VSBES.2019.189
Begutachtung / Rechtsverzögerung
10. Dezember 2019Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 10. Dezember 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
/ Rechtsverzögerung (Verfügung vom 4. Juni 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit den
Verfügungen vom 1. Oktober 2010 und 23. Februar 2011 einen Leistungsanspruch
des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1983 (IV-St.
Beleg / IV-Nrn. 80 + 84).
1.2 Am
1. Februar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 91), worauf ihm diese mit Vorbescheid vom
23. Mai 2017 in Aussicht stellte, auf sein Begehren nicht einzutreten (IV-Nr.
100). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 28. Juni 2017 Einwand erheben
(IV-Nr. 104), was die Beschwerdegegnerin veranlasste, bei der Gutachterstelle B.___
ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und
Psychiatrie) in Auftrag zu geben. Dieses erging am 15. Dezember 2017 (IV-Nrn. 115.1 -
115.10).
1.3 Mit
Vorbescheid vom 21. Februar 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer in Aussicht, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde (IV-Nr. 124).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 wiederum Einwand (IV-Nr. 127).
Ausserdem reichte er mit seiner Eingabe vom 3. Juli 2018 (IV-Nr. 131.1)
ein polydisziplinäres Parteigutachten (Neurologie, Psychiatrie und
Neuropsychologie) der Gutachterstelle C.___ vom 23. Juni 2018 ein (IV-Nrn. 131.2
- 131.4).
1.4 Die
Beschwerdegegnerin legte das Parteigutachten am 16. Oktober 2018 der
Gutachterstelle B.___ vor und bat um Mitteilung, ob dieses Gutachten neue
medizinische Sachverhalte erwähne, welche eine Verlaufsbegutachtung gebieten
würden (IV-Nr. 149). Die Gutachterstelle B.___ antwortete am 23. und 26.
Oktober 2018, man empfehle eine Verlaufsbegutachtung in sämtlichen vier
Disziplinen (IV-Nrn. 150 + 153).
1.5 Die Beschwerdegegnerin teilte dem
Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 mit, es bedürfe einer umfassenden Untersuchung
(Allg. Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie), für welche die
Gutachterstelle B.___ vorgesehen sei (IV-Nr. 155). Der Beschwerdeführer reagierte
darauf, indem er am 13. November 2018 folgende Anträge stellen liess (IV-Nr.
158):
1.
a) Es sei
festzustellen, dass mangels Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung auf die
von der [Beschwerdegegnerin] beabsichtigte Begutachtung zu verzichten sei.
b) Eventualiter: Es sei wegen Besorgnis
der Befangenheit der Gutachter der [Gutachterstelle] B.___ eine Begutachtung
bei einer anderen Gutachterstelle in Auftrag zu geben.
2.
Es sei gestützt auf
das Gutachten [der Gutachterstelle C.___] vom 23. Juni 2018 ein
Leistungsentscheid zu fällen.
3.
Es seien dem [Beschwerdeführer]
die ihm im Zusammenhang mit der Begutachtung [bei der Gutachterstelle C.___]
entstandenen Kosten im Betrage von CHF 11'473.70 im Rahmen von Art. 45
Abs. 1 ATSG zu ersetzen.
4.
Für den Fall, dass
die [Beschwerdegegnerin] die Anträge gemäss Ziff. 1 bis 3 hiervor nicht bewilligen
sollte, sei eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zu erlassen.
5.
(…)
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
1.6 Am
26. April 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass auf
eine Verlaufsbegutachtung verzichtet und stattdessen ein
neurologisch-neuropsychologisches Obergutachten eingeholt werde (IV-Nr. 163). Der
Beschwerdeführer begehrte daraufhin am 6. Mai 2019, dass die Beschwerdegegnerin
entweder einen Vorbescheid, gestützt auf das Parteigutachten, oder aber eine
beschwerdefähige Zwischenverfügung erlasse (IV-Nr. 167).
1.7 Die
Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 mit, es sei
beabsichtigt, bei Dr. med. D.___, Neurologie, und lic. phil. E.___,
Neuropsychologie, ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen (IV-Nr. 168). Der
Beschwerdeführer liess daraufhin am 20. Mai 2019 vorbringen, er bestreite weiterhin
die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung; falls die Beschwerdegegnerin
daran festhalten wolle, habe sie eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.
Ausserdem ersuche er darum, umgehend über die am 13. November 2018 beantragte
Rückerstattung der Kosten des Parteigutachtens zu entscheiden (IV-Nr. 171).
1.8 Die
Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 4. Juni 2019 an der angekündigten
neurologisch-neuropsychologischen Begutachtung fest. Auf die Kosten des
Parteigutachtens ging sie nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 f.).
2.
2.1 Am 4. Juli 2019 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 3 ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 4. Juni 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei
festzustellen, dass mangels Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung auf die
von der [Beschwerdegegnerin] beabsichtigte Begutachtung bei den Dr. D.___ und
lic. phil. E.___ zu verzichten sei und es sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, auf Grundlage der bestehenden medizinischen Aktenlage, insbesondere
dem Gutachten [der Gutachterstelle C.___] vom 23. Juni 2018 über die
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden.
3.
Die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert einer Frist von 30 Tagen über das
bereits am 13. November 2018 [gestellte] Gesuch um Rückerstattung der Kosten
des Privatgutachtens [der Gutachterstelle C.___] vom 23. Juni 2018 einen
Entscheid zu erlassen.
4.
Es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5.
Es sei eine
öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
6.
Dem Beschwerdeführer
sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter
gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
7.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
stellt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 folgende Anträge (A.S. 31 f.):
·
Die aufschiebende
Wirkung kann erteilt werden sofern darauf einzutreten sei.
·
Ansonsten sei die
Beschwerde in den übrigen Punkten abzuweisen.
Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts betrachtet das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung in der Verfügung vom 21. August 2019 als gegenstandslos,
da die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen
worden sei und die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren auch keinen
solchen Antrag stelle. Ausserdem bewilligt die Vizepräsidentin ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 33 f.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 3. Oktober 2019 resp. Duplik vom 25. Oktober 2019 an ihren Rechtsbegehren
fest (A.S. 39 f. / 42).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 27. November 2019 eine Kostennote ein
(A.S. 48 ff.). Diese geht am 28. November 2019 zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin (A.S. 52), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Besteht mit der versicherten
Person kein Konsens über die Begutachtung, so hat die Invalidenversicherung die
Einholung eines Gutachtens mittels einer anfechtbaren Zwischenverfügung
anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die
Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni
2019.
ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung
von Frist und Form sowie örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation
/ GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender
Angelegenheit, soweit es um die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2019
geht, als Einzelrichterin zuständig (für die Rechtsverzögerungsbeschwerde s. E.
II. 4.1.2 hiernach).
2.
2.1
Will die IV-Stelle eine
Expertise einholen, so gibt sie der versicherten Person in einem ersten Schritt
die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann
die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle
Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (z.B. unnötige second opinion) oder
gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der
medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die
IV-Stelle der versicherten Person die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei
mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der
Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle oder
formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.2 S. 355 f.).
2.2
2.2.1
Der Sozialversicherungsträger ist
verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die
erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die versicherte
Person wiederum hat sich den für die Beurteilung notwendigen und zumutbaren
ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43
Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2016 vom 8. August 2016
E. 5.1).
2.2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196.
mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
2.2.3
Der IV-Stelle steht bei der
Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig sind oder nicht, ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 137 V 210 E. 3.3.1
S. 245). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen
rechtfertigt sich nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich
überschritten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November
2013.
E. 3.3.1). Die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) darf
jedoch nicht beliebig erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.3.1
S. 245). Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen
Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die
versicherte Person nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu
unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136
V 156 E. 3.3 S. 158). Bei einfacher Ergänzungsbedürftigkeit
eines Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständiger Beantwortung oder
dem Auftauchen neuer Fragen) darf grundsätzlich kein Wechsel der
Gutachterstelle stattfinden, sondern erst bei schwerwiegenden Mängeln, welche
eine unbefangene medizinische Stellungnahme nicht mehr erwarten lassen. Offene
Fragen oder Zweifel an den Schlussfolgerungen eines Gutachtens sollen deshalb
in erster Linie mit dessen Verfassern geklärt werden (BGE 137 V 210
E. 3.3.1 S. 245).
2.3
Um den Endentscheid in der
vorliegenden Angelegenheit nicht zu präjudizieren, und unter Berücksichtigung
des erheblichen Ermessenspielraums der Beschwerdegegnerin, ist die gerichtliche
Überprüfung in dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich
die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine erneute
Begutachtung des Beschwerdeführers entschieden hat.
3.
3.1
3.1.1
Als die
Beschwerdegegnerin 2010 / 2011 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
verneinte, stützte sie sich auf ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch,
orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) der Gutachterstelle F.___ vom 4.
Mai 2009 (IV-Nr. 55). Dieses Gutachten stellte folgende Diagnosen (S. 15):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Status nach Oberschenkelfraktur links
mit mehrfachen Operationen und Muskelatrophie
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
2.
Diabetes mellitus Typ 1,
insulinpflichtig
3.
Beginnende chronische, distal betonte,
sensorische und symmetrische Polyneuropathie, ohne motorische Defizite und
Gangataxie
4.
Früh gestörte Persönlichkeit mit
narzisstischen und emotional-instabilen impulsiven Anteilen (F60.9)
5.
Zustand nach bulimischer Essstörung
(F50.2)
6.
Cannabiskonsum (F12.1)
7.
Akne pustulosa
Der Beschwerdeführer könne keine
schweren Arbeiten mehr ausführen (S. 17) und sei im erlernten Beruf als Koch
nicht länger einsetzbar (S. 18). Angepasste mittelschwere Arbeiten seien
ganztägig ohne Leistungseinbusse möglich (S. 19).
3.1.2
Das Gutachten der Gutachterstelle
B.___ vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 115.1) enthielt folgende Diagnosen (S.
11):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Funktionseinschränkung des linken Beines
nach Oberschenkelfraktur, Osteitis, Muskel-Weichteilverletzung (u.a. Abriss des
M. quadriceps femoris)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
2.
Emotional instabile Persönlichkeit mit
impulsiven Anteilen (F60.9)
3.
Zustand nach Cannabismissbrauch (F12.1)
4.
Distal betonte, vor allem sensible
Polyneuropathie der unteren Extremitäten ohne eindeutige Ataxie oder motorische
Defizite
5.
Diabetes mellitus Typ 1
6.
Akne pustulosa
7.
Fortgesetzter Nikotinkonsum
Die Tätigkeit als Koch sei seit dem
Unfall 1999 / 2000 nicht mehr leidensgerecht. In einer dem Belastungsprofil
angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von 100 %. Hier habe zu keinem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung vorgelegen
(S. 13). Gegenüber dem Gutachten vom 4. Mai 2009 sei keine signifikante
Änderung des Gesundheitszustandes festzustellen (S. 20).
3.1.3
Am 21. März und 19. Juli 2016
erfolgte durch lic. phil. G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, sowie H.___,
Dipl.-Psychologin FSP, resp. M. Sc. I.___, Psychologe, eine neuropsychologische
resp. testpsychologische Abklärung (IV-Nr. 97). Danach lag gesamthaft eine
mittelschwere kognitive Störung vor (S. 7). Es ergebe sich ein
Gesamt-Intelligenzquotient von 76, was einem unterdurchschnittlichen
Intelligenzquotienten, jedoch keiner Minderintelligenz nach ICD-10 entspreche.
Bei Berücksichtigung der Messgenauigkeit des Verfahrens dürfte der wahre IQ mit
einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 72 und 81 liegen (S. 3).
3.1.4
Dem Parteigutachten
der Gutachterstelle C.___ vom 23. Juni 2018 lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen (IV-Nr. 131.2 S. 5):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Leichte bis mässige, wahrscheinlich
angeborene Hirnleistungsstörung, mit verminderter Einsicht in die eigenen
Leistungsgrenzen
· Chronische, distale sensomotorische
Polyneuropathie
· Diabetes mellitus I, unter Insulintherapie
· Kognitives Leistungspotential im Bereich
einer Lernbehinderung (ICD-10 F81.9) bei einer insgesamt mittelschweren
kognitiven Störung in den exekutiven und mnestischen Funktionen
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent
(F19.2)
· Knotige, entzündlich gerötete Exantheme
am Bauch und in beiden Axillen
· Anamnestisch Urethritis
· Funktionseinschränkung des linken Beins
nach Oberschenkelfraktur 1996, Osteitis, Muskel-Weichteilverletzung (u.a.
Abriss des M. quadriceps femoris)
In der bisherigen Tätigkeit als Koch sei
der Beschwerdeführer von allen drei Disziplinen her als vollständig
arbeitsunfähig zu betrachten. Für eine Verweistätigkeit ergebe sich aus
psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung,
neurologisch jedoch eine solche von maximal 40 % (S. 6). Im geschützten
Arbeitsumfeld betrage die Arbeitsfähigkeit mindestens 60 %; die definitive Höhe
hänge von den besonderen Eigenschaften, vom Anforderungsprofil und vom
Pflichtenheft einer Beschäftigung ab. Die langfristige Bewältigung eines
Pensums von mehr als 60 % sei denkbar, jedoch nachweispflichtig, z.B. in einem
Arbeitsversuch. Die Beurteilungen der Gutachterstellen F.___ und B.___ seien
nicht nachvollziehbar, da die Bedeutung der kognitiven Einschränkungen und der Hirnleistungsschwäche
für das berufliche Leistungspotential unbeachtet geblieben sei. Verstärkt durch
die Tendenz des Beschwerdeführers zur Selbstüberschätzung sei seine
Arbeitsfähigkeit konsistent überschätzt worden (S. 7).
3.2
3.2.1
Zum aktuellen Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers liegen zwei polydisziplinäre Gutachten vor, welche in den
Diagnosen und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erheblich voneinander
abweichen. Auf Grund der vorhandenen Akten ist es nicht ohne weiteres möglich,
eines der beiden Gutachten zu verwerfen und auf das andere abzustellen:
Das Parteigutachten erweckt
unbestrittenermassen Zweifel am B.___-Gutachten, indem es mit einer
Hirnleistungsstörung sowie einer Lernbehinderung bei mittelschwerer kognitiver
Störung neue Diagnosen in den Raum stellt. Dies sahen auch die B.___-Experten
so, befürworteten sie doch weitere Abklärungen (s. E. I. 1.4 hiervor). Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers kann aber nicht ohne weiteres auf das
Parteigutachten abgestellt werden. Ein solches besitzt nicht den gleichen Rang
wie ein lege artis erstelltes Administrativgutachten, auch wenn es bei der
Frage nach der Beweiskraft des von der Verwaltung eingeholten Gutachtens zu
berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016
E. 4.3.3). Hinzu kommt, dass das vorliegende Parteigutachten einerseits bei
seiner Beurteilung besonderen Wert auf die schulischen Schwierigkeiten sowie
die unstete Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers legt (IV-Nr. 131.2
S. 26 + 28 ff. Ziff. 7.2 / Nr. 131.3 S. 10 Ziff. 7.1 / Nr. 131.4 S.
10.
ff.). Andererseits wird betont, die festgestellten Einschränkungen seien
schon früher dokumentiert worden (IV-Nr. 131.2 S. 32 / Nr. 131.3 S. 15 /
Nr. 131.4 S. 10 + 11). Letzteres bezieht sich auf die neuro- und
testpsychologische Abklärung von 2016 (s. dazu E. II. 3.1.3 hiervor;
soweit das Parteigutachten an einer Stelle von einer Untersuchung im Jahr 2017 spricht,
handelt es sich um ein Versehen, s. IV-Nr. 167 S. 3). Alle diese Umstände waren
aber den B.___-Experten ebenfalls bewusst (s. IV-Nr. 115.1 S. 8 Ziff. 36 + 42 sowie
S. 10 / Nr. 115.2 S. 3 Ziff. 2.6 / Nr. 115.4 S. 4 Ziff. 2.5
/ Nr. 115.5 S. 4 Ziff. 2.6 + S. 6 / Nr. 115.6 S. 1 Ziff. 1 + S. 3
Ziff. 2.6). Auch die von den Parteigutachtern angesprochene Problematik, dass
sich der Beschwerdeführer selber überschätzt (IV-Nr. 131.2 S. 7), war bereits im
B.___-Gutachten erwähnt worden (IV-Nr. 115.1 S. 15 Ziff. 8). Das
Parteigutachten stützt sich mit anderen Worten nicht auf Sachverhalte, welche
bislang unbekannt waren. Es verhält sich vielmehr so, dass das Partei- und das B.___-Gutachten
die dokumentierten Fakten jeweils unterschiedlich würdigen. Vor diesem
Hintergrund blieb die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens,
als sie eine erneute ärztliche Stellungnahme anordnete, um den Widerspruch
zwischen den beiden Gutachten aufzulösen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich die
Beschwerdegegnerin für ein Obergutachten entschied, anstatt zuerst bei den
Gutachtern nachzufragen. Als die Gutachterstelle B.___ das Parteigutachten
vorgelegt erhielt, ergänzte sie nicht etwa ihr eigenes Gutachten, sondern
sprach sich für eine erneute Begutachtung aus (s. IV-Nr. 150), wobei die angeregte
Verlaufsbegutachtung freilich verfehlt wäre, da es nicht um eine gesundheitliche
Veränderung seit dem B.___-Gutachten geht. Eine nochmalige Nachfrage bei der
Gutachterstelle B.___ erscheint daher wenig sinnvoll. Von einer Nachfrage bei
den Parteigutachtern wiederum sind ebenfalls keine zusätzlichen Erkenntnisse zu
erwarten, zumal diese bereits auf das B.___-Gutachten eingegangen sind und
dieses verworfen haben.
3.2.2
Soweit die Beschwerdegegnerin ein
rein bidisziplinäres Obergutachten einholen will, kann ihr indes nicht gefolgt
werden. Erforderlich ist vielmehr eine polydisziplinäre Abklärung mit den
Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und (wie bei
polydisziplinären Begutachtungen Standard) innere Medizin. Bei der
neuropsychologischen Testung handelt es sich einerseits um ein Mittel der
Zusatzdiagnostik, deren Befunde in die versicherungspsychiatrische Beurteilung
einzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2018 vom 13. November 2018
E. 4.1.1.2). Andererseits verweist der psychiatrische Parteigutachter in
seinem Teilgutachten auf das neuropsychologische Teilgutachten (IV-Nr. 131.3 S.
15.
+ 17). Da aber eine neue neuropsychologische Untersuchung erforderlich ist,
bedarf es somit auch einer neuen psychiatrischen Würdigung. Eine erneute
orthopädische Begutachtung ist demgegenüber nicht erforderlich, da diese
Disziplin nicht Teil des Parteigutachtens bildete.
4.
4.1
4.1.1
Eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt
(Art. 56 Abs. 2 ATSG). Auf
die vorliegende Beschwerde ist daher auch insoweit einzutreten, als die Beschwerdegegnerin
zum Erlass einer Verfügung über die Kosten des Parteigutachtens verhalten
werden soll.
4.1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO). Die Kosten des Parteigutachtens, welche der
Beschwerdeführer ersetzt haben möchte, belaufen sich auf CHF 11'473.70 (s. E.
I. 1.5 hiervor), was unterhalb der erwähnten Streitwertgrenze liegt. Somit
fällt die Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche auf den Erlass einer Verfügung über
diesen Kostenbetrag abzielt, ebenfalls in die Präsidialkompetenz. Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit auch
unter diesem Blickwinkel als Einzelrichterin zuständig.
4.1.3
Der Streitgegenstand eines
Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung umfasst grundsätzlich nur die
Frage, ob der Versicherungsträger eine Verfügung hätte erlassen müssen, nicht
aber die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3).
4.2
Der Versicherungsträger übernimmt
die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine
Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die
Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder
Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1
ATSG). Als unerlässlich für die Beurteilung des Anspruchs wird eine Massnahme
dann angesehen, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der Untersuchungspflicht
ebenfalls anzuordnen gewesen wäre. Nicht verlangt ist indessen, dass mit der
Massnahme neue, von den bisherigen Resultaten abweichende Ergebnisse gewonnen
werden; vielmehr reicht es aus, wenn die so gewonnenen Ergebnisse für die
Abklärung verwendbar sind (Ueli Kieser: ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015,
Art. 45 N 19 f.).
4.3
Im jetzigen Zeitpunkt kann noch
nicht abschliessend beurteilt werden, inwieweit das Privatgutachten vom 23.
Juni 2018 für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Bedeutung ist. Dies
wird vielmehr erst der Fall sein, wenn die weiteren Abklärungen durchgeführt
worden sind und der relevante medizinische Sachverhalt feststeht (s. dazu E.
II. 3.2 hiervor). Damit war die Beschwerdegegnerin aber auch nicht gehalten,
schon jetzt darüber zu entscheiden, ob sie die Kosten des Parteigutachtens
übernimmt (vgl. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
VSBES.2013.9 vom 19. Dezember 2013 E. II. 3.2). Die
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich unbegründet.
5.
Zusammenfassend wird die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, unter Beachtung der
einschlägigen Verfahrensvorschriften ein polydisziplinäres Obergutachten mit
den Fachrichtungen innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie
einzuholen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Notwendigkeit einer solchen
Begutachtung richtet resp. eine Rechtsverzögerung zum Gegenstand hat, wird sie
abgewiesen.
Auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein
Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).
6.
6.1
6.1.1
Der obsiegende Beschwerdeführer
hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und
ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem
Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,
welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft
hier zu: Hätte sich der Vertreter auf die Frage der für das Obergutachten
erforderlichen Disziplinen beschränkt, so wäre sein Aufwand deutlich geringer
ausgefallen. Der Entschädigungsanspruch wird daher auf einen Drittel einer
vollen Parteientschädigung herabgesetzt.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2
Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
6.1.2
Die vom Vertreter des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 27. November 2019 (A.S. 49
ff.) weist einen Zeitaufwand von 9,48 Stunden aus. Darin ist jedoch reiner
Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe
(«Brief an Klient» resp. «Kurzbrief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger
Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (12 x 0,17
= 2,04 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche vom 11. September und 12. November
2019, die keine spezielle Begründung enthält (2 x 0,33 Stunden), sowie die
Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden). Anrechenbar ist folglich ein Aufwand
von insgesamt 6,53 Stunden. Davon ist für die reduzierte Parteientschädigung
(s. E. II. 6.1.1 hiervor) ein Drittel, d.h. 2,18 Stunden, mit
dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten, woraus sich CHF
545.00
ergeben.
Was die Auslagen über insgesamt CHF 153.80
betrifft, so sind die 105 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160
Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 101.30. Davon
gehört ein Anteil von einem Drittel, d.h. CHF 33.75, zur reduzierten
Parteientschädigung. Diese beläuft sich somit, einschliesslich CHF 44.55
Mehrwertsteuer (7,7 %), auf CHF 623.30.
6.2
Soweit der Beschwerdeführer
unterlegen ist und die reduzierte Parteientschädigung den anrechenbaren Aufwand
nicht abdeckt, entschädigt der Kanton den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR
272). Mit dem nicht entschädigten Zeitaufwand von 4,35 Stunden (6,35 ./. 2,18,
s. E. II. 6.1.2 hiervor), zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160
Abs. 3 i.V.m. § 161 GT), sowie einem Auslagenanteil von CHF 67.55 (101.3 ./. 33.75,
s. E. II. 6.1.2 hiervor) und CHF 65.50 Mehrwertsteuer ergibt sich so eine
armenrechtliche Entschädigung von CHF 916.05.
Diese Summe ist zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 234.25
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'150.30), wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom
Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von
CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der
Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und
ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch
nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m.
§ 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten
vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass
die der Beschwerdegegnerin eingereichte Vollmacht (IV-Nr. 137), auf welche
in der Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 5 Ziff. 1), zwar von den
«nachfolgenden Honorarsätzen» spricht, diese aber nicht beigelegt wurden.
6.3
Für den Fall, dass die reduzierte
Parteientschädigung im weiteren Verlauf dahinfallen sollte (s. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2), wird vorsorglich
festgestellt, dass das volle Honorar des Rechtsbeistandes im Rahmen der
gewährten unentgeltlichen Rechtspflege CHF 1‘375.00 (6,53 Stunden à CHF
180.00
plus CHF 101.30 Auslagen und CHF 98.30 Mehrwertsteuer) betragen würde.
7.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) –
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 4. Juni 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, im
Sinne der Erwägungen ein polydisziplinäres Obergutachten einzuholen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 623.30 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF
916.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 234.25
(Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann