VSBES.2019.208
Unfallversicherung
6. November 2019Deutsch34 min
Source so.ch
Urteil vom 6. November 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführerin
gegen
SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, Postfach, 8401
Winterthur,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei der Swica Versicherungen
AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1964,
liess der Beschwerdegegnerin mit Unfallmeldung UVG vom 28. Oktober 2010
mitteilen, sie habe am 25. Oktober 2010 auf dem Arbeitsweg einen Misstritt
gemacht und sei gestürzt (SA [Akten der Swica] 1). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste bei Dr. med. B.___,
Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, von der C.___ ein orthopädisches
Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 14. Dezember 2012 (SA 107) führte
Dr. med. B.___ aus, es bestehe aus unfallkausaler Sicht ein Status nach
OSG-Distorsionstrauma rechts mit posttraumatischem schwerem CRPS I, Stadium
drei, und nachfolgend Abheilen in Spitzfuss/Inversionsstellung. Die bisherige
Tätigkeit als Serviceangestellte sei der Beschwerdeführerin nicht mehr
zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei sie aus unfallkausaler Sicht zu
50 % arbeitsfähig. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 ab 1. Dezember 2013
eine IV-Rente von 47 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (SA 141).
2. Am 16. Mai 2018 leitete die
Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (SA 161).
Sodann holte sie wiederum medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr.
med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
von der E.___, ein Gutachten ein. Dr. med. D.___ kam in seinem Gutachten vom
19. Oktober 2018 (SA 181) zum Schluss, die Beweglichkeit habe sich in den
letzten sechs Jahren verbessert. Für leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen
mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel, ohne
Leitertätigkeiten und ohne Zwangshaltung für die unteren Extremitäten bestehe
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 11. Januar 2019 (SA 196) die Rente per 28. Februar 2019
auf und stellte die Heilbehandlungen per 22. November 2018 ein. Die dagegen
erhobene Einsprache (SA 199) wies sie mit Entscheid vom 27. Juni 2019 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
3. Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 29. August 2019
(A.S. 8 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 sei ersatzlos aufzuheben.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit
Beschwerdeantwort vom 19. September 2019 (A.S. 17 ff.) beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
5. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE
134.
V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht
mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE
134.
V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2
Das Institut der Revision von
Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten
ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden
bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt
war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE
130.
V 350 E. 3.5.2 und 352 E. 3.5.4).
3.3
Anlass zur Rentenrevision gibt
nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2). Die Invalidenrente ist
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder
Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem
kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE
130.
V 349 E. 3.5, 117 V 199 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b).
3.4
Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhaltes (BGE 112 V 372 E. 2b m. H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a).
Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich
keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE
115.
V 313 E. 4a bb).
4.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni
2012.
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
5.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprächen
sich vorliegend zwei erfahrene Gutachter, der eine zugleich behandelnder
Spezialarzt der Beschwerdeführerin, in fachlicher Hinsicht diametral. Da die
beiden Stellungnahmen aufgrund der beruflichen Tätigkeiten der beiden
Mediziner, Dr. D.___F.___, beweisrechtlich gleichwertig seien und ein
organisches Leiden zu beurteilen sei, welches objektivierbar sei, sei ein
Obergutachten durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass der
behandelnde Arzt Dr. med. F.___ nicht lediglich ein behandelnder Arzt, sondern
immer wieder auch in derselben Funktion wie der beauftragte Gutachter als
Gutachter tätig sei und aufgrund dieser weiteren Funktion kein Interesse daran
habe, seiner Patientin im Widerspruch zu seiner Gutachtertätigkeit eine
Gefälligkeitsstellungnahme abzugeben. Weiter verkenne die Beschwerdegegnerin
auch, dass der Widerspruch in der medizinischen Beurteilung der beiden Ärzte D.___
und F.___ ohne weiteres durch ein Obergutachten geklärt werden könne. Indem die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ohne Durchführung des beantragten
Obergutachtens abweise, verfalle sie in eine Rechtsverweigerung, da sie den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend kläre. Vorliegend werde deshalb
der Beweisantrag, es sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben, welches sich
einlässlich zur Frage äussere, ob nach wie vor ein CRPS Syndrom gemäss den
Budapester Kriterien objektivierbar sei, erneuert.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, Dr. med. F.___ sei vorliegend, trotz allfälliger Qualifikationen
als Gutachter, der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin und seine
Stellungnahme vom 9. Dezember 2018 sei auf der Basis des
Behandlungsauftrages erfolgt. Es sei mitzuberücksichtigen, dass Dr. med. F.___
als behandelnde Ärzteperson mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten seiner Patienten aussage
(BGE 135 V 465 E. 4.5). Deshalb könne der Stellungnahme von Dr. med. F.___
entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht derselbe Stellenwert
eingeräumt werden, wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG erstellten
Administrativgutachten. Es sei daher festzuhalten, dass das Gutachten der E.___
vom 19. Oktober 2018 für die streitigen Belange umfassend sei, die
geklagten Beschwerden berücksichtige, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sei, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte,
begründet sei und somit den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten
vollumfänglich entspreche (BGE 122 V 160). Aus der Stellungnahme von Dr. med. F.___
vom 9. Dezember 2018 ergäben sich keine entscheidrelevanten Aspekte, die
im Rahmen des E.___-Gutachtens vom 19. Oktober 2018 bzw. der Stellungnahme der E.___
vom 27. Dezember 2018 ungewürdigt geblieben wären oder von den Feststellungen
im Gutachten abweichen liessen. Deshalb sei für die Beurteilung der
Leistungspflicht auf das E.___-Gutachten vom 19. Oktober 2018 abzustellen und
in antizipierter Beweiswürdigung von der Erstellung eines Obergutachtens
abzusehen. Die Frage, ob nun noch ein CRPS vorliege, sei sowohl im Gutachten
der E.___ vom 19. Oktober 2018 als auch in deren Stellungnahme vom 27. Dezember
2018.
begründet verneint worden. Gemäss Gutachten der E.___ vom 19. Oktober 2018
sei die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes im Vergleich zum
Vorgutachten der C.___ vom 14. Dezember 2012 verbessert. Dies habe zur
Folge, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bestehe. Der Sachverhalt habe sich damit nach der Berentung im Jahr 2013
wesentlich geändert. Aufgrund dieser wesentlichen Veränderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seien die Voraussetzungen für eine Rentenrevision
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt. Bezüglich der Berechnung des
Invaliditätsgrades sei vollumfänglich auf die Verfügung vom 11. Januar 2019 zu
verweisen. Demnach resultiere keine Erwerbseinbusse und es bestehe daher kein
Rentenanspruch aus der Unfallversicherung.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob
die mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (SA 141) zugesprochene Rente von
47.
% zu Recht mit Verfügung vom 11. Januar 2019 (SA 196) bzw.
Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (A.S. 1 ff.) aufgehoben und der Anspruch
auf weitere Heilbehandlungen zu Recht verneint wurden.
6.
6.1
Die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Rentenrevision wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. Dezember 2013 und demjenigen,
wie er zur Zeit des streitigen Revisionsentscheides vom 27. Juni 2019 bestanden
hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
6.2
Die ursprüngliche
Rentenverfügung vom 12. Dezember 2013 stützte die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 14.
Dezember 2012 (SA 107) ab. Dr. med. B.___ diagnostizierte aus unfallkausaler
Sicht einen Status nach OSG-Distorsionstrauma rechts mit posttraumatischem
schwerem CRPS I, Stadium drei, und nachfolgend Abheilen in
Spitzfuss/Inversionsstellung. Nicht unfallkausal seien die Diagnosen Psoriasis
vulgaris mit intermittierend aktiven Psoriasis-Arthritiden, vor allem obere
Extremitäten, und St. n. zweimaligem CRPS 1 Handgelenk rechts nach Radiusfraktur
und Psoriasis-Arthritis-Schub. Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich des
Unfalls vom 25. Oktober 2010 wahrscheinlich nur eine geringfügige Verletzung
zugezogen. Ob die von Dr. med. G.___ am 24. Dezember 2010 vermutete
undislozierte Malleolarfraktur (Fissur) wirklich bestanden habe oder nicht,
bleibe letztendlich für den weiteren Krankheitsverlauf irrelevant. In den neuen
Röntgenbildern und in den MRIs bestünden keine Anhaltspunkte für eine
durchgemachte Fissur im Bereich der Fibula. Falls eine solche bestanden hätte,
wäre sie also folgenlos abgeheilt. Eine Neuroalgodystrophie könne
bekannterweise jederzeit auftreten, auch bei einfachen Kontusionierungen.
Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin sofort die klassischen Zeichen einer
CRPS 1-Erkrankung (Morbus Sudeck) gezeigt habe. Es müsse festgehalten werden,
dass der Auslöser der Algodystrophie ausschliesslich der Unfall gewesen sei.
Sodann falle bereits im MRI vom 28. Oktober 2011 auf, dass das OSG vor allem
auf den seitlichen Aufnahmen sehr trocken sei und sehr wenig Gelenksflüssigkeit
zeige. Die üblicherweise ventral und insbesondere dorsal vorhandenen synovialen
Auswuchtungen fehlten praktisch gänzlich. Dies sei als Indiz zu werten, dass es
hier schon früh zu einer massiven Kapselschrumpfung gekommen sei. Dadurch sei
die eingeschränkte OSG-Beweglichkeit vor allem in Dorsalextension (fehlende
dorsale Auswuchtung) erklärbar. Die MRI-Untersuchung vom 28. Oktober 2011 sowie
die neue Untersuchung vom 10. September 2012 belegten, dass die Zeichen einer
akuten Algodystrophie abgeheilt seien. Dies entspreche auch dem klinischen
Eindruck beim Untersuch. Zeichen einer floriden Algodystrophie seien nicht
erkennbar. Die Algodystrophie sei allerdings nicht folgenlos abgeheilt, sondern
habe eine Fussfehlstellung zurückgelassen im Sinne einer Spitzfussstellung mit
lnversionstendenz des Vorfusses. Aufgrund unfallbedingter Ursachen, namentlich
infolge des Spitzfusses bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der
beruflichen Tätigkeit als Commise de Service unter Berücksichtigung eines
Arbeitspensums von 100 %. Mit korrekter Schuhversorgung würde es der
Beschwerdeführerin möglich sein, ohne Stöcke zu gehen und damit auch wieder
leidensadaptierte Arbeiten vor allem sitzend durchzuführen. Für solche
Tätigkeiten wäre die Beschwerdeführerin theoretisch ca. 50 % arbeitsfähig
(zeitlich ca. 6 Std. pro Tag, Leistung ca. 75 %; Leistungseinbusse bedingt
durch erschwerte Gehfähigkeit bei Zurücklegung auch kürzerer Distanzen). Diese
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit würdige ausschliesslich den
posttraumatischen Zustand am OSG rechts.
6.3
Im Zeitpunkt des
Revisionsentscheides vom 27. Juni 2019 – worin die Beschwerdegegnerin davon
ausging – im Vergleich zu der vorgenannten Beurteilung sei mittlerweile eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten, ist
im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt von Belang:
6.3.1
In seinem Bericht vom 24. Juli
2019.
(SA 168) führte der behandelnde Rheumatologe der Beschwerdeführerin, Dr.
med. F.___, aus, die Symptomatologie und alltäglichen Beeinträchtigungen hätten
seit der Renten-Sprechung im Herbst 2013 in Art und Ausmass persistiert. Die
Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk sei irreversibel deutlich eingeschränkt
mit nachteiligen, funktionellen Auswirkungen auf die Gehfähigkeit. Es
resultiere ein Ausweichhinken (Fuss-Aussenrotation, Bein-Abduktion), da mit
Spitzfuss-Stellung (Flexionsdeflzit 10°) ein physiologisches Abrollen über den
Fuss nicht möglich sei. Die Fehlstellung werde durch spezifisch angepasste
Schuhzurichtung teilweise kompensiert. Wahrscheinlich infolge dieses abnormen
Gangmusters hätten sich in den letzten Monaten immer stärkere Schmerzen im
rechten Knie entwickelt. Beide Knie wiesen eine statisch belastende
Valgus-Fehlstellung auf. Auf der vom Unfall betroffenen rechten Seite kumuliere
die Valgus-Fehlstellung des Knies mit der ausweichenden Abduktionsbewegung beim
Gehen, was biomechanisch zu einer erheblichen Fehlbelastung der kollateral
medialen Strukturen im Bereich des Knies führe. Ein Rehabilitationsversuch
(Physiotherapie) über die letzten Monate habe die progrediente Symptomatologie
nicht beeinflussen können. Derzeit habe sich die schmerzarm bewältigbare
Gehstrecke der Beschwerdeführerin auf 500 – 1’000 m reduziert.
Aktuell werde sie orthopädisch hinsichtlich operativer Behandlungsmöglichkeiten
abgeklärt. Im Kontext der belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Bein träten
rezidivierend seitendifferent Schwellungen des Fusses und schmerzhafte
Missempfindungen auf. Anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle am 23. Juli
2018.
um 08:00 Uhr sei folgender, aktueller Zustand zu erheben gewesen: Füsse
und Unterschenkel beidseits unauffällig, explizit keine Schwellungen,
unterschiedliche Haut-Färbung oder Schweiss-Neigung. Beweglichkeit im oberen
Sprung-Gelenk rechts Extension / Flexion 0/10/25, im Seitenvergleich links
12/0/45. Rück-Fuss Eversion seitengleich, Inversion rechts vergleichsweise
eingeschränkt. Beinachsen: Valgus-Fehlstellung, stehend Intermalleolar-Abstand
12.
cm. Gangbild: Auf der rechten Seite belaste die Beschwerdeführerin
betont auf der Aussenkante. Gehen mit Fuss-Aussenrotation und Hüft-Abduktion
rechts zur Kompensation des fehlenden Flexionsvermögens (Spitzfuss-Stellung).
Die Beschwerden hätten seit 2013 zugenommen. Sie bedürfe zur Erhaltung ihrer
verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Mobilität zu Fuss) der dauernden Behandlung und
Pflege.
6.3.2
Im Sprechstundenbericht des H.___
vom 9. August 2018 (SA 171) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Gonalgien beidseits (rechts mehr als
links) mi/bei
·
Valgischer Beinachse
von 2° rechts und 3° links
·
Konstitutioneller
Hohlfuss mit Metatarsalgie/CRPS Fuss rechts
2.
Psoriasis-Arthritis (EM 2001)
3.
Chronifiziertes komplexes, regionales
Schmerzsyndrom Arme und Beine (seit 2001)
Die Beschwerdeführerin stelle sich in
der Sprechstunde vor. Sie berichte, dass sie seit Ende April unter Schmerzen in
beiden Kniegelenken, vor allem aber des rechten Kniegelenkes leiden würde. Die
Beschwerdeführerin könne aktuell noch eine Gehstrecke von 800 – 1'000
m zurücklegen, bevor sie eine Pause einlegen müsse. Unter der eingeleiteten
Physiotherapie (18 Sitzungen) sei es zu keiner Besserung der Beschwerden
gekommen. Nachts habe sie aktuell keine Schmerzen. Sie fühle sich durch die
Beschwerden mässiggradig in ihrem Alltag eingeschränkt. Befunde Knie rechts:
«Kein Erguss. Keine Rötung, keine Schwellung, keine Druckdolenz über dem Gelenkspalt.
Leichte Druckdolenz über dem Pes anserinus und dem Patella-Unterpol. Gute
Patella-Verschieblichkeit. Negatives Apprehension sign. Flexion/Extension im
Kniegelenk 110/0/0°. Steinmann 1- und Steinmann 11-Zeichen Ieichtgradig positiv
für Innen- sowie Aussenmeniscus. Lachmann-Test negativ, ohne vermehrten
Vorschub und mit hartem Anschlag. Keine hintere Schublade. PDMS intakt.» Knie
links: «Kein Erguss. Keine Rötung, keine Schwellung, keine Druckdolenz über dem
Gelenkspalt. Leichte Druckdolenz über dem Pes anserinus und dem
Patella-Unterpol. Gute Patella-Verschieblichkeit. Negatives Apprehension sign.
Flexion/Extension im Kniegelenk 120/0/0°. Steinmann 1- und Steinmann 11-Zeichen
negativ. Lachmann-Test negativ, ohne vermehrten Vorschub und mit hartem
Anschlag. Keine hintere Schublade. PDMS intakt.» Bildgebung Röntgen Knie
ap/seitlich/Rosenberg und Patella tangential / Orthoradiogramm rechts: Keine
Gonarthrose. Leichtgradige Valgus-Fehlstellung der Beinachse von 2°.» Röntgen
Knie ap/seitlich/Rosenberg und Patella tangential / Orthoradiogramm links:
«Leichtgradig vermehrte Valgus-Fehlstellung der Beinachse von 3°. Keine
Gonarthrose. Keine Fraktur.» Procedere/Vorschlag: In der radiologischen
Untersuchung zeige sich kein Hinweis für eine Gonarthrose oder eine andere Erklärung
des Befundes. Bei der Beschwerdeführerin liege kein Erguss vor und man habe
keinen Hinweis für eine Kniegelenksbinnenläsion. Es bestehe aktuell kein
Handlungsbedarf und eine chirurgische Therapieoption bestehe derzeit nicht.
6.3.3
Im orthopädischen Gutachten von
Dr. med. D.___ wurde ausgeführt, bei der speziellen Untersuchung der unteren
Gliedmassen sei die Beinachse im Sinne einer X-Beinstellung rechts mehr als
links verändert. Bei angelegten Oberschenkelinnenseiten betrage der Abstand
zwischen den Innenknöcheln 20 cm. Die Fussstellung sei im Seitenvergleich
rechts etwas weiter nach aussen aufgestellt bei bequemem Stand zu ebener Erde,
die Fussgewölbe rechts etwas mehr als links im Sinne eines mässigen Hohlfusses verändert.
Die Zehenstellung sei seitengleich ohne Auffälligkeiten. Die Hautfarbe im
Bereich sämtlicher Abschnitte beider unterer Extremitäten sei ohne auffälligen
Befund. Der Blutabfluss sei ungestört, keine Verfärbung, keine vermehrte
Venenzeichnung, keine Varikosis. Die Fusssohlenbeschwielung sei
altersentsprechend normal ausgebildet, keine isolierte Verhornungstendenz. Im
Bereich des rechten Oberschenkels falle im Seitenvergleich ebenso wie im
Bereich des rechten Unterschenkels eine geringe Umfangsminderung im Sinne einer
Muskelminderung auf. Die Konturen der Muskulatur imponierten im Bereich des
rechten Beines geringgradig verschmächtigt. Die Gelenkkonturen sämtlicher
Abschnitte beider unterer Extremitäten zeigten keine Auffälligkeiten, keine
Gelenkvergröberungen, die Achillessehnengrube sei seitengleich ausgebildet,
insbesondere rechts, keine sichtbare Gelenkvergrösserung des rechten oberen
oder unteren Sprunggelenkes. Bei der fühlenden Untersuchung sei die Haut
bezüglich Temperatur, Oberflächenbeschaffenheit und Hautelastizität in
sämtlichen Abschnitten beider unterer Extremitäten ohne auffälligen Befund, die
arterielle Durchblutung sei intakt, die Schlagaderpulse an typischer Stelle
gefüllt tastbar, das arterielle Refill der Zehenkuppen imponiere zeitgerecht.
Bei den Funktionsuntersuchungen würden die Stand- und Gangvarianten wie
Einbeinstand, Zehenstand bzw. -gang und Hackenstand bzw. –gang mit beiden
unteren Extremitäten demonstriert, rechts etwas unsicherer und etwas im
Seitenvergleich eingeschränkt. Das Einnehmen der tiefen Hocke werde bis zu
einer maximalen Kniegelenksbeugung von 100° gezeigt, etwas frühzeitiger als
links hebe die rechte Ferse vom Boden ab. Bei der Untersuchung der
Beweglichkeit sei diese für beide Hüftgelenke, beide Kniegelenke und das linke
obere und untere Sprunggelenk sowie die Zehengelenke links ohne auffälligen
Befund. Die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes sei mit einem
Heben/Senken des Fusses von 0/0/20° im Seitenvergleich für das Heben um 30° und
das Senken um 40° eingeschränkt. Die Beweglichkeit des rechten unteren
Sprunggelenkes betrage die Hälfte des Wertes der Gegenseite ebenso die Zehengelenksbeweglichkeit
rechts. Hinter beiden Kniescheiben finde sich ein altersentsprechend normales
Kniegelenkreiben. Ein Gelenkerguss sei in keinem Gelenk der unteren
Extremitäten vorhanden. Die Bandführung der jeweiligen Gelenke, insbesondere
beider Kniegelenke, sei stabil. Keine vordere oder hintere Schublade, negativer
Lachmann-Test rechts und links, negative Rotationsinstabilitäten rechts und
links, negatives Pivot-Shift Zeichen des rechten und linken Kniegelenkes,
Meniskuszeichen rechts deutlich positiv für den Innenmeniskus.
Gestützt auf seine Befunderhebung
stellte Dr. med. D.___ sodann folgende Diagnosen:
Unfallrelevante
orthopädisch-traumatologische Diagnosen
1.
Persistierende Bewegungseinschränkung
des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes und Belastungseinschränkung nach
OSG-Verletzung mit Aussenknöchelfraktur und nachfolgendem CRPS 1
Nicht-unfallrelevante
orthopädisch-traumatologische Diagnosen
1.
Gonalgie rechts bei Verdacht auf
initiale Gonarthrose
2.
Rezidivierende Algoneurodystrophien
(komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ 1)
-
vor Jahren assoziiert mit
einer damals aktiven Psoriasis-Arthritis
-
Juni 2005 anlässlich einer
Distorsion des Daumens am rechten Arm
-
Juni 2006 im Kontext mit
einer distalen Radiustraktur
3.
Psoriasis-Arthritis seit 2001
-
chronische OIigoarthritis
Tendosynovitis und Beschwerden im Bereich der vorderen Thoraxwand sowie
Interkurrent akute Schübe
4.
Fussstellung im Sinne von beidseits
mässigen Hohlfüssen verändert
Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___ aus,
bei der körperlichen Untersuchung hätten sich klinisch Hinweise für eine medial
betonte initiale Arthrose des rechten Kniegelenkes bei beidseitig bestehender
deutlicher X-Beinstellung gefunden, rechts etwas mehr als links. Die
Bemuskelung der rechten unteren Extremität sei nur geringgradig im
Seitenvergleich vermindert, die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes
im Seitenvergleich eingeschränkt mit einem Heben und Senken des Fusses von 0/10/20°,
das heisse für das Heben um 30° und das Senken um 40° eingeschränkt bei
eingeschränkter Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes und der Zehengelenke. Im
Vergleich zum Gutachten vom 16. August 2012 vor der letztmaligen
Leistungszusprechung seien folgende Veränderungen des Gesundheitszustandes
festzustellen: Die Muskulatur des rechten und linken Beines habe sich
zwischenzeitlich nahezu vollständig angeglichen als Hinweis für eine
verbesserte Belastungs- und Funktionsfähigkeit des rechten Beines. Die
Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes sei im Vergleich zum Vorgutachten
verbessert, die Versicherte erreiche die Neutralstellung des rechten oberen
Sprunggelenkes problemlos. Die zuvor beschriebene Spitzfussstellung sei nicht
mehr vorhanden. Keine neurologische Störung. Keine Hinweise für Blutumlaufstörungen.
Insgesamt bestünden unter Beachtung der IASP-Diagnosekriterien keine Hinweise
für ein persistierendes CRPS. Keine Hyperalgesie, keine Allodynie, kein Schmerz
bei Druck auf Gelenke, Knochen oder Muskeln. Keine Asymmetrie der Hauttemperatur,
keine Veränderung der Hautfarbe. Keine Asymmetrie im Schwitzen, zum Zeitpunkt
der Untersuchung keine Ödembildung. Keine Dystonie, kein Tremor, keine Paresen
im Sinne von Schwäche und keine Veränderungen von Haar- oder Nagelwachstum der
rechten unteren Extremität. Die Schmerzen des rechten Kniegelenkes seien am
ehesten als initiale, medial betonte Gonarthrose zu interpretieren und nicht
ursächlich auf das in Rede stehende Ereignis vom 25. Oktober 2010
zurückzuführen. Dies zum einen, da seiner Zeit sicher Verletzungen des
Kniegelenkes hätten ausgeschlossen werden können, zum anderen seien schon im
Rahmen der Berichterstattung über die Funktionseinschränkungen des rechten
oberen Sprunggelenkes auch rezidivierenden Gonalgien rechts mitgeteilt worden,
die schon zu diesem Zeitpunkt als initiale Gonarthrose vermutet worden seien.
Aufgrund der Belastungseinschränkung des rechten Beines aufgrund von Schmerzen
und Funktionsbeeinträchtigung des rechten oberen Sprunggelenkes mit Bewegungseinschränkung
und Notwendigkeit des Benutzens von zwei Unterarmgehstützen für längere
Gehstrecken sei der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als
Serviceangestellte nicht mehr zumutbar. Es seien ihr nur leichte Tätigkeiten
möglich, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der eigen gewählten
Positionswechsel. Keine Leitertätigkeiten, keine Zwangshaltung für die unteren
Extremitäten. Für solche Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
6.3.4
In seiner Stellungnahme vom 9.
Dezember 2018 (SA 188, S. 9) führte Dr. med. F.___ aus, die Differenz der
Beweglichkeit im oberen Sprung-Gelenk zwischen der gutachterlichen Untersuchung
2012.
und der aktuellen gutachterlichen Untersuchung am 15. Oktober 2018, sechs
Jahre später, differiere für die Flexion und die Extension um je 5°. Eine solch
geringe Differenz entspreche ohne jeglichen Zweifel der der Methodik inhärenten
Ungenauigkeit. Zur Illustration: Die Beweglichkeit eines Gelenkes werde
klinisch mit dem Goniometer ermittelt, die beiden Schenkel des Goniometers
würden dabei optisch mit blossem Augenmass den mutmasslichen Achsen von
Unterschenkel und Fuss angeglichen und damit ein Winkel ermittelt, genauer
gesagt, geschätzt. Entsprechend sei im klinischen Alltag denn auch die übliche
Zahlen-Angaben in 5-er Schritten (5°, 10°, 15° usw.). Weiter sei zu
berücksichtigen, dass die Beweglichkeit eines Gelenkes bei einem Menschen auf
Grund unterschiedlicher Faktoren von Tag zu Tag variiere. Die Beweglichkeit der
Beschwerdeführerin bemesse sich über eine Zeitspanne von mehr als 6 Jahren
konsistent für die Extension auf 0° (Neutralstellung) bis 5° (Spitzfuss), für
die Flexion auf 20° und 25°. Die Beweglichkeit der (gesunden) Gegenseite
bemesse sich auf 30/0/60 Grad, Referenz-Werte. Die gutachterlich
versicherungsmedizinische Beurteilung einer offensichtlich verbesserten
Beweglichkeit und die Ausführungen, wonach sich die Bewegungseinschränkungen
deutlich gebessert hätten, seien medizinisch nachweislich falsch. Anlässlich
regelmässiger, rheumatologischer Kontrollen seit dem Unfall am 25. Oktober 2010
hätten wiederholt medizinisch offensichtliche Schwellungen des rechten Fusses
und Unterschenkels im Vergleich mit der Gegenseite festgestellt werden können.
Die Versicherungsnehmerin habe seitendifferente Ödeme fotografisch
dokumentiert. Sudomotorische Fehlfunktionen habe er, Dr. med. F.___, nie
beobachten können. Die Haut-Trophik sei nie seitendifferent ausgefallen. Im
vorliegenden Fall der Versicherten sei es medizinisch sehr ungewöhnlich zu
insgesamt vier Episoden eines komplexen, regionalen Schmerz-Syndroms betreffend
verschiedene Extremitäten seit 2001 gekommen. Triggerung des Syndroms klassisch
durch Traumatisierungen, aber auch im Kontext massiver Schübe der
Psoriasis-Arthritis (Handgelenk). Vor diesem Hintergrund sei der rechte Rückfuss
MR-tomografisch kontrolliert worden, unter etablierter Immunsuppression sei eine
Entzündung ausgeschlossen worden. Das komplexe regionale Schmerz-Syndrom im
Nachgang zum Unfall am 25. Oktober 2010 mit medizinisch dokumentierten
Verletzungen verlaufe seit mehr als sechs Jahren chronifiziert mit medizinisch
dokumentiert stationärer Einsteifung des rechten Rückfusses und wechselhaft
vasomotorischen Schwellungen sowie subjektiv beklagten Schmerzen mit
Beeinträchtigung der Gehfunktion.
6.3.5
Mit Stellungnahme vom 27.
Dezember 2018 (SA 192) führte Dr. med. D.___ aus, eine Schwellung des rechten
Unterschenkels habe weder klinisch noch messtechnisch bestätigt werden können,
ebenso keine Vergröberung des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes. Die
Untersuchung habe in den Nachmittagsstunden des 15. Oktober 2018 stattgefunden
und wie die Versicherte selber ausgeführt habe, nach entsprechender Anstrengung
zum Erreichen des Gutachteninstitutes und längerem Sitzen sowohl im Wartezimmer
als auch im Zuge der Exploration. Dennoch hätten keine signifikanten Schwellungen
des rechten Beines oder rechten oberen oder unteren Sprunggelenkes verifiziert
werden können. Insofern sei auch Punkt 5 des Schreibens vom 28. November 2018
der Beschwerdeführerin zu relativieren, wenn diese ausführe, dass der rechte
Fuss bei längerem Sitzen anschwelle und sich rot-bläulich verfärbe. Hierzu habe
sie ein Foto beigelegt. Der Unterzeichner habe auf diesem Foto die beschriebene
Schwellung und Verfärbung nicht erkennen können, wie auch im Rahmen der Begutachtung
eine Verfärbung oder Anschwellung nach längerem Sitzen nicht habe nachvollzogen
werden können. Sodann sei bezüglich des Schreibens von Dr. F.___ vom 9.
Dezember 2018 festzuhalten, dass ihm zuzustimmen sei, wenn hier eine gewisse
Messungenauigkeit konstatiert werde. Daher würden die Bewegungsmessungen immer
mehrfach hintereinander in der gleichen Untersuchungssituation durchgeführt, um
hier entsprechende Messungenauigkeiten zu minimieren. Somit werde eine
Messungenauigkeit bei einem entsprechend erfahrenen Gutachter (der Unterzeichner
führe seit mehr als 25 Jahren Gutachten durch, in einer Gesamtanzahl von
mittlerweile mehr als 7’500) sehr relativiert. Dr. med. F.___ stelle fest,
dass die im Gutachten festgestellte Verbesserung der Beweglichkeit des rechten
OSG falsch sei. Diese Aussage könne nur verwundern. Die wiederholten Messungen
der Beweglichkeit des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes hätten die im
Messbogen des Gutachtens mitgeteilten Bewegungsauslenkungen ergeben, diese
seien entsprechend im Gutachten kommentiert. Die Versicherte habe die
Neutralstellung im rechten OSG problemlos erreicht. Die in der Vergangenheit
beschriebene Spitzfussstellung sei nicht mehr vorhanden gewesen. Inwieweit Dr.
med. F.___ nun im Rahmen einer persönlichen Untersuchung am 24. Juli 2018 eine
Spitzfussstellung von 10° erhoben habe, könne nicht nachvollzogen werden.
Definitiv bestehe bei der Beschwerdeführerin keine Spitzfussstellung mehr. Dr.
med. F.___ habe in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2018 weiterhin
klargestellt, dass er selber motorische Fehlfunktionen nie habe beobachten
können. Die Hauttrophik sei nie seitendifferent aufgefallen. In diesem
Zusammenhang sei ebenfalls auf das kritisierte Gutachten, speziell auf Seite 26
des Gutachtens, hinzuweisen, wenn dezidiert festgestellt werde, dass keine neurologische
Störung und keine Hinweise für Blutumlaufstörungen vorhanden seien. Insgesamt
bestünden unter Beachtung der IASP-Diagnosekriterien keine Hinweise für ein
persistierendes CRPS. Keine Hyperalgesie, keine Allodynie, kein Schmerz bei
Druck auf Gelenke, Knochen oder Muskeln. Keine Asymmetrie der Hauttemperatur,
keine Veränderung der Hautfarbe. Keine Asymmetrie im Schwitzen, zum Zeitpunkt
der Untersuchung keine Ödembildung. Des Weiteren keine Dystonie, kein Tremor,
keine Paresen im Sinne von Schwäche und keine Veränderungen von Haar- und
Nagelwachstum der rechten unteren Extremität. Insofern sei die von Dr. med. F.___
wiederholt vorgetragene Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms
nicht nachzuvollziehen, insbesondere nicht, wenn er ausführe, dass
ungewöhnlicherweise insgesamt vier Episoden eines komplexen regionalen
Schmerzsyndroms betreffend verschiedene Extremitäten seit 2001 bestanden
hätten. Richtigerweise führe Dr. med. F.___ den Kontext massiver Schübe der
Psoriasisarthritis an, eine entsprechende Diskussion dieser konkurrierenden
Erkrankung erfolge jedoch bezüglich der Unfallursächlichkeit in seinem
Schreiben nicht. Im letzten Absatz dieses Schreibens führe Dr. med. F.___ an,
dass das komplexe regionale Schmerzsyndrom seit mehr als sechs Jahren chronifiziert
mit stationärer Einsteifung des rechten Rückfusses und wechselhaft
vasomotorischen Schwellungen verlaufe. Dies habe, wiederholend ausgeführt,
anlässlich der in Rede stehenden Begutachtung jedoch nicht nachvollzogen werden
können. Im Vordergrund stünden, wie Dr. med. F.___ im letzten Absatz seines
Schreibens selber anführe, subjektiv beklagte Beschwerden und Beeinträchtigungen
der Gehfunktion. Diese hätten jedoch anlässlich der vorliegenden Begutachtung nicht
objektiviert und verifiziert werden können.
7.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten
von Dr. med. D.___ vom 19. Oktober 2018, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen
ist.
Das Gutachten von Dr. med. D.___ erfüllt
grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die Rechtsprechung an ein
Gutachten stellt. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht
auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden,
ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der
medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen des
Experten begründet (BGE 125 V 352). Dr. med. D.___ zeigt in seinem Gutachten
überzeugend auf, dass es seit der letzten Rentenverfügung bzw. der letzten Begutachtung
durch Dr. med. B.___ vom 14. Dezember 2012 zu einer relevanten Verbesserung der
unfallkausalen Beeinträchtigungen am rechten Bein gekommen ist. So habe sich
die Muskulatur des rechten und linken Beines zwischenzeitlich nahezu
vollständig angeglichen, was als Hinweis für eine verbesserte Belastungs- und
Funktionsfähigkeit des rechten Beines gelte. Zudem sei die Beweglichkeit des
rechten oberen Sprunggelenkes im Vergleich zum Vorgutachten verbessert, die
Versicherte erreiche die Neutralstellung des rechten oberen Sprunggelenkes
problemlos. Die zuvor beschriebene Spitzfussstellung sei nicht mehr vorhanden.
Keine neurologische Störung. Keine Hinweise für Blutumlaufstörungen. Des
Weiteren zeigt Dr. med. D.___ nachvollziehbar auf, dass unter Beachtung der
IASP-Diagnosekriterien keine Hinweise für ein persistierendes CRPS mehr
bestehen. Beim CRPS handelt es sich um eine zusammenfassende Bezeichnung für
die Extremitäten betreffende Krankheitsbilder, die sich nach einem schädigenden
Ereignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetativen
Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik gekennzeichnet sind. Das CRPS I
(sympathische Algodystrophie, Sudeck-Syndrom; früher sympathische
Reflexdystrophie) stellt eine Erkrankung der Extremität dar, die ohne
definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma und ohne Bezug zum
Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Es kommt am häufigsten nach distaler
Radiusfraktur bei wiederholten Repositionsmanövern, einengenden Gipsverbänden
und ohne nachvollziehbare Ursache vor. Das CRPS II (früher Kausalgie)
bezeichnet brennende Schmerzen und Störungen des sympathetischen Nervensystems
als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion (häufig Hyperkompression).
Klinische Symptome des CRPS sind schwer lokalisierbare brennende Schmerzen
(z.B. Allodynie, Hyperalgesie) zusammen mit autonomen (Ödeme, Temperatur- und
Schweisssekretionsstörung, eventuell trophische Störung der Haut,
Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum), sensiblen und motorischen
Störungen. Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation),
Ankylose und Funktionsverlust kommen. Das CRPS gehört zu den
neurologisch-orthopädisch-traumatologischen Erkrankungen und stellt mithin
einen organischen beziehungsweise körperlichen Gesundheitsschaden dar (Urteil
des Bundesgerichts 8C_955/2008 vom 29. April 2009, E. 6 mit Hinweisen). Wie
vorgehend festgehalten, ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. D.___ das
Vorliegen eines CRPS aus diagnostischer Sicht nicht (mehr) mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. So führte Dr. med. D.___
diesbezüglich aus, es bestünden keine Hyperalgesie, keine Allodynie, kein
Schmerz bei Druck auf Gelenke, Knochen oder Muskeln. Keine Asymmetrie der
Hauttemperatur, keine Veränderung der Hautfarbe. Keine Asymmetrie im Schwitzen,
zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Ödembildung. Keine Dystonie, kein Tremor,
keine Paresen im Sinne von Schwäche und keine Veränderungen von Haar- oder
Nagelwachstum der rechten unteren Extremität. Damit erscheint es einleuchtend,
wenn Dr. D.___ das Vorliegen eines CRPS I im Zeitpunkt der Begutachtung
verneint. Sodann legt Dr. med. D.___ einleuchtend dar, dass die Schmerzen des
rechten Kniegelenkes am ehesten als initiale, medial betonte Gonarthrose zu
interpretieren und nicht ursächlich auf das in Rede stehende Ereignis vom 25.
Oktober 2010 zurückzuführen seien. Dies zum einen, da seinerzeit sicher
Verletzungen des Kniegelenkes hätten ausgeschlossen werden können, zum anderen
seien schon im Rahmen der Berichterstattung über die Funktionseinschränkungen
des rechten oberen Sprunggelenkes auch rezidivierende Gonalgien rechts
mitgeteilt worden, die schon zu diesem Zeitpunkt als initiale Gonarthrose
vermutet worden seien.
Schliesslich vermögen an der
überzeugenden Befund- und Diagnoseerhebung von Dr. med. D.___ auch die
vorgenannten Einwände von Dr. med. F.___ (s. E. II. 6.3.4 hiervor) nichts zu
ändern. Wie Dr. med. D.___ hierzu in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember
2018.
überzeugend darlegt, sei er sich der von Dr. med. F.___ genannten
Messungenauigkeiten durchaus bewusst. Daher würden die Bewegungsmessungen immer
mehrfach hintereinander in der gleichen Untersuchungssituation durchgeführt, um
hier entsprechende Messungenauigkeiten zu minimieren. Somit werde eine
Messungenauigkeit bei einem entsprechend erfahrenen Gutachter (der
Unterzeichner führe seit mehr als 25 Jahren Gutachten durch in einer
Gesamtanzahl von mittlerweile mehr als 7’500) sehr relativiert. Wie sodann bereits
dargelegt, vermochte Dr. med. D.___ – entgegen der Diagnosestellung von
Dr. med. F.___ – ein CRPS unter Prüfung der bekannten IASP-Diagnosekriterien wohlbegründet
zu verneinen. Des Weiteren ist anzufügen, dass es die unterschiedliche Natur
von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
andererseits nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu
stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19.
August 2016 E. 3.1.1). Dies ist vorliegend zu verneinen. Des Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass Dr. med. F.___ zwar selbst als Gutachter tätig ist, gegenüber
der Beschwerdeführerin aber einzig einen Behandlungsauftrag hat. Somit ist in
diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass ein behandelnder Arzt mitunter im
Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher
zu Gunsten seiner Patienten aussagt (BGE 135 V 465 E. 4.5). Demnach kann
schon aus diesem Grund nicht gesagt werden, das Gutachten von Dr. med. D.___
und die Arztberichte von Dr. med. F.___ seien gleichwertig und es sei deshalb
ein Obergutachten notwendig. Gestützt auf das vorliegende Beweisresultat ist es
denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin kein weiteres
Gutachten eingeholt hat, wie von der Beschwerdeführerin verlangt wurde. Es
liegt somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des
rechtlichen Gehörs vor. Schliesslich vermag im Lichte der beweiswertigen
Befunderhebung und Diagnosestellung von Dr. med. D.___ auch dessen Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführerin nur leichte
Tätigkeiten möglich seien, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der eigen
gewählten Positionswechsel. Keine Leitertätigkeiten, keine Zwangshaltung für
die unteren Extremitäten. Für solche Tätigkeiten bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit.
8.
8.1
Für die Ermittlung des
Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da die Beschwerdeführerin ihre letzte
Tätigkeit als Serviceangestellte aus gesundheitlichen Gründen hat aufgeben
müssen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den dort zuletzt erzielten Lohn
abgestellt und diesen auf das Jahr 2018 aufgerechnet, was ein Valideneinkommen
von CHF 52'477.61 ergibt (vgl. Verfügung vom 11. Januar 2019; SA 196).
Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
8.2
Ebenfalls nicht bestritten und
auch nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin – da die
Beschwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit in dem ihr zumutbaren Pensum
nachgeht – das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellen des Bundesamtes
für Statistik, Tabelle TA 1, 2016, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 errechnet
und diesen Betrag auf die branchenüblichen Wochenstunden und die Teuerung bis
zum Jahr 2018 aufgerechnet hat. Dies ergibt (unter Vorbehalt eines allfälligen
Abzuges vom Tabellenlohn; vgl. E. II. 8.2.1 hiernach) ein Invalideneinkommen
von CHF 55'018.64 (vgl. Verfügung vom 11. Januar 2019; SA 196).
8.2.1
Des Weiteren ist es praxisgemäss
zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis
zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder persönlichen Umständen
einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Nationalität
oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich erfahrungsgemäss auf
die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc und 5b). Was die Höhe
des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal separat
eine Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden;
vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Bei der Gewährung oder Verweigerung des Abzugs handelt es sich um
eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil
des Bundesgerichts 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4.2). Anders als
bei der Bemessung eines gewährten Abzugs ist das Gericht daher nicht gehalten,
bei seiner Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Der Beschwerdeführerin ist eine
angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar, weshalb wegen
Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Ebenso gebietet das Alter der
Beschwerdeführerin keinen Abzug. So wäre das Alter im Zusammenhang mit dem
Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, als es die Erwerbsaussichten in
Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Dies
geht auch aus der Unterteilung der LSE-Tabelle TA17 in drei Kategorien (bis
29.
Jahre/30 bis 49 Jahre/50 Jahre und älter) mit je steigenden
Verdienstmöglichkeiten hervor. Denn wäre statistisch tatsächlich eine Tendenz
zu erkennen, dass – gesunde – Mitarbeiter kurz vor dem Pensionsalter eine
Lohneinbusse in Kauf nehmen müssten, so hätte das Bundesamt für Statistik für
diese Erscheinung eine weitere Kategorie bilden müssen. Dass das Alter die
Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder
Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteile des Bundesgerichts
8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2;8C_808/2013 vom 14. Februar
2014.
E. 7.3). Hingegen wäre vorliegend gestützt auf das gutachterlich
statuierte Leistungsprofil aufgrund der behinderungsbedingten erschwerten
Eingliederung ein Abzug von 5 – 10 % gerechtfertigt gewesen. Einen
solchen hat die Beschwerdegegnerin jedoch nicht vorgenommen. Die genaue
Bezifferung eines leidensbedingten Abzuges kann aber offen bleiben, da selbst
bei der Vornahme eines Abzuges von 10 % kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad
von mindestens 10 % resultieren würde.
9.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben
noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch