VSBES.2019.209
Unfallversicherung
3. Juli 2020Deutsch21 min
Juni 2018 sei kein Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG und damit auch keine Versicherungsdeckung
Source so.ch
Urteil vom 3. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Arcosana
AG
Beschwerdeführerin
A.___
Beigeladener
gegen
Suva Rechtsabteilung, vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Schadenmeldung vom 10. Juli
2018 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1) wurde der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) mitgeteilt, der bei der B.___ AG arbeitstätige A.___, geb.
1981, sei am 24. Juni 2018 auf der Treppe gestolpert und habe sich dabei am
rechten Fuss und am rechten Arm verletzt.
1.2 Mit Verfügung vom 5. November
2018 (Suva-Nr. 30) lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von
Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, im Zeitpunkt des Unfalls vom 24.
Juni 2018 sei kein Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG und damit auch keine Versicherungsdeckung
erstellt.
1.3 Gegen diese Verfügung erhob die
Krankenversicherung von A.___, die Arcosana AG (nachfolgend Beschwerdeführerin),
am 28. November 2018 Einsprache (Suva-Nr. 39), welche die Beschwerdegegnerin
mit Entscheid vom 29. Juli 2019 (A.S. (Akten-Seite) 1 ff.) abwies.
2. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin am 29. August 2019 (A.S. 7 ff.) beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 29.
Juli 2019 i.S. A.___ sei aufzuheben.
2. Die Suva habe für den Unfall vom 24.
Juni 2018 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
3. Unter Entschädigungs- und Kostenfolge zu
Lasten der Suva.
3. Mit Verfügung vom 3. September
2019 (A.S. 11 f.) wird A.___ (nachfolgend Beigeladener) im vorliegenden
Verfahren beigeladen.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 24.
September 2019 (A.S. 13 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 14. November
2019 (A.S. 26) lässt sich der Beigeladene vernehmen.
6. Am 3. März 2020 wird eine
Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung durchgeführt (A.S. 34 ff.).
Anwesend sind Rechtsanwalt Rothenfluh als Vertreter der Beschwerdeführerin,
Rechtsanwalt Frischkopf als Vertreter der Beschwerdegegnerin und C.___ als
Zeuge. Der ebenfalls vorgeladenen Beigeladene, A.___, bleibt der Verhandlung
unentschuldigt fern.
7. Mit Schreiben vom 4. März 2020
(A.S. 33) holt der Präsident des Versicherungsgerichts bei der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn betreffend den Beigeladenen einen Auszug aus dem Individuellen
Konto (IK) der AHV ein.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien und des Beigeladenen in ihren Rechtsschriften wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf
die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2
Der Unfallversicherer ist
leistungspflichtig, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen mindestens
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 114 V 305 E. 5b), während eine blosse Möglichkeit für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 9 E. 3c/aa). Im Falle von
Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 263 E. 3b)
2.3
Die Versicherung endet mit dem
31.
Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn
aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem
letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder
Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind (Art. 3 Abs. 2 UVG).
3.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe aus der
Rechtsprechung hervor, dass bei Vorliegen eines rechtsgültigen Arbeitsvertrages
von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen sei. Zum Schutze des Arbeitnehmers
und Versicherten könne es kaum angehen, dass allfällige
sozialversicherungsrechtliche Versäumnisse des Arbeitgebers dazu führten, dass
beim Arbeitnehmenden Versicherungslücken entstünden. Dies umso weniger im
vorliegenden Fall, in dem nicht nur ein über den massgeblichen Zeitpunkt vom
24.
Juni 2018 hinaus bestehendes Arbeitsverhältnis aktenkundig mehrfach
bestätigt werde, sondern auch ein offensichtlich ungekündigter Arbeitsvertrag
vom 19. August 2017, durchgehende Lohnabrechnungen und Arbeitszeitrapporte –
auch wenn nachträglich beigebracht – in den Akten lägen. Rechtsprechungsgemäss
seien bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft im Einzelfall die
gesamten Umstände zu berücksichtigen. Es könne folglich nicht angehen, dass die
Suva einzig gestützt auf einen im Rahmen der ersten Abklärungen noch nicht
nachvollziehbaren zwischenzeitlichen Stopp des Lohnflusses im Mai 2018 von
einer Beendigung der Arbeitnehmereigenschaft ausgehe. Aufgrund sämtlicher
übriger Umstände, wie namentlich das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages sowie
von durchgehenden Lohnabrechnungen, Arbeitszeitrapporten und Bestätigungen der
Arbeitgeberin, sei vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten im massgeblichen Zeitpunkt des
Ereignisses vom 24. Juni 2018 auszugehen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die nachträgliche Anmeldung des Lohnes des
Beigeladenen bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt für das Jahr 2017 sei erst
erfolgt, nachdem das Unternehmen durch die Suva betreffend Offenlegung gemahnt
worden sei. Im IK-Auszug (eingegangen am 27. Juli 2018) seien noch keine
Zahlungen ersichtlich. Weiter sei den Unterlagen ein Arbeitsvertrag zu
entnehmen. Gemäss diesem sei der Versicherte ab dem 1. September 2017
angestellt. Der Bruttolohn betrage CHF 5’300.00 x 12. Zusätzlich werde ein
13.
Monatslohn prozentual jeden Monat ausbezahlt. Zudem bestünde ein
Anspruch auf einen Pauschalspesenersatz von CHF 500.00 pro Monat. Dieser Lohn
stimme nicht mit dem in der Schadenmeldung vom 10. Juli 2018 gemeldeten Lohn
von CHF 6'000.00 über ein. Weiter seien auch die Löhne gemäss den
Lohnabrechnungen von CHF 5'500.00 abweichend. Den Unterlagen könnten auch die
Lohnblätter von September 2017 bis Juli 2018 entnommen werden. Im Gegensatz zur
Begründung der Einsprache lasse sich daraus nicht ableiten, dass der
Beigeladene effektiv am 24. Juni 2018 bei der Suva versichert gewesen sei. Ein
effektiver Lohnfluss lasse sich daraus nicht belegen. Neben den Lohnblättern
befänden sich in den Akten auch Belege über die Lohnzahlungen. Beim
Beigeladenen sei eine Zahlung in der Höhe von CHF 5’500.00 für den Monat März
2018.
und eine Zahlung für den Monat April 2018 (selber Betrag; 3. Mai 2018)
eingegangen. Die nächsten Zahlungen seien nach dem Unfall per 26. Juni 2018 und
per 27. Juli 2018 erfolgt. In Anhang 6 der Unterlagen sei vermerkt worden, dass
der Lohn des Monats Mai bar ausbezahlt worden sei. Auf die Frage, weshalb die
Lohnzahlung im Monat Mai bar erfolgt sei, habe der Beigeladene am 24. Juni 2018
dahingehend geantwortet, dass er das Geld für die bevorstehenden Ferien
gebraucht habe (Tickets bezahlen). Am 15. Oktober 2018 habe die D.___ AG die
Suva informiert, dass der Beigeladene einen Vorschuss gebraucht habe, um
Rechnungen zu bezahlen, weshalb er eine Verrechnung mit Kundenzahlungen
vorgenommen habe. Erstellt sei somit, dass die Lohnzahlungen für die Monate
März und April 2018 belegt seien. Die Bar-Auszahlung des Lohns im Mai 2018
erscheine unglaubwürdig, zumal sich der Beigeladene und die D.___ AG bei der
Begründung und der Art der Auszahlung widersprächen. In Anbetracht der
Gesamtsituation erscheine es äusserst fraglich, weshalb ausgerechnet der Monat
Mai 2018 bar ausbezahlt worden sein solle, wenn sämtliche anderen Zahlungen angeblich
mit Überweisung erfolgt seien. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine
Bar-Zahlung hätte erfolgen sollen, um Flugtickets zu bezahlen. In Anbetracht
dessen, dass die Zahlungen regelmässig eingegangen seien (bis zum 3. Mai 2018),
könnten auch die nach dem Unfall getätigten Zahlungen keine Arbeitstätigkeit ab
Mai 2018 für die Unternehmung B.___ AG beweisen. Insofern sei aufgrund dieser
Akten davon auszugehen, dass der Beigeladene höchstens – vgl. dazu die anderen
Unstimmigkeiten – bis Ende April 2018 bei der B.___ AG angestellt gewesen sei. Mit
Ergänzung vom 15. Oktober 2018 seien der Suva Stundenrapporte zur
Verfügung gestellt worden (Monate Mai bis Juli 2018). Gemäss Arbeitsvertrag sei
der Beigeladene A.___ zu 100 % als Aussendienstmitarbeiter angestellt
gewesen. Die Unternehmung sei im Gerüst- und Rohrleitungsbau tätig. Umso
erstaunlicher sei es, dass der Versicherte am Tag der Arbeit (1. Mai 2018), an
Auffahrt (10. Mai 2018) und an Pfingstmontag (21. Mai 2018) gearbeitet haben solle.
Die «konsequent angebliche» Arbeitstätigkeit von Montag bis Freitag, unabhängig
davon, ob es sich um einen Feiertag gehandelt habe oder nicht, erscheine nicht
glaubwürdig. Weiter seien die Arbeitszeiten sehr pauschal und äusserst gerundet
erfasst worden. Insofern könne die Beschwerdeführerin auch aus diesen
Dokumenten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem erwiesen sich die
Stundenrapporte auch deswegen als unglaubwürdig, weil ein
Aussendienstmitarbeiter nicht zu festen Arbeitszeiten und mit gerundeten Pensen
arbeite.
Schliesslich gibt der Beigeladene mit
Stellungnahme vom 14. November 2019 an, da er flexible Arbeitszeiten gehabt
habe, könne es sein, dass der Buchhaltung ein Fehler unterlaufen sei. Weshalb
kein Lohn auf dem Lohnkonto sei, habe er bereits am Telefon erklärt.
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist
Dispositiv
demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom
24. Juni 2018 zu Recht mangels Versicherungsdeckung verneint hat.
4.2 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die
in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer – nebst anderen, hier nicht interessierenden
Personenkategorien – obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert.
Als Arbeitnehmer gemäss dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 UVV, wer
eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im
Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des
Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger
untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes
wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.;
ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3.4). Aus diesen Grundsätzen allein
lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen
ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der
gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (SZS 2015 S. 144, 8C_183/2014
E. 7.1; Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, L'assurance-accidents
obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale
Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 899 Rz. 2). Im Regelfall besteht zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein
öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse
gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG
handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung
für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein
Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist
unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu
beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend ist dabei
namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die
Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E.
2d S. 59; vgl. auch Urteil 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.1).
5. Vorliegend sind im Wesentlichen
folgende Unterlagen von Belang:
5.1 Mit Schreiben vom 16. Juli 2018
(Suva-Nr. 7) teilte die Beschwerdegegnerin der B.___ AG mit, der mit
Schadenmeldung vom 10. Juli 2018 gemeldete Beigeladene solle gemäss dieser
Meldung seit 1. September 2017 bei der B.___ AG angestellt sein. Auf der der
Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2018 zugestellten Lohnerklärung für die
Berechnung des Jahres 2017 sei der Beigeladene jedoch nicht als Mitarbeiter
aufgeführt (vgl. Suva-Nr. 16, S. 3). Auch auf der am 31. März 2018 gemachten
Nachmeldung für 2017 zu Handen der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt sei
der Beigeladene nicht aufgeführt (vgl. Suva-Nr. 16, S. 5).
5.2 Auf dem Auszug des individuellen
Kontos des Beigeladenen per 27. Juli 2018 (Suva-Nr. 19) ist nach 2016 kein
Guthaben verzeichnet und auch kein Lohneingang der B.___ AG zu Gunsten des
Beigeladenen aufgeführt. Das Gleiche ergibt sich auch aus dem vom
Versicherungsgericht per 24. März 2020 eingeholten Auszug. Dieser enthält einzig
den Betrag von CHF 23'200.00 für die Zeit von September bis Dezember 2017, der
erst am 8. August 2018 nachträglich gemeldet wurde (Suva-Nr. 25, S. 4).
5.3 Mit Schreiben vom 27. August
2018 (Suva-Nr. 25) teilte die D.___ der Beschwerdegegnerin mit, sie mache im
Auftrag der B.___ AG die Buchhaltung. Nach einer internen Prüfung habe sie
festgestellt, dass zwei Mitarbeiter nicht gemeldet worden seien. Sodann reichte
sie der Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen ein:
- Mit Schreiben vom 8. August 2018
(Suva-Nr. 25, S. 4) meldete die D.___ AG der Ausgleichskasse Basel-Stadt zwei
Mitarbeiter der B.___ AG – darunter der Beigeladene mit einer Lohnsumme von CHF
23'200.00 für das Jahr 2017 – nach.
- Gemäss Arbeitsvertrag vom 19. August
2017 (Suva-Nr. 25, S. 7) trat der Beigeladene die Stelle bei der B.___ AG in
einem Pensum von 100 % als Aussendienstmitarbeiter per 1. September 2017 an.
Als wöchentliche Arbeitszeit wurden 42 Stunden angegeben. Es wurde ein
Bruttolohn von CH 5'350.00 und ein Pauschalspesenersatz von CHF 500.00
vereinbart. Der 13. Monatslohn werde monatlich prozentual ausgezahlt. Der
Arbeitnehmer habe Anspruch auf 25 Tage bezahlte Ferien pro Jahr.
- Gemäss den eingereichten
Lohnabrechnungen von September 2017 bis Juli 2018 wurden dem Beigeladenen
monatlich CHF 5'500.00 ausgezahlt.
- Aus den eingereichten Kontoauszügen der B.___
AG (Suva-Nr. 25, S. 19 ff.) sind folgende Zahlungen zu Gunsten des Beigeladenen
ersichtlich: 31. August 2018: CHF 5'500.00; 3. Oktober 2017: CHF 5'500.00;
30. Oktober 2018: CHF 5'500.00; 30. November 2017: CHF 5'500.00;
3. Januar 2018: CHF 5'500.00; 27. Februar 2018: CHF 5'500.00; 3.
April 2018: CHF 5'500.00; 3. Mai 2018: CHF 5'500.00; 26. Juni 2018:
CHF 5'500.00; 27. Juli 2018: CHF 5'500.00;
- Gemäss Lohnausweis vom 31. Januar 2018
(Suva-Nr. 25, S. 27) erzielte der Beigeladenen bei der B.___ AG im Jahr 2017
ein Bruttoeinkommen von CHF 23'200.00 bzw. ein Nettoeinkommen von
CHF 20'221.00 zuzüglich Pauschalspesen von CHF 2'000.00.
5.4 Gemäss Telefonnotiz vom 24.
September 2018 (Suva-Nr. 28) erklärte der Beigeladene gegenüber der
Beschwerdegegnerin, er habe den Mai-Lohn ausnahmsweise in bar ausbezahlt
erhalten, da er dieses Geld wegen seiner bevorstehenden Ferien zur Bezahlung
von Tickets gebraucht habe.
5.5 Mit Schreiben vom 15. Oktober
2018 (Suva-Nr. 31) teilte die D.___ AG der Beschwerdegegnerin mit, der
Beigeladene habe einen Vorschuss gebraucht, um seine Rechnungen zu bezahlen,
und habe dies mit Kundenzahlungen verrechnet. Dies sei in Absprache mit der
Geschäftsleitung getätigt worden. Zudem reichte die D.___ AG die
Arbeitszeitrapporte des Beigeladenen für die Monate September 2017 bis Juli
2018 ein (Suva-Nr. 31, S. 2 ff.).
6. Anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 3. März 2020 (A.S. 34 ff) führte der Zeuge, C.___, Verwaltungsrat
und Geschäftsführer der B.___ AG, [...], im Wesentlichen aus, die B.___ AG sei
im Haustechnik- und Beleuchtungsbereich tätig gewesen. Man habe
Belüftungsanlagen und Sprinkleranlagen gebaut und nebenbei noch Lichter
verkauft. Es seien knapp 10 Leute bei der Firma tätig gewesen. Das habe sich je
nach Arbeitsbelastung geändert. Die Firma sei seit fast einem Jahr mangels
Aktiven stillgelegt. Es sei zu immer mehr Betreibungen gekommen, die Aufträge
seien verloren gegangen. Herr A.___ sei kurz nach der Geschäftsübernahme, ca.
ab Sommer 2017 zur B.___ AG gekommen. Er sei im Aussendienst tätig gewesen. Er
sei auf die Baustellen gegangen, habe geschaut, dass alles laufe. Er sei immer
unterwegs gewesen und habe selbständig gearbeitet. Das habe sehr gut
funktioniert. Er habe auf den Baustellen geschaut, ob die Leute dort seien und
habe abgeklärt, was an Werkzeug oder sonstiges gebraucht werde. Er sei die
Stellvertretung ausserhalb gewesen. Er habe die Stunden der Arbeiter überprüft
und deren Anwesenheit, damit diese nicht Stunden aufschreiben würden, obwohl
sie gar nicht da seien. Er habe die Leute meistens überwacht. Nur in Fällen als
man unterbesetzt gewesen sei, habe er auch mitgearbeitet. Er habe jeden Tag
gearbeitet, etwa auf drei Baustellen gleichzeitig. Eine sei in [...] gewesen,
dann noch zwei in [...]. Da habe Herr A.___ gependelt, habe Material geholt
etc. Er sei nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Seine Arbeitszeit sei nicht
kontrolliert worden. Man habe gewusst, dass er am Arbeiten sei, weil er auf den
Baustellen gewesen sei und entsprechend Rückmeldungen zu allfälligen
Bestellungen gemacht habe. Der Beigeladene sei direkt auf die Baustellen gegangen
und sei sehr selten nach [...] gekommen, da man dort keine Baustelle gehabt
habe. Da er in [...] gewohnt habe, habe er bei der Baustelle in [...]
angefangen und sei dann weiter nach [...] gefahren. Die eingereichten
Arbeitszeitrapporte entsprächen den Standard-Arbeitszeiten, die die B.___ AG
gehabt habe. Daran habe sich Herr A.___ gehalten. Er, C.___, habe nie
mitbekommen, dass sich der Beigeladene nicht daran gehalten hätte oder nicht
erreichbar gewesen wäre. Der Beigeladene habe schon seine Zeiten gehabt und sei
unterwegs gewesen. Wer etwas gebraucht habe, habe gewusst, dass Herr A.___ zur
jeweiligen Zeit unterwegs gewesen sei und zur einen oder anderen Baustelle habe
kommen können. In der Baubranche habe man nicht auf jeder Baustelle eine
Stempeluhr, wo man die Stempelkarte einscannen könne. Deswegen habe es Herrn A.___
gebraucht, der kontrolliert habe, dass die Arbeiter auch wirklich dort gewesen
seien. Auf den Einwand des Instruktionsrichters, es falle auf, dass die
Arbeitsrapporte im Nachhinein erstellt worden seien, da die Wochentage nicht
stimmten, gab der Zeuge an: Herr A.___ sei auch nicht im Stundenlohn angestellt
gewesen. Er habe keinen Rapport gebraucht, da er keine festen Zeiten gehabt
habe. Stundenrapporte hätten nur die Arbeiter auf dem Bau gebraucht. Man habe aber
trotzdem nachträglich einen Arbeitsrapport für den Beigeladenen erstellt, da
man ein Problem mit der Suva gehabt habe und für jeden, der verletzt gewesen
sei, nachträglich Stundenrapporte habe liefern müssen. Es mache keinen Sinn,
dass jemand seine Stunden aufschreibe, wenn er 100 % für 42,5 Stunden pro Woche
fest angestellt sei. Es sei auch nie zu Überstunden gekommen. Er, C.___, sei
auch verletzt gewesen und habe einen Stundenrapport liefern müssen, obwohl er
als Chef seine Stunden natürlich nicht aufschreibe. Auf die Frage des
Instruktionsrichters, wie es zu erklären sei, dass für die Lohnzahlung für den
Monat Mai 2018 zu Gunsten des Beigeladenen kein Bankbeleg vorhanden sei, führte
der Zeuge aus: Er wisse nicht mehr genau, was der Grund dafür gewesen sei.
Vielleicht sei zu dieser Zeit schon nicht mehr genügend Geld vorhanden gewesen.
Er, C.___, habe in dieser Zeit Schwierigkeiten und Betreibungen bekommen. In
dieser Zeit habe er den ersten Auftraggeber verloren. Vielleicht sei der Grund
auch eine finanzielle Lücke gewesen. Auf Nachfrage des Instruktionsrichters:
Ja, es sei denkbar, dass der Betrag in bar ausbezahlt worden sei, anstatt
mittels Überweisung. Er, C.___, habe auch schon privat Geld in die Hand
genommen, um Löhne bezahlen zu können. Er wisse aber nicht, ob das dort der
Fall gewesen sei. Wenn bei der Firma Geld vorhanden gewesen wäre, dann hätte er
nicht bar auszahlen müssen. Es gebe keine Jahresabschlüsse der Jahre 2017 und
2018. Ihm habe am Schluss das Geld gefehlt, um die Buchhaltung zu bezahlen. Auf
die Differenz zwischen dem in der Unfallmeldung angegebenen vertraglichen
Grundlohn von Herrn A.___ von CHF 6'000.00 und den tatsächlichen Zahlungen
angesprochen, gab der Zeuge an, Herr A.___ habe auch noch Spesen von CHF 400.00
- 500.00 gehabt. Vielleicht seien diese nicht eingerechnet gewesen. Er, C.___,
könne sich erinnern, dass man die Spesen extra in den Arbeitsvertrag
geschrieben habe, weil Herr A.___ nonstop unterwegs und im Auto gewesen sei.
Sobald es etwas gebraucht habe, habe Herr A.___ selbst gezahlt. Ausser den
Spesen habe er keine Erklärung für diese Differenz. Weiter führte der Zeuge
aus, ja, Herr A.___ habe bis zum Unfalldatum gearbeitet. Er, C.___, könne sich
aber nicht an ein besonderes Ereignis mit Herrn A.___ in den letzten Wochen vor
dem Unfall erinnern, welches man dokumentieren könnte. Auf die Frage des
Vertreters der Beschwerdegegnerin gab der Zeuge an, ja, er habe auch bei
anderen Arbeitern teilweise den Lohn privat in bar bezahlt. Er habe dann die
Leute einen Beleg unterschreiben lassen. Die meisten Unterlagen habe er der
Buchhaltung oder dem Betreibungsamt gegeben. Er habe sein Büro räumen müssen
und wisse nicht genau, wo alle Unterlagen seien. Er könne nachschauen, ob er
etwas finde. Damit die Arbeiter nicht sagen könnten, er hätte das Geld nicht
bezahlt, habe er die Quittungsformulare der Firma benutzt. Dort habe er den
Betrag und das Datum aufgeführt und die Arbeiter unterschreiben lassen.
7. Im vorliegenden Fall geht es
einzig um die Frage, ob der Beigeladene im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom
24. Juni 2018 bei der Suva versichert war. In diesem Zusammenhang ist
umstritten, ob der Beigeladene während dieser Zeit bzw. zumindest bis 31 Tage vor
dem Unfallereignis (Ende des Versicherungsschutzes; vgl. E. II. 2.3 hiervor)
tatsächlich bei der B.___ AG angestellt war
Vorliegend gibt es sowohl Indizien die
für als auch gegen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sprechen. Fragwürdig
erscheint unter anderem der Umstand, dass von der B.___ AG für den Beigeladenen
keine AHV-Beiträge bezahlt wurden. Für das Jahr 2017 erfolgte nach dem Unfall
zwar noch eine Nachmeldung, für das Jahr 2018 jedoch gar keine. Auch in dem vom
Versicherungsgericht nachträglich eingeholten Auszug aus dem individuellen
Konto des Beigeladenen (A.S. 42 ff.) sind keine weiteren Lohnzahlungen von der B.___
AG aufgeführt. Zudem stimmen die Lohnangaben und die tatsächlichen
Lohnüberweisungen nicht ganz überein. Des Weiteren wurden die eingereichten
Stundenrapporte (Suva-Nr. 31 S. 2 ff.) offenbar nachträglich erstellt und
können nicht stimmen, was auch der Zeuge bestätigt hat. Immerhin ist aber anzumerken,
dass solche falschen Angaben und nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge keine
unumstösslichen und zwingenden Indizien für das Nichtvorliegen eines
Arbeitsverhältnisses sind. So ist es gerichtsnotorisch, dass solche
Sachverhalte auch bei nachweislich vorliegenden Arbeitsverhältnissen immer
wieder vorkommen (vgl. insbesondere die Verfahren betreffend Nachzahlung der
Sozialversicherungsbeiträge). Zudem gibt der Zeuge und ehemalige Geschäftsführer
der B.___ AG offen zu, dass diese Arbeitsrapporte auf Verlangen der Suva
nachträglich angefertigt worden seien, aber solche gar nie bestanden hätten,
was deren Fehlerhaftigkeit zumindest nachvollziehbar erscheinen lässt. Selbst
wenn aufgrund des vorgehend Gesagten zumindest gewisse Zweifel am Vorliegen
eines Arbeitsverhältnisses bestehen, sprechen noch die gewichtigeren Indizien
für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Für eine versicherte
Beschäftigung sprechen unter anderem die eingereichten Dokumente (Suva-Nr. 25):
Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Lohnausweis 2017 sowie die mit Kontoauszug
nachgewiesenen Lohnzahlungen. Insbesondere die mit Überweisungsbelegen ausgewiesenen
regelmässigen (Lohn-)Zahlungen sind ein gewichtiges Argument für ein
bestehendes Arbeitsverhältnis. Es sind zwar auch andere Gründe für solche
regelmässigen Zahlungen denkbar, jedoch erscheint ein Arbeitsverhältnis die
überwiegend wahrscheinlichste Erklärung. Die Banküberweisung ist zwar
ausgerechnet in der kritischen Zeit nicht erfolgt – eine Zahlung erfolgte 3. Mai
2018, die nächste Zahlung dann erst nach am 24. Juni 2018, also nach dem Unfall
(vgl. Suva-Nr. 25 S. 19). Der Beigeladene gab in diesem Zusammenhang an, der
Lohn sei bar ausbezahlt worden – wobei die diesbezüglichen Angaben des
Beigeladenen und der Vertreterin der Arbeitgeberin (vgl. Suva-Nr. 31) ebenfalls
voneinander abweichen. Dieser Punkt kann aber schlussendlich offen gelassen
werden. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass für Mai 2018 keine
Lohnzahlung erfolgt ist, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass in diesem Monat
kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hatte. Es kommt immer wieder vor, dass
eine Lohnzahlung ausbleibt, wenn sich ein Betrieb, wie es hier durch den Zeugen
ausgesagt wurde, in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Angesichts der
Überweisung des Juni-Lohns per 26. Juni 2018 muss eine Fortdauer der Anstellung
oder deren Wiederaufnahme ab 1. Juni 2018 als überwiegend wahrscheinlich
gelten, womit eine Versicherungsdeckung für das Unfallereignis vom 24. Juni
2018 zu bejahen ist. Die Überweisung der Lohnzahlung für den Monat Juni ist wie
erwähnt am 26. Juni 2018 (Valuta) erfolgt, womit es unwahrscheinlich erscheint,
dass man mit Blick auf das Unfallereignis vom 24. Juni 2018 mit einer
Lohnüberweisung zwei Tage danach ein weiterbestehendes Arbeitsverhältnis hat
vortäuschen wollen – auch wenn sich dies nicht ausschliessen lässt –, zumal die
Schadenmeldung an die Suva erst am 10. Juli 2018 erfolgt ist. Schliesslich
sprechen auch die grundsätzlich glaubwürdigen Aussagen des Zeugen für das
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Unfalls.
Zusammenfassend ist gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im
Unfallzeitpunkt – 24. Juni 2018 – und damit auch das Bestehen einer Versicherungsdeckung
zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin ist damit bezüglich des vorgenannten
Unfallereignisses grundsätzlich leistungspflichtig – vorbehältlich einer
allfälligen Verneinung des Kausalzusammenhangs. Somit wird in Gutheissung der
Beschwerde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2019 aufgehoben
und die Sache zur Prüfung des Kausalzusammenhangs an diese zurückgewiesen.
8. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat
die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten,
die das Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst und
festsetzt.
8.1 Da es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation handelt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4.a S. 150, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_464/2014 vom 17. Juli 2015 E. 7).
8.2 Ebenfalls keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung hat der Beigeladene, nachdem dieser weder anwaltlich
noch anderweitig fachlich vertreten war.
9. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2019 aufgehoben und die
Sache zur Prüfung ihrer Leistungspflicht und neuem Entscheid über die Ansprüche
aus dem Unfall vom 24. Juni 2018 an diese zurückgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch