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Entscheid

VSBES.2019.219

Ergänzungsleistungen AHV

20. Februar 2020Deutsch20 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 20. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 29. August 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1935 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Februar 2019 bei der

zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer

Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

1.2 Mit Verfügung vom 27. März 2019

(AK-Nr. 23) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2019 eine

jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die

Krankenversicherung von CHF 472.00 pro Monat zu. Die Verfügung enthielt bei den

Einnahmen einen Betrag für ein unentgeltliches Wohnrecht von CHF 4'900.00 pro

Jahr (vgl. AK-Nr. 24). Am 10. April 2019 erging für den Zeitraum ab 1. April

2019 eine neue Verfügung (AK-Nr. 27), welche auf einer leicht angepassten

Berechnung basierte (neuer Mietzins, vgl. AK-Nr. 28), die jährliche

Ergänzungsleistung aber weiterhin auf CHF 472.00 pro Monat bezifferte.

2. Am 16. April 2019 liess die

Beschwerdeführerin durch ihren Sohn B.___ gegen die Verfügung vom 27. März 2019

Einsprache erheben mit dem Antrag, der Betrag von CHF 4'900.00 sei bei den

Einnahmen nicht zu berücksichtigen (AK-Nr. 30).

3. Mit Einspracheentscheid vom 29.

August 2019 (AK-Nr. 36; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie hielt an der Anrechnung eines Betrags

von CHF 4'900.00 bei den anrechenbaren Einnahmen fest.

4. Gegen diesen Einspracheentscheid

lässt die Beschwerdeführerin am 9. September 2019 Beschwerde an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt sinngemäss den

Antrag, der Einspracheentscheid vom 29. August 2019 sei aufzuheben und ihr sei

eine höhere jährliche Ergänzungsleistung zuzusprechen, wobei bei den Einnahmen

der Betrag von CHF 4'900.00 für das unentgeltliche Wohnrecht zu streichen sei

(A.S. 5 f.).

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2019

(A.S. 10 ff.) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin

verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. Verfügung vom 4.

Dezember 2019 [A.S. 16]).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammenhang

allein die Frage, ob bei der Berechnung Einnahmen in der Höhe von CHF 4'900.00

unter dem Titel «Wohnrecht unentgeltlich» zu berücksichtigen sind. Daher hat

sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken,

wogegen kein Anlass besteht, die übrigen

unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt

in der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Als Einnahmen angerechnet werden

u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11

Abs. 1 lit. b ELG), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende

Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1

lit. d). Zu berücksichtigen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf

die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein

solcher Verzicht liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche

Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen

verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 269 f., 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131

V 329 E. 4 S. 330 ff.).

2.3

Das anrechenbare Vermögen ist

nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die

Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei der entgeltlichen oder

unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die

Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV).

2.4

Laut Art. 17a Abs. 1

ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet

worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um

CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des

Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den

Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern

(Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres

massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

2.5

Bezügerinnen und Bezüger von

jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung

und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der

Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV).

3.

3.1

Die in den Berechnungsblättern

enthaltenen anerkannten Ausgaben von CHF 36'634.00 (von Anfang Februar bis

Ende März 2019, vgl. AK-Nr. 24) respektive CHF 37'474.00 (ab 1. April 2019,

vgl. AK-Nr. 28), zusammengesetzt aus dem Betrag für den Lebensbedarf von

CHF 19'450.00, dem Mietzins von CHF 11'520.00 (bis Ende März 2019, vgl.

AK-Nr. 5) respektive CHF 12'360.00 (ab 1. April 2019, vgl. AK-Nr. 26) und der

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00, sind unbestritten

geblieben und lassen sich nicht beanstanden. Die Prämienpauschale für die

Krankenversicherung, welche gleichzeitig den Mindestbetrag der jährlichen

Ergänzungsleistung (E. II. 2.5 hiervor) bestimmt, wird jährlich festgelegt

in der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der

Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR

831.309.1).

3.2

Einnahmenseitig sind die

Renteneinnahmen von CHF 29'424.00 sowie das Vermögen aus Sparguthaben und

Wertschriften von CHF 46'218.00 und die daraus resultierenden Erträge von

CHF 3.00 unbestritten (vgl. AK-Nrn. 24 und 28). Zu prüfen ist dagegen, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht ein unentgeltliches Wohnrecht im Wert von

CHF 4'900.00 pro Jahr als Einnahme berücksichtigt hat.

4.

Die Anrechnung des Betrags von

CHF 4'900.00 bei den Einnahmen für ein unentgeltliches Wohnrecht hat den

folgenden Hintergrund:

4.1

Der Ehemann der

Beschwerdeführerin, C.___, verstarb im Februar 1992. Er hinterliess die

Beschwerdeführerin und drei gemeinsame Kinder. Dem Dokument «Inventar und

Teilung über den Vermögensnachlass» vom 23. Dezember 1992 (AK-Nr. 31 S. 6

ff.) lässt sich u.a. entnehmen, dass der Erblasser und D.___ Gesamteigentümer

mit einem Liquidationsanteil von je ½ des Grundstücks GB [...] waren. Im Rahmen

der Teilung übernahmen die Beschwerdeführerin und die drei Kinder je ¼ des

Anteils des Verstorbenen; sie wurden also zu je 1/8 Gesamteigentümer

an diesem Grundstück, während der andere, hälftige Anteil bei D.___ verblieb.

Die im Dokument «Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass» enthaltenen

Übernahme- und Teilungsbestimmungen sehen in den Ziffern 3 - 5

ausserdem Folgendes vor (AK-Nr. 31 S. 20 f.):

3.

Die Nachkommen räumen ihrer Mutter an

den insgesamt 3/8 Liquidationsanteilen im Gebäude

Nr. [...] auf Grundbuch [...] die volle Nutzniessung ein. […] Das

Nutzniessungsrecht ist befristet bis zur vollständigen Amortisation der

Herausschuldigkeiten der Nachkommen an ihre Mutter […].

4.

Bei vollständiger Bezahlung der

Herausschuldigkeiten gemäss Ziffer 4 [gemeint ist wohl Ziffer 3] hievor fällt

die Nutzniessung dahin und der Witwe wird im Gebäude Nr. [...] auf GB [...] in

den bisher benutzten Räumen ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht

eingeräumt. Dieses Wohnrecht erlischt bei einer allfälligen Wiederverehelichung

[der Beschwerdeführerin]. Der dannzumalige Barwert wird nach den gleichen

Grundsätzen gemäss «Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in

lebenslängliche Renten» der Eidg. Steuerverwaltung berechnet und bleibt den

Nachkommen geschuldet.

Die Parteien

nehmen davon Kenntnis, dass die Regelung des Wohnrechtes nur mit Zustimmung der

übrigen Gesamteigentümerin zu ½ Liquidationsanteil, Frau D.___, erfolgen kann.

5.

Berechnung des Nutzniessungs- und

Wohnrechtes

Zur Berechnung

wird ein jährlicher Ertrag von CHF 4'900.00 angenommen. Umrechnungsfaktor nach

Steuerrecht 48,10.

Umrechnung

4'900.00 x 1'000 : 48.10 = CHF

101'871.00

Die

Bestimmungen 3 und 4 haben nur obligatorischen Charakter und können im

Grundbuch nicht als Dienstbarkeiten eingetragen werden.

In den Schlusserklärungen wird

festgehalten, es seien sämtliche Zustimmungs- und Erbannahme-Erklärungen

eingelangt (AK-Nr. 31 S. 28 unten). Die Gesamteigentümerin mit dem anderen

hälftigen Liquidationsanteil, D.___, hatte also gemäss amtlicher Feststellung

ihre Zustimmung, die in Ziffer 4 der Vereinbarung vorbehalten worden war,

erteilt.

4.2

Gemäss einem am 30. August 2004

öffentlich beurkundeten Vertrag mit der Überschrift «Ausscheidung aus dem

Gesamthandverhältnis» schieden die Beschwerdeführerin und zwei ihrer Kinder aus

dem Gesamthandverhältnis aus. Das dritte Kind, die Tochter E.___, hatte

offenbar zu einem früheren Zeitpunkt den hälftigen Anteil von D.___ erworben

und übernahm nun mit dem Vertrag vom 30. August 2004 das Grundstück GB [...] zu

Alleineigentum. Der 1/8 Liquidationsanteil der

Beschwerdeführerin wurde mit einem Betrag von CHF 45'000.00 abgegolten

(vgl. AK-Nr. 31 S. 30 ff.). Ziffer 2 des Vertrags hält Folgendes fest (AK-Nr.

31.

S. 32): «[Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder B.___ und F.___] scheiden

hiermit aus dem Gesamthandverhältnis am hievor beschriebenen Grundstück Grundbuch

[...] aus, unter ausdrücklichem Verzicht auf alle Rechte und Pflichten an

demselben».

4.3

Mit Kaufvertrag vom 3. Februar 2014

veräusserte E.___, die durch den Vertrag vom 30. August 2004 Alleineigentümerin

geworden war, das Grundstück GB [...] an G.___ (AK-Nr. 31 S. 38 ff.).

4.4

Die Beschwerdeführerin erklärt

in einem Schreiben vom 10. Januar 2019 unter dem Titel «Löschung des

Wohnrechtes aus Erbvertrag C.___ 23.12.1992», das Wohnrecht sei abgegolten. Die

drei Kinder hätten dieses Wohnrecht in den Jahren nach dem Tod ihres Ehemannes

in monatlichen Raten bezahlt, bis der Betrag von CHF 101'871.00 beglichen

gewesen sei. Die Liegenschaft sei ja 2003 von E.___ übernommen und im Februar

2014.

an G.___ verkauft worden. Das Wohnrecht sei immer nur im Erbvertrag

vermerkt gewesen und nie im Grundbuch eingetragen worden (AK-Nr. 31 S. 47).

5.

5.1

Ein Wohnrecht an einem

Grundstück wird vertraglich vereinbart. Seine Errichtung bedarf grundsätzlich

der öffentlichen Beurkundung; im Rahmen eines Erbteilungsvertrags genügt jedoch

die einfache Schriftlichkeit (vgl. Art. 634 Abs. 2 ZGB; Michel Mooser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5.

Auflage 2015, N 20 f. zu Art. 776). Bei den Übernahme- und Teilungsbestimmungen

des Dokuments «Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass» (AK-Nr. 31 S.

20.

ff.) handelt es sich um einen Erbteilungsvertrag. Das der Beschwerdeführerin

im Rahmen dieses Dokuments eingeräumte lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht

an bestimmten Räumen des Grundstücks GB [...] wurde somit gültig errichtet.

5.2

Zur Bestellung eines Wohnrechts

mit dinglicher Wirkung ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich (Art. 776

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 746 Abs. 1 ZGB). Eine solche Eintragung ist nie

erfolgt. In den erwähnten Übernahme- und Teilungsbestimmungen wird sogar

ausdrücklich festgehalten, die entsprechenden Bestimmungen hätten nur

obligatorischen Charakter und könnten im Grundbuch nicht als Dienstbarkeiten

eingetragen werden. Mangels Eintragung im Grundbuch hat das Wohnrecht als

dingliches Recht nie bestanden (vgl. Art. 971 Abs. 1 ZGB). Deshalb kann es

einem Erwerber, der gutgläubig ist, also nichts vom Bestand des Wohnrechtes

weiss, nicht entgegengehalten werden (vgl. Art. 972 Abs. 1 ZGB).

5.3

Nach dem Gesagten wurde das

unentgeltliche Wohnrecht der Beschwerdeführerin im Dokument «Inventar und

Teilung» als obligatorischer Anspruch gültig begründet. Es war insofern aufschiebend

befristet, als der Beschwerdeführerin zunächst ein Nutzniessungsrecht zustand,

welches bis zur vollständigen Amortisation der Herausschuldigkeiten der

Nachkommen an ihre Mutter befristet war. Mit der vollständigen Bezahlung dieser

Herausschuldigkeiten, welche in der Folge unbestrittenermassen erfolgte, fiel

die Nutzniessung dahin und der Beschwerdeführerin stand ein Wohnrecht zu.

5.4

In der Einsprache vom 16. April

2019.

(AK-Nr. 30) wurde geltend gemacht, «das Wohnrecht bzw. die Herausschuld» sei

von den drei Kindern in monatlichen Raten abgegolten worden. Da dies vor über

20.

Jahren erledigt worden sei, könnten keine entsprechenden Belege mehr

organisiert werden. In einer separaten Erklärung vom 10. Januar 2019 (AK-Nr. 31

S. 47) bestätigt die Beschwerdeführerin, das Wohnrecht sei abgegolten. Ihre

drei Kinder hätten dieses Wohnrecht in den Jahren nach dem Tod ihres Ehemanns

in monatlichen Raten bezahlt, bis der Betrag von CHF 101'871.00 beglichen

gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin hält jedoch mit Recht fest, dass weder

derartige Zahlungen noch eine Ablösung des Wohnrechts nachgewiesen sind. Im

Dokument «Inventar und Teilung» ist die Abzahlung von Herausschuldigkeiten der

Kinder gegenüber der Beschwerdeführerin vorgesehen; es handelt sich jedoch um

weit geringere Beträge (vgl. AK-Nr. 31 S. 23 ff.) und die Folge der Abzahlung

besteht laut der Vereinbarung darin, dass die zuvor bestehende Nutzniessung

durch ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht abgelöst wird (vgl. E. II.

4.1

hiervor). Eine anschliessende Ablösung auch des Wohnrechts wurde damals

nicht vorgesehen. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass die Kinder darüber hinaus

«vor über 20 Jahren», also in den 90er Jahren, weitere Zahlungen geleistet

hätten, um das Wohnrecht abzulösen.

5.5

Wie erwähnt, wurde die Miterbin E.___,

Tochter der Beschwerdeführerin, mit dem Vertrag «Ausscheiden aus dem

Gesamthandverhältnis» vom 30. August 2004 Alleineigentümerin des Grundstücks GB

[...]. Sie übernahm die Anteile der übrigen Miterben, und dies in Kenntnis des

bestehenden Wohnrechts der Beschwerdeführerin. Gemäss der bereits zitierten Ziffer

2.

des Vertrags (vgl. E. II. 4.2) schied die Beschwerdeführerin aus dem

Gesamthandverhältnis aus «unter ausdrücklichem Verzicht auf alle Rechte und Pflichten»

an dem Grundstück. Unter «alle Rechte» fällt – mangels einer abweichenden

Regelung – auch das Wohnrecht. Die Beschwerdeführerin verzichtete somit zu

diesem Zeitpunkt auf das ihr zustehende Wohnrecht, dessen Wert im

Erbteilungsvertrag von 1992 mit CHF 4'900.00 pro Jahr beziffert worden war. Es

ist nicht ersichtlich, dass dieser Verzicht auf einer rechtlichen Verpflichtung

basiert hätte oder dass er durch eine adäquate Gegenleistung abgegolten worden

wäre.

5.6

Als E.___ das Grundstück am 3.

Februar 2014 an G.___ verkaufte, fand das Wohnrecht keine Erwähnung (vgl.

Kaufvertrag, AK-Nr. 31 S. 38 ff.).

6.

Zu prüfen bleibt, wie dieser

Sachverhalt unter dem Aspekt eines Einkommens- oder Vermögensverzichts zu

beurteilen ist.

6.1

Als mit dem Vertrag vom 30.

August 2004 das zuvor bestehende Gesamteigentum aufgehoben wurde und das

Grundstück GB [...] in das Alleineigentum von E.___ überging, verzichtete die

Beschwerdeführerin auf «alle Rechte und Pflichten» an diesem Grundstück und

damit auch auf das bis dahin bestehende Wohnrecht. Die neue Alleineigentümerin E.___

war am Erbteilungsvertrag vom 23. Dezember 1992 beteiligt. Sie wusste daher um

das bestehende lebenslängliche Wohnrecht der Beschwerdeführerin und hätte

dieses ohne den Verzicht – mangels entsprechender Gutgläubigkeit – gegen sich

gelten lassen müssen. Die Beschwerdeführerin hat somit damals auf die

Möglichkeit verzichtet, das Wohnrecht weiterhin zu beanspruchen, ohne dass sie

rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin macht zwar

geltend, sie habe dafür eine adäquate Gegenleistung erhalten, indem die Kinder

das Wohnrecht in den 90er Jahren «ausgekauft» hätten, entsprechende Beweise

liegen jedoch nicht vor. Der Verzicht auf das Wohnrecht im Jahr 2004 bildet

daher einen Verzicht auf Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (vgl.

E. II. 2.2 hiervor).

6.2

Wenn die versicherte Person auf

Einnahmen verzichtet, wird sie «so gestellt, wie wenn sie der

Schadenminderungspflicht nachkommen, d.h. die entsprechende Einnahmenquelle

(voll) ausschöpfen würde» (Ralph Jöhl /

Patricia Usinger-Egger, in: Meyer

[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale

Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1889 N 205). Für die Beantwortung der Frage, ob

und gegebenenfalls inwieweit ein Verzicht auf Einnahmen vorliegt, ist deshalb

zu prüfen, wie es sich verhielte, wenn die versicherte Person die seinerzeitige

Verzichtshandlung nicht vorgenommen hätte. Wenn sich der hinter einer

hypothetischen periodischen Einnahme stehende Sachverhalt im weiteren Verlauf

verändert hat, ist dies bei der Beurteilung zu berücksichtigen (Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O.,

S. 1893 N 209).

6.3

Der Verzicht auf ein bestehendes

Wohnrecht führt grundsätzlich zur Anrechnung von Verzichtseinkommen (vgl. BGE 122 V 394 E. 8 S. 404; Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2017 vom 22. März 2018

E. 5). Der Beschwerdegegnerin ist daher insofern zu folgen, als der am 30.

August 2004 erklärte Verzicht EL-rechtlich Anlass dazu gibt, der

Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 4'900.00 pro Jahr als

Verzichtseinkommen anzurechnen. Es stellt sich aber die Frage, ob der am 3.

Februar 2014 – also immer noch rund fünf Jahre vor der EL-Anmeldung – erfolgte

Verkauf des Grundstücks an eine Drittperson an der Beurteilung etwas ändert.

Im Kaufvertrag vom 3. Februar 2014

findet das Wohnrecht keine Erwähnung (E. II. 5.6 hiervor). Dies leuchtet ein,

zumal die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2004 auf das Recht verzichtet hatte.

Da es nur mit obligatorischer Wirkung begründet und nicht im Grundbuch

eingetragen worden war, hätte die Beschwerdeführerin aber auch ohne den früher

erklärten Verzicht nicht die Möglichkeit gehabt, das Wohnrecht gegenüber dem

Erwerber der Liegenschaft geltend zu machen. Aufgrund der gesamten Umstände ist

auch nicht davon auszugehen, dass die Tochter und Verkäuferin dem Erwerber das

Wohnrecht überbunden hätte, wenn dieses noch bestanden hätte. Die Möglichkeit,

das Wohnrecht auszuüben, wäre also mit dem Verkauf vom 3. Februar 2014

erloschen. Da das Wohnrecht als lebenslängliches ausgestaltet war, wäre die

Verkäuferin E.___ jedoch gehalten gewesen, dessen Fortbestand zu gewährleisten.

Der mit dem Verkauf vom 3. Februar 2014 bewirkte Untergang des Wohnrechts hätte

den Vertrag vom 23. Dezember 1992 verletzt und daher einen entsprechenden

Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin begründet. Der Verzicht auf die

Geltendmachung dieses Anspruchs wäre ebenfalls im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit.

g ELG zu berücksichtigen gewesen. Der Verzicht hätte sich aber neu nicht mehr

auf eine wiederkehrende Einnahmenposition, sondern auf einen Vermögenswert

(Forderung wegen Vertragsverletzung) bezogen. Die Entschädigung, welche die

Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter hätte geltend machen können, hätte

dem Restwert des Wohnrechts im Jahr des Verkaufs (2014) entsprochen. Im

Dokument «Inventar und Teilung» wurden die steuerlich massgebenden Werte

herangezogen. Auf diese kann auch weiterhin abgestellt werden. Im Jahr 2014 war

die 1935 geborene Beschwerdeführerin 79-jährig. Der Kapitalisierungsfaktor für

Frauen dieses Alters beläuft sich gemäss den seit 2005 geltenden Werten der

Eidg. Steuerverwaltung auf 84.43 (vgl. Eidg. Steuerverwaltung, Direkte

Bundessteuer, Fachinformationen, Tarife, Tabelle «Leibrente ab 2005», abrufbar

unter www.estv.admin.ch). Der Barwert des Wohnrechtes, basierend auf einem

Dispositiv

Jahresertrag von CHF 4'900.00, betrug demnach im Jahr 2014 CHF 58'036.00

(= CHF 4'900.00 x 1'000 : 84.43). Gestützt auf die Aktenlage und das Schreiben

der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2019 ist davon auszugehen, dass sie

bereits im Jahr 2014 auf eine solche Entschädigung verzichtet hätte. Es liegt

somit ein Vermögensverzicht vor. Damit greift auch die jährliche Amortisation

um CHF 10'000.00 gemäss Art. 17a ELV (vgl. E. II. 2.4 hiervor).

6.4 Wie sich den Akten entnehmen

lässt, ist die Beschwerdegegnerin noch von einem weiteren Vermögensverzicht

ausgegangen: Gemäss dem Vertrag über die Ausscheidung aus dem

Gesamthandverhältnis vom 30. August 2004 erhielt die Beschwerdeführerin für ihren

1/8 Anteil am Grundstück GB [...] einen Betrag von CHF 45'000.00

ausbezahlt (vgl. E. II. 4.2). Der Wert des Gesamtgrundstücks zu diesem

Zeitpunkt belief sich gemäss der Schätzung durch das kantonale Steueramt,

Abteilung Katasterschätzung, vom 31. Juli 2019 (AK-Nr. 34) auf

CHF 1'250'000.00, derjenige des Anteils der Beschwerdeführerin von 1/8

somit auf CHF 156'250.00. Die Beschwerdeführerin hat somit gemäss der

Berechnung der Beschwerdegegnerin am 30. August 2004 auf Vermögen in der Höhe

von CHF 111'250.00 verzichtet (vgl. AK-Nr. 35). Dieser Verzicht war auf den 1.

Januar 2006 erstmals und anschliessend jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren

(vgl. E. II. 2.4 hiervor) und belief sich somit am 1. Januar 2014 noch auf CHF

21'250.00 und erhöhte sich im Jahr 2014 um den genannten Betrag von CHF

58'036.00 auf CHF 79'286.00. In den Folgejahren wurde die jährliche

Amortisation fortgesetzt (der Umstand, dass der 2014 erfolgte Vermögensverzicht

erst auf Anfang 2016 erstmals reduziert wird [E. II. 2.4 hiervor], wirkt sich

in dieser Konstellation nicht aus). Der Vermögensverzicht belief sich somit im

hier relevanten Jahr 2019 noch auf CHF 29'286.00.

6.5 Ob diese Berechnung zutreffend

ist, bleibt allerdings fraglich, denn anlässlich der Auflösung des

Gesamteigentums durch den Vertrag vom 30. August 2004 übernahm die neue

Alleineigentümerin E.___ neben den Abfindungsbeträgen von je CHF 45'000.00

auch noch Schulden von CHF 136'500.00 (3/8 von CHF 364'000.00;

vgl. AK-Nr. 31 S. 33), wovon auf die Beschwerdeführerin ein Drittel, also

CHF 45'500.00, entfiel. Wird diese Summe mitberücksichtigt, reduziert sich der aus

der Übernahme (ohne Wohnrechtsverzicht) resultierende Vermögensverzicht im Jahr

2004 auf CHF 65'750.00. Er hätte sich durch die jährliche Reduktion um

CHF 10'000.00 schon Anfang 2012 amortisiert. Diesfalls wäre bezogen auf

das Jahr 2014 einzig der «neue» Vermögensverzicht von CHF 58'036.00 zu

berücksichtigen. Dieser hätte sich bis 1. Januar 2019 auf CHF 18'036.00

reduziert. Welche der beiden Varianten zutrifft, kann vorliegend offenbleiben,

da sich am Ergebnis nichts ändert. Die Beschwerdegegnerin wird die Frage aber

bei der Festsetzung des Anspruchs für die folgenden Jahre zu berücksichtigen

haben.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt sich die folgende Beurteilung:

7.1 In der Berechnung ab 1. Februar

2019 (vgl. AK-Nr. 24) bleiben die Ausgaben von CHF 36'634.00 unverändert. Bei

den Einnahmen fällt das Wohnrecht von CHF 4'900.00 weg, während sich das

anrechenbare Vermögen von CHF 8'718.00 um CHF 29'286.00 auf

CHF 38'004.00 erhöht, was zu einem Vermögensverzehr von CHF 3'800.00

(anstelle von CHF 871.00) führt. Weiter ist ein hypothetischer Ertrag auf

dem Verzichtsvermögen in der Höhe von 0.05 % (vgl. WEL Rz. 3482.10

[Stand: 1. Januar 2019]) oder CHF 15.00 zu berücksichtigen. Die

anrechenbaren Einnahmen belaufen sich somit auf CHF 33'242.00 (Renteneinnahmen

CHF 29'424.00, Vermögensverzehr CHF 3'800.00, Vermögensertrag CHF 3.00, hypothetischer

Ertrag Vermögensverzicht CHF 15.00). Verglichen mit den Ausgaben von CHF

36'634.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 3'392.00. Da dieser

Betrag weiterhin unter der Mindestgarantie von CHF 5'664.00 (vgl. E. II.

2.5 und 3.1 hiervor) liegt, besteht Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung

in dieser Höhe, entsprechend CHF 472.00 pro Monat. Dieser Betrag ist

direkt an die Krankenversicherung auszuzahlen (Art. 21a ELG).

Rechnet man, entsprechend der zweiten

Variante (vgl. E. II. 6.5 hiervor), mit einem Vermögensverzicht von CHF

18'036.00, ergeben sich bei einem Vermögensverzehr von CHF 2'675.00 (CHF

8'718.00 plus CHF 18'036.00 = CHF 26'754.00, davon ein Zehntel),

Renteneinnahmen von CHF 29'424.00 und einem Vermögensertrag von CHF 12.00

anrechenbare Einnahmen von CHF 32'111.00, was verglichen mit den Ausgaben von

CHF 36'634.00 zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 4'523.00 führt. Auch

dieser Betrag liegt unter der Mindestgarantie von CHF 5'664.00.

Die angefochtene Verfügung lässt sich daher

insoweit nicht beanstanden.

7.2 In der Berechnung ab 1. April

2019 (vgl. AK-Nr. 28) bleiben die Ausgaben von CHF 37'474.00 unverändert.

Die Einnahmen belaufen sich analog zu E. II. 7.1 hiervor neu auf CHF 33'242.00

respektive CHF 32'111.00. Der resultierende Ausgabenüberschuss von

CHF 4'232.00 respektive CHF 5'363.00 vermittelt weiterhin Anspruch auf

eine jährliche Ergänzungsleistung in der durch Art. 26 ELV garantierten Höhe,

die sich im Jahr 2019 auf CHF 5'664.00 pro Jahr oder CHF 472.00 pro

Monat beläuft. Die angefochtene Verfügung ist auch insoweit im Ergebnis

korrekt.

8. Zusammenfassend erweist sich

die Rüge in Bezug auf das Wohnrecht als teilweise berechtigt, was zu einer

Anpassung der Berechnung führt. Aufgrund des neu zu berücksichtigenden

Vermögensverzichts bleibt es aber für das Jahr 2019 bei einer jährlichen

Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die

Krankenversicherung, wie sie der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid zugesprochen wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die

Beschwerdegegnerin wird bei der Festlegung des Anspruchs für die Folgejahre die

vorstehenden Erwägungen zu berücksichtigen haben.

9.

9.1 Eine Parteientschädigung wurde

nicht verlangt und wäre auch nicht geschuldet.

9.2 Das Beschwerdeverfahren in

Ergänzungsleistungssachen ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer