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Entscheid

VSBES.2019.222

Unfallversicherung

15. Oktober 2020Deutsch50 min

Oktober 2016 bei einer Heckauffahrkollision eine HWS-Distorsion. In diesem Zusammenhang

Source so.ch

H.___

Urteil vom 15. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy

Wyssmann

Beschwerdeführer

Allianz

Suisse Schadenservice Center,

Postfach, 8010 Zürich,

Beigeladene

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 20. August 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1953, erlitt am 15.

Oktober 2016 bei einer Heckauffahrkollision eine HWS-Distorsion. In diesem Zusammenhang

klagte er unter anderem über einen Tinnitus, über ein persistierendes

cervicocephales Syndrom, über Schulterschmerzen links, chronische

Schwindelbeschwerden und Lumbalbeschwerden. Mit Verfügung vom 28. November 2017

wurde ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und

dem Unfall vom 15. Oktober 2016 verneint und der Fall in Einstellung der

Versicherungsleistungen folgenlos abgeschlossen. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft (vgl. Suva-Nr. II [Akten der Suva] 129).

Erwägungen

2.

Am 10. November 2017 erlitt der

Beschwerdeführer erneut eine Heckauffahrkollision (Suva-Nr. II 9). Im B.___

wurde am 10. November 2017 die Diagnose HWS-Distorsion Grad II erhoben. Der

Versicherte sei wach gewesen, allseits orientiert. Der GCS habe 15 betragen. Es

habe sich eine Druckdolenz mit tastbarem Muskelhartspann über der HWS bis

nuchal gezeigt. Stauchungs- oder Zugschmerzen seien keine gegeben gewesen. Die

Sensibilität in der linken Körperhälfte sei (anamnestisch vorbekannt) reduziert

gewesen. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische

Unterlagen ein, veranlasste eine biomechanische Kurzbeurteilung (Suva-Nr. II

48) sowie eine technische Unfallanalyse (Suva-Nr. II 109) und liess den

Kreisarzt, med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie), mehrfach zum

medizinischen Sachverhalt Stellung nehmen (Suva-Nr. II 80, 82 und 124).

Schliesslich verneinte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere

Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 und schloss den

Unfall vom 10. November 2017 mit der Einstellung der Versicherungsleistungen

per 31. Oktober 2018 ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. II 94) wies

die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. August 2019 (A.S. [Akten-Seite]

1.

ff.) ab.

3.

Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 17. September 2019 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1.

Der Einspracheentscheid der Suva Aarau

vom 20. August 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

a) Zur Beurteilung der Unfallfolgen und

der Kausalitätsfrage sei von Amtes wegen ein gerichtliches, interdisziplinäres Gutachten

inkl. biomechanische Beurteilung erstellen zu lassen.

b)

Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines polydisziplinären

Gutachtens, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei dem Beschwerdeführer während der

Abklärungszeit erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder,

Heilungskosten etc.) nach Massgabe der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 100

% zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten seien.

c) Subventualiter:

Es seien dem Beschwerdeführer und Versicherten ab wann rechtens die

gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit

von mindestens 10 % und einem unfallbedingten Integritätsschaden von mindestens

5.

% zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

3.

Die SUVA sei gerichtlich zu

verpflichten, die Vereinbarung betreffend Vorleistungs- und

Rückerstattungspflicht gestützt auf das Vorleistungsabkommen zu unterzeichnen

und dem unterzeichneten Rechtsanwalt zurückzusenden, damit dieser die

Vereinbarung der Allianz Suisse zur Gegenzeichnung weiterleiten könne.

4.

Die Allianz Suisse als zuständige

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sei in das vorliegende Beschwerdeverfahren

beizuladen.

5.

Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung

mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

6.

Vor Eröffnung des materiellen Entscheids

sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer

detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.

7.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.

Mit Verfügung vom 18. September

2019.

der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (A.S. 26) wird die Allianz

Suisse im laufenden Verfahren beigeladen.

5.

Mit Beschwerdeantwort vom 16.

Oktober 2019 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

6.

Mit Stellungnahme vom 5.

November 2019 (A.S. 44 f.) beantragt die beigeladene Allianz Suisse, ihre

Beiladung sei aufzuheben.

7.

Mit Replik vom 20. November

2019.

(A.S. 49 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen:

1.

Die kreisärztlichen (Memo-)

Beurteilungen von med. pract. C.___ vom 21. August 2018 und vom 25. September

2018.

seien von diesem unterzeichnen zu lassen und Kopien der unterzeichneten

Beurteilungen seien dem unterzeichneten Rechtsanwalt gestützt auf das

Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers zuzustellen.

2.

Med. pract. C.___ sei vor den Schranken

des Gerichts als sachverständiger Zeuge gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO

i.v.m. Art. 175 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema:

Echtheit, Widersprüchlichkeit und Vollständigkeit der (Memo-) Beurteilungen vom

21.

August 2018 und vom 25. September 2018).

3.

Die Beiladung der Allianz Suisse (KIGV)

sei beizubehalten.

8.

Mit Verfügung vom 22. Januar

2020.

(A.S. 59 f.) entscheidet die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts, an

der Beiladung der Allianz Suisse werde festgehalten. Zudem werde der Antrag des

Beschwerdeführers, die kreisärztlichen Beurteilungen von med. pract. C.___ vom

21.

August 2018 und 25. September 2018 seien von diesem unterzeichnen zu lassen

und diesbezügliche Kopien seien dem Vertreter des Beschwerdeführers

zuzustellen, abgewiesen. Zur Begründung des letztgenannten Entscheides wird in

der Verfügung festgehalten: «Bei den betreffenden Berichten von med. pract. C.___

vom 21. August 2018 und 25. September 2018 handelt es sich um sehr kurze

interne Aktenbeurteilungen. Es ist gerichtsnotorisch, dass solche und ähnliche

Aktenbeurteilungen auch in anderen Sozialversicherungszweigen von den

versicherungsinternen Ärzten nicht handschriftlich unterzeichnet werden, zumal

diese üblicherweise elektronisch übermittelt werden, was den heutigen

Bedürfnissen auf einen raschen und unkomplizierten Datenverkehr Rechnung trägt.

Im Gegensatz zu Gutachten, welche den Sachverhalt abschliessend beurteilen

sollen und bei welchem eine handschriftliche oder zumindest elektronisch

verschlüsselte Unterschrift zwingend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018), äussert sich med. pract. C.___ in den

vorgenannten Aktenbeurteilungen lediglich in ein paar Sätzen zu den Fragen der

Beschwerdegegnerin. Welcher Beweiswert diesen Angaben zukommt, wird das Gericht

im Rahmen der Beweiswürdigung klären. Demzufolge ist der Antrag des

Beschwerdeführers abzuweisen.»

9.

Mit Duplik vom 5. Februar 2020

(A.S. 62 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

10.

Mit Triplik vom 19. März 2020

(A.S. 72 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer ebenfalls abschliessend vernehmen

und folgenden Antrag stellen:

Es sei bei der Beschwerdegegnerin

dasjenige PDF auf einem Datenträger gerichtlich zu edieren, welches den

Nachweis der Echtheit der elektronischen Unterschrift des internen SUVA-Arzt

med. pract. C.___ gewährleiste. Nach Edition desselben sei dieses dem

Beschwerdeführer resp. dessen Anwalt zur Stellungnahme zu unterbreiten.

11.

Mit Verfügung vom 25. März 2020

(A.S. 83 f.) weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts den

vorgenannten Antrag des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wird im

Wesentlichen auf die Begründung aus der Verfügung vom 22. Januar 2020

(vgl. E. I. 8. hiervor) verwiesen und ergänzend festgehalten, «dass sich das

vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben des BSV vom 11. März 2020

ausschliesslich auf elektronische Unterschriften von Gutachterstellen bezieht.

Im Lichte des vorgehend Gesagten kann der Beschwerdeführer daraus nichts

Dispositiv

bezüglich der Aktenbeurteilungen von Dr. med. C.___ ableiten. Demnach sind

die betreffenden Anträge abzuweisen.»

12. Mit Verfügung vom 29. April 2020

(A.S. 85 f.) werden im vorliegenden Verfahren die Suva-Akten betreffend den

Auffahrunfall des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2016 (Referenz-Nr. [...])

beigezogen.

13. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 wird

der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Partei- und

Zeugenbefragung abgewiesen.

14. Mit Eingabe des

Beschwerdeführers vom 14. September 2020 wird beantragt, es sei an der

Verhandlung vom 15. Oktober 2020 ein Dolmetscher in serbokroatischer Sprache

beizuziehen. Diesen Antrag weist die Vizepräsidentin mit Verfügung vom 15.

September 2020 mit der Begründung ab, mit Verfügung vom 29. Juli 2020 sei der Antrag

des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung abgewiesen worden,

weshalb praxisgemäss kein Dolmetscher beigezogen werde.

15. Am 15. Oktober 2020 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der Beschwerdeführer und

sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, sowie der Vertreter der

Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Beat Frischkopf.

Rechtsanwalt Wyssmann reicht als

Urkunden 9 - 14 den Bericht von Dr. med. D.___ vom 21. September 2020, den

Bericht von Dr. med. E.___ vom 16. Februar 2017, den Bericht von Dr. med. F.___

vom 4. Juli 2017, das Tonaudiogramm vom 8. Juni 2017, den Beitrag UV Nr. 25 aus

SVR – Rechtsprechung 8-9/2020 sowie die Stellungnahme von med. pract. C.___ vom

27. Juni 2017 zu den Akten.

16. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

2.2 Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103

E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

3.

3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen

Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010

E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

3.2 Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die

Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch

einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die

Beschwerdegegnerin seit dem ersten Unfallereignis vom 15. Oktober 2016 bis am

31. Oktober 2018 Leistungen erbracht. Somit müsse ebenso wie der

leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang auch das Dahinfallen jeder

kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handle, liege aber die entsprechende Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang

gegeben sei – nicht beim Beschwerdeführer, sondern beim Unfallversicherer. Es

genüge also nicht, zu behaupten, dass der leistungsbegründende Kausalzusammenhang

nachträglich weggefallen sei; dies müsse von der Suva vielmehr durch ein

fachärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis fehle jedoch

im vorliegenden Fall. Vielmehr behaupte die Versicherung einfach nur pauschal

und nicht substantiiert, dass eine psychische Störung im Vordergrund stehen

solle, beziehungsweise die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden bereits

früh durch seine psychische Verfassung beeinflusst worden sein sollten. Tatsächlich

fänden sich in den Suva-Akten lediglich zwei nicht unterzeichnete Memos von

med. pract. C.___, welche angeblich am 21. August 2018 und am 25. September

2018 erstellt worden sein sollten. Die Echtheit dieser Dokumente bleibe damit

weiterhin nicht überprüfbar. Es falle zudem auch auf, dass die Fragen

anscheinend nur rudimentär beantwortet worden seien, teilweise nur mit «keine»

oder mit «nein». Eine seriöse und vollständige medizinische Abklärung sehe mit

Sicherheit anders aus. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach «auf

Grund der medizinischen Dokumentation keine Hinweise auf strukturelle

posttraumatische Verletzungen durch den Unfall vom 10. November 2017

gegeben seien» und dass «keine zusätzlichen strukturellen Läsionen ersichtlich

und wie gesehen deshalb die ausgewiesenen Veränderungen klar als degenerativ

und somit unfallfremd bezeichnet» werden sollten, könne die Suva nur aus den

kreisärztlichen Memos selber herleiten, denn andere Abklärungen habe die

Beschwerdegegnerin bis heute nicht vorgenommen und solche fänden sich auch

nicht in den Akten der Suva. Die Suva-Administration mache nunmehr mit Verweis

auf BGE 115 V 133 auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2019

eine im Vordergrund stehende psychische Störung geltend. Tatsächlich befinde

sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. G.___ erst seit Dezember 2016 – also

nachweisbar auf Grund des Unfalles vom 15. Oktober 2016, für dessen Folgen die

Suva ebenfalls aufzukommen habe – in psychiatrischer Behandlung. Med. pract. C.___

sei aber kein Psychiater und er nehme in «seinen» bis heute nicht

unterzeichneten Memos vom 21. August 2018 und vom 25. September 2018 dazu auch

nicht Stellung. Sodann sei festzuhalten, dass dem jeweiligen Verfasser der

Memos vom 21. August 2018 und vom 25. September 2018 die spätere technische

Unfallanalyse der H.___ vom 26. November 2018 (welche von der Suva als

notwendig zu erstellen erachtet worden sei) nicht bekannt gewesen sei, als sich

dieser anscheinend angeschickt habe, die Fragen der Verwaltung rudimentär oder

mit «nein» resp. mit «keine» zu beantworten. Es bestünden also genügend

Zweifel, um den Fall mindestens einer Begutachtung zuzuführen. Die

Beschwerdegegnerin begründe aber nicht, aus welchen Gründen diese Kenntnis des

genauen Unfallherganges und der Unfallmechanik für den Kreisarzt nicht

notwendig gewesen sein solle, wo sie doch selber den Unfallhergang «eindeutig

als leicht» qualifiziere, ohne jedoch diese Qualifizierung näher zu

substantiieren und dies notabene bei einer am Unfalltag diagnostizierten

HWS-Distorsion Grad II. Dieser der Abklärungslage inhärente Widerspruch bleibe

unbereinigt weiterhin bestehen. Woher die Beschwerdegegnerin die Gewissheit

nehme, dass im Sinne von Art. 36 UVG nicht wenigstens ein Teil der

strukturellen Veränderungen (z.B. die Kompromittierung der Nervenwurzel C6) auf

eines der beiden Unfallereignisse 2016/2017 zurückzuführen sei, bleibe

schleierhaft. Eine substantiierte und medizinisch nachvollziehbare Herleitung

dieser Schlussfolgerung fehle in den Akten der Suva komplett. Zudem sei vom

Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargelegt worden, dass ein komplexes

organisches Substrat struktureller Natur im Jahr nach dem Unfall sehr wohl

vorhanden gewesen sei. So bestünden gemäss Beurteilung von Dr. med. I.___,

Spezialarzt für Radiologie FMH, von der J.___ vom 12. April 2018 beim

Beschwerdeführer eine demenzielle Entwicklung, eine multisegmentale

degenerative Veränderung mit hauptsächlich grosser zentraler Diskushernie auf

Höhe HWK5/6 sowie eine breitbasig-bilateral ausladende bis intraforaminal

reichende Diskushernie HWK6/7. Es bestehe sodann eine Kompromittierung der nach

links abgehenden Nervenwurzel C6 foraminal auf Höhe HWK5/6 und der nach rechts

abgehenden Nervenwurzel auf Höhe HWK6/7 sowie eine deutliche Spinalkanalstenose

auf Höhe HWK5/6 und HWK6/7. Zudem habe Dr. med. K.___ am 5. September 2019

bestätigt, dass die beiden Unfallereignisse vom 15. Oktober 2016 und vom

10. November 2017 die vorbestehenden HWS und LWS-Beschwerden deutlich

verstärkt hätten, so dass aktuell sogar die Indikation für eine HWS-Operation

gegeben sei. Der Experte müsse die Röntgenbilder selber vergleichen und dürfe

sich nicht nur mit radiologischen Berichten begnügen. Med. pract. C.___ habe

die Röntgenbilderserie des Versicherten vor 2016, 2016 und 2017 nie verglichen,

indem er bspw. den Versicherten zu einem kreisärztlichen Untersuchungstermin

aufgeboten und diesen aufgefordert hätte, die Röntgenbilder mitzunehmen. Solche

Bilder befänden sich auch nicht in den Akten der Suva. Sodann gehe aus den

Akten hervor, dass etwa der Dafalgan-Konsum des Beschwerdeführers nach dem

zweiten Unfallereignis vom 10. November 2017 eindeutig gestiegen sei, aber

selbst die Suva nicht angeben könne, ob dieser gestiegene Konsum einen

somatischen oder einen eigenständigen psychischen Hintergrund habe, was aber im

vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung sei, weil die Beschwerdegegnerin

eine im Vordergrund stehende psychische Störung im Sinne von BGE 115 V 133

geltend mache und dieser nach BGE 134 V 126, E. 9.5, bekanntlich ein

eigenständiger Charakter zukommen müsse; eine Frage, welche bis heute nicht

beantwortet worden sei. Zudem seien auch bei der Adäquanzbeurteilung die beiden

Unfallereignisse vom 15. Oktober 2016 und vom 10. November 2017 nicht jedes für

sich isoliert zu betrachten, sondern die gegenseitige Beeinflussung sei zu

berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Umstand selber zugestanden,

indem sie mit Verfügung vom 28. November 2017 die Leistungen per 30. November

2017 mit Berufung auf die Adäquanz (BGE 117 V 359 und 134 V 109) eingestellt,

dem Versicherten aber gleichzeitig mitgeteilt habe, dass der Fall bezüglich des

neuen Unfalls vom 10. November 2017 weiter bearbeitet und die

Versicherungsleistungen ab dem 1. Dezember 2017 unter der neuen Schaden-Nummer

geprüft würden. Bereits die biomechanische Kurzbeurteilung der H.___ vom 3.

April 2018 habe in diesem Zusammenhang ergeben, dass unter Berücksichtigung des

früheren Unfallereignisses (Schleudertrauma 10/2016) sowie der degenerativen

Veränderungen (u.a. Bandscheibenvorfälle) eine Abweichung vom Normalfall und

eine Verstärkung vorbestehender Beschwerden nachvollziehbar seien. Zur

Ausräumung der Unsicherheiten bedürfe es jedoch einer technischen Unfallanalyse

und einer darauffolgenden eingehenden biomechanischen Beurteilung, so die klare

Lesart der ersten Beurteilung der H.___ im April 2018. Der zweite Schritt nach

der nun erfolgten technischen Unfallanalyse der H.___ vom 26. November 2018

bestehe also in der Erstellung einer biomechanischen Beurteilung, welche

ebenfalls die Unfallfolgen vom 15. Oktober 2016 sowie die degenerativen

Veränderungen (u.a. Bandscheibenvorfälle) berücksichtige. Schliesslich macht

der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 15. Oktober 2020 ergänzend

geltend, gemäss Leiturteil BGE 134 V 109 hätten Unfallversicherungen bei

HWS-Distorsionsverletzungen auch die neuro-othologischen Unfallfolgen

abzuklären. Beim Beschwerdeführer bestehe denn auch ein klinisch ausgewiesener

Schwindel, also eine vestibuläre Gangunsicherheit. Hierbei sei auf den Bericht

von Dr. med. F.___ vom 4. Juli 2017 sowie auf das Tonaudiogramm vom 8. Juni

2017 zu verweisen. Zudem weise Dr. med. D.___ darauf hin, dass diese

Beschwerden besser abgeklärt werden müssten. Er empfehle eine neue Konsultation

bei Dr. med. L.___. Die Schwindelproblematik sei bis heute nicht abgeklärt

worden. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2018 vom 29.

Januar 2020 zu verweisen.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, die vorliegenden Abklärungen zeigten klar, dass für die beklagten

Beschwerden des Versicherten kein unfallbedingtes organisches Substrat

struktureller Natur gegeben sei. Soweit pathologische Befunde an der

Wirbelsäule erhoben worden seien, handle es sich klarerweise um unfallfremde

krankheitsbedingte Zustände, wie sich den Abklärungen entnehmen lasse. Durch

den Unfall vom 10. November 2017 seien keine (zusätzlichen) strukturellen

Läsionen gesetzt worden. Vielmehr seien beim Versicherten, wie auch der

Radiologe Dr. med. I.___ am 12. April 2018 festhalte, multisegmentale

degenerative Veränderungen mit hauptsächlich grosser zentraler Diskushernie auf

Höhe HWK 5/6 sowie eine breitbasige bilaterale ausladende bis intraforaminal

reichende Diskushernie HWK 6/7 und somit krankheitsbedingte Befunde gegeben.

Ein Unfall mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 3.8 - 8.2 km/h,

wie die technische Unfallanalyse ergeben habe, sei bei weitem nicht geeignet,

eine Diskushernie zu bewirken bzw. eine richtunggebende Verschlimmerung zu

zeitigen. Aus den bildgebenden Abklärungen seien denn auch keine (zusätzlichen)

strukturellen Läsionen ersichtlich und wie gesehen würden die ausgewiesenen

Veränderungen klar als degenerativ und somit unfallfremd bezeichnet. Ein Unfall

aber, welcher zu keinen (zusätzlichen) strukturellen Läsionen geführt habe, sei

aufgrund einer medizinischen Erfahrungstatsache nicht geeignet, zu länger

dauernden Beschwerden zu führen. Abgesehen davon würde es auch an einem

adäquaten Kausalzusammenhang ermangeln. Denn es handle sich bei den beklagten

Beschwerden des Versicherten, soweit nicht unfallfremde pathologische Befunde

gegeben seien, allerhöchstens um sogenannte organisch nicht (hinreichend)

nachweisbare Beschwerden. Das seien gesundheitliche Beeinträchtigungen die zwar

als organisch imponierten, weil sie klinisch fassbar seien (klinisch = durch

ärztliche Untersuchung feststellbar), denen aber ein organisches Substrat im

Sinne einer strukturellen Veränderung fehle. Der Versicherte habe beim

Auffahrunfall eine HWS-Distorsion erlitten. Indes ermangle es am Vorliegen

eines typischen Beschwerdebildes in seiner Buntheit. So könnten die von ihm

beklagten Beschwerden nicht als typisch für die hier zur Diskussion stehende

Auffahrkollision vom 10. November 2017 gewertet werden, zumal solche

Beschwerden bereits vor diesem Unfall bestanden hätten, so Kopf- und

Nackenschmerzen, Schwindel, psychische Beschwerden etc. Wie der Bericht des

Psychiaters Dr. med. G.___ vom 24. März 2018 zeige, sei der Versicherte schon

lange in psychiatrischer Behandlung und die vom Versicherten beklagten

Beschwerden seien schon früh durch die psychische Verfassung des Versicherten

namhaft beeinflusst. Angesichts der gegebenen Sachlage beurteile sich die Frage

der Adäquanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend psychische

Beschwerden. Mit Blick darauf könne eine Vorschädigung der HWS bei der Prüfung

der Adäquanz nicht berücksichtigt werden bzw. falle ausser Betracht, zumal der

angesprochene frühere Unfall vom 15. Oktober 2016 rechtskräftig mit Verneinung

eines adäquaten Kausalzusammenhanges der damaligen Beschwerden zu diesem Unfall

folgenlos abgeschlossen worden sei. Mit Blick auf den objektiven

Geschehensablauf sowie die gegebene kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung

müsse der vorliegend zu beurteilende Unfall als leicht taxiert werden. Ein

leichter Unfall sei aber nicht geeignet, organisch nicht hinreichend

nachweisbare Beschwerden dauerhafter Natur zu bewirken. Selbst wenn man aber

von einem mittelschweren Unfall, hier klarerweise an der Grenze zu leicht

ausgehen wollte, ergäben sich keine anderen Gesichtspunkte. Damit sei auch der

adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch beklagten Beschwerden und dem

Unfall vom 10. November 2017 zu verneinen. Schliesslich sei keine weitere

biomechanische Beurteilung angezeigt, zumal die vorliegenden Beurteilungen

genügend Anhaltspunkte liefern würden, welche in der Gesamtschau mit weiteren

Faktoren, so dem objektiven Geschehensablauf etc. die Einstufung des Unfalles

mit Blick auf dessen Schweregrad zuliessen.

5. Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. August 2019 den

Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. November 2017 per 30. Oktober 2018

zu Recht verneint hat. Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von

Belang:

5.1 Im Bericht des B.___ vom 10.

November 2017 (Suva-Nr. II 6) wurden folgende Diagnosen gestellt:

HWS-Distorsion Grad II

·

nach Verkehrsunfall

am 10. November 2017

·

Stn. HWS-Distorsion

10/16

·

anamnestisch

cervicale Diskusprotrusionen, OP geplant

Der Beschwerdeführer stelle sich

selbständig auf der Notfallstation vor. Er berichte, gegen 11.45 Uhr an einem

Fussgängerüberweg angehalten zu haben, als ihm ein anderer PKW ins Heck

gefahren sei. Der Airbag habe nicht ausgelöst, er sei angeschnallt gewesen und

nicht auf dem Lenkrad aufgeschlagen. Nach dem Unfallereignis sei keine

Bewusstlosigkeit eingetreten. Klinisch und radiologisch gebe es keine Hinweise

für eine ossäre Läsion. Es werde eine symptomatische Therapie mit Analgesie und

im Verlauf mit Physiotherapie vorgeschlagen. Es werde vom 10. bis 13. November

2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

5.2 Im Bericht vom 14. November 2017

(Suva-Nr. II 2) führte Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, aus,

der Beschwerdeführer sei am 14. November 2017 wegen einer deutlichen

Verschlechterung von vorbestehenden Beschwerden nach erneutem Verkehrsunfall

vom 10. November 2017 in ihre Sprechstunde gekommen. Er habe bereits am 15.

Oktober 2016 den ersten Unfall mit Schleudertrauma und progredientem Bandscheibenvorfall

C5/6 und C6/7 mit Myelonkompression gehabt. Er klage über starke Kopfschmerzen

und Angstzustände.

5.3 Prof. Dr. M.___, Orthopädische

Chirurgie FMH, stellte in seinem Bericht vom 16. November 2017 (Suva-Nr. II 94,

S. 35) folgende Diagnosen:

Chronisches zervikales und eher etwas

linksseitig abstrahlendes Schmerzsyndrom bei:

-

Spinalkanalstenose C5/6 und

C6/7 durch breitbasige Bandscheibenprotrusion

-

Tieflumbales Schmerzsyndrom

linksbetont mit auch eher

-

linksseitigen Abstrahlungen

bei:

-

Osteochondrose vornehmlich

L4/5 mit ebenfalls breitbasiger Bandscheibenprotrusion

-

St.n. mehreren

Halswirbelsäulentraumata, zuletzt am 25. Oktober 2016

Es sei tatsächlich so, dass die

Veränderung der HWS auf einem vor-MRI von 2013 durchaus in ähnlicher Art und

Weise vorhanden sei, über eine allfällige Progredienz in Hinblick auf das neue

MRI könne man sicherlich diskutieren. Grundsätzlich seien aber auch auf dem

alten MRI bereits Spinalkanalstenosen auf Basis der Bandscheibenprotrusionen zu

sehen. Die Beurteilung solcher Fälle im Hinblick auf die Unfallkausalität sei

immer schwierig und letztendlich eine gutachterliche Frage. Letztendlich werde

man die genannte Fragestellung wohl gutachterlich entscheiden müssen, wobei

eine subjektiv empfundene klinische Verschlechterung des Beschwerdeführers

durch den Unfall ja durchaus nachvollziehbar sei.

5.4 Im Bericht der N.___ vom 1.

Februar 2018 (Suva-Nr. II 34) betreffend das ambulante Assessment vom 30.

Januar 2018 wurden folgende Diagnosen gestellt:

A. Autounfall vom 10. November

2017: Auffahrunfall

A1 HWS-Distorsion QTF II

-

10. November 2017 Rx HWS:

Im Vergleich zur Voraufnahme von 10/2016 keine neuen ossären Läsionen.

Steilstellung der HWS bei erhaltenem Weichteil-Alignement. Ausgeprägte

degenerative Veränderungen

-

Exazerbation des

chronischen zervikokspondylogenen Syndroms bds.

-

Persistierendes

cervicocephales Syndrom

-

Chronische

Schwindelbeschwerden, DD am ehesten im Zusammenhang mit der Zervikozephalgie

B. Autounfall vom 15. Oktober 2016:

Auffahrunfall

B1 HWS-Distorsion QTF I

-

17. Oktober 2016 MRI HWS:

Keine Frakturen. Keine Fehlstellungen. Hochgradige Spinalkanalstenose C5/C6 und

C6/C7, relative Foraminalstenose C3/4 links, deutliche Kompression der Wurzeln

C6 und C7 bds. Protrusion in C3/C4 mit komprimierter Wurzel C4 links. Schwere

degenerative Veränderungen im vorderen atlanto-axialen Gelenk.

-

28. Juli 2017 Rx HWS:

Streckhaltung der unteren Hälfte der HWS. Osteochondrose HWK 6/7. Keine

Olisthesis. Mehrsegmentale gering- bis mässiggradige Spondylarthrosen. Foramen

arcuate als Anlagevariante

B2 Contusio capitis

-

2. Juni 2017 MRI Schädel

(nativ und mit KM), MR-Angiographie: Kein Nachweis von Mikroeinblutungen oder

sonstigen Traumafolgen.

B3 Schulterkontusion links

B4 Exazerbation des lumbospondylogenen

Syndroms links

-

7. Dezember 2016 MRI LWS:

Foraminale Stenose L3/L4 links sowie L4/L5 rechts ohne Spinalkanalstenose

B5 Posttraumatische

peripher-zentrale vestibuläre Funktionsstörung rechts

C. Unfall 12/2012: Sturz

C1 LWS-Kontusion

-

12/2012 MRI LWS:

Bandscheibenvorfall C5/6 und C6/7 mit Einengung des Wirbelkanals

-

Lumbovertebrales Syndrom

D. Hypothyreose

-

Behandlung mit Euthyrox

E. Dyslipidämie

Aktuell sei vorerst noch von einer

weiteren Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Aus rein unfallkausaler,

somatisch-funktioneller Sicht wäre die Prognose grundsätzlich günstig, unter

zusätzlicher Berücksichtigung des Vorzustandes mit erheblichen degenerativen

Veränderungen der HWS müsse die Prognose hinsichtlich einer baldigen

Wiedereingliederung als eher ungünstig bezeichnet werden. De facto sei

zudem zu vermerken, dass der Beschwerdeführer in 4 Monaten das Pensionsalter

erreichen werde. Aufgrund der Kumulation von mehreren Unfällen, der

progredienten degenerativen HWS- und LWS-Veränderungen sowie angesichts der

eventuell bevorstehenden Operation im HWS-Bereich sei die Prognose insgesamt

als ungünstig zu bewerten.

5.5 Dr. med. G.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 24. März 2018 (Suva-Nr.

II 47) betreffend die Konsultation vom 12. Dezember 2017 fest, der

Beschwerdeführer befinde sich bereits seit Dezember 2016 wegen anhaltenden

reaktiven posttraumatischen ängstlich-depressiven Störungen,

HWS-Schmerzbeschwerden und bewegungsabhängigen Schwindelattacken mit

Sturztendenzen (Status nach komplexen typischen HWS-Schleudertrauma vom 15.

Oktober 2016), bei ihm, Dr. med. G.___, in regelmässiger ambulanter

psychiatrischer Behandlung. An der Sitzung vom 12. Dezember 2017 berichte der

Beschwerdeführer von einem zweiten Auffahrunfall in Stadtzentrum [...] (10.

November 2017, selbst unverschuldet) mit einer weiteren eindeutigen

Zustandsverschlechterung. Er habe sich sofort nach dem Unfall auf der

Notfallstation B.___ melden müssen, wegen verstärkten emotionell kaum noch

erträglichen HWS-Nacken-Schmerzen, Angstzuständen und verstärktem stark

störendem Tinnitus beidseits. Er habe nach diesem zweiten Auffahrunfall über

eine klare alltägliche Schmerzverstärkung im Nacken-HWS-Bereich, verstärkten

Angstzuständen mit Schwindelattacken und enorm störendem Tinnitus beidseits

berichtet. Er müsse gegenwärtig auf jede Kopfbewegung achten. Bei jedem

Kopf-Körpervorbeugen verspüre er einen enormen Augendruck, Schwindelzunahme mit

Sturztendenzen und müsse sofort absitzen. Er habe ebenfalls über verstärkte

Schulterschmerzen beidseits und Schmerzen am linken Arm berichtet. Er fühle

sich auch nach diesem zweiten Autounfall körperlich allgemein stark

beeinträchtigt, psychisch geschwächt und verängstigt. Der Dafalgan-Konsum sei seit

dem zweiten Autounfall eindeutig gestiegen, er benötige vermehrt

Physiotherapien und verstärkte psychologische Unterstützung.

5.6 In der biomechanischen

Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für H.___, […], vom 3. April 2018 (Suva-Nr.

II 48) wurde ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Informationen könne

geschlossen werden, dass das Auto des Beschwerdeführers durch die Heckkollision

eine Geschwindigkeitsänderung in Vorwärtsrichtung erfahren habe, welche unterhalb

eines Bereiches von 10 - 15 km/h gelegen habe. Der nicht auf den Aufprall

gefasste Beschwerdeführer habe sich infolge der Kollision relativ zum Fahrzeug

in Richtung der Fahrzeuglängsachse nach hinten bewegt. Gemäss eigenen Angaben

habe er einen Anprall des Kopfes an der korrekt eingestellten Kopfstütze

erlitten. Der Bereich für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung

(delta-v), innerhalb welchem nach Heckkollisionen der kritische Wert für nicht

unerhebliche HWS-Beschwerden anzunehmen sei, liege für das angestossene

Fahrzeug im Normalfall zwischen 10 und 15 km/h. Als möglicherweise

biomechanisch relevante Besonderheit könnten die vorbestehenden Beschwerden

(Nacken-, Kopf-, Schulter-, Arm-, Rücken- und Beinbeschwerden sowie Tinnitus

und Schwindel), zum Teil seit einem früheren Unfall (Heckkollision mit

HWS-Distorsion 10/2016) bestehend, gewertet werden. Gemäss den vorliegenden

Unterlagen hätten sich beim Versicherten im Rahmen der radiologischen

Untersuchungen zudem degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (gemäss MRI HWS

vom 17. Oktober 2016), eine relative Foraminalstenose und Protrusion C3/4 mit

Kompression Wurzel C4 links, Bandscheibenvorfälle und eine hochgradige

Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7 mit deutlicher Kompression der Wurzeln C6 und

C7 sowie ein Myelon bei C5/6 (keine Myelopathiezeichen, aktuell stationärer

Befund im Vergleich zur Bildgebung 2016) gezeigt. Degenerative Veränderungen

der Wirbelsäule seien ein häufiger Befund im Rahmen von CT-respektive

MR-Untersuchungen. Diese Veränderungen könnten sowohl bei asymptomatischen als

auch symptomatischen Personen festgestellt werden. Dies bedeute, dass das

Vorliegen solcher Auffälligkeiten nicht per se Krankheitswert habe. Aus

biomechanischer Sicht ergebe sich hier aufgrund der technischen Bewertung und

der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis beim

Beschwerdeführer festgestellten, von der Halswirbelsäule ausgehenden

Beschwerden und Befunde isoliert durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall

nicht erklärbar seien. Unter Berücksichtigung des früheren Unfallereignisses

(Schleudertrauma 10/2016, Abweichung vom Normalfall) sowie der degenerativen

Veränderungen (u.a. Bandscheibenvorfälle, Abweichung vom Normalfall nicht

ausgeschlossen) sei eine Verstärkung vorbestehender Beschwerden jedoch

nachvollziehbar. Bei den aufgeführten Lendenwirbelsäulen-Beschwerden sei zudem

darauf hingewiesen, dass für die LWS deutlich höhere – aber nicht genau

quantifizierte – Werte gelten würden, da die Lendenwirbelsäule wesentlich

besser durch die Sitzlehne abgestützt werde, als dies für die HWS in der Regel

möglich sei. Wenn bei einer Heckkollision wie der hier zu diskutierenden LWS-Beschwerden

vorlägen, so sei dies aus biomechanischer Sicht bezogen auf den Normalfall nicht

nachvollziehbar. Die Durchführung einer technischen Unfallanalyse und einer

darauffolgenden eingehenderen biomechanischen Beurteilung würde erlauben, die

oben erwähnten Unsicherheiten auszuräumen.

5.7 Im Bericht der J.___ betreffend

MRT des Neurocraniums sowie MRT HWS vom 12. April 2018 (Suva-Nr. II 52) wurde

zur Beurteilung festgehalten: Multisegmentale degenerative Veränderung mit

hauptsächlich grosse zentrale Diskushernie auf Höhe HWK5/6 sowie breitbasigen

bilateral ausladende bis intratoraminal reichende Diskushernie HWK6/7. Es

bestehe eine Kompromittierung der nach links abgehenden Nervenwurzel C6

foraminal auf Höhe HWK5/6 und der nach rechts abgehenden Nervenwurzel C7

foraminal auf Höhe HWK6/7. Deutliche Spinalkanalstenose auf Höhe HWK5/6 und

HWK6/7. Normales Schädel-MRT.

5.8 In seinem Bericht vom 29. Mai

2018 (Suva-Nr. II 62) stellte Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie FMH,

folgende Diagnosen:

-

Status nach rezidivierenden

Autounfällen, der vorletzte am 15. Oktober 2016, der letzte am 10. November

2017 mit anamnestisch Commotio cerebri, sowie prolongierten Kopfschmerzen,

Tinnitus und Schwindel

-

Hochgradige

Spinalkanalstenose cervical im C5/C6- bzw. C6/C7-Bereich, relative

Foraminalstenose C3/C4 links sowie deutliche Kompression der Wurzeln 06 und C7

bds.

-

Foraminale Stenose L3/L4

links sowie L4/L5 rechts ohne Spinalkanalstenose, bei normalem SSEP-Tibialis

-

Essentieller Tremor

-

Leichtes

Karpaltunnelsyndrom rechts

Ad Commotio cerebri sowie prolongierten

postcommotionellen Kopfschmerzen, Tinnitus und Schwindel: Bei normalem

Neurostatus sowie ebenfalls normalem EEG, AEHP und SSEP-Medianus gebe es keine

Anhaltspunkte für eine strukturelle Läsion des ZNS. Als Taxichauffeur sei der

Beschwerdeführer aktuell 100 % arbeitsunfähig. Ad cervicale und lumbale

Problematik: Klinisch keine Zeichen einer etablierten Wurzelkompression (weder

cervical noch lumbal). Dazu sehr gut passend seien die normalen SSEP medianus.

Im MRI der HWS hochgradige Spinalkanalstenose 05/06 und C6/C7 sowie

Wurzelkompressionen auf mehreren Etagen, noch ohne Myelopathie. Notabene, weder

klinisch, noch elektroneurophysiologisch Anhalt für eine etablierte Pathologie

weder im HWS-Bereich noch im LWS-Bereich. Ad Karpaltunnelsyndrom rechts:

Elektroneurophysiologische Charakterisierung: Leichte, primär demyelinisierende

Einklemmungsneuropathie des rechten N. medianus im Karpaltunnelbereich. (Rein

elektroneurophysiologische Diagnose, ohne klinisches Korrelat.) Ad essentieller

Tremor: Der Tremor stelle für den Beschwerdeführer kein Problem dar. Zurzeit

keine Therapie. Bei zunehmenden Beschwerden niedrig dosierte Betablocker.

5.9 In seiner Stellungnahme vom 21.

August 2018 (Suva-Nr. II 80) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie,

Suva Versicherungsmedizin, aus, aus unfallchirurgischer Sicht sei ab sofort

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Es lägen keine strukturell

objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 10. November 2017 vor.

5.10 In seiner Stellungnahme vom 25.

September 2018 (Suva-Nr. II 82) führte Dr. med. C.___, Facharzt für

Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob

bezüglich der Beschwerden an der HWS wieder ein Status quo sine / ante erreicht

worden sei, aus, aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation, bei

fehlenden Hinweisen auf eine strukturelle posttraumatische Verletzung durch das

Unfallereignis vom 10. November 2017, sei anzunehmen, dass die Distorsionsfolgen

innerhalb 2 - 3 Monaten vollständig abheilten und die aktuellen Beschwerden

einem anderen degenerativen Prozess zuzuordnen seien.

5.11 Im Bericht der H.___, [...],

betreffend die technische Unfallanalyse vom 26. November 2018 (Suva-Nr. II

109) wurde festgehalten, der VW T5 sei mit einer Geschwindigkeit von rund 4.5 -

10 km/h, mit einem leichten Versatz nach rechts, einer Überdeckung von rund 50

bis 60 % und in einer leichten Drehung im Uhrzeigersinn auf das Heck des

Renault des Beschwerdeführers geprallt. Der Renault habe durch den Heckanstoss

eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung in Vorwärtsrichtung von rund

3.8 - 8.2 km/h (bezogen auf den Fahrzeugschwerpunkt) erfahren. Unter Beachtung

der Anstosskonstellation und der Stosscharakteristik könne die Stossdauer für

den Heckanprall in einem realistischen Bereich von rund 0.1 - 0.14 Sekunden

angenommen werden. Hieraus errechne sich eine mittlere Beschleunigung (bei

einem Delta-v von 3.8 - 8.2 km/h) während der Stossphase von rund 7.5 - 22.8

m/s2 (0.77 - 2.3 g) für den gestossenen Renault. Im Rahmen einer

zuvor erfolgten biomechanischen Kurzbeurteilung sei man zum Schluss gekommen,

dass die im Anschluss an das Ereignis beim Beschwerdeführer aufgetretenen, von

der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde mit dem Kollisionsereignis im

Normalfall nicht erklärbar seien, dass eine Verstärkung von vorbestehenden

Beschwerden jedoch erklärbar sei. Mit der technischen Unfallanalyse lägen nun

gesicherte Belastungswerte für die Heckkollision vor. Aufgrund dieser Werte

können die vorangegangene Einschätzung nunmehr als gesichert bezeichnet werden.

Die im Anschluss an das Ereignis beim Beschwerdeführer aufgetretenen, von der

HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde mit dem Kollisionsereignis seien nicht

mit dem Unfallereignis erklärbar. Auch eine Verstärkung von vorbestehenden Beschwerden

erscheine schwierig zu erklären, wenn die tatsächliche Geschwindigkeitsänderung

unterhalb von 5 km/h gelegen haben sollte. Wie bereits in der «Triage»

vermerkt, lasse sich auch für die LWS-Beschwerden im untersuchten

Kollisionsereignis keine Erklärungsgrundlage finden.

5.12 In seiner Stellungnahme vom 14.

September 2019 (Suva-Nr. II 124) führte Dr. med. C.___, Facharzt für

Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, aus, wie dem MRI-Befund vom 12. April

2018 zu entnehmen sei, handle es sich auf verschiedenen Segmenten der HWS um

vorbestehende degenerative Veränderungen, welche keine Unfallfolgen seien,

sondern im Laufe der Jahre durch Abnützung entstanden seien. Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Dokumentation, bei fehlenden Hinweisen auf eine strukturelle

posttraumatische Verletzung durch das Unfallereignis vom 10. November 2017, sei

anzunehmen, dass die Distorsionsfolgen innerhalb 2 - 3 Monaten vollständig

abheilten und die aktuellen Beschwerden einem anderen degenerativen Prozess

zuzuordnen seien.

5.13 Dr. med. K.___, Praktische

Ärztin, Mitglied FMH, hielt in ihrem Schreiben vom 5. September 2019

(Beschwerdebeilage 8) fest, hiermit bestätige sie, dass die HWS- und LWS-Beschwerden,

welche bereits vor den Unfällen vom 15. Oktober 2016 und vom 10. November 2017

vorhanden gewesen seien, durch eben diese Unfälle deutlich verstärkt worden

seien, so dass aktuell sogar die Indikation für eine HWS-Operation gegeben sei.

6.

6.1 In medizinisch diagnostischer

Hinsicht ist die Aktenlage im Wesentlichen widerspruchsfrei und unbestritten. Diesbezüglich

kann auf die im Bericht der N.___ vom 1. Februar 2018 (Suva-Nr. II 34)

betreffend das ambulante Assessment vom 30. Januar 2018 gestellten Diagnosen

verwiesen werden (E. II. 5.4 hiervor). Es bleibt somit im Folgenden zu prüfen,

ob das Unfallereignis vom 10. November 2017 für die noch geklagten Beschwerden

zumindest teilkausal ist und somit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

zu begründen vermag.

6.2 Hat die versicherte Person wie

im vorliegenden Fall mehrere Unfälle bzw. mehr als einen Unfall mit

Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, so ist die

Adäquanz prinzipiell für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. Nachdem die

Adäquanz des ersten Auffahrunfalls vom 15. Oktober 2016 mit Verfügung vom 28.

November 2017 (Suva-Nr. I 129) bereits rechtskräftig verneint wurde, bleibt

grundsätzlich nur noch die Adäquanz des vorliegend zu beurteilenden

Unfallereignisses vom 10. November 2017 zu prüfen. In diesem Rahmen ist es nach

der Rechtsprechung jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte

Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen.

Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der

verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der

Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden können (SVR 2007 UV Nr.

1 S. 1 [U 39/04], E. 3.3.2 mit Hinweisen). Hierzu wird auf die in E. II. 7. hiernach

vorzunehmende Adäquanzprüfung verwiesen.

6.3 Vorab ist zu prüfen, ob das

Unfallereignis vom 10. November 2017 die vorliegend vorbestehenden

degenerativen Wirbelsäulenveränderungen verschlimmert hat. Die

Unfallversicherung hätte diesfalls Leistungen für das unmittelbar im

Zusammenhang mit den Unfallereignissen stehende Schmerzsyndrom zu erbringen

(RKUV 2000 Nr. U 378 S. 191 [U 149/99]). Allerdings kann das Erreichen des

Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei

bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtungsgebende

Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der

altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung

eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der

Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als

abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 354/04

vom 11. April 2005, E. 2.2, mit Hinweisen). Zudem ist eine signifikante und

damit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung

der Wirbelsäule, hervorgerufen durch einen Unfall, nur dann überwiegend

wahrscheinlich, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel

sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen aufgrund eines Traumas

aufzeigt. Medizinisch ist lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung

auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine

bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder eine andere

degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird. Es handelt sich dabei

um einen unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbestehender

Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle

Verletzungen der Wirbelsäule (Urteile U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2 und

U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 4.2.1, in: SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34; vgl. Urteil

8C_321/2010 vom 29. Juni 2010 E. 4.3). Eine solche sich von der altersüblichen

Progression abhebende richtungsgebende Verschlimmerung ist vorliegend weder

ausgewiesen noch wird sie von ärztlicher Seite geltend gemacht. Einzig die

Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, hält in ihrem Schreiben vom

5. September 2019 (Beschwerdebeilage 8) fest, dass die HWS- und

LWS-Beschwerden, welche bereits vor den Unfällen vom 15. Oktober 2016 und vom

10. November 2017 vorhanden gewesen seien, durch eben diese Unfälle deutlich

verstärkt worden seien, so dass aktuell sogar die Indikation für eine

HWS-Operation gegeben sei. Sie begründet ihre Beurteilung jedoch nicht weiter,

zumal bereits mit Bericht des B.___ vom 10. November 2017 – und damit zeitlich

vor dem vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis – festgehalten wurde, es sei

bezüglich der Diskusprotrusion eine Operation geplant. Zudem ist in diesem

Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Schreiben von Dr. med. K.___

kaum Beweiswert zuzumessen ist. Somit ist davon auszugehen, dass die über den 31.

Oktober 2018 geklagten Beschwerden, insoweit sie sich durch die bildgebend

nachgewiesenen Veränderungen der HWS erklären lassen, nicht natürlich kausal

durch eines der Unfallereignisse verursacht bzw. richtungsgebend verschlimmert

wurden.

Ebenso muss aufgrund der vorliegenden

Akten und in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Suva-Versicherungsarztes eine

direkte unfallkausale Verursachung der Rückenbeschwerden bzw. der Diskushernie verneint

werden. Gemäss der gestützt auf die medizinische Lehre ergangenen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung entstehen praktisch alle Diskushernien bei

Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen. Ein Unfallereignis fällt nur

ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in

Betracht. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet

werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine

Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie

(vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger

Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 E. 2a [U 138/99] mit

Hinweis auf das Urteil U 159/95 vom 26. August 1996, E. 1b). Zwar wird dem

Beschwerdeführer bereits seit dem ersten Unfallereignis vom 15. Oktober 2016

eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert, jedoch handelt es sich beim

vorliegend zu beurteilenden zweiten Unfall vom 10. November 2017 gestützt auf

die vorliegenden Akten zweifellos nicht um ein Unfallereignis von besonderer

Schwere, so dass eine unfallkausale Verursachung der Diskushernie ohne Weiteres

ausgeschlossen werden kann. Als direkte Unfallfolge erscheinen Diskushernien

bzw. Bandscheibenvorfälle zudem stets mit begleitenden (minimalen) knöchernen

oder Bandverletzungen im betroffenen Segment (Alfred Schönberger / Gerhard

Mehrtens / Helmut Valentin: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017,

S. 460), was vorliegend ausgeschlossen werden kann.

Damit ist zusammenfassend festzuhalten,

dass das Unfallereignis vom 10. November 2017 beim Beschwerdeführer weder

strukturelle Verletzungen hervorgerufen, noch die vorbestehenden degenerativen

Veränderungen richtungsgebend verschlimmert hat. Ebenso sind aus dem

Zusammentreffen der beiden Unfallereignisse vom 15. Oktober 2016 und 10.

November 2017 keine objektivierbaren Verletzungen und/oder Verschlimmerungen

vorbestehender degenerativer Veränderungen erstellt, zumal auch das erste

Unfallereignis keine strukturellen Schäden verursachte (vgl. MR HWS vom 21.

Oktober 2016; Suva-Nr. II 21).

6.4 Insofern der Beschwerdeführer einen Schwindel bzw. eine

vestibuläre Gangunsicherheit geltend macht und in diesem Zusammenhang auf das

Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2018 vom 29. Januar 2020 verweist, ist

festzuhalten, dass Dr. med. D.___, HNO-Arzt, in dem anlässlich der

Verhandlung eingereichten Bericht vom 21. September 2020 keine relevante

peripher-vestibulocochleäre Funktionsstörung, welche die Schwindelproblematik

erklären könnte, gefunden hat. Sodann empfahl Dr. med. D.___ zwar bezüglich des

geklagten Tinnitus eine nochmalige Konsultation bei Dr. med. E.___. Dr. med. D.___

vermochte bezüglich des Tinnitus aber keine weiterführenden Aussagen zu machen

und stützte sich hierbei lediglich auf die subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung verweisen, wonach es keine medizinisch gesicherte Grundlage

besteht, um einen Tinnitus als körperliches Leiden zu betrachten oder ihn

(zwingend) einer organischen Ursache zuzuordnen (Urteil 8C_498/2011 vom

3. Mai 2012), weshalb auch diesbezüglich in E. II. 7. hiernach die

Adäquanzprüfung vorzunehmen ist.

6.5 An diesem Resultat vermögen auch

die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen

ist. In der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 3. April 2018 wurde zwar

empfohlen, aufgrund der Unklarheiten – Abweichung vom Normalfall: vorbestehende

degenerative Veränderungen und zusätzliches Unfallereignis vom 15. Oktober 2016

– sei zuerst eine technische Unfallanalyse und danach noch einmal eine

biomechanische Beurteilung durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin veranlasste

danach eine technische Unfallanalyse, verzichtete jedoch auf die Einholung

einer weiteren biomechanischen Beurteilung. Dies ist angesichts der Aktenlage

und des Resultats der technischen Unfallanalyse vom 26. November 2018

nicht zu beanstanden. So ergab die Unfallanalyse, dass das Fahrzeug des

Beschwerdeführers nach dem Heckaufprall eine mittlere Geschwindigkeitsänderung 3.8

- 8.2 km/h erfahren hat. Daraus schlossen die Experten der H.___, die im

Anschluss an das Ereignis beim Beschwerdeführer aufgetretenen, von der HWS

ausgehenden Beschwerden und Befunde mit dem Kollisionsereignis seien nicht mit

dem Unfallereignis erklärbar. Auch eine Verstärkung von vorbestehenden

Beschwerden erscheine schwierig zu erklären, wenn die tatsächliche

Geschwindigkeitsänderung unterhalb von 5 km/h gelegen haben sollte. Wie bereits

in der «Triage» vermerkt, lasse sich auch für die LWS-Beschwerden im

untersuchten Kollisionsereignis keine Erklärungsgrundlage finden. Angesichts

dieses Ergebnisses durfte die Beschwerdegegnerin auf die nochmalige

Durchführung einer biomechanischen Beurteilung verzichten, zumal in der technischen

Unfallanalyse vom 26. November 2018 keine Notwendigkeit einer weiteren

Beurteilung mehr statuiert wurde und aufgrund der Akten – wie vorgehend

dargelegt – medizinisch keinerlei unfallbedingten strukturellen Veränderungen

oder eine unfallbedingte Verschlechterung der vorbestehenden degenerativen

Veränderungen erstellt sind. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die

Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da sie bei ihrer

Beurteilung nur auf die «Memos» des Kreisarztes, med. pract. C.___ abstelle.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den kreisärztlichen Stellungnahmen

von med. pract. C.___ zwar lediglich um kurze Aktenbeurteilungen handelt. Diese

sind aber angesichts der klaren Aktenlage im Resultat nicht zu beanstanden und

es bestehen im Lichte der vorstehenden Erwägungen auch keine geringen Zweifel

an deren Richtigkeit. Zudem durfte med. pract. C.___ gestützt auf die im

Wesentlichen widerspruchslose Aktenlage und den aktenmässig erstellten,

geringen Schweregrad der Unfallereignisse – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – darauf verzichten, die Röntgenbilder selbst zu vergleichen.

Vielmehr konnte er bei seiner Beurteilung auf die vorliegenden radiologischen

Berichte abstellen, zumal auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte

hervorgeht, dass ein durch das Unfallereignis hervorgerufener struktureller

Schaden und/oder eine richtungsgebende Verschlechterung des Vorzustandes

bildgebend nicht erstellt sind (vgl. Suva-Nr. II. 34 und 94, S. 35). Im Übrigen

kann aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Umstand, dass sein

Dafalgan-Konsum nach dem Unfallereignis vom 10. November 2017 eindeutig

gestiegen sein, nichts bezüglich der allfälligen Unfallkausalität der nach dem

31. Oktober 2018 noch geklagten Beschwerden abgeleitet werden.

7.

7.1 Da vorliegend der Fallabschluss per

31. Oktober 2018 grundsätzlich zu Recht erfolgt ist, ist somit die Adäquanzprüfung

vorzunehmen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4).

Bezüglich der Adäquanz ist vorweg zu

prüfen, ob im vorliegenden Fall die Schleudertrauma-Praxis massgebend ist,

nachdem die Ärzte einhellig eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert

haben und das Auftreten von Beschwerden wie Nackenschmerzen innert 72 Stunden

nach dem Unfall belegt ist. Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer

äquivalenten Verletzung muss durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert

sein, damit die auf solche Verletzungen zugeschnittene Rechtsprechung zur

Anwendung kommen kann. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der zum

sogenannten typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome

innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach

dem Ereignis aufgetreten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert

dieser Latenzzeit zumindest Kopfschmerzen oder Nackenbeschwerden manifestieren

und sich im weiteren Verlauf das typische bunte Beschwerdebild entwickelt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_928/2008 vom 20. April 2009 E. 3.1; s.a.

Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl.,

Zürich 2012, S. 60). Die vorliegenden Akten enthalten jedoch keine Hinweise

darauf, dass sich das sogenannte typische Beschwerdebild (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f) entwickelt hätte. Es erscheint daher als fraglich, ob

die Adäquanzprüfung nach der Schleudertraumapraxis zu beurteilen ist. Die Frage

kann jedoch offenbleiben, da (auch) diese Beurteilungsmethode, welche für den

Beschwerdeführer günstiger ist, zur Verneinung der Adäquanz führt, wie sich aus

der nachfolgenden Erwägungen ergibt.

7.2 Nach der in BGE 117 V 359

begründeten Praxis ist bei einem diagnostizierten Schleudertrauma der

Halswirbelsäule (d.h. einer sehr häufig im Strassenverkehr verursachten

Distorsion der Halswirbelsäule, medizinisch auch als kraniozervikales

Beschleunigungstrauma bezeichnet) mit dem für diese Verletzung typischen

Beschwerdebild (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,

Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche

Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,

Wesensveränderung usw.) in der Regel davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall

und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht (a.a.O., E. 4b S. 360). Demnach kann ein Unfall mit Schleudertrauma

in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen

Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, selbst wenn die

festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (E. 5d/aa S.

363 f.). Die Schleudertrauma-Praxis findet auch für Beschwerden nach einem dem

Schleudertrauma «äquivalenten» Mechanismus und nach einem Schädel-Hirntrauma

Anwendung, wenn und soweit sich die Folgen mit jenen eines Schleudertraumas der

Halswirbelsäule vergleichen lassen (BGE 134 V 109 E. 6.2.2 S. 117).

7.3 Bei der Schleudertrauma-Praxis

ist (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden

Grundsätzen, s. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders als dort ohne

Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten, s. BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364 und E. 6a S. 367) für die Prüfung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer

der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere

Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Die Unfallschwere beurteilt sich nach

dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften,

während die Unfallfolgen sowie Begleitumstände, die nicht direkt dem

Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ausser Acht bleiben (Rumo-Jungo /

Holzer, a.a.O., S. 61). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der

Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wiederum zu bejahen. Handelt es

sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen

Unfall und Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht

aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten; es sind weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang

stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine

Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Diese Kriterien

lauten nach der präzisierten Rechtsprechung wie folgt:

·

besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls

·

die Schwere oder

besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe

Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen

·

fortgesetzt

spezifische, belastende ärztliche Behandlung

·

erhebliche

Beschwerden

·

ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

·

schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen

·

erhebliche

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 65). Handelt es sich um einen Unfall, der als

mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier

Kriterien erfüllt sein (a.a.O., S. 64), während bei einem mittelschweren Unfall

im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen die einfache Erfüllung eines der

Kriterien ausreicht (a.a.O., S. 67). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch

ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt

ist (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).

7.4 Die

Schwere des Unfalls beurteilt sich aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs

mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E.

5.3.1). Auffahrkollisionen auf ein (stehendes) Fahrzeug werden dabei

regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu

den leichten Unfällen eingereiht (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 mit

Hinweisen, U 380/04). Der vorliegende Geschehensablauf weist indessen einige

Besonderheiten auf, welche auf einen nur leichten Unfall schliessen lassen.

Gemäss den Angaben im Polizeirapport habe der Beschwerdeführer an einem

Fussgängerstreifen angehalten, sei langsam wieder angefahren und habe nochmals

gebremst. Der sich ebenfalls in der Beschleunigungsphase befindende,

nachfolgende VW sei in der Folge auf das Heck des Fahrzeugs des

Beschwerdeführers aufgefahren. Das hintere Auto prallte somit nicht mit einer

im fliessenden Verkehr üblichen Geschwindigkeit auf das vordere auf. Die

Geschwindigkeiten waren dabei entsprechend niedrig. Den Akten ist diesbezüglich

zu entnehmen, dass sich vor einem Fussgängerstreifen eine Auffahrkollision

ereignet hatte, wobei dem Auto, in welchem sich der Beschwerdeführer als Fahrer

befand, ein zweites Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 4.5 - 10 km/h ins

Heck gefahren sei, was beim Fahrzeug des Beschwerdeführers eine

Geschwindigkeitsänderung von 3.8 - 8.2 km/h bewirkt habe

(vgl. Suva-Nr. II 109). Die tiefe Geschwindigkeit zeigt sich auch an den

ausgesprochen geringen Schäden, welche die beiden Fahrzeuge bei der

Auffahrkollision erlitten (vgl. Biomechanische Kurzbeurteilung vom 3. April

2018, S. 2). Es liegt somit ein leichter Unfall vor (vgl. Urteil des

Bundesgerichts U 42/07 vom 16. Januar 2008). Die Voraussetzungen für die

ausnahmsweise Adäquanzprüfung auch bei einem leichten Unfall sind nicht

gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Auffahrkollision vom 10.

November 2017 und den persistierenden Beschwerden ist daher ohne weiteres zu

verneinen.

Selbst wenn man vorliegend

von einem höchstens mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten

ausgehen würde, wobei vier der vorgenannten Kriterien erfüllt sein müssten, sofern kein einzelnes davon besonders

ausgeprägt wäre, wäre die Adäquanz zu verneinen, wie nachfolgend darzulegen ist:

7.4.1 Das Kriterium der

besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des

Unfalles ist gemäss der bundesgerichtlichen Praxis objektiv zu beurteilen und

nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der

versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren

Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für

eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

69). Im vorliegenden Fall ergeben sich weder eine besondere Eindrücklichkeit

noch besonders dramatische Begleitumstände.

7.4.2 Beim Kriterium der

Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist festzuhalten, dass

die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich

zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums

der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hierzu

einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder

besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV

Nr. 26 S. 86, E. 5.3, U 339/06; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, E. 5.2.3, U 380/04

mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen

besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR

2007 UV Nr. 26 S. 86, E. 5.3, U 339/06; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, E. 4.3, U 193/01 mit Hinweisen). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die

versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der

HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam

sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2.). Dies wird hier aber auch von den

behandelnden Ärzten nicht behauptet; es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass

nach dem Unfall weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie auftraten (s.

dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.2.2).

Oder aber es liegen

besondere Umstände vor, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). So gilt

es zu beachten, dass eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich

vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet ist, die «typischen»

Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu

qualifizieren ist (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1, U 39/04 E. 3.4 und Urteil

8C_785/2007 vom 11. Juni 2008, E. 4.4). Wie vorgehend ausgeführt, ist es

rechtsprechungsgemäss nicht ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit

desselben Körperteils zumindest bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen.

Letzteres ist insbesondere dann denkbar – und oftmals unumgänglich –, wenn sich

die Auswirkungen verschiedener Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder die

Arbeitsfähigkeit nicht voneinander abgrenzen lassen. Einer hinreichend

nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten

dauerhaften Vorschädigung der HWS kann bei der Beurteilung einzelner

Adäquanzkriterien – beispielsweise der besonderen Art der Verletzung (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.), der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz

ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.) oder der

fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (BGE 134 V 109 E.

10.2.3 S. 128) – Rechnung getragen werden (Urteil 8C_150/2011 vom 14. Februar

2012 E. 8.1; Urteil 8C_477/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 6.1 mit Hinweis auf

das in SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 auszugsweise publizierte Urteil U 39/04 vom 26.

April 2006 E. 3.3.2). Dabei ist allerdings in der Regel vorausgesetzt, dass die

versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall

mindestens teilweise arbeitsunfähig war (SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C_833/2016

E. 6.3, Urteile 8C_783/2015 vom 22. Februar 2016 E. 4.4, 8C_352/2012 vom 27.

Dezember 2012 E. 6.4). Vorliegend war der Beschwerdeführer bereits nach dem

ersten Unfallereignis vom 15. Oktober 2016 arbeitsunfähig. Zudem sind aufgrund

der Akten vorbestehende degenerative Veränderungen erstellt. Im Lichte dessen

kann das Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen,

welche die Schwere oder besondere Art der Verletzungen begründen können, bejaht

werden, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise, da beide Unfallereignisse einen

geringen Schweregrad aufwiesen (vgl. bezüglich des Unfallereignisses vom 15.

Oktober 2016 die biomechanische Kurzbeurteilung vom 30. März 2017, Suva-Nr. I

62) und die vorbestehenden degenerativen Veränderungen aufgrund der

medizinischen Akten nicht als derart gravierend zu beurteilen sind.

7.4.3 Das Kriterium der

fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist bei objektiver

Betrachtung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer befand sich nicht in längerer

und aussergewöhnlich intensiver ärztlicher Behandlung. Die ärztliche Behandlung

beschränkte sich im Wesentlichen auf den Einsatz von Medikamenten. Manuelle

Behandlungen wie Physiotherapie, aber auch Abklärungsmassnahmen und ärztliche

Kontrollen sind nicht zu berücksichtigen (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,

S. 72).

7.4.4 Die Erheblichkeit der

Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der

Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im

Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128), wobei nur die dem

Distorsionstrauma zuzurechnenden Beschwerden in Betracht fallen. Der

Beschwerdeführer leidet zwar unter chronischen Nackenschmerzen etc. Die

üblicherweise mit einem Schleudertrauma verbundenen Beschwerden genügen indes

nicht, ansonsten das Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden

müsste und keine Bedeutung als Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteile des

Bundesgerichts 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2 und 8C_938/2011 vom

14. August 2012 E. 5.3.4). Im vorliegenden Fall übersteigen die unfallbedingten

Schmerzen und die Beeinträchtigung nach Lage der Akten das bei derartigen

Verletzungen Übliche nicht in einem solchen Masse, als dass von «erheblichen

Beschwerden» gesprochen werden könnte.

7.4.5 Eine ärztliche

Fehlbehandlung ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht

geltend gemacht. Es reicht nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme

nachträglich als nicht nutzbringend erweist, es müsste vielmehr ein gewisser

Konsens über die Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen (vgl.

Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72 + 76).

7.4.6 Die beiden

Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der

erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der

ärztlichen Behandlung und den Beschwerden kann aber noch nicht auf dieses

Kriterium geschlossen werden. Auch wenn trotz regelmässiger Therapie keine

(vollständige) Beschwerdefreiheit erreicht werden könnte, würde dies hierfür

noch nicht genügen (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72 f. + 76). Es

bedürfte vielmehr besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben.

Hier sind keine derartigen Umstände ersichtlich; namentlich sind keine

Komplikationen eingetreten.

7.4.7 Das Kriterium der

erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist nicht

erfüllt. So sieht sich der Beschwerdeführer zwar als vollständig arbeitsunfähig

und es liegt auch ein entsprechendes Attest seiner Hausärztin vor. Nach dem

vorliegenden Beweisergebnis ist aber entgegen der Ausführungen Hausärztin keine

wesentliche Arbeitsunfähigkeit erstellt, weshalb das Kriterium ohne Weiteres zu

verneinen ist.

7.5 Somit wäre bei

Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten nur eines der

sieben Adäquanzkriterien erfüllt, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise.

Ein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. November 2017

und den beim Fallabschluss per 31. Oktober 2018 noch geklagten Beschwerden

entfällt deshalb. Ohne adäquaten Kausalzusammenhang besteht indes weder

Anspruch auf eine Rente noch auf eine Integritätsentschädigung. Zusammenfassend

stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

7.6 Insofern der

Beschwerdeführer den Antrag stellt, die

Suva sei gerichtlich zu verpflichten, die Vereinbarung betreffend Vorleistungs-

und Rückerstattungspflicht gestützt auf das Vorleistungsabkommen zu

unterzeichnen und dem unterzeichneten Rechtsanwalt zurückzusenden, ist darauf

nicht einzutreten. So war dieser Antrag einerseits nicht Gegenstand der

angefochtenen Verfügung. Anderseits wäre das Versicherungsgericht weder

zuständig noch befugt, eine solche Anordnung zu erlassen.

8.

8.1 Bei diesem

Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

3. Die anlässlich der Verhandlung vom

Beschwerdeführer eingereichten Urkunden 9 - 14 sowie die Kostennote vom 15.

Oktober 2020 gehen zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

4. Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls

vom 15. Oktober 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_716/2020 vom 17. Februar 2021 bestätigt.