VSBES.2019.213
Unfallversicherung
15. April 2020Deutsch26 min
Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. September 2017 (Suva-Akten-Nummer
Source so.ch
Urteil vom 15. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die bei der Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1962, liess der
Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. September 2017 (Suva-Akten-Nummer
[Suva-Nr.] 1) mitteilen, sie sei am 23. September 2017 am [...] in [...] im
Dunkeln beim Rennen über den Bordstein gestolpert und hingefallen. Dabei habe
sie sich Verletzungen am rechten Knie, der rechten Hüfte und dem rechten
Mittelfinger sowie diverse Prelllungen zugezogen. Der Beschwerdeführerin wurden
physiotherapeutische Massnahmen verordnet (Suva-Nr. 2).
1.2 Am 26. Februar 2018 erfolgte zum
selben Unfallereignis eine Schadensmeldung UVG (Suva-Nr. 3). Darin wurde
vermerkt, die Beschwerdeführerin habe sich beim Sturz beide Handgelenke
verletzt, zurzeit bestehe eine Sehnenscheidenentzündung. In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___,
Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin, am 20. März 2018 eine ärztliche Beurteilung
(Suva-Nr. 13). Gestützt darauf verneinte sie mit Schreiben vom 21. März 2018
(Suva-Nr. 14) zunächst den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Versicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 28. März 2018 (Suva-Nr. 17) erhob
die Beschwerdeführerin dagegen Einwand und liess der Beschwerdegegnerin einen
Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Handchirurgie und Dr.
med. D.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, vom 26. März 2018 (Suva-Nr. 16)
zukommen. Daraufhin zog die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April
2018 (Suva-Nr. 19) ihre formlose Ablehnung vom 21. März 2018 zurück und
anerkannte ihre Leistungspflicht. Im gleichen Schreiben teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, die Behandlung bei Dr. med. C.___ habe
zwischenzeitlich abgeschlossen werden können. Das Dossier der
Beschwerdeführerin werde daher abgeschlossen.
1.3 Mit Schadensmeldung UVG vom 15.
November 2018 (Suva-Nr. 20) meldete die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom 23. September
2017. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein. Mit
Schreiben vom 3. Januar 2019 (Suva-Nr. 32) wies sie den Leistungsanspruch
der Beschwerdeführerin ab. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit dem
ablehnenden Entscheid nicht einverstanden zeigte (Suva-Nr. 35), holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei
Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin, Kreisarzt, eine ärztliche
Beurteilung (Suva-Nr. 39). Der Kreisarzt gelangte in seiner Beurteilung vom
15. März 2019 zum Ergebnis, die von der Beschwerdeführerin geklagten
Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge oder
Teilfolge des geltend gemachten Ereignisses (Suva-Nr. 42).
1.4 Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2019 (Suva-Nr. 45) den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen. Die dagegen von
der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (Suva-Nr. 51) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019 (Suva-Nr. 55;
Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab.
2. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin am 3. September 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben (A.S. 15).
3. Mit Beschwerdeantwort vom 26.
September 2019 (A.S. 18 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde
sei abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin gibt
dazu innert der Frist bis 22. Oktober 2019 keine Replik ab und lässt sich auch
sonst nicht mehr vernehmen (siehe A.S. 23).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheids am 8. Juli 2019 eingetreten ist (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 79).
1.3
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin auch nach dem 26. März 2018 Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 23. September 2017 hat.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei ist nur der unfallbedingt,
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr
der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.
114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter
ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der
Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung
schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem
aufgetreten, nicht massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen deckt
sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität, sodass die
Adäquanz praktisch keine Rolle spielt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit
Hinweisen).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person,
sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im
Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche
Leistungsarten massgeben (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007
E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom
20.
Juni 2012 E. 4.1 und 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 4.2, je mit Hinweisen).
2.5
Die Versicherungsleistungen
werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es
der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem
Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto
strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu
Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis
verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_521/2008 vom 5.
Dezember 2011 E. 2.2.2 und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2, je mit
Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.
5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.1).
3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Die Beschwerdegegnerin führt im
angefochtenen Entscheid aus, aufgrund aller Abklärungen könne auf die
Ausführungen von Kreisarzt Dr. med. E.___ vom 15. März 2019 abgestellt
Dispositiv
werden. Sie seien nachvollziehbar und überzeugend. Demnach müsse davon
ausgegangen werden, dass durch den Unfall vom 23. September 2017 keine
strukturelle Läsion gesetzt worden sei, was durch die konsiliarische
Vergleichsbeurteilung der Magnetresonanztomographien vom 5. Dezember 2017
und 18. Januar 2019 durch Dr. med. F.___ (vgl. Bericht vom 6. März 2019)
bestätigt werde. Es fänden sich keine Hinweise für eine scapholunäre
Bandruptur, hingegen finde sich im rechten Handgelenk im scapholunären
Gelenkspalt, also an typischer Stelle, unfallunabhängig ein Ganglion, welches
möglicherweise für die Beschwerdesymptomatik verantwortlich sei. Bei fehlenden
strukturellen Läsionen sei davon auszugehen, dass die lediglich, aber immerhin,
kontusionierten / distorsionierten Strukturen im Bereich des Handgelenks sechs
Monate nach dem Ereignis vollständig ausgeheilt gewesen seien, wie dies
Kreisärztin Dr. med. B.___ in ihrer Beurteilung vom 20. März 2018 moniert habe.
Weiter andauernde oder wiederaufgeflackerte Beschwerden seien einem krankhaften
Geschehen zuzuschreiben, für welches nicht mehr die Unfallversicherung
zuständig sei. Die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens seien
spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 23. September 2017
dahingefallen. Die Beschwerden, welche durch den Neurologen Dr. med. G.___ im
Bericht vom 10. Dezember 2018 auch neurologisch nicht erklärt werden konnten, seien
möglicherweise durch das vorbestehende, degenerativ entstandene Ganglion verursacht
worden. Entscheidend für die Unzuständigkeit des Unfallversicherers sei aber,
dass das Dahinfallen von Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
feststehe. Die später als Rückfall gemeldeten Beschwerden seien damit auch
nicht kausal. Einspracheweise vermöge die Versicherte nichts vorzubringen, was
zu einem anderen Ergebnis führen würde. Wenn sie geltend mache, sie hätte vor
dem Unfall keine Beschwerden gehabt, sei dies für die Begründung der Kausalität
nicht ausreichend, laufe doch eine solche Argumentation auf den unzulässigen
Schluss «post hoc, ergo propter hoc» hinaus.
Die Beschwerdeführerin macht im
Wesentlichen geltend, ihre Beschwerden seien Folge des Unfallereignisses vom
23. September 2017. Dies sei sowohl von Dr. med. C.___ als auch von Dr. med. H.___
eindeutig festgestellt worden. Vor dem Unfall habe sie keine Beeinträchtigung
oder Vorerkrankung der Handgelenke bzw. der Hände gehabt, was von den Ärzten
bestätigt worden sei.
Dazu hält die Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort fest, dass die Einwände der Beschwerdeführerin unbegründet
seien. Ferner bestätigt sie im Wesentlichen ihre im angefochtenen Entscheid
gemachten Ausführungen.
5. Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
5.1 Im Bericht betreffend MR
Handgelenk rechts vom 5. Dezember 2017 (Suva-Nr. 9) hielt PD Dr. med. I.___,
Spezialarzt für Neuroradiologie, fest, im Befund ergebe sich eine Abbildung des
intakten karpalen Gefüges. Es gebe keinen Hinweis auf eine Gefügestörung, die
Bandstrukturen seien soweit beurteilbar regelrecht, es sei kein
Knochenmarksödem abgrenzbar. Der Hamulus hamati sei unauffällig. Ebenso zeige
sich eine unauffällige Abbildung des distalen Radius und der distalen Ulna
sowie der proximalen Anteile der Metacarpalia 1 - 5. Der Diskus
carpiulnaris stelle sich unauffällig dar. Die Knorpelflächen radioulnaren,
radiokarpal, ulnokarpale seien intakt. Es zeige sich kein substantieller Erguss
innerhalb des Handgelenks. Des Weiteren seien die periartikulären Sehnen
unauffällig.
5.2 Im Konsultationsbericht vom 26.
Februar 2018 (Suva-Nr. 10) stellten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für
Handchirurgie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, folgende
Diagnosen:
- Persistierende
Schmerzen Hand rechts > links bei St. n. Sturz auf beide Handgelenke am 23.
September 2017, DD: Tendinopathie der FCU-Sehne
- Leichtgradiges
Carpaltunnelsyndrom rechts
Trotz Schonung, die Beschwerdeführerin
sei vom 12. Februar 2018 bis 25. Februar 2018 zu 100 % krankgeschrieben
gewesen, und letztmalig durchgeführter lokaler Infiltration bds. im Bereich der
FCU-Sehne, zeige sich keine Beschwerdelinderung. Nach wie vor sei vor allem das
Schreiben an der PC-Tastatur mit Abstützen der Handgelenke ulnarseitig sehr
schmerzhaft. Zusätzlich bestehe auch eine Kälteempfindlichkeit im Bereich der
Hand ellenseitig Hypothenarbereich. Parästhesien in den ulnaren Fingern werde
aber verneint.
5.3 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH
für Chirurgie, Kreisärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2018
(Suva-Nr. 13) fest, bei persistierenden Beschwerden im rechten Handgelenk sei
eine MR-Tomographie am 5. Dezember 2017 durchgeführt worden, welche keine
strukturellen Läsionen gezeigt habe, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf das Ereignis vom 23. September 2017 zurückzuführen seien. Im Bericht vom
26. Februar 2018 werde differenzialdiagnostisch eine Tendinopathie der
FCU-Sehne und ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom rechtseitig beschrieben,
welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht direkte Folge des Ereignisses
vom 23. September 2017 seien, sondern sekundär aufgetreten seien. Dafür spreche
das zeitliche Intervall zwischen dem Ereignis und dem Auftreten der
tendinopathischen Beschwerden. Bei einer direkten Folge nach dem Ereignis sei
ein sofortiges zeitnahes Auftreten der Beschwerden zu erwarten gewesen. Ein
vollständiges Ausheilen der kontusionierten Strukturen im Bereich des
Handgelenks sei, bei fehlenden strukturellen Läsionen im Verlauf von sechs
Monaten zu erwarten. Die aktuell darüber hinaus geltend gemachten Beschwerden
stünden nicht im direkten Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. September 2017.
5.4 Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___
bestätigten im Bericht vom 26. März 2018 (Suva-Nr. 16) die bereits im Bericht
vom 26. Februar 2018 (Suva-Nr. 10) gestellten Diagnosen und führten weiter aus,
die Beschwerdeführerin habe von der Beschwerdegegnerin ein Schreiben erhalten,
wonach diese für die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht leistungspflichtig
sei. Die Beschwerdeführerin habe aber Beschwerden an beiden Händen rechts > links
seit dem Sturzereignis vom 23. September 2017. Davor sei sie absolut
beschwerdefrei gewesen. Es handle sich dementsprechend um ein unerwartetes,
auslösendes Ereignis, mit welchem die Beschwerden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang stünden. Die Beschwerdegegnerin sei als
Unfallversicherung weiterhin leistungspflichtig. Erfreulich sei, dass die
Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit die Hände beidseits im Alltag wieder
normal ohne Schmerzen bei Bewegung einsetzen könne, alleinig verursache noch
das Abstützen im Bereich Hypothenar rechts > links Schmerzen. Es werde
deshalb empfohlen, den weiteren Verlauf abzuwarten. Die druckschmerzhafte
Stelle sei so gut wie möglich zu entlasten. Die Beschwerdeführerin werde ihre
Arbeit nun wieder zu 100 % aufnehmen. Mit dieser Konsultation werde die
Behandlung abgeschlossen.
5.5 Im Verlaufsbericht vom 28.
November 2018 (Suva-Nr. 28) stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Diagnose «Persistierende
Schmerzsituation unlares Handgelenk beidseits DD Kompression Loge de Guyon». Eine
von ihm veranlasste hochauflösende dynamische Ultraschall-Untersuchung der
Weichteile Handgelenk rechts volarseitig vom 28. November 2018 ergab keine
Auffälligkeiten. Des Weiteren hielt der Arzt fest, bei der Beschwerdeführerin
bestehe eine anhaltende Beschwerdesituation. Damals im extern durchgeführten
MRI zeigte sich eine leichte Irritation im Bereich des TFCC sowie eine
Flüssigkeitskollektion im Bereich der tenaren Sehne. Im durchgeführten MRI
könne kein Ganglion abgegrenzt werden.
5.6 Dr. med. H.___ veranlasste
daraufhin bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, eine neurologische
Untersuchung der Beschwerdeführerin. In seinem Bericht vom 10. Dezember 2018
(Suva-Nr. 29) kam der Neurologe zum Schluss, die Befunde der klinischen
neurologischen Untersuchung seien bland, es fänden sich keine fokalen Ausfälle
und keine Hinweise für eine periphere neurogene Läsion im Bereich der oberen
Extremitäten. Auch in der Elektroneurographie vom 10. Dezember 2018 fänden
sich keine pathologischen Befunde und keine Hinweise für eine Läsion des N.
ulnaris beidseits in der Loge de Guyon oder für eine andere periphere neurogene
Läsion im Bereich der oberen Extremitäten.
5.7 Im Bericht betreffend MR
Handgelenk rechts vom 18. Januar 2019 (Suva-Nr. 37) hielt Dr. med. J.___,
Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, zur Beurteilung Folgendes fest:
- Volare
Partialläsion des SL-Bandes, geringes reaktives Knochenmarksödem am
angrenzenden Os scaphoideum
- Sonst intakte Strukturen des
Handgelenks
5.8 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für
Radiologie, hielt in seiner konsiliarischen Beurteilung vom 6. März 2019
(Suva-Nr. 41) fest, es liege eine Untersuchung ohne intraartikulären Kontrast
vom 5. Dezember 2017 vor. In dieser Untersuchung erkenne man regelrechte ossäre
Strukturen des zentralen Vorgangs mit kongruenten Gelenkkonturen sowie
Handwurzelknochen. In den axialen Schichten sei volar am Os capitatum eine
kleine osteochondrale Signalstörung zu erkennen, zusätzlich an der ulnaren
Kontur des Scaphoides. Dabei sei das scapholunäre Ligament kontinuierlich
abzugrenzen, dies gelte sowohl für den dorsalen wie auch volaren Aspekt, man
erkenne ein Ganglion dorsal auf Höhe des scapholunären Gelenkspaltes an
typischer Stelle von ca. 9 mm Länge. Es finde sich kein signifikanter Erguss im
DRUG, radiokarpal und in dem mittleren Gelenkkompartiment. Der Discus
articularis stelle sich regelrecht dar. Die zweite Untersuchung vom 18. Januar
2019 sei in atypischer anatomischer Lage durchgeführt worden. Entsprechend
stimmten die Seitenbezeichnungen nicht. Vergleichend zur Voruntersuchung fänden
sich praktisch identische Verhältnisse. Man erkenne wiederum volar an der
Vorderfläche des Os capitatum eine osteochondrale Signalstörung, das
scapholunäre Ligament sei volar wie auch dorsal abzugrenzen. Das Ganglion sei
wiederum zu erkennen, messe 11 mm. Der Discus articularis stelle sich
regelrecht dar. Unverändert finde sich kein Erguss im DRUG, radiokarpal oder in
der mittleren Karpalreihe diesbezüglich finde sich zwischen den beiden
MRT-Untersuchungen keine signifikante Befundänderung, insbesondere sei das
Ganglion unverändert dokumentierbar sowie der scapholunäre Bandkomplex
identisch dargestellt.
5.9 Dr. med. E.___, Arzt für
Allgemeinmedizin, Kreisarzt, kommt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 15.
März 2019 (Suva-Nr. 42) zum Schluss, die von der Versicherten geklagten
Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge oder
Teilfolge des geltend gemachten Ereignisses. So werde in der konsiliarischen
Vergleichsbeurteilung das Vorliegen praktisch identer Befunde im Vergleich des MRI
vom Dezember 2017 zum MRI vom Januar 2019 bestätigt. Hinweise für eine scapholunäre
Bandruptur fänden sich nicht. Hingegen finde sich im scapholunären Gelenkspalt
unfallunabhängig ein Ganglion, welches möglicherweise die Beschwerdesymptomatik
verursache. Dieses sei in beiden MRI klar ersichtlich, sei jedoch von den
Radiologen in den Befunden nicht festgehalten worden. Die Signalstörung an der
Vorderfläche des Os capitatum volar stelle sich unverändert dar.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich weder im MRI von 2017 noch im MRI
von 2019 Hinweise für eine unfallkausale strukturelle Läsion zeigten. Es fänden
sich in beiden MRI praktisch idente Befunde, wobei gegebenenfalls das vom
scapholunären Gelenkspalt ausgehende Ganglion an Grösse minimal zugenommen
habe. Bei diesem handle es sich um eine typisch degenerative Veränderung,
welche in keinem unfallkausalen Zusammenhang stehe.
5.10 Dr. med. H.___ hielt in seiner Stellungnahme
vom 29. August 2019 (Suva-Nr. 60) fest, die Argumentation, insbesondere die
Beurteilung der beiden MRI vom 5. Dezember 2017 und 18. Januar 2019, sei aus
seiner Sicht nicht nachvollziehbar. Er könne der Zweitbeurteilung von Dr. med. F.___
nicht klar folgen, jedoch könne er als Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates keine endgültig abschliessende Beurteilung
abgegeben. Grundsätzlich sei die Argumentation wegen der Rückfallsituation
insofern nicht ganz schlüssig, da zwischen dem Abschluss vom 4. Mai 2018 und
der erstmaligen Konsultation in seiner Sprechstunde insbesondere auch eine
Pause resp. ein Wechsel der ärztlichen Betreuung erfolgte. Eine lange Phase von
klarer Schmerzfreiheit resp. Rückerlangung der maximalen Belastung mit
Liegestützen sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nie erreicht worden. Problematisch
sei vor allem, dass der Fall am 26. März 2018 abgeschlossen worden sei. Insbesondere
in der Konsultation vom 26. März 2018 sei durch Dr. med. C.___ dokumentiert,
dass keine wesentliche Besserung bestehe und nach wie vor die Ruhestellung in
der Schiene erfolge. So sei im Prozedere festgehalten worden, man empfehle den
weiteren Verlauf abzuwarten und die druckschmerzhafte Stelle sei so gut wie
möglich zu entlasten. Die Patientin werde die Arbeit nun wieder zu 100 %
aufnehmen und man schliesse die Behandlung mit der Konsultation ab. Dies sei
nach Ansicht von Dr. med. H.___ klar kein Behandlungsabschluss und insbesondere
kein Fallabschluss.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Entscheid auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___ vom
15. März 2019. Der Kreisarzt gelangte in seinem Bericht zum Ergebnis, die
radiologischen Untersuchungen vom Dezember 2017 sowie vom Januar 2019 hätten
keine unfallkausalen strukturellen Bänderläsionen ergeben, aber ein Ganglion,
bei welchem es sich um eine typisch degenerative Veränderung handle, die in
keinem unfallkausalen Zusammenhang stehe. Die Einschätzungen des Kreisarztes sind
schlüssig und nachvollziehbar. So ergab die MRI-Untersuchung des rechten
Handgelenks vom 5. Dezember 2017, welche kurze Zeit nach dem
Unfallereignis erfolgte, gemäss der damaligen, durch einen Spezialarzt
vorgenommenen Auswertung, einen vollkommen unauffälligen Befund
(vgl. Suva-Nr. 9; E. II. 5.1). Die nach Rückfallmeldung vom 15.
November 2018 (Suva-Nr. 20) von Dr. med. H.___ durchgeführte
hochauflösende dynamische Ultraschall-Untersuchung der Weichteile des
Handgelenks rechts volarseitig vom 28. November 2018 ergab ebenfalls keine
Auffälligkeiten (vgl. Suva-Nr. 28; E. II. 5.5). Hingegen ergab die
MRI-Untersuchung vom 18. Januar 2019 laut dem gleichentags erstellten
Befundbericht eine volare Partialläsion des scapholunären Bandes
(vgl. Suva-Nr. 37; E. II. 5.7). Da der Kreisarzt die Diagnose
einer volaren Partialläsion des SL-Bandes trotz praktisch identischem Befund im
Vergleich der beiden MRI-Untersuchungen nicht nachvollziehen konnte, holte er
bei Dr. med. F.___ eine fachärztlich radiologische Zweitbeurteilung (Suva-Nr. 41)
ein. Dr. med. F.___ bestätigte die Einschätzungen des Kreisarztes, wonach im
Vergleich der beiden MRI-Untersuchungen praktisch identische Befunde vorliegen:
Der Radiologe hielt zur Untersuchung vom 5. Dezember 2017 fest, das scapholunäre
Ligament sei kontinuierlich abzugrenzen, sowohl im dorsalen als auch im volaren
Aspekt, dagegen erkenne man ein Ganglion (9 mm) auf Höhe des scapholunären
Gelenkspaltes. Zur Untersuchung vom 18. Januar 2018 führte er aus, vergleichend
zur Voruntersuchung ergäben sich praktisch identische Verhältnisse. Das
scapholunäre Ligament sei volar wie dorsal abzugrenzen, das Ganglion sei
wiederum zu erkennen (11 mm). Der Radiologe kam in seinem Bericht zum Schluss,
zwischen den beiden MRI-Untersuchungen finde sich keine signifikante
Befundänderung, insbesondere sei das Ganglion unverändert dokumentierbar und
der scapholunäre Bandkomplex identisch dargestellt. Dr. med. E.___ stützte
sich in seiner Beurteilung vom 15. März 2019 auf die Stellungnahme von Dr. med.
F.___ und gelangte in überzeugender Weise zum Schluss, dass der Unfall im
September 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu den von der
Beschwerdeführerin über den im März 2018 vorgenommenen Fallabschluss hinaus geklagten
Beschwerden geführt hat. Die Beurteilung von Dr. med. E.___ wird im
Übrigen dadurch bekräftigt, dass sie mit der früheren Einschätzung der
Kreisärztin Dr. med. B.___ (vgl. Suva-Nr. 13) übereinstimmt. Da die ärztliche
Beurteilung vom 15. März 2019 auch auf der Grundlage der vollständigen Akten
erfolgte, ist sie grundsätzlich beweiswertig.
6.2 Am Beweiswert der Beurteilung
von Dr. med. E.___ vermögen auch die entgegenstehenden Berichte und
Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nichts zu ändern:
6.2.1 Wie die Beschwerdegegnerin
zurecht darauf hinweist, stützt sich die Beschwerdeführerin teilweise auf eine
unzulässige «post hoc, ergo propter hoc» – Argumentation, wenn sie ausführt,
die Beschwerdeführerin habe seit dem Sturzereignis vom 23. September 2017
Beschwerden, sie jedoch davor absolut beschwerdefrei gewesen sei und es sich
dementsprechend um ein unerwartetes auslösendes Ereignis handle, mit welchem
die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang stünden.
So ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der
Grundsatz, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Einzig aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 23. September 2017 nicht an derartigen
Beschwerden litt, kann nicht auf eine Unfallkausalität geschlossen werden,
welche auch nach dem Ausheilen der Kontusion, welche sechs Monate nach dem
Unfall anzusetzen ist, fortgedauert hätte.
6.2.2 Ebenso wenig vermag die
Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom 29. August 2019 (vgl.
Suva-Nr. 60) den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung zu schmälern. Wenn
Dr. med. H.___ ausführt, er könne als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie
des Bewegungsapparates keine endgültig abschliessende Beurteilung zur
Zweitbeurteilung von Dr. med. F.___ geben, dann ist dies zutreffend. Mangels
entsprechender fachlicher Spezialisierung ist seine Stellungnahme nicht
geeignet, Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. F.___ bezüglich der
bildgebenden Aufnahmen zu wecken.
6.2.3 Zudem hat die Beschwerdegegnerin
den Fall entgegen der Auffassung von Dr. med. H.___ zurecht per 26. März
2018 abgeschlossen. Entscheidend für den Fallabschluss im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 UVG ist nämlich, ob von einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit
erwartet werden kann oder nicht (s. E. II. 2.1 hiervor). Weil es primär auf die
Steigerung der Arbeitsfähigkeit ankommt, ist der Zeitpunkt für den
Fallabschluss in aller Regel erreicht, wenn die versicherte Person in ihrer
angestammten Tätigkeit wieder vollzeitlich erwerbstätig sein kann, da sich eine
weitere Besserung ihrer Befindlichkeit nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkt (vgl. Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über
die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 144; Philipp Geertsen, in: Hürzeler
/ Kieser [Hrsg.], UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 19
N 8; Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, 2019, Art. 19 N 11).
Vorliegend war die Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2018 bis 26. Februar
2018 zu 100 % und vom 26. Februar 2018 bis 25. März 2018 zu 50 % arbeitsunfähig
(vgl. Suva-Nr. 4), womit in dieser Zeit eine nicht unerhebliche
Arbeitsunfähigkeit vorlag. Da die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr.
med. C.___ und Dr. med. D.___ (vgl. Suva-Nr. 16) ab dem 26. März 2018
wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist, war keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
mehr zu erwarten, womit die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zum
Fallabschluss führte.
Hinzu kommt, dass Dr. med. B.___ in
ihrer Beurteilung vom 20. März 2018 (Suva-Nr. 13) zum Ergebnis gekommen
ist, ein vollständiges Ausheilen der kontusionierten Strukturen im Bereich des
Handgelenks sei bei fehlenden strukturellen Läsionen im Verlauf von sechs
Monaten zu erwarten. Ihre Einschätzung, insbesondere das Fehlen unfallkausaler
struktureller Läsionen, wird durch die späteren Abklärungen insgesamt bestätigt.
Aufgrund der Aktenlage zu den bildgebenden Untersuchungen ist davon auszugehen,
dass keine Partialläsion des SL-Bandes vorliegt, wohl aber ein unfallfremdes
Ganglion, das die Beschwerdeproblematik möglicherweise erklärt. Damit ist von
einer Kontusion auszugehen, welche spätestens bis zum 25. März 2018
insoweit ausgeheilt war, als der Zustand erreicht wurde, der sich auch ohne den
Unfall eingestellt hätte. Für eine später eingetretene, erhebliche
Verschlechterung gibt es keine hinreichenden Hinweise.
6.3 Zusammenfassend besteht kein
Anlass für auch nur geringe Zweifel an der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.___.
Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
zwischen dem Unfall vom 23. September 2017 und den Beschwerden, welche nach dem
Fallabschluss per 26. März 2018 auftraten und zur Rückfallmeldung führten,
kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
7. Fehlt es am natürlichen
Kausalzusammenhang, so entfällt ein Leistungsanspruch nach dem Fallabschluss am
26. März 2018. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederrum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
9. Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar