VSBES.2019.232
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
23. Dezember 2019Deutsch23 min
Source so.ch
Urteil vom 23. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. September 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1990 geborene Versicherte A.___
meldete sich am 30. August 2013 bei der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Depression,
Kopfschmerzen, nicht mehr gegebene Belastbarkeit und Müdigkeit zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 9). Die IV-Stelle liess A.___ in der Folge
beruflich abklären bei der B.___ (IV-Nr. 25). Aufgrund nicht ganz
nachvollziehbarer Ergebnissen und Schlussfolgerungen im B.___ Schlussbericht
holte die IV-Stelle zudem ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und
Neuropsychologie ein, welches am 19. Juni 2014 vom C.___ erstattet wurde
(IV-Nr. 33.1). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wies die IV-Stelle das
Leistungsgesuch von A.___ ab (IV-Nr. 40). In der Begründung führte sie aus, die
Massnahmen der beruflichen Eingliederung seien abgeschlossen worden und die
Rentenprüfung habe gestützt auf das C.___-Gutachten eine verbleibende
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsassistentin
sowie in jeglicher Verweistätigkeit von 80 % ergeben. Basierend auf dem
daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 20 % bestehe kein
Rentenanspruch.
2. Am 31. Mai 2019 meldete sich A.___
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 45). Geltend gemacht
wurde eine seit 2015 bis auf Weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 40 %
wegen Benommenheit im Kopf, Depression, chronischen Schmerzen,
Konzentrationsproblemen, Blackouts, Müdigkeit, nicht gegebener Belastbarkeit,
Lichtempfindlichkeit und Kreislaufproblemen. Die Behinderungen bestünden seit
2010 bis heute. Seit Januar 2016 arbeite sie in einem 50%-Pensum als
Mitarbeiterin Magazin Logistikerin. Zudem sei sie seit Januar 2017 in einem
10%-Pensum als Raumpflegerin tätig. Mit dem Anmeldungsformular wurden diverse Unterlagen
eingereicht.
3. Die IV-Stelle stellte der
Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Juni 2019 (IV-Nr. 44) einen
Nichteintretensentscheid in Aussicht. Mit Einwand vom 4. Juli 2019 erklärte A.___,
dass sie mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei und verwies auf weitere
beigelegte Unterlagen (IV-Nr. 50). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D.___,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in einem Schreiben an
die IV-Stelle aus, dass sich das Zustandsbild der Versicherten seit einigen
Monaten zunehmend verschlechtert habe. Das Teilzeitpensum von 60 % könne
nicht gesteigert werden. Es bestehe eine chronische Invalidität und keine
Chance auf eine vollständige berufliche Wiedereingliederung, weshalb die
Prüfung beruflicher Massnahmen und einer Rente begrüsst würden (IV-Nr. 50
S. 2 f.). Die IV-Stelle liess die eingereichten medizinischen
Unterlagen sodann intern durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) prüfen. Dieser
empfahl mit Stellungnahme vom 24. Juli 2019 die Festhaltung am ablehnenden
Entscheid (IV-Nr. 53). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD hielt die
IV-Stelle schliesslich an ihrem Vorbescheid fest und trat mit Verfügung vom 11.
September 2019 nicht auf das Leistungsbegehren ein (A.S. 1).
4. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) am 27. September 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt
sinngemäss die Ausrichtung der ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen (A.S. 8).
5. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2019
(A.S. 13) die Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Stellungnahme vom 6. November
2019 macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, dass sich ihr
Gesundheitszustand seit zwei Jahren verschlechtert habe. Sie sei nicht mehr als
60 % arbeitsfähig (A.S. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine
Duplik (A.S. 18).
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
2.2
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder
herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich
verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt
auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b). Die
Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern,
dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen
befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren
Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit
beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die
Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen
gewissen Ermessensspielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten
Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der
rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder
schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer
Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe
Anforderungen zu stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02
E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 724/99 vom
5.
Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR
2002.
IV Nr. 10 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom
22.
Januar 2008 E. 2.2).
3.2
Das gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte
Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV
unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit
Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich
ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf
eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016
vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.3
In erster Linie ist es Sache der
versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue
Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung
beigelegten ärztlichen Berichte so substanziiert sind, dass sich eine neue
Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die
IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für
sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten
konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit
weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des
Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4,8C_1025/2010
vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397,
9C_286/2009 E. 2.2.3).
3.4
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bildet einerseits die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene
Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin begründet
ihren Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung vom 11. September
2019.
(A.S. 1) damit, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1.
Oktober 2014 keine wesentlichen Veränderungen vorlägen. Die damaligen
medizinischen Abklärungen hätten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Detailhandelsassistentin sowie in jeglicher
angepassten Verweistätigkeit ergeben. Die eingereichten medizinischen
Unterlagen würden keine wesentlichen Veränderungen der tatsächlichen
Verhältnisse glaubhaft machen. Gemäss RAD sei weder aus somatischer noch aus
psychiatrischer Sicht eine klar ausgewiesene, anhaltende Verschlechterung des
Gesundheitszustands eingetreten.
4.2
Dagegen wendet die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. September 2019 im Wesentlichen
ein, dass sich ihr Gesundheitszustand seit zwei Jahren verschlechtert habe
(A.S. 8). Obschon sie ihr Bestes gegeben habe, sei sie mehrere Jahre arbeitslos
gewesen und beim Sozialamt gelandet und habe immer wieder Jobs aufgeben müssen.
Nach einem langjährigen Arbeitstraining in der F.___ habe sie eine Anstellung
als Magazin Logistikerin 50 % und 10 % in der Reinigung erhalten.
Aber auch jetzt habe sie grosse Mühe bei der Arbeit. Mehr als 50 % sei sie
nicht belastbar. Dies bestätige auch das Schreiben ihres Chefs. Gemäss dessen
Arbeitsbeurteilung (IV-Nr. 55 S. 5) führe eine Belastung von einem
Pensum über 50 % innerhalb kurzer Zeit zu erheblichen Ermüdungs- und
Konzentrationsschwächen. Es werde keine Möglichkeit gesehen, dass die
Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt eine Anstellung mit einem
höheren Pensum oder mehr Stressbelastung bewältigen könne. Mit ergänzender
Stellungnahme vom 6. November 2019 macht die Beschwerdeführerin zudem geltend,
dass sie seit Jahren täglich leide. Sie sei nicht mehr als 60 %
arbeitsfähig. Den Eingaben wurden diverse medizinische Unterlagen beigelegt.
5.
5.1
Vorliegend erfolgte die letzte
materielle Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 1. Oktober 2014, mit welcher der Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente abgewiesen wurden. Demgemäss
beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung rechtfertigt, durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober
2014.
bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 11. September 2019.
5.2
In der rechtskräftigen Verfügung
vom 1. Oktober 2014 stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten
vom 19. Juni 2014 (IV-Nr. 33.1), bestehend aus einer allgemeininternistischen, einer
psychiatrischen, einer neurologischen und einer neuropsychologischen Abklärung.
In der allgemeininternistischen Exploration wurde eine Dysmenorrhoe (ICD-10
N54.6) diagnostiziert, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke.
Im Rahmen des psychiatrischen
Teilgutachtens wurde eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
diagnostiziert. Festgestellt wurden nebst der leichten depressiven Episode eine
erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, ein
vermehrtes Schlafbedürfnis und ein anamnestisch verminderter Appetit mit
Gewichtsabnahme bei gegenwärtig konstantem Gewicht und normalem Appetit. Im
Rahmen der depressiven Symptomatik bestehe auch eine Somatisierung mit
subjektiv verstärkten Kopfschmerzen. Der Antrieb sei eher herabgesetzt. Es
bestehe eine antidepressive Medikation. Die Versicherte fühle sich nicht mehr
als 50 % arbeitsfähig und begründe dies mit ihrer verminderten
Belastbarkeit und der vermehrten Müdigkeit infolge Kopfschmerzen und
Depressionen. Es bestehe eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung. Die Selbsteinschätzung könne durch die psychiatrischen
Befunde nicht hinreichend objektiviert werden. Die Prognose für eine Steigerung
des Arbeitspensums auf ein Vollzeitpensum sei ungünstig. Aus psychiatrischer
Sicht sei der Versicherten eine ihren körperlichen und neuropsychologischen
Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar.
Der neurologische Teilgutachter diagnostizierte
eine chronische Migräne (ICD-10 G43.3); DD Medikamentenübergebrauchskopfweh und
ein muskuläres Zervikalsyndrom (ICD-10 M43.8). Die Versicherte leide seit der
Kindheit an Migräne. Die aktuelle Frequenz liege bei neun bis zehn Attacken pro
Monat. Die kognitiven Defizite seien Folge von Interferenzfaktoren, in erster
Linie der Kopfschmerzen. Bei offenbar vorbestehend eher tiefem intellektuellem
Niveau mit einem IQ von 74 gemäss Aktenlage bestünden keine Anhaltspunkte für
eine organische Ursache dieser Defizite. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
bei einer schwereren Migräne sei immer schwierig. Zum aktuellen Zeitpunkt werde
eine Einschränkung von 10 % attestiert, wobei die Einschränkung arbiträr
sei.
Die Neuropsychologin konnte keine
neuropsychologischen Diagnosen stellen. In den Phasen von Migräneattacken
dürfte die kognitive Leistungsfähigkeit deutlich beeinträchtigt sein. Die
anlässlich einer früher durchgeführten neuropsychologischen Abklärung vermutete
grenzwertige Intelligenz mit einem IQ von 74 könne indessen nicht repliziert
werden. Der heutige Intelligenzquotient liege im Normbereich mit einem IQ von
92.
Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei durch das Migränegeschehen
bestimmt und müsse von somatischer Seite beurteilt werden.
Im interdisziplinären Konsensus wurden
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10
F32.0) und eine chronische Migräne (ICD-10 G43.3) bei DD
Medikamentenübergebrauchskopfweh und beeinträchtigter kognitiver Leistungsfähigkeit
bei Migräneattacken diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
bestünden ein muskuläres Zervikalsyndrom (ICD-10 M43.8) und eine Dysmenorrhoe
(ICD-10 N54.6). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für jegliche körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeit, so auch in den gelernten oder früher
ausgeführten, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Zur Selbsteinschätzung der
Versicherten, wonach die maximale Arbeitsfähigkeit drei bis vier Stunden pro
Tag betrage, stellten die Gutachter schliesslich fest, dass diese weder
somatisch noch psychiatrisch nachvollzogen werden könne. Berufliche Massnahmen
seien eher nicht vorzuschlagen.
5.3
Die Beschwerdeführerin beruft
sich bezüglich der Frage der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit
Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 2014 im Wesentlichen auf die nachstehenden
– zwischenzeitlich ergangenen – medizinischen Einschätzungen.
5.3.1
Dem neurovaskulären
Ultraschallbericht der behandelnden Neurologin Dr. med. G.___, Fachärztin
für Neurologie, vom 31. Januar 2015 (IV-Nr. 55 S. 26) lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen: 1. Karotidodynie links, NVUS: keine Hinweise auf
Dissektion am punctum maximum, 2. Migräne mit selten visueller Aura (G 43.1),
zusätzlich Vd. a. Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerz, 3. (Reaktive)
depressive Verstimmung, 4. Leichte neuropsychologische Leistungseinbussen.
5.3.2
Im neurologischen
Sprechstundenbericht vom 16. Juli 2015 stellte Dr. med. G.___ sodann
folgende Diagnosen: 1. Migräne mit selten visueller Aura (G 43.1), unter
hormoneller Antikonzeption bei Dysmenorrhoe als möglicher Migräne-Verstärker,
2.
(Reaktive) depressive Verstimmung mit Gewichtsverlust, 3. Leichte
neuropsychologische Leistungseinbussen, 4. Status nach Karotidodynie links
01/15, NVUS: keine Hinweise auf Dissektion am punctum maximum.
5.3.3
Gemäss Radiologiebericht von Dr.
med. H.___, Facharzt für Radiologie, vom 7. April 2017 (IV-Nr. 55 S. 20),
ergab die Befundaufnahme eine regelrechte, unauffällige Darstellung des Thorax.
Es bestehe eine Steilstellung der HWS. Keine Skoliose. Alignement sei erhalten.
Die Bandscheibenfächer sowie die Wirbelkörper seien normal breit. Es bestünden
keine projektionsradiographisch abgrenzbaren degenerativen Veränderungen. Unauffällige
Darstellung des linken Knies ohne Hinweis für arthrotische Veränderungen.
5.3.4
Dem Radiologiebericht vom 22. Mai
2017.
von Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie, (IV-Nr. 55 S. 19) ist zu
entnehmen, dass die Indikation für das durchgeführte CT des Thorax eine
subjektiv störende und klinisch palpatorische asymmetrische Verwölbung im
Bereich des anterioren Thorax, etwa 2. und 4. Rippe links gewesen sei. Beurteilt
wurde der Befund dahingehend, dass aspektmässig ein Status nach Fraktur der 1. bis
3.
Rippe links ventral vorliegen dürfte, leichte nach ventral gerichtete
Konvexität im Bereich der konsolidierten 1. und 2. Rippe, Pseudarthrose.
Ansonsten normales CT des Thorax.
5.3.5
Mit Schreiben vom 20. März 2018
teilte die Hausärztin Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Allgemein Innere
Medizin, den Sozialen Diensten Solothurn mit, dass eine Erhöhung der aktuellen
Arbeitsfähigkeit der Versicherten von 60 % aus medizinischen Gründen nicht
möglich sei.
5.3.6
Der neuropsychologischen
Verlaufsabklärung vom 16. April 2018 von lic. phil. K.___, Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP, lassen sich folgende «relevanten Diagnosen» entnehmen:
Migräne mit visueller Aura (G43.1) und gegenwärtig leichte depressive Episode
(F31.3). Die Versicherte habe angegeben, dass sie seit zehn Jahren depressive
Phasen, oft Kopfschmerzen gegen Abend und Tage mit Benommenheit habe. Seit
Anfang Jahr fühle sie sich aber anhaltend benommen. Es sei wie ein
Traumzustand, eine Müdigkeit im Kopf. Sie habe Mühe, sich zum Beispiel beim
Velofahren auf alles gleichzeitig zu konzentrieren und mache bei der Arbeit
mehr Fehler. Ausserdem falle ihr das Sprechen schwerer. Sie suche oft nach Wörtern
oder sage ein falsches Wort, wenn sie ein längeres Gespräch führe. Sie habe Blackouts,
wisse beim Drucken den Pin nicht mehr. Heute sei ihr bereits dreimal schwarz
vor Augen geworden. Nach der Arbeit sei sie immer sehr müde. Sie schlafe zehn
bis zwölf Stunden. Im Rahmen der Beurteilung stellte die Fachpsychologin für
Neuropsychologie unter anderem fest, die neuropsychologische Verlaufsabklärung
objektiviere gesamthaft keine richtungsweisenden kognitiven Veränderungen
verglichen mit dem Resultat im Januar 2013. Es würden die gleichen
neuropsychologischen Defizite festgestellt. Ferner sei im Rahmen der zeitlich
begrenzten Untersuchung die Konzentration unauffällig gewesen.
Testpsychologisch und klinisch werde keine Wortfindungsstörung eruiert.
5.3.7
Im Kardiologiebericht von Dr. med.
L.___, Facharzt FMH für Kardiologie, vom 15. Mai 2018 (IV-Nr. 55 S. 16)
wurde unter anderem festgehalten, dass die Versicherte ein Benommenheitsgefühl
mit Schwindel, kalte Extremitäten sowie nächtliche Palpitationen beklage. Die
klinische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Er habe der Versicherten
erklärt, dass er ihr bezüglich ihrer Beschwerden nicht weiterhelfen könne.
5.3.8
Gemäss neurologischem
Sprechstundebericht von Dr. med. G.___ vom 22. August 2018 (IV-Nr. 55 S.
14) habe die Versicherte kaum mehr von Migränekopfschmerzen berichtet. Es liege
erneut ein depressives Zustandsbild vor. Die Versicherte störe ein seit 2018
dauernd vorhandenes – früher wochenweise vorhandenes – «Benommen Sein».
Diagnostiziert wurden: 1. Migräne mit selten visueller Aura (G 43.1), besser
seit Wechsel der hormonellen Antikonzeption (Dysmenorrhoe), 2. Depressive
Verstimmung, aktuell tendenziell verstärkt, 3. Leichte neuropsychologische
Leistungseinbussen, unklare Fatigue-Symptomatik, 4. Status nach Karotidodynie
links 01/2015.
5.3.9
Dem Bericht zur Polysomnographie
vom 23. September 2018 von Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med.
N.___, Facharzt für Neurologie, (IV-Nr. 50 S. 10) ist zu entnehmen, dass die
Polysomnographie bis auf die Ein- und Durchschlafinsomnie keine Besonderheiten
aufweise bis auf eine vermehrte Fragmentierung durch spontane
Aufwachreaktionen, welche am ehesten einer affektiven Störung zuzuordnen seien.
Auffallend sei die sehr ausgeprägte Hypotonie.
5.3.10
Am 7. Januar 2019 berichtete Dr.
med. G.___ (IV-Nr. 55 S. 12), dass es der Versicherten in Bezug auf die Migräne
besser gehe mit nur vier Attacken pro Monat. Das seit langem beklagte
Benommenheitsgefühl persistiere und beeinträchtige die Versicherte stark. Im
Moment liege wieder ein Gewichtsverlust vor bei eindeutig depressiver Verstimmung.
Eine Verlaufsbesprechung sei in einem Jahr vorgesehen.
5.3.11
Gemäss Austrittsbericht der O.___
vom 23. April 2019 war die Versicherte vom 4. - 12. April 2019 in
stationärer Behandlung (IV-Nr. 50 S. 4). Diagnostiziert wurden eine mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) und ein
Derealisationssyndrom (F48.1). Der Psychostatus bei Eintritt wurde unter
anderem beschrieben als bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert. Die
Konzentration sei leicht vermindert. Im Gedankengang kohärent. Grübeln werde
berichtet. Sorgen und Ängste. Keine Anhaltspunkte für Zwänge, Wahn,
Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Im Affekt klagsam, deprimiert mit Störung der
Vitalgefühle. Der Antrieb sei mittelgradig vermindert, innerlich leicht
angespannt, sozialer Rückzug. Psychomotorisch ruhig. Schlaf und Appetit seien
gut. Medizinisch psychiatrisch würde das Benommenheitsgefühl am ehesten zu
einem Derealisationssyndrom passen. Mit multimodaler Therapie nach dem Konzept
der Akzeptanz- und Commitmenttherapie habe die Versicherte wieder mehr Zugang
zu ihren Ressourcen und Werten finden können. Der Nachtschlaf habe sich
deutlich verbessert.
5.3.12
Dem Einwandschreiben der behandelnden
Psychiaterin Dr. med. D.___ vom 4. Juli 2019 (IV-Nr. 50 S. 2) sind
schliesslich folgende Diagnosen zu entnehmen: Rezidivierende depressive
Episoden, aktuell leicht bis mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10,
F32.11) und Depersonalisations- / Derealisationsstörung (ICD-10, F48.1) bei
chronischer Migräne mit selten visueller Aura (ICD-10, G43.1), ausgeprägter
orthostatischer Hypothonie sowie leichter Intelligenzminderung (IQ 74) nebst
leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen. Die
Versicherte zeige schon bei 50%igem Pensum erhebliche Erschöpfungszustände,
sodass dauerhaft nicht an eine Pensum-Steigerung zu denken sei. Sie zeige
konstant depressive Symptome mit Somatisierungstendenz (Lust- und
Freud-Verlust, Antriebs- und Motivationsmangel, Konzentrations- und
Gedächtnisprobleme, chronische Magenschmerzen). Daneben leide sie unter den
bekannten Migräneattacken sowie chronischem Benommenheitsgefühl bzw. einem
Fremdheitsgefühl in der Welt, sie fühle sich nicht dazugehörig. Ihr
Zustandsbild habe sich seit einigen Monaten zunehmend verschlechtert.
Insbesondere der Putzanteil mache der Versicherten Mühe, da sie körperlich kaum
belastbar sei und schnell über Rücken- und Kopfschmerzen klage.
5.4
Zum Gesundheitsverlaufs der
Versicherten zog Dr. med. E.___ vom RAD mit Stellungnahme vom 24. Juli 2019 (IV-Nr. 53)
das Fazit, dass sich die Beschwerden der Versicherten in den Bereichen
Psychiatrie und Neurologie nicht verschlechtert hätten, tendenziell sogar
verbessert. Auch die aktuelle neuropsychologische Standortbestimmung vom 16.
April 2018 lasse keine nachvollziehbar ausgewiesene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erkennen. Der neuropsychologischen Standortbestimmung fehle
eine Symptomvalidierung. Es würden diverse Inkonsistenzen zwischen Angaben der
Versicherten und der Befunde auffallen. Der Verdacht auf bewusstseinsnahe Antwortverzerrung
resp. Symptomschilderungen im Sinne einer Aggravation würde naheliegen. Es
werde empfohlen, am ablehnenden Bescheid festzuhalten.
5.5
Wird der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober 2014 und im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2019 verglichen, kann
keine wesentliche Verschlechterung resp. keine erhebliche Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse festgestellt werden. Die vormals diagnostizierte
chronische Migräne hat sich zwischenzeitlich verbessert, wie die behandelnde
Neurologin Dr. med. G.___ in ihren jüngsten Berichten vom 22. August 2018 und
7.
Januar 2019 festgestellt hat. Im C.__-Gutachten aus dem Jahr 2014 wurde eine
Frequenz von neun bis zehn Migräneattacken pro Monat festgehalten. Gemäss der
aktuellsten neurologischen Abklärung betrug die Anzahl im Januar 2019 noch vier
Migräneattacken pro Monat. Die Behandlung durch die Neurologin wurde
entsprechend eingestellt bzw. es wurde eine Verlaufskontrolle in einem Jahr
vorgesehen. Ebenfalls keine Verschlechterung lässt sich in Bezug auf den
neuropsychologischen Zustand feststellen. Die kognitive Leistungsfähigkeit ist innerhalb
der massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis gleich geblieben. Die
Fachpsychologin für Neuropsychologie stellte im neuropsychologischen
Verlaufsbericht vom 16. April 2018 fest, dass keine richtungsweisenden
kognitiven Veränderungen vorlägen verglichen mit dem Resultat im Januar 2013. Den
Berichten der Neurologin und der Neuropsychologin lassen sich somit keinerlei
Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
entnehmen. Gleiches gilt für die Berichte, welche im Rahmen der kardiologischen,
der radiologischen sowie der polysomnographischen Untersuchungen erstattet
wurden. Ebenfalls keinen substanziellen Anhaltspunkt für eine wesentliche
Gesundheitsverschlechterung bilden die von der behandelnden Psychiaterin geltend
gemachten körperlichen Beeinträchtigungen beim Putzen.
Auch in Bezug auf die psychischen
Beschwerden ist keine wesentliche Verschlechterung ersichtlich. Die erwähnten
Beschwerden im Austrittsbericht der O.___ vom 23. April 2019 sowie im Schreiben
von Dr. med. D.___ vom 4. Juli 2019 wurden mehrheitlich bereits im
Gutachten des C.___ vom 19. Juni 2014 festgestellt, insbesondere die
depressive Symptomatik. Diagnostiziert wurde damals eine leichte depressive
Episode. Festgestellt wurden ausserdem eine erhöhte Ermüdbarkeit, leichte
Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, ein vermehrtes Schlafbedürfnis
sowie eine im Rahmen der depressiven Symptomatik bestehende Somatisierung mit
subjektiv verstärkten Kopfschmerzen. Die im Therapieverlauf nach dem 19. Juni
2014.
gestellten Diagnosen «reaktive depressive Verstimmung», «mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom» oder «rezidivierende depressive
Episoden aktuell leicht bis mittelgradig mit somatischem Syndrom» vermögen somit
im Vergleich zur früheren Diagnosestellung keine erheblichen Veränderungen der
tatsächlichen Verhältnisse herbeizuführen. Auch die beklagten Symptome,
namentlich die Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, der Antriebsmangel, die Müdigkeit,
die Benommenheit, die Lust- und Freudverlust oder die Sorgen und Ängste, sind
weitgehend vorbekannt. Das wiederholt erwähnte Benommenheitsgefühl konnte
neurologisch und kardiologisch keiner Diagnose zugeordnet werden. Nach
Einschätzung der O.___ passe dieses am ehesten zu einem Derealisationssyndrom (F48.1).
Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ bestätigte in der Folge die Verdachtsdiagnose
einer Depersonalisations- / Derealisationsstörung (ICD-10, F48.1). Diese neue
Diagnose bildet indessen keinen substanziellen Anhaltspunkt für eine erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands. Im Bericht von Dr. med. D.___ wurde
die Depersonalisations- / Derealisationsstörung weder besonders gewichtet noch
als konkrete Verschlechterung gewertet. Vielmehr wurde die Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Versicherten auf diverse Diagnosen und Symptome
zurückgeführt, welche grossmehrheitlich vorbekannt oder nach Einschätzung der
jeweiligen Fachärzte unverändert geblieben oder gar besser geworden sind, so namentlich
die Kopfschmerzen und die kognitive Leistungsfähigkeit. Damit fehlen konkrete
Anhaltspunkte, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten erheblich
verschlechtert hätte.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
der massgebliche medizinische Vorzustand eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorsah,
bestehend aus einer psychischen Einschränkung von 10 % sowie einer neurologischen
Einschränkung von 10 %. In Anbetracht dessen, dass die Migräneattacken
rückläufig sind und sich das neurologische Beschwerdebild zwischenzeitlich
verbessert hat, erscheint eine aus neurologischer Sicht erhöhte
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich naheliegend. Insofern hat sich die Schwelle für
eine rentenbegründende Verschlechterung im Vergleich zum medizinischen
Vorzustand tendenziell zusätzlich erhöht. In den seit der rechtskräftigen
Verfügung ergangenen Berichten haben die behandelnden Fachärzte keine konkreten
Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit festgehalten. Einzig die Hausärztin
Dr. med. J.___ und die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___
stellten eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60 % resp. 50 % fest.
Während die Hausärztin ihre Einschätzung nicht begründet hat, führt die
Psychiaterin die Teilarbeitsunfähigkeit auf diverse Beschwerden aus teils
fachfremden Disziplinen zurück. Wie bereits erwähnt, sind diese jedoch aus
fachärztlicher Sicht grossmehrheitlich gleich verlaufend oder gar verbessert. Eine
aus rein psychiatrischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit in einem
rentenrelevanten Ausmass wurde somit weder attestiert noch erscheint eine
solche mit Blick auf das im Vergleich zum medizinischen Vorzustand mehrheitlich
identische Beschwerdebild glaubhaft. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen
auch unterstützt von den Einschätzungen der C.__-Gutachter, welche bereits 2014
die Prognose für eine Steigerung des Arbeitspensums aufgrund der deutlich
ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung für ungünstig erachtet
hatten. Die geltend gemachten Verschlechterungen wirken sich demnach nicht
erheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus und erweisen sich nicht als so
wesentlich, dass sie einen Rentenanspruch begründen könnten. Damit fehlen
Hinweise respektive medizinische Befunde, wonach sich der Gesundheitszustand
seit der letzten Abklärung massgeblich verschlechtert haben könnte. Eine
erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde damit nicht
glaubhaft gemacht.
6.
Aus dem Gesagten folgt
zusammenfassend, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Versicherten zu
Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betreffende Verfügung der IV-Stelle
vom 11. September 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet,
weshalb sie abzuweisen ist.
7.
7.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger