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Entscheid

VSBES.2019.221

Invalidenrente

30. März 2020Deutsch57 min

an (IV-Nr. 55). Im Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___,

Source so.ch

Urteil vom 30. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap

Schweiz

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 7. August 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 3. Februar 2010 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1962, erstmals zum Bezug von Leistungen

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 11). Im Bericht vom 17. März 2010 (IV-Nr. 25)

betreffend die kreisärztliche Untersuchung hielt Dr. med. B.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, Kreisarzt der Suva, fest, der Beschwerdeführer habe

sich bei einem Sturz am 12. Juni 2009 eine Quadricepssehnenruptur und bei einem

Sturz am 30. November 2009 eine frische Deckplatten-Fraktur-LWK 1 zugezogen. In

der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen in Form von

Bewerbungscoaching (IV-Nr. 35). Schliesslich sprach sie dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. November 2013 (IV-Nr. 48) vom 1. August

- 31. Dezember 2010 eine befristete ganze Rente zu. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 17. August 2015 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

an (IV-Nr. 55). Im Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 23. August 2016 (IV-Nr. 84, S. 5)

wurden in diesem Zusammenhang ein Diabetes mellitus Typ 2 mit peripherer

Polyneuropathie, eine Niereninsuffizienz, eine depressive Verstimmung sowie

eine Bewegungseinschränkung bei Status nach totaler Quadricepssehnen-Ruptur,

operativ refixiert, diagnostiziert. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin

bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere

Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie. Im Gutachtensbericht vom 20.

März 2018 (IV-Nr. 123.1) kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer

sei in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig. Hierauf liess

der Beschwerdeführer unter anderem eine Stellungnahme von Dr. med. E.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. April 2018 (IV-Nr. 125, S. 5)

einreichen, welcher darin die Ansicht vertrat, der Beschwerdeführer sei neben

der Arbeitsunfähigkeit von 30 % zusätzlich um 20 % in seiner Leistungsfähigkeit

eingeschränkt. Dies erachtete Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie FMH,

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni

2018 (IV-Nr. 128) als nachvollziehbar und postulierte eine Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit von 55 %. Gestützt darauf kam die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 129) mit

Verfügung vom 7. August 2019 (IV-Nr. 141) zum Schluss, der Beschwerdeführer

habe vom 1. Februar 2016 bis 31. August 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100

% Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. September 2016 bestehe bei einem

Invaliditätsgrad von 37 % kein Rentenanspruch mehr.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2019 (A.S. [Akten-Seite]

5 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

7. August 2019 sei abzuändern.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine

unbefristete Rente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 11.

Oktober 2019 (A.S. 19 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 6. November

2019 (A.S. 28 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwältin Irja Zuber, Olten,

als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

5. Mit Eingabe vom 26. November

2019 (A.S. 31 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 17. August 2017 geltend

gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 7. August 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage

zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2 Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003

U 487 S. 345 E. 5.1).

5. Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers gingen die D.___-Gutachter gemäss Stellungnahme von Dr. med. E.___

bei der Definition der leidensadaptierten Tätigkeit zu wenig auf den Verlauf

seit der ersten und zweiten Operation ein. Der Verlauf zeige, dass das rechte

Knie trotz zweier Operationen und langer Physiotherapie/MTT nicht mehr weiter

rehabilitierbar sei und sich wegen den unbestrittenen Komorbiditäten nicht mehr

verbessern lasse. Eine leidensadaptierte Tätigkeit könne der Beschwerdeführer

ausschliesslich sitzend ausführen. Gleichzeitig sei ununterbrochenes Sitzen

unangenehm und führe zu Schmerzen und Verkrampfungen. Es brauche daher gehäufte

Pausen. Eine Präsenz von 6 Stunden pro Tag sei möglich, aber nur mit

reduzierter Leistungsfähigkeit. Somit resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %,

wobei der orthopädische Chirurg von einer zeitlichen Arbeitsunfähigkeit von 30 %

ausgehe und zusätzlich eine 20%ige Leistungseinbusse berücksichtige. Sodann

weise der behandelnde Psychiater im Schreiben vom 17. April 2018 daraufhin,

dass sich die Stimmungslage im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung

erneut verschlechtert habe und der Beschwerdeführer mit der Alltagsgestaltung

überfordert sei. Der Psychiater begründe damit eine Reintegration in den ersten

Arbeitsmarkt als nicht realistisch. Realistisch sei eine Tätigkeit im zweiten

Arbeitsmarkt im Rahmen von 50 %. Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD),

eine Neurologin, erachte die Ausführungen des chirurgischen Orthopäden als

überzeugend und bestätige die Leistungseinbusse von 20 % (neben der 30%igen

zeitlichen Einschränkung). Die Stellungnahme des Psychiaters behandle die

Neurologin auf drei Zeilen. Es werde weder eine fachärztliche Prüfung des

angeführten ICF-Status, noch der abweichenden Diagnosen, noch der beschriebenen

Verschlechterung im Rahmen der depressiven Störung vorgenommen. Auch die

Ausführungen zur Notwendigkeit eines geschützten Rahmens würden von der

RAD-Ärztin nicht geprüft. Die Ausführungen des behandelnden Psychiaters müssten

somit berücksichtigt werden. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass

der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt im

Rahmen von 50 % arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung stimme im Übrigen

auch mit den Erkenntnissen aus dem Belastbarkeitstraining überein. Der

Beschwerdeführer werde darin als im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar

eingestuft. Mit den geleisteten 3.5 Stunden sei der Beschwerdeführer bereits

deutlich am Limit der Belastbarkeit gewesen (vgl. Bericht vom 28. Juni 2017 der

G.___). Mit diesem Bericht und den Erkenntnissen aus dem Belastbarkeitstraining

hätten sich weder die Gutachter noch der RAD auseinandergesetzt. Die fehlende

Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen aus dem Einsatz in der G.___ bzw. den

Feststellungen der Eingliederungsfachleute der Beschwerdegegnerin, stelle eine

erhebliche Lücke im Gutachten dar. Gerade da fundierte (praktische) Abklärungen

in diesem Bereich stattgefunden hätten, die zum Schluss geführt hätten, dass

eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei, müsse eine

ausführliche Auseinandersetzung der Gutachter erfolgen. Werde auf eine ärztliche

Einschätzung verzichtet, gehe die berufspraktische Feststellung vor. Sollte

wider Erwarten von einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als

realistisch ausgegangen werden, müsse folgende Berechnung der Arbeitsfähigkeit

vorgenommen werden. Die Beschwerdegegnerin erachte eine 6-stündige zeitliche

Arbeitsfähigkeit mit einer 20%igen Leistungseinbusse aufgrund der zusätzlichen

Pausen als zumutbar und eine Arbeitsfähigkeit von 55 %. Die Berechnung der

Arbeitsfähigkeit sei aus der Verfügung oder dem Vorbescheid nicht

nachvollziehbar. Die 30 Stunden (5 x 6 h) wöchentliche Arbeitszeit

reduzierten sich um 20 % auf 24 Stunden produktive Zeit. Unter

Berücksichtigung einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ergebe sich eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %. Das Valideneinkommen bemesse

die Beschwerdegegnerin mit CHF 52’129.00. Dieses Gehalt habe nicht dem

branchenüblichen Lohn entsprochen und müsse daher aufgerechnet werden. Aufgrund

der Diabeteserkrankung sei der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren in

der Erwerbsfähigkeit bzw. bei der Stellensuche eingeschränkt gewesen. Eine

Anstellung zu einem branchenüblichen Gehalt sei u.a. deswegen kaum zu finden

gewesen, was sich auch daran zeige, dass der Beschwerdeführer keine feste Anstellung

erhalten habe. Längere Fahrten seien dem Beschwerdeführer bereits vor Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich gewesen. Seine Einsatzmöglichkeit sei

daher beschränkt und die Anstellung bei seinem Bekannten (via das

Temporärbüro), trotz dem tiefen Lohn, ein Glücksfall gewesen. Es sei auf den

Beschwerdeführer Rücksicht genommen und ihm mit Wohlwollen begegnet worden. Das

deutlich unterdurchschnittliche Einkommen müsse daher parallelisiert werden.

Ausgehend von einem branchenüblichen Lohn von CHF 67‘160.00 ergebe sich eine

unfreiwillige Einbusse von 22 %, wovon 17 % beim letzten Lohn aufgerechnet

werden müssten. Das Valideneinkommen betrage somit mindestens CHF 60‘990.00.

Das Invalideneinkommen werde anhand der Hilfsarbeiterlöhne der LSE festgelegt.

Anhand der obenstehenden Ausführungen stehe fest, dass auf die Anrechnung eines

Invalideneinkommens zu verzichten sei, da der Beschwerdeführer nur im

geschützten Rahmen arbeitsfähig sei. Sollte wider Erwarten von einer

Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden, müsse ein höherer

Abzug von den Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Bereits aus dem Umstand,

dass der Beschwerdeführer nur noch eine Teilzeitarbeitsfähigkeit aufweise,

rechtfertige sich ein Abzug. Zudem seien die Anforderungen an eine adaptierte

Tätigkeit derart hoch, dass sich in casu ein Abzug von insgesamt 25 %

rechtfertige.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass der

Beschwerdeführer bereits seit 12. Juni 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit)

in seiner Arbeitsfähigkeit als Lastwagen-Chauffeur eingeschränkt sei. Die

angestammte Tätigkeit sei ihm seither nicht mehr zumutbar. Gemäss den

medizinischen Abklärungen habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert.

Vom 14. April 2015 - 31. Mai 2016 habe eine vollständige Erwerbsunfähigkeit

bestanden. Ab 1. Juni 2016 sei ihm wiederum eine angepasste Tätigkeit im Umfang

von 55 % möglich. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei dem Umstand

der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und ein

Abzug von 10 % vorgenommen worden. Der Rentenanspruch entstehe frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29

Abs. 1 IVG). Die Anmeldung sei am 17. August 2015 eingegangen. Der

Beschwerdeführer habe somit ab 1. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente. Ab 1. Juni 2016 sei ihm wiederum eine angepasste Tätigkeit im

Umfang von 55 % möglich. Die Rente werde deshalb, drei Monate nach Verbesserung

seines Gesundheitszustandes, das heisse per 31. August 2016, aufgehoben (Art.

88a Abs. 1 IVV). Sodann habe der Beschwerdeführer gegenüber der IV im ersten

Eingliederungsgespräch angegeben, einer Tätigkeit nachgehen zu wollen, bei der

er mindestens CHF 3’000.00 netto verdiene. Dieses Einkommen benötige er zum

Leben. Der Nettolohn aus der Temporäranstellung bei der Firma H.___ (über die I.___

AG) habe sich in diesem Rahmen bewegt. Es gebe keinerlei Hinweis darauf, dass

er sich während der Temporäranstellung um eine Festanstellung bzw. um eine

besser bezahlte Anstellung bemüht hätte. Im Gegenteil gehe aus den Akten

hervor, dass er ein sehr gutes Arbeitsverhältnis gepflegt und den

Geschäftsführer der Firma H.___ seit Kindesalter gekannt habe. Das deute darauf

hin, dass er mit seiner Anstellung zufrieden gewesen sei. Zwar verfüge er über

keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er habe jedoch seit 1983 in diversen

Branchen als Chauffeur gearbeitet (Fahrausweise A, B, C + D) und habe

vor dem 1. Unfallereignis im Jahr 2009 über 25 Jahre Berufserfahrung in

diesem Bereich gesammelt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er aus seiner

Situation heraus zur Annahme einer Arbeit mit unterdurchschnittlichem Lohn

gezwungen gewesen wäre. Die typischen Migrationsprobleme fehlten. Er sei

Schweizer, hier aufgewachsen, zur Schule gegangen und die hiesige Sprache sei

seine Muttersprache. Es bestünden insgesamt genügend Anhaltspunkte dafür, dass

er sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügt

habe. Des Weiteren könne dem Einwand des Beschwerdeführers zum

Tabellenlohnabzug nicht gefolgt werden. Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne

herabzusetzen seien, hänge von sämtlichen persönlichen und beruflichen

Umständen des konkreten Einzelfalles ab, welche nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen seien. Dabei sei ein Abzug von insgesamt höchstens

25 % erlaubt. Unter Berücksichtigung aller Umstände werde seiner

leidensbedingten Einschränkung im Umfang vom 10 % Rechnung getragen.

Sodann sei bezüglich der Einschätzung des behandelnden Psychiaters zur

Arbeitsfähigkeit (aktuell 100 % arbeitsunfähig; mit Hilfe stufenweiser

Reintegration in einem geschützten Rahmen 50 % arbeitsfähig) festzuhalten, dass

diese doch sehr mit jener des psychiatrischen Gutachters (100%ige

Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2016 sowohl angestammt als auch adaptiert)

divergiere. In diesem Zusammenhang sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen würden. Zudem sei der Bericht vom 28. Juni 2017,

wonach der Beschwerdeführer aus Sicht der G.___ auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht

vermittelbar sei, sowohl der RAD-Ärztin (vgl. Stellungnahme vom 25. Juli 2017)

als auch den Gutachtern (Bericht werde auf S. 27 des Gutachtens

aufgelistet) vorgelegen. Wären sie aus medizinischer Sicht gleicher Ansicht,

hätte das in die Stellungnahme bzw. ins Gutachten Eingang gefunden. Die Tatsache,

dass sich die Gutachter unter Punkt 9.2.2. auf S. 61 nicht explizit zur Arbeit

in einem geschützten Rahmen äusserten, lasse darauf schliessen, dass das

zumutbare Pensum in der freien Wirtschaft umgesetzt werden könne. Schliesslich

basiere die Berechnung der Arbeitsfähigkeit auf der Wochenarbeitszeit von

41.7 Stunden gemäss der Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen» vom Bundesamt für Statistik und nicht auf den in der

Beschwerde vorgebrachten 40 Stunden. Die 30 Stunden (5 x 6 h)

wöchentliche Arbeitszeit gemäss Gutachten reduzierten sich gemäss RAD um

20 % auf 24 Stunden produktive Zeit. Unter Berücksichtigung der

Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 55 %

in adaptierten Tätigkeiten.

6. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht für den Zeitraum

vom 1. Februar 2016 bis 31. August 2016 eine befristete Rente zugesprochen hat.

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)

– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten

Rentenverfügung – vorliegend am 27. November 2013 – bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 7. August 2019

(BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2), respektive hier

des Rentenbeginns am 1. Februar 2016. Ebenso hängt die Zulässigkeit der auf den

31. August 2016 erfolgten Befristung davon ab, ob ein Revisionsgrund im Sinne

von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2017

vom 11. Oktober 2017 E. 2.2).

6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 27. November 2013 (IV-Nr. 75)

erfolgte die Verneinung eines weitergehenden Rentenanspruchs durch die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf folgende medizinischen

Unterlagen:

6.1.1 Im Bericht betreffend die

ärztliche Abschlussuntersuchung vom 30. Oktober 2012 (IV-Nr. 37) führte Dr.

med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Kreisarzt der Suva, aus, beim

Beschwerdeführer bestünden eine Quadricepssehnen-Ruptur rechts, bei erneutem Sturz

am 30. November 2009 in Rehabilitation mit frischer LWK-Deckenplattenfraktur,

älterer Deckplattenfraktur LWK2. Im Bereich des Rückens habe sich die Situation

seit der letzten kreisärztlichen Abschlussbeurteilung nicht verändert,

Behandlungen fänden dort keine statt, die Osteoporosebehandlung laufe weiterhin

zu Lasten der Krankenversicherung. Das operierte rechte Bein mit

Quadricepssehnenplastik zeige eine deutlich bessere Quadricepssehnenfunktion

als bei der letzten Untersuchung, die operierte Gegend sei reizlos. Trotz

adäquater Physiotherapie falle der Versicherte bei nicht kontrolliertem Gang

weiterhin in ein Genu recurvatum, die muskuläre Stabilität sei nicht in jeder

Situation gegeben, bei belasteter Situation werde eine Kniebandage mit

seitlicher Führung getragen. Mit dieser Bandage sei der Gang deutlich sicherer.

Aktuell werde weiterhin aufbauende Physiotherapie durchgeführt, daneben übe der

Versicherte eigenständig Kräftigungsübungen für das rechte Bein.

Schmerzmedikamente wegen des rechten Beines würden keine mehr eingenommen. In

der vorliegenden Situation könne der versicherungsmedizinische Fallabschluss

vorgenommen werden. Selbstverständlich sei das lebenslängliche

Rückfallmelderecht gewährt. Bei Fallabschluss sei zur Arbeitsfähigkeit, bei stellenlosen

Versicherten zur Zumutbarkeit bezüglich allgemeinem Arbeitsmarkt Stellung zu

nehmen. Demnach seien dem Versicherten wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar,

immer wieder sitzende Phasen zur Entlastung. Lasten bis 15 kg könnten gehoben,

kurzstreckig getragen werden, vereinzelt könnten Lasten bis 25 kg kurzstreckig

gehoben und getragen werden. Ein Lasten balancieren sei nicht zumutbar,

insbesondere nicht auf Treppen und Leitern, wiederholtes Treppen- und

Leiternsteigen, Tätigkeiten auf Gerüsten, abschüssigem und unebenem Gelände seien

nicht zumutbar. Zwangshaltungen für das rechte Knie seien ebenfalls nicht

zumutbar, Tätigkeiten in kniend oder kauernder Position seien nicht zumutbar.

Andauernde Sitzpositionen seien ebenfalls ungünstig wegen der ausgeheilten

Wirbelfrakturen, welche in der letzten Abschlussuntersuchung beurteilt worden

seien, hier seien keine Ergänzungen anzufügen. Bei Beachtung der Zumutbarkeit

sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz realisierbar.

6.1.2 Im Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin

für Neurologie FMH, RAD, vom 10. Mai 2015 (IV-Nr. 43) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Status nach Quadricepssehnenruptur

rechts am 12. Juni 2009

·

Quadricepssehnenfixation

am 13. Juni 2009

·

Quadricepssehnenplastik

am 30. Januar 2012.

·

Anhaltende muskuläre

Hypothrophie und Überstreckbarkeit des Gelenks

·

Leichte Schädigung

des N. femoralis

-

Status nach traumatischer

Wirbelkörperimpressionsfraktur LWK 1 am 30. November 2009

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Osteoporose

-

Diabetes mellitus Typ II

·

Leichte

sensomotorische diabetische Polyneuropathie

-

Postthrombotisches Syndrom

rechts nach tiefer Beinvenenthrombose 1998

Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils werde

auf die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 30. Oktober 2012 von Dr. med. B.___,

Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Kreisarzt der Suva, verwiesen. Nach Ruptur

der Kniestreckersehne rechts im Juni 2009 und nachfolgenden Operationen am 13.

Juni 2009 und 30. Januar 2012 sei die Belastbarkeit und Stabilität des rechten

Knies nur teilweise wieder erreicht worden. Die während der Rehabilitation

erlittene Wirbelkörperfraktur sei stabil verheilt und wirke sich seit

spätestens April 2010 nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ab 10. August

2012 sei der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig.

6.2 Im Zeitraum bis zur vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 7. August 2019 präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1 Im

Bericht der J.___, vom 24. März 2015 (IV-Nr. 59, S. 4) wurde eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit

wiederkehrender latenter Suizidalität F 33.1, diagnostiziert. Die Indikation

einer ambulanten Psychotherapie sei gegeben. Durchführung wöchentlicher

psychotherapeutischer Gespräche, nächster Termin am 23. Februar 2015. Start

einer medikamentösen Behandlung mit einem Antidepressivum, evtl. im Verlauf mit

Moodstabilizer.

6.2.2 Im

Austrittsbericht der J.___ vom 11. Januar 2016 (IV-Nr. 72) wurde betreffend die

tagesklinische Behandlung vom 12. Oktober 2015 bis 15. Januar 2016

festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich mässig auf die Tagesklinik

einlassen können. Zu Beginn der Therapie seien Psychoedukation und

Beziehungsaufbau im Vordergrund gestanden. Bei der Problemaktualisierung

zeigten sich mehrere Baustellen (u.a. ausgeprägte Minderwertigkeitsgefühle,

Antriebslosigkeit, Motivationslosigkeit, latente körperliche und soziale

Verwahrlosung, fehlender Zugang zu den eigenen Gefühlen, Vermeidung,

Abgrenzungsschwierigkeiten, Ein- und Durchschlafstörungen und fehlende

Konfliktfähigkeit). Mit Hilfe der Gruppentherapie TEK (Training emotionaler

Kompetenzen) und einem Stimmungstagebuch habe im Klärungsprozess ein gewisser

Zugang zur eigenen Gefühlswelt gefunden werden und eine Stimmungsaufhellung in

die Wege geleitet werden können. Bei der Konfrontation mit dem gezeigten

Vermeidungsverhalten sei es zu einer Kränkung des Beschwerdeführers gekommen.

Diese Kränkung habe eine korrektive Erfahrung bei der Konfliktbewältigung und

im Beziehungsgeschehen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Therapeuten

ermöglicht. Der Beschwerdeführer trete stabilisiert und frei von suizidalen Absichten

aus der Tagesklinik aus. Er werde nach Austritt aus der Tagesklinik die

ambulante Therapie weiterführen. Um die berufliche Wiedereingliederung in die

Wege zu leiten, sei eine Case-Managerin der Krankenkasse beigezogen worden. Sie

werde ihn zum Erstgespräch der IV begleiten. Der Beschwerdeführer habe auf die

Anmeldung bei der Psychiatriespitex verzichtet, die man ihm empfohlen habe. Es

sei ein Arztzeugnis (100 % AUF bis Mitte Februar) ausgestellt worden.

6.2.3 In

der Stellungnahme von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, RAD,

vom 17. Mai 2016 (IV-Nr. 81) wurde festgehalten, der Versicherte sei ab Oktober

2015 in Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik gewesen. Gemäss

Austrittsbericht vom 11. Januar 2016 sei per 15. Januar 2016 der Austritt

erfolgt. Der Beschwerdeführer sei stabilisiert und frei von suizidalen

Absichten aus der Tagesklinik ausgetreten. Mit Attest vom 15. Januar 2016

(IV-Nr. 69) habe die J.___ eine Arbeitsfähigkeit von 4 ½ Wochen

attestiert. Somit sei gemäss Dr. med. K.___ von einer Arbeitsunfähigkeit vom

12. Oktober 2015 bis 1. März 2016 auszugehen.

6.2.4 Im

Bericht der J.___ vom 2. August 2016 (IV-Nr. 83) wurde ausgeführt, in der

fraglichen Zeit vom 19. Februar bis 11. März 2016 habe der Beschwerdeführer

über schwere Stimmungsschwankungen, schwere Antriebslosigkeit und

Schlafstörungen geklagt. Ausserdem habe er Suizidgedanken. Er sei in der

fraglichen Zeit 100 % arbeitsunfähig gewesen. Wegen einer Verschlechterung der

Stimmung und des Antriebs haben man begonnen, das Lamotrigin weiter

aufzudosieren bis max. 200 mg pro Tag. Eine weitere integrierte

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei vorgesehen.

6.2.5 Im

Austrittsbericht des L.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom

17. August 2016 (IV-Nr. 84, S. 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

1. Dislozierte Ulnaschaftfraktur rechts

(dominant) vom 2. August 2016

2. Niereninsuffizienz unklarer Dynamik

-

DD prärenal, Spätfolge

Diabetes mellitus II

3.

Diabetes

mellitus Typ II, ED 1995

-

periphere Polyneuropathie

-

HbAlc vom 10. August 2016:

8,6 %

Nebendiagnosen

4. St.n. transossärer Refixation der Quadricepssehne

rechts am 13. Juni 2009 bei

-

totaler

Quadricepssehnenruptur rechts

-

Re-Operation 31. Januar 2012

5. Depression

6. St.n.TVT

Am 11.

August 2016 sei ein ORFI (Open Reduction and Internal Fixation) des Ulnaschafts

rechts vorgenommen worden. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich

komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand

mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Es bestehe

vom 10. August bis 23. September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

6.2.6 Der

Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin

FMH, hielt in seinem Bericht vom 23. August 2016 (IV-Nr. 84, S. 5) fest, dem

Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine

angepasste Tätigkeit wäre im Ausmass von 6 Stunden pro Tag, 5 Tage pro Woche

zumutbar.

6.2.7 Im

Bericht der J.___ vom 9. November 2016 (IV-Nr. 86) wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer sei seit dem 14. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Beim

Beschwerdeführer bestehe eine rezidivierende, depressive Störung mit teilweise auftretenden

Suizidgedanken. Zudem bestehe ein nicht primär insulinabhängiger Diabetes

mellitus mit Komplikationen (periphere Polyneuropathie). Trotz Hochdosieren von

Lamotrigin auf 250 mg und regelmässigen psychotherapeutischen Gesprächen

sei aktuell keine Zustandsverbesserung eingetreten. Er sei bereits mit der

Alltagsgestaltung überfordert, so dass eine berufliche Reintegration aktuell eher

nicht realistisch erscheine. Zur Steigerung der Belastbarkeit wäre ein

IV-gestütztes Belastbarkeitstraining allenfalls zu erwägen. Die langfristige

Prognose sei abhängig vom Erfolg der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung, der weiteren Krankheitsentwicklung und dem Gelingen einer

allfälligen beruflichen Reintegration, evtl. nur teilweise, evtl. (Teil-)Rente,

mit Hilfe von IV-gestützten Massnahmen. Alleine und ohne Unterstützung werde es

für den Beschwerdeführer schwierig eine erfolgreiche Reintegration zu meistern

und zu gesunden, da ein ausgeprägt niedriges Selbstwertgefühl wegen der

gestörten Persönlichkeitsstruktur bestehe. Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit seien erheblich reduziert. Er sei nicht in der Lage, bei

wechselnden Situationen sein Verhalten zu ändern oder sich anzupassen. Die

fachliche Kompetenz sei ebenfalls beeinträchtigt, weil er bereits seit 6 Jahren

nicht mehr als LKW-Fahrer arbeite, und er könne seine alte Tätigkeit auch nicht

wieder aufnehmen. Das Durchhaltevermögen sei erheblich beeinträchtigt, da er

nicht in der Lage sei, Ausdauer zu entwickeln. Die Selbstbehauptungsfähigkeit

sei erheblich reduziert, da er sehr unterwürfig reagiere. Die Kontaktfähigkeit

zu Dritten sei auch reduziert, da er nur kontaktfähig sei, wenn er die

betreffende Person sympathisch finde. Die Gruppenfähigkeit sei erheblich

reduziert und eingeschränkt. Familiäre bzw. intime Beziehungen: Der

Beschwerdeführer sei zurzeit geschieden und lebe alleine. Keine genauere

Beurteilung möglich. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei

ebenfalls erheblich reduziert, da er unter Antriebsschwierigkeiten leide und

eine Rückzugstendenz habe. Die Selbstversorgung sei erheblich reduziert. Man

empfehle den Start einer Re-Integration mit einer Belastbarkeit und einem

Aufbautraining, um die sozialen Kompetenzen zu trainieren und die Belastbarkeit

zu steigern, kombiniert mit der Stellensuche und Unterstützung im

Eingliederungsprozess. Das Belastbarkeits- und Aufbautraining würde zudem eine

genaue Aussage über die effektive Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers ermöglichen.

6.2.8 Im

polydiszplinären Gutachten der D.___ vom 20. März 2018 wurden folgende

Diagnosen gestellt (IV-Nr. 123.1):

Hauptdiagnosen

mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

-

Gangunsicherheit‚

Einschränkung beim Treppengehen bei

-

myoligamentäre Insuffizienz

nach transossärer Refixation der rechten Quadrizepssehne (OP 13. Juni 09) bei

totaler Quadrizeps-Sehnenruptur rechts

-

nach häuslichem

Treppensturz (12. Juni 2009) mit

-

chronischem

femoropatellar-Syndrom bei retropatellarer Chondropathie und

-

mit rezidivierendem

Reizerguss des rechten Kniegelenkes

-

Chronische Thorakolumbalgie

bei WS-Fehlstatik mit

-

rechtskonvexer Skoliose

Lumbal Cobb 17° und leichtgradigen degenerativen Veränderungen bei/mit

-

Status nach stabilen,

traumatischen LWK1 und 2 Frakturen

·

Sturzunfall am 30.

November 2009 im Erstbefund frische LWK-1-Deckplatten Fraktur und ältere

LWK-2-Deckplatten Fraktur bei/mit

o radiologisch ventraler Höhenminderung um

15 %, Osteochondrose und mittelgradiger Höhenminderung der

Zwischenwirbelscheiben BWK 12-LWK 2

-

Schwere, fortgeschrittene, längenabhängige

sensorische Polyneuropathie

·

Ätiologisch: Im

Rahmen des Diabetes mellitus Typ II

·

Seit mindestens 10

bis 15 Jahren

-

St. n. rezidivierender

depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)

-

DD: St. n. längerer

depressiven Reaktion auf Belastung und Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21)

Nebendiagnosen

ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

-

rezidivierende

Sturzneigung, unklarer multikausaler Genese

-

Osteopenie, nachgewiesener

Vitamin-D-Mangel

-

osteosynthetisch versorgte

Ulnaschaftfraktur rechts (2. August 2016) Metall einliegend

-

klinisch asymptomatisch,

ohne Funktionseinschränkung knöchern verheilt

-

symptomatische Rhizarthrose

links mit leichtgradigem Funktionsdefizit

-

Postthrombotisches Syndrom

Unterschenkel rechts

·

Status nach tiefer

Beinvenenthrombose rechtes Bein vor 12 Jahren

·

Status nach

Venenstripping 2009

-

Probleme mit Bezug auf

Berufstätigkeit (Arbeitslosigkeit/Arbeitsunfähigkeit) (ICD-10: Z56.0)

-

Diabetes mellitus Typ II

(ED 1995) mit/bei

·

insulinabhängig

·

Mikroangiopathie mit

Mikroalbuminurie, Glukosurie, Polyneuropathie

·

Aktuell: HbA1c 6,7%

-

Niereninsuffizienz Stad. II

(eGFR 64 mumm.)

·

DD: diabetisch,

vaskulär

-

Adipositas II (BMI 35.4)

-

Hyperurikämie

-

Osteoporose (ED 2010)

-

Status nach

Unterschenkelvenenthrombose

-

Status nach Nephrolithiasis

-

Status nach Varizektomie

-

Leicht erhöhte Leberwerte

mit Begleitpankreatitis

·

DD: medikamentös

-

Anamnestisch GERD (Refluxkrankheit)

-

cRF Hyperlipidämie,

Diabetes mellitus, Status nach Nikotinabusus, Adipositas, positive

Familienanamnese

Die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur habe bis Ende August 2012 gedauert.

Im orthopädischen Bereich bestünden lang andauernde Einschränkungen der

körperlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten. Dies sei begründet durch den

Zustand nach operativer Revision am rechten Knie sowie durch die Folgen der

Kompressionsfrakturen LWK 1 und 2. Es resultiere daraus eine verminderte

körperliche Belastbarkeit. Gehen und Stehen seien eingeschränkt möglich. Er

bestehe deswegen aus orthopädischer Sicht als Lastwagenchauffeur, bei der

zusätzlich der Camion be- und entladen werden müsse, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Im Neurologischen bestehe aufgrund der Polyneuropathie eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur. Dies begründe sich durch die

Polyneuropathie-begründete Gangunsicherheit. Es bestehe diesbezüglich auch eine

erhöhte Sturzgefahr. Im Psychiatrischen und Internistischen bestünden keine

Einschränkungen, die das Leistungspotential des Versicherten im Körperlichen

oder Psychischen begründeten. Zusammenfassend bestehe in der polydisziplinären

Gesamtschau aufgrund der orthopädisch und neurologisch dargestellten

Einschränkungen eine mittel- und langfristige Einschränkung der körperlichen

Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur

von 100 %. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem ersten

Trauma-Ereignis vom 12. Juni 2009. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe

polydisziplinär eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung gelte frühestens

ab August 2012, spätestens ab Gutachtenszeitpunkt. Eine adaptierte Tätigkeit

beinhalte ein sechsstündiges Pensum an fünf Tagen pro Woche. Das Heben und

Tragen von Lasten sei auf 10 bis 15 kg begrenzt. Die Einnahme von

Zwangshaltungen sei nicht möglich. Das regelhafte Treppen-, Leiter- oder

Gerüstebesteigen oder das Gehen auf unebenem Gelände sei nicht möglich. Es

sollte sich um eine leichte Tätigkeit in wechselbelastender Position handeln.

Der Versicherte sollte nicht auf seinen Gleichgewichtssinn angewiesen sein.

Optimalerweise würde sich eine sitzende Tätigkeit anbieten. Er sollte keine

grösseren Strecken zu Fuss unterwegs sein, damit weitere Stürze vermieden

würden.

6.2.9 Dr.

med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme

vom 15. April 2018 (IV-Nr. 125, S. 5) fest, der Tatsache, dass zweimal operiert

worden sei, werde im Gutachten nicht genügend Rechnung getragen. Die

orthopädische Expertin erwähne die zweite Operation weder in ihrer

Diagnoseliste noch in der weiteren Würdigung. Erstaunlicherweise fänden sich in

den Akten fast keine Angaben über die erneute Operation der Quadricepssehne

durch ihn, Dr. med. E.___, am 30. Januar 2012: Damals sei eine

Quadricepssehnenplastik durchgeführt worden in der Hoffnung, dadurch eine

straffere und somit kräftigere Quadricepssehne sowohl direkt im tendinösen wie

indirekt im muskulären Anteil zu erhalten. Leider sei aber auch diese

Rehabilitation im Prinzip frustrierend geblieben. Trotz praktisch

ununterbrochenem Muskelaufbautraining mit MTT und Physio-therapie seit der

Operation am 30. Januar 2018 (recte: 2012), sei das funktionelle Resultat

unbefriedigend geblieben. Dass der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur

dauernd nicht mehr arbeitsfähig sei, werde ja von keinem Experten bezweifelt,

was sicherlich einer korrekten Einschätzung entspreche. Hingegen werde bei der

Definition einer leidensadaptierten Tätigkeit zu wenig auf den Verlauf seit der

ersten und zweiten Operation eingegangen. Der Verlauf zeige, dass das rechte

Knie trotz zweier Operationen und langer Physiotherapie/MTT (Trainingstherapie)

nicht mehr weiter rehabilitierbar sei und sich im Prinzip wegen den

unbestrittenen Comorbiditäten nicht mehr verbessern lassen könne, resp.

verschlechtern werde. Die Oberschenkelatrophie habe sich ja entgegen der

Hoffnung, diese durch die Operationen zu verbessern, eher verstärkt. Eine

leidensadaptierte Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ausschliesslich sitzend

und nicht vorwiegend sitzend auszuführen. Nur im Sitzen könnten Lasten

theoretisch angehoben werden bis max. 15 kg. Selbstredend seien keine Lasten im

Stehen anzuheben. Bei muskulär instabilem Knie, wie es ja die Experten

wiederholt erwähnt hätten, sei ein ununterbrochenes Sitzen unangenehm, führe zu

Schmerzen und Verkrampfungen. Gehäufte Pausen würden nötig sein. Somit sei,

erneut unter Würdigungen aller Comorbiditäten und der zweimal operierten

Quadricepssehne eine zumutbare Arbeitsfähigkeit, wie sie im Gutachten

festgehalten werde (6 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche ohne

Leistungseinbusse), nicht möglich. Sicherlich könne dem Beschwerdeführer eine

Präsenz an einem leidensadaptierten Arbeitsplatz von 6 Stunden pro Tag an 5

Tagen pro Woche zugemutet werden, aber nur bei reduzierter Leistungsfähigkeit,

bedingt durch vermehrte Pausen. Somit resultiere eine globale

Arbeitsunfähigkeit aus seiner Sicht von 50 % (30 % zeitlich wie im Gutachten

erwähnt plus 20 % Leistungseinbusse).

6.2.10 In

der Stellungnahme der J.___ vom 17. April 2018 (IV-Nr. 125, S. 2) wurden

folgende Diagnosen gestellt.

-

Langjährige, rezidivierende

depressive Störung ggw. mittelgradige depressive Episode (F33.1)

-

Akzentuierung von

Persönlichkeitszügen (unterwürfige, selbstunsichere Persönlichkeit – Z731)

Im

Zeitraum 12. Oktober 2015 - 15. Januar 2016 habe eine tagesklinische Behandlung

stattgefunden, die den Zustand des Beschwerdeführers nur mässig stabilisiert

habe. Seit 2015 zeige sich keine wesentliche Verbesserung der Symptomatik. Insbesondere

habe sich in den therapeutisch bearbeiteten Themen wie Vermeidung,

Konfliktfähigkeit, Emotionsregulation oder Minderwertigkeitsgefühle, keine

grundlegende Veränderung ergeben. Die Einschränkungen behinderten den Aufbau

einer besseren Flexibilität und Umstellungsfähigkeit für die

Alltagsbewältigung. Der Beschwerdeführer lebe in der Wohnung seiner Eltern, die

1975 und 1991 verstorben seien. Seine Stimmungslage habe sich in den letzten

Monaten erneut verschlechtert. Er gebe an, er fühle sich allein und nutzlos.

Schon vor dem Eintritt in der Tagesklinik 2015 habe er über eine massive

Antriebslosigkeit geklagt. Vor den Einzelgesprächen mit dem Therapeuten sei er

zu dieser Zeit häufig 3 Tage lang im Bett gewesen. Seine Wohnung habe er

zunehmend vernachlässigt. In der Zeit nach dem Austritt aus der TK habe er

solche Episoden seltener erlebt, obwohl eine Tendenz sich zurückzuziehen und zu

isolieren immer noch stark ausgeprägt sei. Besonders schlimm sei es geworden,

nachdem er kein eigenes Auto mehr habe fahren dürfen und nur noch per ÖV fahren

solle. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, der Befund und die Situation hätten

sich seit 2016 nicht wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer sei mit der

Alltagsgestaltung überfordert. Eine berufliche Reintegration erscheine daher

aktuell als nicht realistisch. Zur Steigerung der Belastbarkeit wäre ein IV-gestütztes

Belastbarkeitstraining zu erwägen. Aus Sicht der Ärzte der J.___ liege aus

psychischen Gründen auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vor. Mit Hilfe stufenweiser Reintegrationsmassnahmen in einem angepassten

geschützten Rahmen könne das Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

erwartet werden. Die langfristige Prognose sei abhängig vom Erfolg der weiteren

integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, der weiteren

Krankheitsentwicklung und dem Gelingen einer allfälligen beruflichen Reintegration

wie mit Hilfe von IV-gestützten Massnahmen oder unterstützt von einer

temporären (Teil-)Rente. Alleine und ohne Unterstützung würden für den

Beschwerdeführer keine realistischen Chancen für eine erfolgreiche Reintegration

und/oder Teil-Reintegration gesehen.

6.2.11 Dr.

med. F.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom

26. Juni 2018 (IV-Nr. 128) aus, in der Stellungnahme zum Gutachten bemängle

Dr. med. E.___, dass im orthopädischen Untergutachten die

Patellarsehnenoperationen von 2009 und 2012 zu wenig Erwähnung gefunden hätten.

In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und beim Zumutbarkeitsprofil werde im

Gutachten aber die dadurch weiterbestehende Instabilität des Knies durchaus

berücksichtigt. Das Argument, dass ein erhöhter Pausenbedarf bestehe, um bei

einer (vorwiegend) sitzenden Tätigkeit Schmerzen und Verkrampfungen

vorzubeugen, sei nachvollziehbar. Die von Dr. med. E.___ dafür attestierte

Leistungsminderung von 20 % (das entspreche 12 Minuten pro Stunde) sei

angemessen. Die psychiatrische Stellungnahme der J.___ datiere vom 17. April 2018,

im Text fänden sich keine Angaben zur letzten Konsultation oder aktuelle

Untersuchungsbefunde. Die eher allgemein gehaltene und auf Befunden von 2016

basierende Einschätzung vermöge die aktuelle psychiatrische Beurteilung im

Gutachten der D.___ nicht zu entkräften. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme

des behandelnden Orthopäde und gestützt auf die gutachterliche Einschätzung sei

die Arbeitsfähigkeit wie folgt zu beurteilen: In der Tätigkeit als

Lastwagenchauffeur sei eine dauernde Arbeitsunfähigkeit seit 2009 ausgewiesen. Von

April 2015 bis Mai 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten

bestanden. Seit Juni 2016 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 55 % in adaptierten

Tätigkeiten.

7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten vom 20. März 2018 (IV-Nr.

123.1), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das D.___-Gutachten wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese

erhoben (S. 29 - 36, 40 - 43, 50 - 53 des Gutachtens) sowie die Vorakten

studiert haben (S. 6 - 28 des Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob das

Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.

7.1 Dem

orthopädischen Teilgutachten liegt eine umfangreiche Befund- und

Anamneseerhebung zugrunde: Bei der aktuellen klinisch-orthopädischen

Untersuchung stünden die eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes

nach transossärer Refixation einer kompletten Quadrizepssehnenruptur und die

chronischen fehlstatisch bedingten Rückenschmerzen thorakolumbal im Vordergrund

der Gesundheitsstörungen. Die beklagte Gangunsicherheit sei komplex. Die

Einschränkung beim Treppengehen werde auf ein chronisches

Femoropatellar-Syndrom rechts bei Chondropathie mit rezidivierenden

Reizergüssen zurückgeführt. Die wiederholten Stürze seien aufgrund der

Knieproblematik nur teilweise erklärbar. Internistische und neurologische

Ursachen seien differentialdiagnostisch zu diskutieren. Bei der aktuellen

gutachterlichen Untersuchung zeige sich der 56-jährige Versicherte in einem

guten Allgemein- und einem adipösen Ernährungszustand. Er zeige ein initiales

Hinken rechts mit Reklinationstendenz des rechten Kniegelenkes, dabei werde bei

jedem Schritt das Kniegelenk nach hinten überstreckt. Die Hockstellung sei

inkomplett und könne nur bis maximal 70° Flexion bei beiden Kniegelenken

eingenommen werden. Die muskuläre Insuffizienz bei Status nach transossärer

Re-Fixation der Quadrizepssehne rechts (13. Juni 2009) sei in den Vorberichten

dokumentiert und sei bei einem Kraftgrad von 3/5 leicht-mittelgradig und stelle

nur einen Teilaspekt dar. Die Oberschenkelumfangsdifferenz betrage im Vergleich

zu den Vorbefunden von 2010 unverändert minus 2 cm. Die muskuläre und

ligamentäre Störung führe beim Gehen zur ständigen Überlastung und

Fehlbelastung der beteiligten Kniegelenkabschnitte, insbesondere des

femoropatellaren Gelenkabschnittes. Es seien daher die wiederholten Reizergüsse

bei Knorpeldegenerationszeichen erklärbar. Die Stabilität des rechten

Kniegelenkes sei insgesamt deutlich beeinträchtigt. Eine eindeutige Bandläsion

lasse sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht feststellen, die mögliche DD

Kreuzbandläsion erscheine fraglich, bei eingeschränkter Untersuchung wegen

Schmerzen.

Gestützt

auf die Befund- und Anamneseerhebung vermag die sich darauf abstützende, in E.

II. 6.2.8 hiervor aufgeführte Diagnosestellung zu überzeugen. Ebenso erscheint

auch die von der orthopädischen Gutachterin daraus gefolgerte Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einleuchtend: Der Versicherte sei in seiner

Belastbarkeit aufgrund der fehlstatischen Veränderungen der WS nach LWK 1 und 2

Deckplattenkompressionsfrakturen beim Sitzen und längerem Stehen, schwerem

Heben und Tragen von Lasten eingeschränkt. Hinzu komme die Kraftminderung und

Unsicherheit beim Gehen und Stehen, die auf Residuen nach der operativ

versorgten totalen Quadrizepssehnenruptur rechts (13. Juni 2009) und

myoligamentärer Dysfunktion, sowie auf die chronische femoro-patellare Störung

zurückgeführt würden. Die oberen Extremitätengelenke seien frei beweglich. Der

endgradige Bewegungsschmerz des Daumensattelgelenkes links werde auf die

fortgeschrittene Rhizarthrose zurückgeführt. Die Ulnafraktur rechts im distalen

Drittel sei knöchern konsolidiert, die Handgelenksfunktion rechts sei nicht

eingeschränkt und schmerzfrei. Die wiederholten Stürze seien multikausaler

Genese. Eine manifeste Osteoporose könne unter Bewertung der vorliegenden

Untersuchungsbefunde nicht festgestellt werden. Aus orthopädischer Sicht sei

die Arbeits-und Leistungsfähigkeit als LKW-Fahrer stark beeinträchtigt.

Tätigkeiten mit ständigem Gehen und Stehen, Klettern, Steigen und regelhafte

Sitz-und Hockstellungen seien nicht zumutbar. Neben den obengenannten Einschränkungen

durch das rechte Kniegelenk kämen ständige Rückenprobleme hinzu. Im Bereich der

Wirbelsäule zeige sich klinisch und radiologisch eine Fehlstatik mit

Hyperlordose und Skoliose. Die rechtskonvexe Skoliose im unteren LWS-Bereich

mit einem Cobb-Winkel von ca. 17 Grad sei moderat. Die alten Kompressionsfrakturen

LWK 1 und LWK 2 mit ventraler Höhenminderung der Wirbelkörper um ca. 15 % seien

stabil und leichtgradig. Auch die Osteochondrosen im thorakolumbalen Übergang

seien moderat. Es zeige sich eine mittelgradige Höhenminderung der

Zwischenwirbelscheiben BWK 12-LWK 2, aber keine wesentliche Höhenminderung der

Bandscheiben im unteren LWS-Bereich sowie eine leichtgradige Degeneration der Intervertebralgelenke.

Die radiologischen Befunde gingen mit leicht- bis mittelgradigen

Funktionsstörungen einher. Nervenkompressionszeichen bzw. Hinweise auf

radikuläre Defizite fänden sich bei der Untersuchung nicht. Insgesamt werde die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten als LKW-Chauffeur bei überwiegendem

Sitzen aufgrund der fehlstatischen Probleme bei Status nach LWK1 und 2 Deckplattenkompression

als eingeschränkt beurteilt. Ein ständiges Sitzen sei nicht zumutbar. In der

Tätigkeit als LKW-Fahrer sei der Versicherte aufgrund der vorliegenden

Einschränkungen und Schädigungen von Seiten des rechten Kniegelenkes und der

LWS nicht mehr dauerhaft einsetzbar, das heisse, er sei 0 % arbeitsfähig. In

einer zumutbaren Tätigkeit, leicht und wechselbelastend, ohne ständiges

schweres Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg Gewicht, ohne einseitige

Zwangshaltungen der WS, ohne Klettern, Leiter- und/oder Gerüste-steigen, ohne

ständiges Gehen oder überwiegendes Sitzen, werde der Versicherte aus rein

orthopädischer Sicht zu 70 % als arbeitsfähig beurteilt. Zeitlich werde diese

definierte adaptierte Tätigkeit mit ca. 6 Stunden pro Tag, fünf Tage/Woche eingeschätzt.

Dieser an

sich nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hält der behandelnden

Orthopäde, Dr. med. E.___, in seiner Stellungnahme vom 15. April 2018 jedoch

zurecht entgegen, dass die orthopädische Gutachterin die zweite Operation am

rechten Bein vom 30. Januar 2012 (Quadrizepssehnen-Prothese) bei ihrer

Beurteilung ausser Acht liess und auch nicht im Aktenverzeichnis des Gutachtens

aufführte. Die zweite Operation am rechten Bein wurde zwar im Bericht

betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung der Suva vom 30. Oktober

2012 (IV-Nr. 37) erwähnt. Der diesbezügliche Operationsbericht von Dr. med. E.___

und allfällige nachfolgende Verlaufsberichte finden sich dagegen nicht in den

IV-Akten. Demnach ist es erklärbar, dass diese Operation im Gutachten der D.___

nicht berücksichtigt worden ist. Im orthopädischen Teilgutachten wird denn auch

auf das Fehlen diesbezüglicher Unterlagen hingewiesen (Ziff. 6.2.1, S. 40

des Gutachtens). Wie Dr. med. F.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni

2018 aber korrekt festhielt, wurde in der gutachterlichen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit und beim Zumutbarkeitsprofil die dadurch weiterbestehende

Instabilität des Knies durchaus berücksichtigt. Zudem schloss sich die

RAD-Ärztin in der Folge der Beurteilung von Dr. med. E.___ an, wonach ein

erhöhter Pausenbedarf bestehe, um bei einer (vorwiegend) sitzenden Tätigkeit

Schmerzen und Verkrampfungen vorzubeugen, woraus zusätzlich eine Einschränkung

der Leistungsfähigkeit von 20 % resultiere. Dies erscheint aufgrund des

bezüglich des rechten Beins sowie des Rückens erheblich eingeschränkten

Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbar. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass

die RAD-Ärztin und in der Folge auch die Beschwerdegegnerin von der ansonsten

überzeugenden orthopädischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den D.___-Gutachter

abwichen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die

Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – im Rahmen der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) weder über die (den

beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen

Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen

und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten

sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die

medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die

Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V

193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Schliesslich ist

anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze Beurteilung

ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom

22. Januar 2016 E. 2). Das orthopädische Teilgutachten ist denn auch

grundsätzlich beweiswertig und es kann – abgesehen von der gutachterlichen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt werden.

Schliesslich

hält die orthopädische Gutachterin zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit

nachvollziehbar fest, der Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit werde ab dem Traumaereignis mit der totalen

Quadrizepssehnenruptur (12. Juni 2009) definiert. Verlauf: Der Versicherte sei

ab 12. Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe Taggelder bis zum 9.

August 2012 bezogen. Die Arbeitsstelle sei ihm im August 2012 gekündigt worden.

Danach gelte die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Die

70%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten werde unterbrochen durch weitere

häusliche Unfallverletzungen. Wegen der Ulnaschaftfraktur vom 2. August 2016

bis 23. September 2016 und durch die bei einem Sturz erlittene Rippenfraktur Th10

links 7. Juli 2017 bis 28. Juli 2017 sei jeweils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

attestiert worden.

7.2 Im

neurologischen Teilgutachten werden die diagnostizierte schwere,

fortgeschrittene, längenabhängige sensorische Polyneuropathie, ätiologisch im

Rahmen des Diabetes mellitus Typ II, seit mindestens 10 bis 15 Jahren, und die

daraus resultierenden Einschränkungen nachvollziehbar begründet: Am ehesten

handle es sich um eine durch die ausgeprägte längenabhängige sensorische

Polyneuropathie im Rahmen des Diabetes mellitus Typ II verursachte Gangunsicherheit.

Hierfür sprächen die deutlichen klinischen Befunde mit erloschenen distalen Muskeleigenreflexen

und mit Sensibilitätsminderung im Knie abwärts nach distal und mit erloschener Pallästhesie

bis zum Knie. Die Polyneuropathie in diesem Ausmass führe zu rezidivierenden

Stürzen. Die Polyneuropathie bestehe wahrscheinlich schon seit Jahren, zumal

anamnestisch die Sensibilitätsstörungen beider Beine bereits seit mindestens zehn

bis fünfzehn Jahren bestünden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der

Versicherte aus neurologischer Sicht als zu 100 % arbeitsunfähig

einzuschätzen. Dies begründe sich in der ausgeprägten, der Polyneuropathie

geschuldeten Gangunsicherheit. Auch das Aufsteigen in die und das Aussteigen

aus der Lastwagenkabine dürften dadurch erschwert und die Sturzgefahr erheblich

erhöht sein. In einer adaptierten Tätigkeit sei der Versicherte aus

neurologischer Sicht dagegen per sofort zu 100 % arbeitsfähig. Eine

adaptierte Tätigkeit umfasse Tätigkeiten, in welchen der Versicherte nicht auf

einen guten Gleichgewichtssinn angewiesen sei und in dem er optimalerweise

sitzende Arbeiten erledigen könne, ohne grössere Strecken zu Fuss unterwegs zu

sein und dadurch weitere Stürze zu riskieren.

7.3 Im

internistischen Teilgutachten wurde im Wesentlichen und nachvollziehbar

begründet, dass aus internistischer Sicht keine Schädigung vorliege, die eine

Arbeitsunfähigkeit begründe. Es bestehe aufgrund der langen Dauer und der

beschriebenen Befunde ein progredienter Diabetes mellitus mit Ausbildung einer

Mikroangiopathie, welche sowohl die Niereninsuffizienz wie auch die

Polyneuropathie begründeten. Aufgrund der Polyneuropathie bestünden

Gangunsicherheiten, wie sie im neurologischen Gutachten beschrieben seien. Die Adipositas,

welche aktuell einem Stadium II entspreche, belaste nicht nur den Metabolismus,

sondern auch das Achsenskelett und somit die Gehfähigkeit. Die Adipositas in

sich selbst sei kein IV-relevanter Grund und begründe keine Arbeitsunfähigkeit.

Eine Gewichtsreduktion könnte eine deutliche Verbesserung des Zustandes des

Beschwerdeführers bewirken. In der aktuellen Untersuchung seien zusätzlich eine

leichte Erhöhung der Leberwerte sowie eine Begleit-Pankreatitis festgestellt

worden. Am wahrscheinlichsten sei eine medikamentöse Ursache. Es bestünden eine

Vielzahl von kardiovaskulären Risikofaktoren, wie Hyperlipidämie, Adipositas,

Diabetes mellitus und positive Familienanamnese. Hingegen bestehe keine

Hypertonie. Insgesamt sei aber aus internistischer Sicht die Behandlung der

kardialen Risikofaktoren wesentlich für die weitere Entwicklung mit Spätfolgen

für den Versicherten. Aus internistischer Sicht bestehe hingegen keine

IV-relevante Schädigung, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde.

7.4

7.4.1 Schliesslich

vermag auch die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten zu überzeugen,

wonach im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung keine psychiatrische

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorlag, bzw. diese

remittiert war. Der psychiatrische Gutachter führte aus, wie aktenkundig, lasse

sich anamnestisch eruieren, dass der Beschwerdeführer eine erste depressive

Phase 1998 nach der Trennung von seiner Frau durchgemacht habe. Er habe damals

psychiatrische Hilfe gesucht, die Behandlung jedoch nach einigen Konsultationen

abgebrochen. Eine zweite depressive Episode sei Anfang 2015 aufgetreten und

zwar in Zusammenhang mit seinen somatischen Beschwerden und mit der

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. Kündigung der letzten Arbeitsstelle auf

August 2012. Seit Anfang 2015 befinde er sich in psychiatrischer

psychotherapeutischer Behandlung und sein psychopathologischer Zustand sei

zurzeit als kompensiert zu sehen. Es bestünden weder mnestische oder kognitive

Störungen, noch Störungen der Affektivität. Er sei emotional ausgeglichen,

psychopathologisch unter geeigneter Medikation weitgehend unauffällig.

Differenzialdiagnostisch, aufgrund der Entwicklung des depressiven Syndroms

nach psychosozialen Belastungen (das erst Mal Trennung und Scheidung, das

zweite Mal Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht) komme eine

längere depressive Reaktion auf Belastungen und Anpassungsstörung (ICD-10:

F43.21) in Frage, derzeit ebenfalls remittiert. In seiner Lebensgeschichte

ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsentwicklung ausserhalb

der Norm. Aktuell liege keine psychische Störung vor, die ihn in seinen

sozialen Gepflogenheiten einschränken würde. Er werde psychiatrisch-psychotherapeutisch

lege artis behandelt, sein Zustand habe sich nicht zuletzt dadurch verbessert,

die Symptome der depressiven Störung seien abgeklungen. Aus rein

psychiatrischer Sicht sei er eingliederungsfähig. Aufgrund seines kompensierten

psychischen Zustandes sei er gemäss Mini-ICF-APP mehrheitlich nicht bzw. nur

leicht beeinträchtigt und es zeigten sich gute und erhaltene Funktionen und

Ressourcen. Die Beurteilung, wonach im Gutachtenszeitpunkt keine relevante

psychische Einschränkung mehr vorlag, vermag sodann auch angesichts des vom

Beschwerdeführer geschilderten Tagesablaufs zu überzeugen: Er wohne alleine im

Elternhaus, das er vor 22 Jahren übernommen habe. Er sei dabei, das Haus

zu veräussern, das er weder finanziell noch wegen der anstehenden Arbeiten

tragen könne. Wegen seiner Beschwerden sei er eingeschränkt in seiner Tätigkeit

im Haushalt und im Garten. Er sei aber ein sturer Mensch, versuche, alles

alleine zu machen. Er stehe zwischen 07:30 und 10:30 Uhr auf, je nachdem wie

spät er seine Schlafmedikation eingenommen habe. Er nehme seine Mahlzeiten

regelmässig zu sich, koche und wasche selber ab. Er gehe nach draussen, gehe

einkaufen ins Dorf, mache tagsüber das weitere Anstehende im Haushalt, schaue

Fernsehen, Internet, lese die Zeitung. Zwei bis dreimal in der Woche treffe er

Leute in einem Restaurant. Er gehe regelmässig in die Heilsarmee, übernehme

kleine Ehrentätigkeiten. Er habe einen regelmässigen Kontakt zu einer Schwester

und zu zwei Halbgeschwistern, sie sähen sich bei Festlichkeiten, manchmal

telefonierten sie miteinander. Motorradfahren sei sein Hobby, er sei früher

gerne mit Kollegen unterwegs gewesen, auch im Ausland, er werde es gerne im

nächsten Sommer wieder versuchen.

Somit ist

gestützt auf dieses beweiswertige psychiatrische Teilgutachten davon

auszugehen, dass im Gutachtenszeitpunkt keine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit vorlag, womit auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden

kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ist seit der gutachterlichen Beurteilung keine psychische

Verschlechterung erstellt. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang

auf die Stellungnahme der J.___ vom 17. April 2018 (IV-Nr. 125, S. 2) hin, wo

festgehalten wurde, die Stimmungslage des Beschwerdeführers habe sich in den

letzten Monaten erneut verschlechtert. Dies wird in der Stellungnahme der J.___

aber nicht weiter begründet und belegt. Es wird lediglich auf ein Mini ICF-APP

von 2016 verwiesen. Damit ist eine relevante psychische Verschlechterung seit

der Erstellung des Gutachtens vom 20. März 2018 nicht nachgewiesen. In

diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht der J.___ auch im Lichte dessen wenig Beweiswert

zuzumessen ist.

7.4.2 Nicht

nachvollziehbar ist dagegen die im psychiatrischen Teilgutachten vorgenommene

Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführer

gemäss den Vorakten aufgrund einer depressiven Störung sowohl angestammt als

auch in einer adaptierten Tätigkeit von April 2015 bis November 2016 zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen sei, das depressive Syndrom sei seitdem remittiert und

es bestehe seit Dezember 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl angestammt als

auch adaptiert. Der psychiatrische Gutachter stützte sich hierbei auf die

Berichte der behandelnden Ärzte der J.___: In den Berichten der J.___, Dr. med.

M.___, vom 24. März 2015 und 11. Januar 2016 werde eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), diagnostiziert

und entsprechend begründet. Es werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab

dem 1. September 2015 und zwar bis zum Austritt aus der Tagesklinik am 11.

Januar 2016 attestiert: «Herr A.___ tritt stabilisiert und frei von suizidalen

Absichten aus der Tagesklinik aus.» Im Bericht der J.___ vom 2. August

2016, Dr. med. N.___, werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Zeit

vom 19. Februar - 11. März 2016 attestiert und zwar wegen geltend gemachten

Beschwerden wie schwere Stimmungsschwankungen, schwere Antriebslosigkeit und

Schlafstörungen, ausserdem Suizidgedanken, aufgetreten nach dem negativen

Vorbescheid der IV-Stelle vom 19. Februar 2016. In einem weiteren Bericht vom

9. November 2016 durch Dr. med. N.___ werde nebst rezidivierender depressiver

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) eine unterwürfige,

selbstunsichere Persönlichkeit diagnostiziert. Es werde eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % ab dem 14. April 2015 bis zum Datum des Berichtes (9. November 2016)

attestiert. Dieser Verlauf der Arbeitsfähigkeit kann jedoch nicht übernommen

werden. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mindestens

während der Behandlung in der Tagesklinik vom 12. Oktober 2015 bis 11. Januar

2016 und wohl noch eine gewisse Zeit vorher und nachher vollständig

arbeitsunfähig war. Davon ging auch der RAD-Arzt, Dr. med. K.___, in seiner Stellungnahme

17. Mai 2016 (IV-Nr. 81) in nachvollziehbarer Weise aus: Der Versicherte

sei ab Oktober 2015 in Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik gewesen.

Gemäss Austrittsbericht vom 11. Januar 2016 sei per 15. Januar 2016 der

Austritt erfolgt. Der Beschwerdeführer sei stabilisiert und frei von suizidalen

Absichten aus der Tagesklinik ausgetreten. Mit Attest vom 15. Januar 2016

(IV-Nr. 69) habe die J.___ eine Arbeitsfähigkeit von 4 ½ Wochen

attestiert. Somit sei gemäss Dr. med. K.___ von einer Arbeitsunfähigkeit vom

12. Oktober 2015 bis 1. März 2016 auszugehen. Eine darüber hinausgehende

psychiatrische vollständige Einschränkung ist dagegen aufgrund der Akten nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, auch wenn die behandelnden Ärzte

der J.___ in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2018 nach wie vor eine seit 14.

April 2015 ununterbrochen andauernde volle Arbeitsunfähigkeit attestierten. Wie

vorgehend ausgeführt, kann diesem Bericht nur wenig Beweiswert beigemessen

werden. Zwar ist es denkbar, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus

psychischen Gründen bereits vor dem 1. September 2015 bestanden hat. Dies kann

aber schlussendlich offengelassen werden. So hat das Wartejahr aufgrund der

bestehenden orthopädischen Einschränkungen zwar bereits am 12. Juni 2009

zu laufen begonnen (vgl. Gutachten der D.___), aber ein Rentenbezug könnte aufgrund

der im August 2015 erfolgten Anmeldung ohnehin erst per 1. Februar 2016

erfolgen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in psychiatrischer

Hinsicht lediglich vom 1. September 2015 bis 28. Februar 2016 von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Danach ist eine

Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht mehr mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

7.5 In

Berücksichtigung der vorgehenden Ausführungen resultiert somit aus

polydisziplinärer Sicht vom 1. September 2015 bis 28. Februar 2016 eine volle

Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten. Ab 1. März 2016 besteht sodann in

einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %

sowie hierbei eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Dies

ergibt gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % bzw. Arbeitsfähigkeit von

55 % (70 % Arbeitsfähigkeit, hiervon 80 %). Dagegen ist der in der

angefochtenen Verfügung vom 7. August 2019 angenommene zeitliche Verlauf der

Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. April 2015 - 31.

Mai 2016; 45%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2016) nur bedingt

nachvollziehbar. Zwar ergibt sich der Beginn der Arbeitsunfähigkeit per

14. April 2015 aus den Arztberichten der J.___ und ist grundsätzlich

vertretbar (vgl. E. II. 7.4.2. hiervor). Jedoch entbehrt der Zeitpunkt der

Verbesserung per 1. Juni 2016 einer nachvollziehbaren Grundlage. Die

Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei offenbar auf die Stellungnahme der

RAD-Ärztin, Dr. med. F.___, vom 26. Juni 2018, die dort den genannten

Verlauf der Arbeitsfähigkeit ohne Begründung aufführt. Die RAD-Ärztin stützt

sich ihrerseits wohl auf die orthopädische Beurteilung im D.___-Gutachten. Die

orthopädische Gutachterin verweist dort auf eine RAD-Stellungnahme vom 7. Dezember

2016 (recte: 12. Dezember 2016; vgl. S. 49 f. des Gutachtens, Ziff. 6.10),

welche die Arbeitsfähigkeit von 70 % ab Juni 2016 attestiere. Hierbei handelt

es sich aber offensichtlich um ein Versehen der Gutachterin. So wird in der RAD-Stellungnahme

ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als LKW-Fahrer

bestehe seit Juni 2009, was auch nachvollziehbar erscheint, da sich der

Beschwerdeführer seine Quadrizeps-Verletzung am 12. Juni 2009 zuzog. Es bleibt

demnach beim vorgenannten Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepasster

Tätigkeit: 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2015 bis 28. Februar

2016 sowie ab 1. März 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 55 %.

7.6 An

diesem Resultat vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers nichts zu ändern,

wonach der Arbeitsversuch in der G.___ gezeigt habe, dass er seine Restarbeitsfähigkeit

nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt verwerten könne. So geht aus dem

beweiswertigen Gutachten der D.___ schlüssig hervor, dass der Beschwerdeführer

in psychischer Hinsicht nicht mehr eingeschränkt ist und ihm bei Beachtung des

Zumutbarkeitsprofils eine Tätigkeit im Rahmen eines 70%-Pensums möglich ist,

wobei hierbei, wie vorgehend ausgeführt, zusätzlich eine 20%ige

Leistungseinschränkung zu berücksichtigen ist. Dass dieses Pensum im ersten

Arbeitsmarkt umsetzbar ist, geht aus dem Gutachten unzweifelhaft hervor und es

sind auch keine Gründe ersichtlich, die dem entgegenstehen würden. Es ist zudem

gerichtsnotorisch, dass Gutachter in der Regel nicht speziell betonen, die von

ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit sei im ersten Arbeitsmarkt umsetzbar. Dies

würde vielmehr dann erwähnt werden, wenn die Arbeitsfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt eben nicht mehr umsetzbar wäre. Sodann rügt der Beschwerdeführer,

die Gutachter hätten sich nicht mit den Resultaten des Arbeitsversuchs

auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist anzufügen, dass gestützt auf einen

Arbeitsversuch keine endgültigen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden

können. Letztlich ist es Sache der medizinischen Gutachter, die

Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch zu bestimmen, zumal das Resultat eines

Arbeitsversuchs auch durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst werden kann.

Da die Beurteilung der Gutachter schlüssig und beweiswertig ist, vermöchte auch

ein allfälliger Abbruch eines Arbeitsversuchs daran nichts zu ändern. Somit ist

zusammenfassend am vorgenannten Resultat – 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1.

September 2015 bis 28. Februar 2016 sowie ab 1. März 2016 eine Arbeitsfähigkeit

von 55 % – festzuhalten.

8.

8.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens

ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Da die Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers 2009 während seiner Anstellung bei der Firma I.___

eingetreten ist, hat die IV-Stelle grundsätzlich zu Recht auf den dort zuletzt

erzielten Lohn (CHF 49'806.35) abgestellt und diesen auf die Teuerung bis 2016

aufgerechnet, woraus sich ein Valideneinkommen von CHF 52'129.00 ergibt

(vgl. IV-Verfügung vom 7. August 2019). Wie

der Beschwerdeführer aber zu Recht geltend macht, liegt das Valideneinkommen

tiefer, als der für das Invalideneinkommen eingesetzte Tabellenlohn (vgl. E.

II. 8.2 hiernach). In solchen Fällen ist eine analoge Anwendung der

Rechtsprechung zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen in Betracht zu

ziehen. Nach der

Rechtsprechung sind invaliditätsfremde Gesichtspunkte (z.B. geringe

Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse,

beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) im Rahmen des

Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG entweder gar nicht oder dann aber bei

beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.4

S. 225 mit Hinweisen). Wird in einem solchen Fall beim Invalideneinkommen

die der verbliebenen Leistungsfähigkeit entsprechende übliche Entlöhnung

herangezogen, so darf das Valideneinkommen nicht nach dem vor Eintritt der

Invalidität effektiv erzielten Lohn ermittelt werden, wenn dieser in

erheblichem Ausmass (SVR 2008 IV Nr. 2 S. 5 E. 5.4 [I 697/05]; Urteil

9C_404/2007 vom 11. April 2008, E. 2.3) von einkommensmindernden Faktoren

beeinflusst war (SVR 2007 IV Nr. 1 S. 4 E. 5.5 [I 750/04]). Wenn allerdings

aufgrund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die Versicherte hätte

sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd aus freien

Stücken mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt, so ist darauf

abzustellen (Urteil 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008, E. 4.1; BGE 125 V 146 E. 5c / bb

S. 157). In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die treffenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verwiesen

werden: So habe der

Beschwerdeführer gegenüber der IV im ersten Eingliederungsgespräch angegeben,

einer Tätigkeit nachgehen zu wollen, bei der er mindestens CHF 3’000.00 netto

verdiene. Dieses Einkommen benötige er zum Leben. Der Nettolohn aus der

Temporäranstellung bei der Firma H.___ (über die I.___) habe sich in diesem

Rahmen bewegt. Es gebe keinerlei Hinweis darauf, dass er sich während seiner

Temporäranstellung um eine Festanstellung bzw. um eine besser bezahlte

Anstellung bemüht hätte. Im Gegenteil gehe aus den Akten hervor, dass er ein

sehr gutes Arbeitsverhältnis gepflegt und den Geschäftsführer der Firma H.___

seit Kindesalter gekannt habe. Das deute darauf hin, dass er mit seiner

Anstellung zufrieden gewesen sei. Zwar verfüge er über keine abgeschlossene

Berufsausbildung. Er habe jedoch seit 1983 in diversen Branchen als Chauffeur gearbeitet

(Fahrausweise A, B, C, D) und habe vor dem 1. Unfallereignis im Jahr 2009 über

25 Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt. Es sei nicht ersichtlich,

inwiefern er aus seiner Situation heraus zur Annahme einer Arbeit mit

unterdurchschnittlichem Lohn gezwungen gewesen wäre. Die typischen

Migrationsprobleme fehlten. Er sei Schweizer, hier aufgewachsen, zur Schule

gegangen und die hiesige Sprache sei seine Muttersprache. Es bestünden

insgesamt genügend Anhaltspunkte dafür, dass er sich aus freien Stücken mit

einem bescheideneren Einkommensniveau begnügt habe. Ergänzend ist anzufügen,

dass es entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund der Akten

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er aufgrund

seines langjährigen Diabetes mellitus in seiner Erwerbsfähigkeit bzw.

Stellensuche eingeschränkt gewesen wäre und sich deshalb mit einem geringeren

Einkommen hat begnügen müssen. Zwar wird im D.___-Gutachten darauf hingewiesen,

die Polyneuropathie bestehe wahrscheinlich schon seit Jahren, zumal anamnestisch

die Sensibilitätsstörungen beider Beine bereits mindestens zehn bis fünfzehn

Jahren bestünden. Jedoch war es dem Beschwerdeführer bis zu seinem Unfall vom

12. Juni 2009 möglich, als Lastwagenfahrer tätig zu sein, weshalb bereits

vorher bestehende relevante Einschränkungen aufgrund des Diabetes nicht

überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Demnach ist es zusammenfassend nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von CHF 52'129.00

gestützt auf das bei der letzten Arbeitgeberin erzielte Einkommen festgelegt

hat.

8.2

8.2.1 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Bislang hat der Beschwerdeführer keine ihm zumutbare Tätigkeit

aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht auf einen Tabellenlohn

abgestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer auch

nicht bestritten ist der herangezogene Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level,

Männer 2016, Total, Kompetenzniveau 1. Nach Aufrechnung der wochenüblichen

Arbeitszeit von 41.7 und Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 55 % ergibt

sich daraus – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl.

8.2.2 nachfolgend) – ein Invalideneinkommen von CHF 36'741.90.

8.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter

Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines

oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der

Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Die Bestimmung der Höhe eines leidensbedingten Abzugs

stellt zwar weitgehend eine Ermessensfrage dar. Allerdings darf das Gericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen, welche

seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 447/06 vom 5. September 2006 E.

3.2. und 3.2.1 m.w.H.).

Für einen

Abzug aufgrund der Merkmale Alter und Dienstjahre, besteht kein Raum. Auch

hinsichtlich der Nationalität besteht kein Raum, da der Beschwerdeführer über

das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Dagegen ist aufgrund dessen, dass der

Beschwerdeführer seine 55%ige Arbeitsfähigkeit nur noch in einem 70%-Pensum

ausüben kann, ein Abzug aufgrund Teilzeitarbeit vorzunehmen. So verdienten

Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2016 gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik

T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und

Geschlecht) in einem Pensum von 50 - 74 % durchschnittlich CHF 5'875.00 und

damit 4 % weniger als Männer in einem Vollpensum (CHF 6'121.00). Zudem ist das

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers, wie aus dem D.___-Gutachten ersichtlich,

erheblich eingeschränkt: Eine adaptierte Tätigkeit beinhalte ein sechsstündiges

Pensum an fünf Tagen pro Woche. Das Heben und Tragen von Lasten sei auf 10 bis

15 kg begrenzt. Die Einnahme von Zwangshaltungen sei nicht möglich. Das

regelhafte Treppen-, Leiter- oder Gerüstebesteigen oder das Gehen auf unebenem

Gelände sei nicht möglich. Es sollte sich um eine leichte Tätigkeit in

wechselbelastender Position handeln. Der Versicherte sollte nicht auf seinen

Gleichgewichtssinn angewiesen sein. Optimalerweise würde sich eine sitzende

Tätigkeit anbieten. Er sollte keine grösseren Strecken zu Fuss unterwegs sein,

damit weitere Stürze vermieden würden. Im Lichte dieser beiden Abzugsgründe

erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % zu tief. Vielmehr

scheint ein gesamthafter Abzug von 15 % angemessen.

8.3 Somit ergibt sich aus dem

Valideneinkommen von CHF 52'129.00 und dem Invalideneinkommen (nach Vornahme

des leidensbedingten Abzuges von 15 %) von CHF 31'230.60 ein

Invaliditätsgrad von 40 %.

Damit hat der Beschwerdeführer aufgrund

einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2015 - 28. Februar 2016

Anspruch auf eine befristete ganze Rente ab 1. Februar 2016 (vgl. Art. 29

Abs. 1 IVG). Da bereits per 1. März 2016 wiederum von einer Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, ist die ganze Rente unter Beachtung der

Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bis Ende Mai 2016 zu befristen.

Hiernach hat der Beschwerdeführer gestützt auf den vorgenannten

Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine Viertelrente. Demnach

ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 7. August 2019 aufzuheben.

Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Urteil zwar

die in der angefochtenen Verfügung für die Dauer vom 1. Februar 2016 bis

31. August 2016 zugesprochene ganze Rente von sieben auf vier Monate

gekürzt wird (1. Februar 2016 bis 31. Mai 2016). Jedoch wird ihm ab 1. Juni

2016 eine Viertelrente zugesprochen, womit im Vergleich zur angefochtenen

Verfügung gesamthaft keine Schlechterstellung resultiert, weshalb auf die

vorgängige Ankündigung einer reformatio in peius verzichtet werden konnte.

9. Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch

die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG). In Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF

2'541.40 (9.5 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von

174.70 und MwSt) festzusetzen. Der

Unterschied zu der eingereichten Kostennote ergibt sich einerseits daraus, dass

verschiedene der geltend gemachten Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Kurzbrief

an Klient am 7. November 2019, Einreichung der Kostennote am 21. Januar 2020),

der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt

wird. Andererseits wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen

praxisgemäss nur eine halbe Stunde vergütet.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7.

August 2019 aufgehoben und dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2016 bis 31. Mai

2016 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2016 eine Viertelsrente zugesprochen wird.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'541.40 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch