VSBES.2019.195
Ergänzungsleistungen AHV
23. Oktober 2019Deutsch21 min
Source so.ch
Urteil vom 23. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Mietzinsaufteilung (Einspracheentscheid
vom 5. Juli 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1950, [...], bezieht eine Altersrente der AHV
(Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 4, 8, 13).
2. Mit Verfügungen vom 28.
Dezember 2016, 28. Dezember 2017 und 27. Dezember 2018 setzte die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die dem
Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017, 1. Januar 2018 bzw. 1. Januar 2019 für sich
und seine Ehefrau zustehende jährliche Ergänzungsleistung fest. Dabei
berücksichtigte sie bei den Ausgaben unter dem Titel «Wohneigentum» den
Eigenmietwert von CHF 10'922.00 sowie die Nebenkostenpauschale von
CHF 1'680.00 (total CHF 12'602.00) für die durch das Ehepaar bewohnte
(vgl. AK-Nr. 15, 17) Eigentumswohnung (AK-Nr. 1 ff.; 10, 12, 15, 17).
3.
3.1 Am 14. März 2019 äusserte sich
der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen AHV-Zweigstelle (Sozialregion [...])
schriftlich zur Frage, wie viele Personen in seinem Haushalt lebten
(AK-Nr. 20).
3.2. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019
setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018 sowie
ab 1. Januar 2019 neu fest mit der Begründung, dass sich sein erwachsener Sohn
am 20. Juni 2017 in [...] angemeldet habe; deshalb werde der Mietzins ab dem
Folgemonat geteilt. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin zu Unrecht
bezogene Ergänzungsleistungen des Zeitraums vom 1. Juli 2017 bis 30. April
2019 im Betrag von insgesamt CHF 7'738.00 zurück (AK-Nr. 30 ff.).
3.3 Die gegen die Verfügung vom 2.
Mai 2019 erhobene Einsprache vom 21. Mai 2019 (AK-Nr. 35) wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Juli 2019 (AK-Nr. 39) ab.
4. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 23. Juli 2019 Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Antrag, dem Begehren in
der Einsprache vom 21. Mai 2019 sei zu entsprechen. Er verlangt sinngemäss,
unter dem Titel «Wohneigentum» seien weiterhin CHF 12'602.00 (vgl. E. I. 1
hiervor) als Ausgabe anzuerkennen (Aktenseite [A.S.] 4).
5. In der Beschwerdeantwort vom
10. September 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 6 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine
Replik (vgl. A.S. 8).
Auf die weiteren Ausführungen der
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist der Anspruch auf
die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2017 und in diesem Zusammenhang
allein die Frage, welcher Betrag dem Beschwerdeführer unter dem Titel
«Wohneigentum» als Mietzins anzurechnen ist. Daher hat sich die richterliche
Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass
besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit
einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin
hat in der Verfügung vom 2. Mai 2019 für Wohneigentum (Eigenmietwert,
Nebenkostenpauschale) einen «Anteil Mitbewohner» von CHF 4'200.00,
entsprechend einem Drittel, ausgeschieden und deshalb – abweichend von den
früheren Berechnungen – bei den Ausgaben nur noch einen Betrag von netto
CHF 8'402.00, entsprechend zwei Dritteln, angerechnet (AK-Nr. 30 ff.). Der
Beschwerdeführer verlangt sinngemäss (vgl. A.S. 4), dass unter dem Titel
«Wohneigentum» der ungekürzte Betrag von CHF 12'602.00 (Eigenmietwert
CHF 10'922.00 + Nebenkostenpauschale CHF 1'680.00; vgl. AK-Nr. 30
ff.) anzurechnen sei.
2.
Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil
ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Einspracheentscheids (hier: 5. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der
hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2017 nach den
ab 1. Januar 2017 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10.
März 2008,8C_594/2007, E. 2).
3.
3.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind auf die Leistungen nach dem 2.
Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], in der
seit 1. Juni 2009 gültigen Fassung).
3.2
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, in der
seit 1. Juni 2009 gültigen Fassung). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1
lit. c ELG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
beziehen.
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der
anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern
sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und
des Vermögens (vgl. Art. 9 ELG).
3.3
Die anerkannten Ausgaben sowie die
anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG. Zu den anerkannten
Ausgaben zählen u.a. die Wohnkosten. Unter diesem Titel werden bei einem
Ehepaar, das zu Hause wohnt, der Mietzins einer Wohnung und die damit
zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag von CHF 15'000.00 berücksichtigt
(Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Steht die selbstbewohnte Wohnung im Eigentum der
EL-berechtigten Person, wird ein (Eigen-)Mietzins berücksichtigt, der sich vom
steuerlichen Eigenmietwert ableitet (vgl. die vom Bundesamt für
Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV [WEL], Rz. 3236.01 in Verbindung mit Rz. 3433.02; Urteil des Bundesgericht
9C_551/2014 vom 13. März 2015 E. 3, insbesondere E. 3.3; Ralph Jöhl /
Patricia Usinger-Egger, I. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale
Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1754 N 65). Zudem umfassen die anerkannten
Ausgaben die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des
Bruttoertrags der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG).
3.4
Werden Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich
zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV; SR 831.301; in Kraft seit 1. Januar 1998). Diese Norm ist praxisgemäss
auch dann anwendbar, wenn die Wohnung oder das Einfamilienhaus im Eigentum
jener Personen steht, die sie/es bewohnen (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1758
N 68 Fn. 264). Art. 16c ELV knüpft nicht direkt an den Wohnsitzbegriff gemäss
ZGB an. Mit der Verwendung des Begriffs «bewohnt» wollte sich der Bundesrat auf
die konkrete Situation abstützen. Somit wird verlangt, dass die betroffene
Person tatsächlich in der gleichen Wohnung wohnt wie die EL-beziehende Person.
Die Hinterlegung der Papiere und das Steuerdomizil bilden nur Indizien für eine
tatsächliche Vermutung, die durch andere Tatsachen umgestossen werden können
(Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art.
10, Rz 174, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_807/2009 vom 24. März 2010 E.
3.
).
3.5
Nach der Rechtsprechung führt
das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen
Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach
dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im
gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen
sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige
Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im
Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des
Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den
grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen
auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten
(Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des
Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer
Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen).
Bei der Auslegung der erwähnten Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen,
dass deren Wortlaut («grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese
systemkonform, d.h. mit dem inneren System des konkret betroffenen
Rechtsgebiets wie auch mit dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen
(BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus dem teleologischen Auslegungselement
ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des Mietzinses darauf abzielt, den
existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken, wogegen es
nicht Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten nicht anspruchsberechtigter
Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen
somit zwei oder mehr Personen eine Wohnung, und sind nicht sämtliche dieser
Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt
werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung
eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S.
307.
f.).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Entscheid festgestellt, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers
gemäss unmissverständlicher Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons [...]
vom 19. Juni 2017 – woran sich die Beschwerdegegnerin zu halten habe – bei der
Wohnsitzgemeinde seiner Eltern, also in [...], anzumelden habe; dass er dort
selten wohne und auch keinen Mietzins zahle, sei unerheblich (AK-Nr. 39). Nach
Aussprache mit dem Beschwerdeführer hätten dieser und seine Ehefrau dem
Zwangsmassnahmengericht schriftlich bestätigt, dass B.___ bei ihnen wohne; dies
führe zu einer anteilmässigen Aufteilung der Wohnkosten (A.S. 7).
4.2
In der Beschwerde verweist der
Beschwerdeführer u.a. auf seine Einsprache vom 21. Mai 2019 sowie auf die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts [...] vom 19. Juni 2017. Zu
berücksichtigen sei ferner Art. 10 ELV, wonach ein Familienglied bei der
Bemessung der Ergänzungsleistung ausser Betracht fällt, wenn es sich längere
Zeit im Ausland aufhält oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Ergänzend hält
der Beschwerdeführer fest, der Sohn B.___ wohne nicht bei ihm und seiner Frau
in [...], sondern komme bloss sporadisch vorbei, um die Post abzuholen. Wo er
sich aufhalte, sei nicht bekannt. Es sei stossend, wenn deswegen die
Ergänzungsleistung gekürzt werde (A.S. 4).
5.
Die Akten enthalten
insbesondere die folgenden Angaben zum hier relevanten Sachverhalt:
5.1
Der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau sind Eigentümer einer 3½-Zimmer-Wohnung am [...] in [...] (vgl.
AK-Nr. 18), welche sie selbst bewohnen. Seit 20. Juni 2017 ist auch ihr
Sohn B.___, geboren 1991, an dieser Adresse angemeldet. Die Anmeldung bezieht
sich unbestrittenermassen auf die Wohnung, in der die Eltern wohnen.
5.2
Die am 20. Juni 2017 erfolgte
Anmeldung des Sohns steht in einem Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten
Strafverfahren. In dessen Verlauf war der Sohn inhaftiert worden und hatte ein
Haftentlassungsgesuch gestellt, dem entsprochen wurde. Der durch den
Beschwerdeführer eingereichten Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des
Kantons [...] vom 19. Juni 2017 lässt sich entnehmen, dass dieses die
unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug
angeordnet hat, und zwar mit folgenden Auflagen: Der Beschuldigte habe sich
sofort bei den Eltern in [...] anzumelden und dort Wohnsitz zu nehmen. Eine
Bestätigung des Einwohneramts sei der Verfahrensleitung so schnell wie möglich,
spätestens bis 10 Tage nach Entlassung, zuzustellen. Der Beschuldigte habe
Behördenpost entgegenzunehmen und den Vorladungen Folge zu leisten. Als
Zustelladresse gelte [...] (es handelt sich um die Adresse des Beschwerdeführers).
Der Beschuldigte habe sich einmal wöchentlich, jeweils am Montag, bis
spätestens 11.00 Uhr persönlich bei der Porte der Staatsanwaltschaft zu melden,
erstmals am 26. Juni 2017. Der Pass werde vorläufig nicht ausgehändigt und
bleibe bei der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte habe der Verfahrensleitung
so schnell wie möglich, spätestens bis 23. Juni 2017, seine gültige
Mail-Adresse und Natelnummer mitzuteilen, über die er zu erreichen sei. Im
Widerhandlungsfalle habe B.___ mit einer erneuten Inhaftierung zu rechnen.
Weiter geht aus der Verfügung hervor, dass das Gericht den Haftgrund der
Fluchtgefahr bejahte. Es hiess das Haftentlassungsgesuch aber dennoch gut, weil
es eine feste Wohnsitznahme – mit den erwähnten zusätzlichen Auflagen – als geeignete
Ersatzmassnahme betrachtete, durch die der Gefahr des Untertauchens adäquat
begegnet werden könne. Wie sich dem Entscheid weiter entnehmen lässt, hatte das
Gericht in einer früheren Verfügung diese Möglichkeit (feste Wohnsitznahme als
Ersatzmassnahme) «angetönt». Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten
daraufhin schriftlich bestätigt, dass ihr Sohn bei ihnen wohnen könne (AK-Nr.
36, S. 1 ff.). Der Sohn meldete sich am Tag nach der Haftentlassung (20. Juni
2017) an der Wohnadresse der Eltern in [...] an (vgl. AK-Nr. 20).
5.3
Den Akten lässt sich weiter
entnehmen, dass im Dezember 2017 das erstinstanzliche Urteil im Strafverfahren gegen
den Sohn des Beschwerdeführers, B.___, gefällt wurde. Dieses Urteil wurde an
die Rechtsmittelinstanz ([...]) weitergezogen, die am 1. Oktober 2018
einen neuen amtlichen Verteidiger einsetzte (AK-Nr. 36, S. 11). Laut den
Ausführungen in der Einsprache vom 21. Mai 2019 (AK-Nr. 35) galten die
Anordnungen gemäss der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni
2017.
(vgl. E. II. 5.2 hiervor) zum damaligen Zeitpunkt (und damit während des
gesamten hier zu beurteilenden Zeitraums) weiterhin; dies gilt insbesondere für
die zur Verhinderung des Untertauchens erlassene Auflage, B.___ habe im Sinne
einer Ersatzmassnahme anstelle der Inhaftierung bei seinen Eltern Wohnsitz zu
nehmen.
5.4
Der Beschwerdeführer hat der
AHV-Zweigstelle am 14. März 2019 mitgeteilt, dass der Sohn B.___ seit Sommer
2017.
in [...] angemeldet sei und somit bei ihnen, dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau, wohne. B.___ komme ein- bis zweimal pro Woche bei ihnen vorbei und
übernachte da. Einen Betrag für Kost und Logis könne er nicht abliefern. Er sei
als Freelancer (freier Mitarbeiter) tätig und versuche, sich damit über Wasser
zu halten (AK-Nr. 20). Daraufhin berechnete die Beschwerdegegnerin die dem
Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 zustehenden Ergänzungsleistungen neu und
setzte diese mit Verfügung vom 2. Mai 2019 fest (AK-Nr. 30 ff.). Im Rahmen
seiner Einsprache vom 21. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei
richtig, dass B.___ seit 20. Juni 2017 in [...] angemeldet sei, und zwar an
ihrer (Beschwerdeführer und Ehefrau) Adresse. Er wohne allerdings nicht bei
ihnen. Er komme zirka alle 14 Tage zu Besuch, um die Post abzuholen. Vielleicht
einmal pro Monat schlafe er bei ihnen auf dem Sofa; dafür habe er nie Geld
bezahlt. Seit seiner Entlassung am 19. Juni 2019 (recte: 2017) habe er von der
Gemeinde [...] für lediglich einen Monat Sozialleistungen bezogen. Sie seien
weiterhin an die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts bezüglich
Wohnsitz-Auflage gebunden, bis der pendente Gerichtsfall vom [...] (Rechtsmittelinstanz)
abschliessend beurteilt worden sei (AK-Nr. 35). In der Beschwerdeschrift wird
ausgeführt, der Sohn wohne nicht bei seinen Eltern in [...] und komme lediglich
sporadisch vorbei, einzig um seine Post abzuholen. Ihnen, den Eltern, sei nicht
bekannt, wo er sich sonst aufhalte (A.S. 4).
6.
6.1
Aus den vorstehend
wiedergegebenen Dokumenten ergibt sich der folgende Ablauf: B.___, der Sohn des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wurde im Rahmen eines Strafverfahrens
inhaftiert. Nachdem er ein Haftentlassungsgesuch gestellt hatte, deutete das
Zwangsmassnahmengericht in einer verfahrensleitenden Verfügung an, dass eine
Entlassung infrage komme, wenn der bestehenden Fluchtgefahr durch eine
Ersatzmassnahme in Form der Begründung eines festen Wohnsitzes begegnet werden
könne (vgl. AK-Nr. 36, S. 3). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
bestätigten daraufhin schriftlich, dass B.___ bei ihnen wohnen könne (AK-Nr. 36,
S. 2). Das Zwangsmassnahmengericht erachtete mit dieser Zusage und der
Verpflichtung des Sohnes, sich an dieser Adresse anzumelden, die
Voraussetzungen für die Ersatzmassnahme (mit ergänzenden Auflagen) als erfüllt
und hiess mit Verfügung vom 19. Juni 2017 das Haftentlassungsgesuch gut. Am Tag
darauf meldete sich B.___ an der Adresse seiner Eltern in [...] an. Nach Lage
der Akten blieb er seither auf freiem Fuss. Aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers (vgl. Einsprache, AK-Nr. 35, S. 1) ist davon auszugehen,
dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, die dem Sohn eine erneute
Inhaftierung erspart, solange der feste Wohnsitz bei den Eltern besteht,
während des gesamten hier zu beurteilenden Zeitraums gültig blieb (vgl. die
entsprechende Bemerkung in der Einsprache vom 21. Mai 2019, AK-Nr. 35, S.
1). In der Folge erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bzw. die AHV-Zweigstelle
beim Beschwerdeführer, wie viele Personen in seinem Haushalt lebten. Der Beschwerdeführer
antwortete am 14. März 2019, der Sohn B.___ sei seit Sommer 2017 bei ihm und
seiner Ehefrau angemeldet. B.___ komme ein bis zweimal pro Woche bei ihnen vorbei
und übernachte (AK-Nr. 20; E. II.5.4 hiervor). Nachdem die Verfügung vom
2.
Mai 2019 (rückwirkende Neuberechnung und Rückforderung wegen Mitbewohnens
des Sohnes; AK-Nr. 34) ergangen war, führte der Beschwerdeführer in der
Einsprache vom 21. Mai 2019 (AK-Nr. 35) aus, der Sohn sei zwar bei ihm und
seiner Ehefrau angemeldet, er wohne aber nicht bei ihnen. Er komme lediglich
alle 14 Tage zu Besuch, um seine Post abzuholen, und schlafe vielleicht einmal
im Monat bei ihnen auf dem Sofa. In der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2019 wird
erklärt, der Sohn komme einzig sporadisch vorbei, um seine Post zu holen. Er
wohne aber nicht bei seinen Eltern, und ihnen sei auch nicht bekannt, wo er
sich sonst aufhalte (A.S. 4).
6.2
Der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau hatten zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts schriftlich bestätigt,
dass der Sohn bei ihm und seiner Ehefrau wohnen könne. Diese Bestätigung wurde
abgegeben, nachdem das Zwangsmassnahmengericht «angetönt» hatte, dass von einer
weiteren Inhaftierung abgesehen werden könnte, wenn B.___ einen festen Wohnsitz
habe, weil damit der Gefahr des Untertauchens hinreichend begegnet werden könne.
Aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers steht fest, dass ihm dieser
Zusammenhang bewusst ist, und es ist davon auszugehen, dass er ihm auch bereits
bewusst war, als er die Bestätigung abgab. Mit dieser schriftlichen Erklärung
gab der Beschwerdeführer seine Bereitschaft bekannt, seinem Sohn eine feste
Wohnsitznahme in seinem Haushalt zu ermöglichen. Sinngemäss bestätigte er auch,
dass dem Sohn den für einen gewöhnlichen Aufenthalt notwendige Raum zur
Verfügung gestellt werde. Der Sohn meldete sich am 20. Juni 2017 an der Adresse
des Beschwerdeführers an und bekundete damit seinerseits den Willen, das
elterliche Angebot anzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer
kraft seiner gegenüber den Strafbehörden abgegebenen Zusicherung gehalten, die
Wohnverhältnisse so auszugestalten, dass sie eine feste Wohnsitznahme des Sohns
ermöglichen. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme eines gemeinsamen
Wohnens erfüllt, sofern davon auszugehen ist, dass sich der Sohn auch
tatsächlich in einem nennenswerten Umfang in der Wohnung aufhält.
6.3
Zur Frage, inwieweit der Sohn
die Möglichkeit, in der Wohnung der Eltern zu logieren, tatsächlich wahrnahm
(vgl. E. II. 3.4 hiervor), äusserte sich der Beschwerdeführer im Verlauf des
Verfahrens, wie bereits erwähnt, uneinheitlich: Während er am 14. März
2019.
noch erklärte, der Sohn komme ein bis zwei Mal pro Woche vorbei und
übernachte jeweils bei ihnen, stellte er die Sachlage am 21. Mai 2019, etwas mehr
als zwei Monate später und nach dem Erhalt der Verfügung vom 2. Mai 2019, so
dar, dass ein Besuch nur alle zwei Wochen und eine Übernachtung nur einmal pro
Monat – und dies lediglich auf dem Sofa – stattfinde. In der Beschwerdeschrift
vom 23. Juli 2019 ist sogar davon die Rede, der Sohn komme einzig
sporadisch zum Abholen der Post vorbei, während ein Übernachten nicht mehr
erwähnt wird. Diese drei Aussagen sind offensichtlich nicht miteinander zu
vereinbaren und lassen sich angesichts des geringen zeitlichen Abstands auch
schwerlich dadurch erklären, dass sich die Verhältnisse zwischenzeitlich
verändert hätten. Mit Blick darauf, dass der Zeitraum ab Juli 2017 zu
beurteilen und die Aussage vom 14. März 2019 somit am ehesten repräsentativ
ist, rechtfertigt es sich, auf die damalige Erklärung abzustellen. Hierfür
spricht auch die Beweiswürdigungsmaxime, wonach bei sich widersprechenden
Angaben die sogenannten spontanen «Aussagen der
ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als
spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können.
Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den
Angaben, die er zu einem früheren Zeitpunkt gemacht hat, deshalb meist
grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des
Versicherers (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2013
vom 10. Dezember 2013 E. 4.2.2 [nicht in BGE 139 V 574]). Demnach ist die
Aussage vom 14. März 2019 als für den gesamten hier relevanten Zeitraum
massgeblich zu erachten und davon auszugehen, der Sohn des Beschwerdeführers
habe sich ein bis zwei Mal pro Woche bei den Eltern aufgehalten und dort
übernachtet. Von weiteren Abklärungen zu dieser Frage ist in antizipierter
Beweiswürdigung abzusehen, da sie keine zuverlässigen Erkenntnisse versprechen.
6.4
Das regelmässige Übernachten des
Sohns rechtfertigt, auch wenn es sich auf ein bis zwei Nächte pro Woche
beschränkt, eine Aufteilung des Mietzinses; dies gilt auch mit Blick darauf,
dass der Sohn beim Beschwerdeführer angemeldet ist, was dafür spricht, dass
kein anderer Hauptwohnsitz besteht, und immerhin ein Indiz für ein
tatsächliches Wohnen darstellt (vgl. E. II. 3.4 hiervor), sowie angesichts der
schriftlichen Bestätigung, die der Beschwerdeführer gegenüber dem
Zwangsmassnahmengericht abgegeben hat. Es lässt sich jedoch nicht übersehen,
dass eine ausserordentliche Konstellation gegeben ist: Der Beschwerdeführer und
seine Frau gaben die schriftliche Erklärung, der Sohn könne bei ihnen wohnen,
ab, nachdem das Zwangsmassnahmengericht «angetönt» hatte (vgl. AK-Nr. 36, S. 3),
auf diese Weise könne dessen Entlassung aus der Haft bewirkt werden. Die anschliessende
Auflage des Zwangsmassnahmengerichts, der Sohn habe sich bei den Eltern in [...]
anzumelden und bei ihnen Wohnsitz zu nehmen (AK-Nr. 36, S. 2 oben), richtete
sich zwar an den Sohn und nicht an den Beschwerdeführer; die damit verbundene
Anordnung, im Widerhandlungsfalle habe der Sohn mit einer erneuten Inhaftierung
zu rechnen, brachte aber auch die Eltern in eine gewisse Zwangslage. Auch wenn
der 1991 geborene Sohn zu diesem Zeitpunkt längst erwachsen war, lässt sich
eine moralische Unterstützungspflicht der Eltern (vgl. E. II. 3.5
hiervor) nicht verneinen; diese rechtfertigt es zwar nicht, vollständig auf
eine Mietzinsaufteilung zu verzichten. Sie spricht aber für ein ausnahmsweises
Abweichen von der Regel, wonach die Aufteilung nach Köpfen vorzunehmen ist
(Art. 16c ELV; E. II. 3.4 hiervor). In diese Richtung weist auch der Umstand,
dass sich der Sohn gemäss der Aussage des Beschwerdeführers vom 14. März 2019, auf
welche nach dem Gesagten abzustellen ist, nur einmal oder zweimal pro Woche in
der Wohnung aufhält und dort übernachtet. Diese Wohnsituation, die sich mit
derjenigen eines Wochenaufenthalters vergleichen lässt, führt zwar gemäss einer
Lehrmeinung (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1760 N 71 am Ende) für sich allein
genommen nicht zu einem Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen. Im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung, die sowohl die stark unterschiedliche
Nutzungsintensität als auch die moralische «Zwangslage» der Eltern
berücksichtigt, erscheint es jedoch als sachgerecht, den Anteil des Sohns auf
die Hälfte jedes der beiden Elternteile, also auf einen Fünftel (gegenüber je
zwei Fünfteln für jeden Elternteil) zu reduzieren. Es kann weder gesagt werden,
mit dem verbleibenden Anteil der Eltern von CHF 10'082.00 würden auch
Wohnkostenanteile des Sohns übernommen (vgl. E. II. 3.5 hiervor am Ende), noch
würde ein gänzliches Absehen von einer Aufteilung den Verhältnissen gerecht. Betragsmässig
bedeutet dies, dass der Anteil des Sohns an den Positionen unter dem Titel
«Wohneigentum» (Eigenmietwert von CHF 10'922.00 plus Nebenkostenpauschale
von CHF 1'680.00, total CHF 12'602.00; vgl. E. 1.2 hiervor und
AK-Nr. 30 -– 32) auf einen Fünftel, also CHF 2'520.00 pro
Jahr, festzulegen ist. In die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist
dementsprechend der verbleibende Betrag von CHF 10'082.00 einzubeziehen.
Der Anspruch auf die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juli
2017.
ist auf dieser Basis neu festzusetzten. Dementsprechend ist auch der
Rückforderungsbetrag anzupassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise
gutzuheissen.
7.
Der teilweise obsiegende
Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelt und dem kein ausserordentlich
grosser Aufwand entstanden ist, hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
8.
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem
Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentsscheid vom 5. Juli 2019 wird aufgehoben.
Der für die EL-Berechnung zu berücksichtigende Anteil an den Wohnkosten
(Eigenmietwert und Nebenkostenpauschale) von total CHF 12'602.00 wird auf vier
Fünftel, entsprechend CHF 10'082.00, festgesetzt.
2. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die
Zeit ab 1. Juli 2017, 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 sowie über den
Rückforderungsbetrag neu entscheide.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger