VSBES.2019.229
Invalidenrente
19. Februar 2021Deutsch33 min
der Replik vom 26. Juni 2020 an ihren Rechtbegehren fest (A.S. 455 ff.) und reicht
Source so.ch
Urteil vom 19. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 3. September 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) ein erstes Leistungsbegehren am
8. Dezember 2008 abgewiesen hatte (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 50),
meldete sich die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. […], am
5. September 2017 erneut zum Leistungsbezug an, da sich ihr Gesundheitszustand
verschlechtert habe (IV-Nr. 67).
1.2 Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin am 3. April 2018 mit (IV-Nr. 87), es sei vorgesehen, bei
der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen:
·
Allgemeine Innere
Medizin: Dr. med. C.___
·
Neurologie: Prof.
Dr. med. D.___
·
Neuropsychologie: Dr.
med. E.___
·
Orthopädische
Chirurgie: Dr. med. F.___
·
Psychiatrie: Dr.
med. G.___
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen
innert Frist keine Einwände. Die Beschwerdegegnerin erteilte daraufhin den
Begutachtungsauftrag der Gutachterstelle B.___, welche das Gutachten am 3.
August 2018 erstattete (IV-Nr. 91.2).
1.3 Die Beschwerdegegnerin stellte
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. November 2018 (IV-Nr. 97)
in Aussicht, man werde ihr Leistungsbegehren abweisen. Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2018 Einwand erheben (IV-Nr. 98), dessen
Begründung am 29. Januar 2019 ergänzt wurde (IV-Nr. 100).
1.4 Die Beschwerdegegnerin verneinte
mit Verfügung vom 3. September 2019 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 23. September 2019 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks
Einholung eines externen polydisziplinären Gutachtens.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren […]
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ausserdem beantragt die
Beschwerdeführerin, es seien bei der Beschwerdegegnerin resp. der
Gutachterstelle B.___ oder Dr. med. E.___ folgende Unterlagen zu edieren (A.S.
39):
· 20 anonymisierte Gutachten der Dres. C.___,
D.___, G.___, F.___ und E.___ der [Gutachterstelle] B.___
· Schriftliche Testauswertungen der
neuropsychologischen Tests von Dr. med. E.___, insbesondere auch der
Validierungstests
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2019
folgende Anträge (A.S. 67 f.):
· Die Beschwerde sei in den Punkten 1 bis
3 und 5 abzuweisen.
· Der Editionsantrag sei durch das Gericht
zum Verfahrensgegenstand zu ernennen und in der Folge, sofern überhaupt darauf
einzutreten sei, abzuweisen.
2.3 Die Beschwerdeführerin reicht am
21. November und 19. Dezember 2019 das IV-Rundschreiben Nr. 367 des Bundesamts
für Sozialversicherungen (fortan: BSV) vom 21. August 2017 sowie ein
Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019
ein. Sie bekräftigt ihren Standpunkt, dass Dr. med. E.___ die
Qualifikation als neuropsychologischer Experte abgehe (A.S. 69 ff. / 72
f.).
2.4 Der Präsident des
Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24.
Dezember 2019 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt
Roger Zenari als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 74 f.).
2.5 Die Beschwerdegegnerin leitet am
17. Januar 2020 ein Schreiben vom 6. Januar 2020 an das Gericht weiter, worin
die Beschwerdeführerin die Edition der anonymisierten Gutachten mahnt (A.S. 77
/ 78 f.).
2.6 Am 20. Januar 2020 reicht
die Beschwerdeführerin das Schreiben des BSV an die Gutachterstelle B.___ vom
13. Dezember 2019 ein (A.S. 80 f.).
2.7 Die Beschwerdegegnerin hält mit
Eingabe vom 27. Februar 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S.
87).
2.8 Die Beschwerdeführerin reicht am
6. April 2020 eine weitere Urkunde ein (A.S. 88 f.).
2.9 Der Präsident weist den Antrag
auf Edition der anonymisierten Gutachten mit Verfügung vom 17. April 2020 ab
(A.S. 90 f.). Weiter ordnet er an, bei der Gutachterstelle B.___ sei eine
Auskunft darüber einzuholen, inwieweit Dr. med. E.___ eine neuropsychologische
Ausbildung absolviert habe. Prof. Dr. med. H.___, Medizinischer Leiter
der Gutachterstelle B.___, beantwortet diese Anfrage am 8. resp. 12. Mai
2020 unter Beilage diverser Urkunden (A.S. 93 ff. / 146 ff.).
2.10 Die Beschwerdeführerin hält in
der Replik vom 26. Juni 2020 an ihren Rechtbegehren fest (A.S. 455 ff.) und reicht
eine Stellungnahme von Dr. phil. I.___ vom 23. Juni 2020 ein.
2.11 Die Beschwerdegegnerin hält mit
Duplik vom 25. September 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S.
475 f.).
2.12 Die Beschwerdeführerin gibt am 3.
November 2020 eine Triplik ab (A.S. 482 ff.). Ihr Vertreter reicht am
gleichen Tag eine Kostennote ein (A.S. 488 ff.). Beides geht am 6. November
2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 492), welche sich
in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente sowie auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf
den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am
3.
September 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,
4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der angefochtenen Verfügung auf das B.___-Gutachten vom 3. August 2018
(IV-Nr. 91.2). Dieses enthielt folgende Diagnosen (S. 5 f.):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Impingement-Syndrom links
· Teilfixierter Rundrücken
· Statisch muskuläre Insuffizienz lumbal
· Kniegelenksarthrose links ausgeprägter
als rechts
· Talonavikulargelenksarthrose links
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Dysthymie (F34.1)
· Panikstörung (F41.0)
· Schultergürtelmyogelosen
· Adipositas Grad 1 bei Status nach
laparoskopischem Y-Rough-Magenbypass
· Persistierender Nikotinkonsum, kumulativ
ca. zehn Packyears
· Rezidivierende Synkopen unklarer
Ätiologie
· Bilaterale Ptose der Oberlider rechts
mehr links
In der Konsensbesprechung gelangten die
Experten zum Ergebnis, dass die bisherige Tätigkeit aus orthopädischer Sicht
nicht mehr in Frage komme, während eine angepasste Verweistätigkeit
uneingeschränkt möglich sei. Was die übrigen Fachdisziplinen angehe, so ergebe
sich weder in der angestammten noch in einer anderen Arbeit eine Einschränkung
(S. 7). Die Beschwerdeführerin hält dafür, Dr. med. E.___ mangle es als
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der erforderlichen fachlichen
Qualifikation für die von ihm durchgeführte neuropsychologische Begutachtung.
Wegen seiner Beteiligung habe das gesamte B.___-Gutachten keinen Beweiswert.
Dieser Einwand ist vorab zu prüfen, bevor auf die weiteren Rügen der
Beschwerdeführerin gegen das Gutachten eingegangen wird.
3.
3.1
Bevor die IV-Stelle den Auftrag
für ein polydisziplinäres Gutachten vergibt (d.h. ein Gutachten, das wie im
vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen umfasst), teilt sie der
versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten
betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, Stand am
1.
Januar 2018). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um
Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachter aus triftigen
Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), z.B. wegen fehlender
Fachkompetenz (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.).
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die
Beschwerdeführerin habe es vor der Begutachtung unterlassen, die fachliche
Qualifikation von Dr. med. E.___ innert der ihr gesetzten Frist zu beanstanden
(s. E. I. 1.2 hiervor), weshalb dessen Eignung als neuropsychologischer Experte
im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr hinterfragt werden könne. Der Hinweis
der Beschwerdegegnerin auf das Urteil VSBES.2018.285 des Versicherungsgerichts
vom 25. Juni 2019 geht indes fehl. Darin wurde nämlich in Auseinandersetzung
mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass es sich bei der
Frist, welche die IV der versicherten Person vor der Begutachtung setzt, um
Einwände gegen die Experten zu erheben, nicht um ein formalisiertes Verfahren,
sondern um eine Ordnungsfrist handelt (s. dortige E. II. 2.1, unter
Hinweis auf BGE 138 V 271 sowie 139 V 349). Richtig ist, dass Einwendungen nach
Treu und Glauben möglichst bald zu erheben sind, damit diese bereits im Vorfeld
der Begutachtung geklärt werden können (a.a.O.). Im vorliegenden Fall kann der
Beschwerdeführerin aber nicht vorgeworfen werden, sie habe mit dem Einwand
gegen Dr. med. E.___, der erst in der Beschwerdeschrift vom 23. September 2019
erhoben wurde, zu lange zugewartet. Der Entscheid des Versicherungsgerichts St.
Gallen, der sich mit der neuropsychologischen Qualifikation von
Dr. med. E.___ befasste, erging nämlich erst am 2. Dezember 2019
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 7a), also nach der Begutachtung und der
angefochtenen Verfügung. Der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die fachliche
Eignung von Dr. med. E.___ kann daher nicht einfach aus formellen Gründen
verworfen werden.
3.2
3.2.1
Das BSV hielt im IV-Rundschreiben
Nr. 367 vom 21. August 2017 fest (BB-Nr. 6a), seit dem 1. Juli 2017 sehe
die obligatorische Krankenpflegeversicherung neue fachliche
Mindestanforderungen für die neuropsychologische Leistungserbringung vor. Auf
Grund dieser Entwicklung würden für neuropsychologische Begutachtungen in der
Invalidenversicherung neu dieselben fachlichen Mindestanforderungen verlangt:
a. Eidgenössisch anerkannter Abschluss in
Psychologie und privatrechtlicher Fachtitel in Neuropsychologie der Föderation
der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP oder
b. Eine gemäss Tarifvertrag zwischen H+ und
SVNP [Schweizerische Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen]
sowie BSV (IV), MTK (UVG) und BAMV (MV) vom Dezember 2003 zugelassene
äquivalente Aus- und Weiterbildung oder
c. Eidg. anerkannter Abschluss in
Psychologie und ein eidg. oder als gleichwertig anerkannter Weiterbildungstitel
in Neuropsychologie gemäss dem Psychologieberufegesetz.
3.2.2
Das Versicherungsgericht St.
Gallen erwog in seinem Urteil IV 2019/195 vom 2. Dezember 2019 (BB-Nr. 7a),
dass Dr. med. E.___ keine ausreichende Gewähr für eine neuropsychologische
Begutachtung biete, welche den hohen Anforderungen an die Beweiskraft eines
medizinischen Gutachtens genüge (E. 3.7). Dafür seien Ausweise über eine
fachspezifische neuropsychologische Aus- oder Weiterbildung erforderlich.
Neuropsychologische Begutachtungen durch fachfremde Ärzte wie Psychiater oder
Neurologen seien nicht zielführend (E. 3.3). Dr. med. E.___ habe in [...] den
Weiterbildungstitel «Psychiatrie und Psychotherapie» erworben, was die gleichen
Wirkungen wie der entsprechende schweizerische Weiterbildungstitel habe. Eine
besondere Qualifikation auf dem Gebiet der Neuropsychologie, die mit dem
Fachwissen von heute tätigen neuropsychologischen Experten vergleichbar wäre,
sei nicht dokumentiert (E. 3.4). Aus der «(Muster-)Weiterbildungsordnung 2003»
der [...] lasse sich keine spezifische und vertiefte Ausbildung zum
neuropsychologischen Experten herleiten. Es seien lediglich neuropsychologische
Grundkenntnisse vermittelt worden, die der Erkennung interdisziplinärer
Zusammenhänge dienten, was nicht den für eine neuropsychologische Begutachtung
vorausgesetzten fachlichen Anforderungen gemäss den Leitlinien der SVNP
entspreche. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass Dr. med. E.___ nach der
Ausbildung fortwährend neuropsychologisch tätig gewesen wäre (E 3.5).
3.2.3
Das BSV wandte sich mit Schreiben
vom 13. Dezember 2019 (BB-Nr. 8) an die Gutachterstelle B.___ und erklärte, Dr.
med. E.___ sowie Prof. Dr. med. H.___ kämen ab sofort für alle neuen Begutachtungsaufträge
nicht mehr als neuropsychologische Experten in Frage. Dazu wurde das BSV in
einem Artikel in der Zeitschrift plädoyer (1/2020 S. 4) wie folgt zitiert: Dr.
med. E.___ habe in [...] eine neuropsychologische Ausbildung genossen und
verfüge über hinreichende Fachkenntnisse. Mit dem besagten Schreiben habe man
lediglich Diskussionen und Beschwerdefälle verhindern wollen.
3.2.4
Auf Nachfrage des Gerichts hin
teilte die Gutachterstelle B.___ am 8. Mai 2020 mit (A.S. 93 ff.), die in
der Schweiz anerkannte fachärztliche Ausbildung von Dr. med. E.___
sei gemäss der Weiterbildungsordnung und den Richtlinien für Psychiatrie und
Psychotherapie der [...] erfolgt. Sie habe Kenntnisse über und die Anwendung
von neuropsychologischen Testverfahren beinhaltet. Neuropsychologische und
neurokognitive Testverfahren seien Hilfsuntersuchungen der Medizin und
bedürften der klinischen fachärztlichen Einordnung; sie besässen keinen
eigenständigen gutachtlichen Charakter, sondern seien Zusatzbefunde, welche in
die psychiatrische Gesamtbeurteilung einflössen. Gemäss dem Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.01338 vom 24. Juli 2018
beträfen die neuen fachlichen Anforderungen des BSV für eine
neuropsychologische Tätigkeit nur Psychologen und nicht Psychiater; es sei
üblich und anerkannt, dass Ärzte mit einem Facharzttitel in Psychiatrie und
Psychotherapie als neurologische (recte wohl: neuropsychologische) Gutachter
anerkannt würden. Dr. med. E.___ habe darüber hinaus spezifische
neuropsychologische Fortbildungen absolviert sowie sich im Rahmen seiner
langjährigen klinischen und gutachterlichen Tätigkeit mit neuropsychologischen
Testverfahren und der Integration der Ergebnisse in den klinischen
Gesamtzusammenhang auseinandergesetzt. Er habe in der Schweiz bereits
zahlreiche neuropsychologische Gutachten erstellt, arbeite derzeit auch
wissenschaftlich im Bereich der Evaluation der Verlässlichkeit
neuropsychologischer Testverfahren im versicherungsmedizinischen Kontext und
habe Vorträge und Weiterbildungsveranstaltungen zu diesen Themen abgehalten.
3.2.5
Die Beschwerdeführerin holte bei
Dr. phil. I.___ (Vorstandsmitglied der SVNP, Eidg. anerkannte
Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte
neuropsychologische Gutachterin SIM, Psychologische Psychotherapeutin /
Klinische Neuropsychologin [...] sowie Klinische Neuropsychologin /
Supervisorin GNP) eine Stellungnahme vom 23. Juni 2020 ein (BB-Nr. 9a), der das
«Curriculum für die postgraduale Weiterbildung in Neuropsychologie» an der
Universität Zürich (BB-Nr. 10) sowie eine frühere Stellungnahme der SVNP an das
BSV vom 12. Juli 2018 (BB-Nr. 11) beilagen. Dr. phil. I.___ führte aus, gemäss
den SVNP-Leitlinien (Stand 12. November 2016) und dem IV-Rundschreiben Nr. 367
müssten neuropsychologische Gutachter über den Fachtitel in Neuropsychologie
FSP oder eine gleichwertige, von der Paritätischen Vertrauenskommission (PKV)
anerkannte Weiterbildung im Fachbereich verfügen. Das Bundesgericht betrachte
diese Leitlinien als den fachlich anerkannten Standard für sachgerechte
neuropsychologische Begutachtungen in der Schweiz (s. Urteil 8C_578/2014 vom
17.
Oktober 2014 E. 4.1 und 4.2.5). Zentrale Voraussetzung für die
Gleichwertigkeit einer Weiterbildung im Fach Neuropsychologie sei ein
Hochschulabschluss im Fach Psychologie, was auch für die Verleihung des [...]
Titels «Klinischer Neuropsychologe GNP» der [...] für Neuropsychologie resp.
die Musterweiterbildungsverordnung «Klinische Neuropsychologie» der [...]
gelte. Die SVNP vertrete ferner die Auffassung, dass ein Fachpsychologe für
Neuropsychologie FSP oder ein eidg. anerkannter Neuropsychologe, der
gutachterlich tätig sein wolle, das von der SIM verliehene Zertifikat zum
neuropsychologischen Gutachter erworben haben sollte (S. 2).
Betrachte man die von der
Gutachterstelle B.___ im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, so
erfülle Dr. med. E.___ die beschriebenen fachlichen Anforderungen eindeutig
nicht, da er nur ein Medizinstudium, nicht aber ein Studium der Psychologie
abgeschlossen habe. Zu den unerlässlichen, im Psychologiestudium vermittelten
Kompetenzen eines neuropsychologischen Gutachters gehörten vertiefte Kenntnisse
in folgenden Gebieten (S. 3 f.):
· Testentwicklung und Testtheorie
· interferenzstatistische Methoden und
Verfahren zur Ermittlung des wahren Testwerts, der Interpretation inter- und
intraindividueller Leistungsunterschiede
o in verschiedenen, (vermeintlich)
dasselbe Merkmal erfassende Verfahren
o im zeitlichen Verlauf im selben oder
demselben Paradigma folgenden Verfahren
o innerhalb eines Testprofils bzw. einer
Testbatterie (Beurteilung von Leistungsdissoziationen)
sowie der
diagnostischen Valenz
· Statistik und Testtheorie zur
o Beurteilung der Messintention sowie
Objektivität, Reliabilität und Validität eines Tests und dessen Eignung im
Hinblick auf eine konkrete gutachterliche Fragestellung
o Auswahl eines Testverfahrens mit einer
für einen spezifischen Exploranden adäquaten Normierung (Alter, Geschlecht,
Bildungsniveau, kultureller Hintergrund)
und Schaffung
notwendiger Rahmen- und Umgebungsbedingungen, damit ein Explorand überhaupt zur
Erbringung der von ihm geforderten optimalen Leistungen in der Lage sei
· bei der geplanten Abfolge von
Testverfahren in einer längeren Untersuchung zu beachtende Aspekte
· relevante testbehindernde Faktoren
(Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens, motorischer oder sensorischer
Fähigkeiten etc.) und entsprechend angepasste Testauswahl
· Einfluss auf das Testergebnis bei
Testwiederholung in Abhängigkeit vom Testverfahren, Messintention und
Retest-Intervall
· Aspekte der Zumutbarkeit
· Beschwerdevalidierung, d.h. Validierung
der gezeigten Performanz und der Beschwerdeschilderung, die weit über die von
Medizinern geleistete Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung hinausgehe
· Risiken der Fehlinterpretation von
Validierungstestergebnissen
· konkurrierenden Ursachen für eventuelle
Normabweichungen (z. B. somatische und psychische Begleiterkrankungen,
Medikamente, Drogen)
· wichtige, in die Interpretation der
Testergebnisse einzubeziehende Beobachtungsmerkmale.
Die überwiegende Mehrheit der im Rahmen
einer neuropsychologischen Begutachtung zu erfassenden Funktionen (z.B.
Aufmerksamkeit und Gedächtnis) seien keine homogenen Funktionen, die sich durch
jeweils einen Test erfassen liessen, sondern bestünden aus verschiedenen
Dimensionen, welche isoliert voneinander gestört sein könnten und jeweils durch
geeignete Verfahren separat erfasst werden müssten. Die geeignete Testauswahl
im Hinblick auf die Messdimensionen mache neben dem oben aufgelisteten Know-how
zusätzlich spezifische Kenntnisse in kognitiver Psychologie, Neuropsychologie
und funktioneller Neuroanatomie (insbesondere im Hinblick auf kognitive
Prozesse) erforderlich. Da eine der Hauptfragestellungen in der
neuropsychologischen Begutachtung in der Beurteilung der beruflichen
Leistungsfähigkeit bestehe, komme der Auswahl von für das jeweilige berufliche
Anforderungsprofil relevanten psychologischen Konstrukten und Messverfahren,
die diese erfassten, eine zentrale Bedeutung zu. Diese Auswahl orientiere sich
an der Validität der verwendeten Testverfahren, empirischen Erfahrungswerten in
ähnlichen Fällen sowie vor allem den individuellen Gegebenheiten des Falles.
Dieses Vorgehen im Verbund mit einer umsichtigen Ergebnisinterpretation
unterscheide eine neuropsychologische Untersuchung von einer bloss
schematischen Testanwendung. Ein begutachtender Neuropsychologe habe nicht nur
Testverfahren anzuwenden und auszuwerten, sondern auch eine eigene Analyse von
Akten und Vorbefunden durchzuführen, eine Anamnese zu erheben und den Probanden
zu explorieren. Es handle sich um eine eigenständige Begutachtung, die eine
spezielle, einem Facharztstandard entsprechende Qualifikation erfordere. Die
dazu nötigen Wissensinhalte würden im Psychologiestudium sowie in der
anschliessenden Weiterbildung zum Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP oder
der vergleichbaren [...] Ausbildung zum Klinischen Neuropsychologen mit
Akkreditierung durch die [...] für Neuropsychologie oder die zuständigen [...]
vermittelt; sie seien weder in [...] noch in der Schweiz Bestandteil des
Medizinstudiums oder der Facharztausbildung zum Psychiater und / oder Neurologen
(S. 4). Die Qualität «neuropsychologischer» Gutachten, bei denen ohne das
notwendige Hintergrundwissen testpsychologische Untersuchungsinstrumente zum
Einsatz gelangten, sei äusserst zweifelhaft (S. 5).
Die eingereichten
Unterlagen zur Ausbildung von Dr. med. E.___ seien wie folgt zu würdigen:
· Curriculum Facharztausbildung
Psychiatrie und Psychotherapie: Dr. med. E.___ habe beim Lernziel
«psychodiagnostische Testverfahren» nur fünf Testuntersuchungen selbständig
durchführen und befunden müssen. Die Vorgabe sei bereits erfüllt, wenn nur in
einer der fünf Testuntersuchungen ein einziges neuropsychologisches Verfahren
angewandt werde. Der Begriff neuropsychologisches Verfahren sei zudem im
vorgelegten Curriculum nicht definiert, d.h. es müsse nicht einmal ein
psychometrisches Verfahren eingesetzt worden sein. Die wenigen im AMDP-System
enthaltenen Aufgaben zur Prüfung von Orientierung, Aufmerksamkeit und
Gedächtnis könnten bereits als «neuropsychologische» Verfahren deklariert
werden. Die im Curriculum erwähnte «neuropsychologische Diagnostik organischer
Erkrankungen und Störungen des zentralen Nervensystems» resp. die «selbständige
Durchführung und Dokumentation der Befunderhebung bei Störungen der höheren
Hirnleistungen» an 100 Patienten, könne sich bereits in der im AMDP-System
vorgesehen klinischen Beurteilung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses
erschöpfen, ohne dass zwingend psychometrische Verfahren zum Einsatz kämen. Die
«selbständige Durchführung und epikritische Bewertung der Anwendung von
Rehabilitationsverfahren wie Bewegungstherapie, Krankengymnastik, Logopädie,
Ergotherapie, Sozialmassnahmen, neuropsychologischem Training bei 50 Patienten»
verlange eine zusammenfassende Bewertung des Krankheitsverlaufs und nicht etwa
die Durchführung der genannten Massnahmen, welche auch nicht zwingend ein
neuropsychologisches Training beinhalteten. Letzteres werde in Kliniken
mehrheitlich von Ergotherapeuten oder Hilfspersonal angeboten; eine
epikritische Bewertung eines solchen Trainings bezieht sich in der Regel nicht
auf eine von Neuropsychologen erbrachte Leistung (S. 6). Zusammenfassend werde
nirgends im eingereichten Curriculum die Durchführung, Auswertung und
Interpretation psychometrischer Testverfahren bzw. Leistungstests gefordert,
die eine leitliniengerechte neuropsychologische Begutachtung auszeichneten,
noch könne Dr. med. E.___ eine solche Erfahrung belegen. Auch weitere zentrale
Ausbildungsinhalte, wie sie dem beigelegten Curriculum zum Eidg. anerkannten
Neuropsychologen zu entnehmen seien, fehlten (S. 6 f.).
· Fortbildungen (was nicht mit einer
Weiterbildung identisch sei): Dr. med. E.___ belege 24 Fortbildungseinheiten
mit Bezug zur Neuropsychologie. Der Nachweis irgendwelcher curricular
vermittelter Inhalte fehle. Eine neuropsychologische Weiterbildung im Sinne
einer Zusatzqualifikation habe er nie durchlaufen. Es lägen keine Unterlagen
über den Besuch diesbezüglich zertifizierter Kurse etc., erfolgte Supervisionen
oder Falldokumentationen vor. Ein zertifizierter Neuropsychologe müsse 1360
Stunden theoretischer Weiterbildung plus 5840 Stunden dokumentierter Praxis
nachweisen (S. 8 f.).
·
Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2018: Die
Interpretation des Gerichts, wonach die neuen fachlichen Anforderungen für eine
neuropsychologische Tätigkeit nur Psychologen und nicht Psychiater beträfen,
erstaune doch sehr. Das BSV mache im IV-Rundschreiben Nr. 367 keine solche
Einschränkung, sondern beschreibe ein Anforderungsprofil, welches bei der
Dispositiv
Ausübung einer neuropsychologischen Tätigkeit gegeben sein müsse. Demnach habe
auch Dr. med. E.___ diesem Profil zu genügen, wenn er neuropsychologische
Gutachten erstellen wolle. Wenn er selber sich für neuropsychologisch
qualifiziert halte, so werfe dies die Frage auf, weshalb er sich nie bei der
PVK um Aufnahme auf die Liste zugelassener neuropsychologischer Gutachter oder
aber beim EDI um Anerkennung der vermeintlich gleichwertigen ausländischen
Abschlüsse gemäss Psychologieberufeverordnung bemüht habe (S. 9). Da sich
Dr. med. E.___ (und auch Prof. Dr. med. H.___ vom selben Institut)
darauf berufe, seine neuropsychologische Qualifikation in […] erworben zu
haben, seien auch Informationen zu den dortigen Qualifikationen relevant (S. 9
f.). Diese seien in der Neuropsychologie-Richtlinie des [...] enthalten. Danach
seien zur neuropsychologischen Diagnostik und Therapie berechtigt,
o Fachärztinnen und Fachärzte für
Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie und
Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
o ärztliche Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der
Psychotherapie-Richtlinie
o psychologische Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der
Psychotherapie-Richtlinie
o Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten mit fachlicher Befähigung in
einem Verfahren nach §13 der Psychotherapie-Richtlinie
dies jeweils
mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation inhaltsgleich oder gleichwertig
der jeweiligen Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie gemäss
Weiterbildungsordnung der [...] oder, soweit eine solche nicht bestehe, gemäss
der Muster-Weiterbildungsordnung der [...]. Dr. med. E.___ könne über die
eingereichten Unterlagen keine entsprechende Weiterbildung in Neuropsychologie
nachweisen. Unter Ziffer 4.3.2 der Qualitätsleitlinien für
versicherungspsychiatrische Gutachten (der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie / SGPP, s. unter Leitlinien – SGPP
(psychiatrie.ch)) sei eine Reihe von Zusatzuntersuchungen gelistet, deren
Einsatz bzw. Veranlassung bei geeigneter Indikation empfohlen werde. Hierzu
zählten neben psychiatrischer Zusatzdiagnostik (worunter keine
neuropsychologischen Untersuchungen gelistet würden) auch erweiterte und
neuropsychologische Abklärungen. Diese sollten entgegen der Auffassung des
Gerichts nach Meinung der Leitlinienautoren nicht von den Psychiatern selbst
durchgeführt, sondern an Neuropsychologen delegiert werden (S. 10).
· Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Thurgau VV.2017.259/E vom 5. September 2018: Die Deklaration der
Neuropsychologie als Hilfswissenschaft durch die FMH und das Bundesgericht
entbehre jeder wissenschaftlichen Grundlage. Es existiere kein einziges
Lehrbuch, worin die Neuropsychologie als Hilfswissenschaft bezeichnet werde.
Sie beinhalte weit mehr als blosse Testanwendung und stelle kein Synonym für
Testdiagnostik dar. Dies sehe auch das Versicherungsgericht St. Gallen so. In
seinem Entscheid betreffend die neuropsychologische Qualifikation von Prof. Dr.
med. H.___ vom 5. September 2019 (IV 2018/351. E 4.3 ff., s. BB-Nr. 6)
bezeichne es eine fachspezifische neuropsychologische Aus- oder Weiterbildung
(also nicht bloss den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen) als notwendige Voraussetzung,
um den hohen fachlichen Anforderungen an medizinische Sachverständige zu
genügen. Die SVNP habe in einer StelIungnahme an das BSV vom 12. Juli 2018
(BB-Nr. 11) dargelegt, dass die Neuropsychologie, vor allem in einer
Begutachtungssituation, eindeutig eine eigene Fachdisziplin darstelle. Die
klinische neuropsychologische Untersuchung sei der Königsweg zur Erfassung und
Beschreibung neurokognitiver Beeinträchtigungen, besitze
differenzialdiagnostische Relevanz und habe grosse Voraussagekraft hinsichtlich
sozialer und beruflicher Wiedereingliederung. Von besonderer Bedeutung sei,
dass erst der neuropsychologische Befund die Verhaltensrelevanz z.B.
bildgebender Hirnbefunde zu definieren vermöge. Eine medizinische Diagnose
allein könne keine Voraussagen über Art und Ausprägung kognitiver Defizite
machen. So könne ein Schädel-Hirn-Trauma eine Vielfalt kognitiver
Leistungseinbussen bewirken, über das genaue Muster dieser Einbussen aber gebe
nur eine neuropsychologische Untersuchung Auskunft (S. 11). Eine solche, auch
vom Bundesgericht bei der Erstellung versicherungsmedizinischer Gutachten
geforderte Bewertung individueller Funktionsdefizite und Ressourcen sei die
Kernkompetenz der akademischen Neuropsychologie (S. 11 f.). Die neurokognitive
Untersuchungsebene lasse sich nicht durch labortechnische Befunde oder
anamnestische Gespräche erfassen, sondern erfordere standardisierte,
quantifizierende psychologische Testverfahren und das ihnen zugehörige
psychometrische und kognitionspsychologische Spezialwissen. Zur Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, welche aus den testpsychologischen Untersuchungsbefunden
abzuleiten sei, hätten Mitglieder der SVNP eine Leitlinie publiziert. Ein
Fachtitel in Neuropsychologie FSP oder eidg. anerkannter Fachtitel in Neuropsychologie
stelle somit ein Äquivalent zu einem Facharzttitel dar (S. 12).
3.3 Es stellt sich die Frage,
welcher der vorstehend wiedergegebenen Auffassungen zu folgen ist.
3.3.1 Die Stellungnahme von Dr. phil. I.___
wurde durch die Beschwerdeführerin eingeholt. Sie hat daher den Charakter eines
Parteigutachtens, dem nicht derselbe Stellenwert einzuräumen ist wie einem
Gutachten, das der Versicherungsträger im Rahmen von Art. 44 ATSG – mit den
entsprechenden Mitwirkungsrechten der Gegenpartei – eingeholt hat. Weiter lässt
sich nicht übersehen, dass die Schweizerische Vereinigung der
Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, als deren Vorstandsmitglied Dr. phil.
I.___ sich äussert, als Fachverband berufen ist, die Interessen seiner
Mitglieder zu fördern. Diese Interessen sprechen im vorliegenden Zusammenhang
deutlich dafür, dem Psychiater Dr. med. E.___ die fachliche Kompetenz zur
Erstellung neuropsychologischer Gutachten abzusprechen, dies einerseits zur
Abwehr unerwünschter Konkurrenz und andererseits unter standespolitischen
Aspekten zwecks Erhöhung der Bedeutung der eigenen Fachdisziplin. Einzelne
Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Juni 2020 lassen denn auch diese
letztere Tendenz erkennen. Namentlich erscheint es mit Blick auf die doch
erheblichen Unterschiede zwischen einem Medizin- und einem Psychologiestudium
als fraglich, ob ein Fachtitel in Neuropsychologie tatsächlich als Äquivalent
zu einem Facharzttitel bezeichnet werden kann.
3.3.2 Die vorstehend erwähnten
Vorbehalte lassen eine eher zurückhaltende Würdigung der Stellungnahme von Dr.
phil. I.___ als angezeigt erscheinen, soweit sie Wertungen enthält. Sie ändern
aber nichts daran, dass diese Stellungnahme Äusserungen einer Fachperson wiedergibt.
Diese ist auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen grundsätzlich geeignet und
in der Lage aufzuzeigen, welche Kenntnisse im Rahmen einer spezifischen
Ausbildung zur Neuropsychologin FSP erworben werden. Ebenso vermag sie zu
beurteilen, ob die von Dr. med. E.___ absolvierte Ausbildung zum Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie zusammen mit den dokumentierten Fortbildungen
vergleichbare Kenntnisse vermittelt. Soweit Dr. phil. I.___ in ihrer
Stellungnahme darlegt, welche Kompetenzen, die für einen neuropsychologischen
Gutachter unerlässlich sind, in einem Psychologiestudium mit anschliessender
Weiterbildung zum Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP vermittelt werden
(vgl. E. II. 3.2.5 hiervor), kann daher durchaus auf ihre Ausführungen
abgestellt werden.
3.3.3 Wenn aus Sicht des Gerichts
Unterschiede zwischen einem Psychologiestudium und einem tendenziell als
anspruchsvoller zu betrachtenden Medizinstudium anzunehmen sind (vgl. E. II.
3.3.1 hiervor am Ende), bedeutet dies keineswegs, dass sämtliche Inhalte, welche
ein Psychologiestudium mit Weiterbildung zum Neuropsychologen vermittelt, im
Verlauf einer fachärztlichen psychiatrischen Ausbildung automatisch quasi
miterworben würden. Es ist daher zu prüfen, ob davon ausgegangen werden kann,
die von Dr. med. E.___ absolvierte Ausbildung vermittle zusammen mit
anschliessenden Fort- oder Weiterbildungen im Wesentlichen diejenigen
Kompetenzen, welche für das Diplom als Neuropsychologe FSP vorausgesetzt
werden.
Gemäss den von Dr. med. E.___
eingereichten Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der [...] vom 14.
November 1994 (A.S. 147 ff.). sind für den Erwerb der Anerkennung als
Facharzt «Psychiatrie und Psychotherapie» (durch Dr. med. E.___ erlangt im
Jahr 2008, A.S. 96) unter anderem hinreichende Kenntnisse in psychodiagnostischen
Testverfahren nachzuweisen. Dazu gehört laut dem Text der Richtlinien «die
selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 5 Testuntersuchungen
einschliesslich neuropsychologischer Untersuchungsmethoden» (Richtlinien S. 122;
A.S. 268 und A.S. 99). Eine andere Fassung erwähnt «eingehende Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten in der psychopathologischen Symptomatik und der
neuropsychologischen Diagnostik organischer Erkrankungen und Störungen des
zentralen Nervensystems» (A.S. 102). Die durch Dr. med. E.___ absolvierte
Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie umfasst demnach
in einem gewissen, beschränkten Umfang die Anwendung neuropsychologischer
Testverfahren. Nicht Bestandteil dieser Weiterbildung bildet demgegenüber das
vielfältige Hintergrundwissen, das gemäss der Stellungnahme von Dr. phil. I.___,
an der in diesem Punkt nicht zu zweifeln ist, in einem Psychologiestudium mit
anschliessender Weiterbildung zum Neuropsychologen FSP (oder einer vergleichbaren
Weiterbildung) vermittelt wird (vgl. E. II. 3.2.5 hiervor).
Den eingereichten Unterlagen lässt sich
ausserdem entnehmen, dass Dr. med. E.___ eine Reihe von Fortbildungen
absolviert hat. Bescheinigt sind (vgl. A.S. 113 – 127): Die Teilnahme an einer eintägigen
Veranstaltung mit dem Titel «Die Rolle der Kognition in der Therapie
schizophrener Störungen» im Jahr 2001 (A.S. 113), an einem viertägigen Workshop
zum Thema «learn to use the HCR-20 und the PCL:SV to assess risk of violent
behaviour» im Jahr 2004, an einer 42 Unterrichtsstunden umfassenden
Fortbildung zum Thema «Kriminal-Prognose» 2004 / 2005, an einer knapp
zweistündigen Veranstaltung «Neurobiologie des Lernens» im Jahr 2007, an einer
insgesamt zehn Stunden umfassenden Weiterbildungsveranstaltung zu verschiedenen
Themen im Jahr 2007, an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung «Geistige
Behinderung und Delinquenz» im Jahr 2007, an einer eintägigen Fortbildung zum
Thema «Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter» im
Jahr 2016, an einem zweitägigen versicherungsmedizinischen Kolloquium im Jahr
2016 (als Teilnehmer und Referent) sowie an einem eintägigen Symposium zur
versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis im Jahr 2017 (als Teilnehmer und
Referent). Weiter geht aus den eingereichten Dokumenten hervor, dass Dr. med. E.___
2005 / 2006 ein Jahr lang als Stationsarzt auf einer Station für neurologische
Frührehabilitation tätig war (A.S. 128). Zudem arbeitete er in den Jahren 2007 /
2008 etwa 15 Monate lang (ohne Elternzeit) als Assistenzarzt in Weiterbildung
an einer Klinik für Forensische Psychiatrie (A.S. 131).
3.3.4 Vergleicht man die
neuropsychologischen Anteile der von Dr. med. E.___ absolvierten Ausbildung zum
Arzt und Psychiater mit den durch Dr. phil. I.___ genannten Elementen der
spezifischen Ausbildung zum Neuropsychologen, wird deutlich, dass eine
erhebliche Differenz besteht. Die von Dr. med. E.___ über die eigentliche
Ausbildung hinaus absolvierten Fortbildungen und seine beruflichen Erfahrungen
vermitteln zusätzliches Wissen und zusätzliche Kompetenzen. Ihr Inhalt
entspricht jedoch offensichtlich nicht der Differenz zwischen den
neuropsychologischen Aspekten der durch Dr. med. E.___ absolvierten Ausbildung
und den diesbezüglichen Kenntnissen, die im Rahmen eines Psychologiestudiums
mit anschliessender Weiterbildung als Neuropsychologe vermittelt werden. Es
kann deshalb nicht als ausgewiesen gelten, dass Dr. med. E.___ durch die
Facharztbildung und die absolvierten Fortbildungen zusammengenommen den vollständigen
Wissens- und Erfahrungsstand eines Neuropsychologen FSP oder einer damit
vergleichbaren Ausbildung erlangt hat.
3.3.5 Das
Versicherungsgericht St. Gallen ist in seinem bereits erwähnten Urteil vom
2. Dezember 2019 (E. II. 3.2.2 hiervor) zum Ergebnis gelangt, die
fachliche Qualifikation für die Erstellung eines neuropsychologischen
Gutachtens sei nur dann zu bejahen, wenn die betreffende Person eine
fachspezifische neuropsychologische Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, wie
es das BSV in seinem Rundschreiben Nr. 367 vom 21. August 2017
verlangt (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor). Die Gegenansicht vertritt das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, wenn es in seinem Urteil vom 24.
Juli 2018 (IV.2017.01338) ausführt, Psychiater dürften anerkanntermassen
neuropsychologische Begutachtungen durchführen. Das Sozialversicherungsgericht
Zürich beruft sich für diese Feststellung auf die Qualitätsleitlinien für
versicherungspsychiatrische Gutachten der SGPP. Die zitierte Stelle dieser
Leitlinien (S. 19 Ziff. 4.3.2) lautet wie folgt:
Erweiterte
psychodiagnostische und neuropsychologische Abklärungen
Bei der Notwendigkeit
aufwendigerer Testverfahren, etwa zur Persönlichkeitsdiagnostik oder zur
Feststellung des kognitiven Funktionsniveaus, hat sich die Beauftragung eines
hierin spezialisierten Psychologen oder eines darin erfahrenen Arztes als
sinnvoll erwiesen. Deren Befunde sind als Zusatzbefunde in die durch den
Gutachter zu erfolgende ärztliche Gesamtbeurteilung und
versicherungspsychiatrische Würdigung einzubeziehen.
Die Leitlinien gehen demnach nicht
vorbehaltlos davon aus, Psychiater seien ohne weiteres für neuropsychologische
Abklärungen qualifiziert. Vielmehr wird es als sinnvoll bezeichnet, wenn der
begutachtende Psychiater für aufwendigere Testverfahren einen Spezialisten
beizieht, der diese Untersuchungen übernimmt. Daraus lässt sich nicht ableiten,
ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sei generell als Experte für
eine neuropsychologische Begutachtung geeignet. Dem zitierten Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich ist daher nicht zu folgen. Stattdessen ist mit dem
Versicherungsgericht St. Gallen davon auszugehen, dass nur eine spezifische
neuropsychologische Ausbildung hinreichende Gewähr für die erforderlichen
Kenntnisse bietet. Diese strikte Haltung erscheint namentlich auch mit Blick
auf den Umstand, dass die praktische Bedeutung neuropsychologischer
Begutachtungen in jüngerer Zeit erheblich zugenommen hat, als sachgerecht. Der
im Entwurf für Verordnungsänderungen unter dem Titel «Weiterentwicklung der IV»
vorgesehene, neue Art. 7l ATSV sieht in Abs. 3 denn auch vor,
neuropsychologische Sachverständige müssten die Anforderungen nach Art. 50 b
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) erfüllen.
3.3.6 Die Beschwerdegegnerin verweist
in ihrer Duplik auf das Bundesgerichtsurteil 9C_531/2017 vom 15. September
2017. Dort ging es darum, dass das BSV die Gutachterstellen am 22. Februar
2017 (d.h. im Vorfeld des IV-Rundschreibens Nr. 367 vom 21. August 2017) darüber
informierte, dass die bisher geltenden Mindestanforderungen für
neuropsychologische Begutachtungen nicht mehr genügten (s. Sachverhalt unter
Lit. A). Daraufhin reichten zwei Gutachterstellen beim Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen des Kantons [...] ein Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen ein, wonach das BSV zu verpflichten sei, ihnen über den 30. Juni
2017 hinaus bis auf Weiteres zu ermöglichen, Gutachten mit Neuropsychologen zu
erstellen, welche die bis anhin geltenden fachlichen Anforderungen erfüllten.
Das Schiedsgericht entsprach diesem Gesuch mit Wirkung bis 21. August 2017
(Lit. B). Dagegen erhob das BSV Beschwerde beim Bundesgericht, welches darauf
mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eintrat. Es erwog im
Wesentlichen (E. 4.3), der am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Art. 50b KVV
regle, was Neuropsychologen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes
Leistungen erbrächten, nachzuweisen hätten, um zur Tätigkeit zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen zu sein. Dabei handle es
sich um Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und deren
Folgen dienten. Hier gehe es demgegenüber um Begutachtungen. Hinzu komme, dass
der neue Art. 50b KVV keine Verschärfung der Zulassungsbedingungen für
Neuropsychologen mit sich bringe. Weiter habe der von den beiden
Gutachterstellen bisher eingesetzte neuropsychologische Experte als
Fachpsychologe für Psychotherapie FSP die erforderlichen Voraussetzungen gemäss
der Vereinbarung vom 4. April 2012 bis zu deren Änderung per 1. Juli 2017
erfüllt und sei zudem Absolvent des Gutachterkurses SIM in Neuropsychologie.
Das BSV stelle seine Fähigkeit und Eignung als neuropsychologischer
Sachverständiger grundsätzlich nicht in Frage. Dieser Entscheid ist für das
vorliegende Verfahren nicht einschlägig. Einerseits befand das Bundesgericht
nur über die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils.
Andererseits ging es nicht um die neuropsychologische Qualifikation eines
Psychiaters. Weiter ist auf das später ergangene Urteil 9C_291/2017 vom 20.
September 2018 hinzuweisen, in dem das Bundesgerichts ausdrücklich festhielt,
im Rahmen der durch die IV-Stelle noch vorzunehmenden Begutachtung werde bei
den neuropsychologischen Untersuchungen den im BSV-Rundschreiben vom 21. August
2017 definierten neuen fachlichen Mindestanforderungen Rechnung zu tragen sein.
Dieses Rundschreiben enthält keine allgemeinen Feststellungen zur
neuropsychologischen Qualifikation von Psychiatern, sondern erklärt, es müsse eine
anerkannte Aus- und Weiterbildung auf diesem Gebiet vorliegen.
3.3.7 Dr. med. E.___ verfügt nicht über
einen anerkannten Fachtitel oder einen Ausweis über eine sonstige anerkannte,
spezifische Weiterbildung in Neuropsychologie. Dass er trotzdem Kenntnisse
aufweist, welche diesem Niveau entsprechen, ist zwar denkbar, aber nicht
hinreichend nachgewiesen. Ihm fehlt es daher an einer hinreichenden,
ausgewiesenen Qualifikation zur Erstellung neuropsychologischer Gutachten.
3.3.8 Die weiteren Argumente der
Beschwerdegegnerin ändern daran nichts:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 5. September 2018 (A.S. 134 ff.) betraf die
neuropsychologische Qualifikation eines Neurologen (A.S. 143, E. 3.3)
und nicht wie hier eines Psychiaters. Zudem wurde festgehalten, ein Neurologe
sei von seiner ärztlichen Aus- und Weiterbildung her nicht befähigt,
selbständig ein vollständiges neuropsychologisches Gutachten zu erstellen, wohl
aber, wenn er über eine entsprechende spezifische (in- oder ausländische) Aus-
und Weiterbildung verfüge (a.a.O.). Da Dr. med. E.___, dessen Qualifikation hier
zur Diskussion steht, nach dem Gesagten über keine spezifische Aus- und
Weiterbildung verfügt, die als gleichwertig zu einer Ausbildung als
Neuropsychologe FSP bezeichnet werden kann, erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen.
Unbehelflich ist auch der Hinweis auf
die in einer Zeitschrift wiedergegebene Aussage des BSV, Dr. med. E.___ habe
sehr wohl die erforderliche Ausbildung für ein neuropsychologisches Gutachten.
Es ist nicht ersichtlich, worauf sich das BSV dabei stützt. Für den vorliegenden
Fall lässt sich daraus nichts ableiten.
Die Beschwerdegegnerin wendet ausserdem
ein, das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn habe im Urteil
VSBES.2018.162 vom 28. November 2018 nicht beanstandet, dass Dr. med. E.___ als
neuropsychologischer Experte eingesetzt werde. Dem ist zu entgegnen, dass die
fehlende Qualifikation von Dr. med. E.___ im fraglichen Beschwerdeverfahren gar
nicht gerügt worden war (s. dortige E. I. 2.1 + II. 3.3),
weshalb das Versicherungsgericht darüber auch nicht befunden hat. Für den
vorliegenden Fall ergibt sich daher nichts aus diesem Urteil.
Neuropsychologische
Untersuchungsresultate müssen vom begutachtenden Psychiater gewürdigt und
eingeordnet werden (s. Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2020 vom 16. April
2020 E. 5.2 und 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2). Dies
heisst aber nicht, dass Psychiater ohne weiteres selber eine
neuropsychologische Untersuchung durchführen dürfen; vielmehr wird umso
deutlicher, wie wichtig es ist, dass die dem Psychiater vorgelegten
neuropsychologische Befunde fachgerecht erhoben werden.
3.3.9 Das neuropsychologische
Teilgutachten von Dr. med. E.___ stellt sich folglich mangels ausgewiesener
fachlicher Qualifikation als nicht beweiswertig heraus. Es bedarf daher einer
erneuten neuropsychologischen Begutachtung durch eine Gutachterperson mit der
erforderlichen Fachkompetenz. Dies hat jedoch auch Auswirkungen auf die übrigen
Teile des polydisziplinären B.___-Gutachtens. Um die neuropsychologischen
Befunde in einen Gesamtzusammenhang zu stellen und in eine Konsensdiskussion
einzubeziehen, ist es nämlich angezeigt, die Begutachtung auch in den vier
anderen Disziplinen zu wiederholen. Aus dem Urteil VSBES.2020.22 des
Versicherungsgerichts Solothurn vom 19. Januar 2021 lässt sich für den
vorliegenden Fall nichts ableiten, da es um eine andere Situation ging: Das
Versicherungsgericht liess dort offen, ob der Neurologe Prof.
Dr. med. H.___ für neuropsychologische Begutachtungen qualifiziert
sei, da das entsprechende Teilgutachten, welches er erstellt hatte, für die
Beurteilung des Sachverhalts von vornherein entbehrlich war und deshalb
ausgeklammert werden konnte, ohne den Beweiswert des polydisziplinären
Gesamtgutachtens zu tangieren (s. dortige E. II. 3.5.4).
Muss aber ohnehin ein gänzlich neues
Gutachten eingeholt werden, so erübrigt es sich, auf die sonstigen Einwände der
Beschwerdeführerin gegen das vorliegende B.___-Gutachten einzugehen. Die Frage
des Erwerbsstatus wiederum wird offen gelassen, denn bei einem
Zwischenentscheid wie hier ist es dem Gericht gestattet, nur über Teilaspekte
des Streitgegenstandes zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2007 vom
1. Oktober 2007 E. 3.3).
3.4 Zusammenfassend wird die
Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben
wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie im dafür
vorgesehenen Verfahren ein polydisziplinäres Gutachten (innere Medizin,
orthopädische Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) einholt
und sodann neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befindet.
Einer solchen Rückweisung steht hier nichts entgegen, da die Beschwerdeführerin
selber einen entsprechenden Eventualantrag gestellt hat.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich
gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie
der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen
(Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen
von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2 Die vom Vertreter
der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 3. November 2020 (A.S.
488 ff.) weist einen Zeitaufwand von 27,97 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen
ist:
· Im besagten Zeitaufwand ist auch reiner
Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe
(«Brief an Klientin»), bei denen mangels
eindeutiger
Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (14 x
0,17 = 2,38 Stunden sowie 5 x 0,25 = 1,25 Stunden), das Fristerstreckungsgesuch
vom 29. Mai 2020 (0,25 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote
(Anteil von 0,25 Stunden an der Position vom 2. November 2020).
· Die Briefe an die Beschwerdegegnerin vom
10. Juni (eine Stunde), 29. Juni (0,33 Stunden) und 20. August 2020
(0,25 Stunden) befinden sich nicht in den Akten, weshalb dieser Aufwand mangels
Überprüfbarkeit zu streichen ist.
· Die Nachbearbeitungszeit von einer
Stunde ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss um eine halbe Stunde zu
kürzen.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
21,76 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00
eine Entschädigung von CHF 6'413.00, einschliesslich CHF 514.50 Auslagen
und CHF 458.50 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018).
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung /
IVG, SR 831.20). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 3.
September 2019 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 6'413.00 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann