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Entscheid

VSBES.2019.216

Invalidenrente

25. Juni 2020Deutsch56 min

Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle C.___

Source so.ch

Urteil vom 25. Juni 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 21. August 2019 und 11. September 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1984, meldete sich am 18. November 2015 und 14.

April 2016 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur

Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1 und 3).

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am

23. Mai 2016 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer (IV-Nr. 7), in dessen

Anschluss sich dieser am 6. Juni 2016 zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr. 12).

Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine Suchterkrankung und psychische

Beschwerden, bestehend seit 2004, angegeben. Zuletzt war der Beschwerdeführer

von April 2010 bis April 2011 in einem Pensum von 100 % bei der Firma B.___

in [...] als Allrounder angestellt gewesen.

1.3 Nachdem eine berufliche

Eingliederung geprüft, jedoch mit Bericht vom 6. Januar 2017 (IV-Nr. 19)

abgeschlossen worden war, holte die Beschwerdegegnerin diverse medizinische

Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle C.___

bidisziplinär begutachten. Das Gutachten wurde am 8. Februar 2018 von Dr. med. D.___,

Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 30.1).

1.4 Nachdem die behandelnde

Psychotherapeutin und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten

Stellung genommen hatten (IV-Nrn. 32 und 34), stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Mai 2018 (IV-Nr. 35) in Aussicht,

ihm bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. April 2017 eine

Viertelsrente zu gewähren.

1.5 Gegen den Vorbescheid liess der

Beschwerdeführer am 24. Mai 2018 (IV-Nrn. 39 und 41 f.) und 2.

August 2018 (IV-Nr. 47) Einwand erheben. Die Beschwerdegegnerin tätigte

daraufhin weitere Abklärungen beim ehemaligen Lehrbetrieb des Beschwerdeführers

(IV-Nr. 50).

2. Mit Verfügung vom 21. August

2019 (IV-Nr. 60; VSBES.2019.216 / Aktenseite [A.S.] 1 ff.)

gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad

von 53 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 eine halbe Invalidenrente. Ein

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde abgewiesen.

3. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 6. September 2019 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

(VSBES.2019.216 / A.S. 10 ff.) und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. August 2019 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren.

Dem

Beschwerdeführer sei angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und

Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den

notwendigen Beilagen zu gewähren.

Bis

zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der

Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Verfügung vom 11. September

2019 (IV-Nr. 63; VSBES.2019.226 / A.S. 1 ff.) entschied die

Beschwerdegegnerin auch über die Rentenleistungen vom 1. Dezember 2016 bis 30.

September 2019, nachdem in der Verfügung vom 21. August 2019 (VSBES.2019.216 /

A.S. 1 ff.) über die Leistungen ab dem 1. Oktober 2019 befunden worden war.

5. Auch gegen diese Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 19. September 2019 (VSBES.2019.226 / A.S. 12 ff.)

beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

Verfahrensantrag

Das vorliegende

Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren VSBES.2019.216 zu vereinigen.

Rechtsbegehren

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

11. September 2019 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren.

Dem

Beschwerdeführer sei angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und

Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den

notwendigen Beilagen zu gewähren.

Bis

zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der

Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung wird inhaltlich das

Gleiche ausgeführt wie in der Beschwerde vom 6. September 2019 (VSBES.2019.216

/ A.S. 10 ff.).

6. Mit Verfügung vom 23. September

2019 (VSBES.2019.226 / A.S. 31 f.) vereinigt das Versicherungsgericht das

Verfahren mit dem Verfahren VSBES.2019.216.

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2019 (VSBES.2019.216 / A.S.

44), die Beschwerden seien abzuweisen.

8. Mit Verfügung vom 10. Oktober

2019 (VSBES.2019.216 / A.S. 45 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

und bestellt Rechtsanwalt Patrick Thomann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

9. Mit Replik vom 31. Oktober

2019 (VSBES.2019.216 / A.S. 48 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer noch

einmal vernehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das

Einreichen einer Duplik (vgl. VSBES.2019.216 / A.S. 54).

10. Mit Eingabe vom 13. Dezember

2019 (VSBES.2019.216 / A.S. 55 ff.) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand

eine Kostennote zu den Akten.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

den angefochtenen Verfügungen (IV-Nrn. 60 und 63 bzw. VSBES.2019.216 /

A.S. 1 ff. sowie VSBES.2019.226 / A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit November 2015 in der

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounder

/ Mitarbeiter Lager in einem Sport-Outlet sowie für sämtliche angepassten

Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Als angepasst

gälten körperlich leichte, gelegentlich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten in

Wechselbetätigung, welche abwechslungsreich seien und nur eine kurze

Aufmerksamkeitsspanne erforderten. Eingliederungsmassnahmen würden gegenwärtig

im Atelier der Stiftung F.___ im geschützten Rahmen durchgeführt. Berufliche

Eingliederungsmassnahmen seien deshalb zurzeit nicht angezeigt. Bei der

Berechnung des Invalideneinkommens werde dem Umstand der behinderungsbedingten

erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von 15 % Rechnung getragen. Der

Invaliditätsgrad betrage 53 %. Abweichend vom Vorbescheid rechtfertige es

sich, beim Invalideneinkommen auf den Sektor 3 Dienstleistungen (Ziff. 45 – 96)

und nicht auf das Total abzustellen. Dem Erfordernis, dass die Tätigkeiten

wegen dem bestehenden ADHS abwechslungsreich sein müssten, könne im

Dienstleistungssektor im Kompetenzniveau 1 mehr Rechnung getragen werden als im

Sektor 2 Produktion.

Zu den Einwänden des Beschwerdeführers

nehme man wie folgt Stellung: Das eingeholte bidisziplinäre Gutachten sei

schlüssig und nachvollziehbar. Der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich

abgeklärt. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit werde auf November 2015 gelegt,

weil der Beschwerdeführer im November 2015 eine Entzugsbehandlung in der Klinik

in [...] und anschliessend in [...] gemacht habe. Es sei damit überwiegend

wahrscheinlich, dass bereits im November 2015 invalidisierende psychische

Störungen bestanden hätten. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasse

verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen

Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelange. Er umfasse auch

sogenannte Nischenarbeitsplätze, bei welchem Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen könnten. Es bestünden beim

Beschwerdeführer zwar erhebliche Einschränkungen, dennoch könne nicht gesagt

werden, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde. Zu denken sei

beispielsweise an eine Allroundertätigkeit, die verschiedene Aufgabenbereiche

umfasse. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei angepasst gewesen

(Wareneingangskontrolle, Preisanschriften, Warenplatzierung im Rayon, Kontrolle

im Rayon). Der Beschwerdeführer habe nach der obligatorischen Schulzeit eine

zweijährige Anlehre zum Hauswartmitarbeiter erfolgreich absolviert. In der Folge

habe er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Gemäss retrospektiver

gutachterlicher Beurteilung habe bei ihm bereits in der Jugend ein ADHS

bestanden. Es sei ihm dennoch möglich gewesen, diese Anlehre zu absolvieren.

Aus den Akten ergäben sich zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die sich im

Alter von 20 / 22 Jahren manifestierende Suchtproblematik wesentlich

mitverantwortlich gewesen sei, dass es ihm in Anschluss an die Anlehre nicht

gelungen sei, im ersten Arbeitsmarkt dauerhaft Fuss zu fassen. Die letzte Anstellung

sei wegen des Konsums von Alkohol und Benzodiazepinen gekündigt worden. Auch

bei der Firma G.___ sei es angeblich zu keiner Verlängerung des

Temporäreinsatzes gekommen, weil der Beschwerdeführer häufig bereits am Morgen

nach Alkohol gerochen habe. Auch die Therapeutin habe festgehalten, aufgrund

der Symptomatik und der Alkoholabhängigkeit, die sich entwickelt habe, habe er

seine Anstellungen jeweils verloren. Es sei somit nicht mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der

Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Ausbildung in einer IV-rechtlich

relevanten Weise eingeschränkt gewesen sei und deshalb keine zureichenden

beruflichen Kenntnisse habe erwerben können.

In der Beschwerdeantwort (VSBES.2019.216

/ A.S. 44) wird ergänzend ausgeführt, dass erst die später auftretende

Suchterkrankung den Beschwerdeführer daran gehindert habe, im ersten

Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dabei spiele es keine Rolle, dass die

Suchterkrankung gegebenenfalls Folge des ADHS sei. Wesentlich sei, dass die

Suchterkrankung erst später, nach Abschluss der Anlehre, die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigt habe. Das Valideneinkommen sei daher nicht basierend auf Art. 26

Abs. 1 IVV zu ermitteln.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (VSBES.2019.216 / A.S. 10 ff.) entgegenhalten, das

Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ erfülle die Anforderungen an ein

beweiskräftiges Gutachten nicht. Es sei in Bezug auf die attestierte

Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Die Gutachter würden implizit

festhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines ADHS Einschränkungen in

Bezug auf das Berufsleben erleide. Nicht erklärbar sei, weshalb das ADHS bei

den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt werde. Es werde

nämlich festgehalten, dass es durchaus glaubhaft erscheine, dass der

Beschwerdeführer aufgrund der gestörten Konzentrations- und

Gedächtnisfunktionen eingeschränkt sein könne, in Alltagssituationen des

Berufslebens zurecht zu kommen und sich an Regeln und Abläufe im Alltag

anzupassen. Trotz der im Gutachten umschriebenen massiven Einschränkungen und

Beeinträchtigungen in praktisch allen Bereichen gelangten die Gutachter zum

Schluss, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei.

Zunächst sei nicht nachvollziehbar und auch nicht erklärt, wie die Gutachter

zur genannten Einschätzung gelangten. Abgesehen davon könne aufgrund der

beschriebenen massiven Einschränkungen klarerweise nicht von einer bestehenden

Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Sodann werde auch der zentrale Punkt der

Zumutbarkeit seitens der Gutachter nicht auch nur andiskutiert. Von Invalidität

sei auszugehen, wenn der Beschwerdeführer einem durchschnittlich

entgegenkommenden Arbeitgeber auf dem primären Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar

sei. Hiervon sei klar auszugehen. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal in der

Lage, selbständig zu leben. Auch aus dem Abschlussbericht Eingliederung vom

6.

Januar 2017 gehe hervor, dass er zwar gewillt gewesen sei, seinen

Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten, jedoch keine verwertbaren

Resultate habe liefern können. Schon bei der geschützten Tätigkeit während vier

Stunden habe er grosse Mühe, obwohl er viele Pausen machen könne. Die Gutachter

äusserten sich zu diesem zentralen Punkt nicht. Diese hätten diesbezüglich

Fremdauskünfte der im Rahmen der geschützten Arbeit mit dem Beschwerdeführer

betrauten Personen einholen müssen. Es sei im Fall des Beschwerdeführers von

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und von einem Invaliditätsgrad von 100 %

auszugehen.

Sofern dennoch von einer

Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden sollte, sei diese klar nicht verwertbar

und der Beschwerdeführer habe auch in diesem Fall Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente. Von Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

könne nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so

eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitsgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheine. Vorliegend

verhalte es sich genauso. Das von den Gutachtern beschriebene

Zumutbarkeitsprofil sei nicht bloss hinsichtlich der in Frage kommenden

Tätigkeiten, sondern auch in Bezug auf die zu beachtenden Rahmenbedingungen

sehr einschränkend. Weiter sei zu beachten, dass im Fall des Beschwerdeführers

im Rahmen der psychischen Störung von einer reduzierten psychischen Stabilität

und nachlassender Zuverlässigkeit auszugehen sei. Entsprechend sei mit einem

massiven zeitlichen Aufwand für den Arbeitgeber zu rechnen. Dieser falle umso

mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer nur noch 60 % arbeiten könne und nur

eingeschränkt in der Lage sei, Kontakt zu Dritten aufrechtzuerhalten.

Sofern wider Erwarten davon ausgegangen

werden sollte, dass eine Restarbeitsfähigkeit bestehe und diese verwertet

werden könne, sei das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen.

Der Beschwerdeführer leide gemäss Gutachten bereits seit seiner Kindheit an dem

ADHS. Es reiche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, dass eine

versicherte Person zureichende berufliche Kenntnisse erworben habe, vielmehr

sei zu prüfen, ob sie diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch verwerten

könne. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass

die Suchterkrankung in Zusammenhang mit dem ADHS stehe. Der Beschwerdeführer

habe auf dem ersten Arbeitsmarkt klarerweise nicht Fuss fassen können. Daran

ändere auch die Tatsache, dass er verschiedene Stellen gehabt habe, nichts.

Denn er habe keine davon behalten können. Die längste Anstellung habe

eineinhalb Jahre gedauert und sei aufgrund der Suchtproblematik gekündigt

worden. In diesem Sinne stehe fest, dass der Beschwerdeführer wegen des bereits

im Kindesalter aufgetretenen ADHS und der damit einhergehenden Suchterkrankung

seine erworbenen Fähigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwerten könne.

Sodann sei vom Invalideneinkommen ein

höherer leidensbedingter Abzug vorzunehmen und zwar ein maximaler von 25 %. Er

sei seit Jahren keiner Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen.

Eine Tätigkeit, in welcher er seine Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte,

müsste in erheblichem Masse leidensadaptiert ausgestaltet sein. Auch der RAD

führe aus, dass das Zumutbarkeitsprofil erheblich eingeengt sei. Hinzu komme,

dass der Beschwerdeführer auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen sei,

was rechtsprechungsgemäss schon einen Abzug von 10 % rechtfertige. Weiter

könne er nur noch Teilzeit arbeiten und keine öffentlichen Verkehrsmittel

benützen. Weiter hielten die Gutachter fest, dass Probleme bei der

Eingliederung bestünden, die durch das Störungsbild bedingt seien. Hieraus ergäbe

sich mindestens eine Dreiviertelsrente.

Sollte wider Erwarten nicht vom

Dargelegten ausgegangen werden, sei zu konstatieren, dass bei im Übrigen derart

mangelhaften Abklärungen des medizinischen Sachverhalts der Fall nicht ohne

weitere Abklärungen abgeschlossen werden könne. Es wären weitere Abklärungen in

Bezug auf die Zumutbarkeit bzw. Verwertbarkeit vorzunehmen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2004 (IV-Nr.12) geltend gemacht. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 6. Juni 2016,

IV-Nr. 12), was hier im Dezember 2016 der Fall wäre. Ein allfälliger

Dispositiv

Rentenanspruch könnte demnach fr.estens ab 1. Dezember 2016 gegeben sein.

Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der

6. IV-Revision massgebend.

3.3 Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und

c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,

der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe Invalidenrente

zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen

Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.1 Gemäss

Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 7. Juni 2016 (IV-Nr. 10) befand sich der

Beschwerdeführer vom 9. Februar bis 7. Juni 2016 in stationärer Behandlung.

Folgende Diagnosen wurden gestellt:

- Opiatabhängigkeit, substituiert

- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig

abstinent, aber in beschützender Umgebung

- Hypnotikaabhängigkeit, aber in

beschützender Umgebung

- Schädlicher Gebrauch von Kokain

- Tabakabhängigkeit, ständiger

Substanzgebrauch

- Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode

- Panikstörung

- Soziale Phobie

- Z.n. mehreren epileptischen Anfällen,

Besserung unter Therapie mit Depakine

- Eisenmangelanämie

- Mittelschweres bis schweres,

sensomotorisches, axonal-demyelinisierendes

Karpaltunnelsyndrom links

- Übergewicht

Nachdem

der Beschwerdeführer seit etwas mehr als zwei Jahren zahlreiche

Entzugsbehandlungen durchgeführt und sich seine Situation gleichwohl immer mehr

verschlechtert habe, wolle er nun endlich den Weg aus der Sucht zurück in ein

stabileres Leben finden. Nach dem Eintritt sei schnell deutlich geworden, dass

der Konsum durch Selbstmedikation zur Linderung von sozialphobischen Symptomen

und Panikattacken sowie zur Betäubung negativer Emotionen entstanden sei. Im

Verlauf der Therapie habe eine deutliche Besserung betreffend Umgang mit der

Sozialphobie erzielt werden können. Während des Aufenthalts sei der

Beschwerdeführer auch körperlich immer wieder angeschlagen gewesen, so dass die

Teilnahme an Therapieprogrammen nicht immer möglich gewesen sei. Er habe jedoch

stets versucht, das Beste aus seiner Situation zu machen. Im Verlauf des

Aufenthalts sei es zu zwei Rückfällen mit Alkohol und Codein gekommen. Die

Aufarbeitung dieser Rückfälle habe gezeigt, dass die Funktion des Konsums im

Rückfall auf die Verdrängung von negativen Emotionen und Überforderung im

Alltag zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer kehre nach dem Aufenthalt in

seine Wohnung zurück und habe bereits einen Termin mit seiner behandelnden

Psychiaterin vereinbart.

5.2 Im

Arztbericht des Hausarztes, med. pract. I.___, vom 20. Januar 2017 (IV-Nr. 20),

werden diese Diagnosen gestellt:

mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Soziale Phobie

- Bipolare Störung, Depression mit

Panikstörung

- Opiatabhängigkeit, substituiert

- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig

abstinent

- Status nach mehreren epileptischen

Anfällen

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Nikotinabusus

- Karpaltunnelsyndrom beidseits

- Eisenmangelanämie

Der Beschwerdeführer sei seit 2014 zu

100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Depression habe

sich 2014 rapide verschlechtert mit zunehmender Polytoxikomanie.

5.3 Med. pract. J.___, die

behandelnde Psychiaterin, stellt in ihrem Arztbericht vom 7. März 2017

(IV-Nr. 22) folgende Diagnosen:

mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Rezivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert

- Panikstörung

- Soziale Phobie

- Opiatabhängigkeit, substituiert

- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig

abstinent

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

seit 2012. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Behandlung erfolge seit

dem 31. Januar 2014 bis auf weiteres. Der Beschwerdeführer sei schon als Kind

ängstlich gewesen und habe in der Schule Schwierigkeiten gehabt wegen

Konzentrationsproblemen. Seit der Adoleszenz bestünden eine depressive

Symptomatik sowie Angst- und Panikzustände. Es sei zu einer «Selbstbehandlung»

mit Alkohol, Cannabis und Benzodiazepinen gekommen. Seit 2014 habe es mehrfache

Hospitalisationen und Entzüge gegeben, zweimal Langzeitbehandlung. Der

Beschwerdeführer leide unter Angst- und Panikzuständen, habe Angst vor Menschen

oder davor, aus dem Haus zu gehen. Des Weiteren habe er Ein- und

Durchschlafstörungen sowie Albträume. Aufmerksamkeit und Konzen­tration seien

ausreichend vorhanden, es bestünden keine formalen Denkstörungen, Ich-Störungen

oder ein Wahn. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt vorhanden.

Der Beschwerdeführer sei teilweise niedergestimmt, bedrückt, ängstlich,

hoffnungslos, habe Schuld- und Insuffizienzgefühle. Die Möglichkeit einer

beruflichen Integration sei derzeit und zumindest in den nächsten Jahren nicht

absehbar. Es liege eine comorbide Alkoholabhängigkeit vor, mit Abstinenz seit

November 2016. Weiterhin bestehe eine seit Oktober 2015 mit MST substituierte

Opiatabhängigkeit. Seit der späten Jugend lägen ein depressives Syndrom und

eine Angststörung sowie soziale Phobie vor. Dadurch bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Beschwerdeführer komme regelmässig zur psychotherapeutischen

Behandlung. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe derzeit unabhängig von der

Sucht. Die Sucht sollte als sekundär angesehen werden im Sinne einer Folge der

vorbestehenden, nicht erkannten und nicht behandelten psychischen Leiden.

5.4 Im Bericht zur am

23. August 2017 durchgeführten Polysomnographie von Dr. med. K.___ und

Dr. med. L.___, Interdisziplinäres Schlafmedizinisches Zentrum M.___, vom 6. September

2017 (IV-Nr. 30.2) werden als Diagnosen eine schwere komplexe nächtliche

Ventilationsstörung (mit / bei Apnoe-Hypopnoe-Index 54/h, Desaturationsindex

56/h, minimaler Sättigung 84 %, Summer aller Entsättigungen 26.2 %;

mit einer Episode von Schlaftrunkenheit und wesentlichem Medikamenteneffekt mit

auch zentraler Hypoventilation), eine Hypersomnie mit stark verkürzter

Einschlaflatenz, ein Verdacht auf Epilepsie mit vorwiegend nächtlichen

generalisierten Anfällen (nächtliche Zuckungen und gehäuft morgendlicher

Zungenbiss unklarer Aetiologie), ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom mit

Substanzgebrauch und Polytoxikomanie sowie eine depressive Störung

diagnostiziert. Es finde sich eine komplexe nächtliche Ventilationsstörung, wobei

ein wesentlicher Anteil zentral durch die hohen Dosierungen der Opiate bedingt

sein dürfte. In Rückenlage seien teilweise auch obstruktive Apnoen

registrierbar, zudem phasenweise eine Cheyne-Stokes-Atmung. Dies könnte die

bisher unklaren nächtlichen Episoden erklären, indem eine Episode mit

Schlaftrunkenheit aufgetreten sei, von der der Beschwerdeführer am Folgetag

keine Erinnerung gehabt habe. Während dieser Episode habe keine epileptiforme

EEG-Aktivität stattgefunden.

5.5 Die Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle C.___ bidisziplinär begutachten

lassen (IV-Nr. 30.1).

5.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

sind folgende subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgehalten: In

letzter Zeit gehe es ihm nicht so gut, man überlege, ihn wieder in die Klinik

zu schicken. Es liege eine Depression vor, er habe in der Zwischenzeit aber

keine Drogen oder sonstigen Stoffe genommen. Vor drei oder vier Monaten sei er

im Spital in [...] vorstellig geworden, er habe starke Schmerzen gehabt. Es sei

u.a. eine Thrombopenie festgestellt worden. Seine Psychiaterin habe ihm Xanax

verordnet, wenn die Beschwerden ganz schlimm würden. Auch nehme er Depakine.

Alkohol trinke er keinen mehr. In der Kindheit sei er bis zur 3. Klasse

bei der Schulpsychologin in Behandlung gewesen. Diese habe eine Lernschwäche

diagnostiziert. Danach habe er in die Kleinklasse gewechselt. Er sei zappelig

gewesen und habe nichts behalten können. Jetzt sei es mit dem Lesen besser,

trotzdem müsse er Texte manchmal zweimal lesen. Seit dem 20. oder 22.

Lebensjahr habe er Suchtprobleme, habe gekifft, Codein, Benzos, Alkohol und

Kokain zu sich genommen. Seit der Kindheit leide er auch unter Ängsten.

Momentan erhalte er MST als Drogenersatz. Seine Eltern kümmerten sich um ihn

und besuchten ihn regelmässig. Eine Freundin habe er nicht, die letzte

Beziehung sei drei Jahre her. Damals sei es gesundheitlich mit ihm bergab

gegangen. Er sei total abgestürzt. In der Kindheit habe er viel Schönes, aber

auch viel Schlechtes erlebt. Mitschüler hätten ihn erpresst und gemobbt, Mitschüler

und Lehrer hätten ihn viel geschlagen. Bei den Eltern und Grosseltern sei es

ihm aber gut gegangen. Er habe immer zwei bis drei Kollegen gehabt, mit denen

er einen intensiveren Umgang gehabt habe. In der Klasse sei er aber ein

Einzelgänger gewesen, Schule ein Horror. Nach der Schule habe er eine Anlehre

als Hauswart gemacht. Seit März 2013 sei er im Atelier in der Stiftung F.___.

Dort könne er kurze Pausen machen, wenn es nötig sei. Er stehe auch nicht so

unter Druck wie bei einer normalen Arbeitstätigkeit. Seit November 2016 wohne

er in einer WG und er werde regelmässig psychiatrisch betreut. Alleinsein

funktioniere bei ihm nicht. Er würde gerne Hobbys nachgehen, dies gehe jedoch

nicht mehr. Er sei seit drei Jahren in regelmässiger psychiatrischer

Behandlung. 2014 / 2015 sei er zum Entzug in der Klinik N.___ gewesen.

Er habe damals auch halluziniert, sei weggelaufen, habe Panik gehabt. Er sei

insgesamt zehnmal in der psychiatrischen Klinik hospitalisiert worden. Danach

habe er sich in einer Suchtbehandlung in [...] befunden. Im November 2016 habe

es noch zwei kürzere Aufenthalte in der Psychiatrischen Klinik gegeben. In der

Stiftung F.___, wo er jetzt sei, gefalle es ihm gut.

Bei der Auswertung des ADHS-Tests falle

auf, dass der Beschwerdeführer angebe, häufig Flüchtigkeitsfehler bei der

Arbeit zu machen. Er habe auch Schwierigkeiten, sich längere Zeit auf eine

Aufgabe zu konzentrieren. Er höre häufig nicht zu, wenn er direkt angesprochen

werde. Er habe Schwierigkeiten, Aufgaben und Aktivitäten zu organisieren und es

falle ihm auch schwer, sich an Termine zu halten. Aufgaben, die andauernde

geistige Anstrengungen erforderten, vermeide er. Er zappele mit den Beinen,

rutsche auf dem Stuhl hin und her und müsse häufig aufstehen in Situationen, in

denen erwartet werde, dass man sitzen bleibe. Er habe Schwierigkeiten, sich

alleine zu beschäftigen, unterbreche Tätigkeiten häufig, habe keine Geduld

irgendwo anzustehen. Zeitweile habe er schon mit sich selber geredet,

halluziniert. Er fühle sich im Moment nicht im Stande, länger als vier Stunden

zu arbeiten. In der Nacht erwache er bis zu viermal. Er rauche dann und gehe

wieder zu Bett. Er schlafe dann ein, erwache aber wieder. Das gehe manchmal im

Stundentakt so. Auch habe er stärkere Stimmungsschwankungen. Er fühle sich dann

von der Stimmung her gedrückt, psychomotorisch unruhig, wütend, traurig und

ohne Antrieb, habe keine Lust auf etwas. Er habe sich auch schon selbst

verletzt. Müde sei er immer.

Seinen Tagesablauf schilderte der

Beschwerdeführer wie folgt: Er stehe zwischen 6.30 und 7.00 Uhr auf, frühstücke

und gehe um 7.25 Uhr aus dem Haus. Er gehe mit dem Bus zur Arbeit, wenn es ihm

schlechter gehe mit dem Mofa. Um 8.00 Uhr beginne er mit der Arbeit, diese

dauere bis 11.55 Uhr. Von 13.00 bis 16.00 Uhr arbeite er wieder. Dann fahre er

nach Hause. Manchmal gehe er auch zu Fuss. Anschliessend sitze er zu Hause vor

dem Fernseher. Das Nachtessen finde mit der Gruppe um 18.30 Uhr statt.

Auch er müsse dieses im Wechsel zubereiten. Wenn es ihm schlecht gehe, mache er

nur Fertigprodukte warm. Am Abend mache man eine Gruppensitzung. Anschliessend

sehe er fern, bis er müde werde. Schlafen gehe er meist zwischen 22.00 und

23.00 Uhr. Bei ihm im Zimmer laufe der Fernseher die ganze Nacht. Er hoffe,

dass er später wieder arbeiten könne. Er habe auch Pläne für die Zukunft, würde

gerne eine Familie gründen später, auch wenn er momentan keine Lust auf Sex

habe, dies sei momentan gar nicht möglich.

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende objektive Befunde: Der Beschwerdeführer ermüde gegen Ende der

Exploration, er vermittle insgesamt einen authentischen Eindruck. Affektiv sei

er leicht gedrückt, dennoch nicht ohne Hoffnung und Perspektiven. Es bestehe

eine leichte psychomotorische Unruhe. Ich-Störungen liessen sich gegenwärtig

keine eruieren. Störungen schienen aber zeitweise vor der Umstellung auf MTS

aufgetreten zu sein. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei leicht reduziert,

speziell in der zweiten Hälfte der Untersuchung. Relevante Auffassungsstörungen

gebe es nicht, doch sei die Konzentration stellenweise reduziert und es lägen

leichte Merkfähigkeitsstörungen vor. Das formale Denken sei leicht gelockert.

Das Intelligenzniveau sei unter Berücksichtigung der aktuellen

Untersuchungssituation, der Schulbildung, des beruflichen Werdegangs sowie der

allgemeinen Sozialisation als durchschnittlich differenziert anzusehen. Beim

Beschwerdeführer bestehe stellenweise eine leicht negativ getönte

Befindlichkeit, die Stimmung sei leicht gedrückt. Am Gespräch sei er emotional

beteiligt und könne gut mitschwingen. Aktive Suizidgedanken seien nicht

explorierbar und auch nicht indirekt erkennbar. Hinsichtlich der Persönlichkeit

lägen abhängige, ängstliche, phobische, selbstunsichere, empfindsame,

schizoide, wohl zeitweilig auch emotional instabile Denk- und Verhaltensweisen

vor, die auf eine Reaktion auf Stimmungen zurückzuführen seien. Zeitweilig und

situationsabhängig bestehe eine Stimmungslabilität. Insgesamt scheine ein

instabiles Selbstbild zu bestehen mit zum Teil bestehenden Störungen der

Selbstwahrnehmung, auch einer Tendenz zur Selbstabwertung und Neigung zur

Selbstverletzung. Zwänge von Alltagsrelevanz lägen nicht vor. Der

Beschwerdeführer berichte über eine phobische Reaktion in grösseren

Menschenansammlungen, die einer sozialen Phobie entsprechen könnte. Er sei in

der Untersuchungssituation kooperativ, für die gegenwärtige Tätigkeit im

Atelier gut motiviert. Eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt traue er

sich jedoch nicht zu.

5.5.2 Im neurologischen Teilgutachten

wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, er sei vor

ca. zwei Jahren links am Karpaltunnel operiert worden. Es gebe hieraus immer

noch residual gewisse Sensibilitätsstörungen an den Langfingern D2 bis D4,

geringfügig auch am Daumen. Schmerzen im Handgelenk bestünden nicht. Nach einem

komplexen Unterarmbruch links vor 15 Jahren sei eine Einschränkung in der

Mobilität geblieben. Bezüglich der Beine bestehe eine gewisse Verhärtung in der

Fusssohle rechts, schmerzhaft beim Stehen und Gehen. Diese Beschwerden

bestünden seit einem halben Jahr und er gehe jetzt zur Physiotherapie. Bei der

Frage nach Kopfschmerzen oder Schwindel bejahe der Beschwerdeführer einen

unspezifischen Schwindel. Ebenfalls beschreibe er eine Neigung zur Müdigkeit

und eine rasche Erschöpfbarkeit. Zudem gebe es beim Einschlafen oder im Schlaf

ein Zucken am ganzen Körper. Spontan berichte er, dass manchmal auch beide Arme

einschliefen, gelegentlich ein Bein. Kopfschmerz werde weitestgehend verneint.

Allenfalls einmal im Quartal könne auch ein starker Kopfschmerz bestehen, dies während

ca. zwei Tagen, gepaart mit Lichtempfindlichkeit, Aufsuchen von dunklen Räumen,

begleitend Übelkeit und pulsierendem Kopfschmerz. Rückenschmerzen würden auf

Nachfrage bestätigt, dies schon seit der Jugend, vermehrt aber seit drei

Jahren. Erst seit einer zuletzt durchgeführten Behandlung mit zwei Injektionen

habe sich dies nun gebessert. Sensibilitätsstörungen an den Füssen würden

verneint. In der Schule sei bei ihm aufgefallen, dass er deutliche

Einschränkungen im Bereich der Konzentration habe. Er habe schlecht lesen und

rechnen können, letzteres könne er nur im einstelligen Bereich. Beim Schreiben

verdrehe er Wörter und Buchstaben. Damals beim Lesen einer Seite habe er meist

schon auf der nächsten Seite nicht mehr gewusst, was er gelesen habe. Er sei

ausgesprochen ablenkbar gewesen. Auch weiterhin habe er Probleme, sich zu

konzentrieren und zu fokussieren. Häufig mache er etwas nicht fertig, habe aber

auch Ängste etwas falsch zu machen. Er könne Aufgaben und Aktivitäten überhaupt

nicht organisieren, habe Mühe, Termine oder Fristen einzuhalten, vermeide

Aufgaben mit längerer geistiger Anstrengung. Er zapple häufig mit den Füssen,

rutsche auf dem Stuhl herum. Teilweise stehe er in Situationen, in denen man

Sitzenbleiben müsse, auf und fühle sich oft innerlich unruhig. Manchmal habe er

auch Schwierigkeiten sich ruhig zu beschäftigen. Gegenüber einer gut bekannten

Person könne er auch übermässig viel reden. Er rede oft schnell dazwischen,

platze mit der Antwort heraus, bevor die Frage gestellt sei. Er könne nur sehr

schwer abwarten, bis er im Gespräch an der Reihe sei. All diese Symptome seien

allesamt deutlich formal auch vor dem 12. Lebensjahr aufgetreten. Dies habe

auch im beruflichen Bereich oder im sozialen Umfeld stets Schwierigkeiten

bereitet. Er habe vielfache Arten von Dummheiten gemacht, clownartiges

Verhalten gezeigt. Dieses sei schon vor dem Beginn der Mobbing-Problematik

vorhanden gewesen. Im Rahmen der Angstsituationen habe er im beruflichen Umfeld

begonnen, diese mit Codein zu unterdrücken, um überhaupt arbeitsfähig zu sein.

Er habe sich teilweise sogar selbst verletzt, um nicht zur Arbeit zu müssen,

die aus Angst «vor den Ängsten». Wenn er Codein oder Benzodiazepine genommen

habe, sei er lockerer gewesen und habe unter die Leute gehen können. Cannabis

habe ihn zwar beruhigt, aber die Kognition nicht verbessert. In Menschenmengen

werde ihm weiterhin schwindelig. In besonderer Höhe habe er ein komisches

Gefühl, eine spezielle Tierphobie habe er nicht. Er habe das Problem, dass

seine Stimmung sehr stark schwanke, teilweise maniform werde, dann wieder ins

depressive abgleite. Die Zykluslänge könne eine Woche bis einen Monat betragen.

Es gebe auch Phasen mit Mischstimmung.

Es werden folgende objektive Befunde vom

neurologischen Experten erhoben: Der Hirnnervenstatus sei unauffällig.

Bezüglich Sensibilität würden lediglich an den Fingern der linken Hand eine

geringfügige Hypästhesie und Hypalgesie angegeben im Sinne eines Residuums nach

CTS-Dekompression vor zwei Jahren. Es bestünden keine Tinel-Zeichen über dem

Karpaltunnel und kein Phalen-Zeichen, die motorischen Funktionen seien intakt. Bei

der Prüfung des muskuloskelettalen Status zeigten sich eine leichte

Beinlängendifferenz rechts von -2 cm, eine diskrete langgeschwungene Skoliose

sowie eine Druckdolenz insbesondere in Etage LWK 4/5 bds. mit auch leichter

Klopfempfindlichkeit. Die Lasègue-Prüfung sei ohne radikuläre Ausstrahlung,

jedoch insgesamt mit Muskelverkürzung und dadurch eingeschränkter

Beweglichkeit. Es bestehe eine diskrete Einschränkung der Aussenrotation des

linken Unterarms. An der rechten Fusssohle sei eine umschriebene leichte derbe

Verdickung der Plantarfaszie feststellbar und druckdolent.

5.5.3 Insgesamt erheben die Gutachter

in der bidisziplinären Beurteilung folgende Diagnosen:

Mit

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung,

aktuell im Vordergrund stehende affektive Begleitsymptome und

Aktivitätsstörungen F61

- Sonstige gemischte Angststörung F41.3

- Psychische und Verhaltensstörungen durch

multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen F19.22

(gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm

[kontrollierte Abhängigkeit], jedoch zeitweilig Neigung zum Beikonsum [sekundäre

Abhängigkeitserkrankung])

Ohne

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:

- Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit

Hyperaktivität und Störungen des Sozialverhaltens F90.1

- Kombinierte Störungen schulischer

Fertigkeiten F81.3

- Passagere polymorphe psychotische

Störung bei Gebrauch psychotroper Substanzen F19.5 (inzwischen abgeklungen)

- Episodische Migräne teilweise mit

visueller Aura

- Status nach CTS-Dekompression links

- Unspezifische Lumbalgie

- Leichte Plantarfasziitis rechts

- Ausgeprägtes Schlafapnoe-Syndrom (AHI

56/h)

6. Die

Beschwerdegegnerin stellt in den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen auf

das bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ ab, weshalb dessen

Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann einleitend festgehalten werden, dass das

Gutachten in Kenntnis der gesamten Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des

Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und von auf

den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern

erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche

Expertise.

6.1

6.1.1 Inhaltlich

leitet der psychiatrische Gutachter in seiner Beurteilung die von ihm

gestellten Diagnosen nachvollziehbar her, so wird die Diagnostik denn auch

nicht bestritten (sofern es nicht um die Relevanz der Diagnose für die

Arbeitsfähigkeit geht). Es wird angegeben und als plausibel erachtet, dass der Beschwerdeführer

selber seine Suchtproblematik auf die schulischen Probleme und die

Schwierigkeiten mit seinen Mitschülern und Lehrern in der Kindheit / Jugend

zurückführe bzw. durch den Gebrauch von Suchtmitteln sich selber zu behandeln

versucht habe. Paranoide Ideen und Halluzinationen habe er nur in Zusammenhang

mit dem Entzug von Subutex gehabt. Aufgrund der anamnestisch angegebenen

ausgeprägten psychomotorischen Unruhe wie auch des Clown-Verhaltens in der

Kindheit mit unangemessenen Handlungen sei vom damaligen Bestehen von Störungen

des Sozialverhaltens auszugehen. Solche gälten seit Langem als etablierte

Prädiktoren für das Entstehen eines Drogenabusus. Würden über einen Zeitraum

von zwölf Monaten wiederholt wenigstens drei Substanzgruppen konsumiert, ohne

dass eine Substanz für sich alleine dominiere, bestehe eine Störung durch

multiplen Substanzgebrauch, wenn die Substanzaufnahme wahllos erfolge. Dies sei

vorliegend gegeben. Der Gutachter führt weiter aus, solche Patienten hätten in

der Regel eine mehrjährige «Drogenkarriere» hinter sich und wiesen neben dem

Abhängigkeitssyndrom häufig diverse andere Komorbiditäten auf. Der Verlauf einer

Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung sei schon in der Kindheit durch ein

hohes Mass an komorbid auftretenden Störungen gekennzeichnet. Es seien

vielfältige psychische Begleiterkrankungen zu beobachten und es bestehe oft

eine hohe Symptomüberschneidung mit anderen Störungsbildern. Beim

Beschwerdeführer lägen klinisch und unter Einbezug des strukturierten

klinischen Interviews SKID-II abhängige, ängstliche, phobische,

selbstunsichere, empfindsame, schizoide, wohl zeitweilig auch emotional

instabile Denk- und Verhaltensweisen vor, die auf eine Reaktion auf Stimmungen

zurückzuführen seien. Zeitweilig und situationsabhängig bestehe bei ihm eine

Stimmungslabilität. Es scheine ein instabiles Selbstbild gegeben zu sein mit

zum Teil vorliegenden Störungen der Selbstwahrnehmung, auch mit Tendenz zu

Selbstabwertung und Neigung zu Selbstverletzung. In der Vergangenheit seien

durch toxische Vorgänge delirante Symptome mit paranoiden Vorstellungen und vorübergehenden

halluzinatorischen Symptomen aufgetreten. Insgesamt ergäben sich in der

Persönlichkeitsdiagnostik Hinweise auf vorwiegende Störungen im Cluster C,

jedoch in geringerem Mass auch im Cluster A und B. Dabei handle es sich beim

Beschwerdeführer durchaus um ein überdauerndes Muster von innerem Erleben und

Verhalten, das merklich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung

abweiche. Die Störungen manifestierten sich im Bereich der Kognition, der

Affektivität, der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der

Impulskontrolle. Die Verfügbarkeit psychischer Funktionen sei zum Teil gestört,

so die Selbstregulation. Die defizitäre Strukturbildung manifestiere sich konkret

in mangelhaft ausgebildeten Ich-Funktionen, einer unreifen Abwehrorganisation

und in unreif gestalteten Objektbeziehungen. Auf der Ebene der Ich-Funktionen

handle es sich vorrangig um Störungen der Emotionsregulierung, der

Mentalisierung und der Ich-Integration. Es erscheine auch durchaus glaubhaft,

dass der Beschwerdeführer aufgrund der gestörten Konzentrations- und Gedächtnisfunktionen

eingeschränkt sei sowie Probleme damit habe, in Alltagssituationen des

Berufslebens zurecht zu kommen und sich an Regeln und Abläufe im Alltag

anzupassen. Gegenwärtig bestehe ein durchschnittliches bis

unterdurchschnittliches Niveau der individuellen Funktions- und

Leistungsfähigkeit bezogen auf das intraindividuelle Vergleichsniveau. Hinweise

für eine Aggravation oder Simulation gebe es nicht. Die geklagten Beschwerden

wirkten glaubhaft. Im Rahmen dieser psychischen Störungen sei beim

Beschwerdeführer von einer reduzierten psychischen Stabilität und nachlassender

Zuverlässigkeit auszugehen, hält der psychiatrische Gutachter weiter fest. Es bestünden

eine reduzierte Dauer-Aufnahmefähigkeit und zum Teil reversible Veränderungen

der höheren kognitiven Funktionen. Gegenwärtig könne der Beschwerdeführer nur

eingeschränkt Neues lernen, Probleme lösen, mit Stress und Krisensituationen

adäquat umgehen, die tägliche Routine planen und durchführen. Die

Tagesstrukturierung sei mit seiner Arbeit im Atelier zwar erhalten, die

Kommunikation jedoch reduziert. Weiter bestünden Beeinträchtigungen der

Selbstversorgung. Der Beschwerdeführer sei nur eingeschränkt in der Lage,

Beziehungen aufrechtzuerhalten und Kontakte zu Dritten aufzunehmen. Er habe soziale

Ängste. In diesem Zustand sei er nur bedingt in der Lage, erwerbstätig und

dauerhaft unabhängig sowie wirtschaftlich eigenständig zu leben. Der

psychiatrische Gutachter diskutiert auch die Vorakten und hält dazu fest, dass

die toxisch bedingten paranoiden / halluzinatorischen Symptome beim

Beschwerdeführer reversibel gewesen seien. Sofern es ihm gelinge, seinen

passiven Lebensstil mit sozialem Rückzug durch Aktivitätsaufbau und

Verhaltensaktivierung zu korrigieren, er dabei seine Veränderungswünsche

definiere und durch eine aktivere Lebensführung bestrebt sei, die

Aktivitätsdefizite zu überwinden, könne auch prognostisch von weiteren positiv

nachhaltigen Veränderungen ausgegangen werden. Die Sucht sei indessen als

sekundäres Geschehen zu erachten. Beim Beschwerdeführer ergäben sich in der

Vergangenheit infolge seines Temperaments, der abnormen Erlebnisreaktionen im

Rahmen des bestehenden ADHS und der Lernstörung sowie seiner auffälligen

Sozialisation im Rahmen der lebensgeschichtlichen Besonderheiten, u.a. auch der

langjährigen Sucht und des geringen strukturellen Integrationsniveaus, eine

ungünstige Persönlichkeitsentwicklung. Diese äussere sich in den Bereichen

Kognition, Affektivität und zwischenmenschliche Beziehungen sowie der Art des

Umgangs mit ihnen. Von einer bipolaren Störung, wie sie in der Vergangenheit

auch schon diagnostiziert worden sei, sei jedoch eher nicht auszugehen, weil

Verlauf und Ausprägung der affektiven Symptomatik eher durch den

unterschiedlichen Substanzgebrauch bestimmt seien. Aus psychiatrischer Sicht

seien die Störungen zumindest zum Teil veränderbar, trotz der gegenwärtig noch

vorhandenen Probleme der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit. Es sei

anzunehmen, dass diese durch einen besseren Aktivitätsaufbau im Alltag,

insbesondere durch eine Verhaltensaktivierung zur positiven Veränderung der

Balance führen könne, sukzessive aber auch zur Verbesserung des Engagements und

der Routine auch auf der (beruflichen) Leistungsebene erheblich beitragen

werde. Somit bestünden gegenwärtig durchaus positive Aussichten auf eine

Veränderung in beruflicher Hinsicht, wenn der Beschwerdeführer auf die «Selbstmedikation»

verzichte und sich kontinuierlich psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln

lasse. So könnte er durchaus wieder in der Lage sein, einer regelmässigen

beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Folglich könne

die eher negativistische, prognostisch ungünstige Sichtweise der behandelnden

Ärzte nicht nachvollzogen werden. Auch diese Einschätzung erweist sich als

plausibel.

6.1.2 Die bei den gegebenen Diagnosen

vom Bundesgericht geforderte Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281) lässt sich

anhand des psychiatrischen Gutachtens vornehmen. Der Gesundheitsschaden bzw.

die Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde wird in der Beurteilung

eingehend diskutiert und dargelegt, inwiefern dieser Gesundheitsschaden bzw.

die Funktionseinschränkungen konkret Einfluss nehmen. Die Behandlung in der

Vergangenheit wird gutachterlich nicht als lege artis angesehen. Hier nimmt Dr.

med. E.___ vor allem Bezug auf die vom Beschwerdeführer betriebene

«Selbstbehandlung» mit Betäubungsmitteln. Die Kooperation bei bisher erfolgten

Therapien erachtet er als mässig. Es lässt sich aus der Aktenlage nicht

erkennen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich notwendiger

Behandlungsmassnahmen jeweils unkooperativ gewesen wäre. Eine

krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz besteht sodann auch aus

gutachterlicher Sicht nicht, jedoch werden der Zugang und die Akzeptanz zu

dieser als noch ambivalent angesehen. Weiter bestehen aus Sicht des

psychiatrischen Experten noch nicht ausgeschöpfte Behandlungsoptionen, so eine

Überprüfung und allfällige Anpassung der gegenwärtigen Substitutionsbehandlung,

eine Behandlung des diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms und in diesem

Zusammenhang auch ein Überdenken der Medikation. Bezüglich Letzterer sei auch

das seit Kindheit bestehende ADHS mit zu berücksichtigen. Invaliditätsfremde

Faktoren spielten im vorliegenden Fall in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nur

eine marginale Rolle, ohne Beeinflussung der Bewertung der Arbeitsfähigkeit in

der Gesamtheit, und eine Aggravation könne ausgeschlossen werden. Zum

vorhandenen Suchtleiden wird festgehalten, dass die vorangegangen psychischen

Störungen Krankheitswert besitzen und damit in Zusammenhang stehen, das

Suchtleiden also sekundär ist bzw. diese Störungen zum Suchtleiden geführt

haben. Hinsichtlich Komorbidität sind umfassende Wechselwirkungen zwischen

allen gestellten Diagnosen gegeben. Das Persönlichkeitsbild wird in der

gutachterlichen Beurteilung ebenfalls umfassend gezeichnet, es wird eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Auf die diesbezüglichen

Erwägungen kann verwiesen werden. Die Persönlichkeitsstörung hat entsprechend

Einfluss auf die persönlichen Ressourcen. Es liegen in Zusammenhang mit den

psychiatrischen Diagnosen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen der

persönlichen Ressourcen vor. Zu seinen Eltern hat der Beschwerdeführer zwar ein

gutes Verhältnis und erfährt dort auch Unterstützung, was als familiäre

Ressource gewertet werden kann. Ansonsten muss zum sozialen Kontext aber

festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine wirkliche Teilhabe am

sozialen Leben hat. Er lebt in einer (betreuten) Wohngemeinschaft, was zu

funktionieren scheint, ansonsten pflegt er einen eher monotonen Tagesablauf mit

der vierstündigen Arbeit im Atelier und sonst keinen weiteren Tätigkeiten. Der

Gutachter hält hier fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch

motiviert werden müsste, etwas aktiver zu werden. Im Hinblick auf die

Behandlungsoptionen sollte sein Zustand nicht als stationär angesehen, sondern

versucht werden, ihn zu etwas mehr Aktivität zu ermutigen. Zur Konsistenz wird

im Gutachten schliesslich festgehalten, dass sich weder reproduzierbare

negative Antwortverzerrungen noch widersprüchliche Angaben oder willentlich

verfälschten Aussagen sowie Leistungsinkonsistenzen fänden. Die Angaben des

Beschwerdeführers stimmten weitgehend mit dem aktuellen

Interpretationszusammenhang überein. Auswirkungen der Funktionsstörungen

ergäben sich in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Auch vor Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit sei das Aktivitätenniveau schon reduziert gewesen. Es lassen

sich somit keine Inkonsistenzen erkennen. Die gegebenen Funktionsstörungen

wirken sich in allen Lebensbereichen aus, was sich auch aus der Biografie des

Beschwerdeführers herauslesen lässt. Das Aktivitätenniveau war auch vor

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit schon reduziert. Ein Leidensdruck ist ebenfalls

erkennbar.

6.2 Der neurologische Gutachter legt

in seiner Einschätzung einleuchtend dar, dass bezüglich einer

Sensibilitätsstörung der linken Hand im klinischen Untersuchungsbefund

residuale Defizite in noch geringem Umfang vorhanden seien. Es ergäben sich

aber keine Zeichen einer reduzierten Motorik, auch die feinmotorischen

Funktionen seien durchaus normal. Anamnestisch angegebene und nachvollziehbare

Einschränkungen bei sehr feinen, taktilen Funktionen erfordernden

feinmotorischen Funktionen seien nicht bedeutsam für die Arbeitsfähigkeit. Auch

im Hinblick auf ein nur auf Nachfrage eruierbares lumbales Rückenschmerzsyndrom

seien die Funktionen, insbesondere Sitzen und wechselbelastende Tätigkeiten,

nicht eingeschränkt. Lediglich bei statischer Belastung (Gewichtslimite über 10

kg) würden die Beschwerden zunehmen. Ein statisch-myalgischer Rückenschmerz sei

bei dieser Befundlage sehr gut vorstellbar. Schwere Tätigkeiten sollten deshalb

vermieden werden. Sensomotorische Defizite radikulärer Art seien ohnehin nicht

feststellbar. Auch bezüglich Kopfschmerzen sei eine nur auf Befragen

eruierbare, bislang nicht diagnostizierte gelegentliche episodische Migräne,

selten auch mit visueller Aura, zu attestieren. Diese Ausprägung habe keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aktuell stehe der Beschwerdeführer in

Behandlung wegen einer leichten Plantarfasziitis rechts. Dauerhaftes Gehen und

langes Stehen seien aktuell eher eingeschränkt. Zusammenfassend seien aus

somatischen Aspekten heraus körperlich leichte, gelegentlich leicht bis

mittelschwere Arbeitstätigkeiten, idealerweise in Wechselbetätigung,

überwiegend sitzend, gelegentlich stehend und gehend, gut zumutbar und möglich.

Diese Beurteilung erweist sich als stimmig. Weit im Vordergrund stehen für den

neurologischen Gutachter die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wobei

sich aus der Biografie (insbesondere der Schulanamnese) aus neurologischer

Sicht der klare Hinweis darauf feststellen lasse, dass beim Beschwerdeführer

bereits in früher Jugend die Kriterien für die Diagnose eines kombinierten ADHS

erfüllt gewesen seien. Auffallend sei dabei, dass die Hyperaktivität und die

Konzentrationsschwierigkeiten schon bestanden hätten, noch bevor sich später

die vom Beschwerdeführer beschriebenen Mobbing-Situationen entwickelt hätten.

Entsprechend der damals schon bestehenden Hyperaktivitäten und

Teilleistungsstörungen sei es nachvollziehbar, dass sich dann auch

entsprechende, ängstliche, soziophobe Entwicklungen eingestellt und ausgeprägt

hätten. Die Folgen dieser Ängstlichkeit nenne der Beschwerdeführer auch

nachvollziehbar als Grund für seine Suchtentwicklung. Die Symptome der ADHS

bestünden fortgesetzt, sie seien nun jedoch stark überlagert durch die

Angstaspekte und die Stimmungsschwankungen. Gegenwärtig bestünden auch

Schwierigkeiten mit starker Ermüdung und Ermüdbarkeit, was sich in der

Untersuchungssituation bestätige. Der nachträglich eingegangene Befund, der in

der somnologischen Abklärung erhoben worden sei, erkläre grösstenteils die

Tagesmüdigkeit und erfordere eine entsprechende Therapie. Aus neurologischer

Sicht seien somit die Diagnosen einer schon in der Kindheit und Jugend bestehenden

Teilleistungsstörung mit komplexer Symptomatik zu eruieren, bestehend aus

kombiniertem ADHS, Lese-/Rechtschreibschwäche, Dyskalkulie, auch leichter

bestehender Lernschwächen (was entsprechend zu schulischen Schwierigkeiten

geführt habe und sekundär dann doch die gegenwärtig im Vorrang bestehende

affektive Störungssymptomatik zumindest teilweise mitbegründet oder verstärkt

habe). Auch diese Beurteilung erweist sich als einleuchtend. Zu einer in den

Vorakten geführten Diskussion über das Vorliegen einer Epilepsie merkt der

Gutachter an, ein durchgeführtes EEG vom 18. April 2016 sei ohne Pathologie

gewesen, weshalb eine solche nicht zu diagnostizieren sei.

6.3 Zusammengefasst

erweist sich das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ somit als beweiskräftig

und es kann auf die darin getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

abgestellt werden. Demgemäss ist beim Beschwerdeführer im Rahmen der

psychischen Störungen von einer reduzierten psychischen Stabilität und

nachlassender Zuverlässigkeit auszugehen. Es bestehen eine reduzierte

Daueraufmerksamkeit und zum Teil reversible Veränderungen der höheren

kognitiven Funktionen. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig nur eingeschränkt

in der Lage, Neues zu lernen, Probleme zu lösen, mit Stress und Krisensituationen

adäquat umzugehen und die tägliche Routine zu planen und durchzuführen. Die

Tagesstrukturierung ist mit der Arbeit im Atelier zwar erhalten, die

Kommunikation jedoch reduziert. Es bestehen durchaus Beeinträchtigungen der

Selbstversorgung. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht vollumfänglich, Beziehungen

aufrechtzuerhalten und Kontakte zu Dritten aufzunehmen, es bestehen soziale

Ängste. In diesem Zustand ist er nur bedingt in der Lage, erwerbstätig und

dauerhaft unabhängig sowie wirtschaftlich eigenständig zu leben. Insbesondere sind

wegen der verminderten Daueraufmerksamkeitsfähigkeit alle Arbeiten, welche eine

dauerhafte Beanspruchung erfordern, nicht geeignet. Vielmehr sind

abwechslungsreiche, nur kurze Aufmerksamkeitsspannen erfordernde Tätigkeiten

sinnvoll. Reizdichte Umgebung (hohe Lichtintensität, Lärm und Geruchsbelastung)

ist bei der Migräne eher ungeeignet. Körperlich leichte, gelegentlich

mittelschwere Arbeitstätigkeiten, idealerweise in Wechselbetätigung,

überwiegend sitzend, gelegentlich stehend und gehend sind gut zumutbar und

möglich, dies auch ohne Einschränkung in zeitlicher Hinsicht bzw. der

Leistungsfähigkeit. Nur dauerhaftes Gehen und langes Stehen wären bei der umschriebenen

leichten Plantarfasziitis rechts aktuell ungünstig. Die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit wird aufgrund der dargelegten Einschränkungen auf 40 %

festgelegt. In einer angepassten Tätigkeit wird eine Arbeitsfähigkeit von 60 %

attestiert, wobei diese Einschätzung ab April 2016 gilt. Aus der aktuell neu

diagnostizierten Schlafapnoe ergibt sich aus gutachterlicher Sicht keine

darüber hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese muss aber

behandelt werden.

6.4 Der

Beschwerdeführer lässt hinsichtlich des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___

einwenden, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das diagnostizierte ADHS bei

den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt werde. Die

Gutachter würden implizit festhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines

ADHS Einschränkungen in Bezug auf das Berufsleben erleide. Es werde auch nicht

erklärt, wie sie zur Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit kämen. Sodann

werde auch der zentrale Punkt der Zumutbarkeit nicht einmal andiskutiert. Von

Invalidität sei auszugehen, wenn der Beschwerdeführer einem durchschnittlich

entgegenkommenden Arbeitgeber auf dem primären Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar

sei. Hiervon sei klar auszugehen. Er sei nicht einmal in der Lage, selbständig

zu leben.

Zu den

vorgebrachten Rügen ist festzuhalten, dass gutachterlich eine reduzierte

Daueraufmerksamkeit angenommen wird. Die gestörten Konzentrations- und

Gedächtnisfunktionen, die der Beschwerdeführer als aus dem ADHS fliessende Einschränkungen

verstanden haben will, wurden somit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

mitberücksichtigt. Nachvollziehbar ist das Aufführen des ADHS unter den

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit deshalb, weil sich aus

dieser bereits in Kindheit und Jugend bestehenden Störungen andere psychische

Störungen entwickelt haben, die das ADHS mittlerweile überlagern. Der

neurologische Gutachter hält dazu fest, schon in der Kindheit habe ein

kombiniertes ADHS bestanden, das zu entsprechenden schulischen Schwierigkeiten

geführt und sekundär dann doch die gegenwärtig im Vorrang bestehende affektive

Störungssymptomatik zumindest teilweise mitbegründet oder verstärkt habe. Das

ADHS bezeichnet er indessen als abgemildert. Der psychiatrische Gutachter führt

ebenfalls aus, es ergebe sich in der Vergangenheit unter anderem infolge des

bestehenden ADHS eine ungünstige Persönlichkeitsentwicklung. Konkret führte

dies zur Herausbildung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, die sich

aktuell und dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im Übrigen würde das

Hinzutreten einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht

zwangsläufig zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, konkret einer

Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, führen.

Tatsächlich

äussert sich das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ nicht explizit zur

Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen

einem durchschnittlich entgegenkommenden Arbeitgeber auf dem primären

Arbeitsmarkt zumutbar ist. Es lassen sich anhand der gutachterlichen

Einschätzung indessen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass dies nicht der

Fall wäre. Vielmehr scheint sich diese Frage für die Gutachter gar nicht zu

stellen. Der Beschwerdeführer vermag ebenfalls nicht darzulegen, inwiefern er

einem durchschnittlichen Arbeitgeber derart unzumutbar sein sollte, dass eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit daraus resultieren würde. Aus dem Verweis

darauf, dass er nicht in der Lage sei, selbständig zu leben, lässt sich

jedenfalls nichts mit Bezug auf diese Frage ableiten. Der Beschwerdeführer ist

auch in der Lage, sich innerhalb der betreuten Wohngemeinschaft in die

Gemeinschaft einzufügen. Weiter lässt sich mit Blick auf die Vergangenheit

nicht erkennen, dass es aufgrund von aus den psychischen Störungen

abzuleitenden Verhaltensweisen zu Kündigungen gekommen wäre. Die früheren

Arbeitsstellen verlor der Beschwerdeführer wegen des damaligen Alkohol- und

Drogenkonsums.

Schliesslich

wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die 60%ige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit einlässlich und nachvollziehbar

hergeleitet. Angeführt werden eine reduzierte psychische Stabilität,

nachlassende Zuverlässigkeit, eine reduzierte Daueraufmerksamkeit und zum Teil

reversible Veränderungen der höheren kognitiven Funktionen. Aus den Beeinträchtigungen

resultiert gutachterlich gesehen eine nur bedingte (nicht aber aufgehobene)

Möglichkeit, erwerbstätig und dauerhaft unabhängig sowie wirtschaftlich

eigenständig zu leben. Es ist von einem durchschnittlichen bis

unterdurchschnittlichen Niveau der individuellen Funktions- und

Leistungsfähigkeit bezogen auf das intraindividuelle Vergleichsniveau die Rede.

Die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Allrounder in einem Sport Outlet-Geschäft von 40 % und einer Arbeitsfähigkeit

von 60 % in einer angepassten Verweistätigkeit ist schlüssig und hält der

durchgeführten Indikatorenprüfung stand. Diese hat gezeigt, dass gewisse

Ressourcen bestehen (keine völlige Hoffnungslosigkeit des Beschwerdeführers,

familiäre Unterstützung) und die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft

sind bzw. eine Optimierung möglich ist.

6.5 Auch

die behandelnde Therapeutin, med. pract. J.___, hat sich am 22. Februar

und 22. Mai 2018 (IV-Nrn. 32 und 41) zum Gutachten geäussert. Während sie dieses

in der ersten Stellungnahme als schlüssig und nachvollziehbar erachtete (wobei

es zum Erhalt der erreichten Stabilität einer IV-Rente bedürfe), hielt sie in

ihrem zweiten Schreiben fest, aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht sei die Einschätzung

einer 60%igen Arbeitsfähigkeit deutlich zu hoch. Der Beschwerdeführer sei

derzeit und langfristig nicht arbeitsfähig, auch nicht im geschützten Rahmen.

Trotz intensiver Massnahmen leide er weiterhin an einer phasenweise

schwergradig ausgeprägten depressiven Symptomatik, die auf die

Grunderkrankungen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und eines schwer

ausgeprägten ADS im Erwachsenenalter zurückzuführen sei. Als langfristiges Ziel

werde zwar eine niederprozentige Tätigkeit in einem geschützten Rahmen ins Auge

gefasst, dies werde aber höchstwahrscheinlich erst innerhalb der nächsten Jahre

möglich sein. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei mittelfristig nicht

realistisch und mit der klinischen Symptomatik nicht vereinbar.

Zur

Einschätzung im Bericht vom 22. Mai 2018 ist zu sagen, dass diese einerseits

widersprüchlich erscheint, nachdem in einer ersten Stellungnahme erklärt worden

war, das Gutachten sei schlüssig. Im Arztbericht der behandelnden Therapeutin

vom 7. März 2017 (IV-Nr. 22) wurde von einem ADHS oder einer

Persönlichkeitsstörung nicht gesprochen, die postulierte vollständige

Arbeitsunfähigkeit wird nun aber daraus gefolgert. Auch von einer zeitweise

vorhandenen schwergradigen depressiven Symptomatik wurde vorgängig nie

berichtet. Ebenfalls widersprüchlich ist die Aussage, dass der Beschwerdeführer

nicht einmal in geschütztem Rahmen arbeiten könne, obwohl er genau dies seit

2013 in der Stiftung F.___ ohne Unterbruch tut. Insofern vermögen diese

Stellungnahmen keine Zweifel am Beweiswert des Administrativgutachtens

aufkommen zu lassen.

7.

7.1 Nach

dem Gesagten ist von der gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit von 60

% in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer lässt in

diesem Zusammenhang die Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit zur

Diskussion stellen.

7.2 Für

die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter

den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig,

ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn

die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16

ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von

Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht

mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter

Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt

oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von

vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E 5.4.2 mit Hinweisen).

7.3 Im

eben zitierten bundesgerichtlichen Entscheid ging es um eine 1975 geborene

Frau, bei welcher in einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Zumutbar waren Arbeiten mit leicht bis

deutlich unterdurchschnittlichen Tempo- und geringen Sorgfaltsanforderungen,

wobei ein gewisses Mass an Anleitung und Begleitung notwendig war. Die

Tätigkeiten sollten nur bei einfachen Aufgaben das selbstständige Erarbeiten

von Lösungen erfordern. Ein gewisses Mass an Strukturierung des Arbeitssettings

sei hilfreich. Das Bundesgericht erachtete die Arbeitsfähigkeit als verwertbar.

In einem anderen Fall einer 1990 geborenen Frau mit einer angeborenen

Sehbehinderung wurde ebenso entschieden. Der Gesundheitszustand gestattete eine

vollzeitliche Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf, wobei eine Leistung von 60 %

resp. zwischen 40 und 60 % erbracht werden konnte. Dabei wurde

berücksichtigt, dass die Versicherte einzelne Verrichtungen nicht oder nur mit

verlangsamtem Arbeitstempo vornehmen konnte und infolge der in höherem Masse

erforderlichen Konzentration schneller müde wurde. Zwar sei es so, dass die

durch die Sehbehinderung bedingte Beeinträchtigung ein Entgegenkommen des

Arbeitgebers erfordere, erwog das Bundesgericht. Es wurde aber insgesamt nicht

davon ausgegangen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine passenden Stellen

bereithalte und die Restarbeitsfähigkeit deswegen nurmehr an einem geschützten

Arbeitsplatz verwertet werden könne. Dass eine Institution einen geschützten

Arbeitsplatz empfohlen hatte, stehe dieser Beurteilung nicht zwingend entgegen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_869/2011 vom 24. April 2012 E. 4.3.6). In

Bezug auf die Teilzeitarbeit hat das Bundegericht weiter mehrfach bestätigt,

dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pensum verwertbar ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).

7.4 Im

vorliegenden Fall muss eine angepasste Verweistätigkeit abwechslungsreich sein und

darf nur kurze Aufmerksamkeitsspannen erfordern. Reizdichte Umgebung ist wegen

der Migräne zu vermeiden. Solche Arbeitsplätze kennt der ausgeglichene

Arbeitsmarkt durchaus, beispielsweise im Rahmen von Hauswartsarbeiten, die auch

hilfsweise erbracht werden können, wobei der Beschwerdeführer eine Anlehre als

Hauswartmitarbeiter absolviert hat. Weitere Anforderungen, insbesondere an

einen potenziellen Arbeitgeber im Umgang mit dem Beschwerdeführer, stellen sich

nicht. Sicherlich bedarf es aufgrund der eingeschränkten

Kommunikationsmöglichkeiten und Kontaktaufnahme zu Dritten eines längeren

Beziehungsaufbaus. Dieser Umstand allein vermag jedoch nicht zur Annahme zu

führen, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht

verwertbar wäre. Mit Blick auf die oben zitierten Entscheide, in denen es wie

beim Beschwerdeführer um Versicherte jüngeren Alters ging, ist nicht

ersichtlich, inwiefern er im Gegensatz zu diesen die verbleibende

Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könnte. Den bestehenden Einschränkungen

wird vielmehr im Rahmen des leidensbedingten Abzugs (vgl. E. II. 9 nachstehend)

Rechnung zu tragen sein. Dass der Beschwerdeführer aktuell im geschützten

Rahmen arbeitet, spricht ebenfalls nicht gegen diese Einschätzung, zumal sich

sein Gesundheitszustand verbessern liesse, wenn im Rahmen seiner Behandlung

daran gearbeitet werden würde, ihn etwas mehr zu aktivieren. Somit kann nicht

davon ausgegangen werden, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht

verwertbar wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

8. Bei

der Berechnung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich hat die

Beschwerdegegnerin sowohl bei der Bemessung des Valideneinkommens als auch bei

der Bemessung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung

des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt. Der Beschwerdeführer stellt

sich auf den Standpunkt, dass das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zu ermitteln sei.

8.1 Konnte

der Versicherte wegen seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen

Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als

Nicht-invalider erzielen könnte, einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des

jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des

Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV). Als Erwerb von zureichenden

beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene

Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren (zweijährige, einfachere

Ausbildungen mit Berufsattest für hauptsächlich praktisch begabte Personen),

wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr

die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche

Ausbildung und dem Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch

die gleichen Möglichkeiten eröffnen wie Nichtbehinderten mit der gleichen

(ordentlichen) Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19.

Februar 2015 E. 3.2 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2). Als geburts- und

frühinvalid gelten somit nicht nur Versicherte, welche infolge ihrer Invalidität

überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, sondern auch diejenigen

Personen, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch

abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit

dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie

eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 Kreisschreiben

des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in

der Invalidenversicherung / KSIH; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom

19. Februar 2015 E. 3.2).

8.2 Der Beschwerdeführer litt gemäss

Gutachten bereits seit der frühen Jugend an einer kombinierten ADHS. Trotz der

bestehenden Einschränkungen hat er nach Schulabschluss in der Einwohnergemeinde

[...] eine Anlehre als Hauswart erfolgreich abgeschlossen und verfügt damit

über eine Ausbildung mit Berufsattest (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 8). Es ist nicht

ersichtlich, dass er im Rahmen seiner Ausbildung weniger berufliche Kenntnisse

erlangt hätte als eine Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die

gleiche Ausbildung abgeschlossen hat. Gemäss Ausbildungszeugnis der

Einwohnergemeinde Bellach vom 27. Juli 2004 (IV-Nr. 51 S. 2) hat er im

Verlauf der Ausbildungszeit die einzelnen Lernziele und das angestrebte

Ausbildungsziel mit gutem Erfolg erreicht. Auch die Abschlussprüfung habe er

mit gutem Erfolg abgeschlossen. Laut Bericht des ehemaligen Lehrbetriebs zuhanden

der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2019 (Posteingang; IV-Nr. 51 S. 1)

konnte der Beschwerdeführer die geforderte Arbeitsleistung erbringen. Häufige

bzw. übermässig viele Absenzen gab es nicht. Es lassen sich insofern keine

Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer die mit der erfolgreich

abgeschlossenen Berufsausbildung offensichtlich erlangten beruflichen

Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht hätte ummünzen können.

Auch hat er im Vergleich mit einer Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

im Rahmen seiner Ausbildung nicht weniger berufliche Kenntnisse erlangt. Somit bestehen

die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie bei einer nicht invaliden Person mit

dem gleichen Ausbildungsabschluss und die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV fällt

ausser Betracht.

9.

9.1 Wie

bereits erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des

Valideneinkommens einen LSE-Tabellenlohn herangezogen, was aufgrund der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung nicht auf seinem

erlernten Beruf gearbeitet hat, sondern vielen verschiedenen Tätigkeiten

nachgegangen ist (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 8), nicht zu beanstanden ist. Der verwendete

Tabellenlohn (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1,

Männer) erscheint ebenfalls korrekt. Somit beträgt das Valideneinkommen unter

Aufrechnung der Wochenstunden CHF 66'803.00.

9.2 Beim

Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf einen anderen Tabellenlohn

abgestellt (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Sektor 3 Dienstleistungen,

Kompetenzniveau 1, Männer), weil ihrer Ansicht nach dem Erfordernis, dass die

Tätigkeiten abwechslungsreich sein müssten, im Dienstleistungssektor besser

Rechnung getragen werden könne. Nachdem dieses Einkommen tiefer ausfällt als beim

Tabellenlohn, der für das Valideneinkommen herangezogen wurde, ist dieses

Vorgehen nicht zu beanstanden. Es kommt dem Beschwerdeführer zu Gute. Das

Invalideneinkommen beläuft sich demnach (nach Aufrechnung der Wochenstunden)

auf CHF 62'137.00 für ein Vollzeitpensum bzw. CHF 37'282.00 für das

zumutbare Pensum von 60 %.

9.3 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann

erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte

Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs

– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche

gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,

unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit

vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE

Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E.

5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Für einen

Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie besteht angesichts des hier herangezogenen niedrigsten

Kompetenzniveaus 1 kein Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter,

Nationalität und beruflicher Ausbildung nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil

des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4.). Wegen der

behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung hat die Beschwerdegegnerin einen

Abzug von 15 % vorgenommen. Der Beschwerdeführer erachtet den Abzug insgesamt

als zu tief und verlangt einen maximalen Abzug von 25 %, weil er seit Jahren

keiner Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sei und eine

Tätigkeit, in welcher er seine Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte, in

erheblichem Masse leidensadaptiert ausgestaltet sein müsse. Zum ersten Punkt

wurde bereits gesagt, dass beim angenommen Kompetenzniveau 1 kein Platz für

einen Abzug in Bezug auf die Dienstjahre besteht. In Zusammenhang mit der

behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung hat auch der RAD ausgeführt, dass

in Anbetracht der erheblichen einschränkenden Bedingungen die Prüfung von

allfälligen Abzügen zu erwägen sei (IV-Nrn. 34 und 49). Die Beschwerdegegnerin

hat dies mit einem Abzug von 15 % berücksichtigt. Hat der Versicherungsträger

einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung eine Ermessensfrage. Bei deren

Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein

Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung

setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine

abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71

E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81). Solche Gegebenheiten sind im

vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Nicht berücksichtigt hat die Beschwerdegegnerin

aber den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch Teilzeit arbeiten kann,

was mit Blick auf die LSE-Tabelle T18 vorliegend (wenn auch in geringem

Ausmass) Auswirkungen auf den Lohn hat. Es ist daher unter Würdigung aller

Umstände ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt. Ein weitergehender

Abzug erscheint nicht angebracht und hätte im Übrigen auch keinen Einfluss auf

den Rentenanspruch bzw. es würde kein Invaliditätsgrad resultieren, der zu

einem höheren Rentenanspruch führen würde. Somit beträgt das Invalideneinkommen

im vorliegenden Fall nach Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %

CHF 29'826.00.

9.4 Zusammengefasst

ergibt sich folgender Invaliditätsgrad:

Valideneinkommen

CHF 66'803.00

Invalideneinkommen

CHF 29'826.00

Invaliditätsgrad

55 %

Damit

besteht mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat

am 13. Dezember 2019 eine Kostennote eingereicht (VSBES.2019.216 / A.S. 55 f.),

worin er unter Anwendung eines Stundenansatzes von CHF 260.00 einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 3'397.05 geltend macht. Der Stundenansatz

beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) indessen CHF

180.00. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11.77 Stunden erweist sich

gemessen an Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die in der

Kostennote geltend gemachten Auslagen von CHF 94.00 sind ausgewiesen.

Somit ist die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf CHF 2'383.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00

[es wurde keine Honorarvereinbarung über CHF 260.00/h eingereicht]) im Betrag

von CHF 633.80 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den

Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann, wird auf CHF 2'383.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 633.80 (inkl. MwSt), wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer