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Entscheid

VSBES.2019.208

Unfallversicherung

6. November 2019Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die bei der Swica Versicherungen

AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1964,

liess der Beschwerdegegnerin mit Unfallmeldung UVG vom 28. Oktober 2010

mitteilen, sie habe am 25. Oktober 2010 auf dem Arbeitsweg einen Misstritt

gemacht und sei gestürzt (SA [Akten der Swica] 1). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste bei Dr. med. B.___,

Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, von der C.___ ein orthopädisches

Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 14. Dezember 2012 (SA 107) führte

Dr. med. B.___ aus, es bestehe aus unfallkausaler Sicht ein Status nach

OSG-Distorsionstrauma rechts mit posttraumatischem schwerem CRPS I, Stadium

drei, und nachfolgend Abheilen in Spitzfuss/Inversionsstellung. Die bisherige

Tätigkeit als Serviceangestellte sei der Beschwerdeführerin nicht mehr

zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei sie aus unfallkausaler Sicht zu

50 % arbeitsfähig. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 ab 1. Dezember 2013

eine IV-Rente von 47 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (SA 141).

2. Am 16. Mai 2018 leitete die

Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (SA 161).

Sodann holte sie wiederum medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr.

med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

von der E.___, ein Gutachten ein. Dr. med. D.___ kam in seinem Gutachten vom

19. Oktober 2018 (SA 181) zum Schluss, die Beweglichkeit habe sich in den

letzten sechs Jahren verbessert. Für leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen

mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel, ohne

Leitertätigkeiten und ohne Zwangshaltung für die unteren Extremitäten bestehe

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 11. Januar 2019 (SA 196) die Rente per 28. Februar 2019

auf und stellte die Heilbehandlungen per 22. November 2018 ein. Die dagegen

erhobene Einsprache (SA 199) wies sie mit Entscheid vom 27. Juni 2019 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

3. Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 29. August 2019

(A.S. 8 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 sei ersatzlos aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit

Beschwerdeantwort vom 19. September 2019 (A.S. 17 ff.) beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

5. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE

134.

V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht

mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE

134.

V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Das Institut der Revision von

Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten

ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden

bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt

war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE

130.

V 350 E. 3.5.2 und 352 E. 3.5.4).

3.3

Anlass zur Rentenrevision gibt

nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2). Die Invalidenrente ist

deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,

sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder

Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an

sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem

kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE

130.

V 349 E. 3.5, 117 V 199 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b).

3.4

Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhaltes (BGE 112 V 372 E. 2b m. H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a).

Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich

keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE

115.

V 313 E. 4a bb).

4.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni

2012.

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

5.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprächen

sich vorliegend zwei erfahrene Gutachter, der eine zugleich behandelnder

Spezialarzt der Beschwerdeführerin, in fachlicher Hinsicht diametral. Da die

beiden Stellungnahmen aufgrund der beruflichen Tätigkeiten der beiden

Mediziner, Dr. D.___F.___, beweisrechtlich gleichwertig seien und ein

organisches Leiden zu beurteilen sei, welches objektivierbar sei, sei ein

Obergutachten durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass der

behandelnde Arzt Dr. med. F.___ nicht lediglich ein behandelnder Arzt, sondern

immer wieder auch in derselben Funktion wie der beauftragte Gutachter als

Gutachter tätig sei und aufgrund dieser weiteren Funktion kein Interesse daran

habe, seiner Patientin im Widerspruch zu seiner Gutachtertätigkeit eine

Gefälligkeitsstellungnahme abzugeben. Weiter verkenne die Beschwerdegegnerin

auch, dass der Widerspruch in der medizinischen Beurteilung der beiden Ärzte D.___

und F.___ ohne weiteres durch ein Obergutachten geklärt werden könne. Indem die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ohne Durchführung des beantragten

Obergutachtens abweise, verfalle sie in eine Rechtsverweigerung, da sie den

rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend kläre. Vorliegend werde deshalb

der Beweisantrag, es sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben, welches sich

einlässlich zur Frage äussere, ob nach wie vor ein CRPS Syndrom gemäss den

Budapester Kriterien objektivierbar sei, erneuert.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, Dr. med. F.___ sei vorliegend, trotz allfälliger Qualifikationen

als Gutachter, der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin und seine

Stellungnahme vom 9. Dezember 2018 sei auf der Basis des

Behandlungsauftrages erfolgt. Es sei mitzuberücksichtigen, dass Dr. med. F.___

als behandelnde Ärzteperson mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten seiner Patienten aussage

(BGE 135 V 465 E. 4.5). Deshalb könne der Stellungnahme von Dr. med. F.___

entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht derselbe Stellenwert

eingeräumt werden, wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG erstellten

Administrativgutachten. Es sei daher festzuhalten, dass das Gutachten der E.___

vom 19. Oktober 2018 für die streitigen Belange umfassend sei, die

geklagten Beschwerden berücksichtige, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, in

Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sei, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte,

begründet sei und somit den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten

vollumfänglich entspreche (BGE 122 V 160). Aus der Stellungnahme von Dr. med. F.___

vom 9. Dezember 2018 ergäben sich keine entscheidrelevanten Aspekte, die

im Rahmen des E.___-Gutachtens vom 19. Oktober 2018 bzw. der Stellungnahme der E.___

vom 27. Dezember 2018 ungewürdigt geblieben wären oder von den Feststellungen

im Gutachten abweichen liessen. Deshalb sei für die Beurteilung der

Leistungspflicht auf das E.___-Gutachten vom 19. Oktober 2018 abzustellen und

in antizipierter Beweiswürdigung von der Erstellung eines Obergutachtens

abzusehen. Die Frage, ob nun noch ein CRPS vorliege, sei sowohl im Gutachten

der E.___ vom 19. Oktober 2018 als auch in deren Stellungnahme vom 27. Dezember

2018.

begründet verneint worden. Gemäss Gutachten der E.___ vom 19. Oktober 2018

sei die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes im Vergleich zum

Vorgutachten der C.___ vom 14. Dezember 2012 verbessert. Dies habe zur

Folge, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

bestehe. Der Sachverhalt habe sich damit nach der Berentung im Jahr 2013

wesentlich geändert. Aufgrund dieser wesentlichen Veränderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seien die Voraussetzungen für eine Rentenrevision

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt. Bezüglich der Berechnung des

Invaliditätsgrades sei vollumfänglich auf die Verfügung vom 11. Januar 2019 zu

verweisen. Demnach resultiere keine Erwerbseinbusse und es bestehe daher kein

Rentenanspruch aus der Unfallversicherung.

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob

die mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (SA 141) zugesprochene Rente von

47.

% zu Recht mit Verfügung vom 11. Januar 2019 (SA 196) bzw.

Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (A.S. 1 ff.) aufgehoben und der Anspruch

auf weitere Heilbehandlungen zu Recht verneint wurden.

6.

6.1

Die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Rentenrevision wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. Dezember 2013 und demjenigen,

wie er zur Zeit des streitigen Revisionsentscheides vom 27. Juni 2019 bestanden

hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

6.2

Die ursprüngliche

Rentenverfügung vom 12. Dezember 2013 stützte die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 14.

Dezember 2012 (SA 107) ab. Dr. med. B.___ diagnostizierte aus unfallkausaler

Sicht einen Status nach OSG-Distorsionstrauma rechts mit posttraumatischem

schwerem CRPS I, Stadium drei, und nachfolgend Abheilen in

Spitzfuss/Inversionsstellung. Nicht unfallkausal seien die Diagnosen Psoriasis

vulgaris mit intermittierend aktiven Psoriasis-Arthritiden, vor allem obere

Extremitäten, und St. n. zweimaligem CRPS 1 Handgelenk rechts nach Radiusfraktur

und Psoriasis-Arthritis-Schub. Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich des

Unfalls vom 25. Oktober 2010 wahrscheinlich nur eine geringfügige Verletzung

zugezogen. Ob die von Dr. med. G.___ am 24. Dezember 2010 vermutete

undislozierte Malleolarfraktur (Fissur) wirklich bestanden habe oder nicht,

bleibe letztendlich für den weiteren Krankheitsverlauf irrelevant. In den neuen

Röntgenbildern und in den MRIs bestünden keine Anhaltspunkte für eine

durchgemachte Fissur im Bereich der Fibula. Falls eine solche bestanden hätte,

wäre sie also folgenlos abgeheilt. Eine Neuroalgodystrophie könne

bekannterweise jederzeit auftreten, auch bei einfachen Kontusionierungen.

Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin sofort die klassischen Zeichen einer

CRPS 1-Erkrankung (Morbus Sudeck) gezeigt habe. Es müsse festgehalten werden,

dass der Auslöser der Algodystrophie ausschliesslich der Unfall gewesen sei.

Sodann falle bereits im MRI vom 28. Oktober 2011 auf, dass das OSG vor allem

auf den seitlichen Aufnahmen sehr trocken sei und sehr wenig Gelenksflüssigkeit

zeige. Die üblicherweise ventral und insbesondere dorsal vorhandenen synovialen

Auswuchtungen fehlten praktisch gänzlich. Dies sei als Indiz zu werten, dass es

hier schon früh zu einer massiven Kapselschrumpfung gekommen sei. Dadurch sei

die eingeschränkte OSG-Beweglichkeit vor allem in Dorsalextension (fehlende

dorsale Auswuchtung) erklärbar. Die MRI-Untersuchung vom 28. Oktober 2011 sowie

die neue Untersuchung vom 10. September 2012 belegten, dass die Zeichen einer

akuten Algodystrophie abgeheilt seien. Dies entspreche auch dem klinischen

Eindruck beim Untersuch. Zeichen einer floriden Algodystrophie seien nicht

erkennbar. Die Algodystrophie sei allerdings nicht folgenlos abgeheilt, sondern

habe eine Fussfehlstellung zurückgelassen im Sinne einer Spitzfussstellung mit

lnversionstendenz des Vorfusses. Aufgrund unfallbedingter Ursachen, namentlich

infolge des Spitzfusses bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der

beruflichen Tätigkeit als Commise de Service unter Berücksichtigung eines

Arbeitspensums von 100 %. Mit korrekter Schuhversorgung würde es der

Beschwerdeführerin möglich sein, ohne Stöcke zu gehen und damit auch wieder

leidensadaptierte Arbeiten vor allem sitzend durchzuführen. Für solche

Tätigkeiten wäre die Beschwerdeführerin theoretisch ca. 50 % arbeitsfähig

(zeitlich ca. 6 Std. pro Tag, Leistung ca. 75 %; Leistungseinbusse bedingt

durch erschwerte Gehfähigkeit bei Zurücklegung auch kürzerer Distanzen). Diese

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit würdige ausschliesslich den

posttraumatischen Zustand am OSG rechts.

6.3

Im Zeitpunkt des

Revisionsentscheides vom 27. Juni 2019 – worin die Beschwerdegegnerin davon

ausging – im Vergleich zu der vorgenannten Beurteilung sei mittlerweile eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten, ist

im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt von Belang:

6.3.1

In seinem Bericht vom 24. Juli

2019.

(SA 168) führte der behandelnde Rheumatologe der Beschwerdeführerin, Dr.

med. F.___, aus, die Symptomatologie und alltäglichen Beeinträchtigungen hätten

seit der Renten-Sprechung im Herbst 2013 in Art und Ausmass persistiert. Die

Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk sei irreversibel deutlich eingeschränkt

mit nachteiligen, funktionellen Auswirkungen auf die Gehfähigkeit. Es

resultiere ein Ausweichhinken (Fuss-Aussenrotation, Bein-Abduktion), da mit

Spitzfuss-Stellung (Flexionsdeflzit 10°) ein physiologisches Abrollen über den

Fuss nicht möglich sei. Die Fehlstellung werde durch spezifisch angepasste

Schuhzurichtung teilweise kompensiert. Wahrscheinlich infolge dieses abnormen

Gangmusters hätten sich in den letzten Monaten immer stärkere Schmerzen im

rechten Knie entwickelt. Beide Knie wiesen eine statisch belastende

Valgus-Fehlstellung auf. Auf der vom Unfall betroffenen rechten Seite kumuliere

die Valgus-Fehlstellung des Knies mit der ausweichenden Abduktionsbewegung beim

Gehen, was biomechanisch zu einer erheblichen Fehlbelastung der kollateral

medialen Strukturen im Bereich des Knies führe. Ein Rehabilitationsversuch

(Physiotherapie) über die letzten Monate habe die progrediente Symptomatologie

nicht beeinflussen können. Derzeit habe sich die schmerzarm bewältigbare

Gehstrecke der Beschwerdeführerin auf 500 – 1’000 m reduziert.

Aktuell werde sie orthopädisch hinsichtlich operativer Behandlungsmöglichkeiten

abgeklärt. Im Kontext der belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Bein träten

rezidivierend seitendifferent Schwellungen des Fusses und schmerzhafte

Missempfindungen auf. Anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle am 23. Juli

2018.

um 08:00 Uhr sei folgender, aktueller Zustand zu erheben gewesen: Füsse

und Unterschenkel beidseits unauffällig, explizit keine Schwellungen,

unterschiedliche Haut-Färbung oder Schweiss-Neigung. Beweglichkeit im oberen

Sprung-Gelenk rechts Extension / Flexion 0/10/25, im Seitenvergleich links

12/0/45. Rück-Fuss Eversion seitengleich, Inversion rechts vergleichsweise

eingeschränkt. Beinachsen: Valgus-Fehlstellung, stehend Intermalleolar-Abstand

12.

cm. Gangbild: Auf der rechten Seite belaste die Beschwerdeführerin

betont auf der Aussenkante. Gehen mit Fuss-Aussenrotation und Hüft-Abduktion

rechts zur Kompensation des fehlenden Flexionsvermögens (Spitzfuss-Stellung).

Die Beschwerden hätten seit 2013 zugenommen. Sie bedürfe zur Erhaltung ihrer

verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Mobilität zu Fuss) der dauernden Behandlung und

Pflege.

6.3.2

Im Sprechstundenbericht des H.___

vom 9. August 2018 (SA 171) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Gonalgien beidseits (rechts mehr als

links) mi/bei

·

Valgischer Beinachse

von 2° rechts und 3° links

·

Konstitutioneller

Hohlfuss mit Metatarsalgie/CRPS Fuss rechts

2.

Psoriasis-Arthritis (EM 2001)

3.

Chronifiziertes komplexes, regionales

Schmerzsyndrom Arme und Beine (seit 2001)

Die Beschwerdeführerin stelle sich in

der Sprechstunde vor. Sie berichte, dass sie seit Ende April unter Schmerzen in

beiden Kniegelenken, vor allem aber des rechten Kniegelenkes leiden würde. Die

Beschwerdeführerin könne aktuell noch eine Gehstrecke von 800 – 1'000

m zurücklegen, bevor sie eine Pause einlegen müsse. Unter der eingeleiteten

Physiotherapie (18 Sitzungen) sei es zu keiner Besserung der Beschwerden

gekommen. Nachts habe sie aktuell keine Schmerzen. Sie fühle sich durch die

Beschwerden mässiggradig in ihrem Alltag eingeschränkt. Befunde Knie rechts:

«Kein Erguss. Keine Rötung, keine Schwellung, keine Druckdolenz über dem Gelenkspalt.

Leichte Druckdolenz über dem Pes anserinus und dem Patella-Unterpol. Gute

Patella-Verschieblichkeit. Negatives Apprehension sign. Flexion/Extension im

Kniegelenk 110/0/0°. Steinmann 1- und Steinmann 11-Zeichen Ieichtgradig positiv

für Innen- sowie Aussenmeniscus. Lachmann-Test negativ, ohne vermehrten

Vorschub und mit hartem Anschlag. Keine hintere Schublade. PDMS intakt.» Knie

links: «Kein Erguss. Keine Rötung, keine Schwellung, keine Druckdolenz über dem

Gelenkspalt. Leichte Druckdolenz über dem Pes anserinus und dem

Patella-Unterpol. Gute Patella-Verschieblichkeit. Negatives Apprehension sign.

Flexion/Extension im Kniegelenk 120/0/0°. Steinmann 1- und Steinmann 11-Zeichen

negativ. Lachmann-Test negativ, ohne vermehrten Vorschub und mit hartem

Anschlag. Keine hintere Schublade. PDMS intakt.» Bildgebung Röntgen Knie

ap/seitlich/Rosenberg und Patella tangential / Orthoradiogramm rechts: Keine

Gonarthrose. Leichtgradige Valgus-Fehlstellung der Beinachse von 2°.» Röntgen

Knie ap/seitlich/Rosenberg und Patella tangential / Orthoradiogramm links:

«Leichtgradig vermehrte Valgus-Fehlstellung der Beinachse von 3°. Keine

Gonarthrose. Keine Fraktur.» Procedere/Vorschlag: In der radiologischen

Untersuchung zeige sich kein Hinweis für eine Gonarthrose oder eine andere Erklärung

des Befundes. Bei der Beschwerdeführerin liege kein Erguss vor und man habe

keinen Hinweis für eine Kniegelenksbinnenläsion. Es bestehe aktuell kein

Handlungsbedarf und eine chirurgische Therapieoption bestehe derzeit nicht.

6.3.3

Im orthopädischen Gutachten von

Dr. med. D.___ wurde ausgeführt, bei der speziellen Untersuchung der unteren

Gliedmassen sei die Beinachse im Sinne einer X-Beinstellung rechts mehr als

links verändert. Bei angelegten Oberschenkelinnenseiten betrage der Abstand

zwischen den Innenknöcheln 20 cm. Die Fussstellung sei im Seitenvergleich

rechts etwas weiter nach aussen aufgestellt bei bequemem Stand zu ebener Erde,

die Fussgewölbe rechts etwas mehr als links im Sinne eines mässigen Hohlfusses verändert.

Die Zehenstellung sei seitengleich ohne Auffälligkeiten. Die Hautfarbe im

Bereich sämtlicher Abschnitte beider unterer Extremitäten sei ohne auffälligen

Befund. Der Blutabfluss sei ungestört, keine Verfärbung, keine vermehrte

Venenzeichnung, keine Varikosis. Die Fusssohlenbeschwielung sei

altersentsprechend normal ausgebildet, keine isolierte Verhornungstendenz. Im

Bereich des rechten Oberschenkels falle im Seitenvergleich ebenso wie im

Bereich des rechten Unterschenkels eine geringe Umfangsminderung im Sinne einer

Muskelminderung auf. Die Konturen der Muskulatur imponierten im Bereich des

rechten Beines geringgradig verschmächtigt. Die Gelenkkonturen sämtlicher

Abschnitte beider unterer Extremitäten zeigten keine Auffälligkeiten, keine

Gelenkvergröberungen, die Achillessehnengrube sei seitengleich ausgebildet,

insbesondere rechts, keine sichtbare Gelenkvergrösserung des rechten oberen

oder unteren Sprunggelenkes. Bei der fühlenden Untersuchung sei die Haut

bezüglich Temperatur, Oberflächenbeschaffenheit und Hautelastizität in

sämtlichen Abschnitten beider unterer Extremitäten ohne auffälligen Befund, die

arterielle Durchblutung sei intakt, die Schlagaderpulse an typischer Stelle

gefüllt tastbar, das arterielle Refill der Zehenkuppen imponiere zeitgerecht.

Bei den Funktionsuntersuchungen würden die Stand- und Gangvarianten wie

Einbeinstand, Zehenstand bzw. -gang und Hackenstand bzw. –gang mit beiden

unteren Extremitäten demonstriert, rechts etwas unsicherer und etwas im

Seitenvergleich eingeschränkt. Das Einnehmen der tiefen Hocke werde bis zu

einer maximalen Kniegelenksbeugung von 100° gezeigt, etwas frühzeitiger als

links hebe die rechte Ferse vom Boden ab. Bei der Untersuchung der

Beweglichkeit sei diese für beide Hüftgelenke, beide Kniegelenke und das linke

obere und untere Sprunggelenk sowie die Zehengelenke links ohne auffälligen

Befund. Die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes sei mit einem

Heben/Senken des Fusses von 0/0/20° im Seitenvergleich für das Heben um 30° und

das Senken um 40° eingeschränkt. Die Beweglichkeit des rechten unteren

Sprunggelenkes betrage die Hälfte des Wertes der Gegenseite ebenso die Zehengelenksbeweglichkeit

rechts. Hinter beiden Kniescheiben finde sich ein altersentsprechend normales

Kniegelenkreiben. Ein Gelenkerguss sei in keinem Gelenk der unteren

Extremitäten vorhanden. Die Bandführung der jeweiligen Gelenke, insbesondere

beider Kniegelenke, sei stabil. Keine vordere oder hintere Schublade, negativer

Lachmann-Test rechts und links, negative Rotationsinstabilitäten rechts und

links, negatives Pivot-Shift Zeichen des rechten und linken Kniegelenkes,

Meniskuszeichen rechts deutlich positiv für den Innenmeniskus.

Gestützt auf seine Befunderhebung

stellte Dr. med. D.___ sodann folgende Diagnosen:

Unfallrelevante

orthopädisch-traumatologische Diagnosen

1.

Persistierende Bewegungseinschränkung

des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes und Belastungseinschränkung nach

OSG-Verletzung mit Aussenknöchelfraktur und nachfolgendem CRPS 1

Nicht-unfallrelevante

orthopädisch-traumatologische Diagnosen

1.

Gonalgie rechts bei Verdacht auf

initiale Gonarthrose

2.

Rezidivierende Algoneurodystrophien

(komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ 1)

-

vor Jahren assoziiert mit

einer damals aktiven Psoriasis-Arthritis

-

Juni 2005 anlässlich einer

Distorsion des Daumens am rechten Arm

-

Juni 2006 im Kontext mit

einer distalen Radiustraktur

3.

Psoriasis-Arthritis seit 2001

-

chronische OIigoarthritis

Tendosynovitis und Beschwerden im Bereich der vorderen Thoraxwand sowie

Interkurrent akute Schübe

4.

Fussstellung im Sinne von beidseits

mässigen Hohlfüssen verändert

Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___ aus,

bei der körperlichen Untersuchung hätten sich klinisch Hinweise für eine medial

betonte initiale Arthrose des rechten Kniegelenkes bei beidseitig bestehender

deutlicher X-Beinstellung gefunden, rechts etwas mehr als links. Die

Bemuskelung der rechten unteren Extremität sei nur geringgradig im

Seitenvergleich vermindert, die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes

im Seitenvergleich eingeschränkt mit einem Heben und Senken des Fusses von 0/10/20°,

das heisse für das Heben um 30° und das Senken um 40° eingeschränkt bei

eingeschränkter Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes und der Zehengelenke. Im

Vergleich zum Gutachten vom 16. August 2012 vor der letztmaligen

Leistungszusprechung seien folgende Veränderungen des Gesundheitszustandes

festzustellen: Die Muskulatur des rechten und linken Beines habe sich

zwischenzeitlich nahezu vollständig angeglichen als Hinweis für eine

verbesserte Belastungs- und Funktionsfähigkeit des rechten Beines. Die

Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes sei im Vergleich zum Vorgutachten

verbessert, die Versicherte erreiche die Neutralstellung des rechten oberen

Sprunggelenkes problemlos. Die zuvor beschriebene Spitzfussstellung sei nicht

mehr vorhanden. Keine neurologische Störung. Keine Hinweise für Blutumlaufstörungen.

Insgesamt bestünden unter Beachtung der IASP-Diagnosekriterien keine Hinweise

für ein persistierendes CRPS. Keine Hyperalgesie, keine Allodynie, kein Schmerz

bei Druck auf Gelenke, Knochen oder Muskeln. Keine Asymmetrie der Hauttemperatur,

keine Veränderung der Hautfarbe. Keine Asymmetrie im Schwitzen, zum Zeitpunkt

der Untersuchung keine Ödembildung. Keine Dystonie, kein Tremor, keine Paresen

im Sinne von Schwäche und keine Veränderungen von Haar- oder Nagelwachstum der

rechten unteren Extremität. Die Schmerzen des rechten Kniegelenkes seien am

ehesten als initiale, medial betonte Gonarthrose zu interpretieren und nicht

ursächlich auf das in Rede stehende Ereignis vom 25. Oktober 2010

zurückzuführen. Dies zum einen, da seiner Zeit sicher Verletzungen des

Kniegelenkes hätten ausgeschlossen werden können, zum anderen seien schon im

Rahmen der Berichterstattung über die Funktionseinschränkungen des rechten

oberen Sprunggelenkes auch rezidivierenden Gonalgien rechts mitgeteilt worden,

die schon zu diesem Zeitpunkt als initiale Gonarthrose vermutet worden seien.

Aufgrund der Belastungseinschränkung des rechten Beines aufgrund von Schmerzen

und Funktionsbeeinträchtigung des rechten oberen Sprunggelenkes mit Bewegungseinschränkung

und Notwendigkeit des Benutzens von zwei Unterarmgehstützen für längere

Gehstrecken sei der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als

Serviceangestellte nicht mehr zumutbar. Es seien ihr nur leichte Tätigkeiten

möglich, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der eigen gewählten

Positionswechsel. Keine Leitertätigkeiten, keine Zwangshaltung für die unteren

Extremitäten. Für solche Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

6.3.4

In seiner Stellungnahme vom 9.

Dezember 2018 (SA 188, S. 9) führte Dr. med. F.___ aus, die Differenz der

Beweglichkeit im oberen Sprung-Gelenk zwischen der gutachterlichen Untersuchung

2012.

und der aktuellen gutachterlichen Untersuchung am 15. Oktober 2018, sechs

Jahre später, differiere für die Flexion und die Extension um je 5°. Eine solch

geringe Differenz entspreche ohne jeglichen Zweifel der der Methodik inhärenten

Ungenauigkeit. Zur Illustration: Die Beweglichkeit eines Gelenkes werde

klinisch mit dem Goniometer ermittelt, die beiden Schenkel des Goniometers

würden dabei optisch mit blossem Augenmass den mutmasslichen Achsen von

Unterschenkel und Fuss angeglichen und damit ein Winkel ermittelt, genauer

gesagt, geschätzt. Entsprechend sei im klinischen Alltag denn auch die übliche

Zahlen-Angaben in 5-er Schritten (5°, 10°, 15° usw.). Weiter sei zu

berücksichtigen, dass die Beweglichkeit eines Gelenkes bei einem Menschen auf

Grund unterschiedlicher Faktoren von Tag zu Tag variiere. Die Beweglichkeit der

Beschwerdeführerin bemesse sich über eine Zeitspanne von mehr als 6 Jahren

konsistent für die Extension auf 0° (Neutralstellung) bis 5° (Spitzfuss), für

die Flexion auf 20° und 25°. Die Beweglichkeit der (gesunden) Gegenseite

bemesse sich auf 30/0/60 Grad, Referenz-Werte. Die gutachterlich

versicherungsmedizinische Beurteilung einer offensichtlich verbesserten

Beweglichkeit und die Ausführungen, wonach sich die Bewegungseinschränkungen

deutlich gebessert hätten, seien medizinisch nachweislich falsch. Anlässlich

regelmässiger, rheumatologischer Kontrollen seit dem Unfall am 25. Oktober 2010

hätten wiederholt medizinisch offensichtliche Schwellungen des rechten Fusses

und Unterschenkels im Vergleich mit der Gegenseite festgestellt werden können.

Die Versicherungsnehmerin habe seitendifferente Ödeme fotografisch

dokumentiert. Sudomotorische Fehlfunktionen habe er, Dr. med. F.___, nie

beobachten können. Die Haut-Trophik sei nie seitendifferent ausgefallen. Im

vorliegenden Fall der Versicherten sei es medizinisch sehr ungewöhnlich zu

insgesamt vier Episoden eines komplexen, regionalen Schmerz-Syndroms betreffend

verschiedene Extremitäten seit 2001 gekommen. Triggerung des Syndroms klassisch

durch Traumatisierungen, aber auch im Kontext massiver Schübe der

Psoriasis-Arthritis (Handgelenk). Vor diesem Hintergrund sei der rechte Rückfuss

MR-tomografisch kontrolliert worden, unter etablierter Immunsuppression sei eine

Entzündung ausgeschlossen worden. Das komplexe regionale Schmerz-Syndrom im

Nachgang zum Unfall am 25. Oktober 2010 mit medizinisch dokumentierten

Verletzungen verlaufe seit mehr als sechs Jahren chronifiziert mit medizinisch

dokumentiert stationärer Einsteifung des rechten Rückfusses und wechselhaft

vasomotorischen Schwellungen sowie subjektiv beklagten Schmerzen mit

Beeinträchtigung der Gehfunktion.

6.3.5

Mit Stellungnahme vom 27.

Dezember 2018 (SA 192) führte Dr. med. D.___ aus, eine Schwellung des rechten

Unterschenkels habe weder klinisch noch messtechnisch bestätigt werden können,

ebenso keine Vergröberung des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes. Die

Untersuchung habe in den Nachmittagsstunden des 15. Oktober 2018 stattgefunden

und wie die Versicherte selber ausgeführt habe, nach entsprechender Anstrengung

zum Erreichen des Gutachteninstitutes und längerem Sitzen sowohl im Wartezimmer

als auch im Zuge der Exploration. Dennoch hätten keine signifikanten Schwellungen

des rechten Beines oder rechten oberen oder unteren Sprunggelenkes verifiziert

werden können. Insofern sei auch Punkt 5 des Schreibens vom 28. November 2018

der Beschwerdeführerin zu relativieren, wenn diese ausführe, dass der rechte

Fuss bei längerem Sitzen anschwelle und sich rot-bläulich verfärbe. Hierzu habe

sie ein Foto beigelegt. Der Unterzeichner habe auf diesem Foto die beschriebene

Schwellung und Verfärbung nicht erkennen können, wie auch im Rahmen der Begutachtung

eine Verfärbung oder Anschwellung nach längerem Sitzen nicht habe nachvollzogen

werden können. Sodann sei bezüglich des Schreibens von Dr. F.___ vom 9.

Dezember 2018 festzuhalten, dass ihm zuzustimmen sei, wenn hier eine gewisse

Messungenauigkeit konstatiert werde. Daher würden die Bewegungsmessungen immer

mehrfach hintereinander in der gleichen Untersuchungssituation durchgeführt, um

hier entsprechende Messungenauigkeiten zu minimieren. Somit werde eine

Messungenauigkeit bei einem entsprechend erfahrenen Gutachter (der Unterzeichner

führe seit mehr als 25 Jahren Gutachten durch, in einer Gesamtanzahl von

mittlerweile mehr als 7’500) sehr relativiert. Dr. med. F.___ stelle fest,

dass die im Gutachten festgestellte Verbesserung der Beweglichkeit des rechten

OSG falsch sei. Diese Aussage könne nur verwundern. Die wiederholten Messungen

der Beweglichkeit des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes hätten die im

Messbogen des Gutachtens mitgeteilten Bewegungsauslenkungen ergeben, diese

seien entsprechend im Gutachten kommentiert. Die Versicherte habe die

Neutralstellung im rechten OSG problemlos erreicht. Die in der Vergangenheit

beschriebene Spitzfussstellung sei nicht mehr vorhanden gewesen. Inwieweit Dr.

med. F.___ nun im Rahmen einer persönlichen Untersuchung am 24. Juli 2018 eine

Spitzfussstellung von 10° erhoben habe, könne nicht nachvollzogen werden.

Definitiv bestehe bei der Beschwerdeführerin keine Spitzfussstellung mehr. Dr.

med. F.___ habe in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2018 weiterhin

klargestellt, dass er selber motorische Fehlfunktionen nie habe beobachten

können. Die Hauttrophik sei nie seitendifferent aufgefallen. In diesem

Zusammenhang sei ebenfalls auf das kritisierte Gutachten, speziell auf Seite 26

des Gutachtens, hinzuweisen, wenn dezidiert festgestellt werde, dass keine neurologische

Störung und keine Hinweise für Blutumlaufstörungen vorhanden seien. Insgesamt

bestünden unter Beachtung der IASP-Diagnosekriterien keine Hinweise für ein

persistierendes CRPS. Keine Hyperalgesie, keine Allodynie, kein Schmerz bei

Druck auf Gelenke, Knochen oder Muskeln. Keine Asymmetrie der Hauttemperatur,

keine Veränderung der Hautfarbe. Keine Asymmetrie im Schwitzen, zum Zeitpunkt

der Untersuchung keine Ödembildung. Des Weiteren keine Dystonie, kein Tremor,

keine Paresen im Sinne von Schwäche und keine Veränderungen von Haar- und

Nagelwachstum der rechten unteren Extremität. Insofern sei die von Dr. med. F.___

wiederholt vorgetragene Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms

nicht nachzuvollziehen, insbesondere nicht, wenn er ausführe, dass

ungewöhnlicherweise insgesamt vier Episoden eines komplexen regionalen

Schmerzsyndroms betreffend verschiedene Extremitäten seit 2001 bestanden

hätten. Richtigerweise führe Dr. med. F.___ den Kontext massiver Schübe der

Psoriasisarthritis an, eine entsprechende Diskussion dieser konkurrierenden

Erkrankung erfolge jedoch bezüglich der Unfallursächlichkeit in seinem

Schreiben nicht. Im letzten Absatz dieses Schreibens führe Dr. med. F.___ an,

dass das komplexe regionale Schmerzsyndrom seit mehr als sechs Jahren chronifiziert

mit stationärer Einsteifung des rechten Rückfusses und wechselhaft

vasomotorischen Schwellungen verlaufe. Dies habe, wiederholend ausgeführt,

anlässlich der in Rede stehenden Begutachtung jedoch nicht nachvollzogen werden

können. Im Vordergrund stünden, wie Dr. med. F.___ im letzten Absatz seines

Schreibens selber anführe, subjektiv beklagte Beschwerden und Beeinträchtigungen

der Gehfunktion. Diese hätten jedoch anlässlich der vorliegenden Begutachtung nicht

objektiviert und verifiziert werden können.

7.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten

von Dr. med. D.___ vom 19. Oktober 2018, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen

ist.

Das Gutachten von Dr. med. D.___ erfüllt

grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die Rechtsprechung an ein

Gutachten stellt. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht

auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden,

ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der

medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen des

Experten begründet (BGE 125 V 352). Dr. med. D.___ zeigt in seinem Gutachten

überzeugend auf, dass es seit der letzten Rentenverfügung bzw. der letzten Begutachtung

durch Dr. med. B.___ vom 14. Dezember 2012 zu einer relevanten Verbesserung der

unfallkausalen Beeinträchtigungen am rechten Bein gekommen ist. So habe sich

die Muskulatur des rechten und linken Beines zwischenzeitlich nahezu

vollständig angeglichen, was als Hinweis für eine verbesserte Belastungs- und

Funktionsfähigkeit des rechten Beines gelte. Zudem sei die Beweglichkeit des

rechten oberen Sprunggelenkes im Vergleich zum Vorgutachten verbessert, die

Versicherte erreiche die Neutralstellung des rechten oberen Sprunggelenkes

problemlos. Die zuvor beschriebene Spitzfussstellung sei nicht mehr vorhanden.

Keine neurologische Störung. Keine Hinweise für Blutumlaufstörungen. Des

Weiteren zeigt Dr. med. D.___ nachvollziehbar auf, dass unter Beachtung der

IASP-Diagnosekriterien keine Hinweise für ein persistierendes CRPS mehr

bestehen. Beim CRPS handelt es sich um eine zusammenfassende Bezeichnung für

die Extremitäten betreffende Krankheitsbilder, die sich nach einem schädigenden

Ereignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetativen

Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik gekennzeichnet sind. Das CRPS I

(sympathische Algodystrophie, Sudeck-Syndrom; früher sympathische

Reflexdystrophie) stellt eine Erkrankung der Extremität dar, die ohne

definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma und ohne Bezug zum

Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Es kommt am häufigsten nach distaler

Radiusfraktur bei wiederholten Repositionsmanövern, einengenden Gipsverbänden

und ohne nachvollziehbare Ursache vor. Das CRPS II (früher Kausalgie)

bezeichnet brennende Schmerzen und Störungen des sympathetischen Nervensystems

als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion (häufig Hyperkompression).

Klinische Symptome des CRPS sind schwer lokalisierbare brennende Schmerzen

(z.B. Allodynie, Hyperalgesie) zusammen mit autonomen (Ödeme, Temperatur- und

Schweisssekretionsstörung, eventuell trophische Störung der Haut,

Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum), sensiblen und motorischen

Störungen. Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation),

Ankylose und Funktionsverlust kommen. Das CRPS gehört zu den

neurologisch-orthopädisch-traumatologischen Erkrankungen und stellt mithin

einen organischen beziehungsweise körperlichen Gesundheitsschaden dar (Urteil

des Bundesgerichts 8C_955/2008 vom 29. April 2009, E. 6 mit Hinweisen). Wie

vorgehend festgehalten, ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. D.___ das

Vorliegen eines CRPS aus diagnostischer Sicht nicht (mehr) mit dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. So führte Dr. med. D.___

diesbezüglich aus, es bestünden keine Hyperalgesie, keine Allodynie, kein

Schmerz bei Druck auf Gelenke, Knochen oder Muskeln. Keine Asymmetrie der

Hauttemperatur, keine Veränderung der Hautfarbe. Keine Asymmetrie im Schwitzen,

zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Ödembildung. Keine Dystonie, kein Tremor,

keine Paresen im Sinne von Schwäche und keine Veränderungen von Haar- oder

Nagelwachstum der rechten unteren Extremität. Damit erscheint es einleuchtend,

wenn Dr. D.___ das Vorliegen eines CRPS I im Zeitpunkt der Begutachtung

verneint. Sodann legt Dr. med. D.___ einleuchtend dar, dass die Schmerzen des

rechten Kniegelenkes am ehesten als initiale, medial betonte Gonarthrose zu

interpretieren und nicht ursächlich auf das in Rede stehende Ereignis vom 25.

Oktober 2010 zurückzuführen seien. Dies zum einen, da seinerzeit sicher

Verletzungen des Kniegelenkes hätten ausgeschlossen werden können, zum anderen

seien schon im Rahmen der Berichterstattung über die Funktionseinschränkungen

des rechten oberen Sprunggelenkes auch rezidivierende Gonalgien rechts

mitgeteilt worden, die schon zu diesem Zeitpunkt als initiale Gonarthrose

vermutet worden seien.

Schliesslich vermögen an der

überzeugenden Befund- und Diagnoseerhebung von Dr. med. D.___ auch die

vorgenannten Einwände von Dr. med. F.___ (s. E. II. 6.3.4 hiervor) nichts zu

ändern. Wie Dr. med. D.___ hierzu in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember

2018.

überzeugend darlegt, sei er sich der von Dr. med. F.___ genannten

Messungenauigkeiten durchaus bewusst. Daher würden die Bewegungsmessungen immer

mehrfach hintereinander in der gleichen Untersuchungssituation durchgeführt, um

hier entsprechende Messungenauigkeiten zu minimieren. Somit werde eine

Messungenauigkeit bei einem entsprechend erfahrenen Gutachter (der

Unterzeichner führe seit mehr als 25 Jahren Gutachten durch in einer

Gesamtanzahl von mittlerweile mehr als 7’500) sehr relativiert. Wie sodann bereits

dargelegt, vermochte Dr. med. D.___ – entgegen der Diagnosestellung von

Dr. med. F.___ – ein CRPS unter Prüfung der bekannten IASP-Diagnosekriterien wohlbegründet

zu verneinen. Des Weiteren ist anzufügen, dass es die unterschiedliche Natur

von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und

Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

andererseits nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu

stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19.

August 2016 E. 3.1.1). Dies ist vorliegend zu verneinen. Des Weiteren ist

darauf hinzuweisen, dass Dr. med. F.___ zwar selbst als Gutachter tätig ist, gegenüber

der Beschwerdeführerin aber einzig einen Behandlungsauftrag hat. Somit ist in

diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass ein behandelnder Arzt mitunter im

Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher

zu Gunsten seiner Patienten aussagt (BGE 135 V 465 E. 4.5). Demnach kann

schon aus diesem Grund nicht gesagt werden, das Gutachten von Dr. med. D.___

und die Arztberichte von Dr. med. F.___ seien gleichwertig und es sei deshalb

ein Obergutachten notwendig. Gestützt auf das vorliegende Beweisresultat ist es

denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin kein weiteres

Gutachten eingeholt hat, wie von der Beschwerdeführerin verlangt wurde. Es

liegt somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des

rechtlichen Gehörs vor. Schliesslich vermag im Lichte der beweiswertigen

Befunderhebung und Diagnosestellung von Dr. med. D.___ auch dessen Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführerin nur leichte

Tätigkeiten möglich seien, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der eigen

gewählten Positionswechsel. Keine Leitertätigkeiten, keine Zwangshaltung für

die unteren Extremitäten. Für solche Tätigkeiten bestehe eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit.

8.

8.1

Für die Ermittlung des

Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte

(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da die Beschwerdeführerin ihre letzte

Tätigkeit als Serviceangestellte aus gesundheitlichen Gründen hat aufgeben

müssen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den dort zuletzt erzielten Lohn

abgestellt und diesen auf das Jahr 2018 aufgerechnet, was ein Valideneinkommen

von CHF 52'477.61 ergibt (vgl. Verfügung vom 11. Januar 2019; SA 196).

Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.

8.2

Ebenfalls nicht bestritten und

auch nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin – da die

Beschwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit in dem ihr zumutbaren Pensum

nachgeht – das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellen des Bundesamtes

für Statistik, Tabelle TA 1, 2016, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 errechnet

und diesen Betrag auf die branchenüblichen Wochenstunden und die Teuerung bis

zum Jahr 2018 aufgerechnet hat. Dies ergibt (unter Vorbehalt eines allfälligen

Abzuges vom Tabellenlohn; vgl. E. II. 8.2.1 hiernach) ein Invalideneinkommen

von CHF 55'018.64 (vgl. Verfügung vom 11. Januar 2019; SA 196).

8.2.1

Des Weiteren ist es praxisgemäss

zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis

zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder persönlichen Umständen

einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Nationalität

oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich erfahrungsgemäss auf

die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc und 5b). Was die Höhe

des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal separat

eine Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden;

vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Bei der Gewährung oder Verweigerung des Abzugs handelt es sich um

eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil

des Bundesgerichts 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4.2). Anders als

bei der Bemessung eines gewährten Abzugs ist das Gericht daher nicht gehalten,

bei seiner Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Der Beschwerdeführerin ist eine

angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar, weshalb wegen

Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Ebenso gebietet das Alter der

Beschwerdeführerin keinen Abzug. So wäre das Alter im Zusammenhang mit dem

Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, als es die Erwerbsaussichten in

Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Dies

geht auch aus der Unterteilung der LSE-Tabelle TA17 in drei Kategorien (bis

29.

Jahre/30 bis 49 Jahre/50 Jahre und älter) mit je steigenden

Verdienstmöglichkeiten hervor. Denn wäre statistisch tatsächlich eine Tendenz

zu erkennen, dass – gesunde – Mitarbeiter kurz vor dem Pensionsalter eine

Lohneinbusse in Kauf nehmen müssten, so hätte das Bundesamt für Statistik für

diese Erscheinung eine weitere Kategorie bilden müssen. Dass das Alter die

Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder

Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteile des Bundesgerichts

8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2;8C_808/2013 vom 14. Februar

2014.

E. 7.3). Hingegen wäre vorliegend gestützt auf das gutachterlich

statuierte Leistungsprofil aufgrund der behinderungsbedingten erschwerten

Eingliederung ein Abzug von 5 – 10 % gerechtfertigt gewesen. Einen

solchen hat die Beschwerdegegnerin jedoch nicht vorgenommen. Die genaue

Bezifferung eines leidensbedingten Abzuges kann aber offen bleiben, da selbst

bei der Vornahme eines Abzuges von 10 % kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad

von mindestens 10 % resultieren würde.

9.

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben

noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch