VSBES.2019.215
Unfallversicherung
23. Dezember 2020Deutsch39 min
unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 nicht ein (A.S. 37
Source so.ch
Urteil vom 23. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1978, war seit August 2011 bei der B.___ AG (fortan:
Arbeitgeberin) als Betriebsmitarbeiterin beschäftigt. Auf Grund dieser
Anstellung war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva
(fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 13. November 2015 bei der
Arbeit am linken Fuss verletzte (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nrn. 1 +
15). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen
in der Form von Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-Nr. 2 f.).
1.2 Nachdem sie den Fall per 31. Mai
2018 abgeschlossen hatte (Suva-Nr. 152), verneinte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 23. Oktober 2018 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Rente, da keine Invalidität vorliege, sowie auf eine Integritätsentschädigung,
da es an einer erheblichen körperlichen Schädigung fehle (Suva-Nr. 161).
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 19. November 2018 Einsprache erheben
(Suva-Nr. 163), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. Juli
2019 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 6. September 2019
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 10 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 11. Juli
2019 aufzuheben.
2. Es sei eine Vollrente auszurichten.
3. Es sei die maximale
Integritätsentschädigung auszuzahlen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt
als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2019 die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 28 ff.).
2.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts tritt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 nicht ein (A.S. 37
f.).
2.4 Die Beschwerdeführerin
präzisiert ihre Beschwerdebegehren in der Replik vom 5. Dezember 2019 dahingehend,
dass ihr eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine
Integritätsentschädigung von mindestens 20 % zuzusprechen sei (A.S. 44
ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum bekräftigt mit Duplik vom 13. Januar
2020 die Anträge in ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 57).
2.5 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 28. Januar 2020 eine Kostennote ein (A.S. 59 f.).
2.6 Die
Beschwerdeführerin lässt am 4. März 2020 durch ihren neuen Vertreter folgende Anträge
stellen (A.S. 62 f.):
1. Es sei das Beweisverfahren und der
Schriftenwechsel wieder zu eröffnen.
2. Es seien die beiliegenden medizinischen
Berichte zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin Frist
anzusetzen zur Einreichung des Berichts von PD Dr. med. C.___ (second opinion
wegen Operation) sowie dem Operationsbericht des D.___.
4. […]
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.7 Mit den Eingaben vom 12. und 29.
Juni 2020 lässt die Beschwerdeführerin weitere Belege einreichen und beantragen,
es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen sowie
bei der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin eine
Stellungnahme einzuholen (A.S. 74 f. / 76 ff.).
2.8 Der Präsident des
Versicherungsgerichts weist den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung mit
Verfügung vom 29. Juni 2020 ab (A.S. 79 f.).
2.9 Die Beschwerdegegnerin lässt am
21. August 2020 eine neurologische und orthopädisch-chirurgische Beurteilung
durch ihr Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin vom 18. August 2020
einreichen (A.S. 81 ff.).
2.10 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020
lässt die Beschwerdeführerin einen weiteren Beleg einreichen und beantragen, es
sei einerseits eine Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen sowie
andererseits die Beurteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2020 aus den
Akten zu weisen und ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (A.S. 99 ff.).
2.11 Der Präsident des
Versicherungsgerichts weist den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung mit
Verfügung vom 17. November 2020 erneut ab (A.S. 102 f.).
2.12 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 1. Dezember 2020 eine Kostennote ein (A.S. 104
ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für das Unfallereignis vom
13.
November 2015 Leistungen der Beschwerdegegnerin zustehen. Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 11. Juli 2019
eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61
N 109).
1.2
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom
25.
September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da im vorliegenden Fall ein Ereignis vom 13. November
2015.
zu beurteilen ist, ist somit das bisherige Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs.
1.
UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich
2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder
einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353
E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen
Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche
Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach
diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341
f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der
behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar
zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die
Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b
S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs
muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden.
Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu
verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte
Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob
unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren
haben, also dahingefallen sind (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 40; Urteil des
Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).
2.5
2.5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten,
sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V
351.
E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
3.
3.1
3.1.1
Am 13. November 2015 fiel während
der Arbeit eine Palette auf den linken Fuss der Beschwerdeführerin (und nicht
auf den rechten, wie es in der Schadenmeldung vom 16. November 2015 hiess,
Suva-Nr. 1). Sie zog sich ein Quetschtrauma zu und war in der Folge zu
100.
% arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nr. 84 / Nr. 91 S. 2). Nachdem
die behandelnden Ärzte zunächst von einer blossen Kontusion ausgegangen waren (Suva-Nr.
15), wurde am 15. Januar 2016 eine nicht dislozierte Fraktur des Os cuneiforme
mediale entdeckt (Suva-Nr. 17) sowie am 24. März 2016 eine nicht dislozierte
Fraktur im Processus subtalaris des Calcaneus (Suva-Nr. 37). Die
Beschwerdeführerin litt im weiteren Verlauf unter anhaltenden Schmerzen (s.
etwa Suva-Nr. 29 / Nr. 43 S. 2 / Nr. 44 S. 2 / Nr. 66 / Nr.
75). Bei einem Sturz am 25. September 2016, der von den Ärzten auf eine
Gangunsicherheit zurückgeführt wurde, erlitt sie Kontusionen am linken Knie und
rechten Ellbogen (Suva-Nr. 93 S. 3 f.). Die Arbeitgeberin löste das
Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2017 auf (Suva-Nr. 96 S. 4)
3.1.2
Der Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___,
Facharzt für Chirurgie, hielt nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 14.
November 2016 (Suva-Nr. 95) fest, die Beschwerdeführerin leide immer noch unter
belastungsabhängigen Schmerzen im linken Fuss. Das Gangbild sei gekennzeichnet
von einer Instabilität des Längsgewölbes, wodurch bei jedem Schritt eine
erhebliche Knickfussbildung links zu beobachten sei. Durch Einlagen lasse sich
eine Fussgewölbestabilisation gewährleisten. Es sei von einem Endzustand
auszugehen; Therapien fänden keine mehr statt, und durch solche wäre auch keine
namhafte Besserung unfallbedingter Folgen zu erreichen. Die überwiegend
stehende / gehende Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin sei nicht mehr zumutbar. Leichte
bis mittelschwere, wechselbelastende, aber überwiegend sitzende Tätigkeiten kämen
ganztags in Frage. Ausgeschlossen seien vom linken Fuss her Schrägen, unebenes
Gelände, Hocken oder Kauern sowie Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Gestützt
darauf schloss die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Dezember 2016 ab
(Suva-Nr. 99) und verneinte mit Verfügung vom 23. März 2017 einen Anspruch auf
eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung (Suva-Nr. 118).
3.1.3
Die Beschwerdeführerin wurde in
der Folge erneut wegen chronifizierter Schmerzen behandelt (Suva-Nrn. 120 / 126
/ 130). Die Beschwerdegegnerin holte bei ihrem Kompetenzzentrum für
Versicherungsmedizin eine Aktenbeurteilung durch Dr. med. F.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom
2.
Februar 2018 ein, welche wie folgt ausfiel (Suva-Nr. 137):
Die Beschwerdeführerin habe sich am 13.
November 2015 aus neurologischer Sicht eine Quetschung des Nervus peronaeus
profundus links zugezogen. Somit bestehe eine unfallbedingte organische
Grundlage für einen neuropathischen Schmerz zwischen der Innenseite der
Grosszehe und der benachbarten Zehe II, nicht aber für die geschilderte Hypästhesie
im Bereich der gesamten unteren Extremität. Auf orthopädisch-fusschirurgischem
Gebiet seien überwiegend wahrscheinlich keine Folgen des Unfallereignisses vom
13.
November 2015 mehr gegeben. Von weiteren Behandlungsmassnahmen sei
mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten. Als Fabrikmitarbeiterin bestehe eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten,
wechselbelastend, mit überwiegend sitzendem Anteil, seien auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt ganztags zumutbar. Die Voraussetzungen einer erheblichen und
dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung für die Schätzung eines
Integritätsschadens seien nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin zog vor dem
Hintergrund dieser Beurteilung ihre Verfügung vom 23. März 2017 (s. E. II. 3.1.2
in fine hiervor) wieder zurück (Suva-Nr. 138).
Die Beschwerdeführerin
hielt sich in der Folge vom 6. März bis 4. April 2018 in der Rehaklinik H.___
auf. Der dortige Bericht vom 6. April 2018 (IV-Nr. 151) enthielt folgende
Diagnosen nach Quetschtrauma am linken Fuss (S. 1):
· Nicht dislozierte Fraktur Processus
subtalaris calcanei links
· Verdacht auf Lisfranc-Verletzung mit
Ausriss des Bandes von der Spitze des Os cuneiforme mediale zur Basis MT II
· Nervenquetschung des medialen Endastes
des N. peroneus profundus, differentialdiagnostisch CRPS I
Dazu wurde festgehalten, eine ganztägige
stehende Tätigkeit stelle zu hohe Anforderungen. Eine leichte bis
mittelschwere, wechselbelastende Arbeit sei ganztags zumutbar (S. 15).
3.1.4
3.1.4.1
Die
Beschwerdegegnerin zog das von der Invalidenversicherung eingeholte bidisziplinäre
Gutachten der Gutachterstelle I.___ vom 17. September 2018 bei (Suva-Nr. 158
S. 4 ff.). Dieses enthielt folgende Diagnosen (S. 10):
Mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit:
· Chronische Beschwerden an der gesamten
linken unteren Extremität (ICD-10 T93.8 / M79.60)
o Status nach Quetschtrauma des Fusses am
13.
November 2015
o konventionell-radiologisch am 13.
November 2015 sowie im CT vom 15. Dezember 2015 kein Frakturhinweis; im MRI vom
15.
Januar 2016 undislozierte Fraktur des Os cuneiforme mediale und im SPECT-CT
vom 24. März 2016 undislozierte Fraktur des «Processus subtalaris» des Calcaneus
sowie Verdacht auf ligamentäre Läsion des Lisfranc-Gelenkes
o Status nach Kniekontusion am 25.
September 2016, radiologisch unauffälliger Befund des linken Kniegelenkes
Ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
1) Verdacht auf Symptomausweitung und
Schmerzverarbeitungsstörung (F54)
2) Chronische Beschwerden im Bereich der
dominanten rechten oberen Extremität (M79.60)
· Status nach Ellbogenkontusion am 25.
September 2016, radiologisch unauffällige Verhältnisse am Ellbogen
3) Chronisches intermittierendes
lumbosakrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (M54.5) und radiologisch
ohne relevante Veränderung (MRI vom 17. Juli 2017)
3.1.4.2
Der Experte Dr. med. J.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Teilgutachten fest, aktuell
seien folgende Befunde objektivierbar: Die Beschwerdeführerin zeige beim ebenen
Gang ein theatralisch wirkendes Einsinken im Knie- und Hüftbereich der linken
Seite, welches u.a. im Rückwärtsgang keinesfalls klar reproduziert werden könne.
Während der Fersengang beidseits knapp gelinge, sei der Zehengang infolge
massiver Ausgestaltung nicht verwertbar. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule
zeige sich die Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten mässig vermindert, doch
könne der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie
Auslenkung im Langsitz relativiert werden. Auch die bei der expliziten Prüfung
eingeschränkte Kopfrotation gelinge unter Ablenkung frei und offenbar
schmerzlos. An den oberen und unteren Extremitäten liege gleichfalls eine freie
Beweglichkeit mit endgradiger Ausnahme am linken oberen Sprunggelenk vor. Die
anamnestischen Angaben erfolgten etwas wechselhaft, indem etwa am rechten Arm
unterschiedliche Schmerzlokalisationen genannt würden. An der linken unteren
Extremität konzentriere sich die Symptomatik auf die Mitte des Unterschenkels.
Während die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage zur unentwegten
Schmerzangabe u.a. am Rücken führe, gelinge die forcierte Vornahme derselben
Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ohne jegliche Schmerzäusserung.
Der links etwas verminderte Oberschenkelumfang könne als Zeichen
längerdauernder Entlastung der Extremität angesehen werden. Es bestehe eine die
gesamte linke Körperhälfte umfassende Druckdolenz. Alle fünf Waddell-Zeichen seien
positiv. Auf neurologischer Ebene ergäben sich keine klaren Hinweise für eine
Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Eine spinale
Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nervens sei klinisch
weitgehend auszuschliessen (S. 32). Nach Aktenlage fehlten sowohl
elektrophysiologisch als auch klinisch Anhaltspunkte für eine Läsion des N.
peronaeus, tibialis oder suralis sowie für eine Neuropathie der linken unteren
Extremität.
Zusammenfassend lasse sich das letztlich
äusserst diffus im Sinne einer linksseitigen Hemisymptomatik sowie
Schmerzhaftigkeit grosser Teile der rechten oberen Extremität präsentierte
Geschehen durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar
begründen. Nachvollziehbar sei angesichts der Umfangsmessung eine gewisse
längerdauernde Schonung der linken unteren Extremität, wobei zu betonen sei,
dass das sehr auffällige und auch in den Akten immer wieder erwähnte Gangbild
keinesfalls reproduziert werden könne. Die im Alltag geltend gemachten
Einschränkungen liessen sich nicht klar nachvollziehen (S. 33). In der zuletzt
ausgeübten, überwiegend stehenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bis auf
weiteres vollständig arbeitsunfähig (S. 35). Für körperlich leichte bis
mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und
Tragen von Lasten über 15 kg, kauernde und kniende Positionen sowie das häufige
Überwinden von Treppen und unebenem Grund sollten dabei vermieden werden. Durch
medizinische Massnahmen lasse sich keine relevante Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit mehr erreichen (S. 36).
3.1.4.3
Der Experte Dr. med. K.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gelangte zum Ergebnis, dass kein
psychiatrisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 24).
Die psychiatrische Vorgeschichte stelle sich unauffällig dar. Bei der aktuellen
Untersuchung würden weder psychische Beschwerden beklagt noch könnten solche im
objektivierenden Psychostatus erhoben werden (S. 22). Die Schmerzprogression sei
sehr auffällig. Psychische Gründe oder Konflikte als mögliche Ursache für die
Schmerzen könnten nicht genannt werden. Insofern lasse sich keine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung diagnostizieren. Psychiatrische Behandlungen fänden nicht statt
(S. 23).
3.1.4.4
In der interdisziplinären
Beurteilung wurde festgehalten, dass sich orthopädisch kaum Befunde objektivieren
liessen, ausser einer wahrscheinlich schonungsbedingten leichten
Umfangdifferenz zu Ungunsten der linken unteren Extremität. Die anderen
Beschwerden am Bewegungsapparat seien ohne zuordenbare Entität. Die
Untersuchung sei durch multiple Inkonsistenzen geprägt. Leichte bis mittelschwere,
deutlich wechselbelastende Tätigkeiten seien grundsätzlich möglich. Aus
psychiatrischer Sicht sei festzustellen, dass die subjektiv angegebenen
Beschwerden somatisch nur unzureichend erklärbar seien. Bei nicht ursächlich
vorliegender psychosozialer Belastungssituation könne beschreibend von einer
Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen werden. Gemäss Prüfung der Indikatoren leite
sich daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. Eine Komorbidität liege
nicht vor. Dementsprechend sei die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch nicht
eingeschränkt (S. 10 + 11 f.).
3.1.5
Vor dem Versicherungsgericht
reichte die Beschwerdeführerin folgende Arztberichte ein:
3.1.5.1
Dr. med. L.___, leitender Arzt
am Rehabilitations- und Rheumazentrum des D.___, diagnostizierte am 9.
September 2019, neben einer Fibromyalgie sowie einem lumbovertebralen und
zervikozephalen Syndrom, eine ausgeprägte Valgusinstabilitat des Rückfusses links
bei Verdacht auf Ruptur des lig. calcaneo naviculare plantare im Rahmen einer
Fraktur des sustentaculum tali (Beilage / B-Nr. 10).
3.1.5.2
Dr. med. M.___, leitender Arzt
an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des D.___, äusserte nach der
Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2019 (B-Nr. 3) den
hochgradigen Verdacht auf eine traumatische Ruptur des Ligamentum
calcaneonaviculare plantare (spring ligament) links sowie eine partielle
Dehiszenz der Tibialis posterior-Sehne mit / bei Quetschtrauma des linken Fusses
am 13. November 2015.
3.1.5.3
Dr. med. N.___, Oberärztin am O.___,
[...], diagnostizierte im Bericht vom 27. Januar 2020 (B-Nr. 7.1) eine
posttraumatische Instabilität am medialen Rückfuss links bei hochgradigem
Verdacht auf Spring-Ligament Ruptur und Tibialis posterior-Sehnenläsion links
nach Direkttrauma.
3.1.5.4
Am 19. Februar 2020 führte Dr.
med. M.___ den von ihm empfohlenen Eingriff (Naht und Augmentation
Springligament, Reinsertion Tibialis posterior-Sehne, FDL-Transfer auf Tibialis
posterior-Sehne, anteriore Raffung Lig. deltoideum, medialisierende Calcaneusosteotomie
links) durch. Im Austrittsbericht erwähnte er zudem einen posttraumatischen
chronifizierten Schmerz der unteren linken Extremität (M79.6),
differentialdiagnostisch Nervenquetschung des medialen Endastes des N. peroneus
profundus resp. CRPS I (B-Nr. 4). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde vorsorglich bis
2.
April 2020 bescheinigt (B-Nr. 6) und am 3. April 2020 bei regelrechtem
Verlauf bis Ende Mai verlängert (B-Nr. 8).
3.1.5.5
Dr. med. M.___ hielt nach der
Sprechstunde vom 24. September 2020 fest (B-Nr. 11), die Beschwerdeführerin
habe zwar von dieser Operation deutlich profitiert, leide aber bei Belastung
noch an erheblichen Restbeschwerden mediolateral über dem Rückfuss links. Seitens
der Rekonstruktion seien der Verlauf und die Funktion der Tibialis-posterior-Sehne
soweit gut. Allerdings persistiere seitens der Calcaneus-Osteotomie noch ein
erheblicher Restschmerz über der distalen Tibialisposterior-Sehne und über den
Weichteilen lateral. Diesbezüglich gelte es, den weiteren Verlauf abzuwarten.
3.1.6
Die Dres. F.___ und G.___ hielten
in ihrer Beurteilung vom 18. August 2020 (A.S. 82 ff.) dafür, bezogen auf
den Fallabschluss vom 31. Mai 2018 bestätigten die ergänzenden Dokumente aus
neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht, dass die angestammte
Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin nicht zumutbar gewesen sei. Eine
Symptomausweitung, die aus somatischer Sicht mit einem dysfunktionalen
Bewältigungsmuster einhergehe, sei nachvollziehbar; im IV Gutachten würden in
diesem Kontext bei fehlender psychiatrischer Komorbidität gar Inkonsistenzen
hinsichtlich der vorgegebenen Einschränkung in Alltagsituationen festgestellt.
Rein aus neurologischer Sicht ergebe sich hieraus ein medizinischer Endzustand,
insbesondere nach der erfolgten antineuropathischen Schmerzbehandlung. Die
dokumentierten Befunde beschrieben in typischer Weise einen Pes planovalgus
oder Knick-Senkfuss, eine der häufigsten Veränderungen am Rückfuss der
zivilisierten Bevölkerung. Eine Schlüsselrolle bei der Pathogenese spielten der
M. tibialis posterior, dessen Sehne hinter dem Innenknöchel verlaufe und an den
innenseitigen Fussrand ziehe, und weitere innenseitige kapsuloligamentäre
Strukturen, wie das sich zwischen Fersen- und Kahnbein ausspannende spring
ligament. Dies finde überzeugende Entsprechung auch in der von Dr. med. N.___ am
27.
Januar 2020 erhobenen Klinik, wie deutlich hinkendes Gangbild mit
eindrücklichem Wegknicken des Fusses nach medial unter Belastung etc. (A.S. 86).
Das spring ligament oder Pfannenband gehöre mit dem medialen Kollateralband
(Lig. deltoideum) zu den beiden Hauptligamenten am innenseitigen Rückfuss.
Gemeinsam seien sie u.a. die primären Stabilisatoren des innenseitigen
Sprunggelenkes. Isolierte Verletzungen des medialen Kollateralbands würden von
Ribbans und Garde mit einer Inzidenz von 3 bis 4 % aller ligamentären Verletzungen
des Sprunggelenks angegeben, als Begleitverletzung im Rahmen von knöchernen Sprunggelenksbrüchen
finde sich dies jedoch nach Hintermann und Mitarbeitern in bis zu 40 % der Fälle.
In der einschlägigen Literatur würden dagegen isolierte Verletzungen des spring
ligaments nicht beschrieben. Die von Hintermann formulierte Klassifikation der
innenseitigen Sprunggelenksinstabilität umfasse drei Typen, wobei nur Typ III
auch eine Läsion des spring ligament einschliesse, dies jedoch gemeinsam mit
einer Affektion des medialen Kollateralbandes. Wie bereits in der Beurteilung
vom 2. Februar 2018 aufgeführt, seien für das Vorliegen akuter Verletzungen die
zeitnah zum Unfallereignis festzustellenden körperlichen Untersuchungsbefunde
von hervorragender Bedeutung, was auch von Jordan und Mitarbeitern in ihrer
Übersichtsarbeit zu «Verletzungen des medialen Kollateralband- und 'Springligament'-Komplexes»
ausdrücklich betont werde. Weiter führten die Autoren aus: «Nach frischen
Traumen erfolgt die Untersuchung des Patienten in liegender oder, falls möglich,
sitzender Position bei frei von der Untersuchungsliege hängendem Unterschenkel.
Bei Läsion des [medialen Kollateralbandes] können eine oft deutliche Schwellung
im Bereich des gesamten Innenknöchels und eine Hämatomverfärbung in diesem
Bereich diagnostiziert werden. Eine aussagekräftige Untersuchung der
Bandstabilität verbietet sich hier meist aufgrund der starken Schmerzhaftigkeit
und Weichteilschwellung». Am Unfalltag sei die Beschwerdeführerin im Spital [...]
untersucht worden: «37-jährige Patientin in gutem [Allgemeinzustand] mit
Hämatom und Schwellung im Bereich des Metatarsale I und II mit deutlicher
Druckdolenz eben da [sic]. OSG und USG stabil». Die genannten Mittelfussknochen
(Metatarsale) fänden sich in anatomischer Ferne zum Rückfuss, für den
seinerseits keinerlei klinische Auffälligkeit dokumentiert werde. In
Übereinstimmung mit der oben genannten Literatur sei bereits mit der
Beurteilung vom 2. Februar 2018 dargelegt worden, dass «eine Funktionsprüfung
zur Stabilität des oberen und unteren Sprunggelenks [...] von dem verletzten
Patienten nicht toleriert [würde]». Zusammenfassend sei eine am 13. November 2015
erlebte strukturelle Verletzung des linken Rückfusses, welche die Indikation
für den am 19. Februar 2020, mehr als vier Jahre später, vorgenommenen
chirurgischen Eingriff begründen könnte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auszuschliessen (A.S. 87).
Aus neurologischer Sicht bestätigten die
Ergänzungen des Dossiers die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 2. Februar 2018
hinsichtlich einer vollzeitigen leichten-mittelschweren, wechselbelastenden angepassten
Tätigkeit. Unfallfremd hinsichtlich der schmerztherapeutischen Kontrolle wirkten
sich eine Fibromyalgie mit einem lumbovertebralen und cervikocephalen Syndrom negativ
aus. Von fachneurologischer Seite her habe von einem medizinischen Endzustand
ausgegangen werden müssen, bei dem durch weitere Massnahmen keine essentielle
Besserung mehr zu erwarten gewesen sei. Aus orthopädisch-fusschirurgischer
Sicht ergäben sich aus den nun vorliegenden weiteren ärztlichen Berichten keine
Erkenntnisse, die eine andere versicherungsmedizinische Bewertung als diejenige
in der Beurteilung vom 2. Februar 2018 begründen könnten. In Bezug auf den
Fallabschluss per 31. Mai 2018, die damalige Zumutbarkeits- und
Kausalitätsbeurteilungen sowie die Höhe des Integritätsschadens ergäben sich
keine neuen Gesichtspunkte (A.S. 88).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich für die zumutbare Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
Verweistätigkeit zu Recht auf das I.___-Gutachten, welches vollumfänglich den
Anforderungen der Rechtsprechung entspricht (s. dazu E. II. 2.5.2 hiervor) und
keinerlei Anlass bietet, seinen Beweiswert anzuzweifeln: Es stammt von
unabhängigen Fachärzten der einschlägigen Disziplinen, welche kompetent sind,
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Experten
nahmen die Vorakten zur Kenntnis (Suva-Nr. 158 S. 14 ff.), befragten
die Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen
sowie ihrer Vorgeschichte (S. 19 ff. / 26 ff.) und erhoben die
objektiven Befunde (S. 21 f. / 28 ff.). Auf dieser Grundlage gaben
die Experten eine Beurteilung ab, wobei sie die Gründe für ihre
Schlussfolgerungen nannten und – soweit geboten – auf frühere Arztberichte
eingingen (S. 22 ff. / 32 ff.). Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit, wie sie die Experten attestierten, erscheint vor dem
Hintergrund der erhobenen objektiven Befunde als nachvollziehbar. Für Zweifel
an dieser Einschätzung besteht umso weniger Anlass, als nicht nur der Kreisarzt
Dr. med. E.___ (E. II. 3.1.2 hiervor) sowie die Suva-Ärzte Dr. med. F.___
und Dr. med. G.___ (E. II. 3.1.3 + 3.1.6 hiervor)
Zumutbarkeitsprofile formulierten, welche mit dem Gutachten grundsätzlich
übereinstimmen, sondern auch die behandelnden Ärzte der Rehaklinik H.___ (E.
II. 3.1.3 hiervor), wo man einen Leistungstest durchgeführt hatte (Suva-Nr. 151
S. 9 ff.).
Was die Beschwerdeführerin gegen das I.___-Gutachten
vorbringt, dringt nicht durch:
3.2.1.1
Die Beschwerdeführerin macht
einmal geltend, die Exploration in der Gutachterstelle sei zu kurz ausgefallen.
Im Rahmen einer Begutachtung von insgesamt drei Stunden sei es nicht möglich
gewesen, ihren Gesundheitszustand angemessen zu erfassen. Dem ist zu entgegnen,
dass die Rechtsprechung keinen generellen Zeitrahmen für eine Untersuchung
definiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2011 vom 9. März 2012 E. 5.2).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich
nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die
Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2). Dies ist hier der Fall,
dokumentiert das Gutachten doch für beide Fachrichtungen eine umfassende und
gründliche Untersuchung mit Erhebung aller erforderlichen Befunde und Angaben
(s. Suva-Nr. 158 S. 19 - 22 sowie 26 - 31). Es fehlen
konkrete Hinweise dafür, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die
Qualität der Begutachtung ausgewirkt hat (s. Urteil des Bundesgerichts
8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1), zumal man eine dreistündige
Begutachtung für zwei Disziplinen schwerlich als kurz bezeichnen kann. Wenn die
Beschwerdeführerin vorbringt, bei einer längeren Untersuchung wäre bemerkt
worden, dass sie nicht mehr als 20 Minuten am Stück sitzen könne, ist
darauf hinzuweisen, dass das Gespräch mit dem psychiatrischen Experten eine
Stunde dauerte (Suva-Nr. 158 S. 21 unten Ziff. 4.3) und dieser in der Tat feststellte,
dass die Beschwerdeführerin mehrmals aufstand, um den Rücken zu entlasten (S.
22). Es kann also keine Rede davon sein, dass hier etwas übersehen wurde. Entscheidend
ist freilich, dass sich dieses Verhalten der Beschwerdeführerin nicht mit den
erhobenen Befunden deckt und keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
begründet, zumal sich vom Rücken her weder radikuläre Zeichen noch relevante
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule feststellen liessen.
3.2.1.2
Soweit die Beschwerdeführerin
moniert, es hätte zusätzlich zur orthopädischen einer rheumatologischen und
neurologischen Exploration bedurft, ist zu betonen, dass es im pflichtgemässen Ermessen
des Sachverständigen liegt, gegebenenfalls den Begutachtungsumfang zu
erweitern. Man darf davon ausgehen, dass der orthopädische Experte Dr. med. J.___
weitere Fachärzte beigezogen hätte, wenn dies auf Grund der Befundlage geboten
gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.1
und 9C_430/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.2). In diesem Zusammenhang ist
auch darauf hinzuweisen, dass sich sowohl Orthopäden als auch Rheumatologen
gleichermassen mit Schmerzen des Bewegungsapparats befassen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4), was ebenfalls dafür
spricht, dass die vorliegende Beurteilung durch den orthopädischen Experten
ausreichend ist. Was das neurologische Fachgebiet betrifft, so waren frühere
Abklärungen aktenkundig (s. Suva-Nr. 134 / Nr. 151 S. 7 oben), welche der
orthopädische Experte berücksichtigen konnte. Hinzu kommt, dass später noch eine
Würdigung der Akten durch den Neurologen Dr. med. G.___ erfolgte, ohne dass
dieser zu wesentlich anderen Erkenntnissen gelangt wäre oder weitere
Abklärungen als erforderlich angesehen hätte.
3.2.1.3
Der Einwand der
Beschwerdeführerin, die Experten hätten sich in Widersprüche verwickelt und
wichtige Umstände übergangen, ist nicht stichhaltig:
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin muss es durchaus als Inkonsistenz gelten, wenn sie klagt,
sie könne nur kurze Zeit sitzen, zugleich aber angibt, dass sie mit dem Auto
fährt und jedes Jahr in ihre Heimat reist (Suva-Nr. 158 S. 23 Ziff. 7.3.2).
Eine weitere Diskrepanz liegt zudem darin, dass die Beschwerdeführerin während
der Untersuchung immer wieder aufstand, eine solche Entlastung des Rückens aber
nicht in Einklang mit den objektiven Befunden stand (s. E. II.
3.2.1.1
in fine hiervor).
Keinen Widerspruch stellt es zudem dar,
wenn es an einer Stelle im psychiatrischen Teilgutachten heisst, die
Beschwerdeführerin fühle sich psychisch gut (Suva-Nr. 158 S. 19 Ziff. 3.1),
und an einer anderen, die sozialen Verhältnisse seien belastet (S. 20
unten). Der Experte gibt hier nur die Angaben wieder, welche die
Beschwerdeführerin ihm gemacht hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit
die Aussage der Beschwerdeführerin, sie fühle sich nicht (psychisch) krank, die
Beurteilung des Experten verfälscht haben sollte, denn dieser stützte sich für
seinen Schluss, es liege keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
vor, auf den erhobenen objektiven Psychostatus und das beobachtete Verhalten
der Beschwerdeführerin.
Richtig ist, dass die behandelnden Ärzte
den Sturz der Beschwerdeführerin am 25. September 2016 auf eine
Gangunsicherheit wegen der Fussverletzung vom 13. November 2015
zurückgeführt hatten. Eine solche Gangunsicherheit konnte jedoch bei der
orthopädischen Begutachtung nicht festgestellt werden (s. Suva-Nr. 158
S. 32 Ziff. 7.3.1), was damit korrespondiert, dass seit dem 25. September 2016
keine weiteren Stürze dokumentiert sind. Die Beschwerdeführerin kann daher
nicht behaupten, der orthopädische Experte habe einen Befund übersehen, der
ihre Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränke.
Was den verminderten Oberschenkelumfang
angeht, so zeigt dieser zwar, dass die Beschwerdeführerin ihr linkes Bein
schonte. Diesem Umstand wurde aber mit dem Ausschluss von rein stehenden und
gehenden Tätigkeiten im Zumutbarkeitsprofil hinreichend Rechnung getragen; der verminderte
Umfang bedeutet nicht, dass alle weiteren Einschränkungen, welche die Beschwerdeführerin
vorbrachte, aber nicht objektiviert werden konnten, auf eine organische Ursache
zurückgehen.
Unzutreffend ist der Einwand, der orthopädische
Experte habe es versäumt, sich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit zu äussern, finden sich doch dazu im Gutachten sehr wohl Angaben (s.
Suva-Nr. 158 S. 36 Ziff. 8.2.1). Aus dem formulierten Zumutbarkeitsprofil
erhellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch, was der Experte
unter leichten Einschränkungen versteht, wird doch gesagt, welche Verrichtungen
zu vermeiden sind.
3.2.1.4
Welche Bedeutung dem geltend
gemachten CRPS zukommt, muss nicht abschliessend geklärt werden, denn ein
solches wäre ohnehin nicht unfallkausal. Dafür müssten praxisgemäss innert
sechs bis acht Wochen nach dem Unfall (hier also bis spätestens am 8. Januar
2016) zumindest einige der typischen Symptome echtzeitlich belegt sein (Urteil
des Bundesgerichts 8C_308/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2), d.h. im Vergleich
zum erwarteten Heilungsverlauf unangemessen starke, schwer lokalisierbare
brennende Schmerzen (wie z.B. Allodynie) kombiniert mit sensiblen, motorischen
und autonomen Störungen, u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung,
evtl. trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen oder lokal vermehrtes
Haarwachstum (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September
2018.
E. 4.1.2). In den Akten ist aber bis am 8. Januar 2016 lediglich von einem
Hämatom und einer Schwellung, einer Druckdolenz und schmerzbedingten
Bewegungseinschränkungen die Rede (s. Suva-Nrn. 15 + 17). Damit fehlt es im
massgeblichen Zeitraum an den spezifischen Symptomen eines CRPS. Erst später,
bei der Untersuchung vom 18. Januar 2016, war erstmals von brennenden Schmerzen
die Rede (Suva-Nr. 29), während die (Differential-)Diagnose eines CRPS am 29.
März 2016 gestellt wurde (Suva-Nr. 44 S. 2).
3.2.1.5
Aus der Feststellung des
psychiatrischen Experten, die Beschwerdeführerin setze ihre Beschwerden durch
Mimik, Gestik und mehrmaliges Aufstehen in Szene (Suva-Nr. 158 S. 23 Ziff.
7.3.1), lässt sich keine Abneigung des Experten gegen die Beschwerdeführerin
ableiten. Es gehört zu den Aufgaben des Sachverständigen, das beobachtete
Verhalten der versicherten Person zu würdigen und Feststellungen über die
Konsistenz der gemachten Angaben treffen; allein daraus ergibt sich kein
Anschein einer Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2015 vom 15. Dezember
2015.
E. 3.2.1). Dies muss hier umso mehr gelten, als der Experte die
fragliche Aussage durchaus sachlich formulierte. Andere Bemerkungen oder
Verhaltensweisen des Experten, welche auf eine Befangenheit hindeuten könnten,
sind keine ersichtlich.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin beruft
sich weiter auf die im Beschwerdeverfahren beigebrachten Arztberichte und macht
geltend, diese belegten einerseits eine unfallkausale Läsion am linken Fuss und
zeigten andererseits, dass der Fallabschluss per Ende Mai 2018 zu früh erfolgt
sei. Dieser Standpunkt wird allerdings durch die überzeugende Beurteilung der Dres. F.___
und G.___ vom 18. August 2020 widerlegt, welche sich zur Begründung auf die
medizinische Fachliteratur stützen kann. Aus dieser Beurteilung geht hervor,
dass der Eingriff vom 19. Februar 2020 nicht überwiegend wahrscheinlich auf den
Unfall zurückgeführt werden kann und bereits davor ein Endzustand erreicht
worden war. Eine Verbesserung durch eine Behandlung, welche ein unfallfremdes
Leiden betrifft, steht dem Fallabschluss nicht entgegen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_332/2008 vom 18. August 2008 E. 3.2.2).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der
Beschwerdegegnerin sei es nicht gestattet, im Beschwerdeverfahren weitere Abklärungen
vorzunehmen, weshalb die Stellungnahme der Suva-Ärzte vom 18. August 2020 von
vornherein unbeachtlich sei. Es kann aber der Beschwerdegegnerin nicht verwehrt
werden, eine reine Aktenbeurteilung durch ihre versicherungsinternen Ärzte einzureichen,
nachdem die Beschwerdeführerin neue Fakten geltend gemacht und Belege eingereicht
hatte, welche der Beschwerdegegnerin noch nicht bekannt waren (s. Urteile
des Bundesgerichts 8C_151/2019 vom 20. August 2019 E. 7.2 und 8C_67/2017
vom 14. Juni 2017 E. 5.6). Dies muss umso mehr gelten, als es zu keiner
Verfahrensverzögerung kam: Die Beschwerdegegnerin reichte die Beurteilung
innert der – nicht erstreckten – Frist ein, welche ihr das Gericht zur
Stellungnahme gesetzt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2018
vom 7. Mai 2019 E. 3.3.1). Im Übrigen verhält sich die
Beschwerdeführerin mit dieser Rüge widersprüchlich, hatte sie doch am 29. Juni
2020.
selber verlangt, beim Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der
Beschwerdegegnerin seine eine weitere Stellungnahme einzuholen (A.S. 76).
Inhaltlich geht die Beschwerdeführerin nicht
näher auf die Beurteilung der Dres. F.___ und G.___ ein, d.h. sie
verzichtet auf konkrete Einwände gegen deren detaillierte Begründung. Sie macht
einzig geltend, das gute Resultat der Operation stütze ihren Standpunkt. Der
Umstand, dass der Eingriff erfolgreich war, erlaubt aber offenkundig keine
Rückschlüsse darauf, ob der behandelte Bänderriss unfallkausal war oder nicht.
Die behandelnden Ärzte stellen zwar einen Zusammenhang mit dem Unfall fest, was
aber ohne nähere Begründung bleibt und daher keinen Beweiswert beanspruchen
kann.
3.3
Bei diesem Beweisergebnis ist
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Mai 2018
abschloss und bei der Rentenprüfung für eine angepasste Tätigkeit von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging. Da keine psychischen Störungen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, erübrigt sich eine spezielle Prüfung,
inwieweit diesbezüglich ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang mit
dem Unfall besteht. Dem Ereignis vom 25. September 2016 kommt keine
eigenständige Bedeutung zu, da die Ellbogenkontusion laut Gutachten keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, während eine allfällige Beeinträchtigung
durch die Kniekontusion im Zumutbarkeitsprofil, das wechselbelastende
Tätigkeiten vorsieht, mit abgedeckt wird.
4.
Ist die versicherte Person
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Die Beschwerdegegnerin stellt einem
Valideneinkommen von CHF 44'092.00 (welches an den Verdienst vor dem Unfall
anknüpft) ein Invalideneinkommen von CHF 51'172.00 (beruhend auf der
Suva-eigenen Dokumentation von Arbeitsplätzen / DAP, Suva-Nr. 159) gegenüber,
womit keine Einkommenseinbusse und damit auch keine Invalidität vorliegt,
welche einen Rentenanspruch begründen könnte (Suva-Nr. 161 S. 2). Gegen die
Höhe dieser beiden Vergleichseinkommen erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine
Einwände.
5.
5.1
Die versicherte Person hat
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Ein Integritätsschaden gilt
als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202).
Die Integritätsentschädigung wird in
Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend
der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Für die
Bemessung der Entschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3 (Art. 36 Abs.
2.
UVV). Der Bundesrat hat dort in einer als gesetzmässig erkannten, nicht
abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32, 113 V 218 E. 2a S. 219)
wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet, d.h. einen Prozentsatz des
Höchstbetrages des versicherten Verdienstes festgesetzt, welcher im Regelfall
der Integritätsentschädigung entspricht. Für spezielle oder nicht aufgeführte
Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157).
Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen
Skala sog. Feinraster erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm,
alle Websites besucht am 23. Dezember 2020). Diese von der Verwaltung
herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das
Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 Anhang 3 bestimmt,
der in der Skala angegebene Prozentsatz gelte im Regelfall, d.h. im Einzelfall
sind Abweichungen nach unten wie nach oben möglich. Soweit die Suva-Tabellen
jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 der UVV vereinbar
(BGE 124 V 29 E. 1c S. 32).
Die Schwere des Integritätsschadens
beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem Befund ist der
Integritätsschaden für alle versicherten Personen gleich, d.h. er wird abstrakt
und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). Spezielle Behinderungen
der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden bleiben dabei
unberücksichtigt, d.h. die Bemessung des Integritätsschadens hängt nicht von
den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Auch geht es bei der
Integritätsentschädigung nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um
die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind
(BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b S. 221 f. mit Hinweisen). Die völlige
Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei
teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der
Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung ganz
entfällt, wenn er weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes
ergäbe (Ziff. 2 Anhang 3).
Verwaltung und Gericht sind für die
Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige
angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem
medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt zu, sich –
unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen
aufgeführten Integritätsschäden – dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden
vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht.
Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche
Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein
Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird
und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat.
Dabei haben sie sich zwar an die medizinischen Angaben zu halten, doch ändert
dies nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage
des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung resp. im
Streitfall des Gerichts und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der
Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen
keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens
vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit Hinweisen).
5.2
Die Dres. F.___ und G.___
hielten in ihren Stellungnahmen fest, es liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung
vor, welche das für einen Integritätsschaden erforderliche Ausmass erreiche (E.
II. 3.1.3 + 3.1.6 hiervor). Dies verdient Zustimmung:
Die Skala in UVV Anhang 3
sieht für den Verlust resp. die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Fusses
einen Integritätsschaden von 30 % vor. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch auf eine Instabilität und
eingeschränkte Beweglichkeit des Fusses gemäss Suva-Tabelle 2
(https://www.suva.ch/de-CH/material/Dokumentationen/tabelle-02-integritaetsschaden-bei-funktionsstoerungen-an-den-unteren-extremitaeten).
Diese listet unter dem Titel «Sprunggelenke und Mittelfuss» folgende Schäden
auf:
·
oberes steif im
rechten Winkel: 15
%
·
steif in starkem
Spitzfuss: 20
%
·
Funktionsbehinderung
in den unteren Sprunggelenken, z. B. nach Calcaneusfraktur (USG-Arthrose): 5
- 30 %
·
subtalare
Arthrodese: 15
%
·
schmerzhafte
Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc oder nach
Mittelfussfrakturen: 10 - 20 %
Auch diese Konstellationen liegen hier allesamt
nicht vor. Gemäss dem orthopädischen I.___-Gutachten ist der linke Fuss frei
beweglich, mit Ausnahme einer endgradigen Einschränkung am oberen Sprunggelenk
(Suva-Nr. 158 S. 32 Ziff. 7.3.1). Dies wird durch den Bericht
der Rehaklinik H.___ bestätigt, der von einer intakten Beweglichkeit und
Stabilität spricht (Suva-Nr. 151 S. 8). Etwas anderes ergibt sich auch aus den
Berichten nicht, welche die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren
einreichte (E. II. 3.1.5 hiervor). Somit fehlt es auf jeden Fall an einem
Integritätsschaden, der die Erheblichkeitsschwelle von 5 % erreichen
würde, womit kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht.
6.
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet herausstellt und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann