VSBES.2019.225
Invalidenrente
12. März 2020Deutsch53 min
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
Source so.ch
Urteil vom 12. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 14. August 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich am 2. April 1998 erstmals bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Angabe eines
Rücken- und Bandscheibenleidens zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 1.7). Mit Verfügung vom 24. Juni 1998 (IV-Nr. 1.1) wies
die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab. Auf ein erneutes
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 16. Oktober 2000 nicht ein (IV-Nr. 8).
2. Am 10. Januar 2003 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin wegen Rückenschmerzen und
Depression erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 19). Die
Beschwerdegegnerin holte in der Folge ein interdisziplinäres Gutachten in den
Fachdisziplinen Neurochirurgie sowie Psychiatrie ein, welches am 30. März
2004 durch die Begutachtungsstelle B.___ (nachfolgend: B.___) erstattet wurde
(IV-Nrn. 42.1 – 42.3). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 (IV-Nr. 43)
und Einspracheentscheid vom 4. März 2005 (IV-Nr. 51) wies die Beschwerdegegnerin
das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab. In der Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer
eine angepasste Verweistätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Basierend auf dem
daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 37 % bestehe kein
Rentenanspruch.
3.
3.1 Am 15. Mai 2017 (Eingang:
22. Mai 2017, IV-Nr. 56) meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin unter Angabe eines Rückenleidens, Prostatakrebs, eines Oberschenkelleidens
und Depression zur Früherfassung an. In einem gemeinsam unterzeichneten
Schreiben vom 16. Juli 2018 (Eingang: 23. Juli 2018, IV-Nr. 61) beantragten
der Beschwerdeführer und dessen Hausärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für
Innere Medizin, bei der Beschwerdegegnerin sinngemäss die Ausrichtung von
Invalidenversicherungsleistungen. Im Schreiben wird geltend gemacht, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Eine koronare
Herzkrankheit könne nicht ausgeschlossen werden und eine Erweiterung der
Brustschlagader sei gefunden worden. Diese nicht gerade subtil übermittelte
Diagnose habe den Beschwerdeführer vollends aus der Bahn geworfen. Es seien eine
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine generalisierte
Angststörung diagnostiziert worden. Entsprechend bestehe keine
Arbeitsfähigkeit.
3.2 Nach der Durchführung des
Intake-Gesprächs am 18. September 2018 (IV-Nr. 68) und dem Einholen
medizinischer Akten, zu denen Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler
Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD), am 6. Februar 2019 Stellung nahm
(IV-Nr. 75 S. 2 f.), stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. Februar 2019 (IV-Nr. 76)
einen Nichteintretensentscheid in Aussicht. Mit Einwand vom 19. März 2019
und ergänzender Einwandbegründung vom 18. April 2019 (IV-Nrn. 77, 80)
erklärte sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf zwei weitere Arztberichte mit
dem Vorbescheid nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerin liess die
eingereichten medizinischen Unterlagen intern durch Dr. med. D.___, RAD,
prüfen. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 5. Juni 2019, wonach keine
Veränderung der gesundheitlichen Situation glaubhaft gemacht worden sei
(IV-Nr. 82), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August
2019 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S.
[Akten-Seiten] 1 ff.).
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 18. September 2019 (A.S. 7 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2019 sei aufzuheben.
2. Es
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten
und weitere Abklärungen vorzunehmen und hiernach erneut über das Leistungsbegehren
zu befinden.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet
zunächst mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 (Eingang: 4. November 2019,
A.S. 24) auf eine Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, reicht dann aber mit Eingabe vom 12. November 2019 eine Aktennotiz
von Dr. med. D.___, RAD, nach (A.S. 26 ff.).
6. Mit Stellungnahme vom 18. November
2019 (A.S. 30 ff.) lässt der Beschwerdeführer die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin bzw. des RAD vom 12. November 2019 vollumfänglich
bestreiten und ausführen, dass es sich bei der RAD-Aktennotiz vom
12. November 2019 lediglich um eine Parteibehauptung handle. Der Bedarf nach
einer nachträglichen Stellungnahme zeige zudem auf, dass die Beschwerdegegnerin
den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.
7. Mit Verfügung vom
21. November 2019 (A.S. 35) stellt der Präsident des
Versicherungsgerichts fest, dass beim Gericht innert Frist keine Kostennote
eingegangen sei.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. August 2019) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
2.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither
erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt
auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b
S. 27). Ob eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsachenänderung
eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt
der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108).
3.2
Die Eintretensvoraussetzungen
nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung
nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die Rechtskraft der früheren Verfügung
steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte
Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung
verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen
Spielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person
glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen
Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit
vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des
rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu
stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02 E. 2.2; Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001
E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10
S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008
E. 2.2).
3.3
Das gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte
Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV
unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit
Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile
des Eidg. Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001
E. 1c/aa, nicht publiziert in BGE 127 V 294, aber in SVR 2002 IV
Nr. 10; Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016
E. 2.1, 8C_406/2017 6. September 2017 E. 2.2). Erheblich ist
eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine
Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016
vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.4
In erster Linie ist es Sache der
versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue
Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung
beigelegten ärztlichen Berichte so substanziiert sind, dass sich eine neue
Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die
IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für
sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten
konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit
weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des
Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4, 8C_1025/2010
vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397,
9C_286/2009 E. 2.2.3).
3.5
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1
Die Beschwerdegegnerin begründet
ihren Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung vom 14. August
2019.
(A.S. 1 ff.) damit, dass seit dem letzten Einspracheentscheid vom 4. März
2005.
keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft
dargetan worden sei. Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden weder in
somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht Anhaltspunkte für eine Änderung
der gesundheitlichen Situation gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids ergeben. Die neuen psychiatrischen Diagnosen reichten per
se nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der
Begutachtung im Oktober 2003 glaubhaft zu machen. Damals habe keine krankheitswertige
psychische Störung festgestellt werden können, die u.a. die soziale Isolation
sowie die latenten Aggressionen des Beschwerdeführers zu erklären vermocht
hätte. Es sei befunden worden, dass der Beschwerdeführer von seiner
Persönlichkeit her zu einer dysthymen und depressiven Selbstdarstellung neige,
wobei im Rahmen der Untersuchung erhebliche Aggravations- und sogar
Simulationstendenzen bezüglich des psychischen Befindens hätten festgestellt
werden können. Die nun von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, erhobenen Befunde würden nicht wesentlich von jenen
anlässlich der Untersuchung im Oktober 2003 abweichen.
4.2
Dagegen lässt der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde vom 18. September 2019 im Wesentlichen einwenden
(A.S. 7 ff.), dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Einspracheentscheid
vom 4. März 2005 sowohl in psychischer als auch somatischer Hinsicht verschlechtert
habe (A.S. 10). Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___ habe in
seinem Arztbericht vom 28. November 2018 folgende Diagnosen gestellt:
Schwere depressive Episode, generalisierte Angststörung, anhaltende somatoforme
Schmerzstörung und paranoide Persönlichkeitsstörung. Er habe eine 90%ige
Arbeitsunfähigkeit, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit, seit
Behandlungsbeginn am 4. Juli 2017 attestiert. Im Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ von 2003 seien keine psychiatrischen Diagnosen
gestellt worden. Die Diagnosen der paranoiden Persönlichkeitsstörung und
generalisierten Angststörung seien im Vorfeld zur Begutachtung der
Begutachtungsstelle B.___ zudem nie gestellt worden. Damit seien gänzlich neue
Diagnosen hinzugetreten. Der Gesundheitszustand habe sich auch in somatischer
Hinsicht verschlechtert. Dies bestätige Dr. med. C.___ im Arztbericht vom
1.
April 2019, indem sie eine Diagnose (Verdacht auf eine koronare
Herzkrankheit) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stelle. Im Weiteren
leide der Beschwerdeführer an einem mittelschweren Schlafapnoe-Syndrom, weshalb
sogar seine Fahreignung eingeschränkt sei. Seit der Prostataektomie müsse er
sodann ständig auf die Toilette, was sich ebenfalls auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit auswirken könne (A.S. 11). Angesichts der langen
Zeitspanne von mehr als 13 Jahren seit der letzten Abklärung, den neu
gestellten Diagnosen und einer in der Zwischenzeit stattgehabten Operation sei
eine Verschlechterung nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen
(A.S. 12 f.).
Im Weiteren habe es die Beschwerdegegnerin
bis anhin unterlassen, den Zustand des Beschwerdeführers genügend abzuklären und
verletze damit den Untersuchungsgrundsatz (A.S. 12). Es könne nicht auf
die Einschätzungen von Dr. med. D.___, RAD, abgestellt werden (A.S. 14). So
seien dessen «Elaborate» schon mit Blick auf die bundesgerichtlich
aufgestellten Beweisregeln ohnehin kaum beweiskräftig und vermöchten keine
taugliche Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu bilden. So sei
der Beschwerdeführer vom Allgemeinmediziner, dem die korrekte Fachrichtung
fehle, um den Beschwerdeführer korrekt einschätzen zu können, nicht persönlich
untersucht worden. Er gehe denn auch nicht auf die seiner eigenen Einschätzung
diametral widersprechenden Beurteilung ein (A.S. 15 f.). Zudem empfehle
der RAD eine erneute psychiatrische Begutachtung. Es erscheine daher fraglich,
weshalb die Beschwerdegegnerin dieser Empfehlung nicht gefolgt sei
(A.S. 17).
In Bezug auf die nachgereichte «ergänzende
Stellungnahme zu den somatischen Diagnosen» von Dr. med. D.___, RAD, vom
12.
November 2019 (A.S. 27 f.) lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 18. November 2019 im Wesentlichen geltend machen, diese sei
formell-rechtlich nicht als Beweismittel, sondern als Parteibehauptung, zu
qualifizieren (A.S. 31).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019
(A.S. 1 ff.) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
23.
Juli 2018 eingetreten ist. Die letzte materielle Prüfung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte mit Einspracheentscheid vom
4.
März 2005 (IV-Nr. 51), mit welchem sowohl der Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente abgewiesen
wurden. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung
rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 4. März 2005 bestanden hat, mit demjenigen im
Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019
(A.S. 1 ff.).
6.
Im rechtskräftigen Einspracheentscheid
vom 4. März 2005 (IV-Nr. 51) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei
der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das interdisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 30. März 2004 (IV-Nrn. 42.1 – 41.3).
Darin wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen
(IV-Nr. 42.1 S. 16):
1.
Chronisch rezidivierendes, lumbospondylogenes Syndrom
beidseits seit 1996
−
Spondylolyse L5
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
2.
Rezidivierende Zervikobrachialgie rechtsbetont
−
1989.
Humerusschaftfraktur
links, 1990 Distorsion Ellbogengelenk rechts mit Verdacht auf Osteochondrosis
dissecans
3.
Refluxbeschwerden
−
September 2002 Helicobacter
pylori Eradikation, chronischer Analgetikakonsum (nicht-steroidale Antirheumatica)
Auf der psychischen Ebene bestehe keine
krankheitswertige Störung, die die Beziehungskonflikte, soziale Isolation sowie
die latenten Aggressionen, impulsiven Durchbrüche und Gewaltanwendung gegenüber
den Familienmitgliedern erklärten. Auf der körperlichen Ebene bestünden
degenerative Veränderungen der LWS, bisher ohne Beeinträchtigung der neuralen
Strukturen und im Verlauf der Jahre nur gering progredient. Nachweislich
bestehe eine Spondylolyse L5, wobei die Stabilität nicht beurteilt werden
könne. Das mit den medizinischen, bildgebenden und klinischen Befunden wenig
kongruente Schmerzsyndrom sei aktuell trotz fehlender Belastung progredient,
subjektiv einschränkend für jegliche körperlichen Aktivitäten im Stehen, Sitzen
oder beim Gehen (maximal zehn Minuten) und ebenfalls therapieresistent. Auf der
sozialen Ebene habe der Verlauf des Schmerzsyndroms zu familiären Spannungen
und zu einer ausgeprägten Erschöpfung der Ehefrau geführt, welche ohne weitere
Hilfe die Belastung der Familie und die des Beschwerdeführers tragen müsse
(S. 18 f.).
Aufgrund der zunehmenden Schmerzsymptomatik
bei der Arbeit als Gleismonteur durch langes stehend (wohl gemeint: langes
Stehen), häufiges Bücken und Tragen von schweren Lasten sei der
Beschwerdeführer in dieser schweren körperlichen Tätigkeit nicht mehr
arbeitsfähig. Die vorgängige Tätigkeit als Gleismonteur sei nicht mehr
zumutbar, jedoch wäre eine angepasste leichte Arbeitstätigkeit im Sinne der
zuletzt durchgeführten Arbeiten in einem Reinigungsdienst möglich (mit Ausnahme
von Toiletten und langdauernden Bodenreinigungen). Dies zu mindestens sechs bis
sieben Stunden täglich. Unter Berücksichtigung besonderer Massnahmen (körperlich
leichte Arbeitstätigkeit mit Vermeiden von stereotypen Haltungen, monotonen
Arbeitsabläufen, Lasten heben über 10 kg sowie länger dauerndem Sitzen
oder Stehen, S. 21, oben) könne die Arbeitsfähigkeit auf acht bis neun Stunden
täglich gesteigert werden. Die Leistungsfähigkeit sei auf 80 % vermindert.
Entsprechend den vorhandenen Unterlagen bestehe eine medizinisch begründete
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % seit März 1997. Durch die bestehende
anhaltende und progrediente Schmerzsymptomatik mit ihren sozialen (familiären)
psychischen Auswirkungen im Sinne von Aggressionen, Impulsdurchbrüchen und der
generellen Motivationslosigkeit sei der Beschwerdeführer aktuell einem
Arbeitsumfeld nur schwer zumutbar (S. 19).
6.1
Im Neurochirurgischen
Teilgutachten vom 19. Januar 2004 (IV-Nr. 42.2) hielt Dr. med. F.___,
Oberarzt Neurochirurgie, folgende «Beurteilung und Procedere» fest (S. 3):
Aufgrund der nachträglich erhaltenen Röntgenbilder werde eine Spondylolyse des
Wirbelkörpers L5 bestätigt, wobei in diesen Bildern keine Lysthese objektiviert
werden könne. Jedoch hätten sie keine funktionellen Bilder bekommen. Auf den
Stützgurt, den der Beschwerdeführer trage, habe er nur unwesentlich reagiert,
wobei dieser auch keine richtige Stützfunktion von aussen erbringe. Der
Vorschlag bei dieser insgesamt langjährigen Schmerzanamnese sei zurückhaltend
bezüglich einer Operation, jedoch würden sie dem Beschwerdeführer eine
funktionelle Bildgebung zukommen lassen mit guter Analgesie für die
Untersuchung in Inklination und Reklination. Falls dort eine klare Instabilität
nachgewiesen werden könne, würden sie initial eine Behandlung mit einem
Testgips oder mit einem tragenden Stützkorsett empfehlen.
6.2
Im Psychiatrischen Teilgutachten
vom 6. Oktober 2003 (IV-Nr. 42.3) hielt Dr. med. G.___, Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie, fest, es bestehe keine krankheitswertige
psychische Störung bei erheblichen Aggravations- und zum Teil auch
Simulationstendenzen für eine psychische Erkrankung (S. 4).
Zum psychischen Befund wurde u.a. Folgendes
festgehalten (S. 3): Während der Untersuchung habe sich der
Beschwerdeführer durchgehend gerade noch ausreichend höflich verhalten, z.B.
habe er sich in der Auswahl seiner Ausdrücke, zumal im Beisein einer
Übersetzerin, recht derb und verschlossen gezeigt und kaum Blickkontakt mit dem
Untersucher aufgenommen. Er habe auch durch seine ganze Körperhaltung völliges
Desinteresse an der Untersuchung angedeutet. Durch die vielen Nachfragen sei er
zeitweilig äusserst gereizt und aggressiv im Unterton geworden, wobei er
ausschliesslich zur Übersetzerin hin gesprochen habe, die er allerdings auch kaum
eines Blickes gewürdigt habe. Insgesamt hätten sich in der Exploration und
Untersuchung des psychischen Befundes Hinweise für erhebliche Verdeutlichungen
im Sinne von Aggravationen und auch Simulationen von psychischen
Beeinträchtigungen ergeben. Umgekehrt hätten keine Hinweise für eine
Dissimulation psychischer Störungen gefunden werden können. Affektiv habe er
einen demonstrativ dysphorischen und von Schmerzen geplagten, kaum noch
schwingungsfähigen und insgesamt dem Leben gegenüber resigniert bis negativ eingestellten
Eindruck gemacht. Es hätten sich keine Hinweise für akute oder latente
Suizidalität oder auch nur eine mehr allgemeine Lebensmüdigkeit gefunden. Der
Antrieb sei unter den geschilderten Umständen kaum beurteilbar gewesen. Eine
Motivation für die Wiederaufnahme von Arbeit sei überhaupt nicht zu erkennen
gewesen. Mimik und Gestik zeigten keine Auffälligkeiten oder Diskrepanzen zu
seiner ablehnend dysphorischen Grundstimmung. Er habe keine spontanen Angaben
über Appetit- oder Schlafstörungen aufgrund psychischer Probleme gemacht. Die
häufigen und die ganze Nacht betreffenden Durchschlafstörungen sollten
ausschliesslich mit seinen Schmerzen zusammenhängen. Es hätten sich keine Hinweise
für Schwierigkeiten in seinen sozialen Beziehungen gefunden, wobei es unter den
geschilderten Umständen auch kaum möglich gewesen sei, hier eine besonders
lebendige Schilderung zu erhalten. Er besitze nach klinischem Eindruck und ohne
spezifische testpsychologische Abklärung eine seiner Ausbildung und
Sozialisation keinesfalls noch entsprechende allenfalls durchschnittliche
Grundintelligenz, wenn seine Angaben zur Schulbildung stimmten. Für eine
überdurchschnittliche Grundintelligenz oder eine Grundintelligenz im oberen Normbereich
fänden sich keine Hinweise. Die Gedächtnisleistungen seien nicht gestört, die
Denkabläufe formal und inhaltlich geordnet. Keine Wahrnehmungsstörungen. Dazu
sei allerdings anzumerken, dass seine Unfähigkeit, sich an Details der biographischen
Anamnese zu erinnern, zeitweilig ein solches Ausmass angenommen hätten, dass
solche Gedächtnislücken nur über eine massive Störung des
Zentral-Nerven-Systems erklärlich wären, wofür andererseits keinerlei Hinweise bestünden.
Er sei aufgrund seiner Selbstdarstellung aus psychiatrischer Sicht kaum in der
Lage, seine Angelegenheiten in der Schweiz selbständig zu regeln, da er nicht
einmal im Geldverkehr in der Lage wäre zu kontrollieren, ob ihm richtig
herausgegeben werde. Hier sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass es sich
bei seinen intellektuellen Defiziten um Simulationen handle (S. 3).
7.
Im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 14. August 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierten sich die
medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt:
7.1
Aufgrund der kardiologischen
Abklärung mit Belastungs-EKG und Echokardiographie in der Praxis H.___ vom
21.
Februar 2017 stellte Dr. med. I.___ im entsprechenden Bericht
(IV-Nr. 80 S. 10 ff.) die folgenden Diagnosen:
− Ektasie der Aorta aszendens auf 47 mm,
der Aortenwurzel auf 42 mm
− KHK nicht ausgeschlossen
−
möglicherweise alter
Myokardinfarkt (vor 2009)
−
EKG-Veränderungen passend
zu einer diskreten Hypokinesie postero-septal basal
−
CVRF: Arterielle
Hypertonie, Nikotinabusus mit kumulativ circa 90 py, 2 – 3 Pck/d, Dyslipidämie,
Diabetes mellitus, Bewegungsmangel
− Degenerative Veränderungen der LWS
− Multiple muskulo-skelettale Beschwerden
an den Füssen, der linken Schulter und im Bereiche des ganzen Rückens bei
degenerativen Veränderungen der unteren LWS
− Anhaltende somatoforme Störung mit
rezidivierenden depressiven Episoden
− Status nach Varizenstripping rechts 2006
mit postoperativ Hämatom
− Prostata-OP 2015
Beurteilung: 1) Die Ektasie der Aorta
aszendens liege bei 47 mm Durchmesser und damit in der Nähe der kritischen
Grenze. Da die Aorta in der Echokardiographie nur beschränkt einsehbar sei,
solle eine Gesamtdarstellung im Angio-CT erfolgen. 2) Für 90 py habe der
Beschwerdeführer erstaunlich wenig makroskopisch sichtbare Verkalkungen. 3)
Aber eine KHK [koronare Herzkrankheit] könne nicht ausgeschlossen werden. Das
Belastungs-EKG habe zwar keine subjektiven oder objektiven Hinweise für eine
Belastungskoronarinsuffizienz provozieren können und das EKG zeige keine
Veränderungen gegenüber der letzten Untersuchung im 2009. Aber damals wie heute
habe das EKG schon erwähnenswerte Veränderungen in den inferioren Ableitungen,
die zu einem älteren abgelaufenen Infarkt passen könnten und zu der diskreten
Hypokinesie in diesem anatomischen Bereich des Herzens. Das Ereignis müsste vor
2009.
gewesen sein, damit sei zunächst kein zwingender Handlungsbedarf
abzuleiten. Sollte die Aorta auf eine OP zulaufen, würde man präoperativ ohnehin
eine Koronarangiographie vorschalten. 4) Die Blutdruckwerte seien in Ruhe und
unter Belastung durchweg zu hoch. Damit werde insbesondere die Aortenektasie
belastet. Die antihypertensive Therapie sollte erweitert werden. Es werde ein
Betablocker vorgeschlagen, da dieser v.a. auch die Druckspitzen des LV mildern
könne. Gleichzeitig könne die sehr hohe Ruhe-HF reguliert werden. 5) Die
linksthorakalen Stiche seien eher vertebragen und hätten in der Ergometrie
nicht provoziert werden können.
Procedere: Ad 1) Der Beschwerdeführer
werde zum Angio-CT der Aorta angemeldet. Ad 2): Am Rauchen werde wohl sobald
nichts geändert werden können («es ist mein Leben»). Ad 3): Zunächst zuwarten,
was die Aorta fordere. ASS und ein Statin habe der Beschwerdeführer. Ad 4): Zusätzlich
Carvedilol 12,5 mg 1/2-0-0-0, je nach RR in zweiwöchigen Abständen bis zur
Normotonie steigern.
7.2
Im Bericht vom 20. Juli
2017.
(IV-Nr. 69 S. 13 ff.) wiesen der Fachpsychologe für
Psychotherapie FSP J.___, M Sc UZH, und Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen aus (S. 14):
− Tabakabhängigkeit, gegenwärtiger
Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)
− Schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 32.2)
− Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
− Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4)
− Verdacht auf paranoide
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0)
Psychopathologischer Befund: Bewusstsein
und Orientierung erhalten. Auffassung und Konzentration vermindert. Denken
eingeengt und grübelnd. Misstrauen. Wahnstimmung fraglich, nicht deutlich. Vermutlich
Derealisation und Depersonalisation. Ratlos, affektiv verarmt, Vitalgefühle gestört,
deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, dysphorisch, gereizt, innerlich unruhig, klagsam,
Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, affektstarr. Antrieb vermindert. Sozialer Rückzug.
Verbale Aggressivität. Suizidgedanken. Verkürzung der Schlafdauer, Müdigkeit.
Appetit vermindert, Sexualität vermindert. Kopfschmerzen, Schwindel,
Brustschmerzen, Kreuzschmerzen, Übelkeit, Atembeschwerden, Hitzegefühle,
Schwächegefühle und schwere Extremitäten. Man habe mit dem Beschwerdeführer den
psychopathologischen Screening-Fragebogen SCL-90-S durchgearbeitet. Seine Antworten
seien durchwegs extrem ausgefallen. In allen Störungsbereichen sei der Wert im
obersten Störungsprozent seiner Alterskohorte gelegen, in fünf von 12
Dimensionen sogar beim Maximalwert (Prozentrang 99,87 und darüber).
Zusammenfassung: Die extremen
Testangaben des Beschwerdeführers anlässlich des psychopathologischen
Screening-Fragebogens SCL-90-S liessen an Aggravation oder Simulation denken.
Es hätten im nonverbalen Verhalten des Beschwerdeführers keine Hinweise für
Simulation wahrgenommen werden können. Auch sei nicht von Aggravation im Sinne
eines instrumentellen, manipulativen Verhaltens zu sprechen. Es werde hingegen
angenommen, dass der Beschwerdeführer seine depressive Hilflosigkeit als derart
bedrängend erlebe, dass dadurch sein gesamtes psychisches Erleben eingefärbt
werde. Seine extremen Symptombeschreibungen könnten dementsprechend als
appellative Klage und Hilferuf verstanden werden. An sinnvollen therapeutischen
Ansatzpunkten könnten sie insbesondere die folgenden erkennen, wobei aktuell mangels
Verständnis und Veränderungsmotivation des Beschwerdeführers von wenig
Realisierungschancen auszugehen sei: 1. Tabakentwöhnung, 2. Aktivierung und
Verbesserung der Fitness, 3. Emotionale Veränderung im Sinne von:
Loslassen und Trauern statt hilflosem Ärger und angespannter Empörung über
andere und das eigene Schicksal.
Sollte sich der Kardiologe tatsächlich,
wie vom Beschwerdeführer berichtet, ausgedrückt haben, werde dies als ungünstig
eingestuft, da der Beschwerdeführer sich nun hilflos als jederzeit dem Tode Geweihter
verstehe. Im Rahmen des medizinisch Vertretbaren sollte dem Beschwerdeführer
hinsichtlich der Herz-Kreislaufsituation etwas in die Hand gegeben werden, das
er hoffnungsstiftend für sich selbst tun könne.
7.3
Im ärztlichen Zeugnis vom
16.
Juli 2018 (Eingang: 23. Juli 2018, IV-Nr. 61) hielt Dr. med.
C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
habe sich insoweit verschlechtert, als einerseits im Rahmen der Abklärungen von
Brustschmerzen eine koronare Herzkrankheit nicht habe ausgeschlossen werden
können und eine Erweiterung der Brustschlagader gefunden worden sei. Diese
nicht gerade subtil übermittelte Diagnose habe den Beschwerdeführer vollends
aus der Bahn geworfen. Es seien die Diagnose einer schweren depressiven Episode
ohne psychotische Symptome und einer generalisierten Angststörung gestellt
worden. Entsprechend bestehe keine Arbeitsfähigkeit.
7.4
Anlässlich des Intake-Gesprächs vom
18.
September 2018 (IV-Nr. 68) hielt Dr. med. D.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, RAD, folgendes Fazit fest: Es sollten bestehende
medizinische Berichte der zwei letzten Jahre (bei der Hausärztin) eingeholt
werden, bevor eine Stellungnahme bezüglich der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin
möglich sei.
7.5
Im Bericht der Praxis H.___ vom
23.
Oktober 2018 (IV-Nr. 69 S. 11 f.) stellte Prof. Dr. med. K.___
ein unauffälliges Langzeit-EKG fest. Beurteilung: Kein Anhalt für höhergradige
Herzrhythmusstörungen; vier nächtliche Sinustachykardien von knapp
100.
/ min (könnten REM-Phasen im Schlaf entsprechen); ansonsten
unauffälliges Herzfrequenzprofil und Ausschluss höhergradiger
Rhythmusstörungen.
7.6
Dr. med. C.___ hielt im «Arztbericht
betreffend berufliche Integration / Rente» vom 30. Oktober 2018 (IV-Nr. 69
S. 3 ff.) fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2005 bei ihr in
Behandlung. Die letzte Kontrolle habe am 19. Oktober 2018 stattgefunden. Der
Beschwerdeführer sei seit 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Es wurden folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 5):
1.
Rezidivierende depressive Episoden
−
schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome Juli 2017
−
generalisierte Angststörung
Juli 2017
2.
Generalisiertes Schmerzsyndrom seit Jahren
−
bei Diagnose 1
−
degenerative Veränderungen
der unteren LWS
−
Hämorrhoiden
−
Varikosis beidseits
3.
Verdacht auf koronare Herzkrankheit
−
kardiovaskuläre
Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Nikotinabusus
4.
Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom
−
chronische Müdigkeit (DD im
Rahmen von Diagnose 1)
−
Abklärung angemeldet
Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Ektasie der Aorta Ascendens
2.
Prostata-Ca
−
Status nach Prostatektomie
2014.
Aktuelle medizinische Symptomatik und
Situation: Rezidivierende Rückenschmerzen, rezidivierende anale Schmerzen (bei
bekannten Hämorrhoiden), rezidivierende Thoraxschmerzen und Atemnot. Der
Beschwerdeführer klage zudem über Konzentrationsstörungen, innere Unruhe.
Bekannt und auch von seiner Ehefrau bestätigt sei ein verbal aggressives
Verhalten zu Hause. Eigenen Angaben zufolge verlasse der Beschwerdeführer die
Wohnung kaum und habe wenig soziale Kontakte. Ausführliche objektive Befunde
auf Basis der Untersuchungen: Normotoner, normokarder Beschwerdeführer in
relativ gutem Allgemeinzustand. Es erfolgten jeweils problemorientierte
Untersuchungen. So am 19. Oktober 2018 bei Rückenschmerzen klinisch
paravertebraler Hartspann der oberen BWS und Druckdolenz des ISG links. Am
25.
September 2018 Rachenrötung und Lymphangiopathie präaurikulär und
angulär rechts. Der Psychostatus sei bei den psychiatrischen Kollegen zu
erfragen. EKG und Troponin-T bei anamnestisch Thoraxschmerz seien repetitiv
unauffällig (S. 5). Die Prognose sei schlecht. Einerseits sei der
Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr arbeitstätig gewesen, andererseits
seien seine Coping-Strategien bezüglich Depression ausgesprochen eingeschränkt
(S. 6).
Funktionseinschränkungen: Von
körperlicher Seite sei eine schwere oder mittelschwer körperlich belastende
Tätigkeit nicht möglich. Insbesondere müsste eine Wechselbelastung (Gehen,
Stehen, Sitzen) möglich sein. Aufgrund der psychischen Erkrankung könne der
Beschwerdeführer keine Arbeiten durchführen, welche Kundenkontakt oder eine
Tätigkeit in einem Team erforderten. Zudem seien Tätigkeiten mit hohem
Konzentrationsbedarf nicht möglich. Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien
äusserst beschränkt (S. 7).
7.7
Im Schlussbericht
schlafmedizinische Abklärung mittels Embletta vom 15. November 2018
(IV-Nr. 72 S. 2 ff.) führte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für
Pneumologie und Innere Medizin, u.a. aufgrund der am 12./13. November 2018
durchgeführten respiratorischen Polygraphie folgende Diagnosen auf:
− Mittelschweres in Rückenlage
akzentuiertes obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom
−
Epworth Score 19/24 Punkte
−
Klinisch: exzessive
Tagesschläfrigkeit
−
FSS 6/7 Punkte,
pathologische Müdigkeit / Erschöpfung
−
AHI gemittelt 14,2/h, in
Rückenlage 56/h
−
ODI gemittelt 18,5/h, in
Rückenlage 61,5/h
−
Sozial störende
Rhonchopathie
− Generalisiertes Schmerzsyndrom;
Angststörung; depressive Episoden
− Ektasie der Aorta Ascendens auf 47 mm
−
Arterielle Hypertonie
− März 2018 gestoppter Nikotinkonsum 80 py
− Diabetes mellitus
−
Dyslipidämie
− Prostatakarzinom Gleason 7
Dem Beschwerdeführer sei ein APAP-Gerät
ResMed AirSense 10 mit einem variablen Druck von 4 – 14 cm
Wassersäule, Ausatemerleichterung EPR Stufe 2 verordnet worden, sowie eine
Vollgesichtsmaske wegen chronischer nächtlicher Mundatmung (AmaraView mittlere
Grösse). Er werde in den nächsten Tagen von der Lungenliga [...] mit dem Gerät
vertraut gemacht und mit der Maske ausgerüstet, sowie kurzfristig in seiner
Compliance und der Wirksamkeit überprüft. Bei gutem, problemlosem Verlauf
genügten einjährige Kontrollen.
Der Beschwerdeführer sei auf die
eingeschränkte Fahreignung bei Schlafapnoe-Syndrom aufmerksam gemacht worden (vgl.
IV-Nr. 72). Er wisse, dass wenn er sich müde und erschöpft fühle, er kein
Fahrzeug führen dürfe und nicht fähig sei, im öffentlichen Strassenverkehr
teilzunehmen.
7.8
Der den Beschwerdeführer seit
dem 4. Juli 2017 behandelnde Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. E.___
hielt im «Arztbericht: Berufliche Integration / Rente» vom
23.
November 2018 (IV-Nr. 73) fest, die letzte Kontrolle habe am 21. November
2018.
stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig circa einmal im Monat
in Behandlung. Vom 4. Juli 2017 bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer
zu 90 % arbeitsunfähig. Aktuelle medizinische Symptomatik und Situation:
Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit reduziert. Denken verlangsamt,
eingeengt, repetitiv, grübelnd. Misstrauen. Phobisch. Affekt: ratlos, verarmt,
deprimiert, ängstlich, hoffnungslos, insuffizient, dysphorisch, gereizt,
innerlich unruhig, klagsam, Schuldgefühle, labil und interimistisch
inkontinent. Antrieb verarmt. Mutistisch. Sozialer Rückzug. Verbal aggressiv.
Suizidgedanken. Schlafstörungen (Einschlaf, Durchschlaf, Dauer) und Müdigkeit.
Sexualität vermindert. Mundtrockenheit, Rückenschmerz, Kopfschmerz, Übelkeit,
Atembeschwerden, Herzdruck, Schwitzen vermehrt, interimistisch Schwindel.
Aktuelle Medikation (einschl. Dosis): Truxal à 15 mg in Reserve, Tegretol
à 200 mg, 0.5-0-0.5. Frühere Medikationsversuche mit Fluoxetin, Tolvon,
Efexor, Sertralin, Remeron und Zoloft hätten wegen Nebenwirkungen abgesetzt
werden müssen. Ausführliche objektive Befunde: Im Juli 2017 habe man versucht, das
Befinden des Beschwerdeführers mithilfe des psychodiagnostischen
Screening-Messmittels SCL-90-S genauer einzuschätzen. Es sei dabei schwierig
gewesen, abzuschätzen, wie genau der Beschwerdeführer die Fragen habe verstehen
können. Die Angaben seien extrem hoch ausgefallen, in allen Bereichen sei ein
extrem hohes Leiden genannt worden (Prozentrang PR 99-100). Maximales Leiden
sei in den Bereichen Feindseligkeit, Ängstlichkeit, Psychotizismus,
Somatisierung und soziale Unsicherheit genannt worden. Rund um PR 99 seien die
Bereiche Depressivität, paranoides Denken, Phobien und Zwanghaftigkeit. In
diesen Werten werde einerseits ein tatsächliches hohes Leiden vermutet,
andererseits aber auch eine mangelnde Differenzierungsfähigkeit und viel
hilflose und appellative Klagsamkeit. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
− Schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) (Juli 2017)
− Generalisierte Angststörung (ICD-10
F41.1) (Juli 2017)
− Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) (November 2007)
− Paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.0) (Juli 2017)
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:
− Tabakabhängigkeit, gegenwärtig abstinent
unter Ersatzdroge (Pflaster) (ICD-10 F17.22)
− Spezifische Phobie vor Wind (ICD-10
F40.2) (Januar 2018)
− Schwere Zerwürfnisse mit Angehörigen
(ICD-10 Z63.0, Z63.8)
Kurz- bis mittelfristig seien keine
Verbesserungsmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Weiteres Vorgehen /
Behandlungsplan: Ermutigung, CPAP-Maske zu tragen. Weitere Auslotung der
psychotherapeutischen und psychiatrischen Unterstützungs- und
Veränderungsmöglichkeiten. Sowohl die psychiatrische (Medikation) als auch die
psychologisch-psychotherapeutische Hilfestellung gestalteten sich als äusserst
schwierig. Der Beschwerdeführer empfinde bereits vertiefende Nachfragen zu
seinem Befinden («was meinen Sie mit schlecht?») als provokativ und neige dann
zu unbeherrschbarem Ärger. Eine frühere Behandlungsphase (2007 / 2008)
habe er bereits einmal beendet, indem er wütend den Raum verlassen habe.
Dasselbe habe er schon bei anderen Behandlern getan. Immerhin sei es ihnen –
gemeint sind der Psychiater Dr. med. E.___ und der Fachpsychologe J.___ – inzwischen
scheinbar gelungen, eine gewisse Therapieallianz zu errichten, sodass sich der
Beschwerdeführer von ihnen verstanden fühle, sich emotional etwas mehr öffnen
möge und explizit Hilfe suche. Funktionseinschränkungen: Minimalste
Stresstoleranz, keine Konflikttoleranz, eingeschränkte Kontaktfähigkeit und
Präsenz. Erlebe bereits vertiefende Fragen als Angriff, umso mehr Kritik.
Eingeschränkte Konzentration und Auffassung, Gedächtnis und Sprachverständnis.
Antriebsverlust. Traue sich nichts mehr zu. Sehr eingeschränkte Tragefähigkeit,
eingeschränkte Beweglichkeit, stark reduziertes Bewegungstempo. Ressourcen sei [...].
Er habe gewisse Kenntnisse des [...]. Der Beschwerdeführer fahre nur noch kurze
Strecken mit dem Auto, er traue sich nicht mehr zu. Die bisherige Tätigkeit bei
der [...] sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste
Tätigkeit (leichte Hilfsarbeitertätigkeit in sehr langsamem Tempo) sei dem
Beschwerdeführer zu 0,84 Stunden, d.h. 10 %, zumutbar. Zur
Eingliederung bestehe aller Wahrscheinlichkeit nach eine nur minimale Chance.
Der Beschwerdeführer habe selbständig bei drei unterschiedlichen Arbeitgebern
(Tankstelle, Verkauf) um Arbeit ersucht. Diese hätten ihn alle abgewiesen, als
sie ihn nur schon gesehen hätten. Einer Eingliederung stünden psychisch
folgende Faktoren im Weg: Eingeschränkte Konzentration, Gedächtnis, Auffassung,
Sprachverständnis. Depressiv-ängstliche Stimmung mit Aggressionsdurchbrüchen
und feindlich-paranoider Haltung. Schmerzerleben und Gespanntheit. Antriebsverlust.
Schlafstörung und Müdigkeit. Soziale Entfremdung.
7.9
Dr. med. D.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2019 (IV-Nr. 75 S. 2 f.) folgende
Beurteilung der medizinischen Situation (inkl. Verlauf / Prognose)
fest: Es bestünden im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten von 2004 keine
eindeutigen Angaben, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Das
klinische Bild, wie es von Dr. med. E.___ vermittelt werde, könne man als eine
Konsequenz der langen Dekonditionierung und «seiner Persönlichkeit, die zu
einer dysthymen und depressiven Selbstdarstellung neige» (Zitat Begutachtung
interdisziplinär 2004), interpretieren. Es gebe keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:
Ektasie der Aorta Ascendens; Prostata-Ca (Status nach Prostatektomie 2014).
Wegen der veränderten Gesetzgebung solle erneut psychiatrisch begutachtet
werden (Prüfung der persönlichen Ressourcen, Indikatoren); eine Bestätigung von
Seiten des Rechtdienstes könne eingeholt werden. Auf der somatischen Ebene
bestünden keine Anhaltspunkte für eine Änderung der zumutbaren
Leistungsfähigkeit (S. 19 des Gutachtens vom 10. Januar 2004).
7.10
Dr. med. C.___ führte im
ärztlichen Zeugnis vom 1. April 2019 (IV-Nr. 80 S. 9) aus, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten
IV-Beurteilung 2004 dahingehend geändert habe, dass folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dazugekommen seien: Verdacht auf koronare
Herzkrankheit; Verdacht auf alten Myokardinfarkt (vor 2009); echokardiographisch
Hypokinesie posterobasal. Sie vermute eine Einschränkung der körperlichen
Belastbarkeit durch die kardialen Beschwerden von circa 40 %, wobei
körperliche Höchst-anstrengungen nicht mehr möglich seien.
7.11
In der Stellungnahme vom
5.
Juni 2019 (IV-Nr. 82) hielt Dr. med. D.___, RAD, fest, es sei
gegenüber dem Einspracheentscheid vom 4. März 2005 keine Veränderung der
gesundheitlichen Situation geltend gemacht worden. Es seien zwei medizinische Berichte
(Dr. med. C.___ vom 1. April 2019 und Dr. med. I.___ vom 21. Februar
2017, vgl. E. II. 7.10 und 7.11 hiervor) eingetroffen. In diesen fänden sich
versicherungsmedizinisch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des bisherigen
zumutbaren Arbeitsprofils und der Arbeitsfähigkeit.
7.12
Dr. med. D.___, RAD, hielt in
seiner ergänzenden Stellungnahme zu den somatischen Diagnosen vom
12.
November 2019 (A.S. 27 f.) im Wesentlichen fest: Der Grad des
Schlafapnoe-Syndroms sei mittelschwer und nicht mit zusätzlichen
Einschränkungen behaftet (ausser der erforderlichen Vermeidung von gefährlichen
Maschinen und Autofahren). Das Schlafapnoe-Syndrom werde nicht als
einschränkend in den obigen Berichten eingestuft. Auf der kardiologischen Ebene
bestehe (in Berücksichtigung der gutachterlich festgehaltenen funktionellen Einschränkungen)
keine zusätzliche Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit, da die
Herzfunktion nicht bedeutend eingeschränkt sei und keine Angina pectoris belegt
werde. Die erwähnten degenerativen Veränderungen gingen in ihren Auswirkungen
nicht über das Mass der schon beschriebenen Einschränkungen hinaus. Eine
arterielle Hypertonie sei, ausser für Schwerarbeiten, nicht einschränkend. Die
Operationen (Venenstripping, Prostata) hätten keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit.
8.
Es ist zunächst auf die
Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. D.___ in den Stellungnahmen vom
6.
Februar 2019 und 5. Juni 2019 einzugehen (vgl. E. II. 7.9 und 7.11
hiervor), auf welche sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom
14.
August 2019 im Wesentlichen stützt (A.S. 2). Der Beschwerdeführer
bringt diesbezüglich vor (vgl. E. II. 4.2 hiervor), diese erwiesen sich sowohl
in formell- als auch materiellrechtlicher Hinsicht als beweisuntauglich. So
habe der RAD-Arzt den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht und es fehle ihm
als Allgemeinmediziner die korrekte Fachrichtung, um die Beschwerden des
Beschwerdeführers korrekt einschätzen zu können. Diesbezüglich kann
festgehalten werden, dass es insbesondere zu den Aufgaben der RAD gehört, aus
medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen
Laien in der Verwaltung und auch an den Gerichten, die im Streitfall über den
Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt
zusammenzufassen und zu würdigen sowie sich zur Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September
2015.
E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die RAD können bei Bedarf selber
ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1, 9C_405/2019 vom
19.
August 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis). Sofern sich der medizinische
Sachverhalt sowie der Verlauf aus den vorliegenden medizinischen Akten als schlüssig
und vollständig präsentieren, sind Untersuchungen durch den RAD nicht zwingend
erforderlich. Im Weiteren kann aus der Tatsache, wonach es sich bei Dr. med. D.___
um einen auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten
Arzt handelt, nicht geschlossen werden, dass er die sich im vorliegenden Fall im
Wesentlichen stellende Frage einer Veränderung der gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers nicht beantworten könnte. Die Stellungnahmen des
RAD-Arztes können daher nicht als unbeachtlich oder irrelevant bezeichnet
werden. Allerdings kann ihnen im Verhältnis zu den übrigen, auf eigenen
Untersuchungen basierenden Arztberichten nur eine ergänzende und erläuternde
Bedeutung zukommen. Sie vermögen eine Prüfung der medizinischen Unterlagen
nicht zu ersetzen.
9.
Wie bereits in E. II. 5
ausgeführt, ist nachfolgend zu prüfen, ob glaubhaft gemacht ist, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem letzten rechtskräftigen
Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2005 (IV-Nr. 51) im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019 (A.S. 1
ff.) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
9.1
Es ist zunächst auf die
psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen:
9.1.1
Im Zeitpunkt des
rentenablehnenden Einspracheentscheids vom 4. März 2005 konnte beim
Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychische Störung mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Dr. med. G.___ hob in seinem psychiatrischen
Zusatzgutachten vom 6. Oktober 2003 (vgl. E. II. 6.2 hiervor), welches er
im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ verfasste,
hervor, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Aggravations- und zum Teil auch
Simulationstendenzen bestünden. Der Beschwerdeführer klage vor allen Dingen
über die unerträglichen Schmerzen im Rücken, Kreuz, Nacken und in den Schultern
und habe selbst auf geistigem Gebiet erhebliche Probleme deutlich gemacht, die
in krassem Widerspruch zu seiner Schulbildung (Gymnasium und Abitur) stünden
und ohne Hinweis auf eine Erkrankung des Zentral-Nerven-Systems aus
neuropsychiatrischer Sicht unerklärlich seien. So habe der Beschwerdeführer angegeben,
das Gymnasium besucht und einen dem Abitur entsprechenden Abschluss erworben zu
haben. Im Rahmen der Exploration sei es ihm aber dann beispielsweise nicht
möglich gewesen, das Alter seiner Ehefrau zu errechnen, wenn davon ausgegangen
werde, dass er 43 Jahre alt sei und seine Ehefrau sieben Jahre jünger.
Am 4. Juli 2017 nahm der
Beschwerdeführer die Behandlung beim Psychiater und Psychotherapeuten Dr. med. E.___
sowie dem Fachpsychologen J.___ auf. Diese liessen den Beschwerdeführer den
psychopathologischen Screening-Fragebogen SLC-90-S durcharbeiten. Im Bericht
vom 20. Juli 2017 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) führten sie dazu aus, der
Beschwerdeführer habe die erste Sitzung nach 65 Minuten beenden wollen, die
Testdiagnostik sei dann drei Tage später in einer Sitzung von ca. 30 Minuten zu
Ende geführt worden (IV-Nr. 69 S. 13). Die Ergebnisse seien durchwegs
extrem ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe in den folgenden Lebensbereichen
«maximal gepunktet»: Aggressivität / Feindseligkeit, Ängstlichkeit,
Psychotizismus (hier v.a. im Sinne von sozialer Entfremdung) und soziale
Unsicherheit. Aber auch die anderen erfragten Bereiche, wie Depressivität,
paranoides Denken, phobische Angst, Somatisierung und Zwanghaftigkeit, lägen im
obersten Leidensprozent (IV-Nr. 69 S. 14). Insgesamt bewegten sich
die Resultate in allen 12 Dimensionen im obersten Störungsprozent, in 5
Dimensionen sogar beim Maximalwert. Dr. med. E.___ und der Fachpsychologe J.___
halten weiter fest, diese durchwegs extrem ausgefallenen Ergebnisse liessen an
Aggravation und Simulation denken. Die Auswertung des durchgeführten Tests und
die darin zum Ausdruck gelangende Selbstdarstellung des Beschwerdeführers führte
Dispositiv
sie demnach zu demjenigen Ergebnis, zu welchem bereits der frühere
psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___ gelangt war, nämlich zum Eindruck einer
Aggravation oder Simulation. Hier wie dort wurde eine Beschwerdepräsentation
bzw. -schilderung festgestellt, welche offensichtlich nicht der Wirklichkeit
entsprach. Abweichend von Dr. med. G.___ gingen die nunmehrigen Behandler
jedoch nicht von Aggravation / Simulation aus. Zur Begründung hierfür
erklärten sie, sie «möchten nicht von Aggravation im Sinne eines
instrumentellen, manipulativen Verhaltens sprechen». Es werde vielmehr
angenommen, dass der Beschwerdeführer seine depressive Hilflosigkeit als derart
bedrängend erlebe, dass dadurch sein gesamtes psychisches Erleben eingefärbt
werde. Daher könnten die extremen Symptombeschreibungen des Beschwerdeführers als
appellative Klagen und Hilferuf verstanden werden. Dementsprechend gingen Dr.
med. E.___ und der Fachpsychologe J.___ von den Angaben des Beschwerdeführers
auf dem Fragebogen aus und diagnostizierten auf dieser Basis gravierende
psychische Störungen, nämlich eine «schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F32.2)», eine «generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)» und
einen «Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0)». Diese
Diagnosen basieren allesamt auf dem am 4. bzw. 7. Juli 2017 durchgeführten
psychopathologischen Screening-Fragebogen SCL-90-S (IV-Nr. 69 S. 13
f.). Die Differenz zur früheren Einschätzung des Gutachters Dr. med. G.___,
welche Dr. med. E.___ und dem Fachpsychologen J.___ nach Lage der Akten nicht
vorlag, besteht demnach nicht im Ergebnis der Abklärungen, sondern in deren
Interpretation. Während Dr. med. G.___ aus seinen Beobachtungen auf eine
Aggravation sowie Simulation schloss, hielten Dr. med. E.___ und der
Fachpsychologe J.___ zwar ebenfalls fest, die Abklärungsergebnisse liessen an
Aggravation oder Simulation denken, lehnten diese Erklärung dann aber ab und
entschieden sich für eine Interpretation als Hilferuf und appellative Klage.
Die Abweichung basiert somit nicht auf unterschiedlichen Feststellungen. Sie
erklärt sich durch die nicht selten festzustellende unterschiedliche
Perspektive von begutachtendem und behandelndem Arzt (vgl. BGE 124 I 170
E. 4 S. 175). Eine erhebliche gesundheitliche Veränderung lässt sich
daraus nicht ableiten. Dafür spricht auch der Umstand, dass laut dem Bericht
vom 20. Juli 2017 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) trotz der gravierenden
Diagnosen zunächst keine weiteren psychotherapeutischen Termine vereinbart
wurden, sondern man sich darauf verständigte, dass sich der Beschwerdeführer
bei diesbezüglichem Bedarf melden könne (vgl. IV-Nr. 69 S. 13). Im
späteren Bericht vom 23. November 2018 bezog sich Dr. med. E.___ bei der
Darstellung der objektiven Befunde weiterhin auf das damalige Testergebnis (vgl.
E. II. 7.8 hiervor, IV-Nr. 73 S. 3). Diese Stellungnahme bildet daher
ebenfalls keine Grundlage für die Annahme, eine erhebliche Veränderung sei
glaubhaft gemacht worden. Insgesamt ist von einer abweichenden ärztlichen Einschätzung
des im Wesentlich gleich gebliebenen psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
auszugehen.
9.1.2 Nichts anderes ergibt sich aus
einem Vergleich der im Bericht vom 20. Juli 2017 beschriebenen psychopathologischen
Befunde mit denjenigen, die Dr. med. G.___ anlässlich der psychiatrischen
Teilbegutachtung vom 6. Oktober 2003 erhoben hatte: Die Feststellungen von
Dr. med. G.___ im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens vom 6. Oktober
2003 (vgl. E. II. 6.2 hiervor), wonach der Beschwerdeführer affektiv einen
demonstrativ dysphorischen und von Schmerzen geplagten, kaum noch
schwingungsfähigen und insgesamt dem Leben gegenüber resignierten bis negativen
Eindruck mache, entsprechen weitgehend den Ausführungen von Dr. med. E.___ und
des Fachpsychologen J.___. So gaben diese im Bericht vom 20. Juli 2017
(vgl. E. II. 7.2 hiervor) u.a. an, der Beschwerdeführer sei deprimiert,
dysphorisch, hoffnungslos, klagsam, affektstarr, habe einen verminderten
Antrieb und Suizidgedanken und beklage Kopf-, Brust-, und Kreuzschmerzen,
Atembeschwerden, Hitze-, und Schwächegefühle und schwere Extremitäten. Auch die
von Dr. med. G.___ im Oktober 2003 beschriebene Verhaltensweise des
Beschwerdeführers, wonach er durch das viele Nachfragen zeitweilig äusserst
gereizt und aggressiv im Unterton reagiert habe, konnte im Bericht vom Juli
2017 bestätigt werden. So wurde der Beschwerdeführer als gereizt und innerlich
unruhig beschrieben. Im Weiteren gaben die behandelnden psychiatrischen bzw.
psychologischen Fachpersonen im Bericht vom 21. November 2018 (vgl. E. II.
7.8 hiervor) an, sowohl die psychiatrische (Medikation) als auch die
psychologisch-psychotherapeutische Hilfestellung gestalteten sich äusserst
schwierig. So empfinde der Beschwerdeführer bereits vertiefendes Nachfragen zu
seinem Befinden als provokativ und neige dann zu unbeherrschbarem Ärger. Der
Beschwerdeführer habe daher eine frühere Behandlungsphase 2007 / 2008
bereits einmal beendet, indem er wütend den Raum verlassen habe.
Gestützt auf diese vergleichende
Gegenüberstellung kann eine erhebliche Veränderung des psychischen
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft gemacht gelten.
Gegenüber der gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. G.___ vom Oktober
2003 ist bei Dr. med. E.___ und dem Fachpsychologen J.___ im Juli 2017 sowie im
November 2018 im Wesentlichen von einer anderen Beurteilung des gleichen
Sachverhalts auszugehen. Eine solche ist indes im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich
(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11), was auch für die hier zu beurteilende
Neuanmeldung gilt.
9.1.3 In Bezug auf die durch die
Hausärztin Dr. med. C.___ im ärztlichen Zeugnis vom 16. Juli 2018 (vgl. E.
II. 7.3 hiervor) sowie im Bericht vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.6
hiervor) ausgewiesenen psychischen Diagnosen («schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome», «generalisierte Angststörung», «rezidivierende
depressive Episoden», «generalisiertes Schmerzsyndrom seit Jahren») ist festzuhalten,
dass es sich bei Dr. med. C.___ um eine auf das medizinische Fachgebiet der
Allgemeinmedizin spezialisierte Ärztin handelt und den durch sie gestellten
psychischen Diagnosen daher kaum Beweiswert zukommt. So führte sie im
Arztbericht vom 30. Oktober 2018 denn auch aus, dass der Psychostatus bei
den psychiatrischen Kollegen zu erfragen sei (IV-Nr. 69 S. 5 Mitte). Es
kann daher aus den seit dem Einspracheentscheid vom 4. März 2005 durch Dr.
med. C.___ genannten psychischen Diagnosestellungen nicht auf eine Veränderung
des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geschlossen werden.
9.1.4 Einzugehen
ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der
Beschwerdeführer lässt eine massgebliche Verschlechterung seiner psychischen Gesundheitssituation
im Wesentlichen damit begründen, dass seit dem Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 30. März 2004 gänzlich neue Diagnosen
hinzugetreten seien (A.S. 11). Dazu ist festzuhalten, dass eine neu
gestellte Diagnose – insbesondere psychiatrischer Art – für sich allein nicht
genügt, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu
machen. Denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die
Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht
zwingend etwas ausgesagt (Urteile des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom
30. Juli 2019 E. 3.2.1, 8C_389/2019 vom 5. September 2019
E. 4.2.2). Es kommt hinzu, dass die neu gestellten Diagnosen, wie
vorstehend dargelegt, auf einer Interpretation der Ergebnisse des
Screening-Fragebogens SCL-90-S beruhen, welche nach den Feststellungen von Dr.
med. E.___ und des Fachpsychologen J.___ in erster Linie an Aggravation und
Simulation denken liessen, was der früheren Beurteilung durch Dr. med. G.___
entspricht.
Der
Hinweis des Beschwerdeführers, der RAD-Arzt Dr. med. D.___ habe selbst eine
erneute psychiatrische Begutachtung empfohlen und es sei fraglich, wieso die
Beschwerdegegnerin dieser Empfehlung nicht gefolgt sei (A.S. 17), ist
zunächst mit Blick auf die Ausführungen in der Stellungnahme des RAD vom
6. Februar 2019 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) korrekt. So gab Dr. med. D.___ an,
es solle wegen der veränderten Gesetzgebung erneut psychiatrisch begutachtet
werden, wobei er insbesondere auf die Prüfung der persönlichen Ressourcen und
die Indikatoren verwies. Demzufolge erachtete Dr. med. D.___ eine
psychiatrische Begutachtung einzig aufgrund der veränderten Gesetzgebung im
Sinne von BGE 141 V 281 als notwendig. Gemäss Protokolleintrag vom
22. Februar 2019 (vgl. Protokolleintrag vom 22. Februar 2019) wurde
die Frage betreffend die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens anlässlich
der Sitzung des Rechtsdienstes vom 19. Februar 2019 besprochen. Dieser habe
empfohlen, kein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und auf das
erneut gestellte Leistungsbegehren nicht einzutreten. Denn eine erhebliche,
anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der Situation
bei Erlass des Einspracheentscheids vom 4. März 2005 werde auch in
psychiatrischer Hinsicht nicht glaubhaft gemacht. Somit wurde die Empfehlung
des RAD-Arztes betreffend die Durchführung einer erneuten psychiatrischen
Begutachtung intern im Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin besprochen und mit einer
plausiblen und nachvollziehbaren Erklärung abgelehnt. Dieses Vorgehen ist nicht
zu beanstanden. So geht es vorliegend – wie bereits oben ausgeführt (vgl. E.
II. 5 hiervor) – im Wesentlichen um die Frage, ob eine veränderte
gesundheitliche Situation glaubhaft gemacht wird. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___
war, wie sich seiner zitierten Formulierung entnehmen lässt, davon ausgegangen,
die neue Rechtsprechung führe zu einer voraussetzungslosen Neubeurteilung. So
verhält es sich jedoch nicht (vgl. BGE 141 V 585).
9.1.5 Zusammenfassend
ergeben sich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019
keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser seit dem rentenablehnenden
Entscheid vom 4. März 2005 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Dies
wurde bereits durch Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Februar
2019 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) zu Recht festgehalten.
9.2 Eingehend auf die somatische
Gesundheitssituation des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:
9.2.1 Im Zeitpunkt des
rentenablehnenden Einspracheentscheids vom 4. März 2005 (IV-Nr. 51) lag
beim Beschwerdeführer ein «chronisch rezidivierendes, lumbospondylogenes
Syndrom beidseits seit 1996; Spondylolyse L5» mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine «rezidivierende
Zervikobrachialgie rechtsbetont» und «Refluxbeschwerden» diagnostiziert (vgl.
E. II. 6 hiervor). Aufgrund der zunehmenden Schmerzsymptomatik sei der
Beschwerdeführer in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Gleismonteur nicht mehr
arbeitsfähig. Angepasste Tätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeiten mit
Vermeiden von stereotypen Haltungen, monotonen Arbeitsabläufen, Lasten heben
von über 10 kg und länger dauerndem Sitzen und Stehen) könnten dem
Beschwerdeführer zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit könne auf acht bis neun
Stunden gesteigert werden, wobei die Leistungsfähigkeit auf 80 %
vermindert sei.
Die zeitlich nach dem Einspracheentscheid
vom 4. März 2005 verfassten medizinischen Akten betreffend den somatischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen auf kardiale
Abklärungen und eine Schlafproblematik. In Bezug auf das Herz des
Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: Im Rahmen der kardiologischen
Abklärung vom 21. Februar 2017 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) konnte u.a. eine
koronare Herzkrankheit nicht ausgeschlossen werden, wobei auch ein
möglicherweise alter Myokardinfarkt (vor 2009) thematisiert wurde. Der Kardiologe
Dr. med. I.___ wies zudem darauf hin, dass die EKG-Veränderungen zu einer
diskreten Hypokinesie posterior-septal basal passten und die Ektasie der Aorta
aszendens bei 47 mm Durchmesser liege. Weiter stellte er einen hohen
Blutdruck fest, wobei die Blutdruckwerte sowohl in Ruhe als auch unter
Belastung durchwegs zu hoch seien. Der Kardiologe empfahl daher eine
Erweiterung der antihypertensiven Therapie mittels Betablocker. In Bezug auf
die Aorta meldete Dr. med. I.___ den Beschwerdeführer zur Durchführung
einer Angio-CT an. Betreffend das
durchgeführte EKG hielt der Kardiologe fest, dieses zeige gegenüber dem EKG der
letzten Untersuchung von 2009 keine Veränderungen. Die Diagnosestellungen eines
«Verdachts auf eine koronare Herzkrankheit» und einer «Erweiterung der
Brustschlagader» wurden durch die Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. med.
C.___ im ärztlichen Zeugnis vom 16. Juli 2018 unverändert übernommen (vgl.
E. II. 7.3 hiervor). Da es sich bei ihr (wie bereits oben festgehalten, vgl. E.
II. 9.1.2 hiervor) um eine auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin
spezialisierte Fachärztin handelt, kommt den durch sie aufgeführten koronaren
Diagnosen jedoch kaum zusätzlicher Beweiswert zu. Aufgrund des durchgeführten
Langzeit-EKG vom 22. bis 23. Oktober 2018 hielt Prof. Dr. med. K.___ im
Bericht vom 23. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) sodann unauffällige
Befunde fest. Es bestehe kein Anhaltspunkt für höhergradige
Herzrhythmusstörungen, ausser den vier nächtlichen Sinustachykardien von knapp
100 /min, welche REM-Phasen im Schlaf entsprechen könnten, sei ein
unauffälliges Herzfrequenzprofil, unter Ausschluss höhergradiger
Rhythmusstörungen, festzustellen. Damit hat sich die ursprüngliche
Verdachtsdiagnose einer koronaren Herzkrankheit nicht bestätigt. In diesen Sinn
hielt auch die Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. med. C.___ im Arztbericht
vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.6 hiervor, IV-Nr. 69 S. 55
oben) fest, der Beschwerdeführer habe seit Februar 2017 wegen vermeintlicher
hypertensiver Krisen häufig den Notfall aufgesucht. Bei normalem 24 h-EKG
seien diese allerdings wohl eher Panikattacken zuzuschreiben. Ausserdem wies
sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer normoton sowie normokard sei und sich
in gutem Allgemeinzustand befinde. Sie gab weiter an, dass die kardiologischen
Fachärzte auch keine koronaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen festhielten,
die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten. Demzufolge
ist insgesamt davon auszugehen, dass die sich im Bericht vom 21. Februar
2017 präsentierenden koronaren Beeinträchtigungen im Laufe der Zeit nicht bestätigen
liessen und der im Februar 2017 festgestellte Bluthochdruck in Ruhe und
Belastung zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte, welche nicht
durch entsprechende Behandlung vermieden werden kann. Letzteres wird durch den
RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 12. November 2019
bestätigt (vgl. E. II. 7.12 hiervor). So legte er dar, dass die arterielle
Hypertonie ausser für Schwerarbeiten nicht einschränkend sei.
Es kann somit davon ausgegangen werden,
dass seit dem Zeitpunkt des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom
30. März 2004 keine weitergehende koronare Gesundheitsproblematik vorliegt
und sich daher auch keine entsprechenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben.
Somit können die bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 30. März
2004 formulierten, angepassten Tätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeiten mit
Vermeiden von stereotypen Haltungen, monotonen Arbeitsabläufen, Lasten heben
von über 10 kg und länger dauerndem Sitzen und Stehen) dem
Beschwerdeführer auch weiterhin zugemutet werden. In diesem Sinn hielt auch Dr.
med. D.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2019 (vgl.
E. II. 7.12 hiervor) fest, es bestehe (in Berücksichtigung der gutachterlich
festgehaltenen funktionellen Einschränkungen) auf kardiologischer Ebene keine
zusätzliche Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit, da die Herzfunktion
nicht bedeutend eingeschränkt sei und keine Angina pectoris bestehe.
Aufgrund der Vermutung von Prof. Dr.
med. K.___ vom 23. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.5 hiervor), wonach die vier
nächtlichen Sinustachykardien von knapp 100 / min REM-Phasen im
Schlaf entsprechen könnten, meldete Dr. med. C.___ den Beschwerdeführer für
eine entsprechende Abklärung an (vgl. E. II. 7.6 hiervor). Diese wurde am
15. November 2018 von Dr. med. L.___ durchgeführt (vgl. E. II. 7.7
hiervor). Er diagnostizierte ein «mittelschweres in Rückenlage akzentuiertes
obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom» und verordnete dem Beschwerdeführer daher
ein APAP-Gerät ResMed AirSense 10 sowie eine Vollgesichtsmaske wegen chronischer
nächtlicher Mundatmung. Die einzige Einschränkung für den Beschwerdeführer sei,
dass er kein Fahrzeug lenken dürfe, wenn er sich müde und erschöpft fühle. Es
ist folglich davon auszugehen, dass das festgestellte Schlafapnoe-Syndrom beim
Beschwerdeführer durchaus behandelbar ist und keine grössere Einschränkung seiner
Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. So hat der Beschwerdeführer einzig auf das
Führen von Fahrzeugen und Maschinen zu verzichten, falls er sich müde und
erschöpft fühle.
Betreffend die schlafmedizinische
Abklärung ergibt sich somit seit dem Zeitpunkt des Gutachtens der
Begutachtungsstelle B.___ vom 30. März 2004 lediglich dahingehend eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als beim Beschwerdeführer teilweise eine
eingeschränkte Fahreignung besteht. Auch diese Einschränkungen können mit dem
Tragen der Vollgesichtsmaske beim Schlafen weiter minimiert werden. Denn
bereits im damaligen Gutachten wurde von Durchschlafstörungen berichtet, die
damals jedoch ausschliesslich mit den Schmerzen des Beschwerdeführers in
Zusammenhang gebracht wurden (vgl. E. II. 6.2 hiervor).
9.2.2 Die Hausärztin des
Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, führte in ihren ärztlichen Zeugnissen vom
16. Juli 2018 und 30. Oktober 2018 sowie im Bericht vom 1. April
2019 (vgl. E. II. 7.3, 7.10 und 7.6 hiervor) keine eigens festgestellten
Diagnosen auf, sondern beschränkte sich auf die Wiedergabe der vorgängig durch
die jeweiligen Fachärzte festgestellten Diagnosen. Da Dr. med. C.___ auf
das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert ist, vermögen die
durch sie formulierten Arbeitsfähigkeiten des Beschwerdeführers somit nicht zu
überzeugen. Es kann daher nicht auf diese Einschätzungen abgestellt werden.
Dies auch deshalb, weil die entsprechenden Fachärzte in ihren jeweiligen Berichten
teilweise gar keine Angaben zu den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit machten.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, worauf sich Dr. med. C.___ bei der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte. So stellten
bspw. die Kardiologen in ihren Berichten vom 21. Februar 2017 und vom
23. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.1 und 7.5 hiervor) keine prozentuale Arbeitsfähigkeit
fest. Folglich vermag die Beurteilung von Dr. med. C.___ im ärztlichen Zeugnis
vom 1. April 2019 (vgl. E. II. 7.10 hiervor) nicht zu überzeugen,
wonach sie durch die kardialen Beschwerden des Beschwerdeführers eine
Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit von circa 40 % vermute, wobei
körperliche Höchstanstrengungen nicht mehr möglich seien.
9.2.3 Es ist auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen:
Der Beschwerdeführer stützt sich bei
seinem Vorbringen, wonach sich sein Gesundheitszustand auch in somatischer
Hinsicht verschlechtert habe, im Wesentlichen auf das Arztzeugnis von Dr. med. C.___
vom 19. April 2019 (vgl. E. II. 7.10 hiervor; A.S. 11). Darin wurde als
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der «Verdacht auf eine
koronare Herzkrankheit» festgehalten. Diese Diagnosestellung wurde von Dr. med.
C.___ bereits im ärztlichen Zeugnis vom 16. Juli 2018 sowie im Arztbericht
vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.3, 7.6 hiervor) aufgeführt, wobei sie diesbezüglich
darauf hinwies, dass sich im Rahmen der Abklärungen von Brustschmerzen eine
koronare Herzkrankheit nicht habe ausschliessen lassen. Somit handelt es sich
beim «Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit» um eine reine Verdachtsdiagnose
aus dem medizinischen Fachgebiet der Kardiologie, welche im weiteren Verlauf
nicht bestätigen werden konnte (vgl. dazu E. II. 8.2.1 hiervor). Zudem setzte
sich die Hausärztin Dr. med. C.___ weder in ihren äusserst knapp ausgefallenen
ärztlichen Zeugnissen vom 16. Juli 2018 bzw. 1. April 2019 noch in
ihrem etwas ausführlicheren Arztbericht vom 30. Oktober 2018 mit dieser
Verdachtsdiagnose resp. mit den Ergebnissen des Langzeit-EKG vom
23. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) auseinander. Daher kann dem Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach durch die Verdachtsdiagnose einer koronaren
Herzkrankheit eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
hinzugetreten sei, nicht gefolgt werden.
Das weitere Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er seit der Prostataektomie ständig auf die Toilette
müsse (A.S. 11), was sich ebenfalls auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit auswirken könne, wird durch die vorliegenden medizinischen
Akten nicht belegt. So führte selbst die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr.
med. C.___, in ihrem Arztbericht vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.6
hiervor) den «Status nach Prostataektomie 2014» als Diagnose ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit auf. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner
Stellungnahme vom 18. November 2019 im Weiteren vor (A.S. 30 ff.), es
handle sich bei der RAD-Aktennotiz vom 12. November 2019 formell-rechtlich
nicht um ein relevantes Beweismittel, sondern lediglich um eine
Parteibehauptung. Dr. med. D.___, RAD, führte in seiner «ergänzenden Stellungnahme
zu den somatischen Diagnosen» vom 12. November 2019 (vgl. E. II. 7.12
hiervor) sowohl die anlässlich der Begutachtung der Begutachtungsstelle B.___
von 2004 als auch die in den nachfolgend durch Dr. med. L.___ im Bericht vom
15. November 2018, Dr. med. C.___ im Bericht vom 1. April 2019 und
Dr. med. I.___ im Bericht vom 21. Februar 2017 gestellten Diagnosen bzw.
Befunderhebungen auf und nahm zu diesen sodann Stellung. Im Ergebnis wich er
indes nicht von seinen bereits zuvor verfassten Stellungnahmen vom
6. Februar und 5. Juni 2019 (vgl. E. II. 7.9, 7.11 hiervor) ab,
wonach eine Veränderung der Gesundheitssituation sowie der Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom
4. März 2005 nicht glaubhaft gemacht worden sei. Somit beinhaltet die
Stellungnahme vom 12. November 2019 keine entscheidändernden Tatsachen,
sondern lediglich eine Würdigung der bekannten und somit dem Beschwerdeführer
bereits bekannten medizinischen Akten. Es kann daher im Ergebnis offen bleiben,
ob es sich bei der Stellungnahme vom 12. November 2019 einzig um eine Parteibehauptung
oder um ein relevantes Beweismittel handelt.
9.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass seit dem interdisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
vom 30. März 2004 auch in somatischer Hinsicht keine Veränderung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden ist.
10. Insgesamt vermag der
Beschwerdeführer seit dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 4. März
2005 durch die ab der Neuanmeldung vom 23. Juli 2018 bis zur Verfügung vom
14. August 2019 eingereichten medizinischen Berichte keine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Daran vermag
auch das grundsätzlich korrekte Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu
ändern, wonach angesichts der langen Zeitspanne seit der letzten Abklärung
seitens der Beschwerdegegnerin von 13 Jahren an das Glaubhaftmachen weniger
hohe Anforderungen zu stellen seien (A.S. 12). Denn im vorliegenden Fall bestehen
– wie oben dargelegt – keine Anhaltspunkte, wonach seit dem Einspracheentscheid
vom 5. März 2005 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation
eingetreten sein könnte. Von einem Glaubhaftmachen kann daher nicht ausgegangen
werden. Dies entspricht auch der Ansicht des RAD-Arztes Dr. med. D.___,
der gemäss den Stellungnahmen vom 6. Februar 2019 und 12. November
2019 (vgl. E. II. 7.11 und 7.12 hiervor) von einer sich insgesamt unverändert
darstellenden medizinischen Situation ausging. Unter diesen Umständen war die
Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 13
f.) – nicht verpflichtet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter
bzw. umfassend abzuklären. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August 2019 nicht auf die
Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Folglich ist die
angefochtene Verfügung vom 14. August 2019 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen
und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng