VSBES.2019.201
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
16. September 2020Deutsch86 min
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen
Source so.ch
Urteil vom 16. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. Juni 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1967 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 20. Juli 2010 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erstmals zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen
wurden eine kaputte Bandscheibe, ein kaputter Halswirbel sowie
Lähmungserscheinungen im linken Arm nach einem Unfall vom 5. Januar 2009 angegeben.
1.1 Nach der Durchführung des
Intake-Gesprächs vom 29. Juli 2010 (IV-Nr. 10) holte die
Beschwerdegegnerin sowohl den Arbeitgeberfragebogen der Firma B.___ vom
5. August 2010 (IV-Nr. 14) als auch die Akten des Taggeld- und des
Unfallversicherers (IV-Nrn. 15.1 – 15.6, 29.1 – 29.18)
ein. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer sodann am
11. Oktober 2010 (IV-Nr. 26) eine Frühinterventionsmassnahme in Form
eines Belastbarkeitstrainings in der Stiftung C.___ vom 11. Oktober 2010
bis 14. Januar 2011. Dieses wurde aufgrund der gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers (Schmerzen) per 5. Januar 2011 vorzeitig abgebrochen
(IV-Nrn. 31 S. 3, 32). Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall mit
Abschlussbericht vom 7. Januar 2011 (IV-Nr. 33) in der
Stellenvermittlung ab.
1.2 Gestützt auf die Stellungnahme
von Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD), vom 28. Juni 2011 (IV-Nr. 40 S. 2), liess die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 6. September und
27. Oktober 2011 rheumatologisch und neurologisch bei Dres. med. E.___ und
F.___ begutachten (IV-Nrn. 44 f.). Nach dem Einholen der Stellungnahme von
Dr. med. D.___, RAD, vom 7. Februar 2012 (IV-Nr. 49), stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. April
2012 (IV-Nr. 53) die Abweisung seiner Ansprüche auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Mai 2012 (IV-Nr. 57) fest.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 8. Juli 2014 (IV-Nr. 59)
meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin aufgrund von
Beeinträchtigungen an der LWS und HWS seit dem 5. Januar 2009 erneut zum
Leistungsbezug an. Nachdem ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 15. Juli
2014 zunächst das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht
gestellt hatte (IV-Nr. 58), trat sie nach erhobenem Einwand des
Beschwerdeführers vom 9. August 2014 (IV-Nr. 64) mit Schreiben vom 18. August
2014 (IV-Nr. 66) auf seine Neuanmeldung ein.
2.1 Am 4. September 2014
erfolgte das Intake-Gespräch (IV-Nr. 70). Nach dem Aufenthalt in der Klinik
G.___ vom 7. Oktober bis 4. November 2014 (vgl. IV-Nrn. 73 f.) wurde
dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 19. November 2014 (IV-Nr. 78)
ein Belastbarkeitstraining bei der Stiftung C.___ vom 24. November 2014
bis 28. Februar 2015 zugesprochen. Dort konnte der Beschwerdeführer
anschliessend vom 1. März bis 29. November 2015 ein Aufbautraining
absolvieren (IV-Nrn. 84, 104). Mit Mitteilungen vom 27. November 2015
(IV-Nrn. 115 f., 118) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer vom 30. November 2015 bis 29. Februar 2016 einen
Arbeitsversuch in der Stiftung H.___ sowie ein persönliches Coaching für zehn
Stunden in der Stiftung C.___ zu. Da der Beschwerdeführer ab dem 1. März
2016 in der Stiftung H.___ als Pflegehelfer SRK zu 40 % fest angestellt war
(vgl. Arbeitsvertrag, IV-Nr. 121), schloss die Beschwerdegegnerin die
berufliche Eingliederung mit Abschlussbericht vom 19. April 2016
(IV-Nr. 124) als vermittelt ab.
2.2 Zu den eingeholten Arztberichten
(IV-Nrn. 126 f.) nahm der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH,
am 6. September 2016 (IV-Nr. 130 S. 2 ff.) Stellung. Aufgrund der
internen Fallbesprechung vom 28. September 2016 (vgl. Protokolleintrag)
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 29. September 2016 (IV-Nr. 132)
mit, es sei eine umfassende medizinische Abklärung in den Fachbereichen
Psychiatrie und Rheumatologie notwendig. Es wurden die Begutachtungsstelle J.___
und die Gutachter Dres. med. K.___ (Psychiatrie) und L.___ (Rheumatologie) vorgeschlagen.
Triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterpersonen
könnten schriftlich eingereicht werden. Der Beschwerdeführer wurde zudem auf
seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. In der Folge versuchte die
Begutachtungsstelle J.___ mit dem Beschwerdeführer mehrmals erfolglos telefonisch
Kontakt aufzunehmen (IV-Nr. 135). Aufgrund der Mitteilungen der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 17. November 2016 bzw. 27. und 28. April 2017
(IV-Nrn. 136 f., vgl. auch Protokolleinträge), wurden dem Beschwerdeführer
mit Mitteilung vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. 138) neu weibliche
Gutachterpersonen – Dres. med. N.___ (Rheumatologie) und O.___ (Psychiatrie) –
vorgeschlagen. Da der Beschwerdeführer zum vereinbarten Begutachtungstermin bei
Dr. med. O.___ vom 14. August 2017 nicht erschien (vgl.
IV-Nr. 142), wurde er durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
8. September 2017 (IV-Nr. 143) zur Mitwirkung aufgefordert. Das
rheumatologische Teilgutachten datiert sodann vom 11. September 2017 und
das psychiatrische Teilgutachten vom 7. Januar 2019 (IV-Nrn. 144.1 – 144.2
und 149.1 – 149.2). Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme von
Dr. med. P.___, praktische Ärztin, RAD, vom 18. Februar 2019
(IV-Nr. 152 S. 2 f.), stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. März 2019 (IV-Nr. 153) die
Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht. Daran hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (IV-Nr. 158) fest.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 19. August 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 11. Juni 2019 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. a)
Es seien dem Beschwerdeführer und Versicherten ab wann rechtens die gesetzlichen
Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 %
ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: Es seien
ergänzende medizinische und beruflich-konkrete Abklärungen durchzuführen.
3. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Dem
Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit Beschwerdeantwort vom
21. Oktober 2019 (A.S. 40 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom
11. November 2019 (A.S. 46 f.) bewilligt der Präsident des
Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der
Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
6. Mit Eingabe vom
29. November 2019 (Eingang: 2. Dezember 2019, A.S. 48 ff.)
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Diese geht mit
Verfügung vom 2. Dezember 2019 (A.S. 52) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
7. Mit Eingabe vom 3. April
2020 (A.S. 53) beantragt Rechtsanwalt Claude Wyssmann gemäss Ziff. 3
des GVK-Newsletters 06/2020 die Überweisung von zwei Drittel des Honorars gemäss
der am 29. November 2019 eingereichten Kostennote.
8. Mit Vorladungsverfügung vom 14. April
2020 (A.S. 54 f.) geht eine Kopie der Eingabe vom 3. April 2020 samt
Beilage zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Eine Akonto-Zahlung an das
amtliche Honorar wird durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts unpräjudiziell
bewilligt. Den Parteien wird es freigestellt, sich vor der Verhandlung
ergänzend schriftlich zu äussern. Die Parteien werden zur öffentlichen
Verhandlung auf den 26. August 2020, 14.00 Uhr, vorgeladen.
9. Aufgrund der im Rahmen der
öffentlichen Verhandlung vom 26. August 2020 (vgl. Protokoll,
A.S. 59 f.) durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten
ärztlichen Bestätigung betreffend die Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit
des Beschwerdeführers ab dem 25. August 2020 bis auf weiteres, wird dieser
von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert. Der weiter gestellte
Beweisantrag, wonach die Urkunden Nrn. 3 und 4 zu den Akten zu nehmen und
zum Beweis zuzulassen seien, wird gutgeheissen. Der Vertreter des Beschwerdeführers
hält im Parteivortrag an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. Er reicht
anlässlich der öffentlichen Verhandlung eine ergänzende Kostennote ein
(A.S. 61).
10. Sowohl eine Kopie des Protokolls
der öffentlichen Verhandlung vom 26. August 2020 als auch eine Kopie der
an der öffentlichen Verhandlung eingereichten Urkunden Nrn. 3 und 4 und
der ergänzenden Kostennote gehen mit Verfügung vom 28. August 2020 zur
Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. 62).
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Juni 2019) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
2.4
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2
S. 182, 129 V 222).
2.5
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.
3.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen)
zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 m.H., 9C_662/2016 vom
15.
März 2017 E. 2.2).
3.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2019 (A.S. 1 f.) dar, die
medizinischen Abklärungen aufgrund der bidisziplinären Begutachtung hätten
ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine leichtgradige Leistungseinschränkung
seiner Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei ihm jedoch weiterhin zumutbar, seiner
zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit, wie auch einer Verweistätigkeit, zu einem
80%-Arbeitspensum nachzugehen. Gemäss dem vorgenommenen Einkommensvergleich
bestehe ein IV-Grad von 20 %. Weitere berufliche Massnahmen sowie der
Anspruch auf eine Invalidenrente würden abgewiesen.
4.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerdeschrift vom 19. August 2019 (A.S. 5 ff.) im
Wesentlichen entgegenhalten, es hätte eine interdisziplinäre Erstbegutachtung polydisziplinär
unter Zufallsvergabe erfolgen müssen (A.S. 11 oben). Das Gutachten von Dr.
med. O.___ sei am 7. Januar 2019 und damit fast zwei Jahre nach der
Auftragserteilung durch die Beschwerdegegnerin erstellt worden. Bei einer
derart langen Verzögerung könne die Gutachterperson nicht mehr für sich
beanspruchen, neutral und unbefangen zu sein, zumal die Gutachterin den Grund
der Verzögerung auf S. 1 auch noch dem Exploranden in die Schuhe schieben wolle,
obwohl auch nach der angeblich wegen ihm entstandenen Verschiebung der Explorationen
auf November 2017 noch fast 14 Monate verstrichen seien, bis die Expertise
erstellt worden sei. Das Gutachten von Dr. med. O.___ dürfe aus formellen
Gründen nicht verwertet werden (A.S. 12 oben). Die Verzögerungen hätten
auch dazu geführt, dass der Auftrag der Beschwerdegegnerin, ein bidisziplinäres
Gutachten anzufertigen, gar nicht erfüllt worden sei. Statt eines
bidisziplinären Gutachtens mit interdisziplinärer Diskussion und Gesamtschau seien
zwei isolierte monodisziplinäre Gutachten mit einem zeitlichen Abstand von
16.
Monaten erstellt worden. Es sei nie eine interdisziplinäre Diskussion
erfolgt, obwohl dies auf S. 21 (IX.) wahrheitswidrig festgehalten worden
sei. Daher bestehe keine genügende medizinische Entscheidungsgrundlage, wonach
für die von der Beschwerdegegnerin geortete psychosomatische
Beschwerdesituation eine interdisziplinäre Gesamtbegutachtung erforderlich sei.
Dieses Vorgehen sei auch unter dem Gesichtspunkt der Auftragsvergabe und der
Mitwirkungsrechte der versicherten Person völlig inakzeptabel (A.S. 12
unten). Der zeitliche Abstand von 16 Monaten zwischen dem rheumatologischen und
dem psychiatrischen Gutachten sei auch aus vielen weiteren Gründen höchst
problematisch. Es lägen im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten keine zeitnahen
rheumatologischen Abklärungen vor. Ein Gutachten müsse aber auf aktuellen klinischen
und bildgebenden Abklärungen basieren. Bezogen auf den Verfügungszeitpunkt vom 11. Juni
2019.
lägen etwa die bildgebenden Abklärungsberichte, auf welche sich das
rheumatologische Gutachten stütze, fünf Jahre zurück. Sie datierten nämlich von
Februar und März 2014. Die rheumatologische Gutachterin Dr. med. N.___ habe sich
nicht einmal die Mühe gemacht, diese Bilder selbst zu sichten, obwohl sie sich
auf diese abstütze und obwohl dies zu den Grundpflichten des Gutachters gehöre
und sich die bekanntlich bildgebend objektivierbaren degenerativen
Veränderungen wie vorliegend der HWS und der LWS im Laufe der Zeit
weiterentwickelten und im Sinne einer Faustregel gelte, dass nicht auf
Bildgebungen abgestellt werden könne, welche älter als sechs Monate seien. Dr.
med. N.___ habe im Zeitpunkt der Erstattung ihrer Expertise gemäss dem Auszug
aus dem Medizinalberuferegister über keine Berufsausübungsbewilligung verfügt.
Dies schwäche die Beweiskraft zusätzlich ab (A.S. 14). Es handle sich
ausserdem um ein unvollständiges Gutachten, da sich Dr. med. O.___
explizit nur zur Arbeitsfähigkeit seit der Beendigung der beruflichen
Massnahmen ausgesprochen habe. Retrospektiv sei keine Beurteilung durch die
psychiatrische Administrativgutachterin erfolgt. Ausserdem setzten sich die
beiden Gutachterinnen nicht mit den anderslautenden Einschätzungen in den
Abklärungsberichten während den Belastbarkeits- und Aufbautrainings auseinander
(A.S. 15).
Der Beschwerdeführer lässt zudem
vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf das zuletzt
bei der Arbeitgeberin Q.___ erzielte Einkommen hätte abstellen müssen. Entgegen
den Ausführungen von Dr. med. N.___ handle es sich dabei nicht um eine
zumutbare Tätigkeit, weil diese nicht wechselbelastend gewesen sei (A.S. 14
f.). Der Beschwerdeführer lässt im Weiteren beanstanden, dass aus der Verfügung
nicht hervorgehe, warum die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen
beruflicher Art bzw. auf eine Umschulung abweise. Ein solcher werde vom
Beschwerdeführer geltend gemacht (A.S. 15).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (A.S. 1 f.)
die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und / oder
berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht abgewiesen hat.
6.
Zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
6.1
Im Austrittsbericht der Klinik R.___
vom 5. Juli 2004 (IV-Nr. 29.10 S. 1 ff.) betreffend den
Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 26. Mai bis 23. Juni 2004 wurden
folgende Diagnosen ausgewiesen:
A.
Unfall 13. November 2003 (beim Heruntertragen von Getränkeharassen auf
glattem Boden ausgerutscht)
−
Ellbogenkontusion rechts
(bei bekannter radialer und ulnarer Epicondylopathie November 2002 und Januar
2003)
−
Im Verlauf:
posttraumatische Epicondylopathie rechts (MRI 18. Februar 2004:
regelrechte ossäre Strukturen, keine pathologischen Läsionen bis auf eine
kleine Bone-bruise-Läsion am Epicondylus radialis im Sinne einer Epicondylitis
radialis)
−
Im Verlauf: Leichte
Ulnarisirritation rechts im Sulcus
−
Prellung des Brustkorbes
und der Schulter links
B. Unfall vom 28. April 2003
(Heckkollision)
−
In der Folge
Nackenschmerzen für 6 – 8 Wochen, seither diesbezüglich
beschwerdefrei
C. Lumboischialgie L5 / S1
links seit 1 – 2 Jahren
D. Bekannte Zervikalstenose C5 – C7
Arbeitsfähigkeit / Zumutbarkeit:
Aufgrund der Unfallfolgen bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren
ab dem 28. Juni 2004. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags
mit Heben selten bis maximal 15 kg. Nicht zumutbar seien repetitive
Tätigkeiten mit der rechten Hand / dem rechten Arm. Aus unfallfremden Gründen (Lumboischlalgien)
seien wechselbelastende Tätigkeiten anzuraten.
6.2
Dr. med. S.___, Facharzt FMH für
Rheumatologie, hielt aufgrund der Konsultationen vom 21. September und 15. Oktober
2007.
im rheumatologischen Konsilium vom 16. Oktober 2007 (IV-Nr. 29.10
S. 4 f.) folgende Diagnosen fest:
Sensibles cervicoradikuläres
Ausfall- und Reizsyndrom C6 links bei / mit
−
medianer Diskushernie C5 / 6
und C6 / 7 mit Retrospondylophytenbildung auf beiden Etagen sowie
linksseitiger ossärer Neuroforaminalstenose C5 / 6 (MRT vom 5. Oktober
2007)
Der bald 40-jährige Beschwerdeführer
leide derzeit an einem sensiblen cervikoradikulären Ausfall- und radikulären
Reizsyndrom der Wurzel C6 links, verursacht durch HWS-Veränderungen, wie sie
offenbar schon vor etwas mehr als vier Jahren dokumentiert worden seien. Eine
Erweiterung der Abklärung mittels einer MRT der HWS am 5. Oktober 2007
zeige eindeutige, wenn auch nicht sehr ausgeprägte, degenerative Veränderungen
in Form von medianen Diskusprotrusionen / Hernien auf Höhe C5 / 6
und C6 / 7 in Begleitung von Spondylophytenbildungen, die die lokalen
Platzverhältnisse für die abgehenden Nerven zusätzlich einschränkten. Der
Beschwerdeführer sei hauptsächlich durch Schmerzen geplagt, die durch
entsprechende Provokationsstellungen des Kopfes ausgelöst würden. Zum Zeitpunkt
der Erstuntersuchung am 21. September 2007 sei eine Physiotherapie
veranlasst worden, welche zumindest eine Teilremission herbeigeführt habe. Die eingeleitete
medikamentöse Behandlung habe der Beschwerdeführer angeblich wegen
Wirkungslosigkeit der Substanzen aufgegeben. Die Arbeitsfähigkeit in der
Tätigkeit als Maschinenführer / Fabrikarbeiter sei derzeit sicher
teilweise eingeschränkt, doch scheine eine Wiederaufnahme der Arbeit zumindest
zu 50 % zumutbar. Bei therapieresistenter Situation auch nach Durchführung
des Steroidstosses werde ein neurochirurgisches Konsilium empfohlen.
6.3
Die MRI der Halswirbelsäule vom
23.
Februar 2009 (IV-Nr. 15.6 S. 2 f.) wurde von Dr. med. T.___
in französischer Sprache zusammenfassend wie folgt beurteilt (S. 3):
Spondylarthrosen anterior C5 – C6 und C6 – C7, kleine
Diskushernie C4 – C5 ohne Wurzelkontakt. Relevante Diskusprotrusionen
mit degenerativen Veränderungen (Unkovertebralarthrosen-Osteophytenbildung) und
dadurch bilaterale Foramenenge im Segment C5 / C6 und C6 / C7.
Beginnende Diskusdegeneration im Segment C7 / D1.
6.4
Die Röntgenaufnahmen der LWS in
zwei Ebenen vom 3. Juni 2009 in der U.___ führten zu folgender
Beurteilung: Degenerative Veränderungen im lumbosakralen Übergang bei ansonsten
unauffälligen ossären Strukturen. Bei Persistieren der Kribbelparästhesien im
linken Bein wäre zum Ausschluss einer Discushernie allenfalls eine
MR-Untersuchung indiziert.
6.5
Aufgrund der MRT der HWS und LWS
vom 22. Juni 2009 (IV-Nr. 29.13 S. 1 f.) in der U.___ wurde
folgende Beurteilung festgehalten: Osteochondrosen C4 – C7; Discushernie
C4 / C5 links, hier ohne sichere Zeichen einer Beeinträchtigung oder Kompression
neuraler Strukturen; Foraminale Stenosen C5 – C7 beidseits mit
möglicher Beeinträchtigung der Wurzeln C6 und C7; Mässig starke Eindellung des
zervikalen Myelons im Bereich C4 – C7 auf Höhe der Bandscheiben.
Keine Myelopathie; Osteochondrose L5 / S1 mit Discushernie links
recessal bis foraminal mit möglicher Irritation der Wurzeln L5 und S1 links.
6.6
Dr. med. D.___, Fachärztin
Allgemeine Medizin, RAD, hielt am 28. Juni 2011 (IV-Nr. 40 S. 2)
fest, die ausgeprägte, vom Beschwerdeführer geklagte Schmerz-symptomatik sei
anhand der Befunde nicht nachvollziehbar. Sie empfehle daher ein
rheumatologisches und neurologisches Gutachten.
6.7
Dr. med. E.___, Facharzt für
Neurologie FMH, führte im neurologischen Gutachten vom 6. September 2011
(IV-Nr. 44) aus, es liege auf neurologischem Gebiet keine Diagnose vor,
die eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Es sei keine Einschränkung der
Arbeitsf.igkeit ausgewiesen. Eine ergänzende versicherungsrheumatologische
Beurteilung, wie sie von der Beschwerdegegnerin separat in Auftrag gegeben
worden sei, sei notwendig (S. 10). Zusammenfassende neurologische
Beurteilung: Bei der heutigen Untersuchung habe der Beschwerdeführer
belastungs- und haltungsabhängige Schmerzen im Bereich der HWS und der LWS
beklagt, verbunden mit wechselnd betonten Parästhesien und Gefühlsstörungen in
beiden Armen und Beinen. Im klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund hätten
sich dagegen keinerlei pathologische Befunde gefunden. Auch in der ergänzenden
Elektrophysiologie hätten weder eine relevante zervikale oder lumbale
Nervenwurzelläsion noch ein peripheres Nervenkompressionssyndrom
(Karpaltunnelsyndrom oder Ulnarisrinnensyndrom) nachgewiesen werden können (S. 9).
Im Ergebnis sei beim Beschwerdeführer kein neurologischer Gesundheitsschaden
ausgewiesen, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Die in der
spinalen Bildgebung beschriebenen degenerativen Veränderungen seien nicht mit
neurologischen Ausfällen verbunden und müssten in ihrer
versicherungsmedizinischen Bedeutung rheumatologischerseits beurteilt werden.
6.8
Dr. med. F.___, FMH Innere
Medizin und Rheumaerkrankungen, wies im rheumatologischen Gutachten vom 27. Oktober
2011.
(IV-Nr. 45) folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aus (S. 7):
1.
Chronisches cervico- und lumbospondylogenes Syndrom
− nicht ausreichend somatisch abstützbar
− kein Hinweis auf eine radikuläre Reiz-
oder Ausfallkomponente
Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit seien:
2.
Übergewicht mit Body-Mass-Index von 25,8 kg/m2
3.
Nikotinkonsum von circa 40 pack years
In der klinischen Untersuchung hätten
eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik und darüber hinaus, abgestützt auf
objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus imponiert (S. 7).
Insgesamt beurteile der Gutachter die vom Beschwerdeführer geschilderten
Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die
objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer
derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: Invaliditätsfremde
Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische
Affektion. Hinweise auf eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion seien
nicht vordergründig und würden in der dem Gutachter vorliegenden Dokumentation
keine erwähnt (S. 10).
Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die zuletzt ausgeübte
berufliche Tätigkeit als Maschinist mit dem Bedienen von Maschinen nach dem
Unfall vom 5. Januar 2009 passager eingeschränkt gewesen. Bei grosszügiger
Auslegung könne, aus rein somatischer Sicht beurteilt, seit spätestens Anfang
Herbst 2009, für diese zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden. Der Beschwerdeführer
habe früher phasenweise schwergradig körperlich belastend gearbeitet, wie es
bei den Anstellungsverhältnissen im Baugewerbe der Fall gewesen sei. Für eine derartige
berufliche Tätigkeit könne seit Januar 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestätigt werden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig
körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne,
aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, eine zeitlich limitierte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Januar 2009 bis, bei grosszügiger
Auslegung, Ende Sommer 2009) bestätigt werden. Seit Herbst 2009 könne für eine
angepasste Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert
werden. Die Beschwerden könnten, mit der Umsetzung der empfohlenen und zumutbaren
medizinischen Massnahmen, möglicherweise günstig beeinflusst werden (S. 12).
6.9
Die im V.___ durchgeführte MRT
der LWS und ISG vom 21. Februar 2014 (IV-Nr. 108 S. 11) wurde
wie folgt beurteilt: Keine Frakturen. Keine aktivierte Arthrose. Modic II-Osteochondrose
LWK5 / SWK1. Im gleichen Segment beidseitige Einengung der
Neuroforamina mit kurzstreckiger Kompression der beiden foraminalen L5-Wurzeln,
linksbetont.
6.10
Die MRT der HWS vom 4. März
2014.
im V.___ (IV-Nr. 108 S. 9 f.) wurde folgendermassen beurteilt:
Recht ausgeprägte Osteochondrose in den Segmenten HWK 5 / 6 und
HWK 6 / 7 mit Bandscheibenprotru-sionen, die den ventralen
Subarachnoidalraum einengten und auch eine zusätzliche Einengung der Neuroforamina
beidseits in diesen Segmenten mit möglicher Irritation der Nervenwurzeln C6 und
C7 beidseits; Im Segment HWK 4 / 5 mässiggradige Osteochondrose
und auch breitbasige Bandscheibenherniaton, die zusammen mit einer
Facettengelenksarthrose zu einer Einengung der Neuroforamina führe, etwas
linksbetont, hierdurch mögliche Irritation der Nervenwurzel C5 links und
möglicher-weise auch rechts; Keine Myelopathiezeichen. Keine intraspinale
Raumforderung.
6.11
Dr. med. W.___, Facharzt FMH für
Neurologie, hielt im Bericht vom 23. Mai 2014 (IV-Nr. 64 S. 5 f.)
aufgrund der Untersuchung vom 21. Mai 2014 folgende Diagnose fest: «Kein
sicherer Nachweis einer cervicalen Myelopathie». Beurteilung: Das permanente
Taubheitsgefühl in Zeigefinger und Daumen der linken Hand sei als Residuum des
cervicalen radikulären Syndroms anzusehen. Aktuell hätten sie aber keine weiteren
Hinweise auf radikuläre Ausfälle, insbesondere seien die Reflexe an den Armen seitengleich,
die Kraft erhalten. Für ein Carpaltunnelsyndrom seien keine weiteren Hinweise
ersichtlich. Für eine cervicale Myelopathie gebe es keine weiteren
Anhaltspunkte: Die Reflexe seien zwar lebhaft, aber nicht wirklich gesteigert,
die stumme Sohle könne nicht sicher als Pyramidenzeichen interpretiert werden.
Die Vibrationsempfindung sei normal. Auch zeigten sich normale somatosensorisch
evozierte Potenziale.
6.12
Im Bericht vom 30. Mai 2014
(IV-Nr. 64 S. 2 ff.) führte Dr. med. X.___, Innere Medizin Spez.
Rheumatologie, folgende Diagnosen auf:
− Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
beidseits bei
−
schwerster
Segmentdegeneration L5 / S1 mit
−
mittelgrosser Diskushernie
L5 / S1 links mit möglicher Wurzelirritation L5 links
− Chronisches spondylogenes Syndrom rechts
> links bei
−
ausgeprägten Spondylarthrosen
C4 / 5 bis C7 th1
−
engem Spinalkanal C5 / C6
Zusammenfassend bestünden beim
47-jährigen Maler aus [...] chronifizierte lumbospondylogene und
zervikospondylogenen Beschwerden. Diese seien seit 2009 anhaltend vorhanden,
nachdem die Symptomatik früher jeweils nach teilweise sehr langer Behandlung
wieder abgeheilt gewesen sei. Jedes Mal sei ein Unfallereignis auslösender
Faktor gewesen. Klinisch bestehe zurzeit eine stark eingeschränkte lumbale
Beweglichkeit (Kooperation?), die klinisch hauptsächlich auf das Segment L5 / S1
lokalisiert werden könne, korrespondierend zu der schwersten
Segmentdegeneration L5 / S1, während keine neurologischen Ausfälle
hätten objektiviert werden können. An der HWS bestehe ebenfalls ein chronisches
cervikogenes Syndrom, intermittierend seien früher auch wahrscheinlich
sekundäre Epicondylopathien behandelt worden. Zurzeit bestehe klinisch
ebenfalls keine radikuläre Komponente jedoch eine starke Bewegungseinschränkung
der unteren HWS-Segmente sowohl bei Flexion wie bei Rotation mit entsprechenden
Tendomyosen der Schultergürtelmuskulatur. Radiologisch bestünden schwerste
degenerative HWS-Veränderungen, in der MR der HWS eine beginnende Spinalkanalstenose
auf Höhe C5 / C6. Ohne Zweifel sei eine chronifizierte Situation
vorhanden, ausgedehnte frühere Behandlungen seien erfolglos gewesen. Ein von
der Beschwerdegegnerin eingelei-tetes Arbeitstraining habe abgebrochen werden
müssen. Nach Ausschluss einer cervicalen Myelopathie müssten interventionelle schmerzdiagnostische / -therapeutischen
Massnahmen durchgeführt werden, um dem Beschwerdeführer «gerecht» zu werden.
Dafür werde der Beschwerdeführer Dr. med. Y.___ in der Klinik Z.___ zugewiesen.
Zweifellos sei eine reduzierte
Belastbarkeit vorhanden, der Beschwerdeführer sei in seinem früheren Beruf als
Maler ebenso wenig einsetzbar wie in anderen körperlich belastenden
Tätigkeiten. Ob in einer leichten Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit vorhanden
sei, müsse aufgrund der weiteren Untersuchungen / Abklärungen noch
festgelegt werden.
6.13
Im Bericht vom 26. Juni 2014
(IV-Nr. 64 S. 7 f.) stellte Dr. med. Y.___, interventionelle
Schmerzdiagnostik und -therapie, Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und
Schmerztherapie der Klinik Z.___, folgende Diagnosen:
1.
Chronifiziertes rezidivierendes
therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerz-syndrom bei schwerer
Segmentdegeneration L5 / S1 mit massiver Osteochondrose, mittelgrosser
linksseitiger Hernierung und deutlicher Spondylarthrose
2.
Chronisches rezidivierendes
therapieresistentes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei ausgeprägter
Osteochondrose von C4 bis C7 mit beginnender Spinalkanalstenose vor allem C4 / 5
und C5 / 6
Procedere: Die Situation sei mit dem
Beschwerdeführer gründlich besprochen worden. Im lumbalen Bereich bestehe eine
monosegmentale Problematik L5 / S1. Klinisch bestehe mit grösster
Wahrscheinlichkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Somit sei der
Beschwerdeführer gründlich über die Fazettengelenksinfiltration L5 / S1
beidseits als nächste diagnostische und therapeutische Massnahme informiert
worden. Die Komplikationen seien erklärt und ein Termin sei vereinbart worden.
Bei zufriedenstellendem Verlauf im lumbalen Bereich würden evtl. die
Infiltrationen der cervikalen Gelenke C4 / 5 und C5 / C6 beidseits
besprochen und durchgeführt. Langfristig solle eine Aufbautherapie durchgeführt
werden. Bei Auftreten von radikulären Ausfällen sei ein erneutes MRI und eine erneute
neurologische Beurteilung zu tätigen.
6.14
Dr. med. AA.___, Oberarzt, G.___,
hielt aufgrund der ambulanten Sprechstunde im Bericht vom 5. September
2014.
(IV-Nr. 74 S. 3 ff.) folgende Diagnosen fest:
1.
Chronisches Schmerzsyndrom
−
im Rahmen der 2. und 3.
Diagnose
−
Somatisierungstendenz
−
Depressive Verstimmung
2.
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits
−
schwerste
Segmentdegeneration L5 / S1
−
mittelgrosse Diskushernie
L5 / 51 links mit möglicher Wurzelirritation L5 links
−
MRT LWS und ISG vom 21. Februar
2014: Keine Frakturen. Keine aktivierte Arthrose. Modic II-Osteochondrose LWK5 / SWK1.
Im gleichen Segment beidseitig Einengung der Neuroforamina mit kurzstreckiger
Kompression der beiden foraminalen L5-Wurzeln linksbetont
3.
Chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits
überwiegend links
−
ausgeprägte Spondylarthrose
C5 bis C7 Th1
−
enger Spinalkanal C5 / 6
−
MRT der HWS am 4. März
2014: Rechts ausgeprägte Osteochondrose in den Segmenten HWK5 / 6 und
HWK6 / 7 mit Bandscheibenprotrusionen, die den ventralen
Subarachnoidalraum einengten und auch zusätzlich Einengungen der Neuroforamina
beidseits in diesem Segment mit möglicher Irritation der Nervenwurzeln C6 / 7
beidseits. Im Segment HWK4 / 5 mässiggradige Osteochondrose und breitbasige
Herniationen, die zusammen mit einer Fazettengelenksarthrose zu einer Einengung
der Neuroforamina führten, etwas linksbetont, hierdurch mögliche Irritation der
Nervenwurzel C5 links und möglicherweise auch rechts. Keine Myelopathiezeichen.
Keine intraspinale Raumforderung.
4.
Anamnestisch Anfang 2014 provozierter epileptischer Anfall
5.
Nikotinabusus
Die vorliegende Symptomatik sei mit
einer bereits eingetretenen Chronifizierung kompatibel, welche unter einer
Monotherapie kaum beeinflussbar sei. Demzufolge bedürfe es am besten eines
frühzeitigen interdisziplinären Zugangs im Sinne einer stationären
Rehabilitation. Diese Option lehne der Beschwerdeführer allerdings aus
persönlichen Gründen ab, weswegen eine ambulante interdisziplinäre
Rehabilitation eine gute Alternative sei. Der Beschwerdeführer sei für eine
solche Massnahme sehr motiviert. Ziele seien eine intensiv begleitete
Trainingstherapie, bei der der Beschwerdeführer an seine Leistungsgrenze
herangeführt werde, um unter anderem die Arbeitsfähigkeit steigern zu können.
Des Weiteren sollte auch auf eine adäquate psychologische Mitbetreuung Wert
gelegt werden.
6.15
Im Bericht vom 31. Oktober
2014.
(IV-Nr. 74 S. 1 f.) informierte Dr. med. AA.___ über den Verlauf
der durchgeführten intensiven interdisziplinären ambulanten Rehabilitation.
Dank der durchgeführten aktiven und passiven Massnahmen habe die Back
Performance Scale von 4 auf 3 reduziert werden können. Die vermittelten
ergonomischen Massnahmen zu einem wirbelsäulenschonenden Verhalten könne der
Beschwerdeführer gut umsetzen. Es bestehe allerdings eine fehlende Compliance
v.a. gegenüber dem Pacing, wobei der Beschwerdeführer regelmässig seine
Leistungsgrenze überschreite mit infolge invalidisierenden
Schmerzexazerbationen. Limitierend seien auch Angstzustände, das vermeintlich Geforderte
nicht erreichen zu können. Während des Verlaufes habe die im Bericht vom 5. September
2014.
(vgl. E. II. 6.14 hiervor) beschriebene verspannte Muskulatur gut
gelockert werden können. Der Beschwerdeführer sei auch von der Psychologin
mitbetreut worden, auf das Ausloten von Ressourcen im Umgang mit Schmerzen sei
Wert gelegt worden. Allerdings sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sehr
auf seine Schmerzproblematik fixiert sei und zurzeit das geplante IV-Berufseingliederungsprogramm
als einzige Chance zum Lösen seiner Probleme sehe. Demzufolge hätten Coping-
bzw. Schmerzbewältigungsstrategien nur ansatzweise vermittelt werden können.
Gegenüber der Empfehlung einer ambulanten Psychotherapie sei der Beschwerdeführer
zurzeit negativ eingestellt. Unter einer medikamentösen Analgesie mit Tramactil
uno 100 mg 0-0-1-0 ordentliche Kontrolle der Schmerzen bis auf die oben
beschriebenen Exazerbationen.
Zurzeit könne von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit (verteilt auf fünf Tage pro Woche) ausgegangen werden. Dabei
sollte es sich um eine leichte bis maximal mittelschwere körperliche Arbeit
handeln, welche abwechselnd sitzend wie auch stehend geleistet werden könne.
Das regelmässige Heben von Lasten über 5 kg sollte aktuell über den Tag
verteilt nicht mehr als 45 Minuten betragen.
6.16
Die den Beschwerdeführer seit Mai
2014.
behandelnde Dr. med. AB.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, stellte
im Arztbericht vom 25. September 2015 (IV-Nr. 108 S. 7 f.) betreffend
die letzte Untersuchung vom Mai 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
−
Lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom chronisch rezidivierend therapieresistent beidseits
−
Cervikospondylogenes
Schmerzsyndrom chronisch rezidivierend mit / bei
Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei:
−
Hallux valgus rechts
beginnend
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des
Beschwerdeführers sei Maschinenführer gewesen. Er arbeite seit November 2014 in
der Stiftung C.___ in einem Pensum von 40 %. Sein Gesundheitszustand sei
stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne weder durch medizinische Massnahmen
verbessert werden, noch seien berufliche Massnahmen angezeigt. Es würden
Nacken- und Rückenschmerzen angegeben. Die weitere Behandlung erfolge bei der
Psychiaterin Dr. med. M.___. Es werde eine Physiotherapie durchgeführt.
6.17
Im in den Akten unvollständig
dokumentierten und, da von Hand geschrieben, nicht gut lesbaren Arztbericht vom
11.
November 2015 (IV-Nr. 117) hielt die den Beschwerdeführer seit
April 2015 behandelnde Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wohl
Diagnose(n) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest, welche jedoch nicht
zu entziffern sind. Es finde zwei- bis dreimal im Monat eine
psychodynamisch-orientierte supportive psychiatrische Psychotherapie statt. Die
Pharmakotherapie werde optimiert. Einer innerpsychischen Verfestigung und
drohenden Chronifizierung müsse dringend entgegengewirkt werden. Prognostisch
günstig seien die positiven Erfahrungen während der aktuellen
Praktikumstätigkeit in der Stiftung H.___ als Aktivierungsunterstützung zu
bewerten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Es seien
berufliche Massnahmen angezeigt. Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten
zumutbar. Dabei sei zu beachten, dass es sich um leichte wechselbelastende
Tätigkeiten handeln müsse. In welchem zeitlichen Rahmen diese zumutbar seien,
ergebe sich je nach Verlauf. Es bestehe eine um circa 40 – 60 %
verminderte Leistungsfähigkeit. Die aktuelle Tätigkeit innerhalb der
Altenpflege (Aktivierungsunterstützung) werde als sehr positiv erlebt.
6.18
Dr. med. AB.___ bestätigte im
Arztbericht vom 21. Mai 2016 (IV-Nr. 126) die bereits im Arztbericht
vom 25. September 2015 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen
und führte als zuletzt ausgeübte Tätigkeit jene als Pflegehelfer auf. Der
Beschwerdeführer arbeite seit dem 1. März 2016 im Altersheim H.___ zu 40 %.
Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar. Er sei 40 %
leistungsfähig pro Woche. Mehr als 40 % gehe indes nicht. Der
Beschwerdeführer habe danach stärkere Schmerzen und müsse sich hinlegen. Die
Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen
Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Es seien dem Beschwerdeführer
auch keine anderen Tätigkeiten zumutbar. In der jetzigen Tätigkeit bestehe eine
bleibende Einschränkung von mindestens 20 %. Es seien weder medizinische
Massnahmen noch berufliche Massnahmen angezeigt. Die letzte Untersuchung habe
am 23. Februar 2016 stattgefunden. Der Beschwerdeführer klage über
persistierende Schmerzen im Nacken und Rücken. Es würden Physiotherapie,
Psychotherapie und eine medikamentöse Therapie durchgeführt.
6.19
Die den Beschwerdeführer seit dem
25.
Februar 2015 behandelnde Dr. med. M.___ führte im handschriftlich
ausgefüllten und daher nicht gut lesbaren Arztbericht vom 25. Juli 2016
(IV-Nr. 127) folgende Diagnosen (soweit lesbar) mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auf:
− Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig
mittelgradig, seit 2014
− Chronifizierte Schmerzproblematik ICD-10
M54, ICD-10 F54, seit 2010
−
Anhaltende Persönlichkeitsänderung
nach psychischer Erkrankung bzw. Persönlichkeitsakzentuierung, seit 2014
Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit seit dem Anfang der Behandlung bis andauernd zu 100 %
arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär und sich verschlechternd. Es
finde circa zwei- bis dreimal monatlich eine supportive psychodynamisch
orientierte Psychotherapie und Pharmakotherapie statt. Bei der bisherigen
Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung dadurch aus, dass die
Belastbarkeit nicht kontinuierlich gegeben sei. Es seien zudem ein
Leistungsabbau, Müdigkeit, Erschöpfung, leichte Erschöpfbarkeit,
Überforderungserleben und Konzentrationsstörungen vorhanden. Die bisherige
Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am
bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht
verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten zumutbar. Er
sei bereits in einem Altenpflegeheim als Altenpfleger / Pflegehelfer
tätig. Diese Tätigkeit sei ihm zu circa 40 % zumutbar. In diesem Rahmen
bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
6.20
Dr. med. AC.___, Allgemeine
Medizin FMH, RAD, hielt in der Stellungnahme vom 6. September 2016 (IV-Nr. 130
S. 2 ff.) dafür, dass die Arbeit im Altenheim dem Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers nicht optimal angepasst sei. Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit seien:
− rezidivierende depressive Episoden
− anhaltende Persönlichkeitsstörung
− chronisches cervico- und
lumbospondylogenes Syndrom
Funktionelle Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht: Die Belastbarkeit sei insofern
Schwankungen unterworfen, als dass die Leistung und die Konzentrationsfähigkeit
abnehmen würden. Das könne bis zur Erschöpfung und dem Gefühl der Überforderung
führen. Somatisch seien nur leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten
zumutbar. Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten irgendwelcher Art, die nicht besondere Anforderungen an das
Durchhaltevermögen erforderten, zumutbar. Eine reduzierte Präsenzzeit erlaube
durch eingelegte Erholungspausen, die Einbussen an Leistungsfähigkeit
aufzufangen und drohende Rückenschmerzen, die trotz rückenschonender Tätigkeit
auftreten könnten, in erträglichem Mass zu halten. Die Arbeitsfähigkeit in
einer dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers optimal angepassten
Verweistätigkeit betrage seit dem 25. Februar 2015 0 %, seit dem 1. März
2016.
50 %. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig.
6.21
Im fachpsychiatrischen Bericht
vom 17. Oktober 2016 (IV-Nr. 133 S. 2 ff.) hielt Dr. med. M.___
fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1. Juli 2015 bei ihr in
ambulanter psychiatrischer Behandlung. Zuvor habe er sich 2012 und 2013
mehrmals zur Stabilisierung / Entlastungsbehandlung in stationärer Behandlung
in den AD.___ befunden. Es werde mittels Cymbalta 90 mg/d und Pantozol
40.
mg/d behandelt. Zusammenfassende Beurteilung: Aufgrund einer
objektivierbaren Verschlechterung sei eine Intensivierung des aufsuchenden
Angebotes (Psychiatrische Spitex) veranlasst worden. Diagnostisch sei das
Zustandsbild als «rezidivierende depressive Störung mit ausgeprägter
soziophober Symptombildung, mittelschwere- bis schwere depressive Störung»
eingeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei psychopharmakologisch im Sinne
einer schwergradigen Erkrankung eingestellt und behandelt worden. Da psychische
Störungen meist nicht monokausal auf ein «Trauma» zurückgeführt werden könnten,
bleibe es häufig einer akademischen Diskussion vorbehalten, die relevanten
Einflussfaktoren und Risikobedingungen, auf neurobiologischer, psychologischer
und sozialer Ebene, welche mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit in diesem
Sinne pathogen wirksam seien, zu benennen. Beim Beschwerdeführer liessen sich
anamnestisch explorativ, im Sinne von Anhaltspunkten, biopsychologische
Ursachen sowie biografische Entwicklungsparameter für strukturelle
Vulnerabilität bzw. störungsspezifische Psychodynamik feststellen. Klinisch-phänomenologisch
und psychopathometrisch liessen sich im Rahmen der heutigen Verlaufsbeurteilung
und unter Würdigung der Aktenlage auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich
gewonnenen Erkenntnisse kriterienlogisch Indizien für das Vorliegen folgender
psychiatrischer Diagnosen feststellen:
−
Rezidivierende depressive
Störung mit Soziophobie und intermittierenden präsuizidalen Phasen ICD-10 F33.2
−
Sowie komorbider
Psychiatrischer Problematik (welche der Beschwerdeführer hier nicht erwähnt
wissen wolle)
Das aktuelle Beschwerdebild des
Beschwerdeführers entspreche einer mittelgradigen (depressiven) psychischen
Beeinträchtigung. Bei komorbiden psychischen Störungen erscheine das
Beschwerdebild klinisch phänomenologisch und kriterienlogisch mit den oben
genannten Diagnosen am besten erfasst, wobei es sich hier um eine syndromale
Erfassung handle. Aufgrund des Verlaufs und der ausbleibenden namhaften
Verbesserung trotz massiver Bemühungen sowohl therapeutisch als auch durch den mitwirkenden
Beschwerdeführer, sei es in den letzten Monaten (erneut zu einer massiven
Verschlechterung) zu einer progredienten Verschlechterung des Zustandsbildes
gekommen. Die Verschlechterung des Zustandsbildes werde hiermit aus medizinisch-psychiatrischer
Sicht objektiviert.
6.22
Dr. med. M.___ führte im
fachpsychiatrischen Bericht vom 27. April 2017 (IV-Nr. 137 S. 2
ff.) aus, der Beschwerdeführer befinde sich nach notfallmässiger Zuweisung
seiner Hausärztin seit April 2015 in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Zuvor hätten weder
entsprechende ambulante noch stationäre fachärztliche Behandlungen
stattgefunden. Es werde medikamentös mit Tramadol 200 mg/d, Lyrica
300.
mg/d, Trittico 250 mg/d und Zoldorm 10 mg in Reserve
behandelt. Zusammenfassende Beurteilung: Aufgrund einer objektivierbaren
Verschlechterung sei eine Intensivierung des aufsuchenden Angebotes
(Psychiatrische Spitex) verlasst worden. Diagnostisch sei das Zustandsbild als «rezidivierende
depressive Störung mit ausgeprägter soziophober Symptombildung, mittelschwere-
bis schwere depressive Störung bei prämorbider Strukturvulnerabilität
(anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach systematischer
Mehrfachtraumatisierung) bei Mehrfachtraumatisierung mit sexueller und
physischer Gewalterfahrung in der Kindheit (was bei Erstellung des
Arztberichtes für die Invalidenversicherung 2015 noch nicht im Rahmen der
Psychotherapie erarbeitet worden und deswegen noch nicht bekannt gewesen sei)»
eingeordnet. Der Beschwerdeführer sei und werde psychopharmakologisch im Sinne
einer schwergradigen Erkrankung eingestellt und behandelt. Dr. med. M.___
bestätigte die bereits im Bericht vom 17. Oktober 2016 (vgl. E. II. 6.21
hiervor) festgestellten Diagnosen.
6.23
Dr. med. AE.___, Spezialarzt für
Neuroradiologie, Klinik Z.___, hielt aufgrund der Zuweisung des
Beschwerdeführers durch Dr. med. N.___ (vgl. Bericht vom 26. Juli 2017, IV-Nr. 144.2
S. 1 f.) gestützt auf die am 25. Juli 2017 durchgeführten
Röntgenaufnahmen der Hand dv beidseits, der Knie beidseits, des Beckens und des
Fusses beidseits, folgende Befunde fest: An beiden Händen Ulna- Neutralvariante
und initiale STT- und Rhizarthrose ohne Fehlstellung mit initialen marginalen
osteophytären Anbauten. Initiale PIP- und DIP-Arthrosen, jeweils akzentuiert an
Digitus 2 und 3 beider Hände. Etwas akzentuierte periartikuläre Osteopenie an
den MCP-, PIP- und DIP-Gelenken, aktuell in den vorliegenden Projektionen keine
erosiven Veränderungen. Keine Fehlstellung. Keine ossären Destruktionen.
Lumbosakraler Übergang und Symphyse
unauffällig. Das rechte ISG zeige eine generalisierte geringfügige
Verbreiterung und eine angedeutete lineare Sklerosierung entlang der ISG
Spalte. Status nach ISG-Arthritis nicht auszuschliessen. Weiterabklärung
mittels MRI (i.v. Kontrast) empfohlen.
Initiale bilaterale Koxarthrose mit
geringer exzentrischer Verschmälerung der radiologischen Gelenkspalten und
initialen subchondralen acetabulären Sklerosen in der jeweiligen Belastungszone
beidseits. Keine wesentlichen kapitären Osteophyten. Angedeutet reduzierter
Schenkelhals-Offset links, soweit in der a.p.- stehend-Aufnahme beurteilbar.
Kein Beckenschiefstand, keine Beinlängendifferenz. Keine ossären Destruktionen.
In der vorliegenden Rosenberg-Aufnahme
kein Hinweis auf ossäre Notchstenose beider Kniegelenke oder signifikante
Verschmälerung der radiologischen Gelenkspalten bei normalen knöchernen
Konturen und Strukturen. Keine gelenknahe Osteopenie.
Beide Füsse mit normalen
Stellungsverhältnissen. Geringfügige bilaterale Grosszehengrundgelenksarthrose
mit Rechtsbetonung und mit initialer Verschmälerung der Gelenkspalten und
Konturalterationen entlang derselben. Beidseits noch erhaltenes
Fusslängsgewölbe (Calcaneus-eigungswinkel beidseits 20°). Keine ossären
Destruktionen, keine gelenknahe Osteopenie. Etwas prominenter Processus
posterior tali beidseits. Reizlose Enthesen am Rückfuss und am Os metatarsale
5.
6.24
Dr. med. N.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, stellte im rheumatologische
Gutachten vom 11. September 2017, (IV-Nr. 144.1) folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit (S. 14 f.):
−
Chronische
lumbospondylogene Schmerzen bei, ICD-10 M54
−
Segmentdegeneration mit
Verdacht auf Mikroinstabilität, aufgebrauchtem Bandscheibenfach und
konsekutiver foraminaler Enge (MRI LWS 2014)
−
belastungsabhängige
intermittierende radikuläre Reizung möglich zurzeit aber nicht vorliegend
−
aktenanamnestisch
beschriebenes Facettensyndrom linksbetont, aktuell nicht provozierbar
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Chronische
cervikovertebrale Schmerzen, ICD-10 M54.12
−
degenerative HWS MRI LWS
2014.
−
Status nach
Epikondylopathie beidseits, mechanisch bedingt, ICD-10 M77
−
Fingerpolyarthrose mit
Rhiz- und STT-Arthrose, ICD-10 M15
−
aktuell klinisch
vorliegende Überlastungstendinopathien der Strecksehnen Dig. 1 – 3
rechtsbetont
−
Verdacht auf beginnende
symptomatische Coxarthrose, ICD-10 M16
−
Asymptomatische ISG
Arthrose, ICD-10 M19
In der angestammten Tätigkeit als
Maschinist, sofern nur manchmal über 10 kg schwer gehoben werden müsse,
sei der Explorand seit 2009 unverändert 100 % arbeitsfähig. Auch in der
aktuellen Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, in dieser Tätigkeit wäre
auch ein volles Arbeitspensum von 100 % vorstellbar. In einer Tätigkeit,
die mit repetitiv erfolgenden schwerem Heben von > 10 kg verbunden
wäre, sei der Explorand aufgrund seines degenerativen Rückenleidens 40 %
arbeitsunfähig, da aufgrund des degenerativen Rückens mit länger notwendigen
Erholungszeiten zur rechnen wäre. Bei nicht ausreichend langen Erholungszeiten
bestünde durch reduzierte Belastbarkeit und dem Entstehen von Rückenschmerzen
eine erniedrigte Leistungsfähigkeit.
Bei der aktuellen Tätigkeit handle es
sich bereits um eine leidensangepasste Tätigkeit. In dieser Tätigkeit müsse
nicht schwer gehoben werden und Wechselbelastungen seien möglich. Ein 100%iges
Arbeitspensum wäre aus rheumatologischer Sicht vorstellbar (S. 21).
6.25
Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, stellte im psychiatrischen Gutachten vom 7. Januar
2019.
(IV-Nrn. 149.1 – 149.2) folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48):
−
chronische Schmerzstörung
mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.4)
−
Angst- und depressive Störung
gemischt mit teilweiser Dekonditionierung und Symptomausweitung (ICD-10 F41.2)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
akzentuierte
Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermeidend, passiv-aggressiv, emotional
instabil) (ICD-10 Z73)
−
psychische und
Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Verdacht auf schädlichen Gebrauch
(ICD-10 F12.10)
−
anamnestisch psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)
−
psychische und
Verhaltensstörungen durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)
In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit
als Pflegehelfer sei der Beschwerdeführer auf psychiatrischem Fachgebiet seit
Beendigung der beruflichen Massnahmen als zu 80 % arbeitsfähig anzusehen.
Die aktuelle Tätigkeit entspreche bereits einer Verweistätigkeit. Der
Beschwerdeführer werde als Alterspflegehelfer beschäftigt. Diese Tätigkeit,
ohne Ansprüche auf zu hohe kognitive Fertigkeiten oder kreative Fähigkeiten,
könne durchaus als indiziert angesehen werden und entspreche dem
Leistungsniveau des Beschwerdeführers, allerdings wäre ein höherprozentiger
Arbeitsgrad grundsätzlich möglich und es werde medizinisch-theoretisch von
einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Das aktuell ermittelte
Belastbarkeitsprofil gelte seit der Beendigung der beruflichen Massnahmen und
der Übernahme des Beschwerdeführers in einen festen beruflichen Kontext.
Aus psychiatrischer Sicht bestünden
zurzeit weitere therapeutische Möglichkeiten, um das aktuell ermittelte
Belastungsprofil des Beschwerdeführers grundsätzlich zu verbessern. So wären
der Ausbau der medikamentösen Therapie sinnvoll mit einer antidepressiven,
schmerzdistanzierenden Behandlung z.B. mit Duloxetin und die Einbindung in eine
schmerzspezifische psychotherapeutische Behandlung zum Erarbeiten von
Coping-Strategien, um einen besseren Umgang mit der Schmerzsymptomatik erzielen
zu können. Möglich wäre z.B. die Behandlung in einer Schmerz-ambulanz
(S. 53 f.).
6.26
Dr. med. P.___, praktische
Ärztin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2019 (IV-Nr. 152
S. 2 f.) dafür, das bidisziplinäre Gutachten sei durch den RAD gründlich
gelesen und medizinisch gewürdigt worden. Es sei als in sich schlüssig,
ausgewogen und die wesentlichen Sachverhalte erfassend zu bewerten. Es könne
darauf abgestellt werden. Bidisziplinäres Fazit: Arbeitsfähigkeit von 80 %
seit Beendigung der beruflichen Massnahmen. Laut dem Abschlussbericht / Berufliche
Massnahmen sei dies der 1. März 2016.
7.
Es ist nachfolgend auf die
durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Teilgutachten von Dres. med. N.___
und O.___ vom 11. September 2017 bzw. 7. Januar 2019 einzugehen und
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2019
zu Recht auf diese abgestellt hat (A.S. 1).
7.1
Die beiden von Dr. med. N.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie und Dr. med. O.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Rahmen eines
bidisziplinären Gutachtens erstellten Teilgutachten (vgl. E. II. 6.24 f. hiervor)
werden den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,
Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) gerecht.
7.1.1
So wurde der Beschwerdeführer im
Rahmen der rheumatologischen Begutachtung einer ausführlichen rheumatologischen
Exploration unterzogen (IV-Nr. 144.1 S. 8 f., 12 f.). Damit sind
die durch den Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in die gutachterlichen
Beurteilungen miteingeflossen. Zudem beruht das rheumatologische Teilgutachten
auf allseitigen Untersuchungen. So wurden sowohl der rheumatologische
Untersuchungsbefund als auch der Neurostatus erhoben (IV-Nr. 144.1 S. 9
ff.). Durch das Aufführen sowohl der medizinischen als auch den übrigen
Vorakten ab dem 27. November 2007 unter dem Titel «Aktenzusammenfassung» in
chronologischer Reihenfolge und den jeweiligen Auszügen aus den wichtigsten
Vordokumenten (IV-Nr. 144.1 S. 5 ff.) wurde das rheumatologische
Teilgutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Dabei wurden
auch frühere bildgebende Befunde miteinbezogen. Ferner leuchten die
medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation
ein: So führte Dr. med. N.___ zusammenfassend aus (IV-Nr. 144.1
S. 16), es bestünden beim Beschwerdeführer an unterschiedlichen Stellen
des Bewegungsapparates degenerative Veränderungen, welche bei eher wenig
ausgeprägten Untersuchungsbefunden in der heutigen rheumatologischen
Untersuchung Beschwerden verursachen und erklären könnten. Diese Ausführung leuchtet
ein, da im Rahmen der gutachterlichen rheumatologischen Untersuchung weitgehend
unauffällige Befunde festgestellt wurden (vgl. IV-Nr. 144 S. 9 ff.)
und in den bildgebenden Untersuchungen der HWS und LWS sowie des ISG vom
21.
Februar 2014 und 4. März 2014 (IV-Nr. 144.1 S. 6)
degenerative Beeinträchtigungen objektiviert werden konnten. Gemäss Dr. med. N.___
zeige die LWS eine schwere Segmentdegeneration L5 / S1 mit massiver
Osteochondrose, mittelgrosser linksseitiger Hernierung und deutliche
Spondylarthrose in der MRI-Bildgebung. Die MRI der HWS zeige ausgeprägte
Osteochondrosen von C4 – C7 mit beginnender Spinalkanalstenose v.a.
C4 / 5 und C5 / 6. Weiter führte die rheumatologische
Gutachterin aus, dass bei der heutigen Untersuchung keine Hinweise für ein
zervikoradikuläres oder lumboradikuläres Geschehen bestünden (IV-Nr. 144.1
S. 15). Dies erscheint plausibel, da die Gutachterin darlegte, dass der
Spurling-Test negativ gewesen sei und es keine Dermatom- und / oder
Myotom-spezifischen motorische oder sensible Einschränkungen an der oberen
Extremität gebe. Hinsichtlich der LWS seien sämtliche Nervendehnungstests
linksseitig (Lasègue-Zeichen) zur Identifizierung von lumboradikulären
Störungen negativ ausgefallen. Darüber hinaus bestünden keine Dermatom-
und / oder Myotom-spezifischen motorische Einschränkungen an den
Beinen, die Muskeleigenreflexe seien beidseits schwach lebhaft und seitengleich
gewesen. In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer beklagten belastungsabhängigen
Gelenkschmerzen mit zurzeit vorliegenden Überlastungstendinopathien führte die
rheumatologische Gutachterin in nachvollziehbarer Weise aus, dass diese durch
die radiologisch festgestellte Fingerpolyarthrose mit Rhiz- und STT-Arthrose
erklärt werden könnten (IV-Nr. 144.1 S. 16 oben).
7.1.2
Der Beschwerdeführer wurde zudem im
Rahmen der psychiatrischen Begutachtung in Begleitung einer Mitarbeiterin der
Psychiatrischen Spitex einer psychiatrischen Exploration unterzogen
(IV-Nr. 149.1 S. 34 ff.), wobei auch die Angaben der Mitarbeiterin
der Psychiatrischen Spitex mitberücksichtigt worden sind (IV-Nr. 149.1
S. 42). Damit sind die durch den Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in
die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem beruht das psychiatrische
Teilgutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden bei der psychiatrischen
Begutachtung am 6. November 2017 zusätzlich eine labormedizinische
Untersuchung (IV-Nrn. 149.1 S. 3, 47 f. und 149.2) durchgeführt und
sowohl der psychopathologische Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien als
auch die Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den
Mini-ICF-APP (IV-Nr. 149.1 S. 43 ff.) erhoben. Durch das Aufführen
sowohl der medizinischen als auch den übrigen Vorakten ab dem 5. Juli 2004
unter dem Titel «Aktenauszug» in chronologischer Reihenfolge und den jeweiligen
Auszügen aus den wichtigsten Vordokumenten (IV-Nrn. 149.1 S. 3 ff.) wurde
das psychiatrische Teilgutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
erstellt. Ferner leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung
der medizinischen Situation ein: Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. O.___ hielt
aufgrund der durchgeführten Explorationen vom 6. und 20. November 2017 fest
(IV-Nr. 149.1 S. 50 unten), aktuell imponiere der Beschwerdeführer
v.a. durch eine bedrückte affektive Stimmungslage mit einer Verschiebung zum
depressiven Pol. Diese gutachterlichen Beurteilungen überzeugen, da der Beschwerdeführer
bei der Begutachtung als verunsichert, immer wieder zitternd und im Gesicht rot
anlaufend, schwitzend, mit monotoner Stimme sprechend und teilweise motorisch
unruhig beschrieben wurde (IV-Nr. 149.1 S. 42). Zudem gab der
Beschwerdeführer bei der Untersuchung selbst an, er sei bedrückt, depressiv,
energie- und lustlos und es bestehe ständig eine innere Unruhe. Sein Antrieb
sei herabgesetzt und es bestünden Suizidgedanken (IV-Nr. 149.1 S. 36).
Auch die weitere Beurteilung der psychiatrischen Gutachterin, wonach beim
Beschwerdeführer Ängste in Bezug auf soziale Kontakte und Existenzängste
bestünden, erscheint aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers während
der Exploration schlüssig. So beklagte dieser verschiedene Ängste (Panikattacken,
generalisierte Ängste, agoraphobische Ängste bezüglich des Fahrens von Zug und
Bus nur mit Mühe und das Meiden von grösseren Menschenansammlungen,
posttraumatische Ängste betreffend seine Kindheit und Jugend mit
Gewalterfahrungen zuhause; IV-Nr. 149.1 S. 35 f.) und gab an,
aufgrund der Schmerzen nicht richtig arbeiten und nicht richtig für sich selbst
sorgen zu können. Er sei von Existenzängsten belastet, verunsichert in seinem
Dasein, habe Ängste in Bezug auf andere Personen, Berührungsängste, Angst, sich
mit Anforderungen auseinanderzusetzen. So öffne er z.B. keine Briefe, weise
Blockaden auf und habe diffuse Ängste sowie Probleme mit sozialen Kontakten,
weshalb er sich sozial zurückgezogen habe. In Bezug auf die durch den
Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung beklagten Schmerzen (seit 2009
bestehende lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein, Muskelverhärtung
im Nackenbereich mit Ausweitung in beide Schulterblätter, Gelenkschmerzen in
beiden Handgelenken und an den Füssen mit schmerzenden Aussenkanten, zudem seien
die Fingerkuppen links taub, IV-Nr. 149.1 S. 35), welche auf der
VAS-Skala einen Wert von 9 / 10, im Nacken 7 – 8 / 10
und sonst 5 – 6 / 10 erreichten, ist die Einschätzung der
psychiatrischen Gutachterin, wonach eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung
mit psychischen und somatischen Faktoren vorliege, nachvollziehbar. Da der
Beschwerdeführer im Weiteren über einen ziehenden Schmerz berichtete, der sich
jedoch nach der Arbeit in eine pochende Qualität wandeln könne und er auch in
seiner Beweglichkeit eingeschränkt sei (IV-Nr. 149.1 S. 35), überzeugt
ferner die gutachterliche Darlegung, wonach der Beschwerdeführer nicht in der
Lage sei, diese Schmerzen manifest positiv zu beeinflussen (IV-Nr. 149.1 S. 50
unten). Im Weiteren ging die psychiatrische Explorandin auf die akzentuierten
Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers ein, wobei sie ausführte, dass diese
die Ausprägung der gesamten Symptomatik erschwerten und verdeutlichten (IV-Nr. 149.1
S. 51). Die beschriebenen akzentuierten Persönlichkeitszüge sind nachvollziehbar,
da der Beschwerdeführer u.a. angab (IV-Nr. 149.1 S. 36 f.), viel zu
vergessen und Blockaden zu haben. Er könne «nichts auf die Reihe bringen», die
Konzentration sei schlecht, wenn er etwas abgemacht habe, vergesse er es
schnell wieder, auch könne er z.B. im Fernsehen nur einfache Sachen anschauen. Er
grüble, habe diverse Angststörungen (vgl. oben), sei sehr auf Sauberkeit
bedacht und müsse die Sachen immer wieder ordnen. Er sei reizbar, v.a. beim
Autofahren. Er habe sowohl Ein- als auch Durchschlafstörungen und sei tagsüber
müde. Der Appetit sei herabgesetzt, jedoch gebe es auch Essanfälle mit
ungewollter Gewichtszunahme. Zudem sei er aggressiv, so fahre er im Verkehr
vielen Leuten nach, wenn ihn diese vorgängig gereizt hätten, oder wenn es
vorgängig zu irgendwelchen Zusammenstössen gekommen sei. Die gutachterliche
Einschätzung, wonach jedoch keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinn
diagnostiziert werden könne, leuchtet ein, da Dr. med. O.___ in diesem
Zusammenhang darlegte, dass bereits die Eingangskriterien nicht gänzlich
verifiziert werden könnten. Daher sei eher davon auszugehen, dass diese den
Umgang mit der Beschwerdesymptomatik erschwerten, insofern, dass der
Beschwerdeführer ängstliche Züge und teilweise auch passiv-aggressive Züge
aufweise und zu einem aggressiven Verhalten neige, indem er sich z.B. im
Verkehr impulsiv verhalte (IV-Nr. 149.1 S. 51).
7.1.2.1
Dr. med. O.___ stellte in ihrem
psychiatrischen Teilgutachten vom 11. September 2017 (vgl. E. II. 6.25
hiervor) unter anderem die Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit
psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.4)». Das Bundesgericht hat mit
Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern
(Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf
alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter
einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können,
ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind
(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe
wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung
mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung
überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer,
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung»
(E. 4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten
(E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext»
(E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
7.1.2.2
Die Beweiskraft des
psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. O.___ (vgl. E. II. 6.25
hiervor) setzt somit voraus, dass es auch den Anforderungen der neuen
Rechtsprechung entspricht, indem es sämtliche für die Beurteilung der
Indikatoren relevanten Informationen enthält. Dies ist vorliegend – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – der Fall:
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung»
hielt Dr. med. O.___ hinsichtlich des Indikators «Ausprägung und Schwere
der objektiven Befunde» nachvollziehbar fest (IV-Nr. 149.1 S. 51), es
könne von einer chronischen Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden, die
als chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren
imponiere, neben einer depressiven und ängstlich konnotierten Symptomatik, die
chronifiziert sei. Die Ausprägung der gesamten Symptomatik werde durch die
akzentuierten Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers erschwert und verdeutlicht,
wobei hier nicht von einer Persönlichkeitsstörung per se ausgegangen werden
könne. Es sei davon auszugehen, dass diese den Umgang mit der
Beschwerdeproblematik erschwerten, insofern als dass der Beschwerdeführer
ängstliche Züge und teilweise auch passiv-aggressive Züge aufweise und zu einem
aggressiven Verhalten neige, indem er sich z.B. im Verkehr impulsiv verhalte. Diese
gutachterlichen Einschätzungen leuchten ein, da der Beschwerdeführer anlässlich
der psychiatrischen Exploration u.a. angab, als Kind Tiere gequält zu haben,
öfters in Schlägereien einbezogen gewesen und öfters in Polizeigewahrsam
genommen worden zu sein (IV-Nr. 149.1 S. 39). Der Beschwerdeführer
bejahte zudem die Aggressivität, indem er ausführte, im Verkehr bspw. Leuten
nachzufahren, die ihn vorgängig gereizt hätten oder mit denen es vorgängig zu
irgendwelchen Zusammenstössen gekommen sei. Er sei sehr gereizt
(IV-Nr. 149.1 S. 37). Weiter führte Dr. med. O.___ zum Indikator
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» aus (IV-Nr. 149.1
S. 51 f.), der Beschwerdeführer befinde sich seit 2015 in psychiatrischer
Behandlung. Diese könne in Bezug auf die Schlafstörungen und die
Angstsymptomatik grundsätzlich als leitliniengerecht betrachtet werden. Eine
medikamentöse konsequente antidepressive Behandlung werde nicht durchgeführt,
obwohl von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode im Rahmen einer
rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer
könnte voraussichtlich von der Gabe eines schmerzdistanzierenden
Antidepressivums wie z.B. Duloxetin oder eines trizyklischen Antidepressivums
profitieren, ebenfalls wäre eine Behandlung in einer Schmerzambulanz indiziert.
Es bestünden daher aus psychiatrischer Sicht zurzeit weitere therapeutische
Möglichkeiten um das aktuell ermittelte Belastungsprofil des Beschwerdeführers
grundsätzlich zu verbessern (IV-Nr. 149.1 S. 54). Zum Komplex
«Persönlichkeit»» führte Dr. med. O.___ aus (IV-Nr. 149.1 S. 51, es
lägen beim Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge vor, wobei eine
Persönlichkeitsstörung im engeren Sinn nicht diagnostiziert werden könne, da
bereits die Eingangskriterien nicht gänzlich verifiziert werden könnten. In
Bezug auf den Komplex «sozialer Kontext» wies Dr. med. O.___ darauf hin
(IV-Nr. 149.1 S. 53), dass hinsichtlich des psychosozialen Kontextes
mehrere Faktoren zu erwähnen seien, die sich als relevant zeigten, jedoch als
invaliditätsfremd eingeschätzt werden müssten. So bestehe z.B. keine
Berufsausbildung und die möglicherweise limitierte Motivation werde als
verursachend angeführt. Andererseits weise der Beschwerdeführer auch ein
Ressourcenpotential auf. Der Beschwerdeführer verfüge zurzeit über eine
angepasste Tätigkeit, es bestünden stabile psychosoziale Faktoren wie eine
feste Wohnsituation und die Unterstützung durch die Partnerin, die ebenfalls
erwerbstätig sei. Der Beschwerdeführer beschäftige sich auch in seiner Freizeit
z.B. mit Motorradfahren und gehe auch sonst Freizeittätigkeiten nach. Zudem
weise er soziale Kontakte auf und sei auch im Haushalt nicht manifest
eingeschränkt. Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar, da der
Beschwerdeführer angab, in seiner Freizeit einen Hund zu halten, drei- bis
viermal pro Monat während einer Stunde Motorrad zu fahren, und je nach
Befindlichkeit auf einer Playstation zu spielen (IV-Nr. 149.1 S. 40
unten). Schliesslich führte Dr. med. O.___ zur Kategorie «Konsistenz» schlüssig
aus (IV-Nr. 149.1 S. 51 Mitte), die gutachterliche Konsistenzprüfung habe
Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen
ergeben: So bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten
Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden sowie zwischen der
schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten
psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung. Zudem seien
Inkonsistenzen zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und den
objektiven Befunden und Diskrepanzen zwischen den als zeitnah zur Untersuchung
als eingenommen angegebenen Medikamenten und deren Spiegelnachweis im Blutserum
gegeben. Zusammenfassend bestehe der Eindruck einer leichten
Symptomverdeutlichung und Symptomausweitung sowie einer Dekonditionierung.
7.1.3
Damit kommt den beiden Teilgutachten
vom 11. September 2017 bzw. 7. Januar 2019 grundsätzlich voller
Beweiswert zu. Das bidisziplinäre Gutachten beruht zudem – entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 12) – auf einer Konsensbeurteilung.
Diese ist im psychiatrischen Teilgutachten vom 7. Januar 2019 enthalten
(IV-Nr. 149.1 S. 54 f.). Die rheumatologische Gutachterin Dr. med. N.___
wies in ihrem Teilgutachten vom 11. September 2017 bereits darauf hin, dass
die mit dem Psychiater [recte: der Psychiaterin] gemeinsam erarbeitete
Konsensbeurteilung im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführt sei
(IV-Nr. 144 S. 21 unten). Darin ist nicht eine tatsachenwidrige
Behauptung zu sehen, sondern ein Hinweis darauf, dass die Konsensbeurteilung
noch folgen werde.
7.2
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
der Beweiswert der beiden Teilgutachten durch die zeitlich vorangehenden
Arztberichte allenfalls geschmälert wird. Es ist diesbezüglich zunächst auf das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. N.___ vom 11. September 2017
(vgl. E. II. 7.3 hiernach) und danach auf das psychiatrische Teilgutachten von
Dr. med. O.___ vom 7. Januar 2019 (vgl. E. II. 7.4 hiernach)
einzugehen.
7.3
Bezüglich des rheumatologischen
Teilgutachtens von Dr. med. N.___ vom 11. September 2017 (vgl. E. II. 6.24
hiervor) ergibt sich Folgendes:
7.3.1
Aufgrund der sich präsentierenden
medizinischen Akten sind keine vom rheumatologischen Gutachten von Dr. med. N.___
wesentlich abweichende Einschätzungen oder Befunderhebungen zu eruieren. So ist
den vorliegenden Akten im Wesentlichen übereinstimmend zu entnehmen, dass beim
Beschwerdeführer seit Jahren erhebliche degenerative Veränderungen an der
Wirbelsäule mit entsprechenden Schmerzen bestehen. Bereits im Austrittsbericht
der Klinik R.___ vom 5. Juli 2004 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) wurden eine
seit ein bis zwei Jahren bestehende Lumboischialgie L5 / S1 links
sowie eine bekannte Zervikalstenose C5 – C7 diagnostiziert. Der Rheumatologe
Dr. med. S.___ hielt in seinem Bericht vom 16. Oktober 2007 (vgl. E. II.
6.2
hiervor) sodann fest, es bestünden degenerative Veränderungen in Form von
medianen Diskusprotrusionen / Hernien auf Höhe C6 / 7. Der
Beschwerdeführer sei hauptsächlich durch Schmerzen geplagt. Diese
Diskusprotrusionen (C5 / C6 und C6 / C7) liessen sich
sodann bildgebend im Rahmen der durchgeführten MRI der HWS vom 23. Februar
2009.
(vgl. E. II. 6.3 hiervor) objektivieren, wobei zusätzlich auf
Spondylarthrosen anterior C5 – C6 und C6 – C7, eine kleine
Diskushernie C4 – 5 sowie eine beginnende Diskusdegeneration im
Segment C7 / D1 hingewiesen wurde. Entsprechende Befunde zeigten sich
auch bei der MRT der HWS und LWS vom 22. Juni 2009 bzw. vom
21.
Februar 2014 und 4. März 2014 (vgl. E. II. 6.5 und 6.9
f. hiervor). Diese Befunde wurden von Dr. med. F.___ im Rahmen seiner
rheumatologischen Begutachtung vom 27. Oktober 2011 (vgl. E. II. 6.8
hiervor) unter die Diagnose «chronisches cervico- und lumbospondylogenes
Syndrom» subsumiert. Die Diagnosen eines «chronischen lumbospondylogenen
Syndroms beidseits» sowie eines «chronischen spondylogenen Syndroms rechts»
wiesen auch der Rheumatologe Dr. med. X.___ im Bericht vom 30. Mai 2014
sowie Dr. med. Y.___ im Bericht vom 26. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.12
f. hiervor) aus, wobei Dr. med. X.___ darauf aufmerksam machte, dass das
chronisch spondylogene Syndrom rechts grösser sei als links und Dr. med. Y.___
auf eine Therapieresistenz hinwies, ohne indes weiter darauf einzugehen. Auch
der Rheumatologe Dr. med. AA.___ bestätigte im Bericht vom 5. September
2014.
(vgl. E. II. 6.14 hiervor) das Vorliegen eines «chronisch
lumbospondylogenen Syndroms beidseits» und hielt betreffend das «chronische
zervikospondylogene Syndrom» fest, dieses sei beidseits, aber «überwiegend
links» vorhanden. Entsprechende Diagnosestellungen sind auch den Berichten der
behandelnden Hausärztin Dres. med. AB.___ vom 25. September 2015 und
21.
Mai 2016 (vgl. E. II. 6.16 und 6.18 hiervor) zu entnehmen. So wies sie
ein chronisch rezidivierendes, therapieresistentes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
beidseits und ein chronisch rezidivierendes, therapieresistentes, cervikospondylogenes
Schmerzsyndrom aus. In Bezug auf diese beiden Berichte ist indes festzuhalten,
dass es sich bei Dr. med. AB.___ um eine auf das medizinische Fachgebiet der
Allgemeinen Inneren Medizin spezialisierte Fachärztin handelt und der durch sie
ausgewiesenen rheumatologischen Diagnosestellungen daher kaum Beweiswert
zukommt. Die vorangegangenen Ausführungen zeigen jedoch insgesamt auf, dass die
durch Dr. med. N.___ im rheumatologischen Gutachten vom 11. September 2017
ausgewiesenen Hauptdiagnosen von «chronisch lumbospondylogenen Schmerzen,
ICD-10 M54» und «chronisch cervikovertrebrale Schmerzen, ICD-10 M54.12» durch
die zeitlich zuvor verfassten medizinischen Akten gestützt werden.
Da bei der gutachterlichen
rheumatologischen Untersuchung wenig ausgeprägte Befunde festgestellt wurden
(vgl. E. II. 7.1 hiervor), hielt Dr. med. N.___ dafür, dass das durch den
Beschwerdeführer empfundene subjektive Ausmass der beklagten Beschwerden durch
die diagnostizierten degenerativen Veränderungen nicht erklärt werden könne.
Auch diese gutachterliche Einschätzung ist mit den zeitlich vorangehenden medizinischen
Akten vereinbar. So hielt bereits die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihrer
Stellungnahme vom 28. Juni 2011 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) fest, die vom
Beschwerdeführer geklagte Schmerzsymptomatik könne anhand der Befunde nicht
nachvollzogen werden und empfahl daher die Durchführung einer neurologischen
und rheumatologischen Begutachtung. Im anschliessend in Auftrag gegebenen rheumatologischen
Gutachten vom 27. Oktober 2011 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) stellte
Dr. med. F.___ fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden
seien bezüglich Umfang und Intensität partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen
Befunde abstützbar. Auch Dr. med. AA.___ gab im Bericht vom 5. September
2014.
(vgl. E. II. 6.14 hiervor) bezüglich des diagnostizierten «chronischen
Schmerzsyndroms» an, es sei eine «Somatisierungstendenz» gegeben, ging dann
jedoch nicht näher darauf ein. Während der anschliessend durchgeführten
Rehabilitation in der G.___ wurde der Beschwerdeführer dann aber auch
psychologisch betreut und es wurde im entsprechenden Bericht vom
31.
Oktober 2014 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) festgehalten, dass der
Beschwerdeführer sehr auf seine Schmerzproblematik fixiert sei.
7.3.2
Das durch den Rheumatologen Dr.
med. S.___ im Bericht vom 16. Oktober 2007 (vgl. E. II. 6.2 hiervor)
aufgrund von HWS-Veränderungen diagnostizierte «sensible cervicoradikuläre
Ausfall- und Reizsyndrom der Wurzel C6 links», liess sich im weiteren
zeitlichen Verlauf nicht (mehr) bestätigen. So wurde gestützt auf die
durchgeführten bildgebenden Abklärungen mittels MRI der HWS vom
23.
Februar 2009 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) u.a. lediglich ausgeführt, es
bestünden foraminale Stenosen C5-C7 beidseits mit «möglicher Beeinträchtigung»
der Wurzeln C6 und C7. Zusätzlich wurde auf eine «mögliche Irritation» der
Wurzeln L5 und S1 links hingewiesen. Auch anlässlich der durchgeführten MRT der
HWS und LWS vom 22. Juni 2009 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) wurden foraminale
Stenosen C5-C7 beidseits «mit möglicher Beeinträchtigung» der Wurzeln C6 und C7
beschrieben. Somit liess sich eine radikuläre Symptomatik auch durch die
bildgebenden Untersuchungen nicht bestätigen. Der Neurologe Dr. med. E.___
konnte sodann in seinem neurologischen Gutachten vom 6. September 2011
(vgl. E. II. 6.7 hiervor) weder eine relevante zervikale bzw. lumbale
Nervenwurzelläsion noch ein peripheres Nervenkompressionssyndrom nachweisen und
führte aus, die in der spinalen Bildgebung beschriebenen degenerativen
Veränderungen seien nicht mit neurologischen Ausfällen verbunden und daher müssten
diese rheumatologisch beurteilt werden. Im anschliessend erstatteten
rheumatologischen Gutachten vom 27. Oktober 2011 (vgl. E. II. 6.8 hiervor)
hielt Dr. med. F.___ fest, es gebe keinen Hinweis auf eine radikuläre Reiz-
oder Ausfallkomponente. Anlässlich der am 21. Februar 2014 durchgeführten
MRT der LWS und ISG (vgl. E. II. 6.9 hiervor) konnte im Segment LWK5 / SWK1
eine beidseitige Einengung der Neuroforamina mit kurzstreckiger Kompression der
beiden foraminalen L5-Wurzeln, linksbetont, objektiviert werden. Eine mögliche
Irritation der Nervenwurzeln C6 und C7 beidseits sowie der Nervenwurzel C5
links und möglicherweise auch rechts, brachte sodann die am 4. März 2014 durchgeführte
MRT der HWS (vgl. E. II. 6.10 hiervor) zum Vorschein. Der Neurologe Dr. med. W.___
führte sodann im Bericht vom 23. Mai 2014 aus (vgl. E. II. 6.11 hiervor),
das permanente Taubheitsgefühl im Zeigefinger und Daumen der linken Hand sei
als Residuum des cervicalen radikulären Syndroms anzusehen. Es gebe aktuell
keine Hinweise auf weitere radikuläre Ausfälle. Ähnliches ist dem Bericht des
Rheumatologen Dr. med. X.___ vom 30. Mai 2014 (vgl. E. II. 6.12 hiervor)
zu entnehmen. So gab er an, an der HWS bestehe aktuell keine radikuläre
Komponente, jedoch eine starke Bewegungseinschränkung der unteren HWS-Segmente
sowohl bei Flexion als auch bei Rotation mit entsprechenden Tendomyosen der
Schultergürtelmuskulatur. Dies bestätigte die rheumatologische Gutachterin Dr.
med. N.___ (IV-Nr. 144.1 S. 15), indem sie darlegte, es bestünden in
der heutigen Untersuchung keine Hinweise für ein zervikoradikuläres oder
lumboradikuläres Geschehen und in Bezug auf die diagnostizierten chronischen
lumbosponylogene Schmerzen (ICD-10 M54) ausführte, eine belastungsabhängige
intermittierende radikuläre Reizung sei möglich, aber zurzeit nicht vorliegend.
Folglich ist auch diese gutachterliche Einschätzung aufgrund der vorangehenden
medizinischen Akten nachvollziehbar.
7.3.3
Der Beweiswert des
rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. O.___ wird durch die vorangehenden
medizinischen Akten nicht geschmälert.
7.4
In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. O.___ vom 7. Januar 2019 (IV-Nr. 149.1)
ergibt sich Folgendes:
7.4.1
Einzugehen ist im Wesentlichen auf
die Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaterin Dr. med. M.___
vom 11. November 2015, 25. Juli 2016, 17. Oktober 2016 und 27. April
2017.
(vgl. E. II. 6.17, 6.19, 6.21 f. hiervor). Es ist augenfällig, dass in
diesen Berichten die Angaben betreffend den Behandlungsbeginn und die bereits
durchgeführten Behandlungen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmen. So
hielt die behandelnde Psychiaterin im Bericht vom 11. November 2015 (vgl.
E. II. 6.17 hiervor) fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit April 2015 in
Behandlung. Entsprechende Angaben sind auch dem Bericht vom 27. April 2017
zu entnehmen (vgl. E. II. 6.22 hiervor). Im Bericht vom 25. Juli 2016
(vgl. E. II. 6.19 hiervor) wurde hingegen als Behandlungsbeginn der
25.
Februar 2015 und im Bericht vom 17. Oktober 2016
(vgl. E. II. 6.21 hiervor) der 1. Juli 2015 angegeben. Im
Weiteren wies Dr. med. M.___ im fachpsychiatrischen Bericht vom
17.
Oktober 2016 (vgl. E. II. 6.21 hiervor) darauf hin, der
Beschwerdeführer habe sich zwischen 2012 und 2013 zur Stabilisierung und
Entlastungsbehandlung mehrmals in den AD.___ in stationärer Behandlung befunden.
Im anschliessend am 27. April 2017 verfassten fachpsychiatrischen Bericht (vgl. E.
II. 6.22 hiervor) hielt sie dann jedoch fest, es hätten vor der ambulanten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung weder ambulante noch stationäre
fachärztliche Behandlungen stattgefunden. Es ist daher nachvollziehbar, dass
die psychiatrische Gutachterin Dr. med. O.___ diesbezüglich festhielt (IV-Nr. 149.1
S. 52), es ergebe sich beim Erwähnen einer stationären Behandlung ein
Widerspruch. Sie führte im Weiteren aus, in den Berichten von Dr. med. M.___
werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein mittelgradig
ausgeprägtes depressives Zustandsbild sowie eine Persönlichkeitsstörung nach
Extrembelastung aufweise. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. So
diagnostizierte Dr. med. M.___ bereits im Arztbericht vom 25. Februar 2015
(vgl. E. II. 6.19 hiervor) sowohl eine seit 2014 bestehende «rezidivierende
depressive Störung gegenwärtig mittelgradig» als auch eine «anhaltende
Persönlichkeitsstörung nach psychischer Erkrankung bzw.
Persönlichkeitsakzentuierung». Im fachpsychiatrischen Bericht vom 17. Oktober
2016.
(vgl. E. II. 6.21 hiervor) bestätigte Dr. med. M.___ die Diagnose
einer «rezidivierenden depressiven Störung mit ausgeprägter soziophober
Symptombildung, mittelschwere- bis schwere depressive Störung» und führte aus, es
liessen sich beim Beschwerdeführer im Sinne von Anhaltspunkten
biopsychologische Ursachen sowie biografische Entwicklungsparameter für eine strukturelle
Vulnerabilität bzw. störungsspezifische Psychodynamik feststellen. Das aktuelle
Beschwerdebild des Beschwerdeführers entspreche einer mittelgradigen
(depressiven) psychischen Beeinträchtigung. Ähnliche Angaben finden sich auch
im Bericht vom 27. April 2017 (vgl. E. II. 6.22 hiervor). In diesem
bestätigte Dr. med. M.___ die bereits im Bericht vom 17. Oktober 2016
gestellten Diagnosen und stellte das diagnostische Zustandsbild einer «rezidivierende
depressive Störung mit ausgeprägter soziophober Symptombildung, mittelschwere-
bis schwere depressive Störung bei prämorbider Strukturvulnerabilität
(anhaltende Persönlichkeitsänderung nach systematischer
Mehrfachtraumatisierung) bei Mehrfachtraumatisierung mit sexueller und
physischer Gewalterfahrung in der Kindheit (was bei Erstellung des
Arztberichtes für die Invalidenversicherung 2015 noch nicht im Rahmen der
Psychotherapie erarbeitet worden und deswegen noch nicht bekannt gewesen sei)» fest.
Gemäss gutachterlicher Einschätzung von Dr. med. O.___ könne eine
depressiv-ängstliche Symptomatik durchaus nachvollzogen werden. So weise der
Beschwerdeführer derzeit ein depressiv konnotiertes Zustandsbild und eine
ängstliche Symptomatik auf, welche durch die akzentuierten, ängstlich
vermeidenden Persönlichkeitszüge verstärkt würden. Der Beschwerdeführer befinde
sich in regelmässiger psychiatrischer Behandlung in Verbindung mit der
Betreuung durch die Psychiatrische Spitex. Diese gutachterlichen Einschätzungen
werden durch die Berichte von Dr. med. M.___ bestätigt. So hielt sie im Bericht
vom 17. Oktober 2016 (vgl. E. II. 6.21 hiervor) fest, aufgrund der
objektivierbaren Verschlechterung sei eine Intensivierung des aufsuchenden
Angebots durch die Psychiatrische Spitex veranlasst worden. In diesem
Zusammenhang wies die psychiatrische Gutachterin Dr. med. O.___ darauf hin,
dass anhand der Berichte nicht ersichtlich sei, weshalb keine konsequente
antidepressive medikamentöse Therapie verabreicht werde. Zur durch
Dr. med. M.___ ebenfalls ausgewiesene Diagnose einer
«Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung» hielt Dr. med. O.___ fest
(IV-Nr. 149.1 S. 52), eine solche sei nicht eruierbar. So weise der
Beschwerdeführer keinerlei diesbezügliche Kriterien auf. Auch wenn biographisch
traumatische Ereignisse zu explorieren seien, seien traumatische Symptome nicht
feststellbar. Die gutachterliche Einschätzung betreffend das Vorliegen von
traumatischen Ereignissen lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nachvollziehen.
So wies bereits die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 27. April
2017.
(vgl. E. II. 6.22 hiervor) auf Mehrfachtraumatisierungen des
Beschwerdeführers mit sexueller und physischer Gewalterfahrung in seiner
Kindheit hin. Auch im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Exploration gab
der Beschwerdeführer an, eine traumatisch verlaufende Kindheit gehabt zu haben.
So sei der Vater Alkoholiker und gewalttätig gewesen und es sei zu sexuellen
Übergriffen gegenüber der Schwester des Beschwerdeführers gekommen. Auch die
Mutter habe einen verstärkten Alkoholkonsum aufgewiesen. Im Kindergarten sei es
auch zu sexuellen Übergriffen gekommen (IV-Nr. 149.1 S. 39 oben).
Bezüglich der im Bericht vom
25.
Juli 2016 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) durch Dr. med. M.___ ausgewiesene
Diagnose einer «chronifizierten Schmerzproblematik, ICD-10 M54, ICD-10 F54» führte
die psychiatrische Gutachterin Dr. med. O.___ in einleuchtender Weise aus, es
sei nicht ersichtlich, weshalb keine schmerzspezifische Behandlung durchgeführt
werde. So werde die Schmerzproblematik im Bericht vom 25. Juli 2016 als
chronische Schmerzstörung zwar erwähnt, es werde aber im weiteren Verlauf nicht
weiter darauf eingegangen. Diese Ausführungen erweisen sich als korrekt, da die
behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom Juli 2016 nicht weiter auf die
diagnostizierte chronifizierte Schmerzproblematik einging und diese sodann in
den darauffolgenden Berichten vom 17. Oktober 2016 und 27. April 2017
(vgl. E. II. 6.21 f. hiervor) dann auch nicht mehr erwähnte.
7.4.2
Der Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. O.___ wird durch die Berichte von
Dr. med. M.___ somit nicht geschmälert.
7.5
Es kann zusammenfassend festgehalten
werden, dass die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert der beiden
Teilgutachten von Dr. med. N.___ und Dr. med. O.___ vom 11. September 2017
und 7. Januar 2019 nicht zu schmälern vermögen.
8.
Einzugehen ist auf die gegen
das bidisziplinäre Gutachten von Dres. med. N.___ und O.___ vom
11.
September 2017 bzw. 7. Januar 2019
(IV-Nrn. 144.1 − 144.2 und 149.1 − 149.2) gerichteten
Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 4.2 hiervor).
8.1
Der Beschwerdeführer lässt im
Wesentlichen vorbringen (A.S. 11), dass eine interdisziplinäre
Erstbegutachtung polydisziplinär unter Zufallsvergabe hätte erfolgen müssen und
die vorliegend erfolgte Direktvergabe zur beweisrechtlichen Nichtverwertbarkeit
des bidisziplinären Gutachtens führen müsse.
8.1.1
Dazu lässt sich festhalten, dass
das Bundesgericht im Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben
formuliert hat, welche die Invalidenversicherung bei der Einholung eines Administrativgutachtens
zu beachten hat: Polydisziplinäre Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr
Fachdisziplinen, haben bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu
erfolgen (Art. 72bis Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), welche nach dem
Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte Plattform
SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung
[KSVI], Einleitung zu Anhang V, BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1
S. 355). Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten findet Art. 72bis
Abs. 1 IVV keine Anwendung. Im Falle von zulässigen formellen oder
materiellen (fachbezogenen) Einwendungen ist vielmehr konsensorientiert
vorzugehen, d.h. es hat zwingend ein Einigungsversuch zu erfolgen. Wenn eine
Einigung ausbleibt und die IV-Stelle die Einwände für unbegründet hält, ergeht
eine Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer
Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der
Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3
S. 356 und E. 5.4 S. 357; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013
vom 6. September 2013 E. 2.3).
8.1.2
Es existieren keine festen
Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der
verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von
Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich
jedoch die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende
administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit
zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme
bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der
Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen
fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch
nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer
polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre
durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig
ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere
interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf
ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf
bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen
erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352).
8.1.3
Aufgrund der internen
Fallbesprechung zwischen Dr. med. AF.___, RAD, und dem Teamleiter Leistungen 3
vom 27. September 2016 (vgl. Protokolleintrag), wurde festgehalten, dass
beim «jungen» Mann mit angeblicher Schmerzstörung und rezidivierender
Depression eine medizinische Abklärung (auch im Hinblick auf zukünftige Ansprüche
bzw. Revisionen) angezeigt sei. In dieser Situation scheine ein Abstellen auf
die (wohlwollende) Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. M.___ und
der Hausärztin sowie auf die Ergebnisse der Eingliederung nicht suffizient,
zumal sich die beiden Behandlerinnen ja auch nur auf das Ergebnis der
Eingliederung stützten und somit die subjektive Arbeitsunfähigkeit in den
Vordergrund stellten. Daher sei eine bidisziplinäre Begutachtung
(Rheumatologie / Psychiatrie) angezeigt. Die Beschwerdegegnerin
informierte den Beschwerdeführer daher mit Mitteilung vom 29. September
2016.
(IV-Nr. 132) über die Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen
bidisziplinären Abklärung. Es wurden die Begutachtungsstelle J.___ sowie die
Begutachtungspersonen inkl. Fachdisziplinen – Dres. med. K.___
(Psychiatrie) und L.___ (Rheumatologie) – vorgeschlagen und darauf aufmerksam
gemacht, dass der Beschwerdeführer innert Frist schriftliche Einwendungen gegen
die Begutachtungspersonen geltend machen könne. Zudem wurde ihm der
«Fragenkatalog Erstanmeldung» zugestellt (IV-Nr. 131). Daraufhin teilte
die den Beschwerdeführer behandelnde Psychiaterin Dr. med. M.___ der
Begutachtungsstelle J.___ am 31. Oktober 2016 mit, es sei eine alternative
Begutachtungsstelle und dort tätige Kolleginnen zu benennen (IV-Nr. 133).
Die Begutachtungsstelle J.___ versuchte den Beschwerdeführer in der Folge
mehrmals erfolglos zu kontaktieren. Nach telefonischen Rücksprachen mit der
Psychiaterin Dr. med. M.___ vom 17. November 2016 und 28. April
2017.
(vgl. Protokolleinträge) und gestützt auf den fachpsychiatrischen Bericht
vom 27. April 2017 (IV-Nr. 137) wurden dem Beschwerdeführer mit
Mitteilung vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. 138) weibliche Gutachterpersonen
– Dres. med. O.___ (Psychiatrie) und N.___ (Rheumatologie) – vorgeschlagen.
Ausserdem wurde ihm erneut der «Fragenkatalog Erstanmeldung» übermittelt und
Frist gesetzt, triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere Gutachterpersonen
schriftlich geltend zu machen. Davon machte der Beschwerdeführer indes in der
Folge keinen Gebrauch.
8.1.4
Es gilt somit als erstellt, dass
sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm durch die Beschwerdegegnerin
vorgeschlagene bidisziplinäre Begutachtung innert Frist einzig zu den ihm
unterbreiteten Begutachtungspersonen vernehmen liess. So ist dem
fachpsychiatrischen Bericht von Dr. med. M.___ vom 27. April 2017
(IV-Nr. 137 S. 2 ff.) u.a. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der systematischen Mehrfachtraumatisierung zwingend quasi
störungsspezifisch durch eine Psychiaterin in Begleitung der Psychiatrischen
Spitex und therapeutisch vorbereitet begutachtet werden sollte, da andernfalls
eine Re-traumatisierung und konsekutive depressive bzw. suizidale Exazerbation
drohten (S. 3). Der Beschwerdeführer liess sich jedoch weder zu den
vorgesehenen medizinischen Fachdisziplinen der Rheumatologie und Psychiatrie
noch zum Fragenkatalog oder zur vorgeschlagenen Begutachtungsstelle vernehmen.
Somit wurde die Durchführung der durch die Beschwerdegegnerin vorgesehenen
bidisziplinären medizinischen Abklärung innert Frist nicht beanstandet,
insbesondere wurde keine umfassende polydisziplinäre Begutachtung beantragt.
Das entsprechende Vorbringen, wonach die interdisziplinäre Erstbegutachtung
polydisziplinär unter Zufallsvergabe hätte stattfinden müssen, wird somit
erstmals im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend gemacht.
Gestützt auf die sich vorliegend seit
2007.
präsentierenden medizinischen Akten (vgl. E. II. 6 hiernach) ist
davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Wesentlichen rheumatologische
und psychiatrische gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen. In diesem Sinn
hielt auch der neurologische Gutachter Dr. med. E.___ in seinem Gutachten
vom 6. September 2011 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) fest, es sei kein
neurologischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Dies bestätigte sodann der
Neurologe Dr. med. W.___ im Bericht vom 23. Mai 2014 (vgl. E. II. 6.11
hiervor), indem er ausführte, es bestehe kein Nachweis einer cervicalen
Myelopathie. Damit kann der durch den Vertreter des Beschwerdeführers
anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 26. August 2020 (vgl. Protokoll
vom 27. August 2020) insbesondere ins Feld geführte gutachterliche
Miteinbezug der medizinischen Fachrichtung der Neurologie nicht gefolgt werden.
Es ist daher nicht ersichtlich, welche medizinischen Abklärungen zusätzlich notwendig
gewesen wären. Für den Beizug weiterer medizinischer Fachdisziplinen bestand somit
keine Notwendigkeit. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bezieht
sich ausschliesslich auf die medizinischen Fachgebiete der Rheumatologie und
der Psychiatrie. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März
2016.
als Pflegehelfer SRK in der Stiftung H.___ zu 40 % angestellt ist
(IV-Nr. 121). Jedenfalls sind in den Akten keine dieser Annahme
widersprechenden Angaben enthalten bzw. es werden auch durch den
Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine solchen vorgebracht.
Daher ist auch nicht von einem besonderen arbeitsmedizinischen bzw.
eingliederungsbezogenen Klärungsbedarf auszugehen, der bei der Gutachtensvergabe
hätte berücksichtigt werden müssen. Folglich gab es für die Durchführung einer
polydisziplinären Begutachtung keine Anhaltspunkte. Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin betreffend die Auftragsvergabe einer bidisziplinären
rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung ist daher nicht zu beanstanden. Es
ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2011
eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie und Neurologie) durchführen
liess und es sich somit bei der im Jahr 2017 in Auftrag gegebenen
gutachterlichen Abklärung daher nicht um eine eigentliche «Erstbegutachtung»
handelt. Bei dieser ging es vielmehr um eine rheumatologische
Verlaufsbegutachtung, welche – aufgrund der im zeitlichen Verlauf
hinzugetretenen psychischen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers – durch
eine psychiatrische Komponente ergänzt wurde.
8.2
Es ist auf das weitere
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach es sich bei dem durch die
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten bei Dres. med. O.___ und N.___
nicht um ein bidisziplinäres Gutachten, sondern um zwei monodisziplinäre
Gutachten handle. So lägen die beiden Teilgutachten circa 16 Monate auseinander.
Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Teilgutachten ist im vorliegenden
Fall in der Tat relativ gross. So wurde das rheumatologische Gutachten von Dr.
med. N.___ am 11. September 2017 (IV-Nr. 144.1) und das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. O.___ am 7. Januar 2019 (IV-Nr. 149.1)
erstattet. Trotz dieser rund 16 Monate auseinanderliegenden Teilgutachten
wurden die rheumatologischen und psychiatrischen Explorationen nur in einer
zeitlichen Distanz von ungefähr 3,5 Monaten durchgeführt. So fand die
rheumatologische Untersuchung am 25. Juli 2017 (IV-Nr. 172) und die
psychiatrischen Explorationen am 6. und 20. November 2017
(IV-Nr. 149.1 S. 1) statt. Die psychiatrische Gutachterin
Dr. med. O.___ hielt in Bezug auf die Begutachtungstermine ausserdem fest,
der Beschwerdeführer sei zu mehreren, vorgängig anberaumten Terminen nicht
erschienen (IV-Nr. 149.1 S. 1). Diese gutachterliche Darlegung kann
anhand der vorliegenden Akten verifiziert werden. So erschien der
Beschwerdeführer nicht zum Begutachtungstermin vom 14. August 2017 und der
neu angesetzte Termin vom 30. Oktober 2017 musste auf den 6. November
Dispositiv
2017 verschoben werden (vgl. IV-Nrn. 145 f.). Demnach lag der Grund der
verzögerten psychiatrischen Exploration beim Beschwerdeführer. Es ist zudem
darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom
7. Januar 2019 eine «Konsensbeurteilung (bidisziplinäres Gutachten)» erfolgte
(vgl. E. II. 7.1 hiervor). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die
beiden Gutachterinnen Dres. med. N.___ und O.___ über die jeweils andere gutachterliche
Beurteilung informiert waren und diese aus dem Blickwinkel ihres eigenen
medizinischen Fachgebiets entsprechend würdigten. Doch selbst wenn keine
entsprechende Konsensbeurteilung erfolgt wäre, würde dies – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 4.2 hiervor) – dem Beweiswert eines
Gutachtens nicht zwingend entgegenstehen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Es
handelt sich somit beim Gutachten von Dres. med. N.___ und O.___ um ein
bidisziplinäres Gutachten.
8.3 Die vom Beschwerdeführer weiter
vorgebrachte Argumentation, wonach der zeitliche Abstand von 16 Monaten
zwischen dem rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten auch deshalb
höchst problematisch sei, da im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten keine
zeitnahen rheumatologischen Abklärungen vorlägen (A.S. 13), greift nicht.
So sind in den vorliegenden Akten weder medizinische Berichte noch
entsprechende Anhaltspunkte dokumentiert, die seit der Erstattung des rheumatologischen
Teilgutachtens vom 11. September 2017 auf eine allfällige Veränderung der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers hinweisen würden und daher Anlass zu erneuten
Abklärungen gegeben hätten. Solche werden auch durch den Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht.
8.4 Zum Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach sich die rheumatologische Gutachterin nicht einmal
die Mühe gemacht habe, eigene Bilder anzufertigen (A.S. 13), kann zum
einen festgehalten werden, dass es stets im Rahmen des Ermessens der jeweiligen
Gutachterperson liegt, ob und welche Untersuchungen sie durchführen will (statt
vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015
E. 6.2). Angesichts der durch die Gutachterin erhobenen klinischen Befunde
leuchtet es zum anderen ein, dass sie erneute bildgebende Abklärungen als nicht
notwendig erachtete. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass Dr. med.
N.___ die vor dem Verfassen des rheumatologischen Teilgutachtens in der Klinik Z.___
am 25. Juli 2017 durchgeführten neuroradiologischen Untersuchungen (vgl.
E. II. 6.23 hiervor) selbst veranlasst hatte. So bedankte sich der zuständige
Neuroradiologe Dr. med. AE.___ im entsprechenden Bericht vom 26. Juli 2017
(IV-Nr. 144.2) bei Dr. med. N.___ für die Zuweisung des Beschwerdeführers.
Die Gutachterin hat demnach durchaus ergänzende bildgebende Untersuchungen
veranlasst, soweit ihr dies als angezeigt erschien. Der Beschwerdeführer dringt
daher auch mit diesem Vorbringen nicht durch.
8.5 Der Beschwerdeführer stellt sich
im Weiteren auf den Standpunkt (A.S. 11), da das Gutachten von Dr. med. O.___
erst fast zwei Jahre nach der Auftragserteilung durch die Beschwerdegegnerin
erstellt worden sei, könne die Gutachterperson für sich nicht mehr
beanspruchen, neutral und unbefangen zu sein. Befangenheit ist anzunehmen, wenn
Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu erwecken (BGE 137 V 210
E. 6.1.2 S. 267, 132 V 93 E. 7.1 S. 109 m.H.; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_726/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 1 m.H.).
Solche sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden durch den
Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Zudem bedeutet eine längere Zeitdauer
zwischen der Exploration und dem Abfassen des Gutachtens für sich allein noch
nicht, dass am Gutachten zu zweifeln ist (vgl. Urteil des Bundesgericht
8C_125/2016 vom 4. November 2016 E. 4.3.1, eine Dauer von rund zehn
Monaten zwischen der psychiatrischen Untersuchung und der Abfassung des
Gutachtens sagt für sich allein nichts über die Zuverlässigkeit oder
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen).
8.6 In Bezug auf das weitere
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Dr. med. N.___ im Zeitpunkt der
Erstattung ihrer Expertise gemäss dem Medizinalberuferegister über keine
Berufsausübungsbewilligung verfügt habe (vgl. E. II. 4.3 hiervor), kann
festgehalten werden, dass selbst wenn dies zuträfe, es nicht zu einem
Beweisverwertungsverbot führt. Denn das Bundesrecht schreibt mit Blick auf die
Begutachtung keine solche Bewilligung vor. Es genügt, wenn die Voraussetzungen
für deren Erteilung erfüllt waren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_526/2014
vom 3. Dezember 2014 E. 5.5, 8C_436/2012 vom 3. Dezember 2012
E. 3.4).
8.7 Dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach sich die beiden Gutachterinnen nicht mit
anderslautenden Einschätzungen in den Abklärungsberichten während den
Belastbarkeit- und Aufbautrainings auseinandergesetzt hätten
(vgl. E. II. 4.2 hiervor), kann entgegengehalten werden, dass sich
zum einen Dr. med. N.___ unter dem Titel «Würdigung nichtmedizinischer Akten,
z.B. Arbeitstrainings, Haushaltabklärungen» (IV-Nr. 144.1 S. 13) mit
den durchgeführten Integrations- und Eingliederungsmassnahmen der
Beschwerdegegnerin befasste. Zum anderen führte Dr. med. O.___ die
entsprechenden Berichte der durchgeführten Massnahmen unter dem Titel
«Aktenauszug» (IV-Nr. 149.1 S. 27 ff.) auf. Zudem äusserte sich
anlässlich der Exploration auch der Beschwerdeführer dazu (IV-Nr. 149.1
S. 39 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass beide Gutachterinnen von
den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen zumindest Kenntnis hatten und deren
Ergebnisse in ihre Beurteilung einbeziehen konnten. Inwiefern eine ausdrückliche
Auseinandersetzung mit diesen Akten stattzufinden hat, liegt indes im Ermessen
der jeweiligen Gutachter. Es handelte sich auch nicht um medizinische Akten. Eine
Schmälerung des Beweiswertes des bidisziplinären Gutachtens lässt sich aus
diesem Vorbringen jedenfalls nicht ableiten.
9. Dem bidisziplinären Gutachten
von Dres. med. N.___ und O.___ vom 11. September 2011 bzw. 7. Januar
2019 ist somit voller Beweiswert zuzusprechen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 11. Juni
2019 (A.S. 1 f.) auf dieses abgestellt hat. Es kann somit in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den Einschätzungen in diesem
Gutachten ausgegangen werden. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer die angestammte
Tätigkeit als Maschinist, sofern nur manchmal über 10 kg schwer gehoben
werden müsse, aus rheumatologischer Sicht seit 2009 unverändert zumutbar
(A.S. 149 S. 54). Auch in der aktuellen Tätigkeit als Pflegehelfer SRK,
die einer leidensangepassten Tätigkeit entspricht, besteht aus somatischer
Sicht keine Arbeitsunfähigkeit und es ist dem Beschwerdeführer ein volles
Arbeitspensum zumutbar. In einer Tätigkeit, die mit repetitiv erfolgenden
schweren Heben von > 10 kg verbunden ist, ist der Beschwerdeführer
aufgrund seines degenerativen Rückenleidens zu 40 % arbeitsunfähig, da mit
länger nötigen Erholungszeiten zu rechnen ist. In einer angepassten Tätigkeit,
wie die aktuelle Tätigkeit als Alterspflegehelfer, besteht seit Beendigung der
beruflichen Massnahmen (ab 1. März 2016, vgl. E. II. 6.26 hiervor) aufgrund
der depressiv-konnotierten und ängstlichen Symptomatik eine Arbeitsfähigkeit
von 80 %.
10. Nachfolgend ist der Einkommensvergleich
vorzunehmen (vgl. E. II. 2.4 hiervor) und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
den berechneten IV-Grad von 20 % korrekt errechnet hat (A.S. 1 f.).
10.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab März
2017 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.
Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt
worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
10.1.1 Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 m.H.,
9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240 f.
[I 377/98]).
10.1.2 Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 13,
72, 81, 149.1 S. 39 f.) besuchte der Beschwerdeführer von 1972 bis 1977 in
[...] die Primarschule und von 1977 bis 1982 die Oberstufe. Anschliessend
begann er die Anlehre zum Maler, welche er jedoch 1986 abbrach. Danach war er
von 1986 bis 1987 als Zimmermann im Hoch- und Tiefbau tätig. Es folgten diverse
Anstellungen als Chauffeur (1987 bis 1988 bei einer Grossschlachterei; 1988 bis
1989 bei der Firma AG.___; 1989 bis 1990 bei der Firma AH.___). Von 1990 bis
1995 arbeitete der Beschwerdeführer im Versand und Messebau bei der Firma AI.___.
Zwischen 1995 und 1999 war er alleinerziehend von der Sozialhilfe abhängig. Von
1999 bis 2000 war er als Mitarbeiter Partyservice eines Pilspubs in [...] und
von 2001 bis 2002 befristet als Allrounder / Aushilfskraft in einem
Trockenbaubetrieb in [...] beschäftigt. Von 2002 bis 2004 arbeitete der
Beschwerdeführer sodann als Lagerist und Beifahrer beim Getränkehandel AJ.___ in
[...]. Von 2005 bis 2006 war er in der Verteilzentrale der Firma AK.___ in [...]
als Lagermitarbeiter tätig, wo er mit dem Etikettieren von Kleidern,
Kommissionieren von Kundenaufträgen und Sortierung des Lagers beschäftigt war.
Es folgte eine einjährige Tätigkeit als Mitarbeiter Recycling in [...] und als
Hilfsarbeiter Gipser in [...]. Vom 2. Juli 2007 bis 31. Dezember 2009
war der Beschwerdeführer bei der Firma B.___ in [...] zu 100 % als Maschinenführer
im 3-Schichtbetrieb angestellt (IV-Nrn. 14, 7), wo er v.a. mit dem
Bedienen von Bandschneidemaschinen beschäftigt war. Die Kündigung erfolgte
aufgrund der wirtschaftlichen Situation durch den Arbeitgeber (vgl. Kündigungsschreiben
vom 7. April 2009, IV-Nr. 14 S. 2). Das voraussichtlich für die
Zeit vom 11. Oktober 2010 bis 14. Januar 2011 andauernde
Belastbarkeitstraining bei der Stiftung C.___ wurde aufgrund der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers per 5. Januar 2011
vorzeitig abgebrochen (IV-Nrn. 24 ff., 31 f.). Vom 24. November 2014
bis 28. Februar 2015 erfolgte ein erneutes Belastbarkeitstraining und vom
2. März 2015 bis 31. Mai 2015 ein Aufbautraining in der Stiftung C.___
in einem Arbeitspensum von 50 % (IV-Nrn. 78, 80, 86 f., 100), welches
in der Folge bis am 29. November 2015 verlängert wurde (IV-Nrn. 98,
101, 104, 109, 119). Vom 30. November 2015 bis 29. Februar 2016
konnte der Beschwerdeführer in der Stiftung H.___ einen Arbeitsversuch absolvieren
(IV-Nrn. 115, 122). Während dieser Zeit wurde in der Stiftung C.___ ein
Coaching durchgeführt (IV-Nr. 116, 123). Seit dem 1. März 2016 ist
der Beschwerdeführer in einem Arbeitspensum von 40 % bei der Stiftung H.___
als Pflegehelfer angestellt (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Nr. 121). Seit
Februar 2017 beträgt das Arbeitspensum probeweise 50 % (IV-Nr. 144.1
S. 14 unten).
10.1.3 Da dem ungelernten
Beschwerdeführer, der über Jahre hinweg verschiedenste Hilfsarbeitertätigkeiten
ausübte, die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Maschinenführer bei der
Firma B.___ aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Juli 2009 gekündigt
wurde, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er die Arbeit bei der Firma B.___ auch im
Gesundheitsfall nicht mehr ausgeübt hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin für
die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf die LSE 2016 abgestellt und
ist in Anwendung von TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1
(«einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»), Männer, von
einem monatlichen Gehalt von CHF 5'340.00 ausgegangen. Aufgerechnet auf
41,7 Wochenstunden pro Jahr (x 12 [: 40 x 41,7]) und unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 bei Männer (: 104,1
x 104,6; vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2018),
beträgt das Valideneinkommen gerundet insgesamt CHF 67'124.00.
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers
(vgl. E. II. 4.2 hiervor), es sei beim Valideneinkommen auf das zuletzt bei der
Firma AL.___ erzielte Einkommen abzustellen, kann mit Blick auf die
vorliegenden Akten (vgl. E. II. 10.1.2 hiervor) festgehalten werden, dass aus
diesen nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer je für diese Firma tätig war.
10.2 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
10.2.1 Wie bereits oben ausgeführt
(vgl. E. II. 10.1.2 hiervor), ist davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer möglich ist, ab März 2016 eine körperlich leichte bis
mittelschwere, leidensadaptierte Tätigkeit zu 80 % auszuüben. Deshalb muss
das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden. Gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen
Bruttolohn für Männer von CHF 5'340.00 auszugehen (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level,
Total, Männer, Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7
im Jahr hochzurechnen (CHF 5'340.00 x 12
[: 40 x 41,7] = CHF 66'803.40) und an den Nominallohnindex
für das Jahr 2017 anzupassen (: 104,1 x 104,6). Damit ergibt sich bei
einem Arbeitspensum von 80 % ein Invalideneinkommen von gerundet CHF 53'699.00.
10.2.2 Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil
des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 52 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet
sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer wohl auch weiterhin über eine
Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA verfügt (vgl. IV-Nr. 61, gültig bis
31. Juli 2015). So ist den Akten jedenfalls nichts Gegenteiliges zu
entnehmen. Im Gegensatz zu einer Aufenthaltsbewilligung B für Drittstaaten besteht
bei einer Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA ein gefestigter Anspruch von fünf
Jahren. Zudem hat der Beschwerdeführer mit dieser Bewilligung in der Schweiz bereits
während mehreren Jahre gearbeitet und es sind keine lohnsenkenden Gründe
ersichtlich. Weiter stellt sich beim Beschwerdeführer auch die Frage von mangelnden
Sprachkenntnissen nicht, welche im Übrigen auch nicht geeignet wären, einen
leidensbedingten Abzug zu begründen. Damit ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.
Das Invalideneinkommen beträgt total CHF 53'699.00.
10.3 Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 67'124.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 53'699.00
eine Erwerbseinbusse von CHF 13'425.00, die einem IV-Grad von 20 %
entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente (vgl. E. II. 2.1 hiervor).
11. In Bezug auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach nicht ersichtlich sei, warum die Beschwerdegegnerin
den Anspruch auf Leistungen beruflicher Art resp. auf Umschulung abgewiesen
habe (vgl. E. II. 4.2 hiervor), lässt sich festhalten, dass dem
Beschwerdeführer gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 11. September
2017 / 7. Januar 2019 (vgl. E. II. 9 hiervor) angepasste Tätigkeiten (ohne
repetitives Heben von Gewichten über 10 kg) in einem Arbeitspensum von
80 % zumutbar sind. Dazu gehört u.a. auch die durch den Beschwerdeführer
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer. Es besteht somit die
Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer wieder in seine frühere berufliche
Tätigkeit zurückkehren kann. Zudem ist es dem Beschwerdeführer in der
Vergangenheit stets aus eigener Initiative heraus gelungen, neue berufliche
Tätigkeiten zu finden (vgl. E. II. 10.1.2 hiervor). Einer Umschulung stehen
überdies mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine berufliche
Ausbildung verfügt, die Prinzipien der Gleichwertigkeit und der
Verhältnismässigkeit entgegen. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer selbst
nicht mehr als 40 % arbeitsfähig schätzt. So gab er im Rahmen der
Selbsteinschätzung in der psychiatrischen Begutachtung vom 7. Januar 2019
an, er sei «an seine Grenzen angelangt», mehr als das, was er jetzt arbeite, gehe
nicht (IV-Nr. 149.1 S. 42). Es ist daher insgesamt nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf weitere berufliche
Massnahmen abgewiesen hat.
12. Es ist zusammenfassend
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (A.S. 1 f.) zu
Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung vom
11. Juni 2019 zu bestätigen.
13. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13.1 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5
hiervor).
13.2 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwalt Claude
Wyssmann hat am 29. November 2019 (Eingang: 2. Dezember 2010, A.S. 48
ff.) eine Kostennote eingereicht, welche er anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 26. August 2020 ergänzte (A.S. 61). Darin macht er einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 4'924.70 (CHF 3'583.95 +
CHF 1'340.75) geltend. Dabei werden ein Aufwand von 17,52 Stunden (12,75 Stunden
+ 4,77 Stunden) und Auslagen von CHF 192.60 (CHF 140.20 + CHF 52.40)
ausgewiesen. Darin ist ein Kanzleiaufwand für zehn Klientenbriefe (18.,
25. Juli 2019, 20., 22., 29. August, 24. September,
13. November 2019, 15., 24. April und 29. Mai 2020) enthalten, wovon acht
à je 0,17 Stunden (total: 1,36 Std.) und zwei à je 0,33 Stunden
(0,66 Stunden), total 2,02 Stunden, die im Stundenansatz eines
Anwalts bereits inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen sind. Bei
dem am 8. Juni 2020 mit 0,08 Stunden geltend gemachten Versuch, den
Klienten zu erreichen, handelt es sich um Kanzleiaufwand, der nicht zu
entschädigen ist. Beim Brief an die Beschwerdegegnerin, Frau AM.___, vom 25. Juli
2019 ist nicht ersichtlich, um was es sich dabei gehandelt hat. Daher ist der
diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 0,33 Stunden ebenfalls nicht zu
entschädigen. Nach Abzug von insgesamt 2,43 Stunden beträgt der Aufwand
noch total 15,09 Stunden. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des
Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn
vom 8. März 2016, in Kraft seit 15. Juli 2016 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif
(GebT, BGS 615.11) CHF 180.00. Damit ergibt sich eine Entschädigung
CHF 2'716.20.
Was die Auslagen von CHF 192.60
anbelangt, so sind die 113 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten
(§ 160 Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 56.50 auf
CHF 136.10. Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen
Verhandlung vom 26. August 2020 von 45,4 km werden anstelle dem in
der Kostennote geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70
entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS
126.3]) und betragen daher CHF 31.78. Damit betragen die Auslagen total
CHF 122.50. Somit beläuft sich die Kostenforderung des Rechtsbeistandes
unter Einzug der MwSt von 7,7 % auf total CHF 3'057.30. Unter
Berücksichtigung der mit Verfügung vom 14. April 2020 bereits erfolgten
Akonto-Zahlung von CHF 1'645.30 an das amtliche Honorar (vgl. E. I. 8
hiervor) beträgt die Kostenforderung des Rechtsbeistandes noch
CHF 1'411.40. Diese ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 1'137.65, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier von einem Stundenansatz von
CHF 250.00 auszugehen ist, da im vorliegenden Fall eine
Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird (A.S. 51), die einen
höheren Ansatz als in § 160 Abs. 2 GebT vorsieht.
13.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes Claude Wyssmann wird nach Abzug der bereits geleisteten
Akonto-Zahlung an das amtliche Honorar von CHF 1'645.90 auf total CHF 1'411.40
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'137.65 (Differenz zum vollen Honorar
inkl. MwSt), wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng