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Entscheid

VSBES.2019.233

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

29. Juni 2020Deutsch27 min

Facettengelenksarthrosen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

Source so.ch

Urteil vom 29. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. August 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1972 geborene A.___ meldete

sich am 9. Februar 2016 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf Rückenschmerzen und

Facettengelenksarthrosen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % seit dem 10. August

2015. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit wurde die Beschäftigung als

Maschinenführer bei der B.___ in einem 100%-Pensum angegeben.

2. Die IV-Stelle führte am 29.

April 2016 ein Früherfassungsgespräch (IV-Nr. 21) durch und holte einen

Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 11), Unterlagen der Taggeldversicherung C.___ (IV-Nrn.

7 und 53) sowie Arztberichte ein. Sie unterstützte A.___ in der Folge mit

beruflichen Eingliederungsmassnahmen und Invalidentaggeldern. Der Versicherte

absolvierte ein siebenmonatiges Aufbautraining, ein persönliches Coaching

(IV-Nr. 42) sowie einen sechsmonatigen Arbeitsversuch bei der D.___ (IV-Nr.

55). Über ein Temporärbüro erhielt A.___ sodann eine befristete Anstellung im

Umfang von circa 50 % bei der D.___ vom 7. August 2017 bis 31. Oktober 2017

(IV-Nrn. 54 und 55). Die berufliche Eingliederung wurde daraufhin mit dem

Vermerk «vermittelt in den 1. Arbeitsmarkt» abgeschlossen (IV-Nr. 55).

3. Die IV-Stelle unterbreitete die

Aktenlage in der Folge dem regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD).

Dieser hielt in der Stellungnahme vom 6. Juli 2018 fest, dass der Versicherte

in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer 50 % arbeitsfähig sei ab

Dezember 2016. In einer leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit bestehe

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 62). Daran hielt der RAD in den

ergänzenden Stellungnahmen vom 25. Juli 2018 (IV-Nr. 66) und vom

29. Januar 2019 (IV-Nr. 73) fest. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 68) mit Verfügung vom

29. August 2019 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch

auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1 ff.).

4. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) am 25. September 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht, A.S. 6). Mit

ergänzender Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2019 stellt der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer, folgende

Rechtsbegehren (A.S. 15 ff.):

1. Die

Verfügung vom 29.08.2019 sowie der Vorbescheid vom 24.10.2018 der IV-Stelle

Solothurn seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem

Beschwerdeführer A.___ sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

3. Eventualiter

sei die Sache an die IV-Stelle Solothurn zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

4. Eventualiter

sei die IV-Stelle zu verpflichten, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

5. Dem

Beschwerdeführer A.___ sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung der unterzeichneten

Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

6. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7.7% MwSt.) zulasten der

Beschwerdegegnerin.

5. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) verzichtete mit Eingabe vom 20. Februar 2020 auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 38).

6. Mit Verfügung vom 24. April

2020 wurde dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Riccarda Kummer als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 39).

7. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020

reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 41 ff.).

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss

Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer

Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder

Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7.

Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit

weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an

diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die

Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März

2017.

E. 2.2).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4

Die Berichte

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich

Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie

einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von

einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar

lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem

Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch

nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen.

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit

Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte

einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung

vom 29. August 2019 (A.S. 1 ff.). Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass der

Beschwerdeführer die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Maschinenführer zu

maximal 50 % ausführen könne. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit

liege jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (funktionelle Einschränkungen:

Einseitige Tätigkeiten, mittelschwer-schweres Heben, Arbeiten in Hitze oder

Kälte. Es werde verwiesen auf die RAD-Stellungnahme vom 6. Juli 2018). Die

Einkommensvergleichsrechnung ergebe einen Invaliditätsgrad von 13 %. Dabei sei von

einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von CHF 73'536.00 gemäss

BFS-Tabelle TA1 2016, Ziffer 27, Niveau 2 Männer (CHF 6'128.00 x 12)

sowie einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von CHF 64'080.00

gemäss BFS-Tabelle TA1 2016, Ziffer 27 (recte: Total), Niveau 1 Männer (CHF

5'340.00 x 12) auszugehen, was eine Erwerbseinbusse von CHF 9'456.00

ergebe. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen würden den medizinischen

Sachverhalt umfassend darlegen. Der RAD folgere aus den Berichten einleuchtend,

dass dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten uneingeschränkt möglich seien.

Die RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2019 werde zum integrierenden Bestandteil

der Verfügung erhoben. Die Ausführungen des RAD seien nachvollziehbar und

schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden könne.

4.2

Mit Beschwerde vom 5. Februar

2020.

(A.S. 5 ff.) wendet der Versicherte ein, die Sachverhaltsfeststellung der

Beschwerdegegnerin sei offensichtlich unrichtig und unvollständig. Einzig der

RAD weise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus. Sämtliche übrigen medizinischen

Beurteilungen bescheinigten in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen legten den

medizinischen Sachverhalt umfassend dar. Damit verfüge das angerufene Gericht

über umfassende Entscheidgrundlagen, welche einen Neuentscheid über den IV-Anspruch

ohne weiteres ermöglichten. Sodann sei klar, dass die RAD-Stellungnahme vom 6.

Juli 2018 ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Daher

könne sie auch nur eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens

aus medizinischer Sicht darstellen und nicht als verbindliche Einschätzung der

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Entscheid herangezogen werden. Die

übrigen aktenkundigen medizinischen Beurteilungen gingen für eine angepasste

Tätigkeit allesamt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Basierend auf

einer objektiven Beweiswürdigung betrage die Erwerbseinbusse daher CHF 41‘496.00.

Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 56 %. Es bestehe ein Anspruch

auf eine halbe Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid

zurückzuweisen mit der Verpflichtung, vorab ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

5.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Punkte, namentlich der Sachverhaltsabklärung und der

Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

5.1

Im Arztzeugnis vom 21. September

2015.

zuhanden der C.___ (nachfolgend: C.___) diagnostizierte der Hausarzt Dr.

med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, ein lumbospondylogenes Syndrom. Er

attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 10. August 2015,

wobei der Versicherte kurzweilig für drei Tage 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem

stellte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 28. September 2015 in Aussicht

im Hinblick auf einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 7, S. 16).

5.2

Im Radiologiebericht vom 23.

September 2015 stellte Dr. med. F.___, FMH Radiologie / diagn. Neuroradiologie,

im Segment LWK 4/5 eine breitbasige dorsomediane und bis nach rechts foraminal

reichende Bandscheibenprotrusion mit leichter Einengung des rechtsseitigen

Neuroforamens und möglicher Irritation der Nervenwurzeln L4 fest. In den

Segmenten LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 mässiggradige Facettengelenksarthrosen

(IV-Nr. 7, S. 15).

5.3

Mit Kündigungsschreiben vom 18.

November 2015 löste die B.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer

per 29. Februar 2016 auf (IV-Nr. 11, S. 9).

5.4

Im Bericht der G.___ vom 21.

Januar 2016 wurden die Hauptdiagnosen (1.) Rückenschmerzen und (2.)

Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 aufgeführt. Die

Facettengelenksinfiltration auf Höhe L4/5 und L5/S1 vom 16. Dezember 2015

habe keine wesentliche Besserung gebracht (IV-Nr. 31, S. 8).

5.5

Dr. med. E.___ stellte im

Fragekatalog zuhanden der C.___ am 26. Januar 2016 fest, dass aus medizinischer

Sicht nur noch Tätigkeiten zumutbar seien, welche ein Heben und Tragen von bis

5.

kg, eine Sitzdauer von maximal einer Stunde sowie einer Stehdauer von bis zu

3.

– 4 Stunden erforderten. In einer angepassten Tätigkeit

bestehe ab dem 28. Januar 2015 eine vorläufige Arbeitsfähigkeit von 50 %

(IV-Nr. 7, S. 7).

5.6

Mit Schreiben vom 12. Februar

2016.

stellte die C.___ die Taggeldleistungen per 15. Mai 2016 ein. Sie habe die

ihr vorliegende medizinische Akte ihrem beratenden Arzt vorgelegt. Nach Prüfung

der Unterlagen sei es dem Versicherten zumutbar, einer körperlich leichten

Tätigkeit nachzugehen. Es könne somit eine volle Erwerbsfähigkeit erreicht

werden (IV-Nr. 7, S.3).

5.7

Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom

23.

März 2016 habe der Versicherte im Rahmen der Tätigkeit bei der B.___ selten

(circa ½ Stunde) sitzen, manchmal (circa ½ – 3 Stunden) gehen und oft

(3 – 5¼ Stunden) stehen müssen. Ausserdem habe die Tätigkeit oft das

Heben oder Tragen von 0 – 10 kg erfordert sowie selten das Heben und

Tragen von über 25 kg (IV-Nr. 11).

5.8

Im Gesprächsprotokoll Früherfassung

/ Intake vom 29. April 2016 hielt der RAD, vertreten durch Dr. med. H.___, Praktische

Ärztin, folgende versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Der Versicherte

befinde sich in einer Rehabilitationsphase, es gehe ihm aber schon deutlich

besser. Vorderhand bestünden Probleme mit Sitzen und Bücken sowie dem Heben von

Gewichten. Zukünftig seien keine schweren Tätigkeiten mehr möglich, auch

gelegentliches Gewichtheben über 15 kg nicht. Wichtig: Wechselbelastend, eher

stehend gehend, wenig sitzend (IV-Nr. 12).

5.9

Mit ärztlichem Zeugnis vom 29.

Juni 2016 stellte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, fest, dass

der Versicherte zur Zeit für eine leichtere Tätigkeit mit zeitweisem Heben von

Gewichten von 5 – 7 kg zu 50 % arbeitsfähig sei (IV-Nr. 20).

5.10

Mit Verfügung vom 7. Juli 2016

erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining (IV-Nr. 24).

Am 8. Juli 2016 wurde eine Verlängerung der Kostengutsprache für ein Aufbautraining

bewilligt (IV-Nr. 27). Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wurde dem Versicherten

ein Invalidentaggeld zugesprochen (IV-Nr. 29).

5.11

Im Arztbericht für Erwachsene vom

5.

September 2016 hielt Dr. med. E.___ fest, dass der Versicherte seit dem 10.

August 2015 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er arbeite seither nur

sporadisch und im Sinne von Arbeitsversuchen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht

mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien zumutbar, aktuell 4 Stunden pro Tag (IV-Nr. 31,

S. 1).

5.12

Am 6. Februar 2017 sprach die IV-Stelle

dem Versicherten ein Taggeld zu während des Arbeitsversuchs vom 1. Februar 2017

bis 30. April 2017 bei der D.___. Das Startpensum betrage mindestens 50 % und

das Ziel sei das Pensum innerhalb von einem Monat auf 8 Stunden zu steigern (IV-Nr.

44). Der Arbeitsversuch solle durch ein Coaching begleitet werden (IV-Nr. 41).

5.13

Gemäss dem Bericht der Genossenschaft

J.___, Abteilung Manuelle Fertigung, vom 9. Februar 2017 startete der

Versicherte am 4. Juli 2016 ein Aufbautraining mit einem Pensum von 4 Stunden

in der Abteilung Manuelle Fertigung. Vom 2. August 2016 bis 16. September 2016 habe

er in der Abteilung Mechanik gearbeitet. Aufgrund der gesundheitlichen

Situation habe er am 19. September 2016 in die Manuelle Fertigung zurückgewechselt.

In den ersten 3 Monaten sei es dem Versicherten nicht gelungen, die

Leistungsfähigkeit zu steigern. Er habe nach 3 Stunden bekundet, an zunehmenden

Rückenschmerzen zu leiden. Mit Mühe habe er eine weitere Stunde weitergearbeitet.

Er habe vorwiegend in stehender Position gearbeitet. Innerhalb der 3 Stunden habe

er Leistungen erreicht, welche dem ersten Arbeitsmarkt entsprechen würden. In

sitzender Position habe er kaum zu arbeiten vermocht. Die Folgen beim Sitzen

seien zunehmende Rückenschmerzen gewesen. Der Medikamentenwechsel und die

Physiotherapie im Oktober hätten zu einer Verbesserung der Rückenschmerzen

geführt. Im November habe der Versicherte deshalb sein Pensum auf 4.5 Stunden

und im Dezember auf 5 Stunden gesteigert. Im Dezember hätten sich die Beschwerden

reduziert, so dass er auch sitzende Tätigkeiten ohne Zusatzpausen habe

ausführen können. Im Januar sei eine weitere Steigerung auf 6 Stunden erfolgt.

Am 12. Januar 2017 sei der Versicherte aus Gründen einer schlaflosen Nacht

nicht arbeitsfähig gewesen. Am 18. Januar 2017 sei er früher nach Hause

gegangen. Angeblich habe er starke Rückenschmerzen gespürt. Der Ausfall habe

bis zum 27. Januar 2017 gedauert. Er habe sich während dieser Absenz

mehrere Male in ärztliche Behandlung begeben. Eine weitere Steigerung auf

8.

Stunden habe nicht mehr getestet werden können. Diese Steigerung könne

der Versicherte während seines Arbeitsversuchs angehen. Durch den Verlauf der

Massnahme und der positiven Entwicklung der Schmerzproblematik werde für die

Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt als gegeben erachtet. Empfohlen

werde ein dreimonatiger Arbeitsversuch mit stufenweiser Pensumssteigerung.

Startpensum bei 50 % (IV-Nr. 47).

5.14

Im Radiologiebericht vom 31. März

2017.

erhob Dr. med. K.___, FMH Radiologie, folgenden Befund: Leichtgradige

Osteochondrose L3/4 und L4/5. Rechtslateral gelegene Diskusprotrusion L3/4. Die

Nervenwurzel L3 werde knapp tangiert. Riss des Anulus fibrosus sowie

breitbasige etwas rechtslateral akzentuierte Diskusprotrusion L4/5. Tangierung

der Nervenwurzel L4 rechts. Leichte Reszessuseinengung L4/5. Bulging disk

L5/S1. In den übrigen Niveaus altersentsprechend normale diskale und

ligamentäre Verhältnisse. Die Beurteilung lautete: Obgenannte diskale

Degeneration L3/4 und L4/L5 ohne Neurokompression (IV-Nr. 59, S. 5).

5.15

Gemäss Einsatzvertrag mit der L.___

AG vom 21. Juli 2017 wurde der Versicherte als Maschinenbediener an die D.___

verliehen vom 7. August 2017 bis 31. Oktober 2017 (IV-Nr. 54).

5.16

Dem Abschlussbericht der IV-Stelle,

Berufliche Eingliederung, vom 7. August 2017 ist zu entnehmen, dass der

Versicherte nach dem Aufbautraining bei der Genossenschaft J.___ mit einem

Arbeitsversuch bei der D.___ fortfahren werde. Er bediene eine Maschine und

müsse maximal 300 g heben. Der Start im Arbeitsversuch sei gut gewesen, doch ab

Mitte Februar bis März habe er sehr starke Schmerzen und einige Male Absenzen

gehabt oder das Pensum von 4 auf 2 Stunden reduzieren müssen. Seit Anfang April

gehe es wieder besser und er arbeite wieder 5 – 5.5 Stunden. Er habe

jedoch geäussert, dass es ab 4 Stunden für ihn immer schwieriger werde. Der

Versicherte könne das Pensum nicht mehr als auf 50 % steigern. Doch er sei recht

stabil im Pensum von 50 – 60 %. Im Arbeitsversuch habe der Versicherte

ein Pensum von 62 % erreicht und sei mit diesem stabil. Der Versicherte habe ab

dem 7. August 2017 eine befristete Anstellung bei der D.___ erhalten. Das

Pensum betrage circa 50 %. Die berufliche Eingliederung werde abgeschlossen mit

dem Vermerk «vermittelt in den 1. Arbeitsmarkt» (IV-Nr. 55).

5.17

Gem.s dem definitiven Schlussbericht

«Coaching extern» der Genossenschaft J.___ vom 9. August 2017, eingegangen

bei der IV-Stelle am 10. August 2017, habe die verminderte Belastbarkeit

des Rückens keine Steigerung auf über 60 % erlaubt. Der behandelnde Arzt habe

eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % angegeben. Aktuell werde eine Vermittelbarkeit

im Pensum bis maximal 60 % als realistisch eingeschätzt bei körperlich

leichter Arbeit (IV-Nr. 57).

5.18

Im Arztbericht für Erwachsene vom

21.

August 2017 stellte der Hausarzt Dr. med. E.___ folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Diskale Degeneration L3/4, L4/5; (-) 2015

zweimal Injektionen; (-) Dr. I.___, März 2016 bis aktuell: einmal

Infusionskatheter; (-) recid. Physiotherapie; (-) seine Prognose: WS so am stabilsten

mit 50 %; (-) Bericht IV 08/2016. In der bisherigen Tätigkeit als

Maschinenführer für Plastikteile, welche er sortieren und einpacken müsse,

Lasten bis 5 – 6 kg, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese

Arbeitsfähigkeit könne mit zumutbaren Massnahmen nicht verbessert werden.

Bereits im Februar sei eine Steigerung auf ein 80%-Pensum versucht worden, was

nicht funktioniert habe. In einer anderen Tätigkeit ohne Heben von schweren

Lasten von mehr als 5 – 6 kg und ohne langes Sitzen sei eine

Tätigkeit von circa 4.5 – 5 Stunden pro Tag zumutbar (IV-Nr. 59).

5.19

Mit Verlaufsbericht vom 16. April

2018.

bestätigte Dr. med. E.___ die Diagnose einer diskalen Degeneration L3/4

und L4/5. Keine Neurokompression. Die letzte Untersuchung sei am 15. November

2017.

erfolgt, wobei eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 %

ausgewiesen worden sei.

5.20

In der Stellungnahme des RAD vom

6.

Juli 2018 hielt Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und

Arbeitsmedizin, fest, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit

als Maschinenführer 50 % arbeitsunfähig seit Dezember 2016. In einer

leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten

mehr als «5 – 5 kg» seien möglich. Funktionelle Einschränkungen

bestünden in einseitigen Tätigkeiten, mittelschwer-schweres Heben, Arbeiten in

Hitze oder Kälte (IV-Nr. 62).

5.21

Dr. med. I.___ stellte im Bericht

vom 20. Juli 2018 folgende aktuelle Diagnose: Chronisches lumbovertebrogenes

Schmerzsyndrom ohne ischialgieforme Schmerzen bei Spondylarthrose L3/L4, L4/L5

und L5/S1 sowie mediane Diskusprotrusion L4/L5. Anfang August 2015 seien

heftige akute Lumbalgien und Lomboischialgie rechts aufgetreten. Die

durchgeführte medikamentöse Therapie und die ambulante Physiotherapie sowie ein

Training im Fitnesszentrum hätten eine Besserung der ischialgieformen Schmerzen

rechts gebracht. Der Versicherte habe weiter über anhaltende Lumbalgien

geklagt. Nach durchgeführten neuroradiologischen Abklärungen hätten sich

degenerierte Veränderungen gezeigt (Spondylarthrose L3/L4, L4/L5 und L5/S1

sowie mediane Diskusprotrusion mit intraforaminaler Einengung L4/L5). Die

klinischen sowie neuroradiologischen Befunde hätten keine Operationsindikation

ergeben. Als Therapie sei eine fraktionierte peridurale Infiltration mit

Katheter im März 2016 durchgeführt worden. Dies habe eine deutliche Besserung

in Bezug auf Lumbalgien und Lomboischialgie rechts gebracht. Im Juli 2016 habe

der Versicherte einen Integrationskurs der IV besuchen können. Im September

2016.

habe der Versicherte über belastungsabhängige Lumbalgien ohne

ischialgieforme Schmerzen geklagt. Seit Juli 2016 arbeite er als Maschinenführer

zu 50 %. Der Versicherte habe mehrmals versucht, die Arbeitsfähigkeit prozentual

zu steigern. Wegen den akut zunehmenden Lumbalgien während der Arbeit sei ein

Pensum über 50 % nicht möglich gewesen. 2017 und 2018 hätten sich Lumbalgien,

Exacerbationen und Remissionen gezeigt. Bei extremen Belastungen klage der

Versicherte über starke Lumbalgien und vorübergehende Lumboischialgie beidseits

rechts betont. Die durchgeführte medikamentöse Therapie und ambulante

Physiotherapie hätten vorübergehende Besserung in Bezug auf Lumbalgien

gebracht. Bei der letzten Untersuchung Ende Juni 2018 habe der Versicherte

erneut ein Training in einem Fitnesszentrum gewünscht. Bei der extremen

lumbovertebrogenen und lumboradikulären Schmerzsymptomatik könne man die

Infiltrationstherapie problemlos wiederholen. Aus neurochirurgischer Sicht sei

der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit auf über 50 % zu

steigern, sei leider nicht möglich (IV-Nr. 64).

5.22

In der Stellungnahme des RAD vom

25.

Juli 2018 wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nicht

glaubhaft beurteilt und an der vormaligen Einschätzung vom 6. Juli 2018

festgehalten (IV-Nr. 66).

5.23

In der dritten Stellungnahme des

RAD vom 29. Januar 2019 hielt Dr. med. M.___ zunächst fest, die

objektivierten Aktenunterlagen widersprächen dem Einwand des Versicherten,

wonach dieser nicht länger als 4 – 4.5 Stunden arbeiten könne. Gemäss

Abschlussbericht Coaching vom 10. August 2017 sei ein Pensum von 62 %

erreicht worden. Weiter führte der RAD aus, der Versicherte leide an

langjährigen zum Teil therapieresistenten muskuloskelettalen

Wirbelsäulenbeschwerden, die sich insbesondere bei Belastung verschlimmerten.

So könne der Versicherte die angestammte Tätigkeit bei der Firma D.___ als

Maschinenführer wegen der einseitigen und belastenden Tätigkeiten nur zu

maximal 50 % ausführen. Er sei motiviert und habe bereits einen Arbeitsversuch

mit höherem Pensum versucht, der jedoch gescheitert sei. In der spezifischen

Tätigkeit müsse er Plastikteile sortieren und einpacken sowie Lasten heben bis

5.

– 6 kg. Morphologisch korrelierten die Beschwerden mit den

radiologischen Veränderungen bei Degeneration in L3-L5 sowie der

Beschwerdepersistenz trotz zum Teil invasiven Massnahmen bei Infusionskatheterdurchführung

und diversen Injektionen. Alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben

von schweren Lasten mehr als «55 kg» seien hingegen möglich. Zusammenfassend

könne daher an der RAD-Stellungnahme festgehalten werden, der Sachverhalt habe

sich nicht geändert. Neue medizinische Befundberichte würden nicht angeführt

(IV-Nr. 73).

5.24

In den vom Beschwerdeführer

eingereichten Ärztlichen Berichten vom 1. April 2019, 6. Mai 2019 und

2.

September 2019 attestierte Dr. med. I.___ eine Arbeitsfähigkeit von

50.

% für Tätigkeiten, welche Lasten von 5 – 7 kg erforderten.

6.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend insbesondere der Anspruch auf eine Invalidenrente.

6.1

Bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf die

Beurteilungen des RAD. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der

Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher

Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende

Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.4).

6.2

Gemäss der RAD-Stellungnahme vom

6.

Juli 2018 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als

Maschinenführer 50 % arbeitsunfähig seit Dezember 2016. In einer leichten,

wechselbelastenden Verweistätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit. Alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben von

schweren Lasten mehr als «5 – 5 kg» seien möglich. Funktionelle

Einschränkungen bestünden in einseitigen Tätigkeiten, dem Heben von

mittelschwer-schweren Lasten und dem Arbeiten in Hitze oder Kälte (IV-Nr. 62).

Daran hielt der RAD in den beiden ergänzenden Stellungnahmen vom 25. Juli 2018

(IV-Nr. 66) und vom 29. Januar 2019 (IV-Nr. 73) im Wesentlichen fest. In

der letzten Stellungnahme vom 29. Januar 2019 führte der RAD noch an, dass der

Beschwerdeführer gemäss Abschlussbericht Coaching vom 10. August 2017 ein

Pensum von 62 % erreicht habe. Ferner würde der Beschwerdeführer in der

spezifischen Tätigkeit Plastikteile sortieren und einpacken sowie Lasten heben

bis 5 – 6 kg. Alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne

Heben von schweren Lasten mehr als «55 kg» seien möglich (IV-Nr. 73). Diese

reine Aktenbeurteilung des RAD überzeugt aus nachstehenden Gründen nicht.

Zunächst beruht die Beurteilung weder auf einem lückenlosen Befund noch wurde

der Sachverhalt fachärztlich beurteilt. Die Aktenlage enthält neben der

RAD-Beurteilung keinen einzigen Arztbericht, welcher dem Beschwerdeführer eine

volle (angepasste) Arbeitsfähigkeit attestiert. Die vorliegenden Berichte der

behandelnden Ärzte bescheinigen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit sowie eine Arbeitsfähigkeit von circa 4.5 – 5

Stunden in einer angepassten Tätigkeit. Sodann sehen auch die im Rahmen der

beruflichen Eingliederung ergangenen Berichte durchwegs eine deutliche Einschränkung

in der Arbeitsfähigkeit vor. Im definitiven Schlussbericht «Coaching extern»

der Genossenschaft J.___ vom 9. August 2017 wird eine Vermittelbarkeit im

Pensum bis maximal 60 % als realistisch eingeschätzt bei körperlich leichter

Arbeit (IV-Nr. 57). Dem Abschlussbericht der IV-Stelle, Berufliche

Eingliederung, vom 7. August 2017 ist unter anderem zu entnehmen, dass der

Versicherte mit 50 – 60 % recht stabil sei bzw. dass er im

Arbeitsversuch ein Pensum von 62 % erreicht habe und mit diesem stabil sei

(IV-Nr. 55). In Abweichung davon enthält die Aktenlage einzig ein Schreiben der

Taggeldversicherung C.___ vom 12. Februar 2016, in welchem mit Verweis auf die

Beurteilung des Vertrauensarztes eine volle Erwerbsfähigkeit angegeben wird. Der

beratende Arzt der C.___ habe die medizinische Akte geprüft und festgestellt, dass

dem Versicherten eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar sei (IV-Nr. 7,

S.3). Im besagten Schreiben der C.___ werden indessen weder Name und

Facharzttitel noch Befunde oder eine konkrete Beurteilung des Vertrauensarztes

offengelegt, womit diese Einschätzung medizinisch nicht nachvollziehbar und

daher nicht beweiskräftig ist. Dementsprechend enthalten die Vorakten weder

einen medizinischen Bericht noch einen Eingliederungsbericht, welcher dem Beschwerdeführer

eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Trotzdem attestiert der RAD dem

Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

Dabei setzt er sich nicht mit den vorgenannten abweichenden Einschätzungen

auseinander und begründet nicht, weshalb die anderslautenden Schlussfolgerungen

in den Arzt- und Eingliederungsberichten unzutreffend sein sollen. Die seitens des

RAD festgestellte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erscheint

daher nicht nachvollziehbar und schlüssig. Deshalb und mit Blick darauf, dass

bereits geringe Zweifel ausreichen (E. II. 3.4 hiervor) ist der

Akteneinschätzung des RAD die Beweiskraft abzusprechen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.2). Ferner sind die RAD-Stellungnahmen

– insbesondere mit Blick auf die Angaben betreffend das Heben und Tragen von

zumutbaren Gewichten – widersprüchlich und enthalten Fehler. In der ersten

Stellungnahme wird das zumutbare Mass für das Heben von schweren Lasten mit «5 – 5

kg» beziffert, in der dritten Stellungnahme mit «5 – 6 kg» und mit

«55 kg». Diese offensichtlich fehlerhaften Angaben – bei der

letztgenannten Angabe dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, der aber

keine klare Interpretation zulässt – zeugen nicht von einer sorgfältigen

Abklärung. Ebenfalls zumindest ungenau zitiert ist auch die Behauptung, wonach

der Beschwerdeführer in der spezifischen Tätigkeit Plastikteile sortiere und

einpacke. Gemäss hausärztlichem Bericht vom 21. August 2017 arbeite der

Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer für Plastikteile,

welche er sortieren und einpacken müsse (IV-Nr. 59). Aus all diesen

Gründen ist darauf zu schliessen, dass die Einschätzungen des RAD ohne

erforderlichen lückenlosen Befund, ohne vollständige Kenntnisse der Vorakten und

teilweise unsorgfältig abgegeben worden sind. Die Beurteilung der medizinischen

Situation leuchtet daher nicht ein. Damit bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD. Angesichts dessen, dass bereits

geringe Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen

ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

sind, lässt sich im vorliegenden Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

nicht auf die Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch die übrigen

medizinischen Akten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf die

Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind weitere Abklärungen in Form eines neurochirurgischen

Gutachtens zu veranlassen.

7.

7.1

Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4

hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im

Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den

Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung

einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich

eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen

erforderlich ist.

7.2

Wie soeben in Erwägung 6.2 dargelegt,

ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig abgeklärt. Die Frage der

Arbeitsfähigkeit lässt sich aufgrund der Stellungnahmen des RAD nicht

zuverlässig beurteilen. Gleiches gilt für die medizinischen Einschätzungen der

behandelnden Ärzte. Der behandelnde Neurochirurg äussert sich weder im Bericht

vom 20. Juli 2018 noch in den Ärztlichen Zeugnissen aus dem Jahr 2019 zur Frage

der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Der Hausarzt machte

diesbezüglich zuletzt in einem zwei Jahre vor Verfügungserlass verfassten Bericht

vom 21. August 2017 eine vage Angabe und attestierte dem Beschwerdeführer eine

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von circa 4.5 – 5

Stunden pro Tag. Aufgrund der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses relativ veralteten

sowie auch vagen Angabe und insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die

Diagnosen des fachfremden Hausarztes nicht mit jenen des behandelnden

Neurochirurgen übereinstimmen, kann der hausärztlichen Beurteilung ebenfalls keine

überzeugende Antwort in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Daraus

folgt, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht bisher

nahezu vollständig ungeklärt blieb. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich

vorliegend ausnahmsweise, die Angelegenheit zur medizinischen Abklärung der

Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den

erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu

befinden.

8.

Somit ist die Beschwerde

gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht dem

Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie in der Kostennote verlangt, auf

CHF 3'261.05 festzusetzen (15.70 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz

von CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 201.90 und MwSt).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

29. August 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'261.05 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger