Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.218

Unfallversicherung

13. Oktober 2022Deutsch41 min

stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen in Form von Heilkosten

Source so.ch

Urteil vom 13. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung,

Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1971, war beim B.___ in der IT angestellt und auf Grund

dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen versichert. Am 31. Dezember 2018 erlitt er zu Hause

einen Unfall, indem er rückwärts über einen Stein stolperte und auf die rechte

Schulter fiel (s. Unfallmeldung vom 5. Februar 2019, Akten der

Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 2).

1.2 Mit Verfügung vom 24. April 2019

stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen in Form von Heilkosten

per 25. Februar 2019 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Leistungen,

da die Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr unfallbedingt seien

(Suva-Nr. 31). Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 15. Juli 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 9. September 2019 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 13 ff.):

1. Der

Entscheid vom 15. Juli 2019 sei aufzuheben.

2. Die

[Beschwerdegegnerin] habe ihre Leistungen aus dem Unfall vom 31. Dezember 2018

per 25. Februar 2019 bis zur vollständigen Genesung des Beschwerdeführers

wieder aufzunehmen.

3. Eventuell

sei die [Beschwerdegegnerin] anzuweisen, eine weitere Begutachtung durch einen

versicherungsexternen Arzt zu veranlassen.

4. Die

Beschwerdegegnerin sei zur Bezahlung einer gerichtlich zu bestimmenden

Entschädigung an die Beschwerdeführerin (recte: den Beschwerdeführer) zu

verurteilen.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2019 die Abweisung der Beschwerde

und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 15. Juli 2019 (A.S. 26 ff.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 25. November 2019, Duplik vom 17. Dezember 2019 sowie Triplik vom 14. Januar

2020 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 38 ff. / 43 ff. / 49 f.).

2.4 Die damalige Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts beauftragt den Experten Dr. med. C.___ am 3.

September 2020 mit einer monodisziplinären Begutachtung (A.S. 61 ff.). Da

er diesen Auftrag aber nicht ausführt (A.S. 66 f.), betraut das

Gericht mit Verfügung vom 3. März 2022 neu Dr. med. D.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit der Erstellung

des Gutachtens (A.S. 82 ff.), nachdem die Parteien innert Frist keine

Einwände erhoben haben (A.S. 75 f. / 81 f.). Sodann holt das Gericht auf

Verlangen des Gutachters diverse zusätzliche Unterlagen ein (A.S. 87 ff.).

2.5 Dr. med. D.___ erstattet sein

Gutachten am 5. Juli 2022 (A.S. 137 ff.). Die Parteien verzichten in der

Folge am 3. resp. 25. August 2022 darauf, sich dazu zu äussern (A.S. 187

f.).

2.6 Die Vertretung des

Beschwerdeführers reicht keine Kostennote ein, sondern stellt die Höhe einer

Parteientschädigung mit Eingabe vom 2. September 2022 ins Ermessen des Gerichts

(A.S. 191).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht ohne weitere

Leistungen per 25. Februar 2019 abgeschlossen hat. Bei der Beurteilung des

Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass

des angefochtenen Einspracheentscheides am 15. Juli 2019 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.2

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Vor diesem Hintergrund ist auf den Unfall vom 31.

Dezember 2018 das neue Recht anwendbar

2.

2.1

2.1.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Sobald

dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3 S. 115).

2.1.2

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine körperliche oder geistige Gesundheitsschädigung bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei Bagatellunfällen, die zu

keiner, oder Ereignissen, die nur zu einer sehr kurzen Arbeitsunfähigkeit

führen, kann der Fallabschluss indes nicht von der Steigerung der

Arbeitsfähigkeit abhängen. Hier richtet sich die Einstellung der

unfallbedingten Heilbehandlung nach dem rein medizinisch zu beurteilenden

Heilungserfolg, der von weiteren ärztlichen Massnahmen noch erwartet werden

kann (Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /

Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 19 N 12). Die

Rechtsprechung verlangt eine «zuverlässige Grundlage» für die Prognose einer

namhaften Besserung. Wenn die behandelnden Ärzte eine gesundheitliche

Verbesserung bloss als möglich bezeichnen, reicht dies in aller Regel nicht

aus. Das Bundesgericht nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf das

Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Eine solche wird

allerdings bereits bejaht, wenn und solange die Behandlung nicht nur eine weit

entfernte Möglichkeit der namhaften Besserung erwarten lässt. Im Einzelfall

sollte neben den Erfolgsaussichten auch das Ausmass der potenziellen

Verbesserung berücksichtigt werden. Namentlich bei schwereren

Beeinträchtigungen ist deshalb eine Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 %

als hinreichend anzusehen, sofern eine medizinische Massnahme im Erfolgsfall

eine erhebliche Verbesserung verspricht, während die Risiken minim sind.

Andererseits wird die erforderliche Besserungserwartung regelmässig zu

verneinen sein, wenn mit einer Therapie seit längerer Zeit keine nennenswerten

Fortschritte mehr erreicht wurden. Ob eine Behandlung tatsächlich durchgeführt

wird, ist für sich allein nicht entscheidend, kann aber ein gewichtiges Indiz

für die Beurteilung der Besserungsaussichten darstellen bilden (Flückiger, a.a.O.,

Art. 19 N 14).

Die namhafte Besserung muss von einer

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung zu erwarten sein. Verlangt wird eine

kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte

Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung. Diese

Voraussetzung wird nicht erfüllt durch ärztliche Verlaufskontrollen, die

Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen (a.a.O., Art.

19.

N 15). Der Umstand, dass die versicherte Person von Physiotherapie

profitieren kann, steht dem Fallabschluss nicht entgegen; anders verhält es

sich, wenn die Physiotherapie z.B. mit einer zusätzlichen medizinischen

Trainingstherapie oder einer medizinischen Ganganalyse verbunden ist (a.a.O., Art.

19.

N 16 f.).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im

Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu

befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen

Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für

den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist,

nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der

Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines

Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen

geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem

Gutachten (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, a.a.O., Art. 6

N 66).

2.2.2

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b

S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Der Beweis des Wegfalls

des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis

unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom

Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein

Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller

Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens

ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Kaspar Gehring

in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den

Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des

Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).

2.2.3

Eine Leistungspflicht der

Unfallversicherung setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Gesundheitsschaden auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Bei organischen Unfallfolgen wie hier deckt sich die adäquate Kausalität indes

weitgehend mit der natürlichen, hat also hier praktisch keine selbständige

Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.).

2.3

2.3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V

351.

E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1). Von

einem Gerichtsgutachten wiederum darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen

werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn

das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine

divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).

3.

3.1

3.1.1

Dr. med. E.___, F.___, diagnostizierte

im Bericht zur Notfallkonsultation vom 1. Januar 2019 (Suva-Nr. 24) eine

Schulterkontusion rechts mit Verdacht auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette

(RM). Der Beschwerdeführer gebe an, er sei gestern beim Rückwärtsgehen auf die

rechte Schulter bzw. das Schulterblatt gefallen und könne den Arm nicht mehr

richtig bewegen. Als Befund wurde festgehalten: «Schulter rechts mit völlig

eingeschränkter Beweglichkeit, leichte Schwellung über Deltoideus, Scapula und

Clavicula indolent». Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter habe im

dargestellten Bereich keine sichere össäre Läsion ergeben, jedoch einen

Humeruskopfhochstand am rechten Schultergelenk. Eine Arbeitsunfähigkeit

attestierte Dr. med. E.___ nicht.

3.1.2

Dr. med. G.___, leitender Arzt an

der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des F.___, untersuchte den

Beschwerdeführer am 14. Januar 2019. In seinem Bericht vom 23. Januar 2019 (Suva-Nr.

1) hielt er fest, am 1. Januar 2019 [recte: 31. Dezember 2018] habe sich ein

Unfall mit einem Schulterkontusionstrauma rechts ereignet. Nach einer initial

signifikanten Einschränkung sei im Laufe der letzten vierzehn Tage eine

deutliche Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe keine Physiotherapie

gemacht, sondern einfach eine Selbstbehandlung. Der aktuelle Befund laute wie

folgt: «Freie Flexion, Schmerzen bei Abduktion gegen Widerstand, kein Lag-Sign.

Aussen- und Innenrotation sehr gut, aber noch leicht eingeschränkt». Eine

Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. Nach der Verlaufskontrolle in etwa zwei oder

drei Wochen erwarte er, Dr. med. G.___, eine nahezu vollständige Besserung der

Restbeschwerden, andernfalls ein MRI angezeigt wäre.

3.1.3

Nach einer weiteren Untersuchung

am 31. Januar 2019 (Suva-Nr. 3) stellte Dr. med. G.___ bei

unveränderter Diagnose eine freie Beweglichkeit fest, aber auch eine Schwäche

bei Abduktion gegen Widerstand, suspekt auf eine Pathologie im Bereich des

Tuberculums majus oder der posterosuperioren RM. Eine Arbeitsunfähigkeit

bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei für ein MRI anzumelden. Gleichentags

verordnete Dr. med. G.___ Physiotherapie (Suva-Nr. 33).

3.1.4

Am 1. Februar 2019 trat der

Beschwerdeführer eine neue IT-Stelle bei der H.___ an (Suva-Nr. 4).

3.1.5

Nach der MRI vom 13. Februar 2019

gelangte pract. med. I.___, J.___, zu folgender Beurteilung (Suva-Nr. 11):

«Vollständige traumatische distale Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion

des proximalen Sehnenstumpfes (Patte Grad 2). Signalalteration und Verdickung

der Infraspinatussehne am ventralen Ansatz DD Zerrung oder Tendinose. Pulley-Läsion

Habermeyer Typ 2 mit Luxation der langen, gesplitteten Bizepssehne in den

Oberrand der Subscapularissehne. Partialruptur des Ligamentum transversum

humeri. Leichte Tendinose der Subscapularissehne. Fortgeschrittene Arthrose des

AC-Gelenks. Leichter residueller Bonebruise im Tuberculum majus.».

3.1.6

Dr. med. G.___ diagnostizierte im

Bericht zur Sprechstunde vom 18. Februar 2019 (Suva-Nr. 8) eine ausgeprägte,

gemäss MRI komplette posterosuperiore RM-Läsion rechts mit deutlicher

Retraktion. Subjektiv zeige sich eine Beschwerdebesserung. Bei aktiver

Beweglichkeit und nahezu freier Flexion / Abduktion liessen sich indes eine

deutliche Kraftminderung und Beschwerden bei der Abduktion und Aussenrotation

gegen Widerstand objektivieren. Er empfehle eine arthroskopische RM-Rekonstruktion,

abhängig vom intraoperativen Befund in Verbindung mit einer Biceps-Tenotomie / Tenodese.

Der Eingriff war in der Folge für den 23. April 2019 vorgesehen (A.S. 125).

3.1.7

Nach der Sprechstunde vom 8. Mai

2019.

hielt Dr. med. G.___ im Bericht vom 13. Mai 2019 (A.S. 134 f.) fest,

dem Beschwerdeführer sei es aus beruflichen Gründen noch nicht möglich, seine Schulter

operieren zu lassen. Angesichts der Läsion spreche auch nichts dagegen. Der

Beschwerdeführer werde sich selbständig melden. Die Ablehnung des Schadens durch

die Beschwerdegegnerin sei angesichts der klaren Traumafolgen unerklärlich.

Sowohl das Röntgenbild als auch das MRI zeigten eine frische Läsion ohne

Muskelatrophie und ohne fettige Infiltration.

3.1.8

Der neue Operationstermin wurde

auf den 18. Juni 2019 festgesetzt (Suva-Nr. 34), doch unterblieb der

Eingriff erneut und wurde in der Folge gar nie durchgeführt (s. dazu

Feststellung im Gerichtsgutachten, A.S. 146 Ziff. 4.2.4).

3.2

3.2.1

Der Kreisarzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie, hielt in seiner ersten Stellungnahme vom 11. März 2019

(Suva-Nr. 12) dafür, der Schaden an der rechten Schulter lasse sich nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 31. Dezember 2018

zurückführen. Der Vorzustand sei innerhalb von vier bis sechs Wochen erreicht

worden. In seinen folgenden, ausführlicher begründeten Stellungnahmen bekräftigte

der Kreisarzt diesen Standpunkt (Suva-Nrn. 27 + 41; A.S. 29 ff. + 48 ff.): Die

RM-Läsion sei unfallfremd. Nach den Angaben der «ersten Stunde» sei der

Beschwerdeführer seitlich direkt auf das Schultergelenk gestürzt, d.h. sei zu einer

direkten Gewalteinwirkung von schräg hinten auf das dorsolaterale

Schultergelenk gekommen sei. Da die Supra- und Infraspinatussehne durch

Schulterknochen und Schulterblatt gut geschützt seien, bedürfe es für eine

Ruptur einer erheblichen Zugkraft, also einer Traktionseinwirkung auf die

vorgespannten RM-Sehnen. Gemäss Fachliteratur müsse die Gewalteinwirkung eine

Schulterluxation hervorrufen können, wobei der Oberarmkopf einen gewissen «Freiraum»

für die Wegstrecke brauche, welche die Sehne zum Reissen bringe. Da der

Oberarmkopf mit der RM von hinten durch das Acromion gut geschützt werde, sei

bei direkter Gewalteinwirkung im Rahmen eines Sturzes eine Krafteinwirkung auf

die Supraspinatus- und Subscapularissehne kaum möglich. Eine isolierte direkte

Kontusion der Schulter bei einem Sturz nach hinten gehe nicht zwingend mit

einer Distorsionskomponente einher; dagegen spreche neben der dokumentierten

Schwellung die fast uneingeschränkte Aussen- und Innenrotation. Zum Postulat,

eine RM-Schädigung könne auch durch ein Direkttrauma ausgelöst werden, gebe es

keine wissenschaftlichen Belege, vielmehr hätten die deutschsprachigen Experten

der Schulterchirurgie dies schon früh verneint. Dieser Auffassung trete die

Expertengruppe der swiss orthopaedics nicht mit dem nötigen Evidenzgrad

entgegen. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Arm des

Beschwerdeführers beim Sturz abduziert oder aussenrotiert gewesen sei. Die

erstbehandelnden Ärzte hätten zeitnah eine Kontusion, also eine Schulterprellung,

mit einer Schwellung über dem dorsalen Schulterbereich dokumentiert; Hinweise

auf einen anderen Unfallmechanismus wären sicher, z.B. als Schulterdistorsion,

in die Diagnose eingeflossen. Der Umstand, dass nirgends ein sofortiges Drop-Arm-Sign

(Unmöglichkeit des Abduzierens und Hebens des Armes über Schulterhöhe) resp.

eine Pseudoparalyse des rechten Arms erwähnt werde und der Beschwerdeführer

seiner Büroarbeit ohne Einschränkung habe nachgehen können, deute nicht auf

einen akut eingetretenen Schaden an der RM resp. Supraspinatussehne hin; eine Pulley-Läsion

oder Ruptur des Ligamentum transversum humeri wiederum bedeuteten nicht

automatisch eine frische unfallkausale Verletzung. Auch eine Schulterkontusion

sei anfangs sehr schmerzhaft und könne mit einer Funktionseinschränkung

einhergehen, d.h. eine solche in den ersten ein bis drei Tagen bilde keinen

Beweis für eine unfallbedingte Ruptur. Für einen älteren Schaden, d.h. eine

über längere Zeit entstandene Degeneration, sprächen trotz keiner bekannten

Vorerkrankung die Retraktion der Sehne sechs Wochen nach dem Ereignis bis unter

das AC-Gelenk mit Auffaserungen des Sehnenstumpfs, die fettige Infiltration

Grad II (Entstehungszeit unabhängig von der Ursache mindestens ein Jahr) und die

Atrophie des M. supraspinatus bei grenzwertig positivem Tangentenzeichen sowie

der Humeruskopfhochstand (Entstehungszeit mindestens sechs Monate). Die

Oberrandschäden von Infraspinatus- und Subscapularissehne sowie der Längssplit

der langen Bicepssehne seien ebenfalls als Degeneration zu werten. Das Alter

des Beschwerdeführers von 48 Jahren schliesse einen Vorschaden an der RM nicht

aus. Das relativ schnelle Erreichen des vorbestehenden Bewegungsausmasses deute

vielmehr auf eine Adaptation an einen Vorschaden hin. Die Form der Defekte an

der RM sowie an der langen Bicepssehne sprächen nicht für eine richtunggebende

Verschlimmerung. Frische Traumazeichen wie Einblutungen oder Ergussbildung

seien nicht festgestellt worden und sechs Wochen nach dem Ereignis auch nicht

mehr nachweisbar gewesen. Die typischen Ödembildungen in den Sehnenstümpfen,

welche eine frische Ruptur beweisen würden und nach sechs Monaten noch

nachweisbar wären, fehlten. Das diskrete Bone bruise am Tuberculum majus sei

eher als reaktiv denn als traumabedingt anzusehen. Es handle sich um eine

vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustands, der unter

Berücksichtigung der Arztberichte innerhalb von sechs bis acht Wochen nach dem

Ereignis erreicht worden sei. Richtig sei, dass eine vorgeschädigte Sehne der

RM durchaus traumatisiert werden könne. Hier handle es sich allerdings nicht um

einen kompletten Abriss, sondern um eine Oberranddegeneration der

Subscapularissehne mit einer fettigen Infiltration ersten Grades, die

degeneratives Resultat des noch weiter zurückliegenden Verschleisses der

Supraspinatussehne sei, die bereits einen fettigen Infiltrationsgrad II

aufweise. Folge des Defekts an der Supraspinatussehne sei ein langsames

Höhertreten des Oberarmkopfs, der praktisch das «Loch» in der RM erweitert und

Veränderungen an der Infraspinatus- und Subscapularissehne hervorgerufen habe. Im

Übrigen seien die Literaturangaben in den kreisärztlichen Stellungnahmen mitnichten

ausschliesslich 30 bis 40 Jahre alt. Zudem hätten aktuellere

Untersuchungen die besagte Literatur bestätigt.

3.2.2

Der von der Vertretung des Beschwerdeführers

beigezogene Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH und Manuelle

Medizin FMH, bejahte im Gegensatz zum Kreisarzt einen natürlichen

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden, die über den 25.

Februar 2019 hinaus anhielten (Suva-Nr. 38 S. 3 ff. / Nr. 46;

Beschwerdebeilagen / BB-Nrn. 5 + 6): Dr. med. K.___ verweise auf ziemlich alte

Literatur, die mit der aktuellen Auffassung nicht mehr genügend übereinstimme;

vor über 30 bis 40 Jahren hätten die heutigen Untersuchungsmöglichkeiten der

Schulter gefehlt. Die kreisärztliche Annahme, es handle sich um eine reine

Kontusion ohne jegliche Distorsionskomponente, müsse hinterfragt werden. Die

Auffassung, dass eine direkte Kontusion der Schulter bei einem Sturz nach

hinten zu erwarten sei, sei unter Berücksichtigung der Schulteranatomie und

-physiologie nicht überzeugend, d.h. die Schulter erfahre bei einem Sturz

überwiegend wahrscheinlich auch eine distorsionelle Komponente. Bei einem Sturz

würden zwingend innerhalb von Sekundenbruchteilen unwillkürliche Abwehrreflexe

aktiviert, weshalb ein komplexerer Unfallhergang als eine einfache Schulterkontusion

der postuliert werden müsse. Im Übrigen gehe die Expertengruppe swiss orthopaedics

davon aus, dass ein Direkttrauma der Schulter auch ohne explizit ausgestreckten

Arm eine RM-Läsion verursachen könne. Wenn der Kreisarzt eine direkte

Gewalteinwirkung von schräg hinten auf das Schultergelenk annehme, dann laufe

der Kraftvector genau durch den distalen Ansatz der Sehne des M. subscapularis

sowie den Bereich der Pulley-Läsion. Eine Dislokation der Schulter nach vorne

sei überwiegend wahrscheinlich geeignet, die RM zu überlasten und die im MRI

abgebildeten Strukturveränderungen zu traumatisieren. Für die Unfallkausalität

sprächen das Fehlen einer Vorerkrankung der Schulter, der geeignete

Unfallmechanismus, das bekannte Trauma mit unklarem Hergang (d.h. ob eine

Abwehrbewegung stattgefunden habe oder nicht), der unmittelbare erste

Arztbesuch mit der Feststellung einer Kontusionsmarke im Bereich des M.

deltoideus, die langsam abklingenden Beschwerden mit persistierendem

Kraftverlust und die PulIeyläsion mit Luxation der Sehne nach ventral. Die

Muskelvolumina des M. infraspinatus, der Subscapularis und des Teres minor

sowie die nur leichte Muskelatrophie im Bereich des M. supraspinatus stünden

einer wesentlichen Vorschädigung der RM entgegen. Das fehlende sofortige

Drop-Arm Sign schliesse eine akute frische Läsion der Sehne des M. subscapularis

nicht aus, weil diese Sehne die Schulter nicht abduziere, sondern innenrotiere.

Für eine wesentliche degenerative Veränderung der RM gebe es nur wenige Anzeichen.

Im Alter von 48 Jahren seien gewisse degenerative Veränderungen der RM nicht

auszuschliessen beträfen aber vor allem die Supraspinatus- und Teile der

Infraspinatussehne. Die Muskelatrophie resp. Verfettung beweise zwar eine

vorbestehende lnsuffizienz der Supraspinatussehne, nicht aber eine

vorbestehende Ruptur, weil diesbezüglich anamnestisch keine Anhaltspunkte

vorlägen. Die ausgedehnte RM-Läsion wäre nicht bis zum Ereignis symptomfrei

gewesen. Eine anteriore oder posteriore Ausdehnung der RM-Läsion lasse bei

einem zuvor asymptomatischen Patienten ein Trauma zu vermuten. Die Entwicklung

der fettigen Degeneration dauere ohne Unfallereignis drei bis fünf Jahre, könne

aber traumabedingt innerhalb weniger Monate entstehen. Eine Retraktion Grad III

bis zum Glenoid ohne fettige Infiltration wiederum sei gemäss Expertengruppe innert

weniger Wochen nach dem Trauma möglich. Es handle sich überwiegend

wahrscheinlich um eine Distorsion der Schulter; die Pulley-Läsion mit Luxation

der Bicepssehne nach ventral sowie die Teilruptur des Lig. transversum humeri

wiesen als frische Strukturverletzungen auf die zusätzliche belastende Rotation

der Schulter hin. Seines Erachtens sei die Schulter durch das beschriebene

Ereignis nicht nur vorübergehend, sondern richtunggebend traumatisiert worden.

Er sei überzeugt, dass sich der Status quo sine erst nach der postoperativen

Rehabilitation begründen lasse.

3.2.3

Der Kreisarzt und Dr. med. L.___ beantworteten

somit die Frage der Unfallkausalität unterschiedlich. Dr. med. L.___ übte dabei

detaillierte Kritik an der Auffassung des Kreisarztes, worauf dieser mit einer Reihe

von Gegenargumenten reagierte. Das Gericht ist nicht in der Lage, den

Widerspruch zwischen diesen beiden, jeweils ausführlich begründeten, ärztlichen

Beurteilungen selber aufzulösen, da ihm dafür fundierte medizinische Kenntnisse

fehlen. Angesichts der umfassenden, nicht ohne weiteres widerlegbaren Kritik

von Dr. med. L.___ bestehen zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen

Einschätzung, weshalb es unumgänglich war, ein Gerichtsgutachten einzuholen (s.

dazu E. II. 2.3.2 hiervor).

3.3

3.3.1

Dr. med. D.___

stellte im Gerichtsgutachten vom 5. Juli 2022 folgende Diagnosen (A.S. 159):

Unfallrelevant:

o Traumatische vollständige

Supraspinatussehnenruptur, kraniale Infraspinatussehnenruptur, Pulley-Läsion

Typ 1 rechte Schulter dominant nach Martetschläger und Habermeyer (ICD-10 S46.0)

Nicht unfallrelevant:

o Status nach konservativ therapierter

Claviculafraktur links ca. 18jährig (S42.0)

o Hypertonie (I10.90)

3.3.2

Anlässlich der Befragung durch

den Gutachter gab der Beschwerdeführer an, seine rechte Schulter sei weder von

früheren Unfällen betroffen gewesen noch habe er unter Krankheiten, Schmerzen,

Kraftverlust oder berufsbedingter Überbelastung gelitten. Was den Unfallhergang

angehe, so habe er am 31. Dezember 2018 um ca. 21:15 Uhr mit seinen

Kindern Feuerwerk abgebrannt und dies mit dem in beiden Händen gehaltenen

Smartphone gefilmt. Dabei sei er rückwärts gehend über ca. 20 cm hohe

Steine gestolpert. Beim Sturz nach hinten sei er direkt mit den hinteren, seitlichen

Anteilen der rechten Schulter aufgeprallt. Um das Smartphone zu schützen, habe

er dieses in den Händen behalten, subjektiv sei keine Auffang- bzw.

Abstützbewegung mit dem rechten Arm erfolgt. Nach dem Sturz habe er das Handy

noch in der linken Hand gehalten. Der Gutachter vermerkte dazu, dieser Unfallmechanismus

sei am 11. Mai 2022 nochmals telefonisch mit dem Beschwerdeführer verifiziert

worden. Zum Ablauf nach dem Sturz deponierte dieser, in der rechten Schulter

sei sofort ein stechender Schmerz aufgetreten. Der rechte Arm habe nach dem

Unfall nicht zum Aufstehen verwendet und nicht mehr angehoben werden können, weshalb

die Ehefrau beim Ausziehen habe helfen müssen. Trotz Schmerzmitteln sei er während

der folgenden Nacht schmerzbedingt unruhig und in seinem Schlaf gestört gewesen.

Nach dem Aufstehen am 1. Januar 2019 habe sich der rechte Arm bei unveränderten

Schmerzen in der rechten Schulter nach wie vor nicht anheben lassen (A.S. 143).

Deshalb habe er noch am gleichen Tag die Notfallstation des F.___ aufgesucht

(A.S. 144). Während der ersten Wochen nach dem Unfall sei unter Schmerzmitteln

sowie ab Anfang Februar 2019 zusätzlich mit einer Physiotherapie, welche bis

ca. Ende April 2019 gedauert habe, eine deutliche Besserung eingetreten. Der Arm

habe im Alltag wieder zunehmend besser eingesetzt werden können und die

Schmerzen hätten kontinuierlich abgenommen. Bis zum Einspracheentscheid vom 15.

Juli 2019 hätten keine Ruhe- oder Nachtschmerzen mehr bestanden. Er habe zudem

alle Tätigkeiten auf Bauchhöhe schmerzfrei ausüben können. Bei allen

Überkopftätigkeiten (z.B. beim An- und Auskleiden) seien noch Restschmerzen und

ein Kraftdefizit aufgetreten. Der Gutachter hielt dazu fest, in seiner reinen

Bürotätigkeit, bis Ende Januar beim B.___ und ab Februar 2019 als IT-Leiter an

der H.___, sei der Beschwerdeführer auch unmittelbar nach dem Unfall bis zum

Einspracheentscheid nie arbeitsunfähig gewesen. Nach diesem Entscheid hätten

sich ab ca. September 2019 auch die Restschmerzen und der Kraftverlust bei

Überkopftätigkeiten vollständig zurückgebildet. Zunehmend seien schwerere

Verrichtungen wie Gartenarbeiten und das Tragen von schweren Lasten ausgeführt

worden (A.S. 145). Anlässlich der Befragung am 26. April 2022 sei der

Beschwerdeführer seitens der rechten Schulter bei allen Tätigkeiten im Alltag

und im Sport beschwerdefrei gewesen. Subjektiv verspüre er keinen Unterschied

zur linken Seite (A.S. 146). Inkonsistenzen lägen keine vor. Die Aussagen des

Beschwerdeführers stimmten mit den Angaben in den Akten überein und seien anhand

der erhobenen Befunde nachvollziehbar (A.S. 147). Es zeige sich keine

Aggravationstendenz, und die Kooperation während der Untersuchung sei gut (A.S. 149).

3.3.3

Der Gutachter führte zunächst aus,

ICD-10 definiere eine Kontusion der Schulter als eine oberflächliche Verletzung

(der Haut und ev. des M. deltoideus, nicht aber der RM), z.B. bei einem

Stolpern mit Anprall der Schulter aus geringer Distanz. Unter eine Distorsion

fielen dagegen die Luxation, die Verstauchung und Zerrung von Gelenken und

Bändern des Schultergürtels, die Verletzung von Muskeln und Sehnen in Schulterhöhe

sowie die Verletzung der Muskeln und Sehnen der RM. Ein Beispiel dafür seien

Stürze aus stehender oder gehender Position nach hinten, seitlich oder nach

vorne mit Abwehr- oder Abfangbewegung der Arme (A.S. 163). Eine Kontusion könne

Dispositiv

demnach gemäss ICD-10-Definition nicht zu einer Ruptur der RM führen. Im

medizinischen Alltag werde der Begriff Kontusion aber häufig ganz allgemein und

missverständlich verwendet, als erste Beschreibung einer Verletzung nach

direktem Auf- oder Anprallen einer Körperregion. Eine solche Verletzung könne

aber je nach einwirkender kinetischer Energie in Kombination mit einer

Abwehrbewegung des Arms sehr wohl zu einem Riss der RM führen. Der Begriff

Kontusion werde also häufig auch bei einer Distorsion verwendet; er sollte

daher nur zusammen mit einer exakten strukturellen Diagnose Anwendung finden. Kontusion

und Distorsion liessen sich abschliessend nur mittels bildgebender Methoden, im

Falle der Schulter mittels MRI, unterscheiden. Wie das Bundesgericht festhalte

und der klinische Alltag bestätige, sei der genaue Unfallmechanismus retrospektiv

häufig nicht zu eruieren. Die von der Versicherungsmedizin vorgebrachten

biomechanischen Grundlagen, was zu einem Riss der RM führen könne, seien umstritten

und beruhten auf älteren Expertenmeinungen. Die wissenschaftliche Kontroverse

darüber sei in der Auseinandersetzung der Vertreter der Versicherungsmedizin mit

den Experten der swiss orthopaedics nachzulesen, wobei auch das Bundesgerichtsurteil

8C_446/2019 zu beachten sei. Die Bedeutung dieser Auseinandersetzung sei

freilich im Hinblick auf den Unfallmechanismus durch das Bundesgerichtsurteil

8C_59/2020 relativiert worden. Gemäss der schlüssigen Übersichtsarbeit von

Nyffeler et al. von 2021 vermöge ein einfacher Sturz in jedem Alter einen Riss

der RM zu verursachen (A.S. 164). Der Durchführung und korrekten

Interpretation einer MRI nach einem Sturz auf die Schulter komme beim

klinischen Verdacht auf einen RM-Riss überragende Bedeutung zu. Es bestünden

genug etablierte radiologische Kriterien, um zwischen einem frischen und chronischen

Riss zu unterscheiden. Die Beurteilung müsse aber durch einen erfahrenen

Schulterspezialisten erfolgen (A.S. 165).

3.3.4 Bei der Beurteilung der

Unfallkausalität bezog sich der Gutachter auf folgende Umstände:

3.3.4.1 Was die Angaben der ersten

Stunde betreffe, so laute die Primärdiagnose des F.___ vom 1. Januar 2019

«Schulterkontusion mit Vd auf RM-Ruptur rechts», was gemäss ICD-10 ein

Widerspruch in sich sei. Unmittelbar nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer

nicht mehr in der Lage gewesen, den Arm anzuheben. Somit habe eine sofortige

Beeinträchtigung der aktiven Elevation vorgelegen, was der Notfallbericht vom 1. Januar

2019 («Schulter rechts mit völlig eingeschränkter Beweglichkeit») bestätige

(A.S. 165).

3.3.4.2 Zur ersten Woche nach dem Unfall

sei zu bemerken, dass nach der Erfahrung des Gutachters immer wieder relativ

günstige Verläufe wie hier vorkämen. Einige Personen reagierten auf akute,

traumatische Risse der RM mit einer geringeren entzündlichen Reaktion, wodurch

sich die Schmerzen schneller zurückbildeten und die schmerzbedingte Funktionseinschränkung

schneller erhole (A.S. 165). Dafür spreche auch die Erfahrung, dass Patienten mit

ausgedehnten, z.T. irreparablen Rupturen, die mit grosser Wahrscheinlichkeit vor

Jahren eine traumatische Ursache gehabt hätten, relativ häufig seien (A.S. 165

f.), wobei die strukturellen Schäden nicht abgeklärt und konservativ oder gar

nicht behandelt worden seien. Zudem entspreche der Verlauf beim

Beschwerdeführer ungefähr den von Loew, Habermeyer et al. beschriebenen

typischen Phasen nach akuter RM-Ruptur (A.S. 166).

3.3.4.3 Zum Unfallmechanismus hielt der

Gutachter fest, beim Stolpern sei eine deutliche Beschleunigung des Oberkörpers

erfolgt. Ein reflektorisches, teilweises Abdrehen des Körpers auf die rechte

Seite geschehe zum Schutz der Wirbelsäule und des Kopfes. Die auf die rechte

Schulter bzw. den rechten Oberarm wirkende Aufprallenergie dürfte also beim Beschwerdeführer

ein Vielfaches des Körpergewichts von 100 kg betragen haben, wie aus den

Experimenten von Sabick et al. (1999) und Thor et al. (2009) hervorgehe.

Nyffeler et al. hätten einen biomechanischen Erklärungsversuch für die Entstehung

der RM-Ruptur bei einem Sturz: Das zur Stabilisierung des Körpers notwendige

Drehmoment in der Schulter sei bei nur leicht abgespreiztem Arm wie hier viel

grösser sei als bei stark abgespreiztem Arm. Der Sehnenriss entstehe, wenn der abgespreizte

Arm bei maximal angespannter Muskulatur der RM beim Aufprall gegen den Körper

gepresst werde (A.S. 166). Es handle sich dabei um eine Belastung bei

gleichzeitiger Dehnung dieser Strukturen. Bei einer exzentrischen Kontraktion setze

sich der Muskel einer auf ihn wirkenden Kraft entgegen, während er sich

verlängere. Sei die einwirkende Kraft grösser als der Muskel leisten könne,

führe dies zu einer massiven Überdehnung des Muskels und / oder der Sehne. Die

Sehnen der RM rissen dabei vor dem Muskel. Die Kräfte, die bei einem Sturz auf

die Schulter wirkten, seien gemäss Nyffeler et al. so gross, dass auch Sehnen

von gesunden, jungen Individuen ohne degenerative Veränderung reissen könnten.

Mehrere wissenschaftliche Studien hätten gezeigt, dass man beim Stolpern mit

Verlust des Gleichgewichts mit den Armen eine Abwehrreaktion durchführe, um den

Aufprall abzufedern und das Verletzungsrisiko, insbesondere des Kopfs, zu

verringern (Roos et al. 2008, Merrill et al. 2017, Lattimer et al. 2016). Weil

der Sturz unerwartet und oft sehr schnell geschehe, könnten viele Patienten

nicht genau sagen, wie sie gelandet seien. Der Beschwerdeführer sei

neurologisch gesund und weise normale Abwehrreflexe auf, darum habe er sich

auch instinktiv auf die rechte Seite gedreht. Die extrem kurze Zeit zwischen

Stolpern und Aufprall auf die rechte Schulter habe vermutlich nicht mehr ausgereicht,

den Arm genug zu abzuspreizen um den Sturz aufzufangen. Die Zeit für eine Abfangbewegung

sei wohl noch weiter verkürzt worden, indem der Beschwerdeführer ein Smartphone

in beiden Händen resp. nach dem Unfall noch in der linken Hand gehalten habe.

Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei aber eine relativ geringe reflektorische Abduktionsbewegung

(Abspreizen des Armes weg vom Körper mit gebeugtem Ellbogen) erfolgt, was

gemäss Nyffeler et al. zu einer akuten, massiven exzentrischen Überlastung der

Muskel-Sehnen-Einheiten des Supra- und Infraspinatus und somit zum Riss der

Sehne geführt habe (A.S. 167). Ein ungebremster Sturz auf die Schulter

verursache viel häufiger eine tiefe als eine oberflächliche Verletzung. Ein

typisches Beispiel dafür seien undislozierte Tuberculum majus-Frakturen bei

eher jüngeren Patienten, die nur mittels MRI zur Darstellung kämen. Die

Radiologen beschrieben dann oft einen Bone bruise im Tuberculum majus, was

Mikrofrakturen oder einem Hämatom im Knochen entspreche. Die unbestrittene

Aussage des Beschwerdeführers, er habe das Handy nach dem Aufprall am Boden nur

noch in der linken Hand gehalten, deute auf eine reflexartige Abwehrreaktion

des rechten Armes hin. Hätte keine solche Reaktion stattgefunden, wäre beim

Aufprall mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Humeruskopffraktur entstanden

(A.S. 168).

3.3.4.4 Die MRI-Arthro der rechten

Schulter vom 13. Februar 2019 weise alle typischen Kriterien einer frischen

traumatischen Ruptur der Supraspinatus- und kranialen Infraspinatussehne auf.

Einzig die dort festgestellte abgeplattete lange Bicepssehne könne auf eine vorbestehende

Degeneration derselben hindeuten. Dies sei nach Erfahrung des Gutachters im

Rahmen von Rekonstruktionen der RM relativ häufig zu beobachten und habe keinen

Einfluss auf die Beurteilung der Unfallkausalität (A.S. 168).

3.3.4.5 Die Argumente des

Kreisarztes Dr. med. K.___ gegen eine unfallbedingte Genese der RM-Ruptur verwarf

der Gutachter:

·

Die Diagnose

Schulterkontusion, d.h. Verletzung oberflächlicher Strukturen, sei nur richtig,

wenn Verletzungen tiefer Strukturen mit adäquater Bildgebung vorgängig

ausgeschlossen würden. Die relevante Aussage im Notfallbe-

richt des F.___

einen Tag nach dem Unfall (s. E. II. 3.1.1 hiervor) sei der Verdacht auf eine

RM-Ruptur. Der Begriff Kontusion hätte durch das Wort Sturz ersetzt werden

können, ohne am Informationsgehalt der Diagnose etwas zu ändern. Die kreisärztliche

Diagnose «Schulterkontusion rechts vom 31.12.18» entspreche deshalb nicht derjenigen

der erstbehandelnden Ärzte. Die besagte Diagnose sei hier zudem unzulässig, da

der Unfallmechanismus mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer tiefen

Verletzung der Schulter, entweder im Form einer RM-Ruptur wie in diesem Fall

oder zu einer Fraktur der oberen Anteile des Oberarms geführt hätte

(A.S. 169).

·

Die schnelle

Besserung der Beschwerden nach dem Unfall spreche nicht gegen eine traumatische

Genese einer RM-Ruptur (A.S. 169). Dasselbe gelte für eine freie Flexion

zwei bis vier Wochen nach dem Ereignis. Das Drop Sign (Hertel et al.)

diagnostiziere einen Riss der Infraspinatussehne und sei relativ wenig

sensitiv; sein Fehlen stelle kein Argument gegen eine traumatische Genese dar,

da die Infraspinatussehne hier nur an ihrem Oberrand eingerissen sei, ansonsten

aber noch funktioniere. Fehlende Lag-Zeichen, welche der Kreisarzt ohnehin

nicht näher definiere, schlössen eine RM-Ruptur ebenfalls nicht aus, da diese

Tests mässig sensitiv seien (Hertel et al.). Zudem könnten sie definitiv nicht

als Unterscheidungskriterium zwischen traumatischer und degenerativer Ursache

des Risses verwendet werden, da sie unabhängig von der Genese gleich ausfielen

(A.S. 170).

·

In radiologischer

Hinsicht bestehe die Vermutung, dass sich die Aussagen des Kreisarztes über die

Röntgenbefunde nur auf die Berichte dazu stützten, da er diese zitiere und

keine Beurteilung der MRI-Bilder vorgenommen

habe. Ein

Humeruskopfhochstand sowie ein positives Tangentenzeichen resp. eine Atrophie des

M. Supraspinatus seien nicht vorhanden. Eine Retraktion der

Muskel-Sehnen-Einheit Grad 2 nach Patte könne auch bei einem akuten, frischen

Riss der Supraspinatussehne auftreten, sofern sie wie hier vollständig

abgerissen sei. Gerber et al. hätten die Veränderungen nach einem frischen,

vollständigen Sehnenriss in einer Schafstudie untersucht. Eine Stunde nach der

chirurgischen Abtrennung der Infraspinatussehne vom Humeruskopf betrage die

Sehnenretraktion auf Grund des Muskeltonus und der Muskelkontraktionen schon 3

cm (A.S. 170) und erreiche nach 40 Wochen 4,3 cm bis 5,1 cm.

Alle anderen radiologischen Befunde (erhaltene Länge der Sehne, kinking der

Sehne, keine muskuläre Atrophie) sprächen für eine frische Ruptur. Eine

AC-Gelenksarthrose könne nicht als Argument für einen degenerativen Zustand der

RM herangezogen werden, da solche Arthrosen ohne Symptome praktisch als

Normalbefund zu betrachten seien. Zudem sei eine AC-Gelenksarthrose nicht die

Ursache eines subacromialen Impingements (A.S. 171).

·

Die vom Kreisarzt

aufgeführte Literatur, welche verschiedene Unfallmechanismen aufliste, die für

oder gegen eine traumatische Genese einer RM-Ruptur sprächen, gründe z.T. auf

Expertenmeinungen aus älteren deutschen Publikationen, denen keine

biomechanischen Untersuchungen oder Originalarbeiten zu Grunde lägen. Auf die

Argumente für eine degenerative Ursache der RM-Ruptur werde nicht weiter

eingegangen, da sie auf einer nicht korrekten Beschreibung des MRI-Befundes beruhten

und somit für dieses Gutachten mit einer klaren, frischen traumatischen Genese

der Ruptur nicht relevant seien (A.S. 171). Weishaupt et al. hätten im

Übrigen in einer MRI-Studie eine strenge Korrelation zwischen Pulley-Läsionen

und Supraspinatussehnenrupturen nachgewiesen. Die Pulley-Läsion sei beim

Beschwerdeführer somit wie die Supraspinatussehneruptur als Unfallfolge zu

betrachten (A.S. 172).

3.3.4.6 Als Fazit hielt der Gutachter

fest, die Unfallkausalität des Risses der RM-Sehnen sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit gegeben (A.S. 168 + 174). Unfallfremde Beschwerden lägen

keine vor (A.S. 175). Eine richtunggebende Verschlimmerung eines krankhaften

Vorzustandes sei zu verneinen (A.S. 176).

3.3.5 Hinsichtlich der unfallkausalen

Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit erklärte der Gutachter, die Restbeschwerden

am Stichtag des Einspracheentscheids vom 15. Juli 2019, d.h. die Schmerzen

bei Überkopftätigkeiten und das Kraftdefizit, hätten armbelastende sportliche

Tätigkeiten ausgeschlossen (A.S. 175). In seiner administrativen Tätigkeit beim

B.___ resp. der H.___ sei der Beschwerdeführer nach dem Unfall zu keinem

Zeitpunkt zeitlich oder in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen und

bis zum Einspracheentscheid auch nie arbeitsunfähig geschrieben worden (A.S.

175 f.). Ein wechselnder Verlauf habe nicht vorgelegen, nach dem Unfall habe

sich eine zunehmende Besserung bzw. Regredienz der Beschwerden eingestellt bis

zur subjektiven Beschwerdefreiheit im September 2019 (A.S. 177). Der

Status quo ante vel sine sei allerdings sowohl bis zum Einspracheentscheid vom

15. Juli 2019 als auch bis zur Exploration am 26. April 2022 nicht

erreicht worden, da ein Kraftdefizit der rechten Schulter gegenüber links und

der Norm bestehe (A.S. 176).

3.3.6 Zu den medizinischen Massnahmen

vermerkte der Gutachter, zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 15. Juli

2019 habe vor dem Hintergrund der Restschmerzen und des Kraftdefizits bei

Überkopftätigkeiten ausser der Fortführung der physiotherapeutischen Behandlung

keine Indikation für weitere therapeutische Massnahmen bestanden. Diese Physiotherapie

sei gemäss Beschwerdeführer schon Ende April 2019 beendet worden. Der

Spontanverlauf bei vollständigen Rissen der Supraspinatussehne sei schwierig vorherzusehen,

eine Progression und eine Verschlechterung des Ist-Zustandes sei aber möglich

(A.S. 173).

3.4

3.4.1 Das Gerichtsgutachten von Dr.

med. D.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen

der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.3.2 hiervor): Es stammt von

einem unabhängigen Facharzt der einschlägigen medizinischen Disziplin, welcher

fachlich qualifiziert ist, die sich hier stellenden Fragen zu beantworten.

Weiter hat der Gutachter den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven

Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (A.S. 142

ff.), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 149 ff.) und die wesentlichen

Vorakten zur Kenntnis genommen (A.S. 142). Auf dieser Grundlage befasste sich

der Gutachter sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers sowie mit dem natürlichen Kausalzusammenhang (A.S. 160 ff.). Seine

Schlussfolgerungen dazu begründete er eingehend und nachvollziehbar, wobei er

sich auch detailliert mit den abweichenden Aussagen des Kreisarztes befasste

(A.S. 169 ff.). Die Bemühungen des Gutachters, den genauen Unfallhergang

zu ermitteln, blieben zwar letztlich erfolglos, konnte er doch darüber, ob vor

dem Aufprall noch eine Auffangbewegung mit dem rechten Arm erfolgte, wenig mehr

als Vermutungen anstellen; eine solche Bewegung ist durchaus möglich, was aber

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt. Dies schadet allerdings

dem Beweiswert des Gutachtens nicht, wie sogleich zu zeigen sein wird.

3.4.2 Ob und inwiefern Anpralltraumata

geeignet sind, RM-Läsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren

medizinischen Literatur kontrovers diskutiert. Die Haltung von swiss

orthopaedics hinsichtlich der Frage, ob auch ein Sturz mit direktem

Schulteranprall geeignet ist, eine RM-Ruptur zu verursachen, ist keineswegs

unumstritten. Dem Kriterium des Unfallmechanismus wird indes bei der

Beurteilung der Unfallkausalität mittlerweile keine übergeordnete Bedeutung

mehr beigemessen. Denn oftmals, wie auch hier, kann der genaue Unfallhergang

nicht mehr rekonstruiert werden, weshalb Ausführungen dazu, ob der

Beschwerdeführer den Sturz mit dem rechten Arm noch abgefedert hat oder direkt

auf die rechte Schulter gefallen ist, nicht zielführend sind. Der

Unfallmechanismus ist mit anderen Worten nicht länger als gewichtiges, sondern nur

noch als ein Indiz unter mehreren zu werten. Die einzelnen für oder gegen eine

traumatische Genese sprechenden Aspekte (bildgebende Befunde, Vorgeschichte,

Unfallhergang, Primärbefund und Verlauf) sind aus medizinischer Sicht zu diskutieren

und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (Urteile

des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 und

8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.3). Das Gerichtsgutachten entspricht

dieser Vorgabe. Der Gutachter war sich der neuen Bundesgerichtspraxis zum

Stellenwert des Unfallmechanismus bewusst (A.S. 162). Dementsprechend befasste

er sich nicht allein mit dem Ablauf des Unfalls vom 31. Dezember 2018, sondern

er ging auch auf die anderen relevanten Umstände ein, d.h. die unfallnahen

Feststellungen der behandelnden Ärzte, die radiologischen Befunde und die

Entwicklung seit dem Unfall (s. E. II. 3.3.4.1 f. + 3.3.4.4 f.

hiervor). Daraus leitete er auf überzeugende Weise die Unfallkausalität ab. Im

Übrigen ist zu beachten, dass von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden

Gründen abgewichen werden darf (E. II. 2.3.2 hiervor). Solche liegen hier

jedoch nicht vor, zumal die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben,

Einwände gegen das Gutachten zu erheben.

3.4.3 Gestützt auf das

Gerichtsgutachten ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von

folgender Sachlage auszugehen:

3.4.3.1 Zwischen dem Unfallereignis vom

31. Dezember 2018 und den Beschwerden an der rechten Schulter, die im Gefolge der

RM-Läsion auftraten, besteht über den 25. Februar 2019 hinaus ein

natürlicher Kausalzusammenhang. Der Status quo ante vel sine war bis zum

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 noch nicht erreicht worden, da bei

Überkopftätigkeiten immer noch Restschmerzen und ein Kraftverlust bestanden

(E. II. 3.3.5 hiervor).

Mit dem Nachweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs ist die Grundvoraussetzung für Leistungen der

Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 31. Dezember 2018 erfüllt. Der

Fallabschluss per 25. Februar 2019 lässt sich entgegen der Beschwerdegegnerin

nicht damit begründen, dass die Schulterbeschwerden erfahrungsgemäss sechs

Wochen nach dem Unfall nicht mehr unfallbedingt gewesen seien, nachdem der

Gutachter diese Vermutung widerlegt hat.

3.4.3.2 Die RM-Läsion hatte zu keinem

Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zur Folge. Für

die Zulässigkeit des Fallabschlusses ist daher massgeblich, welcher Heilungserfolg

von weiteren ärztlichen Massnahmen noch erwartet werden konnte (E. II. 2.1.2

hiervor).

Richtig ist, dass Dr. med. G.___ im

Hinblick auf die Restbeschwerden am 19. Februar 2019 eine operative Rekonstruktion

der RM empfahl (E. II. 3.1.6 hiervor). Damit sollte, wie aus dem Zusammenhang erhellt,

die deutliche Kraftminderung und die Restschmerzen bei der Abduktion und

Aussenrotation gegen Widerstand behoben werden. Welche Erfolgsaussichten eine

solche Operation aus damaliger Sicht versprach, muss indes nicht geklärt werden.

Der fragliche Eingriff wurde nämlich in der Folge gar nie durchgeführt, obwohl

im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (und auch danach) immer noch gewisse Beschwerden

bestanden. Somit fehlt es nach dem verfügten Fallabschluss per 25. Februar

2025 an einer ärztlichen Behandlung, welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen

der Heilbehandlung gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG vergüten könnte, zumal nach

Aktenlage keine anderen ärztlichen Vorkehrungen empfohlen oder umgesetzt worden

waren. Die bis Ende April 2019 laufende Physiotherapie ohne spezifische

ergänzende Massnahmen stand einem Fallabschluss nicht entgegen (E. II. 2.1.2

hiervor). Entfällt aber ein Leistungsanspruch, weil die ärztlich empfohlene Heilbehandlung

nie erfolgte, so muss es im Ergebnis beim Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin sein Bewenden haben. Der Vollständigkeit halber sei darauf

hingewiesen, dass mangels Arbeitsunfähigkeit weder Taggelder noch eine

Invalidenrente ausgerichtet werden können. Ein relevanter Integritätsschaden

wiederum liegt offenkundig nicht vor.

3.5 Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

5.1 In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.2 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, 139 V

496 E. 4.4 S. 502).

Da hier an der kreisärztlichen Beurteilung

zumindest geringe Zweifel bestanden, hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das

Gericht getan hat, ein unabhängiges Gutachten einholen müssen, um den

entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über den Fallabschluss und

Leistungsanspruch befand (s. E. II. 3.2.3 hiervor). Sie hat daher die Kosten

des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 9'000.95 zu tragen. Gegen die

Höhe dieser Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie

die fragliche Rechnung zugestellt erhalten hatte (A.S. 183).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

Dr. med. D.___ vom 5. Juli 2022 über insgesamt CHF 9'000.95 werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons

Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann