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Entscheid

VSBES.2019.209

Unfallversicherung

3. Juli 2020Deutsch21 min

Juni 2018 sei kein Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG und damit auch keine Versicherungsdeckung

Source so.ch

Urteil vom 3. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Arcosana

AG

Beschwerdeführerin

A.___

Beigeladener

gegen

Suva Rechtsabteilung, vertreten durch Rechtsanwalt Beat

Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Schadenmeldung vom 10. Juli

2018 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1) wurde der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) mitgeteilt, der bei der B.___ AG arbeitstätige A.___, geb.

1981, sei am 24. Juni 2018 auf der Treppe gestolpert und habe sich dabei am

rechten Fuss und am rechten Arm verletzt.

1.2 Mit Verfügung vom 5. November

2018 (Suva-Nr. 30) lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von

Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, im Zeitpunkt des Unfalls vom 24.

Juni 2018 sei kein Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG und damit auch keine Versicherungsdeckung

erstellt.

1.3 Gegen diese Verfügung erhob die

Krankenversicherung von A.___, die Arcosana AG (nachfolgend Beschwerdeführerin),

am 28. November 2018 Einsprache (Suva-Nr. 39), welche die Beschwerdegegnerin

mit Entscheid vom 29. Juli 2019 (A.S. (Akten-Seite) 1 ff.) abwies.

2. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin am 29. August 2019 (A.S. 7 ff.) beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 29.

Juli 2019 i.S. A.___ sei aufzuheben.

2. Die Suva habe für den Unfall vom 24.

Juni 2018 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

3. Unter Entschädigungs- und Kostenfolge zu

Lasten der Suva.

3. Mit Verfügung vom 3. September

2019 (A.S. 11 f.) wird A.___ (nachfolgend Beigeladener) im vorliegenden

Verfahren beigeladen.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 24.

September 2019 (A.S. 13 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 14. November

2019 (A.S. 26) lässt sich der Beigeladene vernehmen.

6. Am 3. März 2020 wird eine

Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung durchgeführt (A.S. 34 ff.).

Anwesend sind Rechtsanwalt Rothenfluh als Vertreter der Beschwerdeführerin,

Rechtsanwalt Frischkopf als Vertreter der Beschwerdegegnerin und C.___ als

Zeuge. Der ebenfalls vorgeladenen Beigeladene, A.___, bleibt der Verhandlung

unentschuldigt fern.

7. Mit Schreiben vom 4. März 2020

(A.S. 33) holt der Präsident des Versicherungsgerichts bei der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn betreffend den Beigeladenen einen Auszug aus dem Individuellen

Konto (IK) der AHV ein.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien und des Beigeladenen in ihren Rechtsschriften wird, soweit

erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf

die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2

Der Unfallversicherer ist

leistungspflichtig, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen mindestens

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 114 V 305 E. 5b), während eine blosse Möglichkeit für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 9 E. 3c/aa). Im Falle von

Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 263 E. 3b)

2.3

Die Versicherung endet mit dem

31.

Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn

aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem

letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder

Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind (Art. 3 Abs. 2 UVG).

3.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe aus der

Rechtsprechung hervor, dass bei Vorliegen eines rechtsgültigen Arbeitsvertrages

von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen sei. Zum Schutze des Arbeitnehmers

und Versicherten könne es kaum angehen, dass allfällige

sozialversicherungsrechtliche Versäumnisse des Arbeitgebers dazu führten, dass

beim Arbeitnehmenden Versicherungslücken entstünden. Dies umso weniger im

vorliegenden Fall, in dem nicht nur ein über den massgeblichen Zeitpunkt vom

24.

Juni 2018 hinaus bestehendes Arbeitsverhältnis aktenkundig mehrfach

bestätigt werde, sondern auch ein offensichtlich ungekündigter Arbeitsvertrag

vom 19. August 2017, durchgehende Lohnabrechnungen und Arbeitszeitrapporte –

auch wenn nachträglich beigebracht – in den Akten lägen. Rechtsprechungsgemäss

seien bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft im Einzelfall die

gesamten Umstände zu berücksichtigen. Es könne folglich nicht angehen, dass die

Suva einzig gestützt auf einen im Rahmen der ersten Abklärungen noch nicht

nachvollziehbaren zwischenzeitlichen Stopp des Lohnflusses im Mai 2018 von

einer Beendigung der Arbeitnehmereigenschaft ausgehe. Aufgrund sämtlicher

übriger Umstände, wie namentlich das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages sowie

von durchgehenden Lohnabrechnungen, Arbeitszeitrapporten und Bestätigungen der

Arbeitgeberin, sei vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer

Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten im massgeblichen Zeitpunkt des

Ereignisses vom 24. Juni 2018 auszugehen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die nachträgliche Anmeldung des Lohnes des

Beigeladenen bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt für das Jahr 2017 sei erst

erfolgt, nachdem das Unternehmen durch die Suva betreffend Offenlegung gemahnt

worden sei. Im IK-Auszug (eingegangen am 27. Juli 2018) seien noch keine

Zahlungen ersichtlich. Weiter sei den Unterlagen ein Arbeitsvertrag zu

entnehmen. Gemäss diesem sei der Versicherte ab dem 1. September 2017

angestellt. Der Bruttolohn betrage CHF 5’300.00 x 12. Zusätzlich werde ein

13.

Monatslohn prozentual jeden Monat ausbezahlt. Zudem bestünde ein

Anspruch auf einen Pauschalspesenersatz von CHF 500.00 pro Monat. Dieser Lohn

stimme nicht mit dem in der Schadenmeldung vom 10. Juli 2018 gemeldeten Lohn

von CHF 6'000.00 über ein. Weiter seien auch die Löhne gemäss den

Lohnabrechnungen von CHF 5'500.00 abweichend. Den Unterlagen könnten auch die

Lohnblätter von September 2017 bis Juli 2018 entnommen werden. Im Gegensatz zur

Begründung der Einsprache lasse sich daraus nicht ableiten, dass der

Beigeladene effektiv am 24. Juni 2018 bei der Suva versichert gewesen sei. Ein

effektiver Lohnfluss lasse sich daraus nicht belegen. Neben den Lohnblättern

befänden sich in den Akten auch Belege über die Lohnzahlungen. Beim

Beigeladenen sei eine Zahlung in der Höhe von CHF 5’500.00 für den Monat März

2018.

und eine Zahlung für den Monat April 2018 (selber Betrag; 3. Mai 2018)

eingegangen. Die nächsten Zahlungen seien nach dem Unfall per 26. Juni 2018 und

per 27. Juli 2018 erfolgt. In Anhang 6 der Unterlagen sei vermerkt worden, dass

der Lohn des Monats Mai bar ausbezahlt worden sei. Auf die Frage, weshalb die

Lohnzahlung im Monat Mai bar erfolgt sei, habe der Beigeladene am 24. Juni 2018

dahingehend geantwortet, dass er das Geld für die bevorstehenden Ferien

gebraucht habe (Tickets bezahlen). Am 15. Oktober 2018 habe die D.___ AG die

Suva informiert, dass der Beigeladene einen Vorschuss gebraucht habe, um

Rechnungen zu bezahlen, weshalb er eine Verrechnung mit Kundenzahlungen

vorgenommen habe. Erstellt sei somit, dass die Lohnzahlungen für die Monate

März und April 2018 belegt seien. Die Bar-Auszahlung des Lohns im Mai 2018

erscheine unglaubwürdig, zumal sich der Beigeladene und die D.___ AG bei der

Begründung und der Art der Auszahlung widersprächen. In Anbetracht der

Gesamtsituation erscheine es äusserst fraglich, weshalb ausgerechnet der Monat

Mai 2018 bar ausbezahlt worden sein solle, wenn sämtliche anderen Zahlungen angeblich

mit Überweisung erfolgt seien. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine

Bar-Zahlung hätte erfolgen sollen, um Flugtickets zu bezahlen. In Anbetracht

dessen, dass die Zahlungen regelmässig eingegangen seien (bis zum 3. Mai 2018),

könnten auch die nach dem Unfall getätigten Zahlungen keine Arbeitstätigkeit ab

Mai 2018 für die Unternehmung B.___ AG beweisen. Insofern sei aufgrund dieser

Akten davon auszugehen, dass der Beigeladene höchstens – vgl. dazu die anderen

Unstimmigkeiten – bis Ende April 2018 bei der B.___ AG angestellt gewesen sei. Mit

Ergänzung vom 15. Oktober 2018 seien der Suva Stundenrapporte zur

Verfügung gestellt worden (Monate Mai bis Juli 2018). Gemäss Arbeitsvertrag sei

der Beigeladene A.___ zu 100 % als Aussendienstmitarbeiter angestellt

gewesen. Die Unternehmung sei im Gerüst- und Rohrleitungsbau tätig. Umso

erstaunlicher sei es, dass der Versicherte am Tag der Arbeit (1. Mai 2018), an

Auffahrt (10. Mai 2018) und an Pfingstmontag (21. Mai 2018) gearbeitet haben solle.

Die «konsequent angebliche» Arbeitstätigkeit von Montag bis Freitag, unabhängig

davon, ob es sich um einen Feiertag gehandelt habe oder nicht, erscheine nicht

glaubwürdig. Weiter seien die Arbeitszeiten sehr pauschal und äusserst gerundet

erfasst worden. Insofern könne die Beschwerdeführerin auch aus diesen

Dokumenten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem erwiesen sich die

Stundenrapporte auch deswegen als unglaubwürdig, weil ein

Aussendienstmitarbeiter nicht zu festen Arbeitszeiten und mit gerundeten Pensen

arbeite.

Schliesslich gibt der Beigeladene mit

Stellungnahme vom 14. November 2019 an, da er flexible Arbeitszeiten gehabt

habe, könne es sein, dass der Buchhaltung ein Fehler unterlaufen sei. Weshalb

kein Lohn auf dem Lohnkonto sei, habe er bereits am Telefon erklärt.

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist

Dispositiv

demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom

24. Juni 2018 zu Recht mangels Versicherungsdeckung verneint hat.

4.2 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die

in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer – nebst anderen, hier nicht interessierenden

Personenkategorien – obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert.

Als Arbeitnehmer gemäss dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 UVV, wer

eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im

Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des

Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger

untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes

wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.;

ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3.4). Aus diesen Grundsätzen allein

lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen

ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der

gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (SZS 2015 S. 144, 8C_183/2014

E. 7.1; Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, L'assurance-accidents

obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale

Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 899 Rz. 2). Im Regelfall besteht zwischen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein

öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse

gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG

handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung

für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein

Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist

unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu

beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend ist dabei

namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die

Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E.

2d S. 59; vgl. auch Urteil 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.1).

5. Vorliegend sind im Wesentlichen

folgende Unterlagen von Belang:

5.1 Mit Schreiben vom 16. Juli 2018

(Suva-Nr. 7) teilte die Beschwerdegegnerin der B.___ AG mit, der mit

Schadenmeldung vom 10. Juli 2018 gemeldete Beigeladene solle gemäss dieser

Meldung seit 1. September 2017 bei der B.___ AG angestellt sein. Auf der der

Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2018 zugestellten Lohnerklärung für die

Berechnung des Jahres 2017 sei der Beigeladene jedoch nicht als Mitarbeiter

aufgeführt (vgl. Suva-Nr. 16, S. 3). Auch auf der am 31. März 2018 gemachten

Nachmeldung für 2017 zu Handen der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt sei

der Beigeladene nicht aufgeführt (vgl. Suva-Nr. 16, S. 5).

5.2 Auf dem Auszug des individuellen

Kontos des Beigeladenen per 27. Juli 2018 (Suva-Nr. 19) ist nach 2016 kein

Guthaben verzeichnet und auch kein Lohneingang der B.___ AG zu Gunsten des

Beigeladenen aufgeführt. Das Gleiche ergibt sich auch aus dem vom

Versicherungsgericht per 24. März 2020 eingeholten Auszug. Dieser enthält einzig

den Betrag von CHF 23'200.00 für die Zeit von September bis Dezember 2017, der

erst am 8. August 2018 nachträglich gemeldet wurde (Suva-Nr. 25, S. 4).

5.3 Mit Schreiben vom 27. August

2018 (Suva-Nr. 25) teilte die D.___ der Beschwerdegegnerin mit, sie mache im

Auftrag der B.___ AG die Buchhaltung. Nach einer internen Prüfung habe sie

festgestellt, dass zwei Mitarbeiter nicht gemeldet worden seien. Sodann reichte

sie der Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen ein:

- Mit Schreiben vom 8. August 2018

(Suva-Nr. 25, S. 4) meldete die D.___ AG der Ausgleichskasse Basel-Stadt zwei

Mitarbeiter der B.___ AG – darunter der Beigeladene mit einer Lohnsumme von CHF

23'200.00 für das Jahr 2017 – nach.

- Gemäss Arbeitsvertrag vom 19. August

2017 (Suva-Nr. 25, S. 7) trat der Beigeladene die Stelle bei der B.___ AG in

einem Pensum von 100 % als Aussendienstmitarbeiter per 1. September 2017 an.

Als wöchentliche Arbeitszeit wurden 42 Stunden angegeben. Es wurde ein

Bruttolohn von CH 5'350.00 und ein Pauschalspesenersatz von CHF 500.00

vereinbart. Der 13. Monatslohn werde monatlich prozentual ausgezahlt. Der

Arbeitnehmer habe Anspruch auf 25 Tage bezahlte Ferien pro Jahr.

- Gemäss den eingereichten

Lohnabrechnungen von September 2017 bis Juli 2018 wurden dem Beigeladenen

monatlich CHF 5'500.00 ausgezahlt.

- Aus den eingereichten Kontoauszügen der B.___

AG (Suva-Nr. 25, S. 19 ff.) sind folgende Zahlungen zu Gunsten des Beigeladenen

ersichtlich: 31. August 2018: CHF 5'500.00; 3. Oktober 2017: CHF 5'500.00;

30. Oktober 2018: CHF 5'500.00; 30. November 2017: CHF 5'500.00;

3. Januar 2018: CHF 5'500.00; 27. Februar 2018: CHF 5'500.00; 3.

April 2018: CHF 5'500.00; 3. Mai 2018: CHF 5'500.00; 26. Juni 2018:

CHF 5'500.00; 27. Juli 2018: CHF 5'500.00;

- Gemäss Lohnausweis vom 31. Januar 2018

(Suva-Nr. 25, S. 27) erzielte der Beigeladenen bei der B.___ AG im Jahr 2017

ein Bruttoeinkommen von CHF 23'200.00 bzw. ein Nettoeinkommen von

CHF 20'221.00 zuzüglich Pauschalspesen von CHF 2'000.00.

5.4 Gemäss Telefonnotiz vom 24.

September 2018 (Suva-Nr. 28) erklärte der Beigeladene gegenüber der

Beschwerdegegnerin, er habe den Mai-Lohn ausnahmsweise in bar ausbezahlt

erhalten, da er dieses Geld wegen seiner bevorstehenden Ferien zur Bezahlung

von Tickets gebraucht habe.

5.5 Mit Schreiben vom 15. Oktober

2018 (Suva-Nr. 31) teilte die D.___ AG der Beschwerdegegnerin mit, der

Beigeladene habe einen Vorschuss gebraucht, um seine Rechnungen zu bezahlen,

und habe dies mit Kundenzahlungen verrechnet. Dies sei in Absprache mit der

Geschäftsleitung getätigt worden. Zudem reichte die D.___ AG die

Arbeitszeitrapporte des Beigeladenen für die Monate September 2017 bis Juli

2018 ein (Suva-Nr. 31, S. 2 ff.).

6. Anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 3. März 2020 (A.S. 34 ff) führte der Zeuge, C.___, Verwaltungsrat

und Geschäftsführer der B.___ AG, [...], im Wesentlichen aus, die B.___ AG sei

im Haustechnik- und Beleuchtungsbereich tätig gewesen. Man habe

Belüftungsanlagen und Sprinkleranlagen gebaut und nebenbei noch Lichter

verkauft. Es seien knapp 10 Leute bei der Firma tätig gewesen. Das habe sich je

nach Arbeitsbelastung geändert. Die Firma sei seit fast einem Jahr mangels

Aktiven stillgelegt. Es sei zu immer mehr Betreibungen gekommen, die Aufträge

seien verloren gegangen. Herr A.___ sei kurz nach der Geschäftsübernahme, ca.

ab Sommer 2017 zur B.___ AG gekommen. Er sei im Aussendienst tätig gewesen. Er

sei auf die Baustellen gegangen, habe geschaut, dass alles laufe. Er sei immer

unterwegs gewesen und habe selbständig gearbeitet. Das habe sehr gut

funktioniert. Er habe auf den Baustellen geschaut, ob die Leute dort seien und

habe abgeklärt, was an Werkzeug oder sonstiges gebraucht werde. Er sei die

Stellvertretung ausserhalb gewesen. Er habe die Stunden der Arbeiter überprüft

und deren Anwesenheit, damit diese nicht Stunden aufschreiben würden, obwohl

sie gar nicht da seien. Er habe die Leute meistens überwacht. Nur in Fällen als

man unterbesetzt gewesen sei, habe er auch mitgearbeitet. Er habe jeden Tag

gearbeitet, etwa auf drei Baustellen gleichzeitig. Eine sei in [...] gewesen,

dann noch zwei in [...]. Da habe Herr A.___ gependelt, habe Material geholt

etc. Er sei nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Seine Arbeitszeit sei nicht

kontrolliert worden. Man habe gewusst, dass er am Arbeiten sei, weil er auf den

Baustellen gewesen sei und entsprechend Rückmeldungen zu allfälligen

Bestellungen gemacht habe. Der Beigeladene sei direkt auf die Baustellen gegangen

und sei sehr selten nach [...] gekommen, da man dort keine Baustelle gehabt

habe. Da er in [...] gewohnt habe, habe er bei der Baustelle in [...]

angefangen und sei dann weiter nach [...] gefahren. Die eingereichten

Arbeitszeitrapporte entsprächen den Standard-Arbeitszeiten, die die B.___ AG

gehabt habe. Daran habe sich Herr A.___ gehalten. Er, C.___, habe nie

mitbekommen, dass sich der Beigeladene nicht daran gehalten hätte oder nicht

erreichbar gewesen wäre. Der Beigeladene habe schon seine Zeiten gehabt und sei

unterwegs gewesen. Wer etwas gebraucht habe, habe gewusst, dass Herr A.___ zur

jeweiligen Zeit unterwegs gewesen sei und zur einen oder anderen Baustelle habe

kommen können. In der Baubranche habe man nicht auf jeder Baustelle eine

Stempeluhr, wo man die Stempelkarte einscannen könne. Deswegen habe es Herrn A.___

gebraucht, der kontrolliert habe, dass die Arbeiter auch wirklich dort gewesen

seien. Auf den Einwand des Instruktionsrichters, es falle auf, dass die

Arbeitsrapporte im Nachhinein erstellt worden seien, da die Wochentage nicht

stimmten, gab der Zeuge an: Herr A.___ sei auch nicht im Stundenlohn angestellt

gewesen. Er habe keinen Rapport gebraucht, da er keine festen Zeiten gehabt

habe. Stundenrapporte hätten nur die Arbeiter auf dem Bau gebraucht. Man habe aber

trotzdem nachträglich einen Arbeitsrapport für den Beigeladenen erstellt, da

man ein Problem mit der Suva gehabt habe und für jeden, der verletzt gewesen

sei, nachträglich Stundenrapporte habe liefern müssen. Es mache keinen Sinn,

dass jemand seine Stunden aufschreibe, wenn er 100 % für 42,5 Stunden pro Woche

fest angestellt sei. Es sei auch nie zu Überstunden gekommen. Er, C.___, sei

auch verletzt gewesen und habe einen Stundenrapport liefern müssen, obwohl er

als Chef seine Stunden natürlich nicht aufschreibe. Auf die Frage des

Instruktionsrichters, wie es zu erklären sei, dass für die Lohnzahlung für den

Monat Mai 2018 zu Gunsten des Beigeladenen kein Bankbeleg vorhanden sei, führte

der Zeuge aus: Er wisse nicht mehr genau, was der Grund dafür gewesen sei.

Vielleicht sei zu dieser Zeit schon nicht mehr genügend Geld vorhanden gewesen.

Er, C.___, habe in dieser Zeit Schwierigkeiten und Betreibungen bekommen. In

dieser Zeit habe er den ersten Auftraggeber verloren. Vielleicht sei der Grund

auch eine finanzielle Lücke gewesen. Auf Nachfrage des Instruktionsrichters:

Ja, es sei denkbar, dass der Betrag in bar ausbezahlt worden sei, anstatt

mittels Überweisung. Er, C.___, habe auch schon privat Geld in die Hand

genommen, um Löhne bezahlen zu können. Er wisse aber nicht, ob das dort der

Fall gewesen sei. Wenn bei der Firma Geld vorhanden gewesen wäre, dann hätte er

nicht bar auszahlen müssen. Es gebe keine Jahresabschlüsse der Jahre 2017 und

2018. Ihm habe am Schluss das Geld gefehlt, um die Buchhaltung zu bezahlen. Auf

die Differenz zwischen dem in der Unfallmeldung angegebenen vertraglichen

Grundlohn von Herrn A.___ von CHF 6'000.00 und den tatsächlichen Zahlungen

angesprochen, gab der Zeuge an, Herr A.___ habe auch noch Spesen von CHF 400.00

- 500.00 gehabt. Vielleicht seien diese nicht eingerechnet gewesen. Er, C.___,

könne sich erinnern, dass man die Spesen extra in den Arbeitsvertrag

geschrieben habe, weil Herr A.___ nonstop unterwegs und im Auto gewesen sei.

Sobald es etwas gebraucht habe, habe Herr A.___ selbst gezahlt. Ausser den

Spesen habe er keine Erklärung für diese Differenz. Weiter führte der Zeuge

aus, ja, Herr A.___ habe bis zum Unfalldatum gearbeitet. Er, C.___, könne sich

aber nicht an ein besonderes Ereignis mit Herrn A.___ in den letzten Wochen vor

dem Unfall erinnern, welches man dokumentieren könnte. Auf die Frage des

Vertreters der Beschwerdegegnerin gab der Zeuge an, ja, er habe auch bei

anderen Arbeitern teilweise den Lohn privat in bar bezahlt. Er habe dann die

Leute einen Beleg unterschreiben lassen. Die meisten Unterlagen habe er der

Buchhaltung oder dem Betreibungsamt gegeben. Er habe sein Büro räumen müssen

und wisse nicht genau, wo alle Unterlagen seien. Er könne nachschauen, ob er

etwas finde. Damit die Arbeiter nicht sagen könnten, er hätte das Geld nicht

bezahlt, habe er die Quittungsformulare der Firma benutzt. Dort habe er den

Betrag und das Datum aufgeführt und die Arbeiter unterschreiben lassen.

7. Im vorliegenden Fall geht es

einzig um die Frage, ob der Beigeladene im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom

24. Juni 2018 bei der Suva versichert war. In diesem Zusammenhang ist

umstritten, ob der Beigeladene während dieser Zeit bzw. zumindest bis 31 Tage vor

dem Unfallereignis (Ende des Versicherungsschutzes; vgl. E. II. 2.3 hiervor)

tatsächlich bei der B.___ AG angestellt war

Vorliegend gibt es sowohl Indizien die

für als auch gegen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sprechen. Fragwürdig

erscheint unter anderem der Umstand, dass von der B.___ AG für den Beigeladenen

keine AHV-Beiträge bezahlt wurden. Für das Jahr 2017 erfolgte nach dem Unfall

zwar noch eine Nachmeldung, für das Jahr 2018 jedoch gar keine. Auch in dem vom

Versicherungsgericht nachträglich eingeholten Auszug aus dem individuellen

Konto des Beigeladenen (A.S. 42 ff.) sind keine weiteren Lohnzahlungen von der B.___

AG aufgeführt. Zudem stimmen die Lohnangaben und die tatsächlichen

Lohnüberweisungen nicht ganz überein. Des Weiteren wurden die eingereichten

Stundenrapporte (Suva-Nr. 31 S. 2 ff.) offenbar nachträglich erstellt und

können nicht stimmen, was auch der Zeuge bestätigt hat. Immerhin ist aber anzumerken,

dass solche falschen Angaben und nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge keine

unumstösslichen und zwingenden Indizien für das Nichtvorliegen eines

Arbeitsverhältnisses sind. So ist es gerichtsnotorisch, dass solche

Sachverhalte auch bei nachweislich vorliegenden Arbeitsverhältnissen immer

wieder vorkommen (vgl. insbesondere die Verfahren betreffend Nachzahlung der

Sozialversicherungsbeiträge). Zudem gibt der Zeuge und ehemalige Geschäftsführer

der B.___ AG offen zu, dass diese Arbeitsrapporte auf Verlangen der Suva

nachträglich angefertigt worden seien, aber solche gar nie bestanden hätten,

was deren Fehlerhaftigkeit zumindest nachvollziehbar erscheinen lässt. Selbst

wenn aufgrund des vorgehend Gesagten zumindest gewisse Zweifel am Vorliegen

eines Arbeitsverhältnisses bestehen, sprechen noch die gewichtigeren Indizien

für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Für eine versicherte

Beschäftigung sprechen unter anderem die eingereichten Dokumente (Suva-Nr. 25):

Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Lohnausweis 2017 sowie die mit Kontoauszug

nachgewiesenen Lohnzahlungen. Insbesondere die mit Überweisungsbelegen ausgewiesenen

regelmässigen (Lohn-)Zahlungen sind ein gewichtiges Argument für ein

bestehendes Arbeitsverhältnis. Es sind zwar auch andere Gründe für solche

regelmässigen Zahlungen denkbar, jedoch erscheint ein Arbeitsverhältnis die

überwiegend wahrscheinlichste Erklärung. Die Banküberweisung ist zwar

ausgerechnet in der kritischen Zeit nicht erfolgt – eine Zahlung erfolgte 3. Mai

2018, die nächste Zahlung dann erst nach am 24. Juni 2018, also nach dem Unfall

(vgl. Suva-Nr. 25 S. 19). Der Beigeladene gab in diesem Zusammenhang an, der

Lohn sei bar ausbezahlt worden – wobei die diesbezüglichen Angaben des

Beigeladenen und der Vertreterin der Arbeitgeberin (vgl. Suva-Nr. 31) ebenfalls

voneinander abweichen. Dieser Punkt kann aber schlussendlich offen gelassen

werden. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass für Mai 2018 keine

Lohnzahlung erfolgt ist, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass in diesem Monat

kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hatte. Es kommt immer wieder vor, dass

eine Lohnzahlung ausbleibt, wenn sich ein Betrieb, wie es hier durch den Zeugen

ausgesagt wurde, in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Angesichts der

Überweisung des Juni-Lohns per 26. Juni 2018 muss eine Fortdauer der Anstellung

oder deren Wiederaufnahme ab 1. Juni 2018 als überwiegend wahrscheinlich

gelten, womit eine Versicherungsdeckung für das Unfallereignis vom 24. Juni

2018 zu bejahen ist. Die Überweisung der Lohnzahlung für den Monat Juni ist wie

erwähnt am 26. Juni 2018 (Valuta) erfolgt, womit es unwahrscheinlich erscheint,

dass man mit Blick auf das Unfallereignis vom 24. Juni 2018 mit einer

Lohnüberweisung zwei Tage danach ein weiterbestehendes Arbeitsverhältnis hat

vortäuschen wollen – auch wenn sich dies nicht ausschliessen lässt –, zumal die

Schadenmeldung an die Suva erst am 10. Juli 2018 erfolgt ist. Schliesslich

sprechen auch die grundsätzlich glaubwürdigen Aussagen des Zeugen für das

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Unfalls.

Zusammenfassend ist gestützt auf die

vorstehenden Erwägungen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im

Unfallzeitpunkt – 24. Juni 2018 – und damit auch das Bestehen einer Versicherungsdeckung

zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin ist damit bezüglich des vorgenannten

Unfallereignisses grundsätzlich leistungspflichtig – vorbehältlich einer

allfälligen Verneinung des Kausalzusammenhangs. Somit wird in Gutheissung der

Beschwerde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2019 aufgehoben

und die Sache zur Prüfung des Kausalzusammenhangs an diese zurückgewiesen.

8. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten,

die das Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst und

festsetzt.

8.1 Da es sich bei der

Beschwerdeführerin um eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute

Organisation handelt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4.a S. 150, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_464/2014 vom 17. Juli 2015 E. 7).

8.2 Ebenfalls keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung hat der Beigeladene, nachdem dieser weder anwaltlich

noch anderweitig fachlich vertreten war.

9. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2019 aufgehoben und die

Sache zur Prüfung ihrer Leistungspflicht und neuem Entscheid über die Ansprüche

aus dem Unfall vom 24. Juni 2018 an diese zurückgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch