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Entscheid

VSBES.2019.198

Invalidenrente

24. August 2020Deutsch35 min

Invalidenrente abzuweisen (IV-Nr. 59); dagegen liess die Beschwerdeführerin am 17.

Source so.ch

L.___

Urteil vom 24. August 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. Juni 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügungen vom 5. Oktober

2004 und 17. November 2005 teilte die IV-Stelle des Kantons Solothurn den

Eltern von A.___, geb. 1992, [...], mit, die Kosten für die Behandlung der

Geburtsgebrechen Nr. 390 sowie 209 und 210 ihrer Tochter zu übernehmen

(IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 6, 23).

2.

2.1 Am 18. September 2017 meldete

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an. Als

gesundheitliche Beeinträchtigung gab die Beschwerdeführerin «Fussprobleme

linker Fuss, Mobbing» an (IV-Nr. 31). Dieser Anmeldung lagen verschiedene

medizinische Dokumente bei, u.a. eine Berichterstattung von Dr. med. B.___,

C.___, [...], vom 9. Juni 2017 bezüglich Schmerzen im Sprunggelenksbereich und

Fuss (IV-Nr. 35).

2.2 Die Beschwerdegegnerin holte bei

der damaligen Arbeitgeberin einen Bericht ein (IV-Nr. 41), führte ein

Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 42), forderte Berichte bei Dr. med. D.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, [...] (IV-Nr. 45,

S. 5 ff.), und Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemein- und

Arbeitsmedizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) (IV-Nr. 47, S. 2 f.; 58, S.

2), ein und veranlasste bei lic. phil. F.___, Fachpsychologe für

Neuropsychologie FSP, [...], ein neuropsychologisches (IV-Nr. 54) sowie bei Dr.

med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], ein psychiatrisches

Gutachten (IV-Nr. 55).

2.3 Mit Vorbescheid vom 18.

September 2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in

Aussicht, weitere berufliche Massnahmen sowie den Anspruch auf eine

Invalidenrente abzuweisen (IV-Nr. 59); dagegen liess die Beschwerdeführerin am 17.

Oktober 2018 Einwand erheben (IV-Nr. 61) und diesen am 15. November 2018 ergänzen

(IV-Nr. 63).

2.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___

äusserte sich am 28. November 2018 zur medizinischen Situation (IV-Nr. 65), die

Teamleiterin berufliche Eingliederung am 29. November 2018 zum Thema berufliche

Massnahmen (IV-Nr. 66).

2.5 Am 30. Januar, 29. März, 18.

Juni und 4. Juli 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,

die Kosten für eine berufliche Abklärung bzw. eines Aufbautrainings und

Jobcoachings beim H.___, [...] (Einsatzort [...]), zu übernehmen (IV-Nr. 73,

85, 92, 96).

2.6 Mit Verfügung vom 12. Juni 2019

wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente ab, nachdem sie die Situation aufgrund des Einwands ihres

Vertreters vom 18. Oktober 2018 neu geprüft habe. Die beruflichen Massnahmen

würden weiterhin gewährt (IV-Nr. 90).

2.7 Am 18. Juli 2019 verfasste die

berufliche Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht über

die berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 97).

3. Gegen die Verfügung vom 12.

Juni 2019 lässt die Beschwerdeführerin am 16. August 2019 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und

begründet folgende Anträge (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2019 sei aufzuheben.

2.

Der

Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente in noch festzusetzender Höhe zuzusprechen.

3.

Es seien weitere

Abklärungen vorzunehmen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin

4. Am 11. Oktober 2019 beantragt

die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verweis auf die

Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie die medizinischen Akten werde

auf das Einreichen einer umfassenden Stellungnahme verzichtet (A.S. 23).

5. Am 29. Oktober 2019 repliziert der

Vertreter der Beschwerdeführerin (A.S. 27 ff.), wozu sich die

Beschwerdegegnerin am 20. November 2019 nicht weiter äussert und

vollständigkeitshalber aktuelle Berichte und Protolleinträge einreicht (A.S.

33).

6. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin gibt am 9. Dezember 2019 die Kostennote zu den Akten und nimmt

zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2019 kurz Stellung (A.S.

35 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit

Hinweis). Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 12. Juni

2019, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 12. Juni 2019 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),

sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs die

ab 1. Januar 2012 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.4

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. So

hätte die Beschwerdegegnerin zwingend einen neuen Vorbescheid erlassen müssen,

nachdem sie auf begründete Einwände hin berufliche Massnahmen in die Wege

Dispositiv

geleitet habe, und der Vorbescheid vom 18. September 2018 demnach als

gegenstandslos bzw. aufgehoben zu betrachten sei (A.S. 13).

Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu

in der Beschwerdeantwort nicht und verweist stattdessen auf die Begründung im

angefochtenen Entscheid (A.S. 23).

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift; dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II

286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

2.3 Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387

E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa

S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S.

390).

2.4 Die Beschwerdegegnerin hatte mit

Vorbescheid vom 18. September 2018 – wie bereits angeführt – der

Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, ihr weder berufliche Massnahmen noch

eine Rente zuzusprechen (IV-Nr. 59). Nach dem Einwand des Vertreters der

Beschwerdeführerin vom 17. Oktober bzw. 15. November 2018 (IV-Nr. 61, 63)

initiierte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen (IV-Nr. 66 ff.); noch

vor deren Abschluss (IV-Nr. 97) erliess sie die angefochtene Verfügung mit dem

Hinweis, die Situation aufgrund des Einwands vom 18. Oktober 2018 neu geprüft

zu haben (IV-Nr. 90). So war es der Beschwerdeführerin möglich, die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2019 am 16. August 2019 sachgerecht und

umfassend anzufechten zu lassen (A.S. 5 ff.).

2.5 In der Zeit nach Erlass des

Vorbescheids vom 18. September 2018 (IV-Nr. 59) gelangten keine neuen

medizinischen Berichte zu den Akten. Eine Ausnahme bildet einzig die durch die

Beschwerdegegnerin veranlasste Stellungnahme des RAD «zu den Forderungen

betreffend der beruflichen Eingliederung»; darin legte Dr. med. E.___

medizinische Einschränkungen dar, die im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu

beachten seien (IV-Nr. 64 f.). Es handelte sich dabei lediglich um eine

sachverständige Würdigung der vorhandenen Akten, ohne dass neue relevante

Gesichtspunkte hinzugekommen wären. In der Folge absolvierte die

Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – eine berufliche Eingliederung

(IV-Nr. 73 ff.), die die Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2019 abschloss (IV-Nr.

97). Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdegegnerin aufgrund des

Gehörsanspruchs nicht gehalten, einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Von einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

3.2 Seit der 2012 geltenden

Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40 % invalid sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der

Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des

Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend,

wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben

und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

3.4 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen (…), die in (…) Massnahmen beruflicher Art (…

Umschulung …) bestehen (vgl. Art. 8 Abs. 1, 3 lit. b IVG).

4.

4.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2

S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November

2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai

2009 E. 3.1).

4.2 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352

E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3 Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

4.4 Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne

vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten

grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren

Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.5 Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein

ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen

Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes

Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2

und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5. Die medizinische Aktenlage im

Zeitpunkt ab der Anmeldung vom 18. September 2017 (IV-Nr. 31) präsentiert sich

im Wesentlichen wie folgt:

5.1 Dem Verlaufsbericht von Dr. med.

B.___ kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2017

mit der Diagnose «Varus-Rückfuss links» einer «Valgisationsosteotomie Tuber

calcanei links» unterzog. Am 28. Juli 2017 attestierte die Ärztin der Patientin

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. – 31. August 2017 und führte aus,

dass die nächste klinische Kontrolle in drei Wochen stattfinden werde

(IV-Nr. 35, S. 1 ff.). Am 27. September 2017 bescheinigte Dr. med. B.___

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 1. November 2017 (IV-Nr. 38.4, S. 1).

5.2 Dr. med. D.___ diagnostizierte

in dem durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht vom 4. Dezember 2017

rezidivierend depressive Episoden (ICD-10 F33) im Rahmen einer ängstlich

vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) bei knapp durchschnittlicher

Intelligenz sowie Schmerzen im linken Fuss bei Zustand nach Operation vom 28.

Juni 2017. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen

Tätigkeit als Hotelfachfrau bezifferte sie mit 100 % ab 10. April 2017 bis

auf weiteres und bezeichnete ihren Gesundheitszustand als stationär. Die

bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zuzumuten mit der Begründung, die

krankheitsbedingte Einschränkung von Konzentrations- und Auffassungsfähigkeit,

die allgemeine Verlangsamung und Blockierung sowie Gereiztheit unter Stress

verunmöglichten die Wiederaufnahme der erlernten Tätigkeit als Hotelfachfrau.

Hingegen sei für sie eine andere Tätigkeit in ruhiger Umgebung, ohne Zeitdruck

und Kundenkontakt im Rahmen von acht Stunden pro Tag zumutbar (IV-Nr. 45, S. 5

ff.).

5.3 In ihrer Beurteilung der

medizinischen Situation hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ am 9. Januar 2018

fest, die Versicherte habe schon in der Schule Verhaltensauffälligkeiten und

zunehmendes Leistungsversagen gezeigt. Die kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung

habe eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit schulphobischem

Verhalten auf dem Hintergrund des Geburtsgebrechens Nr. 390, eine beginnende

depressive Entwicklung sowie eine knapp durchschnittliche Intelligenz mit Teilleistungsstörungen

(Aufmerksamkeitsstörung, akustische Merkfähigkeitsschwäche) ergeben. Seit

Schulbeginn sei die Versicherte Einzelgängerin gewesen und habe sich durch ihre

Schulkollegen gemobbt gefühlt. Mit grösster Anstrengung habe sie die Ausbildung

zur Hotelfachfrau im Juli 2014 abgeschlossen. Bei Teamarbeiten habe sie

Ausgrenzung erlebt, weil Mitauszubildende wegen ihrer Langsamkeit nicht mit ihr

hätten zusammenarbeiten wollen. Seit Mai 2016 sei die Versicherte wegen eines

schwer depressiven Zustandsbilds in ambulanter

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, nachdem ihr nach dem Lehrabschluss

und längerer Arbeitslosigkeit zum zweiten Mal während der Probezeit gekündigt

worden sei. Bei der Versicherten sei laut Angaben der behandelnden Psychiaterin

Dr. med. D.___ vom 4. Dezember 2017 eine Grübelneigung vorhanden, das

inhaltliche Denken sei geprägt von Versagensängsten. Es bestehe eine grosse

Unsicherheit in sozialen Kontakten mit ausgeprägtem Rückzugs- und

Vermeidungsverhalten. Der Antrieb sei vermindert bei allgemeiner

psychomotorischer Verlangsamung bis hin zu völliger Blockierung in

Stresssituationen. Konflikt-, Kritik- und Kommunikationsfähigkeit sowie

Stressbewältigungsmöglichkeiten seien massiv eingeschränkt. Nachdem die

Versicherte ihre Entmutigung überwunden und sich stabilisiert habe, habe sie

auf August 2016 eine weitere Anstellung an der Rezeption in einem Hotel in

Zürich gefunden. Auch dort sei sie durch diverse Umstände rasch überfordert

gewesen. Zunächst sei sie in den Frühstücksbuffet-Bereich versetzt worden, habe

wegen einer Bandinstabilität starke Schmerzen im linken Fuss bekommen und sei in

der Folge langsamer geworden. Bei zunehmender Stressgereiztheit und Unfreundlichkeit

mit den Kunden sei ihr auf Ende April 2017 erneut gekündigt worden. Der linke

Fuss sei am 28. Juni 2017 operiert worden. Wegen andauernden Schmerzen sei die

Versicherte seitdem 100 % arbeitsunfähig. Gemäss IV-Bericht von Dr. med. I.___

vom 27. November 2017 sei die Versicherte noch in der unmittelbaren postoperativen

Regenerationsphase. Im Rahmen einer telefonischen Nachfrage durch Dr. med. E.___

vom 9. Januar 2018 zum aktuellen Zustand und der Belastbarkeit des Fusses habe

Dr. med. I.___ angegeben, dass die Heilung abgeschlossen und der Fuss wieder vollständig

belastbar sei, so dass diesbezüglich keine Einschränkungen bestünden. Ihm seien

jedoch psychische Belastungen der Versicherten aufgefallen. Hierauf

diagnostizierte die RAD-Ärztin – mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit –

rezidivierende depressive Episoden im Rahmen einer ängstlich vermeidenden

Persönlichkeitsstörung bei knapp durchschnittlicher Intelligenz sowie Schmerzen

im linken Fuss bei Zustand nach Operation vom 28. Juni 2017. Der Versicherten

seien Arbeiten einfacher, repetitiver Art ohne hohen kognitiven Effort

(Hilfstätigkeiten) in ruhiger Umgebung und ohne Zeitdruck und Kundenkontakt

zuzumuten. Die Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortete die RAD-Ärztin wie

folgt: In der bisherigen Arbeit als Frühstücksdame bestehe aufgrund der

Beurteilung von Dr. med. I.___ seit 28. Juni 2017 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Die Dauer sollte durch ein psychiatrisches Gutachten

bestimmt werden. Zur prognostischen Abschätzung sollte ein monodisziplinäres

Gutachten (Psychiatrie) eingeholt werden (IV-Nr. 47, S. 2 f.).

5.4 In dem durch die

Beschwerdegegnerin veranlassten neuropsychologischen Gutachten vom 26. Juni

2018 diagnostizierte Dr. med. F.___ eine eingeschränkte kognitive

Leistungsfähigkeit im Ausmass einer Lernbehinderung mit Beeinträchtigungen

insbesondere von sprachassoziierten Leistungen, des visuell-räumIichen

Vorstellungsvermögens, der Handlungsplanung / des Problemlösens und der

Verarbeitungsgeschwindigkeit (IV-Nr. 54, S. 13). Im Rahmen seiner Beurteilung

führte der Gutachter Folgendes aus (IV-Nr. 54, S. 13 f.): In der jetzigen

neuropsychologischen Untersuchung habe sich bei der Versicherten in kognitiver

Hinsicht insgesamt eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Ausmass einer

Lernbehinderung gezeigt. Vom Schweregrad, noch darüberhinausgehend, sei einzig

ihre Leistung bei einer anspruchsvolleren Problemlöseaufgabe mit visuo-konstruktivem

Material (Bauen eines grossen Würfels aus vielen kleinen Würfeln unter Berücksichtigung

eines Farbkriteriums; sie sei dabei wenig strukturiert vorgegangen und habe

grosse Schwierigkeiten mit dem Vorstellungsvermögen gehabt) vermindert gewesen.

Im Ausmass einer Lernbehinderung bzw. leicht / leicht bis mittelschwer

vermindert (IQ-Werte 70 – 84, T-Werte 30 – 39) seien sprachassoziierte

Leistungen (Denken mit verbalem Material, Wortschatz, allgemeines semantisches

Weitwissen), Aufgaben mit Anforderungen an die Visuo-Konstruktion, das

visuell-räumliche Vorstellungsvermögen und die Handlungsplanung (freies

Zeichnen eines Fahrrads, Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur,

Gestaltwahrnehmung / mentale Rotation), einige Testwerte zur kognitiven

Verarbeitungsgeschwindigkeit, der Gesamt-lQ-Wert von 78 Punkten in einem Intelligenztest

(WAIS-IV) sowie die Unterindices des WAIS-IV zu sprachassoziierten Leistungen

(76 IQ-Punkte), zum verbalen Arbeitsgedächtnis (79 IQ-Punkte) und zur

Verarbeitungsgeschwindigkeit (83 IQ-Punkte) gewesen. Normgemäss bzw. erhalten

(IQ-Werte 85, T-Werte 40) seien das Denken mit visuellem Material, das

eigentliche Gedächtnis mit verbalem und visuellem Material (Lernen und

dauerhaftes Speichern von Informationen), das Lesen und Rechtschreiben, das

Kopfrechnen, das Erkennen von Emotionen in Gesichtsausdrücken, das Nachlegen

von Mustern mit Würfeln, die selektive Aufmerksamkeit/Interferenzkontrolle, die

Aufmerksamkeitsteilung, einige Testwerte zur kognitiven

Verarbeitungsgeschwindigkeit, die Umstellfähigkeit sowie der Unterindex des

WAIS-IV zu sprachfernen Leistungen (87 IQ-Punkte) gewesen. Das kognitive

Befundprofil deute darauf hin, dass bei der Versicherten insbesondere

sprachassoziierte Leistungen, das visuell-räumliche Vorstellungsvermögen, die

Handlungsplanung, das Problemlösen und die Verarbeitungsgeschwindigkeit

vermindert seien, während beispielsweise das Denken mit visuellem Material, das

Gedächtnis, schulleistungsassoziierte Fertigkeiten und die eigentliche

Konzentrationsfähigkeit erhalten seien. Der Schweregrad der kognitiven

Funktionsbeeinträchtigungen erfülle die Kriterien für eine eigentliche

ICD-10-Diagnosekategorie nicht. Das kognitive Befundprofil der jetzigen

Untersuchung stehe in guter Übereinstimmung zu einer in den Vorberichten

geschilderten verzögerten frühkindlichen Sprachentwicklung, zu einer Einschulung

in der Einführungsklasse (erstes Schuljahr aufgeteilt auf zwei Jahre), zu

Leistungsschwierigkeiten in der Primarschule, zum Besuch der Oberstufe in einer

Privatschule und zu Leistungsschwierigkeiten in der späteren Tätigkeit im

Hotelfach. In einer früheren Intelligenztestung mit dem K-ABC habe die

Versicherte im Jahr 2002 eine knapp durchschnittliche Intelligenz erreicht;

genauere Angaben hätten sich dazu in den Vorberichten nicht gefunden. In den

Vorberichten sei zudem von einer Dyskalkulie, Wahrnehmungs- und

Aufmerksamkeitsstörungen gesprochen worden. Es sei zudem die Diagnose einer

Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (F81.9) genannt worden. Bei der

jetzigen Untersuchung habe sich jedoch keine Beeinträchtigung der rechnerischen

Leistungsfähigkeit oder eine Dyskalkulie objektivieren lassen. Der Schweregrad

der Wahrnehmungs- und Aufmerksamkeitsbeeinträchtigungen habe zudem die

Anforderungen für eine eigentliche ICD-10-Diagnosekategorie nicht erfüllt. Dass

die Versicherte in der Lage gewesen sei, eine EFZ-Lehre als Hotelfachfrau

erfolgreich zu absolvieren (wenn auch mit nicht sehr guten Noten und gemäss

Angaben der Vorberichte «einer psychischen Erkrankung» während der Lehrzeit,

was auf eine Überforderung hindeuten könnte), dürfte in erster Linie auf eine

sehr hohe Anstrengungsbereitschaft und viel Fleiss ihrerseits zurückzuführen

gewesen zu sein. In den früheren Vorberichten sei bei ihr eine Beeinträchtigung

der Motorik beschrieben worden. So hätten die J.___ im Jahr 2007 angegeben, der

Neuropädiater Dr. med. K.___ habe bei ihr im Jahr 1998 eine ataktische

Cerebralparese mit Linksbetonung diagnostiziert. Im Bericht sei dann aber von

einer leichten spastischen Hemiparese links gesprochen worden. Eine spastische

Hemiparese sei nicht das gleiche wie eine linksbetonte ataktische

Cerebralparese. Die früheren Angaben zu motorischen Beeinträchtigungen seien

deshalb als uneinheitlich und unklar zu werten. Bei der jetzigen Untersuchung habe

die Versicherte keine motorischen Beeinträchtigungen angegeben und sei sehr

erstaunt gewesen, als er sie auf die diesbezüglichen Diagnosen in den

Vorberichten hingewiesen habe. In der jetzigen Untersuchung sei ihre Leistung

in einer Aufgabe zur feinmotorischen Geschicklichkeit mit der rechten, dominanten

Hand sehr deutlich, mit der linken Hand recht deutlich vermindert gewesen.

Insgesamt deuteten die zur Verfügung stehenden Informationen darauf hin, dass

bei der Versicherten zumindest deutliche Einschränkungen der Feinmotorik

vorhanden seien, möglicherweise auch solche der Grobmotorik. Die Beurteilung

von motorischen Funktionsbeeinträchtigungen gehöre nicht zum Fachgebiet der

Neuropsychologie. Falls die IV-Stelle eine angemessene, diesbezügliche

Beurteilung wünsche, müsste diese bei der dafür zuständigen medizinischen Fachperson

eingeholt werden. In psychischer bzw. psychopathologischer Hinsicht hätten die J.___

im Jahr 2007 bei der Versicherten eine Selbstwertproblematik und depressive

Verstimmungen beschrieben. Das kinder- und jugendpsychiatrische Ambulatorium [...]

habe im Jahr 2005 angeben, bei ihr hätten sich in der Schulzeit schon früh

erhebliche soziale Schwierigkeiten gezeigt. Sie habe in der Primarschule immer

die Rolle eine Aussenseiterin gehabt. Es seien die Diagnosen einer kombinierten

Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit schulphobischem Verhalten

genannt und zudem eine beginnende depressive Entwicklung beschrieben worden.

Der letzte Arbeitgeber (Hotel [...]) habe die Entlassung der Versicherte im

April 2017 u.a. mit einer aggressiven Art, Wutausbrüchen sowie einer lustlosen

und unfreundlichen Gästebedienung begründet. Die Psychiaterin Dr. med. D.___ habe

Ende 2017 die Diagnose von rezidivierenden depressiven Episoden (F33) im Rahmen

einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (F60.6) genannt. Im

klinischen Eindruck bei der jetzigen Untersuchung habe das Sozialverhalten der

Versicherten adäquat gewirkt. Sie sei freundlich und umgänglich gewesen. In psychischer

Hinsicht habe sie sensibel und etwas belastet, aber nicht depressiv gewirkt. Die

Beurteilung der psychischen bzw. psychopathologischen Situation sei Aufgabe der

Psychiatrie und nicht der Neuropsychologie, weshalb er, Dr. med. F.___, dazu

keine weiteren Angaben mache. In somatischer Hinsicht habe die Versicherte bei

der Geburt eine Plexusparese links erlitten, die offenbar folgenlos ausgeheilt

sei. Ende 2016 sei es zu belastungsabhängigen Schmerzen im linken Sprunggelenk

gekommen. Die Orthopädin Dr. med. B.___ habe bei ihr in der Folge einen

Varus-Rückfuss links diagnostiziert und Ende Juni 2017 eine valgisierende

Calcaneus-Verschiebungsosteotomie durchgeführt. Danach sei es jedoch nicht zu einer

relevanten Verbesserung der Situation gekommen. Die Versicherte habe weiterhin

über stark einschränkende Schmerzen im linken Fuss geklagt. Bei der jetzigen

Untersuchung habe sie angegeben, im Rahmen einer Zweitmeinung bezüglich dem

linken Fuss habe ihr das L.___ eine erneute Operation empfohlen, die nun Ende

Juni 2018 durchgeführt werde; dabei werde erneut eine Verschiebungsosteotomie vorgenommen,

wobei die bei der ersten Operation durchgeführte Verschiebung wieder etwas

zurückgenommen und eventuell zudem eine Bandstraffung gemacht werde. Es sei nach

dieser Operation wieder mit einer mehrmonatigen Heilungsphase und Arbeitsunfähigkeit

zu rechnen (IV-Nr. 54, S. 13 ff.).

Die durch die Beschwerdegegnerin

gestellten Fragen (vgl. IV-Nr. 49, S. 3) beantwortete der Gutachter Dr. med. F.___

wie folgt (IV-Nr. 54, S. 18 f.): In rein neuropsychologischer/kognitiver

Hinsicht sei in der bisherigen Tätigkeit als Hotelfachfrau mit einer

Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Ausmass von höchstens 20 % zu

rechnen, dies u.a. wegen einer Verlangsamung bei gewissen Aufgaben,

Schwierigkeiten in der Handlungsplanung / im Problemlösen und bei höheren

sprachlichen Anforderungen. Eine Einschränkung der zeitlichen Zumutbarkeit bestehe

in der bisherigen Tätigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht nicht. (…) Was

die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelange, seien der

Versicherten in neuropsychologischer/kognitiver Hinsicht intellektuell eher

einfache Aufgaben bzw. Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an das Problemlösen

/ die Handlungsplanung, an höhere Sprachleistungen und an das visuell-räumliche

Vorstellungsvermögen sowie mit geringem Zeitdruck zuzumuten. Ein solcher

Arbeitsplatz könnte eventuell auch im Hotelgewerbe gefunden werden. In Frage

käme auch eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin oder eine andere berufliche

Tätigkeit, auf welche die vorgenannten Bedingungen zuträfen. Er schätze die Beeinträchtigungen

der Leistungsfähigkeit in einer solchermassen angepassten Tätigkeit aus

neuropsychologischer Sicht auf höchstens 10 %. (…) (IV-Nr. 54, S. 18 f.).

5.5 Dr. med. G.___ führte in dem

durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom 19. August 2018 aus, bei

der Versicherten bestehe an aktuellen Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0), derzeit

remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eine ängstlich vermeidende

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) bei einer eingeschränkten kognitiven

Leistungsfähigkeit im Ausmass einer Lernbehinderung vor dem Hintergrund des

Geburtsgebrechens (GG) 390, das erstmals am 16. Februar 1998 attestiert worden

sei. Im Rahmen der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung gab

die Gutachterin im Wesentlichen an, dass sich die Versicherte aufgrund eines

Geburtsgebrechens schon früh in Kinder- und später jugendpsychiatrischer

Behandlung befunden habe. Diese Behandlungen hätten sie vor allem befähigt, die

Schulzeit und Integration zu bewältigen und später eine Lehre im

Hotelfachgewerbe abzuschliessen, nachdem sie als Kleinkinderzieherin keine

Lehrstelle gefunden habe; dies sei ihr jedoch auch nur mit grosser

Unterstützung gelungen und weil ihr aufgrund ihrer Langsamkeit bei der LAP ein

grösserer zeitlicher Spielraum gewährt worden sei. Die

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. D.___, in der sich

die Versicherte seit Mai 2016 befinde, sei für die Patientin hilfreich und

ressourcenfördernd. Eingliederungs- bzw. IV-Massnahmen hätten bis anhin noch

nicht stattgefunden, seien aber sehr zu empfehlen. Hierbei sei bspw. an eine

Umschulung / Kurse zu denken, die die Versicherte dauerhaft befähigten, einer

kaufmännischen Tätigkeit nachzugehen (bspw. Bürotätigkeit,

Assistenz/administrative Tätigkeit) mit routinierten Abläufen, überschaubarem

Kundenkontakt und ruhigem Arbeitsplatz. Heilungschancen im eigentlichen Sinne bestünden

bezüglich der Lernbehinderung, die sich in einer Verlangsamung und der

kognitiven Leistungsminderung zeige, nicht. Allerdings sei bezüglich der

ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung bei Fortführen der Psychotherapie

durchaus von einem Zuwachs an Ich-Stärke und Selbstvertrauen auszugehen, was

neben der Lebensqualität einen positiven Affekt auf die Leistungsfähigkeit

zeigen könne. Die vorliegenden Berichte seien hinsichtlich der diagnostischen

Einschätzung konsistent. Die Versicherte werde in ihrem Erscheinen, in ihren

Selbstentäusserungen und psychopathologisch ebenfalls konsistent beurteilt. Die

Funktionseinbussen bezögen sich auf alle Lebensbereiche und seien plausibel sowie

nachvollziehbar. An psychischen Belastungen bestehe derzeit die leichte Sorge,

wieder an einen Arbeitsplatz zu kommen, an dem die Versicherte nicht genügen

könne. Sie fühle sich belastet durch die Tatsache, dass sie auf der Handlungs-

und Umsetzungsebene verlangsamt und fehleranfällig sei. Eine Ressource sei ihr

Wille und ihre Überzeugung, an einem geeigneten Arbeitsplatz (auf dem freien Arbeitsmarkt)

100 % arbeitsfähig zu sein. Sie sei in ausgeglichenem Zustand von freundlichem

und umgänglichem Wesen (IV-Nr. 55, S. 8 ff.).

Die durch die Beschwerdegegnerin

gestellten Fragen (IV-Nr. 49, S. 3) beantwortete die Gutachterin wie folgt

(IV-Nr. 55, S. 15 f.): Für eine Tätigkeit im Hotel/Gastgewerbe sei die

Versicherte als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten. Die Versicherte sei seit

10. April 2017 als Hotellerie-/Gastgewerbemitarbeiterin (Arztzeugnis Dr. med.

D.___ vom 4. Dezember 2017) zu 100 % arbeitsunfähig. Eine optimal

angepasste Tätigkeit müsste eine Bürotätigkeit bzw. eine administrative

Tätigkeit sein, die ein überschaubares, routiniertes Aufgabengebiet enthalte. Kundenkontakt

sei in überschaubarem Umfang möglich. In einer solchen Tätigkeit wäre eine

maximale Präsenz acht Stunden pro Tag möglich. Während der Anwesenheitszeit wäre

die Leistung wegen der Verlangsamung der Versicherten um 10 %

eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt,

bezogen auf ein 100%-Pensum, sei auf insgesamt 80 – 90 % zu schätzen. Sobald

die IV entsprechende Massnahmen durchgeführt habe und die Versicherte über

diesbezügliche Möglichkeiten verfüge, sich auf dem freien Arbeitsmarkt zu

bewerben, könne von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Weitere

Abklärungen seien nicht notwendig, Massnahmen – IV-gestützte Umschulung

(KV-/Bürotätigkeit / Assistenz) – hingegen schon (IV-Nr. 15 f.).

5.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ nahm

am 3. September 2018 zu den beiden Gutachten wie folgt Stellung: Seit 10. April

2017 bestehe eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Frühstücksdame. In

einer optimalen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 90 %. Die

IV-gestützte Umschulung sollte in einer administrativen Tätigkeit (KV

Bürotätigkeit/Assistenz, routinierter Aufgabenbereich, begrenzter

Kundenkontakt) erfolgen (IV-Nr. 58, S. 2).

5.7 Am 28. November 2018 verfasste

die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ eine Aktennotiz folgenden Inhalts (IV-Nr. 65): In

medizinischer Hinsicht lägen bei der Versicherten Einschränkungen vor, die im

Rahmen des Zumutbarkeitsprofils beachtet werden müssten. Neurokognitiv:

Beachten der Lernbehinderung mit reduziertem Vermögen/reduzierten

Einschränkungen auf folgenden Gebieten als Beispielen: 1. schwerpunktmässig (da

hier eine schwere Einschränkung vorliege): visuo-konstruktives Material, d.h.

keine bzw. stark reduzierte Verwertbarkeit bspw. für eine Tätigkeit der

Dekoration, Bestellbedarf; 2. Rechnungswesen,

Kontroll-/Organisationstätigkeiten. In psychiatrischer Hinsicht bestehe wegen

der Persönlichkeitsstörung folgende Einschränkung: 1. stark reduzierter

interpersoneller Kontakt; wenn dieser notwendig sei, sollte er bekannt und

planbar sein, so dass sie sich auf diesen idealerweise vorbereiten könne. 2.

ruhige Umgebung ohne Zeitdruck mit Routinetätigkeiten. 3. keine Kontroll-

oder beauftragende/veranlassende Tätigkeiten (da ängstlich vermeidende

Persönlichkeitsstörung). Im Gutachten werde festgehalten, dass die

medizinischen Massnahmen aus psychiatrischer Sicht adäquat seien und

wahrgenommen würden (S.16). Aus orthopädischer Sicht sollte eine körperlich

leichte, wechselbelastende, jedoch den Fuss entlastende Tätigkeit ausgeübt werden.

Der aktuelle Stand sollte bei Dr. med. I.___, C.___, erfragt werden.

Gegebenenfalls sei der postoperative Heilungsverlauf bereits abgeschlossen; hierbei

zeige sich bisher eine gute Compliance (IV-Nr. 65).

6. Kann ein Rentenanspruch durch

allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr

beeinflusst werden, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits

jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen

Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015

E. 3.2.1 m.H.a. Urteile 8C_515/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 2.2 und I 99/02 vom

14. April 2003 E. 4.2); dies bedingt jedoch, dass der medizinische Sachverhalt

genügend geklärt ist, was, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht erfüllt ist.

6.1 Die Gutachten von Dres. med. F.___

und G.___ beruhen auf den vollständigen Vorakten und persönlichen

Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 6. April, 25. Juni und 17.

August 2018. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen

Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten

medizinischen Unterlagen sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt,

die sie in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die

Gutachter haben die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben und in ihre

Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden

eingehend begründet. Die Gutachten sind in sich stimmig und enthalten keine

inneren Widersprüche. Sie decken sämtliche in den Vorakten thematisierten

Aspekte, die für die bidisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Die

Gutachten werden damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme (E. II. 4.4 hiervor) gerecht und sind auch inhaltlich

als beweiskräftig anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin dagegen nichts

Substantiiertes vorgebracht hat. Auf die Erkenntnisse der Gutachter kann

folglich abgestellt werden.

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat beim

angefochtenen Entscheid offensichtlich auf die Beurteilung der Gutachterin Dr.

med. G.___ vom 19. August 2018 (IV-Nr. 55) abgestellt und für die

Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit (z.B. Bürotätigkeiten bzw. administrative

Arbeiten […]) im Rahmen von acht Stunden mit einer Leistungsminderung von

10 % als zumutbar erachtet, um so ein rentenausschliessendes Einkommen zu

erwirtschaften (IV-Nr. 90, S. 1). Zutreffend ist, dass Dr. med. G.___ in

ihrem Gutachten – wie vorstehend ausgeführt – eine leidensadaptierte Tätigkeit

mit einer täglichen Präsenz von acht Stunden als zumutbar erachtet, wobei die

Leistung aufgrund der Verlangsamung der Versicherten um 10 % eingeschränkt

sei. Es resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 80 – 90 %. Allerdings hat die

Gutachterin die Einschätzung, es könne von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

werden, davon abhängig gemacht, dass die IV vorgängig geeignete Massnahmen

durchgeführt habe; zudem müsse die Versicherte über entsprechende Möglichkeiten

verfügen, sich auf dem freien Arbeitsmarkt zu bewerben. Dr. med. G.___ empfahl

eine IV-gestützte Umschulung, nachdem der Versicherten die bisherige Tätigkeit

im Hotel/Gastgewerbe nicht mehr zumutbar sei (IV-Nr. 55, S. 15 f.). Die

RAD-Ärztin bestätigte in ihrer Beurteilung vom 3. September 2018 die

fachmedizinische Erkenntnis, wonach, eine IV-gestützte Umschulung in einer

administrativen Tätigkeit (KV Bürotätigkeit/Assistenz, routinierter

Aufgabenbereich, begrenzter Kundenkontakt) erfolgen sollte (IV-Nr. 58, S. 2).

6.3

6.3.1 Ob die Beschwerdeführerin

Anspruch auf Umschulung hat, ist im Verfügungszeitpunkt noch zu wenig

abgeklärt. Bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung war der Beschwerdegegnerin

bekannt, dass bei der Beschwerdeführerin Ende Juni 2018 am L.___ erneut eine

Operation am linken Fuss geplant war (IV-Nr. 54, S. 7) und durchgeführt worden

ist. Die Beschwerdegegnerin hätte zwecks Klärung der gesundheitlichen Situation

vor Erlass der angefochtenen Verfügung diesbezügliche Arztberichte einholen

müssen. Auch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ hat am 28. November 2018 und somit

vor Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2019 empfohlen, bei Dr. med. I.___, C.___,

einen aktuellen Bericht bezüglich des (linken) Fusses einzuholen (IV-Nr. 65),

was offensichtlich unterblieben ist. Nach Vorlage dieses Verlaufsberichts wird

die Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben, ob allenfalls weitere Abklärungen (Begutachtung)

zu veranlassen sind.

6.3.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob

Anspruch auf Umschulung – die Gutachterin Dr. med. G.___ hat bekanntlich

eine IV-gestützte Umschulung empfohlen (IV-Nr. 55, S. 16) – besteht,

ist gerade bei jungen Versicherten auch noch das Folgende zu berücksichtigen: Gemäss

Randziffer (Rz) 4012 des Kreisschreibens des Bundesamts für

Sozialversicherungen (BSV) über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art

(KSBE, Stand 1. Januar 2019) sind beim Einkommensvergleich der qualitative

Ausbildungsstand und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der

erwerblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. So ist es beispielsweise eine

Erfahrungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach

Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse Hilfsarbeitersaläre,

dafür aber in der Folgezeit umso stärker anwächst. Das berufliche Fortkommen

und damit die Erwerbsaussichten sind bei einer Hilfsarbeit mittel- bis längerfristig

betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet wie in einem gelernten Beruf.

So hat ein junger gelernter Bäcker/ Konditor Anspruch auf eine Umschulung, auch

wenn er in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter kurzfristig bloss einen

Minderverdienst von weniger als 20 % in Kauf nehmen müsste (BGE 124 V 108

E. 3).

Weiter ist zu beachten, dass für das

Bejahen eines Umschulungsanspruchs in der Rechtsprechung prinzipiell eine

Erheblichkeitsschwelle von 20 % gefordert wird; doch hiervon ist namentlich

bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer

abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten

Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur

erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet

werden können (Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen auf BGE 124 V 108 E. 3b S. 111 und Urteil I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2;

Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht,

1985, S. 186). Selbst nach jahrelanger anderweitiger Tätigkeit bleibt der

erlernte Beruf Bestandteil der Ausbildung, über die sich die versicherte Person

ausweisen kann und somit als qualitatives Merkmal zumindest in den

prognostischen Vergleich mit der beruflichen Situation nach durchgeführter

Eingliederungsmassnahme miteinzubeziehen ist (Urteil I 144/05 vom 13. Mai 2005

E. 2.2.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E.

3.1).

6.3.3 Je nach Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin

dann zu beurteilen haben, ob und wenn ja welche beruflichen Massnahmen

getroffen werden müssen, und ob nun bereits über die Rente entschieden werden

kann.

7. Zusammenfassend ist

festzustellen, dass hinsichtlich der medizinischen Situation bezüglich dem

linken Fuss der Beschwerdeführerin Abklärungsdefizite bestehen. Eine

Beurteilung, welche Arbeiten in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin zumutbar

sind bzw. wie es sich mit einem Umschulungsanspruch verhält, ist nach

derzeitiger Lage der Akten nicht möglich. Nach bundesrichterlicher

Rechtsprechung ist eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich, wenn

sie allein im notwendigen Erheben einer bisher vollständig ungeklärten Frage

begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Eine solche Situation ist im

vorliegenden Fall gegeben. Es liegen Sachverhaltslücken vor, die die

Beschwerdegegnerin zu schliessen hat. Zu diesem Zweck sind die Akten an sie

zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den geltend gemachten

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.

Folglich ist die angefochtene Verfügung

vom 12. Juni 2019 aufzuheben; die dagegen erhobene Beschwerde ist im Sinne der

vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.

8.

8.1 Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

8.2 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 9. Dezember 2019 eine Kostennote eingereicht, worin

er bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einen Kostenersatz (inklusive

Auslagen) von insgesamt CHF 4'423.35 in Rechnung stellt (A.S. 36 f.).

Der geltend gemachte

Zeitaufwand von insgesamt 13,87 Stunden enthält auch Kanzleiarbeit, die im

Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen

ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Mail / Brief an

Klientin» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder

sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als

Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind oder im Verfahren nicht beteiligte

Personen (Protekta) betreffen, insgesamt 3,11 Stunden. Folglich ist ein

Zeitaufwand von 10,76 Stunden zum

Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen; dazu kommen die geltend

gemachten Auslagen von CHF 82.50. Somit ist die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 2'986.00 (10,76

Std. x CHF 250.00, zzgl. CHF 82.50 und MwSt) festzusetzen.

9. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12.

Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen im Sinne der

Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'986.00.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger