VSBES.2019.214
Medizinische Massnahme
27. November 2019Deutsch25 min
Source so.ch
Urteil vom 27. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
B.___ gesetzlich vertreten durch C.___
Beigeladene
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Medizinische
Massnahme (Verfügung vom 14. August 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die im Jahr 2011 geborene B.___
(im Folgenden: Beigeladene) wurde am 30. April 2019 von ihrer Krankenpflegeversicherung,
der A.___, [...] (im Folgenden: Beschwerdeführerin), bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zur Übernahme der Kosten für die Rehabilitation
einer seit dem 9. Januar 2019 bestehenden Enzephalitis (Entzündung des
Gehirns) im D.___, Rehabilitationszentrum [...], im Zeitraum vom 4. März
bis 17. Mai 2019 als medizinische Massnahme für Minderjährige angemeldet
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die Krankenpflegeversicherung übernahm die
Kosten dieser medizinischen Massnahme im Sinne einer Vorausleistung
(IV-Nr. 3). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Rücksprache
mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) lehnte die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) den Anspruch der Beigeladenen auf
medizinische Massnahmen sowohl im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen
(Art. 13 IVG) als auch im Sinne von Art. 12 IVG mit Verfügung vom
14. August 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den
medizinischen Unterlagen liege kein von der Invalidenversicherung anerkanntes
Geburtsgebrechen vor und es fehlten auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Kostengutsprache nach Art. 12 IVG. Das D.___ habe in seinem Bericht vom
21. Mai 2019 mitgeteilt, dass die Beigeladene unter einer
Anti-NMDA-Rezeptor Enzephalitis leide, diese jedoch kein Geburtsgebrechen zu
Lasten der IV darstelle. Es handle sich um einen erfreulichen Verlauf. Das Ziel
der Aufgleisung einer ambulanten Anschlusslösung mit Reintegration in das
angestammte schulische Umfeld habe erreicht werden können. Gemäss den
Abklärungen handle es sich bei der vorliegenden Behandlung um eine klare
Behandlung des Leidens, weshalb die IV dafür keine Kosten übernehmen könne
(IV-Nr. 15; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Zuschrift vom
5. September 2019 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
(A.S. 3 ff.):
Die Verfügung vom
14. August 2019 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, für Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 12 IVG aufzukommen.
unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
2.2 Mit Instruktionsverfügung vom
9. September 2019 wird B.___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern C.___,
zum laufenden Verfahren beigeladen (A.S. 10 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf die beiliegenden Akten und die Begründung in der
angefochtenen Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet
(A.S. 14).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Gemäss Art. 59 des
Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur
Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung
sind die Krankenversicherungen befugt, Entscheide der IV-Stellen betreffend medizinische
Massnahmen anzufechten (BGE 114 V 94 E. 3c und d S. 98 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,
2015, Art. 59, S. 779 Rz. 48 unten; Kaspar Gehring, Orell Füssli Kommentar, 2018, ATSG, Nr. 3,
Art. 59, S. 623, Rz. 5, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2019 betreffend
Ablehnung von medizinischen Massnahmen zu Gunsten der Beigeladenen von deren
Krankenpflegeversicherung angefochten, welche die Kosten der Frührehabilitation
im D.___ im Sinne einer Vorausleistung bereits vorläufig übernommen hat (vgl. Art. 70
Abs. 2 lit. a ATSG; IV-Nr. 3). Die Legitimation der Krankenpflegeversicherung
zur Anfechtung der vorerwähnten Verfügung der Beschwerdegegnerin ist nach dem
Gesagten gegeben. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 12 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben
Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische
Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern
unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich
gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor
wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Bundesrat ist befugt, die
Massnahmen gemäss Absatz 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens
an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die
von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher
umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln (Art. 12 Abs. 2
IVG).
Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) gelten als medizinische
Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG namentlich chirurgische,
physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als
Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls
eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder
der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu
bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen
Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und
zweckmässiger Weise anstreben.
2.2
Laut Art. 12 Abs. 1 IVG werden
nur Massnahmen übernommen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich
gerichtet sind. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der
Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die
Invalidenversicherung übernimmt hingegen in der Regel nur solche medizinischen
Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder
wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle
hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten
Erfolges voraussehen lassen (Hans-Jakob
Mosimann, Orell Füssli Kommentar, 2018, IVG, Nr. 2, Art. 12,
S. 342 Rz. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2008 vom
18.
April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
Vom strikten Erfordernis der Korrektur
stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen
gegebenenfalls abzusehen. Hier können medizinische Vorkehren schon dann
überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch
labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden,
wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer
stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden
Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen,
wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer
korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich
behindernden pathologischen Zustand führen würde (Hans-Jakob Mosimann, a.a.O., S. 342 Rz. 5 mit
Hinweisen; BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21; Urteile des Bundesgerichts
9C_819/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 2.2 und 9C_109/2008 vom
18.
April 2008 E 3.1, je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf medizinische Massnahmen
ist aber auch bei Jugendlichen zu verneinen, wenn ein auf längere Sicht labiles
pathologisches Geschehen vorliegt und mit der fraglichen Vorkehr dem drohenden
Defekt in absehbarer Zeit nicht eingliederungswirksam vorgebeugt werden kann
(Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2008 vom 18. April 2008 E. 3.2 mit
Hinweis).
2.3
Die Erfolgsaussichten einer
medizinischen Massnahme sind prognostisch (ex ante), nicht rückblickend (ex
post) einzuschätzen, dafür massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor
Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Hans-Jakob Mosimann, a.a.O., S. 342 Rz. 6 mit
Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Die
Massnahmen müssen ferner gemäss Art. 2 Abs. 1 IVV nach bewährter
Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sowie einfach und
zweckmässig sein (Hans-Jakob Mosimann,
a.a.O., S. 343 Rz. 8).
2.4
Die medizinischen
Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 12 IVG sind in der Regel einmalige
oder während begrenzter Zeit bis zum vollendeten 20. Altersjahr
durchgeführte Vorkehren (Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung [KSME], gültig ab 1. Juli 2019, Rz. 62).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten
bis zum vollendeten 20. Lebensjahr können die Massnahmen zur Verhütung
oder Verzögerung einer Defektheilung oder eines sonstwie stabilisierten
Zustandes wohl eine gewisse Zeit andauern, sie dürfen jedoch nicht
Dauercharakter tragen, d.h. zeitlich nicht unbegrenzt erforderlich sein. Dabei
muss hinlänglich Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Prognose günstig
ist (KSME, Rz. 63 mit Hinweis).
Lähmungen nach Hirnverletzungen und
Hirnerkrankungen (inkl. zerebrovaskuläre Erkrankungen) rechtfertigen
Eingliederungsmassnahmen der IV, sobald die Behandlung des Grundleidens
abgeschlossen oder nur noch nebensächlich geworden ist und der Allgemeinzustand
eine Eingliederung erlaubt. Dies kann frühestens 6 Wochen nach Wiedererlangen
des vollen Bewusstseins beurteilt werden. Vorher sind Massnahmen der IV
ausgeschlossen. Eingliederungsmassnahmen können frühestens 4 Wochen nach
Erlangen des vollen Bewusstseins zugesprochen werden. Die
Rehabilitationsmassnahmen können auch eine neuropsychologische Therapie
umfassen (KSME, Rz. 655-657/855-857.1).
3.
Die im Jahr 2011 geborene Beigeladene
wurde bei der IV zum Bezug einer medizinischen Massnahme gemäss Art. 12
IVG in Form einer Rehabilitation einer durchgemachten Enzephalitis (Entzündung
des Gehirns) im D.___ angemeldet (IV-Nr. 2). Nach den ärztlichen Angaben
des D.___ (E.___, Assistenzärztin) vom 21. Mai 2019 liegt kein
Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG vor (vgl. IV-Nr. 6 S. 1
Ziff. 1.3). Dies wird von keiner Seite bestritten. Zur Beurteilung der
Frage, ob die im Zeitraum vom 4. März bis 17. Mai 2019 durchgeführte
Frührehabilitation der Beigeladenen gestützt auf Art. 12 IVG von der IV zu
übernehmen ist, ist auf die vorliegend ins Recht gelegten medizinischen
Unterlagen abzustellen. Daraus ergibt sich Folgendes:
3.1
Die Fachärzte des D.___,
Rehabilitationszentrum [...] (Dr. med. F.___, Oberärztin; E.___,
Assistenzärztin) stellten in ihrem Bericht vom 15. April 2019 die
Diagnosen «Anti-NMDA-Rezeptor Enzephalitis, ED 09.01.2019», «Krampfanfälle, ED
12.01
», «Substitutionsbedürftige Koagulopathie unter Plasmapherese», «V.a.
selektiver IgA-Mangel», «Harnverhalt am 24.01.2019, 28.01.2019 DD neurogene
Blase» und «Cystitis, ED 27.01.2019» und hielten im Rahmen der Begründung fest,
die Beigeladene sei seit dem 4. März 2019 im Rehabilitationszentrum für
Kinder und Jugendliche hospitalisiert und nehme an einem ärztlich geleiteten,
intensiven und multimodalen Therapieprogramm teil, welches Physiotherapie,
Ergotherapie, Logopädie und medizinische Trainings- und Sporttherapie sowie
Rehabilitationspflege beinhalte. Zudem werde die Patientin neuropsychologisch
detailliert abgeklärt und begleitet. Daneben besuche sie die spitalinterne
Schule. Im Weiteren wurde angegeben, die Patientin werde nach wie vor intensiv
neuropsychologisch abgeklärt und begleitet. Sie zeige hier deutliche Einschränkungen,
welche ihren Alltag und auch die Familie aktuell sehr belasteten. Es zeige sich
eine niedrige Frustrationstoleranz sowie eine rasche Ermüdbarkeit, verminderte
Aufmerksamkeitsspannen und Konzentrationsschwierigkeiten. Weiterhin werde mit B.___
intensiv an der Krankheitsverarbeitung gearbeitet. Die Patientin initiiere
zwischenzeitlich immer öfter Gespräche und habe in der Kommunikation gute
Fortschritte gemacht. Dennoch sei sie immer noch stark impulsiv und leicht
sprunghaft im Verhalten. Dies verunmögliche aktuell eine Rückkehr in das
häusliche und schulische Setting. In der Mobilität habe B.___ schöne
Fortschritte gezeigt. Sie sei freie Fussgängerin im Haus, zeige aber vor allem
in der Balance und beim konzentrierten Ausführen der Übungen Schwierigkeiten.
Medizinisch befinde man sich aktuell in der Steroidreduktion, welche eine
engmaschige Begleitung und Überwachung benötige, bei zusätzlich durch die
vorgängige immunsuppressive Therapie bedingter eingeschränkter Immunkompetenz.
Ferner wurde dargelegt, die Patientin
brauche weiterhin intensive, multimodale Therapien und einen mindestens
wöchentlichen interdisziplinären Austausch, welche nur im stationärem Rahmen
durchgeführt werden könnten. Ihre Belastbarkeit sei zudem noch so reduziert,
dass eine Rückkehr nach Hause aktuell nicht möglich sei. Das oberste
Behandlungsziel, die Rückkehr in das angestammte schulische und soziale
Setting, sei somit noch nicht erreicht. Neben den intensiv benötigten Therapien
müsse das schulische Setting (Pensum, Unterstützungsangebote) genau abgeklärt
und aufgegleist werden (IV-Nr. 4).
3.2
Dem Abschlussbericht des D.___,
Rehabilitationszentrum [...], vom 21. Mai 2019 kann entnommen werden, dass
die Patientin vom 4. März bis 17. Mai 2019 auf der Station [...]
hospitalisiert war. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
Anti-NMDA-Rezeptor Enzephalitis, ED
09.01.2019
mit/bei
- klinisch Somnolenz, Aphasie,
Agitation, Meningismus, Dystonie; im Verlauf regredient
- Krampfanfälle: klinisch: Tachykardie,
Augendeviation nach oben, Mydriatische Pupillen, rhythmisches Mund öffnen und
schliessen. EEG 09.01.2019: vereinbar mit schwerer Hirndysfunktion (z.B.
Enzephalitis, Stoffwechselstörung, Hirndruck). Nicht typisch für Status
epilepticus.
- Liquor/Serum 09.01.2019: Anti-NMDA-R-AK
Titer 1:80 im Liquor, im Serum negativ
- MRI 13.01.2019: Kleinster
unspezifischer Gliosespot im juxtakortikalen Marklager temporal rechts.
Ansonsten unauffällig.
- Acyclovir i.v. 09.01.2019 – 11.01.2019
- Plasmapherese 14.01. – 18.01.2019
- Privigen 19.01. – 23.01.2019
- Spiricort Hochdosistherapie 01.02.2019
– 23.01.2019
- Rituximab 420 mg am; 04.02.2019 und
12.02.2019
St.n. Harnverhalt am 24.01.2019,
28.01.2019
DD neurogene Blase m/b
- vorbestehender
Blasenentleerungsstörung
- DK vom 25.01.2019 – 27.01.2019
- DK vom 28.01.2019 – 30.01.2019
- DK vom 30.01.2019 – 05.02.2019
St.n. Substitutionsbedürftiger
Koagulopathie unter Plasmapherese
- 2 FFP 15.01., 2 FFP 18.01.
- Calcium-Boli
St.n. Cystitis, ED 27.01.2019
- bei liegendem Dauerkatheder
V.a. selektiver IgA-Mangel mit/bei
- IgA vom 14.01.2019: <0.05g/l
Im Rahmen der Anamnese wurde angegeben,
die Patientin sei vom G.___ zur Frührehabilitation bei der obgenannten Diagnose
zugewiesen worden. Im Herbst 2018 sei B.___ während 8 Wochen von Halsschmerzen
und laufender Nase geplagt worden. Seit Mitte Oktober 2018 habe sie begonnen zu
stolpern und zu stottern und die Schulleistungen hätten nachgelassen. Zudem
habe sich die Patientin mit Schlafstörungen seit dem 24. Dezember 2018,
zunehmender Aggressivität seit dem 1. Januar 2019 sowie mit zunehmender
Somnolenz und Fieber seit dem 9. Januar 2019 präsentiert. Die Diagnose
einer Anti-NMDA-Rezeptor Enzephalitis habe sich am 13. Januar 2019
bestätigt. Daraufhin seien eine Plasmapherese, eine Steroidtherapie und eine
Therapie mit IVIG und Rituximab erfolgt. Der genaue Verlauf im G.___ könne dem
entsprechenden Austrittsbericht entnommen werden. Bei Eintritt sei B.___ schon
wieder weitgehend selbstständig gewesen und man habe begonnen, die
antiepileptische Therapie mit Levetiracetam sowie die Prednisontherapie
auszuschleichen.
Zum Verlauf wurde angegeben, bei
Eintritt habe die Patientin neuropsychologische Auffälligkeiten wie reduzierte
Impulskontrolle, Reizbarkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit gezeigt. Sobald
sie sich etwas eingelebt habe, habe sie verschiedene Stimmungslagen zum
Ausdruck bringen und Regeln besser akzeptieren können. Die
Krankheitsverarbeitung sei im Laufe des Aufenthaltes ein wichtiges Thema für B.___
gewesen. Bei Eintritt sei sie freie Fussgängerin gewesen, habe jedoch eine
etwas verminderte Gefahren-Einschätzung gezeigt. Dies habe sich während des
Aufenthalts deutlich gebessert. Bei Austritt hätten bei B.___
neuropsychologische Defizite (Aufmerksamkeit, Konzentration, visuell-räumliche
Wahrnehmung) persistiert. Ausserdem habe sie manchmal ein sehr hohes
Arbeitstempo, weswegen ihr feinmotorische Aufgaben teilweise schwergefallen
seien. Am 17. Mai 2019 habe B.___ in das angestammte häusliche und schulische
Umfeld entlassen werden können, drei erfolgreiche Schnuppertage in der
Herkunftsklasse hätten bereits während der aktuellen Hospitalisation
stattgefunden. B.___ werde in die 1. Klasse zurückkehren. In der Schule
werde sie durch einen Heilpädagogen zusätzlich unterstützt werden.
Zum neurologischen Bereich wurde
angegeben, das Valium sei über 10 Tage ausgeschlichen und am 27. März 2019
ganz gestoppt worden. Darunter habe B.___ keine Durchschlafproblematik oder
vermehrte Agitiertheit gezeigt. Ab dem 16. April 2019 sei die abendliche
Dosis von Melatonin gestoppt worden. Lea habe darunter keine
Einschlafschwierigkeiten gezeigt. Aus neuropsychologischer Sicht wurde
ausgeführt, die Prednison-Therapie sei über 11 Wochen schrittweise
ausgeschlichen und am 18. April 2019 ganz gestoppt worden. Zu diesem
Zeitpunkt habe auch die PPI-Therapie gestoppt werden können. Bis 4 Wochen nach
Absetzen der Prednison-Therapie seien regelmässig Blutdruck-Kontrollen und
Kontrollen auf Glucosurie durchgeführt worden, welche negativ gewesen seien. Dreieinhalb
Wochen nach Absetzen der Prednison-Therapie sei der Cortisolwert noch tief
gewesen. Nach Rücksprache mit den Endokrinologen sei eine erneute Blutentnahme
zur Bestimmung eines morgendlichen Cortisols nicht sinnvoll gewesen. Es werde
ein erneute Cortisol- und ACTH-Bestimmung zwei Wochen nach Austritt beim
Kinderarzt empfohlen. Die Patientin habe weiterhin eine Pneumocystis-Prophylaxe
dreimal wöchentlich erhalten, welche am 14. Mai 2019 habe gestoppt werden
können.
Zur Epilepsie vermerkten die Fachärzte,
die Therapie mit Levetiracetam sei nach dem Schema über zwei Wochen alle 3 Tage
reduziert worden und habe am 13. März 2019 ganz gestoppt werden können. B.___
habe keine weiteren Krampfanfälle erlitten. Die Therapie mit Calcimagon habe beim
Austritt ebenfalls gestoppt werden können. Eine laborchemische Vitamin D
Kontrolle vom 9. Mai 2019 habe einen grenzwertig tiefen Vitamin D Spiegel
gezeigt. In der Low Vision-Abklärung vom 2. Mai 2019 habe sich ein rechts
verminderter Nahvisus gezeigt. Die Kontrastwahrnehmung sei in die Ferne und in
die Nähe vermindert. Es werde das Verwenden von weichen Bleistiften,
Farbstiften und Filzstiften empfohlen. Ein heller Arbeitsplatz mit guter
Ausleuchtung sowie gegebenenfalls eine zusätzliche Tischbeleuchtung seien
wichtig für B.___. Es werde empfohlen, dass an der Wandtafel mit gelber oder
weisser Schrift gearbeitet werde. Im Verlauf des Reha-Aufenthaltes habe die
Patientin immer wieder Schmerzen im Bereich der rechten Ferse sowie der rechten
Achillessehne beklagt, welche schon vor der akuten Erkrankung aufgetreten
seien. Diese Schmerzen habe man im Rahmen eines Fersensporns bei verkürzter
Wadenmuskulatur beurteilt. Es seien mit B.___ verschiedene Dehnübungen
angeschaut worden sowie ein Silikon-Fersenkissen für den rechten Fuss abgegeben
worden. Ebenso sei die Wade rechts durch die Physiotherapeutin mit
detonisierendem Taping behandelt worden. Darunter habe sich eine deutliche
Besserung gezeigt, mit dem Silikonkissen habe B.___ keine Schmerzen mehr in den
Fersen gehabt. Im Rahmen der Steroidtherapie sei es zu einer Gewichtszunahme
von knapp 6 kg seit Eintritt gekommen. Am 6. Mai 2019 sei ein
Ernährungs-Beratungstermin erfolgt. Kurz vor Austritt habe sich bereits eine
erste Reduktion des Gewichts gezeigt.
Die Beurteilung lautet im Wesentlichen
dahingehend, es habe sich eine 7-jährige Patientin zur Früh-Rehabilitation bei
Anti-NMDA-Rezeptor-Enzephalitis mit insgesamt erfreulichem Verlauf gezeigt. Das
Ziel der Aufgleisung einer ambulanten Anschlusslösung mit Reintegration in das
angestammte schulische Umfeld habe erreicht werden können. Die Patientin sei in
einem kräftigen Ernährungszustand mit typischer Steroid-bedingter
Fettverteilung (Stamm, Gesicht). Die Herztöne seien rein und normofrequent und
es bestehe kein Herzgeräusch. Die Lungen seien seitengleich belüftet es seien
keine Nebengeräusche vorhanden. Es bestünden rege Darmgeräusche über allen
Quadranten sowie keine Druckdolenz. Neuroorthopädisch sei die Kraft
grobkursorisch normal und die Reflexe seien symmetrisch und nicht verbreitert.
Die Patientin gehe und renne frei und sicher, der Seiltänzergang sowie der
Fersen-/Zehengang könne problemlos durchgeführt werden. Schädigungen der Körperstrukturen
bestünden nicht. Zu den mentalen Funktionen wurde angegeben, die Aufmerksamkeit
und die Merkspanne seien noch reduziert. Die visuell-räumliche Wahrnehmung sei
ebenfalls noch reduziert. Es bestehe ein gutes Hörvermögen. Rechts sei der
Nahvisus im Vergleich zu links etwas vermindert. Die Kontrastwahrnehmung in die
Ferne und in die Nähe sei vermindert. Es bestünden keine Schmerzen. Seit dem
Schulbeginn erfolge keine Logopädie mehr; aufgrund der
Lese-Rechtschreibeschwäche (Richtungsdifferenzierungsschwierigkeiten) werde die
Patientin ab August 2019 wieder Logopädie erhalten. Beim Austritt sei B.___ aktiv,
renne, schwimme und reite wieder. Ihr Arbeitstempo sei immer noch zu hoch,
dadurch zeige sich feinmotorisch nicht die Genauigkeit, die sie tatsächlich
erfüllen könnte (sie müsse oft gebremst werden, dann gehe es).
Die Patientin arbeite am Stoff der
ersten Klasse. Sie antworte in kurzen Sätzen und es bestehe ein vollständiges
Verständnis. In der Selbstversorgung sei sie nicht eingeschränkt. Sie lebe mit
den Eltern zu Hause. Sie zeige ein eher impulsives Verhalten, was anamnestisch
vorbestehend bekannt sei, jedoch durch die Erkrankung verstärkt worden sei. Sie
würde gerne Reitstunden nehmen, möge Tiere, male, schwimme (zweimal pro Woche),
tauche und klettere gerne. Sie gehe in die Mädchen-Riege und ihr Lieblingsfach
sei das Rechnen. B.___ werde nach dem Austritt heilpädagogische Unterstützung
erhalten (Förderstufe A) und ab August 2019 auch Logopädie. Es werde eine
Visuskontrolle beim Augenarzt empfohlen. Eine EEG und anschliessende
Befundbesprechung seien für den 27. Juni 2019 geplant. Ausserdem werde
eine neuropsychologische Verlaufskontrolle mit Testung im G.___ in sechs
Monaten empfohlen. B.___ benötige eine Hydrocortison-Stressdosis bei
Krankheit/Fieber. Ein entsprechender Notfallpass sei abgegeben worden. Eine
psychologische Unterstützung sei beim Austritt bereits durch die Mutter
organisiert worden (IV-Nr. 6 S. 6 ff.).
3.3
Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 8. August 2019 fest, ein Geburtsgebrechen liege
aktenkundig nicht vor. Es handle sich hier um eine Leidensbehandlung. Die
Invalidenversicherung sei deshalb nicht leistungspflichtig (IV-Nr. 14
S. 2).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch der Beigeladenen auf medizinische Massnahmen mit vorliegend
angefochtener Verfügung vom 14. August 2019 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen liege kein von
der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor und auch die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG seien
nicht erfüllt. Gemäss dem Bericht des D.___ vom 21. Mai 2019 habe das Ziel
der Aufgleisung einer ambulanten Anschlusslösung mit Reintegration in das
angestammte schulische Umfeld erreicht werden können. Nach den Abklärungen
handle es sich bei der Frührehabilitation der Beigeladenen vom 4. März bis
17.
Mai 2019 im Rehabilitationszentrum des D.___ um eine klare Behandlung
ihres Leidens, deren Kosten die Invalidenversicherung nicht übernehmen könne (IV-Nr. 15;
A.S. 1 ff.).
Die Beschwerdeführerin macht
demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für diese
Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 IVG aufzukommen. Die Tatsache, dass
die medikamentöse Therapie zu Beginn der Rehabilitation schon habe abgesetzt
werden können und die Beigeladene weitgehend selbstständig gewesen sei, zeige
auf, dass im damaligen Zeitpunkt bereits von einem zumindest relativ
stabilisierten Zustand auszugehen sei. Damit liege keine Leidensbehandlung vor.
Worauf sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Ablehnung stütze, sei nicht
ersichtlich. Die Behandlung habe einen insgesamt erfreulichen Verlauf gezeigt.
Das Ziel der Aufgleisung einer ambulanten Anschlusslösung mit Reintegration in
das angestammte schulische Umfeld habe gemäss dem Bericht des D.___ vom
21.
Mai 2019 erreicht werden können. Die Eingliederung der Beigeladenen in
die Schule und damit ins künftige Berufsleben sei unmittelbar gefährdet
gewesen. Eingliederungsmassnahmen seien daher angezeigt gewesen und die gute
Prognose habe sich bisher bestätigt (Beschwerde, S. 2 ff.).
4.2
Gemäss den (oben unter E.
II. 3.1 und 3.2 hiervor wiedergegebenen) fachärztlichen Berichten des D.___,
Rehabilitationszentrum [...], vom 15. April und 21. Mai 2019 wurde
die Beigeladene vom G.___ zur Frührehabilitation dem Rehabilitationszentrum für
Kinder und Jugendliche zugewiesen. Die Beigeladene konnte dort im Zeitraum vom
4.
März bis 17. Mai 2019 im Rahmen eines stationären Aufenthalts an
einem ärztlich geleiteten, intensiven und multimodalen Therapieprogramm teilnehmen,
welches Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und medizinische Trainings- und
Sporttherapie sowie Rehabilitationspflege umfasste. Zudem wurde sie
neuropsychologisch detailliert abgeklärt und begleitet; daneben konnte sie die
spitalinterne Schule besuchen (vgl. IV-Nr. 4 S. 2 und Nr. 6
S. 8). Das Ziel dieser Frührehabilitation bestand darin, eine ambulante
Anschlusslösung mit Reintegration der Beigeladenen in ihr angestammtes
schulisches Umfeld «aufzugleisen» bzw. vorzubereiten. Dieses Ziel konnte nach
den ärztlichen Angaben erreicht werden. So konnte die Beigeladene bereits
während dieser Hospitalisation drei erfolgreiche Schnuppertage in der
Herkunftsklasse absolvieren und am 17. Mai 2019 in das angestammte
häusliche und schulische Umfeld entlassen werden. B.___ werde in die
1.
Klasse zurückkehren, wobei sie von einem Heilpädagogen unterstützt werde;
ausserdem erhalte sie eine ambulante logopädische, ergotherapeutische und psychologische
Behandlung (IV-Nr. 6 S. 8 ff.). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin bzw. der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom
8.
August 2019 (IV-Nr. 14 S. 2) kann beim hier fraglichen
Rehabilitationsaufenthalt vom 4. März bis 17. Mai 2019 nicht von
einer «klaren Behandlung des Leidens», d.h. einer ausschliesslichen
Leidensbehandlung, ausgegangen werden, da diese bereits im G.___ erfolgte. Nach
den fachärztlichen Angaben bestätigte sich die Diagnose einer Anti-NMDA-Rezeptor
Enzephalitis am 13. Januar 2019, worauf die Beigeladene mit einer
Plasmapherese, einer Steroidtherapie sowie einer Therapie mit IVIG und
Rituximab behandelt wurde. Zum genaueren Verlauf dieser Leidensbehandlung im G.___
wurde auf den entsprechenden Austrittsbericht, welcher von der
Beschwerdegegnerin nicht beigezogen wurde, verwiesen (IV-Nr. 6 S. 7).
4.3
Nach der Behandlung der
Beigeladenen im G.___ war die eigentliche Leidensbehandlung weitgehend
abgeschlossen. So präsentierte sich die Beigeladene beim Eintritt in die
Frührehabilitation am 4. März 2019 schon wieder weitgehend selbstständig
und es konnte damit begonnen werden, die antiepileptische Therapie mit
Levetiracetam sowie die Prednisontherapie auszuschleichen (vgl. IV-Nr. 6
S. 7). B.___ erlitt im Rahmen der Frührehabilitation keine weiteren
Krampfanfälle. Auch die Abgabe von Valium konnte über 10 Tage ausgeschlichen
und am 27. März 2019 ganz gestoppt werden. Darunter zeigte die Beigeladene
keine Durchschlafproblematik oder vermehrte Agitiertheit. Im Weiteren wurde die
abendliche Dosis von Melatonin ab dem 16. April 2019 gestoppt. B.___
zeigte auch darunter keine Einschlafschwierigkeiten (IV-Nr. 6 S. 8). Die
Prednison- und PPI-Therapien konnten am 18. April 2019 und die Therapie
mit Levetiracetam bereits am 13. März 2019 ganz eingestellt werden. Ferner
konnte auch die Therapie mit Calcimagon beim Austritt gestoppt werden
(IV-Nr. 6 S. 9). Hinweise, dass die Patientin während der
Rehabilitation einen längeren Bewusstseinsverlust oder andere relevante
medizinische Störungen erlitten hätte, sind nicht ersichtlich. Angesichts der
fachärztlichen Erkenntnisse, wonach die medikamentösen Therapien im Verlauf der
Rehabilitation hätten ausgeschlichen und ganz eingestellt werden können und die
Beigeladene schon beim Eintritt in die Rehabilitation weitgehend selbstständig gewesen
sei, ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass im damaligen Zeitpunkt bereits ein zumindest relativ
stabilisierter Gesundheitszustand der Patientin bestand. Dies wird auch durch
die ärztlichen Feststellungen bezüglich Schädigungen der Körperfunktionen
erhärtet, wonach die Patientin beim Austritt aktiv sei, renne, schwimme und
wieder reite. Ihr Arbeitstempo sei zwar immer noch zu hoch, wodurch sie
feinmotorisch nicht die Genauigkeit zeige, die sie tatsächlich erfüllen könnte;
werde sie gebremst, dann gehe es. Laut den ärztlichen Angaben zeigte B.___ ein eher
impulsives Verhalten, was anamnestisch bekannt, jedoch durch die Erkrankung
verstärkt worden sei. Der Gesundheitszustand von B.___ beim Austritt wird
weitgehend als unauffällig beschrieben, wobei die Aufmerksamkeit und die Merkspanne
sowie die visuell-räumliche Wahrnehmung noch reduziert seien (IV-Nr. 6
S. 10 f.). Auch wenn während dieser Frührehabilitation noch verschiedene notwendige
Therapien durchgeführt wurden und sich der Gesundheitszustand der Beigeladenen
weiter stabilisierte, kann hier nicht (mehr) von einem labilen Leidenscharakter
gesprochen werden.
4.4
Dass die Eingliederung der
Beigeladenen in die Schule und damit ins künftige Erwerbsleben unmittelbar
gefährdet und diese Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG
angezeigt war, geht aus dem Bericht des D.___ vom 15. April 2019 hervor,
wonach die Beigeladene zu Beginn deutliche Einschränkungen gezeigt habe, die
ihren Alltag und auch die Familie sehr belastet hätten. So habe sie eine
niedrige Frustrationstoleranz sowie eine rasche Ermüdbarkeit, verminderte Aufmerksamkeitsspannen
und Konzentrationsschwierigkeiten gezeigt. Mit B.___ sei weiterhin intensiv an
der Krankheitsverarbeitung gearbeitet worden. Die Patientin habe
zwischenzeitlich zwar immer öfter Gespräche initiiert und in der Kommunikation
gute Fortschritte gemacht, dennoch sei sie immer noch stark impulsiv und leicht
sprunghaft im Verhalten gewesen. Nach den fachärztlichen Angaben verunmöglichte
dies im damaligen Zeitpunkt eine Rückkehr in das häusliche und schulische
Setting (IV-Nr. 4 S. 2). Die Frührehabilitation ermöglichte eine
wesentliche und dauernde Verbesserung der Schul- und damit auch der künftigen
Berufs- und Erwerbsfähigkeit. Das Ziel der Reintegration in das angestammte
schulische Umfeld konnte denn auch erreicht werden. Aufgrund der gegebenen
Umstände ist davon auszugehen, dass ohne die fragliche Frührehabilitation voraussichtlich
ein stabilisierter Zustand eingetreten wäre, wodurch die Schul- und spätere Berufsbildung
und damit auch die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wären. Dank der
Frührehabilitation konnte der Gesundheitszustand der Beigeladenen weiter
stabilisiert und damit die Basis für den Schulbesuch, die spätere Ausbildung
und damit auch die Erwerbsfähigkeit geschaffen werden. Es lag zum fraglichen
Zeitpunkt kein auf längere Sicht labiles pathologisches Geschehen vor und mit
der fraglichen Vorkehr konnte dem drohenden Defekt in absehbarer Zeit
eingliederungswirksam vorgebeugt werden. Bei der fraglichen Frührehabilitation
vom 4. März bis 17. Mai 2019 handelt es sich im Weiteren auch um eine
einmalige und zeitlich begrenzte Massnahme, zu deren Beginn eine hinlängliche
Wahrscheinlichkeit für eine günstige Prognose bestand (vgl. E. II. 2.3 und
2.4
hiervor).
4.5
Wie erwähnt, rechtfertigen Hirnerkrankungen,
somit auch die vorliegend diagnostizierte Enzephalitis,
Eingliederungsmassnahmen der IV, sobald die Behandlung des Grundleidens
abgeschlossen oder nur noch nebensächlich geworden ist und der Allgemeinzustand
eine Eingliederung erlaubt (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Von einer solchen
Konstellation ist hier auszugehen, nachdem die Beigeladene nach der Behandlung ihres
Leidens im G.___ zur Frührehabilitation dem D.___ zugewiesen wurde. Im Weiteren
trifft es zu, dass Rehabilitationsmassnahmen auch eine neuropsychologische
Therapie umfassen können (vgl. KSME, Rz. 655-657/855-857.1; E.
II. 2.4 hiervor). Demnach kann aus dem Umstand, dass die Beigeladene während
der Frührehabilitation verschiedene Therapien absolvierte und
neuropsychologisch detailliert abgeklärt und begleitet wurde, nicht abgeleitet
werden, es handle sich hier ausschliesslich um eine Leidensbehandlung. Im
Übrigen bestehen aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte, dass
die fragliche Frührehabilitation nicht nach bewährter Erkenntnis der medizinischen
Wissenschaft angezeigt und nicht einfach und zweckmässig gewesen wäre (vgl. E.
II. 2.3 hiervor). Solches wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht
geltend gemacht.
5.
Nach dem Gesagten besteht gestützt
auf die vorliegend ins Recht gelegten Akten grundsätzlich ein Anspruch der
Beigeladenen auf Übernahme der fraglichen Frührehabilitation im D.___,
Rehabilitationszentrum [...], vom 4. März bis 17. Mai 2019 durch die
Invalidenversicherung gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 IVV. Die Beschwerdegegnerin wird unter dieser Prämisse
erneut über den streitigen Anspruch zu befinden haben. Die vorliegend
angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2019, worin
das Leistungsgesuch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG mit der
Begründung abgewiesen wurde, es handle sich hier ausschliesslich um eine
Leidensbehandlung, ist demnach aufzuheben und die Beschwerde ist in diesem
Sinne gutzuheissen. Die Versicherte B.___ ist durch diesen Entscheid nicht
beschwert, sodass es sich erübrigt, ihr vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
6.
6.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin als
obligatorische Krankenpflegeversichererin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis
tätig ist, hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2015, Art. 61 N 200).
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt.
Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der
Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. August 2019
aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser