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Entscheid

VSBES.2019.200

Invalidenrente

14. September 2021Deutsch52 min

die Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2005 ab (IV-Nr. 48). Dagegen liess der Beschwerdeführer

Source so.ch

Urteil vom 14. September 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 12. Juni 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1956, meldete sich am 11. Dezember 2001 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine

Invalidenrente (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 3). Die IV-Stelle wies dieses

Gesuch am 13. August 2002 ab (IV-Nr. 27), bewilligte jedoch am 21. Februar 2003

die leihweise Abgabe zweier Hörgeräte gemäss Indikationsstufe 3 (IV-Nr. 30).

1.2 Am 12. November 2004 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an und machte

geltend, sein Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit extrem

verschlechtert, weshalb er eine medizinische Abklärung und allenfalls eine

berufliche Umschulung verlange (IV-Nr. 33). Mit Verfügung vom 17. März 2005

verneinte die Beschwerdegegnerin wiederum einen Leistungsanspruch, da keine

Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-Nr. 43). Die dagegen erhobene Einsprache wies

die Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2005 ab (IV-Nr. 48). Dagegen liess der Beschwerdeführer

am 23. Juni 2005 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

erheben (IV-Nr. 49), welche vom Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2005.227

vom 29. März 2007 (IV-Nr. 74) insoweit gutgeheissen wurde, als es den

angefochtenen Einspracheentscheid und die vorangegangene Verfügung aufgrund

eines unvollständig ermittelten medizinischen Sachverhalts aufhob und die

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück wies, damit diese die erwähnten

Abklärungen vornehme und sodann neu über den Leistungsanspruch verfüge.

In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin in den Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie, Pneumologie

und HNO ein polydisziplinäres Gutachten im B.___ [...]. Dieses kam mit

Gutachtensbericht vom 17. März 2007 (IV-Nr. 83.1) zum Schluss, beim

Beschwerdeführer bestehe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine hochgradige

Perzeptionsschwerhörigkeit sowie ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom.

Die Arbeitsfähigkeit betrage in der bisherigen wie auch in einer angepassten

Tätigkeit 4 – 5 Stunden pro Tag mit einer zusätzlichen

Leistungseinschränkung von 30 % während der nächsten drei Monate und

Durchführung einer CPAP-Therapie. Nach Durchführung der CPAP-Therapie betrage

die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit

6 Stunden pro Tag mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 15 %.

Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 18. August 2009 (IV-Nr. 120) mit Wirkung ab 1. November 2004 eine

Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2008 eine Viertelsrente zu.

1.3 Am 25. Januar 2012 leitete die

Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine Rentenrevision ein. In der Folge holte sie

medizinische Unterlagen ein, woraus sich unter anderem ergab, dass beim

Beschwerdeführer eine hochgradige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links

ausgeprägter als rechts (vgl. Bericht von Prof. Dr. med. C.___, HNO, vom 10.

Februar 2011; IV-Nr. 138) sowie eine chronische depressive Entwicklung mit

Erschöpfungsdepression, ein chronisches Lendenwirbelsäulen-Syndrom und eine Gonarthrose

beidseits vorlag (vgl. Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin, 25. März 2012 (IV-Nr. 152). Gestützt darauf kam Dr. med. E.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), mit

Bericht vom 6. Juni 2012 (IV-Nr. 155) zum Schluss, es sei aufgrund der

vorgenannten Diagnosen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In

Folge erhöhte die Beschwerdegegnerin die bisherige Viertelsrente des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (IV-Nr. 163) per 1.

Oktober 2011 auf eine ganze Rente.

1.4 Am 10. Februar 2016 leitete die

Beschwerdegegnerin wiederum von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr.

182), welches eine unveränderte Rente ergab (IV-Nr. 190).

1.5 Am 21. Juni 2018 leitete die

Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 195)

und holte medizinische Unterlagen ein. Gemäss Bericht von Dr. med. D.___ vom 6.

August 2018 (IV-Nr. 196) habe sich die Situation seit der bariatrischen

Operation am 15. November

2012 und einem Gewichtsverlust von ca. 35 kg massiv verbessert. Zudem habe

sich auch die Hörfähigkeit des Beschwerdeführers leicht verbessert, seit ihm am

4. November 2015 ein Cochleaimplantat eingesetzt worden sei. Er leide an einem

chronischen lumbovertebral Syndrom bei degenerativen Veränderungen in den

Discopathien, das gelegentlich lumbale Schmerzschübe verursache. Sodann lägen

akzentuierte Persönlichkeitszüge vor. Die Diagnosekriterien einer

Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfülle er allerdings nicht. Rein klinisch

bestehe seit 2009 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Zudem holte die Beschwerdegegnerin

unter anderem einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des

Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 193), woraus ersichtlich war, dass er im Jahr

2017 ein Einkommen von gesamthaft CHF 60'000.00 erzielte.

Schliesslich hielt die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 199) mit

Verfügung vom 12. Juni 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, der

Beschwerdeführer habe seit 1. Februar 2017 mit einem Invaliditätsgrad von

66 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Rente werde rückwirkend per

1. Februar 2017 reduziert. Es liege zudem eine Meldepflichtverletzung vor,

weshalb die ab 1. Februar 2017 zu Unrecht bezogenen Leistungen

zurückzuzahlen seien.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2019 (A.S. 7 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 12. Juni 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

zuvor mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 gesprochenen IV-Leistungen (ganze

Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 %) wieder auszurichten zzgl.

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

b)

Eventualiter: Es seien ergänzende erwerbliche Abklärungen durchzuführen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist von

20 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung und Einreichung von Beweismitteln

anzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Verfügung vom 2. Oktober

2019 (A.S. 19 f.) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das

Einreichen einer ergänzenden Beschwerdebegründung verzichtet hat.

4. Mit Eingabe vom 13. Dezember

2019 (A.S. 25) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020

(A.S. 36) beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei das medizinische Gutachten

der Ehegattin des Beschwerdeführers zu edieren und im vorliegenden Verfahren zu

den Akten zu nehmen. Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin aus, das

Gutachten betreffend die Ehegattin sei auch für das vorliegende Verfahren

relevant, da dort Angaben zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers gemacht

worden seien.

6. Mit Verfügung vom 7. September

2020 (A.S. 45) wird die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau F.___, gebeten, das

Versicherungsgericht zu ermächtigen, das Gutachten der G.___ vom 20. September

2019 zu den Akten zu nehmen. Die diesbezügliche Ermächtigung ergeht am

14. September 2020 (A.S. 47).

7. Mit Verfügung vom 18. September

2020 (A.S. 49 ff.) veranlasst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bei

Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...]

(Fallführung), Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, [...],

sowie Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, [...], alle von

der K.___, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten. Das Gutachten ergeht am

16. März 2021 (A.S. 54 ff.).

8. Mit Eingaben vom 13. April 2021

(A.S. 142) bzw. 20. April 2021 (A.S. 144 f.) lassen sich die Parteien

abschliessend vernehmen.

9. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss

unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein

genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar

(Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit

Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es

nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere

Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise

Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;

eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil

des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier

Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel

objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1

lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]).

5.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe sich im

Zuge einer Klientenbesprechung herausgestellt, dass der Beschwerdeführer weder

die Eingaben des unterzeichneten Rechtsanwaltes durchgelesen habe noch die

Schriftstücke der Verwaltung und bei der Erstbesprechung offenbar einfach

genickt habe, aber offensichtlich wegen seiner schweren Schwerhörigkeit nichts

verstanden habe. So sei nun, auch dank der Kommunikation der anwesenden

Ehegattin, klar, dass der Beschwerdeführer gar kein Einkommen aus einer

Erwerbstätigkeit (bei der Firma L.___ GmbH oder anderswo) erzielt habe, d.h.

die entsprechenden Annahmen der IV-Stelle und des unterzeichneten

Rechtsanwaltes falsch seien. Vielmehr, so die Auskünfte des Versicherten in

Anwesenheit seiner Ehefrau, welche dies bestätigt habe, habe es sich so

verhalten, dass er die Firma L.___ GmbH am 2. Februar 2017 für 10 Franken

ersteigert habe. Ziel sei es gewesen, mit Angestellten Maurer- resp.

Plättliarbeiten zu verrichten. Er habe jedoch keine Aufträge akquirieren

können. Da er vom Konto der L.___ GmbH und auch aus Barverkäufen von Autos der

Firma L.___ GmbH Privatbezüge getätigt habe, ja das Konto auch überzogen habe,

habe er diese Bezüge als Lohn deklariert. Der Inhalt der

Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der IV vom 18. September 2018 sei nicht

korrekt. Aufgrund dieser Neuigkeiten werde das Gericht darum ersucht,

einerseits eine Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen, andererseits eine

angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen. Diese Frist

solle selbstverständlich vom Beschwerdeführer auch dazu genutzt werden,

Beweismittel einzureichen. Sofern diese Sachverhaltsdarstellung korrekt sei,

könne nicht von einem Revisionsgrund ausgegangen werden. Es würde sich beim

Vorgang vielmehr nur um ein Investment des Beschwerdeführers handeln. Nach der

Rechtsprechung sei die Invalidenrente zwar auch dann revidierbar, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleichgebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert hätten. Die IV-Stelle glaube aber eben zu Unrecht, dass

dies vorliegend der Fall sei. Aber selbst wenn: Verliere eine versicherte

Person eine Anstellung und falle das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen

weg, welches Grundlage für die letzte lnvaliditätsbemessung gebildet habe, so

stelle dies gemäss Rechtsprechung ebenfalls wieder eine revisionsrechtlich

erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Dies deshalb, weil neu

nicht mehr die tatsächlichen Arbeits- und Verdienstverhältnisse im Betrieb für

die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebend seien, sondern die

Verdienstmöglichkeiten ohne und mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

(vgl. Urteil EVG U 181/00 vom 18. Januar 2002, E. 3 bb). Der IV-Stelle sei

nicht entgangen, dass der Versicherte heute 63 Jahre alt sei. In solchen Fällen

eines langjährigen Rentenbezuges (15 Jahre) oder wenn der Versicherte das 55.

Altersjahr überschritten habe, könnten der Selbsteingliederungsfähigkeit

Erfordernisse des Arbeitsmarktes einer (hier bestrittenen) medizinisch

vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung

entgegenstehen. Vorliegend stehe ausser Zweifel, dass das Alter des

Versicherten von 63 Jahren einer Verwertung eines Leistungspotentials allein mittels

Eigenanstrengung entgegenstehe. Der Beschwerdeführer habe entgegen den Annahmen

der IV im Arbeitsmarkt nicht Fuss gefasst, sondern einfach aus mehr oder

weniger erfolgreichen Investitionen Einnahmen erzielt. Ein beruflicher Neustart

würde aufgrund des fortgeschrittenen Alters, wenn überhaupt nur mit

Eingliederungshilfen der IV möglich sein. Der Beschwerdeführer sei aufgrund

seiner Schwerhörigkeit ausserdem schwer diskriminiert, sowohl bei einer

Tätigkeit wie bei der Stellensuche. Von daher müsse darauf geschlossen werden,

dass in der noch kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer von nicht intakten

Anstellungschancen auszugehen sei (vgl. statt vieler Urteil 8C_26/2015 vom 19.

Januar 2016).

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, im Mai 2018 habe sie von der zuständigen

Ausgleichskasse die Information erhalten, dass der Beschwerdeführer seit 1.

Februar 2017 eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Durch Ausübung dieser

Erwerbstätigkeit sei es zu einer Sachverhaltsveränderung gekommen, die

Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch habe. Der Beschwerdeführer wäre

verpflichtet gewesen, diese Tätigkeit umgehend zu melden. Da er dies unterlassen

habe, habe er seine gesetzliche Meldepflicht verletzt. Gleichzeitig habe man

medizinische Abklärungen eingeleitet. Der behandelnde Hausarzt bescheinige dem

Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bereits seit dem Jahr 2009. Zur

Beurteilung des Rentenanspruchs stelle man auf das tatsächlich erzielte

Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 60’000.00 ab. Er habe die

massgebliche Arbeitsstelle inzwischen wegen Konkurs der Firma wieder verloren.

Aufgrund der durch seinen Arzt bescheinigten Arbeitsfähigkeit stelle man jedoch

fest, dass es ihm auch für die Zukunft zuzumuten sei, ein entsprechendes

Einkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer habe seit 1. Februar 2017 mit einem

Invaliditätsgrad von 66 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Rente werde

rückwirkend per 1. Februar 2017 reduziert. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen

seien zurückzuzahlen. Betreffe die revisions- oder wiedererwägungsweise

Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person, die das

55.

Altersjahr zurückgelegt habe oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen habe,

sei der Eingliederungsbedarf abzuklären. Der Beschwerdeführer erfülle diese

Voraussetzungen grundsätzlich, jedoch sei er in den letzten Jahren bereits

einer Tätigkeit nachgegangen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die

medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der

Selbsteingliederung verwertbar sei. Des Weiteren sei es zu bezweifeln, dass der

Beschwerdeführer die Stelle auch ohne den Konkurs der Firma verloren hätte. So

hätten die Recherchen ergeben, dass er Gesellschafter besagter Firma gewesen

sei. Ausserdem könne bei einer Anstellung von einem halben Jahr nicht mehr von

einem lediglich kurzen, unstabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden. Sodann

sei im Arbeitgeberfragebogen ein Soziallohnanteil von CHF 50.00 pro Monat

angegeben worden. Die Angaben im Arbeitgeberfragebogen seien jedoch sehr

widersprüchlich und stimmten nicht mit den Zahlen gemäss IK-Auszug überein.

Laut Arbeitgeberfragebogen sei der Beschwerdeführer seit 1. März 2017 bei der

Firma L.___ GmbH angestellt gewesen. Bis Ende des Jahres ergebe sich also eine

Lohnzahlung für 10 Monate, das wären bei einem vereinbarten Lohn von CHF

4‘000.00 pro Monat CHF 40’000.00 Jahresverdienst; unter Berücksichtigung

des Soziallohns ergäbe sich ein Jahresverdienst von CHF 39’500.00. Im

Arbeitgeberfragebogen werde weiterhin angegeben, der Beschwerdeführer hätte nur

für vereinzelte Monate, nämlich März bis Juli und den Oktober einen Lohn

bezogen und somit nur einen Jahresverdienst von CHF 24’000.00 erzielt. Dem

entgegen stehe ein Jahreslohn von CHF 36’000.00, der gegenüber der zuständigen

Ausgleichskasse mittels Unterschrift als erzielter AHV-pflichtiger Lohn

deklariert worden sei. Darauf sei folglich abzustellen. Da die Firma inzwischen

liquidiert worden sei, könnten diese widersprüchlichen Daten nicht mehr geklärt

werden. Des Weiteren sei er neben seiner Tätigkeit für die L.___ GmbH auch noch

für die Firma M.___ tätig gewesen und habe für diese Anstellung einen Lohn von

CHF 24’000.00 erzielt. Diese Firma sei bereits liquidiert gewesen, als man von

dieser Tatsache erfahren habe, so dass weitere Abklärungen nicht möglich

gewesen seien. Durch das Erwirtschaften eines rentenrelevanten Einkommens liege

ein Revisionsgrund vor. Entsprechend dürfe auch die medizinische Situation

beurteilt werden. Dr. med. D.___ weise in seinem Arztbericht eine 50%ige

Restarbeitsfähigkeit aus. Dem Bericht vom 6. August 2018 sei zudem zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der Operation am 15. November 2012

und einem Gewichtsverlust von ca. 35 kg eine massiv verbesserte medizinische

Symptomatik präsentiere. Schliesslich sei bezüglich der verlangten Durchführung

von beruflichen Massnahmen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den letzten

Jahren verschiedenste Tätigkeiten ausgeführt habe (vgl. IK-Auszug), so dass

davon ausgegangen werden könne, dass die medizinisch attestierte Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar sei. Von

der Verwertbarkeit derselben sei trotz fortgeschrittenen Alters auszugehen, was

durch die Ausübung seiner letzten Tätigkeit als bewiesen gelte.

6.

Strittig und zu prüfen ist

somit unter anderem, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des

Beschwerdeführers zu Recht per 1. Februar 2017 von einer ganzen Rente auf eine

Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen Rentenverfügung – vorliegend

am 3. Oktober 2012 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung vom 12. Juni 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

7.

Die Beschwerdegegnerin stellte

sich in ihrer angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2019 unter anderem auf

den Standpunkt, durch das Erwirtschaften eines rentenrelevanten Einkommens im

Jahr 2017 von CHF 60'000.00 bei der L.___ GmbH und der M.___ liege ein

Revisionsgrund vor.

7.1

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung

der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Für die Festsetzung des trotz

Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Lohnes

(Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach

Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –

besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie

die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn.

7.2

Wie aus dem ausgefüllten

Arbeitgeberfragebogen der L.___ GmbH vom 18. September 2018 (IV-Nr. 197)

ersichtlich, bezog der Beschwerdeführer während sechs Monaten im Jahre 2017

(März – Juli sowie im Oktober 2017) mit Unterbrüchen ein Einkommen. Im Jahr

2018.

bezog er keinen Lohn. Bereits aufgrund dieser kurzen Lohnbezugsdauer kann

dieses Arbeitsverhältnis nicht als besonders stabil im Sinne der Rechtsprechung

beurteilt werden. So hat das Bundesgericht ein erst 11 Monate bzw. 17 Monate

dauerndes Arbeitsverhältnis als noch nicht besonders stabil erachtet (vgl.

Urteile des Bundesgerichts vom 11. April 2012, 8C_825/2011, E. 4.3.2 [11 Monate],

vom 15. Januar 2013, 8C_799/2012, E. 4.2 und 4.3.1 [5 Monate], vom 5. November

2014, 8C_660/2014, E. 3.2 [11 Monate inkl. Arbeitsversuch] und vom 3. Februar

2015, 9C_713/2014, E. 6.2 [rund 17 Monate]), womit auch das gemäss

Arbeitgeberfragebogen im März 2017 begonnene Arbeitsverhältnis mit der L.___

GmbH nicht als besonders stabil gelten kann, zumal über diese im April 2018

denn auch bereits der Konkurs eröffnet wurde (vgl. SHAB 77/2018 – 23.

April 2018). An diesem Resultat ändert im Übrigen der Umstand nichts, dass der

Beschwerdeführer gemäss den übereinstimmenden Angaben der Parteien

Gesellschafter dieser L.___ GmbH war. Sodann gibt es in den Akten bezüglich des

Arbeitsverhältnisses mit der M.___ und dem dort ausbezahlten Einkommen in den

Akten kaum weiterführende Angaben (IV-Nr. 198). Gestützt auf den IK-Auszug ist

lediglich erstellt, dass der Beschwerdeführer dort von Februar bis September

2017.

gesamthaft ein Einkommen von CHF 24'000.00 erzielte. Gestützt auf die

Dispositiv

vorgehenden Ausführungen kann diesbezüglich demnach ebenfalls nicht von einem

besonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden.

Zusammenfassend konnte somit zum

massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht von einem dauerhaft

erhöhten Invalideneinkommen bzw. davon ausgegangen werden, dass die

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit bzw. weiterhin

andauern werde (Art. 88a Abs. 1 IVV). Der Nachweis, dass der

Beschwerdeführer dauerhaft mehr als das in der ursprünglichen Verfügung

angenommene Invalideneinkommen erzielt, ist nicht erbracht. Die durch die vom

Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten bewirkte Veränderung der erwerblichen

Verhältnisse bzw. des Erwerbseinkommens bildet somit – entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin – im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses keinen

Revisionsgrund.

8. Sodann ist im Weiteren zu

prüfen, ob allenfalls aufgrund einer relevanten Verbesserung des

Gesundheitszustandes ein Revisionsgrund vorliegt. Hierbei ist, wie bereits

unter E. II. 6. hiervor dargelegt, der medizinische Sachverhalts im Zeitpunkt

der letztmaligen Rentenverfügung – vorliegend am 3. Oktober 2012 – mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 12. Juni 2019 zu

vergleichen (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

8.1 Die Beschwerdegegnerin stützte

ihre in Rechtskraft erwachsene letzte Rentenverfügung vom 3. Oktober 2012 im

Wesentlichen auf folgende medizinische Unterlagen:

8.1.1 Prof. Dr. med. C.___, FMH Hals-,

Nasen- und Ohrenkrankheiten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Februar

2011 (IV-Nr. 138) eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links ausgeprägter

als rechts sowie eine ungenügende Hörgeräteversorgung mit letzten Geräten 2006.

Aufgrund der Gesamtsituation sei beim Beschwerdeführerin dringendst eine

nochmalige Power-Hörgeräteversorgung auf der rechten Seite, allenfalls auch

links zu versuchen. Zusätzlich brauche er eine Beratung bei einem Cochleaimplantatsteam.

Er, Prof. Dr. med. C.___, sei der Meinung, dass auf der linken Seite eine

Cochleaimplantation eine deutliche Sprachverständigungsverbesserung ergeben

würde.

8.1.2 Im Bericht des N.___,

Hals-Nasen-Ohren-Klinik, vom 14. März 2011 (IV-Nr. 145, S. 2) wurde eine

hochgradige an Taubheit grenzende sensorineurale Schwerhörigkeit bds.

diagnostiziert. Im Tonaudiogramm vom 7. März 2011 zeige sich eine

hochgradige, an Taubheit grenzende sensorineurale Schwerhörigkeit auf beiden

Seiten mit einem Restgehör in den tiefen Frequenzen rechts, entsprechend einem

CPT-AMA-Hörverlust links von 100 % und einem solchen rechts ebenfalls von 100

%. Der Beschwerdeführer sei ein Kandidat für eine Cochlea Implantation,

insbesondere auch da er an seinem Arbeitsplatz auf ein gutes Gehör angewiesen

sei.

8.1.3 Mit Bericht vom 25. März 2012

(IV-Nr. 152) stellte med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,

Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

chron. depressive

Entwicklung mit Erschöpfungsdepression

-

Verdacht auf gemischte

Persönlichkeitsstörung, vorwiegend Borderline Persönlichkeitsstörung mit

ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsanteilen und zwanghafter Symptomatik

-

ausgeprägte, behindernde Schwerhörigkeit

-

metabolisches Syndrom mit

Adipositas, art. Hypertonie und Diabetes mellitus Typ II

-

chron.

Lumbovetrebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen

-

Gonarthrose bds.

Im Vordergrund stünden heute die

psychischen Defizite, vor allem die chronische depressive Stimmungslage, die

aber eine ausserordentliche innere Spannung zudecke mit einer

ausserordentlichen Dranghaftigkeit und einer enormen Impulsivität und

Explosivität. Hinter der scheinbar ruhigen Fassade verberge sich eine hohe

Aggressivität. Es bestünden eine ausgeprägte Stressintoleranz und eine

Ich-Schwäche, wie sie bei Persönlichkeitsstörungen bekannt seien. Bekannt sei

z.B., dass der Beschwerdeführerin während seiner Unterstützung durch das

Sozialamt O.___ dort ein Hausverbot erhalten habe wegen Drohung und

Gewaltbereitschaft und auch gerichtlich deswegen belangt worden sei. Auch die

vielen kurzen Arbeitsverhältnisse und die ewigen Stellenwechsel und die vielen

schlechten Vorgesetzten und die Hinweise auf ein andauerndes Mobbing sprächen

indirekt für eine Persönlichkeitsstörung. Möglicherweise sei er ein Hochstapler

gewesen und habe sich in Stellen anstellen lassen, denen er nie gewachsen

gewesen sei, was aber im Rahmen der Persönlichkeitsstörung erklärbar sei

(Omnipotenzphantasien). Durch die seit der Entlassung bei der P.___ erlebten

Deprivationen habe sich sein aufgeblasenes «Ich» ins fast Nichts aufgelöst. Für

den Beschwerdeführer stehe seine Schwerhörigkeit im Vordergrund, die übrigens

ausgeprägt und sehr behindernd sei und im Gegensatz zu fachärztlicher und versicherungsmedizinsicher

Meinung tatsächlich eine Behinderung darstelle und ein Teil der

Arbeitsunfähigkeit begründe. Hauptgrund für die Arbeitsunfähigkeit sei aber die

schwere Erschöpfungsdepression, die die Ressourcen des Beschwerdeführers zu

Nichte mache. Persönlichkeitsgestörte Menschen hätten an sich geringe

Ressourcen bzw. Energiereserven und brennten vorzeitig aus und seien in der

Regel in einem Angestelltenverhältnis nach dem 50. Altersjahr nicht mehr voll arbeitsfähig.

Statistiken zeigten auch, dass sie eine deutlich verkürzte Lebenserwartung und

eine erhöhte Morbidität gegenüber nicht betroffenen hätten. Sie seien also nicht

etwa privilegiert, sondern durch ihre Krankheit im Leben schwer benachteiligt,

schon nur, weil ihnen kaum dauerhafte Beziehungen gelängen und sie in einer

einsamen sozialen Isolation lebten und nicht an Wochenenden in der Beziehung

Energien auftanken könnten. Der Beschwerdeführer sei immerhin dreimal

geschieden und seine Kinder kümmerten sich keinen Deut um ihn. Eigentlich

unglaublich, dass der psychiatrische Gutachter damals keine Psychopathologie

habe feststellen können. Die Schwerhörigkeit sei für die Arbeitsfähigkeit

tatsächlich nicht allein limitierend, stelle aber eine nicht zu unterschätzende

Erschwerung der übrigen Pathologie dar. Sie ermögliche dem Beschwerdeführer

aber, seine schwere Lebensgeschichte und seine Defizite zu ertragen. Wegen

einer Schwerhörigkeit nicht mehr in der Gesellschaft bestehen zu können sei

immerhin noch «edler», als sich eingestehen zu müssen, ein «Versager» zu sein

und verhindere das gegen sich Wenden der angestauten inneren Aggression und

damit den Suizid. Er, med. pract. D.___, halte den Beschwerdeführer nicht mehr

für arbeitsfähig aus den oben erwähnten Gründen. Persönlichkeitsstörungen seien

psychotherapeutisch schwer behandelbar. Die Therapie verbessere manchmal die

Befindlichkeit oder verhindere soziale Grenzüberschreitungen, sie vermöge in

der Regel nicht die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, zumindest nicht in diesem

Lebensabschnitt. Es gebe auch keine wirksame medikamentöse Therapie für die Persönlichkeitsstörung

als solche, Symptome wie Depression oder Impulsivität und Kontrollverlust

könnten aber medikamentös beeinflusst werden. Der Beschwerdeführer sei auf

Grund seiner Erkrankungen vorzeitig ausgebrannt und nicht mehr in der Lage,

einer Erwerbstätigkeit in einem anspruchsvollen Beruf nachzugehen, wie z.B. der

eines Immobilienverwalters. In einer anspruchslosen sog. adaptierten Tätigkeit

sei er erst recht nicht arbeitsfähig, weil durch diese Deprivation, die schon der

Normale aber erst recht der (narzisstisch) Persönlichkeitsgestörte intensiv

erlebe, weil sie auf ein bereits angeschlagenes und geschwächtes «Ich» treffe,

seine Restarbeitsfähigkeit zunichte gemacht werde.

8.1.4 Dr. med. E.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, RAD, stellte in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2012

(IV-Nr. 155) folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit)

-

An Taubheit grenzende,

massive Schwerhörigkeit bds.

-

Erschöpfungsdepression.

-

Chron.

Lendenwirbelsäule-Syndrom, nicht radikulär.

-

Gonarthrose bds.

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Hypertonie

-

Adipositas

Die Verschlechterung des Gehörs bis zur

Gehörlosigkeit (Taubheit bei Prof. C.___ im Bericht, eingegangen am 10. März

2011 und Prof. Q.___) sei eine einfach nachzuweisende Tatsache. Die apparative

Versorgung sei seit 2006 eigentlich nicht mehr genügend. Deswegen sei von den

beiden Professoren auch das Cochleaimplantat erwogen worden (elektronischer

Ersatz des Innenohrs durch Operation). Die Auswirkung auf die effektive

Arbeitsfähigkeit sei schon deutlich schwieriger nachzuweisen. Die zunehmende

Schwerhörigkeit habe den Versicherten deutlich mehr verbraucht als einen

Normalbürger ohne Behinderung. Deswegen sei eine Erschöpfungsdepression, bei

med. pract. D.___ als ausgebrannter Zustand bezeichnet, verständlich. Da die

stark Schwerhörigen und die Gehörlosen viele Zwischentöne im menschlichen

Gespräch nicht erfassen könnten, manchmal auch Wörter oder ganze Satzteile,

gingen ihnen viele Informationen verloren. Missverständnisse seien damit

vorprogrammiert. Gespräche in einer Gruppe seien wesentlich erschwert bis

unmöglich. Bei starker Schwerhörigkeit sei eigentlich nur noch das 1:1 Gespräch

mit geduldigem Gesprächspartner in ungestörter Atmosphäre möglich. Aus diesem

Winkel seien auch die Streitereien und eine gewisse Rechthaberei verständlich,

auch wenn es keine eigentliche Persönlichkeitsstörung mit Entstehung in der

Jugend sei.

Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit

der Hörstörung sei, dass der Betreffende keine passende Stellung bekomme,

hintangestellt werde, obwohl er ja eigentlich arbeitsfähig sei. In vielen

Bereichen sei nämlich heute noch das Telefon neben dem persönlichen Gespräch

das wichtigste Kommunikationsmittel. Im Dossier werde denn auch vom ORL-Arzt

aufgeführt, dass das Telefonieren wesentlich eingeschränkt sei. Das führe auch

dazu, dass die Schwerhörigen / Gehörlosen unterqualifizierte Stellen

bekämen und ihre Bemühungen, sich durch Fortbildung und Weiterbildung eine

bessere Ausgangslage zu verschaffen ihnen als Überqualifizierte zum Verhängnis

würden. Die unterqualifizierte Stellung schlage sich auch im Lohn nieder, wie

ja die P.___ im Bericht vom 7. November 2008 (Eingang) deutlich sage. Die

Benachteiligung liege dort schon bei ca. einem Viertel. Eine verwertbare

Arbeitsfähigkeit sei mit den obigen Diagnosen ab 10. März 2011 nicht mehr

gegeben. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert bis zur Taubheit und

zum Erschöpfungszustand.

8.1.5 Im Bericht vom 7. Dezember 2012

(IV-Nr. 185, S. 10) stellte Prof. Dr. med. R.___, Facharzt FMH Chirurgie, spez.

Viszeralchirurgie, folgende Diagnosen:

Adipositas mit einem Initialen BMI von

35,1 kg / m2 (119 kg, 184 cm)

-

St. n. laparoskopischem

Magenbypass mit einer 100cm langen alimentären Schlinge nach Roux-Y

Der Beschwerdeführer habe in vier Wochen

15 kg abgenommen. Er sei sehr zufrieden mit dem postoperativen Resultat und

brauche kein Insulin mehr. Gute Sättigung. Kein Hungergefühl. Er mache keinen

Sport.

8.2 Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 12.Juni 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte

sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

8.2.1 Mit Bericht vom 4. Mai 2016

(IV-Nr. 185) stellte med. pract. D.___ folgende Diagnosen:

-

Rezidivierende depressive

Episoden

-

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge

-

St. n. bariatrischer

Operation (Magenbypass) wegen morbider Adipositas am 5. November 2012

-

St. n. Kochle Implantation

am 16. November 2015 links

-

chronisches lumbovertebral

Syndrom bei degenerativen Veränderungen

-

Gonarthrose bds.

Die hauptsächlichen gesundheitlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers seien die ausgeprägte Schwerhörigkeit,

eine morbide Adipositas, chronische Rücken- und Kniegelenksschmerzen, ein

metabolisches Syndrom mit Adipositas, arterieller Hypertonie und Diabetes Typ

II. Seit der bariatrischen Operation (Magenbypassoperation 2012) habe er

plangemäss massiv an Gewicht verloren, damit seien die mit dem Übergewicht

vergesellschafteten Krankheiten wie arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus

Typ II verschwunden und heute nur noch latent vorhanden. Er brauche keine

entsprechende medikamentöse Therapie mehr. Die Rücken- und Kniegelenksschmerzen

hätten sich verbessert, bestünden aber fort. Leider habe sich durch die

Cochlea-Implantation nicht das gewünschte Resultat eingestellt. Der

Beschwerdeführer sei nach wie vor in seiner Hörfähigkeit behindert, was ihn im

Alltag und im Umgang mit Dritten störe. Behandlungen wegen den Rücken- und

Kniegelenksschmerzen hätten in den letzten Monaten nicht mehr stattgefunden.

Der Beschwerdeführer bewege sich frei und sei frei gehfähig. Es gebe keine

Hinweise auf weitere intern medizinische Erkrankungen. Er sei aktuell psychisch

ausgeglichen und stabil. Seit Herbst 2014 beziehe er keine

affektstabilisierenden Medikamente mehr. Die Prognose sei günstig. Bisher habe

er seine Gewichtsvorgaben einhalten können und es sei nicht mit einem raschen Wiedereintreten

eines Metabolischen Syndroms zu rechnen. Er sei seit eineinhalb Jahren

psychisch ausgeglichen und mittelschwere oder schwere depressive Episoden seien

nicht mehr aufgetreten. Die Schwerhörigkeit persistiere trotz

Cochlea-Implantation. Dieser Zustand werde sich nicht verändern lassen. Aktuell

finde bei ihm, med. pract. D.___, keine regelmässige Behandlung mehr statt. Er

sehe den Beschwerdeführer seit Herbst 2014 nur noch sporadisch wegen

gelegentlichen Rückenschmerzen. Eine medikamentöse oder psychotherapeutische

Behandlung finde nicht mehr statt. Wie weit weiterhin Einschränkungen im

geistigen und psychischen Bereich bestünden, könne aus hausärztlicher Sicht

nicht beurteilt werden. Zur Klärung dieser Frage müsse eine psychiatrische und

eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt werden. Die bisherige Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdeführers sei ja mehrheitlich durch Einschränkungen in diesem

Bereich begründet worden.

8.2.2 Mit Bericht vom 6. August 2018

(IV-Nr. 196) stellte med. pract. D.___ folgende Diagnosen:

-

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge im Sinne einer Anpassungsstörung

-

Chronisches Lumbovertebral-Syndrom

mit rezidivierenden lumbalen Schmerzschüben

-

Metabolisches Syndrom mit

Adipositas, arteriellen Hypertonie und Diabetes Mellitus, St. n.

bariatrischer Operation.

-

Begriffsstutzigkeit und

Konzentrationsstörungen bei Schwerhörigkeit, St. n. Implantation eines Chochlea

Implantats.

-

DD: beginnende dementielle

Entwicklung

Der Beschwerdeführer leide unter einem

Metabolischem Syndrom mit Adipositas, Diabetes Mellitus und arterieller

Hypertonie. Seit der bariatrischen Operation am 15. November 2012 und einem

Gewichtsverlust von ca. 35 kg habe sich diese Situation massiv verbessert. Der

Diabetes könne mit diäthetischen Massnahmen allein eingestellt werden, für die

art. Hypertonie müssten weiterhin Medikamente eingesetzt werden. Er leide an

einer schweren Schwerhörigkeit bds. Seit am 4. November 2015 ein

Cochleaimplantat eingesetzt worden sei, habe sich die Hörfähigkeit des

Beschwerdeführers leicht verbessert, im täglichen Umgang mit Dritten sei er

aber noch immer behindert. Eine normale Hörfähigkeit habe sich durch das

Implantat nicht ergeben. Sodann leide er an einem chronischen lumbovertebral

Syndrom bei degenerativen Veränderungen in den Discopathien, das gelegentliche

lumbale Schmerzschübe verursache. Diese würden konservativ mit Medikamenten und

gelegentlichen Physiotherapien behandelt. Die Behandlung sei bisher konservativ

geblieben, chirurgische Interventionen seien nicht notwendig gewesen. Im Juli

2018 sei eine erneute MRT der LWS durchgeführt worden, die die bisherigen

Befunde im Wesentlichen bestätige. Des Weiteren lägen beim Beschwerdeführer

akzentuierte Persönlichkeitszüge vor. Die Diagnosekriterien einer

Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfülle er allerdings nicht. Viel eher liege

hier eine Anpassungsstörung vor. Er sei in ständigem Groll in ständiger

Opposition mit Behörden, Geschäfts-und Verhandlungspartnern, so dass es immer

wieder zu Auseinandersetzungen komme und er äusserst impulsiv reagieren könne.

Der Beschwerdeführer werde getrieben von einer heftigen Urwut in seinem Innern

und wenn er durch Dritte am Erreichen eines selbst gesetzten Ziels gehindert

werde, reagiere er oft nach einem heftigen impulsiven Durchbruch mit einer mittelschweren

depressiven Reaktion. Er sei verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau zusammen.

Er sei in keinem Angestelltenverhältnis beschäftig. Er versuche immer wieder

als selbständig erwerbender mit Immobilienhandel und finanziellen Transaktionen

einen Lebensunterhalt zu bestreiten, wobei der Erfolg bisher nicht durchschlagend

gewesen sei. Auffallend sei bei diesem Patienten eine zunehmende

Vergesslichkeit und Begriffsstutzigkeit und seine Mühe, einem strukturierten

Gespräch zu folgen. Er habe Mühe, sich zu konzentrieren. Ob sich hier eine

dementielle Entwicklung manifestiere oder ob die Defizite allein auf die

Schwerhörigkeit zurückzuführen seien, sei nicht untersucht worden. Der

Beschwerdeführer sei seit 1. Januar 2009 zu 50 % arbeitsfähig. Da er kurz vor

seiner Pensionierung stehe, werde sich seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr

verändern. Rein medizinisch theoretisch könnte evtl. von einer etwas höheren

Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass

psychische Störungen, wie sie beim Patienten vorlägen, auch wenn keine

eindeutige ICD-10 Diagnosen gestellt werden könne, einen erheblichen

psychischen Energieaufwand benötigten und die Patienten mit dem älter werden

stark einschränkten. Insbesondere im Umgang mit Dritten. Der Beschwerdeführer

sei isoliert, habe kaum Erfolge vorzuweisen und demzufolge auch kein Lob oder

persönliche Bestätigung. Er lebe unter durchwegs deprimierenden

Lebensumständen. Der tägliche Energieaufwand, um in der hoch reglementierten

Gesellschaft bestehen zu können und Grenzüberschreitungen zu verhindern, sei

für einen solchen Patienten ausserordentlich hoch. Zudem seien der hohe

tägliche Energieaufwand mit einer verminderten Konzentrationsfähigkeit und

Aufmerksamkeits-Defiziten mit erhöhten Fehlleistungen zusammen mit dem

Älterwerden des Beschwerdeführers nicht zu unterschätzen. Er versuche sich mit

Immobilienhandel und finanziellen Transaktion einen Lebensunterhalt zu

finanzieren. Für eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt

(Angestelltenverhältnis) sei er schon auf Grund des Alters und seiner

medizinischen Einschränkungen nicht mehr geeignet. Er sei nicht vermittelbar.

Für die medizinisch-theoretischen Überlegungen der Sozialversicherung sei dies

allerdings irrelevant. Die Funktionseinschränkungen seien ein Mangel an

Vorausplanung, Qualitätseinschätzung, Gelassenheit und Durchstehvermögen,

Einsichtsfähigkeit und auch fehle das Durchsetzungsvermögen. Eine Eingliederung

in den ersten Arbeitsmarkt sei aus Altersgründen absolut illusorisch.

Wiedereingliederungsmassnahmen seien hier sicher nicht mehr indiziert.

8.3 Die Beschwerdegegnerin ging in

ihrer angefochtenen Verfügung davon aus, gestützt auf den Bericht von med.

pract. D.___ vom 6. August 2018 ergebe sich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dem

ist entgegenzuhalten, dass der Bericht von med. pract. D.___, worin unter

anderem festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei seit 1. Januar 2009 zu 50

% arbeitsfähig, in diesem Punkt nicht nur im Widerspruch zur letzten

Rentenverfügung der IV vom 30. Oktober 2012 (IV-Nr. 163) steht, worin dem

Beschwerdeführer aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung ab

1. Oktober 2011 eine ganze Rente zugesprochen wurde, sondern auch im

Widerspruch zum Bericht von med. pract. D.___ vom 25. März 2012 (IV-Nr. 152)

selbst, worin dieser dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in

jeglicher Tätigkeit attestierte. Weiterführende medizinische Berichte, welche

den gesundheitlichen Verlauf im revisionsrelevanten Zeitraum wiedergeben

könnten, liegen zudem, wie unter E. II. 8.2.1 f. hiervor ersichtlich, in den

Akten nicht vor. Es besteht somit eine erhebliche Sachverhaltslücke, welche

durch weitere Abklärungen zu beheben ist. Zwar ist für die Frage, ob die

festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar ist, der

Zeitpunkt der Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462),

was auch bei Gerichtsgutachten gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom

19. Dezember 2014 E. 3.1.2), weshalb die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit

vorliegend wohl bereits vor Veranlassung eines möglichen Gerichtsgutachtens

prospektiv zu verneinen gewesen wäre (der Beschwerdeführer erreichte am 1. März

2021 bereits das Pensionsalter), womit auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens

hätte verzichtet werden können. Da vorliegend aber auch eine

Rentenrückforderung per 1. Februar 2017 strittig ist, kam das

Versicherungsgericht nicht umhin, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu

veranlassen.

9. Aufgrund der in E. II. 8.3

hiervor genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr.

med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...]

(Fallführung), Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, [...],

sowie Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Davos, alle von

der K.___, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlasst. Das Gutachten

vom 16. März 2021 (A.S. 54 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten

studiert haben. Zudem sind die Aussagen der Experten in allen Punkten schlüssig

und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist.

9.1 Im HNO-Teilgutachten (A.S. 119

ff.) stellt Dr. med. I.___ folgende Diagnosen:

Hochgradige, progrediente, an Taubheit

grenzende, sensorineurale Schwerhörigkeit bds. mit:

·

Binauraler

Hörgeräteversorgung seit gut 30 Jahren

·

Cochlea-Implantat-Versorgung

links am 16. November 2015

Die gestellten Diagnosen werden mit den vom

Gutachter erhobenen Befunden nachvollziehbar begründet: Die Ohrmikroskopie sei

bds. unauffällig. Im Tonaudiogramm zeige sich eine Ertaubung links, rechts

liege die Hörschwelle im mittleren und tiefen Frequenzbereich zwischen 65 und

95 dB, im Hochtonbereich würden die Töne nicht mehr gehört. Der Hörverlust

betrage 92.5 %. Im freien Schallfeld mit getragenem Cochleaimplantat links

pendle die Einsilber-Diskrimination zwischen 20 und 40 % bei 70, 80 und

90 dB. Bei 105 sowie 110 dB dB liege sie bei 50 %. Aufgrund der

hochgradigen Schwerhörigkeit bestünden ausgeprägte Kommunikationsprobleme, dies

trotz Versorgung mit Hörgeräten respektive dem Cochleaimplantat links. Der

Beschwerdeführer sei auf Lippen ablesen angewiesen um gut kommunizieren zu

können. Während der Untersuchung habe er, Dr. med. I.___, mehrmals seine

Gesichtsmaske wegnehmen müssen, damit ihn der Explorand habe verstehen können.

Sobald Nebengeräusche vorlägen, sei eine akustische Verständigung auch mit

getragenem Implantat links unmöglich. Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen

vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu

überzeugen: Die letzte Tätigkeit als Projektleiter Immobilien sei aus

HNO-ärztlicher Sicht nicht mehr zumutbar, da diese Arbeit eine zu hohe

Anforderung ans Gehör stelle. Auch mit dem Cochleaimplantat links sei das

Hörvermögen, respektive die Sprachverständlichkeit zu schlecht, um den

Anforderungen dieser Tätigkeit gerecht zu werden. Möglicherweise hätten gewissen

Problemen am damaligen Arbeitsplatz diese Schwerhörigkeit zugrunde gelegen, es

sei gut möglich, dass es aufgrund der hochgradigen Hörminderung zu

Missverständnissen und Konflikten gekommen sei. Am wichtigsten seien eine

ruhige Umgebung sowie eine geringe Anforderung ans Gehör. Somit komme ein

Grossraumbüro als Arbeitsort nicht infrage, ungeeignet seien Arbeiten mit häufigem

Kundenkontakt sowie regelmässigen Sitzungen/Besprechungen. Ebenso seien

Tätigkeiten, bei welchen regelmässig telefoniert werden müsse, ungeeignet. In

einer optimal auf das Leiden abgestimmten/angepassten Tätigkeit bestehe aus HNO-ärztlicher

Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der hochgradigen Schwerhörigkeit,

welche zu Ermüdungserscheinungen führe (vermehrte Höranstrengung), sei jedoch

die Leistungsfähigkeit um 25 – 30 % vermindert. Einzige Option die

Hörleistung und somit die akustische Kommunikation zu verbessern bestehe darin,

auch das rechte Ohr mit einem Cochleaimplantat zu versorgen. Für eine dem

Leiden angepasste Tätigkeit hätte dies jedoch keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit könnte um etwa 10 % gesteigert

werden. Schliesslich erscheint auch die retrospektive Beurteilung im HNO-Teilgutachten

nachvollziehbar: Zwischen dem 30. Oktober 2012 sowie dem 12. Juni 2019

habe sich die Situation dementsprechend verändert, dass der Explorand im

November 2015 links mit einem Cochleaimplantat versorgt worden sei. Dadurch

habe die Sprachdiskrimination und somit die Kommunikation in Ruhe verbessert

werden können, eine relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit resultiere dadurch

jedoch nicht. Der Gesundheitszustand sei aus HNO-ärztlicher Sicht unverändert,

die hochgradige Schwerhörigkeit bestehe weiterhin, wie erwähnt sei jedoch durch

das Implantat eine etwas bessere Sprachverständlichkeit erreicht als mit den

Hörgeräten. Zwischen Anfang 2017 sowie dem 12. Juni 2019 bestünden, was das

Fachgebiet der HNO betreffe, keine Veränderungen.

9.2 Im orthopädischen Teilgutachten

(A.S. 128 ff.) stellt Dr. med. J.___ folgende Diagnosen:

-

chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei

· Spondylose und Osteochondrose der LWS

sowie tief lumbaler Spondylarthrose

· geringe Retrolisthese LWK 1 gegenüber

LWK 2

-

linksbetonte mediale

femorotibiale Arthrose, sowie leichte Femoropatellararthrose bds.

Gestützt auf die vorgenannten Diagnosen

und die umfangreiche Anamnese- und Befunderhebung (A.S. 131 -133) begründet der

Gutachter seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise: Es

bestünden radiologisch dokumentierte Spondylosen, Spondylarthrosen und

Osteochondrosen der LWS sowie eine geringgradige Retrolisthesis LWK 1 gegenüber

LWK 2. Im Bereich der Kniegelenke bestünden arthrotische Veränderungen hauptsächlich

femorotibial bds. und diskreter auch femoropatellär. Der Versicherte zeige das

Bild eines chronischen Lumbovertebralsyndroms mit entsprechendem organischen

Korrelat. Daneben bestünden Kniebeschwerden bds. bei beginnender Gonarthrose

bds., femorotibial betont. Auf der VAS-Skala bewegen sich die Schmerzen

zwischen 2 und 7. Körperlich schwere Tätigkeiten, Lasten heben sowie

Arbeiten in extremen Positionen, wie beispielsweise Bücken, führten zur

erheblichen Schmerzausweitung. Eine radikuläre Komponente sei nie beschrieben

worden und liege auch bildgebend nicht vor. Für eine wechselbelastende

Tätigkeit mit Sitzen, Stehen, Gehen ohne extreme Körperpositionen und ohne

Lasten Heben über 10 kg sei der Versicherte aus orthopädischer Sicht 100 %

arbeitsfähig. In der bisherigen hauptsächlich administrativen Tätigkeit sei der

Versicherte leidensadaptiert 100 % arbeitsfähig. Der Versicherte leide

seit seiner Maurerlehre an Rückenschmerzen. Im Rahmen einer Selbsteinschätzung

sei der Versicherte zum Schluss gekommen, dass er wegen des Rückens den Beruf

als Maurer nicht ausüben könne. Dies habe ihn dazu veranlasst, eine

kaufmännische Ausbildung zu absolvieren. Im Rahmen seiner sportlichen

Aktivitäten habe er sich mehrere Verletzungen zugezogen, so beispielsweise eine

Claviculafraktur links, diverse Knietraumatas sowie eine Unterschenkelfraktur links.

Bei zwei Auffahrunfällen habe er sich jeweils HWS-Distorsionen zugezogen, die aber

konservativ behandelt praktisch vollständig ausgeheilt seien (gewisse

Wetterfühligkeit). Im Rahmen des physiologischen Alterungsprozesses und dem

zeitweiligen massiven Übergewicht des Versicherten sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die degenerativen Veränderungen

im Bereiche der LWS und der Knie zugenommen hätten.

9.3

9.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

(A.S. 55 ff.) stellt Dr. med. H.___ folgende Diagnosen:

-

Anhaltende depressive

Episode gemäss F32.0 nach ICD 10, differenzialdiagnostisch eine rezidivierende

depressive Störung mit leichten und teils mittelgradigen depressiven Episoden

gemäss F33.0/1 nach ICD 10

-

Narzisstischen

Persönlichkeitsstörung nach DSM- 5 bzw. F60.80 nach ICD 10. Akzentuierungen

zeigten sich zudem im Bereich Paranoia und emotionale Instabilität

Gestützt auf eine umfangreiche Anamnese-

(A.S. 72 – 85) und Befunderhebung (A.S. 85 – 89) begründet die Gutachterin

die Herleitung der vorgenannten Diagnosen eingehend: Von den Grundsymptomen einer

depressiven Episode (F 32/33.0-2 nach ICD-10) fänden sich aktuell eine leichte

gedrückte Stimmung, kein Interesseverlust, nicht sicher Freudlosigkeit, eine

gewisse Antriebsminderung und erhöhte Ermüdbarkeit; von den weiteren häufigen

Symptomen nicht sicher eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, nicht

sicher verminderte Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, wohl aber

Schuldgefühle, keine Gefühle von Wertlosigkeit, nicht sicher negative und

pessimistische Zukunftsperspektiven, wohl aber Suizidgedanken bzw. passive

Todeswünsche, keine relevanten Schlafstörungen, kein verminderter Appetit.

Damit seien zwei der Grundsymptome und zwei der zusätzlichen Symptome vorhanden

entsprechend einer gegenwärtig leichten depressiven Symptomatik. Nach der

vorliegenden Dokumentation bestehe eine über lange Zeit anhaltende depressive

Episode gemäss F32.0 nach ICD-10, differenzialdiagnostisch eine rezidivierende

depressive Störung mit leichten und teils mittelgradigen depressiven Episoden

gemäss F33.0/1 nach ICD-10. Dagegen sei das Vorliegen einer

Somatisierungsstörung (F 45.0) nach ICD-10 zu verneinen. Zwar wiesen die

vorgetragenen körperlichen Beschwerden als Zentrum von Problemen und

Einschränkungen auf eine Tendenz zur Somatisierung hin. Die Kriterien für eine

Somatisierungsstörung würden jedoch nicht erfüllt. Auch fokussierten sich die

körperlichen Beschwerden klar auf die körperlichen Regionen, die anteilig durch

degenerative Veränderungen (Rücken und Knie) erklärt werden könnten.

Somatisierungstendenzen bzw. Somatisierungssymptome könnten jedoch sowohl im

Rahmen einer depressiven Störung als auch einer Persönlichkeitsstörung

auftreten. Des Weiteren sei aber das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu

bejahen. Die vielfältigen Stellenwechsel, die vier Ehen, wobei auch die letzte

mittlerweile in eine gerichtliche Trennung gemündet habe, die vielfältigen Hinweise

auf massive verbale Auseinandersetzungen und Drohungen, die sich durch die

Aktendokumentation zögen und die der Beschwerdeführer auch in der aktuellen

Untersuchung bestätigt habe, liessen den deutlichen Verdacht auf eine

Persönlichkeitsstörung aufkommen. Deutliche Unausgeglichenheiten fänden sich im

Verhalten in der Affektivität, in der Impulskontrolle, und vor allem in den

Beziehungen zu anderen, weniger in Wahrnehmen und Denken. Das Verhaltensmuster

sei nicht auf die depressiven Episoden begrenzt. Es sei offensichtlich

tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen unpassend

gewesen. Die Störung lasse sich eindrücklich bis in die Kindheit

zurückverfolgen. Der Beschwerdeführer habe sich schon immer als Aussenseiter in

der Familie erlebt und auch in der Schule und später in sämtlichen

Ausbildungsetappen, allenfalls sogar schon im Kindergarten. Zu deutlichem

subjektivem Leiden sei es erst mit den zunehmenden beruflichen und ehelichen

Problemen ab etwa dem mittleren Erwachsenenalter gekommen. Zu deutlichen

Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit sei es

ebenfalls seitdem gekommen. Zur Verbesserung der Reliabilität der Diagnose habe

sie, Dr. med. H.___, mit dem Beschwerdeführer das strukturierte klinische

Interview auf der Basis des SCID-Screeningbogens durchgeführt. Danach erfülle

er die Kriterien einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nach DSM- 5 bzw.

F60.80 nach ICD-10. Akzentuierungen zeigten sich zudem im Bereich Paranoia und

emotionale Instabilität.

Sodann vermag auch die gutachterliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Der Beschwerdeführer sei für

seine berufliche Tätigkeit auch von psychiatrischer Seite in relevanten

Fähigkeiten eingeschränkt; leicht in der Kompetenz- und Wissensanwendung;

leicht bis mittelschwer in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit;

mittelschwer in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,

der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Konversation und Kontaktfähigkeit

zu Dritten und der Gruppenfähigkeit; mittelschwer bis schwer in der

Selbstbehauptungsfähigkeit. Einschränkungen seien ausserdem in der Planung und

Strukturierung von Aufgaben zu vermuten, aufgrund der vorliegenden

Informationen aber nicht quantifizierbar. Die Einschränkungen beträfen auch den

privaten Bereich. Hier ergäben sich insbesondere auch deutliche Hinweise auf

relevante Einschränkungen der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen. Das

Ausmass sei aufgrund der vorliegenden Informationen nicht quantifizierbar. Von

psychiatrischer Seite sei die letzte Tätigkeit als Projektleiter Immobilien mit

hohen Anforderungen an Teamarbeit und Zusammenarbeit mit vielen anderen

Personen von Beginn an unrealistisch gewesen. Von psychiatrischer Seite

zusätzlich einschränkend seien die erheblichen Probleme in der Zusammenarbeit

mit anderen Personen, sowohl vertikal als auch horizontal. Realistisch wäre einzig

ein Einzelarbeitsplatz bzw. Homeoffice, am ehesten in Form einer

selbständigen Tätigkeit oder mit klar umschriebenen Aufgaben, die keine häufige

Zusammenarbeit mit anderen Personen erfordere. Wie gut sich der

Beschwerdeführer selbst strukturieren und planen könne, sei fraglich.

Zusätzlich zu den Einschränkungen von HNO-ärztlicher und orthopädischer Seite

sei unter den beschriebenen Voraussetzungen aus psychiatrischer Sicht von einer

realisierbaren angepassten Tätigkeit von zweimal ca. 1 – 2 Stunden

pro Tag auszugehen.

Schliesslich beschreibt Dr. med. H.___

im psychiatrischen Teilgutachten wohlbegründet den gesundheitlichen Verlauf:

Von psychiatrischer Seite liege zeitnah zur Verfügung vom 30. Oktober 2012

lediglich der letzte IV-Arztbericht von med. pract. D.___ vom 25. März 2012

vor. Darin beschreibe er neben der mittlerweile chronischen depressiven

Symptomatik erstmals die vielen Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung,

insbesondere die aggressiven Ausbrüche des Beschwerdeführers. Die anhaltende

depressive Störung scheine damals gegenüber dem Zeitpunkt der Verfügung vom 12.

Juni 2019 gleich ausgeprägt gewesen zu sein. Die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung

stimme mit der von med. pract. D.___ 2012 beschriebenen quasi vollständig

überein. Zeitnah liege hier lediglich der Bericht von med. pract. D.___ vom 6.

August 2018 vor. Zeitnah zu Anfang 2017 gebe es einen Bericht von med. pract. D.___

vom 4. Mai 2016. Dies sei der einzige im ganzen Verlauf aus den letzten Jahren,

der etwas positiver klinge. Damals sei die bariatische Operation bereits einige

Zeit zurückgelegen, der Beschwerdeführer habe kontinuierlich abgenommen und er

habe das Cochleatransplantat erhalten. Im Rückblick scheine dies für eine kurze

Zeit zu einer gewissen Stabilisierung geführt zu haben. Med. pract. D.___ habe

Herrn A.___ damals als relativ ausgeglichen beschrieben. Unter diesen Umständen

scheine der Beschwerdeführer auch eine weitere Firma erworben zu haben.

Allerdings spreche der weitere Verlauf nach vorliegenden Informationen gegen

eine länger anhaltende Stabilität. Die psychische Symptomatik habe schon bald

wieder der zuvor beschriebenen entsprochen. Beruflich habe der Beschwerdeführer

nicht reüssieren können. Wie lange der etwas stabilere Zustand angehalten habe,

sei aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht rekonstruierbar. Die

depressive Symptomatik scheine über die Jahre etwas geschwankt zu haben, die

Persönlichkeitsstörung nicht. Da neben der an Ertaubung grenzenden Schwerhörigkeit

die Persönlichkeitsstörung entscheidend zur Leistungseinschränkung beitrage,

seien längere Episoden höherer und stabiler Leistungsfähigkeit

unwahrscheinlich.

9.3.2 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sodann sämtliche

psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss

BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter

bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der

Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt

also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten

Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker

darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender

nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10

tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich

auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den

psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen

Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer

Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,

wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,

normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann den gutachterlichen Ausführungen entnommen werden, die

Verhaltensauffälligkeiten aufgrund der Persönlichkeitsstörung seien

mittelschwer bis schwer, von Seiten der depressiven Störung mittelschwer ausgeprägt.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt die Gutachterin aus, der

Beschwerdeführer habe sich kontinuierlich darum bemüht, weiter beruflich tätig

zu sein, was ihm entweder nur kurz oder nicht gelungen sei. Der Versuch der

Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung über die IV sei nicht von

Erfolg gekrönt gewesen. Eine psychiatrische Behandlung habe bislang nicht

stattgefunden, in erster Linie aus mangelnder Krankheitseinsicht. Der

Beschwerdeführer sei überzeugt, dass sein Problem die Hörstörung sei. Eine

relevante Änderung der anhaltenden depressiven Störung und der

Persönlichkeitsstörung durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

sei unwahrscheinlich. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ist beim

Beschwerdeführer somit tendenziell sowohl von einer Behandlungs- als auch von

einer Eingliederungsresistenz auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend

auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung

der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu

sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte

Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer

Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,

dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine

ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben und bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Die Gutachterin hielt in

diesem Zusammenhang fest, bei der schweren Hörminderung einerseits und der

Persönlichkeitsstörung samt depressiver Störung andererseits gehe es um eine

veritable Komorbidität.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits

hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare)

Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil

wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält die

psychiatrische Gutachterin fest, die eingehende psychiatrische Diagnostik habe

eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit zusätzlich paranoiden und

emotional instabilen Akzentuierungen klar bestätigen können. Ressourcen gebe es

kaum. Insbesondere fehlten stabile persönliche und familiäre Kontakte. Der

Beschwerdeführer sei auch in seinem Privatleben schwer eingeschränkt, sowohl

von Seiten der Hörminderung als auch von Seiten seiner Interaktionsprobleme (keine

Freunde, Trennung von der vierten Ehefrau, kein Kontakt zu seinen Kindern)

durch die Persönlichkeitsstörung. Es ist demnach beim Beschwerdeführer sowohl im

persönlichen als auch im sozialen Kontext kaum von positiven Ressourcen

auszugehen.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im

Gutachten ausgeführt wurde, seien der berufliche und der private Lebensbereich

gleichermassen eingeschränkt. Der Leidensdruck sei hoch. Diskrepanzen habe es

in der Vergangenheit dort gegeben, wo sich der Beschwerdeführer überschätzt

habe und sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart dadurch, weil er

sich bis heute seiner Verhaltensauffälligkeiten nicht bewusst sei bzw. sie sich

nicht eingestehen könne.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder

eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im

Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S.

304). Diesbezüglich kann auf das vorstehend in der Kategorie «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden. Der

Beschwerdeführer hat bislang zwar kaum psychiatrische Therapien durchgeführt,

dies liegt aber gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin nicht

zuletzt auch an der fehlenden Krankheitseinsicht. Zudem wird der Leidensdruck

des Beschwerdeführers durch die Gutachterin gleichwohl als hoch bezeichnet.

9.3.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind beim

Beschwerdeführer überwiegend ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die

psychiatrische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit von je 1 – 2 Stunden am Vormittag und am Nachmittag nachvollziehbar

ist, so dass darauf abgestellt werden kann.

9.4 Im Lichte der vorgenannten

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

der K.___ vom 16. März 2021 zu überzeugen: Demnach sei dem Beschwerdeführer die

letzte Tätigkeit als Projektleiter Immobilien weder aus HNO-ärztlicher noch aus

psychiatrischer Sicht zumutbar. Dagegen sei eine angepasste Tätigkeit aus

orthopädischer Sicht zu 100 % und aus HNO-ärztlicher Sicht mit einer

Leistungseinschränkung von 25 – 30 % zumutbar. Zusätzlich zu den

Einschränkungen von HNO-ärztlicher und orthopädischer Seite sei aus

psychiatrischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit von einem möglichen Pensum

von zweimal ca. 1 – 2 Stunden pro Tag auszugehen. Ob mit all diesen

Einschränkungen und Bedingungen (siehe Teilgutachten E. II. 9.1 – 9.3 hiervor)

an den Arbeitsplatz eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt zu

finden sei, sei fraglich.

9.5 Zusammenfassend ist gestützt auf

das voll beweiswertige Gutachten K.___ vom 16. März 2021 festzuhalten, dass

eine revisionsrelevante gesundheitliche Verbesserung seit der letzten

Rentenverfügung vom 30. Oktober 2012 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom 12. Juni 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

Damit ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen.

9.6 Eine Rente der

Invalidenversicherung kann (vom hier nicht interessierenden Tatbestand einer

nachträglichen Änderung der Rechtslage abgesehen) gestützt auf Art. 17 Abs. 1

ATSG (materielle Revision), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder

Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) herabgesetzt oder aufgehoben werden. In

einem konkreten Fall sind allenfalls alle drei Bestimmungen auf ihre

Anwendbarkeit zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2014 vom 4. Juni 2014

E. 3.2 mit Hinweisen). Im Beschwerdefall kann das Gericht eine Verfügung,

welche sich in ihrer rechtlichen Begründung auf einen dieser Anpassungstitel

stützt, im Rahmen einer substituierten Begründung oder Motivsubstitution unter

Bezugnahme auf einen anderen Titel bestätigen (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105

f.). Die Prüfung einer substituierten Begründung ist nach neuerer

Rechtsprechung zwingend, wenn der Versicherungsträger dies im

Beschwerdeverfahren beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017

vom 20. Februar 2018 E. 5.4). Sie kann aber auch unabhängig von einem

Antrag erfolgen, wenn die Akten entsprechenden Anlass geben, wobei diesfalls

der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu wahren ist (vgl. BGE 125 V 368 E. 4a und 4b S. 370 f.). Vorliegend könnte prinzipiell eine substituierte

Begründung in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung infolge

zweifellose Unrichtigkeit) infrage kommen. Da seitens der Parteien kein

entsprechender Antrag gestellt wurde, ist die Prüfung einer Motivsubstitution

zwar zulässig, aber nicht zwingend. Es gibt aufgrund der vorliegenden Akten

keinen Anlass, eine substituierte Begründung zu prüfen, weshalb eine solche

unterbleiben kann.

10. Nachdem somit die mit Verfügung

vom 12. Juni 2019 vorgenommene Rentenherabsetzung per 1. Februar 2017 von einer

ganzen auf eine Dreiviertelsrente nicht auf das Vorliegen eines

Revisionsgrundes oder auf die substituierte Begründung der zweifellosen

Unrichtigkeit gestützt werden kann, ist im Weiteren zu prüfen, ob eine

Herabsetzung aufgrund der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten

Meldepflichtverletzung erfolgen kann.

Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit.

b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erfolgt

die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend ab Eintritt der für den

Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt

hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen

ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die

unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

Art. 77 IVV besagt, dass der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch

wesentliche Änderung, namentlich auch eine solche des Gesundheitszustandes oder

der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen hat.

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes

Fehlverhalten erforderlich, wobei praxisgemäss bereits eine leichte

Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteile des

Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 und 9C_226/2011

vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1).

Wie bereits in E. II. 7. hiervor

festgehalten, stellten die vom Beschwerdeführer im Jahr 2017 ausgeübten

Tätigkeiten bzw. die dadurch erzielten Einkommen keine revisionsbegründende

Faktoren dar. Es konnte somit zum massgeblichen Zeitpunkt des

Verfügungserlasses nicht von einem dauerhaft erhöhten Invalideneinkommen bzw.

davon ausgegangen werden, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit vor-aussichtlich

längere Zeit bzw. weiterhin andauern werde (Art. 88a Abs. 1 IVV). Demnach

stellten die vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin

verschwiegenen Einkommen keine für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung

im vorgenannten Sinne dar, womit auch eine Meldepflichtverletzung durch den

Beschwerdeführer zu verneinen ist.

11. Gestützt auf die vorgehenden

Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 12.

Juni 2019 vorgenommene Rentenherabsetzung per 1. Februar 2017 von einer

ganzen auf eine Dreiviertelsrente zu Unrecht erfolgt ist. Damit ist auch die in

derselben Verfügung statuierte Rentenrückforderung nicht gerechtfertigt, womit

die Verfügung vom 12. Juni 2019 in Gutheissung der Beschwerde gesamthaft

aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine ganze

Rente.

12.

12.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Im Vergleich zu den eingereichten

Kostennoten vom 8. Januar 2020 (A.S. 28 f.) bzw. 5. Mai 2021 (A.S.

148 f.) sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen:

Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien,

Fristerstreckungsgesuche, Einreichung Kostennoten), der bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann wird

bei Obsiegen für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss lediglich eine halbe

Stunde vergütet. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu

vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses

ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit

auf CHF 3'077.65 festzusetzen (10.92 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 127.60 und MwSt).

12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 1’000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

12.3 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin

hat daher die Kosten des Gutachtens der K.___ vom 16. März 2021 von CHF 16'188.10

zu tragen.

13. Nachdem der Beschwerdeführer in

der Hauptsache obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung sowie

einer Partei- und Zeugenbefragung. Die diesbezüglichen Anträge sind obsolet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 12. Juni 2019 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin

Anspruch auf eine ganze Rente.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'077.65 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1’000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten des Gerichtsgutachtens der K.___ von CHF 16'188.10 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_551/2021 vom 6. Dezember 2021 bestätigt.