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Entscheid

VSBES.2019.225

Invalidenrente

12. März 2020Deutsch53 min

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

Source so.ch

Urteil vom 12. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt

Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 14. August 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 2. April 1998 erstmals bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Angabe eines

Rücken- und Bandscheibenleidens zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 1.7). Mit Verfügung vom 24. Juni 1998 (IV-Nr. 1.1) wies

die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab. Auf ein erneutes

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 16. Oktober 2000 nicht ein (IV-Nr. 8).

2. Am 10. Januar 2003 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin wegen Rückenschmerzen und

Depression erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 19). Die

Beschwerdegegnerin holte in der Folge ein interdisziplinäres Gutachten in den

Fachdisziplinen Neurochirurgie sowie Psychiatrie ein, welches am 30. März

2004 durch die Begutachtungsstelle B.___ (nachfolgend: B.___) erstattet wurde

(IV-Nrn. 42.1 – 42.3). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 (IV-Nr. 43)

und Einspracheentscheid vom 4. März 2005 (IV-Nr. 51) wies die Beschwerdegegnerin

das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab. In der Begründung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer

eine angepasste Verweistätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Basierend auf dem

daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 37 % bestehe kein

Rentenanspruch.

3.

3.1 Am 15. Mai 2017 (Eingang:

22. Mai 2017, IV-Nr. 56) meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin unter Angabe eines Rückenleidens, Prostatakrebs, eines Oberschenkelleidens

und Depression zur Früherfassung an. In einem gemeinsam unterzeichneten

Schreiben vom 16. Juli 2018 (Eingang: 23. Juli 2018, IV-Nr. 61) beantragten

der Beschwerdeführer und dessen Hausärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für

Innere Medizin, bei der Beschwerdegegnerin sinngemäss die Ausrichtung von

Invalidenversicherungsleistungen. Im Schreiben wird geltend gemacht, dass sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Eine koronare

Herzkrankheit könne nicht ausgeschlossen werden und eine Erweiterung der

Brustschlagader sei gefunden worden. Diese nicht gerade subtil übermittelte

Diagnose habe den Beschwerdeführer vollends aus der Bahn geworfen. Es seien eine

schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine generalisierte

Angststörung diagnostiziert worden. Entsprechend bestehe keine

Arbeitsfähigkeit.

3.2 Nach der Durchführung des

Intake-Gesprächs am 18. September 2018 (IV-Nr. 68) und dem Einholen

medizinischer Akten, zu denen Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler

Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD), am 6. Februar 2019 Stellung nahm

(IV-Nr. 75 S. 2 f.), stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. Februar 2019 (IV-Nr. 76)

einen Nichteintretensentscheid in Aussicht. Mit Einwand vom 19. März 2019

und ergänzender Einwandbegründung vom 18. April 2019 (IV-Nrn. 77, 80)

erklärte sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf zwei weitere Arztberichte mit

dem Vorbescheid nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerin liess die

eingereichten medizinischen Unterlagen intern durch Dr. med. D.___, RAD,

prüfen. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 5. Juni 2019, wonach keine

Veränderung der gesundheitlichen Situation glaubhaft gemacht worden sei

(IV-Nr. 82), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August

2019 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S.

[Akten-Seiten] 1 ff.).

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 18. September 2019 (A.S. 7 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2019 sei aufzuheben.

2. Es

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten

und weitere Abklärungen vorzunehmen und hiernach erneut über das Leistungsbegehren

zu befinden.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet

zunächst mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 (Eingang: 4. November 2019,

A.S. 24) auf eine Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der

Beschwerde, reicht dann aber mit Eingabe vom 12. November 2019 eine Aktennotiz

von Dr. med. D.___, RAD, nach (A.S. 26 ff.).

6. Mit Stellungnahme vom 18. November

2019 (A.S. 30 ff.) lässt der Beschwerdeführer die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin bzw. des RAD vom 12. November 2019 vollumfänglich

bestreiten und ausführen, dass es sich bei der RAD-Aktennotiz vom

12. November 2019 lediglich um eine Parteibehauptung handle. Der Bedarf nach

einer nachträglichen Stellungnahme zeige zudem auf, dass die Beschwerdegegnerin

den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.

7. Mit Verfügung vom

21. November 2019 (A.S. 35) stellt der Präsident des

Versicherungsgerichts fest, dass beim Gericht innert Frist keine Kostennote

eingegangen sei.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. August 2019) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

2.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither

erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt

auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b

S. 27). Ob eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsachenänderung

eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt

der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108).

3.2

Die Eintretensvoraussetzungen

nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung

nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die Rechtskraft der früheren Verfügung

steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte

Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung

verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen

Spielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person

glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen

Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit

vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des

rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu

stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02 E. 2.2; Urteil

des Eidg. Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001

E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10

S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008

E. 2.2).

3.3

Das gegenüber dem im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte

Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV

unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit

Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch

wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile

des Eidg. Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001

E. 1c/aa, nicht publiziert in BGE 127 V 294, aber in SVR 2002 IV

Nr. 10; Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016

E. 2.1, 8C_406/2017 6. September 2017 E. 2.2). Erheblich ist

eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine

Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016

vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.4

In erster Linie ist es Sache der

versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue

Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung

beigelegten ärztlichen Berichte so substanziiert sind, dass sich eine neue

Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die

IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für

sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten

konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit

weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des

Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4, 8C_1025/2010

vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397,

9C_286/2009 E. 2.2.3).

3.5

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründet

ihren Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung vom 14. August

2019.

(A.S. 1 ff.) damit, dass seit dem letzten Einspracheentscheid vom 4. März

2005.

keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft

dargetan worden sei. Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden weder in

somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht Anhaltspunkte für eine Änderung

der gesundheitlichen Situation gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des

Einspracheentscheids ergeben. Die neuen psychiatrischen Diagnosen reichten per

se nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der

Begutachtung im Oktober 2003 glaubhaft zu machen. Damals habe keine krankheitswertige

psychische Störung festgestellt werden können, die u.a. die soziale Isolation

sowie die latenten Aggressionen des Beschwerdeführers zu erklären vermocht

hätte. Es sei befunden worden, dass der Beschwerdeführer von seiner

Persönlichkeit her zu einer dysthymen und depressiven Selbstdarstellung neige,

wobei im Rahmen der Untersuchung erhebliche Aggravations- und sogar

Simulationstendenzen bezüglich des psychischen Befindens hätten festgestellt

werden können. Die nun von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, erhobenen Befunde würden nicht wesentlich von jenen

anlässlich der Untersuchung im Oktober 2003 abweichen.

4.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerde vom 18. September 2019 im Wesentlichen einwenden

(A.S. 7 ff.), dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Einspracheentscheid

vom 4. März 2005 sowohl in psychischer als auch somatischer Hinsicht verschlechtert

habe (A.S. 10). Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___ habe in

seinem Arztbericht vom 28. November 2018 folgende Diagnosen gestellt:

Schwere depressive Episode, generalisierte Angststörung, anhaltende somatoforme

Schmerzstörung und paranoide Persönlichkeitsstörung. Er habe eine 90%ige

Arbeitsunfähigkeit, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit, seit

Behandlungsbeginn am 4. Juli 2017 attestiert. Im Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ von 2003 seien keine psychiatrischen Diagnosen

gestellt worden. Die Diagnosen der paranoiden Persönlichkeitsstörung und

generalisierten Angststörung seien im Vorfeld zur Begutachtung der

Begutachtungsstelle B.___ zudem nie gestellt worden. Damit seien gänzlich neue

Diagnosen hinzugetreten. Der Gesundheitszustand habe sich auch in somatischer

Hinsicht verschlechtert. Dies bestätige Dr. med. C.___ im Arztbericht vom

1.

April 2019, indem sie eine Diagnose (Verdacht auf eine koronare

Herzkrankheit) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stelle. Im Weiteren

leide der Beschwerdeführer an einem mittelschweren Schlafapnoe-Syndrom, weshalb

sogar seine Fahreignung eingeschränkt sei. Seit der Prostataektomie müsse er

sodann ständig auf die Toilette, was sich ebenfalls auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit auswirken könne (A.S. 11). Angesichts der langen

Zeitspanne von mehr als 13 Jahren seit der letzten Abklärung, den neu

gestellten Diagnosen und einer in der Zwischenzeit stattgehabten Operation sei

eine Verschlechterung nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen

(A.S. 12 f.).

Im Weiteren habe es die Beschwerdegegnerin

bis anhin unterlassen, den Zustand des Beschwerdeführers genügend abzuklären und

verletze damit den Untersuchungsgrundsatz (A.S. 12). Es könne nicht auf

die Einschätzungen von Dr. med. D.___, RAD, abgestellt werden (A.S. 14). So

seien dessen «Elaborate» schon mit Blick auf die bundesgerichtlich

aufgestellten Beweisregeln ohnehin kaum beweiskräftig und vermöchten keine

taugliche Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu bilden. So sei

der Beschwerdeführer vom Allgemeinmediziner, dem die korrekte Fachrichtung

fehle, um den Beschwerdeführer korrekt einschätzen zu können, nicht persönlich

untersucht worden. Er gehe denn auch nicht auf die seiner eigenen Einschätzung

diametral widersprechenden Beurteilung ein (A.S. 15 f.). Zudem empfehle

der RAD eine erneute psychiatrische Begutachtung. Es erscheine daher fraglich,

weshalb die Beschwerdegegnerin dieser Empfehlung nicht gefolgt sei

(A.S. 17).

In Bezug auf die nachgereichte «ergänzende

Stellungnahme zu den somatischen Diagnosen» von Dr. med. D.___, RAD, vom

12.

November 2019 (A.S. 27 f.) lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 18. November 2019 im Wesentlichen geltend machen, diese sei

formell-rechtlich nicht als Beweismittel, sondern als Parteibehauptung, zu

qualifizieren (A.S. 31).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019

(A.S. 1 ff.) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

23.

Juli 2018 eingetreten ist. Die letzte materielle Prüfung des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte mit Einspracheentscheid vom

4.

März 2005 (IV-Nr. 51), mit welchem sowohl der Anspruch auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente abgewiesen

wurden. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung

rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des

Einspracheentscheids vom 4. März 2005 bestanden hat, mit demjenigen im

Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019

(A.S. 1 ff.).

6.

Im rechtskräftigen Einspracheentscheid

vom 4. März 2005 (IV-Nr. 51) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei

der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das interdisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 30. März 2004 (IV-Nrn. 42.1 – 41.3).

Darin wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen

(IV-Nr. 42.1 S. 16):

1.

Chronisch rezidivierendes, lumbospondylogenes Syndrom

beidseits seit 1996

Spondylolyse L5

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

2.

Rezidivierende Zervikobrachialgie rechtsbetont

1989.

Humerusschaftfraktur

links, 1990 Distorsion Ellbogengelenk rechts mit Verdacht auf Osteochondrosis

dissecans

3.

Refluxbeschwerden

September 2002 Helicobacter

pylori Eradikation, chronischer Analgetikakonsum (nicht-steroidale Antirheumatica)

Auf der psychischen Ebene bestehe keine

krankheitswertige Störung, die die Beziehungskonflikte, soziale Isolation sowie

die latenten Aggressionen, impulsiven Durchbrüche und Gewaltanwendung gegenüber

den Familienmitgliedern erklärten. Auf der körperlichen Ebene bestünden

degenerative Veränderungen der LWS, bisher ohne Beeinträchtigung der neuralen

Strukturen und im Verlauf der Jahre nur gering progredient. Nachweislich

bestehe eine Spondylolyse L5, wobei die Stabilität nicht beurteilt werden

könne. Das mit den medizinischen, bildgebenden und klinischen Befunden wenig

kongruente Schmerzsyndrom sei aktuell trotz fehlender Belastung progredient,

subjektiv einschränkend für jegliche körperlichen Aktivitäten im Stehen, Sitzen

oder beim Gehen (maximal zehn Minuten) und ebenfalls therapieresistent. Auf der

sozialen Ebene habe der Verlauf des Schmerzsyndroms zu familiären Spannungen

und zu einer ausgeprägten Erschöpfung der Ehefrau geführt, welche ohne weitere

Hilfe die Belastung der Familie und die des Beschwerdeführers tragen müsse

(S. 18 f.).

Aufgrund der zunehmenden Schmerzsymptomatik

bei der Arbeit als Gleismonteur durch langes stehend (wohl gemeint: langes

Stehen), häufiges Bücken und Tragen von schweren Lasten sei der

Beschwerdeführer in dieser schweren körperlichen Tätigkeit nicht mehr

arbeitsfähig. Die vorgängige Tätigkeit als Gleismonteur sei nicht mehr

zumutbar, jedoch wäre eine angepasste leichte Arbeitstätigkeit im Sinne der

zuletzt durchgeführten Arbeiten in einem Reinigungsdienst möglich (mit Ausnahme

von Toiletten und langdauernden Bodenreinigungen). Dies zu mindestens sechs bis

sieben Stunden täglich. Unter Berücksichtigung besonderer Massnahmen (körperlich

leichte Arbeitstätigkeit mit Vermeiden von stereotypen Haltungen, monotonen

Arbeitsabläufen, Lasten heben über 10 kg sowie länger dauerndem Sitzen

oder Stehen, S. 21, oben) könne die Arbeitsfähigkeit auf acht bis neun Stunden

täglich gesteigert werden. Die Leistungsfähigkeit sei auf 80 % vermindert.

Entsprechend den vorhandenen Unterlagen bestehe eine medizinisch begründete

Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % seit März 1997. Durch die bestehende

anhaltende und progrediente Schmerzsymptomatik mit ihren sozialen (familiären)

psychischen Auswirkungen im Sinne von Aggressionen, Impulsdurchbrüchen und der

generellen Motivationslosigkeit sei der Beschwerdeführer aktuell einem

Arbeitsumfeld nur schwer zumutbar (S. 19).

6.1

Im Neurochirurgischen

Teilgutachten vom 19. Januar 2004 (IV-Nr. 42.2) hielt Dr. med. F.___,

Oberarzt Neurochirurgie, folgende «Beurteilung und Procedere» fest (S. 3):

Aufgrund der nachträglich erhaltenen Röntgenbilder werde eine Spondylolyse des

Wirbelkörpers L5 bestätigt, wobei in diesen Bildern keine Lysthese objektiviert

werden könne. Jedoch hätten sie keine funktionellen Bilder bekommen. Auf den

Stützgurt, den der Beschwerdeführer trage, habe er nur unwesentlich reagiert,

wobei dieser auch keine richtige Stützfunktion von aussen erbringe. Der

Vorschlag bei dieser insgesamt langjährigen Schmerzanamnese sei zurückhaltend

bezüglich einer Operation, jedoch würden sie dem Beschwerdeführer eine

funktionelle Bildgebung zukommen lassen mit guter Analgesie für die

Untersuchung in Inklination und Reklination. Falls dort eine klare Instabilität

nachgewiesen werden könne, würden sie initial eine Behandlung mit einem

Testgips oder mit einem tragenden Stützkorsett empfehlen.

6.2

Im Psychiatrischen Teilgutachten

vom 6. Oktober 2003 (IV-Nr. 42.3) hielt Dr. med. G.___, Facharzt

für Psychiatrie und Neurologie, fest, es bestehe keine krankheitswertige

psychische Störung bei erheblichen Aggravations- und zum Teil auch

Simulationstendenzen für eine psychische Erkrankung (S. 4).

Zum psychischen Befund wurde u.a. Folgendes

festgehalten (S. 3): Während der Untersuchung habe sich der

Beschwerdeführer durchgehend gerade noch ausreichend höflich verhalten, z.B.

habe er sich in der Auswahl seiner Ausdrücke, zumal im Beisein einer

Übersetzerin, recht derb und verschlossen gezeigt und kaum Blickkontakt mit dem

Untersucher aufgenommen. Er habe auch durch seine ganze Körperhaltung völliges

Desinteresse an der Untersuchung angedeutet. Durch die vielen Nachfragen sei er

zeitweilig äusserst gereizt und aggressiv im Unterton geworden, wobei er

ausschliesslich zur Übersetzerin hin gesprochen habe, die er allerdings auch kaum

eines Blickes gewürdigt habe. Insgesamt hätten sich in der Exploration und

Untersuchung des psychischen Befundes Hinweise für erhebliche Verdeutlichungen

im Sinne von Aggravationen und auch Simulationen von psychischen

Beeinträchtigungen ergeben. Umgekehrt hätten keine Hinweise für eine

Dissimulation psychischer Störungen gefunden werden können. Affektiv habe er

einen demonstrativ dysphorischen und von Schmerzen geplagten, kaum noch

schwingungsfähigen und insgesamt dem Leben gegenüber resigniert bis negativ eingestellten

Eindruck gemacht. Es hätten sich keine Hinweise für akute oder latente

Suizidalität oder auch nur eine mehr allgemeine Lebensmüdigkeit gefunden. Der

Antrieb sei unter den geschilderten Umständen kaum beurteilbar gewesen. Eine

Motivation für die Wiederaufnahme von Arbeit sei überhaupt nicht zu erkennen

gewesen. Mimik und Gestik zeigten keine Auffälligkeiten oder Diskrepanzen zu

seiner ablehnend dysphorischen Grundstimmung. Er habe keine spontanen Angaben

über Appetit- oder Schlafstörungen aufgrund psychischer Probleme gemacht. Die

häufigen und die ganze Nacht betreffenden Durchschlafstörungen sollten

ausschliesslich mit seinen Schmerzen zusammenhängen. Es hätten sich keine Hinweise

für Schwierigkeiten in seinen sozialen Beziehungen gefunden, wobei es unter den

geschilderten Umständen auch kaum möglich gewesen sei, hier eine besonders

lebendige Schilderung zu erhalten. Er besitze nach klinischem Eindruck und ohne

spezifische testpsychologische Abklärung eine seiner Ausbildung und

Sozialisation keinesfalls noch entsprechende allenfalls durchschnittliche

Grundintelligenz, wenn seine Angaben zur Schulbildung stimmten. Für eine

überdurchschnittliche Grundintelligenz oder eine Grundintelligenz im oberen Normbereich

fänden sich keine Hinweise. Die Gedächtnisleistungen seien nicht gestört, die

Denkabläufe formal und inhaltlich geordnet. Keine Wahrnehmungsstörungen. Dazu

sei allerdings anzumerken, dass seine Unfähigkeit, sich an Details der biographischen

Anamnese zu erinnern, zeitweilig ein solches Ausmass angenommen hätten, dass

solche Gedächtnislücken nur über eine massive Störung des

Zentral-Nerven-Systems erklärlich wären, wofür andererseits keinerlei Hinweise bestünden.

Er sei aufgrund seiner Selbstdarstellung aus psychiatrischer Sicht kaum in der

Lage, seine Angelegenheiten in der Schweiz selbständig zu regeln, da er nicht

einmal im Geldverkehr in der Lage wäre zu kontrollieren, ob ihm richtig

herausgegeben werde. Hier sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass es sich

bei seinen intellektuellen Defiziten um Simulationen handle (S. 3).

7.

Im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 14. August 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierten sich die

medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt:

7.1

Aufgrund der kardiologischen

Abklärung mit Belastungs-EKG und Echokardiographie in der Praxis H.___ vom

21.

Februar 2017 stellte Dr. med. I.___ im entsprechenden Bericht

(IV-Nr. 80 S. 10 ff.) die folgenden Diagnosen:

− Ektasie der Aorta aszendens auf 47 mm,

der Aortenwurzel auf 42 mm

− KHK nicht ausgeschlossen

möglicherweise alter

Myokardinfarkt (vor 2009)

EKG-Veränderungen passend

zu einer diskreten Hypokinesie postero-septal basal

CVRF: Arterielle

Hypertonie, Nikotinabusus mit kumulativ circa 90 py, 2 – 3 Pck/d, Dyslipidämie,

Diabetes mellitus, Bewegungsmangel

− Degenerative Veränderungen der LWS

− Multiple muskulo-skelettale Beschwerden

an den Füssen, der linken Schulter und im Bereiche des ganzen Rückens bei

degenerativen Veränderungen der unteren LWS

− Anhaltende somatoforme Störung mit

rezidivierenden depressiven Episoden

− Status nach Varizenstripping rechts 2006

mit postoperativ Hämatom

− Prostata-OP 2015

Beurteilung: 1) Die Ektasie der Aorta

aszendens liege bei 47 mm Durchmesser und damit in der Nähe der kritischen

Grenze. Da die Aorta in der Echokardiographie nur beschränkt einsehbar sei,

solle eine Gesamtdarstellung im Angio-CT erfolgen. 2) Für 90 py habe der

Beschwerdeführer erstaunlich wenig makroskopisch sichtbare Verkalkungen. 3)

Aber eine KHK [koronare Herzkrankheit] könne nicht ausgeschlossen werden. Das

Belastungs-EKG habe zwar keine subjektiven oder objektiven Hinweise für eine

Belastungskoronarinsuffizienz provozieren können und das EKG zeige keine

Veränderungen gegenüber der letzten Untersuchung im 2009. Aber damals wie heute

habe das EKG schon erwähnenswerte Veränderungen in den inferioren Ableitungen,

die zu einem älteren abgelaufenen Infarkt passen könnten und zu der diskreten

Hypokinesie in diesem anatomischen Bereich des Herzens. Das Ereignis müsste vor

2009.

gewesen sein, damit sei zunächst kein zwingender Handlungsbedarf

abzuleiten. Sollte die Aorta auf eine OP zulaufen, würde man präoperativ ohnehin

eine Koronarangiographie vorschalten. 4) Die Blutdruckwerte seien in Ruhe und

unter Belastung durchweg zu hoch. Damit werde insbesondere die Aortenektasie

belastet. Die antihypertensive Therapie sollte erweitert werden. Es werde ein

Betablocker vorgeschlagen, da dieser v.a. auch die Druckspitzen des LV mildern

könne. Gleichzeitig könne die sehr hohe Ruhe-HF reguliert werden. 5) Die

linksthorakalen Stiche seien eher vertebragen und hätten in der Ergometrie

nicht provoziert werden können.

Procedere: Ad 1) Der Beschwerdeführer

werde zum Angio-CT der Aorta angemeldet. Ad 2): Am Rauchen werde wohl sobald

nichts geändert werden können («es ist mein Leben»). Ad 3): Zunächst zuwarten,

was die Aorta fordere. ASS und ein Statin habe der Beschwerdeführer. Ad 4): Zusätzlich

Carvedilol 12,5 mg 1/2-0-0-0, je nach RR in zweiwöchigen Abständen bis zur

Normotonie steigern.

7.2

Im Bericht vom 20. Juli

2017.

(IV-Nr. 69 S. 13 ff.) wiesen der Fachpsychologe für

Psychotherapie FSP J.___, M Sc UZH, und Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen aus (S. 14):

− Tabakabhängigkeit, gegenwärtiger

Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)

− Schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10 32.2)

− Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

− Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10

F45.4)

− Verdacht auf paranoide

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0)

Psychopathologischer Befund: Bewusstsein

und Orientierung erhalten. Auffassung und Konzentration vermindert. Denken

eingeengt und grübelnd. Misstrauen. Wahnstimmung fraglich, nicht deutlich. Vermutlich

Derealisation und Depersonalisation. Ratlos, affektiv verarmt, Vitalgefühle gestört,

deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, dysphorisch, gereizt, innerlich unruhig, klagsam,

Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, affektstarr. Antrieb vermindert. Sozialer Rückzug.

Verbale Aggressivität. Suizidgedanken. Verkürzung der Schlafdauer, Müdigkeit.

Appetit vermindert, Sexualität vermindert. Kopfschmerzen, Schwindel,

Brustschmerzen, Kreuzschmerzen, Übelkeit, Atembeschwerden, Hitzegefühle,

Schwächegefühle und schwere Extremitäten. Man habe mit dem Beschwerdeführer den

psychopathologischen Screening-Fragebogen SCL-90-S durchgearbeitet. Seine Antworten

seien durchwegs extrem ausgefallen. In allen Störungsbereichen sei der Wert im

obersten Störungsprozent seiner Alterskohorte gelegen, in fünf von 12

Dimensionen sogar beim Maximalwert (Prozentrang 99,87 und darüber).

Zusammenfassung: Die extremen

Testangaben des Beschwerdeführers anlässlich des psychopathologischen

Screening-Fragebogens SCL-90-S liessen an Aggravation oder Simulation denken.

Es hätten im nonverbalen Verhalten des Beschwerdeführers keine Hinweise für

Simulation wahrgenommen werden können. Auch sei nicht von Aggravation im Sinne

eines instrumentellen, manipulativen Verhaltens zu sprechen. Es werde hingegen

angenommen, dass der Beschwerdeführer seine depressive Hilflosigkeit als derart

bedrängend erlebe, dass dadurch sein gesamtes psychisches Erleben eingefärbt

werde. Seine extremen Symptombeschreibungen könnten dementsprechend als

appellative Klage und Hilferuf verstanden werden. An sinnvollen therapeutischen

Ansatzpunkten könnten sie insbesondere die folgenden erkennen, wobei aktuell mangels

Verständnis und Veränderungsmotivation des Beschwerdeführers von wenig

Realisierungschancen auszugehen sei: 1. Tabakentwöhnung, 2. Aktivierung und

Verbesserung der Fitness, 3. Emotionale Veränderung im Sinne von:

Loslassen und Trauern statt hilflosem Ärger und angespannter Empörung über

andere und das eigene Schicksal.

Sollte sich der Kardiologe tatsächlich,

wie vom Beschwerdeführer berichtet, ausgedrückt haben, werde dies als ungünstig

eingestuft, da der Beschwerdeführer sich nun hilflos als jederzeit dem Tode Geweihter

verstehe. Im Rahmen des medizinisch Vertretbaren sollte dem Beschwerdeführer

hinsichtlich der Herz-Kreislaufsituation etwas in die Hand gegeben werden, das

er hoffnungsstiftend für sich selbst tun könne.

7.3

Im ärztlichen Zeugnis vom

16.

Juli 2018 (Eingang: 23. Juli 2018, IV-Nr. 61) hielt Dr. med.

C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

habe sich insoweit verschlechtert, als einerseits im Rahmen der Abklärungen von

Brustschmerzen eine koronare Herzkrankheit nicht habe ausgeschlossen werden

können und eine Erweiterung der Brustschlagader gefunden worden sei. Diese

nicht gerade subtil übermittelte Diagnose habe den Beschwerdeführer vollends

aus der Bahn geworfen. Es seien die Diagnose einer schweren depressiven Episode

ohne psychotische Symptome und einer generalisierten Angststörung gestellt

worden. Entsprechend bestehe keine Arbeitsfähigkeit.

7.4

Anlässlich des Intake-Gesprächs vom

18.

September 2018 (IV-Nr. 68) hielt Dr. med. D.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, RAD, folgendes Fazit fest: Es sollten bestehende

medizinische Berichte der zwei letzten Jahre (bei der Hausärztin) eingeholt

werden, bevor eine Stellungnahme bezüglich der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin

möglich sei.

7.5

Im Bericht der Praxis H.___ vom

23.

Oktober 2018 (IV-Nr. 69 S. 11 f.) stellte Prof. Dr. med. K.___

ein unauffälliges Langzeit-EKG fest. Beurteilung: Kein Anhalt für höhergradige

Herzrhythmusstörungen; vier nächtliche Sinustachykardien von knapp

100.

/ min (könnten REM-Phasen im Schlaf entsprechen); ansonsten

unauffälliges Herzfrequenzprofil und Ausschluss höhergradiger

Rhythmusstörungen.

7.6

Dr. med. C.___ hielt im «Arztbericht

betreffend berufliche Integration / Rente» vom 30. Oktober 2018 (IV-Nr. 69

S. 3 ff.) fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2005 bei ihr in

Behandlung. Die letzte Kontrolle habe am 19. Oktober 2018 stattgefunden. Der

Beschwerdeführer sei seit 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Es wurden folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 5):

1.

Rezidivierende depressive Episoden

schwere depressive Episode

ohne psychotische Symptome Juli 2017

generalisierte Angststörung

Juli 2017

2.

Generalisiertes Schmerzsyndrom seit Jahren

bei Diagnose 1

degenerative Veränderungen

der unteren LWS

Hämorrhoiden

Varikosis beidseits

3.

Verdacht auf koronare Herzkrankheit

kardiovaskuläre

Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Nikotinabusus

4.

Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom

chronische Müdigkeit (DD im

Rahmen von Diagnose 1)

Abklärung angemeldet

Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Ektasie der Aorta Ascendens

2.

Prostata-Ca

Status nach Prostatektomie

2014.

Aktuelle medizinische Symptomatik und

Situation: Rezidivierende Rückenschmerzen, rezidivierende anale Schmerzen (bei

bekannten Hämorrhoiden), rezidivierende Thoraxschmerzen und Atemnot. Der

Beschwerdeführer klage zudem über Konzentrationsstörungen, innere Unruhe.

Bekannt und auch von seiner Ehefrau bestätigt sei ein verbal aggressives

Verhalten zu Hause. Eigenen Angaben zufolge verlasse der Beschwerdeführer die

Wohnung kaum und habe wenig soziale Kontakte. Ausführliche objektive Befunde

auf Basis der Untersuchungen: Normotoner, normokarder Beschwerdeführer in

relativ gutem Allgemeinzustand. Es erfolgten jeweils problemorientierte

Untersuchungen. So am 19. Oktober 2018 bei Rückenschmerzen klinisch

paravertebraler Hartspann der oberen BWS und Druckdolenz des ISG links. Am

25.

September 2018 Rachenrötung und Lymphangiopathie präaurikulär und

angulär rechts. Der Psychostatus sei bei den psychiatrischen Kollegen zu

erfragen. EKG und Troponin-T bei anamnestisch Thoraxschmerz seien repetitiv

unauffällig (S. 5). Die Prognose sei schlecht. Einerseits sei der

Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr arbeitstätig gewesen, andererseits

seien seine Coping-Strategien bezüglich Depression ausgesprochen eingeschränkt

(S. 6).

Funktionseinschränkungen: Von

körperlicher Seite sei eine schwere oder mittelschwer körperlich belastende

Tätigkeit nicht möglich. Insbesondere müsste eine Wechselbelastung (Gehen,

Stehen, Sitzen) möglich sein. Aufgrund der psychischen Erkrankung könne der

Beschwerdeführer keine Arbeiten durchführen, welche Kundenkontakt oder eine

Tätigkeit in einem Team erforderten. Zudem seien Tätigkeiten mit hohem

Konzentrationsbedarf nicht möglich. Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien

äusserst beschränkt (S. 7).

7.7

Im Schlussbericht

schlafmedizinische Abklärung mittels Embletta vom 15. November 2018

(IV-Nr. 72 S. 2 ff.) führte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für

Pneumologie und Innere Medizin, u.a. aufgrund der am 12./13. November 2018

durchgeführten respiratorischen Polygraphie folgende Diagnosen auf:

− Mittelschweres in Rückenlage

akzentuiertes obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom

Epworth Score 19/24 Punkte

Klinisch: exzessive

Tagesschläfrigkeit

FSS 6/7 Punkte,

pathologische Müdigkeit / Erschöpfung

AHI gemittelt 14,2/h, in

Rückenlage 56/h

ODI gemittelt 18,5/h, in

Rückenlage 61,5/h

Sozial störende

Rhonchopathie

− Generalisiertes Schmerzsyndrom;

Angststörung; depressive Episoden

− Ektasie der Aorta Ascendens auf 47 mm

Arterielle Hypertonie

− März 2018 gestoppter Nikotinkonsum 80 py

− Diabetes mellitus

Dyslipidämie

− Prostatakarzinom Gleason 7

Dem Beschwerdeführer sei ein APAP-Gerät

ResMed AirSense 10 mit einem variablen Druck von 4 – 14 cm

Wassersäule, Ausatemerleichterung EPR Stufe 2 verordnet worden, sowie eine

Vollgesichtsmaske wegen chronischer nächtlicher Mundatmung (AmaraView mittlere

Grösse). Er werde in den nächsten Tagen von der Lungenliga [...] mit dem Gerät

vertraut gemacht und mit der Maske ausgerüstet, sowie kurzfristig in seiner

Compliance und der Wirksamkeit überprüft. Bei gutem, problemlosem Verlauf

genügten einjährige Kontrollen.

Der Beschwerdeführer sei auf die

eingeschränkte Fahreignung bei Schlafapnoe-Syndrom aufmerksam gemacht worden (vgl.

IV-Nr. 72). Er wisse, dass wenn er sich müde und erschöpft fühle, er kein

Fahrzeug führen dürfe und nicht fähig sei, im öffentlichen Strassenverkehr

teilzunehmen.

7.8

Der den Beschwerdeführer seit

dem 4. Juli 2017 behandelnde Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. E.___

hielt im «Arztbericht: Berufliche Integration / Rente» vom

23.

November 2018 (IV-Nr. 73) fest, die letzte Kontrolle habe am 21. November

2018.

stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig circa einmal im Monat

in Behandlung. Vom 4. Juli 2017 bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer

zu 90 % arbeitsunfähig. Aktuelle medizinische Symptomatik und Situation:

Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit reduziert. Denken verlangsamt,

eingeengt, repetitiv, grübelnd. Misstrauen. Phobisch. Affekt: ratlos, verarmt,

deprimiert, ängstlich, hoffnungslos, insuffizient, dysphorisch, gereizt,

innerlich unruhig, klagsam, Schuldgefühle, labil und interimistisch

inkontinent. Antrieb verarmt. Mutistisch. Sozialer Rückzug. Verbal aggressiv.

Suizidgedanken. Schlafstörungen (Einschlaf, Durchschlaf, Dauer) und Müdigkeit.

Sexualität vermindert. Mundtrockenheit, Rückenschmerz, Kopfschmerz, Übelkeit,

Atembeschwerden, Herzdruck, Schwitzen vermehrt, interimistisch Schwindel.

Aktuelle Medikation (einschl. Dosis): Truxal à 15 mg in Reserve, Tegretol

à 200 mg, 0.5-0-0.5. Frühere Medikationsversuche mit Fluoxetin, Tolvon,

Efexor, Sertralin, Remeron und Zoloft hätten wegen Nebenwirkungen abgesetzt

werden müssen. Ausführliche objektive Befunde: Im Juli 2017 habe man versucht, das

Befinden des Beschwerdeführers mithilfe des psychodiagnostischen

Screening-Messmittels SCL-90-S genauer einzuschätzen. Es sei dabei schwierig

gewesen, abzuschätzen, wie genau der Beschwerdeführer die Fragen habe verstehen

können. Die Angaben seien extrem hoch ausgefallen, in allen Bereichen sei ein

extrem hohes Leiden genannt worden (Prozentrang PR 99-100). Maximales Leiden

sei in den Bereichen Feindseligkeit, Ängstlichkeit, Psychotizismus,

Somatisierung und soziale Unsicherheit genannt worden. Rund um PR 99 seien die

Bereiche Depressivität, paranoides Denken, Phobien und Zwanghaftigkeit. In

diesen Werten werde einerseits ein tatsächliches hohes Leiden vermutet,

andererseits aber auch eine mangelnde Differenzierungsfähigkeit und viel

hilflose und appellative Klagsamkeit. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

− Schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) (Juli 2017)

− Generalisierte Angststörung (ICD-10

F41.1) (Juli 2017)

− Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10

F45.4) (November 2007)

− Paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.0) (Juli 2017)

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

− Tabakabhängigkeit, gegenwärtig abstinent

unter Ersatzdroge (Pflaster) (ICD-10 F17.22)

− Spezifische Phobie vor Wind (ICD-10

F40.2) (Januar 2018)

− Schwere Zerwürfnisse mit Angehörigen

(ICD-10 Z63.0, Z63.8)

Kurz- bis mittelfristig seien keine

Verbesserungsmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Weiteres Vorgehen /

Behandlungsplan: Ermutigung, CPAP-Maske zu tragen. Weitere Auslotung der

psychotherapeutischen und psychiatrischen Unterstützungs- und

Veränderungsmöglichkeiten. Sowohl die psychiatrische (Medikation) als auch die

psychologisch-psychotherapeutische Hilfestellung gestalteten sich als äusserst

schwierig. Der Beschwerdeführer empfinde bereits vertiefende Nachfragen zu

seinem Befinden («was meinen Sie mit schlecht?») als provokativ und neige dann

zu unbeherrschbarem Ärger. Eine frühere Behandlungsphase (2007 / 2008)

habe er bereits einmal beendet, indem er wütend den Raum verlassen habe.

Dasselbe habe er schon bei anderen Behandlern getan. Immerhin sei es ihnen –

gemeint sind der Psychiater Dr. med. E.___ und der Fachpsychologe J.___ – inzwischen

scheinbar gelungen, eine gewisse Therapieallianz zu errichten, sodass sich der

Beschwerdeführer von ihnen verstanden fühle, sich emotional etwas mehr öffnen

möge und explizit Hilfe suche. Funktionseinschränkungen: Minimalste

Stresstoleranz, keine Konflikttoleranz, eingeschränkte Kontaktfähigkeit und

Präsenz. Erlebe bereits vertiefende Fragen als Angriff, umso mehr Kritik.

Eingeschränkte Konzentration und Auffassung, Gedächtnis und Sprachverständnis.

Antriebsverlust. Traue sich nichts mehr zu. Sehr eingeschränkte Tragefähigkeit,

eingeschränkte Beweglichkeit, stark reduziertes Bewegungstempo. Ressourcen sei [...].

Er habe gewisse Kenntnisse des [...]. Der Beschwerdeführer fahre nur noch kurze

Strecken mit dem Auto, er traue sich nicht mehr zu. Die bisherige Tätigkeit bei

der [...] sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste

Tätigkeit (leichte Hilfsarbeitertätigkeit in sehr langsamem Tempo) sei dem

Beschwerdeführer zu 0,84 Stunden, d.h. 10 %, zumutbar. Zur

Eingliederung bestehe aller Wahrscheinlichkeit nach eine nur minimale Chance.

Der Beschwerdeführer habe selbständig bei drei unterschiedlichen Arbeitgebern

(Tankstelle, Verkauf) um Arbeit ersucht. Diese hätten ihn alle abgewiesen, als

sie ihn nur schon gesehen hätten. Einer Eingliederung stünden psychisch

folgende Faktoren im Weg: Eingeschränkte Konzentration, Gedächtnis, Auffassung,

Sprachverständnis. Depressiv-ängstliche Stimmung mit Aggressionsdurchbrüchen

und feindlich-paranoider Haltung. Schmerzerleben und Gespanntheit. Antriebsverlust.

Schlafstörung und Müdigkeit. Soziale Entfremdung.

7.9

Dr. med. D.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2019 (IV-Nr. 75 S. 2 f.) folgende

Beurteilung der medizinischen Situation (inkl. Verlauf / Prognose)

fest: Es bestünden im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten von 2004 keine

eindeutigen Angaben, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Das

klinische Bild, wie es von Dr. med. E.___ vermittelt werde, könne man als eine

Konsequenz der langen Dekonditionierung und «seiner Persönlichkeit, die zu

einer dysthymen und depressiven Selbstdarstellung neige» (Zitat Begutachtung

interdisziplinär 2004), interpretieren. Es gebe keine Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

Ektasie der Aorta Ascendens; Prostata-Ca (Status nach Prostatektomie 2014).

Wegen der veränderten Gesetzgebung solle erneut psychiatrisch begutachtet

werden (Prüfung der persönlichen Ressourcen, Indikatoren); eine Bestätigung von

Seiten des Rechtdienstes könne eingeholt werden. Auf der somatischen Ebene

bestünden keine Anhaltspunkte für eine Änderung der zumutbaren

Leistungsfähigkeit (S. 19 des Gutachtens vom 10. Januar 2004).

7.10

Dr. med. C.___ führte im

ärztlichen Zeugnis vom 1. April 2019 (IV-Nr. 80 S. 9) aus, dass

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten

IV-Beurteilung 2004 dahingehend geändert habe, dass folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dazugekommen seien: Verdacht auf koronare

Herzkrankheit; Verdacht auf alten Myokardinfarkt (vor 2009); echokardiographisch

Hypokinesie posterobasal. Sie vermute eine Einschränkung der körperlichen

Belastbarkeit durch die kardialen Beschwerden von circa 40 %, wobei

körperliche Höchst-anstrengungen nicht mehr möglich seien.

7.11

In der Stellungnahme vom

5.

Juni 2019 (IV-Nr. 82) hielt Dr. med. D.___, RAD, fest, es sei

gegenüber dem Einspracheentscheid vom 4. März 2005 keine Veränderung der

gesundheitlichen Situation geltend gemacht worden. Es seien zwei medizinische Berichte

(Dr. med. C.___ vom 1. April 2019 und Dr. med. I.___ vom 21. Februar

2017, vgl. E. II. 7.10 und 7.11 hiervor) eingetroffen. In diesen fänden sich

versicherungsmedizinisch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des bisherigen

zumutbaren Arbeitsprofils und der Arbeitsfähigkeit.

7.12

Dr. med. D.___, RAD, hielt in

seiner ergänzenden Stellungnahme zu den somatischen Diagnosen vom

12.

November 2019 (A.S. 27 f.) im Wesentlichen fest: Der Grad des

Schlafapnoe-Syndroms sei mittelschwer und nicht mit zusätzlichen

Einschränkungen behaftet (ausser der erforderlichen Vermeidung von gefährlichen

Maschinen und Autofahren). Das Schlafapnoe-Syndrom werde nicht als

einschränkend in den obigen Berichten eingestuft. Auf der kardiologischen Ebene

bestehe (in Berücksichtigung der gutachterlich festgehaltenen funktionellen Einschränkungen)

keine zusätzliche Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit, da die

Herzfunktion nicht bedeutend eingeschränkt sei und keine Angina pectoris belegt

werde. Die erwähnten degenerativen Veränderungen gingen in ihren Auswirkungen

nicht über das Mass der schon beschriebenen Einschränkungen hinaus. Eine

arterielle Hypertonie sei, ausser für Schwerarbeiten, nicht einschränkend. Die

Operationen (Venenstripping, Prostata) hätten keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit.

8.

Es ist zunächst auf die

Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. D.___ in den Stellungnahmen vom

6.

Februar 2019 und 5. Juni 2019 einzugehen (vgl. E. II. 7.9 und 7.11

hiervor), auf welche sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom

14.

August 2019 im Wesentlichen stützt (A.S. 2). Der Beschwerdeführer

bringt diesbezüglich vor (vgl. E. II. 4.2 hiervor), diese erwiesen sich sowohl

in formell- als auch materiellrechtlicher Hinsicht als beweisuntauglich. So

habe der RAD-Arzt den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht und es fehle ihm

als Allgemeinmediziner die korrekte Fachrichtung, um die Beschwerden des

Beschwerdeführers korrekt einschätzen zu können. Diesbezüglich kann

festgehalten werden, dass es insbesondere zu den Aufgaben der RAD gehört, aus

medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen

Laien in der Verwaltung und auch an den Gerichten, die im Streitfall über den

Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt

zusammenzufassen und zu würdigen sowie sich zur Notwendigkeit zusätzlicher

Abklärungen zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September

2015.

E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die RAD können bei Bedarf selber

ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1, 9C_405/2019 vom

19.

August 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis). Sofern sich der medizinische

Sachverhalt sowie der Verlauf aus den vorliegenden medizinischen Akten als schlüssig

und vollständig präsentieren, sind Untersuchungen durch den RAD nicht zwingend

erforderlich. Im Weiteren kann aus der Tatsache, wonach es sich bei Dr. med. D.___

um einen auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten

Arzt handelt, nicht geschlossen werden, dass er die sich im vorliegenden Fall im

Wesentlichen stellende Frage einer Veränderung der gesundheitlichen Situation

des Beschwerdeführers nicht beantworten könnte. Die Stellungnahmen des

RAD-Arztes können daher nicht als unbeachtlich oder irrelevant bezeichnet

werden. Allerdings kann ihnen im Verhältnis zu den übrigen, auf eigenen

Untersuchungen basierenden Arztberichten nur eine ergänzende und erläuternde

Bedeutung zukommen. Sie vermögen eine Prüfung der medizinischen Unterlagen

nicht zu ersetzen.

9.

Wie bereits in E. II. 5

ausgeführt, ist nachfolgend zu prüfen, ob glaubhaft gemacht ist, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem letzten rechtskräftigen

Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2005 (IV-Nr. 51) im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019 (A.S. 1

ff.) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

9.1

Es ist zunächst auf die

psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen:

9.1.1

Im Zeitpunkt des

rentenablehnenden Einspracheentscheids vom 4. März 2005 konnte beim

Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychische Störung mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Dr. med. G.___ hob in seinem psychiatrischen

Zusatzgutachten vom 6. Oktober 2003 (vgl. E. II. 6.2 hiervor), welches er

im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ verfasste,

hervor, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Aggravations- und zum Teil auch

Simulationstendenzen bestünden. Der Beschwerdeführer klage vor allen Dingen

über die unerträglichen Schmerzen im Rücken, Kreuz, Nacken und in den Schultern

und habe selbst auf geistigem Gebiet erhebliche Probleme deutlich gemacht, die

in krassem Widerspruch zu seiner Schulbildung (Gymnasium und Abitur) stünden

und ohne Hinweis auf eine Erkrankung des Zentral-Nerven-Systems aus

neuropsychiatrischer Sicht unerklärlich seien. So habe der Beschwerdeführer angegeben,

das Gymnasium besucht und einen dem Abitur entsprechenden Abschluss erworben zu

haben. Im Rahmen der Exploration sei es ihm aber dann beispielsweise nicht

möglich gewesen, das Alter seiner Ehefrau zu errechnen, wenn davon ausgegangen

werde, dass er 43 Jahre alt sei und seine Ehefrau sieben Jahre jünger.

Am 4. Juli 2017 nahm der

Beschwerdeführer die Behandlung beim Psychiater und Psychotherapeuten Dr. med. E.___

sowie dem Fachpsychologen J.___ auf. Diese liessen den Beschwerdeführer den

psychopathologischen Screening-Fragebogen SLC-90-S durcharbeiten. Im Bericht

vom 20. Juli 2017 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) führten sie dazu aus, der

Beschwerdeführer habe die erste Sitzung nach 65 Minuten beenden wollen, die

Testdiagnostik sei dann drei Tage später in einer Sitzung von ca. 30 Minuten zu

Ende geführt worden (IV-Nr. 69 S. 13). Die Ergebnisse seien durchwegs

extrem ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe in den folgenden Lebensbereichen

«maximal gepunktet»: Aggressivität / Feindseligkeit, Ängstlichkeit,

Psychotizismus (hier v.a. im Sinne von sozialer Entfremdung) und soziale

Unsicherheit. Aber auch die anderen erfragten Bereiche, wie Depressivität,

paranoides Denken, phobische Angst, Somatisierung und Zwanghaftigkeit, lägen im

obersten Leidensprozent (IV-Nr. 69 S. 14). Insgesamt bewegten sich

die Resultate in allen 12 Dimensionen im obersten Störungsprozent, in 5

Dimensionen sogar beim Maximalwert. Dr. med. E.___ und der Fachpsychologe J.___

halten weiter fest, diese durchwegs extrem ausgefallenen Ergebnisse liessen an

Aggravation und Simulation denken. Die Auswertung des durchgeführten Tests und

die darin zum Ausdruck gelangende Selbstdarstellung des Beschwerdeführers führte

Dispositiv

sie demnach zu demjenigen Ergebnis, zu welchem bereits der frühere

psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___ gelangt war, nämlich zum Eindruck einer

Aggravation oder Simulation. Hier wie dort wurde eine Beschwerdepräsentation

bzw. -schilderung festgestellt, welche offensichtlich nicht der Wirklichkeit

entsprach. Abweichend von Dr. med. G.___ gingen die nunmehrigen Behandler

jedoch nicht von Aggravation / Simulation aus. Zur Begründung hierfür

erklärten sie, sie «möchten nicht von Aggravation im Sinne eines

instrumentellen, manipulativen Verhaltens sprechen». Es werde vielmehr

angenommen, dass der Beschwerdeführer seine depressive Hilflosigkeit als derart

bedrängend erlebe, dass dadurch sein gesamtes psychisches Erleben eingefärbt

werde. Daher könnten die extremen Symptombeschreibungen des Beschwerdeführers als

appellative Klagen und Hilferuf verstanden werden. Dementsprechend gingen Dr.

med. E.___ und der Fachpsychologe J.___ von den Angaben des Beschwerdeführers

auf dem Fragebogen aus und diagnostizierten auf dieser Basis gravierende

psychische Störungen, nämlich eine «schwere depressive Episode ohne psychotische

Symptome (ICD-10 F32.2)», eine «generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)» und

einen «Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0)». Diese

Diagnosen basieren allesamt auf dem am 4. bzw. 7. Juli 2017 durchgeführten

psychopathologischen Screening-Fragebogen SCL-90-S (IV-Nr. 69 S. 13

f.). Die Differenz zur früheren Einschätzung des Gutachters Dr. med. G.___,

welche Dr. med. E.___ und dem Fachpsychologen J.___ nach Lage der Akten nicht

vorlag, besteht demnach nicht im Ergebnis der Abklärungen, sondern in deren

Interpretation. Während Dr. med. G.___ aus seinen Beobachtungen auf eine

Aggravation sowie Simulation schloss, hielten Dr. med. E.___ und der

Fachpsychologe J.___ zwar ebenfalls fest, die Abklärungsergebnisse liessen an

Aggravation oder Simulation denken, lehnten diese Erklärung dann aber ab und

entschieden sich für eine Interpretation als Hilferuf und appellative Klage.

Die Abweichung basiert somit nicht auf unterschiedlichen Feststellungen. Sie

erklärt sich durch die nicht selten festzustellende unterschiedliche

Perspektive von begutachtendem und behandelndem Arzt (vgl. BGE 124 I 170

E. 4 S. 175). Eine erhebliche gesundheitliche Veränderung lässt sich

daraus nicht ableiten. Dafür spricht auch der Umstand, dass laut dem Bericht

vom 20. Juli 2017 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) trotz der gravierenden

Diagnosen zunächst keine weiteren psychotherapeutischen Termine vereinbart

wurden, sondern man sich darauf verständigte, dass sich der Beschwerdeführer

bei diesbezüglichem Bedarf melden könne (vgl. IV-Nr. 69 S. 13). Im

späteren Bericht vom 23. November 2018 bezog sich Dr. med. E.___ bei der

Darstellung der objektiven Befunde weiterhin auf das damalige Testergebnis (vgl.

E. II. 7.8 hiervor, IV-Nr. 73 S. 3). Diese Stellungnahme bildet daher

ebenfalls keine Grundlage für die Annahme, eine erhebliche Veränderung sei

glaubhaft gemacht worden. Insgesamt ist von einer abweichenden ärztlichen Einschätzung

des im Wesentlich gleich gebliebenen psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

auszugehen.

9.1.2 Nichts anderes ergibt sich aus

einem Vergleich der im Bericht vom 20. Juli 2017 beschriebenen psychopathologischen

Befunde mit denjenigen, die Dr. med. G.___ anlässlich der psychiatrischen

Teilbegutachtung vom 6. Oktober 2003 erhoben hatte: Die Feststellungen von

Dr. med. G.___ im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens vom 6. Oktober

2003 (vgl. E. II. 6.2 hiervor), wonach der Beschwerdeführer affektiv einen

demonstrativ dysphorischen und von Schmerzen geplagten, kaum noch

schwingungsfähigen und insgesamt dem Leben gegenüber resignierten bis negativen

Eindruck mache, entsprechen weitgehend den Ausführungen von Dr. med. E.___ und

des Fachpsychologen J.___. So gaben diese im Bericht vom 20. Juli 2017

(vgl. E. II. 7.2 hiervor) u.a. an, der Beschwerdeführer sei deprimiert,

dysphorisch, hoffnungslos, klagsam, affektstarr, habe einen verminderten

Antrieb und Suizidgedanken und beklage Kopf-, Brust-, und Kreuzschmerzen,

Atembeschwerden, Hitze-, und Schwächegefühle und schwere Extremitäten. Auch die

von Dr. med. G.___ im Oktober 2003 beschriebene Verhaltensweise des

Beschwerdeführers, wonach er durch das viele Nachfragen zeitweilig äusserst

gereizt und aggressiv im Unterton reagiert habe, konnte im Bericht vom Juli

2017 bestätigt werden. So wurde der Beschwerdeführer als gereizt und innerlich

unruhig beschrieben. Im Weiteren gaben die behandelnden psychiatrischen bzw.

psychologischen Fachpersonen im Bericht vom 21. November 2018 (vgl. E. II.

7.8 hiervor) an, sowohl die psychiatrische (Medikation) als auch die

psychologisch-psychotherapeutische Hilfestellung gestalteten sich äusserst

schwierig. So empfinde der Beschwerdeführer bereits vertiefendes Nachfragen zu

seinem Befinden als provokativ und neige dann zu unbeherrschbarem Ärger. Der

Beschwerdeführer habe daher eine frühere Behandlungsphase 2007 / 2008

bereits einmal beendet, indem er wütend den Raum verlassen habe.

Gestützt auf diese vergleichende

Gegenüberstellung kann eine erhebliche Veränderung des psychischen

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft gemacht gelten.

Gegenüber der gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. G.___ vom Oktober

2003 ist bei Dr. med. E.___ und dem Fachpsychologen J.___ im Juli 2017 sowie im

November 2018 im Wesentlichen von einer anderen Beurteilung des gleichen

Sachverhalts auszugehen. Eine solche ist indes im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich

(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11), was auch für die hier zu beurteilende

Neuanmeldung gilt.

9.1.3 In Bezug auf die durch die

Hausärztin Dr. med. C.___ im ärztlichen Zeugnis vom 16. Juli 2018 (vgl. E.

II. 7.3 hiervor) sowie im Bericht vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.6

hiervor) ausgewiesenen psychischen Diagnosen («schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome», «generalisierte Angststörung», «rezidivierende

depressive Episoden», «generalisiertes Schmerzsyndrom seit Jahren») ist festzuhalten,

dass es sich bei Dr. med. C.___ um eine auf das medizinische Fachgebiet der

Allgemeinmedizin spezialisierte Ärztin handelt und den durch sie gestellten

psychischen Diagnosen daher kaum Beweiswert zukommt. So führte sie im

Arztbericht vom 30. Oktober 2018 denn auch aus, dass der Psychostatus bei

den psychiatrischen Kollegen zu erfragen sei (IV-Nr. 69 S. 5 Mitte). Es

kann daher aus den seit dem Einspracheentscheid vom 4. März 2005 durch Dr.

med. C.___ genannten psychischen Diagnosestellungen nicht auf eine Veränderung

des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geschlossen werden.

9.1.4 Einzugehen

ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der

Beschwerdeführer lässt eine massgebliche Verschlechterung seiner psychischen Gesundheitssituation

im Wesentlichen damit begründen, dass seit dem Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 30. März 2004 gänzlich neue Diagnosen

hinzugetreten seien (A.S. 11). Dazu ist festzuhalten, dass eine neu

gestellte Diagnose – insbesondere psychiatrischer Art – für sich allein nicht

genügt, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu

machen. Denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die

Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht

zwingend etwas ausgesagt (Urteile des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom

30. Juli 2019 E. 3.2.1, 8C_389/2019 vom 5. September 2019

E. 4.2.2). Es kommt hinzu, dass die neu gestellten Diagnosen, wie

vorstehend dargelegt, auf einer Interpretation der Ergebnisse des

Screening-Fragebogens SCL-90-S beruhen, welche nach den Feststellungen von Dr.

med. E.___ und des Fachpsychologen J.___ in erster Linie an Aggravation und

Simulation denken liessen, was der früheren Beurteilung durch Dr. med. G.___

entspricht.

Der

Hinweis des Beschwerdeführers, der RAD-Arzt Dr. med. D.___ habe selbst eine

erneute psychiatrische Begutachtung empfohlen und es sei fraglich, wieso die

Beschwerdegegnerin dieser Empfehlung nicht gefolgt sei (A.S. 17), ist

zunächst mit Blick auf die Ausführungen in der Stellungnahme des RAD vom

6. Februar 2019 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) korrekt. So gab Dr. med. D.___ an,

es solle wegen der veränderten Gesetzgebung erneut psychiatrisch begutachtet

werden, wobei er insbesondere auf die Prüfung der persönlichen Ressourcen und

die Indikatoren verwies. Demzufolge erachtete Dr. med. D.___ eine

psychiatrische Begutachtung einzig aufgrund der veränderten Gesetzgebung im

Sinne von BGE 141 V 281 als notwendig. Gemäss Protokolleintrag vom

22. Februar 2019 (vgl. Protokolleintrag vom 22. Februar 2019) wurde

die Frage betreffend die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens anlässlich

der Sitzung des Rechtsdienstes vom 19. Februar 2019 besprochen. Dieser habe

empfohlen, kein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und auf das

erneut gestellte Leistungsbegehren nicht einzutreten. Denn eine erhebliche,

anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der Situation

bei Erlass des Einspracheentscheids vom 4. März 2005 werde auch in

psychiatrischer Hinsicht nicht glaubhaft gemacht. Somit wurde die Empfehlung

des RAD-Arztes betreffend die Durchführung einer erneuten psychiatrischen

Begutachtung intern im Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin besprochen und mit einer

plausiblen und nachvollziehbaren Erklärung abgelehnt. Dieses Vorgehen ist nicht

zu beanstanden. So geht es vorliegend – wie bereits oben ausgeführt (vgl. E.

II. 5 hiervor) – im Wesentlichen um die Frage, ob eine veränderte

gesundheitliche Situation glaubhaft gemacht wird. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___

war, wie sich seiner zitierten Formulierung entnehmen lässt, davon ausgegangen,

die neue Rechtsprechung führe zu einer voraussetzungslosen Neubeurteilung. So

verhält es sich jedoch nicht (vgl. BGE 141 V 585).

9.1.5 Zusammenfassend

ergeben sich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019

keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser seit dem rentenablehnenden

Entscheid vom 4. März 2005 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Dies

wurde bereits durch Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Februar

2019 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) zu Recht festgehalten.

9.2 Eingehend auf die somatische

Gesundheitssituation des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:

9.2.1 Im Zeitpunkt des

rentenablehnenden Einspracheentscheids vom 4. März 2005 (IV-Nr. 51) lag

beim Beschwerdeführer ein «chronisch rezidivierendes, lumbospondylogenes

Syndrom beidseits seit 1996; Spondylolyse L5» mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine «rezidivierende

Zervikobrachialgie rechtsbetont» und «Refluxbeschwerden» diagnostiziert (vgl.

E. II. 6 hiervor). Aufgrund der zunehmenden Schmerzsymptomatik sei der

Beschwerdeführer in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Gleismonteur nicht mehr

arbeitsfähig. Angepasste Tätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeiten mit

Vermeiden von stereotypen Haltungen, monotonen Arbeitsabläufen, Lasten heben

von über 10 kg und länger dauerndem Sitzen und Stehen) könnten dem

Beschwerdeführer zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit könne auf acht bis neun

Stunden gesteigert werden, wobei die Leistungsfähigkeit auf 80 %

vermindert sei.

Die zeitlich nach dem Einspracheentscheid

vom 4. März 2005 verfassten medizinischen Akten betreffend den somatischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen auf kardiale

Abklärungen und eine Schlafproblematik. In Bezug auf das Herz des

Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: Im Rahmen der kardiologischen

Abklärung vom 21. Februar 2017 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) konnte u.a. eine

koronare Herzkrankheit nicht ausgeschlossen werden, wobei auch ein

möglicherweise alter Myokardinfarkt (vor 2009) thematisiert wurde. Der Kardiologe

Dr. med. I.___ wies zudem darauf hin, dass die EKG-Veränderungen zu einer

diskreten Hypokinesie posterior-septal basal passten und die Ektasie der Aorta

aszendens bei 47 mm Durchmesser liege. Weiter stellte er einen hohen

Blutdruck fest, wobei die Blutdruckwerte sowohl in Ruhe als auch unter

Belastung durchwegs zu hoch seien. Der Kardiologe empfahl daher eine

Erweiterung der antihypertensiven Therapie mittels Betablocker. In Bezug auf

die Aorta meldete Dr. med. I.___ den Beschwerdeführer zur Durchführung

einer Angio-CT an. Betreffend das

durchgeführte EKG hielt der Kardiologe fest, dieses zeige gegenüber dem EKG der

letzten Untersuchung von 2009 keine Veränderungen. Die Diagnosestellungen eines

«Verdachts auf eine koronare Herzkrankheit» und einer «Erweiterung der

Brustschlagader» wurden durch die Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. med.

C.___ im ärztlichen Zeugnis vom 16. Juli 2018 unverändert übernommen (vgl.

E. II. 7.3 hiervor). Da es sich bei ihr (wie bereits oben festgehalten, vgl. E.

II. 9.1.2 hiervor) um eine auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin

spezialisierte Fachärztin handelt, kommt den durch sie aufgeführten koronaren

Diagnosen jedoch kaum zusätzlicher Beweiswert zu. Aufgrund des durchgeführten

Langzeit-EKG vom 22. bis 23. Oktober 2018 hielt Prof. Dr. med. K.___ im

Bericht vom 23. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) sodann unauffällige

Befunde fest. Es bestehe kein Anhaltspunkt für höhergradige

Herzrhythmusstörungen, ausser den vier nächtlichen Sinustachykardien von knapp

100 /min, welche REM-Phasen im Schlaf entsprechen könnten, sei ein

unauffälliges Herzfrequenzprofil, unter Ausschluss höhergradiger

Rhythmusstörungen, festzustellen. Damit hat sich die ursprüngliche

Verdachtsdiagnose einer koronaren Herzkrankheit nicht bestätigt. In diesen Sinn

hielt auch die Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. med. C.___ im Arztbericht

vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.6 hiervor, IV-Nr. 69 S. 55

oben) fest, der Beschwerdeführer habe seit Februar 2017 wegen vermeintlicher

hypertensiver Krisen häufig den Notfall aufgesucht. Bei normalem 24 h-EKG

seien diese allerdings wohl eher Panikattacken zuzuschreiben. Ausserdem wies

sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer normoton sowie normokard sei und sich

in gutem Allgemeinzustand befinde. Sie gab weiter an, dass die kardiologischen

Fachärzte auch keine koronaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen festhielten,

die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten. Demzufolge

ist insgesamt davon auszugehen, dass die sich im Bericht vom 21. Februar

2017 präsentierenden koronaren Beeinträchtigungen im Laufe der Zeit nicht bestätigen

liessen und der im Februar 2017 festgestellte Bluthochdruck in Ruhe und

Belastung zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte, welche nicht

durch entsprechende Behandlung vermieden werden kann. Letzteres wird durch den

RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 12. November 2019

bestätigt (vgl. E. II. 7.12 hiervor). So legte er dar, dass die arterielle

Hypertonie ausser für Schwerarbeiten nicht einschränkend sei.

Es kann somit davon ausgegangen werden,

dass seit dem Zeitpunkt des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom

30. März 2004 keine weitergehende koronare Gesundheitsproblematik vorliegt

und sich daher auch keine entsprechenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben.

Somit können die bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 30. März

2004 formulierten, angepassten Tätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeiten mit

Vermeiden von stereotypen Haltungen, monotonen Arbeitsabläufen, Lasten heben

von über 10 kg und länger dauerndem Sitzen und Stehen) dem

Beschwerdeführer auch weiterhin zugemutet werden. In diesem Sinn hielt auch Dr.

med. D.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2019 (vgl.

E. II. 7.12 hiervor) fest, es bestehe (in Berücksichtigung der gutachterlich

festgehaltenen funktionellen Einschränkungen) auf kardiologischer Ebene keine

zusätzliche Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit, da die Herzfunktion

nicht bedeutend eingeschränkt sei und keine Angina pectoris bestehe.

Aufgrund der Vermutung von Prof. Dr.

med. K.___ vom 23. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.5 hiervor), wonach die vier

nächtlichen Sinustachykardien von knapp 100 / min REM-Phasen im

Schlaf entsprechen könnten, meldete Dr. med. C.___ den Beschwerdeführer für

eine entsprechende Abklärung an (vgl. E. II. 7.6 hiervor). Diese wurde am

15. November 2018 von Dr. med. L.___ durchgeführt (vgl. E. II. 7.7

hiervor). Er diagnostizierte ein «mittelschweres in Rückenlage akzentuiertes

obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom» und verordnete dem Beschwerdeführer daher

ein APAP-Gerät ResMed AirSense 10 sowie eine Vollgesichtsmaske wegen chronischer

nächtlicher Mundatmung. Die einzige Einschränkung für den Beschwerdeführer sei,

dass er kein Fahrzeug lenken dürfe, wenn er sich müde und erschöpft fühle. Es

ist folglich davon auszugehen, dass das festgestellte Schlafapnoe-Syndrom beim

Beschwerdeführer durchaus behandelbar ist und keine grössere Einschränkung seiner

Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. So hat der Beschwerdeführer einzig auf das

Führen von Fahrzeugen und Maschinen zu verzichten, falls er sich müde und

erschöpft fühle.

Betreffend die schlafmedizinische

Abklärung ergibt sich somit seit dem Zeitpunkt des Gutachtens der

Begutachtungsstelle B.___ vom 30. März 2004 lediglich dahingehend eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als beim Beschwerdeführer teilweise eine

eingeschränkte Fahreignung besteht. Auch diese Einschränkungen können mit dem

Tragen der Vollgesichtsmaske beim Schlafen weiter minimiert werden. Denn

bereits im damaligen Gutachten wurde von Durchschlafstörungen berichtet, die

damals jedoch ausschliesslich mit den Schmerzen des Beschwerdeführers in

Zusammenhang gebracht wurden (vgl. E. II. 6.2 hiervor).

9.2.2 Die Hausärztin des

Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, führte in ihren ärztlichen Zeugnissen vom

16. Juli 2018 und 30. Oktober 2018 sowie im Bericht vom 1. April

2019 (vgl. E. II. 7.3, 7.10 und 7.6 hiervor) keine eigens festgestellten

Diagnosen auf, sondern beschränkte sich auf die Wiedergabe der vorgängig durch

die jeweiligen Fachärzte festgestellten Diagnosen. Da Dr. med. C.___ auf

das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert ist, vermögen die

durch sie formulierten Arbeitsfähigkeiten des Beschwerdeführers somit nicht zu

überzeugen. Es kann daher nicht auf diese Einschätzungen abgestellt werden.

Dies auch deshalb, weil die entsprechenden Fachärzte in ihren jeweiligen Berichten

teilweise gar keine Angaben zu den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit machten.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, worauf sich Dr. med. C.___ bei der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte. So stellten

bspw. die Kardiologen in ihren Berichten vom 21. Februar 2017 und vom

23. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.1 und 7.5 hiervor) keine prozentuale Arbeitsfähigkeit

fest. Folglich vermag die Beurteilung von Dr. med. C.___ im ärztlichen Zeugnis

vom 1. April 2019 (vgl. E. II. 7.10 hiervor) nicht zu überzeugen,

wonach sie durch die kardialen Beschwerden des Beschwerdeführers eine

Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit von circa 40 % vermute, wobei

körperliche Höchstanstrengungen nicht mehr möglich seien.

9.2.3 Es ist auf die Vorbringen des

Beschwerdeführers einzugehen:

Der Beschwerdeführer stützt sich bei

seinem Vorbringen, wonach sich sein Gesundheitszustand auch in somatischer

Hinsicht verschlechtert habe, im Wesentlichen auf das Arztzeugnis von Dr. med. C.___

vom 19. April 2019 (vgl. E. II. 7.10 hiervor; A.S. 11). Darin wurde als

Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der «Verdacht auf eine

koronare Herzkrankheit» festgehalten. Diese Diagnosestellung wurde von Dr. med.

C.___ bereits im ärztlichen Zeugnis vom 16. Juli 2018 sowie im Arztbericht

vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.3, 7.6 hiervor) aufgeführt, wobei sie diesbezüglich

darauf hinwies, dass sich im Rahmen der Abklärungen von Brustschmerzen eine

koronare Herzkrankheit nicht habe ausschliessen lassen. Somit handelt es sich

beim «Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit» um eine reine Verdachtsdiagnose

aus dem medizinischen Fachgebiet der Kardiologie, welche im weiteren Verlauf

nicht bestätigen werden konnte (vgl. dazu E. II. 8.2.1 hiervor). Zudem setzte

sich die Hausärztin Dr. med. C.___ weder in ihren äusserst knapp ausgefallenen

ärztlichen Zeugnissen vom 16. Juli 2018 bzw. 1. April 2019 noch in

ihrem etwas ausführlicheren Arztbericht vom 30. Oktober 2018 mit dieser

Verdachtsdiagnose resp. mit den Ergebnissen des Langzeit-EKG vom

23. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) auseinander. Daher kann dem Vorbringen

des Beschwerdeführers, wonach durch die Verdachtsdiagnose einer koronaren

Herzkrankheit eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

hinzugetreten sei, nicht gefolgt werden.

Das weitere Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach er seit der Prostataektomie ständig auf die Toilette

müsse (A.S. 11), was sich ebenfalls auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit auswirken könne, wird durch die vorliegenden medizinischen

Akten nicht belegt. So führte selbst die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr.

med. C.___, in ihrem Arztbericht vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.6

hiervor) den «Status nach Prostataektomie 2014» als Diagnose ohne Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit auf. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner

Stellungnahme vom 18. November 2019 im Weiteren vor (A.S. 30 ff.), es

handle sich bei der RAD-Aktennotiz vom 12. November 2019 formell-rechtlich

nicht um ein relevantes Beweismittel, sondern lediglich um eine

Parteibehauptung. Dr. med. D.___, RAD, führte in seiner «ergänzenden Stellungnahme

zu den somatischen Diagnosen» vom 12. November 2019 (vgl. E. II. 7.12

hiervor) sowohl die anlässlich der Begutachtung der Begutachtungsstelle B.___

von 2004 als auch die in den nachfolgend durch Dr. med. L.___ im Bericht vom

15. November 2018, Dr. med. C.___ im Bericht vom 1. April 2019 und

Dr. med. I.___ im Bericht vom 21. Februar 2017 gestellten Diagnosen bzw.

Befunderhebungen auf und nahm zu diesen sodann Stellung. Im Ergebnis wich er

indes nicht von seinen bereits zuvor verfassten Stellungnahmen vom

6. Februar und 5. Juni 2019 (vgl. E. II. 7.9, 7.11 hiervor) ab,

wonach eine Veränderung der Gesundheitssituation sowie der Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom

4. März 2005 nicht glaubhaft gemacht worden sei. Somit beinhaltet die

Stellungnahme vom 12. November 2019 keine entscheidändernden Tatsachen,

sondern lediglich eine Würdigung der bekannten und somit dem Beschwerdeführer

bereits bekannten medizinischen Akten. Es kann daher im Ergebnis offen bleiben,

ob es sich bei der Stellungnahme vom 12. November 2019 einzig um eine Parteibehauptung

oder um ein relevantes Beweismittel handelt.

9.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass seit dem interdisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

vom 30. März 2004 auch in somatischer Hinsicht keine Veränderung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden ist.

10. Insgesamt vermag der

Beschwerdeführer seit dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 4. März

2005 durch die ab der Neuanmeldung vom 23. Juli 2018 bis zur Verfügung vom

14. August 2019 eingereichten medizinischen Berichte keine

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Daran vermag

auch das grundsätzlich korrekte Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu

ändern, wonach angesichts der langen Zeitspanne seit der letzten Abklärung

seitens der Beschwerdegegnerin von 13 Jahren an das Glaubhaftmachen weniger

hohe Anforderungen zu stellen seien (A.S. 12). Denn im vorliegenden Fall bestehen

– wie oben dargelegt – keine Anhaltspunkte, wonach seit dem Einspracheentscheid

vom 5. März 2005 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation

eingetreten sein könnte. Von einem Glaubhaftmachen kann daher nicht ausgegangen

werden. Dies entspricht auch der Ansicht des RAD-Arztes Dr. med. D.___,

der gemäss den Stellungnahmen vom 6. Februar 2019 und 12. November

2019 (vgl. E. II. 7.11 und 7.12 hiervor) von einer sich insgesamt unverändert

darstellenden medizinischen Situation ausging. Unter diesen Umständen war die

Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 13

f.) – nicht verpflichtet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter

bzw. umfassend abzuklären. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August 2019 nicht auf die

Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Folglich ist die

angefochtene Verfügung vom 14. August 2019 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen

und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng