VSBES.2019.228
Unfallversicherung
14. Oktober 2021Deutsch67 min
Solothurn die Strafakten (STA.2017.4518) betreffend den Beschwerdeführer ediert.
Source so.ch
Urteil vom 14. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 19. August 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1971 geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) ist bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
1.2 Am 20. November 2017 erlitt der
Beschwerdeführer einen Sturz vom Balkon seiner Wohnung (vgl. Unfallmeldung vom
24. November 2017; Suva-Nr. [Akten der Suva] 3). In der Folge wurde er im B.___
(Suva-Nr. 19) sowie im C.___ (Suva-Nr. 20 ff.) und danach im D.___, behandelt.
Der Beschwerdeführer leidet seit dem Sturzereignis an einer kompletten
Paraplegie (Suva-Nr. 80).
1.3 Im Rahmen des zur Klärung eines
allfälligen Drittverschuldens angehobenen Strafverfahrens wurde beim E.___ ein
rechtsmedizinisches Gutachten (Suva-Nr. 96, S. 27) sowie beim F.___ ein
forensisch-toxikologisches Gutachten (Suva-Nr. 96, S. 33) eingeholt. Mit
Verfügung vom 13. September 2018 wurde das Strafverfahren gegen Unbekannt
betreffend schwere Körperverletzung eingestellt. Zur Begründung wurde unter
anderem festgehalten, der anfängliche Verdacht, der Beschwerdeführer sei Opfer
einer strafbaren Handlung durch eine oder mehrere Drittpersonen geworden, habe
sich nicht bestätigt. Es bestehe aufgrund der Erkenntnisse kein Zweifel daran,
dass sich der Beschwerdeführer am 22. November 2017 das Leben habe nehmen
wollen und sich dabei selber verletzt habe.
1.4 Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin zwei kreisärztliche psychiatrische Beurteilungen. Die
diesbezüglichen Berichte vom 15. März 2019 (Suva-Nr. 107) und 2. Mai 2019
(Suva-Nr. 122) kamen übereinstimmend zum Resultat, es sei nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass der Versicherte bei den Ereignissen, die zu seinem
Balkonsturz am 20. November 2017 geführt hätten, in einem Zustand
unverschuldeter gänzlicher Urteilsunfähigkeit selbstdestruktiv gehandelt habe.
Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (Suva-Nr. 125) ihre
Leistungspflicht und führte zur Begründung aus, nach dem Ergebnis der
Abklärungen handle es sich um Folgen eines Tatbestandes, für den es der Suva
verwehrt sei, Versicherungsleistungen auszurichten. Auf solche bestehe nämlich
nach Artikel 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch, wenn der Versicherte den
Gesundheitsschaden absichtlich herbeigeführt habe. Die dagegen erhobene
Einsprache (Suva-Nr. 147) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19.
August 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 19. September 2019 (A.S. 13 ff.) Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 19. August 2019 sei aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 20.
November 2017 die ihm zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen aus UVG
in vollem Umfang auszurichten.
2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur
Vornahme weiterer Abklärungen der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im
Ereigniszeitpunkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der
Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen.
-
unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen -
3. Mit Beschwerdeantwort vom 16.
Oktober 2019 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 7. November 2019
(A.S. 41 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine
bisherigen Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 19. November
2019 (A.S. 52) hält die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Ausführungen
fest.
6. Mit Verfügung vom 9. September
2020 (A.S. 57) werden im vorliegenden Verfahren bei der Staatsanwaltschaft
Solothurn die Strafakten (STA.2017.4518) betreffend den Beschwerdeführer ediert.
7. Mit Verfügung vom 16. Oktober
2020 (A.S. 61) holt das Versicherungsgericht zwecks Klärung des Sachverhalts
beim F.___ einen Ergänzungsbericht zum forensisch-toxikologischen Gutachten vom
8. Dezember 2017 ein. Das diesbezügliche Aktengutachten ergeht am 29. Oktober
2020 (A.S. 64 f.).
8. Mit Verfügung vom 24. November
2020 (A.S. 71 f.) veranlasst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bei
Dr. med. G.___, MBA, Chefarzt Forensische Psychiatrie, H.___, ein gerichtliches
Gutachten.
9. Mit Schreiben vom 16. März 2021
(A.S. 76 f) teilt Dr. med. I.___ dem Versicherungsgericht mit, es seien bei der
Bearbeitung der Fallakten noch diverse Fragen aufgetaucht. Möglicherweise könne
hier eine Reevaluation der rechtsmedizinischen Kollegen helfen, den Ablauf
besser verstehen und einordnen zu können.
10. Aufgrund der Ausführungen von
Dr. med. I.___ im vorgenannten Schreiben veranlasst die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 17. Mai 2021 (A.S. 86 f.) bei Prof. em.
Dr. med. J.___, Facharzt für Rechtsmedizin, ein gerichtliches Gutachten.
11. Aufgrund der Rückmeldungen von
Prof. em. Dr. med. J.___ (vgl. Aktennotiz vom 19. Mai 2021 (A.S. 95) holt die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 25. Mai 2021 (A.S.
90 f.) bei Herrn K.___, Kriminaltechnik, Polizei des Kantons Solothurn, einen
ergänzenden Spurenbericht zum Spurenbericht der Kantonspolizei Solothurn vom
29. Mai 2018 ein.
12. Der Nachtragsrapport von Herrn K.___
ergeht am 4. Juni 2021 (A.S. 97 ff.).
13. Das rechtsmedizinische Gutachten
von Prof. em. Dr. med. J.___ wird am 5. Juli 2021 (A.S. 108 ff.)
fertiggestellt.
14. Schliesslich ergeht am 6.
September 2021 (A.S. 121 ff.) das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr.
med. I.___.
15. Am 23. September 2021 (A.S. 157
f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet auf das Einreichen einer Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Zusprechung von Leistungen
der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines
Berufsunfalls, Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Als Unfall gilt
die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über
die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]). Hat der Versicherte den
Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss
Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungskosten kein Anspruch auf
Versicherungsleistungen. Indessen findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung,
wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss
zu handeln (Art. 48 UVV).
2.2
Nach der Rechtsprechung muss der
Leistungsansprecher, da er das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch
die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Suizidversuch die
Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR
210) zur Zeit der Tat nachweisen (SVZ 68 2000 S. 202; RKUV 1996 Nr. U 247
S. 168 E. 2a und b). Den Parteien obliegt jedoch in dem vom
Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive
Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 117 V 261 E. 3b S. 264; SVZ 68 2000 S. 202). Dass die
versicherte Person absichtlich aus dem Leben geschieden ist oder scheiden
wollte, darf nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede
andere den Umständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen
Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung
auszugehen, es liege keine Selbsttötung bzw. kein Selbsttötungsversuch vor, und
sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese
Vermutung widerlegt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom
17.
April 2009, E. 2.2 und 8C_953/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.2 mit
Hinweisen).
2.3
Die Urteilsfähigkeit der
versicherten Person ist in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung
und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und
subjektiven Verhältnisse zu prüfen. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte,
ist nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines
völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzustellen; sonst
liegt keine Selbsttötung bzw. kein Suizidversuch vor. Massgeblich ist einzig,
ob im entscheidenden Moment jenes Minimum an Besinnungsfähigkeit zur
kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (d.h. vor allem der triebhaften
innerseelischen) Abläufe vorhanden war (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008
vom 17. April 2009, E. 2.3 mit Hinweisen). Es muss sich um eine vollständige
Urteilsunfähigkeit handeln, eine bloss verminderte Urteilsfähigkeit genügt
nicht (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 4 Rz 29
mit Hinweis auf BGE 129 V 95 ff., BGE 113 V 63 f.; SVR 1995 UV Nr. 20).
Damit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit anderen
Worten eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche usw. nachgewiesen sein, welche im
Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven
Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit
gänzlich aufgehoben hat, vernunftgemäss zu handeln. Es muss deshalb mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Geisteskrankheit oder eine schwere
Störung des Bewusstseins nachgewiesen sein, also psychopathologische Symptome
wie Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand
mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plötzlicher Erregungszustand als Symptom
einer seelischen Störung) u.a.m. Dazu muss das Motiv zum Suizid oder
Suizidversuch aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit anderen Worten
muss die Tat «unsinnig» sein. Eine blosse «Unverhältnismässigkeit» der Tat,
indem der Suizident seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig
und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für
deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung
und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar
oder abwegig erscheint. Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände, wozu das
Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem
Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob sie in der Lage
gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunftmässig zu vermeiden oder
nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch einen
krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklären
lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit dar. An
deren Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; er gilt als geleistet,
wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als
wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes
und willentliches Handeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April
2009, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4
Ob diese Voraussetzung der
fehlenden Urteilsfähigkeit gegeben ist, ist durch einen psychiatrischen
Sachverständigen darzulegen (vgl. Kieser, a.a.O. Art. 4 Rz. 30). Aufgabe
des medizinischen Experten ist es, den Geisteszustand des Untersuchten möglichst
genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Masse sein geistiges
Vermögen bei der fraglichen Handlung versagt hat. Welche rechtlichen Schlüsse
aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der
Richter (Urteil des Bundesgerichts U 55/99 vom 11. Juli 2001
E. 1 c mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 5.1 mit Hinweis).
3.2
Für den Beweiswert eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
3.3
Nach der Rechtsprechung weicht
das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den
Einschätzungen der medizinischen Experten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282,
135.
V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die
Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.
Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweis).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er zum
Zeitpunkt des Sturzes vom Balkon am 20. November 2017 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gänzlich unfähig gewesen, vernunftgemäss zu handeln. Daher
sei das Sturzereignis als Unfallereignis i.S.v. Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4
ATSG zu qualifizieren. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem
Unfallereignis psychisch auffällig gewesen sei, wie sich dies unter anderem aus
der hausärztlichen Stellungnahme von Dr. med. L.___ vom 19. Juni 2019 ergebe.
Aus dieser Stellungnahme ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits
mehrfach in der psychiatrischen Klinik in [...] hospitalisiert gewesen sei und
in der Vergangenheit unter depressiven Verstimmungen gelitten habe. Weiter sei
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer früher unter Problemen beim Einschlafen
gelitten habe, weswegen ihm für jene Zeit Stilnox verordnet worden sei.
Entgegen der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. M.___ vom 15. März 2019
könne daher nicht ohne weiteres von einer blanden psychiatrischen Anamnese vor
dem Sturzereignis am 10. November 2017 ausgegangen werden. Ausserdem lasse
sich aus dem aufgeworfenen Umstand des Kreisarztes in seiner Beurteilung,
wonach der Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit seiner Arbeit zufrieden
gewesen sei und ihn als Mitarbeitenden geschätzt habe, nicht ableiten, dass der
Beschwerdeführer vor dem Sturzereignis eine unauffällige Persönlichkeit gewesen
sei. Aufgrund der Polizeiakten liessen sich
ebenfalls Rückschlüsse ziehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Sturzes nicht fähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln. Der Erstbefragung
des Vaters des Beschwerdeführers durch die Polizei vom 20. November 2017 sei zu
entnehmen, dass ihm aufgefallen sei, dass sein Sohn «irgendwie verwirrt,
geistig oder psychisch» gewesen sei. Er wisse auch nicht, wie er das sagen solle.
Sodann habe die Freundin des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung am
20.
November 2017 sinngemäss zu Protokoll gegeben, dass ihr rund drei Wochen
vor dem Sturz aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr er selbst gewesen
sei. Er sei wie paranoid gewesen, dass sie ihm etwas in den Tee schütten würde
(vgl. Suva-Nr. 113). Des Weiteren habe der Nachbar anlässlich der
Erstbefragung vom 21. November 2017 durch die Kantonspolizei Solothurn
angegeben, dass er am Sonntag, um zirka 23.00 Uhr, eine andere männliche Stimme
gehört habe, aber nicht diejenige des Beschwerdeführers. Als der Befragte um
zirka 06.00 Uhr auf die Toilette gegangen sei, habe er die «für ihn» fremde
Stimme wieder gehört. Seine Frau habe gemeint, dass sie während der ganzen
Nacht gehört habe, wie jemand in der Wohnung herum gelaufen sei. Zudem sei der
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2018 zu entnehmen, dass er sich
nicht mehr an den Sturz, oder was unmittelbar vor dem Sturz passiert sei, zu erinnern
vermöge. Er sei das Wochenende vorher bei seiner Freundin gewesen. Am Abend sei
er zu seinem Vater nach [...] gegangen und habe dort übernachtet. Was dann
passiert sei, wisse er nicht mehr genau. Er habe noch gewusst, dass er im C.___
erwacht sei. Weiter habe er auf die Frage, ob er sich erinnere, dass er sich
gemäss den polizeilichen Ermittlungen vor dem Sturz in den Waschraum begeben
habe, zu Protokoll gegeben, dass er sich daran nicht erinnere. Von
Suizidgedanken habe er sich distanziert. Aus diesen Befragungen sei zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer vor dem Sturzereignis bereits psychisch
auffällig gewesen sei. Die Aussagen und insbesondere die Tatsache, dass sich
der Beschwerdeführer nicht an den Sturz und den Zustand unmittelbar davor erinnern
könne, würden widerlegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Sturzes
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit urteilsfähig gewesen sei. Auf die nicht
näher begründete Annahme der Polizei, dass der Beschwerdeführer mit
Suizidabsicht gesprungen sei, dürfe nicht abgestellt werden, zumal es sich
hierbei nicht um medizinische Fachpersonen mit den notwendigen fachlichen
Qualifikationen handle. Sodann habe der Beschwerdeführer während der
psychiatrischen Konsiliaruntersuchung vom 7. Dezember 2017 angegeben, dass er
geglaubt habe, dass seine Freundin ihn umbringen wolle, indem sie ihn vergifte.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei somit nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund allfälliger Probleme und
vorangegangener Streitigkeiten mit seiner Freundin absichtlich habe suizidieren
wollen. Hätten Beziehungsprobleme den Beschwerdeführer zum Sturz vom Balkon
veranlasst, hätte der Beschwerdeführer seine Tat nach der allgemeinen
Lebenserfahrung seiner Freundin entweder angekündigt oder er hätte einen
Abschiedsbrief oder dergleichen hinterlassen. Weder das eine noch das andere
sei vorliegend der Fall. Auch könne dem von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten
Motiv, dass der Beschwerdeführer seine Absicht bei nunmehr vollständig
erlangtem Bewusstsein und in Kenntnis der unter anderem
versicherungsrechtlichen Konsequenzen gegenüber der Polizei zu vertuschen
versucht habe, nicht gefolgt werden. Die polizeiliche Einvernahme habe am 14.
März 2018 stattgefunden. Bereits während der konsiliarischen Untersuchung vom
7.
Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich an den
Vorfall nicht mehr genau erinnern könne. Dieser Befund anlässlich der
konsiliarischen Untersuchung sei dem Sturzereignis vom 20. November 2017 in
zeitlicher Hinsicht am nächsten, weswegen aufgrund der Akten nicht davon
ausgegangen werden könne, dass er eine Suizidabsicht habe vertuschen wollen.
Dem Konsiliarbericht von Dr. med. N.___ vom 8. März 2018 sei zu entnehmen, dass
zum Zeitpunkt des Balkonsprunges beim Beschwerdeführer eine psychotische
Symptomatik vorgelegen habe. Der Vorfall/Sprung müsse als Folge einer
psychotischen Episode eingeordnet werden ohne eine darüberhinausgehende
Klassifizierung vorzunehmen. Bezüglich der zur Verfügung stehenden
Informationen sei am ehesten ein Status nach akuter polymorph psychotischer
Störung (F23.0) anzunehmen. Diese Befunde stützten sich auf eine persönliche
Exploration des Beschwerdeführers durch den Psychiater und nicht ausschliesslich
gestützt auf die Akten, wie dies bei den versicherungsinternen Begutachtungen
der Fall gewesen sei. Die Vermutung, dass der im Blut nachgewiesene Wirkstoff
Trazodon hausärztlich verordnet gewesen sei, treffe nicht zu. Gemäss dem
Bericht der Hausärztin Frau Dr. med. L.___ vom 19. Juni 2019 habe der
Beschwerdeführer früher unter Problemen beim Einschlafen gelitten, weswegen ihm
für jene Zeit Stilnox verordnet worden sei. Hingegen hätten sein Vater sowie
auch seine Freundin Trittico eingenommen, welches den Wirkstoff Trazodon
enthalte. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er dieses Medikament vor
dem Sturz eingenommen habe. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Sturzes
somit unter dem Einfluss dieses Wirkstoffes gestanden bzw. den damit
einhergehenden Nebenwirkungen. Diese Einflüsse kombiniert mit dem psychisch
ohnehin labilen Zustand des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass er im
Zeitpunkt des Ereignisses gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu
handeln. Diese Schlussfolgerung stehe im Einklang mit den psychiatrischen
Konsiliarbefunden von Dr. med. N.___ vom 7. Dezember 2017 und 7. Juni
2019, wonach der Sturz psychotisch motiviert gewesen sei und beim Beschwerdeführer
zu jenem Zeitpunkt eine psychotische Störung vorgelegen habe, am ehesten im
Sinne einer akuten psychomorphen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie
(ICD-10: F 23.0). Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin sei aufgrund
der Aktenlage sowie der Gesamtumstände des hier zu beurteilenden
Unfallereignisses die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im
Ereigniszeitpunkt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt. Für den Fall, dass das Versicherungsgericht beim
derzeitigen Aktenstand das Sturzereignis wider Erwarten nicht als Unfall i.S.v.
Art. 4 ATSG qualifizieren könne, rechtfertige sich die Anordnung weiterer
(Sachverhalts-) Abklärungen. Diesfalls würde sich eine polydisziplinäre
Begutachtung aufdrängen. Denn gemäss den forensisch-toxikologischen Gutachten
des IRM vom 8. Dezember 2017 zählten zu den bekannten Nebenwirkungen des im
Blut des Beschwerdeführers nachgewiesenen Wirkstoffes Trazodon unter anderem
Verwirrung, Schlaflosigkeit, Desorientierung, Manie, Ängstlichkeit, Nervosität,
Unruhe (sehr selten bis zu einem Delirium führend), aggressives Verhalten,
Halluzinationen, Alpträume, Benommenheit, Schwindel, Kopfschmerzen, Gedächtnis-
oder Sehstörungen. Bei dieser Ausgangslage erscheine es somit als gerechtfertigt,
nebst einer psychiatrischen auch eine pharmakologische Begutachtung anzuordnen.
Im Rahmen des pharmakologischen Gutachtens sollten die möglichen Nebenwirkungen
des im Blut des Beschwerdeführers nachgewiesenen Wirkstoffes Trazodon sowie die
Auswirkungen dieses Wirkstoffes auf die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers
im Zeitpunkt des Sturzes geklärt werden. Weiter rechtfertige sich die
Begutachtung durch einen Pharmakologen im Hinblick auf die Frage, ob der
Wirkstoff weitere (weniger bekannte) Nebenwirkungen habe und welchen Einfluss
diese Nebenwirkungen auf die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
des Sturzes gehabt hätten. Tatsache sei, dass keiner der involvierten Ärzte die
Wirkung des Trazodons im Zusammenhang mit der Frage nach der Urteilsunfähigkeit
untersucht habe. Dies sei jedoch für die vorliegende Beurteilung der Urteilsfähigkeit
in medizinischer Hinsicht aufgrund der drastischen Nebenwirkungen, welche von diesem
Wirkstoff ausgehen könnten, unabdingbar. Demzufolge drängten sich diesbezüglich
weitere Abklärungen auf, sollte das Gericht wider Erwarten nicht von einer
fehlenden Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Ereigniszeitpunkt
ausgehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin treffe es sodann nicht
zu, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin um Mitternacht telefoniert
habe. Aus dem Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 30. Mai 2018 gehe
lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Freundin um
23.50
Uhr zu erreichen. Die Recherchen im Internet hätten mutmasslich um
Mitternacht stattgefunden. Die Meldung bei der Sanitätsnotrufzentrale [...] sei
um 06.58 Uhr eingegangen. Somit liessen aufgrund der grossen Zeitspanne weder
der Telefonversuch noch die Recherche Rückschlüsse auf die vorliegend
bestrittene Urteilsfähigkeit zum Ereigniszeitpunkt zu. Dasselbe gelte für die
Recherchen im Internet um Mitternacht. Auch aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer nach Mitternacht im Internet nach Wechselwirkungen von
verschiedenen Medikamenten gesucht habe, könne nichts zu seinen Ungunsten
abgeleitet werden.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, aus den Akten ergebe sich, dass der Versicherte
sich in suizidaler Absicht selbst geschädigt habe. Diesbezüglich lasse die
Faktenlage mit dem Leibgurt und den heruntergerissenen Wäscheleinen und der
beschädigten Wasserleitung sowie mit den Blutspuren in der Waschküche und an
der Balkontüre und dem Geländer sowie letztlich dem Sturz vom Balkon hinunter
keinen anderen vernünftigen Grund zu. Im Weiteren sprächen auch die Probleme
des Versicherten mit seiner Freundin und der unmittelbar vorangegangene Streit
mit dieser als Motiv für einen Selbsttötungsversuch. Als weiteres Motiv in
Betracht zu ziehen sei, dass der Versicherte nicht wieder in die psychiatrische
Klinik habe eingewiesen werden wollen. Schliesslich sei auch die Aussage des
Vaters des Versicherten massgeblich, wonach der Versicherte ihm gegenüber
zugegeben habe, dass er einen Suizidversuch unternommen habe. Dass der
Versicherte Suizidabsichten im Nachhinein gegenüber der Polizei bestreite, sei
damit zu erklären, dass der Versicherte seine Absicht bei nunmehr vollständig
erlangtem Bewusstsein und in Kenntnis der unter anderem
versicherungsrechtlichen Konsequenzen zu vertuschen versucht habe. Unter
Berücksichtigung sämtlicher Fakten müsse folglich von einer absichtlichen
Selbstschädigung, namentlich von einem Suizidversuch, ausgegangen werden. Diese
Einschätzung decke sich im Übrigen auch mit der Beurteilung der Dres. med. O.___
und N.___ vom D.___ vom 7. Juni 2019. Wollte sich der Versicherte nachweislich
das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so finde Art. 37 Abs. 1 UVG
keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden
gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln (Art. 48 UVV). Damit
gehe der Verordnungsgeber vom Begriff der Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16
ZGB aus. Diese sei im Sozialversicherungsrecht in Bezug auf die in Frage
stehende konkrete Handlung unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden
objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen (BGE 112 V 101 E. 2a).
Massgeblich sei einzig, ob im entscheidenden Moment jenes Minimum an
Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (d.h.
vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhanden gewesen sei. Damit
eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entstehe, müsse mit anderen Worten
eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche usw. nachgewiesen sein, welche im
Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven
Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit
gänzlich aufgehoben habe, vernunftgemäss zu handeln (BGE 113 V 61 E. 2c, Urteil
des EVG U 276/01 vom 14. Februar 2002). «Gänzlich unfähig, vernunftgemäss zu
handeln» im Wortlaut von Art. 48 UVV bedeute eine vollständige
Urteilsunfähigkeit und nicht nur eine stark oder sehr erheblich verminderte
Urteilsfähigkeit. Eine vollständige Urteilsunfähigkeit habe eine
Geisteskrankheit im Rechtssinn, d.h. eine Psychose, allenfalls auch eine
schwere Bewusstseinsstörung zur psychiatrischen Voraussetzung. Es müsse mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ein solcher Zustand nachgewiesen sein, also
psychopathologische Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor,
Raptus u.a. Dazu müsse das Motiv zum Suizid oder Suizidversuch aus der
geisteskranken Symptomatik stammen, mit anderen Worten, die Tat müsse
«unsinnig» sein. Eine blosse «Unverhältnismässigkeit» der Tat, wie sie bei der
Mehrzahl der Suizide und Suizidversuche vorliege, indem der Suizident seine
Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätze,
genüge zur vollständigen Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis sei nicht
bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein
entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheine.
Vielmehr sei aufgrund der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation
der versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehörten, zu
beurteilen, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch
vernunftmässig zu vermeiden oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung
als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung
ausschliessenden Zustand erklären lasse, stelle nur ein Indiz für das Vorliegen
von Urteilsunfähigkeit dar (RKUV 1996 S. 310, Urteil des EVG U 276/01 vom 14.
Februar 2002). Hinsichtlich der Frage, ob die Urteilsfähigkeit des Versicherten
im Zeitpunkt des Sturzes unverschuldeterweise gänzlich aufgehoben gewesen sei,
könne auf die Beurteilungen von Dr. med. M.___ und med. pract. P.___ voll und
ganz abgestellt werden. Sie seien für die streitigen Belange umfassend,
berücksichtigten die beklagten Beschwerden sowie die Vorakten und stützten sich
auf eine persönliche Untersuchung. Die Stellungnahme sei in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizinischen Situation
einleuchtend und die Versicherungsmediziner begründeten ihre Schlussfolgerungen
überzeugend und nachvollziehbar. Insbesondere legten die Psychiater schlüssig
dar, dass im Zeitpunkt des Suizidversuchs eine Beeinträchtigung der
Urteilsfähigkeit zwar möglich, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich
erscheine. Nichts anderes sei den Berichten von Dr. med. O.___ und Dr. med. N.___
und den gesamten medizinischen Akten zu entnehmen. Die Vermutung, dass eine
psychotische Störung im Zeitpunkt der Tat vorgelegen habe, genüge dem
erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Der
Nachweis einer vollständigen Aufhebung der Urteilsfähigkeit habe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Selbst wenn davon ausgegangen
würde, dass der Versicherte sich an den Medikamenten seines Vaters bedient und
daher den Wirkstoff Trazodon im Blut gehabt habe, könne daraus nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass der Versicherte
völlig unzurechnungsfähig gewesen sei, als er gehandelt habe. Somit sei davon
auszugehen, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Suizidversuches nicht
gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln und er die
resultierende Gesundheitsschädigung absichtlich habe herbeiführen wollen,
weshalb die Suva ihre Leistungspflicht für die daraus entstandenen Kosten zu
Recht verneint habe. Aus der Tatsache des fehlenden Erinnerungsvermögens an den
Zeitpunkt vor dem Sturz dürfe nicht einfach auf diese erwähnte Unfähigkeit
geschlossen werden. Ebenso wenig könne aus der Tatsache, dass er zuvor
psychisch auffällig gewesen sei, bereits ein Anspruch auf UVG-Leistungen
abgeleitet werden. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers sei er im
Zeitpunkt des Sturzes nicht derart unter dem Einfluss dieses Wirkstoffes
Trazodon gewesen, dass er auf jeden Fall nicht mehr hätte vernunftgemäss
handeln können. Die blosse Einnahme dieses Medikamentes Trazodon berechtige
nicht zu dieser Annahme und keiner der involvierten Ärzte stütze ihn bei dieser
Annahme. Vielmehr sei vom ganzen Ablauf des Geschehens bzw. den Örtlichkeiten
her (zuerst Waschküche, dann Wohnung, dann Balkon) mit verschiedenen Handlungen
gerade nicht davon auszugehen, dass er ziellos und bei gänzlicher Aufhebung der
Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, diese Vorgänge «absolviert» habe.
Insbesondere auch die Tatsache, dass er um Mitternacht noch telefoniert habe
und später im Internet nach Nebenwirkungen und Wechselwirkungen von
Medikamenten sich erkundigt habe, spreche sogar eindeutig gegen die Richtigkeit
der Annahme des Beschwerdeführers. Er müsse sogar sehr weitgehend noch in der
Lage gewesen sein, vernunftgemäss zu handeln bzw. Überlegungen dahingehend
anzustellen.
5.
Strittig und zu prüfen ist
somit, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Balkonsturzes vom 20. November
2017.
gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. In diesem Zusammenhang
sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Im Austrittsbericht der H.___,
vom 20. September 2011 (Suva-Nr. 52) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Abhängigkeitssyndrom von
Sedativa (Stilnox) (ICD-10 F13.25)
· stationärer Entzug mit wenig Symptomen
ohne Komplikationen (ICD-10 F13.30)
-
V. a. rezidivierende
depressive Störung, mittelgradige Episode, bei Austritt remittiert (ICD-10
F33.1/F33.4)
Der Beschwerdeführer habe vor ca. drei
Jahren aufgrund von Schichtarbeit mit dem Konsum von Stilnox begonnen. Seit
einem Jahr arbeite er nun nicht mehr im Schichtbetrieb, könne aber trotz
Einnahme von 3 – 4 Tabletten Stilnox erst nach ca. vier Stunden
einschlafen. Tagsüber leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten,
gelegentlich Schwindel. Er sei auf der fachspezifischen Station für
Abhängigkeitserkrankungen aufgenommen worden zum Stilnoxentzug. Der Entzug sei
komplikationslos verlaufen. Der Beschwerdeführer habe keine ambulante
Weiterbehandlung durch einen Psychiater gewünscht. Am 12. August 2011 habe er
in psychisch und physisch stabilem Zustand nach Hause entlassen werden können.
5.2
Anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 20. November 2017 (Suva-Nr. 113, S. 17 ff.) gab die Freundin
des Beschwerdeführers, Q.___, an, ihr sei seit rund drei Wochen aufgefallen,
dass der Beschwerdeführer nicht mehr er selber sei. Er habe schlecht ausgesehen
und sei wie paranoid gewesen, dass sie ihm etwas in den Tee tue. Er sei
aggressiver gewesen und habe ihr Natel kontrolliert. Gestern oder vorgestern
sei es um das Sexuelle gegangen und es habe nicht funktioniert. Da habe er sie
beschuldigt, dass sie ihm etwas in den Tee getan habe und deswegen sein Penis nicht
gestanden habe. Bezüglich Medikamente habe er von seinem Arzt, Herrn Dr. R.___,
Stilnox verschrieben erhalten. Sie habe ihn zuletzt am Vortag besucht. Es sei
eigentlich alles gut gewesen. Nachdem sie gegen 18.00 Uhr gegangen sei, habe
sie keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt und wegen seiner paranoiden Art habe sie
auch ihr Handy auf lautlos gestellt. Auf die Frage, ob sie glaube, dass er über
den Balkon gesprungen sei, gab sie an: Der Beschwerdeführer habe das Leben
schwarz gesehen und geglaubt, dass er den Job verliere und nachher in die
Psychiatrie müsse. Sein Leben sei vorbei. Er habe auch dem Arbeitgeber von den
Schlaftabletten erzählt und dass sie ihm das in den Tee getan haben solle.
5.3
Im rechtsmedizinischen Gutachten
des E.___ vom 29. November 2017 (Suva-Nr. 96, S. 27) wurde ausgeführt, anlässlich
der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21. November 2017
liessen sich Hautunterblutungen und Hautverfärbungen im Bereich beider
Augenober- und -unterlider, der Zunge, des Rückens beidseits und der Arme
feststellen. Weiter hätten sich eine bereits wundversorgte Hautdurchtrennung im
Bereich der linken Augenbraue und im Bereich der Unterlippe innenseitig
gefunden. Zudem hätten sich Hautdefekte mit vertrocknetem Wundgrund im Bereich
des Nasenrückens und des rechten Unterschenkels gefunden. Diese Befunde seien
allesamt Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung und vereinbar mit einem Sturz aus
der Höhe. Zumindest ein Teil der Befunde im Bereich der Arme könnte im Rahmen
der medizinischen Massnahmen entstanden sein. Gemäss den zur Verfügung
stehenden Unterlagen aus dem B.___ und dem C.___ seien beim Beschwerdeführer
Verletzungen der Kopfhaut bis auf den Schädelknochen, ein Schädelbruch entlang
der Kranznaht und ein kleines Subduralhämatom (Blutung unterhalb der harten
Hirnhaut) auf der linken Seite, Rippenserienbrüche auf beiden Seiten hinten und
instabile Brüche des 7. und 8. Brustwirbelkörpers festgestellt worden. Diese
Befunde seien ebenfalls Folge stumpfer Gewalteinwirkung und vereinbar mit einem
Sturz aus der Höhe. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei der
Beschwerdeführer mit einem GCS von 3 in das Spital eingeliefert worden. Eine
daraus resultierende etwaige Lebensgefahr habe durch die getroffenen
medizinischen Massnahmen abgewendet werden können. Bezüglich bleibender Schäden
und der weiteren Wundheilung bleibe der Verlauf abzuwarten. Es hätten sich
keine Verletzungen gefunden, die nicht mit einem Sturzgeschehen oder mit den
medizinischen Massnahmen zu vereinbaren wären.
5.4
Im forensisch-toxikologischen
Gutachten des F.___ vom 8. Dezember 2017 (Suva-Nr. 96, S. 33) wurde
festgehalten, die Untersuchungsergebnisse bewiesen, dass der Beschwerdeführer
Medikamente mit den Wirkstoffen Midazolam, Thiopental, Ketamin, Fentanyl,
Lidocain, Atracurium und Trazodon aufgenommen bzw. im Rahmen der ärztlichen
Behandlung verabreicht erhalten habe. Hinweise, die für den Konsum von
Betäubungsmitteln oder von weiteren im Standardurinscreening oder Blutscreening
nachweisbaren Arzneistoffen sprächen, seien nicht festgestellt worden. Ein
toxikologisch relevanter Alkoholkonsum habe in den Stunden vor der Blutentnahme
vom 20. November 2017 nicht stattgefunden. Der negative Befund für das
Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid im Urin weise im Weiteren darauf hin, dass
der Beschwerdeführer in den Stunden bis Tagen vor der Urinasservierung keinen
Alkohol konsumiert habe. Das im Blut nachgewiesene Trazodon sei ein
Antidepressivum, das auch bei Angststörungen eingesetzt werde. Zu den bekannten
Nebenwirkungen zählten u.a. Verwirrung, Schlaflosigkeit, Desorientierung,
Manie, Ängstlichkeit, Nervosität, Unruhe (sehr selten bis zu einem Delirium
führend), aggressives Verhalten, Halluzinationen, Alpträume, Benommenheit,
Schwindel, Kopfschmerzen, Gedächtnis- oder Sehstörungen. Trazodon sei ein
stimmungsaufhellendes und sedierendes Antidepressivum und könne während der
ersten Behandlungstage zu Schläfrigkeit führen; diese verschwinde jedoch im
Allgemeinen im Verlauf der Behandlung.
5.5
In der Telefonnotiz betreffend
das Gespräch vom 7. Dezember 2017 (Suva-Nr. 23) zwischen einem Mitarbeiter
der Beschwerdegegnerin und einer Mitarbeiterin der Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers, der S.___, wurde festgehalten, am 17. November 2017 sei der Beschwerdeführer
zu seinem Vorgesetzten gegangen und habe ihm gemeldet, dass er sich nicht wohl
fühle. Man habe ihn nach Hause geschickt, um sich zu erholen und habe ihm
gleichzeitig auch mitgeteilt, dass er sich keine Sorgen um seinen Arbeitsplatz
machen müsse. Man habe über Umwege gehört, dass es über das Wochenende zu
«einem Vorfall» mit der Freundin gekommen sei. Die Freundin habe sich
dahingehend geäussert, dass er sich in den letzten 3 Wochen sehr verändert
habe. Am Arbeitsplatz habe man dies nicht festgestellt. Im Personaldossier sei
ein Vermerk vorhanden, dass im August 2016 ein Gespräch stattgefunden habe im
Zusammenhang mit Schlaftabletten. Seit Stellenantritt bei der S.___ am 1. April
2012.
seien keine wesentlichen Auffälligkeiten in Bezug auf Absenzen
ersichtlich.
5.6
Anlässlich des psychiatrischen
Konsiliums des D.___ vom 7. Dezember 2017 (Suva-Nr. 69, S. 3) gab der
Beschwerdeführer an, er könne sich an den Vorfall selbst nicht mehr genau
erinnern. Er sei wohl irgendwo heruntergesprungen. Davor habe er versucht, sich
umzubringen, indem er an seiner Kehle manipuliert habe. Er habe geglaubt, dass
seine Freundin ihn umbringen wolle, indem sie ihn vergifte. Er wisse nicht
genau, wie er darauf komme. Auch aktuell sei er sich nicht sicher, ob von ihr
nicht noch eine Gefahr ausgehe. Sonst sei ihm nichts auffällig gewesen. Hier im
Krankenhaus fühle er sich sicher. Seine Freundin habe er vor einigen Jahren im
Rahmen eines Entzugs kennen gelernt. Er sei dort von Schlafmitteln entzogen
worden. Sie habe ein grösseres Drogenproblem, das auch immer noch bestehe. Eine
Alkoholproblematik von Seiten des Beschwerdeführers werde für aktuell und für
die Vergangenheit verneint. Er sei auch sonst nie in psychiatrischer Behandlung
gewesen. Er habe auch früher noch nie versucht, sich umzubringen. Zur
Beurteilung wurde ausgeführt, der aktuelle Wissensstand bzgl. Anamnese und
Befund liessen keine eindeutige Aussage zu. Wahrscheinlich bestehe weiterhin
latent eine wahnhafte Beeinträchtigungssymptomatik, die ausschließlich auf die
Lebensgefährtin ausgerichtet sei. Es ergäben sich darüber hinaus aktuell keine
Hinweise auf weitere produktiv-psychotische Symptome (wie beispielsweise
Halluzinationen oder Ich-Störungen). Dies könnten selbstredend Symptome einer
Schizophrenie sein, möglicherweise aber auch eine isolierte paranoide Psychose oder
aber auch eine organisch- oder substanzinduzierte Psychose.
5.7
Im Verlaufsbericht des D.___ vom
7.
Dezember 2017 (Suva-Nr. 69, S. 3) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer distanziere
sich mittlerweile vollständig von der wahnhaften Beeinträchtigungssymptomatik,
ausgehend von der Freundin. Diese sei auch bei ihm zu Besuch gewesen. Er könne
sich mittlerweile gar nicht mehr erklären, warum er solche Gedanken gehabt
habe.
5.8
Im Bericht betreffend das
psychiatrische Konsilium des D.___ vom 1. März 2018 (Suva-Nr. 67, S. 2) führte
Dr. med. N.___ aus, die genauen Umstände des Balkonsprungs im November 2017 liessen
sich nicht klären. Vieles spreche dafür, dass zu diesem Zeitpunkt eine
psychotische Symptomatik vorgelegen habe, für die es aktuell keine Hinweise
mehr gebe. Insofern sei die Frage nach einem möglichen Suizidversuch nicht zu
beantworten und werde wahrscheinlich auch nicht zu beantworten sein. Der Vorfall/Sprung
sollte als Folge einer psychotischen Episode eingeordnet werden ohne darüber hinaus
gehende Klassifizierung. Bezüglich der zur Verfügung stehenden Informationen
sei am ehesten ein Status nach akuter polymorph psychotischer Störung (F 23.0)
anzunehmen. Es werde empfohlen, die aktuelle psychotrope Medikation mit
Venlafaxin und Quetiapin fortzuführen.
5.9
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 14. März 2018 (Suva-Nr. 114, S. 2) gab der
Beschwerdeführer an, er habe keine Erinnerung mehr an den Vorfall. Am Abend des
19.
November 2017 sei er bei seiner Freundin gewesen. Sie habe noch gekocht.
Sie hätten Streit gehabt, er wisse aber nicht mehr warum. Dann sei er nach
Hause gegangen. Wenn sie angebe, dass es umgekehrt gewesen sei, dass sie bei
ihm zu Besuch gewesen sei, so wisse er das nicht. Soweit er wisse, sei er bei
ihr zu Hause gewesen. Wenn auch sein Vater angebe, dass es so gewesen sei und
sie mit einem Taxi nach Hause gefahren sei, so könne er sich daran nicht mehr
erinnern. Auf die Angaben seiner Freundin, er habe ca. 3 Wochen vor dem
Ereignis begonnen, sich seltsam zu benehmen, sei paranoid gewesen und habe auch
immer wieder befürchtet, dass sie ihm etwas in den Tee mische, erwidert er, ja,
er habe auch mal angedeutet, sie hätte ihn vergiftet. Er sei vielleicht schon
etwas paranoid gewesen. Aber er habe das selbst nicht bemerkt. Er wisse nicht,
wie es dazu gekommen sei, dass er das habe glauben können. Bezüglich der
Blutanalyse und dem Medikament Trazodon wisse er nichts von einer solchen
Einnahme. Manchmal habe er das Schlafmittel Stilnox genommen und zwar dann,
wenn er bei seiner Freundin übernachtet habe, sonst nicht.
5.10
Im «Bericht Suizid-Versuch» der
Polizei des Kantons Solothurn vom 30. Mai 2018 (Suva-Nr. 93, S. 3) wurde
festgehalten, die Wohnung des Beschwerdeführers sei spurentechnisch untersucht
worden. Auffällig seien Blutspuren am Balkongeländer, auf der Innenseite der Balkontüre
sowie am Vorhang im Bereich der Balkontüre. Diese Blutspuren seien zunächst mit
der vorliegenden Situation nicht erklärbar gewesen. Sodann sei durch die
IT-Forensik das Mobiltelefon des Beschwerdeführers ausgelesen worden. Dies habe
unter anderem ergeben, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2017 um 23:59
Uhr versucht habe, Q.___ anzurufen, das Gespräch sei aber nicht zustande
gekommen. Sonst habe es keine auffälligen Telefonanrufe oder Textnachrichten
gegeben, die auf weitere beteiligte Personen hindeuteten. Zu erwähnen bleibe,
dass der Beschwerdeführer am 20. November 2017 zwischen 01:44 Uhr bis 02:05 Uhr
in der Suchmaschine Google auf seinem Mobiltelefon nach den Nebenwirkungen/Wechselwirkungen
von verschiedenen Medikamenten gesucht habe. Des Weiteren hätten die Polizisten
beim Rundgang durch die Liegenschaft in einer der beiden Waschküchen der
Liegenschaft eine wichtige Feststellung gemacht. Dort hätten diverse Blutspuren
und ein teilweise heruntergerissenes Wäscheseil angetroffen werden können.
Sodann habe der zuständige Polizist am Nachmittag des 22. November 2017
ein Telefongespräch mit dem Vater des Beschwerdeführers geführt. Dieser habe
bei diesem Gespräch verlauten lassen, dass er zuvor seinen Sohn im C.___
besucht habe. Dabei solle ihm dieser anvertraut haben, dass er Suizid habe
begehen wollen. Diese Aussage des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vater
decke sich mit dem Spurenbild vor Ort. Somit dürfte der Beschwerdeführer zuerst
in der Waschküche mit einem Leibgurt versucht haben, sich zu erhängen. Dies sei
jedoch nicht gelungen und er sei dann wohl zu Boden gestürzt. Dabei habe er
sich offenbar eine blutende Verletzung am Kopf zugezogen. Der Beschwerdeführer
dürfte sich danach via Treppenhaus zurück in die Wohnung begeben haben, wo er
mit blutverschmierten Händen die Balkontüre geöffnet und sich schliesslich in
suizidaler Absicht vom Balkon gestürzt habe.
5.11
In seiner psychiatrischen
Beurteilung vom 15. März 2019 (Suva-Nr. 107) führte Dr. med. M.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Kreisarzt, aus, da vom Versicherten
selber wegen irreversibler Amnesie für den relevanten Zeitraum keine Auskünfte
zu holen seien, und bis zum Berichtsdatum keine fremdanamnestischen Angaben von
Seiten des Vaters, welcher mit dem Versicherten zusammengewohnt habe, und von
der Freundin, welche am Vorabend des Ereignisses mit dem Versicherten noch
zusammen gewesen sei, vorlägen und ebenso wenig ein hausärztlicher Bericht – es
sei zu vermuten, dass das im Blut nachgewiesene Trazodon hausärztlich verordnet
gewesen sei – stehe diese Beurteilung unter dem Vorbehalt, dass, gestützt auf
diese zurzeit ausstehenden Angaben, der psychische Zustand des Versicherten zum
Tatzeitpunkt anders zu beurteilen sein könnte. Insofern, als aus der Tatsache,
dass der Versicherte als 46-jähriger mit seinem Vater zusammengelebt habe und
anlässlich der stationären Entzugsbehandlung als 40-jähriger seine Freundin
kennengelernt habe, nichts Nachteiliges abgeleitet werden könne, scheine es
sich bei ihm bis zum Sturzereignis im November 2017 um eine unauffällige
Persönlichkeit gehandelt zu haben. Im Betrieb, wo er in den vorausgegangenen
fünfeinhalb Jahren gearbeitet habe, sei er ein geschätzter Mitarbeiter gewesen,
mit dem der Chef sehr zufrieden gewesen sei. Bis zum Sturzereignis sei die
psychiatrische Anamnese bland – abgesehen von der stationären Entzugsbehandlung
vom Schlafmittel Stilnox 2011. Allerdings sei zu vermuten, dass er in der Zeit
vor der Tat das sedierende Antidepressivum Trazodon eingenommen habe. Auch wenn
die spekulativen Überlegungen des Konsiliarpsychiaters, Dr. med. N.___, D.___,
zutreffen könnten, dass nämlich der Versicherte in einem psychotischen Zustand
im Rahmen einer akuten polymorphen psychotischen Störung (F23.0) die suizidale
Handlung begangen haben könnte, sei diese Annahme nicht ohne weiteres plausibel
und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Dr. med. N.___ führe keine
dokumentierten Hinweise an, dass beim Versicherten im November 2017 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte psychische Erkrankung
vorgelegen habe. Im Konsiliarbericht vom 8. März 2018 sage Dr. med. N.___
selber, letztendlich liessen sich die genauen Umstände des Balkonsprungs nicht
klären und die Frage des Suizidversuches werde wahrscheinlich nicht zu
beantworten sein. Gestützt auf die polizeilichen Abklärungen – und gestützt auf
eine Aussage des Versicherten dem Vater gegenüber – gehe man im
Polizeiprotokoll vom 30. Mai 2018 indes ohne Zweifel von einem Suizidversuch
aus. Unter Vorbehalt, dass durch das Einholen der oben genannten fehlenden
anamnestischen Angaben der Sturz vom Balkon in einem anderen Licht stehen
könnte, sei es somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte in
einem Zustand unverschuldeter gänzlicher Urteilsunfähigkeit selbstdestruktiv
gehandelt habe.
5.12
In ihrer psychiatrischen
Beurteilung vom 2. Mai 2019 (Suva-Nr. 122) führte Dr. med. P.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, Kreisärztin, aus, durch die neu vorgelegten
polizeilichen Einvernahmeprotokolle (des Versicherten, des Vaters, der Freundin
und des Nachbarn) ergäben sich keine neuen Aspekte, sodass weiterhin an der
ausführlichen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. M.___ vom
15.
März 2019 festgehalten werden könne. Es sei nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass der Versicherte bei den Ereignissen, die zu seinem
Balkonsturz am 20. November 2017 geführt hätten, in einem Zustand
unverschuldeter gänzlicher Urteilsunfähigkeit selbstdestruktiv gehandelt habe.
5.13
Im Bericht des D.___ vom 7. Juni
2019.
(Suva-Nr. 147, S. 7) führten Dr. med. O.___, Leiter Zentrum für
Schmerzmedizin, und Dr. med. N.___, Leiter Psychiatrie, aus, die zur
Verfügung stehenden Dokumente liessen den Balkon-Sturz beziehungsweise Sprung
am 20. November 2017 plausibel als Suizidversuch werten. Es bestehe aber der
Verdacht, dass zu diesem Zeitpunkt eine psychotische Störung vorgelegen habe,
am ehesten im Sinne einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne
Symptome einer Schizophrenie (ICD-10: F 23.0). Es sei wahrscheinlich, dass der
mutmassliche Suizidversuch psychotisch motiviert gewesen sei. Inwieweit jedoch
dadurch eine Aufhebung der Urteilsfähigkeit «mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit» vorgelegen habe, könne seinerseits nicht beurteilt werden
und bedürfte einer entsprechenden gutachterlichen Wertung. Unter der Annahme
«in dubio pro reo» könnte eventuell davon ausgegangen werden, da es sich auch
nicht ausschliesse.
5.14
Die Hausärztin des
Beschwerdeführers, Dr. med. L.___, Fachärztin AIM, hielt in ihrer Stellungnahme
vom 19. Juni 2019 (Suva-Nr. 147, S. 9) fest, der Beschwerdeführer habe sich
seit 13. November 2010 in ihrer hausärztlichen Betreuung befunden. Letztmals
habe sie ihn am 16. Februar 2017 gesehen, also gut sechs Monate vor seinem
Sturz vom Balkon. Aus der kreisärztlichen Beurteilung der Suva vom 15. März
2019.
gehe hervor, dass im Blut des Beschwerdeführers Trazodon nachgewiesen
worden sei, und dieses wohl hausärztlich verordnet worden sei. Sie habe aber
den Beschwerdeführer seit dem Februar 2017 nicht mehr gesehen und die letzten
Medikamente (1 Pack Valdoxan 25mg) habe sie am 16. Februar 2017 in ihrer
Praxis abgegeben. Rezepte nach diesem Datum habe sie keine ausgestellt.
Diagnostisch habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an einem
Alkoholabhängigkeitssyndrom gelitten und über eine depressive Verstimmung
geklagt. Er sei auch bereits mehrmals in der psychiatrischen Klinik in [...]
hospitalisiert gewesen. Ebenfalls bestehe ein Status nach
Benzodiazepinabhängigkeit. Auf ihr Anraten habe sich der Beschwerdeführer am
25.
Juli 2011 in die psychiatrische Klinik nach [...] für einen Stilnox-Entzug
angemeldet, welcher auch erfolgreich durchgeführt worden sei.
6.
6.1
Ob die Voraussetzung der
fehlenden Urteilsfähigkeit gegeben ist, damit die Ausnahmebestimmung von Art.
48.
UVV zur Anwendung kommt und ein Selbsttötungsversuch als Unfallereignis
gelten kann, ist durch einen psychiatrischen Sachverständigen darzulegen (siehe
E. II. 2.4 hiervor). Durch die Unfallversicherung wurde kein psychiatrisches
Gutachten eingeholt. Die Vorakten hat die Beschwerdegegnerin
versicherungsinternen Kreisärzten vorgelegt, welche Fachärzte auf dem
entsprechenden Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie sind. Da es sich
hierbei nicht um eine externe Begutachtung handelte, waren auch keine
Mitwirkungsrechte im Sinne einer vorgängigen Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu
stellen, zu gewähren. Auf diese versicherungsinternen Expertisen wurde im
Einspracheentscheid abgestellt. Bei solchen genügen geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, um ergänzende Abklärungen in Form eines
Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung
im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts
8C_246/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).
6.2
Aus den vorliegenden Akten
ergeben sich verschiedene offene Fragen, welche durch die kreisärztlichen Berichte
vom 15. März 2019 (Suva-Nr. 107) und 2. Mai 2019 (Suva-Nr. 122) nicht geklärt
wurden. So bestehen in den Akten diverse Hinweise auf ein mögliches – im
Vorfeld des Balkonsturzes vom 20. November 2019 bestehendes – psychotisches Geschehen,
welches die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt
bzw. sogar ganz aufgehoben haben könnte. Die Freundin des Beschwerdeführers gab
in diesem Zusammenhang bei der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2017
an, ihr sei seit rund drei Wochen aufgefallen, dass der Beschwerdeführer nicht
mehr er selber sei. Er habe schlecht ausgesehen und sei wie paranoid gewesen,
dass sie ihm etwas in den Tee tue. Er sei aggressiver gewesen und habe ihr
Natel kontrolliert. Gestern oder vorgestern sei es um das Sexuelle gegangen und
es habe nicht funktioniert. Da habe er sie beschuldigt, dass sie ihm etwas in
den Tee getan habe und deswegen sein Penis nicht gestanden habe. Auch
anlässlich des psychiatrischen Konsiliums des D.___ vom 7. Dezember 2017 konnte
sich der Beschwerdeführer noch nicht von diesen Wahnvorstellungen distanzieren
und gab an, er habe geglaubt, dass seine Freundin ihn umbringen wolle, indem
sie ihn vergifte. Er wisse nicht genau, wie er darauf komme. Auch aktuell sei
er sich nicht sicher, ob von ihr nicht noch eine Gefahr ausgehe. Die Kreisärzte
der Suva stützen sich in ihrer Beurteilung, wonach ein psychotisches Geschehen
nicht überwiegend wahrscheinlich sei, unter anderem auf die Aussage des
Beschwerdeführers, wonach dieser nach dem Unfall gegenüber seinem Vater gesagt
haben soll, dass er Suizid habe begehen wollen. Aus dieser Aussage kann aber
kaum etwas Verlässliches abgeleitet werden. Diese wurde nur zwei Tage nach dem
Sturz gemacht und könnte noch unter dem Einfluss der erheblichen Verletzungen, der
nachfolgenden Operationen und der verabreichten Medikamente gestanden haben, zumal
sich diese Aussage auch auf den dem Balkonsturz vorangehenden möglichen
Erhängungsversuch des Beschwerdeführers in der Waschküche bezogen haben könnte.
Relevant bleibt aber einzig, ob der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem
Balkonsturz gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese Frage wird
von den Kreisärzten nur ungenügend beantwortet. Des Weiteren fehlen auch
hinsichtlich des im Blut des Beschwerdeführers festgestellten Medikaments
Trazodon weiterführende Informationen. Im toxikologischen Gutachten werden
weder Feststellungen zum Zeitpunkt der Trazodon-Einnahme getroffen noch
Ausführungen dazu gemacht, ob die festgestellte Menge bzw. die (gestützt auf
eine Rückrechnung analog der Feststellung der Blutalkoholkonzentration) zur
Zeit des Sturzes im Blut befindliche Menge ausreichend war, um die
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen oder gar ganz
aufzuheben. Damit liegen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen vor, weshalb das Versicherungsgericht
nicht umhinkam, weitere Berichte einzuholen und ergänzende Abklärungen im
Rahmen zweier Gerichtsgutachten zu veranlassen.
7.
Vorweg ist die Frage zu klären,
ob und bejahendenfalls inwiefern das Versicherungsgericht als
sozialversicherungsrechtliche Gerichtsinstanz an die vorgehenden Feststellungen
der Strafverfolgungsbehörde in der Einstellungsverfügung vom 13. September 2018
gebunden ist. Diesbezüglich geht aus dem Urteil des
Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 Folgendes hervor: «Liegt ein
Strafurteil vor, ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe
der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens
an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber
von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im
Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu
überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht
gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind». Auch wenn in
der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.
September 2018 zur Begründung unter anderem ausgeführt wurde, «es besteht
aufgrund der Erkenntnisse kein Zweifel mehr daran, dass sich A.___ am 22.
November 2017 das Leben nehmen wollte und sich dabei selber verletzte», kann
dies für das Versicherungsgericht somit keine Bindungswirkung entfalten, zumal
die Staatsanwaltschaft die Frage, ob es sich um einen Suizid oder einen Unfall
handelte bzw. ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Balkonsturzes gänzlich
unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, nicht klären musste. Damit war es dem
Versicherungsgericht unbenommen, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen zu
tätigen und allenfalls zu einer von der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft abweichenden Beurteilung zu kommen.
8.
Wie vorgehend festgehalten,
musste das Versicherungsgericht aufgrund des durch die Beschwerdegegnerin
ungenügend abgeklärten Sachverhalts weitere Abklärungen tätigen. Es veranlasste
deswegen beim F.___ einen Ergänzungsbericht zum forensisch-toxikologischen
Gutachten vom 8. Dezember 2017, bei Herrn K.___, Kriminaltechnik, Polizei
des Kantons Solothurn, einen ergänzenden Spurenbericht zum Spurenbericht der
Kantonspolizei Solothurn vom 29. Mai 2018 sowie bei Dr. med. G.___, MBA,
Chefarzt Forensische Psychiatrie, H.___, und bei Prof. em. Dr. med. J.___,
Facharzt für Rechtsmedizin, je ein entsprechendes Gutachten. Nachfolgend sind
diese Berichte und Gutachten inhaltlich wiederzugeben und es ist sodann
insbesondere der Beweiswert der beiden Gutachten zu prüfen.
8.1
Im forensisch-toxikologischen
Aktengutachten des F.___ vom 29. Oktober 2020 (A.S. 64 f.) wurde ausgeführt,
wenn wie im forensisch-toxikologischen Gutachten vom 8. Dezember 2017 vermerkt
werde «Trazodon qualitativ nachgewiesen», dann bedeute dies, dass die Substanz
in der analysierten Probe sicher identifiziert und im gegenständlichen Fall das
in den Proben identifizierte Trazodon somit aufgenommen worden sei. Es sei
allerdings auftragsgemäss nicht bestimmt worden, welche Konzentration diese
Substanz in der Blutprobe aufgewiesen habe. Eine Aussage, ob ein wirksamer
Spiegel vorgelegen habe, der eine substanztypische Wirkung erzeugt haben könne,
könne aus einem qualitativen Ergebnis nicht getroffen werden. Ferner sei nicht
möglich, eine Einordnung vorzunehmen, ob eine Konzentration vorgelegen habe,
die keinen therapeutischen Effekt erzeugt haben könne (weil Konzentration zu
niedrig), im therapeutisch wirksamen oder sogar im übertherapeutischen / toxisch
wirkenden Bereich gelegen habe. Aussagen zur Wirkung könnten nur aus einem
quantitativen Blutergebnis bzw. einer Konzentrationsangabe im Blut getroffen
werden. Aus einem qualitativen Ergebnis seien keine Rückschlüsse bezüglich der
eingenommenen Menge, des Zeitpunktes der Einnahme sowie des Blutkonzentrationsgehalts
im Zeitpunkt des Ereignisses – Sturz vom Balkon am 20. November 2017, ca.
zwischen 6 und 7 Uhr morgens – gezogen werden. Aussagen über den Zeitpunkt der
Einnahme und über die eingenommene Menge seien zudem nur anhand einer Blutkonzentration
nicht möglich. Aus quantitativen Ergebnissen könne lediglich auf einen bestimmten
Zeitpunkt (z. B. Ereigniszeit) extrapoliert werden. Die Lagerfrist habe, wie im
Gutachten vom 8. Dezember 2017 ausgewiesen, ein Jahr betragen. Die Proben seien
daher entsorgt worden.
8.2
Im Nachtragsrapport vom 4. Juni
2021.
(A.S. 97 ff.) zum Spurenbericht vom 29. Mai 2018 hielt K.___,
kriminaltechnischer Dienst, Polizei Kanton Solothurn, fest, die Höhe vom
Balkongeländer, Oberkante des Handlaufes, bis auf den Plattenboden unterhalb des
Balkons sei mit 3.5 Meter gemessen worden. Sodann seien die Ausführungen
von Prof. em. Dr. med. J.___ plausibel, wonach aufgrund des Blut-Spurenbildes
davon auszugehen sei, dass der Versicherte entlang der Hauswand abgeglitten und
neben der grünen Giesskanne auf dem Steinplatten-Boden aufgeprallt sei, danach
ein paar Stufen heruntergekollert sein dürfte bzw. sich dorthin geschleppt
haben und bei der grossen Blutlache mit dem Kopf gelegen sein dürfte (vgl.
Aktennotiz vom 19. Mai 2021, A.S. 95). Durch den Schreibenden, K.___, könne
jedoch keine detailliertere Interpretation des Blutspurenbildes vorgenommen
werden, da dazu die nötige Erfahrung fehle. Des Weiteren führte K.___ zur
Frage, wie er die Beschädigung der Wäscheleine und der Rohrisolation im Keller
interpretiere, Folgendes aus: Aufgrund der Beschädigung der
Rohrisolationsverkleidung scheine es so, dass die Rohrisolationsverkleidung und
das darunterliegende Rohr einer vertikalen Krafteinwirkung, von oben nach
unten, ausgesetzt gewesen sei. Das Wäscheseil sei durch Hakenschrauben an den
Wänden (Nord und Süd) der Waschküche befestigt gewesen. Um das Wäscheseil in
horizontaler Position zu halten, seien etwa in der Mitte des Raumes, in die
Decke, Ringschrauben eingelassen worden. Diese Ringschrauben seien mit Drähten
mit dem Wäscheseil verbunden gewesen. Bei seinem Eintreffen sei das Wäscheseil
ungespannt von den Hakenschrauben sowie den Halterungen in der Decke in
Richtung Boden gehangen. Am Wäscheseil hätten Trennstellen festgestellt werden
können. An der Nordwand, auf dem Fussboden liegend, habe ein Leibgurt
aufgefunden werden können. Weiter hätten sich auf dem Boden und an der Wand
verteilt blutartige Antragungen gefunden. Aus der Sicht des Schreibenden
bestehe die Möglichkeit, dass versucht worden sei, sich mit dem aufgefundenen
Dispositiv
Leibgurt zu strangulieren. Der Leibgurt wäre demnach über die Rohrisolationsverkleidung
gelegt worden. Im Verlaufe dieses Vorhabens habe sich der Leibgurt jedoch von
der Rohrisolationsverkleidung gelöst und die Person sei auf den Boden geprallt.
Anlässlich des Sturzes sei das Wäscheseil beschädigt bzw. durchtrennt worden.
Aufgrund des Sturzes habe sich die Person verletzt. Auf diese Weise seien die
blutartigen Antragungen zu erklären. Der genannte Ablauf erscheine dem
Schreibenden als mögliches Szenario plausibel. Schliesslich hielt K.___ zur
Frage, ob der Gurt intakt oder gerissen sei, Folgendes fest: Am Riemen des
Leibgurtes hätten durch den Schreibenden keine Beschädigungen festgestellt
werden können. An der Gürtelschnalle habe festgestellt werden können, dass der
Dorn der Gürtelschnalle gebogen sei. Weiter sei anzufügen, dass je nach Art wie
der Riemen in der Gürtelschnalle mit dem Dorn befestigt werde, es leicht
geschehen könne, dass der Dorn durch die Gürtelschnalle rutsche und sich der
Verschluss dadurch öffne.
8.3 Prof. em. Dr. med. J.___ führt in
seinem rechtsmedizinischen Gutachten vom 5. Juli 2021 (A.S. 108 ff.) aus,
er könne der Interpretation des Spurenbildes im Keller des Hauses durch Herrn K.___
vom KTD folgen. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer dort versucht
habe, sich mit dem am Boden hinter dem Sofa aufgefundenen, ca. 100 cm
langen Ledergurt an einem ummantelten Rohr an der Decke der Waschküche, zu
erhängen. Ergänzend sei davon auszugehen, dass er zu diesem Zweck auf die
Sitzfläche des Sofas steigen, den Gurt ums Rohr befestigen und herunterspringen
haben müssen. Der Gurt müsse sich unter Belastung gelöst haben, sei es, dass
der Knoten am Rohr aufgegangen sei, sei es, dass der Dorn durch leicht
tangentiale Zugwirkung von der Schnalle gerutscht sei. Das Blutspurenbild
spreche dafür, dass sich der Beschwerdeführer durch den Sturz auf den Boden
verletzt habe. Bei den Blutspuren am Boden der Waschküche vor dem Sofa handle
es sich um eine recht geringe Menge an Blut in Form von Blutstropfen und
Wisch-Spuren; vereinzelt seien Abdrücke der rechten Hand erkennbar. Bezüglich
der Ursache der Blutspuren sei aufgrund der Berichte des B.___ davon
auszugehen, dass der an einer erworbenen Blutgerinnungs-Störung leidende Mann
beim nicht sehr hohen Sturz auf den Kellerboden den Kopf vorne, d.h. im
Gesichtsbereich angeschlagen und dabei die rechtsmedizinisch festgestellten
Hautwunden an der linken Augenbraue und am Nasenrücken, die Schleimhautwunde an
der Innenseite der Unterlippe und die klinisch festgestellten Blutungen in die
Nebenhöhlen und die Verrenkung des linken Kieferköpfchens erlitten habe. Gut
möglich sei auch, dass er aus der Nase geblutet habe. Der Blutverlust im Keller
sei als gering zu betrachten. Es sei davon auszugehen, dass es sich um weniger
als 1 dl gehandelt habe. Eine Bewusstseinstrübung könne durch einen so
geringen Blutverlust unmöglich verursacht werden. Es sei an dieser Stelle
grundsätzlich zu bedenken zu geben, dass allein aus einer Verletzung und/oder
einem Blutverlust nicht rechtsgenügend auf eine Urteils-Fähigkeit bzw.
Urteils-Unfähigkeit geschlossen werden könne.
Weiter führt Prof. em. Dr. med. J.___
aus, das Spurenbild in der Waschküche spreche wie erwähnt dafür, dass der Beschwerdeführer
versucht habe, sich nach Aufsteigen aufs Sofa mit dem Ledergurt am unter der
Decke verlaufenden Rohr zu erhängen. Während die zulaufende Schlinge zu einer
zirkulären Kompression des Halses und damit zu einer klassischen Strangulation
mit Kompression der Blutgefässe am Hals führe, umfasse die offene Schlinge den
Hals nicht vollständig, sondern drücke vorab auf dessen Vorderseite mit
leichtem Ansteigen auf beide Seiten. Das Risiko, dass bei der weit offenen
Schlinge die vom und zum Kopf führenden Blutgefässe komprimiert würden, sei
hier weniger gross als bei der zulaufenden Schlinge. Dass Kräfte auf die
Halshaut eingewirkt hätten, belegten die diskreten Hauteinblutungen und
Hautabschürfungen an der Halsvorderseite mit geringen Ausläufern auf beide
Halsseiten. Solche Befunde könnten bei beiden Schlingen-Varianten entstehen,
weshalb die Eingrenzung auf eine Variante nicht möglich sei. Sie sagten aber
nichts über die Dauer der Halskompression aus. Hinweise auf eine längerdauernde
Halskompression mit Behinderung der Blutzirkulation habe die rechtsmedizinische
Untersuchung nicht ergeben. Dafür beweisend wären sog. Stauungsblutungen in der
Gesichtshaut und vor allem in den Augenbindehäuten und Schleimhäuten des
Gesichtes. Solche seien nicht beschrieben und auf dem Foto im Spital, das die
Schleimhaut der Innenseite der Unterlippe zeige, nicht ersichtlich. Es sei
daher davon auszugehen, dass es sehr frühzeitig nach der Belastung des Gurtes
zu einer Lösung desselben und zum Absturz gekommen sei und die nur ggf.
kurzzeitig wirkende Halskompression mithin das Leben des Beschwerdeführers
sicher nicht gefährdet und sein Gehirn nicht geschädigt habe. Eine kurzzeitige Trübung
des Bewusstseins, evtl. sogar eine kurze Bewusstlosigkeit, könne jedoch
nicht ausgeschlossen werden.
Sodann setzt sich Prof. em. Dr. med. J.___
eingehend mit dem weiteren Spurenbild auseinander: Soweit auf den Fotos
ersichtlich, gebe es am Fussboden des Kellers ausserhalb der Waschküche und der
Wohnung im ersten Stockwerk keine weiteren Blutspuren. Dies spreche ebenfalls
für eine geringe Blutung aus den Gesichtswunden und ggf. einem Nasenbluten. Die
einzigen Blutspuren in der Wohnung befänden sich am Boden vor der Balkontüre
(ein Tropfen) und am Vorhang und am Schliess-Hebel der Balkontüre (Wisch-Spuren).
Dies belege zusätzlich, dass zumindest eine Hand blutverschmiert gewesen sei.
Auf dem Balkon fielen mehrere blutige Wisch-Spuren (gemäss KTD-Bericht handle
es sich um verschmierte Handflächenabdrücke) und ein Blutstropfen auf der
gemäss Fotos ca. 10 cm breiten und 86 cm hohen Metallbrüstung auf.
Der Beschwerdeführer sei somit mit der Brüstung in Kontakt gewesen. Obwohl auf
dem Balkon an der Hauswand drei Stühle vorhanden seien, sei kein Stuhl
verwendet worden, um das Balkongeländer überwinden zu können. Somit sei es sehr
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Geländer gestiegen sei,
um von diesem in die Tiefe zu springen, sondern, dass er sich vornüber über die
Brüstung gebeugt habe und in die Tiefe gefallen sei. «Vornüber» sei aus der
Tatsache zu schliessen, dass, wie in Abb. 10 ersichtlich sei, auf der
grobsteinigen Aussenfassade im obersten Bereich zahlreiche in der Vertikale
ausgerichtete, flächenhafte Blutantragungen an den Kuppen der Fassaden-Steine
zu sehen seien und davon auszugehen sei, dass nach dem Sturz im Keller mit
Gesichtsverletzungen und ggf. einem Nasenbluten vorab die Brustpartie der
Kleidung und das Gesicht von Herrn A.___ blutverschmiert gewesen sei. Ebenfalls
für ein Abgleiten des Körpers an der Fassade spreche die Aufprallstelle am
Boden nahe an der Hauswand, erkennbar durch mässige Blutantragungen auf der
obersten Treppenstufe neben einer grünen Giesskanne. Die Absturzhöhe ab dem
Balkongeländer betrage gemäss KTD 3,5 Meter. Die Befundkonstellation der Verletzungen
spreche für einen Aufprall auf den Hinterkopf und den Rücken, was mit einem
Sturz kopfüber ohne weiteres zu vereinbaren sei. Der nun offenbar schwer
verletzte aber zu Beginn noch nicht stark blutende Mann müsse nach dem Aufprall
bei Bewusstsein geblieben sein und sich anschliessend auf nicht klare Art und
Weise über sechs Stufen der rechtwinklig verlaufenden Aussentreppe bewegt
haben, wo er mit dem Kopf auf der untersten Stufe zu liegen gekommen sei. Auf
dieser Stufe befinde sich eine grosse Blutlache und auf derjenigen darüber,
wenig Blut. Bei einem Absturz durch ein Kopfüber-Hinüberkippen über eine
Brüstung stelle sich die Frage, ob es sich dabei um ein unbeabsichtigtes oder
aber um ein beabsichtigtes Ereignis im Sinne eines Suizidversuches handle.
Hierbei müsse zunächst geprüft werden, ob ein unbeabsichtigtes, unfallmässiges
Abstürzen überhaupt möglich sei, ob also eine Person, die sich, aus welchen
Gründen auch immer, über die Balkonbrüstung beuge, ohne aktives Dazutun
hinunterfallen könne. Sehr wichtig seien in diesem Zusammenhang die Höhe der
Brüstung ab Balkon-Boden und die Grösse der Person. Die Brüstungshöhe betrage,
wie Abb. 9 zeige, 86 cm. Gemäss einem Klinikbericht in den SUVA-Akten (105,
Seite 4) betrage die Körpergrösse des Beschwerdeführers 178 cm. Bei dieser
Körpergrösse reiche eine 86 cm hohe Brüstung bei normalen Proportionen ca. 6-9
cm unterhalb des grossen Rollhügels (Trochanter major) des Oberschenkels und
liege damit unterhalb des Schwerpunktes des Körpers. Es wäre somit rein physikalisch
ohne weiteres möglich, dass der Beschwerdeführer unbeabsichtigt kopfüber über
die Balkonbrüstung gestürzt sei.
Abschliessend hält Prof. em. Dr. med. J.___
fest, die Sturzhöhe von 3.5 Metern sei für einen Suizidversuch, wie von Dr.
med. G.___ zu Recht angemerkt worden sei (vgl. Schreiben von Dr. med. I.___
vom 16. März 2021, A.S. 76 f.), eher ungewöhnlich. Die Sturzhöhe sei aber, wie
der Fall zeige, geeignet, sehr schwere oder tödliche Verletzungen zu
verursachen. Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seinem
offensichtlich gescheiterten Suizidversuch kurzfristig einen für einen Suizid
besser geeigneten, weil höher gelegenen Absturzort hätte erreichen können. Dazu
könne er, Prof. em. Dr. med. J.___, sich nicht äussern. Ungewöhnlich für
einen Suizidversuch sei ferner, dass der Beschwerdeführer nicht durch einen
Sprung in die Tiefe, sondern durch Hinüberkippen abgestürzt sei. Obschon Stühle
auf dem Balkon vorhanden gewesen seien, habe er keine Aufstiegsmöglichkeit in
Anspruch genommen. Auch dies schliesse ein beabsichtigtes Hinunterstürzen aber
nicht aus.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
das rechtsmedizinische Gutachten von Prof. em. Dr. med. J.___ sehr
wohlbegründet und überzeugend ausgefallen. Der Gutachter legt seine Schlussfolgerungen
einleuchtend dar, weshalb dem Gutachten voller Beweiswert zuzumessen ist
8.4 Dr. med. I.___ führt in seinem forensisch-psychiatrische
Gutachten vom 6. September 2021 aus, vorweg sei anzumerken, dass gewisse
Angaben des Versicherten mit denen seines Vaters und seiner Freundin nicht in
Übereinstimmung zu bringen seien. Zum einen die Angabe des Versicherten, dass
er den Tag und Abend vor dem Ereignis bei seiner Freundin verbracht habe, ehe
er dann zu seinem Vater gefahren sei, wo es am nächsten frühen Morgen zu dem
Ereignis gekommen sei, während diese und sein Vater davon gesprochen hätten,
dass seine Freundin mit ihm beim Vater gewesen sei und sie ihn am Abend wieder
verlassen habe. Für den Fall, dass diese sich nicht irrten und auch nicht anzunehmen
sei, dass der Explorand hier bewusst falsche Erinnerungen angebe, könne im
Gesamtbild vermutet werden, dass hier tatsächliche Erinnerungslücken im Sinne
von Konfabulation mit Einfällen gefüllt würden. Ein anderer, nicht ganz
unerheblicher Punkt betreffe das Erinnerungsvermögen und die angeblich gemachten
Angaben zum Ereignis. Bei einer dermassen schweren Kopfverletzung sei eine
Erinnerungslücke (Amnesie) schon vor dem Ereigniszeitpunkt, man nenne dies eine
anterograde Amnesie, ohne weiteres anzunehmen und Entsprechendes habe der
Explorand wiederholt geltend gemacht. Vermerkt sei nun aber auf einer
polizeilichen Notiz, dass der Vater des Beschwerdeführers der Polizei gegenüber
angegeben habe, sein Sohn habe nach dem Erwachen aus dem Koma ihm gegenüber am
Telefon von einem Suizidversuch gesprochen. Der Widerspruch zwischen woanders
wiederholt angegebener Amnesie und einer solchen angeblichen Erinnerung lasse
sich auf unterschiedliche Art und Weise auflösen. Es könne sein, dass es hier
einfach zu einer Unschärfe bei der Protokollierung gekommen sei und Vater und
Polizei eben etwas so angenommen hätten, wie man es habe vermuten können. Eine
andere Erklärung wäre die, dass der Sohn im Wissen um die näheren Umstände das
gesagt habe, was ihm wahrscheinlich erscheine, auch wenn er sich tatsächlich
gar nicht mehr an seine suizidalen Absichten habe erinnern können. Möglich wäre
aber auch, dass er tatsächlich den etwas früher in der Nacht und damit zeitlich
weiter vom Sturz und der Kopfverletzung entfernt durchgeführten
Erhängungsversuch noch (schwach?) erinnert habe, aber nicht mehr den Sturz und
dessen näheren Umstände.
Sodann setzt sich Dr. med. G.___
eingehend mit den beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ereignisses
vorliegenden Diagnosen auseinander und begründet seine Diagnosestellung
nachvollziehbar: Überprüfe man zunächst einmal das Vorliegen überdauernder,
allenfalls chronischer psychischer Störungen, sei gestützt auf die Angaben des
Exploranden von Verhaltens- und Leistungsauffälligkeiten in Kindheit und Jugend
auszugehen. Diese seien aber nicht als derartig ausgeprägt zu erkennen, dass
sie einer erheblich schweren psychischen Störung, hier wäre z.B. an eine
Störung des Sozialverhaltens oder eine ADHS zu denken, allenfalls später einer Persönlichkeitsstörung,
zugeordnet werden könnten. So habe er Schwierigkeiten gehabt, sich in der
öffentlichen Schule zurechtzufinden, später sei es aber, zunächst in einem
Internat und dann in einer Privatschule ([...]) schulisch gutgegangen. Zu sehen
sei auch, dass er eine vierjährige anspruchsvolle Lehre erfolgreich habe
beenden können. Blicke man auf dem Boden dieser Angaben und auch unter
Berücksichtigung des heutigen aktuellen psychopathologischen Befundes auf die
Persönlichkeit des Exploranden, so stelle sich nicht dar, dass hier sehr
tiefgreifende und deutlich normabweichende Auffälligkeiten im Bereich der
Kognitionen, der Affektivität oder der Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen
vorlägen. Bezüglich fachärztlich psychiatrischer Befunddokumentation könne vor dem
Ereignis in 2017 allein auf eine kurze stationäre psychiatrische Behandlung zum
Schlafmittelentzug in 2011 zugegriffen werden. Damals habe man davon
gesprochen, dass der Verdacht bestehe, es habe beim Beschwerdeführer einmal
eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen, er jetzt aber symptomfrei
(d.h. remittiert) sei. Es sei allerdings in der vorliegenden Dokumentation
nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Verdachtsbeurteilung denn nun genau
abstütze. Auf Auffälligkeiten im affektiven Bereich wiesen weiter die Angaben
der Hausärztin auf das wiederholte Rezeptieren antidepressiver Medikamente hin,
nämlich in 2011 (Valdoxan), in 2012 (Trittico), in 2014 (Redormin 500 mg)
sowie zuletzt auch am 16. Februar 2017 von einer Packung Valdoxan 25 mg.
Die Dokumentation lasse dabei nur jeweils ein einmaliges Rezeptieren einer Packung
Antidepressiva erkennen und ohne sichtbare Nachfolgeverschreibungen. Damit
spreche ein nur kurzes Rezeptieren eines Antidepressivums eher dagegen, dass
eine schwere depressive Episode gemäss ICD in den letzten Jahren einmal
vorgelegen habe. Dagegen spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in
diesem Kontext nie einmal in fachärztliche Behandlung zu einem Psychiater
überwiesen worden sei. Leichte und mittelschwere Bilder seien gleichwohl
vorstellbar und könnten mit den obengenannten Informationen einen Hinweis dafür
geben, dass der Explorand zu wiederholten, kurzfristigen, rasch kommenden (und
auch wohl rasch wieder abklingenden) depressiven Stimmungseinbrüchen geneigt
habe. Der Explorand selbst spreche nun für den Ereigniszeitraum vor allem von
Vergiftungsideen, die ihm selbst heute im Rückblick unverständlich seien. Im
Weiteren habe er auch eine Konzentrationsschwäche angefügt und dass er sich
nicht mehr arbeitsfähig gefühlt habe. Er sei am Freitag auch nicht mehr
arbeiten gegangen und dies habe ihn am Sonntag davon abgehalten, noch mit dem
Auto nach Hause fahren zu wollen (er habe stattdessen ein Taxi genommen, allerdings:
Auf die Widersprüche zu diesem Abend sei bereits hingewiesen worden). Zudem
gebe es Hinweise auf eine Schlafstörung zumindest in dieser Nacht und festzuhalten
sei weiter eine Suizidalität, bei einem doch als recht gesichert erscheinendem
Suizidversuch des Exploranden in der Waschküche. Seine Freundin habe angegeben,
dass er seit drei Wochen schon verändert und ereignisnah «paranoid» gewesen sei,
als er sie verdächtigt habe, ihm etwas in den Tee getan zu haben, nachdem es zu
einem sexuellen Versagen gekommen sei. Sie solle ihm auch ein Antidepressivum
gegeben haben, deren Einnahme gemäss Blutuntersuchung als gesichert anzusehen
sei (Trazodon). Dass dieses massive Nebenwirkungen ausgelöst haben könnte,
erscheine hingegen unwahrscheinlich. Sei es doch in aller Regel eine gut
verträgliche Substanz und gebe es auch in der Vorgeschichte des Exploranden
keine Hinweise auf eine allfällige besondere Medikamentenunverträglichkeit. Theoretisch
denkbar wäre weiter eine Überdosierung, allenfalls sogar in suizidaler Absicht.
Hierfür gebe es aber sonst keinerlei Indizien. Es gebe dabei keine Hinweise auf
eine Intoxikation bzw. ein dadurch ausgelöstes Geschehen. Es liessen sich auch
nicht die Kriterien einer Schizophrenie belegen und auch schon bei der
isolierten wahnhaften Störung (ICD-10: F22) müsste eine Wahnsymptomatik über
mindestens 3 Monate bestehen, ehe diese Diagnose in Frage kommen könnte. Mit
Blick auf die Vorgeschichte und im Wissen darum, dass es auch bei einem depressiven
Geschehen zum Auftreten von erhöht misstrauischen, wahnartigen Erleben kommen
könne, werde man eine Depression vermuten müssen. Konkret könnten Wahnideen bei
rund 1/3 der an einer Depression Erkrankten festgestellt werden. Eine
Schlafstörung finde sich bei nahezu 100 % der depressiv Erkrankten und Konzentrationsprobleme
bei 91 %. Es sei also zusammengefasst beim Exploranden vom Vorliegen häufiger
und typischer Symptome einer Depression zu sprechen und in einer Gesamtschau
damit am wahrscheinlichsten für den Ereigniszeitpunkt vom Vorliegen einer
mittelgradig depressiven Episode bei rezidivierenden depressiven Episoden (ICD
10; F33.1) auszugehen. Dies erscheine angesichts der Vorgeschichte sehr viel
wahrscheinlicher, als die Diagnose einer akut vorübergehenden psychotischen
Störung (ICD-10: F23.0), die grundsätzlich auch in Frage kommen könnte. Es gebe
hingegen keine Hinweise auf ein umfassenderes, allenfalls komplexes
Wahngeschehen, wie man es bei Schizophrenen kenne, wo dann auch von einem Realitätsverlust
zu sprechen sei. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Explorand durch
Halluzination beeinträchtigt oder bei Fremdsteuerungserleben wie fremdgelenkt
gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Balkonsturzes habe nun zusätzlich ein Zustand
mit Status nach Suizidversuch vorgelegen, wobei es durchaus Gründe gebe
hypothetisch annehmen zu können, dass der Explorand durch den Erhängungsversuch
eventuell kurz bewusstlos gewesen sei (da keine Schutzreflexe erfolgten, die
das Aufschlagen des Gesichts auf den Kellerboden verhindert hätten). Weiter
anzunehmen seien Schmerzen, die ihn belastet hätten und Blut-Verschmierungen an
Gesicht und Händen. Zu diskutieren nach der Strangulation sei das Gefühl einer
subjektiven Atemnot, was den Exploranden zum Balkon zum Luft schnappen geführt
haben könnte, allenfalls könnte auch noch eine gewissen Benommenheit vorgelegen
haben. Zu sprechen wäre hier von einem möglichen akuten Zustand
beeinträchtigter kognitiver Funktionen in Folge des Erhängungsversuchs, der
aber nicht als psychische Krankheit zu klassifizieren sei.
Des Weiteren legt Dr. med. I.___ mit
einleuchtender Begründung dar, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem
Balkonsturz nicht mehr in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln: Gestützt auf
die vorgehenden Ausführungen würden sich zwei naheliegende Hypothesen zum
Sturzgeschehen darstellen. Einerseits könnte es sich bei dem Sturz um ein
Unfallereignis mit eher passivem Hinüberkippen über die Balkonbrüstung bei
einer nach einem Erhängungsversuch noch benommenen und nicht voll orientierten
Person handeln. Die Frage der Urteilsfähigkeit stelle sich dann nicht (mehr).
Andererseits könne das Hinüberkippen in suizidaler Absicht geschehen sein.
Allerdings sprächen in diesem Falle die Umstände mit guter Wahrscheinlichkeit
dafür, dass der Explorand dabei nicht mehr urteilsfähig gewesen sei, da banale
Abwägungen und ein Reflektieren über die z.B. für einen Suizid doch ungeeignete
Sturzhöhe nicht stattgefunden und mögliche Suizidhilfen (wie Benutzen des
Balkonstuhles um eine höhere Höhe zu erreichen und dann auch aktiv zu springen)
nicht genutzt worden seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe zum
Ereigniszeitpunkt eine mittelgradig depressive Episode vorgelegen, die dem
Rechtsbegriff einer Geisteskrankheit zugeordnet werden könne. Weiter gebe es
einige Indizien, die dafür sprächen, dass der Versicherte nach dem
Erhängungsversuch nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei,
sondern in einer Art Benommenheitszustand. Dies könne man dem Rechtsbegriff
Geistesschwäche zuordnen. Unter der Annahme, zum Ereigniszeitpunkt könnte eine
mittelschwere depressive
Episode, womöglich im Rahmen einer rezidivierenden
depressiven Störung, vorgelegen haben, so beeinträchtige eine solche Störung
das Urteilsvermögen erheblich. Betroffene fühlten sich isoliert, verlassen, sähen
sich und die Umwelt negativ und kämen dadurch in einen suizidalen Zustand.
Dieser werde häufig auch durch Gefühle der Hoffnungslosigkeit weiter
begünstigt. Nicht selten werde dieser Zustand nicht als Krankheit erkannt und
sei dann kein rationales Abwägen in wichtigen Lebensbereichen, wie auch in der
Frage der Sinnhaftigkeit eines Weiterlebens, möglich. Zusätzlich gebe es einige
Indizien die dafür sprächen, dass der Explorand nach dem gescheiterten
Erhängungsversuch zusätzlich in seinen kognitiven Funktionen beeinträchtigt
gewesen sei. Gestützt darauf kommt Dr. med. I.___ in nachvollziehbarer Weise
zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht zum
Zeitpunkt des Balkonsturzes überwiegend wahrscheinlich nicht in einem Zustand
gewesen ist, in welchem er noch als urteilsfähig angesehen werden konnte und in
dem er noch vernunftgesteuert Entscheidungen hatte treffen können. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass sich Dr. med. I.___
bei mehreren möglichen Geschehensabläufen für den für ihn am überwiegend
wahrscheinlichsten ausspricht. So hat bei mehreren möglichen Varianten
die Beurteilung, ob ein Suizid(-versuch) oder ein Unfall vorliegt, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. etwa SVR 2017
UV Nr. 23 S. 75, Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2016 vom 14. Februar 2017 E.
4.3). Es müssen nicht alle möglichen Varianten mit Sicherheit ausgeschlossen
werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.1).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
dem forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___ vom
6. September 2021, welches insbesondere die Schlussfolgerungen aus dem
rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. em. Dr. med. J.___ vom 5. Juli
2021 in die Beurteilung miteinbezieht, voller Beweiswert zuzumessen ist. Das
forensisch-psychiatrische Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten bzw. der
Anamnese abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen
von Dr. med. G.___ sind zudem wohlbegründet. Im Übrigen weicht das Gericht, wie
in E. II. 3.3. hiervor festgehalten, nach der Rechtsprechung bei
Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen der
medizinischen Experten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282, 135 V 465 E.
4.4 S. 469 f.). Vorliegend gibt es keine solchen zwingenden Gründe, welche es
rechtfertigen würden, von den Ergebnissen des Gutachtens von Dr. med. I.___
abzuweichen.
Schliesslich vermag die Beurteilung von
Dr. med. I.___ auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
überzeugen, wie nachfolgend darzulegen ist: In der diesbezüglichen
höchstrichterlichen Rechtsprechung wird bei der Beurteilung gemäss
Art. 48 UVV der Fokus auf das Vorliegen von Wahnelementen gelegt. So
verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines Unfalls in einem Fall, in
welchem sich ein Versicherter, der sich zuvor wegen einer neurotischen
Depression bei anankastischer Persönlichkeit in Behandlung befunden und sich
mit seiner Armeepistole erschossen hatte (mit Hinterlassen einer
Abschiedsnotiz) das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit. Zwar schliesse planmässiges
und vernünftiges Handeln in den letzten Tagen und unmittelbar vor dem
Suizid völlige Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Tat nicht aus. Wenn
aber in verschiedener Hinsicht vernünftige und planmässige Handlungen
ersichtlich seien (konkret Suizidäusserungen einen Monat zuvor, Verfassen eines
ersten Abschiedsbriefs einige Tage zuvor), könne eine panikartige und in den
Suizid mündende Kurzschlusshandlung ausgeschlossen werden. Wenn ein noch in
erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln
wahrscheinlicher sei als Handeln im Zustand voller Urteilsunfähigkeit, müsse
ein Unfall verneint werden (Urteil
des Bundesgerichts U 55/99 vom 11. Juli 2001 E. 3b).
Im Falle eines Versicherten, der
periodisch unter depressiven Schüben gelitten hatte und sich eines Abends von
einer Brücke stürzte, erwog das Bundesgericht, im
gesamten langjährigen Verlauf der depressiven Krankheit hätten jegliche
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wahnideen, Halluzinationen oder anderen
psychotischen Symptomen gefehlt. Es müsse als «extrem unwahrscheinlich» gelten,
dass der Versicherte am fraglichen Abend erstmals von einem Raptus (plötzlich
hervorbrechende, unsinnige und gewalttätige Handlung in einem albtraumartigen
psychotischen Dämmerzustand) erfasst worden sei. Der Umstand, dass der
Versicherte bereits rund eine Woche vor der Tat eine Selbsttötung durch Sprung
von der Brücke in Betracht gezogen und am fraglichen Abend seinen Personenwagen
in einem nahe dieser Brücke gelegenen Parkhaus abgestellt habe, belege vielmehr
ein zielgerichtetes Handeln. Es müsse angenommen werden, dass er damals von
Verzweiflung, subjektiver Ausweglosigkeit und antizipierter Scham für den Fall
eines abermaligen Zurückweichens erfüllt gewesen sei. Hingegen seien keine
Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er plötzlich von einer umfassenden und
unsinnigen Realitätsverkennung überwältigt worden sein könnte (Urteil des
Bundesgerichts U 313/99 vom 4. April 2000 E.
2a).
Eine völlige
Urteilsunfähigkeit bejahte das Bundesgericht bei einem Versicherten, der an
einer paranoiden depressiven Psychose litt, die auf dem Hintergrund einer
depressiv-zwanghaften Persönlichkeit entstanden war, und der von einem
unkorrigierbaren Wahngedanken beherrscht war, weil er glaubte, für die hohen
finanziellen Verluste seiner Arbeitgeberfirma verantwortlich gemacht zu werden.
Das Motiv zur Suizidhandlung (Sturz aus dem zweiten Stock) lag gemäss den
Ausführungen des psychiatrischen Gutachters eindeutig in depressiven Wahnideen
begründet (BGE 113 V 61 E. 3a S. 64 f.).
Beim Beschwerdeführer
bestanden gestützt auf die Aktenlage vor dem Zeitpunkt des Sturzes vom Balkon
erhebliche Hinweise auf ein wahnhaftes Geschehen. Es sind in diesem
Zusammenhang die vorgehend erwähnten Vergiftungsphantasien bzw. das
Sich-bedroht-fühlen durch die Freundin des Beschwerdeführers zu nennen. Hinzukommen,
wie von Dr. med. I.___ erwähnt, die Auswirkungen des missglückten
Strangulationsversuchs (vgl. S. 26 hiervor), welche zusammen mit den sehr
ungewöhnlichen Umständen des Balkonsturzes (Sturz kopfüber in die Tiefe und Abgleiten
an der Hausmauer; vgl. Beschrieb des Geschehensablaufes im Gutachten von
Prof. em. Dr. med. J.___) zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer in
seinen kognitiven Fähigkeiten unmittelbar vor dem Balkonsturz mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erheblich eingeschränkt war. Dies führt im Ergebnis zur
Feststellung, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Balkonsturz mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage war, vernunftgemäss zu
handeln.
Dementsprechend ist ein Unfallereignis
gegeben und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Im Übrigen
vermag der Umstand, dass
der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um Mitternacht vor dem fraglichen
Sturzereignis noch telefoniert hat und später zwischen 01:44 Uhr bis 02:05 Uhr im Internet nach Nebenwirkungen und
Wechselwirkungen von Medikamenten gesucht hat, entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin zu keinem anderen Ergebnis zu führen. So ist der Balkonsturz
gestützt auf die Aussagen der Nachbarn erst nach 06.00 Uhr erfolgt (vgl.
Suva-Nr. 113, S. 21), womit die vier Stunden davor erfolgten Handlungen
keinen Rückschluss auf die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
des Balkonsturzes zulassen.
9.
9.1 Die Beschwerde ist somit in
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. August 2019 gutzuheissen und
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für das in Frage stehende Sturzereignis
vom 20. November 2017 die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung
zu erbringen. Die Sache ist zur Prüfung und Festsetzung der gesetzlichen
Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist
die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung, wie in der
eingereichten Kostennote der Vertreterin des Beschwerdeführers geltend gemacht,
auf CHF 5'389.60 festzusetzen (18.25 Stunden zu CHF 270.00 [§ 160 Abs. 2 GT],
zuzügl. Auslagen von CHF 76.80 und MwSt). Zwar wird vom Versicherungsgericht
praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen
ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier ausnahmsweise
vor.
9.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
9.4 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das
Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin
den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke
durch zwei Gerichtsgutachten sowie einen Ergänzungsbericht bzw. ein
Aktengutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten
des Aktengutachtens des F.___ von CHF 250.00, des Gutachtens von Prof. em.
Dr. med. J.___ von CHF 4'000.40 sowie des Gutachtens von Dr. med. G.___
von CHF 5'070.00, total CHF 9'320.40, zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 19. August 2019
aufgehoben und die Suva verpflichtet, für das Sturzereignis vom 20. November
2017 die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen.
Die Sache wird zur Prüfung und Festsetzung der gesetzlichen Leistungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 5'389.60 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Die Suva hat die Gutachtenskosten von
gesamthaft CHF 9'320.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch