VSBES.2019.206
Ergänzungsleistungen AHV
2. Dezember 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 2. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
Gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 15. August 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1953 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezog seit Juni 2017 Ergänzungsleistungen zur
ihrer Altersrente der AHV (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Mit
Verfügung vom 27. Dezember 2018 setzte die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung
für die Zeit ab 1. Januar 2019 auf CHF 472.00 fest. Dieser Betrag entspricht
der Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 3).
1.2 Am 30. Januar 2019 teilte die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin mit, sie habe per 1. Januar 2019 ihre 3 ½ Zimmer-Wohnung
mit Einstellhallenplatz verkauft. Sie lebe weiterhin in dieser Wohnung, aber
nunmehr als Mieterin (AK-Nr. 10; vgl. Mietvertrag, AK-Nr. 11, und
Kaufvertrag, AK-Nr. 12).
1.3 Die Beschwerdegegnerin nahm
daraufhin eine neue Berechnung vor und verneinte mit Verfügung vom 24. April
2019 rückwirkend ab 1. Januar 2019 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 22). Ausschlaggebend war, dass neu ein
anrechenbares Vermögen von CHF 254'185.00 resultierte (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 23).
2.
2.1 Am 6. Mai 2019 erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2019. Sie
stellte sinngemäss den Antrag, ihr sei eine jährliche Ergänzungsleistung in der
Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung auszurichten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin forderte
weitere Unterlagen ein (Schreiben vom 24. Juni 2019, AK-Nr. 27). Diese
wurden am 27. Juni 2019 eingereicht (vgl. AK-Nr. 29 ff.).
3. Mit Einspracheentscheid vom 15.
August 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 6. Mai 2019 ab
(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.; AK-Nr. 38).
4. Mit Zuschrift vom 27. August
2019 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2019. Sie
beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei ab 1. Januar 2019
weiterhin eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale
für die Krankenversicherung zuzusprechen (A.S. 8 ff.).
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2019 (A.S. 13 f.)
auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Replik vom 30. September
2019 und Duplik vom 22. Oktober 2019 halten die Parteien an ihrem jeweiligen
Standpunkt fest (A.S. 18 f. und 22).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid
vom 15. August 2019. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Die anerkannten Ausgaben werden
in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die zu Hause leben,
insbesondere einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (bei alleinstehenden
Personen CHF 19'450.00; Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), den Mietzins einer
Wohnung bis zu einem gesetzlich bestimmten Maximalbetrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b
ELG) sowie einen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
2.3
Als Einnahmen anzurechnen sind
bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen, die eine AHV-Rente beziehen,
namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1
lit. b ELG), sowie ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00
übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls anzurechnen sind die
Einnahmen aus Renten, einschliesslich derjenigen der AHV (Art. 11 Abs. 1
lit. d ELG).
3.
Die Anspruchsbeurteilung,
welche dem Einspracheentscheid vom 15. August 2019 zugrunde liegt, basiert
gemäss dem gleichentags erstellten Berechnungsblatt (AK-Nr. 32) auf der
folgenden Berechnung:
3.1
Als anerkannte Ausgaben
angerechnet wurden der Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'450.00, die Miete
von CHF 4'800.00 und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF
5'664.00. Total resultierten Ausgaben von CHF 29'914.00. Der Betrag für
den Lebensbedarf ist gesetzlich vorgegeben (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
Dasselbe gilt für den Pauschalbetrag der Krankenkassenprämie (vgl. die
Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der
Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR
831.309
). Der Mietzins entspricht der Hälfte der im Mietvertrag vom 20. Dezember
2018.
(AK-Nr. 11) vereinbarten Miete inkl. Nebenkosten für die Wohnung an
der [...] in [...], in der die Beschwerdeführerin zusammen mit einem
Mitbewohner lebt. Die hälftige Aufteilung ist für den Regelfall auf
Verordnungsebene vorgesehen (Art. 16c der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301]), und ein Grund für ein Abweichen von der Regel ist nicht
ersichtlich. Die Bemessung der anerkannten Ausgaben ist korrekt.
3.2
Die anrechenbaren Einnahmen
setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 25'047.00, entsprechend
einem Zehntel des angerechneten Vermögens von CHF 250'474.00, den
Renteneinnahmen von CHF 22'524.00 und einem Vermögensertrag von CHF 153.00 pro
Jahr (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Die AHV-Rente von CHF 1'877.00 pro Monat
oder CHF 22'524.00 ist dokumentiert und wird in der Beschwerde bestätigt. Das
berücksichtigte Vermögen besteht zunächst aus Sparguthaben und Wertschriften
von CHF 152'974.00. Dieser Betrag geht auf dem Wertschriftenverzeichnis für die
Steuererklärung 2018 hervor und ist durch die eingereichten Dokumente
ausgewiesen (vgl. AK-Nr. 29). Hinzu kommt die Kaufpreisrestanz von CHF
135'000.00, die im Kaufvertrag vom 20. Dezember 2018 über die erwähnte Wohnung
statuiert wurde (vgl. AK-Nr. 12 S. 5; Kaufvertrag S. 7). Der angerechnete
Vermögensertrag aus Sparguthaben und Wertschriften von CHF 86.00 ergibt
sich wiederum aus dem Wertschriftenverzeichnis (AK-Nr. 29 S. 1). Auf der
Kaufpreisrestanz von CHF 135'000.00 wurde gestützt auf Randziffer 3482.10 der
vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ein Ertrag von 0.05 %
berücksichtigt, was den in der Berechnung enthaltenen Betrag von CHF 67.00
ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat somit auch die anrechenbaren Einnahmen zutreffend
ermittelt
3.3
In der ursprünglichen Verfügung
vom 27. Dezember 2018 war kein anrechenbares Vermögen berücksichtigt worden.
Hierfür ausschlaggebend war, dass das Gesetz bei selbstbewohntem Grundeigentum
nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den oft wesentlich tieferen Steuerwert
abstellt (Art. 17 Abs. 1 ELV) und überdies einen (zusätzlichen) Freibetrag von
CHF 112'500.00 vorsieht (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Mit dem Verkauf
der Wohnung zu einem Preis von CHF 300'000.00 und dem gleichzeitigen Wegfall des
zusätzlichen Freibetrags von CHF 112'500.00 erhöhte sich das anrechenbare
Vermögen von Null auf rund CHF 250'000.00, was zur Einrechnung eines Vermögensverzehrs
von rund CHF 25'000.00 führte und einen Einnahmenüberschuss resultieren liess. Dabei
handelt es sich um eine Folge der gesetzlich statuierten Privilegierung des
selbstbewohnten Grundeigentums. Die Ausgleichskasse hat die gesetzliche
Regelung korrekt umgesetzt.
3.4
Die Beschwerdeführerin weist
weiter darauf hin, dass sie ihren Lebenspartner seit Jahren gratis zu Hause
pflege und damit dem Staat die hohen Kosten eines Heimaufenthalts erspare. Dieser
Aspekt kann im Rahmen der die Beschwerdeführerin betreffenden
Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden. Wenn die gepflegte Person ihrerseits
einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, lässt das kantonale Reglement über
die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den
Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3) die Vergütung von Kosten für Pflege und
Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, unter bestimmten
Voraussetzungen zu. Eine dieser Voraussetzungen besteht aber darin, dass die
betreffenden Familienangehörigen durch die Pflege und Betreuung eine länger
dauernde, wesentliche Erwerbeinbusse erleiden (§ 16 Abs. 1 RKEL), was bei
der Beschwerdeführerin, welche Bezügerin eine Altersrente ist, nicht zutrifft. Im
Rahmen der ihr selbst zustehenden Ergänzungsleistungen käme aber, wie bereits
erwähnt, eine solche Vergütung ohnehin nicht infrage.
3.5
Was die im Beschwerdeverfahren
angesprochene Prämienverbilligung anbelangt, weist die Beschwerdegegnerin zu
Recht darauf hin, dass mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ein Anspruch
auf die Prämienpauschale, welche einen Bestandteil der jährlichen Ergänzungsleistung
bildet, verneint wurde. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
ordentliche Prämienverbilligung im Sinne der §§ 86 ff. des kantonalen
Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) hat, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Auf diesen Punkt ist hier nicht einzutreten. Da die
Beschwerdeführerin sinngemäss auch eine ordentliche Prämienverbilligung
verlangt, wird die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben, ob allenfalls ein
solcher Anspruch besteht.
4.
Zusammenfassend lässt sich der
Einspracheentscheid vom 15. August 2019 nicht beanstanden. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
5.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser