VSBES.2019.202
Verneinung der Anspruchsberechtigung
10. November 2020Deutsch28 min
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
Source so.ch
Urteil vom 10. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der 1985 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte am 4. Februar 2019 bei der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. März 2019 (Akten der
Beschwerdegegnerin [ALK-Nr.] 22).
1.2 Mit Verfügung vom 29. April 2019
(ALK-Nr. 1) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, weil die erforderliche Beitragszeit von zwölf
Monaten nicht erreicht werde. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Beitragsrahmenfrist
vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2019 nur während 8.567 Monaten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Das von ihm
überdies geltend gemachte Arbeitsverhältnis bei der Firma B.___, vom 1. Januar
2018 bis 28. Februar 2019, sei nicht zu berücksichtigen, da der
Beschwerdeführer bei dieser Gesellschaft eine arbeitgeberähnliche Stellung
innegehabt habe und der Lohnfluss nicht nachgewiesen worden sei.
1.3 Die dagegen erhobene Einsprache
vom 7. Mai 2019 (ALK-Nr. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 2. Juli 2019 (ALK-Nr. 3; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.
2.
2.1 Am 21. August 2019
(Postaufgabe) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom
2. Juli 2019 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5
ff.):
1. Der
Einspracheentscheid des AWA vom 2. Juli 2019 sei aufzuheben.
2. Der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März
2019 sei nicht zu verneinen.
3. Dem
Beschwerdeführer seien ab dem 1. März 2019 die ihm zustehenden Taggelder
auszurichten.
4. Dem
Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2019 (A.S. 15 ff.) auf Abweisung
der Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom 6. November
2019 (A.S. 29 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt und Fürsprech und Notar Jürg Walker, [...], als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2.4 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 27. November 2019 (A.S. 32 ff.) an den gestellten Rechtsbegehren
fest.
2.5 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 37).
2.6 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 10. Dezember 2019 seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).
2.7 Am 16. September 2020 findet
eine Instruktionsverhandlung statt, an der eine Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt wird (vgl. Protokoll der Verhandlung, A.S. 50 ff.). Der
Beschwerdeführer lässt zusätzliche Unterlagen einreichen, zu welchen sich die
Beschwerdegegnerin am 22. September 2020 äussert (A.S. 61). Der
Beschwerdeführer reicht in der Folge keine Stellungnahme mehr ein.
3. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. März
2019.
hat.
2.
2.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben
oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,
SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der
Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber
die für diese Zeit geschuldeten, vom ihm zu entrichtenden paritätischen
Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer
Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich
2019, S. 59). Diese Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die
versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl.
Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG). Hier ist der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2019 streitig. Die Beitragsrahmenfrist lief
dementsprechend vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2019.
2.2
Die beitragspflichtige
Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Fehlt es daran, so ist
das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung
erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine
Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 60).
2.3
Die Ausübung einer
beitragspflichtigen Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um
Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch
fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O.
E. 1.2 S. 447). Der Nachweis effektiver Lohnzahlungen stellt dabei
keine selbstständige Anspruchsvoraussetzung dar, sondern nur ein – allerdings
bedeutsames und u.U. ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige
Beschäftigung (a.a.O. E. 3.2.2 S. 451 und E. 3.3 S. 453; vgl. auch Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18).
Bei einer versicherten Person, die vor
der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche
Stellung besass, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber
treffen, ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht
erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die
nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B32 und
B146, in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung; vgl. auch Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19).
2.4
Als Beweis für den tatsächlichen
Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder
Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter
Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern
in Betracht. Demgegenüber bilden ein schriftlicher Arbeitsvertrag, ein
Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer
unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im
individuellen Konto höchstens Indizien für Lohnzahlungen. Eine
beitragspflichtige Beschäftigung ist nicht nachgewiesen, wenn ausschliesslich
Dokumente vorliegen, die der Arbeitnehmer als alleiniger Firmeninhaber oder ein
unbekannter Dritter unterschrieben haben, denn dabei handelt es sich um reine
Parteibehauptungen (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18 und 19). Denkbar ist,
dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, den Lohnfluss
durch eine Kombination von Beweismitteln nachzuweisen vermag (vgl. AVIG-Praxis
ALE B148).
Nur in begründeten Ausnahmefällen darf
auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden,
wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht
zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu,
wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam
oder nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offen blieben
(Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin führt in
der Verfügung vom 29. April 2019 (ALK-Nr. 1) aus, der
Beschwerdeführer sei als Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift der B.___ im Handelsregister eingetragen gewesen. Am
20.
Februar 2019 sei er aus der Gesellschaft ausgeschieden, da diese an
eine Drittperson verkauft worden sei. Der Beschwerdeführer könne nicht
glaubhaft belegen, dass er den Lohn für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis
28.
Februar 2019 effektiv bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe keine
Bank- oder Postkontoauszüge eingereicht, welche für den Zeitraum vom 1. Januar
2018.
bis 28. Februar 2019 regelmässige Lohneingänge nachweisen würden. Er könne
auch keine Steuerunterlagen, Lohnquittungen oder ausführliche Geschäftsbücher,
woraus der Lohnfluss ersichtlich wäre, vorweisen. Laut dem Auszug aus dem
Individuellen Konto der Ausgleichskasse (IK) seien im Jahr 2018 lediglich für
den Monat Januar Sozialversicherungsbeiträge der Firma B.___ abgerechnet
worden.
3.2
Der Beschwerdeführer machte in
der Einsprache vom 7. Mai 2019 (ALK-Nr. 2) geltend, er sei selbständig
gewesen und habe den Lohn über die Kasse bezogen. Leider habe er aus
wirtschaftlichen Gründen daneben auch temporär arbeiten müssen. Dies sei aber
auch keine Lösung gewesen und er habe deshalb seine Stammanteile abgeben müssen.
Beim IK-Auszug sei ein Fehler passiert, der in den nächsten Tagen korrigiert
werde. Er werde der Beschwerdegegnerin auch so schnell wie möglich die
definitive Steuerveranlagung für 2018 zustellen. Damit werde er beweisen, dass er
im Jahr 2018 insgesamt CHF 68'161.00 verdient habe, nämlich CHF 40'000.00 bei
der B.___, CHF 4'904.00 bei der Temporärfirma C.___, CHF 11'735.00
bei der Temporärfirma D.___ und CHF 11'522.00 bei der Firma E.___.
3.3
Im Einspracheentscheid vom 2.
Juli 2019 (A.S. 1 ff.) wird erwogen, die in der Einsprache
vorgebrachten Argumente liessen keine andere Einschätzung zu. Aus den
vorliegenden Unterlagen gehe nicht glaubhaft hervor, in welchen Monaten der
Beschwerdeführer während der von ihm geltend gemachten Anstellung bei der B.___
gearbeitet und dafür einen AHV-pflichtigen Lohn bezogen habe. Der
Beschwerdegegnerin lägen einzig die einzelnen monatlichen Lohnabrechnungen
sowie die Lohnkonti 2018 und 2019 der B.___ vor. Danach solle sich der
monatliche Bruttolohn bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % jeweils auf CHF
3'333.30 belaufen haben und dem Beschwerdeführer jeweils bar ausbezahlt worden
sein. Gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2018 der B.___ habe der Lohn CHF
40'000.00 betragen. Dieser Betrag gehe auch aus dem korrigierten individuellen
Kontoauszug der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hervor, welchen der
Beschwerdeführer am 18. Mai 2019 eingereicht habe. Zudem habe er der
Beschwerdegegnerin eine Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2018 zugesandt,
welche aufgrund der vorhandenen und durch den Beschwerdeführer zur Verfügung
Dispositiv
gestellten Unterlagen erstellt worden sei. Aus diesen Gründen komme diesen
Unterlagen (gemeint sind wohl Bilanz und Erfolgsrechnung) keine eigenständige
Beweiskraft zu. Aus den Arbeitgeberbescheinigungen der C.___, D.___ und E.___
gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer dort jeweils neben dem geltend
gemachten Vollzeitarbeitsverhältnis mit der B.___ gearbeitet habe. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass ihm diese den vollen Monatslohn ausbezahlt habe, obwohl
er gleichzeitig eine temporäre Anstellung innegehabt habe. Folglich sei nicht
eruierbar, wann der Beschwerdeführer effektiv bei der B.___ gearbeitet und wann
er welchen Lohn tatsächlich ausbezahlt erhalten habe. Der Beschwerdeführer
könne daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, von wann bis
wann er eine beitragspflichtige Tätigkeit bei dieser Firma ausgeübt habe und
dafür einen AHV-pflichtigen Lohn erhalten habe. Aus diesen Gründen könne keine
Beitragszeit für die Tätigkeit bei der B.___ berücksichtigt werden.
3.4 In der Beschwerdeschrift von
20. August 2019 (A.S. 5 ff.) wird dazu vorgebracht, der
Monatslohn von CHF 3'333.30 sei alles, was die Firma B.___ habe auszahlen
können. Mehr sei nicht möglich gewesen, weil die Einnahmen nicht hoch genug
gewesen seien. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer weniger neue Aufträge
habe hereinholen können, weil er seinen Führerausweis verloren habe. Wegen der
längeren Fahrtzeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln habe es sich
weiterhin um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt, auch wenn sie nur den Ertrag
einer Teilzeitbeschäftigung eingebracht habe. Dies sei der Grund gewesen,
weshalb sich der Beschwerdeführer als Inhaber der Firma den Monatslohn auf
CHF 3'333.30 habe senken müssen. Damit er seine Lebenshaltungskosten
dennoch habe bestreiten können, habe er zusätzlich noch temporär arbeiten
müssen. Diese Darstellung werde durch die Steuerveranlagung des Jahres 2018
bestätigt. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 aus
seiner Tätigkeit bei der Firma B.___ und den Temporärstellen ein Nettoeinkommen
von total CHF 60'028.00 erzielt habe. Wenn der Beschwerdeführer die
Einnahmen von monatlich CHF 3'333.30 von der Firma nicht erzielt hätte, hätte
er diese wohl kaum in der Selbstdeklaration angegeben und anschliessend auch
noch versteuert. Dieser Umstand stelle den wichtigsten Beweis dafür dar, dass
er dieses Einkommen auch wirklich erzielt habe. Damit sei aber auch der Beweis
erbracht, dass er im Verlauf der zweijährigen Frist während mindestens zwölf Monaten
für die Firma B.___ gearbeitet und während dieser Zeit auch Beiträge entrichtet
habe.
3.5 Die Beschwerdegegnerin entgegnet
in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2019 (A.S. 15 ff.), die vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumente basierten allesamt auf seinen eigenen
Deklarationen und stellten mithin Parteibehauptungen dar. Wenn der
Beschwerdeführer die Frage aufwerfe, warum er selbst Lohn bei der Steuer
deklariert und bei der Ausgleichskasse gemeldet haben sollte, ohne ihn bezogen
zu haben, ergebe sich die Antwort aus der vorliegenden Rechtssache: der Eintrag
in das individuelle Konto generiere Ansprüche. Bei den eingereichten
Lohnblättern falle auf, dass die Firma praktisch nie korrekt geschrieben werde.
Auch die Mailadresse des Beschwerdeführers sei falsch angegeben. Es scheine,
dass die Unterlagen explizit für die Arbeitslosenkasse in eiliger Manier
erstellt worden seien. Die Erfolgsrechnung enthalte ebenfalls Ungereimtheiten
und stehe im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. Die
Beschwerdegegnerin bezweifle, dass bei der Gesellschaft des Beschwerdeführers
überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden sei. Man habe um
Auftragsbestätigungen gebeten, solche seien jedoch nicht aufgelegt worden. Auch
im Internet fänden sich keine Fundstellen, welche auf die wirtschaftliche
Tätigkeit der Firma schliessen liessen. Solange keine Bankbelege für den
Lohnfluss vorlägen, könne nicht gesagt werden, dass überhaupt eine
wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft vorgelegen habe. Der fehlende
Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen bedeute zwar nicht ohne weiteres, dass der
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abzulehnen sei. Aufgrund der
eingereichten Unterlagen erscheine aber bei freier Beweiswürdigung eine
beitragspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der B.___ als nicht
wahrscheinlich.
3.6 Mit Replik vom 27. November 2019
(A.S. 32 ff.) lässt der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, die Beschwerdegegnerin
übersehe, dass er die bezogenen Löhne gegenüber der Ausgleichskasse und den
Steuerbehörden korrekt deklariert habe. In der Folge habe er darauf AHV-Beiträge
bezahlt und Steuern entrichtet. Dies hätte er wohl kaum getan, wenn er dieses
Einkommen nicht tatsächlich bezogen hätte. Der Einwand der Beschwerdegegnerin,
wonach der Eintrag im individuellen Konto Ansprüche generiere, sei nicht
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Zwischenverdienstes
erwerbstätig. Eine Überschlagsrechnung zeige, dass die ihm zustehende
Arbeitslosenentschädigung nur wenig über dem Durchschnitt des Zwischenverdienstes
liegen würde. Es hätte sich nicht gelohnt, hierfür freiwillig Steuern in der
Höhe von mehr als CHF 7'000.00 zuzüglich AHV-Beiträge zu bezahlen. Der
Schreibfehler in den Lohnabrechnungen lasse nicht den Schluss zu, diese seien
unzutreffend. Die angegebene E-Mail-Adresse sei damals korrekt gewesen. Dem
Beschwerdeführer sei es nicht möglich, einfach sämtliche Geschäftsbeziehungen
zu den Kunden der Firma offen zu legen, denn es gebe ein Geschäftsgeheimnis.
Hinzu komme der Umstand, dass er die Firma verkauft habe und damit sämtliche
Geschäftsunterlagen an seinen Nachfolger übergeben habe. Er habe deshalb gar
keinen Zugang mehr zu den entsprechenden Dokumenten. Ebenso wenig könne er die
Hausbank der Firma bitten, ihm die benötigten Unterlagen auszuhändigen. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer auf dem geltend gemachten Einkommen von CHF
40'000.00 AHV-Beiträge und Steuern entrichtet habe, obwohl er von der
Arbeitslosenversicherung im Rahmen des Zwischenverdienstes kaum mit grossen
Auszahlungen rechnen könne, spreche für die behauptete Arbeitnehmereigenschaft
des Beschwerdeführers.
3.7 Die Beschwerdegegnerin hat auf
eine Duplik verzichtet (A.S. 37). Am 22. September 2020 äusserte sie sich
nochmals kurz zu den Unterlagen, die an der Instruktionsverhandlung vom 16.
September 2020 neu eingereicht worden waren. Sie hielt fest, diese Unterlagen
belegten keine geschäftliche Tätigkeit (A.S. 61).
4.
4.1 In der Zeit vom 1. März 2017 bis
31. Dezember 2017, den ersten zehn Monaten der hier relevanten zweijährigen
Beitragsrahmenfrist (vgl. E. II. 2.1 hiervor), übte der Beschwerdeführer keine
Erwerbstätigkeit aus. Dies hielt er in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin
vom 9. April 2019 (ALK-Nr. 23) ausdrücklich fest. Dementsprechend lautet auch
die eingereichte Steuerveranlagung 2017 auf ein Einkommen von CHF 0.00 (vgl.
ALK-Nr. 13). Umstritten ist dagegen, inwieweit er vom 1. Januar 2018
bis 28. Februar 2019 eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die
Beschwerdegegnerin anerkennt eine solche in Bezug auf die Arbeitseinsätze bei
den Temporärfirmen C.___ und D.___ sowie den dreimonatigen Einsatz bei der E.___,
verneint sie aber in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausserdem und in erster
Linie angeführte Arbeit bei der B.___.
4.2 Laut Handelsregisterauszug
(ALK-Nr. 11) wurde die B.___ unter der damaligen Firma F.___ am 12. Juni 2013
im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck bestand in der Erbringung von
Marketingdienstleistungen, Erstellung von Webseiten, Apps und Barcodes sowie
Produktion von Werbespots, Kinofilmen und Kinospots. Der Beschwerdeführer war
vom Beginn im Jahr 2013 bis zu seinem Austritt im Februar 2019 einziger
Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma. Der Sitz der Gesellschaft befand
sich an seiner Wohnadresse. Die AHV-beitragspflichtigen Einkommen des
Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit für diese Gesellschaft beliefen sich
gemäss IK-Auszug (ALK-Nr. 16) im Jahr 2014 auf CHF 6'300.00 und im
Jahr 2015 auf CHF 3'665.00. Ab der Umbenennung in B.___ im Mai 2015 bis Ende
2017 fielen laut IK-Auszug keine Erwerbseinkommen von dieser Arbeitgeberin an. Im
Jahr 2016 war der Beschwerdeführer von Januar bis Oktober bei der G.___, [...],
einer Taxiunternehmung, angestellt und erzielte ein Einkommen von brutto CHF
36'063.00. Aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeverfahren ist davon
auszugehen, dass er diese Anstellung verlor, weil ihm der Führerausweis
entzogen wurde. Anschliessend ging er – wiederum gemäss IK-Auszug – bis Ende
2017 keiner Erwerbstätigkeit nach, dies mit Ausnahme zweier Einsätze für die
Temporärfirma C.___ AG im Juli 2017 und im Dezember 2017. Ab 1. Januar 2018 war
er gemäss seinen Angaben mit einem Pensum von 100 % für die B.___ tätig und
erzielte dabei einen Bruttolohn von CHF 3'333.30 pro Monat oder CHF
40'000.00 pro Jahr. Kontoauszüge, welche den Lohnfluss belegen würden, legte er
(jedenfalls bis zur Instruktionsverhandlung vom 16. September 2020) nicht vor.
Er macht jedoch geltend, er habe den Lohn jeweils «aus der Kasse genommen».
4.3 Der Beschwerdeführer hat eine
Reihe von Dokumenten eingereicht, um den Lohnfluss nachzuweisen:
4.3.1 Zunächst legt er einen
Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 2017 vor (ALK-Nr. 4). Danach wurde er ab
dem 1. Januar 2018 durch die Arbeitgeberin B.___ als
Aussendienstmitarbeiter angestellt. Seine Aufgabe war laut Vertrag das
Akquirieren von Werbeaufträgen für die von der B.___ vertriebenen Produkte
(Film, Webseite, ad4maxGEO). Die Arbeitszeit wurde auf «mindestens 4
Stunden pro Woche» mit freier Einteilung festgelegt, der monatliche Bruttolohn
auf CHF 3'330.00. Unterzeichnet wurde der Vertrag für die Arbeitgeberin,
die im Vertrag teilweise mit «H.___» bezeichnet wird, durch I.___. Sie
erstellte auch den Jahresabschluss (ALK-Nr. 14), wird auf den
Lohnabrechnungen (ALK-Nr. 6) als Kontaktperson angegeben und unterzeichnete den
Lohnausweis (ALK-Nr. 9) sowie die Kündigung (ALK-Nr. 5). Es handelte sich aber
nicht um ein Organ oder eine zeichnungsberechtigte Angestellte der B.___,
sondern um eine Person, welche im Auftragsverhältnis mit der Besorgung des
Rechnungswesens betraut war. Im Handelsregister war der Beschwerdeführer bis im
Februar 2019 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift eingetragen (ALK-Nr. 11). Im Rahmen der Parteibefragung
bestätigte er, dass es sich um einen «Ein-Mann-Betrieb» gehandelt habe.
4.3.2 Weiter wurden monatliche
Lohnabrechnungen ins Recht gelegt (ALK-Nr. 6). Sie lauten für jeden Monat
von Januar 2018 bis Februar 2019 auf einen Bruttolohn von CHF 3'330.00 und
einen Nettolohn von CHF 2'864.82. Dazu enthalten sie die Bemerkungen:
«Auszahlung: Kasse» und «Spesen: keine Spesenabrechnung». Laut einem weiteren
Vermerk soll die Zustellung an den Beschwerdeführer per E-Mail erfolgen an die
(unzutreffende) Adresse «[...]». In den ebenfalls eingereichten Auszügen aus
dem Lohnkonto der dort mit «J.___» bezeichneten Firma für 2018 und 2019
(ALK-Nr. 7 f.) werden der Bruttolohn mit CHF 3'333.30 pro Monat und
der Nettolohn mit CHF 2'970.00 pro Monat angegeben. Die Abweichung zu den
Lohnabrechnungen ergibt sich insbesondere daraus, dass diese einen Abzug für
ein Krankentaggeld (2.55 %) enthalten, der im Lohnkonto nicht aufgeführt ist. Aus
den Akten ist weiter ersichtlich, dass die B.___ für die Pensionskassenbeiträge
bis zur Konkurseröffnung betrieben wurde (ALK-Nr. 15, 20). Wie der
Beschwerdeführer in der Parteibefragung erklärte, korrelierten die
Lohnabrechnungen nicht mit entsprechenden Lohnzahlungen.
4.3.3 Der durch die Beschwerdegegnerin
eingeholte IK-Auszug des Beschwerdeführers vom 15. März 2019 weist ein
beitragspflichtiges Einkommen von CHF 40'000.00, erzielt im Januar 2018,
aus (ALK-Nr. 16); der korrigierte Auszug vom 7. Mai 2019 nennt
denselben Betrag für das ganze Jahr 2018 (ALK-Nr. 17).
4.3.4 Weiter reichte der
Beschwerdeführer einen Lohnausweis der B.___ für das Jahr 2018 über einen
Bruttolohn von CHF 40'000.00 und einen Nettolohn von CHF 35'640.00 ein, datiert
vom 16. Februar 2019 (ALK-Nr. 9).
4.3.5 Der Beschwerdeführer gab überdies
eine Jahresrechnung 2018 der B.___ zu den Akten (ALK-Nr. 14). Danach belief
sich der Betriebsertrag auf CHF 53'558.45. Diesem standen ein Personalaufwand
von CHF 45'259.30 (entsprechend dem Lohn des Beschwerdeführers plus
Sozialversicherungsabgaben des Arbeitgebers), ein Aufwand für Material/Einkauf
sowie Drittleistungen von total CHF 4'619.82 sowie übriger Aufwand von CHF
2'037.09 und ausserordentlicher Aufwand von CHF 484.00 gegenüber, so dass
ein Gewinn von CHF 1'158.24 resultierte. Der Abschluss wurde von I.___
verfasst, welche auch verschiedene Dokumente namens der B.___ unterzeichnete
(vgl. E. II. 4.3.1 hiervor). Sie fügte die folgende Bemerkung an: «Mit den
vorhandenen und mir zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt.»
4.3.6 Auf eine Nachfrage der
Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2019, ob er als Nachweis seiner Tätigkeit
beispielsweise Unterlagen über Aufträge von Kunden einreichen könne, antwortete
der Beschwerdeführer am 18. Mai 2019 (ALK-Nr. 21), indem er die
Quittung der Vorsorgeeinrichtung über die (nach Betreibung) erfolgten Zahlungen
vorlegte, auf die bereits eingereichten Unterlagen hinwies und in Aussicht
stellte, er werde noch die Steuerveranlagung 2018 einreichen (vgl. E. II. 4.3.7
hiernach). Das Ausbleiben der verlangten Unterlagen wird in der Replik vom
27. November 2019 damit begründet, dass es Geschäftsgeheimnisse zu wahren
gelte, zudem habe er die Firma verkauft und die Geschäftsunterlagen an den
Nachfolger übergeben. Deshalb habe er gar nicht mehr die Möglichkeit, die
Kundenbeziehungen der Firma B.___ bekanntzugeben. Er habe weder Zugang zu den
Geschäftsunterlagen noch zu den Bankunterlagen.
4.3.7 Mit der Eingabe vom 4. September
2019 liess der Beschwerdeführer die definitive Steuerveranlagung 2018 für ihn
persönlich einreichen. Diese datiert vom 22. Juli 2019 und lautet auf ein
steuerbares Einkommen von CHF 47'548.00 (Staatssteuer) respektive CHF
50'100.00 (direkte Bundessteuer).
4.3.8 An der Instruktionsverhandlung
vom 16. September 2020 wurde ein Kontoauszug der [...] mit Datum vom 13.
Februar 2019 und Bewegungen des Jahres 2018 eingereicht. Der Auszug umfasst die
Seiten 3 – 13. Aus diesen Seiten geht nicht hervor, auf wen das Konto
lautet, nach den Ausführungen des Beschwerdeführers an der Parteibefragung
handelt es sich aber um das Konto der B.___. Der Auszug weist Gutschriften in
der Höhe von CHF 40'790.60 und Belastungen in der Höhe von CHF 40'775.86
aus. Zahlungen an den Beschwerdeführer, welche als Lohn interpretiert werden
könnten, sind daraus nicht ersichtlich. Die einzigen grossen Belastungen sind
solche zu Gunsten von Frau K.___, [...], von CHF 5'100.00 am 12. Dezember
2018 (S. 5), CHF 10'000.00 am 2. November 2018 (S. 7) und CHF 8'000.00
am 24. September 2018 (S. 9), insgesamt also CHF 23'100.00, mehr
als die Hälfte der Belastungen. Um die Ehefrau des Beschwerdeführers kann es
sich nicht handeln, denn dieser ist laut den Angaben im Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ledig. Laut einem gleichzeitig eingereichten
Darlehensvertrag vom 28. November 2018 gewährte eine L.___, für welche dieselbe
Adresse angegeben wird wie für die im Kontoauszug genannte Zahlungsempfängerin K.___,
der B.___ ein Darlehen von CHF 20'000.00, das bar übergeben worden und bis Ende
2018 vollständig zurückzuzahlen sei. Wenn man mit Blick darauf, dass Vorname
und Adresse identisch sind, annimmt, es handle sich um dieselbe Person, liesse
sich die Zahlung von CHF 5'100.00 allenfalls als Teilrückzahlung dieses
Darlehens erklären, nicht aber die Zahlungen von CHF 10'000.00 und CHF
8'000.00, die vor dem 28. November 2018 geleistet wurden. Ohnehin hätte es sich
um Zahlungen der B.___ an diese Dame und nicht um Lohnzahlungen an den
Beschwerdeführer gehandelt.
4.4
4.4.1 Nach den vorstehend dargestellten
Grundsätzen ist eine anrechenbare Beitragszeit in der hier gegebenen
Konstellation insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Lohnfluss mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Dieser Nachweis ist in der
Regel nicht erbracht, wenn ausschliesslich Dokumente eingereicht werden, welche
von der versicherten Person selbst stammen oder auf durch sie gelieferten
Angaben basieren (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Anders verhält es sich, wenn
Kontoauszüge aufgelegt werden, welche den Lohnfluss nachvollziehbar machen.
Gemessen an diesem Massstab sind die in E. II. 4.3.1 bis 4.3.5 hiervor
genannten Dokumente im vorliegenden Zusammenhang zwar zu berücksichtigen; sie
vermögen aber den erforderlichen Nachweis nicht zu erbringen: Das im
Arbeitsvertrag genannte Gehalt von CHF 3'330.00 pro Monat entsprach, wie der
Beschwerdeführer an der Instruktionsverhandlung selbst darlegte, in keiner
Weise und zu keinem Zeitpunkt einem Lohn, der ihm regelmässig ausbezahlt worden
wäre. Auffallend ist auch, dass keine Spesen abgerechnet wurden, obwohl diese
bei einer Tätigkeit im Aussendienst, wie sie im Arbeitsvertrag erwähnt wird und
an der Parteibefragung näher beschrieben wurde, eine bedeutsame Rolle spielen
müssten (vgl. auch Art. 327a OR). Dasselbe gilt für die Lohnabrechnungen,
welche insofern fiktiven Charakter haben, als sie nicht mit entsprechenden
Zahlungen oder Forderungen korrelieren. Nicht anders verhält es sich mit dem
Auszug aus dem Individuellen Konto bei der AHV, der auf einer Lohnmeldung der
Firma beruht, und dem Lohnausweis, der bei einem «Ein-Mann-Betrieb», wie es die
B.___ jedenfalls zu dieser Zeit war, einer schlichten Behauptung des
Beschwerdeführers gleichkommt. Die Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung)
für das Jahr 2018 wurde durch I.___ gestützt auf die Unterlagen erstellt,
welche der Beschwerdeführer ihr zur Verfügung stellte. Der Umstand, dass sie
(unüblicherweise) ausdrücklich festhielt, der Abschluss sei «mit den
vorhandenen und mir zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt»,
unterstreicht dies zusätzlich und macht deutlich, dass I.___ nicht mit dem materiellen
Inhalt in Verbindung gebracht werden wollte.
4.4.2 Der an der
Instruktionsverhandlung neu eingereichte Auszug aus dem Konto bei der [...] –
wie erwähnt, fehlen die ersten beiden Seiten und es lässt sich nicht erkennen,
auf wen das Konto lautet, aufgrund der glaubhaften Aussagen des
Beschwerdeführers kann aber angenommen werden, es handle sich um das Konto der B.___
– vermag diese Lücke ebenfalls nicht zu schliessen: Von den Belastungen von CHF
40'775.86 entfiel mehr als die Hälfte, nämlich eine Summe von insgesamt CHF
23'100.00, auf Zahlungen an Frau K.___, welche der Gesellschaft möglicherweise
ein Darlehen gewährt hatte. In Bezug auf die verbleibenden Bezüge von rund CHF
17'700.00 ist meist kein Zahlungsgrund vermerkt, die Vergütungen gingen
entweder an Dritte (relativ geringe Beträge lassen sich Steuern oder der
Ausgleichskasse zuordnen) oder es handelte sich um Online-Shopping. Ein
Bargeldbezug ist einzig am 26. November 2018 (CHF 500.00) vermerkt. Die
These, der Beschwerdeführer habe den in den Lohnabrechnungen genannten Lohn oder
zumindest insgesamt Beträge in einer vergleichbaren Grössenordnung jeweils in
bar bezogen bzw. vom Konto abgehoben, wird durch den Kontoauszug nicht
gestützt. Es sind auch keine Auslagen vermerkt, die auf eine vermehrte
Reisetätigkeit mit dem öffentlichen Verkehr, auswärtige Verpflegung usw.
schliessen liessen. Falls der Beschwerdeführer schon damals über ein
Generalabonnement der SBB verfügte (vgl. Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und die Aussage in S. 3 der Replik vom 27. November 2019), wurde
dieses aus anderen Mitteln bezahlt. Der Beschwerdeführer hatte nach Lage der
Akten im Jahr 2018 aus der B.___ keine nennenswerten Einnahmen. Weiter lässt
sich auch die in der Erfolgsrechnung genannte Summe der Erträge anhand der
Kontobewegungen nicht vollständig nachvollziehen. Dasselbe gilt für weitere in
der Rechnung enthaltene Positionen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer
Stellungnahme vom 22. September 2020 (A.S. 61) zu Recht festhält, ist auch
nicht erstellt, dass die im Kontoauszug aufgeführten Bewegungen
Geschäftsvorgänge darstellen.
4.4.3 Im Rahmen der Parteibefragung
vermochte der Beschwerdeführer das Geschäftsmodell der B.___ in einer
grundsätzlich nachvollziehbaren Weise zu erläutern. Zur Frage des Lohnflusses
ergaben sich aber ausser der Erklärung, er habe jeweils Geld vom Konto
abgehoben – was aber, wie soeben ausgeführt, durch den Kontoauszug nicht
gestützt wird – keine weiterführenden Angaben. Der Beschwerdeführer lieferte weiterhin
keine restlos überzeugende Erklärung dafür, warum es ihm nicht möglich sein
sollte, Belege über die genaue Tätigkeit, über Kunden usw. vorzulegen.
4.4.4 Als einziges gewichtiges Indiz
dafür, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 als Arbeitnehmer der B.___
erwerbstätig war und einen Lohn bezog, verbleibt der Umstand, dass er den
Verdienst von brutto CHF 40'000.00 gegenüber der Ausgleichskasse gemeldet und
auch in der persönlichen Steuererklärung angegeben hat. Die Meldung gegenüber
der Ausgleichskasse ist allerdings insofern zu relativieren, als der
Beschwerdeführer im Februar 2019 aus der B.___ ausschied und somit
wahrscheinlich von einer dadurch ausgelösten Beitragsforderung nicht mehr
betroffen war. Die Meldung des Einkommens gegenüber der Steuerbehörde hatte
dagegen eine entsprechende Veranlagung zur Folge und löste die aktenkundigen
Steuerforderungen (vgl. die Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege)
aus. Die Argumentation des Beschwerdeführers, es gebe keinen Grund, warum er
ein solches Einkommen versteuern sollte, wenn er es nicht erzielt hätte, hat
eine gewisse Überzeugungskraft. Allerdings geht aus den Unterlagen, welche im
Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wurden,
auch hervor, dass keine Vorbezugszahlungen geleistet wurden. Die Aussage, er
habe diese Einkünfte versteuert, ist daher zu relativieren. Hinzu kommt der von
der Beschwerdegegnerin erwähnte Umstand, dass die Deklaration eines Einkommens
nicht nur Abgabelasten begründet, sondern auch Ansprüche auf
Versicherungsleistungen generieren kann. Dies ist denn auch der Grund, warum die
besondere Rechtsprechung zur Erfüllung der Beitragszeit bei Versicherten mit
arbeitgeberähnlicher Stellung und ihnen nahestehenden Personen (vgl. E. II. 2.3
hiervor) überhaupt entwickelt wurde. Wie sich das betragsmässige Verhältnis
zwischen allfälligen Ansprüchen und der anfallenden Steuer- und Beitragslast im
vorliegenden Fall genau verhält, kann offen bleiben, zumal die Steuern nach
Lage der Akten (noch) nicht bezahlt sind und die AHV-Beiträge den
Beschwerdeführer, der die H.___ im Februar 2019 verliess, möglicherweise nicht
mehr betreffen.
4.4.5 Es kommt hinzu, dass die
Argumentation des Beschwerdeführers gewisse Unstimmigkeiten aufweist, die nicht
übersehen werden können. So lässt sich die Darstellung in der
Beschwerdeschrift, der Lohn des Beschwerdeführers habe per 1. Januar 2018
auf CHF 3'333.30 pro Monat respektive CHF 40'000.00 pro Jahr reduziert werden
müssen, nicht mit dem eingereichten IK-Auszug (ALK-Nr. 16 f.) vereinbaren.
Diesem ist zu entnehmen, dass die von dieser Firma (zunächst F.___, später B.___)
bezogenen Löhne in den Vorjahren sogar deutlich tiefer waren (vgl. E. II. 4.2
hiervor). Die Argumentation, der Verlust des Führerausweises habe zu einer
massiven Lohneinbusse geführt, vermag daher nicht zu überzeugen. Weiter bleibt
nach wie vor unklar, warum es während des gesamten Verwaltungs- und
Gerichtsverfahrens nicht möglich gewesen sein sollte, Belege für konkrete
Aufträge beizubringen. Der Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse und darauf, dass
der Beschwerdeführer die Firma verkauft habe, vermag dies nicht überzeugend zu
begründen.
4.5 Eine Gesamtwürdigung der
Aktenlage ergibt, dass ein Lohnfluss von der B.___ zum Beschwerdeführer in der
Zeit vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Es fehlen Kontoauszüge oder sonstige Belege
für Bezüge, welche auch nur entfernt mit den Angaben in den Lohnabrechnungen,
dem Lohnausweis, der Steuererklärung und der Jahresrechnung korrelieren würden.
Auch der an der Instruktionsverhandlung eingereichte Kontoauszug ist nicht
geeignet, einen Lohnfluss als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Der
Beschwerdeführer hat auch – trotz mehrfacher Aufforderung durch die
Beschwerdegegnerin – keine anderweitigen Dokumente eingereicht, welche geeignet
wären, eine geschäftliche Tätigkeit der Firma nachzuweisen. Es ist zwar nicht
vollständig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer während des genannten
Zeitraums für die B.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und
einen Lohn bezogen hat. Dafür spricht namentlich der Umstand, dass ein
entsprechendes Einkommen in der persönlichen Steuererklärung des
Beschwerdeführers angegeben wurde. Diese Deklaration reicht aber auch in
Kombination mit den übrigen vorgelegten Unterlagen nicht aus, um einen
Lohnfluss und/oder die Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit als
überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Dem Beschwerdeführer gelingt
es daher nicht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass er
während der massgeblichen Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung bei
der B.___ ausgeübt hat. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Beitragszeit von zwölf Monaten und
folglich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
5.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 6. November 2019 mit Wirkung ab Prozessbeginn Fürsprech Jürg
Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Kostenforderung ist
bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Vertreter hat am 10. Dezember 2019 eine Kostennote eingereicht
(A.S. 40 ff.), welche einen Aufwand von 8 Stunden 50 Minuten
ausweist. Hinzu kommt der Zeitaufwand für die Verhandlung vom 16. September
2020 (35 Minuten) zuzüglich Vorbereitung sowie Hin- und Rückfahrt;
insgesamt ist ermessensweise von einem Aufwand von 12 Stunden auszugehen.
Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 und Auslagen von ermessensweise CHF
90.00 resultiert mit der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Entschädigung von
CHF 2'423.25. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 646.20 (Differenz zum vollen Honorar
bei einem Ansatz von CHF 230.00), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.3 Verfahrenskosten sind keine zu
erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Fürsprech Jürg Walker, wird auf CHF 2'423.25 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
von CHF 646.20 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer