VSBES.2019.219
Ergänzungsleistungen AHV
20. Februar 2020Deutsch20 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 20. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 29. August 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1935 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Februar 2019 bei der
zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer
Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
1.2 Mit Verfügung vom 27. März 2019
(AK-Nr. 23) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2019 eine
jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 472.00 pro Monat zu. Die Verfügung enthielt bei den
Einnahmen einen Betrag für ein unentgeltliches Wohnrecht von CHF 4'900.00 pro
Jahr (vgl. AK-Nr. 24). Am 10. April 2019 erging für den Zeitraum ab 1. April
2019 eine neue Verfügung (AK-Nr. 27), welche auf einer leicht angepassten
Berechnung basierte (neuer Mietzins, vgl. AK-Nr. 28), die jährliche
Ergänzungsleistung aber weiterhin auf CHF 472.00 pro Monat bezifferte.
2. Am 16. April 2019 liess die
Beschwerdeführerin durch ihren Sohn B.___ gegen die Verfügung vom 27. März 2019
Einsprache erheben mit dem Antrag, der Betrag von CHF 4'900.00 sei bei den
Einnahmen nicht zu berücksichtigen (AK-Nr. 30).
3. Mit Einspracheentscheid vom 29.
August 2019 (AK-Nr. 36; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie hielt an der Anrechnung eines Betrags
von CHF 4'900.00 bei den anrechenbaren Einnahmen fest.
4. Gegen diesen Einspracheentscheid
lässt die Beschwerdeführerin am 9. September 2019 Beschwerde an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt sinngemäss den
Antrag, der Einspracheentscheid vom 29. August 2019 sei aufzuheben und ihr sei
eine höhere jährliche Ergänzungsleistung zuzusprechen, wobei bei den Einnahmen
der Betrag von CHF 4'900.00 für das unentgeltliche Wohnrecht zu streichen sei
(A.S. 5 f.).
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2019
(A.S. 10 ff.) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. Verfügung vom 4.
Dezember 2019 [A.S. 16]).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammenhang
allein die Frage, ob bei der Berechnung Einnahmen in der Höhe von CHF 4'900.00
unter dem Titel «Wohnrecht unentgeltlich» zu berücksichtigen sind. Daher hat
sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken,
wogegen kein Anlass besteht, die übrigen
unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
in der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Als Einnahmen angerechnet werden
u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11
Abs. 1 lit. b ELG), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende
Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1
lit. d). Zu berücksichtigen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf
die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein
solcher Verzicht liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche
Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen
verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 269 f., 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131
V 329 E. 4 S. 330 ff.).
2.3
Das anrechenbare Vermögen ist
nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die
Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei der entgeltlichen oder
unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die
Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV).
2.4
Laut Art. 17a Abs. 1
ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet
worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um
CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des
Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den
Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern
(Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres
massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
2.5
Bezügerinnen und Bezüger von
jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung
und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der
Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV).
3.
3.1
Die in den Berechnungsblättern
enthaltenen anerkannten Ausgaben von CHF 36'634.00 (von Anfang Februar bis
Ende März 2019, vgl. AK-Nr. 24) respektive CHF 37'474.00 (ab 1. April 2019,
vgl. AK-Nr. 28), zusammengesetzt aus dem Betrag für den Lebensbedarf von
CHF 19'450.00, dem Mietzins von CHF 11'520.00 (bis Ende März 2019, vgl.
AK-Nr. 5) respektive CHF 12'360.00 (ab 1. April 2019, vgl. AK-Nr. 26) und der
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00, sind unbestritten
geblieben und lassen sich nicht beanstanden. Die Prämienpauschale für die
Krankenversicherung, welche gleichzeitig den Mindestbetrag der jährlichen
Ergänzungsleistung (E. II. 2.5 hiervor) bestimmt, wird jährlich festgelegt
in der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der
Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR
831.309.1).
3.2
Einnahmenseitig sind die
Renteneinnahmen von CHF 29'424.00 sowie das Vermögen aus Sparguthaben und
Wertschriften von CHF 46'218.00 und die daraus resultierenden Erträge von
CHF 3.00 unbestritten (vgl. AK-Nrn. 24 und 28). Zu prüfen ist dagegen, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht ein unentgeltliches Wohnrecht im Wert von
CHF 4'900.00 pro Jahr als Einnahme berücksichtigt hat.
4.
Die Anrechnung des Betrags von
CHF 4'900.00 bei den Einnahmen für ein unentgeltliches Wohnrecht hat den
folgenden Hintergrund:
4.1
Der Ehemann der
Beschwerdeführerin, C.___, verstarb im Februar 1992. Er hinterliess die
Beschwerdeführerin und drei gemeinsame Kinder. Dem Dokument «Inventar und
Teilung über den Vermögensnachlass» vom 23. Dezember 1992 (AK-Nr. 31 S. 6
ff.) lässt sich u.a. entnehmen, dass der Erblasser und D.___ Gesamteigentümer
mit einem Liquidationsanteil von je ½ des Grundstücks GB [...] waren. Im Rahmen
der Teilung übernahmen die Beschwerdeführerin und die drei Kinder je ¼ des
Anteils des Verstorbenen; sie wurden also zu je 1/8 Gesamteigentümer
an diesem Grundstück, während der andere, hälftige Anteil bei D.___ verblieb.
Die im Dokument «Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass» enthaltenen
Übernahme- und Teilungsbestimmungen sehen in den Ziffern 3 - 5
ausserdem Folgendes vor (AK-Nr. 31 S. 20 f.):
3.
Die Nachkommen räumen ihrer Mutter an
den insgesamt 3/8 Liquidationsanteilen im Gebäude
Nr. [...] auf Grundbuch [...] die volle Nutzniessung ein. […] Das
Nutzniessungsrecht ist befristet bis zur vollständigen Amortisation der
Herausschuldigkeiten der Nachkommen an ihre Mutter […].
4.
Bei vollständiger Bezahlung der
Herausschuldigkeiten gemäss Ziffer 4 [gemeint ist wohl Ziffer 3] hievor fällt
die Nutzniessung dahin und der Witwe wird im Gebäude Nr. [...] auf GB [...] in
den bisher benutzten Räumen ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht
eingeräumt. Dieses Wohnrecht erlischt bei einer allfälligen Wiederverehelichung
[der Beschwerdeführerin]. Der dannzumalige Barwert wird nach den gleichen
Grundsätzen gemäss «Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in
lebenslängliche Renten» der Eidg. Steuerverwaltung berechnet und bleibt den
Nachkommen geschuldet.
Die Parteien
nehmen davon Kenntnis, dass die Regelung des Wohnrechtes nur mit Zustimmung der
übrigen Gesamteigentümerin zu ½ Liquidationsanteil, Frau D.___, erfolgen kann.
5.
Berechnung des Nutzniessungs- und
Wohnrechtes
Zur Berechnung
wird ein jährlicher Ertrag von CHF 4'900.00 angenommen. Umrechnungsfaktor nach
Steuerrecht 48,10.
Umrechnung
4'900.00 x 1'000 : 48.10 = CHF
101'871.00
Die
Bestimmungen 3 und 4 haben nur obligatorischen Charakter und können im
Grundbuch nicht als Dienstbarkeiten eingetragen werden.
In den Schlusserklärungen wird
festgehalten, es seien sämtliche Zustimmungs- und Erbannahme-Erklärungen
eingelangt (AK-Nr. 31 S. 28 unten). Die Gesamteigentümerin mit dem anderen
hälftigen Liquidationsanteil, D.___, hatte also gemäss amtlicher Feststellung
ihre Zustimmung, die in Ziffer 4 der Vereinbarung vorbehalten worden war,
erteilt.
4.2
Gemäss einem am 30. August 2004
öffentlich beurkundeten Vertrag mit der Überschrift «Ausscheidung aus dem
Gesamthandverhältnis» schieden die Beschwerdeführerin und zwei ihrer Kinder aus
dem Gesamthandverhältnis aus. Das dritte Kind, die Tochter E.___, hatte
offenbar zu einem früheren Zeitpunkt den hälftigen Anteil von D.___ erworben
und übernahm nun mit dem Vertrag vom 30. August 2004 das Grundstück GB [...] zu
Alleineigentum. Der 1/8 Liquidationsanteil der
Beschwerdeführerin wurde mit einem Betrag von CHF 45'000.00 abgegolten
(vgl. AK-Nr. 31 S. 30 ff.). Ziffer 2 des Vertrags hält Folgendes fest (AK-Nr.
31.
S. 32): «[Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder B.___ und F.___] scheiden
hiermit aus dem Gesamthandverhältnis am hievor beschriebenen Grundstück Grundbuch
[...] aus, unter ausdrücklichem Verzicht auf alle Rechte und Pflichten an
demselben».
4.3
Mit Kaufvertrag vom 3. Februar 2014
veräusserte E.___, die durch den Vertrag vom 30. August 2004 Alleineigentümerin
geworden war, das Grundstück GB [...] an G.___ (AK-Nr. 31 S. 38 ff.).
4.4
Die Beschwerdeführerin erklärt
in einem Schreiben vom 10. Januar 2019 unter dem Titel «Löschung des
Wohnrechtes aus Erbvertrag C.___ 23.12.1992», das Wohnrecht sei abgegolten. Die
drei Kinder hätten dieses Wohnrecht in den Jahren nach dem Tod ihres Ehemannes
in monatlichen Raten bezahlt, bis der Betrag von CHF 101'871.00 beglichen
gewesen sei. Die Liegenschaft sei ja 2003 von E.___ übernommen und im Februar
2014.
an G.___ verkauft worden. Das Wohnrecht sei immer nur im Erbvertrag
vermerkt gewesen und nie im Grundbuch eingetragen worden (AK-Nr. 31 S. 47).
5.
5.1
Ein Wohnrecht an einem
Grundstück wird vertraglich vereinbart. Seine Errichtung bedarf grundsätzlich
der öffentlichen Beurkundung; im Rahmen eines Erbteilungsvertrags genügt jedoch
die einfache Schriftlichkeit (vgl. Art. 634 Abs. 2 ZGB; Michel Mooser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5.
Auflage 2015, N 20 f. zu Art. 776). Bei den Übernahme- und Teilungsbestimmungen
des Dokuments «Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass» (AK-Nr. 31 S.
20.
ff.) handelt es sich um einen Erbteilungsvertrag. Das der Beschwerdeführerin
im Rahmen dieses Dokuments eingeräumte lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht
an bestimmten Räumen des Grundstücks GB [...] wurde somit gültig errichtet.
5.2
Zur Bestellung eines Wohnrechts
mit dinglicher Wirkung ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich (Art. 776
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 746 Abs. 1 ZGB). Eine solche Eintragung ist nie
erfolgt. In den erwähnten Übernahme- und Teilungsbestimmungen wird sogar
ausdrücklich festgehalten, die entsprechenden Bestimmungen hätten nur
obligatorischen Charakter und könnten im Grundbuch nicht als Dienstbarkeiten
eingetragen werden. Mangels Eintragung im Grundbuch hat das Wohnrecht als
dingliches Recht nie bestanden (vgl. Art. 971 Abs. 1 ZGB). Deshalb kann es
einem Erwerber, der gutgläubig ist, also nichts vom Bestand des Wohnrechtes
weiss, nicht entgegengehalten werden (vgl. Art. 972 Abs. 1 ZGB).
5.3
Nach dem Gesagten wurde das
unentgeltliche Wohnrecht der Beschwerdeführerin im Dokument «Inventar und
Teilung» als obligatorischer Anspruch gültig begründet. Es war insofern aufschiebend
befristet, als der Beschwerdeführerin zunächst ein Nutzniessungsrecht zustand,
welches bis zur vollständigen Amortisation der Herausschuldigkeiten der
Nachkommen an ihre Mutter befristet war. Mit der vollständigen Bezahlung dieser
Herausschuldigkeiten, welche in der Folge unbestrittenermassen erfolgte, fiel
die Nutzniessung dahin und der Beschwerdeführerin stand ein Wohnrecht zu.
5.4
In der Einsprache vom 16. April
2019.
(AK-Nr. 30) wurde geltend gemacht, «das Wohnrecht bzw. die Herausschuld» sei
von den drei Kindern in monatlichen Raten abgegolten worden. Da dies vor über
20.
Jahren erledigt worden sei, könnten keine entsprechenden Belege mehr
organisiert werden. In einer separaten Erklärung vom 10. Januar 2019 (AK-Nr. 31
S. 47) bestätigt die Beschwerdeführerin, das Wohnrecht sei abgegolten. Ihre
drei Kinder hätten dieses Wohnrecht in den Jahren nach dem Tod ihres Ehemanns
in monatlichen Raten bezahlt, bis der Betrag von CHF 101'871.00 beglichen
gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin hält jedoch mit Recht fest, dass weder
derartige Zahlungen noch eine Ablösung des Wohnrechts nachgewiesen sind. Im
Dokument «Inventar und Teilung» ist die Abzahlung von Herausschuldigkeiten der
Kinder gegenüber der Beschwerdeführerin vorgesehen; es handelt sich jedoch um
weit geringere Beträge (vgl. AK-Nr. 31 S. 23 ff.) und die Folge der Abzahlung
besteht laut der Vereinbarung darin, dass die zuvor bestehende Nutzniessung
durch ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht abgelöst wird (vgl. E. II.
4.1
hiervor). Eine anschliessende Ablösung auch des Wohnrechts wurde damals
nicht vorgesehen. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass die Kinder darüber hinaus
«vor über 20 Jahren», also in den 90er Jahren, weitere Zahlungen geleistet
hätten, um das Wohnrecht abzulösen.
5.5
Wie erwähnt, wurde die Miterbin E.___,
Tochter der Beschwerdeführerin, mit dem Vertrag «Ausscheiden aus dem
Gesamthandverhältnis» vom 30. August 2004 Alleineigentümerin des Grundstücks GB
[...]. Sie übernahm die Anteile der übrigen Miterben, und dies in Kenntnis des
bestehenden Wohnrechts der Beschwerdeführerin. Gemäss der bereits zitierten Ziffer
2.
des Vertrags (vgl. E. II. 4.2) schied die Beschwerdeführerin aus dem
Gesamthandverhältnis aus «unter ausdrücklichem Verzicht auf alle Rechte und Pflichten»
an dem Grundstück. Unter «alle Rechte» fällt – mangels einer abweichenden
Regelung – auch das Wohnrecht. Die Beschwerdeführerin verzichtete somit zu
diesem Zeitpunkt auf das ihr zustehende Wohnrecht, dessen Wert im
Erbteilungsvertrag von 1992 mit CHF 4'900.00 pro Jahr beziffert worden war. Es
ist nicht ersichtlich, dass dieser Verzicht auf einer rechtlichen Verpflichtung
basiert hätte oder dass er durch eine adäquate Gegenleistung abgegolten worden
wäre.
5.6
Als E.___ das Grundstück am 3.
Februar 2014 an G.___ verkaufte, fand das Wohnrecht keine Erwähnung (vgl.
Kaufvertrag, AK-Nr. 31 S. 38 ff.).
6.
Zu prüfen bleibt, wie dieser
Sachverhalt unter dem Aspekt eines Einkommens- oder Vermögensverzichts zu
beurteilen ist.
6.1
Als mit dem Vertrag vom 30.
August 2004 das zuvor bestehende Gesamteigentum aufgehoben wurde und das
Grundstück GB [...] in das Alleineigentum von E.___ überging, verzichtete die
Beschwerdeführerin auf «alle Rechte und Pflichten» an diesem Grundstück und
damit auch auf das bis dahin bestehende Wohnrecht. Die neue Alleineigentümerin E.___
war am Erbteilungsvertrag vom 23. Dezember 1992 beteiligt. Sie wusste daher um
das bestehende lebenslängliche Wohnrecht der Beschwerdeführerin und hätte
dieses ohne den Verzicht – mangels entsprechender Gutgläubigkeit – gegen sich
gelten lassen müssen. Die Beschwerdeführerin hat somit damals auf die
Möglichkeit verzichtet, das Wohnrecht weiterhin zu beanspruchen, ohne dass sie
rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin macht zwar
geltend, sie habe dafür eine adäquate Gegenleistung erhalten, indem die Kinder
das Wohnrecht in den 90er Jahren «ausgekauft» hätten, entsprechende Beweise
liegen jedoch nicht vor. Der Verzicht auf das Wohnrecht im Jahr 2004 bildet
daher einen Verzicht auf Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (vgl.
E. II. 2.2 hiervor).
6.2
Wenn die versicherte Person auf
Einnahmen verzichtet, wird sie «so gestellt, wie wenn sie der
Schadenminderungspflicht nachkommen, d.h. die entsprechende Einnahmenquelle
(voll) ausschöpfen würde» (Ralph Jöhl /
Patricia Usinger-Egger, in: Meyer
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale
Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1889 N 205). Für die Beantwortung der Frage, ob
und gegebenenfalls inwieweit ein Verzicht auf Einnahmen vorliegt, ist deshalb
zu prüfen, wie es sich verhielte, wenn die versicherte Person die seinerzeitige
Verzichtshandlung nicht vorgenommen hätte. Wenn sich der hinter einer
hypothetischen periodischen Einnahme stehende Sachverhalt im weiteren Verlauf
verändert hat, ist dies bei der Beurteilung zu berücksichtigen (Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O.,
S. 1893 N 209).
6.3
Der Verzicht auf ein bestehendes
Wohnrecht führt grundsätzlich zur Anrechnung von Verzichtseinkommen (vgl. BGE 122 V 394 E. 8 S. 404; Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2017 vom 22. März 2018
E. 5). Der Beschwerdegegnerin ist daher insofern zu folgen, als der am 30.
August 2004 erklärte Verzicht EL-rechtlich Anlass dazu gibt, der
Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 4'900.00 pro Jahr als
Verzichtseinkommen anzurechnen. Es stellt sich aber die Frage, ob der am 3.
Februar 2014 – also immer noch rund fünf Jahre vor der EL-Anmeldung – erfolgte
Verkauf des Grundstücks an eine Drittperson an der Beurteilung etwas ändert.
Im Kaufvertrag vom 3. Februar 2014
findet das Wohnrecht keine Erwähnung (E. II. 5.6 hiervor). Dies leuchtet ein,
zumal die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2004 auf das Recht verzichtet hatte.
Da es nur mit obligatorischer Wirkung begründet und nicht im Grundbuch
eingetragen worden war, hätte die Beschwerdeführerin aber auch ohne den früher
erklärten Verzicht nicht die Möglichkeit gehabt, das Wohnrecht gegenüber dem
Erwerber der Liegenschaft geltend zu machen. Aufgrund der gesamten Umstände ist
auch nicht davon auszugehen, dass die Tochter und Verkäuferin dem Erwerber das
Wohnrecht überbunden hätte, wenn dieses noch bestanden hätte. Die Möglichkeit,
das Wohnrecht auszuüben, wäre also mit dem Verkauf vom 3. Februar 2014
erloschen. Da das Wohnrecht als lebenslängliches ausgestaltet war, wäre die
Verkäuferin E.___ jedoch gehalten gewesen, dessen Fortbestand zu gewährleisten.
Der mit dem Verkauf vom 3. Februar 2014 bewirkte Untergang des Wohnrechts hätte
den Vertrag vom 23. Dezember 1992 verletzt und daher einen entsprechenden
Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin begründet. Der Verzicht auf die
Geltendmachung dieses Anspruchs wäre ebenfalls im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit.
g ELG zu berücksichtigen gewesen. Der Verzicht hätte sich aber neu nicht mehr
auf eine wiederkehrende Einnahmenposition, sondern auf einen Vermögenswert
(Forderung wegen Vertragsverletzung) bezogen. Die Entschädigung, welche die
Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter hätte geltend machen können, hätte
dem Restwert des Wohnrechts im Jahr des Verkaufs (2014) entsprochen. Im
Dokument «Inventar und Teilung» wurden die steuerlich massgebenden Werte
herangezogen. Auf diese kann auch weiterhin abgestellt werden. Im Jahr 2014 war
die 1935 geborene Beschwerdeführerin 79-jährig. Der Kapitalisierungsfaktor für
Frauen dieses Alters beläuft sich gemäss den seit 2005 geltenden Werten der
Eidg. Steuerverwaltung auf 84.43 (vgl. Eidg. Steuerverwaltung, Direkte
Bundessteuer, Fachinformationen, Tarife, Tabelle «Leibrente ab 2005», abrufbar
unter www.estv.admin.ch). Der Barwert des Wohnrechtes, basierend auf einem
Dispositiv
Jahresertrag von CHF 4'900.00, betrug demnach im Jahr 2014 CHF 58'036.00
(= CHF 4'900.00 x 1'000 : 84.43). Gestützt auf die Aktenlage und das Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2019 ist davon auszugehen, dass sie
bereits im Jahr 2014 auf eine solche Entschädigung verzichtet hätte. Es liegt
somit ein Vermögensverzicht vor. Damit greift auch die jährliche Amortisation
um CHF 10'000.00 gemäss Art. 17a ELV (vgl. E. II. 2.4 hiervor).
6.4 Wie sich den Akten entnehmen
lässt, ist die Beschwerdegegnerin noch von einem weiteren Vermögensverzicht
ausgegangen: Gemäss dem Vertrag über die Ausscheidung aus dem
Gesamthandverhältnis vom 30. August 2004 erhielt die Beschwerdeführerin für ihren
1/8 Anteil am Grundstück GB [...] einen Betrag von CHF 45'000.00
ausbezahlt (vgl. E. II. 4.2). Der Wert des Gesamtgrundstücks zu diesem
Zeitpunkt belief sich gemäss der Schätzung durch das kantonale Steueramt,
Abteilung Katasterschätzung, vom 31. Juli 2019 (AK-Nr. 34) auf
CHF 1'250'000.00, derjenige des Anteils der Beschwerdeführerin von 1/8
somit auf CHF 156'250.00. Die Beschwerdeführerin hat somit gemäss der
Berechnung der Beschwerdegegnerin am 30. August 2004 auf Vermögen in der Höhe
von CHF 111'250.00 verzichtet (vgl. AK-Nr. 35). Dieser Verzicht war auf den 1.
Januar 2006 erstmals und anschliessend jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren
(vgl. E. II. 2.4 hiervor) und belief sich somit am 1. Januar 2014 noch auf CHF
21'250.00 und erhöhte sich im Jahr 2014 um den genannten Betrag von CHF
58'036.00 auf CHF 79'286.00. In den Folgejahren wurde die jährliche
Amortisation fortgesetzt (der Umstand, dass der 2014 erfolgte Vermögensverzicht
erst auf Anfang 2016 erstmals reduziert wird [E. II. 2.4 hiervor], wirkt sich
in dieser Konstellation nicht aus). Der Vermögensverzicht belief sich somit im
hier relevanten Jahr 2019 noch auf CHF 29'286.00.
6.5 Ob diese Berechnung zutreffend
ist, bleibt allerdings fraglich, denn anlässlich der Auflösung des
Gesamteigentums durch den Vertrag vom 30. August 2004 übernahm die neue
Alleineigentümerin E.___ neben den Abfindungsbeträgen von je CHF 45'000.00
auch noch Schulden von CHF 136'500.00 (3/8 von CHF 364'000.00;
vgl. AK-Nr. 31 S. 33), wovon auf die Beschwerdeführerin ein Drittel, also
CHF 45'500.00, entfiel. Wird diese Summe mitberücksichtigt, reduziert sich der aus
der Übernahme (ohne Wohnrechtsverzicht) resultierende Vermögensverzicht im Jahr
2004 auf CHF 65'750.00. Er hätte sich durch die jährliche Reduktion um
CHF 10'000.00 schon Anfang 2012 amortisiert. Diesfalls wäre bezogen auf
das Jahr 2014 einzig der «neue» Vermögensverzicht von CHF 58'036.00 zu
berücksichtigen. Dieser hätte sich bis 1. Januar 2019 auf CHF 18'036.00
reduziert. Welche der beiden Varianten zutrifft, kann vorliegend offenbleiben,
da sich am Ergebnis nichts ändert. Die Beschwerdegegnerin wird die Frage aber
bei der Festsetzung des Anspruchs für die folgenden Jahre zu berücksichtigen
haben.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich die folgende Beurteilung:
7.1 In der Berechnung ab 1. Februar
2019 (vgl. AK-Nr. 24) bleiben die Ausgaben von CHF 36'634.00 unverändert. Bei
den Einnahmen fällt das Wohnrecht von CHF 4'900.00 weg, während sich das
anrechenbare Vermögen von CHF 8'718.00 um CHF 29'286.00 auf
CHF 38'004.00 erhöht, was zu einem Vermögensverzehr von CHF 3'800.00
(anstelle von CHF 871.00) führt. Weiter ist ein hypothetischer Ertrag auf
dem Verzichtsvermögen in der Höhe von 0.05 % (vgl. WEL Rz. 3482.10
[Stand: 1. Januar 2019]) oder CHF 15.00 zu berücksichtigen. Die
anrechenbaren Einnahmen belaufen sich somit auf CHF 33'242.00 (Renteneinnahmen
CHF 29'424.00, Vermögensverzehr CHF 3'800.00, Vermögensertrag CHF 3.00, hypothetischer
Ertrag Vermögensverzicht CHF 15.00). Verglichen mit den Ausgaben von CHF
36'634.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 3'392.00. Da dieser
Betrag weiterhin unter der Mindestgarantie von CHF 5'664.00 (vgl. E. II.
2.5 und 3.1 hiervor) liegt, besteht Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung
in dieser Höhe, entsprechend CHF 472.00 pro Monat. Dieser Betrag ist
direkt an die Krankenversicherung auszuzahlen (Art. 21a ELG).
Rechnet man, entsprechend der zweiten
Variante (vgl. E. II. 6.5 hiervor), mit einem Vermögensverzicht von CHF
18'036.00, ergeben sich bei einem Vermögensverzehr von CHF 2'675.00 (CHF
8'718.00 plus CHF 18'036.00 = CHF 26'754.00, davon ein Zehntel),
Renteneinnahmen von CHF 29'424.00 und einem Vermögensertrag von CHF 12.00
anrechenbare Einnahmen von CHF 32'111.00, was verglichen mit den Ausgaben von
CHF 36'634.00 zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 4'523.00 führt. Auch
dieser Betrag liegt unter der Mindestgarantie von CHF 5'664.00.
Die angefochtene Verfügung lässt sich daher
insoweit nicht beanstanden.
7.2 In der Berechnung ab 1. April
2019 (vgl. AK-Nr. 28) bleiben die Ausgaben von CHF 37'474.00 unverändert.
Die Einnahmen belaufen sich analog zu E. II. 7.1 hiervor neu auf CHF 33'242.00
respektive CHF 32'111.00. Der resultierende Ausgabenüberschuss von
CHF 4'232.00 respektive CHF 5'363.00 vermittelt weiterhin Anspruch auf
eine jährliche Ergänzungsleistung in der durch Art. 26 ELV garantierten Höhe,
die sich im Jahr 2019 auf CHF 5'664.00 pro Jahr oder CHF 472.00 pro
Monat beläuft. Die angefochtene Verfügung ist auch insoweit im Ergebnis
korrekt.
8. Zusammenfassend erweist sich
die Rüge in Bezug auf das Wohnrecht als teilweise berechtigt, was zu einer
Anpassung der Berechnung führt. Aufgrund des neu zu berücksichtigenden
Vermögensverzichts bleibt es aber für das Jahr 2019 bei einer jährlichen
Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die
Krankenversicherung, wie sie der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid zugesprochen wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin wird bei der Festlegung des Anspruchs für die Folgejahre die
vorstehenden Erwägungen zu berücksichtigen haben.
9.
9.1 Eine Parteientschädigung wurde
nicht verlangt und wäre auch nicht geschuldet.
9.2 Das Beschwerdeverfahren in
Ergänzungsleistungssachen ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer