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Entscheid

VSBES.2019.197

Erlassgesuch KVG

26. Februar 2020Deutsch17 min

krankenversichert sei. Hierauf informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

Source so.ch

Urteil vom 26. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Philos Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, c/o

Groupe Mutuel, Postfach, 1919 Martigny Mutuel,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erlassgesuch

KVG (Einspracheentscheid vom 16. Juli 2019)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 14. Dezember 2010 unterzeichnete

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1950, die Beitrittserklärung der

Philos Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2011 (PA [Philos-Akten]

2 und 3).

1.2 Mit E-Mail vom 30. Oktober 2017

informierte der Beistand der Beschwerdeführerin, Herr B.___ (nachfolgend

Beistand) die Beschwerdegegnerin darüber, dass die Beschwerdeführerin auch bei

der Helsana obligatorisch krankenversichert sei (PA 10).

Auf Nachfrage orientierte die Helsana

die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Februar 2018 (PA 14) darüber,

dass die Beschwerdeführerin seit 4. Dezember 1995 bei der Helsana obligatorisch

krankenversichert sei. Hierauf informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

sowie die Helsana mit Schreiben vom 23. Februar 2018 über die rückwirkende

Auflösung des Versicherungsverhältnisses per 1. Januar 2016 (PA Nr. 15). In der

Folge wurde dies korrigiert und die Auflösung per 1. Januar 2011 vorgenommen

(vgl. PA Nr. 25).

Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 forderte

die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 2166.00

für zu Unrecht durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 erbrachte Leistungen

infolge rückwirkender Aufhebung des Versicherungsverhältnisses per Beginn

zurück (PA 16).

Mit Schreiben vom 27. August 2018 mit

dem Titel «Einsprache zur Verfügung betreffend Doppelversicherung» stellte der

Beistand den Antrag, die Rückforderung sei zu erlassen (PA 17 und 18). Sodann

verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beistand mit Schreiben vom

26. September 2018 Dokumente um über das Erlassgesuch der Rückforderung zu

entscheiden (PA 19). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 reichte der Beistand

die geforderten Dokumente ein und begründete sein Erlassgesuch (PA 20).

In der Folge ersuchte die

Beschwerdegegnerin die Helsana mit E-Mail vom 9. Januar 2019 um direkte

Auszahlung der zurückgeforderten Leistungen (PA 22). Am 1. Februar informierte

die Helsana die Beschwerdegegnerin über die Gutschrift im Betrag von CHF 71.50

(PA 24).

Am 19. März 2019 erliess die

Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung, worin sie das Gesuch um Erlass des

Rückforderungsbetrages von CHF 2'094.50 aufgrund Fehlen des guten Glaubens

abwies (PA 26). Mit Schreiben vom 15. April 2019 erhob der Beistand der

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 19. März 2019 Einsprache (PA 27).

Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli

2019 wurde die Einsprache abgewiesen und an der Verfügung vom 19. März 2019

festgehalten (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 14. August 2019 (A.S. 5 f.) Beschwerde erheben und

verlangt sinngemäss den Erlass des zurückgeforderten Betrages.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 9.

Oktober 2019 (A.S. 14 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 12. Dezember

2019 (A.S. 28 f.) macht die Beschwerdegegnerin ergänzende Ausführungen und

reicht weitere Unterlagen ein.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

nachstehenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

in der hier anwendbaren, seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung entscheidet der

Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen

abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Strittig ist eine

Rückforderung von Gutschriften aus der obligatorischen Krankenversicherung, die

deutlich unter diesem Betrag liegt. Die Angelegenheit fällt somit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1

lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]).

2.2

Gemäss Art. 25 ATSG und Art. 4

ATSV sind unrechtmässig gewährte Leistungen, die in gutem Glauben empfangen

wurden, nicht zurückzuerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Eine grosse

Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom

19.

März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben

nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 ATSV).

3.

Gemäss den Ausführungen des

Beistandes der Beschwerdeführerin sei er seit dem 1. Oktober 2017 offiziell zum

Beistand der Beschwerdeführerin ernannt worden. Die Beschwerdeführerin sei

finanziell nicht gut situiert und lebe von einer AHV-Rente und

Ergänzungsleistungen. Dieses Geld brauche sie hauptsächlich um ihre Heimkosten

und den restlichen Lebensunterhalt zu bezahlen. Während seiner bisherigen Zeit

als Beistand, habe er keine Rückerstattungen der Groupe Mutuel (recte: Philos) auf

das Betriebskonto des Beistandes der Beschwerdeführerin feststellen können.

Seit er Beistand der Beschwerdeführerin sei, sei sie bei der Helsana

versichert. Nach einiger Zeit habe er festgestellt, dass immer wieder

Rechnungen von der Philos an die Beschwerdeführerin gesandt worden seien. Es

habe sich herausgestellt, dass sie anscheinend bei der Philos wie auch bei der

Helsana versichert gewesen sei. Sie sei bereits seit 2015 verbeiständet, daher

frage er sich, wie es möglich gewesen sei, dass sie bei zwei Kassen habe

versichert sein können. Es sei die Aufgabe der neuen Krankenkasse, vor dem

Wechsel bei der alten nachzufragen, ob noch Schulden vorhanden seien oder

nicht. Anscheinend habe es die Philos versäumt und die Beschwerdeführerin und

ihren Ehemann in ihre Versicherung aufgenommen ohne zu prüfen, ob offene

Forderungen bei der alten Versicherung vorhanden seien. Der Art. 64a Abs. 6 KVG

laute, dass in Abweichung von Artikel 7 die säumige versicherte Person den

Versicherer nicht wechseln könne, solange sie die ausstehenden Prämien und

Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht

vollständige bezahlt habe. Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleibe vorbehalten. Die

Beschwerdeführerin habe beim Wechsel noch nicht beglichene Rechnungen bei der

Helsana gehabt. Hätte sich die Philos mit der Helsana in Verbindung gesetzt,

wäre ein Wechsel der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Diese Tatsache unterstütze

der Artikel 105 der KVV. Die Philos sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin

die Rückerstattungen von beiden Krankenkassen mit besten Wissen und Gewissen

angenommen habe, um sich zu bereichern. Aufgrund des Schwächezustandes der

Beschwerdeführerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die

Rückerstattungen der Krankenkasse mit böser Absicht angenommen worden seien, um

sich zu bereichern. Auch, ob die Beschwerdeführerin die Versicherung selber

abgeschlossen habe, sei fraglich, da sie in administrativen und finanziellen

Angelegenheiten überfordert sei. Basierend auf diesem Hintergrund und mit

Wissen, dass die Beschwerdeführerin finanziell knapp bemessen sei, habe er

einen Antrag auf Erlass bei der Philos gestellt. Seit dem 1. November 2015 sei

die KESB [...] und vorher die KESB [...] zuständig gewesen. Die Beschwerdeführerin

sei somit seit längerer Zeit verbeiständet gewesen und habe einen Schwächezustand.

Sie sei schon damals nicht fähig gewesen, sich um ihre administrativen und

finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Als aktueller Beistand bezweifle er,

dass sich die Beschwerdeführerin selber bei der Philos angemeldet, wie auch die

Arztrechnungen selbständig eingereicht habe, um sich zu bereichern. Der

Beschwerdeführerin sei nicht einmal bewusst gewesen, dass sie bei einer

Krankenkasse Kundin sei. Auch wenn sie aufmerksam gewesen wäre, hätte sie den

Rechtsmangel nicht erkennen können. Diese Tatsache habe auch schon vor seiner

Einsetzung als Beistand gegolten, da ihre kognitive Fähigkeit und

Urteilsfähigkeit vermindert sei. Diese Tatsache sei unter anderem bereits im

Abklärungsbericht der KESB [...] vom 16. April 2015 festgehalten worden.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Betrag zu Gunsten der Philos betrage nach

Abzug der Gutschrift der Helsana von CHF 71.50 noch CHF 2‘094.50. Das

Sozialversicherungsverfahren solle einfach und rasch sein. Daher habe die Philos

aus prozessökonomischen Gründen auf eine Revision der Verfügung vom 5. Juli

2018.

verzichtet und das Erlassgesuch mit Verfügung vom 19. März 2019

abgehandelt. Gemäss der Ernennungsurkunde, ausgestellt durch die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...] vom 14. Dezember 2015 habe die KESB mit

Wirkung ab 1. November 2015 eine Mandatsperson für die Beschwerdeführerin

ernannt. Diese habe die Befugnis, die Beschwerdeführerin beim Erledigen der

finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im

Verkehr mit Sozialversicherungen (PA 29). Die Beschwerdegegnerin habe erst mit

Zustellung des Entscheides der KESB am 24. Oktober 2017 Kenntnis von einer Beistandschaft

gehabt (PA 9). Über das Mandat habe sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Kostenbeteiligungen

2016, welche nun zurückgefordert würden, keine Kenntnis gehabt. Dementsprechend

habe sie die Kostenbeteiligungen 2016 an die Beschwerdeführerin gesendet. Des

Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens

grundsätzlich an die versicherte Person gebunden sei, welche die Leistungen

unrechtmässig bezogen habe. Die Rechtsprechung sehe jedoch im Falle einer

gesetzlichen Vertretung eine Ausnahme vor. Die Fahrlässigkeit der gesetzlichen

Vertretung werde der vertretenen Person grundsätzlich angerechnet (BGE 112 V 97). Als die Kostenbeteiligungen 2016 an die Beschwerdeführerin mangels

Kenntnis der Beistandschaft zugestellt worden sei, habe bereits eine

Beistandschaft bestanden. Somit stelle sich die Frage, ob der damalige Beistand

bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

sollen. Der Beistand habe die Befugnis zur Vertretung beim Erledigen der

administrativen und finanziellen Angelegenheiten, insbesondere im Verkehr mit

Sozialversicherungen. Es gehöre zur Sorgfaltspflicht des Beistandes, über das

Versicherungsverhältnis der Vertretenen Bescheid zu wissen, Abrechnungen von

Kostenbeteiligungen zu prüfen und gegebenenfalls das Versicherungsverhältnis

abzuklären. Der Beistand hätte erkennen sollen, dass die Beschwerdeführerin von

zwei verschiedenen Krankenkassen Abrechnungen für Kostenbeteiligungen aus der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhalten und somit von einer

Krankenkasse unrechtmässig Leistungen empfangen habe. Der damalige Beistand habe

grobfahrlässig gehandelt, da er ausser Acht gelassen habe, dass die

Beschwerdeführerin nur bei einer Krankenkasse eine obligatorische

Krankenpflegeversicherung haben und somit auch nur von einer Krankenkasse

daraus Leistungen beziehen könne. Dem Beistand wäre es unter geringem Aufwand

und bei zumutbarer Aufmerksamkeit möglich gewesen, die zu Unrecht erbrachten

Leistungen der Philos zu erkennen. Somit sei im vorliegenden Fall der gute

Glaube nicht gegeben. Aufgrund Fehlen des guten Glaubens erübrige sich die

Prüfung der grossen Härte. Wie zudem dem Sachverhalt entnommen werden könne,

habe die Philos bereits 2010 die Versicherungsbestätigung an die Helsana

gesandt und sei somit ihrer Pflicht gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG nachgekommen (PA

4). Die Philos habe daraufhin keine Meldung durch die Helsana bekommen, dass

ein Wechsel des Versicherers aufgrund fehlender Kündigung oder fälliger Ausstände

nicht möglich sei. Die Philos habe noch zwei weitere Male eine Bestätigung an

die Helsana geschickt. Jedoch sei auch dies ohne Reaktion geblieben, weshalb

der Philos diesbezüglich nichts vorgeworfen werden könne (PA 6 und 11).

Mit ergänzender Eingabe vom 12. Dezember 2019 verweist die Beschwerdegegnerin

darauf, dass sie gegen die Beschwerdeführerin für unbezahlte Prämien von Januar

2011.

bis Juni 2017 Betreibungen eingeleitet gehabt habe, worauf jeweils

Verlustscheine ausgestellt worden seien. Bis 15. Februar 2017 seien die

Zahlungsbefehle entweder der Beschwerdef.rerin oder ihrem Ehemann zugestellt

worden. Erst ab 17. Mai 2017 seien die Zahlungsbefehle dem Beistand

zugestellt worden, obwohl die Beistandschaft bereits am 16. April 2015

errichtet worden sei.

4.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin

zu Recht abgewiesen hat.

4.1

Die Rückerstattung kann nur

erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und

der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind. Diese Kriterien

sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. Hinsichtlich

des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des

Rechtsmangels gegeben. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten

Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter

den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, beziehungsweise ob

er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

sollen (vgl. AHI 1994 S. 122; BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Bezüger

unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht,

sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass

der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach

den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine

Melde- und Auskunftspflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden

Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen); eine

bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst

hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63;

I 622/05 vom 14. August 2006, E. 3.1). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn

jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage

und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176), wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220, 112 V 97 E. 2c S. 103; SVR

2017.

AHV Nr. 3 S. 5, 9C_413/2016 E. 3.1 mit Hinweis).

4.2

Wie aus dem Entscheid der KESB [...]

vom 14. Januar 2016 ersichtlich, wurde über die Beschwerdeführerin und ihren

Ehemann bereits am 16. April 2015 eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m.

Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB (Verwaltungs- und Vermögensbeistandschaft) errichtet.

Mit Ernennungsurkunde vom 14. Dezember 2015 wurde die Beistandschaft durch die

in der Zwischenzeit zuständig gewordene KESB [...] per 1. November 2015 an C.___

übertragen (PA 29). Schliesslich wurde B.___, welcher die Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren vertritt, mit Ernennungsurkunde vom 10. Oktober 2017 per

1.

Oktober 2017 zum neuen Beistand der Beschwerdeführerin und deren Ehemann

ernannt (PA 17).

4.3

Ob die Beschwerdeführerin als

verbeiständete Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes überhaupt in der Lage

gewesen wäre zu erkennen, dass die im Jahr 2016 von der Beschwerdegegnerin zu

ihren Gunsten ausbezahlten Versicherungsleistungen (vgl. PA 16) aufgrund der

Doppelversicherung unrechtmässig waren, kann offen bleiben. So muss sich die

rückerstattungspflichtige Person das Verhalten und die Kenntnisse ihres mit der

Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten Beistands anrechnen lassen

(Urteile 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017 E. 2.1, 9C_496/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 3.1, P 87/02 vom 11.

Juli 2003 E. 3.2 und P 20/03 vom 12. Juni 2003; vgl. BGE 112 V 97 E. 3b

und c S. 104 f.), selbst wenn sie in ihrer Handlungsfähigkeit nicht

eingeschränkt ist (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Es ist somit zu klären, ob die

damalige Beiständin (vgl. PA 29) bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden

Rechtsmangel hätte erkennen sollen.

4.3.1

Die Vertretungsbeistandschaft

gemäss Art. 394 ZGB bezweckt, eine hilfsbedürftige Person bei Erledigung

bestimmter Angelegenheiten, die sie selbst nicht, oder nicht zweckmässig

erledigen kann, zu vertreten. Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die

betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen

Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). In diesem Umfang ist der Beistand

gesetzlicher Vertreter und handelt mit Wirkung für den Betroffenen (Biderbost /

Henkel, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 41 zu Art. 394

ZGB). Erstreckt sich die Vertretungsbeistandschaft wie im vorliegenden Fall

auch auf die Vermögensverwaltung, findet Art. 395 ZGB zusätzlich Anwendung.

Gemäss dem Wortlaut von Art. 395 Abs. 1 ZGB fallen unter den Begriff

«Vermögen» sowohl das Einkommen als auch das Vermögen im engeren Sinne, wozu

neben Bargeld, Sacheigentum, Forderungen, Guthaben, Anwartschaften auch

allfällige Schulden («negatives Vermögen») gehören (Biderbost / Henkel, a.a.O.,

N. 10 zu Art. 395 ZGB). Insbesondere kann der Beistand mit befreiender Wirkung

die von Dritten geschuldeten Leistungen für die verbeiständete Person

entgegennehmen und – soweit angezeigt – Schulden bezahlen (Art. 408 ZGB). Während

der Dauer des Mandats beinhaltet sorgfältige Vermögensverwaltung die Wahrung

aller vermögensbezogenen Interessen im Lebensalltag der betreuten Person

(Geltendmachung von Forderungen und Ansprüchen gegenüber Sozial- und

Privatversicherungen, als wirtschaftliche Berechtigte gegenüber privaten

Stiftungen, Ansprüche gegenüber der öffentlichen Sozialhilfe, Abwehr

ungerechtfertigter Ansprüche Dritter oder von Übervorteilungen, Sicherstellung

von Fristwahrungen etc.) (Affolter, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6.

Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 408 ZGB). Der Beistand oder die Beiständin hat bei der

Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person

nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 413 ZGB).

4.3.2

Gemäss Ernennungsurkunde der KESB

[...] vom 14. Dezember 2015 (PA 29) wurden der Beiständin C.___ per 1.

November 2015 folgende Befugnisse übertragen:

«

- D.___ und A.___ beim Erledigen der

administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit

Behörden, Ämtern (u.a. mit dem Betreibungs- und Konkursamt), Banken, Post,

(Sozial)-Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

- D.___ und A.___ beim Erledigen der

finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das Einkommen und

Vermögen sorgfältig zu verwalten,

- für das gesundheitliche Wohl sowie für

hinreichende medizinische Betreuung von D.___ und A.___ zu sorgen und sie bei

allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,

- stets für eine geeignete Wohnsituation

besorgt zu sein und D.___ und A.___ bei all diesen im Zusammenhang

erforderlichen Handlungen zu vertreten.»

Weiter wurde in der Ernennungsurkunde

festgehalten: «Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. B

VBVV wird D.___ und A.___ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf

alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto-

und Depotbeziehungen mit Ausnahme des von der Beistandsperson zu bezeichnenden

Kontos mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur

freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB entzogen. Soweit die KESB in diesem Entscheid

nichts anderes entschieden hat und auch zukünftig nichts anderes von ihr

entschieden wird, kommt der Beistandsperson gem. Art. 9 Abs. 2 lt. a VBVV das

alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zu.»

4.3.3

Zwar konnte die damalige Beiständin,

wie aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hervorgeht, nicht erkennen,

dass von der Beschwerdegegnerin zugunsten Beschwerdeführerin 2016 Kostenbeteiligungen

bezahlt wurden, da diese allesamt im System des tiers payant abgerechnet und

damit direkt dem Leistungserbringer vergütet wurden. Jedoch hätte die

Beiständin schon bald nach Mandatsantritt am 1. November 2015 aufgrund ihrer

obengenannten Befugnisse und Pflichten bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt erkennen

müssen, dass bezüglich der Beschwerdeführerin eine Doppelversicherung der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht, und dies entsprechend den

beiden involvierten Krankenversicherungen anzeigen müssen. Wie erwähnt, zählte

zu ihren Aufgaben das Erledigen der administrativen und finanziellen

Angelegenheiten. Dazu gehört auch, dass sich die Beiständin über die laufenden

Ausgaben, Schulden usw. ins Bild setzt, etwa durch eine entsprechende

Erkundigung beim Betreibungsamt. Es hätte der Beiständin bei sorgfältiger

Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin schon bald auffallen

müssen, dass diese jeden Monat zwei Prämien der obligatorischen

Krankenversicherung bei zwei verschiedenen Krankenversicherern zu bezahlen hat

(vgl. die Schreiben des neuen Beistands vom 30. Oktober und 28. November

2017; PA Nr. 10 und 12). Dies gilt umso mehr aufgrund des Umstandes, dass der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann während der Mandatszeit der Beiständin

mehrfach Zahlungsbefehle und Verlustscheine wegen nichtbezahlter Krankenkassenprämien

der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden (s. PA-Nr. 33 - 42). Bei der

damaligen Beiständin, C.___, handelt es sich um eine damals bei der E.___ tätige

Sozialarbeiterin (vgl. PA 29 und Geschäftsbericht der E.___ 2015, S. 9,

abrufbar unter: http://www.[...]), weshalb auch angesichts ihrer Ausbildung

erwartet werden durfte, dass sie den Umstand der Doppelversicherung entdeckt

und meldet, zumal die Beiständin im Rahmen der Vermögensverwaltung gemäss Art.

395.

ZGB die Pflicht hat, alle vermögensbezogenen Interessen im Lebensalltag der

betreuten Person – u.a. die Geltendmachung von Forderungen und Ansprüchen

gegenüber Sozial- und Privatversicherungen – zu wahren. Damit hätte verhindert

werden können, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 Kostenvergütungen

leistet, auf welche die Beschwerdeführerin aufgrund der Doppelversicherung bzw.

des nicht gültig zustande gekommenen Versicherungsverhältnisses mit der

Beschwerdegegnerin keinen Anspruch hatte.

4.4

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass es der damaligen Beiständin unter Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt

möglich gewesen wäre, den Umstand der Doppelversicherung zu entdecken und dies

der Beschwerdegegnerin zu melden. Diese Verletzung der Sorgfaltspflicht durch

die Beiständin ist, wie vorgehend ausgeführt, auch der Beschwerdeführerin

anzurechnen. Damit ist das Vorliegen des guten Glaubens der Beschwerdeführerin

hinsichtlich der Kostenvergütungen im Jahr 2016 zu verneinen. Da die

Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte gleichzeitig

erfüllt sein müssen, ist das Vorhandensein der grossen Härte auf Seiten der

Dispositiv

Beschwerdeführerin nicht weiter zu prüfen. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden weder eine

Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch