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Entscheid

VSBES.2019.228

Unfallversicherung

14. Oktober 2021Deutsch67 min

Solothurn die Strafakten (STA.2017.4518) betreffend den Beschwerdeführer ediert.

Source so.ch

Urteil vom 14. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 19. August 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1971 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) ist bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.

1.2 Am 20. November 2017 erlitt der

Beschwerdeführer einen Sturz vom Balkon seiner Wohnung (vgl. Unfallmeldung vom

24. November 2017; Suva-Nr. [Akten der Suva] 3). In der Folge wurde er im B.___

(Suva-Nr. 19) sowie im C.___ (Suva-Nr. 20 ff.) und danach im D.___, behandelt.

Der Beschwerdeführer leidet seit dem Sturzereignis an einer kompletten

Paraplegie (Suva-Nr. 80).

1.3 Im Rahmen des zur Klärung eines

allfälligen Drittverschuldens angehobenen Strafverfahrens wurde beim E.___ ein

rechtsmedizinisches Gutachten (Suva-Nr. 96, S. 27) sowie beim F.___ ein

forensisch-toxikologisches Gutachten (Suva-Nr. 96, S. 33) eingeholt. Mit

Verfügung vom 13. September 2018 wurde das Strafverfahren gegen Unbekannt

betreffend schwere Körperverletzung eingestellt. Zur Begründung wurde unter

anderem festgehalten, der anfängliche Verdacht, der Beschwerdeführer sei Opfer

einer strafbaren Handlung durch eine oder mehrere Drittpersonen geworden, habe

sich nicht bestätigt. Es bestehe aufgrund der Erkenntnisse kein Zweifel daran,

dass sich der Beschwerdeführer am 22. November 2017 das Leben habe nehmen

wollen und sich dabei selber verletzt habe.

1.4 Sodann veranlasste die

Beschwerdegegnerin zwei kreisärztliche psychiatrische Beurteilungen. Die

diesbezüglichen Berichte vom 15. März 2019 (Suva-Nr. 107) und 2. Mai 2019

(Suva-Nr. 122) kamen übereinstimmend zum Resultat, es sei nicht überwiegend

wahrscheinlich, dass der Versicherte bei den Ereignissen, die zu seinem

Balkonsturz am 20. November 2017 geführt hätten, in einem Zustand

unverschuldeter gänzlicher Urteilsunfähigkeit selbstdestruktiv gehandelt habe.

Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (Suva-Nr. 125) ihre

Leistungspflicht und führte zur Begründung aus, nach dem Ergebnis der

Abklärungen handle es sich um Folgen eines Tatbestandes, für den es der Suva

verwehrt sei, Versicherungsleistungen auszurichten. Auf solche bestehe nämlich

nach Artikel 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch, wenn der Versicherte den

Gesundheitsschaden absichtlich herbeigeführt habe. Die dagegen erhobene

Einsprache (Suva-Nr. 147) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19.

August 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 19. September 2019 (A.S. 13 ff.) Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 19. August 2019 sei aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 20.

November 2017 die ihm zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen aus UVG

in vollem Umfang auszurichten.

2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur

Vornahme weiterer Abklärungen der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im

Ereigniszeitpunkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der

Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen.

-

unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen -

3. Mit Beschwerdeantwort vom 16.

Oktober 2019 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 7. November 2019

(A.S. 41 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine

bisherigen Ausführungen.

5. Mit Duplik vom 19. November

2019 (A.S. 52) hält die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Ausführungen

fest.

6. Mit Verfügung vom 9. September

2020 (A.S. 57) werden im vorliegenden Verfahren bei der Staatsanwaltschaft

Solothurn die Strafakten (STA.2017.4518) betreffend den Beschwerdeführer ediert.

7. Mit Verfügung vom 16. Oktober

2020 (A.S. 61) holt das Versicherungsgericht zwecks Klärung des Sachverhalts

beim F.___ einen Ergänzungsbericht zum forensisch-toxikologischen Gutachten vom

8. Dezember 2017 ein. Das diesbezügliche Aktengutachten ergeht am 29. Oktober

2020 (A.S. 64 f.).

8. Mit Verfügung vom 24. November

2020 (A.S. 71 f.) veranlasst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bei

Dr. med. G.___, MBA, Chefarzt Forensische Psychiatrie, H.___, ein gerichtliches

Gutachten.

9. Mit Schreiben vom 16. März 2021

(A.S. 76 f) teilt Dr. med. I.___ dem Versicherungsgericht mit, es seien bei der

Bearbeitung der Fallakten noch diverse Fragen aufgetaucht. Möglicherweise könne

hier eine Reevaluation der rechtsmedizinischen Kollegen helfen, den Ablauf

besser verstehen und einordnen zu können.

10. Aufgrund der Ausführungen von

Dr. med. I.___ im vorgenannten Schreiben veranlasst die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 17. Mai 2021 (A.S. 86 f.) bei Prof. em.

Dr. med. J.___, Facharzt für Rechtsmedizin, ein gerichtliches Gutachten.

11. Aufgrund der Rückmeldungen von

Prof. em. Dr. med. J.___ (vgl. Aktennotiz vom 19. Mai 2021 (A.S. 95) holt die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 25. Mai 2021 (A.S.

90 f.) bei Herrn K.___, Kriminaltechnik, Polizei des Kantons Solothurn, einen

ergänzenden Spurenbericht zum Spurenbericht der Kantonspolizei Solothurn vom

29. Mai 2018 ein.

12. Der Nachtragsrapport von Herrn K.___

ergeht am 4. Juni 2021 (A.S. 97 ff.).

13. Das rechtsmedizinische Gutachten

von Prof. em. Dr. med. J.___ wird am 5. Juli 2021 (A.S. 108 ff.)

fertiggestellt.

14. Schliesslich ergeht am 6.

September 2021 (A.S. 121 ff.) das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr.

med. I.___.

15. Am 23. September 2021 (A.S. 157

f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet auf das Einreichen einer Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen

der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines

Berufsunfalls, Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Als Unfall gilt

die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über

die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]). Hat der Versicherte den

Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss

Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungskosten kein Anspruch auf

Versicherungsleistungen. Indessen findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung,

wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss

zu handeln (Art. 48 UVV).

2.2

Nach der Rechtsprechung muss der

Leistungsansprecher, da er das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch

die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Suizidversuch die

Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR

210) zur Zeit der Tat nachweisen (SVZ 68 2000 S. 202; RKUV 1996 Nr. U 247

S. 168 E. 2a und b). Den Parteien obliegt jedoch in dem vom

Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive

Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur

insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener

Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als

unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 117 V 261 E. 3b S. 264; SVZ 68 2000 S. 202). Dass die

versicherte Person absichtlich aus dem Leben geschieden ist oder scheiden

wollte, darf nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede

andere den Umständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen

Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung

auszugehen, es liege keine Selbsttötung bzw. kein Selbsttötungsversuch vor, und

sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese

Vermutung widerlegt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom

17.

April 2009, E. 2.2 und 8C_953/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.2 mit

Hinweisen).

2.3

Die Urteilsfähigkeit der

versicherten Person ist in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung

und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und

subjektiven Verhältnisse zu prüfen. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte,

ist nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines

völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzustellen; sonst

liegt keine Selbsttötung bzw. kein Suizidversuch vor. Massgeblich ist einzig,

ob im entscheidenden Moment jenes Minimum an Besinnungsfähigkeit zur

kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (d.h. vor allem der triebhaften

innerseelischen) Abläufe vorhanden war (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008

vom 17. April 2009, E. 2.3 mit Hinweisen). Es muss sich um eine vollständige

Urteilsunfähigkeit handeln, eine bloss verminderte Urteilsfähigkeit genügt

nicht (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 4 Rz 29

mit Hinweis auf BGE 129 V 95 ff., BGE 113 V 63 f.; SVR 1995 UV Nr. 20).

Damit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit anderen

Worten eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche usw. nachgewiesen sein, welche im

Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven

Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit

gänzlich aufgehoben hat, vernunftgemäss zu handeln. Es muss deshalb mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Geisteskrankheit oder eine schwere

Störung des Bewusstseins nachgewiesen sein, also psychopathologische Symptome

wie Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand

mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plötzlicher Erregungszustand als Symptom

einer seelischen Störung) u.a.m. Dazu muss das Motiv zum Suizid oder

Suizidversuch aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit anderen Worten

muss die Tat «unsinnig» sein. Eine blosse «Unverhältnismässigkeit» der Tat,

indem der Suizident seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig

und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für

deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung

und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar

oder abwegig erscheint. Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände, wozu das

Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem

Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob sie in der Lage

gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunftmässig zu vermeiden oder

nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch einen

krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklären

lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit dar. An

deren Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; er gilt als geleistet,

wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als

wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes

und willentliches Handeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April

2009, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4

Ob diese Voraussetzung der

fehlenden Urteilsfähigkeit gegeben ist, ist durch einen psychiatrischen

Sachverständigen darzulegen (vgl. Kieser, a.a.O. Art. 4 Rz. 30). Aufgabe

des medizinischen Experten ist es, den Geisteszustand des Untersuchten möglichst

genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Masse sein geistiges

Vermögen bei der fraglichen Handlung versagt hat. Welche rechtlichen Schlüsse

aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der

Richter (Urteil des Bundesgerichts U 55/99 vom 11. Juli 2001

E. 1 c mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 5.1 mit Hinweis).

3.2

Für den Beweiswert eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden

ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert

zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in

sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit

bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.3

Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen der medizinischen Experten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282,

135.

V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die

Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.

Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er zum

Zeitpunkt des Sturzes vom Balkon am 20. November 2017 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit gänzlich unfähig gewesen, vernunftgemäss zu handeln. Daher

sei das Sturzereignis als Unfallereignis i.S.v. Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4

ATSG zu qualifizieren. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem

Unfallereignis psychisch auffällig gewesen sei, wie sich dies unter anderem aus

der hausärztlichen Stellungnahme von Dr. med. L.___ vom 19. Juni 2019 ergebe.

Aus dieser Stellungnahme ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits

mehrfach in der psychiatrischen Klinik in [...] hospitalisiert gewesen sei und

in der Vergangenheit unter depressiven Verstimmungen gelitten habe. Weiter sei

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer früher unter Problemen beim Einschlafen

gelitten habe, weswegen ihm für jene Zeit Stilnox verordnet worden sei.

Entgegen der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. M.___ vom 15. März 2019

könne daher nicht ohne weiteres von einer blanden psychiatrischen Anamnese vor

dem Sturzereignis am 10. November 2017 ausgegangen werden. Ausserdem lasse

sich aus dem aufgeworfenen Umstand des Kreisarztes in seiner Beurteilung,

wonach der Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit seiner Arbeit zufrieden

gewesen sei und ihn als Mitarbeitenden geschätzt habe, nicht ableiten, dass der

Beschwerdeführer vor dem Sturzereignis eine unauffällige Persönlichkeit gewesen

sei. Aufgrund der Polizeiakten liessen sich

ebenfalls Rückschlüsse ziehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des

Sturzes nicht fähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln. Der Erstbefragung

des Vaters des Beschwerdeführers durch die Polizei vom 20. November 2017 sei zu

entnehmen, dass ihm aufgefallen sei, dass sein Sohn «irgendwie verwirrt,

geistig oder psychisch» gewesen sei. Er wisse auch nicht, wie er das sagen solle.

Sodann habe die Freundin des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung am

20.

November 2017 sinngemäss zu Protokoll gegeben, dass ihr rund drei Wochen

vor dem Sturz aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr er selbst gewesen

sei. Er sei wie paranoid gewesen, dass sie ihm etwas in den Tee schütten würde

(vgl. Suva-Nr. 113). Des Weiteren habe der Nachbar anlässlich der

Erstbefragung vom 21. November 2017 durch die Kantonspolizei Solothurn

angegeben, dass er am Sonntag, um zirka 23.00 Uhr, eine andere männliche Stimme

gehört habe, aber nicht diejenige des Beschwerdeführers. Als der Befragte um

zirka 06.00 Uhr auf die Toilette gegangen sei, habe er die «für ihn» fremde

Stimme wieder gehört. Seine Frau habe gemeint, dass sie während der ganzen

Nacht gehört habe, wie jemand in der Wohnung herum gelaufen sei. Zudem sei der

Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2018 zu entnehmen, dass er sich

nicht mehr an den Sturz, oder was unmittelbar vor dem Sturz passiert sei, zu erinnern

vermöge. Er sei das Wochenende vorher bei seiner Freundin gewesen. Am Abend sei

er zu seinem Vater nach [...] gegangen und habe dort übernachtet. Was dann

passiert sei, wisse er nicht mehr genau. Er habe noch gewusst, dass er im C.___

erwacht sei. Weiter habe er auf die Frage, ob er sich erinnere, dass er sich

gemäss den polizeilichen Ermittlungen vor dem Sturz in den Waschraum begeben

habe, zu Protokoll gegeben, dass er sich daran nicht erinnere. Von

Suizidgedanken habe er sich distanziert. Aus diesen Befragungen sei zu

schliessen, dass der Beschwerdeführer vor dem Sturzereignis bereits psychisch

auffällig gewesen sei. Die Aussagen und insbesondere die Tatsache, dass sich

der Beschwerdeführer nicht an den Sturz und den Zustand unmittelbar davor erinnern

könne, würden widerlegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Sturzes

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit urteilsfähig gewesen sei. Auf die nicht

näher begründete Annahme der Polizei, dass der Beschwerdeführer mit

Suizidabsicht gesprungen sei, dürfe nicht abgestellt werden, zumal es sich

hierbei nicht um medizinische Fachpersonen mit den notwendigen fachlichen

Qualifikationen handle. Sodann habe der Beschwerdeführer während der

psychiatrischen Konsiliaruntersuchung vom 7. Dezember 2017 angegeben, dass er

geglaubt habe, dass seine Freundin ihn umbringen wolle, indem sie ihn vergifte.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei somit nicht davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund allfälliger Probleme und

vorangegangener Streitigkeiten mit seiner Freundin absichtlich habe suizidieren

wollen. Hätten Beziehungsprobleme den Beschwerdeführer zum Sturz vom Balkon

veranlasst, hätte der Beschwerdeführer seine Tat nach der allgemeinen

Lebenserfahrung seiner Freundin entweder angekündigt oder er hätte einen

Abschiedsbrief oder dergleichen hinterlassen. Weder das eine noch das andere

sei vorliegend der Fall. Auch könne dem von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten

Motiv, dass der Beschwerdeführer seine Absicht bei nunmehr vollständig

erlangtem Bewusstsein und in Kenntnis der unter anderem

versicherungsrechtlichen Konsequenzen gegenüber der Polizei zu vertuschen

versucht habe, nicht gefolgt werden. Die polizeiliche Einvernahme habe am 14.

März 2018 stattgefunden. Bereits während der konsiliarischen Untersuchung vom

7.

Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich an den

Vorfall nicht mehr genau erinnern könne. Dieser Befund anlässlich der

konsiliarischen Untersuchung sei dem Sturzereignis vom 20. November 2017 in

zeitlicher Hinsicht am nächsten, weswegen aufgrund der Akten nicht davon

ausgegangen werden könne, dass er eine Suizidabsicht habe vertuschen wollen.

Dem Konsiliarbericht von Dr. med. N.___ vom 8. März 2018 sei zu entnehmen, dass

zum Zeitpunkt des Balkonsprunges beim Beschwerdeführer eine psychotische

Symptomatik vorgelegen habe. Der Vorfall/Sprung müsse als Folge einer

psychotischen Episode eingeordnet werden ohne eine darüberhinausgehende

Klassifizierung vorzunehmen. Bezüglich der zur Verfügung stehenden

Informationen sei am ehesten ein Status nach akuter polymorph psychotischer

Störung (F23.0) anzunehmen. Diese Befunde stützten sich auf eine persönliche

Exploration des Beschwerdeführers durch den Psychiater und nicht ausschliesslich

gestützt auf die Akten, wie dies bei den versicherungsinternen Begutachtungen

der Fall gewesen sei. Die Vermutung, dass der im Blut nachgewiesene Wirkstoff

Trazodon hausärztlich verordnet gewesen sei, treffe nicht zu. Gemäss dem

Bericht der Hausärztin Frau Dr. med. L.___ vom 19. Juni 2019 habe der

Beschwerdeführer früher unter Problemen beim Einschlafen gelitten, weswegen ihm

für jene Zeit Stilnox verordnet worden sei. Hingegen hätten sein Vater sowie

auch seine Freundin Trittico eingenommen, welches den Wirkstoff Trazodon

enthalte. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er dieses Medikament vor

dem Sturz eingenommen habe. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Sturzes

somit unter dem Einfluss dieses Wirkstoffes gestanden bzw. den damit

einhergehenden Nebenwirkungen. Diese Einflüsse kombiniert mit dem psychisch

ohnehin labilen Zustand des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass er im

Zeitpunkt des Ereignisses gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu

handeln. Diese Schlussfolgerung stehe im Einklang mit den psychiatrischen

Konsiliarbefunden von Dr. med. N.___ vom 7. Dezember 2017 und 7. Juni

2019, wonach der Sturz psychotisch motiviert gewesen sei und beim Beschwerdeführer

zu jenem Zeitpunkt eine psychotische Störung vorgelegen habe, am ehesten im

Sinne einer akuten psychomorphen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie

(ICD-10: F 23.0). Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin sei aufgrund

der Aktenlage sowie der Gesamtumstände des hier zu beurteilenden

Unfallereignisses die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im

Ereigniszeitpunkt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt. Für den Fall, dass das Versicherungsgericht beim

derzeitigen Aktenstand das Sturzereignis wider Erwarten nicht als Unfall i.S.v.

Art. 4 ATSG qualifizieren könne, rechtfertige sich die Anordnung weiterer

(Sachverhalts-) Abklärungen. Diesfalls würde sich eine polydisziplinäre

Begutachtung aufdrängen. Denn gemäss den forensisch-toxikologischen Gutachten

des IRM vom 8. Dezember 2017 zählten zu den bekannten Nebenwirkungen des im

Blut des Beschwerdeführers nachgewiesenen Wirkstoffes Trazodon unter anderem

Verwirrung, Schlaflosigkeit, Desorientierung, Manie, Ängstlichkeit, Nervosität,

Unruhe (sehr selten bis zu einem Delirium führend), aggressives Verhalten,

Halluzinationen, Alpträume, Benommenheit, Schwindel, Kopfschmerzen, Gedächtnis-

oder Sehstörungen. Bei dieser Ausgangslage erscheine es somit als gerechtfertigt,

nebst einer psychiatrischen auch eine pharmakologische Begutachtung anzuordnen.

Im Rahmen des pharmakologischen Gutachtens sollten die möglichen Nebenwirkungen

des im Blut des Beschwerdeführers nachgewiesenen Wirkstoffes Trazodon sowie die

Auswirkungen dieses Wirkstoffes auf die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers

im Zeitpunkt des Sturzes geklärt werden. Weiter rechtfertige sich die

Begutachtung durch einen Pharmakologen im Hinblick auf die Frage, ob der

Wirkstoff weitere (weniger bekannte) Nebenwirkungen habe und welchen Einfluss

diese Nebenwirkungen auf die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt

des Sturzes gehabt hätten. Tatsache sei, dass keiner der involvierten Ärzte die

Wirkung des Trazodons im Zusammenhang mit der Frage nach der Urteilsunfähigkeit

untersucht habe. Dies sei jedoch für die vorliegende Beurteilung der Urteilsfähigkeit

in medizinischer Hinsicht aufgrund der drastischen Nebenwirkungen, welche von diesem

Wirkstoff ausgehen könnten, unabdingbar. Demzufolge drängten sich diesbezüglich

weitere Abklärungen auf, sollte das Gericht wider Erwarten nicht von einer

fehlenden Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Ereigniszeitpunkt

ausgehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin treffe es sodann nicht

zu, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin um Mitternacht telefoniert

habe. Aus dem Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 30. Mai 2018 gehe

lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Freundin um

23.50

Uhr zu erreichen. Die Recherchen im Internet hätten mutmasslich um

Mitternacht stattgefunden. Die Meldung bei der Sanitätsnotrufzentrale [...] sei

um 06.58 Uhr eingegangen. Somit liessen aufgrund der grossen Zeitspanne weder

der Telefonversuch noch die Recherche Rückschlüsse auf die vorliegend

bestrittene Urteilsfähigkeit zum Ereigniszeitpunkt zu. Dasselbe gelte für die

Recherchen im Internet um Mitternacht. Auch aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer nach Mitternacht im Internet nach Wechselwirkungen von

verschiedenen Medikamenten gesucht habe, könne nichts zu seinen Ungunsten

abgeleitet werden.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, aus den Akten ergebe sich, dass der Versicherte

sich in suizidaler Absicht selbst geschädigt habe. Diesbezüglich lasse die

Faktenlage mit dem Leibgurt und den heruntergerissenen Wäscheleinen und der

beschädigten Wasserleitung sowie mit den Blutspuren in der Waschküche und an

der Balkontüre und dem Geländer sowie letztlich dem Sturz vom Balkon hinunter

keinen anderen vernünftigen Grund zu. Im Weiteren sprächen auch die Probleme

des Versicherten mit seiner Freundin und der unmittelbar vorangegangene Streit

mit dieser als Motiv für einen Selbsttötungsversuch. Als weiteres Motiv in

Betracht zu ziehen sei, dass der Versicherte nicht wieder in die psychiatrische

Klinik habe eingewiesen werden wollen. Schliesslich sei auch die Aussage des

Vaters des Versicherten massgeblich, wonach der Versicherte ihm gegenüber

zugegeben habe, dass er einen Suizidversuch unternommen habe. Dass der

Versicherte Suizidabsichten im Nachhinein gegenüber der Polizei bestreite, sei

damit zu erklären, dass der Versicherte seine Absicht bei nunmehr vollständig

erlangtem Bewusstsein und in Kenntnis der unter anderem

versicherungsrechtlichen Konsequenzen zu vertuschen versucht habe. Unter

Berücksichtigung sämtlicher Fakten müsse folglich von einer absichtlichen

Selbstschädigung, namentlich von einem Suizidversuch, ausgegangen werden. Diese

Einschätzung decke sich im Übrigen auch mit der Beurteilung der Dres. med. O.___

und N.___ vom D.___ vom 7. Juni 2019. Wollte sich der Versicherte nachweislich

das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so finde Art. 37 Abs. 1 UVG

keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden

gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln (Art. 48 UVV). Damit

gehe der Verordnungsgeber vom Begriff der Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16

ZGB aus. Diese sei im Sozialversicherungsrecht in Bezug auf die in Frage

stehende konkrete Handlung unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden

objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen (BGE 112 V 101 E. 2a).

Massgeblich sei einzig, ob im entscheidenden Moment jenes Minimum an

Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (d.h.

vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhanden gewesen sei. Damit

eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entstehe, müsse mit anderen Worten

eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche usw. nachgewiesen sein, welche im

Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven

Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit

gänzlich aufgehoben habe, vernunftgemäss zu handeln (BGE 113 V 61 E. 2c, Urteil

des EVG U 276/01 vom 14. Februar 2002). «Gänzlich unfähig, vernunftgemäss zu

handeln» im Wortlaut von Art. 48 UVV bedeute eine vollständige

Urteilsunfähigkeit und nicht nur eine stark oder sehr erheblich verminderte

Urteilsfähigkeit. Eine vollständige Urteilsunfähigkeit habe eine

Geisteskrankheit im Rechtssinn, d.h. eine Psychose, allenfalls auch eine

schwere Bewusstseinsstörung zur psychiatrischen Voraussetzung. Es müsse mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ein solcher Zustand nachgewiesen sein, also

psychopathologische Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor,

Raptus u.a. Dazu müsse das Motiv zum Suizid oder Suizidversuch aus der

geisteskranken Symptomatik stammen, mit anderen Worten, die Tat müsse

«unsinnig» sein. Eine blosse «Unverhältnismässigkeit» der Tat, wie sie bei der

Mehrzahl der Suizide und Suizidversuche vorliege, indem der Suizident seine

Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätze,

genüge zur vollständigen Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis sei nicht

bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein

entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheine.

Vielmehr sei aufgrund der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation

der versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehörten, zu

beurteilen, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch

vernunftmässig zu vermeiden oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung

als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung

ausschliessenden Zustand erklären lasse, stelle nur ein Indiz für das Vorliegen

von Urteilsunfähigkeit dar (RKUV 1996 S. 310, Urteil des EVG U 276/01 vom 14.

Februar 2002). Hinsichtlich der Frage, ob die Urteilsfähigkeit des Versicherten

im Zeitpunkt des Sturzes unverschuldeterweise gänzlich aufgehoben gewesen sei,

könne auf die Beurteilungen von Dr. med. M.___ und med. pract. P.___ voll und

ganz abgestellt werden. Sie seien für die streitigen Belange umfassend,

berücksichtigten die beklagten Beschwerden sowie die Vorakten und stützten sich

auf eine persönliche Untersuchung. Die Stellungnahme sei in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizinischen Situation

einleuchtend und die Versicherungsmediziner begründeten ihre Schlussfolgerungen

überzeugend und nachvollziehbar. Insbesondere legten die Psychiater schlüssig

dar, dass im Zeitpunkt des Suizidversuchs eine Beeinträchtigung der

Urteilsfähigkeit zwar möglich, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich

erscheine. Nichts anderes sei den Berichten von Dr. med. O.___ und Dr. med. N.___

und den gesamten medizinischen Akten zu entnehmen. Die Vermutung, dass eine

psychotische Störung im Zeitpunkt der Tat vorgelegen habe, genüge dem

erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Der

Nachweis einer vollständigen Aufhebung der Urteilsfähigkeit habe mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Selbst wenn davon ausgegangen

würde, dass der Versicherte sich an den Medikamenten seines Vaters bedient und

daher den Wirkstoff Trazodon im Blut gehabt habe, könne daraus nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass der Versicherte

völlig unzurechnungsfähig gewesen sei, als er gehandelt habe. Somit sei davon

auszugehen, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Suizidversuches nicht

gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln und er die

resultierende Gesundheitsschädigung absichtlich habe herbeiführen wollen,

weshalb die Suva ihre Leistungspflicht für die daraus entstandenen Kosten zu

Recht verneint habe. Aus der Tatsache des fehlenden Erinnerungsvermögens an den

Zeitpunkt vor dem Sturz dürfe nicht einfach auf diese erwähnte Unfähigkeit

geschlossen werden. Ebenso wenig könne aus der Tatsache, dass er zuvor

psychisch auffällig gewesen sei, bereits ein Anspruch auf UVG-Leistungen

abgeleitet werden. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers sei er im

Zeitpunkt des Sturzes nicht derart unter dem Einfluss dieses Wirkstoffes

Trazodon gewesen, dass er auf jeden Fall nicht mehr hätte vernunftgemäss

handeln können. Die blosse Einnahme dieses Medikamentes Trazodon berechtige

nicht zu dieser Annahme und keiner der involvierten Ärzte stütze ihn bei dieser

Annahme. Vielmehr sei vom ganzen Ablauf des Geschehens bzw. den Örtlichkeiten

her (zuerst Waschküche, dann Wohnung, dann Balkon) mit verschiedenen Handlungen

gerade nicht davon auszugehen, dass er ziellos und bei gänzlicher Aufhebung der

Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, diese Vorgänge «absolviert» habe.

Insbesondere auch die Tatsache, dass er um Mitternacht noch telefoniert habe

und später im Internet nach Nebenwirkungen und Wechselwirkungen von

Medikamenten sich erkundigt habe, spreche sogar eindeutig gegen die Richtigkeit

der Annahme des Beschwerdeführers. Er müsse sogar sehr weitgehend noch in der

Lage gewesen sein, vernunftgemäss zu handeln bzw. Überlegungen dahingehend

anzustellen.

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Balkonsturzes vom 20. November

2017.

gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. In diesem Zusammenhang

sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Im Austrittsbericht der H.___,

vom 20. September 2011 (Suva-Nr. 52) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Abhängigkeitssyndrom von

Sedativa (Stilnox) (ICD-10 F13.25)

· stationärer Entzug mit wenig Symptomen

ohne Komplikationen (ICD-10 F13.30)

-

V. a. rezidivierende

depressive Störung, mittelgradige Episode, bei Austritt remittiert (ICD-10

F33.1/F33.4)

Der Beschwerdeführer habe vor ca. drei

Jahren aufgrund von Schichtarbeit mit dem Konsum von Stilnox begonnen. Seit

einem Jahr arbeite er nun nicht mehr im Schichtbetrieb, könne aber trotz

Einnahme von 3 – 4 Tabletten Stilnox erst nach ca. vier Stunden

einschlafen. Tagsüber leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten,

gelegentlich Schwindel. Er sei auf der fachspezifischen Station für

Abhängigkeitserkrankungen aufgenommen worden zum Stilnoxentzug. Der Entzug sei

komplikationslos verlaufen. Der Beschwerdeführer habe keine ambulante

Weiterbehandlung durch einen Psychiater gewünscht. Am 12. August 2011 habe er

in psychisch und physisch stabilem Zustand nach Hause entlassen werden können.

5.2

Anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 20. November 2017 (Suva-Nr. 113, S. 17 ff.) gab die Freundin

des Beschwerdeführers, Q.___, an, ihr sei seit rund drei Wochen aufgefallen,

dass der Beschwerdeführer nicht mehr er selber sei. Er habe schlecht ausgesehen

und sei wie paranoid gewesen, dass sie ihm etwas in den Tee tue. Er sei

aggressiver gewesen und habe ihr Natel kontrolliert. Gestern oder vorgestern

sei es um das Sexuelle gegangen und es habe nicht funktioniert. Da habe er sie

beschuldigt, dass sie ihm etwas in den Tee getan habe und deswegen sein Penis nicht

gestanden habe. Bezüglich Medikamente habe er von seinem Arzt, Herrn Dr. R.___,

Stilnox verschrieben erhalten. Sie habe ihn zuletzt am Vortag besucht. Es sei

eigentlich alles gut gewesen. Nachdem sie gegen 18.00 Uhr gegangen sei, habe

sie keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt und wegen seiner paranoiden Art habe sie

auch ihr Handy auf lautlos gestellt. Auf die Frage, ob sie glaube, dass er über

den Balkon gesprungen sei, gab sie an: Der Beschwerdeführer habe das Leben

schwarz gesehen und geglaubt, dass er den Job verliere und nachher in die

Psychiatrie müsse. Sein Leben sei vorbei. Er habe auch dem Arbeitgeber von den

Schlaftabletten erzählt und dass sie ihm das in den Tee getan haben solle.

5.3

Im rechtsmedizinischen Gutachten

des E.___ vom 29. November 2017 (Suva-Nr. 96, S. 27) wurde ausgeführt, anlässlich

der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21. November 2017

liessen sich Hautunterblutungen und Hautverfärbungen im Bereich beider

Augenober- und -unterlider, der Zunge, des Rückens beidseits und der Arme

feststellen. Weiter hätten sich eine bereits wundversorgte Hautdurchtrennung im

Bereich der linken Augenbraue und im Bereich der Unterlippe innenseitig

gefunden. Zudem hätten sich Hautdefekte mit vertrocknetem Wundgrund im Bereich

des Nasenrückens und des rechten Unterschenkels gefunden. Diese Befunde seien

allesamt Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung und vereinbar mit einem Sturz aus

der Höhe. Zumindest ein Teil der Befunde im Bereich der Arme könnte im Rahmen

der medizinischen Massnahmen entstanden sein. Gemäss den zur Verfügung

stehenden Unterlagen aus dem B.___ und dem C.___ seien beim Beschwerdeführer

Verletzungen der Kopfhaut bis auf den Schädelknochen, ein Schädelbruch entlang

der Kranznaht und ein kleines Subduralhämatom (Blutung unterhalb der harten

Hirnhaut) auf der linken Seite, Rippenserienbrüche auf beiden Seiten hinten und

instabile Brüche des 7. und 8. Brustwirbelkörpers festgestellt worden. Diese

Befunde seien ebenfalls Folge stumpfer Gewalteinwirkung und vereinbar mit einem

Sturz aus der Höhe. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei der

Beschwerdeführer mit einem GCS von 3 in das Spital eingeliefert worden. Eine

daraus resultierende etwaige Lebensgefahr habe durch die getroffenen

medizinischen Massnahmen abgewendet werden können. Bezüglich bleibender Schäden

und der weiteren Wundheilung bleibe der Verlauf abzuwarten. Es hätten sich

keine Verletzungen gefunden, die nicht mit einem Sturzgeschehen oder mit den

medizinischen Massnahmen zu vereinbaren wären.

5.4

Im forensisch-toxikologischen

Gutachten des F.___ vom 8. Dezember 2017 (Suva-Nr. 96, S. 33) wurde

festgehalten, die Untersuchungsergebnisse bewiesen, dass der Beschwerdeführer

Medikamente mit den Wirkstoffen Midazolam, Thiopental, Ketamin, Fentanyl,

Lidocain, Atracurium und Trazodon aufgenommen bzw. im Rahmen der ärztlichen

Behandlung verabreicht erhalten habe. Hinweise, die für den Konsum von

Betäubungsmitteln oder von weiteren im Standardurinscreening oder Blutscreening

nachweisbaren Arzneistoffen sprächen, seien nicht festgestellt worden. Ein

toxikologisch relevanter Alkoholkonsum habe in den Stunden vor der Blutentnahme

vom 20. November 2017 nicht stattgefunden. Der negative Befund für das

Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid im Urin weise im Weiteren darauf hin, dass

der Beschwerdeführer in den Stunden bis Tagen vor der Urinasservierung keinen

Alkohol konsumiert habe. Das im Blut nachgewiesene Trazodon sei ein

Antidepressivum, das auch bei Angststörungen eingesetzt werde. Zu den bekannten

Nebenwirkungen zählten u.a. Verwirrung, Schlaflosigkeit, Desorientierung,

Manie, Ängstlichkeit, Nervosität, Unruhe (sehr selten bis zu einem Delirium

führend), aggressives Verhalten, Halluzinationen, Alpträume, Benommenheit,

Schwindel, Kopfschmerzen, Gedächtnis- oder Sehstörungen. Trazodon sei ein

stimmungsaufhellendes und sedierendes Antidepressivum und könne während der

ersten Behandlungstage zu Schläfrigkeit führen; diese verschwinde jedoch im

Allgemeinen im Verlauf der Behandlung.

5.5

In der Telefonnotiz betreffend

das Gespräch vom 7. Dezember 2017 (Suva-Nr. 23) zwischen einem Mitarbeiter

der Beschwerdegegnerin und einer Mitarbeiterin der Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers, der S.___, wurde festgehalten, am 17. November 2017 sei der Beschwerdeführer

zu seinem Vorgesetzten gegangen und habe ihm gemeldet, dass er sich nicht wohl

fühle. Man habe ihn nach Hause geschickt, um sich zu erholen und habe ihm

gleichzeitig auch mitgeteilt, dass er sich keine Sorgen um seinen Arbeitsplatz

machen müsse. Man habe über Umwege gehört, dass es über das Wochenende zu

«einem Vorfall» mit der Freundin gekommen sei. Die Freundin habe sich

dahingehend geäussert, dass er sich in den letzten 3 Wochen sehr verändert

habe. Am Arbeitsplatz habe man dies nicht festgestellt. Im Personaldossier sei

ein Vermerk vorhanden, dass im August 2016 ein Gespräch stattgefunden habe im

Zusammenhang mit Schlaftabletten. Seit Stellenantritt bei der S.___ am 1. April

2012.

seien keine wesentlichen Auffälligkeiten in Bezug auf Absenzen

ersichtlich.

5.6

Anlässlich des psychiatrischen

Konsiliums des D.___ vom 7. Dezember 2017 (Suva-Nr. 69, S. 3) gab der

Beschwerdeführer an, er könne sich an den Vorfall selbst nicht mehr genau

erinnern. Er sei wohl irgendwo heruntergesprungen. Davor habe er versucht, sich

umzubringen, indem er an seiner Kehle manipuliert habe. Er habe geglaubt, dass

seine Freundin ihn umbringen wolle, indem sie ihn vergifte. Er wisse nicht

genau, wie er darauf komme. Auch aktuell sei er sich nicht sicher, ob von ihr

nicht noch eine Gefahr ausgehe. Sonst sei ihm nichts auffällig gewesen. Hier im

Krankenhaus fühle er sich sicher. Seine Freundin habe er vor einigen Jahren im

Rahmen eines Entzugs kennen gelernt. Er sei dort von Schlafmitteln entzogen

worden. Sie habe ein grösseres Drogenproblem, das auch immer noch bestehe. Eine

Alkoholproblematik von Seiten des Beschwerdeführers werde für aktuell und für

die Vergangenheit verneint. Er sei auch sonst nie in psychiatrischer Behandlung

gewesen. Er habe auch früher noch nie versucht, sich umzubringen. Zur

Beurteilung wurde ausgeführt, der aktuelle Wissensstand bzgl. Anamnese und

Befund liessen keine eindeutige Aussage zu. Wahrscheinlich bestehe weiterhin

latent eine wahnhafte Beeinträchtigungssymptomatik, die ausschließlich auf die

Lebensgefährtin ausgerichtet sei. Es ergäben sich darüber hinaus aktuell keine

Hinweise auf weitere produktiv-psychotische Symptome (wie beispielsweise

Halluzinationen oder Ich-Störungen). Dies könnten selbstredend Symptome einer

Schizophrenie sein, möglicherweise aber auch eine isolierte paranoide Psychose oder

aber auch eine organisch- oder substanzinduzierte Psychose.

5.7

Im Verlaufsbericht des D.___ vom

7.

Dezember 2017 (Suva-Nr. 69, S. 3) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer distanziere

sich mittlerweile vollständig von der wahnhaften Beeinträchtigungssymptomatik,

ausgehend von der Freundin. Diese sei auch bei ihm zu Besuch gewesen. Er könne

sich mittlerweile gar nicht mehr erklären, warum er solche Gedanken gehabt

habe.

5.8

Im Bericht betreffend das

psychiatrische Konsilium des D.___ vom 1. März 2018 (Suva-Nr. 67, S. 2) führte

Dr. med. N.___ aus, die genauen Umstände des Balkonsprungs im November 2017 liessen

sich nicht klären. Vieles spreche dafür, dass zu diesem Zeitpunkt eine

psychotische Symptomatik vorgelegen habe, für die es aktuell keine Hinweise

mehr gebe. Insofern sei die Frage nach einem möglichen Suizidversuch nicht zu

beantworten und werde wahrscheinlich auch nicht zu beantworten sein. Der Vorfall/Sprung

sollte als Folge einer psychotischen Episode eingeordnet werden ohne darüber hinaus

gehende Klassifizierung. Bezüglich der zur Verfügung stehenden Informationen

sei am ehesten ein Status nach akuter polymorph psychotischer Störung (F 23.0)

anzunehmen. Es werde empfohlen, die aktuelle psychotrope Medikation mit

Venlafaxin und Quetiapin fortzuführen.

5.9

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 14. März 2018 (Suva-Nr. 114, S. 2) gab der

Beschwerdeführer an, er habe keine Erinnerung mehr an den Vorfall. Am Abend des

19.

November 2017 sei er bei seiner Freundin gewesen. Sie habe noch gekocht.

Sie hätten Streit gehabt, er wisse aber nicht mehr warum. Dann sei er nach

Hause gegangen. Wenn sie angebe, dass es umgekehrt gewesen sei, dass sie bei

ihm zu Besuch gewesen sei, so wisse er das nicht. Soweit er wisse, sei er bei

ihr zu Hause gewesen. Wenn auch sein Vater angebe, dass es so gewesen sei und

sie mit einem Taxi nach Hause gefahren sei, so könne er sich daran nicht mehr

erinnern. Auf die Angaben seiner Freundin, er habe ca. 3 Wochen vor dem

Ereignis begonnen, sich seltsam zu benehmen, sei paranoid gewesen und habe auch

immer wieder befürchtet, dass sie ihm etwas in den Tee mische, erwidert er, ja,

er habe auch mal angedeutet, sie hätte ihn vergiftet. Er sei vielleicht schon

etwas paranoid gewesen. Aber er habe das selbst nicht bemerkt. Er wisse nicht,

wie es dazu gekommen sei, dass er das habe glauben können. Bezüglich der

Blutanalyse und dem Medikament Trazodon wisse er nichts von einer solchen

Einnahme. Manchmal habe er das Schlafmittel Stilnox genommen und zwar dann,

wenn er bei seiner Freundin übernachtet habe, sonst nicht.

5.10

Im «Bericht Suizid-Versuch» der

Polizei des Kantons Solothurn vom 30. Mai 2018 (Suva-Nr. 93, S. 3) wurde

festgehalten, die Wohnung des Beschwerdeführers sei spurentechnisch untersucht

worden. Auffällig seien Blutspuren am Balkongeländer, auf der Innenseite der Balkontüre

sowie am Vorhang im Bereich der Balkontüre. Diese Blutspuren seien zunächst mit

der vorliegenden Situation nicht erklärbar gewesen. Sodann sei durch die

IT-Forensik das Mobiltelefon des Beschwerdeführers ausgelesen worden. Dies habe

unter anderem ergeben, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2017 um 23:59

Uhr versucht habe, Q.___ anzurufen, das Gespräch sei aber nicht zustande

gekommen. Sonst habe es keine auffälligen Telefonanrufe oder Textnachrichten

gegeben, die auf weitere beteiligte Personen hindeuteten. Zu erwähnen bleibe,

dass der Beschwerdeführer am 20. November 2017 zwischen 01:44 Uhr bis 02:05 Uhr

in der Suchmaschine Google auf seinem Mobiltelefon nach den Nebenwirkungen/Wechselwirkungen

von verschiedenen Medikamenten gesucht habe. Des Weiteren hätten die Polizisten

beim Rundgang durch die Liegenschaft in einer der beiden Waschküchen der

Liegenschaft eine wichtige Feststellung gemacht. Dort hätten diverse Blutspuren

und ein teilweise heruntergerissenes Wäscheseil angetroffen werden können.

Sodann habe der zuständige Polizist am Nachmittag des 22. November 2017

ein Telefongespräch mit dem Vater des Beschwerdeführers geführt. Dieser habe

bei diesem Gespräch verlauten lassen, dass er zuvor seinen Sohn im C.___

besucht habe. Dabei solle ihm dieser anvertraut haben, dass er Suizid habe

begehen wollen. Diese Aussage des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vater

decke sich mit dem Spurenbild vor Ort. Somit dürfte der Beschwerdeführer zuerst

in der Waschküche mit einem Leibgurt versucht haben, sich zu erhängen. Dies sei

jedoch nicht gelungen und er sei dann wohl zu Boden gestürzt. Dabei habe er

sich offenbar eine blutende Verletzung am Kopf zugezogen. Der Beschwerdeführer

dürfte sich danach via Treppenhaus zurück in die Wohnung begeben haben, wo er

mit blutverschmierten Händen die Balkontüre geöffnet und sich schliesslich in

suizidaler Absicht vom Balkon gestürzt habe.

5.11

In seiner psychiatrischen

Beurteilung vom 15. März 2019 (Suva-Nr. 107) führte Dr. med. M.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Kreisarzt, aus, da vom Versicherten

selber wegen irreversibler Amnesie für den relevanten Zeitraum keine Auskünfte

zu holen seien, und bis zum Berichtsdatum keine fremdanamnestischen Angaben von

Seiten des Vaters, welcher mit dem Versicherten zusammengewohnt habe, und von

der Freundin, welche am Vorabend des Ereignisses mit dem Versicherten noch

zusammen gewesen sei, vorlägen und ebenso wenig ein hausärztlicher Bericht – es

sei zu vermuten, dass das im Blut nachgewiesene Trazodon hausärztlich verordnet

gewesen sei – stehe diese Beurteilung unter dem Vorbehalt, dass, gestützt auf

diese zurzeit ausstehenden Angaben, der psychische Zustand des Versicherten zum

Tatzeitpunkt anders zu beurteilen sein könnte. Insofern, als aus der Tatsache,

dass der Versicherte als 46-jähriger mit seinem Vater zusammengelebt habe und

anlässlich der stationären Entzugsbehandlung als 40-jähriger seine Freundin

kennengelernt habe, nichts Nachteiliges abgeleitet werden könne, scheine es

sich bei ihm bis zum Sturzereignis im November 2017 um eine unauffällige

Persönlichkeit gehandelt zu haben. Im Betrieb, wo er in den vorausgegangenen

fünfeinhalb Jahren gearbeitet habe, sei er ein geschätzter Mitarbeiter gewesen,

mit dem der Chef sehr zufrieden gewesen sei. Bis zum Sturzereignis sei die

psychiatrische Anamnese bland – abgesehen von der stationären Entzugsbehandlung

vom Schlafmittel Stilnox 2011. Allerdings sei zu vermuten, dass er in der Zeit

vor der Tat das sedierende Antidepressivum Trazodon eingenommen habe. Auch wenn

die spekulativen Überlegungen des Konsiliarpsychiaters, Dr. med. N.___, D.___,

zutreffen könnten, dass nämlich der Versicherte in einem psychotischen Zustand

im Rahmen einer akuten polymorphen psychotischen Störung (F23.0) die suizidale

Handlung begangen haben könnte, sei diese Annahme nicht ohne weiteres plausibel

und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Dr. med. N.___ führe keine

dokumentierten Hinweise an, dass beim Versicherten im November 2017 mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte psychische Erkrankung

vorgelegen habe. Im Konsiliarbericht vom 8. März 2018 sage Dr. med. N.___

selber, letztendlich liessen sich die genauen Umstände des Balkonsprungs nicht

klären und die Frage des Suizidversuches werde wahrscheinlich nicht zu

beantworten sein. Gestützt auf die polizeilichen Abklärungen – und gestützt auf

eine Aussage des Versicherten dem Vater gegenüber – gehe man im

Polizeiprotokoll vom 30. Mai 2018 indes ohne Zweifel von einem Suizidversuch

aus. Unter Vorbehalt, dass durch das Einholen der oben genannten fehlenden

anamnestischen Angaben der Sturz vom Balkon in einem anderen Licht stehen

könnte, sei es somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte in

einem Zustand unverschuldeter gänzlicher Urteilsunfähigkeit selbstdestruktiv

gehandelt habe.

5.12

In ihrer psychiatrischen

Beurteilung vom 2. Mai 2019 (Suva-Nr. 122) führte Dr. med. P.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie, Kreisärztin, aus, durch die neu vorgelegten

polizeilichen Einvernahmeprotokolle (des Versicherten, des Vaters, der Freundin

und des Nachbarn) ergäben sich keine neuen Aspekte, sodass weiterhin an der

ausführlichen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. M.___ vom

15.

März 2019 festgehalten werden könne. Es sei nicht überwiegend

wahrscheinlich, dass der Versicherte bei den Ereignissen, die zu seinem

Balkonsturz am 20. November 2017 geführt hätten, in einem Zustand

unverschuldeter gänzlicher Urteilsunfähigkeit selbstdestruktiv gehandelt habe.

5.13

Im Bericht des D.___ vom 7. Juni

2019.

(Suva-Nr. 147, S. 7) führten Dr. med. O.___, Leiter Zentrum für

Schmerzmedizin, und Dr. med. N.___, Leiter Psychiatrie, aus, die zur

Verfügung stehenden Dokumente liessen den Balkon-Sturz beziehungsweise Sprung

am 20. November 2017 plausibel als Suizidversuch werten. Es bestehe aber der

Verdacht, dass zu diesem Zeitpunkt eine psychotische Störung vorgelegen habe,

am ehesten im Sinne einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne

Symptome einer Schizophrenie (ICD-10: F 23.0). Es sei wahrscheinlich, dass der

mutmassliche Suizidversuch psychotisch motiviert gewesen sei. Inwieweit jedoch

dadurch eine Aufhebung der Urteilsfähigkeit «mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit» vorgelegen habe, könne seinerseits nicht beurteilt werden

und bedürfte einer entsprechenden gutachterlichen Wertung. Unter der Annahme

«in dubio pro reo» könnte eventuell davon ausgegangen werden, da es sich auch

nicht ausschliesse.

5.14

Die Hausärztin des

Beschwerdeführers, Dr. med. L.___, Fachärztin AIM, hielt in ihrer Stellungnahme

vom 19. Juni 2019 (Suva-Nr. 147, S. 9) fest, der Beschwerdeführer habe sich

seit 13. November 2010 in ihrer hausärztlichen Betreuung befunden. Letztmals

habe sie ihn am 16. Februar 2017 gesehen, also gut sechs Monate vor seinem

Sturz vom Balkon. Aus der kreisärztlichen Beurteilung der Suva vom 15. März

2019.

gehe hervor, dass im Blut des Beschwerdeführers Trazodon nachgewiesen

worden sei, und dieses wohl hausärztlich verordnet worden sei. Sie habe aber

den Beschwerdeführer seit dem Februar 2017 nicht mehr gesehen und die letzten

Medikamente (1 Pack Valdoxan 25mg) habe sie am 16. Februar 2017 in ihrer

Praxis abgegeben. Rezepte nach diesem Datum habe sie keine ausgestellt.

Diagnostisch habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an einem

Alkoholabhängigkeitssyndrom gelitten und über eine depressive Verstimmung

geklagt. Er sei auch bereits mehrmals in der psychiatrischen Klinik in [...]

hospitalisiert gewesen. Ebenfalls bestehe ein Status nach

Benzodiazepinabhängigkeit. Auf ihr Anraten habe sich der Beschwerdeführer am

25.

Juli 2011 in die psychiatrische Klinik nach [...] für einen Stilnox-Entzug

angemeldet, welcher auch erfolgreich durchgeführt worden sei.

6.

6.1

Ob die Voraussetzung der

fehlenden Urteilsfähigkeit gegeben ist, damit die Ausnahmebestimmung von Art.

48.

UVV zur Anwendung kommt und ein Selbsttötungsversuch als Unfallereignis

gelten kann, ist durch einen psychiatrischen Sachverständigen darzulegen (siehe

E. II. 2.4 hiervor). Durch die Unfallversicherung wurde kein psychiatrisches

Gutachten eingeholt. Die Vorakten hat die Beschwerdegegnerin

versicherungsinternen Kreisärzten vorgelegt, welche Fachärzte auf dem

entsprechenden Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie sind. Da es sich

hierbei nicht um eine externe Begutachtung handelte, waren auch keine

Mitwirkungsrechte im Sinne einer vorgängigen Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu

stellen, zu gewähren. Auf diese versicherungsinternen Expertisen wurde im

Einspracheentscheid abgestellt. Bei solchen genügen geringe Zweifel an ihrer

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, um ergänzende Abklärungen in Form eines

Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung

im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts

8C_246/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).

6.2

Aus den vorliegenden Akten

ergeben sich verschiedene offene Fragen, welche durch die kreisärztlichen Berichte

vom 15. März 2019 (Suva-Nr. 107) und 2. Mai 2019 (Suva-Nr. 122) nicht geklärt

wurden. So bestehen in den Akten diverse Hinweise auf ein mögliches – im

Vorfeld des Balkonsturzes vom 20. November 2019 bestehendes – psychotisches Geschehen,

welches die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt

bzw. sogar ganz aufgehoben haben könnte. Die Freundin des Beschwerdeführers gab

in diesem Zusammenhang bei der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2017

an, ihr sei seit rund drei Wochen aufgefallen, dass der Beschwerdeführer nicht

mehr er selber sei. Er habe schlecht ausgesehen und sei wie paranoid gewesen,

dass sie ihm etwas in den Tee tue. Er sei aggressiver gewesen und habe ihr

Natel kontrolliert. Gestern oder vorgestern sei es um das Sexuelle gegangen und

es habe nicht funktioniert. Da habe er sie beschuldigt, dass sie ihm etwas in

den Tee getan habe und deswegen sein Penis nicht gestanden habe. Auch

anlässlich des psychiatrischen Konsiliums des D.___ vom 7. Dezember 2017 konnte

sich der Beschwerdeführer noch nicht von diesen Wahnvorstellungen distanzieren

und gab an, er habe geglaubt, dass seine Freundin ihn umbringen wolle, indem

sie ihn vergifte. Er wisse nicht genau, wie er darauf komme. Auch aktuell sei

er sich nicht sicher, ob von ihr nicht noch eine Gefahr ausgehe. Die Kreisärzte

der Suva stützen sich in ihrer Beurteilung, wonach ein psychotisches Geschehen

nicht überwiegend wahrscheinlich sei, unter anderem auf die Aussage des

Beschwerdeführers, wonach dieser nach dem Unfall gegenüber seinem Vater gesagt

haben soll, dass er Suizid habe begehen wollen. Aus dieser Aussage kann aber

kaum etwas Verlässliches abgeleitet werden. Diese wurde nur zwei Tage nach dem

Sturz gemacht und könnte noch unter dem Einfluss der erheblichen Verletzungen, der

nachfolgenden Operationen und der verabreichten Medikamente gestanden haben, zumal

sich diese Aussage auch auf den dem Balkonsturz vorangehenden möglichen

Erhängungsversuch des Beschwerdeführers in der Waschküche bezogen haben könnte.

Relevant bleibt aber einzig, ob der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem

Balkonsturz gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese Frage wird

von den Kreisärzten nur ungenügend beantwortet. Des Weiteren fehlen auch

hinsichtlich des im Blut des Beschwerdeführers festgestellten Medikaments

Trazodon weiterführende Informationen. Im toxikologischen Gutachten werden

weder Feststellungen zum Zeitpunkt der Trazodon-Einnahme getroffen noch

Ausführungen dazu gemacht, ob die festgestellte Menge bzw. die (gestützt auf

eine Rückrechnung analog der Feststellung der Blutalkoholkonzentration) zur

Zeit des Sturzes im Blut befindliche Menge ausreichend war, um die

Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen oder gar ganz

aufzuheben. Damit liegen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen vor, weshalb das Versicherungsgericht

nicht umhinkam, weitere Berichte einzuholen und ergänzende Abklärungen im

Rahmen zweier Gerichtsgutachten zu veranlassen.

7.

Vorweg ist die Frage zu klären,

ob und bejahendenfalls inwiefern das Versicherungsgericht als

sozialversicherungsrechtliche Gerichtsinstanz an die vorgehenden Feststellungen

der Strafverfolgungsbehörde in der Einstellungsverfügung vom 13. September 2018

gebunden ist. Diesbezüglich geht aus dem Urteil des

Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 Folgendes hervor: «Liegt ein

Strafurteil vor, ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe

der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens

an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber

von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im

Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu

überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht

gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind». Auch wenn in

der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.

September 2018 zur Begründung unter anderem ausgeführt wurde, «es besteht

aufgrund der Erkenntnisse kein Zweifel mehr daran, dass sich A.___ am 22.

November 2017 das Leben nehmen wollte und sich dabei selber verletzte», kann

dies für das Versicherungsgericht somit keine Bindungswirkung entfalten, zumal

die Staatsanwaltschaft die Frage, ob es sich um einen Suizid oder einen Unfall

handelte bzw. ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Balkonsturzes gänzlich

unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, nicht klären musste. Damit war es dem

Versicherungsgericht unbenommen, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen zu

tätigen und allenfalls zu einer von der Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft abweichenden Beurteilung zu kommen.

8.

Wie vorgehend festgehalten,

musste das Versicherungsgericht aufgrund des durch die Beschwerdegegnerin

ungenügend abgeklärten Sachverhalts weitere Abklärungen tätigen. Es veranlasste

deswegen beim F.___ einen Ergänzungsbericht zum forensisch-toxikologischen

Gutachten vom 8. Dezember 2017, bei Herrn K.___, Kriminaltechnik, Polizei

des Kantons Solothurn, einen ergänzenden Spurenbericht zum Spurenbericht der

Kantonspolizei Solothurn vom 29. Mai 2018 sowie bei Dr. med. G.___, MBA,

Chefarzt Forensische Psychiatrie, H.___, und bei Prof. em. Dr. med. J.___,

Facharzt für Rechtsmedizin, je ein entsprechendes Gutachten. Nachfolgend sind

diese Berichte und Gutachten inhaltlich wiederzugeben und es ist sodann

insbesondere der Beweiswert der beiden Gutachten zu prüfen.

8.1

Im forensisch-toxikologischen

Aktengutachten des F.___ vom 29. Oktober 2020 (A.S. 64 f.) wurde ausgeführt,

wenn wie im forensisch-toxikologischen Gutachten vom 8. Dezember 2017 vermerkt

werde «Trazodon qualitativ nachgewiesen», dann bedeute dies, dass die Substanz

in der analysierten Probe sicher identifiziert und im gegenständlichen Fall das

in den Proben identifizierte Trazodon somit aufgenommen worden sei. Es sei

allerdings auftragsgemäss nicht bestimmt worden, welche Konzentration diese

Substanz in der Blutprobe aufgewiesen habe. Eine Aussage, ob ein wirksamer

Spiegel vorgelegen habe, der eine substanztypische Wirkung erzeugt haben könne,

könne aus einem qualitativen Ergebnis nicht getroffen werden. Ferner sei nicht

möglich, eine Einordnung vorzunehmen, ob eine Konzentration vorgelegen habe,

die keinen therapeutischen Effekt erzeugt haben könne (weil Konzentration zu

niedrig), im therapeutisch wirksamen oder sogar im übertherapeutischen / toxisch

wirkenden Bereich gelegen habe. Aussagen zur Wirkung könnten nur aus einem

quantitativen Blutergebnis bzw. einer Konzentrationsangabe im Blut getroffen

werden. Aus einem qualitativen Ergebnis seien keine Rückschlüsse bezüglich der

eingenommenen Menge, des Zeitpunktes der Einnahme sowie des Blutkonzentrationsgehalts

im Zeitpunkt des Ereignisses – Sturz vom Balkon am 20. November 2017, ca.

zwischen 6 und 7 Uhr morgens – gezogen werden. Aussagen über den Zeitpunkt der

Einnahme und über die eingenommene Menge seien zudem nur anhand einer Blutkonzentration

nicht möglich. Aus quantitativen Ergebnissen könne lediglich auf einen bestimmten

Zeitpunkt (z. B. Ereigniszeit) extrapoliert werden. Die Lagerfrist habe, wie im

Gutachten vom 8. Dezember 2017 ausgewiesen, ein Jahr betragen. Die Proben seien

daher entsorgt worden.

8.2

Im Nachtragsrapport vom 4. Juni

2021.

(A.S. 97 ff.) zum Spurenbericht vom 29. Mai 2018 hielt K.___,

kriminaltechnischer Dienst, Polizei Kanton Solothurn, fest, die Höhe vom

Balkongeländer, Oberkante des Handlaufes, bis auf den Plattenboden unterhalb des

Balkons sei mit 3.5 Meter gemessen worden. Sodann seien die Ausführungen

von Prof. em. Dr. med. J.___ plausibel, wonach aufgrund des Blut-Spurenbildes

davon auszugehen sei, dass der Versicherte entlang der Hauswand abgeglitten und

neben der grünen Giesskanne auf dem Steinplatten-Boden aufgeprallt sei, danach

ein paar Stufen heruntergekollert sein dürfte bzw. sich dorthin geschleppt

haben und bei der grossen Blutlache mit dem Kopf gelegen sein dürfte (vgl.

Aktennotiz vom 19. Mai 2021, A.S. 95). Durch den Schreibenden, K.___, könne

jedoch keine detailliertere Interpretation des Blutspurenbildes vorgenommen

werden, da dazu die nötige Erfahrung fehle. Des Weiteren führte K.___ zur

Frage, wie er die Beschädigung der Wäscheleine und der Rohrisolation im Keller

interpretiere, Folgendes aus: Aufgrund der Beschädigung der

Rohrisolationsverkleidung scheine es so, dass die Rohrisolationsverkleidung und

das darunterliegende Rohr einer vertikalen Krafteinwirkung, von oben nach

unten, ausgesetzt gewesen sei. Das Wäscheseil sei durch Hakenschrauben an den

Wänden (Nord und Süd) der Waschküche befestigt gewesen. Um das Wäscheseil in

horizontaler Position zu halten, seien etwa in der Mitte des Raumes, in die

Decke, Ringschrauben eingelassen worden. Diese Ringschrauben seien mit Drähten

mit dem Wäscheseil verbunden gewesen. Bei seinem Eintreffen sei das Wäscheseil

ungespannt von den Hakenschrauben sowie den Halterungen in der Decke in

Richtung Boden gehangen. Am Wäscheseil hätten Trennstellen festgestellt werden

können. An der Nordwand, auf dem Fussboden liegend, habe ein Leibgurt

aufgefunden werden können. Weiter hätten sich auf dem Boden und an der Wand

verteilt blutartige Antragungen gefunden. Aus der Sicht des Schreibenden

bestehe die Möglichkeit, dass versucht worden sei, sich mit dem aufgefundenen

Dispositiv

Leibgurt zu strangulieren. Der Leibgurt wäre demnach über die Rohrisolationsverkleidung

gelegt worden. Im Verlaufe dieses Vorhabens habe sich der Leibgurt jedoch von

der Rohrisolationsverkleidung gelöst und die Person sei auf den Boden geprallt.

Anlässlich des Sturzes sei das Wäscheseil beschädigt bzw. durchtrennt worden.

Aufgrund des Sturzes habe sich die Person verletzt. Auf diese Weise seien die

blutartigen Antragungen zu erklären. Der genannte Ablauf erscheine dem

Schreibenden als mögliches Szenario plausibel. Schliesslich hielt K.___ zur

Frage, ob der Gurt intakt oder gerissen sei, Folgendes fest: Am Riemen des

Leibgurtes hätten durch den Schreibenden keine Beschädigungen festgestellt

werden können. An der Gürtelschnalle habe festgestellt werden können, dass der

Dorn der Gürtelschnalle gebogen sei. Weiter sei anzufügen, dass je nach Art wie

der Riemen in der Gürtelschnalle mit dem Dorn befestigt werde, es leicht

geschehen könne, dass der Dorn durch die Gürtelschnalle rutsche und sich der

Verschluss dadurch öffne.

8.3 Prof. em. Dr. med. J.___ führt in

seinem rechtsmedizinischen Gutachten vom 5. Juli 2021 (A.S. 108 ff.) aus,

er könne der Interpretation des Spurenbildes im Keller des Hauses durch Herrn K.___

vom KTD folgen. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer dort versucht

habe, sich mit dem am Boden hinter dem Sofa aufgefundenen, ca. 100 cm

langen Ledergurt an einem ummantelten Rohr an der Decke der Waschküche, zu

erhängen. Ergänzend sei davon auszugehen, dass er zu diesem Zweck auf die

Sitzfläche des Sofas steigen, den Gurt ums Rohr befestigen und herunterspringen

haben müssen. Der Gurt müsse sich unter Belastung gelöst haben, sei es, dass

der Knoten am Rohr aufgegangen sei, sei es, dass der Dorn durch leicht

tangentiale Zugwirkung von der Schnalle gerutscht sei. Das Blutspurenbild

spreche dafür, dass sich der Beschwerdeführer durch den Sturz auf den Boden

verletzt habe. Bei den Blutspuren am Boden der Waschküche vor dem Sofa handle

es sich um eine recht geringe Menge an Blut in Form von Blutstropfen und

Wisch-Spuren; vereinzelt seien Abdrücke der rechten Hand erkennbar. Bezüglich

der Ursache der Blutspuren sei aufgrund der Berichte des B.___ davon

auszugehen, dass der an einer erworbenen Blutgerinnungs-Störung leidende Mann

beim nicht sehr hohen Sturz auf den Kellerboden den Kopf vorne, d.h. im

Gesichtsbereich angeschlagen und dabei die rechtsmedizinisch festgestellten

Hautwunden an der linken Augenbraue und am Nasenrücken, die Schleimhautwunde an

der Innenseite der Unterlippe und die klinisch festgestellten Blutungen in die

Nebenhöhlen und die Verrenkung des linken Kieferköpfchens erlitten habe. Gut

möglich sei auch, dass er aus der Nase geblutet habe. Der Blutverlust im Keller

sei als gering zu betrachten. Es sei davon auszugehen, dass es sich um weniger

als 1 dl gehandelt habe. Eine Bewusstseinstrübung könne durch einen so

geringen Blutverlust unmöglich verursacht werden. Es sei an dieser Stelle

grundsätzlich zu bedenken zu geben, dass allein aus einer Verletzung und/oder

einem Blutverlust nicht rechtsgenügend auf eine Urteils-Fähigkeit bzw.

Urteils-Unfähigkeit geschlossen werden könne.

Weiter führt Prof. em. Dr. med. J.___

aus, das Spurenbild in der Waschküche spreche wie erwähnt dafür, dass der Beschwerdeführer

versucht habe, sich nach Aufsteigen aufs Sofa mit dem Ledergurt am unter der

Decke verlaufenden Rohr zu erhängen. Während die zulaufende Schlinge zu einer

zirkulären Kompression des Halses und damit zu einer klassischen Strangulation

mit Kompression der Blutgefässe am Hals führe, umfasse die offene Schlinge den

Hals nicht vollständig, sondern drücke vorab auf dessen Vorderseite mit

leichtem Ansteigen auf beide Seiten. Das Risiko, dass bei der weit offenen

Schlinge die vom und zum Kopf führenden Blutgefässe komprimiert würden, sei

hier weniger gross als bei der zulaufenden Schlinge. Dass Kräfte auf die

Halshaut eingewirkt hätten, belegten die diskreten Hauteinblutungen und

Hautabschürfungen an der Halsvorderseite mit geringen Ausläufern auf beide

Halsseiten. Solche Befunde könnten bei beiden Schlingen-Varianten entstehen,

weshalb die Eingrenzung auf eine Variante nicht möglich sei. Sie sagten aber

nichts über die Dauer der Halskompression aus. Hinweise auf eine längerdauernde

Halskompression mit Behinderung der Blutzirkulation habe die rechtsmedizinische

Untersuchung nicht ergeben. Dafür beweisend wären sog. Stauungsblutungen in der

Gesichtshaut und vor allem in den Augenbindehäuten und Schleimhäuten des

Gesichtes. Solche seien nicht beschrieben und auf dem Foto im Spital, das die

Schleimhaut der Innenseite der Unterlippe zeige, nicht ersichtlich. Es sei

daher davon auszugehen, dass es sehr frühzeitig nach der Belastung des Gurtes

zu einer Lösung desselben und zum Absturz gekommen sei und die nur ggf.

kurzzeitig wirkende Halskompression mithin das Leben des Beschwerdeführers

sicher nicht gefährdet und sein Gehirn nicht geschädigt habe. Eine kurzzeitige Trübung

des Bewusstseins, evtl. sogar eine kurze Bewusstlosigkeit, könne jedoch

nicht ausgeschlossen werden.

Sodann setzt sich Prof. em. Dr. med. J.___

eingehend mit dem weiteren Spurenbild auseinander: Soweit auf den Fotos

ersichtlich, gebe es am Fussboden des Kellers ausserhalb der Waschküche und der

Wohnung im ersten Stockwerk keine weiteren Blutspuren. Dies spreche ebenfalls

für eine geringe Blutung aus den Gesichtswunden und ggf. einem Nasenbluten. Die

einzigen Blutspuren in der Wohnung befänden sich am Boden vor der Balkontüre

(ein Tropfen) und am Vorhang und am Schliess-Hebel der Balkontüre (Wisch-Spuren).

Dies belege zusätzlich, dass zumindest eine Hand blutverschmiert gewesen sei.

Auf dem Balkon fielen mehrere blutige Wisch-Spuren (gemäss KTD-Bericht handle

es sich um verschmierte Handflächenabdrücke) und ein Blutstropfen auf der

gemäss Fotos ca. 10 cm breiten und 86 cm hohen Metallbrüstung auf.

Der Beschwerdeführer sei somit mit der Brüstung in Kontakt gewesen. Obwohl auf

dem Balkon an der Hauswand drei Stühle vorhanden seien, sei kein Stuhl

verwendet worden, um das Balkongeländer überwinden zu können. Somit sei es sehr

wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Geländer gestiegen sei,

um von diesem in die Tiefe zu springen, sondern, dass er sich vornüber über die

Brüstung gebeugt habe und in die Tiefe gefallen sei. «Vornüber» sei aus der

Tatsache zu schliessen, dass, wie in Abb. 10 ersichtlich sei, auf der

grobsteinigen Aussenfassade im obersten Bereich zahlreiche in der Vertikale

ausgerichtete, flächenhafte Blutantragungen an den Kuppen der Fassaden-Steine

zu sehen seien und davon auszugehen sei, dass nach dem Sturz im Keller mit

Gesichtsverletzungen und ggf. einem Nasenbluten vorab die Brustpartie der

Kleidung und das Gesicht von Herrn A.___ blutverschmiert gewesen sei. Ebenfalls

für ein Abgleiten des Körpers an der Fassade spreche die Aufprallstelle am

Boden nahe an der Hauswand, erkennbar durch mässige Blutantragungen auf der

obersten Treppenstufe neben einer grünen Giesskanne. Die Absturzhöhe ab dem

Balkongeländer betrage gemäss KTD 3,5 Meter. Die Befundkonstellation der Verletzungen

spreche für einen Aufprall auf den Hinterkopf und den Rücken, was mit einem

Sturz kopfüber ohne weiteres zu vereinbaren sei. Der nun offenbar schwer

verletzte aber zu Beginn noch nicht stark blutende Mann müsse nach dem Aufprall

bei Bewusstsein geblieben sein und sich anschliessend auf nicht klare Art und

Weise über sechs Stufen der rechtwinklig verlaufenden Aussentreppe bewegt

haben, wo er mit dem Kopf auf der untersten Stufe zu liegen gekommen sei. Auf

dieser Stufe befinde sich eine grosse Blutlache und auf derjenigen darüber,

wenig Blut. Bei einem Absturz durch ein Kopfüber-Hinüberkippen über eine

Brüstung stelle sich die Frage, ob es sich dabei um ein unbeabsichtigtes oder

aber um ein beabsichtigtes Ereignis im Sinne eines Suizidversuches handle.

Hierbei müsse zunächst geprüft werden, ob ein unbeabsichtigtes, unfallmässiges

Abstürzen überhaupt möglich sei, ob also eine Person, die sich, aus welchen

Gründen auch immer, über die Balkonbrüstung beuge, ohne aktives Dazutun

hinunterfallen könne. Sehr wichtig seien in diesem Zusammenhang die Höhe der

Brüstung ab Balkon-Boden und die Grösse der Person. Die Brüstungshöhe betrage,

wie Abb. 9 zeige, 86 cm. Gemäss einem Klinikbericht in den SUVA-Akten (105,

Seite 4) betrage die Körpergrösse des Beschwerdeführers 178 cm. Bei dieser

Körpergrösse reiche eine 86 cm hohe Brüstung bei normalen Proportionen ca. 6-9

cm unterhalb des grossen Rollhügels (Trochanter major) des Oberschenkels und

liege damit unterhalb des Schwerpunktes des Körpers. Es wäre somit rein physikalisch

ohne weiteres möglich, dass der Beschwerdeführer unbeabsichtigt kopfüber über

die Balkonbrüstung gestürzt sei.

Abschliessend hält Prof. em. Dr. med. J.___

fest, die Sturzhöhe von 3.5 Metern sei für einen Suizidversuch, wie von Dr.

med. G.___ zu Recht angemerkt worden sei (vgl. Schreiben von Dr. med. I.___

vom 16. März 2021, A.S. 76 f.), eher ungewöhnlich. Die Sturzhöhe sei aber, wie

der Fall zeige, geeignet, sehr schwere oder tödliche Verletzungen zu

verursachen. Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seinem

offensichtlich gescheiterten Suizidversuch kurzfristig einen für einen Suizid

besser geeigneten, weil höher gelegenen Absturzort hätte erreichen können. Dazu

könne er, Prof. em. Dr. med. J.___, sich nicht äussern. Ungewöhnlich für

einen Suizidversuch sei ferner, dass der Beschwerdeführer nicht durch einen

Sprung in die Tiefe, sondern durch Hinüberkippen abgestürzt sei. Obschon Stühle

auf dem Balkon vorhanden gewesen seien, habe er keine Aufstiegsmöglichkeit in

Anspruch genommen. Auch dies schliesse ein beabsichtigtes Hinunterstürzen aber

nicht aus.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

das rechtsmedizinische Gutachten von Prof. em. Dr. med. J.___ sehr

wohlbegründet und überzeugend ausgefallen. Der Gutachter legt seine Schlussfolgerungen

einleuchtend dar, weshalb dem Gutachten voller Beweiswert zuzumessen ist

8.4 Dr. med. I.___ führt in seinem forensisch-psychiatrische

Gutachten vom 6. September 2021 aus, vorweg sei anzumerken, dass gewisse

Angaben des Versicherten mit denen seines Vaters und seiner Freundin nicht in

Übereinstimmung zu bringen seien. Zum einen die Angabe des Versicherten, dass

er den Tag und Abend vor dem Ereignis bei seiner Freundin verbracht habe, ehe

er dann zu seinem Vater gefahren sei, wo es am nächsten frühen Morgen zu dem

Ereignis gekommen sei, während diese und sein Vater davon gesprochen hätten,

dass seine Freundin mit ihm beim Vater gewesen sei und sie ihn am Abend wieder

verlassen habe. Für den Fall, dass diese sich nicht irrten und auch nicht anzunehmen

sei, dass der Explorand hier bewusst falsche Erinnerungen angebe, könne im

Gesamtbild vermutet werden, dass hier tatsächliche Erinnerungslücken im Sinne

von Konfabulation mit Einfällen gefüllt würden. Ein anderer, nicht ganz

unerheblicher Punkt betreffe das Erinnerungsvermögen und die angeblich gemachten

Angaben zum Ereignis. Bei einer dermassen schweren Kopfverletzung sei eine

Erinnerungslücke (Amnesie) schon vor dem Ereigniszeitpunkt, man nenne dies eine

anterograde Amnesie, ohne weiteres anzunehmen und Entsprechendes habe der

Explorand wiederholt geltend gemacht. Vermerkt sei nun aber auf einer

polizeilichen Notiz, dass der Vater des Beschwerdeführers der Polizei gegenüber

angegeben habe, sein Sohn habe nach dem Erwachen aus dem Koma ihm gegenüber am

Telefon von einem Suizidversuch gesprochen. Der Widerspruch zwischen woanders

wiederholt angegebener Amnesie und einer solchen angeblichen Erinnerung lasse

sich auf unterschiedliche Art und Weise auflösen. Es könne sein, dass es hier

einfach zu einer Unschärfe bei der Protokollierung gekommen sei und Vater und

Polizei eben etwas so angenommen hätten, wie man es habe vermuten können. Eine

andere Erklärung wäre die, dass der Sohn im Wissen um die näheren Umstände das

gesagt habe, was ihm wahrscheinlich erscheine, auch wenn er sich tatsächlich

gar nicht mehr an seine suizidalen Absichten habe erinnern können. Möglich wäre

aber auch, dass er tatsächlich den etwas früher in der Nacht und damit zeitlich

weiter vom Sturz und der Kopfverletzung entfernt durchgeführten

Erhängungsversuch noch (schwach?) erinnert habe, aber nicht mehr den Sturz und

dessen näheren Umstände.

Sodann setzt sich Dr. med. G.___

eingehend mit den beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ereignisses

vorliegenden Diagnosen auseinander und begründet seine Diagnosestellung

nachvollziehbar: Überprüfe man zunächst einmal das Vorliegen überdauernder,

allenfalls chronischer psychischer Störungen, sei gestützt auf die Angaben des

Exploranden von Verhaltens- und Leistungsauffälligkeiten in Kindheit und Jugend

auszugehen. Diese seien aber nicht als derartig ausgeprägt zu erkennen, dass

sie einer erheblich schweren psychischen Störung, hier wäre z.B. an eine

Störung des Sozialverhaltens oder eine ADHS zu denken, allenfalls später einer Persönlichkeitsstörung,

zugeordnet werden könnten. So habe er Schwierigkeiten gehabt, sich in der

öffentlichen Schule zurechtzufinden, später sei es aber, zunächst in einem

Internat und dann in einer Privatschule ([...]) schulisch gutgegangen. Zu sehen

sei auch, dass er eine vierjährige anspruchsvolle Lehre erfolgreich habe

beenden können. Blicke man auf dem Boden dieser Angaben und auch unter

Berücksichtigung des heutigen aktuellen psychopathologischen Befundes auf die

Persönlichkeit des Exploranden, so stelle sich nicht dar, dass hier sehr

tiefgreifende und deutlich normabweichende Auffälligkeiten im Bereich der

Kognitionen, der Affektivität oder der Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen

vorlägen. Bezüglich fachärztlich psychiatrischer Befunddokumentation könne vor dem

Ereignis in 2017 allein auf eine kurze stationäre psychiatrische Behandlung zum

Schlafmittelentzug in 2011 zugegriffen werden. Damals habe man davon

gesprochen, dass der Verdacht bestehe, es habe beim Beschwerdeführer einmal

eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen, er jetzt aber symptomfrei

(d.h. remittiert) sei. Es sei allerdings in der vorliegenden Dokumentation

nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Verdachtsbeurteilung denn nun genau

abstütze. Auf Auffälligkeiten im affektiven Bereich wiesen weiter die Angaben

der Hausärztin auf das wiederholte Rezeptieren antidepressiver Medikamente hin,

nämlich in 2011 (Valdoxan), in 2012 (Trittico), in 2014 (Redormin 500 mg)

sowie zuletzt auch am 16. Februar 2017 von einer Packung Valdoxan 25 mg.

Die Dokumentation lasse dabei nur jeweils ein einmaliges Rezeptieren einer Packung

Antidepressiva erkennen und ohne sichtbare Nachfolgeverschreibungen. Damit

spreche ein nur kurzes Rezeptieren eines Antidepressivums eher dagegen, dass

eine schwere depressive Episode gemäss ICD in den letzten Jahren einmal

vorgelegen habe. Dagegen spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in

diesem Kontext nie einmal in fachärztliche Behandlung zu einem Psychiater

überwiesen worden sei. Leichte und mittelschwere Bilder seien gleichwohl

vorstellbar und könnten mit den obengenannten Informationen einen Hinweis dafür

geben, dass der Explorand zu wiederholten, kurzfristigen, rasch kommenden (und

auch wohl rasch wieder abklingenden) depressiven Stimmungseinbrüchen geneigt

habe. Der Explorand selbst spreche nun für den Ereigniszeitraum vor allem von

Vergiftungsideen, die ihm selbst heute im Rückblick unverständlich seien. Im

Weiteren habe er auch eine Konzentrationsschwäche angefügt und dass er sich

nicht mehr arbeitsfähig gefühlt habe. Er sei am Freitag auch nicht mehr

arbeiten gegangen und dies habe ihn am Sonntag davon abgehalten, noch mit dem

Auto nach Hause fahren zu wollen (er habe stattdessen ein Taxi genommen, allerdings:

Auf die Widersprüche zu diesem Abend sei bereits hingewiesen worden). Zudem

gebe es Hinweise auf eine Schlafstörung zumindest in dieser Nacht und festzuhalten

sei weiter eine Suizidalität, bei einem doch als recht gesichert erscheinendem

Suizidversuch des Exploranden in der Waschküche. Seine Freundin habe angegeben,

dass er seit drei Wochen schon verändert und ereignisnah «paranoid» gewesen sei,

als er sie verdächtigt habe, ihm etwas in den Tee getan zu haben, nachdem es zu

einem sexuellen Versagen gekommen sei. Sie solle ihm auch ein Antidepressivum

gegeben haben, deren Einnahme gemäss Blutuntersuchung als gesichert anzusehen

sei (Trazodon). Dass dieses massive Nebenwirkungen ausgelöst haben könnte,

erscheine hingegen unwahrscheinlich. Sei es doch in aller Regel eine gut

verträgliche Substanz und gebe es auch in der Vorgeschichte des Exploranden

keine Hinweise auf eine allfällige besondere Medikamentenunverträglichkeit. Theoretisch

denkbar wäre weiter eine Überdosierung, allenfalls sogar in suizidaler Absicht.

Hierfür gebe es aber sonst keinerlei Indizien. Es gebe dabei keine Hinweise auf

eine Intoxikation bzw. ein dadurch ausgelöstes Geschehen. Es liessen sich auch

nicht die Kriterien einer Schizophrenie belegen und auch schon bei der

isolierten wahnhaften Störung (ICD-10: F22) müsste eine Wahnsymptomatik über

mindestens 3 Monate bestehen, ehe diese Diagnose in Frage kommen könnte. Mit

Blick auf die Vorgeschichte und im Wissen darum, dass es auch bei einem depressiven

Geschehen zum Auftreten von erhöht misstrauischen, wahnartigen Erleben kommen

könne, werde man eine Depression vermuten müssen. Konkret könnten Wahnideen bei

rund 1/3 der an einer Depression Erkrankten festgestellt werden. Eine

Schlafstörung finde sich bei nahezu 100 % der depressiv Erkrankten und Konzentrationsprobleme

bei 91 %. Es sei also zusammengefasst beim Exploranden vom Vorliegen häufiger

und typischer Symptome einer Depression zu sprechen und in einer Gesamtschau

damit am wahrscheinlichsten für den Ereigniszeitpunkt vom Vorliegen einer

mittelgradig depressiven Episode bei rezidivierenden depressiven Episoden (ICD

10; F33.1) auszugehen. Dies erscheine angesichts der Vorgeschichte sehr viel

wahrscheinlicher, als die Diagnose einer akut vorübergehenden psychotischen

Störung (ICD-10: F23.0), die grundsätzlich auch in Frage kommen könnte. Es gebe

hingegen keine Hinweise auf ein umfassenderes, allenfalls komplexes

Wahngeschehen, wie man es bei Schizophrenen kenne, wo dann auch von einem Realitätsverlust

zu sprechen sei. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Explorand durch

Halluzination beeinträchtigt oder bei Fremdsteuerungserleben wie fremdgelenkt

gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Balkonsturzes habe nun zusätzlich ein Zustand

mit Status nach Suizidversuch vorgelegen, wobei es durchaus Gründe gebe

hypothetisch annehmen zu können, dass der Explorand durch den Erhängungsversuch

eventuell kurz bewusstlos gewesen sei (da keine Schutzreflexe erfolgten, die

das Aufschlagen des Gesichts auf den Kellerboden verhindert hätten). Weiter

anzunehmen seien Schmerzen, die ihn belastet hätten und Blut-Verschmierungen an

Gesicht und Händen. Zu diskutieren nach der Strangulation sei das Gefühl einer

subjektiven Atemnot, was den Exploranden zum Balkon zum Luft schnappen geführt

haben könnte, allenfalls könnte auch noch eine gewissen Benommenheit vorgelegen

haben. Zu sprechen wäre hier von einem möglichen akuten Zustand

beeinträchtigter kognitiver Funktionen in Folge des Erhängungsversuchs, der

aber nicht als psychische Krankheit zu klassifizieren sei.

Des Weiteren legt Dr. med. I.___ mit

einleuchtender Begründung dar, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem

Balkonsturz nicht mehr in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln: Gestützt auf

die vorgehenden Ausführungen würden sich zwei naheliegende Hypothesen zum

Sturzgeschehen darstellen. Einerseits könnte es sich bei dem Sturz um ein

Unfallereignis mit eher passivem Hinüberkippen über die Balkonbrüstung bei

einer nach einem Erhängungsversuch noch benommenen und nicht voll orientierten

Person handeln. Die Frage der Urteilsfähigkeit stelle sich dann nicht (mehr).

Andererseits könne das Hinüberkippen in suizidaler Absicht geschehen sein.

Allerdings sprächen in diesem Falle die Umstände mit guter Wahrscheinlichkeit

dafür, dass der Explorand dabei nicht mehr urteilsfähig gewesen sei, da banale

Abwägungen und ein Reflektieren über die z.B. für einen Suizid doch ungeeignete

Sturzhöhe nicht stattgefunden und mögliche Suizidhilfen (wie Benutzen des

Balkonstuhles um eine höhere Höhe zu erreichen und dann auch aktiv zu springen)

nicht genutzt worden seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe zum

Ereigniszeitpunkt eine mittelgradig depressive Episode vorgelegen, die dem

Rechtsbegriff einer Geisteskrankheit zugeordnet werden könne. Weiter gebe es

einige Indizien, die dafür sprächen, dass der Versicherte nach dem

Erhängungsversuch nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei,

sondern in einer Art Benommenheitszustand. Dies könne man dem Rechtsbegriff

Geistesschwäche zuordnen. Unter der Annahme, zum Ereigniszeitpunkt könnte eine

mittelschwere depressive

Episode, womöglich im Rahmen einer rezidivierenden

depressiven Störung, vorgelegen haben, so beeinträchtige eine solche Störung

das Urteilsvermögen erheblich. Betroffene fühlten sich isoliert, verlassen, sähen

sich und die Umwelt negativ und kämen dadurch in einen suizidalen Zustand.

Dieser werde häufig auch durch Gefühle der Hoffnungslosigkeit weiter

begünstigt. Nicht selten werde dieser Zustand nicht als Krankheit erkannt und

sei dann kein rationales Abwägen in wichtigen Lebensbereichen, wie auch in der

Frage der Sinnhaftigkeit eines Weiterlebens, möglich. Zusätzlich gebe es einige

Indizien die dafür sprächen, dass der Explorand nach dem gescheiterten

Erhängungsversuch zusätzlich in seinen kognitiven Funktionen beeinträchtigt

gewesen sei. Gestützt darauf kommt Dr. med. I.___ in nachvollziehbarer Weise

zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht zum

Zeitpunkt des Balkonsturzes überwiegend wahrscheinlich nicht in einem Zustand

gewesen ist, in welchem er noch als urteilsfähig angesehen werden konnte und in

dem er noch vernunftgesteuert Entscheidungen hatte treffen können. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass sich Dr. med. I.___

bei mehreren möglichen Geschehensabläufen für den für ihn am überwiegend

wahrscheinlichsten ausspricht. So hat bei mehreren möglichen Varianten

die Beurteilung, ob ein Suizid(-versuch) oder ein Unfall vorliegt, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. etwa SVR 2017

UV Nr. 23 S. 75, Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2016 vom 14. Februar 2017 E.

4.3). Es müssen nicht alle möglichen Varianten mit Sicherheit ausgeschlossen

werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.1).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

dem forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___ vom

6. September 2021, welches insbesondere die Schlussfolgerungen aus dem

rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. em. Dr. med. J.___ vom 5. Juli

2021 in die Beurteilung miteinbezieht, voller Beweiswert zuzumessen ist. Das

forensisch-psychiatrische Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten bzw. der

Anamnese abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen

von Dr. med. G.___ sind zudem wohlbegründet. Im Übrigen weicht das Gericht, wie

in E. II. 3.3. hiervor festgehalten, nach der Rechtsprechung bei

Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen der

medizinischen Experten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282, 135 V 465 E.

4.4 S. 469 f.). Vorliegend gibt es keine solchen zwingenden Gründe, welche es

rechtfertigen würden, von den Ergebnissen des Gutachtens von Dr. med. I.___

abzuweichen.

Schliesslich vermag die Beurteilung von

Dr. med. I.___ auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

überzeugen, wie nachfolgend darzulegen ist: In der diesbezüglichen

höchstrichterlichen Rechtsprechung wird bei der Beurteilung gemäss

Art. 48 UVV der Fokus auf das Vorliegen von Wahnelementen gelegt. So

verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines Unfalls in einem Fall, in

welchem sich ein Versicherter, der sich zuvor wegen einer neurotischen

Depression bei anankastischer Persönlichkeit in Behandlung befunden und sich

mit seiner Armeepistole erschossen hatte (mit Hinterlassen einer

Abschiedsnotiz) das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit. Zwar schliesse planmässiges

und vernünftiges Handeln in den letzten Tagen und unmittelbar vor dem

Suizid völlige Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Tat nicht aus. Wenn

aber in verschiedener Hinsicht vernünftige und planmässige Handlungen

ersichtlich seien (konkret Suizidäusserungen einen Monat zuvor, Verfassen eines

ersten Abschiedsbriefs einige Tage zuvor), könne eine panikartige und in den

Suizid mündende Kurzschlusshandlung ausgeschlossen werden. Wenn ein noch in

erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln

wahrscheinlicher sei als Handeln im Zustand voller Urteilsunfähigkeit, müsse

ein Unfall verneint werden (Urteil

des Bundesgerichts U 55/99 vom 11. Juli 2001 E. 3b).

Im Falle eines Versicherten, der

periodisch unter depressiven Schüben gelitten hatte und sich eines Abends von

einer Brücke stürzte, erwog das Bundesgericht, im

gesamten langjährigen Verlauf der depressiven Krankheit hätten jegliche

Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wahnideen, Halluzinationen oder anderen

psychotischen Symptomen gefehlt. Es müsse als «extrem unwahrscheinlich» gelten,

dass der Versicherte am fraglichen Abend erstmals von einem Raptus (plötzlich

hervorbrechende, unsinnige und gewalttätige Handlung in einem albtraumartigen

psychotischen Dämmerzustand) erfasst worden sei. Der Umstand, dass der

Versicherte bereits rund eine Woche vor der Tat eine Selbsttötung durch Sprung

von der Brücke in Betracht gezogen und am fraglichen Abend seinen Personenwagen

in einem nahe dieser Brücke gelegenen Parkhaus abgestellt habe, belege vielmehr

ein zielgerichtetes Handeln. Es müsse angenommen werden, dass er damals von

Verzweiflung, subjektiver Ausweglosigkeit und antizipierter Scham für den Fall

eines abermaligen Zurückweichens erfüllt gewesen sei. Hingegen seien keine

Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er plötzlich von einer umfassenden und

unsinnigen Realitätsverkennung überwältigt worden sein könnte (Urteil des

Bundesgerichts U 313/99 vom 4. April 2000 E.

2a).

Eine völlige

Urteilsunfähigkeit bejahte das Bundesgericht bei einem Versicherten, der an

einer paranoiden depressiven Psychose litt, die auf dem Hintergrund einer

depressiv-zwanghaften Persönlichkeit entstanden war, und der von einem

unkorrigierbaren Wahngedanken beherrscht war, weil er glaubte, für die hohen

finanziellen Verluste seiner Arbeitgeberfirma verantwortlich gemacht zu werden.

Das Motiv zur Suizidhandlung (Sturz aus dem zweiten Stock) lag gemäss den

Ausführungen des psychiatrischen Gutachters eindeutig in depressiven Wahnideen

begründet (BGE 113 V 61 E. 3a S. 64 f.).

Beim Beschwerdeführer

bestanden gestützt auf die Aktenlage vor dem Zeitpunkt des Sturzes vom Balkon

erhebliche Hinweise auf ein wahnhaftes Geschehen. Es sind in diesem

Zusammenhang die vorgehend erwähnten Vergiftungsphantasien bzw. das

Sich-bedroht-fühlen durch die Freundin des Beschwerdeführers zu nennen. Hinzukommen,

wie von Dr. med. I.___ erwähnt, die Auswirkungen des missglückten

Strangulationsversuchs (vgl. S. 26 hiervor), welche zusammen mit den sehr

ungewöhnlichen Umständen des Balkonsturzes (Sturz kopfüber in die Tiefe und Abgleiten

an der Hausmauer; vgl. Beschrieb des Geschehensablaufes im Gutachten von

Prof. em. Dr. med. J.___) zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer in

seinen kognitiven Fähigkeiten unmittelbar vor dem Balkonsturz mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erheblich eingeschränkt war. Dies führt im Ergebnis zur

Feststellung, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Balkonsturz mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage war, vernunftgemäss zu

handeln.

Dementsprechend ist ein Unfallereignis

gegeben und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Im Übrigen

vermag der Umstand, dass

der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um Mitternacht vor dem fraglichen

Sturzereignis noch telefoniert hat und später zwischen 01:44 Uhr bis 02:05 Uhr im Internet nach Nebenwirkungen und

Wechselwirkungen von Medikamenten gesucht hat, entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin zu keinem anderen Ergebnis zu führen. So ist der Balkonsturz

gestützt auf die Aussagen der Nachbarn erst nach 06.00 Uhr erfolgt (vgl.

Suva-Nr. 113, S. 21), womit die vier Stunden davor erfolgten Handlungen

keinen Rückschluss auf die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt

des Balkonsturzes zulassen.

9.

9.1 Die Beschwerde ist somit in

Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. August 2019 gutzuheissen und

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für das in Frage stehende Sturzereignis

vom 20. November 2017 die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung

zu erbringen. Die Sache ist zur Prüfung und Festsetzung der gesetzlichen

Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

9.2 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung, wie in der

eingereichten Kostennote der Vertreterin des Beschwerdeführers geltend gemacht,

auf CHF 5'389.60 festzusetzen (18.25 Stunden zu CHF 270.00 [§ 160 Abs. 2 GT],

zuzügl. Auslagen von CHF 76.80 und MwSt). Zwar wird vom Versicherungsgericht

praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen

ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier ausnahmsweise

vor.

9.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

9.4 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das

Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich

abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin

den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke

durch zwei Gerichtsgutachten sowie einen Ergänzungsbericht bzw. ein

Aktengutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten

des Aktengutachtens des F.___ von CHF 250.00, des Gutachtens von Prof. em.

Dr. med. J.___ von CHF 4'000.40 sowie des Gutachtens von Dr. med. G.___

von CHF 5'070.00, total CHF 9'320.40, zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 19. August 2019

aufgehoben und die Suva verpflichtet, für das Sturzereignis vom 20. November

2017 die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen.

Die Sache wird zur Prüfung und Festsetzung der gesetzlichen Leistungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 5'389.60 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Die Suva hat die Gutachtenskosten von

gesamthaft CHF 9'320.40 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch