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Entscheid

VSBES.2019.237

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

8. März 2021Deutsch36 min

Verfügung vom 7. Juli 2014 verneint hatte (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 49), meldete

Source so.ch

B.___

Urteil vom 8. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 2. September 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) einen Leistungsanspruch mit

Verfügung vom 7. Juli 2014 verneint hatte (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 49), meldete

sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1964, am 28.

August 2015 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 66). Die Beschwerdegegnerin

trat darauf mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 nicht ein (IV-Nr. 75). Das

Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde indes mit Urteil vom

13. Oktober 2017 gut und wies die Beschwerdegegnerin an, auf die Neuanmeldung

einzutreten, den Sachverhalt abzuklären und sodann materiell über das Leistungsbegehren

zu verfügen (IV-Nr. 89).

1.2 Die Beschwerdegegnerin teilte dem

Beschwerdeführer am 12. April 2018 mit (IV-Nr. 102), es sei vorgesehen, bei der

Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen:

·

Allgemeine Innere

Medizin: Dr. med. C.___

·

Psychiatrie: Dr.

med. D.___

·

Neurologie: Dr.

med. E.___

·

Orthopädie: Dr.

med. F.___

·

Neuropsychologie: Dr.

med. G.___

Der Beschwerdeführer erhob dagegen

innert Frist keine Einwände. Die Beschwerdegegnerin erteilte daraufhin den

Begutachtungsauftrag der Gutachterstelle B.___, welche das Gutachten am 29. August

2018 erstattete (IV-Nr. 106 S. 3 ff.).

1.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte

mit Verfügung vom 2. September 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, da sich der Gesundheitszustand

seit der Verfügung vom 7. Juli 2014 nicht wesentlich verändert habe

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 1. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 2. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen und vor allem auch berufliche Eingliederungsmassnahmen

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich eines

Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens zuzusprechen.

b) Eventualiter:

Es sei eine bidisziplinäre gerichtliche Beurteilung den Fall des

Beschwerdeführers betreffend durchzuführen, dies unter Einbezug der

neuropsychologischen und der psychiatrischen Fachrichtung.

c) Subeventualiter:

Die Beschwerdesache sei zur Neuabklärung und zur Neubeurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Das BSV [Bundesamt für

Sozialversicherungen] sei gerichtlich aufzufordern, dem angerufenen Gericht

mitzuteilen, weshalb die [Gutachterstelle] B.___ im SuisseMED@P-Reporting 2018

nicht mehr erscheint.

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

durchzuführen.

5. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids

sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer

detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Beschwerdeführer lässt diese

Beschwerde am 24. Oktober 2019 ergänzen und eine weitere Beweisurkunde einreichen

(A.S. 37 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 4. November 2019 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 40).

2.3 Der Beschwerdeführer lässt am

17. Dezember 2019 und 21. Januar 2020 weitere Urkunden einreichen. Er

bekräftigt seinen Standpunkt, dass Dr. med. G.___ die Qualifikation

als neuropsychologischer Experte abgehe (A.S. 41 f. / 43 f.). Die

Beschwerdegegnerin wiederum hält mit Eingabe vom 9. März 2020 am Antrag auf

Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 49).

2.4 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts zieht mit Verfügung vom 2. Juni 2020 die folgenden

Unterlagen aus dem Verfahren VSBES.2019.229 bei (A.S. 50 f.):

· Eingabe der Gutachterstelle B.___ vom 8.

Mai 2020 nebst Beilagen

· Weiterbildungsordnung der [...] aus dem

Jahr 1994 nebst Richtlinien

2.5 Der Beschwerdeführer

lässt am 30. Juli 2020 weitere Urkunden einreichen und folgende Anträge stellen

(A.S. 59 ff.):

1. Die gerichtliche Anfrage vom 17. April

2020 (erwähnt im Titel der Stellungnahme von Prof. H.___ vom 8. Mai 2020) sei

dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur Einsichtnahme zukommen zu lassen.

2. Das sich in den Akten des

Beschwerdeverfahrens VSBES.2019.229 befindende Schreiben des SVNP [Schweizerische

Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen] an das BSV vom 12.

Juli 2018 (Urkunde 11) sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur Einsichtnahme

zukommen zu lassen.

3. Es seien die von Frau Dr. phil. I.___

als beweiswichtig erachteten Roh- und / oder Standardwerte der

neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. G.___ gerichtlich zu edieren.

4. Dr. G.___ selber (nicht Prof. H.___) sei

gerichtlich aufzufordern, zu den bisherigen Vorhalten des Beschwerdeführers und

zur Stellungnahme der SVNP, Frau Dr. phil. I.___, vom 21. Juni 2020 schriftlich

Stellung zu beziehen und auch die Frage zu beantworten, warum er sich nicht um

Aufnahme auf die PVK-Liste zugelassener neuropsychologischer Gutachter oder um

Anerkennung des vermeintlich gleichwertigen ausländischen Abschlusses bemüht

hat.

5. Es sei gerichtlich festzustellen, dass

der neuropsychologische Teilgutachter Dr. G.___ nicht über die notwendige

fachliche Eignung verfügt, um ein neuropsychologisches Gutachten erstellen zu

können.

6. Mangels fachlicher Eignung des

neuropsychologischen Teilgutachters Dr. G.___ sei gerichtlich festzustellen,

dass das Verwaltungsgutachten der [Gutachterstelle] B.___ vom 29. August 2018

beweisrechtlich nicht verwertbar ist.

7. Es sei eine gerichtliche Begutachtung

den Fall des Beschwerdeführers betreffend anzuordnen.

8. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

9. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.6 Die

Vizepräsidentin zieht mit Verfügung vom 11. November 2020 folgende Unterlagen

aus dem Verfahren VSBES.2019.229 bei (A.S. 68 f.):

· Brief des Versicherungsgerichts vom 17.

April 2020 an die Gutachterstelle B.___.

· Schreiben der SVNP an das BSV vom 12.

Juli 2018.

· Ergänzte Stellungnahme von Dr. phil. I.___

vom 23. Juni 2020 nebst Curriculum für die postgraduale Weiterbildung in

Neuropsychologie.

2.7 Die Beschwerdegegnerin lässt

sich in der Folge nicht mehr vernehmen (s. A.S. 78).

2.8 Der

Beschwerdeführer lässt am 5. Februar 2021 weitere Urkunden einreichen und folgende

Anträge stellen (A.S. 80 ff.):

1. Die zwischen dem BSV und der [Gutachterstelle]

B.___ abgeschlossenen Vereinbarungen seien gerichtlich beim BSV zu edieren.

2. Die [Gutachterstelle] B.___ sei

gerichtlich aufzufordern, innert einer Frist von zehn Tagen seit Zustellung der

Editionsverfügung dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sämtliche

Originaldokumente des den Beschwerdeführer betreffenden polydisziplinären

Gutachtens vom 29. August 2018 inkl. Teilgutachten und Konsensbeurteilung zur

Prüfung der elektronischen Signaturen auf einem Datenträger einzureichen.

3. Die Unterlagen gemäss Ziff. 1 und 2

seien dem Unterzeichneten Rechtsanwalt zur Stellungnahme zuzustellen, dies im

Rahmen des rechtlichen Gehörs seines Mandanten.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht zudem am gleichen Tag eine Kostennote ein (A.S. 85 ff.). Beide Eingaben

gehen am 8. Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 92).

2.9 Der Beschwerdeführer lässt am

16. Februar 2021 eine weitere Urkunde einreichen (A.S. 93 f.), welche am 17.

Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 95).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen sind der Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente im

Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 2. September 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das B.___-Gutachten

vom 29. August 2018 (IV-Nr. 106 S. 3 ff.). Dieses enthielt folgende Diagnosen

(S. 7):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Bildmorphologische leichtgradige

Spondylarthrose

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Mögliche depressive

Episode, remittiert (ICD-10 F 32.8Z)

· Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.0)

· Anamnestisch chronisch obstruktive

Lungenerkrankung

· AV-Block I. Grades

· Nikotinkonsum

· Adipositas Grad I

In der Konsensbesprechung gelangten die

Experten zum Ergebnis, dass die bisherige Tätigkeit aus orthopädischer Sicht nur

noch zu 50 % in Frage komme, während eine angepasste Verweistätigkeit

uneingeschränkt möglich sei. Was die übrigen Fachdisziplinen angehe, so ergebe

sich weder in der angestammten noch in einer anderen Arbeit eine Einschränkung

(S. 8). Der Beschwerdeführer hält dafür, Dr. med. G.___ mangle es als

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der erforderlichen fachlichen

Qualifikation für die von ihm durchgeführte neuropsychologische Begutachtung.

Wegen seiner Beteiligung habe das gesamte B.___-Gutachten keinen Beweiswert.

Dieser Einwand ist vorab zu prüfen, bevor auf die weiteren Rügen des

Beschwerdeführers gegen das Gutachten eingegangen wird.

3.

3.1

Bevor die IV-Stelle den Auftrag

für ein polydisziplinäres Gutachten vergibt (d.h. ein Gutachten, das wie im

vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen umfasst), teilt sie der

versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten

betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, Stand am

1.

Januar 2018). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um

Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachter aus triftigen

Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), z.B. wegen fehlender

Fachkompetenz (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.).

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der

Beschwerdeführer habe es vor der Begutachtung unterlassen, die fachliche

Qualifikation von Dr. med. G.___ innert der ihm gesetzten Frist zu beanstanden

(s. E. I. 1.2 hiervor), weshalb dessen Eignung als neuropsychologischer Experte

im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr hinterfragt werden könne. Der Hinweis

der Beschwerdegegnerin auf das Urteil VSBES.2018.285 des Versicherungsgerichts

vom 25. Juni 2019 geht indes fehl. Darin wurde nämlich in Auseinandersetzung

mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass es sich bei der

Frist, welche die IV der versicherten Person vor der Begutachtung setzt, um

Einwände gegen die Experten zu erheben, nicht um ein formalisiertes Verfahren,

sondern um eine Ordnungsfrist handelt (s. dortige E. II. 2.1, unter

Hinweis auf BGE 138 V 271 sowie 139 V 349). Richtig ist, dass Einwendungen nach

Treu und Glauben möglichst bald zu erheben sind, damit diese bereits im Vorfeld

der Begutachtung geklärt werden können (a.a.O.). Im vorliegenden Fall kann dem

Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen werden, er habe mit dem Einwand gegen

Dr. med. G.___, der erst in der Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2019 erhoben

wurde, zu lange zugewartet. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

St. Gallen, der sich mit der neuropsychologischen Qualifikation von

Dr. med. G.___ befasste und diese verneinte, erging nämlich erst am

2.

Dezember 2019 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 8), also nach der Begutachtung und

der angefochtenen Verfügung. Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die

fachliche Eignung von Dr. med. G.___ kann daher nicht einfach aus

formellen Gründen verworfen werden (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts

des Kantons Solothurn VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021 E. II. 3.1).

3.2

3.2.1

Das BSV hielt im IV-Rundschreiben

Nr. 367 vom 21. August 2017 fest (BB-Nr. 4), seit dem 1. Juli 2017 sehe

die obligatorische Krankenpflegeversicherung neue fachliche

Mindestanforderungen für die neuropsychologische Leistungserbringung vor. Auf

Grund dieser Entwicklung würden für neuropsychologische Begutachtungen in der

Invalidenversicherung neu dieselben fachlichen Mindestanforderungen verlangt:

a. Eidgenössisch anerkannter Abschluss in

Psychologie und privatrechtlicher Fachtitel in Neuropsychologie der Föderation

der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP oder

b. Eine gemäss Tarifvertrag zwischen H+ und

SVNP sowie BSV (IV), MTK (UVG) und BAMV (MV) vom Dezember 2003 zugelassene

äquivalente Aus- und Weiterbildung oder

c. Eidg. anerkannter Abschluss in

Psychologie und ein eidg. oder als gleichwertig anerkannter Weiterbildungstitel

in Neuropsychologie gemäss dem Psychologieberufegesetz.

3.2.2

Das Versicherungsgericht St.

Gallen erwog in seinem Urteil IV 2019/195 vom 2. Dezember 2019 (BB-Nr. 8),

dass Dr. med. G.___ keine ausreichende Gewähr für eine neuropsychologische

Begutachtung biete, welche den hohen Anforderungen an die Beweiskraft eines

medizinischen Gutachtens genüge (E. 3.7). Dafür seien Ausweise über eine

fachspezifische neuropsychologische Aus- oder Weiterbildung erforderlich.

Neuropsychologische Begutachtungen durch fachfremde Ärzte wie Psychiater oder

Neurologen seien nicht zielführend (E. 3.3). Dr. med. G.___ habe in [...] den

Weiterbildungstitel «Psychiatrie und Psychotherapie» erworben, was die gleichen

Wirkungen wie der entsprechende schweizerische Weiterbildungstitel habe. Eine

besondere Qualifikation auf dem Gebiet der Neuropsychologie, die mit dem

Fachwissen von heute tätigen neuropsychologischen Experten vergleichbar wäre,

sei nicht dokumentiert (E. 3.4). Aus der «(Muster-)Weiterbildungsordnung 2003»

der [...] lasse sich keine spezifische und vertiefte Ausbildung zum

neuropsychologischen Experten herleiten. Es seien lediglich neuropsychologische

Grundkenntnisse vermittelt worden, die der Erkennung interdisziplinärer

Zusammenhänge dienten, was nicht den für eine neuropsychologische Begutachtung

vorausgesetzten fachlichen Anforderungen gemäss den Leitlinien der SVNP

entspreche. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass Dr. med. G.___ nach der

Ausbildung fortwährend neuropsychologisch tätig gewesen wäre (E 3.5).

3.2.3

Das BSV wandte sich mit Schreiben

vom 13. Dezember 2019 (BB-Nr. 9) an die Gutachterstelle B.___ und erklärte, Dr.

med. G.___ sowie Prof. Dr. med. H.___ kämen ab sofort für alle neuen Begutachtungsaufträge

nicht mehr als neuropsychologische Experten in Frage. Dazu wurde das BSV in

einem Artikel in der Zeitschrift plädoyer (1/2020 S. 4) wie folgt zitiert: Dr.

med. G.___ habe in [...] eine neuropsychologische Ausbildung genossen und

verfüge über hinreichende Fachkenntnisse. Mit dem besagten Schreiben habe man

lediglich Diskussionen und Beschwerdefälle verhindern wollen.

3.2.4

Auf Nachfrage des Gerichts hin

teilte die Gutachterstelle B.___ am 8. Mai 2020 im Verfahren VSBES.2019.229 mit

(s. dortige pagina / p. 93 ff.), die in der Schweiz anerkannte fachärztliche

Ausbildung von Dr. med. G.___ sei gemäss der Weiterbildungsordnung und den

Richtlinien für Psychiatrie und Psychotherapie der [...] erfolgt. Sie habe

Kenntnisse über und die Anwendung von neuropsychologischen Testverfahren

beinhaltet. Neuropsychologische und neurokognitive Testverfahren seien

Hilfsuntersuchungen der Medizin und bedürften der klinischen fachärztlichen

Einordnung; sie besässen keinen eigenständigen gutachtlichen Charakter, sondern

seien Zusatzbefunde, welche in die psychiatrische Gesamtbeurteilung einflössen.

Gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

IV.2017.01338 vom 24. Juli 2018 beträfen die neuen fachlichen Anforderungen des

BSV für eine neuropsychologische Tätigkeit nur Psychologen und nicht

Psychiater; es sei üblich und anerkannt, dass Ärzte mit einem Facharzttitel in

Psychiatrie und Psychotherapie als neurologische (recte wohl: neuropsychologische)

Gutachter anerkannt würden. Dr. med. G.___ habe darüber hinaus spezifische

neuropsychologische Fortbildungen absolviert sowie sich im Rahmen seiner

langjährigen klinischen und gutachterlichen Tätigkeit mit neuropsychologischen

Testverfahren und der Integration der Ergebnisse in den klinischen

Gesamtzusammenhang auseinandergesetzt. Er habe in der Schweiz bereits

zahlreiche neuropsychologische Gutachten erstellt, arbeite derzeit auch

wissenschaftlich im Bereich der Evaluation der Verlässlichkeit neuropsychologischer

Testverfahren im versicherungsmedizinischen Kontext und habe Vorträge und

Weiterbildungsveranstaltungen zu diesen Themen abgehalten.

3.2.5

Die Beschwerdeführerin im

Verfahren VSBES.2019.229 holte bei Dr. phil. I.___ (Vorstandsmitglied der

SVNP, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Neuropsychologie

FSP, zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, Psychologische

Psychotherapeutin / Klinische Neuropsychologin [...] sowie Klinische

Neuropsychologin / Supervisorin GNP) eine Stellungnahme vom 23. Juni 2020 ein,

der das «Curriculum für die postgraduale Weiterbildung in Neuropsychologie» an

der Universität Zürich sowie eine frühere Eingabe der SVNP an das BSV vom

12.

Juli 2018 beilagen. Diese Stellungnahme vom 23. Juni 2020 ist weitgehend

identisch mit derjenigen von Dr. phil. I.___ vom 21. Juni 2020,

welche der Beschwerdeführer zusammen mit den SVNP-Leitlinien für die

neuropsychologische Begutachtung einreichte (BB-Nrn. 12 + 13), geht

aber zusätzlich auf die Qualifikationen ein, welche Dr. med. G.___ in

[...] erwarb. Die folgenden Ausführungen beruhen daher auf der Stellungnahme

vom 23. Juni 2020, welche in das vorliegende Verfahren beigezogen wurde

(E. I. 2.7 hiervor):

Dr. phil. I.___ führt aus, gemäss den SVNP-Leitlinien

(Stand 12. November 2016) und dem IV-Rundschreiben Nr. 367 müssten

neuropsychologische Gutachter über den Fachtitel in Neuropsychologie FSP oder

eine gleichwertige, von der Paritätischen Vertrauenskommission (PKV) anerkannte

Weiterbildung im Fachbereich verfügen. Das Bundesgericht betrachte diese

Leitlinien als den fachlich anerkannten Standard für sachgerechte

neuropsychologische Begutachtungen in der Schweiz (s. Urteil 8C_578/2014

vom 17. Oktober 2014 E. 4.1 und 4.2.5). Zentrale Voraussetzung für die

Gleichwertigkeit einer Weiterbildung im Fach Neuropsychologie sei ein

Hochschulabschluss im Fach Psychologie, was auch für die Verleihung des [...]

Titels «Klinischer Neuropsychologe GNP» der [...] Gesellschaft für

Neuropsychologie resp. die Musterweiterbildungsverordnung «Klinische

Neuropsychologie» der [...] gelte. Die SVNP vertrete ferner die Auffassung,

dass ein Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP oder ein eidg. anerkannter

Neuropsychologe, der gutachterlich tätig sein wolle, das von der SIM verliehene

Zertifikat zum neuropsychologischen Gutachter erworben haben sollte (S. 2).

Betrachte man die von der

Gutachterstelle B.___ im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, so

erfülle Dr. med. G.___ die beschriebenen fachlichen Anforderungen eindeutig

nicht, da er nur ein Medizinstudium, nicht aber ein Studium der Psychologie

abgeschlossen habe. Zu den unerlässlichen, im Psychologiestudium vermittelten

Kompetenzen eines neuropsychologischen Gutachters gehörten vertiefte Kenntnisse

in folgenden Gebieten (S. 3 f.):

· Testentwicklung und Testtheorie

· interferenzstatistische Methoden und

Verfahren zur Ermittlung des wahren Testwerts, der Interpretation inter- und

intraindividueller Leistungsunterschiede

o in verschiedenen, (vermeintlich)

dasselbe Merkmal erfassende Verfahren

o im zeitlichen Verlauf im selben oder

demselben Paradigma folgenden Verfahren

o innerhalb eines Testprofils bzw. einer

Testbatterie (Beurteilung von Leistungsdissoziationen)

sowie der

diagnostischen Valenz

· Statistik und Testtheorie zur

o Beurteilung der Messintention sowie

Objektivität, Reliabilität und Validität eines Tests und dessen Eignung im

Hinblick auf eine konkrete gutachterliche Fragestellung

o Auswahl eines Testverfahrens mit einer

für einen spezifischen Exploranden adäquaten Normierung (Alter, Geschlecht,

Bildungsniveau, kultureller Hintergrund)

und Schaffung

notwendiger Rahmen- und Umgebungsbedingungen, damit ein Explorand überhaupt zur

Erbringung der von ihm geforderten optimalen Leistungen in der Lage sei

· bei der geplanten Abfolge von

Testverfahren in einer längeren Untersuchung zu beachtende Aspekte

· relevante testbehindernde Faktoren

(Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens, motorischer oder sensorischer

Fähigkeiten etc.) und entsprechend angepasste Testauswahl

· Einfluss auf das Testergebnis bei

Testwiederholung in Abhängigkeit vom Testverfahren, Messintention und

Retest-Intervall

· Aspekte der Zumutbarkeit

· Beschwerdevalidierung, d.h. Validierung

der gezeigten Performanz und der Beschwerdeschilderung, die weit über die von Medizinern

geleistete Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung hinausgehe

· Risiken der Fehlinterpretation von

Validierungstestergebnissen

· konkurrierenden Ursachen für eventuelle

Normabweichungen (z. B. somatische und psychische Begleiterkrankungen,

Medikamente, Drogen)

· wichtige, in die Interpretation der

Testergebnisse einzubeziehende Beobachtungsmerkmale.

Die überwiegende Mehrheit der im Rahmen

einer neuropsychologischen Begutachtung zu erfassenden Funktionen (z.B.

Aufmerksamkeit und Gedächtnis) seien keine homogenen Funktionen, die sich durch

jeweils einen Test erfassen liessen, sondern bestünden aus verschiedenen

Dimensionen, welche isoliert voneinander gestört sein könnten und jeweils durch

geeignete Verfahren separat erfasst werden müssten. Die geeignete Testauswahl

im Hinblick auf die Messdimensionen mache neben dem oben aufgelisteten Know-how

zusätzlich spezifische Kenntnisse in kognitiver Psychologie, Neuropsychologie

und funktioneller Neuroanatomie (insbesondere im Hinblick auf kognitive

Prozesse) erforderlich. Da eine der Hauptfragestellungen in der

neuropsychologischen Begutachtung in der Beurteilung der beruflichen

Leistungsfähigkeit bestehe, komme der Auswahl von für das jeweilige berufliche

Anforderungsprofil relevanten psychologischen Konstrukten und Messverfahren,

die diese erfassten, eine zentrale Bedeutung zu. Diese Auswahl orientiere sich

an der Validität der verwendeten Testverfahren, empirischen Erfahrungswerten in

ähnlichen Fällen sowie vor allem den individuellen Gegebenheiten des Falles.

Dieses Vorgehen im Verbund mit einer umsichtigen Ergebnisinterpretation

unterscheide eine neuropsychologische Untersuchung von einer bloss

schematischen Testanwendung. Ein begutachtender Neuropsychologe habe nicht nur

Testverfahren anzuwenden und auszuwerten, sondern auch eine eigene Analyse von

Akten und Vorbefunden durchzuführen, eine Anamnese zu erheben und den Probanden

zu explorieren. Es handle sich um eine eigenständige Begutachtung, die eine

spezielle, einem Facharztstandard entsprechende Qualifikation erfordere. Die

dazu nötigen Wissensinhalte würden im Psychologiestudium sowie in der

anschliessenden Weiterbildung zum Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP oder

der vergleichbaren [...] Ausbildung zum Klinischen Neuropsychologen mit

Akkreditierung durch die [...] Gesellschaft für Neuropsychologie oder die

zuständigen [...] vermittelt; sie seien weder in [...] noch in der Schweiz

Bestandteil des Medizinstudiums oder der Facharztausbildung zum Psychiater und

/ oder Neurologen (S. 4). Die Qualität «neuropsychologischer» Gutachten, bei

denen ohne das notwendige Hintergrundwissen testpsychologische Untersuchungsinstrumente

zum Einsatz gelangten, sei äusserst zweifelhaft (S. 5).

Die eingereichten

Unterlagen zur Ausbildung von Dr. med. G.___ seien wie folgt zu würdigen:

· Curriculum Facharztausbildung

Psychiatrie und Psychotherapie: Dr. med. G.___ habe beim Lernziel

«psychodiagnostische Testverfahren» nur fünf Testuntersuchungen selbständig

durchführen und befunden müssen. Die Vorgabe sei bereits erfüllt, wenn nur in

einer der fünf Testuntersuchungen ein einziges neuropsychologisches Verfahren

angewandt werde. Der Begriff neuropsychologisches Verfahren sei zudem im

vorgelegten Curriculum nicht definiert, d.h. es müsse nicht einmal ein

psychometrisches Verfahren eingesetzt worden sein. Die wenigen im AMDP-System

enthaltenen Aufgaben zur Prüfung von Orientierung, Aufmerksamkeit und

Gedächtnis könnten bereits als «neuropsychologische» Verfahren deklariert

werden. Die im Curriculum erwähnte «neuropsychologische Diagnostik organischer

Erkrankungen und Störungen des zentralen Nervensystems» resp. die «selbständige

Durchführung und Dokumentation der Befunderhebung bei Störungen der höheren

Hirnleistungen» an 100 Patienten könne sich bereits in der im AMDP-System

vorgesehen klinischen Beurteilung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses

erschöpfen, ohne dass zwingend psychometrische Verfahren zum Einsatz kämen. Die

«selbständige Durchführung und epikritische Bewertung der Anwendung von

Rehabilitationsverfahren wie Bewegungstherapie, Krankengymnastik, Logopädie,

Ergotherapie, Sozialmassnahmen, neuropsychologischem Training bei 50 Patienten»

verlange eine zusammenfassende Bewertung des Krankheitsverlaufs und nicht etwa

die Durchführung der genannten Massnahmen, welche auch nicht zwingend ein

neuropsychologisches Training beinhalteten. Letzteres werde in Kliniken

mehrheitlich von Ergotherapeuten oder Hilfspersonal angeboten; eine

epikritische Bewertung eines solchen Trainings bezieht sich in der Regel nicht

auf eine von Neuropsychologen erbrachte Leistung (S. 6). Zusammenfassend werde

nirgends im eingereichten Curriculum die Durchführung, Auswertung und

Interpretation psychometrischer Testverfahren bzw. Leistungstests gefordert,

die eine leitliniengerechte neuropsychologische Begutachtung auszeichneten,

noch könne Dr. med. G.___ eine solche Erfahrung belegen. Auch weitere zentrale

Ausbildungsinhalte, wie sie dem beigelegten Curriculum zum Eidg. anerkannten

Neuropsychologen zu entnehmen seien, fehlten (S. 6 f.).

· Fortbildungen (was nicht mit einer

Weiterbildung identisch sei): Dr. med. G.___ belege 24 Fortbildungseinheiten

mit Bezug zur Neuropsychologie. Der Nachweis irgendwelcher curricular

vermittelter Inhalte fehle. Eine neuropsychologische Weiterbildung im Sinne

einer Zusatzqualifikation habe er nie durchlaufen. Es lägen keine Unterlagen

über den Besuch diesbezüglich zertifizierter Kurse etc., erfolgte Supervisionen

oder Falldokumentationen vor. Ein zertifizierter Neuropsychologe müsse 1360

Stunden theoretischer Weiterbildung plus 5840 Stunden dokumentierter Praxis

nachweisen (S. 8 f.).

·

Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2018: Die

Interpretation des Gerichts, wonach die neuen fachlichen Anforderungen für eine

neuropsychologische Tätigkeit nur Psychologen und nicht Psychiater beträfen,

erstaune doch sehr. Das BSV mache im IV-Rundschreiben Nr. 367 keine solche

Einschränkung, sondern beschreibe ein Anforderungsprofil, welches bei der

Dispositiv

Ausübung einer neuropsychologischen Tätigkeit gegeben sein müsse. Demnach habe

auch Dr. med. G.___ diesem Profil zu genügen, wenn er neuropsychologische

Gutachten erstellen wolle. Wenn er selber sich für neuropsychologisch

qualifiziert halte, so werfe dies die Frage auf, weshalb er sich nie bei der

PVK um Aufnahme auf die Liste zugelassener neuropsychologischer Gutachter oder

aber beim EDI um Anerkennung der vermeintlich gleichwertigen ausländischen

Abschlüsse gemäss Psychologieberufeverordnung bemüht habe (S. 9). Da sich

Dr. med. G.___ (und auch Prof. Dr. med. H.___ vom selben Institut)

darauf berufe, seine neuropsychologische Qualifikation in [...] erworben zu

haben, seien auch Informationen zu den dortigen Qualifikationen relevant

(S. 9 f.). Diese seien in der Neuropsychologie-Richtlinie des [...]

enthalten. Danach seien zur neuropsychologischen Diagnostik und Therapie

berechtigt,

o Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie,

Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und

Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie und Kinder- und

Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

o ärztliche Psychotherapeutinnen und

Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der

Psychotherapie-Richtlinie

o psychologische Psychotherapeutinnen und

Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der

Psychotherapie-Richtlinie

o Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen

und -therapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der

Psychotherapie-Richtlinie

dies jeweils

mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation inhaltsgleich oder gleichwertig

der jeweiligen Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie gemäss

Weiterbildungsordnung der [...] oder, soweit eine solche nicht bestehe, gemäss

der Muster-Weiterbildungsordnung der [...]. Dr. med. G.___ könne über die

eingereichten Unterlagen keine entsprechende Weiterbildung in Neuropsychologie

nachweisen. Unter Ziff. 4.3.2 der Qualitätsleitlinien für

versicherungspsychiatrische Gutachten (der Schweizerischen Gesellschaft für

Psychiatrie und Psychotherapie / SGPP, s. unter Leitlinien – SGPP (psychiatrie.ch)) sei eine Reihe von Zusatzuntersuchungen

gelistet, deren Einsatz bzw. Veranlassung bei geeigneter Indikation empfohlen

werde. Hierzu zählten neben psychiatrischer Zusatzdiagnostik (worunter keine

neuropsychologischen Untersuchungen gelistet würden) auch erweiterte und

neuropsychologische Abklärungen. Diese sollten entgegen der Auffassung des

Gerichts nach Meinung der Leitlinienautoren nicht von den Psychiatern selbst

durchgeführt, sondern an Neuropsychologen delegiert werden (S. 10).

· Urteil des Versicherungsgerichts des

Kantons Thurgau VV.2017.259/E vom 5. September 2018: Die Deklaration der

Neuropsychologie als Hilfswissenschaft durch die FMH und das Bundesgericht

entbehre jeder wissenschaftlichen Grundlage. Es existiere kein einziges

Lehrbuch, worin die Neuropsychologie als Hilfswissenschaft bezeichnet werde.

Sie beinhalte weit mehr als blosse Testanwendung und stelle kein Synonym für

Testdiagnostik dar. Dies sehe auch das Versicherungsgericht St. Gallen so. In

seinem Entscheid betreffend die neuropsychologische Qualifikation von Prof. Dr.

med. H.___ vom 5. September 2019 (IV 2018/351. E 4.3 ff., s. BB-Nr. 5)

bezeichne es eine fachspezifische neuropsychologische Aus- oder Weiterbildung

(also nicht bloss den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen) als notwendige

Voraussetzung, um den hohen fachlichen Anforderungen an medizinische

Sachverständige zu genügen. Die SVNP habe in einer StelIungnahme an das BSV vom

12. Juli 2018 dargelegt, dass die Neuropsychologie, vor allem in einer

Begutachtungssituation, eindeutig eine eigene Fachdisziplin darstelle. Die

klinische neuropsychologische Untersuchung sei der Königsweg zur Erfassung und

Beschreibung neurokognitiver Beeinträchtigungen, besitze

differenzialdiagnostische Relevanz und habe grosse Voraussagekraft hinsichtlich

sozialer und beruflicher Wiedereingliederung. Von besonderer Bedeutung sei,

dass erst der neuropsychologische Befund die Verhaltensrelevanz z.B.

bildgebender Hirnbefunde zu definieren vermöge. Eine medizinische Diagnose

allein könne keine Voraussagen über Art und Ausprägung kognitiver Defizite

machen. So könne ein Schädel-Hirn-Trauma eine Vielfalt kognitiver

Leistungseinbussen bewirken, über das genaue Muster dieser Einbussen aber gebe

nur eine neuropsychologische Untersuchung Auskunft (S. 11). Eine solche, auch

vom Bundesgericht bei der Erstellung versicherungsmedizinischer Gutachten

geforderte Bewertung individueller Funktionsdefizite und Ressourcen sei die

Kernkompetenz der akademischen Neuropsychologie (S. 11 f.). Die neurokognitive

Untersuchungsebene lasse sich nicht durch labortechnische Befunde oder

anamnestische Gespräche erfassen, sondern erfordere standardisierte,

quantifizierende psychologische Testverfahren und das ihnen zugehörige

psychometrische und kognitionspsychologische Spezialwissen. Zur Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit, welche aus den testpsychologischen Untersuchungsbefunden

abzuleiten sei, hätten Mitglieder der SVNP eine Leitlinie publiziert. Ein

Fachtitel in Neuropsychologie FSP oder eidg. anerkannter Fachtitel in

Neuropsychologie stelle somit ein Äquivalent zu einem Facharzttitel dar (S. 12).

3.3 Es stellt sich die Frage,

welcher der vorstehend wiedergegebenen Auffassungen zu folgen ist.

3.3.1 Die Stellungnahme von Dr. phil. I.___

wurde durch die Beschwerdeführerin im Verfahren VSBES.2019.229 eingeholt. Sie

hat daher den Charakter eines Parteigutachtens, dem nicht derselbe Stellenwert

einzuräumen ist wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Rahmen von

Art. 44 ATSG – mit den entsprechenden Mitwirkungsrechten der Gegenpartei – eingeholt

hat. Weiter lässt sich nicht übersehen, dass die Schweizerische Vereinigung der

Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, als deren Vorstandsmitglied Dr. phil.

I.___ sich äussert, als Fachverband berufen ist, die Interessen seiner

Mitglieder zu fördern. Diese Interessen sprechen im vorliegenden Zusammenhang

deutlich dafür, dem Psychiater Dr. med. G.___ die fachliche Kompetenz zur

Erstellung neuropsychologischer Gutachten abzusprechen, dies einerseits zur

Abwehr unerwünschter Konkurrenz und andererseits unter standespolitischen

Aspekten zwecks Erhöhung der Bedeutung der eigenen Fachdisziplin. Einzelne

Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Juni 2020 lassen denn auch diese

letztere Tendenz erkennen. Namentlich erscheint es mit Blick auf die doch

erheblichen Unterschiede zwischen einem Medizin- und einem Psychologiestudium

als fraglich, ob ein Fachtitel in Neuropsychologie tatsächlich als Äquivalent

zu einem Facharzttitel bezeichnet werden kann.

3.3.2 Die vorstehend erwähnten

Vorbehalte lassen eine eher zurückhaltende Würdigung der Stellungnahme von Dr.

phil. I.___ als angezeigt erscheinen, soweit sie Wertungen enthält. Sie ändern

aber nichts daran, dass diese Stellungnahme Äusserungen einer Fachperson

wiedergibt. Diese ist auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen grundsätzlich

geeignet und in der Lage aufzuzeigen, welche Kenntnisse im Rahmen einer

spezifischen Ausbildung zur Neuropsychologin FSP erworben werden. Ebenso vermag

sie zu beurteilen, ob die von Dr. med. G.___ absolvierte Ausbildung zum Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie zusammen mit den dokumentierten

Fortbildungen vergleichbare Kenntnisse vermittelt. Soweit Dr. phil. I.___

in ihrer Stellungnahme darlegt, welche Kompetenzen, die für einen

neuropsychologischen Gutachter unerlässlich sind, in einem Psychologiestudium

mit anschliessender Weiterbildung zum Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP

vermittelt werden (vgl. E. II. 3.2.5 hiervor), kann daher durchaus auf ihre

Ausführungen abgestellt werden.

3.3.3 Wenn aus Sicht des Gerichts Unterschiede

zwischen einem Psychologiestudium und einem tendenziell als anspruchsvoller zu

betrachtenden Medizinstudium anzunehmen sind (vgl. E. II. 3.3.1 in fine hiervor),

bedeutet dies keineswegs, dass sämtliche Inhalte, welche ein Psychologiestudium

mit Weiterbildung zum Neuropsychologen vermittelt, im Verlauf einer

fachärztlichen psychiatrischen Ausbildung automatisch quasi miterworben würden.

Es ist daher zu prüfen, ob davon ausgegangen werden kann, die von Dr. med. G.___

absolvierte Ausbildung vermittle zusammen mit anschliessenden Fort- oder

Weiterbildungen im Wesentlichen diejenigen Kompetenzen, welche für das Diplom

als Neuropsychologe FSP vorausgesetzt werden.

Gemäss den von Dr. med. G.___

eingereichten Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der [...] vom 14.

November 1994 (p. 147 ff.) sind für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt

«Psychiatrie und Psychotherapie» (durch Dr. med. G.___ erlangt im Jahr

2008) unter anderem hinreichende Kenntnisse in psychodiagnostischen

Testverfahren nachzuweisen. Dazu gehört laut dem Text der Richtlinien «die

selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 5 Testuntersuchungen

einschliesslich neuropsychologischer Untersuchungsmethoden» (Richtlinien S. 122;

p. 268 und 99). Eine andere Fassung erwähnt «eingehende Kenntnisse, Erfahrungen

und Fertigkeiten in der psychopathologischen Symptomatik und der

neuropsychologischen Diagnostik organischer Erkrankungen und Störungen des

zentralen Nervensystems» (p. 102). Die durch Dr. med. G.___ absolvierte Weiterbildung

zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie umfasst demnach in einem

gewissen, beschränkten Umfang die Anwendung neuropsychologischer Testverfahren.

Nicht Bestandteil dieser Weiterbildung bildet demgegenüber das vielfältige

Hintergrundwissen, das gemäss der Stellungnahme von Dr. phil. I.___, an der in

diesem Punkt nicht zu zweifeln ist, in einem Psychologiestudium mit

anschliessender Weiterbildung zum Neuropsychologen FSP (oder einer

vergleichbaren Weiterbildung) vermittelt wird (vgl. E. II. 3.2.5 hiervor).

Den eingereichten Unterlagen lässt sich

ausserdem entnehmen, dass Dr. med. G.___ eine Reihe von Fortbildungen

absolviert hat. Bescheinigt sind (vgl. p. 113 – 127): Die Teilnahme an einer

eintägigen Veranstaltung mit dem Titel «Die Rolle der Kognition in der Therapie

schizophrener Störungen» im Jahr 2001 (p. 113), an einem viertägigen Workshop

zum Thema «learn to use the HCR-20 und the PCL:SV to assess risk of violent

behaviour» im Jahr 2004, an einer 42 Unterrichtsstunden umfassenden Fortbildung

zum Thema «Kriminal-Prognose» 2004 / 2005, an einer knapp zweistündigen

Veranstaltung «Neurobiologie des Lernens» im Jahr 2007, an einer insgesamt zehn

Stunden umfassenden Weiterbildungsveranstaltung zu verschiedenen Themen im Jahr

2007, an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung «Geistige Behinderung und

Delinquenz» im Jahr 2007, an einer eintägigen Fortbildung zum Thema

«Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter» im Jahr

2016, an einem zweitägigen versicherungsmedizinischen Kolloquium im Jahr 2016

(als Teilnehmer und Referent) sowie an einem eintägigen Symposium zur

versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis im Jahr 2017 (als Teilnehmer und

Referent). Weiter geht aus den eingereichten Dokumenten hervor, dass Dr. med. G.___

2005 / 2006 ein Jahr lang als Stationsarzt auf einer Station für neurologische

Frührehabilitation tätig war (p. 128). Zudem arbeitete er in den Jahren 2007 /

2008 etwa 15 Monate lang (ohne Elternzeit) als Assistenzarzt in Weiterbildung

an einer Klinik für Forensische Psychiatrie (p. 131).

3.3.4 Vergleicht man die

neuropsychologischen Anteile der von Dr. med. G.___ absolvierten Ausbildung zum

Arzt und Psychiater mit den durch Dr. phil. I.___ genannten Elementen der

spezifischen Ausbildung zum Neuropsychologen, wird deutlich, dass eine

erhebliche Differenz besteht. Die von Dr. med. G.___ über die eigentliche

Ausbildung hinaus absolvierten Fortbildungen und seine beruflichen Erfahrungen

vermitteln zusätzliches Wissen und zusätzliche Kompetenzen. Ihr Inhalt

entspricht jedoch offensichtlich nicht der Differenz zwischen den

neuropsychologischen Aspekten der durch Dr. med. G.___ absolvierten Ausbildung

und den diesbezüglichen Kenntnissen, die im Rahmen eines Psychologiestudiums

mit anschliessender Weiterbildung als Neuropsychologe vermittelt werden. Es

kann deshalb nicht als ausgewiesen gelten, dass Dr. med. G.___ durch die

Facharztbildung und die absolvierten Fortbildungen zusammengenommen den

vollständigen Wissens- und Erfahrungsstand eines Neuropsychologen FSP oder

einer damit vergleichbaren Ausbildung erlangt hat.

3.3.5 Das

Versicherungsgericht St. Gallen ist in seinem bereits erwähnten Urteil vom

2. Dezember 2019 (E. II. 3.2.2 hiervor) zum Ergebnis gelangt, die

fachliche Qualifikation für die Erstellung eines neuropsychologischen

Gutachtens sei nur dann zu bejahen, wenn die betreffende Person eine

fachspezifische neuropsychologische Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, wie

es das BSV in seinem Rundschreiben Nr. 367 vom 21. August 2017 verlangt

(vgl. E. II. 3.2.1 hiervor). Die Gegenansicht vertritt das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, wenn es in seinem Urteil vom 24.

Juli 2018 (IV.2017.01338) ausführt, Psychiater dürften anerkanntermassen

neuropsychologische Begutachtungen durchführen. Das Sozialversicherungsgericht

Zürich beruft sich für diese Feststellung auf die Qualitätsleitlinien für

versicherungspsychiatrische Gutachten der SGPP. Die zitierte Stelle dieser

Leitlinien (S. 19 Ziff. 4.3.2) lautet wie folgt:

Erweiterte psychodiagnostische

und neuropsychologische Abklärungen

Bei der Notwendigkeit

aufwendigerer Testverfahren, etwa zur Persönlichkeitsdiagnostik oder zur

Feststellung des kognitiven Funktionsniveaus, hat sich die Beauftragung eines

hierin spezialisierten Psychologen oder eines darin erfahrenen Arztes als

sinnvoll erwiesen. Deren Befunde sind als Zusatzbefunde in die durch den

Gutachter zu erfolgende ärztliche Gesamtbeurteilung und

versicherungspsychiatrische Würdigung einzubeziehen.

Die Leitlinien gehen demnach nicht vorbehaltlos

davon aus, Psychiater seien ohne weiteres für neuropsychologische Abklärungen

qualifiziert. Vielmehr wird es als sinnvoll bezeichnet, wenn der begutachtende

Psychiater für aufwendigere Testverfahren einen Spezialisten beizieht, der

diese Untersuchungen übernimmt. Daraus lässt sich nicht ableiten, ein Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie sei generell als Experte für eine

neuropsychologische Begutachtung geeignet. Dem zitierten Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ist daher nicht zu folgen.

Stattdessen ist mit dem Versicherungsgericht St. Gallen davon auszugehen, dass

nur eine spezifische neuropsychologische Ausbildung hinreichende Gewähr für die

erforderlichen Kenntnisse bietet. Diese strikte Haltung erscheint namentlich

auch mit Blick auf den Umstand, dass die praktische Bedeutung

neuropsychologischer Begutachtungen in jüngerer Zeit erheblich zugenommen hat,

als sachgerecht. Der im Entwurf für Verordnungsänderungen unter dem Titel

«Weiterentwicklung der IV» vorgesehene, neue Art. 7l Verordnung über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) sieht in Abs.

3 denn auch vor, neuropsychologische Sachverständige müssten die Anforderungen

nach Art. 50b Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102)

erfüllen.

3.3.6 Die Beschwerdegegnerin verweist

in ihrer Duplik auf das Bundesgerichtsurteil 9C_531/2017 vom 15. September

2017. Dort ging es darum, dass das BSV die Gutachterstellen am 22. Februar

2017 (d.h. im Vorfeld des IV-Rundschreibens Nr. 367 vom 21. August 2017)

darüber informierte, dass die bisher geltenden Mindestanforderungen für

neuropsychologische Begutachtungen nicht mehr genügten (s. Sachverhalt unter

Lit. A). Daraufhin reichten zwei Gutachterstellen beim Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen des Kantons [...] ein Gesuch um vorsorgliche

Massnahmen ein, wonach das BSV zu verpflichten sei, ihnen über den 30. Juni

2017 hinaus bis auf Weiteres zu ermöglichen, Gutachten mit Neuropsychologen zu

erstellen, welche die bis anhin geltenden fachlichen Anforderungen erfüllten.

Das Schiedsgericht entsprach diesem Gesuch mit Wirkung bis 21. August 2017

(Lit. B). Dagegen erhob das BSV Beschwerde beim Bundesgericht, welches darauf

mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eintrat. Es erwog im

Wesentlichen (E. 4.3), der am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Art. 50b KVV

regle, was Neuropsychologen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes

Leistungen erbrächten, nachzuweisen hätten, um zur Tätigkeit zu Lasten der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen zu sein. Dabei handle es

sich um Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und deren

Folgen dienten. Hier gehe es demgegenüber um Begutachtungen. Hinzu komme, dass

der neue Art. 50b KVV keine Verschärfung der Zulassungsbedingungen für

Neuropsychologen mit sich bringe. Weiter habe der von den beiden

Gutachterstellen bisher eingesetzte neuropsychologische Experte als

Fachpsychologe für Psychotherapie FSP die erforderlichen Voraussetzungen gemäss

der Vereinbarung vom 4. April 2012 bis zu deren Änderung per 1. Juli 2017

erfüllt und sei zudem Absolvent des Gutachterkurses SIM in Neuropsychologie.

Das BSV stelle seine Fähigkeit und Eignung als neuropsychologischer

Sachverständiger grundsätzlich nicht in Frage. Dieser Entscheid ist für das

vorliegende Verfahren nicht einschlägig. Einerseits befand das Bundesgericht

nur über die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils.

Andererseits ging es nicht um die neuropsychologische Qualifikation eines

Psychiaters. Weiter ist auf das später ergangene Urteil 9C_291/2017 vom 20.

September 2018 hinzuweisen, in dem das Bundesgerichts ausdrücklich festhielt,

im Rahmen der durch die IV-Stelle noch vorzunehmenden Begutachtung werde bei

den neuropsychologischen Untersuchungen den im BSV-Rundschreiben vom 21. August

2017 definierten neuen fachlichen Mindestanforderungen Rechnung zu tragen sein.

Dieses Rundschreiben enthält keine allgemeinen Feststellungen zur

neuropsychologischen Qualifikation von Psychiatern, sondern erklärt, es müsse

eine anerkannte Aus- und Weiterbildung auf diesem Gebiet vorliegen.

3.3.7 Dr. med. G.___ verfügt nicht über

einen anerkannten Fachtitel oder einen Ausweis über eine sonstige anerkannte,

spezifische Weiterbildung in Neuropsychologie. Dass er trotzdem Kenntnisse

aufweist, welche diesem Niveau entsprechen, ist zwar denkbar, aber nicht

hinreichend nachgewiesen. Ihm fehlt es daher an einer hinreichenden,

ausgewiesenen Qualifikation zur Erstellung neuropsychologischer Gutachten.

3.3.8 Die weiteren Argumente der

Beschwerdegegnerin ändern daran nichts:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Thurgau vom 5. September 2018 (p. 134 ff.) betraf die

neuropsychologische Qualifikation eines Neurologen (p. 143, E. 3.3)

und nicht wie hier eines Psychiaters. Zudem wurde festgehalten, ein Neurologe

sei von seiner ärztlichen Aus- und Weiterbildung her nicht befähigt,

selbständig ein vollständiges neuropsychologisches Gutachten zu erstellen, wohl

aber, wenn er über eine entsprechende spezifische (in- oder ausländische) Aus-

und Weiterbildung verfüge (a.a.O.). Da Dr. med. G.___, dessen Qualifikation

hier zur Diskussion steht, nach dem Gesagten über keine spezifische Aus- und

Weiterbildung verfügt, die als gleichwertig zu einer Ausbildung als

Neuropsychologe FSP bezeichnet werden kann, erübrigt sich eine

Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen.

Unbehelflich ist auch der Hinweis auf

die in einer Zeitschrift wiedergegebene Aussage des BSV, Dr. med. G.___ habe

sehr wohl die erforderliche Ausbildung für ein neuropsychologisches Gutachten.

Es ist nicht ersichtlich, worauf sich das BSV dabei stützt. Für den

vorliegenden Fall lässt sich daraus nichts ableiten.

Die Beschwerdegegnerin wendet ausserdem

ein, das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn habe im Urteil

VSBES.2018.162 vom 28. November 2018 nicht beanstandet, dass Dr. med. G.___ als

neuropsychologischer Experte eingesetzt werde. Dem ist zu entgegnen, dass die

fehlende Qualifikation von Dr. med. G.___ im fraglichen Beschwerdeverfahren gar

nicht gerügt worden war (s. dortige E. I. 2.1 + II. 3.3),

weshalb das Versicherungsgericht darüber auch nicht befunden hat. Für den

vorliegenden Fall ergibt sich daher nichts aus diesem Urteil.

Neuropsychologische

Untersuchungsresultate müssen vom begutachtenden Psychiater gewürdigt und

eingeordnet werden (s. Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2020 vom 16. April

2020 E. 5.2 und 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2). Dies

heisst aber nicht, dass Psychiater ohne weiteres selber eine neuropsychologische

Untersuchung durchführen dürfen; vielmehr wird umso deutlicher, wie wichtig es

ist, dass die dem Psychiater vorgelegten neuropsychologische Befunde

fachgerecht erhoben werden.

3.3.9 Das neuropsychologische

Teilgutachten von Dr. med. G.___ stellt sich folglich mangels ausgewiesener

fachlicher Qualifikation als nicht beweiswertig heraus (s.a. Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021

E. II. 3.3.9). Es bedarf daher einer erneuten neuropsychologischen Begutachtung

durch eine Gutachterperson mit der erforderlichen Fachkompetenz. Dies hat

jedoch auch Auswirkungen auf die übrigen Teile des polydisziplinären B.___-Gutachtens.

Um die neuropsychologischen Befunde in einen Gesamtzusammenhang zu stellen und

in eine Konsensdiskussion einzubeziehen, ist es nämlich angezeigt, die

Begutachtung auch in den vier anderen Disziplinen zu wiederholen. Aus dem

Urteil VSBES.2020.22 des Versicherungsgerichts Solothurn vom 19. Januar

2021 lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten, da es um eine andere

Situation ging: Das Versicherungsgericht liess dort offen, ob der Neurologe

Prof. Dr. med. H.___ für neuropsychologische Begutachtungen qualifiziert

sei, da das entsprechende Teilgutachten, welches er erstellt hatte, für die

Beurteilung des Sachverhalts von vornherein entbehrlich war und deshalb

ausgeklammert werden konnte, ohne den Beweiswert des polydisziplinären

Gesamtgutachtens zu tangieren (s. dortige E. II. 3.5.4).

Muss aber ohnehin ein gänzlich neues

Gutachten eingeholt werden, so erübrigt es sich, auf die sonstigen Einwände des

Beschwerdeführers gegen das vorliegende B.___-Gutachten (etwa zur

Unterzeichnung durch die Experten, s. BB-Nrn. 15 – 19) einzugehen.

Ausserdem kann auf die beantragte öffentliche Verhandlung verzichtet werden.

3.4 Zusammenfassend wird die

Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben

wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie im dafür

vorgesehenen Verfahren ein polydisziplinäres Gutachten (innere Medizin, Orthopädie,

Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) einholt und sodann neu über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befindet.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich

gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie

der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen

(Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem

Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2 Die vom Vertreter

des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 5. Februar 2021 (A.S. 85

ff.) weist einen Zeitaufwand von 29,98 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen

ist:

· Im besagten Zeitaufwand ist auch reiner

Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe

(«Brief an Klient»), bei denen mangels ein-

deutiger

Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (19 x

0,08 plus 5 x 0,17 = 2,37 Stunden), die analogen Schreiben an die

Rechtsschutzversicherung (5 x 0,08 = 0,4 Stunden), die Adressmeldung vom

4. Oktober 2019 (0,08 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche vom 23. Juni und

14. Juli 2020 (0,25 plus 0,33 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote

(Anteil von 0,25 Stunden an der Position vom 5. Februar 2021).

· Die Mitteilungen an die Vorsorgestiftung

[...] sowie die [...] Versicherung stehen nicht in einem direkten Zusammenhang

mit dem Beschwerdeverfahren und sind daher zu streichen (0,33 / 0,25 / 2 x 0,17

/ 2 x 0,08 / 0,05 = 1,13 Stunden).

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

25,17 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00

eine Entschädigung von CHF 6'292.50. Was die Auslagen über insgesamt CHF

449.90 betrifft, so sind die 341 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten

(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF

279.40. Einschliesslich CHF 506.05 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar

2018) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 7'077.95.

5. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung /

IVG, SR 831.20). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der

geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2.

September 2019 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin

gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 7'077.95 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe

von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann