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Entscheid

VSBES.2019.229

Invalidenrente

19. Februar 2021Deutsch33 min

der Replik vom 26. Juni 2020 an ihren Rechtbegehren fest (A.S. 455 ff.) und reicht

Source so.ch

Urteil vom 19. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 3. September 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) ein erstes Leistungsbegehren am

8. Dezember 2008 abgewiesen hatte (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 50),

meldete sich die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. […], am

5. September 2017 erneut zum Leistungsbezug an, da sich ihr Gesundheitszustand

verschlechtert habe (IV-Nr. 67).

1.2 Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin am 3. April 2018 mit (IV-Nr. 87), es sei vorgesehen, bei

der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen:

·

Allgemeine Innere

Medizin: Dr. med. C.___

·

Neurologie: Prof.

Dr. med. D.___

·

Neuropsychologie: Dr.

med. E.___

·

Orthopädische

Chirurgie: Dr. med. F.___

·

Psychiatrie: Dr.

med. G.___

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen

innert Frist keine Einwände. Die Beschwerdegegnerin erteilte daraufhin den

Begutachtungsauftrag der Gutachterstelle B.___, welche das Gutachten am 3.

August 2018 erstattete (IV-Nr. 91.2).

1.3 Die Beschwerdegegnerin stellte

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. November 2018 (IV-Nr. 97)

in Aussicht, man werde ihr Leistungsbegehren abweisen. Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2018 Einwand erheben (IV-Nr. 98), dessen

Begründung am 29. Januar 2019 ergänzt wurde (IV-Nr. 100).

1.4 Die Beschwerdegegnerin verneinte

mit Verfügung vom 3. September 2019 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 23. September 2019 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

3. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei die Streitsache in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks

Einholung eines externen polydisziplinären Gutachtens.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren […]

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem beantragt die

Beschwerdeführerin, es seien bei der Beschwerdegegnerin resp. der

Gutachterstelle B.___ oder Dr. med. E.___ folgende Unterlagen zu edieren (A.S.

39):

· 20 anonymisierte Gutachten der Dres. C.___,

D.___, G.___, F.___ und E.___ der [Gutachterstelle] B.___

· Schriftliche Testauswertungen der

neuropsychologischen Tests von Dr. med. E.___, insbesondere auch der

Validierungstests

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2019

folgende Anträge (A.S. 67 f.):

· Die Beschwerde sei in den Punkten 1 bis

3 und 5 abzuweisen.

· Der Editionsantrag sei durch das Gericht

zum Verfahrensgegenstand zu ernennen und in der Folge, sofern überhaupt darauf

einzutreten sei, abzuweisen.

2.3 Die Beschwerdeführerin reicht am

21. November und 19. Dezember 2019 das IV-Rundschreiben Nr. 367 des Bundesamts

für Sozialversicherungen (fortan: BSV) vom 21. August 2017 sowie ein

Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019

ein. Sie bekräftigt ihren Standpunkt, dass Dr. med. E.___ die

Qualifikation als neuropsychologischer Experte abgehe (A.S. 69 ff. / 72

f.).

2.4 Der Präsident des

Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24.

Dezember 2019 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt

Roger Zenari als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 74 f.).

2.5 Die Beschwerdegegnerin leitet am

17. Januar 2020 ein Schreiben vom 6. Januar 2020 an das Gericht weiter, worin

die Beschwerdeführerin die Edition der anonymisierten Gutachten mahnt (A.S. 77

/ 78 f.).

2.6 Am 20. Januar 2020 reicht

die Beschwerdeführerin das Schreiben des BSV an die Gutachterstelle B.___ vom

13. Dezember 2019 ein (A.S. 80 f.).

2.7 Die Beschwerdegegnerin hält mit

Eingabe vom 27. Februar 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S.

87).

2.8 Die Beschwerdeführerin reicht am

6. April 2020 eine weitere Urkunde ein (A.S. 88 f.).

2.9 Der Präsident weist den Antrag

auf Edition der anonymisierten Gutachten mit Verfügung vom 17. April 2020 ab

(A.S. 90 f.). Weiter ordnet er an, bei der Gutachterstelle B.___ sei eine

Auskunft darüber einzuholen, inwieweit Dr. med. E.___ eine neuropsychologische

Ausbildung absolviert habe. Prof. Dr. med. H.___, Medizinischer Leiter

der Gutachterstelle B.___, beantwortet diese Anfrage am 8. resp. 12. Mai

2020 unter Beilage diverser Urkunden (A.S. 93 ff. / 146 ff.).

2.10 Die Beschwerdeführerin hält in

der Replik vom 26. Juni 2020 an ihren Rechtbegehren fest (A.S. 455 ff.) und reicht

eine Stellungnahme von Dr. phil. I.___ vom 23. Juni 2020 ein.

2.11 Die Beschwerdegegnerin hält mit

Duplik vom 25. September 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S.

475 f.).

2.12 Die Beschwerdeführerin gibt am 3.

November 2020 eine Triplik ab (A.S. 482 ff.). Ihr Vertreter reicht am

gleichen Tag eine Kostennote ein (A.S. 488 ff.). Beides geht am 6. November

2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 492), welche sich

in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist

der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente sowie auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf

den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am

3.

September 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,

4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der angefochtenen Verfügung auf das B.___-Gutachten vom 3. August 2018

(IV-Nr. 91.2). Dieses enthielt folgende Diagnosen (S. 5 f.):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Impingement-Syndrom links

· Teilfixierter Rundrücken

· Statisch muskuläre Insuffizienz lumbal

· Kniegelenksarthrose links ausgeprägter

als rechts

· Talonavikulargelenksarthrose links

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Dysthymie (F34.1)

· Panikstörung (F41.0)

· Schultergürtelmyogelosen

· Adipositas Grad 1 bei Status nach

laparoskopischem Y-Rough-Magenbypass

· Persistierender Nikotinkonsum, kumulativ

ca. zehn Packyears

· Rezidivierende Synkopen unklarer

Ätiologie

· Bilaterale Ptose der Oberlider rechts

mehr links

In der Konsensbesprechung gelangten die

Experten zum Ergebnis, dass die bisherige Tätigkeit aus orthopädischer Sicht

nicht mehr in Frage komme, während eine angepasste Verweistätigkeit

uneingeschränkt möglich sei. Was die übrigen Fachdisziplinen angehe, so ergebe

sich weder in der angestammten noch in einer anderen Arbeit eine Einschränkung

(S. 7). Die Beschwerdeführerin hält dafür, Dr. med. E.___ mangle es als

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der erforderlichen fachlichen

Qualifikation für die von ihm durchgeführte neuropsychologische Begutachtung.

Wegen seiner Beteiligung habe das gesamte B.___-Gutachten keinen Beweiswert.

Dieser Einwand ist vorab zu prüfen, bevor auf die weiteren Rügen der

Beschwerdeführerin gegen das Gutachten eingegangen wird.

3.

3.1

Bevor die IV-Stelle den Auftrag

für ein polydisziplinäres Gutachten vergibt (d.h. ein Gutachten, das wie im

vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen umfasst), teilt sie der

versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten

betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, Stand am

1.

Januar 2018). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um

Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachter aus triftigen

Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), z.B. wegen fehlender

Fachkompetenz (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.).

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die

Beschwerdeführerin habe es vor der Begutachtung unterlassen, die fachliche

Qualifikation von Dr. med. E.___ innert der ihr gesetzten Frist zu beanstanden

(s. E. I. 1.2 hiervor), weshalb dessen Eignung als neuropsychologischer Experte

im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr hinterfragt werden könne. Der Hinweis

der Beschwerdegegnerin auf das Urteil VSBES.2018.285 des Versicherungsgerichts

vom 25. Juni 2019 geht indes fehl. Darin wurde nämlich in Auseinandersetzung

mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass es sich bei der

Frist, welche die IV der versicherten Person vor der Begutachtung setzt, um

Einwände gegen die Experten zu erheben, nicht um ein formalisiertes Verfahren,

sondern um eine Ordnungsfrist handelt (s. dortige E. II. 2.1, unter

Hinweis auf BGE 138 V 271 sowie 139 V 349). Richtig ist, dass Einwendungen nach

Treu und Glauben möglichst bald zu erheben sind, damit diese bereits im Vorfeld

der Begutachtung geklärt werden können (a.a.O.). Im vorliegenden Fall kann der

Beschwerdeführerin aber nicht vorgeworfen werden, sie habe mit dem Einwand

gegen Dr. med. E.___, der erst in der Beschwerdeschrift vom 23. September 2019

erhoben wurde, zu lange zugewartet. Der Entscheid des Versicherungsgerichts St.

Gallen, der sich mit der neuropsychologischen Qualifikation von

Dr. med. E.___ befasste, erging nämlich erst am 2. Dezember 2019

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 7a), also nach der Begutachtung und der

angefochtenen Verfügung. Der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die fachliche

Eignung von Dr. med. E.___ kann daher nicht einfach aus formellen Gründen

verworfen werden.

3.2

3.2.1

Das BSV hielt im IV-Rundschreiben

Nr. 367 vom 21. August 2017 fest (BB-Nr. 6a), seit dem 1. Juli 2017 sehe

die obligatorische Krankenpflegeversicherung neue fachliche

Mindestanforderungen für die neuropsychologische Leistungserbringung vor. Auf

Grund dieser Entwicklung würden für neuropsychologische Begutachtungen in der

Invalidenversicherung neu dieselben fachlichen Mindestanforderungen verlangt:

a. Eidgenössisch anerkannter Abschluss in

Psychologie und privatrechtlicher Fachtitel in Neuropsychologie der Föderation

der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP oder

b. Eine gemäss Tarifvertrag zwischen H+ und

SVNP [Schweizerische Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen]

sowie BSV (IV), MTK (UVG) und BAMV (MV) vom Dezember 2003 zugelassene

äquivalente Aus- und Weiterbildung oder

c. Eidg. anerkannter Abschluss in

Psychologie und ein eidg. oder als gleichwertig anerkannter Weiterbildungstitel

in Neuropsychologie gemäss dem Psychologieberufegesetz.

3.2.2

Das Versicherungsgericht St.

Gallen erwog in seinem Urteil IV 2019/195 vom 2. Dezember 2019 (BB-Nr. 7a),

dass Dr. med. E.___ keine ausreichende Gewähr für eine neuropsychologische

Begutachtung biete, welche den hohen Anforderungen an die Beweiskraft eines

medizinischen Gutachtens genüge (E. 3.7). Dafür seien Ausweise über eine

fachspezifische neuropsychologische Aus- oder Weiterbildung erforderlich.

Neuropsychologische Begutachtungen durch fachfremde Ärzte wie Psychiater oder

Neurologen seien nicht zielführend (E. 3.3). Dr. med. E.___ habe in [...] den

Weiterbildungstitel «Psychiatrie und Psychotherapie» erworben, was die gleichen

Wirkungen wie der entsprechende schweizerische Weiterbildungstitel habe. Eine

besondere Qualifikation auf dem Gebiet der Neuropsychologie, die mit dem

Fachwissen von heute tätigen neuropsychologischen Experten vergleichbar wäre,

sei nicht dokumentiert (E. 3.4). Aus der «(Muster-)Weiterbildungsordnung 2003»

der [...] lasse sich keine spezifische und vertiefte Ausbildung zum

neuropsychologischen Experten herleiten. Es seien lediglich neuropsychologische

Grundkenntnisse vermittelt worden, die der Erkennung interdisziplinärer

Zusammenhänge dienten, was nicht den für eine neuropsychologische Begutachtung

vorausgesetzten fachlichen Anforderungen gemäss den Leitlinien der SVNP

entspreche. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass Dr. med. E.___ nach der

Ausbildung fortwährend neuropsychologisch tätig gewesen wäre (E 3.5).

3.2.3

Das BSV wandte sich mit Schreiben

vom 13. Dezember 2019 (BB-Nr. 8) an die Gutachterstelle B.___ und erklärte, Dr.

med. E.___ sowie Prof. Dr. med. H.___ kämen ab sofort für alle neuen Begutachtungsaufträge

nicht mehr als neuropsychologische Experten in Frage. Dazu wurde das BSV in

einem Artikel in der Zeitschrift plädoyer (1/2020 S. 4) wie folgt zitiert: Dr.

med. E.___ habe in [...] eine neuropsychologische Ausbildung genossen und

verfüge über hinreichende Fachkenntnisse. Mit dem besagten Schreiben habe man

lediglich Diskussionen und Beschwerdefälle verhindern wollen.

3.2.4

Auf Nachfrage des Gerichts hin

teilte die Gutachterstelle B.___ am 8. Mai 2020 mit (A.S. 93 ff.), die in

der Schweiz anerkannte fachärztliche Ausbildung von Dr. med. E.___

sei gemäss der Weiterbildungsordnung und den Richtlinien für Psychiatrie und

Psychotherapie der [...] erfolgt. Sie habe Kenntnisse über und die Anwendung

von neuropsychologischen Testverfahren beinhaltet. Neuropsychologische und

neurokognitive Testverfahren seien Hilfsuntersuchungen der Medizin und

bedürften der klinischen fachärztlichen Einordnung; sie besässen keinen

eigenständigen gutachtlichen Charakter, sondern seien Zusatzbefunde, welche in

die psychiatrische Gesamtbeurteilung einflössen. Gemäss dem Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.01338 vom 24. Juli 2018

beträfen die neuen fachlichen Anforderungen des BSV für eine

neuropsychologische Tätigkeit nur Psychologen und nicht Psychiater; es sei

üblich und anerkannt, dass Ärzte mit einem Facharzttitel in Psychiatrie und

Psychotherapie als neurologische (recte wohl: neuropsychologische) Gutachter

anerkannt würden. Dr. med. E.___ habe darüber hinaus spezifische

neuropsychologische Fortbildungen absolviert sowie sich im Rahmen seiner

langjährigen klinischen und gutachterlichen Tätigkeit mit neuropsychologischen

Testverfahren und der Integration der Ergebnisse in den klinischen

Gesamtzusammenhang auseinandergesetzt. Er habe in der Schweiz bereits

zahlreiche neuropsychologische Gutachten erstellt, arbeite derzeit auch

wissenschaftlich im Bereich der Evaluation der Verlässlichkeit

neuropsychologischer Testverfahren im versicherungsmedizinischen Kontext und

habe Vorträge und Weiterbildungsveranstaltungen zu diesen Themen abgehalten.

3.2.5

Die Beschwerdeführerin holte bei

Dr. phil. I.___ (Vorstandsmitglied der SVNP, Eidg. anerkannte

Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte

neuropsychologische Gutachterin SIM, Psychologische Psychotherapeutin /

Klinische Neuropsychologin [...] sowie Klinische Neuropsychologin /

Supervisorin GNP) eine Stellungnahme vom 23. Juni 2020 ein (BB-Nr. 9a), der das

«Curriculum für die postgraduale Weiterbildung in Neuropsychologie» an der

Universität Zürich (BB-Nr. 10) sowie eine frühere Stellungnahme der SVNP an das

BSV vom 12. Juli 2018 (BB-Nr. 11) beilagen. Dr. phil. I.___ führte aus, gemäss

den SVNP-Leitlinien (Stand 12. November 2016) und dem IV-Rundschreiben Nr. 367

müssten neuropsychologische Gutachter über den Fachtitel in Neuropsychologie

FSP oder eine gleichwertige, von der Paritätischen Vertrauenskommission (PKV)

anerkannte Weiterbildung im Fachbereich verfügen. Das Bundesgericht betrachte

diese Leitlinien als den fachlich anerkannten Standard für sachgerechte

neuropsychologische Begutachtungen in der Schweiz (s. Urteil 8C_578/2014 vom

17.

Oktober 2014 E. 4.1 und 4.2.5). Zentrale Voraussetzung für die

Gleichwertigkeit einer Weiterbildung im Fach Neuropsychologie sei ein

Hochschulabschluss im Fach Psychologie, was auch für die Verleihung des [...]

Titels «Klinischer Neuropsychologe GNP» der [...] für Neuropsychologie resp.

die Musterweiterbildungsverordnung «Klinische Neuropsychologie» der [...]

gelte. Die SVNP vertrete ferner die Auffassung, dass ein Fachpsychologe für

Neuropsychologie FSP oder ein eidg. anerkannter Neuropsychologe, der

gutachterlich tätig sein wolle, das von der SIM verliehene Zertifikat zum

neuropsychologischen Gutachter erworben haben sollte (S. 2).

Betrachte man die von der

Gutachterstelle B.___ im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, so

erfülle Dr. med. E.___ die beschriebenen fachlichen Anforderungen eindeutig

nicht, da er nur ein Medizinstudium, nicht aber ein Studium der Psychologie

abgeschlossen habe. Zu den unerlässlichen, im Psychologiestudium vermittelten

Kompetenzen eines neuropsychologischen Gutachters gehörten vertiefte Kenntnisse

in folgenden Gebieten (S. 3 f.):

· Testentwicklung und Testtheorie

· interferenzstatistische Methoden und

Verfahren zur Ermittlung des wahren Testwerts, der Interpretation inter- und

intraindividueller Leistungsunterschiede

o in verschiedenen, (vermeintlich)

dasselbe Merkmal erfassende Verfahren

o im zeitlichen Verlauf im selben oder

demselben Paradigma folgenden Verfahren

o innerhalb eines Testprofils bzw. einer

Testbatterie (Beurteilung von Leistungsdissoziationen)

sowie der

diagnostischen Valenz

· Statistik und Testtheorie zur

o Beurteilung der Messintention sowie

Objektivität, Reliabilität und Validität eines Tests und dessen Eignung im

Hinblick auf eine konkrete gutachterliche Fragestellung

o Auswahl eines Testverfahrens mit einer

für einen spezifischen Exploranden adäquaten Normierung (Alter, Geschlecht,

Bildungsniveau, kultureller Hintergrund)

und Schaffung

notwendiger Rahmen- und Umgebungsbedingungen, damit ein Explorand überhaupt zur

Erbringung der von ihm geforderten optimalen Leistungen in der Lage sei

· bei der geplanten Abfolge von

Testverfahren in einer längeren Untersuchung zu beachtende Aspekte

· relevante testbehindernde Faktoren

(Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens, motorischer oder sensorischer

Fähigkeiten etc.) und entsprechend angepasste Testauswahl

· Einfluss auf das Testergebnis bei

Testwiederholung in Abhängigkeit vom Testverfahren, Messintention und

Retest-Intervall

· Aspekte der Zumutbarkeit

· Beschwerdevalidierung, d.h. Validierung

der gezeigten Performanz und der Beschwerdeschilderung, die weit über die von

Medizinern geleistete Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung hinausgehe

· Risiken der Fehlinterpretation von

Validierungstestergebnissen

· konkurrierenden Ursachen für eventuelle

Normabweichungen (z. B. somatische und psychische Begleiterkrankungen,

Medikamente, Drogen)

· wichtige, in die Interpretation der

Testergebnisse einzubeziehende Beobachtungsmerkmale.

Die überwiegende Mehrheit der im Rahmen

einer neuropsychologischen Begutachtung zu erfassenden Funktionen (z.B.

Aufmerksamkeit und Gedächtnis) seien keine homogenen Funktionen, die sich durch

jeweils einen Test erfassen liessen, sondern bestünden aus verschiedenen

Dimensionen, welche isoliert voneinander gestört sein könnten und jeweils durch

geeignete Verfahren separat erfasst werden müssten. Die geeignete Testauswahl

im Hinblick auf die Messdimensionen mache neben dem oben aufgelisteten Know-how

zusätzlich spezifische Kenntnisse in kognitiver Psychologie, Neuropsychologie

und funktioneller Neuroanatomie (insbesondere im Hinblick auf kognitive

Prozesse) erforderlich. Da eine der Hauptfragestellungen in der

neuropsychologischen Begutachtung in der Beurteilung der beruflichen

Leistungsfähigkeit bestehe, komme der Auswahl von für das jeweilige berufliche

Anforderungsprofil relevanten psychologischen Konstrukten und Messverfahren,

die diese erfassten, eine zentrale Bedeutung zu. Diese Auswahl orientiere sich

an der Validität der verwendeten Testverfahren, empirischen Erfahrungswerten in

ähnlichen Fällen sowie vor allem den individuellen Gegebenheiten des Falles.

Dieses Vorgehen im Verbund mit einer umsichtigen Ergebnisinterpretation

unterscheide eine neuropsychologische Untersuchung von einer bloss

schematischen Testanwendung. Ein begutachtender Neuropsychologe habe nicht nur

Testverfahren anzuwenden und auszuwerten, sondern auch eine eigene Analyse von

Akten und Vorbefunden durchzuführen, eine Anamnese zu erheben und den Probanden

zu explorieren. Es handle sich um eine eigenständige Begutachtung, die eine

spezielle, einem Facharztstandard entsprechende Qualifikation erfordere. Die

dazu nötigen Wissensinhalte würden im Psychologiestudium sowie in der

anschliessenden Weiterbildung zum Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP oder

der vergleichbaren [...] Ausbildung zum Klinischen Neuropsychologen mit

Akkreditierung durch die [...] für Neuropsychologie oder die zuständigen [...]

vermittelt; sie seien weder in [...] noch in der Schweiz Bestandteil des

Medizinstudiums oder der Facharztausbildung zum Psychiater und / oder Neurologen

(S. 4). Die Qualität «neuropsychologischer» Gutachten, bei denen ohne das

notwendige Hintergrundwissen testpsychologische Untersuchungsinstrumente zum

Einsatz gelangten, sei äusserst zweifelhaft (S. 5).

Die eingereichten

Unterlagen zur Ausbildung von Dr. med. E.___ seien wie folgt zu würdigen:

· Curriculum Facharztausbildung

Psychiatrie und Psychotherapie: Dr. med. E.___ habe beim Lernziel

«psychodiagnostische Testverfahren» nur fünf Testuntersuchungen selbständig

durchführen und befunden müssen. Die Vorgabe sei bereits erfüllt, wenn nur in

einer der fünf Testuntersuchungen ein einziges neuropsychologisches Verfahren

angewandt werde. Der Begriff neuropsychologisches Verfahren sei zudem im

vorgelegten Curriculum nicht definiert, d.h. es müsse nicht einmal ein

psychometrisches Verfahren eingesetzt worden sein. Die wenigen im AMDP-System

enthaltenen Aufgaben zur Prüfung von Orientierung, Aufmerksamkeit und

Gedächtnis könnten bereits als «neuropsychologische» Verfahren deklariert

werden. Die im Curriculum erwähnte «neuropsychologische Diagnostik organischer

Erkrankungen und Störungen des zentralen Nervensystems» resp. die «selbständige

Durchführung und Dokumentation der Befunderhebung bei Störungen der höheren

Hirnleistungen» an 100 Patienten, könne sich bereits in der im AMDP-System

vorgesehen klinischen Beurteilung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses

erschöpfen, ohne dass zwingend psychometrische Verfahren zum Einsatz kämen. Die

«selbständige Durchführung und epikritische Bewertung der Anwendung von

Rehabilitationsverfahren wie Bewegungstherapie, Krankengymnastik, Logopädie,

Ergotherapie, Sozialmassnahmen, neuropsychologischem Training bei 50 Patienten»

verlange eine zusammenfassende Bewertung des Krankheitsverlaufs und nicht etwa

die Durchführung der genannten Massnahmen, welche auch nicht zwingend ein

neuropsychologisches Training beinhalteten. Letzteres werde in Kliniken

mehrheitlich von Ergotherapeuten oder Hilfspersonal angeboten; eine

epikritische Bewertung eines solchen Trainings bezieht sich in der Regel nicht

auf eine von Neuropsychologen erbrachte Leistung (S. 6). Zusammenfassend werde

nirgends im eingereichten Curriculum die Durchführung, Auswertung und

Interpretation psychometrischer Testverfahren bzw. Leistungstests gefordert,

die eine leitliniengerechte neuropsychologische Begutachtung auszeichneten,

noch könne Dr. med. E.___ eine solche Erfahrung belegen. Auch weitere zentrale

Ausbildungsinhalte, wie sie dem beigelegten Curriculum zum Eidg. anerkannten

Neuropsychologen zu entnehmen seien, fehlten (S. 6 f.).

· Fortbildungen (was nicht mit einer

Weiterbildung identisch sei): Dr. med. E.___ belege 24 Fortbildungseinheiten

mit Bezug zur Neuropsychologie. Der Nachweis irgendwelcher curricular

vermittelter Inhalte fehle. Eine neuropsychologische Weiterbildung im Sinne

einer Zusatzqualifikation habe er nie durchlaufen. Es lägen keine Unterlagen

über den Besuch diesbezüglich zertifizierter Kurse etc., erfolgte Supervisionen

oder Falldokumentationen vor. Ein zertifizierter Neuropsychologe müsse 1360

Stunden theoretischer Weiterbildung plus 5840 Stunden dokumentierter Praxis

nachweisen (S. 8 f.).

·

Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2018: Die

Interpretation des Gerichts, wonach die neuen fachlichen Anforderungen für eine

neuropsychologische Tätigkeit nur Psychologen und nicht Psychiater beträfen,

erstaune doch sehr. Das BSV mache im IV-Rundschreiben Nr. 367 keine solche

Einschränkung, sondern beschreibe ein Anforderungsprofil, welches bei der

Dispositiv

Ausübung einer neuropsychologischen Tätigkeit gegeben sein müsse. Demnach habe

auch Dr. med. E.___ diesem Profil zu genügen, wenn er neuropsychologische

Gutachten erstellen wolle. Wenn er selber sich für neuropsychologisch

qualifiziert halte, so werfe dies die Frage auf, weshalb er sich nie bei der

PVK um Aufnahme auf die Liste zugelassener neuropsychologischer Gutachter oder

aber beim EDI um Anerkennung der vermeintlich gleichwertigen ausländischen

Abschlüsse gemäss Psychologieberufeverordnung bemüht habe (S. 9). Da sich

Dr. med. E.___ (und auch Prof. Dr. med. H.___ vom selben Institut)

darauf berufe, seine neuropsychologische Qualifikation in […] erworben zu

haben, seien auch Informationen zu den dortigen Qualifikationen relevant (S. 9

f.). Diese seien in der Neuropsychologie-Richtlinie des [...] enthalten. Danach

seien zur neuropsychologischen Diagnostik und Therapie berechtigt,

o Fachärztinnen und Fachärzte für

Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,

Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie und

Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie

o ärztliche Psychotherapeutinnen und

Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der

Psychotherapie-Richtlinie

o psychologische Psychotherapeutinnen und

Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der

Psychotherapie-Richtlinie

o Kinder- und

Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten mit fachlicher Befähigung in

einem Verfahren nach §13 der Psychotherapie-Richtlinie

dies jeweils

mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation inhaltsgleich oder gleichwertig

der jeweiligen Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie gemäss

Weiterbildungsordnung der [...] oder, soweit eine solche nicht bestehe, gemäss

der Muster-Weiterbildungsordnung der [...]. Dr. med. E.___ könne über die

eingereichten Unterlagen keine entsprechende Weiterbildung in Neuropsychologie

nachweisen. Unter Ziffer 4.3.2 der Qualitätsleitlinien für

versicherungspsychiatrische Gutachten (der Schweizerischen Gesellschaft für

Psychiatrie und Psychotherapie / SGPP, s. unter Leitlinien – SGPP

(psychiatrie.ch)) sei eine Reihe von Zusatzuntersuchungen gelistet, deren

Einsatz bzw. Veranlassung bei geeigneter Indikation empfohlen werde. Hierzu

zählten neben psychiatrischer Zusatzdiagnostik (worunter keine

neuropsychologischen Untersuchungen gelistet würden) auch erweiterte und

neuropsychologische Abklärungen. Diese sollten entgegen der Auffassung des

Gerichts nach Meinung der Leitlinienautoren nicht von den Psychiatern selbst

durchgeführt, sondern an Neuropsychologen delegiert werden (S. 10).

· Urteil des Versicherungsgerichts des

Kantons Thurgau VV.2017.259/E vom 5. September 2018: Die Deklaration der

Neuropsychologie als Hilfswissenschaft durch die FMH und das Bundesgericht

entbehre jeder wissenschaftlichen Grundlage. Es existiere kein einziges

Lehrbuch, worin die Neuropsychologie als Hilfswissenschaft bezeichnet werde.

Sie beinhalte weit mehr als blosse Testanwendung und stelle kein Synonym für

Testdiagnostik dar. Dies sehe auch das Versicherungsgericht St. Gallen so. In

seinem Entscheid betreffend die neuropsychologische Qualifikation von Prof. Dr.

med. H.___ vom 5. September 2019 (IV 2018/351. E 4.3 ff., s. BB-Nr. 6)

bezeichne es eine fachspezifische neuropsychologische Aus- oder Weiterbildung

(also nicht bloss den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen) als notwendige Voraussetzung,

um den hohen fachlichen Anforderungen an medizinische Sachverständige zu

genügen. Die SVNP habe in einer StelIungnahme an das BSV vom 12. Juli 2018

(BB-Nr. 11) dargelegt, dass die Neuropsychologie, vor allem in einer

Begutachtungssituation, eindeutig eine eigene Fachdisziplin darstelle. Die

klinische neuropsychologische Untersuchung sei der Königsweg zur Erfassung und

Beschreibung neurokognitiver Beeinträchtigungen, besitze

differenzialdiagnostische Relevanz und habe grosse Voraussagekraft hinsichtlich

sozialer und beruflicher Wiedereingliederung. Von besonderer Bedeutung sei,

dass erst der neuropsychologische Befund die Verhaltensrelevanz z.B.

bildgebender Hirnbefunde zu definieren vermöge. Eine medizinische Diagnose

allein könne keine Voraussagen über Art und Ausprägung kognitiver Defizite

machen. So könne ein Schädel-Hirn-Trauma eine Vielfalt kognitiver

Leistungseinbussen bewirken, über das genaue Muster dieser Einbussen aber gebe

nur eine neuropsychologische Untersuchung Auskunft (S. 11). Eine solche, auch

vom Bundesgericht bei der Erstellung versicherungsmedizinischer Gutachten

geforderte Bewertung individueller Funktionsdefizite und Ressourcen sei die

Kernkompetenz der akademischen Neuropsychologie (S. 11 f.). Die neurokognitive

Untersuchungsebene lasse sich nicht durch labortechnische Befunde oder

anamnestische Gespräche erfassen, sondern erfordere standardisierte,

quantifizierende psychologische Testverfahren und das ihnen zugehörige

psychometrische und kognitionspsychologische Spezialwissen. Zur Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit, welche aus den testpsychologischen Untersuchungsbefunden

abzuleiten sei, hätten Mitglieder der SVNP eine Leitlinie publiziert. Ein

Fachtitel in Neuropsychologie FSP oder eidg. anerkannter Fachtitel in Neuropsychologie

stelle somit ein Äquivalent zu einem Facharzttitel dar (S. 12).

3.3 Es stellt sich die Frage,

welcher der vorstehend wiedergegebenen Auffassungen zu folgen ist.

3.3.1 Die Stellungnahme von Dr. phil. I.___

wurde durch die Beschwerdeführerin eingeholt. Sie hat daher den Charakter eines

Parteigutachtens, dem nicht derselbe Stellenwert einzuräumen ist wie einem

Gutachten, das der Versicherungsträger im Rahmen von Art. 44 ATSG – mit den

entsprechenden Mitwirkungsrechten der Gegenpartei – eingeholt hat. Weiter lässt

sich nicht übersehen, dass die Schweizerische Vereinigung der

Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, als deren Vorstandsmitglied Dr. phil.

I.___ sich äussert, als Fachverband berufen ist, die Interessen seiner

Mitglieder zu fördern. Diese Interessen sprechen im vorliegenden Zusammenhang

deutlich dafür, dem Psychiater Dr. med. E.___ die fachliche Kompetenz zur

Erstellung neuropsychologischer Gutachten abzusprechen, dies einerseits zur

Abwehr unerwünschter Konkurrenz und andererseits unter standespolitischen

Aspekten zwecks Erhöhung der Bedeutung der eigenen Fachdisziplin. Einzelne

Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Juni 2020 lassen denn auch diese

letztere Tendenz erkennen. Namentlich erscheint es mit Blick auf die doch

erheblichen Unterschiede zwischen einem Medizin- und einem Psychologiestudium

als fraglich, ob ein Fachtitel in Neuropsychologie tatsächlich als Äquivalent

zu einem Facharzttitel bezeichnet werden kann.

3.3.2 Die vorstehend erwähnten

Vorbehalte lassen eine eher zurückhaltende Würdigung der Stellungnahme von Dr.

phil. I.___ als angezeigt erscheinen, soweit sie Wertungen enthält. Sie ändern

aber nichts daran, dass diese Stellungnahme Äusserungen einer Fachperson wiedergibt.

Diese ist auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen grundsätzlich geeignet und

in der Lage aufzuzeigen, welche Kenntnisse im Rahmen einer spezifischen

Ausbildung zur Neuropsychologin FSP erworben werden. Ebenso vermag sie zu

beurteilen, ob die von Dr. med. E.___ absolvierte Ausbildung zum Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie zusammen mit den dokumentierten Fortbildungen

vergleichbare Kenntnisse vermittelt. Soweit Dr. phil. I.___ in ihrer

Stellungnahme darlegt, welche Kompetenzen, die für einen neuropsychologischen

Gutachter unerlässlich sind, in einem Psychologiestudium mit anschliessender

Weiterbildung zum Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP vermittelt werden

(vgl. E. II. 3.2.5 hiervor), kann daher durchaus auf ihre Ausführungen

abgestellt werden.

3.3.3 Wenn aus Sicht des Gerichts

Unterschiede zwischen einem Psychologiestudium und einem tendenziell als

anspruchsvoller zu betrachtenden Medizinstudium anzunehmen sind (vgl. E. II.

3.3.1 hiervor am Ende), bedeutet dies keineswegs, dass sämtliche Inhalte, welche

ein Psychologiestudium mit Weiterbildung zum Neuropsychologen vermittelt, im

Verlauf einer fachärztlichen psychiatrischen Ausbildung automatisch quasi

miterworben würden. Es ist daher zu prüfen, ob davon ausgegangen werden kann,

die von Dr. med. E.___ absolvierte Ausbildung vermittle zusammen mit

anschliessenden Fort- oder Weiterbildungen im Wesentlichen diejenigen

Kompetenzen, welche für das Diplom als Neuropsychologe FSP vorausgesetzt

werden.

Gemäss den von Dr. med. E.___

eingereichten Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der [...] vom 14.

November 1994 (A.S. 147 ff.). sind für den Erwerb der Anerkennung als

Facharzt «Psychiatrie und Psychotherapie» (durch Dr. med. E.___ erlangt im

Jahr 2008, A.S. 96) unter anderem hinreichende Kenntnisse in psychodiagnostischen

Testverfahren nachzuweisen. Dazu gehört laut dem Text der Richtlinien «die

selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 5 Testuntersuchungen

einschliesslich neuropsychologischer Untersuchungsmethoden» (Richtlinien S. 122;

A.S. 268 und A.S. 99). Eine andere Fassung erwähnt «eingehende Kenntnisse,

Erfahrungen und Fertigkeiten in der psychopathologischen Symptomatik und der

neuropsychologischen Diagnostik organischer Erkrankungen und Störungen des

zentralen Nervensystems» (A.S. 102). Die durch Dr. med. E.___ absolvierte

Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie umfasst demnach

in einem gewissen, beschränkten Umfang die Anwendung neuropsychologischer

Testverfahren. Nicht Bestandteil dieser Weiterbildung bildet demgegenüber das

vielfältige Hintergrundwissen, das gemäss der Stellungnahme von Dr. phil. I.___,

an der in diesem Punkt nicht zu zweifeln ist, in einem Psychologiestudium mit

anschliessender Weiterbildung zum Neuropsychologen FSP (oder einer vergleichbaren

Weiterbildung) vermittelt wird (vgl. E. II. 3.2.5 hiervor).

Den eingereichten Unterlagen lässt sich

ausserdem entnehmen, dass Dr. med. E.___ eine Reihe von Fortbildungen

absolviert hat. Bescheinigt sind (vgl. A.S. 113 – 127): Die Teilnahme an einer eintägigen

Veranstaltung mit dem Titel «Die Rolle der Kognition in der Therapie

schizophrener Störungen» im Jahr 2001 (A.S. 113), an einem viertägigen Workshop

zum Thema «learn to use the HCR-20 und the PCL:SV to assess risk of violent

behaviour» im Jahr 2004, an einer 42 Unterrichtsstunden umfassenden

Fortbildung zum Thema «Kriminal-Prognose» 2004 / 2005, an einer knapp

zweistündigen Veranstaltung «Neurobiologie des Lernens» im Jahr 2007, an einer

insgesamt zehn Stunden umfassenden Weiterbildungsveranstaltung zu verschiedenen

Themen im Jahr 2007, an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung «Geistige

Behinderung und Delinquenz» im Jahr 2007, an einer eintägigen Fortbildung zum

Thema «Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter» im

Jahr 2016, an einem zweitägigen versicherungsmedizinischen Kolloquium im Jahr

2016 (als Teilnehmer und Referent) sowie an einem eintägigen Symposium zur

versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis im Jahr 2017 (als Teilnehmer und

Referent). Weiter geht aus den eingereichten Dokumenten hervor, dass Dr. med. E.___

2005 / 2006 ein Jahr lang als Stationsarzt auf einer Station für neurologische

Frührehabilitation tätig war (A.S. 128). Zudem arbeitete er in den Jahren 2007 /

2008 etwa 15 Monate lang (ohne Elternzeit) als Assistenzarzt in Weiterbildung

an einer Klinik für Forensische Psychiatrie (A.S. 131).

3.3.4 Vergleicht man die

neuropsychologischen Anteile der von Dr. med. E.___ absolvierten Ausbildung zum

Arzt und Psychiater mit den durch Dr. phil. I.___ genannten Elementen der

spezifischen Ausbildung zum Neuropsychologen, wird deutlich, dass eine

erhebliche Differenz besteht. Die von Dr. med. E.___ über die eigentliche

Ausbildung hinaus absolvierten Fortbildungen und seine beruflichen Erfahrungen

vermitteln zusätzliches Wissen und zusätzliche Kompetenzen. Ihr Inhalt

entspricht jedoch offensichtlich nicht der Differenz zwischen den

neuropsychologischen Aspekten der durch Dr. med. E.___ absolvierten Ausbildung

und den diesbezüglichen Kenntnissen, die im Rahmen eines Psychologiestudiums

mit anschliessender Weiterbildung als Neuropsychologe vermittelt werden. Es

kann deshalb nicht als ausgewiesen gelten, dass Dr. med. E.___ durch die

Facharztbildung und die absolvierten Fortbildungen zusammengenommen den vollständigen

Wissens- und Erfahrungsstand eines Neuropsychologen FSP oder einer damit

vergleichbaren Ausbildung erlangt hat.

3.3.5 Das

Versicherungsgericht St. Gallen ist in seinem bereits erwähnten Urteil vom

2. Dezember 2019 (E. II. 3.2.2 hiervor) zum Ergebnis gelangt, die

fachliche Qualifikation für die Erstellung eines neuropsychologischen

Gutachtens sei nur dann zu bejahen, wenn die betreffende Person eine

fachspezifische neuropsychologische Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, wie

es das BSV in seinem Rundschreiben Nr. 367 vom 21. August 2017

verlangt (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor). Die Gegenansicht vertritt das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, wenn es in seinem Urteil vom 24.

Juli 2018 (IV.2017.01338) ausführt, Psychiater dürften anerkanntermassen

neuropsychologische Begutachtungen durchführen. Das Sozialversicherungsgericht

Zürich beruft sich für diese Feststellung auf die Qualitätsleitlinien für

versicherungspsychiatrische Gutachten der SGPP. Die zitierte Stelle dieser

Leitlinien (S. 19 Ziff. 4.3.2) lautet wie folgt:

Erweiterte

psychodiagnostische und neuropsychologische Abklärungen

Bei der Notwendigkeit

aufwendigerer Testverfahren, etwa zur Persönlichkeitsdiagnostik oder zur

Feststellung des kognitiven Funktionsniveaus, hat sich die Beauftragung eines

hierin spezialisierten Psychologen oder eines darin erfahrenen Arztes als

sinnvoll erwiesen. Deren Befunde sind als Zusatzbefunde in die durch den

Gutachter zu erfolgende ärztliche Gesamtbeurteilung und

versicherungspsychiatrische Würdigung einzubeziehen.

Die Leitlinien gehen demnach nicht

vorbehaltlos davon aus, Psychiater seien ohne weiteres für neuropsychologische

Abklärungen qualifiziert. Vielmehr wird es als sinnvoll bezeichnet, wenn der

begutachtende Psychiater für aufwendigere Testverfahren einen Spezialisten

beizieht, der diese Untersuchungen übernimmt. Daraus lässt sich nicht ableiten,

ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sei generell als Experte für

eine neuropsychologische Begutachtung geeignet. Dem zitierten Urteil des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich ist daher nicht zu folgen. Stattdessen ist mit dem

Versicherungsgericht St. Gallen davon auszugehen, dass nur eine spezifische

neuropsychologische Ausbildung hinreichende Gewähr für die erforderlichen

Kenntnisse bietet. Diese strikte Haltung erscheint namentlich auch mit Blick

auf den Umstand, dass die praktische Bedeutung neuropsychologischer

Begutachtungen in jüngerer Zeit erheblich zugenommen hat, als sachgerecht. Der

im Entwurf für Verordnungsänderungen unter dem Titel «Weiterentwicklung der IV»

vorgesehene, neue Art. 7l ATSV sieht in Abs. 3 denn auch vor,

neuropsychologische Sachverständige müssten die Anforderungen nach Art. 50 b

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) erfüllen.

3.3.6 Die Beschwerdegegnerin verweist

in ihrer Duplik auf das Bundesgerichtsurteil 9C_531/2017 vom 15. September

2017. Dort ging es darum, dass das BSV die Gutachterstellen am 22. Februar

2017 (d.h. im Vorfeld des IV-Rundschreibens Nr. 367 vom 21. August 2017) darüber

informierte, dass die bisher geltenden Mindestanforderungen für

neuropsychologische Begutachtungen nicht mehr genügten (s. Sachverhalt unter

Lit. A). Daraufhin reichten zwei Gutachterstellen beim Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen des Kantons [...] ein Gesuch um vorsorgliche

Massnahmen ein, wonach das BSV zu verpflichten sei, ihnen über den 30. Juni

2017 hinaus bis auf Weiteres zu ermöglichen, Gutachten mit Neuropsychologen zu

erstellen, welche die bis anhin geltenden fachlichen Anforderungen erfüllten.

Das Schiedsgericht entsprach diesem Gesuch mit Wirkung bis 21. August 2017

(Lit. B). Dagegen erhob das BSV Beschwerde beim Bundesgericht, welches darauf

mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eintrat. Es erwog im

Wesentlichen (E. 4.3), der am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Art. 50b KVV

regle, was Neuropsychologen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes

Leistungen erbrächten, nachzuweisen hätten, um zur Tätigkeit zu Lasten der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen zu sein. Dabei handle es

sich um Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und deren

Folgen dienten. Hier gehe es demgegenüber um Begutachtungen. Hinzu komme, dass

der neue Art. 50b KVV keine Verschärfung der Zulassungsbedingungen für

Neuropsychologen mit sich bringe. Weiter habe der von den beiden

Gutachterstellen bisher eingesetzte neuropsychologische Experte als

Fachpsychologe für Psychotherapie FSP die erforderlichen Voraussetzungen gemäss

der Vereinbarung vom 4. April 2012 bis zu deren Änderung per 1. Juli 2017

erfüllt und sei zudem Absolvent des Gutachterkurses SIM in Neuropsychologie.

Das BSV stelle seine Fähigkeit und Eignung als neuropsychologischer

Sachverständiger grundsätzlich nicht in Frage. Dieser Entscheid ist für das

vorliegende Verfahren nicht einschlägig. Einerseits befand das Bundesgericht

nur über die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils.

Andererseits ging es nicht um die neuropsychologische Qualifikation eines

Psychiaters. Weiter ist auf das später ergangene Urteil 9C_291/2017 vom 20.

September 2018 hinzuweisen, in dem das Bundesgerichts ausdrücklich festhielt,

im Rahmen der durch die IV-Stelle noch vorzunehmenden Begutachtung werde bei

den neuropsychologischen Untersuchungen den im BSV-Rundschreiben vom 21. August

2017 definierten neuen fachlichen Mindestanforderungen Rechnung zu tragen sein.

Dieses Rundschreiben enthält keine allgemeinen Feststellungen zur

neuropsychologischen Qualifikation von Psychiatern, sondern erklärt, es müsse eine

anerkannte Aus- und Weiterbildung auf diesem Gebiet vorliegen.

3.3.7 Dr. med. E.___ verfügt nicht über

einen anerkannten Fachtitel oder einen Ausweis über eine sonstige anerkannte,

spezifische Weiterbildung in Neuropsychologie. Dass er trotzdem Kenntnisse

aufweist, welche diesem Niveau entsprechen, ist zwar denkbar, aber nicht

hinreichend nachgewiesen. Ihm fehlt es daher an einer hinreichenden,

ausgewiesenen Qualifikation zur Erstellung neuropsychologischer Gutachten.

3.3.8 Die weiteren Argumente der

Beschwerdegegnerin ändern daran nichts:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Thurgau vom 5. September 2018 (A.S. 134 ff.) betraf die

neuropsychologische Qualifikation eines Neurologen (A.S. 143, E. 3.3)

und nicht wie hier eines Psychiaters. Zudem wurde festgehalten, ein Neurologe

sei von seiner ärztlichen Aus- und Weiterbildung her nicht befähigt,

selbständig ein vollständiges neuropsychologisches Gutachten zu erstellen, wohl

aber, wenn er über eine entsprechende spezifische (in- oder ausländische) Aus-

und Weiterbildung verfüge (a.a.O.). Da Dr. med. E.___, dessen Qualifikation hier

zur Diskussion steht, nach dem Gesagten über keine spezifische Aus- und

Weiterbildung verfügt, die als gleichwertig zu einer Ausbildung als

Neuropsychologe FSP bezeichnet werden kann, erübrigt sich eine

Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen.

Unbehelflich ist auch der Hinweis auf

die in einer Zeitschrift wiedergegebene Aussage des BSV, Dr. med. E.___ habe

sehr wohl die erforderliche Ausbildung für ein neuropsychologisches Gutachten.

Es ist nicht ersichtlich, worauf sich das BSV dabei stützt. Für den vorliegenden

Fall lässt sich daraus nichts ableiten.

Die Beschwerdegegnerin wendet ausserdem

ein, das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn habe im Urteil

VSBES.2018.162 vom 28. November 2018 nicht beanstandet, dass Dr. med. E.___ als

neuropsychologischer Experte eingesetzt werde. Dem ist zu entgegnen, dass die

fehlende Qualifikation von Dr. med. E.___ im fraglichen Beschwerdeverfahren gar

nicht gerügt worden war (s. dortige E. I. 2.1 + II. 3.3),

weshalb das Versicherungsgericht darüber auch nicht befunden hat. Für den

vorliegenden Fall ergibt sich daher nichts aus diesem Urteil.

Neuropsychologische

Untersuchungsresultate müssen vom begutachtenden Psychiater gewürdigt und

eingeordnet werden (s. Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2020 vom 16. April

2020 E. 5.2 und 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2). Dies

heisst aber nicht, dass Psychiater ohne weiteres selber eine

neuropsychologische Untersuchung durchführen dürfen; vielmehr wird umso

deutlicher, wie wichtig es ist, dass die dem Psychiater vorgelegten

neuropsychologische Befunde fachgerecht erhoben werden.

3.3.9 Das neuropsychologische

Teilgutachten von Dr. med. E.___ stellt sich folglich mangels ausgewiesener

fachlicher Qualifikation als nicht beweiswertig heraus. Es bedarf daher einer

erneuten neuropsychologischen Begutachtung durch eine Gutachterperson mit der

erforderlichen Fachkompetenz. Dies hat jedoch auch Auswirkungen auf die übrigen

Teile des polydisziplinären B.___-Gutachtens. Um die neuropsychologischen

Befunde in einen Gesamtzusammenhang zu stellen und in eine Konsensdiskussion

einzubeziehen, ist es nämlich angezeigt, die Begutachtung auch in den vier

anderen Disziplinen zu wiederholen. Aus dem Urteil VSBES.2020.22 des

Versicherungsgerichts Solothurn vom 19. Januar 2021 lässt sich für den

vorliegenden Fall nichts ableiten, da es um eine andere Situation ging: Das

Versicherungsgericht liess dort offen, ob der Neurologe Prof.

Dr. med. H.___ für neuropsychologische Begutachtungen qualifiziert

sei, da das entsprechende Teilgutachten, welches er erstellt hatte, für die

Beurteilung des Sachverhalts von vornherein entbehrlich war und deshalb

ausgeklammert werden konnte, ohne den Beweiswert des polydisziplinären

Gesamtgutachtens zu tangieren (s. dortige E. II. 3.5.4).

Muss aber ohnehin ein gänzlich neues

Gutachten eingeholt werden, so erübrigt es sich, auf die sonstigen Einwände der

Beschwerdeführerin gegen das vorliegende B.___-Gutachten einzugehen. Die Frage

des Erwerbsstatus wiederum wird offen gelassen, denn bei einem

Zwischenentscheid wie hier ist es dem Gericht gestattet, nur über Teilaspekte

des Streitgegenstandes zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2007 vom

1. Oktober 2007 E. 3.3).

3.4 Zusammenfassend wird die

Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben

wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie im dafür

vorgesehenen Verfahren ein polydisziplinäres Gutachten (innere Medizin,

orthopädische Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) einholt

und sodann neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befindet.

Einer solchen Rückweisung steht hier nichts entgegen, da die Beschwerdeführerin

selber einen entsprechenden Eventualantrag gestellt hat.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich

gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie

der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen

(Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen

von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2 Die vom Vertreter

der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 3. November 2020 (A.S.

488 ff.) weist einen Zeitaufwand von 27,97 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen

ist:

· Im besagten Zeitaufwand ist auch reiner

Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe

(«Brief an Klientin»), bei denen mangels

eindeutiger

Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (14 x

0,17 = 2,38 Stunden sowie 5 x 0,25 = 1,25 Stunden), das Fristerstreckungsgesuch

vom 29. Mai 2020 (0,25 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote

(Anteil von 0,25 Stunden an der Position vom 2. November 2020).

· Die Briefe an die Beschwerdegegnerin vom

10. Juni (eine Stunde), 29. Juni (0,33 Stunden) und 20. August 2020

(0,25 Stunden) befinden sich nicht in den Akten, weshalb dieser Aufwand mangels

Überprüfbarkeit zu streichen ist.

· Die Nachbearbeitungszeit von einer

Stunde ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss um eine halbe Stunde zu

kürzen.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

21,76 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00

eine Entschädigung von CHF 6'413.00, einschliesslich CHF 514.50 Auslagen

und CHF 458.50 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018).

5. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung /

IVG, SR 831.20). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 3.

September 2019 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 6'413.00 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann