VSBES.2019.233
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
29. Juni 2020Deutsch27 min
Facettengelenksarthrosen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
Source so.ch
Urteil vom 29. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. August 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1972 geborene A.___ meldete
sich am 9. Februar 2016 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf Rückenschmerzen und
Facettengelenksarthrosen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % seit dem 10. August
2015. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit wurde die Beschäftigung als
Maschinenführer bei der B.___ in einem 100%-Pensum angegeben.
2. Die IV-Stelle führte am 29.
April 2016 ein Früherfassungsgespräch (IV-Nr. 21) durch und holte einen
Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 11), Unterlagen der Taggeldversicherung C.___ (IV-Nrn.
7 und 53) sowie Arztberichte ein. Sie unterstützte A.___ in der Folge mit
beruflichen Eingliederungsmassnahmen und Invalidentaggeldern. Der Versicherte
absolvierte ein siebenmonatiges Aufbautraining, ein persönliches Coaching
(IV-Nr. 42) sowie einen sechsmonatigen Arbeitsversuch bei der D.___ (IV-Nr.
55). Über ein Temporärbüro erhielt A.___ sodann eine befristete Anstellung im
Umfang von circa 50 % bei der D.___ vom 7. August 2017 bis 31. Oktober 2017
(IV-Nrn. 54 und 55). Die berufliche Eingliederung wurde daraufhin mit dem
Vermerk «vermittelt in den 1. Arbeitsmarkt» abgeschlossen (IV-Nr. 55).
3. Die IV-Stelle unterbreitete die
Aktenlage in der Folge dem regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD).
Dieser hielt in der Stellungnahme vom 6. Juli 2018 fest, dass der Versicherte
in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer 50 % arbeitsfähig sei ab
Dezember 2016. In einer leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit bestehe
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 62). Daran hielt der RAD in den
ergänzenden Stellungnahmen vom 25. Juli 2018 (IV-Nr. 66) und vom
29. Januar 2019 (IV-Nr. 73) fest. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 68) mit Verfügung vom
29. August 2019 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch
auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1 ff.).
4. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) am 25. September 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht, A.S. 6). Mit
ergänzender Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2019 stellt der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer, folgende
Rechtsbegehren (A.S. 15 ff.):
1. Die
Verfügung vom 29.08.2019 sowie der Vorbescheid vom 24.10.2018 der IV-Stelle
Solothurn seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem
Beschwerdeführer A.___ sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter
sei die Sache an die IV-Stelle Solothurn zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
4. Eventualiter
sei die IV-Stelle zu verpflichten, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
5. Dem
Beschwerdeführer A.___ sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung der unterzeichneten
Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
6. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7.7% MwSt.) zulasten der
Beschwerdegegnerin.
5. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) verzichtete mit Eingabe vom 20. Februar 2020 auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 38).
6. Mit Verfügung vom 24. April
2020 wurde dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Riccarda Kummer als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 39).
7. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020
reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 41 ff.).
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss
Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7.
Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit
weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März
2017.
E. 2.2).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4
Die Berichte
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich
Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie
einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von
einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar
lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch
nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen.
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit
Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte
einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung
vom 29. August 2019 (A.S. 1 ff.). Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Maschinenführer zu
maximal 50 % ausführen könne. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit
liege jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (funktionelle Einschränkungen:
Einseitige Tätigkeiten, mittelschwer-schweres Heben, Arbeiten in Hitze oder
Kälte. Es werde verwiesen auf die RAD-Stellungnahme vom 6. Juli 2018). Die
Einkommensvergleichsrechnung ergebe einen Invaliditätsgrad von 13 %. Dabei sei von
einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von CHF 73'536.00 gemäss
BFS-Tabelle TA1 2016, Ziffer 27, Niveau 2 Männer (CHF 6'128.00 x 12)
sowie einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von CHF 64'080.00
gemäss BFS-Tabelle TA1 2016, Ziffer 27 (recte: Total), Niveau 1 Männer (CHF
5'340.00 x 12) auszugehen, was eine Erwerbseinbusse von CHF 9'456.00
ergebe. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen würden den medizinischen
Sachverhalt umfassend darlegen. Der RAD folgere aus den Berichten einleuchtend,
dass dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten uneingeschränkt möglich seien.
Die RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2019 werde zum integrierenden Bestandteil
der Verfügung erhoben. Die Ausführungen des RAD seien nachvollziehbar und
schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden könne.
4.2
Mit Beschwerde vom 5. Februar
2020.
(A.S. 5 ff.) wendet der Versicherte ein, die Sachverhaltsfeststellung der
Beschwerdegegnerin sei offensichtlich unrichtig und unvollständig. Einzig der
RAD weise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus. Sämtliche übrigen medizinischen
Beurteilungen bescheinigten in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen legten den
medizinischen Sachverhalt umfassend dar. Damit verfüge das angerufene Gericht
über umfassende Entscheidgrundlagen, welche einen Neuentscheid über den IV-Anspruch
ohne weiteres ermöglichten. Sodann sei klar, dass die RAD-Stellungnahme vom 6.
Juli 2018 ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Daher
könne sie auch nur eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens
aus medizinischer Sicht darstellen und nicht als verbindliche Einschätzung der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Entscheid herangezogen werden. Die
übrigen aktenkundigen medizinischen Beurteilungen gingen für eine angepasste
Tätigkeit allesamt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Basierend auf
einer objektiven Beweiswürdigung betrage die Erwerbseinbusse daher CHF 41‘496.00.
Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 56 %. Es bestehe ein Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid
zurückzuweisen mit der Verpflichtung, vorab ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
5.
Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Punkte, namentlich der Sachverhaltsabklärung und der
Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
5.1
Im Arztzeugnis vom 21. September
2015.
zuhanden der C.___ (nachfolgend: C.___) diagnostizierte der Hausarzt Dr.
med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, ein lumbospondylogenes Syndrom. Er
attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 10. August 2015,
wobei der Versicherte kurzweilig für drei Tage 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem
stellte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 28. September 2015 in Aussicht
im Hinblick auf einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 7, S. 16).
5.2
Im Radiologiebericht vom 23.
September 2015 stellte Dr. med. F.___, FMH Radiologie / diagn. Neuroradiologie,
im Segment LWK 4/5 eine breitbasige dorsomediane und bis nach rechts foraminal
reichende Bandscheibenprotrusion mit leichter Einengung des rechtsseitigen
Neuroforamens und möglicher Irritation der Nervenwurzeln L4 fest. In den
Segmenten LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 mässiggradige Facettengelenksarthrosen
(IV-Nr. 7, S. 15).
5.3
Mit Kündigungsschreiben vom 18.
November 2015 löste die B.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer
per 29. Februar 2016 auf (IV-Nr. 11, S. 9).
5.4
Im Bericht der G.___ vom 21.
Januar 2016 wurden die Hauptdiagnosen (1.) Rückenschmerzen und (2.)
Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 aufgeführt. Die
Facettengelenksinfiltration auf Höhe L4/5 und L5/S1 vom 16. Dezember 2015
habe keine wesentliche Besserung gebracht (IV-Nr. 31, S. 8).
5.5
Dr. med. E.___ stellte im
Fragekatalog zuhanden der C.___ am 26. Januar 2016 fest, dass aus medizinischer
Sicht nur noch Tätigkeiten zumutbar seien, welche ein Heben und Tragen von bis
5.
kg, eine Sitzdauer von maximal einer Stunde sowie einer Stehdauer von bis zu
3.
– 4 Stunden erforderten. In einer angepassten Tätigkeit
bestehe ab dem 28. Januar 2015 eine vorläufige Arbeitsfähigkeit von 50 %
(IV-Nr. 7, S. 7).
5.6
Mit Schreiben vom 12. Februar
2016.
stellte die C.___ die Taggeldleistungen per 15. Mai 2016 ein. Sie habe die
ihr vorliegende medizinische Akte ihrem beratenden Arzt vorgelegt. Nach Prüfung
der Unterlagen sei es dem Versicherten zumutbar, einer körperlich leichten
Tätigkeit nachzugehen. Es könne somit eine volle Erwerbsfähigkeit erreicht
werden (IV-Nr. 7, S.3).
5.7
Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom
23.
März 2016 habe der Versicherte im Rahmen der Tätigkeit bei der B.___ selten
(circa ½ Stunde) sitzen, manchmal (circa ½ – 3 Stunden) gehen und oft
(3 – 5¼ Stunden) stehen müssen. Ausserdem habe die Tätigkeit oft das
Heben oder Tragen von 0 – 10 kg erfordert sowie selten das Heben und
Tragen von über 25 kg (IV-Nr. 11).
5.8
Im Gesprächsprotokoll Früherfassung
/ Intake vom 29. April 2016 hielt der RAD, vertreten durch Dr. med. H.___, Praktische
Ärztin, folgende versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Der Versicherte
befinde sich in einer Rehabilitationsphase, es gehe ihm aber schon deutlich
besser. Vorderhand bestünden Probleme mit Sitzen und Bücken sowie dem Heben von
Gewichten. Zukünftig seien keine schweren Tätigkeiten mehr möglich, auch
gelegentliches Gewichtheben über 15 kg nicht. Wichtig: Wechselbelastend, eher
stehend gehend, wenig sitzend (IV-Nr. 12).
5.9
Mit ärztlichem Zeugnis vom 29.
Juni 2016 stellte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, fest, dass
der Versicherte zur Zeit für eine leichtere Tätigkeit mit zeitweisem Heben von
Gewichten von 5 – 7 kg zu 50 % arbeitsfähig sei (IV-Nr. 20).
5.10
Mit Verfügung vom 7. Juli 2016
erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining (IV-Nr. 24).
Am 8. Juli 2016 wurde eine Verlängerung der Kostengutsprache für ein Aufbautraining
bewilligt (IV-Nr. 27). Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wurde dem Versicherten
ein Invalidentaggeld zugesprochen (IV-Nr. 29).
5.11
Im Arztbericht für Erwachsene vom
5.
September 2016 hielt Dr. med. E.___ fest, dass der Versicherte seit dem 10.
August 2015 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er arbeite seither nur
sporadisch und im Sinne von Arbeitsversuchen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht
mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien zumutbar, aktuell 4 Stunden pro Tag (IV-Nr. 31,
S. 1).
5.12
Am 6. Februar 2017 sprach die IV-Stelle
dem Versicherten ein Taggeld zu während des Arbeitsversuchs vom 1. Februar 2017
bis 30. April 2017 bei der D.___. Das Startpensum betrage mindestens 50 % und
das Ziel sei das Pensum innerhalb von einem Monat auf 8 Stunden zu steigern (IV-Nr.
44). Der Arbeitsversuch solle durch ein Coaching begleitet werden (IV-Nr. 41).
5.13
Gemäss dem Bericht der Genossenschaft
J.___, Abteilung Manuelle Fertigung, vom 9. Februar 2017 startete der
Versicherte am 4. Juli 2016 ein Aufbautraining mit einem Pensum von 4 Stunden
in der Abteilung Manuelle Fertigung. Vom 2. August 2016 bis 16. September 2016 habe
er in der Abteilung Mechanik gearbeitet. Aufgrund der gesundheitlichen
Situation habe er am 19. September 2016 in die Manuelle Fertigung zurückgewechselt.
In den ersten 3 Monaten sei es dem Versicherten nicht gelungen, die
Leistungsfähigkeit zu steigern. Er habe nach 3 Stunden bekundet, an zunehmenden
Rückenschmerzen zu leiden. Mit Mühe habe er eine weitere Stunde weitergearbeitet.
Er habe vorwiegend in stehender Position gearbeitet. Innerhalb der 3 Stunden habe
er Leistungen erreicht, welche dem ersten Arbeitsmarkt entsprechen würden. In
sitzender Position habe er kaum zu arbeiten vermocht. Die Folgen beim Sitzen
seien zunehmende Rückenschmerzen gewesen. Der Medikamentenwechsel und die
Physiotherapie im Oktober hätten zu einer Verbesserung der Rückenschmerzen
geführt. Im November habe der Versicherte deshalb sein Pensum auf 4.5 Stunden
und im Dezember auf 5 Stunden gesteigert. Im Dezember hätten sich die Beschwerden
reduziert, so dass er auch sitzende Tätigkeiten ohne Zusatzpausen habe
ausführen können. Im Januar sei eine weitere Steigerung auf 6 Stunden erfolgt.
Am 12. Januar 2017 sei der Versicherte aus Gründen einer schlaflosen Nacht
nicht arbeitsfähig gewesen. Am 18. Januar 2017 sei er früher nach Hause
gegangen. Angeblich habe er starke Rückenschmerzen gespürt. Der Ausfall habe
bis zum 27. Januar 2017 gedauert. Er habe sich während dieser Absenz
mehrere Male in ärztliche Behandlung begeben. Eine weitere Steigerung auf
8.
Stunden habe nicht mehr getestet werden können. Diese Steigerung könne
der Versicherte während seines Arbeitsversuchs angehen. Durch den Verlauf der
Massnahme und der positiven Entwicklung der Schmerzproblematik werde für die
Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt als gegeben erachtet. Empfohlen
werde ein dreimonatiger Arbeitsversuch mit stufenweiser Pensumssteigerung.
Startpensum bei 50 % (IV-Nr. 47).
5.14
Im Radiologiebericht vom 31. März
2017.
erhob Dr. med. K.___, FMH Radiologie, folgenden Befund: Leichtgradige
Osteochondrose L3/4 und L4/5. Rechtslateral gelegene Diskusprotrusion L3/4. Die
Nervenwurzel L3 werde knapp tangiert. Riss des Anulus fibrosus sowie
breitbasige etwas rechtslateral akzentuierte Diskusprotrusion L4/5. Tangierung
der Nervenwurzel L4 rechts. Leichte Reszessuseinengung L4/5. Bulging disk
L5/S1. In den übrigen Niveaus altersentsprechend normale diskale und
ligamentäre Verhältnisse. Die Beurteilung lautete: Obgenannte diskale
Degeneration L3/4 und L4/L5 ohne Neurokompression (IV-Nr. 59, S. 5).
5.15
Gemäss Einsatzvertrag mit der L.___
AG vom 21. Juli 2017 wurde der Versicherte als Maschinenbediener an die D.___
verliehen vom 7. August 2017 bis 31. Oktober 2017 (IV-Nr. 54).
5.16
Dem Abschlussbericht der IV-Stelle,
Berufliche Eingliederung, vom 7. August 2017 ist zu entnehmen, dass der
Versicherte nach dem Aufbautraining bei der Genossenschaft J.___ mit einem
Arbeitsversuch bei der D.___ fortfahren werde. Er bediene eine Maschine und
müsse maximal 300 g heben. Der Start im Arbeitsversuch sei gut gewesen, doch ab
Mitte Februar bis März habe er sehr starke Schmerzen und einige Male Absenzen
gehabt oder das Pensum von 4 auf 2 Stunden reduzieren müssen. Seit Anfang April
gehe es wieder besser und er arbeite wieder 5 – 5.5 Stunden. Er habe
jedoch geäussert, dass es ab 4 Stunden für ihn immer schwieriger werde. Der
Versicherte könne das Pensum nicht mehr als auf 50 % steigern. Doch er sei recht
stabil im Pensum von 50 – 60 %. Im Arbeitsversuch habe der Versicherte
ein Pensum von 62 % erreicht und sei mit diesem stabil. Der Versicherte habe ab
dem 7. August 2017 eine befristete Anstellung bei der D.___ erhalten. Das
Pensum betrage circa 50 %. Die berufliche Eingliederung werde abgeschlossen mit
dem Vermerk «vermittelt in den 1. Arbeitsmarkt» (IV-Nr. 55).
5.17
Gem.s dem definitiven Schlussbericht
«Coaching extern» der Genossenschaft J.___ vom 9. August 2017, eingegangen
bei der IV-Stelle am 10. August 2017, habe die verminderte Belastbarkeit
des Rückens keine Steigerung auf über 60 % erlaubt. Der behandelnde Arzt habe
eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % angegeben. Aktuell werde eine Vermittelbarkeit
im Pensum bis maximal 60 % als realistisch eingeschätzt bei körperlich
leichter Arbeit (IV-Nr. 57).
5.18
Im Arztbericht für Erwachsene vom
21.
August 2017 stellte der Hausarzt Dr. med. E.___ folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Diskale Degeneration L3/4, L4/5; (-) 2015
zweimal Injektionen; (-) Dr. I.___, März 2016 bis aktuell: einmal
Infusionskatheter; (-) recid. Physiotherapie; (-) seine Prognose: WS so am stabilsten
mit 50 %; (-) Bericht IV 08/2016. In der bisherigen Tätigkeit als
Maschinenführer für Plastikteile, welche er sortieren und einpacken müsse,
Lasten bis 5 – 6 kg, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese
Arbeitsfähigkeit könne mit zumutbaren Massnahmen nicht verbessert werden.
Bereits im Februar sei eine Steigerung auf ein 80%-Pensum versucht worden, was
nicht funktioniert habe. In einer anderen Tätigkeit ohne Heben von schweren
Lasten von mehr als 5 – 6 kg und ohne langes Sitzen sei eine
Tätigkeit von circa 4.5 – 5 Stunden pro Tag zumutbar (IV-Nr. 59).
5.19
Mit Verlaufsbericht vom 16. April
2018.
bestätigte Dr. med. E.___ die Diagnose einer diskalen Degeneration L3/4
und L4/5. Keine Neurokompression. Die letzte Untersuchung sei am 15. November
2017.
erfolgt, wobei eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 %
ausgewiesen worden sei.
5.20
In der Stellungnahme des RAD vom
6.
Juli 2018 hielt Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und
Arbeitsmedizin, fest, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit
als Maschinenführer 50 % arbeitsunfähig seit Dezember 2016. In einer
leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten
mehr als «5 – 5 kg» seien möglich. Funktionelle Einschränkungen
bestünden in einseitigen Tätigkeiten, mittelschwer-schweres Heben, Arbeiten in
Hitze oder Kälte (IV-Nr. 62).
5.21
Dr. med. I.___ stellte im Bericht
vom 20. Juli 2018 folgende aktuelle Diagnose: Chronisches lumbovertebrogenes
Schmerzsyndrom ohne ischialgieforme Schmerzen bei Spondylarthrose L3/L4, L4/L5
und L5/S1 sowie mediane Diskusprotrusion L4/L5. Anfang August 2015 seien
heftige akute Lumbalgien und Lomboischialgie rechts aufgetreten. Die
durchgeführte medikamentöse Therapie und die ambulante Physiotherapie sowie ein
Training im Fitnesszentrum hätten eine Besserung der ischialgieformen Schmerzen
rechts gebracht. Der Versicherte habe weiter über anhaltende Lumbalgien
geklagt. Nach durchgeführten neuroradiologischen Abklärungen hätten sich
degenerierte Veränderungen gezeigt (Spondylarthrose L3/L4, L4/L5 und L5/S1
sowie mediane Diskusprotrusion mit intraforaminaler Einengung L4/L5). Die
klinischen sowie neuroradiologischen Befunde hätten keine Operationsindikation
ergeben. Als Therapie sei eine fraktionierte peridurale Infiltration mit
Katheter im März 2016 durchgeführt worden. Dies habe eine deutliche Besserung
in Bezug auf Lumbalgien und Lomboischialgie rechts gebracht. Im Juli 2016 habe
der Versicherte einen Integrationskurs der IV besuchen können. Im September
2016.
habe der Versicherte über belastungsabhängige Lumbalgien ohne
ischialgieforme Schmerzen geklagt. Seit Juli 2016 arbeite er als Maschinenführer
zu 50 %. Der Versicherte habe mehrmals versucht, die Arbeitsfähigkeit prozentual
zu steigern. Wegen den akut zunehmenden Lumbalgien während der Arbeit sei ein
Pensum über 50 % nicht möglich gewesen. 2017 und 2018 hätten sich Lumbalgien,
Exacerbationen und Remissionen gezeigt. Bei extremen Belastungen klage der
Versicherte über starke Lumbalgien und vorübergehende Lumboischialgie beidseits
rechts betont. Die durchgeführte medikamentöse Therapie und ambulante
Physiotherapie hätten vorübergehende Besserung in Bezug auf Lumbalgien
gebracht. Bei der letzten Untersuchung Ende Juni 2018 habe der Versicherte
erneut ein Training in einem Fitnesszentrum gewünscht. Bei der extremen
lumbovertebrogenen und lumboradikulären Schmerzsymptomatik könne man die
Infiltrationstherapie problemlos wiederholen. Aus neurochirurgischer Sicht sei
der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit auf über 50 % zu
steigern, sei leider nicht möglich (IV-Nr. 64).
5.22
In der Stellungnahme des RAD vom
25.
Juli 2018 wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nicht
glaubhaft beurteilt und an der vormaligen Einschätzung vom 6. Juli 2018
festgehalten (IV-Nr. 66).
5.23
In der dritten Stellungnahme des
RAD vom 29. Januar 2019 hielt Dr. med. M.___ zunächst fest, die
objektivierten Aktenunterlagen widersprächen dem Einwand des Versicherten,
wonach dieser nicht länger als 4 – 4.5 Stunden arbeiten könne. Gemäss
Abschlussbericht Coaching vom 10. August 2017 sei ein Pensum von 62 %
erreicht worden. Weiter führte der RAD aus, der Versicherte leide an
langjährigen zum Teil therapieresistenten muskuloskelettalen
Wirbelsäulenbeschwerden, die sich insbesondere bei Belastung verschlimmerten.
So könne der Versicherte die angestammte Tätigkeit bei der Firma D.___ als
Maschinenführer wegen der einseitigen und belastenden Tätigkeiten nur zu
maximal 50 % ausführen. Er sei motiviert und habe bereits einen Arbeitsversuch
mit höherem Pensum versucht, der jedoch gescheitert sei. In der spezifischen
Tätigkeit müsse er Plastikteile sortieren und einpacken sowie Lasten heben bis
5.
– 6 kg. Morphologisch korrelierten die Beschwerden mit den
radiologischen Veränderungen bei Degeneration in L3-L5 sowie der
Beschwerdepersistenz trotz zum Teil invasiven Massnahmen bei Infusionskatheterdurchführung
und diversen Injektionen. Alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben
von schweren Lasten mehr als «55 kg» seien hingegen möglich. Zusammenfassend
könne daher an der RAD-Stellungnahme festgehalten werden, der Sachverhalt habe
sich nicht geändert. Neue medizinische Befundberichte würden nicht angeführt
(IV-Nr. 73).
5.24
In den vom Beschwerdeführer
eingereichten Ärztlichen Berichten vom 1. April 2019, 6. Mai 2019 und
2.
September 2019 attestierte Dr. med. I.___ eine Arbeitsfähigkeit von
50.
% für Tätigkeiten, welche Lasten von 5 – 7 kg erforderten.
6.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend insbesondere der Anspruch auf eine Invalidenrente.
6.1
Bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf die
Beurteilungen des RAD. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der
Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher
Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende
Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.4).
6.2
Gemäss der RAD-Stellungnahme vom
6.
Juli 2018 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als
Maschinenführer 50 % arbeitsunfähig seit Dezember 2016. In einer leichten,
wechselbelastenden Verweistätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit. Alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben von
schweren Lasten mehr als «5 – 5 kg» seien möglich. Funktionelle
Einschränkungen bestünden in einseitigen Tätigkeiten, dem Heben von
mittelschwer-schweren Lasten und dem Arbeiten in Hitze oder Kälte (IV-Nr. 62).
Daran hielt der RAD in den beiden ergänzenden Stellungnahmen vom 25. Juli 2018
(IV-Nr. 66) und vom 29. Januar 2019 (IV-Nr. 73) im Wesentlichen fest. In
der letzten Stellungnahme vom 29. Januar 2019 führte der RAD noch an, dass der
Beschwerdeführer gemäss Abschlussbericht Coaching vom 10. August 2017 ein
Pensum von 62 % erreicht habe. Ferner würde der Beschwerdeführer in der
spezifischen Tätigkeit Plastikteile sortieren und einpacken sowie Lasten heben
bis 5 – 6 kg. Alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne
Heben von schweren Lasten mehr als «55 kg» seien möglich (IV-Nr. 73). Diese
reine Aktenbeurteilung des RAD überzeugt aus nachstehenden Gründen nicht.
Zunächst beruht die Beurteilung weder auf einem lückenlosen Befund noch wurde
der Sachverhalt fachärztlich beurteilt. Die Aktenlage enthält neben der
RAD-Beurteilung keinen einzigen Arztbericht, welcher dem Beschwerdeführer eine
volle (angepasste) Arbeitsfähigkeit attestiert. Die vorliegenden Berichte der
behandelnden Ärzte bescheinigen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit sowie eine Arbeitsfähigkeit von circa 4.5 – 5
Stunden in einer angepassten Tätigkeit. Sodann sehen auch die im Rahmen der
beruflichen Eingliederung ergangenen Berichte durchwegs eine deutliche Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit vor. Im definitiven Schlussbericht «Coaching extern»
der Genossenschaft J.___ vom 9. August 2017 wird eine Vermittelbarkeit im
Pensum bis maximal 60 % als realistisch eingeschätzt bei körperlich leichter
Arbeit (IV-Nr. 57). Dem Abschlussbericht der IV-Stelle, Berufliche
Eingliederung, vom 7. August 2017 ist unter anderem zu entnehmen, dass der
Versicherte mit 50 – 60 % recht stabil sei bzw. dass er im
Arbeitsversuch ein Pensum von 62 % erreicht habe und mit diesem stabil sei
(IV-Nr. 55). In Abweichung davon enthält die Aktenlage einzig ein Schreiben der
Taggeldversicherung C.___ vom 12. Februar 2016, in welchem mit Verweis auf die
Beurteilung des Vertrauensarztes eine volle Erwerbsfähigkeit angegeben wird. Der
beratende Arzt der C.___ habe die medizinische Akte geprüft und festgestellt, dass
dem Versicherten eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar sei (IV-Nr. 7,
S.3). Im besagten Schreiben der C.___ werden indessen weder Name und
Facharzttitel noch Befunde oder eine konkrete Beurteilung des Vertrauensarztes
offengelegt, womit diese Einschätzung medizinisch nicht nachvollziehbar und
daher nicht beweiskräftig ist. Dementsprechend enthalten die Vorakten weder
einen medizinischen Bericht noch einen Eingliederungsbericht, welcher dem Beschwerdeführer
eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Trotzdem attestiert der RAD dem
Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Dabei setzt er sich nicht mit den vorgenannten abweichenden Einschätzungen
auseinander und begründet nicht, weshalb die anderslautenden Schlussfolgerungen
in den Arzt- und Eingliederungsberichten unzutreffend sein sollen. Die seitens des
RAD festgestellte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erscheint
daher nicht nachvollziehbar und schlüssig. Deshalb und mit Blick darauf, dass
bereits geringe Zweifel ausreichen (E. II. 3.4 hiervor) ist der
Akteneinschätzung des RAD die Beweiskraft abzusprechen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.2). Ferner sind die RAD-Stellungnahmen
– insbesondere mit Blick auf die Angaben betreffend das Heben und Tragen von
zumutbaren Gewichten – widersprüchlich und enthalten Fehler. In der ersten
Stellungnahme wird das zumutbare Mass für das Heben von schweren Lasten mit «5 – 5
kg» beziffert, in der dritten Stellungnahme mit «5 – 6 kg» und mit
«55 kg». Diese offensichtlich fehlerhaften Angaben – bei der
letztgenannten Angabe dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, der aber
keine klare Interpretation zulässt – zeugen nicht von einer sorgfältigen
Abklärung. Ebenfalls zumindest ungenau zitiert ist auch die Behauptung, wonach
der Beschwerdeführer in der spezifischen Tätigkeit Plastikteile sortiere und
einpacke. Gemäss hausärztlichem Bericht vom 21. August 2017 arbeite der
Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer für Plastikteile,
welche er sortieren und einpacken müsse (IV-Nr. 59). Aus all diesen
Gründen ist darauf zu schliessen, dass die Einschätzungen des RAD ohne
erforderlichen lückenlosen Befund, ohne vollständige Kenntnisse der Vorakten und
teilweise unsorgfältig abgegeben worden sind. Die Beurteilung der medizinischen
Situation leuchtet daher nicht ein. Damit bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD. Angesichts dessen, dass bereits
geringe Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen
ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
sind, lässt sich im vorliegenden Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nicht auf die Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch die übrigen
medizinischen Akten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf die
Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind weitere Abklärungen in Form eines neurochirurgischen
Gutachtens zu veranlassen.
7.
7.1
Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4
hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im
Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den
Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung
einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich
eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen
erforderlich ist.
7.2
Wie soeben in Erwägung 6.2 dargelegt,
ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig abgeklärt. Die Frage der
Arbeitsfähigkeit lässt sich aufgrund der Stellungnahmen des RAD nicht
zuverlässig beurteilen. Gleiches gilt für die medizinischen Einschätzungen der
behandelnden Ärzte. Der behandelnde Neurochirurg äussert sich weder im Bericht
vom 20. Juli 2018 noch in den Ärztlichen Zeugnissen aus dem Jahr 2019 zur Frage
der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Der Hausarzt machte
diesbezüglich zuletzt in einem zwei Jahre vor Verfügungserlass verfassten Bericht
vom 21. August 2017 eine vage Angabe und attestierte dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von circa 4.5 – 5
Stunden pro Tag. Aufgrund der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses relativ veralteten
sowie auch vagen Angabe und insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die
Diagnosen des fachfremden Hausarztes nicht mit jenen des behandelnden
Neurochirurgen übereinstimmen, kann der hausärztlichen Beurteilung ebenfalls keine
überzeugende Antwort in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Daraus
folgt, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht bisher
nahezu vollständig ungeklärt blieb. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich
vorliegend ausnahmsweise, die Angelegenheit zur medizinischen Abklärung der
Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den
erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu
befinden.
8.
Somit ist die Beschwerde
gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht dem
Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie in der Kostennote verlangt, auf
CHF 3'261.05 festzusetzen (15.70 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz
von CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 201.90 und MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
29. August 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'261.05 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger