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Entscheid

VSBES.2019.213

Unfallversicherung

15. April 2020Deutsch26 min

Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. September 2017 (Suva-Akten-Nummer

Source so.ch

Urteil vom 15. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die bei der Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1962, liess der

Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. September 2017 (Suva-Akten-Nummer

[Suva-Nr.] 1) mitteilen, sie sei am 23. September 2017 am [...] in [...] im

Dunkeln beim Rennen über den Bordstein gestolpert und hingefallen. Dabei habe

sie sich Verletzungen am rechten Knie, der rechten Hüfte und dem rechten

Mittelfinger sowie diverse Prelllungen zugezogen. Der Beschwerdeführerin wurden

physiotherapeutische Massnahmen verordnet (Suva-Nr. 2).

1.2 Am 26. Februar 2018 erfolgte zum

selben Unfallereignis eine Schadensmeldung UVG (Suva-Nr. 3). Darin wurde

vermerkt, die Beschwerdeführerin habe sich beim Sturz beide Handgelenke

verletzt, zurzeit bestehe eine Sehnenscheidenentzündung. In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___,

Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin, am 20. März 2018 eine ärztliche Beurteilung

(Suva-Nr. 13). Gestützt darauf verneinte sie mit Schreiben vom 21. März 2018

(Suva-Nr. 14) zunächst den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Versicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 28. März 2018 (Suva-Nr. 17) erhob

die Beschwerdeführerin dagegen Einwand und liess der Beschwerdegegnerin einen

Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Handchirurgie und Dr.

med. D.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, vom 26. März 2018 (Suva-Nr. 16)

zukommen. Daraufhin zog die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April

2018 (Suva-Nr. 19) ihre formlose Ablehnung vom 21. März 2018 zurück und

anerkannte ihre Leistungspflicht. Im gleichen Schreiben teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit, die Behandlung bei Dr. med. C.___ habe

zwischenzeitlich abgeschlossen werden können. Das Dossier der

Beschwerdeführerin werde daher abgeschlossen.

1.3 Mit Schadensmeldung UVG vom 15.

November 2018 (Suva-Nr. 20) meldete die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom 23. September

2017. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein. Mit

Schreiben vom 3. Januar 2019 (Suva-Nr. 32) wies sie den Leistungsanspruch

der Beschwerdeführerin ab. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit dem

ablehnenden Entscheid nicht einverstanden zeigte (Suva-Nr. 35), holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei

Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin, Kreisarzt, eine ärztliche

Beurteilung (Suva-Nr. 39). Der Kreisarzt gelangte in seiner Beurteilung vom

15. März 2019 zum Ergebnis, die von der Beschwerdeführerin geklagten

Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge oder

Teilfolge des geltend gemachten Ereignisses (Suva-Nr. 42).

1.4 Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2019 (Suva-Nr. 45) den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen. Die dagegen von

der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (Suva-Nr. 51) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019 (Suva-Nr. 55;

Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab.

2. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin am 3. September 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit dem sinngemässen

Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben (A.S. 15).

3. Mit Beschwerdeantwort vom 26.

September 2019 (A.S. 18 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde

sei abzuweisen.

4. Die Beschwerdeführerin gibt

dazu innert der Frist bis 22. Oktober 2019 keine Replik ab und lässt sich auch

sonst nicht mehr vernehmen (siehe A.S. 23).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheids am 8. Juli 2019 eingetreten ist (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 79).

1.3

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin auch nach dem 26. März 2018 Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 23. September 2017 hat.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei ist nur der unfallbedingt,

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr

der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.

114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse

Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter

ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der

Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung

schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem

aufgetreten, nicht massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen deckt

sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität, sodass die

Adäquanz praktisch keine Rolle spielt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit

Hinweisen).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person,

sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im

Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche

Leistungsarten massgeben (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007

E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom

20.

Juni 2012 E. 4.1 und 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 4.2, je mit Hinweisen).

2.5

Die Versicherungsleistungen

werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es

der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs

zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im

Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem

Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto

strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu

Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden

verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis

verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige

Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_521/2008 vom 5.

Dezember 2011 E. 2.2.2 und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2, je mit

Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.

5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2.1).

3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel

gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Die Beschwerdegegnerin führt im

angefochtenen Entscheid aus, aufgrund aller Abklärungen könne auf die

Ausführungen von Kreisarzt Dr. med. E.___ vom 15. März 2019 abgestellt

Dispositiv

werden. Sie seien nachvollziehbar und überzeugend. Demnach müsse davon

ausgegangen werden, dass durch den Unfall vom 23. September 2017 keine

strukturelle Läsion gesetzt worden sei, was durch die konsiliarische

Vergleichsbeurteilung der Magnetresonanztomographien vom 5. Dezember 2017

und 18. Januar 2019 durch Dr. med. F.___ (vgl. Bericht vom 6. März 2019)

bestätigt werde. Es fänden sich keine Hinweise für eine scapholunäre

Bandruptur, hingegen finde sich im rechten Handgelenk im scapholunären

Gelenkspalt, also an typischer Stelle, unfallunabhängig ein Ganglion, welches

möglicherweise für die Beschwerdesymptomatik verantwortlich sei. Bei fehlenden

strukturellen Läsionen sei davon auszugehen, dass die lediglich, aber immerhin,

kontusionierten / distorsionierten Strukturen im Bereich des Handgelenks sechs

Monate nach dem Ereignis vollständig ausgeheilt gewesen seien, wie dies

Kreisärztin Dr. med. B.___ in ihrer Beurteilung vom 20. März 2018 moniert habe.

Weiter andauernde oder wiederaufgeflackerte Beschwerden seien einem krankhaften

Geschehen zuzuschreiben, für welches nicht mehr die Unfallversicherung

zuständig sei. Die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens seien

spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 23. September 2017

dahingefallen. Die Beschwerden, welche durch den Neurologen Dr. med. G.___ im

Bericht vom 10. Dezember 2018 auch neurologisch nicht erklärt werden konnten, seien

möglicherweise durch das vorbestehende, degenerativ entstandene Ganglion verursacht

worden. Entscheidend für die Unzuständigkeit des Unfallversicherers sei aber,

dass das Dahinfallen von Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

feststehe. Die später als Rückfall gemeldeten Beschwerden seien damit auch

nicht kausal. Einspracheweise vermöge die Versicherte nichts vorzubringen, was

zu einem anderen Ergebnis führen würde. Wenn sie geltend mache, sie hätte vor

dem Unfall keine Beschwerden gehabt, sei dies für die Begründung der Kausalität

nicht ausreichend, laufe doch eine solche Argumentation auf den unzulässigen

Schluss «post hoc, ergo propter hoc» hinaus.

Die Beschwerdeführerin macht im

Wesentlichen geltend, ihre Beschwerden seien Folge des Unfallereignisses vom

23. September 2017. Dies sei sowohl von Dr. med. C.___ als auch von Dr. med. H.___

eindeutig festgestellt worden. Vor dem Unfall habe sie keine Beeinträchtigung

oder Vorerkrankung der Handgelenke bzw. der Hände gehabt, was von den Ärzten

bestätigt worden sei.

Dazu hält die Beschwerdegegnerin in der

Beschwerdeantwort fest, dass die Einwände der Beschwerdeführerin unbegründet

seien. Ferner bestätigt sie im Wesentlichen ihre im angefochtenen Entscheid

gemachten Ausführungen.

5. Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

5.1 Im Bericht betreffend MR

Handgelenk rechts vom 5. Dezember 2017 (Suva-Nr. 9) hielt PD Dr. med. I.___,

Spezialarzt für Neuroradiologie, fest, im Befund ergebe sich eine Abbildung des

intakten karpalen Gefüges. Es gebe keinen Hinweis auf eine Gefügestörung, die

Bandstrukturen seien soweit beurteilbar regelrecht, es sei kein

Knochenmarksödem abgrenzbar. Der Hamulus hamati sei unauffällig. Ebenso zeige

sich eine unauffällige Abbildung des distalen Radius und der distalen Ulna

sowie der proximalen Anteile der Metacarpalia 1 - 5. Der Diskus

carpiulnaris stelle sich unauffällig dar. Die Knorpelflächen radioulnaren,

radiokarpal, ulnokarpale seien intakt. Es zeige sich kein substantieller Erguss

innerhalb des Handgelenks. Des Weiteren seien die periartikulären Sehnen

unauffällig.

5.2 Im Konsultationsbericht vom 26.

Februar 2018 (Suva-Nr. 10) stellten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Handchirurgie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, folgende

Diagnosen:

- Persistierende

Schmerzen Hand rechts > links bei St. n. Sturz auf beide Handgelenke am 23.

September 2017, DD: Tendinopathie der FCU-Sehne

- Leichtgradiges

Carpaltunnelsyndrom rechts

Trotz Schonung, die Beschwerdeführerin

sei vom 12. Februar 2018 bis 25. Februar 2018 zu 100 % krankgeschrieben

gewesen, und letztmalig durchgeführter lokaler Infiltration bds. im Bereich der

FCU-Sehne, zeige sich keine Beschwerdelinderung. Nach wie vor sei vor allem das

Schreiben an der PC-Tastatur mit Abstützen der Handgelenke ulnarseitig sehr

schmerzhaft. Zusätzlich bestehe auch eine Kälteempfindlichkeit im Bereich der

Hand ellenseitig Hypothenarbereich. Parästhesien in den ulnaren Fingern werde

aber verneint.

5.3 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH

für Chirurgie, Kreisärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2018

(Suva-Nr. 13) fest, bei persistierenden Beschwerden im rechten Handgelenk sei

eine MR-Tomographie am 5. Dezember 2017 durchgeführt worden, welche keine

strukturellen Läsionen gezeigt habe, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Ereignis vom 23. September 2017 zurückzuführen seien. Im Bericht vom

26. Februar 2018 werde differenzialdiagnostisch eine Tendinopathie der

FCU-Sehne und ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom rechtseitig beschrieben,

welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht direkte Folge des Ereignisses

vom 23. September 2017 seien, sondern sekundär aufgetreten seien. Dafür spreche

das zeitliche Intervall zwischen dem Ereignis und dem Auftreten der

tendinopathischen Beschwerden. Bei einer direkten Folge nach dem Ereignis sei

ein sofortiges zeitnahes Auftreten der Beschwerden zu erwarten gewesen. Ein

vollständiges Ausheilen der kontusionierten Strukturen im Bereich des

Handgelenks sei, bei fehlenden strukturellen Läsionen im Verlauf von sechs

Monaten zu erwarten. Die aktuell darüber hinaus geltend gemachten Beschwerden

stünden nicht im direkten Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. September 2017.

5.4 Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___

bestätigten im Bericht vom 26. März 2018 (Suva-Nr. 16) die bereits im Bericht

vom 26. Februar 2018 (Suva-Nr. 10) gestellten Diagnosen und führten weiter aus,

die Beschwerdeführerin habe von der Beschwerdegegnerin ein Schreiben erhalten,

wonach diese für die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht leistungspflichtig

sei. Die Beschwerdeführerin habe aber Beschwerden an beiden Händen rechts > links

seit dem Sturzereignis vom 23. September 2017. Davor sei sie absolut

beschwerdefrei gewesen. Es handle sich dementsprechend um ein unerwartetes,

auslösendes Ereignis, mit welchem die Beschwerden mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang stünden. Die Beschwerdegegnerin sei als

Unfallversicherung weiterhin leistungspflichtig. Erfreulich sei, dass die

Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit die Hände beidseits im Alltag wieder

normal ohne Schmerzen bei Bewegung einsetzen könne, alleinig verursache noch

das Abstützen im Bereich Hypothenar rechts > links Schmerzen. Es werde

deshalb empfohlen, den weiteren Verlauf abzuwarten. Die druckschmerzhafte

Stelle sei so gut wie möglich zu entlasten. Die Beschwerdeführerin werde ihre

Arbeit nun wieder zu 100 % aufnehmen. Mit dieser Konsultation werde die

Behandlung abgeschlossen.

5.5 Im Verlaufsbericht vom 28.

November 2018 (Suva-Nr. 28) stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Diagnose «Persistierende

Schmerzsituation unlares Handgelenk beidseits DD Kompression Loge de Guyon». Eine

von ihm veranlasste hochauflösende dynamische Ultraschall-Untersuchung der

Weichteile Handgelenk rechts volarseitig vom 28. November 2018 ergab keine

Auffälligkeiten. Des Weiteren hielt der Arzt fest, bei der Beschwerdeführerin

bestehe eine anhaltende Beschwerdesituation. Damals im extern durchgeführten

MRI zeigte sich eine leichte Irritation im Bereich des TFCC sowie eine

Flüssigkeitskollektion im Bereich der tenaren Sehne. Im durchgeführten MRI

könne kein Ganglion abgegrenzt werden.

5.6 Dr. med. H.___ veranlasste

daraufhin bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, eine neurologische

Untersuchung der Beschwerdeführerin. In seinem Bericht vom 10. Dezember 2018

(Suva-Nr. 29) kam der Neurologe zum Schluss, die Befunde der klinischen

neurologischen Untersuchung seien bland, es fänden sich keine fokalen Ausfälle

und keine Hinweise für eine periphere neurogene Läsion im Bereich der oberen

Extremitäten. Auch in der Elektroneurographie vom 10. Dezember 2018 fänden

sich keine pathologischen Befunde und keine Hinweise für eine Läsion des N.

ulnaris beidseits in der Loge de Guyon oder für eine andere periphere neurogene

Läsion im Bereich der oberen Extremitäten.

5.7 Im Bericht betreffend MR

Handgelenk rechts vom 18. Januar 2019 (Suva-Nr. 37) hielt Dr. med. J.___,

Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, zur Beurteilung Folgendes fest:

- Volare

Partialläsion des SL-Bandes, geringes reaktives Knochenmarksödem am

angrenzenden Os scaphoideum

- Sonst intakte Strukturen des

Handgelenks

5.8 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für

Radiologie, hielt in seiner konsiliarischen Beurteilung vom 6. März 2019

(Suva-Nr. 41) fest, es liege eine Untersuchung ohne intraartikulären Kontrast

vom 5. Dezember 2017 vor. In dieser Untersuchung erkenne man regelrechte ossäre

Strukturen des zentralen Vorgangs mit kongruenten Gelenkkonturen sowie

Handwurzelknochen. In den axialen Schichten sei volar am Os capitatum eine

kleine osteochondrale Signalstörung zu erkennen, zusätzlich an der ulnaren

Kontur des Scaphoides. Dabei sei das scapholunäre Ligament kontinuierlich

abzugrenzen, dies gelte sowohl für den dorsalen wie auch volaren Aspekt, man

erkenne ein Ganglion dorsal auf Höhe des scapholunären Gelenkspaltes an

typischer Stelle von ca. 9 mm Länge. Es finde sich kein signifikanter Erguss im

DRUG, radiokarpal und in dem mittleren Gelenkkompartiment. Der Discus

articularis stelle sich regelrecht dar. Die zweite Untersuchung vom 18. Januar

2019 sei in atypischer anatomischer Lage durchgeführt worden. Entsprechend

stimmten die Seitenbezeichnungen nicht. Vergleichend zur Voruntersuchung fänden

sich praktisch identische Verhältnisse. Man erkenne wiederum volar an der

Vorderfläche des Os capitatum eine osteochondrale Signalstörung, das

scapholunäre Ligament sei volar wie auch dorsal abzugrenzen. Das Ganglion sei

wiederum zu erkennen, messe 11 mm. Der Discus articularis stelle sich

regelrecht dar. Unverändert finde sich kein Erguss im DRUG, radiokarpal oder in

der mittleren Karpalreihe diesbezüglich finde sich zwischen den beiden

MRT-Untersuchungen keine signifikante Befundänderung, insbesondere sei das

Ganglion unverändert dokumentierbar sowie der scapholunäre Bandkomplex

identisch dargestellt.

5.9 Dr. med. E.___, Arzt für

Allgemeinmedizin, Kreisarzt, kommt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 15.

März 2019 (Suva-Nr. 42) zum Schluss, die von der Versicherten geklagten

Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge oder

Teilfolge des geltend gemachten Ereignisses. So werde in der konsiliarischen

Vergleichsbeurteilung das Vorliegen praktisch identer Befunde im Vergleich des MRI

vom Dezember 2017 zum MRI vom Januar 2019 bestätigt. Hinweise für eine scapholunäre

Bandruptur fänden sich nicht. Hingegen finde sich im scapholunären Gelenkspalt

unfallunabhängig ein Ganglion, welches möglicherweise die Beschwerdesymptomatik

verursache. Dieses sei in beiden MRI klar ersichtlich, sei jedoch von den

Radiologen in den Befunden nicht festgehalten worden. Die Signalstörung an der

Vorderfläche des Os capitatum volar stelle sich unverändert dar.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich weder im MRI von 2017 noch im MRI

von 2019 Hinweise für eine unfallkausale strukturelle Läsion zeigten. Es fänden

sich in beiden MRI praktisch idente Befunde, wobei gegebenenfalls das vom

scapholunären Gelenkspalt ausgehende Ganglion an Grösse minimal zugenommen

habe. Bei diesem handle es sich um eine typisch degenerative Veränderung,

welche in keinem unfallkausalen Zusammenhang stehe.

5.10 Dr. med. H.___ hielt in seiner Stellungnahme

vom 29. August 2019 (Suva-Nr. 60) fest, die Argumentation, insbesondere die

Beurteilung der beiden MRI vom 5. Dezember 2017 und 18. Januar 2019, sei aus

seiner Sicht nicht nachvollziehbar. Er könne der Zweitbeurteilung von Dr. med. F.___

nicht klar folgen, jedoch könne er als Facharzt für Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates keine endgültig abschliessende Beurteilung

abgegeben. Grundsätzlich sei die Argumentation wegen der Rückfallsituation

insofern nicht ganz schlüssig, da zwischen dem Abschluss vom 4. Mai 2018 und

der erstmaligen Konsultation in seiner Sprechstunde insbesondere auch eine

Pause resp. ein Wechsel der ärztlichen Betreuung erfolgte. Eine lange Phase von

klarer Schmerzfreiheit resp. Rückerlangung der maximalen Belastung mit

Liegestützen sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nie erreicht worden. Problematisch

sei vor allem, dass der Fall am 26. März 2018 abgeschlossen worden sei. Insbesondere

in der Konsultation vom 26. März 2018 sei durch Dr. med. C.___ dokumentiert,

dass keine wesentliche Besserung bestehe und nach wie vor die Ruhestellung in

der Schiene erfolge. So sei im Prozedere festgehalten worden, man empfehle den

weiteren Verlauf abzuwarten und die druckschmerzhafte Stelle sei so gut wie

möglich zu entlasten. Die Patientin werde die Arbeit nun wieder zu 100 %

aufnehmen und man schliesse die Behandlung mit der Konsultation ab. Dies sei

nach Ansicht von Dr. med. H.___ klar kein Behandlungsabschluss und insbesondere

kein Fallabschluss.

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Entscheid auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___ vom

15. März 2019. Der Kreisarzt gelangte in seinem Bericht zum Ergebnis, die

radiologischen Untersuchungen vom Dezember 2017 sowie vom Januar 2019 hätten

keine unfallkausalen strukturellen Bänderläsionen ergeben, aber ein Ganglion,

bei welchem es sich um eine typisch degenerative Veränderung handle, die in

keinem unfallkausalen Zusammenhang stehe. Die Einschätzungen des Kreisarztes sind

schlüssig und nachvollziehbar. So ergab die MRI-Untersuchung des rechten

Handgelenks vom 5. Dezember 2017, welche kurze Zeit nach dem

Unfallereignis erfolgte, gemäss der damaligen, durch einen Spezialarzt

vorgenommenen Auswertung, einen vollkommen unauffälligen Befund

(vgl. Suva-Nr. 9; E. II. 5.1). Die nach Rückfallmeldung vom 15.

November 2018 (Suva-Nr. 20) von Dr. med. H.___ durchgeführte

hochauflösende dynamische Ultraschall-Untersuchung der Weichteile des

Handgelenks rechts volarseitig vom 28. November 2018 ergab ebenfalls keine

Auffälligkeiten (vgl. Suva-Nr. 28; E. II. 5.5). Hingegen ergab die

MRI-Untersuchung vom 18. Januar 2019 laut dem gleichentags erstellten

Befundbericht eine volare Partialläsion des scapholunären Bandes

(vgl. Suva-Nr. 37; E. II. 5.7). Da der Kreisarzt die Diagnose

einer volaren Partialläsion des SL-Bandes trotz praktisch identischem Befund im

Vergleich der beiden MRI-Untersuchungen nicht nachvollziehen konnte, holte er

bei Dr. med. F.___ eine fachärztlich radiologische Zweitbeurteilung (Suva-Nr. 41)

ein. Dr. med. F.___ bestätigte die Einschätzungen des Kreisarztes, wonach im

Vergleich der beiden MRI-Untersuchungen praktisch identische Befunde vorliegen:

Der Radiologe hielt zur Untersuchung vom 5. Dezember 2017 fest, das scapholunäre

Ligament sei kontinuierlich abzugrenzen, sowohl im dorsalen als auch im volaren

Aspekt, dagegen erkenne man ein Ganglion (9 mm) auf Höhe des scapholunären

Gelenkspaltes. Zur Untersuchung vom 18. Januar 2018 führte er aus, vergleichend

zur Voruntersuchung ergäben sich praktisch identische Verhältnisse. Das

scapholunäre Ligament sei volar wie dorsal abzugrenzen, das Ganglion sei

wiederum zu erkennen (11 mm). Der Radiologe kam in seinem Bericht zum Schluss,

zwischen den beiden MRI-Untersuchungen finde sich keine signifikante

Befundänderung, insbesondere sei das Ganglion unverändert dokumentierbar und

der scapholunäre Bandkomplex identisch dargestellt. Dr. med. E.___ stützte

sich in seiner Beurteilung vom 15. März 2019 auf die Stellungnahme von Dr. med.

F.___ und gelangte in überzeugender Weise zum Schluss, dass der Unfall im

September 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu den von der

Beschwerdeführerin über den im März 2018 vorgenommenen Fallabschluss hinaus geklagten

Beschwerden geführt hat. Die Beurteilung von Dr. med. E.___ wird im

Übrigen dadurch bekräftigt, dass sie mit der früheren Einschätzung der

Kreisärztin Dr. med. B.___ (vgl. Suva-Nr. 13) übereinstimmt. Da die ärztliche

Beurteilung vom 15. März 2019 auch auf der Grundlage der vollständigen Akten

erfolgte, ist sie grundsätzlich beweiswertig.

6.2 Am Beweiswert der Beurteilung

von Dr. med. E.___ vermögen auch die entgegenstehenden Berichte und

Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nichts zu ändern:

6.2.1 Wie die Beschwerdegegnerin

zurecht darauf hinweist, stützt sich die Beschwerdeführerin teilweise auf eine

unzulässige «post hoc, ergo propter hoc» – Argumentation, wenn sie ausführt,

die Beschwerdeführerin habe seit dem Sturzereignis vom 23. September 2017

Beschwerden, sie jedoch davor absolut beschwerdefrei gewesen sei und es sich

dementsprechend um ein unerwartetes auslösendes Ereignis handle, mit welchem

die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang stünden.

So ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der

Grundsatz, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Einzig aus dem Umstand, dass die

Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 23. September 2017 nicht an derartigen

Beschwerden litt, kann nicht auf eine Unfallkausalität geschlossen werden,

welche auch nach dem Ausheilen der Kontusion, welche sechs Monate nach dem

Unfall anzusetzen ist, fortgedauert hätte.

6.2.2 Ebenso wenig vermag die

Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom 29. August 2019 (vgl.

Suva-Nr. 60) den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung zu schmälern. Wenn

Dr. med. H.___ ausführt, er könne als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie

des Bewegungsapparates keine endgültig abschliessende Beurteilung zur

Zweitbeurteilung von Dr. med. F.___ geben, dann ist dies zutreffend. Mangels

entsprechender fachlicher Spezialisierung ist seine Stellungnahme nicht

geeignet, Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. F.___ bezüglich der

bildgebenden Aufnahmen zu wecken.

6.2.3 Zudem hat die Beschwerdegegnerin

den Fall entgegen der Auffassung von Dr. med. H.___ zurecht per 26. März

2018 abgeschlossen. Entscheidend für den Fallabschluss im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 UVG ist nämlich, ob von einer Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit

erwartet werden kann oder nicht (s. E. II. 2.1 hiervor). Weil es primär auf die

Steigerung der Arbeitsfähigkeit ankommt, ist der Zeitpunkt für den

Fallabschluss in aller Regel erreicht, wenn die versicherte Person in ihrer

angestammten Tätigkeit wieder vollzeitlich erwerbstätig sein kann, da sich eine

weitere Besserung ihrer Befindlichkeit nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkt (vgl. Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über

die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 144; Philipp Geertsen, in: Hürzeler

/ Kieser [Hrsg.], UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 19

N 8; Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, 2019, Art. 19 N 11).

Vorliegend war die Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2018 bis 26. Februar

2018 zu 100 % und vom 26. Februar 2018 bis 25. März 2018 zu 50 % arbeitsunfähig

(vgl. Suva-Nr. 4), womit in dieser Zeit eine nicht unerhebliche

Arbeitsunfähigkeit vorlag. Da die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr.

med. C.___ und Dr. med. D.___ (vgl. Suva-Nr. 16) ab dem 26. März 2018

wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist, war keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit

mehr zu erwarten, womit die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zum

Fallabschluss führte.

Hinzu kommt, dass Dr. med. B.___ in

ihrer Beurteilung vom 20. März 2018 (Suva-Nr. 13) zum Ergebnis gekommen

ist, ein vollständiges Ausheilen der kontusionierten Strukturen im Bereich des

Handgelenks sei bei fehlenden strukturellen Läsionen im Verlauf von sechs

Monaten zu erwarten. Ihre Einschätzung, insbesondere das Fehlen unfallkausaler

struktureller Läsionen, wird durch die späteren Abklärungen insgesamt bestätigt.

Aufgrund der Aktenlage zu den bildgebenden Untersuchungen ist davon auszugehen,

dass keine Partialläsion des SL-Bandes vorliegt, wohl aber ein unfallfremdes

Ganglion, das die Beschwerdeproblematik möglicherweise erklärt. Damit ist von

einer Kontusion auszugehen, welche spätestens bis zum 25. März 2018

insoweit ausgeheilt war, als der Zustand erreicht wurde, der sich auch ohne den

Unfall eingestellt hätte. Für eine später eingetretene, erhebliche

Verschlechterung gibt es keine hinreichenden Hinweise.

6.3 Zusammenfassend besteht kein

Anlass für auch nur geringe Zweifel an der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.___.

Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass

zwischen dem Unfall vom 23. September 2017 und den Beschwerden, welche nach dem

Fallabschluss per 26. März 2018 auftraten und zur Rückfallmeldung führten,

kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

7. Fehlt es am natürlichen

Kausalzusammenhang, so entfällt ein Leistungsanspruch nach dem Fallabschluss am

26. März 2018. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederrum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126 V 150 E. 4a).

9. Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar