VSBES.2019.221
Invalidenrente
30. März 2020Deutsch57 min
an (IV-Nr. 55). Im Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___,
Source so.ch
Urteil vom 30. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap
Schweiz
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 7. August 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 3. Februar 2010 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1962, erstmals zum Bezug von Leistungen
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 11). Im Bericht vom 17. März 2010 (IV-Nr. 25)
betreffend die kreisärztliche Untersuchung hielt Dr. med. B.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, Kreisarzt der Suva, fest, der Beschwerdeführer habe
sich bei einem Sturz am 12. Juni 2009 eine Quadricepssehnenruptur und bei einem
Sturz am 30. November 2009 eine frische Deckplatten-Fraktur-LWK 1 zugezogen. In
der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen in Form von
Bewerbungscoaching (IV-Nr. 35). Schliesslich sprach sie dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. November 2013 (IV-Nr. 48) vom 1. August
- 31. Dezember 2010 eine befristete ganze Rente zu. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 17. August 2015 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an (IV-Nr. 55). Im Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 23. August 2016 (IV-Nr. 84, S. 5)
wurden in diesem Zusammenhang ein Diabetes mellitus Typ 2 mit peripherer
Polyneuropathie, eine Niereninsuffizienz, eine depressive Verstimmung sowie
eine Bewegungseinschränkung bei Status nach totaler Quadricepssehnen-Ruptur,
operativ refixiert, diagnostiziert. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin
bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere
Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie. Im Gutachtensbericht vom 20.
März 2018 (IV-Nr. 123.1) kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig. Hierauf liess
der Beschwerdeführer unter anderem eine Stellungnahme von Dr. med. E.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. April 2018 (IV-Nr. 125, S. 5)
einreichen, welcher darin die Ansicht vertrat, der Beschwerdeführer sei neben
der Arbeitsunfähigkeit von 30 % zusätzlich um 20 % in seiner Leistungsfähigkeit
eingeschränkt. Dies erachtete Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie FMH,
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni
2018 (IV-Nr. 128) als nachvollziehbar und postulierte eine Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit von 55 %. Gestützt darauf kam die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 129) mit
Verfügung vom 7. August 2019 (IV-Nr. 141) zum Schluss, der Beschwerdeführer
habe vom 1. Februar 2016 bis 31. August 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100
% Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. September 2016 bestehe bei einem
Invaliditätsgrad von 37 % kein Rentenanspruch mehr.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2019 (A.S. [Akten-Seite]
5 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
7. August 2019 sei abzuändern.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine
unbefristete Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 11.
Oktober 2019 (A.S. 19 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 6. November
2019 (A.S. 28 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwältin Irja Zuber, Olten,
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
5. Mit Eingabe vom 26. November
2019 (A.S. 31 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 17. August 2017 geltend
gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 7. August 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage
zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003
U 487 S. 345 E. 5.1).
5. Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers gingen die D.___-Gutachter gemäss Stellungnahme von Dr. med. E.___
bei der Definition der leidensadaptierten Tätigkeit zu wenig auf den Verlauf
seit der ersten und zweiten Operation ein. Der Verlauf zeige, dass das rechte
Knie trotz zweier Operationen und langer Physiotherapie/MTT nicht mehr weiter
rehabilitierbar sei und sich wegen den unbestrittenen Komorbiditäten nicht mehr
verbessern lasse. Eine leidensadaptierte Tätigkeit könne der Beschwerdeführer
ausschliesslich sitzend ausführen. Gleichzeitig sei ununterbrochenes Sitzen
unangenehm und führe zu Schmerzen und Verkrampfungen. Es brauche daher gehäufte
Pausen. Eine Präsenz von 6 Stunden pro Tag sei möglich, aber nur mit
reduzierter Leistungsfähigkeit. Somit resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %,
wobei der orthopädische Chirurg von einer zeitlichen Arbeitsunfähigkeit von 30 %
ausgehe und zusätzlich eine 20%ige Leistungseinbusse berücksichtige. Sodann
weise der behandelnde Psychiater im Schreiben vom 17. April 2018 daraufhin,
dass sich die Stimmungslage im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung
erneut verschlechtert habe und der Beschwerdeführer mit der Alltagsgestaltung
überfordert sei. Der Psychiater begründe damit eine Reintegration in den ersten
Arbeitsmarkt als nicht realistisch. Realistisch sei eine Tätigkeit im zweiten
Arbeitsmarkt im Rahmen von 50 %. Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD),
eine Neurologin, erachte die Ausführungen des chirurgischen Orthopäden als
überzeugend und bestätige die Leistungseinbusse von 20 % (neben der 30%igen
zeitlichen Einschränkung). Die Stellungnahme des Psychiaters behandle die
Neurologin auf drei Zeilen. Es werde weder eine fachärztliche Prüfung des
angeführten ICF-Status, noch der abweichenden Diagnosen, noch der beschriebenen
Verschlechterung im Rahmen der depressiven Störung vorgenommen. Auch die
Ausführungen zur Notwendigkeit eines geschützten Rahmens würden von der
RAD-Ärztin nicht geprüft. Die Ausführungen des behandelnden Psychiaters müssten
somit berücksichtigt werden. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass
der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt im
Rahmen von 50 % arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung stimme im Übrigen
auch mit den Erkenntnissen aus dem Belastbarkeitstraining überein. Der
Beschwerdeführer werde darin als im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar
eingestuft. Mit den geleisteten 3.5 Stunden sei der Beschwerdeführer bereits
deutlich am Limit der Belastbarkeit gewesen (vgl. Bericht vom 28. Juni 2017 der
G.___). Mit diesem Bericht und den Erkenntnissen aus dem Belastbarkeitstraining
hätten sich weder die Gutachter noch der RAD auseinandergesetzt. Die fehlende
Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen aus dem Einsatz in der G.___ bzw. den
Feststellungen der Eingliederungsfachleute der Beschwerdegegnerin, stelle eine
erhebliche Lücke im Gutachten dar. Gerade da fundierte (praktische) Abklärungen
in diesem Bereich stattgefunden hätten, die zum Schluss geführt hätten, dass
eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei, müsse eine
ausführliche Auseinandersetzung der Gutachter erfolgen. Werde auf eine ärztliche
Einschätzung verzichtet, gehe die berufspraktische Feststellung vor. Sollte
wider Erwarten von einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als
realistisch ausgegangen werden, müsse folgende Berechnung der Arbeitsfähigkeit
vorgenommen werden. Die Beschwerdegegnerin erachte eine 6-stündige zeitliche
Arbeitsfähigkeit mit einer 20%igen Leistungseinbusse aufgrund der zusätzlichen
Pausen als zumutbar und eine Arbeitsfähigkeit von 55 %. Die Berechnung der
Arbeitsfähigkeit sei aus der Verfügung oder dem Vorbescheid nicht
nachvollziehbar. Die 30 Stunden (5 x 6 h) wöchentliche Arbeitszeit
reduzierten sich um 20 % auf 24 Stunden produktive Zeit. Unter
Berücksichtigung einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ergebe sich eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %. Das Valideneinkommen bemesse
die Beschwerdegegnerin mit CHF 52’129.00. Dieses Gehalt habe nicht dem
branchenüblichen Lohn entsprochen und müsse daher aufgerechnet werden. Aufgrund
der Diabeteserkrankung sei der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren in
der Erwerbsfähigkeit bzw. bei der Stellensuche eingeschränkt gewesen. Eine
Anstellung zu einem branchenüblichen Gehalt sei u.a. deswegen kaum zu finden
gewesen, was sich auch daran zeige, dass der Beschwerdeführer keine feste Anstellung
erhalten habe. Längere Fahrten seien dem Beschwerdeführer bereits vor Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich gewesen. Seine Einsatzmöglichkeit sei
daher beschränkt und die Anstellung bei seinem Bekannten (via das
Temporärbüro), trotz dem tiefen Lohn, ein Glücksfall gewesen. Es sei auf den
Beschwerdeführer Rücksicht genommen und ihm mit Wohlwollen begegnet worden. Das
deutlich unterdurchschnittliche Einkommen müsse daher parallelisiert werden.
Ausgehend von einem branchenüblichen Lohn von CHF 67‘160.00 ergebe sich eine
unfreiwillige Einbusse von 22 %, wovon 17 % beim letzten Lohn aufgerechnet
werden müssten. Das Valideneinkommen betrage somit mindestens CHF 60‘990.00.
Das Invalideneinkommen werde anhand der Hilfsarbeiterlöhne der LSE festgelegt.
Anhand der obenstehenden Ausführungen stehe fest, dass auf die Anrechnung eines
Invalideneinkommens zu verzichten sei, da der Beschwerdeführer nur im
geschützten Rahmen arbeitsfähig sei. Sollte wider Erwarten von einer
Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden, müsse ein höherer
Abzug von den Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Bereits aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer nur noch eine Teilzeitarbeitsfähigkeit aufweise,
rechtfertige sich ein Abzug. Zudem seien die Anforderungen an eine adaptierte
Tätigkeit derart hoch, dass sich in casu ein Abzug von insgesamt 25 %
rechtfertige.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer bereits seit 12. Juni 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit)
in seiner Arbeitsfähigkeit als Lastwagen-Chauffeur eingeschränkt sei. Die
angestammte Tätigkeit sei ihm seither nicht mehr zumutbar. Gemäss den
medizinischen Abklärungen habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert.
Vom 14. April 2015 - 31. Mai 2016 habe eine vollständige Erwerbsunfähigkeit
bestanden. Ab 1. Juni 2016 sei ihm wiederum eine angepasste Tätigkeit im Umfang
von 55 % möglich. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei dem Umstand
der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und ein
Abzug von 10 % vorgenommen worden. Der Rentenanspruch entstehe frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29
Abs. 1 IVG). Die Anmeldung sei am 17. August 2015 eingegangen. Der
Beschwerdeführer habe somit ab 1. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente. Ab 1. Juni 2016 sei ihm wiederum eine angepasste Tätigkeit im
Umfang von 55 % möglich. Die Rente werde deshalb, drei Monate nach Verbesserung
seines Gesundheitszustandes, das heisse per 31. August 2016, aufgehoben (Art.
88a Abs. 1 IVV). Sodann habe der Beschwerdeführer gegenüber der IV im ersten
Eingliederungsgespräch angegeben, einer Tätigkeit nachgehen zu wollen, bei der
er mindestens CHF 3’000.00 netto verdiene. Dieses Einkommen benötige er zum
Leben. Der Nettolohn aus der Temporäranstellung bei der Firma H.___ (über die I.___
AG) habe sich in diesem Rahmen bewegt. Es gebe keinerlei Hinweis darauf, dass
er sich während der Temporäranstellung um eine Festanstellung bzw. um eine
besser bezahlte Anstellung bemüht hätte. Im Gegenteil gehe aus den Akten
hervor, dass er ein sehr gutes Arbeitsverhältnis gepflegt und den
Geschäftsführer der Firma H.___ seit Kindesalter gekannt habe. Das deute darauf
hin, dass er mit seiner Anstellung zufrieden gewesen sei. Zwar verfüge er über
keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er habe jedoch seit 1983 in diversen
Branchen als Chauffeur gearbeitet (Fahrausweise A, B, C + D) und habe
vor dem 1. Unfallereignis im Jahr 2009 über 25 Jahre Berufserfahrung in
diesem Bereich gesammelt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er aus seiner
Situation heraus zur Annahme einer Arbeit mit unterdurchschnittlichem Lohn
gezwungen gewesen wäre. Die typischen Migrationsprobleme fehlten. Er sei
Schweizer, hier aufgewachsen, zur Schule gegangen und die hiesige Sprache sei
seine Muttersprache. Es bestünden insgesamt genügend Anhaltspunkte dafür, dass
er sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügt
habe. Des Weiteren könne dem Einwand des Beschwerdeführers zum
Tabellenlohnabzug nicht gefolgt werden. Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen seien, hänge von sämtlichen persönlichen und beruflichen
Umständen des konkreten Einzelfalles ab, welche nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen seien. Dabei sei ein Abzug von insgesamt höchstens
25 % erlaubt. Unter Berücksichtigung aller Umstände werde seiner
leidensbedingten Einschränkung im Umfang vom 10 % Rechnung getragen.
Sodann sei bezüglich der Einschätzung des behandelnden Psychiaters zur
Arbeitsfähigkeit (aktuell 100 % arbeitsunfähig; mit Hilfe stufenweiser
Reintegration in einem geschützten Rahmen 50 % arbeitsfähig) festzuhalten, dass
diese doch sehr mit jener des psychiatrischen Gutachters (100%ige
Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2016 sowohl angestammt als auch adaptiert)
divergiere. In diesem Zusammenhang sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen würden. Zudem sei der Bericht vom 28. Juni 2017,
wonach der Beschwerdeführer aus Sicht der G.___ auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht
vermittelbar sei, sowohl der RAD-Ärztin (vgl. Stellungnahme vom 25. Juli 2017)
als auch den Gutachtern (Bericht werde auf S. 27 des Gutachtens
aufgelistet) vorgelegen. Wären sie aus medizinischer Sicht gleicher Ansicht,
hätte das in die Stellungnahme bzw. ins Gutachten Eingang gefunden. Die Tatsache,
dass sich die Gutachter unter Punkt 9.2.2. auf S. 61 nicht explizit zur Arbeit
in einem geschützten Rahmen äusserten, lasse darauf schliessen, dass das
zumutbare Pensum in der freien Wirtschaft umgesetzt werden könne. Schliesslich
basiere die Berechnung der Arbeitsfähigkeit auf der Wochenarbeitszeit von
41.7 Stunden gemäss der Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen» vom Bundesamt für Statistik und nicht auf den in der
Beschwerde vorgebrachten 40 Stunden. Die 30 Stunden (5 x 6 h)
wöchentliche Arbeitszeit gemäss Gutachten reduzierten sich gemäss RAD um
20 % auf 24 Stunden produktive Zeit. Unter Berücksichtigung der
Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 55 %
in adaptierten Tätigkeiten.
6. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht für den Zeitraum
vom 1. Februar 2016 bis 31. August 2016 eine befristete Rente zugesprochen hat.
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)
– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten
Rentenverfügung – vorliegend am 27. November 2013 – bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 7. August 2019
(BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2), respektive hier
des Rentenbeginns am 1. Februar 2016. Ebenso hängt die Zulässigkeit der auf den
31. August 2016 erfolgten Befristung davon ab, ob ein Revisionsgrund im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2017
vom 11. Oktober 2017 E. 2.2).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 27. November 2013 (IV-Nr. 75)
erfolgte die Verneinung eines weitergehenden Rentenanspruchs durch die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf folgende medizinischen
Unterlagen:
6.1.1 Im Bericht betreffend die
ärztliche Abschlussuntersuchung vom 30. Oktober 2012 (IV-Nr. 37) führte Dr.
med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Kreisarzt der Suva, aus, beim
Beschwerdeführer bestünden eine Quadricepssehnen-Ruptur rechts, bei erneutem Sturz
am 30. November 2009 in Rehabilitation mit frischer LWK-Deckenplattenfraktur,
älterer Deckplattenfraktur LWK2. Im Bereich des Rückens habe sich die Situation
seit der letzten kreisärztlichen Abschlussbeurteilung nicht verändert,
Behandlungen fänden dort keine statt, die Osteoporosebehandlung laufe weiterhin
zu Lasten der Krankenversicherung. Das operierte rechte Bein mit
Quadricepssehnenplastik zeige eine deutlich bessere Quadricepssehnenfunktion
als bei der letzten Untersuchung, die operierte Gegend sei reizlos. Trotz
adäquater Physiotherapie falle der Versicherte bei nicht kontrolliertem Gang
weiterhin in ein Genu recurvatum, die muskuläre Stabilität sei nicht in jeder
Situation gegeben, bei belasteter Situation werde eine Kniebandage mit
seitlicher Führung getragen. Mit dieser Bandage sei der Gang deutlich sicherer.
Aktuell werde weiterhin aufbauende Physiotherapie durchgeführt, daneben übe der
Versicherte eigenständig Kräftigungsübungen für das rechte Bein.
Schmerzmedikamente wegen des rechten Beines würden keine mehr eingenommen. In
der vorliegenden Situation könne der versicherungsmedizinische Fallabschluss
vorgenommen werden. Selbstverständlich sei das lebenslängliche
Rückfallmelderecht gewährt. Bei Fallabschluss sei zur Arbeitsfähigkeit, bei stellenlosen
Versicherten zur Zumutbarkeit bezüglich allgemeinem Arbeitsmarkt Stellung zu
nehmen. Demnach seien dem Versicherten wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar,
immer wieder sitzende Phasen zur Entlastung. Lasten bis 15 kg könnten gehoben,
kurzstreckig getragen werden, vereinzelt könnten Lasten bis 25 kg kurzstreckig
gehoben und getragen werden. Ein Lasten balancieren sei nicht zumutbar,
insbesondere nicht auf Treppen und Leitern, wiederholtes Treppen- und
Leiternsteigen, Tätigkeiten auf Gerüsten, abschüssigem und unebenem Gelände seien
nicht zumutbar. Zwangshaltungen für das rechte Knie seien ebenfalls nicht
zumutbar, Tätigkeiten in kniend oder kauernder Position seien nicht zumutbar.
Andauernde Sitzpositionen seien ebenfalls ungünstig wegen der ausgeheilten
Wirbelfrakturen, welche in der letzten Abschlussuntersuchung beurteilt worden
seien, hier seien keine Ergänzungen anzufügen. Bei Beachtung der Zumutbarkeit
sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz realisierbar.
6.1.2 Im Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin
für Neurologie FMH, RAD, vom 10. Mai 2015 (IV-Nr. 43) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Status nach Quadricepssehnenruptur
rechts am 12. Juni 2009
·
Quadricepssehnenfixation
am 13. Juni 2009
·
Quadricepssehnenplastik
am 30. Januar 2012.
·
Anhaltende muskuläre
Hypothrophie und Überstreckbarkeit des Gelenks
·
Leichte Schädigung
des N. femoralis
-
Status nach traumatischer
Wirbelkörperimpressionsfraktur LWK 1 am 30. November 2009
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Osteoporose
-
Diabetes mellitus Typ II
·
Leichte
sensomotorische diabetische Polyneuropathie
-
Postthrombotisches Syndrom
rechts nach tiefer Beinvenenthrombose 1998
Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils werde
auf die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 30. Oktober 2012 von Dr. med. B.___,
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Kreisarzt der Suva, verwiesen. Nach Ruptur
der Kniestreckersehne rechts im Juni 2009 und nachfolgenden Operationen am 13.
Juni 2009 und 30. Januar 2012 sei die Belastbarkeit und Stabilität des rechten
Knies nur teilweise wieder erreicht worden. Die während der Rehabilitation
erlittene Wirbelkörperfraktur sei stabil verheilt und wirke sich seit
spätestens April 2010 nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ab 10. August
2012 sei der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig.
6.2 Im Zeitraum bis zur vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 7. August 2019 präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 Im
Bericht der J.___, vom 24. März 2015 (IV-Nr. 59, S. 4) wurde eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit
wiederkehrender latenter Suizidalität F 33.1, diagnostiziert. Die Indikation
einer ambulanten Psychotherapie sei gegeben. Durchführung wöchentlicher
psychotherapeutischer Gespräche, nächster Termin am 23. Februar 2015. Start
einer medikamentösen Behandlung mit einem Antidepressivum, evtl. im Verlauf mit
Moodstabilizer.
6.2.2 Im
Austrittsbericht der J.___ vom 11. Januar 2016 (IV-Nr. 72) wurde betreffend die
tagesklinische Behandlung vom 12. Oktober 2015 bis 15. Januar 2016
festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich mässig auf die Tagesklinik
einlassen können. Zu Beginn der Therapie seien Psychoedukation und
Beziehungsaufbau im Vordergrund gestanden. Bei der Problemaktualisierung
zeigten sich mehrere Baustellen (u.a. ausgeprägte Minderwertigkeitsgefühle,
Antriebslosigkeit, Motivationslosigkeit, latente körperliche und soziale
Verwahrlosung, fehlender Zugang zu den eigenen Gefühlen, Vermeidung,
Abgrenzungsschwierigkeiten, Ein- und Durchschlafstörungen und fehlende
Konfliktfähigkeit). Mit Hilfe der Gruppentherapie TEK (Training emotionaler
Kompetenzen) und einem Stimmungstagebuch habe im Klärungsprozess ein gewisser
Zugang zur eigenen Gefühlswelt gefunden werden und eine Stimmungsaufhellung in
die Wege geleitet werden können. Bei der Konfrontation mit dem gezeigten
Vermeidungsverhalten sei es zu einer Kränkung des Beschwerdeführers gekommen.
Diese Kränkung habe eine korrektive Erfahrung bei der Konfliktbewältigung und
im Beziehungsgeschehen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Therapeuten
ermöglicht. Der Beschwerdeführer trete stabilisiert und frei von suizidalen Absichten
aus der Tagesklinik aus. Er werde nach Austritt aus der Tagesklinik die
ambulante Therapie weiterführen. Um die berufliche Wiedereingliederung in die
Wege zu leiten, sei eine Case-Managerin der Krankenkasse beigezogen worden. Sie
werde ihn zum Erstgespräch der IV begleiten. Der Beschwerdeführer habe auf die
Anmeldung bei der Psychiatriespitex verzichtet, die man ihm empfohlen habe. Es
sei ein Arztzeugnis (100 % AUF bis Mitte Februar) ausgestellt worden.
6.2.3 In
der Stellungnahme von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, RAD,
vom 17. Mai 2016 (IV-Nr. 81) wurde festgehalten, der Versicherte sei ab Oktober
2015 in Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik gewesen. Gemäss
Austrittsbericht vom 11. Januar 2016 sei per 15. Januar 2016 der Austritt
erfolgt. Der Beschwerdeführer sei stabilisiert und frei von suizidalen
Absichten aus der Tagesklinik ausgetreten. Mit Attest vom 15. Januar 2016
(IV-Nr. 69) habe die J.___ eine Arbeitsfähigkeit von 4 ½ Wochen
attestiert. Somit sei gemäss Dr. med. K.___ von einer Arbeitsunfähigkeit vom
12. Oktober 2015 bis 1. März 2016 auszugehen.
6.2.4 Im
Bericht der J.___ vom 2. August 2016 (IV-Nr. 83) wurde ausgeführt, in der
fraglichen Zeit vom 19. Februar bis 11. März 2016 habe der Beschwerdeführer
über schwere Stimmungsschwankungen, schwere Antriebslosigkeit und
Schlafstörungen geklagt. Ausserdem habe er Suizidgedanken. Er sei in der
fraglichen Zeit 100 % arbeitsunfähig gewesen. Wegen einer Verschlechterung der
Stimmung und des Antriebs haben man begonnen, das Lamotrigin weiter
aufzudosieren bis max. 200 mg pro Tag. Eine weitere integrierte
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei vorgesehen.
6.2.5 Im
Austrittsbericht des L.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom
17. August 2016 (IV-Nr. 84, S. 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
1. Dislozierte Ulnaschaftfraktur rechts
(dominant) vom 2. August 2016
2. Niereninsuffizienz unklarer Dynamik
-
DD prärenal, Spätfolge
Diabetes mellitus II
3.
Diabetes
mellitus Typ II, ED 1995
-
periphere Polyneuropathie
-
HbAlc vom 10. August 2016:
8,6 %
Nebendiagnosen
4. St.n. transossärer Refixation der Quadricepssehne
rechts am 13. Juni 2009 bei
-
totaler
Quadricepssehnenruptur rechts
-
Re-Operation 31. Januar 2012
5. Depression
6. St.n.TVT
Am 11.
August 2016 sei ein ORFI (Open Reduction and Internal Fixation) des Ulnaschafts
rechts vorgenommen worden. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich
komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand
mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Es bestehe
vom 10. August bis 23. September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
6.2.6 Der
Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin
FMH, hielt in seinem Bericht vom 23. August 2016 (IV-Nr. 84, S. 5) fest, dem
Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine
angepasste Tätigkeit wäre im Ausmass von 6 Stunden pro Tag, 5 Tage pro Woche
zumutbar.
6.2.7 Im
Bericht der J.___ vom 9. November 2016 (IV-Nr. 86) wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer sei seit dem 14. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Beim
Beschwerdeführer bestehe eine rezidivierende, depressive Störung mit teilweise auftretenden
Suizidgedanken. Zudem bestehe ein nicht primär insulinabhängiger Diabetes
mellitus mit Komplikationen (periphere Polyneuropathie). Trotz Hochdosieren von
Lamotrigin auf 250 mg und regelmässigen psychotherapeutischen Gesprächen
sei aktuell keine Zustandsverbesserung eingetreten. Er sei bereits mit der
Alltagsgestaltung überfordert, so dass eine berufliche Reintegration aktuell eher
nicht realistisch erscheine. Zur Steigerung der Belastbarkeit wäre ein
IV-gestütztes Belastbarkeitstraining allenfalls zu erwägen. Die langfristige
Prognose sei abhängig vom Erfolg der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung, der weiteren Krankheitsentwicklung und dem Gelingen einer
allfälligen beruflichen Reintegration, evtl. nur teilweise, evtl. (Teil-)Rente,
mit Hilfe von IV-gestützten Massnahmen. Alleine und ohne Unterstützung werde es
für den Beschwerdeführer schwierig eine erfolgreiche Reintegration zu meistern
und zu gesunden, da ein ausgeprägt niedriges Selbstwertgefühl wegen der
gestörten Persönlichkeitsstruktur bestehe. Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit seien erheblich reduziert. Er sei nicht in der Lage, bei
wechselnden Situationen sein Verhalten zu ändern oder sich anzupassen. Die
fachliche Kompetenz sei ebenfalls beeinträchtigt, weil er bereits seit 6 Jahren
nicht mehr als LKW-Fahrer arbeite, und er könne seine alte Tätigkeit auch nicht
wieder aufnehmen. Das Durchhaltevermögen sei erheblich beeinträchtigt, da er
nicht in der Lage sei, Ausdauer zu entwickeln. Die Selbstbehauptungsfähigkeit
sei erheblich reduziert, da er sehr unterwürfig reagiere. Die Kontaktfähigkeit
zu Dritten sei auch reduziert, da er nur kontaktfähig sei, wenn er die
betreffende Person sympathisch finde. Die Gruppenfähigkeit sei erheblich
reduziert und eingeschränkt. Familiäre bzw. intime Beziehungen: Der
Beschwerdeführer sei zurzeit geschieden und lebe alleine. Keine genauere
Beurteilung möglich. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei
ebenfalls erheblich reduziert, da er unter Antriebsschwierigkeiten leide und
eine Rückzugstendenz habe. Die Selbstversorgung sei erheblich reduziert. Man
empfehle den Start einer Re-Integration mit einer Belastbarkeit und einem
Aufbautraining, um die sozialen Kompetenzen zu trainieren und die Belastbarkeit
zu steigern, kombiniert mit der Stellensuche und Unterstützung im
Eingliederungsprozess. Das Belastbarkeits- und Aufbautraining würde zudem eine
genaue Aussage über die effektive Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers ermöglichen.
6.2.8 Im
polydiszplinären Gutachten der D.___ vom 20. März 2018 wurden folgende
Diagnosen gestellt (IV-Nr. 123.1):
Hauptdiagnosen
mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
-
Gangunsicherheit‚
Einschränkung beim Treppengehen bei
-
myoligamentäre Insuffizienz
nach transossärer Refixation der rechten Quadrizepssehne (OP 13. Juni 09) bei
totaler Quadrizeps-Sehnenruptur rechts
-
nach häuslichem
Treppensturz (12. Juni 2009) mit
-
chronischem
femoropatellar-Syndrom bei retropatellarer Chondropathie und
-
mit rezidivierendem
Reizerguss des rechten Kniegelenkes
-
Chronische Thorakolumbalgie
bei WS-Fehlstatik mit
-
rechtskonvexer Skoliose
Lumbal Cobb 17° und leichtgradigen degenerativen Veränderungen bei/mit
-
Status nach stabilen,
traumatischen LWK1 und 2 Frakturen
·
Sturzunfall am 30.
November 2009 im Erstbefund frische LWK-1-Deckplatten Fraktur und ältere
LWK-2-Deckplatten Fraktur bei/mit
o radiologisch ventraler Höhenminderung um
15 %, Osteochondrose und mittelgradiger Höhenminderung der
Zwischenwirbelscheiben BWK 12-LWK 2
-
Schwere, fortgeschrittene, längenabhängige
sensorische Polyneuropathie
·
Ätiologisch: Im
Rahmen des Diabetes mellitus Typ II
·
Seit mindestens 10
bis 15 Jahren
-
St. n. rezidivierender
depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)
-
DD: St. n. längerer
depressiven Reaktion auf Belastung und Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21)
Nebendiagnosen
ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
-
rezidivierende
Sturzneigung, unklarer multikausaler Genese
-
Osteopenie, nachgewiesener
Vitamin-D-Mangel
-
osteosynthetisch versorgte
Ulnaschaftfraktur rechts (2. August 2016) Metall einliegend
-
klinisch asymptomatisch,
ohne Funktionseinschränkung knöchern verheilt
-
symptomatische Rhizarthrose
links mit leichtgradigem Funktionsdefizit
-
Postthrombotisches Syndrom
Unterschenkel rechts
·
Status nach tiefer
Beinvenenthrombose rechtes Bein vor 12 Jahren
·
Status nach
Venenstripping 2009
-
Probleme mit Bezug auf
Berufstätigkeit (Arbeitslosigkeit/Arbeitsunfähigkeit) (ICD-10: Z56.0)
-
Diabetes mellitus Typ II
(ED 1995) mit/bei
·
insulinabhängig
·
Mikroangiopathie mit
Mikroalbuminurie, Glukosurie, Polyneuropathie
·
Aktuell: HbA1c 6,7%
-
Niereninsuffizienz Stad. II
(eGFR 64 mumm.)
·
DD: diabetisch,
vaskulär
-
Adipositas II (BMI 35.4)
-
Hyperurikämie
-
Osteoporose (ED 2010)
-
Status nach
Unterschenkelvenenthrombose
-
Status nach Nephrolithiasis
-
Status nach Varizektomie
-
Leicht erhöhte Leberwerte
mit Begleitpankreatitis
·
DD: medikamentös
-
Anamnestisch GERD (Refluxkrankheit)
-
cRF Hyperlipidämie,
Diabetes mellitus, Status nach Nikotinabusus, Adipositas, positive
Familienanamnese
Die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur habe bis Ende August 2012 gedauert.
Im orthopädischen Bereich bestünden lang andauernde Einschränkungen der
körperlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten. Dies sei begründet durch den
Zustand nach operativer Revision am rechten Knie sowie durch die Folgen der
Kompressionsfrakturen LWK 1 und 2. Es resultiere daraus eine verminderte
körperliche Belastbarkeit. Gehen und Stehen seien eingeschränkt möglich. Er
bestehe deswegen aus orthopädischer Sicht als Lastwagenchauffeur, bei der
zusätzlich der Camion be- und entladen werden müsse, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Im Neurologischen bestehe aufgrund der Polyneuropathie eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur. Dies begründe sich durch die
Polyneuropathie-begründete Gangunsicherheit. Es bestehe diesbezüglich auch eine
erhöhte Sturzgefahr. Im Psychiatrischen und Internistischen bestünden keine
Einschränkungen, die das Leistungspotential des Versicherten im Körperlichen
oder Psychischen begründeten. Zusammenfassend bestehe in der polydisziplinären
Gesamtschau aufgrund der orthopädisch und neurologisch dargestellten
Einschränkungen eine mittel- und langfristige Einschränkung der körperlichen
Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur
von 100 %. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem ersten
Trauma-Ereignis vom 12. Juni 2009. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe
polydisziplinär eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung gelte frühestens
ab August 2012, spätestens ab Gutachtenszeitpunkt. Eine adaptierte Tätigkeit
beinhalte ein sechsstündiges Pensum an fünf Tagen pro Woche. Das Heben und
Tragen von Lasten sei auf 10 bis 15 kg begrenzt. Die Einnahme von
Zwangshaltungen sei nicht möglich. Das regelhafte Treppen-, Leiter- oder
Gerüstebesteigen oder das Gehen auf unebenem Gelände sei nicht möglich. Es
sollte sich um eine leichte Tätigkeit in wechselbelastender Position handeln.
Der Versicherte sollte nicht auf seinen Gleichgewichtssinn angewiesen sein.
Optimalerweise würde sich eine sitzende Tätigkeit anbieten. Er sollte keine
grösseren Strecken zu Fuss unterwegs sein, damit weitere Stürze vermieden
würden.
6.2.9 Dr.
med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme
vom 15. April 2018 (IV-Nr. 125, S. 5) fest, der Tatsache, dass zweimal operiert
worden sei, werde im Gutachten nicht genügend Rechnung getragen. Die
orthopädische Expertin erwähne die zweite Operation weder in ihrer
Diagnoseliste noch in der weiteren Würdigung. Erstaunlicherweise fänden sich in
den Akten fast keine Angaben über die erneute Operation der Quadricepssehne
durch ihn, Dr. med. E.___, am 30. Januar 2012: Damals sei eine
Quadricepssehnenplastik durchgeführt worden in der Hoffnung, dadurch eine
straffere und somit kräftigere Quadricepssehne sowohl direkt im tendinösen wie
indirekt im muskulären Anteil zu erhalten. Leider sei aber auch diese
Rehabilitation im Prinzip frustrierend geblieben. Trotz praktisch
ununterbrochenem Muskelaufbautraining mit MTT und Physio-therapie seit der
Operation am 30. Januar 2018 (recte: 2012), sei das funktionelle Resultat
unbefriedigend geblieben. Dass der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur
dauernd nicht mehr arbeitsfähig sei, werde ja von keinem Experten bezweifelt,
was sicherlich einer korrekten Einschätzung entspreche. Hingegen werde bei der
Definition einer leidensadaptierten Tätigkeit zu wenig auf den Verlauf seit der
ersten und zweiten Operation eingegangen. Der Verlauf zeige, dass das rechte
Knie trotz zweier Operationen und langer Physiotherapie/MTT (Trainingstherapie)
nicht mehr weiter rehabilitierbar sei und sich im Prinzip wegen den
unbestrittenen Comorbiditäten nicht mehr verbessern lassen könne, resp.
verschlechtern werde. Die Oberschenkelatrophie habe sich ja entgegen der
Hoffnung, diese durch die Operationen zu verbessern, eher verstärkt. Eine
leidensadaptierte Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ausschliesslich sitzend
und nicht vorwiegend sitzend auszuführen. Nur im Sitzen könnten Lasten
theoretisch angehoben werden bis max. 15 kg. Selbstredend seien keine Lasten im
Stehen anzuheben. Bei muskulär instabilem Knie, wie es ja die Experten
wiederholt erwähnt hätten, sei ein ununterbrochenes Sitzen unangenehm, führe zu
Schmerzen und Verkrampfungen. Gehäufte Pausen würden nötig sein. Somit sei,
erneut unter Würdigungen aller Comorbiditäten und der zweimal operierten
Quadricepssehne eine zumutbare Arbeitsfähigkeit, wie sie im Gutachten
festgehalten werde (6 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche ohne
Leistungseinbusse), nicht möglich. Sicherlich könne dem Beschwerdeführer eine
Präsenz an einem leidensadaptierten Arbeitsplatz von 6 Stunden pro Tag an 5
Tagen pro Woche zugemutet werden, aber nur bei reduzierter Leistungsfähigkeit,
bedingt durch vermehrte Pausen. Somit resultiere eine globale
Arbeitsunfähigkeit aus seiner Sicht von 50 % (30 % zeitlich wie im Gutachten
erwähnt plus 20 % Leistungseinbusse).
6.2.10 In
der Stellungnahme der J.___ vom 17. April 2018 (IV-Nr. 125, S. 2) wurden
folgende Diagnosen gestellt.
-
Langjährige, rezidivierende
depressive Störung ggw. mittelgradige depressive Episode (F33.1)
-
Akzentuierung von
Persönlichkeitszügen (unterwürfige, selbstunsichere Persönlichkeit – Z731)
Im
Zeitraum 12. Oktober 2015 - 15. Januar 2016 habe eine tagesklinische Behandlung
stattgefunden, die den Zustand des Beschwerdeführers nur mässig stabilisiert
habe. Seit 2015 zeige sich keine wesentliche Verbesserung der Symptomatik. Insbesondere
habe sich in den therapeutisch bearbeiteten Themen wie Vermeidung,
Konfliktfähigkeit, Emotionsregulation oder Minderwertigkeitsgefühle, keine
grundlegende Veränderung ergeben. Die Einschränkungen behinderten den Aufbau
einer besseren Flexibilität und Umstellungsfähigkeit für die
Alltagsbewältigung. Der Beschwerdeführer lebe in der Wohnung seiner Eltern, die
1975 und 1991 verstorben seien. Seine Stimmungslage habe sich in den letzten
Monaten erneut verschlechtert. Er gebe an, er fühle sich allein und nutzlos.
Schon vor dem Eintritt in der Tagesklinik 2015 habe er über eine massive
Antriebslosigkeit geklagt. Vor den Einzelgesprächen mit dem Therapeuten sei er
zu dieser Zeit häufig 3 Tage lang im Bett gewesen. Seine Wohnung habe er
zunehmend vernachlässigt. In der Zeit nach dem Austritt aus der TK habe er
solche Episoden seltener erlebt, obwohl eine Tendenz sich zurückzuziehen und zu
isolieren immer noch stark ausgeprägt sei. Besonders schlimm sei es geworden,
nachdem er kein eigenes Auto mehr habe fahren dürfen und nur noch per ÖV fahren
solle. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, der Befund und die Situation hätten
sich seit 2016 nicht wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer sei mit der
Alltagsgestaltung überfordert. Eine berufliche Reintegration erscheine daher
aktuell als nicht realistisch. Zur Steigerung der Belastbarkeit wäre ein IV-gestütztes
Belastbarkeitstraining zu erwägen. Aus Sicht der Ärzte der J.___ liege aus
psychischen Gründen auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
vor. Mit Hilfe stufenweiser Reintegrationsmassnahmen in einem angepassten
geschützten Rahmen könne das Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
erwartet werden. Die langfristige Prognose sei abhängig vom Erfolg der weiteren
integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, der weiteren
Krankheitsentwicklung und dem Gelingen einer allfälligen beruflichen Reintegration
wie mit Hilfe von IV-gestützten Massnahmen oder unterstützt von einer
temporären (Teil-)Rente. Alleine und ohne Unterstützung würden für den
Beschwerdeführer keine realistischen Chancen für eine erfolgreiche Reintegration
und/oder Teil-Reintegration gesehen.
6.2.11 Dr.
med. F.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom
26. Juni 2018 (IV-Nr. 128) aus, in der Stellungnahme zum Gutachten bemängle
Dr. med. E.___, dass im orthopädischen Untergutachten die
Patellarsehnenoperationen von 2009 und 2012 zu wenig Erwähnung gefunden hätten.
In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und beim Zumutbarkeitsprofil werde im
Gutachten aber die dadurch weiterbestehende Instabilität des Knies durchaus
berücksichtigt. Das Argument, dass ein erhöhter Pausenbedarf bestehe, um bei
einer (vorwiegend) sitzenden Tätigkeit Schmerzen und Verkrampfungen
vorzubeugen, sei nachvollziehbar. Die von Dr. med. E.___ dafür attestierte
Leistungsminderung von 20 % (das entspreche 12 Minuten pro Stunde) sei
angemessen. Die psychiatrische Stellungnahme der J.___ datiere vom 17. April 2018,
im Text fänden sich keine Angaben zur letzten Konsultation oder aktuelle
Untersuchungsbefunde. Die eher allgemein gehaltene und auf Befunden von 2016
basierende Einschätzung vermöge die aktuelle psychiatrische Beurteilung im
Gutachten der D.___ nicht zu entkräften. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme
des behandelnden Orthopäde und gestützt auf die gutachterliche Einschätzung sei
die Arbeitsfähigkeit wie folgt zu beurteilen: In der Tätigkeit als
Lastwagenchauffeur sei eine dauernde Arbeitsunfähigkeit seit 2009 ausgewiesen. Von
April 2015 bis Mai 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten
bestanden. Seit Juni 2016 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 55 % in adaptierten
Tätigkeiten.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten vom 20. März 2018 (IV-Nr.
123.1), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das D.___-Gutachten wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen
Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese
erhoben (S. 29 - 36, 40 - 43, 50 - 53 des Gutachtens) sowie die Vorakten
studiert haben (S. 6 - 28 des Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob das
Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.
7.1 Dem
orthopädischen Teilgutachten liegt eine umfangreiche Befund- und
Anamneseerhebung zugrunde: Bei der aktuellen klinisch-orthopädischen
Untersuchung stünden die eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes
nach transossärer Refixation einer kompletten Quadrizepssehnenruptur und die
chronischen fehlstatisch bedingten Rückenschmerzen thorakolumbal im Vordergrund
der Gesundheitsstörungen. Die beklagte Gangunsicherheit sei komplex. Die
Einschränkung beim Treppengehen werde auf ein chronisches
Femoropatellar-Syndrom rechts bei Chondropathie mit rezidivierenden
Reizergüssen zurückgeführt. Die wiederholten Stürze seien aufgrund der
Knieproblematik nur teilweise erklärbar. Internistische und neurologische
Ursachen seien differentialdiagnostisch zu diskutieren. Bei der aktuellen
gutachterlichen Untersuchung zeige sich der 56-jährige Versicherte in einem
guten Allgemein- und einem adipösen Ernährungszustand. Er zeige ein initiales
Hinken rechts mit Reklinationstendenz des rechten Kniegelenkes, dabei werde bei
jedem Schritt das Kniegelenk nach hinten überstreckt. Die Hockstellung sei
inkomplett und könne nur bis maximal 70° Flexion bei beiden Kniegelenken
eingenommen werden. Die muskuläre Insuffizienz bei Status nach transossärer
Re-Fixation der Quadrizepssehne rechts (13. Juni 2009) sei in den Vorberichten
dokumentiert und sei bei einem Kraftgrad von 3/5 leicht-mittelgradig und stelle
nur einen Teilaspekt dar. Die Oberschenkelumfangsdifferenz betrage im Vergleich
zu den Vorbefunden von 2010 unverändert minus 2 cm. Die muskuläre und
ligamentäre Störung führe beim Gehen zur ständigen Überlastung und
Fehlbelastung der beteiligten Kniegelenkabschnitte, insbesondere des
femoropatellaren Gelenkabschnittes. Es seien daher die wiederholten Reizergüsse
bei Knorpeldegenerationszeichen erklärbar. Die Stabilität des rechten
Kniegelenkes sei insgesamt deutlich beeinträchtigt. Eine eindeutige Bandläsion
lasse sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht feststellen, die mögliche DD
Kreuzbandläsion erscheine fraglich, bei eingeschränkter Untersuchung wegen
Schmerzen.
Gestützt
auf die Befund- und Anamneseerhebung vermag die sich darauf abstützende, in E.
II. 6.2.8 hiervor aufgeführte Diagnosestellung zu überzeugen. Ebenso erscheint
auch die von der orthopädischen Gutachterin daraus gefolgerte Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einleuchtend: Der Versicherte sei in seiner
Belastbarkeit aufgrund der fehlstatischen Veränderungen der WS nach LWK 1 und 2
Deckplattenkompressionsfrakturen beim Sitzen und längerem Stehen, schwerem
Heben und Tragen von Lasten eingeschränkt. Hinzu komme die Kraftminderung und
Unsicherheit beim Gehen und Stehen, die auf Residuen nach der operativ
versorgten totalen Quadrizepssehnenruptur rechts (13. Juni 2009) und
myoligamentärer Dysfunktion, sowie auf die chronische femoro-patellare Störung
zurückgeführt würden. Die oberen Extremitätengelenke seien frei beweglich. Der
endgradige Bewegungsschmerz des Daumensattelgelenkes links werde auf die
fortgeschrittene Rhizarthrose zurückgeführt. Die Ulnafraktur rechts im distalen
Drittel sei knöchern konsolidiert, die Handgelenksfunktion rechts sei nicht
eingeschränkt und schmerzfrei. Die wiederholten Stürze seien multikausaler
Genese. Eine manifeste Osteoporose könne unter Bewertung der vorliegenden
Untersuchungsbefunde nicht festgestellt werden. Aus orthopädischer Sicht sei
die Arbeits-und Leistungsfähigkeit als LKW-Fahrer stark beeinträchtigt.
Tätigkeiten mit ständigem Gehen und Stehen, Klettern, Steigen und regelhafte
Sitz-und Hockstellungen seien nicht zumutbar. Neben den obengenannten Einschränkungen
durch das rechte Kniegelenk kämen ständige Rückenprobleme hinzu. Im Bereich der
Wirbelsäule zeige sich klinisch und radiologisch eine Fehlstatik mit
Hyperlordose und Skoliose. Die rechtskonvexe Skoliose im unteren LWS-Bereich
mit einem Cobb-Winkel von ca. 17 Grad sei moderat. Die alten Kompressionsfrakturen
LWK 1 und LWK 2 mit ventraler Höhenminderung der Wirbelkörper um ca. 15 % seien
stabil und leichtgradig. Auch die Osteochondrosen im thorakolumbalen Übergang
seien moderat. Es zeige sich eine mittelgradige Höhenminderung der
Zwischenwirbelscheiben BWK 12-LWK 2, aber keine wesentliche Höhenminderung der
Bandscheiben im unteren LWS-Bereich sowie eine leichtgradige Degeneration der Intervertebralgelenke.
Die radiologischen Befunde gingen mit leicht- bis mittelgradigen
Funktionsstörungen einher. Nervenkompressionszeichen bzw. Hinweise auf
radikuläre Defizite fänden sich bei der Untersuchung nicht. Insgesamt werde die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten als LKW-Chauffeur bei überwiegendem
Sitzen aufgrund der fehlstatischen Probleme bei Status nach LWK1 und 2 Deckplattenkompression
als eingeschränkt beurteilt. Ein ständiges Sitzen sei nicht zumutbar. In der
Tätigkeit als LKW-Fahrer sei der Versicherte aufgrund der vorliegenden
Einschränkungen und Schädigungen von Seiten des rechten Kniegelenkes und der
LWS nicht mehr dauerhaft einsetzbar, das heisse, er sei 0 % arbeitsfähig. In
einer zumutbaren Tätigkeit, leicht und wechselbelastend, ohne ständiges
schweres Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg Gewicht, ohne einseitige
Zwangshaltungen der WS, ohne Klettern, Leiter- und/oder Gerüste-steigen, ohne
ständiges Gehen oder überwiegendes Sitzen, werde der Versicherte aus rein
orthopädischer Sicht zu 70 % als arbeitsfähig beurteilt. Zeitlich werde diese
definierte adaptierte Tätigkeit mit ca. 6 Stunden pro Tag, fünf Tage/Woche eingeschätzt.
Dieser an
sich nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hält der behandelnden
Orthopäde, Dr. med. E.___, in seiner Stellungnahme vom 15. April 2018 jedoch
zurecht entgegen, dass die orthopädische Gutachterin die zweite Operation am
rechten Bein vom 30. Januar 2012 (Quadrizepssehnen-Prothese) bei ihrer
Beurteilung ausser Acht liess und auch nicht im Aktenverzeichnis des Gutachtens
aufführte. Die zweite Operation am rechten Bein wurde zwar im Bericht
betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung der Suva vom 30. Oktober
2012 (IV-Nr. 37) erwähnt. Der diesbezügliche Operationsbericht von Dr. med. E.___
und allfällige nachfolgende Verlaufsberichte finden sich dagegen nicht in den
IV-Akten. Demnach ist es erklärbar, dass diese Operation im Gutachten der D.___
nicht berücksichtigt worden ist. Im orthopädischen Teilgutachten wird denn auch
auf das Fehlen diesbezüglicher Unterlagen hingewiesen (Ziff. 6.2.1, S. 40
des Gutachtens). Wie Dr. med. F.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni
2018 aber korrekt festhielt, wurde in der gutachterlichen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit und beim Zumutbarkeitsprofil die dadurch weiterbestehende
Instabilität des Knies durchaus berücksichtigt. Zudem schloss sich die
RAD-Ärztin in der Folge der Beurteilung von Dr. med. E.___ an, wonach ein
erhöhter Pausenbedarf bestehe, um bei einer (vorwiegend) sitzenden Tätigkeit
Schmerzen und Verkrampfungen vorzubeugen, woraus zusätzlich eine Einschränkung
der Leistungsfähigkeit von 20 % resultiere. Dies erscheint aufgrund des
bezüglich des rechten Beins sowie des Rückens erheblich eingeschränkten
Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbar. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass
die RAD-Ärztin und in der Folge auch die Beschwerdegegnerin von der ansonsten
überzeugenden orthopädischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den D.___-Gutachter
abwichen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die
Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – im Rahmen der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die
Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V
193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Schliesslich ist
anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze Beurteilung
ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom
22. Januar 2016 E. 2). Das orthopädische Teilgutachten ist denn auch
grundsätzlich beweiswertig und es kann – abgesehen von der gutachterlichen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt werden.
Schliesslich
hält die orthopädische Gutachterin zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar fest, der Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit werde ab dem Traumaereignis mit der totalen
Quadrizepssehnenruptur (12. Juni 2009) definiert. Verlauf: Der Versicherte sei
ab 12. Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe Taggelder bis zum 9.
August 2012 bezogen. Die Arbeitsstelle sei ihm im August 2012 gekündigt worden.
Danach gelte die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Die
70%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten werde unterbrochen durch weitere
häusliche Unfallverletzungen. Wegen der Ulnaschaftfraktur vom 2. August 2016
bis 23. September 2016 und durch die bei einem Sturz erlittene Rippenfraktur Th10
links 7. Juli 2017 bis 28. Juli 2017 sei jeweils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
attestiert worden.
7.2 Im
neurologischen Teilgutachten werden die diagnostizierte schwere,
fortgeschrittene, längenabhängige sensorische Polyneuropathie, ätiologisch im
Rahmen des Diabetes mellitus Typ II, seit mindestens 10 bis 15 Jahren, und die
daraus resultierenden Einschränkungen nachvollziehbar begründet: Am ehesten
handle es sich um eine durch die ausgeprägte längenabhängige sensorische
Polyneuropathie im Rahmen des Diabetes mellitus Typ II verursachte Gangunsicherheit.
Hierfür sprächen die deutlichen klinischen Befunde mit erloschenen distalen Muskeleigenreflexen
und mit Sensibilitätsminderung im Knie abwärts nach distal und mit erloschener Pallästhesie
bis zum Knie. Die Polyneuropathie in diesem Ausmass führe zu rezidivierenden
Stürzen. Die Polyneuropathie bestehe wahrscheinlich schon seit Jahren, zumal
anamnestisch die Sensibilitätsstörungen beider Beine bereits seit mindestens zehn
bis fünfzehn Jahren bestünden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der
Versicherte aus neurologischer Sicht als zu 100 % arbeitsunfähig
einzuschätzen. Dies begründe sich in der ausgeprägten, der Polyneuropathie
geschuldeten Gangunsicherheit. Auch das Aufsteigen in die und das Aussteigen
aus der Lastwagenkabine dürften dadurch erschwert und die Sturzgefahr erheblich
erhöht sein. In einer adaptierten Tätigkeit sei der Versicherte aus
neurologischer Sicht dagegen per sofort zu 100 % arbeitsfähig. Eine
adaptierte Tätigkeit umfasse Tätigkeiten, in welchen der Versicherte nicht auf
einen guten Gleichgewichtssinn angewiesen sei und in dem er optimalerweise
sitzende Arbeiten erledigen könne, ohne grössere Strecken zu Fuss unterwegs zu
sein und dadurch weitere Stürze zu riskieren.
7.3 Im
internistischen Teilgutachten wurde im Wesentlichen und nachvollziehbar
begründet, dass aus internistischer Sicht keine Schädigung vorliege, die eine
Arbeitsunfähigkeit begründe. Es bestehe aufgrund der langen Dauer und der
beschriebenen Befunde ein progredienter Diabetes mellitus mit Ausbildung einer
Mikroangiopathie, welche sowohl die Niereninsuffizienz wie auch die
Polyneuropathie begründeten. Aufgrund der Polyneuropathie bestünden
Gangunsicherheiten, wie sie im neurologischen Gutachten beschrieben seien. Die Adipositas,
welche aktuell einem Stadium II entspreche, belaste nicht nur den Metabolismus,
sondern auch das Achsenskelett und somit die Gehfähigkeit. Die Adipositas in
sich selbst sei kein IV-relevanter Grund und begründe keine Arbeitsunfähigkeit.
Eine Gewichtsreduktion könnte eine deutliche Verbesserung des Zustandes des
Beschwerdeführers bewirken. In der aktuellen Untersuchung seien zusätzlich eine
leichte Erhöhung der Leberwerte sowie eine Begleit-Pankreatitis festgestellt
worden. Am wahrscheinlichsten sei eine medikamentöse Ursache. Es bestünden eine
Vielzahl von kardiovaskulären Risikofaktoren, wie Hyperlipidämie, Adipositas,
Diabetes mellitus und positive Familienanamnese. Hingegen bestehe keine
Hypertonie. Insgesamt sei aber aus internistischer Sicht die Behandlung der
kardialen Risikofaktoren wesentlich für die weitere Entwicklung mit Spätfolgen
für den Versicherten. Aus internistischer Sicht bestehe hingegen keine
IV-relevante Schädigung, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde.
7.4
7.4.1 Schliesslich
vermag auch die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten zu überzeugen,
wonach im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung keine psychiatrische
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorlag, bzw. diese
remittiert war. Der psychiatrische Gutachter führte aus, wie aktenkundig, lasse
sich anamnestisch eruieren, dass der Beschwerdeführer eine erste depressive
Phase 1998 nach der Trennung von seiner Frau durchgemacht habe. Er habe damals
psychiatrische Hilfe gesucht, die Behandlung jedoch nach einigen Konsultationen
abgebrochen. Eine zweite depressive Episode sei Anfang 2015 aufgetreten und
zwar in Zusammenhang mit seinen somatischen Beschwerden und mit der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. Kündigung der letzten Arbeitsstelle auf
August 2012. Seit Anfang 2015 befinde er sich in psychiatrischer
psychotherapeutischer Behandlung und sein psychopathologischer Zustand sei
zurzeit als kompensiert zu sehen. Es bestünden weder mnestische oder kognitive
Störungen, noch Störungen der Affektivität. Er sei emotional ausgeglichen,
psychopathologisch unter geeigneter Medikation weitgehend unauffällig.
Differenzialdiagnostisch, aufgrund der Entwicklung des depressiven Syndroms
nach psychosozialen Belastungen (das erst Mal Trennung und Scheidung, das
zweite Mal Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht) komme eine
längere depressive Reaktion auf Belastungen und Anpassungsstörung (ICD-10:
F43.21) in Frage, derzeit ebenfalls remittiert. In seiner Lebensgeschichte
ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsentwicklung ausserhalb
der Norm. Aktuell liege keine psychische Störung vor, die ihn in seinen
sozialen Gepflogenheiten einschränken würde. Er werde psychiatrisch-psychotherapeutisch
lege artis behandelt, sein Zustand habe sich nicht zuletzt dadurch verbessert,
die Symptome der depressiven Störung seien abgeklungen. Aus rein
psychiatrischer Sicht sei er eingliederungsfähig. Aufgrund seines kompensierten
psychischen Zustandes sei er gemäss Mini-ICF-APP mehrheitlich nicht bzw. nur
leicht beeinträchtigt und es zeigten sich gute und erhaltene Funktionen und
Ressourcen. Die Beurteilung, wonach im Gutachtenszeitpunkt keine relevante
psychische Einschränkung mehr vorlag, vermag sodann auch angesichts des vom
Beschwerdeführer geschilderten Tagesablaufs zu überzeugen: Er wohne alleine im
Elternhaus, das er vor 22 Jahren übernommen habe. Er sei dabei, das Haus
zu veräussern, das er weder finanziell noch wegen der anstehenden Arbeiten
tragen könne. Wegen seiner Beschwerden sei er eingeschränkt in seiner Tätigkeit
im Haushalt und im Garten. Er sei aber ein sturer Mensch, versuche, alles
alleine zu machen. Er stehe zwischen 07:30 und 10:30 Uhr auf, je nachdem wie
spät er seine Schlafmedikation eingenommen habe. Er nehme seine Mahlzeiten
regelmässig zu sich, koche und wasche selber ab. Er gehe nach draussen, gehe
einkaufen ins Dorf, mache tagsüber das weitere Anstehende im Haushalt, schaue
Fernsehen, Internet, lese die Zeitung. Zwei bis dreimal in der Woche treffe er
Leute in einem Restaurant. Er gehe regelmässig in die Heilsarmee, übernehme
kleine Ehrentätigkeiten. Er habe einen regelmässigen Kontakt zu einer Schwester
und zu zwei Halbgeschwistern, sie sähen sich bei Festlichkeiten, manchmal
telefonierten sie miteinander. Motorradfahren sei sein Hobby, er sei früher
gerne mit Kollegen unterwegs gewesen, auch im Ausland, er werde es gerne im
nächsten Sommer wieder versuchen.
Somit ist
gestützt auf dieses beweiswertige psychiatrische Teilgutachten davon
auszugehen, dass im Gutachtenszeitpunkt keine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit vorlag, womit auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden
kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist seit der gutachterlichen Beurteilung keine psychische
Verschlechterung erstellt. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang
auf die Stellungnahme der J.___ vom 17. April 2018 (IV-Nr. 125, S. 2) hin, wo
festgehalten wurde, die Stimmungslage des Beschwerdeführers habe sich in den
letzten Monaten erneut verschlechtert. Dies wird in der Stellungnahme der J.___
aber nicht weiter begründet und belegt. Es wird lediglich auf ein Mini ICF-APP
von 2016 verwiesen. Damit ist eine relevante psychische Verschlechterung seit
der Erstellung des Gutachtens vom 20. März 2018 nicht nachgewiesen. In
diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht der J.___ auch im Lichte dessen wenig Beweiswert
zuzumessen ist.
7.4.2 Nicht
nachvollziehbar ist dagegen die im psychiatrischen Teilgutachten vorgenommene
Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführer
gemäss den Vorakten aufgrund einer depressiven Störung sowohl angestammt als
auch in einer adaptierten Tätigkeit von April 2015 bis November 2016 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen sei, das depressive Syndrom sei seitdem remittiert und
es bestehe seit Dezember 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl angestammt als
auch adaptiert. Der psychiatrische Gutachter stützte sich hierbei auf die
Berichte der behandelnden Ärzte der J.___: In den Berichten der J.___, Dr. med.
M.___, vom 24. März 2015 und 11. Januar 2016 werde eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), diagnostiziert
und entsprechend begründet. Es werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab
dem 1. September 2015 und zwar bis zum Austritt aus der Tagesklinik am 11.
Januar 2016 attestiert: «Herr A.___ tritt stabilisiert und frei von suizidalen
Absichten aus der Tagesklinik aus.» Im Bericht der J.___ vom 2. August
2016, Dr. med. N.___, werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Zeit
vom 19. Februar - 11. März 2016 attestiert und zwar wegen geltend gemachten
Beschwerden wie schwere Stimmungsschwankungen, schwere Antriebslosigkeit und
Schlafstörungen, ausserdem Suizidgedanken, aufgetreten nach dem negativen
Vorbescheid der IV-Stelle vom 19. Februar 2016. In einem weiteren Bericht vom
9. November 2016 durch Dr. med. N.___ werde nebst rezidivierender depressiver
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) eine unterwürfige,
selbstunsichere Persönlichkeit diagnostiziert. Es werde eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % ab dem 14. April 2015 bis zum Datum des Berichtes (9. November 2016)
attestiert. Dieser Verlauf der Arbeitsfähigkeit kann jedoch nicht übernommen
werden. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mindestens
während der Behandlung in der Tagesklinik vom 12. Oktober 2015 bis 11. Januar
2016 und wohl noch eine gewisse Zeit vorher und nachher vollständig
arbeitsunfähig war. Davon ging auch der RAD-Arzt, Dr. med. K.___, in seiner Stellungnahme
17. Mai 2016 (IV-Nr. 81) in nachvollziehbarer Weise aus: Der Versicherte
sei ab Oktober 2015 in Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik gewesen.
Gemäss Austrittsbericht vom 11. Januar 2016 sei per 15. Januar 2016 der
Austritt erfolgt. Der Beschwerdeführer sei stabilisiert und frei von suizidalen
Absichten aus der Tagesklinik ausgetreten. Mit Attest vom 15. Januar 2016
(IV-Nr. 69) habe die J.___ eine Arbeitsfähigkeit von 4 ½ Wochen
attestiert. Somit sei gemäss Dr. med. K.___ von einer Arbeitsunfähigkeit vom
12. Oktober 2015 bis 1. März 2016 auszugehen. Eine darüber hinausgehende
psychiatrische vollständige Einschränkung ist dagegen aufgrund der Akten nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, auch wenn die behandelnden Ärzte
der J.___ in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2018 nach wie vor eine seit 14.
April 2015 ununterbrochen andauernde volle Arbeitsunfähigkeit attestierten. Wie
vorgehend ausgeführt, kann diesem Bericht nur wenig Beweiswert beigemessen
werden. Zwar ist es denkbar, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus
psychischen Gründen bereits vor dem 1. September 2015 bestanden hat. Dies kann
aber schlussendlich offengelassen werden. So hat das Wartejahr aufgrund der
bestehenden orthopädischen Einschränkungen zwar bereits am 12. Juni 2009
zu laufen begonnen (vgl. Gutachten der D.___), aber ein Rentenbezug könnte aufgrund
der im August 2015 erfolgten Anmeldung ohnehin erst per 1. Februar 2016
erfolgen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in psychiatrischer
Hinsicht lediglich vom 1. September 2015 bis 28. Februar 2016 von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Danach ist eine
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht mehr mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
7.5 In
Berücksichtigung der vorgehenden Ausführungen resultiert somit aus
polydisziplinärer Sicht vom 1. September 2015 bis 28. Februar 2016 eine volle
Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten. Ab 1. März 2016 besteht sodann in
einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %
sowie hierbei eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Dies
ergibt gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % bzw. Arbeitsfähigkeit von
55 % (70 % Arbeitsfähigkeit, hiervon 80 %). Dagegen ist der in der
angefochtenen Verfügung vom 7. August 2019 angenommene zeitliche Verlauf der
Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. April 2015 - 31.
Mai 2016; 45%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2016) nur bedingt
nachvollziehbar. Zwar ergibt sich der Beginn der Arbeitsunfähigkeit per
14. April 2015 aus den Arztberichten der J.___ und ist grundsätzlich
vertretbar (vgl. E. II. 7.4.2. hiervor). Jedoch entbehrt der Zeitpunkt der
Verbesserung per 1. Juni 2016 einer nachvollziehbaren Grundlage. Die
Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei offenbar auf die Stellungnahme der
RAD-Ärztin, Dr. med. F.___, vom 26. Juni 2018, die dort den genannten
Verlauf der Arbeitsfähigkeit ohne Begründung aufführt. Die RAD-Ärztin stützt
sich ihrerseits wohl auf die orthopädische Beurteilung im D.___-Gutachten. Die
orthopädische Gutachterin verweist dort auf eine RAD-Stellungnahme vom 7. Dezember
2016 (recte: 12. Dezember 2016; vgl. S. 49 f. des Gutachtens, Ziff. 6.10),
welche die Arbeitsfähigkeit von 70 % ab Juni 2016 attestiere. Hierbei handelt
es sich aber offensichtlich um ein Versehen der Gutachterin. So wird in der RAD-Stellungnahme
ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als LKW-Fahrer
bestehe seit Juni 2009, was auch nachvollziehbar erscheint, da sich der
Beschwerdeführer seine Quadrizeps-Verletzung am 12. Juni 2009 zuzog. Es bleibt
demnach beim vorgenannten Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepasster
Tätigkeit: 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2015 bis 28. Februar
2016 sowie ab 1. März 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 55 %.
7.6 An
diesem Resultat vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers nichts zu ändern,
wonach der Arbeitsversuch in der G.___ gezeigt habe, dass er seine Restarbeitsfähigkeit
nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt verwerten könne. So geht aus dem
beweiswertigen Gutachten der D.___ schlüssig hervor, dass der Beschwerdeführer
in psychischer Hinsicht nicht mehr eingeschränkt ist und ihm bei Beachtung des
Zumutbarkeitsprofils eine Tätigkeit im Rahmen eines 70%-Pensums möglich ist,
wobei hierbei, wie vorgehend ausgeführt, zusätzlich eine 20%ige
Leistungseinschränkung zu berücksichtigen ist. Dass dieses Pensum im ersten
Arbeitsmarkt umsetzbar ist, geht aus dem Gutachten unzweifelhaft hervor und es
sind auch keine Gründe ersichtlich, die dem entgegenstehen würden. Es ist zudem
gerichtsnotorisch, dass Gutachter in der Regel nicht speziell betonen, die von
ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit sei im ersten Arbeitsmarkt umsetzbar. Dies
würde vielmehr dann erwähnt werden, wenn die Arbeitsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt eben nicht mehr umsetzbar wäre. Sodann rügt der Beschwerdeführer,
die Gutachter hätten sich nicht mit den Resultaten des Arbeitsversuchs
auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist anzufügen, dass gestützt auf einen
Arbeitsversuch keine endgültigen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden
können. Letztlich ist es Sache der medizinischen Gutachter, die
Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch zu bestimmen, zumal das Resultat eines
Arbeitsversuchs auch durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst werden kann.
Da die Beurteilung der Gutachter schlüssig und beweiswertig ist, vermöchte auch
ein allfälliger Abbruch eines Arbeitsversuchs daran nichts zu ändern. Somit ist
zusammenfassend am vorgenannten Resultat – 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1.
September 2015 bis 28. Februar 2016 sowie ab 1. März 2016 eine Arbeitsfähigkeit
von 55 % – festzuhalten.
8.
8.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens
ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Da die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers 2009 während seiner Anstellung bei der Firma I.___
eingetreten ist, hat die IV-Stelle grundsätzlich zu Recht auf den dort zuletzt
erzielten Lohn (CHF 49'806.35) abgestellt und diesen auf die Teuerung bis 2016
aufgerechnet, woraus sich ein Valideneinkommen von CHF 52'129.00 ergibt
(vgl. IV-Verfügung vom 7. August 2019). Wie
der Beschwerdeführer aber zu Recht geltend macht, liegt das Valideneinkommen
tiefer, als der für das Invalideneinkommen eingesetzte Tabellenlohn (vgl. E.
II. 8.2 hiernach). In solchen Fällen ist eine analoge Anwendung der
Rechtsprechung zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen in Betracht zu
ziehen. Nach der
Rechtsprechung sind invaliditätsfremde Gesichtspunkte (z.B. geringe
Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse,
beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) im Rahmen des
Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG entweder gar nicht oder dann aber bei
beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.4
S. 225 mit Hinweisen). Wird in einem solchen Fall beim Invalideneinkommen
die der verbliebenen Leistungsfähigkeit entsprechende übliche Entlöhnung
herangezogen, so darf das Valideneinkommen nicht nach dem vor Eintritt der
Invalidität effektiv erzielten Lohn ermittelt werden, wenn dieser in
erheblichem Ausmass (SVR 2008 IV Nr. 2 S. 5 E. 5.4 [I 697/05]; Urteil
9C_404/2007 vom 11. April 2008, E. 2.3) von einkommensmindernden Faktoren
beeinflusst war (SVR 2007 IV Nr. 1 S. 4 E. 5.5 [I 750/04]). Wenn allerdings
aufgrund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die Versicherte hätte
sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd aus freien
Stücken mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt, so ist darauf
abzustellen (Urteil 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008, E. 4.1; BGE 125 V 146 E. 5c / bb
S. 157). In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die treffenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden: So habe der
Beschwerdeführer gegenüber der IV im ersten Eingliederungsgespräch angegeben,
einer Tätigkeit nachgehen zu wollen, bei der er mindestens CHF 3’000.00 netto
verdiene. Dieses Einkommen benötige er zum Leben. Der Nettolohn aus der
Temporäranstellung bei der Firma H.___ (über die I.___) habe sich in diesem
Rahmen bewegt. Es gebe keinerlei Hinweis darauf, dass er sich während seiner
Temporäranstellung um eine Festanstellung bzw. um eine besser bezahlte
Anstellung bemüht hätte. Im Gegenteil gehe aus den Akten hervor, dass er ein
sehr gutes Arbeitsverhältnis gepflegt und den Geschäftsführer der Firma H.___
seit Kindesalter gekannt habe. Das deute darauf hin, dass er mit seiner
Anstellung zufrieden gewesen sei. Zwar verfüge er über keine abgeschlossene
Berufsausbildung. Er habe jedoch seit 1983 in diversen Branchen als Chauffeur gearbeitet
(Fahrausweise A, B, C, D) und habe vor dem 1. Unfallereignis im Jahr 2009 über
25 Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt. Es sei nicht ersichtlich,
inwiefern er aus seiner Situation heraus zur Annahme einer Arbeit mit
unterdurchschnittlichem Lohn gezwungen gewesen wäre. Die typischen
Migrationsprobleme fehlten. Er sei Schweizer, hier aufgewachsen, zur Schule
gegangen und die hiesige Sprache sei seine Muttersprache. Es bestünden
insgesamt genügend Anhaltspunkte dafür, dass er sich aus freien Stücken mit
einem bescheideneren Einkommensniveau begnügt habe. Ergänzend ist anzufügen,
dass es entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund der Akten
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er aufgrund
seines langjährigen Diabetes mellitus in seiner Erwerbsfähigkeit bzw.
Stellensuche eingeschränkt gewesen wäre und sich deshalb mit einem geringeren
Einkommen hat begnügen müssen. Zwar wird im D.___-Gutachten darauf hingewiesen,
die Polyneuropathie bestehe wahrscheinlich schon seit Jahren, zumal anamnestisch
die Sensibilitätsstörungen beider Beine bereits mindestens zehn bis fünfzehn
Jahren bestünden. Jedoch war es dem Beschwerdeführer bis zu seinem Unfall vom
12. Juni 2009 möglich, als Lastwagenfahrer tätig zu sein, weshalb bereits
vorher bestehende relevante Einschränkungen aufgrund des Diabetes nicht
überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Demnach ist es zusammenfassend nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von CHF 52'129.00
gestützt auf das bei der letzten Arbeitgeberin erzielte Einkommen festgelegt
hat.
8.2
8.2.1 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Bislang hat der Beschwerdeführer keine ihm zumutbare Tätigkeit
aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht auf einen Tabellenlohn
abgestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer auch
nicht bestritten ist der herangezogene Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level,
Männer 2016, Total, Kompetenzniveau 1. Nach Aufrechnung der wochenüblichen
Arbeitszeit von 41.7 und Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 55 % ergibt
sich daraus – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl.
8.2.2 nachfolgend) – ein Invalideneinkommen von CHF 36'741.90.
8.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter
Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines
oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel
Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt
lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob
ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der
Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Die Bestimmung der Höhe eines leidensbedingten Abzugs
stellt zwar weitgehend eine Ermessensfrage dar. Allerdings darf das Gericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen, welche
seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 447/06 vom 5. September 2006 E.
3.2. und 3.2.1 m.w.H.).
Für einen
Abzug aufgrund der Merkmale Alter und Dienstjahre, besteht kein Raum. Auch
hinsichtlich der Nationalität besteht kein Raum, da der Beschwerdeführer über
das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Dagegen ist aufgrund dessen, dass der
Beschwerdeführer seine 55%ige Arbeitsfähigkeit nur noch in einem 70%-Pensum
ausüben kann, ein Abzug aufgrund Teilzeitarbeit vorzunehmen. So verdienten
Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2016 gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik
T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und
Geschlecht) in einem Pensum von 50 - 74 % durchschnittlich CHF 5'875.00 und
damit 4 % weniger als Männer in einem Vollpensum (CHF 6'121.00). Zudem ist das
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers, wie aus dem D.___-Gutachten ersichtlich,
erheblich eingeschränkt: Eine adaptierte Tätigkeit beinhalte ein sechsstündiges
Pensum an fünf Tagen pro Woche. Das Heben und Tragen von Lasten sei auf 10 bis
15 kg begrenzt. Die Einnahme von Zwangshaltungen sei nicht möglich. Das
regelhafte Treppen-, Leiter- oder Gerüstebesteigen oder das Gehen auf unebenem
Gelände sei nicht möglich. Es sollte sich um eine leichte Tätigkeit in
wechselbelastender Position handeln. Der Versicherte sollte nicht auf seinen
Gleichgewichtssinn angewiesen sein. Optimalerweise würde sich eine sitzende
Tätigkeit anbieten. Er sollte keine grösseren Strecken zu Fuss unterwegs sein,
damit weitere Stürze vermieden würden. Im Lichte dieser beiden Abzugsgründe
erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % zu tief. Vielmehr
scheint ein gesamthafter Abzug von 15 % angemessen.
8.3 Somit ergibt sich aus dem
Valideneinkommen von CHF 52'129.00 und dem Invalideneinkommen (nach Vornahme
des leidensbedingten Abzuges von 15 %) von CHF 31'230.60 ein
Invaliditätsgrad von 40 %.
Damit hat der Beschwerdeführer aufgrund
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2015 - 28. Februar 2016
Anspruch auf eine befristete ganze Rente ab 1. Februar 2016 (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG). Da bereits per 1. März 2016 wiederum von einer Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, ist die ganze Rente unter Beachtung der
Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bis Ende Mai 2016 zu befristen.
Hiernach hat der Beschwerdeführer gestützt auf den vorgenannten
Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine Viertelrente. Demnach
ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 7. August 2019 aufzuheben.
Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Urteil zwar
die in der angefochtenen Verfügung für die Dauer vom 1. Februar 2016 bis
31. August 2016 zugesprochene ganze Rente von sieben auf vier Monate
gekürzt wird (1. Februar 2016 bis 31. Mai 2016). Jedoch wird ihm ab 1. Juni
2016 eine Viertelrente zugesprochen, womit im Vergleich zur angefochtenen
Verfügung gesamthaft keine Schlechterstellung resultiert, weshalb auf die
vorgängige Ankündigung einer reformatio in peius verzichtet werden konnte.
9. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch
die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG). In Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF
2'541.40 (9.5 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von
174.70 und MwSt) festzusetzen. Der
Unterschied zu der eingereichten Kostennote ergibt sich einerseits daraus, dass
verschiedene der geltend gemachten Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Kurzbrief
an Klient am 7. November 2019, Einreichung der Kostennote am 21. Januar 2020),
der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt
wird. Andererseits wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen
praxisgemäss nur eine halbe Stunde vergütet.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7.
August 2019 aufgehoben und dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2016 bis 31. Mai
2016 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2016 eine Viertelsrente zugesprochen wird.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'541.40 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch