VSBES.2019.207
Ergänzungsleistungen AHV
25. Juni 2020Deutsch18 min
vom 14. Oktober 2019 wird bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...]
Source so.ch
Urteil vom 25. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1950 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit 1. Oktober 2013 eine Altersrente
der AHV (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 9). Er meldete sich im September
2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1). Mit Verfügung vom
4. August 2014 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. Oktober 2013 eine
jährliche Ergänzungsleistung zu (AK-Nr. 15). Am 29. Dezember 2014 erliess
sie die Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar 2015 (AK-Nr. 19).
2. Am 1. September 2015 teilte der
Beistand des Beschwerdeführers, Herr B.___, der Beschwerdegegnerin mit, der
Beschwerdeführer habe das in seinem Eigentum stehende Haus in [...] veräussert
(AK-Nr. 30). Daraufhin wurde die Ergänzungsleistung ab 1. August 2015 neu
festgelegt (Verfügung vom 27. September 2015, AK-Nr. 32). Diese Verfügung ging
an den Beistand (AK-Nr. 32) und an den Beschwerdeführer (AK-Nr. 33). Die
Berechnung enthielt bei den Ausgaben Hypothekarzinsen von CHF 6'713.00 (AK-Nr.
35, 36). Am 28. Dezember 2015 erging die Verfügung ab 1. Januar 2016, wiederum
mit Hypothekarzinsen von CHF 6'713.00 (AK-Nrn. 38 ff.). Am 28. Dezember
2016 erging die Verfügung ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 47), wiederum mit
Hypothekarzinsen von CHF 6'713.00 (AK-Nr. 45). Am 28. Dezember 2017
erging die Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 49). Auch
die ihr zugrundeliegende Berechnung enthielt Hypothekarzinsen von CHF 6'713.00
(AK-Nr. 51). Diese Verfügungen gingen jeweils im Original an den Beistand und
in Kopie an den Beschwerdeführer. Ihnen lagen die Berechnungsblätter bei, aus
welchen sich die Ermittlung des Anspruchs ergibt.
3. Am 3. Mai 2018 stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Formular für die periodische
Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu (AK-Nr. 54). Der
Beschwerdeführer retournierte das ausgefüllte und unterzeichnete Formular am 1.
Juni 2018. Die Ausgaben für Hypothekarzinsen bezifferte er auf CHF 3'403.00
(AK-Nr. 55). Dies entspricht den Bankauszügen, welche Hypothekarzinsen von
CHF 2'881.20 und CHF 521.35 ausweisen (AK-Nr. 57). Die
Beschwerdegegnerin stellte in der Folge fest, dass bereits in den Berechnungen
ab 1. Januar 2016 und ab 1. Januar 2017 zu hohe Hypothekarzinsen
berücksichtigt worden waren. Sie nahm wegen der tieferen Hypothekarzinsen eine
rückwirkende Reduktion der jährlichen Ergänzungsleistung vor. Mit Verfügung vom
3. September 2018 (AK-Nr. 81) setzte sie deshalb den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1.
Januar 2016 neu fest und forderte den Differenzbetrag von CHF 7'636.00
(betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. August 2018) zurück.
Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 6. Dezember 2018 liess der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 7'636.00
stellen (AK-Nr. 103). Mit Verfügung vom 7. März 2019 lehnte die
Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab, weil der gute Glaube zu verneinen sei
(AK-Nr. 121). Der Beschwerdeführer liess dagegen am 8. April 2019 Einsprache
erheben (AK-Nr. 124). Diese wurde am 15. Mai 2019 ergänzend begründet (AK-Nr.
127). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab, soweit sie sich gegen die Rückforderung von CHF 7'636.00
richtete, und hiess sie in einem anderen Punkt gut (AK-Nr. 131; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
5. Mit Zuschrift vom 26. August
2019 (A.S. 5 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019 erheben. Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die
Ziff. 1 und 2 des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn vom 24. Juni 2019 und deren Verfügung vom 7. März 2019 seien
aufzuheben.
2. a)
Es sei dem Beschwerdeführer auch die restliche Rückforderung im Betrage von CHF
7'636.00 vollständig zu erlassen.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Prüfungen an die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
3. Der
vormalige Beistand des Beschwerdeführers, Herr B.___, sei im vorliegenden
Beschwerdeverfahren als Nebenintervenient beizuladen.
4. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Es
sei eine Instruktionsverhandlung mit separater Parteibefragung (beide Parteien)
zurückzuführen.
6. Es
sei eine Zeugenbefragung durchzuführen.
7. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 17).
7. Mit prozessleitender Verfügung
vom 14. Oktober 2019 wird bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...]
von Amtes wegen eines Kopie des Ernennungsaktes für den Beistand eingeholt
(A.S. 18 f.). Der Entscheid der KESB vom 9. Juni 2015 und die
Ernennungsurkunde vom gleichen Datum gehen am 16. Oktober 2019 beim Gericht ein
(A.S. 21 ff.).
8. Mit Verfügungen vom 9. Januar
2020 und 11. Februar 2020 wird in Aussicht genommen, eine öffentliche
Verhandlung durchzuführen und den Beistand B.___ als Zeugen zu befragen. Der
Antrag, es sei eine Parteibefragung durchzuführen, wird abgewiesen (A.S. 27,
31).
9. Am 25. Juni 2020 findet – nach
vorgängiger Verschiebung wegen des Coronavirus – die Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht statt (A.S. 38 f.). B.___, der frühere Beistand
des Beschwerdeführers, wird als Zeuge befragt. Der Vertreter des
Beschwerdeführers sowie die Beschwerdegegnerin äussern sich im Anschluss in
einem Parteivortrag. Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht zudem eine
Kostennote ein. Für den Ablauf der Verhandlung und die Zeugenbefragung wird auf
das entsprechende Protokoll verwiesen (vgl. A.S. 41 ff.).
10. Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019, soweit darin das Gesuch des
Beschwerdeführers, ihm sei die Rückforderung von CHF 7'636.00 zu erlassen,
abgewiesen wurde. Die Rückforderung als solche ist in Rechtskraft erwachsen.
Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die
strittige Summe von CHF 7'636.00 liegt unter dieser Grenze. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
2.
2.1
Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen
anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch
Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen
Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Zu
prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die
Beschwerdegegnerin verneint hat.
2.2
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.3
Der gute Glaube entfällt nicht
nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf
sich die Leistungen beziehende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute
Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine
leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen
Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Die
rückerstattungspflichtige Person muss sich das Verhalten und die Kenntnisse
ihres mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten Beistandes
grundsätzlich anrechnen lassen. Dies gilt auch für die Belange der
Meldepflichterfüllung (Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2019 vom 14. Februar
2020.
E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4
Das Verhalten, das den guten
Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung
bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der
Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts
8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube
regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt
nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen
gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des
Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem Sinn besteht
neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der
versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den jährlichen Verfügungen
enthalten denn auch jeweils einleitend den Vermerk, die Berechnung sei zu
überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den
entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem
Hinweis auf «Meldepflicht und Rückerstattung» (vgl. z.B. AK-Nr. 40, 45 und 51).
3.
Die mit der Verfügung vom 3.
September 2018 (AK-Nr. 81) vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 und die daraus resultierende
Rückforderung basierten auf der Entdeckung des bis dahin unberücksichtigt
gebliebenen Umstands, dass die jährlichen Hypothekarzinsen, welche mit
CHF 6'713.00 bei den Ausgaben berücksichtigt worden waren (vgl. den
Bankauszug für das Jahr 2013, AK-Nr. 7 S. 3; Berechnungsblätter für
die Jahre ab 2016: AK-Nr. 40, 45, 51), nicht (mehr) diese Höhe erreichten.
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen, welche wegen
der Berücksichtigung zu hoher Hypothekarzinsen zu hoch ausfielen, gutgläubig
bezogen hatte oder nicht.
3.1
Die Beschwerdegegnerin geht im
Einspracheentscheid davon aus, der Beschwerdeführer müsse sich das Verhalten
und die Kenntnisse seines Beistands anrechnen lassen. Dies führe zur Verneinung
des guten Glaubens. Der Beschwerdeführer lässt einwenden, das Verhalten des
Beistandes und der verbeiständeten Person seien nicht ohne nähere Begründung
gleichzusetzen, denn das Mass der erforderlichen Sorgfalt werde zwar nach einem
objektiven Massstab bestimmt, aber das der verbeiständeten Person in ihrer
Subjektivität Mögliche und Zumutbare dürfe dennoch nicht ausgeblendet werden.
Er bezieht sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2016 vom
12.
Juli 2017 E. 4.3. Dort hat das Bundesgericht allerdings bloss
festgehalten, der verbeiständeten Person könne das Verhalten der Beiständin
oder des Beistandes ab demjenigen Zeitpunkt, an dem die Beistandschaft endet,
nicht mehr angerechnet werden. Hier steht eine Rückforderung von
Ergänzungsleistungen zur Diskussion, welche vom 1. Januar 2016 bis 31. August
2018.
ausgerichtet wurden. Während dieser Zeit bestand die Beistandschaft. Die
Anrechnung der Handlungen, Unterlassungen und Kenntnisse des Beistandes
scheidet also nicht bereits aus zeitlichen Gründen aus.
3.2
3.2.1
Mit Ernennungsakt vom 22. Oktober
2009.
ernannte die damalige Vormundschaftsbehörde [...] B.___ zum Beistand des
Beschwerdeführers. Es handelte sich um eine Beistandschaft auf eigenes Begehren
nach Art. 394 ZGB. Die Aufgaben des Beistandes richteten sich laut dem
Ernennungsakt «nach den Weisungen der Vormundschaftsbehörde» (vgl.
AK-Nr. 3). Wie B.___ als Zeuge an der Verhandlung vom 25. Juni 2020 erläuterte,
hatte der Beschwerdeführer, der einen Klinikaufenthalt hinter sich hatte und in
finanziellen Schwierigkeiten steckte, ihn als Beistand vorgeschlagen. Der
Beschwerdeführer sei zwar «zurechnungsfähig» gewesen, habe aber vor allem
Beratung in finanziellen Belangen benötigt. Die beiden kannten sich aus einer
gemeinsamen Freizeitaktivität. Die Aufgabe des Beistandes bestand insbesondere
darin, den Beschwerdeführer bei der Regelung seiner finanziellen und sonstigen
administrativen Angelegenheiten zu unterstützen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom
25.
Juni 2020, A.S. 41 ff.).
3.2.2
Am 1. Januar 2013 traten die neuen
Bestimmungen über den Kindes- und Erwachsenenschutz in Kraft. Die nach
bisherigem Recht angeordneten Beistandschaften wurden drei Jahre später
hinfällig, wenn die KESB, die damals neu geschaffen wurde, sie nicht in eine
Massnahme des neuen Rechts überführt hatte (Art. 14 Abs. 3 Schlusstitel ZGB).
Wie sich den im Beschwerdeverfahren eingeholten Unterlagen (vgl. E. I. 7
hiervor) entnehmen lässt, ernannte die nunmehr zuständige KESB [...] am 9. Juni
2015.
B.___ zur Mandatsperson für den Beschwerdeführer (A.S. 22). Im
entsprechenden Entscheid wurden dem Beistand «im Rahmen der
Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB und Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB» die Aufgaben
übertragen, den Beschwerdeführer «bei administrativen Angelegenheiten soweit
nötig, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken,
Versicherungen, Post u.ä.» zu vertreten, ihn «beim Hausverkauf und den damit
zusammenhängenden Geschäften begleitend zu unterstützen» sowie «das gesamte
Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten und die finanziellen
Angelegenheiten zu erledigen» (vgl. A.S. 26).
3.2.3
Mit Entscheid vom 21. August 2018
hob die KESB die für den Beschwerdeführer bestehende Begleit- und
Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 393 und 394 i.V.m. 395 ZGB per 31. August
2018.
auf (AK-Nr. 99). Der Beistand B.___ erklärte in der Befragung als Zeuge,
der Beschwerdeführer habe gewünscht, dass die Beistandschaft aufgehoben werde,
und er sei diesem Wunsch gefolgt, zumal es sich ja ursprünglich um eine
Beistandschaft auf eigenes Begehren gehandelt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 25. Juni 2020, A.S. 41 ff.).
3.2.4
Nach dem Gesagten bestand
jedenfalls ab dem 9. Juni 2015 eine Beistandschaft, welche die Verwaltung
des gesamten Einkommens und Vermögens umfasste. Dies hat nach der zitierten
Rechtsprechung zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer das Verhalten
(Handlungen und Unterlassungen) sowie die Kenntnisse des Beistandes anrechnen
lassen muss (vgl. E. II. 2.3 am Ende hiervor).
3.3
Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer oder sein Beistand der Beschwerdegegnerin die
Veränderung der Hypothekarzinsen bewusst verheimlicht hätten, um den Bezug zu
hoher Ergänzungsleistungen zu erwirken. Der gute Glaube hängt unter diesen
Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen
vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn der Beschwerdeführer oder sein Beistand
nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem
verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen
verlangt werden muss. Als mögliches grobfahrlässiges Verhalten kommt
insbesondere eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht oder der Kontroll-
und Hinweispflicht (vgl. E. II. 2.3 hiervor) infrage.
4.
4.1
Für den Erlass entscheidend ist
die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ergänzungsleistungsausrichtung (Urteile des
Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1 und 9C_139/2015 vom 9.
März 2015 E. 5; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.31 vom 16. Mai 2018
Dispositiv
E. 3.4.3). Der gute Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht
ausgerichteten Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis
31. August 2018, bestanden haben.
4.2 In Betracht kommt zunächst eine
Verletzung der Meldepflicht.
4.2.1 Von jeder Änderung der
persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter
oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine
Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle
unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 ELV).
4.2.2 Die Verfügungen über die
jährliche Ergänzungsleistung ab 1. August 2015 (AK-Nr. 32 f.), ab 1.
Januar 2016 (AK-Nr. 38 f.), ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 47 f.) und ab
1. Januar 2018 (AK-Nr. 49 f.) gingen jeweils im Original an den Beistand
und in Kopie an den Beschwerdeführer. Sie enthielten folgenden Hinweis: «Die
anspruchsberechtigte Person, ihre Vertretung und Dritte oder Behörden, an die
die Leistungen ausbezahlt werden, sind verpflichtet, der [Beschwerdegegnerin]
jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen
unverzüglich zu melden.» Dieser Hinweis schliesst den guten Glauben bei
Verletzungen der Meldepflicht in aller Regel aus. Dem Beistand B.___ war die
Meldepflicht im Grundsatz auch bekannt, wandte er sich doch mit einem Schreiben
vom 1. September 2015 an die Beschwerdegegnerin, um sie über den erfolgten
Verkauf des Hauses in [...] zu informieren, weil dieser Umstand für die
Neuberechnung der Ergänzungsleistung von Bedeutung sein werde (AK-Nr. 30).
4.2.3 Die Hypothekarzinsen wurden in
den Berechnungen (nach dem Verkauf des Hauses in [...]) ab 1. Oktober 2015
(AK-Nr. 34), ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 41), ab 1. Januar 2017
(AK-Nr. 45) und ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 52) jeweils mit CHF 6'713.00 pro
Jahr eingesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus einem entsprechenden Bankauszug
für das Jahr 2013 (AK-Nr. 7 S. 3). Im Rahmen der im Mai 2018 eingeleiteten
periodischen Überprüfung stellte sich jedoch heraus, dass wesentlich niedrigere
Hypothekarzinsen zu berücksichtigen gewesen wären, nämlich CHF 3'843.00 ab
Anfang 2016 (AK-Nr. 75), CHF 3'403.00 ab Anfang 2017 (AK-Nr. 77) und
ebenfalls CHF 3'403.00 ab Anfang 2018 (AK-Nr. 79). Dabei handelt es sich
zweifellos um eine ins Gewicht fallende Veränderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse, welche der Meldepflicht nach Art. 24 ELV unterliegt, auf welche
in den Verfügungen jeweils explizit und ausführlich hingewiesen wurde.
4.2.4 Wie dargelegt (E. II. 2.3
hiervor), beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Die
rückerstattungspflichtige Person muss sich das Verhalten und die Kenntnisse
ihres mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten Beistandes
grundsätzlich anrechnen lassen. Dies gilt auch für die Belange der
Meldepflichterfüllung (Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2019 vom 14. Februar
2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2.5 Der damalige Beistand des
Beschwerdeführers, Herr B.___, wurde an der Verhandlung vom 25. Juni 2020 als
Zeuge befragt (vgl. Protokoll in A.S. 41 ff.). Auf die Frage nach
seiner Grundausbildung teilte er mit, er sei als Berufsschullehrer tätig
gewesen und habe zusätzlich ein Nachdiplomausbildung in Nonprofit-Management
auf Fachhochschulniveau absolviert. Beruflich habe er einen Betrieb in der
Behindertenbetreuung mit etwa 50 betreuten Personen und etwa 50 – 60
Angestellten geleitet. Die Funktion als Beistand des Beschwerdeführers habe er
(im Oktober 2009) nach seiner Pensionierung aufgenommen. Der Beistand verfügt
demnach über eine Ausbildung auf deutlich überdurchschnittlichem Niveau und
zusätzlich über Erfahrung in der Führung eines Betriebs mittlerer Grösse. Ihm
wäre es unter Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt während des hier relevanten
Zeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum Ende der Beistandschaft am 31. August
2018 zweifellos möglich gewesen, zu erkennen, dass die Höhe der
Hypothekarzinsen die Berechnung der Ergänzungsleistungen beeinflusst und
demnach Gegenstand der Meldepflicht bildet, welche ihm aufgrund der expliziten
Erwähnung in den jährlichen Verfügungen ebenfalls bekannt sein musste. Dass sich
der Hypothekarzins verändert hatte, erfuhr er laut seinen Aussagen als Zeuge
jeweils spätestens im Zusammenhang mit der Steuererklärung, welche er für den
Beschwerdeführer erstellte. Dass er dies der Beschwerdegegnerin nicht meldete,
muss vor dem Hintergrund seines Bildungsniveaus und seiner Berufserfahrung als
grobfahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet werden. Diese
schliesst den guten Glauben des Beschwerdeführers aus.
4.3 Den Verfügungen für die Zeit ab
1. Januar 2016, ab 1. Januar 2017 und ab 1. Januar 2018 lagen jeweils die
entsprechenden Berechnungsblätter bei (AK-Nr. 40, 45, 51). Der gute Glaube
ist auch dann zu verneinen, wenn die versicherte Person (oder der Beistand,
wenn ihr wie hier dessen Verhalten und Kenntnisse anzurechnen sind) dieses
Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen
darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet
(E. II. 2.4 hiervor). Der Beistand, der nach dem Gesagten über ein weit über
dem Durchschnitt liegendes Bildungsniveau und über qualifizierte
Berufserfahrung verfügt, hätte bei auch nur halbwegs sorgfältiger Durchsicht
der Berechnungsblätter feststellen müssen, dass bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016, ab 1. Januar 2017 und ab
1. Januar 2018 deutlich zu hohe Ausgaben für Hypothekarzinsen eingesetzt
worden waren. Sowohl das Unterlassen einer entsprechenden Meldung als auch das
Nichterkennen des Fehlers auf dem Berechnungsblatt müssen als grobfahrlässiges
Verhalten qualifiziert werden, das den guten Glauben ausschliesst. Diese
Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Beistand ist, wie bereits erwähnt,
dem Beschwerdeführer anzurechnen.
4.5 Nach dem Gesagten ist der gute
Glaube zu verneinen, weil dem Beschwerdeführer das Verhalten und die Kenntnisse
des Beistands anzurechnen sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Vor
diesem Hintergrund ist nicht zu prüfen, ob der gute Glaube des
Beschwerdeführers zu bejahen wäre, wenn nur sein persönliches Verhalten und
seine persönlichen Kenntnisse (und nicht auch diejenigen des Beistands) zu
berücksichtigen wären. Damit erübrigt sich auch das Einholen medizinischer
Auskünfte bei der damals behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers (Frau [...],
vgl. AK-Nr. 118); der diesbezüglich an der Verhandlung vom 25. Juni
2020 gestellte Beweisantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
5.2 Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
4.
Eine Kopie des
Protokolls der Verhandlung vom 25. Juni 2020 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer