VSBES.2019.231
Ergänzungsleistungen AHV - F.___ sel.
16. November 2020Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 16. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
4.
D.___ alle (2 – 4) vertreten durch A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV – F.___ sel. (Einspracheentscheid vom 9. September 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1922 geborene F.___ meldete
sich im Februar 2019 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer
Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
1.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2019
sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. Februar 2019 eine jährliche
Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung
von CHF 472.00 pro Monat zu (AK-Nr. 14). Dem Entscheid lag eine Berechnung
zugrunde, welche bei Ausgaben von CHF 81'039.00 (Prämienpauschale CHF
5'664.00, Heimtaxe CHF 70'299.00, persönliche Auslagen CHF 5'076.00) und
Einnahmen von CHF 78'624.00 (Vermögensverzehr CHF 53'867.00, AHV-Rente CHF
24'600.00, Vermögenserträge CHF 157.00) einen Ausgabenüberschuss von CHF
2'415.00 ergab (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 15).
2. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019
liess F.___, vertreten durch ihren Sohn A.___, gegen die Verfügung vom 10. Mai
2019 Einsprache erheben. Sie beanstandete sinngemäss den angerechneten
Vermögensverzehr und führte zur Begründung an, die im Vermögen enthaltene
Darlehensforderung von CHF 290'000.00 gegenüber dem anderen Sohn D.___ sei
nicht werthaltig (AK-Nr. 22).
3. Mit Einspracheentscheid vom 9.
September 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache inhaltlich ab (wobei
das Dispositiv des Entscheids von einer teilweisen Gutheissung spricht). Die
Begründung gemäss Verfügung vom 10. Mai 2019 wurde insofern modifiziert,
als das Darlehen an den Sohn D.___ nur noch im Umfang von CHF 29'000.00
als Darlehensforderung angerechnet wurde, während die Beschwerdegegnerin in
Bezug auf den Restbetrag von CHF 261'000.00, entsprechend 90 %, von
einem im Jahr 2019 erklärten Vermögensverzicht ausging. Am Ergebnis änderte
sich nichts (AK-Nr. 36; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Am 20. September 2019 lässt F.___,
wiederum vertreten durch A.___, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2019 erheben. Sie
stellt sinngemäss den Antrag, es sei der Vermögensverzicht von CHF 261'000.00
zu streichen, der Vermögensverzehr entsprechend zu reduzieren und die jährliche
Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2019 auf dieser Grundlage neu festzulegen
(A.S. 5 ff.).
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2019 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 12 ff.).
6. F.___ lässt mit Replik vom 2.
Dezember 2019 ihren Standpunkt bekräftigen (A.S. 17 f.). Im weiteren
Verlauf reicht sie weitere Unterlagen ein (A.S. 21). Die
Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 10. Januar 2020 ebenfalls ihre
Auffassung (A.S. 23 ff.). F.___ lässt sich am 30. Januar 2020 nochmals
vernehmen (A.S. 28) und reicht am 6. Februar 2020 weitere Unterlagen ein
(A.S. 30 f.).
7. Am 17. März 2020 teilt A.___
dem Versicherungsgericht mit, F.___ sei am 9. März 2020 verstorben (A.S. 33).
Das Verfahren wird in der Folge sistiert (Verfügung vom 20. März 2020,
A.S. 36). Mit Verfügung vom 16. September 2020 wird die Sistierung aufgehoben
und festgestellt, dass die Erben A.___, B.___, C.___ und D.___ die Erbschaft
angenommen haben. Den Erben wird Frist gesetzt, um zu erklären, ob sie das
Beschwerdeverfahren weiterführen wollen (A.S. 49 f.). Die Erben teilen dem
Gericht am 29. September 2020 mit, sie wollten das Verfahren weiterführen
und seien durch A.___ vertreten (A.S. 52 ff.). Dies wird mit prozessleitender
Verfügung vom 5. Oktober 2020 (A.S. 57) so festgestellt.
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Streitig ist der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab
1.
Februar 2019.
1.2
Die ursprüngliche
Beschwerdeführerin F.___ ist während des Beschwerdeverfahrens verstorben. Ihre
Erben haben erklärt, den Prozess fortführen zu wollen. Sie treten somit als
Rechtsnachfolger in die Rechtsposition von F.___ ein.
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Als anerkannte Ausgaben werden
bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in
Heimen oder Spitälern lebende Personen) insbesondere die Tagestaxe des Heims
und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt
(Art. 10 Abs. 2 ELG). Weiter berücksichtigt wird, soweit hier relevant, ein
jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der
Pauschalbetrag hat der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen
(Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG). Die Beschwerdegegnerin hat
die Tagestaxe mit CHF 70'299.00 pro Jahr, den Betrag für persönliche
Auslagen auf CHF 5'076.00 und die Prämienpauschale auf CHF 5'664.00
festgesetzt, was nicht beanstandet wird.
2.3
Was die anrechenbaren Einnahmen
anbelangt, sind die Renteneinkünfte von CHF 24'600.00 unbestritten. Die
Beschwerdeführer wenden sich aber dagegen, dass die Beschwerdegegnerin von
einem anrechenbaren Vermögen von CHF 269'335.00 ausgeht und den
Vermögensverzehr auf CHF 53'867.00 beziffert. Die überdies angerechneten
Vermögenserträge von CHF 156.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 9. September 2019,
AK-Nr. 35) fallen nicht entscheidend ins Gewicht und hängen vom Vermögen
ab.
3.
3.1
Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c und
Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen
Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) und § 64 der kantonalen Sozialverordnung (SV,
BGS 831.2) wird bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen, die in
einem Heim leben, ein Fünftel des anrechenbaren Vermögens als sogenannter
Vermögensverzehr bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt. Das
anrechenbare Vermögen entspricht dem Reinvermögen, soweit es bei
alleinstehenden Personen (wie es die verwitwete F.___ während des hier
relevanten Zeitraums ab 1. Februar 2019 war) einen Betrag von CHF
37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Die Beschwerdegegnerin hat im
Berechnungsblatt (AK-Nr. 35), welches den Einspracheentscheid vom 9.
September 2019 umsetzt, das Reinvermögen oder Brutto-Vermögen auf CHF 306'835.00
(Sparguthaben/Wertschriften CHF 16'835.00; Darlehen an Dritte CHF 29'000.00;
Vermögensverzicht CHF 261'000.00) beziffert, so dass nach Vornahme des
Abzugs von CHF 37'500.00 eine Summe von CHF 269'335.00 verblieb. Die
Beschwerdeführer verlangen, der Vermögensverzicht von CHF 261'000.00 sei zu
streichen.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin führt in
ihren Rechtsschriften aus, F.___ habe ihrem Sohn D.___ seit 1984
unbestrittenermassen ein Darlehen im Gesamtwert von CHF 290'000.00
gewährt. In der Folge habe sie mehrmals ihre Schadenminderungspflicht verletzt.
Zunächst habe sie die Forderungssumme nicht grundpfandrechtlich sichern lassen.
Später, im Jahr 2019, habe sie im Nachlassverfahren aus unerklärlichen Gründen
ihre Forderung nach der Publikation des Schuldenrufs zu spät eingegeben und
somit ihre Stimmberechtigung bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag
verloren. Die Forderung von F.___ von CHF 290'000.00 entspreche rund 38 %
der Gesamtforderungen im Nachlassverfahren. Ohne ihre Zustimmung hätte somit
das für das Zustandekommen des Nachlassvertrages erforderliche Quorum von 2/3
nicht erreicht werden können. Indem die Verstorbene ihre Forderung nicht
rechtzeitig eingegeben habe, habe sie sich des Stimmrechts und damit auch der
Möglichkeit, den Nachlassvertrag zu verhindern, beraubt. Deshalb sei sie nun
rechtlich dazu verpflichtet, auf 90 % ihrer Forderung zu verzichten. Die
verspätete Forderungseingabe erstaune vor allem auch deshalb, weil die Tochter,
welche seit 2015 Bevollmächtigte ihrer Mutter sei, ihre eigene Forderung rechtzeitig
eingereicht habe und weil seit Juli 2019 auch der Sohn A.___ über eine
Vollmacht verfüge.
3.2.2
Die Beschwerdeführer wenden ein,
die Verstorbene habe ihrem Sohn D.___ bei der Hofübernahme im Jahr 1983 / 1984
ein Darlehen im Gesamtwert von CHF 290'000.00 gewährt. Eine Sicherstellung
durch ein Grundpfand sei nicht möglich gewesen, da die landwirtschaftliche
Liegenschaft des Sohnes bis zur Belastungsgrenze mit Hypothekarkrediten belehnt
gewesen sei. Das Darlehen sei aber an ein Wohnrecht gekoppelt gewesen, welches
im Grundbuch eingetragen sei. Die Verstorbene habe fast 36 Jahre ohne
Verrechnung von Kost und Logis auf dem Bauernhof gelebt. Leider habe der Sohn
am 2. April 2019 die Nachlassstundung beim Gericht beantragen müssen. Im
Amtsblatt vom 12. April 2019 sei die provisorische Nachlassstundung publiziert
worden. Am 17. Juni 2019 habe der Amtsgerichtspräsident das definitive Nachlassverfahren
von D.___ bewilligt. Es sei geplant, eine Nachlassdividende von 10 %
auszahlen zu können. Der Rest der Forderung sei damit unwiderruflich verloren.
Dispositiv
Davon betroffen seien alle Gläubiger. Die verstorbene F.___ habe demnach nicht
auf die Darlehensforderung verzichtet. Durch den Nachlassvertrag habe sie einen
unfreiwilligen Verlust erlitten. Die Verstorbene sei ihren Verpflichtungen im
Nachlassverfahren nachgekommen und habe ihre Forderung am [...] 2019 eingegeben.
Gemäss Art. 300 SchKG sei sie nicht stimmberechtigt. Durch die Eingabe habe sie
keinesfalls auf ihre Forderung verzichtet. Sie sei dividendenberechtigt wie
alle anderen Gläubiger auch. Die Sachwalterin komme in ihrem Bericht an die
Gläubigerversammlung zum Schluss, dass bei einer allfälligen Liquidation des
Betriebes die Gläubiger 3. Klasse leer ausgehen würden. Von einer bald
100-jährigen Bäuerin könne nicht erwartet werden, dass sie die gesetzlichen
Erfordernisse für die rechtzeitige Eingabe einer Forderung bei einem Nachlass
kenne. Die Mehrheit der Gläubiger habe dem Nachlassvertrag zugestimmt und der
Amtsgerichtspräsident werde am 4. Dezember 2019 über den Nachlassvertrag
entscheiden. Am 30. Januar 2020 wird abschliessend festgehalten, die
Verstorbene sei im Zeitpunkt der Eingabe nicht verbeiständet und somit
handlungsfähig gewesen. Eine Schuldzuweisung an Angehörige sei unangemessen.
4.
4.1 Eine Verzichtshandlung im Sinne
von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person
einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber
faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt. Aufgrund
dieser Bestimmung dürfen einem Leistungsansprecher allerdings nur solche
Aktiven angerechnet werden, die einen reellen, wirtschaftlichen Wert
darstellen. Nicht anrechenbar sind Ansprüche, welche als uneinbringlich zu
gelten haben. Eine Uneinbringlichkeit kann in der Regel jedoch erst dann
angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zur
Realisierung der Forderung ausgeschöpft sind. Davon kann abgewichen werden,
wenn eindeutig erwiesen ist, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen
Verpflichtungen nachzukommen, was sich namentlich aus amtlichen Bestätigungen
(beispielsweise der Steuerbehörden oder der Betreibungs- und Konkursämter) über
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ergeben kann. Für die
Uneinbringlichkeit der Forderung trägt grundsätzlich der Leistungsansprecher
die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts P 55/06 vom 22. Oktober 2007 E. 3.3;
vgl. auch Ralph Jöhl / Patricia
Usinger-Egger, I. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.
Auflage, Basel 2016, S. 1859 mit Fn. 771; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts P 53/99 vom 22. Februar 2000 E. 2).
4.2 In tatsächlicher Hinsicht steht
fest, dass F.___ ihrem Sohn D.___ im Jahr 1983 / 1984 ein zinsloses
Darlehen in der Höhe von CHF 290'000.00 gewährte, als dieser den elterlichen
Bauernhof übernahm. Gleichzeitig wurde F.___ ein Wohnrecht in der durch den
Sohn übernommenen Liegenschaft eingeräumt (vgl. Grundbuchauszug, bei den am 4.
Dezember 2019 eingereichten Unterlagen). Gemäss einer internen Notiz der
AHV-Zweigstelle vom 20. März 2019 belief sich der «Wohnrechtswert» auf CHF
200.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 7 S. 7). Am [...] 2019 wurde dem Sohn D.___
die provisorische Nachlassstundung bewilligt (vgl. AK-Nr. 21 S. 3). Am 17. Juni
2019 erfolgte die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung (vgl. AK-Nr. 28
S. 2, 46 S. 11 f.). In der Folge wurde der Schuldenruf (vgl.
Art. 300 SchKG) mit einer Eingabefrist bis [...] 2019 publiziert (vgl.
AK-Nr. 30 S. 1 f.). F.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 5. August 2019
mit, im Nachlassverfahren sei mit einer Dividende von 10 % zu rechnen
(vgl. AK-Nr. 33 S. 1). Ihre Forderung von CHF 290'000.00 wurde
innerhalb der im Schuldenruf genannten Eingabefrist nicht eingereicht, sondern
erst später (vgl. AK-Nr. 46 S. 28, «verspätete Forderungseingaben») mit
der Folge, dass sie bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht
stimmberechtigt war (vgl. Art. 300 SchKG). Am [...] 2019 stellte die
gerichtlich eingesetzte Sachwalterin den Gläubigern, darunter auch F.___, einen
Kurzbericht und den Entwurf eines Nachlassvertrags zu, verbunden mit einer
Einladung zur Gläubigerversammlung (vgl. AK-Nr. 46 S. 13 ff.;
Art. 302 SchKG). Die Sachwalterin schätzte die voraussichtliche Nachlassdividende
für die Gläubiger der 3. Klasse im Liquidationsfall auf CHF 0.00, bei
Zustandekommen des Nachlasses auf 10 % der Forderung (AK-Nr. 46 S. 18 f.).
Am 4. Dezember 2019 wurde der Nachlassvertrag durch das Nachlassgericht
bestätigt (vgl. die am 16. Dezember 2019 eingereichten Unterlagen;
Art. 306 SchKG) und erlangte somit auch gegenüber F.___ Verbindlichkeit
(Art. 310 Abs. 1 SchKG), so dass sich ihre Darlehensforderung auf 10 %
oder CHF 29'000.00 reduzierte.
4.3 F.___ war rechtlich nicht verpflichtet,
im Rahmen des Nachlassverfahrens auf ihre Forderung von CHF 290'000.00
gegenüber dem Sohn D.___ im Umfang von 90 % oder CHF 261'000.00 zu
verzichten. Aufgrund der Höhe ihrer Forderung hätte sie, wenn ihre Forderung im
Nachlassverfahren rechtzeitig, d.h. innerhalb der im publizierten Schuldenruf
gesetzten Frist, angemeldet worden wäre, die Möglichkeit gehabt, das
Zustandekommen des Nachlassvertrags zu verhindern, wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht festgestellt hat. Diese Möglichkeit hat F.___ nicht wahrgenommen. Damit
liegt ein Verzicht auf die Geltendmachung und den Fortbestand einer nominell
bestehenden Forderung im Umfang von CHF 261'000.00 vor. Mit dieser Feststellung
ist aber noch nicht endgültig darüber entschieden, ob es sich um einen Vermögensverzicht
im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG handelt. Ein solcher
liegt, wie vorstehend dargelegt, nicht vor, wenn davon auszugehen ist, dass die
Forderung nicht werthaltig war und auch bei konsequenter Geltendmachung
uneinbringlich gewesen wäre. Falls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen ist, dass es sich bei der Darlehensforderung von CHF 290'000.00
im Umfang von 90 % um einen Non-Valeur handelte, ist die verspätete
Forderungsanmeldung nicht als Vermögensverzicht zu qualifizieren.
4.4 Durch die vorhandenen Akten,
insbesondere den Kurzbericht der Sachwalterin und den Entwurf des
Nachlassvertrags (AK-Nr. 46 S. 13 ff.), ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Forderung von CHF 290'000.00 während des
hier interessierenden Zeitraums nicht werthaltig war, jedenfalls soweit sie den
verbleibenden Betrag von CHF 29'000.00 überstieg. Der von der Sachwalterin
erstellte Status zu Liquidationswerten (AK-Nr. 46 S. 14 ff.) lässt – selbst
wenn man einzelne Forderungen, welche ebenfalls von Familienangehörigen
stammen, ausser Acht lässt – keine Möglichkeit erkennen, diese Darlehensschuld,
wäre sie durch F.___ eingefordert worden, zu begleichen. Das Verhalten von F.___
im Jahr 2019 muss daher als Verzicht auf einen Non-Valeur betrachtet werden. Es
stellt keinen Vermögensverzicht dar.
4.5 Liegt demnach im Jahr 2019 kein
Vermögensverzicht vor, stellt sich die Frage, ob bereits die seinerzeitige
Darlehenshingabe (oder – soweit eine solche überhaupt möglich gewesen wäre –
deren fehlende Grundpfandsicherung) im Jahr 1983 / 1984 als
Vermögensverzicht zu qualifizieren ist. Die Anlage eines Vermögens ist trotz
des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu
entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr
hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils
des Vermögens gerechnet werden musste. Entscheidend für die Risikoabschätzung
ist die allein im Zeitpunkt der Investition zu beurteilende Wahrscheinlichkeit,
mit der sich das Szenario eines Totalverlustes verwirklicht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_28/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die
Frage kann hier offenbleiben, denn aufgrund der in Art. 17a ELV
vorgesehenen Reduktion um CHF 10'000.00 pro Jahr, welche erstmals auf den
1. Januar 1990 vorzunehmen wäre (vgl. ELV, Schlussbestimmungen der Änderung vom
12. Juni 1989, sowie Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 1989
S. 1239), hätte sich der Betrag von CHF 261'000.00 bis 2019 auf Null
reduziert.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass
bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von F.___ ab 1.
Februar 2019 kein Vermögensverzicht zu berücksichtigen ist. Der
Einspracheentscheid vom 9. September 2019 ist aufzuheben und die Sache ist an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch ohne
Berücksichtigung des Vermögensverzichts von CHF 261'000.00 und des darauf
berechneten Vermögensertrags neu berechne und darüber neu verfüge. Die
Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
6.
6.1 Die nicht anwaltlich oder sonstwie
qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand nach sich
zog, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
auf sich zu nehmen haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom
11. Februar 2009 E. 7.2 mit Hinweisen).
6.2 Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 9. September 2019 wird aufgehoben. Die Angelegenheit
wird an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie den
streitigen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2019 im Sinne der
Erwägungen neu festlege.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer