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Entscheid

VSBES.2019.207

Ergänzungsleistungen AHV

25. Juni 2020Deutsch18 min

vom 14. Oktober 2019 wird bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...]

Source so.ch

Urteil vom 25. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1950 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit 1. Oktober 2013 eine Altersrente

der AHV (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 9). Er meldete sich im September

2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1). Mit Verfügung vom

4. August 2014 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. Oktober 2013 eine

jährliche Ergänzungsleistung zu (AK-Nr. 15). Am 29. Dezember 2014 erliess

sie die Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar 2015 (AK-Nr. 19).

2. Am 1. September 2015 teilte der

Beistand des Beschwerdeführers, Herr B.___, der Beschwerdegegnerin mit, der

Beschwerdeführer habe das in seinem Eigentum stehende Haus in [...] veräussert

(AK-Nr. 30). Daraufhin wurde die Ergänzungsleistung ab 1. August 2015 neu

festgelegt (Verfügung vom 27. September 2015, AK-Nr. 32). Diese Verfügung ging

an den Beistand (AK-Nr. 32) und an den Beschwerdeführer (AK-Nr. 33). Die

Berechnung enthielt bei den Ausgaben Hypothekarzinsen von CHF 6'713.00 (AK-Nr.

35, 36). Am 28. Dezember 2015 erging die Verfügung ab 1. Januar 2016, wiederum

mit Hypothekarzinsen von CHF 6'713.00 (AK-Nrn. 38 ff.). Am 28. Dezember

2016 erging die Verfügung ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 47), wiederum mit

Hypothekarzinsen von CHF 6'713.00 (AK-Nr. 45). Am 28. Dezember 2017

erging die Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 49). Auch

die ihr zugrundeliegende Berechnung enthielt Hypothekarzinsen von CHF 6'713.00

(AK-Nr. 51). Diese Verfügungen gingen jeweils im Original an den Beistand und

in Kopie an den Beschwerdeführer. Ihnen lagen die Berechnungsblätter bei, aus

welchen sich die Ermittlung des Anspruchs ergibt.

3. Am 3. Mai 2018 stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Formular für die periodische

Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu (AK-Nr. 54). Der

Beschwerdeführer retournierte das ausgefüllte und unterzeichnete Formular am 1.

Juni 2018. Die Ausgaben für Hypothekarzinsen bezifferte er auf CHF 3'403.00

(AK-Nr. 55). Dies entspricht den Bankauszügen, welche Hypothekarzinsen von

CHF 2'881.20 und CHF 521.35 ausweisen (AK-Nr. 57). Die

Beschwerdegegnerin stellte in der Folge fest, dass bereits in den Berechnungen

ab 1. Januar 2016 und ab 1. Januar 2017 zu hohe Hypothekarzinsen

berücksichtigt worden waren. Sie nahm wegen der tieferen Hypothekarzinsen eine

rückwirkende Reduktion der jährlichen Ergänzungsleistung vor. Mit Verfügung vom

3. September 2018 (AK-Nr. 81) setzte sie deshalb den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1.

Januar 2016 neu fest und forderte den Differenzbetrag von CHF 7'636.00

(betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. August 2018) zurück.

Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

4. Am 6. Dezember 2018 liess der

Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 7'636.00

stellen (AK-Nr. 103). Mit Verfügung vom 7. März 2019 lehnte die

Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab, weil der gute Glaube zu verneinen sei

(AK-Nr. 121). Der Beschwerdeführer liess dagegen am 8. April 2019 Einsprache

erheben (AK-Nr. 124). Diese wurde am 15. Mai 2019 ergänzend begründet (AK-Nr.

127). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab, soweit sie sich gegen die Rückforderung von CHF 7'636.00

richtete, und hiess sie in einem anderen Punkt gut (AK-Nr. 131; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

5. Mit Zuschrift vom 26. August

2019 (A.S. 5 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019 erheben. Er stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die

Ziff. 1 und 2 des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn vom 24. Juni 2019 und deren Verfügung vom 7. März 2019 seien

aufzuheben.

2. a)

Es sei dem Beschwerdeführer auch die restliche Rückforderung im Betrage von CHF

7'636.00 vollständig zu erlassen.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Prüfungen an die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

3. Der

vormalige Beistand des Beschwerdeführers, Herr B.___, sei im vorliegenden

Beschwerdeverfahren als Nebenintervenient beizuladen.

4. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Es

sei eine Instruktionsverhandlung mit separater Parteibefragung (beide Parteien)

zurückzuführen.

6. Es

sei eine Zeugenbefragung durchzuführen.

7. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 17).

7. Mit prozessleitender Verfügung

vom 14. Oktober 2019 wird bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...]

von Amtes wegen eines Kopie des Ernennungsaktes für den Beistand eingeholt

(A.S. 18 f.). Der Entscheid der KESB vom 9. Juni 2015 und die

Ernennungsurkunde vom gleichen Datum gehen am 16. Oktober 2019 beim Gericht ein

(A.S. 21 ff.).

8. Mit Verfügungen vom 9. Januar

2020 und 11. Februar 2020 wird in Aussicht genommen, eine öffentliche

Verhandlung durchzuführen und den Beistand B.___ als Zeugen zu befragen. Der

Antrag, es sei eine Parteibefragung durchzuführen, wird abgewiesen (A.S. 27,

31).

9. Am 25. Juni 2020 findet – nach

vorgängiger Verschiebung wegen des Coronavirus – die Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht statt (A.S. 38 f.). B.___, der frühere Beistand

des Beschwerdeführers, wird als Zeuge befragt. Der Vertreter des

Beschwerdeführers sowie die Beschwerdegegnerin äussern sich im Anschluss in

einem Parteivortrag. Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht zudem eine

Kostennote ein. Für den Ablauf der Verhandlung und die Zeugenbefragung wird auf

das entsprechende Protokoll verwiesen (vgl. A.S. 41 ff.).

10. Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019, soweit darin das Gesuch des

Beschwerdeführers, ihm sei die Rückforderung von CHF 7'636.00 zu erlassen,

abgewiesen wurde. Die Rückforderung als solche ist in Rechtskraft erwachsen.

Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die

strittige Summe von CHF 7'636.00 liegt unter dieser Grenze. Das

vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

2.

2.1

Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen

anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch

Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen

Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Zu

prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die

Beschwerdegegnerin verneint hat.

2.2

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit

Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

2.3

Der gute Glaube entfällt nicht

nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf

sich die Leistungen beziehende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,

sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute

Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine

leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen

Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Die

rückerstattungspflichtige Person muss sich das Verhalten und die Kenntnisse

ihres mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten Beistandes

grundsätzlich anrechnen lassen. Dies gilt auch für die Belange der

Meldepflichterfüllung (Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2019 vom 14. Februar

2020.

E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4

Das Verhalten, das den guten

Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung

bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der

Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts

8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube

regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt

nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen

gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des

Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem Sinn besteht

neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der

versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den jährlichen Verfügungen

enthalten denn auch jeweils einleitend den Vermerk, die Berechnung sei zu

überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den

entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem

Hinweis auf «Meldepflicht und Rückerstattung» (vgl. z.B. AK-Nr. 40, 45 und 51).

3.

Die mit der Verfügung vom 3.

September 2018 (AK-Nr. 81) vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 und die daraus resultierende

Rückforderung basierten auf der Entdeckung des bis dahin unberücksichtigt

gebliebenen Umstands, dass die jährlichen Hypothekarzinsen, welche mit

CHF 6'713.00 bei den Ausgaben berücksichtigt worden waren (vgl. den

Bankauszug für das Jahr 2013, AK-Nr. 7 S. 3; Berechnungsblätter für

die Jahre ab 2016: AK-Nr. 40, 45, 51), nicht (mehr) diese Höhe erreichten.

Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen, welche wegen

der Berücksichtigung zu hoher Hypothekarzinsen zu hoch ausfielen, gutgläubig

bezogen hatte oder nicht.

3.1

Die Beschwerdegegnerin geht im

Einspracheentscheid davon aus, der Beschwerdeführer müsse sich das Verhalten

und die Kenntnisse seines Beistands anrechnen lassen. Dies führe zur Verneinung

des guten Glaubens. Der Beschwerdeführer lässt einwenden, das Verhalten des

Beistandes und der verbeiständeten Person seien nicht ohne nähere Begründung

gleichzusetzen, denn das Mass der erforderlichen Sorgfalt werde zwar nach einem

objektiven Massstab bestimmt, aber das der verbeiständeten Person in ihrer

Subjektivität Mögliche und Zumutbare dürfe dennoch nicht ausgeblendet werden.

Er bezieht sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2016 vom

12.

Juli 2017 E. 4.3. Dort hat das Bundesgericht allerdings bloss

festgehalten, der verbeiständeten Person könne das Verhalten der Beiständin

oder des Beistandes ab demjenigen Zeitpunkt, an dem die Beistandschaft endet,

nicht mehr angerechnet werden. Hier steht eine Rückforderung von

Ergänzungsleistungen zur Diskussion, welche vom 1. Januar 2016 bis 31. August

2018.

ausgerichtet wurden. Während dieser Zeit bestand die Beistandschaft. Die

Anrechnung der Handlungen, Unterlassungen und Kenntnisse des Beistandes

scheidet also nicht bereits aus zeitlichen Gründen aus.

3.2

3.2.1

Mit Ernennungsakt vom 22. Oktober

2009.

ernannte die damalige Vormundschaftsbehörde [...] B.___ zum Beistand des

Beschwerdeführers. Es handelte sich um eine Beistandschaft auf eigenes Begehren

nach Art. 394 ZGB. Die Aufgaben des Beistandes richteten sich laut dem

Ernennungsakt «nach den Weisungen der Vormundschaftsbehörde» (vgl.

AK-Nr. 3). Wie B.___ als Zeuge an der Verhandlung vom 25. Juni 2020 erläuterte,

hatte der Beschwerdeführer, der einen Klinikaufenthalt hinter sich hatte und in

finanziellen Schwierigkeiten steckte, ihn als Beistand vorgeschlagen. Der

Beschwerdeführer sei zwar «zurechnungsfähig» gewesen, habe aber vor allem

Beratung in finanziellen Belangen benötigt. Die beiden kannten sich aus einer

gemeinsamen Freizeitaktivität. Die Aufgabe des Beistandes bestand insbesondere

darin, den Beschwerdeführer bei der Regelung seiner finanziellen und sonstigen

administrativen Angelegenheiten zu unterstützen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom

25.

Juni 2020, A.S. 41 ff.).

3.2.2

Am 1. Januar 2013 traten die neuen

Bestimmungen über den Kindes- und Erwachsenenschutz in Kraft. Die nach

bisherigem Recht angeordneten Beistandschaften wurden drei Jahre später

hinfällig, wenn die KESB, die damals neu geschaffen wurde, sie nicht in eine

Massnahme des neuen Rechts überführt hatte (Art. 14 Abs. 3 Schlusstitel ZGB).

Wie sich den im Beschwerdeverfahren eingeholten Unterlagen (vgl. E. I. 7

hiervor) entnehmen lässt, ernannte die nunmehr zuständige KESB [...] am 9. Juni

2015.

B.___ zur Mandatsperson für den Beschwerdeführer (A.S. 22). Im

entsprechenden Entscheid wurden dem Beistand «im Rahmen der

Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB und Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB» die Aufgaben

übertragen, den Beschwerdeführer «bei administrativen Angelegenheiten soweit

nötig, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken,

Versicherungen, Post u.ä.» zu vertreten, ihn «beim Hausverkauf und den damit

zusammenhängenden Geschäften begleitend zu unterstützen» sowie «das gesamte

Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten und die finanziellen

Angelegenheiten zu erledigen» (vgl. A.S. 26).

3.2.3

Mit Entscheid vom 21. August 2018

hob die KESB die für den Beschwerdeführer bestehende Begleit- und

Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 393 und 394 i.V.m. 395 ZGB per 31. August

2018.

auf (AK-Nr. 99). Der Beistand B.___ erklärte in der Befragung als Zeuge,

der Beschwerdeführer habe gewünscht, dass die Beistandschaft aufgehoben werde,

und er sei diesem Wunsch gefolgt, zumal es sich ja ursprünglich um eine

Beistandschaft auf eigenes Begehren gehandelt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll

vom 25. Juni 2020, A.S. 41 ff.).

3.2.4

Nach dem Gesagten bestand

jedenfalls ab dem 9. Juni 2015 eine Beistandschaft, welche die Verwaltung

des gesamten Einkommens und Vermögens umfasste. Dies hat nach der zitierten

Rechtsprechung zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer das Verhalten

(Handlungen und Unterlassungen) sowie die Kenntnisse des Beistandes anrechnen

lassen muss (vgl. E. II. 2.3 am Ende hiervor).

3.3

Es bestehen keine Anhaltspunkte

dafür, dass der Beschwerdeführer oder sein Beistand der Beschwerdegegnerin die

Veränderung der Hypothekarzinsen bewusst verheimlicht hätten, um den Bezug zu

hoher Ergänzungsleistungen zu erwirken. Der gute Glaube hängt unter diesen

Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen

vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn der Beschwerdeführer oder sein Beistand

nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem

verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen

verlangt werden muss. Als mögliches grobfahrlässiges Verhalten kommt

insbesondere eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht oder der Kontroll-

und Hinweispflicht (vgl. E. II. 2.3 hiervor) infrage.

4.

4.1

Für den Erlass entscheidend ist

die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ergänzungsleistungsausrichtung (Urteile des

Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1 und 9C_139/2015 vom 9.

März 2015 E. 5; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.31 vom 16. Mai 2018

Dispositiv

E. 3.4.3). Der gute Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht

ausgerichteten Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis

31. August 2018, bestanden haben.

4.2 In Betracht kommt zunächst eine

Verletzung der Meldepflicht.

4.2.1 Von jeder Änderung der

persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter

oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine

Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle

unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 ELV).

4.2.2 Die Verfügungen über die

jährliche Ergänzungsleistung ab 1. August 2015 (AK-Nr. 32 f.), ab 1.

Januar 2016 (AK-Nr. 38 f.), ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 47 f.) und ab

1. Januar 2018 (AK-Nr. 49 f.) gingen jeweils im Original an den Beistand

und in Kopie an den Beschwerdeführer. Sie enthielten folgenden Hinweis: «Die

anspruchsberechtigte Person, ihre Vertretung und Dritte oder Behörden, an die

die Leistungen ausbezahlt werden, sind verpflichtet, der [Beschwerdegegnerin]

jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen

unverzüglich zu melden.» Dieser Hinweis schliesst den guten Glauben bei

Verletzungen der Meldepflicht in aller Regel aus. Dem Beistand B.___ war die

Meldepflicht im Grundsatz auch bekannt, wandte er sich doch mit einem Schreiben

vom 1. September 2015 an die Beschwerdegegnerin, um sie über den erfolgten

Verkauf des Hauses in [...] zu informieren, weil dieser Umstand für die

Neuberechnung der Ergänzungsleistung von Bedeutung sein werde (AK-Nr. 30).

4.2.3 Die Hypothekarzinsen wurden in

den Berechnungen (nach dem Verkauf des Hauses in [...]) ab 1. Oktober 2015

(AK-Nr. 34), ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 41), ab 1. Januar 2017

(AK-Nr. 45) und ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 52) jeweils mit CHF 6'713.00 pro

Jahr eingesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus einem entsprechenden Bankauszug

für das Jahr 2013 (AK-Nr. 7 S. 3). Im Rahmen der im Mai 2018 eingeleiteten

periodischen Überprüfung stellte sich jedoch heraus, dass wesentlich niedrigere

Hypothekarzinsen zu berücksichtigen gewesen wären, nämlich CHF 3'843.00 ab

Anfang 2016 (AK-Nr. 75), CHF 3'403.00 ab Anfang 2017 (AK-Nr. 77) und

ebenfalls CHF 3'403.00 ab Anfang 2018 (AK-Nr. 79). Dabei handelt es sich

zweifellos um eine ins Gewicht fallende Veränderung der wirtschaftlichen

Verhältnisse, welche der Meldepflicht nach Art. 24 ELV unterliegt, auf welche

in den Verfügungen jeweils explizit und ausführlich hingewiesen wurde.

4.2.4 Wie dargelegt (E. II. 2.3

hiervor), beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Die

rückerstattungspflichtige Person muss sich das Verhalten und die Kenntnisse

ihres mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten Beistandes

grundsätzlich anrechnen lassen. Dies gilt auch für die Belange der

Meldepflichterfüllung (Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2019 vom 14. Februar

2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2.5 Der damalige Beistand des

Beschwerdeführers, Herr B.___, wurde an der Verhandlung vom 25. Juni 2020 als

Zeuge befragt (vgl. Protokoll in A.S. 41 ff.). Auf die Frage nach

seiner Grundausbildung teilte er mit, er sei als Berufsschullehrer tätig

gewesen und habe zusätzlich ein Nachdiplomausbildung in Nonprofit-Management

auf Fachhochschulniveau absolviert. Beruflich habe er einen Betrieb in der

Behindertenbetreuung mit etwa 50 betreuten Personen und etwa 50 – 60

Angestellten geleitet. Die Funktion als Beistand des Beschwerdeführers habe er

(im Oktober 2009) nach seiner Pensionierung aufgenommen. Der Beistand verfügt

demnach über eine Ausbildung auf deutlich überdurchschnittlichem Niveau und

zusätzlich über Erfahrung in der Führung eines Betriebs mittlerer Grösse. Ihm

wäre es unter Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt während des hier relevanten

Zeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum Ende der Beistandschaft am 31. August

2018 zweifellos möglich gewesen, zu erkennen, dass die Höhe der

Hypothekarzinsen die Berechnung der Ergänzungsleistungen beeinflusst und

demnach Gegenstand der Meldepflicht bildet, welche ihm aufgrund der expliziten

Erwähnung in den jährlichen Verfügungen ebenfalls bekannt sein musste. Dass sich

der Hypothekarzins verändert hatte, erfuhr er laut seinen Aussagen als Zeuge

jeweils spätestens im Zusammenhang mit der Steuererklärung, welche er für den

Beschwerdeführer erstellte. Dass er dies der Beschwerdegegnerin nicht meldete,

muss vor dem Hintergrund seines Bildungsniveaus und seiner Berufserfahrung als

grobfahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet werden. Diese

schliesst den guten Glauben des Beschwerdeführers aus.

4.3 Den Verfügungen für die Zeit ab

1. Januar 2016, ab 1. Januar 2017 und ab 1. Januar 2018 lagen jeweils die

entsprechenden Berechnungsblätter bei (AK-Nr. 40, 45, 51). Der gute Glaube

ist auch dann zu verneinen, wenn die versicherte Person (oder der Beistand,

wenn ihr wie hier dessen Verhalten und Kenntnisse anzurechnen sind) dieses

Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen

darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet

(E. II. 2.4 hiervor). Der Beistand, der nach dem Gesagten über ein weit über

dem Durchschnitt liegendes Bildungsniveau und über qualifizierte

Berufserfahrung verfügt, hätte bei auch nur halbwegs sorgfältiger Durchsicht

der Berechnungsblätter feststellen müssen, dass bei der Berechnung der

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016, ab 1. Januar 2017 und ab

1. Januar 2018 deutlich zu hohe Ausgaben für Hypothekarzinsen eingesetzt

worden waren. Sowohl das Unterlassen einer entsprechenden Meldung als auch das

Nichterkennen des Fehlers auf dem Berechnungsblatt müssen als grobfahrlässiges

Verhalten qualifiziert werden, das den guten Glauben ausschliesst. Diese

Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Beistand ist, wie bereits erwähnt,

dem Beschwerdeführer anzurechnen.

4.5 Nach dem Gesagten ist der gute

Glaube zu verneinen, weil dem Beschwerdeführer das Verhalten und die Kenntnisse

des Beistands anzurechnen sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Vor

diesem Hintergrund ist nicht zu prüfen, ob der gute Glaube des

Beschwerdeführers zu bejahen wäre, wenn nur sein persönliches Verhalten und

seine persönlichen Kenntnisse (und nicht auch diejenigen des Beistands) zu

berücksichtigen wären. Damit erübrigt sich auch das Einholen medizinischer

Auskünfte bei der damals behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers (Frau [...],

vgl. AK-Nr. 118); der diesbezüglich an der Verhandlung vom 25. Juni

2020 gestellte Beweisantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2 Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

4.

Eine Kopie des

Protokolls der Verhandlung vom 25. Juni 2020 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer