VSBES.2019.210
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
27. Mai 2020Deutsch18 min
(befristete) Stelle als Hilfsarbeiter bei der Firma B.___ (vgl. Bewerbungsaufforderung
Source so.ch
Urteil vom 27. Mai 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 28. Mai
2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den 1993 geborenen Versicherten A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) wegen Nichtbefolgen von Weisungen der zuständigen Amtsstelle
ab 18. April 2019 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 7).
Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 8) wies die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019 ab (AWA-Nr. 2; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Die dagegen bei der
Beschwerdegegnerin am 27. August 2019 erhobene Beschwerde (A.S. 4)
leitete diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl. A.S. 5).
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, von einer Einstellung in der
Anspruchsberechtigung sei abzusehen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 folgende Anträge (A.S. 7 ff.):
1.
Die Beschwerde vom
27. August 2019 sei abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine
Parteientschädigung auszuzahlen.
2.3 Der
Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl.
A.S. 15).
3. Auf
die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 25 streitigen Einstelltagen offenkundig
nicht überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Der Versicherte, der Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen
(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie
eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte
grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als
unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).
Grundsätzlich gilt jedes das
Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten der
versicherten Person als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen
zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis eine
zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose Person sich gar nicht
ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder es unterlässt,
sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts
C 130/03 vom 6. Februar 2004, E. 2.1).
2.2 Der
Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen
Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit
nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser
Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar
nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass
die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den
Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft
zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht
zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
Sachverhalt
E. 2 S. 195; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führt im
angefochtenen Einspracheentscheid aus, der Beschwerdeführer sei durch das
Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) aufgefordert worden, sich bei der
Firma B.___ in [...] um eine Stelle als Hilfsarbeiter zu bewerben. Gemäss
Rückmeldung der Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer in der Folge zwar einen
Schnuppertag bei ihr absolviert, die Stelle habe er jedoch nicht annehmen
wollen. Gründe, welche für die Ablehnung der Stelle bei der Firma B.___
anerkannt werden könnten, seien nicht ersichtlich, weshalb die verfügte
Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtens sei.
3.2 Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber in seiner Beschwerde geltend, er sei sehr enttäuscht von der
Behandlung, die er seitens Arbeitgeber erfahren habe. Noch nie habe er solche
Reaktionen von einem Arbeitgeber erhalten. Nun sei er der Schuldige, da er den
Job nicht angenommen habe (vgl. A.S. 4).
4. Gestützt auf die Akten ist
erstellt, dass sich der Beschwerdeführer zwar auf die durch das RAV vermittelte
(befristete) Stelle als Hilfsarbeiter bei der Firma B.___ (vgl. Bewerbungsaufforderung
vom 11. April 2019 in AWA-Nr. 2) beworben und am 17. April 2019
einen Schnuppertag bei der Arbeitgeberin absolviert, im Anschluss daran jedoch
die fragliche Stelle abgelehnt hat (vgl. AWA-Nrn. 1, 3 ff.). Dies
wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestritten (vgl. E. II. 3.2
hievor).
5. Streitig und nachfolgend zu
prüfen ist damit einzig, ob entschuldbare Gründe für die Ablehnung der
zugewiesenen Stelle vorliegen bzw. ob diese dem Beschwerdeführer zumutbar
gewesen wäre.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerde sinngemäss solche Gründe geltend, indem er auf eine schlechte
Behandlung durch den Arbeitgeber während des Schnuppereinsatzes verweist,
welche ihn dazu veranlasst habe, die Stelle nicht anzunehmen. Er beruft sich
damit auf Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG, wonach
eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, wenn
sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der
versicherten Person nicht angemessen ist. Gemäss Weisung des SECO muss
Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein aussagekräftiges
ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt
sein (AVIG-Praxis ALE B290). Dazu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
5.1.1 Auf dem Formular «Meldung über
die Bewerbungsaufforderung» hielt die Arbeitgeberin am 23. April 2019 fest,
dass der Beschwerdeführer nicht angestellt worden sei, da er eine Arbeitsstelle
als Elektromonteur suche. Die Stelle sei weiterhin offen (AWA-Nr. 3).
5.1.2 Mit Schreiben vom 26. April
2019 (AWA-Nr. 6) teilte das RAV dem Beschwerdeführer mit, dass seine
Begründung, wonach er eine Stelle als Elektromonteur suche, nicht akzeptiert
werden könne. Er erhalte Gelegenheit, sich dazu zu äussern und mitzuteilen,
weshalb er die Stelle bei der Firma B.___ abgelehnt habe.
5.1.3 Mit Schreiben vom 1. Mai
2019 teilte der Beschwerdeführer daraufhin mit, er habe bei der Firma B.___
einen Einsatz von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr geleistet mit 30 Minuten Mittagszeit.
Nach dem Mittag habe er den Geschäftsführer gesehen, davor sei er mit einem
anderen Mitarbeiter der Firma zusammen gewesen. Der Leiter sei ihm gegenüber
eher nervös gewesen. Er habe an einem Kabel gezogen und dieses sei leider an
seinem Kopf abgeprallt. Natürlich könne ein solcher Vorfall passieren. Er habe
sich jedoch sehr unwohl gefühlt in dieser Firma. Der Leiter habe nicht reagiert
und so habe er weitergearbeitet. Er habe zuerst nichts von diesem Vorfall sagen
wollen, da er keine Probleme möchte. Seine Situation sei schon schwierig wegen
der Arbeitslosigkeit. Deshalb suche er intensiv eine Arbeit. Im Nachhinein
denke er, dass er nach dem Vorfall direkt hätte gehen sollen. Sperrtage könne
er sich aber nicht leisten (siehe AWA-Nr. 6 mit der handschriftlichen
Rückmeldung des Beschwerdeführers auf der Rückseite).
5.1.4 Mit der Meldung an die Kantonale
Amtsstelle am 2. Mai 2019 hielt der zuständige Mitarbeiter des RAV fest, der
Beschwerdeführer habe seine Stellungnahme am 1. Mai 2019 persönlich vorbeigebracht.
Er habe mitgeteilt, dass der Chef in diesem Betrieb auf ihn sehr aggressiv
gewirkt habe. Der Chef habe ein Kabel geschossen, welches ihn am Kopf getroffen
habe.
5.1.5 Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2019 (AWA-Nr. 5 S. 2) nahm die Firma B.___
zum Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21. Mai 2019
(AWA-Nr. 5 S. 1) wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer habe an
diesem Schnuppertag mit dem Hochdruckreiniger eine Steinterrasse und die Steinumrandung
um einen Pool gereinigt. Die Arbeitszeit stimme (7:30 Uhr bis 18:00 Uhr). Der
Beschwerdeführer habe zum Teil nochmals mit dem Hochdruckreiniger nachreinigen
müssen, da die Platten nicht sauber gewesen seien. Sie hätten mit dem
Beschwerdeführer ein Gespräch im Büro geführt, wie er den Tag beurteile. Der Beschwerdeführer
habe gesagt, er habe schon am Morgen gedacht, er sei hier im falschen
Arbeitseinsatz, da sie eine Schwimmbad-Firma seien und er sich beim RAV
gemeldet habe, um Elektrorohre einzulegen; auf diesem Gebiet habe er Erfahrung.
Also habe der Beschwerdeführer von ihnen keine Anstellung gewollt. Er habe noch
gesagt, dass er beim RAV begründen werde, dass er «eine Anstellung für Elektrorohre
einlegen» wolle. Sie hätten dem Beschwerdeführer einen Stundenlohn von
CHF 28.50 brutto angeboten; die Wochenarbeitszeit hätte 45 Stunden
betragen.
5.1.6 Im Einspracheverfahren machte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2019 (Posteingang;
AWA-Nr. 8) geltend, er habe seinem Arzt die Geschehnisse so geschildert,
wie er es der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme erklärt habe. Der Arzt
habe auf seine Schilderungen geantwortet, es handle sich um Mobbing und
Rassismus, was in der Schweiz verboten sei und er sich nicht gefallen lassen
müsse, da er so riskieren würde, an einer psychischen Krankheit zu erkranken.
Es sei ihm bewusst, dass er zumutbare Stellen annehmen müsse, aber er könne
nicht seine Gesundheit riskieren. Deshalb habe er die Stelle abgelehnt. Was
eine Anstellung im Elektronikbereich anbelange, habe ihn die Beschwerdegegnerin
falsch verstanden. Er sei ja bereit gewesen, die Stelle bei der Firma B.___
anzunehmen, deshalb sei er auch Schnuppern gegangen. Er habe gedacht, der Chef
hätte ihn so schlecht behandelt, weil er diese Arbeit nicht gekannt habe und
der Chef ihn deswegen immer wieder angeschrien habe. Deshalb habe er dann
gesagt, dass er eine Stelle im Elektronikbereich wünschte. Er habe gedacht,
wenn er die Arbeit beherrsche, werde ihm so etwas nicht mehr passieren. Da der
Chef ihn aber habe anstellen wollen, habe er festgestellt, dass nicht die
Tätigkeit das Problem gewesen sei, sondern nur das Verhalten des Chefs. Er
Erwägungen
würde diese Stelle sofort annehmen, wenn nicht das Verhalten des Chefs gewesen
wäre. Er habe Angst gehabt und sich psychisch unter Druck gefühlt. Er habe
nicht mehr klar denken können und sei einfach nur froh gewesen, als der Tag
vorüber gewesen sei. Er habe in seiner ersten Stellungnahme nicht zu negativ
über den Arbeitgeber sprechen wollen, da er gedacht habe, er müsse nicht über
seinen seelischen Zustand schreiben, da dies sehr privat sei.
In dem der Einsprache beigelegten
ärztlichen Zeugnis vom 5. Juni 2019 (AWA-Nr. 9) bestätigte
Dr. med. C.___, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von Mobbing und
rassistischen Kommentaren nicht zumutbar gewesen sei, am vermittelten
Arbeitsplatz zu arbeiten.
5.1.7
Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin erklärte Dr. med. C.___, der Beschwerdeführer sei seit
Juni 2016 in seiner hausärztlichen Behandlung; in Bezug auf die Stelle bei der
Firma B.___ sei er am 3. Juni 2019 in seiner Sprechstunde gewesen. Gemäss
Angaben des Beschwerdeführers sei er dort überfordert gewesen, weil ihm vom
Vorgesetzten wie auch von den Mitarbeitern nichts erklärt worden sei. Er habe
wiederholt versucht, die ihm zugewiesene Arbeit, die ihm jedoch fremd gewesen
sei, zu verrichten, wobei ihm die Mitarbeiterin und der Vorgesetzte unhöflich
und ohne Verständnis begegnet seien. Sie seien unfreundlich gewesen, ohne ihm
die Arbeit zu erklären, und sie hätten ihn auf seine Herkunft verwiesen, dass
er deshalb nichts könne – so die Angaben des Beschwerdeführers. Das Zeugnis
habe er aufgrund der Beschreibung des Beschwerdeführers ausgestellt, da eine
solche Behandlung am Arbeitsplatz zu längeren Ausfällen im Arbeitsmarkt führen
und so auch eine psychische Auswirkung haben könne (vgl. Stellungnahme des
Hausarztes vom 4. Juli 2019 in AWA-Nr. 10).
5.1.8
Mit Schreiben vom 11. Juli
2019.
(AWA-Nr. 11) bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um
präzisierende Angaben und konkrete Beispiele, wie sich der Chef der Firma B.___
ihm gegenüber verhalten habe, warum der Chef ihn angeschrien habe, was er genau
gesagt habe und was man dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe.
Am 22. Juli 2019 (Posteingang;
AWA-Nr. 12) nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass der Chef
der Firma B.___ sehr schlecht reagiert habe. Genau als der Chef zur Arbeit
gekommen sei, habe er ihn angeschrien; der Chef habe ihm die Arbeit nicht klar
erklärt. Der Chef habe ihm nichts vorgeworfen. Er habe nur sehr schlecht auf
ihn reagiert.
5.1.9
Mit Beschwerde vom
27.
August 2019 (AWA-Nr. 14; A.S. 4) hält der Beschwerdeführer
fest, er sei bei der Firma B.___ schlecht behandelt worden. Er sei in die
Schweiz gezogen, um zu arbeiten, um nicht missbraucht zu werden, um kein
Mobbing zu erfahren, um nicht von jemandem als Sklave benutzt zu werden. Er
habe bis anhin nie Probleme mit anderen Arbeitnehmern oder Arbeitgebern gehabt.
Was die Rede anbelange, dass er sofort hätte reagieren sollen, so sei dies
alles nicht möglich gewesen, da sie an einem Ort gewesen seien, an dem er
keinen eigenen Transport gehabt hätte.
5.2
Aus den Akten gehen damit unterschiedliche
Schilderungen des Beschwerdeführers zur Behandlung durch den Arbeitgeber bzw.
den Chef der Firma B.___ anlässlich des Schnuppereinsatzes hervor: So gab er in
seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2019 (vgl. E. II. 5.1.3 hievor) noch
an, sich in der Firma unwohl gefühlt zu haben; der Leiter sei ihm gegenüber «nervös»
gewesen und habe nach dem (eher als Versehen geschilderten) Vorfall mit dem
Kabel nicht reagiert. Am Tag darauf äusserte er sich gegenüber dem RAV bereits dahingehend,
dass der Chef «sehr aggressiv» gewirkt habe (vgl. E. II. 5.1.4 hievor). Im
Einspracheverfahren führte der Beschwerdeführer sodann aus, er habe Angst
gehabt und sich psychisch unter Druck gefühlt; der Chef habe ihn schlecht
behandelt und ihn immer wieder angeschrien. Gemäss seinem Hausarzt handle es sich
um Mobbing und Rassismus (vgl. E. II. 5.1.6 hievor). Der Hausarzt erklärte
dazu, der Beschwerdeführer habe ihm geschildert, dass die Mitarbeiterin und der
Vorgesetzte unhöflich / unfreundlich gewesen seien und ihm die Arbeit
nicht erklärt hätten. Sie hätten ihn auf seine Herkunft verwiesen, dass er
deshalb nichts könne (vgl. E. II. 5.1.7 hievor). Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin wiederholte der Beschwerdeführer, der Chef habe «sehr
schlecht reagiert», ihn angeschrien und die Arbeit nicht erklärt; gleichzeitig
führte er aber aus, der Chef habe ihm nichts vorgeworfen (vgl. E. II.
5.1.8).
Insgesamt erweisen sich die
Schilderungen des Beschwerdeführers damit als widersprüchlich und wenig
glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als seine Behauptungen relativ pauschal und
oberflächlich ausfallen. Selbst auf ausdrückliche Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hin vermochte der Beschwerdeführer die behauptete schlechte
Behandlung nicht zu präzisieren, indem er konkrete Beispiele dafür genannt
hätte (wie sich der Chef genau verhalten hat, warum er geschrien hat, was er
genau gesagt hat etc.; vgl. E. II. 5.1.8 hievor). Wenn der
Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, tatsächlich noch nie etwas Vergleichbares
(und gemäss seinen Vorbringen sogar Mobbing und Rassismus) erlebt hat, wäre zu
erwarten, dass er die fraglichen (einschneidenden) Ereignisse genau(er)
darlegen kann. Auch für den Umstand, dass er seine Angaben laufend geändert hat,
finden sich unterschiedliche Begründungen. So gab er zunächst an, dass er keine
Probleme bekommen wollte (vgl. E. II. 5.1.3 hievor); später nahm er
dahingehend Stellung, er habe nicht zu negativ über den Arbeitgeber sprechen
wollen, da er gedacht habe, nicht über seinen seelischen Zustand sprechen zu
müssen, da dies sehr privat sei (vgl. E. II. 5.1.6 hievor).
Auch das vom Beschwerdeführer
eingereichte Arztzeugnis sowie die von der Beschwerdegegnerin dazu nachgeforderten
Erläuterungen von Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 5.1.6 f. hievor) können
nicht als Beleg für eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen gelten.
Der Beschwerdeführer hat seinen Hausarzt erst am 3. Juni 2019 – also über
sechs Wochen nach dem Schnuppertag vom 17. April 2019 – aufgesucht; ein
erst nach so langer Zeit rückwirkend ausgestelltes Zeugnis ist nicht aussagekräftig.
Gleiches gilt für die Ausführungen des Hausarztes in seiner Stellungnahme vom 4. Juli
2019, welche gemäss Angaben des Arztes ausschliesslich auf den subjektiven
Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen.
Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer
weder durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis noch durch andere geeignete
Beweismittel darzutun, dass die angebotene Stelle bei der Firma B.___ seinem Gesundheitszustand
oder seinen persönlichen Verhältnissen nicht angemessen gewesen wäre.
5.3
Glaubhafter sind demgegenüber
die noch nicht (bewusst oder unbewusst) von versicherungsmässigen Überlegungen
beeinflussten Aussagen der ersten Stunde (vgl. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S.
47), d.h. die früheren Angaben des Beschwerdeführers, wonach er eine Anstellung
im Elektronikbereich suche (vgl. E. II. 5.1.1 hievor; siehe auch
E. 5.1.6 mit der Bestätigung des Beschwerdeführers, diese Aussage
tatsächlich so gemacht zu haben). Diese Angaben decken sich mit der
Stellungnahme des Arbeitgebers zum Schnuppereinsatz des Beschwerdeführers (vgl.
E. II. 5.1.5 hievor). Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Verweis auf
seine bisherige Tätigkeit eine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2
lit. b AVIG geltend machen will, ist er auf Art. 16 Abs. 3bis
AVIG zu verweisen: Versicherte bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr –
also auch der 1993 geborene Beschwerdeführer – können sich folglich nicht
darauf berufen, dass eine Arbeit nicht angemessen auf ihre Fähigkeiten oder auf
ihre bisherige Tätigkeit Rücksicht nimmt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als
es sich um eine (bis zum 31. Juli 2019) befristete Anstellung handelte
(vgl. AWA-Nr. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (vgl. A.S. 10),
wäre der Beschwerdeführer somit in zeitlicher Hinsicht nicht derart lange
gebunden gewesen, dass er hernach nicht wieder eine Anstellung im präferierten
Tätigkeitsbereich hätte finden können. Zusammenfassend kann auch diesem
Argument des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.
5.4
Anderweitige Gründe für eine
Unzumutbarkeit der Stelle bzw. sonstige entschuldbare Gründe für deren
Nichtannahme werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den
Akten.
5.5
Nach dem Gesagten ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit –
ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen und damit die ihm obliegende
Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den
Dispositiv
Beschwerdeführer demnach zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 2.2 hievor). Zu
prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.
6.
6.1 Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]):
• leichtes Verschulden:
1 – 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden:
31 – 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (vgl. Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014,
Art. 30 N 110).
6.2 Es ist nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zunächst bei
26 Einstelltagen verortet hat: Sie hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei
der Stelle um eine temporäre Anstellung gehandelt hätte, weshalb sie
(praxisgemäss) lediglich von einem mittelschweren (statt schweren) Verschulden
ausging. So sieht denn auch die entsprechende Verwaltungsweisung des SECO vor,
dass bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen (oder selbstgefundenen)
zumutbaren, auf drei Monate befristeten Stelle 23 – 30 Einstelltage
zu verfügen sind (AVIG-Praxis ALE D79, Ziff. 2.A.6). Unter
Berücksichtigung des absolvierten Schnuppertages als Milderungsgrund gelangte
die Beschwerdegegnerin zu 25 Einstelltagen ab dem 18. April 2019, was
ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Das Gericht hat vorliegend somit keinen
Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der
Einstelltage zu reduzieren.
7. Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019
(A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu.
8.2 Die
Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
9. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz
abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer