Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.2

Invalidenrente

7. September 2020Deutsch51 min

Januar 1999 bestehende Hüftbeschwerden geltend. Die Beschwerdegegnerin ermittelte

Source so.ch

Urteil vom 7. September 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 21. November 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Beschwerdeführerin A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1968, meldete sich am 7. November

2000 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 5). Sie machte seit

Januar 1999 bestehende Hüftbeschwerden geltend. Die Beschwerdegegnerin ermittelte

einen IV-Grad von 100 % und sprach der Beschwerdeführerin mit Beginn ab 1.

März 2000 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 15. Oktober 2001; IV-Nr. 20). In

den folgenden Jahren wurde die Rente jeweils bestätigt (IV-Nr. 24, 37 und 43). Im

Rahmen der im Jahr 2011 eingeleiteten Rentenrevision wurden erneut Abklärungen

getätigt (IV-Nr. 44), so u.a. eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. B.___

(Gutachten vom 25. Juni 2011; IV-Nr. 49) und eine polydisziplinäre Begutachtung

(Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie und Psychiatrie) bei der

Begutachtungsstelle C.___ (Gutachten vom 12. Januar 2016; IV-Nr. 119.1).

2. Mit Verfügung vom 21. November

2018 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15. Oktober 2001

wiedererwägungsweise auf und stellte die Rentenleistungen auf Ende des auf die

Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

3. Die Beschwerdeführerin lässt,

vertreten durch Fürsprecher Jürg Walker, am 21. Dezember 2018 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der

IV-Stelle vom 21. November 2018 sei aufzuheben.

2. Die Invalidenrente der

Beschwerdeführerin sei nicht aufzuheben.

3. Die

Verfügung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2001 sei nicht wiedererwägungsweise

aufzuheben.

4. Eventuell

sei die IV-Stelle nach Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2018 zu

verpflichten, ein neues Gutachten einzuholen, das mindestens die Bereiche

Arbeitsmedizin und Psychiatrie umfasst.

5. Dem

Unterzeichneten sei eine angemessene Frist zur Nachreichung der ausstehenden

Arztberichte anzusetzen.

6. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

4. Mit Schreiben vom 30. Januar

2019 lässt die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. D.___, Innere

Medizin und Rheumatologie FMH, vom 8. Januar 2019 (Urkunde 8), einen

solchen des E.___ vom 16. August 2018 sowie einen Bericht des Psychiaters Dr.

med. F.___ und des Psychologen G.___ vom 24. Januar 2019 zu den Akten geben (Urkunde

10; A.S. 22 ff.).

5. Mit Eingabe vom 22. März 2019

verweist die Beschwerdegegnerin auf die Begründung in der angefochtenen

Verfügung und die Notiz des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 14. März 2019

(A.S. 30 ff.).

6. Am 31. Mai 2019 erfolgt die

Replik der Beschwerdeführerin (A.S. 42 ff.), die Duplik der Beschwerdegegnerin

ergeht am 25. Juni 2019 (A.S. 47 f.). Am 11. Juli 2019 reicht die Beschwerdeführerin

die Triplik ein (A.S. 50 ff.). Gleichzeitig gibt Fürsprecher Walker die

Kostennote zu den Akten (A.S. 54 ff.). Diese wird der Beschwerdegegnerin am 12. Juli

2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 57).

7. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019

lässt die Beschwerdeführerin den definitiven Austrittsbericht der Klinik H.___ vom

5. Juni 2019 einreichen (A.S. 58 ff.).

8. Die Beschwerdeführerin lässt

mit Eingabe vom 23. Juli 2019 den Bericht der I.___, vom selben Datum zu den

Akten reichen und eine Sistierung des Verfahrens bis zum Eintreffen des

Berichts von Dr. med. J.___ beantragen (A.S. 61 f.). Der erwähnte Bericht wurde

bis dato nicht eingereicht.

9. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 53 Abs. 2

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder einen

Einspracheentscheid zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn

ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ein Zurückkommen auf eine

rechtskräftige Verfügung unter diesem Rechtstitel setzt Unvertretbarkeit der

darauf beruhenden Leistungszusprechung vor dem Hintergrund der damaligen Sach-

und Rechtslage voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 20. Februar

2014.

E. 1.1 mit Hinweis). Zweifellose Unrichtigkeit meint, dass kein

vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der

Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis der

zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine

Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener

Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder

unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der

Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,

deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die

Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher

Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie

sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als

vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des

Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.1). Qualifiziert unrichtig

ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde

liegt, so wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führt,

dass die Invaliditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht. Die Berichtigung einer Verfügung ist

bei periodischen Dauerleistungen regelmässig von erheblicher Bedeutung (Urteil

des Bundesgerichts 9C_546/2015 vom 24. März 2016 E. 2.2.1).

2.2

Die Voraussetzungen der

Wiedererwägung sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt

des Erlasses der ursprünglichen Verfügung dargeboten hat (Urteil des

Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.

In einem ersten Schritt ist zu

prüfen, ob die Voraussetzungen der wiedererwägungsweisen Aufhebung gegeben

sind. Dazu ist die Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt der ursprünglichen

Verfügung, am 15. Oktober 2001, dargestellt hat, zu beurteilen. Die relevante

medizinische Situation präsentierte sich wie folgt:

3.1

3.1.1

Am 16. Dezember 1999 erfolgte bei

der Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose Residuelle Pfannendysplasie bds. eine

Periacetabuläre Osteotomie (PAO) links, d.h. eine operative Behandlung der

fehlgeformten Hüftgelenkspfanne, was einen stationären Aufenthalt vom 15. bis

31.

Dezember 1999 zur Folge hatte (IV-Nr. 13 S. 14 f.). Anlässlich

der Untersuchung vom 9. Februar 2000 klagte die Beschwerdeführerin über

Schmerzen im Operationsgebiet und Leistenschmerzen (IV-Nr. 13 S. 9). Die

Röntgenaufnahme zeigte im Vergleich zu den postoperativen Aufnahmen eine

Dislokation des acetabulären Fragmentes mit Repositionsverlust, vor allem der

Vorderwand und vermehrter lateraler Überdachung. Ebenfalls erkennbar waren

gebogene Schrauben. Am 17. Februar 2000 (IV-Nr. 13 S. 5 und S. 10) wurde eine

Korrektur der Acetabulumstellung vorgenommen, weshalb die Beschwerdeführerin vom

16.

Februar bis 1. März 2000 erneut hospitalisiert war (IV-Nr. 13. S. 8). Aufgrund

vermehrter Schmerzen wurde die Beschwerdeführerin am 22. März 2000 bereits

wieder im E. ___vorstellig (IV-Nr. 13. S. 10). Es wurden eine etwas indurierte

Operationsnarbe festgestellt sowie Hyperästhesien lateral der Narbe. Eine

schmerzfreie Flexion war bis 60° möglich, die Ab- und Adduktion war deutlich

eingeschränkt. Eine Röntgenaufnahme des Beckens ap zeigte eine im Vergleich zu

den intraoperativen Aufnahmen leichte Inlet-Aufnahme. Das Osteosynthesematerial

befand sich unverändert in situ. Eine Redislokation des Fragmentes hatte nicht

stattgefunden. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 12. April 2000 teilte die

Beschwerdeführerin mit, die Beschwerden hätten im Vergleich zur letzten

Kontrolle abgenommen (IV-Nr. 13 S. 11). Zum Röntgenbefund des Beckens ap wurde

festgehalten, das Osteosynthesematerial befinde sich unverändert in situ. Es

habe keine Redislokation des Fragmentes stattgefunden. Langsam beginnende

Anzeichen der Konsolidation. Der Verlauf nach Revision und Korrektur der

Acetabulumstellung wurde als regelrecht bezeichnet. Die Röntgenkontrolle zeigte

indessen noch keine vollständige Konsolidation. Am 10. Mai 2000 berichtete die

Beschwerdeführerin über regrediente nächtliche Schmerzen und beim Sitzen

venterolateral der linken Hüfte (IV-Nr. 13 S. 12). Zum Röntgenbefund des

Beckens ap, Hüfte links Fauxprofil wurde festgehalten, im Vergleich zu den

Vorbildern vom 12. April 2000 fänden sich identische Stellungsverhältnisse. Das

Metall befinde sich in situ. Es bestünden deutliche Zeichen der Konsolidation.

Der Verlauf wurde als regelrecht beurteilt mit zunehmender Konsolidation der

Osteotomien. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 21. Juni 2000 zeigte man sich

von ärztlicher Seite her zufrieden mit dem Verlauf und stellte eine sowohl

subjektive wie auch objektive Besserung fest (IV-Nr. 13 S. 7). Vom 20.

November bis

Dezember 2000 folgte eine weitere

Hospitalisation aufgrund einer PAO rechts infolge einer diagnostizierten

Hüftdysplasie rechts (IV-Nr. 13 S. 5).

3.1.2

Dr. med. D.___ diagnostizierte

bei der Beschwerdeführerin eine Hüftgelenkspfannendysplasie bds., die sie als

für die Arbeitsfähigkeit relevant erachtete (Bericht vom 8. Januar 2001; IV-Nr. 13

S. 1 ff.). Als die Arbeitsfähigkeit nicht tangierend stufte sie das

rezidivierende, belastungsunabhängige, myofasziale Schmerzsyndrom der rechten

oberen Extremität ein. Die Rheumatologin attestierte der Beschwerdeführerin

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. März 1999 bis aktuell. Den

Gesundheitszustand erachtete sie als besserungsfähig. Ebenfalls war sie der

Meinung, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert

werden. Ob berufliche Massnahmen angezeigt seien, könne sie noch nicht

beurteilen. Dr. med. D.___ verwies auf Prof. Dr. med. K.___ vom E.___ für

weitere Auskünfte bezüglich Prognose. Gegenüber der Rheumatologin beschrieb die

Beschwerdeführerin Schmerzen vor der Operation in der Hüftregion bis in den

Rücken links und in den Oberschenkel ausstrahlend, belastungsabhängig

verstärkt. Schliesslich Generalisierung der Schmerzen, Kopfschmerzen und

Ohnmachtsanfälle. Aktuell bestünden postoperativ noch belastungsabhängige

Schmerzen im rechten Hüftgelenk. Zur Prognose führte Dr. med. D.___ aus, nach

der Operation im November sei eine mehrmonatige Rekonvaleszenz-Phase zu

erwarten. Danach sei hoffentlich eine mindestens partielle Wiederaufnahme der

Arbeit möglich.

3.1.3

Seitens des E.___ wurde mit

Bericht vom 11. Mai 2001 die residuelle Pfannendysplasie bds. als für die

Arbeitsfähigkeit relevant bezeichnet und konkretisierend festgehalten, es

handle sich dabei um eine Spätkomplikation eines Geburtsleidens (IV-Nr. 17).

Für die Tätigkeit als Magazinerin wurde der Beschwerdeführerin ab dem 15.

Dezember 1999 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie

erachteten den Gesundheitszustand als besserungsfähig und berufliche Massnahmen

für angezeigt. Zur Befunderhebung wurde festgehalten, es bestehe eine

Abduktorenschwäche rechts sowie ein dorsales Impingementzeichen rechts, und zur

Prognose wurde erklärt, es bestehe zurzeit eine prolongierte Rehabilitation.

Was die bisherige Tätigkeit betreffe, so ist dem Bericht zu entnehmen, dass aus

ärztlicher Sicht eine Einschränkung der Gehfähigkeit resultiere, die eine

Arbeit als Lageristin wahrscheinlich verunmöglichen werde. Eventuell sei die

bisherige Tätigkeit in reduziertem Umfang noch zumutbar, dazu könne aber

derzeit noch nichts gesagt werden. Es bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit. Im Hinblick auf mögliche Eingliederungsmassnahmen wurde

empfohlen, den weiteren Rehabilitationsverlauf abzuwarten. Eine angepasste

Verweistätigkeit wurde von ärztlicher Seite her als zumutbar erachtet, dies in

Form einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit, die einen lockeren Wechsel zur

stehenden Beschäftigung ermögliche. Der zumutbare zeitliche Rahmen einer

solchen adaptierten Tätigkeit konnte in diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt

werden, ebenso wenig die Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Eine Nachkontrolle

der Beschwerdeführerin wurde für den Herbst vorgesehen.

3.2

Die Rheumatologin Dr. med. D.___

hatte wie erwähnt den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anfangs Januar

2001.

als besserungsfähig beurteilt und war zudem der Meinung, die Arbeitsfähigkeit

könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Sie schloss ihren

Bericht mit der Prognose, nach der Operation im November sei eine mehrmonatige

Rekonvaleszenz-Phase zu erwarten, danach sei hoffentlich eine mindestens

partielle Wiederaufnahme der Arbeit möglich. Dr. med. D.___ verdeutlichte damit

an mehreren Stellen in ihrem Bericht, dass der Genesungszustand der

Dispositiv

Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen und der Gesundheitszustand demnach noch

nicht final beurteilbar war. Zudem ging sie davon aus, dass nach abgeschlossenem

Heilungsverlauf in der angestammten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit bestehe.

Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit äusserte sich Dr.

med. D.___ an dieser Stelle (noch) nicht. Auch die Ärzte des E.___ waren im Mai

2001 der Auffassung, der Genesungsverlauf sei noch nicht abgeschlossen, weshalb

es ihnen auch nicht möglich war, den zumutbaren Rahmen für eine adaptierte

Tätigkeit zu formulieren, ebenso wenig waren sie in der Lage, die Leistungsfähigkeit

zu beurteilen. Auch im Hinblick auf allfällige berufliche Massnahmen war für

die Ärzte in diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzbar, ob solche von Nutzen

wären, weshalb sie empfahlen, den weiteren Rehabilitationsverlauf abzuwarten. Aufgrund

der bleibend eingeschränkten Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin gingen die Ärzte

davon aus, die angestammte Tätigkeit als Lageristin werde ihr wahrscheinlich

nicht mehr zumutbar sein. Genau festlegen konnten sie sich aufgrund der noch

nicht abgeschlossenen Genesung jedoch noch nicht.

Obwohl sich die Ärzte somit noch nicht abschliessend

zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert hatten und für Herbst

2001 eine Nachkontrolle vorgesehen war, sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin im Oktober 2001 ausgehend von einem Invalideneinkommen von

CHF 0.00 und damit ausgehend von einem 100%igen IV-Grad eine ganze Rente zu. Zum

Zeitpunkt des Verfügungserlasses lagen jedoch keine Anhaltspunkte für eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor. Wenn im Verlaufe der Krankengeschichte die Arbeitsfähigkeit

von ärztlicher Seite her beziffert wurde, dann einzig in Bezug auf die

bisherige Tätigkeit als Lageristin. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Verweistätigkeit wurde hingegen nie beziffert und von einer generellen Erwerbsunfähigkeit

war nie die Rede. Vielmehr kann den Berichten von Dr. med. D.___ und demjenigen

des E.___ entnommen werden, dass mindestens mit einer Restarbeitsfähigkeit zu rechnen

war. Insgesamt erging die Verfügung vom 15. Oktober 2001 demnach aufgrund eines

unvollständigen Sachverhalts, was sie rechtsprechungsgemäss zu einer

qualifiziert unrichtigen Verfügung macht. Damit ist die Voraussetzung der

zweifellosen Unrichtigkeit gegeben. Da es sich bei einer Rente um eine

periodische Dauerleistung handelt, ist auch die Berichtigung der unrichtigen

Verfügung von erheblicher Bedeutung. Insofern sind die Voraussetzungen nach

Art. 53. Abs. 2 ATSG erfüllt und die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom

15. Oktober 2001 zurecht wiedererwägungsweise aufgehoben.

4.

4.1 In einem zweiten Schritt ist nun

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen zurecht per Ende

Dezember 2018 eingestellt hat:

4.2 Bei Vorliegen der

Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell

rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen

Einspracheentscheid) gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen

rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis

Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die

Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs sind diesfalls pro futuro zu

prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG muss auf

der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der

Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides)

ermittelt werden. Mit Blick darauf, dass im Rahmen der Wiedererwägung die

Berichtigung einer von Anfang an zweifellos unrichtigen Verfügung zur

Diskussion steht, kann die Rechtsfolge nicht darin bestehen, dass der

versicherten Person die bisherige Rente, ungeachtet der erkannten Mängel,

belassen wird. Vielmehr ist zwecks Herstellung eines rechtmässigen Zustandes

der Invaliditätsgrad diesfalls auf einer neuen, richtigen Grundlage zu

ermitteln. Mit anderen Worten ist der Invaliditätsgrad diesfalls unter

Zugrundelegung der bisherigen Bemessungsmethode neu festzusetzen, das heisst

anhand eines Einkommensvergleichs (Urteil des Bundesgerichts 9C_358/2017 vom 2.

Mai 2018 E. 4.4.1 und 4.6 mit Hinweisen).

4.3 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei

einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf

eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze

Rente.

4.4 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 105 V 156 E. 1 158

f.).

4.6 Einem ärztlichen Bericht kommt

Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation

einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Dieser muss über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2017 vom 21. September

2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Gutachten von externen Spezialärzten, die im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholt werden und die aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts

8C_866/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob ein Gutachten

beweiskräftig ist, beurteilt sich im konkreten Einzelfall denn auch danach, ob

sich gestützt darauf die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2016 vom 21. Februar 2017 E. 2.2.4).

5. Ausgangslage für die

Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs bildet der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin, wie er sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

21. November 2018 dargestellt hat. Berücksichtigt wird im Folgenden die im

Verwaltungsverfahren bekannte Aktenlage. Relevant sind in diesem Zusammenhang

nachfolgende Berichte:

5.1 Der Rheumatologe Dr. med. B.___,

der die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2011 untersuchte und in der Folge ein

Gutachten verfasste (IV-Nr. 49), berichtete, beim Betreten seiner Arztpraxis

habe die Beschwerdeführerin mit einer schmerzvermittelnden Mimik und Gestik

imponiert (IV-Nr. 49 S. 9). Diese habe während der

Beschwerdeschilderung angehalten. Während der klinischen Untersuchung habe die

schmerzvermittelnde Mimik und Gestik zugenommen und es hätten vier der fünf

Waddell-Zeichen, als Hinweise auf nicht organisch abstützbare Beschwerden,

nachgewiesen werden können. Phasenweise habe die Beschwerdeführerin gestöhnt,

phasenweise geseufzt, phasenweise seien die Bewegungen verlangsamt durchgeführt

worden. Neben einer Normalkraft, entsprechend M5, habe die Beschwerdeführerin

auf der Untersuchungsliege liegend phasenweise eine nicht Myotom bezogene

Kraftabschwächung der Beine, entsprechend M3 bis M4, entwickelt. Wenn dies

wirklich zutreffen würde, hiesse das konkret, dass die Beschwerdeführerin weder

stehen noch gehen noch hüpfen könnte. Dies könne die Beschwerdeführerin jedoch.

Phasenweise habe die Beschwerdeführerin ein unspezifisches Schonhinken des

rechten Beines demonstriert, das den Charakter sofort gewechselt habe, wenn sie

von einer Vorwärts- in eine Rückwärtsbewegung gewechselt habe. Dies treffe bei

einem somatisch abstützbaren Hinken nicht zu. Dieses unspezifische Schonhinken

könne er weder lumbogen noch coxogen noch genügend pedogen abstützen. Die

schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne er vordergründig nicht mit einem

organisch-pathologischen Befund begründen. Als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellt Dr. med. B.___ einzig eine Hüftdysplasie bds. (IV-Nr.

49 S. 8). Das chronische, generalisierte Schmerzsyndrom, das

Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und in

den Kopf sowie die diffuse idiopathische skelettale Hyperostose in Status

nascendi erachtete Dr. med. B.___ als die Arbeitsfähigkeit nicht tangierend.

Die Arbeitsfähigkeit war aus seiner Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Lageristin sowie für die frühere berufliche Tätigkeit als Lageristin, wie

sie im Zeitraum von 1988 bis 1990 ausgeübt worden sei, seit März 1999

vollständig eingeschränkt (IV-Nr. 49 S. 18 f.). Auch künftig rechne er für derartige

berufliche Tätigkeiten nicht mehr mit einer Arbeitsfähigkeit. Für

Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden

Arbeitsprofil konnte er, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt,

keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit formulieren. Für eine angepasste

Verweistätigkeit konnte er ebenfalls zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit formulieren. Für eine angepasste Verweistätigkeit konnte

er hingegen eine zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von

Dezember 1999 bis und mit dem Ende nach der postoperativen Rehabilitationsphase

nach der zweiten Hüftoperation links, und damit bis spätestens Ende Juli 2000

(vgl. IV-Nr. 50 S. 1; Korrekturschreiben Dr. med. B.___ vom 25. Juni

2011), und eine erneute zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit von Mitte

November 2000 bis zum Ende der postoperativen Rehabilitationsphase und damit

bis spätestens Mai 2001 bestätigen. Zum Tätigkeitsprofil führte Dr. med. B.___

aus, die angepasste Verweistätigkeit liege in einem temperierten Raum,

beschränke sich auf körperlich leicht- bis maximal mittelgradig belastende

Arbeiten und lasse die Möglichkeit zwischen sitzender, stehender und gehender

Körperhaltung, unter Bevorzugung der sitzenden im Vergleich zur stehenden und

gehenden Körperhaltung, zu wechseln, zu. Das Einhalten der Rückenergonomie sei

wünschenswert.

5.2 In ihrem Schreiben vom 18. Juni

2012 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies Dr. med. D.___ darauf

hin, die Diskrepanz zwischen der bisherigen Beurteilung der Ärzte der

orthopädischen Klinik des E.___ sowie der ihrigen gegenüber derjenigen von Dr.

med. B.___ liege in der Wertung des Schweregrades der von der

Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden und damit bedingten

Leistungseinschränkungen (IV-Nr. 68). Aufgrund des Verlaufes in den vergangenen

zwei bis drei Jahren könne die Beschwerdeführerin nicht mehr als 100 %

arbeitsunfähig eingeschätzt werden. Eine leichte, körperlich wenig belastende

bzw. wechselbelastende Tätigkeit, wie sie Dr. med. B.___ schildere, wäre der

Beschwerdeführerin zuzumuten, allerdings nicht zu 100 %. Medizinisch

theoretisch bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin eine

zeitlich beschränkte Tätigkeit von etwa drei bis vier Stunden täglich in einer

angepassten Form aufnehmen könnte.

5.3 Der Rheumatologe Dr. med. L.___

stellte bei der Beschwerdeführerin gestützt auf die Untersuchungen vom 11.

Dezember 2012, 4. Februar 2013 und 4. März 2013 die Verdachtsdiagnose eines

myofaszialen Schmerzsyndroms der Schulter rechts (IV-Nr. 90 S. 6 f.). Im

Rahmen seiner Beurteilung führte er aus, die anamnestischen Angaben erlaubten

aus rheumatologischer Sicht keinen Rückschluss auf eine etwaige Ätiologie der

Beschwerden. In der klinischen Untersuchung finde er allenfalls Hinweise für

ein myofasziales Schmerzsyndrom der rechten Schulter, druckschmerzhafte

Triggerpunkte des Musculus Trapezius rechts seien allerdings nicht mit

Sicherheit zu eruieren. Ansonsten ergäben sich keine klinischen Hinweise für

eine rheumatologische Ätiologie der Ganzkörperschmerzen. Labormässig bestünden

ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine rheumatologische Erkrankung. Im

IV-Arztbericht vom 6. Juni 2013 hält Dr. med. L.___ fest, es liege aus seiner

Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei fehlenden Hinweisen für eine

rheumatologische Erkrankung vor (IV-Nr. 84 S. 5 ff.). Daher sei die bisherige

Tätigkeit noch zumutbar, eine verminderte Leistungsfähigkeit finde sich nicht.

5.4 Der Hausarzt Dr. med. M.___

diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 26. August 2012

chronische Hüftschmerzen bds. seit der Operation bds., eine Depression sowie

eine Meralgia als Verdachtsdiagnose. Er attestierte ihr eine 40%ige

Arbeitsfähigkeit für körperlich und psychisch nicht belastende Arbeiten mit

einer Hebe- und Trageeinschränkung von 5 kg (IV-Nr. 72 S. 1 ff.). Die von ihm

beigelegten Berichte des E.___ vom 22. Juni 2012 (IV-Nr. 72 S. 5), 23. April 2012

(IV-Nr. 72 S. 6 ff.) und 22. März 2012 (IV-Nr. 72 S. 11) äusserten sich

zur Behandlung und zu den Befunderhebungen, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 72 S. 5 ff.). Mit beigelegtem Bericht vom 22. März

2012 wurden seitens des E.___ die folgenden Diagnosen gestellt: ein

persistierendes chronisches Schmerzsyndrom der Hüfte bds., eine Meralgia

paraesthetica rechts als Verdachtsdiagnose, Hinweise auf eine milde Depression

sowie Migräne.

5.5 Seitens der Beschwerdegegnerin

wurde 2015 bei der Gutachterstelle C.___ eine polydisziplinäre Begutachtung der

Beschwerdeführerin in den Disziplinen Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie

und Psychiatrie in die Wege geleitet. Die Untersuchungen fanden am 31. März und

15. April 2015 statt (IV-Nr. 117 f.), die Expertise datiert vom 12. Januar 2016

(IV-Nr. 119.1).

5.5.1 Gegenüber dem internistischen

Gutachter Dr. med. N.___ klagte die Beschwerdeführerin über chronische Kopf-,

Schulter-, Arm-, Ellenbogen- und Hüftschmerzen, die zu einer körperlichen

Minderbelastbarkeit führten (IV-Nr. 119.1 S. 20). Aus internistischer

Sicht konnten generell keine behinderungsrelevanten Auffälligkeiten entdeckt

werden. Insbesondere konnte der Experte keine die beklagten Beschwerden

erklärende internistische Auffälligkeit finden. Weiter hielt Dr. med. N.___

fest, auffällig sei eine deutliche Diskrepanz zwischen der reklamierten

Schmerzintensität und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck. Auf

internistischem Gebiet bestehe somit kein Anhalt für eine Erkrankung mit

eigenständigem, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendem Effekt.

5.5.2 Anlässlich der orthopädischen

Begutachtung beschrieb die Beschwerdeführerin seit 1999 bestehende Schmerzen im

Bereich beider Hüften bei konnataler Hüftdysplasie (IV-Nr. 119.1 S. 21 f.). Sie

sei deswegen insgesamt dreimal an den Hüftgelenken operiert worden (in den

Jahren 1999 und 2000, linksseitig einmal, rechtsseitig zweimal). Linksseitig

hätten sich die Beschwerden durch den Eingriff etwas verbessert, rechtsseitig

seien die Beschwerden nach der Operation unverändert geblieben. Derzeit leide

sie nun wieder bzw. immer noch an beidseitigen Hüftschmerzen, die im Sitzen und

Liegen und nach ca. 30 Minuten Gehen im Bereich der Leistenregion nach dorsal

zur LWS ausstrahlend aufträten. Auf einer Skala von 0 bis 10 klassifiziere sie

den Schmerz mit Werten von 8 bis 9, auch aktuell. Weiter habe sie zervikale

Schmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern und die rechte Hand und den linken

Ellenbogen. Diese Beschwerden seien nahezu ständig vorhanden und hätten aktuell

die Stärke 7 bis 8.

Der orthopädische Gutachter Dr. med. O.___

hielt im Rahmen seiner Beurteilung vorab fest, die Beschwerdeführerin beklage

ein auch aktuell nahezu maximal ausgeprägtes, topisch ausgedehntes

Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt im Bereich der Hüfte und zervikal (IV-Nr. 119.1

S. 24 f.). Weiter führte er aus, in seinem klinischen Befund lasse sich eine

geringgradige Funktionsstörung der Hüftgelenke nach periazetabulärer Osteotomie

in den Jahren 1999 / 2000 bds. objektivieren. Auffällig sei jedoch

eine Diskrepanz zwischen der anamnestisch reklamierten Schmerzintensität und

dem klinischen Eindruck sowie eine Diskrepanz zwischen der spontanen Mobilität

und den in den formalen Proben dargebotenen Einschränkungen, sodass zumindest

hinsichtlich der behinderungsrelevanten Ausprägung der Beschwerden Zweifel

bestünden und eine erhebliche Aggravation anzunehmen sei. Auch die zervikalen

Befunde seien leichtgradig und in der allgemeinen Population häufig sowie ohne

belegten eigenständigen Krankheitswert. Eine namhafte zervikale

Strukturpathologie sei zudem nicht nachgewiesen worden. Die Beweglichkeit im

Bereich beider Hüfte werde in der formalen Untersuchung eingeschränkt

dargeboten, bei Untersuchung unter Ablenkung (Bauchlage) sei die Beweglichkeit

jedoch altersentsprechend. Auch die bei der formalen Untersuchung dargebotene

Abschwächung der Hüftbeugefunktion bds. sei bei abgelenkter Untersuchung nicht

mehr objektivierbar. Ebenso fänden sich in den Transfersituationen (Sitzen,

Aufstehen, Abliegen, Aufrichten) keine Anzeichen für eine gravierende

Bewegungseinschränkung oder eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung.

Zusammenfassend bestehe aus

orthopädischer Sicht aufgrund des postoperativen Status der Hüftgelenke

allenfalls eine medizinisch-theoretische qualitative Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten und überwiegend im Stehen und

Gehen ausgeübte Tätigkeiten. Für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten

in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Arbeitshaltung bestehe aus

orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Rendement und Pensum 100

%). Somit sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lageristin als leidensgerecht

zu bezeichnen.

5.5.3 Gegenüber dem rheumatologischen

Experten Dr. med. P.___ berichtete die Beschwerdeführerin über Beschwerden

beider Hüften, die als stechender Schmerz bewegungsabhängig insbesondere beim

Bücken, aber auch als Ruheschmerz aufträten. Diese Schmerzen bestünden seit ca.

15 Jahren. In der rechten Hüfte werde die Schmerzintensität nach VAS mit

2,5 / 10 - 7,5 / 10 - 10 / 10 für

minimal-aktuell-maximal angegeben. An der Hüfte links werde ein Schmerz mit 0 /

10 - 2,5 / 10 - 5 / 10 angegeben. Weiter beklagte sie

Schmerzen in der Nacken- und Schulterregion bds. mit Ausstrahlung zum Kopf.

Diese Beschwerden seien seit vier bis fünf Jahren langsam zunehmend. Sie fühle

dort eine Schwere, ein Drücken. Die Schmerzintensität werde mit 5 / 10 -

8 / 10 - 10 / 10 angegeben. Beim maximalen Schmerz müsse

sie sich erbrechen. Vom Hausarzt habe sie wiederholt Infiltrationen in dieser

Region erhalten. Die Schmerzen seien dann für einige Wochen besser. Massagen

und Fango würden lindern. Des Weiteren werde ein Schmerz am Ellenbogen links

seit einem Jahr als stechend wechselnder Schmerz mit einer Schmerzintensität

von 3 / 10 - 3 / 10 - 8 / 10 angegeben. Hier

hälfen eine Bandage und lokale Salbenanwendungen. Tragen von Lasten (drei bis

vier Kilogramm) oder falsche Bewegungen würden den Schmerz auslösen.

Eingangs seiner Ausführungen zum

Untersuchungsbefund merkte Dr. med. P.___ an, der Gang beim Betreten und

Verlassen der Untersuchungsstelle sei mit einem Gehstock, rechts geführt,

erfolgt. Auffallend sei, dass bei Stockeinsatz rechts ein links hinkendes

Gangbild imponiert habe, mit frühem Toe off links, wobei der Unterarmgehstock hierbei

keine Entlastung des linken Beines ermöglicht habe. Das rechte Bein habe dabei

ein freies Schwingen und ein normales Durchführen des Beines gezeigt. Auf der

Strasse vor dem Praxisgebäude habe sich dann ein normales Gangbild,

dynamisch-fliessend unter lockerem Mitführen des Unterarmgehstocks rechts

beobachten lassen. Im Untersuchungszimmer sei der Barfussgang rechts teils

entlastend und hinkend, teils symmetrisch ohne Auffälligkeiten gewesen.

Insgesamt bestehe also keine biologisch plausible Gangstörung und die zu

beobachtende Diskrepanz (v.a. das flüssige Gangbild ausserhalb der formalen

Untersuchung auf der Strasse) spreche für eine bewusstseinsnahe Darbietung

einer Gangstörung ohne plausible biologische Basis. Während der Anamneseerhebung

sei die 50-minütige Sitzbelastung beschwerdefrei bewältigt worden. Die

nachfolgenden Transfers seien sicher und dynamisch gewesen. Das Ent- und

Bekleiden sei an der oberen Extremität ohne Einschränkungen mit normaler

Armelevation, dynamisch und im normalen Range of motion erfolgt. Beim

Entkleiden der unteren Extremität habe eine dynamische Durchführung

stattgefunden, der Ein-Bein-Stand bds. sei sicher erfolgt, das Sockenausziehen

im Sitzen mit Hüftaussenrotations-Abduktionsbewegung, und die

Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, sich tief hinab zu beugen. Im

Zusammenhang mit der Untersuchung des Kopf-Hals-Bereichs merkte Dr. med. P.___

an, in sämtlichen Prüfungen der Halswirbelsäule werde eine Spannung des Nackens

angegeben, dabei würden sowohl die bei Seitneigung gedehnte als auch die nicht

gedehnte Seite als Spannungsschmerz angegeben (mithin nicht plausible

Schmerzangaben). Es bestünden spontane Wendebewegungen des Kopfes in alle

Richtungen. Und auch im Zusammenhang mit der Untersuchung des

Rumpf-Becken-Bereichs wies der Gutachter darauf hin, in sämtlichen Prüfungen

und der Rotation der Wirbelsäule und des fixierten Beckens wie auch unter

Rotation des Beckens ohne Rotation der Wirbelsäule werde konstant ein Schmerz

in Rechts- und Linksrotation am Beckenkamm rechts sowie am Tensor faxciae latae

rechts kurzzeitig auch links angegeben. Während der internistischen

Untersuchung sei zum Auskultieren der Lunge eine Rotation zur Gegenseite

erbeten worden, hierbei habe keine Schmerzangabe stattgefunden (mithin

biologisch nicht plausible Schmerzangaben). Es sei eine freie spontane

Rumpfbewegung möglich. Zur Überprüfung der Wirbelsäule bemerkte der

rheumatologische Experte, die Beschwerdeführerin gebe subjektive Druckschmerzen

über Os pubis bds. sowie an den Insertionen des Rectus abdominis am Thorax bds.

ebenso der Beckenkämme bds. (Insertion der schrägen Bauchmuskulatur) und

Insertion fasciae latae am Beckenkamm sowie der Spina iliaca posterior superior

bds. an. In den Transfers finde jedoch ein freies Aufrichten statt. Was die

oberen Extremitäten betreffe, so hielt der Experte fest, bei der Prüfung des

Kreuzhandgriffes rechts sei zunächst der linke Arm nicht hinter dem Rücken nach

oben geführt worden. Bei der Prüfung des BH-Schliessens, der ventral geöffnet

und geschlossen werde, sei der BH aktiv nach dorsal durchgeschoben worden,

hierbei sei auch mit dem linke Arm am Rücken hoch hinaufgegriffen worden. Auf

nochmalige Bitte, den Kreuzhandgriff durchzuführen, seien 36 cm erreicht

worden. Bei der Prüfung der Schulter rechts sei kurzzeitig ein Schmerz im

Bereich der dorsalen Rotatorenmanschette angegeben worden, unter Ablenkung

könne die Prüfung des Impingement-Reizes beschwerdefrei durchgeführt werden. Die

Prüfungen der unteren Extremitäten seien bis zum Knie mit muskulärem Gegenspann

beantwortet worden. In der Beobachtung der spontanen Gelenksbeweglichkeit

bestehe ein deutlich besserer Bewegungsumfang. Insbesondere beim Socken

anziehen sei eine höhere Beweglichkeit der Hüftaussenrotations- und Abduktionsbewegung

aufgefallen. Die Fussbeschwielung sei symmetrisch und deutlich ausgeprägt, was

ein Zeichen des regen symmetrischen Einsatzes der Beine sei.

Dr. med. P.___ fertigte anlässlich der

Begutachtung aktuelles Bildmaterial der LWS und des Beckens an (IV-Nr. 119.1 S.

35). Zur LWS meinte er, die Untersuchung ergebe keine sichere lumboradikuläre

Kompression. Bei L5 / S1 bestehe lateral / foraminär links

eine flache Diskushernie sowie eine leichte Forameneinengung links und eine

leichte Chondrose und initiale Spondylose. Zudem bestehe bei L5 / S1

eine leichte Spondylarthrose rechts. Von L5 liessen sich kranial normale,

altersübliche lumbale Segmente erkennen. Der lumbosakrale Duralsack sei weit.

Die MR-Untersuchung des Beckens ergab keine Hinweise auf eine Arthrose der

Hüftgelenke.

Zur Diagnosestellung aus

rheumatologischer Sicht hielt Dr. med. P.___ fest, es bestehe kein

ausreichender Anhalt für eine rheumatologische Erkrankung mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Der rheumatologischen Beurteilung ist zudem zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin vorrangig nahezu maximal ausgeprägte Schmerzen beider

Hüfte, zervikal und die Schultern betreffend beklagt habe. Zudem gebe sie

Schmerzen am Ellenbogen links an. Im klinischen Befund dominiere eine grobe

Diskrepanz zwischen den in den formalen Proben dargebotenen

Bewegungseinschränkungen und der v.a. bei Ablenkung bzw. ausserhalb der

formalen Untersuchung zu beobachtenden weitgehend freien Mobilität. Auch seien

die Schmerzangaben nicht plausibel und nicht konsistent. Die Waddel-Zeichen

seien mehrheitlich positiv (vier von fünf; IV-Nr. 119.1 S. 35). Es bestünden

sichere Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von

Einschränkungen und Beschwerden. Bei Status nach PAO (Periazetabuläre Osteotomie/Tönnis)

rechts im November 2000 und links im Dezember 1999 mit Revision bei

Überkorrektur im Februar 2000 lasse sich im Befund allenfalls eine

leichtgradige Haltungsinsuffizienz und Enthesiopathie der Beckenrumpfmuskulatur

erheben, dies angesichts der guten spontanen Mobilität ohne namhaften

behindernden Effekt. Die radiologischen Zusatzuntersuchungen wiesen ebenfalls

keine namhafte Pathologie aus (alterstypische spinale Befunde ohne

eigenständigen Krankheitswert, objektiv gutes operatives Ergebnis im Bereich

der Hüften). Die zuletzt ausgeübte sowie jedwede vergleichbare Tätigkeit sei

somit als leidensgerecht einzustufen (Arbeitsfähigkeit 100 %, Pensum und

Rendement 100 %).

5.5.4 Im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen und darüber, dass sie

«nervös» sei (IV-Nr. 119.1 S. 37 ff.). Die Stimmung erlebe sie als

schmerzbedingt beeinträchtigt. Sie sei aber trotzdem lebensfroh, könne sich

freuen und lachen, versuche das auch bewusst zu machen, zum Beispiel indem sie

Zeit mit ihrem Enkelkind verbringe. Sie habe Angst. Sie sorge sich darum, wie

es mit ihr weitergehe. Zeitweise bemerke sie auch auf engen Plätzen Ängste. Das

kenne sie von früher nicht. Vermehrt reizbar sei sie eigentlich nicht,

vielleicht zuletzt ein bisschen. Sie fühle sich bisweilen vergesslich, das

Konzentrationsvermögen sei vermindert, sie könne sich aber zum Beispiel einen

Film im Fernsehen anschauen. Sie lese auch gerne. Teilweise wisse sie dann aber

nicht mehr, was sie gelesen habe. Mnestische Störungen mit Schadensfolgen

verneinte die Beschwerdeführerin. Zur Sozialanamnese hielt der psychiatrische

Gutachter, Dr. med. Q.___, fest, die Beschwerdeführerin berichte über

keine ehelichen oder familiären Probleme oder Konflikte. Sie pflege Kontakt zu

Freunden, Bekannten und ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin habe betont, sie

habe keine Probleme, mit Menschen umzugehen. Hobbys, Interessen oder Sport habe

die Beschwerdeführerin verneint. Sport könne sie schmerzbedingt nicht

betreiben.

Im Anschluss an die Untersuchung stellte

Dr. med. Q.___ fest, es bestehe kein Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 119.1 S. 41). Hingegen bestehe

ein Analgetika-Fehlgebrauch (einschliesslich eines Opioids). Der Gutachter

beurteilte die psychiatrische Situation der Beschwerdeführerin wie folgt: Sie

trage vorrangig ein Schmerzsyndrom vor, das sich beginnend mit Hüftbeschwerden

seit 1999 entwickelt und ausgedehnt habe und inzwischen in Form von Hüft-,

Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schmerzen im linken Arm auftrete.

Schmerzassoziiert werde von einer leichtgradigen psychischen Belastung sowie von

Schlafstörungen berichtet. Eine namhafte psychische Beeinträchtigung komme

jedoch nicht zum Vortrag und könne auch bei vertiefender Exploration nicht herausgearbeitet

werden. Korrespondierend sei der hiesige AMDP-konform erhobene psychiatrische

Befund ohne Auffälligkeiten. Eine Beeinträchtigung von Antrieb, affektiver

Schwingungsfähigkeit oder Stimmung sei nicht vorhanden, die Achsenzeichen eines

depressiven Syndroms lägen somit nicht vor und eine Depression sei hier nicht

zu diagnostizieren. Die Beschwerdeführerin habe von ungerichteten,

niederfrequenten Ängsten berichtet. Eine namhafte klinische Beeinträchtigung

und ein Vermeidungsverhalten habe anamnestisch jedoch nicht herausgearbeitet

werden können, sodass eine Angsterkrankung hier nicht zu diagnostizieren sei.

Eine somatoforme Schmerzstörung liege ebenfalls nicht vor: Ein den Schmerzen

zugrundeliegender namhafter seelischer oder psychosozialer fehlverarbeiteter

Konflikt bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin habe in der hiesigen

Untersuchung zudem auch gar nicht wesentlich schmerzgeplagt gewirkt. Die ICD-10

Kriterien seien nicht erfüllt. Des Weiteren bestünden keine Hinweise auf das

Vorliegen einer Zwangserkrankung, einer Suchterkrankung, einer

Persönlichkeitsstörung oder einer anderweitigen psychiatrischen Erkrankung. Auch

aktenkundig sei keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden. Lediglich beiläufig sei ein auffälliger

Testbefund erwähnt worden. Eine klinisch-psychiatrische Abklärung oder gar die

Einleitung einer antidepressiven Behandlung sei jedoch offensichtlich nicht für

notwendig erachtet worden, was gegen eine seinerzeit tatsächlich vorliegende namhafte

Depressivität spreche. Zusammenfassend sei eine psychiatrische Erkrankung mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit

zu attestieren. Es bestehe daher eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (100%-Pensum

und Rendement).

5.5.5 In der zusammenfassenden

Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit

oder auch einer anderen, körperlich leichten bis mittelschweren,

wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit sei mit 100 %

einzuschätzen, dies spätestens seit 2001 (Heilungsabschluss nach letzter

Hüftoperation; IV-Nr. 119.1 S. 43 f). Die somatischen Teilgutachten ergäben

kein ausreichendes objektives Befundkorrelat der reklamierten Beschwerden und

wiesen auf sichere Zeichen einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung

von Einschränkungen und Beschwerden hin. Angesichts des gegebenen

postoperativen Zustands im Bereich der Hüften schieden somit

medizinisch-theoretisch allenfalls körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten

mit ständigem Gehen und Stehen aus. Der hiesige psychiatrische Befund spreche gegen

eine namhafte psychiatrische Erkrankung.

Die Gutachter beurteilten den Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin seit Juni 2001 als verbessert (IV-Nr. 119.1 S. 45).

Weiter hielten sie fest, spätestens seit 2011 (Gutachten Dr. med. B.___) sei

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben und zwar in körperlich leichten bis

mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten

Tätigkeiten.

6. Da sich die Beschwerdegegnerin

bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf das C.___-Gutachten stützt, ist

nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen:

6.1 Sämtliche Gutachter, die an der

Expertise vom 12. Januar 2016 mitgewirkt haben, verfügen über die notwendige

fachliche Qualifikation. Des Weiteren haben sich die Gutachter eingehend mit

den Vorakten befasst und sich in ihrer Beurteilung mit früheren,

entgegenstehenden Berichten auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt,

weshalb der Beurteilung der behandelnden Ärzte gefolgt oder weshalb eben gerade

nicht darauf abgestützt werden könne. So hat sich der rheumatologische

Gutachter etwa speziell mit dem Gutachten von Dr. med. B.___ vom 25. Juni 2011

sowie mit der von Dr. med. D.___ im Bericht vom 18. Juni 2012 geäusserten

Beurteilung auseinandergesetzt und aktuelles Bildmaterial der LWS und des

Beckens angefertigt.

Sodann deckt sich das Ergebnis der

Begutachtung durch Dr. med. B.___ grossteils mit demjenigen der C.___-Gutachter.

Dr. med. B.___ konnte bereits 2011 bei der Beschwerdeführerin eine deutliche

Diskrepanz zwischen der schmerzvermittelnden Mimik und Gestik und den

organisch-pathologischen Befunden erkennen. Auch decken sich die formulierten

Tätigkeitsprofile sowie die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Eine

Abweichung besteht hauptsächlich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit. Während Dr. med. B.___ 2011 damit rechnete, dass

künftig in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sein

werde, kommen die C.___-Gutachter zum Schluss, dass auch in der angestammten

Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Zweifel am C.___-Gutachten

ergeben sich daraus jedoch nicht.

Dr. med. D.___ gelangt zwar ebenso wie

die C.___-Gutachter zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor

arbeitsfähig sei, allerdings geht die Rheumatologin von einem deutlich tieferen

zumutbaren Arbeitspensum aus als die Gutachter. Das von Dr. med. D.___

formulierte Tätigkeitsprofil entspricht hingegen demjenigen der C.___-Gutachter.

Im Zusammenhang mit den Berichten von Dr. med. D.___ ist zu berücksichtigen,

dass sie sich als behandelnde Rheumatologin in erster Linie auf die Behandlung

zu konzentrieren hat. Ihre Berichte verfolgen demnach nicht den Zweck einer den

abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 3.1.1). Relevant ist aber, dass die von Dr.

med. D.___ vorgenommene Beurteilung keine Zweifel am C.___-Gutachten

hervorzurufen vermag. Die Beurteilung von Dr. med. L.___ deckt sich hingegen

wiederum mit derjenigen der Gutachter. Ebenso wie Dr. med. B.___ fiel auch ihm

die Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierten

Befunden auf.

Mit Bericht des E.___ vom 22. März 2012

war erstmals von psychischen Beschwerden die Rede. Die darin gestellten

Diagnosen decken sich vollständig mit denjenigen, welche Dr. med. M.___ einige

Monate später mit Bericht vom 26. August 2012 erwähnte. Es liegt die Vermutung

nahe, Dr. med. M.___ habe die Diagnosen von den Ärzten des Inselspitals übernommen.

Weder im Bericht vom 26. August 2012 noch in demjenigen vom 19. Juni 2014

äusserte sich der Hausarzt näher zum Diagnosekatalog. Insbesondere mit Blick

auf die attestierte Depression fällt auf, dass diese Diagnose bis zu diesem

Zeitpunkt einerseits nie von einem Psychologen oder Psychiater gestellt worden

war und andererseits, dass gemäss Aktenlage keine Psychotherapie stattfand. Im

Bericht der R.___ vom 5. März 2015 wurde zudem einzig erwähnt, es habe (im

Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik) ein Gespräch mit der klinischen

Psychologin stattgefunden und zum Prozedere wurde u.a. festgehalten, es werde

eine psychotherapeutische Behandlung in Muttersprache zur Schmerzbewältigung

empfohlen (IV-Nr. 126 S. 13 f.). Eine Depression wurde der Beschwerdeführerin

in der Folge jedoch nicht attestiert. Lediglich der Vermerk einer schwierigen

psychosozialen Situation bei langjähriger unfallbedingter Invalidität des

Ehemannes fand Eingang in den Diagnosekatalog. Nähere Ausführungen dazu finden

sich nicht und auch eine Beurteilung oder gar Bezifferung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit erfolgte seitens der R.___ nicht. Diese Umstände stehen der

Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, welcher bei der Beschwerdeführerin

weder in der Vergangenheit noch zum Zeitpunkt der Begutachtung eine namhafte,

sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Beeinträchtigung

feststellen konnte, nicht entgegen.

6.2 Insgesamt erscheinen die von den

C.___-Gutachtern gemachten Ausführungen klar, nachvollziehbar und gut begründet.

Entgegenstehende Berichte vermögen das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Expertise erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein

beweiskräftiges Gutachten.

7. Nachdem somit dem Gutachten

voller Beweiswert zuzumessen ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich aus den

nach diesem Gutachten ergangenen Berichten in der Zeit bis zum Verfügungserlass

am 21. November 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt. Zu

beachten ist dabei, dass nach Verfügungserlass eingereichte Berichte nur

Berücksichtigung finden, sofern sich daraus Rückschlüsse auf den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass, d.h. vor dem

21. November 2018, ergeben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in finde S. 366).

7.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

äusserte sich Dr. med. D.___ mit Bericht vom 8. Januar 2019 (Urkunde 7) zum

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Sie berichtete, die myofaszialen

Schmerzen mit rezidivierenden, zum Teil massiven muskulären Verspannungen seien

auch immer wieder durch psychische Stresssituationen verschlimmert worden.

Während in den Jahren bis 2017 jeweils etwa halb- bis vierteljährliche

Infiltrationen der schmerzhaftesten Sehnenansatzstellen genügt hätten, um

wieder eine ausreichende Schmerzlinderung zu erzielen, unter gleichzeitiger

Durchführung von physikalischen Massnahmen, habe sich nun seit Frühling 2018

die Situation wieder sehr verschlechtert und die Beschwerdeführerin komme

praktisch monatlich in die Behandlung mit massiven Schmerzen und auch

objektivierbar sehr starken muskulären Verspannungen. Auch die

Physiotherapeutin könne da sehr wenig ausrichten und berichte, dass vor allem

die Schultergürtelmuskulatur jeweils steinhart sei. Es seien aktuell auch

wieder zervikospondylogene Beschwerden vorhanden bei bekannten degenerativen

Veränderungen der HWS. Die Beschwerdeführerin wirke sehr depressiv und stehe

aktuell in psychiatrischer Behandlung. Aus rheumatologischer Sicht sei sie der

Auffassung, dass medizinisch-theoretisch bei Besserung des Zustandes eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erreichen sei. Mit Bericht vom 8. Mai

2019 äusserte sich Dr. med. D.___ zur Frage nach dem Stockeinsatz zur

Entlastung der Hüftgelenke dahingehend, dass ein Patient theoretisch das am

stärksten schmerzbetroffene Bein, sei es Knie oder Hüfte, entlasten sollte,

indem er den Stock auf der gesunden bzw. gesünderen Seite einsetze und ihn

gleichzeitig mit dem betroffenen kranken Bein aufsetze, um dieses zu entlasten.

Viele Patienten hätten Mühe damit. Es sei eine Form der Entlastung, welche oft

nach Operationen zusammen mit der Physiotherapie eingeübt werden müsse. Es

komme deshalb auch durchaus vor, dass Patienten den Stock synchron mit dem

Aufsetzen des kranken Beines zur Entlastung benützten, weil dies für sie

einfacher und einleuchtender sei. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in

beiden Hüftgelenken. Wenn sie beim Gehen synchron das rechte Bein mit einem

Gehstock auf der rechten Seite unterstütze, sei es durchaus möglich, dass sie

links, wo sie auch Schmerzen habe, etwas hinke, umgekehrt hinke sie natürlich

rechts mehr, wenn sie gar keinen Gehstock benütze, weil das rechte Hüftgelenk

das stärker schmerzbetroffene Gelenk sei.

Gemäss ihrem Bericht vom 8. Januar 2019

erachtete Dr. med. D.___ die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt zwar

für arbeitsunfähig, ging dabei aber nicht von einem unabänderlichen Zustand

aus, sondern rechnete damit, die Beschwerdeführerin werde in Zukunft wieder zu

50 % arbeitsfähig sein. Dies entspricht in etwa demselben Pensum, welches sie

der Beschwerdeführerin bereits 2012 attestiert hatte (vgl. E. II. 5.2 hiervor).

Insofern lässt sich daraus mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit keine

Verschlechterung seit der Begutachtung erkennen.

7.2 Die Beschwerdeführerin lässt im

Beschwerdeverfahren mehrere Arztberichte zur geltend gemachten

Depressionsproblematik einreichen. So ist etwa dem Bericht des Hausarztes vom

9. Dezember 2018 (Urkunde 8) zu entnehmen, die Beschwerdeführerin könne sich

durch die blockierenden Schmerzen, bedingt durch die Hüftschmerzen und die

zunehmenden LWS-Beschwerden, kaum belasten, wodurch sie zunehmend depressiver

werde. Dr. med. M.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 20. November 2017

bis 1. Dezember 2018 wegen einer Depression und wegen Schlafstörungen sowie vom

1. bis 20. Februar 2018 wegen LWS-/Hüftbeschwerden und einer Depression und vom

24. April bis 15. Mai 2018 wegen Nackenbeschwerden, Protrusion C 5 / 6

eine Arbeitsunfähigkeit. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit wurde nicht

beziffert. Im März 2018 überwies Dr. med. M.___ die Beschwerdeführerin aufgrund

der von ihm diagnostizierten Depression an den Psychologen G.___ (Urkunde 9).

Wie bereits in seinem Bericht vom 26. August 2012 unterliess es Dr. med.

M.___, sich näher dazu zu äussern, was ihn dazu veranlasste, eine Depression zu

diagnostizieren. Es fehlt den Berichten eine ausführliche Darlegung, wie die

gestellte Diagnose begründet wird; ebenso fehlt es an einer Bezifferung der

Arbeits(un)fähigkeit sowie an einer Umschreibung einer angepassten Tätigkeit.

Im Übrigen ist mit Blick auf die Berichte von Dr. med. M.___ zu bemerken, dass

Hausärzte mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

mit Hinweisen). Insgesamt ergeben sich aus den Ausführungen des Hausarztes

keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes für die Zeit

zwischen der Begutachtung und dem Verfügungserlass.

7.3

7.3.1 Ebenfalls liess die

Beschwerdeführerin mehrere Berichte des Psychiaters Dr. med. F.___ und des

Psychologen G.___ (Bericht vom 24. Januar 2019 [Urkunde 10] und Bericht vom 25.

April 2019) sowie der Klinik H.___ (Berichte vom 11 Februar 2019, 23. Mai

2019 und 5. Juni 2019 [Beschwerdeführerische Beilagen]), wo sie sich am 6.

Februar 2019 ambulant und vom 29. März bis 29. Mai 2019 stationär behandeln

liess, zu den Akten reichen.

Aus dem Bericht vom 24. Januar 2019 geht

hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Juni 2018 und somit noch vor

Verfügungserlass in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben habe.

Dr. med. F.___ und der Psychologe G.___ stellten in diesem Bericht die

Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (gemäss BDI/HAMD-Testung

mittelgradig bis schwer [ICD-10: F32.1 / F32.2]) sowie einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:

F45.41). Als Nebendiagnose stellten sie den Verdacht auf eine Panikstörung als

sekundäre Folge der Depression (ICD-10: F41.0). Sie führten dazu aus, entgegen

dem C.___-Gutachten seien sie der Meinung, die Beschwerdeführerin leide nach

den Hüftoperationen zunehmend an Depressionen. Die Beschwerdeführerin habe

berichtet, dass sie sich damals verzweifelt und hoffnungslos gefühlt habe. Sie

habe starke Schuldgefühle gegenüber den Kindern gehabt und viel gegrübelt. Im

Alter von 32 Jahren invalid zu werden, habe ihr Selbstwertgefühl negativ beeinflusst.

Bevor die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in ihrer Praxis

begonnen habe, habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Wartezeit mehr als drei

Monate auf die Behandlung warten müssen. Während dieser Zeit habe sie sie

mehrmals kontaktiert, um zu fragen, ob kein Platz frei geworden sei. Ihre

Stimme habe dabei sehr bedrückt und verzweifelt geklungen. Aus diesem Grund

gingen sie davon aus, die Beschwerdeführerin habe schon vor der Überweisung

unter einer Depression gelitten. Die Schmerzsymptomatik habe vermutlich zu

einer Verschlechterung der depressiven Symptome geführt. Zudem habe sie sich

als Versagerin gefühlt, weil sie aufgrund der Schmerzen die Aufgaben bei der S.___

nicht habe erledigen und die geforderte Leistung nicht habe erbringen können.

Dr. med. F.___ und der Psychologe G.___ attestierten der Beschwerdeführerin

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl aktuell als auch für die Zeit vom 4.

Oktober 2017 bis 12. Juni 2018. Aufgrund der zunehmenden depressiven

Symptomatik überwiesen sie die Beschwerdeführerin an die Klinik H.___ für einen

stationären Aufenthalt. Anlässlich des stationären Aufenthalts wurden bei der

Beschwerdeführerin u.a. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine depressive Störung, ggw.

mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), Probleme mit Bezug auf den engen

Familienkreis (ICD-10: Z63) sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei

der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) diagnostiziert. Gemäss Austrittsbericht vom

5. Juni 2019 erfolgte die Überweisung aufgrund von starken Nacken-Schulter- und

Lumbosacralschmerzen bei bekanntem St. n. diversen beidseitigen

Beckenoperationen zur Rehabilitationsbehandlung. Während des Aufenthalts hätten

sich die Schmerzen aber nur leicht gebessert. Von ärztlicher Seite wurde

festgehalten, die aktuelle soziale Situation sei für die Beschwerdeführerin

sehr belastend. Seit Februar 2019 erhalte sie keine IV-Rente mehr. Sie sei

massiv geplagt von Zukunfts- und Existenzängsten, was mitunter zu panikartigen

Zuständen geführt habe. Aus Sicht der Ärzte sei es bei der Beschwerdeführerin,

ausgelöst durch die psychosoziale Belastungssituation (Verlust der Rente mit

daraus resultierenden Existenzängsten bei Jahrzehnten der Arbeitsunfähigkeit)

zu einer Exazerbation vorbestehender Schmerzen sowie zu einer Verstärkung der

depressiven Symptomatik gekommen. Aus ärztlicher Sicht habe eine depressive

Entwicklung bereits durch die massiven Einschränkungen nach den Hüft-OPs 1999

und 2000 stattgefunden. Für die Zeit des Klinikaufenthalts wurde der

Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

7.3.2 Sowohl der behandelnde Psychiater

als auch die Ärzte der Klinik H.___ diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin

eine mittelgradige depressive Episode. Diese Diagnose bezog sich allerdings auf

den Zeitpunkt, in dem der Bericht verfasst wurde und somit nicht auf die Zeit

vor Verfügungserlass. Aber sowohl Dr. med. F.___ als auch die Ärzte der Klinik H.___

äusserten sich zum Verlauf der depressiven Symptomatik, indem sie gegenseitig

übereinstimmend die Vermutung äusserten, deren Entwicklung habe nach den

Hüftoperationen begonnen. Dr. med. F.___ attestiert der Beschwerdeführerin für

die Zeit vom 4. Oktober 2017 bis 12. Juni 2018 sowie für den Zeitpunkt der

Berichtsverfassung vom 24. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Die medizinische Beurteilung der Ärzte sowie die Bemessung der Arbeitsfähigkeit

für die Zeit vor Verfügungserlass erfolgten einzig gestützt auf die subjektive

Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin. Es gibt keine Hinweise darauf,

dass die Ärzte die medizinischen Vorakten der Beschwerdeführerin beigezogen

hätten. Dieser Umstand schmälert den Beweiswert der erwähnten Berichte

hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit deutlich. Die seitens der

Ärzte der Klinik H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit während des stationären

Aufenthalts ist für die Beurteilung unbeachtlich, als sich diese auf die Zeit

nach Verfügungserlass bezieht.

7.3.3 Weder seitens des behandelnden

Psychiaters noch seitens der behandelnden Ärzte der Klinik H.___ liegt für die

Zeit nach der Begutachtung bei der C.___ bis zum Verfügungserlass eine

nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vor, die sich nicht nur auf

Aussagen der Beschwerdeführerin stützt. Es fehlen ärztliche Angaben zur

Arbeitsfähigkeit sowie zu einer zumutbaren Tätigkeit.

7.4 Insgesamt ergibt sich somit aus

den nach dem C.___-Gutachten eingereichten Berichten keine relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungszeitpunkt. So

werden denn auch keine neuen Diagnosen geltend gemacht oder Befunde erhoben,

die eine relevante Verschlechterung der vorbestehenden Leiden belegen würden.

8.

8.1 Schliesslich zeigt sich anhand

der medizinischen Berichte, dass psychosoziale Belastungsfaktoren den

Krankheitsverlauf beeinflusst haben. So lässt sich beispielsweise gut erkennen,

dass der Verlauf des IV-Verfahrens jeweils Auswirkungen auf die psychische Situation

der Beschwerdeführerin hatte: Vom 11. September bis 10. Dezember 2017 fand

in der S.___ ein Belastbarkeitstraining statt (IV-Nrn. 145 und 155), wobei diverse

Absenzen aufgrund von Schmerzen in der Hüfte, im Rücken und / oder

der Schulter sowie wegen Infiltrationen in die Schulter und Hüfte (IV-Nrn. 146

f. und 150) folgten. Seitens des Hausarztes wurde zudem eine Arbeitsunfähigkeit

wegen Depressionen und Schlafstörungen attestiert (Bericht Dr. med. M.___

vom 9. Dezember 2018 [Urkunde 8]: Arbeitsunfähigkeit vom 20. November 2017

bis 1. Dezember 2018 wegen Depression, Schlafstörung). Daraufhin leitete die

Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein (IV-Nr. 148). Am 8.

Januar 2018 wurde wiederum in der S.___ ein dreimonatiges Aufbautraining

gestartet (IV-Nr. 162). Erneut kam es zu vielen Absenzen (IV-Nrn. 163 f.), u.a.

auch wegen Depressionen (Bericht Dr. med. M.___ vom 9. Dezember 2018

[Urkunde 8]: Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 20. Februar 2018 wegen

LWS-/Hüftbeschwerden, Depression, OB-Beschwerde und CT-Abdomen). Die

Beschwerdegegnerin leitete mit Schreiben vom 19. März 2018 ein erneutes Mahn-

und Bedenkzeitverfahren in die Wege (IV-Nr. 165). Tags darauf meldete der

Hausarzt die Beschwerdeführerin wegen Depressionen beim Psychologen G.___ zur

Abklärung / Therapie an (Schreiben Dr. med. M.___ vom 22. März

2018 [Urkunde 9]). Das Aufbautraining wurde für die Zeit vom 9. April bis 24.

Juni 2018 verlängert (IV-Nr. 170). Aufgrund von Hüftgelenkschmerzen, muskulären

Schmerzen im Schultergürtel sowie depressiven Symptomen kam es wiederholt zu

Absenzen (IV-Nr. 173 S. 3 ff.). Mit Bericht vom 22. Mai 2018 diagnostizierte

die Rheumatologin Dr. med. D.___ u.a. eine psychogene, möglicherweise

depressive Komponente (IV-Nr. 176 S. 6). Am 6. Juni 2018 nahm die Beschwerdeführerin

ihre Psychotherapie bei Dr. med. F.___ und dem Psychologen G.___ auf (Bericht

vom 24. Januar 2019 [Urkunde 10 S. 1]). Das Aufbautraining wurde per

8. Juni 2018 vorzeitig gestoppt (IV-Nr. 175). Am 21. November 2018

erfolgte die rentenaufhebende Verfügung (A.S. 1 ff.). Kurz darauf,

d.h. am 19. Dezember 2018, meldeten Dr. med. F.___ und der Psychologe G.___ die

Beschwerdeführerin für einen stationären Aufenthalt in der Klinik H.___ an

(Bericht vom 24. Januar 2019 [Urkunde 10 S. 3]), der vom 29. März bis 29. Mai

2019 stattfand (Austrittsbericht Klinik H.___ vom 5. Juni 2019

[Beschwerdeführerische Beilage]).

8.2 Gegenüber Dr. med. F.___ und dem

Psychologen G.___ berichtete die Beschwerdeführerin, nach den Hüft-Operationen

habe sich alles verändert (Bericht vom 24. Januar 2019 [Urkunde 10]). Nach

jeder Operation sei sie mehrere Monate ans Bett gefesselt und von anderen

Menschen abhängig gewesen. Deswegen sei es eine sehr schlimme Zeit gewesen. Sie

habe sich schuldig gefühlt, dass sie sich als Mutter nicht genügend um ihre

Kinder habe kümmern können. Dass sie aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeiten

könne, belaste sie sehr. Sie fühle sich nutzlos und überflüssig in dieser Welt,

weil sie nichts leisten könne. Daher habe sie ein geringeres Selbstvertrauen.

Gemäss Austrittsbericht der Klinik H.___ sei die damals aktuelle soziale

Situation für die Beschwerdeführerin sehr belastend gewesen. Seit Februar 2019

erhalte sie keine Rente mehr. Sie sei deshalb massiv geplagt gewesen von Zukunfts-

und Existenzängsten, was mitunter zu panikartigen Zuständen geführt habe. Des

Weiteren ergibt sich aus dem Bericht, dass bei der Beschwerdeführerin viel

Trauer über die Invalidität des Ehemannes spürbar gewesen sei, welche sie auch

schon im Rahmen der Operationen 1999 und 2000 überfallen habe. Zudem habe die

Beschwerdeführerin einen massiven Verlust an Lebensqualität erfahren. Die

Familie habe sie im Haushalt und bei der Kindererziehung unterstützt, was die

Beschwerdeführerin sehr geschätzt habe, aber es sei auch Insuffizienzerleben

spürbar geworden. Auch sei dies mit Anspannung und Ärger über die eigenen

Limitationen einhergegangen.

8.3 Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen ergibt sich, dass die depressive Symptomatik insbesondere auf ausgeprägte

psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen ist, die das Beschwerdebild

bestimmen. Von einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden kann

unter diesen Umständen nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5.2). Im Verfügungszeitpunkt liegt

somit keine psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert vor.

9. Abschliessend ist auf den

Umstand einzugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der

Rentenaufhebung bereits mehr als 15 Jahre eine Rente bezog (vgl. E I. 1 f.

hiervor). Es ist deshalb zu prüfen, ob ihr eine Selbsteingliederung ohne

vorgängige berufliche Massnahmen zumutbar ist.

9.1 Im Bereich der

Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide

Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren

hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28

E. 4a mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren

verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und

subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S.

28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Die

Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach

invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft

schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch

attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der

Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch

ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch

vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung

entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung

eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender

Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht

möglich ist (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2).

Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer

Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch

wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen

Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall

eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und / oder

die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist

(Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Wie das Bundesgericht mit

Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5 entschieden hat, ist die

Rechtsprechung gemäss 9C_163/2009 E. 4.2.2 grundsätzlich auf Fälle zu

beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung

oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das

55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.

Damit wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass diese Personen auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und/

oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen

Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem

Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die

Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes

Massnahmenpaket]) bedeutet jedoch nicht, dass die betroffenen Rentnerinnen und

Rentner einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen lediglich,

aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter

Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom

26. April 2011 E. 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).

9.2

9.2.1 Vorliegend leitete die Beschwerdegegnerin

mit Schreiben vom 19. März 2018 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren betreffend

berufliche Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 165). Darin

erklärte die Beschwerdegegnerin, bereits während des Belastbarkeitstrainings

(vgl. IV-Nr. 155) habe die Beschwerdeführerin viele Absenzen aufgewiesen. Als

Entschuldigung habe sie jeweils Arztzeugnisse eingereicht, welchen jedoch keine

Begründung bzw. keine näheren Angaben zu den gesundheitlichen Umständen

entnommen werden konnten. Sie sei deshalb mit Schreiben vom 5. Dezember

2017 zur aktiven Teilnahme bei den beruflichen Massnahmen aufgefordert und auf

die Säumnisfolgen hingewiesen worden (vgl. IV-Nr. 148). Im Rahmen des

Aufbautrainings sei es erneut zu Absenzen gekommen. Die Beschwerdeführerin

wurde aufgefordert, sich an die Zielvereinbarung zu halten und ihr wurde in

Aussicht gestellt, die berufliche Eingliederung werde umgehend eingestellt und

die Rente aufgehoben, sollte sie der Aufforderung nicht vollumfänglich

nachkommen.

9.2.2 Mit RAD-Stellungnahme vom 20.

September 2018 (IV-Nr. 186) wies Dr. med. T.___ drauf hin, aus den

umfangreichen aktuellen Arztberichten ergäben sich keine Hinweise darauf, der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätte sich gegenüber 2016 relevant

verschlechtert. Ausser der Nasenoperation im Februar 2018 wegen

Nasenscheidenwandverkrümmung würden weder neue Diagnosen geltend gemacht noch

klinische oder radiologische Befunde erhoben, welche eine relevante

Verschlechterung der vorbestehenden Leiden belegen würden. Das subjektive

Schmerzerleben und der Leidensdruck hätten aber zugenommen, was sich darin

abbilde, dass die Beschwerdeführerin wieder vermehrt ärztliche Behandlungen in

Anspruch nähme.

9.2.3 Mit Abschlussbericht vom 22.

Oktober 2018 wurde festgehalten, die Absenzen hätten sich durch die Massnahmen

durchgezogen (IV-Nr. 187). Ein Aufbau beruflicher Massnahmen sei mit einer zu

geringen Anwesenheit und mangelnder Motivation nicht möglich. Die berufliche

Eingliederung wurde daher eingestellt.

9.3 Mit der Beschwerdeführerin wurde

vereinbart, dass sie im ersten Monat von montags bis donnerstags jeweils zwei

Stunden, im zweiten Monat jeweils drei Stunden und im vierten Monat jeweils

vier Stunden in der S.___ arbeite (IV-Nrn. 155 S. 2 und 178 S. 2).

Wie die Beschwerdegegnerin zurecht festhielt, handelt es sich bei zwei Stunden

pro Tag an jeweils vier Tagen pro Woche um einen niederschwelligen Start (vgl.

IV-Nr. 187 S. 2). Die Beschwerdeführerin hatte zudem die Möglichkeit,

immer wieder Pausen einzulegen, an die frische Luft zu gehen oder Dehnübungen

zu machen (vgl. IV-Nrn. 155 S. 2 und 7 sowie 178 S. 2 und 7). Während vier

Wochen erreichte die Beschwerdeführerin ein Pensum von 35.6 %, anschliessend

fehlte sie krankheitsbedingt (IV-Nr. 178 S. 2). Die Eingliederungsmassnahmen waren

insgesamt der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin angepasst und

somit zumutbar. Wegen der fehlenden Mitwirkung seitens der Beschwerdeführerin durfte

die Rente somit ohne weitere Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 21.

November 2018 aufgehoben werden.

10. Insgesamt ist der Sachverhalt

somit richtig und vollständig abgeklärt. Für die Beurteilung des

Rentenanspruchs kann auf das Gutachten der C.___ abgestützt werden, wonach bei

der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer

angepassten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Ein

Rentenanspruch ergibt sich für die Zukunft somit nicht. Die Beschwerdegegnerin

hat die Rente demnach zurecht mit Verfügung vom 21. November 2018 pro

futuro aufgehoben. Die Beschwerde vom 21. Dezember 2018 ist folglich

abzuweisen.

11.

11.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Ingold