VSBES.2019.204
Invalidenrente und Kinderrente
30. Juni 2020Deutsch21 min
Beschwerdegegnerin dazu innert Frist nicht vernehmen lässt (s. A.S. 34), beantragt
Source so.ch
Urteil vom 30. Juni 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und Kinderrente (zwei Verfügungen vom 11. Juli 2019)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1968, meldete sich am 12. Januar 2016 wegen
psychischer Probleme und mehrerer Herzinfarkte bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg / IV-Nr. 12). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge
mit den beiden Verfügungen vom 11. Juli 2019 mit Wirkung ab 1. August 2017,
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 %, eine ganze Rente nebst einer
Kinderrente zu. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde verneint
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 23. August 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Es seien die Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
IV-Rente sowie die Kinderrente zur IV-Rente jeweils ab dem 1. Dezember 2016
zuzusprechen.
2. Eventualiter seien die Akten zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 21 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 13. November 2019 an seinen Beschwerdebegehren fest (A.S. 26 f.),
während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik abgibt (s. A.S. 29).
2.4 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 26. Februar 2020 mit, es sei
beabsichtigt, der Gutachterstelle B.___ ergänzende Fragen zu ihrem Gutachten
vom 24. Oktober 2017 zu unterbreiten (A.S. 29 f.). Während sich die
Beschwerdegegnerin dazu innert Frist nicht vernehmen lässt (s. A.S. 34), beantragt
der Beschwerdeführer am 18. März 2020 fünf zusätzliche Fragen
(A.S. 32 f.). Die Vizepräsidentin bewilligt am 6. April 2020 drei
dieser Zusatzfragen und legt sie zusammen mit den Fragen des Gerichts der
Gutachterstelle B.___ vor (A.S. 34 ff.).
2.5 Die Gutachterstelle B.___
beantwortet die gestellten Fragen am 20. April 2020 (A.S. 38 f.). Während sich
die Beschwerdegegnerin dazu innert Frist nicht äussert (s. A.S. 48), gibt
der Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 eine Stellungnahme ab, worin er an seinen
früheren Anträgen festhält und eventualiter ergänzende Abklärungen begehrt
(A.S. 43 ff.). Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht gleichentags eine
Kostennote vom 18. März 2020 (mit handschriftlicher Korrektur vom 15. April
2020) ein (A.S. 46 f.). Diese geht am 27. Mai 2020 zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin (A.S. 48), welche sich in der Folge nicht dazu
äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist, ab welchem
Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat, wobei sich die
Parteien einig sind, dass spätestens ab August 2017 eine ganze Rente nebst
einer Kinderrente auszurichten ist.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügungen am 11. Juli 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,
BGS 125.12). Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm schon acht Monate
früher eine Rente auszurichten ist, als dies die Beschwerdegegnerin verfügt hat
(s. E. I. 1. + 2.1 hiervor). Bei einer monatlichen Rente von CHF 1'911.00 sowie
Dispositiv
einer Kinderrente von CHF 764.00 beläuft sich der Streitwert demnach auf
CHF 21'400.00, was unterhalb der Grenze von CHF 30'000.00 liegt. Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig.
2.
2.1 Mangels besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2016 eine
Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die
Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,
SR 831.20).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Das
Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32;
Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht,
Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern
die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1
ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung vom
12. Januar 2016, im Juli 2016 der Fall wäre. Dem kommt hier indes keine
eigenständige Bedeutung zu, da erst später, ab Dezember 2016, eine Rente
begehrt wird.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.
16 ATSG).
2.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353).
2.4 Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122 V 157 E. 1a S. 158).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen
antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig
gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E.
4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war von April
2012 bis Juli 2013 selbständig erwerbstätig, indem er im Bereich Fassadenbau
und Gebäudehüllensanierung ein eigenes Unternehmen mit mehreren Angestellten
betrieb. In der Folge war er arbeitslos (IV-Nr. 3 Ziff. 3 / Nr. 7 S. 2
/ Nr. 17 S. 5 / Nr. 58.1 S. 8 f.).
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer
einen akuten Myokardinfarkt erlitten hatte, erfolgte am 4. März 2015 im C.___ eine
Stentimplantation (IV-Nr. 18 S. 25) sowie am 25. März 2015 eine
Koronarangiographie (IV-Nr. 18 S. 19). Zum weiteren gesundheitlichen Verlauf
lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen:
3.2.1 Vom 7. bis 27. April 2015 hielt
sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in der Klinik D.___ auf. Gemäss
Austrittsbericht vom 18. Mai 2015 (Nr. 18 S. 8 ff.) konnte die
Leistungsfähigkeit zunehmend gesteigert werden. Man empfehle mindestens drei
Stunden körperliche Betätigung pro Woche, idealerweise 30 Minuten pro Tag.
3.2.2 Dr. med. E.___, Leitender Arzt
Kardiologe am F.___, erklärte im Bericht vom 23. Juli 2015 (IV-Nr. 18 S. 5
ff.), die Beschwerden in Form von thorakalen Schmerzen und Palpitationen seien
extrakardial. Im Alltag sei der Beschwerdeführer normal leistungsfähig.
3.2.3 Gemäss den Angaben in der IV-Anmeldung
vom 12. Januar 2016 war der Beschwerdeführer ab dem 14. August 2015 wieder im
Umfang von 30 % im Fassadenbau tätig (IV-Nr. 12 S. 6 Ziff. 5.4).
3.2.4 Anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 20. August 2015 (IV-Nr. 7) deponierte der Beschwerdeführer, er sei seit dem
4. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig, aber zu stolz, sich dies
bescheinigen zu lassen. Er könne nicht mehr zu 100 % berufstätig sein.
Gestern habe er drei Stunden gearbeitet. Nach dem Tragen der Platten sei es ihm
nicht gut gegangen.
Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen
Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hielt nach diesem Gespräch fest, für
eine Tätigkeit im Bereich Beratung und Planung sei grundsätzlich von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In der E-Mail an den
Beschwerdeführer vom 26. August 2015 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 9)
präzisierte die RAD-Ärztin, sie habe nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass
der Beschwerdeführer keine Beschwerden habe. Um die gesundheitliche Situation
besser einschätzen zu können, seien beim Hausarzt Auskünfte einzuholen.
3.2.5 Der Hausarzt Dr. med. H.___ gab
im Bericht vom 2. Februar 2016 (Nr. 18 S. 1 ff.) an, es bestehe eine
koronare Herzkrankheit. Die bisherige Arbeit sei vier bis sechs Stunden am Tag
möglich. Der Beschwerdeführer ermüde bei körperlicher Arbeit auf dem Bau viel
schneller und gerate rascher in Atemnot. Eine angepasste Betätigung im Bereich Administration
und Planung ohne zu hohen körperlichen Einsatz sei hingegen acht bis neun
Stunden ohne Einschränkung möglich.
3.2.6 Der Bericht des F.___ vom 4. Juli
2016 (IV-Nr. 34 S. 10 f.) beschrieb die systolische LV-Funktion als
mittelgradig eingeschränkt, wobei die Untersuchung wegen Angina pectoris
abgebrochen wurde.
3.2.7 Dr. med. E.___ erwähnte im
Bericht vom 12. Juli 2016 (IV-Nr. 34 S. 8 f.) erneute Beschwerden im Sinne
einer Leistungseinschränkung. Im Bericht vom 21. Juli 2016 (IV-Nr. 34 S. 4 f.)
ergänzte er, nach der Intervention im März 2015 sei der Beschwerdeführer
zunächst völlig beschwerdefrei gewesen. Ab Frühjahr 2016 sei jedoch eine
Leistungseinschränkung bei körperlicher Anstrengung aufgetreten, welche zuletzt
keine Arbeit mehr zugelassen habe.
3.2.8 Dr. med. H.___ hielt im Bericht
vom 16. August 2016 (IV-Nr. 34 S. 2) fest, der Allgemeinzustand habe sich
seit dem 2. Februar 2016 reduziert. Die Arbeit auf der Baustelle sei wegen der
sich verstärkenden Atemnot und Leistungsintoleranz zunehmend schwierig
geworden.
3.2.9 Am 18. August 2016 erfolgte am I.___
eine vierfache Bypassoperation. Im Anschluss daran wurden linkshemisphärisch
subakute Ischämien sowie eine ischämische Optikusneuropathie festgestellt
(IV-Nr. 37 S. 3).
3.2.10 Dr. med. E.___ hielt im Bericht
vom 23. Februar 2017 (IV-Nr. 46 S. 2 ff.) dafür, in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit bestehe seit dem 4. März 2015 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von
100 %.
3.2.11 Dr. med. J.___, Oberärztin
Kardiologie am F.___, gab im Bericht vom 4. August 2018 (IV-Nr. 69) an, die
LV-Funktion sei seit dem Myokardinfarkt im Jahr 2015 schwer eingeschränkt und
der Beschwerdeführer in der Funktionalität körperlich deutlich gemindert.
3.3
3.3.1 Das von der
Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 24.
Oktober 2017 (IV-Nr. 58.1) enthielt zusammengefasst folgende Diagnosen
(S. 25):
Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Koronare 3-Gefäss-Erkrankung (ICD-10 I25.2)
bei Status nach 4-fach AKB-Operation am 18. August 2016.
2. Aufgehobene Sehfähigkeit links,
erheblich eingeschränkte Sehfähigkeit rechts (H47.2 / H25.0 / H19.3 / H52.1 / H52.4
/ H48.8 / H54.0)
3. Status nach Infarkt der rechten kleinen
Hirnhemisphäre und der Vermis (Schädel-MRI vom 26. Juni 2017, I67.8)
4. Psycho-physische Erschöpfung (Z73.0), überlagert
von somatisch begründbarer Einschränkung
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Mediastinale
Lymphadenopathie unklarer Ätiologie (2015)
Die Experten gelangten zum Schluss, angesichts
der kardialen Situation bestehe für mittelschwere und schwere Arbeiten eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die frühere Tätigkeit als Fassadenbauer sei wegen
des Schwindels nicht mehr möglich (S. 26). In einer körperlich leichten
Tätigkeit, welche kein Stereosehen erfordere und weder sturzgefährdende Anteile
noch Verrichtungen an gefährlichen Maschinen beinhalte, liege eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 30 % vor (S. 26 f.). Dieses Restpensum könne
über drei bis vier Stunden pro Tag mit erhöhtem Pausenbedarf umgesetzt werden.
Auf Grund der anamnestischen Angaben, der eigenen Untersuchungsbefunde, der
vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gehe
man davon aus, dass die Angaben zur Arbeitsfähigkeit über die Zeit gemittelt
seit der Bypassoperation im August 2016 bestünden (S. 27).
Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ führte zum
Gutachten in ihrer Notiz vom 22. Oktober 2019 (A.S. 22) aus, es fänden
sich keine Befunde, die eine relevante Arbeitsunfähigkeit vor August 2016
belegen würden. Eine erhebliche Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit sei
erst mit fortschreitender koronarer Herzerkrankung eingetreten, am
plausibelsten mit der Operation im August 2016.
3.3.2 Auf die Nachfrage des Gerichts hin
machte die Gutachterstelle B.___ am 20. April 2020 ergänzende Ausführungen
zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit (A.S. 38 f.): Im Gutachten stehe nicht,
dass vor August 2016 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Nach einigen
Wochen gänzlich aufgehobener Arbeitsfähigkeit gelte seit August 2016 die
aktuell noch feststellbare Arbeitsfähigkeit, da die Herzleistung seit diesem
Zeitpunkt auf das heutige Ausmass eingeschränkt und die Sehfähigkeit stark
reduziert sei. Die Operation vom 18. August 2016 sei dringend notwendig
gewesen, da wegen des Verschlusses mehrerer Bypässe Herzinfarkte und eine
kardiale Dekompensation gedroht hätten. Es liege ein Hausarztbericht von
Februar 2016 vor, wonach die Arbeit auf dem Bau noch maximal fünf bis sechs
Stunden pro Tag möglich sei, eine leichte Arbeit hingegen zu acht bis neun
Stunden. In diesem Rahmen könne die Arbeitsfähigkeit ab November 2015 bis Mitte
August 2016 für Tätigkeiten auf dem Bau auf 50 % und für leichte adaptierte
Tätigkeiten auf 100 % festgesetzt werden. Es gebe keine sicheren Hinweise, dass
die sich zunehmend verschliessenden Stents vor der Operation für leichte
Arbeiten zu Beschwerden und Leistungseinbussen geführt hätten. In dieser Zeit
habe jedoch ein plötzlicher kritischer Verschluss mit erneutem Herzinfarkt
gedroht, was durch die Bypassoperation hätte verhindert werden sollen.
3.4
3.4.1 Gestützt auf das B.___-Gutachten
vom 24. Oktober 2017 ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die
bisherige Tätigkeit seit der Bypassoperation vom 18. August 2016 nicht
mehr in Frage kommt, während an einem angepassten Arbeitsplatz nur noch eine
Arbeitsfähigkeit von 30 % besteht. Soweit das Gutachten jedoch eine
Arbeitsfähigkeit vor August 2016 gänzlich verneint, vermag dies entgegen der
Auffassung der RAD-Ärztin nicht zu überzeugen. Einerseits legen die Experten nicht
näher dar, auf welche konkreten Umstände sie sich bei dieser Beurteilung
stützen; so wird etwa pauschal auf die «früher attestierten
Arbeitsunfähigkeiten» verwiesen, ohne anzugeben, auf welche Arztberichte in den
Akten sich dies bezieht (s. E. II. 3.3.1 hiervor). Andererseits bleibt unklar,
was die Experten mit der Formulierung, die Arbeitsunfähigkeit sei «über die
Zeit gemittelt» seit August 2016 bestanden, genau meinen (a.a.O.).
Um den Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzuklären,
legte das Gericht der Gutachterstelle B.___ zusätzliche Fragen, welche am 20.
April 2020 beantwortet wurden. Die Gutachterstelle wich dabei vom früheren Gutachten
ab und hielt neu fest, in der bisherigen Tätigkeit habe schon seit November
2015 nur noch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Diese
Einschätzung ist indes bloss teilweise nachvollziehbar: Aus dem Jahr 2015 liegen,
was die Zeit nach der Stentimplantation und der Rehabilitation angeht, keine
Berichte oder Arztzeugnisse vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Dr. med. E.___ erklärte vielmehr im Juli 2015, die Leistungsfähigkeit
im Alltag sei normal (E. II. 3.2.2 hiervor), wobei er im Juli 2016 ergänzte,
der Beschwerdeführer sei nach dem Eingriff im März 2015 zunächst vollkommen beschwerdefrei
gewesen (E. II. 3.2.7 hiervor). Dies spricht gegen eine Arbeitsunfähigkeit
im Jahr 2015. Die subjektive Auffassung des Beschwerdeführers, welcher sich im Intake-Gespräch
vom 20. August 2015 als nicht mehr leistungsfähig bezeichnete (s. E. II.
3.2.4 hiervor), ist nicht massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2013
vom 2. Oktober 2013 E. 5.2.1). Soweit Dr. med. E.___ später, am 23. Februar
2017, plötzlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bereits ab März 2015
sprach (E. II. 3.2.10 hiervor), kann ihm nicht gefolgt werden.
Einerseits handelt es sich hier nicht um eine echtzeitliche Beurteilung der
Situation. Andererseits steht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nur in
Widerspruch zur früheren Einschätzung von Dr. med. E.___, sondern auch zur
Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2015 teilzeitlich einer Arbeit nachging (E.
II. 3.2.3 + 3.2.4 hiervor). Die rückblickende Aussage von Dr. med. J.___
wiederum, seit 2015 bestehe eine schwer eingeschränkte Herzfunktion
(E. II. 3.2.11 hiervor), deckt sich nicht mit der Feststellung im
Bericht des F.___ vom 4. Juli 2016, die Funktion sei mittelgradig eingeschränkt
(E. II. 3.2.6 hiervor). Die Gutachterstelle beruft sich denn auch für
die Arbeitsunfähigkeit vor August 2016 ausdrücklich auf den Bericht vom Dr. med. H.___
vom 2. Februar 2016 (E. II. 3.2.5 hiervor). Dieser stellt den ersten
aktenkundigen Beleg für eine Verschlechterung der beruflichen
Leistungsfähigkeit nach dem Myokardinfarkt dar und ist deshalb für den Beginn
der Arbeitsunfähigkeit entscheidend. In der Folge ergingen weitere Berichte,
welche diese Verschlechterung bestätigten (E. II. 3.2.6 - 3.2.8
hiervor). Namentlich hielt Dr. med. E.___ am 21. Juli 2016 fest (E.
II. 3.2.7 hiervor), es handle sich um eine gesundheitliche Veränderung, die im
Frühjahr 2016 eingetreten sei, d.h. von einer Verschlechterung vor Februar 2016
ist nicht die Rede.
Vor diesem Hintergrund korrespondiert die
neue Beurteilung der Gutachterstelle vom 20. April 2020, es habe schon vor
August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab Februar 2016 mit der Aktenlage.
Eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab November 2015 findet demgegenüber keine
Stütze, und die Gutachterstelle begründet auch nicht näher, wie sie zu dieser
Auffassung gelangte. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2016 für die körperlich
belastende Arbeit auf einer Baustelle nur noch zu 50 % arbeitsfähig war,
während leichte Tätigkeiten bis August 2016 uneingeschränkt möglich blieben.
Nach der Operation vom 18. August 2016 bestand sodann auch für eine optimal
angepasste Arbeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 %.
3.4.2 Mit dem Eintritt einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit begann das Wartejahr entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin bereits am 2. Februar 2016 zu laufen
und endete am 1. Februar 2017. In dieser Zeit bestand eine durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von 72,95 % (zur Berechnung s. Anhang II zum
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung /
KSIH):
· 198 Tage à 50 % (2. Februar bis 17. August
2016)
· 168 Tage à 100 % (18. August 2016 bis 1.
Februar 2017)
Im Zeitpunkt, als das Wartejahr
vollendet war, lag ein Invaliditätsgrad von 70 % vor, wie aus dem nicht
beanstandeten Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung hervorgeht (A.S.
5). Andererseits ist auch die Voraussetzung erfüllt, dass sich die
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit auf über 70,0 %
belief (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1),
so dass per 1. Februar 2017 ein Anspruch auf eine ganze Rente entstanden ist.
3.4.3 Zusammenfassend werden die beiden
angefochtenen Verfügungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
Der Beschwerdeführer erhält ab Februar 2017 eine ganze Rente nebst einer
Kinderrente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
4.1 Der obsiegende Beschwerdeführer
hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und
ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem
Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,
welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft
hier indes nicht zu: Der Aufwand der Vertreterin wäre nicht geringer
ausgefallen, wenn sie statt ab Dezember 2016 erst ab Februar 2017 eine ganze
Rente beantragt hätte. Es ist daher eine volle Parteientschädigung zu gewähren.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2 Die von der Vertreterin des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 18. März 2019 (A.S. 46 f.)
weist (nach der am 15. April 2020 vorgenommenen handschriftlichen Kürzung um zwei
Stunden) einen Zeitaufwand von 9,49 Stunden aus. Dabei erscheint ein Aufwand
von insgesamt sechs Stunden für das Vorbereiten und Abfassen der Beschwerde (Positionen
vom 13., 22. und 23. August 2019) als zu hoch. Es ist einerseits zu berücksichtigen,
dass die Vertreterin bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war und
teilweise auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen konnte. Andererseits sind die
Akten nicht besonders umfangreich und es ist lediglich der Anspruchsbeginn
streitig. Der Aufwand für die Beschwerdeschrift ist deshalb von sechs auf vier
Stunden zu kürzen. Mit einem anrechenbaren Aufwand von insgesamt 7,49 Stunden und
dem beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich eine
Parteientschädigung von CHF 2'122.25, einschliesslich CHF 98.00 Auslagen
und CHF 151.75 Mehrwertsteuer (7,7 %).
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die teilweise unterlegene
Beschwerdegegnerin hat drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
tragen, d.h. CHF 450.00. Das verbleibende Viertel wiederum wird dem nur
teilweise obsiegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 600.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 450.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die zwei Verfügungen der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 11. Juli 2019 werden in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. Februar 2017 eine ganze
Rente nebst einer Kinderrente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'122.25 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 einen Betrag von CHF 150.00 zu bezahlen.
Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00
verrechnet und der Rest von CHF 450.00 dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann