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Entscheid

VSBES.2019.206

Ergänzungsleistungen AHV

2. Dezember 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1953 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezog seit Juni 2017 Ergänzungsleistungen zur

ihrer Altersrente der AHV (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Mit

Verfügung vom 27. Dezember 2018 setzte die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung

für die Zeit ab 1. Januar 2019 auf CHF 472.00 fest. Dieser Betrag entspricht

der Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 3).

1.2 Am 30. Januar 2019 teilte die Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin mit, sie habe per 1. Januar 2019 ihre 3 ½ Zimmer-Wohnung

mit Einstellhallenplatz verkauft. Sie lebe weiterhin in dieser Wohnung, aber

nunmehr als Mieterin (AK-Nr. 10; vgl. Mietvertrag, AK-Nr. 11, und

Kaufvertrag, AK-Nr. 12).

1.3 Die Beschwerdegegnerin nahm

daraufhin eine neue Berechnung vor und verneinte mit Verfügung vom 24. April

2019 rückwirkend ab 1. Januar 2019 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 22). Ausschlaggebend war, dass neu ein

anrechenbares Vermögen von CHF 254'185.00 resultierte (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 23).

2.

2.1 Am 6. Mai 2019 erhob die

Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2019. Sie

stellte sinngemäss den Antrag, ihr sei eine jährliche Ergänzungsleistung in der

Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung auszurichten.

2.2 Die Beschwerdegegnerin forderte

weitere Unterlagen ein (Schreiben vom 24. Juni 2019, AK-Nr. 27). Diese

wurden am 27. Juni 2019 eingereicht (vgl. AK-Nr. 29 ff.).

3. Mit Einspracheentscheid vom 15.

August 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 6. Mai 2019 ab

(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.; AK-Nr. 38).

4. Mit Zuschrift vom 27. August

2019 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2019. Sie

beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei ab 1. Januar 2019

weiterhin eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale

für die Krankenversicherung zuzusprechen (A.S. 8 ff.).

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2019 (A.S. 13 f.)

auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Replik vom 30. September

2019 und Duplik vom 22. Oktober 2019 halten die Parteien an ihrem jeweiligen

Standpunkt fest (A.S. 18 f. und 22).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid

vom 15. August 2019. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Die anerkannten Ausgaben werden

in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die zu Hause leben,

insbesondere einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (bei alleinstehenden

Personen CHF 19'450.00; Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), den Mietzins einer

Wohnung bis zu einem gesetzlich bestimmten Maximalbetrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b

ELG) sowie einen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

(Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.3

Als Einnahmen anzurechnen sind

bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen, die eine AHV-Rente beziehen,

namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1

lit. b ELG), sowie ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00

übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls anzurechnen sind die

Einnahmen aus Renten, einschliesslich derjenigen der AHV (Art. 11 Abs. 1

lit. d ELG).

3.

Die Anspruchsbeurteilung,

welche dem Einspracheentscheid vom 15. August 2019 zugrunde liegt, basiert

gemäss dem gleichentags erstellten Berechnungsblatt (AK-Nr. 32) auf der

folgenden Berechnung:

3.1

Als anerkannte Ausgaben

angerechnet wurden der Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'450.00, die Miete

von CHF 4'800.00 und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF

5'664.00. Total resultierten Ausgaben von CHF 29'914.00. Der Betrag für

den Lebensbedarf ist gesetzlich vorgegeben (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

Dasselbe gilt für den Pauschalbetrag der Krankenkassenprämie (vgl. die

Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der

Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR

831.309

). Der Mietzins entspricht der Hälfte der im Mietvertrag vom 20. Dezember

2018.

(AK-Nr. 11) vereinbarten Miete inkl. Nebenkosten für die Wohnung an

der [...] in [...], in der die Beschwerdeführerin zusammen mit einem

Mitbewohner lebt. Die hälftige Aufteilung ist für den Regelfall auf

Verordnungsebene vorgesehen (Art. 16c der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]), und ein Grund für ein Abweichen von der Regel ist nicht

ersichtlich. Die Bemessung der anerkannten Ausgaben ist korrekt.

3.2

Die anrechenbaren Einnahmen

setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 25'047.00, entsprechend

einem Zehntel des angerechneten Vermögens von CHF 250'474.00, den

Renteneinnahmen von CHF 22'524.00 und einem Vermögensertrag von CHF 153.00 pro

Jahr (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Die AHV-Rente von CHF 1'877.00 pro Monat

oder CHF 22'524.00 ist dokumentiert und wird in der Beschwerde bestätigt. Das

berücksichtigte Vermögen besteht zunächst aus Sparguthaben und Wertschriften

von CHF 152'974.00. Dieser Betrag geht auf dem Wertschriftenverzeichnis für die

Steuererklärung 2018 hervor und ist durch die eingereichten Dokumente

ausgewiesen (vgl. AK-Nr. 29). Hinzu kommt die Kaufpreisrestanz von CHF

135'000.00, die im Kaufvertrag vom 20. Dezember 2018 über die erwähnte Wohnung

statuiert wurde (vgl. AK-Nr. 12 S. 5; Kaufvertrag S. 7). Der angerechnete

Vermögensertrag aus Sparguthaben und Wertschriften von CHF 86.00 ergibt

sich wiederum aus dem Wertschriftenverzeichnis (AK-Nr. 29 S. 1). Auf der

Kaufpreisrestanz von CHF 135'000.00 wurde gestützt auf Randziffer 3482.10 der

vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ein Ertrag von 0.05 %

berücksichtigt, was den in der Berechnung enthaltenen Betrag von CHF 67.00

ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat somit auch die anrechenbaren Einnahmen zutreffend

ermittelt

3.3

In der ursprünglichen Verfügung

vom 27. Dezember 2018 war kein anrechenbares Vermögen berücksichtigt worden.

Hierfür ausschlaggebend war, dass das Gesetz bei selbstbewohntem Grundeigentum

nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den oft wesentlich tieferen Steuerwert

abstellt (Art. 17 Abs. 1 ELV) und überdies einen (zusätzlichen) Freibetrag von

CHF 112'500.00 vorsieht (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Mit dem Verkauf

der Wohnung zu einem Preis von CHF 300'000.00 und dem gleichzeitigen Wegfall des

zusätzlichen Freibetrags von CHF 112'500.00 erhöhte sich das anrechenbare

Vermögen von Null auf rund CHF 250'000.00, was zur Einrechnung eines Vermögensverzehrs

von rund CHF 25'000.00 führte und einen Einnahmenüberschuss resultieren liess. Dabei

handelt es sich um eine Folge der gesetzlich statuierten Privilegierung des

selbstbewohnten Grundeigentums. Die Ausgleichskasse hat die gesetzliche

Regelung korrekt umgesetzt.

3.4

Die Beschwerdeführerin weist

weiter darauf hin, dass sie ihren Lebenspartner seit Jahren gratis zu Hause

pflege und damit dem Staat die hohen Kosten eines Heimaufenthalts erspare. Dieser

Aspekt kann im Rahmen der die Beschwerdeführerin betreffenden

Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden. Wenn die gepflegte Person ihrerseits

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, lässt das kantonale Reglement über

die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den

Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3) die Vergütung von Kosten für Pflege und

Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, unter bestimmten

Voraussetzungen zu. Eine dieser Voraussetzungen besteht aber darin, dass die

betreffenden Familienangehörigen durch die Pflege und Betreuung eine länger

dauernde, wesentliche Erwerbeinbusse erleiden (§ 16 Abs. 1 RKEL), was bei

der Beschwerdeführerin, welche Bezügerin eine Altersrente ist, nicht zutrifft. Im

Rahmen der ihr selbst zustehenden Ergänzungsleistungen käme aber, wie bereits

erwähnt, eine solche Vergütung ohnehin nicht infrage.

3.5

Was die im Beschwerdeverfahren

angesprochene Prämienverbilligung anbelangt, weist die Beschwerdegegnerin zu

Recht darauf hin, dass mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ein Anspruch

auf die Prämienpauschale, welche einen Bestandteil der jährlichen Ergänzungsleistung

bildet, verneint wurde. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

ordentliche Prämienverbilligung im Sinne der §§ 86 ff. des kantonalen

Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) hat, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens. Auf diesen Punkt ist hier nicht einzutreten. Da die

Beschwerdeführerin sinngemäss auch eine ordentliche Prämienverbilligung

verlangt, wird die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben, ob allenfalls ein

solcher Anspruch besteht.

4.

Zusammenfassend lässt sich der

Einspracheentscheid vom 15. August 2019 nicht beanstanden. Die Beschwerde ist

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

5.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser