VSBES.2019.2
Invalidenrente
7. September 2020Deutsch51 min
Januar 1999 bestehende Hüftbeschwerden geltend. Die Beschwerdegegnerin ermittelte
Source so.ch
Urteil vom 7. September 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 21. November 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Beschwerdeführerin A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1968, meldete sich am 7. November
2000 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 5). Sie machte seit
Januar 1999 bestehende Hüftbeschwerden geltend. Die Beschwerdegegnerin ermittelte
einen IV-Grad von 100 % und sprach der Beschwerdeführerin mit Beginn ab 1.
März 2000 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 15. Oktober 2001; IV-Nr. 20). In
den folgenden Jahren wurde die Rente jeweils bestätigt (IV-Nr. 24, 37 und 43). Im
Rahmen der im Jahr 2011 eingeleiteten Rentenrevision wurden erneut Abklärungen
getätigt (IV-Nr. 44), so u.a. eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. B.___
(Gutachten vom 25. Juni 2011; IV-Nr. 49) und eine polydisziplinäre Begutachtung
(Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie und Psychiatrie) bei der
Begutachtungsstelle C.___ (Gutachten vom 12. Januar 2016; IV-Nr. 119.1).
2. Mit Verfügung vom 21. November
2018 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15. Oktober 2001
wiedererwägungsweise auf und stellte die Rentenleistungen auf Ende des auf die
Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein
(Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
3. Die Beschwerdeführerin lässt,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Walker, am 21. Dezember 2018 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der
IV-Stelle vom 21. November 2018 sei aufzuheben.
2. Die Invalidenrente der
Beschwerdeführerin sei nicht aufzuheben.
3. Die
Verfügung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2001 sei nicht wiedererwägungsweise
aufzuheben.
4. Eventuell
sei die IV-Stelle nach Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2018 zu
verpflichten, ein neues Gutachten einzuholen, das mindestens die Bereiche
Arbeitsmedizin und Psychiatrie umfasst.
5. Dem
Unterzeichneten sei eine angemessene Frist zur Nachreichung der ausstehenden
Arztberichte anzusetzen.
6. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
4. Mit Schreiben vom 30. Januar
2019 lässt die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. D.___, Innere
Medizin und Rheumatologie FMH, vom 8. Januar 2019 (Urkunde 8), einen
solchen des E.___ vom 16. August 2018 sowie einen Bericht des Psychiaters Dr.
med. F.___ und des Psychologen G.___ vom 24. Januar 2019 zu den Akten geben (Urkunde
10; A.S. 22 ff.).
5. Mit Eingabe vom 22. März 2019
verweist die Beschwerdegegnerin auf die Begründung in der angefochtenen
Verfügung und die Notiz des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 14. März 2019
(A.S. 30 ff.).
6. Am 31. Mai 2019 erfolgt die
Replik der Beschwerdeführerin (A.S. 42 ff.), die Duplik der Beschwerdegegnerin
ergeht am 25. Juni 2019 (A.S. 47 f.). Am 11. Juli 2019 reicht die Beschwerdeführerin
die Triplik ein (A.S. 50 ff.). Gleichzeitig gibt Fürsprecher Walker die
Kostennote zu den Akten (A.S. 54 ff.). Diese wird der Beschwerdegegnerin am 12. Juli
2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 57).
7. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019
lässt die Beschwerdeführerin den definitiven Austrittsbericht der Klinik H.___ vom
5. Juni 2019 einreichen (A.S. 58 ff.).
8. Die Beschwerdeführerin lässt
mit Eingabe vom 23. Juli 2019 den Bericht der I.___, vom selben Datum zu den
Akten reichen und eine Sistierung des Verfahrens bis zum Eintreffen des
Berichts von Dr. med. J.___ beantragen (A.S. 61 f.). Der erwähnte Bericht wurde
bis dato nicht eingereicht.
9. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 53 Abs. 2
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder einen
Einspracheentscheid zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ein Zurückkommen auf eine
rechtskräftige Verfügung unter diesem Rechtstitel setzt Unvertretbarkeit der
darauf beruhenden Leistungszusprechung vor dem Hintergrund der damaligen Sach-
und Rechtslage voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 20. Februar
2014.
E. 1.1 mit Hinweis). Zweifellose Unrichtigkeit meint, dass kein
vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der
Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis der
zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine
Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener
Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder
unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,
deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie
sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des
Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.1). Qualifiziert unrichtig
ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde
liegt, so wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führt,
dass die Invaliditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht. Die Berichtigung einer Verfügung ist
bei periodischen Dauerleistungen regelmässig von erheblicher Bedeutung (Urteil
des Bundesgerichts 9C_546/2015 vom 24. März 2016 E. 2.2.1).
2.2
Die Voraussetzungen der
Wiedererwägung sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt
des Erlasses der ursprünglichen Verfügung dargeboten hat (Urteil des
Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.
In einem ersten Schritt ist zu
prüfen, ob die Voraussetzungen der wiedererwägungsweisen Aufhebung gegeben
sind. Dazu ist die Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt der ursprünglichen
Verfügung, am 15. Oktober 2001, dargestellt hat, zu beurteilen. Die relevante
medizinische Situation präsentierte sich wie folgt:
3.1
3.1.1
Am 16. Dezember 1999 erfolgte bei
der Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose Residuelle Pfannendysplasie bds. eine
Periacetabuläre Osteotomie (PAO) links, d.h. eine operative Behandlung der
fehlgeformten Hüftgelenkspfanne, was einen stationären Aufenthalt vom 15. bis
31.
Dezember 1999 zur Folge hatte (IV-Nr. 13 S. 14 f.). Anlässlich
der Untersuchung vom 9. Februar 2000 klagte die Beschwerdeführerin über
Schmerzen im Operationsgebiet und Leistenschmerzen (IV-Nr. 13 S. 9). Die
Röntgenaufnahme zeigte im Vergleich zu den postoperativen Aufnahmen eine
Dislokation des acetabulären Fragmentes mit Repositionsverlust, vor allem der
Vorderwand und vermehrter lateraler Überdachung. Ebenfalls erkennbar waren
gebogene Schrauben. Am 17. Februar 2000 (IV-Nr. 13 S. 5 und S. 10) wurde eine
Korrektur der Acetabulumstellung vorgenommen, weshalb die Beschwerdeführerin vom
16.
Februar bis 1. März 2000 erneut hospitalisiert war (IV-Nr. 13. S. 8). Aufgrund
vermehrter Schmerzen wurde die Beschwerdeführerin am 22. März 2000 bereits
wieder im E. ___vorstellig (IV-Nr. 13. S. 10). Es wurden eine etwas indurierte
Operationsnarbe festgestellt sowie Hyperästhesien lateral der Narbe. Eine
schmerzfreie Flexion war bis 60° möglich, die Ab- und Adduktion war deutlich
eingeschränkt. Eine Röntgenaufnahme des Beckens ap zeigte eine im Vergleich zu
den intraoperativen Aufnahmen leichte Inlet-Aufnahme. Das Osteosynthesematerial
befand sich unverändert in situ. Eine Redislokation des Fragmentes hatte nicht
stattgefunden. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 12. April 2000 teilte die
Beschwerdeführerin mit, die Beschwerden hätten im Vergleich zur letzten
Kontrolle abgenommen (IV-Nr. 13 S. 11). Zum Röntgenbefund des Beckens ap wurde
festgehalten, das Osteosynthesematerial befinde sich unverändert in situ. Es
habe keine Redislokation des Fragmentes stattgefunden. Langsam beginnende
Anzeichen der Konsolidation. Der Verlauf nach Revision und Korrektur der
Acetabulumstellung wurde als regelrecht bezeichnet. Die Röntgenkontrolle zeigte
indessen noch keine vollständige Konsolidation. Am 10. Mai 2000 berichtete die
Beschwerdeführerin über regrediente nächtliche Schmerzen und beim Sitzen
venterolateral der linken Hüfte (IV-Nr. 13 S. 12). Zum Röntgenbefund des
Beckens ap, Hüfte links Fauxprofil wurde festgehalten, im Vergleich zu den
Vorbildern vom 12. April 2000 fänden sich identische Stellungsverhältnisse. Das
Metall befinde sich in situ. Es bestünden deutliche Zeichen der Konsolidation.
Der Verlauf wurde als regelrecht beurteilt mit zunehmender Konsolidation der
Osteotomien. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 21. Juni 2000 zeigte man sich
von ärztlicher Seite her zufrieden mit dem Verlauf und stellte eine sowohl
subjektive wie auch objektive Besserung fest (IV-Nr. 13 S. 7). Vom 20.
November bis
Dezember 2000 folgte eine weitere
Hospitalisation aufgrund einer PAO rechts infolge einer diagnostizierten
Hüftdysplasie rechts (IV-Nr. 13 S. 5).
3.1.2
Dr. med. D.___ diagnostizierte
bei der Beschwerdeführerin eine Hüftgelenkspfannendysplasie bds., die sie als
für die Arbeitsfähigkeit relevant erachtete (Bericht vom 8. Januar 2001; IV-Nr. 13
S. 1 ff.). Als die Arbeitsfähigkeit nicht tangierend stufte sie das
rezidivierende, belastungsunabhängige, myofasziale Schmerzsyndrom der rechten
oberen Extremität ein. Die Rheumatologin attestierte der Beschwerdeführerin
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. März 1999 bis aktuell. Den
Gesundheitszustand erachtete sie als besserungsfähig. Ebenfalls war sie der
Meinung, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert
werden. Ob berufliche Massnahmen angezeigt seien, könne sie noch nicht
beurteilen. Dr. med. D.___ verwies auf Prof. Dr. med. K.___ vom E.___ für
weitere Auskünfte bezüglich Prognose. Gegenüber der Rheumatologin beschrieb die
Beschwerdeführerin Schmerzen vor der Operation in der Hüftregion bis in den
Rücken links und in den Oberschenkel ausstrahlend, belastungsabhängig
verstärkt. Schliesslich Generalisierung der Schmerzen, Kopfschmerzen und
Ohnmachtsanfälle. Aktuell bestünden postoperativ noch belastungsabhängige
Schmerzen im rechten Hüftgelenk. Zur Prognose führte Dr. med. D.___ aus, nach
der Operation im November sei eine mehrmonatige Rekonvaleszenz-Phase zu
erwarten. Danach sei hoffentlich eine mindestens partielle Wiederaufnahme der
Arbeit möglich.
3.1.3
Seitens des E.___ wurde mit
Bericht vom 11. Mai 2001 die residuelle Pfannendysplasie bds. als für die
Arbeitsfähigkeit relevant bezeichnet und konkretisierend festgehalten, es
handle sich dabei um eine Spätkomplikation eines Geburtsleidens (IV-Nr. 17).
Für die Tätigkeit als Magazinerin wurde der Beschwerdeführerin ab dem 15.
Dezember 1999 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie
erachteten den Gesundheitszustand als besserungsfähig und berufliche Massnahmen
für angezeigt. Zur Befunderhebung wurde festgehalten, es bestehe eine
Abduktorenschwäche rechts sowie ein dorsales Impingementzeichen rechts, und zur
Prognose wurde erklärt, es bestehe zurzeit eine prolongierte Rehabilitation.
Was die bisherige Tätigkeit betreffe, so ist dem Bericht zu entnehmen, dass aus
ärztlicher Sicht eine Einschränkung der Gehfähigkeit resultiere, die eine
Arbeit als Lageristin wahrscheinlich verunmöglichen werde. Eventuell sei die
bisherige Tätigkeit in reduziertem Umfang noch zumutbar, dazu könne aber
derzeit noch nichts gesagt werden. Es bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit. Im Hinblick auf mögliche Eingliederungsmassnahmen wurde
empfohlen, den weiteren Rehabilitationsverlauf abzuwarten. Eine angepasste
Verweistätigkeit wurde von ärztlicher Seite her als zumutbar erachtet, dies in
Form einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit, die einen lockeren Wechsel zur
stehenden Beschäftigung ermögliche. Der zumutbare zeitliche Rahmen einer
solchen adaptierten Tätigkeit konnte in diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt
werden, ebenso wenig die Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Eine Nachkontrolle
der Beschwerdeführerin wurde für den Herbst vorgesehen.
3.2
Die Rheumatologin Dr. med. D.___
hatte wie erwähnt den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anfangs Januar
2001.
als besserungsfähig beurteilt und war zudem der Meinung, die Arbeitsfähigkeit
könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Sie schloss ihren
Bericht mit der Prognose, nach der Operation im November sei eine mehrmonatige
Rekonvaleszenz-Phase zu erwarten, danach sei hoffentlich eine mindestens
partielle Wiederaufnahme der Arbeit möglich. Dr. med. D.___ verdeutlichte damit
an mehreren Stellen in ihrem Bericht, dass der Genesungszustand der
Dispositiv
Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen und der Gesundheitszustand demnach noch
nicht final beurteilbar war. Zudem ging sie davon aus, dass nach abgeschlossenem
Heilungsverlauf in der angestammten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit bestehe.
Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit äusserte sich Dr.
med. D.___ an dieser Stelle (noch) nicht. Auch die Ärzte des E.___ waren im Mai
2001 der Auffassung, der Genesungsverlauf sei noch nicht abgeschlossen, weshalb
es ihnen auch nicht möglich war, den zumutbaren Rahmen für eine adaptierte
Tätigkeit zu formulieren, ebenso wenig waren sie in der Lage, die Leistungsfähigkeit
zu beurteilen. Auch im Hinblick auf allfällige berufliche Massnahmen war für
die Ärzte in diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzbar, ob solche von Nutzen
wären, weshalb sie empfahlen, den weiteren Rehabilitationsverlauf abzuwarten. Aufgrund
der bleibend eingeschränkten Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin gingen die Ärzte
davon aus, die angestammte Tätigkeit als Lageristin werde ihr wahrscheinlich
nicht mehr zumutbar sein. Genau festlegen konnten sie sich aufgrund der noch
nicht abgeschlossenen Genesung jedoch noch nicht.
Obwohl sich die Ärzte somit noch nicht abschliessend
zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert hatten und für Herbst
2001 eine Nachkontrolle vorgesehen war, sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin im Oktober 2001 ausgehend von einem Invalideneinkommen von
CHF 0.00 und damit ausgehend von einem 100%igen IV-Grad eine ganze Rente zu. Zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses lagen jedoch keine Anhaltspunkte für eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor. Wenn im Verlaufe der Krankengeschichte die Arbeitsfähigkeit
von ärztlicher Seite her beziffert wurde, dann einzig in Bezug auf die
bisherige Tätigkeit als Lageristin. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit wurde hingegen nie beziffert und von einer generellen Erwerbsunfähigkeit
war nie die Rede. Vielmehr kann den Berichten von Dr. med. D.___ und demjenigen
des E.___ entnommen werden, dass mindestens mit einer Restarbeitsfähigkeit zu rechnen
war. Insgesamt erging die Verfügung vom 15. Oktober 2001 demnach aufgrund eines
unvollständigen Sachverhalts, was sie rechtsprechungsgemäss zu einer
qualifiziert unrichtigen Verfügung macht. Damit ist die Voraussetzung der
zweifellosen Unrichtigkeit gegeben. Da es sich bei einer Rente um eine
periodische Dauerleistung handelt, ist auch die Berichtigung der unrichtigen
Verfügung von erheblicher Bedeutung. Insofern sind die Voraussetzungen nach
Art. 53. Abs. 2 ATSG erfüllt und die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom
15. Oktober 2001 zurecht wiedererwägungsweise aufgehoben.
4.
4.1 In einem zweiten Schritt ist nun
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen zurecht per Ende
Dezember 2018 eingestellt hat:
4.2 Bei Vorliegen der
Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell
rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen
Einspracheentscheid) gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen
rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis
Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die
Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs sind diesfalls pro futuro zu
prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG muss auf
der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der
Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides)
ermittelt werden. Mit Blick darauf, dass im Rahmen der Wiedererwägung die
Berichtigung einer von Anfang an zweifellos unrichtigen Verfügung zur
Diskussion steht, kann die Rechtsfolge nicht darin bestehen, dass der
versicherten Person die bisherige Rente, ungeachtet der erkannten Mängel,
belassen wird. Vielmehr ist zwecks Herstellung eines rechtmässigen Zustandes
der Invaliditätsgrad diesfalls auf einer neuen, richtigen Grundlage zu
ermitteln. Mit anderen Worten ist der Invaliditätsgrad diesfalls unter
Zugrundelegung der bisherigen Bemessungsmethode neu festzusetzen, das heisst
anhand eines Einkommensvergleichs (Urteil des Bundesgerichts 9C_358/2017 vom 2.
Mai 2018 E. 4.4.1 und 4.6 mit Hinweisen).
4.3 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei
einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf
eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze
Rente.
4.4 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 105 V 156 E. 1 158
f.).
4.6 Einem ärztlichen Bericht kommt
Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Dieser muss über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2017 vom 21. September
2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Gutachten von externen Spezialärzten, die im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholt werden und die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts
8C_866/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob ein Gutachten
beweiskräftig ist, beurteilt sich im konkreten Einzelfall denn auch danach, ob
sich gestützt darauf die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2016 vom 21. Februar 2017 E. 2.2.4).
5. Ausgangslage für die
Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs bildet der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin, wie er sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
21. November 2018 dargestellt hat. Berücksichtigt wird im Folgenden die im
Verwaltungsverfahren bekannte Aktenlage. Relevant sind in diesem Zusammenhang
nachfolgende Berichte:
5.1 Der Rheumatologe Dr. med. B.___,
der die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2011 untersuchte und in der Folge ein
Gutachten verfasste (IV-Nr. 49), berichtete, beim Betreten seiner Arztpraxis
habe die Beschwerdeführerin mit einer schmerzvermittelnden Mimik und Gestik
imponiert (IV-Nr. 49 S. 9). Diese habe während der
Beschwerdeschilderung angehalten. Während der klinischen Untersuchung habe die
schmerzvermittelnde Mimik und Gestik zugenommen und es hätten vier der fünf
Waddell-Zeichen, als Hinweise auf nicht organisch abstützbare Beschwerden,
nachgewiesen werden können. Phasenweise habe die Beschwerdeführerin gestöhnt,
phasenweise geseufzt, phasenweise seien die Bewegungen verlangsamt durchgeführt
worden. Neben einer Normalkraft, entsprechend M5, habe die Beschwerdeführerin
auf der Untersuchungsliege liegend phasenweise eine nicht Myotom bezogene
Kraftabschwächung der Beine, entsprechend M3 bis M4, entwickelt. Wenn dies
wirklich zutreffen würde, hiesse das konkret, dass die Beschwerdeführerin weder
stehen noch gehen noch hüpfen könnte. Dies könne die Beschwerdeführerin jedoch.
Phasenweise habe die Beschwerdeführerin ein unspezifisches Schonhinken des
rechten Beines demonstriert, das den Charakter sofort gewechselt habe, wenn sie
von einer Vorwärts- in eine Rückwärtsbewegung gewechselt habe. Dies treffe bei
einem somatisch abstützbaren Hinken nicht zu. Dieses unspezifische Schonhinken
könne er weder lumbogen noch coxogen noch genügend pedogen abstützen. Die
schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne er vordergründig nicht mit einem
organisch-pathologischen Befund begründen. Als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellt Dr. med. B.___ einzig eine Hüftdysplasie bds. (IV-Nr.
49 S. 8). Das chronische, generalisierte Schmerzsyndrom, das
Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und in
den Kopf sowie die diffuse idiopathische skelettale Hyperostose in Status
nascendi erachtete Dr. med. B.___ als die Arbeitsfähigkeit nicht tangierend.
Die Arbeitsfähigkeit war aus seiner Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Lageristin sowie für die frühere berufliche Tätigkeit als Lageristin, wie
sie im Zeitraum von 1988 bis 1990 ausgeübt worden sei, seit März 1999
vollständig eingeschränkt (IV-Nr. 49 S. 18 f.). Auch künftig rechne er für derartige
berufliche Tätigkeiten nicht mehr mit einer Arbeitsfähigkeit. Für
Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden
Arbeitsprofil konnte er, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt,
keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit formulieren. Für eine angepasste
Verweistätigkeit konnte er ebenfalls zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit formulieren. Für eine angepasste Verweistätigkeit konnte
er hingegen eine zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von
Dezember 1999 bis und mit dem Ende nach der postoperativen Rehabilitationsphase
nach der zweiten Hüftoperation links, und damit bis spätestens Ende Juli 2000
(vgl. IV-Nr. 50 S. 1; Korrekturschreiben Dr. med. B.___ vom 25. Juni
2011), und eine erneute zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit von Mitte
November 2000 bis zum Ende der postoperativen Rehabilitationsphase und damit
bis spätestens Mai 2001 bestätigen. Zum Tätigkeitsprofil führte Dr. med. B.___
aus, die angepasste Verweistätigkeit liege in einem temperierten Raum,
beschränke sich auf körperlich leicht- bis maximal mittelgradig belastende
Arbeiten und lasse die Möglichkeit zwischen sitzender, stehender und gehender
Körperhaltung, unter Bevorzugung der sitzenden im Vergleich zur stehenden und
gehenden Körperhaltung, zu wechseln, zu. Das Einhalten der Rückenergonomie sei
wünschenswert.
5.2 In ihrem Schreiben vom 18. Juni
2012 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies Dr. med. D.___ darauf
hin, die Diskrepanz zwischen der bisherigen Beurteilung der Ärzte der
orthopädischen Klinik des E.___ sowie der ihrigen gegenüber derjenigen von Dr.
med. B.___ liege in der Wertung des Schweregrades der von der
Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden und damit bedingten
Leistungseinschränkungen (IV-Nr. 68). Aufgrund des Verlaufes in den vergangenen
zwei bis drei Jahren könne die Beschwerdeführerin nicht mehr als 100 %
arbeitsunfähig eingeschätzt werden. Eine leichte, körperlich wenig belastende
bzw. wechselbelastende Tätigkeit, wie sie Dr. med. B.___ schildere, wäre der
Beschwerdeführerin zuzumuten, allerdings nicht zu 100 %. Medizinisch
theoretisch bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin eine
zeitlich beschränkte Tätigkeit von etwa drei bis vier Stunden täglich in einer
angepassten Form aufnehmen könnte.
5.3 Der Rheumatologe Dr. med. L.___
stellte bei der Beschwerdeführerin gestützt auf die Untersuchungen vom 11.
Dezember 2012, 4. Februar 2013 und 4. März 2013 die Verdachtsdiagnose eines
myofaszialen Schmerzsyndroms der Schulter rechts (IV-Nr. 90 S. 6 f.). Im
Rahmen seiner Beurteilung führte er aus, die anamnestischen Angaben erlaubten
aus rheumatologischer Sicht keinen Rückschluss auf eine etwaige Ätiologie der
Beschwerden. In der klinischen Untersuchung finde er allenfalls Hinweise für
ein myofasziales Schmerzsyndrom der rechten Schulter, druckschmerzhafte
Triggerpunkte des Musculus Trapezius rechts seien allerdings nicht mit
Sicherheit zu eruieren. Ansonsten ergäben sich keine klinischen Hinweise für
eine rheumatologische Ätiologie der Ganzkörperschmerzen. Labormässig bestünden
ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine rheumatologische Erkrankung. Im
IV-Arztbericht vom 6. Juni 2013 hält Dr. med. L.___ fest, es liege aus seiner
Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei fehlenden Hinweisen für eine
rheumatologische Erkrankung vor (IV-Nr. 84 S. 5 ff.). Daher sei die bisherige
Tätigkeit noch zumutbar, eine verminderte Leistungsfähigkeit finde sich nicht.
5.4 Der Hausarzt Dr. med. M.___
diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 26. August 2012
chronische Hüftschmerzen bds. seit der Operation bds., eine Depression sowie
eine Meralgia als Verdachtsdiagnose. Er attestierte ihr eine 40%ige
Arbeitsfähigkeit für körperlich und psychisch nicht belastende Arbeiten mit
einer Hebe- und Trageeinschränkung von 5 kg (IV-Nr. 72 S. 1 ff.). Die von ihm
beigelegten Berichte des E.___ vom 22. Juni 2012 (IV-Nr. 72 S. 5), 23. April 2012
(IV-Nr. 72 S. 6 ff.) und 22. März 2012 (IV-Nr. 72 S. 11) äusserten sich
zur Behandlung und zu den Befunderhebungen, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 72 S. 5 ff.). Mit beigelegtem Bericht vom 22. März
2012 wurden seitens des E.___ die folgenden Diagnosen gestellt: ein
persistierendes chronisches Schmerzsyndrom der Hüfte bds., eine Meralgia
paraesthetica rechts als Verdachtsdiagnose, Hinweise auf eine milde Depression
sowie Migräne.
5.5 Seitens der Beschwerdegegnerin
wurde 2015 bei der Gutachterstelle C.___ eine polydisziplinäre Begutachtung der
Beschwerdeführerin in den Disziplinen Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie
und Psychiatrie in die Wege geleitet. Die Untersuchungen fanden am 31. März und
15. April 2015 statt (IV-Nr. 117 f.), die Expertise datiert vom 12. Januar 2016
(IV-Nr. 119.1).
5.5.1 Gegenüber dem internistischen
Gutachter Dr. med. N.___ klagte die Beschwerdeführerin über chronische Kopf-,
Schulter-, Arm-, Ellenbogen- und Hüftschmerzen, die zu einer körperlichen
Minderbelastbarkeit führten (IV-Nr. 119.1 S. 20). Aus internistischer
Sicht konnten generell keine behinderungsrelevanten Auffälligkeiten entdeckt
werden. Insbesondere konnte der Experte keine die beklagten Beschwerden
erklärende internistische Auffälligkeit finden. Weiter hielt Dr. med. N.___
fest, auffällig sei eine deutliche Diskrepanz zwischen der reklamierten
Schmerzintensität und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck. Auf
internistischem Gebiet bestehe somit kein Anhalt für eine Erkrankung mit
eigenständigem, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendem Effekt.
5.5.2 Anlässlich der orthopädischen
Begutachtung beschrieb die Beschwerdeführerin seit 1999 bestehende Schmerzen im
Bereich beider Hüften bei konnataler Hüftdysplasie (IV-Nr. 119.1 S. 21 f.). Sie
sei deswegen insgesamt dreimal an den Hüftgelenken operiert worden (in den
Jahren 1999 und 2000, linksseitig einmal, rechtsseitig zweimal). Linksseitig
hätten sich die Beschwerden durch den Eingriff etwas verbessert, rechtsseitig
seien die Beschwerden nach der Operation unverändert geblieben. Derzeit leide
sie nun wieder bzw. immer noch an beidseitigen Hüftschmerzen, die im Sitzen und
Liegen und nach ca. 30 Minuten Gehen im Bereich der Leistenregion nach dorsal
zur LWS ausstrahlend aufträten. Auf einer Skala von 0 bis 10 klassifiziere sie
den Schmerz mit Werten von 8 bis 9, auch aktuell. Weiter habe sie zervikale
Schmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern und die rechte Hand und den linken
Ellenbogen. Diese Beschwerden seien nahezu ständig vorhanden und hätten aktuell
die Stärke 7 bis 8.
Der orthopädische Gutachter Dr. med. O.___
hielt im Rahmen seiner Beurteilung vorab fest, die Beschwerdeführerin beklage
ein auch aktuell nahezu maximal ausgeprägtes, topisch ausgedehntes
Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt im Bereich der Hüfte und zervikal (IV-Nr. 119.1
S. 24 f.). Weiter führte er aus, in seinem klinischen Befund lasse sich eine
geringgradige Funktionsstörung der Hüftgelenke nach periazetabulärer Osteotomie
in den Jahren 1999 / 2000 bds. objektivieren. Auffällig sei jedoch
eine Diskrepanz zwischen der anamnestisch reklamierten Schmerzintensität und
dem klinischen Eindruck sowie eine Diskrepanz zwischen der spontanen Mobilität
und den in den formalen Proben dargebotenen Einschränkungen, sodass zumindest
hinsichtlich der behinderungsrelevanten Ausprägung der Beschwerden Zweifel
bestünden und eine erhebliche Aggravation anzunehmen sei. Auch die zervikalen
Befunde seien leichtgradig und in der allgemeinen Population häufig sowie ohne
belegten eigenständigen Krankheitswert. Eine namhafte zervikale
Strukturpathologie sei zudem nicht nachgewiesen worden. Die Beweglichkeit im
Bereich beider Hüfte werde in der formalen Untersuchung eingeschränkt
dargeboten, bei Untersuchung unter Ablenkung (Bauchlage) sei die Beweglichkeit
jedoch altersentsprechend. Auch die bei der formalen Untersuchung dargebotene
Abschwächung der Hüftbeugefunktion bds. sei bei abgelenkter Untersuchung nicht
mehr objektivierbar. Ebenso fänden sich in den Transfersituationen (Sitzen,
Aufstehen, Abliegen, Aufrichten) keine Anzeichen für eine gravierende
Bewegungseinschränkung oder eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung.
Zusammenfassend bestehe aus
orthopädischer Sicht aufgrund des postoperativen Status der Hüftgelenke
allenfalls eine medizinisch-theoretische qualitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten und überwiegend im Stehen und
Gehen ausgeübte Tätigkeiten. Für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten
in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Arbeitshaltung bestehe aus
orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Rendement und Pensum 100
%). Somit sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lageristin als leidensgerecht
zu bezeichnen.
5.5.3 Gegenüber dem rheumatologischen
Experten Dr. med. P.___ berichtete die Beschwerdeführerin über Beschwerden
beider Hüften, die als stechender Schmerz bewegungsabhängig insbesondere beim
Bücken, aber auch als Ruheschmerz aufträten. Diese Schmerzen bestünden seit ca.
15 Jahren. In der rechten Hüfte werde die Schmerzintensität nach VAS mit
2,5 / 10 - 7,5 / 10 - 10 / 10 für
minimal-aktuell-maximal angegeben. An der Hüfte links werde ein Schmerz mit 0 /
10 - 2,5 / 10 - 5 / 10 angegeben. Weiter beklagte sie
Schmerzen in der Nacken- und Schulterregion bds. mit Ausstrahlung zum Kopf.
Diese Beschwerden seien seit vier bis fünf Jahren langsam zunehmend. Sie fühle
dort eine Schwere, ein Drücken. Die Schmerzintensität werde mit 5 / 10 -
8 / 10 - 10 / 10 angegeben. Beim maximalen Schmerz müsse
sie sich erbrechen. Vom Hausarzt habe sie wiederholt Infiltrationen in dieser
Region erhalten. Die Schmerzen seien dann für einige Wochen besser. Massagen
und Fango würden lindern. Des Weiteren werde ein Schmerz am Ellenbogen links
seit einem Jahr als stechend wechselnder Schmerz mit einer Schmerzintensität
von 3 / 10 - 3 / 10 - 8 / 10 angegeben. Hier
hälfen eine Bandage und lokale Salbenanwendungen. Tragen von Lasten (drei bis
vier Kilogramm) oder falsche Bewegungen würden den Schmerz auslösen.
Eingangs seiner Ausführungen zum
Untersuchungsbefund merkte Dr. med. P.___ an, der Gang beim Betreten und
Verlassen der Untersuchungsstelle sei mit einem Gehstock, rechts geführt,
erfolgt. Auffallend sei, dass bei Stockeinsatz rechts ein links hinkendes
Gangbild imponiert habe, mit frühem Toe off links, wobei der Unterarmgehstock hierbei
keine Entlastung des linken Beines ermöglicht habe. Das rechte Bein habe dabei
ein freies Schwingen und ein normales Durchführen des Beines gezeigt. Auf der
Strasse vor dem Praxisgebäude habe sich dann ein normales Gangbild,
dynamisch-fliessend unter lockerem Mitführen des Unterarmgehstocks rechts
beobachten lassen. Im Untersuchungszimmer sei der Barfussgang rechts teils
entlastend und hinkend, teils symmetrisch ohne Auffälligkeiten gewesen.
Insgesamt bestehe also keine biologisch plausible Gangstörung und die zu
beobachtende Diskrepanz (v.a. das flüssige Gangbild ausserhalb der formalen
Untersuchung auf der Strasse) spreche für eine bewusstseinsnahe Darbietung
einer Gangstörung ohne plausible biologische Basis. Während der Anamneseerhebung
sei die 50-minütige Sitzbelastung beschwerdefrei bewältigt worden. Die
nachfolgenden Transfers seien sicher und dynamisch gewesen. Das Ent- und
Bekleiden sei an der oberen Extremität ohne Einschränkungen mit normaler
Armelevation, dynamisch und im normalen Range of motion erfolgt. Beim
Entkleiden der unteren Extremität habe eine dynamische Durchführung
stattgefunden, der Ein-Bein-Stand bds. sei sicher erfolgt, das Sockenausziehen
im Sitzen mit Hüftaussenrotations-Abduktionsbewegung, und die
Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, sich tief hinab zu beugen. Im
Zusammenhang mit der Untersuchung des Kopf-Hals-Bereichs merkte Dr. med. P.___
an, in sämtlichen Prüfungen der Halswirbelsäule werde eine Spannung des Nackens
angegeben, dabei würden sowohl die bei Seitneigung gedehnte als auch die nicht
gedehnte Seite als Spannungsschmerz angegeben (mithin nicht plausible
Schmerzangaben). Es bestünden spontane Wendebewegungen des Kopfes in alle
Richtungen. Und auch im Zusammenhang mit der Untersuchung des
Rumpf-Becken-Bereichs wies der Gutachter darauf hin, in sämtlichen Prüfungen
und der Rotation der Wirbelsäule und des fixierten Beckens wie auch unter
Rotation des Beckens ohne Rotation der Wirbelsäule werde konstant ein Schmerz
in Rechts- und Linksrotation am Beckenkamm rechts sowie am Tensor faxciae latae
rechts kurzzeitig auch links angegeben. Während der internistischen
Untersuchung sei zum Auskultieren der Lunge eine Rotation zur Gegenseite
erbeten worden, hierbei habe keine Schmerzangabe stattgefunden (mithin
biologisch nicht plausible Schmerzangaben). Es sei eine freie spontane
Rumpfbewegung möglich. Zur Überprüfung der Wirbelsäule bemerkte der
rheumatologische Experte, die Beschwerdeführerin gebe subjektive Druckschmerzen
über Os pubis bds. sowie an den Insertionen des Rectus abdominis am Thorax bds.
ebenso der Beckenkämme bds. (Insertion der schrägen Bauchmuskulatur) und
Insertion fasciae latae am Beckenkamm sowie der Spina iliaca posterior superior
bds. an. In den Transfers finde jedoch ein freies Aufrichten statt. Was die
oberen Extremitäten betreffe, so hielt der Experte fest, bei der Prüfung des
Kreuzhandgriffes rechts sei zunächst der linke Arm nicht hinter dem Rücken nach
oben geführt worden. Bei der Prüfung des BH-Schliessens, der ventral geöffnet
und geschlossen werde, sei der BH aktiv nach dorsal durchgeschoben worden,
hierbei sei auch mit dem linke Arm am Rücken hoch hinaufgegriffen worden. Auf
nochmalige Bitte, den Kreuzhandgriff durchzuführen, seien 36 cm erreicht
worden. Bei der Prüfung der Schulter rechts sei kurzzeitig ein Schmerz im
Bereich der dorsalen Rotatorenmanschette angegeben worden, unter Ablenkung
könne die Prüfung des Impingement-Reizes beschwerdefrei durchgeführt werden. Die
Prüfungen der unteren Extremitäten seien bis zum Knie mit muskulärem Gegenspann
beantwortet worden. In der Beobachtung der spontanen Gelenksbeweglichkeit
bestehe ein deutlich besserer Bewegungsumfang. Insbesondere beim Socken
anziehen sei eine höhere Beweglichkeit der Hüftaussenrotations- und Abduktionsbewegung
aufgefallen. Die Fussbeschwielung sei symmetrisch und deutlich ausgeprägt, was
ein Zeichen des regen symmetrischen Einsatzes der Beine sei.
Dr. med. P.___ fertigte anlässlich der
Begutachtung aktuelles Bildmaterial der LWS und des Beckens an (IV-Nr. 119.1 S.
35). Zur LWS meinte er, die Untersuchung ergebe keine sichere lumboradikuläre
Kompression. Bei L5 / S1 bestehe lateral / foraminär links
eine flache Diskushernie sowie eine leichte Forameneinengung links und eine
leichte Chondrose und initiale Spondylose. Zudem bestehe bei L5 / S1
eine leichte Spondylarthrose rechts. Von L5 liessen sich kranial normale,
altersübliche lumbale Segmente erkennen. Der lumbosakrale Duralsack sei weit.
Die MR-Untersuchung des Beckens ergab keine Hinweise auf eine Arthrose der
Hüftgelenke.
Zur Diagnosestellung aus
rheumatologischer Sicht hielt Dr. med. P.___ fest, es bestehe kein
ausreichender Anhalt für eine rheumatologische Erkrankung mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Der rheumatologischen Beurteilung ist zudem zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin vorrangig nahezu maximal ausgeprägte Schmerzen beider
Hüfte, zervikal und die Schultern betreffend beklagt habe. Zudem gebe sie
Schmerzen am Ellenbogen links an. Im klinischen Befund dominiere eine grobe
Diskrepanz zwischen den in den formalen Proben dargebotenen
Bewegungseinschränkungen und der v.a. bei Ablenkung bzw. ausserhalb der
formalen Untersuchung zu beobachtenden weitgehend freien Mobilität. Auch seien
die Schmerzangaben nicht plausibel und nicht konsistent. Die Waddel-Zeichen
seien mehrheitlich positiv (vier von fünf; IV-Nr. 119.1 S. 35). Es bestünden
sichere Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von
Einschränkungen und Beschwerden. Bei Status nach PAO (Periazetabuläre Osteotomie/Tönnis)
rechts im November 2000 und links im Dezember 1999 mit Revision bei
Überkorrektur im Februar 2000 lasse sich im Befund allenfalls eine
leichtgradige Haltungsinsuffizienz und Enthesiopathie der Beckenrumpfmuskulatur
erheben, dies angesichts der guten spontanen Mobilität ohne namhaften
behindernden Effekt. Die radiologischen Zusatzuntersuchungen wiesen ebenfalls
keine namhafte Pathologie aus (alterstypische spinale Befunde ohne
eigenständigen Krankheitswert, objektiv gutes operatives Ergebnis im Bereich
der Hüften). Die zuletzt ausgeübte sowie jedwede vergleichbare Tätigkeit sei
somit als leidensgerecht einzustufen (Arbeitsfähigkeit 100 %, Pensum und
Rendement 100 %).
5.5.4 Im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen und darüber, dass sie
«nervös» sei (IV-Nr. 119.1 S. 37 ff.). Die Stimmung erlebe sie als
schmerzbedingt beeinträchtigt. Sie sei aber trotzdem lebensfroh, könne sich
freuen und lachen, versuche das auch bewusst zu machen, zum Beispiel indem sie
Zeit mit ihrem Enkelkind verbringe. Sie habe Angst. Sie sorge sich darum, wie
es mit ihr weitergehe. Zeitweise bemerke sie auch auf engen Plätzen Ängste. Das
kenne sie von früher nicht. Vermehrt reizbar sei sie eigentlich nicht,
vielleicht zuletzt ein bisschen. Sie fühle sich bisweilen vergesslich, das
Konzentrationsvermögen sei vermindert, sie könne sich aber zum Beispiel einen
Film im Fernsehen anschauen. Sie lese auch gerne. Teilweise wisse sie dann aber
nicht mehr, was sie gelesen habe. Mnestische Störungen mit Schadensfolgen
verneinte die Beschwerdeführerin. Zur Sozialanamnese hielt der psychiatrische
Gutachter, Dr. med. Q.___, fest, die Beschwerdeführerin berichte über
keine ehelichen oder familiären Probleme oder Konflikte. Sie pflege Kontakt zu
Freunden, Bekannten und ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin habe betont, sie
habe keine Probleme, mit Menschen umzugehen. Hobbys, Interessen oder Sport habe
die Beschwerdeführerin verneint. Sport könne sie schmerzbedingt nicht
betreiben.
Im Anschluss an die Untersuchung stellte
Dr. med. Q.___ fest, es bestehe kein Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 119.1 S. 41). Hingegen bestehe
ein Analgetika-Fehlgebrauch (einschliesslich eines Opioids). Der Gutachter
beurteilte die psychiatrische Situation der Beschwerdeführerin wie folgt: Sie
trage vorrangig ein Schmerzsyndrom vor, das sich beginnend mit Hüftbeschwerden
seit 1999 entwickelt und ausgedehnt habe und inzwischen in Form von Hüft-,
Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schmerzen im linken Arm auftrete.
Schmerzassoziiert werde von einer leichtgradigen psychischen Belastung sowie von
Schlafstörungen berichtet. Eine namhafte psychische Beeinträchtigung komme
jedoch nicht zum Vortrag und könne auch bei vertiefender Exploration nicht herausgearbeitet
werden. Korrespondierend sei der hiesige AMDP-konform erhobene psychiatrische
Befund ohne Auffälligkeiten. Eine Beeinträchtigung von Antrieb, affektiver
Schwingungsfähigkeit oder Stimmung sei nicht vorhanden, die Achsenzeichen eines
depressiven Syndroms lägen somit nicht vor und eine Depression sei hier nicht
zu diagnostizieren. Die Beschwerdeführerin habe von ungerichteten,
niederfrequenten Ängsten berichtet. Eine namhafte klinische Beeinträchtigung
und ein Vermeidungsverhalten habe anamnestisch jedoch nicht herausgearbeitet
werden können, sodass eine Angsterkrankung hier nicht zu diagnostizieren sei.
Eine somatoforme Schmerzstörung liege ebenfalls nicht vor: Ein den Schmerzen
zugrundeliegender namhafter seelischer oder psychosozialer fehlverarbeiteter
Konflikt bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin habe in der hiesigen
Untersuchung zudem auch gar nicht wesentlich schmerzgeplagt gewirkt. Die ICD-10
Kriterien seien nicht erfüllt. Des Weiteren bestünden keine Hinweise auf das
Vorliegen einer Zwangserkrankung, einer Suchterkrankung, einer
Persönlichkeitsstörung oder einer anderweitigen psychiatrischen Erkrankung. Auch
aktenkundig sei keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden. Lediglich beiläufig sei ein auffälliger
Testbefund erwähnt worden. Eine klinisch-psychiatrische Abklärung oder gar die
Einleitung einer antidepressiven Behandlung sei jedoch offensichtlich nicht für
notwendig erachtet worden, was gegen eine seinerzeit tatsächlich vorliegende namhafte
Depressivität spreche. Zusammenfassend sei eine psychiatrische Erkrankung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit
zu attestieren. Es bestehe daher eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (100%-Pensum
und Rendement).
5.5.5 In der zusammenfassenden
Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit
oder auch einer anderen, körperlich leichten bis mittelschweren,
wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit sei mit 100 %
einzuschätzen, dies spätestens seit 2001 (Heilungsabschluss nach letzter
Hüftoperation; IV-Nr. 119.1 S. 43 f). Die somatischen Teilgutachten ergäben
kein ausreichendes objektives Befundkorrelat der reklamierten Beschwerden und
wiesen auf sichere Zeichen einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung
von Einschränkungen und Beschwerden hin. Angesichts des gegebenen
postoperativen Zustands im Bereich der Hüften schieden somit
medizinisch-theoretisch allenfalls körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten
mit ständigem Gehen und Stehen aus. Der hiesige psychiatrische Befund spreche gegen
eine namhafte psychiatrische Erkrankung.
Die Gutachter beurteilten den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin seit Juni 2001 als verbessert (IV-Nr. 119.1 S. 45).
Weiter hielten sie fest, spätestens seit 2011 (Gutachten Dr. med. B.___) sei
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben und zwar in körperlich leichten bis
mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten
Tätigkeiten.
6. Da sich die Beschwerdegegnerin
bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf das C.___-Gutachten stützt, ist
nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen:
6.1 Sämtliche Gutachter, die an der
Expertise vom 12. Januar 2016 mitgewirkt haben, verfügen über die notwendige
fachliche Qualifikation. Des Weiteren haben sich die Gutachter eingehend mit
den Vorakten befasst und sich in ihrer Beurteilung mit früheren,
entgegenstehenden Berichten auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt,
weshalb der Beurteilung der behandelnden Ärzte gefolgt oder weshalb eben gerade
nicht darauf abgestützt werden könne. So hat sich der rheumatologische
Gutachter etwa speziell mit dem Gutachten von Dr. med. B.___ vom 25. Juni 2011
sowie mit der von Dr. med. D.___ im Bericht vom 18. Juni 2012 geäusserten
Beurteilung auseinandergesetzt und aktuelles Bildmaterial der LWS und des
Beckens angefertigt.
Sodann deckt sich das Ergebnis der
Begutachtung durch Dr. med. B.___ grossteils mit demjenigen der C.___-Gutachter.
Dr. med. B.___ konnte bereits 2011 bei der Beschwerdeführerin eine deutliche
Diskrepanz zwischen der schmerzvermittelnden Mimik und Gestik und den
organisch-pathologischen Befunden erkennen. Auch decken sich die formulierten
Tätigkeitsprofile sowie die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Eine
Abweichung besteht hauptsächlich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit. Während Dr. med. B.___ 2011 damit rechnete, dass
künftig in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sein
werde, kommen die C.___-Gutachter zum Schluss, dass auch in der angestammten
Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Zweifel am C.___-Gutachten
ergeben sich daraus jedoch nicht.
Dr. med. D.___ gelangt zwar ebenso wie
die C.___-Gutachter zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor
arbeitsfähig sei, allerdings geht die Rheumatologin von einem deutlich tieferen
zumutbaren Arbeitspensum aus als die Gutachter. Das von Dr. med. D.___
formulierte Tätigkeitsprofil entspricht hingegen demjenigen der C.___-Gutachter.
Im Zusammenhang mit den Berichten von Dr. med. D.___ ist zu berücksichtigen,
dass sie sich als behandelnde Rheumatologin in erster Linie auf die Behandlung
zu konzentrieren hat. Ihre Berichte verfolgen demnach nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 3.1.1). Relevant ist aber, dass die von Dr.
med. D.___ vorgenommene Beurteilung keine Zweifel am C.___-Gutachten
hervorzurufen vermag. Die Beurteilung von Dr. med. L.___ deckt sich hingegen
wiederum mit derjenigen der Gutachter. Ebenso wie Dr. med. B.___ fiel auch ihm
die Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierten
Befunden auf.
Mit Bericht des E.___ vom 22. März 2012
war erstmals von psychischen Beschwerden die Rede. Die darin gestellten
Diagnosen decken sich vollständig mit denjenigen, welche Dr. med. M.___ einige
Monate später mit Bericht vom 26. August 2012 erwähnte. Es liegt die Vermutung
nahe, Dr. med. M.___ habe die Diagnosen von den Ärzten des Inselspitals übernommen.
Weder im Bericht vom 26. August 2012 noch in demjenigen vom 19. Juni 2014
äusserte sich der Hausarzt näher zum Diagnosekatalog. Insbesondere mit Blick
auf die attestierte Depression fällt auf, dass diese Diagnose bis zu diesem
Zeitpunkt einerseits nie von einem Psychologen oder Psychiater gestellt worden
war und andererseits, dass gemäss Aktenlage keine Psychotherapie stattfand. Im
Bericht der R.___ vom 5. März 2015 wurde zudem einzig erwähnt, es habe (im
Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik) ein Gespräch mit der klinischen
Psychologin stattgefunden und zum Prozedere wurde u.a. festgehalten, es werde
eine psychotherapeutische Behandlung in Muttersprache zur Schmerzbewältigung
empfohlen (IV-Nr. 126 S. 13 f.). Eine Depression wurde der Beschwerdeführerin
in der Folge jedoch nicht attestiert. Lediglich der Vermerk einer schwierigen
psychosozialen Situation bei langjähriger unfallbedingter Invalidität des
Ehemannes fand Eingang in den Diagnosekatalog. Nähere Ausführungen dazu finden
sich nicht und auch eine Beurteilung oder gar Bezifferung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit erfolgte seitens der R.___ nicht. Diese Umstände stehen der
Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, welcher bei der Beschwerdeführerin
weder in der Vergangenheit noch zum Zeitpunkt der Begutachtung eine namhafte,
sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Beeinträchtigung
feststellen konnte, nicht entgegen.
6.2 Insgesamt erscheinen die von den
C.___-Gutachtern gemachten Ausführungen klar, nachvollziehbar und gut begründet.
Entgegenstehende Berichte vermögen das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Expertise erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein
beweiskräftiges Gutachten.
7. Nachdem somit dem Gutachten
voller Beweiswert zuzumessen ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich aus den
nach diesem Gutachten ergangenen Berichten in der Zeit bis zum Verfügungserlass
am 21. November 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt. Zu
beachten ist dabei, dass nach Verfügungserlass eingereichte Berichte nur
Berücksichtigung finden, sofern sich daraus Rückschlüsse auf den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass, d.h. vor dem
21. November 2018, ergeben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in finde S. 366).
7.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
äusserte sich Dr. med. D.___ mit Bericht vom 8. Januar 2019 (Urkunde 7) zum
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Sie berichtete, die myofaszialen
Schmerzen mit rezidivierenden, zum Teil massiven muskulären Verspannungen seien
auch immer wieder durch psychische Stresssituationen verschlimmert worden.
Während in den Jahren bis 2017 jeweils etwa halb- bis vierteljährliche
Infiltrationen der schmerzhaftesten Sehnenansatzstellen genügt hätten, um
wieder eine ausreichende Schmerzlinderung zu erzielen, unter gleichzeitiger
Durchführung von physikalischen Massnahmen, habe sich nun seit Frühling 2018
die Situation wieder sehr verschlechtert und die Beschwerdeführerin komme
praktisch monatlich in die Behandlung mit massiven Schmerzen und auch
objektivierbar sehr starken muskulären Verspannungen. Auch die
Physiotherapeutin könne da sehr wenig ausrichten und berichte, dass vor allem
die Schultergürtelmuskulatur jeweils steinhart sei. Es seien aktuell auch
wieder zervikospondylogene Beschwerden vorhanden bei bekannten degenerativen
Veränderungen der HWS. Die Beschwerdeführerin wirke sehr depressiv und stehe
aktuell in psychiatrischer Behandlung. Aus rheumatologischer Sicht sei sie der
Auffassung, dass medizinisch-theoretisch bei Besserung des Zustandes eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erreichen sei. Mit Bericht vom 8. Mai
2019 äusserte sich Dr. med. D.___ zur Frage nach dem Stockeinsatz zur
Entlastung der Hüftgelenke dahingehend, dass ein Patient theoretisch das am
stärksten schmerzbetroffene Bein, sei es Knie oder Hüfte, entlasten sollte,
indem er den Stock auf der gesunden bzw. gesünderen Seite einsetze und ihn
gleichzeitig mit dem betroffenen kranken Bein aufsetze, um dieses zu entlasten.
Viele Patienten hätten Mühe damit. Es sei eine Form der Entlastung, welche oft
nach Operationen zusammen mit der Physiotherapie eingeübt werden müsse. Es
komme deshalb auch durchaus vor, dass Patienten den Stock synchron mit dem
Aufsetzen des kranken Beines zur Entlastung benützten, weil dies für sie
einfacher und einleuchtender sei. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in
beiden Hüftgelenken. Wenn sie beim Gehen synchron das rechte Bein mit einem
Gehstock auf der rechten Seite unterstütze, sei es durchaus möglich, dass sie
links, wo sie auch Schmerzen habe, etwas hinke, umgekehrt hinke sie natürlich
rechts mehr, wenn sie gar keinen Gehstock benütze, weil das rechte Hüftgelenk
das stärker schmerzbetroffene Gelenk sei.
Gemäss ihrem Bericht vom 8. Januar 2019
erachtete Dr. med. D.___ die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt zwar
für arbeitsunfähig, ging dabei aber nicht von einem unabänderlichen Zustand
aus, sondern rechnete damit, die Beschwerdeführerin werde in Zukunft wieder zu
50 % arbeitsfähig sein. Dies entspricht in etwa demselben Pensum, welches sie
der Beschwerdeführerin bereits 2012 attestiert hatte (vgl. E. II. 5.2 hiervor).
Insofern lässt sich daraus mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit keine
Verschlechterung seit der Begutachtung erkennen.
7.2 Die Beschwerdeführerin lässt im
Beschwerdeverfahren mehrere Arztberichte zur geltend gemachten
Depressionsproblematik einreichen. So ist etwa dem Bericht des Hausarztes vom
9. Dezember 2018 (Urkunde 8) zu entnehmen, die Beschwerdeführerin könne sich
durch die blockierenden Schmerzen, bedingt durch die Hüftschmerzen und die
zunehmenden LWS-Beschwerden, kaum belasten, wodurch sie zunehmend depressiver
werde. Dr. med. M.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 20. November 2017
bis 1. Dezember 2018 wegen einer Depression und wegen Schlafstörungen sowie vom
1. bis 20. Februar 2018 wegen LWS-/Hüftbeschwerden und einer Depression und vom
24. April bis 15. Mai 2018 wegen Nackenbeschwerden, Protrusion C 5 / 6
eine Arbeitsunfähigkeit. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit wurde nicht
beziffert. Im März 2018 überwies Dr. med. M.___ die Beschwerdeführerin aufgrund
der von ihm diagnostizierten Depression an den Psychologen G.___ (Urkunde 9).
Wie bereits in seinem Bericht vom 26. August 2012 unterliess es Dr. med.
M.___, sich näher dazu zu äussern, was ihn dazu veranlasste, eine Depression zu
diagnostizieren. Es fehlt den Berichten eine ausführliche Darlegung, wie die
gestellte Diagnose begründet wird; ebenso fehlt es an einer Bezifferung der
Arbeits(un)fähigkeit sowie an einer Umschreibung einer angepassten Tätigkeit.
Im Übrigen ist mit Blick auf die Berichte von Dr. med. M.___ zu bemerken, dass
Hausärzte mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
mit Hinweisen). Insgesamt ergeben sich aus den Ausführungen des Hausarztes
keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes für die Zeit
zwischen der Begutachtung und dem Verfügungserlass.
7.3
7.3.1 Ebenfalls liess die
Beschwerdeführerin mehrere Berichte des Psychiaters Dr. med. F.___ und des
Psychologen G.___ (Bericht vom 24. Januar 2019 [Urkunde 10] und Bericht vom 25.
April 2019) sowie der Klinik H.___ (Berichte vom 11 Februar 2019, 23. Mai
2019 und 5. Juni 2019 [Beschwerdeführerische Beilagen]), wo sie sich am 6.
Februar 2019 ambulant und vom 29. März bis 29. Mai 2019 stationär behandeln
liess, zu den Akten reichen.
Aus dem Bericht vom 24. Januar 2019 geht
hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Juni 2018 und somit noch vor
Verfügungserlass in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben habe.
Dr. med. F.___ und der Psychologe G.___ stellten in diesem Bericht die
Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (gemäss BDI/HAMD-Testung
mittelgradig bis schwer [ICD-10: F32.1 / F32.2]) sowie einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:
F45.41). Als Nebendiagnose stellten sie den Verdacht auf eine Panikstörung als
sekundäre Folge der Depression (ICD-10: F41.0). Sie führten dazu aus, entgegen
dem C.___-Gutachten seien sie der Meinung, die Beschwerdeführerin leide nach
den Hüftoperationen zunehmend an Depressionen. Die Beschwerdeführerin habe
berichtet, dass sie sich damals verzweifelt und hoffnungslos gefühlt habe. Sie
habe starke Schuldgefühle gegenüber den Kindern gehabt und viel gegrübelt. Im
Alter von 32 Jahren invalid zu werden, habe ihr Selbstwertgefühl negativ beeinflusst.
Bevor die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in ihrer Praxis
begonnen habe, habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Wartezeit mehr als drei
Monate auf die Behandlung warten müssen. Während dieser Zeit habe sie sie
mehrmals kontaktiert, um zu fragen, ob kein Platz frei geworden sei. Ihre
Stimme habe dabei sehr bedrückt und verzweifelt geklungen. Aus diesem Grund
gingen sie davon aus, die Beschwerdeführerin habe schon vor der Überweisung
unter einer Depression gelitten. Die Schmerzsymptomatik habe vermutlich zu
einer Verschlechterung der depressiven Symptome geführt. Zudem habe sie sich
als Versagerin gefühlt, weil sie aufgrund der Schmerzen die Aufgaben bei der S.___
nicht habe erledigen und die geforderte Leistung nicht habe erbringen können.
Dr. med. F.___ und der Psychologe G.___ attestierten der Beschwerdeführerin
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl aktuell als auch für die Zeit vom 4.
Oktober 2017 bis 12. Juni 2018. Aufgrund der zunehmenden depressiven
Symptomatik überwiesen sie die Beschwerdeführerin an die Klinik H.___ für einen
stationären Aufenthalt. Anlässlich des stationären Aufenthalts wurden bei der
Beschwerdeführerin u.a. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine depressive Störung, ggw.
mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), Probleme mit Bezug auf den engen
Familienkreis (ICD-10: Z63) sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei
der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) diagnostiziert. Gemäss Austrittsbericht vom
5. Juni 2019 erfolgte die Überweisung aufgrund von starken Nacken-Schulter- und
Lumbosacralschmerzen bei bekanntem St. n. diversen beidseitigen
Beckenoperationen zur Rehabilitationsbehandlung. Während des Aufenthalts hätten
sich die Schmerzen aber nur leicht gebessert. Von ärztlicher Seite wurde
festgehalten, die aktuelle soziale Situation sei für die Beschwerdeführerin
sehr belastend. Seit Februar 2019 erhalte sie keine IV-Rente mehr. Sie sei
massiv geplagt von Zukunfts- und Existenzängsten, was mitunter zu panikartigen
Zuständen geführt habe. Aus Sicht der Ärzte sei es bei der Beschwerdeführerin,
ausgelöst durch die psychosoziale Belastungssituation (Verlust der Rente mit
daraus resultierenden Existenzängsten bei Jahrzehnten der Arbeitsunfähigkeit)
zu einer Exazerbation vorbestehender Schmerzen sowie zu einer Verstärkung der
depressiven Symptomatik gekommen. Aus ärztlicher Sicht habe eine depressive
Entwicklung bereits durch die massiven Einschränkungen nach den Hüft-OPs 1999
und 2000 stattgefunden. Für die Zeit des Klinikaufenthalts wurde der
Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
7.3.2 Sowohl der behandelnde Psychiater
als auch die Ärzte der Klinik H.___ diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin
eine mittelgradige depressive Episode. Diese Diagnose bezog sich allerdings auf
den Zeitpunkt, in dem der Bericht verfasst wurde und somit nicht auf die Zeit
vor Verfügungserlass. Aber sowohl Dr. med. F.___ als auch die Ärzte der Klinik H.___
äusserten sich zum Verlauf der depressiven Symptomatik, indem sie gegenseitig
übereinstimmend die Vermutung äusserten, deren Entwicklung habe nach den
Hüftoperationen begonnen. Dr. med. F.___ attestiert der Beschwerdeführerin für
die Zeit vom 4. Oktober 2017 bis 12. Juni 2018 sowie für den Zeitpunkt der
Berichtsverfassung vom 24. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Die medizinische Beurteilung der Ärzte sowie die Bemessung der Arbeitsfähigkeit
für die Zeit vor Verfügungserlass erfolgten einzig gestützt auf die subjektive
Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin. Es gibt keine Hinweise darauf,
dass die Ärzte die medizinischen Vorakten der Beschwerdeführerin beigezogen
hätten. Dieser Umstand schmälert den Beweiswert der erwähnten Berichte
hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit deutlich. Die seitens der
Ärzte der Klinik H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit während des stationären
Aufenthalts ist für die Beurteilung unbeachtlich, als sich diese auf die Zeit
nach Verfügungserlass bezieht.
7.3.3 Weder seitens des behandelnden
Psychiaters noch seitens der behandelnden Ärzte der Klinik H.___ liegt für die
Zeit nach der Begutachtung bei der C.___ bis zum Verfügungserlass eine
nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vor, die sich nicht nur auf
Aussagen der Beschwerdeführerin stützt. Es fehlen ärztliche Angaben zur
Arbeitsfähigkeit sowie zu einer zumutbaren Tätigkeit.
7.4 Insgesamt ergibt sich somit aus
den nach dem C.___-Gutachten eingereichten Berichten keine relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungszeitpunkt. So
werden denn auch keine neuen Diagnosen geltend gemacht oder Befunde erhoben,
die eine relevante Verschlechterung der vorbestehenden Leiden belegen würden.
8.
8.1 Schliesslich zeigt sich anhand
der medizinischen Berichte, dass psychosoziale Belastungsfaktoren den
Krankheitsverlauf beeinflusst haben. So lässt sich beispielsweise gut erkennen,
dass der Verlauf des IV-Verfahrens jeweils Auswirkungen auf die psychische Situation
der Beschwerdeführerin hatte: Vom 11. September bis 10. Dezember 2017 fand
in der S.___ ein Belastbarkeitstraining statt (IV-Nrn. 145 und 155), wobei diverse
Absenzen aufgrund von Schmerzen in der Hüfte, im Rücken und / oder
der Schulter sowie wegen Infiltrationen in die Schulter und Hüfte (IV-Nrn. 146
f. und 150) folgten. Seitens des Hausarztes wurde zudem eine Arbeitsunfähigkeit
wegen Depressionen und Schlafstörungen attestiert (Bericht Dr. med. M.___
vom 9. Dezember 2018 [Urkunde 8]: Arbeitsunfähigkeit vom 20. November 2017
bis 1. Dezember 2018 wegen Depression, Schlafstörung). Daraufhin leitete die
Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein (IV-Nr. 148). Am 8.
Januar 2018 wurde wiederum in der S.___ ein dreimonatiges Aufbautraining
gestartet (IV-Nr. 162). Erneut kam es zu vielen Absenzen (IV-Nrn. 163 f.), u.a.
auch wegen Depressionen (Bericht Dr. med. M.___ vom 9. Dezember 2018
[Urkunde 8]: Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 20. Februar 2018 wegen
LWS-/Hüftbeschwerden, Depression, OB-Beschwerde und CT-Abdomen). Die
Beschwerdegegnerin leitete mit Schreiben vom 19. März 2018 ein erneutes Mahn-
und Bedenkzeitverfahren in die Wege (IV-Nr. 165). Tags darauf meldete der
Hausarzt die Beschwerdeführerin wegen Depressionen beim Psychologen G.___ zur
Abklärung / Therapie an (Schreiben Dr. med. M.___ vom 22. März
2018 [Urkunde 9]). Das Aufbautraining wurde für die Zeit vom 9. April bis 24.
Juni 2018 verlängert (IV-Nr. 170). Aufgrund von Hüftgelenkschmerzen, muskulären
Schmerzen im Schultergürtel sowie depressiven Symptomen kam es wiederholt zu
Absenzen (IV-Nr. 173 S. 3 ff.). Mit Bericht vom 22. Mai 2018 diagnostizierte
die Rheumatologin Dr. med. D.___ u.a. eine psychogene, möglicherweise
depressive Komponente (IV-Nr. 176 S. 6). Am 6. Juni 2018 nahm die Beschwerdeführerin
ihre Psychotherapie bei Dr. med. F.___ und dem Psychologen G.___ auf (Bericht
vom 24. Januar 2019 [Urkunde 10 S. 1]). Das Aufbautraining wurde per
8. Juni 2018 vorzeitig gestoppt (IV-Nr. 175). Am 21. November 2018
erfolgte die rentenaufhebende Verfügung (A.S. 1 ff.). Kurz darauf,
d.h. am 19. Dezember 2018, meldeten Dr. med. F.___ und der Psychologe G.___ die
Beschwerdeführerin für einen stationären Aufenthalt in der Klinik H.___ an
(Bericht vom 24. Januar 2019 [Urkunde 10 S. 3]), der vom 29. März bis 29. Mai
2019 stattfand (Austrittsbericht Klinik H.___ vom 5. Juni 2019
[Beschwerdeführerische Beilage]).
8.2 Gegenüber Dr. med. F.___ und dem
Psychologen G.___ berichtete die Beschwerdeführerin, nach den Hüft-Operationen
habe sich alles verändert (Bericht vom 24. Januar 2019 [Urkunde 10]). Nach
jeder Operation sei sie mehrere Monate ans Bett gefesselt und von anderen
Menschen abhängig gewesen. Deswegen sei es eine sehr schlimme Zeit gewesen. Sie
habe sich schuldig gefühlt, dass sie sich als Mutter nicht genügend um ihre
Kinder habe kümmern können. Dass sie aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeiten
könne, belaste sie sehr. Sie fühle sich nutzlos und überflüssig in dieser Welt,
weil sie nichts leisten könne. Daher habe sie ein geringeres Selbstvertrauen.
Gemäss Austrittsbericht der Klinik H.___ sei die damals aktuelle soziale
Situation für die Beschwerdeführerin sehr belastend gewesen. Seit Februar 2019
erhalte sie keine Rente mehr. Sie sei deshalb massiv geplagt gewesen von Zukunfts-
und Existenzängsten, was mitunter zu panikartigen Zuständen geführt habe. Des
Weiteren ergibt sich aus dem Bericht, dass bei der Beschwerdeführerin viel
Trauer über die Invalidität des Ehemannes spürbar gewesen sei, welche sie auch
schon im Rahmen der Operationen 1999 und 2000 überfallen habe. Zudem habe die
Beschwerdeführerin einen massiven Verlust an Lebensqualität erfahren. Die
Familie habe sie im Haushalt und bei der Kindererziehung unterstützt, was die
Beschwerdeführerin sehr geschätzt habe, aber es sei auch Insuffizienzerleben
spürbar geworden. Auch sei dies mit Anspannung und Ärger über die eigenen
Limitationen einhergegangen.
8.3 Aufgrund der vorangehenden
Ausführungen ergibt sich, dass die depressive Symptomatik insbesondere auf ausgeprägte
psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen ist, die das Beschwerdebild
bestimmen. Von einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden kann
unter diesen Umständen nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5.2). Im Verfügungszeitpunkt liegt
somit keine psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert vor.
9. Abschliessend ist auf den
Umstand einzugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Rentenaufhebung bereits mehr als 15 Jahre eine Rente bezog (vgl. E I. 1 f.
hiervor). Es ist deshalb zu prüfen, ob ihr eine Selbsteingliederung ohne
vorgängige berufliche Massnahmen zumutbar ist.
9.1 Im Bereich der
Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide
Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren
hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28
E. 4a mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren
verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S.
28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Die
Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach
invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft
schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch
attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch
ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch
vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung
eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender
Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht
möglich ist (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2).
Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer
Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen
Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall
eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und / oder
die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist
(Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Wie das Bundesgericht mit
Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5 entschieden hat, ist die
Rechtsprechung gemäss 9C_163/2009 E. 4.2.2 grundsätzlich auf Fälle zu
beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung
oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das
55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass diese Personen auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und/
oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen
Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem
Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die
Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket]) bedeutet jedoch nicht, dass die betroffenen Rentnerinnen und
Rentner einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen lediglich,
aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter
Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom
26. April 2011 E. 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
9.2
9.2.1 Vorliegend leitete die Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 19. März 2018 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren betreffend
berufliche Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 165). Darin
erklärte die Beschwerdegegnerin, bereits während des Belastbarkeitstrainings
(vgl. IV-Nr. 155) habe die Beschwerdeführerin viele Absenzen aufgewiesen. Als
Entschuldigung habe sie jeweils Arztzeugnisse eingereicht, welchen jedoch keine
Begründung bzw. keine näheren Angaben zu den gesundheitlichen Umständen
entnommen werden konnten. Sie sei deshalb mit Schreiben vom 5. Dezember
2017 zur aktiven Teilnahme bei den beruflichen Massnahmen aufgefordert und auf
die Säumnisfolgen hingewiesen worden (vgl. IV-Nr. 148). Im Rahmen des
Aufbautrainings sei es erneut zu Absenzen gekommen. Die Beschwerdeführerin
wurde aufgefordert, sich an die Zielvereinbarung zu halten und ihr wurde in
Aussicht gestellt, die berufliche Eingliederung werde umgehend eingestellt und
die Rente aufgehoben, sollte sie der Aufforderung nicht vollumfänglich
nachkommen.
9.2.2 Mit RAD-Stellungnahme vom 20.
September 2018 (IV-Nr. 186) wies Dr. med. T.___ drauf hin, aus den
umfangreichen aktuellen Arztberichten ergäben sich keine Hinweise darauf, der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätte sich gegenüber 2016 relevant
verschlechtert. Ausser der Nasenoperation im Februar 2018 wegen
Nasenscheidenwandverkrümmung würden weder neue Diagnosen geltend gemacht noch
klinische oder radiologische Befunde erhoben, welche eine relevante
Verschlechterung der vorbestehenden Leiden belegen würden. Das subjektive
Schmerzerleben und der Leidensdruck hätten aber zugenommen, was sich darin
abbilde, dass die Beschwerdeführerin wieder vermehrt ärztliche Behandlungen in
Anspruch nähme.
9.2.3 Mit Abschlussbericht vom 22.
Oktober 2018 wurde festgehalten, die Absenzen hätten sich durch die Massnahmen
durchgezogen (IV-Nr. 187). Ein Aufbau beruflicher Massnahmen sei mit einer zu
geringen Anwesenheit und mangelnder Motivation nicht möglich. Die berufliche
Eingliederung wurde daher eingestellt.
9.3 Mit der Beschwerdeführerin wurde
vereinbart, dass sie im ersten Monat von montags bis donnerstags jeweils zwei
Stunden, im zweiten Monat jeweils drei Stunden und im vierten Monat jeweils
vier Stunden in der S.___ arbeite (IV-Nrn. 155 S. 2 und 178 S. 2).
Wie die Beschwerdegegnerin zurecht festhielt, handelt es sich bei zwei Stunden
pro Tag an jeweils vier Tagen pro Woche um einen niederschwelligen Start (vgl.
IV-Nr. 187 S. 2). Die Beschwerdeführerin hatte zudem die Möglichkeit,
immer wieder Pausen einzulegen, an die frische Luft zu gehen oder Dehnübungen
zu machen (vgl. IV-Nrn. 155 S. 2 und 7 sowie 178 S. 2 und 7). Während vier
Wochen erreichte die Beschwerdeführerin ein Pensum von 35.6 %, anschliessend
fehlte sie krankheitsbedingt (IV-Nr. 178 S. 2). Die Eingliederungsmassnahmen waren
insgesamt der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin angepasst und
somit zumutbar. Wegen der fehlenden Mitwirkung seitens der Beschwerdeführerin durfte
die Rente somit ohne weitere Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 21.
November 2018 aufgehoben werden.
10. Insgesamt ist der Sachverhalt
somit richtig und vollständig abgeklärt. Für die Beurteilung des
Rentenanspruchs kann auf das Gutachten der C.___ abgestützt werden, wonach bei
der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer
angepassten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Ein
Rentenanspruch ergibt sich für die Zukunft somit nicht. Die Beschwerdegegnerin
hat die Rente demnach zurecht mit Verfügung vom 21. November 2018 pro
futuro aufgehoben. Die Beschwerde vom 21. Dezember 2018 ist folglich
abzuweisen.
11.
11.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Ingold