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Entscheid

VSBES.2019.234

Invalidenrente

8. März 2021Deutsch102 min

Dr. med. I.___ reichte der Beschwerdegegnerin am 2. März 2016 eine Stellungnahme

Source so.ch

Urteil vom 8. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

B.___ vertreten durch Rechtsanwalt C.___ c/o

Procap Schweiz Rechtsdienst

Beigeladene (Gegnerin)

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 3. September 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1967 geborene B.___

(Beigeladene) erlitt im Juli 2005 bei einem Treppensturz und durch häusliche

Gewalt Verletzungen im Kopf- und Nackenbereich (IV-Nr. 7.4 ff.). Seit dem

4. Juli 2011 arbeitete sie als Sachbearbeiterin bei der D.___ [...]. Ende

Januar 2012 wurde zunächst eine krankheitsbedingte vollständige

Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Februar 2012 eine solche zu 50 %

angegeben (IV-Nr. 9 S. 2 und 11 S. 3 und 15). Am 20. August

2012 meldete sich die Beigeladene bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, unter starken Schmerzen und

Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in Arme und Beine zu leiden (IV-Nr. 2]). Am

27. August 2012 wurde die Beigeladene an der Halswirbelsäule (HWS) operiert

(IV-Nr. 62 S. 2 ff.). Vom 3. Januar bis 21. Februar 2013 hielt

sie sich zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung in der Klinik

E.___, [...], auf (IV-Nr. 28 S. 32 f.). Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erteilte in der Folge

Kostengutsprache für ein Coaching für 20 Stunden ab 19. Februar 2013

(IV-Nr. 15). Sodann gewährte sie der Beigeladenen einen Arbeitsversuch vom

7. März bis 30. Juni 2013 bei der bisherigen Arbeitgeberin

(IV-Nr. 19), welcher in der Folge bereits per 30. April 2013

abgebrochen wurde (IV-Nr. 23). Daraufhin löste die D.___ das

Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen auf den 31. Juli 2013 auf

(IV-Nr. 21 f.). Vom 15. Oktober bis 5. Dezember 2013 wurde die

Beigeladene erneut in der Klinik E.___ stationär psychiatrisch behandelt

(IV-Nr. 30 S. 4 ff.). Am 9. April 2014 veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische, neurologische und

psychiatrische) Begutachtung in der F.___, [...] (im Folgenden: F.___), welche

am 10. Juni 2014 durchgeführt wurde (Gutachten vom 2. September 2014,

IV-Nr. 40). Dazu nahmen die Klinik E.___ sowie die Hausärztin Dr. med.

G.___, Innere Medizin FMH, am 15. September 2014 Stellung (IV-Nr. 42

f.). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neuropsychologische

Begutachtung bei lic. phil. H.___, FSP Neuropsychologie, welche am

20. Februar 2015 durchgeführt wurde (Gutachten vom 2. März 2015,

IV-Nr. 49). Dazu nahmen die Klinik E.___ am 17. März 2015 und

Dr. med. G.___ am 18. März 2015 Stellung (IV-Nr. 51 f.). Nach

dem Beizug medizinischer Unterlagen veranlasste die Beschwerdegegnerin am

23. September 2015 eine psychiatrische Begutachtung bei PD Dr. med. I.___,

Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 8. Dezember 2015

durchgeführt wurde (Gutachten vom 22. Dezember 2015, IV-Nr. 74). Dazu

äusserten sich die Klinik J.___ am 19. Januar 2016 (IV-Nr. 76) und

der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 23. Februar 2016 (IV-Nr. 78).

Dr. med. I.___ reichte der Beschwerdegegnerin am 2. März 2016 eine Stellungnahme

ein (IV-Nr. 80). Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 82) erliess die

Beschwerdegegnerin am 26. April 2016 einen Vorbescheid, worin sie der

Beigeladenen in Aussicht stellte, den Anspruch auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente abzulehnen (IV-Nr. 83

S. 2 f.).

1.2 Nach erhobenem Einwand vom

17. Juni 2016 (IV-Nr. 91) und Eingang eines ärztlichen

Untersuchungsberichts der K.___ vom 30. September 2016 (IV-Nr. 93

S. 4 ff.) erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein

Belastbarkeitstraining ab 13. März 2017 in der L.___ AG, [...]

(IV-Nr. 98), welches in der Folge bis zum 30. April 2018 verlängert

wurde (IV-Nr. 109, 114 und 120). Nach Rücksprache mit dem RAD veranlasste

die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2018 eine weitere psychiatrische

Begutachtung bei der M.___ (im Folgenden: M.___; Dr. med. N.___,

Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), welche am 21. November

2018 durchgeführt wurde (Gutachten vom 21. Januar 2019, IV-Nr. 134).

Nach Eingang der Stellungnahmen des RAD und der Klinik E.___ und Durchführung

des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 3. September 2019 aufgrund eines Invaliditätsgrads von

100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2013 zu. Dies wurde im

Wesentlichen damit begründet, gemäss den medizinischen Abklärungen sei die

Beigeladene seit dem 27. August 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit)

erwerbsunfähig (IV-Nr. 156; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 30. September 2019 stellt die A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

folgende Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 3. September 2019 sei aufzuheben und der Leistungsanspruch sei

vollumfänglich abzulehnen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 3. September 2019 aufzuheben und es sei ein

bi-disziplinäres Gerichtsgutachten (Fachrichtung Psychiatrie und

Neuropsychiatrie) einzuholen.

3. Subeventualiter sei die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 3. September 2019 aufzuheben und die Sache an die

IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen zwecks Einholung eines bi-disziplinären

Gutachtens (Fachrichtung Psychiatrie und Neuropsychiatrie).

2.2 Mit Instruktionsverfügung vom

1. Oktober 2019 wird B.___, wohnhaft in [...], zum laufenden

Beschwerdeverfahren beigeladen (A.S. 15).

2.3 Mit Verfügung vom 12. November

2019 wird festgestellt, dass die Beigeladene B.___ durch Rechtsanwalt C.___

(Procap Schweiz, Rechtsdienst, [...]) vertreten wird (A.S. 22).

2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom

13. November 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(AS. 23).

2.5 Am 14. Februar 2020 lässt

die Beigeladene ihre Vernehmlassung einreichen, worin folgende Rechtsbegehren

gestellt werden (A.S. 39 ff.):

1. Es sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

2. Eventualiter sei die Beschwerde in

Bestätigung der Verfügungen der IV-Stelle vom 3.09. und 22.10.2019 abzuweisen,

soweit darauf einzutreten wäre.

3. Es sei der Beigeladenen die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person des

Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin.

Im Weiteren wird folgender

Antrag gestellt:

Sollte das Gericht aus den

nachfolgend dargelegten Gründen gemäss Ziff. I. 2.1 – 2.4 nicht

auf Nichteintreten entscheiden, so stellt die Beigeladene den Antrag, es sei

vorfrageweise zu klären, ob der Beginn der Arbeitsfähigkeit (recte:

Arbeitsunfähigkeit), deren Ursache zur Invalidität geführt hat (sachliche und

zeitliche Konnexität), erst nach der Deckung durch die beschwerdeführende

Vorsorgeeinrichtung eingetreten sei, und hernach sei über den Antrag auf

Nichteintreten gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 zu entscheiden.

2.6 In ihrer Replik vom 9. März

2020 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren (A.S. 56 ff.):

1. Die mit Beschwerde vom 30. September

2019 gestellten Rechtsbegehren werden hiermit erneuert.

2. Überdies wird beantragt, den Antrag der

Beschwerdegegnerin (recte: Beigeladenen) auf vorfrageweise Klärung von

bestimmten Fragestellungen abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

2.7 Mit Verfügung vom 19. Mai

2020 wird festgestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht zur

Replik vom 9. März 2020 geäussert hat (A.S. 62 f.).

2.8 Mit Eingabe vom 8. Juni

2020 lässt der Vertreter der Beigeladenen mitteilen, es werde auf eine

Stellungnahme verzichtet. Es sei auf die Vernehmlassung vom 4. (recte: 14.)

Februar 2020 zu verweisen (IV-Nr. 65 f.).

2.9 Am 16. Juni 2020 reicht der

Vertreter der Beigeladenen seine Kostennote ein (A.S. 69 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Die Beigeladene lässt zunächst geltend

machen, sie bestreite die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung

der Verfügung vom 3. September 2019. Zur Begründung wird vorgebracht, die

Beschwerdeführerin halte selber fest, dass sie sich unabhängig vom Ausgang des vorliegenden

Verfahrens nicht für leistungspflichtig erachte. Sie bestreite sowohl den

sachlichen als auch den zeitlichen Konnex zwischen der während der D.___-Anstellung

eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der bestrittenen Invalidität. Die während

der D.___-Anstellung eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei auf somatische

Ursachen zurückzuführen, während die Invalidität auf psychischen Ursachen beruhe.

Der Beschwerdeführerin fehle es an einem schutzwürdigen Interesse, den

Entscheid der Invalidenversicherung anzufechten. Auf die Beschwerde sei daher

mangels Legitimation nicht einzutreten (vgl. Vernehmlassung der Beigeladenen

vom 14. Februar 2020, S. 3 f. Ziff. 2, A.S. 41 f.)

Gemäss Art. 49 Abs. 4 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) hat ein Versicherungsträger, der eine Verfügung erlässt, welche

die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch diesem die Verfügung zu

eröffnen. Der andere Träger kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die

versicherte Person. Von einem Berührtsein ist auszugehen, wenn sich aufgrund

von Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung eine Bindung eines Versicherungsträgers an

die Verfügung eines anderen Trägers ergibt. Von praktischer Relevanz ist die

Bindung der Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge an den

Invaliditätsgrad und den Beginn der Invalidität, wie sie durch die IV-Stellen

festgelegt werden. Diesbezüglich bejaht die Rechtsprechung ausdrücklich ein

Berührtsein im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 49

ATSG, S. 900 f. Rz. 86 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 1

E. 3.2 S. 4 f.). Wenn eine Bindung des einen

Sozialversicherungsträgers an die Invaliditätsschätzung bzw.

Invaliditätsfestlegung des anderen Trägers besteht, ist zugleich die

Rechtsmittelbefugnis gegeben. So verhält es sich bei den Vorsorgeeinrichtungen,

welche (in der obligatorischen beruflichen Vorsorge) grundsätzlich an die

Festlegung des Invaliditätsgrads durch die IV-Stelle gebunden sind. Zwischen

der 1. und der 2. Säule soll eine weitgehende materiell-rechtliche

Koordination erreicht werden und es sollen die Organe der beruflichen Vorsorge

von aufwendigen Abklärungen entbunden werden (Kieser,

a.a.O., Art. 59 ATSG, S. 1065 Rz. 49 mit Hinweis).

Die vorliegend angefochtene Verfügung vom

3.

September 2019 wurde u.a. auch der Beschwerdeführerin eröffnet (vgl.

A.S. 2). Weil der Entscheid der Beschwerdegegnerin für die

Beschwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung Bindungswirkung entfaltet und ihre

eigene Leistungspflicht aufgrund des darin festgelegten Eintritts der

Arbeitsunfähigkeit auf den 27. August 2012 (Beginn der einjährigen

Wartezeit) in Frage steht, hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der

gerichtlichen Überprüfung der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Rente,

und zwar grundsätzlich hinsichtlich der Voraussetzungen des Rentenanspruchs,

der Rentenhöhe und des Rentenbeginns (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_286/2017 vom 14. Juni 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die

Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin setzt voraus, dass die

Leistungszusprechung der IV grundsätzlich, der Höhe nach oder hinsichtlich

ihres Beginns beanstandet wird (Susanne

Genner, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 49, S. 657 Rz. 68). Diese Voraussetzung

ist hier erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin sowohl den sachlichen als auch

den zeitlichen Konnex zwischen der während der D.___-Anstellung vom 4. Juli

2011.

bis 31. Juli 2013 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der

bestrittenen Invalidität als nicht gegeben beurteilt, weil die während der D.___-Anstellung

eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf somatische und die Invalidität auf

psychische Ursachen zurückzuführen sei, und unabhängig vom Ausgang des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Anspruch der Beigeladenen auf eine

Invaliditätsleistung bestreitet, ändert an ihrer Beschwerdebefugnis nichts. Indem

die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der

(obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie

geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher,

zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG

(unmittelbar) zu berühren. Die Beschwerdeführerin als Organ der beruflichen

Vorsorge ist daher zur Beschwerde gegen die vorliegend angefochtene Verfügung

über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweis

auf BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1 S. 4 f.). Deren Legitimation ist

Dispositiv

demnach gegeben und auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Soweit die Beigeladene einen

Antrag auf eine vorfrageweise Klärung der sachlichen und zeitlichen Konnexität

stellt, ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2019, womit der

Beigeladenen eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, Streitgegenstand

bildet. Weitere Fragestellungen, welche mit der angefochtenen Verfügung nicht

behandelt wurden, sind hier nicht zu beurteilen. Somit kann auf den

entsprechenden Antrag der Beigeladenen (vgl. Vernehmlassung vom 14. Februar

2020, S. 2 unten [A.S. 40] und S. 5 Ziff. 2.5

[A.S. 43]) nicht eingetreten werden.

1.4 Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. September 2019 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1 Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228

ff.).

2.2 Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3 Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs).

2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

2.6 Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353).

3. Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, an verschiedenen Stellen werde offensichtlich, dass nicht die

vollständigen medizinischen Akten vorhanden seien. Sodann genüge das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.___ vom 21. Januar 2019 in

verschiedener Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die während der

Anstellung bei der D.___ eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei auf somatische

Ursachen zurückzuführen. Psychische Beschwerden seien erst später

hinzugetreten. Dass diese Krankheitswert und die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigt hätten, werde ebenso bestritten wie der Zeitpunkt ihres

Auftretens. Demnach ist im Folgenden der aus den vorliegenden Akten

hervorgehende medizinische Sachverhalt darzulegen:

3.1 Der damalige Hausarzt, Dr. med.

O.___, FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 31. August 2012

fest, die Patientin sei am 11. Juli 2005 von ihrem Ex-Ehemann mit den

Fäusten geschlagen worden. Gemäss ihren Angaben habe sie Kopfverletzungen;

ausserdem habe sie bei einem Sturz wahrscheinlich den Kopf angeschlagen. Die

Erstbehandlung sei am 12. Juli 2005 erfolgt. Es wurde folgender Befund

erhoben: «Druckdolenz untere Halswirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit

allseits, Druckdolenz und Hämatom frontal/temporal rechts». Als vorläufige

Diagnose wurde ein Status nach Kontusion des Kopfes mit Schmerzen im Nacken und

an der Stirne angegeben. Die Kausalität wurde bejaht und die Patientin

konservativ behandelt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis

21. Juli 2005 attestiert (IV-Nr. 7.3).

3.2 Vom 26. August bis 4. September

2012 war die Beschwerdeführerin in der Klinik P.___, [...], hospitalisiert, wo

sie am 27. August 2012 von Prof. Dr. med. Q.___, FMH für Orthopädie

und Traumatologie, und Dr. med. R.___ an der Halswirbelsäule operiert

wurde (Mikrochirurgische ventrale Dekompression des Bandscheibenfachs C5/C6

sowie der Nervenwurzel C6 links). Im Weiteren wurde angegeben, die Operation

sei komplikationslos verlaufen. Postoperativ habe die Patientin innerhalb der

ersten Stunden sowohl die oberen als auch die unteren Extremitäten bewegt und

keine Gefühlsstörungen gehabt. Innerhalb der ersten 12 Stunden habe sie eine

leichte Parese mit Dysästhesien im Bereich der oberen und unteren Extremität

links entwickelt. Anschliessend sei sie hochdosiert mit Steroiden behandelt

worden, worauf sich die Parästhesien und die Lähmung im Bereich der oberen und

unteren Extremität links innert 6 Stunden gebessert hätten. Bei Austritt habe

sie noch über leichte ziehende Schmerzen im linken Arm geklagt, im Bereich des

Dermatoms C6 rechts. Die Ursache dieser passageren Lähmung bleibe unklar. In

den bildgebenden Verfahren, insbesondere CT und MRI der Halswirbelsäule vom

28. August 2012, zeigten sich keine pathologischen Veränderungen, welche

die Lähmungen bzw. Parästhesien der Patientin erklären würden. Der beigezogene

Neurologe habe ebenso keine Erklärung für diese Ausfälle gefunden.

Möglicherweise sei dies psychogen bedingt gewesen. Die Patientin habe vorgängig

bereits einmal an einem passageren Hemisyndrom und einer anschliessend

bestehenden residuellen leichten Fazialisparese rechts gelitten. Die

Wiederaufnahme der Arbeit zu etwa 30 bis 50 % könne in 4 bis 6 Wochen

erfolgen (Austrittsbericht vom 10. September 2012, IV-Nr. 62

S. 2 ff.).

3.3 Dem Bericht von Prof. Dr. med.

Q.___ () vom 16. Oktober 2012 können folgende Diagnosen entnommen werden:

Chronisches, wechselndes Schmerzsyndrom im Bereich der mittleren

Halswirbelsäule rechts, mit Ausstrahlung gegen den Hinterkopf und das rechte

Schulterblatt mit/bei radikuläres Reizsyndrom C6 links, bedingt durch eine

neuroforaminale Stenose C5/C6 links bei fortgeschrittener Segmentdegeneration

C5/C6, die diagnostische Infiltration der Nervenwurzel C6 links am 14.06.2012 habe

zu einer mehrtätigen, praktisch vollständigen Schmerzfreiheit geführt,

subjektives Gefühl der Schwere und der Kraftlosigkeit im linken Arm, Verdacht

auf rezidivierende Migräneanfälle, getriggert von den Nackenschmerzen,

Psychische Belastung (schwierige familiäre Situation: Geschieden nach

häuslicher Gewalt, Probleme mit ihren beiden Söhnen), Status nach

Fazialisparese unklarer Ätiologie rechts, 27.08.2012: Mikrochirurgische

ventrale Dekompression des Bandscheibenfachs C5/C6 sowie der Nervenwurzel C6

links.

Die Zwischenanamnese lautete

dahingehend, die Patientin komme zu einer ersten postoperativen Nachkontrolle,

6 Wochen nach der erwähnten Operation. Die Patientin habe noch geringe Beschwerden

im Bereich des linken Armes, vor allem im Sinne von Parästhesien, weniger im

Sinne von Schmerzen. Sie klage jedoch über einschiessende Schmerzen entlang des

Musculus Sternocleidomastoideus von distal nach proximal gegen die

retroaurikulare Region. Weiter klage sie auch über Schmerzen im Bereich der

Schulteroberfläche. Sie sei noch weiterhin auf die Einnahme von Schmerzmitteln

angewiesen, aber nur noch bei Bedarf. Die Patientin sei weiterhin psychisch

belastet. Sie habe nun die Möglichkeit, in den nächsten Tagen sich beim

Psychiater behandeln zu lassen. Es werde empfohlen, eine antidepressive

Therapie durchzuführen. Zur Bildgebung wurde dargelegt, die aktuell

durchgeführten radiologischen Aufnahmen zeigten eine korrekte Lage des

eingebrachten Implantats und einen beginnenden Durchbau des fusionierten

Segments.

Zum Procedere wurde erwähnt, die

Patientin werde weiterhin Physiotherapie machen. Es sei eine Stärkung der

Rücken- und Halsmuskulatur anzustreben und die Ansatztendinose des Musculus

sternocleidomastoideus und auch des AC-Gelenks rechts seien zu behandeln. Diese

Stellen werde man in den nächsten Tagen mittels Lokalanästhetikum infiltrieren.

Die Patientin sei zu 100 % arbeitsunfähig für die nächsten 1 bis 2 Wochen.

Anschliessend werde sie zu etwa 30 % zu arbeiten beginnen (IV-Nr. 28

S. 30 f.).

3.4 Aus dem Bericht von Dr. med.

S.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Oktober 2012 geht im

Wesentlichen hervor, die Patientin sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen

und habe sich stets im Spannungsfeld zwischen anatolischer, türkischer,

griechischer und schweizerischer Kultur bewegt. Ihre Ehe sei unter einem sehr

schlechten Stern gestanden. Ihr Ehemann sei insbesondere sehr egoistisch und

nicht beziehungsfähig gewesen. Im Rahmen der Trennung im Jahr 2002, und zwar

bis nach der Scheidung im Jahr 2005, sei es auch zu Gewaltexzessen gekommen. Es

sei auch einmal zu einem Treppensturz zu Hause gekommen und im Alter von 32

Jahren habe sie eine plötzliche Hemiplegie erlitten. Ende August 2012 sei sie

nun an der HWS operiert worden. Postoperativ sei es nach den Angaben der

Patientin zu einer linksseitigen Lähmung und zu einem deliranten Zustandsbild

mit mehrtägiger Amnesie und Intensivstationsaufenhalt gekommen. Aktuell

berichte die sonst sthenisch und differenziert wirkende Patientin, dass sie

Konzentrations- und Wortfindungsstörungen habe und sich so nicht vorstellen

könne, an ihrem Arbeitsplatz bei der D.___ [...] an der Telefonzentrale und im

Aufnahmebüro wieder tätig zu werden. Diese Informationen der Patientin seien

glaubwürdig. Offensichtlich bestünden im Rahmen der transkulturellen

Problematik ganz gewichtige Abgrenzungsprobleme gegenüber dem Ex-Mann, der

Mutter und womöglich auch gegenüber den bereits erwachsenen Kindern

(IV-Nr. 56 S. 4 f.)

3.5 Dem Austrittsbericht der Klinik J.___

vom 10. April 2013 über die Hospitalisation der Beigeladenen vom

3. Januar bis 21. Februar 2013 kann folgende psychiatrische

Hauptdiagnose entnommen werden: «Mittelgradige depressive Episode, mit

somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11)». Im Weiteren wurden folgende Nebendiagnosen

angegeben: «Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bei

St.n. mikrochirurgischer ventraler Dekompression des Bandscheibenfachs C5/C6

sowie der Nebenwurzel C6 links (27.08.12), Belastungen als alleinerziehende

Mutter (ICD-10: Z63.8)». Die somatischen Diagnosen lauteten wie folgt: «St.n.

mikrochirurgischer ventraler Dekompression des Bandscheibenfachs C5/C6 sowie

der Nervenwurzel C6 links (08.12) bei bekannter Diskushernie HWK 5/6 mit

foraminaler Stenose C6 links, postoperativ Linksseitensymptomatik, die nach

einem Tag spontan sistierte, V.a. cervicogenen Kopfschmerz, Carpaltunnelsyndrom

beidseits, Z.n. passagerer Halbseitenlähmung rechts unklarer Ätiologie vor Jahren,

residuale partielle Facialisparese rechts, Z.n. oberer gastrointestinaler

Blutung aus Ulcus ventriculi 2006».

Zum Eintrittsgrund wurde angegeben, die

Patientin berichte, seit einer Bandscheibenoperation unter einer schweren

depressiven Symptomatik zu leiden. Diese sei aus ihrer Sicht einerseits bedingt

durch Komplikationen im Kontext mit der Operation und dem Aufwachen

(Erinnerungsverlust), was man ihr im Nachhinein widersprüchlich (und daher für

sie sehr irritierend und verunsichernd) erklärt habe, andererseits stehe sie mit

nach wie vor vorhandenen Schmerzen im Operationsbereich (wiederum irritierend

aber auch enttäuschend und entmutigend) im Zusammenhang. Seither sei sie in

einer anhaltenden dekompensativen depressiven Sinn- und Existenzkrise, welche

sich sehr erschöpfungsartig zeige. Da in der bisherigen psychiatrischen

Behandlung mit Cymbalta keine einschneidende Besserung habe erreicht werden

können, werde ihr eine stationäre Behandlung in dieser Klinik geraten. Seit dem

16. Oktober 2012 fänden ambulante Psychotherapiesitzungen statt.

Zur Therapie und zum Verlauf wurde

dargelegt, die Patientin sei intensiv psychiatrisch und psychotherapeutisch

behandelt worden. Aus klinischer Sicht sei die Behandlung der depressiven

Symptomatik angestrebt worden, inkl. Verbesserung der Konzentration und

Aufmerksamkeit, ein verbesserter Umgang mit Schmerzen und das Erlernen von

Abgrenzungsstrategien. Im Weiteren sei die Installation einer geeigneten

antidepressiven Medikation Ziel der Behandlung gewesen. Die Patientin habe

rasch eine Vertrauensbasis mit dem therapeutischen Team aufbauen und ihr

Misstrauen ablegen können. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe sie erstmals

über Traumatisierungen vor dem Hintergrund häuslicher Gewalterfahrung

gesprochen. Daraufhin sei die Diagnose angepasst worden und die Schmerzstörung

und die depressive Symptomatik als Symptome einer Posttraumatischen

Belastungsstörung eingeordnet worden. Der Behandlungsplan sei angepasst und

neben Psychoedukation und Stabilisierung mit der Bearbeitung der traumatischen

Erlebnisse begonnen worden. Dies habe die Patientin als stark destabilisierend

erlebt. Sie habe vermehrt unter Flashbacks und Unsicherheitsempfinden gelitten

und eine Zunahme der Alpträume und eine Verschlechterung der Schlafqualität erlebt.

Gleichzeitig sei sie froh gewesen, sich im geschützten Rahmen zu öffnen und

erstmalig über die Erlebnisse in ihrer Ehe zu sprechen. Die Patientin habe sich

meist nur durch die Gemeinschaft mit anderen ablenken können. Auch hätten sich

im Verlauf die Ängste in Bezug auf die Arbeitsstelle bei der D.___ und ihre

psychosoziale Belastung durch die Lebenssituation ihrer Söhne in den

Vordergrund gedrängt. Es sei deutlich geworden, dass sich die Patientin sehr

für die schwierige Arbeits- und Lebenssituation der beiden verantwortlich

fühle, weil sie in der Vergangenheit zu wenig für sie da gewesen sei und sie

nicht vor dem Vater geschützt habe. Im Gespräch sei aber deutlich geworden,

dass zu viele Konflikte um den Haushalt und die Lebensführung der Söhne bestünden.

Deshalb sei ein zeitnaher Auszug des ältesten Sohnes vereinbart und für die

Zeit nach dem Aufenthalt einmal wöchentlich eine Begleitung durch die Spitex

organisiert worden. Es seien kurz- und mittelfristige Entlastungsmöglichkeiten

erarbeitet worden und die Patientin habe sich selbst als weniger depressiv

erlebt. Konzentration, Aufmerksamkeit und Antrieb hätten sich merklich

gebessert, sozialer Rückzug sei keiner mehr zu beobachten gewesen. Die

Albträume und das Hyperarousal sei bei Austritt deutlich reduziert gewesen und

es seien weniger Stimmungsschwankungen aufgetreten. Für die weitere

Stabilisierung zu Hause habe ein Netz an Unterstützern aufgebaut werden können.

Eine Abgrenzung innerhalb der Familie und gegen aussen habe die Patientin nur

durch den geschützten Rahmen erreicht; sie traue es sich selbst noch nicht zu.

Auch in Bezug auf eine veränderte Schmerzwahrnehmung hätten die Ziele nur

teilweise erreicht werden können.

Zum medizinischen Verlauf wurde u.a.

angegeben, bei Eintritt habe die Patientin über auch nach der Operation

anhaltende, z.T. stark ausgeprägte Schmerzen im Bereich des linken Nackens mit

Ausstrahlung in den Kopf (vor allem occipital und parietal) und in den linken

Oberarm geklagt. Zu erwähnen sei, dass die Patientin bereits seit ca. 20 Jahren

unter intermittierend stark ausgeprägten Cervicobrachialgien gelitten habe, die

bis 2011 jedoch deutlich rechtsbetont gewesen seien. Seit Ende 2011 seien dann

die beschriebenen Schmerzen aufgetreten und im Rahmen einer ausführlichen

Diagnostik sei die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls im Bereich HWK 5/6 mit

Einengung des Neuroforamens C6 links gestellt worden. Sie habe sich zur

Operation entschlossen, da vor allem die hiermit in Zusammenhang stehenden

Kopfschmerzen äusserst belastend gewesen seien. Dementsprechend sei sie nun vom

postoperativen Verlauf, der nur eine geringe Erleichterung mit sich gebracht

habe, enttäuscht. Insgesamt gesehen habe die Schmerzintensität im Verlauf des

hiesigen stationären Aufenthaltes nicht wesentlich gemindert werden können. Bei

Austritt habe die Patientin jedoch angegeben, sich bessere Strategien im Umgang

mit dem Schmerz angeeignet zu haben. Eine positive Beeinflussung des Schmerzes

durch Analgetika sei kaum gelungen. Nach der Entlassung werde dringend die weitere

Durchführung von Physiotherapie und die fachärztliche Begleitung durch einen

Schmerztherapeuten empfohlen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, es habe

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthalts und

14 Tage darüber hinaus bestanden. Der berufliche Wiedereinstieg sei für

den 7. März 2013 vereinbart, bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als

Belastungserprobung (IV-Nr. 28 S. 32 ff.).

3.6 Vom 15. Oktober bis 5. Dezember

2013 wurde die Beigeladene erneut in der Klinik E.___ stationär behandelt. Als

Hauptdiagnose wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und

als Nebendiagnosen wurden andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren

Familienkreis (ICD-10 Z63), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41), ein Status nach HWS Fixation bei Diskushernie HWK5/6 (08/2012),

ein Status nach CVI mit passagerem Hemisyndrom rechts ca. 2000, eine

persistierende Mundastparese rechts, ein Status nach Blutung bei Ulcus

ventriculi ca. 2008, ein Status nach 2 maliger Knieoperation links, ein Status

nach TE sowie ein Status nach zweimaliger Sectio angegeben. Zum Eintrittsgrund

wurde vermerkt, die Patientin leide unter Schlafstörungen, schlafe sehr wenig,

vergesse zu essen, habe sich sozial zurückgezogen und habe wenig Kontakt zu

Freunden. Sie habe Schmerzen, Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren und Texte

zu lesen. Manchmal fielen ihr auch bestimmte Worte nicht mehr ein. Der

Therapieverlauf wurde wie folgt beschrieben: Die Patientin habe zu Beginn ihres

stationären Aufenthaltes zu Beginn als Ziele formuliert, dass sie Perspektiven

für sich entwickeln und wieder Freude empfinden wolle. Zentrales Thema in der

Einzeltherapie sei die Abgrenzung von den Anderen, was im stationären Alltag

von Bedeutung gewesen sei, da die Patientin Angst vor einem Mitpatienten

ausgedrückt habe. In der Gruppentherapie habe die Patientin ihr Bedürfnis nach

Abgrenzung ansprechen können. Abgrenzung habe auch in Zusammenhang mit ihrer

Familie eine wichtige Rolle gespielt; hier sei versucht worden, an den

Belastungswochenenden Abgrenzungsstrategien, vor allem auch gegenüber ihren

Söhnen, umzusetzen. Ihre Rolle als Mutter in der Einzeltherapie sei immer

wieder reflektiert worden und es sei deutlich geworden, dass die Ablösung der

Söhne nicht einfach zu sein scheine. Ein weiteres zentrales Thema in der

Einzeltherapie sei die Traumatisierung durch ihren Exmann, die nach wie vor

Flashbacks und Hyperarousal nach sich ziehe. Die Traumatisierung scheine noch

nicht verarbeitet. Nach der Abklärung durch ein MRI, um andere Ursachen der

Konzentrations- und Gedächtnisstörungen auszuschliessen, sei hier ein

Zusammenhang formuliert worden. Dies sei mit der Patientin in Form von

Psychoedukation besprochen worden. Eine Stabilisierung, auch durch

Distanzierungsstrategien, sei nur beschränkt möglich gewesen, da sich die

Patientin immer wieder in einer hoffnungslosen und perspektivlosen Situation

gesehen habe, was mit Passivität und sozialem Rückzug in Verbindung gestanden

sei. Sie habe die Distanzierung zu ihrem häuslichen Umfeld durch den

Klinikaufenthalt als hilfreich erlebt. Bei Austritt habe sich die depressive

Symptomatik dem BSCL zufolge gebessert. Die Gesamtbelastung habe sich jedoch

nur wenig reduziert.

Zu den somatischen Beschwerden wurde

dargelegt, bei Eintritt habe die Patientin über vermehrte Schmerzen im Bereich

der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die rechte Schulter und auch mit

Schwächegefühl im rechten Arm berichtet. Teilweise auch über Kopfschmerzen mit

einem Schweregefühl im Kopf. Im Alltag sehr behindernd sei eine ausgeprägte

Konzentrationsschwierigkeit, sie habe Mühe, ein Buch zu lesen. Auch schlafe sie

sehr schlecht und sei innerlich sehr angespannt. Zur Therapie wurde angegeben,

die Patientin habe immer wieder über Schmerzen im Bereich der HWS mit

Ausstrahlung in beide Arme berichtet. Diese hätten sich jeweils durch

körperliche Aktivität verstärkt, sodass die Patientin leider nur eingeschränkt

vom körpertherapeutischen Angebot profitiert habe. Durch physiotherapeutische

Massnahmen sei nur eine teilweise vorübergehende Besserung erreicht worden, ebenso

durch medikamentöse Therapieversuche. Ausserdem bestünden seit längerem

ausgeprägte Konzentrationsschwierigkeiten und Probleme mit dem Gedächtnis.

Diese seien so ausgeprägt, dass es ihr nicht mehr gelinge, ein Buch zu lesen.

Es sei deshalb zum Ausschluss einer organischen Ursache ein MRI des Schädels

veranlasst worden. Dieses habe weder Entmarkungsherde noch einen nachweisbaren

Atrophieaspekt gezeigt. Jedoch habe sich ein Verdacht auf ein Clipping/Coiling

eines A. cerebri media anterior Aneurysmas mit entsprechendem Metallartefakt ergeben.

Dies habe bei der Patientin anamnestisch jedoch nicht eruiert werden können.

Während des Aufenthaltes und 2 Wochen im Anschluss habe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestanden (Bericht vom 20. Dezember 2013, IV-Nr. 30

S. 4 ff.).

3.7 Im Bericht von Prof.

Dr. med. Q.___ vom 9. Dezember 2013 wurde die weitere Diagnose

«15.10.2012: Infiltration AC-Gelenk rechts, diagnostisch und therapeutisch,

1 ml eines Gemischs aus Diprophos und Naropin im Verhältnis 1:2»

angegeben. Abschliessend wurde vermerkt, die Arbeitsfähigkeit werde ab sofort

durch den Psychiater festgelegt. Aus orthopädischer Sicht könne ein

Arbeitsversuch ab sofort zu 30 % begonnen werden (IV-Nr. 26).

3.8 Dem Bericht der Hausärztin Dr. med.

G.___, Fachärztin Innere Medizin FMH (), vom 6. Januar 2014 können die

Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer mittelgradigen

depressiven Episode mit somatischem Syndrom (1/13), eines Status nach

mikrochirurgischer ventraler Dekompression des Bandscheibenfachs C6/7 und der

Nervenwurzel C6 links bei bekannter Diskushernie HWK 5/6 mit foraminaler

Stenose C6 links sowie einer postoperativen Linksseitensymptomatik (nach 1 Tag

spontan regredient) entnommen werden. Die Internistin gab an, sie kenne die

Patientin seit März 2013, damals sei sie von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin im

Rahmen eines Wiedereingliederungsversuchs teilzeitangestellt worden. Auf Ende

Juli 2013 sei ihr diese Tätigkeit jedoch gekündigt worden. Seither seien keine Versuche

mehr unternommen worden, die Patientin in den Arbeitsprozess einzugliedern. Sie

sei von der behandelnden Psychologin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden.

Aktuell sei sie immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 28

S. 5 ff.).

3.9 Im Bericht der Klinik E.___,

Psychosomatik, vom 21. Januar 2014 wurden folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben: «Mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F32.1), Chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), V.a. posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10: F43.1), St.n. HWS Fixation bei Diskushernie HWK 5/6, St.n. CVI mit

passagerem Hemisyndrom rechts». Die Ärzte gaben eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiterin vom 15. Oktober bis

19. Dezember 2013 an. Der Gesundheitszustand sei stationär. Zu den

therapeutischen Massnahmen wurde dargelegt, die Patientin absolviere eine ambulante

Psychotherapie durch. Da sich die Gesamtbelastung und die depressive

Symptomatik bei Austritt nur wenig reduziert habe, sei zum Zeitpunkt des

Austritts eine Prognose nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr

zuzumuten. Es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Ob der

Patientin eine andere Tätigkeit zuzumuten sei, sei nicht beurteilbar, da dies

vom Verlauf und der Besserung der Symptomatik abhänge (IV-Nr. 32).

3.10 Dem polydisziplinären

(internistischen, neurologischen und psychiatrischen) Gutachten der F.___ vom

2. September 2014 (Untersuchungen vom 10. Juni 2014) können keine

internistischen Diagnosen entnommen werden. Der internistische Gutachter Dr. med.

T.___ hielt fest, es bestehe kein Anhalt für eine eigenständige internistische

Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der neurologischen

Untersuchung stellte Prof. Dr. med. U.___ die Diagnosen «Leichtgradiges

Defektsyndrom nach Wurzelkompression von C6 links», «Regrediente faziale Parese

peripheren Typs rechts» und «Leichtgradiges Wurzelkompressionssyndrom S1

rechts» und hielt im Weiteren aus neurologischer Sicht fest, im klinischen Befund

hätten sich zusammenfassend eine leichtgradige faziale Parese des peripheren

Typs rechts sowie ein geringgradiges radikuläres Defektsyndrom für C6 links und

S1 rechts ergeben. Assoziierte behinderungsrelevante Paresen seien dabei nicht

zu erheben gewesen. Das zervikale operative Ergebnis sei also als gut

einzuschätzen. Hier bestehe allenfalls noch eine geringgradige zervikale

Bewegungseinschränkung ohne wesentlichen behinderungsrelevanten Effekt. Für die

anamnestisch angegebene aktuelle Schmerzintensität habe sich im klinischen

Eindruck kein ausreichendes Korrelat ergeben. Vielmehr sei die Explorandin hier

unbeeinträchtigt und entspannt wirkend gewesen. Angesichts der berichteten

analgetischen Medikation mit drei verschiedenen Präparaten könne

differentialdiagnostisch auch ein Analgetika-Fehlgebrauch erwogen und mittels

einer schrittweisen Entgiftung und Entwöhnung therapeutisch angegangen werden.

Zumindest sei ein Schmerzkalender mit einer geordneten Dokumentation der

tatsächlichen Medikamenteneinnahme notwendig. Vorrangig sollten physikalische

und physiotherapeutische Massnahmen von analgetischen Präparaten ergriffen

werden. Die eingenommenen Analgetika-Mengen könnten auch für ein assoziiertes

Analgetika-Kopfschmerz-Syndrom sprechen. Das intrakranielle Aneurysma sei

endovaskulär behandelt und könne als geheilt angesehen werden. Hieraus

resultiere also keine die Arbeitsfähigkeit mindernde Gesundheitsstörung.

Zusammenfassend ergebe sich auf neurologischem Gebiet kein ausreichender Anhalt

für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einer

Sachbearbeiterin im Bürobereich mit einem Pensum von 100 %, dies per

sofort geltend (Arbeitsfähigkeit 100 %, Pensum und Rendement 100 %).

Die psychiatrische Untersuchung von Med. pract.

V.___ führte zu den Diagnosen «Verdacht auf Fehlgebrauch von Opiatanalgetika, F

11.1» und «Status nach depressiver Episode». Im Weiteren legte der

psychiatrische Gutachter dar, zusammenfassend reklamiere die Explorandin eine

verminderte Fähigkeit zur Konzentration und Aufmerksamkeit und eine erhöhte

Reizbarkeit in Anforderungssituationen bei ausgeglichener Stimmung, wenn sie

alleine sei. Erst auf Nachfrage seien eine herabgesetzte Fähigkeit zur Freude

und manchmal auftretende lebensmüde Gedanken ohne den Charakter akuter

Suizidalität erwähnt worden. Im Untersuchungsbefund nach AMP ergäben sich in

der Kategorie der objektiven Befunde aktuell keine relevanten Auffälligkeiten. Insgesamt

zeige sich nur noch eine wenig ausgeprägte depressive Restsymptomatik bei vor

allem von der Explorandin beklagten nicht objektivierbaren Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsdefiziten. Es ergebe sich weiterhin der Verdacht auf einen

Analgetika-Fehlgebrauch insofern, als die Explorandin angebe, Opiat-Pflaster

regelmässig zu benutzen. Gutachterlicherseits sei davon auszugehen, dass

insbesondere die von der Explorandin beklagten Defizite der Aufmerksamkeit und

Konzentration und die Verminderung der Belastbarkeit im Wesentlichen als

Nebenwirkung der Opiat-Analgetika-Medikation zu werten seien. Auch die von ihr

beklagte depressive Symptomatik sei als unerwünschte Analgetika-Wirkung

verstehbar. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine weitere

Besserung des psychischen Gesamtzustands der Explorandin über eine

kontrollierte Entgiftungsmassnahme zu erreichen. Zusammenfassend sei davon

auszugehen, dass für die Jahre 2012/2013 eine mittelgradig ausgeprägte

depressive Symptomatik bestanden haben könnte, welche sich im Rahmen zweier

stationärer Behandlungen und einer kontinuierlichen ambulanten Therapie mit der

Gabe des Antidepressivums Cymbalta in gleichbleibender Dosierung gebessert

habe. Im aktuellen Befund zeige sich keine namhafte depressive Symptomatik

mehr. Die anamnestischen Angaben der Explorandin müssten bei Würdigung der

bestehenden Diskrepanzen und vor dem Hintergrund eines guten Aktivitätenniveaus

relativiert werden, sodass sich auch nur geringe psychische Beeinträchtigungen

feststellen liessen. Hinweise für das Vorhandensein einer somatoformen

Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen oder

psychischen Faktoren ergäben sich nicht, da ein zugrundeliegender ungelöster

seelischer Konflikt hier nicht definierbar sei und zudem auch keine namhafte

Schmerzbeeinträchtigung im klinischen Befund aufscheine. Psychiatrischerseits

sei somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellbar.

Die zusammenfassende Konsensbeurteilung

lautete wie folgt: In Zusammenhang aller Teilgutachten, der dabei erhobenen

Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten komme man gemeinsam zum Schluss, dass

die Arbeitsfähigkeit der Explorandin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder

vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen

Arbeitsmarkts per sofort als zu 100 % gegeben anzusehen sei. Eine namhafte

somatische oder psychiatrische Erkrankung mit behinderungsrelevantem Effekt sei

nicht evident. Die aktenkundige Attestierung verschiedener psychischer Leiden durch

die behandelnden Ärztinnen und Psychologinnen sei angesichts des aktuellen

klinischen psychiatrischen Befundes zumindest ex nunc als nicht mehr bestehend

und zumindest als wesentlich gebessert anzusehen (IV-Nr. 40).

3.11 Die behandelnden Fachpersonen der

Klinik E.___, Ambulatorium [...] (Dr. med. W.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Leitende Ärztin; X.___, MSc Leitende

Psychotherapeutin) hielten in ihrer Stellungnahme zum vorerwähnten Gutachten

vom 15. September 2014 fest, die Untersuchungen für das Gutachten hätten

für die Patientin eine extreme Belastung dargestellt. Mit ihrer bekannten

Vorgeschichte (Gewalterfahrung mit Ex-Mann) sei es für sie besonders schwierig,

sich von Männern untersuchen zu lassen. Die Patientin tue sich sehr schwer,

sich bei Fremden zu öffnen und sich zu zeigen, wie sie sei. Sie versuche, so

gut wie möglich dazustehen, um ja keinen Ärger zu verursachen, der dann in

irgendeiner Form auf sie zurückfalle. Seit die Patientin in der Klinik E.___ in

Behandlung sei (März 2013), wirke sie unruhig, stark belastet und überfordert

mit ihrer Situation. Das Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien bei der Patientin

aus Erfahrung sehr schwankend. Oft könne sie Daten und Ereignisse nicht abrufen

und sei sehr vergesslich. Auch bei der Konzentration und Aufmerksamkeit seien

starke Schwankungen in den Psychotherapiegesprächen feststellbar. Es komme

immer wieder vor, dass die Explorandin den Faden verliere oder nachmals

nachfragen müsse, was gerade gesagt worden sei. Sie habe grosse Mühe zu lesen

und zu verstehen, was sie gelesen habe. Dies sei kein sprachliches Problem.

Auch das formale Denken schwanke stark. Es schwanke von inkohärent zu

eingeengt, zu geordnet, zu grübelnd und sei zu umständlich und oft verlangsamt.

Es zeigten sich immer wieder Wortfindungsstörungen. Die Stimmung sei

schwankend, oft deprimiert, rat- und hoffnungslos. Die Patientin habe sehr

starke Schuld- und Insuffizienzgefühle. Im Weiteren seien oft eine starke

innere Unruhe und Reizbarkeit zu erkennen. Es sei für sie eine grosse

Anstrengung und sie brauche Überwindung, sich den alltäglichen Anforderungen zu

stellen. Auch hier zeigten sich grosse Schwankungen. Immer wieder sei sie

frustriert, weil es ihr nicht oder nur schwer gelinge, die nötigen Tätigkeiten

zu erledigen. Es bestehe ein starker sozialer Rückzug. In den Gesprächen

zeigten sich regelmässig Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite sowie eine

mittelgradige depressive Symptomatik. Der psychiatrische Gutachter führe die

beklagten Defizite der Aufmerksamkeit und Konzentration, die Verminderung der

Belastbarkeit und die psychischen Beeinträchtigungen auf einen Analgetika-Fehlgebrauch

und die Nebenwirkungen der Opiat-Analgetika-Medikation zurück. Dies könne man

nicht bestätigen, da die psychische Beeinträchtigung bereits vorher bestanden

habe. Es sei nicht realistisch, dass die Patientin zurzeit arbeiten könne. Sie

sei zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 42).

3.12 Die Hausärztin Dr. med. G.___

nahm ebenfalls am 15. September 2014 zum F.___-Gutachten Stellung. Sie

wies im Wesentlichen darauf hin, die Patientin sei Ende 2013 letztmals in der

Klinik J.___ hospitalisiert und in der Zeit zwischen und nach den

Klinikaufenthalten von der Psychologin des Ambulatoriums der Klinik E.___

betreut worden. Der Umstand, dass die Patientin seit der HWS-Operation unter

chronischen Schmerzen im Bereich des Schultergürtels leide, die weder mit

normalen Schmerzmitteln noch mit NSAR oder deren Kombination zu beeinflussen

gewesen und für die Patientin nur unter Einsatz von Schmerzpflastern erträglich

seien, sei nicht berücksichtigt worden. Es sei unprofessionell und unverständlich,

der zu untersuchenden Person zu unterschieben, dass sie simuliere und die

verschriebenen Medikamente gar nicht brauche. Es sei hinlänglich dokumentiert,

dass die Patientin ein psychisches Problem habe und dieses die Rückkehr in den

Arbeitsprozess verhindere. Gemäss den Angaben der Patientin hätte während der

letzten Hospitalisation in der Klinik eine neuropsychologische Abklärung

erfolgen sollen. Dieser Untersuchung sei nachzuholen. Die Patientin berichte

nämlich, dass sie nach der HWS-Operation 5 Tage auf der Intensivstation gelegen

habe und sich an nichts mehr erinnern könne. Es sei ihr gesagt worden, dass

eine passagere Halbseiten-Lähmung bestanden habe. Sie selber beschreibe ihre

erste postoperative Erinnerung, am 6. postoperativen Tag, als sehr traumatisch.

Es sei nichts mehr so gewesen, wie vor der Operation. Sie habe nicht mehr lesen

können, weil sie den Inhalt des Gelesenen erst nach dreimaligem Durchlesen

einigermassen begriffen habe, habe die Leute zum Teil nicht mehr gekannt, nicht

mehr geschlafen und viel geweint. Sie habe sich selber nicht mehr gekannt.

Schon damals habe sich die mentale Situation in der Art verändert, wie dies im

Bericht der behandelnden Psychologin beschrieben worden sei. Ob es dafür ein

medizinisches Korrelat gebe, wäre wohl am ehesten den Protokollen des

IPS–Aufenthaltes zu entnehmen. In keinem der vorhandenen Berichte sei zu lesen,

dass die Patientin 5 Tage auf der IPS gelegen habe und warum. Nach einem

solchen Eingriff sei eine postoperative Überwachung, und dann noch während fünf

Tagen, nicht die Regel. Somit sei diese Unklarheit prioritär zu klären.

Im Weiteren hielt die Hausärztin fest,

nach der ersten Hospitalisation in der Klinik J.___ sei ein Integrationsprojekt

mit IV-Begleitung bei der ehemaligen Arbeitgeberin begonnen worden. Es habe

aber nie ein Arbeitspensum von mehr als 30 % erreicht werden können. So

sei die Arbeitsstelle im Sommer 2013 gekündigt worden und die Patientin habe im

Berufsleben nie mehr Fuss fassen können. Die Patientin beschreibe auch diesen

Wiedereinstieg in den Beruf im Teilpensum als eine sehr schlimme Erfahrung.

Nichts, was sie früher gut und speditiv erledigt habe, habe sie mehr gekonnt.

Trotz der (kurz vor der Erkrankung) mit Erfolg abgeschlossenen EDV-Ausbildung sei

der Umgang mit dem Computer eine grosse Herausforderung gewesen. Auch der

«Telefon-Dienst» für Anrufe von Patienten sei für sie eine zu grosse

Herausforderung gewesen. Sowohl von Seiten der IV als auch seitens der

behandelnden Ärzte habe man nie die Möglichkeit gesehen, das Pensum zu erhöhen,

da sie schon mit 30 % überfordert gewesen sei. Die Hausärztin zog das

Fazit, es sei ihr bewusst, dass viele ihrer Angaben die Sicht der Patientin

darstellten. Die Patientin habe erstmals im März 2013 ihre Sprechstunde

aufgesucht. Somit beschränke sich auch ihre Kenntnis der Vorgeschichte auf die

vorhandenen Dokumente. Trotzdem sei sie der Auffassung, dass das F.___-Gutachten

lückenhaft sei und die aktuellen Fakten viel zu wenig berücksichtigt worden

seien. Es sei aus einzelnen Bruchstücken ein Konstrukt erstellt worden, das zum

Ziel gehabt habe zu beweisen, dass die Patientin medizinisch neurologisch und

psychisch gesund und damit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Schlussfolgerung,

es bestehe eine Suchtproblematik, welche die beklagten Defizite wie

Konzentrationsschwierigkeiten, Aufmerksamkeitsdefizit, schnelle Ermüdbarkeit,

fehlende Belastbarkeit in jeder Hinsicht, Müdigkeit und Antriebslosigkeit

verursache, sei unhaltbar und respektlos. Die aktuelle psychiatrische

Einschätzung der behandelnden Psychologin müsse für die Beurteilung massgebend

sein. Es sei eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen und es seien die

Akten der ersten postoperativen Tage nach dem Eingriff an der HWS am 27. August

2012 einzusehen, damit geklärt werden könne, weshalb die Patientin nach dem

Eingriff an der HWS während 5 Tagen auf der Intensivstation gelegen habe

(IV-Nr. 43).

3.13 RAD-Arzt Dr. med. Y.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom

23. Dezember 2014 fest, es gehe hier im Wesentlichen um die psychische

Problematik. Da die Versicherte im Rahmen des Früherfassungsgesprächs vom 24. September

2012 einen psychisch instabilen Eindruck gemacht habe und dies auch mit den

aktuellen Schilderungen der Behandler übereinstimme, müsse zumindest die

Gültigkeit der erhobenen psychiatrischen Befunde im Rahmen des F.___-Gutachtens

hinterfragt werden. Die Argumentation, dass die subjektive psychische

Symptomatik eine Folge der Medikation mit Opioiden sei

(Konzentrationsstörungen, allgemein die depressive Problematik), erscheine vor

dem erwähnten Hintergrund als an den Haaren herbeigezogen. Demnach könne auf

das polydisziplinäre F.___-Gutachten nicht abgestellt werden (IV-Nr. 45).

3.14 Aus dem neuropsychologischen

Gutachten von lic. phil. Z.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP,

vom 2. März 2015 (Untersuchung vom 20. Februar 2015) geht folgende

Diagnose hervor: «Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente

Symptomproduktion unklarer Ätiologie». Im Rahmen der Beurteilung wurde im

Wesentlichen angegeben, in der aktuellen Untersuchung habe die Explorandin eine

neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion

gezeigt. Darauf hätten in erster Linie auffällige Leistungen in zwei

Symptomvalidierungsverfahren hingewiesen. Wegen der neuropsychologisch

unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion seien sämtliche

Testwerte dieser Untersuchung als ungültig zu betrachten. Es liessen sich somit

keine Aussagen über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit der

Explorandin ableiten. Aus diesem Grund sei auch auf die Durchführung von

weiteren Testverfahren aus anderen kognitiven Bereichen verzichtet worden. Auch

aufgrund der Angaben der Vorberichte liessen sich keine zuverlässigen Aussagen

zur tatsächlichen kognitiven Leistungsfähigkeit der Explorandin machen. Über

die Gründe der neuropsychologisch unplausiblen Symptomproduktion könne man aus

neuropsychologischer Sicht keine verlässlichen Angaben machen. In Frage komme

aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen bei ihr entweder eine

Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen oder eine psychopathologische

Erkrankung bzw. ein psychopathologisches Phänomen. Das Vorliegen einer

psychopathologischen Beeinträchtigung sei bei der Explorandin möglich.

Auffallend sei bei ihr ein sehr unterschiedliches und zudem noch oft

logisch/sachlich nicht nachvollziehbares Schildern von Sachverhalten und

Ereignissen. Als weiterer Punkt falle bei der Explorandin ein Persistieren bzw.

Ausweiten von Beschwerden und eine Dekompensation zumindest in den letzten ca.

drei Jahren auf. Gemäss den zur Verfügung stehenden Berichten sei ihre

berufliche Situation in den letzten Jahren sehr unstet gewesen. Es hätten keine

Tätigkeiten für längere Zeit ausgeübt werden können. Ende 2011 seien dann

gemäss den Angaben der Vorberichte relativ plötzlich Schmerzen aufgetreten,

welche schliesslich im August 2012 in eine HWS-Operation gemündet hätten. Diese

sei gemäss den vorliegenden Berichten durchaus erfolgreich verlaufen, worauf

aber statt einer Verbesserung der Schmerzen eine Verschlimmerung gefolgt sei.

Das Ereignis im Zeitraum von 1998 bis 2001 bleibe unklar, es sei aber eher

wenig wahrscheinlich, dass die Explorandin damals eine relevante Hirnverletzung

erlitten habe. Die Stürze bzw. Gewalterfahrung im Jahr 2005 habe gemäss den

Angaben in früheren Berichten nicht zu einer Hirnverletzung geführt. Eher wenig

glaubwürdig seien die Angaben der Explorandin zu hirnorganischen Komplikationen

nach der HWS-Operation vom August 2012, dies vor dem Hintergrund fehlender

Angaben zu Komplikationen in den zur Verfügung stehenden Berichten des damals

behandelnden bzw. operierenden Arztes. Auch das angiographische Coiling eines

Hirnaneurysmas im Mai 2014 habe gemäss den zur Verfügung stehenden

Informationen nicht zu einer Hirnverletzung geführt. Insgesamt deuteten die zur

Verfügung stehenden Angaben eher nicht auf relevante hirnorganische Faktoren

bzw. Einschränkungen hin (IV-Nr. 49).

3.15 In ihrer Stellungnahme vom

17. März 2015 zum vorerwähnten neuropsychologischen Gutachten hielten die

behandelnde Ärztin sowie die behandelnde Psychotherapeutin der Klinik E.___

fest, die Ausführungen von lic. phil. H.___ seien grundsätzlich

nachvollziehbar. Auch sie hätten festgestellt, dass die Patientin grosse

Schwankungen in Bezug auf Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit

aufweise. Daraus entstehe immer wieder Unklarheit. Es erhärte sich der Verdacht

einer schwereren psychiatrischen Pathologie. Es werde eine komplexe

Posttraumatische Belastungsstörung (Verdacht auf Dissoziative Störung F44 oder

andauernde Persönlichkeitsveränderung F62) vermutet. Es wäre daher sinnvoll,

dies differenzialdiagnostisch abklären zu lassen (IV-Nr. 51).

3.16 Hausärztin Dr. med. G.___ äusserte

sich in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2015 zum vorerwähnten neuropsychologischen

Gutachten dahingehend, zur Aussage von lic. phil. H.___, dass die Angaben

der Patientin, was die postoperative Phase nach der Operation der HWS im Jahr

2012 betreffe, unhaltbar sei, sei Folgendes festzuhalten: Es gehe bei der

Aussage, dass die Patientin postoperativ 5 Tagen auf der IPS gelegen habe,

sicher nicht «um eine sachlich kaum nachvollziehbare Schilderung», die durch

einen 6 Wochen postoperativ verfassten Bericht des Operateurs ohne Erwähnung

solcher Komplikationen widerlegt sei, sondern um eine Tatsache, die überprüft

werden könne und müsse. Es sei unhaltbar, sich dabei auf Vermutungen zu berufen

(IV-Nr. 52).

3.17 RAD-Arzt Dr. med. Y.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 22. September 2015 fest, der Bericht

über den perioperativen Aufenthalt zwischen dem 27. und 29. August 2012

liege nun vor. Es habe sich dabei um einen Aufenthalt einen Tag vor der

Operation sowie die Überwachung bis einen Tag danach gehandelt. Geschildert

werde darin eine diagnostisch nicht einzuordnende «motorische Schwäche des linken

Armes und Beines, sowie auch eine diffuse Hypästhesie des linken Armes und

Dysästhesien im Bein links». Es habe sich um keine radikuläre Symptomatik (also

keine Hinweise auf eine relevante Nervenwurzelkompression) gehandelt und MRI

sowie CT seien bezüglich Pathologie ebenfalls negativ ausgefallen. Ausserdem

sei die Symptomatik bereits am 29. August 2012 als «deutlich regredient»

geschildert worden sowie «in der klinischen Untersuchung nicht mehr

objektivierbar». Somit sei nicht davon auszugehen, dass dieses Ereignis aktuell

noch eine diagnostische oder versicherungsmedizinische Relevanz habe. Somit

könne aus somatischer Hinsicht weiterhin auf das Gutachten der F.___ vom

September 2014 abgestützt werden, welches diesbezüglich keinerlei Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit zu Tage gebracht habe. Es verbleibe der

psychische/psychiatrische Aspekt. Diesbezüglich habe sich der Referent in der

Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 bereits geäussert, dass das

psychiatrische Teilgutachten der F.___ keinerlei Relevanz habe. Inzwischen sei

der neuropsychologische Gutachter lic. phil. H.___ (Gutachten vom

2. März 2015) zum Schluss gekommen, dass aufgrund der «unplausiblen und

logisch inkonsistenten Symptomproduktion» keine Aussagen über die tatsächlich

kognitive Leistungsfähigkeit zu machen seien. Der RAD-Arzt kam zum Schluss,

insgesamt sei aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im

angestammten Beruf zu verzeichnen. Es bestünden sowohl anamnestisch als auch

aufgrund der vorhandenen Unterlagen keinerlei Hinweise auf eine relevante

hirnorganische Störung. Demzufolge verbleibe die unklare psychiatrische

Problematik. Es empfehle sich eine erneute, rein psychiatrische Begutachtung,

welche sämtliche vorhandenen Unterlagen mitberücksichtige (IV-Nr. 63).

3.18 PD Dr. med. I.___,

Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, konnte in seinem

psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember 2015 (Untersuchung vom

8. Dezember 2015) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er einen

Status nach depressiver Episode an. Im Rahmen der Beurteilung äusserte er sich

im Wesentlichen dahingehend, insgesamt habe sich in der aktuellen Untersuchung

ein grösstenteils unauffälliges Bild hinsichtlich der affektiven Parameter

ergeben. Hier habe keine klare Diskrepanz zu den subjektiven Angaben der

Explorandin bestanden, da sie ihre Grundstimmung nicht im Detail habe

beschreiben können. Aufgrund dieser Diskussion könne zunächst eine Affektpathologie

ausgeschlossen werden, d.h. es bestehe keinerlei depressive Stimmung. Eine

solche dürfte im Rahmen der beiden Hospitalisationen in der Klinik E.___

vorgelegen haben, allerdings werde diese depressive Störung nicht in sämtlichen

Berichten der Klinik J.___ genügend mit objektiven Untersuchungsbefunden

untermauert, sodass der damalige Schweregrad der allfälligen depressiven

Episode nicht rekonstruiert werden könne. Es sei bewusst darauf verzichtet

worden, eine Plasmaspiegelbestimmung für Cymbalta durchzuführen, da aktuell

keinerlei relevante depressive Episode mehr diagnostiziert werden könne.

Im Weiteren führte der psychiatrische

Gutachter aus, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne ebenfalls nicht

diagnostiziert werden. Die Explorandin klage über Schmerzen, die hauptsächlich

im Nackenbereich situiert seien, wo am 27. August 2012 eine Operation

erfolgt sei. Es liege zweifelsohne eine gewisse Schmerzausweitung vor, wenn man

die Angaben der Explorandin zu ihrem Schmerzerleben würdige. Allerdings müssten

hier auch gewichtige psychosoziale Belastungsfaktoren gewürdigt werden, die

einen nicht unerheblichen Beitrag am Schmerzerleben der Explorandin haben

dürften. Ein weiterer psychosozialer Belastungsfaktor sei die fehlende

Berufsbildung der Explorandin und eine Berufsanamnese, wonach sie an

zahlreichen Stellen tätig gewesen, aber nirgends über längere Zeit konstant

angestellt geblieben sei. Die Explorandin befinde sich in einer sehr engen und

schwierigen psychosozialen Situation, sodass sie psychiatrisch

nachvollziehbarerweise belastet sei. Dies trage dazu bei, dass sie über Gebühr

mit ihren Schmerzen beschäftigt sei, allerdings ergebe die objektive Würdigung

ihrer subjektiven Angaben zu ihren Tagesaktivitäten, dass hier keine relevante

Beeinträchtigung vorliege. Da bei der Explorandin die erwähnten psychosozialen

Belastungsfaktoren bestünden und im neuropsychologischen Gutachten von lic. phil.

H.___ vom 2. März 2015 ein überaus auffälliges Resultat vorliege, müsse

hier eine ausschliesslich unbewusste Störung angezweifelt werden. Insgesamt

entstehe der Eindruck in der aktuellen Untersuchung, dass die Explorandin in

einer Erwartungshaltung verharre. Die Tendenz der Explorandin, die in der aktuellen

Untersuchung habe beobachtet werden können, schwierige Lebensabschnitte jeweils

im Sinne einer Externalisierung zu erklären, scheine darauf hinzuweisen, dass

die Explorandin den eigenen Beitrag zum Gelingen bzw. Scheitern einer

Lebenssituation nicht immer miteinbeziehe. Immerhin habe sie schliesslich in

der aktuellen Untersuchung mitteilen können, dass sie anlässlich der

neuropsychologischen Testung bei lic. phil. H.___ vieles gestört habe, so

Baulärm in der Praxis, aber auch Pieps-Töne während der Tests, womit die

Explorandin schliesslich doch einige Angaben gemacht habe, die darauf

hinwiesen, dass ihr Engagement durchaus konsistenter und optimaler hätte

ausfallen können. Aufgrund dieser Gesamtschau könne eine rein unbewusste

Störung nicht postuliert werden, sondern man müsse hier zumindest teilweise

auch bewusstseinsnahe Mechanismen postulieren und könne daher eine Aggravation

nicht ausschliessen. Im Übrigen könne eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung auch deshalb nicht diagnostiziert werden, weil die Explorandin

gerade mit ihren subjektiven Angaben zu ihren Alltagsaktivitäten untermauere,

dass die Funktionsfähigkeiten nicht relevant tangiert seien. Eine

Persönlichkeitsstörung liege ebenfalls nicht vor.

Der psychiatrische Gutachter hielt im

Weiteren fest, die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht

seien allesamt vollumfänglich erhalten. Die Angaben der Explorandin, dass sie

sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit nicht auseinandergesetzt habe, dass sie schnell

ermüde und sich energielos fühle und dass sie beispielsweise nicht in der Lage

sei zu lesen, seien nicht nachvollziehbar. Überdies sei das psychosoziale

Umfeld der Explorandin, wenn auch offensichtlich deutlich reduzierter als

früher, intakt: Sie pflege intakte Beziehungen zu ihren beiden Söhnen, sie gehe

regelmässig zu ihrer Mutter, sie habe Kontakt zu drei Kolleginnen, wenn auch

nicht sehr häufig, und sie begebe sich regelmässig in eine Psychotherapie und

erhalte wöchentlich Besuch durch die psychiatrische Spitex. Zusammenfassend

könne aufgrund der Beurteilung gesagt werden, dass bei dieser Explorandin aus

psychiatrischer Sicht keinerlei qualitative Funktionseinbussen bestünden.

Zur Arbeitsfähigkeit nahm der

psychiatrische Gutachter wie folgt Stellung: Sowohl in der angestammten

Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei der Explorandin habe mit hoher

Wahrscheinlichkeit – ausser während den Hospitalisationen in der Klinik E.___ –

keinerlei beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit bestanden. Es sei sicher günstig,

wenn die Explorandin weiterhin die Gelegenheit erhalte, bei der behandelnden

Psychologin zu ambulant-psychologischen Gesprächen zu erscheinen, um über ihre

psychosozial belastete Lebenssituation zu berichten. Die antidepressive

Medikation mit Cymbalta könne weiter belassen werden. Zum Arbeitsversuch ab dem

7. März 2013 bei der D.___ [...] mit einem 30%-Pensum sei festzuhalten, dass

die Arbeitgeberin mitgeteilt habe, die Explorandin habe bereits bei der

Einstellung nicht motiviert gewirkt und es sei ihr bei ihrer Rückkehr an den

Arbeitsplatz «immens wichtig» gewesen, dass sie in die Ferien fahren könne. Der

Wille, wieder im Arbeitsprozess Fuss zu fassen, sei nicht spürbar gewesen,

weshalb ihr gekündigt worden sei. Die Explorandin habe von der IV-Stelle im

Übrigen ab dem 19. Februar 2013 auch ein Coaching zugesprochen erhalten.

Weitere berufliche Massnahmen seien nicht indiziert. Sie würden auch nicht

fruchten. Es bedürfe seitens der Explorandin einer klaren und bedingungslosen

Bereitschaft, im ersten Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen zu wollen (IV-Nr. 74).

3.19 In ihrer Stellungnahme vom

19. Januar 2016 zum Gutachten von PD Dr. med. I.___ vom

22. Dezember 2015 hielten die behandelnden Fachpersonen der Klinik E.___

im Wesentlichen fest, die Stellungnahme erfolge aus ambulanter längerdauernder

Behandlungssicht, es handle sich dabei um eine integriert-psychiatrische

Behandlung und um delegierte Psychotherapie. Sämtliche Zeugnisse und

Stellungnahmen seien somit ärztlich korrekt. Im Weiteren wurde dargelegt, ein

Gutachtengespräch stelle für die Explorandin eine extreme psychische Belastung

dar. Es falle der Patientin sehr schwer, mit fremden Menschen – insbesondere

mit fremden Männern – über sich, ihre Geschichte und ihre aktuelle Situation zu

sprechen. Sie wolle nicht auffallen oder irgendetwas tun oder sagen, was dem

Gegenüber missfallen könnte, um negative Reaktionen zu vermeiden. Sie fühle

sich ausgeliefert und habe die Tendenz, ihre Situation und ihren

Gesundheitszustand bei fremden Menschen aus Scham zu beschönigen. Alleine die

Erscheinung von PD Dr. med. I.___ (gross, durchdringender Blick) habe ein

starkes Gefühl an Bedrohung und ausgeliefert sein ausgelöst, was bei Menschen

mit traumatischen Erlebnissen oft vorkomme. Dazu müsse zur Anamnese von PD

Dr. med. I.___ ergänzt werden, dass die Explorandin nebst Fremdenhass und

Rassismus viel Gewalt in der Schule erlebt habe. Von der Mutter, die sie als

streng bezeichne, sei sie bei den Hausaufgaben geschlagen worden, wenn sie

etwas nicht gewusst habe. Zu den Diagnosen wurde vermerkt, die depressive

Symptomatik und die Schmerzproblematik hätten sich chronifiziert. Durch den

Klinikaufenthalt vom 15. Oktober bis 5. Dezember 2013 sei nur

kurzfristig eine Teilremission der Depression feststellbar gewesen. Man könne

die Beurteilung von PD Dr. med. I.___, es liege aktuell keine

psychiatrische Diagnose vor, nicht nachvollziehen. Die mittelgradige depressive

Episode (F32.1), die bereits chronifiziert sei, sowie die chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), liessen sich

klar diagnostizieren. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2013

(IV-Nr. 76).

3.20 In der auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin

erfolgten Stellungnahme von PD Dr. med. I.___ vom 2. März 2016 wurde

im Wesentlichen ausgeführt, dem Früherfassungsprotokoll vom 24. September

2012 (IV-Nr. 9) sei zu entnehmen, dass laut der medizinischen Einschätzung

(S. 5) die Persönlichkeit der Explorandin wohl sehr leistungsorientiert

ausgerichtet sei, es werde u.a. von einer selbstdestruktiven bzw. –abwertenden

Haltung gesprochen. Aus diesen Ausführungen werde aber nicht klar, wie auf eine

solche Persönlichkeitsstruktur geschlossen worden sei. In seinem psychiatrischen

Gutachten sei zur Frage der Persönlichkeitsstörung eingehend Stellung genommen und

eine solche ausgeschlossen worden. Ebenso stehe im Früherfassungsprotokoll,

dass beträchtliche Einbussen beim Antrieb und bei der Freudfähigkeit bestünden,

es seien sowohl eine Ambivalenz als auch eine Ambitendenz vorhanden, was die

depressive Komponente betone. Zudem bestünden auch Hinweise für dissoziative

Komponenten. Zu diesen zusätzlichen Angaben sei mitzuteilen, dass diese ganz

generell subjektive Angaben der Explorandin abbildeten und nicht etwa objektive

Untersuchungsbefunde. Objektive Untersuchungsbefunde finde man im

Früherfassungsprotokoll im Grunde genommen gar keine. Die Schlussfolgerungen seien

ausschliesslich auf subjektive Angaben der Explorandin abgestützt. Dem

psychiatrischen Gutachten könne man hingegen im Detail zahlreiche Diskrepanzen

entnehmen, und zwar sowohl innerhalb der subjektiven Angaben der Explorandin

als auch zwischen diesen subjektiven Angaben und den objektiven

Untersuchungsbefunden. Die nochmalige gründliche Durchsicht des

Früherfassungsprotokolls der IV-Stelle ändere nichts an seiner eingehenden gutachterlichen

Beurteilung der Psychodiagnostik und der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend sei

festzuhalten, dass sich an seiner Beurteilung der Psychodiagnostik und der

Arbeitsfähigkeit der Explorandin nichts ändere, weshalb am Gutachten

festgehalten werden könne (IV-Nr. 80).

3.21 RAD-Arzt Dr. med. Y.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 fest, aus somatischer

Sicht bestehe, wie bereits in der Stellungnahme vom 22. September 2015 (IV-Nr. 63)

erwähnt, keine relevante Einschränkung. Aufgrund der Replik des psychiatrischen

Gutachters PD Dr. med. I.___ auf die Stellungnahme der Klinik E.___ könne

nun dasselbe aus psychiatrischer Sicht gesagt werden. Das psychiatrische

Gutachten von PD Dr. med. I.___ vom 22. Dezember 2015 sei

nachvollziehbar und schlüssig. In der angestammten Tätigkeit als

Sachbearbeiterin könne keine länger dauernde Einschränkung der diesbezüglichen

Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen seien

nicht angezeigt (IV-Nr. 82).

3.22 Die behandelnde Psychologin sowie

die behandelnde Hausärztin gaben im Rahmen des Vorbescheidverfahren eine

erneute neuropsychologische Abklärung in der AA.___, [...], in Auftrag (vgl.

IV-Nr. 91). Dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 30. September

2016 (Untersuchungen vom 20. und 28. Juli 2016) können folgende Diagnosen

entnommen werden: «1. Mittelschwere bis schwere neuropsychologische

Funktionsstörungen, psychogen i.R. Diagnosen 2 und 3; 2. Depressive

Symptome, DD depressive Episode, DD i.R. Diagnose 3, St.n. mittelgradiger

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) 2013; 3. Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41);

4. St.n. mikrochirurgischer ventraler Dekompression des Bandscheibenfachs

C5/C6 sowie der Nervenwurzel C6 links (08/2012); 5. St.n. vollständigem

Verschluss eines ACOM-Aneurysmas, Coil-Embolisation im April 2014; 6. Unilateraler

Haltetremor der rechten oberen Extremität unklarer Ätiologie (Dr. med. AB.___,

2006); 7. Anamnestisch St.n. Fazialisparese rechts und Armparese rechts,

DD entzündlicher Genese (Dr. med. AB.___, 2006), Mundastasymmetrie

rechts».

Die neuropsychologische Beurteilung

lautete wie folgt: Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung seien

überlagert durch eine verminderte Kooperationsfähigkeit und eine schwankende

Konzentrationsleistung (vgl. Präsentation und Testverhalten). Es ergäben sich

mehrheitlich schwere Beeinträchtigungen in allen kognitiven Bereichen

(Frischgedächtnis, Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, Visuokonstruktion,

Arbeitstempo). Die Spontansprache sei stockend mit Wortfindungsstörungen, das

Sprach- und Instruktionsverständnis weitgehend unauffällig. Die schwere

Beeinträchtigung bei der Visuokonstruktion sei auf die unstrukturierte,

unsorgfältige Vorgehensweise zurückzuführen (keine visuokonstruktive Störung).

Das Altgedächtnis sei soweit beurteilbar (aktenanamnestisch widersprüchliche

Angaben) weitgehend unauffällig, ebenso die zeitliche und örtliche

Orientierung. Das gefundene neuropsychologische Profil weise nicht auf eine

organische, degenerative oder vaskuläre Ursache hin. Subjektiv im Vordergrund

stehe die langjährige Schmerzsymptomatik. Die anamnestischen Angaben, das

Testverhalten und die verminderte Kooperationsfähigkeit seien am besten mit

einer psychogenen Ursache vereinbar (i.R. der depressiven Störung und der

Schmerzstörung). Die wechselhaften, teilweise inkonsistenten Befunde und der

auffällige Rey Memory Test seien damit vereinbar.

Unter dem Titel «Zusammenfassende

Beurteilung» wurde angegeben, das neuropsychologische Profil lasse sich mit

einer psychogenen Ursache vereinbaren. Hinweise für eine hirnorganische Genese

ergäben sich nicht. Dazu konsistent zeige das MRI des Schädels vom

15. August 2016 bis auf einzelne mikrovaskuläre Veränderungen sowie bei

St.n. Coil-Embolisation eines Aneurysmas einen unauffälligen Befund. Im

klinischen Eindruck seien ein depressives Zustandsbild bei chronischer

Schmerzstörung und eine verminderte Kooperationsfähigkeit im Vordergrund

gestanden. Diagnostisch gehe man in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der

anamnestischen Angaben, des klinischen Eindruckes und der neuropsychologischen

sowie neuroradiologischen Befunde von psychisch bedingten neuropsychologischen

Funktionsstörungen aus. Für eine hirnorganische Ursache ergäben sich keine

Hinweise (IV-Nr. 93 S. 4 ff.).

3.23 Im Arztbericht der Klinik E.___

zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2018 wurde eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit der Patientin ab März 2013 bis auf weiteres attestiert. Die

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauteten auf «Mittelgradige

depressiven Störung (ICD-10: F32.1)», «Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)» und «komplexe

posttraumatische Belastungsstörung (neu im ICD-11)». Zur aktuellen

medizinischen Symptomatik und Situation wurde ausgeführt, die Patientin werde

aktuell in der L.___ AG im Rahmen einer beruflichen Massnahme bis Ende April

2018 beschäftigt. Leider habe sich gezeigt, dass die Patientin mit einem

Arbeitspensum von 2 ¼ Stunden pro Tag an 4 Tagen pro Woche im geschützten

Rahmen bereits an ihre Grenzen stosse und keine Steigerung möglich sei. Aus

therapeutischer Sicht seien langsame, aber stetige Fortschritte zu erkennen. Zur

Prognose der Arbeitsfähigkeit nahmen die behandelnde Psychiaterin und die

behandelnde Psychotherapeutin dahingehend Stellung, aufgrund der Schwere der

Symptomatik und des Wissens, dass der Genesungsprozess ein längerer sei, sei

kurz- oder mittelfristig keine Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Längerfristig

sollte jedoch eine Teilzeitfähigkeit möglich sein, da die Patientin eine hohe

Motivation dazu habe und therapeutisch langsame stetige Fortschritte mache.

Wann und zu wieviel Prozent sei zurzeit noch offen. Es habe weiterhin eine

psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung zu erfolgen (wöchentliche

Termine). Im Rahmen der beruflichen Massnahmen arbeite die Patientin in einer Bäckerei.

Da die Arbeitszeit leider nicht habe wesentlich gesteigert werden können, werde

die Eingliederung per 30. April 2018 beendet (IV-Nr. 124).

3.24 RAD-Arzt Dr. med. AC.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme

vom 6. Juni 2018 im Wesentlichen fest, die inzwischen versuchte berufliche

Eingliederung sei in dem Sinne gescheitert, dass die Versicherte ihr Pensum

nicht über 2 ¼ Stunden pro Tag an 4 Tagen pro Woche habe steigern können. Im

Rahmen dieses Pensums habe sie jedoch jeweils eine volle Leistung erreicht,

allerdings in geschützter Situation. Es bestehe weiterhin eine extrem

diskrepante Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die bisherigen Gutachter im

Gegensatz zum behandelnden Team des Ambulatoriums [...] der Klinik J.___.

Letztere sähen die Hauptproblematik in den Dissoziationen im Rahmen einer

komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. In den gutachterlichen

Explorationen, speziell in der neuropsychologischen Untersuchung, seien jedoch

relevante Hinweise auf eher bewusstseinsnah bedingte Inkonsistenzen registriert

worden. Der Verlauf der versuchten beruflichen Rehabilitation sowohl beim

Fachmann «Eingliederung» als auch beim bisher zuständigen RAD-Arzt hätten Zweifel

an der bisherigen Einschätzung geweckt. Zudem lägen sämtliche Begutachtungen 2

½ Jahre und mehr zurück. Es werde deshalb eine nochmalige psychiatrische

Begutachtung, sinnvollerweise durch eine Frau, empfohlen, um auch einem Teil

der Einwände des Behandlungsteams gerecht zu werden. Dieses habe darauf

hingewiesen, dass die Versicherte im Kontakt mit Männern rasch eingeschüchtert

sei, dann zu einer Abspaltung der Gefühle neige und einen irreführenden

Eindruck erwecke (IV-Nr. 127).

3.25 Dr. med. N.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (M.___), stellte in ihrem

psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2019 (Untersuchung vom

21. November 2018) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit: «F33.0/1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

im Bereich zwischen leicht und mittelgradig liegend bei erstmaliger Diagnose

einer mittelgradigen depressiven Episode 2012» und (ohne Code) «Komplexe PTBS

mit/bei wiederholten traumatisierenden Gewalterfahrungen in der Ehe u.a. mit wiederholter

körperlicher Gewalteinwirkung im Bereich von Kopf/Nacken/Hals, Manifestation

nach operativem Eingriff an der HWS Ende August 2012 mit dissoziativen

Symptomen, Entwicklung von Symptomen einer (komplexen) PTBS und einer

mittelgradigen depressiven Episode, formaldiagnostisch Kriterien einer

anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erfüllt (F62.0),

Persönlichkeitsakzentuierung mit stark leistungsorientierten und

perfektionistischen Zügen (Z73.1)». Als Diagnosen ohne sichere Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (F45.41) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit stark

leistungsorientierten und perfektionistischen Zügen (Z73.1) angegeben.

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen

Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, im Rahmen der aktuellen

psychiatrischen Untersuchung könnten unter Berücksichtigung des

psychopathologischen Befundes und der eigen- und aktenanamnestischen Angaben

die von Seiten der Klinik J.___ zuletzt im März 2018 gestellten Diagnosen einer

mittelgradigen depressiven Episode, einer komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung (PTBS) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren mehrheitlich bestätigt werden. Im Gegensatz zur

psychiatrischen Begutachtung durch PD Dr. med. I.___ im Jahr 2015 zeige

die Explorandin in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung eine klinisch

manifeste depressive Phänomenologie, sobald die anfängliche euthyme (ausgeglichene)

Fassade gebrochen sei, mit einer deutlich dysphorisch herabgestimmten

Affektlage und Affektlabilität und mit einer deutlichen Verschiebung der

erkennbaren Affekte gegen den depressiven Pol hin (mit zusätzlicher

Ängstlichkeit) bei allerdings nur leicht eingeschränkter Schwingungsfähigkeit.

Des Weiteren fielen intermittierend deutlich verlangsamte und gehemmte

Denkabläufe, deutliche Konzentrationsstörungen mit wiederholtem Verlust des

roten Fadens, Schwierigkeiten mit dem autobiografischen Abruf, ein wiederholtes

Stocken mit Wortfindungsproblemen (Denkblockaden?) sowie eine

Schwerbesinnlichkeit und erschwerte Umstellfähigkeit auf. Der Antrieb wirke

insgesamt aufgrund der vermehrten Anspannung und Ängstlichkeit mit teilweise

motorischer Unruhe in der Untersuchungssituation eher gesteigert. Psychotisches

Erleben lasse sich nicht eruieren. Insgesamt sei unter Berücksichtigung des

aktuellen Eindrucks und auch des Längsverlaufs in der Akte eine klinisch

manifeste depressive Problematik doch deutlich fassbar und als eigenständige,

krankheitswertige affektive Störung im Sinne einer (rezidivierenden)

depressiven Störung zu bewerten. Darüber hinaus zeigten sich im klinischen

Befund, v.a. bezüglich des Ausdrucks- und Interaktionsverhaltens, auch Anteile,

die durch die Depressionsdiagnose nicht ausreichend abgebildet werden könnten

und die eher zur Diagnose etwa einer komplexen PTBS passten, wie sie von der

Klinik E.___ zuletzt diagnostiziert worden sei.

Im vorliegenden Fall sei die Diagnose

einer komplexen PTBS zu stellen. Als ursächliches Trauma liessen sich bei der

Explorandin die in der Akte mehrfach erwähnten häuslichen Gewalterfahrungen in

der Ehe erfassen, welche auch zu dokumentierten Arztkonsultationen geführt

hätten. Die Explorandin sei diesem Thema in der aktuellen Untersuchung

offenkundig ausgewichen und habe nur spärliche Angaben gemacht. Einiges sei im

Unklaren geblieben, nur angedeutet und eher bagatellisiert worden, wie dies

bereits im Gesprächsprotokoll der Früherfassung bei der IV-Stelle im Jahr 2012

aufgefallen sei. Nach eigener Darstellung habe die Explorandin während der Ehe

vor allem unter den verbalen Ausbrüchen ihres Ehemannes gelitten, seiner Eifersucht

und auch der mangelnden Unterstützung bei der Verantwortung für die Familie. Zu

körperlicher Gewalt sei es erst gekommen, als sie im Jahr 2002 die Scheidung

beantragt habe, worauf der Ehemann mit Gewalt reagiert und die Explorandin

mehrmals geschlagen habe. Gemäss ihren Angaben seien die offizielle Trennung im

Jahr 2003 und die Scheidung im Jahr 2005 erfolgt. Interessant seien in diesem

Zusammenhang zwei Unfallmeldungen im Juli und Dezember 2005, einmal wegen

Verletzung im Nacken/Halsbereich bei Angabe eines Treppensturzes (?) mit

ärztlicher Diagnose einer Kontusion von Kopf und HWS, das zweite Mal wegen

erheblicher häuslicher Gewalt durch den Ehemann ebenfalls mit Verletzung im

Bereich Kopf und Halswirbel. Aufgrund des Längsverlaufs nach den Akten müsse

davon ausgegangen werden, dass bei einer psychisch durch die Gewalterfahrungen

in der Ehe bereits vulnerabilisierten, aber bisher noch kompensierten Explorandin

im Rahmen des operativen Eingriffs an der HWS eine psychische Fehlverarbeitung

bzw. entwicklung in Gang gesetzt und eine psychische Störung «getriggert» (ausgelöst)

worden sei, welche sich initial durch ein dissoziatives Geschehen (eine

wahrscheinlich dissoziative, mehrtägige Amnesie, dissoziative

Lähmungserscheinungen in der linken Körperseite, Entfremdungserleben) und im

weiteren Verlauf dann mit einer Reihe weiterer Symptome manifestiert habe, die

sich einerseits einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode zuordnen liessen

und andererseits zu einer PTBS bzw. komplexen PTBS passten. Es sei sehr gut

nachvollziehbar, dass diese Störungen auch die weitere «Schmerzverarbeitung»

und das postoperative Schmerzerleben wesentlich negativ beeinflusst hätten, ein

Umstand, der seitens der Klinik J.___ mit der zusätzlichen Diagnose einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfasst

worden sei. Erst das Zusammenwirken der vorbestehenden psychischen

Vulnerabilität und des operativen Eingriffs an der HWS Ende August 2012 habe

zur erstmaligen Manifestation einer psychischen Störung und zu einer

psychischen Dekompensation geführt.

Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen

Untersuchung könne die von Seiten der Klinik E.___ gestellte Diagnose einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41) bestätigt werden, auch wenn das Schmerzgeschehen alternativ dazu auch

im Rahmen der komplexen PTBS subsummiert werden könnte, da es aus

psychiatrischer Sicht einen engen Zusammenhang zwischen den körperlichen

Gewalterfahrungen mit wiederholter Gewalteinwirkung im Bereich von Kopf und

Nacken/Hals, dem subjektiv traumatisch erlebten operativen Eingriff an der HWS

und den persistierenden Schmerzen in diesem Bereich gebe. Aktuell mache die

Explorandin zwar erhebliche Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in

die Schultern und Arme geltend und begründe damit auch gewissen Einschränkungen

im Alltag (vermehrter Pausenbedarf bei Haushaltsarbeiten, Ausschluss schwerer

Haushaltsarbeiten wie Fensterputzen), nehme aber die verschriebenen

analgetischen Präparate inklusive ein Antidepressivum offensichtlich nicht in

der von ihr angegebenen Regelmässigkeit und Form ein, wie die

Medikamentenspiegel-Bestimmung am späten Vormittag des 21. November 2018

ergeben habe. Die Medikamentencompliance müsse daher infrage gestellt werden. Vor

diesem Hintergrund sei der Leidensdruck bezüglich der Schmerzen doch zu

relativieren, und auch das recht gute Funktionsniveau im Alltag bezüglich

körperlicher Aktivitäten spreche gegen eine schwere Schmerzstörung mit

Leistungsrelevanz für (an das somatische Leiden) angepasste Tätigkeiten. An

psychosozialen und psychologischen Einflussfaktoren, welche die

Schmerzverarbeitung nach dem operativen Eingriff im Jahr 2012 mitbeeinflusst

haben dürften, liessen sich bei der Explorandin vor allem die Kündigung der

Arbeitsstelle im April 2013 erwähnen, welche nach dem gescheiterten

Arbeitsversuch zur psychischen Dekompensation mit erneuter stationärer

Behandlung in der psychiatrischen Klinik E.___ geführt habe. Aus

psychiatrischer Sicht bestünden keine ausreichenden Hinweise für ein

krankheitswertiges Ausmass der prämorbiden Persönlichkeitsdisposition, wie dies

bereits im psychiatrischen Vorgutachten von PD Dr. med. I.___ vom

22. Dezember 2015 ausgeführt worden sei.

Von Seiten der beruflichen Eingliederung

der IV sei die Explorandin im Rahmen der beruflichen Massnahme 2017/18 als

«gebrochene Frau» erlebt worden, was auch mit dem eigenen klinischen Eindruck

übereinstimme. Zum Längsverlauf seit der polydisziplinären medizinischen

Begutachtung 2014 / 15 lasse sich festhalten, dass die Explorandin

weiterhin in kontinuierlicher ambulanter psychiatrisch-psychologischer

Behandlung gestanden sei (und stehe) und 2017 während 12 Monaten eine

berufliche Massnahme in der Backstube der L.___ AG im geschützten Rahmen

absolviert habe. In dieser Zeit habe sie ihr Arbeitspensum bei an sich guter

qualitativer Leistung (auch bezüglich des Arbeitstempos) nicht über 2 Stunden

und 15 Minuten pro Tag steigern können. Während der Massnahmen habe sich

gezeigt, dass die Explorandin sehr hohe Ansprüche an sich selber gehabt (Perfektionismus)

und sich damit stark unter Druck gesetzt habe. Es sei auch festgestellt worden,

dass sie hohe Ansprüche an die anderen Mitarbeitenden gehabt habe, sich nicht

genügend von deren Probleme habe abgrenzen können und sich dafür verantwortlich

gefühlt habe, ihnen Lösungswege aufzuzeigen, anstatt sich auf die eigenen

Probleme zu konzentrieren. Es sei auch aufgefallen, dass die Explorandin ihre

Arbeitsschicht jeweils unter grosser Anspannung und Leistungsdruck

durchgearbeitet habe und danach völlig erschöpft gewesen sei.

Die chronische Schmerzstörung könne vor

dem Hintergrund des recht guten körperlichen Funktionsniveaus im Alltag, des

klinischen Eindrucks und der bescheidenen Inanspruchnahme von Therapien als

leichtgradig ausgeprägt beurteilt werden. Auch der Schweregrad bezüglich der

komplexen PTBS sei aus fachpsychiatrischer Sicht als moderat (höchstens

mittelgradig ausgeprägt) zu beurteilen, dies vor dem Hintergrund des recht

guten Funktionsniveaus im Alltag (die Explorandin fahre u.a. weiterhin kurze

Strecken Auto) sowie auch des Umstandes, dass eine gewisse soziale

Partizipation noch erhalten sei (regelmässige Kontakte zu zwei guten

Kolleginnen, zu einer Nachbarin, zu ihren beiden Söhnen, zu ihrer Mutter und

auch zu ihrem in der Türkei lebenden Freund, den sie sogar ab und zu besuche

[zuletzt vor zwei Monaten mit Flug]). Auch in Bezug auf die depressive

Symptomatik sei mit Blick auf das Funktionsniveau im Alltag nicht von schweren

funktionellen Beeinträchtigungen in Bezug auf Antrieb und Interessen

auszugehen. Aufgegeben habe die Explorandin nach eigenen Angaben wegen der

kognitiven Beschwerden das Lesen, die sportlichen Betätigungen und weitgehend

auch die Gartenarbeiten. Zudem benötige sie für alle administrativen Arbeiten

Unterstützung von ihren Söhnen.

Zwar liessen sich aufgrund der leicht-

bis mittelgradigen depressiven Symptomatik und der komplexen PTBS leistungsrelevante

funktionelle Beeinträchtigungen psychischer Funktionen und des beruflichen

Leistungsvermögens begründen, so eine verminderte psychische

Belastbarkeit/Stressbelastbarkeit aufgrund der emotionalen Instabilität mit

schwankenden Stimmungen und Befindlichkeiten, Schwierigkeiten mit der

Affektkontrolle, ein vermindertes Selbstvertrauen sowie auch eine verminderte

zeitliche Belastbarkeit aufgrund einer überdurchschnittlichen Ermüdung mit

verminderter Konzentrationsspanne im Zusammenhang mit dem anhaltend erhöhten

psychovegetativen Arousal/Anspannung im Rahmen der komplexen PTBS und der

depressiven Symptomatik sowie auch vor dem Hintergrund der prämorbid sehr

leistungsorientierten und perfektionistischen Persönlichkeitsdisposition mit

überhöhten Ansprüchen an sich selber, auf der anderen Seite sei eine volle

Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten gerade auch mit Blick auf das recht

gute Funktionsniveau im Alltag medizinisch nicht so recht nachvollziehbar. Auch

der Umstand, dass die Explorandin ihr Pensum während der beruflichen

Eingliederung in den Jahren 2017 und 2018 im geschützten Rahmen wegen Ermüdung

nicht über 2 Stunden und 15 Minuten pro Tag habe steigern können, sei aus

fachpsychiatrischer Sicht nicht ausreichend nachvollziehbar und lasse zusätzlich

zur Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch an eine suboptimale

Leistungsbereitschaft ohne medizinischen Hintergrund bei eher bewusstseinsnahen

Prozessen denken, wie dies schon im polydisziplinären medizinischen Gutachten

der F.___ vom 2. September 2014 postuliert worden sei. Dabei sei

insbesondere an eine stark defizitorientierte Selbsteinschätzung der Explorandin

bezüglich der eigenen Arbeitsfähigkeit mit daraus resultierender negativer

Erwartungshaltung sowie auch an die erheblichen Existenzängste und

wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Explorandin zu denken, was zu einem

sekundären Krankheitsgewinn führen könne. Am ehesten resultiere die in der

beruflichen Abklärung gezeigte tiefe Leistungsfähigkeit aus einer Kombination

von störungsbedingten und den erwähnten krankheitsfremden Faktoren, wobei bei

den störungsbedingten Faktoren hauptsächlich eine übermässige kognitive und

psychophysische Ermüdung aufgrund des anhaltend erhöhten psychophysischen

Anspannungsniveaus zu nennen sei, welche teilweise mit der komplexen PTBS,

weniger auch mit der depressiven Symptomatik und teilweise mit der prämorbiden

Persönlichkeitsdisposition erklärt werden könne. Dazu passe die Beobachtung

während der beruflichen Abklärung, dass die Explorandin ihre Arbeitsschicht jeweils

unter grosser Anspannung und Leistungsdruck durchgearbeitet habe und danach

völlig erschöpft gewesen sei.

Zusammenfassend lasse sich aus

versicherungspsychiatrischer Sicht eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit für

jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, wie sie von Seiten des

psychiatrischen Ambulatoriums der Klinik E.___ attestiert werde, nicht

ausreichend begründen. Unter Berücksichtigung der höchstens moderat

ausgeprägten funktionellen Beeinträchtigungen und der erkennbaren Ressourcen (siehe

Funktionsniveau im Alltag) sollte in einer optimal angepassten Tätigkeit unter

ausschliesslicher Berücksichtigung medizinischer Aspekte zumindest eine

Restleistungsfähigkeit realisierbar sein. Eine dem Leiden optimal angepasste

Tätigkeit wäre eine Tätigkeit mit kurzem Arbeitsweg in wohlwollender,

verständnisvoller Umgebung mit geringen Ansprüchen an das

kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau (eine eher manuelle Tätigkeit), das

Rendement, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen

(keine ausgesprochene Teamarbeit, wenig Kundenkontakte) sowie der Möglichkeit,

ohne Zeitdruck zu arbeiten. Für eine solche Tätigkeit bestehe aus

versicherungsmedizinischer Sicht eine Restleistungsfähigkeit, die bei ca.

50 % (Zeit/Leistung) liegen dürfte. Die zumutbare Arbeitszeit von 4 bis 5

Stunden täglich könnte dabei auf Vor- und Nachmittag aufgeteilt werden mit

einer längeren Mittagspause dazwischen. Eine berufliche Betätigung wäre aus fachpsychiatrischer

Sicht dem Selbstwert und dem psychischen Gesundheitszustand der Explorandin

zuträglich und hätte damit auch einen therapeutischen Aspekt. Am meisten

gedient wäre der Explorandin wahrscheinlich mit einer Unterstützung bei der

Stellenvermittlung, da sie aus medizinischen und krankheitsfremden Gründen nur

geringe Chancen haben dürfte, aus eigener Initiative eine geeignete Anstellung

zu finden und vor allem, diese dann auch zu halten. Neuerliche berufliche

Massnahmen wären zwar medizinisch zumutbar, jedoch aufgrund der negativen

Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit mit entsprechender negativer

Erwartungshaltung wahrscheinlich nicht zielführend. Eine dafür erforderliche

Motivation sei unter Berücksichtigung der Angaben der Explorandin auch nicht zu

erwarten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin und Sachbearbeiterin

bei der D.___ entspreche dem oben formulierten angepassten Zumutbarkeitsprofil

in Hinsicht auf die Ansprüche an die intellektuellen/kognitiven Anforderungen

der Zeit nicht, weshalb für diese Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit

zu erwarten sei.

Was die therapeutischen Möglichkeiten

und die Prognose betreffe, so handle es sich bei allen drei psychischen

Erkrankungen im Prinzip um behandelbare Störungen, die jedoch trotz

kontinuierlicher ambulanter Psychotherapie und zweimaligen stationären psychiatrischen

Behandlungen seit dem Jahr 2012 mehr oder weniger unverändert weiterbestünden,

mit lediglich graduellen Fortschritten gemäss behandelnder Psychiaterin. Auf

der anderen Seite sei wiederum auf das im Vergleich zur letzten psychiatrischen

Begutachtung im Jahr 2015 weiterhin recht gute Funktionsniveau im Alltag mit

Ausnahme aller administrativen Belange zu verweisen, sodass durchaus auch

Ressourcen zu erkennen seien, welche auch für die Aufnahme einer beruflichen

Tätigkeit verwertet werden könnten. Von therapeutischer Seite bleibe offen,

inwieweit eine eigentliche Traumatherapie durchgeführt werde und bezüglich

Pharmakotherapie erscheine die Compliance zweifelhaft, sowohl für das

verschriebene Antidepressivum als auch für die verschriebenen Präparate zur

Analgesie und Schmerzmodulation. Eine Verbesserung der depressiven Symptomatik

sollte bei adäquater Therapie gekoppelt mit Massnahmen zur Verbesserung des

Selbstwertgefühls und bei Entlastung von wirtschaftlichen Existenzängsten noch

erreicht werden können. Insgesamt sei eine namhafte Besserung des psychischen

Gesundheitszustandes sowohl in Bezug auf die depressive Symptomatik als auch in

Bezug auf die komplexe PTBS längerfristig (innerhalb der nächsten ca. 2 Jahre)

durchaus noch möglich, dies werde aber wesentlich auch von der Beeinflussung

der psychosozialen Kontextfaktoren abhängen, insbesondere davon, ob es gelinge,

die Explorandin beruflich zu integrieren. Von einer erfolgreichen beruflichen

Reintegration wäre ein wesentlicher therapeutischer Effekt auf alle drei

vorliegenden psychischen Störungen zu erwarten, insbesondere auf die depressive

Symptomatik inklusive auf die Existenzängste und auch die chronische Schmerzstörung

(IV-Nr. 134).

3.26 In der Stellungnahme der Klinik E.___

vom 12. Februar 2019 zum Gutachten von Dr. med. N.___ wurde

dargelegt, die psychiatrische Gutachterin habe die Patientin recht gut erfasst.

Es gebe Tage, an welchen das Funktionsniveau recht gut sei und sie den Haushalt

(mit Pausen) machen könne, mit dem Hund spazieren gehe, für sich koche und

jemanden treffe. Der Verlauf sei jedoch sehr schwankend und es gebe viele Tage,

an denen das nicht gehe. Die nötige Stabilität und das Durchhaltevermögen seien

nicht gegeben für eine Tätigkeit, bei welcher ein Einkommen erwirtschaftet

werden müsse. Selbstverständlich wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in

einer angepassten Tätigkeit gut, bei welcher diese Schwankungen berücksichtigt

werden könnten, gut. Dies sei jedoch unrealistisch. Der Arbeitgeber könnte die

Arbeitszeit nicht planen. Das beschriebene Profil im Gutachten entspreche eher

einem geschützten Arbeitsplatz als einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Der

berufliche Integrationsversuch habe gezeigt, dass die Patientin bei 2 ¼ Stunden

pro Tag an 4 Tagen pro Woche bereits an ihre Leistungsgrenzen gestossen sei.

Aus diesen Gründen sei bei der Patientin zurzeit keine Arbeitsfähigkeit

gegeben, die eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt

erlauben würde (IV-Nr. 140).

3.27 RAD-Arzt Dr. med. AC.___ hielt

in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2019 fest, das Gutachten von

Dr. med. N.___ vermöge zu überzeugen. Der Verlauf der Erkrankung und die

aktuell festzustellende Symptomatik liessen die diagnostischen und

versicherungsmedizinischen Beurteilungen als nachvollziehbar erscheinen. An

einer früheren Symptomatik im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung

(F43.1) sei bei vertiefter Aktenanalyse kaum zu zweifeln, auch wenn diese

Diagnose in den früheren, von Männern verfassten Gutachten nicht gestellt

worden sei. Zusätzlich gestützt werde diese Beurteilung durch die

Feststellungen des RAD anlässlich des FE-Gesprächs. Die aktuelle

Hauptproblematik der Versicherten sei in der ICD-10 schwierig zu codieren, was

der Relevanz der Erkrankung jedoch keinerlei Abbruch tue. In der

DSM-Nomenklatur werde – wie von der Gutachterin erwähnt – die komplexe

posttraumatische Belastungsstörung hingegen aufgeführt. Um die Zuordnung zur

IV-Gebrechenscodierung handhabbar zu machen, sei der von der Gutachterin

vorgenommenen alternativen Codierung unter ICD-10 F62 zu folgen. Unter F62.1

werde eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit

aufgeführt, deren Diagnosekriterien die Problematik der Versicherten mit

zunehmender Etablierung des Störungsbildes trotz durchgehender und adäquater

Behandlung weitestgehend erfülle. Inzwischen sei der Zustand stark

chronifiziert. Wesentliche Änderungen seien nicht mehr zu erwarten (IV-Nr. 139).

3.28 Bei einer Besprechung mit der

zuständigen Sachbearbeiterin und dem Eingliederungsfachmann der

Beschwerdegegnerin vom 7. März 2019 nahm RAD-Arzt Dr. med. AC.___ dann

dahingehend Stellung, es sei nachvollziehbar, dass das Zumutbarkeitsprofil der

Versicherten keiner Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt entspreche. Nach einer

Durchsicht des ganzen Dossiers könne zu keinem Zeitpunkt von einer

Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Der Beginn der

Erwerbsunfähigkeit sei auf August 2012 festzusetzen (IV-Nr. 142).

3.29 In der Stellungnahme der Klinik E.___

vom 7. März 2019 wurde schliesslich noch dargelegt, die Patientin sei

bezüglich der Medikamenteneinnahme als compliant erlebt worden. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur

und Symptomatik könne es jedoch vorkommen, dass sie die Einnahme der

Medikamente vergesse. Man werde weitere Strategien erarbeiten, damit die

Einnahme noch stringenter sei. Die Patientin sei in ihren Äusserungen

authentisch und könne bei Hinweisen auf Diskrepanzen diese glaubhaft erklären,

sodass ihre Schilderungen durchgängig konsistent seien (IV-Nr. 143).

4.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der

Beigeladenen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 3. September 2019

aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze

Invalidenrente ab 1. August 2013 zu und begründete dies im Wesentlichen

damit, im Belastbarkeitstraining in der L.___ AG habe die Beigeladene während

eines Jahres keine Steigerung des Pensums von über 2 Stunden und 15 Minuten pro

Tag realisieren können, weshalb der zuständige Eingliederungsfachmann die

beruflichen Eingliederungsmassnahmen zwecks erneuter Prüfung der gesundheitlichen

Situation eingestellt habe. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei die

Beigeladene seit dem 27. August 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit)

erwerbsunfähig. Sie habe daher ab 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze

Rente (IV-Nr. 156; A.S. 1 ff.).

4.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der

Leistungsanspruch sei vollumfänglich abzulehnen; eventualiter sei ein

bidisziplinäres Gerichtsgutachten (Fachrichtung Psychiatrie und Neuropsychiatrie)

einzuholen, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen zwecks Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Fachrichtung

Psychiatrie und Neuropsychiatrie). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, an

verschiedenen Stellen werde offensichtlich, dass nicht die vollständigen

medizinischen Akten vorhanden seien. So fehle es insbesondere auch an einer

vollständigen Krankengeschichte vor dem Jahr 2012. Die Ärzte hätten deshalb vielfach

auf unüberprüfbare Angaben der Beigeladenen abgestellt. Gestützt auf die vorliegenden

medizinischen Gutachten in den verschiedensten Fachdisziplinen lasse sich per

Juli 2013 keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit herleiten. Das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. N.___ vom 21. Januar 2019 genüge in

verschiedener Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht und sei

widersprüchlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Dieses

vorliegend jüngste psychiatrische Gutachten überzeuge nicht mehr als die drei

früheren Expertisen; es vermöge die widersprüchliche Betrachtung nicht

schlüssig und nachvollziehbar zu erklären. Eine psychische Gesundheitsstörung könne

nicht plausibel gemacht werden, die mit dem Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit eine berufliche Leistungseinschränkung zu begründen vermöge.

Der psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. N.___ könne keine Beweiskraft

zu erkannt werden (A.S. 8 ff.).

In ihrer Replik erneuert die

Beschwerdeführerin ihre gestellten Rechtsbegehren und weist noch darauf hin,

die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien nicht geeignet, das Gutachten von

Dr. med. N.___ in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Es könne

damit keine psychische Gesundheitsstörung plausibel gemacht werden, die mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine berufliche

Leistungseinschränkung zu begründen vermöge (und schon gar nicht eine volle).

Die Gutachterin sei auch nicht in der Lage, eine konkrete ICD-Diagnose zu

stellen. Die Inkonsistenzen seien nicht ausreichend in die Beurteilung

miteinbezogen worden. Es werde praktisch einzig auf die subjektiven

Beschwerdeangaben der Beigeladenen abgestellt. Die versicherungsmedizinische

Sachaufklärung sei somit unvollständig (A.S. 56 ff.).

4.1.3 Die Beigeladene lässt geltend

machen, die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente gestützt auf den

Invaliditätsgrad von 100 % gründe auf der Überzeugung, dass das stark

eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil gemäss dem Beschrieb von Dr. med. N.___

nicht auf den ersten Arbeitsmarkt passe. In der Konsequenz habe die

Beschwerdegegnerin daher einzig richtig gefolgert, dass demnach lediglich eine

Restarbeitsfähigkeit im geschützten Arbeitsmarkt gegeben sei, was folglich den

Invaliditätsgrad von 100 % begründe. Diese Schlüsse stützten sich auf den

bisherigen Verlauf, das komplexe Beschwerdebild und vorab auch auf die

gescheiterten Eingliederungsversuche und hätten somit einen realen Bezug.

Dr. med. N.___ habe sich in ihrem Gutachten mit den gesamten relevanten Akten

und dem geklagten Beschwerdebild auseinandergesetzt, Inkonsistenzen

mitberücksichtigt und die Standardindikatoren beurteilt. Die Beschwerdegegnerin

habe sorgfältig abgeklärt und sei zu einem nachvollziehbaren Entscheid

gekommen.

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass

das oben (unter E. II. 3.25 hiervor) dargelegte, vorliegend jüngste psychiatrische

Gutachten von Dr. med. N.___ vom 21. Januar 2019 auf den Vorakten (vgl.

versicherungsmedizinischer Aktenauszug, S. 4 ff. Ziff. 2) sowie

der spezialärztlichen Untersuchung vom 21. November 2018 beruht. Die von

der Explorandin angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachterin

berücksichtigt (vgl. S. 9 f. Ziff. 3.1 f.) und in ihre Beurteilung

einbezogen. Im Weiteren ermittelte die psychiatrische Gutachterin die aktuellen

therapeutischen Bemühungen und die berufliche Situation, nahm eine

gesundheitliche Anamnese vor und schilderte die aktuelle soziale Situation, die

Soziobiographie, die täglichen Aktivitäten sowie die Schul- und

Berufsausbildung der Explorandin (S. 11 ff. Ziff. 3.3 ff.). Die

Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Ferner erhob sie

den psychischen Befund und gab die klinisch-chemischen Untersuchungsergebnisse

an (S. 16 f. Ziff. 4). Daraus wurden die relevanten Diagnosen und die

Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet (S. 18

Ziff. 6). Es folgt eine sehr detaillierte und umfassende medizinische und

versicherungsmedizinische Beurteilung mit einer Diskussion der

Untersuchungsergebnisse (S. 18 ff. Ziff. 7) und am Schluss des Gutachtens

wurden die gestellten Fragen beantwortet (S. 27 f. Ziff. 8). Das von

der psychiatrischen Gutachterin unterzeichnete Gutachten nimmt – entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin – auch zu den Standardindikatoren im Sinne

von BGE 141 V 281, 143 V 409 und 143 V 418 Stellung und die psychiatrische

Begutachtung wurde aufgrund der gegebenen Umstände sinnvollerweise durch eine weibliche

Fachperson vorgenommen. Inhaltlich gelangt das psychiatrische Gutachten zu schlüssigen

Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet und begründet werden, wobei zu

früheren ärztlichen Einschätzungen in den medizinischen Vorakten im Rahmen der

Beurteilung Stellung genommen wird (vgl. S. 22 ff. Ziff. 7). Das

Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352) gerecht (vgl. E. II. 2.5 hiervor).

4.3 Dr. med. N.___ stellte die

Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig im Bereich zwischen leicht und mittelgradig

liegend bei erstmaliger Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im

Jahr 2012 (F33.0/1), sowie einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung

(PTBS), wobei sie bezüglich dieses Leidens keine Codierung vornahm bzw.

vornehmen konnte. Dazu führte sie im Rahmen der Beurteilung aus, als komplexe

posttraumatische Belastungsstörung werde ein psychisches Krankheitsbild

bezeichnet, das sich infolge schwerer, anhaltender oder wiederholter

Traumatisierungen (z.B. Misshandlungen oder sexueller Missbrauch,

Kriegserfahrung, Folter, Naturkatastrophen, physische oder emotionale

Vernachlässigung in der Kindheit, existenzbedrohende Lebensereignisse)

entwickeln könne. Es könne sowohl direkt im Anschluss an die Traumata als auch

mit zeitlicher Verzögerung (Monate bis Jahrzehnte) in Erscheinung treten. Im

Unterschied zur «klassischen» PTBS sei es durch ein breites Spektrum

kognitiver, affektiver und psychosozialer Beeinträchtigungen gekennzeichnet,

die über einen längeren Zeitraum bestehen blieben. Der Begriff «komplexe PTBS»

sei für dieses Krankheitsbild erst im Jahr 1992 eingeführt worden und im

deutschen Sprachraum bislang noch nicht vollständig etabliert, er werde aber im

DSM-IV (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders;

Klassifikationssystem der Psychiatrie, seit 1952 herausgegeben von der

Amerikanischen psychiatrischen Gesellschaft [APA] in den USA) als eigenständige

Diagnose geführt und sei nun auch ins revidierte Klassifikationssystem der

ICD-10, die ICD-11, aufgenommen worden, welche wohl noch im Jahr 2019 von der

WHO verabschiedet werde (IV-Nr. 134.2. S. 3). Die Expertin legte im

Weiteren nachvollziehbar dar, die diagnostische Umschreibung der bei der

Beigeladenen festgestellten Störung im DSM-IV als komplexe PTBS erfasse die

Problematik der Störung der Emotionsregulation, der Veränderungen in

Aufmerksamkeit und Bewusstsein, der Selbstwahrnehmung, der Lebenseinstellung

und des Interaktionsverhaltens differenzierter als das Pendent der ICD-10 und erfasse

zusätzlich auch den Aspekt der Somatisierung, der bei Traumafolgestörungen

häufig sei. Auch das Traumakriterium sei bei dieser Störung weniger streng

gefasst als bei der anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

gemäss ICD-10, sodass das Traumakriterium für die Störung gemäss F62.0 bei der

Beigeladenen an sich nicht erfüllt sei, auch wenn die diagnostischen Merkmale

für diese Störung vorhanden seien. Deshalb sei im Fall der Beigeladenen die

Diagnose einer komplexen PTBS vorzuziehen (IV-Nr. 134.2 S. 4). Damit

wird von der psychiatrischen Gutachterin nachvollziehbar und plausibel erklärt,

weshalb bei der Beigeladenen die Diagnose einer «komplexen PTBS» zu stellen ist

und diese von ihr nicht codiert wurde.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es

handle sich bei den vorliegend gestellten Diagnosen einer leichten bis

mittelgradigen Depression sowie einer komplexen PTBS um «sich widersprechende

Differentialdiagnosen» und die Diagnose einer komplexen PTBS sei bisher in kein

Klassifikationssystem (z.B. ICD-10) übernommen worden, weshalb eine derartige

Diagnose auch keine sozialversicherungsrechtlichen Entschädigungsfolgen

auslösen könne (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 16.1.), kann nicht

gefolgt werden. Diese Diagnosen wurden von der psychiatrischen Gutachterin

nicht nur als möglich angesehen, sondern definitiv gestellt. Die Expertin kam aufgrund

des Längsverlaufs der Akten zum Schluss, dass bei einer psychisch durch die

Gewalterfahrungen in der Ehe bereits vulnerabilisierten, aber bisher noch

kompensierten Explorandin im Rahmen des operativen Eingriffs an der HWS eine

psychische Fehlverarbeitung bzw. –entwicklung in Gang gesetzt und eine

psychische Störung ausgelöst worden sei, welche sich initial durch ein

dissoziatives Geschehen (eine wahrscheinlich dissoziative mehrtägige Amnesie,

dissoziative Lähmungserscheinungen in der linken Körperseite,

Entfremdungserleben) und im weiteren Verlauf dann mit einer Reihe weiterer

Symptomen manifestiert habe, die sich einerseits einer mittelgradig ausgeprägten

depressiven Episode zuordnen liessen und andererseits zu einer komplexen PTBS

passten. Es sei sehr gut nachvollziehbar, dass diese Störungen auch die weitere

«Schmerzverarbeitung» und das postoperative Schmerzerleben wesentlich negativ

beeinflusst hätten, ein Umstand, der seitens der Klinik E.___ mit der

zusätzlichen Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren erfasst worden sei (vgl. IV-Nr. 30 S. 4 ff. [E. II. 3.6

hiervor]; IV-Nr. 134.2 S. 5). Im Weiteren führte Dr. med. N.___

zum Ausmass der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung (F33.0/1) nachvollziehbar

aus, zum medizinischen Verlauf seit der Begutachtung im Jahr 2015 bestünden nur

wenig Informationen, sodass es retrospektiv auch nicht möglich sei zu

beurteilen, ob es bezüglich der zuletzt im Arztbericht der Klinik J.___ vom

21. März 2018 diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung

zwischenzeitlich zu einer Remission gekommen sein könnte. Auch bezüglich der

PTBS-Diagnose finde man keine Angaben zum Verlauf. Es werde lediglich vermerkt,

dass aus therapeutischer Sicht langsame, aber stetige Fortschritte zu erkennen

seien und dass die Explorandin eine hohe Therapiemotivation habe (IV-Nr. 124;

vgl. E. II. 3.23 hiervor). Zusammenfassend kam die

psychiatrische Gutachterin aufgrund ihre Untersuchungsergebnisse zum Schluss,

aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosen einer komplexen PTBS vor dem

Hintergrund häuslicher Gewalterfahrungen in der Ehe, «getriggert» durch den

subjektiv traumatisch erlebten operativen Eingriff an der HWS im Jahr 2012,

eine (rezidivierende) depressive Störung seit dem Jahr 2012 mit aktuell leicht

bis mittelgradig ausgeprägter depressiver Episode (ICD-10 33.1) und eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor dem

Hintergrund einer Persönlichkeitsakzentuierung mit stark leistungsorientierten

und perfektionistischen Zügen (ICD-10 Z73.1) zu stellen (IV-Nr. 134.2

S. 1 und 7). Darauf ist abzustellen. Dass die Vorgutachter im

polydisziplinären F.___-Gutachten vom 2. September 2014 (vgl. E.

II. 3.10 hiervor), lic. phil. H.___ in seinem neuropsychologischen

Gutachten vom 2. März 2015 (vgl. E. II. 3.14 hiervor) und PD

Dr. med. I.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember

2015 (vgl. E. II. 3.18 hiervor) sowie in seiner Stellungnahme

vom 2. März 2016 (IV-Nr. 80; vgl. E. II. 3.20 hiervor) zu

anderen Untersuchungsergebnissen kamen und dementsprechend andere Schlüsse

zogen, vermag den Beweiswert des vorliegend aktuellen psychiatrischen

Gutachtens von Dr. med. N.___ vom 21. Januar 2019 (vgl. E.

II. 3.25 hiervor) nicht zu schmälern. So kam auch RAD- und Facharzt Dr. med.

AC.___ nach einer Würdigung des Gutachtens von Dr. med. N.___ zum Schluss,

dieses Gutachten vermöge zu überzeugen. An einer früheren Symptomatik im Sinne

einer posttraumatischen Belastungsstörung sei bei vertiefter Aktenanalyse kaum

zu zweifeln, auch wenn diese Diagnose in den von Männern verfassten Gutachten

nicht gestellt worden sei. Zusätzlich gestützt werde diese Beurteilung durch

die Feststellungen des RAD anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 24. September

2012 (IV-Nr. 9 S. 4 ff.; vgl. E. II. 3.27 hiervor). Dieser von

Dr. med. AC.___ vorgenommenen fachärztlichen Beurteilung der Beweiskraft

der eingeholten psychiatrischen Gutachten kann gefolgt werden.

4.4 Es gilt im Weiteren zu beachten,

dass aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum

Schweregrad – allein, unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer

Krankheit, keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem

Gesundheitsschaden korrellierenden funktionellen Leistungseinbusse bei

psychischen Störungen resultiert. Auch wenn die diagnostische Einordnung

medizinisch notwendig ist, kann es aus juristischer Sicht damit nicht sein

Bewenden haben. Entscheidend bleibt letztlich vielmehr die Frage der

funktionellen Auswirkungen einer Störung. Bei dieser Folgenabschätzung steht

die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie ist Ausgangspunkt zur

Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifizierten

Merkmale überhaupt vorliegt. Dies macht deutlich, dass die ärztliche

Arbeitsunfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den

spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, den

rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

(Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen kann, weil sie weitgehend vom

Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Es ist

festzuhalten, dass sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die

Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den

normativen Vorgaben zu orientieren haben; die Gutachter im Idealfall gemäss der

entsprechend formulierten Fragestellung. Die Rechtsanwender prüfen die

medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die

massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Nach BGE 141 V 281

kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche

gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet

werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer

umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen

Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt.

Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich

nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der

rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f., 143

V 418 E. 6 S. 426 f.).

Dr. med. N.___ nahm im oben (unter

E. II. 3.25 hiervor) wiedergegebenen psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar

2019 zu den Indikatoren ausführlich und detailliert Stellung. Zum Komplex

«Gesundheitsschädigung» bzw. zur «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» wurde

zusammenfassend ausgeführt, zwar liessen sich aufgrund der leicht – bis

mittelgradigen depressiven Symptomatik und der komplexen PTBS

leistungsrelevante funktionelle Beeinträchtigungen psychischer Funktionen und

des beruflichen Leistungsvermögens begründen, so eine verminderte psychische

Belastbarkeit/Stressbelastung aufgrund der emotionalen Instabilität mit

schwankenden Stimmungen und Befindlichkeiten, Schwierigkeiten mit der Affektkontrolle,

ein vermindertes Selbstvertrauen sowie auch eine verminderte zeitliche

Belastbarkeit aufgrund einer überdurchschnittlichen Ermüdung mit verminderter

Konzentrationsspanne im Zusammenhang mit dem anhaltend erhöhten

psychovegetativen Arousal/Anspannung im Rahmen der komplexen PTBS und der

depressiven Symptomatik sowie auch vor dem Hintergrund der prämorbid sehr

leistungsorientierten und perfektionistischen Persönlichkeitsdisposition mit

überhöhten Ansprüchen an sich selber, auf der anderen Seite sei eine volle Arbeitsunfähigkeit

für jegliche Tätigkeiten gerade auch mit Blick auf das recht gute

Funktionsniveau im Alltag medizinisch nicht so recht nachvollziehbar

(IV-Nr. 134.2 S. 7 f.). Zum Kriterium «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder –resistenz» wurde sodann dargelegt, es handle sich

bei sämtlichen drei psychischen Erkrankungen (rezidivierende depressive

Störung, komplexe PTBS, chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren) im Prinzip um behandelbare Störungen, die jedoch trotz

kontinuierlicher ambulanter Psychotherapie und zweimaligen stationären

psychiatrischen Behandlungen seit 2012 mehr oder weniger unverändert

weiterbestünden mit – nach den Angaben der behandelnden Fachperson – lediglich

graduellen Fortschritten. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass durch eine

erneute stationäre oder teilstationäre Behandlung eine wesentliche Verbesserung

des psychischen Gesundheitszustands eintreten würde (IV-Nr. 134.2

S. 8 f.). Sodann wurde unter dem Gesichtspunkt der «Komorbiditäten» nebst

den verschiedenen psychischen Leiden auch der operative Eingriff an der HWS vom

27. August 2012 mit dissoziativen Symptomen berücksichtigt. Es wurde

festgestellt, aktuell mache die Explorandin zwar erhebliche Schmerzen im

Nackenbereich mit Ausstrahlungen in die Schultern und Arme geltend und begründe

damit auch gewisse Einschränkungen im Alltag, sie nehme aber die verschriebenen

analgetischen Präparate inklusive ein Antidepressivum offensichtlich nicht in

der von ihr angegebenen Regelmässigkeit und Form ein, wie dies die

Medikamentenspiegelbestimmung am späten Vormittag ergeben habe. Vor diesem

Hintergrund sei der Leidensdruck bezüglich der Schmerzen zu relativieren und

auch das recht gute Funktionsniveau im Alltag bezüglich körperlicher

Beschwerden spreche gegen eine schwere Schmerzstörung mit Leistungsrelevanz für

(an das somatische Leiden) angepasste Tätigkeiten (IV-Nr. 134.2

S. 6).

Zum Komplex «Persönlichkeit» wurden die

Schul- und Berufsausbildung der Explorandin, ihre letzte Tätigkeit sowie die

aktuelle berufliche Situation, ihre Soziobiographie sowie ihre Tagesaktivitäten

und Freizeitbeschäftigungen detailliert geschildert und gewürdigt (IV-Nr. 134.1

S. 11 ff.). Bezüglich der «persönlichen Ressourcen» wurde angegeben, es

seien ein recht gut strukturierter und recht aktiver Tagesablauf sowie auch die

vorhandenen stützenden sozialen Bezüge zu erwähnen. Nach den eigenen Angaben

der Explorandin habe zwar ein sozialer Rückzug stattgefunden, jedoch könne nicht

von einer eigentlichen sozialen Isolation gesprochen werden. Haltgebend sei für

die Explorandin auch die Verantwortung für ihren Hund. Sie fahre auch weiterhin

Auto, nachdem die Fahreignung kürzlich medizinisch abgeklärt und für gegeben

beurteilt worden sei. Von beruflicher Seite verfüge sie über PC-Kenntnisse zum

Beispiel für Textverarbeitung und habe an ihren Arbeitsstellen auch mit

PC-Arbeiten zu tun. Sie verfüge aber über keinen Berufsabschluss, was sich

negativ auf ihre Chancen im Stellenmarkt auswirken könne (IV-Nr. 134.2

S. 9 Ziff. 7.4.). Sodann wurde auch der aktuelle «Soziale Kontext»

gewürdigt und mitberücksichtigt (IV-Nr. 134.1 S. 11 ff.). Zur Kategorie

«Konsistenz» wurde schliesslich dargelegt, es ergäben sich Hinweise auf Inkonsistenzen/Diskrepanzen

bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen inklusive der

Selbsteinschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit und dem geschilderten

Aktivitätsniveau im Alltag, welche auf den Einfluss nicht medizinischer/krankheitsfremder

Faktoren im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns hinwiesen. Die geklagten

Symptome und Funktionseinbussen seien zwar nachvollziehbar und liessen sich

teilweise auch im psychischen Befund abbilden, sie seien jedoch teilweise nicht

konsistent mit dem recht guten Funktionsniveau im Alltag (IV-Nr. 134.2

S. 9 Ziff.7.3.).

Angesichts der vorerwähnten Beurteilung

der massgebenden Indikatoren kam die psychiatrische Gutachterin zum Schluss,

aus versicherungspsychiatrischer Sicht lasse sich eine anhaltende volle

Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, wie

sie von Seiten des psychiatrischen Ambulatoriums der Klinik E.___ attestiert worden

sei, nicht ausreichend begründen. Unter Berücksichtigung der höchstens moderat

ausgeprägten funktionellen Beeinträchtigungen und der erkennbaren Ressourcen

(siehe Funktionsniveau im Alltag) sollte in einer optimal angepassten Tätigkeit

unter ausschliesslicher Berücksichtigung medizinischer Aspekte zumindest eine

Restleistungsfähigkeit realisierbar sein. Eine dem Leiden optimal angepasste

Tätigkeit wäre eine Tätigkeit mit kurzem Arbeitsweg in wohlwollender,

verständnisvoller Umgebung mit geringen Ansprüchen an das

kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau (eine eher manuelle Tätigkeit), das

Rendement, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen

(keine ausgesprochene Teamarbeit, wenig Kundenkontakte) sowie der Möglichkeit,

ohne Zeitdruck zu arbeiten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine

Restleistungsfähigkeit von ca. 50 % (Zeit/Leistung) gegeben. Die zumutbare

Arbeitszeit von 4 bis 5 Stunden pro Tag könnte dabei auf den Vor- und

Nachmittag aufgeteilt werden mit einer längeren Mittagspause dazwischen. Eine

berufliche Betätigung wäre aus fachpsychiatrischer Sicht dem Selbstwert und dem

psychischen Gesundheitszustand der Explorandin zuträglich und hätte damit auch

einen therapeutischen Aspekt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin

und Sachbearbeiterin bei der D.___ entspreche dagegen dem oben formulierten

angepassten Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der Ansprüche an die

intellektuell/kognitiven Anforderungen derzeit nicht, weshalb für diese

Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (IV-Nr. 134.2

S. 8). Dieser nachvollziehbaren, differenzierten und schlüssigen fachärztlichen

Beurteilung ist zu folgen. Trotz der erwähnten Beeinträchtigungen ist von einer

grundsätzlich noch bestehenden Restarbeitsfähigkeit der Beigeladenen in einer

angepassten Verweistätigkeit auszugehen. Die Prüfung der massgeblichen

Beweisthemen im Rahmen der umfassenden Betrachtung lässt die von der

psychiatrischen Gutachterin vorgenommene Einschätzung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit zu. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die medizinische

Sachverständige habe sich bei der Beurteilung der funktionellen Auswirkungen

der Störung nicht an den normativen Vorgaben im Sinne von BGE 141 V 281 orientiert,

trifft nach dem Gesagten nicht zu. Ebenso wenig kann gesagt werden, die

psychiatrische Gutachterin habe einzig auf die subjektiven Angaben der Explorandin

abgestellt. Die bestehenden Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen wurden im Rahmen

der Indikatorenprüfung angegeben und bei der Beurteilung des aus medizinischer

Sicht erreichbaren Leistungsvermögens der Beigeladenen mitberücksichtigt. Das

Gutachten von Dr. med. N.___ wird insoweit von den aktuell behandelnden

Fachpersonen der Klinik E.___, Ambulatorium [...], gestützt, als sie in ihrer

Stellungnahme vom 12. Februar 2019 darauf hinweisen, die psychiatrische

Gutachterin habe die Beigeladene recht gut erfasst. Es gebe Tage, an welchen

das Funktionsniveau der Beigeladenen recht gut sei, der Verlauf sei jedoch sehr

schwankend (IV-Nr. 140; E. II. 3.26 hiervor). Soweit die Behandler aufgrund

des schwankenden Verlaufs und auch Dr. med. AC.___ nach Durchsicht des

gesamten Dossiers (Stellungnahme vom 7. März 2019, IV-Nr. 142; E.

II. 3.28 hiervor) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, kann

ihnen jedoch nicht gefolgt werden, handelt es sich dabei doch lediglich um eine

andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Aus diesen

Stellungnahmen gehen keine konkreten Indizien hervor, welche die Zuverlässigkeit

des Gutachtens von Dr. med. N.___ in Frage stellen (vgl. E. II. 2.6

hiervor).

4.5 Es ist im Weiteren nicht

ersichtlich, welche ausstehenden medizinischen Akten, insbesondere die

vollständige Krankengeschichte vor dem Jahr 2012, zu einer anderen Beurteilung

des aktuellen Gesundheitszustands der Beigeladenen aufgrund des beweiskräftigen

Gutachtens von Dr. med. N.___ führen sollte. Von einer «Vervollständigung

der medizinischen Akten», wie dies von der Beschwerdeführerin erwartet wird,

kann daher abgesehen werden. Auch die medizinischen Angaben im Gesprächsprotokoll

Früherfassung/Intake vom 24. September 2012 (IV-Nr. 9) bietet dazu

keine Veranlassung. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beigeladene in der Lage

war bzw. ist, die fachärztlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten.

5.

5.1 Nach der Rechtsprechung ist die

Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen.

Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen

auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den

konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die

Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang, oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine

theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die

verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte

mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (Urteil

8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2 mit Hinweis).

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen,

wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass

sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter

nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein

als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom

2. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweis auf das Urteil 9C_766/2019 vom 11. September

2020 E. 4.1 mit Hinweisen sowie Christoph

Frey/Nathalie Lang, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts,

2020, N. 72 zu Art. 16 ATSG).

5.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in

der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, aufgrund der durchgeführten

medizinischen Abklärungen und der absolvierten beruflichen

Eingliederungsmassnahmen sei die Beigeladene als erwerbsunfähig zu

qualifizieren. Sie stützte sich dabei auf die mit dem Eingliederungsfachmann

sowie dem RAD-Arzt Dr. med. AC.___ durchgeführte Besprechung vom

8. März 2019, worin die erwähnten Fachpersonen übereinstimmend zum Schluss

kamen, das Zumutbarkeitsprofil der Beigeladenen entspreche keiner Tätigkeit im

ersten Arbeitsmarkt (vgl. IV-Nr. 142). Dazu ist zunächst Folgendes

festzuhalten:

Die Beigeladene absolvierte vom

13. März 2017 bis 30. April 2018 ein Belastbarkeitstraining in der

Backstube bzw. Bäckerei der L.___ AG, [...] (vgl. IV-Nr. 97 bis 126). Sie

fühlte sich gemäss den Angaben im Zwischenbericht der Beruflichen Eingliederung

der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2017 bereit und in der Lage, die

berufliche Eingliederung mit einem Startpensum von 2 Stunden pro Tag an vier

Tagen pro Woche in Angriff zu nehmen (IV-Nr. 97). Laut dem Zwischenbericht

vom 20. Juni 2017 konnte die Beigeladene dieses Belastbarkeitstraining gut

beginnen, wobei sie mit einigen körperlichen Problemen zu kämpfen gehabt und

für den zweistündigen Einsatz sehr viel Energie brauche habe; in Absprache mit

der behandelnden Psychologin sei das Belastbarkeitstraining um 3 Monate

verlängert worden, damit die Beigeladene die Chance erhalte, ihr Pensum zu

steigern und sich weiter an die neue Situation zu gewöhnen (IV-Nr. 108). Im

Zwischenbericht vom 12. September 2017 wurde vermerkt, die Beigeladene

wolle ihre Chance in der L.___ AG angesichts ihrer vielen Probleme unbedingt

nutzen. Gemäss den Angaben der Therapeutin mache sie gerade grosse Fortschritte,

sie sehe die Zukunft positiv; der Einsatz wurde um weitere 6 Monate verlängert,

damit sich die Beigeladene weiterentwickeln und stabilisieren könne

(IV-Nr. 113; vgl. auch Verlaufsbericht vom 18. Juni 2017

[IV-Nr. 112]). Letztmals wurde das Belastbarkeitstraining um einen Monat

bis zum 30. April 2018 verlängert (IV-Nr. 120). Gemäss dem

Abschlussbericht des Eingliederungsfachmanns der Beschwerdegegnerin vom

20. Februar 2018 konnte die Beigeladene ihr Arbeitspensum in der Backstube

der L.___ AG über 12 Monate nicht über 2 Stunden und 15 Minuten pro Tag an 4

Tagen pro Woche steigern. Sie wolle zwar weiterhin in der Backstube der L.___ AG

arbeiten, Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass sie dort nicht im geschützten

Bereich arbeiten könne. Die Beurteilung des Eingliederungsfachmanns zur Eingliederungsfähigkeit

lautete dahingehend, er habe die Beigeladene als «gebrochene Frau» erlebt. Ihre

Arbeitsleistung sei jedoch adäquat gewesen (100 %). Diese

Restarbeitsfähigkeit könne vorwiegend im 2. Arbeitsmarkt verwertet werden (IV-Nr. 122).

Laut dem Bericht des Integrationscoach der

L.___ AG vom 27. März 2018 (Berichtszeitraum vom 18. September 2017

bis 27. März 2018) teilte die Beigeladene der Sozialbegleitung mit, dass

ihr die Arbeit weiterhin viel Freude bereite. Der Austausch und die fröhliche

Stimmung im Team gefielen ihr besonders gut. Gemäss eigener Aussage werde sie

dadurch «gezwungen», unter Leute zu gehen. Privat habe sie sich nämlich sehr

zurückgezogen. Gemäss eigenen Angaben habe sich die Versicherte während ihres

Pensums von 2 Stunden und 15 Minuten pro Tag an vier Tagen pro Woche sehr

verausgabt, sei sich dessen jedoch erst nach Arbeitsende bewusst geworden, wenn

sich die Erschöpfung bereits eingestellt habe. Die behandelnde Psychologin habe

bestätigt, dass die Patientin ihr Arbeitspensum unter grosser Anspannung und

Leistungsdruck absolviert und dabei kein gesundes Mass an Verausgabung gefunden

habe. Auch in einem Gespräch mit der Gruppenleitung habe keine Lösung gefunden

werden können, die es der Beigeladenen ermöglich hätte, sich bei der Arbeit

etwas zu entspannen. Die Gruppenleitung habe der Versicherten deshalb

vorgeschlagen, zwischen dem Abwägen von verschiedenen Teigen zur Auflockerung

eine andere Aufgabe zu erledigen. Die Versicherte sei auf diesen Vorschlag

jedoch nicht eingegangen. Gemäss der Aussage der Versicherten sei es ihr durch

Ermahnungen der Gruppenleitungen, schön ruhig und langsam zu arbeiten,

teilweise gelungen, sich etwas zu entspannen. Sobald die Gruppenleitung dies

unterlassen habe, sei sie wieder in ihr altes Muster zurückgefallen. Sie habe

sich auch dahingehend geäussert, das Ausmass der Erschöpfung nach der Arbeit

sei auch abhängig davon, wie viele sonstige private Probleme anstünden. In den

Gesprächen mit der Sozialbegleitung sei es schwierig gewesen, ihren Fokus auf

die Arbeit zu lenken, da sie viele private Probleme beschäftigt hätten.

Sodann wurde ausgeführt, gemäss eigener

Aussage leide die Versicherte weiterhin an Gedächtnislücken und habe daher beim

Arbeiten nach Rezepten Hilfsmittel (zum Abdecken) eingesetzt. Die

Gruppenleitung habe festgestellt, dass der Versicherten in den letzten Wochen

wieder vermehrt Fehler unterlaufen seien. Sie wirke öfters nervös, unruhig und

teilweise gedanklich abwesend. Laut Gruppenleitung habe sich die Versicherte

selber gestresst, weil sie zu hastig und zu unkonzentriert gearbeitet habe,

worauf ihr die Fehler unterlaufen seien. Sie habe sich dann jeweils grosse

Selbstvorwürfe gemacht. Sie habe kritische Anmerkungen zwar annehmen können,

diese aber oft zu persönlich genommen. In den Gesprächen mit der

Sozialbegleitung habe sich gezeigt, dass die Versicherte sehr hohe Ansprüche an

sich selbst gestellt (Perfektionismus) und sich damit unter grossen Druck

gesetzt habe. Dies habe zu Selbstzweifeln geführt. Die Versicherte habe

mitgeteilt, sie habe gelernt, aktiv andere Teilnehmer um Unterstützung zu

bitten, wenn sie beispielsweise etwas nicht habe hochheben können. Ihre

Psychologin habe diesbezüglich Erfolge bestätigt, jedoch auch gemeint, dass

dies noch ausbaufähig sei. Die Sozialbegleitung habe festgestellt, dass die Versicherte

auch hohe Ansprüche an die anderen Mitarbeitenden habe. Sie habe sich

beispielsweise über deren mangelnde Einsatzbereitschaft aufgeregt. Weiterhin

habe sie sich nicht genügend von deren Problemen abgrenzen können und habe sich

verantwortlich gefühlt, ihnen Lösungswege aufzuzeigen, anstatt sich auf die

eigene Problematik zu konzentrieren. Die Versicherte habe mitgeteilt, dass sie

teilweise unter starken wetterbedingten Rückenschmerzen gelitten habe.

Ausserdem habe sie Momente erlebt, in denen sie die Kontrolle über ihre Hände

verloren habe. Zur Entlastung sei ihr ein Stehstuhl organisiert worden, den sie

regelmässig ohne Aufforderung benützt habe. Da aufgrund der aktuellen

Ausgangslage eine weitere Pensumssteigerung nicht realisierbar gewesen sei, sei

eine Rentenprüfung beschlossen worden. Die Anforderungen für einen geschützten

Arbeitsplatz in der Nahrungsmittelfertigung der Durchführungsstelle erfülle die

Versicherte nicht. Zur Zielerreichung wurde angegeben, es habe lediglich eine

Steigerung des Pensums um 15 Minuten pro Tag erreicht werden können. Eine

weitere Steigerung sei nicht realisierbar, da die Versicherte nach zwei Stunden

und 15 Minuten stark erschöpft sei. Am Ende des Zeitraums der Berichterstattung

habe sie ein stabil erreichtes Pensum von 28.12 % erreicht. Aus Sicht der

Durchführungsstelle sei die Versicherte zum aktuellen Zeitpunkt nicht im ersten

Arbeitsmarkt vermittelbar (IV-Nr. 126 S. 9 ff.)

5.3 Der Verlauf des vorerwähnten

Eingliederungsversuchs steht nicht in Einklang mit der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. med. N.___. Nach den Angaben der

psychiatrischen Gutachterin lässt sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht

eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem

ersten Arbeitsmarkt nicht ausreichend begründen. Unter Berücksichtigung der

höchstens moderat ausgeprägten funktionellen Beeinträchtigungen und der

erkennbaren Ressourcen sollte in einer optimal angepassten Tätigkeit zumindest

eine Restleistungsfähigkeit realisierbar sein. Nach den Angaben der Gutachterin

wäre eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit eine solche mit kurzem

Arbeitsweg in wohlwollender, verständnisvoller Umgebung mit geringen Ansprüchen

an das kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau (eine eher manuelle Tätigkeit),

das Rendement, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen

Kompetenzen (keine ausgesprochene Teamarbeit, wenig Kundenkontakte) sowie mit

der Möglichkeit, ohne Zeitdruck zu arbeiten. Eine solche Tätigkeit wäre nach

Auffassung der Gutachterin medizinisch theoretisch zu ca. 50 % (Zeit/Leistung),

d.h. während 4 bis 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche mit einer Aufteilung

der Arbeitszeit auf die Vor- und Nachmittage mit einer längeren Mittagspause

dazwischen zumutbar (IV-Nr. 134.2 S. 8 und 10). Der erwähnte Ausgang

der beruflichen Eingliederung ist für Dr. med. N.___ mit Blick auf das

recht gute Funktionsniveau der Beigeladenen im Alltag aus fachpsychiatrischer

Sicht «nicht ausreichend nachvollziehbar»; dies lasse zusätzlich zur

Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch an eine suboptimale

Leistungsbereitschaft ohne medizinischen Hintergrund bei eher bewusstseinsnahen

Prozessen denken, wie dies schon im F.___-Gutachten vom 2. September 2014

postuliert worden sei. Dabei sei insbesondere an eine stark defizitorientierte

Selbsteinschätzung der Explorandin bezüglich der eigenen Arbeitsfähigkeit mit

daraus resultierender negativer Erwartungshaltung sowie auch an die erheblichen

Existenzängste und wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Versicherten zu denken (IV-Nr. 134.2

S. 8).

Es trifft zu, dass das oben von der

Gutachterin beschriebene Zumutbarkeitsprofil nicht nur hinsichtlich der in

Frage kommenden Tätigkeiten (kognitiv-intellektuell einfache, repetitive und

eher manuelle Hilfs- bzw. Routinearbeiten), sondern vor allem auch in Bezug auf

die zu beachtenden Rahmenbedingungen (kurzer Arbeitsweg; wohlwollende,

verständnisvolle Umgebung; geringe Ansprüche an das Rendement, die allgemeine

psychische Belastbarkeit und an die sozialen Kompetenzen; kein Zeit- und

Arbeitsdruck; Aufteilung der Arbeitszeit auf Vor- und Nachmittage mit längerer

Mittagspause) als einschränkend anzusehen ist. Es gilt jedoch zu beachten, dass

die Beigeladene seit 1984 im Büro, als Verkäuferin und im Service arbeitete und

verschiedene Weiterbildungen absolvierte. Ab dem Jahr 2004 war sie

Geschäftsführerin einer Boutique, welche sie von 2007 bis 2009 als Inhaberin und

danach noch während eines Jahres führte (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 134.4

S. 1 ff.). Im Juli 2011 konnte sie die Vollzeitstelle als Sachbearbeiterin

bei der D.___ antreten (IV-Nr. 2, 11 und 21 f.). Auch wenn diese

beruflichen Tätigkeiten längere Zeit zurückliegen und aufgrund der seit August

2012 bestehenden Einschränkungen nicht mehr in Frage kommen, ist davon

auszugehen, dass die Beigeladene früher über eine gewisse Geschäftstüchtigkeit

verfügt hat und auch aktuell noch eine gewisse berufliche Erfahrung vorhanden

ist. Dr. med. N.___ erachtete die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Telefonistin und Sachbearbeiterin wegen der intellektuell/kognitiven Anforderungen

als unzumutbar, also offenbar nicht aus anderen Gründen (IV-Nr. 134.2

S. 8). Im Weiteren verfügt die Beigeladene über ein nicht unerhebliches

Aktivitätsniveau. Sie geht täglich am Morgen und zumeist auch am Abend mit

ihrem Hund, um den sie sich kümmert, auf einen halbstündigen Spaziergang.

Danach erledigt sie die Hausarbeiten (mit Ausnahme der schweren Arbeiten wie

Fensterputzen), geht mit dem Auto einkaufen und besucht ihre in der Nähe

wohnende Mutter. Sie wohnt zusammen mit ihrem 25-jährigen Sohn im eigenen Haus.

Ausserdem erledigt sie im Garten verschiedene Arbeiten (Laubrechen und

Ähnliches). Sie trifft sich regelmässig mit zwei guten Kolleginnen (zur

aktuellen Untersuchung wurde sie von einer Kollegin nach [...] gefahren) und

hat einen sehr guten Kontakt zu ihren Söhnen. Im Weiteren geht sie mit ihrer

Nachbarin ab und zu spazieren. Schliesslich führt sie seit vier Jahren eine

Fernbeziehung mit ihrem Freund, der in [...]/Türkei lebt, wobei sie ihn zwei

Monate vor der aktuellen Begutachtung besuchte (vgl. IV-Nr. 134.1

S. 13 f.). Wie erwähnt, ist die Unverwertbarkeit der verbliebenen

Arbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen. Die von Dr. med. N.___

umschriebenen, als zumutbar erachteten eher manuellen Tätigkeiten mit geringen

Ansprüchen an die psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen könnten

unter den Bedingungen eines wohlwollenden Arbeitgebers im Rahmen der zu

beachtenden Rahmenbedingungen (kein Zeitdruck, kurzer Arbeitsweg, Aufteilung der

Arbeitszeit auf Vor- und Nachmittag mit längerer Mittagspause) durchaus ausgeübt

werden. Aufgrund der gegebenen Umstände kann nicht gesagt werden, eine

zumutbare Tätigkeit sei der Beigeladenen nur unter derart eingeschränkten

Bedingungen möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht

kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle zum Vornherein als

ausgeschlossen erscheint. Daran vermag der Verlauf des Belastbarkeitstrainings

im Rahmen der beruflichen Eingliederung im Zeitraum vom 13. März 2017 bis

30. April 2018 nichts zu ändern. Im Folgenden ist der Einkommensvergleich

vorzunehmen.

6.

6.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Im vorliegenden Fall arbeitete die

Beigeladene seit dem 4. Juli 2011 als Sachbearbeiterin (100 %) bei

der D.___, [...]. Dabei erzielte sie ab 1. April 2012 ein Einkommen von

CHF 5'000.00 pro Monat (x 13) bzw. CHF 65'000.00 pro Jahr (vgl. Arbeitgeberbericht

vom 4. Oktober 2012, IV-Nr. 11 S. 2 ff.). Angepasst an die

Nominallohnentwicklung (Lohnentwicklung des Bundesamtes für Statistik [BFS],

Nominallohnindex Frauen, Sektor 64 bis 66 [2012: 102.8, 2013: 103.6]) beläuft

sich das Valideneinkommen auf CHF 65'506.00.

6.2 Da die Beigeladene seit ihrer letzten

Tätigkeit bei der vorerwähnten Arbeitgeberin keine Erwerbstätigkeit mehr

ausgeübt hat, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des BFS heranzuziehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach den hier massgebenden Angaben von

Dr. med. N.___ ist die Beigeladene in der Lage, eine dem Leiden optimal

angepasste Tätigkeit mit kurzen Arbeitsweg in wohlwollender, verständnisvoller

Umgebung mit geringen Ansprüchen an das kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau

(eine eher manuelle Tätigkeit), das Rendement, an die allgemeine psychische

Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen (keine ausgesprochene Teamarbeit,

wenig Kundenkontakte), sowie der Möglichkeit, ohne Zeitdruck zu arbeiten, im

Ausmass von 50 % (bezogen auf eine 100%-Pensum; 4 bis 5 Stunden pro

Tag an 5 Tagen pro Woche) auszuüben, wobei die Arbeitszeit auf die Vor- und

Nachmittage mit einer längeren Mittagspause dazwischen aufzuteilen ist (IV-Nr. 134.2

S. 8 und 10). Demnach ist sie in der Lage, ein Einkommen von CHF 2'056.00

(50 % von CHF 4'112.00; vgl. LSE 2012, Monatlicher Bruttolohn

[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater

Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) zu

erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von

durchschnittlich 41.7 Std. pro Woche und die Nominallohnentwicklung

(Lohnentwicklung, Nominallohnindex Frauen, Total [2012: 102.0, 2013: 102.6])

ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 2'156.00.00 pro Monat.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben

vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen

Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %

gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall

zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles

zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider

zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als

25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte

Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im

Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern

lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit

unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen

Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in

jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit

und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a

N 100). Der Umstand, dass die Beigeladene nur noch Tätigkeiten in

wohlwollender, verständnisvoller Umgebung mit geringen Ansprüchen an das

kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau, das Rendement, die allgemeine

psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen sowie ohne Zeitdruck nur

noch teilzeitlich ausüben kann, rechtfertigt einen Abzug vom Tabellenlohn im

Ausmass von 10 %. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 1'940.40

pro Monat bzw. CHF 23'285.00 pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen

von CHF 65'506.00 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von

(abgerundet) 64 %. Die Beigeladene hat somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

(Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor).

6.3 Der Zeitpunkt des Rentenbeginns

wurde aufgrund der hier massgebenden Angaben im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. N.___ zu Recht auf den 1. August 2013 festgelegt, da sich

die diagnostizierte komplexe PTBS nach dem operativen Eingriff an der HWS Ende

August 2012 manifestierte (vgl. IV-Nr. 134.2 S. 1).

7. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September

2019, worin der Beigeladenen eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, aufzuheben.

Der Beigeladenen ist ab 1. August 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin umfassend und

damit genügend abgeklärt. Es besteht somit kein Anlass, ein bidisziplinäres

(psychiatrisches und neuropsychiatrisches) Gerichtsgutachten in Auftrag zu

geben, wie dies eventualiter beantragt wird, oder die Sache deswegen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da von weiteren medizinischen Abklärungen

keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, ist auf solche zu

verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 144 V 361

E. 6.5 S. 368 f.).

8.

8.1 Sowohl

der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin sind als

Sozialversicherungsträger nach dem allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen

Prozessgrundsatz keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die (teilweise) obsiegende

Beigeladene hat demgegenüber einen Anspruch auf einen vollen Parteikostenersatz

zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ist das Quantitative einer Leistung streitig,

rechtfertigt eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nur,

wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst. Bei Streitigkeiten um

die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein

deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die

beantragte ganze Rente, sondern nur eine geringere Teilrente zugesprochen wird

(Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit

Hinweisen). Mit vorliegender Beschwerde wird die Ablehnung der von der

Beschwerdegegnerin zugesprochenen ganzen Rente beantragt (vgl. Rechtsbegehren,

Ziff. 1; A.S. 9). Die Beigeladene beantragt Nichteintreten auf die

Beschwerde, eventualiter deren Abweisung (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 1 und

2; A.S. 40). Zugesprochen wird der Beigeladenen eine Dreiviertelsrente.

Diese Konstellation, wonach die Beigeladene im Grundsatz obsiegt und lediglich

im Masslichen (teilweise) unterliegt, rechtfertigt nach dem Gesagten die

Zusprechung einer vollen Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die

Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf

den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des

Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die

Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00

zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.

Die vom Vertreter der Beigeladenen eingereichte

Kostennote vom 16. Juni 2020 (A.S. 70) weist einen Zeitaufwand von

insgesamt 11.3 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 230.00 sowie eine

Spesenpauschale von CHF 77.95 (3 %) aus. Dazu ist festzuhalten, dass

reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft,

das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten sind. Demnach können die in der

Kostennote unter den Daten vom 6. Dezember 2019 und 15. Januar 2020

(Fristerstreckungsgesuche, je 0.2 Std.) sowie 14. Februar 2020

(Orientierungskopie an Klientin, 0.3 Std.) angegebenen Positionen nicht

berücksichtigt werden. Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand um 0.7

Stunden auf 10.6 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des geltend

gemachten Stundenansatzes von CHF 230.00, der Auslagen von CHF 77.95 und

der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'709.70

(Honorar von CHF 2'438.00, Auslagen von CHF 77.95, MwSt. von CHF 193.75

[7.7 %]).

Damit wird das Gesuch der Beigeladenen um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Vernehmlassung vom 14. Februar

2020, Rechtsbegehren Ziff. 3; A.S. 40) hinfällig.

8.2 Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss haben von den auf CHF 600.00

festzusetzenden Verfahrenskosten die Beschwerdeführerin drei Viertel (CHF 450.00)

und die Beschwerdegegnerin einen Viertel (CHF 150.00) zu tragen. Nach

Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses ist der Beschwerdeführerin die

Differenz von CHF 150.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung vom 3. September 2019 aufgehoben. Die Beigeladene hat

ab 1. August 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Beschwerdeführerin wird

verpflichtet, der Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 2'709.70 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden zu CHF 450.00 der Beschwerdeführerin und zu CHF 150.00 der

Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Differenz von CHF 150.00 wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser