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Entscheid

VSBES.2019.202

Verneinung der Anspruchsberechtigung

10. November 2020Deutsch28 min

Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

Source so.ch

Urteil vom 10. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Der 1985 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte am 4. Februar 2019 bei der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. März 2019 (Akten der

Beschwerdegegnerin [ALK-Nr.] 22).

1.2 Mit Verfügung vom 29. April 2019

(ALK-Nr. 1) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung, weil die erforderliche Beitragszeit von zwölf

Monaten nicht erreicht werde. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Beitragsrahmenfrist

vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2019 nur während 8.567 Monaten mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Das von ihm

überdies geltend gemachte Arbeitsverhältnis bei der Firma B.___, vom 1. Januar

2018 bis 28. Februar 2019, sei nicht zu berücksichtigen, da der

Beschwerdeführer bei dieser Gesellschaft eine arbeitgeberähnliche Stellung

innegehabt habe und der Lohnfluss nicht nachgewiesen worden sei.

1.3 Die dagegen erhobene Einsprache

vom 7. Mai 2019 (ALK-Nr. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 2. Juli 2019 (ALK-Nr. 3; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

2.

2.1 Am 21. August 2019

(Postaufgabe) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom

2. Juli 2019 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5

ff.):

1. Der

Einspracheentscheid des AWA vom 2. Juli 2019 sei aufzuheben.

2. Der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März

2019 sei nicht zu verneinen.

3. Dem

Beschwerdeführer seien ab dem 1. März 2019 die ihm zustehenden Taggelder

auszurichten.

4. Dem

Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2019 (A.S. 15 ff.) auf Abweisung

der Beschwerde.

2.3 Mit Verfügung vom 6. November

2019 (A.S. 29 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt und Fürsprech und Notar Jürg Walker, [...], als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2.4 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 27. November 2019 (A.S. 32 ff.) an den gestellten Rechtsbegehren

fest.

2.5 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 37).

2.6 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 10. Dezember 2019 seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).

2.7 Am 16. September 2020 findet

eine Instruktionsverhandlung statt, an der eine Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer

durchgeführt wird (vgl. Protokoll der Verhandlung, A.S. 50 ff.). Der

Beschwerdeführer lässt zusätzliche Unterlagen einreichen, zu welchen sich die

Beschwerdegegnerin am 22. September 2020 äussert (A.S. 61). Der

Beschwerdeführer reicht in der Folge keine Stellungnahme mehr ein.

3. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. März

2019.

hat.

2.

2.1

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben

oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der

Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige

Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber

die für diese Zeit geschuldeten, vom ihm zu entrichtenden paritätischen

Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer

Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich

2019, S. 59). Diese Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die

versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl.

Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG). Hier ist der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2019 streitig. Die Beitragsrahmenfrist lief

dementsprechend vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2019.

2.2

Die beitragspflichtige

Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Fehlt es daran, so ist

das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung

erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine

Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 60).

2.3

Die Ausübung einer

beitragspflichtigen Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um

Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch

fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O.

E. 1.2 S. 447). Der Nachweis effektiver Lohnzahlungen stellt dabei

keine selbstständige Anspruchsvoraussetzung dar, sondern nur ein – allerdings

bedeutsames und u.U. ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige

Beschäftigung (a.a.O. E. 3.2.2 S. 451 und E. 3.3 S. 453; vgl. auch Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18).

Bei einer versicherten Person, die vor

der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche

Stellung besass, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber

treffen, ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht

erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die

nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B32 und

B146, in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung; vgl. auch Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19).

2.4

Als Beweis für den tatsächlichen

Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder

Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter

Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern

in Betracht. Demgegenüber bilden ein schriftlicher Arbeitsvertrag, ein

Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer

unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im

individuellen Konto höchstens Indizien für Lohnzahlungen. Eine

beitragspflichtige Beschäftigung ist nicht nachgewiesen, wenn ausschliesslich

Dokumente vorliegen, die der Arbeitnehmer als alleiniger Firmeninhaber oder ein

unbekannter Dritter unterschrieben haben, denn dabei handelt es sich um reine

Parteibehauptungen (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18 und 19). Denkbar ist,

dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, den Lohnfluss

durch eine Kombination von Beweismitteln nachzuweisen vermag (vgl. AVIG-Praxis

ALE B148).

Nur in begründeten Ausnahmefällen darf

auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden,

wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht

zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu,

wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam

oder nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offen blieben

(Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führt in

der Verfügung vom 29. April 2019 (ALK-Nr. 1) aus, der

Beschwerdeführer sei als Gesellschafter und Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift der B.___ im Handelsregister eingetragen gewesen. Am

20.

Februar 2019 sei er aus der Gesellschaft ausgeschieden, da diese an

eine Drittperson verkauft worden sei. Der Beschwerdeführer könne nicht

glaubhaft belegen, dass er den Lohn für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis

28.

Februar 2019 effektiv bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe keine

Bank- oder Postkontoauszüge eingereicht, welche für den Zeitraum vom 1. Januar

2018.

bis 28. Februar 2019 regelmässige Lohneingänge nachweisen würden. Er könne

auch keine Steuerunterlagen, Lohnquittungen oder ausführliche Geschäftsbücher,

woraus der Lohnfluss ersichtlich wäre, vorweisen. Laut dem Auszug aus dem

Individuellen Konto der Ausgleichskasse (IK) seien im Jahr 2018 lediglich für

den Monat Januar Sozialversicherungsbeiträge der Firma B.___ abgerechnet

worden.

3.2

Der Beschwerdeführer machte in

der Einsprache vom 7. Mai 2019 (ALK-Nr. 2) geltend, er sei selbständig

gewesen und habe den Lohn über die Kasse bezogen. Leider habe er aus

wirtschaftlichen Gründen daneben auch temporär arbeiten müssen. Dies sei aber

auch keine Lösung gewesen und er habe deshalb seine Stammanteile abgeben müssen.

Beim IK-Auszug sei ein Fehler passiert, der in den nächsten Tagen korrigiert

werde. Er werde der Beschwerdegegnerin auch so schnell wie möglich die

definitive Steuerveranlagung für 2018 zustellen. Damit werde er beweisen, dass er

im Jahr 2018 insgesamt CHF 68'161.00 verdient habe, nämlich CHF 40'000.00 bei

der B.___, CHF 4'904.00 bei der Temporärfirma C.___, CHF 11'735.00

bei der Temporärfirma D.___ und CHF 11'522.00 bei der Firma E.___.

3.3

Im Einspracheentscheid vom 2.

Juli 2019 (A.S. 1 ff.) wird erwogen, die in der Einsprache

vorgebrachten Argumente liessen keine andere Einschätzung zu. Aus den

vorliegenden Unterlagen gehe nicht glaubhaft hervor, in welchen Monaten der

Beschwerdeführer während der von ihm geltend gemachten Anstellung bei der B.___

gearbeitet und dafür einen AHV-pflichtigen Lohn bezogen habe. Der

Beschwerdegegnerin lägen einzig die einzelnen monatlichen Lohnabrechnungen

sowie die Lohnkonti 2018 und 2019 der B.___ vor. Danach solle sich der

monatliche Bruttolohn bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % jeweils auf CHF

3'333.30 belaufen haben und dem Beschwerdeführer jeweils bar ausbezahlt worden

sein. Gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2018 der B.___ habe der Lohn CHF

40'000.00 betragen. Dieser Betrag gehe auch aus dem korrigierten individuellen

Kontoauszug der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hervor, welchen der

Beschwerdeführer am 18. Mai 2019 eingereicht habe. Zudem habe er der

Beschwerdegegnerin eine Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2018 zugesandt,

welche aufgrund der vorhandenen und durch den Beschwerdeführer zur Verfügung

Dispositiv

gestellten Unterlagen erstellt worden sei. Aus diesen Gründen komme diesen

Unterlagen (gemeint sind wohl Bilanz und Erfolgsrechnung) keine eigenständige

Beweiskraft zu. Aus den Arbeitgeberbescheinigungen der C.___, D.___ und E.___

gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer dort jeweils neben dem geltend

gemachten Vollzeitarbeitsverhältnis mit der B.___ gearbeitet habe. Es sei nicht

nachvollziehbar, dass ihm diese den vollen Monatslohn ausbezahlt habe, obwohl

er gleichzeitig eine temporäre Anstellung innegehabt habe. Folglich sei nicht

eruierbar, wann der Beschwerdeführer effektiv bei der B.___ gearbeitet und wann

er welchen Lohn tatsächlich ausbezahlt erhalten habe. Der Beschwerdeführer

könne daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, von wann bis

wann er eine beitragspflichtige Tätigkeit bei dieser Firma ausgeübt habe und

dafür einen AHV-pflichtigen Lohn erhalten habe. Aus diesen Gründen könne keine

Beitragszeit für die Tätigkeit bei der B.___ berücksichtigt werden.

3.4 In der Beschwerdeschrift von

20. August 2019 (A.S. 5 ff.) wird dazu vorgebracht, der

Monatslohn von CHF 3'333.30 sei alles, was die Firma B.___ habe auszahlen

können. Mehr sei nicht möglich gewesen, weil die Einnahmen nicht hoch genug

gewesen seien. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer weniger neue Aufträge

habe hereinholen können, weil er seinen Führerausweis verloren habe. Wegen der

längeren Fahrtzeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln habe es sich

weiterhin um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt, auch wenn sie nur den Ertrag

einer Teilzeitbeschäftigung eingebracht habe. Dies sei der Grund gewesen,

weshalb sich der Beschwerdeführer als Inhaber der Firma den Monatslohn auf

CHF 3'333.30 habe senken müssen. Damit er seine Lebenshaltungskosten

dennoch habe bestreiten können, habe er zusätzlich noch temporär arbeiten

müssen. Diese Darstellung werde durch die Steuerveranlagung des Jahres 2018

bestätigt. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 aus

seiner Tätigkeit bei der Firma B.___ und den Temporärstellen ein Nettoeinkommen

von total CHF 60'028.00 erzielt habe. Wenn der Beschwerdeführer die

Einnahmen von monatlich CHF 3'333.30 von der Firma nicht erzielt hätte, hätte

er diese wohl kaum in der Selbstdeklaration angegeben und anschliessend auch

noch versteuert. Dieser Umstand stelle den wichtigsten Beweis dafür dar, dass

er dieses Einkommen auch wirklich erzielt habe. Damit sei aber auch der Beweis

erbracht, dass er im Verlauf der zweijährigen Frist während mindestens zwölf Monaten

für die Firma B.___ gearbeitet und während dieser Zeit auch Beiträge entrichtet

habe.

3.5 Die Beschwerdegegnerin entgegnet

in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2019 (A.S. 15 ff.), die vom

Beschwerdeführer eingereichten Dokumente basierten allesamt auf seinen eigenen

Deklarationen und stellten mithin Parteibehauptungen dar. Wenn der

Beschwerdeführer die Frage aufwerfe, warum er selbst Lohn bei der Steuer

deklariert und bei der Ausgleichskasse gemeldet haben sollte, ohne ihn bezogen

zu haben, ergebe sich die Antwort aus der vorliegenden Rechtssache: der Eintrag

in das individuelle Konto generiere Ansprüche. Bei den eingereichten

Lohnblättern falle auf, dass die Firma praktisch nie korrekt geschrieben werde.

Auch die Mailadresse des Beschwerdeführers sei falsch angegeben. Es scheine,

dass die Unterlagen explizit für die Arbeitslosenkasse in eiliger Manier

erstellt worden seien. Die Erfolgsrechnung enthalte ebenfalls Ungereimtheiten

und stehe im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. Die

Beschwerdegegnerin bezweifle, dass bei der Gesellschaft des Beschwerdeführers

überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden sei. Man habe um

Auftragsbestätigungen gebeten, solche seien jedoch nicht aufgelegt worden. Auch

im Internet fänden sich keine Fundstellen, welche auf die wirtschaftliche

Tätigkeit der Firma schliessen liessen. Solange keine Bankbelege für den

Lohnfluss vorlägen, könne nicht gesagt werden, dass überhaupt eine

wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft vorgelegen habe. Der fehlende

Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen bedeute zwar nicht ohne weiteres, dass der

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abzulehnen sei. Aufgrund der

eingereichten Unterlagen erscheine aber bei freier Beweiswürdigung eine

beitragspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der B.___ als nicht

wahrscheinlich.

3.6 Mit Replik vom 27. November 2019

(A.S. 32 ff.) lässt der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, die Beschwerdegegnerin

übersehe, dass er die bezogenen Löhne gegenüber der Ausgleichskasse und den

Steuerbehörden korrekt deklariert habe. In der Folge habe er darauf AHV-Beiträge

bezahlt und Steuern entrichtet. Dies hätte er wohl kaum getan, wenn er dieses

Einkommen nicht tatsächlich bezogen hätte. Der Einwand der Beschwerdegegnerin,

wonach der Eintrag im individuellen Konto Ansprüche generiere, sei nicht

nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Zwischenverdienstes

erwerbstätig. Eine Überschlagsrechnung zeige, dass die ihm zustehende

Arbeitslosenentschädigung nur wenig über dem Durchschnitt des Zwischenverdienstes

liegen würde. Es hätte sich nicht gelohnt, hierfür freiwillig Steuern in der

Höhe von mehr als CHF 7'000.00 zuzüglich AHV-Beiträge zu bezahlen. Der

Schreibfehler in den Lohnabrechnungen lasse nicht den Schluss zu, diese seien

unzutreffend. Die angegebene E-Mail-Adresse sei damals korrekt gewesen. Dem

Beschwerdeführer sei es nicht möglich, einfach sämtliche Geschäftsbeziehungen

zu den Kunden der Firma offen zu legen, denn es gebe ein Geschäftsgeheimnis.

Hinzu komme der Umstand, dass er die Firma verkauft habe und damit sämtliche

Geschäftsunterlagen an seinen Nachfolger übergeben habe. Er habe deshalb gar

keinen Zugang mehr zu den entsprechenden Dokumenten. Ebenso wenig könne er die

Hausbank der Firma bitten, ihm die benötigten Unterlagen auszuhändigen. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer auf dem geltend gemachten Einkommen von CHF

40'000.00 AHV-Beiträge und Steuern entrichtet habe, obwohl er von der

Arbeitslosenversicherung im Rahmen des Zwischenverdienstes kaum mit grossen

Auszahlungen rechnen könne, spreche für die behauptete Arbeitnehmereigenschaft

des Beschwerdeführers.

3.7 Die Beschwerdegegnerin hat auf

eine Duplik verzichtet (A.S. 37). Am 22. September 2020 äusserte sie sich

nochmals kurz zu den Unterlagen, die an der Instruktionsverhandlung vom 16.

September 2020 neu eingereicht worden waren. Sie hielt fest, diese Unterlagen

belegten keine geschäftliche Tätigkeit (A.S. 61).

4.

4.1 In der Zeit vom 1. März 2017 bis

31. Dezember 2017, den ersten zehn Monaten der hier relevanten zweijährigen

Beitragsrahmenfrist (vgl. E. II. 2.1 hiervor), übte der Beschwerdeführer keine

Erwerbstätigkeit aus. Dies hielt er in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin

vom 9. April 2019 (ALK-Nr. 23) ausdrücklich fest. Dementsprechend lautet auch

die eingereichte Steuerveranlagung 2017 auf ein Einkommen von CHF 0.00 (vgl.

ALK-Nr. 13). Umstritten ist dagegen, inwieweit er vom 1. Januar 2018

bis 28. Februar 2019 eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die

Beschwerdegegnerin anerkennt eine solche in Bezug auf die Arbeitseinsätze bei

den Temporärfirmen C.___ und D.___ sowie den dreimonatigen Einsatz bei der E.___,

verneint sie aber in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausserdem und in erster

Linie angeführte Arbeit bei der B.___.

4.2 Laut Handelsregisterauszug

(ALK-Nr. 11) wurde die B.___ unter der damaligen Firma F.___ am 12. Juni 2013

im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck bestand in der Erbringung von

Marketingdienstleistungen, Erstellung von Webseiten, Apps und Barcodes sowie

Produktion von Werbespots, Kinofilmen und Kinospots. Der Beschwerdeführer war

vom Beginn im Jahr 2013 bis zu seinem Austritt im Februar 2019 einziger

Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma. Der Sitz der Gesellschaft befand

sich an seiner Wohnadresse. Die AHV-beitragspflichtigen Einkommen des

Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit für diese Gesellschaft beliefen sich

gemäss IK-Auszug (ALK-Nr. 16) im Jahr 2014 auf CHF 6'300.00 und im

Jahr 2015 auf CHF 3'665.00. Ab der Umbenennung in B.___ im Mai 2015 bis Ende

2017 fielen laut IK-Auszug keine Erwerbseinkommen von dieser Arbeitgeberin an. Im

Jahr 2016 war der Beschwerdeführer von Januar bis Oktober bei der G.___, [...],

einer Taxiunternehmung, angestellt und erzielte ein Einkommen von brutto CHF

36'063.00. Aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeverfahren ist davon

auszugehen, dass er diese Anstellung verlor, weil ihm der Führerausweis

entzogen wurde. Anschliessend ging er – wiederum gemäss IK-Auszug – bis Ende

2017 keiner Erwerbstätigkeit nach, dies mit Ausnahme zweier Einsätze für die

Temporärfirma C.___ AG im Juli 2017 und im Dezember 2017. Ab 1. Januar 2018 war

er gemäss seinen Angaben mit einem Pensum von 100 % für die B.___ tätig und

erzielte dabei einen Bruttolohn von CHF 3'333.30 pro Monat oder CHF

40'000.00 pro Jahr. Kontoauszüge, welche den Lohnfluss belegen würden, legte er

(jedenfalls bis zur Instruktionsverhandlung vom 16. September 2020) nicht vor.

Er macht jedoch geltend, er habe den Lohn jeweils «aus der Kasse genommen».

4.3 Der Beschwerdeführer hat eine

Reihe von Dokumenten eingereicht, um den Lohnfluss nachzuweisen:

4.3.1 Zunächst legt er einen

Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 2017 vor (ALK-Nr. 4). Danach wurde er ab

dem 1. Januar 2018 durch die Arbeitgeberin B.___ als

Aussendienstmitarbeiter angestellt. Seine Aufgabe war laut Vertrag das

Akquirieren von Werbeaufträgen für die von der B.___ vertriebenen Produkte

(Film, Webseite, ad4maxGEO). Die Arbeitszeit wurde auf «mindestens 4

Stunden pro Woche» mit freier Einteilung festgelegt, der monatliche Bruttolohn

auf CHF 3'330.00. Unterzeichnet wurde der Vertrag für die Arbeitgeberin,

die im Vertrag teilweise mit «H.___» bezeichnet wird, durch I.___. Sie

erstellte auch den Jahresabschluss (ALK-Nr. 14), wird auf den

Lohnabrechnungen (ALK-Nr. 6) als Kontaktperson angegeben und unterzeichnete den

Lohnausweis (ALK-Nr. 9) sowie die Kündigung (ALK-Nr. 5). Es handelte sich aber

nicht um ein Organ oder eine zeichnungsberechtigte Angestellte der B.___,

sondern um eine Person, welche im Auftragsverhältnis mit der Besorgung des

Rechnungswesens betraut war. Im Handelsregister war der Beschwerdeführer bis im

Februar 2019 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift eingetragen (ALK-Nr. 11). Im Rahmen der Parteibefragung

bestätigte er, dass es sich um einen «Ein-Mann-Betrieb» gehandelt habe.

4.3.2 Weiter wurden monatliche

Lohnabrechnungen ins Recht gelegt (ALK-Nr. 6). Sie lauten für jeden Monat

von Januar 2018 bis Februar 2019 auf einen Bruttolohn von CHF 3'330.00 und

einen Nettolohn von CHF 2'864.82. Dazu enthalten sie die Bemerkungen:

«Auszahlung: Kasse» und «Spesen: keine Spesenabrechnung». Laut einem weiteren

Vermerk soll die Zustellung an den Beschwerdeführer per E-Mail erfolgen an die

(unzutreffende) Adresse «[...]». In den ebenfalls eingereichten Auszügen aus

dem Lohnkonto der dort mit «J.___» bezeichneten Firma für 2018 und 2019

(ALK-Nr. 7 f.) werden der Bruttolohn mit CHF 3'333.30 pro Monat und

der Nettolohn mit CHF 2'970.00 pro Monat angegeben. Die Abweichung zu den

Lohnabrechnungen ergibt sich insbesondere daraus, dass diese einen Abzug für

ein Krankentaggeld (2.55 %) enthalten, der im Lohnkonto nicht aufgeführt ist. Aus

den Akten ist weiter ersichtlich, dass die B.___ für die Pensionskassenbeiträge

bis zur Konkurseröffnung betrieben wurde (ALK-Nr. 15, 20). Wie der

Beschwerdeführer in der Parteibefragung erklärte, korrelierten die

Lohnabrechnungen nicht mit entsprechenden Lohnzahlungen.

4.3.3 Der durch die Beschwerdegegnerin

eingeholte IK-Auszug des Beschwerdeführers vom 15. März 2019 weist ein

beitragspflichtiges Einkommen von CHF 40'000.00, erzielt im Januar 2018,

aus (ALK-Nr. 16); der korrigierte Auszug vom 7. Mai 2019 nennt

denselben Betrag für das ganze Jahr 2018 (ALK-Nr. 17).

4.3.4 Weiter reichte der

Beschwerdeführer einen Lohnausweis der B.___ für das Jahr 2018 über einen

Bruttolohn von CHF 40'000.00 und einen Nettolohn von CHF 35'640.00 ein, datiert

vom 16. Februar 2019 (ALK-Nr. 9).

4.3.5 Der Beschwerdeführer gab überdies

eine Jahresrechnung 2018 der B.___ zu den Akten (ALK-Nr. 14). Danach belief

sich der Betriebsertrag auf CHF 53'558.45. Diesem standen ein Personalaufwand

von CHF 45'259.30 (entsprechend dem Lohn des Beschwerdeführers plus

Sozialversicherungsabgaben des Arbeitgebers), ein Aufwand für Material/Einkauf

sowie Drittleistungen von total CHF 4'619.82 sowie übriger Aufwand von CHF

2'037.09 und ausserordentlicher Aufwand von CHF 484.00 gegenüber, so dass

ein Gewinn von CHF 1'158.24 resultierte. Der Abschluss wurde von I.___

verfasst, welche auch verschiedene Dokumente namens der B.___ unterzeichnete

(vgl. E. II. 4.3.1 hiervor). Sie fügte die folgende Bemerkung an: «Mit den

vorhandenen und mir zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt.»

4.3.6 Auf eine Nachfrage der

Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2019, ob er als Nachweis seiner Tätigkeit

beispielsweise Unterlagen über Aufträge von Kunden einreichen könne, antwortete

der Beschwerdeführer am 18. Mai 2019 (ALK-Nr. 21), indem er die

Quittung der Vorsorgeeinrichtung über die (nach Betreibung) erfolgten Zahlungen

vorlegte, auf die bereits eingereichten Unterlagen hinwies und in Aussicht

stellte, er werde noch die Steuerveranlagung 2018 einreichen (vgl. E. II. 4.3.7

hiernach). Das Ausbleiben der verlangten Unterlagen wird in der Replik vom

27. November 2019 damit begründet, dass es Geschäftsgeheimnisse zu wahren

gelte, zudem habe er die Firma verkauft und die Geschäftsunterlagen an den

Nachfolger übergeben. Deshalb habe er gar nicht mehr die Möglichkeit, die

Kundenbeziehungen der Firma B.___ bekanntzugeben. Er habe weder Zugang zu den

Geschäftsunterlagen noch zu den Bankunterlagen.

4.3.7 Mit der Eingabe vom 4. September

2019 liess der Beschwerdeführer die definitive Steuerveranlagung 2018 für ihn

persönlich einreichen. Diese datiert vom 22. Juli 2019 und lautet auf ein

steuerbares Einkommen von CHF 47'548.00 (Staatssteuer) respektive CHF

50'100.00 (direkte Bundessteuer).

4.3.8 An der Instruktionsverhandlung

vom 16. September 2020 wurde ein Kontoauszug der [...] mit Datum vom 13.

Februar 2019 und Bewegungen des Jahres 2018 eingereicht. Der Auszug umfasst die

Seiten 3 – 13. Aus diesen Seiten geht nicht hervor, auf wen das Konto

lautet, nach den Ausführungen des Beschwerdeführers an der Parteibefragung

handelt es sich aber um das Konto der B.___. Der Auszug weist Gutschriften in

der Höhe von CHF 40'790.60 und Belastungen in der Höhe von CHF 40'775.86

aus. Zahlungen an den Beschwerdeführer, welche als Lohn interpretiert werden

könnten, sind daraus nicht ersichtlich. Die einzigen grossen Belastungen sind

solche zu Gunsten von Frau K.___, [...], von CHF 5'100.00 am 12. Dezember

2018 (S. 5), CHF 10'000.00 am 2. November 2018 (S. 7) und CHF 8'000.00

am 24. September 2018 (S. 9), insgesamt also CHF 23'100.00, mehr

als die Hälfte der Belastungen. Um die Ehefrau des Beschwerdeführers kann es

sich nicht handeln, denn dieser ist laut den Angaben im Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ledig. Laut einem gleichzeitig eingereichten

Darlehensvertrag vom 28. November 2018 gewährte eine L.___, für welche dieselbe

Adresse angegeben wird wie für die im Kontoauszug genannte Zahlungsempfängerin K.___,

der B.___ ein Darlehen von CHF 20'000.00, das bar übergeben worden und bis Ende

2018 vollständig zurückzuzahlen sei. Wenn man mit Blick darauf, dass Vorname

und Adresse identisch sind, annimmt, es handle sich um dieselbe Person, liesse

sich die Zahlung von CHF 5'100.00 allenfalls als Teilrückzahlung dieses

Darlehens erklären, nicht aber die Zahlungen von CHF 10'000.00 und CHF

8'000.00, die vor dem 28. November 2018 geleistet wurden. Ohnehin hätte es sich

um Zahlungen der B.___ an diese Dame und nicht um Lohnzahlungen an den

Beschwerdeführer gehandelt.

4.4

4.4.1 Nach den vorstehend dargestellten

Grundsätzen ist eine anrechenbare Beitragszeit in der hier gegebenen

Konstellation insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Lohnfluss mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Dieser Nachweis ist in der

Regel nicht erbracht, wenn ausschliesslich Dokumente eingereicht werden, welche

von der versicherten Person selbst stammen oder auf durch sie gelieferten

Angaben basieren (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Anders verhält es sich, wenn

Kontoauszüge aufgelegt werden, welche den Lohnfluss nachvollziehbar machen.

Gemessen an diesem Massstab sind die in E. II. 4.3.1 bis 4.3.5 hiervor

genannten Dokumente im vorliegenden Zusammenhang zwar zu berücksichtigen; sie

vermögen aber den erforderlichen Nachweis nicht zu erbringen: Das im

Arbeitsvertrag genannte Gehalt von CHF 3'330.00 pro Monat entsprach, wie der

Beschwerdeführer an der Instruktionsverhandlung selbst darlegte, in keiner

Weise und zu keinem Zeitpunkt einem Lohn, der ihm regelmässig ausbezahlt worden

wäre. Auffallend ist auch, dass keine Spesen abgerechnet wurden, obwohl diese

bei einer Tätigkeit im Aussendienst, wie sie im Arbeitsvertrag erwähnt wird und

an der Parteibefragung näher beschrieben wurde, eine bedeutsame Rolle spielen

müssten (vgl. auch Art. 327a OR). Dasselbe gilt für die Lohnabrechnungen,

welche insofern fiktiven Charakter haben, als sie nicht mit entsprechenden

Zahlungen oder Forderungen korrelieren. Nicht anders verhält es sich mit dem

Auszug aus dem Individuellen Konto bei der AHV, der auf einer Lohnmeldung der

Firma beruht, und dem Lohnausweis, der bei einem «Ein-Mann-Betrieb», wie es die

B.___ jedenfalls zu dieser Zeit war, einer schlichten Behauptung des

Beschwerdeführers gleichkommt. Die Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung)

für das Jahr 2018 wurde durch I.___ gestützt auf die Unterlagen erstellt,

welche der Beschwerdeführer ihr zur Verfügung stellte. Der Umstand, dass sie

(unüblicherweise) ausdrücklich festhielt, der Abschluss sei «mit den

vorhandenen und mir zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt»,

unterstreicht dies zusätzlich und macht deutlich, dass I.___ nicht mit dem materiellen

Inhalt in Verbindung gebracht werden wollte.

4.4.2 Der an der

Instruktionsverhandlung neu eingereichte Auszug aus dem Konto bei der [...] –

wie erwähnt, fehlen die ersten beiden Seiten und es lässt sich nicht erkennen,

auf wen das Konto lautet, aufgrund der glaubhaften Aussagen des

Beschwerdeführers kann aber angenommen werden, es handle sich um das Konto der B.___

– vermag diese Lücke ebenfalls nicht zu schliessen: Von den Belastungen von CHF

40'775.86 entfiel mehr als die Hälfte, nämlich eine Summe von insgesamt CHF

23'100.00, auf Zahlungen an Frau K.___, welche der Gesellschaft möglicherweise

ein Darlehen gewährt hatte. In Bezug auf die verbleibenden Bezüge von rund CHF

17'700.00 ist meist kein Zahlungsgrund vermerkt, die Vergütungen gingen

entweder an Dritte (relativ geringe Beträge lassen sich Steuern oder der

Ausgleichskasse zuordnen) oder es handelte sich um Online-Shopping. Ein

Bargeldbezug ist einzig am 26. November 2018 (CHF 500.00) vermerkt. Die

These, der Beschwerdeführer habe den in den Lohnabrechnungen genannten Lohn oder

zumindest insgesamt Beträge in einer vergleichbaren Grössenordnung jeweils in

bar bezogen bzw. vom Konto abgehoben, wird durch den Kontoauszug nicht

gestützt. Es sind auch keine Auslagen vermerkt, die auf eine vermehrte

Reisetätigkeit mit dem öffentlichen Verkehr, auswärtige Verpflegung usw.

schliessen liessen. Falls der Beschwerdeführer schon damals über ein

Generalabonnement der SBB verfügte (vgl. Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und die Aussage in S. 3 der Replik vom 27. November 2019), wurde

dieses aus anderen Mitteln bezahlt. Der Beschwerdeführer hatte nach Lage der

Akten im Jahr 2018 aus der B.___ keine nennenswerten Einnahmen. Weiter lässt

sich auch die in der Erfolgsrechnung genannte Summe der Erträge anhand der

Kontobewegungen nicht vollständig nachvollziehen. Dasselbe gilt für weitere in

der Rechnung enthaltene Positionen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer

Stellungnahme vom 22. September 2020 (A.S. 61) zu Recht festhält, ist auch

nicht erstellt, dass die im Kontoauszug aufgeführten Bewegungen

Geschäftsvorgänge darstellen.

4.4.3 Im Rahmen der Parteibefragung

vermochte der Beschwerdeführer das Geschäftsmodell der B.___ in einer

grundsätzlich nachvollziehbaren Weise zu erläutern. Zur Frage des Lohnflusses

ergaben sich aber ausser der Erklärung, er habe jeweils Geld vom Konto

abgehoben – was aber, wie soeben ausgeführt, durch den Kontoauszug nicht

gestützt wird – keine weiterführenden Angaben. Der Beschwerdeführer lieferte weiterhin

keine restlos überzeugende Erklärung dafür, warum es ihm nicht möglich sein

sollte, Belege über die genaue Tätigkeit, über Kunden usw. vorzulegen.

4.4.4 Als einziges gewichtiges Indiz

dafür, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 als Arbeitnehmer der B.___

erwerbstätig war und einen Lohn bezog, verbleibt der Umstand, dass er den

Verdienst von brutto CHF 40'000.00 gegenüber der Ausgleichskasse gemeldet und

auch in der persönlichen Steuererklärung angegeben hat. Die Meldung gegenüber

der Ausgleichskasse ist allerdings insofern zu relativieren, als der

Beschwerdeführer im Februar 2019 aus der B.___ ausschied und somit

wahrscheinlich von einer dadurch ausgelösten Beitragsforderung nicht mehr

betroffen war. Die Meldung des Einkommens gegenüber der Steuerbehörde hatte

dagegen eine entsprechende Veranlagung zur Folge und löste die aktenkundigen

Steuerforderungen (vgl. die Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege)

aus. Die Argumentation des Beschwerdeführers, es gebe keinen Grund, warum er

ein solches Einkommen versteuern sollte, wenn er es nicht erzielt hätte, hat

eine gewisse Überzeugungskraft. Allerdings geht aus den Unterlagen, welche im

Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wurden,

auch hervor, dass keine Vorbezugszahlungen geleistet wurden. Die Aussage, er

habe diese Einkünfte versteuert, ist daher zu relativieren. Hinzu kommt der von

der Beschwerdegegnerin erwähnte Umstand, dass die Deklaration eines Einkommens

nicht nur Abgabelasten begründet, sondern auch Ansprüche auf

Versicherungsleistungen generieren kann. Dies ist denn auch der Grund, warum die

besondere Rechtsprechung zur Erfüllung der Beitragszeit bei Versicherten mit

arbeitgeberähnlicher Stellung und ihnen nahestehenden Personen (vgl. E. II. 2.3

hiervor) überhaupt entwickelt wurde. Wie sich das betragsmässige Verhältnis

zwischen allfälligen Ansprüchen und der anfallenden Steuer- und Beitragslast im

vorliegenden Fall genau verhält, kann offen bleiben, zumal die Steuern nach

Lage der Akten (noch) nicht bezahlt sind und die AHV-Beiträge den

Beschwerdeführer, der die H.___ im Februar 2019 verliess, möglicherweise nicht

mehr betreffen.

4.4.5 Es kommt hinzu, dass die

Argumentation des Beschwerdeführers gewisse Unstimmigkeiten aufweist, die nicht

übersehen werden können. So lässt sich die Darstellung in der

Beschwerdeschrift, der Lohn des Beschwerdeführers habe per 1. Januar 2018

auf CHF 3'333.30 pro Monat respektive CHF 40'000.00 pro Jahr reduziert werden

müssen, nicht mit dem eingereichten IK-Auszug (ALK-Nr. 16 f.) vereinbaren.

Diesem ist zu entnehmen, dass die von dieser Firma (zunächst F.___, später B.___)

bezogenen Löhne in den Vorjahren sogar deutlich tiefer waren (vgl. E. II. 4.2

hiervor). Die Argumentation, der Verlust des Führerausweises habe zu einer

massiven Lohneinbusse geführt, vermag daher nicht zu überzeugen. Weiter bleibt

nach wie vor unklar, warum es während des gesamten Verwaltungs- und

Gerichtsverfahrens nicht möglich gewesen sein sollte, Belege für konkrete

Aufträge beizubringen. Der Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse und darauf, dass

der Beschwerdeführer die Firma verkauft habe, vermag dies nicht überzeugend zu

begründen.

4.5 Eine Gesamtwürdigung der

Aktenlage ergibt, dass ein Lohnfluss von der B.___ zum Beschwerdeführer in der

Zeit vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Es fehlen Kontoauszüge oder sonstige Belege

für Bezüge, welche auch nur entfernt mit den Angaben in den Lohnabrechnungen,

dem Lohnausweis, der Steuererklärung und der Jahresrechnung korrelieren würden.

Auch der an der Instruktionsverhandlung eingereichte Kontoauszug ist nicht

geeignet, einen Lohnfluss als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Der

Beschwerdeführer hat auch – trotz mehrfacher Aufforderung durch die

Beschwerdegegnerin – keine anderweitigen Dokumente eingereicht, welche geeignet

wären, eine geschäftliche Tätigkeit der Firma nachzuweisen. Es ist zwar nicht

vollständig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer während des genannten

Zeitraums für die B.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und

einen Lohn bezogen hat. Dafür spricht namentlich der Umstand, dass ein

entsprechendes Einkommen in der persönlichen Steuererklärung des

Beschwerdeführers angegeben wurde. Diese Deklaration reicht aber auch in

Kombination mit den übrigen vorgelegten Unterlagen nicht aus, um einen

Lohnfluss und/oder die Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit als

überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Dem Beschwerdeführer gelingt

es daher nicht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass er

während der massgeblichen Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung bei

der B.___ ausgeübt hat. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Beitragszeit von zwölf Monaten und

folglich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Die

Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

5.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 6. November 2019 mit Wirkung ab Prozessbeginn Fürsprech Jürg

Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Kostenforderung ist

bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Vertreter hat am 10. Dezember 2019 eine Kostennote eingereicht

(A.S. 40 ff.), welche einen Aufwand von 8 Stunden 50 Minuten

ausweist. Hinzu kommt der Zeitaufwand für die Verhandlung vom 16. September

2020 (35 Minuten) zuzüglich Vorbereitung sowie Hin- und Rückfahrt;

insgesamt ist ermessensweise von einem Aufwand von 12 Stunden auszugehen.

Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 und Auslagen von ermessensweise CHF

90.00 resultiert mit der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Entschädigung von

CHF 2'423.25. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 646.20 (Differenz zum vollen Honorar

bei einem Ansatz von CHF 230.00), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.3 Verfahrenskosten sind keine zu

erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Fürsprech Jürg Walker, wird auf CHF 2'423.25 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

von CHF 646.20 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer