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Entscheid

VSBES.2019.227

Unfallversicherung

26. November 2020Deutsch46 min

242). Gestützt auf deren Einschätzungen erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Juni

Source so.ch

Urteil vom 26. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt

Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 19. August 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1984 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Januar 2009 bei der B.___ als

Mitarbeiter Produktion in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und

aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

unfallversichert. Am 21. September 2016 meldete die Arbeitgeberin der Suva, der

Beschwerdeführer habe am 14. September 2016 mit seinem Motorfahrzeug einen

Verkehrsunfall erlitten. Er habe sich dabei mehrere Brüche am rechten Bein

zugezogen, weshalb er noch am gleichen Tag operiert worden sei (Akten der

Beschwerdegegnerin [Suva-Nr. 1]). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem

Zusammenhang Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilungskosten).

1.2 Zur Beurteilung ihrer

Leistungspflicht legte die Beschwerdegegnerin dem Kreisarzt med. pract. C.___

Facharzt FMH für Chirurgie, die eingeholten medizinischen Akten vor. Nach einer

kreisärztlichen Untersuchung am 22. August 2017 legte med. pract. C.___ seine

Beurteilung in den Berichten vom 22. August 2017 (Suva-Nr. 108; 109) dar.

Gestützt auf die besagte Einschätzung des Kreisarztes teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, eine Behandlung sei nicht mehr

notwendig, weshalb der Anspruch auf Heilbehandlungen per 31. August 2017 ende

(Suva-Nr. 119). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (Suva-Nr. 139) verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und sprach dem Beschwerdeführer auf der

Basis einer Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung zu.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2017 Einsprache

(Suva-Nr. 146), woraufhin die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 11.

Oktober 2017 aufgrund eines ausstehenden operativen Eingriffs zurücknahm

(Suva-Nr. 155).

1.3 Nach Durchführung weiterer

Abklärungen in medizinischer Hinsicht fand am 15. August 2018 eine erneute

kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. C.___ statt (Suva-Nr. 214; 215).

Dieser überwies den Beschwerdeführer für eine knieorthopädische Zweitmeinung an

Dr. med. D.___, Klinikleiter und Chefarzt, Klinik E.___ (Suva-Nr. 231; 239;

242). Gestützt auf deren Einschätzungen erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Juni

2019 eine Verfügung (Suva-Nr. 270), worin sie dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung von 25 % zusprach, den Anspruch auf eine

Invalidenrente jedoch verneinte. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 274;

277) wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. August 2019 ab (Suva-Nr. 279;

Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 19. August 2019 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September

2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 19. August 2019 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 4. Juni 2019 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei für die

Bestimmung der Langfristleistungen einer externen fachärztlichen Begutachtung

zuzuführen.

3. Dem Beschwerdeführer seien eine

UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines mindestens 21%igen Invaliditätsgrades zu

gewähren und es seien die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe von

Art. 21 UVG zu übernehmen.

4. Dem Beschwerdeführer sei eine

Integritätsentschädigung von mindestens 35 % zuzusprechen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 8.

November 2019 (A.S. 34 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 16. Januar 2020

(A.S. 51 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Mit Duplik vom 5. Februar 2020

(A.S. 62) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

6. Mit Eingabe vom 24. Februar

2020 (A.S. 64 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine

Kostennote zu den Akten. Diese geht mit Verfügung vom 25. Februar 2020

(A.S. 67) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird

nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 19. August 2019 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt

ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren sind die Folgen des Ereignisses vom 14. September 2016 zu

beurteilen. Es bleibt somit das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene

Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person

hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10

Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz

nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer

Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich

dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den

Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins

Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus,

dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr

erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger

erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und

8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,

eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit

oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt

nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,

dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank

der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde

aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung

(Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.5

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen

mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,

119.

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013

E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

2.6

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

2.7

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung

und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die

für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2.1).

3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64f.; 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4

S. 470).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. August 2019 den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen und den

Integritätsschaden zu Recht auf 25 % festgesetzt hat. In diesem Zusammenhang

sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

4.1

Am 4. Oktober 2016 erging der

Operationsbericht des Spitals F.___ vom 29. September 2016 (Suva-Nr. 13). Als

Hauptdiagnose wurde eine «Tibia-kopfluxationsfraktur rechts Typ II nach Moore»

gestellt. Der Beschwerdeführer habe am 14. September 2016 als Motorradfahrer

einen Verkehrsunfall erlitten, als er wegen einem Auto abrupt habe abbremsen

müssen. Er habe einen Sturz vom Motorrad erlitten und sich eine Distorsion des

rechten Knies zugezogen. Es sei die notfallmässige Einlieferung auf die

Notfallstation erfolgt. Gleichentags sei eine geschlossene Frakturreposition

erfolgt und ein kniegelenksüberbrückender Fixateur externe angelegt worden. Im

weiteren Verlauf habe sich eine massive Untergelenksschwellung gezeigt,

allerdings ohne Hinweis auf ein Kompartment-Syndrom. Es hätten sich mehrere

grössere Spannungsblasen gebildet. Diese hätten anschliessend abgetragen werden

können. Bei Erholung des Integuments und Abschwellung der Weichteile habe die

definitive Osteosynthese für den 29. September 2016 geplant werden können. In

der Computertomografie hätten sich eine mehrfragmentäre, medialseitige,

monokondyläre Tibiakopffraktur mit Beteiligung der Eminentia intercondylaris

und eine postero-mediale, kleinflächige Spaltimpressionsfraktur gezeigt.

4.2

Am 25. Oktober 2016 erging ein

weiterer Operationsbericht des Spitals F.___ mit Operationsdatum vom 13.

Oktober 2016 (Suva-Nr. 27). Als Hauptdiagnose wurde ein «postoperativer Frühinfekt

mit septischer Gonarthritis Stadium II nach Gächter rechts» gestellt und ausgeführt,

nach dem Eingriff am 29. September 2016 habe sich initial in den ersten

Tagen eine seröse Sekretion im distalen Bereich des anterioren Zuganges

gezeigt, wo nun trockene und reizlose Verhältnisse herrschten. Im Bereiche der

postero-medialen Wunde sei am 12. Oktober 2016 eine deutliche Wundrötung sowie

eine eitrige Sekretion aus der Wunde aufgefallen. Labormässig habe sich eine

Leukozyste von 15'000 bei einem CRP-Wert von 150 mg/l gezeigt. Es sei somit die

Indikation zur diagnostischen Kniegelenksarthroskopie und ggf.

Kniegelenksspülung sowie zur Wundrevision, Débridement und Biopsie-Entnahme im

Bereich der postero-medialen Wunde gestellt worden.

4.3

Dem Austrittsbericht vom 4.

November 2016 des Spitals F.___ (Suva-Nr. 37) lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer in der Zeit vom 14. September bis 3. November 2016

hospitalisiert war. Folgende Diagnosen wurden gestellt:

Hauptdiagnosen

Tibiakopfluxationsfraktur

rechts Moore II (A0 41-B1.3)

Diagnosen

im Verlauf

Osteosynthesematerial-assoziierter

Frühinfekt rechts mit septischer Gonarthritis am 13. Oktober 2016 (S. lugdunensis)

Nebendiagnosen

Adipositas

Grad III nach WHO (BMI 36 kg/m2)

Weiter wurde ausgeführt, es

sei die stationäre Aufnahme zur geschlossenen Reposition und Anlage eines

kniegelenksüberbrückenden Fixateurs externe rechts am 14. September 2016

erfolgt. Postoperativ hätten sich ausgeprägte, teilweise eingeblutete

Spannungsblasen über dem ventralen Unterschenkel entwickelt, welche abgetragen

worden seien. Die Kompartmentüberwachung sei stets unauffällig gewesen. Die

Hyposensibilität im Bereich des Unterschenkels habe sich nach einigen Tagen

komplett zurückgebildet. Nach ausreichender Abschwellung und weiterer

computertomographischer Abklärung der Fraktur sei am 29. September 2016 die

Osteosynthese mit Refixation der Menisci und des ossären VKB-Ausrisses

durchgeführt worden. Postoperativ habe sich eine korrekte Reposition mit

achsengerechten Stellungsverhältnissen gezeigt. Im weiteren Verlauf habe eine

blutig-seröse Sekretion im Bereich der anterioren Operationswunde persistiert.

Die Sekretion sei im Verlauf durch komprimierende Massnahmen sistiert worden.

Am 12. Oktober 2016 habe sich spontan eitriges Sekret im Bereich des

poplitealen Zuganges entleert, sodass die Indikation zur Spülung des

Kniegelenks und zur Revision der poplitealen Wunde gestellt worden sei. Hierbei

habe sich der Verdacht einer septischen Gonarthritis sowie eines Osteosynthese-assoziierten

Infektes popliteal bestätigt. Nach Entnahme von Biopsien sei eine präemptive

parenterale Antibiotikatherapie mit Amoxicillin/Clavulansäure begonnen worden.

Aufgrund mikrobiologischem Nachweis von Staphylococcus lugdunensis sei die

parenterale antibiotische Therapie nach Rücksprache mit den Kollegen der

Infektiologie resistenzgerecht auf Floxapen umgestellt worden. Wegen stagnierender

laborchemischer Infektparameter, bei sonst regelrechten Wundverhältnissen, sei

am 20. Oktober 2016 eine erneute arthroskopische Kniegelenksspülung

durchgeführt worden, wobei sich eine Besserung des Lokalbefundes gezeigt habe.

Zusätzlich sei eine gelockerte Zugschraube im Bereich des medialen

Tibiaplateaus refixiert worden. In der Gelenksflüssigkeit sei erneut

Staphylococcus lugdunensis nachgewiesen worden, worauf die parenterale

antibiotische Therapie bis zum 3. November 2016 verabreicht worden sei. Im weiteren

Verlauf seien die laborchemischen Infektparameter kontinuierlich rückläufig

geworden. Bei trockenen Wundverhältnissen sei die parenterale Antibiotikatherapie

am 3. November 2016 auf eine orale Therapie mit Tavanic und Rifampicin

umgestellt worden. Das Nahtmaterial sei bereits entfernt worden. Der

Beschwerdeführer sei am 3. November 2016 in gutem Allgemeinzustand mit

reizlosen und trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden. Für die

Zeit vom 14. September 2016 bis 8. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.

4.4

In der ärztlichen Beurteilung

vom 11. November 2016 (Suva-Nr. 30) führte der Kreisarzt med. pract. C.___,

Facharzt für Chirurgie, aus, es handle sich um eine sehr schwere

Knieverletzung, die operativ nicht vollständig wiederhergestellt werden könne.

Jetzt habe sich noch eine Komplikation durch einen Infekt ergeben. Die

Festlegung der weiteren Behandlung durch die Operateure sei wichtig, es sei der

Verlauf abzuwarten. Die Prognose sei schlecht. Durch den Infekt sei keine

Aussage zur Dauer der Behandlung möglich. Die Rückkehr in eine dauerhaft

stehende Tätigkeit werde wahrscheinlich nicht möglich sein.

4.5

Dem ambulanten Bericht von Dr.

med. G.___, Leitender Arzt, Spital F.___, vom 24. Februar 2017 (Suva-Nr. 77)

lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

Osteosynthesematerial-assoziierter

Frühinfekt Knie rechts mit/bei

·

St. n.

Kniegelenksarthroskopie, Spülung, Débridement sowie Revision postero-medial mit

Débridement und Jet-Lavage sowie Primärverschluss am 13. Oktober 2016

·

Offener Reposition,

Osteosynthese mit Zugschrauben 2,7 und 3,5, transtibiale Refixation mit

FiberTape des ossären VKB-Ausrisses tibial, transtibiale Refixation des

Aussenmeniskusvorderhorns und Hinterhornausrisses, Naht des

Innenmeniskushinterhorns und Abstützplattenosteosynthese posteromedial mit 2,4

distaler Radius-LCP VA am 29. September 2016 bei Tibiakopfluxationsfraktur

rechts Typ II nach Moore

·

St. n.

Kniegelenksarthroskopie, Spülung und Débridement, Revision der mediolateralen

Zugschraube am 20. Oktober 2016

Aktuell

Bewegungsdefizit (DD beginnende Arthrofibrose)

Angesichts der noch

vorhandenen Verbesserungsmöglichkeit mit letztmaliger Konsultation vor acht Wochen

und jetzt Verbesserung der Beugefähigkeit um weitere 10° werde der

Beschwerdeführer nun zu 50 % für zwei Wochen einen Arbeitsantritt probieren.

Nachfolgend sei nach zwei bis drei Wochen eine weitere Arbeitssteigerung auf

100.

% geplant. Aktuell sähen sie bei ansonsten funktionierendem

Beschwerdeführer und momentaner Beschwerdefreiheit von einer arthroskopischen

Arthrolyse ab und würden sehen, wie der Beschwerdeführer nun bei der Arbeit

zurechtkomme. Eine weitere klinische und radiologische Kontrolle sei in sechs

bis acht Wochen geplant.

4.6

In seinem

Schreiben vom 27. April 2017 (Suva-Nr. 82) hielt Dr. med. G.___ fest, er werde

den Beschwerdeführer erneut zu einer Sprechstunde sehen. Aktuell bitte er um

Anpassung des Arbeitsplatzes und eventuell entsprechende Schonung. Insgesamt

gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Chance habe, wieder

körperlich zu arbeiten, aber wahrscheinlich nicht mit der ganz gleichen

Belastung wie zuvor. Allenfalls seien auch noch weitere Eingriffe nötig und

längerfristig werde der Beschwerdeführer mit einer Arthrose in diesem Knie

enden. Von daher müsse sicherlich eine Anpassung des Arbeitsplatzes in Betracht

gezogen werden.

Am 30. Mai 2017 berichtete

Dr. med. G.___ über die gleichentags stattgefundene Sprechstunde (Suva-Nr. 92).

Er hielt fest, insgesamt handle es sich eigentlich um einen mit der Situation

zufriedenen Beschwerdeführer bei noch nicht vollständig wiederhergestellter Beweglichkeit.

Laut Physiotherapie kämen sie da gut zurecht und hätten auch gute Chancen, dass

sie da noch weiterkämen. Seines Erachtens sei es jetzt schon etwas lang her,

aber er denke, bei zufriedenem Beschwerdeführer gebe es für ihn chirurgisch

nichts zu tun. Wichtig sei, dass der Beschwerdeführer nicht weiter Gewicht

aufbaue, sondern versuche, Richtung Normalgewicht zu kommen, um die Belastung

für das verletzte Knie möglichst zu reduzieren. Die Situation einer

körperlichen Arbeit sei für den Beschwerdeführer sicherlich nicht wirklich

ideal, bei Übergewicht und heftigster Knieverletzung bei

Tibiakopfluxationsfraktur mit komplikativem Verlauf. Das werde mittelfristig zu

Problemen führen. Allerdings habe er das Gefühl, dass der Beschwerdeführer

diesbezüglich nur mässig einsichtig sei. Er empfehle aber, dass man ihn in diese

Richtung weiter beraten und schauen solle, wie man ihn dort einsetzen könne.

Über allfällige Umschulungsmöglichkeiten müssten wohl andere Instanzen

mitentscheiden und der Beschwerdeführer sehe seine Kompetenzen wahrscheinlich

eher bei körperlichen Tätigkeiten. Aktuell sei er zu 100 % arbeitsfähig, sollte

aber die Zeit haben, mindestens zweimal pro Woche intensiv Physiotherapie zu betreiben.

Des Weiteren solle er auch tägliches selbstständiges Training durchführen,

jetzt insbesondere mit dem Ziel des Kraftaufbaus, speziell des Quadriceps, um

auch in der Extension vollständig zu stabilisieren. Wichtig sei zudem eine

Verbesserung des Gangbildes; dort könnte er mit entsprechender Schulung auch

noch weiterkommen. Eine erneute Kontrolle bei Dr. med. G.___ werde in zirka

zwei Monaten erfolgen.

4.7

Am 10. August 2017

berichtete Dr. med. G.___ erneut über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

(Suva-Nr. 105). Er führte aus, das rechte Knie sei funktionell nach dieser

komplexen Situation noch deutlich bewegungseingeschränkt, der Beschwerdeführer

sei aber gut kompensiert. In die Arbeit sei er wieder eingebunden. Er selber

sei zufrieden, von Seiten des Arbeitgebers bestünden jedoch gewisse Bedenken

bezüglich des Gangbildes und der vollen Einsatzfähigkeit. Deswegen erfolge am

22.

August 2017 nochmals eine kreisärztliche Beurteilung durch die

Beschwerdegegnerin. Seines Erachtens könne der Beschwerdeführer sicherlich voll

arbeiten und längerfristig wäre es für das Knie aber sinnvoll, wenn er Gewicht

reduzieren würde und einer nicht übermässig körperlich anstrengenden Tätigkeit

nachgehen könnte. Wobei die Gewichtsreduktion wahrscheinlich dort im

Vordergrund stehen würde. Aktuell halte Dr. med. G.___ weitere chirurgische

Massnahmen für nicht notwendig. Insbesondere auch nicht zwangsläufig eine

Metallentfernung. Der Bewegungsumfang sei zumindest ausreichend. Sie würden den

Beschwerdeführer im Rahmen ihrer internen Qualitätskontrolle (AO-Dokumentation)

zirka ein Jahr postoperativ nochmals für eine klinische und radiologische

Kontrolle aufbieten. Die Arbeitsunfähigkeit sei aktuell auf 20 % für den

gesamten August festgelegt worden. Er denke, aufgrund der Untersuchung durch

die Beschwerdegegnerin werde es dort vielleicht noch Neuigkeiten geben.

Ansonsten bitte er Dr. med. H.___, die Arbeitsfähigkeit im Verlauf

entsprechend anzupassen.

4.8

Am 22. August 2017

führte der Kreisarzt med. pract. C.___ eine Abschlussuntersuchung durch (Suva-Nr.

108). In seinem Bericht vom 23. August 2017 stellte er folgende Diagnosen:

Fremdverursachter

(PW-) Motorrad-Unfall am 14. September 2016 mit:

Tibiakopfluxationsfraktur

rechts Typ II nach Moore (AO-Typ 41-B1.3)

·

Status nach

geschlossener Reposition und kniegelenksüberbrückender Fixateur externe-Anlage

am 14. September 2016

·

Status nach

Entfernung des Fixateurs, offener Reposition und Schrauben-Osteosynthese sowie

transtibialer Refixation mit Fibretape des ossären VKB-Ausrisses tibial,

transtibialer Refixation des Aussenmeniskus-Vorder- und Hinterhornausrisses,

Naht des Innenmeniskus-Hinterhornes und Abstützplatten-Osteosynthese

postero-medial mit 2.4 distaler Radius-LCP-VA am 29. September 2016, fecit Dr.

med. G.___, Spital F.___

·

Status nach

arthroskopischer Gelenkslavage bei postoperativem Frühinfekt am 13. Oktober und

20.

Oktober 2016

·

aktuell:

Beschwerdefreiheit, volle Belastbarkeit, keine Infektzeichen

Unfallrelevante

Nebendiagnosen

1.

Adipositas permagna (BMI 36)

2.

Pes

planovalgus beidseits bei Genua valga beidseits

Im Weiteren führte med.

pract. C.___ aus, angesichts der Verletzungsschwere liege ein ausgezeichnetes

Operations- und Behandlungsergebnis vor. Der Beschwerdeführer könne sich im

Alltag beschwerdefrei voll belasten. Er sei gemäss seinen Angaben schon während

des gesamten postakzidentellen Verlaufs relativ indolent gewesen und verspüre

bis heute praktisch keine Schmerzen im Kniebereich. Bei anhaltend erhöhter

beruflicher körperlicher Belastung sei jedoch von einer beschleunigten posttraumatischen

Entwicklung der schon jetzt zu verzeichnenden posttraumatischen Gonarthrose auszugehen

– ein Zustand, der ihm bisher keine Schmerzen bereitet habe. Schmerzen, die ihn

auch von einer höheren Gewichtsbelastung seines Kniegelenkes abhalten würden.

Damit sei eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit aufgrund der zu hohen

körperlichen Anforderung nicht mehr zumutbar. Für das rechte Knie nicht mehr

zumutbar seien Tätigkeiten verbunden mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg

(lediglich in seltenen Ausnahmen auch darüber), verbunden mit kniender

Tätigkeit, verbunden mit dauerhaftem Treppensteigen und verbunden mit einer

Sprungbelastung. Dauerhaftes Gehen oder Stehen mit den üblichen Pausen sei

zumutbar, ebenso wie Sitzen mit den üblichen Pausen. Ansonsten bestehe unter

diesem Zumutbarkeitsprofil keine zeitliche Einschränkung. Des Weiteren würden

hausärztliche und eventuell über ein noch hinzuzuziehendes bariatrisches

Zentrum flankierende Massnahmen (krankheitsbedingt) empfohlen, die das

Übergewicht dieses noch jungen Mannes auf Dauer senken und somit auch einer

beschleunigten Arthroseentwicklung entgegenwirken hälfen. In unfallkausaler

Hinsicht sei bereits ein wesentlicher entschädigungspflichtiger

Integritätsschaden entstanden. Für die Zukunft könnten in unfallkausaler

Hinsicht immer wieder 1 – 3 Serien Physiotherapie pro Jahr als

Erhaltungstherapie und Analgetika je nach Bedarf indiziert sein. Mittel- und

langfristig auch ein (Teil-)prothetischer Kniegelenksersatz.

Abstützend auf den kreisärztlichen

Untersuchungsbericht vom 22. August 2017 und die postoperativen

radiologischen Verlaufskontrollbilder und in Anwendung der Suva Tabelle 5, nach

der Pangonarthrosen mässigen Grades mit 10 – 30 % und schwere

Formen mit 30 – 40 % bewertet würden, erschienen hier 25 % angemessen,

da aktuell keine Retropatellararthrose vorliege und beidseits der

Kniegelenkspalt noch relativ gut erhalten sei (Suva-Nr. 109).

4.9

Mit Verfügung vom

11.

Oktober 2017 (Suva-Nr. 139) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die unfallbedingte

Erwerbseinbusse betrage CHF 1'953.00, was einem Invaliditätsgrad von deutlich

unter 10 % entspreche. Eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der

Erwerbsfähigkeit liege nicht vor. Aufgrund der ärztlichen Beurteilung ergebe

sich jedoch eine Integritätseinbusse von 25 %, weshalb ihm eine

Integritätsentschädigung zustehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 6. November 2017 Einwände (Suva-Nr. 146). Anlässlich der

medizinischen Untersuchung im Spital F.___ vom 24. Oktober 2017 seien mögliche

Komplikationen erkannt worden, weshalb weitere Untersuchungen angeordnet worden

seien.

4.10

Am 14. November 2017

erging der Bericht von Dr. med. G.___ (Suva-Nr. 150), worin er festhielt, bei

Status nach diesem Infekt sei jetzt radiologisch eher eine progrediente Lyse

festzustellen, daher sei er der Ansicht, dass die Indikation zur

Materialentfernung und erneutem Sampling gegeben sei. Mit der Klinik korreliere

das nicht, aber er denke, dass sie bei diesem auch übergewichtigen

Beschwerdeführer dort zwangsläufig Richtung Prothese liefen, wo das Material

dann auch störend wäre. Wenn sie jetzt noch einen Low grade-lnfekt hätten,

könnten sie das Ganze allenfalls therapieren und etwas bremsen. Das sei mit dem

Beschwerdeführer ausführlich besprochen worden und er sei mit dem Vorgehen

einverstanden. Sie würden initial in Bauchlage von dorsal das dorsomediale

Material entfernen. Dann würden sie in Rückenlage arthroskopieren, dort die

Schrauben und die Fadencerclage lösen und dann perkutan die einzelnen Schrauben

in der Meta-/Diaphyse entfernen. Anschliessend dürfe der Beschwerdeführer

weiter voll belasten. Es sei mit einem Spitalaufenthalt von vielleicht vier Tagen

zu rechnen und er werde circa 14 Tage bei der Arbeit ausfallen. Daraufhin

nahm die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 11. Oktober 2017 mit Schreiben

vom 22. November 2017 zurück (Suva-Nr. 153).

4.11

Am 23. November 2017 unterzog

sich der Beschwerdeführer im Spital F.___ einer weiteren Operation

(Osteosynthesematerialentfernung dorsal, Kniearthroskopie und arthroskopisch

assistierte Entfernung der Schraube im Bereich der Eminentia intercondylaris,

TME medial und partielle Osteosynthesematerialentfernung im Bereich der

Tibiametaphyse; Suva-Nr. 158). Dem Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 27.

November 2017 (Suva-Nr. 164) lässt sich entnehmen, dass die genannte Operation

komplikationslos durchgeführt worden sei. Die Mobilisation unter

physiotherapeutischer Anleitung mit erlaubter Vollbelastung der rechten unteren

Extremität sei gut gelungen. Die Wundverhältnisse seien stets reizlos gewesen.

Die intraoperativ entnommenen Bakteriologien/Sonikation hätten keinen

Keimnachweis erbracht. Der Beschwerdeführer sei am 24. November 2017 in

gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Für die Zeit vom 22. November

bis 23. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% attestiert.

4.12

Am 18. und 29. Dezember 2017

(Suva-Nr. 166, 168) berichtete das Spital F.___ von einer Wundheilungsstörung

und es wurden folgende Diagnosen gestellt (Suva-Nr. 168):

Infekt

popliteal rechts mit Sepsis bei Osteosynthesematerial-assoziiertem Frühinfekt

Knie rechts

·

St. n.

Osteosynthesematerialentfernung dorsal, Kniearthroskopie und arthroskopisch-assistierte

Entfernung der Schraube im Bereich der Eminentia intercondylaris,

Teilmeniskektomie medial und partielle Ostesynthesematerialentfernung im

Bereich der Tibiametaphyse am 22. November 2017

·

St. n. offener

Reposition, Osteosynthese mit Zugschrauben 2.7 und 3.5, transtibiale Refixation

mit FiberTape des ossären VKB-Ausrisses tibial, transtibiale Refixation des

Aussenmeniskusvorderhorns und Hinterhornausrisses, Naht des

Innenmeniskushinterhorns und Abstützplattenosteosynthese postero-medial mit 2.4

distaler Radius-LCP VA am 29. September 2016 Tibiakopfluxationsfraktur

rechts Typ II nach Moore

·

St. n.

Kniegelenksarthroskopie, Spülung, Débridement sowie Revision postero-medial mit

Débridement und Jet-Lavage sowie Primärverschluss am 13. Oktober 2016

·

St. n.

Kniegelenksarthroskopie, Spülung und Débridement, Revision der medio-lateralen

Zugschraube am 20. Oktober 2016

St.n. Abszessabdeckelung

poplietal und Punktion Sicca am 16. Dezember 2017

Beim Beschwerdeführer habe eine

notfallmässige Abzessabdeckelung popliteal aufgrund eines ausgeprägten Infektes

mit Lymphangitis und systemischen Infektzeichen durchgeführt werden müssen.

Aktuell zeige sich popliteal noch eine offene Wundbehandlung mit regredienter

Wundgrösse und täglichem Verbandswechsel durch die Spitex mit feuchten

Verbänden. Die Rötung inguinal sei komplett weg. Im Bereich des Unterschenkels

bestehe noch eine diskrete Rötung. Der Beschwerdeführer sei unter

Antibiotikatherapie mit Co-Amoxicillin. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 %

werde bis zum 12. Januar 2018 verlängert.

Am 23. Februar 2018 erging ein weiterer

Bericht des Spitals F.___ (Suva-Nr. 184), worin festgehalten wurde, dass

die Wunde popliteal nun komplett verheilt sei. Mit dem Beschwerdeführer sei

vereinbart worden, dass er für die nächsten drei Monate seine berufliche

Tätigkeit wieder ab dem 12. Februar 2018 zu 100 % aufnehmen werde.

Allerdings mit einer 50%igen Leistung im Lager resp. 80%iger Leistung als

Lastwagenchauffeur. Die nächste klinische radiologische Kontrolle werde in drei

Monaten stattfinden.

Einem weiteren Bericht des Spitals F.___

vom 1. Juni 2018 (Suva-Nr. 194) ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer die zwingende Arbeitsfähigkeit zum 1. Juni 2018 zu 100 %

wünsche. Er berichte, dass er jetzt einen Arbeitsplatz als Beifahrer eines Lastwagens

hätte. Hier sei er laut eigenen Angaben und eigener Einschätzung zu 100 %

arbeitsfähig. Er müsse drei Stunden pro Tag Ladearbeiten durchführen. Dem könne

entsprochen werden. Der Beschwerdeführer wünsche ebenfalls den

Behandlungsabschluss, diesem schliesse man sich an.

4.13

Am 15. August 2018 fand eine

zweite kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. C.___ statt (Suva-Nr. 214).

Er stellte folgende Diagnosen:

Fremdverursachter

(PW-) Motorrad-Unfall am 14. September 2016 mit:

Tibiakopfluxationsfraktur

rechts Typ II nach Moore (AO-Typ 41-B1.3)

·

Status nach

geschlossener Reposition und kniegelenksüberbrückender Fixateur externe-Anlage

am 14. September 2016

·

Status nach

Entfernung des Fixateurs, offener Reposition und Schrauben-Osteosynthese sowie

transtibialer Refixation mit Fibretape des ossären VKB-Ausrisses tibial, transtibialer

Refixation des Aussenmeniskus-Vorder- und Hinterhornausrisses, Naht des

Innenmeniskus-Hinterhornes und Abstützplatten-Osteosynthese postero-medial mit

2.4

distaler Radius-LCP-VA am 29. September 2016, fecit Dr. med. G.___, Spital F.___

·

Status nach

arthroskopischer Gelenkslavage bei postoperativem Frühinfekt am 13. und 20.

Oktober 2016

·

Status nach OSME und

arthroskopisch assistierter Entfernung einer Schraube im Bereich der Eminentia

intercondylaris sowie mediale TME und partieller OSME im Bereich der

Tibiametaphyse bei Verdacht auf Osteosynthesematerial-assoziiertem Frühinfekt

(wurde ausgeschlossen und Osteosynthese-Materiallockerung sowie medialer

Nachsinterung am 23. November 2017, fecit Dr. med. G.___, Spital F.___

·

Status nach Débridement,

Wundspülung und Kniegelenkspunktion bei postoperativem Wundinfekt nach OSME

popliteal am 16. Dezember 2017, fecit Dr. med. G.___, Spital F.___

·

aktuell:

Ausgerissene Eminentia intercondylaris mit VKB- und HKB-Insuffizienz sowie

mediale Seitenbandlaxizität und grosser Knochensubstanzdefekt im Bereich der

medialen Tibiaepiphyse/Tibiaplateaus Knie rechts

Unfallrelevante

Nebendiagnosen

1.

Adipositas permagna (BMI 36)

2.

Pes

planovalgus beidseits bei Genua valga beidseits

Im Weiteren führte med. pract. C.___

aus, der Beschwerdeführer sei erstaunlich beschwerdefrei und bewege sich im

Alltags- wie auch im Berufsleben entsprechend seiner rechtsseitigen

Knieinstabilität angepasst. Auffallend sei der grosse Knochensubstanzdefekt im

Bereich des medialen Tibiaplateaus und die ausgerissene Eminentia

intercondylaris mit der konsekutiven Kreuzbandinsuffizienz. Aufgrund des jungen

Alters des Beschwerdeführers und der zu erwartenden, im Verlauf anstehenden

knieprothetischen Versorgung sollte der Substanzdefekt frühzeitig aufgefüllt

und rekompensiert werden, um eine spätere sichere Prothesenverankerung zu

gewährleisten. Aus diesem Grund empfehle er dem Beschwerdeführer eine

knieorthopädische Second Opinion (und nach Möglichkeit Behandlungsübernahme)

bei Dr. med. D.___, Klinikleiter und Chefarzt, Klinik E.___, zur Beurteilung

und Festlegung einer Behandlungsstrategie. In Bezug auf die bisherige

Beurteilung der Zumutbarkeit und des Integritätsschadens habe sich

zwischenzeitlich nichts Wesentliches verändert.

4.14

Am 25. September 2018 fand bei

Dr. med. D.___ die empfohlene Untersuchung statt. Folgende Diagnosen lassen

sich seinem Bericht vom 26. September 2018 entnehmen (Suva-Nr. 231):

Beginnende

posttraumatische Defektgonarthrose Knie rechts mit/bei

·

Status nach progredienten

Osteolysen, Wundinfekt bei OSME popliteal bei

·

Status nach

Tibiakopfluxationsfraktur rechts Typ II nach Moore am 14. September 2016

bei

·

16.

Dezember 2017:

Kniegelenkspunktion, Débridement, Spülen, feuchter Wundverband

·

23.

November 2017:

OSME dorsal, Kniegelenksarthroskopie, arthroskopisch assistierte Entfernung der

Schraube im Bereich der Eminentia intercondylaris, TME medial, partielle OSME

im Bereich der Tibiametaphyse

·

20.

Oktober 2016:

Kniegelenksarthroskopie, Spülung, Débridement, Revision der medio-lateralen

Zugschraube

·

13.

Oktober 2016:

Kniegelenksarthroskopie, Spülung, Débridement, Revision postero-medial mit

Débridement und Biopsie-Entnahmen

·

29.

September 2016:

Offene Reposition, Osteosynthese mit Zugschrauben 2.7 und 3.5 mm, transtibiale

Refixation mit FiberTape des ossären VKB-Ausrisses tibial, transtibiale

Refixation des Aussenmeniskusvorderhornes und Hinterhornausriss, Naht des

Innenmeniskushinterhorns und Abstützplatten-Osteosynthese posteromedial mit 2.4

mm distaler Radius-LCP VA

·

14.

September 2016:

Tibiakopfluxationsfraktur rechts Typ II nach Moore

Weiter führte Dr. med. D.___ aus, er

sehe eine enorme Diskrepanz zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers und

den entsprechenden radiologischen Befunden. Der Beschwerdeführer sei aktuell

beschwerdefrei, habe eine gute Stabilität, kein Unsicherheitsgefühl im Bereich

des rechten Kniegelenkes und keine Anzeichen auf ein Wiederaufflammen einer

Infektion. Radiologisch zeige sich eine sehr ungemütliche Situation mit einer

grösseren Defektbildung im Bereich des medialen Schienbeinkopfes sowie auf dem

letzten CT auch Anteile von pseudarthrotischen Bereichen im Bereich des

Schienbeinkopfes. Er gehe davon aus, dass diese sklerotischen avitalen Anteile

immer noch gewisse Bakterien beinhalten könnten jedoch im Moment sicher kein

operativer Eingriff erfolgen sollte, auch kein Einsetzen von avitalem

Knochenmaterial oder einer Prothese (Fremdkörper). Er denke, viel wichtiger sei

im Moment die Optimierung der jetzigen Situation bezüglich Belastbarkeit des

Kniegelenkes. Daher empfehle er zusätzlich das Durchführen eines

Orthoradiogramms zur Bestimmung der Beinachse und gegebenenfalls die

Valgisierung des Kniegelenkes zur Entlastung der medialen Defektzone. Auf der

anderen Seite sicher auch die Optimierung am Arbeitsplatz. Hier sei die

Invalidenversicherung gefragt mit einer sicher notwendigen Umschulung des

Beschwerdeführers zur Minimierung der Belastung des Kniegelenkes bei seiner

Arbeit. Im Moment sehe er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit max. Heben von

Lasten bis 10 bis 15 kg teils stehend, teils sitzend. Erst bei Auftreten von

Beschwerden oder Zunahme des CRP sollte die Weiterabklärung mittels

Knochenszintigrafie erfolgen in Kombination mit einer SPECT-CT-Untersuchung,

zum Eruieren von Infektanteilen oder avitalen Bereichen im Bereich des

Schienbeinkopfes. Nach durchgeführtem Orthoradiogramm sei die Besprechung des

weiteren Procederes bei ihm in der Sprechstunde vorgesehen.

Am 24. Oktober 2018 fand – nach

durchgeführtem Orthoradiogramm vom 23. Oktober 2018 (vgl. Suva-Nr. 238) – eine

erneute Sprechstunde bei Dr. med. D.___ statt. Seinem gleichentags ergangenen

Bericht (Suva-Nr. 239) lässt sich entnehmen, dass sich glücklicherweise bei der

Defektsituation des medialen Tibiaplateaus eine valgische Beinachse mit

Belastung der besseren und guten Knieaussenseite zeige. Daher sei der

Beschwerdeführer aktuell auch in der Lage, stock- und hinkfrei zu gehen. Wie

bereits im letzten Bericht geschrieben, empfehle er aktuell keine weiteren,

insbesondere keine operativen Massnahmen. Erst bei Beschwerdezunahme empfehle

er die Weiterabklärung mittels SPECT-CT zur Verifikation der

Knochendurchblutung im Schienbeinkopf sowie zur Abklärung der Defektsituation.

Weiter empfehle er in unregelmässigen Abständen CRP-Verlaufskontrollen, um

sicher zu sein, dass kein Aufflammen des Infektes stattfinde. Sinnvoll wäre

auch eine Schuhversorgung zur Verhinderung von zusätzlichen Läsionen mit

allfälligen Infektionen im Bereich des Fusses. Er empfehle hierzu die

Weiterabklärung in der Sprechstunde von Prof. Dr. med. I.___, Fuss- und

Sprunggelenkschirurgie, Klinik E.___.

4.15

Dr. med. I.___ berichtete am 14.

November 2018 über die Konsultation in seiner Sprechstunde (Suva-Nr. 242).

Folgende Diagnosen lassen sich seinem Bericht entnehmen:

Punktförmige

Hyperkeratosen Fusssohle bds.

Pes

planus bds.

Beginnende posttraumatische

Defektgonarthrose Knie rechts

Die punktförmigen Hyperkeratosen seien

als Hauterkrankung zu betrachten, hätten keinen Zusammenhang mit der Fussstatik

oder -dynamik. Sie müssten regelmässig abgetragen werden, häufig verliere sich

das Problem mit der Zeit. Einlagen oder Spezialschuhwerk seien nicht indiziert.

Eine erneute Kontrolle sei jederzeit bei Bedarf möglich.

4.16

Am 22. November 2018 nahm der

Kreisarzt med. pract. C.___ ein letztes Mal Stellung zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers (Suva-Nr. 243) und führte aus, von weiteren

Behandlungsmassnahmen könne keine namhafte Besserung erwartet werden. Die

vorbestehende Beurteilung des unfallkausalen Integritätsschadens und der

Zumutbarkeit vom 23. August 2017 gelte unverändert.

5.

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen des Kreisarztes med.

pract. C.___ vom 22. August 2017 (vgl. E. II. 4.8 hiervor) und vom 15. August

2018.

(vgl. E. II. 4.13 hiervor), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob dies

korrekt ist.

5.1

Den kreisärztlichen Beurteilungen

von med. pract. C.___ vom 22. August 2017 und vom 15. August 2018 (vgl. E.

II. 4.8 und 4.13 hiervor) ist grundsätzlich voller Beweiswert zuzusprechen,

denn sie basieren auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, sind

für die streitigen Belange umfassend und sind in Kenntnis der vorhandenen

Vorakten abgegeben worden. Seine Berichte werden daher den allgemeinen

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl.

E. II. 3.2 hiervor) grundsätzlich gerecht. Inhaltlich nimmt med. pract. C.___

Bezug auf das Unfallereignis, die in der Folge durchgeführten bildgebenden

Untersuchungen, den dokumentierten Verlauf (mit den operativen Eingriffen)

sowie die Beurteilungen des orthopädischen Spezialarztes Dr. med. D.___. Ferner

vermag die von med. pract. C.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

bzw. das Zumutbarkeitsprofil bezüglich der im rechten Knie geklagten

Beschwerden aufgrund der vorliegenden Akten zu überzeugen. Er gelangt in

weitgehender Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med. D.___ zum

Ergebnis, dem Beschwerdeführer sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Mitarbeiter Produktion nicht mehr zumutbar, er könne jedoch eine geeignete

Arbeit im Rahmen eines vollen Pensums ausüben. Es liegen denn auch keine

ärztlichen Berichte vor, welche dem kreisärztlich statuierten

Zumutbarkeitsprofil bedeutend widersprechen würden. Selbst die behandelnden

Ärzte des Spitals F.___ kamen zum Schluss, dem Wunsch des Beschwerdeführers, es

sei ihm eine Arbeitsfähigkeit von 100 % am neuen Arbeitsplatz als

Beifahrer eines Lastwagens zu attestieren, könne entsprochen werden. Auch

seinem Wunsch, die Behandlung abzuschliessen, wurde entsprochen (vgl. E. II.

4.12

hiervor). Zudem liegen nach Fallabschluss per Dezember 2018 (Suva-Nr. 244)

bzw. per 2. Januar 2019 (Suva-Nr. 255) keine Arztberichte mehr vor, welche

notwendige Behandlungen betreffend das rechte Knie bzw. eine diesbezügliche

Verschlechterung belegen würden. Dass der Kreisarzt selber eine externe

Begutachtung empfohlen hätte, weil er nicht in der Lage wäre, die

Einschränkungen des Beschwerdeführers zu beurteilen, wie dies vom

Beschwerdeführer vorgebracht wird (Beschwerde S. 6; A.S. 17), trifft nicht zu. Der

Kreisarzt med. pract. C.___ bezweckte lediglich das Einholen einer Zweitmeinung

zur Beurteilung und Festlegung einer Behandlungsstrategie (vgl. Suva-Nr. 214).

5.2

Weiter vermag auch die Rüge des

Beschwerdeführers, dem Kreisarzt fehle für die Beurteilung der Beschwerden aus

dem Fachbereich Orthopädie an einem Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Beschwerde S. 5 f.; A.S. 16 f.),

nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend darzulegen,

weshalb der Kreisarzt als Facharzt für Chirurgie nicht über die erforderliche

Fachkompetenz verfügen soll, um die bildgebenden Befunde richtig zu deuten und

die Frage einer Unfallkausalität und einer allfälligen daraus resultierenden

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu beantworten. Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer

Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da

sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und

Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen

sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen, dies

unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4 mit Hinweis). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die

Beurteilung des Kreisarztes weitgehend mit jener des orthopädischen

Spezialarztes Dr. med. D.___ übereinstimmt, weshalb sich auch unter diesem

Aspekt weitere orthopädische Abklärungen erübrigen.

5.3

Auch trifft es nicht zu, dass

Dr. med. D.___ zur weiteren Abklärung der Defektsituation weitere

Untersuchungen und Beurteilungen für notwendig erachtet hätte (Beschwerde S. 7

f.; A.S. 19 f.). Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2018

aus, dass er erst bei Beschwerdezunahme die Weiterabklärung mittels SPECT-CT

zur Verifikation der Knochendurchblutung im Schienbeinkopf sowie zur Abklärung

der Defektsituation empfehle. Aber aktuell empfehle er keine weiteren,

insbesondere keine operativen Massnahmen (Suva-Nr. 239).

5.4

Insgesamt basiert die

kreisärztliche Beurteilung auf einer allseitigen Untersuchung sowie in Kenntnis

der medizinischen Vorakten. Die Einschätzungen erscheinen insgesamt als

schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es bestehen zudem keine auch nur

geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilung.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die

Beurteilungen des Kreisarztes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend sind

Dispositiv

und der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist. Demnach wird auf

die Abnahme weiterer Beweise, insbesondere des beantragten externen

orthopädischen Gutachtens, verzichtet.

6. Streitig ist ferner die Berechnung

des Invaliditätsgrades.

6.1 Das Valideneinkommen hat die

Beschwerdegegnerin auf CHF 65'273.40 beziffert, was vom Beschwerdeführer

zu Recht nicht in Frage gestellt wird.

6.2 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person auf Grund

ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der

Lage wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist

nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach

Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –

besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie

die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne

gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von

Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75

E. 3b/bb S. 76).

6.3 Für die Bemessung des

Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Das Invalideneinkommen beträgt gemäss dem

konkret angewendeten Tabellenlohn (LSE 2016 TA1_tirage_skil_level, Total, Kompetenzniveau

1, Männer) nach Aufrechnung der Wochenstunden und Anpassung an die Teuerung und

Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % CHF 60'969.00 für

ein Vollpensum. Die Beschwerdegegnerin führte aus, auf die konkret ausgeübte

Tätigkeit des Beschwerdeführers und das dabei erzielte Einkommen von CHF

51'600.00 bei der J.___ könne nicht abgestellt werden, zumal der Blick auf die

Tabellenlöhne zeige, dass eine Vielzahl von Tätigkeiten bestehe, die der

Beschwerdeführer mit seinen unfallbedingten Einschränkungen noch ausführen und

bei denen er ein weitaus höheres Einkommen erzielen könnte. Es sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

seine ihm verbleibende Resterwerbsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll

ausschöpfe. Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, es sei auf den

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen und somit von einem

Invalideneinkommen von maximal CHF 51'600.00 auszugehen. Auch die noch nicht

allzu lange Dauer des Arbeitsverhältnisses spreche nicht gegen das Abstellen

auf die konkreten Verhältnisse. Im Weiteren gelte es zu berücksichtigen, dass

der Beschwerdeführer durch diese Stelle optimal eingegliedert sei. Die

Invalidenversicherung habe den Beschwerdeführer hierbei unterstützt. Es könne

nun nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin gleichwohl davon ausgehe, dass

der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit seiner aktuellen Stelle

nicht in zumutbarer Weise ausschöpfe (Beschwerde S. 11 f.; A.S. 22 ff.).

6.4

6.4.1 Bei der Ermittlung des

Invalideneinkommens setzt ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst

unter anderem voraus, dass die versicherte Person ihre verbliebene

Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies ist dann nicht der

Fall, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren

als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen

Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die

versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem

tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine

entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren

Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf

der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den

unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll. Eine

versicherte Person muss sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als

Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte; selbst wenn sie infolge günstiger

Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel

absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen

des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.1 mit

Hinweisen).

6.4.2 Die von der Beschwerdegegnerin

bereits im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Ermittlung des auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommens

des Beschwerdeführers von CHF 60‘969.00 anhand der LSE (vgl. E. II. 6.3

hiervor) wird vom Beschwerdeführer in rechnerischer Hinsicht nicht beanstandet.

Diese Berechnung der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Der

Beschwerdeführer ist seit dem 1. Mai 2019 bei der J.___ angestellt und

verdient jährlich CHF 51‘600.00 (vgl. Suva-Nr. 264). Bei Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. August 2019 war der

Beschwerdeführer erst knappe vier Monate bei der J.___ angestellt, womit mit

der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 f.; A.S. 38 f.) bereits

fraglich ist, ob von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen

werden kann. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn zwischen dem Einkommen

von CHF 60'969.00 und dem bei der J.___ tatsächlich erzielten Lohn von

CHF 51'600.00 besteht eine grosse Diskrepanz von knapp CHF 10'000.-,

weshalb der Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin –

das ihm verbliebene Leistungsvermögen nicht in zumutbarer Weise ausschöpft. Er

bezieht einen Lohn, der erheblich unter dem auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

erzielbaren Einkommen liegt. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist

somit nicht auf den Verdienst bei der J.___ abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2 mit Hinweisen). Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, die Invalidenversicherung habe ihn bei der

Eingliederung unterstützt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die

Beschwerdegegnerin das Handeln der IV-Stelle nicht anrechnen lassen muss (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.3.2.2).

6.4.3 Wird das Invalideneinkommen

– wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa

in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb–cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht

angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein

Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher Ausbildung

nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17.

November 2015 E. 3.2.4.). Dagegen erachtet die Beschwedegegnerin das

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers als derart eingeschränkt, dass sie

einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 10 % vornahm. Die Bestimmung der

Höhe eines leidensbedingten Abzugs stellt zwar weitgehend eine Ermessensfrage

dar. Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an

die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 447/06 vom 5. September 2006 E. 3.2. und 3.2.1

m.w.H.). Im Lichte dessen bewegt sich der vorgenommene leidensbedingte Abzug

von 10 % in einem vertretbaren Ermessenspielraum und ist somit nicht zu

beanstanden. Sodann kann der Beschwerdeführer eine zumutbare Tätigkeit in einem

Vollpensum ausüben, weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist.

Insgesamt erscheint demnach der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Tabellenlohnabzug korrekt.

6.5 Die Gegenüberstellung des

Valideneinkommens von CHF 65'273.40 und des Invalideneinkommens (nach

Vornahme des leidensbedingten Abzuges) von CHF 60'969.00 ergibt somit

einen Invaliditätsgrad von 6.59 %, womit der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Demnach ist die Beschwerde in diesem

Punkt abzuweisen.

7. Schliesslich ist auf die von

Seiten des Beschwerdeführers bestrittene Einschätzung der

Integritätsentschädigung durch med. pract. C.___ (Suva-Nr. 109) einzugehen.

7.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat

die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn sie durch das Unfallereignis oder eine Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 Verordnung

über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden dann

als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im

gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige

Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark

beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in

diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer nicht abschliessenden

(Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische Schäden prozentual

gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die

Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs.

2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der

Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung

ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird

somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher

Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger,

a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die Schätzung der Beeinträchtigung der

Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100

f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits

die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die

sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die

Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S.

18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als

Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene

Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im

Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch

lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV

vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss

Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden

vorzunehmen.

7.2 In seinem Bericht

betreffend die Beurteilung des Integritätsschadens vom 22. August 2017 (Suva-Nr.

109) hielt med. pract. C.___ fest, abstützend auf den kreisärztlichen

Untersuchungsbericht vom 22. August 2017 und die postoperativen

radiologischen Verlaufskontrollbilder und in Anwendung der Suva Tabelle 5, nach

der Pangonarthrosen mässigen Grades mit 10 bis 30 % und schwere Formen mit

30 bis 40 % bewertet würden, würden hier 25 % als angemessen

erscheinen, da aktuell keine Retropatellararthrose vorliege und beidseits der

Kniegelenkspalt noch relativ gut erhalten sei. In seinem Bericht vom 15. August

2018 (vgl. E. II. 4.13 hiervor; Suva-Nr. 214) hielt er fest, in Bezug auf

die bisherige Beurteilung des Integritätsschadens habe sich zwischenzeitlich

nicht Wesentliches verändert.

Dagegen lässt der

Beschwerdeführer vorbringen, die Annahme einer 25%igen Integritätsentschädigung

werde den Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Insbesondere

werde nicht berücksichtigt, dass in seinem Falle aufgrund der derzeitigen

Aktenlage klarerweise noch mit einer Verschlimmerung der Beschwerden und den

Einschränkungen zu rechnen sei. Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV seien voraussehbare

Verschlimmerungen angemessen zu berücksichtigen. Eine Verschlimmerung sei

bereits zum jetzigen Zeitpunkt absehbar, so habe der Kreisarzt im Schreiben vom

22. August 2017 implizit festgehalten, dass mit einem schnellen Fortschreiten

der Gonarthrose zu rechnen sei. Somit sei mindestens eine

Integritätsentschädigung von 35 % gerechtfertigt (Beschwerde S. 14 f.;

A.S. 25 f.).

7.3

7.3.1 Nach Art. 36 Abs. 4 UVV müssen

voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen

berücksichtigt werden (Satz 1). Revisionen sind nur in Ausnahmefällen möglich,

wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war

(Satz 2). Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der

Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als

wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Nicht

voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus

berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen

der ursprünglichen Prognose, ist die Revision einer einmal zugesprochenen

Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen ist die Entschädigung neu

festzulegen, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als

prognostiziert verschlimmert (Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom 23.

Dezember 2019 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Die Feststellung

des Integritätsschadens ist eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat.

Gleiches gilt für die Prognose, d.h. die fallbezogene medizinische Beurteilung

über die voraussichtliche künftige Entwicklung eines Gesundheitsschadens (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 4.2 mit

Hinweisen).

7.3.2 Der

Kreisarzt med. pract. C.___ schätzte am 22. August 2017 den Integritätsschaden

für die posttraumatische Gonarthrose auf 25 %. Dies entspricht gemäss der

Suva-Tabelle 5 einer mässigen Pangonarthrose im oberen Bereich

(vgl. E. II. 4.8 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, der Kreisarzt habe in seinem Schreiben vom 22. August 2017 selbst

implizit festgehalten, dass mit einem schnellen Fortschreiten der Gonarthrose

zu rechnen sei, ist dem nicht zu folgen. Der Kreisarzt hielt in seinem Bericht

über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 22. August 2017

lediglich fest, dass bei anhaltend erhöhter beruflicher körperlicher

Belastung von einer beschleunigten posttraumatischen Entwicklung der jetzt

schon zu verzeichnenden posttraumatischen Gonarthrose auszugehen sei, weshalb

eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit aufgrund der zu hohen körperlichen

Anforderungen nicht mehr zumutbar sei. Im Weiteren würden Massnahmen empfohlen,

die das Übergewicht des noch jungen Beschwerdeführers auf Dauer senken und

somit auch einer beschleunigten Arthroseentwicklung entgegenzuwirken helfen

würden (vgl. E. II. 4.8 hiervor; Suva-Nr. 108). Mit Blick auf die vorstehende

rechtliche Erwägung (vgl. E. II. 7.3.1 hiervor) gilt es festzustellen, dass es

bei dieser Einschätzung an einer gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV notwendigen

prognostischen Beurteilung der Verschlimmerung fehlt. Es liegt keine gesicherte

prognostische Entwicklung vor, welche gestatten würde, eine noch höhere

Integritätsentschädigung zu rechtfertigen. Die blosse Möglichkeit einer

Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt nicht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_248/2008

vom 4. Juli 2008 E. 4.2).

Dass ferner auch von der Möglichkeit einer künftigen Indikation eines

(teil-)prothetischen Kniegelenksersatzes gesprochen wird (vgl. Suva-Nr. 108,

214), rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, zumal bei Endoprothesen auf

den unkorrigierten Zustand abzustellen ist, d.h. auf den Schweregrad der

Arthrose vor Prothesenimplantation (vgl. Urteil des Bundesgerichts [vormals

Eidgenössisches Versicherungsgericht] U 313/02 vom 4. September 2003 E. 3 mit Hinweis auf

RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555). Nach dem Dargelegten bestehen vorliegend keine

hinreichen Anzeichen für eine im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV voraussehbare

Verschlimmerung des Integritätsschadens. Folglich ist davon auszugehen, dass

bei einer künftigen Verschlimmerung der Gonarthrose von grosser Tragweite eine

nicht voraussehbare Unfallfolge bestünde, die allenfalls Anlass zur Revision

des Integritätsschadens bieten könnte (vgl. E. II. 7.3.1 hiervor). Demnach

ist die Beschwerde auch in

diesem Punkt abzuweisen.

8. Nach dem Dargelegten stellt

sich die Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht

dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum

hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen

von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E.

4a).

9.2 Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin