VSBES.2019.223
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
21. September 2020Deutsch23 min
Leistungsbezug hinziele und der IV-Stelle ordnungsgemässe Abklärungen erschwere,
Source so.ch
Urteil vom 21. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. Juli 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. 1965, meldete sich im November 2004 erstmals bei der
Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle, Beleg Nr. [nachfolgend:
IV-Nr.] 2). Die von der Beschwerdegegnerin in der Folge eingeholten Gutachten
von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, […], vom
25. August 2005 (IV-Nr. 21) sowie vom C.___, [...], vom 20. Juni 2008
(IV-Nr. 43.2), gelangten zum Ergebnis, es bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Anschliessend stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Juli 2008 (IV-Nr. 47) in Aussicht, ein
Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente werde verneint.
1.2 Nachdem der Beschwerdeführer am
11. September 2008 dagegen hatte Einwände erheben lassen (IV-Nr. 50), holte die
Beschwerdegegnerin überdies ein Gutachten des D.___, vom 1. September 2009
(IV-Nr. 58) ein. Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, es könne weder von
psychiatrischer noch von organischer Seite her eine Arbeitsunfähigkeit
begründet werden (IV-Nr. 58 S. 24). Dementsprechend erliess die
Beschwerdegegnerin am 10. November 2009 erneut einen Vorbescheid, der auf die
Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente lautete
(IV-Nr. 59). Am 7. Dezember 2009 wurden wiederum Einwände erhoben
(IV-Nr. 62). Sodann liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
erneut psychiatrisch begutachten. Im Gutachten vom 31. August 2010
(IV-Nr. 82) gelangte Dr. med. E.___ vom D.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, nunmehr zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei aus
psychiatrischer Sicht in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 82
S. 9).
1.3 Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2011
(IV-Nr. 108) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,
ihm werde keine Rente zugesprochen. Zur Begründung verwies sie auf die
Ergebnisse einer Observation, die während des Zeitraums vom 6. April bis
9. Mai 2011 durchgeführt worden war. Diese Ergebnisse liessen sich, so die
Beschwerdegegnerin, nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den
Ärzten vereinbaren. Die Observation war gestützt auf eine anonyme Meldung vom
4. März 2011 (IV-Nr. 110.1), wonach der Beschwerdeführer alte Autos kaufe,
repariere und weiterverkaufe, veranlasst worden. Am 25. Oktober 2011 erliess
die Beschwerdegegnerin eine Verfügung mit folgendem Dispositiv: «Das
Leistungsbegehren wird in Bezug auf die Ausrichtung einer IV-Rente im Sinne von
Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG abgewiesen.»
1.4 Dagegen liess der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2011 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (IV-Nr. 129, S. 3). Mit Urteil vom 3.
Juli 2013 (VSBES.2011.308; IV-Nr. 146) wies das Versicherungsgericht die
Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, es sei
erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber den psychiatrischen Therapeuten
und Gutachtern seinen Tagesablauf und seine Schmerzsymptomatik sowie die damit
verbundenen Behinderungen im Alltag in einer Weise geschildert habe, welche
sich aufgrund der Observationsergebnisse nicht nachvollziehen lasse. Die
Angaben seien offenkundig in den zentralen Punkten vollkommen unzutreffend
gewesen. Diese unwahre Schilderung sei für die psychiatrische Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit entscheidend gewesen. Damit seien die Voraussetzungen erfüllt,
unter welchen die Rechtsprechung eine Rentenverweigerung ohne weitere
Abklärungen gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG zulasse. Abschliessend wurde im
Urteil angeführt, dem Beschwerdeführer stehe es frei, einen neuen Rentenantrag
zu stellen, sobald er seine Haltung, welche auf einen unrechtmässigen
Leistungsbezug hinziele und der IV-Stelle ordnungsgemässe Abklärungen erschwere,
aufgegeben habe.
1.5 Am 5. August 2013 liess der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine von ihm am 22. Juli 2013
unterzeichnete Erklärung einreichen, worin er der Beschwerdegegnerin
zusicherte, sich bei künftigen Untersuchungen kooperativ zu verhalten (IV-Nr. 149).
1.6 Am 5. September 2013 liess der
Beschwerdeführer gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013
Beschwerde beim Bundesgericht erheben (IV-Nr. 150). Mit Urteil des
Bundesgerichts vom 23. Dezember 2013 (IV-Nr. 151) wurde die Beschwerde
abgewiesen.
1.7 Am 18. März 2015 (IV-Nr. 160, S.
5) holte die Beschwerdegegnerin bei den F.___, [...], einen Arztbericht ein.
Zudem holte sie bei Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine Stellungnahme ein. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 164) wies die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Januar 2016 (IV-Nr. 171) ab.
1.8 Dagegen liess der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2016 (IV-Nr. 172) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben, welche vom
Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. April 2017 (VSBES.2016.63;
IV-Nr. 184) abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
25. Oktober 2011 sei nicht wegen fehlender Invalidität, sondern wegen einer
groben Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten bzw. Obliegenheiten erfolgt.
Entscheidend für die Neubeurteilung sei deshalb nicht, ob sich die für die
Invaliditätsbemessung massgebenden Elemente verändert hätten, sondern ob sich
die Haltung des Beschwerdeführers geändert habe (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts vom 23. Dezember 2013, 8C_609/2013, E. 4.1 am Ende). Die
erhebliche Veränderung, welche bei einer Neuanmeldung erforderlich und zu
prüfen sei, sei gegeben, wenn davon ausgegangen werden könne, der
Beschwerdeführer habe seine frühere Haltung, welche ein krasses Vortäuschen von
offensichtlich nicht realen Beschwerden umfasst habe, aufgegeben und sei
nunmehr gewillt, pflichtgemäss mitzuwirken. Wenn der Beschwerdeführer nur
wenige Wochen nach dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013 eine
Erklärung eingereicht habe, er habe sein täuschendes Verhalten nun aufgegeben
und werde sich «bei künftigen Untersuchungen» kooperativ verhalten, erscheine
dies schon aus zeitlichen Gründen als wenig glaubwürdig. Auch wenn sich
Gesetzgeber und Rechtsprechung nicht zur Dauer einer solchen Leistungssperre
geäussert hätten, könne gesagt werden, dass bereits aufgrund der kurzen Dauer
zwischen dem sanktionierten Verhalten und der Erklärung eine grundlegende
Haltungsänderung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dies gelte umso mehr,
nachdem der Beschwerdeführer kurz darauf, in der Beschwerde vom 5. September
2013 an das Bundesgericht, wieder das frühere Verhalten gezeigt habe. Die in
der Zwischenzeit hinzugekommenen Akten enthielten ebenfalls keine Hinweise auf
eine grundsätzliche Haltungsänderung.
2. Am 1. März 2019 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 187, S. 1). Zusammen
mit der Anmeldung wurden ein Operationsbericht des H.___ vom 5. Juni 2018
(IV-Nr. 187, S. 3), ein Bericht betreffend Sonographie des Abdomens vom
14. Juni 2018 (IV-Nr. 187, S. 15), ein Austrittsbericht des H.___ vom 6. Juli
2018 (IV-Nr. 187, S. 7), ein Sprechstundenbericht des H.___ vom 11. Juli 2018
(IV-Nr. 187, S. 12) sowie ein Bericht betreffend Ultraschalluntersuchung
vom 25. Februar 2019 (IV-Nr. 187, S. 17) eingereicht.
Nach Einholung einer Stellungnahme bei
der RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 18. März 2019
(IV-Nr. 189) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 20. März 2019 (IV-Nr. 190) mit, voraussichtlich nicht auf
das Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer
Invalidenrente einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht
glaubhaft dargelegt worden sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai
2019 (IV-Nr. 193) Einwendungen. Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 12. Juli 2019 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in
Bezug auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 16. September 2019 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und die
folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 12. Juli 2019 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, den mit Neuanmeldung vom März 2019 geltend gemachten
IV-Leistungsanspruch (berufliche Eingliederungsmassnahmen und IV-Rente)
materiell zu prüfen und darüber materiell zu befinden.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Weiterführung der Eintretensfrage und
zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung an die
Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 11.
Oktober 2019 (A.S. 11 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 3. Januar
2020 (A.S. 26 f.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. Zudem wird
dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, bis 28. Januar 2020 einen Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 zu bezahlen, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
6. Mit Schreiben vom 14. Januar
2020 (A.S. 29) teilt der Beschwerdeführer mit, er sei nicht in der Lage, den
Kostenvorschuss zu bezahlen.
7. Mit Eingabe vom 17. Februar
2020 (A.S. 33) teilt der Vertreter des Beschwerdeführers mit, der Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
werde vollumfänglich zurückgezogen. Entsprechend werde um Anpassung des
Kostenvorschusses ersucht.
8. Mit Verfügung vom 19. Februar
2020 (A.S. 34) wird der Kostenvorschuss auf CHF 600.00 festgesetzt und dem
Beschwerdeführer Frist zur Zahlung bis 31. März 2020 gesetzt.
9. Mit Verfügung vom 30. März 2020
(A.S. 36) wird festgestellt, dass die Zahlung des Kostenvorschusses
fristgerecht erfolgt sei.
10. Mit Replik vom 2. Juni 2020
(A.S. 43 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers habe die IV-Stelle bezogen auf den Rentenanspruch einen
Nichteintretensentscheid vorgegeben, in Tat und Wahrheit aber den Anspruch
materiell geprüft. Der RAD in Person von Frau Dr. med. I.___ habe nämlich die
vom Versicherten mit dem neuen Leistungsgesuch vom 4. März 2019 eingereichten
medizinischen Unterlagen gewürdigt und am 18. März 2019 befunden, dass das
Aortenaneurysma und die Verengung der linken Nierenarterie keine längere und
andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. Dieses Vorgehen der
IV-Stelle, ein medizinisches Aktengutachten beim RAD einzuholen, um gestützt
auf dieses ein Nichteintreten zu beschliessen, erscheine nicht gesetzeskonform.
Ausserdem scheine die IV-Stelle zu verkennen, dass die Ablehnung des
Rentengesuchs mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 nicht auf einer Abklärung des
Leistungsgesuchs gefusst habe, sondern auf einer Leistungsverweigerung gestützt
auf Art. 7b Abs. 2 IVG ohne weitere Abklärungen. D.h. die Verwaltung müsste nun
als Erstes prüfen, ob der Versicherte seine Verweigerungshaltung aufgegeben
habe. Dies lasse sich mit der Ausführung des Versicherten in der Eingabe vom 1.
März 2019, wonach er bereit und willens sei, sich beruflich wieder
einzugliedern, erstmal vermuten. Anderslautende Feststellungen diesbezüglich
enthalte die angefochtene Verfügung jedenfalls nicht. Das kantonale
Versicherungsgericht habe nie ausgeführt, der Beschwerdeführer sei
leistungsausschliessend arbeitsfähig. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer
obstruktives resp. wahrheitswidriges Verhalten zum Vorwurf gemacht worden. Es
sei darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer ein neues
Leistungsgesuch und zwar bezogen auf eine IV-Rente (wie auf Leistungen
beruflicher Art) stellen könne, wenn er seine Haltung, welche auf einen
unrechtmässigen Leistungsbezug hinzielten und der IV-Stelle ordnungsgemässe
Abklärungen erschwerten, aufgegeben habe (vgl. E. 1.4 des Urteils
VSBES.2016.63 vom 13. April 2017 mit Hinweis auf das Urteil VSBES.2011.308 vom
3.
Juli 2013). Zwei Jahre später resp. mit Einreichung des Gesuchs um
Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen vom 1. März 2019 dürfe dem
Versicherten nicht leichtfertig und ohne Ergründung der tatsächlichen
Kooperationsbereitschaft bedenkenlos dieselbe Weigerungshaltung unterstellt
werden. Es sei vielmehr ähnlich wie bei anderen Fragen, z.B. des guten Glaubens
(Art. 25 Abs. 1 ATSG), bei einem solchen inneren Vorgang zuerst einmal zu
vermuten, dass der Wille zur Kooperation heute da sei. Die Beschwerdesache sei
daher an die Verwaltung zurück zu weisen, damit diese kläre, ob sich der
Versicherte seit der letzten Abklärung (durch das Gericht mit Befragung vom 13.
April 2017) bezüglich seiner Einstellung, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken, geändert habe. Der Beschwerdeführer rüge ausserdem, dass für
berufliche Eingliederungsmassnahmen die Eintretenshürde von Art. 87 Abs. 3 IVV
nicht gelte, d.h. es gelte gegenteils das sich aus Art. 29 ATSG ergebende
jederzeitige Anmelderecht für Massnahmen beruflicher Art. Dies werde in den
Kommentierungen von Miriam Lendfers im Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht
(JaSo) 2019 auf Seite 95 f. überzeugend dargelegt. Die IV-Stelle sei daher
aufzufordern, den Versicherten zu einem Gespräch aufzubieten, um seine
Bereitschaft, an der Klärung des Sachverhalts einerseits und an beruflichen
Massnahmen andererseits mitzuwirken, abzuklären.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, sie habe nach Eingang der Neuanmeldung vom 1.
März 2019 lediglich die medizinischen Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) unterbreitet, welcher in seiner Aktennotiz vom 18. März 2019
festgestellt habe, dass keine anspruchsrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vorliege. Mithin sei keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden. Insofern sei es nicht zu
beanstanden, dass die IV-Stelle in casu einen Nichteintretensentscheid verfügt
habe. Ein Eintreten der IV-Stelle sei nicht bereits dann gegeben, wenn der RAD
vor Erlass der Verfügung die medizinischen Akten geprüft habe (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_79/2018 E. 4.1). Die Neuanmeldung werde nur materiell
geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den
Rentenanspruch erheblichen Mass verändert hätten. In der letzten rechtskräftigen
Verfügung, datiert vom 21. Januar 2016, sei das Leistungsbegehren
betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente abgewiesen worden. Dort sei
festgehalten worden, dass weiterhin kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher
eine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit oder eine drohende Invalidität
begründen würde. Gemäss Aktennotiz des RAD vom 18. März 2019 liege keine
anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Aus invalidenversicherungsrechtlicher
Sicht sei der Beschwerdeführer somit nach wie vor vollständig arbeitsfähig. Es
sei nicht einzusehen, weshalb für berufliche Eingliederungsmassnahmen die
Eintretenshürde von Art. 87 Abs. 3 IVV nicht gelten sollte. Der nach
rechtskräftiger Ablehnung erneut geltend gemachte Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen sei analog zu den Vorschriften der Rentenrevision zu
beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2016 E. 2.2.1.).
5.
Streitig und zu prüfen ist
Dispositiv
demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
zu Recht nicht eingetreten ist.
5.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3)
sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger
Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991
S 262 E. 1a). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt
der letzten – auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhenden –
Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass
die Einholung der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. I.___ noch kein
Eintreten auf die Neuanmeldung darstellt. Entsprechend dieser Stellungnahme ist
eine erhebliche gesundheitliche Veränderung nicht als glaubhaft anzusehen, was
im Beschwerdeverfahren denn auch nicht substantiiert geltend gemacht wird. Die
Beschwerdegegnerin hat somit eine relevante gesundheitliche Veränderung zu
Recht verneint.
5.3 Wie der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang aber korrekt angemerkt hat, wurden seine Leistungsbegehren
bislang nicht wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert. Vielmehr erfolgte die Ablehnung des Leistungsanspruchs mit
Verfügung vom 25. Oktober 2011, welche durch das Versicherungsgericht mit
Urteil vom 3. Juli 2013 bestätigt wurde, nicht gestützt auf eine Abklärung des
Leistungsgesuchs, sondern auf die Feststellung einer Leistungsverweigerung
gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG ohne weitere Abklärungen. Der Tatbestand
des Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG ist erfüllt, wenn die versicherte Person
Leistungen zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat. Mit Urteil des
Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013 wurde dazu ergänzend ausgeführt, dem
Beschwerdeführer stehe es frei, einen neuen Rentenantrag zu stellen, sobald er
seine Haltung, welche auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug hinziele und der
IV-Stelle ordnungsgemässe Abklärungen erschwere, aufgegeben habe (vgl. E. I.
1.4 hiervor). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum
Leistungsbezug an, wobei die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mit
Verfügung vom 21. Januar 2016 wiederum abwies. Die Beschwerdeführerin hielt in
dieser Verfügung zwar fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass kein
Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit
oder eine drohende Invalidität begründen würde. Jedoch stellte das
Versicherungsgericht im nachfolgenden Urteil vom 13. April 2017 diesbezüglich
richtig, dass für die Neubeurteilung in diesem Fall nicht entscheidend sei, ob
sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Elemente verändert hätten,
sondern ob sich die Haltung des Beschwerdeführers geändert habe (vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2013, 8C_609/2013, E. 4.1 am
Ende). In der Folge wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab, dies
jedoch eben nicht gestützt auf eine Prüfung des Invaliditätsgrades, sondern
wegen fehlender Glaubhaftmachung einer Haltungsänderung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er seine frühere
Haltung, welche ein krasses Vortäuschen von offensichtlich nicht realen Beschwerden
umfasst habe, aufgegeben habe und nunmehr gewillt sei, pflichtgemäss mitzuwirken
(vgl. E. I. 1.8 hiervor). Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen
kann es demnach auch im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren nicht darum gehen
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine relevante Veränderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft machen konnte. Denn es fehlt bislang an einem
gestützt auf eine umfassende medizinische Sachverhaltsprüfung ergangenen Leistungsentscheid,
welche einen Vergleich mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neuanmeldung
zuliesse.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch
im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren zuerst glaubhaft zu machen, dass er
seine frühere Verweigerungshaltung und sein täuschendes Verhalten aufgegeben
hat und nunmehr gewillt ist, pflichtgemäss mitzuwirken. Insofern ist dem
Beschwerdeführer recht zu geben, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer
angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2019 Voraussetzungen geprüft hat, welche
im jetzigen Verfahrensstand nicht bzw. noch nicht von Belang sind. Das
Nichteintreten gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin angeführte
Begründung basiert demnach auf einer unvollständigen Beurteilung. Es ist
deshalb nachfolgend zu prüfen, ob das Nichteintreten unter dem Aspekt zu
schützen ist, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, seine
bislang weigernde Haltung aufgegeben zu haben.
6. Einleitend sind Erwägungen aus
dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2017 zu zitieren, welche
auch im vorliegenden Fall Geltung haben, da diesem eine vergleichbare
Ausgangslage zugrunde liegt:
«
6.1 Wie im Urteil des Versicherungsgerichts
vom 3. Juli 2013, E. 8.2 (VSBES.2011.308) festgehalten wurde, kann der
verfügten Leistungsverweigerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht
zeitlich unbegrenzte Geltung zukommen. «Analog zur Art. 21 Abs. 4 ATSG
betreffenden Rechtsprechung kann die Sanktion nur so lange greifen, als die
gezeigte Verhaltensweise aufrechterhalten wird. Dem Beschwerdeführer steht es
frei, einen neuen Rentenantrag zu stellen, sobald er seine Haltung, welche auf
einen unrechtmässigen Leistungsbezug hinzielt und der IV-Stelle ordnungsgemässe
Abklärungen erschwert, aufgegeben hat. Ein neuer Antrag oder eine Erklärung des
Beschwerdeführers, sich inskünftig kooperativ verhalten zu wollen, macht den
(sozialversicherungsrechtlichen) Betrugsversuch, welcher zur Verweigerung von
Leistungen geführt hat, zwar nicht ungeschehen; er wäre aber gegebenenfalls als
Neuanmeldung zu betrachten, auf welche die IV-Stelle einzutreten hätte (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2009.177 vom 30. Juni 2010, E. II.8c).»
6.2 (….) Die damalige
Leistungsverweigerung erfolgte letztlich nicht wegen fehlender Invalidität, sondern
wegen einer groben Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten bzw.
Obliegenheiten. Entscheidend für die Neubeurteilung ist deshalb nicht, ob sich
die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Elemente verändert haben,
sondern ob sich die Haltung des Beschwerdeführers geändert hat (vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2013, 8C_609/2013, E. 4.1 am Ende).
Die erhebliche Veränderung, welche bei einer Neuanmeldung erforderlich und zu
prüfen ist, ist gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, der
Beschwerdeführer habe seine frühere Haltung, welche ein krasses Vortäuschen von
offensichtlich nicht realen Beschwerden umfasste, aufgegeben und sei nunmehr
gewillt, pflichtgemäss mitzuwirken.
6.3 Gemäss dem eine andere, aber
teilweise vergleichbare Konstellation betreffenden Urteil des Bundesgerichts
9C_994/2009 vom 22. März 2010 kann die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so
lange greifen, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang
besteht. Der versicherten Person steht es frei, um Zusprechung beruflicher
Massnahmen für die Zukunft zu ersuchen, sobald sie ihre verweigernde Haltung
aufgegeben hat. Entschliesst sie sich, die bisherige Verweigerung aufzugeben,
fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin (E. 5.1).
Diese Grundsätze müssen im vorliegenden Kontext analog gelten. Daraus kann aber
nicht gefolgert werden, dass jegliche Erklärung zukünftigen Wohlverhaltens ohne
weiteres zum Dahinfallen des Kausalzusammenhangs führt. Wollte man eine solche
Erklärung ohne jede inhaltliche Prüfung genügen lassen, würde dies die
Sanktionierung von Art. 7b IVG de facto zu einem guten Teil aushebeln und dazu
führen, dass nach jeder derartigen Leistungsverweigerung umgehend wieder
aufgrund einer neuen Erklärung der versicherten Person neue Abklärungen
erfolgen müssten. Der Sinn des Sanktionssystems von Art. 7b IVG liegt unter
anderem darin, dass ein Fehlverhalten, wie es der Beschwerdeführer gezeigt hat,
entsprechende Konsequenzen nach sich zieht: Nämlich, dass der versicherten
Person – unabhängig von medizinischen Gründen – für eine gewisse Zeit die
Leistungen verweigert werden können. Wie bereits angeführt, kann der verfügten
Leistungsverweigerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit zwar nicht zeitlich
unbegrenzte Geltung zukommen. Analog zur Art. 21 Abs. 4 ATSG betreffenden
Rechtsprechung soll die Sanktion so lange greifen, als die gezeigte
Verhaltensweise aufrechterhalten wird. Reicht die betroffene Person nach einer
Sanktionierung eine Erklärung ein, sich künftig wohlverhalten zu wollen, führt
dies deshalb nicht dazu, dass die Sanktion ohne weiteres hinfällig würde.
Analog zu einer Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV ist
zunächst zu prüfen, ob die im vorliegenden Kontext relevante Veränderung,
nämlich eine grundsätzliche Änderung der Haltung der versicherten Person,
zumindest als glaubhaft erscheint. Es muss zumindest glaubhaft gemacht werden,
dass sich die versicherte Person künftig, anders als zuvor, kooperativ
verhalten will und ihr täuschendes Verhalten aufgegeben hat.»
7. Im Folgenden ist somit nach
Massgabe der vorstehend dargestellten Grundsätze zu prüfen, ob aus der
Neuanmeldung vom 1. März 2019 und den damit eingereichten medizinischen Akten geschlossen
werden kann, der Beschwerdeführer habe seine Haltung grundlegend geändert bzw.
eine solche Haltungsänderung sei zumindest glaubhaft gemacht worden.
Zwar dürfen nun im Zeitpunkt der
Neuanmeldung vom 1. März 2019 – und damit knapp zwei Jahre nach dem Urteil des
Versicherungsgerichts vom 17. April 2017, worin festgestellt wurde, dass der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, seine verweigernde Haltung
aufgegeben zu haben – an eine neuerliche Glaubhaftmachung der
Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht allzu grosse Anforderungen
gestellt werden. Dennoch kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch
nicht einfach – ähnlich wie bei anderen Fragen, z.B. des guten Glaubens (Art.
25 Abs. 1 ATSG) – davon ausgegangen werden, dass die verweigernde Haltung des
Beschwerdeführers alleine durch Zeitablauf weggefallen wäre. Vielmehr hat der
Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der vorliegenden Neuanmeldung bzw. im
darauffolgenden Vorbescheidverfahren glaubhaft zu machen, dass er seine
Haltung, welche auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug hingezielt und der
IV-Stelle eine ordnungsgemässe Abklärung erschwert hatte, aufgegeben hat.
Hierbei kann es zur Glaubhaftmachung jedoch nicht genügen, wenn der Vertreter
des Beschwerdeführers in der Neuanmeldung vom 1. März 2019 lediglich ausführt,
der Beschwerdeführer sei motiviert und willens, sich beruflich wieder
einzugliedern, zumal der Beschwerdeführer damit auch nicht zum Ausdruck bringt,
auch an künftigen medizinischen Abklärungen kooperativ und nicht mehr täuschend
mitzuwirken. Zudem gehen aus den vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung
eingereichten Arztberichten keine Hinweise hervor, die eine geänderte Haltung
des Beschwerdeführers glaubhaft machen würden. Schliesslich ist die
Glaubhaftmachung einer entsprechenden Haltungsänderung auch im Zusammenhang mit
den beantragten beruflichen Massnahmen notwendig, zumal gerade bei
Eingliederungsmassnahmen die subjektive Eingliederungsbereitschaft zwingend
erforderlich ist. Eine Kooperationsbereitschaft bzw. ein subjektiver Eingliederungswille
ist vorliegend jedoch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden.
Zusammenfassend sind demnach die
Neuanmeldung vom 1. März 2019 und die damit eingereichten Arztberichte nicht
geeignet, eine Veränderung der Haltung des Beschwerdeführers als glaubhaft
erscheinen zu lassen. Es kann demnach nicht gesagt werden, es bestünden
hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kausalzusammenhang zwischen
Verhaltensweise und Schaden (vgl. E. II. 6.3 hiervor) weggefallen wäre. Insofern
der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der Beschwerdegegnerin
hinsichtlich seiner geänderten Haltung zu befragen, ist darauf hinzuweisen,
dass die versicherte Person einen allenfalls veränderten Sachverhalt im Rahmen
des Neuanmeldungsverfahrens selbst glaubhaft zu machen hat. Die IV-Stelle hat
hierbei grundsätzlich nicht durch eigene Abklärungen mitzuwirken. Die
angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2019 ist somit im Resultat nicht zu
beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteikosten
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch