VSBES.2019.234
Invalidenrente
8. März 2021Deutsch102 min
Dr. med. I.___ reichte der Beschwerdegegnerin am 2. März 2016 eine Stellungnahme
Source so.ch
Urteil vom 8. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt C.___ c/o
Procap Schweiz Rechtsdienst
Beigeladene (Gegnerin)
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 3. September 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1967 geborene B.___
(Beigeladene) erlitt im Juli 2005 bei einem Treppensturz und durch häusliche
Gewalt Verletzungen im Kopf- und Nackenbereich (IV-Nr. 7.4 ff.). Seit dem
4. Juli 2011 arbeitete sie als Sachbearbeiterin bei der D.___ [...]. Ende
Januar 2012 wurde zunächst eine krankheitsbedingte vollständige
Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Februar 2012 eine solche zu 50 %
angegeben (IV-Nr. 9 S. 2 und 11 S. 3 und 15). Am 20. August
2012 meldete sich die Beigeladene bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, unter starken Schmerzen und
Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in Arme und Beine zu leiden (IV-Nr. 2]). Am
27. August 2012 wurde die Beigeladene an der Halswirbelsäule (HWS) operiert
(IV-Nr. 62 S. 2 ff.). Vom 3. Januar bis 21. Februar 2013 hielt
sie sich zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung in der Klinik
E.___, [...], auf (IV-Nr. 28 S. 32 f.). Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erteilte in der Folge
Kostengutsprache für ein Coaching für 20 Stunden ab 19. Februar 2013
(IV-Nr. 15). Sodann gewährte sie der Beigeladenen einen Arbeitsversuch vom
7. März bis 30. Juni 2013 bei der bisherigen Arbeitgeberin
(IV-Nr. 19), welcher in der Folge bereits per 30. April 2013
abgebrochen wurde (IV-Nr. 23). Daraufhin löste die D.___ das
Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen auf den 31. Juli 2013 auf
(IV-Nr. 21 f.). Vom 15. Oktober bis 5. Dezember 2013 wurde die
Beigeladene erneut in der Klinik E.___ stationär psychiatrisch behandelt
(IV-Nr. 30 S. 4 ff.). Am 9. April 2014 veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische, neurologische und
psychiatrische) Begutachtung in der F.___, [...] (im Folgenden: F.___), welche
am 10. Juni 2014 durchgeführt wurde (Gutachten vom 2. September 2014,
IV-Nr. 40). Dazu nahmen die Klinik E.___ sowie die Hausärztin Dr. med.
G.___, Innere Medizin FMH, am 15. September 2014 Stellung (IV-Nr. 42
f.). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neuropsychologische
Begutachtung bei lic. phil. H.___, FSP Neuropsychologie, welche am
20. Februar 2015 durchgeführt wurde (Gutachten vom 2. März 2015,
IV-Nr. 49). Dazu nahmen die Klinik E.___ am 17. März 2015 und
Dr. med. G.___ am 18. März 2015 Stellung (IV-Nr. 51 f.). Nach
dem Beizug medizinischer Unterlagen veranlasste die Beschwerdegegnerin am
23. September 2015 eine psychiatrische Begutachtung bei PD Dr. med. I.___,
Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 8. Dezember 2015
durchgeführt wurde (Gutachten vom 22. Dezember 2015, IV-Nr. 74). Dazu
äusserten sich die Klinik J.___ am 19. Januar 2016 (IV-Nr. 76) und
der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 23. Februar 2016 (IV-Nr. 78).
Dr. med. I.___ reichte der Beschwerdegegnerin am 2. März 2016 eine Stellungnahme
ein (IV-Nr. 80). Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 82) erliess die
Beschwerdegegnerin am 26. April 2016 einen Vorbescheid, worin sie der
Beigeladenen in Aussicht stellte, den Anspruch auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente abzulehnen (IV-Nr. 83
S. 2 f.).
1.2 Nach erhobenem Einwand vom
17. Juni 2016 (IV-Nr. 91) und Eingang eines ärztlichen
Untersuchungsberichts der K.___ vom 30. September 2016 (IV-Nr. 93
S. 4 ff.) erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein
Belastbarkeitstraining ab 13. März 2017 in der L.___ AG, [...]
(IV-Nr. 98), welches in der Folge bis zum 30. April 2018 verlängert
wurde (IV-Nr. 109, 114 und 120). Nach Rücksprache mit dem RAD veranlasste
die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2018 eine weitere psychiatrische
Begutachtung bei der M.___ (im Folgenden: M.___; Dr. med. N.___,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), welche am 21. November
2018 durchgeführt wurde (Gutachten vom 21. Januar 2019, IV-Nr. 134).
Nach Eingang der Stellungnahmen des RAD und der Klinik E.___ und Durchführung
des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 3. September 2019 aufgrund eines Invaliditätsgrads von
100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2013 zu. Dies wurde im
Wesentlichen damit begründet, gemäss den medizinischen Abklärungen sei die
Beigeladene seit dem 27. August 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit)
erwerbsunfähig (IV-Nr. 156; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 30. September 2019 stellt die A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
folgende Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 3. September 2019 sei aufzuheben und der Leistungsanspruch sei
vollumfänglich abzulehnen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 3. September 2019 aufzuheben und es sei ein
bi-disziplinäres Gerichtsgutachten (Fachrichtung Psychiatrie und
Neuropsychiatrie) einzuholen.
3. Subeventualiter sei die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 3. September 2019 aufzuheben und die Sache an die
IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen zwecks Einholung eines bi-disziplinären
Gutachtens (Fachrichtung Psychiatrie und Neuropsychiatrie).
2.2 Mit Instruktionsverfügung vom
1. Oktober 2019 wird B.___, wohnhaft in [...], zum laufenden
Beschwerdeverfahren beigeladen (A.S. 15).
2.3 Mit Verfügung vom 12. November
2019 wird festgestellt, dass die Beigeladene B.___ durch Rechtsanwalt C.___
(Procap Schweiz, Rechtsdienst, [...]) vertreten wird (A.S. 22).
2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom
13. November 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(AS. 23).
2.5 Am 14. Februar 2020 lässt
die Beigeladene ihre Vernehmlassung einreichen, worin folgende Rechtsbegehren
gestellt werden (A.S. 39 ff.):
1. Es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
2. Eventualiter sei die Beschwerde in
Bestätigung der Verfügungen der IV-Stelle vom 3.09. und 22.10.2019 abzuweisen,
soweit darauf einzutreten wäre.
3. Es sei der Beigeladenen die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person des
Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin.
Im Weiteren wird folgender
Antrag gestellt:
Sollte das Gericht aus den
nachfolgend dargelegten Gründen gemäss Ziff. I. 2.1 – 2.4 nicht
auf Nichteintreten entscheiden, so stellt die Beigeladene den Antrag, es sei
vorfrageweise zu klären, ob der Beginn der Arbeitsfähigkeit (recte:
Arbeitsunfähigkeit), deren Ursache zur Invalidität geführt hat (sachliche und
zeitliche Konnexität), erst nach der Deckung durch die beschwerdeführende
Vorsorgeeinrichtung eingetreten sei, und hernach sei über den Antrag auf
Nichteintreten gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 zu entscheiden.
2.6 In ihrer Replik vom 9. März
2020 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren (A.S. 56 ff.):
1. Die mit Beschwerde vom 30. September
2019 gestellten Rechtsbegehren werden hiermit erneuert.
2. Überdies wird beantragt, den Antrag der
Beschwerdegegnerin (recte: Beigeladenen) auf vorfrageweise Klärung von
bestimmten Fragestellungen abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.7 Mit Verfügung vom 19. Mai
2020 wird festgestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht zur
Replik vom 9. März 2020 geäussert hat (A.S. 62 f.).
2.8 Mit Eingabe vom 8. Juni
2020 lässt der Vertreter der Beigeladenen mitteilen, es werde auf eine
Stellungnahme verzichtet. Es sei auf die Vernehmlassung vom 4. (recte: 14.)
Februar 2020 zu verweisen (IV-Nr. 65 f.).
2.9 Am 16. Juni 2020 reicht der
Vertreter der Beigeladenen seine Kostennote ein (A.S. 69 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Die Beigeladene lässt zunächst geltend
machen, sie bestreite die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung
der Verfügung vom 3. September 2019. Zur Begründung wird vorgebracht, die
Beschwerdeführerin halte selber fest, dass sie sich unabhängig vom Ausgang des vorliegenden
Verfahrens nicht für leistungspflichtig erachte. Sie bestreite sowohl den
sachlichen als auch den zeitlichen Konnex zwischen der während der D.___-Anstellung
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der bestrittenen Invalidität. Die während
der D.___-Anstellung eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei auf somatische
Ursachen zurückzuführen, während die Invalidität auf psychischen Ursachen beruhe.
Der Beschwerdeführerin fehle es an einem schutzwürdigen Interesse, den
Entscheid der Invalidenversicherung anzufechten. Auf die Beschwerde sei daher
mangels Legitimation nicht einzutreten (vgl. Vernehmlassung der Beigeladenen
vom 14. Februar 2020, S. 3 f. Ziff. 2, A.S. 41 f.)
Gemäss Art. 49 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) hat ein Versicherungsträger, der eine Verfügung erlässt, welche
die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch diesem die Verfügung zu
eröffnen. Der andere Träger kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die
versicherte Person. Von einem Berührtsein ist auszugehen, wenn sich aufgrund
von Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung eine Bindung eines Versicherungsträgers an
die Verfügung eines anderen Trägers ergibt. Von praktischer Relevanz ist die
Bindung der Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge an den
Invaliditätsgrad und den Beginn der Invalidität, wie sie durch die IV-Stellen
festgelegt werden. Diesbezüglich bejaht die Rechtsprechung ausdrücklich ein
Berührtsein im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 49
ATSG, S. 900 f. Rz. 86 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 1
E. 3.2 S. 4 f.). Wenn eine Bindung des einen
Sozialversicherungsträgers an die Invaliditätsschätzung bzw.
Invaliditätsfestlegung des anderen Trägers besteht, ist zugleich die
Rechtsmittelbefugnis gegeben. So verhält es sich bei den Vorsorgeeinrichtungen,
welche (in der obligatorischen beruflichen Vorsorge) grundsätzlich an die
Festlegung des Invaliditätsgrads durch die IV-Stelle gebunden sind. Zwischen
der 1. und der 2. Säule soll eine weitgehende materiell-rechtliche
Koordination erreicht werden und es sollen die Organe der beruflichen Vorsorge
von aufwendigen Abklärungen entbunden werden (Kieser,
a.a.O., Art. 59 ATSG, S. 1065 Rz. 49 mit Hinweis).
Die vorliegend angefochtene Verfügung vom
3.
September 2019 wurde u.a. auch der Beschwerdeführerin eröffnet (vgl.
A.S. 2). Weil der Entscheid der Beschwerdegegnerin für die
Beschwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung Bindungswirkung entfaltet und ihre
eigene Leistungspflicht aufgrund des darin festgelegten Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit auf den 27. August 2012 (Beginn der einjährigen
Wartezeit) in Frage steht, hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der
gerichtlichen Überprüfung der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Rente,
und zwar grundsätzlich hinsichtlich der Voraussetzungen des Rentenanspruchs,
der Rentenhöhe und des Rentenbeginns (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_286/2017 vom 14. Juni 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die
Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin setzt voraus, dass die
Leistungszusprechung der IV grundsätzlich, der Höhe nach oder hinsichtlich
ihres Beginns beanstandet wird (Susanne
Genner, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 49, S. 657 Rz. 68). Diese Voraussetzung
ist hier erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin sowohl den sachlichen als auch
den zeitlichen Konnex zwischen der während der D.___-Anstellung vom 4. Juli
2011.
bis 31. Juli 2013 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der
bestrittenen Invalidität als nicht gegeben beurteilt, weil die während der D.___-Anstellung
eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf somatische und die Invalidität auf
psychische Ursachen zurückzuführen sei, und unabhängig vom Ausgang des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Anspruch der Beigeladenen auf eine
Invaliditätsleistung bestreitet, ändert an ihrer Beschwerdebefugnis nichts. Indem
die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der
(obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie
geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher,
zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG
(unmittelbar) zu berühren. Die Beschwerdeführerin als Organ der beruflichen
Vorsorge ist daher zur Beschwerde gegen die vorliegend angefochtene Verfügung
über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweis
auf BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1 S. 4 f.). Deren Legitimation ist
Dispositiv
demnach gegeben und auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Soweit die Beigeladene einen
Antrag auf eine vorfrageweise Klärung der sachlichen und zeitlichen Konnexität
stellt, ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2019, womit der
Beigeladenen eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, Streitgegenstand
bildet. Weitere Fragestellungen, welche mit der angefochtenen Verfügung nicht
behandelt wurden, sind hier nicht zu beurteilen. Somit kann auf den
entsprechenden Antrag der Beigeladenen (vgl. Vernehmlassung vom 14. Februar
2020, S. 2 unten [A.S. 40] und S. 5 Ziff. 2.5
[A.S. 43]) nicht eingetreten werden.
1.4 Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. September 2019 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228
ff.).
2.2 Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3 Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
2.6 Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353).
3. Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, an verschiedenen Stellen werde offensichtlich, dass nicht die
vollständigen medizinischen Akten vorhanden seien. Sodann genüge das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.___ vom 21. Januar 2019 in
verschiedener Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die während der
Anstellung bei der D.___ eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei auf somatische
Ursachen zurückzuführen. Psychische Beschwerden seien erst später
hinzugetreten. Dass diese Krankheitswert und die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt hätten, werde ebenso bestritten wie der Zeitpunkt ihres
Auftretens. Demnach ist im Folgenden der aus den vorliegenden Akten
hervorgehende medizinische Sachverhalt darzulegen:
3.1 Der damalige Hausarzt, Dr. med.
O.___, FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 31. August 2012
fest, die Patientin sei am 11. Juli 2005 von ihrem Ex-Ehemann mit den
Fäusten geschlagen worden. Gemäss ihren Angaben habe sie Kopfverletzungen;
ausserdem habe sie bei einem Sturz wahrscheinlich den Kopf angeschlagen. Die
Erstbehandlung sei am 12. Juli 2005 erfolgt. Es wurde folgender Befund
erhoben: «Druckdolenz untere Halswirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit
allseits, Druckdolenz und Hämatom frontal/temporal rechts». Als vorläufige
Diagnose wurde ein Status nach Kontusion des Kopfes mit Schmerzen im Nacken und
an der Stirne angegeben. Die Kausalität wurde bejaht und die Patientin
konservativ behandelt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis
21. Juli 2005 attestiert (IV-Nr. 7.3).
3.2 Vom 26. August bis 4. September
2012 war die Beschwerdeführerin in der Klinik P.___, [...], hospitalisiert, wo
sie am 27. August 2012 von Prof. Dr. med. Q.___, FMH für Orthopädie
und Traumatologie, und Dr. med. R.___ an der Halswirbelsäule operiert
wurde (Mikrochirurgische ventrale Dekompression des Bandscheibenfachs C5/C6
sowie der Nervenwurzel C6 links). Im Weiteren wurde angegeben, die Operation
sei komplikationslos verlaufen. Postoperativ habe die Patientin innerhalb der
ersten Stunden sowohl die oberen als auch die unteren Extremitäten bewegt und
keine Gefühlsstörungen gehabt. Innerhalb der ersten 12 Stunden habe sie eine
leichte Parese mit Dysästhesien im Bereich der oberen und unteren Extremität
links entwickelt. Anschliessend sei sie hochdosiert mit Steroiden behandelt
worden, worauf sich die Parästhesien und die Lähmung im Bereich der oberen und
unteren Extremität links innert 6 Stunden gebessert hätten. Bei Austritt habe
sie noch über leichte ziehende Schmerzen im linken Arm geklagt, im Bereich des
Dermatoms C6 rechts. Die Ursache dieser passageren Lähmung bleibe unklar. In
den bildgebenden Verfahren, insbesondere CT und MRI der Halswirbelsäule vom
28. August 2012, zeigten sich keine pathologischen Veränderungen, welche
die Lähmungen bzw. Parästhesien der Patientin erklären würden. Der beigezogene
Neurologe habe ebenso keine Erklärung für diese Ausfälle gefunden.
Möglicherweise sei dies psychogen bedingt gewesen. Die Patientin habe vorgängig
bereits einmal an einem passageren Hemisyndrom und einer anschliessend
bestehenden residuellen leichten Fazialisparese rechts gelitten. Die
Wiederaufnahme der Arbeit zu etwa 30 bis 50 % könne in 4 bis 6 Wochen
erfolgen (Austrittsbericht vom 10. September 2012, IV-Nr. 62
S. 2 ff.).
3.3 Dem Bericht von Prof. Dr. med.
Q.___ () vom 16. Oktober 2012 können folgende Diagnosen entnommen werden:
Chronisches, wechselndes Schmerzsyndrom im Bereich der mittleren
Halswirbelsäule rechts, mit Ausstrahlung gegen den Hinterkopf und das rechte
Schulterblatt mit/bei radikuläres Reizsyndrom C6 links, bedingt durch eine
neuroforaminale Stenose C5/C6 links bei fortgeschrittener Segmentdegeneration
C5/C6, die diagnostische Infiltration der Nervenwurzel C6 links am 14.06.2012 habe
zu einer mehrtätigen, praktisch vollständigen Schmerzfreiheit geführt,
subjektives Gefühl der Schwere und der Kraftlosigkeit im linken Arm, Verdacht
auf rezidivierende Migräneanfälle, getriggert von den Nackenschmerzen,
Psychische Belastung (schwierige familiäre Situation: Geschieden nach
häuslicher Gewalt, Probleme mit ihren beiden Söhnen), Status nach
Fazialisparese unklarer Ätiologie rechts, 27.08.2012: Mikrochirurgische
ventrale Dekompression des Bandscheibenfachs C5/C6 sowie der Nervenwurzel C6
links.
Die Zwischenanamnese lautete
dahingehend, die Patientin komme zu einer ersten postoperativen Nachkontrolle,
6 Wochen nach der erwähnten Operation. Die Patientin habe noch geringe Beschwerden
im Bereich des linken Armes, vor allem im Sinne von Parästhesien, weniger im
Sinne von Schmerzen. Sie klage jedoch über einschiessende Schmerzen entlang des
Musculus Sternocleidomastoideus von distal nach proximal gegen die
retroaurikulare Region. Weiter klage sie auch über Schmerzen im Bereich der
Schulteroberfläche. Sie sei noch weiterhin auf die Einnahme von Schmerzmitteln
angewiesen, aber nur noch bei Bedarf. Die Patientin sei weiterhin psychisch
belastet. Sie habe nun die Möglichkeit, in den nächsten Tagen sich beim
Psychiater behandeln zu lassen. Es werde empfohlen, eine antidepressive
Therapie durchzuführen. Zur Bildgebung wurde dargelegt, die aktuell
durchgeführten radiologischen Aufnahmen zeigten eine korrekte Lage des
eingebrachten Implantats und einen beginnenden Durchbau des fusionierten
Segments.
Zum Procedere wurde erwähnt, die
Patientin werde weiterhin Physiotherapie machen. Es sei eine Stärkung der
Rücken- und Halsmuskulatur anzustreben und die Ansatztendinose des Musculus
sternocleidomastoideus und auch des AC-Gelenks rechts seien zu behandeln. Diese
Stellen werde man in den nächsten Tagen mittels Lokalanästhetikum infiltrieren.
Die Patientin sei zu 100 % arbeitsunfähig für die nächsten 1 bis 2 Wochen.
Anschliessend werde sie zu etwa 30 % zu arbeiten beginnen (IV-Nr. 28
S. 30 f.).
3.4 Aus dem Bericht von Dr. med.
S.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Oktober 2012 geht im
Wesentlichen hervor, die Patientin sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen
und habe sich stets im Spannungsfeld zwischen anatolischer, türkischer,
griechischer und schweizerischer Kultur bewegt. Ihre Ehe sei unter einem sehr
schlechten Stern gestanden. Ihr Ehemann sei insbesondere sehr egoistisch und
nicht beziehungsfähig gewesen. Im Rahmen der Trennung im Jahr 2002, und zwar
bis nach der Scheidung im Jahr 2005, sei es auch zu Gewaltexzessen gekommen. Es
sei auch einmal zu einem Treppensturz zu Hause gekommen und im Alter von 32
Jahren habe sie eine plötzliche Hemiplegie erlitten. Ende August 2012 sei sie
nun an der HWS operiert worden. Postoperativ sei es nach den Angaben der
Patientin zu einer linksseitigen Lähmung und zu einem deliranten Zustandsbild
mit mehrtägiger Amnesie und Intensivstationsaufenhalt gekommen. Aktuell
berichte die sonst sthenisch und differenziert wirkende Patientin, dass sie
Konzentrations- und Wortfindungsstörungen habe und sich so nicht vorstellen
könne, an ihrem Arbeitsplatz bei der D.___ [...] an der Telefonzentrale und im
Aufnahmebüro wieder tätig zu werden. Diese Informationen der Patientin seien
glaubwürdig. Offensichtlich bestünden im Rahmen der transkulturellen
Problematik ganz gewichtige Abgrenzungsprobleme gegenüber dem Ex-Mann, der
Mutter und womöglich auch gegenüber den bereits erwachsenen Kindern
(IV-Nr. 56 S. 4 f.)
3.5 Dem Austrittsbericht der Klinik J.___
vom 10. April 2013 über die Hospitalisation der Beigeladenen vom
3. Januar bis 21. Februar 2013 kann folgende psychiatrische
Hauptdiagnose entnommen werden: «Mittelgradige depressive Episode, mit
somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11)». Im Weiteren wurden folgende Nebendiagnosen
angegeben: «Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bei
St.n. mikrochirurgischer ventraler Dekompression des Bandscheibenfachs C5/C6
sowie der Nebenwurzel C6 links (27.08.12), Belastungen als alleinerziehende
Mutter (ICD-10: Z63.8)». Die somatischen Diagnosen lauteten wie folgt: «St.n.
mikrochirurgischer ventraler Dekompression des Bandscheibenfachs C5/C6 sowie
der Nervenwurzel C6 links (08.12) bei bekannter Diskushernie HWK 5/6 mit
foraminaler Stenose C6 links, postoperativ Linksseitensymptomatik, die nach
einem Tag spontan sistierte, V.a. cervicogenen Kopfschmerz, Carpaltunnelsyndrom
beidseits, Z.n. passagerer Halbseitenlähmung rechts unklarer Ätiologie vor Jahren,
residuale partielle Facialisparese rechts, Z.n. oberer gastrointestinaler
Blutung aus Ulcus ventriculi 2006».
Zum Eintrittsgrund wurde angegeben, die
Patientin berichte, seit einer Bandscheibenoperation unter einer schweren
depressiven Symptomatik zu leiden. Diese sei aus ihrer Sicht einerseits bedingt
durch Komplikationen im Kontext mit der Operation und dem Aufwachen
(Erinnerungsverlust), was man ihr im Nachhinein widersprüchlich (und daher für
sie sehr irritierend und verunsichernd) erklärt habe, andererseits stehe sie mit
nach wie vor vorhandenen Schmerzen im Operationsbereich (wiederum irritierend
aber auch enttäuschend und entmutigend) im Zusammenhang. Seither sei sie in
einer anhaltenden dekompensativen depressiven Sinn- und Existenzkrise, welche
sich sehr erschöpfungsartig zeige. Da in der bisherigen psychiatrischen
Behandlung mit Cymbalta keine einschneidende Besserung habe erreicht werden
können, werde ihr eine stationäre Behandlung in dieser Klinik geraten. Seit dem
16. Oktober 2012 fänden ambulante Psychotherapiesitzungen statt.
Zur Therapie und zum Verlauf wurde
dargelegt, die Patientin sei intensiv psychiatrisch und psychotherapeutisch
behandelt worden. Aus klinischer Sicht sei die Behandlung der depressiven
Symptomatik angestrebt worden, inkl. Verbesserung der Konzentration und
Aufmerksamkeit, ein verbesserter Umgang mit Schmerzen und das Erlernen von
Abgrenzungsstrategien. Im Weiteren sei die Installation einer geeigneten
antidepressiven Medikation Ziel der Behandlung gewesen. Die Patientin habe
rasch eine Vertrauensbasis mit dem therapeutischen Team aufbauen und ihr
Misstrauen ablegen können. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe sie erstmals
über Traumatisierungen vor dem Hintergrund häuslicher Gewalterfahrung
gesprochen. Daraufhin sei die Diagnose angepasst worden und die Schmerzstörung
und die depressive Symptomatik als Symptome einer Posttraumatischen
Belastungsstörung eingeordnet worden. Der Behandlungsplan sei angepasst und
neben Psychoedukation und Stabilisierung mit der Bearbeitung der traumatischen
Erlebnisse begonnen worden. Dies habe die Patientin als stark destabilisierend
erlebt. Sie habe vermehrt unter Flashbacks und Unsicherheitsempfinden gelitten
und eine Zunahme der Alpträume und eine Verschlechterung der Schlafqualität erlebt.
Gleichzeitig sei sie froh gewesen, sich im geschützten Rahmen zu öffnen und
erstmalig über die Erlebnisse in ihrer Ehe zu sprechen. Die Patientin habe sich
meist nur durch die Gemeinschaft mit anderen ablenken können. Auch hätten sich
im Verlauf die Ängste in Bezug auf die Arbeitsstelle bei der D.___ und ihre
psychosoziale Belastung durch die Lebenssituation ihrer Söhne in den
Vordergrund gedrängt. Es sei deutlich geworden, dass sich die Patientin sehr
für die schwierige Arbeits- und Lebenssituation der beiden verantwortlich
fühle, weil sie in der Vergangenheit zu wenig für sie da gewesen sei und sie
nicht vor dem Vater geschützt habe. Im Gespräch sei aber deutlich geworden,
dass zu viele Konflikte um den Haushalt und die Lebensführung der Söhne bestünden.
Deshalb sei ein zeitnaher Auszug des ältesten Sohnes vereinbart und für die
Zeit nach dem Aufenthalt einmal wöchentlich eine Begleitung durch die Spitex
organisiert worden. Es seien kurz- und mittelfristige Entlastungsmöglichkeiten
erarbeitet worden und die Patientin habe sich selbst als weniger depressiv
erlebt. Konzentration, Aufmerksamkeit und Antrieb hätten sich merklich
gebessert, sozialer Rückzug sei keiner mehr zu beobachten gewesen. Die
Albträume und das Hyperarousal sei bei Austritt deutlich reduziert gewesen und
es seien weniger Stimmungsschwankungen aufgetreten. Für die weitere
Stabilisierung zu Hause habe ein Netz an Unterstützern aufgebaut werden können.
Eine Abgrenzung innerhalb der Familie und gegen aussen habe die Patientin nur
durch den geschützten Rahmen erreicht; sie traue es sich selbst noch nicht zu.
Auch in Bezug auf eine veränderte Schmerzwahrnehmung hätten die Ziele nur
teilweise erreicht werden können.
Zum medizinischen Verlauf wurde u.a.
angegeben, bei Eintritt habe die Patientin über auch nach der Operation
anhaltende, z.T. stark ausgeprägte Schmerzen im Bereich des linken Nackens mit
Ausstrahlung in den Kopf (vor allem occipital und parietal) und in den linken
Oberarm geklagt. Zu erwähnen sei, dass die Patientin bereits seit ca. 20 Jahren
unter intermittierend stark ausgeprägten Cervicobrachialgien gelitten habe, die
bis 2011 jedoch deutlich rechtsbetont gewesen seien. Seit Ende 2011 seien dann
die beschriebenen Schmerzen aufgetreten und im Rahmen einer ausführlichen
Diagnostik sei die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls im Bereich HWK 5/6 mit
Einengung des Neuroforamens C6 links gestellt worden. Sie habe sich zur
Operation entschlossen, da vor allem die hiermit in Zusammenhang stehenden
Kopfschmerzen äusserst belastend gewesen seien. Dementsprechend sei sie nun vom
postoperativen Verlauf, der nur eine geringe Erleichterung mit sich gebracht
habe, enttäuscht. Insgesamt gesehen habe die Schmerzintensität im Verlauf des
hiesigen stationären Aufenthaltes nicht wesentlich gemindert werden können. Bei
Austritt habe die Patientin jedoch angegeben, sich bessere Strategien im Umgang
mit dem Schmerz angeeignet zu haben. Eine positive Beeinflussung des Schmerzes
durch Analgetika sei kaum gelungen. Nach der Entlassung werde dringend die weitere
Durchführung von Physiotherapie und die fachärztliche Begleitung durch einen
Schmerztherapeuten empfohlen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, es habe
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthalts und
14 Tage darüber hinaus bestanden. Der berufliche Wiedereinstieg sei für
den 7. März 2013 vereinbart, bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als
Belastungserprobung (IV-Nr. 28 S. 32 ff.).
3.6 Vom 15. Oktober bis 5. Dezember
2013 wurde die Beigeladene erneut in der Klinik E.___ stationär behandelt. Als
Hauptdiagnose wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und
als Nebendiagnosen wurden andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren
Familienkreis (ICD-10 Z63), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41), ein Status nach HWS Fixation bei Diskushernie HWK5/6 (08/2012),
ein Status nach CVI mit passagerem Hemisyndrom rechts ca. 2000, eine
persistierende Mundastparese rechts, ein Status nach Blutung bei Ulcus
ventriculi ca. 2008, ein Status nach 2 maliger Knieoperation links, ein Status
nach TE sowie ein Status nach zweimaliger Sectio angegeben. Zum Eintrittsgrund
wurde vermerkt, die Patientin leide unter Schlafstörungen, schlafe sehr wenig,
vergesse zu essen, habe sich sozial zurückgezogen und habe wenig Kontakt zu
Freunden. Sie habe Schmerzen, Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren und Texte
zu lesen. Manchmal fielen ihr auch bestimmte Worte nicht mehr ein. Der
Therapieverlauf wurde wie folgt beschrieben: Die Patientin habe zu Beginn ihres
stationären Aufenthaltes zu Beginn als Ziele formuliert, dass sie Perspektiven
für sich entwickeln und wieder Freude empfinden wolle. Zentrales Thema in der
Einzeltherapie sei die Abgrenzung von den Anderen, was im stationären Alltag
von Bedeutung gewesen sei, da die Patientin Angst vor einem Mitpatienten
ausgedrückt habe. In der Gruppentherapie habe die Patientin ihr Bedürfnis nach
Abgrenzung ansprechen können. Abgrenzung habe auch in Zusammenhang mit ihrer
Familie eine wichtige Rolle gespielt; hier sei versucht worden, an den
Belastungswochenenden Abgrenzungsstrategien, vor allem auch gegenüber ihren
Söhnen, umzusetzen. Ihre Rolle als Mutter in der Einzeltherapie sei immer
wieder reflektiert worden und es sei deutlich geworden, dass die Ablösung der
Söhne nicht einfach zu sein scheine. Ein weiteres zentrales Thema in der
Einzeltherapie sei die Traumatisierung durch ihren Exmann, die nach wie vor
Flashbacks und Hyperarousal nach sich ziehe. Die Traumatisierung scheine noch
nicht verarbeitet. Nach der Abklärung durch ein MRI, um andere Ursachen der
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen auszuschliessen, sei hier ein
Zusammenhang formuliert worden. Dies sei mit der Patientin in Form von
Psychoedukation besprochen worden. Eine Stabilisierung, auch durch
Distanzierungsstrategien, sei nur beschränkt möglich gewesen, da sich die
Patientin immer wieder in einer hoffnungslosen und perspektivlosen Situation
gesehen habe, was mit Passivität und sozialem Rückzug in Verbindung gestanden
sei. Sie habe die Distanzierung zu ihrem häuslichen Umfeld durch den
Klinikaufenthalt als hilfreich erlebt. Bei Austritt habe sich die depressive
Symptomatik dem BSCL zufolge gebessert. Die Gesamtbelastung habe sich jedoch
nur wenig reduziert.
Zu den somatischen Beschwerden wurde
dargelegt, bei Eintritt habe die Patientin über vermehrte Schmerzen im Bereich
der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die rechte Schulter und auch mit
Schwächegefühl im rechten Arm berichtet. Teilweise auch über Kopfschmerzen mit
einem Schweregefühl im Kopf. Im Alltag sehr behindernd sei eine ausgeprägte
Konzentrationsschwierigkeit, sie habe Mühe, ein Buch zu lesen. Auch schlafe sie
sehr schlecht und sei innerlich sehr angespannt. Zur Therapie wurde angegeben,
die Patientin habe immer wieder über Schmerzen im Bereich der HWS mit
Ausstrahlung in beide Arme berichtet. Diese hätten sich jeweils durch
körperliche Aktivität verstärkt, sodass die Patientin leider nur eingeschränkt
vom körpertherapeutischen Angebot profitiert habe. Durch physiotherapeutische
Massnahmen sei nur eine teilweise vorübergehende Besserung erreicht worden, ebenso
durch medikamentöse Therapieversuche. Ausserdem bestünden seit längerem
ausgeprägte Konzentrationsschwierigkeiten und Probleme mit dem Gedächtnis.
Diese seien so ausgeprägt, dass es ihr nicht mehr gelinge, ein Buch zu lesen.
Es sei deshalb zum Ausschluss einer organischen Ursache ein MRI des Schädels
veranlasst worden. Dieses habe weder Entmarkungsherde noch einen nachweisbaren
Atrophieaspekt gezeigt. Jedoch habe sich ein Verdacht auf ein Clipping/Coiling
eines A. cerebri media anterior Aneurysmas mit entsprechendem Metallartefakt ergeben.
Dies habe bei der Patientin anamnestisch jedoch nicht eruiert werden können.
Während des Aufenthaltes und 2 Wochen im Anschluss habe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden (Bericht vom 20. Dezember 2013, IV-Nr. 30
S. 4 ff.).
3.7 Im Bericht von Prof.
Dr. med. Q.___ vom 9. Dezember 2013 wurde die weitere Diagnose
«15.10.2012: Infiltration AC-Gelenk rechts, diagnostisch und therapeutisch,
1 ml eines Gemischs aus Diprophos und Naropin im Verhältnis 1:2»
angegeben. Abschliessend wurde vermerkt, die Arbeitsfähigkeit werde ab sofort
durch den Psychiater festgelegt. Aus orthopädischer Sicht könne ein
Arbeitsversuch ab sofort zu 30 % begonnen werden (IV-Nr. 26).
3.8 Dem Bericht der Hausärztin Dr. med.
G.___, Fachärztin Innere Medizin FMH (), vom 6. Januar 2014 können die
Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer mittelgradigen
depressiven Episode mit somatischem Syndrom (1/13), eines Status nach
mikrochirurgischer ventraler Dekompression des Bandscheibenfachs C6/7 und der
Nervenwurzel C6 links bei bekannter Diskushernie HWK 5/6 mit foraminaler
Stenose C6 links sowie einer postoperativen Linksseitensymptomatik (nach 1 Tag
spontan regredient) entnommen werden. Die Internistin gab an, sie kenne die
Patientin seit März 2013, damals sei sie von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin im
Rahmen eines Wiedereingliederungsversuchs teilzeitangestellt worden. Auf Ende
Juli 2013 sei ihr diese Tätigkeit jedoch gekündigt worden. Seither seien keine Versuche
mehr unternommen worden, die Patientin in den Arbeitsprozess einzugliedern. Sie
sei von der behandelnden Psychologin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden.
Aktuell sei sie immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 28
S. 5 ff.).
3.9 Im Bericht der Klinik E.___,
Psychosomatik, vom 21. Januar 2014 wurden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben: «Mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1), Chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), V.a. posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10: F43.1), St.n. HWS Fixation bei Diskushernie HWK 5/6, St.n. CVI mit
passagerem Hemisyndrom rechts». Die Ärzte gaben eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiterin vom 15. Oktober bis
19. Dezember 2013 an. Der Gesundheitszustand sei stationär. Zu den
therapeutischen Massnahmen wurde dargelegt, die Patientin absolviere eine ambulante
Psychotherapie durch. Da sich die Gesamtbelastung und die depressive
Symptomatik bei Austritt nur wenig reduziert habe, sei zum Zeitpunkt des
Austritts eine Prognose nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr
zuzumuten. Es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Ob der
Patientin eine andere Tätigkeit zuzumuten sei, sei nicht beurteilbar, da dies
vom Verlauf und der Besserung der Symptomatik abhänge (IV-Nr. 32).
3.10 Dem polydisziplinären
(internistischen, neurologischen und psychiatrischen) Gutachten der F.___ vom
2. September 2014 (Untersuchungen vom 10. Juni 2014) können keine
internistischen Diagnosen entnommen werden. Der internistische Gutachter Dr. med.
T.___ hielt fest, es bestehe kein Anhalt für eine eigenständige internistische
Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der neurologischen
Untersuchung stellte Prof. Dr. med. U.___ die Diagnosen «Leichtgradiges
Defektsyndrom nach Wurzelkompression von C6 links», «Regrediente faziale Parese
peripheren Typs rechts» und «Leichtgradiges Wurzelkompressionssyndrom S1
rechts» und hielt im Weiteren aus neurologischer Sicht fest, im klinischen Befund
hätten sich zusammenfassend eine leichtgradige faziale Parese des peripheren
Typs rechts sowie ein geringgradiges radikuläres Defektsyndrom für C6 links und
S1 rechts ergeben. Assoziierte behinderungsrelevante Paresen seien dabei nicht
zu erheben gewesen. Das zervikale operative Ergebnis sei also als gut
einzuschätzen. Hier bestehe allenfalls noch eine geringgradige zervikale
Bewegungseinschränkung ohne wesentlichen behinderungsrelevanten Effekt. Für die
anamnestisch angegebene aktuelle Schmerzintensität habe sich im klinischen
Eindruck kein ausreichendes Korrelat ergeben. Vielmehr sei die Explorandin hier
unbeeinträchtigt und entspannt wirkend gewesen. Angesichts der berichteten
analgetischen Medikation mit drei verschiedenen Präparaten könne
differentialdiagnostisch auch ein Analgetika-Fehlgebrauch erwogen und mittels
einer schrittweisen Entgiftung und Entwöhnung therapeutisch angegangen werden.
Zumindest sei ein Schmerzkalender mit einer geordneten Dokumentation der
tatsächlichen Medikamenteneinnahme notwendig. Vorrangig sollten physikalische
und physiotherapeutische Massnahmen von analgetischen Präparaten ergriffen
werden. Die eingenommenen Analgetika-Mengen könnten auch für ein assoziiertes
Analgetika-Kopfschmerz-Syndrom sprechen. Das intrakranielle Aneurysma sei
endovaskulär behandelt und könne als geheilt angesehen werden. Hieraus
resultiere also keine die Arbeitsfähigkeit mindernde Gesundheitsstörung.
Zusammenfassend ergebe sich auf neurologischem Gebiet kein ausreichender Anhalt
für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einer
Sachbearbeiterin im Bürobereich mit einem Pensum von 100 %, dies per
sofort geltend (Arbeitsfähigkeit 100 %, Pensum und Rendement 100 %).
Die psychiatrische Untersuchung von Med. pract.
V.___ führte zu den Diagnosen «Verdacht auf Fehlgebrauch von Opiatanalgetika, F
11.1» und «Status nach depressiver Episode». Im Weiteren legte der
psychiatrische Gutachter dar, zusammenfassend reklamiere die Explorandin eine
verminderte Fähigkeit zur Konzentration und Aufmerksamkeit und eine erhöhte
Reizbarkeit in Anforderungssituationen bei ausgeglichener Stimmung, wenn sie
alleine sei. Erst auf Nachfrage seien eine herabgesetzte Fähigkeit zur Freude
und manchmal auftretende lebensmüde Gedanken ohne den Charakter akuter
Suizidalität erwähnt worden. Im Untersuchungsbefund nach AMP ergäben sich in
der Kategorie der objektiven Befunde aktuell keine relevanten Auffälligkeiten. Insgesamt
zeige sich nur noch eine wenig ausgeprägte depressive Restsymptomatik bei vor
allem von der Explorandin beklagten nicht objektivierbaren Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsdefiziten. Es ergebe sich weiterhin der Verdacht auf einen
Analgetika-Fehlgebrauch insofern, als die Explorandin angebe, Opiat-Pflaster
regelmässig zu benutzen. Gutachterlicherseits sei davon auszugehen, dass
insbesondere die von der Explorandin beklagten Defizite der Aufmerksamkeit und
Konzentration und die Verminderung der Belastbarkeit im Wesentlichen als
Nebenwirkung der Opiat-Analgetika-Medikation zu werten seien. Auch die von ihr
beklagte depressive Symptomatik sei als unerwünschte Analgetika-Wirkung
verstehbar. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine weitere
Besserung des psychischen Gesamtzustands der Explorandin über eine
kontrollierte Entgiftungsmassnahme zu erreichen. Zusammenfassend sei davon
auszugehen, dass für die Jahre 2012/2013 eine mittelgradig ausgeprägte
depressive Symptomatik bestanden haben könnte, welche sich im Rahmen zweier
stationärer Behandlungen und einer kontinuierlichen ambulanten Therapie mit der
Gabe des Antidepressivums Cymbalta in gleichbleibender Dosierung gebessert
habe. Im aktuellen Befund zeige sich keine namhafte depressive Symptomatik
mehr. Die anamnestischen Angaben der Explorandin müssten bei Würdigung der
bestehenden Diskrepanzen und vor dem Hintergrund eines guten Aktivitätenniveaus
relativiert werden, sodass sich auch nur geringe psychische Beeinträchtigungen
feststellen liessen. Hinweise für das Vorhandensein einer somatoformen
Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen oder
psychischen Faktoren ergäben sich nicht, da ein zugrundeliegender ungelöster
seelischer Konflikt hier nicht definierbar sei und zudem auch keine namhafte
Schmerzbeeinträchtigung im klinischen Befund aufscheine. Psychiatrischerseits
sei somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellbar.
Die zusammenfassende Konsensbeurteilung
lautete wie folgt: In Zusammenhang aller Teilgutachten, der dabei erhobenen
Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten komme man gemeinsam zum Schluss, dass
die Arbeitsfähigkeit der Explorandin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder
vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen
Arbeitsmarkts per sofort als zu 100 % gegeben anzusehen sei. Eine namhafte
somatische oder psychiatrische Erkrankung mit behinderungsrelevantem Effekt sei
nicht evident. Die aktenkundige Attestierung verschiedener psychischer Leiden durch
die behandelnden Ärztinnen und Psychologinnen sei angesichts des aktuellen
klinischen psychiatrischen Befundes zumindest ex nunc als nicht mehr bestehend
und zumindest als wesentlich gebessert anzusehen (IV-Nr. 40).
3.11 Die behandelnden Fachpersonen der
Klinik E.___, Ambulatorium [...] (Dr. med. W.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Leitende Ärztin; X.___, MSc Leitende
Psychotherapeutin) hielten in ihrer Stellungnahme zum vorerwähnten Gutachten
vom 15. September 2014 fest, die Untersuchungen für das Gutachten hätten
für die Patientin eine extreme Belastung dargestellt. Mit ihrer bekannten
Vorgeschichte (Gewalterfahrung mit Ex-Mann) sei es für sie besonders schwierig,
sich von Männern untersuchen zu lassen. Die Patientin tue sich sehr schwer,
sich bei Fremden zu öffnen und sich zu zeigen, wie sie sei. Sie versuche, so
gut wie möglich dazustehen, um ja keinen Ärger zu verursachen, der dann in
irgendeiner Form auf sie zurückfalle. Seit die Patientin in der Klinik E.___ in
Behandlung sei (März 2013), wirke sie unruhig, stark belastet und überfordert
mit ihrer Situation. Das Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien bei der Patientin
aus Erfahrung sehr schwankend. Oft könne sie Daten und Ereignisse nicht abrufen
und sei sehr vergesslich. Auch bei der Konzentration und Aufmerksamkeit seien
starke Schwankungen in den Psychotherapiegesprächen feststellbar. Es komme
immer wieder vor, dass die Explorandin den Faden verliere oder nachmals
nachfragen müsse, was gerade gesagt worden sei. Sie habe grosse Mühe zu lesen
und zu verstehen, was sie gelesen habe. Dies sei kein sprachliches Problem.
Auch das formale Denken schwanke stark. Es schwanke von inkohärent zu
eingeengt, zu geordnet, zu grübelnd und sei zu umständlich und oft verlangsamt.
Es zeigten sich immer wieder Wortfindungsstörungen. Die Stimmung sei
schwankend, oft deprimiert, rat- und hoffnungslos. Die Patientin habe sehr
starke Schuld- und Insuffizienzgefühle. Im Weiteren seien oft eine starke
innere Unruhe und Reizbarkeit zu erkennen. Es sei für sie eine grosse
Anstrengung und sie brauche Überwindung, sich den alltäglichen Anforderungen zu
stellen. Auch hier zeigten sich grosse Schwankungen. Immer wieder sei sie
frustriert, weil es ihr nicht oder nur schwer gelinge, die nötigen Tätigkeiten
zu erledigen. Es bestehe ein starker sozialer Rückzug. In den Gesprächen
zeigten sich regelmässig Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite sowie eine
mittelgradige depressive Symptomatik. Der psychiatrische Gutachter führe die
beklagten Defizite der Aufmerksamkeit und Konzentration, die Verminderung der
Belastbarkeit und die psychischen Beeinträchtigungen auf einen Analgetika-Fehlgebrauch
und die Nebenwirkungen der Opiat-Analgetika-Medikation zurück. Dies könne man
nicht bestätigen, da die psychische Beeinträchtigung bereits vorher bestanden
habe. Es sei nicht realistisch, dass die Patientin zurzeit arbeiten könne. Sie
sei zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 42).
3.12 Die Hausärztin Dr. med. G.___
nahm ebenfalls am 15. September 2014 zum F.___-Gutachten Stellung. Sie
wies im Wesentlichen darauf hin, die Patientin sei Ende 2013 letztmals in der
Klinik J.___ hospitalisiert und in der Zeit zwischen und nach den
Klinikaufenthalten von der Psychologin des Ambulatoriums der Klinik E.___
betreut worden. Der Umstand, dass die Patientin seit der HWS-Operation unter
chronischen Schmerzen im Bereich des Schultergürtels leide, die weder mit
normalen Schmerzmitteln noch mit NSAR oder deren Kombination zu beeinflussen
gewesen und für die Patientin nur unter Einsatz von Schmerzpflastern erträglich
seien, sei nicht berücksichtigt worden. Es sei unprofessionell und unverständlich,
der zu untersuchenden Person zu unterschieben, dass sie simuliere und die
verschriebenen Medikamente gar nicht brauche. Es sei hinlänglich dokumentiert,
dass die Patientin ein psychisches Problem habe und dieses die Rückkehr in den
Arbeitsprozess verhindere. Gemäss den Angaben der Patientin hätte während der
letzten Hospitalisation in der Klinik eine neuropsychologische Abklärung
erfolgen sollen. Dieser Untersuchung sei nachzuholen. Die Patientin berichte
nämlich, dass sie nach der HWS-Operation 5 Tage auf der Intensivstation gelegen
habe und sich an nichts mehr erinnern könne. Es sei ihr gesagt worden, dass
eine passagere Halbseiten-Lähmung bestanden habe. Sie selber beschreibe ihre
erste postoperative Erinnerung, am 6. postoperativen Tag, als sehr traumatisch.
Es sei nichts mehr so gewesen, wie vor der Operation. Sie habe nicht mehr lesen
können, weil sie den Inhalt des Gelesenen erst nach dreimaligem Durchlesen
einigermassen begriffen habe, habe die Leute zum Teil nicht mehr gekannt, nicht
mehr geschlafen und viel geweint. Sie habe sich selber nicht mehr gekannt.
Schon damals habe sich die mentale Situation in der Art verändert, wie dies im
Bericht der behandelnden Psychologin beschrieben worden sei. Ob es dafür ein
medizinisches Korrelat gebe, wäre wohl am ehesten den Protokollen des
IPS–Aufenthaltes zu entnehmen. In keinem der vorhandenen Berichte sei zu lesen,
dass die Patientin 5 Tage auf der IPS gelegen habe und warum. Nach einem
solchen Eingriff sei eine postoperative Überwachung, und dann noch während fünf
Tagen, nicht die Regel. Somit sei diese Unklarheit prioritär zu klären.
Im Weiteren hielt die Hausärztin fest,
nach der ersten Hospitalisation in der Klinik J.___ sei ein Integrationsprojekt
mit IV-Begleitung bei der ehemaligen Arbeitgeberin begonnen worden. Es habe
aber nie ein Arbeitspensum von mehr als 30 % erreicht werden können. So
sei die Arbeitsstelle im Sommer 2013 gekündigt worden und die Patientin habe im
Berufsleben nie mehr Fuss fassen können. Die Patientin beschreibe auch diesen
Wiedereinstieg in den Beruf im Teilpensum als eine sehr schlimme Erfahrung.
Nichts, was sie früher gut und speditiv erledigt habe, habe sie mehr gekonnt.
Trotz der (kurz vor der Erkrankung) mit Erfolg abgeschlossenen EDV-Ausbildung sei
der Umgang mit dem Computer eine grosse Herausforderung gewesen. Auch der
«Telefon-Dienst» für Anrufe von Patienten sei für sie eine zu grosse
Herausforderung gewesen. Sowohl von Seiten der IV als auch seitens der
behandelnden Ärzte habe man nie die Möglichkeit gesehen, das Pensum zu erhöhen,
da sie schon mit 30 % überfordert gewesen sei. Die Hausärztin zog das
Fazit, es sei ihr bewusst, dass viele ihrer Angaben die Sicht der Patientin
darstellten. Die Patientin habe erstmals im März 2013 ihre Sprechstunde
aufgesucht. Somit beschränke sich auch ihre Kenntnis der Vorgeschichte auf die
vorhandenen Dokumente. Trotzdem sei sie der Auffassung, dass das F.___-Gutachten
lückenhaft sei und die aktuellen Fakten viel zu wenig berücksichtigt worden
seien. Es sei aus einzelnen Bruchstücken ein Konstrukt erstellt worden, das zum
Ziel gehabt habe zu beweisen, dass die Patientin medizinisch neurologisch und
psychisch gesund und damit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Schlussfolgerung,
es bestehe eine Suchtproblematik, welche die beklagten Defizite wie
Konzentrationsschwierigkeiten, Aufmerksamkeitsdefizit, schnelle Ermüdbarkeit,
fehlende Belastbarkeit in jeder Hinsicht, Müdigkeit und Antriebslosigkeit
verursache, sei unhaltbar und respektlos. Die aktuelle psychiatrische
Einschätzung der behandelnden Psychologin müsse für die Beurteilung massgebend
sein. Es sei eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen und es seien die
Akten der ersten postoperativen Tage nach dem Eingriff an der HWS am 27. August
2012 einzusehen, damit geklärt werden könne, weshalb die Patientin nach dem
Eingriff an der HWS während 5 Tagen auf der Intensivstation gelegen habe
(IV-Nr. 43).
3.13 RAD-Arzt Dr. med. Y.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom
23. Dezember 2014 fest, es gehe hier im Wesentlichen um die psychische
Problematik. Da die Versicherte im Rahmen des Früherfassungsgesprächs vom 24. September
2012 einen psychisch instabilen Eindruck gemacht habe und dies auch mit den
aktuellen Schilderungen der Behandler übereinstimme, müsse zumindest die
Gültigkeit der erhobenen psychiatrischen Befunde im Rahmen des F.___-Gutachtens
hinterfragt werden. Die Argumentation, dass die subjektive psychische
Symptomatik eine Folge der Medikation mit Opioiden sei
(Konzentrationsstörungen, allgemein die depressive Problematik), erscheine vor
dem erwähnten Hintergrund als an den Haaren herbeigezogen. Demnach könne auf
das polydisziplinäre F.___-Gutachten nicht abgestellt werden (IV-Nr. 45).
3.14 Aus dem neuropsychologischen
Gutachten von lic. phil. Z.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP,
vom 2. März 2015 (Untersuchung vom 20. Februar 2015) geht folgende
Diagnose hervor: «Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente
Symptomproduktion unklarer Ätiologie». Im Rahmen der Beurteilung wurde im
Wesentlichen angegeben, in der aktuellen Untersuchung habe die Explorandin eine
neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion
gezeigt. Darauf hätten in erster Linie auffällige Leistungen in zwei
Symptomvalidierungsverfahren hingewiesen. Wegen der neuropsychologisch
unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion seien sämtliche
Testwerte dieser Untersuchung als ungültig zu betrachten. Es liessen sich somit
keine Aussagen über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit der
Explorandin ableiten. Aus diesem Grund sei auch auf die Durchführung von
weiteren Testverfahren aus anderen kognitiven Bereichen verzichtet worden. Auch
aufgrund der Angaben der Vorberichte liessen sich keine zuverlässigen Aussagen
zur tatsächlichen kognitiven Leistungsfähigkeit der Explorandin machen. Über
die Gründe der neuropsychologisch unplausiblen Symptomproduktion könne man aus
neuropsychologischer Sicht keine verlässlichen Angaben machen. In Frage komme
aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen bei ihr entweder eine
Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen oder eine psychopathologische
Erkrankung bzw. ein psychopathologisches Phänomen. Das Vorliegen einer
psychopathologischen Beeinträchtigung sei bei der Explorandin möglich.
Auffallend sei bei ihr ein sehr unterschiedliches und zudem noch oft
logisch/sachlich nicht nachvollziehbares Schildern von Sachverhalten und
Ereignissen. Als weiterer Punkt falle bei der Explorandin ein Persistieren bzw.
Ausweiten von Beschwerden und eine Dekompensation zumindest in den letzten ca.
drei Jahren auf. Gemäss den zur Verfügung stehenden Berichten sei ihre
berufliche Situation in den letzten Jahren sehr unstet gewesen. Es hätten keine
Tätigkeiten für längere Zeit ausgeübt werden können. Ende 2011 seien dann
gemäss den Angaben der Vorberichte relativ plötzlich Schmerzen aufgetreten,
welche schliesslich im August 2012 in eine HWS-Operation gemündet hätten. Diese
sei gemäss den vorliegenden Berichten durchaus erfolgreich verlaufen, worauf
aber statt einer Verbesserung der Schmerzen eine Verschlimmerung gefolgt sei.
Das Ereignis im Zeitraum von 1998 bis 2001 bleibe unklar, es sei aber eher
wenig wahrscheinlich, dass die Explorandin damals eine relevante Hirnverletzung
erlitten habe. Die Stürze bzw. Gewalterfahrung im Jahr 2005 habe gemäss den
Angaben in früheren Berichten nicht zu einer Hirnverletzung geführt. Eher wenig
glaubwürdig seien die Angaben der Explorandin zu hirnorganischen Komplikationen
nach der HWS-Operation vom August 2012, dies vor dem Hintergrund fehlender
Angaben zu Komplikationen in den zur Verfügung stehenden Berichten des damals
behandelnden bzw. operierenden Arztes. Auch das angiographische Coiling eines
Hirnaneurysmas im Mai 2014 habe gemäss den zur Verfügung stehenden
Informationen nicht zu einer Hirnverletzung geführt. Insgesamt deuteten die zur
Verfügung stehenden Angaben eher nicht auf relevante hirnorganische Faktoren
bzw. Einschränkungen hin (IV-Nr. 49).
3.15 In ihrer Stellungnahme vom
17. März 2015 zum vorerwähnten neuropsychologischen Gutachten hielten die
behandelnde Ärztin sowie die behandelnde Psychotherapeutin der Klinik E.___
fest, die Ausführungen von lic. phil. H.___ seien grundsätzlich
nachvollziehbar. Auch sie hätten festgestellt, dass die Patientin grosse
Schwankungen in Bezug auf Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit
aufweise. Daraus entstehe immer wieder Unklarheit. Es erhärte sich der Verdacht
einer schwereren psychiatrischen Pathologie. Es werde eine komplexe
Posttraumatische Belastungsstörung (Verdacht auf Dissoziative Störung F44 oder
andauernde Persönlichkeitsveränderung F62) vermutet. Es wäre daher sinnvoll,
dies differenzialdiagnostisch abklären zu lassen (IV-Nr. 51).
3.16 Hausärztin Dr. med. G.___ äusserte
sich in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2015 zum vorerwähnten neuropsychologischen
Gutachten dahingehend, zur Aussage von lic. phil. H.___, dass die Angaben
der Patientin, was die postoperative Phase nach der Operation der HWS im Jahr
2012 betreffe, unhaltbar sei, sei Folgendes festzuhalten: Es gehe bei der
Aussage, dass die Patientin postoperativ 5 Tagen auf der IPS gelegen habe,
sicher nicht «um eine sachlich kaum nachvollziehbare Schilderung», die durch
einen 6 Wochen postoperativ verfassten Bericht des Operateurs ohne Erwähnung
solcher Komplikationen widerlegt sei, sondern um eine Tatsache, die überprüft
werden könne und müsse. Es sei unhaltbar, sich dabei auf Vermutungen zu berufen
(IV-Nr. 52).
3.17 RAD-Arzt Dr. med. Y.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 22. September 2015 fest, der Bericht
über den perioperativen Aufenthalt zwischen dem 27. und 29. August 2012
liege nun vor. Es habe sich dabei um einen Aufenthalt einen Tag vor der
Operation sowie die Überwachung bis einen Tag danach gehandelt. Geschildert
werde darin eine diagnostisch nicht einzuordnende «motorische Schwäche des linken
Armes und Beines, sowie auch eine diffuse Hypästhesie des linken Armes und
Dysästhesien im Bein links». Es habe sich um keine radikuläre Symptomatik (also
keine Hinweise auf eine relevante Nervenwurzelkompression) gehandelt und MRI
sowie CT seien bezüglich Pathologie ebenfalls negativ ausgefallen. Ausserdem
sei die Symptomatik bereits am 29. August 2012 als «deutlich regredient»
geschildert worden sowie «in der klinischen Untersuchung nicht mehr
objektivierbar». Somit sei nicht davon auszugehen, dass dieses Ereignis aktuell
noch eine diagnostische oder versicherungsmedizinische Relevanz habe. Somit
könne aus somatischer Hinsicht weiterhin auf das Gutachten der F.___ vom
September 2014 abgestützt werden, welches diesbezüglich keinerlei Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit zu Tage gebracht habe. Es verbleibe der
psychische/psychiatrische Aspekt. Diesbezüglich habe sich der Referent in der
Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 bereits geäussert, dass das
psychiatrische Teilgutachten der F.___ keinerlei Relevanz habe. Inzwischen sei
der neuropsychologische Gutachter lic. phil. H.___ (Gutachten vom
2. März 2015) zum Schluss gekommen, dass aufgrund der «unplausiblen und
logisch inkonsistenten Symptomproduktion» keine Aussagen über die tatsächlich
kognitive Leistungsfähigkeit zu machen seien. Der RAD-Arzt kam zum Schluss,
insgesamt sei aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf zu verzeichnen. Es bestünden sowohl anamnestisch als auch
aufgrund der vorhandenen Unterlagen keinerlei Hinweise auf eine relevante
hirnorganische Störung. Demzufolge verbleibe die unklare psychiatrische
Problematik. Es empfehle sich eine erneute, rein psychiatrische Begutachtung,
welche sämtliche vorhandenen Unterlagen mitberücksichtige (IV-Nr. 63).
3.18 PD Dr. med. I.___,
Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, konnte in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember 2015 (Untersuchung vom
8. Dezember 2015) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er einen
Status nach depressiver Episode an. Im Rahmen der Beurteilung äusserte er sich
im Wesentlichen dahingehend, insgesamt habe sich in der aktuellen Untersuchung
ein grösstenteils unauffälliges Bild hinsichtlich der affektiven Parameter
ergeben. Hier habe keine klare Diskrepanz zu den subjektiven Angaben der
Explorandin bestanden, da sie ihre Grundstimmung nicht im Detail habe
beschreiben können. Aufgrund dieser Diskussion könne zunächst eine Affektpathologie
ausgeschlossen werden, d.h. es bestehe keinerlei depressive Stimmung. Eine
solche dürfte im Rahmen der beiden Hospitalisationen in der Klinik E.___
vorgelegen haben, allerdings werde diese depressive Störung nicht in sämtlichen
Berichten der Klinik J.___ genügend mit objektiven Untersuchungsbefunden
untermauert, sodass der damalige Schweregrad der allfälligen depressiven
Episode nicht rekonstruiert werden könne. Es sei bewusst darauf verzichtet
worden, eine Plasmaspiegelbestimmung für Cymbalta durchzuführen, da aktuell
keinerlei relevante depressive Episode mehr diagnostiziert werden könne.
Im Weiteren führte der psychiatrische
Gutachter aus, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne ebenfalls nicht
diagnostiziert werden. Die Explorandin klage über Schmerzen, die hauptsächlich
im Nackenbereich situiert seien, wo am 27. August 2012 eine Operation
erfolgt sei. Es liege zweifelsohne eine gewisse Schmerzausweitung vor, wenn man
die Angaben der Explorandin zu ihrem Schmerzerleben würdige. Allerdings müssten
hier auch gewichtige psychosoziale Belastungsfaktoren gewürdigt werden, die
einen nicht unerheblichen Beitrag am Schmerzerleben der Explorandin haben
dürften. Ein weiterer psychosozialer Belastungsfaktor sei die fehlende
Berufsbildung der Explorandin und eine Berufsanamnese, wonach sie an
zahlreichen Stellen tätig gewesen, aber nirgends über längere Zeit konstant
angestellt geblieben sei. Die Explorandin befinde sich in einer sehr engen und
schwierigen psychosozialen Situation, sodass sie psychiatrisch
nachvollziehbarerweise belastet sei. Dies trage dazu bei, dass sie über Gebühr
mit ihren Schmerzen beschäftigt sei, allerdings ergebe die objektive Würdigung
ihrer subjektiven Angaben zu ihren Tagesaktivitäten, dass hier keine relevante
Beeinträchtigung vorliege. Da bei der Explorandin die erwähnten psychosozialen
Belastungsfaktoren bestünden und im neuropsychologischen Gutachten von lic. phil.
H.___ vom 2. März 2015 ein überaus auffälliges Resultat vorliege, müsse
hier eine ausschliesslich unbewusste Störung angezweifelt werden. Insgesamt
entstehe der Eindruck in der aktuellen Untersuchung, dass die Explorandin in
einer Erwartungshaltung verharre. Die Tendenz der Explorandin, die in der aktuellen
Untersuchung habe beobachtet werden können, schwierige Lebensabschnitte jeweils
im Sinne einer Externalisierung zu erklären, scheine darauf hinzuweisen, dass
die Explorandin den eigenen Beitrag zum Gelingen bzw. Scheitern einer
Lebenssituation nicht immer miteinbeziehe. Immerhin habe sie schliesslich in
der aktuellen Untersuchung mitteilen können, dass sie anlässlich der
neuropsychologischen Testung bei lic. phil. H.___ vieles gestört habe, so
Baulärm in der Praxis, aber auch Pieps-Töne während der Tests, womit die
Explorandin schliesslich doch einige Angaben gemacht habe, die darauf
hinwiesen, dass ihr Engagement durchaus konsistenter und optimaler hätte
ausfallen können. Aufgrund dieser Gesamtschau könne eine rein unbewusste
Störung nicht postuliert werden, sondern man müsse hier zumindest teilweise
auch bewusstseinsnahe Mechanismen postulieren und könne daher eine Aggravation
nicht ausschliessen. Im Übrigen könne eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung auch deshalb nicht diagnostiziert werden, weil die Explorandin
gerade mit ihren subjektiven Angaben zu ihren Alltagsaktivitäten untermauere,
dass die Funktionsfähigkeiten nicht relevant tangiert seien. Eine
Persönlichkeitsstörung liege ebenfalls nicht vor.
Der psychiatrische Gutachter hielt im
Weiteren fest, die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht
seien allesamt vollumfänglich erhalten. Die Angaben der Explorandin, dass sie
sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit nicht auseinandergesetzt habe, dass sie schnell
ermüde und sich energielos fühle und dass sie beispielsweise nicht in der Lage
sei zu lesen, seien nicht nachvollziehbar. Überdies sei das psychosoziale
Umfeld der Explorandin, wenn auch offensichtlich deutlich reduzierter als
früher, intakt: Sie pflege intakte Beziehungen zu ihren beiden Söhnen, sie gehe
regelmässig zu ihrer Mutter, sie habe Kontakt zu drei Kolleginnen, wenn auch
nicht sehr häufig, und sie begebe sich regelmässig in eine Psychotherapie und
erhalte wöchentlich Besuch durch die psychiatrische Spitex. Zusammenfassend
könne aufgrund der Beurteilung gesagt werden, dass bei dieser Explorandin aus
psychiatrischer Sicht keinerlei qualitative Funktionseinbussen bestünden.
Zur Arbeitsfähigkeit nahm der
psychiatrische Gutachter wie folgt Stellung: Sowohl in der angestammten
Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei der Explorandin habe mit hoher
Wahrscheinlichkeit – ausser während den Hospitalisationen in der Klinik E.___ –
keinerlei beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit bestanden. Es sei sicher günstig,
wenn die Explorandin weiterhin die Gelegenheit erhalte, bei der behandelnden
Psychologin zu ambulant-psychologischen Gesprächen zu erscheinen, um über ihre
psychosozial belastete Lebenssituation zu berichten. Die antidepressive
Medikation mit Cymbalta könne weiter belassen werden. Zum Arbeitsversuch ab dem
7. März 2013 bei der D.___ [...] mit einem 30%-Pensum sei festzuhalten, dass
die Arbeitgeberin mitgeteilt habe, die Explorandin habe bereits bei der
Einstellung nicht motiviert gewirkt und es sei ihr bei ihrer Rückkehr an den
Arbeitsplatz «immens wichtig» gewesen, dass sie in die Ferien fahren könne. Der
Wille, wieder im Arbeitsprozess Fuss zu fassen, sei nicht spürbar gewesen,
weshalb ihr gekündigt worden sei. Die Explorandin habe von der IV-Stelle im
Übrigen ab dem 19. Februar 2013 auch ein Coaching zugesprochen erhalten.
Weitere berufliche Massnahmen seien nicht indiziert. Sie würden auch nicht
fruchten. Es bedürfe seitens der Explorandin einer klaren und bedingungslosen
Bereitschaft, im ersten Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen zu wollen (IV-Nr. 74).
3.19 In ihrer Stellungnahme vom
19. Januar 2016 zum Gutachten von PD Dr. med. I.___ vom
22. Dezember 2015 hielten die behandelnden Fachpersonen der Klinik E.___
im Wesentlichen fest, die Stellungnahme erfolge aus ambulanter längerdauernder
Behandlungssicht, es handle sich dabei um eine integriert-psychiatrische
Behandlung und um delegierte Psychotherapie. Sämtliche Zeugnisse und
Stellungnahmen seien somit ärztlich korrekt. Im Weiteren wurde dargelegt, ein
Gutachtengespräch stelle für die Explorandin eine extreme psychische Belastung
dar. Es falle der Patientin sehr schwer, mit fremden Menschen – insbesondere
mit fremden Männern – über sich, ihre Geschichte und ihre aktuelle Situation zu
sprechen. Sie wolle nicht auffallen oder irgendetwas tun oder sagen, was dem
Gegenüber missfallen könnte, um negative Reaktionen zu vermeiden. Sie fühle
sich ausgeliefert und habe die Tendenz, ihre Situation und ihren
Gesundheitszustand bei fremden Menschen aus Scham zu beschönigen. Alleine die
Erscheinung von PD Dr. med. I.___ (gross, durchdringender Blick) habe ein
starkes Gefühl an Bedrohung und ausgeliefert sein ausgelöst, was bei Menschen
mit traumatischen Erlebnissen oft vorkomme. Dazu müsse zur Anamnese von PD
Dr. med. I.___ ergänzt werden, dass die Explorandin nebst Fremdenhass und
Rassismus viel Gewalt in der Schule erlebt habe. Von der Mutter, die sie als
streng bezeichne, sei sie bei den Hausaufgaben geschlagen worden, wenn sie
etwas nicht gewusst habe. Zu den Diagnosen wurde vermerkt, die depressive
Symptomatik und die Schmerzproblematik hätten sich chronifiziert. Durch den
Klinikaufenthalt vom 15. Oktober bis 5. Dezember 2013 sei nur
kurzfristig eine Teilremission der Depression feststellbar gewesen. Man könne
die Beurteilung von PD Dr. med. I.___, es liege aktuell keine
psychiatrische Diagnose vor, nicht nachvollziehen. Die mittelgradige depressive
Episode (F32.1), die bereits chronifiziert sei, sowie die chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), liessen sich
klar diagnostizieren. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2013
(IV-Nr. 76).
3.20 In der auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin
erfolgten Stellungnahme von PD Dr. med. I.___ vom 2. März 2016 wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dem Früherfassungsprotokoll vom 24. September
2012 (IV-Nr. 9) sei zu entnehmen, dass laut der medizinischen Einschätzung
(S. 5) die Persönlichkeit der Explorandin wohl sehr leistungsorientiert
ausgerichtet sei, es werde u.a. von einer selbstdestruktiven bzw. –abwertenden
Haltung gesprochen. Aus diesen Ausführungen werde aber nicht klar, wie auf eine
solche Persönlichkeitsstruktur geschlossen worden sei. In seinem psychiatrischen
Gutachten sei zur Frage der Persönlichkeitsstörung eingehend Stellung genommen und
eine solche ausgeschlossen worden. Ebenso stehe im Früherfassungsprotokoll,
dass beträchtliche Einbussen beim Antrieb und bei der Freudfähigkeit bestünden,
es seien sowohl eine Ambivalenz als auch eine Ambitendenz vorhanden, was die
depressive Komponente betone. Zudem bestünden auch Hinweise für dissoziative
Komponenten. Zu diesen zusätzlichen Angaben sei mitzuteilen, dass diese ganz
generell subjektive Angaben der Explorandin abbildeten und nicht etwa objektive
Untersuchungsbefunde. Objektive Untersuchungsbefunde finde man im
Früherfassungsprotokoll im Grunde genommen gar keine. Die Schlussfolgerungen seien
ausschliesslich auf subjektive Angaben der Explorandin abgestützt. Dem
psychiatrischen Gutachten könne man hingegen im Detail zahlreiche Diskrepanzen
entnehmen, und zwar sowohl innerhalb der subjektiven Angaben der Explorandin
als auch zwischen diesen subjektiven Angaben und den objektiven
Untersuchungsbefunden. Die nochmalige gründliche Durchsicht des
Früherfassungsprotokolls der IV-Stelle ändere nichts an seiner eingehenden gutachterlichen
Beurteilung der Psychodiagnostik und der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass sich an seiner Beurteilung der Psychodiagnostik und der
Arbeitsfähigkeit der Explorandin nichts ändere, weshalb am Gutachten
festgehalten werden könne (IV-Nr. 80).
3.21 RAD-Arzt Dr. med. Y.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 fest, aus somatischer
Sicht bestehe, wie bereits in der Stellungnahme vom 22. September 2015 (IV-Nr. 63)
erwähnt, keine relevante Einschränkung. Aufgrund der Replik des psychiatrischen
Gutachters PD Dr. med. I.___ auf die Stellungnahme der Klinik E.___ könne
nun dasselbe aus psychiatrischer Sicht gesagt werden. Das psychiatrische
Gutachten von PD Dr. med. I.___ vom 22. Dezember 2015 sei
nachvollziehbar und schlüssig. In der angestammten Tätigkeit als
Sachbearbeiterin könne keine länger dauernde Einschränkung der diesbezüglichen
Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen seien
nicht angezeigt (IV-Nr. 82).
3.22 Die behandelnde Psychologin sowie
die behandelnde Hausärztin gaben im Rahmen des Vorbescheidverfahren eine
erneute neuropsychologische Abklärung in der AA.___, [...], in Auftrag (vgl.
IV-Nr. 91). Dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 30. September
2016 (Untersuchungen vom 20. und 28. Juli 2016) können folgende Diagnosen
entnommen werden: «1. Mittelschwere bis schwere neuropsychologische
Funktionsstörungen, psychogen i.R. Diagnosen 2 und 3; 2. Depressive
Symptome, DD depressive Episode, DD i.R. Diagnose 3, St.n. mittelgradiger
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) 2013; 3. Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41);
4. St.n. mikrochirurgischer ventraler Dekompression des Bandscheibenfachs
C5/C6 sowie der Nervenwurzel C6 links (08/2012); 5. St.n. vollständigem
Verschluss eines ACOM-Aneurysmas, Coil-Embolisation im April 2014; 6. Unilateraler
Haltetremor der rechten oberen Extremität unklarer Ätiologie (Dr. med. AB.___,
2006); 7. Anamnestisch St.n. Fazialisparese rechts und Armparese rechts,
DD entzündlicher Genese (Dr. med. AB.___, 2006), Mundastasymmetrie
rechts».
Die neuropsychologische Beurteilung
lautete wie folgt: Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung seien
überlagert durch eine verminderte Kooperationsfähigkeit und eine schwankende
Konzentrationsleistung (vgl. Präsentation und Testverhalten). Es ergäben sich
mehrheitlich schwere Beeinträchtigungen in allen kognitiven Bereichen
(Frischgedächtnis, Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, Visuokonstruktion,
Arbeitstempo). Die Spontansprache sei stockend mit Wortfindungsstörungen, das
Sprach- und Instruktionsverständnis weitgehend unauffällig. Die schwere
Beeinträchtigung bei der Visuokonstruktion sei auf die unstrukturierte,
unsorgfältige Vorgehensweise zurückzuführen (keine visuokonstruktive Störung).
Das Altgedächtnis sei soweit beurteilbar (aktenanamnestisch widersprüchliche
Angaben) weitgehend unauffällig, ebenso die zeitliche und örtliche
Orientierung. Das gefundene neuropsychologische Profil weise nicht auf eine
organische, degenerative oder vaskuläre Ursache hin. Subjektiv im Vordergrund
stehe die langjährige Schmerzsymptomatik. Die anamnestischen Angaben, das
Testverhalten und die verminderte Kooperationsfähigkeit seien am besten mit
einer psychogenen Ursache vereinbar (i.R. der depressiven Störung und der
Schmerzstörung). Die wechselhaften, teilweise inkonsistenten Befunde und der
auffällige Rey Memory Test seien damit vereinbar.
Unter dem Titel «Zusammenfassende
Beurteilung» wurde angegeben, das neuropsychologische Profil lasse sich mit
einer psychogenen Ursache vereinbaren. Hinweise für eine hirnorganische Genese
ergäben sich nicht. Dazu konsistent zeige das MRI des Schädels vom
15. August 2016 bis auf einzelne mikrovaskuläre Veränderungen sowie bei
St.n. Coil-Embolisation eines Aneurysmas einen unauffälligen Befund. Im
klinischen Eindruck seien ein depressives Zustandsbild bei chronischer
Schmerzstörung und eine verminderte Kooperationsfähigkeit im Vordergrund
gestanden. Diagnostisch gehe man in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der
anamnestischen Angaben, des klinischen Eindruckes und der neuropsychologischen
sowie neuroradiologischen Befunde von psychisch bedingten neuropsychologischen
Funktionsstörungen aus. Für eine hirnorganische Ursache ergäben sich keine
Hinweise (IV-Nr. 93 S. 4 ff.).
3.23 Im Arztbericht der Klinik E.___
zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2018 wurde eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit der Patientin ab März 2013 bis auf weiteres attestiert. Die
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauteten auf «Mittelgradige
depressiven Störung (ICD-10: F32.1)», «Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)» und «komplexe
posttraumatische Belastungsstörung (neu im ICD-11)». Zur aktuellen
medizinischen Symptomatik und Situation wurde ausgeführt, die Patientin werde
aktuell in der L.___ AG im Rahmen einer beruflichen Massnahme bis Ende April
2018 beschäftigt. Leider habe sich gezeigt, dass die Patientin mit einem
Arbeitspensum von 2 ¼ Stunden pro Tag an 4 Tagen pro Woche im geschützten
Rahmen bereits an ihre Grenzen stosse und keine Steigerung möglich sei. Aus
therapeutischer Sicht seien langsame, aber stetige Fortschritte zu erkennen. Zur
Prognose der Arbeitsfähigkeit nahmen die behandelnde Psychiaterin und die
behandelnde Psychotherapeutin dahingehend Stellung, aufgrund der Schwere der
Symptomatik und des Wissens, dass der Genesungsprozess ein längerer sei, sei
kurz- oder mittelfristig keine Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Längerfristig
sollte jedoch eine Teilzeitfähigkeit möglich sein, da die Patientin eine hohe
Motivation dazu habe und therapeutisch langsame stetige Fortschritte mache.
Wann und zu wieviel Prozent sei zurzeit noch offen. Es habe weiterhin eine
psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung zu erfolgen (wöchentliche
Termine). Im Rahmen der beruflichen Massnahmen arbeite die Patientin in einer Bäckerei.
Da die Arbeitszeit leider nicht habe wesentlich gesteigert werden können, werde
die Eingliederung per 30. April 2018 beendet (IV-Nr. 124).
3.24 RAD-Arzt Dr. med. AC.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme
vom 6. Juni 2018 im Wesentlichen fest, die inzwischen versuchte berufliche
Eingliederung sei in dem Sinne gescheitert, dass die Versicherte ihr Pensum
nicht über 2 ¼ Stunden pro Tag an 4 Tagen pro Woche habe steigern können. Im
Rahmen dieses Pensums habe sie jedoch jeweils eine volle Leistung erreicht,
allerdings in geschützter Situation. Es bestehe weiterhin eine extrem
diskrepante Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die bisherigen Gutachter im
Gegensatz zum behandelnden Team des Ambulatoriums [...] der Klinik J.___.
Letztere sähen die Hauptproblematik in den Dissoziationen im Rahmen einer
komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. In den gutachterlichen
Explorationen, speziell in der neuropsychologischen Untersuchung, seien jedoch
relevante Hinweise auf eher bewusstseinsnah bedingte Inkonsistenzen registriert
worden. Der Verlauf der versuchten beruflichen Rehabilitation sowohl beim
Fachmann «Eingliederung» als auch beim bisher zuständigen RAD-Arzt hätten Zweifel
an der bisherigen Einschätzung geweckt. Zudem lägen sämtliche Begutachtungen 2
½ Jahre und mehr zurück. Es werde deshalb eine nochmalige psychiatrische
Begutachtung, sinnvollerweise durch eine Frau, empfohlen, um auch einem Teil
der Einwände des Behandlungsteams gerecht zu werden. Dieses habe darauf
hingewiesen, dass die Versicherte im Kontakt mit Männern rasch eingeschüchtert
sei, dann zu einer Abspaltung der Gefühle neige und einen irreführenden
Eindruck erwecke (IV-Nr. 127).
3.25 Dr. med. N.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (M.___), stellte in ihrem
psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2019 (Untersuchung vom
21. November 2018) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit: «F33.0/1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
im Bereich zwischen leicht und mittelgradig liegend bei erstmaliger Diagnose
einer mittelgradigen depressiven Episode 2012» und (ohne Code) «Komplexe PTBS
mit/bei wiederholten traumatisierenden Gewalterfahrungen in der Ehe u.a. mit wiederholter
körperlicher Gewalteinwirkung im Bereich von Kopf/Nacken/Hals, Manifestation
nach operativem Eingriff an der HWS Ende August 2012 mit dissoziativen
Symptomen, Entwicklung von Symptomen einer (komplexen) PTBS und einer
mittelgradigen depressiven Episode, formaldiagnostisch Kriterien einer
anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erfüllt (F62.0),
Persönlichkeitsakzentuierung mit stark leistungsorientierten und
perfektionistischen Zügen (Z73.1)». Als Diagnosen ohne sichere Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (F45.41) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit stark
leistungsorientierten und perfektionistischen Zügen (Z73.1) angegeben.
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen
Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, im Rahmen der aktuellen
psychiatrischen Untersuchung könnten unter Berücksichtigung des
psychopathologischen Befundes und der eigen- und aktenanamnestischen Angaben
die von Seiten der Klinik J.___ zuletzt im März 2018 gestellten Diagnosen einer
mittelgradigen depressiven Episode, einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren mehrheitlich bestätigt werden. Im Gegensatz zur
psychiatrischen Begutachtung durch PD Dr. med. I.___ im Jahr 2015 zeige
die Explorandin in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung eine klinisch
manifeste depressive Phänomenologie, sobald die anfängliche euthyme (ausgeglichene)
Fassade gebrochen sei, mit einer deutlich dysphorisch herabgestimmten
Affektlage und Affektlabilität und mit einer deutlichen Verschiebung der
erkennbaren Affekte gegen den depressiven Pol hin (mit zusätzlicher
Ängstlichkeit) bei allerdings nur leicht eingeschränkter Schwingungsfähigkeit.
Des Weiteren fielen intermittierend deutlich verlangsamte und gehemmte
Denkabläufe, deutliche Konzentrationsstörungen mit wiederholtem Verlust des
roten Fadens, Schwierigkeiten mit dem autobiografischen Abruf, ein wiederholtes
Stocken mit Wortfindungsproblemen (Denkblockaden?) sowie eine
Schwerbesinnlichkeit und erschwerte Umstellfähigkeit auf. Der Antrieb wirke
insgesamt aufgrund der vermehrten Anspannung und Ängstlichkeit mit teilweise
motorischer Unruhe in der Untersuchungssituation eher gesteigert. Psychotisches
Erleben lasse sich nicht eruieren. Insgesamt sei unter Berücksichtigung des
aktuellen Eindrucks und auch des Längsverlaufs in der Akte eine klinisch
manifeste depressive Problematik doch deutlich fassbar und als eigenständige,
krankheitswertige affektive Störung im Sinne einer (rezidivierenden)
depressiven Störung zu bewerten. Darüber hinaus zeigten sich im klinischen
Befund, v.a. bezüglich des Ausdrucks- und Interaktionsverhaltens, auch Anteile,
die durch die Depressionsdiagnose nicht ausreichend abgebildet werden könnten
und die eher zur Diagnose etwa einer komplexen PTBS passten, wie sie von der
Klinik E.___ zuletzt diagnostiziert worden sei.
Im vorliegenden Fall sei die Diagnose
einer komplexen PTBS zu stellen. Als ursächliches Trauma liessen sich bei der
Explorandin die in der Akte mehrfach erwähnten häuslichen Gewalterfahrungen in
der Ehe erfassen, welche auch zu dokumentierten Arztkonsultationen geführt
hätten. Die Explorandin sei diesem Thema in der aktuellen Untersuchung
offenkundig ausgewichen und habe nur spärliche Angaben gemacht. Einiges sei im
Unklaren geblieben, nur angedeutet und eher bagatellisiert worden, wie dies
bereits im Gesprächsprotokoll der Früherfassung bei der IV-Stelle im Jahr 2012
aufgefallen sei. Nach eigener Darstellung habe die Explorandin während der Ehe
vor allem unter den verbalen Ausbrüchen ihres Ehemannes gelitten, seiner Eifersucht
und auch der mangelnden Unterstützung bei der Verantwortung für die Familie. Zu
körperlicher Gewalt sei es erst gekommen, als sie im Jahr 2002 die Scheidung
beantragt habe, worauf der Ehemann mit Gewalt reagiert und die Explorandin
mehrmals geschlagen habe. Gemäss ihren Angaben seien die offizielle Trennung im
Jahr 2003 und die Scheidung im Jahr 2005 erfolgt. Interessant seien in diesem
Zusammenhang zwei Unfallmeldungen im Juli und Dezember 2005, einmal wegen
Verletzung im Nacken/Halsbereich bei Angabe eines Treppensturzes (?) mit
ärztlicher Diagnose einer Kontusion von Kopf und HWS, das zweite Mal wegen
erheblicher häuslicher Gewalt durch den Ehemann ebenfalls mit Verletzung im
Bereich Kopf und Halswirbel. Aufgrund des Längsverlaufs nach den Akten müsse
davon ausgegangen werden, dass bei einer psychisch durch die Gewalterfahrungen
in der Ehe bereits vulnerabilisierten, aber bisher noch kompensierten Explorandin
im Rahmen des operativen Eingriffs an der HWS eine psychische Fehlverarbeitung
bzw. entwicklung in Gang gesetzt und eine psychische Störung «getriggert» (ausgelöst)
worden sei, welche sich initial durch ein dissoziatives Geschehen (eine
wahrscheinlich dissoziative, mehrtägige Amnesie, dissoziative
Lähmungserscheinungen in der linken Körperseite, Entfremdungserleben) und im
weiteren Verlauf dann mit einer Reihe weiterer Symptome manifestiert habe, die
sich einerseits einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode zuordnen liessen
und andererseits zu einer PTBS bzw. komplexen PTBS passten. Es sei sehr gut
nachvollziehbar, dass diese Störungen auch die weitere «Schmerzverarbeitung»
und das postoperative Schmerzerleben wesentlich negativ beeinflusst hätten, ein
Umstand, der seitens der Klinik J.___ mit der zusätzlichen Diagnose einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfasst
worden sei. Erst das Zusammenwirken der vorbestehenden psychischen
Vulnerabilität und des operativen Eingriffs an der HWS Ende August 2012 habe
zur erstmaligen Manifestation einer psychischen Störung und zu einer
psychischen Dekompensation geführt.
Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen
Untersuchung könne die von Seiten der Klinik E.___ gestellte Diagnose einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41) bestätigt werden, auch wenn das Schmerzgeschehen alternativ dazu auch
im Rahmen der komplexen PTBS subsummiert werden könnte, da es aus
psychiatrischer Sicht einen engen Zusammenhang zwischen den körperlichen
Gewalterfahrungen mit wiederholter Gewalteinwirkung im Bereich von Kopf und
Nacken/Hals, dem subjektiv traumatisch erlebten operativen Eingriff an der HWS
und den persistierenden Schmerzen in diesem Bereich gebe. Aktuell mache die
Explorandin zwar erhebliche Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in
die Schultern und Arme geltend und begründe damit auch gewissen Einschränkungen
im Alltag (vermehrter Pausenbedarf bei Haushaltsarbeiten, Ausschluss schwerer
Haushaltsarbeiten wie Fensterputzen), nehme aber die verschriebenen
analgetischen Präparate inklusive ein Antidepressivum offensichtlich nicht in
der von ihr angegebenen Regelmässigkeit und Form ein, wie die
Medikamentenspiegel-Bestimmung am späten Vormittag des 21. November 2018
ergeben habe. Die Medikamentencompliance müsse daher infrage gestellt werden. Vor
diesem Hintergrund sei der Leidensdruck bezüglich der Schmerzen doch zu
relativieren, und auch das recht gute Funktionsniveau im Alltag bezüglich
körperlicher Aktivitäten spreche gegen eine schwere Schmerzstörung mit
Leistungsrelevanz für (an das somatische Leiden) angepasste Tätigkeiten. An
psychosozialen und psychologischen Einflussfaktoren, welche die
Schmerzverarbeitung nach dem operativen Eingriff im Jahr 2012 mitbeeinflusst
haben dürften, liessen sich bei der Explorandin vor allem die Kündigung der
Arbeitsstelle im April 2013 erwähnen, welche nach dem gescheiterten
Arbeitsversuch zur psychischen Dekompensation mit erneuter stationärer
Behandlung in der psychiatrischen Klinik E.___ geführt habe. Aus
psychiatrischer Sicht bestünden keine ausreichenden Hinweise für ein
krankheitswertiges Ausmass der prämorbiden Persönlichkeitsdisposition, wie dies
bereits im psychiatrischen Vorgutachten von PD Dr. med. I.___ vom
22. Dezember 2015 ausgeführt worden sei.
Von Seiten der beruflichen Eingliederung
der IV sei die Explorandin im Rahmen der beruflichen Massnahme 2017/18 als
«gebrochene Frau» erlebt worden, was auch mit dem eigenen klinischen Eindruck
übereinstimme. Zum Längsverlauf seit der polydisziplinären medizinischen
Begutachtung 2014 / 15 lasse sich festhalten, dass die Explorandin
weiterhin in kontinuierlicher ambulanter psychiatrisch-psychologischer
Behandlung gestanden sei (und stehe) und 2017 während 12 Monaten eine
berufliche Massnahme in der Backstube der L.___ AG im geschützten Rahmen
absolviert habe. In dieser Zeit habe sie ihr Arbeitspensum bei an sich guter
qualitativer Leistung (auch bezüglich des Arbeitstempos) nicht über 2 Stunden
und 15 Minuten pro Tag steigern können. Während der Massnahmen habe sich
gezeigt, dass die Explorandin sehr hohe Ansprüche an sich selber gehabt (Perfektionismus)
und sich damit stark unter Druck gesetzt habe. Es sei auch festgestellt worden,
dass sie hohe Ansprüche an die anderen Mitarbeitenden gehabt habe, sich nicht
genügend von deren Probleme habe abgrenzen können und sich dafür verantwortlich
gefühlt habe, ihnen Lösungswege aufzuzeigen, anstatt sich auf die eigenen
Probleme zu konzentrieren. Es sei auch aufgefallen, dass die Explorandin ihre
Arbeitsschicht jeweils unter grosser Anspannung und Leistungsdruck
durchgearbeitet habe und danach völlig erschöpft gewesen sei.
Die chronische Schmerzstörung könne vor
dem Hintergrund des recht guten körperlichen Funktionsniveaus im Alltag, des
klinischen Eindrucks und der bescheidenen Inanspruchnahme von Therapien als
leichtgradig ausgeprägt beurteilt werden. Auch der Schweregrad bezüglich der
komplexen PTBS sei aus fachpsychiatrischer Sicht als moderat (höchstens
mittelgradig ausgeprägt) zu beurteilen, dies vor dem Hintergrund des recht
guten Funktionsniveaus im Alltag (die Explorandin fahre u.a. weiterhin kurze
Strecken Auto) sowie auch des Umstandes, dass eine gewisse soziale
Partizipation noch erhalten sei (regelmässige Kontakte zu zwei guten
Kolleginnen, zu einer Nachbarin, zu ihren beiden Söhnen, zu ihrer Mutter und
auch zu ihrem in der Türkei lebenden Freund, den sie sogar ab und zu besuche
[zuletzt vor zwei Monaten mit Flug]). Auch in Bezug auf die depressive
Symptomatik sei mit Blick auf das Funktionsniveau im Alltag nicht von schweren
funktionellen Beeinträchtigungen in Bezug auf Antrieb und Interessen
auszugehen. Aufgegeben habe die Explorandin nach eigenen Angaben wegen der
kognitiven Beschwerden das Lesen, die sportlichen Betätigungen und weitgehend
auch die Gartenarbeiten. Zudem benötige sie für alle administrativen Arbeiten
Unterstützung von ihren Söhnen.
Zwar liessen sich aufgrund der leicht-
bis mittelgradigen depressiven Symptomatik und der komplexen PTBS leistungsrelevante
funktionelle Beeinträchtigungen psychischer Funktionen und des beruflichen
Leistungsvermögens begründen, so eine verminderte psychische
Belastbarkeit/Stressbelastbarkeit aufgrund der emotionalen Instabilität mit
schwankenden Stimmungen und Befindlichkeiten, Schwierigkeiten mit der
Affektkontrolle, ein vermindertes Selbstvertrauen sowie auch eine verminderte
zeitliche Belastbarkeit aufgrund einer überdurchschnittlichen Ermüdung mit
verminderter Konzentrationsspanne im Zusammenhang mit dem anhaltend erhöhten
psychovegetativen Arousal/Anspannung im Rahmen der komplexen PTBS und der
depressiven Symptomatik sowie auch vor dem Hintergrund der prämorbid sehr
leistungsorientierten und perfektionistischen Persönlichkeitsdisposition mit
überhöhten Ansprüchen an sich selber, auf der anderen Seite sei eine volle
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten gerade auch mit Blick auf das recht
gute Funktionsniveau im Alltag medizinisch nicht so recht nachvollziehbar. Auch
der Umstand, dass die Explorandin ihr Pensum während der beruflichen
Eingliederung in den Jahren 2017 und 2018 im geschützten Rahmen wegen Ermüdung
nicht über 2 Stunden und 15 Minuten pro Tag habe steigern können, sei aus
fachpsychiatrischer Sicht nicht ausreichend nachvollziehbar und lasse zusätzlich
zur Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch an eine suboptimale
Leistungsbereitschaft ohne medizinischen Hintergrund bei eher bewusstseinsnahen
Prozessen denken, wie dies schon im polydisziplinären medizinischen Gutachten
der F.___ vom 2. September 2014 postuliert worden sei. Dabei sei
insbesondere an eine stark defizitorientierte Selbsteinschätzung der Explorandin
bezüglich der eigenen Arbeitsfähigkeit mit daraus resultierender negativer
Erwartungshaltung sowie auch an die erheblichen Existenzängste und
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Explorandin zu denken, was zu einem
sekundären Krankheitsgewinn führen könne. Am ehesten resultiere die in der
beruflichen Abklärung gezeigte tiefe Leistungsfähigkeit aus einer Kombination
von störungsbedingten und den erwähnten krankheitsfremden Faktoren, wobei bei
den störungsbedingten Faktoren hauptsächlich eine übermässige kognitive und
psychophysische Ermüdung aufgrund des anhaltend erhöhten psychophysischen
Anspannungsniveaus zu nennen sei, welche teilweise mit der komplexen PTBS,
weniger auch mit der depressiven Symptomatik und teilweise mit der prämorbiden
Persönlichkeitsdisposition erklärt werden könne. Dazu passe die Beobachtung
während der beruflichen Abklärung, dass die Explorandin ihre Arbeitsschicht jeweils
unter grosser Anspannung und Leistungsdruck durchgearbeitet habe und danach
völlig erschöpft gewesen sei.
Zusammenfassend lasse sich aus
versicherungspsychiatrischer Sicht eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit für
jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, wie sie von Seiten des
psychiatrischen Ambulatoriums der Klinik E.___ attestiert werde, nicht
ausreichend begründen. Unter Berücksichtigung der höchstens moderat
ausgeprägten funktionellen Beeinträchtigungen und der erkennbaren Ressourcen (siehe
Funktionsniveau im Alltag) sollte in einer optimal angepassten Tätigkeit unter
ausschliesslicher Berücksichtigung medizinischer Aspekte zumindest eine
Restleistungsfähigkeit realisierbar sein. Eine dem Leiden optimal angepasste
Tätigkeit wäre eine Tätigkeit mit kurzem Arbeitsweg in wohlwollender,
verständnisvoller Umgebung mit geringen Ansprüchen an das
kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau (eine eher manuelle Tätigkeit), das
Rendement, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen
(keine ausgesprochene Teamarbeit, wenig Kundenkontakte) sowie der Möglichkeit,
ohne Zeitdruck zu arbeiten. Für eine solche Tätigkeit bestehe aus
versicherungsmedizinischer Sicht eine Restleistungsfähigkeit, die bei ca.
50 % (Zeit/Leistung) liegen dürfte. Die zumutbare Arbeitszeit von 4 bis 5
Stunden täglich könnte dabei auf Vor- und Nachmittag aufgeteilt werden mit
einer längeren Mittagspause dazwischen. Eine berufliche Betätigung wäre aus fachpsychiatrischer
Sicht dem Selbstwert und dem psychischen Gesundheitszustand der Explorandin
zuträglich und hätte damit auch einen therapeutischen Aspekt. Am meisten
gedient wäre der Explorandin wahrscheinlich mit einer Unterstützung bei der
Stellenvermittlung, da sie aus medizinischen und krankheitsfremden Gründen nur
geringe Chancen haben dürfte, aus eigener Initiative eine geeignete Anstellung
zu finden und vor allem, diese dann auch zu halten. Neuerliche berufliche
Massnahmen wären zwar medizinisch zumutbar, jedoch aufgrund der negativen
Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit mit entsprechender negativer
Erwartungshaltung wahrscheinlich nicht zielführend. Eine dafür erforderliche
Motivation sei unter Berücksichtigung der Angaben der Explorandin auch nicht zu
erwarten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin und Sachbearbeiterin
bei der D.___ entspreche dem oben formulierten angepassten Zumutbarkeitsprofil
in Hinsicht auf die Ansprüche an die intellektuellen/kognitiven Anforderungen
der Zeit nicht, weshalb für diese Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit
zu erwarten sei.
Was die therapeutischen Möglichkeiten
und die Prognose betreffe, so handle es sich bei allen drei psychischen
Erkrankungen im Prinzip um behandelbare Störungen, die jedoch trotz
kontinuierlicher ambulanter Psychotherapie und zweimaligen stationären psychiatrischen
Behandlungen seit dem Jahr 2012 mehr oder weniger unverändert weiterbestünden,
mit lediglich graduellen Fortschritten gemäss behandelnder Psychiaterin. Auf
der anderen Seite sei wiederum auf das im Vergleich zur letzten psychiatrischen
Begutachtung im Jahr 2015 weiterhin recht gute Funktionsniveau im Alltag mit
Ausnahme aller administrativen Belange zu verweisen, sodass durchaus auch
Ressourcen zu erkennen seien, welche auch für die Aufnahme einer beruflichen
Tätigkeit verwertet werden könnten. Von therapeutischer Seite bleibe offen,
inwieweit eine eigentliche Traumatherapie durchgeführt werde und bezüglich
Pharmakotherapie erscheine die Compliance zweifelhaft, sowohl für das
verschriebene Antidepressivum als auch für die verschriebenen Präparate zur
Analgesie und Schmerzmodulation. Eine Verbesserung der depressiven Symptomatik
sollte bei adäquater Therapie gekoppelt mit Massnahmen zur Verbesserung des
Selbstwertgefühls und bei Entlastung von wirtschaftlichen Existenzängsten noch
erreicht werden können. Insgesamt sei eine namhafte Besserung des psychischen
Gesundheitszustandes sowohl in Bezug auf die depressive Symptomatik als auch in
Bezug auf die komplexe PTBS längerfristig (innerhalb der nächsten ca. 2 Jahre)
durchaus noch möglich, dies werde aber wesentlich auch von der Beeinflussung
der psychosozialen Kontextfaktoren abhängen, insbesondere davon, ob es gelinge,
die Explorandin beruflich zu integrieren. Von einer erfolgreichen beruflichen
Reintegration wäre ein wesentlicher therapeutischer Effekt auf alle drei
vorliegenden psychischen Störungen zu erwarten, insbesondere auf die depressive
Symptomatik inklusive auf die Existenzängste und auch die chronische Schmerzstörung
(IV-Nr. 134).
3.26 In der Stellungnahme der Klinik E.___
vom 12. Februar 2019 zum Gutachten von Dr. med. N.___ wurde
dargelegt, die psychiatrische Gutachterin habe die Patientin recht gut erfasst.
Es gebe Tage, an welchen das Funktionsniveau recht gut sei und sie den Haushalt
(mit Pausen) machen könne, mit dem Hund spazieren gehe, für sich koche und
jemanden treffe. Der Verlauf sei jedoch sehr schwankend und es gebe viele Tage,
an denen das nicht gehe. Die nötige Stabilität und das Durchhaltevermögen seien
nicht gegeben für eine Tätigkeit, bei welcher ein Einkommen erwirtschaftet
werden müsse. Selbstverständlich wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in
einer angepassten Tätigkeit gut, bei welcher diese Schwankungen berücksichtigt
werden könnten, gut. Dies sei jedoch unrealistisch. Der Arbeitgeber könnte die
Arbeitszeit nicht planen. Das beschriebene Profil im Gutachten entspreche eher
einem geschützten Arbeitsplatz als einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Der
berufliche Integrationsversuch habe gezeigt, dass die Patientin bei 2 ¼ Stunden
pro Tag an 4 Tagen pro Woche bereits an ihre Leistungsgrenzen gestossen sei.
Aus diesen Gründen sei bei der Patientin zurzeit keine Arbeitsfähigkeit
gegeben, die eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt
erlauben würde (IV-Nr. 140).
3.27 RAD-Arzt Dr. med. AC.___ hielt
in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2019 fest, das Gutachten von
Dr. med. N.___ vermöge zu überzeugen. Der Verlauf der Erkrankung und die
aktuell festzustellende Symptomatik liessen die diagnostischen und
versicherungsmedizinischen Beurteilungen als nachvollziehbar erscheinen. An
einer früheren Symptomatik im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung
(F43.1) sei bei vertiefter Aktenanalyse kaum zu zweifeln, auch wenn diese
Diagnose in den früheren, von Männern verfassten Gutachten nicht gestellt
worden sei. Zusätzlich gestützt werde diese Beurteilung durch die
Feststellungen des RAD anlässlich des FE-Gesprächs. Die aktuelle
Hauptproblematik der Versicherten sei in der ICD-10 schwierig zu codieren, was
der Relevanz der Erkrankung jedoch keinerlei Abbruch tue. In der
DSM-Nomenklatur werde – wie von der Gutachterin erwähnt – die komplexe
posttraumatische Belastungsstörung hingegen aufgeführt. Um die Zuordnung zur
IV-Gebrechenscodierung handhabbar zu machen, sei der von der Gutachterin
vorgenommenen alternativen Codierung unter ICD-10 F62 zu folgen. Unter F62.1
werde eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit
aufgeführt, deren Diagnosekriterien die Problematik der Versicherten mit
zunehmender Etablierung des Störungsbildes trotz durchgehender und adäquater
Behandlung weitestgehend erfülle. Inzwischen sei der Zustand stark
chronifiziert. Wesentliche Änderungen seien nicht mehr zu erwarten (IV-Nr. 139).
3.28 Bei einer Besprechung mit der
zuständigen Sachbearbeiterin und dem Eingliederungsfachmann der
Beschwerdegegnerin vom 7. März 2019 nahm RAD-Arzt Dr. med. AC.___ dann
dahingehend Stellung, es sei nachvollziehbar, dass das Zumutbarkeitsprofil der
Versicherten keiner Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt entspreche. Nach einer
Durchsicht des ganzen Dossiers könne zu keinem Zeitpunkt von einer
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Der Beginn der
Erwerbsunfähigkeit sei auf August 2012 festzusetzen (IV-Nr. 142).
3.29 In der Stellungnahme der Klinik E.___
vom 7. März 2019 wurde schliesslich noch dargelegt, die Patientin sei
bezüglich der Medikamenteneinnahme als compliant erlebt worden. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur
und Symptomatik könne es jedoch vorkommen, dass sie die Einnahme der
Medikamente vergesse. Man werde weitere Strategien erarbeiten, damit die
Einnahme noch stringenter sei. Die Patientin sei in ihren Äusserungen
authentisch und könne bei Hinweisen auf Diskrepanzen diese glaubhaft erklären,
sodass ihre Schilderungen durchgängig konsistent seien (IV-Nr. 143).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der
Beigeladenen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 3. September 2019
aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze
Invalidenrente ab 1. August 2013 zu und begründete dies im Wesentlichen
damit, im Belastbarkeitstraining in der L.___ AG habe die Beigeladene während
eines Jahres keine Steigerung des Pensums von über 2 Stunden und 15 Minuten pro
Tag realisieren können, weshalb der zuständige Eingliederungsfachmann die
beruflichen Eingliederungsmassnahmen zwecks erneuter Prüfung der gesundheitlichen
Situation eingestellt habe. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei die
Beigeladene seit dem 27. August 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit)
erwerbsunfähig. Sie habe daher ab 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze
Rente (IV-Nr. 156; A.S. 1 ff.).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der
Leistungsanspruch sei vollumfänglich abzulehnen; eventualiter sei ein
bidisziplinäres Gerichtsgutachten (Fachrichtung Psychiatrie und Neuropsychiatrie)
einzuholen, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen zwecks Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Fachrichtung
Psychiatrie und Neuropsychiatrie). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, an
verschiedenen Stellen werde offensichtlich, dass nicht die vollständigen
medizinischen Akten vorhanden seien. So fehle es insbesondere auch an einer
vollständigen Krankengeschichte vor dem Jahr 2012. Die Ärzte hätten deshalb vielfach
auf unüberprüfbare Angaben der Beigeladenen abgestellt. Gestützt auf die vorliegenden
medizinischen Gutachten in den verschiedensten Fachdisziplinen lasse sich per
Juli 2013 keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit herleiten. Das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. N.___ vom 21. Januar 2019 genüge in
verschiedener Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht und sei
widersprüchlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Dieses
vorliegend jüngste psychiatrische Gutachten überzeuge nicht mehr als die drei
früheren Expertisen; es vermöge die widersprüchliche Betrachtung nicht
schlüssig und nachvollziehbar zu erklären. Eine psychische Gesundheitsstörung könne
nicht plausibel gemacht werden, die mit dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit eine berufliche Leistungseinschränkung zu begründen vermöge.
Der psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. N.___ könne keine Beweiskraft
zu erkannt werden (A.S. 8 ff.).
In ihrer Replik erneuert die
Beschwerdeführerin ihre gestellten Rechtsbegehren und weist noch darauf hin,
die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien nicht geeignet, das Gutachten von
Dr. med. N.___ in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Es könne
damit keine psychische Gesundheitsstörung plausibel gemacht werden, die mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine berufliche
Leistungseinschränkung zu begründen vermöge (und schon gar nicht eine volle).
Die Gutachterin sei auch nicht in der Lage, eine konkrete ICD-Diagnose zu
stellen. Die Inkonsistenzen seien nicht ausreichend in die Beurteilung
miteinbezogen worden. Es werde praktisch einzig auf die subjektiven
Beschwerdeangaben der Beigeladenen abgestellt. Die versicherungsmedizinische
Sachaufklärung sei somit unvollständig (A.S. 56 ff.).
4.1.3 Die Beigeladene lässt geltend
machen, die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente gestützt auf den
Invaliditätsgrad von 100 % gründe auf der Überzeugung, dass das stark
eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil gemäss dem Beschrieb von Dr. med. N.___
nicht auf den ersten Arbeitsmarkt passe. In der Konsequenz habe die
Beschwerdegegnerin daher einzig richtig gefolgert, dass demnach lediglich eine
Restarbeitsfähigkeit im geschützten Arbeitsmarkt gegeben sei, was folglich den
Invaliditätsgrad von 100 % begründe. Diese Schlüsse stützten sich auf den
bisherigen Verlauf, das komplexe Beschwerdebild und vorab auch auf die
gescheiterten Eingliederungsversuche und hätten somit einen realen Bezug.
Dr. med. N.___ habe sich in ihrem Gutachten mit den gesamten relevanten Akten
und dem geklagten Beschwerdebild auseinandergesetzt, Inkonsistenzen
mitberücksichtigt und die Standardindikatoren beurteilt. Die Beschwerdegegnerin
habe sorgfältig abgeklärt und sei zu einem nachvollziehbaren Entscheid
gekommen.
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass
das oben (unter E. II. 3.25 hiervor) dargelegte, vorliegend jüngste psychiatrische
Gutachten von Dr. med. N.___ vom 21. Januar 2019 auf den Vorakten (vgl.
versicherungsmedizinischer Aktenauszug, S. 4 ff. Ziff. 2) sowie
der spezialärztlichen Untersuchung vom 21. November 2018 beruht. Die von
der Explorandin angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachterin
berücksichtigt (vgl. S. 9 f. Ziff. 3.1 f.) und in ihre Beurteilung
einbezogen. Im Weiteren ermittelte die psychiatrische Gutachterin die aktuellen
therapeutischen Bemühungen und die berufliche Situation, nahm eine
gesundheitliche Anamnese vor und schilderte die aktuelle soziale Situation, die
Soziobiographie, die täglichen Aktivitäten sowie die Schul- und
Berufsausbildung der Explorandin (S. 11 ff. Ziff. 3.3 ff.). Die
Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Ferner erhob sie
den psychischen Befund und gab die klinisch-chemischen Untersuchungsergebnisse
an (S. 16 f. Ziff. 4). Daraus wurden die relevanten Diagnosen und die
Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet (S. 18
Ziff. 6). Es folgt eine sehr detaillierte und umfassende medizinische und
versicherungsmedizinische Beurteilung mit einer Diskussion der
Untersuchungsergebnisse (S. 18 ff. Ziff. 7) und am Schluss des Gutachtens
wurden die gestellten Fragen beantwortet (S. 27 f. Ziff. 8). Das von
der psychiatrischen Gutachterin unterzeichnete Gutachten nimmt – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin – auch zu den Standardindikatoren im Sinne
von BGE 141 V 281, 143 V 409 und 143 V 418 Stellung und die psychiatrische
Begutachtung wurde aufgrund der gegebenen Umstände sinnvollerweise durch eine weibliche
Fachperson vorgenommen. Inhaltlich gelangt das psychiatrische Gutachten zu schlüssigen
Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet und begründet werden, wobei zu
früheren ärztlichen Einschätzungen in den medizinischen Vorakten im Rahmen der
Beurteilung Stellung genommen wird (vgl. S. 22 ff. Ziff. 7). Das
Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352) gerecht (vgl. E. II. 2.5 hiervor).
4.3 Dr. med. N.___ stellte die
Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig im Bereich zwischen leicht und mittelgradig
liegend bei erstmaliger Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im
Jahr 2012 (F33.0/1), sowie einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS), wobei sie bezüglich dieses Leidens keine Codierung vornahm bzw.
vornehmen konnte. Dazu führte sie im Rahmen der Beurteilung aus, als komplexe
posttraumatische Belastungsstörung werde ein psychisches Krankheitsbild
bezeichnet, das sich infolge schwerer, anhaltender oder wiederholter
Traumatisierungen (z.B. Misshandlungen oder sexueller Missbrauch,
Kriegserfahrung, Folter, Naturkatastrophen, physische oder emotionale
Vernachlässigung in der Kindheit, existenzbedrohende Lebensereignisse)
entwickeln könne. Es könne sowohl direkt im Anschluss an die Traumata als auch
mit zeitlicher Verzögerung (Monate bis Jahrzehnte) in Erscheinung treten. Im
Unterschied zur «klassischen» PTBS sei es durch ein breites Spektrum
kognitiver, affektiver und psychosozialer Beeinträchtigungen gekennzeichnet,
die über einen längeren Zeitraum bestehen blieben. Der Begriff «komplexe PTBS»
sei für dieses Krankheitsbild erst im Jahr 1992 eingeführt worden und im
deutschen Sprachraum bislang noch nicht vollständig etabliert, er werde aber im
DSM-IV (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders;
Klassifikationssystem der Psychiatrie, seit 1952 herausgegeben von der
Amerikanischen psychiatrischen Gesellschaft [APA] in den USA) als eigenständige
Diagnose geführt und sei nun auch ins revidierte Klassifikationssystem der
ICD-10, die ICD-11, aufgenommen worden, welche wohl noch im Jahr 2019 von der
WHO verabschiedet werde (IV-Nr. 134.2. S. 3). Die Expertin legte im
Weiteren nachvollziehbar dar, die diagnostische Umschreibung der bei der
Beigeladenen festgestellten Störung im DSM-IV als komplexe PTBS erfasse die
Problematik der Störung der Emotionsregulation, der Veränderungen in
Aufmerksamkeit und Bewusstsein, der Selbstwahrnehmung, der Lebenseinstellung
und des Interaktionsverhaltens differenzierter als das Pendent der ICD-10 und erfasse
zusätzlich auch den Aspekt der Somatisierung, der bei Traumafolgestörungen
häufig sei. Auch das Traumakriterium sei bei dieser Störung weniger streng
gefasst als bei der anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
gemäss ICD-10, sodass das Traumakriterium für die Störung gemäss F62.0 bei der
Beigeladenen an sich nicht erfüllt sei, auch wenn die diagnostischen Merkmale
für diese Störung vorhanden seien. Deshalb sei im Fall der Beigeladenen die
Diagnose einer komplexen PTBS vorzuziehen (IV-Nr. 134.2 S. 4). Damit
wird von der psychiatrischen Gutachterin nachvollziehbar und plausibel erklärt,
weshalb bei der Beigeladenen die Diagnose einer «komplexen PTBS» zu stellen ist
und diese von ihr nicht codiert wurde.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es
handle sich bei den vorliegend gestellten Diagnosen einer leichten bis
mittelgradigen Depression sowie einer komplexen PTBS um «sich widersprechende
Differentialdiagnosen» und die Diagnose einer komplexen PTBS sei bisher in kein
Klassifikationssystem (z.B. ICD-10) übernommen worden, weshalb eine derartige
Diagnose auch keine sozialversicherungsrechtlichen Entschädigungsfolgen
auslösen könne (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 16.1.), kann nicht
gefolgt werden. Diese Diagnosen wurden von der psychiatrischen Gutachterin
nicht nur als möglich angesehen, sondern definitiv gestellt. Die Expertin kam aufgrund
des Längsverlaufs der Akten zum Schluss, dass bei einer psychisch durch die
Gewalterfahrungen in der Ehe bereits vulnerabilisierten, aber bisher noch
kompensierten Explorandin im Rahmen des operativen Eingriffs an der HWS eine
psychische Fehlverarbeitung bzw. –entwicklung in Gang gesetzt und eine
psychische Störung ausgelöst worden sei, welche sich initial durch ein
dissoziatives Geschehen (eine wahrscheinlich dissoziative mehrtägige Amnesie,
dissoziative Lähmungserscheinungen in der linken Körperseite,
Entfremdungserleben) und im weiteren Verlauf dann mit einer Reihe weiterer
Symptomen manifestiert habe, die sich einerseits einer mittelgradig ausgeprägten
depressiven Episode zuordnen liessen und andererseits zu einer komplexen PTBS
passten. Es sei sehr gut nachvollziehbar, dass diese Störungen auch die weitere
«Schmerzverarbeitung» und das postoperative Schmerzerleben wesentlich negativ
beeinflusst hätten, ein Umstand, der seitens der Klinik E.___ mit der
zusätzlichen Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren erfasst worden sei (vgl. IV-Nr. 30 S. 4 ff. [E. II. 3.6
hiervor]; IV-Nr. 134.2 S. 5). Im Weiteren führte Dr. med. N.___
zum Ausmass der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung (F33.0/1) nachvollziehbar
aus, zum medizinischen Verlauf seit der Begutachtung im Jahr 2015 bestünden nur
wenig Informationen, sodass es retrospektiv auch nicht möglich sei zu
beurteilen, ob es bezüglich der zuletzt im Arztbericht der Klinik J.___ vom
21. März 2018 diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung
zwischenzeitlich zu einer Remission gekommen sein könnte. Auch bezüglich der
PTBS-Diagnose finde man keine Angaben zum Verlauf. Es werde lediglich vermerkt,
dass aus therapeutischer Sicht langsame, aber stetige Fortschritte zu erkennen
seien und dass die Explorandin eine hohe Therapiemotivation habe (IV-Nr. 124;
vgl. E. II. 3.23 hiervor). Zusammenfassend kam die
psychiatrische Gutachterin aufgrund ihre Untersuchungsergebnisse zum Schluss,
aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosen einer komplexen PTBS vor dem
Hintergrund häuslicher Gewalterfahrungen in der Ehe, «getriggert» durch den
subjektiv traumatisch erlebten operativen Eingriff an der HWS im Jahr 2012,
eine (rezidivierende) depressive Störung seit dem Jahr 2012 mit aktuell leicht
bis mittelgradig ausgeprägter depressiver Episode (ICD-10 33.1) und eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor dem
Hintergrund einer Persönlichkeitsakzentuierung mit stark leistungsorientierten
und perfektionistischen Zügen (ICD-10 Z73.1) zu stellen (IV-Nr. 134.2
S. 1 und 7). Darauf ist abzustellen. Dass die Vorgutachter im
polydisziplinären F.___-Gutachten vom 2. September 2014 (vgl. E.
II. 3.10 hiervor), lic. phil. H.___ in seinem neuropsychologischen
Gutachten vom 2. März 2015 (vgl. E. II. 3.14 hiervor) und PD
Dr. med. I.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember
2015 (vgl. E. II. 3.18 hiervor) sowie in seiner Stellungnahme
vom 2. März 2016 (IV-Nr. 80; vgl. E. II. 3.20 hiervor) zu
anderen Untersuchungsergebnissen kamen und dementsprechend andere Schlüsse
zogen, vermag den Beweiswert des vorliegend aktuellen psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. N.___ vom 21. Januar 2019 (vgl. E.
II. 3.25 hiervor) nicht zu schmälern. So kam auch RAD- und Facharzt Dr. med.
AC.___ nach einer Würdigung des Gutachtens von Dr. med. N.___ zum Schluss,
dieses Gutachten vermöge zu überzeugen. An einer früheren Symptomatik im Sinne
einer posttraumatischen Belastungsstörung sei bei vertiefter Aktenanalyse kaum
zu zweifeln, auch wenn diese Diagnose in den von Männern verfassten Gutachten
nicht gestellt worden sei. Zusätzlich gestützt werde diese Beurteilung durch
die Feststellungen des RAD anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 24. September
2012 (IV-Nr. 9 S. 4 ff.; vgl. E. II. 3.27 hiervor). Dieser von
Dr. med. AC.___ vorgenommenen fachärztlichen Beurteilung der Beweiskraft
der eingeholten psychiatrischen Gutachten kann gefolgt werden.
4.4 Es gilt im Weiteren zu beachten,
dass aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum
Schweregrad – allein, unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer
Krankheit, keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem
Gesundheitsschaden korrellierenden funktionellen Leistungseinbusse bei
psychischen Störungen resultiert. Auch wenn die diagnostische Einordnung
medizinisch notwendig ist, kann es aus juristischer Sicht damit nicht sein
Bewenden haben. Entscheidend bleibt letztlich vielmehr die Frage der
funktionellen Auswirkungen einer Störung. Bei dieser Folgenabschätzung steht
die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie ist Ausgangspunkt zur
Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifizierten
Merkmale überhaupt vorliegt. Dies macht deutlich, dass die ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den
spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, den
rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen kann, weil sie weitgehend vom
Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Es ist
festzuhalten, dass sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die
Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den
normativen Vorgaben zu orientieren haben; die Gutachter im Idealfall gemäss der
entsprechend formulierten Fragestellung. Die Rechtsanwender prüfen die
medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die
massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Nach BGE 141 V 281
kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche
gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet
werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer
umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen
Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt.
Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich
nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der
rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f., 143
V 418 E. 6 S. 426 f.).
Dr. med. N.___ nahm im oben (unter
E. II. 3.25 hiervor) wiedergegebenen psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar
2019 zu den Indikatoren ausführlich und detailliert Stellung. Zum Komplex
«Gesundheitsschädigung» bzw. zur «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» wurde
zusammenfassend ausgeführt, zwar liessen sich aufgrund der leicht – bis
mittelgradigen depressiven Symptomatik und der komplexen PTBS
leistungsrelevante funktionelle Beeinträchtigungen psychischer Funktionen und
des beruflichen Leistungsvermögens begründen, so eine verminderte psychische
Belastbarkeit/Stressbelastung aufgrund der emotionalen Instabilität mit
schwankenden Stimmungen und Befindlichkeiten, Schwierigkeiten mit der Affektkontrolle,
ein vermindertes Selbstvertrauen sowie auch eine verminderte zeitliche
Belastbarkeit aufgrund einer überdurchschnittlichen Ermüdung mit verminderter
Konzentrationsspanne im Zusammenhang mit dem anhaltend erhöhten
psychovegetativen Arousal/Anspannung im Rahmen der komplexen PTBS und der
depressiven Symptomatik sowie auch vor dem Hintergrund der prämorbid sehr
leistungsorientierten und perfektionistischen Persönlichkeitsdisposition mit
überhöhten Ansprüchen an sich selber, auf der anderen Seite sei eine volle Arbeitsunfähigkeit
für jegliche Tätigkeiten gerade auch mit Blick auf das recht gute
Funktionsniveau im Alltag medizinisch nicht so recht nachvollziehbar
(IV-Nr. 134.2 S. 7 f.). Zum Kriterium «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder –resistenz» wurde sodann dargelegt, es handle sich
bei sämtlichen drei psychischen Erkrankungen (rezidivierende depressive
Störung, komplexe PTBS, chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren) im Prinzip um behandelbare Störungen, die jedoch trotz
kontinuierlicher ambulanter Psychotherapie und zweimaligen stationären
psychiatrischen Behandlungen seit 2012 mehr oder weniger unverändert
weiterbestünden mit – nach den Angaben der behandelnden Fachperson – lediglich
graduellen Fortschritten. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass durch eine
erneute stationäre oder teilstationäre Behandlung eine wesentliche Verbesserung
des psychischen Gesundheitszustands eintreten würde (IV-Nr. 134.2
S. 8 f.). Sodann wurde unter dem Gesichtspunkt der «Komorbiditäten» nebst
den verschiedenen psychischen Leiden auch der operative Eingriff an der HWS vom
27. August 2012 mit dissoziativen Symptomen berücksichtigt. Es wurde
festgestellt, aktuell mache die Explorandin zwar erhebliche Schmerzen im
Nackenbereich mit Ausstrahlungen in die Schultern und Arme geltend und begründe
damit auch gewisse Einschränkungen im Alltag, sie nehme aber die verschriebenen
analgetischen Präparate inklusive ein Antidepressivum offensichtlich nicht in
der von ihr angegebenen Regelmässigkeit und Form ein, wie dies die
Medikamentenspiegelbestimmung am späten Vormittag ergeben habe. Vor diesem
Hintergrund sei der Leidensdruck bezüglich der Schmerzen zu relativieren und
auch das recht gute Funktionsniveau im Alltag bezüglich körperlicher
Beschwerden spreche gegen eine schwere Schmerzstörung mit Leistungsrelevanz für
(an das somatische Leiden) angepasste Tätigkeiten (IV-Nr. 134.2
S. 6).
Zum Komplex «Persönlichkeit» wurden die
Schul- und Berufsausbildung der Explorandin, ihre letzte Tätigkeit sowie die
aktuelle berufliche Situation, ihre Soziobiographie sowie ihre Tagesaktivitäten
und Freizeitbeschäftigungen detailliert geschildert und gewürdigt (IV-Nr. 134.1
S. 11 ff.). Bezüglich der «persönlichen Ressourcen» wurde angegeben, es
seien ein recht gut strukturierter und recht aktiver Tagesablauf sowie auch die
vorhandenen stützenden sozialen Bezüge zu erwähnen. Nach den eigenen Angaben
der Explorandin habe zwar ein sozialer Rückzug stattgefunden, jedoch könne nicht
von einer eigentlichen sozialen Isolation gesprochen werden. Haltgebend sei für
die Explorandin auch die Verantwortung für ihren Hund. Sie fahre auch weiterhin
Auto, nachdem die Fahreignung kürzlich medizinisch abgeklärt und für gegeben
beurteilt worden sei. Von beruflicher Seite verfüge sie über PC-Kenntnisse zum
Beispiel für Textverarbeitung und habe an ihren Arbeitsstellen auch mit
PC-Arbeiten zu tun. Sie verfüge aber über keinen Berufsabschluss, was sich
negativ auf ihre Chancen im Stellenmarkt auswirken könne (IV-Nr. 134.2
S. 9 Ziff. 7.4.). Sodann wurde auch der aktuelle «Soziale Kontext»
gewürdigt und mitberücksichtigt (IV-Nr. 134.1 S. 11 ff.). Zur Kategorie
«Konsistenz» wurde schliesslich dargelegt, es ergäben sich Hinweise auf Inkonsistenzen/Diskrepanzen
bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen inklusive der
Selbsteinschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit und dem geschilderten
Aktivitätsniveau im Alltag, welche auf den Einfluss nicht medizinischer/krankheitsfremder
Faktoren im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns hinwiesen. Die geklagten
Symptome und Funktionseinbussen seien zwar nachvollziehbar und liessen sich
teilweise auch im psychischen Befund abbilden, sie seien jedoch teilweise nicht
konsistent mit dem recht guten Funktionsniveau im Alltag (IV-Nr. 134.2
S. 9 Ziff.7.3.).
Angesichts der vorerwähnten Beurteilung
der massgebenden Indikatoren kam die psychiatrische Gutachterin zum Schluss,
aus versicherungspsychiatrischer Sicht lasse sich eine anhaltende volle
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, wie
sie von Seiten des psychiatrischen Ambulatoriums der Klinik E.___ attestiert worden
sei, nicht ausreichend begründen. Unter Berücksichtigung der höchstens moderat
ausgeprägten funktionellen Beeinträchtigungen und der erkennbaren Ressourcen
(siehe Funktionsniveau im Alltag) sollte in einer optimal angepassten Tätigkeit
unter ausschliesslicher Berücksichtigung medizinischer Aspekte zumindest eine
Restleistungsfähigkeit realisierbar sein. Eine dem Leiden optimal angepasste
Tätigkeit wäre eine Tätigkeit mit kurzem Arbeitsweg in wohlwollender,
verständnisvoller Umgebung mit geringen Ansprüchen an das
kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau (eine eher manuelle Tätigkeit), das
Rendement, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen
(keine ausgesprochene Teamarbeit, wenig Kundenkontakte) sowie der Möglichkeit,
ohne Zeitdruck zu arbeiten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine
Restleistungsfähigkeit von ca. 50 % (Zeit/Leistung) gegeben. Die zumutbare
Arbeitszeit von 4 bis 5 Stunden pro Tag könnte dabei auf den Vor- und
Nachmittag aufgeteilt werden mit einer längeren Mittagspause dazwischen. Eine
berufliche Betätigung wäre aus fachpsychiatrischer Sicht dem Selbstwert und dem
psychischen Gesundheitszustand der Explorandin zuträglich und hätte damit auch
einen therapeutischen Aspekt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin
und Sachbearbeiterin bei der D.___ entspreche dagegen dem oben formulierten
angepassten Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der Ansprüche an die
intellektuell/kognitiven Anforderungen derzeit nicht, weshalb für diese
Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (IV-Nr. 134.2
S. 8). Dieser nachvollziehbaren, differenzierten und schlüssigen fachärztlichen
Beurteilung ist zu folgen. Trotz der erwähnten Beeinträchtigungen ist von einer
grundsätzlich noch bestehenden Restarbeitsfähigkeit der Beigeladenen in einer
angepassten Verweistätigkeit auszugehen. Die Prüfung der massgeblichen
Beweisthemen im Rahmen der umfassenden Betrachtung lässt die von der
psychiatrischen Gutachterin vorgenommene Einschätzung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit zu. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die medizinische
Sachverständige habe sich bei der Beurteilung der funktionellen Auswirkungen
der Störung nicht an den normativen Vorgaben im Sinne von BGE 141 V 281 orientiert,
trifft nach dem Gesagten nicht zu. Ebenso wenig kann gesagt werden, die
psychiatrische Gutachterin habe einzig auf die subjektiven Angaben der Explorandin
abgestellt. Die bestehenden Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen wurden im Rahmen
der Indikatorenprüfung angegeben und bei der Beurteilung des aus medizinischer
Sicht erreichbaren Leistungsvermögens der Beigeladenen mitberücksichtigt. Das
Gutachten von Dr. med. N.___ wird insoweit von den aktuell behandelnden
Fachpersonen der Klinik E.___, Ambulatorium [...], gestützt, als sie in ihrer
Stellungnahme vom 12. Februar 2019 darauf hinweisen, die psychiatrische
Gutachterin habe die Beigeladene recht gut erfasst. Es gebe Tage, an welchen
das Funktionsniveau der Beigeladenen recht gut sei, der Verlauf sei jedoch sehr
schwankend (IV-Nr. 140; E. II. 3.26 hiervor). Soweit die Behandler aufgrund
des schwankenden Verlaufs und auch Dr. med. AC.___ nach Durchsicht des
gesamten Dossiers (Stellungnahme vom 7. März 2019, IV-Nr. 142; E.
II. 3.28 hiervor) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, kann
ihnen jedoch nicht gefolgt werden, handelt es sich dabei doch lediglich um eine
andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Aus diesen
Stellungnahmen gehen keine konkreten Indizien hervor, welche die Zuverlässigkeit
des Gutachtens von Dr. med. N.___ in Frage stellen (vgl. E. II. 2.6
hiervor).
4.5 Es ist im Weiteren nicht
ersichtlich, welche ausstehenden medizinischen Akten, insbesondere die
vollständige Krankengeschichte vor dem Jahr 2012, zu einer anderen Beurteilung
des aktuellen Gesundheitszustands der Beigeladenen aufgrund des beweiskräftigen
Gutachtens von Dr. med. N.___ führen sollte. Von einer «Vervollständigung
der medizinischen Akten», wie dies von der Beschwerdeführerin erwartet wird,
kann daher abgesehen werden. Auch die medizinischen Angaben im Gesprächsprotokoll
Früherfassung/Intake vom 24. September 2012 (IV-Nr. 9) bietet dazu
keine Veranlassung. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beigeladene in der Lage
war bzw. ist, die fachärztlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung ist die
Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen.
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen
auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die
Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang, oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine
theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die
verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte
mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (Urteil
8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2 mit Hinweis).
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein
als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom
2. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweis auf das Urteil 9C_766/2019 vom 11. September
2020 E. 4.1 mit Hinweisen sowie Christoph
Frey/Nathalie Lang, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts,
2020, N. 72 zu Art. 16 ATSG).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in
der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, aufgrund der durchgeführten
medizinischen Abklärungen und der absolvierten beruflichen
Eingliederungsmassnahmen sei die Beigeladene als erwerbsunfähig zu
qualifizieren. Sie stützte sich dabei auf die mit dem Eingliederungsfachmann
sowie dem RAD-Arzt Dr. med. AC.___ durchgeführte Besprechung vom
8. März 2019, worin die erwähnten Fachpersonen übereinstimmend zum Schluss
kamen, das Zumutbarkeitsprofil der Beigeladenen entspreche keiner Tätigkeit im
ersten Arbeitsmarkt (vgl. IV-Nr. 142). Dazu ist zunächst Folgendes
festzuhalten:
Die Beigeladene absolvierte vom
13. März 2017 bis 30. April 2018 ein Belastbarkeitstraining in der
Backstube bzw. Bäckerei der L.___ AG, [...] (vgl. IV-Nr. 97 bis 126). Sie
fühlte sich gemäss den Angaben im Zwischenbericht der Beruflichen Eingliederung
der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2017 bereit und in der Lage, die
berufliche Eingliederung mit einem Startpensum von 2 Stunden pro Tag an vier
Tagen pro Woche in Angriff zu nehmen (IV-Nr. 97). Laut dem Zwischenbericht
vom 20. Juni 2017 konnte die Beigeladene dieses Belastbarkeitstraining gut
beginnen, wobei sie mit einigen körperlichen Problemen zu kämpfen gehabt und
für den zweistündigen Einsatz sehr viel Energie brauche habe; in Absprache mit
der behandelnden Psychologin sei das Belastbarkeitstraining um 3 Monate
verlängert worden, damit die Beigeladene die Chance erhalte, ihr Pensum zu
steigern und sich weiter an die neue Situation zu gewöhnen (IV-Nr. 108). Im
Zwischenbericht vom 12. September 2017 wurde vermerkt, die Beigeladene
wolle ihre Chance in der L.___ AG angesichts ihrer vielen Probleme unbedingt
nutzen. Gemäss den Angaben der Therapeutin mache sie gerade grosse Fortschritte,
sie sehe die Zukunft positiv; der Einsatz wurde um weitere 6 Monate verlängert,
damit sich die Beigeladene weiterentwickeln und stabilisieren könne
(IV-Nr. 113; vgl. auch Verlaufsbericht vom 18. Juni 2017
[IV-Nr. 112]). Letztmals wurde das Belastbarkeitstraining um einen Monat
bis zum 30. April 2018 verlängert (IV-Nr. 120). Gemäss dem
Abschlussbericht des Eingliederungsfachmanns der Beschwerdegegnerin vom
20. Februar 2018 konnte die Beigeladene ihr Arbeitspensum in der Backstube
der L.___ AG über 12 Monate nicht über 2 Stunden und 15 Minuten pro Tag an 4
Tagen pro Woche steigern. Sie wolle zwar weiterhin in der Backstube der L.___ AG
arbeiten, Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass sie dort nicht im geschützten
Bereich arbeiten könne. Die Beurteilung des Eingliederungsfachmanns zur Eingliederungsfähigkeit
lautete dahingehend, er habe die Beigeladene als «gebrochene Frau» erlebt. Ihre
Arbeitsleistung sei jedoch adäquat gewesen (100 %). Diese
Restarbeitsfähigkeit könne vorwiegend im 2. Arbeitsmarkt verwertet werden (IV-Nr. 122).
Laut dem Bericht des Integrationscoach der
L.___ AG vom 27. März 2018 (Berichtszeitraum vom 18. September 2017
bis 27. März 2018) teilte die Beigeladene der Sozialbegleitung mit, dass
ihr die Arbeit weiterhin viel Freude bereite. Der Austausch und die fröhliche
Stimmung im Team gefielen ihr besonders gut. Gemäss eigener Aussage werde sie
dadurch «gezwungen», unter Leute zu gehen. Privat habe sie sich nämlich sehr
zurückgezogen. Gemäss eigenen Angaben habe sich die Versicherte während ihres
Pensums von 2 Stunden und 15 Minuten pro Tag an vier Tagen pro Woche sehr
verausgabt, sei sich dessen jedoch erst nach Arbeitsende bewusst geworden, wenn
sich die Erschöpfung bereits eingestellt habe. Die behandelnde Psychologin habe
bestätigt, dass die Patientin ihr Arbeitspensum unter grosser Anspannung und
Leistungsdruck absolviert und dabei kein gesundes Mass an Verausgabung gefunden
habe. Auch in einem Gespräch mit der Gruppenleitung habe keine Lösung gefunden
werden können, die es der Beigeladenen ermöglich hätte, sich bei der Arbeit
etwas zu entspannen. Die Gruppenleitung habe der Versicherten deshalb
vorgeschlagen, zwischen dem Abwägen von verschiedenen Teigen zur Auflockerung
eine andere Aufgabe zu erledigen. Die Versicherte sei auf diesen Vorschlag
jedoch nicht eingegangen. Gemäss der Aussage der Versicherten sei es ihr durch
Ermahnungen der Gruppenleitungen, schön ruhig und langsam zu arbeiten,
teilweise gelungen, sich etwas zu entspannen. Sobald die Gruppenleitung dies
unterlassen habe, sei sie wieder in ihr altes Muster zurückgefallen. Sie habe
sich auch dahingehend geäussert, das Ausmass der Erschöpfung nach der Arbeit
sei auch abhängig davon, wie viele sonstige private Probleme anstünden. In den
Gesprächen mit der Sozialbegleitung sei es schwierig gewesen, ihren Fokus auf
die Arbeit zu lenken, da sie viele private Probleme beschäftigt hätten.
Sodann wurde ausgeführt, gemäss eigener
Aussage leide die Versicherte weiterhin an Gedächtnislücken und habe daher beim
Arbeiten nach Rezepten Hilfsmittel (zum Abdecken) eingesetzt. Die
Gruppenleitung habe festgestellt, dass der Versicherten in den letzten Wochen
wieder vermehrt Fehler unterlaufen seien. Sie wirke öfters nervös, unruhig und
teilweise gedanklich abwesend. Laut Gruppenleitung habe sich die Versicherte
selber gestresst, weil sie zu hastig und zu unkonzentriert gearbeitet habe,
worauf ihr die Fehler unterlaufen seien. Sie habe sich dann jeweils grosse
Selbstvorwürfe gemacht. Sie habe kritische Anmerkungen zwar annehmen können,
diese aber oft zu persönlich genommen. In den Gesprächen mit der
Sozialbegleitung habe sich gezeigt, dass die Versicherte sehr hohe Ansprüche an
sich selbst gestellt (Perfektionismus) und sich damit unter grossen Druck
gesetzt habe. Dies habe zu Selbstzweifeln geführt. Die Versicherte habe
mitgeteilt, sie habe gelernt, aktiv andere Teilnehmer um Unterstützung zu
bitten, wenn sie beispielsweise etwas nicht habe hochheben können. Ihre
Psychologin habe diesbezüglich Erfolge bestätigt, jedoch auch gemeint, dass
dies noch ausbaufähig sei. Die Sozialbegleitung habe festgestellt, dass die Versicherte
auch hohe Ansprüche an die anderen Mitarbeitenden habe. Sie habe sich
beispielsweise über deren mangelnde Einsatzbereitschaft aufgeregt. Weiterhin
habe sie sich nicht genügend von deren Problemen abgrenzen können und habe sich
verantwortlich gefühlt, ihnen Lösungswege aufzuzeigen, anstatt sich auf die
eigene Problematik zu konzentrieren. Die Versicherte habe mitgeteilt, dass sie
teilweise unter starken wetterbedingten Rückenschmerzen gelitten habe.
Ausserdem habe sie Momente erlebt, in denen sie die Kontrolle über ihre Hände
verloren habe. Zur Entlastung sei ihr ein Stehstuhl organisiert worden, den sie
regelmässig ohne Aufforderung benützt habe. Da aufgrund der aktuellen
Ausgangslage eine weitere Pensumssteigerung nicht realisierbar gewesen sei, sei
eine Rentenprüfung beschlossen worden. Die Anforderungen für einen geschützten
Arbeitsplatz in der Nahrungsmittelfertigung der Durchführungsstelle erfülle die
Versicherte nicht. Zur Zielerreichung wurde angegeben, es habe lediglich eine
Steigerung des Pensums um 15 Minuten pro Tag erreicht werden können. Eine
weitere Steigerung sei nicht realisierbar, da die Versicherte nach zwei Stunden
und 15 Minuten stark erschöpft sei. Am Ende des Zeitraums der Berichterstattung
habe sie ein stabil erreichtes Pensum von 28.12 % erreicht. Aus Sicht der
Durchführungsstelle sei die Versicherte zum aktuellen Zeitpunkt nicht im ersten
Arbeitsmarkt vermittelbar (IV-Nr. 126 S. 9 ff.)
5.3 Der Verlauf des vorerwähnten
Eingliederungsversuchs steht nicht in Einklang mit der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. med. N.___. Nach den Angaben der
psychiatrischen Gutachterin lässt sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht
eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem
ersten Arbeitsmarkt nicht ausreichend begründen. Unter Berücksichtigung der
höchstens moderat ausgeprägten funktionellen Beeinträchtigungen und der
erkennbaren Ressourcen sollte in einer optimal angepassten Tätigkeit zumindest
eine Restleistungsfähigkeit realisierbar sein. Nach den Angaben der Gutachterin
wäre eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit eine solche mit kurzem
Arbeitsweg in wohlwollender, verständnisvoller Umgebung mit geringen Ansprüchen
an das kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau (eine eher manuelle Tätigkeit),
das Rendement, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen
Kompetenzen (keine ausgesprochene Teamarbeit, wenig Kundenkontakte) sowie mit
der Möglichkeit, ohne Zeitdruck zu arbeiten. Eine solche Tätigkeit wäre nach
Auffassung der Gutachterin medizinisch theoretisch zu ca. 50 % (Zeit/Leistung),
d.h. während 4 bis 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche mit einer Aufteilung
der Arbeitszeit auf die Vor- und Nachmittage mit einer längeren Mittagspause
dazwischen zumutbar (IV-Nr. 134.2 S. 8 und 10). Der erwähnte Ausgang
der beruflichen Eingliederung ist für Dr. med. N.___ mit Blick auf das
recht gute Funktionsniveau der Beigeladenen im Alltag aus fachpsychiatrischer
Sicht «nicht ausreichend nachvollziehbar»; dies lasse zusätzlich zur
Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch an eine suboptimale
Leistungsbereitschaft ohne medizinischen Hintergrund bei eher bewusstseinsnahen
Prozessen denken, wie dies schon im F.___-Gutachten vom 2. September 2014
postuliert worden sei. Dabei sei insbesondere an eine stark defizitorientierte
Selbsteinschätzung der Explorandin bezüglich der eigenen Arbeitsfähigkeit mit
daraus resultierender negativer Erwartungshaltung sowie auch an die erheblichen
Existenzängste und wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Versicherten zu denken (IV-Nr. 134.2
S. 8).
Es trifft zu, dass das oben von der
Gutachterin beschriebene Zumutbarkeitsprofil nicht nur hinsichtlich der in
Frage kommenden Tätigkeiten (kognitiv-intellektuell einfache, repetitive und
eher manuelle Hilfs- bzw. Routinearbeiten), sondern vor allem auch in Bezug auf
die zu beachtenden Rahmenbedingungen (kurzer Arbeitsweg; wohlwollende,
verständnisvolle Umgebung; geringe Ansprüche an das Rendement, die allgemeine
psychische Belastbarkeit und an die sozialen Kompetenzen; kein Zeit- und
Arbeitsdruck; Aufteilung der Arbeitszeit auf Vor- und Nachmittage mit längerer
Mittagspause) als einschränkend anzusehen ist. Es gilt jedoch zu beachten, dass
die Beigeladene seit 1984 im Büro, als Verkäuferin und im Service arbeitete und
verschiedene Weiterbildungen absolvierte. Ab dem Jahr 2004 war sie
Geschäftsführerin einer Boutique, welche sie von 2007 bis 2009 als Inhaberin und
danach noch während eines Jahres führte (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 134.4
S. 1 ff.). Im Juli 2011 konnte sie die Vollzeitstelle als Sachbearbeiterin
bei der D.___ antreten (IV-Nr. 2, 11 und 21 f.). Auch wenn diese
beruflichen Tätigkeiten längere Zeit zurückliegen und aufgrund der seit August
2012 bestehenden Einschränkungen nicht mehr in Frage kommen, ist davon
auszugehen, dass die Beigeladene früher über eine gewisse Geschäftstüchtigkeit
verfügt hat und auch aktuell noch eine gewisse berufliche Erfahrung vorhanden
ist. Dr. med. N.___ erachtete die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Telefonistin und Sachbearbeiterin wegen der intellektuell/kognitiven Anforderungen
als unzumutbar, also offenbar nicht aus anderen Gründen (IV-Nr. 134.2
S. 8). Im Weiteren verfügt die Beigeladene über ein nicht unerhebliches
Aktivitätsniveau. Sie geht täglich am Morgen und zumeist auch am Abend mit
ihrem Hund, um den sie sich kümmert, auf einen halbstündigen Spaziergang.
Danach erledigt sie die Hausarbeiten (mit Ausnahme der schweren Arbeiten wie
Fensterputzen), geht mit dem Auto einkaufen und besucht ihre in der Nähe
wohnende Mutter. Sie wohnt zusammen mit ihrem 25-jährigen Sohn im eigenen Haus.
Ausserdem erledigt sie im Garten verschiedene Arbeiten (Laubrechen und
Ähnliches). Sie trifft sich regelmässig mit zwei guten Kolleginnen (zur
aktuellen Untersuchung wurde sie von einer Kollegin nach [...] gefahren) und
hat einen sehr guten Kontakt zu ihren Söhnen. Im Weiteren geht sie mit ihrer
Nachbarin ab und zu spazieren. Schliesslich führt sie seit vier Jahren eine
Fernbeziehung mit ihrem Freund, der in [...]/Türkei lebt, wobei sie ihn zwei
Monate vor der aktuellen Begutachtung besuchte (vgl. IV-Nr. 134.1
S. 13 f.). Wie erwähnt, ist die Unverwertbarkeit der verbliebenen
Arbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen. Die von Dr. med. N.___
umschriebenen, als zumutbar erachteten eher manuellen Tätigkeiten mit geringen
Ansprüchen an die psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen könnten
unter den Bedingungen eines wohlwollenden Arbeitgebers im Rahmen der zu
beachtenden Rahmenbedingungen (kein Zeitdruck, kurzer Arbeitsweg, Aufteilung der
Arbeitszeit auf Vor- und Nachmittag mit längerer Mittagspause) durchaus ausgeübt
werden. Aufgrund der gegebenen Umstände kann nicht gesagt werden, eine
zumutbare Tätigkeit sei der Beigeladenen nur unter derart eingeschränkten
Bedingungen möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht
kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle zum Vornherein als
ausgeschlossen erscheint. Daran vermag der Verlauf des Belastbarkeitstrainings
im Rahmen der beruflichen Eingliederung im Zeitraum vom 13. März 2017 bis
30. April 2018 nichts zu ändern. Im Folgenden ist der Einkommensvergleich
vorzunehmen.
6.
6.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Im vorliegenden Fall arbeitete die
Beigeladene seit dem 4. Juli 2011 als Sachbearbeiterin (100 %) bei
der D.___, [...]. Dabei erzielte sie ab 1. April 2012 ein Einkommen von
CHF 5'000.00 pro Monat (x 13) bzw. CHF 65'000.00 pro Jahr (vgl. Arbeitgeberbericht
vom 4. Oktober 2012, IV-Nr. 11 S. 2 ff.). Angepasst an die
Nominallohnentwicklung (Lohnentwicklung des Bundesamtes für Statistik [BFS],
Nominallohnindex Frauen, Sektor 64 bis 66 [2012: 102.8, 2013: 103.6]) beläuft
sich das Valideneinkommen auf CHF 65'506.00.
6.2 Da die Beigeladene seit ihrer letzten
Tätigkeit bei der vorerwähnten Arbeitgeberin keine Erwerbstätigkeit mehr
ausgeübt hat, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des BFS heranzuziehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach den hier massgebenden Angaben von
Dr. med. N.___ ist die Beigeladene in der Lage, eine dem Leiden optimal
angepasste Tätigkeit mit kurzen Arbeitsweg in wohlwollender, verständnisvoller
Umgebung mit geringen Ansprüchen an das kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau
(eine eher manuelle Tätigkeit), das Rendement, an die allgemeine psychische
Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen (keine ausgesprochene Teamarbeit,
wenig Kundenkontakte), sowie der Möglichkeit, ohne Zeitdruck zu arbeiten, im
Ausmass von 50 % (bezogen auf eine 100%-Pensum; 4 bis 5 Stunden pro
Tag an 5 Tagen pro Woche) auszuüben, wobei die Arbeitszeit auf die Vor- und
Nachmittage mit einer längeren Mittagspause dazwischen aufzuteilen ist (IV-Nr. 134.2
S. 8 und 10). Demnach ist sie in der Lage, ein Einkommen von CHF 2'056.00
(50 % von CHF 4'112.00; vgl. LSE 2012, Monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater
Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) zu
erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von
durchschnittlich 41.7 Std. pro Woche und die Nominallohnentwicklung
(Lohnentwicklung, Nominallohnindex Frauen, Total [2012: 102.0, 2013: 102.6])
ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 2'156.00.00 pro Monat.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben
vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen
Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %
gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall
zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles
zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider
zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als
25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im
Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen
Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in
jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit
und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a
N 100). Der Umstand, dass die Beigeladene nur noch Tätigkeiten in
wohlwollender, verständnisvoller Umgebung mit geringen Ansprüchen an das
kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau, das Rendement, die allgemeine
psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen sowie ohne Zeitdruck nur
noch teilzeitlich ausüben kann, rechtfertigt einen Abzug vom Tabellenlohn im
Ausmass von 10 %. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 1'940.40
pro Monat bzw. CHF 23'285.00 pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen
von CHF 65'506.00 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von
(abgerundet) 64 %. Die Beigeladene hat somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
(Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor).
6.3 Der Zeitpunkt des Rentenbeginns
wurde aufgrund der hier massgebenden Angaben im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. N.___ zu Recht auf den 1. August 2013 festgelegt, da sich
die diagnostizierte komplexe PTBS nach dem operativen Eingriff an der HWS Ende
August 2012 manifestierte (vgl. IV-Nr. 134.2 S. 1).
7. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September
2019, worin der Beigeladenen eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, aufzuheben.
Der Beigeladenen ist ab 1. August 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin umfassend und
damit genügend abgeklärt. Es besteht somit kein Anlass, ein bidisziplinäres
(psychiatrisches und neuropsychiatrisches) Gerichtsgutachten in Auftrag zu
geben, wie dies eventualiter beantragt wird, oder die Sache deswegen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da von weiteren medizinischen Abklärungen
keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, ist auf solche zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 144 V 361
E. 6.5 S. 368 f.).
8.
8.1 Sowohl
der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin sind als
Sozialversicherungsträger nach dem allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen
Prozessgrundsatz keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die (teilweise) obsiegende
Beigeladene hat demgegenüber einen Anspruch auf einen vollen Parteikostenersatz
zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ist das Quantitative einer Leistung streitig,
rechtfertigt eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nur,
wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst. Bei Streitigkeiten um
die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein
deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die
beantragte ganze Rente, sondern nur eine geringere Teilrente zugesprochen wird
(Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit
Hinweisen). Mit vorliegender Beschwerde wird die Ablehnung der von der
Beschwerdegegnerin zugesprochenen ganzen Rente beantragt (vgl. Rechtsbegehren,
Ziff. 1; A.S. 9). Die Beigeladene beantragt Nichteintreten auf die
Beschwerde, eventualiter deren Abweisung (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 1 und
2; A.S. 40). Zugesprochen wird der Beigeladenen eine Dreiviertelsrente.
Diese Konstellation, wonach die Beigeladene im Grundsatz obsiegt und lediglich
im Masslichen (teilweise) unterliegt, rechtfertigt nach dem Gesagten die
Zusprechung einer vollen Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die
Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf
den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die
Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00
zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.
Die vom Vertreter der Beigeladenen eingereichte
Kostennote vom 16. Juni 2020 (A.S. 70) weist einen Zeitaufwand von
insgesamt 11.3 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 230.00 sowie eine
Spesenpauschale von CHF 77.95 (3 %) aus. Dazu ist festzuhalten, dass
reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft,
das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten sind. Demnach können die in der
Kostennote unter den Daten vom 6. Dezember 2019 und 15. Januar 2020
(Fristerstreckungsgesuche, je 0.2 Std.) sowie 14. Februar 2020
(Orientierungskopie an Klientin, 0.3 Std.) angegebenen Positionen nicht
berücksichtigt werden. Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand um 0.7
Stunden auf 10.6 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des geltend
gemachten Stundenansatzes von CHF 230.00, der Auslagen von CHF 77.95 und
der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'709.70
(Honorar von CHF 2'438.00, Auslagen von CHF 77.95, MwSt. von CHF 193.75
[7.7 %]).
Damit wird das Gesuch der Beigeladenen um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Vernehmlassung vom 14. Februar
2020, Rechtsbegehren Ziff. 3; A.S. 40) hinfällig.
8.2 Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss haben von den auf CHF 600.00
festzusetzenden Verfahrenskosten die Beschwerdeführerin drei Viertel (CHF 450.00)
und die Beschwerdegegnerin einen Viertel (CHF 150.00) zu tragen. Nach
Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses ist der Beschwerdeführerin die
Differenz von CHF 150.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung vom 3. September 2019 aufgehoben. Die Beigeladene hat
ab 1. August 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Beschwerdeführerin wird
verpflichtet, der Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 2'709.70 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden zu CHF 450.00 der Beschwerdeführerin und zu CHF 150.00 der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Differenz von CHF 150.00 wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser