VSBES.2019.218
Unfallversicherung
13. Oktober 2022Deutsch41 min
stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen in Form von Heilkosten
Source so.ch
Urteil vom 13. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung,
Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1971, war beim B.___ in der IT angestellt und auf Grund
dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Am 31. Dezember 2018 erlitt er zu Hause
einen Unfall, indem er rückwärts über einen Stein stolperte und auf die rechte
Schulter fiel (s. Unfallmeldung vom 5. Februar 2019, Akten der
Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 24. April 2019
stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen in Form von Heilkosten
per 25. Februar 2019 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Leistungen,
da die Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr unfallbedingt seien
(Suva-Nr. 31). Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 15. Juli 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 9. September 2019 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 13 ff.):
1. Der
Entscheid vom 15. Juli 2019 sei aufzuheben.
2. Die
[Beschwerdegegnerin] habe ihre Leistungen aus dem Unfall vom 31. Dezember 2018
per 25. Februar 2019 bis zur vollständigen Genesung des Beschwerdeführers
wieder aufzunehmen.
3. Eventuell
sei die [Beschwerdegegnerin] anzuweisen, eine weitere Begutachtung durch einen
versicherungsexternen Arzt zu veranlassen.
4. Die
Beschwerdegegnerin sei zur Bezahlung einer gerichtlich zu bestimmenden
Entschädigung an die Beschwerdeführerin (recte: den Beschwerdeführer) zu
verurteilen.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2019 die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 15. Juli 2019 (A.S. 26 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 25. November 2019, Duplik vom 17. Dezember 2019 sowie Triplik vom 14. Januar
2020 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 38 ff. / 43 ff. / 49 f.).
2.4 Die damalige Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts beauftragt den Experten Dr. med. C.___ am 3.
September 2020 mit einer monodisziplinären Begutachtung (A.S. 61 ff.). Da
er diesen Auftrag aber nicht ausführt (A.S. 66 f.), betraut das
Gericht mit Verfügung vom 3. März 2022 neu Dr. med. D.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit der Erstellung
des Gutachtens (A.S. 82 ff.), nachdem die Parteien innert Frist keine
Einwände erhoben haben (A.S. 75 f. / 81 f.). Sodann holt das Gericht auf
Verlangen des Gutachters diverse zusätzliche Unterlagen ein (A.S. 87 ff.).
2.5 Dr. med. D.___ erstattet sein
Gutachten am 5. Juli 2022 (A.S. 137 ff.). Die Parteien verzichten in der
Folge am 3. resp. 25. August 2022 darauf, sich dazu zu äussern (A.S. 187
f.).
2.6 Die Vertretung des
Beschwerdeführers reicht keine Kostennote ein, sondern stellt die Höhe einer
Parteientschädigung mit Eingabe vom 2. September 2022 ins Ermessen des Gerichts
(A.S. 191).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht ohne weitere
Leistungen per 25. Februar 2019 abgeschlossen hat. Bei der Beurteilung des
Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass
des angefochtenen Einspracheentscheides am 15. Juli 2019 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.2
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Vor diesem Hintergrund ist auf den Unfall vom 31.
Dezember 2018 das neue Recht anwendbar
2.
2.1
2.1.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Sobald
dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3 S. 115).
2.1.2
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine körperliche oder geistige Gesundheitsschädigung bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei Bagatellunfällen, die zu
keiner, oder Ereignissen, die nur zu einer sehr kurzen Arbeitsunfähigkeit
führen, kann der Fallabschluss indes nicht von der Steigerung der
Arbeitsfähigkeit abhängen. Hier richtet sich die Einstellung der
unfallbedingten Heilbehandlung nach dem rein medizinisch zu beurteilenden
Heilungserfolg, der von weiteren ärztlichen Massnahmen noch erwartet werden
kann (Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /
Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 19 N 12). Die
Rechtsprechung verlangt eine «zuverlässige Grundlage» für die Prognose einer
namhaften Besserung. Wenn die behandelnden Ärzte eine gesundheitliche
Verbesserung bloss als möglich bezeichnen, reicht dies in aller Regel nicht
aus. Das Bundesgericht nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf das
Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Eine solche wird
allerdings bereits bejaht, wenn und solange die Behandlung nicht nur eine weit
entfernte Möglichkeit der namhaften Besserung erwarten lässt. Im Einzelfall
sollte neben den Erfolgsaussichten auch das Ausmass der potenziellen
Verbesserung berücksichtigt werden. Namentlich bei schwereren
Beeinträchtigungen ist deshalb eine Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 %
als hinreichend anzusehen, sofern eine medizinische Massnahme im Erfolgsfall
eine erhebliche Verbesserung verspricht, während die Risiken minim sind.
Andererseits wird die erforderliche Besserungserwartung regelmässig zu
verneinen sein, wenn mit einer Therapie seit längerer Zeit keine nennenswerten
Fortschritte mehr erreicht wurden. Ob eine Behandlung tatsächlich durchgeführt
wird, ist für sich allein nicht entscheidend, kann aber ein gewichtiges Indiz
für die Beurteilung der Besserungsaussichten darstellen bilden (Flückiger, a.a.O.,
Art. 19 N 14).
Die namhafte Besserung muss von einer
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung zu erwarten sein. Verlangt wird eine
kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte
Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung. Diese
Voraussetzung wird nicht erfüllt durch ärztliche Verlaufskontrollen, die
Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen (a.a.O., Art.
19.
N 15). Der Umstand, dass die versicherte Person von Physiotherapie
profitieren kann, steht dem Fallabschluss nicht entgegen; anders verhält es
sich, wenn die Physiotherapie z.B. mit einer zusätzlichen medizinischen
Trainingstherapie oder einer medizinischen Ganganalyse verbunden ist (a.a.O., Art.
19.
N 16 f.).
2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu
befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen
Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für
den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist,
nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der
Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines
Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen
geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem
Gutachten (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, a.a.O., Art. 6
N 66).
2.2.2
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b
S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Der Beweis des Wegfalls
des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis
unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom
Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens
ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Kaspar Gehring
in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den
Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des
Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).
2.2.3
Eine Leistungspflicht der
Unfallversicherung setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Gesundheitsschaden auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Bei organischen Unfallfolgen wie hier deckt sich die adäquate Kausalität indes
weitgehend mit der natürlichen, hat also hier praktisch keine selbständige
Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.).
2.3
2.3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V
351.
E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1). Von
einem Gerichtsgutachten wiederum darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen
werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn
das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine
divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).
3.
3.1
3.1.1
Dr. med. E.___, F.___, diagnostizierte
im Bericht zur Notfallkonsultation vom 1. Januar 2019 (Suva-Nr. 24) eine
Schulterkontusion rechts mit Verdacht auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette
(RM). Der Beschwerdeführer gebe an, er sei gestern beim Rückwärtsgehen auf die
rechte Schulter bzw. das Schulterblatt gefallen und könne den Arm nicht mehr
richtig bewegen. Als Befund wurde festgehalten: «Schulter rechts mit völlig
eingeschränkter Beweglichkeit, leichte Schwellung über Deltoideus, Scapula und
Clavicula indolent». Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter habe im
dargestellten Bereich keine sichere össäre Läsion ergeben, jedoch einen
Humeruskopfhochstand am rechten Schultergelenk. Eine Arbeitsunfähigkeit
attestierte Dr. med. E.___ nicht.
3.1.2
Dr. med. G.___, leitender Arzt an
der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des F.___, untersuchte den
Beschwerdeführer am 14. Januar 2019. In seinem Bericht vom 23. Januar 2019 (Suva-Nr.
1) hielt er fest, am 1. Januar 2019 [recte: 31. Dezember 2018] habe sich ein
Unfall mit einem Schulterkontusionstrauma rechts ereignet. Nach einer initial
signifikanten Einschränkung sei im Laufe der letzten vierzehn Tage eine
deutliche Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe keine Physiotherapie
gemacht, sondern einfach eine Selbstbehandlung. Der aktuelle Befund laute wie
folgt: «Freie Flexion, Schmerzen bei Abduktion gegen Widerstand, kein Lag-Sign.
Aussen- und Innenrotation sehr gut, aber noch leicht eingeschränkt». Eine
Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. Nach der Verlaufskontrolle in etwa zwei oder
drei Wochen erwarte er, Dr. med. G.___, eine nahezu vollständige Besserung der
Restbeschwerden, andernfalls ein MRI angezeigt wäre.
3.1.3
Nach einer weiteren Untersuchung
am 31. Januar 2019 (Suva-Nr. 3) stellte Dr. med. G.___ bei
unveränderter Diagnose eine freie Beweglichkeit fest, aber auch eine Schwäche
bei Abduktion gegen Widerstand, suspekt auf eine Pathologie im Bereich des
Tuberculums majus oder der posterosuperioren RM. Eine Arbeitsunfähigkeit
bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei für ein MRI anzumelden. Gleichentags
verordnete Dr. med. G.___ Physiotherapie (Suva-Nr. 33).
3.1.4
Am 1. Februar 2019 trat der
Beschwerdeführer eine neue IT-Stelle bei der H.___ an (Suva-Nr. 4).
3.1.5
Nach der MRI vom 13. Februar 2019
gelangte pract. med. I.___, J.___, zu folgender Beurteilung (Suva-Nr. 11):
«Vollständige traumatische distale Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion
des proximalen Sehnenstumpfes (Patte Grad 2). Signalalteration und Verdickung
der Infraspinatussehne am ventralen Ansatz DD Zerrung oder Tendinose. Pulley-Läsion
Habermeyer Typ 2 mit Luxation der langen, gesplitteten Bizepssehne in den
Oberrand der Subscapularissehne. Partialruptur des Ligamentum transversum
humeri. Leichte Tendinose der Subscapularissehne. Fortgeschrittene Arthrose des
AC-Gelenks. Leichter residueller Bonebruise im Tuberculum majus.».
3.1.6
Dr. med. G.___ diagnostizierte im
Bericht zur Sprechstunde vom 18. Februar 2019 (Suva-Nr. 8) eine ausgeprägte,
gemäss MRI komplette posterosuperiore RM-Läsion rechts mit deutlicher
Retraktion. Subjektiv zeige sich eine Beschwerdebesserung. Bei aktiver
Beweglichkeit und nahezu freier Flexion / Abduktion liessen sich indes eine
deutliche Kraftminderung und Beschwerden bei der Abduktion und Aussenrotation
gegen Widerstand objektivieren. Er empfehle eine arthroskopische RM-Rekonstruktion,
abhängig vom intraoperativen Befund in Verbindung mit einer Biceps-Tenotomie / Tenodese.
Der Eingriff war in der Folge für den 23. April 2019 vorgesehen (A.S. 125).
3.1.7
Nach der Sprechstunde vom 8. Mai
2019.
hielt Dr. med. G.___ im Bericht vom 13. Mai 2019 (A.S. 134 f.) fest,
dem Beschwerdeführer sei es aus beruflichen Gründen noch nicht möglich, seine Schulter
operieren zu lassen. Angesichts der Läsion spreche auch nichts dagegen. Der
Beschwerdeführer werde sich selbständig melden. Die Ablehnung des Schadens durch
die Beschwerdegegnerin sei angesichts der klaren Traumafolgen unerklärlich.
Sowohl das Röntgenbild als auch das MRI zeigten eine frische Läsion ohne
Muskelatrophie und ohne fettige Infiltration.
3.1.8
Der neue Operationstermin wurde
auf den 18. Juni 2019 festgesetzt (Suva-Nr. 34), doch unterblieb der
Eingriff erneut und wurde in der Folge gar nie durchgeführt (s. dazu
Feststellung im Gerichtsgutachten, A.S. 146 Ziff. 4.2.4).
3.2
3.2.1
Der Kreisarzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, hielt in seiner ersten Stellungnahme vom 11. März 2019
(Suva-Nr. 12) dafür, der Schaden an der rechten Schulter lasse sich nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 31. Dezember 2018
zurückführen. Der Vorzustand sei innerhalb von vier bis sechs Wochen erreicht
worden. In seinen folgenden, ausführlicher begründeten Stellungnahmen bekräftigte
der Kreisarzt diesen Standpunkt (Suva-Nrn. 27 + 41; A.S. 29 ff. + 48 ff.): Die
RM-Läsion sei unfallfremd. Nach den Angaben der «ersten Stunde» sei der
Beschwerdeführer seitlich direkt auf das Schultergelenk gestürzt, d.h. sei zu einer
direkten Gewalteinwirkung von schräg hinten auf das dorsolaterale
Schultergelenk gekommen sei. Da die Supra- und Infraspinatussehne durch
Schulterknochen und Schulterblatt gut geschützt seien, bedürfe es für eine
Ruptur einer erheblichen Zugkraft, also einer Traktionseinwirkung auf die
vorgespannten RM-Sehnen. Gemäss Fachliteratur müsse die Gewalteinwirkung eine
Schulterluxation hervorrufen können, wobei der Oberarmkopf einen gewissen «Freiraum»
für die Wegstrecke brauche, welche die Sehne zum Reissen bringe. Da der
Oberarmkopf mit der RM von hinten durch das Acromion gut geschützt werde, sei
bei direkter Gewalteinwirkung im Rahmen eines Sturzes eine Krafteinwirkung auf
die Supraspinatus- und Subscapularissehne kaum möglich. Eine isolierte direkte
Kontusion der Schulter bei einem Sturz nach hinten gehe nicht zwingend mit
einer Distorsionskomponente einher; dagegen spreche neben der dokumentierten
Schwellung die fast uneingeschränkte Aussen- und Innenrotation. Zum Postulat,
eine RM-Schädigung könne auch durch ein Direkttrauma ausgelöst werden, gebe es
keine wissenschaftlichen Belege, vielmehr hätten die deutschsprachigen Experten
der Schulterchirurgie dies schon früh verneint. Dieser Auffassung trete die
Expertengruppe der swiss orthopaedics nicht mit dem nötigen Evidenzgrad
entgegen. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Arm des
Beschwerdeführers beim Sturz abduziert oder aussenrotiert gewesen sei. Die
erstbehandelnden Ärzte hätten zeitnah eine Kontusion, also eine Schulterprellung,
mit einer Schwellung über dem dorsalen Schulterbereich dokumentiert; Hinweise
auf einen anderen Unfallmechanismus wären sicher, z.B. als Schulterdistorsion,
in die Diagnose eingeflossen. Der Umstand, dass nirgends ein sofortiges Drop-Arm-Sign
(Unmöglichkeit des Abduzierens und Hebens des Armes über Schulterhöhe) resp.
eine Pseudoparalyse des rechten Arms erwähnt werde und der Beschwerdeführer
seiner Büroarbeit ohne Einschränkung habe nachgehen können, deute nicht auf
einen akut eingetretenen Schaden an der RM resp. Supraspinatussehne hin; eine Pulley-Läsion
oder Ruptur des Ligamentum transversum humeri wiederum bedeuteten nicht
automatisch eine frische unfallkausale Verletzung. Auch eine Schulterkontusion
sei anfangs sehr schmerzhaft und könne mit einer Funktionseinschränkung
einhergehen, d.h. eine solche in den ersten ein bis drei Tagen bilde keinen
Beweis für eine unfallbedingte Ruptur. Für einen älteren Schaden, d.h. eine
über längere Zeit entstandene Degeneration, sprächen trotz keiner bekannten
Vorerkrankung die Retraktion der Sehne sechs Wochen nach dem Ereignis bis unter
das AC-Gelenk mit Auffaserungen des Sehnenstumpfs, die fettige Infiltration
Grad II (Entstehungszeit unabhängig von der Ursache mindestens ein Jahr) und die
Atrophie des M. supraspinatus bei grenzwertig positivem Tangentenzeichen sowie
der Humeruskopfhochstand (Entstehungszeit mindestens sechs Monate). Die
Oberrandschäden von Infraspinatus- und Subscapularissehne sowie der Längssplit
der langen Bicepssehne seien ebenfalls als Degeneration zu werten. Das Alter
des Beschwerdeführers von 48 Jahren schliesse einen Vorschaden an der RM nicht
aus. Das relativ schnelle Erreichen des vorbestehenden Bewegungsausmasses deute
vielmehr auf eine Adaptation an einen Vorschaden hin. Die Form der Defekte an
der RM sowie an der langen Bicepssehne sprächen nicht für eine richtunggebende
Verschlimmerung. Frische Traumazeichen wie Einblutungen oder Ergussbildung
seien nicht festgestellt worden und sechs Wochen nach dem Ereignis auch nicht
mehr nachweisbar gewesen. Die typischen Ödembildungen in den Sehnenstümpfen,
welche eine frische Ruptur beweisen würden und nach sechs Monaten noch
nachweisbar wären, fehlten. Das diskrete Bone bruise am Tuberculum majus sei
eher als reaktiv denn als traumabedingt anzusehen. Es handle sich um eine
vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustands, der unter
Berücksichtigung der Arztberichte innerhalb von sechs bis acht Wochen nach dem
Ereignis erreicht worden sei. Richtig sei, dass eine vorgeschädigte Sehne der
RM durchaus traumatisiert werden könne. Hier handle es sich allerdings nicht um
einen kompletten Abriss, sondern um eine Oberranddegeneration der
Subscapularissehne mit einer fettigen Infiltration ersten Grades, die
degeneratives Resultat des noch weiter zurückliegenden Verschleisses der
Supraspinatussehne sei, die bereits einen fettigen Infiltrationsgrad II
aufweise. Folge des Defekts an der Supraspinatussehne sei ein langsames
Höhertreten des Oberarmkopfs, der praktisch das «Loch» in der RM erweitert und
Veränderungen an der Infraspinatus- und Subscapularissehne hervorgerufen habe. Im
Übrigen seien die Literaturangaben in den kreisärztlichen Stellungnahmen mitnichten
ausschliesslich 30 bis 40 Jahre alt. Zudem hätten aktuellere
Untersuchungen die besagte Literatur bestätigt.
3.2.2
Der von der Vertretung des Beschwerdeführers
beigezogene Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH und Manuelle
Medizin FMH, bejahte im Gegensatz zum Kreisarzt einen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden, die über den 25.
Februar 2019 hinaus anhielten (Suva-Nr. 38 S. 3 ff. / Nr. 46;
Beschwerdebeilagen / BB-Nrn. 5 + 6): Dr. med. K.___ verweise auf ziemlich alte
Literatur, die mit der aktuellen Auffassung nicht mehr genügend übereinstimme;
vor über 30 bis 40 Jahren hätten die heutigen Untersuchungsmöglichkeiten der
Schulter gefehlt. Die kreisärztliche Annahme, es handle sich um eine reine
Kontusion ohne jegliche Distorsionskomponente, müsse hinterfragt werden. Die
Auffassung, dass eine direkte Kontusion der Schulter bei einem Sturz nach
hinten zu erwarten sei, sei unter Berücksichtigung der Schulteranatomie und
-physiologie nicht überzeugend, d.h. die Schulter erfahre bei einem Sturz
überwiegend wahrscheinlich auch eine distorsionelle Komponente. Bei einem Sturz
würden zwingend innerhalb von Sekundenbruchteilen unwillkürliche Abwehrreflexe
aktiviert, weshalb ein komplexerer Unfallhergang als eine einfache Schulterkontusion
der postuliert werden müsse. Im Übrigen gehe die Expertengruppe swiss orthopaedics
davon aus, dass ein Direkttrauma der Schulter auch ohne explizit ausgestreckten
Arm eine RM-Läsion verursachen könne. Wenn der Kreisarzt eine direkte
Gewalteinwirkung von schräg hinten auf das Schultergelenk annehme, dann laufe
der Kraftvector genau durch den distalen Ansatz der Sehne des M. subscapularis
sowie den Bereich der Pulley-Läsion. Eine Dislokation der Schulter nach vorne
sei überwiegend wahrscheinlich geeignet, die RM zu überlasten und die im MRI
abgebildeten Strukturveränderungen zu traumatisieren. Für die Unfallkausalität
sprächen das Fehlen einer Vorerkrankung der Schulter, der geeignete
Unfallmechanismus, das bekannte Trauma mit unklarem Hergang (d.h. ob eine
Abwehrbewegung stattgefunden habe oder nicht), der unmittelbare erste
Arztbesuch mit der Feststellung einer Kontusionsmarke im Bereich des M.
deltoideus, die langsam abklingenden Beschwerden mit persistierendem
Kraftverlust und die PulIeyläsion mit Luxation der Sehne nach ventral. Die
Muskelvolumina des M. infraspinatus, der Subscapularis und des Teres minor
sowie die nur leichte Muskelatrophie im Bereich des M. supraspinatus stünden
einer wesentlichen Vorschädigung der RM entgegen. Das fehlende sofortige
Drop-Arm Sign schliesse eine akute frische Läsion der Sehne des M. subscapularis
nicht aus, weil diese Sehne die Schulter nicht abduziere, sondern innenrotiere.
Für eine wesentliche degenerative Veränderung der RM gebe es nur wenige Anzeichen.
Im Alter von 48 Jahren seien gewisse degenerative Veränderungen der RM nicht
auszuschliessen beträfen aber vor allem die Supraspinatus- und Teile der
Infraspinatussehne. Die Muskelatrophie resp. Verfettung beweise zwar eine
vorbestehende lnsuffizienz der Supraspinatussehne, nicht aber eine
vorbestehende Ruptur, weil diesbezüglich anamnestisch keine Anhaltspunkte
vorlägen. Die ausgedehnte RM-Läsion wäre nicht bis zum Ereignis symptomfrei
gewesen. Eine anteriore oder posteriore Ausdehnung der RM-Läsion lasse bei
einem zuvor asymptomatischen Patienten ein Trauma zu vermuten. Die Entwicklung
der fettigen Degeneration dauere ohne Unfallereignis drei bis fünf Jahre, könne
aber traumabedingt innerhalb weniger Monate entstehen. Eine Retraktion Grad III
bis zum Glenoid ohne fettige Infiltration wiederum sei gemäss Expertengruppe innert
weniger Wochen nach dem Trauma möglich. Es handle sich überwiegend
wahrscheinlich um eine Distorsion der Schulter; die Pulley-Läsion mit Luxation
der Bicepssehne nach ventral sowie die Teilruptur des Lig. transversum humeri
wiesen als frische Strukturverletzungen auf die zusätzliche belastende Rotation
der Schulter hin. Seines Erachtens sei die Schulter durch das beschriebene
Ereignis nicht nur vorübergehend, sondern richtunggebend traumatisiert worden.
Er sei überzeugt, dass sich der Status quo sine erst nach der postoperativen
Rehabilitation begründen lasse.
3.2.3
Der Kreisarzt und Dr. med. L.___ beantworteten
somit die Frage der Unfallkausalität unterschiedlich. Dr. med. L.___ übte dabei
detaillierte Kritik an der Auffassung des Kreisarztes, worauf dieser mit einer Reihe
von Gegenargumenten reagierte. Das Gericht ist nicht in der Lage, den
Widerspruch zwischen diesen beiden, jeweils ausführlich begründeten, ärztlichen
Beurteilungen selber aufzulösen, da ihm dafür fundierte medizinische Kenntnisse
fehlen. Angesichts der umfassenden, nicht ohne weiteres widerlegbaren Kritik
von Dr. med. L.___ bestehen zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen
Einschätzung, weshalb es unumgänglich war, ein Gerichtsgutachten einzuholen (s.
dazu E. II. 2.3.2 hiervor).
3.3
3.3.1
Dr. med. D.___
stellte im Gerichtsgutachten vom 5. Juli 2022 folgende Diagnosen (A.S. 159):
Unfallrelevant:
o Traumatische vollständige
Supraspinatussehnenruptur, kraniale Infraspinatussehnenruptur, Pulley-Läsion
Typ 1 rechte Schulter dominant nach Martetschläger und Habermeyer (ICD-10 S46.0)
Nicht unfallrelevant:
o Status nach konservativ therapierter
Claviculafraktur links ca. 18jährig (S42.0)
o Hypertonie (I10.90)
3.3.2
Anlässlich der Befragung durch
den Gutachter gab der Beschwerdeführer an, seine rechte Schulter sei weder von
früheren Unfällen betroffen gewesen noch habe er unter Krankheiten, Schmerzen,
Kraftverlust oder berufsbedingter Überbelastung gelitten. Was den Unfallhergang
angehe, so habe er am 31. Dezember 2018 um ca. 21:15 Uhr mit seinen
Kindern Feuerwerk abgebrannt und dies mit dem in beiden Händen gehaltenen
Smartphone gefilmt. Dabei sei er rückwärts gehend über ca. 20 cm hohe
Steine gestolpert. Beim Sturz nach hinten sei er direkt mit den hinteren, seitlichen
Anteilen der rechten Schulter aufgeprallt. Um das Smartphone zu schützen, habe
er dieses in den Händen behalten, subjektiv sei keine Auffang- bzw.
Abstützbewegung mit dem rechten Arm erfolgt. Nach dem Sturz habe er das Handy
noch in der linken Hand gehalten. Der Gutachter vermerkte dazu, dieser Unfallmechanismus
sei am 11. Mai 2022 nochmals telefonisch mit dem Beschwerdeführer verifiziert
worden. Zum Ablauf nach dem Sturz deponierte dieser, in der rechten Schulter
sei sofort ein stechender Schmerz aufgetreten. Der rechte Arm habe nach dem
Unfall nicht zum Aufstehen verwendet und nicht mehr angehoben werden können, weshalb
die Ehefrau beim Ausziehen habe helfen müssen. Trotz Schmerzmitteln sei er während
der folgenden Nacht schmerzbedingt unruhig und in seinem Schlaf gestört gewesen.
Nach dem Aufstehen am 1. Januar 2019 habe sich der rechte Arm bei unveränderten
Schmerzen in der rechten Schulter nach wie vor nicht anheben lassen (A.S. 143).
Deshalb habe er noch am gleichen Tag die Notfallstation des F.___ aufgesucht
(A.S. 144). Während der ersten Wochen nach dem Unfall sei unter Schmerzmitteln
sowie ab Anfang Februar 2019 zusätzlich mit einer Physiotherapie, welche bis
ca. Ende April 2019 gedauert habe, eine deutliche Besserung eingetreten. Der Arm
habe im Alltag wieder zunehmend besser eingesetzt werden können und die
Schmerzen hätten kontinuierlich abgenommen. Bis zum Einspracheentscheid vom 15.
Juli 2019 hätten keine Ruhe- oder Nachtschmerzen mehr bestanden. Er habe zudem
alle Tätigkeiten auf Bauchhöhe schmerzfrei ausüben können. Bei allen
Überkopftätigkeiten (z.B. beim An- und Auskleiden) seien noch Restschmerzen und
ein Kraftdefizit aufgetreten. Der Gutachter hielt dazu fest, in seiner reinen
Bürotätigkeit, bis Ende Januar beim B.___ und ab Februar 2019 als IT-Leiter an
der H.___, sei der Beschwerdeführer auch unmittelbar nach dem Unfall bis zum
Einspracheentscheid nie arbeitsunfähig gewesen. Nach diesem Entscheid hätten
sich ab ca. September 2019 auch die Restschmerzen und der Kraftverlust bei
Überkopftätigkeiten vollständig zurückgebildet. Zunehmend seien schwerere
Verrichtungen wie Gartenarbeiten und das Tragen von schweren Lasten ausgeführt
worden (A.S. 145). Anlässlich der Befragung am 26. April 2022 sei der
Beschwerdeführer seitens der rechten Schulter bei allen Tätigkeiten im Alltag
und im Sport beschwerdefrei gewesen. Subjektiv verspüre er keinen Unterschied
zur linken Seite (A.S. 146). Inkonsistenzen lägen keine vor. Die Aussagen des
Beschwerdeführers stimmten mit den Angaben in den Akten überein und seien anhand
der erhobenen Befunde nachvollziehbar (A.S. 147). Es zeige sich keine
Aggravationstendenz, und die Kooperation während der Untersuchung sei gut (A.S. 149).
3.3.3
Der Gutachter führte zunächst aus,
ICD-10 definiere eine Kontusion der Schulter als eine oberflächliche Verletzung
(der Haut und ev. des M. deltoideus, nicht aber der RM), z.B. bei einem
Stolpern mit Anprall der Schulter aus geringer Distanz. Unter eine Distorsion
fielen dagegen die Luxation, die Verstauchung und Zerrung von Gelenken und
Bändern des Schultergürtels, die Verletzung von Muskeln und Sehnen in Schulterhöhe
sowie die Verletzung der Muskeln und Sehnen der RM. Ein Beispiel dafür seien
Stürze aus stehender oder gehender Position nach hinten, seitlich oder nach
vorne mit Abwehr- oder Abfangbewegung der Arme (A.S. 163). Eine Kontusion könne
Dispositiv
demnach gemäss ICD-10-Definition nicht zu einer Ruptur der RM führen. Im
medizinischen Alltag werde der Begriff Kontusion aber häufig ganz allgemein und
missverständlich verwendet, als erste Beschreibung einer Verletzung nach
direktem Auf- oder Anprallen einer Körperregion. Eine solche Verletzung könne
aber je nach einwirkender kinetischer Energie in Kombination mit einer
Abwehrbewegung des Arms sehr wohl zu einem Riss der RM führen. Der Begriff
Kontusion werde also häufig auch bei einer Distorsion verwendet; er sollte
daher nur zusammen mit einer exakten strukturellen Diagnose Anwendung finden. Kontusion
und Distorsion liessen sich abschliessend nur mittels bildgebender Methoden, im
Falle der Schulter mittels MRI, unterscheiden. Wie das Bundesgericht festhalte
und der klinische Alltag bestätige, sei der genaue Unfallmechanismus retrospektiv
häufig nicht zu eruieren. Die von der Versicherungsmedizin vorgebrachten
biomechanischen Grundlagen, was zu einem Riss der RM führen könne, seien umstritten
und beruhten auf älteren Expertenmeinungen. Die wissenschaftliche Kontroverse
darüber sei in der Auseinandersetzung der Vertreter der Versicherungsmedizin mit
den Experten der swiss orthopaedics nachzulesen, wobei auch das Bundesgerichtsurteil
8C_446/2019 zu beachten sei. Die Bedeutung dieser Auseinandersetzung sei
freilich im Hinblick auf den Unfallmechanismus durch das Bundesgerichtsurteil
8C_59/2020 relativiert worden. Gemäss der schlüssigen Übersichtsarbeit von
Nyffeler et al. von 2021 vermöge ein einfacher Sturz in jedem Alter einen Riss
der RM zu verursachen (A.S. 164). Der Durchführung und korrekten
Interpretation einer MRI nach einem Sturz auf die Schulter komme beim
klinischen Verdacht auf einen RM-Riss überragende Bedeutung zu. Es bestünden
genug etablierte radiologische Kriterien, um zwischen einem frischen und chronischen
Riss zu unterscheiden. Die Beurteilung müsse aber durch einen erfahrenen
Schulterspezialisten erfolgen (A.S. 165).
3.3.4 Bei der Beurteilung der
Unfallkausalität bezog sich der Gutachter auf folgende Umstände:
3.3.4.1 Was die Angaben der ersten
Stunde betreffe, so laute die Primärdiagnose des F.___ vom 1. Januar 2019
«Schulterkontusion mit Vd auf RM-Ruptur rechts», was gemäss ICD-10 ein
Widerspruch in sich sei. Unmittelbar nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer
nicht mehr in der Lage gewesen, den Arm anzuheben. Somit habe eine sofortige
Beeinträchtigung der aktiven Elevation vorgelegen, was der Notfallbericht vom 1. Januar
2019 («Schulter rechts mit völlig eingeschränkter Beweglichkeit») bestätige
(A.S. 165).
3.3.4.2 Zur ersten Woche nach dem Unfall
sei zu bemerken, dass nach der Erfahrung des Gutachters immer wieder relativ
günstige Verläufe wie hier vorkämen. Einige Personen reagierten auf akute,
traumatische Risse der RM mit einer geringeren entzündlichen Reaktion, wodurch
sich die Schmerzen schneller zurückbildeten und die schmerzbedingte Funktionseinschränkung
schneller erhole (A.S. 165). Dafür spreche auch die Erfahrung, dass Patienten mit
ausgedehnten, z.T. irreparablen Rupturen, die mit grosser Wahrscheinlichkeit vor
Jahren eine traumatische Ursache gehabt hätten, relativ häufig seien (A.S. 165
f.), wobei die strukturellen Schäden nicht abgeklärt und konservativ oder gar
nicht behandelt worden seien. Zudem entspreche der Verlauf beim
Beschwerdeführer ungefähr den von Loew, Habermeyer et al. beschriebenen
typischen Phasen nach akuter RM-Ruptur (A.S. 166).
3.3.4.3 Zum Unfallmechanismus hielt der
Gutachter fest, beim Stolpern sei eine deutliche Beschleunigung des Oberkörpers
erfolgt. Ein reflektorisches, teilweises Abdrehen des Körpers auf die rechte
Seite geschehe zum Schutz der Wirbelsäule und des Kopfes. Die auf die rechte
Schulter bzw. den rechten Oberarm wirkende Aufprallenergie dürfte also beim Beschwerdeführer
ein Vielfaches des Körpergewichts von 100 kg betragen haben, wie aus den
Experimenten von Sabick et al. (1999) und Thor et al. (2009) hervorgehe.
Nyffeler et al. hätten einen biomechanischen Erklärungsversuch für die Entstehung
der RM-Ruptur bei einem Sturz: Das zur Stabilisierung des Körpers notwendige
Drehmoment in der Schulter sei bei nur leicht abgespreiztem Arm wie hier viel
grösser sei als bei stark abgespreiztem Arm. Der Sehnenriss entstehe, wenn der abgespreizte
Arm bei maximal angespannter Muskulatur der RM beim Aufprall gegen den Körper
gepresst werde (A.S. 166). Es handle sich dabei um eine Belastung bei
gleichzeitiger Dehnung dieser Strukturen. Bei einer exzentrischen Kontraktion setze
sich der Muskel einer auf ihn wirkenden Kraft entgegen, während er sich
verlängere. Sei die einwirkende Kraft grösser als der Muskel leisten könne,
führe dies zu einer massiven Überdehnung des Muskels und / oder der Sehne. Die
Sehnen der RM rissen dabei vor dem Muskel. Die Kräfte, die bei einem Sturz auf
die Schulter wirkten, seien gemäss Nyffeler et al. so gross, dass auch Sehnen
von gesunden, jungen Individuen ohne degenerative Veränderung reissen könnten.
Mehrere wissenschaftliche Studien hätten gezeigt, dass man beim Stolpern mit
Verlust des Gleichgewichts mit den Armen eine Abwehrreaktion durchführe, um den
Aufprall abzufedern und das Verletzungsrisiko, insbesondere des Kopfs, zu
verringern (Roos et al. 2008, Merrill et al. 2017, Lattimer et al. 2016). Weil
der Sturz unerwartet und oft sehr schnell geschehe, könnten viele Patienten
nicht genau sagen, wie sie gelandet seien. Der Beschwerdeführer sei
neurologisch gesund und weise normale Abwehrreflexe auf, darum habe er sich
auch instinktiv auf die rechte Seite gedreht. Die extrem kurze Zeit zwischen
Stolpern und Aufprall auf die rechte Schulter habe vermutlich nicht mehr ausgereicht,
den Arm genug zu abzuspreizen um den Sturz aufzufangen. Die Zeit für eine Abfangbewegung
sei wohl noch weiter verkürzt worden, indem der Beschwerdeführer ein Smartphone
in beiden Händen resp. nach dem Unfall noch in der linken Hand gehalten habe.
Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei aber eine relativ geringe reflektorische Abduktionsbewegung
(Abspreizen des Armes weg vom Körper mit gebeugtem Ellbogen) erfolgt, was
gemäss Nyffeler et al. zu einer akuten, massiven exzentrischen Überlastung der
Muskel-Sehnen-Einheiten des Supra- und Infraspinatus und somit zum Riss der
Sehne geführt habe (A.S. 167). Ein ungebremster Sturz auf die Schulter
verursache viel häufiger eine tiefe als eine oberflächliche Verletzung. Ein
typisches Beispiel dafür seien undislozierte Tuberculum majus-Frakturen bei
eher jüngeren Patienten, die nur mittels MRI zur Darstellung kämen. Die
Radiologen beschrieben dann oft einen Bone bruise im Tuberculum majus, was
Mikrofrakturen oder einem Hämatom im Knochen entspreche. Die unbestrittene
Aussage des Beschwerdeführers, er habe das Handy nach dem Aufprall am Boden nur
noch in der linken Hand gehalten, deute auf eine reflexartige Abwehrreaktion
des rechten Armes hin. Hätte keine solche Reaktion stattgefunden, wäre beim
Aufprall mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Humeruskopffraktur entstanden
(A.S. 168).
3.3.4.4 Die MRI-Arthro der rechten
Schulter vom 13. Februar 2019 weise alle typischen Kriterien einer frischen
traumatischen Ruptur der Supraspinatus- und kranialen Infraspinatussehne auf.
Einzig die dort festgestellte abgeplattete lange Bicepssehne könne auf eine vorbestehende
Degeneration derselben hindeuten. Dies sei nach Erfahrung des Gutachters im
Rahmen von Rekonstruktionen der RM relativ häufig zu beobachten und habe keinen
Einfluss auf die Beurteilung der Unfallkausalität (A.S. 168).
3.3.4.5 Die Argumente des
Kreisarztes Dr. med. K.___ gegen eine unfallbedingte Genese der RM-Ruptur verwarf
der Gutachter:
·
Die Diagnose
Schulterkontusion, d.h. Verletzung oberflächlicher Strukturen, sei nur richtig,
wenn Verletzungen tiefer Strukturen mit adäquater Bildgebung vorgängig
ausgeschlossen würden. Die relevante Aussage im Notfallbe-
richt des F.___
einen Tag nach dem Unfall (s. E. II. 3.1.1 hiervor) sei der Verdacht auf eine
RM-Ruptur. Der Begriff Kontusion hätte durch das Wort Sturz ersetzt werden
können, ohne am Informationsgehalt der Diagnose etwas zu ändern. Die kreisärztliche
Diagnose «Schulterkontusion rechts vom 31.12.18» entspreche deshalb nicht derjenigen
der erstbehandelnden Ärzte. Die besagte Diagnose sei hier zudem unzulässig, da
der Unfallmechanismus mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer tiefen
Verletzung der Schulter, entweder im Form einer RM-Ruptur wie in diesem Fall
oder zu einer Fraktur der oberen Anteile des Oberarms geführt hätte
(A.S. 169).
·
Die schnelle
Besserung der Beschwerden nach dem Unfall spreche nicht gegen eine traumatische
Genese einer RM-Ruptur (A.S. 169). Dasselbe gelte für eine freie Flexion
zwei bis vier Wochen nach dem Ereignis. Das Drop Sign (Hertel et al.)
diagnostiziere einen Riss der Infraspinatussehne und sei relativ wenig
sensitiv; sein Fehlen stelle kein Argument gegen eine traumatische Genese dar,
da die Infraspinatussehne hier nur an ihrem Oberrand eingerissen sei, ansonsten
aber noch funktioniere. Fehlende Lag-Zeichen, welche der Kreisarzt ohnehin
nicht näher definiere, schlössen eine RM-Ruptur ebenfalls nicht aus, da diese
Tests mässig sensitiv seien (Hertel et al.). Zudem könnten sie definitiv nicht
als Unterscheidungskriterium zwischen traumatischer und degenerativer Ursache
des Risses verwendet werden, da sie unabhängig von der Genese gleich ausfielen
(A.S. 170).
·
In radiologischer
Hinsicht bestehe die Vermutung, dass sich die Aussagen des Kreisarztes über die
Röntgenbefunde nur auf die Berichte dazu stützten, da er diese zitiere und
keine Beurteilung der MRI-Bilder vorgenommen
habe. Ein
Humeruskopfhochstand sowie ein positives Tangentenzeichen resp. eine Atrophie des
M. Supraspinatus seien nicht vorhanden. Eine Retraktion der
Muskel-Sehnen-Einheit Grad 2 nach Patte könne auch bei einem akuten, frischen
Riss der Supraspinatussehne auftreten, sofern sie wie hier vollständig
abgerissen sei. Gerber et al. hätten die Veränderungen nach einem frischen,
vollständigen Sehnenriss in einer Schafstudie untersucht. Eine Stunde nach der
chirurgischen Abtrennung der Infraspinatussehne vom Humeruskopf betrage die
Sehnenretraktion auf Grund des Muskeltonus und der Muskelkontraktionen schon 3
cm (A.S. 170) und erreiche nach 40 Wochen 4,3 cm bis 5,1 cm.
Alle anderen radiologischen Befunde (erhaltene Länge der Sehne, kinking der
Sehne, keine muskuläre Atrophie) sprächen für eine frische Ruptur. Eine
AC-Gelenksarthrose könne nicht als Argument für einen degenerativen Zustand der
RM herangezogen werden, da solche Arthrosen ohne Symptome praktisch als
Normalbefund zu betrachten seien. Zudem sei eine AC-Gelenksarthrose nicht die
Ursache eines subacromialen Impingements (A.S. 171).
·
Die vom Kreisarzt
aufgeführte Literatur, welche verschiedene Unfallmechanismen aufliste, die für
oder gegen eine traumatische Genese einer RM-Ruptur sprächen, gründe z.T. auf
Expertenmeinungen aus älteren deutschen Publikationen, denen keine
biomechanischen Untersuchungen oder Originalarbeiten zu Grunde lägen. Auf die
Argumente für eine degenerative Ursache der RM-Ruptur werde nicht weiter
eingegangen, da sie auf einer nicht korrekten Beschreibung des MRI-Befundes beruhten
und somit für dieses Gutachten mit einer klaren, frischen traumatischen Genese
der Ruptur nicht relevant seien (A.S. 171). Weishaupt et al. hätten im
Übrigen in einer MRI-Studie eine strenge Korrelation zwischen Pulley-Läsionen
und Supraspinatussehnenrupturen nachgewiesen. Die Pulley-Läsion sei beim
Beschwerdeführer somit wie die Supraspinatussehneruptur als Unfallfolge zu
betrachten (A.S. 172).
3.3.4.6 Als Fazit hielt der Gutachter
fest, die Unfallkausalität des Risses der RM-Sehnen sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gegeben (A.S. 168 + 174). Unfallfremde Beschwerden lägen
keine vor (A.S. 175). Eine richtunggebende Verschlimmerung eines krankhaften
Vorzustandes sei zu verneinen (A.S. 176).
3.3.5 Hinsichtlich der unfallkausalen
Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit erklärte der Gutachter, die Restbeschwerden
am Stichtag des Einspracheentscheids vom 15. Juli 2019, d.h. die Schmerzen
bei Überkopftätigkeiten und das Kraftdefizit, hätten armbelastende sportliche
Tätigkeiten ausgeschlossen (A.S. 175). In seiner administrativen Tätigkeit beim
B.___ resp. der H.___ sei der Beschwerdeführer nach dem Unfall zu keinem
Zeitpunkt zeitlich oder in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen und
bis zum Einspracheentscheid auch nie arbeitsunfähig geschrieben worden (A.S.
175 f.). Ein wechselnder Verlauf habe nicht vorgelegen, nach dem Unfall habe
sich eine zunehmende Besserung bzw. Regredienz der Beschwerden eingestellt bis
zur subjektiven Beschwerdefreiheit im September 2019 (A.S. 177). Der
Status quo ante vel sine sei allerdings sowohl bis zum Einspracheentscheid vom
15. Juli 2019 als auch bis zur Exploration am 26. April 2022 nicht
erreicht worden, da ein Kraftdefizit der rechten Schulter gegenüber links und
der Norm bestehe (A.S. 176).
3.3.6 Zu den medizinischen Massnahmen
vermerkte der Gutachter, zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 15. Juli
2019 habe vor dem Hintergrund der Restschmerzen und des Kraftdefizits bei
Überkopftätigkeiten ausser der Fortführung der physiotherapeutischen Behandlung
keine Indikation für weitere therapeutische Massnahmen bestanden. Diese Physiotherapie
sei gemäss Beschwerdeführer schon Ende April 2019 beendet worden. Der
Spontanverlauf bei vollständigen Rissen der Supraspinatussehne sei schwierig vorherzusehen,
eine Progression und eine Verschlechterung des Ist-Zustandes sei aber möglich
(A.S. 173).
3.4
3.4.1 Das Gerichtsgutachten von Dr.
med. D.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen
der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.3.2 hiervor): Es stammt von
einem unabhängigen Facharzt der einschlägigen medizinischen Disziplin, welcher
fachlich qualifiziert ist, die sich hier stellenden Fragen zu beantworten.
Weiter hat der Gutachter den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven
Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (A.S. 142
ff.), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 149 ff.) und die wesentlichen
Vorakten zur Kenntnis genommen (A.S. 142). Auf dieser Grundlage befasste sich
der Gutachter sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sowie mit dem natürlichen Kausalzusammenhang (A.S. 160 ff.). Seine
Schlussfolgerungen dazu begründete er eingehend und nachvollziehbar, wobei er
sich auch detailliert mit den abweichenden Aussagen des Kreisarztes befasste
(A.S. 169 ff.). Die Bemühungen des Gutachters, den genauen Unfallhergang
zu ermitteln, blieben zwar letztlich erfolglos, konnte er doch darüber, ob vor
dem Aufprall noch eine Auffangbewegung mit dem rechten Arm erfolgte, wenig mehr
als Vermutungen anstellen; eine solche Bewegung ist durchaus möglich, was aber
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt. Dies schadet allerdings
dem Beweiswert des Gutachtens nicht, wie sogleich zu zeigen sein wird.
3.4.2 Ob und inwiefern Anpralltraumata
geeignet sind, RM-Läsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren
medizinischen Literatur kontrovers diskutiert. Die Haltung von swiss
orthopaedics hinsichtlich der Frage, ob auch ein Sturz mit direktem
Schulteranprall geeignet ist, eine RM-Ruptur zu verursachen, ist keineswegs
unumstritten. Dem Kriterium des Unfallmechanismus wird indes bei der
Beurteilung der Unfallkausalität mittlerweile keine übergeordnete Bedeutung
mehr beigemessen. Denn oftmals, wie auch hier, kann der genaue Unfallhergang
nicht mehr rekonstruiert werden, weshalb Ausführungen dazu, ob der
Beschwerdeführer den Sturz mit dem rechten Arm noch abgefedert hat oder direkt
auf die rechte Schulter gefallen ist, nicht zielführend sind. Der
Unfallmechanismus ist mit anderen Worten nicht länger als gewichtiges, sondern nur
noch als ein Indiz unter mehreren zu werten. Die einzelnen für oder gegen eine
traumatische Genese sprechenden Aspekte (bildgebende Befunde, Vorgeschichte,
Unfallhergang, Primärbefund und Verlauf) sind aus medizinischer Sicht zu diskutieren
und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (Urteile
des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 und
8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.3). Das Gerichtsgutachten entspricht
dieser Vorgabe. Der Gutachter war sich der neuen Bundesgerichtspraxis zum
Stellenwert des Unfallmechanismus bewusst (A.S. 162). Dementsprechend befasste
er sich nicht allein mit dem Ablauf des Unfalls vom 31. Dezember 2018, sondern
er ging auch auf die anderen relevanten Umstände ein, d.h. die unfallnahen
Feststellungen der behandelnden Ärzte, die radiologischen Befunde und die
Entwicklung seit dem Unfall (s. E. II. 3.3.4.1 f. + 3.3.4.4 f.
hiervor). Daraus leitete er auf überzeugende Weise die Unfallkausalität ab. Im
Übrigen ist zu beachten, dass von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden
Gründen abgewichen werden darf (E. II. 2.3.2 hiervor). Solche liegen hier
jedoch nicht vor, zumal die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben,
Einwände gegen das Gutachten zu erheben.
3.4.3 Gestützt auf das
Gerichtsgutachten ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
folgender Sachlage auszugehen:
3.4.3.1 Zwischen dem Unfallereignis vom
31. Dezember 2018 und den Beschwerden an der rechten Schulter, die im Gefolge der
RM-Läsion auftraten, besteht über den 25. Februar 2019 hinaus ein
natürlicher Kausalzusammenhang. Der Status quo ante vel sine war bis zum
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 noch nicht erreicht worden, da bei
Überkopftätigkeiten immer noch Restschmerzen und ein Kraftverlust bestanden
(E. II. 3.3.5 hiervor).
Mit dem Nachweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs ist die Grundvoraussetzung für Leistungen der
Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 31. Dezember 2018 erfüllt. Der
Fallabschluss per 25. Februar 2019 lässt sich entgegen der Beschwerdegegnerin
nicht damit begründen, dass die Schulterbeschwerden erfahrungsgemäss sechs
Wochen nach dem Unfall nicht mehr unfallbedingt gewesen seien, nachdem der
Gutachter diese Vermutung widerlegt hat.
3.4.3.2 Die RM-Läsion hatte zu keinem
Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zur Folge. Für
die Zulässigkeit des Fallabschlusses ist daher massgeblich, welcher Heilungserfolg
von weiteren ärztlichen Massnahmen noch erwartet werden konnte (E. II. 2.1.2
hiervor).
Richtig ist, dass Dr. med. G.___ im
Hinblick auf die Restbeschwerden am 19. Februar 2019 eine operative Rekonstruktion
der RM empfahl (E. II. 3.1.6 hiervor). Damit sollte, wie aus dem Zusammenhang erhellt,
die deutliche Kraftminderung und die Restschmerzen bei der Abduktion und
Aussenrotation gegen Widerstand behoben werden. Welche Erfolgsaussichten eine
solche Operation aus damaliger Sicht versprach, muss indes nicht geklärt werden.
Der fragliche Eingriff wurde nämlich in der Folge gar nie durchgeführt, obwohl
im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (und auch danach) immer noch gewisse Beschwerden
bestanden. Somit fehlt es nach dem verfügten Fallabschluss per 25. Februar
2025 an einer ärztlichen Behandlung, welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen
der Heilbehandlung gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG vergüten könnte, zumal nach
Aktenlage keine anderen ärztlichen Vorkehrungen empfohlen oder umgesetzt worden
waren. Die bis Ende April 2019 laufende Physiotherapie ohne spezifische
ergänzende Massnahmen stand einem Fallabschluss nicht entgegen (E. II. 2.1.2
hiervor). Entfällt aber ein Leistungsanspruch, weil die ärztlich empfohlene Heilbehandlung
nie erfolgte, so muss es im Ergebnis beim Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin sein Bewenden haben. Der Vollständigkeit halber sei darauf
hingewiesen, dass mangels Arbeitsunfähigkeit weder Taggelder noch eine
Invalidenrente ausgerichtet werden können. Ein relevanter Integritätsschaden
wiederum liegt offenkundig nicht vor.
3.5 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
5.1 In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.2 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, 139 V
496 E. 4.4 S. 502).
Da hier an der kreisärztlichen Beurteilung
zumindest geringe Zweifel bestanden, hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das
Gericht getan hat, ein unabhängiges Gutachten einholen müssen, um den
entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über den Fallabschluss und
Leistungsanspruch befand (s. E. II. 3.2.3 hiervor). Sie hat daher die Kosten
des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 9'000.95 zu tragen. Gegen die
Höhe dieser Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie
die fragliche Rechnung zugestellt erhalten hatte (A.S. 183).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
Dr. med. D.___ vom 5. Juli 2022 über insgesamt CHF 9'000.95 werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons
Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann