VSBES.2019.191
Assistenzbeitrag / Hilflosenentschädigung IV - C.___ sel.
30. März 2021Deutsch60 min
Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
Source so.ch
Urteil vom 30. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV / Assistenzbeitrag – C.___ sel. (Verfügungen vom 6. und 18.
Juni 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1962 geborene C.___ (nachfolgend:
der Versicherte) meldete sich am 29. Juli 2014 unter Hinweis auf somatische
und psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen
(«Bandscheibenvorfall / Ischias, Depression resp. Angst») bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
Seit Juni 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin
nahm in der Folge verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen vor.
Mit Vorbescheid vom 21. April 2017 (IV-Nr. 35) stellte die Beschwerdegegnerin
dem Versicherten rückwirkend ab 1. März 2016 die Zusprache einer bis 31. Dezember
2016 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht.
1.2 Am 16./17. Dezember 2017
erlitt der Versicherte eine Aortendissektion und als deren Folge eine
Paraplegie und weitere Verletzungen (vgl. IV-Nrn. 41, 51 f.),
woraufhin die Beschwerdegegnerin die Rentenberechnung stoppte (vgl.
IV-Nr. 53) und weitere medizinische Abklärungen – insbesondere eine
polydiziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle D.___ – veranlasste
(vgl. IV-Nrn. 77, 95).
1.3 Nach Erstattung des D.___-Gutachtens
am 27. Mai 2019 (IV-Nrn. 145.1 – 145.9) und Einholung eines
Situationsberichts Haushalt (IV-Nr. 154) stellte die Beschwerdegegnerin
dem Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 11. Juli 2019 (IV-Nr. 155)
sodann die Zusprache einer halben Rente ab März 2016 und einer ganzen Rente ab
März 2018 in Aussicht (siehe auch Rentenverfügung vom 22. Oktober 2020 in
IV-Nr. 210).
2. Am 9. November 2018 beantragte
der Versicherte zudem die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 108)
sowie eines Assistenzbeitrages (IV-Nr. 112). Die Beschwerdegegnerin holte
zunächst eine Selbstdeklaration des Versicherten ein (vgl. IV-Nr. 121) und
gab alsdann entsprechende Abklärungen bei ihrem Abklärungsdienst in Auftrag
(vgl. IV-Nrn. 126 f.). Nach Durchführung der Vorbescheidverfahren (vgl.
IV-Nrn. 129 f., 138 f., 143 f.) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2019
(IV-Nr. 148) ab 1. Januar 2019 einen Assistenzbeitrag zu; mit Verfügung
vom 18. Juni 2019 (IV-Nr. 151) bejahte sie den Anspruch auf
Hilflosenentschädigung ab 1. Dezember 2018 für eine Hilflosigkeit leichten
Grades.
3.
3.1 Am 11. Juli 2019 lässt der
Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin, beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) gegen
die Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 148; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 14 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
6. Juni 2019 betreffend Assistenzbeitrag sei insofern aufzuheben, als dem [Versicherten]
darin kein den Betrag von monatlich durchschnittlich CHF 423.30 bzw.
jährlich maximal CHF 5'079.60 übersteigender Assistenzbeitrag zugesprochen
wird.
2. Der Hilfsbedarf des [Versicherten] sei
insofern abzuändern, als er im Bereich Administration auf Stufe 3 (statt
Stufe 2) und im Bereich Ernährung mindestens auf Stufe 2 (statt
Stufe 1) einzustufen sei.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem [Versicherten] ab 1. Januar 2019 einen Assistenzbeitrag
gestützt auf den gemäss Ziff. 2 hiervor korrigierten Hilfsbedarf gemäss
Abklärungsbericht auszurichten, wobei die Begrenzung auf 60 Stunden
aufzuheben und auf den effektiven Hilfsbedarf abzustellen sei.
– unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen –
3.2 Auch gegen die Verfügung vom 18.
Juni 2019 (IV-Nr. 151; A.S. 21 ff.) lässt der Versicherte am
11. Juli 2019 Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren
(A.S. 29 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
18. Juni 2019 betreffend Hilflosenentschädigung sei insofern aufzuheben, als
dem [Versicherten] darin keine über eine leichte [Hilflosigkeit] hinausgehende
Hilflosenentschädigung zugesprochen wird.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem [Versicherten] ab 1. Dezember 2018 eine
Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auszurichten.
– unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen –
3.3 In prozessualer Hinsicht lässt
der Versicherte die Vereinigung der beiden Verfahren betreffend Assistenzbeitrag
und Hilflosenentschädigung beantragen (vgl. separate Zuschrift vom 11.
Juli 2019, A.S. 28).
3.4 Mit Eingabe vom 13. August 2019
(A.S. 37 ff.) ersucht der Versicherte zudem um unentgeltliche
Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrenskosten.
4. Mit Verfügung vom 3. September
2019 (A.S. 40 f.) wird dem Versicherten ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrenskosten, bewilligt.
Gleichzeitig werden – nach vorgängiger Einholung einer Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin (vgl. Einverständniserklärung vom 29. August 2019 im
Verfahren VSBES.2019.192) – die Verfahren betreffend
Hilflosenentschädigung (VSBES.2019.191) und Assistenzbeitrag (VSBES.2019.192)
vereinigt und fortan unter der Verfahrensnummer VSBES.2019.191 weitergeführt.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2019
(A.S. 43 f.) auf Abweisung der Beschwerde.
6. Der Versicherte lässt mit
Replik vom 25. November 2019 (A.S. 52) an seinen Anträgen festhalten.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 54).
Der Vertreter des Versicherten reicht am 15. Januar 2020 seine Kostennote ein (A.S. 56 f.).
7.
7.1 Am 16. März 2020 teilt
Rechtsanwalt Wehrlin dem Gericht mit, der Versicherte sei am 9. Januar 2020
verstorben (A.S. 59 f.). Das Verfahren wird in der Folge sistiert
(vgl. A.S. 61).
7.2 Gestützt auf inzwischen
eingegangene Unterlagen (A.S. 63 ff.) wird mit prozessleitender
Verfügung vom 29. Oktober 2020 (A.S. 66 f.) festgestellt, dass die
Erben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Erbschaft des
Versicherten angetreten haben und an dessen Stelle in den Prozess eintreten.
Gleichzeitig wird festgehalten, dass die mit Verfügung vom 3. September 2019
gewährte (auf die Verfahrenskosten beschränkte) unentgeltliche Rechtspflege mit
dem Tod des Versicherten erloschen ist und über allfällige Verfahrenskosten
(ohne Einholung eines Kostenvorschusses) im Rahmen des Endentscheides
entschieden wird.
7.3 Mit Verfügung vom
13. November 2020 (A.S. 69) wird festgestellt, dass die Erben das
Verfahren weiterführen wollen. Rechtsanwalt Wehrlin reicht am 16. November 2020
eine von beiden Erben unterzeichnete Vollmacht ein (A.S. 71 f.).
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerden wurden
rechtzeitig erhoben und erfüllen die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerden
ist somit einzutreten.
2.
2.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es wird unterschieden zwischen
schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
2.2
2.2.1
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
2.2.2
Die Hilflosigkeit gilt gemäss
Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der
Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und
überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38
angewiesen ist (lit. c).
2.2.3
Leichte Hilflosigkeit liegt laut
Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf
(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
2.3
Für die Bemessung der
Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit
(leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen massgebend: (1) An- und Auskleiden, (2) Aufstehen, Absitzen
und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichtung der Notdurft sowie
(6) Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV; BGE 133 V 450 E. 7.2 S.
463; Urteile des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015
E. 2.1, 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010, E. 3.1, je mit Hinweisen).
2.4
Weist eine der vorstehend erwähnten
alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die
Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist
(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.
Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person
diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist
die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer
einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur
auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen
Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe
von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat
(Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8026; vgl. auch
BGE 117 V 146 E. 3b S. 151).
2.5
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt
ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor,
wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und
infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht
selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte
ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist
(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische
Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach
Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Die Begleitung
ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über eine Periode von drei
Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt
wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f. und 133 V 472
E. 5.2 S. 474). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht
darin, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit
hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).
3.
3.1
Anspruch auf einen
Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach
Art. 42 Abs. 1 – 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben
und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein
Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten
Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson)
erbracht werden, die erstens von der versicherten Person oder ihrer
gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und
zweitens weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in
eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch
in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies IVG).
Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die
Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird unter anderem die Zeit,
die der Hilflosenentschädigung und dem für die Grundpflege ausgerichteten
Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach
Art. 25a KVG entspricht (vgl. Art. 42sexies Abs. 1 IVG).
3.2
In den folgenden Bereichen kann
Hilfsbedarf anerkannt werden (Art. 42sexies Abs. 4 IVG i.V.m.
Art. 39c IVV): alltägliche Lebensverrichtungen (lit. a);
Haushaltsführung (lit. b); gesellschaftliche Teilhabe und
Freizeitgestaltung (lit. c); Erziehung und Kinderbetreuung (lit. d);
Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit (lit. e);
berufliche Aus- und Weiterbildung (lit. f); Ausübung einer
Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt (lit. g); Überwachung
während des Tages (lit. h); Nachtdienst (lit. i). Die IV-Stelle
bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden, wobei die monatlichen
Höchstansätze nach Art. 39e Abs. 2 IVV gelten. So können für
Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a–c IVV pro
alltäglicher Lebensverrichtung bei leichter Hilflosigkeit höchstens
20.
Stunden und bei mittlerer Hilflosigkeit höchstens 30 Stunden
berücksichtigt werden.
4.
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) zu
betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
5.
5.1
In der angefochtenen Verfügung
vom 18. Juni 2019 (IV-Nr. 151; A.S. 21 ff.) wird
ausgeführt, der Versicherte sei gemäss den vorgenommenen Abklärungen seit dem
17.
Dezember 2017 (Beginn des Wartejahres) in drei alltäglichen
Lebensverrichtungen (Körperpflege, Verrichten der Notdurft,
Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte) regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Zudem bedürfe er seit
diesem Zeitpunkt einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe.
Lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche sei hingegen
nicht ausgewiesen, weshalb diesbezüglich kein Bedarf vorliege. Nach Ablauf des
Wartejahres, d.h. ab 1. Dezember 2018, stehe dem Versicherten somit eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Entgegen den im Einwandverfahren
erhobenen Vorbringen könne für den Bereich
Aufstehen / Absitzen / Abliegen keine Hilflosigkeit anerkannt
werden, da der Versicherte gemäss den Abklärungen vor Ort sämtliche Transfers
selbständig durchführen könne (Hinweis auf Rz. 8015 des KSIH in der ab 1.
Januar 2018 gültigen Version). So habe der Versicherte bei der
Selbstdeklaration im Rahmen des Assistenzbeitrages denn auch selbst einen
Hilfsbedarf beim Aufstehen / Absitzen / Abliegen und
Fortbewegen in der Wohnung verneint (Beschwerdeantwort vom 1. Oktober
2019, A.S. 43).
Gemäss Verfügung vom 6. Juni 2019
(IV-Nr. 148; A.S. 1 ff.) und dem dazugehörigen Berechnungsblatt
(IV-Nr. 128; FAKT2) habe der Versicherte ab 1. Januar 2019 ausserdem
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden
von monatlich durchschnittlich CHF 423.30 bzw. jährlich maximal
CHF 5'079.60. Der Assistenzbeitrag gehe von 60 Stunden pro Monat
(Höchstgrenze) aus, von welchen die Zeit für die Leistungen der
Hilflosenentschädigung und der Krankenpflegeversicherung (Grundpflege, die von
Krankenversicherung übernommen wird) abgezogen worden seien. Dem Einwand des
Versicherten, wonach der Bedarf bei den Punkten «Administration» und
«Ernährung» nicht korrekt erhoben worden sei, könne mit Blick auf die
diesbezüglichen Ausführungen der Abklärungsfachperson im Bericht vom 30. April
2019.
nicht gefolgt werden.
5.2
Der Versicherte liess
demgegenüber beschwerdeweise geltend machen, es bestehe auch eine Hilflosigkeit
im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen. Gemäss
Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit könne er selbständig aufstehen, absitzen
und abliegen. Wie das Bundesgericht in BGE 117 V 146 festgehalten habe,
verliere das Aufstehen für einen Paraplegiker allerdings wesentlich seinen
Sinn, weil er damit nichts erreichen könne. Einmal aufgestanden sei er nicht in
der Lage, sich Dritten oder Gegenständen zuzuwenden und könne auch nicht
aufrecht stehen. Die Teilfunktion Aufstehen sei für einen Paraplegiker somit
nutzlos. Das Bundesgericht bejahe daher bei einem Paraplegiker die
Hilflosigkeit im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen. Dies
habe zur Folge, dass der Versicherte bei vier (statt drei) alltäglichen
Lebensverrichtungen als hilflos anzusehen sei, weshalb er nach Art. 37
Abs. 2 lit. a IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen
mittlerer Hilflosigkeit habe (A.S. 32). Die von der Beschwerdegegnerin
angeführte Rz. 8015 KSIH sei für das Gericht nicht verbindlich und stehe
in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie stelle keine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben und namentlich der
Rechtsprechung des Bundesgerichts dar. Es bestehe daher ein triftiger Grund,
von dieser Verwaltungsweisung abzuweichen (Replik, A.S. 52).
Hinsichtlich Assistenzbedarf sei der
Versicherte in zwei Punkten nicht korrekt eingestuft worden
(A.S. 17 f.): Im (Teil-)Bereich Administration sei der Versicherte
gemäss seiner Beiständin zwar in der Lage, eine Assistenzperson bei Bedarf zu
kontaktieren. Die Einsatzplanung, inklusive Überblick über die noch zur
Verfügung stehenden Stunden, überfordere ihn jedoch, weshalb dies von ihr
erledigt werden müsse. Auch könne der Versicherte die Post nicht öffnen. Dies
habe die Beiständin bis anhin (monatlich) erledigt; vorgesehen sei jedoch, dass
es durch die Assistenzperson (wöchentlich) erfolgte. Dem Versicherten sei im
Bereich Administration somit nur eine kleine Teilhandlung bzw. eine bescheidene
Eigenleistung möglich. Die Einstufung in Stufe 2 sei daher eine klare
Fehleinschätzung, welche vom Gericht korrigiert werden müsse. Der Versicherte
sei in diesem Bereich in Stufe 3 einzustufen.
Was den (Teil-)Bereich Ernährung
anbelange, treffe es gemäss Beiständin zunächst zu, dass der Beschwerdeführer
vor dem Unfall gern gekocht habe. Er habe aber auch erwähnt, dass er beim
Einzug in die Wohnung nur ein einziges Mal gekocht habe, da dies mit seinen
Einschränkungen kaum möglich sei. Vorgesehen sei, dass er mit Hilfe einer
Assistenzperson vermehrt zu Hause kochen könne. Die bisherige Lösung, dass er
mehrheitlich auswärts esse, könne aus finanziellen Gründen nicht aufrechterhalten
werden. Damit sei klar, dass der Versicherte mit Hilfe der Assistenzperson
regelmässig kochen werde und dabei auf umfangreiche Hilfe angewiesen sei. Dies
ergebe sich auch aus dem Abklärungsbericht, wonach der Versicherte
Handreichungen beim Kochen benötige. Die Einstufung in Stufe 1 (= nur
geringe Hilfe nötig) stelle daher eine klare Fehleinstufung dar. Stattdessen
sei mindestens von Stufe 2 auszugehen, bei der der versicherten Person
noch eine wesentliche Eigenleistung möglich sei, aber bei mehreren (= einige,
ein paar, verschiedene) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden müsse (siehe zum
Ganzen auch die E-Mail von Beiständin E.___ vom 7. März 2019
[Beschwerdebeilage 3]).
Weiter sei eine Anpassung des
Assistenzbeitrags auch aus folgenden Überlegungen erforderlich
(A.S. 19 f.): Wie dargelegt habe der Versicherte Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit, da er auch im Bereich
Aufstehen / Absitzen / Abliegen und somit in vier
alltäglichen Lebensverrichtungen als hilflos anzusehen sei. In Bezug auf den
Assistenzbeitrag habe dies zur Folge, dass die Höchstgrenze 120 Stunden
betrage. Die Beschwerdegegnerin habe den effektiven Assistenzbedarf somit zu
Unrecht auf 60 Stunden begrenzt. Der Versicherte habe Anspruch darauf,
dass ein Assistenzbeitrag gestützt auf seinen effektiven und ungekürzten
Assistenzbedarf berechnet werde, solange dieser 120 Stunden pro Monat
nicht übersteige.
6.
Streitig und zu prüfen sind die
Ansprüche des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung und einen
Assistenzbeitrag respektive deren Höhe. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
6.1
Gemäss Austrittsbericht des
Spitals F.___ vom 26. Januar 2018 (IV-Nr. 52) sei der Versicherte am
17.
Dezember 2017 infolge einer akuten Aortendissektion notfallmässig hospitalisiert
worden. Am 25. Januar 2018 sei er zur stationären Rehabilitation in die
Spezialklinik G.___ verlegt worden.
6.2
6.2.1
Dr. med. H.___, Oberarzt
Paraplegiologie im G.___, führte in seinem Bericht vom 10. April 2018
(IV-Nr. 51 S. 2 ff.) aus, der Versicherte habe am
17.
Dezember 2017 eine Aortendissektion Typ A erlitten und sei im Spital
F.___ notfallmässig operiert worden. Im Rahmen der Aortendissektion sei es zu
mehreren schweren Komplikationen gekommen: Im CT-Schädel habe sich ein
Infarktareal postzentral rechts gezeigt, der Versicherte habe ein akutes
anurisches Nierenversagen erlitten und sei über mehrere Tage
hämodialysepflichtig gewesen; zudem habe er mehrere Blutungen im Bereich des
Operationsgebietes erlitten und mehrfach reoperiert werden müssen. Postoperativ
sei ein Delir aufgetreten, ausserdem ein tachykardes Vorhofflimmern, welches
elektrokonvertiert worden sei, und es habe sich eine sensomotorisch komplette
Paraplegie sub Th2 gezeigt. In der aktuellen neurologischen Untersuchung vom
19.
März 2018 habe sich der Befund einer sensomotorisch kompletten
Paraplegie sub Th2 (AIS A) mit sensibler Teilinnervation bis L1 und motorischer
Teilinnervation bis S1 bestätigt. Weiter bestehe u.a. eine autonome
Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung. Die stationäre
Rehabilitation dauere bis voraussichtlich Ende Juli 2018; Hauptziel sei die
Wiedererlangung der grösstmöglichen Selbständigkeit, wozu auch die Ausstattung
mit den notwendigen Hilfsmitteln sowie das entsprechende Training der Transfers
und des Rollstuhlhandlings gehöre.
6.2.2
Gemäss Austrittsbericht von Dr. med.
H.___ vom 13. September 2018 (IV-Nr. 145.8) könne der Versicherte am
14.
September 2018 aus dem G.___ nach Hause (in die baulich angepasste
Wohnung) entlassen werden. Im Verlaufe des stationären Aufenthaltes seien
mehrere neurologische Kontrollen erfolgt. Betreffend Lähmungsniveau und
Komplettheitsgrad habe sich bis zum Austritt keine Veränderung gezeigt. Durch
die reduzierte Belastbarkeit im Rahmen der koronaren Herzerkrankung sowie bei
restriktiver Ventilationsstörung infolge hoher Lähmung sei der Versicherte
schnell erschöpft und benötige mehr Pausen und Erholungsphasen. Dies habe zur
Folge, dass er insgesamt langsamer Fortschritte mache und mehr Zeit benötige. Der
erhöhte Tonus in den unteren Extremitäten erschwere die ADL (= Activities of
Daily Living / Aktivitäten des täglichen Lebens) und Bewegungsübergänge. Ein
auftretender Klonus beim Rollstuhlhandling verhindere zum Beispiel das
Balancieren über längere Zeit. Die medikamentösen und konservativen
Therapiemöglichkeiten seien jedoch bezüglich dem Klonus sehr limitiert. Weiter
liege im Rahmen der Paraplegie ein neuropathischer Schmerz unterhalb des
Lähmungsniveaus vor, teilweise mit zusätzlichen nozizeptiven Schmerzen im
Schulterbereich und in den Armen. Zudem bestehe auch eine spinale Spastik. Der
Versicherte habe im Rahmen seines Aufenthaltes im G.___ regelmässige Termine
für psychologische Gespräche wahrgenommen. In der neuropsychologischen
Untersuchung hätten sich eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit mit
verlangsamter Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und leichten bis
mittelgradigen exekutiven Dysfunktionen in den Bereichen Handlungsplanung,
Flexibilität und Umstellfähigkeit bei anamnestisch zeitlich reduzierter
mentaler Belastbarkeit gezeigt. Die kognitiven Leistungen seien bis auf ein
teilweise verlangsamtes Tempo durchschnittlich. Die Lern- und
Gedächtnisfunktionen seien im Durchschnittsbereich. Visuelle Wahrnehmung,
Konstruktion, basale sprachliche und rechnerische Leistungen seien unauffällig.
Dennoch sehe man beim Versicherten Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung im
Sinne von fehlendem Antrieb, wenig Möglichkeiten zur Gestaltung einer
sinnvollen Tagesstruktur sowie auch in der Bewältigung der anfallenden
administrativen und finanziellen Belange. Zur beruflichen Integration und zum
Sozialen wird im Bericht des G.___ festgehalten, dass der Versicherte seine
Situation differenziert und realistisch einschätze, kooperativ sei und offen
gegenüber Einschätzungen von Fachpersonen. Es falle allerdings eine verminderte
körperliche und mentale Belastbarkeit, ein limitiertes Erinnerungsvermögen,
vermeidendes Verhalten und geringer eigener Antrieb auf, da er viel Anleitung
und Support benötige für Tätigkeiten, die der Versicherte aufgrund seines
Ausbildungsstandes eigentlich problemlos in der Lage wäre auszuführen. Aufgrund
der neuropsychologisch objektivierten verminderten Leistungsfähigkeit erscheine
aus fachlicher Sicht eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht als
realistisch. Für die Unterstützung in administrativen, finanziellen,
versicherungsrechtlichen und organisatorischen Belangen sei eine
Vertretungsbeistandschaft auf freiwilliger Basis errichtet worden. Zur
Unterstützung beim Aufbau einer Tagesstruktur sei die Betreuung durch die
psychiatrische Spitex empfohlen worden.
6.3
Im Zusammenhang mit dem Gesuch
um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages führte der Versicherte in der
Selbstdeklaration vom 7. November 2018 (IV-Nr. 121 S. 2 ff.)
aus, er sitze im Rollstuhl und sei vom Bauchnabel abwärts komplett gelähmt; er
brauche Hilfe im Haushalt. Zum Hilfebedarf in den alltäglichen
Lebensverrichtungen (im Umfang der Stufen 0 bis 4) kreuzte er sodann an,
dass er Hilfe beim An- und Auskleiden (Stufe 2), bei der Körperpflege
(Stufe 3) sowie beim Verrichten der Notdurft (Stufe 4) benötige. Für
das Aufstehen / Absitzen / Abliegen und die Fortbewegung in
der Wohnung (aus dem Bett, Transfers, lagern etc.) sowie beim Essen und Trinken
brauche er keine Hilfe (jeweils Stufe 0). Der Hilfebedarf im Haushalt
gestalte sich wie folgt: In den Bereichen Administration
(Planung / Organisation des Haushalts / der Assistenz,
Korrespondenz, Einzahlungen usw.) und Wohnungspflege benötige er viel Hilfe,
könne aber eine kleine Eigenleistung erbringen (jeweils Stufe 3). In den
Bereichen Ernährung (Mahlzeiten zubereiten, abwaschen, Küche in Ordnung halten)
sowie Einkauf und weitere Besorgungen könne er fast alles selbst erledigen,
benötige aber punktuell Hilfe (jeweils Stufe 1). Keine Hilfe brauche er im
Bereich Wäsche / Kleiderpflege (Stufe 0). Bezüglich
gesellschaftliche Aktivitäten und Freizeitgestaltung deklarierte der
Versicherte Hilfebedarf in den Bereichen Hobby / Sport, Tiere / Pflanzen
(Stufe 1), Mobilität (Stufe 2) und Ferien / Reisen
(Stufe 3). Kein Hilfebedarf (Stufe 0) bestehe im Bereich
gesellschaftliche Kontakte (Kommunikation, Kontakte
herstellen / pflegen). Ein Hilfebedarf für anderweitige Bereiche
(Arbeit, Aus- und Weiterbildung, gemeinnütziges Engagement, Kinderbetreuung)
wurde nicht angegeben. Die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung tagsüber
und / oder einer Nachtassistenz verneinte der Versicherte ebenfalls.
6.4
In der Anmeldung des Versicherten
zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 9. November 2018
(IV-Nr. 108) wird betreffend Gesundheitsbeeinträchtigung auf die
Rehaklinik G.___ verwiesen. In Bezug auf die jeweiligen Lebensverrichtungen
wird ausgeführt, dass seit Dezember 2017 Aufstehen nicht mehr möglich sei und
Transfers teilweise unter Supervision erfolgten. Auch für die Verrichtung der
Notdurft sei der Versicherte seit diesem Zeitpunkt auf Dritthilfe angewiesen
(«Darmmanagement durch Drittperson; Reinigung durch Drittperson; Urinalkondom
kleben teilweise mit Hilfe von Drittperson»). Was die Fortbewegung und Pflege
gesellschaftlicher Kontakte (in der Wohnung / im Freien) anbelange,
sei Selbständigkeit nur bei rollstuhlgängiger Umgebung gegeben. In den übrigen
alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden / Auskleiden; Essen;
Körperpflege) brauche der Versicherte keine Hilfe von Dritten. Medizinisch-pflegerische
Hilfe werde benötigt für das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe. Der
Versicherte bedürfe aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zudem
lebenspraktischer Begleitung und verschiedener Hilfeleistungen, um selbständig
wohnen zu können: Er brauche Unterstützung im Haushalt, beim Waschen und
Einkaufen durch eine Haushaltshilfe; für Administratives, Finanzen und
Versicherungsfragen sei er auf Hilfe durch einen Beistand angewiesen sowie bei
der Tagesstrukturierung auf Unterstützung der psychiatrischen Spitex. Für
Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung benötige er Begleitung: So
würden Behördengänge vom Beistand übernommen. Kontakte ausserhalb der Wohnung
in vertrautem Umfeld (z.B. Besuche beim Vater) seien möglich.
6.5
Am 5. Februar 2019 fand im Beisein
des Versicherten und seiner Beiständin, E.___, eine Abklärung vor Ort statt. Im
Abklärungsbericht vom 6. Februar 2019 (IV-Nr. 127 S. 2 ff.)
hielt Abklärungsfachmann I.___ fest, der Versicherte habe am 17. Dezember
2017.
eine Aortendissektion Typ A mit sensomotorischer Paraplegie sub
rechts Th2 links Th3 erlitten. Bis am 25. Januar 2018 habe er sich im
Spital F.___ befunden mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt bis
14.
September 2018 in der Rehaklinik G.___. Unterstützung durch eine
psychiatrische Spitex werde zurzeit nicht gewährt. Für kurze Zeit (fünf
Einsätze im Oktober 2018) sei eine entsprechende Anbieterin (J.___ GmbH) im
Einsatz gewesen. Gemäss Aussagen des Versicherten sowie seiner Beiständin wäre
eine psychiatrische Spitex im 14-täglichen Rhythmus jedoch hilfreich. Der
Versicherte schildere, dass ihm für alltägliche Angelegenheiten und eine
Tagestruktur manchmal der Antrieb fehle, dabei auch Angst und ein damit verbundenes
Ausweichverhalten mitspiele und er sich nicht immer allem stellen möge. Es habe
auch mit der jeweiligen Tagesverfassung zu tun, der Intensität der Schmerzen
und wie gut er die Nacht zuvor habe schlafen können. Die Hälfte der Nächte schlafe
er sehr schlecht oder spät (manchmal erst um vier Uhr morgens) ein. Seit dem Austritt
aus der Rehaklinik G.___ per 14. September 2018 erhalte der Versicherte jeweils
morgens und abends Unterstützung durch die Spitex; dabei gehe es vorwiegend um
die Verrichtung der Notdurft, aber auch medizinisch-pflegerische Hilfe (u.a.
Stützstrümpfe). Der Versicherte lebe seit September 2018 in einer Wohnung in [...].
Zur Hilflosigkeit in den einzelnen
alltäglichen Lebensverrichtungen lässt sich dem Abklärungsbericht entnehmen,
dass sich der Versicherte – jeweils sitzend im Bett – selbständig an- und
auskleiden und auch die Kleider selber bereitlegen könne. Auch beim Aufstehen,
Absitzen und Abliegen benötige er keine Dritthilfe; es seien ein Elektrobett
und ein Rutschbrett vorhanden. Essen (Nahrung zerkleinern und zum Mund führen)
erfolge ebenfalls selbständig. Hinsichtlich Körperpflege sei beim
Baden / Duschen seit Dezember 2017 regelmässige und erhebliche Hilfe
erforderlich. So dusche der Versicherte (jeden zweiten Tag) aus
Sicherheitsgründen nur unter Anwesenheit der Spitex und erhalte dabei je nach
Bedarf auch Handreichungen. Das Badezimmer sei behinderungsgerecht angepasst
worden. Auch beim Verrichten der Notdurft benötige er Dritthilfe in Form eines
Darmmanagements durch die Spitex (jeden zweiten Tag). Es bestehe teilweise eine
Stuhlinkontinenz. Der Versicherte benütze ein Urinalkondom, welches er selber
entleeren könne. Was die Fortbewegung anbelange, könne er sich mit Hilfe des
Rollstuhls in der Wohnung selbständig fortbewegen. Im Freien und für die Pflege
gesellschaftlicher Kontakte sei er jedoch auf Hilfe angewiesen: Zwar sei eine
selbständige Fortbewegung mit dem Handrollstuhl und Swiss Trac, auch mit dem
öffentlichen Verkehr, möglich, jedoch bedürfe der Versicherte dazu weiterhin
der regelmässigen Hilfe bei architektonischen Barrieren.
Die Notwendigkeit einer dauernden und
regelmässigen lebenspraktischen Begleitung infolge der gesundheitlichen
Beeinträchtigung verneint der Abklärungsfachmann. Der Versicherte habe im
Oktober 2018 für fünf Einsätze die Unterstützung der J.___ GmbH
(Psychiatriespitex) in Anspruch genommen, welche zwischenzeitlich aber nicht
mehr erfolge. Er erhalte aktuell keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung sowie
Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, jedoch werde dies als
wünschenswert erachtet. Bezüglich der Haushaltsführung könne der Versicherte beispielsweise
nach dem Kochen selber abwaschen (Geschirrspülmaschine vorhanden) und
aufräumen. Auch sonstige Aufräumarbeiten auf Sitzhöhe seien möglich. Hingegen
benötige er Hilfe bei der Wohnungsreinigung, welche alle vierzehn Tage jeweils
für eine Stunde durch eine Haushaltshilfe erfolge. Die Wäsche erledige der
Versicherte selbstständig; eine Waschmaschine sei in der Wohnung vorhanden.
Zusätzlich erhalte er bei Bedarf von seinem zwischenzeitlich 80-jährigen Vater
Hilfeleistungen (z.B. Abfallsack rausstellen usw.). Der Versicherte sei in der
Lage, die notwendige Dritthilfe selber zu mobilisieren, entsprechende
Anweisungen zu erteilen und somit mit Hilfe Dritter die ihm nicht möglichen
Haushaltsarbeiten zu erledigen. Administrative Tätigkeiten, finanzielle
Angelegenheiten sowie das Ausfüllen von Formularen und Kontakte zu Behörden
würden mit Hilfe von Frau E.___, Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung, erledigt und regelmässig mit ihr besprochen. Der
Versicherte habe monatlich einen Betrag von CHF 500.00, welchen er selber
verwalte. Zusammenfassend liege keine lebenspraktische Begleitung seit drei
Monaten von mindestens zwei Stunden pro Woche vor. Eine lebenspraktische
Begleitung sei auch nicht notwendig, damit der Versicherte in der Lage sei, das
Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen. Er
besorge seine Einkäufe selbständig im nahe gelegenen Einkaufszentrum ([...])
und nehme dabei einen Rucksack zur Hilfe. Die Hilfeleistungen bei funktionalen
Einschränkungen seien im Bereich der Fortbewegung anzurechnen. Schliesslich sei
eine lebenspraktische Begleitung auch nicht notwendig, um der Gefahr einer
sozialen Isolation und damit einhergehender Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vorzubeugen.
Im Rahmen der Grundpflege benötige der
Versicherte tagsüber Hilfe durch die Spitex für die
Medikamentenabgabe/-kontrolle, das An- und Ausziehen der Stützstrümpfe sowie
teilweise beim Kleben des Urinalkondoms. Bedarf für eine persönliche
Überwachung liege nicht vor. Als Hilfsmittel seien ein Rollstuhl plus Swiss
Trac, ein Elektrobett, ein Dusch- und Toilettenstuhl sowie ein Rutschbrett
vorhanden. Die Hilflosigkeit könne durch weitere Hilfsmittel nicht vermindert
werden.
Zusammenfassend hätten die Abklärungen
vor Ort ergeben, dass der Versicherte seit 17. Dezember 2017 in drei
alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege, Verrichten der Notdurft,
Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auf regelmässige
und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und der medizinischen-pflegerischen
Hilfe bedürfe. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liege nicht vor, da
einerseits keine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden
ausgewiesen sei und andererseits das Weglassen der regelmässigen Haushaltshilfe
nicht dazu führen würde, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage wäre,
selbständig zu wohnen und in ein Heim eingewiesen werden müsste. Auch benötige
er keine ständige Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der
Wohnung und sei nicht auf die Anwesenheit einer Drittperson angewiesen, um eine
Isolation zu verhindern. Somit liege seit 17. Dezember 2017 eine
Hilflosigkeit leichten Grades vor. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres
bestehe ab 1. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades.
6.6
Gestützt auf den
Abklärungsbericht vom 6. Februar 2019 (vgl. E. II. 6.5 hievor) nahm
Abklärungsfachmann I.___ die Berechnung des Assistenzbeitrages vor
(IV-Nr. 128) und ermittelte anhand des standardisierten
Abklärungsinstruments FAKT2 einen anerkannten Hilfebedarf von monatlich 74.02 Stunden,
der sich aus dem Hilfebedarf für alltägliche Lebensverrichtungen
(41.06 Std./Monat), den Haushalt (23.83 Std./Monat) und die
gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung (9.13 Std./Monat)
zusammensetzt. Aufgrund der ermittelten individuellen monatlichen Höchstgrenze
erfolgte sodann eine Kürzung um 14.02 Stunden auf 60 Stunden. Nach
Anrechnung bzw. Abzug der (in Stunden umgerechneten) Hilflosenentschädigung
(14.28 Std./Monat) sowie der von der Krankenversicherung übernommenen
Grundpflege (32.97 Std./Monat) resultierte ein Assistenzbedarf von
12.75
Stunden pro Monat, was schliesslich zu einem Assistenzbeitrag von
monatlich CHF 423.30 oder jährlich CHF 5'079.60 führte.
In der detaillierten Einstufung (IV-Nr. 128 S. 7 ff.)
wird zum «Aufstehen / Absitzen / Abliegen / Fortbewegen zu
Hause» festgehalten, der Versicherte könne nicht stehen, aber selber
transferieren. Bei Bedarf nehme er ein Rutschbrett zur Hilfe. Mit Hilfe des
Handrollstuhls könne er sich in der Wohnung selbständig fortbewegen (insgesamt Stufe 1).
Für den Teilbereich Administration wurde insgesamt die Stufe 2 festgelegt.
Den Teilbereich Ernährung hat der Abklärungsfachmann gestützt auf die Abklärung
vor Ort in Stufe 1 eingereiht (Näheres dazu in E. II. 8.4.1 und 8.5.1
hienach).
6.7
Am 30. April 2019 nahm
Abklärungsfachmann I.___ zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden des
Versicherten, wonach eine Hilflosigkeit im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen
fälschlicherweise verneint worden sei, Stellung (IV-Nr. 143 S. 2): Laut
Rz. 8015 KSIH gelte ab 1. Januar 2018 die Weisung, dass keine
Hilflosigkeit vorliege, wenn die versicherte Person die Transfers selbstständig
machen könne. Die Abklärungen vor Ort vom 5. Februar 2019 hätten ergeben,
dass der Versicherte sämtliche Transfers selbstständig durchführen könne. Das von
ihm angeführte Urteil (BGE 117 V 146) stamme aus dem Jahr 1991, die neuen
Weisungen des Kreisschreibens KSIH seien per 1. Januar 2018 gültig.
Aufgrund der Weisungsbindung könne die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen / Absitzen /
Abliegen (bzw. eine entsprechende Hilflosigkeit) nicht mehr bejaht werden.
6.8
Zu den Einwänden betreffend
Assistenzbeitrag führte der Abklärungsfachmann in einer weiteren Stellungnahme
ebenfalls vom 30. April 2019 (IV-Nr. 144 S. 2 f.) aus, entgegen
der Auffassung des Versicherten, er benötige bei der Administration bei den
meisten Verrichtungen (= Stufe 3) Begleitung, sei er in der Lage, bei der
Planung / Organisation inkl. Einsatzplanung (verbal direkt und per
Telefon) bezüglich Assistenzpersonen mitzuhelfen und selber Anweisungen zu
erteilen. Entsprechend sei der Versicherte in mehreren Verrichtungen (= Stufe
2) selbstständig und nicht auf direkte Hilfe angewiesen. Hingegen müssten die
administrativen Angelegenheiten durch die Beiständin erledigt werden. Bezüglich
der Ernährung sei bei der Selbstdeklaration vom 7. November 2018, welche der
Versicherte unterschrieben habe, die Stufe 1 festgelegt worden, was auch
aus Sicht des Abklärungsdienstes den Tatsachen entspreche. Zusammenfassend werde
an der Einstufung gemäss Berichterstattung vom 6. Februar 2019 (FAKT)
bezüglich Assistenzbeitrag festgehalten. Weiter sei zu erwähnen, dass auch die
geforderte Korrektur der Stufen am zugesprochenen Assistenzbeitrag nichts änderte.
Die individuelle Höchstgrenze, die nicht überschritten werden könne, liege im
Falle des Versicherten bei 60 Stunden pro Monat. Insgesamt seien 74.02
Stunden pro Monat erhoben worden, was aufgrund der Höchstgrenze letztlich zu
einer Reduktion um 14.02 Stunden pro Monat geführt habe.
6.9
6.9.1
Im Rahmen der Rentenprüfung wurde
der Versicherte ausserdem allgemeinmedizinisch, psychiatrisch, orthopädisch,
neurologisch und neuropsychologisch begutachtet (vgl. E. I. 1 hievor). Im polydisziplinären
D.___-Gutachten vom 27. Mai 2019 (IV-Nrn. 145.1 – 145.9) wurden
folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 145.1 S. 6):
mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Sensomotorische Paraplegie sub Th3 (AIS
A)
- bei Aortendissektion Typ A am
17.
Dezember 2017
- mit autonomer Dysregulation der Blasen-,
Darm- und Sexualfunktionen und intermittierendem Schwankschwindel
2.
Status nach akutem Hirninfarkt
postzentral rechts am 17. Dezember 2017
- im Rahmen der Aortendissektion
- leichtgradige neurokognitive
Leistungseinschränkung (Aufmerksamkeit,
Konzentration)
3.
Neuropathisches Schmerzsyndrom
- im Rahmen der Diagnose 1
4.
Persönlichkeit mit ausgeprägt
ängstlich-vermeidenden und abhängigen,
differentialdiagnostisch zudem narzisstischen Zügen
- am ehesten im Sinne einer
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6, DD F61.0)
5.
Anamnestisch rezidivierende depressive
Störung
- derzeit bei suffizientem
Medikamentenserumspiegel remittiert (ICD-10 F33.4)
6.
Lumbospondylogenes Syndrom bei (ICD-10
M54.86)
- Status nach Foraminotomie und
Diskektomie LWK 3/4 rechts bei radikulärem Syndrom L3 am 2. März 2015
- Status nach Revisionsoperation bei
Spondylodiszitis LWK 3/4 am 10. Juli 2015, F.___
- Status nach Implantatentfernung L3/L4
und Dekompression L2/L3 am 27. März 2017
- Facettengelenksarthrose LWK 4/5
beidseits
7.
Bursitis subacromialis links
(ICD-10 M75.5)
ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Anamnestisch Abhängigkeit von Alkohol,
gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)
2.
Anamnestisch Abhängigkeit von
Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.20)
3.
Eigenanamnestisch vor Jahren
Angstsymptomatik oder -störung, gegebenenfalls derzeit remittiert
4.
Status nach Leistenhernienoperation
rechts 2014
5.
Status nach Tonsillektomie 1975
6.9.2
Im Rahmen der Konsensbeurteilung
wurde zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde ausgeführt, es bestehe eine
permanente Rollstuhlpflichtigkeit bei kompletter sensomotorischer Paraplegie mit
einhergehender Blasen- und Darmfunktionsstörung sowie ausgeprägter Paraspastik
mit positiven Pyramidenbahnzeichen. Im Rahmen der Myelonischämie liege ein
neuropathisches Schmerzsyndrom vor, was den Exploranden in seiner
Konzentrationsfähigkeit einschränke. Aufgrund der strukturellen Schädigungen an
der Lendenwirbelsäule nach den stattgehabten Operationen sowie MR-tomographisch
objektivierten degenerativen Veränderungen sollten Tätigkeiten, welche die
Wirbelsäulengelenke der LWS zusätzlich belasten, vermieden werden. Hierzu zählten
Gewichtsbelastungen über 15 kg sowie Tätigkeiten in Zwangspositionen nach vorne
übergeneigt und Tätigkeiten ausschliesslich stehend. Aus psychiatrischer Sicht sei
die Tätigkeit als Lehrer ungeeignet (IV-Nr. 145.1 S. 6 f.).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielten die
Gutachter fest, aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe aufgrund der kompletten
sensomotorischen Paraplegie mit konsekutiver Blasen- und Darmfunktionsstörung
mit ausgeprägter schmerzhafter Paraspastik eine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu
100% für die angestammte Tätigkeit als Lehrer. Diese Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit durch die neurologischen Beschwerden bestehe sicher seit der
Aortendissektion Typ A vom 17. Dezember 2017. Aus psychiatrischer Sicht sei
aber bei seit vielen Jahren ganz offensichtlich äusserst geringer Stress- und
Frustrationstoleranz, wiederholtem langjährigem Suchtmittelkonsum (Alkohol bis mindestens
2009/2010, Benzodiazepine bis 2014) und zumindest bis 2014 (fachärztlich
dokumentiert) wiederholten, teils schwergradigen depressiven Episoden und
Angstzuständen bei einer überwiegend wahrscheinlich bestehenden
ängstlich-vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung eine Tätigkeit als
Lehrer ganz offensichtlich seit Jahren nicht geeignet, wie die sehr
diskontinuierliche und von vielen Ab- und Unterbrüchen gekennzeichnete
Berufsbiographie nach schon stark prolongiertem Studium (13 Jahre) zeige.
Wahrscheinlich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (0 %) im erlernten und
angestammten Beruf als Lehrer bereits mindestens seit Anfang / Mitte 2014, im
zeitlichen Umfeld der letzten psychiatrischen Hospitalisation des Versicherten,
nach der (bei auch zuvor schon mehrjährig und zahlreich beschriebenen
Schwierigkeiten und Unterbrüchen) eine erneute Aufnahme der Erwerbstätigkeit
nicht gelungen sei. Eine weiter retrospektive Einschätzung sei nicht mit
ausreichender Sicherheit möglich, aber eine bereits noch früher bestehende
zumindest teilweise Einschränkung erscheine nach der Anamnese aus allen Quellen
sehr wahrscheinlich. Gesichert sei aber, dass die Arbeitsfähigkeit seit der
Aortendissektion vom 17. Dezember 2017 bleibend aufgehoben sei
(IV-Nr. 145.1 S. 7 f.).
Auch für eine Verweistätigkeit bestehe
bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr. Grund hierfür seien nicht nur die
motorischen Einschränkungen. Der Versicherte sei aufgrund der schweren
Myelopathie nicht in der Lage, den Transfer aus dem Liegen in die Sitzposition
durchzuführen ohne stärkste einschiessende Spastik mit unerschöpflichen Kloni
in den Beinen. Es könne kein Belastungsprofil genannt werden, das der Versicherte
erfüllen könne. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage 0 %. Auch diese
aufgehobene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte seit dem Datum der
Aortendissektion vom 17. Dezember 2017. Gesamthaft betrachtet sei die
Arbeitsfähigkeit führend durch die neurologischen Befunde der Paraplegie
aufgehoben (IV-Nr. 145.1 S. 8).
6.9.3
Auf die Frage, ob die im
Abklärungsbericht des IV-Abklärungsdienstes geltend gemachten
Funktionsstörungen aus medizinischer Sicht plausibel seien, hielten die
Gutachter fest, die im Bericht des G.___ gemachten Aussagen bezüglich
Arbeitsfähigkeit seien zu unterstützen. Eine Tätigkeit sei nicht mehr möglich
(IV-Nr. 145.1 S. 9). Im psychiatrischen Teilgutachten wird
festgehalten, aus rein psychiatrischer Sicht bestünden im Haushalt keine
Einschränkungen (IV-Nr. 145.4 S. 15).
Im Rahmen der neuropsychologischen
Untersuchung hätten bei dem insgesamt als alters- und bildungsentsprechend
durchschnittlich intelligent einzustufenden Versicherten zum Zeitpunkt der
Untersuchung klinisch relevante Beeinträchtigungen der kognitiven
Leistungsfähigkeit im Bereich der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung
festgestellt werden können. Die konzentrativen sowie gedächtnisbezogenen
Leistungen seien von ihrem klinischen Ausmass her in der Gesamtschau,
d.h. unter Berücksichtigung aller diesbezüglich relevanten Testverfahren, als
leichtgradig zu interpretieren. Die ansonsten erhobenen Leistungen,
einschliesslich des gesamtintellektuellen Leistungsprofils stellten sich
unauffällig dar. Insofern sei der Zustand des Versicherten aus
neuropsychologischer Sicht insgesamt am ehesten als organisch (zerebrovaskulärer
Insult) bedingtes, dabei psychopathologisch unterlagertes Hirnleistungsdefizit
bei psychiatrisch vorbeschriebener und weiterhin fortbestehender Symptomatik
einzuschätzen, wobei der aktuelle Zustand im Vergleich zum neuropsychologischen
Vorbefund (vgl. neuropsychologischer Befund der Rehaklinik G.___; siehe
E. II. 6.2.2 hievor) als leicht gebessert interpretiert werden könne
(IV-Nr. 145.7 S. 15 f.).
6.9.4
Zum Tagesablauf und den
Tätigkeiten im und ausser Haus (einschliesslich Haushalt und Verpflegung) gab
der Versicherte bei der allgemeinmedizinischen Untersuchung an, für die
Morgentoilette und alle persönlichen Bedürfnisse brauche er sehr viel Zeit. Die
Spitex komme zweimal täglich, um ihm dabei zu helfen. Er selbst esse zuhause
nur kalt, er koche nicht, zwei- bis dreimal pro Woche gehe er mit dem Vater und
dem Bruder etwas essen (vgl. dazu auch die im Wesentlichen gleichlautenden
Angaben gegenüber dem neurologischen Gutachter, IV-Nr. 145.6 S. 5).
Der Vater wohne nur etwa 500 Meter von seiner Wohnung entfernt. Im Haushalt
könne er die Wäsche machen, die Waschmaschine und den Tumbler auffüllen. Er
könne ein wenig aufräumen, leicht abstauben, alles nur immer vom Rollstuhl aus.
Seit neuem habe er eine Putzfrau, welche einmal pro Woche putze
(IV-Nr. 145.3 S. 5).
Gegenüber der psychiatrischen
Gutachterin führte der Versicherte aus, er werde zwischen sechs und sieben Uhr
wach, um 08.15 Uhr komme die Spitex-Mitarbeiterin, die ihn bei der Intimwäsche
und beim Anziehen unterstütze (soweit nötig, zumindest lege sie alles parat bzw.
helfe ihm). Jeden zweiten Tag müsse der Stuhl ausgeräumt werden, das gehe dann
von 08.15 bis 10.15 Uhr. Wenn die Spitex-Mitarbeiterin gegangen sei, ziehe er
sich selbst zu Ende an und erledige dann Haushaltsarbeiten. Sein
"Elektrotraktörli" ziehe ihn beim Einkaufen, zweimal in der Woche
habe er Physiotherapie, wofür er mit dem Bus umsteigen müsse, und dann gehe er
in die Stadt für ein bis zwei Stunden ins [...], wo er lese. Er erlebe viel
Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft von Leuten. Danach fahre er mit dem Bus
wieder nachhause und liege erstmal ab, danach nehme er ein Abendessen ein.
Anschliessend lese er noch die Zeitung, überhaupt lese er viel in seinem Smartphone.
Er müsse sich immer wieder zwischendurch hinlegen bzw. seine Position verändern,
schon wegen der Dekubitusprophylaxe. Er mache sich meistens schon vorher parat und
lege sich ins Bett, bevor er ca. um 23 Uhr einzuschlafen versuche (IV-Nr. 145.4
S. 6).
Gemäss orthopädischem Teilgutachten
berichtete der Versicherte zudem, er erhalte regelmässig Besuch und besuche
regelmässig Freunde. Er lese und fotografiere viel und er führe regelmässig
innerhalb der Schweiz Städtereisen durch. Zur Begutachtung sei er von einem
Fahrdienst gefahren worden (IV-Nr. 145.5 S. 3). Im Rahmen der
neuropsychologischen Untersuchung gab der Versicherte u.a. zu Protokoll, er
habe seit einem Jahr eine Beiständin, welche ihn bei administrativen
Tätigkeiten unterstütze, wie Rechnungen rechtzeitig bezahlen und eine neue
Putzfrau suchen. Er habe täglichen Kontakt zu seinem 80-jährigen Vater, der ihn
sehr unterstütze. Ansonsten sehe er seinen Bruder und noch einen weiteren
besten Kollegen öfters und werde auch von ihnen unterstützt (IV-Nr. 145.7
S. 4 f.).
7.
7.1
Da der Anspruch auf einen
Assistenzbeitrag in seiner Höhe (und an sich auch in seinem – hier aber
unbestrittenen – Bestand; vgl. E. II. 3.1 f. hievor) von demjenigen
auf eine Hilflosenentschädigung abhängig ist, gilt es zunächst zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2019
(IV-Nr. 151; A.S. 21 ff.) zu Recht eine Hilflosenentschädigung
für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen hat. Bei der Beurteilung
des Ausmasses der Hilflosigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Ergebnisse des
Abklärungsberichts vom 6. Februar 2019 sowie die ergänzende Stellungnahme
vom 30. April 2019. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Versicherte (seit
dem 17. Dezember 2017) in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässiger
und erheblicher Dritthilfe sowie einer dauernden medizinisch-pflegerischen
Hilfe bedarf. Nachfolgend ist der Beweiswert der Beurteilung des
Abklärungsfachmanns zu prüfen.
7.2
Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden
Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte
Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen
Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den
an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der
Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn
klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f.; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).
7.3
Zunächst ist im Zusammenhang mit
dem Bericht vom 6. Februar 2019 festzuhalten, dass die Abklärung am 5.
Februar 2019 beim Versicherten zu Hause durchgeführt wurde. Anwesend waren C.___
und seine Beiständin E.___ sowie I.___ als Abklärungsfachmann der
Beschwerdegegnerin. Der Berichterstatter hatte somit Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse. Aufgrund der Akten waren ihm auch die Diagnosen
bekannt. Dazu kommt, dass die Abklärungsperson über die notwendige fachliche
Qualifikation verfügt. Der Abklärungsfachmann berücksichtigte die Angaben des
Versicherten während der Abklärung sowie im Anmeldungsformular vom 9. November
2018.
(IV-Nr. 108; vgl. E. II. 6.4 hievor) und liess auch
die Angaben der Beiständin in die Berichterstattung einfliessen, äusserte sich
zu den divergierenden Meinungen und setzte sich damit auseinander. Sein Bericht
ist ausführlich, begründet und die Feststellungen und Einschätzungen des
Abklärungsfachmanns lassen sich auch anhand der medizinischen Beurteilungen in
den Akten, namentlich im polydisziplinären Gutachten vom 27. Mai 2019, nachvollziehen
(vgl. E. II. 7.4 hienach). Der Bericht bildet damit eine zuverlässige
Entscheidgrundlage. Klar feststellbare Fehleinschätzungen, die einen
richterlichen Eingriff ins Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigen würden,
liegen hier nicht vor. Dazu kommt, dass der fachlich kompetente
Abklärungsfachmann näher am konkreten Sachverhalt ist als das
Versicherungsgericht. Damit erfüllt der Abklärungsbericht vom 6. Februar
2019.
die nach Gesetz und Rechtsprechung (vgl. E. II. 7.2 hievor) geforderten
Voraussetzungen.
7.4
Unbestrittenermassen war der
Versicherte seit dem 17. Dezember 2017 (Aortendissektion) bis zu seinem Tod in
(zumindest) drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen bzw. bei der
«Körperpflege», beim «Verrichten der Notdurft» sowie bei der «Fortbewegung und
Kontaktaufnahme» auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen, was auch mit
Blick auf die medizinische Befundlage und fachärztliche Einschätzung der
funktionellen Auswirkungen (permanente Rollstuhlpflichtigkeit bei kompletter
sensomotorischer Paraplegie mit einhergehender Blasen- und Darmfunktionsstörung
sowie ausgeprägter Paraspastik; vgl. E. II. 6.2 und 6.9.1 ff. hievor)
sowie die Schilderungen des Versicherten während der Begutachtung (vgl. E. II.
6.9.4
hievor) plausibel erscheint. Zwar gab der Versicherte mit Anmeldung vom
9.
November 2018 (IV-Nr. 108) zunächst noch an, für die Körperpflege keine
Hilfe von Dritten zu benötigen (vgl. E. II. 6.4 hievor). Aus dem Abklärungsbericht
geht jedoch hervor, dass er aus Sicherheitsgründen nur unter Anwesenheit der
Spitex duschen konnte (und dabei je nach Bedarf auch Handreichungen erhielt;
vgl. E. II. 6.5 hievor), weshalb die Beschwerdegegnerin
korrekterweise auch für die alltägliche Lebensverrichtung «Körperpflege» eine
Hilflosigkeit bejaht hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass für die
alltäglichen Lebensverrichtungen «Essen» (Nahrung zerkleinern und zum Mund
führen) und «An- und Auskleiden» – in Übereinstimmung mit den Angaben des
Versicherten (vgl. E. II. 6.4 hievor) – keine Hilflosigkeit angenommen
wurde.
7.5
Gegenteiliger Auffassung sind
die Parteien jedoch in Bezug auf die Frage, wie es sich mit der Hilflosigkeit
des Versicherten in der Lebensverrichtung «Aufstehen / Absitzen /
Abliegen» verhielt. Dabei besteht in sachverhaltlicher Hinsicht grundsätzlich
Einigkeit darüber, dass der Versicherte die Teilfunktionen «Absitzen» und
«Abliegen» ohne Hilfe wahrnehmen und auch die entsprechenden Wechsel bzw.
Transfers aus dem Liegen in die Sitzposition (und umgekehrt) selbständig
(mithilfe eines Rutschbretts) ausführen konnte (vgl. E. II. 6.3 ff.),
wenn auch gemäss Gutachten nicht ohne stärkste Spastik mit unerschöpflichen
Kloni in den Beinen (vgl. E. II. 6.9.2 hievor; siehe auch E. II. 6.2
hievor). Aufstehen bzw. Stehen war dem Versicherten gemäss eigenen Angaben
(vgl. E. II. 6.4 hievor) sowie auch dem Eintrag des
Abklärungsfachmanns auf dem Berechnungsblatt für den Assistenzbeitrag («Herr C.___
kann nicht stehen, aber selber transferieren, nimmt bei Bedarf ein Rutschbrett
zur Hilfe»; IV-Nr. 128 und E. II. 6.6 hievor) hingegen nicht mehr
möglich. Auch dies wird nicht bestritten und leuchtet in Anbetracht der
diagnostizierten Paraplegie und der damit zusammenhängenden Befunde ein.
In der angefochtenen Verfügung verneinte
die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die ergänzende Stellungnahme des
Abklärungsfachmanns vom 30. April 2019 (vgl. E. II. 6.7 hievor) –
sodann eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung
«Aufstehen / Absitzen / Abliegen» mit der Begründung, sie
sei an die seit 1. Januar 2018 geltende Weisung des BSV in Rz. 8015
KSIH gebunden, wonach in der genannten Lebensverrichtung keine Hilflosigkeit
bestehe, wenn die Transfers wie hier selbständig ausgeführt werden könnten
(vgl. E. II. 5.1 hievor). Demgegenüber wird in der Beschwerde
vorgebracht, dies widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die
Teilfunktion «Aufstehen» sei für den Versicherten nutzlos geworden, was nach
BGE 117 V 146 zur Bejahung der Hilflosigkeit führen müsse (vgl.
E. II. 5.2 hievor).
7.6
7.6.1
In BGE 117 V 146 hat das
Bundesgericht zur Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung
«Aufstehen / Absitzen / Abliegen» im Falle eines
Paraplegikers Folgendes erwogen:
«Dass ein Paraplegiker in
der Regel absitzen und abliegen kann, steht fest und wird auch vom
Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Mit Bezug auf die Teilfunktion
Aufstehen ist vorab festzuhalten, dass darunter nicht nur das Sicherheben
verstanden werden kann. Denn das Aufstehen ist in den seltensten Fällen
Selbstzweck; vielmehr steht man in der Regel auf, um anschliessend etwas in
stehender Position zu tun: mit jemandem sprechen, einen Gegenstand zu sich
nehmen, eine Tür oder ein Fenster öffnen usw. Es ist nun nicht zu übersehen,
dass die Bewältigung dieser Funktion für einen Paraplegiker, auch wenn er an
sich noch aufstehen könnte, wesentlich ihren Sinn verloren hat, weil er damit
nichts erreichen kann: Da die Muskeln im Bereich der gelähmten Körperpartie
völlig fehlen, ist der Paraplegiker, einmal aufgestanden, nicht in der Lage,
sich Dritten oder Gegenständen zuzuwenden, sondern er ist damit beschäftigt,
sich mit den Händen im Gleichgewicht zu halten. Er kann zwar vielleicht noch
aufstehen, aber sicher nicht mehr aufrecht stehen. Die Teilfunktion Aufstehen
ist für ihn daher nutzlos. Nach der Rechtsprechung ist die Hilfsbedürftigkeit
auch dann zu bejahen, wenn ein Versicherter eine Lebensverrichtung nur noch auf
eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann […]. Es besteht kein Anlass, in
rechtlicher Hinsicht danach zu unterscheiden, ob ein Versicherter eine
Teilfunktion als solche nicht mehr bzw. nur noch auf unübliche Weise wahrnehmen
oder ob er sie zwar noch ausüben kann, von ihr jedoch keinen Nutzen mehr hat.
Vielmehr ist die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn eine
Teilfunktion zwar noch möglich, für den Versicherten jedoch ihres Sinnes
entleert ist. Im vorliegenden Fall ist daher eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit
in der Teilfunktion Aufstehen und damit bei der Lebensverrichtung Aufstehen,
Absitzen, Abliegen gegeben. […]» (BGE 117 V 146 E. 3b S. 151).
7.6.2
Nach Rz. 8015 KSIH (in der
ab Januar 2018 gültigen Fassung) liegt in Bezug auf die alltägliche
Lebensverrichtung «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» eine
Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht
aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die
Transfers selbständig machen, liegt (so der Wortlaut dieser Randziffer) keine
Hilflosigkeit vor.
In Rz. 8025 f. KSIH wird
ausgeführt, was unter regelmässiger und erheblicher Hilfe von Drittpersonen zu
verstehen ist. So ist die Hilfe gemäss Rz. 8025 KSIH regelmässig, wenn sie
die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat.
Erheblich ist die Hilfe nach Rz. 8026 KSIH (vgl. auch E. II. 2.4
hievor), wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer
einzelnen Lebensverrichtung (a.) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder
nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres
psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde; oder
(b.) selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie
keinen Sinn hat (Hinweis auf BGE 117 V 146).
7.6.3
Verwaltungsweisungen richten sich
grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht
die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund
davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt
es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine
rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von
Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden
Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden
(BGE 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f. mit Hinweisen). Die
IV-Stellen sind berechtigt, von einer mit Bundesrecht und Rechtsprechung nicht
zu vereinbarenden Weisung abzuweichen (Meyer /
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
3.
Aufl., Zürich 2014, Rz. 3 zu Art. 64 – 64a IVG, mit
Hinweis auf BGE 129 V 200 E. 3 S. 204 ff.).
7.7
Wie sich den vorstehenden
Ausführungen (vgl. E. II. 7.6.1 hievor) entnehmen lässt, beschränkt sich die
Teilfunktion «Aufstehen» nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
bloss auf ein (rein physisch / technisch) mögliches Aufstehen bzw. Sicherheben,
sondern es handelt sich um eine zweckgerichtete Funktion (man erhebt sich, um
in stehender Position etwas Bestimmtes zu tun). Kann mit Aufstehen jedoch
nichts mehr erreicht werden, wie dies bei einem Paraplegiker der Fall ist, wird
die Funktion für die betroffene Person nutzlos. Selbst wenn sich der
Versicherte vorliegend also vielleicht noch aus eigener Kraft aufrichten
konnte, waren ihm weder Stehen noch die damit bezweckte anschliessende Handlung
möglich (vgl. E. II. 7.5 hievor). Die Teilfunktion «Aufstehen» wurde
damit für den Versicherten mit Eintritt der Paraplegie ihres Sinnes entleert, was
nach dem zitierten Leitentscheid des Bundesgerichts zur Bejahung einer
Hilfsbedürftigkeit führt. Diese Praxis des Bundesgerichts hat denn auch in Rz.
8026.
KSIH Eingang in das Kreisschreiben gefunden, wo – unter Verweis auf
BGE 117 V 146 – ausgeführt wird, eine erhebliche Hilfe sei auch dann gegebenen,
wenn zumindest eine Teilfunktion einer Lebensverrichtung für die versicherte
Person keinen Sinn mehr habe (vgl. E. II. 7.6.2 hievor). Dass der
Versicherte bei der Anmeldung für einen Assistenzbeitrag einen Hilfsbedarf beim
Aufstehen / Absitzen / Abliegen und Fortbewegen in der
Wohnung verneint habe (vgl. Beschwerdeantwort, A.S. 43; siehe auch
E. II. 5.1 und 6.3 hievor), vermag daran nichts zu ändern. Wie soeben
dargelegt geht es nicht darum, ob ein Paraplegiker zum Aufstehen an sich Hilfe
benötigt oder nicht, sondern darum, dass diese (über das reine Sicherheben
hinausgehende) Funktion für ihn nutzlos geworden ist.
Für die von der Beschwerdegegnerin – unter
Hinweis auf Rz. 8015 KSIH – vertretene Auffassung, wonach der Versicherte
bezüglich der Lebensverrichtung «Aufstehen /
Absitzen / Abliegen» dennoch nicht als hilflos anzusehen sei, weil er
die Transfers selbständig ausführen könne, bleibt vor diesem Hintergrund ebenfalls
kein Raum, zumal eine solche Handhabung im Widerspruch zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (und auch zum Kreisschreiben selbst; vgl. die vorstehenden
Ausführungen zu Rz. 8026 KSIH) stünde. Soweit mit Rz. 8015 KSIH
tatsächlich eine von BGE 117 V 146 abweichende bzw. nicht damit zu
Dispositiv
vereinbarende Weisung beabsichtigt ist, handelte es sich demnach gerade nicht
um eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben; vielmehr läge in
diesem Fall für das Versicherungsgericht aufgrund der anderslautenden
Rechtsprechung des Bundesgerichts ein triftiger Grund für ein Abweichen von
Rz. 8015 KSIH vor (vgl. E. II. 7.6.3 hievor).
7.8 Im Ergebnis ist festzuhalten,
dass beim Versicherten auch eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit in der
Teilfunktion «Aufstehen» und somit bei der Lebensverrichtung
«Aufstehen / Absitzen / Abliegen» vorlag. Die Hilflosigkeit des
Versicherten bestand folglich in vier (statt drei) von sechs – und somit in den
meisten – alltäglichen Lebensverrichtungen, weshalb nach Ablauf des Wartejahres
ab 1. Dezember 2018 (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. BGE 137 V 351
E. 4 f. S. 356 ff. und BGE 144 V 361 E. 6.2.9
S. 367) bis zum Ende des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist (Art. 35
Abs. 2 Satz 2 IVV), vorliegend bis zum 31. Januar 2020 (vgl.
E. I. 7.1 hievor), ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine
Hilflosigkeit mittleren Grades besteht (vgl. E. II. 2.2.2 hievor). Die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juni 2019 ist damit gutzuheissen.
Ob ausserdem eine lebenspraktische
Begleitung (vgl. E. II. 2.5 hievor) notwendig war – wie dies der
Versicherte bei der Anmeldung (vgl. E. II. 6.4 hievor) und während der
Abklärung vor Ort (vgl. E. II. 6.5 hievor) noch geltend gemacht hatte –,
hat bei dieser Sachlage keinen Einfluss mehr auf den Grad der Hilflosigkeit
(vgl. E. II. 2.2.2 hievor) und wurde beschwerdeweise denn auch nicht mehr
vorgebracht (vgl. E. II. 5.2 hievor). Der Vollständigkeit halber sei
jedoch festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin eine lebenspraktische
Begleitung gestützt auf die ausführliche und schlüssige Begründung im
Abklärungsbericht (vgl. E. II. 6.5 hievor) zu Recht verneint hat.
8. Im Nachfolgenden ist zu prüfen,
wie es sich mit der Höhe des mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 148;
A.S. 1 ff.) zugesprochenen Assistenzbeitrages verhält.
8.1 Wie in der Beschwerde zutreffend
ausgeführt wird (vgl. E. II. 5.2 hievor), resultiert in diesem
Zusammenhang bereits aus dem zu korrigierenden Grad der Hilflosigkeit (vgl.
E. II. 7.8 hievor) eine Erhöhung des Assistenzbeitrages bzw. des
Hilfebedarfs, indem die monatliche Höchstgrenze von (hier) 60 Stunden bei
leichter Hilflosigkeit (20 Stunden x drei alltägliche
Lebensverrichtungen; vgl. Art. 39e Abs. 2 lit. a Ziff. 1
IVV) aufgrund der mittleren Hilflosigkeit anzuheben ist auf 120 Stunden
(30 Stunden x vier alltägliche Lebensverrichtungen; vgl. Art. 39e
Abs. 2 lit. a Ziff. 2 IVV). Die Beschwerde ist in diesem Punkt
gutzuheissen.
8.2 Gemäss den weiteren Vorbringen
in der Beschwerde sei ausserdem der Hilfebedarf des Versicherten in den (Teil-)Bereichen
Administration und Ernährung zu tief angesetzt worden (vgl. E. II. 5.2
hievor). Wie unter vorstehender E. II. 7.3 dargelegt, liegt mit dem
Bericht des Abklärungsfachmanns vom 6. Februar 2019 eine zuverlässige
Entscheidgrundlage vor. Gestützt darauf wurde auch der Assistenzbeitrag des
Versicherten berechnet, wobei der Abklärungsfachmann die Höhe des anerkannten
Hilfebedarfs anhand des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2 ermittelte
(vgl. E. II. 6.6 hievor). Auch diesbezüglich gilt, dass das Gericht in das
Ermessen der die Abklärung tätigenden und näher am konkreten Sachverhalt
stehenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen
vorliegen (vgl. E. II. 7.2 hievor).
8.3
8.3.1 Gestützt auf die unter E. II. 3
genannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hat das BSV das Kreisschreiben
über den Assistenzbeitrag (KSAB) erlassen (zur Berücksichtigung solcher
Verwaltungsweisungen durch das Sozialversicherungsgericht siehe E. II.
7.6.3 hievor). Darin werden Unterteilungen der in Art. 39c IVV genannten
Bereiche in Teilbereiche (Rz. 4002 KSAB), dieser Teilbereiche in
verschiedene Tätigkeiten (Rz. 4003 KSAB) und jeder Tätigkeit in
verschiedene Verrichtungen / Teilhandlungen (Rz. 4004 KSAB)
vorgenommen.
8.3.2 Sodann sieht das KSAB ein
Stufensystem für die einzelnen Bereiche bzw. Teilbereiche vor. Gemäss diesem
System ist der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt (Rz. 4009
KSAB). Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs (von Stufe 0
= kein Bedarf, volle Selbstständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf,
keinerlei Selbstständigkeit).
Stufe 0 ist anwendbar, wenn die
versicherte Person selbstständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln)
und keine Hilfe braucht (Rz. 4010 KSAB). Stufe 1 ist anwendbar, wenn
es sich um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags
regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder
indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist bzw. nur ab
und zu anfällt, wie z.B. das Zerkleinern von sehr harten Esswaren. Hier kann
auch Hilfe erfasst werden, die bei der Hilflosigkeit mangels Regelmässigkeit
nicht berücksichtigt werden kann oder die für die Festlegung der Hilflosigkeit
nicht relevant ist. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles
selber erledigen und benötigt nur punktuell direkte oder indirekte Hilfe
(Rz. 4011 KSAB). Stufe 2 ist anwendbar, wenn bei mehreren (= einige, ein
paar, verschiedene) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine
wesentliche Eigenleistung möglich ist, z.B. wenn eine Person
kleine / kalte Mahlzeiten vorbereiten kann, beim Rüsten und Kochen
aber Hilfe benötigt. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der
Verrichtungen selbstständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder
stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person
Teilhandlungen selbstständig) nötig (Rz. 4012 KSAB). Stufe 3 ist
anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der
Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, welche die Ausführung
erleichtert, möglich ist. In dieser Stufe braucht die versicherte Person
demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen und kann nur eine geringe
Eigenleistung vollbringen, z.B. wenn eine Person beim Anziehen nur stehen kann.
Sie benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufige Überwachung, sodass
die Assistenzperson anleiten und meistens die Teilhandlungen unmittelbar
begleiten muss (Rz. 4013 KSAB). Stufe 4 ist anwendbar, wenn keine
bescheidene Mithilfe der versicherten Person bei einer Teilhandlung oder
Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4
ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem
angewiesen, sie kann gar nichts selbstständig tun, braucht umfassende direkte
Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen
(Rz. 4014 KSAB).
8.4
8.4.1 Innerhalb des Bereichs
Haushaltsführung (Art. 39c lit. b IVV) wird der Teilbereich
Administration aufgeteilt in zwei Tätigkeiten (vgl. IV-Nr. 128 S. 9):
Zu «Planung / Organisation des Helfernetzes / der
Assistenz» hat der Abklärungsfachmann festgehalten, dem Versicherten sei die
Mithilfe bei der Planung / Organisation, inkl. Einsatzplanung,
möglich (verbal direkt und per Telefon); er könne auch Anweisungen erteilen.
Die administrativen Angelegenheiten müssten durch die Beiständin erledigt
werden. Hinsichtlich «anderer Verwaltungsarbeiten» benötige der Versicherte
Hilfe, er möge sich nicht allem stellen (Angst, Antriebsschwierigkeiten,
Ausweichverhalten – je nach Verfassung). Entsprechend würden die meisten
Angelegenheiten gemeinsam mit der Beiständin besprochen und durch diese
erledigt. Die Einstufung für beide dieser Tätigkeiten legte Abklärungsfachmann I.___
auf Stufe 2 fest, was insgesamt für den Teilbereich Administration zu
dieser Einstufung (Stufe 2) führte (vgl. auch E. II. 6.6 hievor).
8.4.2 Die Beiständin des Versicherten, E.___,
nahm zu dieser Einschätzung des Abklärungsfachmanns mit E-Mail vom 7. März
2019 (Beschwerdebeilage 3) dahingehend Stellung, dass Herr C.___ schon bei
Bedarf eine Assistenzperson kontaktieren könne. Aber der Einsatzplan (inkl.
Überblick über die noch zur Verfügung stehenden Stunden) dürfte ihn
überfordern, bzw. das werde sie für ihn erledigen. Auch öffne der Versicherte
die Post nicht. Sie mache dies aktuell mit ihm (monatlich). Die Idee sei aber,
dass dies die Assistenzperson machen würde (wöchentlich). Stufe 3 sei
daher für den Teilbereich Administration eher angebracht (so auch die
Vorbringen in der Beschwerde, A.S. 17 f.; vgl. E. II. 5.2
hievor).
8.4.3 Diese Ausführungen bestätigen somit
weitgehend den durch den Abklärungsfachmann erhobenen Sachverhalt, wonach dem Versicherten
immerhin eine Mithilfe bei der Planung und Organisation möglich war und er gewisse
Teilhandlungen übernehmen konnte, andererseits aber in administrativen Belangen
rasch überfordert und auf Unterstützung durch die Beiständin angewiesen war,
wobei offenbar auch ein Ausweichverhalten vorhanden war (Post nicht öffnen,
sich nicht allem stellen wollen). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass
aus fachärztlicher Sicht (trotz der vermuteten Persönlichkeitsstörung, jedoch
bei remittierter depressiver Störung) keine psychiatrisch bedingte
Einschränkung in der Haushaltsführung und lediglich eine leichtgradige
neurokognitive Leistungseinschränkung (betreffend Aufmerksamkeit und
Konzentration) erhoben werden konnten (vgl. E. II. 6.9.1 und 6.9.3 hievor);
im Rahmen des Assistenzbeitrages kann jedoch nur ein gesundheitlich bzw.
behinderungsbedingter Hilfebedarf entschädigt werden. Soweit die Beiständin
eine Überforderung bezüglich Erstellen und Kontrolle der Einsatzplanung
vermutet, ergibt dies an sich kein Widerspruch zu den Ausführungen des
Abklärungsfachmanns, der ebenfalls lediglich von einer Mithilfe und nicht von
einer selbständigen Ausführung dieser Teilhandlung spricht. Im Zusammenhang mit
der vorliegend errichteten Beistandschaft (vgl. den Entscheid der zuständigen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die entsprechende Ernennungsurkunde
in IV-Nrn. 109 f.) kommt ausserdem Folgendes zum Tragen: Hat die
versicherte Person (wie hier) einen administrativen Beistand, welcher im Rahmen
des Erwachsenenschutzrechtes für seine Arbeit entschädigt wird, wird der
Hilfebedarf beim Teilbereich Administration um dessen Umfang reduziert
(Rz. 4029 KSAB).
8.4.4 Nach dem Gesagten vermögen weder
die Stellungnahme der Beiständin noch die gestützt darauf erfolgten
Ausführungen in der Beschwerde die durch den Abklärungsfachmann vorgenommene
Einreihung in Frage zu stellen. Vielmehr bleibt es bei der Feststellung, dass
der Versicherte noch einen Teil der Verrichtungen selbstständig übernehmen konnte,
andernteils aber eine direkte Hilfe oder stete Anleitung bzw. Kontrolle brauchte
(vgl. auch die Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 30. April 2019;
E. II. 6.8 hievor). Die Einreihung des Teilbereichs Administration in
Stufe 2 erweist sich – auch vor dem Hintergrund der in Abzug zu bringenden
Arbeit der Beiständin – als nachvollziehbar; jedenfalls liegt keine klar
feststellbare Fehleinschätzung vor, welche durch das Gericht zu korrigieren
wäre. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
8.5
8.5.1 Der Teilbereich Ernährung ist
ebenfalls in zwei Tätigkeiten unterteilt (vgl. IV-Nr. 128 S. 9). Zum
Zubereiten der täglichen Mahlzeiten lässt sich dem Einstufungsblatt Folgendes entnehmen:
«Herr C.___ kochte gerne, heute eher selten, da die Küche für ihn trotz Umbau
nicht ideal eingerichtet ist, benötigt entsprechend Handreichungen und isst oft
auswärts.» Dies ergebe Stufe 1 für die Tätigkeit «tägliche Mahlzeiten
zubereiten». Was das in Ordnung halten der Küche (zweite Tätigkeit des
Teilbereichs Ernährung) anbelange, sei Stufe 2 angemessen: Der Versicherte
brauche Hilfe beim Abwasch grosser / schwerer Sachen (Topf,
Bratpfanne, Ofenblech) und bei Reinigungsarbeiten (Putzen des Kühlschranks
etc.). Die Geschirrspülmaschine benutze er selbständig, inkl. Ein- und
Ausräumen. Insgesamt reihte Abklärungsfachmann I.___ den Teilbereich Ernährung in
Stufe 1 ein (vgl. auch E. II. 6.6 hievor).
8.5.2 Beiständin E.___ hielt dazu fest,
es stimme grundsätzlich, dass der Versicherte gern koche, bzw. so sei es vor
dem Eintritt der Behinderung gewesen. Herr C.___ habe aber auch erwähnt, dass
er dies seit dem Einzug in die Wohnung nur einmal getan habe, da es mit seiner
Einschränkung kaum möglich sei. Die Idee sei, dass er vermehrt (mit Hilfe der
Assistenzperson) zu Hause kochen könne. Aktuell esse er mehrheitlich auswärts,
was sein Budget sehr belaste (siehe E-Mail der Beiständin vom 7. März 2019;
Beschwerdebeilage 3). Der Versicherte benötige demnach umfangreiche Hilfe
beim Kochen, womit sich die Einreihung in Stufe 1 als klare Fehleinstufung
erweise. Stattdessen sei mindestens von Stufe 2 auszugehen (Beschwerde,
A.S. 18; vgl. E. II. 5.2 hievor).
8.5.3 Die Angaben des
Abklärungsfachmanns aus der Abklärung vor Ort und die Ausführungen des
Versicherten bzw. seiner Beiständin stimmen damit im Wesentlichen überein: Der
Versicherte kochte grundsätzlich gern; seit Eintritt der Paraplegie bzw. Einzug
in die neue Wohnung hatte er dies jedoch kaum mehr («eher selten», «nur einmal»)
getan. Gemäss den weiteren übereinstimmenden Aussagen und Erhebungen vor Ort
lag dies daran, dass die Küche trotz Umbaus nicht ausreichend an die
Behinderung des Versicherten angepasst war, weshalb er offenbar relativ häufig auswärts
essen ging. Auch gegenüber den D.___-Gutachtern hatte sich der Versicherte
dahingehend geäussert, dass er zuhause nur kalt esse und nicht koche; zwei- bis
dreimal pro Woche gehe er mit dem Vater und dem Bruder auswärts essen (vgl.
E. II. 6.9.4 hievor). Für das Kochen, so auch die Feststellung des
Abklärungsfachmanns, benötigte der Versicherte entsprechende Handreichungen.
Dabei war nach den glaubhaften Angaben des Versicherten und seiner Beiständin grundsätzlich
ein regelmässiges Kochen (mit einer Assistenzperson) angedacht.
8.5.4 Vor diesem Hintergrund kann in
Bezug auf das Zubereiten von Mahlzeiten nicht von einer lediglich
geringen oder sporadischen Hilfe – also einer Hilfe, deren Ausmass
bescheiden ist oder die nur ab und zu anfällt (wie z.B. das Zerkleinern von
sehr harten Esswaren) – gesprochen werden. Vielmehr ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte beim Kochen zwar noch
eine wesentliche Eigenleistung erbringen und gewisse Teilhandlungen selbständig
ausführen konnte, er jedoch bei mehreren bzw. verschiedenen Teilhandlungen auf Hilfe
angewiesen war. Mit Blick auf das Stufensystem gemäss KSAB (vgl. E. II. 8.3.2
hievor) entspricht dies einem Hilfebedarf nach Stufe 2, welche gemäss den
im Kreisschreiben angeführten Beispielen gerade auch im (mit dem Versicherten
vergleichbaren Fall) angezeigt ist, in dem eine Person kleine / kalte
Mahlzeiten vorbereiten kann, beim Rüsten und Kochen aber Hilfe benötigt. Die
Einreihung in Stufe 1 stellt nach dem Gesagten hingegen eine klare
Fehleinschätzung bzw. Fehleinstufung dar, welche durch das Gericht zu
korrigieren ist. Entgegen der Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom
30. April 2019 (E. II. 6.8 hievor) vermag daran auch nichts zu
ändern, dass der Versicherte in der Selbstdeklaration offenbar noch davon
ausgegangen war, dass Stufe 1 bezüglich Ernährung ausreichend sei (vgl.
E. II. 6.3 hievor), präsentierte sich die Situation des Versicherten bei
der Abklärung vor Ort, wie vorstehend dargelegt (und auch vom
Abklärungsfachmann selbst dokumentiert), gerade anders. Unter Berücksichtigung
der zweiten unbestrittenermassen ebenfalls in Stufe 2 eingereihten
Tätigkeit («Küche in Ordnung halten») resultiert somit für den Teilbereich
Ernährung insgesamt die Stufe 2. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls
gutzuheissen.
8.6 Zusammenfassend ist die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 148;
A.S. 1 ff.) teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch des Versicherten
auf einen Assistenzbeitrag unter Berücksichtigung einer monatlichen
Höchstgrenze von 120 Stunden (vgl. E. II. 8.1 hievor) und der korrigierten
Einstufung des Teilbereichs Ernährung (vgl. E. II. 8.5.4 hievor) sowie
unter Anrechnung einer Hilflosigkeit mittleren Grades (vgl. E. II. 7.8
hievor) neu entscheide. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom
6. Juni 2019 abzuweisen.
9.
9.1 Obsiegt die versicherte Person,
so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem
Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung
insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung
hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu – wenn
auch nur in einem eher geringen Umfang. Der Prozessaufwand wäre aber dennoch kleiner
ausgefallen, wenn der Versicherte bzw. die Beschwerdeführer bezüglich der
Verfügung vom 6. Juni 2019 keine höhere Einstufung des Teilbereichs
Administration gefordert hätten. Es erscheint daher vorliegend angemessen, den
Beschwerdeführern eine um einen Sechstel reduzierte Parteientschädigung
auszurichten, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
9.2 Rechtsanwalt Wehrlin macht in
seiner Kostennote vom 15. Januar 2020 (A.S. 57) einen Zeitaufwand von
17.42 Stunden geltend, was in Anbetracht der erfolgten
Verfahrensvereinigung, des doppelten Schriftenwechsels und der weiteren
Umstände des Einzelfalls grundsätzlich als angemessen erscheint. Was den
geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00 anbelangt, ist gemäss
§ 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) bei
anwaltlicher Vertretung für den Stundenansatz zwar ein Rahmen von
CHF 230.00 bis 330.00 möglich. Praxisgemäss gewährt das
Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als CHF 260.00 nur in
aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher liegt hier weder in rechtlicher noch
sachverhaltlicher Hinsicht vor. Damit erscheint ein Stundenansatz von
CHF 260.00 als angemessen. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes
von CHF 260.00, der Auslagen von CHF 57.00 sowie der Mehrwertsteuer
von 7.7 % ergibt sich somit eine (um einen Sechstel [vgl. E. II. 9.1
hievor]) reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'116.10.
10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu fünf Sechsteln,
entsprechend CHF 500.00, der Beschwerdegegnerin und zu einem Sechstel, entsprechend
CHF 100.00, den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom
18. Juni 2019 betreffend Hilflosenentschädigung wird gutgeheissen. Die
Verfügung wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass ab 1. Dezember 2018
bis 31. Januar 2020 ein Anspruch des Versicherten auf eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades besteht. Die Sache geht an die
Beschwerdegegnerin, damit sie die betragsmässige Höhe des Anspruches festlege.
2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom
6. Juni 2019 betreffend Assistenzbeitrag wird teilweise gutgeheissen. Die
Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den
Anspruch des Versicherten auf einen Assistenzbeitrag neu entscheide. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'116.10
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn im Umfang von CHF 500.00 und
den Beschwerdeführern im Umfang von CHF 100.00 auferlegt.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer