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Entscheid

VSBES.2019.195

Ergänzungsleistungen AHV

23. Oktober 2019Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1950, [...], bezieht eine Altersrente der AHV

(Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 4, 8, 13).

2. Mit Verfügungen vom 28.

Dezember 2016, 28. Dezember 2017 und 27. Dezember 2018 setzte die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die dem

Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017, 1. Januar 2018 bzw. 1. Januar 2019 für sich

und seine Ehefrau zustehende jährliche Ergänzungsleistung fest. Dabei

berücksichtigte sie bei den Ausgaben unter dem Titel «Wohneigentum» den

Eigenmietwert von CHF 10'922.00 sowie die Nebenkostenpauschale von

CHF 1'680.00 (total CHF 12'602.00) für die durch das Ehepaar bewohnte

(vgl. AK-Nr. 15, 17) Eigentumswohnung (AK-Nr. 1 ff.; 10, 12, 15, 17).

3.

3.1 Am 14. März 2019 äusserte sich

der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen AHV-Zweigstelle (Sozialregion [...])

schriftlich zur Frage, wie viele Personen in seinem Haushalt lebten

(AK-Nr. 20).

3.2. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019

setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018 sowie

ab 1. Januar 2019 neu fest mit der Begründung, dass sich sein erwachsener Sohn

am 20. Juni 2017 in [...] angemeldet habe; deshalb werde der Mietzins ab dem

Folgemonat geteilt. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin zu Unrecht

bezogene Ergänzungsleistungen des Zeitraums vom 1. Juli 2017 bis 30. April

2019 im Betrag von insgesamt CHF 7'738.00 zurück (AK-Nr. 30 ff.).

3.3 Die gegen die Verfügung vom 2.

Mai 2019 erhobene Einsprache vom 21. Mai 2019 (AK-Nr. 35) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Juli 2019 (AK-Nr. 39) ab.

4. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 23. Juli 2019 Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Antrag, dem Begehren in

der Einsprache vom 21. Mai 2019 sei zu entsprechen. Er verlangt sinngemäss,

unter dem Titel «Wohneigentum» seien weiterhin CHF 12'602.00 (vgl. E. I. 1

hiervor) als Ausgabe anzuerkennen (Aktenseite [A.S.] 4).

5. In der Beschwerdeantwort vom

10. September 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 6 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine

Replik (vgl. A.S. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der

Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist der Anspruch auf

die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2017 und in diesem Zusammenhang

allein die Frage, welcher Betrag dem Beschwerdeführer unter dem Titel

«Wohneigentum» als Mietzins anzurechnen ist. Daher hat sich die richterliche

Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass

besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit

einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin

hat in der Verfügung vom 2. Mai 2019 für Wohneigentum (Eigenmietwert,

Nebenkostenpauschale) einen «Anteil Mitbewohner» von CHF 4'200.00,

entsprechend einem Drittel, ausgeschieden und deshalb – abweichend von den

früheren Berechnungen – bei den Ausgaben nur noch einen Betrag von netto

CHF 8'402.00, entsprechend zwei Dritteln, angerechnet (AK-Nr. 30 ff.). Der

Beschwerdeführer verlangt sinngemäss (vgl. A.S. 4), dass unter dem Titel

«Wohneigentum» der ungekürzte Betrag von CHF 12'602.00 (Eigenmietwert

CHF 10'922.00 + Nebenkostenpauschale CHF 1'680.00; vgl. AK-Nr. 30

ff.) anzurechnen sei.

2.

Weil in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der

Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil

ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt

des Einspracheentscheids (hier: 5. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt

abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der

hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2017 nach den

ab 1. Januar 2017 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10.

März 2008,8C_594/2007, E. 2).

3.

3.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind auf die Leistungen nach dem 2.

Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine

Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], in der

seit 1. Juni 2009 gültigen Fassung).

3.2

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, in der

seit 1. Juni 2009 gültigen Fassung). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1

lit. c ELG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen,

wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

beziehen.

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der

anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern

sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und

des Vermögens (vgl. Art. 9 ELG).

3.3

Die anerkannten Ausgaben sowie die

anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG. Zu den anerkannten

Ausgaben zählen u.a. die Wohnkosten. Unter diesem Titel werden bei einem

Ehepaar, das zu Hause wohnt, der Mietzins einer Wohnung und die damit

zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag von CHF 15'000.00 berücksichtigt

(Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Steht die selbstbewohnte Wohnung im Eigentum der

EL-berechtigten Person, wird ein (Eigen-)Mietzins berücksichtigt, der sich vom

steuerlichen Eigenmietwert ableitet (vgl. die vom Bundesamt für

Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen

zur AHV und IV [WEL], Rz. 3236.01 in Verbindung mit Rz. 3433.02; Urteil des Bundesgericht

9C_551/2014 vom 13. März 2015 E. 3, insbesondere E. 3.3; Ralph Jöhl /

Patricia Usinger-Egger, I. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.],

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale

Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1754 N 65). Zudem umfassen die anerkannten

Ausgaben die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des

Bruttoertrags der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG).

3.4

Werden Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen

aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich

zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV; SR 831.301; in Kraft seit 1. Januar 1998). Diese Norm ist praxisgemäss

auch dann anwendbar, wenn die Wohnung oder das Einfamilienhaus im Eigentum

jener Personen steht, die sie/es bewohnen (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1758

N 68 Fn. 264). Art. 16c ELV knüpft nicht direkt an den Wohnsitzbegriff gemäss

ZGB an. Mit der Verwendung des Begriffs «bewohnt» wollte sich der Bundesrat auf

die konkrete Situation abstützen. Somit wird verlangt, dass die betroffene

Person tatsächlich in der gleichen Wohnung wohnt wie die EL-beziehende Person.

Die Hinterlegung der Papiere und das Steuerdomizil bilden nur Indizien für eine

tatsächliche Vermutung, die durch andere Tatsachen umgestossen werden können

(Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art.

10, Rz 174, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_807/2009 vom 24. März 2010 E.

3.

).

3.5

Nach der Rechtsprechung führt

das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen

Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach

dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im

gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen

sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige

Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im

Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des

Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den

grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen

auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten

(Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des

Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer

Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen).

Bei der Auslegung der erwähnten Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen,

dass deren Wortlaut («grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese

systemkonform, d.h. mit dem inneren System des konkret betroffenen

Rechtsgebiets wie auch mit dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen

(BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus dem teleologischen Auslegungselement

ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des Mietzinses darauf abzielt, den

existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken, wogegen es

nicht Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten nicht anspruchsberechtigter

Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen

somit zwei oder mehr Personen eine Wohnung, und sind nicht sämtliche dieser

Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt

werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung

eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S.

307.

f.).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Entscheid festgestellt, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers

gemäss unmissverständlicher Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons [...]

vom 19. Juni 2017 – woran sich die Beschwerdegegnerin zu halten habe – bei der

Wohnsitzgemeinde seiner Eltern, also in [...], anzumelden habe; dass er dort

selten wohne und auch keinen Mietzins zahle, sei unerheblich (AK-Nr. 39). Nach

Aussprache mit dem Beschwerdeführer hätten dieser und seine Ehefrau dem

Zwangsmassnahmengericht schriftlich bestätigt, dass B.___ bei ihnen wohne; dies

führe zu einer anteilmässigen Aufteilung der Wohnkosten (A.S. 7).

4.2

In der Beschwerde verweist der

Beschwerdeführer u.a. auf seine Einsprache vom 21. Mai 2019 sowie auf die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts [...] vom 19. Juni 2017. Zu

berücksichtigen sei ferner Art. 10 ELV, wonach ein Familienglied bei der

Bemessung der Ergänzungsleistung ausser Betracht fällt, wenn es sich längere

Zeit im Ausland aufhält oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Ergänzend hält

der Beschwerdeführer fest, der Sohn B.___ wohne nicht bei ihm und seiner Frau

in [...], sondern komme bloss sporadisch vorbei, um die Post abzuholen. Wo er

sich aufhalte, sei nicht bekannt. Es sei stossend, wenn deswegen die

Ergänzungsleistung gekürzt werde (A.S. 4).

5.

Die Akten enthalten

insbesondere die folgenden Angaben zum hier relevanten Sachverhalt:

5.1

Der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau sind Eigentümer einer 3½-Zimmer-Wohnung am [...] in [...] (vgl.

AK-Nr. 18), welche sie selbst bewohnen. Seit 20. Juni 2017 ist auch ihr

Sohn B.___, geboren 1991, an dieser Adresse angemeldet. Die Anmeldung bezieht

sich unbestrittenermassen auf die Wohnung, in der die Eltern wohnen.

5.2

Die am 20. Juni 2017 erfolgte

Anmeldung des Sohns steht in einem Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten

Strafverfahren. In dessen Verlauf war der Sohn inhaftiert worden und hatte ein

Haftentlassungsgesuch gestellt, dem entsprochen wurde. Der durch den

Beschwerdeführer eingereichten Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des

Kantons [...] vom 19. Juni 2017 lässt sich entnehmen, dass dieses die

unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug

angeordnet hat, und zwar mit folgenden Auflagen: Der Beschuldigte habe sich

sofort bei den Eltern in [...] anzumelden und dort Wohnsitz zu nehmen. Eine

Bestätigung des Einwohneramts sei der Verfahrensleitung so schnell wie möglich,

spätestens bis 10 Tage nach Entlassung, zuzustellen. Der Beschuldigte habe

Behördenpost entgegenzunehmen und den Vorladungen Folge zu leisten. Als

Zustelladresse gelte [...] (es handelt sich um die Adresse des Beschwerdeführers).

Der Beschuldigte habe sich einmal wöchentlich, jeweils am Montag, bis

spätestens 11.00 Uhr persönlich bei der Porte der Staatsanwaltschaft zu melden,

erstmals am 26. Juni 2017. Der Pass werde vorläufig nicht ausgehändigt und

bleibe bei der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte habe der Verfahrensleitung

so schnell wie möglich, spätestens bis 23. Juni 2017, seine gültige

Mail-Adresse und Natelnummer mitzuteilen, über die er zu erreichen sei. Im

Widerhandlungsfalle habe B.___ mit einer erneuten Inhaftierung zu rechnen.

Weiter geht aus der Verfügung hervor, dass das Gericht den Haftgrund der

Fluchtgefahr bejahte. Es hiess das Haftentlassungsgesuch aber dennoch gut, weil

es eine feste Wohnsitznahme – mit den erwähnten zusätzlichen Auflagen – als geeignete

Ersatzmassnahme betrachtete, durch die der Gefahr des Untertauchens adäquat

begegnet werden könne. Wie sich dem Entscheid weiter entnehmen lässt, hatte das

Gericht in einer früheren Verfügung diese Möglichkeit (feste Wohnsitznahme als

Ersatzmassnahme) «angetönt». Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten

daraufhin schriftlich bestätigt, dass ihr Sohn bei ihnen wohnen könne (AK-Nr.

36, S. 1 ff.). Der Sohn meldete sich am Tag nach der Haftentlassung (20. Juni

2017) an der Wohnadresse der Eltern in [...] an (vgl. AK-Nr. 20).

5.3

Den Akten lässt sich weiter

entnehmen, dass im Dezember 2017 das erstinstanzliche Urteil im Strafverfahren gegen

den Sohn des Beschwerdeführers, B.___, gefällt wurde. Dieses Urteil wurde an

die Rechtsmittelinstanz ([...]) weitergezogen, die am 1. Oktober 2018

einen neuen amtlichen Verteidiger einsetzte (AK-Nr. 36, S. 11). Laut den

Ausführungen in der Einsprache vom 21. Mai 2019 (AK-Nr. 35) galten die

Anordnungen gemäss der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni

2017.

(vgl. E. II. 5.2 hiervor) zum damaligen Zeitpunkt (und damit während des

gesamten hier zu beurteilenden Zeitraums) weiterhin; dies gilt insbesondere für

die zur Verhinderung des Untertauchens erlassene Auflage, B.___ habe im Sinne

einer Ersatzmassnahme anstelle der Inhaftierung bei seinen Eltern Wohnsitz zu

nehmen.

5.4

Der Beschwerdeführer hat der

AHV-Zweigstelle am 14. März 2019 mitgeteilt, dass der Sohn B.___ seit Sommer

2017.

in [...] angemeldet sei und somit bei ihnen, dem Beschwerdeführer und seiner

Ehefrau, wohne. B.___ komme ein- bis zweimal pro Woche bei ihnen vorbei und

übernachte da. Einen Betrag für Kost und Logis könne er nicht abliefern. Er sei

als Freelancer (freier Mitarbeiter) tätig und versuche, sich damit über Wasser

zu halten (AK-Nr. 20). Daraufhin berechnete die Beschwerdegegnerin die dem

Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 zustehenden Ergänzungsleistungen neu und

setzte diese mit Verfügung vom 2. Mai 2019 fest (AK-Nr. 30 ff.). Im Rahmen

seiner Einsprache vom 21. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei

richtig, dass B.___ seit 20. Juni 2017 in [...] angemeldet sei, und zwar an

ihrer (Beschwerdeführer und Ehefrau) Adresse. Er wohne allerdings nicht bei

ihnen. Er komme zirka alle 14 Tage zu Besuch, um die Post abzuholen. Vielleicht

einmal pro Monat schlafe er bei ihnen auf dem Sofa; dafür habe er nie Geld

bezahlt. Seit seiner Entlassung am 19. Juni 2019 (recte: 2017) habe er von der

Gemeinde [...] für lediglich einen Monat Sozialleistungen bezogen. Sie seien

weiterhin an die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts bezüglich

Wohnsitz-Auflage gebunden, bis der pendente Gerichtsfall vom [...] (Rechtsmittelinstanz)

abschliessend beurteilt worden sei (AK-Nr. 35). In der Beschwerdeschrift wird

ausgeführt, der Sohn wohne nicht bei seinen Eltern in [...] und komme lediglich

sporadisch vorbei, einzig um seine Post abzuholen. Ihnen, den Eltern, sei nicht

bekannt, wo er sich sonst aufhalte (A.S. 4).

6.

6.1

Aus den vorstehend

wiedergegebenen Dokumenten ergibt sich der folgende Ablauf: B.___, der Sohn des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wurde im Rahmen eines Strafverfahrens

inhaftiert. Nachdem er ein Haftentlassungsgesuch gestellt hatte, deutete das

Zwangsmassnahmengericht in einer verfahrensleitenden Verfügung an, dass eine

Entlassung infrage komme, wenn der bestehenden Fluchtgefahr durch eine

Ersatzmassnahme in Form der Begründung eines festen Wohnsitzes begegnet werden

könne (vgl. AK-Nr. 36, S. 3). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau

bestätigten daraufhin schriftlich, dass B.___ bei ihnen wohnen könne (AK-Nr. 36,

S. 2). Das Zwangsmassnahmengericht erachtete mit dieser Zusage und der

Verpflichtung des Sohnes, sich an dieser Adresse anzumelden, die

Voraussetzungen für die Ersatzmassnahme (mit ergänzenden Auflagen) als erfüllt

und hiess mit Verfügung vom 19. Juni 2017 das Haftentlassungsgesuch gut. Am Tag

darauf meldete sich B.___ an der Adresse seiner Eltern in [...] an. Nach Lage

der Akten blieb er seither auf freiem Fuss. Aufgrund der Ausführungen des

Beschwerdeführers (vgl. Einsprache, AK-Nr. 35, S. 1) ist davon auszugehen,

dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, die dem Sohn eine erneute

Inhaftierung erspart, solange der feste Wohnsitz bei den Eltern besteht,

während des gesamten hier zu beurteilenden Zeitraums gültig blieb (vgl. die

entsprechende Bemerkung in der Einsprache vom 21. Mai 2019, AK-Nr. 35, S.

1). In der Folge erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bzw. die AHV-Zweigstelle

beim Beschwerdeführer, wie viele Personen in seinem Haushalt lebten. Der Beschwerdeführer

antwortete am 14. März 2019, der Sohn B.___ sei seit Sommer 2017 bei ihm und

seiner Ehefrau angemeldet. B.___ komme ein bis zweimal pro Woche bei ihnen vorbei

und übernachte (AK-Nr. 20; E. II.5.4 hiervor). Nachdem die Verfügung vom

2.

Mai 2019 (rückwirkende Neuberechnung und Rückforderung wegen Mitbewohnens

des Sohnes; AK-Nr. 34) ergangen war, führte der Beschwerdeführer in der

Einsprache vom 21. Mai 2019 (AK-Nr. 35) aus, der Sohn sei zwar bei ihm und

seiner Ehefrau angemeldet, er wohne aber nicht bei ihnen. Er komme lediglich

alle 14 Tage zu Besuch, um seine Post abzuholen, und schlafe vielleicht einmal

im Monat bei ihnen auf dem Sofa. In der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2019 wird

erklärt, der Sohn komme einzig sporadisch vorbei, um seine Post zu holen. Er

wohne aber nicht bei seinen Eltern, und ihnen sei auch nicht bekannt, wo er

sich sonst aufhalte (A.S. 4).

6.2

Der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau hatten zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts schriftlich bestätigt,

dass der Sohn bei ihm und seiner Ehefrau wohnen könne. Diese Bestätigung wurde

abgegeben, nachdem das Zwangsmassnahmengericht «angetönt» hatte, dass von einer

weiteren Inhaftierung abgesehen werden könnte, wenn B.___ einen festen Wohnsitz

habe, weil damit der Gefahr des Untertauchens hinreichend begegnet werden könne.

Aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers steht fest, dass ihm dieser

Zusammenhang bewusst ist, und es ist davon auszugehen, dass er ihm auch bereits

bewusst war, als er die Bestätigung abgab. Mit dieser schriftlichen Erklärung

gab der Beschwerdeführer seine Bereitschaft bekannt, seinem Sohn eine feste

Wohnsitznahme in seinem Haushalt zu ermöglichen. Sinngemäss bestätigte er auch,

dass dem Sohn den für einen gewöhnlichen Aufenthalt notwendige Raum zur

Verfügung gestellt werde. Der Sohn meldete sich am 20. Juni 2017 an der Adresse

des Beschwerdeführers an und bekundete damit seinerseits den Willen, das

elterliche Angebot anzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer

kraft seiner gegenüber den Strafbehörden abgegebenen Zusicherung gehalten, die

Wohnverhältnisse so auszugestalten, dass sie eine feste Wohnsitznahme des Sohns

ermöglichen. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme eines gemeinsamen

Wohnens erfüllt, sofern davon auszugehen ist, dass sich der Sohn auch

tatsächlich in einem nennenswerten Umfang in der Wohnung aufhält.

6.3

Zur Frage, inwieweit der Sohn

die Möglichkeit, in der Wohnung der Eltern zu logieren, tatsächlich wahrnahm

(vgl. E. II. 3.4 hiervor), äusserte sich der Beschwerdeführer im Verlauf des

Verfahrens, wie bereits erwähnt, uneinheitlich: Während er am 14. März

2019.

noch erklärte, der Sohn komme ein bis zwei Mal pro Woche vorbei und

übernachte jeweils bei ihnen, stellte er die Sachlage am 21. Mai 2019, etwas mehr

als zwei Monate später und nach dem Erhalt der Verfügung vom 2. Mai 2019, so

dar, dass ein Besuch nur alle zwei Wochen und eine Übernachtung nur einmal pro

Monat – und dies lediglich auf dem Sofa – stattfinde. In der Beschwerdeschrift

vom 23. Juli 2019 ist sogar davon die Rede, der Sohn komme einzig

sporadisch zum Abholen der Post vorbei, während ein Übernachten nicht mehr

erwähnt wird. Diese drei Aussagen sind offensichtlich nicht miteinander zu

vereinbaren und lassen sich angesichts des geringen zeitlichen Abstands auch

schwerlich dadurch erklären, dass sich die Verhältnisse zwischenzeitlich

verändert hätten. Mit Blick darauf, dass der Zeitraum ab Juli 2017 zu

beurteilen und die Aussage vom 14. März 2019 somit am ehesten repräsentativ

ist, rechtfertigt es sich, auf die damalige Erklärung abzustellen. Hierfür

spricht auch die Beweiswürdigungsmaxime, wonach bei sich widersprechenden

Angaben die sogenannten spontanen «Aussagen der

ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als

spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können.

Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den

Angaben, die er zu einem früheren Zeitpunkt gemacht hat, deshalb meist

grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des

Versicherers (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2013

vom 10. Dezember 2013 E. 4.2.2 [nicht in BGE 139 V 574]). Demnach ist die

Aussage vom 14. März 2019 als für den gesamten hier relevanten Zeitraum

massgeblich zu erachten und davon auszugehen, der Sohn des Beschwerdeführers

habe sich ein bis zwei Mal pro Woche bei den Eltern aufgehalten und dort

übernachtet. Von weiteren Abklärungen zu dieser Frage ist in antizipierter

Beweiswürdigung abzusehen, da sie keine zuverlässigen Erkenntnisse versprechen.

6.4

Das regelmässige Übernachten des

Sohns rechtfertigt, auch wenn es sich auf ein bis zwei Nächte pro Woche

beschränkt, eine Aufteilung des Mietzinses; dies gilt auch mit Blick darauf,

dass der Sohn beim Beschwerdeführer angemeldet ist, was dafür spricht, dass

kein anderer Hauptwohnsitz besteht, und immerhin ein Indiz für ein

tatsächliches Wohnen darstellt (vgl. E. II. 3.4 hiervor), sowie angesichts der

schriftlichen Bestätigung, die der Beschwerdeführer gegenüber dem

Zwangsmassnahmengericht abgegeben hat. Es lässt sich jedoch nicht übersehen,

dass eine ausserordentliche Konstellation gegeben ist: Der Beschwerdeführer und

seine Frau gaben die schriftliche Erklärung, der Sohn könne bei ihnen wohnen,

ab, nachdem das Zwangsmassnahmengericht «angetönt» hatte (vgl. AK-Nr. 36, S. 3),

auf diese Weise könne dessen Entlassung aus der Haft bewirkt werden. Die anschliessende

Auflage des Zwangsmassnahmengerichts, der Sohn habe sich bei den Eltern in [...]

anzumelden und bei ihnen Wohnsitz zu nehmen (AK-Nr. 36, S. 2 oben), richtete

sich zwar an den Sohn und nicht an den Beschwerdeführer; die damit verbundene

Anordnung, im Widerhandlungsfalle habe der Sohn mit einer erneuten Inhaftierung

zu rechnen, brachte aber auch die Eltern in eine gewisse Zwangslage. Auch wenn

der 1991 geborene Sohn zu diesem Zeitpunkt längst erwachsen war, lässt sich

eine moralische Unterstützungspflicht der Eltern (vgl. E. II. 3.5

hiervor) nicht verneinen; diese rechtfertigt es zwar nicht, vollständig auf

eine Mietzinsaufteilung zu verzichten. Sie spricht aber für ein ausnahmsweises

Abweichen von der Regel, wonach die Aufteilung nach Köpfen vorzunehmen ist

(Art. 16c ELV; E. II. 3.4 hiervor). In diese Richtung weist auch der Umstand,

dass sich der Sohn gemäss der Aussage des Beschwerdeführers vom 14. März 2019, auf

welche nach dem Gesagten abzustellen ist, nur einmal oder zweimal pro Woche in

der Wohnung aufhält und dort übernachtet. Diese Wohnsituation, die sich mit

derjenigen eines Wochenaufenthalters vergleichen lässt, führt zwar gemäss einer

Lehrmeinung (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1760 N 71 am Ende) für sich allein

genommen nicht zu einem Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen. Im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung, die sowohl die stark unterschiedliche

Nutzungsintensität als auch die moralische «Zwangslage» der Eltern

berücksichtigt, erscheint es jedoch als sachgerecht, den Anteil des Sohns auf

die Hälfte jedes der beiden Elternteile, also auf einen Fünftel (gegenüber je

zwei Fünfteln für jeden Elternteil) zu reduzieren. Es kann weder gesagt werden,

mit dem verbleibenden Anteil der Eltern von CHF 10'082.00 würden auch

Wohnkostenanteile des Sohns übernommen (vgl. E. II. 3.5 hiervor am Ende), noch

würde ein gänzliches Absehen von einer Aufteilung den Verhältnissen gerecht. Betragsmässig

bedeutet dies, dass der Anteil des Sohns an den Positionen unter dem Titel

«Wohneigentum» (Eigenmietwert von CHF 10'922.00 plus Nebenkostenpauschale

von CHF 1'680.00, total CHF 12'602.00; vgl. E. 1.2 hiervor und

AK-Nr. 30 -– 32) auf einen Fünftel, also CHF 2'520.00 pro

Jahr, festzulegen ist. In die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist

dementsprechend der verbleibende Betrag von CHF 10'082.00 einzubeziehen.

Der Anspruch auf die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juli

2017.

ist auf dieser Basis neu festzusetzten. Dementsprechend ist auch der

Rückforderungsbetrag anzupassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise

gutzuheissen.

7.

Der teilweise obsiegende

Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelt und dem kein ausserordentlich

grosser Aufwand entstanden ist, hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

8.

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem

Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentsscheid vom 5. Juli 2019 wird aufgehoben.

Der für die EL-Berechnung zu berücksichtigende Anteil an den Wohnkosten

(Eigenmietwert und Nebenkostenpauschale) von total CHF 12'602.00 wird auf vier

Fünftel, entsprechend CHF 10'082.00, festgesetzt.

2. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die

Zeit ab 1. Juli 2017, 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 sowie über den

Rückforderungsbetrag neu entscheide.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger