VSBES.2019.230
Unfallversicherung
20. August 2020Deutsch47 min
«Verladen im Fahrzeug» am Rücken eine Quetschung zugezogen habe (Suva-Nr. 1). In
Source so.ch
[...]
Urteil vom 20. August 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
– Einstellung Versicherungsleistungen (Einspracheentscheid vom 9. September
2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1975, [...], erlitt am 26. bzw. 25. Juni 2018 um zirka
16 Uhr in [...] bzw. [...] einen Unfall (Suva Aktenbeleg [Suva-] Nr. 1, 33).
Der Unfallmeldung vom 30. Juli 2018 kann entnommen werden, dass er sich beim
«Verladen im Fahrzeug» am Rücken eine Quetschung zugezogen habe (Suva-Nr. 1). In
diesem Zeitpunkt war er als Chauffeur für die Firma B.___, [...], tätig und in
dieser Eigenschaft bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Suva-Nr. 1).
Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 19.
Juni 2018 per 28. Juni 2018 gekündigt (Suva-Nr. 5).
1.2 Am 10. Juli 2018 berichtete Dr.
med. C.___, FMH Radiologie, [...], über das gleichentags erfolgte Röntgen der
Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 18). Dr. med. D.___, FMH
Radiologie und Kinderradiologie, E.___, [...], erstattete dem Hausarzt des
Beschwerdeführers am 27. Juli 2018 Bericht über die durchgeführte MRT der LWS
und des ISG (Suva-Nr. 12). Am 8. August 2018 verfasste der Hausarzt des
Beschwerdeführers, med. prakt. F.___, [...], das durch die Beschwerdegegnerin
angeforderte «Arbeitszeugnis UVG» (Suva-Nr. 7, 11). Gleichentags füllte der
Beschwerdeführer den durch die Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen aus (Suva-Nr.
16).
1.3 Die Suva teilte dem Beschwerdeführer
am 24. August 2018 mit, dass sich ihren Unterlagen zufolge weder ein
Unfallereignis im Sinne des Gesetzes zugetragen habe noch eine unfallähnliche
Körperschädigung vorliege (Suva-Nr. 21); damit erklärte sich der
Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache vom 4. September
2018 bei der Beschwerdegegnerin als nicht einverstanden (Suva-Nr. 26).
1.4 Am 10. September 2018 erfolgte
eine Befragung des Beschwerdeführers auf der Suva-Agentur in Solothurn, wo dieser
u.a. angab, dass sich der Unfall nicht in [...], sondern am 25. (nicht 26.)
Juni 2018, zirka 16 Uhr, in [...] ereignet habe (Suva-Nr. 33). Über diese
Befragung erstattete der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin
gleichentags Bericht; dabei hielt er insbesondere fest, dass die Fallübernahme
aufgrund der durchgeführten Abklärungen in Ordnung sei (Suva-Nr. 34).
1.5 Dr. med. G.___, Facharzt FMH
Neurochirurgie, H.___, teilte med. prakt. F.___ am 9. November 2018 seine
Ergebnisse über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. November 2018 mit
(Suva-Nr. 69). Am 14. November 2018 berichtete Dr. med. I.___, J.___, [...],
dem Hausarzt des Beschwerdeführers über seine Untersuchung vom 13. November
2018 (Suva-Nr. 59). Dr. med. K.___, Facharzt Neurologie FMH, L.___, untersuchte
den Beschwerdeführer am 16. November 2018 im Auftrag von Dr. med. I.___
und erstattete darüber gleichentags Bericht (Suva-Nr. 54). Am 28. November 2018
beantwortete der Kreisarzt Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die
durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen; dabei stellte er insbesondere
fest, dass der Status quo sine nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber
nach einem Jahr erreicht sei (Suva-Nr. 56).
1.6 Am 8. Januar 2019 berichtete Dr.
med. I.___ erneut dem Hausarzt des Beschwerdeführers über die am 7. Januar 2019
erfolgte Verlaufskontrolle (Suva-Nr. 65). Die Ärzte des N.___ (PPZ), [...],
Dr. med. O.___, Leiter Zentrum für Schmerzmedizin, Oberarzt Anästhesiologie ZSM
P.___ und Dr. med. Q.___, Facharzt Anästhesiologie ZSM, verfassten an 12. April
2019 ihren Bericht über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. April
2019 (Suva-Nr. 72). Dr. med. Q.___ stellte dem Hausarzt des
Beschwerdeführers am 23. April 2019 den Bericht über die am 18. April 2019 im N.___
erfolgte Intervention zu (Suva-Nr. 73). Ein weiterer Interventionsbericht
erfolgte am 1. Mai 2019 (Suva-Nr. 76). Am 2. Mai 2019 berichteten Dr. med. O.___
und Physiotherapeutin R.___ über die physiotherapeutische Standortbestimmung
vom 29. April 2019 im N.___ (Suva-Nr. 77). Am 7. Mai 2019 erstatteten Dr.
med. O.___, Dr. med. S.___, Leiter Psychiatrie, und Psychologin T.___, alle N.___,
dem Hausarzt des Beschwerdeführers Bericht über dessen psychotherapeutische
Untersuchung vom 1. Mai 2019 (Suva-Nr. 78). Der Suva-Kreisarzt Dr. med. M.___
äusserte sich am 10. Mai 2019 zu den durch die Beschwerdegegnerin am 9. Mai
2019 gestellten Fragen (Suva-Nr. 79).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Fall per 25. Juni
2019 abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehne
(Suva-Nr. 83). Am 24. Juni 2019 erklärte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin telefonisch, dass er mit dieser Verfügung nicht einverstanden
sei (Suva-Nr. 91), was er am 28. Juni 2019 schriftlich bestätigte (Suva-Nr. 92,
S. 2). Am 1. Juli 2019 erhob die Unia [...] Einsprache gegen die Verfügung vom
11. Juni 2019 (Suva-Nr. 94). Rechtsanwalt Zenari, [...], orientierte die
Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2019 über die Interessenwahrung für den
Beschwerdeführer (Suva-Nr. 98). Am 30. August 2019 ergänzte und begründete er
die Einsprache (Suva-Nr. 108).
2.2 In ihrem Entscheid vom 9.
September 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung
vom 11. Juni 2019 ab (Suva-Nr. 112).
3. Am 26. September 2019 erhebt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2019 (Aktenseite [A.S.] 8
ff.). Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 9):
1. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2019 sowie die
diesem zugrundeliegende Verfügung vom 11. Juni 2019 seien vollumfänglich
aufzuheben.
2. Dem
Beschwerdeführer seien über 25. Juni 2019 hinaus weiterhin Taggelder nach Massgabe
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten, und die Beschwerdegegnerin
habe die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen.
3. Eventualiter
seien dem Beschwerdeführer eine UVG-lnvalidenrente nach Massgabe eines 100%igen
Invaliditätsgrades sowie eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung
zu entrichten, und es seien die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe
von Art. 21 UVG zu übernehmen.
4. Subeventualiter
sei in Gutheissung der Beschwerde eine externe orthopädisch-chirurgische Begutachtung
zu initiieren.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
4. In der Beschwerdeantwort vom 25.
Oktober 2019 beantragt der Vertreter der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf die Angelegenheit eingetreten
werden könne (A.S. 27 ff.); dazu nimmt der Vertreter des Beschwerdeführers am
5. Dezember 2019 Stellung (A.S. 41 ff.); gleichzeitig reicht er den an ihn
gerichteten Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2019
ein (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3).
5. Mit Duplik vom 13. Januar 2020
äussert sich der Vertreter der Beschwerdegegnerin zur Replik (A.S. 56 f.).
6. Am 27. Januar 2020 gibt der
Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote zu den Akten (A.S. 59 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und im vorliegenden
Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen
zu Recht per 25. Juni 2019 eingestellt hat.
3.
Die revidierte Version des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1.
Januar 2017 in Kraft getreten; diese ist somit im vorliegenden Fall beim zu
beurteilenden Ereignis vom 25. Juni 2018 anwendbar (vgl. Art. 118
Abs. 1 UVG / Übergangsbestimmungen).
4.
4.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen
bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6
Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
4.2
Ist der Versicherte infolge des
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch
auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 1 und 2
UVG). Nach Art. 17 UVG beträgt das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art.
6.
ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei teilweiser
Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
4.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013
vom 27. Mai 2014 E. 2).
4.4
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 140 V 356
E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
4.5
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht;
dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.6
Treten im Anschluss an einen
Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf, und ist davon auszugehen, dass
durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber
verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das
unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art.
36.
Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante
entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010
UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2).
5.
5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu
betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen, 8C_715/2016
vom 6. März 2017 E. 5.1).
5.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des
Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis
des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie
mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo /
André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],
4.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom
24.
September 2015 E. 3.2.1).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom
22.
September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die
gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids –
hier vom 9. September 2019 – zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3
S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).
5.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung
wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999
U 332 S. 193 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom
28.
August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die
das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit
des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4
S. 469 f. mit Hinweis).
6.
Was den Hergang des Unfalls vom
25.
Juni 2018 anbelangt, lassen sich den Akten folgende, teilweise unterschiedliche
Angaben entnehmen:
6.1
In der Unfallmeldung vom 30.
Juli 2018 ist von einer am 26. Juni 2018 (recte: 25. Juni 2018; Suva-Nr.
33, S. 1) beim Verladen im Fahrzeug erlittenen Quetschung die Rede; Näheres hat
die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht angegeben (Suva-Nr. 1). Am
3.
August 2018 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber einer Suva-Mitarbeiterin
telefonisch, er habe eine sehr schwere Transportpalette (400 kg) verladen
müssen. Dabei habe es ihm beim Hantieren mit dem Wagen einen Schlag in den
Rücken gegeben (Suva-Nr. 4). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. prakt. F.___,
führte im «Arztzeugnis UVG» vom 8. August 2018 bei den «Angaben des Patienten» Folgendes
an: «bei der Arbeit Palette gezogen und dadurch Rückenschmerzen bekommen». Die
Erstbehandlung (beim Hausarzt) sei am 26. Juni 2018 erfolgt (Suva-Nr. 11). Der
Beschwerdeführer antwortete am 10. August 2018 auf die Frage der Suva, ob
sich etwas Besonderes ereignet habe, mit «Palet Rücken geschlagen» (Suva-Nr.
16, S. 2). Am 4. September 2018 gab er dem Suva-Sachbearbeiter telefonisch
an, er habe eine Palette von zirka 400 – 500 kg verladen wollen. Beim Hantieren
mit dem Wagen sei das verladene Material fast umgekippt, was er habe verhindern
wollen. Dabei seien ihm die Paletten auf den Rücken gerutscht. Auf die Frage
des Suva-Sachbearbeiters, wie es zu den Rückenschmerzen gekommen sei, habe der
Beschwerdeführer wiederholt, dass «die Palette auf den Rücken geschlagen» habe.
Allerdings spreche der Beschwerdeführer, so hielt der Suva-Sachbearbeiter fest,
nicht gut Deutsch, weshalb Missverständnisse möglich seien (Suva-Nr. 26). Einer
Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin (Gespräch mit der B.___) vom 6. September
2018.
lässt sich entnehmen, die Unfallmeldung habe damals – so Frau U.___ – ihr
Schwager aufgenommen. Nach Rücksprache mit ihm sei es so gewesen, dass der
Beschwerdeführer angegeben habe, ihm sei etwas auf den Rücken gefallen. Die
Unfallmeldung sei somit nicht präzise ausgefüllt worden (Suva-Nr. 30). Gegenüber
einem Mitarbeiter der Suva-Agentur [...] gab der Beschwerdeführer am 10. September
2018.
schliesslich Folgendes an: Er habe mit einem Palettenrolli eine Ladung (gefüllte
Kartons usw.) ausgeladen. Der Boden sei leicht abschüssig gewesen. Er habe den
Rolli mit der Ladung (zirka 400 kg schwer) in seine Richtung gezogen und sei
rückwärtsgelaufen. Die Ladung sei dann plötzlich schnell auf ihn zugekommen. Er
habe versucht, die Ladung zu bremsen, indem er den linken Oberschenkel dagegengestemmt
habe. Er habe die Last jedoch nicht vollständig bremsen können; diese sei gegen
seinen Rücken (linke untere Rückenpartie) geprallt. Er habe sofort einen einschiessenden
Schmerz verspürt. Die Frage, ob es sich um einen Sturz gehandelt habe,
verneinte der Beschwerdeführer (Suva-Nr. 33, S. 1). Diese Darstellung des
Unfallhergangs bestätigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit der
Präzisierung, dass die Ladung «mit Schwung gegen seinen Rücken geprallt» sei (A.S. 10).
6.2
Die anlässlich der Befragung vom
10.
September 2018 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang erscheinen
grundsätzlich plausibel, nicht jedoch die Angabe, wonach ihm die Ladung «gegen
seinen Rücken geprallt» sei. So befand er sich seinen Aussagen zufolge frontal
zur Ladung und versuchte offensichtlich rückwärtsgehend erfolglos, mit dem
linken Bein die auf dem abschüssigen Boden an Fahrt aufgenommene Ladung
aufzuhalten. Die Annahme, dass er der Ladung im letzten Moment noch den Rücken
zugewandt haben will, erscheint nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sehr unwahrscheinlich;
denkbar ist vielmehr ein Kontakt mit der Ladung auf der linken Körperseite, und
zwar offensichtlich kurz vor dem Stillstand der Fuhre. Gegen die geltend
gemachte, sinngemäss massive Rückenkontusion spricht die Tatsache, dass er die
Arbeit anschliessend noch fortsetzte und sich erst am Tag darauf zum Arzt
begab. Zudem gab er am 10. September 2018 gegenüber dem Suva-Sachbearbeiter
lediglich an, die «Aufschlagstelle» – den genauen Ort derselben führte er nicht
an – sei ein paar Stunden gerötet, jedoch nicht geschwollen gewesen (Suva-Nr.
33, S. 1), was nicht für eine massive «Kollision» spricht. Dazu kommt, dass allfällige
Hämatome später, insbesondere durch den Hausarzt, festgestellt worden wären. Im
Übrigen bleibt bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den
Unfallhergang – wie hier – auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die
sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener
und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst
von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der
Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat,
meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung
des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Weitere Abklärungen über
Unfallhergang erübrigen sich indes, hat doch die Beschwerdegegnerin
unbestrittenermassen die Pflicht für Leistungen im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Rückenverletzung grundsätzlich, wenn auch befristet bis 25. Juni
2019, bejaht.
7.
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
7.1
Am 10. Juli 2018 führte Dr. med.
C.___ beim Beschwerdeführer ein Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) durch. Als
Befund und Beurteilung führte er Folgendes an: «Normgliedrige LWS mit regulärer
Konfiguration der Wirbelkörper in flacher linkskonvexer skoliotischer Stellung
ohne Störung des dorsalen Alignements. ZWR insgesamt unauffällig. Allenfalls
leichte Facettendegeneration L4/5 und L5/S1. Keine Fraktur. ISG unauffällig.»
(Suva-Nr. 18).
7.2
Dr. med. D.___ kam in ihrer
Beurteilung über die MRT der LWS und des ISG vom 27. Juli 2018 zu folgendem
Schluss: «Diskopathie in drei kaudalen LWS-Segmenten. Grosse, rechts mediolaterale
nach kaudal luxierende Bandscheibenhernie LWK 3/4 mit Kompression der rechten
rezessalen und foraminalen L4-Wurzel.» Als Nebenbefunde gab sie an: «Auch in
allen übrigen Segmenten keine weitere Affektion der neuralen Strukturen.
Regelrechte Muskeltrophik. Keine weiteren relevanten Nebenbefunde.» (Suva-Nr.
12).
7.3
Im Rahmen von Beurteilung und
Procedere hielt Dr. med. G.___ am 9. November 2018 fest, aufgrund der relativ
diffusen Schmerzausstrahlung, aktuell ohne relevante neurologische Defizite,
empfehle er vorerst eine interventionelle Schmerztherapie, vor allem zu
diagnostischen und therapeutischen Zwecken; dies, um allenfalls auch
festzustellen, ob überhaupt ein operativer Eingriff nach dieser Zeit die
Schmerzen behandeln würde. Der Patient gebe insgesamt paravertebrale Schmerzen
auch bis zum Nacken und zwischen die Schulterblätter ausstrahlend an, was auf
keinen Fall durch die Operation beeinflusst würde (Suva-Nr. 69).
7.4
Am 13. November 2018 untersuchte
Dr. med. I.___ den Beschwerdeführer. Er stellte in seinem Bericht vom 13.
November 2018 folgende Diagnosen:
- M54.4: Lumboischialgie beidseits, mit am
ehesten pseudoradikulär imponierender Ausstrahlung in beide Beine, links
stärker als rechts. Status nach Verhebetrauma am 26. Juni 2018. DD bei grosser,
nach kaudal luxierter Diskushernie L3/4 rechts mit Verlagerung der L4 Wurzel
(ICD-10 M51.1), DD mit facettenogenen Schmerzkomponenten bei
Facettengelenksergüssen (ICD-10 M48.96)
- F45.41: (Verdacht auf) Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren, Tendenz zur Chronifizierung
- Z56: schmerzbedingte Arbeitsunfähigkeit
seit fünf Monaten
Als Vorbefund hielt Dr. med. I.___ «MRT
der LWS vom 27.07.2018» und bei «Bewertung und Procedere» Folgendes fest: Der Patient
habe einen subchronischen, invalidisierenden Rückenschmerz mit pseudoradikulär
imponierender Ausstrahlung in beide Beine, vor allem links, angegeben. Der
radiologische Befund zeige eine Diskushernie L3/4 mit Kompression der Wurzel L4
rechts. Daneben seien auch Reizergüsse in den Facettengelenken zu beobachten.
Er habe sich bei ihm, Dr. med. I.___, vorwiegend zur interventionellen
Diagnostik vorgestellt. Der Rückenschmerz sei deutlich ausgedehnter, als dies
von den radiologischen Befunden her zur erwarten gewesen wäre. Der Patient
biete ausserdem deutlich erkennbare Yellow Flags mit schon mehrmonatig bestehender
Arbeitsunfähigkeit und eine gewisse Ängstlichkeit, insbesondere vor invasiveren
Massnahmen. Er, Dr. med. I.___, habe mit dem Patienten heute besprochen, diagnostische
Blockaden durchzuführen, um die somatischen Komponenten des Schmerzbilds besser
aufklären zu können. Beginnen würden sie mit einer beidseitigen, diagnostisch-therapeutischen
Facettengelenksblockade L3-S1. Sollte diese Massnahme zu keiner relevanten
Schmerzlinderung führen, käme als nächster Schritt möglicherweise eine
Infiltration der Wurzel L4 rechts in Frage, gegebenenfalls auch eine epidurale
Infiltration. Bei ansonsten unauffällig erscheinendem, neurologischem Status habe
der Patient eine Sensibilitätsminderung am linken Bein angegeben. Er, Dr. med. I.___,
habe ihm deswegen vorgeschlagen, ihn auch fachneurologisch beurteilen zu lassen,
und zwar durch Dr. med. K.___. Im weiteren Verlauf sollte aus seiner Sicht – so
Dr. med. I.___ – leitliniengerecht unbedingt auch eine psychologische
Evaluation, gegebenenfalls auch die Anbindung an ein multimodal orientiertes
Schmerzzentrum, erwogen werden (Suva-Nr. 59).
7.5
In seiner Beurteilung vom 16.
November 2018 über die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers
hielt Dr. med. K.___ fest, dass er in der klinischen Untersuchung keine Zeichen
radikulärer Ausfälle gefunden habe (Suva-Nr. 54).
7.6
Am 28. November 2018 führte der
Kreisarzt Dr. med. M.___ – auf Fragen der Beschwerdegegnerin (Suva-Nr. 56, S.
1) – aus, dass dem Versicherten – gemäss dessen Angaben – am 25. Juni 2018 bei
der Arbeit (B.___, [...]) die Ladung eines mit Kartons beladenen Palettenrollis
gegen die linke untere Rückenpartie geprallt sei. Die Arbeit habe noch zu Ende
geführt werden können. Eine Konsultation beim Hausarzt (prakt. med. F.___) sei am
26.
Juni 2018 erfolgt. Laut Aussage des Neurologen der L.___L.___, [...], vom
16.
November 2018 habe sich kein Hinweis für auf eine radikuläre Problematik
ergeben. Die Frage, ob die Gesundheit der versicherten Person mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise
beeinträchtigt gewesen sei, bejahte der Kreisarzt mit der Begründung, es
bestehe eine leichte Facettengelenksdegeneration der LWS und eine mehretagere
Diskopathie L3/4 bis L5/S1 mit Diskushernie L3/4. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
habe der Unfall, so Dr. med. M.___, nicht zu zusätzlichen strukturellen
Läsionen, die objektivierbar wären, geführt. Nach sechs bis neun Monaten,
spätestens aber nach einem Jahr, werde der status quo sine erreicht sein. Diese
Frage (Datum status quo) sei nach sechs Monaten wieder zu prüfen. Zu erwägen
sei, so schloss Dr. med. M.___, eine arbeitsorientierte Frührehabilitation
(Suva-Nr. 56, S. 2).
7.7
Im Bericht über die
interventionelle Schmerztherapie vom 8. Januar 2019 hielt Dr. med. I.___
u.a. fest, dass der Patient bei der Intervention ein inadäquates
Schmerzverhalten gezeigt habe; er möchte diesen beim Zentrum für Schmerzmedizin
in [...] anmelden (Suva-Nr. 65).
7.8
Die Ärzte des N.___ (PPZ), Dres.
med. O.___, P.___ und Q.___, stellten am 12. April 2019 beim
Beschwerdeführer als Diagnose (ICD-10 M54.4) «Kreuzschmerz mit Ausstrahlung ins
linke Bein bei Status nach Verhebetrauma am 26. Juni 2018 und grosse, nach
kaudal luxierte Diskushernie L3/4 rechts mit Verlagerung der L4 Wurzel». Es
bestehe ein lumbo-sakraler Schmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein, entlang des
Dermatoms L4. Trotz der lnkonkurrenz mit den magnetresonanztomographischen
Befunden (Wurzelkompression L4 rechts) würden sie, die Ärzte, dem Patienten
eine diagnostische Wurzelblockade L4 aufgrund der reproduzierbar auslösbaren
dermatomalen Ausstrahlung auf der linken Seite empfehlen. Eine diagnostische
und therapeutische Infiltration der Facettengelenke L3-S1 beidseits sei bereits
im Dezember 2018 durchgeführt worden; diese habe kein positives Ergebnis
gezeigt. Im Weiteren empfahlen die Ärzte des PPZ die Durchführung einer
interventionellen Diagnostik der Nervenwurzel L4 links. Bei positiver Blockade
öffne sich die Möglichkeit einer funktionellen perkutanen Rhizotomie. Der
Patient werde für eine physiotherapeutische Standortbestimmung aufgeboten. Die
bisherige Physiotherapie habe der Patient im August 2018 aufgrund einer
Schmerzverstärkung abgebrochen. Eine Wiederaufnahme sei unbedingt indiziert.
Bei Verdacht auf defizitäre Schmerzbewältigungsstrategien und teilweise
inadäquatem Schmerzverhalten böten sie, die Ärzte des PPZ, den Patienten zu einer
psychotherapeutischen Standortbestimmung auf. Die Teilnahme an einer
Schmerzbewältigungsgruppe werde dort evaluiert (Suva-Nr. 72, S. 1).
7.9
Am 2. Mai 2019 hielten Dr. med. O.___
und Physiotherapeutin R.___ fest, dass sich aus schmerzphysiotherapeutischer
Sicht beim Patienten ein zentrales Verarbeitungsproblem mit einer starken
zentralen Sensibilisierung gezeigt habe. Die Schmerzausweitung der Symptomatik
des Patienten und seine inkonsistente Reaktion auf die ausgeführten, strukturellen
Testungen seien ein klares Indiz dafür. Eine physiotherapeutische Therapie sei
hierbei nur in Kombination mit einer schmerzpsychologischen Therapie zielführend.
In der Physiotherapie sollten als Ziel die Belastungssteigerung im Sinne des
Pacing Modells sowie eine Aktivitätssteigerung im Sinne der Schmerzedukation
berücksichtigt werden. Durch die Aktivierung könne auch der allgemeinen
Dekonditionierung des Patienten entgegengewirkt werden. Die Aktivierung sollte
vor allem die Kräftigung und Förderung der Ausdauerfunktion im Bereich der
Rumpf- sowie der gesamten Beinmuskulatur beinhalten, aber auch einen
alltagsspezifischen Trainingsbezug zeigen (Suva-Nr. 77, S. 2 ff.).
7.10
Dres. med. O.___ und S.___ sowie
die Psychologin T.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. Mai 2020 beim
Beschwerdeführer einen Kreuzschmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein (ICD-10
M54.4) (…), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) (…). Zusammenfassend hielten sie fest,
dass das psychologische Gespräch vom 1. Mai 2020 mit dem Beschwerdeführer zur
psychologischen Diagnostik und zum Therapieangebot der multikulturellen
Schmerzbewältigungsgruppe für chronische Schmerzpatienten mit geringen
Deutschkenntnissen stattgefunden habe. Beim Patienten sei von einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen (ICD-10
F45.41). Seit dem Unfall im 2018 leide er an einer gedrückten Stimmung,
Antriebsschwäche, Freudlosigkeit und schmerzbedingter Sexualfunktionsstörung,
was ihn sehr belaste (F33.1). Lebensgeschichtlich liessen sich einige
psychosoziale Belastungsfaktoren eruieren: Kriegserlebnisse mit dem Verdacht einer
Traumafolgestörung und die Erkrankung seines Sohns. Aktuell wirkten sich die
Arbeitsunfähigkeit und die Trennung von seiner Familie negativ aus, sodass der
Schmerz begünstigt werde. Sein Schmerzumgang sei noch von einem passiven Coping
sowie der Hoffnung auf eine medizinische Lösung geprägt. Mithilfe der
Vermittlung von schmerzbewältigenden Strategien, inklusive Entspannungstraining
und Aktivitätenaufbau, sollte die Selbstwirksamkeit des Patienten unterstützt
und die depressiven Beschwerden behandelt werden (Suva-Nr. 78, S. 3).
7.11
Am 10. Mai 2019 hielt der
Kreisarzt Dr. med. M.___ aufgrund der ergänzten medizinischen Aktenlage fest,
dass der Status quo sine spätestens nach 12 Monaten bzw. ein Jahr nach dem
Unfall als erreicht gelte. Die Ärzte der N.___ gingen beim Beschwerdeführer von
einer Schmerzverarbeitungsstörung aus (Suva-Nr. 79).
7.12
Med. prakt. F.___ diagnostizierte
im Bericht vom 2. Dezember 2019 an den Vertreter des Beschwerdeführers eine
«grosse rechts mediolaterale Bandscheibenhernie L3/4 mit Kompression der
rechten L4 Wurzel». Die Beschwerden hätten sich weiter verschlimmert. Die
Leistungsunfähigkeit als Fahrer wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit
betrage 100 %. Alsdann folgte eine kurze Stellungnahme zu den
Einschätzungen des Kreisarztes (BB-Nr. 3).
8.
Die Würdigung der medizinischen
Aktenlage ergibt Folgendes:
8.1
8.1.1
Der Beschwerdeführer hat geltend
gemacht, an die Beweiswürdigung seien strenge Anforderungen zu stellen, wenn in
einem Versicherungsfall entschieden werde, ohne ein externes Gutachten einzuholen.
In diesem Sinne seien die Elaborate des Kreisarztes schon mit Blick auf die
bundesgerichtlichen Beweisregeln (mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 135 V 465 und
Urteil 8C_73/2011; vgl. A.S. 12) ohnehin kaum beweiskräftig und vermöchten
keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu bilden
(A.S. 13). In diesem Zusammenhang sei weiter auf den Aufsatz «Das medizinische
Kausalitätsgutachten (…)» von Dr. med. Stöckli zu verweisen (A.S. 14). Vorliegend
sei weder erstellt, dass ein relevanter Vorzustand vorliege, noch, falls
hiervon zu Unrecht ausgegangen würde, wieso dieser infolge des Unfalls bloss zu
vorübergehenden Beschwerden geführt haben solle; dies werde nicht begründet.
Der Beschwerdeführer habe vor dem Ereignis vom 25. Juni 2018 an keinerlei
Beschwerden gelitten, beklage jedoch seither ständige Rückenbeschwerden. Im
Weiteren habe Dr. med. M.___ nicht begründet, weshalb der Abheilungszeitraum
ein Jahr betragen solle; damit habe er klarerweise nicht den Einzelfall
berücksichtigt. Auch scheine der Kreisarzt zu verkennen, dass objektivierbare
somatische Befunde vorlägen. Es bestehe nicht bloss ein psychisches Problem. Die
Beurteilung des Kreisarztes beschränke sich auf drei Sätze und zeige nicht auf,
welche Akten ihm zur Verfügung gestanden hätten (A.S. 15 ff.). Schliesslich
habe die Beschwerdegegnerin auch den Beweis des Dahinfallens jeglicher
Kausalität nicht ansatzweise erbracht (A.S. 17).
8.1.2
Dazu entgegnet die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_73/2011
sei nicht weiter einzutreten, da es sich dort nicht um einen UVG-, sondern um
einen IV-Fall gehandelt habe. Ein externes Gutachten dränge sich umso weniger
auf, je qualifizierter die beurteilenden Ärzte seien. Bei Dr. med. M.___ handle
es sich einerseits um einen Facharzt für Chirurgie, der prädestiniert sei,
vorliegende Streitfragen zu prüfen. Andererseits sei er ein sehr erfahrener
Kreisarzt, was der Beschwerdeführer richtigerweise nicht in Zweifel gezogen
habe (A.S. 30). Wenn der Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren despektierlich
von «Elaboraten des Kreisarztes» spreche, müsse dies nicht weiter kommentiert
werden; dies sei höchstens ein Zeichen mangelnder fachlicher Kritik. Auf die
bloss subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die somatischen Befunde in der
Wirbelsäule seien unfallkausal, könne nicht abgestellt werden. Tatsache sei,
dass es sich um einen Vorzustand handle, was der Beschwerdeführer indirekt
anerkannt habe. In den Berichten von Dres. med. K.___, C.___ und I.___ liessen
sich weder Zeichen radikulärer Ausfälle noch Hinweise auf unfallbedingte
Gesundheitsschäden entnehmen (A.S. 31). Weil es sich im vorliegenden Fall nicht
um Nackenschmerzen irgendeiner verunfallten Person handle, sei der Hinweis des
Beschwerdeführers bezüglich des Aufsatzes von Dr. Stöckli irrelevant. Unerwähnt
gelassen habe der Beschwerdeführer das hier einschlägige Bundesgerichtsurteil
8C_237/2012, worin es um die Bandscheibenproblematik gehe; damit verkenne er
die massgebende Rechtsprechung. Ob unfallbedingte somatische Folgen bestünden,
beurteile nicht ein Schmerztherapeut, sondern ein Facharzt für Chirurgie, und
zwar gestützt auf die Ergebnisse bildgebender Verfahren (A.S. 32).
8.1.3
Der Kreisarzt Dr. med. M.___ hat
in seinen beiden Berichten vom 28. November 2018 und 10. Mai 2019 zwar kurz,
jedoch klar und ausreichend zum medizinischen Sachverhalt Stellung bezogen. Die
Ausführungen des Kreisarztes sind schlüssig und inhaltlich nachvollziehbar. Er ist
zum Schluss gekommen, dass der Status quo sine nach sechs bis neun Monaten,
spätestens jedoch ein Jahr nach dem Unfall erreicht sei (Suva-Nr. 56, 79). Dabei
hat sich der Kreisarzt auf die Ergebnisse der bildgebenden Verfahren bzw. auf
die massgebenden Berichte von Dres. med. D.___ und C.___ sowie auf den Bericht
des Neurologen Dr. med. K.___ stützen können, worauf (vgl. E. II 7.1 ff.
hiervor bzw. Suva-Nr. 12, 18, 54) verwiesen werden kann; insbesondere hat er
auch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (A.S. 51) – den MRI-Befund
miteinbezogen, jedoch die darin festgestellte Diskushernie aufgrund der
Beurteilung der Radiologin und seiner fachmedizinischen Kenntnisse nicht als
unfallkausal qualifiziert. Die Annahme, der Status quo sine sei nach sechs bis
neun Monaten, spätestens ein Jahr nach dem Unfall erreicht worden, wird durch
die von der Rechtsprechung anerkannte medizinische Erfahrung gestützt (vgl. E.
II. 4.7 hiervor); weshalb im vorliegenden Fall von dieser medizinischen
Erfahrungstatsache abgewichen werden soll, vermag der Beschwerdeführer weder
sachlich noch stichhaltig zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen ihre
Leistungen nicht bereits nach sechs bzw. neun Monaten, sondern erst ein Jahr
nach dem Unfallereignis eingestellt.
8.2
8.2.1
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer
bemängelt, er sei durch den Kreisarzt Dr. med. M.___ nicht einmal selbst
untersucht worden (A.S. 13); dazu hat sich die Beschwerdegegnerin nicht
vernehmen lassen.
8.2.2
Eine reine Aktenbeurteilung bzw.
ein reines Aktengutachten ist nicht an sich beweisuntauglich. Die direkte
ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt dann in den
Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen; in
einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein
(Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2012, 8C_681/2011, E. 4.1 mit
Hinweisen). Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist aber, dass genügend
Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370
E. 5b). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten
Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind,
aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das
Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr
wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen
erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung
deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März
2008.
E. 3.2 mit Hinweisen).
8.2.3
Im vorliegenden Fall hat der
Kreisarzt Dr. med. M.___ über sämtliche massgebenden Arztberichte verfügt, wozu
insbesondere jene von Dres. med. D.___, C.___ und K.___ gehören (vgl. E. II
8.1.3
hiervor). Damit ist er in der Lage gewesen, auch ohne persönliche
Untersuchung des Beschwerdeführers und neue medizinischen Abklärungen eine
Beurteilung des feststehenden medizinischen Sachverhalts vorzunehmen. Es gibt
nichts daran auszusetzen, dass der Kreisarzt Dr. med. M.___ eine reine
Aktenbeurteilung vorgenommen hat. So befinden sich in den Akten namentlich
ausführliche, auf klinischen und bildgebenden Untersuchungen beruhende
Berichte, die die Situation zwar nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis vom
25.
Juni 2018, sondern erstmals rund zwei Wochen danach aufzeigen (Suva-Nr. 12,
18.
ff.); offensichtlich hat sich der Hausarzt des Beschwerdeführers vorher nicht
veranlasst gesehen, bildgebende Untersuchungen in die Wege zu leiten. Was die
Situation der LWS und des ISG anbelangt, hat der Kreisarzt auf den Bericht von
Dr. med. C.___ abstellen können, der aufgrund der Röntgenaufnahmen von einer
leichten Facettendegeneration L4/5 und L5/S1, mithin nicht unfallbedingten
Veränderungen spricht (Suva-Nr. 18). Namentlich haben Dr. med. M.___ der
Bericht des Röntgens der LWS vom 10. Juli 2018 sowie jener der MRT der LWS und
des ISG vom 27. Juli 2018 vorgelegen; darauf kann – wie bereits erwähnt – verwiesen
werden (vgl. E. II 7.1 ff. hiervor). Die Aussage des Beschwerdeführers, vor dem
Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein (Suva-Nr. 34, S. 1; A.S. 14), läuft auf
einen unzulässigen «post hoc, ergo propter hoc» Schluss hinaus (BGE 119 V 335
E. 2b/bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015 E.7.2).
Der Umstand, dass keine persönliche Untersuchung stattgefunden hat, vermag folglich
den Beweiswert der Stellungnahmen der beiden Kreisärzte nicht zu schmälern.
8.3
8.3.1
Ferner hat der Beschwerdeführer
geltend gemacht, für die Prüfung der vorliegenden Streitfragen bedürfe es
anstelle eines Facharzttitels für Chirurgie eines solchen für orthop.ische
Chirurgie (A.S. 48).
8.3.2
Der Kreisarzt Dr. med. M.___ ist
als Facharzt für Chirurgie sehr wohl fähig, den vorliegenden medizinischen
Sachverhalt kompetent zu beurteilen.
8.4
8.4.1
Ferner hat der Beschwerdeführer
moniert, dass die Antworten des Kreisarztes stichwortartig, rudimentär und ohne
jegliche Auseinandersetzung mit den zur Verfügung stehenden Akten ausgefallen
seien. Es werde dabei auf die Beurteilung des Neurochirurgen Dr. med. G.___ vom
9.
November 2018 hingewiesen, wonach die grosse, nach kaudal luxierte
Diskushernie durch den Unfall vom Juli 2018 verursacht worden sei. Hingewiesen
werde ferner auf den Bericht von med. prakt. F.___ vom 2. Dezember 2019, worin
der Kausalzusammenhang zwischen Diskushernie und Unfall bejaht werde
(A.S. 47). Dazu hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die durch
den Beschwerdeführer eingeholte Bestätigung von med. prakt. F.___ an der
fachärztlichen Beurteilung der Kausalität nichts zu ändern vermöge (A.S. 57).
8.4.2
Den Ausführungen von Dr. med. G.___
vom 9. November 2018 kann schon deshalb nur eingeschränkte Beweiskraft
beigemessen werden, weil sich seine Beurteilung vorwiegend auf die Empfehlung beschränkt,
vorerst eine interventionelle Schmerztherapie durchzuführen. Die Befunderhebung
beschränkt sich auf eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers. Die
diagnostizierte Diskushernie beurteilt Dr. med. G.___ als «anamnestisch
traumatisch nach einem Verhebetrauma bei der Arbeit im Juli 2018» (vgl.
Suva-Nr. 69, S, 1). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es entspricht nach
konstanter Rechtsprechung einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des
Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen
degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in
Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 25. Oktober
2007). Die ausnahmsweise Annahme einer Unfallkausalität setzt voraus, dass der
Unfall von besonderer Schwere und geeignet gewesen ist, eine Schädigung der
Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie – vertebrales
oder radikuläres Syndrom – unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit
aufgetreten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009
E. 6.3.2). Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall
nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur
Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende
Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann
das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und
Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine
allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und
sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Eine traumatische
Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an der
Wirbelsäule ist – wie bereits angeführt – in der Regel nach sechs bis neun
Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil
des Bundesgerichts vom 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
Das Unfallereignis vom 25. Juni 2018 kann – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers
– nicht als besonders schwer im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden. Die
Beweislage lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits
damals unter den rechtsprechungsgemäss erforderlichen akuten Symptomen gelitten
hätte, wenn er auch geltend macht, sofort einen einschiessenden Schmerz
verspürt und die Arbeit unter Schmerzen beendet zu haben. Immerhin sei er noch bis
zum nächsten Kunden gefahren, wo er allerdings wegen der Schmerzen nicht mehr
habe aussteigen können (Suva-Nr. 33, S. 1). Diese Aussage lässt Zweifel
aufkommen, wäre doch in diesem Fall mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ein ärztlicher Notfalleinsatz mit Spitaleinweisung nötig
gewesen; dazu lässt sich den Akten jedoch nichts entnehmen. Eine unfallbedingte
Diskushernie – und damit notwendigerweise ein vertebrales oder radikuläres
Syndrom – wäre bei einer am Unfalltag durchgeführten Untersuchung nicht
unbemerkt geblieben, was insbesondere auch für das Röntgen der LWS vom 10. Juli
2018.
durch Dr. med. C.___ gilt. Letzterer hat bekanntlich einzig eine leichte
Facettendegeneration L4/5 und L5/S1, insbesondere keine Fraktur und zudem ein
unauffälliges ISG festgestellt (Suva-Nr. 18). Dazu kommt, dass auch im Falle einer
Aktivierung eine richtunggebende Verschlimmerung aufgrund der medizinischen
Akten – wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend
festgestellt hat – zu verneinen ist, insbesondere nachdem eine solche
bildgebend auch nicht ausgewiesen ist.
8.4.3
Der Bericht von Dr. med. G.___ –
worin im Übrigen von einem Verhebetrauma die Rede ist (Suva-Nr. 69), was sich
im vorliegenden Fall, wo es um das Anschlagen der linken Körperseite geht,
nicht nachvollziehen lässt – ist damit nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel
an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. M.___ hervorzurufen. Gleich
verhält es sich im Übrigen mit den Berichten und Einschätzungen des Hausarztes
med. prakt. F.___. Bei diesen Arztberichten gilt es auch zu berücksichtigen,
dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache
Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt nicht nur für den
allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für die behandelnden
Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte – wie im
vorliegenden Fall bezüglich jener des N.___ (auch diese haben ein Verhebetrauma
erwähnt [Suva-Nr. 72]) sowie der J.___ – mit ihrem besonderen
Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst
bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2017 vom 20.
Oktober 2017 E. 3.3.6 mit Hinweisen).
8.4.4
Folglich erübrigen sich –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weitere medizinischen
Abklärungen. So gilt es zu beachten, dass die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung führen müssen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und weitere
Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern
(s.a. E. II E. 5.1 hiervor). Da – wie vorstehend ausgeführt – die Einschätzung
der medizinischen Situation auf umfassenden Abklärungen beruhen, die insgesamt
zu einem nachvollziehbaren Ergebnis führen und keine auch nur geringe Zweifel
an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
durch Dr. med. M.___ bestehen, geht dieser Vorwurf des Beschwerdeführers fehl.
Auch die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Tatsache, er sei vor dem
Unfall beschwerdefrei gewesen (Suva-Nr. 34, S. 1; A.S. 15), ist unbehelflich,
wenn auch keine medizinischen Unterlagen über dessen Vorzustand vorliegen;
namentlich lässt sich – wie im angefochtenen Entscheid festgehalten – daraus
nicht ableiten, dass die nach Fallabschluss per 25. Juni 2019 geklagten
Rückenbeschwerden überwiegend wahrscheinlich noch unfallkausal sind. So ist aufgrund
der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. M.___ vom 10. Mai 2019 mindestens
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die durch den
Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden bereits nach sechs bis
neun Monaten, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach dem
Unfallereignis nicht mehr auf den versicherten Unfall zurückzuführen gewesen
sind. Weitere Abklärungen bezüglich des Vorzustands sind somit nicht notwendig.
9.
9.1
In seiner Stellungnahme vom 10.
Mai 2019 hat Dr. med. M.___ angeführt, die Ärzte des N.___ (PPZ) gingen von
einer Schmerzverarbeitungsstörung aus. Der Beschwerdeführer hat dazu einzig
ausgeführt, es liege nicht bloss ein psychisches Problem vor, sondern es
bestünden – mit Hinweis auf den Bericht des PPZ vom 2. Mai 2019 – auch
objektivierbare somatische Befunde (A.S. 16). Ohne näher auf den
Beweiswert des Berichts der Ärzte des PPZ vom 7. Mai 2018 einzugehen – worin
eine rezidivierende depressive Störung (…) sowie eine chronisches
Schmerzstörung (…) diagnostiziert werden (Suva-Nr. 78, S. 1) –, lässt sich aber
auch nicht ausschliessen, dass Beschwerden vorliegen, die sich keinem
organischen Substrat zuordnen lassen. Nach der Rechtsprechung kann die Frage
nach dem natürlichen Kausalzusammenhang bei derartigen Beschwerden offengelassen
werden, wenn der für die Bejahung einer Leistungspflicht überdies erforderliche
adäquate Kausalzusammenhang verneint werden muss (BGE 135 V 465 E. 5
S. 472), was hier – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – der Fall ist.
9.2
Um eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers begründen zu können, muss zwischen dem versicherten
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern
auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der wiederkehrenden
Formulierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 125 V 456 E. 5a S. 461). Der Voraussetzung des adäquaten
Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c S. 462). Ob bei Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen
gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h.
rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den
von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).
9.3
Bei der Beurteilung der Adäquanz
von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden, ohne dass
die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS oder einen äquivalenten
Verletzungsmechanismus erlitten hat, erfolgt die Adäquanzbeurteilung
psychischer Unfallfolgen nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien. Nach
dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen einem Unfallereignis bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung und
einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall
voraus, dass dem fraglichen Ereignis für die Entstehung der psychisch bedingten
Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt; dies
trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen
Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141 mit Hinweisen).
9.4
9.4.1
Eine spezielle Adäquanzprüfung
verlangt zunächst eine Qualifikation des Unfallereignisses nach seiner Schwere.
Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall
eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren
Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den
leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen
des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen
zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht
zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu
tragen; dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden –
Verletzungen, die sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für – unter
dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine
allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar
Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (Urteil des
Bundesgericht U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1 [SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26]).
Die erlittenen Verletzungen können aber immerhin Rückschlüsse auf die Kräfte
gestatten, die sich beim Unfall entwickelt haben (Urteil des Bundesgerichts
8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.1 [SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203]).
9.4.2
Der Ablauf des Unfallereignisses
vom 25. Juni 2018 lässt sich – gestützt auf die Ausführungen in E. II. 6
hiervor – folgendermassen zusammenfassen: Der Beschwerdeführer war im Begriff,
rückwärtslaufend mit einem Palettenrolli eine Ladung (zirka 400 kg schwer) zu
verschieben, als diese auf leicht abschüssigem Boden Fahrt aufgenommen habe. Trotz
Entgegenstemmen seines linken Oberschenkels habe er die Fuhre nicht mehr
abbremsen können mit der Folge, dass diese nicht – wie durch den
Beschwerdeführer dargestellt – gegen seinen Rücken prallte, sondern mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit seiner linken Körperseite kollidierte.
9.4.3
Der Unfall des Beschwerdeführers
vom 25. Juni 2018 ist – gestützt auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1 – beispielsweise mit
folgenden Ereignissen zu vergleichen, die als leicht qualifiziert worden sind:
-
Der Versicherte
erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement
im Rücken getroffen wurde (Urteil U 202/99 vom 25. April 2000 E. 2b/bb).
-
Der Versicherte war
bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am
rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach
dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor
er sich in ärztliche Behandlung begab (Urteil U 5/01 vom 15. Oktober 2001 E. 5).
-
Beim
Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,
worauf er das Training abbrach (Urteil U 126/04 vom 30. September 2004
Sachverhalt lit. A sowie E. 3.2 und 4.1).
-
Der Versicherte
wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen (Urteil 8C_177/2009
vom 12. August 2009 E. 7.2).
Das vorliegend zu beurteilende Ereignis
ist den leichten Unfällen zuzuordnen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer
danach in der Lage war, die Arbeit – wenn auch seinen Angaben zufolge nur für
kurze Zeit – fortzusetzen und er erst am nächsten Tag einen Arzt aufsuchte
(vgl. Suva-Nr. 11).
9.5
Nach der Rechtsprechung ist eine
Adäquanzbeurteilung ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen mit psychischen Unfallfolgen
oder Schleudertrauma der HWS vorzunehmen, wenn die unmittelbaren Folgen das
Beschwerdebild im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr als
offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen. Dabei sind die Kriterien
heranzuziehen, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten (vgl. BGE 129 V 402 E. 4.4.2 S. 408; in SVR 2004 UV Nr. 12 S. 44 nicht publ. E. 4.2.2
des Urteils U 173/02 vom 15. Januar 2004; RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 E. 3b).
Diese Gerichtspraxis ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters zurückhaltend
anzuwenden; dies ist schon deshalb angezeigt, weil es sich bei den in Betracht
fallenden unmittelbaren Unfallfolgen um Umstände handelt, z.B. Komplikationen
durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf,
langdauernde Arbeitsunfähigkeit, welche (auch) bei der Prüfung der massgebenden
Kriterien von Bedeutung sind (Urteil U 106/04 vom 5. November 2004 E. 4.2.1;
z.G. Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 5.1).
9.6
Werden die Kriterien für Unfälle
im mittleren Bereich herangezogen, ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes:
9.6.1
Bei Unfällen aus dem mittleren
Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig
beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche
unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte
beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
· besonders dramatische Begleitumstände
oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
· die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
· ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung;
· körperliche Dauerschmerzen;
· ärztliche Fehlbehandlung, die die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
· schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen;
· Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver
Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach
den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen; dies trifft einerseits dann
zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im
mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall
zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335
S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58).
Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen,
wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend
lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen
Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im
mittleren Bereich, müssen mindestens drei Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz
bejaht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29.
Januar 2010 E. 4.5).
9.6.2
Der Beschwerdeführer hatte am 25.
Juni 2018 – wie hiervor ausgeführt – eine Kollision mit einem beladenen
Palettenrolli. Ein solches Ereignis kann zwar für den Betroffenen eindrücklich
sein; es kann aber, so wie es sich vorliegend zugetragen hat, nicht als
besonders dramatisch oder eindrücklich im Sinne dieses Kriteriums bezeichnet
werden. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher zu verneinen (vgl. E.
II. 9.4.1 bzw. die dort angeführten Urteile des Bundesgerichts).
9.6.3
Ferner erlitt der Beschwerdeführer
durch den Unfall keine Verletzungen, die erfahrungsgemäss in besonderer Weises
geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Er zog sich bei
diesem Unfall keine Frakturen zu, sondern allenfalls eine Kontusion (gerötete
Aufschlagstelle, vermutlich keine Schwellung; Suva-Nr. 33, S. 1). Eine
solche Verletzung ist nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung zu
begünstigen. Die noch geltend gemachten, bestehenden Rückenbeschwerden sind –
wie vorstehend ausgeführt – degenerativer Natur und daher hier nicht von
entscheidender Bedeutung.
9.6.4
Auch das Kriterium einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann nicht bejaht werden.
Hierbei gilt es zu beachten, dass dieses Kriterium nicht allein nach einem
zeitlichen Massstab zu beurteilen ist. Von Bedeutung sind auch Art und
Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des
Gesundheitszustands zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine
kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des
Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer
Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustands und
eine medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht.
Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebilds dienenden Vorkehren nicht
die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3 m.H.a. 8C_729/2012 vom
4.
April 2013 E. 8.3). Der Beschwerdeführer ist nach dem Unfall vom 25.
Juni 2018 konservativ behandelt worden. Eine allfällige Kontusion dürfte längst
ausgeheilt sein. Eine Operation ist nicht erfolgt. Die noch andauernde
ärztliche Behandlung ist auf die degenerativen Rückgenbeschwerden
zurückzuführen. Nach Einschätzung des Kreisarztes ist – wie bereits angeführt –
der status quo sine bezüglich der Rückenbeschwerden sechs bis neun Monate bzw.
spätestens nach einem Jahr nach dem Unfallereignis erreicht gewesen. Von einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann unter diesen Umständen
nicht gesprochen werden.
9.6.5
Der Beschwerdeführer klagt zwar
über persistierende Rückenschmerzen. Es ist jedoch zu beachten, dass seine LWS
degenerative Veränderungen aufweist, die geeignet sind, die beschriebenen
Schmerzen zu verursachen. Unter diesen Umständen ist das Kriterium der durch
den Unfall verursachten körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen.
9.6.6
Eine ärztliche Fehlbehandlung,
die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt unbestrittenermassen
nicht vor.
9.6.7
Sollte sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt stellen, dass das Kriterium eines schwierigen
Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen erfüllt sei, da er weiterhin an
erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen leide, kann auf die
Dispositiv
vorstehenden Ausführungen verwiesen werden; demnach sind allfällige Kontusionen
komplikationslos verheilt und die nach wie vor bestehenden Rückenschmerzen
degenerativer Herkunft. Damit fehlen Hinweise dafür, dass ein schwieriger
Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen vorgelegen hat. Auch dieses
Kriterium ist demnach zu verneinen.
9.6.8 Schliesslich ist das Kriterium
des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu prüfen, das
ebenfalls als nicht erfüllt zu betrachten ist. So ist der medizinische
Endzustand aufgrund der beweiskräftigen Beurteilung des Kreisarztes erreicht
und sind die noch geltend gemachten Rückenschmerzen auf degenerative Veränderungen
der LWS zurückzuführen.
9.7 Somit ist keines der
Adäquanzkriterien erfüllt, weshalb der adäquate Zusammenhang zwischen
allfälligen über 25. Juni 2019 hinaus bestehenden, nicht aufgrund eines
objektivierbaren organischen Substrats erklärbaren Beschwerden und dem
Unfallereignis vom 25. Juni 2018 zu verneinen ist.
10. Zusammenfassend ist nach dem
Gesagten nicht zu beanstanden, dass es die Beschwerdegegnerin abgelehnt hat,
dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Juni 2018
über den Fallabschluss per 25. Juni 2019 hinaus Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung – wozu auch eine allfällige
Integritätsentschädigung gehört – auszurichten. Die gegen den
Einspracheentscheid vom 9. September 2019 erhobene Beschwerde erweist sich
demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
11. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
12. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger