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Entscheid

VSBES.2019.232

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

23. Dezember 2019Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1990 geborene Versicherte A.___

meldete sich am 30. August 2013 bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Depression,

Kopfschmerzen, nicht mehr gegebene Belastbarkeit und Müdigkeit zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 9). Die IV-Stelle liess A.___ in der Folge

beruflich abklären bei der B.___ (IV-Nr. 25). Aufgrund nicht ganz

nachvollziehbarer Ergebnissen und Schlussfolgerungen im B.___ Schlussbericht

holte die IV-Stelle zudem ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und

Neuropsychologie ein, welches am 19. Juni 2014 vom C.___ erstattet wurde

(IV-Nr. 33.1). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wies die IV-Stelle das

Leistungsgesuch von A.___ ab (IV-Nr. 40). In der Begründung führte sie aus, die

Massnahmen der beruflichen Eingliederung seien abgeschlossen worden und die

Rentenprüfung habe gestützt auf das C.___-Gutachten eine verbleibende

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsassistentin

sowie in jeglicher Verweistätigkeit von 80 % ergeben. Basierend auf dem

daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 20 % bestehe kein

Rentenanspruch.

2. Am 31. Mai 2019 meldete sich A.___

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 45). Geltend gemacht

wurde eine seit 2015 bis auf Weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 40 %

wegen Benommenheit im Kopf, Depression, chronischen Schmerzen,

Konzentrationsproblemen, Blackouts, Müdigkeit, nicht gegebener Belastbarkeit,

Lichtempfindlichkeit und Kreislaufproblemen. Die Behinderungen bestünden seit

2010 bis heute. Seit Januar 2016 arbeite sie in einem 50%-Pensum als

Mitarbeiterin Magazin Logistikerin. Zudem sei sie seit Januar 2017 in einem

10%-Pensum als Raumpflegerin tätig. Mit dem Anmeldungsformular wurden diverse Unterlagen

eingereicht.

3. Die IV-Stelle stellte der

Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Juni 2019 (IV-Nr. 44) einen

Nichteintretensentscheid in Aussicht. Mit Einwand vom 4. Juli 2019 erklärte A.___,

dass sie mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei und verwies auf weitere

beigelegte Unterlagen (IV-Nr. 50). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D.___,

Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in einem Schreiben an

die IV-Stelle aus, dass sich das Zustandsbild der Versicherten seit einigen

Monaten zunehmend verschlechtert habe. Das Teilzeitpensum von 60 % könne

nicht gesteigert werden. Es bestehe eine chronische Invalidität und keine

Chance auf eine vollständige berufliche Wiedereingliederung, weshalb die

Prüfung beruflicher Massnahmen und einer Rente begrüsst würden (IV-Nr. 50

S. 2 f.). Die IV-Stelle liess die eingereichten medizinischen

Unterlagen sodann intern durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) prüfen. Dieser

empfahl mit Stellungnahme vom 24. Juli 2019 die Festhaltung am ablehnenden

Entscheid (IV-Nr. 53). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD hielt die

IV-Stelle schliesslich an ihrem Vorbescheid fest und trat mit Verfügung vom 11.

September 2019 nicht auf das Leistungsbegehren ein (A.S. 1).

4. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) am 27. September 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt

sinngemäss die Ausrichtung der ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen (A.S. 8).

5. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2019

(A.S. 13) die Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Stellungnahme vom 6. November

2019 macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, dass sich ihr

Gesundheitszustand seit zwei Jahren verschlechtert habe. Sie sei nicht mehr als

60 % arbeitsfähig (A.S. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine

Duplik (A.S. 18).

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

2.2

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder

herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft,

wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich

verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt

auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b). Die

Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern,

dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen

befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren

Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit

beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die

Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen

gewissen Ermessensspielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten

Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der

rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder

schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer

Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe

Anforderungen zu stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02

E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 724/99 vom

5.

Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR

2002.

IV Nr. 10 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom

22.

Januar 2008 E. 2.2).

3.2

Das gegenüber dem im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte

Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV

unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit

Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch

wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich

ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf

eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016

vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3

In erster Linie ist es Sache der

versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue

Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung

beigelegten ärztlichen Berichte so substanziiert sind, dass sich eine neue

Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die

IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für

sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten

konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit

weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des

Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4,8C_1025/2010

vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397,

9C_286/2009 E. 2.2.3).

3.4

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bildet einerseits die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene

Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründet

ihren Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung vom 11. September

2019.

(A.S. 1) damit, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1.

Oktober 2014 keine wesentlichen Veränderungen vorlägen. Die damaligen

medizinischen Abklärungen hätten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Detailhandelsassistentin sowie in jeglicher

angepassten Verweistätigkeit ergeben. Die eingereichten medizinischen

Unterlagen würden keine wesentlichen Veränderungen der tatsächlichen

Verhältnisse glaubhaft machen. Gemäss RAD sei weder aus somatischer noch aus

psychiatrischer Sicht eine klar ausgewiesene, anhaltende Verschlechterung des

Gesundheitszustands eingetreten.

4.2

Dagegen wendet die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. September 2019 im Wesentlichen

ein, dass sich ihr Gesundheitszustand seit zwei Jahren verschlechtert habe

(A.S. 8). Obschon sie ihr Bestes gegeben habe, sei sie mehrere Jahre arbeitslos

gewesen und beim Sozialamt gelandet und habe immer wieder Jobs aufgeben müssen.

Nach einem langjährigen Arbeitstraining in der F.___ habe sie eine Anstellung

als Magazin Logistikerin 50 % und 10 % in der Reinigung erhalten.

Aber auch jetzt habe sie grosse Mühe bei der Arbeit. Mehr als 50 % sei sie

nicht belastbar. Dies bestätige auch das Schreiben ihres Chefs. Gemäss dessen

Arbeitsbeurteilung (IV-Nr. 55 S. 5) führe eine Belastung von einem

Pensum über 50 % innerhalb kurzer Zeit zu erheblichen Ermüdungs- und

Konzentrationsschwächen. Es werde keine Möglichkeit gesehen, dass die

Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt eine Anstellung mit einem

höheren Pensum oder mehr Stressbelastung bewältigen könne. Mit ergänzender

Stellungnahme vom 6. November 2019 macht die Beschwerdeführerin zudem geltend,

dass sie seit Jahren täglich leide. Sie sei nicht mehr als 60 %

arbeitsfähig. Den Eingaben wurden diverse medizinische Unterlagen beigelegt.

5.

5.1

Vorliegend erfolgte die letzte

materielle Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 1. Oktober 2014, mit welcher der Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente abgewiesen wurden. Demgemäss

beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen

erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung rechtfertigt, durch

Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober

2014.

bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 11. September 2019.

5.2

In der rechtskräftigen Verfügung

vom 1. Oktober 2014 stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten

vom 19. Juni 2014 (IV-Nr. 33.1), bestehend aus einer allgemeininternistischen, einer

psychiatrischen, einer neurologischen und einer neuropsychologischen Abklärung.

In der allgemeininternistischen Exploration wurde eine Dysmenorrhoe (ICD-10

N54.6) diagnostiziert, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke.

Im Rahmen des psychiatrischen

Teilgutachtens wurde eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

diagnostiziert. Festgestellt wurden nebst der leichten depressiven Episode eine

erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, ein

vermehrtes Schlafbedürfnis und ein anamnestisch verminderter Appetit mit

Gewichtsabnahme bei gegenwärtig konstantem Gewicht und normalem Appetit. Im

Rahmen der depressiven Symptomatik bestehe auch eine Somatisierung mit

subjektiv verstärkten Kopfschmerzen. Der Antrieb sei eher herabgesetzt. Es

bestehe eine antidepressive Medikation. Die Versicherte fühle sich nicht mehr

als 50 % arbeitsfähig und begründe dies mit ihrer verminderten

Belastbarkeit und der vermehrten Müdigkeit infolge Kopfschmerzen und

Depressionen. Es bestehe eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung. Die Selbsteinschätzung könne durch die psychiatrischen

Befunde nicht hinreichend objektiviert werden. Die Prognose für eine Steigerung

des Arbeitspensums auf ein Vollzeitpensum sei ungünstig. Aus psychiatrischer

Sicht sei der Versicherten eine ihren körperlichen und neuropsychologischen

Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar.

Der neurologische Teilgutachter diagnostizierte

eine chronische Migräne (ICD-10 G43.3); DD Medikamentenübergebrauchskopfweh und

ein muskuläres Zervikalsyndrom (ICD-10 M43.8). Die Versicherte leide seit der

Kindheit an Migräne. Die aktuelle Frequenz liege bei neun bis zehn Attacken pro

Monat. Die kognitiven Defizite seien Folge von Interferenzfaktoren, in erster

Linie der Kopfschmerzen. Bei offenbar vorbestehend eher tiefem intellektuellem

Niveau mit einem IQ von 74 gemäss Aktenlage bestünden keine Anhaltspunkte für

eine organische Ursache dieser Defizite. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

bei einer schwereren Migräne sei immer schwierig. Zum aktuellen Zeitpunkt werde

eine Einschränkung von 10 % attestiert, wobei die Einschränkung arbiträr

sei.

Die Neuropsychologin konnte keine

neuropsychologischen Diagnosen stellen. In den Phasen von Migräneattacken

dürfte die kognitive Leistungsfähigkeit deutlich beeinträchtigt sein. Die

anlässlich einer früher durchgeführten neuropsychologischen Abklärung vermutete

grenzwertige Intelligenz mit einem IQ von 74 könne indessen nicht repliziert

werden. Der heutige Intelligenzquotient liege im Normbereich mit einem IQ von

92.

Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei durch das Migränegeschehen

bestimmt und müsse von somatischer Seite beurteilt werden.

Im interdisziplinären Konsensus wurden

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0) und eine chronische Migräne (ICD-10 G43.3) bei DD

Medikamentenübergebrauchskopfweh und beeinträchtigter kognitiver Leistungsfähigkeit

bei Migräneattacken diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

bestünden ein muskuläres Zervikalsyndrom (ICD-10 M43.8) und eine Dysmenorrhoe

(ICD-10 N54.6). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für jegliche körperlich

leichte bis mittelschwere Tätigkeit, so auch in den gelernten oder früher

ausgeführten, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Zur Selbsteinschätzung der

Versicherten, wonach die maximale Arbeitsfähigkeit drei bis vier Stunden pro

Tag betrage, stellten die Gutachter schliesslich fest, dass diese weder

somatisch noch psychiatrisch nachvollzogen werden könne. Berufliche Massnahmen

seien eher nicht vorzuschlagen.

5.3

Die Beschwerdeführerin beruft

sich bezüglich der Frage der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit

Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 2014 im Wesentlichen auf die nachstehenden

– zwischenzeitlich ergangenen – medizinischen Einschätzungen.

5.3.1

Dem neurovaskulären

Ultraschallbericht der behandelnden Neurologin Dr. med. G.___, Fachärztin

für Neurologie, vom 31. Januar 2015 (IV-Nr. 55 S. 26) lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen: 1. Karotidodynie links, NVUS: keine Hinweise auf

Dissektion am punctum maximum, 2. Migräne mit selten visueller Aura (G 43.1),

zusätzlich Vd. a. Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerz, 3. (Reaktive)

depressive Verstimmung, 4. Leichte neuropsychologische Leistungseinbussen.

5.3.2

Im neurologischen

Sprechstundenbericht vom 16. Juli 2015 stellte Dr. med. G.___ sodann

folgende Diagnosen: 1. Migräne mit selten visueller Aura (G 43.1), unter

hormoneller Antikonzeption bei Dysmenorrhoe als möglicher Migräne-Verstärker,

2.

(Reaktive) depressive Verstimmung mit Gewichtsverlust, 3. Leichte

neuropsychologische Leistungseinbussen, 4. Status nach Karotidodynie links

01/15, NVUS: keine Hinweise auf Dissektion am punctum maximum.

5.3.3

Gemäss Radiologiebericht von Dr.

med. H.___, Facharzt für Radiologie, vom 7. April 2017 (IV-Nr. 55 S. 20),

ergab die Befundaufnahme eine regelrechte, unauffällige Darstellung des Thorax.

Es bestehe eine Steilstellung der HWS. Keine Skoliose. Alignement sei erhalten.

Die Bandscheibenfächer sowie die Wirbelkörper seien normal breit. Es bestünden

keine projektionsradiographisch abgrenzbaren degenerativen Veränderungen. Unauffällige

Darstellung des linken Knies ohne Hinweis für arthrotische Veränderungen.

5.3.4

Dem Radiologiebericht vom 22. Mai

2017.

von Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie, (IV-Nr. 55 S. 19) ist zu

entnehmen, dass die Indikation für das durchgeführte CT des Thorax eine

subjektiv störende und klinisch palpatorische asymmetrische Verwölbung im

Bereich des anterioren Thorax, etwa 2. und 4. Rippe links gewesen sei. Beurteilt

wurde der Befund dahingehend, dass aspektmässig ein Status nach Fraktur der 1. bis

3.

Rippe links ventral vorliegen dürfte, leichte nach ventral gerichtete

Konvexität im Bereich der konsolidierten 1. und 2. Rippe, Pseudarthrose.

Ansonsten normales CT des Thorax.

5.3.5

Mit Schreiben vom 20. März 2018

teilte die Hausärztin Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Allgemein Innere

Medizin, den Sozialen Diensten Solothurn mit, dass eine Erhöhung der aktuellen

Arbeitsfähigkeit der Versicherten von 60 % aus medizinischen Gründen nicht

möglich sei.

5.3.6

Der neuropsychologischen

Verlaufsabklärung vom 16. April 2018 von lic. phil. K.___, Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP, lassen sich folgende «relevanten Diagnosen» entnehmen:

Migräne mit visueller Aura (G43.1) und gegenwärtig leichte depressive Episode

(F31.3). Die Versicherte habe angegeben, dass sie seit zehn Jahren depressive

Phasen, oft Kopfschmerzen gegen Abend und Tage mit Benommenheit habe. Seit

Anfang Jahr fühle sie sich aber anhaltend benommen. Es sei wie ein

Traumzustand, eine Müdigkeit im Kopf. Sie habe Mühe, sich zum Beispiel beim

Velofahren auf alles gleichzeitig zu konzentrieren und mache bei der Arbeit

mehr Fehler. Ausserdem falle ihr das Sprechen schwerer. Sie suche oft nach Wörtern

oder sage ein falsches Wort, wenn sie ein längeres Gespräch führe. Sie habe Blackouts,

wisse beim Drucken den Pin nicht mehr. Heute sei ihr bereits dreimal schwarz

vor Augen geworden. Nach der Arbeit sei sie immer sehr müde. Sie schlafe zehn

bis zwölf Stunden. Im Rahmen der Beurteilung stellte die Fachpsychologin für

Neuropsychologie unter anderem fest, die neuropsychologische Verlaufsabklärung

objektiviere gesamthaft keine richtungsweisenden kognitiven Veränderungen

verglichen mit dem Resultat im Januar 2013. Es würden die gleichen

neuropsychologischen Defizite festgestellt. Ferner sei im Rahmen der zeitlich

begrenzten Untersuchung die Konzentration unauffällig gewesen.

Testpsychologisch und klinisch werde keine Wortfindungsstörung eruiert.

5.3.7

Im Kardiologiebericht von Dr. med.

L.___, Facharzt FMH für Kardiologie, vom 15. Mai 2018 (IV-Nr. 55 S. 16)

wurde unter anderem festgehalten, dass die Versicherte ein Benommenheitsgefühl

mit Schwindel, kalte Extremitäten sowie nächtliche Palpitationen beklage. Die

klinische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Er habe der Versicherten

erklärt, dass er ihr bezüglich ihrer Beschwerden nicht weiterhelfen könne.

5.3.8

Gemäss neurologischem

Sprechstundebericht von Dr. med. G.___ vom 22. August 2018 (IV-Nr. 55 S.

14) habe die Versicherte kaum mehr von Migränekopfschmerzen berichtet. Es liege

erneut ein depressives Zustandsbild vor. Die Versicherte störe ein seit 2018

dauernd vorhandenes – früher wochenweise vorhandenes – «Benommen Sein».

Diagnostiziert wurden: 1. Migräne mit selten visueller Aura (G 43.1), besser

seit Wechsel der hormonellen Antikonzeption (Dysmenorrhoe), 2. Depressive

Verstimmung, aktuell tendenziell verstärkt, 3. Leichte neuropsychologische

Leistungseinbussen, unklare Fatigue-Symptomatik, 4. Status nach Karotidodynie

links 01/2015.

5.3.9

Dem Bericht zur Polysomnographie

vom 23. September 2018 von Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med.

N.___, Facharzt für Neurologie, (IV-Nr. 50 S. 10) ist zu entnehmen, dass die

Polysomnographie bis auf die Ein- und Durchschlafinsomnie keine Besonderheiten

aufweise bis auf eine vermehrte Fragmentierung durch spontane

Aufwachreaktionen, welche am ehesten einer affektiven Störung zuzuordnen seien.

Auffallend sei die sehr ausgeprägte Hypotonie.

5.3.10

Am 7. Januar 2019 berichtete Dr.

med. G.___ (IV-Nr. 55 S. 12), dass es der Versicherten in Bezug auf die Migräne

besser gehe mit nur vier Attacken pro Monat. Das seit langem beklagte

Benommenheitsgefühl persistiere und beeinträchtige die Versicherte stark. Im

Moment liege wieder ein Gewichtsverlust vor bei eindeutig depressiver Verstimmung.

Eine Verlaufsbesprechung sei in einem Jahr vorgesehen.

5.3.11

Gemäss Austrittsbericht der O.___

vom 23. April 2019 war die Versicherte vom 4. - 12. April 2019 in

stationärer Behandlung (IV-Nr. 50 S. 4). Diagnostiziert wurden eine mittelgradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) und ein

Derealisationssyndrom (F48.1). Der Psychostatus bei Eintritt wurde unter

anderem beschrieben als bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert. Die

Konzentration sei leicht vermindert. Im Gedankengang kohärent. Grübeln werde

berichtet. Sorgen und Ängste. Keine Anhaltspunkte für Zwänge, Wahn,

Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Im Affekt klagsam, deprimiert mit Störung der

Vitalgefühle. Der Antrieb sei mittelgradig vermindert, innerlich leicht

angespannt, sozialer Rückzug. Psychomotorisch ruhig. Schlaf und Appetit seien

gut. Medizinisch psychiatrisch würde das Benommenheitsgefühl am ehesten zu

einem Derealisationssyndrom passen. Mit multimodaler Therapie nach dem Konzept

der Akzeptanz- und Commitmenttherapie habe die Versicherte wieder mehr Zugang

zu ihren Ressourcen und Werten finden können. Der Nachtschlaf habe sich

deutlich verbessert.

5.3.12

Dem Einwandschreiben der behandelnden

Psychiaterin Dr. med. D.___ vom 4. Juli 2019 (IV-Nr. 50 S. 2) sind

schliesslich folgende Diagnosen zu entnehmen: Rezidivierende depressive

Episoden, aktuell leicht bis mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10,

F32.11) und Depersonalisations- / Derealisationsstörung (ICD-10, F48.1) bei

chronischer Migräne mit selten visueller Aura (ICD-10, G43.1), ausgeprägter

orthostatischer Hypothonie sowie leichter Intelligenzminderung (IQ 74) nebst

leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen. Die

Versicherte zeige schon bei 50%igem Pensum erhebliche Erschöpfungszustände,

sodass dauerhaft nicht an eine Pensum-Steigerung zu denken sei. Sie zeige

konstant depressive Symptome mit Somatisierungstendenz (Lust- und

Freud-Verlust, Antriebs- und Motivationsmangel, Konzentrations- und

Gedächtnisprobleme, chronische Magenschmerzen). Daneben leide sie unter den

bekannten Migräneattacken sowie chronischem Benommenheitsgefühl bzw. einem

Fremdheitsgefühl in der Welt, sie fühle sich nicht dazugehörig. Ihr

Zustandsbild habe sich seit einigen Monaten zunehmend verschlechtert.

Insbesondere der Putzanteil mache der Versicherten Mühe, da sie körperlich kaum

belastbar sei und schnell über Rücken- und Kopfschmerzen klage.

5.4

Zum Gesundheitsverlaufs der

Versicherten zog Dr. med. E.___ vom RAD mit Stellungnahme vom 24. Juli 2019 (IV-Nr. 53)

das Fazit, dass sich die Beschwerden der Versicherten in den Bereichen

Psychiatrie und Neurologie nicht verschlechtert hätten, tendenziell sogar

verbessert. Auch die aktuelle neuropsychologische Standortbestimmung vom 16.

April 2018 lasse keine nachvollziehbar ausgewiesene Verschlechterung des

Gesundheitszustandes erkennen. Der neuropsychologischen Standortbestimmung fehle

eine Symptomvalidierung. Es würden diverse Inkonsistenzen zwischen Angaben der

Versicherten und der Befunde auffallen. Der Verdacht auf bewusstseinsnahe Antwortverzerrung

resp. Symptomschilderungen im Sinne einer Aggravation würde naheliegen. Es

werde empfohlen, am ablehnenden Bescheid festzuhalten.

5.5

Wird der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober 2014 und im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2019 verglichen, kann

keine wesentliche Verschlechterung resp. keine erhebliche Veränderung der

tatsächlichen Verhältnisse festgestellt werden. Die vormals diagnostizierte

chronische Migräne hat sich zwischenzeitlich verbessert, wie die behandelnde

Neurologin Dr. med. G.___ in ihren jüngsten Berichten vom 22. August 2018 und

7.

Januar 2019 festgestellt hat. Im C.__-Gutachten aus dem Jahr 2014 wurde eine

Frequenz von neun bis zehn Migräneattacken pro Monat festgehalten. Gemäss der

aktuellsten neurologischen Abklärung betrug die Anzahl im Januar 2019 noch vier

Migräneattacken pro Monat. Die Behandlung durch die Neurologin wurde

entsprechend eingestellt bzw. es wurde eine Verlaufskontrolle in einem Jahr

vorgesehen. Ebenfalls keine Verschlechterung lässt sich in Bezug auf den

neuropsychologischen Zustand feststellen. Die kognitive Leistungsfähigkeit ist innerhalb

der massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis gleich geblieben. Die

Fachpsychologin für Neuropsychologie stellte im neuropsychologischen

Verlaufsbericht vom 16. April 2018 fest, dass keine richtungsweisenden

kognitiven Veränderungen vorlägen verglichen mit dem Resultat im Januar 2013. Den

Berichten der Neurologin und der Neuropsychologin lassen sich somit keinerlei

Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes

entnehmen. Gleiches gilt für die Berichte, welche im Rahmen der kardiologischen,

der radiologischen sowie der polysomnographischen Untersuchungen erstattet

wurden. Ebenfalls keinen substanziellen Anhaltspunkt für eine wesentliche

Gesundheitsverschlechterung bilden die von der behandelnden Psychiaterin geltend

gemachten körperlichen Beeinträchtigungen beim Putzen.

Auch in Bezug auf die psychischen

Beschwerden ist keine wesentliche Verschlechterung ersichtlich. Die erwähnten

Beschwerden im Austrittsbericht der O.___ vom 23. April 2019 sowie im Schreiben

von Dr. med. D.___ vom 4. Juli 2019 wurden mehrheitlich bereits im

Gutachten des C.___ vom 19. Juni 2014 festgestellt, insbesondere die

depressive Symptomatik. Diagnostiziert wurde damals eine leichte depressive

Episode. Festgestellt wurden ausserdem eine erhöhte Ermüdbarkeit, leichte

Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, ein vermehrtes Schlafbedürfnis

sowie eine im Rahmen der depressiven Symptomatik bestehende Somatisierung mit

subjektiv verstärkten Kopfschmerzen. Die im Therapieverlauf nach dem 19. Juni

2014.

gestellten Diagnosen «reaktive depressive Verstimmung», «mittelgradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom» oder «rezidivierende depressive

Episoden aktuell leicht bis mittelgradig mit somatischem Syndrom» vermögen somit

im Vergleich zur früheren Diagnosestellung keine erheblichen Veränderungen der

tatsächlichen Verhältnisse herbeizuführen. Auch die beklagten Symptome,

namentlich die Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, der Antriebsmangel, die Müdigkeit,

die Benommenheit, die Lust- und Freudverlust oder die Sorgen und Ängste, sind

weitgehend vorbekannt. Das wiederholt erwähnte Benommenheitsgefühl konnte

neurologisch und kardiologisch keiner Diagnose zugeordnet werden. Nach

Einschätzung der O.___ passe dieses am ehesten zu einem Derealisationssyndrom (F48.1).

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ bestätigte in der Folge die Verdachtsdiagnose

einer Depersonalisations- / Derealisationsstörung (ICD-10, F48.1). Diese neue

Diagnose bildet indessen keinen substanziellen Anhaltspunkt für eine erhebliche

Verschlechterung des Gesundheitszustands. Im Bericht von Dr. med. D.___ wurde

die Depersonalisations- / Derealisationsstörung weder besonders gewichtet noch

als konkrete Verschlechterung gewertet. Vielmehr wurde die Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Versicherten auf diverse Diagnosen und Symptome

zurückgeführt, welche grossmehrheitlich vorbekannt oder nach Einschätzung der

jeweiligen Fachärzte unverändert geblieben oder gar besser geworden sind, so namentlich

die Kopfschmerzen und die kognitive Leistungsfähigkeit. Damit fehlen konkrete

Anhaltspunkte, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten erheblich

verschlechtert hätte.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass

der massgebliche medizinische Vorzustand eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorsah,

bestehend aus einer psychischen Einschränkung von 10 % sowie einer neurologischen

Einschränkung von 10 %. In Anbetracht dessen, dass die Migräneattacken

rückläufig sind und sich das neurologische Beschwerdebild zwischenzeitlich

verbessert hat, erscheint eine aus neurologischer Sicht erhöhte

Arbeitsfähigkeit grundsätzlich naheliegend. Insofern hat sich die Schwelle für

eine rentenbegründende Verschlechterung im Vergleich zum medizinischen

Vorzustand tendenziell zusätzlich erhöht. In den seit der rechtskräftigen

Verfügung ergangenen Berichten haben die behandelnden Fachärzte keine konkreten

Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit festgehalten. Einzig die Hausärztin

Dr. med. J.___ und die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___

stellten eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60 % resp. 50 % fest.

Während die Hausärztin ihre Einschätzung nicht begründet hat, führt die

Psychiaterin die Teilarbeitsunfähigkeit auf diverse Beschwerden aus teils

fachfremden Disziplinen zurück. Wie bereits erwähnt, sind diese jedoch aus

fachärztlicher Sicht grossmehrheitlich gleich verlaufend oder gar verbessert. Eine

aus rein psychiatrischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit in einem

rentenrelevanten Ausmass wurde somit weder attestiert noch erscheint eine

solche mit Blick auf das im Vergleich zum medizinischen Vorzustand mehrheitlich

identische Beschwerdebild glaubhaft. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen

auch unterstützt von den Einschätzungen der C.__-Gutachter, welche bereits 2014

die Prognose für eine Steigerung des Arbeitspensums aufgrund der deutlich

ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung für ungünstig erachtet

hatten. Die geltend gemachten Verschlechterungen wirken sich demnach nicht

erheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus und erweisen sich nicht als so

wesentlich, dass sie einen Rentenanspruch begründen könnten. Damit fehlen

Hinweise respektive medizinische Befunde, wonach sich der Gesundheitszustand

seit der letzten Abklärung massgeblich verschlechtert haben könnte. Eine

erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde damit nicht

glaubhaft gemacht.

6.

Aus dem Gesagten folgt

zusammenfassend, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Versicherten zu

Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betreffende Verfügung der IV-Stelle

vom 11. September 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet,

weshalb sie abzuweisen ist.

7.

7.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger