Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.20

Unfallversicherung

26. Juni 2019Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1993 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 6. Juni 2018 bei der Firma B.___,

[...], zu 100 % als landwirtschaftlicher Mitarbeiter in einem befristeten Arbeitsverhältnis

beschäftigt und in dieser Funktion im Juni 2018 gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Agrisano Versicherungen AG

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 17. Juni

2018 (Agrisano-Allgemeine Akten-Nr. [Agrisano-Nr.] A1) wurde der

Beschwerdegegnerin folgender Sachverhalt mitgeteilt: Der Beschwerdeführer habe

am 10. Juni 2018 Fussball gespielt. Was genau mit dem Fuss passiert sei,

habe er nicht gesagt. Der Fuss habe eine Dehnung oder Zerrung erlitten. Im «Notfall

Bericht» des C.___ vom 10. Juni 2018 (Agrisano-Medizinische Akten-Nr. [Agrisano-Nr.]

M3.1) hielt die behandelnde Ärztin Dr. med. D.___ die Hauptdiagnose einer

«traumatischen Prellung im OSG rechts» fest. Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer das «Frageblatt zur Verletzung» vom

6. Juli 2018 betreffend das Ereignis vom 10. Juni 2018

(Agrisano-Nr. A4) sowie das Arztzeugnis UVG seines behandelnden Hausarztes

E.___, prakt. Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 16. Juli 2018

(Agrisano-Nr. M3) ein und liess ihren Vertrauensarzt Dr. med. F.___,

Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und Rheumatologie FMH,

am 1. August 2018 (Agrisano-Nr. M4) dazu Stellung nehmen. Mit

Verfügung vom 10. August 2018 (Agrisano-Nr. A10) lehnte die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab. Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2018 (Agrisano-Nr. A15)

Einsprache. Die mit Eingabe vom 19. September 2018 (Agrisano-Nr. A20.1)

auch beim Versicherungsgericht des Kantons [...] erhobene Einsprache wurde

zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet (vgl.

Agrisano-Nr. A21). Nach dem Einholen der Stellungnahme von Dr. med. F.___

vom 4. Dezember 2018 (Agrisano-Nr. M6) wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einsprache-Entscheid vom 19. Dezember

2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab.

2. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 19. Januar 2019 (Eingang: 21. Januar 2019) beim

Versicherungsgericht des Kantons [...] fristgerecht Beschwerde und beantragt

sinngemäss (A.S. 7), dass die Beschwerdegegnerin Leistungen zu erbringen

habe.

3. Mit Verfügung vom

23. Januar 2019 (A.S. 8 f.) stellt die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fest, dass die an das Versicherungsgericht des Kantons [...] gerichtete

Beschwerde vom 19. Januar 2019 zuständigkeitshalber ans

Versicherungsgericht weitergeleitet worden sei.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März

2019 (A.S. 14 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers.

5. Mit Verfügung vom 4. April

2019 (A.S. 20) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest,

dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik innert Frist

verzichtet habe.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Diese ist somit

im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 10. Juni 2018

anwendbar.

2.

2.1

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.

Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der

versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange

zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss

Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn

sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht

gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V

335.

E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.2

Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE

142.

V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335

E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Nach der

Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als

solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des

Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei

Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017

vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der

Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und

anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem

späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen

Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter

Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später

Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem

Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das

Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.

in: AJP 2006 S. 1290).

4.2

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.3

Für den Beweiswert einer

medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232 mit Hinweis).

4.4

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das durch den Beschwerdeführer

geltend gemachte Ereignis vom 10. Juni 2018 mit Einsprache-Entscheid vom 19. Dezember

2018.

(A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.

6.

Die medizinischen Akten

enthalten zum vorliegend relevanten Sachverhalt im Wesentlichen die folgenden

Angaben:

6.1

Im «Notfall Bericht» vom

10.

Juni 2018 (Agrisano-Nr. M3.1) hielt Dr. med. D.___, behandelnde

Ärztin, C.___, [...], die Hauptdiagnose «traumatische Prellung im OSG rechts»

fest. Heute beim Fussballspielen habe jemand gegen den rechten Innenfuss des

Beschwerdeführers getreten. Dabei habe sich der Fuss gegen aussen verdreht.

Status: Äusserlich unauffälliges OSG. Extension und Flexion des rechten Fusses

derzeit nicht möglich. Keine Schwellungen sichtbar, keine

Sensibilitätsausfälle, aber leichtes Krüseln in allen Zehenspitzen rechts. Bei

den durchgeführten Röntgenuntersuchungen des OSG rechts ap und seitl.: Keine

Fraktur sichtbar, mit Rücksprache des diensthabenden Arztes Orthopädie.

Beurteilung / Notfallbehandlung: Inflamac rapid und Versorgung mit

Ankle Brace. Es bestehe vom 11. bis 13. Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

6.2

Im Arztzeugnis UVG vom

16.

Juli 2018 (Agrisano-Nr. M3) hielt der Hausarzt des

Beschwerdeführers, E.___, Prakt. Arzt für Allgemeine Medizin FMH, fest, die

Erstbehandlung des Beschwerdeführers habe am 11. Juni 2018 stattgefunden.

Beim Fussballspielen habe jemand gegen den rechten Fuss des Beschwerdeführers

getreten. Der Befund sowie auch der Röntgenbefund des C.___ seien unauffällig.

Es wurde die Diagnose «Verdacht auf Kontusion rechtes OSG» gestellt. Bisher sei

der Beschwerdeführer mit Schmerzmittel behandelt worden. Er sei ab dem 11. Juni

bis 31. Juli 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Behandlungsabschluss

habe am 14. Juli 2018 stattgefunden.

6.3

In der Stellungnahme vom

1.

August 2018 (Agrisano-Nr. M4) hielt der Vertrauensarzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und

Rehabilitation FMH und Rheumatologie FMH, die folgende Ausgangslage fest: Der

bis anhin beschwerdefreie 25-jährige Angestellte in der Landwirtschaft habe am

10.

Juni 2018 laut Bericht des C.___ vom 10. Juni 2018 (vgl. E. II.

6.1

hiervor) beim Fussballspielen eine Prellung (Kontusion) der Medialseite des

rechten OSG erlitten. Die Beweglichkeit des OSG sei am Untersuchungstag

schmerzhaft blockiert gewesen. Es hätten sich keine Schwellung und keine Prellmarke

gezeigt. Es würden leichte Parästhesien der Zehen beschrieben. Das

konventionelle Röntgenbild in zwei Ebenen habe keine traumatischen Veränderungen

gezeigt. Das OSG werde klinisch als unauffällig bezeichnet. Es seien

abschwellende Medikamente und ein Ankle brace abgegeben und eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. Juni 2018 bis 13. Juni 2018

bestätigt worden. Der Hausarzt E.___ berichte am 16. Juli 2018 (vgl. E.

II. 6.2 hiervor) und beschreibe den rechten Fuss als unauffällig. Als Diagnose

erwähne er einen Verdacht auf eine Distorsion (recte: Kontusion) des rechten OSG.

Er attestiere in einer Sequenz von Zeugnissen eine unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit von 100 % insgesamt und durchgehend vom 11. Juni 2018

bis 31. Juli 2018, also für knapp sieben Wochen.

Erwägungen: Die beschriebene Prellung

des rechten Fusses könne bei fehlenden klinischen und radiologischen Befunden nur

bagatellär gewesen sein. Bei dieser Ausgangslage sei eine Arbeitsunfähigkeit

bei Arbeiten in der Landwirtschaft von maximal drei Wochen ausgewiesen, also

maximal bis zum 1. Juli 2018. Danach sei die attestierte

Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar und aufgrund der vorliegenden Berichte

nicht begründet.

Es liege keine gesicherte Diagnose vor.

Die erwähnte diagnostische Erstbeurteilung des C.___ vom 10. Juni 2018

laute auf «traumatische Prellung im OSG rechts». Abgesehen davon, dass eine

Prellung sowieso immer traumatisch verursacht werde, könne die gestellte

Diagnose nur anamnestisch abgeleitet worden sein, denn objektiv liessen sich

ausser der Schmerzangabe bei der Bewegungsprüfung keine Befunde erheben. Es

könne akzeptiert werden, dass als Folge des Ereignisses vom 10. Juni 2018 überwiegend

wahrscheinlich eine leichte Prellung oder eventuell eine leichte Distorsion des

rechten Fusses oder des rechten OSG vorgelegen habe, die aber mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine weiteren Folgen nach sich gezogen habe und rasch abgeheilt

sei. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten in der Landwirtschaft sei

für drei Wochen ausgewiesen. Bei einer angepassten Tätigkeit bestehe keine

Arbeitsunfähigkeit.

6.4

In der Stellungnahme vom

4.

Dezember 2018 (Agrisano-Nr. M6) hielt Dr. med. F.___ ergänzend zu

der bereits in der Stellungnahme vom 1. August 2018 aufgeführten

«Ausgangslage» (vgl. E. II. 6.3 hiervor) die folgenden Erwägungen fest: Bei

fehlenden klinischen und radiologischen Befunden könne es sich beim Vorgang vom

10.

Juni 2018 nicht um eine Prellung bzw. Kontusion gehandelt haben. Das

Schadensbild lasse eine Diagnose in Zusammenhang mit einem Trauma nicht zu.

Demnach sei die unfallkausal attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht

nachvollziehbar und aufgrund der vorliegenden Berichte nicht begründet. Eine

gesicherte Diagnose liege nicht vor, weder atraumatisch noch traumatisch, also

auch keine Verletzung, die überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom

10.

Juni 2018 zurückzuführen wäre. Die erwähnte diagnostische

Erstbeurteilung des C.___ vom 10. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) laute

auf «traumatische Prellung im OSG rechts». Abgesehen davon, dass eine Prellung

ohnehin immer traumatisch verursacht werde, könne die gestellte Diagnose

aufgrund der Befundlage nicht bestätigt werden, denn objektiv liessen sich

ausser der Schmerzangabe bei der Bewegungsprüfung keine traumatischen Befunde

erheben. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen.

7.

Aufgrund der sich

präsentierenden medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer unter Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks litt.

Anderweitige somatische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen sind

weder dokumentiert noch werden diese durch den Beschwerdeführer geltend

gemacht.

8.

Eingehend auf das sich am

10.

Juni 2018 zugetragene Ereignis lässt sich den vorliegenden Akten Folgendes

entnehmen: Mit Schadenmeldung UVG vom 17. Juni 2018 (Agrisano-Nr. A1)

wurde der Beschwerdegegnerin einzig mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am

10.

Juni 2018 Fussball gespielt und sich dabei eine Dehnung oder eine

Zerrung des Fusses zugezogen. Weitere Angaben zum genauen Hergang bzw. Ablauf

des Ereignisses lassen sich der Schadenmeldung UVG indes nicht entnehmen. So

wurde denn auch explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht gesagt

habe, was genau mit dem Fuss passiert sei. Es konnte auch nicht bestimmt

werden, welcher Fuss des Beschwerdeführers betroffen sei. Im «Frageblatt zur

Verletzung» vom 6. Juli 2018 (Agrisano-Nr. A4) gab der

Beschwerdeführer an, er habe am Sonntag, 10. Juni 2018, mit Freunden

Fussball gespielt. In dem Moment, als er den Fussball habe wegkicken wollen,

habe auch der Kollege seinen Fuss beim Ball gehabt und gekickt. Dann habe es

dem Beschwerdeführer den Fuss verdreht und er habe im Fuss ein Geräusch (lautes

Knacken) gehört. Er habe früher nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten und

sei nicht wieder arbeitsfähig. Ähnliche Angaben lassen sich auch den

medizinischen Akten entnehmen. So wurde im «Notfall Bericht» des C.___ vom

10.

Juni 2018 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) festgehalten, heute beim

Fussballspielen habe jemand gegen den rechten Innenfuss des Beschwerdeführers

getreten, wobei sich der Fuss gegen aussen verdreht habe. Daher wurde eine

«traumatische Prellung im OSG rechts» diagnostiziert. Auch der den

Beschwerdeführer behandelnde Hausarzt E.___ hielt im Arztzeugnis UVG vom

16.

Juli 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) fest, es habe beim Fussballspielen

jemand gegen den rechten Fuss des Beschwerdeführers getreten.

9.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich im hier angefochtenen Einsprache-Entscheid vom 19. Dezember 2018

(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres Vertrauensarztes

Dr. med. F.___ vom 1. August und 4. Dezember 2018 (vgl. E. II.

6.3

f. hiervor). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob auf diese abgestellt

werden kann:

9.1

Die Stellungnahmen von Dr. med. F.___

vom 1. August und 4. Dezember 2018 (vgl. E. II. 6.3 f. hiervor)

beruhen auf den vollständigen medizinischen Vorakten, welche unter dem Titel

«Ausgangslage» wiedergegeben werden und enthalten die von der

Beschwerdegegnerin formulierten Fragestellungen. Der Vertrauensarzt der

Beschwerdegegnerin gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die er in

nachvollziehbarer Weise herleitet. Seine Einschätzung ist daher grundsätzlich

geeignet, eine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung zu bilden. Da

es sich um versicherungsinterne Stellungnahmen handelt (vgl. E. II. 4.4

hiervor), sind allerdings ergänzende Abklärungen bereits dann notwendig, wenn

die übrige Aktenlage, insbesondere die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte,

auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

kreisärztlichen Feststellungen zu wecken vermögen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen,

ob die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ auch inhaltlich überzeugen.

9.2

Der Vertrauensarzt der

Beschwerdegegnerin ging in seinen Stellungnahmen vom 1. August und

4.

Dezember 2018 im Wesentlichen auf die vorangehenden medizinischen

Berichte sowohl des C.___ vom 10. Juni 2018 als auch des Hausarztes E.___ vom

16.

Juli 2018 (vgl. E. II. 6.1 f. hiervor) ein und führte anschliessend

aus, die beschriebene Prellung des rechten Fusses bei fehlenden klinischen und

radiologischen Befunden könne nur bagatellär gewesen sein (vgl. E. II. 6.3

hiervor). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da sich Dr. med. F.___ im

Rahmen des Titels «Ausgangslage» mit diesen beiden medizinischen Berichten substanziiert

auseinandergesetzt und dabei dargelegt hat, dass sich bei der im Rahmen der

notfallmässigen Behandlung im C.___ vom 10. Juni 2018 durchgeführten

Röntgenkontrolle in zwei Ebenen keine traumatischen Veränderungen zeigten und

das OSG klinisch als unauffällig beschrieben worden sei. Diese Ausführungen

erweisen sich als korrekt. So stellte Dr. med. D.___ im «Notfall Bericht» vom

10.

Juni 2018 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) aufgrund der klinischen Kontrolle fest,

dass sich ein äusserlich unauffälliges OSG finde und weder Schwellungen

sichtbar noch Sensibilitätsausfälle feststellbar seien. Jedoch bestehe ein

leichtes Krüseln bis in alle Zehenspitzen rechts und die

Extension / Flexion seien derzeit nicht möglich. Weiter sei aufgrund

der durchgeführten Röntgenuntersuchung ap und seitlich keine Fraktur sichtbar.

Damit liessen sich – in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med. F.___

– weder bei der klinischen Erstuntersuchung nach dem Ereignis vom 10. Juni

2018.

noch bei den durchgeführten Röntgenuntersuchungen strukturelle Veränderungen

nachweisen. Auch die weitere Darlegung von Dr. med. F.___, wonach der Hausarzt

des Beschwerdeführers am 16. Juli 2018 den rechten Fuss als unauffällig

beschreibe, leuchtet ein. So ist dem äusserst knapp ausgefallenen Arztzeugnis UVG

des Hausarztes E.___ vom 16. Juli 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) betreffend

des Befunds einzig zu entnehmen, dass dieser «unauffällig» sei. Es kann indes

nicht eruiert werden, ob der Hausarzt den Beschwerdeführer selbst untersucht

hat oder ob die Feststellung eines unauffälligen Befundes auf den Angaben im «Notfall

Bericht» vom 10. Juni 2018 beruht. So ist im Arztzeugnis UVG keine

eingehende Befunderhebung dokumentiert. Auch in der Stellungnahme vom

4.

Dezember 2018 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) führte Dr. med. F.___ in

nachvollziehbarer Weise aus, es fehlten klinische und radiologische Befunde.

Daraus folgerte er sodann, dass es sich beim Vorgang vom 10. Juni 2018

nicht um eine Prellung bzw. Kontusion gehandelt habe (vgl. E. II. 6.4 hiervor).

Dieser Einschätzung kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen gefolgt

werden: So wird bei einer Prellung das Gewebe, bestehend aus Haut, Muskeln und

Fett, gequetscht. Die Verletzung ist in der Regel harmlos. Sie geht zwar mit

Schmerzen und einer Gewebeschädigung einher, diese ist jedoch nicht von Dauer

und heilt meist selbstständig wieder aus. (…) Eine Prellung geht typischerweise

mit mehr oder weniger stark ausgeprägten Schmerzen einher. Je nach betroffener

Region kann es auch zu Bewegungseinschränkungen kommen – etwa dann, wenn die

Schulter oder die Knie betroffen sind. (…) Bei Gelenkprellungen kommt es oft zu

einem Bluterguss in der Gelenkkapsel. Der Mediziner spricht in diesem Fall von

einer Kontusion. Prellungen zeigen sich schon von aussen mit einer Prellmarke –

die Haut ist gerötet. Ist das Gewebe zerstört, liegt hingegen eine Quetschung

vor (vgl.

https://www.leading-medicine-guide.ch/Knochen-Gelenke-Wirbelsaeule/Prellung, zuletzt

besucht am 23. April 2019). Da im vorliegenden Fall weder durch die

erstbehandelnde Notfallärztin Dr. med. D.___ noch durch den Hausarzt E.___

entsprechende Befunde erhoben werden konnten, kann davon ausgegangen werden,

dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2018 weder eine Prellung noch eine

Kontusion erlitten hat.

Damit erweisen sich die beiden

Stellungnahmen von Dr. med. F.___ als grundsätzlich beweiswertig, den Diagnosen

im Notfallbericht («traumatische Prellung im OSG rechts») und des Hausarztes

(«Verdacht auf Kontusion des rechten OSG») kann nicht gefolgt werden.

9.3

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

auch auf die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. F.___ abgestellt werden

kann. So geht dieser davon aus, dass keine Verletzung vorliege, die überwiegend

wahrscheinlich auf das Ereignis vom 10. Juni 2018 zurückgeführt werden

könne. Zudem sei keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Dies

begründet er überzeugend mit dem Nichtvorliegen einer gesicherten atraumatischen

oder traumatischen Diagnose. Dieser Einschätzung kann unter Heranziehung der

beiden vorangehenden medizinischen Berichte vom 10. Juni 2018 und 16. Juli

2018.

(vgl. E. II. 6.1 f. hiervor) gefolgt werden. So ist in Bezug auf die

durch Dr. med. D.___ im «Notfall Bericht» vom 10. Juni 2018 (vgl. E.

II. 6.1 hiervor) ausgewiesene Diagnose einer «traumatischen Prellung im OSG

rechts» zum einen auf die medizinische Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach

Prellungen (Kontusionen), Verstauchungen oder Zerrungen (Distorsionen) ohne

strukturelle Läsionen normalerweise innert kurzer Zeit abheilen und sich die

damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden. Zum anderen ist – wie

bereits oben unter E. II. 9.2 hiervor dargelegt – fraglich, ob sich der

Beschwerdeführer am 10. Juni 2018 überhaupt eine Prellung bzw. Kontusion

zugezogen hat. Da Dr. med. D.___ aufgrund der durchgeführten klinischen und

röntgenologischen Untersuchungen keine strukturellen Läsionen feststellten

konnte und auch der Hausarzt des Beschwerdeführers in seinem Arztzeugnis UVG

vom 16. Juli 2018 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) lediglich «unauffällige

Befunde» auswies, ist – wenn überhaupt – von einer Rückbildung der Beschwerden innerhalb

relativ kurzer Zeit auszugehen. Dr. med. F.___ ging sodann auf die im

«Notfall Bericht» vom 10. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) diagnostizierte

«traumatische Prellung im OSG rechts» ein, wobei er festhielt, dass eine

Prellung immer traumatisch verursacht werde und die gestellte Diagnose aufgrund

der Befundlage nicht bestätigt werden könne, da sich objektiv ausser den

Schmerzangaben bei der Bewegungsprüfung keine traumatischen Befunde hätten

erheben lassen. Diesen vertrauensärztlichen Ausführungen kann zugestimmt

werden, da Dr. med. D.___ im Rahmen der Statuserhebung u.a. feststellte, dass

die Extension und Flexion des rechten Fusses derzeit nicht möglich seien und

ein leichtes Krüseln in allen Zehenspitzen rechts bestehe. Es kann davon

ausgegangen werden, dass sich die Extension und Flexion aufgrund der beim

Beschwerdeführer dadurch hervorgerufenen Schmerzen nicht haben durchführen

lassen. Daran vermag auch die durch den Hausarzt festgestellte «Verdachtsdiagnose

auf eine Kontusion des rechten OSG» nichts zu ändern. So ging er zum einen

nicht näher auf diese Verdachtsdiagnose bzw. die ihr zugrundeliegenden Befunde ein,

weshalb sie nicht nachvollziehbar hergeleitet werden kann und zum anderen ist

in Bezug auf das Arztzeugnis UVG des Hausarztes der Erfahrungstatsache Rechnung

zu tragen, dass Hausärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung

eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Für die

Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen wird im Regelfall eine

strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als

objektivierbares Korrelat verlangt. Von organisch objektiv ausgewiesenen

Unfallfolgen kann erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit –

wissenschaftlich anerkannten (BGE 134 V 231) – apparativen / bildgebenden

Abklärungen (Röntgen, Computertomographie, MRI) bestätigt werden (Urteile des

Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2, nicht publ. in:

BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25,8C_154/2016 vom

7.

Juni 2016 E. 3.2.2). Dies ist – wie oben aufgezeigt – beim

Beschwerdeführer eben gerade nicht der Fall. Es kann daher beim

Beschwerdeführer nicht von unfallkausalen somatischen Folgen ausgegangen

werden.

Folglich sind den beiden Berichten der erstbehandelnden

Ärztin Dr. med. D.___ und des Hausarztes E.___ vom 10. Juni 2018 und

16.

Juli 2018 keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die an den

nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. med. F.___ in

seinen Stellungnahmen vom 1. August und 4. Dezember 2018 auch nur

geringe Zweifel hervorzurufen vermögen.

9.4

Folglich hat die

Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 19. Dezember 2018

(A.S. 3 f.) korrekterweise auf die Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes

Dr. med. F.___ abgestellt. Damit liegen beim Beschwerdeführer keine

organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vor.

10.

Somit sind der angefochtene

Einsprache-Entscheid vom 19. Dezember 2018 sowie die diesem

zugrundeliegende Verfügung vom 10. August 2018 zu bestätigen und die

dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

11.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng