VSBES.2019.21
Versicherter Verdienst
3. Dezember 2019Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 3. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherter
Verdienst (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) beantragte am 7. Februar 2018 bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin)
Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 2). Die
Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst mit Verfügung vom 28. Mai
2018 per 9. Februar 2018, dem Beginn der Leistungsrahmenfrist, auf CHF 2'213.00
fest (ALK-Nr. 1). Zur Begründung gab sie an, während der Beitragsrahmenfrist
sei die Beschwerdeführerin während mehr als zwölf Monaten unfallbedingt zu 100
% arbeitsunfähig gewesen und habe Unfalltaggelder bezogen, weshalb sie von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit sei. Vor diesem Hintergrund habe die
Beschwerdeführerin Anspruch auf 90 Taggelder der Arbeitslosenversicherung,
wobei sich der versicherte Verdienst nach dem massgebenden Pauschalansatz
richte. Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nrn. 7 + 9), worin ein versicherter
Verdienst von mindestens CHF 2'756.00 verlangt wurde, wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 23. Januar 2019
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 6 ff.):
1. Es seien der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2018 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 28. Mai 2018 aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien in
Abweichung zum Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 sowie der
Verfügung vom 28. Mai 2018 und zu den Taggeldabrechnungen von Februar bis Mai
2018 Taggeldleistungen nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von
mindestens CHF 2'756.00 zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 folgende
Anträge (A.S. 22 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es seien keine Gerichtskosten
aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszurichten.
2.3 Die Beschwerdeführerin
bekräftigt mit Replik vom 22. Mai 2019 ihre Rechtsbegehren (A.S. 33 ff.),
während die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2019 auf eine Duplik verzichtet (A.S.
38).
2.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 14. Juni 2019 eine Kostennote ein (A.S. 41 ff.). Diese
geht am 17. Juni 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 44),
welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes. Demgegenüber ist zwischen den
Parteien unbestritten, dass Personen, welche wie die Beschwerdeführerin von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, höchstens 90 Taggelder zustehen
(s. Art. 27 Abs. 4 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] sowie
E. I. 1 hiervor),
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Streitig ist
im vorliegenden Fall die Differenz von CHF 543.00 zwischen dem monatlichen
versicherten Verdienst von CHF 2'213.00, den die Beschwerdegegnerin anwendet
(s. dazu die Taggeldabrechnungen, ALK-Nr. 3 f.), und dem Verdienst von CHF 2'756.00,
den die Beschwerdeführerin begehrt. Bei einem Maximalanspruch von 90 Taggeldern
(s. E. II. 1.1 hiervor) wird somit die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 offensichtlich
nicht erreicht. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist folglich zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Als versicherter Verdienst gilt
der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines
Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise
erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1). Für versicherte Personen, die im Anschluss an
eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, oder die von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als
versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter,
den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung
der Beitragszeit geführt haben (Art. 23 Abs. 2 AVIG). Gestützt auf diese
Delegation sieht die bundesrätliche Verordnung folgende pauschalen Ansätze vor
(Art. 41 Abs. 1 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,
SR 837.02]):
a) CHF 153.00 im Tag
für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere
Berufs- oder gleichwertige Ausbildung);
b) CHF 127.00 im Tag
für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene
berufliche Grundbildung);
c)
CHF 102.00 im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter
sind, und CHF 40.00 im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind.
2.2
Der Begriff «berufliche
Grundbildung» in Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV
stammt aus dem neuen, am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bundesgesetz über
die Berufsbildung (BBG, SR 412.10). Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis
vier Jahre (Art. 17 Abs. 1 BBG). Die zweijährige Grundbildung schliesst in der
Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest (fortan:
EBA, Art. 17 Abs. 2 BBG), das von den kantonalen Behörden ausgestellt wird
(Art. 37 Abs. 2 BBG). Die drei- bis vierjährige Grundbildung wiederum schliesst
in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidg.
Fähigkeitszeugnis (fortan: EFZ, Art. 17 Abs. 3 BBG). Die zweijährige
Grundbildung vermittelt im Vergleich zu den drei- und vierjährigen
Grundbildungen spezifische und einfachere berufliche Qualifikationen (Art. 10
Abs. 1 Verordnung über die Berufsbildung [BBV, SR 412.101]). Das Staatssekretariat
für Bildung, Forschung und Innovation (fortan: SBFI) erlässt
Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Diese
Verordnungen regeln insbesondere den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung,
die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis sowie der
schulischen Bildung, den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der
Lernorte sowie die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 19 Abs. 1
und 2 BBG).
2.3
Die AVIV nimmt
eine Abstufung der Pauschalansätze nach unterschiedlichen Ausbildungsabschlüssen
vor, was das Bundesgericht als bundesrechtskonform erachtet. Entscheidend ist
somit, dass eine abgeschlossene Ausbildung ausgewiesen ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_324/2009 vom 11. November 2009 E. 3.4). Fehlt ein
entsprechender Abschluss, so rechtfertigen
es auch ein umfangreiches Fachwissen und Berufserfahrung nicht, den mittleren
Pauschalansatz nach Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV anzuwenden (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl.,
Zürich 2019, S. 171; Boris Rubin: Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 23 N 32).
2.4
Das
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat in seinen Weisungen die im BBG
definierten Berufsbildungen den in Art. 41 AVIV vorgesehenen Pauschalansätzen
zugeordnet (AVIG-Praxis ALE C30). Die Sekundarstufe II (Berufliche Grundbildung
nach Art. 12 ff. und 37 ff. BBG) umfasst demnach folgende Abschlüsse (C32):
· Gymnasiale Maturitätsschulen: Gymnasiale
Maturität
· Fachmittelschulen:
Fachmittelschulausweis
· Fachmaturitätsschulen: Fachmaturität
· Berufliche Grundbildung, Lehrbetriebe
und Berufsfachschulen, Vollzeitschulen: EFZ (z. B. Lehrabschluss), EBA (Art. 37
ff. BBG)
· Berufsmaturitätsschulen: Berufsmaturität
(Art. 39 BBG)
Unter die Sekundarstufe I fallen
demgegenüber folgende Sachverhalte (C33):
· keine oder abgebrochene Grundbildung
· abgeschlossene obligatorische Schule
(Primarschule, Schule mit Grund- und erweiterten Ansprüchen, Schulen / Klassen
mit besonderem Lehrplan, freiwillige Brückenangebote wie z. B. 10. Schuljahr
oder Vorlehre)
· staatlich nicht anerkannte Privatschulabschlüsse
3.
3.1
Im Anschluss an ein Praktikum
von 2009 bis 2010 sowie eine Vorlehre von 2010 bis 2011 absolvierte die
Beschwerdeführerin im Alterszentrum B.___ von 2011 bis 2012 eine Ausbildung als
Pflegeassistentin (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Mit Ausweis vom 31. Juli 2012
bescheinigte das Schweizerische Rote Kreuz (fortan: SRK), dass die Beschwerdeführerin
die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe und den Titel Pflegeassistentin
führe, der als eidgenössisch gemäss Art. 75 BBV gelte (BB-Nr. 3). In
der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2016 in diesem Beruf
(BB-Nr. 4).
Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht,
dass die Beschwerdeführerin eine formelle Ausbildung abgeschlossen hat und über
einen anerkannten Berufstitel verfügt, betont aber, dass die Beschwerdeführerin
kein EBA erworben habe. Die fragliche Ausbildung zur Pflegeassistentin
entspreche keiner beruflichen Grundbildung der Sekundarstufe II gemäss Art. 41
Abs. 1 lit. b AVIV und falle deshalb unter die Sekundarstufe I mit dem
Pauschalansatz von CHF 102.00 gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV.
3.2
Um der Besonderheit des
vorliegenden Falles gerecht zu werden, ist ein kurzer Blick auf die Entwicklung
der beruflichen Ausbildung im Gesundheitsbereich erforderlich:
3.2.1
Vor dem neuen BBG lag die
Regelungs- und Überwachungskompetenz für die nicht universitäre Berufsbildung
im Gesundheitswesen bei den Kantonen. Durch eine Vereinbarung mit diesen besass
das SRK ab 1976 die rechtliche Befugnis, die Berufe im Gesundheitswesen zu
regeln und zu überwachen. Bei den Pflegeberufen waren folgende Ausbildungsgänge
vorgesehen: Die dreijährige Diplomstufe I, die vierjährige Diplomstufe II sowie
die einjährige Pflegeassistenz (s. Mechtild Willi Studer, Bildungsreform im
Gesundheitswesen, 2007, BB-Nr. 7).
3.2.2
Das neue BBG (nebst der
dazugehörigen BBV) trat am 1. Januar 2004 in Kraft und überführte die Gesundheitsberufe
in die ordentliche Berufsbildungssystematik mit Sekundarstufe II, Höheren
Fachschulen und Fachhochschulen (Willi Studer, a.a.O.). Das SRK blieb jedoch übergangsrechtlich
bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidg. Bildungserlasse für die
Anerkennung der Bildungsgänge im Gesundheitswesen zuständig (Art. 75 Abs. 4
BBV).
3.2.3
Das SBFI erliess am 20. Dezember
2010.
eine Verordnung über die zweijährige berufliche Grundbildung Assistentin
Gesundheit und Soziales / Assistent Gesundheit und Soziales mit eidg. Berufsattest
(fortan: AGS), welche Berufsbild, Bildungsinhalte etc. regelte (Vo SBFI,
SR 412.101.221.57). Diese Verordnung trat grundsätzlich rückwirkend per 1. August
2010.
in Kraft, die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und
Titel (Art. 14 bis 20) hingegen erst am 1. Januar 2012 (Art. 23 Vo SBFI).
3.3
Die Beschwerdeführerin schloss
demnach eine (noch vor dem Stichtag des 1. Januar 2012 angetretene) Ausbildung
ab, welche heute nicht mehr angeboten wird. Die Beschwerdegegnerin stützt sich
für ihre Auffassung, wonach diese altrechtliche Ausbildung Pflegeassistenz
nicht mit der neuen Attestausbildung AGS vergleichbar sei, auf drei
Stellungnahmen des kantonalen Amts für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen
vom 2. August, 27. September resp. 8. November 2018 (ALK-Nrn. 13 / 15 / 17).
Diese Stellungnahmen gewichten die Unterschiede zwischen den beiden Ausbildungsgängen
jedoch zu stark. Entscheidend ist vielmehr folgender Gesichtspunkt: Sowohl die
Ausbildung Pflegeassistenz als auch die Ausbildung AGS stellen im Rahmen des jeweiligen
Bildungssystems, dem sie angehör(t)en, vereinfachte Ausbildungsgänge dar,
welche den drei- bis vierjährigen Ausbildungen (früher Diplomstufe I und II,
heute EFZ) gegenüberstehen. In diesem Sinne ist die Ausbildung AGS die gleichrangige
Nachfolgerin der Ausbildung Pflegeassistenz. Dies ergibt sich auch aus der bundesrätlichen
Botschaft zum BBG vom 6. September 2000 (s. BB-Nr. 8):
In den Gesundheits- und
Sozialberufen ist derzeit vor allem die Berufsbildung der Sekundarstufe II [=
berufliche Grundbildung] noch wenig konkret ausgestaltet (…) Unterschiedliche
Vorstellungen herrschen namentlich über die Zuordnung von Ausbildungsgängen. Eindeutig
der Sekundarstufe II zugeordnet sind nur die Abschlüsse in Pflegeassistenz
(SRK) und in medizinischer Praxisassistenz (…)
Dieselbe Auffassung wird
zudem von Organisationen vertreten, die in diesem Bereich tätig sind:
Curaviva Schweiz, Branchenverband der
Institutionen für Menschen mit Unterstützungsbedarf (https://www.curaviva.ch/Fachinformationen/Human-Resources-und-Karriere/Karriere/PmW9h/):
Der
altrechtliche Lehrgang zur Pflegeassistent/in SRK wurde durch die zweijährige
Ausbildung zur Assistent/in Gesundheit und Soziales (AGS EBA) mit eidg.
Berufsattest abgelöst. Der eidg. anerkannte SRK Ausweis zur Pflegeassistent/in
behält seine Gültigkeit, es besteht kein Grund, Pflegeassistent/innen SRK
zurückzustufen. Eine Gegenüberstellung der Handlungskompetenzen der
Assistent/in Gesundheit und Soziales und der Fähigkeiten und Kenntnisse der
Pflegeassistent/in SRK gemäss Ausbildungsbestimmungen führt zur Einschätzung,
dass Assistent/innen Gesundheit und Soziales erweiterte Kompetenzen im
Begleiten und Unterstützen von Klientinnen und Klienten im Alltag haben. In den
weiteren Handlungskompetenzbereichen sind die Kompetenzen der beiden
Berufsgruppen weitgehend vergleichbar, der Einsatz der Pflegeassistent/innen
ist analog der AGS EBA. Auf Grund dieses Fazits wird empfohlen, auf
Nachqualifikationen von Pflegeassistent/innen zu Assistent/innen Gesundheit und
Soziales zu verzichten.
Schweizerisches Gesundheitsobservatorium,
Obsan Dossier 24 (https://www.obsan.admin.ch/sites/default/files/publications/2015/obsan_dossier_24.pdf):
Der
altrechtliche Bildungsabschluss [Pflegeassistenz] ist ausgelaufen und mit dem
neurechtlichen Bildungsabschluss [AGS] vergleichbar (…) Die letzten
Ausbildungsabschlüsse wurden 2012 offeriert (s. BB-Nr. 5).
Eine tabellarische Übersicht der alt-
und neurechtlichen Abschlüsse im Dossier ordnet die Ausbildungen
Pflegeassistenz und AGS jeweils der Sekundarstufe II zu und stellt sie einander
gegenüber. Dabei stimmen die gängigen Einsatzorte der beiden Berufe überein (Spital,
Alters- und Pflegeheim sowie Spitex). Das Dossier nimmt zudem eine Bewertung nach
ISCED (International Standard Classification of Education der Unesco) vor und stuft
sowohl die Ausbildung Pflegeassistenz als auch die Ausbildung AGS im Niveau 3B ein
(s. BB-Nr. 6).
Die Beschwerdegegnerin betont, dass die
Ausbildung Pflegeassistenz nur ein Jahr gedauert habe, die Ausbildung AGS
hingegen zwei Jahre. Dies ist jedoch – abgesehen davon, dass die
Beschwerdeführerin zuvor noch ein einjähriges Praktikum absolvierte – einzig die
Folge davon, dass der Ausbildungsgang neu ausgestaltet wurde. Entscheidend ist
nicht, ob die frühere SRK-Ausbildung als Pflegeassistentin inhaltlich exakt mit
dem heutigen EBA-Ausbildungsgang übereinstimmt. Nach Lage der Akten ist davon
auszugehen, dass es sich um denjenigen Abschluss handelte, den eine Person nach
dem früheren Bildungssystem absolvieren musste, um bestimmte Funktionen und
Tätigkeiten in einem Alters- und Pflegeheim wahrnehmen zu können, und der
inzwischen durch die zweijährige Attestausbildung abgelöst wurde. Beide
Ausbildungen vermitteln demnach die für die konkrete berufliche Tätigkeit in
einem Alters- und Pflegeheim erforderlichen Kenntnisse. Wie sich den vorstehend
zitierten Dokumenten entnehmen lässt, ging der Gesetzgeber davon aus, die
Pflegeassistenz (SRK) sei der Sekundarstufe II zuzuordnen, was auch durch die
Einstufungstabellen bestätigt wird, und der Branchenverband empfahl
ausdrücklich, auf eine Nachqualifikation zu verzichten, was den Schluss
zulässt, der altrechtliche Abschluss sei für die Ausübung der entsprechenden
Tätigkeit auch weiterhin ausreichend. Die neue Ausgestaltung enthält offenbar
insbesondere Erweiterungen in Bezug auf die Allgemeinbildung und Massnahmen der
ambulanten Pflege, insbesondere die Begleitung der Patientinnen und Patienten
im Alltag. Es handelt sich dabei um die Anpassung eines Ausbildungsgangs an die
Entwicklung eines Berufsbildes, wie sie auch in anderen Zusammenhängen nicht
selten vorkommt. Dies kann aber nicht dazu führen, dass dem altrechtlichen
Abschluss im Rahmen der Kategorien von Art. 41 Abs. 1 AVIV überhaupt keine
Bedeutung mehr einzuräumen und die Beschwerdeführerin als Person ohne
Ausbildung zu behandeln wäre.
3.4
Zusammenfassend ist die
Ausbildung Pflegeassistenz, welche die Beschwerdeführerin vorweisen kann, in
Bezug auf die hier einzig relevante Fragestellung, nämlich die Einordnung in die
Kategorien gemäss Art. 41 Abs. 1 AVIV, einer beruflichen Grundausbildung nach
BBG gleichzustellen. Damit ist für den versicherten Verdienst vom
Pauschalansatz von CHF 127.00 gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV auszugehen. Der
angefochtene Einspracheentscheid wird folglich in Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin in der
Leistungsrahmenfrist ab 9. Februar 2018 Arbeitslosenentschädigung auf der
Basis eines monatlichen versicherten Verdienstes von (aufgerundet) CHF 2'756.00
(21,7 x 127.00, vgl. dazu Art. 40a AVIV]) zu gewähren.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat der
obsiegenden Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung auszurichten. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des
Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von
CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT,
BGS 615.11]).
4.2
Die vom Vertreter der
Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 14. Juni 2019 (A.S. 42 f.)
weist einen Zeitaufwand von 10,95 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:
·
Der reine
Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an
Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (4 x 0,17 = 0,68 Stunden), das
Fristerstreckungsgesuch vom 29. April 2019, das keine spezielle Begründung
enthält (0,25 Stunden), sowie die Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden).
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5
Stunden zu kürzen.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 9,27 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF
250.00
sowie CHF 75.00 Auslagen und CHF 184.20 Mehrwertsteuer (7,7 %) eine
Parteientschädigung von CHF 2'576.70.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2018 wird in
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin in der Leistungsrahmenfrist ab 9. Februar 2018
Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von
CHF 2'756.00 zu leisten.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'576.70 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann