VSBES.2019.216
Invalidenrente
25. Juni 2020Deutsch56 min
Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle C.___
Source so.ch
Urteil vom 25. Juni 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 21. August 2019 und 11. September 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1984, meldete sich am 18. November 2015 und 14.
April 2016 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur
Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1 und 3).
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am
23. Mai 2016 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer (IV-Nr. 7), in dessen
Anschluss sich dieser am 6. Juni 2016 zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr. 12).
Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine Suchterkrankung und psychische
Beschwerden, bestehend seit 2004, angegeben. Zuletzt war der Beschwerdeführer
von April 2010 bis April 2011 in einem Pensum von 100 % bei der Firma B.___
in [...] als Allrounder angestellt gewesen.
1.3 Nachdem eine berufliche
Eingliederung geprüft, jedoch mit Bericht vom 6. Januar 2017 (IV-Nr. 19)
abgeschlossen worden war, holte die Beschwerdegegnerin diverse medizinische
Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle C.___
bidisziplinär begutachten. Das Gutachten wurde am 8. Februar 2018 von Dr. med. D.___,
Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 30.1).
1.4 Nachdem die behandelnde
Psychotherapeutin und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten
Stellung genommen hatten (IV-Nrn. 32 und 34), stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Mai 2018 (IV-Nr. 35) in Aussicht,
ihm bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. April 2017 eine
Viertelsrente zu gewähren.
1.5 Gegen den Vorbescheid liess der
Beschwerdeführer am 24. Mai 2018 (IV-Nrn. 39 und 41 f.) und 2.
August 2018 (IV-Nr. 47) Einwand erheben. Die Beschwerdegegnerin tätigte
daraufhin weitere Abklärungen beim ehemaligen Lehrbetrieb des Beschwerdeführers
(IV-Nr. 50).
2. Mit Verfügung vom 21. August
2019 (IV-Nr. 60; VSBES.2019.216 / Aktenseite [A.S.] 1 ff.)
gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad
von 53 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 eine halbe Invalidenrente. Ein
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde abgewiesen.
3. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 6. September 2019 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
(VSBES.2019.216 / A.S. 10 ff.) und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. August 2019 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren.
Dem
Beschwerdeführer sei angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und
Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den
notwendigen Beilagen zu gewähren.
Bis
zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der
Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Verfügung vom 11. September
2019 (IV-Nr. 63; VSBES.2019.226 / A.S. 1 ff.) entschied die
Beschwerdegegnerin auch über die Rentenleistungen vom 1. Dezember 2016 bis 30.
September 2019, nachdem in der Verfügung vom 21. August 2019 (VSBES.2019.216 /
A.S. 1 ff.) über die Leistungen ab dem 1. Oktober 2019 befunden worden war.
5. Auch gegen diese Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 19. September 2019 (VSBES.2019.226 / A.S. 12 ff.)
beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
Verfahrensantrag
Das vorliegende
Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren VSBES.2019.216 zu vereinigen.
Rechtsbegehren
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
11. September 2019 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren.
Dem
Beschwerdeführer sei angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und
Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den
notwendigen Beilagen zu gewähren.
Bis
zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der
Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wird inhaltlich das
Gleiche ausgeführt wie in der Beschwerde vom 6. September 2019 (VSBES.2019.216
/ A.S. 10 ff.).
6. Mit Verfügung vom 23. September
2019 (VSBES.2019.226 / A.S. 31 f.) vereinigt das Versicherungsgericht das
Verfahren mit dem Verfahren VSBES.2019.216.
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2019 (VSBES.2019.216 / A.S.
44), die Beschwerden seien abzuweisen.
8. Mit Verfügung vom 10. Oktober
2019 (VSBES.2019.216 / A.S. 45 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
und bestellt Rechtsanwalt Patrick Thomann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
9. Mit Replik vom 31. Oktober
2019 (VSBES.2019.216 / A.S. 48 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer noch
einmal vernehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das
Einreichen einer Duplik (vgl. VSBES.2019.216 / A.S. 54).
10. Mit Eingabe vom 13. Dezember
2019 (VSBES.2019.216 / A.S. 55 ff.) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand
eine Kostennote zu den Akten.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
den angefochtenen Verfügungen (IV-Nrn. 60 und 63 bzw. VSBES.2019.216 /
A.S. 1 ff. sowie VSBES.2019.226 / A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit November 2015 in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounder
/ Mitarbeiter Lager in einem Sport-Outlet sowie für sämtliche angepassten
Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Als angepasst
gälten körperlich leichte, gelegentlich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten in
Wechselbetätigung, welche abwechslungsreich seien und nur eine kurze
Aufmerksamkeitsspanne erforderten. Eingliederungsmassnahmen würden gegenwärtig
im Atelier der Stiftung F.___ im geschützten Rahmen durchgeführt. Berufliche
Eingliederungsmassnahmen seien deshalb zurzeit nicht angezeigt. Bei der
Berechnung des Invalideneinkommens werde dem Umstand der behinderungsbedingten
erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von 15 % Rechnung getragen. Der
Invaliditätsgrad betrage 53 %. Abweichend vom Vorbescheid rechtfertige es
sich, beim Invalideneinkommen auf den Sektor 3 Dienstleistungen (Ziff. 45 – 96)
und nicht auf das Total abzustellen. Dem Erfordernis, dass die Tätigkeiten
wegen dem bestehenden ADHS abwechslungsreich sein müssten, könne im
Dienstleistungssektor im Kompetenzniveau 1 mehr Rechnung getragen werden als im
Sektor 2 Produktion.
Zu den Einwänden des Beschwerdeführers
nehme man wie folgt Stellung: Das eingeholte bidisziplinäre Gutachten sei
schlüssig und nachvollziehbar. Der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich
abgeklärt. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit werde auf November 2015 gelegt,
weil der Beschwerdeführer im November 2015 eine Entzugsbehandlung in der Klinik
in [...] und anschliessend in [...] gemacht habe. Es sei damit überwiegend
wahrscheinlich, dass bereits im November 2015 invalidisierende psychische
Störungen bestanden hätten. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasse
verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelange. Er umfasse auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze, bei welchem Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen könnten. Es bestünden beim
Beschwerdeführer zwar erhebliche Einschränkungen, dennoch könne nicht gesagt
werden, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde. Zu denken sei
beispielsweise an eine Allroundertätigkeit, die verschiedene Aufgabenbereiche
umfasse. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei angepasst gewesen
(Wareneingangskontrolle, Preisanschriften, Warenplatzierung im Rayon, Kontrolle
im Rayon). Der Beschwerdeführer habe nach der obligatorischen Schulzeit eine
zweijährige Anlehre zum Hauswartmitarbeiter erfolgreich absolviert. In der Folge
habe er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Gemäss retrospektiver
gutachterlicher Beurteilung habe bei ihm bereits in der Jugend ein ADHS
bestanden. Es sei ihm dennoch möglich gewesen, diese Anlehre zu absolvieren.
Aus den Akten ergäben sich zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die sich im
Alter von 20 / 22 Jahren manifestierende Suchtproblematik wesentlich
mitverantwortlich gewesen sei, dass es ihm in Anschluss an die Anlehre nicht
gelungen sei, im ersten Arbeitsmarkt dauerhaft Fuss zu fassen. Die letzte Anstellung
sei wegen des Konsums von Alkohol und Benzodiazepinen gekündigt worden. Auch
bei der Firma G.___ sei es angeblich zu keiner Verlängerung des
Temporäreinsatzes gekommen, weil der Beschwerdeführer häufig bereits am Morgen
nach Alkohol gerochen habe. Auch die Therapeutin habe festgehalten, aufgrund
der Symptomatik und der Alkoholabhängigkeit, die sich entwickelt habe, habe er
seine Anstellungen jeweils verloren. Es sei somit nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der
Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Ausbildung in einer IV-rechtlich
relevanten Weise eingeschränkt gewesen sei und deshalb keine zureichenden
beruflichen Kenntnisse habe erwerben können.
In der Beschwerdeantwort (VSBES.2019.216
/ A.S. 44) wird ergänzend ausgeführt, dass erst die später auftretende
Suchterkrankung den Beschwerdeführer daran gehindert habe, im ersten
Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dabei spiele es keine Rolle, dass die
Suchterkrankung gegebenenfalls Folge des ADHS sei. Wesentlich sei, dass die
Suchterkrankung erst später, nach Abschluss der Anlehre, die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt habe. Das Valideneinkommen sei daher nicht basierend auf Art. 26
Abs. 1 IVV zu ermitteln.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (VSBES.2019.216 / A.S. 10 ff.) entgegenhalten, das
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ erfülle die Anforderungen an ein
beweiskräftiges Gutachten nicht. Es sei in Bezug auf die attestierte
Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Die Gutachter würden implizit
festhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines ADHS Einschränkungen in
Bezug auf das Berufsleben erleide. Nicht erklärbar sei, weshalb das ADHS bei
den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt werde. Es werde
nämlich festgehalten, dass es durchaus glaubhaft erscheine, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der gestörten Konzentrations- und
Gedächtnisfunktionen eingeschränkt sein könne, in Alltagssituationen des
Berufslebens zurecht zu kommen und sich an Regeln und Abläufe im Alltag
anzupassen. Trotz der im Gutachten umschriebenen massiven Einschränkungen und
Beeinträchtigungen in praktisch allen Bereichen gelangten die Gutachter zum
Schluss, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei.
Zunächst sei nicht nachvollziehbar und auch nicht erklärt, wie die Gutachter
zur genannten Einschätzung gelangten. Abgesehen davon könne aufgrund der
beschriebenen massiven Einschränkungen klarerweise nicht von einer bestehenden
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Sodann werde auch der zentrale Punkt der
Zumutbarkeit seitens der Gutachter nicht auch nur andiskutiert. Von Invalidität
sei auszugehen, wenn der Beschwerdeführer einem durchschnittlich
entgegenkommenden Arbeitgeber auf dem primären Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar
sei. Hiervon sei klar auszugehen. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal in der
Lage, selbständig zu leben. Auch aus dem Abschlussbericht Eingliederung vom
6.
Januar 2017 gehe hervor, dass er zwar gewillt gewesen sei, seinen
Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten, jedoch keine verwertbaren
Resultate habe liefern können. Schon bei der geschützten Tätigkeit während vier
Stunden habe er grosse Mühe, obwohl er viele Pausen machen könne. Die Gutachter
äusserten sich zu diesem zentralen Punkt nicht. Diese hätten diesbezüglich
Fremdauskünfte der im Rahmen der geschützten Arbeit mit dem Beschwerdeführer
betrauten Personen einholen müssen. Es sei im Fall des Beschwerdeführers von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und von einem Invaliditätsgrad von 100 %
auszugehen.
Sofern dennoch von einer
Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden sollte, sei diese klar nicht verwertbar
und der Beschwerdeführer habe auch in diesem Fall Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente. Von Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
könne nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so
eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitsgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheine. Vorliegend
verhalte es sich genauso. Das von den Gutachtern beschriebene
Zumutbarkeitsprofil sei nicht bloss hinsichtlich der in Frage kommenden
Tätigkeiten, sondern auch in Bezug auf die zu beachtenden Rahmenbedingungen
sehr einschränkend. Weiter sei zu beachten, dass im Fall des Beschwerdeführers
im Rahmen der psychischen Störung von einer reduzierten psychischen Stabilität
und nachlassender Zuverlässigkeit auszugehen sei. Entsprechend sei mit einem
massiven zeitlichen Aufwand für den Arbeitgeber zu rechnen. Dieser falle umso
mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer nur noch 60 % arbeiten könne und nur
eingeschränkt in der Lage sei, Kontakt zu Dritten aufrechtzuerhalten.
Sofern wider Erwarten davon ausgegangen
werden sollte, dass eine Restarbeitsfähigkeit bestehe und diese verwertet
werden könne, sei das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen.
Der Beschwerdeführer leide gemäss Gutachten bereits seit seiner Kindheit an dem
ADHS. Es reiche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, dass eine
versicherte Person zureichende berufliche Kenntnisse erworben habe, vielmehr
sei zu prüfen, ob sie diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch verwerten
könne. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass
die Suchterkrankung in Zusammenhang mit dem ADHS stehe. Der Beschwerdeführer
habe auf dem ersten Arbeitsmarkt klarerweise nicht Fuss fassen können. Daran
ändere auch die Tatsache, dass er verschiedene Stellen gehabt habe, nichts.
Denn er habe keine davon behalten können. Die längste Anstellung habe
eineinhalb Jahre gedauert und sei aufgrund der Suchtproblematik gekündigt
worden. In diesem Sinne stehe fest, dass der Beschwerdeführer wegen des bereits
im Kindesalter aufgetretenen ADHS und der damit einhergehenden Suchterkrankung
seine erworbenen Fähigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwerten könne.
Sodann sei vom Invalideneinkommen ein
höherer leidensbedingter Abzug vorzunehmen und zwar ein maximaler von 25 %. Er
sei seit Jahren keiner Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen.
Eine Tätigkeit, in welcher er seine Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte,
müsste in erheblichem Masse leidensadaptiert ausgestaltet sein. Auch der RAD
führe aus, dass das Zumutbarkeitsprofil erheblich eingeengt sei. Hinzu komme,
dass der Beschwerdeführer auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen sei,
was rechtsprechungsgemäss schon einen Abzug von 10 % rechtfertige. Weiter
könne er nur noch Teilzeit arbeiten und keine öffentlichen Verkehrsmittel
benützen. Weiter hielten die Gutachter fest, dass Probleme bei der
Eingliederung bestünden, die durch das Störungsbild bedingt seien. Hieraus ergäbe
sich mindestens eine Dreiviertelsrente.
Sollte wider Erwarten nicht vom
Dargelegten ausgegangen werden, sei zu konstatieren, dass bei im Übrigen derart
mangelhaften Abklärungen des medizinischen Sachverhalts der Fall nicht ohne
weitere Abklärungen abgeschlossen werden könne. Es wären weitere Abklärungen in
Bezug auf die Zumutbarkeit bzw. Verwertbarkeit vorzunehmen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2004 (IV-Nr.12) geltend gemacht. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 6. Juni 2016,
IV-Nr. 12), was hier im Dezember 2016 der Fall wäre. Ein allfälliger
Dispositiv
Rentenanspruch könnte demnach fr.estens ab 1. Dezember 2016 gegeben sein.
Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der
6. IV-Revision massgebend.
3.3 Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,
der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe Invalidenrente
zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen
Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.1 Gemäss
Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 7. Juni 2016 (IV-Nr. 10) befand sich der
Beschwerdeführer vom 9. Februar bis 7. Juni 2016 in stationärer Behandlung.
Folgende Diagnosen wurden gestellt:
- Opiatabhängigkeit, substituiert
- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig
abstinent, aber in beschützender Umgebung
- Hypnotikaabhängigkeit, aber in
beschützender Umgebung
- Schädlicher Gebrauch von Kokain
- Tabakabhängigkeit, ständiger
Substanzgebrauch
- Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode
- Panikstörung
- Soziale Phobie
- Z.n. mehreren epileptischen Anfällen,
Besserung unter Therapie mit Depakine
- Eisenmangelanämie
- Mittelschweres bis schweres,
sensomotorisches, axonal-demyelinisierendes
Karpaltunnelsyndrom links
- Übergewicht
Nachdem
der Beschwerdeführer seit etwas mehr als zwei Jahren zahlreiche
Entzugsbehandlungen durchgeführt und sich seine Situation gleichwohl immer mehr
verschlechtert habe, wolle er nun endlich den Weg aus der Sucht zurück in ein
stabileres Leben finden. Nach dem Eintritt sei schnell deutlich geworden, dass
der Konsum durch Selbstmedikation zur Linderung von sozialphobischen Symptomen
und Panikattacken sowie zur Betäubung negativer Emotionen entstanden sei. Im
Verlauf der Therapie habe eine deutliche Besserung betreffend Umgang mit der
Sozialphobie erzielt werden können. Während des Aufenthalts sei der
Beschwerdeführer auch körperlich immer wieder angeschlagen gewesen, so dass die
Teilnahme an Therapieprogrammen nicht immer möglich gewesen sei. Er habe jedoch
stets versucht, das Beste aus seiner Situation zu machen. Im Verlauf des
Aufenthalts sei es zu zwei Rückfällen mit Alkohol und Codein gekommen. Die
Aufarbeitung dieser Rückfälle habe gezeigt, dass die Funktion des Konsums im
Rückfall auf die Verdrängung von negativen Emotionen und Überforderung im
Alltag zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer kehre nach dem Aufenthalt in
seine Wohnung zurück und habe bereits einen Termin mit seiner behandelnden
Psychiaterin vereinbart.
5.2 Im
Arztbericht des Hausarztes, med. pract. I.___, vom 20. Januar 2017 (IV-Nr. 20),
werden diese Diagnosen gestellt:
mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Soziale Phobie
- Bipolare Störung, Depression mit
Panikstörung
- Opiatabhängigkeit, substituiert
- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig
abstinent
- Status nach mehreren epileptischen
Anfällen
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Nikotinabusus
- Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Eisenmangelanämie
Der Beschwerdeführer sei seit 2014 zu
100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Depression habe
sich 2014 rapide verschlechtert mit zunehmender Polytoxikomanie.
5.3 Med. pract. J.___, die
behandelnde Psychiaterin, stellt in ihrem Arztbericht vom 7. März 2017
(IV-Nr. 22) folgende Diagnosen:
mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rezivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert
- Panikstörung
- Soziale Phobie
- Opiatabhängigkeit, substituiert
- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig
abstinent
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %
seit 2012. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Behandlung erfolge seit
dem 31. Januar 2014 bis auf weiteres. Der Beschwerdeführer sei schon als Kind
ängstlich gewesen und habe in der Schule Schwierigkeiten gehabt wegen
Konzentrationsproblemen. Seit der Adoleszenz bestünden eine depressive
Symptomatik sowie Angst- und Panikzustände. Es sei zu einer «Selbstbehandlung»
mit Alkohol, Cannabis und Benzodiazepinen gekommen. Seit 2014 habe es mehrfache
Hospitalisationen und Entzüge gegeben, zweimal Langzeitbehandlung. Der
Beschwerdeführer leide unter Angst- und Panikzuständen, habe Angst vor Menschen
oder davor, aus dem Haus zu gehen. Des Weiteren habe er Ein- und
Durchschlafstörungen sowie Albträume. Aufmerksamkeit und Konzentration seien
ausreichend vorhanden, es bestünden keine formalen Denkstörungen, Ich-Störungen
oder ein Wahn. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt vorhanden.
Der Beschwerdeführer sei teilweise niedergestimmt, bedrückt, ängstlich,
hoffnungslos, habe Schuld- und Insuffizienzgefühle. Die Möglichkeit einer
beruflichen Integration sei derzeit und zumindest in den nächsten Jahren nicht
absehbar. Es liege eine comorbide Alkoholabhängigkeit vor, mit Abstinenz seit
November 2016. Weiterhin bestehe eine seit Oktober 2015 mit MST substituierte
Opiatabhängigkeit. Seit der späten Jugend lägen ein depressives Syndrom und
eine Angststörung sowie soziale Phobie vor. Dadurch bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Beschwerdeführer komme regelmässig zur psychotherapeutischen
Behandlung. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe derzeit unabhängig von der
Sucht. Die Sucht sollte als sekundär angesehen werden im Sinne einer Folge der
vorbestehenden, nicht erkannten und nicht behandelten psychischen Leiden.
5.4 Im Bericht zur am
23. August 2017 durchgeführten Polysomnographie von Dr. med. K.___ und
Dr. med. L.___, Interdisziplinäres Schlafmedizinisches Zentrum M.___, vom 6. September
2017 (IV-Nr. 30.2) werden als Diagnosen eine schwere komplexe nächtliche
Ventilationsstörung (mit / bei Apnoe-Hypopnoe-Index 54/h, Desaturationsindex
56/h, minimaler Sättigung 84 %, Summer aller Entsättigungen 26.2 %;
mit einer Episode von Schlaftrunkenheit und wesentlichem Medikamenteneffekt mit
auch zentraler Hypoventilation), eine Hypersomnie mit stark verkürzter
Einschlaflatenz, ein Verdacht auf Epilepsie mit vorwiegend nächtlichen
generalisierten Anfällen (nächtliche Zuckungen und gehäuft morgendlicher
Zungenbiss unklarer Aetiologie), ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom mit
Substanzgebrauch und Polytoxikomanie sowie eine depressive Störung
diagnostiziert. Es finde sich eine komplexe nächtliche Ventilationsstörung, wobei
ein wesentlicher Anteil zentral durch die hohen Dosierungen der Opiate bedingt
sein dürfte. In Rückenlage seien teilweise auch obstruktive Apnoen
registrierbar, zudem phasenweise eine Cheyne-Stokes-Atmung. Dies könnte die
bisher unklaren nächtlichen Episoden erklären, indem eine Episode mit
Schlaftrunkenheit aufgetreten sei, von der der Beschwerdeführer am Folgetag
keine Erinnerung gehabt habe. Während dieser Episode habe keine epileptiforme
EEG-Aktivität stattgefunden.
5.5 Die Beschwerdegegnerin hat den
Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle C.___ bidisziplinär begutachten
lassen (IV-Nr. 30.1).
5.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
sind folgende subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgehalten: In
letzter Zeit gehe es ihm nicht so gut, man überlege, ihn wieder in die Klinik
zu schicken. Es liege eine Depression vor, er habe in der Zwischenzeit aber
keine Drogen oder sonstigen Stoffe genommen. Vor drei oder vier Monaten sei er
im Spital in [...] vorstellig geworden, er habe starke Schmerzen gehabt. Es sei
u.a. eine Thrombopenie festgestellt worden. Seine Psychiaterin habe ihm Xanax
verordnet, wenn die Beschwerden ganz schlimm würden. Auch nehme er Depakine.
Alkohol trinke er keinen mehr. In der Kindheit sei er bis zur 3. Klasse
bei der Schulpsychologin in Behandlung gewesen. Diese habe eine Lernschwäche
diagnostiziert. Danach habe er in die Kleinklasse gewechselt. Er sei zappelig
gewesen und habe nichts behalten können. Jetzt sei es mit dem Lesen besser,
trotzdem müsse er Texte manchmal zweimal lesen. Seit dem 20. oder 22.
Lebensjahr habe er Suchtprobleme, habe gekifft, Codein, Benzos, Alkohol und
Kokain zu sich genommen. Seit der Kindheit leide er auch unter Ängsten.
Momentan erhalte er MST als Drogenersatz. Seine Eltern kümmerten sich um ihn
und besuchten ihn regelmässig. Eine Freundin habe er nicht, die letzte
Beziehung sei drei Jahre her. Damals sei es gesundheitlich mit ihm bergab
gegangen. Er sei total abgestürzt. In der Kindheit habe er viel Schönes, aber
auch viel Schlechtes erlebt. Mitschüler hätten ihn erpresst und gemobbt, Mitschüler
und Lehrer hätten ihn viel geschlagen. Bei den Eltern und Grosseltern sei es
ihm aber gut gegangen. Er habe immer zwei bis drei Kollegen gehabt, mit denen
er einen intensiveren Umgang gehabt habe. In der Klasse sei er aber ein
Einzelgänger gewesen, Schule ein Horror. Nach der Schule habe er eine Anlehre
als Hauswart gemacht. Seit März 2013 sei er im Atelier in der Stiftung F.___.
Dort könne er kurze Pausen machen, wenn es nötig sei. Er stehe auch nicht so
unter Druck wie bei einer normalen Arbeitstätigkeit. Seit November 2016 wohne
er in einer WG und er werde regelmässig psychiatrisch betreut. Alleinsein
funktioniere bei ihm nicht. Er würde gerne Hobbys nachgehen, dies gehe jedoch
nicht mehr. Er sei seit drei Jahren in regelmässiger psychiatrischer
Behandlung. 2014 / 2015 sei er zum Entzug in der Klinik N.___ gewesen.
Er habe damals auch halluziniert, sei weggelaufen, habe Panik gehabt. Er sei
insgesamt zehnmal in der psychiatrischen Klinik hospitalisiert worden. Danach
habe er sich in einer Suchtbehandlung in [...] befunden. Im November 2016 habe
es noch zwei kürzere Aufenthalte in der Psychiatrischen Klinik gegeben. In der
Stiftung F.___, wo er jetzt sei, gefalle es ihm gut.
Bei der Auswertung des ADHS-Tests falle
auf, dass der Beschwerdeführer angebe, häufig Flüchtigkeitsfehler bei der
Arbeit zu machen. Er habe auch Schwierigkeiten, sich längere Zeit auf eine
Aufgabe zu konzentrieren. Er höre häufig nicht zu, wenn er direkt angesprochen
werde. Er habe Schwierigkeiten, Aufgaben und Aktivitäten zu organisieren und es
falle ihm auch schwer, sich an Termine zu halten. Aufgaben, die andauernde
geistige Anstrengungen erforderten, vermeide er. Er zappele mit den Beinen,
rutsche auf dem Stuhl hin und her und müsse häufig aufstehen in Situationen, in
denen erwartet werde, dass man sitzen bleibe. Er habe Schwierigkeiten, sich
alleine zu beschäftigen, unterbreche Tätigkeiten häufig, habe keine Geduld
irgendwo anzustehen. Zeitweile habe er schon mit sich selber geredet,
halluziniert. Er fühle sich im Moment nicht im Stande, länger als vier Stunden
zu arbeiten. In der Nacht erwache er bis zu viermal. Er rauche dann und gehe
wieder zu Bett. Er schlafe dann ein, erwache aber wieder. Das gehe manchmal im
Stundentakt so. Auch habe er stärkere Stimmungsschwankungen. Er fühle sich dann
von der Stimmung her gedrückt, psychomotorisch unruhig, wütend, traurig und
ohne Antrieb, habe keine Lust auf etwas. Er habe sich auch schon selbst
verletzt. Müde sei er immer.
Seinen Tagesablauf schilderte der
Beschwerdeführer wie folgt: Er stehe zwischen 6.30 und 7.00 Uhr auf, frühstücke
und gehe um 7.25 Uhr aus dem Haus. Er gehe mit dem Bus zur Arbeit, wenn es ihm
schlechter gehe mit dem Mofa. Um 8.00 Uhr beginne er mit der Arbeit, diese
dauere bis 11.55 Uhr. Von 13.00 bis 16.00 Uhr arbeite er wieder. Dann fahre er
nach Hause. Manchmal gehe er auch zu Fuss. Anschliessend sitze er zu Hause vor
dem Fernseher. Das Nachtessen finde mit der Gruppe um 18.30 Uhr statt.
Auch er müsse dieses im Wechsel zubereiten. Wenn es ihm schlecht gehe, mache er
nur Fertigprodukte warm. Am Abend mache man eine Gruppensitzung. Anschliessend
sehe er fern, bis er müde werde. Schlafen gehe er meist zwischen 22.00 und
23.00 Uhr. Bei ihm im Zimmer laufe der Fernseher die ganze Nacht. Er hoffe,
dass er später wieder arbeiten könne. Er habe auch Pläne für die Zukunft, würde
gerne eine Familie gründen später, auch wenn er momentan keine Lust auf Sex
habe, dies sei momentan gar nicht möglich.
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende objektive Befunde: Der Beschwerdeführer ermüde gegen Ende der
Exploration, er vermittle insgesamt einen authentischen Eindruck. Affektiv sei
er leicht gedrückt, dennoch nicht ohne Hoffnung und Perspektiven. Es bestehe
eine leichte psychomotorische Unruhe. Ich-Störungen liessen sich gegenwärtig
keine eruieren. Störungen schienen aber zeitweise vor der Umstellung auf MTS
aufgetreten zu sein. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei leicht reduziert,
speziell in der zweiten Hälfte der Untersuchung. Relevante Auffassungsstörungen
gebe es nicht, doch sei die Konzentration stellenweise reduziert und es lägen
leichte Merkfähigkeitsstörungen vor. Das formale Denken sei leicht gelockert.
Das Intelligenzniveau sei unter Berücksichtigung der aktuellen
Untersuchungssituation, der Schulbildung, des beruflichen Werdegangs sowie der
allgemeinen Sozialisation als durchschnittlich differenziert anzusehen. Beim
Beschwerdeführer bestehe stellenweise eine leicht negativ getönte
Befindlichkeit, die Stimmung sei leicht gedrückt. Am Gespräch sei er emotional
beteiligt und könne gut mitschwingen. Aktive Suizidgedanken seien nicht
explorierbar und auch nicht indirekt erkennbar. Hinsichtlich der Persönlichkeit
lägen abhängige, ängstliche, phobische, selbstunsichere, empfindsame,
schizoide, wohl zeitweilig auch emotional instabile Denk- und Verhaltensweisen
vor, die auf eine Reaktion auf Stimmungen zurückzuführen seien. Zeitweilig und
situationsabhängig bestehe eine Stimmungslabilität. Insgesamt scheine ein
instabiles Selbstbild zu bestehen mit zum Teil bestehenden Störungen der
Selbstwahrnehmung, auch einer Tendenz zur Selbstabwertung und Neigung zur
Selbstverletzung. Zwänge von Alltagsrelevanz lägen nicht vor. Der
Beschwerdeführer berichte über eine phobische Reaktion in grösseren
Menschenansammlungen, die einer sozialen Phobie entsprechen könnte. Er sei in
der Untersuchungssituation kooperativ, für die gegenwärtige Tätigkeit im
Atelier gut motiviert. Eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt traue er
sich jedoch nicht zu.
5.5.2 Im neurologischen Teilgutachten
wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, er sei vor
ca. zwei Jahren links am Karpaltunnel operiert worden. Es gebe hieraus immer
noch residual gewisse Sensibilitätsstörungen an den Langfingern D2 bis D4,
geringfügig auch am Daumen. Schmerzen im Handgelenk bestünden nicht. Nach einem
komplexen Unterarmbruch links vor 15 Jahren sei eine Einschränkung in der
Mobilität geblieben. Bezüglich der Beine bestehe eine gewisse Verhärtung in der
Fusssohle rechts, schmerzhaft beim Stehen und Gehen. Diese Beschwerden
bestünden seit einem halben Jahr und er gehe jetzt zur Physiotherapie. Bei der
Frage nach Kopfschmerzen oder Schwindel bejahe der Beschwerdeführer einen
unspezifischen Schwindel. Ebenfalls beschreibe er eine Neigung zur Müdigkeit
und eine rasche Erschöpfbarkeit. Zudem gebe es beim Einschlafen oder im Schlaf
ein Zucken am ganzen Körper. Spontan berichte er, dass manchmal auch beide Arme
einschliefen, gelegentlich ein Bein. Kopfschmerz werde weitestgehend verneint.
Allenfalls einmal im Quartal könne auch ein starker Kopfschmerz bestehen, dies während
ca. zwei Tagen, gepaart mit Lichtempfindlichkeit, Aufsuchen von dunklen Räumen,
begleitend Übelkeit und pulsierendem Kopfschmerz. Rückenschmerzen würden auf
Nachfrage bestätigt, dies schon seit der Jugend, vermehrt aber seit drei
Jahren. Erst seit einer zuletzt durchgeführten Behandlung mit zwei Injektionen
habe sich dies nun gebessert. Sensibilitätsstörungen an den Füssen würden
verneint. In der Schule sei bei ihm aufgefallen, dass er deutliche
Einschränkungen im Bereich der Konzentration habe. Er habe schlecht lesen und
rechnen können, letzteres könne er nur im einstelligen Bereich. Beim Schreiben
verdrehe er Wörter und Buchstaben. Damals beim Lesen einer Seite habe er meist
schon auf der nächsten Seite nicht mehr gewusst, was er gelesen habe. Er sei
ausgesprochen ablenkbar gewesen. Auch weiterhin habe er Probleme, sich zu
konzentrieren und zu fokussieren. Häufig mache er etwas nicht fertig, habe aber
auch Ängste etwas falsch zu machen. Er könne Aufgaben und Aktivitäten überhaupt
nicht organisieren, habe Mühe, Termine oder Fristen einzuhalten, vermeide
Aufgaben mit längerer geistiger Anstrengung. Er zapple häufig mit den Füssen,
rutsche auf dem Stuhl herum. Teilweise stehe er in Situationen, in denen man
Sitzenbleiben müsse, auf und fühle sich oft innerlich unruhig. Manchmal habe er
auch Schwierigkeiten sich ruhig zu beschäftigen. Gegenüber einer gut bekannten
Person könne er auch übermässig viel reden. Er rede oft schnell dazwischen,
platze mit der Antwort heraus, bevor die Frage gestellt sei. Er könne nur sehr
schwer abwarten, bis er im Gespräch an der Reihe sei. All diese Symptome seien
allesamt deutlich formal auch vor dem 12. Lebensjahr aufgetreten. Dies habe
auch im beruflichen Bereich oder im sozialen Umfeld stets Schwierigkeiten
bereitet. Er habe vielfache Arten von Dummheiten gemacht, clownartiges
Verhalten gezeigt. Dieses sei schon vor dem Beginn der Mobbing-Problematik
vorhanden gewesen. Im Rahmen der Angstsituationen habe er im beruflichen Umfeld
begonnen, diese mit Codein zu unterdrücken, um überhaupt arbeitsfähig zu sein.
Er habe sich teilweise sogar selbst verletzt, um nicht zur Arbeit zu müssen,
die aus Angst «vor den Ängsten». Wenn er Codein oder Benzodiazepine genommen
habe, sei er lockerer gewesen und habe unter die Leute gehen können. Cannabis
habe ihn zwar beruhigt, aber die Kognition nicht verbessert. In Menschenmengen
werde ihm weiterhin schwindelig. In besonderer Höhe habe er ein komisches
Gefühl, eine spezielle Tierphobie habe er nicht. Er habe das Problem, dass
seine Stimmung sehr stark schwanke, teilweise maniform werde, dann wieder ins
depressive abgleite. Die Zykluslänge könne eine Woche bis einen Monat betragen.
Es gebe auch Phasen mit Mischstimmung.
Es werden folgende objektive Befunde vom
neurologischen Experten erhoben: Der Hirnnervenstatus sei unauffällig.
Bezüglich Sensibilität würden lediglich an den Fingern der linken Hand eine
geringfügige Hypästhesie und Hypalgesie angegeben im Sinne eines Residuums nach
CTS-Dekompression vor zwei Jahren. Es bestünden keine Tinel-Zeichen über dem
Karpaltunnel und kein Phalen-Zeichen, die motorischen Funktionen seien intakt. Bei
der Prüfung des muskuloskelettalen Status zeigten sich eine leichte
Beinlängendifferenz rechts von -2 cm, eine diskrete langgeschwungene Skoliose
sowie eine Druckdolenz insbesondere in Etage LWK 4/5 bds. mit auch leichter
Klopfempfindlichkeit. Die Lasègue-Prüfung sei ohne radikuläre Ausstrahlung,
jedoch insgesamt mit Muskelverkürzung und dadurch eingeschränkter
Beweglichkeit. Es bestehe eine diskrete Einschränkung der Aussenrotation des
linken Unterarms. An der rechten Fusssohle sei eine umschriebene leichte derbe
Verdickung der Plantarfaszie feststellbar und druckdolent.
5.5.3 Insgesamt erheben die Gutachter
in der bidisziplinären Beurteilung folgende Diagnosen:
Mit
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung,
aktuell im Vordergrund stehende affektive Begleitsymptome und
Aktivitätsstörungen F61
- Sonstige gemischte Angststörung F41.3
- Psychische und Verhaltensstörungen durch
multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen F19.22
(gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm
[kontrollierte Abhängigkeit], jedoch zeitweilig Neigung zum Beikonsum [sekundäre
Abhängigkeitserkrankung])
Ohne
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:
- Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit
Hyperaktivität und Störungen des Sozialverhaltens F90.1
- Kombinierte Störungen schulischer
Fertigkeiten F81.3
- Passagere polymorphe psychotische
Störung bei Gebrauch psychotroper Substanzen F19.5 (inzwischen abgeklungen)
- Episodische Migräne teilweise mit
visueller Aura
- Status nach CTS-Dekompression links
- Unspezifische Lumbalgie
- Leichte Plantarfasziitis rechts
- Ausgeprägtes Schlafapnoe-Syndrom (AHI
56/h)
6. Die
Beschwerdegegnerin stellt in den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen auf
das bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ ab, weshalb dessen
Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann einleitend festgehalten werden, dass das
Gutachten in Kenntnis der gesamten Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des
Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und von auf
den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern
erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche
Expertise.
6.1
6.1.1 Inhaltlich
leitet der psychiatrische Gutachter in seiner Beurteilung die von ihm
gestellten Diagnosen nachvollziehbar her, so wird die Diagnostik denn auch
nicht bestritten (sofern es nicht um die Relevanz der Diagnose für die
Arbeitsfähigkeit geht). Es wird angegeben und als plausibel erachtet, dass der Beschwerdeführer
selber seine Suchtproblematik auf die schulischen Probleme und die
Schwierigkeiten mit seinen Mitschülern und Lehrern in der Kindheit / Jugend
zurückführe bzw. durch den Gebrauch von Suchtmitteln sich selber zu behandeln
versucht habe. Paranoide Ideen und Halluzinationen habe er nur in Zusammenhang
mit dem Entzug von Subutex gehabt. Aufgrund der anamnestisch angegebenen
ausgeprägten psychomotorischen Unruhe wie auch des Clown-Verhaltens in der
Kindheit mit unangemessenen Handlungen sei vom damaligen Bestehen von Störungen
des Sozialverhaltens auszugehen. Solche gälten seit Langem als etablierte
Prädiktoren für das Entstehen eines Drogenabusus. Würden über einen Zeitraum
von zwölf Monaten wiederholt wenigstens drei Substanzgruppen konsumiert, ohne
dass eine Substanz für sich alleine dominiere, bestehe eine Störung durch
multiplen Substanzgebrauch, wenn die Substanzaufnahme wahllos erfolge. Dies sei
vorliegend gegeben. Der Gutachter führt weiter aus, solche Patienten hätten in
der Regel eine mehrjährige «Drogenkarriere» hinter sich und wiesen neben dem
Abhängigkeitssyndrom häufig diverse andere Komorbiditäten auf. Der Verlauf einer
Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung sei schon in der Kindheit durch ein
hohes Mass an komorbid auftretenden Störungen gekennzeichnet. Es seien
vielfältige psychische Begleiterkrankungen zu beobachten und es bestehe oft
eine hohe Symptomüberschneidung mit anderen Störungsbildern. Beim
Beschwerdeführer lägen klinisch und unter Einbezug des strukturierten
klinischen Interviews SKID-II abhängige, ängstliche, phobische,
selbstunsichere, empfindsame, schizoide, wohl zeitweilig auch emotional
instabile Denk- und Verhaltensweisen vor, die auf eine Reaktion auf Stimmungen
zurückzuführen seien. Zeitweilig und situationsabhängig bestehe bei ihm eine
Stimmungslabilität. Es scheine ein instabiles Selbstbild gegeben zu sein mit
zum Teil vorliegenden Störungen der Selbstwahrnehmung, auch mit Tendenz zu
Selbstabwertung und Neigung zu Selbstverletzung. In der Vergangenheit seien
durch toxische Vorgänge delirante Symptome mit paranoiden Vorstellungen und vorübergehenden
halluzinatorischen Symptomen aufgetreten. Insgesamt ergäben sich in der
Persönlichkeitsdiagnostik Hinweise auf vorwiegende Störungen im Cluster C,
jedoch in geringerem Mass auch im Cluster A und B. Dabei handle es sich beim
Beschwerdeführer durchaus um ein überdauerndes Muster von innerem Erleben und
Verhalten, das merklich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung
abweiche. Die Störungen manifestierten sich im Bereich der Kognition, der
Affektivität, der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der
Impulskontrolle. Die Verfügbarkeit psychischer Funktionen sei zum Teil gestört,
so die Selbstregulation. Die defizitäre Strukturbildung manifestiere sich konkret
in mangelhaft ausgebildeten Ich-Funktionen, einer unreifen Abwehrorganisation
und in unreif gestalteten Objektbeziehungen. Auf der Ebene der Ich-Funktionen
handle es sich vorrangig um Störungen der Emotionsregulierung, der
Mentalisierung und der Ich-Integration. Es erscheine auch durchaus glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der gestörten Konzentrations- und Gedächtnisfunktionen
eingeschränkt sei sowie Probleme damit habe, in Alltagssituationen des
Berufslebens zurecht zu kommen und sich an Regeln und Abläufe im Alltag
anzupassen. Gegenwärtig bestehe ein durchschnittliches bis
unterdurchschnittliches Niveau der individuellen Funktions- und
Leistungsfähigkeit bezogen auf das intraindividuelle Vergleichsniveau. Hinweise
für eine Aggravation oder Simulation gebe es nicht. Die geklagten Beschwerden
wirkten glaubhaft. Im Rahmen dieser psychischen Störungen sei beim
Beschwerdeführer von einer reduzierten psychischen Stabilität und nachlassender
Zuverlässigkeit auszugehen, hält der psychiatrische Gutachter weiter fest. Es bestünden
eine reduzierte Dauer-Aufnahmefähigkeit und zum Teil reversible Veränderungen
der höheren kognitiven Funktionen. Gegenwärtig könne der Beschwerdeführer nur
eingeschränkt Neues lernen, Probleme lösen, mit Stress und Krisensituationen
adäquat umgehen, die tägliche Routine planen und durchführen. Die
Tagesstrukturierung sei mit seiner Arbeit im Atelier zwar erhalten, die
Kommunikation jedoch reduziert. Weiter bestünden Beeinträchtigungen der
Selbstversorgung. Der Beschwerdeführer sei nur eingeschränkt in der Lage,
Beziehungen aufrechtzuerhalten und Kontakte zu Dritten aufzunehmen. Er habe soziale
Ängste. In diesem Zustand sei er nur bedingt in der Lage, erwerbstätig und
dauerhaft unabhängig sowie wirtschaftlich eigenständig zu leben. Der
psychiatrische Gutachter diskutiert auch die Vorakten und hält dazu fest, dass
die toxisch bedingten paranoiden / halluzinatorischen Symptome beim
Beschwerdeführer reversibel gewesen seien. Sofern es ihm gelinge, seinen
passiven Lebensstil mit sozialem Rückzug durch Aktivitätsaufbau und
Verhaltensaktivierung zu korrigieren, er dabei seine Veränderungswünsche
definiere und durch eine aktivere Lebensführung bestrebt sei, die
Aktivitätsdefizite zu überwinden, könne auch prognostisch von weiteren positiv
nachhaltigen Veränderungen ausgegangen werden. Die Sucht sei indessen als
sekundäres Geschehen zu erachten. Beim Beschwerdeführer ergäben sich in der
Vergangenheit infolge seines Temperaments, der abnormen Erlebnisreaktionen im
Rahmen des bestehenden ADHS und der Lernstörung sowie seiner auffälligen
Sozialisation im Rahmen der lebensgeschichtlichen Besonderheiten, u.a. auch der
langjährigen Sucht und des geringen strukturellen Integrationsniveaus, eine
ungünstige Persönlichkeitsentwicklung. Diese äussere sich in den Bereichen
Kognition, Affektivität und zwischenmenschliche Beziehungen sowie der Art des
Umgangs mit ihnen. Von einer bipolaren Störung, wie sie in der Vergangenheit
auch schon diagnostiziert worden sei, sei jedoch eher nicht auszugehen, weil
Verlauf und Ausprägung der affektiven Symptomatik eher durch den
unterschiedlichen Substanzgebrauch bestimmt seien. Aus psychiatrischer Sicht
seien die Störungen zumindest zum Teil veränderbar, trotz der gegenwärtig noch
vorhandenen Probleme der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit. Es sei
anzunehmen, dass diese durch einen besseren Aktivitätsaufbau im Alltag,
insbesondere durch eine Verhaltensaktivierung zur positiven Veränderung der
Balance führen könne, sukzessive aber auch zur Verbesserung des Engagements und
der Routine auch auf der (beruflichen) Leistungsebene erheblich beitragen
werde. Somit bestünden gegenwärtig durchaus positive Aussichten auf eine
Veränderung in beruflicher Hinsicht, wenn der Beschwerdeführer auf die «Selbstmedikation»
verzichte und sich kontinuierlich psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln
lasse. So könnte er durchaus wieder in der Lage sein, einer regelmässigen
beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Folglich könne
die eher negativistische, prognostisch ungünstige Sichtweise der behandelnden
Ärzte nicht nachvollzogen werden. Auch diese Einschätzung erweist sich als
plausibel.
6.1.2 Die bei den gegebenen Diagnosen
vom Bundesgericht geforderte Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281) lässt sich
anhand des psychiatrischen Gutachtens vornehmen. Der Gesundheitsschaden bzw.
die Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde wird in der Beurteilung
eingehend diskutiert und dargelegt, inwiefern dieser Gesundheitsschaden bzw.
die Funktionseinschränkungen konkret Einfluss nehmen. Die Behandlung in der
Vergangenheit wird gutachterlich nicht als lege artis angesehen. Hier nimmt Dr.
med. E.___ vor allem Bezug auf die vom Beschwerdeführer betriebene
«Selbstbehandlung» mit Betäubungsmitteln. Die Kooperation bei bisher erfolgten
Therapien erachtet er als mässig. Es lässt sich aus der Aktenlage nicht
erkennen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich notwendiger
Behandlungsmassnahmen jeweils unkooperativ gewesen wäre. Eine
krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz besteht sodann auch aus
gutachterlicher Sicht nicht, jedoch werden der Zugang und die Akzeptanz zu
dieser als noch ambivalent angesehen. Weiter bestehen aus Sicht des
psychiatrischen Experten noch nicht ausgeschöpfte Behandlungsoptionen, so eine
Überprüfung und allfällige Anpassung der gegenwärtigen Substitutionsbehandlung,
eine Behandlung des diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms und in diesem
Zusammenhang auch ein Überdenken der Medikation. Bezüglich Letzterer sei auch
das seit Kindheit bestehende ADHS mit zu berücksichtigen. Invaliditätsfremde
Faktoren spielten im vorliegenden Fall in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nur
eine marginale Rolle, ohne Beeinflussung der Bewertung der Arbeitsfähigkeit in
der Gesamtheit, und eine Aggravation könne ausgeschlossen werden. Zum
vorhandenen Suchtleiden wird festgehalten, dass die vorangegangen psychischen
Störungen Krankheitswert besitzen und damit in Zusammenhang stehen, das
Suchtleiden also sekundär ist bzw. diese Störungen zum Suchtleiden geführt
haben. Hinsichtlich Komorbidität sind umfassende Wechselwirkungen zwischen
allen gestellten Diagnosen gegeben. Das Persönlichkeitsbild wird in der
gutachterlichen Beurteilung ebenfalls umfassend gezeichnet, es wird eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Auf die diesbezüglichen
Erwägungen kann verwiesen werden. Die Persönlichkeitsstörung hat entsprechend
Einfluss auf die persönlichen Ressourcen. Es liegen in Zusammenhang mit den
psychiatrischen Diagnosen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen der
persönlichen Ressourcen vor. Zu seinen Eltern hat der Beschwerdeführer zwar ein
gutes Verhältnis und erfährt dort auch Unterstützung, was als familiäre
Ressource gewertet werden kann. Ansonsten muss zum sozialen Kontext aber
festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine wirkliche Teilhabe am
sozialen Leben hat. Er lebt in einer (betreuten) Wohngemeinschaft, was zu
funktionieren scheint, ansonsten pflegt er einen eher monotonen Tagesablauf mit
der vierstündigen Arbeit im Atelier und sonst keinen weiteren Tätigkeiten. Der
Gutachter hält hier fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch
motiviert werden müsste, etwas aktiver zu werden. Im Hinblick auf die
Behandlungsoptionen sollte sein Zustand nicht als stationär angesehen, sondern
versucht werden, ihn zu etwas mehr Aktivität zu ermutigen. Zur Konsistenz wird
im Gutachten schliesslich festgehalten, dass sich weder reproduzierbare
negative Antwortverzerrungen noch widersprüchliche Angaben oder willentlich
verfälschten Aussagen sowie Leistungsinkonsistenzen fänden. Die Angaben des
Beschwerdeführers stimmten weitgehend mit dem aktuellen
Interpretationszusammenhang überein. Auswirkungen der Funktionsstörungen
ergäben sich in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Auch vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit sei das Aktivitätenniveau schon reduziert gewesen. Es lassen
sich somit keine Inkonsistenzen erkennen. Die gegebenen Funktionsstörungen
wirken sich in allen Lebensbereichen aus, was sich auch aus der Biografie des
Beschwerdeführers herauslesen lässt. Das Aktivitätenniveau war auch vor
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit schon reduziert. Ein Leidensdruck ist ebenfalls
erkennbar.
6.2 Der neurologische Gutachter legt
in seiner Einschätzung einleuchtend dar, dass bezüglich einer
Sensibilitätsstörung der linken Hand im klinischen Untersuchungsbefund
residuale Defizite in noch geringem Umfang vorhanden seien. Es ergäben sich
aber keine Zeichen einer reduzierten Motorik, auch die feinmotorischen
Funktionen seien durchaus normal. Anamnestisch angegebene und nachvollziehbare
Einschränkungen bei sehr feinen, taktilen Funktionen erfordernden
feinmotorischen Funktionen seien nicht bedeutsam für die Arbeitsfähigkeit. Auch
im Hinblick auf ein nur auf Nachfrage eruierbares lumbales Rückenschmerzsyndrom
seien die Funktionen, insbesondere Sitzen und wechselbelastende Tätigkeiten,
nicht eingeschränkt. Lediglich bei statischer Belastung (Gewichtslimite über 10
kg) würden die Beschwerden zunehmen. Ein statisch-myalgischer Rückenschmerz sei
bei dieser Befundlage sehr gut vorstellbar. Schwere Tätigkeiten sollten deshalb
vermieden werden. Sensomotorische Defizite radikulärer Art seien ohnehin nicht
feststellbar. Auch bezüglich Kopfschmerzen sei eine nur auf Befragen
eruierbare, bislang nicht diagnostizierte gelegentliche episodische Migräne,
selten auch mit visueller Aura, zu attestieren. Diese Ausprägung habe keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aktuell stehe der Beschwerdeführer in
Behandlung wegen einer leichten Plantarfasziitis rechts. Dauerhaftes Gehen und
langes Stehen seien aktuell eher eingeschränkt. Zusammenfassend seien aus
somatischen Aspekten heraus körperlich leichte, gelegentlich leicht bis
mittelschwere Arbeitstätigkeiten, idealerweise in Wechselbetätigung,
überwiegend sitzend, gelegentlich stehend und gehend, gut zumutbar und möglich.
Diese Beurteilung erweist sich als stimmig. Weit im Vordergrund stehen für den
neurologischen Gutachter die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wobei
sich aus der Biografie (insbesondere der Schulanamnese) aus neurologischer
Sicht der klare Hinweis darauf feststellen lasse, dass beim Beschwerdeführer
bereits in früher Jugend die Kriterien für die Diagnose eines kombinierten ADHS
erfüllt gewesen seien. Auffallend sei dabei, dass die Hyperaktivität und die
Konzentrationsschwierigkeiten schon bestanden hätten, noch bevor sich später
die vom Beschwerdeführer beschriebenen Mobbing-Situationen entwickelt hätten.
Entsprechend der damals schon bestehenden Hyperaktivitäten und
Teilleistungsstörungen sei es nachvollziehbar, dass sich dann auch
entsprechende, ängstliche, soziophobe Entwicklungen eingestellt und ausgeprägt
hätten. Die Folgen dieser Ängstlichkeit nenne der Beschwerdeführer auch
nachvollziehbar als Grund für seine Suchtentwicklung. Die Symptome der ADHS
bestünden fortgesetzt, sie seien nun jedoch stark überlagert durch die
Angstaspekte und die Stimmungsschwankungen. Gegenwärtig bestünden auch
Schwierigkeiten mit starker Ermüdung und Ermüdbarkeit, was sich in der
Untersuchungssituation bestätige. Der nachträglich eingegangene Befund, der in
der somnologischen Abklärung erhoben worden sei, erkläre grösstenteils die
Tagesmüdigkeit und erfordere eine entsprechende Therapie. Aus neurologischer
Sicht seien somit die Diagnosen einer schon in der Kindheit und Jugend bestehenden
Teilleistungsstörung mit komplexer Symptomatik zu eruieren, bestehend aus
kombiniertem ADHS, Lese-/Rechtschreibschwäche, Dyskalkulie, auch leichter
bestehender Lernschwächen (was entsprechend zu schulischen Schwierigkeiten
geführt habe und sekundär dann doch die gegenwärtig im Vorrang bestehende
affektive Störungssymptomatik zumindest teilweise mitbegründet oder verstärkt
habe). Auch diese Beurteilung erweist sich als einleuchtend. Zu einer in den
Vorakten geführten Diskussion über das Vorliegen einer Epilepsie merkt der
Gutachter an, ein durchgeführtes EEG vom 18. April 2016 sei ohne Pathologie
gewesen, weshalb eine solche nicht zu diagnostizieren sei.
6.3 Zusammengefasst
erweist sich das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ somit als beweiskräftig
und es kann auf die darin getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
abgestellt werden. Demgemäss ist beim Beschwerdeführer im Rahmen der
psychischen Störungen von einer reduzierten psychischen Stabilität und
nachlassender Zuverlässigkeit auszugehen. Es bestehen eine reduzierte
Daueraufmerksamkeit und zum Teil reversible Veränderungen der höheren
kognitiven Funktionen. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig nur eingeschränkt
in der Lage, Neues zu lernen, Probleme zu lösen, mit Stress und Krisensituationen
adäquat umzugehen und die tägliche Routine zu planen und durchzuführen. Die
Tagesstrukturierung ist mit der Arbeit im Atelier zwar erhalten, die
Kommunikation jedoch reduziert. Es bestehen durchaus Beeinträchtigungen der
Selbstversorgung. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht vollumfänglich, Beziehungen
aufrechtzuerhalten und Kontakte zu Dritten aufzunehmen, es bestehen soziale
Ängste. In diesem Zustand ist er nur bedingt in der Lage, erwerbstätig und
dauerhaft unabhängig sowie wirtschaftlich eigenständig zu leben. Insbesondere sind
wegen der verminderten Daueraufmerksamkeitsfähigkeit alle Arbeiten, welche eine
dauerhafte Beanspruchung erfordern, nicht geeignet. Vielmehr sind
abwechslungsreiche, nur kurze Aufmerksamkeitsspannen erfordernde Tätigkeiten
sinnvoll. Reizdichte Umgebung (hohe Lichtintensität, Lärm und Geruchsbelastung)
ist bei der Migräne eher ungeeignet. Körperlich leichte, gelegentlich
mittelschwere Arbeitstätigkeiten, idealerweise in Wechselbetätigung,
überwiegend sitzend, gelegentlich stehend und gehend sind gut zumutbar und
möglich, dies auch ohne Einschränkung in zeitlicher Hinsicht bzw. der
Leistungsfähigkeit. Nur dauerhaftes Gehen und langes Stehen wären bei der umschriebenen
leichten Plantarfasziitis rechts aktuell ungünstig. Die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit wird aufgrund der dargelegten Einschränkungen auf 40 %
festgelegt. In einer angepassten Tätigkeit wird eine Arbeitsfähigkeit von 60 %
attestiert, wobei diese Einschätzung ab April 2016 gilt. Aus der aktuell neu
diagnostizierten Schlafapnoe ergibt sich aus gutachterlicher Sicht keine
darüber hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese muss aber
behandelt werden.
6.4 Der
Beschwerdeführer lässt hinsichtlich des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___
einwenden, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das diagnostizierte ADHS bei
den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt werde. Die
Gutachter würden implizit festhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
ADHS Einschränkungen in Bezug auf das Berufsleben erleide. Es werde auch nicht
erklärt, wie sie zur Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit kämen. Sodann
werde auch der zentrale Punkt der Zumutbarkeit nicht einmal andiskutiert. Von
Invalidität sei auszugehen, wenn der Beschwerdeführer einem durchschnittlich
entgegenkommenden Arbeitgeber auf dem primären Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar
sei. Hiervon sei klar auszugehen. Er sei nicht einmal in der Lage, selbständig
zu leben.
Zu den
vorgebrachten Rügen ist festzuhalten, dass gutachterlich eine reduzierte
Daueraufmerksamkeit angenommen wird. Die gestörten Konzentrations- und
Gedächtnisfunktionen, die der Beschwerdeführer als aus dem ADHS fliessende Einschränkungen
verstanden haben will, wurden somit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
mitberücksichtigt. Nachvollziehbar ist das Aufführen des ADHS unter den
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit deshalb, weil sich aus
dieser bereits in Kindheit und Jugend bestehenden Störungen andere psychische
Störungen entwickelt haben, die das ADHS mittlerweile überlagern. Der
neurologische Gutachter hält dazu fest, schon in der Kindheit habe ein
kombiniertes ADHS bestanden, das zu entsprechenden schulischen Schwierigkeiten
geführt und sekundär dann doch die gegenwärtig im Vorrang bestehende affektive
Störungssymptomatik zumindest teilweise mitbegründet oder verstärkt habe. Das
ADHS bezeichnet er indessen als abgemildert. Der psychiatrische Gutachter führt
ebenfalls aus, es ergebe sich in der Vergangenheit unter anderem infolge des
bestehenden ADHS eine ungünstige Persönlichkeitsentwicklung. Konkret führte
dies zur Herausbildung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, die sich
aktuell und dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im Übrigen würde das
Hinzutreten einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht
zwangsläufig zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, konkret einer
Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, führen.
Tatsächlich
äussert sich das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ nicht explizit zur
Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen
einem durchschnittlich entgegenkommenden Arbeitgeber auf dem primären
Arbeitsmarkt zumutbar ist. Es lassen sich anhand der gutachterlichen
Einschätzung indessen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass dies nicht der
Fall wäre. Vielmehr scheint sich diese Frage für die Gutachter gar nicht zu
stellen. Der Beschwerdeführer vermag ebenfalls nicht darzulegen, inwiefern er
einem durchschnittlichen Arbeitgeber derart unzumutbar sein sollte, dass eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit daraus resultieren würde. Aus dem Verweis
darauf, dass er nicht in der Lage sei, selbständig zu leben, lässt sich
jedenfalls nichts mit Bezug auf diese Frage ableiten. Der Beschwerdeführer ist
auch in der Lage, sich innerhalb der betreuten Wohngemeinschaft in die
Gemeinschaft einzufügen. Weiter lässt sich mit Blick auf die Vergangenheit
nicht erkennen, dass es aufgrund von aus den psychischen Störungen
abzuleitenden Verhaltensweisen zu Kündigungen gekommen wäre. Die früheren
Arbeitsstellen verlor der Beschwerdeführer wegen des damaligen Alkohol- und
Drogenkonsums.
Schliesslich
wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die 60%ige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit einlässlich und nachvollziehbar
hergeleitet. Angeführt werden eine reduzierte psychische Stabilität,
nachlassende Zuverlässigkeit, eine reduzierte Daueraufmerksamkeit und zum Teil
reversible Veränderungen der höheren kognitiven Funktionen. Aus den Beeinträchtigungen
resultiert gutachterlich gesehen eine nur bedingte (nicht aber aufgehobene)
Möglichkeit, erwerbstätig und dauerhaft unabhängig sowie wirtschaftlich
eigenständig zu leben. Es ist von einem durchschnittlichen bis
unterdurchschnittlichen Niveau der individuellen Funktions- und
Leistungsfähigkeit bezogen auf das intraindividuelle Vergleichsniveau die Rede.
Die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Allrounder in einem Sport Outlet-Geschäft von 40 % und einer Arbeitsfähigkeit
von 60 % in einer angepassten Verweistätigkeit ist schlüssig und hält der
durchgeführten Indikatorenprüfung stand. Diese hat gezeigt, dass gewisse
Ressourcen bestehen (keine völlige Hoffnungslosigkeit des Beschwerdeführers,
familiäre Unterstützung) und die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft
sind bzw. eine Optimierung möglich ist.
6.5 Auch
die behandelnde Therapeutin, med. pract. J.___, hat sich am 22. Februar
und 22. Mai 2018 (IV-Nrn. 32 und 41) zum Gutachten geäussert. Während sie dieses
in der ersten Stellungnahme als schlüssig und nachvollziehbar erachtete (wobei
es zum Erhalt der erreichten Stabilität einer IV-Rente bedürfe), hielt sie in
ihrem zweiten Schreiben fest, aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht sei die Einschätzung
einer 60%igen Arbeitsfähigkeit deutlich zu hoch. Der Beschwerdeführer sei
derzeit und langfristig nicht arbeitsfähig, auch nicht im geschützten Rahmen.
Trotz intensiver Massnahmen leide er weiterhin an einer phasenweise
schwergradig ausgeprägten depressiven Symptomatik, die auf die
Grunderkrankungen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und eines schwer
ausgeprägten ADS im Erwachsenenalter zurückzuführen sei. Als langfristiges Ziel
werde zwar eine niederprozentige Tätigkeit in einem geschützten Rahmen ins Auge
gefasst, dies werde aber höchstwahrscheinlich erst innerhalb der nächsten Jahre
möglich sein. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei mittelfristig nicht
realistisch und mit der klinischen Symptomatik nicht vereinbar.
Zur
Einschätzung im Bericht vom 22. Mai 2018 ist zu sagen, dass diese einerseits
widersprüchlich erscheint, nachdem in einer ersten Stellungnahme erklärt worden
war, das Gutachten sei schlüssig. Im Arztbericht der behandelnden Therapeutin
vom 7. März 2017 (IV-Nr. 22) wurde von einem ADHS oder einer
Persönlichkeitsstörung nicht gesprochen, die postulierte vollständige
Arbeitsunfähigkeit wird nun aber daraus gefolgert. Auch von einer zeitweise
vorhandenen schwergradigen depressiven Symptomatik wurde vorgängig nie
berichtet. Ebenfalls widersprüchlich ist die Aussage, dass der Beschwerdeführer
nicht einmal in geschütztem Rahmen arbeiten könne, obwohl er genau dies seit
2013 in der Stiftung F.___ ohne Unterbruch tut. Insofern vermögen diese
Stellungnahmen keine Zweifel am Beweiswert des Administrativgutachtens
aufkommen zu lassen.
7.
7.1 Nach
dem Gesagten ist von der gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit von 60
% in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer lässt in
diesem Zusammenhang die Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit zur
Diskussion stellen.
7.2 Für
die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter
den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig,
ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16
ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht
mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter
Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von
vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E 5.4.2 mit Hinweisen).
7.3 Im
eben zitierten bundesgerichtlichen Entscheid ging es um eine 1975 geborene
Frau, bei welcher in einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Zumutbar waren Arbeiten mit leicht bis
deutlich unterdurchschnittlichen Tempo- und geringen Sorgfaltsanforderungen,
wobei ein gewisses Mass an Anleitung und Begleitung notwendig war. Die
Tätigkeiten sollten nur bei einfachen Aufgaben das selbstständige Erarbeiten
von Lösungen erfordern. Ein gewisses Mass an Strukturierung des Arbeitssettings
sei hilfreich. Das Bundesgericht erachtete die Arbeitsfähigkeit als verwertbar.
In einem anderen Fall einer 1990 geborenen Frau mit einer angeborenen
Sehbehinderung wurde ebenso entschieden. Der Gesundheitszustand gestattete eine
vollzeitliche Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf, wobei eine Leistung von 60 %
resp. zwischen 40 und 60 % erbracht werden konnte. Dabei wurde
berücksichtigt, dass die Versicherte einzelne Verrichtungen nicht oder nur mit
verlangsamtem Arbeitstempo vornehmen konnte und infolge der in höherem Masse
erforderlichen Konzentration schneller müde wurde. Zwar sei es so, dass die
durch die Sehbehinderung bedingte Beeinträchtigung ein Entgegenkommen des
Arbeitgebers erfordere, erwog das Bundesgericht. Es wurde aber insgesamt nicht
davon ausgegangen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine passenden Stellen
bereithalte und die Restarbeitsfähigkeit deswegen nurmehr an einem geschützten
Arbeitsplatz verwertet werden könne. Dass eine Institution einen geschützten
Arbeitsplatz empfohlen hatte, stehe dieser Beurteilung nicht zwingend entgegen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_869/2011 vom 24. April 2012 E. 4.3.6). In
Bezug auf die Teilzeitarbeit hat das Bundegericht weiter mehrfach bestätigt,
dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pensum verwertbar ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
7.4 Im
vorliegenden Fall muss eine angepasste Verweistätigkeit abwechslungsreich sein und
darf nur kurze Aufmerksamkeitsspannen erfordern. Reizdichte Umgebung ist wegen
der Migräne zu vermeiden. Solche Arbeitsplätze kennt der ausgeglichene
Arbeitsmarkt durchaus, beispielsweise im Rahmen von Hauswartsarbeiten, die auch
hilfsweise erbracht werden können, wobei der Beschwerdeführer eine Anlehre als
Hauswartmitarbeiter absolviert hat. Weitere Anforderungen, insbesondere an
einen potenziellen Arbeitgeber im Umgang mit dem Beschwerdeführer, stellen sich
nicht. Sicherlich bedarf es aufgrund der eingeschränkten
Kommunikationsmöglichkeiten und Kontaktaufnahme zu Dritten eines längeren
Beziehungsaufbaus. Dieser Umstand allein vermag jedoch nicht zur Annahme zu
führen, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht
verwertbar wäre. Mit Blick auf die oben zitierten Entscheide, in denen es wie
beim Beschwerdeführer um Versicherte jüngeren Alters ging, ist nicht
ersichtlich, inwiefern er im Gegensatz zu diesen die verbleibende
Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könnte. Den bestehenden Einschränkungen
wird vielmehr im Rahmen des leidensbedingten Abzugs (vgl. E. II. 9 nachstehend)
Rechnung zu tragen sein. Dass der Beschwerdeführer aktuell im geschützten
Rahmen arbeitet, spricht ebenfalls nicht gegen diese Einschätzung, zumal sich
sein Gesundheitszustand verbessern liesse, wenn im Rahmen seiner Behandlung
daran gearbeitet werden würde, ihn etwas mehr zu aktivieren. Somit kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht
verwertbar wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
8. Bei
der Berechnung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich hat die
Beschwerdegegnerin sowohl bei der Bemessung des Valideneinkommens als auch bei
der Bemessung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung
des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt. Der Beschwerdeführer stellt
sich auf den Standpunkt, dass das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zu ermitteln sei.
8.1 Konnte
der Versicherte wegen seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen
Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als
Nicht-invalider erzielen könnte, einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des
jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV). Als Erwerb von zureichenden
beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene
Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren (zweijährige, einfachere
Ausbildungen mit Berufsattest für hauptsächlich praktisch begabte Personen),
wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr
die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche
Ausbildung und dem Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch
die gleichen Möglichkeiten eröffnen wie Nichtbehinderten mit der gleichen
(ordentlichen) Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19.
Februar 2015 E. 3.2 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2). Als geburts- und
frühinvalid gelten somit nicht nur Versicherte, welche infolge ihrer Invalidität
überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, sondern auch diejenigen
Personen, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch
abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit
dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie
eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 Kreisschreiben
des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in
der Invalidenversicherung / KSIH; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom
19. Februar 2015 E. 3.2).
8.2 Der Beschwerdeführer litt gemäss
Gutachten bereits seit der frühen Jugend an einer kombinierten ADHS. Trotz der
bestehenden Einschränkungen hat er nach Schulabschluss in der Einwohnergemeinde
[...] eine Anlehre als Hauswart erfolgreich abgeschlossen und verfügt damit
über eine Ausbildung mit Berufsattest (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 8). Es ist nicht
ersichtlich, dass er im Rahmen seiner Ausbildung weniger berufliche Kenntnisse
erlangt hätte als eine Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die
gleiche Ausbildung abgeschlossen hat. Gemäss Ausbildungszeugnis der
Einwohnergemeinde Bellach vom 27. Juli 2004 (IV-Nr. 51 S. 2) hat er im
Verlauf der Ausbildungszeit die einzelnen Lernziele und das angestrebte
Ausbildungsziel mit gutem Erfolg erreicht. Auch die Abschlussprüfung habe er
mit gutem Erfolg abgeschlossen. Laut Bericht des ehemaligen Lehrbetriebs zuhanden
der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2019 (Posteingang; IV-Nr. 51 S. 1)
konnte der Beschwerdeführer die geforderte Arbeitsleistung erbringen. Häufige
bzw. übermässig viele Absenzen gab es nicht. Es lassen sich insofern keine
Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer die mit der erfolgreich
abgeschlossenen Berufsausbildung offensichtlich erlangten beruflichen
Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht hätte ummünzen können.
Auch hat er im Vergleich mit einer Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
im Rahmen seiner Ausbildung nicht weniger berufliche Kenntnisse erlangt. Somit bestehen
die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie bei einer nicht invaliden Person mit
dem gleichen Ausbildungsabschluss und die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV fällt
ausser Betracht.
9.
9.1 Wie
bereits erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des
Valideneinkommens einen LSE-Tabellenlohn herangezogen, was aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung nicht auf seinem
erlernten Beruf gearbeitet hat, sondern vielen verschiedenen Tätigkeiten
nachgegangen ist (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 8), nicht zu beanstanden ist. Der verwendete
Tabellenlohn (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1,
Männer) erscheint ebenfalls korrekt. Somit beträgt das Valideneinkommen unter
Aufrechnung der Wochenstunden CHF 66'803.00.
9.2 Beim
Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf einen anderen Tabellenlohn
abgestellt (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Sektor 3 Dienstleistungen,
Kompetenzniveau 1, Männer), weil ihrer Ansicht nach dem Erfordernis, dass die
Tätigkeiten abwechslungsreich sein müssten, im Dienstleistungssektor besser
Rechnung getragen werden könne. Nachdem dieses Einkommen tiefer ausfällt als beim
Tabellenlohn, der für das Valideneinkommen herangezogen wurde, ist dieses
Vorgehen nicht zu beanstanden. Es kommt dem Beschwerdeführer zu Gute. Das
Invalideneinkommen beläuft sich demnach (nach Aufrechnung der Wochenstunden)
auf CHF 62'137.00 für ein Vollzeitpensum bzw. CHF 37'282.00 für das
zumutbare Pensum von 60 %.
9.3 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann
erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte
Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs
– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche
gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,
unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit
vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE
Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E.
5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Für einen
Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie besteht angesichts des hier herangezogenen niedrigsten
Kompetenzniveaus 1 kein Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter,
Nationalität und beruflicher Ausbildung nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil
des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4.). Wegen der
behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung hat die Beschwerdegegnerin einen
Abzug von 15 % vorgenommen. Der Beschwerdeführer erachtet den Abzug insgesamt
als zu tief und verlangt einen maximalen Abzug von 25 %, weil er seit Jahren
keiner Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sei und eine
Tätigkeit, in welcher er seine Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte, in
erheblichem Masse leidensadaptiert ausgestaltet sein müsse. Zum ersten Punkt
wurde bereits gesagt, dass beim angenommen Kompetenzniveau 1 kein Platz für
einen Abzug in Bezug auf die Dienstjahre besteht. In Zusammenhang mit der
behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung hat auch der RAD ausgeführt, dass
in Anbetracht der erheblichen einschränkenden Bedingungen die Prüfung von
allfälligen Abzügen zu erwägen sei (IV-Nrn. 34 und 49). Die Beschwerdegegnerin
hat dies mit einem Abzug von 15 % berücksichtigt. Hat der Versicherungsträger
einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung eine Ermessensfrage. Bei deren
Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71
E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81). Solche Gegebenheiten sind im
vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Nicht berücksichtigt hat die Beschwerdegegnerin
aber den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch Teilzeit arbeiten kann,
was mit Blick auf die LSE-Tabelle T18 vorliegend (wenn auch in geringem
Ausmass) Auswirkungen auf den Lohn hat. Es ist daher unter Würdigung aller
Umstände ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt. Ein weitergehender
Abzug erscheint nicht angebracht und hätte im Übrigen auch keinen Einfluss auf
den Rentenanspruch bzw. es würde kein Invaliditätsgrad resultieren, der zu
einem höheren Rentenanspruch führen würde. Somit beträgt das Invalideneinkommen
im vorliegenden Fall nach Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %
CHF 29'826.00.
9.4 Zusammengefasst
ergibt sich folgender Invaliditätsgrad:
Valideneinkommen
CHF 66'803.00
Invalideneinkommen
CHF 29'826.00
Invaliditätsgrad
55 %
Damit
besteht mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat
am 13. Dezember 2019 eine Kostennote eingereicht (VSBES.2019.216 / A.S. 55 f.),
worin er unter Anwendung eines Stundenansatzes von CHF 260.00 einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 3'397.05 geltend macht. Der Stundenansatz
beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) indessen CHF
180.00. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11.77 Stunden erweist sich
gemessen an Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die in der
Kostennote geltend gemachten Auslagen von CHF 94.00 sind ausgewiesen.
Somit ist die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf CHF 2'383.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00
[es wurde keine Honorarvereinbarung über CHF 260.00/h eingereicht]) im Betrag
von CHF 633.80 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den
Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann, wird auf CHF 2'383.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 633.80 (inkl. MwSt), wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer