumentiert worden (IV-Nr. 131.2 S. 32 / Nr. 131.3 S. 15 /

Nr. 131.4 S. 10 + 11). Letzteres bezieht sich auf die neuro- und

testpsychologische Abklärung von 2016 (s. dazu E. II. 3.1.3 hiervor;

soweit das Parteigutachten an einer Stelle von einer Untersuchung im Jahr 2017 spricht,

handelt es sich um ein Versehen, s. IV-Nr. 167 S. 3). Alle diese Umstände waren

aber den B.___-Experten ebenfalls bewusst (s. IV-Nr. 115.1 S. 8 Ziff. 36 + 42 sowie

S. 10 / Nr. 115.2 S. 3 Ziff. 2.6 / Nr. 115.4 S. 4 Ziff. 2.5

/ Nr. 115.5 S. 4 Ziff. 2.6 + S. 6 / Nr. 115.6 S. 1 Ziff. 1 + S. 3

Ziff. 2.6). Auch die von den Parteigutachtern angesprochene Problematik, dass

sich der Beschwerdeführer selber überschätzt (IV-Nr. 131.2 S. 7), war bereits im

B.___-Gutachten erwähnt worden (IV-Nr. 115.1 S. 15 Ziff. 8). Das

Parteigutachten stützt sich mit anderen Worten nicht auf Sachverhalte, welche

bislang unbekannt waren. Es verhält sich vielmehr so, dass das Partei- und das B.___-Gutachten

die dokumentierten Fakten jeweils unterschiedlich würdigen. Vor diesem

Hintergrund blieb die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens,

als sie eine erneute ärztliche Stellungnahme anordnete, um den Widerspruch

zwischen den beiden Gutachten aufzulösen. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich die

Beschwerdegegnerin für ein Obergutachten entschied, anstatt zuerst bei den

Gutachtern nachzufragen. Als die Gutachterstelle B.___ das Parteigutachten

vorgelegt erhielt, ergänzte sie nicht etwa ihr eigenes Gutachten, sondern

sprach sich für eine erneute Begutachtung aus (s. IV-Nr. 150), wobei die angeregte

Verlaufsbegutachtung freilich verfehlt wäre, da es nicht um eine gesundheitliche

Veränderung seit dem B.___-Gutachten geht. Eine nochmalige Nachfrage bei der

Gutachterstelle B.___ erscheint daher wenig sinnvoll. Von einer Nachfrage bei

den Parteigutachtern wiederum sind ebenfalls keine zusätzlichen Erkenntnisse zu

erwarten, zumal diese bereits auf das B.___-Gutachten eingegangen sind und

dieses verworfen haben.

3.2.2

Soweit die Beschwerdegegnerin ein

rein bidisziplinäres Obergutachten einholen will, kann ihr indes nicht gefolgt

werden. Erforderlich ist vielmehr eine polydisziplinäre Abklärung mit den

Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und (wie bei

polydisziplinären Begutachtungen Standard) innere Medizin. Bei der

neuropsychologischen Testung handelt es sich einerseits um ein Mittel der

Zusatzdiagnostik, deren Befunde in die versicherungspsychiatrische Beurteilung

einzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2018 vom 13. November 2018

E. 4.1.1.2). Andererseits verweist der psychiatrische Parteigutachter in

seinem Teilgutachten auf das neuropsychologische Teilgutachten (IV-Nr. 131.3 S.

15.

+ 17). Da aber eine neue neuropsychologische Untersuchung erforderlich ist,

bedarf es somit auch einer neuen psychiatrischen Würdigung. Eine erneute

orthopädische Begutachtung ist demgegenüber nicht erforderlich, da diese

Disziplin nicht Teil des Parteigutachtens bildete.

4.

4.1

4.1.1

Eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt

(Art. 56 Abs. 2 ATSG). Auf

die vorliegende Beschwerde ist daher auch insoweit einzutreten, als die Beschwerdegegnerin

zum Erlass einer Verfügung über die Kosten des Parteigutachtens verhalten

werden soll.

4.1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO). Die Kosten des Parteigutachtens, welche der

Beschwerdeführer ersetzt haben möchte, belaufen sich auf CHF 11'473.70 (s. E.

I. 1.5 hiervor), was unterhalb der erwähnten Streitwertgrenze liegt. Somit

fällt die Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche auf den Erlass einer Verfügung über

diesen Kostenbetrag abzielt, ebenfalls in die Präsidialkompetenz. Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit auch

unter diesem Blickwinkel als Einzelrichterin zuständig.

4.1.3

Der Streitgegenstand eines

Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung umfasst grundsätzlich nur die

Frage, ob der Versicherungsträger eine Verfügung hätte erlassen müssen, nicht

aber die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten

(Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3).

4.2

Der Versicherungsträger übernimmt

die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine

Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die

Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder

Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1

ATSG). Als unerlässlich für die Beurteilung des Anspruchs wird eine Massnahme

dann angesehen, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der Untersuchungspflicht

ebenfalls anzuordnen gewesen wäre. Nicht verlangt ist indessen, dass mit der

Massnahme neue, von den bisherigen Resultaten abweichende Ergebnisse gewonnen

werden; vielmehr reicht es aus, wenn die so gewonnenen Ergebnisse für die

Abklärung verwendbar sind (Ueli Kieser: ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015,

Art. 45 N 19 f.).

4.3

Im jetzigen Zeitpunkt kann noch

nicht abschliessend beurteilt werden, inwieweit das Privatgutachten vom 23.

Juni 2018 für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Bedeutung ist. Dies

wird vielmehr erst der Fall sein, wenn die weiteren Abklärungen durchgeführt

worden sind und der relevante medizinische Sachverhalt feststeht (s. dazu E.

II. 3.2 hiervor). Damit war die Beschwerdegegnerin aber auch nicht gehalten,

schon jetzt darüber zu entscheiden, ob sie die Kosten des Parteigutachtens

übernimmt (vgl. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

VSBES.2013.9 vom 19. Dezember 2013 E. II. 3.2). Die

Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich unbegründet.

5.

Zusammenfassend wird die

Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung

aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, unter Beachtung der

einschlägigen Verfahrensvorschriften ein polydisziplinäres Obergutachten mit

den Fachrichtungen innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie

einzuholen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Notwendigkeit einer solchen

Begutachtung richtet resp. eine Rechtsverzögerung zum Gegenstand hat, wird sie

abgewiesen.

Auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein

Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).

6.

6.1

6.1.1

Der obsiegende Beschwerdeführer

hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und

ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem

Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,

welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft

hier zu: Hätte sich der Vertreter auf die Frage der für das Obergutachten

erforderlichen Disziplinen beschränkt, so wäre sein Aufwand deutlich geringer

ausgefallen. Der Entschädigungsanspruch wird daher auf einen Drittel einer

vollen Parteientschädigung herabgesetzt.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2

Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

6.1.2

Die vom Vertreter des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 27. November 2019 (A.S. 49

ff.) weist einen Zeitaufwand von 9,48 Stunden aus. Darin ist jedoch reiner

Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe

(«Brief an Klient» resp. «Kurzbrief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger

Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (12 x 0,17

= 2,04 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche vom 11. September und 12. November

2019, die keine spezielle Begründung enthält (2 x 0,33 Stunden), sowie die

Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden). Anrechenbar ist folglich ein Aufwand

von insgesamt 6,53 Stunden. Davon ist für die reduzierte Parteientschädigung

(s. E. II. 6.1.1 hiervor) ein Drittel, d.h. 2,18 Stunden, mit

dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten, woraus sich CHF

545.00

ergeben.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 153.80

betrifft, so sind die 105 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160

Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 101.30. Davon

gehört ein Anteil von einem Drittel, d.h. CHF 33.75, zur reduzierten

Parteientschädigung. Diese beläuft sich somit, einschliesslich CHF 44.55

Mehrwertsteuer (7,7 %), auf CHF 623.30.

6.2

Soweit der Beschwerdeführer

unterlegen ist und die reduzierte Parteientschädigung den anrechenbaren Aufwand

nicht abdeckt, entschädigt der Kanton den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR

272). Mit dem nicht entschädigten Zeitaufwand von 4,35 Stunden (6,35 ./. 2,18,

s. E. II. 6.1.2 hiervor), zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160

Abs. 3 i.V.m. § 161 GT), sowie einem Auslagenanteil von CHF 67.55 (101.3 ./. 33.75,

s. E. II. 6.1.2 hiervor) und CHF 65.50 Mehrwertsteuer ergibt sich so eine

armenrechtliche Entschädigung von CHF 916.05.

Diese Summe ist zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 234.25

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'150.30), wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom

Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von

CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der

Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und

ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven

Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch

nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m.

§ 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten

vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass

die der Beschwerdegegnerin eingereichte Vollmacht (IV-Nr. 137), auf welche

in der Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 5 Ziff. 1), zwar von den

«nachfolgenden Honorarsätzen» spricht, diese aber nicht beigelegt wurden.

6.3

Für den Fall, dass die reduzierte

Parteientschädigung im weiteren Verlauf dahinfallen sollte (s. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2), wird vorsorglich

festgestellt, dass das volle Honorar des Rechtsbeistandes im Rahmen der

gewährten unentgeltlichen Rechtspflege CHF 1‘375.00 (6,53 Stunden à CHF

180.00

plus CHF 101.30 Auslagen und CHF 98.30 Mehrwertsteuer) betragen würde.

7.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) –

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 4. Juni 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, im

Sinne der Erwägungen ein polydisziplinäres Obergutachten einzuholen. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 623.30 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF

916.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 234.25

(Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann