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Entscheid

VSBES.2019.214

Medizinische Massnahme

27. November 2019Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die im Jahr 2011 geborene B.___

(im Folgenden: Beigeladene) wurde am 30. April 2019 von ihrer Krankenpflegeversicherung,

der A.___, [...] (im Folgenden: Beschwerdeführerin), bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zur Übernahme der Kosten für die Rehabilitation

einer seit dem 9. Januar 2019 bestehenden Enzephalitis (Entzündung des

Gehirns) im D.___, Rehabilitationszentrum [...], im Zeitraum vom 4. März

bis 17. Mai 2019 als medizinische Massnahme für Minderjährige angemeldet

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die Krankenpflegeversicherung übernahm die

Kosten dieser medizinischen Massnahme im Sinne einer Vorausleistung

(IV-Nr. 3). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Rücksprache

mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) lehnte die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) den Anspruch der Beigeladenen auf

medizinische Massnahmen sowohl im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen

(Art. 13 IVG) als auch im Sinne von Art. 12 IVG mit Verfügung vom

14. August 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den

medizinischen Unterlagen liege kein von der Invalidenversicherung anerkanntes

Geburtsgebrechen vor und es fehlten auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine

Kostengutsprache nach Art. 12 IVG. Das D.___ habe in seinem Bericht vom

21. Mai 2019 mitgeteilt, dass die Beigeladene unter einer

Anti-NMDA-Rezeptor Enzephalitis leide, diese jedoch kein Geburtsgebrechen zu

Lasten der IV darstelle. Es handle sich um einen erfreulichen Verlauf. Das Ziel

der Aufgleisung einer ambulanten Anschlusslösung mit Reintegration in das

angestammte schulische Umfeld habe erreicht werden können. Gemäss den

Abklärungen handle es sich bei der vorliegenden Behandlung um eine klare

Behandlung des Leidens, weshalb die IV dafür keine Kosten übernehmen könne

(IV-Nr. 15; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Zuschrift vom

5. September 2019 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

(A.S. 3 ff.):

Die Verfügung vom

14. August 2019 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, für Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 12 IVG aufzukommen.

unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

2.2 Mit Instruktionsverfügung vom

9. September 2019 wird B.___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern C.___,

zum laufenden Verfahren beigeladen (A.S. 10 f.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

9. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die beiliegenden Akten und die Begründung in der

angefochtenen Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet

(A.S. 14).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Gemäss Art. 59 des

Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur

Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung

sind die Krankenversicherungen befugt, Entscheide der IV-Stellen betreffend medizinische

Massnahmen anzufechten (BGE 114 V 94 E. 3c und d S. 98 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,

2015, Art. 59, S. 779 Rz. 48 unten; Kaspar Gehring, Orell Füssli Kommentar, 2018, ATSG, Nr. 3,

Art. 59, S. 623, Rz. 5, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2019 betreffend

Ablehnung von medizinischen Massnahmen zu Gunsten der Beigeladenen von deren

Krankenpflegeversicherung angefochten, welche die Kosten der Frührehabilitation

im D.___ im Sinne einer Vorausleistung bereits vorläufig übernommen hat (vgl. Art. 70

Abs. 2 lit. a ATSG; IV-Nr. 3). Die Legitimation der Krankenpflegeversicherung

zur Anfechtung der vorerwähnten Verfügung der Beschwerdegegnerin ist nach dem

Gesagten gegeben. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 12 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben

Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische

Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern

unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich

gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor

wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Bundesrat ist befugt, die

Massnahmen gemäss Absatz 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens

an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die

von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher

umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln (Art. 12 Abs. 2

IVG).

Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) gelten als medizinische

Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG namentlich chirurgische,

physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als

Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls

eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder

der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu

bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen

Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und

zweckmässiger Weise anstreben.

2.2

Laut Art. 12 Abs. 1 IVG werden

nur Massnahmen übernommen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich

gerichtet sind. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der

Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die

Invalidenversicherung übernimmt hingegen in der Regel nur solche medizinischen

Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder

wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle

hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten

Erfolges voraussehen lassen (Hans-Jakob

Mosimann, Orell Füssli Kommentar, 2018, IVG, Nr. 2, Art. 12,

S. 342 Rz. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2008 vom

18.

April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

Vom strikten Erfordernis der Korrektur

stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen

gegebenenfalls abzusehen. Hier können medizinische Vorkehren schon dann

überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch

labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden,

wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer

stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die

Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden

Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen,

wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer

korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich

behindernden pathologischen Zustand führen würde (Hans-Jakob Mosimann, a.a.O., S. 342 Rz. 5 mit

Hinweisen; BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21; Urteile des Bundesgerichts

9C_819/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 2.2 und 9C_109/2008 vom

18.

April 2008 E 3.1, je mit Hinweisen).

Der Anspruch auf medizinische Massnahmen

ist aber auch bei Jugendlichen zu verneinen, wenn ein auf längere Sicht labiles

pathologisches Geschehen vorliegt und mit der fraglichen Vorkehr dem drohenden

Defekt in absehbarer Zeit nicht eingliederungswirksam vorgebeugt werden kann

(Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2008 vom 18. April 2008 E. 3.2 mit

Hinweis).

2.3

Die Erfolgsaussichten einer

medizinischen Massnahme sind prognostisch (ex ante), nicht rückblickend (ex

post) einzuschätzen, dafür massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor

Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Hans-Jakob Mosimann, a.a.O., S. 342 Rz. 6 mit

Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Die

Massnahmen müssen ferner gemäss Art. 2 Abs. 1 IVV nach bewährter

Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sowie einfach und

zweckmässig sein (Hans-Jakob Mosimann,

a.a.O., S. 343 Rz. 8).

2.4

Die medizinischen

Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 12 IVG sind in der Regel einmalige

oder während begrenzter Zeit bis zum vollendeten 20. Altersjahr

durchgeführte Vorkehren (Kreisschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung [KSME], gültig ab 1. Juli 2019, Rz. 62).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten

bis zum vollendeten 20. Lebensjahr können die Massnahmen zur Verhütung

oder Verzögerung einer Defektheilung oder eines sonstwie stabilisierten

Zustandes wohl eine gewisse Zeit andauern, sie dürfen jedoch nicht

Dauercharakter tragen, d.h. zeitlich nicht unbegrenzt erforderlich sein. Dabei

muss hinlänglich Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Prognose günstig

ist (KSME, Rz. 63 mit Hinweis).

Lähmungen nach Hirnverletzungen und

Hirnerkrankungen (inkl. zerebrovaskuläre Erkrankungen) rechtfertigen

Eingliederungsmassnahmen der IV, sobald die Behandlung des Grundleidens

abgeschlossen oder nur noch nebensächlich geworden ist und der Allgemeinzustand

eine Eingliederung erlaubt. Dies kann frühestens 6 Wochen nach Wiedererlangen

des vollen Bewusstseins beurteilt werden. Vorher sind Massnahmen der IV

ausgeschlossen. Eingliederungsmassnahmen können frühestens 4 Wochen nach

Erlangen des vollen Bewusstseins zugesprochen werden. Die

Rehabilitationsmassnahmen können auch eine neuropsychologische Therapie

umfassen (KSME, Rz. 655-657/855-857.1).

3.

Die im Jahr 2011 geborene Beigeladene

wurde bei der IV zum Bezug einer medizinischen Massnahme gemäss Art. 12

IVG in Form einer Rehabilitation einer durchgemachten Enzephalitis (Entzündung

des Gehirns) im D.___ angemeldet (IV-Nr. 2). Nach den ärztlichen Angaben

des D.___ (E.___, Assistenzärztin) vom 21. Mai 2019 liegt kein

Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG vor (vgl. IV-Nr. 6 S. 1

Ziff. 1.3). Dies wird von keiner Seite bestritten. Zur Beurteilung der

Frage, ob die im Zeitraum vom 4. März bis 17. Mai 2019 durchgeführte

Frührehabilitation der Beigeladenen gestützt auf Art. 12 IVG von der IV zu

übernehmen ist, ist auf die vorliegend ins Recht gelegten medizinischen

Unterlagen abzustellen. Daraus ergibt sich Folgendes:

3.1

Die Fachärzte des D.___,

Rehabilitationszentrum [...] (Dr. med. F.___, Oberärztin; E.___,

Assistenzärztin) stellten in ihrem Bericht vom 15. April 2019 die

Diagnosen «Anti-NMDA-Rezeptor Enzephalitis, ED 09.01.2019», «Krampfanfälle, ED

12.01

», «Substitutionsbedürftige Koagulopathie unter Plasmapherese», «V.a.

selektiver IgA-Mangel», «Harnverhalt am 24.01.2019, 28.01.2019 DD neurogene

Blase» und «Cystitis, ED 27.01.2019» und hielten im Rahmen der Begründung fest,

die Beigeladene sei seit dem 4. März 2019 im Rehabilitationszentrum für

Kinder und Jugendliche hospitalisiert und nehme an einem ärztlich geleiteten,

intensiven und multimodalen Therapieprogramm teil, welches Physiotherapie,

Ergotherapie, Logopädie und medizinische Trainings- und Sporttherapie sowie

Rehabilitationspflege beinhalte. Zudem werde die Patientin neuropsychologisch

detailliert abgeklärt und begleitet. Daneben besuche sie die spitalinterne

Schule. Im Weiteren wurde angegeben, die Patientin werde nach wie vor intensiv

neuropsychologisch abgeklärt und begleitet. Sie zeige hier deutliche Einschränkungen,

welche ihren Alltag und auch die Familie aktuell sehr belasteten. Es zeige sich

eine niedrige Frustrationstoleranz sowie eine rasche Ermüdbarkeit, verminderte

Aufmerksamkeitsspannen und Konzentrationsschwierigkeiten. Weiterhin werde mit B.___

intensiv an der Krankheitsverarbeitung gearbeitet. Die Patientin initiiere

zwischenzeitlich immer öfter Gespräche und habe in der Kommunikation gute

Fortschritte gemacht. Dennoch sei sie immer noch stark impulsiv und leicht

sprunghaft im Verhalten. Dies verunmögliche aktuell eine Rückkehr in das

häusliche und schulische Setting. In der Mobilität habe B.___ schöne

Fortschritte gezeigt. Sie sei freie Fussgängerin im Haus, zeige aber vor allem

in der Balance und beim konzentrierten Ausführen der Übungen Schwierigkeiten.

Medizinisch befinde man sich aktuell in der Steroidreduktion, welche eine

engmaschige Begleitung und Überwachung benötige, bei zusätzlich durch die

vorgängige immunsuppressive Therapie bedingter eingeschränkter Immunkompetenz.

Ferner wurde dargelegt, die Patientin

brauche weiterhin intensive, multimodale Therapien und einen mindestens

wöchentlichen interdisziplinären Austausch, welche nur im stationärem Rahmen

durchgeführt werden könnten. Ihre Belastbarkeit sei zudem noch so reduziert,

dass eine Rückkehr nach Hause aktuell nicht möglich sei. Das oberste

Behandlungsziel, die Rückkehr in das angestammte schulische und soziale

Setting, sei somit noch nicht erreicht. Neben den intensiv benötigten Therapien

müsse das schulische Setting (Pensum, Unterstützungsangebote) genau abgeklärt

und aufgegleist werden (IV-Nr. 4).

3.2

Dem Abschlussbericht des D.___,

Rehabilitationszentrum [...], vom 21. Mai 2019 kann entnommen werden, dass

die Patientin vom 4. März bis 17. Mai 2019 auf der Station [...]

hospitalisiert war. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

Anti-NMDA-Rezeptor Enzephalitis, ED

09.01.2019

mit/bei

- klinisch Somnolenz, Aphasie,

Agitation, Meningismus, Dystonie; im Verlauf regredient

- Krampfanfälle: klinisch: Tachykardie,

Augendeviation nach oben, Mydriatische Pupillen, rhythmisches Mund öffnen und

schliessen. EEG 09.01.2019: vereinbar mit schwerer Hirndysfunktion (z.B.

Enzephalitis, Stoffwechselstörung, Hirndruck). Nicht typisch für Status

epilepticus.

- Liquor/Serum 09.01.2019: Anti-NMDA-R-AK

Titer 1:80 im Liquor, im Serum negativ

- MRI 13.01.2019: Kleinster

unspezifischer Gliosespot im juxtakortikalen Marklager temporal rechts.

Ansonsten unauffällig.

- Acyclovir i.v. 09.01.2019 – 11.01.2019

- Plasmapherese 14.01. – 18.01.2019

- Privigen 19.01. – 23.01.2019

- Spiricort Hochdosistherapie 01.02.2019

– 23.01.2019

- Rituximab 420 mg am; 04.02.2019 und

12.02.2019

St.n. Harnverhalt am 24.01.2019,

28.01.2019

DD neurogene Blase m/b

- vorbestehender

Blasenentleerungsstörung

- DK vom 25.01.2019 – 27.01.2019

- DK vom 28.01.2019 – 30.01.2019

- DK vom 30.01.2019 – 05.02.2019

St.n. Substitutionsbedürftiger

Koagulopathie unter Plasmapherese

- 2 FFP 15.01., 2 FFP 18.01.

- Calcium-Boli

St.n. Cystitis, ED 27.01.2019

- bei liegendem Dauerkatheder

V.a. selektiver IgA-Mangel mit/bei

- IgA vom 14.01.2019: <0.05g/l

Im Rahmen der Anamnese wurde angegeben,

die Patientin sei vom G.___ zur Frührehabilitation bei der obgenannten Diagnose

zugewiesen worden. Im Herbst 2018 sei B.___ während 8 Wochen von Halsschmerzen

und laufender Nase geplagt worden. Seit Mitte Oktober 2018 habe sie begonnen zu

stolpern und zu stottern und die Schulleistungen hätten nachgelassen. Zudem

habe sich die Patientin mit Schlafstörungen seit dem 24. Dezember 2018,

zunehmender Aggressivität seit dem 1. Januar 2019 sowie mit zunehmender

Somnolenz und Fieber seit dem 9. Januar 2019 präsentiert. Die Diagnose

einer Anti-NMDA-Rezeptor Enzephalitis habe sich am 13. Januar 2019

bestätigt. Daraufhin seien eine Plasmapherese, eine Steroidtherapie und eine

Therapie mit IVIG und Rituximab erfolgt. Der genaue Verlauf im G.___ könne dem

entsprechenden Austrittsbericht entnommen werden. Bei Eintritt sei B.___ schon

wieder weitgehend selbstständig gewesen und man habe begonnen, die

antiepileptische Therapie mit Levetiracetam sowie die Prednisontherapie

auszuschleichen.

Zum Verlauf wurde angegeben, bei

Eintritt habe die Patientin neuropsychologische Auffälligkeiten wie reduzierte

Impulskontrolle, Reizbarkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit gezeigt. Sobald

sie sich etwas eingelebt habe, habe sie verschiedene Stimmungslagen zum

Ausdruck bringen und Regeln besser akzeptieren können. Die

Krankheitsverarbeitung sei im Laufe des Aufenthaltes ein wichtiges Thema für B.___

gewesen. Bei Eintritt sei sie freie Fussgängerin gewesen, habe jedoch eine

etwas verminderte Gefahren-Einschätzung gezeigt. Dies habe sich während des

Aufenthalts deutlich gebessert. Bei Austritt hätten bei B.___

neuropsychologische Defizite (Aufmerksamkeit, Konzentration, visuell-räumliche

Wahrnehmung) persistiert. Ausserdem habe sie manchmal ein sehr hohes

Arbeitstempo, weswegen ihr feinmotorische Aufgaben teilweise schwergefallen

seien. Am 17. Mai 2019 habe B.___ in das angestammte häusliche und schulische

Umfeld entlassen werden können, drei erfolgreiche Schnuppertage in der

Herkunftsklasse hätten bereits während der aktuellen Hospitalisation

stattgefunden. B.___ werde in die 1. Klasse zurückkehren. In der Schule

werde sie durch einen Heilpädagogen zusätzlich unterstützt werden.

Zum neurologischen Bereich wurde

angegeben, das Valium sei über 10 Tage ausgeschlichen und am 27. März 2019

ganz gestoppt worden. Darunter habe B.___ keine Durchschlafproblematik oder

vermehrte Agitiertheit gezeigt. Ab dem 16. April 2019 sei die abendliche

Dosis von Melatonin gestoppt worden. Lea habe darunter keine

Einschlafschwierigkeiten gezeigt. Aus neuropsychologischer Sicht wurde

ausgeführt, die Prednison-Therapie sei über 11 Wochen schrittweise

ausgeschlichen und am 18. April 2019 ganz gestoppt worden. Zu diesem

Zeitpunkt habe auch die PPI-Therapie gestoppt werden können. Bis 4 Wochen nach

Absetzen der Prednison-Therapie seien regelmässig Blutdruck-Kontrollen und

Kontrollen auf Glucosurie durchgeführt worden, welche negativ gewesen seien. Dreieinhalb

Wochen nach Absetzen der Prednison-Therapie sei der Cortisolwert noch tief

gewesen. Nach Rücksprache mit den Endokrinologen sei eine erneute Blutentnahme

zur Bestimmung eines morgendlichen Cortisols nicht sinnvoll gewesen. Es werde

ein erneute Cortisol- und ACTH-Bestimmung zwei Wochen nach Austritt beim

Kinderarzt empfohlen. Die Patientin habe weiterhin eine Pneumocystis-Prophylaxe

dreimal wöchentlich erhalten, welche am 14. Mai 2019 habe gestoppt werden

können.

Zur Epilepsie vermerkten die Fachärzte,

die Therapie mit Levetiracetam sei nach dem Schema über zwei Wochen alle 3 Tage

reduziert worden und habe am 13. März 2019 ganz gestoppt werden können. B.___

habe keine weiteren Krampfanfälle erlitten. Die Therapie mit Calcimagon habe beim

Austritt ebenfalls gestoppt werden können. Eine laborchemische Vitamin D

Kontrolle vom 9. Mai 2019 habe einen grenzwertig tiefen Vitamin D Spiegel

gezeigt. In der Low Vision-Abklärung vom 2. Mai 2019 habe sich ein rechts

verminderter Nahvisus gezeigt. Die Kontrastwahrnehmung sei in die Ferne und in

die Nähe vermindert. Es werde das Verwenden von weichen Bleistiften,

Farbstiften und Filzstiften empfohlen. Ein heller Arbeitsplatz mit guter

Ausleuchtung sowie gegebenenfalls eine zusätzliche Tischbeleuchtung seien

wichtig für B.___. Es werde empfohlen, dass an der Wandtafel mit gelber oder

weisser Schrift gearbeitet werde. Im Verlauf des Reha-Aufenthaltes habe die

Patientin immer wieder Schmerzen im Bereich der rechten Ferse sowie der rechten

Achillessehne beklagt, welche schon vor der akuten Erkrankung aufgetreten

seien. Diese Schmerzen habe man im Rahmen eines Fersensporns bei verkürzter

Wadenmuskulatur beurteilt. Es seien mit B.___ verschiedene Dehnübungen

angeschaut worden sowie ein Silikon-Fersenkissen für den rechten Fuss abgegeben

worden. Ebenso sei die Wade rechts durch die Physiotherapeutin mit

detonisierendem Taping behandelt worden. Darunter habe sich eine deutliche

Besserung gezeigt, mit dem Silikonkissen habe B.___ keine Schmerzen mehr in den

Fersen gehabt. Im Rahmen der Steroidtherapie sei es zu einer Gewichtszunahme

von knapp 6 kg seit Eintritt gekommen. Am 6. Mai 2019 sei ein

Ernährungs-Beratungstermin erfolgt. Kurz vor Austritt habe sich bereits eine

erste Reduktion des Gewichts gezeigt.

Die Beurteilung lautet im Wesentlichen

dahingehend, es habe sich eine 7-jährige Patientin zur Früh-Rehabilitation bei

Anti-NMDA-Rezeptor-Enzephalitis mit insgesamt erfreulichem Verlauf gezeigt. Das

Ziel der Aufgleisung einer ambulanten Anschlusslösung mit Reintegration in das

angestammte schulische Umfeld habe erreicht werden können. Die Patientin sei in

einem kräftigen Ernährungszustand mit typischer Steroid-bedingter

Fettverteilung (Stamm, Gesicht). Die Herztöne seien rein und normofrequent und

es bestehe kein Herzgeräusch. Die Lungen seien seitengleich belüftet es seien

keine Nebengeräusche vorhanden. Es bestünden rege Darmgeräusche über allen

Quadranten sowie keine Druckdolenz. Neuroorthopädisch sei die Kraft

grobkursorisch normal und die Reflexe seien symmetrisch und nicht verbreitert.

Die Patientin gehe und renne frei und sicher, der Seiltänzergang sowie der

Fersen-/Zehengang könne problemlos durchgeführt werden. Schädigungen der Körperstrukturen

bestünden nicht. Zu den mentalen Funktionen wurde angegeben, die Aufmerksamkeit

und die Merkspanne seien noch reduziert. Die visuell-räumliche Wahrnehmung sei

ebenfalls noch reduziert. Es bestehe ein gutes Hörvermögen. Rechts sei der

Nahvisus im Vergleich zu links etwas vermindert. Die Kontrastwahrnehmung in die

Ferne und in die Nähe sei vermindert. Es bestünden keine Schmerzen. Seit dem

Schulbeginn erfolge keine Logopädie mehr; aufgrund der

Lese-Rechtschreibeschwäche (Richtungsdifferenzierungsschwierigkeiten) werde die

Patientin ab August 2019 wieder Logopädie erhalten. Beim Austritt sei B.___ aktiv,

renne, schwimme und reite wieder. Ihr Arbeitstempo sei immer noch zu hoch,

dadurch zeige sich feinmotorisch nicht die Genauigkeit, die sie tatsächlich

erfüllen könnte (sie müsse oft gebremst werden, dann gehe es).

Die Patientin arbeite am Stoff der

ersten Klasse. Sie antworte in kurzen Sätzen und es bestehe ein vollständiges

Verständnis. In der Selbstversorgung sei sie nicht eingeschränkt. Sie lebe mit

den Eltern zu Hause. Sie zeige ein eher impulsives Verhalten, was anamnestisch

vorbestehend bekannt sei, jedoch durch die Erkrankung verstärkt worden sei. Sie

würde gerne Reitstunden nehmen, möge Tiere, male, schwimme (zweimal pro Woche),

tauche und klettere gerne. Sie gehe in die Mädchen-Riege und ihr Lieblingsfach

sei das Rechnen. B.___ werde nach dem Austritt heilpädagogische Unterstützung

erhalten (Förderstufe A) und ab August 2019 auch Logopädie. Es werde eine

Visuskontrolle beim Augenarzt empfohlen. Eine EEG und anschliessende

Befundbesprechung seien für den 27. Juni 2019 geplant. Ausserdem werde

eine neuropsychologische Verlaufskontrolle mit Testung im G.___ in sechs

Monaten empfohlen. B.___ benötige eine Hydrocortison-Stressdosis bei

Krankheit/Fieber. Ein entsprechender Notfallpass sei abgegeben worden. Eine

psychologische Unterstützung sei beim Austritt bereits durch die Mutter

organisiert worden (IV-Nr. 6 S. 6 ff.).

3.3

Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 8. August 2019 fest, ein Geburtsgebrechen liege

aktenkundig nicht vor. Es handle sich hier um eine Leidensbehandlung. Die

Invalidenversicherung sei deshalb nicht leistungspflichtig (IV-Nr. 14

S. 2).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch der Beigeladenen auf medizinische Massnahmen mit vorliegend

angefochtener Verfügung vom 14. August 2019 im Wesentlichen mit der

Begründung ab, gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen liege kein von

der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor und auch die

Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG seien

nicht erfüllt. Gemäss dem Bericht des D.___ vom 21. Mai 2019 habe das Ziel

der Aufgleisung einer ambulanten Anschlusslösung mit Reintegration in das

angestammte schulische Umfeld erreicht werden können. Nach den Abklärungen

handle es sich bei der Frührehabilitation der Beigeladenen vom 4. März bis

17.

Mai 2019 im Rehabilitationszentrum des D.___ um eine klare Behandlung

ihres Leidens, deren Kosten die Invalidenversicherung nicht übernehmen könne (IV-Nr. 15;

A.S. 1 ff.).

Die Beschwerdeführerin macht

demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für diese

Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 IVG aufzukommen. Die Tatsache, dass

die medikamentöse Therapie zu Beginn der Rehabilitation schon habe abgesetzt

werden können und die Beigeladene weitgehend selbstständig gewesen sei, zeige

auf, dass im damaligen Zeitpunkt bereits von einem zumindest relativ

stabilisierten Zustand auszugehen sei. Damit liege keine Leidensbehandlung vor.

Worauf sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Ablehnung stütze, sei nicht

ersichtlich. Die Behandlung habe einen insgesamt erfreulichen Verlauf gezeigt.

Das Ziel der Aufgleisung einer ambulanten Anschlusslösung mit Reintegration in

das angestammte schulische Umfeld habe gemäss dem Bericht des D.___ vom

21.

Mai 2019 erreicht werden können. Die Eingliederung der Beigeladenen in

die Schule und damit ins künftige Berufsleben sei unmittelbar gefährdet

gewesen. Eingliederungsmassnahmen seien daher angezeigt gewesen und die gute

Prognose habe sich bisher bestätigt (Beschwerde, S. 2 ff.).

4.2

Gemäss den (oben unter E.

II. 3.1 und 3.2 hiervor wiedergegebenen) fachärztlichen Berichten des D.___,

Rehabilitationszentrum [...], vom 15. April und 21. Mai 2019 wurde

die Beigeladene vom G.___ zur Frührehabilitation dem Rehabilitationszentrum für

Kinder und Jugendliche zugewiesen. Die Beigeladene konnte dort im Zeitraum vom

4.

März bis 17. Mai 2019 im Rahmen eines stationären Aufenthalts an

einem ärztlich geleiteten, intensiven und multimodalen Therapieprogramm teilnehmen,

welches Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und medizinische Trainings- und

Sporttherapie sowie Rehabilitationspflege umfasste. Zudem wurde sie

neuropsychologisch detailliert abgeklärt und begleitet; daneben konnte sie die

spitalinterne Schule besuchen (vgl. IV-Nr. 4 S. 2 und Nr. 6

S. 8). Das Ziel dieser Frührehabilitation bestand darin, eine ambulante

Anschlusslösung mit Reintegration der Beigeladenen in ihr angestammtes

schulisches Umfeld «aufzugleisen» bzw. vorzubereiten. Dieses Ziel konnte nach

den ärztlichen Angaben erreicht werden. So konnte die Beigeladene bereits

während dieser Hospitalisation drei erfolgreiche Schnuppertage in der

Herkunftsklasse absolvieren und am 17. Mai 2019 in das angestammte

häusliche und schulische Umfeld entlassen werden. B.___ werde in die

1.

Klasse zurückkehren, wobei sie von einem Heilpädagogen unterstützt werde;

ausserdem erhalte sie eine ambulante logopädische, ergotherapeutische und psychologische

Behandlung (IV-Nr. 6 S. 8 ff.). Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin bzw. der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom

8.

August 2019 (IV-Nr. 14 S. 2) kann beim hier fraglichen

Rehabilitationsaufenthalt vom 4. März bis 17. Mai 2019 nicht von

einer «klaren Behandlung des Leidens», d.h. einer ausschliesslichen

Leidensbehandlung, ausgegangen werden, da diese bereits im G.___ erfolgte. Nach

den fachärztlichen Angaben bestätigte sich die Diagnose einer Anti-NMDA-Rezeptor

Enzephalitis am 13. Januar 2019, worauf die Beigeladene mit einer

Plasmapherese, einer Steroidtherapie sowie einer Therapie mit IVIG und

Rituximab behandelt wurde. Zum genaueren Verlauf dieser Leidensbehandlung im G.___

wurde auf den entsprechenden Austrittsbericht, welcher von der

Beschwerdegegnerin nicht beigezogen wurde, verwiesen (IV-Nr. 6 S. 7).

4.3

Nach der Behandlung der

Beigeladenen im G.___ war die eigentliche Leidensbehandlung weitgehend

abgeschlossen. So präsentierte sich die Beigeladene beim Eintritt in die

Frührehabilitation am 4. März 2019 schon wieder weitgehend selbstständig

und es konnte damit begonnen werden, die antiepileptische Therapie mit

Levetiracetam sowie die Prednisontherapie auszuschleichen (vgl. IV-Nr. 6

S. 7). B.___ erlitt im Rahmen der Frührehabilitation keine weiteren

Krampfanfälle. Auch die Abgabe von Valium konnte über 10 Tage ausgeschlichen

und am 27. März 2019 ganz gestoppt werden. Darunter zeigte die Beigeladene

keine Durchschlafproblematik oder vermehrte Agitiertheit. Im Weiteren wurde die

abendliche Dosis von Melatonin ab dem 16. April 2019 gestoppt. B.___

zeigte auch darunter keine Einschlafschwierigkeiten (IV-Nr. 6 S. 8). Die

Prednison- und PPI-Therapien konnten am 18. April 2019 und die Therapie

mit Levetiracetam bereits am 13. März 2019 ganz eingestellt werden. Ferner

konnte auch die Therapie mit Calcimagon beim Austritt gestoppt werden

(IV-Nr. 6 S. 9). Hinweise, dass die Patientin während der

Rehabilitation einen längeren Bewusstseinsverlust oder andere relevante

medizinische Störungen erlitten hätte, sind nicht ersichtlich. Angesichts der

fachärztlichen Erkenntnisse, wonach die medikamentösen Therapien im Verlauf der

Rehabilitation hätten ausgeschlichen und ganz eingestellt werden können und die

Beigeladene schon beim Eintritt in die Rehabilitation weitgehend selbstständig gewesen

sei, ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass im damaligen Zeitpunkt bereits ein zumindest relativ

stabilisierter Gesundheitszustand der Patientin bestand. Dies wird auch durch

die ärztlichen Feststellungen bezüglich Schädigungen der Körperfunktionen

erhärtet, wonach die Patientin beim Austritt aktiv sei, renne, schwimme und

wieder reite. Ihr Arbeitstempo sei zwar immer noch zu hoch, wodurch sie

feinmotorisch nicht die Genauigkeit zeige, die sie tatsächlich erfüllen könnte;

werde sie gebremst, dann gehe es. Laut den ärztlichen Angaben zeigte B.___ ein eher

impulsives Verhalten, was anamnestisch bekannt, jedoch durch die Erkrankung

verstärkt worden sei. Der Gesundheitszustand von B.___ beim Austritt wird

weitgehend als unauffällig beschrieben, wobei die Aufmerksamkeit und die Merkspanne

sowie die visuell-räumliche Wahrnehmung noch reduziert seien (IV-Nr. 6

S. 10 f.). Auch wenn während dieser Frührehabilitation noch verschiedene notwendige

Therapien durchgeführt wurden und sich der Gesundheitszustand der Beigeladenen

weiter stabilisierte, kann hier nicht (mehr) von einem labilen Leidenscharakter

gesprochen werden.

4.4

Dass die Eingliederung der

Beigeladenen in die Schule und damit ins künftige Erwerbsleben unmittelbar

gefährdet und diese Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG

angezeigt war, geht aus dem Bericht des D.___ vom 15. April 2019 hervor,

wonach die Beigeladene zu Beginn deutliche Einschränkungen gezeigt habe, die

ihren Alltag und auch die Familie sehr belastet hätten. So habe sie eine

niedrige Frustrationstoleranz sowie eine rasche Ermüdbarkeit, verminderte Aufmerksamkeitsspannen

und Konzentrationsschwierigkeiten gezeigt. Mit B.___ sei weiterhin intensiv an

der Krankheitsverarbeitung gearbeitet worden. Die Patientin habe

zwischenzeitlich zwar immer öfter Gespräche initiiert und in der Kommunikation

gute Fortschritte gemacht, dennoch sei sie immer noch stark impulsiv und leicht

sprunghaft im Verhalten gewesen. Nach den fachärztlichen Angaben verunmöglichte

dies im damaligen Zeitpunkt eine Rückkehr in das häusliche und schulische

Setting (IV-Nr. 4 S. 2). Die Frührehabilitation ermöglichte eine

wesentliche und dauernde Verbesserung der Schul- und damit auch der künftigen

Berufs- und Erwerbsfähigkeit. Das Ziel der Reintegration in das angestammte

schulische Umfeld konnte denn auch erreicht werden. Aufgrund der gegebenen

Umstände ist davon auszugehen, dass ohne die fragliche Frührehabilitation voraussichtlich

ein stabilisierter Zustand eingetreten wäre, wodurch die Schul- und spätere Berufsbildung

und damit auch die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wären. Dank der

Frührehabilitation konnte der Gesundheitszustand der Beigeladenen weiter

stabilisiert und damit die Basis für den Schulbesuch, die spätere Ausbildung

und damit auch die Erwerbsfähigkeit geschaffen werden. Es lag zum fraglichen

Zeitpunkt kein auf längere Sicht labiles pathologisches Geschehen vor und mit

der fraglichen Vorkehr konnte dem drohenden Defekt in absehbarer Zeit

eingliederungswirksam vorgebeugt werden. Bei der fraglichen Frührehabilitation

vom 4. März bis 17. Mai 2019 handelt es sich im Weiteren auch um eine

einmalige und zeitlich begrenzte Massnahme, zu deren Beginn eine hinlängliche

Wahrscheinlichkeit für eine günstige Prognose bestand (vgl. E. II. 2.3 und

2.4

hiervor).

4.5

Wie erwähnt, rechtfertigen Hirnerkrankungen,

somit auch die vorliegend diagnostizierte Enzephalitis,

Eingliederungsmassnahmen der IV, sobald die Behandlung des Grundleidens

abgeschlossen oder nur noch nebensächlich geworden ist und der Allgemeinzustand

eine Eingliederung erlaubt (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Von einer solchen

Konstellation ist hier auszugehen, nachdem die Beigeladene nach der Behandlung ihres

Leidens im G.___ zur Frührehabilitation dem D.___ zugewiesen wurde. Im Weiteren

trifft es zu, dass Rehabilitationsmassnahmen auch eine neuropsychologische

Therapie umfassen können (vgl. KSME, Rz. 655-657/855-857.1; E.

II. 2.4 hiervor). Demnach kann aus dem Umstand, dass die Beigeladene während

der Frührehabilitation verschiedene Therapien absolvierte und

neuropsychologisch detailliert abgeklärt und begleitet wurde, nicht abgeleitet

werden, es handle sich hier ausschliesslich um eine Leidensbehandlung. Im

Übrigen bestehen aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte, dass

die fragliche Frührehabilitation nicht nach bewährter Erkenntnis der medizinischen

Wissenschaft angezeigt und nicht einfach und zweckmässig gewesen wäre (vgl. E.

II. 2.3 hiervor). Solches wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht

geltend gemacht.

5.

Nach dem Gesagten besteht gestützt

auf die vorliegend ins Recht gelegten Akten grundsätzlich ein Anspruch der

Beigeladenen auf Übernahme der fraglichen Frührehabilitation im D.___,

Rehabilitationszentrum [...], vom 4. März bis 17. Mai 2019 durch die

Invalidenversicherung gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 2 Abs. 1 IVV. Die Beschwerdegegnerin wird unter dieser Prämisse

erneut über den streitigen Anspruch zu befinden haben. Die vorliegend

angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2019, worin

das Leistungsgesuch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG mit der

Begründung abgewiesen wurde, es handle sich hier ausschliesslich um eine

Leidensbehandlung, ist demnach aufzuheben und die Beschwerde ist in diesem

Sinne gutzuheissen. Die Versicherte B.___ ist durch diesen Entscheid nicht

beschwert, sodass es sich erübrigt, ihr vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

6.

6.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g

ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin als

obligatorische Krankenpflegeversichererin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis

tätig ist, hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,

Zürich 2015, Art. 61 N 200).

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt.

Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin als

unterliegende Partei die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der

Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. August 2019

aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die

IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser