VSBES.2019.227
Unfallversicherung
26. November 2020Deutsch46 min
242). Gestützt auf deren Einschätzungen erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Juni
Source so.ch
Urteil vom 26. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 19. August 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1984 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Januar 2009 bei der B.___ als
Mitarbeiter Produktion in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und
aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
unfallversichert. Am 21. September 2016 meldete die Arbeitgeberin der Suva, der
Beschwerdeführer habe am 14. September 2016 mit seinem Motorfahrzeug einen
Verkehrsunfall erlitten. Er habe sich dabei mehrere Brüche am rechten Bein
zugezogen, weshalb er noch am gleichen Tag operiert worden sei (Akten der
Beschwerdegegnerin [Suva-Nr. 1]). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem
Zusammenhang Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilungskosten).
1.2 Zur Beurteilung ihrer
Leistungspflicht legte die Beschwerdegegnerin dem Kreisarzt med. pract. C.___
Facharzt FMH für Chirurgie, die eingeholten medizinischen Akten vor. Nach einer
kreisärztlichen Untersuchung am 22. August 2017 legte med. pract. C.___ seine
Beurteilung in den Berichten vom 22. August 2017 (Suva-Nr. 108; 109) dar.
Gestützt auf die besagte Einschätzung des Kreisarztes teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, eine Behandlung sei nicht mehr
notwendig, weshalb der Anspruch auf Heilbehandlungen per 31. August 2017 ende
(Suva-Nr. 119). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (Suva-Nr. 139) verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und sprach dem Beschwerdeführer auf der
Basis einer Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung zu.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2017 Einsprache
(Suva-Nr. 146), woraufhin die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 11.
Oktober 2017 aufgrund eines ausstehenden operativen Eingriffs zurücknahm
(Suva-Nr. 155).
1.3 Nach Durchführung weiterer
Abklärungen in medizinischer Hinsicht fand am 15. August 2018 eine erneute
kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. C.___ statt (Suva-Nr. 214; 215).
Dieser überwies den Beschwerdeführer für eine knieorthopädische Zweitmeinung an
Dr. med. D.___, Klinikleiter und Chefarzt, Klinik E.___ (Suva-Nr. 231; 239;
242). Gestützt auf deren Einschätzungen erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Juni
2019 eine Verfügung (Suva-Nr. 270), worin sie dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung von 25 % zusprach, den Anspruch auf eine
Invalidenrente jedoch verneinte. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 274;
277) wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. August 2019 ab (Suva-Nr. 279;
Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 19. August 2019 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September
2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 19. August 2019 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 4. Juni 2019 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei für die
Bestimmung der Langfristleistungen einer externen fachärztlichen Begutachtung
zuzuführen.
3. Dem Beschwerdeführer seien eine
UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines mindestens 21%igen Invaliditätsgrades zu
gewähren und es seien die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe von
Art. 21 UVG zu übernehmen.
4. Dem Beschwerdeführer sei eine
Integritätsentschädigung von mindestens 35 % zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 8.
November 2019 (A.S. 34 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 16. Januar 2020
(A.S. 51 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Mit Duplik vom 5. Februar 2020
(A.S. 62) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
6. Mit Eingabe vom 24. Februar
2020 (A.S. 64 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine
Kostennote zu den Akten. Diese geht mit Verfügung vom 25. Februar 2020
(A.S. 67) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird
nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 19. August 2019 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren sind die Folgen des Ereignisses vom 14. September 2016 zu
beurteilen. Es bleibt somit das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene
Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person
hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10
Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz
nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer
Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich
dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den
Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins
Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus,
dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr
erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger
erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und
8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,
eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit
oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt
nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,
dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank
der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde
aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.5
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen
mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
119.
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013
E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
2.6
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
2.7
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung
und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die
für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.1).
3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64f.; 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4
S. 470).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. August 2019 den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen und den
Integritätsschaden zu Recht auf 25 % festgesetzt hat. In diesem Zusammenhang
sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
4.1
Am 4. Oktober 2016 erging der
Operationsbericht des Spitals F.___ vom 29. September 2016 (Suva-Nr. 13). Als
Hauptdiagnose wurde eine «Tibia-kopfluxationsfraktur rechts Typ II nach Moore»
gestellt. Der Beschwerdeführer habe am 14. September 2016 als Motorradfahrer
einen Verkehrsunfall erlitten, als er wegen einem Auto abrupt habe abbremsen
müssen. Er habe einen Sturz vom Motorrad erlitten und sich eine Distorsion des
rechten Knies zugezogen. Es sei die notfallmässige Einlieferung auf die
Notfallstation erfolgt. Gleichentags sei eine geschlossene Frakturreposition
erfolgt und ein kniegelenksüberbrückender Fixateur externe angelegt worden. Im
weiteren Verlauf habe sich eine massive Untergelenksschwellung gezeigt,
allerdings ohne Hinweis auf ein Kompartment-Syndrom. Es hätten sich mehrere
grössere Spannungsblasen gebildet. Diese hätten anschliessend abgetragen werden
können. Bei Erholung des Integuments und Abschwellung der Weichteile habe die
definitive Osteosynthese für den 29. September 2016 geplant werden können. In
der Computertomografie hätten sich eine mehrfragmentäre, medialseitige,
monokondyläre Tibiakopffraktur mit Beteiligung der Eminentia intercondylaris
und eine postero-mediale, kleinflächige Spaltimpressionsfraktur gezeigt.
4.2
Am 25. Oktober 2016 erging ein
weiterer Operationsbericht des Spitals F.___ mit Operationsdatum vom 13.
Oktober 2016 (Suva-Nr. 27). Als Hauptdiagnose wurde ein «postoperativer Frühinfekt
mit septischer Gonarthritis Stadium II nach Gächter rechts» gestellt und ausgeführt,
nach dem Eingriff am 29. September 2016 habe sich initial in den ersten
Tagen eine seröse Sekretion im distalen Bereich des anterioren Zuganges
gezeigt, wo nun trockene und reizlose Verhältnisse herrschten. Im Bereiche der
postero-medialen Wunde sei am 12. Oktober 2016 eine deutliche Wundrötung sowie
eine eitrige Sekretion aus der Wunde aufgefallen. Labormässig habe sich eine
Leukozyste von 15'000 bei einem CRP-Wert von 150 mg/l gezeigt. Es sei somit die
Indikation zur diagnostischen Kniegelenksarthroskopie und ggf.
Kniegelenksspülung sowie zur Wundrevision, Débridement und Biopsie-Entnahme im
Bereich der postero-medialen Wunde gestellt worden.
4.3
Dem Austrittsbericht vom 4.
November 2016 des Spitals F.___ (Suva-Nr. 37) lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 14. September bis 3. November 2016
hospitalisiert war. Folgende Diagnosen wurden gestellt:
Hauptdiagnosen
Tibiakopfluxationsfraktur
rechts Moore II (A0 41-B1.3)
Diagnosen
im Verlauf
Osteosynthesematerial-assoziierter
Frühinfekt rechts mit septischer Gonarthritis am 13. Oktober 2016 (S. lugdunensis)
Nebendiagnosen
Adipositas
Grad III nach WHO (BMI 36 kg/m2)
Weiter wurde ausgeführt, es
sei die stationäre Aufnahme zur geschlossenen Reposition und Anlage eines
kniegelenksüberbrückenden Fixateurs externe rechts am 14. September 2016
erfolgt. Postoperativ hätten sich ausgeprägte, teilweise eingeblutete
Spannungsblasen über dem ventralen Unterschenkel entwickelt, welche abgetragen
worden seien. Die Kompartmentüberwachung sei stets unauffällig gewesen. Die
Hyposensibilität im Bereich des Unterschenkels habe sich nach einigen Tagen
komplett zurückgebildet. Nach ausreichender Abschwellung und weiterer
computertomographischer Abklärung der Fraktur sei am 29. September 2016 die
Osteosynthese mit Refixation der Menisci und des ossären VKB-Ausrisses
durchgeführt worden. Postoperativ habe sich eine korrekte Reposition mit
achsengerechten Stellungsverhältnissen gezeigt. Im weiteren Verlauf habe eine
blutig-seröse Sekretion im Bereich der anterioren Operationswunde persistiert.
Die Sekretion sei im Verlauf durch komprimierende Massnahmen sistiert worden.
Am 12. Oktober 2016 habe sich spontan eitriges Sekret im Bereich des
poplitealen Zuganges entleert, sodass die Indikation zur Spülung des
Kniegelenks und zur Revision der poplitealen Wunde gestellt worden sei. Hierbei
habe sich der Verdacht einer septischen Gonarthritis sowie eines Osteosynthese-assoziierten
Infektes popliteal bestätigt. Nach Entnahme von Biopsien sei eine präemptive
parenterale Antibiotikatherapie mit Amoxicillin/Clavulansäure begonnen worden.
Aufgrund mikrobiologischem Nachweis von Staphylococcus lugdunensis sei die
parenterale antibiotische Therapie nach Rücksprache mit den Kollegen der
Infektiologie resistenzgerecht auf Floxapen umgestellt worden. Wegen stagnierender
laborchemischer Infektparameter, bei sonst regelrechten Wundverhältnissen, sei
am 20. Oktober 2016 eine erneute arthroskopische Kniegelenksspülung
durchgeführt worden, wobei sich eine Besserung des Lokalbefundes gezeigt habe.
Zusätzlich sei eine gelockerte Zugschraube im Bereich des medialen
Tibiaplateaus refixiert worden. In der Gelenksflüssigkeit sei erneut
Staphylococcus lugdunensis nachgewiesen worden, worauf die parenterale
antibiotische Therapie bis zum 3. November 2016 verabreicht worden sei. Im weiteren
Verlauf seien die laborchemischen Infektparameter kontinuierlich rückläufig
geworden. Bei trockenen Wundverhältnissen sei die parenterale Antibiotikatherapie
am 3. November 2016 auf eine orale Therapie mit Tavanic und Rifampicin
umgestellt worden. Das Nahtmaterial sei bereits entfernt worden. Der
Beschwerdeführer sei am 3. November 2016 in gutem Allgemeinzustand mit
reizlosen und trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden. Für die
Zeit vom 14. September 2016 bis 8. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
4.4
In der ärztlichen Beurteilung
vom 11. November 2016 (Suva-Nr. 30) führte der Kreisarzt med. pract. C.___,
Facharzt für Chirurgie, aus, es handle sich um eine sehr schwere
Knieverletzung, die operativ nicht vollständig wiederhergestellt werden könne.
Jetzt habe sich noch eine Komplikation durch einen Infekt ergeben. Die
Festlegung der weiteren Behandlung durch die Operateure sei wichtig, es sei der
Verlauf abzuwarten. Die Prognose sei schlecht. Durch den Infekt sei keine
Aussage zur Dauer der Behandlung möglich. Die Rückkehr in eine dauerhaft
stehende Tätigkeit werde wahrscheinlich nicht möglich sein.
4.5
Dem ambulanten Bericht von Dr.
med. G.___, Leitender Arzt, Spital F.___, vom 24. Februar 2017 (Suva-Nr. 77)
lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
Osteosynthesematerial-assoziierter
Frühinfekt Knie rechts mit/bei
·
St. n.
Kniegelenksarthroskopie, Spülung, Débridement sowie Revision postero-medial mit
Débridement und Jet-Lavage sowie Primärverschluss am 13. Oktober 2016
·
Offener Reposition,
Osteosynthese mit Zugschrauben 2,7 und 3,5, transtibiale Refixation mit
FiberTape des ossären VKB-Ausrisses tibial, transtibiale Refixation des
Aussenmeniskusvorderhorns und Hinterhornausrisses, Naht des
Innenmeniskushinterhorns und Abstützplattenosteosynthese posteromedial mit 2,4
distaler Radius-LCP VA am 29. September 2016 bei Tibiakopfluxationsfraktur
rechts Typ II nach Moore
·
St. n.
Kniegelenksarthroskopie, Spülung und Débridement, Revision der mediolateralen
Zugschraube am 20. Oktober 2016
Aktuell
Bewegungsdefizit (DD beginnende Arthrofibrose)
Angesichts der noch
vorhandenen Verbesserungsmöglichkeit mit letztmaliger Konsultation vor acht Wochen
und jetzt Verbesserung der Beugefähigkeit um weitere 10° werde der
Beschwerdeführer nun zu 50 % für zwei Wochen einen Arbeitsantritt probieren.
Nachfolgend sei nach zwei bis drei Wochen eine weitere Arbeitssteigerung auf
100.
% geplant. Aktuell sähen sie bei ansonsten funktionierendem
Beschwerdeführer und momentaner Beschwerdefreiheit von einer arthroskopischen
Arthrolyse ab und würden sehen, wie der Beschwerdeführer nun bei der Arbeit
zurechtkomme. Eine weitere klinische und radiologische Kontrolle sei in sechs
bis acht Wochen geplant.
4.6
In seinem
Schreiben vom 27. April 2017 (Suva-Nr. 82) hielt Dr. med. G.___ fest, er werde
den Beschwerdeführer erneut zu einer Sprechstunde sehen. Aktuell bitte er um
Anpassung des Arbeitsplatzes und eventuell entsprechende Schonung. Insgesamt
gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Chance habe, wieder
körperlich zu arbeiten, aber wahrscheinlich nicht mit der ganz gleichen
Belastung wie zuvor. Allenfalls seien auch noch weitere Eingriffe nötig und
längerfristig werde der Beschwerdeführer mit einer Arthrose in diesem Knie
enden. Von daher müsse sicherlich eine Anpassung des Arbeitsplatzes in Betracht
gezogen werden.
Am 30. Mai 2017 berichtete
Dr. med. G.___ über die gleichentags stattgefundene Sprechstunde (Suva-Nr. 92).
Er hielt fest, insgesamt handle es sich eigentlich um einen mit der Situation
zufriedenen Beschwerdeführer bei noch nicht vollständig wiederhergestellter Beweglichkeit.
Laut Physiotherapie kämen sie da gut zurecht und hätten auch gute Chancen, dass
sie da noch weiterkämen. Seines Erachtens sei es jetzt schon etwas lang her,
aber er denke, bei zufriedenem Beschwerdeführer gebe es für ihn chirurgisch
nichts zu tun. Wichtig sei, dass der Beschwerdeführer nicht weiter Gewicht
aufbaue, sondern versuche, Richtung Normalgewicht zu kommen, um die Belastung
für das verletzte Knie möglichst zu reduzieren. Die Situation einer
körperlichen Arbeit sei für den Beschwerdeführer sicherlich nicht wirklich
ideal, bei Übergewicht und heftigster Knieverletzung bei
Tibiakopfluxationsfraktur mit komplikativem Verlauf. Das werde mittelfristig zu
Problemen führen. Allerdings habe er das Gefühl, dass der Beschwerdeführer
diesbezüglich nur mässig einsichtig sei. Er empfehle aber, dass man ihn in diese
Richtung weiter beraten und schauen solle, wie man ihn dort einsetzen könne.
Über allfällige Umschulungsmöglichkeiten müssten wohl andere Instanzen
mitentscheiden und der Beschwerdeführer sehe seine Kompetenzen wahrscheinlich
eher bei körperlichen Tätigkeiten. Aktuell sei er zu 100 % arbeitsfähig, sollte
aber die Zeit haben, mindestens zweimal pro Woche intensiv Physiotherapie zu betreiben.
Des Weiteren solle er auch tägliches selbstständiges Training durchführen,
jetzt insbesondere mit dem Ziel des Kraftaufbaus, speziell des Quadriceps, um
auch in der Extension vollständig zu stabilisieren. Wichtig sei zudem eine
Verbesserung des Gangbildes; dort könnte er mit entsprechender Schulung auch
noch weiterkommen. Eine erneute Kontrolle bei Dr. med. G.___ werde in zirka
zwei Monaten erfolgen.
4.7
Am 10. August 2017
berichtete Dr. med. G.___ erneut über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
(Suva-Nr. 105). Er führte aus, das rechte Knie sei funktionell nach dieser
komplexen Situation noch deutlich bewegungseingeschränkt, der Beschwerdeführer
sei aber gut kompensiert. In die Arbeit sei er wieder eingebunden. Er selber
sei zufrieden, von Seiten des Arbeitgebers bestünden jedoch gewisse Bedenken
bezüglich des Gangbildes und der vollen Einsatzfähigkeit. Deswegen erfolge am
22.
August 2017 nochmals eine kreisärztliche Beurteilung durch die
Beschwerdegegnerin. Seines Erachtens könne der Beschwerdeführer sicherlich voll
arbeiten und längerfristig wäre es für das Knie aber sinnvoll, wenn er Gewicht
reduzieren würde und einer nicht übermässig körperlich anstrengenden Tätigkeit
nachgehen könnte. Wobei die Gewichtsreduktion wahrscheinlich dort im
Vordergrund stehen würde. Aktuell halte Dr. med. G.___ weitere chirurgische
Massnahmen für nicht notwendig. Insbesondere auch nicht zwangsläufig eine
Metallentfernung. Der Bewegungsumfang sei zumindest ausreichend. Sie würden den
Beschwerdeführer im Rahmen ihrer internen Qualitätskontrolle (AO-Dokumentation)
zirka ein Jahr postoperativ nochmals für eine klinische und radiologische
Kontrolle aufbieten. Die Arbeitsunfähigkeit sei aktuell auf 20 % für den
gesamten August festgelegt worden. Er denke, aufgrund der Untersuchung durch
die Beschwerdegegnerin werde es dort vielleicht noch Neuigkeiten geben.
Ansonsten bitte er Dr. med. H.___, die Arbeitsfähigkeit im Verlauf
entsprechend anzupassen.
4.8
Am 22. August 2017
führte der Kreisarzt med. pract. C.___ eine Abschlussuntersuchung durch (Suva-Nr.
108). In seinem Bericht vom 23. August 2017 stellte er folgende Diagnosen:
Fremdverursachter
(PW-) Motorrad-Unfall am 14. September 2016 mit:
Tibiakopfluxationsfraktur
rechts Typ II nach Moore (AO-Typ 41-B1.3)
·
Status nach
geschlossener Reposition und kniegelenksüberbrückender Fixateur externe-Anlage
am 14. September 2016
·
Status nach
Entfernung des Fixateurs, offener Reposition und Schrauben-Osteosynthese sowie
transtibialer Refixation mit Fibretape des ossären VKB-Ausrisses tibial,
transtibialer Refixation des Aussenmeniskus-Vorder- und Hinterhornausrisses,
Naht des Innenmeniskus-Hinterhornes und Abstützplatten-Osteosynthese
postero-medial mit 2.4 distaler Radius-LCP-VA am 29. September 2016, fecit Dr.
med. G.___, Spital F.___
·
Status nach
arthroskopischer Gelenkslavage bei postoperativem Frühinfekt am 13. Oktober und
20.
Oktober 2016
·
aktuell:
Beschwerdefreiheit, volle Belastbarkeit, keine Infektzeichen
Unfallrelevante
Nebendiagnosen
1.
Adipositas permagna (BMI 36)
2.
Pes
planovalgus beidseits bei Genua valga beidseits
Im Weiteren führte med.
pract. C.___ aus, angesichts der Verletzungsschwere liege ein ausgezeichnetes
Operations- und Behandlungsergebnis vor. Der Beschwerdeführer könne sich im
Alltag beschwerdefrei voll belasten. Er sei gemäss seinen Angaben schon während
des gesamten postakzidentellen Verlaufs relativ indolent gewesen und verspüre
bis heute praktisch keine Schmerzen im Kniebereich. Bei anhaltend erhöhter
beruflicher körperlicher Belastung sei jedoch von einer beschleunigten posttraumatischen
Entwicklung der schon jetzt zu verzeichnenden posttraumatischen Gonarthrose auszugehen
– ein Zustand, der ihm bisher keine Schmerzen bereitet habe. Schmerzen, die ihn
auch von einer höheren Gewichtsbelastung seines Kniegelenkes abhalten würden.
Damit sei eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit aufgrund der zu hohen
körperlichen Anforderung nicht mehr zumutbar. Für das rechte Knie nicht mehr
zumutbar seien Tätigkeiten verbunden mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
(lediglich in seltenen Ausnahmen auch darüber), verbunden mit kniender
Tätigkeit, verbunden mit dauerhaftem Treppensteigen und verbunden mit einer
Sprungbelastung. Dauerhaftes Gehen oder Stehen mit den üblichen Pausen sei
zumutbar, ebenso wie Sitzen mit den üblichen Pausen. Ansonsten bestehe unter
diesem Zumutbarkeitsprofil keine zeitliche Einschränkung. Des Weiteren würden
hausärztliche und eventuell über ein noch hinzuzuziehendes bariatrisches
Zentrum flankierende Massnahmen (krankheitsbedingt) empfohlen, die das
Übergewicht dieses noch jungen Mannes auf Dauer senken und somit auch einer
beschleunigten Arthroseentwicklung entgegenwirken hälfen. In unfallkausaler
Hinsicht sei bereits ein wesentlicher entschädigungspflichtiger
Integritätsschaden entstanden. Für die Zukunft könnten in unfallkausaler
Hinsicht immer wieder 1 – 3 Serien Physiotherapie pro Jahr als
Erhaltungstherapie und Analgetika je nach Bedarf indiziert sein. Mittel- und
langfristig auch ein (Teil-)prothetischer Kniegelenksersatz.
Abstützend auf den kreisärztlichen
Untersuchungsbericht vom 22. August 2017 und die postoperativen
radiologischen Verlaufskontrollbilder und in Anwendung der Suva Tabelle 5, nach
der Pangonarthrosen mässigen Grades mit 10 – 30 % und schwere
Formen mit 30 – 40 % bewertet würden, erschienen hier 25 % angemessen,
da aktuell keine Retropatellararthrose vorliege und beidseits der
Kniegelenkspalt noch relativ gut erhalten sei (Suva-Nr. 109).
4.9
Mit Verfügung vom
11.
Oktober 2017 (Suva-Nr. 139) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die unfallbedingte
Erwerbseinbusse betrage CHF 1'953.00, was einem Invaliditätsgrad von deutlich
unter 10 % entspreche. Eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit liege nicht vor. Aufgrund der ärztlichen Beurteilung ergebe
sich jedoch eine Integritätseinbusse von 25 %, weshalb ihm eine
Integritätsentschädigung zustehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 6. November 2017 Einwände (Suva-Nr. 146). Anlässlich der
medizinischen Untersuchung im Spital F.___ vom 24. Oktober 2017 seien mögliche
Komplikationen erkannt worden, weshalb weitere Untersuchungen angeordnet worden
seien.
4.10
Am 14. November 2017
erging der Bericht von Dr. med. G.___ (Suva-Nr. 150), worin er festhielt, bei
Status nach diesem Infekt sei jetzt radiologisch eher eine progrediente Lyse
festzustellen, daher sei er der Ansicht, dass die Indikation zur
Materialentfernung und erneutem Sampling gegeben sei. Mit der Klinik korreliere
das nicht, aber er denke, dass sie bei diesem auch übergewichtigen
Beschwerdeführer dort zwangsläufig Richtung Prothese liefen, wo das Material
dann auch störend wäre. Wenn sie jetzt noch einen Low grade-lnfekt hätten,
könnten sie das Ganze allenfalls therapieren und etwas bremsen. Das sei mit dem
Beschwerdeführer ausführlich besprochen worden und er sei mit dem Vorgehen
einverstanden. Sie würden initial in Bauchlage von dorsal das dorsomediale
Material entfernen. Dann würden sie in Rückenlage arthroskopieren, dort die
Schrauben und die Fadencerclage lösen und dann perkutan die einzelnen Schrauben
in der Meta-/Diaphyse entfernen. Anschliessend dürfe der Beschwerdeführer
weiter voll belasten. Es sei mit einem Spitalaufenthalt von vielleicht vier Tagen
zu rechnen und er werde circa 14 Tage bei der Arbeit ausfallen. Daraufhin
nahm die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 11. Oktober 2017 mit Schreiben
vom 22. November 2017 zurück (Suva-Nr. 153).
4.11
Am 23. November 2017 unterzog
sich der Beschwerdeführer im Spital F.___ einer weiteren Operation
(Osteosynthesematerialentfernung dorsal, Kniearthroskopie und arthroskopisch
assistierte Entfernung der Schraube im Bereich der Eminentia intercondylaris,
TME medial und partielle Osteosynthesematerialentfernung im Bereich der
Tibiametaphyse; Suva-Nr. 158). Dem Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 27.
November 2017 (Suva-Nr. 164) lässt sich entnehmen, dass die genannte Operation
komplikationslos durchgeführt worden sei. Die Mobilisation unter
physiotherapeutischer Anleitung mit erlaubter Vollbelastung der rechten unteren
Extremität sei gut gelungen. Die Wundverhältnisse seien stets reizlos gewesen.
Die intraoperativ entnommenen Bakteriologien/Sonikation hätten keinen
Keimnachweis erbracht. Der Beschwerdeführer sei am 24. November 2017 in
gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Für die Zeit vom 22. November
bis 23. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% attestiert.
4.12
Am 18. und 29. Dezember 2017
(Suva-Nr. 166, 168) berichtete das Spital F.___ von einer Wundheilungsstörung
und es wurden folgende Diagnosen gestellt (Suva-Nr. 168):
Infekt
popliteal rechts mit Sepsis bei Osteosynthesematerial-assoziiertem Frühinfekt
Knie rechts
·
St. n.
Osteosynthesematerialentfernung dorsal, Kniearthroskopie und arthroskopisch-assistierte
Entfernung der Schraube im Bereich der Eminentia intercondylaris,
Teilmeniskektomie medial und partielle Ostesynthesematerialentfernung im
Bereich der Tibiametaphyse am 22. November 2017
·
St. n. offener
Reposition, Osteosynthese mit Zugschrauben 2.7 und 3.5, transtibiale Refixation
mit FiberTape des ossären VKB-Ausrisses tibial, transtibiale Refixation des
Aussenmeniskusvorderhorns und Hinterhornausrisses, Naht des
Innenmeniskushinterhorns und Abstützplattenosteosynthese postero-medial mit 2.4
distaler Radius-LCP VA am 29. September 2016 Tibiakopfluxationsfraktur
rechts Typ II nach Moore
·
St. n.
Kniegelenksarthroskopie, Spülung, Débridement sowie Revision postero-medial mit
Débridement und Jet-Lavage sowie Primärverschluss am 13. Oktober 2016
·
St. n.
Kniegelenksarthroskopie, Spülung und Débridement, Revision der medio-lateralen
Zugschraube am 20. Oktober 2016
St.n. Abszessabdeckelung
poplietal und Punktion Sicca am 16. Dezember 2017
Beim Beschwerdeführer habe eine
notfallmässige Abzessabdeckelung popliteal aufgrund eines ausgeprägten Infektes
mit Lymphangitis und systemischen Infektzeichen durchgeführt werden müssen.
Aktuell zeige sich popliteal noch eine offene Wundbehandlung mit regredienter
Wundgrösse und täglichem Verbandswechsel durch die Spitex mit feuchten
Verbänden. Die Rötung inguinal sei komplett weg. Im Bereich des Unterschenkels
bestehe noch eine diskrete Rötung. Der Beschwerdeführer sei unter
Antibiotikatherapie mit Co-Amoxicillin. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 %
werde bis zum 12. Januar 2018 verlängert.
Am 23. Februar 2018 erging ein weiterer
Bericht des Spitals F.___ (Suva-Nr. 184), worin festgehalten wurde, dass
die Wunde popliteal nun komplett verheilt sei. Mit dem Beschwerdeführer sei
vereinbart worden, dass er für die nächsten drei Monate seine berufliche
Tätigkeit wieder ab dem 12. Februar 2018 zu 100 % aufnehmen werde.
Allerdings mit einer 50%igen Leistung im Lager resp. 80%iger Leistung als
Lastwagenchauffeur. Die nächste klinische radiologische Kontrolle werde in drei
Monaten stattfinden.
Einem weiteren Bericht des Spitals F.___
vom 1. Juni 2018 (Suva-Nr. 194) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer die zwingende Arbeitsfähigkeit zum 1. Juni 2018 zu 100 %
wünsche. Er berichte, dass er jetzt einen Arbeitsplatz als Beifahrer eines Lastwagens
hätte. Hier sei er laut eigenen Angaben und eigener Einschätzung zu 100 %
arbeitsfähig. Er müsse drei Stunden pro Tag Ladearbeiten durchführen. Dem könne
entsprochen werden. Der Beschwerdeführer wünsche ebenfalls den
Behandlungsabschluss, diesem schliesse man sich an.
4.13
Am 15. August 2018 fand eine
zweite kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. C.___ statt (Suva-Nr. 214).
Er stellte folgende Diagnosen:
Fremdverursachter
(PW-) Motorrad-Unfall am 14. September 2016 mit:
Tibiakopfluxationsfraktur
rechts Typ II nach Moore (AO-Typ 41-B1.3)
·
Status nach
geschlossener Reposition und kniegelenksüberbrückender Fixateur externe-Anlage
am 14. September 2016
·
Status nach
Entfernung des Fixateurs, offener Reposition und Schrauben-Osteosynthese sowie
transtibialer Refixation mit Fibretape des ossären VKB-Ausrisses tibial, transtibialer
Refixation des Aussenmeniskus-Vorder- und Hinterhornausrisses, Naht des
Innenmeniskus-Hinterhornes und Abstützplatten-Osteosynthese postero-medial mit
2.4
distaler Radius-LCP-VA am 29. September 2016, fecit Dr. med. G.___, Spital F.___
·
Status nach
arthroskopischer Gelenkslavage bei postoperativem Frühinfekt am 13. und 20.
Oktober 2016
·
Status nach OSME und
arthroskopisch assistierter Entfernung einer Schraube im Bereich der Eminentia
intercondylaris sowie mediale TME und partieller OSME im Bereich der
Tibiametaphyse bei Verdacht auf Osteosynthesematerial-assoziiertem Frühinfekt
(wurde ausgeschlossen und Osteosynthese-Materiallockerung sowie medialer
Nachsinterung am 23. November 2017, fecit Dr. med. G.___, Spital F.___
·
Status nach Débridement,
Wundspülung und Kniegelenkspunktion bei postoperativem Wundinfekt nach OSME
popliteal am 16. Dezember 2017, fecit Dr. med. G.___, Spital F.___
·
aktuell:
Ausgerissene Eminentia intercondylaris mit VKB- und HKB-Insuffizienz sowie
mediale Seitenbandlaxizität und grosser Knochensubstanzdefekt im Bereich der
medialen Tibiaepiphyse/Tibiaplateaus Knie rechts
Unfallrelevante
Nebendiagnosen
1.
Adipositas permagna (BMI 36)
2.
Pes
planovalgus beidseits bei Genua valga beidseits
Im Weiteren führte med. pract. C.___
aus, der Beschwerdeführer sei erstaunlich beschwerdefrei und bewege sich im
Alltags- wie auch im Berufsleben entsprechend seiner rechtsseitigen
Knieinstabilität angepasst. Auffallend sei der grosse Knochensubstanzdefekt im
Bereich des medialen Tibiaplateaus und die ausgerissene Eminentia
intercondylaris mit der konsekutiven Kreuzbandinsuffizienz. Aufgrund des jungen
Alters des Beschwerdeführers und der zu erwartenden, im Verlauf anstehenden
knieprothetischen Versorgung sollte der Substanzdefekt frühzeitig aufgefüllt
und rekompensiert werden, um eine spätere sichere Prothesenverankerung zu
gewährleisten. Aus diesem Grund empfehle er dem Beschwerdeführer eine
knieorthopädische Second Opinion (und nach Möglichkeit Behandlungsübernahme)
bei Dr. med. D.___, Klinikleiter und Chefarzt, Klinik E.___, zur Beurteilung
und Festlegung einer Behandlungsstrategie. In Bezug auf die bisherige
Beurteilung der Zumutbarkeit und des Integritätsschadens habe sich
zwischenzeitlich nichts Wesentliches verändert.
4.14
Am 25. September 2018 fand bei
Dr. med. D.___ die empfohlene Untersuchung statt. Folgende Diagnosen lassen
sich seinem Bericht vom 26. September 2018 entnehmen (Suva-Nr. 231):
Beginnende
posttraumatische Defektgonarthrose Knie rechts mit/bei
·
Status nach progredienten
Osteolysen, Wundinfekt bei OSME popliteal bei
·
Status nach
Tibiakopfluxationsfraktur rechts Typ II nach Moore am 14. September 2016
bei
·
16.
Dezember 2017:
Kniegelenkspunktion, Débridement, Spülen, feuchter Wundverband
·
23.
November 2017:
OSME dorsal, Kniegelenksarthroskopie, arthroskopisch assistierte Entfernung der
Schraube im Bereich der Eminentia intercondylaris, TME medial, partielle OSME
im Bereich der Tibiametaphyse
·
20.
Oktober 2016:
Kniegelenksarthroskopie, Spülung, Débridement, Revision der medio-lateralen
Zugschraube
·
13.
Oktober 2016:
Kniegelenksarthroskopie, Spülung, Débridement, Revision postero-medial mit
Débridement und Biopsie-Entnahmen
·
29.
September 2016:
Offene Reposition, Osteosynthese mit Zugschrauben 2.7 und 3.5 mm, transtibiale
Refixation mit FiberTape des ossären VKB-Ausrisses tibial, transtibiale
Refixation des Aussenmeniskusvorderhornes und Hinterhornausriss, Naht des
Innenmeniskushinterhorns und Abstützplatten-Osteosynthese posteromedial mit 2.4
mm distaler Radius-LCP VA
·
14.
September 2016:
Tibiakopfluxationsfraktur rechts Typ II nach Moore
Weiter führte Dr. med. D.___ aus, er
sehe eine enorme Diskrepanz zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers und
den entsprechenden radiologischen Befunden. Der Beschwerdeführer sei aktuell
beschwerdefrei, habe eine gute Stabilität, kein Unsicherheitsgefühl im Bereich
des rechten Kniegelenkes und keine Anzeichen auf ein Wiederaufflammen einer
Infektion. Radiologisch zeige sich eine sehr ungemütliche Situation mit einer
grösseren Defektbildung im Bereich des medialen Schienbeinkopfes sowie auf dem
letzten CT auch Anteile von pseudarthrotischen Bereichen im Bereich des
Schienbeinkopfes. Er gehe davon aus, dass diese sklerotischen avitalen Anteile
immer noch gewisse Bakterien beinhalten könnten jedoch im Moment sicher kein
operativer Eingriff erfolgen sollte, auch kein Einsetzen von avitalem
Knochenmaterial oder einer Prothese (Fremdkörper). Er denke, viel wichtiger sei
im Moment die Optimierung der jetzigen Situation bezüglich Belastbarkeit des
Kniegelenkes. Daher empfehle er zusätzlich das Durchführen eines
Orthoradiogramms zur Bestimmung der Beinachse und gegebenenfalls die
Valgisierung des Kniegelenkes zur Entlastung der medialen Defektzone. Auf der
anderen Seite sicher auch die Optimierung am Arbeitsplatz. Hier sei die
Invalidenversicherung gefragt mit einer sicher notwendigen Umschulung des
Beschwerdeführers zur Minimierung der Belastung des Kniegelenkes bei seiner
Arbeit. Im Moment sehe er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit max. Heben von
Lasten bis 10 bis 15 kg teils stehend, teils sitzend. Erst bei Auftreten von
Beschwerden oder Zunahme des CRP sollte die Weiterabklärung mittels
Knochenszintigrafie erfolgen in Kombination mit einer SPECT-CT-Untersuchung,
zum Eruieren von Infektanteilen oder avitalen Bereichen im Bereich des
Schienbeinkopfes. Nach durchgeführtem Orthoradiogramm sei die Besprechung des
weiteren Procederes bei ihm in der Sprechstunde vorgesehen.
Am 24. Oktober 2018 fand – nach
durchgeführtem Orthoradiogramm vom 23. Oktober 2018 (vgl. Suva-Nr. 238) – eine
erneute Sprechstunde bei Dr. med. D.___ statt. Seinem gleichentags ergangenen
Bericht (Suva-Nr. 239) lässt sich entnehmen, dass sich glücklicherweise bei der
Defektsituation des medialen Tibiaplateaus eine valgische Beinachse mit
Belastung der besseren und guten Knieaussenseite zeige. Daher sei der
Beschwerdeführer aktuell auch in der Lage, stock- und hinkfrei zu gehen. Wie
bereits im letzten Bericht geschrieben, empfehle er aktuell keine weiteren,
insbesondere keine operativen Massnahmen. Erst bei Beschwerdezunahme empfehle
er die Weiterabklärung mittels SPECT-CT zur Verifikation der
Knochendurchblutung im Schienbeinkopf sowie zur Abklärung der Defektsituation.
Weiter empfehle er in unregelmässigen Abständen CRP-Verlaufskontrollen, um
sicher zu sein, dass kein Aufflammen des Infektes stattfinde. Sinnvoll wäre
auch eine Schuhversorgung zur Verhinderung von zusätzlichen Läsionen mit
allfälligen Infektionen im Bereich des Fusses. Er empfehle hierzu die
Weiterabklärung in der Sprechstunde von Prof. Dr. med. I.___, Fuss- und
Sprunggelenkschirurgie, Klinik E.___.
4.15
Dr. med. I.___ berichtete am 14.
November 2018 über die Konsultation in seiner Sprechstunde (Suva-Nr. 242).
Folgende Diagnosen lassen sich seinem Bericht entnehmen:
Punktförmige
Hyperkeratosen Fusssohle bds.
Pes
planus bds.
Beginnende posttraumatische
Defektgonarthrose Knie rechts
Die punktförmigen Hyperkeratosen seien
als Hauterkrankung zu betrachten, hätten keinen Zusammenhang mit der Fussstatik
oder -dynamik. Sie müssten regelmässig abgetragen werden, häufig verliere sich
das Problem mit der Zeit. Einlagen oder Spezialschuhwerk seien nicht indiziert.
Eine erneute Kontrolle sei jederzeit bei Bedarf möglich.
4.16
Am 22. November 2018 nahm der
Kreisarzt med. pract. C.___ ein letztes Mal Stellung zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers (Suva-Nr. 243) und führte aus, von weiteren
Behandlungsmassnahmen könne keine namhafte Besserung erwartet werden. Die
vorbestehende Beurteilung des unfallkausalen Integritätsschadens und der
Zumutbarkeit vom 23. August 2017 gelte unverändert.
5.
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen des Kreisarztes med.
pract. C.___ vom 22. August 2017 (vgl. E. II. 4.8 hiervor) und vom 15. August
2018.
(vgl. E. II. 4.13 hiervor), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob dies
korrekt ist.
5.1
Den kreisärztlichen Beurteilungen
von med. pract. C.___ vom 22. August 2017 und vom 15. August 2018 (vgl. E.
II. 4.8 und 4.13 hiervor) ist grundsätzlich voller Beweiswert zuzusprechen,
denn sie basieren auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, sind
für die streitigen Belange umfassend und sind in Kenntnis der vorhandenen
Vorakten abgegeben worden. Seine Berichte werden daher den allgemeinen
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl.
E. II. 3.2 hiervor) grundsätzlich gerecht. Inhaltlich nimmt med. pract. C.___
Bezug auf das Unfallereignis, die in der Folge durchgeführten bildgebenden
Untersuchungen, den dokumentierten Verlauf (mit den operativen Eingriffen)
sowie die Beurteilungen des orthopädischen Spezialarztes Dr. med. D.___. Ferner
vermag die von med. pract. C.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
bzw. das Zumutbarkeitsprofil bezüglich der im rechten Knie geklagten
Beschwerden aufgrund der vorliegenden Akten zu überzeugen. Er gelangt in
weitgehender Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med. D.___ zum
Ergebnis, dem Beschwerdeführer sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Mitarbeiter Produktion nicht mehr zumutbar, er könne jedoch eine geeignete
Arbeit im Rahmen eines vollen Pensums ausüben. Es liegen denn auch keine
ärztlichen Berichte vor, welche dem kreisärztlich statuierten
Zumutbarkeitsprofil bedeutend widersprechen würden. Selbst die behandelnden
Ärzte des Spitals F.___ kamen zum Schluss, dem Wunsch des Beschwerdeführers, es
sei ihm eine Arbeitsfähigkeit von 100 % am neuen Arbeitsplatz als
Beifahrer eines Lastwagens zu attestieren, könne entsprochen werden. Auch
seinem Wunsch, die Behandlung abzuschliessen, wurde entsprochen (vgl. E. II.
4.12
hiervor). Zudem liegen nach Fallabschluss per Dezember 2018 (Suva-Nr. 244)
bzw. per 2. Januar 2019 (Suva-Nr. 255) keine Arztberichte mehr vor, welche
notwendige Behandlungen betreffend das rechte Knie bzw. eine diesbezügliche
Verschlechterung belegen würden. Dass der Kreisarzt selber eine externe
Begutachtung empfohlen hätte, weil er nicht in der Lage wäre, die
Einschränkungen des Beschwerdeführers zu beurteilen, wie dies vom
Beschwerdeführer vorgebracht wird (Beschwerde S. 6; A.S. 17), trifft nicht zu. Der
Kreisarzt med. pract. C.___ bezweckte lediglich das Einholen einer Zweitmeinung
zur Beurteilung und Festlegung einer Behandlungsstrategie (vgl. Suva-Nr. 214).
5.2
Weiter vermag auch die Rüge des
Beschwerdeführers, dem Kreisarzt fehle für die Beurteilung der Beschwerden aus
dem Fachbereich Orthopädie an einem Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Beschwerde S. 5 f.; A.S. 16 f.),
nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend darzulegen,
weshalb der Kreisarzt als Facharzt für Chirurgie nicht über die erforderliche
Fachkompetenz verfügen soll, um die bildgebenden Befunde richtig zu deuten und
die Frage einer Unfallkausalität und einer allfälligen daraus resultierenden
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu beantworten. Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer
Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da
sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und
Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen
sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen, dies
unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4 mit Hinweis). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Beurteilung des Kreisarztes weitgehend mit jener des orthopädischen
Spezialarztes Dr. med. D.___ übereinstimmt, weshalb sich auch unter diesem
Aspekt weitere orthopädische Abklärungen erübrigen.
5.3
Auch trifft es nicht zu, dass
Dr. med. D.___ zur weiteren Abklärung der Defektsituation weitere
Untersuchungen und Beurteilungen für notwendig erachtet hätte (Beschwerde S. 7
f.; A.S. 19 f.). Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2018
aus, dass er erst bei Beschwerdezunahme die Weiterabklärung mittels SPECT-CT
zur Verifikation der Knochendurchblutung im Schienbeinkopf sowie zur Abklärung
der Defektsituation empfehle. Aber aktuell empfehle er keine weiteren,
insbesondere keine operativen Massnahmen (Suva-Nr. 239).
5.4
Insgesamt basiert die
kreisärztliche Beurteilung auf einer allseitigen Untersuchung sowie in Kenntnis
der medizinischen Vorakten. Die Einschätzungen erscheinen insgesamt als
schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es bestehen zudem keine auch nur
geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilung.
Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die
Beurteilungen des Kreisarztes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend sind
Dispositiv
und der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist. Demnach wird auf
die Abnahme weiterer Beweise, insbesondere des beantragten externen
orthopädischen Gutachtens, verzichtet.
6. Streitig ist ferner die Berechnung
des Invaliditätsgrades.
6.1 Das Valideneinkommen hat die
Beschwerdegegnerin auf CHF 65'273.40 beziffert, was vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht in Frage gestellt wird.
6.2 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person auf Grund
ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der
Lage wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist
nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie
die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75
E. 3b/bb S. 76).
6.3 Für die Bemessung des
Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Das Invalideneinkommen beträgt gemäss dem
konkret angewendeten Tabellenlohn (LSE 2016 TA1_tirage_skil_level, Total, Kompetenzniveau
1, Männer) nach Aufrechnung der Wochenstunden und Anpassung an die Teuerung und
Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % CHF 60'969.00 für
ein Vollpensum. Die Beschwerdegegnerin führte aus, auf die konkret ausgeübte
Tätigkeit des Beschwerdeführers und das dabei erzielte Einkommen von CHF
51'600.00 bei der J.___ könne nicht abgestellt werden, zumal der Blick auf die
Tabellenlöhne zeige, dass eine Vielzahl von Tätigkeiten bestehe, die der
Beschwerdeführer mit seinen unfallbedingten Einschränkungen noch ausführen und
bei denen er ein weitaus höheres Einkommen erzielen könnte. Es sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
seine ihm verbleibende Resterwerbsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll
ausschöpfe. Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, es sei auf den
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen und somit von einem
Invalideneinkommen von maximal CHF 51'600.00 auszugehen. Auch die noch nicht
allzu lange Dauer des Arbeitsverhältnisses spreche nicht gegen das Abstellen
auf die konkreten Verhältnisse. Im Weiteren gelte es zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer durch diese Stelle optimal eingegliedert sei. Die
Invalidenversicherung habe den Beschwerdeführer hierbei unterstützt. Es könne
nun nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin gleichwohl davon ausgehe, dass
der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit seiner aktuellen Stelle
nicht in zumutbarer Weise ausschöpfe (Beschwerde S. 11 f.; A.S. 22 ff.).
6.4
6.4.1 Bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens setzt ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst
unter anderem voraus, dass die versicherte Person ihre verbliebene
Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies ist dann nicht der
Fall, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren
als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen
Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die
versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem
tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine
entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren
Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf
der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den
unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll. Eine
versicherte Person muss sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als
Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte; selbst wenn sie infolge günstiger
Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel
absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen
des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.1 mit
Hinweisen).
6.4.2 Die von der Beschwerdegegnerin
bereits im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Ermittlung des auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommens
des Beschwerdeführers von CHF 60‘969.00 anhand der LSE (vgl. E. II. 6.3
hiervor) wird vom Beschwerdeführer in rechnerischer Hinsicht nicht beanstandet.
Diese Berechnung der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Der
Beschwerdeführer ist seit dem 1. Mai 2019 bei der J.___ angestellt und
verdient jährlich CHF 51‘600.00 (vgl. Suva-Nr. 264). Bei Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. August 2019 war der
Beschwerdeführer erst knappe vier Monate bei der J.___ angestellt, womit mit
der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 f.; A.S. 38 f.) bereits
fraglich ist, ob von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen
werden kann. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn zwischen dem Einkommen
von CHF 60'969.00 und dem bei der J.___ tatsächlich erzielten Lohn von
CHF 51'600.00 besteht eine grosse Diskrepanz von knapp CHF 10'000.-,
weshalb der Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin –
das ihm verbliebene Leistungsvermögen nicht in zumutbarer Weise ausschöpft. Er
bezieht einen Lohn, der erheblich unter dem auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
erzielbaren Einkommen liegt. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist
somit nicht auf den Verdienst bei der J.___ abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2 mit Hinweisen). Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, die Invalidenversicherung habe ihn bei der
Eingliederung unterstützt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die
Beschwerdegegnerin das Handeln der IV-Stelle nicht anrechnen lassen muss (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.3.2.2).
6.4.3 Wird das Invalideneinkommen
– wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa
in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb–cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht
angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein
Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher Ausbildung
nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17.
November 2015 E. 3.2.4.). Dagegen erachtet die Beschwedegegnerin das
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers als derart eingeschränkt, dass sie
einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 10 % vornahm. Die Bestimmung der
Höhe eines leidensbedingten Abzugs stellt zwar weitgehend eine Ermessensfrage
dar. Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an
die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 447/06 vom 5. September 2006 E. 3.2. und 3.2.1
m.w.H.). Im Lichte dessen bewegt sich der vorgenommene leidensbedingte Abzug
von 10 % in einem vertretbaren Ermessenspielraum und ist somit nicht zu
beanstanden. Sodann kann der Beschwerdeführer eine zumutbare Tätigkeit in einem
Vollpensum ausüben, weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist.
Insgesamt erscheint demnach der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Tabellenlohnabzug korrekt.
6.5 Die Gegenüberstellung des
Valideneinkommens von CHF 65'273.40 und des Invalideneinkommens (nach
Vornahme des leidensbedingten Abzuges) von CHF 60'969.00 ergibt somit
einen Invaliditätsgrad von 6.59 %, womit der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Demnach ist die Beschwerde in diesem
Punkt abzuweisen.
7. Schliesslich ist auf die von
Seiten des Beschwerdeführers bestrittene Einschätzung der
Integritätsentschädigung durch med. pract. C.___ (Suva-Nr. 109) einzugehen.
7.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat
die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn sie durch das Unfallereignis oder eine Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 Verordnung
über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden dann
als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im
gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige
Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark
beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in
diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer nicht abschliessenden
(Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische Schäden prozentual
gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die
Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs.
2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der
Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung
ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird
somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher
Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger,
a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die Schätzung der Beeinträchtigung der
Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100
f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits
die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die
sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die
Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S.
18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).
Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als
Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene
Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im
Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch
lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV
vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder
in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss
Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden
vorzunehmen.
7.2 In seinem Bericht
betreffend die Beurteilung des Integritätsschadens vom 22. August 2017 (Suva-Nr.
109) hielt med. pract. C.___ fest, abstützend auf den kreisärztlichen
Untersuchungsbericht vom 22. August 2017 und die postoperativen
radiologischen Verlaufskontrollbilder und in Anwendung der Suva Tabelle 5, nach
der Pangonarthrosen mässigen Grades mit 10 bis 30 % und schwere Formen mit
30 bis 40 % bewertet würden, würden hier 25 % als angemessen
erscheinen, da aktuell keine Retropatellararthrose vorliege und beidseits der
Kniegelenkspalt noch relativ gut erhalten sei. In seinem Bericht vom 15. August
2018 (vgl. E. II. 4.13 hiervor; Suva-Nr. 214) hielt er fest, in Bezug auf
die bisherige Beurteilung des Integritätsschadens habe sich zwischenzeitlich
nicht Wesentliches verändert.
Dagegen lässt der
Beschwerdeführer vorbringen, die Annahme einer 25%igen Integritätsentschädigung
werde den Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Insbesondere
werde nicht berücksichtigt, dass in seinem Falle aufgrund der derzeitigen
Aktenlage klarerweise noch mit einer Verschlimmerung der Beschwerden und den
Einschränkungen zu rechnen sei. Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV seien voraussehbare
Verschlimmerungen angemessen zu berücksichtigen. Eine Verschlimmerung sei
bereits zum jetzigen Zeitpunkt absehbar, so habe der Kreisarzt im Schreiben vom
22. August 2017 implizit festgehalten, dass mit einem schnellen Fortschreiten
der Gonarthrose zu rechnen sei. Somit sei mindestens eine
Integritätsentschädigung von 35 % gerechtfertigt (Beschwerde S. 14 f.;
A.S. 25 f.).
7.3
7.3.1 Nach Art. 36 Abs. 4 UVV müssen
voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen
berücksichtigt werden (Satz 1). Revisionen sind nur in Ausnahmefällen möglich,
wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war
(Satz 2). Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der
Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als
wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Nicht
voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus
berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen
der ursprünglichen Prognose, ist die Revision einer einmal zugesprochenen
Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen ist die Entschädigung neu
festzulegen, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als
prognostiziert verschlimmert (Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom 23.
Dezember 2019 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Die Feststellung
des Integritätsschadens ist eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat.
Gleiches gilt für die Prognose, d.h. die fallbezogene medizinische Beurteilung
über die voraussichtliche künftige Entwicklung eines Gesundheitsschadens (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 4.2 mit
Hinweisen).
7.3.2 Der
Kreisarzt med. pract. C.___ schätzte am 22. August 2017 den Integritätsschaden
für die posttraumatische Gonarthrose auf 25 %. Dies entspricht gemäss der
Suva-Tabelle 5 einer mässigen Pangonarthrose im oberen Bereich
(vgl. E. II. 4.8 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, der Kreisarzt habe in seinem Schreiben vom 22. August 2017 selbst
implizit festgehalten, dass mit einem schnellen Fortschreiten der Gonarthrose
zu rechnen sei, ist dem nicht zu folgen. Der Kreisarzt hielt in seinem Bericht
über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 22. August 2017
lediglich fest, dass bei anhaltend erhöhter beruflicher körperlicher
Belastung von einer beschleunigten posttraumatischen Entwicklung der jetzt
schon zu verzeichnenden posttraumatischen Gonarthrose auszugehen sei, weshalb
eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit aufgrund der zu hohen körperlichen
Anforderungen nicht mehr zumutbar sei. Im Weiteren würden Massnahmen empfohlen,
die das Übergewicht des noch jungen Beschwerdeführers auf Dauer senken und
somit auch einer beschleunigten Arthroseentwicklung entgegenzuwirken helfen
würden (vgl. E. II. 4.8 hiervor; Suva-Nr. 108). Mit Blick auf die vorstehende
rechtliche Erwägung (vgl. E. II. 7.3.1 hiervor) gilt es festzustellen, dass es
bei dieser Einschätzung an einer gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV notwendigen
prognostischen Beurteilung der Verschlimmerung fehlt. Es liegt keine gesicherte
prognostische Entwicklung vor, welche gestatten würde, eine noch höhere
Integritätsentschädigung zu rechtfertigen. Die blosse Möglichkeit einer
Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt nicht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_248/2008
vom 4. Juli 2008 E. 4.2).
Dass ferner auch von der Möglichkeit einer künftigen Indikation eines
(teil-)prothetischen Kniegelenksersatzes gesprochen wird (vgl. Suva-Nr. 108,
214), rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, zumal bei Endoprothesen auf
den unkorrigierten Zustand abzustellen ist, d.h. auf den Schweregrad der
Arthrose vor Prothesenimplantation (vgl. Urteil des Bundesgerichts [vormals
Eidgenössisches Versicherungsgericht] U 313/02 vom 4. September 2003 E. 3 mit Hinweis auf
RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555). Nach dem Dargelegten bestehen vorliegend keine
hinreichen Anzeichen für eine im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV voraussehbare
Verschlimmerung des Integritätsschadens. Folglich ist davon auszugehen, dass
bei einer künftigen Verschlimmerung der Gonarthrose von grosser Tragweite eine
nicht voraussehbare Unfallfolge bestünde, die allenfalls Anlass zur Revision
des Integritätsschadens bieten könnte (vgl. E. II. 7.3.1 hiervor). Demnach
ist die Beschwerde auch in
diesem Punkt abzuweisen.
8. Nach dem Dargelegten stellt
sich die Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum
hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen
von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E.
4a).
9.2 Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin