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Entscheid

VSBES.2019.215

Unfallversicherung

23. Dezember 2020Deutsch39 min

unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 nicht ein (A.S. 37

Source so.ch

Urteil vom 23. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1978, war seit August 2011 bei der B.___ AG (fortan:

Arbeitgeberin) als Betriebsmitarbeiterin beschäftigt. Auf Grund dieser

Anstellung war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva

(fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 13. November 2015 bei der

Arbeit am linken Fuss verletzte (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nrn. 1 +

15). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen

in der Form von Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-Nr. 2 f.).

1.2 Nachdem sie den Fall per 31. Mai

2018 abgeschlossen hatte (Suva-Nr. 152), verneinte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 23. Oktober 2018 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Rente, da keine Invalidität vorliege, sowie auf eine Integritätsentschädigung,

da es an einer erheblichen körperlichen Schädigung fehle (Suva-Nr. 161).

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 19. November 2018 Einsprache erheben

(Suva-Nr. 163), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. Juli

2019 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 6. September 2019

lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 10 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 11. Juli

2019 aufzuheben.

2. Es sei eine Vollrente auszurichten.

3. Es sei die maximale

Integritätsentschädigung auszuzahlen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt

als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2019 die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 28 ff.).

2.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts tritt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 nicht ein (A.S. 37

f.).

2.4 Die Beschwerdeführerin

präzisiert ihre Beschwerdebegehren in der Replik vom 5. Dezember 2019 dahingehend,

dass ihr eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine

Integritätsentschädigung von mindestens 20 % zuzusprechen sei (A.S. 44

ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum bekräftigt mit Duplik vom 13. Januar

2020 die Anträge in ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 57).

2.5 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 28. Januar 2020 eine Kostennote ein (A.S. 59 f.).

2.6 Die

Beschwerdeführerin lässt am 4. März 2020 durch ihren neuen Vertreter folgende Anträge

stellen (A.S. 62 f.):

1. Es sei das Beweisverfahren und der

Schriftenwechsel wieder zu eröffnen.

2. Es seien die beiliegenden medizinischen

Berichte zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin Frist

anzusetzen zur Einreichung des Berichts von PD Dr. med. C.___ (second opinion

wegen Operation) sowie dem Operationsbericht des D.___.

4. […]

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.7 Mit den Eingaben vom 12. und 29.

Juni 2020 lässt die Beschwerdeführerin weitere Belege einreichen und beantragen,

es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen sowie

bei der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin eine

Stellungnahme einzuholen (A.S. 74 f. / 76 ff.).

2.8 Der Präsident des

Versicherungsgerichts weist den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung mit

Verfügung vom 29. Juni 2020 ab (A.S. 79 f.).

2.9 Die Beschwerdegegnerin lässt am

21. August 2020 eine neurologische und orthopädisch-chirurgische Beurteilung

durch ihr Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin vom 18. August 2020

einreichen (A.S. 81 ff.).

2.10 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020

lässt die Beschwerdeführerin einen weiteren Beleg einreichen und beantragen, es

sei einerseits eine Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen sowie

andererseits die Beurteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2020 aus den

Akten zu weisen und ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (A.S. 99 ff.).

2.11 Der Präsident des

Versicherungsgerichts weist den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung mit

Verfügung vom 17. November 2020 erneut ab (A.S. 102 f.).

2.12 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 1. Dezember 2020 eine Kostennote ein (A.S. 104

ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für das Unfallereignis vom

13.

November 2015 Leistungen der Beschwerdegegnerin zustehen. Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 11. Juli 2019

eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61

N 109).

1.2

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom

25.

September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da im vorliegenden Fall ein Ereignis vom 13. November

2015.

zu beurteilen ist, ist somit das bisherige Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs.

1.

UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich

2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder

einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist

eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353

E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1

S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen

Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche

Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach

diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341

f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der

behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar

zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die

Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b

S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs

muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden.

Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu

verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte

Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob

unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren

haben, also dahingefallen sind (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 40; Urteil des

Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).

2.5

2.5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten,

sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V

351.

E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.

3.1

3.1.1

Am 13. November 2015 fiel während

der Arbeit eine Palette auf den linken Fuss der Beschwerdeführerin (und nicht

auf den rechten, wie es in der Schadenmeldung vom 16. November 2015 hiess,

Suva-Nr. 1). Sie zog sich ein Quetschtrauma zu und war in der Folge zu

100.

% arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nr. 84 / Nr. 91 S. 2). Nachdem

die behandelnden Ärzte zunächst von einer blossen Kontusion ausgegangen waren (Suva-Nr.

15), wurde am 15. Januar 2016 eine nicht dislozierte Fraktur des Os cuneiforme

mediale entdeckt (Suva-Nr. 17) sowie am 24. März 2016 eine nicht dislozierte

Fraktur im Processus subtalaris des Calcaneus (Suva-Nr. 37). Die

Beschwerdeführerin litt im weiteren Verlauf unter anhaltenden Schmerzen (s.

etwa Suva-Nr. 29 / Nr. 43 S. 2 / Nr. 44 S. 2 / Nr. 66 / Nr.

75). Bei einem Sturz am 25. September 2016, der von den Ärzten auf eine

Gangunsicherheit zurückgeführt wurde, erlitt sie Kontusionen am linken Knie und

rechten Ellbogen (Suva-Nr. 93 S. 3 f.). Die Arbeitgeberin löste das

Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2017 auf (Suva-Nr. 96 S. 4)

3.1.2

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___,

Facharzt für Chirurgie, hielt nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 14.

November 2016 (Suva-Nr. 95) fest, die Beschwerdeführerin leide immer noch unter

belastungsabhängigen Schmerzen im linken Fuss. Das Gangbild sei gekennzeichnet

von einer Instabilität des Längsgewölbes, wodurch bei jedem Schritt eine

erhebliche Knickfussbildung links zu beobachten sei. Durch Einlagen lasse sich

eine Fussgewölbestabilisation gewährleisten. Es sei von einem Endzustand

auszugehen; Therapien fänden keine mehr statt, und durch solche wäre auch keine

namhafte Besserung unfallbedingter Folgen zu erreichen. Die überwiegend

stehende / gehende Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin sei nicht mehr zumutbar. Leichte

bis mittelschwere, wechselbelastende, aber überwiegend sitzende Tätigkeiten kämen

ganztags in Frage. Ausgeschlossen seien vom linken Fuss her Schrägen, unebenes

Gelände, Hocken oder Kauern sowie Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Gestützt

darauf schloss die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Dezember 2016 ab

(Suva-Nr. 99) und verneinte mit Verfügung vom 23. März 2017 einen Anspruch auf

eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung (Suva-Nr. 118).

3.1.3

Die Beschwerdeführerin wurde in

der Folge erneut wegen chronifizierter Schmerzen behandelt (Suva-Nrn. 120 / 126

/ 130). Die Beschwerdegegnerin holte bei ihrem Kompetenzzentrum für

Versicherungsmedizin eine Aktenbeurteilung durch Dr. med. F.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom

2.

Februar 2018 ein, welche wie folgt ausfiel (Suva-Nr. 137):

Die Beschwerdeführerin habe sich am 13.

November 2015 aus neurologischer Sicht eine Quetschung des Nervus peronaeus

profundus links zugezogen. Somit bestehe eine unfallbedingte organische

Grundlage für einen neuropathischen Schmerz zwischen der Innenseite der

Grosszehe und der benachbarten Zehe II, nicht aber für die geschilderte Hypästhesie

im Bereich der gesamten unteren Extremität. Auf orthopädisch-fusschirurgischem

Gebiet seien überwiegend wahrscheinlich keine Folgen des Unfallereignisses vom

13.

November 2015 mehr gegeben. Von weiteren Behandlungsmassnahmen sei

mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes zu erwarten. Als Fabrikmitarbeiterin bestehe eine volle

Arbeitsunfähigkeit. Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten,

wechselbelastend, mit überwiegend sitzendem Anteil, seien auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt ganztags zumutbar. Die Voraussetzungen einer erheblichen und

dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung für die Schätzung eines

Integritätsschadens seien nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin zog vor dem

Hintergrund dieser Beurteilung ihre Verfügung vom 23. März 2017 (s. E. II. 3.1.2

in fine hiervor) wieder zurück (Suva-Nr. 138).

Die Beschwerdeführerin

hielt sich in der Folge vom 6. März bis 4. April 2018 in der Rehaklinik H.___

auf. Der dortige Bericht vom 6. April 2018 (IV-Nr. 151) enthielt folgende

Diagnosen nach Quetschtrauma am linken Fuss (S. 1):

· Nicht dislozierte Fraktur Processus

subtalaris calcanei links

· Verdacht auf Lisfranc-Verletzung mit

Ausriss des Bandes von der Spitze des Os cuneiforme mediale zur Basis MT II

· Nervenquetschung des medialen Endastes

des N. peroneus profundus, differentialdiagnostisch CRPS I

Dazu wurde festgehalten, eine ganztägige

stehende Tätigkeit stelle zu hohe Anforderungen. Eine leichte bis

mittelschwere, wechselbelastende Arbeit sei ganztags zumutbar (S. 15).

3.1.4

3.1.4.1

Die

Beschwerdegegnerin zog das von der Invalidenversicherung eingeholte bidisziplinäre

Gutachten der Gutachterstelle I.___ vom 17. September 2018 bei (Suva-Nr. 158

S. 4 ff.). Dieses enthielt folgende Diagnosen (S. 10):

Mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit:

· Chronische Beschwerden an der gesamten

linken unteren Extremität (ICD-10 T93.8 / M79.60)

o Status nach Quetschtrauma des Fusses am

13.

November 2015

o konventionell-radiologisch am 13.

November 2015 sowie im CT vom 15. Dezember 2015 kein Frakturhinweis; im MRI vom

15.

Januar 2016 undislozierte Fraktur des Os cuneiforme mediale und im SPECT-CT

vom 24. März 2016 undislozierte Fraktur des «Processus subtalaris» des Calcaneus

sowie Verdacht auf ligamentäre Läsion des Lisfranc-Gelenkes

o Status nach Kniekontusion am 25.

September 2016, radiologisch unauffälliger Befund des linken Kniegelenkes

Ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1) Verdacht auf Symptomausweitung und

Schmerzverarbeitungsstörung (F54)

2) Chronische Beschwerden im Bereich der

dominanten rechten oberen Extremität (M79.60)

· Status nach Ellbogenkontusion am 25.

September 2016, radiologisch unauffällige Verhältnisse am Ellbogen

3) Chronisches intermittierendes

lumbosakrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (M54.5) und radiologisch

ohne relevante Veränderung (MRI vom 17. Juli 2017)

3.1.4.2

Der Experte Dr. med. J.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Teilgutachten fest, aktuell

seien folgende Befunde objektivierbar: Die Beschwerdeführerin zeige beim ebenen

Gang ein theatralisch wirkendes Einsinken im Knie- und Hüftbereich der linken

Seite, welches u.a. im Rückwärtsgang keinesfalls klar reproduziert werden könne.

Während der Fersengang beidseits knapp gelinge, sei der Zehengang infolge

massiver Ausgestaltung nicht verwertbar. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule

zeige sich die Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten mässig vermindert, doch

könne der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie

Auslenkung im Langsitz relativiert werden. Auch die bei der expliziten Prüfung

eingeschränkte Kopfrotation gelinge unter Ablenkung frei und offenbar

schmerzlos. An den oberen und unteren Extremitäten liege gleichfalls eine freie

Beweglichkeit mit endgradiger Ausnahme am linken oberen Sprunggelenk vor. Die

anamnestischen Angaben erfolgten etwas wechselhaft, indem etwa am rechten Arm

unterschiedliche Schmerzlokalisationen genannt würden. An der linken unteren

Extremität konzentriere sich die Symptomatik auf die Mitte des Unterschenkels.

Während die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage zur unentwegten

Schmerzangabe u.a. am Rücken führe, gelinge die forcierte Vornahme derselben

Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ohne jegliche Schmerzäusserung.

Der links etwas verminderte Oberschenkelumfang könne als Zeichen

längerdauernder Entlastung der Extremität angesehen werden. Es bestehe eine die

gesamte linke Körperhälfte umfassende Druckdolenz. Alle fünf Waddell-Zeichen seien

positiv. Auf neurologischer Ebene ergäben sich keine klaren Hinweise für eine

Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Eine spinale

Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nervens sei klinisch

weitgehend auszuschliessen (S. 32). Nach Aktenlage fehlten sowohl

elektrophysiologisch als auch klinisch Anhaltspunkte für eine Läsion des N.

peronaeus, tibialis oder suralis sowie für eine Neuropathie der linken unteren

Extremität.

Zusammenfassend lasse sich das letztlich

äusserst diffus im Sinne einer linksseitigen Hemisymptomatik sowie

Schmerzhaftigkeit grosser Teile der rechten oberen Extremität präsentierte

Geschehen durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar

begründen. Nachvollziehbar sei angesichts der Umfangsmessung eine gewisse

längerdauernde Schonung der linken unteren Extremität, wobei zu betonen sei,

dass das sehr auffällige und auch in den Akten immer wieder erwähnte Gangbild

keinesfalls reproduziert werden könne. Die im Alltag geltend gemachten

Einschränkungen liessen sich nicht klar nachvollziehen (S. 33). In der zuletzt

ausgeübten, überwiegend stehenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bis auf

weiteres vollständig arbeitsunfähig (S. 35). Für körperlich leichte bis

mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und

leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und

Tragen von Lasten über 15 kg, kauernde und kniende Positionen sowie das häufige

Überwinden von Treppen und unebenem Grund sollten dabei vermieden werden. Durch

medizinische Massnahmen lasse sich keine relevante Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit mehr erreichen (S. 36).

3.1.4.3

Der Experte Dr. med. K.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gelangte zum Ergebnis, dass kein

psychiatrisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 24).

Die psychiatrische Vorgeschichte stelle sich unauffällig dar. Bei der aktuellen

Untersuchung würden weder psychische Beschwerden beklagt noch könnten solche im

objektivierenden Psychostatus erhoben werden (S. 22). Die Schmerzprogression sei

sehr auffällig. Psychische Gründe oder Konflikte als mögliche Ursache für die

Schmerzen könnten nicht genannt werden. Insofern lasse sich keine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung diagnostizieren. Psychiatrische Behandlungen fänden nicht statt

(S. 23).

3.1.4.4

In der interdisziplinären

Beurteilung wurde festgehalten, dass sich orthopädisch kaum Befunde objektivieren

liessen, ausser einer wahrscheinlich schonungsbedingten leichten

Umfangdifferenz zu Ungunsten der linken unteren Extremität. Die anderen

Beschwerden am Bewegungsapparat seien ohne zuordenbare Entität. Die

Untersuchung sei durch multiple Inkonsistenzen geprägt. Leichte bis mittelschwere,

deutlich wechselbelastende Tätigkeiten seien grundsätzlich möglich. Aus

psychiatrischer Sicht sei festzustellen, dass die subjektiv angegebenen

Beschwerden somatisch nur unzureichend erklärbar seien. Bei nicht ursächlich

vorliegender psychosozialer Belastungssituation könne beschreibend von einer

Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen werden. Gemäss Prüfung der Indikatoren leite

sich daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. Eine Komorbidität liege

nicht vor. Dementsprechend sei die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch nicht

eingeschränkt (S. 10 + 11 f.).

3.1.5

Vor dem Versicherungsgericht

reichte die Beschwerdeführerin folgende Arztberichte ein:

3.1.5.1

Dr. med. L.___, leitender Arzt

am Rehabilitations- und Rheumazentrum des D.___, diagnostizierte am 9.

September 2019, neben einer Fibromyalgie sowie einem lumbovertebralen und

zervikozephalen Syndrom, eine ausgeprägte Valgusinstabilitat des Rückfusses links

bei Verdacht auf Ruptur des lig. calcaneo naviculare plantare im Rahmen einer

Fraktur des sustentaculum tali (Beilage / B-Nr. 10).

3.1.5.2

Dr. med. M.___, leitender Arzt

an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des D.___, äusserte nach der

Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2019 (B-Nr. 3) den

hochgradigen Verdacht auf eine traumatische Ruptur des Ligamentum

calcaneonaviculare plantare (spring ligament) links sowie eine partielle

Dehiszenz der Tibialis posterior-Sehne mit / bei Quetschtrauma des linken Fusses

am 13. November 2015.

3.1.5.3

Dr. med. N.___, Oberärztin am O.___,

[...], diagnostizierte im Bericht vom 27. Januar 2020 (B-Nr. 7.1) eine

posttraumatische Instabilität am medialen Rückfuss links bei hochgradigem

Verdacht auf Spring-Ligament Ruptur und Tibialis posterior-Sehnenläsion links

nach Direkttrauma.

3.1.5.4

Am 19. Februar 2020 führte Dr.

med. M.___ den von ihm empfohlenen Eingriff (Naht und Augmentation

Springligament, Reinsertion Tibialis posterior-Sehne, FDL-Transfer auf Tibialis

posterior-Sehne, anteriore Raffung Lig. deltoideum, medialisierende Calcaneusosteotomie

links) durch. Im Austrittsbericht erwähnte er zudem einen posttraumatischen

chronifizierten Schmerz der unteren linken Extremität (M79.6),

differentialdiagnostisch Nervenquetschung des medialen Endastes des N. peroneus

profundus resp. CRPS I (B-Nr. 4). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde vorsorglich bis

2.

April 2020 bescheinigt (B-Nr. 6) und am 3. April 2020 bei regelrechtem

Verlauf bis Ende Mai verlängert (B-Nr. 8).

3.1.5.5

Dr. med. M.___ hielt nach der

Sprechstunde vom 24. September 2020 fest (B-Nr. 11), die Beschwerdeführerin

habe zwar von dieser Operation deutlich profitiert, leide aber bei Belastung

noch an erheblichen Restbeschwerden mediolateral über dem Rückfuss links. Seitens

der Rekonstruktion seien der Verlauf und die Funktion der Tibialis-posterior-Sehne

soweit gut. Allerdings persistiere seitens der Calcaneus-Osteotomie noch ein

erheblicher Restschmerz über der distalen Tibialisposterior-Sehne und über den

Weichteilen lateral. Diesbezüglich gelte es, den weiteren Verlauf abzuwarten.

3.1.6

Die Dres. F.___ und G.___ hielten

in ihrer Beurteilung vom 18. August 2020 (A.S. 82 ff.) dafür, bezogen auf

den Fallabschluss vom 31. Mai 2018 bestätigten die ergänzenden Dokumente aus

neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht, dass die angestammte

Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin nicht zumutbar gewesen sei. Eine

Symptomausweitung, die aus somatischer Sicht mit einem dysfunktionalen

Bewältigungsmuster einhergehe, sei nachvollziehbar; im IV Gutachten würden in

diesem Kontext bei fehlender psychiatrischer Komorbidität gar Inkonsistenzen

hinsichtlich der vorgegebenen Einschränkung in Alltagsituationen festgestellt.

Rein aus neurologischer Sicht ergebe sich hieraus ein medizinischer Endzustand,

insbesondere nach der erfolgten antineuropathischen Schmerzbehandlung. Die

dokumentierten Befunde beschrieben in typischer Weise einen Pes planovalgus

oder Knick-Senkfuss, eine der häufigsten Veränderungen am Rückfuss der

zivilisierten Bevölkerung. Eine Schlüsselrolle bei der Pathogenese spielten der

M. tibialis posterior, dessen Sehne hinter dem Innenknöchel verlaufe und an den

innenseitigen Fussrand ziehe, und weitere innenseitige kapsuloligamentäre

Strukturen, wie das sich zwischen Fersen- und Kahnbein ausspannende spring

ligament. Dies finde überzeugende Entsprechung auch in der von Dr. med. N.___ am

27.

Januar 2020 erhobenen Klinik, wie deutlich hinkendes Gangbild mit

eindrücklichem Wegknicken des Fusses nach medial unter Belastung etc. (A.S. 86).

Das spring ligament oder Pfannenband gehöre mit dem medialen Kollateralband

(Lig. deltoideum) zu den beiden Hauptligamenten am innenseitigen Rückfuss.

Gemeinsam seien sie u.a. die primären Stabilisatoren des innenseitigen

Sprunggelenkes. Isolierte Verletzungen des medialen Kollateralbands würden von

Ribbans und Garde mit einer Inzidenz von 3 bis 4 % aller ligamentären Verletzungen

des Sprunggelenks angegeben, als Begleitverletzung im Rahmen von knöchernen Sprunggelenksbrüchen

finde sich dies jedoch nach Hintermann und Mitarbeitern in bis zu 40 % der Fälle.

In der einschlägigen Literatur würden dagegen isolierte Verletzungen des spring

ligaments nicht beschrieben. Die von Hintermann formulierte Klassifikation der

innenseitigen Sprunggelenksinstabilität umfasse drei Typen, wobei nur Typ III

auch eine Läsion des spring ligament einschliesse, dies jedoch gemeinsam mit

einer Affektion des medialen Kollateralbandes. Wie bereits in der Beurteilung

vom 2. Februar 2018 aufgeführt, seien für das Vorliegen akuter Verletzungen die

zeitnah zum Unfallereignis festzustellenden körperlichen Untersuchungsbefunde

von hervorragender Bedeutung, was auch von Jordan und Mitarbeitern in ihrer

Übersichtsarbeit zu «Verletzungen des medialen Kollateralband- und 'Springligament'-Komplexes»

ausdrücklich betont werde. Weiter führten die Autoren aus: «Nach frischen

Traumen erfolgt die Untersuchung des Patienten in liegender oder, falls möglich,

sitzender Position bei frei von der Untersuchungsliege hängendem Unterschenkel.

Bei Läsion des [medialen Kollateralbandes] können eine oft deutliche Schwellung

im Bereich des gesamten Innenknöchels und eine Hämatomverfärbung in diesem

Bereich diagnostiziert werden. Eine aussagekräftige Untersuchung der

Bandstabilität verbietet sich hier meist aufgrund der starken Schmerzhaftigkeit

und Weichteilschwellung». Am Unfalltag sei die Beschwerdeführerin im Spital [...]

untersucht worden: «37-jährige Patientin in gutem [Allgemeinzustand] mit

Hämatom und Schwellung im Bereich des Metatarsale I und II mit deutlicher

Druckdolenz eben da [sic]. OSG und USG stabil». Die genannten Mittelfussknochen

(Metatarsale) fänden sich in anatomischer Ferne zum Rückfuss, für den

seinerseits keinerlei klinische Auffälligkeit dokumentiert werde. In

Übereinstimmung mit der oben genannten Literatur sei bereits mit der

Beurteilung vom 2. Februar 2018 dargelegt worden, dass «eine Funktionsprüfung

zur Stabilität des oberen und unteren Sprunggelenks [...] von dem verletzten

Patienten nicht toleriert [würde]». Zusammenfassend sei eine am 13. November 2015

erlebte strukturelle Verletzung des linken Rückfusses, welche die Indikation

für den am 19. Februar 2020, mehr als vier Jahre später, vorgenommenen

chirurgischen Eingriff begründen könnte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auszuschliessen (A.S. 87).

Aus neurologischer Sicht bestätigten die

Ergänzungen des Dossiers die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 2. Februar 2018

hinsichtlich einer vollzeitigen leichten-mittelschweren, wechselbelastenden angepassten

Tätigkeit. Unfallfremd hinsichtlich der schmerztherapeutischen Kontrolle wirkten

sich eine Fibromyalgie mit einem lumbovertebralen und cervikocephalen Syndrom negativ

aus. Von fachneurologischer Seite her habe von einem medizinischen Endzustand

ausgegangen werden müssen, bei dem durch weitere Massnahmen keine essentielle

Besserung mehr zu erwarten gewesen sei. Aus orthopädisch-fusschirurgischer

Sicht ergäben sich aus den nun vorliegenden weiteren ärztlichen Berichten keine

Erkenntnisse, die eine andere versicherungsmedizinische Bewertung als diejenige

in der Beurteilung vom 2. Februar 2018 begründen könnten. In Bezug auf den

Fallabschluss per 31. Mai 2018, die damalige Zumutbarkeits- und

Kausalitätsbeurteilungen sowie die Höhe des Integritätsschadens ergäben sich

keine neuen Gesichtspunkte (A.S. 88).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich für die zumutbare Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

Verweistätigkeit zu Recht auf das I.___-Gutachten, welches vollumfänglich den

Anforderungen der Rechtsprechung entspricht (s. dazu E. II. 2.5.2 hiervor) und

keinerlei Anlass bietet, seinen Beweiswert anzuzweifeln: Es stammt von

unabhängigen Fachärzten der einschlägigen Disziplinen, welche kompetent sind,

den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Experten

nahmen die Vorakten zur Kenntnis (Suva-Nr. 158 S. 14 ff.), befragten

die Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen

sowie ihrer Vorgeschichte (S. 19 ff. / 26 ff.) und erhoben die

objektiven Befunde (S. 21 f. / 28 ff.). Auf dieser Grundlage gaben

die Experten eine Beurteilung ab, wobei sie die Gründe für ihre

Schlussfolgerungen nannten und – soweit geboten – auf frühere Arztberichte

eingingen (S. 22 ff. / 32 ff.). Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit, wie sie die Experten attestierten, erscheint vor dem

Hintergrund der erhobenen objektiven Befunde als nachvollziehbar. Für Zweifel

an dieser Einschätzung besteht umso weniger Anlass, als nicht nur der Kreisarzt

Dr. med. E.___ (E. II. 3.1.2 hiervor) sowie die Suva-Ärzte Dr. med. F.___

und Dr. med. G.___ (E. II. 3.1.3 + 3.1.6 hiervor)

Zumutbarkeitsprofile formulierten, welche mit dem Gutachten grundsätzlich

übereinstimmen, sondern auch die behandelnden Ärzte der Rehaklinik H.___ (E.

II. 3.1.3 hiervor), wo man einen Leistungstest durchgeführt hatte (Suva-Nr. 151

S. 9 ff.).

Was die Beschwerdeführerin gegen das I.___-Gutachten

vorbringt, dringt nicht durch:

3.2.1.1

Die Beschwerdeführerin macht

einmal geltend, die Exploration in der Gutachterstelle sei zu kurz ausgefallen.

Im Rahmen einer Begutachtung von insgesamt drei Stunden sei es nicht möglich

gewesen, ihren Gesundheitszustand angemessen zu erfassen. Dem ist zu entgegnen,

dass die Rechtsprechung keinen generellen Zeitrahmen für eine Untersuchung

definiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2011 vom 9. März 2012 E. 5.2).

Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich

nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die

Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2). Dies ist hier der Fall,

dokumentiert das Gutachten doch für beide Fachrichtungen eine umfassende und

gründliche Untersuchung mit Erhebung aller erforderlichen Befunde und Angaben

(s. Suva-Nr. 158 S. 19 - 22 sowie 26 - 31). Es fehlen

konkrete Hinweise dafür, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die

Qualität der Begutachtung ausgewirkt hat (s. Urteil des Bundesgerichts

8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1), zumal man eine dreistündige

Begutachtung für zwei Disziplinen schwerlich als kurz bezeichnen kann. Wenn die

Beschwerdeführerin vorbringt, bei einer längeren Untersuchung wäre bemerkt

worden, dass sie nicht mehr als 20 Minuten am Stück sitzen könne, ist

darauf hinzuweisen, dass das Gespräch mit dem psychiatrischen Experten eine

Stunde dauerte (Suva-Nr. 158 S. 21 unten Ziff. 4.3) und dieser in der Tat feststellte,

dass die Beschwerdeführerin mehrmals aufstand, um den Rücken zu entlasten (S.

22). Es kann also keine Rede davon sein, dass hier etwas übersehen wurde. Entscheidend

ist freilich, dass sich dieses Verhalten der Beschwerdeführerin nicht mit den

erhobenen Befunden deckt und keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit

begründet, zumal sich vom Rücken her weder radikuläre Zeichen noch relevante

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule feststellen liessen.

3.2.1.2

Soweit die Beschwerdeführerin

moniert, es hätte zusätzlich zur orthopädischen einer rheumatologischen und

neurologischen Exploration bedurft, ist zu betonen, dass es im pflichtgemässen Ermessen

des Sachverständigen liegt, gegebenenfalls den Begutachtungsumfang zu

erweitern. Man darf davon ausgehen, dass der orthopädische Experte Dr. med. J.___

weitere Fachärzte beigezogen hätte, wenn dies auf Grund der Befundlage geboten

gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.1

und 9C_430/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.2). In diesem Zusammenhang ist

auch darauf hinzuweisen, dass sich sowohl Orthopäden als auch Rheumatologen

gleichermassen mit Schmerzen des Bewegungsapparats befassen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4), was ebenfalls dafür

spricht, dass die vorliegende Beurteilung durch den orthopädischen Experten

ausreichend ist. Was das neurologische Fachgebiet betrifft, so waren frühere

Abklärungen aktenkundig (s. Suva-Nr. 134 / Nr. 151 S. 7 oben), welche der

orthopädische Experte berücksichtigen konnte. Hinzu kommt, dass später noch eine

Würdigung der Akten durch den Neurologen Dr. med. G.___ erfolgte, ohne dass

dieser zu wesentlich anderen Erkenntnissen gelangt wäre oder weitere

Abklärungen als erforderlich angesehen hätte.

3.2.1.3

Der Einwand der

Beschwerdeführerin, die Experten hätten sich in Widersprüche verwickelt und

wichtige Umstände übergangen, ist nicht stichhaltig:

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin muss es durchaus als Inkonsistenz gelten, wenn sie klagt,

sie könne nur kurze Zeit sitzen, zugleich aber angibt, dass sie mit dem Auto

fährt und jedes Jahr in ihre Heimat reist (Suva-Nr. 158 S. 23 Ziff. 7.3.2).

Eine weitere Diskrepanz liegt zudem darin, dass die Beschwerdeführerin während

der Untersuchung immer wieder aufstand, eine solche Entlastung des Rückens aber

nicht in Einklang mit den objektiven Befunden stand (s. E. II.

3.2.1.1

in fine hiervor).

Keinen Widerspruch stellt es zudem dar,

wenn es an einer Stelle im psychiatrischen Teilgutachten heisst, die

Beschwerdeführerin fühle sich psychisch gut (Suva-Nr. 158 S. 19 Ziff. 3.1),

und an einer anderen, die sozialen Verhältnisse seien belastet (S. 20

unten). Der Experte gibt hier nur die Angaben wieder, welche die

Beschwerdeführerin ihm gemacht hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit

die Aussage der Beschwerdeführerin, sie fühle sich nicht (psychisch) krank, die

Beurteilung des Experten verfälscht haben sollte, denn dieser stützte sich für

seinen Schluss, es liege keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

vor, auf den erhobenen objektiven Psychostatus und das beobachtete Verhalten

der Beschwerdeführerin.

Richtig ist, dass die behandelnden Ärzte

den Sturz der Beschwerdeführerin am 25. September 2016 auf eine

Gangunsicherheit wegen der Fussverletzung vom 13. November 2015

zurückgeführt hatten. Eine solche Gangunsicherheit konnte jedoch bei der

orthopädischen Begutachtung nicht festgestellt werden (s. Suva-Nr. 158

S. 32 Ziff. 7.3.1), was damit korrespondiert, dass seit dem 25. September 2016

keine weiteren Stürze dokumentiert sind. Die Beschwerdeführerin kann daher

nicht behaupten, der orthopädische Experte habe einen Befund übersehen, der

ihre Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränke.

Was den verminderten Oberschenkelumfang

angeht, so zeigt dieser zwar, dass die Beschwerdeführerin ihr linkes Bein

schonte. Diesem Umstand wurde aber mit dem Ausschluss von rein stehenden und

gehenden Tätigkeiten im Zumutbarkeitsprofil hinreichend Rechnung getragen; der verminderte

Umfang bedeutet nicht, dass alle weiteren Einschränkungen, welche die Beschwerdeführerin

vorbrachte, aber nicht objektiviert werden konnten, auf eine organische Ursache

zurückgehen.

Unzutreffend ist der Einwand, der orthopädische

Experte habe es versäumt, sich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit zu äussern, finden sich doch dazu im Gutachten sehr wohl Angaben (s.

Suva-Nr. 158 S. 36 Ziff. 8.2.1). Aus dem formulierten Zumutbarkeitsprofil

erhellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch, was der Experte

unter leichten Einschränkungen versteht, wird doch gesagt, welche Verrichtungen

zu vermeiden sind.

3.2.1.4

Welche Bedeutung dem geltend

gemachten CRPS zukommt, muss nicht abschliessend geklärt werden, denn ein

solches wäre ohnehin nicht unfallkausal. Dafür müssten praxisgemäss innert

sechs bis acht Wochen nach dem Unfall (hier also bis spätestens am 8. Januar

2016) zumindest einige der typischen Symptome echtzeitlich belegt sein (Urteil

des Bundesgerichts 8C_308/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2), d.h. im Vergleich

zum erwarteten Heilungsverlauf unangemessen starke, schwer lokalisierbare

brennende Schmerzen (wie z.B. Allodynie) kombiniert mit sensiblen, motorischen

und autonomen Störungen, u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung,

evtl. trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen oder lokal vermehrtes

Haarwachstum (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September

2018.

E. 4.1.2). In den Akten ist aber bis am 8. Januar 2016 lediglich von einem

Hämatom und einer Schwellung, einer Druckdolenz und schmerzbedingten

Bewegungseinschränkungen die Rede (s. Suva-Nrn. 15 + 17). Damit fehlt es im

massgeblichen Zeitraum an den spezifischen Symptomen eines CRPS. Erst später,

bei der Untersuchung vom 18. Januar 2016, war erstmals von brennenden Schmerzen

die Rede (Suva-Nr. 29), während die (Differential-)Diagnose eines CRPS am 29.

März 2016 gestellt wurde (Suva-Nr. 44 S. 2).

3.2.1.5

Aus der Feststellung des

psychiatrischen Experten, die Beschwerdeführerin setze ihre Beschwerden durch

Mimik, Gestik und mehrmaliges Aufstehen in Szene (Suva-Nr. 158 S. 23 Ziff.

7.3.1), lässt sich keine Abneigung des Experten gegen die Beschwerdeführerin

ableiten. Es gehört zu den Aufgaben des Sachverständigen, das beobachtete

Verhalten der versicherten Person zu würdigen und Feststellungen über die

Konsistenz der gemachten Angaben treffen; allein daraus ergibt sich kein

Anschein einer Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2015 vom 15. Dezember

2015.

E. 3.2.1). Dies muss hier umso mehr gelten, als der Experte die

fragliche Aussage durchaus sachlich formulierte. Andere Bemerkungen oder

Verhaltensweisen des Experten, welche auf eine Befangenheit hindeuten könnten,

sind keine ersichtlich.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin beruft

sich weiter auf die im Beschwerdeverfahren beigebrachten Arztberichte und macht

geltend, diese belegten einerseits eine unfallkausale Läsion am linken Fuss und

zeigten andererseits, dass der Fallabschluss per Ende Mai 2018 zu früh erfolgt

sei. Dieser Standpunkt wird allerdings durch die überzeugende Beurteilung der Dres. F.___

und G.___ vom 18. August 2020 widerlegt, welche sich zur Begründung auf die

medizinische Fachliteratur stützen kann. Aus dieser Beurteilung geht hervor,

dass der Eingriff vom 19. Februar 2020 nicht überwiegend wahrscheinlich auf den

Unfall zurückgeführt werden kann und bereits davor ein Endzustand erreicht

worden war. Eine Verbesserung durch eine Behandlung, welche ein unfallfremdes

Leiden betrifft, steht dem Fallabschluss nicht entgegen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_332/2008 vom 18. August 2008 E. 3.2.2).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der

Beschwerdegegnerin sei es nicht gestattet, im Beschwerdeverfahren weitere Abklärungen

vorzunehmen, weshalb die Stellungnahme der Suva-Ärzte vom 18. August 2020 von

vornherein unbeachtlich sei. Es kann aber der Beschwerdegegnerin nicht verwehrt

werden, eine reine Aktenbeurteilung durch ihre versicherungsinternen Ärzte einzureichen,

nachdem die Beschwerdeführerin neue Fakten geltend gemacht und Belege eingereicht

hatte, welche der Beschwerdegegnerin noch nicht bekannt waren (s. Urteile

des Bundesgerichts 8C_151/2019 vom 20. August 2019 E. 7.2 und 8C_67/2017

vom 14. Juni 2017 E. 5.6). Dies muss umso mehr gelten, als es zu keiner

Verfahrensverzögerung kam: Die Beschwerdegegnerin reichte die Beurteilung

innert der – nicht erstreckten – Frist ein, welche ihr das Gericht zur

Stellungnahme gesetzt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2018

vom 7. Mai 2019 E. 3.3.1). Im Übrigen verhält sich die

Beschwerdeführerin mit dieser Rüge widersprüchlich, hatte sie doch am 29. Juni

2020.

selber verlangt, beim Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der

Beschwerdegegnerin seine eine weitere Stellungnahme einzuholen (A.S. 76).

Inhaltlich geht die Beschwerdeführerin nicht

näher auf die Beurteilung der Dres. F.___ und G.___ ein, d.h. sie

verzichtet auf konkrete Einwände gegen deren detaillierte Begründung. Sie macht

einzig geltend, das gute Resultat der Operation stütze ihren Standpunkt. Der

Umstand, dass der Eingriff erfolgreich war, erlaubt aber offenkundig keine

Rückschlüsse darauf, ob der behandelte Bänderriss unfallkausal war oder nicht.

Die behandelnden Ärzte stellen zwar einen Zusammenhang mit dem Unfall fest, was

aber ohne nähere Begründung bleibt und daher keinen Beweiswert beanspruchen

kann.

3.3

Bei diesem Beweisergebnis ist

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Mai 2018

abschloss und bei der Rentenprüfung für eine angepasste Tätigkeit von einer

uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging. Da keine psychischen Störungen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, erübrigt sich eine spezielle Prüfung,

inwieweit diesbezüglich ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang mit

dem Unfall besteht. Dem Ereignis vom 25. September 2016 kommt keine

eigenständige Bedeutung zu, da die Ellbogenkontusion laut Gutachten keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, während eine allfällige Beeinträchtigung

durch die Kniekontusion im Zumutbarkeitsprofil, das wechselbelastende

Tätigkeiten vorsieht, mit abgedeckt wird.

4.

Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Die Beschwerdegegnerin stellt einem

Valideneinkommen von CHF 44'092.00 (welches an den Verdienst vor dem Unfall

anknüpft) ein Invalideneinkommen von CHF 51'172.00 (beruhend auf der

Suva-eigenen Dokumentation von Arbeitsplätzen / DAP, Suva-Nr. 159) gegenüber,

womit keine Einkommenseinbusse und damit auch keine Invalidität vorliegt,

welche einen Rentenanspruch begründen könnte (Suva-Nr. 161 S. 2). Gegen die

Höhe dieser beiden Vergleichseinkommen erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine

Einwände.

5.

5.1

Die versicherte Person hat

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Ein Integritätsschaden gilt

als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202).

Die Integritätsentschädigung wird in

Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend

der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Für die

Bemessung der Entschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3 (Art. 36 Abs.

2.

UVV). Der Bundesrat hat dort in einer als gesetzmässig erkannten, nicht

abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32, 113 V 218 E. 2a S. 219)

wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet, d.h. einen Prozentsatz des

Höchstbetrages des versicherten Verdienstes festgesetzt, welcher im Regelfall

der Integritätsentschädigung entspricht. Für spezielle oder nicht aufgeführte

Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157).

Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen

Skala sog. Feinraster erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm,

alle Websites besucht am 23. Dezember 2020). Diese von der Verwaltung

herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das

Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 Anhang 3 bestimmt,

der in der Skala angegebene Prozentsatz gelte im Regelfall, d.h. im Einzelfall

sind Abweichungen nach unten wie nach oben möglich. Soweit die Suva-Tabellen

jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 der UVV vereinbar

(BGE 124 V 29 E. 1c S. 32).

Die Schwere des Integritätsschadens

beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem Befund ist der

Integritätsschaden für alle versicherten Personen gleich, d.h. er wird abstrakt

und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). Spezielle Behinderungen

der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden bleiben dabei

unberücksichtigt, d.h. die Bemessung des Integritätsschadens hängt nicht von

den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Auch geht es bei der

Integritätsentschädigung nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um

die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen

oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind

(BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b S. 221 f. mit Hinweisen). Die völlige

Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei

teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der

Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung ganz

entfällt, wenn er weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes

ergäbe (Ziff. 2 Anhang 3).

Verwaltung und Gericht sind für die

Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige

angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem

medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt zu, sich –

unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen

aufgeführten Integritätsschäden – dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden

vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht.

Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche

Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein

Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird

und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat.

Dabei haben sie sich zwar an die medizinischen Angaben zu halten, doch ändert

dies nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage

des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung resp. im

Streitfall des Gerichts und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der

Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen

keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens

vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit Hinweisen).

5.2

Die Dres. F.___ und G.___

hielten in ihren Stellungnahmen fest, es liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung

vor, welche das für einen Integritätsschaden erforderliche Ausmass erreiche (E.

II. 3.1.3 + 3.1.6 hiervor). Dies verdient Zustimmung:

Die Skala in UVV Anhang 3

sieht für den Verlust resp. die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Fusses

einen Integritätsschaden von 30 % vor. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch auf eine Instabilität und

eingeschränkte Beweglichkeit des Fusses gemäss Suva-Tabelle 2

(https://www.suva.ch/de-CH/material/Dokumentationen/tabelle-02-integritaetsschaden-bei-funktionsstoerungen-an-den-unteren-extremitaeten).

Diese listet unter dem Titel «Sprunggelenke und Mittelfuss» folgende Schäden

auf:

·

oberes steif im

rechten Winkel: 15

%

·

steif in starkem

Spitzfuss: 20

%

·

Funktionsbehinderung

in den unteren Sprunggelenken, z. B. nach Calcaneusfraktur (USG-Arthrose): 5

- 30 %

·

subtalare

Arthrodese: 15

%

·

schmerzhafte

Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc oder nach

Mittelfussfrakturen: 10 - 20 %

Auch diese Konstellationen liegen hier allesamt

nicht vor. Gemäss dem orthopädischen I.___-Gutachten ist der linke Fuss frei

beweglich, mit Ausnahme einer endgradigen Einschränkung am oberen Sprunggelenk

(Suva-Nr. 158 S. 32 Ziff. 7.3.1). Dies wird durch den Bericht

der Rehaklinik H.___ bestätigt, der von einer intakten Beweglichkeit und

Stabilität spricht (Suva-Nr. 151 S. 8). Etwas anderes ergibt sich auch aus den

Berichten nicht, welche die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren

einreichte (E. II. 3.1.5 hiervor). Somit fehlt es auf jeden Fall an einem

Integritätsschaden, der die Erheblichkeitsschwelle von 5 % erreichen

würde, womit kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht.

6.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet herausstellt und ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

8.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann