VSBES.2019.212
Invalidenrente und Rückforderung
6. April 2022Deutsch12 min
kam Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst
Source so.ch
Urteil vom 6. April 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und Rückforderung (zwei Verfügungen vom 27. Juni 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1956, meldete sich am 11. Dezember 2001 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine
Invalidenrente (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 3). Die IV-Stelle wies dieses
Gesuch am 13. August 2002 ab (IV-Nr. 27), bewilligte jedoch am 21. Februar 2003
die leihweise Abgabe zweier Hörgeräte gemäss Indikationsstufe 3 (IV-Nr. 30).
1.2 Am 12. November 2004 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an und machte
geltend, sein Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit extrem
verschlechtert, weshalb er eine medizinische Abklärung und allenfalls eine
berufliche Umschulung verlange (IV-Nr. 33). Mit Verfügung vom 17. März 2005
verneinte die Beschwerdegegnerin wiederum einen Leistungsanspruch, da keine
Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-Nr. 43). Die dagegen erhobene Einsprache wies
die Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2005 ab (IV-Nr. 48). Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 23. Juni 2005 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde erheben (IV-Nr. 49), welche vom Versicherungsgericht mit
Urteil VSBES.2005.227 vom 29. März 2007 (IV-Nr. 74) insoweit gutgeheissen
wurde, als es den angefochtenen Einspracheentscheid und die vorangegangene
Verfügung aufgrund eines unvollständig ermittelten medizinischen Sachverhalts
aufhob und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück wies, damit diese
die erwähnten Abklärungen vornehme und sodann neu über den Leistungsanspruch
verfüge.
In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin in den Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie, Pneumologie
und HNO ein polydisziplinäres Gutachten im B.___. Dieses kam mit
Gutachtensbericht vom 17. März 2007 (IV-Nr. 83.1) zum Schluss, beim
Beschwerdeführer bestehe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine hochgradige
Perzeptionsschwerhörigkeit sowie ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom.
Die Arbeitsfähigkeit betrage in der bisherigen wie auch in einer angepassten
Tätigkeit 4 - 5 Stunden pro Tag mit einer zusätzlichen
Leistungseinschränkung von 30 % während der nächsten drei Monate und
Durchführung einer CPAP-Therapie. Nach Durchführung der CPAP-Therapie betrage
die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit
6 Stunden pro Tag mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 15 %.
Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 18. August 2009 (IV-Nr. 120) mit Wirkung ab 1. November 2004 eine
Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2008 eine Viertelsrente zu.
1.3 Am 25. Januar 2012 leitete die
Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine Rentenrevision ein. In der Folge holte
sie medizinische Unterlagen ein, woraus sich unter anderem ergab, dass beim
Beschwerdeführer eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links
ausgeprägter als rechts (vgl. Bericht von Prof. Dr. med. C.___, HNO, vom 10.
Februar 2011; IV-Nr. 138) sowie eine chronische depressive Entwicklung mit
Erschöpfungsdepression, ein chronisches Lendenwirbelsäulen-Syndrom und eine
Gonarthrose beidseits vorlägen (vgl. Bericht von Dr. med. D.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, 25. März 2012 (IV-Nr. 152). Gestützt darauf
kam Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), mit Bericht vom 6. Juni 2012 (IV-Nr. 155) zum Schluss, es sei
aufgrund der vorgenannten Diagnosen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr
gegeben. In Folge erhöhte die Beschwerdegegnerin die bisherige Viertelsrente
des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (IV-Nr. 163) per 1.
Oktober 2011 auf eine ganze Rente.
1.4 Am 10. Februar 2016 leitete die
Beschwerdegegnerin wiederum von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr.
182), welches eine unveränderte Rente ergab (IV-Nr. 190).
1.5 Am 21. Juni 2018 leitete die
Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 195)
und holte medizinische Unterlagen ein. Gemäss Bericht von Dr. med. D.___ vom 6.
August 2018 (IV-Nr. 196) habe sich die Situation seit der bariatrischen
Operation am 15. November 2012 und einem Gewichtsverlust von
ca. 35 kg massiv verbessert. Zudem habe sich auch die Hörfähigkeit
des Beschwerdeführers leicht verbessert, seit ihm am 4. November 2015 ein Cochleaimplantat
eingesetzt worden sei. Er leide an einem chronischen lumbovertebral Syndrom bei
degenerativen Veränderungen in den Discopathien, das gelegentlich lumbale
Schmerzschübe verursache. Sodann lägen akzentuierte Persönlichkeitszüge vor.
Die Diagnosekriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfülle er
allerdings nicht. Rein klinisch bestehe seit 2009 eine Restarbeitsfähigkeit von
50 %. Zudem holte die Beschwerdegegnerin unter anderem einen aktuellen Auszug
aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 193), woraus
ersichtlich war, dass er im Jahr 2017 ein Einkommen von gesamthaft CHF
60'000.00 erzielte.
Schliesslich hielt die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 199) mit
Verfügung vom 12. Juni 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, der
Beschwerdeführer habe seit 1. Februar 2017 mit einem Invaliditätsgrad von
66 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Rente werde rückwirkend per
1. Februar 2017 reduziert. Es liege zudem eine Meldepflichtverletzung vor,
weshalb die ab 1. Februar 2017 zu Unrecht bezogenen Leistungen
zurückzuzahlen seien.
2. Mit zwei Verfügungen vom 27.
Juni 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) errechnete die Beschwerdegegnerin die vom 1.
Februar 2017 bis 31. August 2017 sowie vom 1. September 2017 bis 31.
Dezember 2018 und ab 1. Januar 2019 an den Beschwerdeführer auszuzahlenden
Rentenleistungen und forderte die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.
Februar 2017 bis 31. August 2017 sowie vom 1. September 2017 bis 30. Juni 2019
zu viel ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von CHF 11'284.00 sowie im
Betrag von CHF 39'800.00 zurück.
3. Gegen die Verfügung vom 12.
Juni 2019 (s. E. I. 1.5 hiervor) liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19. August 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 12. Juni 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
zuvor mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 gesprochenen IV-Leistungen (ganze
Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 %) wieder auszurichten zzgl.
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
b)
Eventualiter: Es seien ergänzende erwerbliche Abklärungen durchzuführen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist von
20 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung und Einreichung von Beweismitteln
anzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Sodann lässt der
Beschwerdeführer am 2. September 2019 gegen die Verfügungen vom 27. Juni 2019
(s. E. I. 2 hiervor) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ebenfalls
Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn
vom 27. Juni 2019 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei festzustellen, dass keine
Rückerstattungspflicht besteht.
b)
Eventualiter: Es sei festzustellen, dass eine Verrechnung unzulässig ist und es
sei der Betrag der Rückforderung vollumfänglich zu erlassen.
3. Es sei festzustellen, dass der
vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.
4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei
bis zum Ausgang des vor dem angerufenen Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens
VSBES.2019.200 zu sistieren.
5. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK und zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Verfügung der
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts vom 7. Januar 2020 (A.S. 16 f.) wird
das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene
aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die zwei Verfügungen vom 27. Juni
2019 sei wiederherzustellen, abgewiesen. Gleichzeitig wird das vorliegende
Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VSBES.2019.200
sistiert.
6. Mit Urteil vom 14. September
2021 (VSBES.2019.200) heisst das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die
Beschwerde vom 19. August 2019 (s. E. I. 3 hiervor) gut, hebt die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2019 auf und hält fest, dass der
Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Zur Begründung
hält das Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, gestützt auf das voll
beweiswertige Gerichtsgutachten der F.___ vom 16. März 2021 sei eine
revisionsrelevante gesundheitliche Verbesserung seit der letzten
Rentenverfügung vom 30. Oktober 2012 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 12. Juni 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit
sei das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen. Zudem stellten die vom
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwiegenen Einkommen
keine für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung dar, womit auch eine
Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer zu verneinen sei.
Die gegen das Urteil des
Versicherungsgerichts vom 14. September 2021 erhobene Beschwerde wird vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_551/2021 vom 6. Dezember 2021 abgewiesen.
7. Mit Verfügung vom 5. Januar
2022 (A.S. 19 f.) stellt die Vizepräsidentin fest, das Urteil vom 14. September
2021 im Verfahren VSBES.2019.200 sei rechtskräftig, weshalb die Sistierung im
vorliegenden Verfahren aufgehoben werde.
8. Mit Stellungnahme vom 10.
Februar 2022 (A.S. 23 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren
sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eventualiter sei die
angefochtene Rückforderungsverfügung aufzuheben. Zur Begründung hält die
Beschwerdegegnerin fest, nachdem das Bundesgericht mit Urteil 9C_551/2021 vom
6. Dezember 2021 die Beschwerde der IV-Stelle abgewiesen gehabt habe, habe die
IV-Stelle der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 12. Januar 2022 mitgeteilt,
dass der Versicherte ab 1. Februar 2017 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente
habe. Aufgrund der Komplexität des Falles habe die Ausgleichskasse die Nachzahlungsverfügungen
erst am 8. Februar 2022 erlassen können. Mit Erlass der beiden
Nachzahlungsverfügungen vom 8. Februar 2022 erweise sich die angefochtene Rückforderungsverfügung
als hinfällig, da im Grunde genommen eine Neuberechnung der Nachzahlungen und Rückforderungen
für den betreffenden Zeitraum stattgefunden habe. Sollte eine
Verfahrensabschreibung an formellen Gründen scheitern, werde darum ersucht, die
angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Aus Sicht des
Unterzeichnenden sei es fraglich, ob die IV-Stelle nach den im Namen der
IV-Stelle erlassenen beiden Nachzahlungsverfügungen die angefochtenen
Rückforderungsverfügungen wiedererwägungsweise pendente lite (Art. 53 Abs. 3
ATSG) noch hätte aufheben können oder müssen. Deshalb werde auf diese
Vorgehensweise verzichtet.
9. Mit Stellungnahme vom 17. März
2022 (A.S. 41 f.) hält der Beschwerdeführer fest, die Beschwerdegegnerin habe
bis dato die Rückforderungsverfügungen vom 27. Juni 2019 nicht expressis verbis
in Wiedererwägung gezogen. Das hätte sie ohne weiteres tun und einen Antrag auf
Abschreibung des Beschwerdeverfahrens stellen können. So aber müsse das Gericht
nun einen Sachentscheid fällen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig
gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
3.
Wie unter E. I. 6 hiervor
festgehalten, hat das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil VSBES.2019.200
vom 14. September 2021 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12.
Juni 2019 in Gutheissung der Beschwerde vom 19. August 2019 aufgehoben. Dies
hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze
Dispositiv
Rente hat. Demnach besteht kein Rechtsgrund für die vorliegend angefochtenen
Rentenrückforderungen (Verfügungen vom 27. Juni 2019) betreffend die im
Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2017 sowie vom 1. September 2017
bis 30. Juni 2019 ausbezahlten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von CHF
51'084.00 (CHF 11'284.00 + CHF 39'800.00). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin,
fallen die angefochtene Verfügungen vom 27. Februar 2019 jedoch dadurch nicht
dahin, wenn sie mit Verfügung vom 12. Januar 2022 (A.S. 25 f.) feststellt, ab
1. Februar 2017 bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente, und die
Ausgleichskasse am 8. Februar 2022 (A.S. 28 ff.) die entsprechenden
Nachzahlungsverfügungen erstellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügungen
vom 27. Juni 2019 denn auch nicht wiedererwägungsweise aufgehoben. Vielmehr
bestehen mit den vorgenannten Verfügungen vom 12. Januar 2022 und 8. Februar
2022 auf der einen Seite und mit den vorliegend angefochtenen Verfügungen vom
27. Juni 2019 auf der anderen Seite, sich einander widersprechende Verfügungen.
Das Versicherungsgericht kommt deshalb nicht umhin, die Verfügungen vom 27.
Juni 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Claude Wyssmann, macht in seiner Kostennote vom 17. März
2022 (A.S. 43 f.) einen Aufwand von 5.53 Stunden geltend. Im
Vergleich zu der eingereichten Kostennote sind verschiedene der geltend
gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand
dar (Orientierungskopien an Klient sowie Fristerstreckungsgesuch), der bereits
im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann
wird bei Obsiegen für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss lediglich eine
halbe Stunde vergütet. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu
vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung
somit auf CHF 910.80 festzusetzen (3.17 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 53.20 und MwSt).
4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
5. Nachdem der Beschwerdeführer
obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung sowie der beantragten
Partei- und Zeugenbefragungen. Die diesbezüglichen Anträge sind obsolet.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2019 aufgehoben.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 910.80 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch