VSBES.2019.198
Invalidenrente
24. August 2020Deutsch35 min
Invalidenrente abzuweisen (IV-Nr. 59); dagegen liess die Beschwerdeführerin am 17.
Source so.ch
L.___
Urteil vom 24. August 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. Juni 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügungen vom 5. Oktober
2004 und 17. November 2005 teilte die IV-Stelle des Kantons Solothurn den
Eltern von A.___, geb. 1992, [...], mit, die Kosten für die Behandlung der
Geburtsgebrechen Nr. 390 sowie 209 und 210 ihrer Tochter zu übernehmen
(IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 6, 23).
2.
2.1 Am 18. September 2017 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an. Als
gesundheitliche Beeinträchtigung gab die Beschwerdeführerin «Fussprobleme
linker Fuss, Mobbing» an (IV-Nr. 31). Dieser Anmeldung lagen verschiedene
medizinische Dokumente bei, u.a. eine Berichterstattung von Dr. med. B.___,
C.___, [...], vom 9. Juni 2017 bezüglich Schmerzen im Sprunggelenksbereich und
Fuss (IV-Nr. 35).
2.2 Die Beschwerdegegnerin holte bei
der damaligen Arbeitgeberin einen Bericht ein (IV-Nr. 41), führte ein
Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 42), forderte Berichte bei Dr. med. D.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, [...] (IV-Nr. 45,
S. 5 ff.), und Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemein- und
Arbeitsmedizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) (IV-Nr. 47, S. 2 f.; 58, S.
2), ein und veranlasste bei lic. phil. F.___, Fachpsychologe für
Neuropsychologie FSP, [...], ein neuropsychologisches (IV-Nr. 54) sowie bei Dr.
med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], ein psychiatrisches
Gutachten (IV-Nr. 55).
2.3 Mit Vorbescheid vom 18.
September 2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in
Aussicht, weitere berufliche Massnahmen sowie den Anspruch auf eine
Invalidenrente abzuweisen (IV-Nr. 59); dagegen liess die Beschwerdeführerin am 17.
Oktober 2018 Einwand erheben (IV-Nr. 61) und diesen am 15. November 2018 ergänzen
(IV-Nr. 63).
2.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___
äusserte sich am 28. November 2018 zur medizinischen Situation (IV-Nr. 65), die
Teamleiterin berufliche Eingliederung am 29. November 2018 zum Thema berufliche
Massnahmen (IV-Nr. 66).
2.5 Am 30. Januar, 29. März, 18.
Juni und 4. Juli 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,
die Kosten für eine berufliche Abklärung bzw. eines Aufbautrainings und
Jobcoachings beim H.___, [...] (Einsatzort [...]), zu übernehmen (IV-Nr. 73,
85, 92, 96).
2.6 Mit Verfügung vom 12. Juni 2019
wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente ab, nachdem sie die Situation aufgrund des Einwands ihres
Vertreters vom 18. Oktober 2018 neu geprüft habe. Die beruflichen Massnahmen
würden weiterhin gewährt (IV-Nr. 90).
2.7 Am 18. Juli 2019 verfasste die
berufliche Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht über
die berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 97).
3. Gegen die Verfügung vom 12.
Juni 2019 lässt die Beschwerdeführerin am 16. August 2019 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und
begründet folgende Anträge (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2019 sei aufzuheben.
2.
Der
Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente in noch festzusetzender Höhe zuzusprechen.
3.
Es seien weitere
Abklärungen vorzunehmen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
4. Am 11. Oktober 2019 beantragt
die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verweis auf die
Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie die medizinischen Akten werde
auf das Einreichen einer umfassenden Stellungnahme verzichtet (A.S. 23).
5. Am 29. Oktober 2019 repliziert der
Vertreter der Beschwerdeführerin (A.S. 27 ff.), wozu sich die
Beschwerdegegnerin am 20. November 2019 nicht weiter äussert und
vollständigkeitshalber aktuelle Berichte und Protolleinträge einreicht (A.S.
33).
6. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin gibt am 9. Dezember 2019 die Kostennote zu den Akten und nimmt
zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2019 kurz Stellung (A.S.
35 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit
Hinweis). Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 12. Juni
2019, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 12. Juni 2019 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),
sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs die
ab 1. Januar 2012 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
1.4
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. So
hätte die Beschwerdegegnerin zwingend einen neuen Vorbescheid erlassen müssen,
nachdem sie auf begründete Einwände hin berufliche Massnahmen in die Wege
Dispositiv
geleitet habe, und der Vorbescheid vom 18. September 2018 demnach als
gegenstandslos bzw. aufgehoben zu betrachten sei (A.S. 13).
Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu
in der Beschwerdeantwort nicht und verweist stattdessen auf die Begründung im
angefochtenen Entscheid (A.S. 23).
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift; dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II
286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
2.3 Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387
E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa
S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S.
390).
2.4 Die Beschwerdegegnerin hatte mit
Vorbescheid vom 18. September 2018 – wie bereits angeführt – der
Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, ihr weder berufliche Massnahmen noch
eine Rente zuzusprechen (IV-Nr. 59). Nach dem Einwand des Vertreters der
Beschwerdeführerin vom 17. Oktober bzw. 15. November 2018 (IV-Nr. 61, 63)
initiierte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen (IV-Nr. 66 ff.); noch
vor deren Abschluss (IV-Nr. 97) erliess sie die angefochtene Verfügung mit dem
Hinweis, die Situation aufgrund des Einwands vom 18. Oktober 2018 neu geprüft
zu haben (IV-Nr. 90). So war es der Beschwerdeführerin möglich, die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2019 am 16. August 2019 sachgerecht und
umfassend anzufechten zu lassen (A.S. 5 ff.).
2.5 In der Zeit nach Erlass des
Vorbescheids vom 18. September 2018 (IV-Nr. 59) gelangten keine neuen
medizinischen Berichte zu den Akten. Eine Ausnahme bildet einzig die durch die
Beschwerdegegnerin veranlasste Stellungnahme des RAD «zu den Forderungen
betreffend der beruflichen Eingliederung»; darin legte Dr. med. E.___
medizinische Einschränkungen dar, die im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu
beachten seien (IV-Nr. 64 f.). Es handelte sich dabei lediglich um eine
sachverständige Würdigung der vorhandenen Akten, ohne dass neue relevante
Gesichtspunkte hinzugekommen wären. In der Folge absolvierte die
Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – eine berufliche Eingliederung
(IV-Nr. 73 ff.), die die Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2019 abschloss (IV-Nr.
97). Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdegegnerin aufgrund des
Gehörsanspruchs nicht gehalten, einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
3.2 Seit der 2012 geltenden
Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der
Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des
Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend,
wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
3.4 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen (…), die in (…) Massnahmen beruflicher Art (…
Umschulung …) bestehen (vgl. Art. 8 Abs. 1, 3 lit. b IVG).
4.
4.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2
S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November
2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai
2009 E. 3.1).
4.2 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352
E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3 Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
4.4 Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne
vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten
grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren
Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.5 Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes
Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2
und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5. Die medizinische Aktenlage im
Zeitpunkt ab der Anmeldung vom 18. September 2017 (IV-Nr. 31) präsentiert sich
im Wesentlichen wie folgt:
5.1 Dem Verlaufsbericht von Dr. med.
B.___ kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2017
mit der Diagnose «Varus-Rückfuss links» einer «Valgisationsosteotomie Tuber
calcanei links» unterzog. Am 28. Juli 2017 attestierte die Ärztin der Patientin
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. – 31. August 2017 und führte aus,
dass die nächste klinische Kontrolle in drei Wochen stattfinden werde
(IV-Nr. 35, S. 1 ff.). Am 27. September 2017 bescheinigte Dr. med. B.___
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 1. November 2017 (IV-Nr. 38.4, S. 1).
5.2 Dr. med. D.___ diagnostizierte
in dem durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht vom 4. Dezember 2017
rezidivierend depressive Episoden (ICD-10 F33) im Rahmen einer ängstlich
vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) bei knapp durchschnittlicher
Intelligenz sowie Schmerzen im linken Fuss bei Zustand nach Operation vom 28.
Juni 2017. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen
Tätigkeit als Hotelfachfrau bezifferte sie mit 100 % ab 10. April 2017 bis
auf weiteres und bezeichnete ihren Gesundheitszustand als stationär. Die
bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zuzumuten mit der Begründung, die
krankheitsbedingte Einschränkung von Konzentrations- und Auffassungsfähigkeit,
die allgemeine Verlangsamung und Blockierung sowie Gereiztheit unter Stress
verunmöglichten die Wiederaufnahme der erlernten Tätigkeit als Hotelfachfrau.
Hingegen sei für sie eine andere Tätigkeit in ruhiger Umgebung, ohne Zeitdruck
und Kundenkontakt im Rahmen von acht Stunden pro Tag zumutbar (IV-Nr. 45, S. 5
ff.).
5.3 In ihrer Beurteilung der
medizinischen Situation hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ am 9. Januar 2018
fest, die Versicherte habe schon in der Schule Verhaltensauffälligkeiten und
zunehmendes Leistungsversagen gezeigt. Die kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung
habe eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit schulphobischem
Verhalten auf dem Hintergrund des Geburtsgebrechens Nr. 390, eine beginnende
depressive Entwicklung sowie eine knapp durchschnittliche Intelligenz mit Teilleistungsstörungen
(Aufmerksamkeitsstörung, akustische Merkfähigkeitsschwäche) ergeben. Seit
Schulbeginn sei die Versicherte Einzelgängerin gewesen und habe sich durch ihre
Schulkollegen gemobbt gefühlt. Mit grösster Anstrengung habe sie die Ausbildung
zur Hotelfachfrau im Juli 2014 abgeschlossen. Bei Teamarbeiten habe sie
Ausgrenzung erlebt, weil Mitauszubildende wegen ihrer Langsamkeit nicht mit ihr
hätten zusammenarbeiten wollen. Seit Mai 2016 sei die Versicherte wegen eines
schwer depressiven Zustandsbilds in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, nachdem ihr nach dem Lehrabschluss
und längerer Arbeitslosigkeit zum zweiten Mal während der Probezeit gekündigt
worden sei. Bei der Versicherten sei laut Angaben der behandelnden Psychiaterin
Dr. med. D.___ vom 4. Dezember 2017 eine Grübelneigung vorhanden, das
inhaltliche Denken sei geprägt von Versagensängsten. Es bestehe eine grosse
Unsicherheit in sozialen Kontakten mit ausgeprägtem Rückzugs- und
Vermeidungsverhalten. Der Antrieb sei vermindert bei allgemeiner
psychomotorischer Verlangsamung bis hin zu völliger Blockierung in
Stresssituationen. Konflikt-, Kritik- und Kommunikationsfähigkeit sowie
Stressbewältigungsmöglichkeiten seien massiv eingeschränkt. Nachdem die
Versicherte ihre Entmutigung überwunden und sich stabilisiert habe, habe sie
auf August 2016 eine weitere Anstellung an der Rezeption in einem Hotel in
Zürich gefunden. Auch dort sei sie durch diverse Umstände rasch überfordert
gewesen. Zunächst sei sie in den Frühstücksbuffet-Bereich versetzt worden, habe
wegen einer Bandinstabilität starke Schmerzen im linken Fuss bekommen und sei in
der Folge langsamer geworden. Bei zunehmender Stressgereiztheit und Unfreundlichkeit
mit den Kunden sei ihr auf Ende April 2017 erneut gekündigt worden. Der linke
Fuss sei am 28. Juni 2017 operiert worden. Wegen andauernden Schmerzen sei die
Versicherte seitdem 100 % arbeitsunfähig. Gemäss IV-Bericht von Dr. med. I.___
vom 27. November 2017 sei die Versicherte noch in der unmittelbaren postoperativen
Regenerationsphase. Im Rahmen einer telefonischen Nachfrage durch Dr. med. E.___
vom 9. Januar 2018 zum aktuellen Zustand und der Belastbarkeit des Fusses habe
Dr. med. I.___ angegeben, dass die Heilung abgeschlossen und der Fuss wieder vollständig
belastbar sei, so dass diesbezüglich keine Einschränkungen bestünden. Ihm seien
jedoch psychische Belastungen der Versicherten aufgefallen. Hierauf
diagnostizierte die RAD-Ärztin – mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit –
rezidivierende depressive Episoden im Rahmen einer ängstlich vermeidenden
Persönlichkeitsstörung bei knapp durchschnittlicher Intelligenz sowie Schmerzen
im linken Fuss bei Zustand nach Operation vom 28. Juni 2017. Der Versicherten
seien Arbeiten einfacher, repetitiver Art ohne hohen kognitiven Effort
(Hilfstätigkeiten) in ruhiger Umgebung und ohne Zeitdruck und Kundenkontakt
zuzumuten. Die Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortete die RAD-Ärztin wie
folgt: In der bisherigen Arbeit als Frühstücksdame bestehe aufgrund der
Beurteilung von Dr. med. I.___ seit 28. Juni 2017 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Die Dauer sollte durch ein psychiatrisches Gutachten
bestimmt werden. Zur prognostischen Abschätzung sollte ein monodisziplinäres
Gutachten (Psychiatrie) eingeholt werden (IV-Nr. 47, S. 2 f.).
5.4 In dem durch die
Beschwerdegegnerin veranlassten neuropsychologischen Gutachten vom 26. Juni
2018 diagnostizierte Dr. med. F.___ eine eingeschränkte kognitive
Leistungsfähigkeit im Ausmass einer Lernbehinderung mit Beeinträchtigungen
insbesondere von sprachassoziierten Leistungen, des visuell-räumIichen
Vorstellungsvermögens, der Handlungsplanung / des Problemlösens und der
Verarbeitungsgeschwindigkeit (IV-Nr. 54, S. 13). Im Rahmen seiner Beurteilung
führte der Gutachter Folgendes aus (IV-Nr. 54, S. 13 f.): In der jetzigen
neuropsychologischen Untersuchung habe sich bei der Versicherten in kognitiver
Hinsicht insgesamt eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Ausmass einer
Lernbehinderung gezeigt. Vom Schweregrad, noch darüberhinausgehend, sei einzig
ihre Leistung bei einer anspruchsvolleren Problemlöseaufgabe mit visuo-konstruktivem
Material (Bauen eines grossen Würfels aus vielen kleinen Würfeln unter Berücksichtigung
eines Farbkriteriums; sie sei dabei wenig strukturiert vorgegangen und habe
grosse Schwierigkeiten mit dem Vorstellungsvermögen gehabt) vermindert gewesen.
Im Ausmass einer Lernbehinderung bzw. leicht / leicht bis mittelschwer
vermindert (IQ-Werte 70 – 84, T-Werte 30 – 39) seien sprachassoziierte
Leistungen (Denken mit verbalem Material, Wortschatz, allgemeines semantisches
Weitwissen), Aufgaben mit Anforderungen an die Visuo-Konstruktion, das
visuell-räumliche Vorstellungsvermögen und die Handlungsplanung (freies
Zeichnen eines Fahrrads, Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur,
Gestaltwahrnehmung / mentale Rotation), einige Testwerte zur kognitiven
Verarbeitungsgeschwindigkeit, der Gesamt-lQ-Wert von 78 Punkten in einem Intelligenztest
(WAIS-IV) sowie die Unterindices des WAIS-IV zu sprachassoziierten Leistungen
(76 IQ-Punkte), zum verbalen Arbeitsgedächtnis (79 IQ-Punkte) und zur
Verarbeitungsgeschwindigkeit (83 IQ-Punkte) gewesen. Normgemäss bzw. erhalten
(IQ-Werte 85, T-Werte 40) seien das Denken mit visuellem Material, das
eigentliche Gedächtnis mit verbalem und visuellem Material (Lernen und
dauerhaftes Speichern von Informationen), das Lesen und Rechtschreiben, das
Kopfrechnen, das Erkennen von Emotionen in Gesichtsausdrücken, das Nachlegen
von Mustern mit Würfeln, die selektive Aufmerksamkeit/Interferenzkontrolle, die
Aufmerksamkeitsteilung, einige Testwerte zur kognitiven
Verarbeitungsgeschwindigkeit, die Umstellfähigkeit sowie der Unterindex des
WAIS-IV zu sprachfernen Leistungen (87 IQ-Punkte) gewesen. Das kognitive
Befundprofil deute darauf hin, dass bei der Versicherten insbesondere
sprachassoziierte Leistungen, das visuell-räumliche Vorstellungsvermögen, die
Handlungsplanung, das Problemlösen und die Verarbeitungsgeschwindigkeit
vermindert seien, während beispielsweise das Denken mit visuellem Material, das
Gedächtnis, schulleistungsassoziierte Fertigkeiten und die eigentliche
Konzentrationsfähigkeit erhalten seien. Der Schweregrad der kognitiven
Funktionsbeeinträchtigungen erfülle die Kriterien für eine eigentliche
ICD-10-Diagnosekategorie nicht. Das kognitive Befundprofil der jetzigen
Untersuchung stehe in guter Übereinstimmung zu einer in den Vorberichten
geschilderten verzögerten frühkindlichen Sprachentwicklung, zu einer Einschulung
in der Einführungsklasse (erstes Schuljahr aufgeteilt auf zwei Jahre), zu
Leistungsschwierigkeiten in der Primarschule, zum Besuch der Oberstufe in einer
Privatschule und zu Leistungsschwierigkeiten in der späteren Tätigkeit im
Hotelfach. In einer früheren Intelligenztestung mit dem K-ABC habe die
Versicherte im Jahr 2002 eine knapp durchschnittliche Intelligenz erreicht;
genauere Angaben hätten sich dazu in den Vorberichten nicht gefunden. In den
Vorberichten sei zudem von einer Dyskalkulie, Wahrnehmungs- und
Aufmerksamkeitsstörungen gesprochen worden. Es sei zudem die Diagnose einer
Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (F81.9) genannt worden. Bei der
jetzigen Untersuchung habe sich jedoch keine Beeinträchtigung der rechnerischen
Leistungsfähigkeit oder eine Dyskalkulie objektivieren lassen. Der Schweregrad
der Wahrnehmungs- und Aufmerksamkeitsbeeinträchtigungen habe zudem die
Anforderungen für eine eigentliche ICD-10-Diagnosekategorie nicht erfüllt. Dass
die Versicherte in der Lage gewesen sei, eine EFZ-Lehre als Hotelfachfrau
erfolgreich zu absolvieren (wenn auch mit nicht sehr guten Noten und gemäss
Angaben der Vorberichte «einer psychischen Erkrankung» während der Lehrzeit,
was auf eine Überforderung hindeuten könnte), dürfte in erster Linie auf eine
sehr hohe Anstrengungsbereitschaft und viel Fleiss ihrerseits zurückzuführen
gewesen zu sein. In den früheren Vorberichten sei bei ihr eine Beeinträchtigung
der Motorik beschrieben worden. So hätten die J.___ im Jahr 2007 angegeben, der
Neuropädiater Dr. med. K.___ habe bei ihr im Jahr 1998 eine ataktische
Cerebralparese mit Linksbetonung diagnostiziert. Im Bericht sei dann aber von
einer leichten spastischen Hemiparese links gesprochen worden. Eine spastische
Hemiparese sei nicht das gleiche wie eine linksbetonte ataktische
Cerebralparese. Die früheren Angaben zu motorischen Beeinträchtigungen seien
deshalb als uneinheitlich und unklar zu werten. Bei der jetzigen Untersuchung habe
die Versicherte keine motorischen Beeinträchtigungen angegeben und sei sehr
erstaunt gewesen, als er sie auf die diesbezüglichen Diagnosen in den
Vorberichten hingewiesen habe. In der jetzigen Untersuchung sei ihre Leistung
in einer Aufgabe zur feinmotorischen Geschicklichkeit mit der rechten, dominanten
Hand sehr deutlich, mit der linken Hand recht deutlich vermindert gewesen.
Insgesamt deuteten die zur Verfügung stehenden Informationen darauf hin, dass
bei der Versicherten zumindest deutliche Einschränkungen der Feinmotorik
vorhanden seien, möglicherweise auch solche der Grobmotorik. Die Beurteilung
von motorischen Funktionsbeeinträchtigungen gehöre nicht zum Fachgebiet der
Neuropsychologie. Falls die IV-Stelle eine angemessene, diesbezügliche
Beurteilung wünsche, müsste diese bei der dafür zuständigen medizinischen Fachperson
eingeholt werden. In psychischer bzw. psychopathologischer Hinsicht hätten die J.___
im Jahr 2007 bei der Versicherten eine Selbstwertproblematik und depressive
Verstimmungen beschrieben. Das kinder- und jugendpsychiatrische Ambulatorium [...]
habe im Jahr 2005 angeben, bei ihr hätten sich in der Schulzeit schon früh
erhebliche soziale Schwierigkeiten gezeigt. Sie habe in der Primarschule immer
die Rolle eine Aussenseiterin gehabt. Es seien die Diagnosen einer kombinierten
Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit schulphobischem Verhalten
genannt und zudem eine beginnende depressive Entwicklung beschrieben worden.
Der letzte Arbeitgeber (Hotel [...]) habe die Entlassung der Versicherte im
April 2017 u.a. mit einer aggressiven Art, Wutausbrüchen sowie einer lustlosen
und unfreundlichen Gästebedienung begründet. Die Psychiaterin Dr. med. D.___ habe
Ende 2017 die Diagnose von rezidivierenden depressiven Episoden (F33) im Rahmen
einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (F60.6) genannt. Im
klinischen Eindruck bei der jetzigen Untersuchung habe das Sozialverhalten der
Versicherten adäquat gewirkt. Sie sei freundlich und umgänglich gewesen. In psychischer
Hinsicht habe sie sensibel und etwas belastet, aber nicht depressiv gewirkt. Die
Beurteilung der psychischen bzw. psychopathologischen Situation sei Aufgabe der
Psychiatrie und nicht der Neuropsychologie, weshalb er, Dr. med. F.___, dazu
keine weiteren Angaben mache. In somatischer Hinsicht habe die Versicherte bei
der Geburt eine Plexusparese links erlitten, die offenbar folgenlos ausgeheilt
sei. Ende 2016 sei es zu belastungsabhängigen Schmerzen im linken Sprunggelenk
gekommen. Die Orthopädin Dr. med. B.___ habe bei ihr in der Folge einen
Varus-Rückfuss links diagnostiziert und Ende Juni 2017 eine valgisierende
Calcaneus-Verschiebungsosteotomie durchgeführt. Danach sei es jedoch nicht zu einer
relevanten Verbesserung der Situation gekommen. Die Versicherte habe weiterhin
über stark einschränkende Schmerzen im linken Fuss geklagt. Bei der jetzigen
Untersuchung habe sie angegeben, im Rahmen einer Zweitmeinung bezüglich dem
linken Fuss habe ihr das L.___ eine erneute Operation empfohlen, die nun Ende
Juni 2018 durchgeführt werde; dabei werde erneut eine Verschiebungsosteotomie vorgenommen,
wobei die bei der ersten Operation durchgeführte Verschiebung wieder etwas
zurückgenommen und eventuell zudem eine Bandstraffung gemacht werde. Es sei nach
dieser Operation wieder mit einer mehrmonatigen Heilungsphase und Arbeitsunfähigkeit
zu rechnen (IV-Nr. 54, S. 13 ff.).
Die durch die Beschwerdegegnerin
gestellten Fragen (vgl. IV-Nr. 49, S. 3) beantwortete der Gutachter Dr. med. F.___
wie folgt (IV-Nr. 54, S. 18 f.): In rein neuropsychologischer/kognitiver
Hinsicht sei in der bisherigen Tätigkeit als Hotelfachfrau mit einer
Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Ausmass von höchstens 20 % zu
rechnen, dies u.a. wegen einer Verlangsamung bei gewissen Aufgaben,
Schwierigkeiten in der Handlungsplanung / im Problemlösen und bei höheren
sprachlichen Anforderungen. Eine Einschränkung der zeitlichen Zumutbarkeit bestehe
in der bisherigen Tätigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht nicht. (…) Was
die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelange, seien der
Versicherten in neuropsychologischer/kognitiver Hinsicht intellektuell eher
einfache Aufgaben bzw. Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an das Problemlösen
/ die Handlungsplanung, an höhere Sprachleistungen und an das visuell-räumliche
Vorstellungsvermögen sowie mit geringem Zeitdruck zuzumuten. Ein solcher
Arbeitsplatz könnte eventuell auch im Hotelgewerbe gefunden werden. In Frage
käme auch eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin oder eine andere berufliche
Tätigkeit, auf welche die vorgenannten Bedingungen zuträfen. Er schätze die Beeinträchtigungen
der Leistungsfähigkeit in einer solchermassen angepassten Tätigkeit aus
neuropsychologischer Sicht auf höchstens 10 %. (…) (IV-Nr. 54, S. 18 f.).
5.5 Dr. med. G.___ führte in dem
durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom 19. August 2018 aus, bei
der Versicherten bestehe an aktuellen Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0), derzeit
remittiert (ICD-10 F33.4), sowie eine ängstlich vermeidende
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) bei einer eingeschränkten kognitiven
Leistungsfähigkeit im Ausmass einer Lernbehinderung vor dem Hintergrund des
Geburtsgebrechens (GG) 390, das erstmals am 16. Februar 1998 attestiert worden
sei. Im Rahmen der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung gab
die Gutachterin im Wesentlichen an, dass sich die Versicherte aufgrund eines
Geburtsgebrechens schon früh in Kinder- und später jugendpsychiatrischer
Behandlung befunden habe. Diese Behandlungen hätten sie vor allem befähigt, die
Schulzeit und Integration zu bewältigen und später eine Lehre im
Hotelfachgewerbe abzuschliessen, nachdem sie als Kleinkinderzieherin keine
Lehrstelle gefunden habe; dies sei ihr jedoch auch nur mit grosser
Unterstützung gelungen und weil ihr aufgrund ihrer Langsamkeit bei der LAP ein
grösserer zeitlicher Spielraum gewährt worden sei. Die
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. D.___, in der sich
die Versicherte seit Mai 2016 befinde, sei für die Patientin hilfreich und
ressourcenfördernd. Eingliederungs- bzw. IV-Massnahmen hätten bis anhin noch
nicht stattgefunden, seien aber sehr zu empfehlen. Hierbei sei bspw. an eine
Umschulung / Kurse zu denken, die die Versicherte dauerhaft befähigten, einer
kaufmännischen Tätigkeit nachzugehen (bspw. Bürotätigkeit,
Assistenz/administrative Tätigkeit) mit routinierten Abläufen, überschaubarem
Kundenkontakt und ruhigem Arbeitsplatz. Heilungschancen im eigentlichen Sinne bestünden
bezüglich der Lernbehinderung, die sich in einer Verlangsamung und der
kognitiven Leistungsminderung zeige, nicht. Allerdings sei bezüglich der
ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung bei Fortführen der Psychotherapie
durchaus von einem Zuwachs an Ich-Stärke und Selbstvertrauen auszugehen, was
neben der Lebensqualität einen positiven Affekt auf die Leistungsfähigkeit
zeigen könne. Die vorliegenden Berichte seien hinsichtlich der diagnostischen
Einschätzung konsistent. Die Versicherte werde in ihrem Erscheinen, in ihren
Selbstentäusserungen und psychopathologisch ebenfalls konsistent beurteilt. Die
Funktionseinbussen bezögen sich auf alle Lebensbereiche und seien plausibel sowie
nachvollziehbar. An psychischen Belastungen bestehe derzeit die leichte Sorge,
wieder an einen Arbeitsplatz zu kommen, an dem die Versicherte nicht genügen
könne. Sie fühle sich belastet durch die Tatsache, dass sie auf der Handlungs-
und Umsetzungsebene verlangsamt und fehleranfällig sei. Eine Ressource sei ihr
Wille und ihre Überzeugung, an einem geeigneten Arbeitsplatz (auf dem freien Arbeitsmarkt)
100 % arbeitsfähig zu sein. Sie sei in ausgeglichenem Zustand von freundlichem
und umgänglichem Wesen (IV-Nr. 55, S. 8 ff.).
Die durch die Beschwerdegegnerin
gestellten Fragen (IV-Nr. 49, S. 3) beantwortete die Gutachterin wie folgt
(IV-Nr. 55, S. 15 f.): Für eine Tätigkeit im Hotel/Gastgewerbe sei die
Versicherte als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten. Die Versicherte sei seit
10. April 2017 als Hotellerie-/Gastgewerbemitarbeiterin (Arztzeugnis Dr. med.
D.___ vom 4. Dezember 2017) zu 100 % arbeitsunfähig. Eine optimal
angepasste Tätigkeit müsste eine Bürotätigkeit bzw. eine administrative
Tätigkeit sein, die ein überschaubares, routiniertes Aufgabengebiet enthalte. Kundenkontakt
sei in überschaubarem Umfang möglich. In einer solchen Tätigkeit wäre eine
maximale Präsenz acht Stunden pro Tag möglich. Während der Anwesenheitszeit wäre
die Leistung wegen der Verlangsamung der Versicherten um 10 %
eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt,
bezogen auf ein 100%-Pensum, sei auf insgesamt 80 – 90 % zu schätzen. Sobald
die IV entsprechende Massnahmen durchgeführt habe und die Versicherte über
diesbezügliche Möglichkeiten verfüge, sich auf dem freien Arbeitsmarkt zu
bewerben, könne von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Weitere
Abklärungen seien nicht notwendig, Massnahmen – IV-gestützte Umschulung
(KV-/Bürotätigkeit / Assistenz) – hingegen schon (IV-Nr. 15 f.).
5.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ nahm
am 3. September 2018 zu den beiden Gutachten wie folgt Stellung: Seit 10. April
2017 bestehe eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Frühstücksdame. In
einer optimalen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 90 %. Die
IV-gestützte Umschulung sollte in einer administrativen Tätigkeit (KV
Bürotätigkeit/Assistenz, routinierter Aufgabenbereich, begrenzter
Kundenkontakt) erfolgen (IV-Nr. 58, S. 2).
5.7 Am 28. November 2018 verfasste
die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ eine Aktennotiz folgenden Inhalts (IV-Nr. 65): In
medizinischer Hinsicht lägen bei der Versicherten Einschränkungen vor, die im
Rahmen des Zumutbarkeitsprofils beachtet werden müssten. Neurokognitiv:
Beachten der Lernbehinderung mit reduziertem Vermögen/reduzierten
Einschränkungen auf folgenden Gebieten als Beispielen: 1. schwerpunktmässig (da
hier eine schwere Einschränkung vorliege): visuo-konstruktives Material, d.h.
keine bzw. stark reduzierte Verwertbarkeit bspw. für eine Tätigkeit der
Dekoration, Bestellbedarf; 2. Rechnungswesen,
Kontroll-/Organisationstätigkeiten. In psychiatrischer Hinsicht bestehe wegen
der Persönlichkeitsstörung folgende Einschränkung: 1. stark reduzierter
interpersoneller Kontakt; wenn dieser notwendig sei, sollte er bekannt und
planbar sein, so dass sie sich auf diesen idealerweise vorbereiten könne. 2.
ruhige Umgebung ohne Zeitdruck mit Routinetätigkeiten. 3. keine Kontroll-
oder beauftragende/veranlassende Tätigkeiten (da ängstlich vermeidende
Persönlichkeitsstörung). Im Gutachten werde festgehalten, dass die
medizinischen Massnahmen aus psychiatrischer Sicht adäquat seien und
wahrgenommen würden (S.16). Aus orthopädischer Sicht sollte eine körperlich
leichte, wechselbelastende, jedoch den Fuss entlastende Tätigkeit ausgeübt werden.
Der aktuelle Stand sollte bei Dr. med. I.___, C.___, erfragt werden.
Gegebenenfalls sei der postoperative Heilungsverlauf bereits abgeschlossen; hierbei
zeige sich bisher eine gute Compliance (IV-Nr. 65).
6. Kann ein Rentenanspruch durch
allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr
beeinflusst werden, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits
jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen
Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015
E. 3.2.1 m.H.a. Urteile 8C_515/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 2.2 und I 99/02 vom
14. April 2003 E. 4.2); dies bedingt jedoch, dass der medizinische Sachverhalt
genügend geklärt ist, was, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht erfüllt ist.
6.1 Die Gutachten von Dres. med. F.___
und G.___ beruhen auf den vollständigen Vorakten und persönlichen
Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 6. April, 25. Juni und 17.
August 2018. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen
Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten
medizinischen Unterlagen sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt,
die sie in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die
Gutachter haben die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben und in ihre
Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden
eingehend begründet. Die Gutachten sind in sich stimmig und enthalten keine
inneren Widersprüche. Sie decken sämtliche in den Vorakten thematisierten
Aspekte, die für die bidisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Die
Gutachten werden damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme (E. II. 4.4 hiervor) gerecht und sind auch inhaltlich
als beweiskräftig anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin dagegen nichts
Substantiiertes vorgebracht hat. Auf die Erkenntnisse der Gutachter kann
folglich abgestellt werden.
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat beim
angefochtenen Entscheid offensichtlich auf die Beurteilung der Gutachterin Dr.
med. G.___ vom 19. August 2018 (IV-Nr. 55) abgestellt und für die
Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit (z.B. Bürotätigkeiten bzw. administrative
Arbeiten […]) im Rahmen von acht Stunden mit einer Leistungsminderung von
10 % als zumutbar erachtet, um so ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erwirtschaften (IV-Nr. 90, S. 1). Zutreffend ist, dass Dr. med. G.___ in
ihrem Gutachten – wie vorstehend ausgeführt – eine leidensadaptierte Tätigkeit
mit einer täglichen Präsenz von acht Stunden als zumutbar erachtet, wobei die
Leistung aufgrund der Verlangsamung der Versicherten um 10 % eingeschränkt
sei. Es resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 80 – 90 %. Allerdings hat die
Gutachterin die Einschätzung, es könne von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden, davon abhängig gemacht, dass die IV vorgängig geeignete Massnahmen
durchgeführt habe; zudem müsse die Versicherte über entsprechende Möglichkeiten
verfügen, sich auf dem freien Arbeitsmarkt zu bewerben. Dr. med. G.___ empfahl
eine IV-gestützte Umschulung, nachdem der Versicherten die bisherige Tätigkeit
im Hotel/Gastgewerbe nicht mehr zumutbar sei (IV-Nr. 55, S. 15 f.). Die
RAD-Ärztin bestätigte in ihrer Beurteilung vom 3. September 2018 die
fachmedizinische Erkenntnis, wonach, eine IV-gestützte Umschulung in einer
administrativen Tätigkeit (KV Bürotätigkeit/Assistenz, routinierter
Aufgabenbereich, begrenzter Kundenkontakt) erfolgen sollte (IV-Nr. 58, S. 2).
6.3
6.3.1 Ob die Beschwerdeführerin
Anspruch auf Umschulung hat, ist im Verfügungszeitpunkt noch zu wenig
abgeklärt. Bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung war der Beschwerdegegnerin
bekannt, dass bei der Beschwerdeführerin Ende Juni 2018 am L.___ erneut eine
Operation am linken Fuss geplant war (IV-Nr. 54, S. 7) und durchgeführt worden
ist. Die Beschwerdegegnerin hätte zwecks Klärung der gesundheitlichen Situation
vor Erlass der angefochtenen Verfügung diesbezügliche Arztberichte einholen
müssen. Auch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ hat am 28. November 2018 und somit
vor Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2019 empfohlen, bei Dr. med. I.___, C.___,
einen aktuellen Bericht bezüglich des (linken) Fusses einzuholen (IV-Nr. 65),
was offensichtlich unterblieben ist. Nach Vorlage dieses Verlaufsberichts wird
die Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben, ob allenfalls weitere Abklärungen (Begutachtung)
zu veranlassen sind.
6.3.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob
Anspruch auf Umschulung – die Gutachterin Dr. med. G.___ hat bekanntlich
eine IV-gestützte Umschulung empfohlen (IV-Nr. 55, S. 16) – besteht,
ist gerade bei jungen Versicherten auch noch das Folgende zu berücksichtigen: Gemäss
Randziffer (Rz) 4012 des Kreisschreibens des Bundesamts für
Sozialversicherungen (BSV) über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art
(KSBE, Stand 1. Januar 2019) sind beim Einkommensvergleich der qualitative
Ausbildungsstand und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der
erwerblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. So ist es beispielsweise eine
Erfahrungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach
Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse Hilfsarbeitersaläre,
dafür aber in der Folgezeit umso stärker anwächst. Das berufliche Fortkommen
und damit die Erwerbsaussichten sind bei einer Hilfsarbeit mittel- bis längerfristig
betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet wie in einem gelernten Beruf.
So hat ein junger gelernter Bäcker/ Konditor Anspruch auf eine Umschulung, auch
wenn er in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter kurzfristig bloss einen
Minderverdienst von weniger als 20 % in Kauf nehmen müsste (BGE 124 V 108
E. 3).
Weiter ist zu beachten, dass für das
Bejahen eines Umschulungsanspruchs in der Rechtsprechung prinzipiell eine
Erheblichkeitsschwelle von 20 % gefordert wird; doch hiervon ist namentlich
bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer
abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten
Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur
erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet
werden können (Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen auf BGE 124 V 108 E. 3b S. 111 und Urteil I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2;
Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht,
1985, S. 186). Selbst nach jahrelanger anderweitiger Tätigkeit bleibt der
erlernte Beruf Bestandteil der Ausbildung, über die sich die versicherte Person
ausweisen kann und somit als qualitatives Merkmal zumindest in den
prognostischen Vergleich mit der beruflichen Situation nach durchgeführter
Eingliederungsmassnahme miteinzubeziehen ist (Urteil I 144/05 vom 13. Mai 2005
E. 2.2.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E.
3.1).
6.3.3 Je nach Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin
dann zu beurteilen haben, ob und wenn ja welche beruflichen Massnahmen
getroffen werden müssen, und ob nun bereits über die Rente entschieden werden
kann.
7. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass hinsichtlich der medizinischen Situation bezüglich dem
linken Fuss der Beschwerdeführerin Abklärungsdefizite bestehen. Eine
Beurteilung, welche Arbeiten in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin zumutbar
sind bzw. wie es sich mit einem Umschulungsanspruch verhält, ist nach
derzeitiger Lage der Akten nicht möglich. Nach bundesrichterlicher
Rechtsprechung ist eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich, wenn
sie allein im notwendigen Erheben einer bisher vollständig ungeklärten Frage
begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Eine solche Situation ist im
vorliegenden Fall gegeben. Es liegen Sachverhaltslücken vor, die die
Beschwerdegegnerin zu schliessen hat. Zu diesem Zweck sind die Akten an sie
zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den geltend gemachten
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.
Folglich ist die angefochtene Verfügung
vom 12. Juni 2019 aufzuheben; die dagegen erhobene Beschwerde ist im Sinne der
vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.
8.
8.1 Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235
f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
8.2 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 9. Dezember 2019 eine Kostennote eingereicht, worin
er bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einen Kostenersatz (inklusive
Auslagen) von insgesamt CHF 4'423.35 in Rechnung stellt (A.S. 36 f.).
Der geltend gemachte
Zeitaufwand von insgesamt 13,87 Stunden enthält auch Kanzleiarbeit, die im
Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen
ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Mail / Brief an
Klientin» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder
sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als
Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind oder im Verfahren nicht beteiligte
Personen (Protekta) betreffen, insgesamt 3,11 Stunden. Folglich ist ein
Zeitaufwand von 10,76 Stunden zum
Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen; dazu kommen die geltend
gemachten Auslagen von CHF 82.50. Somit ist die durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 2'986.00 (10,76
Std. x CHF 250.00, zzgl. CHF 82.50 und MwSt) festzusetzen.
9. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12.
Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen im Sinne der
Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'986.00.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger