Lexipedia

Entscheid

VSBES.2019.223

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

21. September 2020Deutsch23 min

Leistungsbezug hinziele und der IV-Stelle ordnungsgemässe Abklärungen erschwere,

Source so.ch

Urteil vom 21. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. Juli 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. 1965, meldete sich im November 2004 erstmals bei der

Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle, Beleg Nr. [nachfolgend:

IV-Nr.] 2). Die von der Beschwerdegegnerin in der Folge eingeholten Gutachten

von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, […], vom

25. August 2005 (IV-Nr. 21) sowie vom C.___, [...], vom 20. Juni 2008

(IV-Nr. 43.2), gelangten zum Ergebnis, es bestehe keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Anschliessend stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Juli 2008 (IV-Nr. 47) in Aussicht, ein

Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente werde verneint.

1.2 Nachdem der Beschwerdeführer am

11. September 2008 dagegen hatte Einwände erheben lassen (IV-Nr. 50), holte die

Beschwerdegegnerin überdies ein Gutachten des D.___, vom 1. September 2009

(IV-Nr. 58) ein. Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, es könne weder von

psychiatrischer noch von organischer Seite her eine Arbeitsunfähigkeit

begründet werden (IV-Nr. 58 S. 24). Dementsprechend erliess die

Beschwerdegegnerin am 10. November 2009 erneut einen Vorbescheid, der auf die

Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente lautete

(IV-Nr. 59). Am 7. Dezember 2009 wurden wiederum Einwände erhoben

(IV-Nr. 62). Sodann liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

erneut psychiatrisch begutachten. Im Gutachten vom 31. August 2010

(IV-Nr. 82) gelangte Dr. med. E.___ vom D.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, nunmehr zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei aus

psychiatrischer Sicht in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 82

S. 9).

1.3 Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2011

(IV-Nr. 108) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,

ihm werde keine Rente zugesprochen. Zur Begründung verwies sie auf die

Ergebnisse einer Observation, die während des Zeitraums vom 6. April bis

9. Mai 2011 durchgeführt worden war. Diese Ergebnisse liessen sich, so die

Beschwerdegegnerin, nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den

Ärzten vereinbaren. Die Observation war gestützt auf eine anonyme Meldung vom

4. März 2011 (IV-Nr. 110.1), wonach der Beschwerdeführer alte Autos kaufe,

repariere und weiterverkaufe, veranlasst worden. Am 25. Oktober 2011 erliess

die Beschwerdegegnerin eine Verfügung mit folgendem Dispositiv: «Das

Leistungsbegehren wird in Bezug auf die Ausrichtung einer IV-Rente im Sinne von

Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG abgewiesen.»

1.4 Dagegen liess der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2011 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (IV-Nr. 129, S. 3). Mit Urteil vom 3.

Juli 2013 (VSBES.2011.308; IV-Nr. 146) wies das Versicherungsgericht die

Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, es sei

erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber den psychiatrischen Therapeuten

und Gutachtern seinen Tagesablauf und seine Schmerzsymptomatik sowie die damit

verbundenen Behinderungen im Alltag in einer Weise geschildert habe, welche

sich aufgrund der Observationsergebnisse nicht nachvollziehen lasse. Die

Angaben seien offenkundig in den zentralen Punkten vollkommen unzutreffend

gewesen. Diese unwahre Schilderung sei für die psychiatrische Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit entscheidend gewesen. Damit seien die Voraussetzungen erfüllt,

unter welchen die Rechtsprechung eine Rentenverweigerung ohne weitere

Abklärungen gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG zulasse. Abschliessend wurde im

Urteil angeführt, dem Beschwerdeführer stehe es frei, einen neuen Rentenantrag

zu stellen, sobald er seine Haltung, welche auf einen unrechtmässigen

Leistungsbezug hinziele und der IV-Stelle ordnungsgemässe Abklärungen erschwere,

aufgegeben habe.

1.5 Am 5. August 2013 liess der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine von ihm am 22. Juli 2013

unterzeichnete Erklärung einreichen, worin er der Beschwerdegegnerin

zusicherte, sich bei künftigen Untersuchungen kooperativ zu verhalten (IV-Nr. 149).

1.6 Am 5. September 2013 liess der

Beschwerdeführer gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013

Beschwerde beim Bundesgericht erheben (IV-Nr. 150). Mit Urteil des

Bundesgerichts vom 23. Dezember 2013 (IV-Nr. 151) wurde die Beschwerde

abgewiesen.

1.7 Am 18. März 2015 (IV-Nr. 160, S.

5) holte die Beschwerdegegnerin bei den F.___, [...], einen Arztbericht ein.

Zudem holte sie bei Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine Stellungnahme ein. Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 164) wies die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Januar 2016 (IV-Nr. 171) ab.

1.8 Dagegen liess der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2016 (IV-Nr. 172) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben, welche vom

Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. April 2017 (VSBES.2016.63;

IV-Nr. 184) abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

ausgeführt, die Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

25. Oktober 2011 sei nicht wegen fehlender Invalidität, sondern wegen einer

groben Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten bzw. Obliegenheiten erfolgt.

Entscheidend für die Neubeurteilung sei deshalb nicht, ob sich die für die

Invaliditätsbemessung massgebenden Elemente verändert hätten, sondern ob sich

die Haltung des Beschwerdeführers geändert habe (vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts vom 23. Dezember 2013, 8C_609/2013, E. 4.1 am Ende). Die

erhebliche Veränderung, welche bei einer Neuanmeldung erforderlich und zu

prüfen sei, sei gegeben, wenn davon ausgegangen werden könne, der

Beschwerdeführer habe seine frühere Haltung, welche ein krasses Vortäuschen von

offensichtlich nicht realen Beschwerden umfasst habe, aufgegeben und sei

nunmehr gewillt, pflichtgemäss mitzuwirken. Wenn der Beschwerdeführer nur

wenige Wochen nach dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013 eine

Erklärung eingereicht habe, er habe sein täuschendes Verhalten nun aufgegeben

und werde sich «bei künftigen Untersuchungen» kooperativ verhalten, erscheine

dies schon aus zeitlichen Gründen als wenig glaubwürdig. Auch wenn sich

Gesetzgeber und Rechtsprechung nicht zur Dauer einer solchen Leistungssperre

geäussert hätten, könne gesagt werden, dass bereits aufgrund der kurzen Dauer

zwischen dem sanktionierten Verhalten und der Erklärung eine grundlegende

Haltungsänderung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dies gelte umso mehr,

nachdem der Beschwerdeführer kurz darauf, in der Beschwerde vom 5. September

2013 an das Bundesgericht, wieder das frühere Verhalten gezeigt habe. Die in

der Zwischenzeit hinzugekommenen Akten enthielten ebenfalls keine Hinweise auf

eine grundsätzliche Haltungsänderung.

2. Am 1. März 2019 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 187, S. 1). Zusammen

mit der Anmeldung wurden ein Operationsbericht des H.___ vom 5. Juni 2018

(IV-Nr. 187, S. 3), ein Bericht betreffend Sonographie des Abdomens vom

14. Juni 2018 (IV-Nr. 187, S. 15), ein Austrittsbericht des H.___ vom 6. Juli

2018 (IV-Nr. 187, S. 7), ein Sprechstundenbericht des H.___ vom 11. Juli 2018

(IV-Nr. 187, S. 12) sowie ein Bericht betreffend Ultraschalluntersuchung

vom 25. Februar 2019 (IV-Nr. 187, S. 17) eingereicht.

Nach Einholung einer Stellungnahme bei

der RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 18. März 2019

(IV-Nr. 189) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid

vom 20. März 2019 (IV-Nr. 190) mit, voraussichtlich nicht auf

das Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer

Invalidenrente einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht

glaubhaft dargelegt worden sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai

2019 (IV-Nr. 193) Einwendungen. Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 12. Juli 2019 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in

Bezug auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 16. September 2019 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und die

folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 12. Juli 2019 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdegegnerin sei

anzuweisen, den mit Neuanmeldung vom März 2019 geltend gemachten

IV-Leistungsanspruch (berufliche Eingliederungsmassnahmen und IV-Rente)

materiell zu prüfen und darüber materiell zu befinden.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Weiterführung der Eintretensfrage und

zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung an die

Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 11.

Oktober 2019 (A.S. 11 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 3. Januar

2020 (A.S. 26 f.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. Zudem wird

dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, bis 28. Januar 2020 einen Kostenvorschuss

von CHF 1'000.00 zu bezahlen, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht

eingetreten werde.

6. Mit Schreiben vom 14. Januar

2020 (A.S. 29) teilt der Beschwerdeführer mit, er sei nicht in der Lage, den

Kostenvorschuss zu bezahlen.

7. Mit Eingabe vom 17. Februar

2020 (A.S. 33) teilt der Vertreter des Beschwerdeführers mit, der Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

werde vollumfänglich zurückgezogen. Entsprechend werde um Anpassung des

Kostenvorschusses ersucht.

8. Mit Verfügung vom 19. Februar

2020 (A.S. 34) wird der Kostenvorschuss auf CHF 600.00 festgesetzt und dem

Beschwerdeführer Frist zur Zahlung bis 31. März 2020 gesetzt.

9. Mit Verfügung vom 30. März 2020

(A.S. 36) wird festgestellt, dass die Zahlung des Kostenvorschusses

fristgerecht erfolgt sei.

10. Mit Replik vom 2. Juni 2020

(A.S. 43 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers habe die IV-Stelle bezogen auf den Rentenanspruch einen

Nichteintretensentscheid vorgegeben, in Tat und Wahrheit aber den Anspruch

materiell geprüft. Der RAD in Person von Frau Dr. med. I.___ habe nämlich die

vom Versicherten mit dem neuen Leistungsgesuch vom 4. März 2019 eingereichten

medizinischen Unterlagen gewürdigt und am 18. März 2019 befunden, dass das

Aortenaneurysma und die Verengung der linken Nierenarterie keine längere und

andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. Dieses Vorgehen der

IV-Stelle, ein medizinisches Aktengutachten beim RAD einzuholen, um gestützt

auf dieses ein Nichteintreten zu beschliessen, erscheine nicht gesetzeskonform.

Ausserdem scheine die IV-Stelle zu verkennen, dass die Ablehnung des

Rentengesuchs mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 nicht auf einer Abklärung des

Leistungsgesuchs gefusst habe, sondern auf einer Leistungsverweigerung gestützt

auf Art. 7b Abs. 2 IVG ohne weitere Abklärungen. D.h. die Verwaltung müsste nun

als Erstes prüfen, ob der Versicherte seine Verweigerungshaltung aufgegeben

habe. Dies lasse sich mit der Ausführung des Versicherten in der Eingabe vom 1.

März 2019, wonach er bereit und willens sei, sich beruflich wieder

einzugliedern, erstmal vermuten. Anderslautende Feststellungen diesbezüglich

enthalte die angefochtene Verfügung jedenfalls nicht. Das kantonale

Versicherungsgericht habe nie ausgeführt, der Beschwerdeführer sei

leistungsausschliessend arbeitsfähig. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer

obstruktives resp. wahrheitswidriges Verhalten zum Vorwurf gemacht worden. Es

sei darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer ein neues

Leistungsgesuch und zwar bezogen auf eine IV-Rente (wie auf Leistungen

beruflicher Art) stellen könne, wenn er seine Haltung, welche auf einen

unrechtmässigen Leistungsbezug hinzielten und der IV-Stelle ordnungsgemässe

Abklärungen erschwerten, aufgegeben habe (vgl. E. 1.4 des Urteils

VSBES.2016.63 vom 13. April 2017 mit Hinweis auf das Urteil VSBES.2011.308 vom

3.

Juli 2013). Zwei Jahre später resp. mit Einreichung des Gesuchs um

Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen vom 1. März 2019 dürfe dem

Versicherten nicht leichtfertig und ohne Ergründung der tatsächlichen

Kooperationsbereitschaft bedenkenlos dieselbe Weigerungshaltung unterstellt

werden. Es sei vielmehr ähnlich wie bei anderen Fragen, z.B. des guten Glaubens

(Art. 25 Abs. 1 ATSG), bei einem solchen inneren Vorgang zuerst einmal zu

vermuten, dass der Wille zur Kooperation heute da sei. Die Beschwerdesache sei

daher an die Verwaltung zurück zu weisen, damit diese kläre, ob sich der

Versicherte seit der letzten Abklärung (durch das Gericht mit Befragung vom 13.

April 2017) bezüglich seiner Einstellung, an der Feststellung des Sachverhalts

mitzuwirken, geändert habe. Der Beschwerdeführer rüge ausserdem, dass für

berufliche Eingliederungsmassnahmen die Eintretenshürde von Art. 87 Abs. 3 IVV

nicht gelte, d.h. es gelte gegenteils das sich aus Art. 29 ATSG ergebende

jederzeitige Anmelderecht für Massnahmen beruflicher Art. Dies werde in den

Kommentierungen von Miriam Lendfers im Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht

(JaSo) 2019 auf Seite 95 f. überzeugend dargelegt. Die IV-Stelle sei daher

aufzufordern, den Versicherten zu einem Gespräch aufzubieten, um seine

Bereitschaft, an der Klärung des Sachverhalts einerseits und an beruflichen

Massnahmen andererseits mitzuwirken, abzuklären.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, sie habe nach Eingang der Neuanmeldung vom 1.

März 2019 lediglich die medizinischen Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) unterbreitet, welcher in seiner Aktennotiz vom 18. März 2019

festgestellt habe, dass keine anspruchsrelevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes vorliege. Mithin sei keine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden. Insofern sei es nicht zu

beanstanden, dass die IV-Stelle in casu einen Nichteintretensentscheid verfügt

habe. Ein Eintreten der IV-Stelle sei nicht bereits dann gegeben, wenn der RAD

vor Erlass der Verfügung die medizinischen Akten geprüft habe (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_79/2018 E. 4.1). Die Neuanmeldung werde nur materiell

geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen

Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den

Rentenanspruch erheblichen Mass verändert hätten. In der letzten rechtskräftigen

Verfügung, datiert vom 21. Januar 2016, sei das Leistungsbegehren

betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente abgewiesen worden. Dort sei

festgehalten worden, dass weiterhin kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher

eine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit oder eine drohende Invalidität

begründen würde. Gemäss Aktennotiz des RAD vom 18. März 2019 liege keine

anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Aus invalidenversicherungsrechtlicher

Sicht sei der Beschwerdeführer somit nach wie vor vollständig arbeitsfähig. Es

sei nicht einzusehen, weshalb für berufliche Eingliederungsmassnahmen die

Eintretenshürde von Art. 87 Abs. 3 IVV nicht gelten sollte. Der nach

rechtskräftiger Ablehnung erneut geltend gemachte Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sei analog zu den Vorschriften der Rentenrevision zu

beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2016 E. 2.2.1.).

5.

Streitig und zu prüfen ist

Dispositiv

demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

zu Recht nicht eingetreten ist.

5.1 Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3)

sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger

Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991

S 262 E. 1a). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt

der letzten – auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhenden –

Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass

die Einholung der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. I.___ noch kein

Eintreten auf die Neuanmeldung darstellt. Entsprechend dieser Stellungnahme ist

eine erhebliche gesundheitliche Veränderung nicht als glaubhaft anzusehen, was

im Beschwerdeverfahren denn auch nicht substantiiert geltend gemacht wird. Die

Beschwerdegegnerin hat somit eine relevante gesundheitliche Veränderung zu

Recht verneint.

5.3 Wie der Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang aber korrekt angemerkt hat, wurden seine Leistungsbegehren

bislang nicht wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert. Vielmehr erfolgte die Ablehnung des Leistungsanspruchs mit

Verfügung vom 25. Oktober 2011, welche durch das Versicherungsgericht mit

Urteil vom 3. Juli 2013 bestätigt wurde, nicht gestützt auf eine Abklärung des

Leistungsgesuchs, sondern auf die Feststellung einer Leistungsverweigerung

gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG ohne weitere Abklärungen. Der Tatbestand

des Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG ist erfüllt, wenn die versicherte Person

Leistungen zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat. Mit Urteil des

Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013 wurde dazu ergänzend ausgeführt, dem

Beschwerdeführer stehe es frei, einen neuen Rentenantrag zu stellen, sobald er

seine Haltung, welche auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug hinziele und der

IV-Stelle ordnungsgemässe Abklärungen erschwere, aufgegeben habe (vgl. E. I.

1.4 hiervor). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum

Leistungsbezug an, wobei die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mit

Verfügung vom 21. Januar 2016 wiederum abwies. Die Beschwerdeführerin hielt in

dieser Verfügung zwar fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass kein

Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit

oder eine drohende Invalidität begründen würde. Jedoch stellte das

Versicherungsgericht im nachfolgenden Urteil vom 13. April 2017 diesbezüglich

richtig, dass für die Neubeurteilung in diesem Fall nicht entscheidend sei, ob

sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Elemente verändert hätten,

sondern ob sich die Haltung des Beschwerdeführers geändert habe (vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2013, 8C_609/2013, E. 4.1 am

Ende). In der Folge wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab, dies

jedoch eben nicht gestützt auf eine Prüfung des Invaliditätsgrades, sondern

wegen fehlender Glaubhaftmachung einer Haltungsänderung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er seine frühere

Haltung, welche ein krasses Vortäuschen von offensichtlich nicht realen Beschwerden

umfasst habe, aufgegeben habe und nunmehr gewillt sei, pflichtgemäss mitzuwirken

(vgl. E. I. 1.8 hiervor). Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen

kann es demnach auch im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren nicht darum gehen

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine relevante Veränderung des

Gesundheitszustandes glaubhaft machen konnte. Denn es fehlt bislang an einem

gestützt auf eine umfassende medizinische Sachverhaltsprüfung ergangenen Leistungsentscheid,

welche einen Vergleich mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neuanmeldung

zuliesse.

Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch

im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren zuerst glaubhaft zu machen, dass er

seine frühere Verweigerungshaltung und sein täuschendes Verhalten aufgegeben

hat und nunmehr gewillt ist, pflichtgemäss mitzuwirken. Insofern ist dem

Beschwerdeführer recht zu geben, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer

angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2019 Voraussetzungen geprüft hat, welche

im jetzigen Verfahrensstand nicht bzw. noch nicht von Belang sind. Das

Nichteintreten gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin angeführte

Begründung basiert demnach auf einer unvollständigen Beurteilung. Es ist

deshalb nachfolgend zu prüfen, ob das Nichteintreten unter dem Aspekt zu

schützen ist, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, seine

bislang weigernde Haltung aufgegeben zu haben.

6. Einleitend sind Erwägungen aus

dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2017 zu zitieren, welche

auch im vorliegenden Fall Geltung haben, da diesem eine vergleichbare

Ausgangslage zugrunde liegt:

«

6.1 Wie im Urteil des Versicherungsgerichts

vom 3. Juli 2013, E. 8.2 (VSBES.2011.308) festgehalten wurde, kann der

verfügten Leistungsverweigerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht

zeitlich unbegrenzte Geltung zukommen. «Analog zur Art. 21 Abs. 4 ATSG

betreffenden Rechtsprechung kann die Sanktion nur so lange greifen, als die

gezeigte Verhaltensweise aufrechterhalten wird. Dem Beschwerdeführer steht es

frei, einen neuen Rentenantrag zu stellen, sobald er seine Haltung, welche auf

einen unrechtmässigen Leistungsbezug hinzielt und der IV-Stelle ordnungsgemässe

Abklärungen erschwert, aufgegeben hat. Ein neuer Antrag oder eine Erklärung des

Beschwerdeführers, sich inskünftig kooperativ verhalten zu wollen, macht den

(sozialversicherungsrechtlichen) Betrugsversuch, welcher zur Verweigerung von

Leistungen geführt hat, zwar nicht ungeschehen; er wäre aber gegebenenfalls als

Neuanmeldung zu betrachten, auf welche die IV-Stelle einzutreten hätte (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2009.177 vom 30. Juni 2010, E. II.8c).»

6.2 (….) Die damalige

Leistungsverweigerung erfolgte letztlich nicht wegen fehlender Invalidität, sondern

wegen einer groben Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten bzw.

Obliegenheiten. Entscheidend für die Neubeurteilung ist deshalb nicht, ob sich

die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Elemente verändert haben,

sondern ob sich die Haltung des Beschwerdeführers geändert hat (vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2013, 8C_609/2013, E. 4.1 am Ende).

Die erhebliche Veränderung, welche bei einer Neuanmeldung erforderlich und zu

prüfen ist, ist gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, der

Beschwerdeführer habe seine frühere Haltung, welche ein krasses Vortäuschen von

offensichtlich nicht realen Beschwerden umfasste, aufgegeben und sei nunmehr

gewillt, pflichtgemäss mitzuwirken.

6.3 Gemäss dem eine andere, aber

teilweise vergleichbare Konstellation betreffenden Urteil des Bundesgerichts

9C_994/2009 vom 22. März 2010 kann die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so

lange greifen, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang

besteht. Der versicherten Person steht es frei, um Zusprechung beruflicher

Massnahmen für die Zukunft zu ersuchen, sobald sie ihre verweigernde Haltung

aufgegeben hat. Entschliesst sie sich, die bisherige Verweigerung aufzugeben,

fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin (E. 5.1).

Diese Grundsätze müssen im vorliegenden Kontext analog gelten. Daraus kann aber

nicht gefolgert werden, dass jegliche Erklärung zukünftigen Wohlverhaltens ohne

weiteres zum Dahinfallen des Kausalzusammenhangs führt. Wollte man eine solche

Erklärung ohne jede inhaltliche Prüfung genügen lassen, würde dies die

Sanktionierung von Art. 7b IVG de facto zu einem guten Teil aushebeln und dazu

führen, dass nach jeder derartigen Leistungsverweigerung umgehend wieder

aufgrund einer neuen Erklärung der versicherten Person neue Abklärungen

erfolgen müssten. Der Sinn des Sanktionssystems von Art. 7b IVG liegt unter

anderem darin, dass ein Fehlverhalten, wie es der Beschwerdeführer gezeigt hat,

entsprechende Konsequenzen nach sich zieht: Nämlich, dass der versicherten

Person – unabhängig von medizinischen Gründen – für eine gewisse Zeit die

Leistungen verweigert werden können. Wie bereits angeführt, kann der verfügten

Leistungsverweigerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit zwar nicht zeitlich

unbegrenzte Geltung zukommen. Analog zur Art. 21 Abs. 4 ATSG betreffenden

Rechtsprechung soll die Sanktion so lange greifen, als die gezeigte

Verhaltensweise aufrechterhalten wird. Reicht die betroffene Person nach einer

Sanktionierung eine Erklärung ein, sich künftig wohlverhalten zu wollen, führt

dies deshalb nicht dazu, dass die Sanktion ohne weiteres hinfällig würde.

Analog zu einer Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV ist

zunächst zu prüfen, ob die im vorliegenden Kontext relevante Veränderung,

nämlich eine grundsätzliche Änderung der Haltung der versicherten Person,

zumindest als glaubhaft erscheint. Es muss zumindest glaubhaft gemacht werden,

dass sich die versicherte Person künftig, anders als zuvor, kooperativ

verhalten will und ihr täuschendes Verhalten aufgegeben hat.»

7. Im Folgenden ist somit nach

Massgabe der vorstehend dargestellten Grundsätze zu prüfen, ob aus der

Neuanmeldung vom 1. März 2019 und den damit eingereichten medizinischen Akten geschlossen

werden kann, der Beschwerdeführer habe seine Haltung grundlegend geändert bzw.

eine solche Haltungsänderung sei zumindest glaubhaft gemacht worden.

Zwar dürfen nun im Zeitpunkt der

Neuanmeldung vom 1. März 2019 – und damit knapp zwei Jahre nach dem Urteil des

Versicherungsgerichts vom 17. April 2017, worin festgestellt wurde, dass der

Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, seine verweigernde Haltung

aufgegeben zu haben – an eine neuerliche Glaubhaftmachung der

Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht allzu grosse Anforderungen

gestellt werden. Dennoch kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch

nicht einfach – ähnlich wie bei anderen Fragen, z.B. des guten Glaubens (Art.

25 Abs. 1 ATSG) – davon ausgegangen werden, dass die verweigernde Haltung des

Beschwerdeführers alleine durch Zeitablauf weggefallen wäre. Vielmehr hat der

Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der vorliegenden Neuanmeldung bzw. im

darauffolgenden Vorbescheidverfahren glaubhaft zu machen, dass er seine

Haltung, welche auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug hingezielt und der

IV-Stelle eine ordnungsgemässe Abklärung erschwert hatte, aufgegeben hat.

Hierbei kann es zur Glaubhaftmachung jedoch nicht genügen, wenn der Vertreter

des Beschwerdeführers in der Neuanmeldung vom 1. März 2019 lediglich ausführt,

der Beschwerdeführer sei motiviert und willens, sich beruflich wieder

einzugliedern, zumal der Beschwerdeführer damit auch nicht zum Ausdruck bringt,

auch an künftigen medizinischen Abklärungen kooperativ und nicht mehr täuschend

mitzuwirken. Zudem gehen aus den vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung

eingereichten Arztberichten keine Hinweise hervor, die eine geänderte Haltung

des Beschwerdeführers glaubhaft machen würden. Schliesslich ist die

Glaubhaftmachung einer entsprechenden Haltungsänderung auch im Zusammenhang mit

den beantragten beruflichen Massnahmen notwendig, zumal gerade bei

Eingliederungsmassnahmen die subjektive Eingliederungsbereitschaft zwingend

erforderlich ist. Eine Kooperationsbereitschaft bzw. ein subjektiver Eingliederungswille

ist vorliegend jedoch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden.

Zusammenfassend sind demnach die

Neuanmeldung vom 1. März 2019 und die damit eingereichten Arztberichte nicht

geeignet, eine Veränderung der Haltung des Beschwerdeführers als glaubhaft

erscheinen zu lassen. Es kann demnach nicht gesagt werden, es bestünden

hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kausalzusammenhang zwischen

Verhaltensweise und Schaden (vgl. E. II. 6.3 hiervor) weggefallen wäre. Insofern

der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der Beschwerdegegnerin

hinsichtlich seiner geänderten Haltung zu befragen, ist darauf hinzuweisen,

dass die versicherte Person einen allenfalls veränderten Sachverhalt im Rahmen

des Neuanmeldungsverfahrens selbst glaubhaft zu machen hat. Die IV-Stelle hat

hierbei grundsätzlich nicht durch eigene Abklärungen mitzuwirken. Die

angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2019 ist somit im Resultat nicht zu

beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteikosten

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch