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Entscheid

VSBES.2019.191

Assistenzbeitrag / Hilflosenentschädigung IV - C.___ sel.

30. März 2021Deutsch60 min

Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

Source so.ch

Urteil vom 30. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV / Assistenzbeitrag – C.___ sel. (Verfügungen vom 6. und 18.

Juni 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1962 geborene C.___ (nachfolgend:

der Versicherte) meldete sich am 29. Juli 2014 unter Hinweis auf somatische

und psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen

(«Bandscheibenvorfall / Ischias, Depression resp. Angst») bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

Seit Juni 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin

nahm in der Folge verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen vor.

Mit Vorbescheid vom 21. April 2017 (IV-Nr. 35) stellte die Beschwerdegegnerin

dem Versicherten rückwirkend ab 1. März 2016 die Zusprache einer bis 31. Dezember

2016 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht.

1.2 Am 16./17. Dezember 2017

erlitt der Versicherte eine Aortendissektion und als deren Folge eine

Paraplegie und weitere Verletzungen (vgl. IV-Nrn. 41, 51 f.),

woraufhin die Beschwerdegegnerin die Rentenberechnung stoppte (vgl.

IV-Nr. 53) und weitere medizinische Abklärungen – insbesondere eine

polydiziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle D.___ – veranlasste

(vgl. IV-Nrn. 77, 95).

1.3 Nach Erstattung des D.___-Gutachtens

am 27. Mai 2019 (IV-Nrn. 145.1 – 145.9) und Einholung eines

Situationsberichts Haushalt (IV-Nr. 154) stellte die Beschwerdegegnerin

dem Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 11. Juli 2019 (IV-Nr. 155)

sodann die Zusprache einer halben Rente ab März 2016 und einer ganzen Rente ab

März 2018 in Aussicht (siehe auch Rentenverfügung vom 22. Oktober 2020 in

IV-Nr. 210).

2. Am 9. November 2018 beantragte

der Versicherte zudem die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 108)

sowie eines Assistenzbeitrages (IV-Nr. 112). Die Beschwerdegegnerin holte

zunächst eine Selbstdeklaration des Versicherten ein (vgl. IV-Nr. 121) und

gab alsdann entsprechende Abklärungen bei ihrem Abklärungsdienst in Auftrag

(vgl. IV-Nrn. 126 f.). Nach Durchführung der Vorbescheidverfahren (vgl.

IV-Nrn. 129 f., 138 f., 143 f.) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2019

(IV-Nr. 148) ab 1. Januar 2019 einen Assistenzbeitrag zu; mit Verfügung

vom 18. Juni 2019 (IV-Nr. 151) bejahte sie den Anspruch auf

Hilflosenentschädigung ab 1. Dezember 2018 für eine Hilflosigkeit leichten

Grades.

3.

3.1 Am 11. Juli 2019 lässt der

Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin, beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) gegen

die Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 148; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 14 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

6. Juni 2019 betreffend Assistenzbeitrag sei insofern aufzuheben, als dem [Versicherten]

darin kein den Betrag von monatlich durchschnittlich CHF 423.30 bzw.

jährlich maximal CHF 5'079.60 übersteigender Assistenzbeitrag zugesprochen

wird.

2. Der Hilfsbedarf des [Versicherten] sei

insofern abzuändern, als er im Bereich Administration auf Stufe 3 (statt

Stufe 2) und im Bereich Ernährung mindestens auf Stufe 2 (statt

Stufe 1) einzustufen sei.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem [Versicherten] ab 1. Januar 2019 einen Assistenzbeitrag

gestützt auf den gemäss Ziff. 2 hiervor korrigierten Hilfsbedarf gemäss

Abklärungsbericht auszurichten, wobei die Begrenzung auf 60 Stunden

aufzuheben und auf den effektiven Hilfsbedarf abzustellen sei.

– unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen –

3.2 Auch gegen die Verfügung vom 18.

Juni 2019 (IV-Nr. 151; A.S. 21 ff.) lässt der Versicherte am

11. Juli 2019 Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren

(A.S. 29 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

18. Juni 2019 betreffend Hilflosenentschädigung sei insofern aufzuheben, als

dem [Versicherten] darin keine über eine leichte [Hilflosigkeit] hinausgehende

Hilflosenentschädigung zugesprochen wird.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem [Versicherten] ab 1. Dezember 2018 eine

Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auszurichten.

– unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen –

3.3 In prozessualer Hinsicht lässt

der Versicherte die Vereinigung der beiden Verfahren betreffend Assistenzbeitrag

und Hilflosenentschädigung beantragen (vgl. separate Zuschrift vom 11.

Juli 2019, A.S. 28).

3.4 Mit Eingabe vom 13. August 2019

(A.S. 37 ff.) ersucht der Versicherte zudem um unentgeltliche

Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrenskosten.

4. Mit Verfügung vom 3. September

2019 (A.S. 40 f.) wird dem Versicherten ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrenskosten, bewilligt.

Gleichzeitig werden – nach vorgängiger Einholung einer Stellungnahme der

Beschwerdegegnerin (vgl. Einverständniserklärung vom 29. August 2019 im

Verfahren VSBES.2019.192) – die Verfahren betreffend

Hilflosenentschädigung (VSBES.2019.191) und Assistenzbeitrag (VSBES.2019.192)

vereinigt und fortan unter der Verfahrensnummer VSBES.2019.191 weitergeführt.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2019

(A.S. 43 f.) auf Abweisung der Beschwerde.

6. Der Versicherte lässt mit

Replik vom 25. November 2019 (A.S. 52) an seinen Anträgen festhalten.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 54).

Der Vertreter des Versicherten reicht am 15. Januar 2020 seine Kostennote ein (A.S. 56 f.).

7.

7.1 Am 16. März 2020 teilt

Rechtsanwalt Wehrlin dem Gericht mit, der Versicherte sei am 9. Januar 2020

verstorben (A.S. 59 f.). Das Verfahren wird in der Folge sistiert

(vgl. A.S. 61).

7.2 Gestützt auf inzwischen

eingegangene Unterlagen (A.S. 63 ff.) wird mit prozessleitender

Verfügung vom 29. Oktober 2020 (A.S. 66 f.) festgestellt, dass die

Erben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Erbschaft des

Versicherten angetreten haben und an dessen Stelle in den Prozess eintreten.

Gleichzeitig wird festgehalten, dass die mit Verfügung vom 3. September 2019

gewährte (auf die Verfahrenskosten beschränkte) unentgeltliche Rechtspflege mit

dem Tod des Versicherten erloschen ist und über allfällige Verfahrenskosten

(ohne Einholung eines Kostenvorschusses) im Rahmen des Endentscheides

entschieden wird.

7.3 Mit Verfügung vom

13. November 2020 (A.S. 69) wird festgestellt, dass die Erben das

Verfahren weiterführen wollen. Rechtsanwalt Wehrlin reicht am 16. November 2020

eine von beiden Erben unterzeichnete Vollmacht ein (A.S. 71 f.).

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerden wurden

rechtzeitig erhoben und erfüllen die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerden

ist somit einzutreten.

2.

2.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es wird unterschieden zwischen

schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

2.2

2.2.1

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

2.2.2

Die Hilflosigkeit gilt gemäss

Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der

Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38

angewiesen ist (lit. c).

2.2.3

Leichte Hilflosigkeit liegt laut

Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf

(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.3

Für die Bemessung der

Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit

(leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen massgebend: (1) An- und Auskleiden, (2) Aufstehen, Absitzen

und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichtung der Notdurft sowie

(6) Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV; BGE 133 V 450 E. 7.2 S.

463; Urteile des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015

E. 2.1, 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010, E. 3.1, je mit Hinweisen).

2.4

Weist eine der vorstehend erwähnten

alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die

Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist

(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.

Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person

diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist

die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer

einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur

auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie

mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe

von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat

(Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität

und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8026; vgl. auch

BGE 117 V 146 E. 3b S. 151).

2.5

Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt

ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor,

wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und

infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht

selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte

ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist

(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu

isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische

Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach

Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Die Begleitung

ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über eine Periode von drei

Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt

wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f. und 133 V 472

E. 5.2 S. 474). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht

darin, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit

hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).

3.

3.1

Anspruch auf einen

Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach

Art. 42 Abs. 1 – 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben

und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein

Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten

Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson)

erbracht werden, die erstens von der versicherten Person oder ihrer

gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und

zweitens weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in

eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch

in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies IVG).

Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die

Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird unter anderem die Zeit,

die der Hilflosenentschädigung und dem für die Grundpflege ausgerichteten

Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach

Art. 25a KVG entspricht (vgl. Art. 42sexies Abs. 1 IVG).

3.2

In den folgenden Bereichen kann

Hilfsbedarf anerkannt werden (Art. 42sexies Abs. 4 IVG i.V.m.

Art. 39c IVV): alltägliche Lebensverrichtungen (lit. a);

Haushaltsführung (lit. b); gesellschaftliche Teilhabe und

Freizeitgestaltung (lit. c); Erziehung und Kinderbetreuung (lit. d);

Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit (lit. e);

berufliche Aus- und Weiterbildung (lit. f); Ausübung einer

Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt (lit. g); Überwachung

während des Tages (lit. h); Nachtdienst (lit. i). Die IV-Stelle

bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden, wobei die monatlichen

Höchstansätze nach Art. 39e Abs. 2 IVV gelten. So können für

Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a–c IVV pro

alltäglicher Lebensverrichtung bei leichter Hilflosigkeit höchstens

20.

Stunden und bei mittlerer Hilflosigkeit höchstens 30 Stunden

berücksichtigt werden.

4.

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) zu

betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

5.

5.1

In der angefochtenen Verfügung

vom 18. Juni 2019 (IV-Nr. 151; A.S. 21 ff.) wird

ausgeführt, der Versicherte sei gemäss den vorgenommenen Abklärungen seit dem

17.

Dezember 2017 (Beginn des Wartejahres) in drei alltäglichen

Lebensverrichtungen (Körperpflege, Verrichten der Notdurft,

Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte) regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Zudem bedürfe er seit

diesem Zeitpunkt einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe.

Lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche sei hingegen

nicht ausgewiesen, weshalb diesbezüglich kein Bedarf vorliege. Nach Ablauf des

Wartejahres, d.h. ab 1. Dezember 2018, stehe dem Versicherten somit eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Entgegen den im Einwandverfahren

erhobenen Vorbringen könne für den Bereich

Aufstehen / Absitzen / Abliegen keine Hilflosigkeit anerkannt

werden, da der Versicherte gemäss den Abklärungen vor Ort sämtliche Transfers

selbständig durchführen könne (Hinweis auf Rz. 8015 des KSIH in der ab 1.

Januar 2018 gültigen Version). So habe der Versicherte bei der

Selbstdeklaration im Rahmen des Assistenzbeitrages denn auch selbst einen

Hilfsbedarf beim Aufstehen / Absitzen / Abliegen und

Fortbewegen in der Wohnung verneint (Beschwerdeantwort vom 1. Oktober

2019, A.S. 43).

Gemäss Verfügung vom 6. Juni 2019

(IV-Nr. 148; A.S. 1 ff.) und dem dazugehörigen Berechnungsblatt

(IV-Nr. 128; FAKT2) habe der Versicherte ab 1. Januar 2019 ausserdem

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden

von monatlich durchschnittlich CHF 423.30 bzw. jährlich maximal

CHF 5'079.60. Der Assistenzbeitrag gehe von 60 Stunden pro Monat

(Höchstgrenze) aus, von welchen die Zeit für die Leistungen der

Hilflosenentschädigung und der Krankenpflegeversicherung (Grundpflege, die von

Krankenversicherung übernommen wird) abgezogen worden seien. Dem Einwand des

Versicherten, wonach der Bedarf bei den Punkten «Administration» und

«Ernährung» nicht korrekt erhoben worden sei, könne mit Blick auf die

diesbezüglichen Ausführungen der Abklärungsfachperson im Bericht vom 30. April

2019.

nicht gefolgt werden.

5.2

Der Versicherte liess

demgegenüber beschwerdeweise geltend machen, es bestehe auch eine Hilflosigkeit

im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen. Gemäss

Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit könne er selbständig aufstehen, absitzen

und abliegen. Wie das Bundesgericht in BGE 117 V 146 festgehalten habe,

verliere das Aufstehen für einen Paraplegiker allerdings wesentlich seinen

Sinn, weil er damit nichts erreichen könne. Einmal aufgestanden sei er nicht in

der Lage, sich Dritten oder Gegenständen zuzuwenden und könne auch nicht

aufrecht stehen. Die Teilfunktion Aufstehen sei für einen Paraplegiker somit

nutzlos. Das Bundesgericht bejahe daher bei einem Paraplegiker die

Hilflosigkeit im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen. Dies

habe zur Folge, dass der Versicherte bei vier (statt drei) alltäglichen

Lebensverrichtungen als hilflos anzusehen sei, weshalb er nach Art. 37

Abs. 2 lit. a IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen

mittlerer Hilflosigkeit habe (A.S. 32). Die von der Beschwerdegegnerin

angeführte Rz. 8015 KSIH sei für das Gericht nicht verbindlich und stehe

in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie stelle keine

überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben und namentlich der

Rechtsprechung des Bundesgerichts dar. Es bestehe daher ein triftiger Grund,

von dieser Verwaltungsweisung abzuweichen (Replik, A.S. 52).

Hinsichtlich Assistenzbedarf sei der

Versicherte in zwei Punkten nicht korrekt eingestuft worden

(A.S. 17 f.): Im (Teil-)Bereich Administration sei der Versicherte

gemäss seiner Beiständin zwar in der Lage, eine Assistenzperson bei Bedarf zu

kontaktieren. Die Einsatzplanung, inklusive Überblick über die noch zur

Verfügung stehenden Stunden, überfordere ihn jedoch, weshalb dies von ihr

erledigt werden müsse. Auch könne der Versicherte die Post nicht öffnen. Dies

habe die Beiständin bis anhin (monatlich) erledigt; vorgesehen sei jedoch, dass

es durch die Assistenzperson (wöchentlich) erfolgte. Dem Versicherten sei im

Bereich Administration somit nur eine kleine Teilhandlung bzw. eine bescheidene

Eigenleistung möglich. Die Einstufung in Stufe 2 sei daher eine klare

Fehleinschätzung, welche vom Gericht korrigiert werden müsse. Der Versicherte

sei in diesem Bereich in Stufe 3 einzustufen.

Was den (Teil-)Bereich Ernährung

anbelange, treffe es gemäss Beiständin zunächst zu, dass der Beschwerdeführer

vor dem Unfall gern gekocht habe. Er habe aber auch erwähnt, dass er beim

Einzug in die Wohnung nur ein einziges Mal gekocht habe, da dies mit seinen

Einschränkungen kaum möglich sei. Vorgesehen sei, dass er mit Hilfe einer

Assistenzperson vermehrt zu Hause kochen könne. Die bisherige Lösung, dass er

mehrheitlich auswärts esse, könne aus finanziellen Gründen nicht aufrechterhalten

werden. Damit sei klar, dass der Versicherte mit Hilfe der Assistenzperson

regelmässig kochen werde und dabei auf umfangreiche Hilfe angewiesen sei. Dies

ergebe sich auch aus dem Abklärungsbericht, wonach der Versicherte

Handreichungen beim Kochen benötige. Die Einstufung in Stufe 1 (= nur

geringe Hilfe nötig) stelle daher eine klare Fehleinstufung dar. Stattdessen

sei mindestens von Stufe 2 auszugehen, bei der der versicherten Person

noch eine wesentliche Eigenleistung möglich sei, aber bei mehreren (= einige,

ein paar, verschiedene) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden müsse (siehe zum

Ganzen auch die E-Mail von Beiständin E.___ vom 7. März 2019

[Beschwerdebeilage 3]).

Weiter sei eine Anpassung des

Assistenzbeitrags auch aus folgenden Überlegungen erforderlich

(A.S. 19 f.): Wie dargelegt habe der Versicherte Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit, da er auch im Bereich

Aufstehen / Absitzen / Abliegen und somit in vier

alltäglichen Lebensverrichtungen als hilflos anzusehen sei. In Bezug auf den

Assistenzbeitrag habe dies zur Folge, dass die Höchstgrenze 120 Stunden

betrage. Die Beschwerdegegnerin habe den effektiven Assistenzbedarf somit zu

Unrecht auf 60 Stunden begrenzt. Der Versicherte habe Anspruch darauf,

dass ein Assistenzbeitrag gestützt auf seinen effektiven und ungekürzten

Assistenzbedarf berechnet werde, solange dieser 120 Stunden pro Monat

nicht übersteige.

6.

Streitig und zu prüfen sind die

Ansprüche des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung und einen

Assistenzbeitrag respektive deren Höhe. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

6.1

Gemäss Austrittsbericht des

Spitals F.___ vom 26. Januar 2018 (IV-Nr. 52) sei der Versicherte am

17.

Dezember 2017 infolge einer akuten Aortendissektion notfallmässig hospitalisiert

worden. Am 25. Januar 2018 sei er zur stationären Rehabilitation in die

Spezialklinik G.___ verlegt worden.

6.2

6.2.1

Dr. med. H.___, Oberarzt

Paraplegiologie im G.___, führte in seinem Bericht vom 10. April 2018

(IV-Nr. 51 S. 2 ff.) aus, der Versicherte habe am

17.

Dezember 2017 eine Aortendissektion Typ A erlitten und sei im Spital

F.___ notfallmässig operiert worden. Im Rahmen der Aortendissektion sei es zu

mehreren schweren Komplikationen gekommen: Im CT-Schädel habe sich ein

Infarktareal postzentral rechts gezeigt, der Versicherte habe ein akutes

anurisches Nierenversagen erlitten und sei über mehrere Tage

hämodialysepflichtig gewesen; zudem habe er mehrere Blutungen im Bereich des

Operationsgebietes erlitten und mehrfach reoperiert werden müssen. Postoperativ

sei ein Delir aufgetreten, ausserdem ein tachykardes Vorhofflimmern, welches

elektrokonvertiert worden sei, und es habe sich eine sensomotorisch komplette

Paraplegie sub Th2 gezeigt. In der aktuellen neurologischen Untersuchung vom

19.

März 2018 habe sich der Befund einer sensomotorisch kompletten

Paraplegie sub Th2 (AIS A) mit sensibler Teilinnervation bis L1 und motorischer

Teilinnervation bis S1 bestätigt. Weiter bestehe u.a. eine autonome

Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung. Die stationäre

Rehabilitation dauere bis voraussichtlich Ende Juli 2018; Hauptziel sei die

Wiedererlangung der grösstmöglichen Selbständigkeit, wozu auch die Ausstattung

mit den notwendigen Hilfsmitteln sowie das entsprechende Training der Transfers

und des Rollstuhlhandlings gehöre.

6.2.2

Gemäss Austrittsbericht von Dr. med.

H.___ vom 13. September 2018 (IV-Nr. 145.8) könne der Versicherte am

14.

September 2018 aus dem G.___ nach Hause (in die baulich angepasste

Wohnung) entlassen werden. Im Verlaufe des stationären Aufenthaltes seien

mehrere neurologische Kontrollen erfolgt. Betreffend Lähmungsniveau und

Komplettheitsgrad habe sich bis zum Austritt keine Veränderung gezeigt. Durch

die reduzierte Belastbarkeit im Rahmen der koronaren Herzerkrankung sowie bei

restriktiver Ventilationsstörung infolge hoher Lähmung sei der Versicherte

schnell erschöpft und benötige mehr Pausen und Erholungsphasen. Dies habe zur

Folge, dass er insgesamt langsamer Fortschritte mache und mehr Zeit benötige. Der

erhöhte Tonus in den unteren Extremitäten erschwere die ADL (= Activities of

Daily Living / Aktivitäten des täglichen Lebens) und Bewegungsübergänge. Ein

auftretender Klonus beim Rollstuhlhandling verhindere zum Beispiel das

Balancieren über längere Zeit. Die medikamentösen und konservativen

Therapiemöglichkeiten seien jedoch bezüglich dem Klonus sehr limitiert. Weiter

liege im Rahmen der Paraplegie ein neuropathischer Schmerz unterhalb des

Lähmungsniveaus vor, teilweise mit zusätzlichen nozizeptiven Schmerzen im

Schulterbereich und in den Armen. Zudem bestehe auch eine spinale Spastik. Der

Versicherte habe im Rahmen seines Aufenthaltes im G.___ regelmässige Termine

für psychologische Gespräche wahrgenommen. In der neuropsychologischen

Untersuchung hätten sich eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit mit

verlangsamter Informationsverarbeitungs­geschwindigkeit und leichten bis

mittelgradigen exekutiven Dysfunktionen in den Bereichen Handlungsplanung,

Flexibilität und Umstellfähigkeit bei anamnestisch zeitlich reduzierter

mentaler Belastbarkeit gezeigt. Die kognitiven Leistungen seien bis auf ein

teilweise verlangsamtes Tempo durchschnittlich. Die Lern- und

Gedächtnisfunktionen seien im Durchschnittsbereich. Visuelle Wahrnehmung,

Konstruktion, basale sprachliche und rechnerische Leistungen seien unauffällig.

Dennoch sehe man beim Versicherten Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung im

Sinne von fehlendem Antrieb, wenig Möglichkeiten zur Gestaltung einer

sinnvollen Tagesstruktur sowie auch in der Bewältigung der anfallenden

administrativen und finanziellen Belange. Zur beruflichen Integration und zum

Sozialen wird im Bericht des G.___ festgehalten, dass der Versicherte seine

Situation differenziert und realistisch einschätze, kooperativ sei und offen

gegenüber Einschätzungen von Fachpersonen. Es falle allerdings eine verminderte

körperliche und mentale Belastbarkeit, ein limitiertes Erinnerungsvermögen,

vermeidendes Verhalten und geringer eigener Antrieb auf, da er viel Anleitung

und Support benötige für Tätigkeiten, die der Versicherte aufgrund seines

Ausbildungsstandes eigentlich problemlos in der Lage wäre auszuführen. Aufgrund

der neuropsychologisch objektivierten verminderten Leistungsfähigkeit erscheine

aus fachlicher Sicht eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht als

realistisch. Für die Unterstützung in administrativen, finanziellen,

versicherungsrechtlichen und organisatorischen Belangen sei eine

Vertretungsbeistandschaft auf freiwilliger Basis errichtet worden. Zur

Unterstützung beim Aufbau einer Tagesstruktur sei die Betreuung durch die

psychiatrische Spitex empfohlen worden.

6.3

Im Zusammenhang mit dem Gesuch

um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages führte der Versicherte in der

Selbstdeklaration vom 7. November 2018 (IV-Nr. 121 S. 2 ff.)

aus, er sitze im Rollstuhl und sei vom Bauchnabel abwärts komplett gelähmt; er

brauche Hilfe im Haushalt. Zum Hilfebedarf in den alltäglichen

Lebensverrichtungen (im Umfang der Stufen 0 bis 4) kreuzte er sodann an,

dass er Hilfe beim An- und Auskleiden (Stufe 2), bei der Körperpflege

(Stufe 3) sowie beim Verrichten der Notdurft (Stufe 4) benötige. Für

das Aufstehen / Absitzen / Abliegen und die Fortbewegung in

der Wohnung (aus dem Bett, Transfers, lagern etc.) sowie beim Essen und Trinken

brauche er keine Hilfe (jeweils Stufe 0). Der Hilfebedarf im Haushalt

gestalte sich wie folgt: In den Bereichen Administration

(Planung / Organisation des Haushalts / der Assistenz,

Korrespondenz, Einzahlungen usw.) und Wohnungspflege benötige er viel Hilfe,

könne aber eine kleine Eigenleistung erbringen (jeweils Stufe 3). In den

Bereichen Ernährung (Mahlzeiten zubereiten, abwaschen, Küche in Ordnung halten)

sowie Einkauf und weitere Besorgungen könne er fast alles selbst erledigen,

benötige aber punktuell Hilfe (jeweils Stufe 1). Keine Hilfe brauche er im

Bereich Wäsche / Kleiderpflege (Stufe 0). Bezüglich

gesellschaftliche Aktivitäten und Freizeitgestaltung deklarierte der

Versicherte Hilfebedarf in den Bereichen Hobby / Sport, Tiere / Pflanzen

(Stufe 1), Mobilität (Stufe 2) und Ferien / Reisen

(Stufe 3). Kein Hilfebedarf (Stufe 0) bestehe im Bereich

gesellschaftliche Kontakte (Kommunikation, Kontakte

herstellen / pflegen). Ein Hilfebedarf für anderweitige Bereiche

(Arbeit, Aus- und Weiterbildung, gemeinnütziges Engagement, Kinderbetreuung)

wurde nicht angegeben. Die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung tagsüber

und / oder einer Nachtassistenz verneinte der Versicherte ebenfalls.

6.4

In der Anmeldung des Versicherten

zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 9. November 2018

(IV-Nr. 108) wird betreffend Gesundheitsbeeinträchtigung auf die

Rehaklinik G.___ verwiesen. In Bezug auf die jeweiligen Lebensverrichtungen

wird ausgeführt, dass seit Dezember 2017 Aufstehen nicht mehr möglich sei und

Transfers teilweise unter Supervision erfolgten. Auch für die Verrichtung der

Notdurft sei der Versicherte seit diesem Zeitpunkt auf Dritthilfe angewiesen

(«Darmmanagement durch Drittperson; Reinigung durch Drittperson; Urinalkondom

kleben teilweise mit Hilfe von Drittperson»). Was die Fortbewegung und Pflege

gesellschaftlicher Kontakte (in der Wohnung / im Freien) anbelange,

sei Selbständigkeit nur bei rollstuhlgängiger Umgebung gegeben. In den übrigen

alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden / Auskleiden; Essen;

Körperpflege) brauche der Versicherte keine Hilfe von Dritten. Medizinisch-pflegerische

Hilfe werde benötigt für das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe. Der

Versicherte bedürfe aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zudem

lebenspraktischer Begleitung und verschiedener Hilfeleistungen, um selbständig

wohnen zu können: Er brauche Unterstützung im Haushalt, beim Waschen und

Einkaufen durch eine Haushaltshilfe; für Administratives, Finanzen und

Versicherungsfragen sei er auf Hilfe durch einen Beistand angewiesen sowie bei

der Tagesstrukturierung auf Unterstützung der psychiatrischen Spitex. Für

Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung benötige er Begleitung: So

würden Behördengänge vom Beistand übernommen. Kontakte ausserhalb der Wohnung

in vertrautem Umfeld (z.B. Besuche beim Vater) seien möglich.

6.5

Am 5. Februar 2019 fand im Beisein

des Versicherten und seiner Beiständin, E.___, eine Abklärung vor Ort statt. Im

Abklärungsbericht vom 6. Februar 2019 (IV-Nr. 127 S. 2 ff.)

hielt Abklärungsfachmann I.___ fest, der Versicherte habe am 17. Dezember

2017.

eine Aortendissektion Typ A mit sensomotorischer Paraplegie sub

rechts Th2 links Th3 erlitten. Bis am 25. Januar 2018 habe er sich im

Spital F.___ befunden mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt bis

14.

September 2018 in der Rehaklinik G.___. Unterstützung durch eine

psychiatrische Spitex werde zurzeit nicht gewährt. Für kurze Zeit (fünf

Einsätze im Oktober 2018) sei eine entsprechende Anbieterin (J.___ GmbH) im

Einsatz gewesen. Gemäss Aussagen des Versicherten sowie seiner Beiständin wäre

eine psychiatrische Spitex im 14-täglichen Rhythmus jedoch hilfreich. Der

Versicherte schildere, dass ihm für alltägliche Angelegenheiten und eine

Tagestruktur manchmal der Antrieb fehle, dabei auch Angst und ein damit verbundenes

Ausweichverhalten mitspiele und er sich nicht immer allem stellen möge. Es habe

auch mit der jeweiligen Tagesverfassung zu tun, der Intensität der Schmerzen

und wie gut er die Nacht zuvor habe schlafen können. Die Hälfte der Nächte schlafe

er sehr schlecht oder spät (manchmal erst um vier Uhr morgens) ein. Seit dem Austritt

aus der Rehaklinik G.___ per 14. September 2018 erhalte der Versicherte jeweils

morgens und abends Unterstützung durch die Spitex; dabei gehe es vorwiegend um

die Verrichtung der Notdurft, aber auch medizinisch-pflegerische Hilfe (u.a.

Stützstrümpfe). Der Versicherte lebe seit September 2018 in einer Wohnung in [...].

Zur Hilflosigkeit in den einzelnen

alltäglichen Lebensverrichtungen lässt sich dem Abklärungsbericht entnehmen,

dass sich der Versicherte – jeweils sitzend im Bett – selbständig an- und

auskleiden und auch die Kleider selber bereitlegen könne. Auch beim Aufstehen,

Absitzen und Abliegen benötige er keine Dritthilfe; es seien ein Elektrobett

und ein Rutschbrett vorhanden. Essen (Nahrung zerkleinern und zum Mund führen)

erfolge ebenfalls selbständig. Hinsichtlich Körperpflege sei beim

Baden / Duschen seit Dezember 2017 regelmässige und erhebliche Hilfe

erforderlich. So dusche der Versicherte (jeden zweiten Tag) aus

Sicherheitsgründen nur unter Anwesenheit der Spitex und erhalte dabei je nach

Bedarf auch Handreichungen. Das Badezimmer sei behinderungsgerecht angepasst

worden. Auch beim Verrichten der Notdurft benötige er Dritthilfe in Form eines

Darmmanagements durch die Spitex (jeden zweiten Tag). Es bestehe teilweise eine

Stuhlinkontinenz. Der Versicherte benütze ein Urinalkondom, welches er selber

entleeren könne. Was die Fortbewegung anbelange, könne er sich mit Hilfe des

Rollstuhls in der Wohnung selbständig fortbewegen. Im Freien und für die Pflege

gesellschaftlicher Kontakte sei er jedoch auf Hilfe angewiesen: Zwar sei eine

selbständige Fortbewegung mit dem Handrollstuhl und Swiss Trac, auch mit dem

öffentlichen Verkehr, möglich, jedoch bedürfe der Versicherte dazu weiterhin

der regelmässigen Hilfe bei architektonischen Barrieren.

Die Notwendigkeit einer dauernden und

regelmässigen lebenspraktischen Begleitung infolge der gesundheitlichen

Beeinträchtigung verneint der Abklärungsfachmann. Der Versicherte habe im

Oktober 2018 für fünf Einsätze die Unterstützung der J.___ GmbH

(Psychiatriespitex) in Anspruch genommen, welche zwischenzeitlich aber nicht

mehr erfolge. Er erhalte aktuell keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung sowie

Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, jedoch werde dies als

wünschenswert erachtet. Bezüglich der Haushaltsführung könne der Versicherte beispielsweise

nach dem Kochen selber abwaschen (Geschirrspülmaschine vorhanden) und

aufräumen. Auch sonstige Aufräumarbeiten auf Sitzhöhe seien möglich. Hingegen

benötige er Hilfe bei der Wohnungsreinigung, welche alle vierzehn Tage jeweils

für eine Stunde durch eine Haushaltshilfe erfolge. Die Wäsche erledige der

Versicherte selbstständig; eine Waschmaschine sei in der Wohnung vorhanden.

Zusätzlich erhalte er bei Bedarf von seinem zwischenzeitlich 80-jährigen Vater

Hilfeleistungen (z.B. Abfallsack rausstellen usw.). Der Versicherte sei in der

Lage, die notwendige Dritthilfe selber zu mobilisieren, entsprechende

Anweisungen zu erteilen und somit mit Hilfe Dritter die ihm nicht möglichen

Haushaltsarbeiten zu erledigen. Administrative Tätigkeiten, finanzielle

Angelegenheiten sowie das Ausfüllen von Formularen und Kontakte zu Behörden

würden mit Hilfe von Frau E.___, Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung, erledigt und regelmässig mit ihr besprochen. Der

Versicherte habe monatlich einen Betrag von CHF 500.00, welchen er selber

verwalte. Zusammenfassend liege keine lebenspraktische Begleitung seit drei

Monaten von mindestens zwei Stunden pro Woche vor. Eine lebenspraktische

Begleitung sei auch nicht notwendig, damit der Versicherte in der Lage sei, das

Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen. Er

besorge seine Einkäufe selbständig im nahe gelegenen Einkaufszentrum ([...])

und nehme dabei einen Rucksack zur Hilfe. Die Hilfeleistungen bei funktionalen

Einschränkungen seien im Bereich der Fortbewegung anzurechnen. Schliesslich sei

eine lebenspraktische Begleitung auch nicht notwendig, um der Gefahr einer

sozialen Isolation und damit einhergehender Verschlechterung des

Gesundheitszustandes vorzubeugen.

Im Rahmen der Grundpflege benötige der

Versicherte tagsüber Hilfe durch die Spitex für die

Medikamentenabgabe/-kontrolle, das An- und Ausziehen der Stützstrümpfe sowie

teilweise beim Kleben des Urinalkondoms. Bedarf für eine persönliche

Überwachung liege nicht vor. Als Hilfsmittel seien ein Rollstuhl plus Swiss

Trac, ein Elektrobett, ein Dusch- und Toilettenstuhl sowie ein Rutschbrett

vorhanden. Die Hilflosigkeit könne durch weitere Hilfsmittel nicht vermindert

werden.

Zusammenfassend hätten die Abklärungen

vor Ort ergeben, dass der Versicherte seit 17. Dezember 2017 in drei

alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege, Verrichten der Notdurft,

Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auf regelmässige

und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und der medizinischen-pflegerischen

Hilfe bedürfe. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liege nicht vor, da

einerseits keine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden

ausgewiesen sei und andererseits das Weglassen der regelmässigen Haushaltshilfe

nicht dazu führen würde, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage wäre,

selbständig zu wohnen und in ein Heim eingewiesen werden müsste. Auch benötige

er keine ständige Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der

Wohnung und sei nicht auf die Anwesenheit einer Drittperson angewiesen, um eine

Isolation zu verhindern. Somit liege seit 17. Dezember 2017 eine

Hilflosigkeit leichten Grades vor. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres

bestehe ab 1. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades.

6.6

Gestützt auf den

Abklärungsbericht vom 6. Februar 2019 (vgl. E. II. 6.5 hievor) nahm

Abklärungsfachmann I.___ die Berechnung des Assistenzbeitrages vor

(IV-Nr. 128) und ermittelte anhand des standardisierten

Abklärungsinstruments FAKT2 einen anerkannten Hilfebedarf von monatlich 74.02 Stunden,

der sich aus dem Hilfebedarf für alltägliche Lebensverrichtungen

(41.06 Std./Monat), den Haushalt (23.83 Std./Monat) und die

gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung (9.13 Std./Monat)

zusammensetzt. Aufgrund der ermittelten individuellen monatlichen Höchstgrenze

erfolgte sodann eine Kürzung um 14.02 Stunden auf 60 Stunden. Nach

Anrechnung bzw. Abzug der (in Stunden umgerechneten) Hilflosenentschädigung

(14.28 Std./Monat) sowie der von der Krankenversicherung übernommenen

Grundpflege (32.97 Std./Monat) resultierte ein Assistenzbedarf von

12.75

Stunden pro Monat, was schliesslich zu einem Assistenzbeitrag von

monatlich CHF 423.30 oder jährlich CHF 5'079.60 führte.

In der detaillierten Einstufung (IV-Nr. 128 S. 7 ff.)

wird zum «Aufstehen / Absitzen / Abliegen / Fortbewegen zu

Hause» festgehalten, der Versicherte könne nicht stehen, aber selber

transferieren. Bei Bedarf nehme er ein Rutschbrett zur Hilfe. Mit Hilfe des

Handrollstuhls könne er sich in der Wohnung selbständig fortbewegen (insgesamt Stufe 1).

Für den Teilbereich Administration wurde insgesamt die Stufe 2 festgelegt.

Den Teilbereich Ernährung hat der Abklärungsfachmann gestützt auf die Abklärung

vor Ort in Stufe 1 eingereiht (Näheres dazu in E. II. 8.4.1 und 8.5.1

hienach).

6.7

Am 30. April 2019 nahm

Abklärungsfachmann I.___ zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden des

Versicherten, wonach eine Hilflosigkeit im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen

fälschlicherweise verneint worden sei, Stellung (IV-Nr. 143 S. 2): Laut

Rz. 8015 KSIH gelte ab 1. Januar 2018 die Weisung, dass keine

Hilflosigkeit vorliege, wenn die versicherte Person die Transfers selbstständig

machen könne. Die Abklärungen vor Ort vom 5. Februar 2019 hätten ergeben,

dass der Versicherte sämtliche Transfers selbstständig durchführen könne. Das von

ihm angeführte Urteil (BGE 117 V 146) stamme aus dem Jahr 1991, die neuen

Weisungen des Kreisschreibens KSIH seien per 1. Januar 2018 gültig.

Aufgrund der Weisungsbindung könne die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen / Absitzen /

Abliegen (bzw. eine entsprechende Hilflosigkeit) nicht mehr bejaht werden.

6.8

Zu den Einwänden betreffend

Assistenzbeitrag führte der Abklärungsfachmann in einer weiteren Stellungnahme

ebenfalls vom 30. April 2019 (IV-Nr. 144 S. 2 f.) aus, entgegen

der Auffassung des Versicherten, er benötige bei der Administration bei den

meisten Verrichtungen (= Stufe 3) Begleitung, sei er in der Lage, bei der

Planung / Organisation inkl. Einsatzplanung (verbal direkt und per

Telefon) bezüglich Assistenzpersonen mitzuhelfen und selber Anweisungen zu

erteilen. Entsprechend sei der Versicherte in mehreren Verrichtungen (= Stufe

2) selbstständig und nicht auf direkte Hilfe angewiesen. Hingegen müssten die

administrativen Angelegenheiten durch die Beiständin erledigt werden. Bezüglich

der Ernährung sei bei der Selbstdeklaration vom 7. November 2018, welche der

Versicherte unterschrieben habe, die Stufe 1 festgelegt worden, was auch

aus Sicht des Abklärungsdienstes den Tatsachen entspreche. Zusammenfassend werde

an der Einstufung gemäss Berichterstattung vom 6. Februar 2019 (FAKT)

bezüglich Assistenzbeitrag festgehalten. Weiter sei zu erwähnen, dass auch die

geforderte Korrektur der Stufen am zugesprochenen Assistenzbeitrag nichts änderte.

Die individuelle Höchstgrenze, die nicht überschritten werden könne, liege im

Falle des Versicherten bei 60 Stunden pro Monat. Insgesamt seien 74.02

Stunden pro Monat erhoben worden, was aufgrund der Höchstgrenze letztlich zu

einer Reduktion um 14.02 Stunden pro Monat geführt habe.

6.9

6.9.1

Im Rahmen der Rentenprüfung wurde

der Versicherte ausserdem allgemeinmedizinisch, psychiatrisch, orthopädisch,

neurologisch und neuropsychologisch begutachtet (vgl. E. I. 1 hievor). Im polydisziplinären

D.___-Gutachten vom 27. Mai 2019 (IV-Nrn. 145.1 – 145.9) wurden

folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 145.1 S. 6):

mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Sensomotorische Paraplegie sub Th3 (AIS

A)

- bei Aortendissektion Typ A am

17.

Dezember 2017

- mit autonomer Dysregulation der Blasen-,

Darm- und Sexualfunktionen und intermittierendem Schwankschwindel

2.

Status nach akutem Hirninfarkt

postzentral rechts am 17. Dezember 2017

- im Rahmen der Aortendissektion

- leichtgradige neurokognitive

Leistungseinschränkung (Aufmerksamkeit,

Konzentration)

3.

Neuropathisches Schmerzsyndrom

- im Rahmen der Diagnose 1

4.

Persönlichkeit mit ausgeprägt

ängstlich-vermeidenden und abhängigen,

differentialdiagnostisch zudem narzisstischen Zügen

- am ehesten im Sinne einer

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6, DD F61.0)

5.

Anamnestisch rezidivierende depressive

Störung

- derzeit bei suffizientem

Medikamentenserumspiegel remittiert (ICD-10 F33.4)

6.

Lumbospondylogenes Syndrom bei (ICD-10

M54.86)

- Status nach Foraminotomie und

Diskektomie LWK 3/4 rechts bei radikulärem Syndrom L3 am 2. März 2015

- Status nach Revisionsoperation bei

Spondylodiszitis LWK 3/4 am 10. Juli 2015, F.___

- Status nach Implantatentfernung L3/L4

und Dekompression L2/L3 am 27. März 2017

- Facettengelenksarthrose LWK 4/5

beidseits

7.

Bursitis subacromialis links

(ICD-10 M75.5)

ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Anamnestisch Abhängigkeit von Alkohol,

gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)

2.

Anamnestisch Abhängigkeit von

Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.20)

3.

Eigenanamnestisch vor Jahren

Angstsymptomatik oder -störung, gegebenenfalls derzeit remittiert

4.

Status nach Leistenhernienoperation

rechts 2014

5.

Status nach Tonsillektomie 1975

6.9.2

Im Rahmen der Konsensbeurteilung

wurde zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde ausgeführt, es bestehe eine

permanente Rollstuhlpflichtigkeit bei kompletter sensomotorischer Paraplegie mit

einhergehender Blasen- und Darmfunktionsstörung sowie ausgeprägter Paraspastik

mit positiven Pyramidenbahnzeichen. Im Rahmen der Myelonischämie liege ein

neuropathisches Schmerzsyndrom vor, was den Exploranden in seiner

Konzentrationsfähigkeit einschränke. Aufgrund der strukturellen Schädigungen an

der Lendenwirbelsäule nach den stattgehabten Operationen sowie MR-tomographisch

objektivierten degenerativen Veränderungen sollten Tätigkeiten, welche die

Wirbelsäulengelenke der LWS zusätzlich belasten, vermieden werden. Hierzu zählten

Gewichtsbelastungen über 15 kg sowie Tätigkeiten in Zwangspositionen nach vorne

übergeneigt und Tätigkeiten ausschliesslich stehend. Aus psychiatrischer Sicht sei

die Tätigkeit als Lehrer ungeeignet (IV-Nr. 145.1 S. 6 f.).

Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielten die

Gutachter fest, aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe aufgrund der kompletten

sensomotorischen Paraplegie mit konsekutiver Blasen- und Darmfunktionsstörung

mit ausgeprägter schmerzhafter Paraspastik eine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu

100% für die angestammte Tätigkeit als Lehrer. Diese Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit durch die neurologischen Beschwerden bestehe sicher seit der

Aortendissektion Typ A vom 17. Dezember 2017. Aus psychiatrischer Sicht sei

aber bei seit vielen Jahren ganz offensichtlich äusserst geringer Stress- und

Frustrationstoleranz, wiederholtem langjährigem Suchtmittelkonsum (Alkohol bis mindestens

2009/2010, Benzodiazepine bis 2014) und zumindest bis 2014 (fachärztlich

dokumentiert) wiederholten, teils schwergradigen depressiven Episoden und

Angstzuständen bei einer überwiegend wahrscheinlich bestehenden

ängstlich-vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung eine Tätigkeit als

Lehrer ganz offensichtlich seit Jahren nicht geeignet, wie die sehr

diskontinuierliche und von vielen Ab- und Unterbrüchen gekennzeichnete

Berufsbiographie nach schon stark prolongiertem Studium (13 Jahre) zeige.

Wahrscheinlich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (0 %) im erlernten und

angestammten Beruf als Lehrer bereits mindestens seit Anfang / Mitte 2014, im

zeitlichen Umfeld der letzten psychiatrischen Hospitalisation des Versicherten,

nach der (bei auch zuvor schon mehrjährig und zahlreich beschriebenen

Schwierigkeiten und Unterbrüchen) eine erneute Aufnahme der Erwerbstätigkeit

nicht gelungen sei. Eine weiter retrospektive Einschätzung sei nicht mit

ausreichender Sicherheit möglich, aber eine bereits noch früher bestehende

zumindest teilweise Einschränkung erscheine nach der Anamnese aus allen Quellen

sehr wahrscheinlich. Gesichert sei aber, dass die Arbeitsfähigkeit seit der

Aortendissektion vom 17. Dezember 2017 bleibend aufgehoben sei

(IV-Nr. 145.1 S. 7 f.).

Auch für eine Verweistätigkeit bestehe

bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr. Grund hierfür seien nicht nur die

motorischen Einschränkungen. Der Versicherte sei aufgrund der schweren

Myelopathie nicht in der Lage, den Transfer aus dem Liegen in die Sitzposition

durchzuführen ohne stärkste einschiessende Spastik mit unerschöpflichen Kloni

in den Beinen. Es könne kein Belastungsprofil genannt werden, das der Versicherte

erfüllen könne. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage 0 %. Auch diese

aufgehobene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte seit dem Datum der

Aortendissektion vom 17. Dezember 2017. Gesamthaft betrachtet sei die

Arbeitsfähigkeit führend durch die neurologischen Befunde der Paraplegie

aufgehoben (IV-Nr. 145.1 S. 8).

6.9.3

Auf die Frage, ob die im

Abklärungsbericht des IV-Abklärungsdienstes geltend gemachten

Funktionsstörungen aus medizinischer Sicht plausibel seien, hielten die

Gutachter fest, die im Bericht des G.___ gemachten Aussagen bezüglich

Arbeitsfähigkeit seien zu unterstützen. Eine Tätigkeit sei nicht mehr möglich

(IV-Nr. 145.1 S. 9). Im psychiatrischen Teilgutachten wird

festgehalten, aus rein psychiatrischer Sicht bestünden im Haushalt keine

Einschränkungen (IV-Nr. 145.4 S. 15).

Im Rahmen der neuropsychologischen

Untersuchung hätten bei dem insgesamt als alters- und bildungsentsprechend

durchschnittlich intelligent einzustufenden Versicherten zum Zeitpunkt der

Untersuchung klinisch relevante Beeinträchtigungen der kognitiven

Leistungsfähigkeit im Bereich der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung

festgestellt werden können. Die konzentrativen sowie gedächtnisbezogenen

Leistungen seien von ihrem klinischen Ausmass her in der Gesamtschau,

d.h. unter Berücksichtigung aller diesbezüglich relevanten Testverfahren, als

leichtgradig zu interpretieren. Die ansonsten erhobenen Leistungen,

einschliesslich des gesamtintellektuellen Leistungsprofils stellten sich

unauffällig dar. Insofern sei der Zustand des Versicherten aus

neuropsychologischer Sicht insgesamt am ehesten als organisch (zerebrovaskulärer

Insult) bedingtes, dabei psychopathologisch unterlagertes Hirnleistungsdefizit

bei psychiatrisch vorbeschriebener und weiterhin fortbestehender Symptomatik

einzuschätzen, wobei der aktuelle Zustand im Vergleich zum neuropsychologischen

Vorbefund (vgl. neuropsychologischer Befund der Rehaklinik G.___; siehe

E. II. 6.2.2 hievor) als leicht gebessert interpretiert werden könne

(IV-Nr. 145.7 S. 15 f.).

6.9.4

Zum Tagesablauf und den

Tätigkeiten im und ausser Haus (einschliesslich Haushalt und Verpflegung) gab

der Versicherte bei der allgemeinmedizinischen Untersuchung an, für die

Morgentoilette und alle persönlichen Bedürfnisse brauche er sehr viel Zeit. Die

Spitex komme zweimal täglich, um ihm dabei zu helfen. Er selbst esse zuhause

nur kalt, er koche nicht, zwei- bis dreimal pro Woche gehe er mit dem Vater und

dem Bruder etwas essen (vgl. dazu auch die im Wesentlichen gleichlautenden

Angaben gegenüber dem neurologischen Gutachter, IV-Nr. 145.6 S. 5).

Der Vater wohne nur etwa 500 Meter von seiner Wohnung entfernt. Im Haushalt

könne er die Wäsche machen, die Waschmaschine und den Tumbler auffüllen. Er

könne ein wenig aufräumen, leicht abstauben, alles nur immer vom Rollstuhl aus.

Seit neuem habe er eine Putzfrau, welche einmal pro Woche putze

(IV-Nr. 145.3 S. 5).

Gegenüber der psychiatrischen

Gutachterin führte der Versicherte aus, er werde zwischen sechs und sieben Uhr

wach, um 08.15 Uhr komme die Spitex-Mitarbeiterin, die ihn bei der Intimwäsche

und beim Anziehen unterstütze (soweit nötig, zumindest lege sie alles parat bzw.

helfe ihm). Jeden zweiten Tag müsse der Stuhl ausgeräumt werden, das gehe dann

von 08.15 bis 10.15 Uhr. Wenn die Spitex-Mitarbeiterin gegangen sei, ziehe er

sich selbst zu Ende an und erledige dann Haushaltsarbeiten. Sein

"Elektrotraktörli" ziehe ihn beim Einkaufen, zweimal in der Woche

habe er Physiotherapie, wofür er mit dem Bus umsteigen müsse, und dann gehe er

in die Stadt für ein bis zwei Stunden ins [...], wo er lese. Er erlebe viel

Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft von Leuten. Danach fahre er mit dem Bus

wieder nachhause und liege erstmal ab, danach nehme er ein Abendessen ein.

Anschliessend lese er noch die Zeitung, überhaupt lese er viel in seinem Smartphone.

Er müsse sich immer wieder zwischendurch hinlegen bzw. seine Position verändern,

schon wegen der Dekubitusprophylaxe. Er mache sich meistens schon vorher parat und

lege sich ins Bett, bevor er ca. um 23 Uhr einzuschlafen versuche (IV-Nr. 145.4

S. 6).

Gemäss orthopädischem Teilgutachten

berichtete der Versicherte zudem, er erhalte regelmässig Besuch und besuche

regelmässig Freunde. Er lese und fotografiere viel und er führe regelmässig

innerhalb der Schweiz Städtereisen durch. Zur Begutachtung sei er von einem

Fahrdienst gefahren worden (IV-Nr. 145.5 S. 3). Im Rahmen der

neuropsychologischen Untersuchung gab der Versicherte u.a. zu Protokoll, er

habe seit einem Jahr eine Beiständin, welche ihn bei administrativen

Tätigkeiten unterstütze, wie Rechnungen rechtzeitig bezahlen und eine neue

Putzfrau suchen. Er habe täglichen Kontakt zu seinem 80-jährigen Vater, der ihn

sehr unterstütze. Ansonsten sehe er seinen Bruder und noch einen weiteren

besten Kollegen öfters und werde auch von ihnen unterstützt (IV-Nr. 145.7

S. 4 f.).

7.

7.1

Da der Anspruch auf einen

Assistenzbeitrag in seiner Höhe (und an sich auch in seinem – hier aber

unbestrittenen – Bestand; vgl. E. II. 3.1 f. hievor) von demjenigen

auf eine Hilflosenentschädigung abhängig ist, gilt es zunächst zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2019

(IV-Nr. 151; A.S. 21 ff.) zu Recht eine Hilflosenentschädigung

für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen hat. Bei der Beurteilung

des Ausmasses der Hilflosigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Ergebnisse des

Abklärungsberichts vom 6. Februar 2019 sowie die ergänzende Stellungnahme

vom 30. April 2019. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Versicherte (seit

dem 17. Dezember 2017) in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässiger

und erheblicher Dritthilfe sowie einer dauernden medizinisch-pflegerischen

Hilfe bedarf. Nachfolgend ist der Beweiswert der Beurteilung des

Abklärungsfachmanns zu prüfen.

7.2

Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden

Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte

Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über

physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden

Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen

Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den

an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der

Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne

darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn

klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f.; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

7.3

Zunächst ist im Zusammenhang mit

dem Bericht vom 6. Februar 2019 festzuhalten, dass die Abklärung am 5.

Februar 2019 beim Versicherten zu Hause durchgeführt wurde. Anwesend waren C.___

und seine Beiständin E.___ sowie I.___ als Abklärungsfachmann der

Beschwerdegegnerin. Der Berichterstatter hatte somit Kenntnis der örtlichen und

räumlichen Verhältnisse. Aufgrund der Akten waren ihm auch die Diagnosen

bekannt. Dazu kommt, dass die Abklärungsperson über die notwendige fachliche

Qualifikation verfügt. Der Abklärungsfachmann berücksichtigte die Angaben des

Versicherten während der Abklärung sowie im Anmeldungsformular vom 9. November

2018.

(IV-Nr. 108; vgl. E. II. 6.4 hievor) und liess auch

die Angaben der Beiständin in die Berichterstattung einfliessen, äusserte sich

zu den divergierenden Meinungen und setzte sich damit auseinander. Sein Bericht

ist ausführlich, begründet und die Feststellungen und Einschätzungen des

Abklärungsfachmanns lassen sich auch anhand der medizinischen Beurteilungen in

den Akten, namentlich im polydisziplinären Gutachten vom 27. Mai 2019, nachvollziehen

(vgl. E. II. 7.4 hienach). Der Bericht bildet damit eine zuverlässige

Entscheidgrundlage. Klar feststellbare Fehleinschätzungen, die einen

richterlichen Eingriff ins Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigen würden,

liegen hier nicht vor. Dazu kommt, dass der fachlich kompetente

Abklärungsfachmann näher am konkreten Sachverhalt ist als das

Versicherungsgericht. Damit erfüllt der Abklärungsbericht vom 6. Februar

2019.

die nach Gesetz und Rechtsprechung (vgl. E. II. 7.2 hievor) geforderten

Voraussetzungen.

7.4

Unbestrittenermassen war der

Versicherte seit dem 17. Dezember 2017 (Aortendissektion) bis zu seinem Tod in

(zumindest) drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen bzw. bei der

«Körperpflege», beim «Verrichten der Notdurft» sowie bei der «Fortbewegung und

Kontaktaufnahme» auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen, was auch mit

Blick auf die medizinische Befundlage und fachärztliche Einschätzung der

funktionellen Auswirkungen (permanente Rollstuhlpflichtigkeit bei kompletter

sensomotorischer Paraplegie mit einhergehender Blasen- und Darmfunktionsstörung

sowie ausgeprägter Paraspastik; vgl. E. II. 6.2 und 6.9.1 ff. hievor)

sowie die Schilderungen des Versicherten während der Begutachtung (vgl. E. II.

6.9.4

hievor) plausibel erscheint. Zwar gab der Versicherte mit Anmeldung vom

9.

November 2018 (IV-Nr. 108) zunächst noch an, für die Körperpflege keine

Hilfe von Dritten zu benötigen (vgl. E. II. 6.4 hievor). Aus dem Abklärungsbericht

geht jedoch hervor, dass er aus Sicherheitsgründen nur unter Anwesenheit der

Spitex duschen konnte (und dabei je nach Bedarf auch Handreichungen erhielt;

vgl. E. II. 6.5 hievor), weshalb die Beschwerdegegnerin

korrekterweise auch für die alltägliche Lebensverrichtung «Körperpflege» eine

Hilflosigkeit bejaht hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass für die

alltäglichen Lebensverrichtungen «Essen» (Nahrung zerkleinern und zum Mund

führen) und «An- und Auskleiden» – in Übereinstimmung mit den Angaben des

Versicherten (vgl. E. II. 6.4 hievor) – keine Hilflosigkeit angenommen

wurde.

7.5

Gegenteiliger Auffassung sind

die Parteien jedoch in Bezug auf die Frage, wie es sich mit der Hilflosigkeit

des Versicherten in der Lebensverrichtung «Aufstehen / Absitzen /

Abliegen» verhielt. Dabei besteht in sachverhaltlicher Hinsicht grundsätzlich

Einigkeit darüber, dass der Versicherte die Teilfunktionen «Absitzen» und

«Abliegen» ohne Hilfe wahrnehmen und auch die entsprechenden Wechsel bzw.

Transfers aus dem Liegen in die Sitzposition (und umgekehrt) selbständig

(mithilfe eines Rutschbretts) ausführen konnte (vgl. E. II. 6.3 ff.),

wenn auch gemäss Gutachten nicht ohne stärkste Spastik mit unerschöpflichen

Kloni in den Beinen (vgl. E. II. 6.9.2 hievor; siehe auch E. II. 6.2

hievor). Aufstehen bzw. Stehen war dem Versicherten gemäss eigenen Angaben

(vgl. E. II. 6.4 hievor) sowie auch dem Eintrag des

Abklärungsfachmanns auf dem Berechnungsblatt für den Assistenzbeitrag («Herr C.___

kann nicht stehen, aber selber transferieren, nimmt bei Bedarf ein Rutschbrett

zur Hilfe»; IV-Nr. 128 und E. II. 6.6 hievor) hingegen nicht mehr

möglich. Auch dies wird nicht bestritten und leuchtet in Anbetracht der

diagnostizierten Paraplegie und der damit zusammenhängenden Befunde ein.

In der angefochtenen Verfügung verneinte

die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die ergänzende Stellungnahme des

Abklärungsfachmanns vom 30. April 2019 (vgl. E. II. 6.7 hievor) –

sodann eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung

«Aufstehen / Absitzen / Abliegen» mit der Begründung, sie

sei an die seit 1. Januar 2018 geltende Weisung des BSV in Rz. 8015

KSIH gebunden, wonach in der genannten Lebensverrichtung keine Hilflosigkeit

bestehe, wenn die Transfers wie hier selbständig ausgeführt werden könnten

(vgl. E. II. 5.1 hievor). Demgegenüber wird in der Beschwerde

vorgebracht, dies widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die

Teilfunktion «Aufstehen» sei für den Versicherten nutzlos geworden, was nach

BGE 117 V 146 zur Bejahung der Hilflosigkeit führen müsse (vgl.

E. II. 5.2 hievor).

7.6

7.6.1

In BGE 117 V 146 hat das

Bundesgericht zur Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung

«Aufstehen / Absitzen / Abliegen» im Falle eines

Paraplegikers Folgendes erwogen:

«Dass ein Paraplegiker in

der Regel absitzen und abliegen kann, steht fest und wird auch vom

Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Mit Bezug auf die Teilfunktion

Aufstehen ist vorab festzuhalten, dass darunter nicht nur das Sicherheben

verstanden werden kann. Denn das Aufstehen ist in den seltensten Fällen

Selbstzweck; vielmehr steht man in der Regel auf, um anschliessend etwas in

stehender Position zu tun: mit jemandem sprechen, einen Gegenstand zu sich

nehmen, eine Tür oder ein Fenster öffnen usw. Es ist nun nicht zu übersehen,

dass die Bewältigung dieser Funktion für einen Paraplegiker, auch wenn er an

sich noch aufstehen könnte, wesentlich ihren Sinn verloren hat, weil er damit

nichts erreichen kann: Da die Muskeln im Bereich der gelähmten Körperpartie

völlig fehlen, ist der Paraplegiker, einmal aufgestanden, nicht in der Lage,

sich Dritten oder Gegenständen zuzuwenden, sondern er ist damit beschäftigt,

sich mit den Händen im Gleichgewicht zu halten. Er kann zwar vielleicht noch

aufstehen, aber sicher nicht mehr aufrecht stehen. Die Teilfunktion Aufstehen

ist für ihn daher nutzlos. Nach der Rechtsprechung ist die Hilfsbedürftigkeit

auch dann zu bejahen, wenn ein Versicherter eine Lebensverrichtung nur noch auf

eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann […]. Es besteht kein Anlass, in

rechtlicher Hinsicht danach zu unterscheiden, ob ein Versicherter eine

Teilfunktion als solche nicht mehr bzw. nur noch auf unübliche Weise wahrnehmen

oder ob er sie zwar noch ausüben kann, von ihr jedoch keinen Nutzen mehr hat.

Vielmehr ist die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn eine

Teilfunktion zwar noch möglich, für den Versicherten jedoch ihres Sinnes

entleert ist. Im vorliegenden Fall ist daher eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit

in der Teilfunktion Aufstehen und damit bei der Lebensverrichtung Aufstehen,

Absitzen, Abliegen gegeben. […]» (BGE 117 V 146 E. 3b S. 151).

7.6.2

Nach Rz. 8015 KSIH (in der

ab Januar 2018 gültigen Fassung) liegt in Bezug auf die alltägliche

Lebensverrichtung «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» eine

Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht

aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die

Transfers selbständig machen, liegt (so der Wortlaut dieser Randziffer) keine

Hilflosigkeit vor.

In Rz. 8025 f. KSIH wird

ausgeführt, was unter regelmässiger und erheblicher Hilfe von Drittpersonen zu

verstehen ist. So ist die Hilfe gemäss Rz. 8025 KSIH regelmässig, wenn sie

die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat.

Erheblich ist die Hilfe nach Rz. 8026 KSIH (vgl. auch E. II. 2.4

hievor), wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer

einzelnen Lebensverrichtung (a.) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder

nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres

psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde; oder

(b.) selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie

keinen Sinn hat (Hinweis auf BGE 117 V 146).

7.6.3

Verwaltungsweisungen richten sich

grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das

Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht

die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund

davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende

Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine

überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt

es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine

rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von

Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden

Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden

(BGE 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f. mit Hinweisen). Die

IV-Stellen sind berechtigt, von einer mit Bundesrecht und Rechtsprechung nicht

zu vereinbarenden Weisung abzuweichen (Meyer /

Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

3.

Aufl., Zürich 2014, Rz. 3 zu Art. 64 – 64a IVG, mit

Hinweis auf BGE 129 V 200 E. 3 S. 204 ff.).

7.7

Wie sich den vorstehenden

Ausführungen (vgl. E. II. 7.6.1 hievor) entnehmen lässt, beschränkt sich die

Teilfunktion «Aufstehen» nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

bloss auf ein (rein physisch / technisch) mögliches Aufstehen bzw. Sicherheben,

sondern es handelt sich um eine zweckgerichtete Funktion (man erhebt sich, um

in stehender Position etwas Bestimmtes zu tun). Kann mit Aufstehen jedoch

nichts mehr erreicht werden, wie dies bei einem Paraplegiker der Fall ist, wird

die Funktion für die betroffene Person nutzlos. Selbst wenn sich der

Versicherte vorliegend also vielleicht noch aus eigener Kraft aufrichten

konnte, waren ihm weder Stehen noch die damit bezweckte anschliessende Handlung

möglich (vgl. E. II. 7.5 hievor). Die Teilfunktion «Aufstehen» wurde

damit für den Versicherten mit Eintritt der Paraplegie ihres Sinnes entleert, was

nach dem zitierten Leitentscheid des Bundesgerichts zur Bejahung einer

Hilfsbedürftigkeit führt. Diese Praxis des Bundesgerichts hat denn auch in Rz.

8026.

KSIH Eingang in das Kreisschreiben gefunden, wo – unter Verweis auf

BGE 117 V 146 – ausgeführt wird, eine erhebliche Hilfe sei auch dann gegebenen,

wenn zumindest eine Teilfunktion einer Lebensverrichtung für die versicherte

Person keinen Sinn mehr habe (vgl. E. II. 7.6.2 hievor). Dass der

Versicherte bei der Anmeldung für einen Assistenzbeitrag einen Hilfsbedarf beim

Aufstehen / Absitzen / Abliegen und Fortbewegen in der

Wohnung verneint habe (vgl. Beschwerdeantwort, A.S. 43; siehe auch

E. II. 5.1 und 6.3 hievor), vermag daran nichts zu ändern. Wie soeben

dargelegt geht es nicht darum, ob ein Paraplegiker zum Aufstehen an sich Hilfe

benötigt oder nicht, sondern darum, dass diese (über das reine Sicherheben

hinausgehende) Funktion für ihn nutzlos geworden ist.

Für die von der Beschwerdegegnerin – unter

Hinweis auf Rz. 8015 KSIH – vertretene Auffassung, wonach der Versicherte

bezüglich der Lebensverrichtung «Aufstehen /

Absitzen / Abliegen» dennoch nicht als hilflos anzusehen sei, weil er

die Transfers selbständig ausführen könne, bleibt vor diesem Hintergrund ebenfalls

kein Raum, zumal eine solche Handhabung im Widerspruch zur bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (und auch zum Kreisschreiben selbst; vgl. die vorstehenden

Ausführungen zu Rz. 8026 KSIH) stünde. Soweit mit Rz. 8015 KSIH

tatsächlich eine von BGE 117 V 146 abweichende bzw. nicht damit zu

Dispositiv

vereinbarende Weisung beabsichtigt ist, handelte es sich demnach gerade nicht

um eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben; vielmehr läge in

diesem Fall für das Versicherungsgericht aufgrund der anderslautenden

Rechtsprechung des Bundesgerichts ein triftiger Grund für ein Abweichen von

Rz. 8015 KSIH vor (vgl. E. II. 7.6.3 hievor).

7.8 Im Ergebnis ist festzuhalten,

dass beim Versicherten auch eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit in der

Teilfunktion «Aufstehen» und somit bei der Lebensverrichtung

«Aufstehen / Absitzen / Abliegen» vorlag. Die Hilflosigkeit des

Versicherten bestand folglich in vier (statt drei) von sechs – und somit in den

meisten – alltäglichen Lebensverrichtungen, weshalb nach Ablauf des Wartejahres

ab 1. Dezember 2018 (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. BGE 137 V 351

E. 4 f. S. 356 ff. und BGE 144 V 361 E. 6.2.9

S. 367) bis zum Ende des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist (Art. 35

Abs. 2 Satz 2 IVV), vorliegend bis zum 31. Januar 2020 (vgl.

E. I. 7.1 hievor), ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine

Hilflosigkeit mittleren Grades besteht (vgl. E. II. 2.2.2 hievor). Die

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juni 2019 ist damit gutzuheissen.

Ob ausserdem eine lebenspraktische

Begleitung (vgl. E. II. 2.5 hievor) notwendig war – wie dies der

Versicherte bei der Anmeldung (vgl. E. II. 6.4 hievor) und während der

Abklärung vor Ort (vgl. E. II. 6.5 hievor) noch geltend gemacht hatte –,

hat bei dieser Sachlage keinen Einfluss mehr auf den Grad der Hilflosigkeit

(vgl. E. II. 2.2.2 hievor) und wurde beschwerdeweise denn auch nicht mehr

vorgebracht (vgl. E. II. 5.2 hievor). Der Vollständigkeit halber sei

jedoch festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin eine lebenspraktische

Begleitung gestützt auf die ausführliche und schlüssige Begründung im

Abklärungsbericht (vgl. E. II. 6.5 hievor) zu Recht verneint hat.

8. Im Nachfolgenden ist zu prüfen,

wie es sich mit der Höhe des mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 148;

A.S. 1 ff.) zugesprochenen Assistenzbeitrages verhält.

8.1 Wie in der Beschwerde zutreffend

ausgeführt wird (vgl. E. II. 5.2 hievor), resultiert in diesem

Zusammenhang bereits aus dem zu korrigierenden Grad der Hilflosigkeit (vgl.

E. II. 7.8 hievor) eine Erhöhung des Assistenzbeitrages bzw. des

Hilfebedarfs, indem die monatliche Höchstgrenze von (hier) 60 Stunden bei

leichter Hilflosigkeit (20 Stunden x drei alltägliche

Lebensverrichtungen; vgl. Art. 39e Abs. 2 lit. a Ziff. 1

IVV) aufgrund der mittleren Hilflosigkeit anzuheben ist auf 120 Stunden

(30 Stunden x vier alltägliche Lebensverrichtungen; vgl. Art. 39e

Abs. 2 lit. a Ziff. 2 IVV). Die Beschwerde ist in diesem Punkt

gutzuheissen.

8.2 Gemäss den weiteren Vorbringen

in der Beschwerde sei ausserdem der Hilfebedarf des Versicherten in den (Teil-)Bereichen

Administration und Ernährung zu tief angesetzt worden (vgl. E. II. 5.2

hievor). Wie unter vorstehender E. II. 7.3 dargelegt, liegt mit dem

Bericht des Abklärungsfachmanns vom 6. Februar 2019 eine zuverlässige

Entscheidgrundlage vor. Gestützt darauf wurde auch der Assistenzbeitrag des

Versicherten berechnet, wobei der Abklärungsfachmann die Höhe des anerkannten

Hilfebedarfs anhand des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2 ermittelte

(vgl. E. II. 6.6 hievor). Auch diesbezüglich gilt, dass das Gericht in das

Ermessen der die Abklärung tätigenden und näher am konkreten Sachverhalt

stehenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen (vgl. E. II. 7.2 hievor).

8.3

8.3.1 Gestützt auf die unter E. II. 3

genannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hat das BSV das Kreisschreiben

über den Assistenzbeitrag (KSAB) erlassen (zur Berücksichtigung solcher

Verwaltungsweisungen durch das Sozialversicherungsgericht siehe E. II.

7.6.3 hievor). Darin werden Unterteilungen der in Art. 39c IVV genannten

Bereiche in Teilbereiche (Rz. 4002 KSAB), dieser Teilbereiche in

verschiedene Tätigkeiten (Rz. 4003 KSAB) und jeder Tätigkeit in

verschiedene Verrichtungen / Teilhandlungen (Rz. 4004 KSAB)

vorgenommen.

8.3.2 Sodann sieht das KSAB ein

Stufensystem für die einzelnen Bereiche bzw. Teilbereiche vor. Gemäss diesem

System ist der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt (Rz. 4009

KSAB). Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs (von Stufe 0

= kein Bedarf, volle Selbstständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf,

keinerlei Selbstständigkeit).

Stufe 0 ist anwendbar, wenn die

versicherte Person selbstständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln)

und keine Hilfe braucht (Rz. 4010 KSAB). Stufe 1 ist anwendbar, wenn

es sich um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags

regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder

indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist bzw. nur ab

und zu anfällt, wie z.B. das Zerkleinern von sehr harten Esswaren. Hier kann

auch Hilfe erfasst werden, die bei der Hilflosigkeit mangels Regelmässigkeit

nicht berücksichtigt werden kann oder die für die Festlegung der Hilflosigkeit

nicht relevant ist. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles

selber erledigen und benötigt nur punktuell direkte oder indirekte Hilfe

(Rz. 4011 KSAB). Stufe 2 ist anwendbar, wenn bei mehreren (= einige, ein

paar, verschiedene) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine

wesentliche Eigenleistung möglich ist, z.B. wenn eine Person

kleine / kalte Mahlzeiten vorbereiten kann, beim Rüsten und Kochen

aber Hilfe benötigt. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der

Verrichtungen selbstständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder

stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person

Teilhandlungen selbstständig) nötig (Rz. 4012 KSAB). Stufe 3 ist

anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der

Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, welche die Ausführung

erleichtert, möglich ist. In dieser Stufe braucht die versicherte Person

demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen und kann nur eine geringe

Eigenleistung vollbringen, z.B. wenn eine Person beim Anziehen nur stehen kann.

Sie benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufige Überwachung, sodass

die Assistenzperson anleiten und meistens die Teilhandlungen unmittelbar

begleiten muss (Rz. 4013 KSAB). Stufe 4 ist anwendbar, wenn keine

bescheidene Mithilfe der versicherten Person bei einer Teilhandlung oder

Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4

ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem

angewiesen, sie kann gar nichts selbstständig tun, braucht umfassende direkte

Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen

(Rz. 4014 KSAB).

8.4

8.4.1 Innerhalb des Bereichs

Haushaltsführung (Art. 39c lit. b IVV) wird der Teilbereich

Administration aufgeteilt in zwei Tätigkeiten (vgl. IV-Nr. 128 S. 9):

Zu «Planung / Organisation des Helfernetzes / der

Assistenz» hat der Abklärungsfachmann festgehalten, dem Versicherten sei die

Mithilfe bei der Planung / Organisation, inkl. Einsatzplanung,

möglich (verbal direkt und per Telefon); er könne auch Anweisungen erteilen.

Die administrativen Angelegenheiten müssten durch die Beiständin erledigt

werden. Hinsichtlich «anderer Verwaltungsarbeiten» benötige der Versicherte

Hilfe, er möge sich nicht allem stellen (Angst, Antriebsschwierigkeiten,

Ausweichverhalten – je nach Verfassung). Entsprechend würden die meisten

Angelegenheiten gemeinsam mit der Beiständin besprochen und durch diese

erledigt. Die Einstufung für beide dieser Tätigkeiten legte Abklärungsfachmann I.___

auf Stufe 2 fest, was insgesamt für den Teilbereich Administration zu

dieser Einstufung (Stufe 2) führte (vgl. auch E. II. 6.6 hievor).

8.4.2 Die Beiständin des Versicherten, E.___,

nahm zu dieser Einschätzung des Abklärungsfachmanns mit E-Mail vom 7. März

2019 (Beschwerdebeilage 3) dahingehend Stellung, dass Herr C.___ schon bei

Bedarf eine Assistenzperson kontaktieren könne. Aber der Einsatzplan (inkl.

Überblick über die noch zur Verfügung stehenden Stunden) dürfte ihn

überfordern, bzw. das werde sie für ihn erledigen. Auch öffne der Versicherte

die Post nicht. Sie mache dies aktuell mit ihm (monatlich). Die Idee sei aber,

dass dies die Assistenzperson machen würde (wöchentlich). Stufe 3 sei

daher für den Teilbereich Administration eher angebracht (so auch die

Vorbringen in der Beschwerde, A.S. 17 f.; vgl. E. II. 5.2

hievor).

8.4.3 Diese Ausführungen bestätigen somit

weitgehend den durch den Abklärungsfachmann erhobenen Sachverhalt, wonach dem Versicherten

immerhin eine Mithilfe bei der Planung und Organisation möglich war und er gewisse

Teilhandlungen übernehmen konnte, andererseits aber in administrativen Belangen

rasch überfordert und auf Unterstützung durch die Beiständin angewiesen war,

wobei offenbar auch ein Ausweichverhalten vorhanden war (Post nicht öffnen,

sich nicht allem stellen wollen). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass

aus fachärztlicher Sicht (trotz der vermuteten Persönlichkeitsstörung, jedoch

bei remittierter depressiver Störung) keine psychiatrisch bedingte

Einschränkung in der Haushaltsführung und lediglich eine leichtgradige

neurokognitive Leistungseinschränkung (betreffend Aufmerksamkeit und

Konzentration) erhoben werden konnten (vgl. E. II. 6.9.1 und 6.9.3 hievor);

im Rahmen des Assistenzbeitrages kann jedoch nur ein gesundheitlich bzw.

behinderungsbedingter Hilfebedarf entschädigt werden. Soweit die Beiständin

eine Überforderung bezüglich Erstellen und Kontrolle der Einsatzplanung

vermutet, ergibt dies an sich kein Widerspruch zu den Ausführungen des

Abklärungsfachmanns, der ebenfalls lediglich von einer Mithilfe und nicht von

einer selbständigen Ausführung dieser Teilhandlung spricht. Im Zusammenhang mit

der vorliegend errichteten Beistandschaft (vgl. den Entscheid der zuständigen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die entsprechende Ernennungsurkunde

in IV-Nrn. 109 f.) kommt ausserdem Folgendes zum Tragen: Hat die

versicherte Person (wie hier) einen administrativen Beistand, welcher im Rahmen

des Erwachsenenschutzrechtes für seine Arbeit entschädigt wird, wird der

Hilfebedarf beim Teilbereich Administration um dessen Umfang reduziert

(Rz. 4029 KSAB).

8.4.4 Nach dem Gesagten vermögen weder

die Stellungnahme der Beiständin noch die gestützt darauf erfolgten

Ausführungen in der Beschwerde die durch den Abklärungsfachmann vorgenommene

Einreihung in Frage zu stellen. Vielmehr bleibt es bei der Feststellung, dass

der Versicherte noch einen Teil der Verrichtungen selbstständig übernehmen konnte,

andernteils aber eine direkte Hilfe oder stete Anleitung bzw. Kontrolle brauchte

(vgl. auch die Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 30. April 2019;

E. II. 6.8 hievor). Die Einreihung des Teilbereichs Administration in

Stufe 2 erweist sich – auch vor dem Hintergrund der in Abzug zu bringenden

Arbeit der Beiständin – als nachvollziehbar; jedenfalls liegt keine klar

feststellbare Fehleinschätzung vor, welche durch das Gericht zu korrigieren

wäre. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

8.5

8.5.1 Der Teilbereich Ernährung ist

ebenfalls in zwei Tätigkeiten unterteilt (vgl. IV-Nr. 128 S. 9). Zum

Zubereiten der täglichen Mahlzeiten lässt sich dem Einstufungsblatt Folgendes entnehmen:

«Herr C.___ kochte gerne, heute eher selten, da die Küche für ihn trotz Umbau

nicht ideal eingerichtet ist, benötigt entsprechend Handreichungen und isst oft

auswärts.» Dies ergebe Stufe 1 für die Tätigkeit «tägliche Mahlzeiten

zubereiten». Was das in Ordnung halten der Küche (zweite Tätigkeit des

Teilbereichs Ernährung) anbelange, sei Stufe 2 angemessen: Der Versicherte

brauche Hilfe beim Abwasch grosser / schwerer Sachen (Topf,

Bratpfanne, Ofenblech) und bei Reinigungsarbeiten (Putzen des Kühlschranks

etc.). Die Geschirrspülmaschine benutze er selbständig, inkl. Ein- und

Ausräumen. Insgesamt reihte Abklärungsfachmann I.___ den Teilbereich Ernährung in

Stufe 1 ein (vgl. auch E. II. 6.6 hievor).

8.5.2 Beiständin E.___ hielt dazu fest,

es stimme grundsätzlich, dass der Versicherte gern koche, bzw. so sei es vor

dem Eintritt der Behinderung gewesen. Herr C.___ habe aber auch erwähnt, dass

er dies seit dem Einzug in die Wohnung nur einmal getan habe, da es mit seiner

Einschränkung kaum möglich sei. Die Idee sei, dass er vermehrt (mit Hilfe der

Assistenzperson) zu Hause kochen könne. Aktuell esse er mehrheitlich auswärts,

was sein Budget sehr belaste (siehe E-Mail der Beiständin vom 7. März 2019;

Beschwerdebeilage 3). Der Versicherte benötige demnach umfangreiche Hilfe

beim Kochen, womit sich die Einreihung in Stufe 1 als klare Fehleinstufung

erweise. Stattdessen sei mindestens von Stufe 2 auszugehen (Beschwerde,

A.S. 18; vgl. E. II. 5.2 hievor).

8.5.3 Die Angaben des

Abklärungsfachmanns aus der Abklärung vor Ort und die Ausführungen des

Versicherten bzw. seiner Beiständin stimmen damit im Wesentlichen überein: Der

Versicherte kochte grundsätzlich gern; seit Eintritt der Paraplegie bzw. Einzug

in die neue Wohnung hatte er dies jedoch kaum mehr («eher selten», «nur einmal»)

getan. Gemäss den weiteren übereinstimmenden Aussagen und Erhebungen vor Ort

lag dies daran, dass die Küche trotz Umbaus nicht ausreichend an die

Behinderung des Versicherten angepasst war, weshalb er offenbar relativ häufig auswärts

essen ging. Auch gegenüber den D.___-Gutachtern hatte sich der Versicherte

dahingehend geäussert, dass er zuhause nur kalt esse und nicht koche; zwei- bis

dreimal pro Woche gehe er mit dem Vater und dem Bruder auswärts essen (vgl.

E. II. 6.9.4 hievor). Für das Kochen, so auch die Feststellung des

Abklärungsfachmanns, benötigte der Versicherte entsprechende Handreichungen.

Dabei war nach den glaubhaften Angaben des Versicherten und seiner Beiständin grundsätzlich

ein regelmässiges Kochen (mit einer Assistenzperson) angedacht.

8.5.4 Vor diesem Hintergrund kann in

Bezug auf das Zubereiten von Mahlzeiten nicht von einer lediglich

geringen oder sporadischen Hilfe – also einer Hilfe, deren Ausmass

bescheiden ist oder die nur ab und zu anfällt (wie z.B. das Zerkleinern von

sehr harten Esswaren) – gesprochen werden. Vielmehr ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte beim Kochen zwar noch

eine wesentliche Eigenleistung erbringen und gewisse Teilhandlungen selbständig

ausführen konnte, er jedoch bei mehreren bzw. verschiedenen Teilhandlungen auf Hilfe

angewiesen war. Mit Blick auf das Stufensystem gemäss KSAB (vgl. E. II. 8.3.2

hievor) entspricht dies einem Hilfebedarf nach Stufe 2, welche gemäss den

im Kreisschreiben angeführten Beispielen gerade auch im (mit dem Versicherten

vergleichbaren Fall) angezeigt ist, in dem eine Person kleine / kalte

Mahlzeiten vorbereiten kann, beim Rüsten und Kochen aber Hilfe benötigt. Die

Einreihung in Stufe 1 stellt nach dem Gesagten hingegen eine klare

Fehleinschätzung bzw. Fehleinstufung dar, welche durch das Gericht zu

korrigieren ist. Entgegen der Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom

30. April 2019 (E. II. 6.8 hievor) vermag daran auch nichts zu

ändern, dass der Versicherte in der Selbstdeklaration offenbar noch davon

ausgegangen war, dass Stufe 1 bezüglich Ernährung ausreichend sei (vgl.

E. II. 6.3 hievor), präsentierte sich die Situation des Versicherten bei

der Abklärung vor Ort, wie vorstehend dargelegt (und auch vom

Abklärungsfachmann selbst dokumentiert), gerade anders. Unter Berücksichtigung

der zweiten unbestrittenermassen ebenfalls in Stufe 2 eingereihten

Tätigkeit («Küche in Ordnung halten») resultiert somit für den Teilbereich

Ernährung insgesamt die Stufe 2. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls

gutzuheissen.

8.6 Zusammenfassend ist die

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 148;

A.S. 1 ff.) teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch des Versicherten

auf einen Assistenzbeitrag unter Berücksichtigung einer monatlichen

Höchstgrenze von 120 Stunden (vgl. E. II. 8.1 hievor) und der korrigierten

Einstufung des Teilbereichs Ernährung (vgl. E. II. 8.5.4 hievor) sowie

unter Anrechnung einer Hilflosigkeit mittleren Grades (vgl. E. II. 7.8

hievor) neu entscheide. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom

6. Juni 2019 abzuweisen.

9.

9.1 Obsiegt die versicherte Person,

so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem

Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung

insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung

hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu – wenn

auch nur in einem eher geringen Umfang. Der Prozessaufwand wäre aber dennoch kleiner

ausgefallen, wenn der Versicherte bzw. die Beschwerdeführer bezüglich der

Verfügung vom 6. Juni 2019 keine höhere Einstufung des Teilbereichs

Administration gefordert hätten. Es erscheint daher vorliegend angemessen, den

Beschwerdeführern eine um einen Sechstel reduzierte Parteientschädigung

auszurichten, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

9.2 Rechtsanwalt Wehrlin macht in

seiner Kostennote vom 15. Januar 2020 (A.S. 57) einen Zeitaufwand von

17.42 Stunden geltend, was in Anbetracht der erfolgten

Verfahrensvereinigung, des doppelten Schriftenwechsels und der weiteren

Umstände des Einzelfalls grundsätzlich als angemessen erscheint. Was den

geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00 anbelangt, ist gemäss

§ 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) bei

anwaltlicher Vertretung für den Stundenansatz zwar ein Rahmen von

CHF 230.00 bis 330.00 möglich. Praxisgemäss gewährt das

Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als CHF 260.00 nur in

aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher liegt hier weder in rechtlicher noch

sachverhaltlicher Hinsicht vor. Damit erscheint ein Stundenansatz von

CHF 260.00 als angemessen. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes

von CHF 260.00, der Auslagen von CHF 57.00 sowie der Mehrwertsteuer

von 7.7 % ergibt sich somit eine (um einen Sechstel [vgl. E. II. 9.1

hievor]) reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'116.10.

10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu fünf Sechsteln,

entsprechend CHF 500.00, der Beschwerdegegnerin und zu einem Sechstel, entsprechend

CHF 100.00, den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom

18. Juni 2019 betreffend Hilflosenentschädigung wird gutgeheissen. Die

Verfügung wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass ab 1. Dezember 2018

bis 31. Januar 2020 ein Anspruch des Versicherten auf eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades besteht. Die Sache geht an die

Beschwerdegegnerin, damit sie die betragsmässige Höhe des Anspruches festlege.

2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom

6. Juni 2019 betreffend Assistenzbeitrag wird teilweise gutgeheissen. Die

Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den

Anspruch des Versicherten auf einen Assistenzbeitrag neu entscheide. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'116.10

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn im Umfang von CHF 500.00 und

den Beschwerdeführern im Umfang von CHF 100.00 auferlegt.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer