VSBES.2019.205
Unfallversicherung
17. August 2020Deutsch29 min
und Nebenerwerb per 1. Februar 2018 eingestellt würden und die derzeitige Rentenhöhe
Source so.ch
Urteil vom 17. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1965, war im Haupterwerb als Magaziner sowie im
Nebenerwerb als Lastwagenchauffeur tätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der
Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 232). Am 18. November 2013 erlitt
er einen Verkehrsunfall und zog sich Frakturen am linken Oberschenkel sowie am
rechten Fuss zu (Suva-Nrn. 2 + 8). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit
Verfügung vom 24. Dezember 2015 ab 1. Januar 2016, ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 32 %, eine Rente zu, ausserdem eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % (Suva-Nr. 244).
1.2 Die Arbeitgeber des
Beschwerdeführers meldeten am 3. April resp. 25. September 2017 einen Rückfall
(Suva-Nrn. 270 + 287). Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge
Taggelder aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung (Suva-Nr. 281). Am
21. Februar 2018 verfügte sie, dass die Taggeldleistungen für den Haupt-
und Nebenerwerb per 1. Februar 2018 eingestellt würden und die derzeitige Rentenhöhe
unverändert bleibe (Suva-Nr. 348). Die Beschwerdegegnerin begründete dies
damit, dass die aktuell geklagten Beschwerden an Hüften und Rücken nicht
unfallkausal seien. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 352) wurde mit
Entscheid vom 25. Juni 2019 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 26. August 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 25. Juni
2019 sowie die zugrundeliegende Verfügung vom 21. Februar 2018 seien aufzuheben.
2. Dem [Beschwerdeführer] seien sämtliche
Leistungen nach UVG über den 1. Februar 2018 hinaus, insbesondere
Heilungskosten, Taggelder und Rente zu entrichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin lässt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2019 die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 25 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 30. Januar 2020 an seinen Beschwerdebegehren fest (A.S. 37 ff.). Die
Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 5. Februar 2020 auf eine ausführliche
Duplik und bekräftigt den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen
(A.S. 42).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 24. Februar 2020 eine Kostennote ein (A.S. 44 ff.),
welche am 25. Februar 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S.
47).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall per 1. Februar 2018
abgeschlossen und eine Erhöhung der laufenden Rente abgelehnt hat.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 25. Juni 2019 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2013
strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf
Rückfälle und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in:
Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler
Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).
2.
2.1
2.1.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei
handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG
erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht
aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist
(Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer in: Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr
der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.
114).
2.1.2
Ist die versicherte Person
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Revisionsbegründend kann insbesondere eine Änderung des Gesundheitszustandes
oder seiner erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130 V
343.
E. 3.5 S. 349 f.). Im Unfallversicherungsrecht gilt eine Veränderung dann
als erheblich, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte
ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87).
2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,
S. 55). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen
Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den
Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post
hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
2.2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch
keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.2.3
Die Unfallversicherung gewährt
auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen
Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar
Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall
handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und
es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig
anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum
UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen an
ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann
leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem
Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität nicht
ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall
geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen
Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit
fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André
Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,
Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem
Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere
Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für den
adäquaten Kausalzusammenhang wiederum geltend die gleichen Kriterien wie beim
ursprünglichen Unfallereignis (a.a.O., N 29).
Die Anerkennung eines Rückfalls oder von
Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten
Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N
44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls
zugesprochene Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold,
a.a.O., Art. 6 N 92).
2.3
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.
94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
Als die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Januar 2016 eine Rente von 32 %
zusprach (s. E I. 1.1 hiervor), stellte sie auf den Bericht des
Suva-Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 11. August
2015.
ab (Suva-Nr. 209). Dieser enthielt im Wesentlichen folgende Diagnosen (S.
6):
1.
Subtrochantäre Femurfraktur links;
aktuell freie Hüftgelenksbeweglichkeit.
2.
Trimalleolarfraktur rechts; aktuell
Fraktur radiologisch konsolidiert, deutliche Restbeschwerden mit
eingeschränkter OSG-Beweglichkeit rechts, Schmerzen ventral, beginnende
OSG-Arthrose.
3.
Fraktur Processus ant. calcanei, Fissur
Os cuboideum, Lisfranc-Verletzung rechts, nicht disloziert; aktuell noch beidseits
eingeschränkte USG-Beweglichkeit.
4.
Lungenkontusion, folgenlos abgeheilt.
Der Beschwerdeführer berichte über ein
Anschwellen des rechten Fusses unter Belastung. Inzwischen könnten aber längere
Gehstrecken zurückgelegt werden. Eine gewisse Einschränkung der Gehfähigkeit werde
wohl persistieren. Die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden sei
wahrscheinlich. Zusätzlich lägen wohl generalisiert arthrotische Veränderungen
mit eingeschränkter Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken sowie in beiden
unteren Sprunggelenken vor. Im Vergleich zur Gegenseite sei die
Hüftgelenksbeweglichkeit links nur minimal eingeschränkt. Klinisch bestehe der
Verdacht auf eine gewisse Chopart-Arthrose. Die bisherige, vorwiegend gehende
und stehende Tätigkeit in einem Décolletage-Betrieb habe wieder zu 70 %
aufgenommen werden können (s.a. Suva-Nrn. 226 + 228). Zumutbar seien aktuell
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten von
mehr als 15 kg. Gewichte bis 25 kg könnten gehoben, jedoch nicht getragen
werden. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Zwangshaltungen im OSG in kauernder
oder kniender Position. Ungünstig seien Arbeiten mit Gehen oder Stehen in
unebenem Gelände. Unzumutbar bleibe häufiges oder wiederholtes Besteigen von
Leitern, Gerüsten und Treppen, insbesondere bei gleichzeitigem Tragen von
Gewichten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine
ganztägige Arbeitsplatzpräsenz möglich (S. 7).
Der Beschwerdeführer nahm weiter auch
seinen Nebenerwerb als Lastwagen- und Carchauffeur wieder auf (Suva-Nrn. 229 /
241.
S. 3).
3.2
3.2.1
3.2.1.1
Gemäss Bericht der C.___-Klinik
vom 2. März 2016 (Suva-Nr. 249) litt der Beschwerdeführer aktuell unter
persistierenden Schmerzen anterolateral und am lateralen Fussrücken. Während
des Gehens komme es im Bereich des rechten Fusses zunehmend zu plötzlichen
Blockaden. Ausserdem bestünden verstärkt linksseitige Hüftschmerzen mit
Ausstrahlung in den lateralen Ober- und Unterschenkel. Die Symptome am linken
Hüftgelenk seien Folge einer leichten Abduktorenschwäche, möglicherweise auch einer
beginnenden Coxarthrose. Am rechten Fuss seien die Beschwerden nicht ganz klar,
eine symptomatische Talonavicular- / USG-Arthrose sei möglich (s.a. Suva-Nrn. 253
/ 255 / 256 / 262 / 265 f.).
3.2.1.2
Nach der Rückfallmeldung vom 3.
April 2017 ergingen am 4. April, 30. Mai und 6. Juni 2017 Berichte von Dr.
med. D.___, Arzt für Orthopädische Chirurgie FMH (Suva-Nrn. 275 + 280).
Danach litt der Beschwerdeführer mit wechselnder Intensität unter starken
Schmerzen im rechten OSG, calcaneocuboidal rechts, am linken Ansatz des Gluteus
medius sowie an der Trochanterspitze links und teils an der rechten Hüfte.
3.2.1.3
Mit Eingriff vom 20. September
2017.
entfernte Dr. med. D.___ störende Ossifikationen an der Spitze des linken
Trochanter major (Suva-Nr. 297). In der Folge schrieb er den Beschwerdeführer wie
folgt arbeitsunfähig (Suva-Nrn. 299 / 300 S. 4 / 302 / 304
/ 318 / 320):
· 20. September bis 22. Oktober 2017: 100 %
· 23. bis 26. Oktober 2017: 50 %
· 27. Oktober bis 12. November 2017: 100 %
· 13. November 2017 bis 3. Januar 2018: 50
% (als Chauffeur 100 %)
3.2.1.4
Nach der Operation nahmen die
Schmerzen in der linken Hüfte zu (Suva-Nrn. 313 / 314 / 319). Im
Bericht vom 30. Oktober 2017 (Suva-Nr. 303) hielt Dr. med. D.___
fest, der Beschwerdeführer klage weiterhin über massive Schmerzen gluteal
links. Die Verknöcherung an der Spitze des Trochanters habe praktisch
vollständig entfernt werden können. Das Hüftgelenk selber zeige sich kongruent mit
gut erhaltenem Gelenkspalt, aber etwas Osteophyten am Übergang vom Femurkopf
zum Schenkelhals. Es bestehe der Verdacht auf einen grossen lumbogenen Anteil
der Beschwerden. Am 3. November 2017 ergänzte Dr. med. D.___ (Suva-Nr. 311),
trotz deutlicher subjektiver Beschwerdebesserung nach Korticoidinfiltration im
Bereich des Trochanter major links bestünden weiterhin persistierende Schmerzen
im Bereich der unteren LWS sowie beider ISG mit glutealer Schmerzausstrahlung.
3.2.1.5
Gemäss Bericht des
Röntgeninstituts E.___ vom 3. November 2017 (Suva-Nr. 321) ergab das MRT
eine leichte Facetten- und Bandscheibendegeneration sowie einen
hyperlordotischen lumbosakralen Übergang mit rechtsseitiger foraminaler Enge
L5/S1, eine leichte osteodiskogene Degeneration mit geringgradiger rezessaler
Enge L4/5 beidseits und eine partielle Ankylose am linken ISG.
Am 13. November 2017 sprach Dr. med. D.___
von einem Verdacht auf Facettengelenksarthrose L4-S1 mit möglicher foraminaler Enge
L4/5 beidseits und L5/S1 sowie partieller Ankylose am linken ISG (Suva-Nr. 312).
3.2.1.6
Anlässlich des Telefonats mit
der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2017 (Suva-Nr. 310) gab der
Beschwerdeführer an, er habe nach wie vor grosse Beschwerden, nun zusätzlich
auch noch am Rücken. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Magaziner stosse
er an seine Grenzen. Weiter dürfe er wegen der Beinblockierungen nicht mehr als
Chauffeur arbeiten (s.a. Suva-Nr. 326).
3.2.1.7
Am 15. Dezember 2017 erklärte
Dr. med. D.___, am linken Hüftgelenk bestehe noch eine mässige subjektive
Beschwerdebesserung. Die Beschwerdesymptomatik im Bereich der unteren LWS sowie
der beiden ISG sei annähernd unverändert (Suva-Nr. 329).
3.2.2
Der Kreisarzt Dr.
med. B.___ stellte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2017 (Suva-Nr. 333)
folgende Diagnosen (S. 10):
1.
Subtrochantäre Femurfraktur links,
Entfernung von heterotopen Ossifikationen im Bereiche des Trochanter major
links (20. September 2017); aktuell Druckdolenz und bewegungsabhängige
Schmerzen am Trochanter major links, leichtes Trendelenburg-Hinken links bei
Gluteus medius-Schwäche.
2.
Trimalleolarfraktur rechts; aktuell keine
Schwellung, deutliche Restbeschwerden mit unverändert eingeschränkter
OSG-Beweglichkeit rechts, Schmerzen ventral, beginnende OSG-Arthrose.
3.
Fraktur Processus ant. calcanei, Fissur
Os cuboideum, Lisfranc-Verletzung rechts, nicht disloziert; aktuell
eingeschränkte USG-Beweglichkeit rechts.
4.
Lungenkontusion, folgenlos abgeheilt.
Weiter bestünden beidseits beginnende
Hüftgelenksarthrosen (bei chronischem CAM-Impingement mit beidseits ossifiziertem
anteriorem Labrum sowie Impingementbeschwerden an beiden Hüftgelenken), leichte
Facettengelenksdegenerationen und Bandscheibendegeneration (mit hyperlordotischem
lumbosakralem Übergang, rechtsseitigen foraminalen Engen L5/S1 und
geringgradiger rezessaler Enge L4/5 beidseits) sowie eine partielle Ankylose am
linken ISG (S. 10).
Bei der heutigen Untersuchung klage der
Beschwerdeführer vor allem über Anlaufschmerzen im Bereich der Hüftgelenke nach
längerem Sitzen. Zusätzlich bestünden die bekannten Schmerzen seitens des
linken Trochanter major sowie des rechten Fusses. Die klinische Untersuchung
ergebe im Vergleich zur letzten Kreisarztuntersuchung eine leichte
Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit. Neu werde hier über Beschwerden vor
allem bei Rotationsbewegungen geklagt. Es bestehe beidseits eine
Impingement-Symptomatik. Vom Rücken her gebe es aktuell wenig Beschwerden; die
Beweglichkeit für Inklination sei recht gut, etwas weniger für Lateralflexion
und Rotation, wobei nur über leichte Beschwerden, vor allem im Bereich der ISG (links
mehr als rechts), berichtet werde. Die Beweglichkeit im Bereich des rechten OSG
sei gleich geblieben. Es finde sich keine Schwellung. Die Beweglichkeit im USG
habe leicht abgenommen. Anamnestisch sowie klinisch seien die Hauptbeschwerden
im Bereiche beider Hüftgelenke lokalisiert. Hier sei bereits letztes Jahr in
einer orthopädischen Abklärung in der C.___-Klinik eine beidseitige
CAM-Impingement-Problematik diagnostiziert worden; damals seien die Beschwerden
vorwiegend linksseitig vorhanden gewesen, nun aber beidseits.
Differentialdiagnostisch wäre eine lumboradikuläre Problematik zu diskutieren.
Hier fehlten aber deutliche lumbale Rückenbeschwerden und insbesondere ein
Muskelhartspann; ausserdem wäre hierfür die Schmerzangabe in der Leiste sehr
ungewöhnlich (S. 11).
Es bestehe eine gewisse Diskrepanz
zwischen der bei Dr. med. D.___ beschriebenen deutlichen Beschwerdebesserung nach
Infiltrationstherapie im Trochanterbereich und den heutigen Angaben des Beschwerdeführers,
dass sich auch keine kurzzeitige Verbesserung gezeigt hätte. Zudem finde sich
für die vom Beschwerdeführer angegebenen massiven rezidivierenden Schwellungszustände
im Bereiche des rechten Unterschenkels und Fusses kein klinisches Korrelat.
Kleinere Schwellungszustände wären zwar denkbar, wesentliche Schwellungen
würden aber zu nachweisbaren Veränderungen, im Minimum einer Fältelung der Haut
in abgeschwollenem Zustand, führen. Solche Veränderungen fänden sich nicht. Es
bestehe insgesamt eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Ausmass der
geschilderten Einschränkungen und den objektiv nachweisbaren Befunden (S. 11).
Aktuell lägen anamnestisch und auch
klinisch Hinweise für unfallfremde, zusätzliche Einschränkungen seitens der
Hüftgelenke bei Hüftgelenksarthrosen und ISG-Ankylosierung vor. Eine
wesentliche Änderung der Befunde im Bereich der unfallbedingten Einschränkungen
lasse sich sowohl klinisch als auch radiologisch nicht feststellen. Die leicht
zugenommene Einschränkung im Bereich des unteren Sprunggelenkes falle für die
Gesamtbeurteilung kaum ins Gewicht. Entsprechend ändere sich rein unfallbedingt
nichts an der anlässlich der letzten Kreisarztuntersuchung formulierten Zumutbarkeitsbeurteilung.
Zumutbar seien weiterhin leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten ohne
Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg. Gewichte bis 25 kg könnten
gehoben, jedoch nicht getragen werden. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit
Zwangshaltungen im OSG in kauernder oder kniender Position (S. 11). Ungünstig seien
Gehen oder Stehen in unebenem Gelände. Unzumutbar bleibe häufiges oder
wiederholtes Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen, insbesondere bei gleichzeitigem
Tragen von Gewichten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell
eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Eine wesentliche Einschränkung
der Tätigkeit als Lastenwagenchauffeur sei, was die reine Fahrtätigkeit
anbelangt, unfallbedingt nicht nachvollziehbar. Nicht zumutbar wären allenfalls
Tätigkeiten mit Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg sowie das Ziehen und
Stossen von schweren Gewichten, insbesondere auf abschüssigen Unterlagen (Rampe
usw.) ohne entsprechende Hilfsmittel (S. 12).
Der Eingriff mit Entfernung von
heterotopen Ossifikationen habe sicher nicht zu einer Verschlechterung der
Situation in diesem Bereich geführt. Eine gewisse Rekonvaleszenz nach dem
Eingriff sei für längstens drei bis vier Monate nachvollziehbar (S. 12).
3.3
3.3.1
Dr. med. F.___, Arzt für
Orthopädische Chirurgie, bescheinigte dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 vom
12.
bis 24. Januar 2018 unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Bis 24.
Januar 2018 dürfe kein Lastwagen gelenkt werden (Suva-Nr. 338 S. 2). Mit
Zeugnis vom 13. Februar 2018 bekräftigte Dr. med. F.___, unfallhalber sei
das Führen von Lastwagen nicht möglich. Vom 13. Februar bis 31. Mai 2018
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Suva-Nr. 347 S. 4).
3.3.2
Im Bericht vom 27.
Februar 2018 stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen (Suva-Nr. 352 S. 5 f.):
· Massive Restbeschwerden gluteal links,
bei Status nach offener Entfernung einer Verknöcherung an der Spitze des
Trochanter majors links (20. September 2017)
· Verdacht auf lumbogenen Anteil der
Beschwerden bei Verdacht auf Facettengelenksarthrose L4-S1 mit möglicher
foraminaler Enge L4/5 beidseits und L5/S1 sowie partieller Ankylose am linken ISG
· Verdacht auf posttraumatische OSG- / USG-Arthrose
am rechten Fuss mit deutlicher Bewegungseinschränkung
Der Beschwerdeführer berichte über
persistierende Schmerzen im Bereich des Trochanter major des linken
Hüftgelenkes sowie über intraartikuläre Schmerzen des linken Hüftgelenkes,
diskret auch rechtsseitig. Die Beschwerdesymptomatik trete betont bei
Belastungen sowie bei lokalem Druck in Seitenlage auf. Hierbei habe der
Beschwerdeführer auch rezidivierende Schmerzen im Bereich der unteren LWS resp.
der beiden ISG. Weiterhin berichte er über einen deutlichen Schmerzreiz im
Bereich des rechten Fusses, hier ebenfalls betont unter Belastung mit
rezidivierender leichter bis mässiger Ergussneigung und deutlicher
posttraumatischer Bewegungseinschränkung. Für die geklagten Beschwerden gebe es
objektivierte bzw. organische Hinweise, nämlich deutliche Verknöcherungen im
Bereich der Trochanterspitze, die teilweise operativ entfernt worden seien,
eine postoperative lokale Infiltration mit mehrwöchiger subjektiver
Beschwerdebesserung sowie der Verdacht auf eine Cam-Impingement-Konfiguration und
eine posttraumatische OSG- / USG-Arthrose des rechten Fusses.
Der Heilungsverlauf sei nicht
abgeschlossen. Im Januar 2018 seien mehrfach diagnostische intraartikuläre
Infiltrationen im Bereich des rechten Fusses (OSG, USG und
Calcaneuscuboidgelenk) sowie des linken Hüftgelenkes vorgenommen worden, mit
deutlicher subjektiver Beschwerdebesserung. Hier seien im Verlauf
therapeutische Infiltrationen geplant und erfolgt (s.a. Suva-Nr. 370). Auf
Grund der zunehmenden Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Fusses und
der persistierenden Beschwerdesymptomatik sei kurz bis mittelfristig auch eine
weitergehende operative Therapie, z.B. eine Arthrodese / Prothese, nicht
auszuschliessen.
Ein Kausalzusammenhang der aktuell
bestehenden Beschwerden, Bewegungseinschränkungen und körperlichen
Einschränkungen mit dem Unfallereignis von 2013 sei dringend gegeben. Es zeige
sich eine deutliche Seitendifferenz des Bewegungsausmasses des rechten Fusses
mit hieraus resultierenden deutlichen belastungsabhängigen
Bewegungseinschränkungen und Symptomen. Weiterhin bestehe eine seitendifferente
Beschwerdesymptomatik im Bereich des linken Hüftgelenkes, die trotz mehrfacher
operativer Therapie nicht deutlich beschwerdegebessert sei. Eine ganztägige
Arbeitsplatzpräsenz mit mittelschwerer Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer sicherlich
nicht zuzumuten.
Die vom Kreisarzt Dr. med. B.___
erwähnten Diskrepanzen seien sicherlich auch zum Teil den sprachlichen Verständnisschwierigkeiten
geschuldet.
3.3.3
Am 28. Februar 2018 ergänzte Dr.
med. F.___, der Beschwerdeführer sei zu 40 % arbeitsunfähig. Seit dem 1.
Februar 2018 arbeite er zu 60 %. Das Führen eines Lastwagens sollte noch für
drei Monate vermieden werden (Suva-Nr. 370).
3.3.4
Gemäss Bericht des G.___ vom 13. April
2018.
(Suva-Nr. 360) bestanden deutliche Restbeschwerden, insbesondere im Sinne
von Anlaufschmerzen; bei Aktivitäten wie Wandern oder Fahrradfahren komme es zu
einem leichten Rückgang der Beschwerden, aber diese gingen niemals vollständig
weg. Der Beschwerdeführer habe deshalb sein Arbeitspensum als Hilfsarbeiter in einem
Magazin auf 60 % reduzieren müssen.
3.3.5
Laut Bericht von Dr. med. F.___
vom 22. Oktober 2018 zeigten sich die Beschwerden weiterhin subjektiv deutlich gebessert.
Die Arbeitsunfähigkeit liege noch bei 30 % (Suva-Nr. 373; s.a. Nrn. 374 /
375.
/ 379). Im letzten Bericht vom 7. Juni 2019 vermerkte Dr. med. F.___
sodann: «… weiterhin 0 % AUF» (Suva-Nr. 380).
3.4
Die Kritik des Beschwerdeführers
an der kreisärztlichen Beurteilung, auf welche sich die Beschwerdegegnerin beim
Fallabschluss und der Ablehnung einer Rentenerhöhung stützte, dringt nicht
durch.
3.4.1
Es besteht kein Anlass, am
Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung vom 20. Dezember 2017 zu
zweifeln, erfüllt sie doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung: Dr. med.
B.___ ist als Facharzt für Orthopädische Chirurgie kompetent, die vom
Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen und deren Folgen zu beurteilen. Er nahm
die Vorakten zur Kenntnis (s. Suva-Nr. 333 S. 1 ff.), gab dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (S. 7
f.), führte eine eigene klinische Untersuchung durch (S. 8 f.) und begründete
seine Schlussfolgerungen angemessen (S. 11 f.).
Gemäss dem Kreisarztbericht lässt sich
seit der Rentenzusprache keine relevante Verschlimmerung der unfallkausalen
Beschwerden nachweisen. Zwar ist neu die Beweglichkeit des linken Hüftgelenks
stärker eingeschränkt. Dies kann aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Veränderung des traumatischen
Gesundheitsschadens zurückgeführt werden. Angesichts der radiologischen Befunde
kommt nämlich genauso gut eine degenerative und damit unfallfremde Ursache in
Frage. Eine traumatische Genese der verschlechterten Beweglichkeit ist mit
anderen Worten nur möglich, was beweismässig nicht ausreicht (BGE 126 V 353 E.
5b S. 360). Weiter ist festzuhalten, dass die OSG-Beweglichkeit laut
Kreisarztbericht unverändert geblieben ist. Die USG-Beweglichkeit hat sich
demgegenüber zwar leicht verschlechtert. Dr. med. B.___ weist indes
überzeugend darauf hin, dass das Anforderungsprofil für eine zumutbare Arbeit,
wie es 2015 formuliert worden war, diese zusätzliche Beeinträchtigung ebenfalls
abdeckt. Nachvollziehbar ist schliesslich auch die Einschätzung von Dr. med. B.___,
dass der Eingriff vom 20. September 2017 höchstens während einer drei- bis
viermonatigen Rekonvaleszenzphase eine höhere Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bewirkt habe, also längstens bis Januar 2018. Dies verdient
umso mehr Zustimmung, als sich die nach der Operation geklagten Beschwerden gemäss
Kreisarztbericht nicht immer mit den objektiven Befunden decken. So ist
namentlich eine Schwellung des rechten Fusses, wie sie der Beschwerdeführer
vorbringt, auf Grund der Klinik nicht objektiv erstellt.
Das vom Kreisarzt vor der
Rentenzusprache formulierte Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Arbeit hat
somit nach wie vor Gültigkeit und die Beschwerdegegnerin hat den Fall zu Recht
per Ende Januar 2018 abgeschlossen.
3.4.2
Aus den verschiedenen Berichten von
Dr. med. F.___ kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten:
3.4.2.1
Das Arztzeugnis vom 13. Februar
2018.
bescheinigt über den 31. Januar 2018 hinaus eine unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur von 100 %. Diese Beurteilung kann jedoch
kein Gewicht beanspruchen, da nicht erläutert wird, worauf sie beruht.
3.4.2.2
Im Bericht vom 27. Februar 2018
stellt Dr. med. F.___ einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2013 und
den von ihm festgestellten «massiven Restbeschwerden» her (s. E. II. 3.3.2
hiervor). Er begründet diese Auffassung aber allein damit, dass bei
Bewegungsausmass und Beschwerdesymptomatik eine deutliche Seitendifferenz
bestehe. Dies vermag indes nicht zu überzeugen, denn eine solche Differenz kann
ebenso gut krankheitsbedingt sein und erlaubt deshalb keine zuverlässigen
Rückschlüsse auf eine traumatische Ursache (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor). Angesichts
dessen hilft auch der Hinweis von Dr. med. F.___, die geklagten
Beschwerden seien organisch belegbar, hier nicht weiter. Dies muss umso mehr
gelten, als er sich teilweise auf blosse Verdachtsdiagnosen beruft, was im
Sozialversicherungsrecht nicht ausreicht. Soweit sich Dr. med. F.___ in
diesem Zusammenhang auf die Ossifikationen im Bereich der Trochanterspitze
bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass diese Verknöcherungen am 20. September
2017.
praktisch vollständig entfernt wurden und Dr. med. D.___ dem verbleibenden
kleinen Anteil keine Bedeutung beimisst (Suva-Nr. 303 S. 1).
Andererseits befasst sich Dr. med. F.___
nicht ausdrücklich mit der hier entscheidenden Frage, inwieweit sich die
unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit der Rentenzusprache dauerhaft
objektiv verschlechtert haben. Er spricht vielmehr im weiteren Verlauf mehrfach
von einer Beschwerdeverbesserung, welche der Beschwerdeführer beschreibe, und
hält ausserdem fest, dass dieser wie vor dem Rückfall wieder zu 70 % als
Magaziner arbeite. Im Übrigen bringt Dr. med. F.___ auch nicht vor, die
Situation habe sich nach dem Kreisarztbericht verschlechtert, weshalb dieser
nicht mehr massgeblich sei.
3.4.2.3
Dr. med. F.___ vermag zudem keine
Behandlungsbedürftigkeit über den 31. Januar 2018 hinaus zu belegen. Die von
ihm durchgeführten Infiltrationen mit dem Präparat Ostenil haben zwar offenbar beim Beschwerdeführer zu einer
subjektiven Verbesserung des Beschwerdebilds geführt. Sie müssen aber aus
wissenschaftlicher Sicht als unwirksam gelten (so Dr. med. B.___, Suva-Nr.
388.
S. 2). Dementsprechend wurde das fragliche Präparat auch nicht in die (gestützt
auf Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10)
erstellte Spezialitätenliste des Bundesamtes für Gesundheit (Liste der
pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel, die
Pflichtleistungen für die Krankenversicherer sind) aufgenommen (s. unter http://www.xn--spezialittenliste-yqb.ch/ShowPreparations.aspx,
Website besucht am 17. August 2020). Als Behandlung im Sinne der
Unfallversicherung können indes nur wissenschaftlich anerkannte Methoden gelten.
Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Praxis und Rechtsprechung im
Krankenversicherungsrecht (Alexia Heine in: Hürzeler / Kieser, a.a.O.,
Art. 10 N 8). Bei Medikamenten ist massgeblich, ob diese in der bereits
erwähnten, in Ausführung des KVG erlassenen Spezialitätenliste verzeichnet sind
(Gehring, a.a.O., Art. 10 N 6). Die Beschwerdegegnerin ist folglich für die
besagten Hyaluroninfiltrationen, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht
belegt ist, nicht leistungspflichtig; der Umstand, dass sie unpräjudiziell und
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag an die Injektionen geleistet
hat (Suva-Nr. 391), vermag daran nichts zu ändern.
Andererseits spricht Dr. med. F.___ zwar
von einer Arthrodese am rechten Fuss, sagt aber lediglich, eine solche sei
nicht auszuschliessen. Von einer klaren Operationsindikation kann mithin keine
Rede sein, zumal eine Arthrodese in den späteren Berichten keine Erwähnung mehr
findet. Weitere ärztliche Behandlungen werden nicht diskutiert. Die blosse Verschreibung
von Physiotherapie (s. Suva-Nr. 380 S. 2) gilt in diesem Zusammenhang nicht als
ärztliche Behandlung (Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 15 f.; Philipp Geertsen
in: Hürzeler / Kieser, a.a.O., Art. 19 N 7).
3.4.2.4
Auf die Beurteilung des
Kreisarztes geht Dr. med. F.___ nicht näher ein, obwohl wegen der erheblichen Abweichungen
dafür durchaus Anlass bestanden hätten. Dr. med. F.___ bemerkt hierzu
lediglich, die kreisärztliche Beurteilung sei durch sprachliche
Verständigungsprobleme beeinflusst worden. Dr. med. B.___ hielt indes fest, der
Beschwerdeführer verstehe gut Schweizerdeutsch und könne in (gebrochenem)
Deutsch zusammenhängend berichten (Suva-Nr. 333 S. 8). Vor diesem Hintergrund
besteht kein Grund zu der Annahme, die Befragung und Befunderhebung durch den
Kreisarzt sei durch Sprachschwierigkeiten behindert und verfälscht worden,
zumal es dafür auch sonst keine Anhaltspunkte gibt.
3.4.3
Der Bericht des G.___ vom 13.
April 2018 bietet ebenfalls keine neuen Erkenntnisse. Er erwähnt zwar deutliche
Restbeschwerden, geht aber weder auf die kreisärztliche Beurteilung noch auf
die Frage der Unfallkausalität und der Verschlechterung gegenüber der
Rentenzusprache ein. Zur Arbeitsfähigkeit wiederum wird keine eigene
Beurteilung vorgenommen, sondern nur festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein
Arbeitspensum auf 60 % reduziert habe. Zwar bescheinigt das G.___ in der Tat eine
objektiv etwas stärkere Bewegungseinschränkung des rechten OSG als dies beim
Kreisarzt der Fall war. Dies hat aber keinen Einfluss auf die berufliche
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, denn das kreisärztliche
Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt bereits eine Beeinträchtigung des OSG, so
dass sich hier keine zusätzliche Einschränkung ergibt.
3.4.4
Der Beschwerdeführer wirft dem
Kreisarzt vor, dieser spreche von Beschwerden der rechten Hüfte, welche gar
nicht bestünden. Diese Behauptung ist jedoch aktenwidrig, denn der Beschwerdeführer
erwähnte sehr wohl schon vor der kreisärztlichen Untersuchung Beschwerden an
der rechten Hüfte (s. Suva-Nr. 280 S. 2).
3.4.5
Die vom Beschwerdeführer
beigebrachte Fotografie seines Fusses, welche eine Schwellung belegen soll (Suva-Nr.
349.
S. 3), ist für sich allein genommen, ohne ärztliche Bewertung, kaum
aussagekräftig.
3.4.6
Insgesamt bestehen keinerlei
Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.___, auch keine
geringfügigen. Diese Beurteilung geniesst vielmehr vollen Beweiswert, so dass
sich weitere Abklärungen erübrigen. Gestützt auf den Kreisarztbericht ist nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der Rentenzusprache
eine relevante unfallkausale gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Da
ein Rückfall zur Debatte steht, trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für eine
solche Verschlechterung, weshalb sich die Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten
auswirkt (E. II. 2.2.3 hiervor). Es gilt mit anderen Worten nach wie
vor die früher festgesetzte Arbeitsunfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad
von 32 %, auf dem die laufende Rente beruht. Folglich fehlt es an der
Grundlage, diese Rente zu erhöhen.
3.5
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann