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Entscheid

VSBES.2019.236

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

1. Dezember 2020Deutsch80 min

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Angabe von

Source so.ch

Urteil vom 1. Dezember 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und

Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. August 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Februar 2017 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Angabe von

psychischen und kardiologischen Problemen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.1 Nach dem Einholen der Akten des

Krankentaggeldversicherers (IV-Nr. 8) wurde am 13. März 2017 ein

Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 12) und der vom 28. März 2017

datierende Arbeitgeberfragebogen der Firma B.___ eingeholt (IV-Nr. 16). Mit

Mitteilung vom 27. Juli 2017 (IV-Nr. 23) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 31. Juli bis 25. August

2017 Frühinterventionsmassnahmen in Form einer

Berufsberatung / Potentialabklärung in der C.___ GmbH zu. Gemäss dem «Bericht

Massnahme in der Institution» vom 27. August 2017 (IV-Nr. 24) sei der

Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar und könne selbst die

Leistung kleiner Pensen nicht längerfristig halten. Deshalb, und weil sich der Beschwerdeführer

subjektiv nicht arbeitsfähig sehe, schloss die Eingliederungsfachfrau D.___ den

Fall mit Abschlussbericht vom 8. September 2017 (IV-Nr. 25) in der

beruflichen Eingliederung ab. Ein Aufbau zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht

möglich.

1.2 Zu den eingeholten medizinischen

Akten (IV-Nrn. 17, 26 ff.) nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 29. November

2017 Stellung (IV-Nr. 31 S. 2 ff.). Er empfahl die Durchführung einer

bidisziplinären Begutachtung (Innere Medizin und Psychiatrie). Das entsprechende

Gutachten wurde in der Folge am 5. Juni 2018 bei der Begutachtungsstelle F.___

durch Prof. Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. H.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nrn. 41.1 – 41.6).

Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 17. Oktober

2018 (IV-Nr. 50 S. 2 f.), stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 (IV-Nr. 51) die

Abweisung seiner Leistungsbegehren auf weitere berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie trotz des am 19. Dezember 2018

erhobenen Einwands des Beschwerdeführers (IV-Nr. 52) mit Verfügung vom 26. August

2019 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 30. September 2019 (A.S. 5 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 26. August 2019 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Es seien dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen (Invalidenrente, berufliche

Massnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %

zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

3. Es sei der Beschwerdeführerin [recte:

dem Beschwerdeführer] das vollständige Gerichtsgutachten im Beschwerdeverfahren

VSBES.2014.234, auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung verweist, in anonymisierter Form herauszugeben.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt

infolge kurzfristiger Mandatierung eine Frist von 20 Tagen zur

Beschwerdeergänzung anzusetzen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3. Mit Verfügung vom 29. Oktober

2019 (A.S. 28 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest,

der Beschwerdeführer habe auf das Einreichen einer Beschwerdeergänzung innert

Frist verzichtet.

4. Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Eingabe vom 17. Januar 2020 (A.S. 36) auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort

und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom

20. Januar 2020 (A.S. 37 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der

Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6. Das Doppel der am 23. Januar

2020 beim Versicherungsgericht eingereichten Kostennote (A.S. 40 ff.) geht

mit Verfügung vom 24. Januar 2020 (A.S. 44) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

7. Mit Verfügung vom 10. März

2020 (A.S. 45) weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts den

Antrag des Beschwerdeführers, es sei das vollständige Gerichtsgutachten im

Beschwerdeverfahren VSBES.2014.234, auf welches die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung verweise, in anonymisierter Form herauszugeben, ab.

8. Aufgrund der Eingabe des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 8. April 2020 (A.S. 46), worin um

Überweisung von zwei Drittel des Honorars gemäss Kostennote vom 23. Januar

2020 ersucht wird, bewilligt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts mit

Verfügung vom 9. April 2020 (A.S. 47) gestützt auf die Beschlüsse der

GVK [Gerichtsverwaltungskommission] vom 24. März 2020 eine Akonto-Zahlung

an das amtliche Honorar von zwei Dritteln des geltend gemachten Aufwandes,

d.h. 8.45 Stunden (von 12.68 Stunden) zu einem Stundenansatz von CHF 180.00

zzgl. MwSt von 7.7 %, total CHF 1'638.20. Die Kostennote vom 23. Februar

2020 gilt damit noch nicht als genehmigt.

9. Mit Vorladung vom 29. Juli

2020 (A.S. 48 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den

1. Dezember 2020, 14.00 Uhr, vorgeladen.

10. Der durch den Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 19. November 2020 eingereichte Bericht von Dr. med. I.___[...]

[...][...] vom 9. März 2020 (Urkunde 3, A.S. 51 ff.), geht mit

Verfügung vom 20. November 2019 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

11. Die im Rahmen der öffentlichen

Verhandlung vom 1. Dezember 2020 (vgl. Protokoll, A.S. 61 ff.)

gestellten Beweisanträge, wonach die Medikamentenliste vom 17. Juni 2019

und das Qualifikationsblatt der Firma J.___ vom 7. November 2019 als

Urkunden 4 und 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen seien, werden

gutgeheissen. Der Beschwerdeführer lässt an seinen bisherigen Rechtsbegehren

festhalten, wobei Ziff. 2 wie folgt modifiziert wird:

c) Eventualiter: Es sei eine erneute

medizinische Begutachtung in Form eines Gerichtsgutachtens in Auftrag zu geben

(Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Kardiologie, Psychiatrie).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht anlässlich der öffentlichen Verhandlung eine ergänzende Kostennote vom

1. Dezember 2020 und eine Honorarvereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom

20. September 2019 ein (A.S. 56 ff.).

12. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. August 2019) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a)

und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit Juni 2016 (IV-Nr. 2) geltend

gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der

einjährigen Wartezeit im Juni 2017 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum

entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Anmeldung vom 1. Februar 2017, IV-Nr. 7), was hier im August 2017 der

Dispositiv

Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. August

2017 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmungen

des IVG massgebend.

2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass

zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).

2.5 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen,

zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3.

3.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in

fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

4. Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Verfügung vom 26. August 2019 (A.S. 1 ff.) fest, dass die

im bidisziplinären Gutachten vom 5. Juni 2018 getroffene Einschätzung

einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne

nachvollziehbare Begründung bleibe. Eine Depression habe zwar grundsätzlich immer

Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht immer auch auf die

Arbeitsfähigkeit. Mit Verweis auf den anonymisierten Auszug aus dem

gerichtlichen Aktengutachten vom 7. Februar 2018 im Beschwerdeverfahren

VSBES.2014.234 wurde weiter festgehalten, dass eine leichte bis mittelgradige

Depression durch Konzentrationsstörungen, Verlust an Antrieb, Interessen,

Selbstvertrauen und an Durchhaltevermögen höchstens bei einer

hochqualifizierten Arbeit, z.B. mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen

an Kreativität und Flexibilität, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder

mehr bewirken könne. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der

bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine solche mit erhöhten

Anforderungen handle. Denn es könne mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich

bei den in Frage kommenden Verweistätigkeiten nicht um derartige

hochqualifizierte Arbeiten handle.

Mit Blick auf den Indikator

«Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen» komme hinzu, dass die nicht

angemessene Frequenz der psychiatrischen Behandlung und das nicht oder nicht

regelmässig eingenommene ärztlich verordnete Antidepressivum (Serum-Spiegelkontrolle

unterhalb der Nachweisgrenze) den Leidensdruck relativierten, v.a. wenn man

berücksichtige, dass bereits in der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 29. Dezember

2016 dringend eine Intensivierung der

psychiatrisch / psychotherapeutischen Behandlung empfohlen worden

sei. Im Zusammenhang mit dem Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz» sei festzustellen, dass dem Grundsatz nach von einer guten

Prognose auszugehen sei. Trotz einer (zumindest) teilweisen Arbeitsfähigkeit

hätten die beruflichen Eingliederungsbemühungen eingestellt werden müssen, da

sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt habe (vgl.

Abschlussbericht vom 8. September 2017). Unter dem Indikator

«Komorbiditäten» sei anzumerken, dass sich bei einer Verweistätigkeit

Limitierungen einzig aus der diagnostizierten Depression ergäben. Was den

Komplex «Persönlichkeit» angehe, seien dem Gutachten keine Störungen der

komplexen Ich-Funktionen zu entnehmen. Diese Funktionen bezeichneten in der

Persönlichkeit angelegte Fähigkeiten, welche Rückschlüsse auf das

Leistungsvermögen zuliessen. Aus der Persönlichkeitsstruktur seien somit keine

Faktoren ersichtlich, die die Ressourcen des Beschwerdeführers einschränkten.

Bezüglich dem «sozialen Kontext» sei zwar im Gutachten von einem erheblichen

sozialen Rückzug die Rede («praktisch keine Freunde»; «zu ihm [gemeint: Sohn]

habe er einmal jährlich Kontakt»), jedoch hätte die dem Beschwerdeführer

angebotene Unterstützung durch die berufliche Eingliederung zu einer verbesserten

Tagestruktur, persönlicher Bestätigung und Kontakten führen können. Zum

Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» sei zu

sagen, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, die Konzentration habe deutlich

abgenommen, sich aber anlässlich der psychiatrischen Untersuchung keine

Hinweise auf gravierende Defizite hinsichtlich Auffassung, Merkfähigkeit,

Gedächtnis oder Konzentration ergeben hätten (im 3 Wörter-Test seien nach

10 Minuten 2/3 der Wörter richtig memoriert worden,

die fortlaufende Subtraktion von 7 ab 100 gelinge bis auf einen fehlerfrei und

ohne Latenzzunahme; Gemeinsamkeiten und Unterschiede seien prompt richtig

benannt worden). Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer flüssig und geordnet

gewesen. Auch nach der knapp 13/4 Stunden dauernden

Exploration sei am Ende der Untersuchung keine störende Ermüdung zu

konstatieren gewesen. Es sei aber eine gewisse Verdeutlichungstendenz

festzustellen gewesen. Alles in allem betrachtet sei nicht einzusehen, weshalb

dem Beschwerdeführer die attestierte Verweistätigkeit nicht in einem vollen

Pensum zumutbar sein soll. In einer körperlich leichten bis intermittierend

mittelschweren Tätigkeit ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sollte eine

100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen.

Aufgrund des vorgenommenen

Einkommensvergleichs mit einem errechneten IV-Grad von 0 % sei es dem

Beschwerdeführer möglich, ein Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen

erzielen.

4.2 Der Beschwerdeführer lässt dem in

seiner Beschwerdeschrift vom 30. September 2019 (A.S. 5 ff.) entgegenhalten,

es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der

Vorschriften über das Vorbescheidverfahren durch die Beschwerdegegnerin vor. So

habe ihm diese noch mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 mitgeteilt, bei

der Invaliditätsbemessung werde die gutachterliche Einschätzung einer

Arbeits(un)fähigkeit von 50 % in Verweistätigkeiten herangezogen. Davon

sei sie verfügungsweise, für den Beschwerdeführer völlig überraschend, abgewichen

und habe ihm mitgeteilt, die gutachterliche Beurteilung müsse rechtlichen

Vorgaben weichen und gemäss diesen liege psychiatrisch keine Arbeitsunfähigkeit

vor. Erstmals überhaupt sei in der Verfügung eine Indikatorenprüfung

durchgeführt und die Ergebnisse derselben dem Beschwerdeführer kommuniziert

worden (A.S. 8). Die Indikatorenprüfung sei derart wesentlich, dass sie

dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen

Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hätte dem

Beschwerdeführer also mitteilen müssen, dass und warum sie aufgrund der

Indikatorenprüfung von einer fehlenden IV-Relevanz in Bezug auf die psychischen

Beschwerden ausgehe. Indem die Beschwerdegegnerin dies unterlassen habe, habe

sie es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich zum Ergebnis der Indikatoren-prüfung

zu äussern. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen zur Heilung der

Gehörsverletzung nicht erfüllt. Die Angelegenheit müsse daher an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden (A.S. 9).

Die Beschwerdegegnerin habe in

materieller Hinsicht eine unzulässige juristische Parallelwertung vorgenommen,

indem sie aus einem anderen Fall eines anderen Versicherten eine gutachtliche

Meinung auf den vorliegenden Fall übertrage. Die Aussage des IV-Juristen mit

dem nichtssagenden Hinweis auf die Äusserung eines Gerichtsexperten, bis

mittelgradige Depressionen könnten sich höchstens bei «hochqualifizierten

Arbeit» auswirken, sei Unsinn, da sich z.B. Konzentrationsstörungen auch in

Produktionsarbeiten negativ auswirkten und mit dem Erfordernis der

Einzelfallbegutachtung nicht in Einklang zu bringen seien. Der Beschwerdegegnerin

sei zudem zu empfehlen, das Gutachten doch wenigstens zu lesen. Denn wie im

Gesamtgutachten auf S. 6 ausgeführt, wirke sich die depressive Störung bei

allen Arbeiten in einer verminderten Leistungsfähigkeit aus. Hingegen seien Tätigkeiten,

welche eine grosse Sorgfalt erfordern bzw. eine geringe Fehlertoleranz aufwiesen,

ungeeignet. Diese differenzierte Einschätzung sei mangels anderer fachärztlicher

Stellungnahme heranzuziehen (A.S. 10).

Die Einschätzung der Leistungs- und

Arbeitsfähigkeit werde im psychiatrischen Gutachten nachvollziehbar bejaht. Es

werde hierzu eine verminderte Durchhaltefähigkeit, eine reduzierte

Belastbarkeit, eine reduzierte Konzentrationsstörung [recte:

Konzentrationsfähigkeit] und ein gestörtes Wirken mit Dritten (gestörtes

Sozialleben mit sozialer Isolation usw.) ausgeführt. Daher sei für die

Invaliditätsbemessung die 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit gemäss

Gutachten heranzuziehen (A.S. 10 f.).

Für den Fall, dass eine

Indikatorenprüfung durchzuführen sei, sei eine Gesamtsicht aller Indikatoren

notwendig. Davon könne bei der Prüfung der Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung keine Rede sein. Sie sei vielmehr eine tendenziöse

Rosinenpickerei, getragen vom offensichtlichen Willen, der versicherten Person

ja keine Leistung ausrichten zu müssen. Mit Verweis auf das Urteil des

Bundesgericht 9C_504/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 5.4 liess der

Beschwerdeführer weiter darlegen, dass es entgegen den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin zur Frage der Therapieresistenz sehr wohl nachvollziehbar

sei, einem Versicherten mit geschwächten Ressourcen und mittelschwerem

depressiven Geschehen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit zuzugestehen, auch wenn

die therapeutischen [Möglichkeiten] nicht vollends ausgeschöpft seien. Dies

umso mehr als es sich gemäss dem Gutachten um einen Beschwerdeführer mit

schwerer sozialer Isolation handle, die Prognose offen sei und eine

gutachtliche Re-Evaluation der Arbeitsfähigkeit «in 1 – 2 Jahren»

empfohlen werde, was einen Rentenanspruch umso weniger ausschliesse. Zu den

weiteren Indikatoren sei sinnvoller Weise erst nach der Durchführung eines

Klientengesprächs im Rahmen der Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen. Auch

sei die Indikatorenprüfung der Beschwerdegegnerin der Begutachtungsstelle zur

Stellungnahme zu unterbreiten, da der Jurist Feststellungen treffe, die nicht

direkt dem Gutachten zu entnehmen seien. Die psychiatrische Expertin sei insbesondere

zu fragen, ob eine (ressourcenhemmende) Dynamik zwischen der Depression und den

Komorbiditäten (koronare 1-Ast-Erkrankung, COPD) bestehe oder nicht

(A.S. 11 f.).

Es werde weiter eine Parallelisierung

der Vergleichseinkommen gefordert. Vorliegend betrage die Differenz zwischen dem

tatsächlich erzielten Verdienst (CHF 54'074.00) und dem LSE-Tabellenlohn

(CHF 67'059.00) CHF 12'985.00, oder 19 %. Bei einer solchen

Differenz sei die Parallelisierung nicht einmal zu diskutieren und beweise

abermals wie tendenziös der IV-Jurist an den Fall herangegangen sei, denn die

Rechtsprechung sei ihm sehr wohl bekannt. Die Parallelisierung sei

durchzuführen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich der Beschwerdeführer

aus freien Stücken mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt habe

(A.S. 12 f.).

Es stelle auch eine

Ermessensunterschreitung dar, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des

Invalideneinkommens keinen Tabellenlohnabzug gewähre. Denn der Beschwerdeführer

vermöge gemäss dem Gutachten nur noch leichte Tätigkeiten auszuüben, welche

ausserdem ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sowie externen

Stressoren durchzuführen seien, oder eine grosse Sorgfalt resp. geringe

Fehlertoleranz erforderten. Diese Häufung von Einschränkungen fielen erheblich

ins Gewicht und führten rechtsprechungsgemäss zu einem Abzug vom Tabellenlohn.

Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits über 50 Jahre, resp. im

Verfügungszeitpunkt bereits 57 Jahre, alt sei. Wenn auch mit der Beschwerdegegnerin

aufgrund der diesbezüglichen Rechtsprechung noch von grundsätzlicher

Verwertbarkeit (im engen Zumutbarkeitsprofil) auszugehen sei, so führe dieser

Umstand dennoch zu einem Abzug. Der Beschwerdeführer verfüge nur über einen

schmalen Bildungsrucksack und sei qualitativ erheblich eingeschränkt, weshalb

er in diesem fortgeschrittenen Alter mit empfindlichen Lohneinbussen zu rechnen

habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer gemäss den gutachtlichen

Einschätzungen (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, S. 14) zu 50 %

resp. 4 – 4,5 Stunden täglich) arbeitsfähig. Er könne die

Arbeitsfähigkeit mithin nur in Teilzeit umsetzen. Weil Teilzeitarbeit

statistisch gesehen weniger gut entlöhnt werde als eine Vollzeittätigkeit, sei

auch aus diesem Grund ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Gesamthaft

rechtfertige sich daher ein Abzug von mindestens 15 % (A.S. 13 f.).

5. Es ist vorab auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem

Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung vom 26. August

2019 bei der Invaliditätsbemessung nicht – wie noch im Vorbescheid vom

6. Dezember 2018 (IV-Nr. 51) – der gutachterlichen Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit von 50 % gefolgt, sondern habe erstmals eine

Indikatorenprüfung durchgeführt und gestützt darauf eine Invalidität aus

psychischer Sicht verneint (A.S. 7). Da die Indikatorenprüfung derart

wesentlich sei, hätte sie dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen

Verfügung mitgeteilt werden müssen, damit er sich zum Ergebnis hätte äussern

können.

5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 10] haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der

Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11

E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach

der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279

E. 2.6.1 S. 285). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn

und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2

S. 417, 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I 201 E. 2.2

S. 204).

5.2 Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des

Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle

Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren

ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des

Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf

das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen

Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht

geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten

Umstände beurteilen (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweisen).

5.3 Die Verfügungen sind zu

begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen

(Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich

behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller

Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des

Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards

den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der

Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.

Die Pflicht zur Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch

die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145, 136 I 229

E. 5.2 S. 236, 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

Es entspricht allgemeinen

rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen

Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,

welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein

Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für

oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann

die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu

Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die

Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10

S. 35 E. 4a; ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).

5.4 Im Vorbescheid vom

6. Dezember 2018 (IV-Nr. 51) hielt die Beschwerdegegnerin u.a. fest,

dem Beschwerdeführer sei aus medizinisch-theoretischer Sicht eine körperlich

leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Nässe, Kälte, Staub- oder

Rauchexposition sowie ohne zusätzliche externe Stressoren wie erheblichem

Zeit- / Termindruck, häufigem bzw. anspruchsvollem Kundenkontakt,

Arbeiten spätabends oder nachts, ohne koordinative oder Leitungsfunktion,

weiterhin in einem Pensum von 50 % zumutbar. Sie stützte sich dabei auf

die Einschätzungen im bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom

5. Juni 2018. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

26. August 2019 (A.S. 1 ff.) führte die Beschwerdegegnerin dann aus, die

im bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ bemessene

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen sei ohne

nachvollziehbare Begründung (A.S. 2). Sie nahm sodann die

Indikatorenprüfung vor und hielt zusammenfassend fest, es sei nicht einzusehen,

weshalb dem Beschwerdeführer die attestierte Verweistätigkeit nicht in einem

vollen Pensum zumutbar sein soll.

Obschon es sich beim Vorbescheid vom

6. Dezember 2018 einzig um eine Vorinformation für den Beschwerdeführer

betreffend den vorgesehenen Endentscheid handelt (Art. 57a IVG) und die

Beschwerdegegnerin anschliessend im Rahmen der Verfügung nicht gehalten ist,

den bereits erlassenen Vorbescheid bzw. die darin enthaltene Begründung zu übernehmen,

oder zu bestätigen, erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im

vorliegenden Fall als nicht korrekt. So wurde dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 eine gänzlich andere Ausgangs- bzw.

Entscheidgrundlage präsentiert, als jene, auf die dann im Rahmen der Verfügung

vom 26. August 2019 abgestellt wurde. Immerhin blieb das Ergebnis, wonach

dem Beschwerdeführer weder weitere berufliche Massnahmen noch eine IV-Rente

zuzusprechen seien, gleich. Der Beschwerdeführer hatte jedoch im

Vorbescheidverfahren somit weder die Möglichkeit, sich zur – erst im Rahmen der

Verfügung vom 26. August 2019 vorgenommenen – Indikatorenprüfung noch zu

den entsprechenden Ausführungen zu äussern. Durch dieses Vorgehen wurde der

Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens untergraben, der darin besteht, eine

unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die

Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97

E. 2.7 S. 106). Folglich wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen,

anstelle der Verfügung vom 26. August 2019 einen neuen Vorbescheid zu

erlassen und dem Beschwerdeführer dadurch nochmals das rechtliche Gehör zu

gewähren. Aufgrund des sich präsentierenden Sachverhalts ist jedoch lediglich von

einer leichtgradigen Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, die im

vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten ist. Der

Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren über sämtliche Gesichtspunkte der

Beurteilung der Beschwerdegegnerin (auch bez. der Indikatorenprüfung) Kenntnis und

war daher in der Lage, sich dazu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem

über eine umfassende Kognition verfügenden Versicherungsgericht zu äussern. So

wurde im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 30. September 2019 denn auch

eine Frist zur Beschwerdeergänzung beantragt (A.S. 11 unten), um nach

Durchführung eines Klientengesprächs zu den Indikatoren Stellung nehmen zu

können (vgl. E. I. 2 Ziff. 5 hiervor). Obschon dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 2. Oktober 2019 (A.S. 25 f.) eine entsprechende Frist

eingeräumt worden ist, hat er davon in der Folge keinen Gebrauch gemacht (vgl.

Verfügung vom 29. Oktober 2019, A.S. 28 f.).

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. August 2019 (A.S. 1 ff.)

die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

und / oder weitere berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Zur

Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:

6.1 Dr. med. K.___, Oberarzt, und die

Assistenzärztin L.___, Psychiatrische Dienste M.___, hielten in dem an die

Krankentaggeldversicherung adressierten und auf [...] verfassten medizinischen

Bericht vom 31. Oktober 2016 (IV-Nr. 8 S. 26 ff.) die

Diagnose einer «mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Syndromen (ICD-10

F32.1)» fest. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 21. Juli 2015 in

Behandlung. Bei der aktuellen Tätigkeit seien folgende Einschränkungen gegeben:

geringe Stressresistenz, verminderte Konzentrationsfähigkeit, Ängstlichkeit,

Reizbarkeit, starke Müdigkeit, Fehlzeiten bei der Arbeit und Produktivitätsverlust.

Es werde zurzeit eine psychiatrische Therapie mit integrierter Psychotherapie

durchgeführt. Diese ambulante psychiatrische Therapie sei weiterzuführen. Es werde

mit Paronex 20 mg (2-0-0-0), Zolpidem 10 mg 1 x täglich in

Reserve und Temesta Expidet 1 mg (1 – 2x täglich in Reserve)

behandelt. Der Beschwerdeführer sei vom 20. Juli bis 30. September

2015 100 %, vom 1. bis 19. Oktober 2015 zu 50 % und ab

29. Juli 2016 bis anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

6.2 In der psychiatrischen

Kurzbeurteilung (Low-Level Assessment) vom 29. Dezember 2016

(IV-Nr. 8 S. 8 ff.) stellte Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie

FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnose mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20):

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.10)

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

1. Status nach Anpassungsstörung bei

psychosozialer Belastungssituation (Einsamkeit, finanzielle Sorgen, Kündigung

der Arbeitsstelle) (ICD-10 F43.21)

2. Psychische und Verhaltensstörungen durch

psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch

Tabakkonsum, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)

Als fachfremde Diagnose wurde ein «nicht

insulinpflichtiger Diabetes mellitus» aufgeführt. In der Selbsteinschätzung

erlebe sich der Beschwerdeführer gegenwärtig als zu maximal vier Stunden pro

Tag arbeitsfähig, wobei er wegen plötzlich auftretenden aggressiven Ausbrüchen

Bedenken habe. Der Selbstbeurteilung der Leistungsfähigkeit könne aufgrund der

im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung erhobenen medizinischen

Befunde gefolgt werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer mit

Kundenkontakt sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit dem

Erkrankungsbeginn und gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig. In einer dem

Leiden optimal angepassten Tätigkeiten ohne direkten Kundenkontakt und ohne

Tätigkeiten, die hohe kreative Fertigkeiten oder höhere kognitive Leistungen

erforderten, wäre der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zu 50 %

arbeitsfähig. Es werde jedoch empfohlen, mit der Wiedereingliederung nach

Anpassung der Therapie (Intensivierung der Psychotherapie) frühestens Ende

Januar 2017 zu beginnen. Aus psychiatrischer Sicht werde dringend eine

Intensivierung der psychiatrisch / psychotherapeutischen Behandlung

mit einer Sitzungsfrequenz von mindestens einmal pro Woche empfohlen. Darüber

hinaus sollte aufgrund der ausgeprägten Tagesmüdigkeit eine Umstellung der

Behandlung mit Mirtazapin (Remeron 30 mg) von morgens auf abends erfolgen.

Im Weiteren sei der Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer

Suchtentwicklung unter einem regelmässigen Gebrauch von Temesta (Lorazepam) und

Zolpidem aufgeklärt worden (S. 23).

Die angestammte berufliche Tätigkeit könne

dem Beschwerdeführer in Zukunft nach der Entaktualisierung der Symptomatik bei

einem anderen Arbeitgeber mit Sicherheit wieder zugemutet werden. Es werde

davon ausgegangen, dass nach Remission der Symptomatik spätestens ab Februar

2017 mit der Wiedereingliederung begonnen werden könne. Die aktuelle

Behandlungsfrequenz entspreche aufgrund der Schwere der Symptomatik nicht den

Therapieleitlinien (S. 24).

6.3 Dem undatierten und in [...]

Sprache verfassten Bericht der Klinik O.___ (IV-Nr. 14), ist im

Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2016

einen Myokardinfarkt erlitten hatte und bis am 6. Januar 2017

hospitalisiert war. Es wurden folgende Diagnosen ausgewiesen:

− subakuter Myokardinfarkt

− durchgeführte Koronarangiografie

kongestive

Herzinsuffizienz

dilatative Kardiomyopathie

− apikales Ventrikelaneurysma links

Diabetes

mellitus

6.4 Im [...] verfassten Bericht vom

21. März 2017 (IV-Nr. 29 S. 10 f.) führte Dr. med. P.___,

Kardiologie FMH, folgende Diagnosen auf:

1. Koronare 1-Ast-Erkrankung

seit ungefähr einem Jahr belastungsbedingte

Angina pectoris

29. Dezember 2016,

Hospitalisation aufgrund eines subakuten anterioren Myokardinfarkts ([...])

30. Dezember 2016,

Echokardiographie: antero-septal-apikale Akinesie mit Eindruck eines Aneurysmas,

LVEF [= linksventrikuläre Auswurffraktion] 44 %

4. Januar 2017,

Koronarangiographie: 70%ige Stenose des proximalen RIVA, 80 % des distalen

RIVA und des Ostiums des ersten Ramus diagonalis. Konservative Therapie. Aufgeschobene

Angioplastie empfohlen.

residuelle Angina pectoris

CCS II – III unter antianginöser Behandlung

16. März 2017, EKG und

Echokardiografie ohne signifikante Anomalie. Normalisierung der

linksventrikulären Auswurffraktion (LVEF). Normale Aorta. Atheromatose der

Karotiden mit 20 – 50%iger Stenose der linken Arteria carotis

communis

16. März 2017:

klinisch und elektrisch auffällige Ergometrie mit Verdacht auf eine

Myokardischämie. Sehr schwache Anstrengungstoleranz mit anormaler

Spannungskurve (fallen mit der Anstrengung). Eingeschränkte Leistungsfähigkeit

(5,2 METs)

2. Kardiovaskuläre Risikofaktoren

seit 7 – 8 Jahren

unregelmässig behandelte Diabetes

Nikotinabusus > 100

py, aktuell 6 – 8 Zigaretten pro Tag

3. Anderes

Nicht quantifizierte COPD

[Chronisch obstruktive Lungenerkrankung]

Status nach

Blinddarmentfernung und chirurgischem Eingriff aufgrund eines Leistenbruchs

Behandlungsvorschläge: Perkutane

Rekoronarographie und Revaskularisation der RIVA (Dr. med. Q.___, 4. April

2017, vgl. E. II. 6.5 hiernach); labormedizinische Untersuchung durch Dr. med. R.___,

Optimierung des Blutzuckerprofils falls notwendig und Übermittlung der

Resultate an Dr. med. Q.___; Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren und falls

notwendig, Anpassung der Behandlung; Kardiologische Kontrolle in 6 – 12

Monaten und anschliessend in einen jährlichen Rhythmus; Unterstützung und

Motivation zum vollständigen Rauchstopp.

6.5 Dr. med. Q.___, Kardiologie FMH,

führte im [...] erstatteten Bericht vom 5. April 2017 (IV-Nr. 29

S. 12 f.) folgende Diagnosen auf:

1. Ischämische Kardiomyopathie

belastungsbedingte Angina

pectoris, seit ungefähr einem Jahr

subakuter anteriorer

Myokardinfarkt am 29. Dezember 2016 ([...]

RIVA proximal 70 %

− distal 80 % − ohne Behandlung (Koronarangiographie 4. Januar

2017)

gute Funktion der

gesamtheitlichen und segmentären Auswurffraktion (Echokardio-grafie 16. März

2017)

Positive Ergometrie

(16. März 2017)

50%ige Stenose des Truncus

communis – 95%ige ostiale und proximale Stenose des RIVA – in Mitte der RIVA 75%ige

Stenose (Koronarangiographie 4. April 2017)

Stenting des Truncus

communis – der ostialen / proximalen RIVA – Mitte der RIVA 75 % am

4. April 2017 (3 DES)

2. Kardiovaskuläre Risikofaktoren:

Bluthochdruck – Diabetes

Die am 4. April 2017 durchgeführte

Koronarangiographie zeige eine 50%ige Stenose des Truncus communis. Der RIVA [Ramus

interventricularis anterior] zeige eine ostiale und proximale Stenose von mehr

als 95 %, in der Mitte von 70 – 80 %, mit einem noch

normalen Fluss. Sehr kleine diagonale Arterie mit einer signifikanten ostialen

Stenose. Kleine Arterie des Ramus circumflexus von weniger als 2 mm, ohne

Läsion. Das rechte Herzkranzgefäss sei noch gut kalibriert und berühre diskret

den RIVA. Die Ventrikulographie zeige eine gute Allgemeinfunktion, aber trotz

allem eine apikale Bewegungseinschränkung im unteren Teil.

Unter Berücksichtigung des Alters und

der Diabetes werde eine Revaskularisation eine mögliche Option sein, aber in

Anbetracht der diffusen und peripheren Schädigung, habe sich Dr. med. Q.___

vielmehr für eine perkutane Behandlung entschieden, obwohl voraussichtlich auf

Dauer ein Stent notwendig sein werde. Gleichzeitig sei der Truncus communis gesamthaft

gedehnt und ein Stent gesetzt worden. Sowohl der ostiale und proximale RIVA,

als auch der mittlere RIVA mit drei aktiven Prothesen hätten ein gutes

Gesamtresultat. Die doppelte Thrombozyten-Antiaggregation sei während

mindestens einem Jahr weiterzuführen. Bei guter Verträglichkeit werde

vorgeschlagen, damit zwei bis drei Jahre entsprechend den letzten Tendenzen des

akuten Koronarsyndroms fortzufahren. Die Nitroderivate von Corvaton® könnten natürlich unterbrochen werden, vielleicht auch die Diuretika.

6.6 Im [...] verfassten psychiatrischen

Bericht vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 17) an den Krankentaggeldversicherer bestätigte

Dr. med. K.___ die bereits im Bericht vom 31. Oktober 2016 (vgl. E. II.

6.1 hiervor) ausgewiesene Diagnose einer «mittelgradigen depressiven Episode

mit somatischen Syndromen (ICD-10 F32.1)». Es werde aktuell mit Paronex

20 mg (2-0-0-0), Zolpidem 10 mg (0-0-0-1) und Temesta Expidet 1 mg

(1 – 2x täglich in Reserve) behandelt (S. 4). Der

Beschwerdeführer profitiere von einer psychiatrischen und psychotherapeutischen

Behandlung mit einer Behandlungsfrequenz von ein- bis zweimal pro Monat. Es

habe eine günstige psychiatrische Entwicklung stattgefunden und eine Reduktion

der Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 50 %. Die Schwierigkeit sei,

dass der Beschwerdeführer das Selbstbewusstsein verloren habe und denke, er sei

den Anforderungen nicht gewachsen. Zudem bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit.

Der Beschwerdeführer sei vom 20. Juli bis 30. September 2015 100 %,

vom 1. bis 19. Oktober 2015 zu 50 % und vom 29. Juli 2016

bis 30. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 31.

Januar 2017 bis anhin sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. Eine

berufliche Tätigkeit wie jene als Verkäufer sei in einem Pensum von 50 %

zumutbar.

6.7 Im [...] verfassten medizinischen

Zwischenbericht vom 1. September 2017 (IV-Nr. 26) zuhanden des

Taggeldversicherers stellte Dr. med. R.___, Innere Medizin FMH, folgende

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

− Myokardinfarkt, Dezember 2016

− ängstlich-depressiver Zustand

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose «Diabetes Typ II». Im Dezember habe in [...]

ein stationärer Aufenthalt stattgefunden. Es gebe keine nichtmedizinischen

Faktoren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Zurzeit

sei die psychologische Erkrankung wichtiger, als der kardio-vaskuläre Zustand. Der

Beschwerdeführer sei seit Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig.

6.8 Im Abschlussbericht vom

8. September 2017 (IV-Nr. 25) führte die Eingliederungsfachfrau S.___

zur Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, dieser sehe sich

subjektiv nicht als arbeitsfähig. Nach dem Durchlaufen der vierwöchigen

Potentialabklärung im August 2017 im C.___ werde festgehalten, dass der

Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar sei. Er würde selbst

die Leistung kleiner Pensen nicht längerfristig halten können. Ein Aufbau zum

jetzigen Zeitpunkt sei daher nicht möglich. Der Fall werde in der beruflichen

Eingliederung abgeschlossen.

6.9 Dr. med. K.___ und

Assistenzärztin L.___ bestätigten im Arztbericht vom 3. Oktober 2017

(IV-Nr. 27 S. 2 ff.) die Diagnose einer «mittelgradigen depressiven

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), seit ungefähr Juli 2015». Die

letzte Kontrolle sei am 13. September 2017 erfolgt. Es sei eine ungünstige

psychiatrische Entwicklung vorhanden. Der Beschwerdeführer sei zu 80 %

arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 80 % angestiegen

sei. Er werde psychiatrisch mit integrierter Psychotherapie behandelt. Momentan

werde mit Paronex 20 mg (1.5-0-0-0), Symfona forte (1-0-0-0) und Temesta

Expidet 1 – 2 pro Tag in Reserve behandelt. Der Beschwerdeführer sei in

seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer beim Arbeitgeber B.___ vom 21. Juli

2017 [wohl: 2015] bis 30. März 2015 [wohl: 30. September 2015] 100 %,

vom 1. Juni 2017 [wohl: 1. Oktober 2015] bis 19. Oktober 2015 zu

50 %, vom 29. Juli 2017 [wohl: 2016] bis 30. Januar 2017 zu 100 %,

vom 31. Januar 2017 bis 15. August 2017 zu 50 % und ab 16. August

2017 bis anhaltend zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. In seiner beruflichen

Tätigkeit würden sich die gesundheitlichen Einschränkungen durch eine schwache

Stresstoleranz, leichte Ablenkbarkeit, Ängstlichkeit sowie Müdigkeit auswirken.

Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar.

6.10 Der den Beschwerdeführer seit dem

16. März 2017 behandelnde Kardiologe Dr. med. P.___ bestätigte im

Arztbericht vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 29 S. 5 ff.) die

bereits im Bericht vom 21. März 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) ausgewiesenen

Diagnosen, ergänzte jedoch die Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit einer «Koronaren 1-Ast-Erkrankung» wie folgt: «4. April

2017, PTCA/DES [Koronarangiographie] Stenting einer kritischen Stenose des Truncus

communis / der ostialen und proximalen RIVA, sowie Mitte RIVA (3 Stents)».

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die

Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es

seien ergänzende medizinische Abklärungen in Form von kardiologischen

Kontrollen angezeigt. Die letzte Untersuchung habe am 16. März 2017

stattgefunden.

6.11 Im von Hand geschriebenen

Arztbericht vom 10. Oktober 2017 (IV-Nr. 28) gab der den

Beschwerdeführer seit Dezember 2016 behandelnde Dr. med. R.___ als Diagnosen

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen «Myokardinfarkt, seit Dezember

2016» und ein «konsekutiv ängstlich-depressiver Zustand, seit Januar 2017» an.

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein

diabetisches Leiden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 29. Dezember 2016

bis weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei

stationär. Die letzte Untersuchung habe am 3. Juli 2017 stattgefunden.

6.12 Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt

in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 29. November 2017

(IV-Nr. 31 S. 2 ff.) fest, die somatische Einschränkung sei gemäss

vorliegenden Berichten unbedeutend, zumindest bis im Juli 2017 (letzte

Konsultation). Von daher sollten körperlich leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten nicht eingeschränkt sein. Lediglich für Schwerarbeit bestehe

aufgrund der koronaren Herzkrankheit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diskrepant

dazu gehe der Hausarzt des Beschwerdeführers von einer Arbeitsunfähigkeit von

100 % für sämtliche Tätigkeiten aus. Das Ausmass der aus psychischen

Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit, das seit Beginn der Erkrankung im Juli

2015 zwischen 50 % und 100 % gependelt sei und seit August 2017

80 % betragen solle, könne bei offenbar bestehendem mittelgradig

ausgeprägtem depressivem Syndrom schlecht nachvollzogen werden, zumal

belastende psychosoziale Umstände eine wesentliche Rolle spielen sollten. Es

sei an dieser Stelle auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich

des Intake-Gesprächs vom 13. März 2017 (vgl. IV-Nr. 12) zwar deutlich

vorgealtert erschienen, aber weitgehend euthym gewesen sei. Die affektive

Modulation sei nicht eingeschränkt gewesen, der Rapport gut herstellbar. Bei

dieser Ausgangslage sei erwartet worden, dass der Beschwerdeführer für

körperlich leichte Arbeiten wieder mit einem Pensum von 70 – 80 %

eingesetzt werden können sollte. Angesichts der erheblich divergierenden

Einschätzungen sei eine bidisziplinäre, internmedizinisch – psychiatrische

Begutachtung zu empfehlen.

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien: «Mittelgradige depressive Episode mit somatischem

Syndrom (ICD-10 F32.11), DD rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33); Koronare

Herzkrankheit». Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die

folgenden Diagnosen: «Diabetes mellitus und Nikotin-abusus».

6.13 Im bidisziplinären Gutachten der F.___

vom 5. Juni 2018 (IV-Nrn. 41.1 – 41.6) hielten Prof. Dr. med.

G.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, folgende relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest (S. 5):

1. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

bei labormedizinisch

schwerem Vitamin D-Mangel

2. Soziale Isolation, alleinlebender Patient (ICD-10 Z60.2)

3. Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56.0)

4. Koronare 1-Ast-Erkrankung

Status nach subakutem

anteriorem Myokardinfarkt am 29. Dezember 2016

Koronarangiographie

4. Januar 2017: 70%ige Stenose des proximalen RIVA, 80 % des distalen

RIVA und des Ostiums des 1. Ramus diagonalis mit initial konservativer Therapie

Echokardiographie

16. März 2017: Normalisierung der linksventrikulären Auswurffraktion, Atheromatose

der Karotiden mit 20%iger bis 50%iger Stenose der linken Arteria carotis communis

Status nach PTCA/DES einer

kritischen Stenose eines Truncus communis, ostialen RIVA und proximal sowie

RIVA-Mitte (Implantation von 3 Stents) am 4. April 2017

kardiovaskuläre

Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ 2, chronischer Nikotinabusus (mehr als

100 py)

5. COPD Gold Stadium II bis III bei Nikotinabusus

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

1. Intermittierend auftretendes

thorakovertebrales Schmerzsyndrom paravertebral rechts unklarer Ätiologie

2. Unklare Parästhesien Bein links

3. Verdacht auf Karpaltunnel-Syndrom rechts

4. Morbus Dupuytren 4. Strahl beidseits

Aufgrund der verminderten Belastbarkeit

bei mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung und koronarer Herzkrankheit

bestehe eine Einschränkung für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten

sowie für Tätigkeiten mit Kälte und Nässe, Staub- oder Rauchexposition. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe eine verminderte Durchhaltefähigkeit, eine

reduzierte Belastbarkeit, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit und ein

gestörtes Sozialleben aufgrund von vermehrtem sozialem Rückzug mit sozialer

Isolation bis Einsamkeit (S. 5).

Für die bisherige Tätigkeit als Verkäufer

in einem Kaufhaus mit Zeit- / Termindruck und hochfrequentem bzw.

anspruchsvollem Kundenkontakt sowie der Notwendigkeit, teilweise auch schwere

körperliche Tätigkeiten auszuüben, bestehe sowohl aus internistischer wie auch

aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit. In

einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne

Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sowie ohne zusätzliche externe Stressoren

wie erheblichem Zeit- / Termindruck, häufigem bzw. anspruchsvollem

Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts, ohne koordinative oder

Leitungsfunktion, bestehe gegebenenfalls bereits ab Mitte oder Ende 2016 eine

50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Hinweise für eine

reduzierte Konzentrationsfähigkeit würden Tätigkeiten, welche eine grosse

Sorgfalt erfordern bzw. eine geringe Fehlertoleranz aufweisen, aktuell für

ungeeignet erachtet.

Aus internistischer Sicht sei nicht

davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

durch medizinische Massnahmen verbessern liesse. In erster Linie empfehle sich

ein sofortiger Nikotinstopp und der Beginn einer Inhalationstherapie, am

ehesten kombiniert Laba / Lama. Diese Massnahmen dienten v.a. der

Vorbeugung einer Exazerbation der pulmonalen Symptomatik. Ob durch diese

Massnahmen eine Ausweitung des zumutbaren Tätigkeitsprofils erreicht werden

könne, sei fraglich. Auch für die Reduktion des kardiovaskulären Risikos sei

ein Nikotinstopp dringend notwendig, zudem sollte die Behandlung des Diabetes

mellitus bei aktuell unzureichender Blutzuckereinstellung (HbA1c 8.4 %)

intensiviert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit durchaus möglich. Hierzu notwendig sei eine Intensivierung der

psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen (mit angemessen

dosierter Psychopharmakotherapie unter Serumspiegel-Kontrolle), höherfrequenter

und störungsspezifisch ausgerichteter Psychotherapie unter Einbezug einer

Gruppentherapie und Substitution des Vitamin-D-Mangels. Es sei ein initial mindestens

2 bis 4-wöchiger stationärer psychiatrischer Aufenthalt vorzuschlagen, wo die

notwendigen Abklärungen, eine Anpassung bzw. stabile Einstellung der

Psychopharmaka sowie die Einleitung einer intensivierten ambulanten Behandlung

und nötigenfalls Tagesstruktur erfolgen könnten. Anschliessend empfehle sich

eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in 1 – 2

Jahren (S. 6 f.).

6.14 Dr. med. E.___, RAD, hielt in der

Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 (IV-Nr. 50 S. 2 f.) Folgendes

fest: Das bidisziplinäre, internmedizinische und psychiatrische Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) beruhe

auf den zur Verfügung gestellten Akten, die gewürdigt würden, sowie eigenen

Untersuchungen in den genannten Fachgebieten. Die erhobenen Angaben zur

Anamnese und die festgestellten objektiven Befunde seien ausreichend

detailliert festgehalten. Die daraus gezogenen diagnostischen und

versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar dargelegt

und in sich schlüssig. Auf das Gutachten könne abgestellt werden, wobei die von

den Gutachtern diagnostisch integrierten psychosozialen Belastungsfaktoren doch

abzugrenzen seien. Zudem sei beim zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aufgrund

der Akten der Beginn etwas früher anzusetzen.

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (psychosoziale Faktoren ausgeklammert) seien:

1. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

bei labormedizinisch

schwerem Vitamin D-Mangel

soziale Isolation,

alleinlebender Patient (ICD-10 Z60.2) und Arbeitslosigkeit

2. Koronare 1-Ast-Erkrankung

Status nach subakutem

anteriorem Myokardinfarkt am 29. Dezember 2016

Koronarangiographie 4. Januar

2017: 70%ige Stenose des proximalen RIVA, 80 % des distalen RIVA und des Ostiums

des 1. Ramus diagonalis mit initial konservativer Therapie

Echokardiographie 16. März

2017: Normalisierung der linksventrikulären Auswurffraktion, Atheromatose der Karotiden

mit 20%iger bis 50%iger Stenose der linken Arteria carotis communis

Status nach PTCA/DES einer

kritischen Stenose eines Truncus communis, ostialen RIVA und proximal sowie

RIVA-Mitte (Implantation von 3 Stents) am 4. April 2017

kardiovaskuläre

Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ 2, chronischer Nikotinabusus (mehr als

100 py)

3. COPD Gold Stadium II bis III bei Nikotinabusus

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit:

Aufgrund der verminderten Belastbarkeit bei mittelschwerer obstruktiver

Ventilationsstörung und koronarer Herzkrankheit bestehe eine Einschränkung für

körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten mit

Kälte und Nässe, Staub- oder Rauchexposition. Aus psychiatrischer Sicht bestehe

eine verminderte Durchhaltefähigkeit, eine reduzierte Belastbarkeit, eine

reduzierte Konzentrationsfähigkeit und ein gestörtes Sozialleben aufgrund von

vermehrtem sozialem Rückzug mit sozialer Isolation bis Einsamkeit. Für die

bisherige Tätigkeit als Verkäufer in einem Kaufhaus mit

Zeit- / Termindruck und hochfrequentem bzw. anspruchsvollem

Kundenkontakt sowie der Notwendigkeit, teilweise auch schwere körperliche

Tätigkeiten auszuüben, bestehe sowohl aus internistischer wie auch aus

psychiatrischer Sicht seit Dezember 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit

(S. 2). In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren

Tätigkeit ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sowie ohne zusätzliche

externe Stressoren wie erheblichem Zeit- / Termindruck, häufigem bzw.

anspruchsvollem Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts, ohne

koordinative oder Leitungsfunktion bestehe gegebenenfalls bereits ab Mitte oder

Ende 2016 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Hinweise

für eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit würden Tätigkeiten, welche eine

grosse Sorgfalt erfordern bzw. eine geringe Fehlertoleranz aufweisen würden,

aktuell für ungeeignet erachtet. Die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit sei rein psychiatrisch bedingt (S. 3).

7. Es ist zunächst auf das durch

die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.13

hiervor) einzugehen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

26. August 2018 (A.S. 2) zu Recht auf dieses abgestellt hat.

7.1 Das von Dr. med. H.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. G.___, Innere

Medizin FMH, erstellte bidisziplinäre Gutachten (IV-Nrn. 41.1 – 41.6)

wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,

Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) gerecht. So wurde

der Beschwerdeführer je einer ausführlichen internmedizinischen Exploration in [...]

Sprache und einer psychiatrischen Exploration unter Beizug eines [...]

übersetzenden Dolmetschers unterzogen (IV-Nrn. 41.3 S. 4 ff., 41.4

S. 5 ff., 8 f.). Damit sind auch die geklagten Beschwerden des

Beschwerdeführers in die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem

beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden am 5. Februar

2018 eine labormedizinische Untersuchung und eine Bodyplethysmographie / Spirometrie / Diffusionskapazität

durchgeführt (IV-Nrn. 41.1 S. 2, 41.5 und 41.6) und nebst der

Erhebung sowohl des klinischen als auch des psychiatrischen Untersuchungsbefundes

(IV-Nrn. 41.3 S. 6 f., 41.4 S. 9 f.) wurde eine testpsychologische

Zusatzuntersuchung mittels Rey Memory Test (RMT) zur Detektion von Aggravation / Simulation

(IV-Nr. 41.4 S. 10) durchgeführt. Durch das Aufführen der

medizinischen Vorakten ab dem 31. Oktober 2016 unter dem Titel

«Aktenzusammenfassung» (IV-Nr. 41.2 S. 1 ff.) wurde das Gutachten

zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Es verweisen denn auch

beide Gutachter in ihren jeweiligen Teilgutachten auf diese Zusammenstellung

(IV-Nrn. 41.3 S. 3, 41.4 S. 4). Ferner leuchten die

medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein:

So führte der internmedizinische Gutachter Prof. Dr. med. G.___ aus, es

sei eine obstruktive Ventilationsstörung entsprechend einer COPD Gold Stadium

II bis III bei fortgesetztem Nikotinkonsum schädlichen Gebrauch festgestellt

worden (IV-Nr. 41.3 S. 8). Diese Befunderhebung leuchtet ein, da der

Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration angab, pro Tag fünf bis sechs

Zigaretten zu rauchen und bei den am 5. Februar 2018 durchgeführten

Untersuchungen (Bodyplethysmographie / Spirometrie / Diffusionskapazität,

IV-Nr. 41.6) eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung ohne akute

Reversibilität nach Bronchospasmolyse, keine restriktive Ventilationsstörung

und eine relative und absolute Überblähung objektiviert werden konnten. Es ist

in diesem Zusammenhang weiter nachvollziehbar, dass der internmedizinische

Gutachter in erster Linie einen sofortigen Nikotinstopp und den Beginn einer

Inhalationstherapie, am ehesten kombiniert Laba / Lama, empfohlen hat

(IV-Nr. 41.3 S. 9 unten). Ferner vermag aufgrund der festgestellten

klinischen Untersuchungsbefunde auch die gutachterliche Einschätzung zu

überzeugen, wonach sich der Beschwerdeführer in der klinischen Situation

kardiopulmonal kompensiert darstelle. So hätten im Bereich Thorax / Lungen

eine symmetrische Thorax-form, eine normale Atemfrequenz, ein normales

Vesikuläratmen über sämtlichen Lungenfeldern, keine Dämpfung und im Bereich des

Herzens / Gefässe ein arterieller Blutdruck des linken Arms sitzend von

137 / 87 mmHg, ein regelmässiger Puls 76 pro Minute, eine unauffällige

Herzauskultation und Palpation, keine pathologischen Herzgeräusche und palpable

Gefässe ohne pathologische Strömungsgeräusche festgestellt werden können (IV-Nr. 41.3

S. 6). Im Weiteren erscheint die gutachterliche Einschätzung, wonach der

Beschwerdeführer aktuell keine pectanginösen Beschwerden angebe

(IV-Nr. 41.3 S. 8 Mitte), schlüssig, denn der Beschwerdeführer berichtete

anlässlich der gutachterlichen Exploration spontan einzig über eine Schwäche

und gab an, beim schnellen Gehen Atemnot und Schmerzen im Bereich der BWS

rechts paravertebral zu verspüren (IV-Nr. 41.3 S. 4). Diesbezüglich

wies Prof. Dr. med. G.___ in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass die vom

Beschwerdeführer beschriebenen, intermittierend auftretenden Beschwerden im

Bereich der BWS rechts paravertebral (zwei- bis dreimal pro Woche), bei denen

der Beschwerdeführer den Eindruck habe, sie würden eher bei hohem Blutzucker

auftreten, aus allgemeininternistischer Sicht nicht einer eindeutigen Pathologie

zugeordnet werden könnten (IV-Nr. 41.3 S. 8 f.). Auch die weitere

gutachterliche Beurteilung des internmedizinischen Experten, wonach die bei

Aufregung auftretenden Druckgefühle auf der Brust, die aber nicht bei

körperlicher Belastung verspürt würden, am ehesten psychogen bedingt seien

(IV-Nr. 41.3 S. 9 oben), erscheint mit Blick auf das psychiatrische

Teilgutachten plausibel. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der

psychiatrischen Exploration u.a. spontan angegeben (IV-Nr. 41.4 S. 5),

er sei viel alleine und «studiere» viel. Ein Tag sei gut, ein Tag sei schlecht.

Das Alleinsein mache ihm auch Angst. Er habe keine Ziele mehr und richtiggehend

Angst vor der Zukunft. Wenn er Angstgefühle habe, merke er das auch körperlich,

er werde unruhig und laufe in seiner Wohnung hin und her. Wenn er dann eine

Tablette Temesta® einnehme, werde er ruhiger. Er fühle sich insgesamt sehr müde

und kraftlos. Aufgrund der bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung

festgestellten niedergedrückten bis deprimierten Stimmung, teils mit dem Gefühl

der Perspektivlosigkeit, Freudlosigkeit, sowie einer leichten Reizbarkeit und

innerlichen Unruhe, Müdigkeit bzw. reduziertem Antrieb und Kraftlosigkeit sowie

der subjektiv wahrgenommenen Konzentrations- und Merkschwierigkeiten (IV-Nr. 41.4

S. 12 Mitte), erscheint die durch die psychiatrische Gutachterin Dr. med.

H.___ u.a. diagnostizierte mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 F32.1

(IV-Nr. 41.4 S. 10) nachvollziehbar. Dies insbesondere auch aufgrund

der anschliessenden gutachterlichen Ausführungen, wonach mit der deprimierten

Stimmung, dem Interessens- und Freudverlust, dem verminderten Antrieb, dem geminderten

Selbstwertgefühl, den wiederkehrenden Gedanken an den Tod (ohne akute

Suizidalität) sowie den (subjektiven) Konzentrationsstörungen und gelegentlicher

psychomotorischer Unruhe, sechs bis sieben diagnostische Kriterien für die

Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), DD im Rahmen

einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), erfüllt seien. Diese diagnostische

Einschätzung vermag auch aufgrund des bei der Exploration festgestellten

psychiatrischen Untersuchungsbefundes (IV-Nr. 41.4 S. 9 f.) zu

überzeugen. So wurde u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer sei affektiv

niedergestimmt, anamnestisch auch deprimiert, fühle sich perspektiv- und

freudlos, sei leicht gereizt – «nervös», innerlich unruhig. Eine gewisse

Ängstlichkeit mit Unruhe insbesondere angesichts der als perspektivlos

empfundenen Zukunft und Einsamkeit würden beschrieben, ohne typische vegetative

Begleitsymptomatik. Der Antrieb sei reduziert. Es werde ein eingeschränktes

Aktivitätsspektrum mit weitgehendem Rückzug in die Wohnung und weitgehender Inaktivität

(viel fernsehen, ab und zu spazierengehen, essen und schlafen) beschrieben und

insgesamt ein Gefühl von Müdigkeit, Kraftlosigkeit. Subjektiv berichte der

Beschwerdeführer von einer reduzierten Merkfähigkeit und von Konzentrationsschwierigkeiten

(Vergessen und Verwechseln von Terminen beim Arzt etc.). Aufgrund der

Beschreibungen des Beschwerdeführers, dass er praktisch keine Freunde und

Hobbies mehr habe und keine sozialen Aktivitäten pflege, da er einfach keine

Lust mehr habe und er − im Gegensatz zu früher, wo er noch geschreinert

habe − jetzt nur noch schlafe, esse und spazieren gehe (IV-Nr. 41.4

S. 7), leuchtet ein, wenn Dr. med. H.___ von einem erheblichen

sozialen Rückzug bis zu einer sozialen Isolation mit belastender Einsamkeit

ausgeht. Im Weiteren lässt sich gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführten

Laboruntersuchung vom 5. Februar 2017 (IV-Nr. 41.5 S. 5, 7) mit

einem 25-Hydroxy-Vitamin D-Wert von < 12.5 der durch die Psychiaterin festgestellte

«schwergradige Vitamin D-Mangel» nachvollziehen. Diesbezüglich wies die

Gutachterin zudem darauf hin, dass in vielen Studien die Müdigkeit,

Antriebsschwäche, Konzentrationsschwierigkeiten und deprimierte Stimmung als

mögliche Allgemeinsymptome eines Vitamin-D-Mangels beschrieben würden (IV-Nr. 41.4

S. 12). Daher erscheint die entsprechende Empfehlung der psychiatrischen

Gutachterin, wonach der schwere Vitamin D-Mangel abzuklären und nötigenfalls zu

kompensieren sei (IV-Nr. 41.4 S. 13), was möglicherweise zusätzlich

einen günstigen Einfluss auf die psychische Symptomatik haben könne, plausibel.

Gestützt auf den bei den durchgeführten Laboruntersuchungen im Weiteren

festgestellten Paroxetin-Wert von < 0.01 mg/l (Wertebereich: 0.030 – 0.120 mg/l;

IV-Nr. 41.5 S. 4) ist auch die gutachterliche Einschätzung schlüssig,

wonach das ärztlich verordnete Antidepressivum Paroxetin labormedizinisch nicht

nachweisbar sei (IV-Nr. 41.4 S. 12).

Damit kommt dem bidisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 grundsätzlich

Beweiswert zu.

7.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

der Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ durch die übrigen Arztberichte

allenfalls geschmälert wird. Einzugehen ist zunächst auf das internmedizinische

(vgl. E. II. 7.2.1 hiernach) und anschliessend auf das psychiatrische

Teilgutachten (vgl. E. II. 7.2.2 hiernach).

7.2.1 In Bezug auf den somatischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann zusammenfassend festgehalten

werden, dass sich in den vorliegenden medizinischen Akten keine sich

widersprechenden diagnostischen Befunde finden. Es ist somit davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer am 29. September 2016 in [...] einen

Myokardinfarkt erlitt und im Rahmen der anschliessenden Untersuchungen eine

koronare 1-Ast-Erkrankung festgestellt wurde (vgl. E. II. 6.3 ff., 6.7,

6.10 f. hiervor). In diesem Sinn führte der Gutachter Prof. Dr. med. G.___ aus,

es bestehe aufgrund der zur Verfügung stehenden Dokumentation kein Zweifel

daran, dass der Beschwerdeführer unter einer koronaren 1-Ast-Erkrankung leide

(IV-Nr. 41.1 S. 4). Dieser Einschätzung entspricht auch die

Diagnosestellung des den Beschwerdeführer seit Dezember 2016 behandelnden

Hausarztes Dr. med. R.___. So hielt er in den Berichten vom

1. September 2017 und 10. Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.7 und 6.11

hiervor) die Diagnose eines «Myokardinfarktes, Dezember 2016» fest. Auch die

weitere Ausführung des internmedizinischen Gutachters Prof. Dr. med. G.___,

wonach beim Beschwerdeführer eine Ansammlung kardiovaskulärer Risikofaktoren

mit arterieller Hypertonie, unzureichend eingestelltem Diabetes mellitus,

Nikotinabusus und fortgesetztem Nikotinkonsum mit schädlichem Gebrauch bestehe,

lässt sich anhand der vorangehenden medizinischen Akten verifizieren. So wurde

bereits in dem in [...] verfassten Bericht betreffend den erlittenen subakuten

Myokardinfarkt des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2016 (vgl. E. II.

6.3 hiervor) die Diagnose eines «Diabetes mellitus» gestellt. Diese wurde

sodann in den Berichten der Kardiologen Dr. med. P.___ vom 21. März 2017

und 23. Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.4, 6.10 hiervor) sowie Dr. med. Q.___

vom 5. April 2017 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) bestätigt und

zusammen mit dem Nikotinabusus und dem Bluthochdruck unter den Hauptbegriff «kardiovaskuläre

Risikofaktoren» subsumiert. Auch die weitere durch Prof. Dr. med. G.___

ausgewiesene Diagnose einer «COPD Gold Stadium II bis III bei Nikotinkonsum»

findet sich bereits in den medizinischen Vorakten. So wies bereits Dr. med.

P.___ im Bericht vom 21. März 2017 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) eine «nicht

quantifizierte COPD» aus, welche er sodann im Bericht vom 23. Oktober 2017

bestätigte (vgl. E. II. 6.10 hiervor).

Damit ergeben sich aufgrund der

medizinischen Vorakten in Bezug auf die somatische gesundheitliche Situation

des Beschwerdeführers insgesamt keine vom internmedizinischen Gutachten

abweichenden fachmedizinischen Einschätzungen und Beurteilungen.

In Bezug auf den am 19. November

2020 eingereichten Arztbericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für

Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 9. März 2020 (A.S. 52 ff.),

ist festzuhalten, dass dieser erst nach dem hier zu beurteilenden Zeitpunkt vom

26. August 2019 (vgl. E. II. 1.2 hiervor) erstattet wurde. So basieren die

durch den Lungenspezialisten gestellten Diagnosen denn auch auf konsiliarischen

Untersuchungen vom 6. Februar und 2. März 2020. Dr. med. I.___ stellte

aufgrund der am 18. Februar 2020 durchgeführten CT des Thorax u.a. ein «ausgeprägtes

zentrilobuläres Lungenemphysem» fest, welches er der Hauptdiagnose einer «chronisch

obstruktiven Lungenkrankheit Stadium 3/B» unterordnete. Daraus lässt sich –

entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (vgl.

Verhandlungsprotokoll der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020) –

rückwirkend auf den hier massgebenden Zeitpunkt vom 26. August 2019 nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten. So ist aufgrund der

vorliegenden medizinischen Akten davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer erst im Frühjahr 2020 in lungenärztliche Abklärung begab. Denn

es kann weder aus dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___

vom 5. Juni 2018 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) noch aus den zeitlich

nachfolgend verfassten Akten auf eine ärztliche bzw. lungenärztliche Behandlung

des Beschwerdeführers geschlossen werden. Jedenfalls ist eine solche in den vorliegenden

Akten nicht dokumentiert. Folglich lässt sich aus der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer im Frühjahr 2020 einen Lungenarzt aufsuchte, der zwar seit dem

Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 ein klinisch

verändertes Bild feststellte, sich jedoch weder mit vorangehenden medizinischen

Berichten befasste noch ein zeitnahes weiteres medizinisches Vorgehen ins Auge

fasste, sondern eine Verlaufskontrolle im Februar 2021 empfahl, nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Rückschluss betreffend eine

Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auf den hier

massgebenden Zeitpunkt vom 26. August 2019 ableiten. Ein solcher ist auch

mit weiteren Abklärungen nicht zu erwarten. Es ist zudem darauf hinzuweisen,

dass in Bezug auf die durch Dr. med. I.___ gestellte Hauptdiagnose einer

«chronisch obstruktiven Lungenkrankheit Stadium 3/B» bereits im Rahmen des

bidisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom 5. Juni 2018 eine

«COPD Gold Stadium II bis III bei Nikotinabusus» diagnostiziert worden war.

Somit lässt sich auch diesbezüglich nicht auf einen erheblich veränderten

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schliessen.

Der Beweiswert des internmedizinischen

Teilgutachtens von Prof. Dr. med. G.___ wird somit durch die übrigen medizinischen

Akten nicht eingeschränkt.

In der Gesamtbetrachtung der

vorliegenden medizinischen Akten und der jeweiligen fachärztlichen

Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist erstellt, dass

aufgrund der «koronaren 1-Ast-Erkrankung» mit aktuell normaler

linksventrikulärer Funktion und fehlender Angina pectoris-Symptomatik eine

Unzumutbarkeit für körperlich schwere Tätigkeiten (vgl. IV-Nr. 41.3 S. 8)

besteht. Weiter kann nachvollzogen werden, dass aufgrund der «mittel bis

schweren COPD» eine Unzumutbarkeit für sämtliche körperlich schweren bis

mittelschweren Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Nässe, Kälte, Rauch oder

Staubexposition gegeben ist (vgl. IV-Nr. 41.3 S. 8). Folglich ist –

wie im bidisziplinären Gutachten der F.___ vom 5. Juni 2018 nachvollziehbar

dargelegt – davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer sowohl die bisher

ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer bei der Firma B.___, welche oft körperlich

schwere bis mittelschwere Arbeiten umfasst (vgl. Arbeitgeberbericht vom 28. März

2017, IV-Nr. 16 S. 4), als auch andere körperlich schwere bis

mittelgradig schwere berufliche Tätigkeiten mit Nässe, Kälte, Staub-, oder

Rauchexposition seit dem erlittenen Myokardinfarkt im Dezember 2016 nicht mehr

zumutbar sind.

7.2.2 Eingehend auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. H.___ ist davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer seit dem 21. Juli 2015 in den Psychiatrischen Diensten M.___

in psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Der

Beschwerdeführer bestätigte dies im Rahmen der gutachterlichen Exploration, indem

er angab, vor 2015 nie psychiatrische bzw. psychologische Probleme gehabt und

sich auch nie in psychiatrischer Behandlung befunden zu haben (IV-Nr. 41.4

S. 6). Im Bericht der Psychiatrischen Diensten M.___ vom 31. Oktober

2016 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) wurde eine «mittelgradige depressive Episode mit

somatischen Syndromen (ICD-10 F32.1)» diagnostiziert und darauf hingewiesen,

dass beim Beschwerdeführer ein distanzierter Kontakt zu seinen Kindern, v.a. zu

seiner Tochter, bestehe und er nach der Scheidung ein einsames Leben führe,

Sehnsucht nach seinem Heimatland habe sowie eine Änderung am Arbeitsplatz

anstehe. Folglich wurden bereits im Bericht vom 31. Oktober 2016

psychosoziale Belastungsfaktoren erhoben. Entsprechende Hinweise finden sich sodann

auch in den weiter dokumentierten Berichten von Dr. med. K.___ vom 9. Mai

2017 und 3. Oktober 2017 (vgl. E. II. 6.6 und 6.9 hiervor). Auch der Psychiater

und Psychotherapeut Dr. med. N.___ wies in seiner psychiatrischen

Kurzbeurteilung vom 29. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) auf das

Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren hin. So stellte er als Diagnose

ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit u.a. einen «Status nach

Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (Einsamkeit,

finanzielle Sorgen, Kündigung der Arbeitsstelle) gemäss ICD-10 F43.21». Als

Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine «rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F33.10)» an und führte diesbezüglich aus, da bereits 2015 eine depressive

Episode bestanden habe, sei beim Beschwerdeführer die Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung zu stellen. Diese Einschätzung lässt sich

aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der gutachterlichen psychiatrischen

Exploration nachvollziehen. So gab der Beschwerdeführer an (IV-Nr. 41.4

S. 6 Mitte), es sei ihm im Verlauf des Jahres 2015 zunächst wieder besser gegangen,

im Sommer 2016 habe sich die Depression aber erneut eingestellt. Es sei ihm im

Juli 2016 gekündigt worden, wobei er den Eindruck gehabt habe, dass die

Kündigung von seiner Vorgesetzten vorangetrieben worden sei. Mit ihr habe es

nämlich Konflikte gegeben und er habe das Gefühl gehabt, sie habe ihn

«loswerden» wollen. Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. H.___ stellte in

diesem Zusammenhang fest, das Alleinleben sei als deutliche Belastung

anzusprechen. So beschreibe sich der Beschwerdeführer als isoliert, wobei

unklar bleibe, weshalb seine Kinder ihrerseits den Kontakt zum Vater (gemäss

dessen Selbstbericht) völlig abgebrochen hätten (IV-Nr. 41.4 S. 13

Mitte).

Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste M.___

vom 31. Oktober 2016 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) ist im Weiteren zu

entnehmen, dass die Therapie des Beschwerdeführers zu Beginn ungefähr einmal

monatlich stattgefunden habe und es später zu grösseren Behandlungsintervallen gekommen

ist. So wurden als Konsultationsdaten die Folgenden angegeben: 21. Juli

2015, 27. August 2015, 30. September 2015, 30. Oktober 2015,

22. Dezember 2015, 4. Februar 2016, 29. Juli 2016,

24. August 2016, 28. September 2016, 14. Oktober 2016 und

7. November 2016. In der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 29. Dezember

2016 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) hielt Dr. med. N.___ dafür, dass aufgrund der

Schwere der Symptomatik die aktuelle Behandlungsfrequenz unzureichend und daher

dringend eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung

mit einer Sitzungsfrequenz von mindestens einmal pro Woche vorzunehmen sei (IV-Nr. 8

S. 22 f.). Die aktuelle Behandlungsfrequenz entspreche aufgrund der

Schwere der Symptomatik nicht den Therapieleitlinien. Ausserdem sei aufgrund

der ausgeprägten Tagesmüdigkeit des Beschwerdeführers eine Umstellung der

Behandlung mit Mirtazapin (Remeron 30 mg) von morgens auf abends

vorzunehmen. Gestützt auf die vorliegend dokumentierten medizinischen Akten ist

davon auszugehen, dass in der Folge keine entsprechende Anpassung der

Therapiefrequenz stattfand. So führte Dr. med. K.___ im Bericht vom

9. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) aus, die Behandlung finde ein- bis

zweimal pro Monat statt. Daher vermag die Einschätzung der psychiatrischen

Gutachterin Dr. med. H.___ einzuleuchten, wonach die ein- bis zwei monatlichen

Therapiesitzungen nicht als angemessene Behandlungsfrequenz bezeichnet werden

könnten (IV-Nr. 41.4 S. 13 oben), dies insbesondere, wenn der

diagnostizierten Störung invalidisierende Wirkung zugesprochen werde. Eingehend

auf die durch Dr. med. N.___ empfohlene Umstellung der Therapie von

Remeron (vgl. oben) hielt die psychiatrische Gutachterin weiter fest, es sei

auf Paroxetin (ein eher antriebssteigerndes Antidepressivum) umgestellt worden.

Aufgrund der Ergebnisse der im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom

5. Juni 2018 durchgeführten labormedizinischen Kontrolle vom

5. Februar 2018 (IV-Nr. 41.5) gab Dr. med. H.___ an, bei der

aktuellen Serum-Spiegelkontrolle liege der Wert des Paroxetin unterhalb der

Nachweisgrenze (IV-Nr. 41.4 S. 13 oben). Daraus leitete sie die

Möglichkeit ab, dass das Medikament nicht oder nicht regelmässig eingenommen

werde. Differenzialdiagnostisch wies sie darauf hin, dass eine Malcompliance

(eine zu geringe Dosis) bestehen könnte. Dr. med. H.___ hielt explizit fest,

dass ein antidepressiv wirksamer Serumspiegelbereich nicht erreicht werde. Aufgrund

der vorangehenden Ausführungen kann die gutachterliche Schlussfolgerung

nachvollzogen werden, dass die Behandlungsmöglichkeiten insgesamt nicht

ausgeschöpft seien und bei angemessen intensiver Behandlung die Möglichkeit

einer deutlichen Besserung durchaus gegeben sei (IV-Nr. 41.4 S. 13). Die

Differenz besteht primär in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, die

angesichts der tiefen Frequenz und der Spiegelkontrolle nicht überzeugt.

Folglich vermögen die medizinischen

Vorakten den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage zu

stellen.

7.2.2.1 Im grundsätzlich

beweiswertigen psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ wurde eine «mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.10)» diagnostiziert. Da gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychischen Erkrankungen dem

strukturierten Beweisverfahren unterstellt werden, ist nachfolgend zu prüfen,

ob sich die geforderte Indikatorenprüfung (BGE 143 V 409 sowie 143 V 418) anhand

des Gutachtens vornehmen lässt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt

eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung»

(E. 4.3.1)

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

Komorbiditäten

(E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext»

(E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Zunächst sind im Rahmen der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»

näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. In Bezug

auf die «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» ist dem Gutachten zu

entnehmen, dass eine verminderte Durchhaltefähigkeit, eine reduzierte

Belastbarkeit, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit sowie ein gestörtes

Sozialleben aufgrund von vermehrtem sozialem Rückzug mit sozialer Isolation bis

Einsamkeit bestünden (IV-Nr. 41.1 S. 5). Mit der deprimierten

Stimmung, dem Interessen- und Freudverlust, dem verminderten Antrieb, dem geminderten

Selbstwertgefühl, den widerkehrenden Gedanken an den Tod (ohne akute

Suizidalität) sowie (subjektiv) den Konzentrationsstörungen und der gelegentlich

psychomotorischen Unruhe seien 6 bis 7 diagnostische Kriterien erfüllt und es

sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F33.1) zu

stellen (IV-Nr. 41.4 S. 12). Die kursorische Prüfung kognitiver

Funktionen habe indes keine Hinweise auf gravierende Defizite betreffend die

Auffassung, die Merkfähigkeit, das Gedächtnis oder die Konzentration ergeben. Im

3-Wörter-Test seien nach 10 Minuten 2/3 der Wörter

richtig memoriert worden und die fortlaufende Subtraktion von 7 ab 100 sei bis

auf einen fehlerfrei und ohne Latenzzunahme gelungen. Zudem seien

Gemeinsamkeiten und Unterschiede prompt richtig genannt worden. Der

Beschwerdeführer sei formalgedanklich flüssig und geordnet gewesen

(IV-Nr. 41.4 S. 9). Auch am Ende der knapp 13/4 Stunden

dauernden Exploration sei keine störende Ermüdung zu konstatieren gewesen. Der

Beschwerdeführer sei affektiv niedergestimmt, anamnestisch auch deprimiert. Der

Antrieb sei reduziert, es sei ein eingeschränktes Aktivitätsspektrum mit weitgehendem

Rückzug in die Wohnung und weitgehender Inaktivität gegeben (viel fernsehen, ab

und zu spazieren gehen, essen und schlafen). Es bestehe ein erheblicher

sozialer Rückzug bis soziale Isolation mit Einsamkeit, unter der der

Beschwerdeführer auch leide. Eine gewisse Verdeutlichungstendenz sei

festzustellen (IV-Nr. 41.4 S. 10). Der Beschwerdeführer gehe jeden

zweiten Tag am Nachmittag spazieren. Er schaue oft Fernsehen, lese eine Zeitung

und besuche selten Kollegen, dies in der Garage oder im Restaurant (IV-Nrn. 41.3

S. 5, 41.4 S. 8 oben). Zusammenfassend kann im Lichte der gemachten

Ausführungen auf ein ausgeprägtes Leiden geschlossen werden.

Betreffend den «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg» ist festzustellen, dass zwar seit 2015 eine psychiatrische

und psychotherapeutische Behandlung stattfindet, die Behandlungsfrequenz jedoch

nicht als angemessen bezeichnet werden kann (vgl. E. II. 7.2.2 hiervor). Dies

gilt auch in Bezug auf die medikamentöse Behandlung. So hält die psychiatrische

Gutachterin fest, die Behandlungsmöglichkeiten seien insgesamt «nicht

ausgeschöpft» (IV-Nr. 51.4 S. 14). Es sei davon auszugehen, dass die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine angemessene und dafür

deutlich zu intensivierende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (inkl.

angemessen dosierter Psychopharmakotherapie mit Serumspiegelkontrolle, höherfrequenter

und störungsspezifisch ausgerichteter Psychotherapie, möglichst unter Einbezug

einer Gruppentherapie, somatischer Abklärung und nötigenfalls Substitution des

Vitamin D-Mangels, sowie mit – v.a. so lange der Beschwerdeführer noch keine

Arbeitsstelle gefunden habe – Massnahmen, wie insbesondere einer externen

Tagesstruktur zur Förderung z.B. von Sozialkontakten und Sinnfindung) verbessert

werden könne. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen kann somit nicht

gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Therapie- und

Eingliederungsoptionen bereits erfolgslos ausgeschöpft. Demnach kann weder von

einer Behandlungs- noch von einer Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.

Mit Blick auf den Indikator der «Komorbidität»

ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der mittelgradigen

depressiven Episode zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen.

Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde,

steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf

einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,

dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende

Wirkung beizumessen ist. Im vorliegenden Fall werden beim Beschwerdeführer auch

eine koronare-1-Ast-Erkrankung und eine COPD festgestellt. Obschon eine

Wechselwirkung zwischen diesen somatischen Diagnosen und der mittelgradigen

depressiven Episode nicht explizit ausgewiesen wird, ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich diese somatischen

Gesundheitsprobleme, aufgrund deren der Beschwerdeführer u.a. für körperlich

schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar ist, im Rahmen der

mittelgradigen depressiven Episode ressourcenhemmend auswirken.

Zur Kategorie «funktioneller

Schweregrad» zählt u.a. der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen).

Dem Gutachten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass keine Hinweise für das

Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder akzentuierter Persönlichkeitszüge bestünden

(IV-Nr. 41.1 S. 5 unten).

Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «sozialer Kontext» mit

darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung

konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält

der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder

andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles

andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Dem bidisziplinären Gutachten ist ein weitgehender

sozialer Rückzug des Beschwerdeführers zu entnehmen. So gebe dieser im Rahmen

der psychiatrischen Begutachtung an, zu seinen beiden Kindern praktisch keinen

Kontakt mehr zu haben. Zur Tochter bestehe gar kein und zum Sohn einmal

jährlich Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits verstorben und

seine Mutter habe er seit sechs Jahren nicht gesehen. Sie lebe, ebenso wie sein

Bruder, in [...]. Zudem habe er praktisch keine Freunde und pflege keine

sozialen Aktivitäten (IV-Nr. 41.4 S. 7). Das als gestörtes

Sozialleben aufgrund von vermehrtem sozialem Rückzug mit sozialer Isolation bezeichnete

Alleinleben des Beschwerdeführers wird durch die psychiatrische Gutachterin als

deutliche Belastung angesehen (IV-Nr. 41.1 S. 5). Daran vermag auch

die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der internmedizinischen

Exploration, wonach er selten einmal Kollegen besuche, entweder in der Garage

oder in einem Restaurant (IV-Nr. 41.3 S. 5), nichts zu ändern. Insgesamt

kann aufgrund des sozialen Lebenskontextes des Beschwerdeführers von

ressourcenhemmenden Faktoren ausgegangen werden.

Der Indikator einer «gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen»

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die

Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt

ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dem Gutachten ist

diesbezüglich zu entnehmen (IV-Nr. 41.1 S. 6 oben), dass sich keine

Hinweise auf eine Einschränkung der Beschwerdevalidität etwa im Sinne von

Aggravation oder Simulation fänden, wobei eine gewisse leichte Beschwerdeverdeutlichung

nicht ausgeschlossen werden könne. Für die vom Beschwerdeführer beklagten

Rückenschmerzen bei Blutzuckeranstieg habe kein organisches Korrelat gefunden

werden können. Die angegebenen Einschränkungen des Alltagsaktivitätsniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen (also auch Alltag und Freizeit) wirkten

glaubhaft und authentisch.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des «behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks» betrifft die Frage

nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem

Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum

Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl.

E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin

(BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führt die

psychiatrische Gutachterin aus, die Behandlungsintensität sei in mehrerer

Hinsicht unzureichend, was aber nicht, oder zumindest nicht ausschliesslich dem

Beschwerdeführer anzulasten sei (IV-Nr. 41.4 S. 13). Dieser

Einschätzung kann gefolgt werden. So hat sich zum einen anhand der im Rahmen

der psychiatrischen Begutachtung durchgeführten Laborkontrolle ergeben, dass

der Beschwerdeführer das ihm ärztlich verschriebene Antidepressivum Paronex®

(Paroxetin) nicht, oder jedenfalls nicht in der angegebenen Dosierung von

30-0-0-0 mg (IV-Nr. 41.4 S. 8) einnimmt. So lag der

Medikamentenserumspiegel mit < 0,01 mg/l deutlich unter der

Nachweisgrenze, wobei der therapeutische Bereich bei 0,030 – 0,120 mg/l

liegt (IV-Nr. 41.4 S. 10). Zum anderen ist nicht nachvollziehbar,

weshalb die Durchführung der psychotherapeutischen Behandlungen nicht

intensiviert worden ist. Dies zumindest seit Dr. med. N.___ in seiner

psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 29. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.2

hiervor) eine Intensivierung der psychiatrisch / psychotherapeutischen

Behandlung mit einer Sitzungsfrequenz von mindestens einmal pro Woche empfohlen

und gar darauf hingewiesen hat, dass die aktuelle Behandlungsfrequenz aufgrund

der Schwere der Symptomatik nicht den Therapieleitlinien entspreche. Die im

weiteren Verlauf durchgeführten, ein- bis zweimal monatlich stattfindenden

Therapiesitzungen bei den Psychiatrischen Diensten M.___ können gemäss plausibler

gutachterlicher Beurteilung von Dr. med. H.___ nicht als angemessene

Behandlungsfrequenz bezeichnet werden, insbesondere, wenn der diagnostizierten

Störung invalidisierende Wirkung zugesprochen werde (IV-Nr. 41.4

S. 13). Aufgrund des Gesagten ist zwar von einem erheblichen Leidensdruck des

Beschwerdeführers auszugehen, der seitens der behandelnden Fachärzte indes

nicht in der erforderlichen Art und Weise behandelt wird.

7.2.2.2 Zusammenfassend lassen sich im

Rahmen des durchgeführten bidisziplinären Gutachtens vom 5. Juni 2018 eine

ganze Reihe von Informationen entnehmen, die es erlauben, die massgebenden

Indikatoren zu beurteilen. Die Indikatoren wurden daher bei der Begutachtung hinreichend

berücksichtigt. Insgesamt erweisen sich die geltend gemachten funktionellen

Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen

des Beschwerdeführers als erstellt. Eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,

wie sie Dr. med. H.___ in einer angepassten Tätigkeit ohne zusätzliche externe

Stressoren, wie erheblichen Zeit- / Termindruck, häufigen bzw.

anspruchsvollen Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts sowie ohne

koordinative oder Leitungsfunktion formuliert, kann nach dem Gesagten anhand

der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nachvollzogen werden.

7.3 Damit erweist sich das

bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 5. Juni

2018 als voll beweiswertig. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. August 2019 auf dieses

gestützt hat (A.S. 2). Es kann aber – entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin (A.S. 2 f.) – auch in Bezug auf die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit den gutachterlichen Beurteilungen gefolgt werden: So ist der

Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Verkäufer ab Dezember

2016 voll arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leichte

bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Nässe, Kälte, Staub- oder

Rauchexposition sowie ohne zusätzliche externe Stressoren wie erheblichen Zeit-

/ Termindruck, häufigen bzw. anspruchsvollen Kundenkontakt, Arbeiten spätabends

oder nachts, ohne koordinative oder Leitungsfunktion) hingegen ist dem

Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar.

7.4 Dem Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin bei der Indikatorenprüfung

eine tendenziöse Rosenpickerei vorgenommen habe, getragen vom offensichtlichen

Willen, der versicherten Person ja keine Leistung ausrichten zu müssen

(A.S. 11), kann nicht gefolgt werden. So ist die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung vom 26. August 2019 (A.S. 2) auf sämtliche

Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 eingegangen, wenn auch nicht in

der hier hierzu üblichen Reihenfolge gemäss der Indikatorenprüfung (vgl. E. II.

2.2.1 hiervor). Im Weiteren kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers,

wonach die Indikatorenprüfung der Beschwerdegegnerin der Begutachtungsstelle

zur Stellungnahme vorzulegen sei (A.S. 11), nicht gefolgt werden. So

lassen sich – wie oben dargelegt (vgl. E. II. 7.2.2.1 hiervor) – dem Gutachten

ohne Weiteres Angaben zu sämtlichen Indikatoren entnehmen

(vgl. E. II. 7.2.2.1 hiervor).

8. Der Beschwerdeführer lässt

anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 u.a.

vorbringen, die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit sei fraglich (vgl.

Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020).

8.1 Die Möglichkeit einer

versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des

Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August

2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um

eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die

verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des Bundesgerichts

8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom

28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil

des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit weiteren

Hinweisen).

8.2 Massgeblicher Zeitpunkt für die

verbleibende berufliche Aktivitätsdauer ist der Zeitpunkt des Feststehens der

medizinischen Zumutbarkeit der Teilerwerbstätigkeit. Vorliegend kann dieser

Zeitpunkt frühestens auf den 5. Juni 2018, mit dem Erstellen des bidisziplinären

Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___, festgelegt werden. Damals war der

Beschwerdeführer 56jährig. Es ist vorliegend im Weiteren davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdeganges, seiner

Ausbildung zum Schreiner, den beruflichen Erfahrungen als Sanitärinstallateur,

Schreiner, Geschäftsführer und Angestellter in Restaurants und Cafés, Sommelier

und Verkäufer (vgl. IV-Nrn. 11 ff., 16, 41.3 S. 5, 41.4 S. 7) seine

Restarbeitsfähigkeit bei einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten grundsätzlich zu

verwerten vermag. Dies bestätigen auch die Gutachter, indem sie davon ausgehen,

dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Verweistätigkeit zu 50 %

zumutbar sei (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Daher besteht im vorliegenden Fall

grundsätzlich die Möglichkeit der Ausübung von Hilfsarbeiten. Es ist auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zudem nicht ausgeschlossen, dass es eine Stelle mit

den dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten mit entsprechenden

Einschränkungen (körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere

Tätigkeiten, ohne Nässe, Kälte, Staub- oder Rauchexposition sowie ohne

zusätzliche externe Stressoren wie erheblicher Zeit- / Termindruck,

häufiger bzw. anspruchsvoller Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts,

ohne koordinative oder Leitungsfunktion) gibt. Somit kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine, dem Beschwerdeführer

zumutbare Tätigkeit gibt.

9. Nachfolgend ist der

Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 2.4 hiervor).

9.1 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

9.1.1 Wie bereits oben ausgeführt (vgl.

E. II. 7.3 hiervor), ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich

ist, eine körperlich leichte bis mittelschwere, leidensadaptierte Tätigkeit zu 50 %

auszuüben. Da der Beschwerdeführer bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen

ist, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom

Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

festgesetzt werden. Gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level ist von einem

monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'340.00 auszugehen

(LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1

«einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist

auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen

(CHF 5'340.00 x 12 [: 40 x 41,7] = CHF 66'803.40)

und an den Nominallohnindex für das Jahr 2017 anzupassen (: 104,4 [2016]

x 104,8 [2017]). Damit ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 50 % ein

Invalideneinkommen von CHF 33'529.70 (50 % von CHF 67'059.35).

9.1.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b / aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung

der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu

schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b / bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb S. 78).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 56 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). So lag im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom

26. August 2019 noch eine 8-jährige berufliche Aktivitätsdauer vor ihm,

weshalb sich das Alter nicht auf die Lohnhöhe auswirken dürfte. Auch

hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer

über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt (IV-Nr. 5 S. 1) und

somit im Kompetenzniveau 1 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und

Ausländer zusammen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist beim Beschwerdeführer zwar

von mangelnden deutschen Sprachkenntnissen auszugehen, welche jedoch nicht

geeignet sind, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Da dem

Beschwerdeführer Arbeitstätigkeiten nur noch in sehr eingeschränkten Rahmen

möglich sind (leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeiten ohne Nässe,

Kälte, Staub- oder Rauchexposition, ohne Zeit- / Termindruck,

häufigem bzw. anspruchsvollen Kundenkontakt, Arbeiten spätabends oder nachts,

ohne koordinative oder Leitungsfunktion) rechtfertigt sich ein leidensbedingter

Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen beträgt somit CHF 30'176.70 (90 %

von CHF 33'529.70).

9.2 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab

August 2017 (vgl. E. II. 2.2 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so

konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August

2008 E. 3.1).

9.2.1 Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit

Hinweisen, 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999

S. 240 f. [I 377/98]).

9.2.2 Gemäss den vorliegenden Akten

(IV-Nrn. 11 ff., 16, 41.3 S. 5, 41.4, S. 7) besuchte der

Beschwerdeführer von 1969 bis 1977 die Grundschule in [...] und absolvierte dort

von 1978 bis 1982 die Ausbildung zum Schreiner. Zwischen 1983 und 1985 war er

in [...] als Schreiner tätig und kam 1986 in die Schweiz. Hier arbeitete er zunächst

bis 1988 als Sanitärinstallateur bei der Firma T.___ und von 1988 bis 1992 als

Schreiner. Von 1992 bis 1994 war der Beschwerdeführer bei der Firma U.___ in [...]

angestellt. Von 1994 bis 1997 war als Geschäftsführer im Restaurant V.___ in [...],

von 1997 bis 2001 als Geschäftsführer des Cafés / Restaurants im W.___

in [...], von 2001 bis 2002 als Sommelier im Restaurant X.___ in [...] tätig.

Anschliessend war er von 2002 bis 2003 als Angestellter im Restaurant Y.___ in [...],

dann von 2003 bis 2005 als Angestellter im Restaurant Z.___, [...],

beschäftigt. Von 2005 bis 2006 führte der Beschwerdeführer ein Restaurant in [...].

Vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2016 war er sodann als Verkäufer

bei der Firma B.___ in [...] und [...] im Vollzeitpensum tätig. Der Vertrag wurde

aufgrund krankheitsbedingter Absenzen des Beschwerdeführers durch den

Arbeitgeber aufgelöst. Es folgte vom 31. Juli 2017 bis 25. August 2017

eine Potenzialabklärung beim C.___ in [...]. Im Bericht vom 27. August

2017 (IV-Nr. 24) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum

jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar sei und selbst die Leistung kleiner

Pensen nicht längerfristig halten könne. Seither ist der Beschwerdeführer

arbeitslos.

9.2.3 Da dem gelernten Schreiner die

letzte unbefristete Arbeitsstelle als Verkäufer bei der Firma B.___ aus

gesundheitlichen Gründen per 31. Dezember 2016 gekündigt wurde, ist mit

dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt,

dass er diese Arbeit im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Daher hat die

Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht das bei

der Firma B.___ erzielte Erwerbseinkommen von jährlich CHF 53'300.00

herangezogen (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 28. März 2017, IV-Nr. 16)

und dieses unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 (: 103,3

[2014] x 104,8 [2017]) auf insgesamt CHF 54'073.95 festgelegt.

9.2.4 Bezog

eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung,

fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte

Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich

unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der

Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem

bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c / bb

S. 157; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 696/01 vom

4. April 2002 E. 4). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die

auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder

überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen

sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Die Grundüberlegung dieser

Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen

Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich

unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften

(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher

Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht

anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen

(anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 1 E. 5.4

S. 3).

9.2.5 Im vorliegenden Fall erzielte der

Beschwerdeführer in seiner zuletzt in unbefristeter Anstellung ausgeübten

beruflichen Tätigkeit als Verkäufer in der Holzabteilung bei der Firma B.___ im

Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von CHF 54'073.95 (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor).

Dies ist im Vergleich mit den diesbezüglichen statistischen Löhnen relativ

tief. Daher stellt sich die Frage eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen.

Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Frage, ob ein Einkommen

unterdurchschnittlich ist, auf die branchenspezifischen, gesamtschweizerischen

Zahlen abzustellen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_683/2009 vom

26. Februar 2010, 8C_744/2011 vom 24. April 2012 E. 5.2,

8C_534/2012 vom 4. Februar 2013), wäre hier der Tabellenlohn gemäss LSE

2016 im Wirtschaftszweig 47, «Detailhandel» heranzuziehen. Dabei ist auf das

Kompetenzniveau 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung

und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen

Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst), Männer, von

CHF 4'894.00 abzustellen. Aufgerechnet auf die betriebsüblichen

Wochenstunden von 41.9 Stunden im Jahr 2017 (vgl. «Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen», T 03.02.03.01.04.01, Detailhandel) und

angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2017, entspricht dies einem

Jahreslohn von CHF 59'035.75 (CHF 4'894.00 x 12 [: 41.8

x 41.9] {: 105.6 [2016] x 105.9 [2017] «T1.10

Nominallohnindex, 2011-2018, Detailhandel}).

Folglich beträgt die Differenz zwischen

dem tatsächlich erzielten Verdienst des Beschwerdeführers und dem

LSE-Tabellenlohn (CHF 59'035.75 − CHF 54'073.95) total

CHF 4'961.80, was 8,4 % entspricht.

9.2.6 Da ein Abweichen vom Regelfall,

wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes

zu bestimmen ist, erst dann in Frage kommt, wenn – unter anderem – der

tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen

LSE-Tabellenlohn liegt (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.3 mit

Hinweisen; BGE 135 V 297 E. 6.1.1) und eine Parallelisierung nur in dem

Umfang vorzunehmen ist, in welchem die prozentuale Abweichung den

Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3),

hat vorliegend eine Parallelisierung im Umfang von 3,4 % (8,4 % –

5 %) zu erfolgen.

9.2.7 Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 54'073.95 und einem Invalideneinkommen von CHF 29'150.70

(CHF 30'176.70 – 3,4 %) eine Erwerbseinbusse von CHF 24'923.25,

die einem IV-Grad von 46 % entspricht und zum Bezug einer Viertelsrente

berechtigt (vgl. E. II. 2 hiervor). Dem Beschwerdeführer ist somit ab dem

1. August 2017 rückwirkend eine Viertelsrente auszurichten.

10. Es stellt sich somit die Frage

nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. II. 2.5 hiervor).

In diesem Zusammenhang ist dem bidiszipinären Gutachten zu entnehmen, dass sich

der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühlt. So wurde im psychiatrischen

Teilgutachten festgehalten, der Beschwerdeführer finde nicht, dass er zurzeit

arbeiten könne, höchstens eine Stunde pro Tag sei möglich (IV-Nr. 41.4

S. 8). Bei längerer Arbeitszeit werde er nervös und könne sich nicht

konzentrieren. Er wünsche sich eigentlich, wieder zu «schaffen». Im

internmedizinischen Teilgutachten wird zudem festgehalten (IV-Nr. 41.3

S. 6), der Beschwerdeführer vermöge sich mit seinen aktuell verspürten

Beschwerden keine berufliche Tätigkeit vorzustellen. Dem durch den

Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember

2020 eingereichten Bericht der Firma J.___ vom 7. November 2019 (Urkunde

5) lässt sich demgegenüber betreffend die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers

vom September und Oktober 2019 entnehmen, dass dieser das soziale Umfeld genutzt

und soziale Kontakte gepflegt habe. Er sei interessiert gewesen und habe

nachgefragt, zudem sei er die Aufträge motiviert angegangen, habe selbstständig

gearbeitet und mitgedacht. Demzufolge kann nicht von einer fehlenden Motivation

des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin berufliche

Massnahmen zu prüfen und anschliessend durchzuführen.

11. Damit ist die Verfügung vom

26. August 2019 in dem Sinne aufzuheben und die dagegen erhobene

Beschwerde teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. August

2017 rückwirkend eine Viertelsrente zusteht und die Beschwerdegegnerin berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen hat. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

12. Der

Beschwerdeführer steht

ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5

hiervor).

12.1 Der obsiegende Beschwerdeführer

hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und

ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei

teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das

Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand

erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013

E. 3). Dies trifft hier indes nicht zu. Es ist daher eine volle

Parteientschädigung zu gewähren. Da hinsichtlich der Beschwerdegegnerin von

Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege.

12.2 Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11],

in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung).

12.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand,

Rechtsanwalt Claude Wyssmann, hat am 23. Januar 2020 und 1. Dezember

2020 je eine Kostennote eingereicht (vgl. E. II. 6 und 11 hiervor), womit er

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 5'250.90 (CHF 3'561.10 + CHF 1'689.80)

geltend macht. Dabei werden ein Aufwand von insgesamt 18,64 Stunden (12,68 + 5,96

Std.) und Auslagen von total CHF 215.50 (CHF 136.50 + CHF 79.00)

ausgewiesen. Darin enthalten ist ein Kanzleiaufwand für elf Klientenbriefe (20.,

24., 5. September, 1., 4. Oktober, 4. November, 4. Dezember

2019 und 23. Januar, 11. März, 30. Juli, 19. November 2020)

à je 0,17 Stunden (total: 1,87 Std.), die im Stundenansatz eines

Anwalts bereits inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen sind. Aufgrund

des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (teilweises Obsiegen) ist der mit 1,00

Stunden geltend gemachte nachprozessuale Aufwand praxisgemäss auf 0,5 Stunden

zu reduzieren. Nach Abzug von insgesamt 2,37 Stunden beträgt der Aufwand

noch total 16,27 Stunden. Dieser Aufwand ist im Quervergleich zu ähnlich

gelagerten Fällen als hoch zu bezeichnen und daher ermessensweise auf 14

Stunden zu reduzieren. Damit beträgt die Entschädigung bei einem Honoraransatz

von CHF 250.00 CHF 3'500.00.

Was die Auslagen von CHF 215.50 anbelangt,

so sind die insgesamt 109 Kopien (92 + 17) pro Stück nur mit

CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS

615.11]) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht.

Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 54.50 auf CHF 161.00. Die

Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember

2020 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten

Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT

i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher

CHF 31.80. Somit betragen die Auslagen insgesamt CHF 147.40.

Somit beläuft sich die Parteientschädigung

unter Einbezug der MwSt von 7,7 % auf total CHF 3'928.25

(CHF 3'500.00 + CHF 147.40 + 7,7 %). Unter Berücksichtigung

der mit Verfügung vom 9. April 2020 (vgl. E. I. 8 hiervor) bereits

erfolgten Akonto-Zahlung von CHF 1'638.20, beträgt die Parteientschädigung

total noch CHF 2'290.05. Diese ist durch die Beschwerdegegnerin zu

bezahlen. Dazu hat die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht die

Akonto-Zahlung von CHF 1'638.20 zu erstatten.

12.4 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 26. August 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer ab dem 1. August

2017 rückwirkend eine Viertelsrente auszurichten und berufliche

Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, eine

Parteientschädigung von CHF 2'290.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu

bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Versicherungsgericht die Akonto-Zahlung von CHF 1'638.20 zu erstatten.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

6. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 1. Dezember 2020 eingereichten ergänzenden Kostennote vom 1. Dezember

2020 sowie der Urkunden 4 und 5 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng