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Entscheid

VSBES.2019.205

Unfallversicherung

17. August 2020Deutsch29 min

und Nebenerwerb per 1. Februar 2018 eingestellt würden und die derzeitige Rentenhöhe

Source so.ch

Urteil vom 17. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1965, war im Haupterwerb als Magaziner sowie im

Nebenerwerb als Lastwagenchauffeur tätig und bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen

von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der

Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 232). Am 18. November 2013 erlitt

er einen Verkehrsunfall und zog sich Frakturen am linken Oberschenkel sowie am

rechten Fuss zu (Suva-Nrn. 2 + 8). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit

Verfügung vom 24. Dezember 2015 ab 1. Januar 2016, ausgehend von einem

Invaliditätsgrad von 32 %, eine Rente zu, ausserdem eine

Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % (Suva-Nr. 244).

1.2 Die Arbeitgeber des

Beschwerdeführers meldeten am 3. April resp. 25. September 2017 einen Rückfall

(Suva-Nrn. 270 + 287). Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge

Taggelder aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung (Suva-Nr. 281). Am

21. Februar 2018 verfügte sie, dass die Taggeldleistungen für den Haupt-

und Nebenerwerb per 1. Februar 2018 eingestellt würden und die derzeitige Rentenhöhe

unverändert bleibe (Suva-Nr. 348). Die Beschwerdegegnerin begründete dies

damit, dass die aktuell geklagten Beschwerden an Hüften und Rücken nicht

unfallkausal seien. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 352) wurde mit

Entscheid vom 25. Juni 2019 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 26. August 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 25. Juni

2019 sowie die zugrundeliegende Verfügung vom 21. Februar 2018 seien aufzuheben.

2. Dem [Beschwerdeführer] seien sämtliche

Leistungen nach UVG über den 1. Februar 2018 hinaus, insbesondere

Heilungskosten, Taggelder und Rente zu entrichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin lässt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2019 die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 25 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 30. Januar 2020 an seinen Beschwerdebegehren fest (A.S. 37 ff.). Die

Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 5. Februar 2020 auf eine ausführliche

Duplik und bekräftigt den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen

(A.S. 42).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 24. Februar 2020 eine Kostennote ein (A.S. 44 ff.),

welche am 25. Februar 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S.

47).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall per 1. Februar 2018

abgeschlossen und eine Erhöhung der laufenden Rente abgelehnt hat.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 25. Juni 2019 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2013

strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf

Rückfälle und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in:

Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler

Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).

2.

2.1

2.1.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei

handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG

erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht

aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist

(Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer in: Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr

der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.

114).

2.1.2

Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Revisionsbegründend kann insbesondere eine Änderung des Gesundheitszustandes

oder seiner erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130 V

343.

E. 3.5 S. 349 f.). Im Unfallversicherungsrecht gilt eine Veränderung dann

als erheblich, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte

ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,

S. 55). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen

Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den

Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post

hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als

durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

2.2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch

keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.2.3

Die Unfallversicherung gewährt

auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen

Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar

Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die

Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall

handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und

es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig

anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum

UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen an

ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann

leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem

Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität nicht

ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall

geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen

Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit

fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André

Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,

Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem

Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere

Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für den

adäquaten Kausalzusammenhang wiederum geltend die gleichen Kriterien wie beim

ursprünglichen Unfallereignis (a.a.O., N 29).

Die Anerkennung eines Rückfalls oder von

Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten

Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N

44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls

zugesprochene Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold,

a.a.O., Art. 6 N 92).

2.3

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.

94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel

gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

Als die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Januar 2016 eine Rente von 32 %

zusprach (s. E I. 1.1 hiervor), stellte sie auf den Bericht des

Suva-Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 11. August

2015.

ab (Suva-Nr. 209). Dieser enthielt im Wesentlichen folgende Diagnosen (S.

6):

1.

Subtrochantäre Femurfraktur links;

aktuell freie Hüftgelenksbeweglichkeit.

2.

Trimalleolarfraktur rechts; aktuell

Fraktur radiologisch konsolidiert, deutliche Restbeschwerden mit

eingeschränkter OSG-Beweglichkeit rechts, Schmerzen ventral, beginnende

OSG-Arthrose.

3.

Fraktur Processus ant. calcanei, Fissur

Os cuboideum, Lisfranc-Verletzung rechts, nicht disloziert; aktuell noch beidseits

eingeschränkte USG-Beweglichkeit.

4.

Lungenkontusion, folgenlos abgeheilt.

Der Beschwerdeführer berichte über ein

Anschwellen des rechten Fusses unter Belastung. Inzwischen könnten aber längere

Gehstrecken zurückgelegt werden. Eine gewisse Einschränkung der Gehfähigkeit werde

wohl persistieren. Die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden sei

wahrscheinlich. Zusätzlich lägen wohl generalisiert arthrotische Veränderungen

mit eingeschränkter Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken sowie in beiden

unteren Sprunggelenken vor. Im Vergleich zur Gegenseite sei die

Hüftgelenksbeweglichkeit links nur minimal eingeschränkt. Klinisch bestehe der

Verdacht auf eine gewisse Chopart-Arthrose. Die bisherige, vorwiegend gehende

und stehende Tätigkeit in einem Décolletage-Betrieb habe wieder zu 70 %

aufgenommen werden können (s.a. Suva-Nrn. 226 + 228). Zumutbar seien aktuell

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten von

mehr als 15 kg. Gewichte bis 25 kg könnten gehoben, jedoch nicht getragen

werden. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Zwangshaltungen im OSG in kauernder

oder kniender Position. Ungünstig seien Arbeiten mit Gehen oder Stehen in

unebenem Gelände. Unzumutbar bleibe häufiges oder wiederholtes Besteigen von

Leitern, Gerüsten und Treppen, insbesondere bei gleichzeitigem Tragen von

Gewichten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine

ganztägige Arbeitsplatzpräsenz möglich (S. 7).

Der Beschwerdeführer nahm weiter auch

seinen Nebenerwerb als Lastwagen- und Carchauffeur wieder auf (Suva-Nrn. 229 /

241.

S. 3).

3.2

3.2.1

3.2.1.1

Gemäss Bericht der C.___-Klinik

vom 2. März 2016 (Suva-Nr. 249) litt der Beschwerdeführer aktuell unter

persistierenden Schmerzen anterolateral und am lateralen Fussrücken. Während

des Gehens komme es im Bereich des rechten Fusses zunehmend zu plötzlichen

Blockaden. Ausserdem bestünden verstärkt linksseitige Hüftschmerzen mit

Ausstrahlung in den lateralen Ober- und Unterschenkel. Die Symptome am linken

Hüftgelenk seien Folge einer leichten Abduktorenschwäche, möglicherweise auch einer

beginnenden Coxarthrose. Am rechten Fuss seien die Beschwerden nicht ganz klar,

eine symptomatische Talonavicular- / USG-Arthrose sei möglich (s.a. Suva-Nrn. 253

/ 255 / 256 / 262 / 265 f.).

3.2.1.2

Nach der Rückfallmeldung vom 3.

April 2017 ergingen am 4. April, 30. Mai und 6. Juni 2017 Berichte von Dr.

med. D.___, Arzt für Orthopädische Chirurgie FMH (Suva-Nrn. 275 + 280).

Danach litt der Beschwerdeführer mit wechselnder Intensität unter starken

Schmerzen im rechten OSG, calcaneocuboidal rechts, am linken Ansatz des Gluteus

medius sowie an der Trochanterspitze links und teils an der rechten Hüfte.

3.2.1.3

Mit Eingriff vom 20. September

2017.

entfernte Dr. med. D.___ störende Ossifikationen an der Spitze des linken

Trochanter major (Suva-Nr. 297). In der Folge schrieb er den Beschwerdeführer wie

folgt arbeitsunfähig (Suva-Nrn. 299 / 300 S. 4 / 302 / 304

/ 318 / 320):

· 20. September bis 22. Oktober 2017: 100 %

· 23. bis 26. Oktober 2017: 50 %

· 27. Oktober bis 12. November 2017: 100 %

· 13. November 2017 bis 3. Januar 2018: 50

% (als Chauffeur 100 %)

3.2.1.4

Nach der Operation nahmen die

Schmerzen in der linken Hüfte zu (Suva-Nrn. 313 / 314 / 319). Im

Bericht vom 30. Oktober 2017 (Suva-Nr. 303) hielt Dr. med. D.___

fest, der Beschwerdeführer klage weiterhin über massive Schmerzen gluteal

links. Die Verknöcherung an der Spitze des Trochanters habe praktisch

vollständig entfernt werden können. Das Hüftgelenk selber zeige sich kongruent mit

gut erhaltenem Gelenkspalt, aber etwas Osteophyten am Übergang vom Femurkopf

zum Schenkelhals. Es bestehe der Verdacht auf einen grossen lumbogenen Anteil

der Beschwerden. Am 3. November 2017 ergänzte Dr. med. D.___ (Suva-Nr. 311),

trotz deutlicher subjektiver Beschwerdebesserung nach Korticoidinfiltration im

Bereich des Trochanter major links bestünden weiterhin persistierende Schmerzen

im Bereich der unteren LWS sowie beider ISG mit glutealer Schmerzausstrahlung.

3.2.1.5

Gemäss Bericht des

Röntgeninstituts E.___ vom 3. November 2017 (Suva-Nr. 321) ergab das MRT

eine leichte Facetten- und Bandscheibendegeneration sowie einen

hyperlordotischen lumbosakralen Übergang mit rechtsseitiger foraminaler Enge

L5/S1, eine leichte osteodiskogene Degeneration mit geringgradiger rezessaler

Enge L4/5 beidseits und eine partielle Ankylose am linken ISG.

Am 13. November 2017 sprach Dr. med. D.___

von einem Verdacht auf Facettengelenksarthrose L4-S1 mit möglicher foraminaler Enge

L4/5 beidseits und L5/S1 sowie partieller Ankylose am linken ISG (Suva-Nr. 312).

3.2.1.6

Anlässlich des Telefonats mit

der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2017 (Suva-Nr. 310) gab der

Beschwerdeführer an, er habe nach wie vor grosse Beschwerden, nun zusätzlich

auch noch am Rücken. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Magaziner stosse

er an seine Grenzen. Weiter dürfe er wegen der Beinblockierungen nicht mehr als

Chauffeur arbeiten (s.a. Suva-Nr. 326).

3.2.1.7

Am 15. Dezember 2017 erklärte

Dr. med. D.___, am linken Hüftgelenk bestehe noch eine mässige subjektive

Beschwerdebesserung. Die Beschwerdesymptomatik im Bereich der unteren LWS sowie

der beiden ISG sei annähernd unverändert (Suva-Nr. 329).

3.2.2

Der Kreisarzt Dr.

med. B.___ stellte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2017 (Suva-Nr. 333)

folgende Diagnosen (S. 10):

1.

Subtrochantäre Femurfraktur links,

Entfernung von heterotopen Ossifikationen im Bereiche des Trochanter major

links (20. September 2017); aktuell Druckdolenz und bewegungsabhängige

Schmerzen am Trochanter major links, leichtes Trendelenburg-Hinken links bei

Gluteus medius-Schwäche.

2.

Trimalleolarfraktur rechts; aktuell keine

Schwellung, deutliche Restbeschwerden mit unverändert eingeschränkter

OSG-Beweglichkeit rechts, Schmerzen ventral, beginnende OSG-Arthrose.

3.

Fraktur Processus ant. calcanei, Fissur

Os cuboideum, Lisfranc-Verletzung rechts, nicht disloziert; aktuell

eingeschränkte USG-Beweglichkeit rechts.

4.

Lungenkontusion, folgenlos abgeheilt.

Weiter bestünden beidseits beginnende

Hüftgelenksarthrosen (bei chronischem CAM-Impingement mit beidseits ossifiziertem

anteriorem Labrum sowie Impingementbeschwerden an beiden Hüftgelenken), leichte

Facettengelenksdegenerationen und Bandscheibendegeneration (mit hyperlordotischem

lumbosakralem Übergang, rechtsseitigen foraminalen Engen L5/S1 und

geringgradiger rezessaler Enge L4/5 beidseits) sowie eine partielle Ankylose am

linken ISG (S. 10).

Bei der heutigen Untersuchung klage der

Beschwerdeführer vor allem über Anlaufschmerzen im Bereich der Hüftgelenke nach

längerem Sitzen. Zusätzlich bestünden die bekannten Schmerzen seitens des

linken Trochanter major sowie des rechten Fusses. Die klinische Untersuchung

ergebe im Vergleich zur letzten Kreisarztuntersuchung eine leichte

Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit. Neu werde hier über Beschwerden vor

allem bei Rotationsbewegungen geklagt. Es bestehe beidseits eine

Impingement-Symptomatik. Vom Rücken her gebe es aktuell wenig Beschwerden; die

Beweglichkeit für Inklination sei recht gut, etwas weniger für Lateralflexion

und Rotation, wobei nur über leichte Beschwerden, vor allem im Bereich der ISG (links

mehr als rechts), berichtet werde. Die Beweglichkeit im Bereich des rechten OSG

sei gleich geblieben. Es finde sich keine Schwellung. Die Beweglichkeit im USG

habe leicht abgenommen. Anamnestisch sowie klinisch seien die Hauptbeschwerden

im Bereiche beider Hüftgelenke lokalisiert. Hier sei bereits letztes Jahr in

einer orthopädischen Abklärung in der C.___-Klinik eine beidseitige

CAM-Impingement-Problematik diagnostiziert worden; damals seien die Beschwerden

vorwiegend linksseitig vorhanden gewesen, nun aber beidseits.

Differentialdiagnostisch wäre eine lumboradikuläre Problematik zu diskutieren.

Hier fehlten aber deutliche lumbale Rückenbeschwerden und insbesondere ein

Muskelhartspann; ausserdem wäre hierfür die Schmerzangabe in der Leiste sehr

ungewöhnlich (S. 11).

Es bestehe eine gewisse Diskrepanz

zwischen der bei Dr. med. D.___ beschriebenen deutlichen Beschwerdebesserung nach

Infiltrationstherapie im Trochanterbereich und den heutigen Angaben des Beschwerdeführers,

dass sich auch keine kurzzeitige Verbesserung gezeigt hätte. Zudem finde sich

für die vom Beschwerdeführer angegebenen massiven rezidivierenden Schwellungszustände

im Bereiche des rechten Unterschenkels und Fusses kein klinisches Korrelat.

Kleinere Schwellungszustände wären zwar denkbar, wesentliche Schwellungen

würden aber zu nachweisbaren Veränderungen, im Minimum einer Fältelung der Haut

in abgeschwollenem Zustand, führen. Solche Veränderungen fänden sich nicht. Es

bestehe insgesamt eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Ausmass der

geschilderten Einschränkungen und den objektiv nachweisbaren Befunden (S. 11).

Aktuell lägen anamnestisch und auch

klinisch Hinweise für unfallfremde, zusätzliche Einschränkungen seitens der

Hüftgelenke bei Hüftgelenksarthrosen und ISG-Ankylosierung vor. Eine

wesentliche Änderung der Befunde im Bereich der unfallbedingten Einschränkungen

lasse sich sowohl klinisch als auch radiologisch nicht feststellen. Die leicht

zugenommene Einschränkung im Bereich des unteren Sprunggelenkes falle für die

Gesamtbeurteilung kaum ins Gewicht. Entsprechend ändere sich rein unfallbedingt

nichts an der anlässlich der letzten Kreisarztuntersuchung formulierten Zumutbarkeitsbeurteilung.

Zumutbar seien weiterhin leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten ohne

Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg. Gewichte bis 25 kg könnten

gehoben, jedoch nicht getragen werden. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit

Zwangshaltungen im OSG in kauernder oder kniender Position (S. 11). Ungünstig seien

Gehen oder Stehen in unebenem Gelände. Unzumutbar bleibe häufiges oder

wiederholtes Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen, insbesondere bei gleichzeitigem

Tragen von Gewichten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell

eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Eine wesentliche Einschränkung

der Tätigkeit als Lastenwagenchauffeur sei, was die reine Fahrtätigkeit

anbelangt, unfallbedingt nicht nachvollziehbar. Nicht zumutbar wären allenfalls

Tätigkeiten mit Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg sowie das Ziehen und

Stossen von schweren Gewichten, insbesondere auf abschüssigen Unterlagen (Rampe

usw.) ohne entsprechende Hilfsmittel (S. 12).

Der Eingriff mit Entfernung von

heterotopen Ossifikationen habe sicher nicht zu einer Verschlechterung der

Situation in diesem Bereich geführt. Eine gewisse Rekonvaleszenz nach dem

Eingriff sei für längstens drei bis vier Monate nachvollziehbar (S. 12).

3.3

3.3.1

Dr. med. F.___, Arzt für

Orthopädische Chirurgie, bescheinigte dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 vom

12.

bis 24. Januar 2018 unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Bis 24.

Januar 2018 dürfe kein Lastwagen gelenkt werden (Suva-Nr. 338 S. 2). Mit

Zeugnis vom 13. Februar 2018 bekräftigte Dr. med. F.___, unfallhalber sei

das Führen von Lastwagen nicht möglich. Vom 13. Februar bis 31. Mai 2018

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Suva-Nr. 347 S. 4).

3.3.2

Im Bericht vom 27.

Februar 2018 stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen (Suva-Nr. 352 S. 5 f.):

· Massive Restbeschwerden gluteal links,

bei Status nach offener Entfernung einer Verknöcherung an der Spitze des

Trochanter majors links (20. September 2017)

· Verdacht auf lumbogenen Anteil der

Beschwerden bei Verdacht auf Facettengelenksarthrose L4-S1 mit möglicher

foraminaler Enge L4/5 beidseits und L5/S1 sowie partieller Ankylose am linken ISG

· Verdacht auf posttraumatische OSG- / USG-Arthrose

am rechten Fuss mit deutlicher Bewegungseinschränkung

Der Beschwerdeführer berichte über

persistierende Schmerzen im Bereich des Trochanter major des linken

Hüftgelenkes sowie über intraartikuläre Schmerzen des linken Hüftgelenkes,

diskret auch rechtsseitig. Die Beschwerdesymptomatik trete betont bei

Belastungen sowie bei lokalem Druck in Seitenlage auf. Hierbei habe der

Beschwerdeführer auch rezidivierende Schmerzen im Bereich der unteren LWS resp.

der beiden ISG. Weiterhin berichte er über einen deutlichen Schmerzreiz im

Bereich des rechten Fusses, hier ebenfalls betont unter Belastung mit

rezidivierender leichter bis mässiger Ergussneigung und deutlicher

posttraumatischer Bewegungseinschränkung. Für die geklagten Beschwerden gebe es

objektivierte bzw. organische Hinweise, nämlich deutliche Verknöcherungen im

Bereich der Trochanterspitze, die teilweise operativ entfernt worden seien,

eine postoperative lokale Infiltration mit mehrwöchiger subjektiver

Beschwerdebesserung sowie der Verdacht auf eine Cam-Impingement-Konfiguration und

eine posttraumatische OSG- / USG-Arthrose des rechten Fusses.

Der Heilungsverlauf sei nicht

abgeschlossen. Im Januar 2018 seien mehrfach diagnostische intraartikuläre

Infiltrationen im Bereich des rechten Fusses (OSG, USG und

Calcaneuscuboidgelenk) sowie des linken Hüftgelenkes vorgenommen worden, mit

deutlicher subjektiver Beschwerdebesserung. Hier seien im Verlauf

therapeutische Infiltrationen geplant und erfolgt (s.a. Suva-Nr. 370). Auf

Grund der zunehmenden Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Fusses und

der persistierenden Beschwerdesymptomatik sei kurz bis mittelfristig auch eine

weitergehende operative Therapie, z.B. eine Arthrodese / Prothese, nicht

auszuschliessen.

Ein Kausalzusammenhang der aktuell

bestehenden Beschwerden, Bewegungseinschränkungen und körperlichen

Einschränkungen mit dem Unfallereignis von 2013 sei dringend gegeben. Es zeige

sich eine deutliche Seitendifferenz des Bewegungsausmasses des rechten Fusses

mit hieraus resultierenden deutlichen belastungsabhängigen

Bewegungseinschränkungen und Symptomen. Weiterhin bestehe eine seitendifferente

Beschwerdesymptomatik im Bereich des linken Hüftgelenkes, die trotz mehrfacher

operativer Therapie nicht deutlich beschwerdegebessert sei. Eine ganztägige

Arbeitsplatzpräsenz mit mittelschwerer Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer sicherlich

nicht zuzumuten.

Die vom Kreisarzt Dr. med. B.___

erwähnten Diskrepanzen seien sicherlich auch zum Teil den sprachlichen Verständnisschwierigkeiten

geschuldet.

3.3.3

Am 28. Februar 2018 ergänzte Dr.

med. F.___, der Beschwerdeführer sei zu 40 % arbeitsunfähig. Seit dem 1.

Februar 2018 arbeite er zu 60 %. Das Führen eines Lastwagens sollte noch für

drei Monate vermieden werden (Suva-Nr. 370).

3.3.4

Gemäss Bericht des G.___ vom 13. April

2018.

(Suva-Nr. 360) bestanden deutliche Restbeschwerden, insbesondere im Sinne

von Anlaufschmerzen; bei Aktivitäten wie Wandern oder Fahrradfahren komme es zu

einem leichten Rückgang der Beschwerden, aber diese gingen niemals vollständig

weg. Der Beschwerdeführer habe deshalb sein Arbeitspensum als Hilfsarbeiter in einem

Magazin auf 60 % reduzieren müssen.

3.3.5

Laut Bericht von Dr. med. F.___

vom 22. Oktober 2018 zeigten sich die Beschwerden weiterhin subjektiv deutlich gebessert.

Die Arbeitsunfähigkeit liege noch bei 30 % (Suva-Nr. 373; s.a. Nrn. 374 /

375.

/ 379). Im letzten Bericht vom 7. Juni 2019 vermerkte Dr. med. F.___

sodann: «… weiterhin 0 % AUF» (Suva-Nr. 380).

3.4

Die Kritik des Beschwerdeführers

an der kreisärztlichen Beurteilung, auf welche sich die Beschwerdegegnerin beim

Fallabschluss und der Ablehnung einer Rentenerhöhung stützte, dringt nicht

durch.

3.4.1

Es besteht kein Anlass, am

Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung vom 20. Dezember 2017 zu

zweifeln, erfüllt sie doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung: Dr. med.

B.___ ist als Facharzt für Orthopädische Chirurgie kompetent, die vom

Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen und deren Folgen zu beurteilen. Er nahm

die Vorakten zur Kenntnis (s. Suva-Nr. 333 S. 1 ff.), gab dem

Beschwerdeführer Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (S. 7

f.), führte eine eigene klinische Untersuchung durch (S. 8 f.) und begründete

seine Schlussfolgerungen angemessen (S. 11 f.).

Gemäss dem Kreisarztbericht lässt sich

seit der Rentenzusprache keine relevante Verschlimmerung der unfallkausalen

Beschwerden nachweisen. Zwar ist neu die Beweglichkeit des linken Hüftgelenks

stärker eingeschränkt. Dies kann aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Veränderung des traumatischen

Gesundheitsschadens zurückgeführt werden. Angesichts der radiologischen Befunde

kommt nämlich genauso gut eine degenerative und damit unfallfremde Ursache in

Frage. Eine traumatische Genese der verschlechterten Beweglichkeit ist mit

anderen Worten nur möglich, was beweismässig nicht ausreicht (BGE 126 V 353 E.

5b S. 360). Weiter ist festzuhalten, dass die OSG-Beweglichkeit laut

Kreisarztbericht unverändert geblieben ist. Die USG-Beweglichkeit hat sich

demgegenüber zwar leicht verschlechtert. Dr. med. B.___ weist indes

überzeugend darauf hin, dass das Anforderungsprofil für eine zumutbare Arbeit,

wie es 2015 formuliert worden war, diese zusätzliche Beeinträchtigung ebenfalls

abdeckt. Nachvollziehbar ist schliesslich auch die Einschätzung von Dr. med. B.___,

dass der Eingriff vom 20. September 2017 höchstens während einer drei- bis

viermonatigen Rekonvaleszenzphase eine höhere Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bewirkt habe, also längstens bis Januar 2018. Dies verdient

umso mehr Zustimmung, als sich die nach der Operation geklagten Beschwerden gemäss

Kreisarztbericht nicht immer mit den objektiven Befunden decken. So ist

namentlich eine Schwellung des rechten Fusses, wie sie der Beschwerdeführer

vorbringt, auf Grund der Klinik nicht objektiv erstellt.

Das vom Kreisarzt vor der

Rentenzusprache formulierte Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Arbeit hat

somit nach wie vor Gültigkeit und die Beschwerdegegnerin hat den Fall zu Recht

per Ende Januar 2018 abgeschlossen.

3.4.2

Aus den verschiedenen Berichten von

Dr. med. F.___ kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten:

3.4.2.1

Das Arztzeugnis vom 13. Februar

2018.

bescheinigt über den 31. Januar 2018 hinaus eine unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur von 100 %. Diese Beurteilung kann jedoch

kein Gewicht beanspruchen, da nicht erläutert wird, worauf sie beruht.

3.4.2.2

Im Bericht vom 27. Februar 2018

stellt Dr. med. F.___ einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2013 und

den von ihm festgestellten «massiven Restbeschwerden» her (s. E. II. 3.3.2

hiervor). Er begründet diese Auffassung aber allein damit, dass bei

Bewegungsausmass und Beschwerdesymptomatik eine deutliche Seitendifferenz

bestehe. Dies vermag indes nicht zu überzeugen, denn eine solche Differenz kann

ebenso gut krankheitsbedingt sein und erlaubt deshalb keine zuverlässigen

Rückschlüsse auf eine traumatische Ursache (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor). Angesichts

dessen hilft auch der Hinweis von Dr. med. F.___, die geklagten

Beschwerden seien organisch belegbar, hier nicht weiter. Dies muss umso mehr

gelten, als er sich teilweise auf blosse Verdachtsdiagnosen beruft, was im

Sozialversicherungsrecht nicht ausreicht. Soweit sich Dr. med. F.___ in

diesem Zusammenhang auf die Ossifikationen im Bereich der Trochanterspitze

bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass diese Verknöcherungen am 20. September

2017.

praktisch vollständig entfernt wurden und Dr. med. D.___ dem verbleibenden

kleinen Anteil keine Bedeutung beimisst (Suva-Nr. 303 S. 1).

Andererseits befasst sich Dr. med. F.___

nicht ausdrücklich mit der hier entscheidenden Frage, inwieweit sich die

unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit der Rentenzusprache dauerhaft

objektiv verschlechtert haben. Er spricht vielmehr im weiteren Verlauf mehrfach

von einer Beschwerdeverbesserung, welche der Beschwerdeführer beschreibe, und

hält ausserdem fest, dass dieser wie vor dem Rückfall wieder zu 70 % als

Magaziner arbeite. Im Übrigen bringt Dr. med. F.___ auch nicht vor, die

Situation habe sich nach dem Kreisarztbericht verschlechtert, weshalb dieser

nicht mehr massgeblich sei.

3.4.2.3

Dr. med. F.___ vermag zudem keine

Behandlungsbedürftigkeit über den 31. Januar 2018 hinaus zu belegen. Die von

ihm durchgeführten Infiltrationen mit dem Präparat Ostenil haben zwar offenbar beim Beschwerdeführer zu einer

subjektiven Verbesserung des Beschwerdebilds geführt. Sie müssen aber aus

wissenschaftlicher Sicht als unwirksam gelten (so Dr. med. B.___, Suva-Nr.

388.

S. 2). Dementsprechend wurde das fragliche Präparat auch nicht in die (gestützt

auf Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10)

erstellte Spezialitätenliste des Bundesamtes für Gesundheit (Liste der

pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel, die

Pflichtleistungen für die Krankenversicherer sind) aufgenommen (s. unter http://www.xn--spezialittenliste-yqb.ch/ShowPreparations.aspx,

Website besucht am 17. August 2020). Als Behandlung im Sinne der

Unfallversicherung können indes nur wissenschaftlich anerkannte Methoden gelten.

Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Praxis und Rechtsprechung im

Krankenversicherungsrecht (Alexia Heine in: Hürzeler / Kieser, a.a.O.,

Art. 10 N 8). Bei Medikamenten ist massgeblich, ob diese in der bereits

erwähnten, in Ausführung des KVG erlassenen Spezialitätenliste verzeichnet sind

(Gehring, a.a.O., Art. 10 N 6). Die Beschwerdegegnerin ist folglich für die

besagten Hyaluroninfiltrationen, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht

belegt ist, nicht leistungspflichtig; der Umstand, dass sie unpräjudiziell und

ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag an die Injektionen geleistet

hat (Suva-Nr. 391), vermag daran nichts zu ändern.

Andererseits spricht Dr. med. F.___ zwar

von einer Arthrodese am rechten Fuss, sagt aber lediglich, eine solche sei

nicht auszuschliessen. Von einer klaren Operationsindikation kann mithin keine

Rede sein, zumal eine Arthrodese in den späteren Berichten keine Erwähnung mehr

findet. Weitere ärztliche Behandlungen werden nicht diskutiert. Die blosse Verschreibung

von Physiotherapie (s. Suva-Nr. 380 S. 2) gilt in diesem Zusammenhang nicht als

ärztliche Behandlung (Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 15 f.; Philipp Geertsen

in: Hürzeler / Kieser, a.a.O., Art. 19 N 7).

3.4.2.4

Auf die Beurteilung des

Kreisarztes geht Dr. med. F.___ nicht näher ein, obwohl wegen der erheblichen Abweichungen

dafür durchaus Anlass bestanden hätten. Dr. med. F.___ bemerkt hierzu

lediglich, die kreisärztliche Beurteilung sei durch sprachliche

Verständigungsprobleme beeinflusst worden. Dr. med. B.___ hielt indes fest, der

Beschwerdeführer verstehe gut Schweizerdeutsch und könne in (gebrochenem)

Deutsch zusammenhängend berichten (Suva-Nr. 333 S. 8). Vor diesem Hintergrund

besteht kein Grund zu der Annahme, die Befragung und Befunderhebung durch den

Kreisarzt sei durch Sprachschwierigkeiten behindert und verfälscht worden,

zumal es dafür auch sonst keine Anhaltspunkte gibt.

3.4.3

Der Bericht des G.___ vom 13.

April 2018 bietet ebenfalls keine neuen Erkenntnisse. Er erwähnt zwar deutliche

Restbeschwerden, geht aber weder auf die kreisärztliche Beurteilung noch auf

die Frage der Unfallkausalität und der Verschlechterung gegenüber der

Rentenzusprache ein. Zur Arbeitsfähigkeit wiederum wird keine eigene

Beurteilung vorgenommen, sondern nur festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein

Arbeitspensum auf 60 % reduziert habe. Zwar bescheinigt das G.___ in der Tat eine

objektiv etwas stärkere Bewegungseinschränkung des rechten OSG als dies beim

Kreisarzt der Fall war. Dies hat aber keinen Einfluss auf die berufliche

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, denn das kreisärztliche

Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt bereits eine Beeinträchtigung des OSG, so

dass sich hier keine zusätzliche Einschränkung ergibt.

3.4.4

Der Beschwerdeführer wirft dem

Kreisarzt vor, dieser spreche von Beschwerden der rechten Hüfte, welche gar

nicht bestünden. Diese Behauptung ist jedoch aktenwidrig, denn der Beschwerdeführer

erwähnte sehr wohl schon vor der kreisärztlichen Untersuchung Beschwerden an

der rechten Hüfte (s. Suva-Nr. 280 S. 2).

3.4.5

Die vom Beschwerdeführer

beigebrachte Fotografie seines Fusses, welche eine Schwellung belegen soll (Suva-Nr.

349.

S. 3), ist für sich allein genommen, ohne ärztliche Bewertung, kaum

aussagekräftig.

3.4.6

Insgesamt bestehen keinerlei

Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.___, auch keine

geringfügigen. Diese Beurteilung geniesst vielmehr vollen Beweiswert, so dass

sich weitere Abklärungen erübrigen. Gestützt auf den Kreisarztbericht ist nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der Rentenzusprache

eine relevante unfallkausale gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Da

ein Rückfall zur Debatte steht, trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für eine

solche Verschlechterung, weshalb sich die Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten

auswirkt (E. II. 2.2.3 hiervor). Es gilt mit anderen Worten nach wie

vor die früher festgesetzte Arbeitsunfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad

von 32 %, auf dem die laufende Rente beruht. Folglich fehlt es an der

Grundlage, diese Rente zu erhöhen.

3.5

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann