VSBES.2019.237
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
8. März 2021Deutsch36 min
Verfügung vom 7. Juli 2014 verneint hatte (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 49), meldete
Source so.ch
B.___
Urteil vom 8. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 2. September 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) einen Leistungsanspruch mit
Verfügung vom 7. Juli 2014 verneint hatte (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 49), meldete
sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1964, am 28.
August 2015 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 66). Die Beschwerdegegnerin
trat darauf mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 nicht ein (IV-Nr. 75). Das
Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde indes mit Urteil vom
13. Oktober 2017 gut und wies die Beschwerdegegnerin an, auf die Neuanmeldung
einzutreten, den Sachverhalt abzuklären und sodann materiell über das Leistungsbegehren
zu verfügen (IV-Nr. 89).
1.2 Die Beschwerdegegnerin teilte dem
Beschwerdeführer am 12. April 2018 mit (IV-Nr. 102), es sei vorgesehen, bei der
Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen:
·
Allgemeine Innere
Medizin: Dr. med. C.___
·
Psychiatrie: Dr.
med. D.___
·
Neurologie: Dr.
med. E.___
·
Orthopädie: Dr.
med. F.___
·
Neuropsychologie: Dr.
med. G.___
Der Beschwerdeführer erhob dagegen
innert Frist keine Einwände. Die Beschwerdegegnerin erteilte daraufhin den
Begutachtungsauftrag der Gutachterstelle B.___, welche das Gutachten am 29. August
2018 erstattete (IV-Nr. 106 S. 3 ff.).
1.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte
mit Verfügung vom 2. September 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, da sich der Gesundheitszustand
seit der Verfügung vom 7. Juli 2014 nicht wesentlich verändert habe
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 1. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 2. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen und vor allem auch berufliche Eingliederungsmassnahmen
nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich eines
Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens zuzusprechen.
b) Eventualiter:
Es sei eine bidisziplinäre gerichtliche Beurteilung den Fall des
Beschwerdeführers betreffend durchzuführen, dies unter Einbezug der
neuropsychologischen und der psychiatrischen Fachrichtung.
c) Subeventualiter:
Die Beschwerdesache sei zur Neuabklärung und zur Neubeurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Das BSV [Bundesamt für
Sozialversicherungen] sei gerichtlich aufzufordern, dem angerufenen Gericht
mitzuteilen, weshalb die [Gutachterstelle] B.___ im SuisseMED@P-Reporting 2018
nicht mehr erscheint.
4. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
durchzuführen.
5. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids
sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Beschwerdeführer lässt diese
Beschwerde am 24. Oktober 2019 ergänzen und eine weitere Beweisurkunde einreichen
(A.S. 37 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 4. November 2019 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 40).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt am
17. Dezember 2019 und 21. Januar 2020 weitere Urkunden einreichen. Er
bekräftigt seinen Standpunkt, dass Dr. med. G.___ die Qualifikation
als neuropsychologischer Experte abgehe (A.S. 41 f. / 43 f.). Die
Beschwerdegegnerin wiederum hält mit Eingabe vom 9. März 2020 am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 49).
2.4 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts zieht mit Verfügung vom 2. Juni 2020 die folgenden
Unterlagen aus dem Verfahren VSBES.2019.229 bei (A.S. 50 f.):
· Eingabe der Gutachterstelle B.___ vom 8.
Mai 2020 nebst Beilagen
· Weiterbildungsordnung der [...] aus dem
Jahr 1994 nebst Richtlinien
2.5 Der Beschwerdeführer
lässt am 30. Juli 2020 weitere Urkunden einreichen und folgende Anträge stellen
(A.S. 59 ff.):
1. Die gerichtliche Anfrage vom 17. April
2020 (erwähnt im Titel der Stellungnahme von Prof. H.___ vom 8. Mai 2020) sei
dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur Einsichtnahme zukommen zu lassen.
2. Das sich in den Akten des
Beschwerdeverfahrens VSBES.2019.229 befindende Schreiben des SVNP [Schweizerische
Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen] an das BSV vom 12.
Juli 2018 (Urkunde 11) sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur Einsichtnahme
zukommen zu lassen.
3. Es seien die von Frau Dr. phil. I.___
als beweiswichtig erachteten Roh- und / oder Standardwerte der
neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. G.___ gerichtlich zu edieren.
4. Dr. G.___ selber (nicht Prof. H.___) sei
gerichtlich aufzufordern, zu den bisherigen Vorhalten des Beschwerdeführers und
zur Stellungnahme der SVNP, Frau Dr. phil. I.___, vom 21. Juni 2020 schriftlich
Stellung zu beziehen und auch die Frage zu beantworten, warum er sich nicht um
Aufnahme auf die PVK-Liste zugelassener neuropsychologischer Gutachter oder um
Anerkennung des vermeintlich gleichwertigen ausländischen Abschlusses bemüht
hat.
5. Es sei gerichtlich festzustellen, dass
der neuropsychologische Teilgutachter Dr. G.___ nicht über die notwendige
fachliche Eignung verfügt, um ein neuropsychologisches Gutachten erstellen zu
können.
6. Mangels fachlicher Eignung des
neuropsychologischen Teilgutachters Dr. G.___ sei gerichtlich festzustellen,
dass das Verwaltungsgutachten der [Gutachterstelle] B.___ vom 29. August 2018
beweisrechtlich nicht verwertbar ist.
7. Es sei eine gerichtliche Begutachtung
den Fall des Beschwerdeführers betreffend anzuordnen.
8. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
9. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.6 Die
Vizepräsidentin zieht mit Verfügung vom 11. November 2020 folgende Unterlagen
aus dem Verfahren VSBES.2019.229 bei (A.S. 68 f.):
· Brief des Versicherungsgerichts vom 17.
April 2020 an die Gutachterstelle B.___.
· Schreiben der SVNP an das BSV vom 12.
Juli 2018.
· Ergänzte Stellungnahme von Dr. phil. I.___
vom 23. Juni 2020 nebst Curriculum für die postgraduale Weiterbildung in
Neuropsychologie.
2.7 Die Beschwerdegegnerin lässt
sich in der Folge nicht mehr vernehmen (s. A.S. 78).
2.8 Der
Beschwerdeführer lässt am 5. Februar 2021 weitere Urkunden einreichen und folgende
Anträge stellen (A.S. 80 ff.):
1. Die zwischen dem BSV und der [Gutachterstelle]
B.___ abgeschlossenen Vereinbarungen seien gerichtlich beim BSV zu edieren.
2. Die [Gutachterstelle] B.___ sei
gerichtlich aufzufordern, innert einer Frist von zehn Tagen seit Zustellung der
Editionsverfügung dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sämtliche
Originaldokumente des den Beschwerdeführer betreffenden polydisziplinären
Gutachtens vom 29. August 2018 inkl. Teilgutachten und Konsensbeurteilung zur
Prüfung der elektronischen Signaturen auf einem Datenträger einzureichen.
3. Die Unterlagen gemäss Ziff. 1 und 2
seien dem Unterzeichneten Rechtsanwalt zur Stellungnahme zuzustellen, dies im
Rahmen des rechtlichen Gehörs seines Mandanten.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht zudem am gleichen Tag eine Kostennote ein (A.S. 85 ff.). Beide Eingaben
gehen am 8. Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 92).
2.9 Der Beschwerdeführer lässt am
16. Februar 2021 eine weitere Urkunde einreichen (A.S. 93 f.), welche am 17.
Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 95).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen sind der Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente im
Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 2. September 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das B.___-Gutachten
vom 29. August 2018 (IV-Nr. 106 S. 3 ff.). Dieses enthielt folgende Diagnosen
(S. 7):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Bildmorphologische leichtgradige
Spondylarthrose
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Mögliche depressive
Episode, remittiert (ICD-10 F 32.8Z)
· Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.0)
· Anamnestisch chronisch obstruktive
Lungenerkrankung
· AV-Block I. Grades
· Nikotinkonsum
· Adipositas Grad I
In der Konsensbesprechung gelangten die
Experten zum Ergebnis, dass die bisherige Tätigkeit aus orthopädischer Sicht nur
noch zu 50 % in Frage komme, während eine angepasste Verweistätigkeit
uneingeschränkt möglich sei. Was die übrigen Fachdisziplinen angehe, so ergebe
sich weder in der angestammten noch in einer anderen Arbeit eine Einschränkung
(S. 8). Der Beschwerdeführer hält dafür, Dr. med. G.___ mangle es als
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der erforderlichen fachlichen
Qualifikation für die von ihm durchgeführte neuropsychologische Begutachtung.
Wegen seiner Beteiligung habe das gesamte B.___-Gutachten keinen Beweiswert.
Dieser Einwand ist vorab zu prüfen, bevor auf die weiteren Rügen des
Beschwerdeführers gegen das Gutachten eingegangen wird.
3.
3.1
Bevor die IV-Stelle den Auftrag
für ein polydisziplinäres Gutachten vergibt (d.h. ein Gutachten, das wie im
vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen umfasst), teilt sie der
versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten
betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, Stand am
1.
Januar 2018). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um
Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachter aus triftigen
Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), z.B. wegen fehlender
Fachkompetenz (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.).
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der
Beschwerdeführer habe es vor der Begutachtung unterlassen, die fachliche
Qualifikation von Dr. med. G.___ innert der ihm gesetzten Frist zu beanstanden
(s. E. I. 1.2 hiervor), weshalb dessen Eignung als neuropsychologischer Experte
im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr hinterfragt werden könne. Der Hinweis
der Beschwerdegegnerin auf das Urteil VSBES.2018.285 des Versicherungsgerichts
vom 25. Juni 2019 geht indes fehl. Darin wurde nämlich in Auseinandersetzung
mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass es sich bei der
Frist, welche die IV der versicherten Person vor der Begutachtung setzt, um
Einwände gegen die Experten zu erheben, nicht um ein formalisiertes Verfahren,
sondern um eine Ordnungsfrist handelt (s. dortige E. II. 2.1, unter
Hinweis auf BGE 138 V 271 sowie 139 V 349). Richtig ist, dass Einwendungen nach
Treu und Glauben möglichst bald zu erheben sind, damit diese bereits im Vorfeld
der Begutachtung geklärt werden können (a.a.O.). Im vorliegenden Fall kann dem
Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen werden, er habe mit dem Einwand gegen
Dr. med. G.___, der erst in der Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2019 erhoben
wurde, zu lange zugewartet. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen, der sich mit der neuropsychologischen Qualifikation von
Dr. med. G.___ befasste und diese verneinte, erging nämlich erst am
2.
Dezember 2019 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 8), also nach der Begutachtung und
der angefochtenen Verfügung. Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die
fachliche Eignung von Dr. med. G.___ kann daher nicht einfach aus
formellen Gründen verworfen werden (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021 E. II. 3.1).
3.2
3.2.1
Das BSV hielt im IV-Rundschreiben
Nr. 367 vom 21. August 2017 fest (BB-Nr. 4), seit dem 1. Juli 2017 sehe
die obligatorische Krankenpflegeversicherung neue fachliche
Mindestanforderungen für die neuropsychologische Leistungserbringung vor. Auf
Grund dieser Entwicklung würden für neuropsychologische Begutachtungen in der
Invalidenversicherung neu dieselben fachlichen Mindestanforderungen verlangt:
a. Eidgenössisch anerkannter Abschluss in
Psychologie und privatrechtlicher Fachtitel in Neuropsychologie der Föderation
der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP oder
b. Eine gemäss Tarifvertrag zwischen H+ und
SVNP sowie BSV (IV), MTK (UVG) und BAMV (MV) vom Dezember 2003 zugelassene
äquivalente Aus- und Weiterbildung oder
c. Eidg. anerkannter Abschluss in
Psychologie und ein eidg. oder als gleichwertig anerkannter Weiterbildungstitel
in Neuropsychologie gemäss dem Psychologieberufegesetz.
3.2.2
Das Versicherungsgericht St.
Gallen erwog in seinem Urteil IV 2019/195 vom 2. Dezember 2019 (BB-Nr. 8),
dass Dr. med. G.___ keine ausreichende Gewähr für eine neuropsychologische
Begutachtung biete, welche den hohen Anforderungen an die Beweiskraft eines
medizinischen Gutachtens genüge (E. 3.7). Dafür seien Ausweise über eine
fachspezifische neuropsychologische Aus- oder Weiterbildung erforderlich.
Neuropsychologische Begutachtungen durch fachfremde Ärzte wie Psychiater oder
Neurologen seien nicht zielführend (E. 3.3). Dr. med. G.___ habe in [...] den
Weiterbildungstitel «Psychiatrie und Psychotherapie» erworben, was die gleichen
Wirkungen wie der entsprechende schweizerische Weiterbildungstitel habe. Eine
besondere Qualifikation auf dem Gebiet der Neuropsychologie, die mit dem
Fachwissen von heute tätigen neuropsychologischen Experten vergleichbar wäre,
sei nicht dokumentiert (E. 3.4). Aus der «(Muster-)Weiterbildungsordnung 2003»
der [...] lasse sich keine spezifische und vertiefte Ausbildung zum
neuropsychologischen Experten herleiten. Es seien lediglich neuropsychologische
Grundkenntnisse vermittelt worden, die der Erkennung interdisziplinärer
Zusammenhänge dienten, was nicht den für eine neuropsychologische Begutachtung
vorausgesetzten fachlichen Anforderungen gemäss den Leitlinien der SVNP
entspreche. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass Dr. med. G.___ nach der
Ausbildung fortwährend neuropsychologisch tätig gewesen wäre (E 3.5).
3.2.3
Das BSV wandte sich mit Schreiben
vom 13. Dezember 2019 (BB-Nr. 9) an die Gutachterstelle B.___ und erklärte, Dr.
med. G.___ sowie Prof. Dr. med. H.___ kämen ab sofort für alle neuen Begutachtungsaufträge
nicht mehr als neuropsychologische Experten in Frage. Dazu wurde das BSV in
einem Artikel in der Zeitschrift plädoyer (1/2020 S. 4) wie folgt zitiert: Dr.
med. G.___ habe in [...] eine neuropsychologische Ausbildung genossen und
verfüge über hinreichende Fachkenntnisse. Mit dem besagten Schreiben habe man
lediglich Diskussionen und Beschwerdefälle verhindern wollen.
3.2.4
Auf Nachfrage des Gerichts hin
teilte die Gutachterstelle B.___ am 8. Mai 2020 im Verfahren VSBES.2019.229 mit
(s. dortige pagina / p. 93 ff.), die in der Schweiz anerkannte fachärztliche
Ausbildung von Dr. med. G.___ sei gemäss der Weiterbildungsordnung und den
Richtlinien für Psychiatrie und Psychotherapie der [...] erfolgt. Sie habe
Kenntnisse über und die Anwendung von neuropsychologischen Testverfahren
beinhaltet. Neuropsychologische und neurokognitive Testverfahren seien
Hilfsuntersuchungen der Medizin und bedürften der klinischen fachärztlichen
Einordnung; sie besässen keinen eigenständigen gutachtlichen Charakter, sondern
seien Zusatzbefunde, welche in die psychiatrische Gesamtbeurteilung einflössen.
Gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
IV.2017.01338 vom 24. Juli 2018 beträfen die neuen fachlichen Anforderungen des
BSV für eine neuropsychologische Tätigkeit nur Psychologen und nicht
Psychiater; es sei üblich und anerkannt, dass Ärzte mit einem Facharzttitel in
Psychiatrie und Psychotherapie als neurologische (recte wohl: neuropsychologische)
Gutachter anerkannt würden. Dr. med. G.___ habe darüber hinaus spezifische
neuropsychologische Fortbildungen absolviert sowie sich im Rahmen seiner
langjährigen klinischen und gutachterlichen Tätigkeit mit neuropsychologischen
Testverfahren und der Integration der Ergebnisse in den klinischen
Gesamtzusammenhang auseinandergesetzt. Er habe in der Schweiz bereits
zahlreiche neuropsychologische Gutachten erstellt, arbeite derzeit auch
wissenschaftlich im Bereich der Evaluation der Verlässlichkeit neuropsychologischer
Testverfahren im versicherungsmedizinischen Kontext und habe Vorträge und
Weiterbildungsveranstaltungen zu diesen Themen abgehalten.
3.2.5
Die Beschwerdeführerin im
Verfahren VSBES.2019.229 holte bei Dr. phil. I.___ (Vorstandsmitglied der
SVNP, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Neuropsychologie
FSP, zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, Psychologische
Psychotherapeutin / Klinische Neuropsychologin [...] sowie Klinische
Neuropsychologin / Supervisorin GNP) eine Stellungnahme vom 23. Juni 2020 ein,
der das «Curriculum für die postgraduale Weiterbildung in Neuropsychologie» an
der Universität Zürich sowie eine frühere Eingabe der SVNP an das BSV vom
12.
Juli 2018 beilagen. Diese Stellungnahme vom 23. Juni 2020 ist weitgehend
identisch mit derjenigen von Dr. phil. I.___ vom 21. Juni 2020,
welche der Beschwerdeführer zusammen mit den SVNP-Leitlinien für die
neuropsychologische Begutachtung einreichte (BB-Nrn. 12 + 13), geht
aber zusätzlich auf die Qualifikationen ein, welche Dr. med. G.___ in
[...] erwarb. Die folgenden Ausführungen beruhen daher auf der Stellungnahme
vom 23. Juni 2020, welche in das vorliegende Verfahren beigezogen wurde
(E. I. 2.7 hiervor):
Dr. phil. I.___ führt aus, gemäss den SVNP-Leitlinien
(Stand 12. November 2016) und dem IV-Rundschreiben Nr. 367 müssten
neuropsychologische Gutachter über den Fachtitel in Neuropsychologie FSP oder
eine gleichwertige, von der Paritätischen Vertrauenskommission (PKV) anerkannte
Weiterbildung im Fachbereich verfügen. Das Bundesgericht betrachte diese
Leitlinien als den fachlich anerkannten Standard für sachgerechte
neuropsychologische Begutachtungen in der Schweiz (s. Urteil 8C_578/2014
vom 17. Oktober 2014 E. 4.1 und 4.2.5). Zentrale Voraussetzung für die
Gleichwertigkeit einer Weiterbildung im Fach Neuropsychologie sei ein
Hochschulabschluss im Fach Psychologie, was auch für die Verleihung des [...]
Titels «Klinischer Neuropsychologe GNP» der [...] Gesellschaft für
Neuropsychologie resp. die Musterweiterbildungsverordnung «Klinische
Neuropsychologie» der [...] gelte. Die SVNP vertrete ferner die Auffassung,
dass ein Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP oder ein eidg. anerkannter
Neuropsychologe, der gutachterlich tätig sein wolle, das von der SIM verliehene
Zertifikat zum neuropsychologischen Gutachter erworben haben sollte (S. 2).
Betrachte man die von der
Gutachterstelle B.___ im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, so
erfülle Dr. med. G.___ die beschriebenen fachlichen Anforderungen eindeutig
nicht, da er nur ein Medizinstudium, nicht aber ein Studium der Psychologie
abgeschlossen habe. Zu den unerlässlichen, im Psychologiestudium vermittelten
Kompetenzen eines neuropsychologischen Gutachters gehörten vertiefte Kenntnisse
in folgenden Gebieten (S. 3 f.):
· Testentwicklung und Testtheorie
· interferenzstatistische Methoden und
Verfahren zur Ermittlung des wahren Testwerts, der Interpretation inter- und
intraindividueller Leistungsunterschiede
o in verschiedenen, (vermeintlich)
dasselbe Merkmal erfassende Verfahren
o im zeitlichen Verlauf im selben oder
demselben Paradigma folgenden Verfahren
o innerhalb eines Testprofils bzw. einer
Testbatterie (Beurteilung von Leistungsdissoziationen)
sowie der
diagnostischen Valenz
· Statistik und Testtheorie zur
o Beurteilung der Messintention sowie
Objektivität, Reliabilität und Validität eines Tests und dessen Eignung im
Hinblick auf eine konkrete gutachterliche Fragestellung
o Auswahl eines Testverfahrens mit einer
für einen spezifischen Exploranden adäquaten Normierung (Alter, Geschlecht,
Bildungsniveau, kultureller Hintergrund)
und Schaffung
notwendiger Rahmen- und Umgebungsbedingungen, damit ein Explorand überhaupt zur
Erbringung der von ihm geforderten optimalen Leistungen in der Lage sei
· bei der geplanten Abfolge von
Testverfahren in einer längeren Untersuchung zu beachtende Aspekte
· relevante testbehindernde Faktoren
(Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens, motorischer oder sensorischer
Fähigkeiten etc.) und entsprechend angepasste Testauswahl
· Einfluss auf das Testergebnis bei
Testwiederholung in Abhängigkeit vom Testverfahren, Messintention und
Retest-Intervall
· Aspekte der Zumutbarkeit
· Beschwerdevalidierung, d.h. Validierung
der gezeigten Performanz und der Beschwerdeschilderung, die weit über die von Medizinern
geleistete Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung hinausgehe
· Risiken der Fehlinterpretation von
Validierungstestergebnissen
· konkurrierenden Ursachen für eventuelle
Normabweichungen (z. B. somatische und psychische Begleiterkrankungen,
Medikamente, Drogen)
· wichtige, in die Interpretation der
Testergebnisse einzubeziehende Beobachtungsmerkmale.
Die überwiegende Mehrheit der im Rahmen
einer neuropsychologischen Begutachtung zu erfassenden Funktionen (z.B.
Aufmerksamkeit und Gedächtnis) seien keine homogenen Funktionen, die sich durch
jeweils einen Test erfassen liessen, sondern bestünden aus verschiedenen
Dimensionen, welche isoliert voneinander gestört sein könnten und jeweils durch
geeignete Verfahren separat erfasst werden müssten. Die geeignete Testauswahl
im Hinblick auf die Messdimensionen mache neben dem oben aufgelisteten Know-how
zusätzlich spezifische Kenntnisse in kognitiver Psychologie, Neuropsychologie
und funktioneller Neuroanatomie (insbesondere im Hinblick auf kognitive
Prozesse) erforderlich. Da eine der Hauptfragestellungen in der
neuropsychologischen Begutachtung in der Beurteilung der beruflichen
Leistungsfähigkeit bestehe, komme der Auswahl von für das jeweilige berufliche
Anforderungsprofil relevanten psychologischen Konstrukten und Messverfahren,
die diese erfassten, eine zentrale Bedeutung zu. Diese Auswahl orientiere sich
an der Validität der verwendeten Testverfahren, empirischen Erfahrungswerten in
ähnlichen Fällen sowie vor allem den individuellen Gegebenheiten des Falles.
Dieses Vorgehen im Verbund mit einer umsichtigen Ergebnisinterpretation
unterscheide eine neuropsychologische Untersuchung von einer bloss
schematischen Testanwendung. Ein begutachtender Neuropsychologe habe nicht nur
Testverfahren anzuwenden und auszuwerten, sondern auch eine eigene Analyse von
Akten und Vorbefunden durchzuführen, eine Anamnese zu erheben und den Probanden
zu explorieren. Es handle sich um eine eigenständige Begutachtung, die eine
spezielle, einem Facharztstandard entsprechende Qualifikation erfordere. Die
dazu nötigen Wissensinhalte würden im Psychologiestudium sowie in der
anschliessenden Weiterbildung zum Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP oder
der vergleichbaren [...] Ausbildung zum Klinischen Neuropsychologen mit
Akkreditierung durch die [...] Gesellschaft für Neuropsychologie oder die
zuständigen [...] vermittelt; sie seien weder in [...] noch in der Schweiz
Bestandteil des Medizinstudiums oder der Facharztausbildung zum Psychiater und
/ oder Neurologen (S. 4). Die Qualität «neuropsychologischer» Gutachten, bei
denen ohne das notwendige Hintergrundwissen testpsychologische Untersuchungsinstrumente
zum Einsatz gelangten, sei äusserst zweifelhaft (S. 5).
Die eingereichten
Unterlagen zur Ausbildung von Dr. med. G.___ seien wie folgt zu würdigen:
· Curriculum Facharztausbildung
Psychiatrie und Psychotherapie: Dr. med. G.___ habe beim Lernziel
«psychodiagnostische Testverfahren» nur fünf Testuntersuchungen selbständig
durchführen und befunden müssen. Die Vorgabe sei bereits erfüllt, wenn nur in
einer der fünf Testuntersuchungen ein einziges neuropsychologisches Verfahren
angewandt werde. Der Begriff neuropsychologisches Verfahren sei zudem im
vorgelegten Curriculum nicht definiert, d.h. es müsse nicht einmal ein
psychometrisches Verfahren eingesetzt worden sein. Die wenigen im AMDP-System
enthaltenen Aufgaben zur Prüfung von Orientierung, Aufmerksamkeit und
Gedächtnis könnten bereits als «neuropsychologische» Verfahren deklariert
werden. Die im Curriculum erwähnte «neuropsychologische Diagnostik organischer
Erkrankungen und Störungen des zentralen Nervensystems» resp. die «selbständige
Durchführung und Dokumentation der Befunderhebung bei Störungen der höheren
Hirnleistungen» an 100 Patienten könne sich bereits in der im AMDP-System
vorgesehen klinischen Beurteilung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses
erschöpfen, ohne dass zwingend psychometrische Verfahren zum Einsatz kämen. Die
«selbständige Durchführung und epikritische Bewertung der Anwendung von
Rehabilitationsverfahren wie Bewegungstherapie, Krankengymnastik, Logopädie,
Ergotherapie, Sozialmassnahmen, neuropsychologischem Training bei 50 Patienten»
verlange eine zusammenfassende Bewertung des Krankheitsverlaufs und nicht etwa
die Durchführung der genannten Massnahmen, welche auch nicht zwingend ein
neuropsychologisches Training beinhalteten. Letzteres werde in Kliniken
mehrheitlich von Ergotherapeuten oder Hilfspersonal angeboten; eine
epikritische Bewertung eines solchen Trainings bezieht sich in der Regel nicht
auf eine von Neuropsychologen erbrachte Leistung (S. 6). Zusammenfassend werde
nirgends im eingereichten Curriculum die Durchführung, Auswertung und
Interpretation psychometrischer Testverfahren bzw. Leistungstests gefordert,
die eine leitliniengerechte neuropsychologische Begutachtung auszeichneten,
noch könne Dr. med. G.___ eine solche Erfahrung belegen. Auch weitere zentrale
Ausbildungsinhalte, wie sie dem beigelegten Curriculum zum Eidg. anerkannten
Neuropsychologen zu entnehmen seien, fehlten (S. 6 f.).
· Fortbildungen (was nicht mit einer
Weiterbildung identisch sei): Dr. med. G.___ belege 24 Fortbildungseinheiten
mit Bezug zur Neuropsychologie. Der Nachweis irgendwelcher curricular
vermittelter Inhalte fehle. Eine neuropsychologische Weiterbildung im Sinne
einer Zusatzqualifikation habe er nie durchlaufen. Es lägen keine Unterlagen
über den Besuch diesbezüglich zertifizierter Kurse etc., erfolgte Supervisionen
oder Falldokumentationen vor. Ein zertifizierter Neuropsychologe müsse 1360
Stunden theoretischer Weiterbildung plus 5840 Stunden dokumentierter Praxis
nachweisen (S. 8 f.).
·
Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2018: Die
Interpretation des Gerichts, wonach die neuen fachlichen Anforderungen für eine
neuropsychologische Tätigkeit nur Psychologen und nicht Psychiater beträfen,
erstaune doch sehr. Das BSV mache im IV-Rundschreiben Nr. 367 keine solche
Einschränkung, sondern beschreibe ein Anforderungsprofil, welches bei der
Dispositiv
Ausübung einer neuropsychologischen Tätigkeit gegeben sein müsse. Demnach habe
auch Dr. med. G.___ diesem Profil zu genügen, wenn er neuropsychologische
Gutachten erstellen wolle. Wenn er selber sich für neuropsychologisch
qualifiziert halte, so werfe dies die Frage auf, weshalb er sich nie bei der
PVK um Aufnahme auf die Liste zugelassener neuropsychologischer Gutachter oder
aber beim EDI um Anerkennung der vermeintlich gleichwertigen ausländischen
Abschlüsse gemäss Psychologieberufeverordnung bemüht habe (S. 9). Da sich
Dr. med. G.___ (und auch Prof. Dr. med. H.___ vom selben Institut)
darauf berufe, seine neuropsychologische Qualifikation in [...] erworben zu
haben, seien auch Informationen zu den dortigen Qualifikationen relevant
(S. 9 f.). Diese seien in der Neuropsychologie-Richtlinie des [...]
enthalten. Danach seien zur neuropsychologischen Diagnostik und Therapie
berechtigt,
o Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie,
Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und
Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie und Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
o ärztliche Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der
Psychotherapie-Richtlinie
o psychologische Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der
Psychotherapie-Richtlinie
o Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
und -therapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der
Psychotherapie-Richtlinie
dies jeweils
mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation inhaltsgleich oder gleichwertig
der jeweiligen Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie gemäss
Weiterbildungsordnung der [...] oder, soweit eine solche nicht bestehe, gemäss
der Muster-Weiterbildungsordnung der [...]. Dr. med. G.___ könne über die
eingereichten Unterlagen keine entsprechende Weiterbildung in Neuropsychologie
nachweisen. Unter Ziff. 4.3.2 der Qualitätsleitlinien für
versicherungspsychiatrische Gutachten (der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie / SGPP, s. unter Leitlinien – SGPP (psychiatrie.ch)) sei eine Reihe von Zusatzuntersuchungen
gelistet, deren Einsatz bzw. Veranlassung bei geeigneter Indikation empfohlen
werde. Hierzu zählten neben psychiatrischer Zusatzdiagnostik (worunter keine
neuropsychologischen Untersuchungen gelistet würden) auch erweiterte und
neuropsychologische Abklärungen. Diese sollten entgegen der Auffassung des
Gerichts nach Meinung der Leitlinienautoren nicht von den Psychiatern selbst
durchgeführt, sondern an Neuropsychologen delegiert werden (S. 10).
· Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Thurgau VV.2017.259/E vom 5. September 2018: Die Deklaration der
Neuropsychologie als Hilfswissenschaft durch die FMH und das Bundesgericht
entbehre jeder wissenschaftlichen Grundlage. Es existiere kein einziges
Lehrbuch, worin die Neuropsychologie als Hilfswissenschaft bezeichnet werde.
Sie beinhalte weit mehr als blosse Testanwendung und stelle kein Synonym für
Testdiagnostik dar. Dies sehe auch das Versicherungsgericht St. Gallen so. In
seinem Entscheid betreffend die neuropsychologische Qualifikation von Prof. Dr.
med. H.___ vom 5. September 2019 (IV 2018/351. E 4.3 ff., s. BB-Nr. 5)
bezeichne es eine fachspezifische neuropsychologische Aus- oder Weiterbildung
(also nicht bloss den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen) als notwendige
Voraussetzung, um den hohen fachlichen Anforderungen an medizinische
Sachverständige zu genügen. Die SVNP habe in einer StelIungnahme an das BSV vom
12. Juli 2018 dargelegt, dass die Neuropsychologie, vor allem in einer
Begutachtungssituation, eindeutig eine eigene Fachdisziplin darstelle. Die
klinische neuropsychologische Untersuchung sei der Königsweg zur Erfassung und
Beschreibung neurokognitiver Beeinträchtigungen, besitze
differenzialdiagnostische Relevanz und habe grosse Voraussagekraft hinsichtlich
sozialer und beruflicher Wiedereingliederung. Von besonderer Bedeutung sei,
dass erst der neuropsychologische Befund die Verhaltensrelevanz z.B.
bildgebender Hirnbefunde zu definieren vermöge. Eine medizinische Diagnose
allein könne keine Voraussagen über Art und Ausprägung kognitiver Defizite
machen. So könne ein Schädel-Hirn-Trauma eine Vielfalt kognitiver
Leistungseinbussen bewirken, über das genaue Muster dieser Einbussen aber gebe
nur eine neuropsychologische Untersuchung Auskunft (S. 11). Eine solche, auch
vom Bundesgericht bei der Erstellung versicherungsmedizinischer Gutachten
geforderte Bewertung individueller Funktionsdefizite und Ressourcen sei die
Kernkompetenz der akademischen Neuropsychologie (S. 11 f.). Die neurokognitive
Untersuchungsebene lasse sich nicht durch labortechnische Befunde oder
anamnestische Gespräche erfassen, sondern erfordere standardisierte,
quantifizierende psychologische Testverfahren und das ihnen zugehörige
psychometrische und kognitionspsychologische Spezialwissen. Zur Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, welche aus den testpsychologischen Untersuchungsbefunden
abzuleiten sei, hätten Mitglieder der SVNP eine Leitlinie publiziert. Ein
Fachtitel in Neuropsychologie FSP oder eidg. anerkannter Fachtitel in
Neuropsychologie stelle somit ein Äquivalent zu einem Facharzttitel dar (S. 12).
3.3 Es stellt sich die Frage,
welcher der vorstehend wiedergegebenen Auffassungen zu folgen ist.
3.3.1 Die Stellungnahme von Dr. phil. I.___
wurde durch die Beschwerdeführerin im Verfahren VSBES.2019.229 eingeholt. Sie
hat daher den Charakter eines Parteigutachtens, dem nicht derselbe Stellenwert
einzuräumen ist wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Rahmen von
Art. 44 ATSG – mit den entsprechenden Mitwirkungsrechten der Gegenpartei – eingeholt
hat. Weiter lässt sich nicht übersehen, dass die Schweizerische Vereinigung der
Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, als deren Vorstandsmitglied Dr. phil.
I.___ sich äussert, als Fachverband berufen ist, die Interessen seiner
Mitglieder zu fördern. Diese Interessen sprechen im vorliegenden Zusammenhang
deutlich dafür, dem Psychiater Dr. med. G.___ die fachliche Kompetenz zur
Erstellung neuropsychologischer Gutachten abzusprechen, dies einerseits zur
Abwehr unerwünschter Konkurrenz und andererseits unter standespolitischen
Aspekten zwecks Erhöhung der Bedeutung der eigenen Fachdisziplin. Einzelne
Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Juni 2020 lassen denn auch diese
letztere Tendenz erkennen. Namentlich erscheint es mit Blick auf die doch
erheblichen Unterschiede zwischen einem Medizin- und einem Psychologiestudium
als fraglich, ob ein Fachtitel in Neuropsychologie tatsächlich als Äquivalent
zu einem Facharzttitel bezeichnet werden kann.
3.3.2 Die vorstehend erwähnten
Vorbehalte lassen eine eher zurückhaltende Würdigung der Stellungnahme von Dr.
phil. I.___ als angezeigt erscheinen, soweit sie Wertungen enthält. Sie ändern
aber nichts daran, dass diese Stellungnahme Äusserungen einer Fachperson
wiedergibt. Diese ist auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen grundsätzlich
geeignet und in der Lage aufzuzeigen, welche Kenntnisse im Rahmen einer
spezifischen Ausbildung zur Neuropsychologin FSP erworben werden. Ebenso vermag
sie zu beurteilen, ob die von Dr. med. G.___ absolvierte Ausbildung zum Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie zusammen mit den dokumentierten
Fortbildungen vergleichbare Kenntnisse vermittelt. Soweit Dr. phil. I.___
in ihrer Stellungnahme darlegt, welche Kompetenzen, die für einen
neuropsychologischen Gutachter unerlässlich sind, in einem Psychologiestudium
mit anschliessender Weiterbildung zum Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP
vermittelt werden (vgl. E. II. 3.2.5 hiervor), kann daher durchaus auf ihre
Ausführungen abgestellt werden.
3.3.3 Wenn aus Sicht des Gerichts Unterschiede
zwischen einem Psychologiestudium und einem tendenziell als anspruchsvoller zu
betrachtenden Medizinstudium anzunehmen sind (vgl. E. II. 3.3.1 in fine hiervor),
bedeutet dies keineswegs, dass sämtliche Inhalte, welche ein Psychologiestudium
mit Weiterbildung zum Neuropsychologen vermittelt, im Verlauf einer
fachärztlichen psychiatrischen Ausbildung automatisch quasi miterworben würden.
Es ist daher zu prüfen, ob davon ausgegangen werden kann, die von Dr. med. G.___
absolvierte Ausbildung vermittle zusammen mit anschliessenden Fort- oder
Weiterbildungen im Wesentlichen diejenigen Kompetenzen, welche für das Diplom
als Neuropsychologe FSP vorausgesetzt werden.
Gemäss den von Dr. med. G.___
eingereichten Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der [...] vom 14.
November 1994 (p. 147 ff.) sind für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt
«Psychiatrie und Psychotherapie» (durch Dr. med. G.___ erlangt im Jahr
2008) unter anderem hinreichende Kenntnisse in psychodiagnostischen
Testverfahren nachzuweisen. Dazu gehört laut dem Text der Richtlinien «die
selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 5 Testuntersuchungen
einschliesslich neuropsychologischer Untersuchungsmethoden» (Richtlinien S. 122;
p. 268 und 99). Eine andere Fassung erwähnt «eingehende Kenntnisse, Erfahrungen
und Fertigkeiten in der psychopathologischen Symptomatik und der
neuropsychologischen Diagnostik organischer Erkrankungen und Störungen des
zentralen Nervensystems» (p. 102). Die durch Dr. med. G.___ absolvierte Weiterbildung
zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie umfasst demnach in einem
gewissen, beschränkten Umfang die Anwendung neuropsychologischer Testverfahren.
Nicht Bestandteil dieser Weiterbildung bildet demgegenüber das vielfältige
Hintergrundwissen, das gemäss der Stellungnahme von Dr. phil. I.___, an der in
diesem Punkt nicht zu zweifeln ist, in einem Psychologiestudium mit
anschliessender Weiterbildung zum Neuropsychologen FSP (oder einer
vergleichbaren Weiterbildung) vermittelt wird (vgl. E. II. 3.2.5 hiervor).
Den eingereichten Unterlagen lässt sich
ausserdem entnehmen, dass Dr. med. G.___ eine Reihe von Fortbildungen
absolviert hat. Bescheinigt sind (vgl. p. 113 – 127): Die Teilnahme an einer
eintägigen Veranstaltung mit dem Titel «Die Rolle der Kognition in der Therapie
schizophrener Störungen» im Jahr 2001 (p. 113), an einem viertägigen Workshop
zum Thema «learn to use the HCR-20 und the PCL:SV to assess risk of violent
behaviour» im Jahr 2004, an einer 42 Unterrichtsstunden umfassenden Fortbildung
zum Thema «Kriminal-Prognose» 2004 / 2005, an einer knapp zweistündigen
Veranstaltung «Neurobiologie des Lernens» im Jahr 2007, an einer insgesamt zehn
Stunden umfassenden Weiterbildungsveranstaltung zu verschiedenen Themen im Jahr
2007, an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung «Geistige Behinderung und
Delinquenz» im Jahr 2007, an einer eintägigen Fortbildung zum Thema
«Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter» im Jahr
2016, an einem zweitägigen versicherungsmedizinischen Kolloquium im Jahr 2016
(als Teilnehmer und Referent) sowie an einem eintägigen Symposium zur
versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis im Jahr 2017 (als Teilnehmer und
Referent). Weiter geht aus den eingereichten Dokumenten hervor, dass Dr. med. G.___
2005 / 2006 ein Jahr lang als Stationsarzt auf einer Station für neurologische
Frührehabilitation tätig war (p. 128). Zudem arbeitete er in den Jahren 2007 /
2008 etwa 15 Monate lang (ohne Elternzeit) als Assistenzarzt in Weiterbildung
an einer Klinik für Forensische Psychiatrie (p. 131).
3.3.4 Vergleicht man die
neuropsychologischen Anteile der von Dr. med. G.___ absolvierten Ausbildung zum
Arzt und Psychiater mit den durch Dr. phil. I.___ genannten Elementen der
spezifischen Ausbildung zum Neuropsychologen, wird deutlich, dass eine
erhebliche Differenz besteht. Die von Dr. med. G.___ über die eigentliche
Ausbildung hinaus absolvierten Fortbildungen und seine beruflichen Erfahrungen
vermitteln zusätzliches Wissen und zusätzliche Kompetenzen. Ihr Inhalt
entspricht jedoch offensichtlich nicht der Differenz zwischen den
neuropsychologischen Aspekten der durch Dr. med. G.___ absolvierten Ausbildung
und den diesbezüglichen Kenntnissen, die im Rahmen eines Psychologiestudiums
mit anschliessender Weiterbildung als Neuropsychologe vermittelt werden. Es
kann deshalb nicht als ausgewiesen gelten, dass Dr. med. G.___ durch die
Facharztbildung und die absolvierten Fortbildungen zusammengenommen den
vollständigen Wissens- und Erfahrungsstand eines Neuropsychologen FSP oder
einer damit vergleichbaren Ausbildung erlangt hat.
3.3.5 Das
Versicherungsgericht St. Gallen ist in seinem bereits erwähnten Urteil vom
2. Dezember 2019 (E. II. 3.2.2 hiervor) zum Ergebnis gelangt, die
fachliche Qualifikation für die Erstellung eines neuropsychologischen
Gutachtens sei nur dann zu bejahen, wenn die betreffende Person eine
fachspezifische neuropsychologische Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, wie
es das BSV in seinem Rundschreiben Nr. 367 vom 21. August 2017 verlangt
(vgl. E. II. 3.2.1 hiervor). Die Gegenansicht vertritt das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, wenn es in seinem Urteil vom 24.
Juli 2018 (IV.2017.01338) ausführt, Psychiater dürften anerkanntermassen
neuropsychologische Begutachtungen durchführen. Das Sozialversicherungsgericht
Zürich beruft sich für diese Feststellung auf die Qualitätsleitlinien für
versicherungspsychiatrische Gutachten der SGPP. Die zitierte Stelle dieser
Leitlinien (S. 19 Ziff. 4.3.2) lautet wie folgt:
Erweiterte psychodiagnostische
und neuropsychologische Abklärungen
Bei der Notwendigkeit
aufwendigerer Testverfahren, etwa zur Persönlichkeitsdiagnostik oder zur
Feststellung des kognitiven Funktionsniveaus, hat sich die Beauftragung eines
hierin spezialisierten Psychologen oder eines darin erfahrenen Arztes als
sinnvoll erwiesen. Deren Befunde sind als Zusatzbefunde in die durch den
Gutachter zu erfolgende ärztliche Gesamtbeurteilung und
versicherungspsychiatrische Würdigung einzubeziehen.
Die Leitlinien gehen demnach nicht vorbehaltlos
davon aus, Psychiater seien ohne weiteres für neuropsychologische Abklärungen
qualifiziert. Vielmehr wird es als sinnvoll bezeichnet, wenn der begutachtende
Psychiater für aufwendigere Testverfahren einen Spezialisten beizieht, der
diese Untersuchungen übernimmt. Daraus lässt sich nicht ableiten, ein Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie sei generell als Experte für eine
neuropsychologische Begutachtung geeignet. Dem zitierten Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ist daher nicht zu folgen.
Stattdessen ist mit dem Versicherungsgericht St. Gallen davon auszugehen, dass
nur eine spezifische neuropsychologische Ausbildung hinreichende Gewähr für die
erforderlichen Kenntnisse bietet. Diese strikte Haltung erscheint namentlich
auch mit Blick auf den Umstand, dass die praktische Bedeutung
neuropsychologischer Begutachtungen in jüngerer Zeit erheblich zugenommen hat,
als sachgerecht. Der im Entwurf für Verordnungsänderungen unter dem Titel
«Weiterentwicklung der IV» vorgesehene, neue Art. 7l Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) sieht in Abs.
3 denn auch vor, neuropsychologische Sachverständige müssten die Anforderungen
nach Art. 50b Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102)
erfüllen.
3.3.6 Die Beschwerdegegnerin verweist
in ihrer Duplik auf das Bundesgerichtsurteil 9C_531/2017 vom 15. September
2017. Dort ging es darum, dass das BSV die Gutachterstellen am 22. Februar
2017 (d.h. im Vorfeld des IV-Rundschreibens Nr. 367 vom 21. August 2017)
darüber informierte, dass die bisher geltenden Mindestanforderungen für
neuropsychologische Begutachtungen nicht mehr genügten (s. Sachverhalt unter
Lit. A). Daraufhin reichten zwei Gutachterstellen beim Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen des Kantons [...] ein Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen ein, wonach das BSV zu verpflichten sei, ihnen über den 30. Juni
2017 hinaus bis auf Weiteres zu ermöglichen, Gutachten mit Neuropsychologen zu
erstellen, welche die bis anhin geltenden fachlichen Anforderungen erfüllten.
Das Schiedsgericht entsprach diesem Gesuch mit Wirkung bis 21. August 2017
(Lit. B). Dagegen erhob das BSV Beschwerde beim Bundesgericht, welches darauf
mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eintrat. Es erwog im
Wesentlichen (E. 4.3), der am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Art. 50b KVV
regle, was Neuropsychologen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes
Leistungen erbrächten, nachzuweisen hätten, um zur Tätigkeit zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen zu sein. Dabei handle es
sich um Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und deren
Folgen dienten. Hier gehe es demgegenüber um Begutachtungen. Hinzu komme, dass
der neue Art. 50b KVV keine Verschärfung der Zulassungsbedingungen für
Neuropsychologen mit sich bringe. Weiter habe der von den beiden
Gutachterstellen bisher eingesetzte neuropsychologische Experte als
Fachpsychologe für Psychotherapie FSP die erforderlichen Voraussetzungen gemäss
der Vereinbarung vom 4. April 2012 bis zu deren Änderung per 1. Juli 2017
erfüllt und sei zudem Absolvent des Gutachterkurses SIM in Neuropsychologie.
Das BSV stelle seine Fähigkeit und Eignung als neuropsychologischer
Sachverständiger grundsätzlich nicht in Frage. Dieser Entscheid ist für das
vorliegende Verfahren nicht einschlägig. Einerseits befand das Bundesgericht
nur über die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils.
Andererseits ging es nicht um die neuropsychologische Qualifikation eines
Psychiaters. Weiter ist auf das später ergangene Urteil 9C_291/2017 vom 20.
September 2018 hinzuweisen, in dem das Bundesgerichts ausdrücklich festhielt,
im Rahmen der durch die IV-Stelle noch vorzunehmenden Begutachtung werde bei
den neuropsychologischen Untersuchungen den im BSV-Rundschreiben vom 21. August
2017 definierten neuen fachlichen Mindestanforderungen Rechnung zu tragen sein.
Dieses Rundschreiben enthält keine allgemeinen Feststellungen zur
neuropsychologischen Qualifikation von Psychiatern, sondern erklärt, es müsse
eine anerkannte Aus- und Weiterbildung auf diesem Gebiet vorliegen.
3.3.7 Dr. med. G.___ verfügt nicht über
einen anerkannten Fachtitel oder einen Ausweis über eine sonstige anerkannte,
spezifische Weiterbildung in Neuropsychologie. Dass er trotzdem Kenntnisse
aufweist, welche diesem Niveau entsprechen, ist zwar denkbar, aber nicht
hinreichend nachgewiesen. Ihm fehlt es daher an einer hinreichenden,
ausgewiesenen Qualifikation zur Erstellung neuropsychologischer Gutachten.
3.3.8 Die weiteren Argumente der
Beschwerdegegnerin ändern daran nichts:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 5. September 2018 (p. 134 ff.) betraf die
neuropsychologische Qualifikation eines Neurologen (p. 143, E. 3.3)
und nicht wie hier eines Psychiaters. Zudem wurde festgehalten, ein Neurologe
sei von seiner ärztlichen Aus- und Weiterbildung her nicht befähigt,
selbständig ein vollständiges neuropsychologisches Gutachten zu erstellen, wohl
aber, wenn er über eine entsprechende spezifische (in- oder ausländische) Aus-
und Weiterbildung verfüge (a.a.O.). Da Dr. med. G.___, dessen Qualifikation
hier zur Diskussion steht, nach dem Gesagten über keine spezifische Aus- und
Weiterbildung verfügt, die als gleichwertig zu einer Ausbildung als
Neuropsychologe FSP bezeichnet werden kann, erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen.
Unbehelflich ist auch der Hinweis auf
die in einer Zeitschrift wiedergegebene Aussage des BSV, Dr. med. G.___ habe
sehr wohl die erforderliche Ausbildung für ein neuropsychologisches Gutachten.
Es ist nicht ersichtlich, worauf sich das BSV dabei stützt. Für den
vorliegenden Fall lässt sich daraus nichts ableiten.
Die Beschwerdegegnerin wendet ausserdem
ein, das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn habe im Urteil
VSBES.2018.162 vom 28. November 2018 nicht beanstandet, dass Dr. med. G.___ als
neuropsychologischer Experte eingesetzt werde. Dem ist zu entgegnen, dass die
fehlende Qualifikation von Dr. med. G.___ im fraglichen Beschwerdeverfahren gar
nicht gerügt worden war (s. dortige E. I. 2.1 + II. 3.3),
weshalb das Versicherungsgericht darüber auch nicht befunden hat. Für den
vorliegenden Fall ergibt sich daher nichts aus diesem Urteil.
Neuropsychologische
Untersuchungsresultate müssen vom begutachtenden Psychiater gewürdigt und
eingeordnet werden (s. Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2020 vom 16. April
2020 E. 5.2 und 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2). Dies
heisst aber nicht, dass Psychiater ohne weiteres selber eine neuropsychologische
Untersuchung durchführen dürfen; vielmehr wird umso deutlicher, wie wichtig es
ist, dass die dem Psychiater vorgelegten neuropsychologische Befunde
fachgerecht erhoben werden.
3.3.9 Das neuropsychologische
Teilgutachten von Dr. med. G.___ stellt sich folglich mangels ausgewiesener
fachlicher Qualifikation als nicht beweiswertig heraus (s.a. Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021
E. II. 3.3.9). Es bedarf daher einer erneuten neuropsychologischen Begutachtung
durch eine Gutachterperson mit der erforderlichen Fachkompetenz. Dies hat
jedoch auch Auswirkungen auf die übrigen Teile des polydisziplinären B.___-Gutachtens.
Um die neuropsychologischen Befunde in einen Gesamtzusammenhang zu stellen und
in eine Konsensdiskussion einzubeziehen, ist es nämlich angezeigt, die
Begutachtung auch in den vier anderen Disziplinen zu wiederholen. Aus dem
Urteil VSBES.2020.22 des Versicherungsgerichts Solothurn vom 19. Januar
2021 lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten, da es um eine andere
Situation ging: Das Versicherungsgericht liess dort offen, ob der Neurologe
Prof. Dr. med. H.___ für neuropsychologische Begutachtungen qualifiziert
sei, da das entsprechende Teilgutachten, welches er erstellt hatte, für die
Beurteilung des Sachverhalts von vornherein entbehrlich war und deshalb
ausgeklammert werden konnte, ohne den Beweiswert des polydisziplinären
Gesamtgutachtens zu tangieren (s. dortige E. II. 3.5.4).
Muss aber ohnehin ein gänzlich neues
Gutachten eingeholt werden, so erübrigt es sich, auf die sonstigen Einwände des
Beschwerdeführers gegen das vorliegende B.___-Gutachten (etwa zur
Unterzeichnung durch die Experten, s. BB-Nrn. 15 – 19) einzugehen.
Ausserdem kann auf die beantragte öffentliche Verhandlung verzichtet werden.
3.4 Zusammenfassend wird die
Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben
wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie im dafür
vorgesehenen Verfahren ein polydisziplinäres Gutachten (innere Medizin, Orthopädie,
Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) einholt und sodann neu über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befindet.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich
gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie
der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen
(Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem
Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2 Die vom Vertreter
des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 5. Februar 2021 (A.S. 85
ff.) weist einen Zeitaufwand von 29,98 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen
ist:
· Im besagten Zeitaufwand ist auch reiner
Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe
(«Brief an Klient»), bei denen mangels ein-
deutiger
Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (19 x
0,08 plus 5 x 0,17 = 2,37 Stunden), die analogen Schreiben an die
Rechtsschutzversicherung (5 x 0,08 = 0,4 Stunden), die Adressmeldung vom
4. Oktober 2019 (0,08 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche vom 23. Juni und
14. Juli 2020 (0,25 plus 0,33 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote
(Anteil von 0,25 Stunden an der Position vom 5. Februar 2021).
· Die Mitteilungen an die Vorsorgestiftung
[...] sowie die [...] Versicherung stehen nicht in einem direkten Zusammenhang
mit dem Beschwerdeverfahren und sind daher zu streichen (0,33 / 0,25 / 2 x 0,17
/ 2 x 0,08 / 0,05 = 1,13 Stunden).
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
25,17 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00
eine Entschädigung von CHF 6'292.50. Was die Auslagen über insgesamt CHF
449.90 betrifft, so sind die 341 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten
(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF
279.40. Einschliesslich CHF 506.05 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar
2018) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 7'077.95.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung /
IVG, SR 831.20). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2.
September 2019 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin
gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 7'077.95 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe
von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann