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Entscheid

VSBES.2019.204

Invalidenrente und Kinderrente

30. Juni 2020Deutsch21 min

Beschwerdegegnerin dazu innert Frist nicht vernehmen lässt (s. A.S. 34), beantragt

Source so.ch

Urteil vom 30. Juni 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und Kinderrente (zwei Verfügungen vom 11. Juli 2019)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1968, meldete sich am 12. Januar 2016 wegen

psychischer Probleme und mehrerer Herzinfarkte bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg / IV-Nr. 12). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge

mit den beiden Verfügungen vom 11. Juli 2019 mit Wirkung ab 1. August 2017,

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 %, eine ganze Rente nebst einer

Kinderrente zu. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde verneint

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 23. August 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Es seien die Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die

IV-Rente sowie die Kinderrente zur IV-Rente jeweils ab dem 1. Dezember 2016

zuzusprechen.

2. Eventualiter seien die Akten zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 21 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 13. November 2019 an seinen Beschwerdebegehren fest (A.S. 26 f.),

während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik abgibt (s. A.S. 29).

2.4 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 26. Februar 2020 mit, es sei

beabsichtigt, der Gutachterstelle B.___ ergänzende Fragen zu ihrem Gutachten

vom 24. Oktober 2017 zu unterbreiten (A.S. 29 f.). Während sich die

Beschwerdegegnerin dazu innert Frist nicht vernehmen lässt (s. A.S. 34), beantragt

der Beschwerdeführer am 18. März 2020 fünf zusätzliche Fragen

(A.S. 32 f.). Die Vizepräsidentin bewilligt am 6. April 2020 drei

dieser Zusatzfragen und legt sie zusammen mit den Fragen des Gerichts der

Gutachterstelle B.___ vor (A.S. 34 ff.).

2.5 Die Gutachterstelle B.___

beantwortet die gestellten Fragen am 20. April 2020 (A.S. 38 f.). Während sich

die Beschwerdegegnerin dazu innert Frist nicht äussert (s. A.S. 48), gibt

der Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 eine Stellungnahme ab, worin er an seinen

früheren Anträgen festhält und eventualiter ergänzende Abklärungen begehrt

(A.S. 43 ff.). Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht gleichentags eine

Kostennote vom 18. März 2020 (mit handschriftlicher Korrektur vom 15. April

2020) ein (A.S. 46 f.). Diese geht am 27. Mai 2020 zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin (A.S. 48), welche sich in der Folge nicht dazu

äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist, ab welchem

Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat, wobei sich die

Parteien einig sind, dass spätestens ab August 2017 eine ganze Rente nebst

einer Kinderrente auszurichten ist.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügungen am 11. Juli 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,

BGS 125.12). Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm schon acht Monate

früher eine Rente auszurichten ist, als dies die Beschwerdegegnerin verfügt hat

(s. E. I. 1. + 2.1 hiervor). Bei einer monatlichen Rente von CHF 1'911.00 sowie

Dispositiv

einer Kinderrente von CHF 764.00 beläuft sich der Streitwert demnach auf

CHF 21'400.00, was unterhalb der Grenze von CHF 30'000.00 liegt. Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig.

2.

2.1 Mangels besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2016 eine

Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,

SR 831.20).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Das

Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32;

Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht,

Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern

die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs

Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1

ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung vom

12. Januar 2016, im Juli 2016 der Fall wäre. Dem kommt hier indes keine

eigenständige Bedeutung zu, da erst später, ab Dezember 2016, eine Rente

begehrt wird.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.

16 ATSG).

2.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353).

2.4 Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122 V 157 E. 1a S. 158).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen

antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig

gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E.

4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer war von April

2012 bis Juli 2013 selbständig erwerbstätig, indem er im Bereich Fassadenbau

und Gebäudehüllensanierung ein eigenes Unternehmen mit mehreren Angestellten

betrieb. In der Folge war er arbeitslos (IV-Nr. 3 Ziff. 3 / Nr. 7 S. 2

/ Nr. 17 S. 5 / Nr. 58.1 S. 8 f.).

3.2 Nachdem der Beschwerdeführer

einen akuten Myokardinfarkt erlitten hatte, erfolgte am 4. März 2015 im C.___ eine

Stentimplantation (IV-Nr. 18 S. 25) sowie am 25. März 2015 eine

Koronarangiographie (IV-Nr. 18 S. 19). Zum weiteren gesundheitlichen Verlauf

lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen:

3.2.1 Vom 7. bis 27. April 2015 hielt

sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in der Klinik D.___ auf. Gemäss

Austrittsbericht vom 18. Mai 2015 (Nr. 18 S. 8 ff.) konnte die

Leistungsfähigkeit zunehmend gesteigert werden. Man empfehle mindestens drei

Stunden körperliche Betätigung pro Woche, idealerweise 30 Minuten pro Tag.

3.2.2 Dr. med. E.___, Leitender Arzt

Kardiologe am F.___, erklärte im Bericht vom 23. Juli 2015 (IV-Nr. 18 S. 5

ff.), die Beschwerden in Form von thorakalen Schmerzen und Palpitationen seien

extrakardial. Im Alltag sei der Beschwerdeführer normal leistungsfähig.

3.2.3 Gemäss den Angaben in der IV-Anmeldung

vom 12. Januar 2016 war der Beschwerdeführer ab dem 14. August 2015 wieder im

Umfang von 30 % im Fassadenbau tätig (IV-Nr. 12 S. 6 Ziff. 5.4).

3.2.4 Anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 20. August 2015 (IV-Nr. 7) deponierte der Beschwerdeführer, er sei seit dem

4. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig, aber zu stolz, sich dies

bescheinigen zu lassen. Er könne nicht mehr zu 100 % berufstätig sein.

Gestern habe er drei Stunden gearbeitet. Nach dem Tragen der Platten sei es ihm

nicht gut gegangen.

Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen

Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hielt nach diesem Gespräch fest, für

eine Tätigkeit im Bereich Beratung und Planung sei grundsätzlich von einer

uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In der E-Mail an den

Beschwerdeführer vom 26. August 2015 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 9)

präzisierte die RAD-Ärztin, sie habe nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass

der Beschwerdeführer keine Beschwerden habe. Um die gesundheitliche Situation

besser einschätzen zu können, seien beim Hausarzt Auskünfte einzuholen.

3.2.5 Der Hausarzt Dr. med. H.___ gab

im Bericht vom 2. Februar 2016 (Nr. 18 S. 1 ff.) an, es bestehe eine

koronare Herzkrankheit. Die bisherige Arbeit sei vier bis sechs Stunden am Tag

möglich. Der Beschwerdeführer ermüde bei körperlicher Arbeit auf dem Bau viel

schneller und gerate rascher in Atemnot. Eine angepasste Betätigung im Bereich Administration

und Planung ohne zu hohen körperlichen Einsatz sei hingegen acht bis neun

Stunden ohne Einschränkung möglich.

3.2.6 Der Bericht des F.___ vom 4. Juli

2016 (IV-Nr. 34 S. 10 f.) beschrieb die systolische LV-Funktion als

mittelgradig eingeschränkt, wobei die Untersuchung wegen Angina pectoris

abgebrochen wurde.

3.2.7 Dr. med. E.___ erwähnte im

Bericht vom 12. Juli 2016 (IV-Nr. 34 S. 8 f.) erneute Beschwerden im Sinne

einer Leistungseinschränkung. Im Bericht vom 21. Juli 2016 (IV-Nr. 34 S. 4 f.)

ergänzte er, nach der Intervention im März 2015 sei der Beschwerdeführer

zunächst völlig beschwerdefrei gewesen. Ab Frühjahr 2016 sei jedoch eine

Leistungseinschränkung bei körperlicher Anstrengung aufgetreten, welche zuletzt

keine Arbeit mehr zugelassen habe.

3.2.8 Dr. med. H.___ hielt im Bericht

vom 16. August 2016 (IV-Nr. 34 S. 2) fest, der Allgemeinzustand habe sich

seit dem 2. Februar 2016 reduziert. Die Arbeit auf der Baustelle sei wegen der

sich verstärkenden Atemnot und Leistungsintoleranz zunehmend schwierig

geworden.

3.2.9 Am 18. August 2016 erfolgte am I.___

eine vierfache Bypassoperation. Im Anschluss daran wurden linkshemisphärisch

subakute Ischämien sowie eine ischämische Optikusneuropathie festgestellt

(IV-Nr. 37 S. 3).

3.2.10 Dr. med. E.___ hielt im Bericht

vom 23. Februar 2017 (IV-Nr. 46 S. 2 ff.) dafür, in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit bestehe seit dem 4. März 2015 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von

100 %.

3.2.11 Dr. med. J.___, Oberärztin

Kardiologie am F.___, gab im Bericht vom 4. August 2018 (IV-Nr. 69) an, die

LV-Funktion sei seit dem Myokardinfarkt im Jahr 2015 schwer eingeschränkt und

der Beschwerdeführer in der Funktionalität körperlich deutlich gemindert.

3.3

3.3.1 Das von der

Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 24.

Oktober 2017 (IV-Nr. 58.1) enthielt zusammengefasst folgende Diagnosen

(S. 25):

Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Koronare 3-Gefäss-Erkrankung (ICD-10 I25.2)

bei Status nach 4-fach AKB-Operation am 18. August 2016.

2. Aufgehobene Sehfähigkeit links,

erheblich eingeschränkte Sehfähigkeit rechts (H47.2 / H25.0 / H19.3 / H52.1 / H52.4

/ H48.8 / H54.0)

3. Status nach Infarkt der rechten kleinen

Hirnhemisphäre und der Vermis (Schädel-MRI vom 26. Juni 2017, I67.8)

4. Psycho-physische Erschöpfung (Z73.0), überlagert

von somatisch begründbarer Einschränkung

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Mediastinale

Lymphadenopathie unklarer Ätiologie (2015)

Die Experten gelangten zum Schluss, angesichts

der kardialen Situation bestehe für mittelschwere und schwere Arbeiten eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die frühere Tätigkeit als Fassadenbauer sei wegen

des Schwindels nicht mehr möglich (S. 26). In einer körperlich leichten

Tätigkeit, welche kein Stereosehen erfordere und weder sturzgefährdende Anteile

noch Verrichtungen an gefährlichen Maschinen beinhalte, liege eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 30 % vor (S. 26 f.). Dieses Restpensum könne

über drei bis vier Stunden pro Tag mit erhöhtem Pausenbedarf umgesetzt werden.

Auf Grund der anamnestischen Angaben, der eigenen Untersuchungsbefunde, der

vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gehe

man davon aus, dass die Angaben zur Arbeitsfähigkeit über die Zeit gemittelt

seit der Bypassoperation im August 2016 bestünden (S. 27).

Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ führte zum

Gutachten in ihrer Notiz vom 22. Oktober 2019 (A.S. 22) aus, es fänden

sich keine Befunde, die eine relevante Arbeitsunfähigkeit vor August 2016

belegen würden. Eine erhebliche Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit sei

erst mit fortschreitender koronarer Herzerkrankung eingetreten, am

plausibelsten mit der Operation im August 2016.

3.3.2 Auf die Nachfrage des Gerichts hin

machte die Gutachterstelle B.___ am 20. April 2020 ergänzende Ausführungen

zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit (A.S. 38 f.): Im Gutachten stehe nicht,

dass vor August 2016 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Nach einigen

Wochen gänzlich aufgehobener Arbeitsfähigkeit gelte seit August 2016 die

aktuell noch feststellbare Arbeitsfähigkeit, da die Herzleistung seit diesem

Zeitpunkt auf das heutige Ausmass eingeschränkt und die Sehfähigkeit stark

reduziert sei. Die Operation vom 18. August 2016 sei dringend notwendig

gewesen, da wegen des Verschlusses mehrerer Bypässe Herzinfarkte und eine

kardiale Dekompensation gedroht hätten. Es liege ein Hausarztbericht von

Februar 2016 vor, wonach die Arbeit auf dem Bau noch maximal fünf bis sechs

Stunden pro Tag möglich sei, eine leichte Arbeit hingegen zu acht bis neun

Stunden. In diesem Rahmen könne die Arbeitsfähigkeit ab November 2015 bis Mitte

August 2016 für Tätigkeiten auf dem Bau auf 50 % und für leichte adaptierte

Tätigkeiten auf 100 % festgesetzt werden. Es gebe keine sicheren Hinweise, dass

die sich zunehmend verschliessenden Stents vor der Operation für leichte

Arbeiten zu Beschwerden und Leistungseinbussen geführt hätten. In dieser Zeit

habe jedoch ein plötzlicher kritischer Verschluss mit erneutem Herzinfarkt

gedroht, was durch die Bypassoperation hätte verhindert werden sollen.

3.4

3.4.1 Gestützt auf das B.___-Gutachten

vom 24. Oktober 2017 ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die

bisherige Tätigkeit seit der Bypassoperation vom 18. August 2016 nicht

mehr in Frage kommt, während an einem angepassten Arbeitsplatz nur noch eine

Arbeitsfähigkeit von 30 % besteht. Soweit das Gutachten jedoch eine

Arbeitsfähigkeit vor August 2016 gänzlich verneint, vermag dies entgegen der

Auffassung der RAD-Ärztin nicht zu überzeugen. Einerseits legen die Experten nicht

näher dar, auf welche konkreten Umstände sie sich bei dieser Beurteilung

stützen; so wird etwa pauschal auf die «früher attestierten

Arbeitsunfähigkeiten» verwiesen, ohne anzugeben, auf welche Arztberichte in den

Akten sich dies bezieht (s. E. II. 3.3.1 hiervor). Andererseits bleibt unklar,

was die Experten mit der Formulierung, die Arbeitsunfähigkeit sei «über die

Zeit gemittelt» seit August 2016 bestanden, genau meinen (a.a.O.).

Um den Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzuklären,

legte das Gericht der Gutachterstelle B.___ zusätzliche Fragen, welche am 20.

April 2020 beantwortet wurden. Die Gutachterstelle wich dabei vom früheren Gutachten

ab und hielt neu fest, in der bisherigen Tätigkeit habe schon seit November

2015 nur noch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Diese

Einschätzung ist indes bloss teilweise nachvollziehbar: Aus dem Jahr 2015 liegen,

was die Zeit nach der Stentimplantation und der Rehabilitation angeht, keine

Berichte oder Arztzeugnisse vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

Dr. med. E.___ erklärte vielmehr im Juli 2015, die Leistungsfähigkeit

im Alltag sei normal (E. II. 3.2.2 hiervor), wobei er im Juli 2016 ergänzte,

der Beschwerdeführer sei nach dem Eingriff im März 2015 zunächst vollkommen beschwerdefrei

gewesen (E. II. 3.2.7 hiervor). Dies spricht gegen eine Arbeitsunfähigkeit

im Jahr 2015. Die subjektive Auffassung des Beschwerdeführers, welcher sich im Intake-Gespräch

vom 20. August 2015 als nicht mehr leistungsfähig bezeichnete (s. E. II.

3.2.4 hiervor), ist nicht massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2013

vom 2. Oktober 2013 E. 5.2.1). Soweit Dr. med. E.___ später, am 23. Februar

2017, plötzlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bereits ab März 2015

sprach (E. II. 3.2.10 hiervor), kann ihm nicht gefolgt werden.

Einerseits handelt es sich hier nicht um eine echtzeitliche Beurteilung der

Situation. Andererseits steht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nur in

Widerspruch zur früheren Einschätzung von Dr. med. E.___, sondern auch zur

Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2015 teilzeitlich einer Arbeit nachging (E.

II. 3.2.3 + 3.2.4 hiervor). Die rückblickende Aussage von Dr. med. J.___

wiederum, seit 2015 bestehe eine schwer eingeschränkte Herzfunktion

(E. II. 3.2.11 hiervor), deckt sich nicht mit der Feststellung im

Bericht des F.___ vom 4. Juli 2016, die Funktion sei mittelgradig eingeschränkt

(E. II. 3.2.6 hiervor). Die Gutachterstelle beruft sich denn auch für

die Arbeitsunfähigkeit vor August 2016 ausdrücklich auf den Bericht vom Dr. med. H.___

vom 2. Februar 2016 (E. II. 3.2.5 hiervor). Dieser stellt den ersten

aktenkundigen Beleg für eine Verschlechterung der beruflichen

Leistungsfähigkeit nach dem Myokardinfarkt dar und ist deshalb für den Beginn

der Arbeitsunfähigkeit entscheidend. In der Folge ergingen weitere Berichte,

welche diese Verschlechterung bestätigten (E. II. 3.2.6 - 3.2.8

hiervor). Namentlich hielt Dr. med. E.___ am 21. Juli 2016 fest (E.

II. 3.2.7 hiervor), es handle sich um eine gesundheitliche Veränderung, die im

Frühjahr 2016 eingetreten sei, d.h. von einer Verschlechterung vor Februar 2016

ist nicht die Rede.

Vor diesem Hintergrund korrespondiert die

neue Beurteilung der Gutachterstelle vom 20. April 2020, es habe schon vor

August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab Februar 2016 mit der Aktenlage.

Eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab November 2015 findet demgegenüber keine

Stütze, und die Gutachterstelle begründet auch nicht näher, wie sie zu dieser

Auffassung gelangte. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2016 für die körperlich

belastende Arbeit auf einer Baustelle nur noch zu 50 % arbeitsfähig war,

während leichte Tätigkeiten bis August 2016 uneingeschränkt möglich blieben.

Nach der Operation vom 18. August 2016 bestand sodann auch für eine optimal

angepasste Arbeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 %.

3.4.2 Mit dem Eintritt einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit begann das Wartejahr entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerin bereits am 2. Februar 2016 zu laufen

und endete am 1. Februar 2017. In dieser Zeit bestand eine durchschnittliche

Arbeitsunfähigkeit von 72,95 % (zur Berechnung s. Anhang II zum

Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung /

KSIH):

· 198 Tage à 50 % (2. Februar bis 17. August

2016)

· 168 Tage à 100 % (18. August 2016 bis 1.

Februar 2017)

Im Zeitpunkt, als das Wartejahr

vollendet war, lag ein Invaliditätsgrad von 70 % vor, wie aus dem nicht

beanstandeten Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung hervorgeht (A.S.

5). Andererseits ist auch die Voraussetzung erfüllt, dass sich die

durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit auf über 70,0 %

belief (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1),

so dass per 1. Februar 2017 ein Anspruch auf eine ganze Rente entstanden ist.

3.4.3 Zusammenfassend werden die beiden

angefochtenen Verfügungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

Der Beschwerdeführer erhält ab Februar 2017 eine ganze Rente nebst einer

Kinderrente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.

4.1 Der obsiegende Beschwerdeführer

hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und

ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem

Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,

welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft

hier indes nicht zu: Der Aufwand der Vertreterin wäre nicht geringer

ausgefallen, wenn sie statt ab Dezember 2016 erst ab Februar 2017 eine ganze

Rente beantragt hätte. Es ist daher eine volle Parteientschädigung zu gewähren.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2 Die von der Vertreterin des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 18. März 2019 (A.S. 46 f.)

weist (nach der am 15. April 2020 vorgenommenen handschriftlichen Kürzung um zwei

Stunden) einen Zeitaufwand von 9,49 Stunden aus. Dabei erscheint ein Aufwand

von insgesamt sechs Stunden für das Vorbereiten und Abfassen der Beschwerde (Positionen

vom 13., 22. und 23. August 2019) als zu hoch. Es ist einerseits zu berücksichtigen,

dass die Vertreterin bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war und

teilweise auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen konnte. Andererseits sind die

Akten nicht besonders umfangreich und es ist lediglich der Anspruchsbeginn

streitig. Der Aufwand für die Beschwerdeschrift ist deshalb von sechs auf vier

Stunden zu kürzen. Mit einem anrechenbaren Aufwand von insgesamt 7,49 Stunden und

dem beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich eine

Parteientschädigung von CHF 2'122.25, einschliesslich CHF 98.00 Auslagen

und CHF 151.75 Mehrwertsteuer (7,7 %).

5. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die teilweise unterlegene

Beschwerdegegnerin hat drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

tragen, d.h. CHF 450.00. Das verbleibende Viertel wiederum wird dem nur

teilweise obsiegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 600.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 450.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. Die zwei Verfügungen der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 11. Juli 2019 werden in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. Februar 2017 eine ganze

Rente nebst einer Kinderrente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'122.25 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 einen Betrag von CHF 150.00 zu bezahlen.

Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00

verrechnet und der Rest von CHF 450.00 dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann