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Entscheid

VSBES.2019.231

Ergänzungsleistungen AHV - F.___ sel.

16. November 2020Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 16. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

3.

C.___

4.

D.___ alle (2 – 4) vertreten durch A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV – F.___ sel. (Einspracheentscheid vom 9. September 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1922 geborene F.___ meldete

sich im Februar 2019 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer

Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

1.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2019

sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. Februar 2019 eine jährliche

Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung

von CHF 472.00 pro Monat zu (AK-Nr. 14). Dem Entscheid lag eine Berechnung

zugrunde, welche bei Ausgaben von CHF 81'039.00 (Prämienpauschale CHF

5'664.00, Heimtaxe CHF 70'299.00, persönliche Auslagen CHF 5'076.00) und

Einnahmen von CHF 78'624.00 (Vermögensverzehr CHF 53'867.00, AHV-Rente CHF

24'600.00, Vermögenserträge CHF 157.00) einen Ausgabenüberschuss von CHF

2'415.00 ergab (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 15).

2. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019

liess F.___, vertreten durch ihren Sohn A.___, gegen die Verfügung vom 10. Mai

2019 Einsprache erheben. Sie beanstandete sinngemäss den angerechneten

Vermögensverzehr und führte zur Begründung an, die im Vermögen enthaltene

Darlehensforderung von CHF 290'000.00 gegenüber dem anderen Sohn D.___ sei

nicht werthaltig (AK-Nr. 22).

3. Mit Einspracheentscheid vom 9.

September 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache inhaltlich ab (wobei

das Dispositiv des Entscheids von einer teilweisen Gutheissung spricht). Die

Begründung gemäss Verfügung vom 10. Mai 2019 wurde insofern modifiziert,

als das Darlehen an den Sohn D.___ nur noch im Umfang von CHF 29'000.00

als Darlehensforderung angerechnet wurde, während die Beschwerdegegnerin in

Bezug auf den Restbetrag von CHF 261'000.00, entsprechend 90 %, von

einem im Jahr 2019 erklärten Vermögensverzicht ausging. Am Ergebnis änderte

sich nichts (AK-Nr. 36; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4. Am 20. September 2019 lässt F.___,

wiederum vertreten durch A.___, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2019 erheben. Sie

stellt sinngemäss den Antrag, es sei der Vermögensverzicht von CHF 261'000.00

zu streichen, der Vermögensverzehr entsprechend zu reduzieren und die jährliche

Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2019 auf dieser Grundlage neu festzulegen

(A.S. 5 ff.).

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2019 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 12 ff.).

6. F.___ lässt mit Replik vom 2.

Dezember 2019 ihren Standpunkt bekräftigen (A.S. 17 f.). Im weiteren

Verlauf reicht sie weitere Unterlagen ein (A.S. 21). Die

Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 10. Januar 2020 ebenfalls ihre

Auffassung (A.S. 23 ff.). F.___ lässt sich am 30. Januar 2020 nochmals

vernehmen (A.S. 28) und reicht am 6. Februar 2020 weitere Unterlagen ein

(A.S. 30 f.).

7. Am 17. März 2020 teilt A.___

dem Versicherungsgericht mit, F.___ sei am 9. März 2020 verstorben (A.S. 33).

Das Verfahren wird in der Folge sistiert (Verfügung vom 20. März 2020,

A.S. 36). Mit Verfügung vom 16. September 2020 wird die Sistierung aufgehoben

und festgestellt, dass die Erben A.___, B.___, C.___ und D.___ die Erbschaft

angenommen haben. Den Erben wird Frist gesetzt, um zu erklären, ob sie das

Beschwerdeverfahren weiterführen wollen (A.S. 49 f.). Die Erben teilen dem

Gericht am 29. September 2020 mit, sie wollten das Verfahren weiterführen

und seien durch A.___ vertreten (A.S. 52 ff.). Dies wird mit prozessleitender

Verfügung vom 5. Oktober 2020 (A.S. 57) so festgestellt.

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig ist der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab

1.

Februar 2019.

1.2

Die ursprüngliche

Beschwerdeführerin F.___ ist während des Beschwerdeverfahrens verstorben. Ihre

Erben haben erklärt, den Prozess fortführen zu wollen. Sie treten somit als

Rechtsnachfolger in die Rechtsposition von F.___ ein.

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen

mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Als anerkannte Ausgaben werden

bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in

Heimen oder Spitälern lebende Personen) insbesondere die Tagestaxe des Heims

und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt

(Art. 10 Abs. 2 ELG). Weiter berücksichtigt wird, soweit hier relevant, ein

jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der

Pauschalbetrag hat der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen

(Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG). Die Beschwerdegegnerin hat

die Tagestaxe mit CHF 70'299.00 pro Jahr, den Betrag für persönliche

Auslagen auf CHF 5'076.00 und die Prämienpauschale auf CHF 5'664.00

festgesetzt, was nicht beanstandet wird.

2.3

Was die anrechenbaren Einnahmen

anbelangt, sind die Renteneinkünfte von CHF 24'600.00 unbestritten. Die

Beschwerdeführer wenden sich aber dagegen, dass die Beschwerdegegnerin von

einem anrechenbaren Vermögen von CHF 269'335.00 ausgeht und den

Vermögensverzehr auf CHF 53'867.00 beziffert. Die überdies angerechneten

Vermögenserträge von CHF 156.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 9. September 2019,

AK-Nr. 35) fallen nicht entscheidend ins Gewicht und hängen vom Vermögen

ab.

3.

3.1

Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c und

Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen

Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) und § 64 der kantonalen Sozialverordnung (SV,

BGS 831.2) wird bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen, die in

einem Heim leben, ein Fünftel des anrechenbaren Vermögens als sogenannter

Vermögensverzehr bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt. Das

anrechenbare Vermögen entspricht dem Reinvermögen, soweit es bei

alleinstehenden Personen (wie es die verwitwete F.___ während des hier

relevanten Zeitraums ab 1. Februar 2019 war) einen Betrag von CHF

37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Die Beschwerdegegnerin hat im

Berechnungsblatt (AK-Nr. 35), welches den Einspracheentscheid vom 9.

September 2019 umsetzt, das Rein­vermögen oder Brutto-Vermögen auf CHF 306'835.00

(Sparguthaben/Wertschriften CHF 16'835.00; Darlehen an Dritte CHF 29'000.00;

Vermögensverzicht CHF 261'000.00) beziffert, so dass nach Vornahme des

Abzugs von CHF 37'500.00 eine Summe von CHF 269'335.00 verblieb. Die

Beschwerdeführer verlangen, der Vermögensverzicht von CHF 261'000.00 sei zu

streichen.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin führt in

ihren Rechtsschriften aus, F.___ habe ihrem Sohn D.___ seit 1984

unbestrittenermassen ein Darlehen im Gesamtwert von CHF 290'000.00

gewährt. In der Folge habe sie mehrmals ihre Schadenminderungspflicht verletzt.

Zunächst habe sie die Forderungssumme nicht grundpfandrechtlich sichern lassen.

Später, im Jahr 2019, habe sie im Nachlassverfahren aus unerklärlichen Gründen

ihre Forderung nach der Publikation des Schuldenrufs zu spät eingegeben und

somit ihre Stimmberechtigung bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag

verloren. Die Forderung von F.___ von CHF 290'000.00 entspreche rund 38 %

der Gesamtforderungen im Nachlassverfahren. Ohne ihre Zustimmung hätte somit

das für das Zustandekommen des Nachlassvertrages erforderliche Quorum von 2/3

nicht erreicht werden können. Indem die Verstorbene ihre Forderung nicht

rechtzeitig eingegeben habe, habe sie sich des Stimmrechts und damit auch der

Möglichkeit, den Nachlassvertrag zu verhindern, beraubt. Deshalb sei sie nun

rechtlich dazu verpflichtet, auf 90 % ihrer Forderung zu verzichten. Die

verspätete Forderungseingabe erstaune vor allem auch deshalb, weil die Tochter,

welche seit 2015 Bevollmächtigte ihrer Mutter sei, ihre eigene Forderung rechtzeitig

eingereicht habe und weil seit Juli 2019 auch der Sohn A.___ über eine

Vollmacht verfüge.

3.2.2

Die Beschwerdeführer wenden ein,

die Verstorbene habe ihrem Sohn D.___ bei der Hofübernahme im Jahr 1983 / 1984

ein Darlehen im Gesamtwert von CHF 290'000.00 gewährt. Eine Sicherstellung

durch ein Grundpfand sei nicht möglich gewesen, da die landwirtschaftliche

Liegenschaft des Sohnes bis zur Belastungsgrenze mit Hypothekarkrediten belehnt

gewesen sei. Das Darlehen sei aber an ein Wohnrecht gekoppelt gewesen, welches

im Grundbuch eingetragen sei. Die Verstorbene habe fast 36 Jahre ohne

Verrechnung von Kost und Logis auf dem Bauernhof gelebt. Leider habe der Sohn

am 2. April 2019 die Nachlassstundung beim Gericht beantragen müssen. Im

Amtsblatt vom 12. April 2019 sei die provisorische Nachlassstundung publiziert

worden. Am 17. Juni 2019 habe der Amtsgerichtspräsident das definitive Nachlassverfahren

von D.___ bewilligt. Es sei geplant, eine Nachlassdividende von 10 %

auszahlen zu können. Der Rest der Forderung sei damit unwiderruflich verloren.

Dispositiv

Davon betroffen seien alle Gläubiger. Die verstorbene F.___ habe demnach nicht

auf die Darlehensforderung verzichtet. Durch den Nachlassvertrag habe sie einen

unfreiwilligen Verlust erlitten. Die Verstorbene sei ihren Verpflichtungen im

Nachlassverfahren nachgekommen und habe ihre Forderung am [...] 2019 eingegeben.

Gemäss Art. 300 SchKG sei sie nicht stimmberechtigt. Durch die Eingabe habe sie

keinesfalls auf ihre Forderung verzichtet. Sie sei dividendenberechtigt wie

alle anderen Gläubiger auch. Die Sachwalterin komme in ihrem Bericht an die

Gläubigerversammlung zum Schluss, dass bei einer allfälligen Liquidation des

Betriebes die Gläubiger 3. Klasse leer ausgehen würden. Von einer bald

100-jährigen Bäuerin könne nicht erwartet werden, dass sie die gesetzlichen

Erfordernisse für die rechtzeitige Eingabe einer Forderung bei einem Nachlass

kenne. Die Mehrheit der Gläubiger habe dem Nachlassvertrag zugestimmt und der

Amtsgerichtspräsident werde am 4. Dezember 2019 über den Nachlassvertrag

entscheiden. Am 30. Januar 2020 wird abschliessend festgehalten, die

Verstorbene sei im Zeitpunkt der Eingabe nicht verbeiständet und somit

handlungsfähig gewesen. Eine Schuldzuweisung an Angehörige sei unangemessen.

4.

4.1 Eine Verzichtshandlung im Sinne

von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person

einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber

faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt. Aufgrund

dieser Bestimmung dürfen einem Leistungsansprecher allerdings nur solche

Aktiven angerechnet werden, die einen reellen, wirtschaftlichen Wert

darstellen. Nicht anrechenbar sind Ansprüche, welche als uneinbringlich zu

gelten haben. Eine Uneinbringlichkeit kann in der Regel jedoch erst dann

angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zur

Realisierung der Forderung ausgeschöpft sind. Davon kann abgewichen werden,

wenn eindeutig erwiesen ist, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen

Verpflichtungen nachzukommen, was sich namentlich aus amtlichen Bestätigungen

(beispielsweise der Steuerbehörden oder der Betreibungs- und Konkursämter) über

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ergeben kann. Für die

Uneinbringlichkeit der Forderung trägt grundsätzlich der Leistungsansprecher

die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts P 55/06 vom 22. Oktober 2007 E. 3.3;

vgl. auch Ralph Jöhl / Patricia

Usinger-Egger, I. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.],

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.

Auflage, Basel 2016, S. 1859 mit Fn. 771; Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts P 53/99 vom 22. Februar 2000 E. 2).

4.2 In tatsächlicher Hinsicht steht

fest, dass F.___ ihrem Sohn D.___ im Jahr 1983 / 1984 ein zinsloses

Darlehen in der Höhe von CHF 290'000.00 gewährte, als dieser den elterlichen

Bauernhof übernahm. Gleichzeitig wurde F.___ ein Wohnrecht in der durch den

Sohn übernommenen Liegenschaft eingeräumt (vgl. Grundbuchauszug, bei den am 4.

Dezember 2019 eingereichten Unterlagen). Gemäss einer internen Notiz der

AHV-Zweigstelle vom 20. März 2019 belief sich der «Wohnrechtswert» auf CHF

200.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 7 S. 7). Am [...] 2019 wurde dem Sohn D.___

die provisorische Nachlassstundung bewilligt (vgl. AK-Nr. 21 S. 3). Am 17. Juni

2019 erfolgte die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung (vgl. AK-Nr. 28

S. 2, 46 S. 11 f.). In der Folge wurde der Schuldenruf (vgl.

Art. 300 SchKG) mit einer Eingabefrist bis [...] 2019 publiziert (vgl.

AK-Nr. 30 S. 1 f.). F.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 5. August 2019

mit, im Nachlassverfahren sei mit einer Dividende von 10 % zu rechnen

(vgl. AK-Nr. 33 S. 1). Ihre Forderung von CHF 290'000.00 wurde

innerhalb der im Schuldenruf genannten Eingabefrist nicht eingereicht, sondern

erst später (vgl. AK-Nr. 46 S. 28, «verspätete Forderungseingaben») mit

der Folge, dass sie bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht

stimmberechtigt war (vgl. Art. 300 SchKG). Am [...] 2019 stellte die

gerichtlich eingesetzte Sachwalterin den Gläubigern, darunter auch F.___, einen

Kurzbericht und den Entwurf eines Nachlassvertrags zu, verbunden mit einer

Einladung zur Gläubigerversammlung (vgl. AK-Nr. 46 S. 13 ff.;

Art. 302 SchKG). Die Sachwalterin schätzte die voraussichtliche Nachlassdividende

für die Gläubiger der 3. Klasse im Liquidationsfall auf CHF 0.00, bei

Zustandekommen des Nachlasses auf 10 % der Forderung (AK-Nr. 46 S. 18 f.).

Am 4. Dezember 2019 wurde der Nachlassvertrag durch das Nachlassgericht

bestätigt (vgl. die am 16. Dezember 2019 eingereichten Unterlagen;

Art. 306 SchKG) und erlangte somit auch gegenüber F.___ Verbindlichkeit

(Art. 310 Abs. 1 SchKG), so dass sich ihre Darlehensforderung auf 10 %

oder CHF 29'000.00 reduzierte.

4.3 F.___ war rechtlich nicht verpflichtet,

im Rahmen des Nachlassverfahrens auf ihre Forderung von CHF 290'000.00

gegenüber dem Sohn D.___ im Umfang von 90 % oder CHF 261'000.00 zu

verzichten. Aufgrund der Höhe ihrer Forderung hätte sie, wenn ihre Forderung im

Nachlassverfahren rechtzeitig, d.h. innerhalb der im publizierten Schuldenruf

gesetzten Frist, angemeldet worden wäre, die Möglichkeit gehabt, das

Zustandekommen des Nachlassvertrags zu verhindern, wie die Beschwerdegegnerin

zu Recht festgestellt hat. Diese Möglichkeit hat F.___ nicht wahrgenommen. Damit

liegt ein Verzicht auf die Geltendmachung und den Fortbestand einer nominell

bestehenden Forderung im Umfang von CHF 261'000.00 vor. Mit dieser Feststellung

ist aber noch nicht endgültig darüber entschieden, ob es sich um einen Vermögensverzicht

im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG handelt. Ein solcher

liegt, wie vorstehend dargelegt, nicht vor, wenn davon auszugehen ist, dass die

Forderung nicht werthaltig war und auch bei konsequenter Geltendmachung

uneinbringlich gewesen wäre. Falls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen ist, dass es sich bei der Darlehensforderung von CHF 290'000.00

im Umfang von 90 % um einen Non-Valeur handelte, ist die verspätete

Forderungsanmeldung nicht als Vermögensverzicht zu qualifizieren.

4.4 Durch die vorhandenen Akten,

insbesondere den Kurzbericht der Sachwalterin und den Entwurf des

Nachlassvertrags (AK-Nr. 46 S. 13 ff.), ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Forderung von CHF 290'000.00 während des

hier interessierenden Zeitraums nicht werthaltig war, jedenfalls soweit sie den

verbleibenden Betrag von CHF 29'000.00 überstieg. Der von der Sachwalterin

erstellte Status zu Liquidationswerten (AK-Nr. 46 S. 14 ff.) lässt – selbst

wenn man einzelne Forderungen, welche ebenfalls von Familienangehörigen

stammen, ausser Acht lässt – keine Möglichkeit erkennen, diese Darlehensschuld,

wäre sie durch F.___ eingefordert worden, zu begleichen. Das Verhalten von F.___

im Jahr 2019 muss daher als Verzicht auf einen Non-Valeur betrachtet werden. Es

stellt keinen Vermögensverzicht dar.

4.5 Liegt demnach im Jahr 2019 kein

Vermögensverzicht vor, stellt sich die Frage, ob bereits die seinerzeitige

Darlehenshingabe (oder – soweit eine solche überhaupt möglich gewesen wäre –

deren fehlende Grundpfandsicherung) im Jahr 1983 / 1984 als

Vermögensverzicht zu qualifizieren ist. Die Anlage eines Vermögens ist trotz

des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu

entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr

hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils

des Vermögens gerechnet werden musste. Entscheidend für die Risikoabschätzung

ist die allein im Zeitpunkt der Investition zu beurteilende Wahrscheinlichkeit,

mit der sich das Szenario eines Totalverlustes verwirklicht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_28/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die

Frage kann hier offenbleiben, denn aufgrund der in Art. 17a ELV

vorgesehenen Reduktion um CHF 10'000.00 pro Jahr, welche erstmals auf den

1. Januar 1990 vorzunehmen wäre (vgl. ELV, Schlussbestimmungen der Änderung vom

12. Juni 1989, sowie Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 1989

S. 1239), hätte sich der Betrag von CHF 261'000.00 bis 2019 auf Null

reduziert.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass

bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von F.___ ab 1.

Februar 2019 kein Vermögensverzicht zu berücksichtigen ist. Der

Einspracheentscheid vom 9. September 2019 ist aufzuheben und die Sache ist an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch ohne

Berücksichtigung des Vermögensverzichts von CHF 261'000.00 und des darauf

berechneten Vermögensertrags neu berechne und darüber neu verfüge. Die

Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.

6.

6.1 Die nicht anwaltlich oder sonstwie

qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand nach sich

zog, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was Einzelne üblicher- und zumutbarerweise

auf sich zu nehmen haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom

11. Februar 2009 E. 7.2 mit Hinweisen).

6.2 Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 9. September 2019 wird aufgehoben. Die Angelegenheit

wird an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie den

streitigen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2019 im Sinne der

Erwägungen neu festlege.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer