VSBES.2019.238
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
22. Mai 2020Deutsch50 min
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle
Source so.ch
N.___
Urteil vom 22. Mai 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. September 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1986, meldete sich am 6. Oktober 2014 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Zum damaligen Zeitpunkt war sie bei der Firma B.___ zu
50 % als Raumpflegerin angestellt, daneben hatte sie zwei Nebenjobs bei zwei
Reinigungsfirmen. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Beschwerden an
Rücken, Kopf und Beinen angegeben.
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte die
Akten der Krankentaggeldversicherung ein und führte am 21. Oktober 2014 ein
Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 12).
2.
2.1 Am 3. Januar 2015 meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr.
15). Sie gab an, seit Juni 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig
zu sein, dies aufgrund von Kopfschmerzen und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung
in die Beine, mehrheitlich in das linke Bein.
2.2 Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin
diverse medizinische und erwerbliche Unterlagen ein und prüfte
Eingliederungsmassnahmen. Mit Abschlussbericht vom 12. Januar 2016 (IV-Nr.
34) wurde die berufliche Eingliederung wegen fehlender gesundheitlicher
Rehabilitation sowie fehlender Indizien, dass sich die Situation in der
nächsten Zeit erheblich verbessern könnte, abgeschlossen.
2.3 Die Beschwerdegegnerin
veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin. Das
Gutachten wurde bei der Begutachtungsstelle C.___ in Auftrag gegebenen und am
24. Mai 2017 von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, Dr. med. E.___, Fachärztin für Gynäkologie, Dr. med. F.___, Facharzt
für Neurologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie, erstattet
(IV-Nr. 62.2).
3.
3.1 Mit Vorbescheid vom 17. August
2017 (IV-Nr. 66) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in
Aussicht, einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % zu verneinen.
3.2 Die Beschwerdeführerin liess am
1. September 2017 (IV-Nr. 67) und 31. Oktober 2017 (IV-Nr. 75) Einwand
erheben. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl daraufhin, die Einwände
der Begutachtungsstelle C.___ zur Stellungnahme vorzulegen (IV-Nr. 77). Ein von
der Beschwerdeführerin eingereichter Bericht der Klinik I.___ vom 3. November
2017 (IV-Nr. 79 S. 2 f.) wurde der Begutachtungsstelle C.___ ebenfalls
weitergeleitet, diese nahm am 15. November 2017 Stellung (IV-Nr. 81).
3.3 Am 7. März 2018 erstellte der
Abklärungsdienst einen Situationsbericht betreffend die Beschwerdeführerin
(IV-Nr. 84).
3.4 Die Beschwerdeführerin liess am 6.
März 2018 (IV-Nr. 85) und 30. August 2018 (IV-Nr. 92) weitere Arztberichte
einreichen. Diese wurden auf Empfehlung des RAD ebenfalls an die
Begutachtungsstelle C.___ zur Stellungnahme weitergeleitet (IV-Nr. 87). Solche
erfolgten am 2. Juli 2018 (IV-Nr. 89) und 31. Oktober 2018 (IV-Nr. 99). Am 31.
Oktober 2018 äusserte sich die Begutachtungsstelle C.___ zudem zu einem von der
Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. med. J.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, und der Fachpsychologin K.___ vom 18. Oktober
2018 (IV-Nr. 97).
4. Zu einem weiteren Bericht der
Klinik I.___ vom 13. Dezember 2018 (IV-Nr. 105 S. 2 f.) äusserte sich der
RAD.
5. Mit Verfügung vom 3. September
2019 (IV-Nr. 108; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 6 % ab.
6. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien sämtliche
Leistungen nach IVG, insbesondere Rente und berufliche Massnahme, in noch zu
bestimmender Höhe zu gewähren.
3. Es seien weitere medizinische
Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2019 (A.S. 31) unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
8. Mit Eingabe vom 20. November
2019 (A.S. 33 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote
zu den Akten.
9. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen hätten ergeben,
dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen
Tätigkeit im Pensum von 60 % nachgehen würde. Die restlichen 40 %
würden auf den Haushalt entfallen. Es komme die gemischte Methode für die
Bemessung des Invaliditätsgrads zur Anwendung. Aus medizinischer Sicht seien
weiterhin körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten
ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, mit einer Gewichtslimite von 10 kg,
ganztägig durchführbar. Laut Administrativgutachten vom 24. Mai 2017 bestehe
nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % aufgrund der
objektiven psychiatrischen Befunde (90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, in
einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar). Von einer
Einschränkung im Haushalt sei nicht auszugehen. Es sei der Beschwerdeführerin
damit weiterhin zumutbar, einer geeigneten Tätigkeit nachzugehen und ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 6 %.
Zu den Einwänden nehme man wie folgt
Stellung: Auf das eingeholte Gutachten könne abgestellt werden, dies auch im
Lichte der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281. Die beauftragten Gutachter seien
letztverantwortlich für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der
interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, andererseits aber auch für
eine wirtschaftliche Abklärung. Das Vorgehen der Begutachtungsstelle, die
Fachdisziplin Rheumatologie durch die Fachdisziplin Orthopädie aufgrund
äquivalenter medizinischer Indikation abzudecken, sei nicht zu beanstanden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich. Die
Beschwerdegegnerin habe die ergänzende Einwandbegründung und die von der
Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte den Sachverständigen
zur Stellungnahme geschickt, ohne spezifische Ergänzungs- oder
Erläuterungsfragen zu stellen. Von der Möglichkeit, zum Gutachten Stellung zu
nehmen, habe die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch gemacht. Allgemeine Regeln,
wann eine Expertise veraltet sei, liessen sich nicht formulieren. Entscheidend
sei, dass den Einwendungen weder ein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte,
möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung
entnommen werden könne, noch dadurch glaubhaft gemacht werden könne, dass die
bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend abgeklärt
worden seien.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 12 ff.) entgegenhalten, das Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ sei beweisuntauglich. Es sei äusserst
widersprüchlich, unvollständig und nicht schlüssig. Das psychiatrische
Teilgutachten basiere auf einer Untersuchung von nur 55 Minuten. Zudem werde
nicht festgehalten, ob eine Dolmetscherin anwesend gewesen sei. Im
gynäkologischen Gutachten werde angegeben, dass die Beschwerdeführerin komplexe
Fragestellungen nicht verstanden habe und die Übersetzerin habe hinzugezogen
werden müssen. Somit sei bei der psychiatrischen Begutachtung entweder keine
Dolmetscherin anwesend gewesen oder es habe in den wenigen 55 Minuten sogar
noch übersetzt werden müssen.
Der psychiatrische Gutachter führe aus,
die Beschwerdeführerin sei im Haushalt nicht eingeschränkt, was offensichtlich
falsch sei. Im gynäkologischen Gutachten werde festgehalten, dass sie nur
kochen und sonst im Haushalt nichts machen könne. Falsch sei auch die
Behauptung, dass die Kindheit unbeschwert gewesen sei. Die Familie habe während
des Bosnienkriegs aus dem Dorf in die Stadt flüchten müssen und die
Beschwerdeführerin habe eine Zeit lang ohne ihre Eltern bei den Grosseltern und
in ständiger Angst um ihre Eltern leben müssen. Weiter sei die Diagnosestellung
nicht nachvollziehbar. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung werde
damit verneint, dass keine Stressfaktoren in der Kindheit oder emotionale
Konflikte bei Ausbruch der Störung vorgelegen hätten. Diese Feststellung sei
mit Blick auf das eben Ausgeführte falsch. Der Gutachter führe anschliessend
selber aus, dass eine Mehrfachbelastung durch drei verschiedene Arbeitsstellen,
den Haushalt und die Erziehung der Kinder vorgelegen habe. Damit sei auch eine
Belastungssituation bei Ausbruch zu bejahen.
Weiter seien auch das neurologische und
das orthopädische Teilgutachten nicht überzeugend. Der neurologische Gutachter
habe offensichtlich keinen Einblick in die Röntgen- bzw. MRI-Bilder gehabt.
Auch die vorhandenen Unterlagen seien nicht korrekt gewürdigt worden. Es sei
aktenkundig, dass die untersten Bandscheiben dehydriert seien. Der
orthopädische Gutachter lasse dies völlig unberücksichtigt. Auch der
neurologische Gutachter unterlasse es, die entsprechenden Befunde zu
diskutieren und abzuklären. Die Einschätzung bleibe augenscheinlich lückenhaft.
Es wäre angezeigt gewesen, fehlende Bilder nachzufordern und zu beurteilen.
Entgegen der Meinung des neurologischen Gutachters sei sodann aktenkundig, dass
positive Lasègue-Zeichen zu verzeichnen seien. Mit diesen divergierenden
Fachmeinungen setze sich der Gutachter nicht auseinander. Es sei weiter aktenkundig,
dass die Beschwerdeführerin an multimorbiden Einschränkungen leide. Die
erhobenen Diagnosen und Befunde seien in jeder Hinsicht eindrücklich und
bildgebend darstellbar. Es sei zu mehrfachen stationären Aufenthalten gekommen.
Im Gutachten werde auch festgestellt, dass keine Aggravation vorliege. Mit
anderen Worten seien die geschilderten Beschwerden und Einschränkungen vorhanden
und wären zu würdigen gewesen. Völlig disqualifiziert habe sich die
Begutachtungsstelle C.___ mit den Stellungnahmen vom 31. Oktober und 15.
November 2018. Es sei daraus klar ersichtlich, dass es nur darum gehe, der
Beschwerdegegnerin den Ball für eine Leistungsablehnung zuzuspielen. Dem
Arztbericht der Klinik J.___ vom 3. November 2017 sei zu entnehmen, dass die
Diskusprotrusionen zugenommen hätten und die Ärzte die Beschwerdeführerin als zu
100.
% arbeitsunfähig erachteten. Über diese diametral widersprechende
Einschätzung werde in der Stellungnahme kein Wort verloren. Der psychiatrische
Gutachter masse sich in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 an, ohne die
Beschwerdeführerin seit der eigenen Untersuchung am 20. März 2017 nochmals
gesehen zu haben, einschätzen zu können, dass die Diagnose einer derzeit
mittelgradigen depressiven Episode nicht korrekt sei. Falsch sei auch, dass
sich die Befunde gleich präsentierten wie anlässlich der psychiatrischen Begutachtung.
Dem Bericht von Dr. med. J.___ könne nämlich entnommen werden, dass sich
die Beschwerdeführerin sozial sehr zurückgezogen habe, schlecht schlafe, häufig
müde sei und keinen Appetit habe. Sie sei oft traurig und weine viel. Diese
Befunde liessen sich dem Gutachten nicht entnehmen. Die Gutachter wollten nicht
ihren Auftrag seriös erfüllen, sondern ihr eigenes Gutachten verteidigen.
Soweit wider Erwarten davon ausgegangen
werden sollte, dass das Gutachten beweistauglich sei, sei aufgrund des Berichts
von Dr. med. J.___ vom 18. Oktober 2018 sowie dem Bericht der Klinik I.___ vom
3.
November 2017 klarerweise von einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes auszugehen, der noch vor Verfügungserlass eingetreten sei.
Dies zeige sich auch am Bericht der orthopädischen Abteilung des Spitals L.___
vom 9. September 2019. Es sei aufgrund eines MRI vom 18. Juni 2019 eine
intramurale Veränderung festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin leide an
einer Tendinopathie der langen Bizepssehne. Im MRI habe man eine Teilruptur der
Supraspinatussehne im Ansatz- und suprahumeralen Bereich festgestellt. Damit
seien auch die Beschwerden im Oberarm und Ellenbogen erklärbar und es sei davon
auszugehen, dass diese ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dies
hätten die Gutachter aber nicht erkannt und nicht berücksichtigt.
Nebst dem Gutachten sei auch der von der
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Situationsbericht vom 7. März 2018 nicht
beweistauglich. Dieser erfülle die Anforderungen an einen Abklärungsbericht vor
Ort nicht. Es habe keine Abklärung vor Ort stattgefunden. Es werde nicht
berücksichtigt, dass selbst die Gutachter von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit
ausgingen. Aufgrund der dort attestierten Arbeitsunfähigkeit von 10 % in
psychischer Hinsicht hätte auch im Haushalt von einer mindestens 10%igen
Einschränkung ausgegangen werden müssen. In somatischer Hinsicht sei die
Beschwerdeführerin auf eine leichte Tätigkeit angewiesen. Auch hier gebe es
also Einschränkungen, welche mit einer Abklärung vor Ort hätten eruiert werden
müssen. Es könne damit nicht auf diesen Abklärungsbericht abgestellt werden.
Bei insgesamt derart mangelhaften
Abklärungen könne der Fall nicht ohne weitere externe Begutachtung
abgeschlossen werden. Soweit die Sache nicht zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, sei durch das Gericht eine
polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit Juni 2014 (IV-Nr. 15) geltend gemacht,
d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen
Wartezeit im Juni 2015 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern
die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 3. Januar
2015, IV-Nr. 15), was hier im Juli 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger
Dispositiv
Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Juli 2015 gegeben sein.
Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der
6. IV-Revision massgebend.
3.3 Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche
Massnahmen zu Recht verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des
medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende medizinische
Unterlagen relevant:
5.1 In einem rheumatologischen
Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung, ausgefertigt von Dr. med.
M.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 19. November 2014 (IV-Nr. 24),
werden folgende Diagnosen erhoben:
- Unspezifisches lumbo-spondylogenes
Schmerzsyndrom seit ca. zwei Jahren mit / bei
- breitbasiger Bandscheibenprotrusion der
caudalen LWS-Segmente (MRT LWS und ISG vom 29. November 2013)
- medianer subligamentärer
Bandscheibenprolaps L4/L5 sowie Bandscheibenprotrusion L3/L4 und L5/S1 (MRI vom
29. Oktober 2014)
- keine neurologischen Ausfälle
- keine sensomotorischen Defizite
- gute Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule
- für die MRI-Befunde liessen sich keine
neurologischen oder klinischen Korrelate eruieren
- Bursitis trochanterica, links mehr als
rechts
- Psychosoziale Überlastung mit / bei:
- Tätigkeit an drei verschiedenen Stellen,
zum Teil unregelmässig auf Abruf und somit auch jederzeit bereit sein müssen,
Kauf eines Einfamilienhauses mit grossem Haushalt und Garten, zugleich Besitz
eines Schrebergartens mit der erforderlichen Pflege
- unregelmässige Tätigkeiten des Ehemannes
- familiäre Verpflichtungen durch
Beherbergung von weiteren Familienmitgliedern (Schwiegereltern und Cousine)
- allem voran die Betreuung der beiden
Kinder, welche für die Schule bereit gemacht werden müssten
- Status nach Dermoidzystenoperation 2012
- Status nach Sectio caesaria 2006 und
2011
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt,
sie sei bis vor zwei oder drei Jahren völlig gesund gewesen. Plötzlich habe sie
einmal beim Laufen akute Schmerzen im Kreuzbereich verspürt. 2011 sei sie beim
Putzen eines Handlaufs plötzlich an der unteren Körperhälfte wie gelähmt
gewesen und ins Spital eingeliefert worden. Ein MRT von LWS und ISG vom 29.
November 2013 zeige einen Einriss am Anulus fibrosus und eine breitbasige
Bandscheibenprotrusion in drei kaudalen LWS-Segmenten, zusätzlich eine mögliche
Reizung der linken recessalen L5-Wurzel auf Höhe L4/L5 bei funktioneller
Belastung. Die Beschwerdeführerin habe bis Juni 2014 gearbeitet, allerdings
habe sie dabei akute Rückenschmerzen verspürt. Ein Verlaufs-MRI vom 29. Oktober
2014 zeige einen medianen subligamentären Bandscheibenprolaps auf Höhe L4/L5
mit Einengung des ventralen subarachnoidalen Raumes sowie Tangierung des
Duralsackes und des Recessus lateralis links, weiter eine
Bandscheibenprotrusion L3/L4 mit Einengung des ventralen subarachnoidalen
Raumes. Es zeige sich damit keine signifikante Befundänderung. Verlauf und
Schmerzsymptomatik seien trotz diverser Behandlungsmassnahmen und
Infiltrationstherapie wechselhaft geblieben. Aktuell verspüre die
Beschwerdeführerin Schmerzen im Rückenbereich auf Höhe L4/L5. Diese strahlten
in den linken Oberschenkel, gelegentlich auch nach rechts. Zugleich habe sie
Schmerzen in den Fersen. Auch die Kopfschmerzen würden immer wieder vorkommen.
Aus rheumatologischer Sicht habe kein
Anhalt für eine Bewegungseinschränkung oder entzündliche rheumatische
Erkrankung festgestellt werden können. Die peripheren Gelenke seien frei
beweglich. Auch der Neurostatus sei unauffällig gewesen. Sensomotorische
Defizite bestünden nicht. Die Sensibilität sei rundum intakt und die rohe Kraft
gut erhalten. Auch die LWS zeige eine ziemlich ordentliche und gute
Beweglichkeit an der HWS und LWS. Für die festgestellten Veränderungen gemäss
den beiden MRT, in denen diverse Diskushernien und Protrusionen beschrieben
seien, habe kein klinisches Korrelat festgestellt werden können. Einzig bleibe
die fragliche Druckdolenz auf Höhe L5 links, die bei Hautberührung zu einer
massiven Schmerzreaktion geführt habe. Dieser Befund bleibe unerklärbar. Die
mässige Druckdolenz am Trochanter major deute auf eine Bursitis trochanterica,
die die Schmerzsymptomatik jedoch nicht erkläre. Eine Besserung des
Gesundheitszustandes sei möglich, allerdings von der psychosozialen Situation
und Überlastung abhängig. Es müsse Ordnung in das Leben der jungen Frau
gebracht werden. Sie sei mit ihren vielen Aufgaben ziemlich überfordert.
Allein in der beruflichen Tätigkeit als
Raumpflegerin unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspensums von 51 % sei
die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. In Wirklichkeit sei sie an zwei
weiteren Arbeitsstellen auf Abruf unregelmässig engagiert, dies nebst den
familiären Verpflichtungen. Diese Zusatzfaktoren könnten ihre
Leistungsfähigkeit einschränken. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat
eine Lehre als kaufmännische Angestellte absolviert. Diese Tätigkeit sei ihr
auch zuzutrauen. Ferner sei ein höheres Pensum an einem anderen Arbeitsplatz
vorstellbar, wobei auf die Zusatz-Jobs verzichtet würde.
5.2 In Zusammenhang mit einem Erstgespräch
am Behandlungszentrum für Psychosomatik vom 4. Juli 2014 hielten die N.___
(IV-Nr. 26.5 S. 7 f.) fest, es sei keine psychiatrische Diagnose zu
stellen. Die Beschwerdeführerin und auch ihr Ehemann seien überzeugt, dass
etwas Körperliches nicht stimme mit dem Rücken. Sie habe grosse Mühe damit,
psychische Faktoren für ihr Leiden zu erkennen. Depressive Symptome würden
verneint, jedoch ergebe sich aus dem Gesamtbild der Eindruck einer auch
psychischen Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin verneine emotionale Konflikte
oder psychosoziale Probleme, was gegen das Vorliegen einer somatoformen Störung
spreche.
5.3 Im Austrittsbericht der Klinik O.___
vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 32) über einen stationären Aufenthalt vom 4.
August bis 12. September 2015 werden diese Diagnosen aufgeführt:
- Rezidivierende depressive Episode,
gegenwärtig mittelgradig, ICD-10 F33.1
- Somatoforme Schmerzstörung, ICD-10
F45.41
- Chronifiziertes lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- MRI LWS 02/2015: minime
Bandscheibenhernie LWK 3/4 med., breitbasige, medial betonte Bandscheibenhernie
mit Riss des Anulus fibrosus LWK 4/5, breitbasige Bandscheibenhernie L5/S1
- Endometriose, ICD-10 F45.41
- Status nach Fremdkörpergranulom der Bauchdecke
04/2015
- Bauchdeckenrevision, Fibromentfernung,
Verschluss Narbenhernie am 09. April 2015
- Hypercholesterinanämie ED 07/2015
- Agla-Score: niedriges cv Risiko
- Hyperferritinämie iatrogen, ICD-10 E78
Die Beschwerdeführerin sei bei
rezidivierender depressiver Störung und chronischem Schmerzsyndrom zugewiesen
worden. Sie habe wiederkehrend ihre Schmerzen im Rücken und Nacken beklagt. Im
späteren Verlauf habe sie rechtsseitige Leistenschmerzen geäussert, die
klinisch am ehesten dem M. Iliopsoas zuzuordnen gewesen seien. Weiter hätten
rechtsseitige nächtliche Schmerzen im Oberschenkel persistiert, die am ehesten
einer Radikulopathie L5/S1 entsprächen bei bekannter Bandscheibenhernie.
Während des stationären Aufenthalts hätten sieben psychotherapeutische
Einzeltermine stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe von Beginn an sehr
motiviert mitgearbeitet. In den Einzelgesprächen sei es ihr gelungen, sich vom
Klagen ganz behutsam auf aktives Handeln und Selbstfürsorge orientieren zu
lassen. Man habe die Beschwerdeführerin deutlich stabilisiert und erholt
entlassen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % während des Aufenthalts und bis
zwei Wochen danach.
5.4 Im Arztbericht der Neurochirurgin
Dr. med. Dipl. Psych. P.___ vom 23. Dezember 2015 (IV-Nr. 33) werden ein chronisches
Schmerzsyndrom mit Lumbago, Lumboischialgien, ausgeprägte Unterbauchschmerzen
unklarer Genese und eine Endometriose sowie Ovarialzysten diagnostiziert. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 6. Juli 2015 bis auf weiteres.
Ein sensomotorisches Defizit bestehe nicht, hingegen ein starker Klopf- und
Druckschmerz im Unterbauch rechts.
5.5 Dr. med. Q.___, Assistenzärztin
in der Frauenklinik des Spitals R.___ (IV-Nr. 42) äusserte in ihrem Bericht vom
7. Januar 2016 den Verdacht auf eine Bauchdeckenendometriose. Es würden
entsprechende Abklärungen getätigt und anschliessend allenfalls eine Exzision
der Endometriose besprochen.
5.6 Am 19. April 2016 wurde im
Institut Röntgeninstitut S.___ ein MRT der HWS sowie ein MRT der LWS und ISG
durchgeführt (IV-Nr. 46). Folgende Befunde wurden dabei erhoben:
HWS: Abgeflachte HWS-Lordose im Liegen.
Dorsales Alignement regelrecht. Kleines rundliches Hämangiom mit entsprechendem
hyperintensem Signalverhalten in den T1- und T2-Wichtungen im C5 Wirbelkörper
dorsal.
C3/C4: Leichte
Degeneration des Processus uncinatus links ohne Einengung der Neuroforamen, keine
Diskushernie.
C4/C5: Flache links
paramediane Diskusprotrusion ohne Wurzelbedrängung.
C6/C7: Flache rechts
paramediane Diskusprotrusion ohne Wurzelbedrängung.
C7/TH1: Kleine
intraforaminale perineurale Zyste C8 rechts.
TH1/TH2: Kleine
perineurale foraminale Zyste TH1 rechts.
LWS:
L3/L4: Chondrose mit
leichter Grössenzunahme der breitbasig medianen / links mediolateralen
Diskusprotrusion mit Tangierung der L4-Wurzel links am Abgang ohne
Wurzelbedrängung.
L4/L5: Chondrose mit
stationärer, breitbasig medianer, leicht nach kaudal luxierter Diskusprotrusion
mit Riss des Anulus fibrosus ohne Wurzelbedrängung.
L5/S1: konstante breitbasig
mediane, leicht nach kaudal luxierte Diskusprotrusion mit Riss des Anulus
fibrosus ohne Wurzelbedrängung.
5.7 Vom 21. April bis 11. Mai 2016 befand
sich die Beschwerdeführerin in einem stationären Aufenthalt in der Klinik T.___.
Gemäss Austrittsbericht vom 11. Mai 2016 (IV-Nr. 55 S. 23 ff.)
waren bei ihr ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom bei
Wirbelsäulenproblemen und Endometriose, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
mit Verdacht auf radikulären Reiz L4 links, ein Verdacht auf ein cervikospondylogenes
Schmerzsyndrom, ein akuter Harnwegsinfekt und eine Endometriose zu
diagnostizieren. Die Zuweisung zur Rehabilitation sei bei Restbeschweren im
Rahmen der am 11. März 2016 durchgeführten laparoskopischen Hysterektomie
erfolgt. Bei der aktuellen Rehabilitation hätten vorbekannte chronische
Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden. Seitens des Abdomens sei die
Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewesen. Sie sei in ein multimodales
Rehabilitationsprogramm bestehend aus analgetikagestützter Physiotherapie und
physikalischen Behandlungssequenzen eingebunden gewesen.
5.8 Der Hausarzt Dr. med. U.___, Facharzt
für Allgemeinmedizin, stellt am 16. November 2016 (IV-Nr. 55
S. 5 f.) folgende Diagnosen:
- Chronisches multilokuläres
Schmerzsyndrom mit peritonealer Endometriose und Bauchdeckenendometriose,
Endometriose Stadium ASRM III, ENZIAN B3, FO
- Fremdkörpergranulom rechte Bauchdecke
bei Zustand nach Kaiserschnittoperation
- Therapieresistentes rezidivierendes
panvertebrales Schmerzsyndrom mit Lumboischialgie linksseitig mit möglichem
radikulärem Reizsyndrom S1 links bei Osteochondrose L3 bis S1
- Rezidivierende depressive Episode,
gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %
seit 22. Oktober 2014. Bezüglich der Beschwerden zeige sich seit
Krankheitsbeginn eine schleichende Progredienz. Es fänden zurzeit weitere
diagnostische Abklärungen statt.
5.9 Die Beschwerdegegnerin hat bei
der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Gynäkologie, Neurologie, Psychiatrie und
Orthopädie eingeholt, welches am 24. Mai 2017 erstattet wurde
(IV-Nr. 62.2).
5.9.1 Im Rahmen der
allgemeininternistischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie
habe Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in das linke Bein, weiter Nackenschmerzen
auf der linken Seite. Im Bauch habe sie Schmerzen von der Endometriose. Die
Rückenschmerzen hätten vor fünf Jahren begonnen mit plötzlichen Schmerzen bei
der Arbeit. Sie sei in den Notfall gegangen und dort habe man einen Hexenschuss
diagnostiziert. Sie habe dann Spritzen bekommen und sei beim Chiropraktiker
gewesen. Danach habe sie gearbeitet, aber immer mit Schmerzen. Sie sei dann
noch im Bauch operiert worden und könne seither nicht mehr arbeiten. Sie habe
dauernd Schmerzen, die beim Gehen, Sitzen und Stehen immer zunehmen würden.
Dann müsse sie Morphium Tropfen nehmen und sich hinlegen.
Die Untersuchung zeigte unauffällige Befunde,
auch hinsichtlich der Laborwerte.
5.9.2 Bei der psychiatrischen
Begutachtung schilderte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr schlecht, sie leide
unter starken Schmerzen. In psychiatrischer Hinsicht habe sie keine direkten
Beschwerden anzugeben. Sie habe eine psychiatrische Behandlung während eines
Jahres im Jahr 2015 durchgemacht. Diese sei dann wegen eines
Schwangerschaftsurlaubs der Therapeutin abgebrochen worden. Ausserdem sei sie
im Herbst 2015 in der Klinik O.___ gewesen. Zurzeit sei sie in psychologischer
Betreuung bei Frau Dr. P.___, die sie alle drei bis vier Wochen aufsuche. Sie
erinnere sich an eine schöne Kindheit in harmonischen Familienverhältnissen.
Die Schule habe sie ohne nennenswerte Probleme besucht. 2005 sei sie in die
Schweiz gekommen und habe gearbeitet. Ab 2008 habe sie die Stelle bei der Firma
B.___ als Raumpflegerin gehabt bis 2015. Parallel habe sie noch an zwei anderen
Orten Reinigungsarbeiten gemacht. Ab Frühjahr 2015 sei sie wegen der
Rückenbeschwerden und der Absenzen nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Ihr Tagesablauf
sehe so aus, dass sie ungefähr um 06.00 Uhr aufstehe, sich dusche und die
Kinder für die Schule vorbereite. Manchmal begleite sie ihre Tochter. Später
mache sie sich im Haushalt zu schaffen, eventuell besorge sie einen kleinen
Einkauf. Dann koche sie das Mittagessen für die Familie, woraufhin sie sich
hinlegen müsse. Sie nehme Morphin Tropfen ein. Tagsüber lese sie gerne Bücher
in ihrer Muttersprache oder Zeitungen. Am Abend versuche sie noch einmal, etwas
zu lesen. Die Wochenenden nütze sie, um mit den Kindern in den Park zu gehen.
Sie erhalte auch einzelne wenige Besuche. Soziale Kontakte pflege sie zu
Verwandten, Freunden und Nachbarn. Ein Hobby könne sie derzeit nicht mehr ausführen,
sie brauche auch für den Haushalt Unterstützung. Sie treibe keinen Sport, fahre
nicht Velo, hingegen sei das Lenken eines PW für kurze Strecken möglich. Sie
sei nicht Mitglied in einem Verein. In den letzten drei Jahren habe sie keine
Reise ins Ausland unternommen.
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Der Gedankengang sei formal geordnet, inhaltlich unauffällig.
Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis seien
nicht beeinträchtigt. Konzentration und Auffassung seien in ausreichendem Mass
aufrechterhalten. Die höheren Ich-Funktionen seien intakt. Psychomotorisch sei
die Beschwerdeführerin unauffällig. Im Affekt zeige sie Weinerlichkeit und
Affektlabilität, sei teilweise verzweifelt, ratlos und sehe keinen Ausweg.
Schwere depressive Symptome wie vitale Traurigkeit, Antriebsstörung oder
Suizidgedanken würden jedoch verneint. Sie sei in der Lage, einen lebhaften
affektiven Rapport aufzunehmen. Ihre Affekte könne sie modulieren.
5.9.3 Im orthopädischen Teil wird
festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Probleme links am Nacken angegeben.
Es bestünden Ausstrahlungen in den linken Arm. Es handle sich eher um eine
Kraftlosigkeit. Am Anfang der Problematik hätten vor fünf Jahren Rückenschmerzen
im tieflumbalen Bereich bestanden. Diese strahlten ins linke Bein, beträfen
aber nur dessen Rückseite. Durch die damals eingeleiteten Therapien habe man
die Situation soweit verbessern können, dass sie habe weiterarbeiten können.
Vor drei Jahren seien die Nackenschmerzen dazugekommen und sie habe auch fast
jede Nacht Kopfschmerzen verspürt. Sie habe auch Schmerzen an der Hüfte.
Insgesamt sei der Nachtschlaf schmerzbedingt unruhig. Infiltrationen hätten jeweils
eine Linderung für zwei bis drei Stunden gebracht.
Folgender orthopädischer Status wird
erhoben: Im Bereich der Wirbelsäule zeigten sich spontan eine leicht vermehrte
Kyphose thorakal, hängende Schultern und ein protrahierter Kopf, nach
Aufforderung wiederholt vollständig aufrichtbar. Rotation und Seitneigung des
Rumpfes seien ohne erkennbare Schmerzäusserungen. Bei der Palpation des Rückens
in Bauchlage bestehe eine diffuse Druckdolenz lumbal bereits bei leichter
Manipulation an den oberflächlichen Gewebeschichten ohne Provokation der tiefer
liegenden Strukturen. Die Mennell-Zeichen zeigten eine Schmerzangabe im
lumbosakralen Übergangsbereich, das Drehen in die Rückenlage sei unauffällig und
ohne erkennbare Schonhaltung des Rumpfes. Die aktiven Bewegungen des Kopfes
seien in alle Richtungen frei, im Liegen sei die Nackenmuskulatur insgesamt
weich, mit einer fokalen Druckdolenz auf Höhe des Intervertebralgelenks HWK2/3
links. Im Bereich der Hüfte werde in Endposition der Flexion auf dadurch entstehende
lumbale Rückenschmerzen verwiesen. Die passiven Bewegungen seien leicht
erschwert bei nicht ganz vollständiger muskulärer Entspannung, es bestünden kein
erkennbarer lokaler Bewegungsschmerz oder lokale Druckdolenzen. Knie und Füsse
seien unauffällig. Im Bereich der Schultern werde auf Schwierigkeiten bei der
Bewegung im Sinne eines Kraftverlustes verwiesen. Es bestünden kein erkennbarer
Bewegungsschmerz oder Druckdolenzen. Ellbogen und Hände seien unauffällig.
5.9.4 Im Bereich Neurologie werden
diese Befunde erhoben: Die Hirnnerven seien unauffällig, Tonus und Trophik an
den Armen normal. Es bestehe keine Koordinationsstörung und die Muskeleigenreflexe
seien symmetrisch schwach bis mittellebhaft. Paresen oder eine Sensibilitätsstörung
zeigten sich nicht, insbesondere auch nicht am linken Arm. Die radikulären
HWS-Provokationsmanöver seien negativ, die Tinel-Zeichen und der Phalen-Test ebenfalls.
Auch an den Beinen seien Tonus und Trophik normal. Bei Prüfung der Lasègue
links würden Schmerzen im Kreuz angegeben, die Hüftflexion aber möglich bis
etwa 70 Grad. Die Muskeleigenreflexe seien schwach bis mittellebhaft, ASR sogar
symmetrisch mittellebhaft, TPR beidseits nicht sicher auslösbar. Bei der
Kraftprüfung falle zum Teil schmerzbedingt ein leichtes Nachlassen auf,
zumindest kurz würden aber alle Bewegungen auch gegen kräftigen Widerstand
gehalten. Es werde eine isolierte leichte Hypästhesie im Wadenbereich links
angegeben. Der Gang erfolge mit leichtem Schonhinken links. Das Einbeinhüpfen
werde unter Verweis auf Rückenschmerzen nicht durchgeführt. Im Stehen zeige
sich eine leichte S-förmige Torsionskoliose der Wirbelsäule, bei
Schultergradstand. Die HWS-Beweglichkeit sei nicht eingeschränkt. Die
Seitwärtsneigung sei nur reduziert möglich. Die parazervikale Muskulatur sei
links etwas vermehrt gespannt und druckdolent. Lumbal sei die Palpation
schwierig, schon bei feiner Berührung der kaudalen Lumbalgegend würden massive
Schmerzen angegeben und die Beschwerdeführerin weiche aus. Soweit beurteilbar
zeige sich aber kein sehr relevanter Hartspann.
5.9.5 Im gynäkologischen Befund wird
festgehalten, die Beschwerdeführerin gebe beim Einführen des Spekulums starke
Schmerzen an, ebenso bei der Palpation von aussen am rechten Unterbauch. Der
linke Unterbauch sei nicht dolent, es seien keine Resistenzen palpabel. Die
Narbe im rechten Unterbauch sowie die Pfannenstielnarbe und die periumbilikale
Narbe der Laparoskopie seien unauffällig. Bei der äusseren Palpation im rechten
Unterbauch gebe die Beschwerdeführerin ebenfalls starke Schmerzen an, links
keine. Die Nierenlogen seien indolent. Das Abdomen sei weich. Bei der
Transvaginalsonographie zeige sich ein unauffälliges kleines Becken ohne
Raumforderung und ohne freie Flüssigkeit, das Ovar rechts stelle sich dar mit
einem sprungreifen Follikel und einem kleinen weiteren Antralfollikel. Das
linke Ovar sei nicht sicher darstellbar bei unauffälliger Adnexloge. Es
bestünden sonographisch keine Anhaltspunkte für eine Endometriose. Bei der
Transvaginalsonographie gebe die Beschwerdeführerin Schmerzen am Übergang vom
Unter- zum Mittelbauch rechts an. Eine fassbare gynäkologische Ursache für die
Beschwerden wird nicht gesehen.
5.9.6 Zusammenfassend werden im
polydisziplinären Gutachten folgende Diagnosen erhoben:
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom, anamnestisch mit Ausstrahlung ins linke Bein (ICD-10 M54.5)
- MR-tomographisch moderate degenerative
Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ohne abgrenzbare Kompromittierung
neuraler Strukturen (M42.16/M47.86)
- Leichte depressive Episode (ICD-10
F32.0) DD algogene Verstimmung (ICD-10F43.2)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Endometriose ASRM Grad III (ICD-10
N80.9)
- 11.03.2016 laparoskopische Hysterektomie
mit Salpingektomie beidseits, ausgedehnte peritoneale Endometrioseresektion
Fossa ovarica bds., Adhäsiolyse rechter Unterbauch
- 04/2015 Fibromexcision Bauchdecke rechts
und Narbenhernienverschluss
- Anamnestisch chronisch rezidivierendes
linksbetontes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den linken
Arm im Sinne einer leichten Kraftminderung (ICD-10 M53.1)
- MR-tomographisch leichte degenerative
Veränderungen der unteren Halswirbelsäule ohne abgrenzbare Kompromittierung
neuraler Strukturen (M42.16/M47.86)
5.10 Im Bericht der Klinik I.___ vom
3. November 2017 (IV-Nr. 79 S. 2 f.) wird ein chronisches lumbospondylogenes
Syndrom mit ISG-Beteiligung mit Ilium anterior rechts diagnostiziert. Man sehe
bei der Beschwerdeführerin eine chronifizierte, lumbospondylogene,
intermittierend auch radikuläre, der Nervenwurzel S1 entsprechende
Schmerzstörung bei multiplen ungünstigen Faktoren und aktuell im Vordergrund
stehenden myofascialen Befunden der hüftumgebenden Muskulatur bei
insuffizienter Rumpfstabilisation und vorbestehender Hyperlaxizität. Sich
ungünstig auswirkend seien die abdominal transversale Muskulatur,
beeinträchtigt durch die wiederholten Operationen der
Endometriose-Teilresektion sowie der Sectio caesarea. Auch die Degeneration der
tiefen Rumpfstabilisatoren sowie das nur kurzzeitige Ansprechen auf die
wiederholten Facettengelenksinfiltrationen legten ein Fortschreiten der
segmentalen Überlastung und im Tagesverlauf zunehmende Beschwerdesymptomatik
nahe. Aktuell sehe man die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.
5.11 Im provisorischen
Austrittsbericht der Klinik I.___ vom 26. Februar 2018 (IV-Nr. 85 S. 2 ff.)
wird über eine Hospitalisation vom 7. bis 27. Februar 2018 berichtet. Die
Beschwerdeführerin sei zur muskuloskelettalen Rehabilitation zugewiesen worden.
Sie habe während des Aufenthalts über starke Schmerzen berichtet, vor allem im
Rücken sowie über Kopf- und Bauchschmerzen. Zusätzlich sei eine ausgeprägte
Müdigkeit vorhanden gewesen. Zum Austrittszeitpunkt hätten sich unauffällige
Laborwerte gezeigt. Die Beschwerdeführerin wolle im Anschluss an den
stationären Aufenthalt ihre Psychotherapeutin wieder für regelmässige Termine
kontaktieren.
5.12 Gemäss Bericht des Spitals V.___
vom 13. April 2018 (IV-Nr. 92 S. 4 ff.) sei die Beschwerdeführerin zur
Schmerztherapie zugewiesen worden wegen persistierenden Unterbauchschmerzen
sowie Dyspareunie, Dyschezie und Dysurie. Im Gespräch kristallisiere sich
jedoch heraus, dass die Haupt-Schmerzlokalisation seit Jahren im unteren
Rückenbereich liege. Aufgrund der Komplexität werde auf eine ausführliche
Untersuchung verzichtet. Es bestehe jedoch eine deutliche Druck- und
Klopfdolenz im Bereich der unteren LWS. Sämtliche Bewegungen der LWS seien
schmerzbedingt eingeschränkt. Sensibilitätsausfälle oder motorische Ausfälle
gebe es nicht. Es bestehe eine langjährige Schmerzproblematik mit Involvierung
von diversen medizinischen Fachrichtungen. Eine weitere Betreuung durch das
Spital V.___ wäre eher kontraproduktiv.
5.13 Dr. med. W.___, Facharzt für
Chirurgie, spez. Viszeralchirurgie, Allgemeine Chirurgie und Traumatologie, diagnostiziert
in seinem Bericht vom 3. Juli 2018 (IV-Nr. 92 S. 2 f.) Folgendes:
- Unklare Schmerzen im rechten Hemiabdomen
- Chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom
mit ISG-Beteiligung bei Verdacht auf radikuläre Schmerzproblematik S1 und
Irratation der Facettengelenke LWK 4/5, LWK5/ SWK1
- Status nach offener
Endometriose-Teilresektion im April 2015
- Status nach Sectio caesarea 2006 und
2011
- Status nach Exzizion eines Granuloms (?)
- Status nach Hysterektomie 2015
- Status nach Appendektomie
- Status nach Operation bei Sakraldemoid
- Status nach lumbaler Infiltration L5/S1
5/2018
Aufgrund der klinischen Untersuchung und
der genauen Anamneseerhebung sei die Ursache der abdominalen Schmerzen im
rechten Unterbauch / Hemiabdomen unklar. Bei einem Sonographie-Studium finde
sich keinerlei inguinale femorale oder Narbenhernien nach Sectio. Es bestünden
keine eindeutigen Zeichen einer bildlich darstellbaren Endometriose im
Sonogramm. Im distalen Rektus abdominis rechts finde sich ein Zeichen einer
Myogelose, ev. auch eines Neurinoms (kein Tinelphänomen, keine sensiblen
Ausfälle). Das MRI des Abdomens zeige normal grosse Ovarien mit wahrscheinlich
funktionellen Ovarialzysten bds. Die erneute Palpation des Abdomens am 29. Juni
2018 bestätige die umschriebene Druckdolenz im Bereich der Appendektomienarbe
und des Unterbauches rechts. Zehn Minuten nach einer Infiltration sei die
Beschwerdeführerin praktisch beschwerdefrei gewesen. Am 3. Juli 2018 habe
die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass die Hautoberfläche
gefühlslos und der Schmerz in der Tiefe unverändert stark sei.
5.14 Im Arztbericht der Praxis X.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Oktober 2018 (IV-Nr. 97)
wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde seit dem 13. April 2018 ambulant
behandelt, dies im Abstand von zwei Wochen. Sie sei in ihrer Tätigkeit als
Raumpflegerin derzeit nicht arbeitsfähig. Auch in der Haushaltsführung sei sie
sehr eingeschränkt. Sie habe sich sozial sehr zurückgezogen, schlafe schlecht,
sei häufig müde und habe keinen Appetit. Es zeige sich eine mittelschwere
depressive Symptomatik (BDI II 31, was klinisch dem Wert einer schweren
Depression entspreche). Sie sei oft traurig und weine viel. Dinge, die sie
früher gerne gemacht habe, könne sie heute nicht mehr ausführen. Sie habe das
Interesse an Menschen und Dingen verloren, fühle sich wertlos. Das Interesse an
Sexualität habe sie gänzlich verloren. In der objektiven Befunderhebung zeige
sich ein auf die Schmerzsymptomatik eingeengtes Denken. Die Beschwerdeführerin
wirke antriebslos und müde, Mimik und Gestik seien schmerzgeprägt. Im Kontakt sei
sie zugewandt, offen und konstruktiv. Freude empfinde sie, wenn sie über ihre
Kinder spreche. Hinweise auf Suizidalität gebe es nicht.
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
- Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.1
- Somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.41
- Chronifiziertes lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
- Endometriose
- Status nach Fremdkörpergranulom
Bauchdecke 04/2015
Eine leidensangepasste Tätigkeit wäre
gegebenenfalls während ein bis zwei Stunden täglich möglich, allerdings nur an
Tagen mit weniger Schmerzen.
5.15 In einem weiteren Bericht der
Klinik I.___ vom 13. Dezember 2018 (IV-Nr. 105 S. 2 f.) wird ausgeführt, in
einem neu angefertigten MRI der LWS und ISG sowie Becken vom 20. November 2018
zeigten sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Oktober 2017 unverändert
beginnende osteochondrotische Veränderungen auf L3 mit leichter HIZ-Läsion im
Sinne einer zentralen Anulus-Ruptur L4/5 jedoch ohne abgrenzbare Läsion im
Verlauf des N. ischiadicus sei es auf LWS- oder Beckenebene.
5.16 Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich am 30. März 2019 (IV-Nr. 106 S. 2
f.) zur Frage einer allfälligen Neuraltherapie. Diagnostiziert werden von ihm therapieresistente,
rechtsseitige Unterbauchschmerzen und eine Lumboischialgie links. Obwohl die
beiden Diagnosen auf den ersten Blick «getrennt» seien, könnten sie sich
gegenseitig über die Segmentreflektorik in beide Richtungen afferent und
efferent beeinflussen. Das Injizieren am lumbalen Grenzstrang habe aber keine
Besserung gebracht. Der Umstand, dass bereits bei Berührung der Haut Schmerzen
entstehen könnten, deute darauf hin, dass bereits neuroplastische Veränderungen
stattgefunden hätten. Zudem könnten Narben als sogenannte neuromodulatorische
Trigger für ein solches Aufschaukeln sorgen. Dennoch habe die
neuraltherapeutische Infiltration der Narben keinen Erfolg gebracht. Das
Gleiche gelte für die Infiltration des Iliosakralgelenks.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in
der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.
Hierzu kann einleitend festgehalten werden, dass das Gutachten in Kenntnis der
gesamten Aktenlage, nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin unter
Berücksichtigung der von ihr geklagten Beschwerden und von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten erstellt
wurde. Insofern erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige
gerichtliche Expertise. Hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens lässt die Beschwerdeführerin
in allgemeiner Hinsicht zwar rügen, die Untersuchungsdauer sei viel zu kurz
gewesen und es werde nicht festgehalten, ob eine Dolmetscherin anwesend gewesen
sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich rechtsprechungsgemäss kein
genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung definieren lässt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_464/2011 vom 9. März 2012 E. 5.2). Für den
Aussagegehalt einer Expertise kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der
Untersuchung an. Massgebend ist in erster Linie, ob der Bericht inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts
8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2 und 8C_639/2011 vom 5.
Januar 2012 E. 4.3.1). Zur Übersetzung wird weiter vorgebracht, es sei bei der
psychiatrischen Untersuchung entweder kein Dolmetscher anwesend gewesen oder
aber, falls einer teilgenommen haben sollte, hätte die Untersuchungsdauer viel höher
sein müssen als 55 Minuten. Eine derartige Rüge ist nicht nachvollziehbar, muss
doch die Beschwerdeführerin selber wissen, ob anlässlich ihrer Untersuchung ein
Dolmetscher anwesend war oder nicht. Im Übrigen wird im psychiatrischen
Gutachten festgehalten, die Beschwerdeführerin verfüge über gute
Deutschkenntnisse, weshalb davon auszugehen ist, dass die Untersuchung ohne sprachliche
Probleme durchgeführt werden konnte. Im internistischen Teil (Gutachten
S. 10) ist zu lesen, trotz Anwesenheit einer Dolmetscherin habe diese praktisch
nichts übersetzen müssen. Auch im orthopädischen Teil heisst es, Anamneseerhebung
und Untersuchung hätten im Beisein einer Dolmetscherin stattgefunden, wobei die
Beschwerdeführerin angegeben habe, sich gut auf Deutsch verständigen zu können
und in der Folge seien die Dienste der Dolmetscherin auch nur selten in
Anspruch genommen worden (Gutachten S. 16). Gleiches hat der neurologische
Gutachter festgehalten (Gutachten S. 24). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern
sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung, die von der Anamneseerhebung
her auch erheblich weniger fachlich verläuft als in anderen Disziplinen,
relevante sprachliche Probleme hätten ergeben können, die einen Einfluss auf
die Beweiskraft der gutachterlichen Ausführungen haben könnten.
6.2 Inhaltlich wird im psychiatrischen
Teil der nachvollziehbare Schluss gezogen, dass bei der Beschwerdeführerin hauptsächlich
eine psychiatriefremde Problematik vorliegt. Die Vorgeschichte wird als unauffällig
beschrieben, auch Kindheit und Jugend. Dagegen wird beschwerdeweise vorgebracht,
die Familie der Beschwerdeführerin habe im Bosnienkrieg in die Stadt flüchten
müssen, wobei sie während einer gewissen Zeit bei den Grosseltern in ständiger
Angst um ihre Eltern habe leben müssen. Im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung wurde dies von der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht
erwähnt. Vielmehr hatte sie angegeben, sich an eine schöne Kindheit in
harmonischen Familienverhältnissen zu erinnern. Insofern erscheint dieses
Erlebnis nicht prägend genug gewesen zu sein, als dass es ihrer Ansicht nach
erwähnenswert gewesen wäre. Der psychiatrische Gutachter führt weiter schlüssig
aus, es ergäben sich im Rahmen des bei der Beschwerdeführerin bestehenden multilokulären
Schmerzsyndroms auch psychische Beschwerden, die durch eine leichte
Affektlabilität, bedrückte Stimmung und Lustlosigkeit bei Libidoverlust
gekennzeichnet seien. Insofern präsentiere sich das Beschwerdebild als algogene
Verstimmung, differentialdiagnostisch könne eine leichte depressive Episode
angenommen werden. Das psychiatrische Symptomenbild wird nach gutachterlicher
Einschätzung eindeutig reaktiv auf die somatischen Beschwerden ausgelöst. Eine
eigenständige psychiatrische Störung sei deshalb auszuschliessen. Mit anderen
Worten würde sich die Affektlabilität regulieren, wenn die chronischen
Schmerzen wegfallen würden. Zum Austrittsbericht der Klinik O.___, wo eine
mittelgradige depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert
wurden, wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Antrieb kaum behindert sei
und keine Suizidgedanken aufweise, sich gut konzentrieren und kommunizieren könne
sowie schwingungsfähig sei, weshalb eine depressive Episode solchen Ausmasses
nicht diagnostiziert werden könne. Eine somatoforme Schmerzstörung wird wegen
fehlender relevanter Stressfaktoren in der Kindheit und nicht vorhandenen
emotionalen Konflikten bei Ausbruch der Störung verneint. So wurde es auch zum
Zeitpunkt des Beginns der somatischen Problematik im Juli 2014 im Rahmen des
Erstgesprächs im Behandlungszentrum für Psychosomatik der N.___ vom 4. Juli
2014 (IV-Nr. 26.5 S. 7 f.) festgehalten, wo gar keine psychiatrische Diagnose
gestellt wurde. Emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme wurden von der
Beschwerdeführerin verneint, was gegen das Vorliegen einer somatoformen Störung
spreche. Somit erweist sich die gutachterliche Herleitung, dass keine
somatoforme Schmerzstörung vorliegt, als plausibel.
Die gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung lässt sich anhand des Gutachtens
ebenfalls vornehmen. Zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde wird
festgehalten, es bestünden leicht ausgeprägte Symptome von Depressivität,
Lustlosigkeit und Affektlabilität bei Libidoverlust. Eine Abgrenzung zu
invaliditätsfremden Faktoren wird nicht vorgenommen, eine Aggravation sei nicht
erkennbar. Hinsichtlich der Persönlichkeit wird auf die unauffällig verlaufende
persönliche biographische Entwicklung verwiesen. Es zeigen sich in der
Biographie denn auch keine Hinweise für auffällige Aspekte in der
Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, die bis Mitte 2014 stets gearbeitet und
daneben den Haushalt geführt hat. Beeinträchtigungen im psychiatrischen Bereich
zeigen sich gutachterlich gesehen in Form einer leichten affektiven
Instabilität, die bestehende Schlafstörung sei indessen eher schmerzbedingt.
Persönliche Ressourcen werden in der Willensbekundung für eine weitere
berufliche Tätigkeit gesehen. In sozialer Hinsicht wird auf den von der
Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablauf verwiesen. In diesem Zusammenhang
präsentieren sich keine massgeblichen Einschränkungen, die beim Vorliegen einer
höhergradigen als der gutachterlich diagnostizierten Störung zu erwarten wären.
Die Beschwerdeführerin gab zwar an, sie sei im Haushalt auf Hilfe angewiesen.
Gleichzeitig führte sie aber aus, sie bereite die Kinder tagtäglich für die
Schule vor, wobei sie ihre Tochter manchmal begleite. Später mache sie sich im
Haushalt zu schaffen, besorge einen kleinen Einkauf und koche das Mittagessen
für die Familie, dies offenbar ohne fremde Hilfe. Auch äusserte sie sich über
das Vorhandensein von sozialen Kontakten zu Verwandten, Freunden und Nachbarn.
Somit kann nicht von einem völligen sozialen Rückzug gesprochen werden. Die
bestehende Therapie erachtet der Gutachter als lege artis. Im Bereich
Konsistenz wird schliesslich einerseits festgehalten, dass die beklagten
Schmerzen authentisch vorgetragen würden und die reaktive affektive Störung
adäquat sei.
6.3 In der orthopädischen
Beurteilung wird einleuchtend dargelegt, dass sich eine plausible Erklärung für
die angegebenen Schmerzen, namentlich für die Ausstrahlungen, nicht finden
lasse. Zusammenfassend ergäben sich anlässlich der Untersuchung pathologische
Befunde an der unteren Wirbelsäule, die eine leicht verminderte Belastungsfähigkeit
dieser Region erklären könnten. Dies zeige sich auch in den nachträglich
eingegangenen Bilddokumenten, wo an der HWS leichtgradige und an der LWS
moderate degenerative Veränderungen erkennbar seien, nicht aber eine
Kompromittierung neuraler Strukturen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer
Rüge betreffend MRI-Bilder auch das orthopädische Gutachten anspricht, wurden –
wie eben dargelegt – die vorliegenden Bilder gewürdigt. Zu dieser Würdigung
passen letztlich auch die Ergebnisse aus der klinischen Untersuchung: Das
Gangbild auf der Treppe sei unauffällig, die Beweglichkeit des Rumpfes primär
vor allem bei der Vorneigung eingeschränkt. Auch in Rückenlage gelinge die
Hüftflexion des gestreckten linken Beins nur eingeschränkt. Der Langsitz sei
ohne erkennbare Schwierigkeiten durchführbar. Rotation und Seitneigung gelängen
ohne erkennbare Einschränkungen und die Krümmung der Wirbelsäule wirke in
diesen Situationen auch harmonisch. Ebenso vermöge die Beschwerdeführerin eine
gute Extension um lumbalen Bereich durchzuführen. Die Palpation gestalte sich
zervikothorakal unauffällig bis auf eine leichte Verhärtung sehr kranial an der
HWS links, die aber nicht konstant ertastet werden könne. Die Bewegungsprüfung
der Extremitäten gelinge unauffällig und die Beschwerdeführerin vermöge
sämtliche Gelenke auch aktiv ohne erkennbare Einschränkungen zu mobilisieren.
Lediglich an der linken Schulter verweise sie zwischenzeitlich auf eine
ausstrahlende Problematik, die aber eher als Kraftlosigkeit beschrieben werde.
Im distalen Bereich manifestiere sich dies dann nicht.
6.4 In der neurologischen
Einschätzung wird ausgeführt, in der klinischen Untersuchung habe sich eine leichte
Skoliose der Wirbelsäule gefunden. Die aktive LWS-Beweglichkeit sei stark
eingeschränkt. Bei der Palpation bestehe eine ausgeprägte Empfindlichkeit
lumbal, schon feine Berührungen führten zu Ausweichbewegungen und
Schmerzäusserungen. Die paralumbale Muskulatur sei wahrscheinlich nicht stark
verspannt. Das Lasègue-Zeichen sei auch links negativ, bei der Prüfung gebe die
Beschwerdeführerin verstärkte Schmerzen an, jedoch keine Verstärkung der
Ausstrahlung. Im Seitenvergleich sei der Oberschenkel links leicht hypotroph
bei symmetrischen Umfängen am Unterschenkel. Das Reflexbild inklusive ASR sei
symmetrisch, motorische Ausfälle fehlten. Die Sensibilität gebe die
Beschwerdeführerin im Wadenbereich links als vermindert an, explizit nicht am
Fuss. Zusammengefasst wird gestützt auf diese klinischen Ergebnisse
einleuchtend auf ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom bei kernspintomographisch
mehrfach nachgewiesenen degenerativen LWS-Veränderungen geschlossen. Die
Ausstrahlung in das linke Bein dorsal sei gutachterlich gesehen zwar verdächtig
auf eine radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel S1. Diese Annahme könne aber
klinisch bis auf die angegebene Sensibilitätsverminderung im Wadenbereich nicht
weiter erhärtet werden. Passend dazu ist das Lasègue-Zeichen negativ und die Achillessehnenreflexe
sind symmetrisch mittellebhaft auslösbar. Auch stehe dies in Übereinstimmung
mit dem normalen H-Reflex und der unauffälligen Myographie der von S1
innervierten Muskulatur. Kernspintomographisch sei auch im April 2016 keine
Irritation oder Kompression der Wurzel S1 nachgewiesen worden. Zusammengefasst sei
diese Ausstrahlung damit nicht radikulärer Natur, sondern die Situation als
lumbospondylogenes Syndrom zu beurteilen. Auch diese Einschätzung gründet auf
entsprechenden Befunden und ist plausibel. Zwar hatte der neurologische
Gutachter das eigentliche Bildmaterial gemäss eigenen Angaben nicht zur Verfügung
(Gutachten S. 24 in fine und S. 25); er konnte sich für seine
Einschätzung jedoch auf entsprechende fachärztliche Berichte, welche die
Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen dokumentierten, stützen (vgl.
Gutachten S. 21 ff. mit den neurologisch relevanten Akten), was
vorliegend als ausreichend erscheint. Es liegt denn auch im Ermessen des
Gutachters, ob eine Sichtung des Bildmaterials erforderlich ist oder ob eine
eigene Einschätzung auch gestützt auf dazu erstellte fachärztliche Berichte
möglich ist. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag dieser
Umstand vorliegend daher keinen Mangel am neurologischen Teilgutachten zu
begründen.
Weshalb die Schmerzen so ausgeprägt seien,
bleibe aus neurologischer Sicht letztlich unklar. Schliesslich gebe die
Beschwerdeführerin auch linksseitige Nackenschmerzen an, ohne Ausstrahlung in
den Arm, zum Teil aber begleitet von offenbar sensomotorischen Missempfindungen
an der linken Hand. Der diesbezügliche klinische Status sei jedoch bis auf eine
Verspannung der Nackenmuskulatur links ebenfalls unauffällig.
6.5 Im gynäkologischen Teilgutachten
wird schliesslich stimmig festgehalten, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit keine
gynäkologischen Zeugnisse vorlägen. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse
sich keine erneute Endometriose nachweisen, sofern dies mit Ultraschall möglich
sei. Die Beschwerdeführerin gebe ganz klar Schmerzen im lateralen Narbenbereich
rechts an, wo das Fibrom der Bauchdecke reseziert worden sei. Naheliegend sei
daher der Verdacht eines Nerventraptments oder Persistenz der Schmerzen bei
chronifiziertem Schmerzsyndrom. Auch aktenanamnestisch bestehe gemäss Untersuchung
an der Frauenklinik des Spitals R.___ aktuell kein Hinweis für ein erneutes
gynäkologisches Problem. Es bestehe daher keine fassbare Ursache für die
Beschwerden.
6.6 Gestützt auf die oben stehenden
nachvollziehbaren Teil-Einschätzungen kommen die Fachexperten und die
Fachexpertin zu folgender Konsensbeurteilung: Die Beschwerdeführerin berichte
vor allem über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein. Bei der
orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
bei MR-tomographisch moderaten degenerativen Veränderungen diagnostiziert
worden. Die übrigen klinischen Befunde seien weitgehend unauffällig. Festgestellt
werden könne eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Aus
orthopädischer Sicht wird gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für
körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Zwangshaltungen des Rumpfes und mit einer Gewichtslimite von 10 kg
attestiert. Körperlich schwere Tätigkeiten werden als nicht mehr zumutbar
erachtet. Bei der neurologischen Untersuchung wurde keine radikuläre Symptomatik
festgestellt, weshalb die ausstrahlenden Schmerzen neurologisch nicht erklärbar
sind. Somit erscheint die Aussage, dass die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer
Sicht nicht zusätzlich zu derjenigen vom Bewegungsapparat her eingeschränkt
ist, nachvollziehbar. Bei der gynäkologischen Untersuchung sei sodann eine
Endometriose Grad III mit Status nach Hysterektomie diagnostiziert worden. Die
Beschwerden könnten jedoch mit den gynäkologischen Befunden nicht erklärt
werden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus gynäkologischer Sicht nicht eingeschränkt.
Aufgrund der im Rahmen der allgemeininternistischen Untersuchung erhobenen
unauffälligen Befunde wird in dieser Hinsicht keine Diagnose gestellt, weshalb
auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Psychiatrisch wird
schliesslich eine leichte depressive Episode mit algogener Verstimmung
diagnostiziert. Die Verstimmungszustände sind reaktiv auf die
Rückenbeschwerden. Aufgrund dessen wird von einer Einschränkung in der Leistungsfähigkeit
von 10 % ausgegangen, die für jegliche Tätigkeiten gilt. Zusammengefasst
besteht damit für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit von 90
%. Die Arbeitsfähigkeit sei in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten
Pausen verwertbar. Für Haushaltstätigkeiten wird indessen aus medizinischer
Sicht keine Einschränkung gesehen. Dies wird einleuchtend damit begründet, dass
die Haushaltsarbeiten in gewohnter Umgebung mit individuellen Pausen verrichtet
werden können. Die Beschwerdeführerin lässt zwar auf die Ausführungen im
gynäkologischen Teilgutachten verweisen. Die diesbezüglichen Ausführungen der
gynäkologischen Fachärztin beziehen sich aber nur auf anamnestische Angaben der
Beschwerdeführerin selbst.
Der Beginn einer länger andauernden
Arbeitsunfähigkeit lässt sich aus gutachterlicher Sicht nicht genau festlegen.
Insbesondere für angepasste Tätigkeiten habe im Verlauf jedoch keine höhere
Arbeitsunfähigkeit bestanden als gutachterlich festgestellt. Sicher bestehe die
hier festgelegte Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungsdatum im März 2017.
7.
7.1 Nach der Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle C.___ sind weitere medizinische Berichte eingegangen (vgl.
E. II. 5.10 bis 5.16). Die Begutachtungsstelle C.___ hat teilweise zu
diesen Berichten Stellung genommen. Es ist zu prüfen, ob diese Berichte etwas
an der Beweiswertigkeit des Gutachtens zu ändern vermögen.
7.2 Die Berichte der Klinik I.___ 3.
November 2017 und 26. Februar 2018 (E. II. 5.10 und 5.11) enthalten
keine Ausführungen über eine klinische Untersuchung bzw. die Ergebnisse einer
solchen. Am 3. November 2017 wurde eine Infiltration durchgeführt, eine
radikuläre Ursache für die Beschwerden wird nicht mit entsprechenden Befunden
untermauert. Die Arbeitsunfähigkeit wird ohne weitere Begründung auf 100 %
festgelegt. Im Austrittsbericht vom 26. Februar 2018 wird festgehalten, die
Laborwerte seien bei Austritt unauffällig gewesen. Die Begutachtungsstelle C.___
führt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2018 (IV-Nr. 89) dazu nachvollziehbar
aus, in den genannten Berichten würden Diagnosen aufgelistet, wie sie in
vergleichbarer Weise bereits im Gutachten enthalten seien. Beim
lumbospondylogenen Syndrom handle es sich um einen medizinischen Begriff, der
Schmerzen im LWS-Bereich beschreibe. Schliesslich lässt sich auch dem jüngsten
Bericht der Klinik I.___ vom 13. Dezember 2018 (E. II. 5.15) nichts
Neues entnehmen: In einem neu angefertigten MRI der LWS und ISG sowie Becken
vom 20. November 2018 zeigten sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19.
Oktober 2017 unverändert beginnende osteochondrotische Veränderungen, wird dort
festgehalten.
7.3 Im Bericht des Spitals V.___ vom
13. April 2018 (E. II. 5.12) wird festgehalten, man habe aufgrund der
Komplexität auf eine ausführliche Untersuchung verzichtet. Insofern kann der
Bericht keine Erkenntnisse liefern, die einen Einfluss auf die Beweiswertigkeit
des Gutachtens haben können.
7.4 Dr. med. W.___ kann in seinem
Bericht vom 3. Juli 2018 (E. II. 5.13) aufgrund der klinischen
Untersuchung keine Ursachen für die Beschwerden finden. Eine Endometriose
diagnostiziert er nach der Durchführung entsprechender bildgebender
Untersuchungen nicht. Dies entspricht dem, was im gynäkologischen Teilgutachten
erhoben wurde.
7.5 Zum Bericht der behandelnden
Psychotherapeuten vom 18. Oktober 2018 (E. II. 5.14) hat die
Begutachtungsstelle C.___ ebenfalls Stellung genommen (IV-Nr. 99). Dort
wird richtigerweise ausgeführt, dass sich im Bericht keine zum Gutachten
wesentlich differenten Befunde erkennen liessen. Da auch keine
zwischenzeitlichen Ereignisse geschildert würden, die Anlass für eine Zunahme
der Depression sein könnten, sei anzunehmen, dass sich die Beurteilung seit dem
Gutachten nicht verändert habe. Im Arztbericht werden zunächst eigenanamnestische
Angaben wiedergegeben, objektive Befunde werden hingegen kaum aufgeführt bzw.
lassen diese nicht auf eine wesentliche Veränderung des Zustands seit der
Begutachtung oder auf eine mittelgradige depressive Symptomatik schliessen. Der
Begutachtungsstelle C.___ kann auch nicht vorgeworfen werden, sich in der
Stellungnahme eine Beurteilung in der Zukunft anzumassen, wenn lediglich die
von den behandelnden Therapeuten aufgeführten Befunde kommentiert werden.
7.6 Zu guter Letzt lassen sich auch
dem Bericht von Prof. Dr. med. Y.___ (E. II. 5.16) keine wesentlichen
neuen Erkenntnisse entnehmen. Es wird nur ausgeführt, dass eine neuraltherapeutische
Infiltration der Narben und eine Infiltration des Iliosakralgelenks keinen
Erfolg gebracht hätten.
7.7 Die Beschwerdeführerin hat
schliesslich auch im Beschwerdeverfahren zwei Berichte eingereicht, die zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht vorlagen. Diese können vorliegend
nur dann berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung zulassen.
Im MRI-Bericht von Dr. med. Z.___, Leitender
Arzt Radiologie, vom 19. Juni 2019 über ein MRI des linken Schultergelenks (Beilage
4 zur Beschwerde vom 2. Oktober 2019) wird eine Teilruptur der
Supraspinatussehne im Ansatz- und suprahumeralen Bereich diagnostiziert, im Bericht
von Dr. med. AA.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Spitals AB.___,
vom 9. September 2019 (Beilage 3 zur Beschwerde vom 2. Oktober 2019) sodann
eine Tendinopathie des SSP links. Aktuell stünden Beschwerden im Bereich des
Sulcus bicipitalis im Vordergrund, diese strahlten bis auf den Oberarm und
Ellenbogen ulnarseits aus. Über der linken Schulter bestehe eine deutliche
Druckdolenz über dem Sulcus bicipitalis. Sensibilität und Durchblutung seien distal
unauffällig, die Schulter sei frei beweglich.
Es handelt sich vorliegend um eine neue
Diagnose, zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war eine
Schulterproblematik kein Thema, zumal die von der Beschwerdeführerin
geschilderte Kraftlosigkeit – bei ansonsten unauffälligem Untersuchungsbefund
der Schultern (Gutachten, S. 18) – nachvollziehbarerweise einem zervikovertebralen
Schmerzsyndrom (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) zuzuordnen war (vgl.
Gutachten S. 19 f.). Hinweise für eine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, die bereits zum damaligen Zeitpunkt eingetreten wäre, lassen
sich daraus nicht ableiten.
7.8 Zusammenfassend zeigt sich, dass
auch die nach dem Zeitpunkt der Begutachtung eingegangenen Berichte den
Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ nicht umzustossen
vermögen. Es kann für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts darauf
abgestellt werden. Demgemäss besteht in der angestammten (da nicht körperlich
schwer) wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer
Sicht eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 10 %. Im Haushalt
besteht keine Einschränkung. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen
Ausführungen abgestellt werden und die Beschwerdegegnerin war deshalb auch
nicht angehalten, eine Einschränkung im Haushalt abzuklären.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin war vor
Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Teilpensum (51.22 %; IV-Nr. 10.3
S. 11) bei der Firma B.___ angestellt. Daneben hatte sie zwei weitere
Nebenjobs. Die Beschwerdegegnerin hat demnach für die Berechnung des
Invaliditätsgrades die sogenannte gemischte Methode angewendet. Es ist der
Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn geltend gemacht wird, der diesbezügliche
Situationsbericht sei ungenügend. Die Abklärungsperson scheint bei der
Statusfrage (Anteil Erwerbstätigkeit / Anteil Haushalt) eine reine Annahme
getroffen zu haben (Anteil Erwerbstätigkeit 60 %). Diese ist zwar gestützt auf
die vorhandenen Akten nicht abwegig, doch möglicherweise hat die
Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens auch ein höheres Pensum
geleistet. Ein wirklicher Situationsbericht wurde aber gar nicht erst erstellt,
sondern die zuständige Abklärungsfachfrau hat lediglich einen
Einkommensvergleich vorgenommen (vgl. Bericht vom 7. März 2018; IV-Nr. 84
S. 2) und ist dabei auch von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Diese
Unzulänglichkeit ist jedoch vorliegend aufgrund der geringfügigen Einschränkung
der Leistungsfähigkeit von 10 % nicht relevant. Denn selbst im für die
Beschwerdeführerin günstigsten Fall, nämlich unter der Annahme, dass sie ein
Vollpensum leisten würde, würde kein anspruchsrelevanter Invaliditätsgrad
resultieren, wie sich untenstehend ergibt.
Die von der Beschwerdegegnerin zur
Invaliditätsbemessung herangezogenen Zahlen sind unbestritten geblieben und
auch nicht zu beanstanden. Für die Bemessung des Valideneinkommens wie auch des
Invalideneinkommens wurde der gleiche Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung herangezogen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total
Niveau 1 Frauen). Der Tabellenlohn erscheint im Licht der bisher von der
Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten und der möglichen Tätigkeiten korrekt.
Richtigerweise wurden auch die Wochenstunden aufgerechnet und eine Anpassung an
den Nominallohnindex vorgenommen. Somit ergibt sich rein rechnerisch ein
Invaliditätsgrad von 10 % im günstigsten Fall (Annahme 100%-Pensum). Da im
Haushalt keine Einschränkung besteht, erübrigen sich weitere Berechnungen nach
der gemischten Methode, der Invaliditätsgrad würde bei jeder Konstellation
unter 10 % liegen und wäre damit nicht anspruchsrelevant.
8.2 Bei diesem geringen
Invaliditätsgrad und gemessen an den der Beschwerdeführerin zumutbaren
Tätigkeiten (auch die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin ist weiterhin
zumutbar, da es sich nicht um eine körperlich schwere Tätigkeit handelt)
besteht auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Inwiefern eine
Unterstützung bei der Stellensuche aufgrund der gegebenen Einschränkungen
notwendig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Für weitergehende berufliche
Massnahmen sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.
9.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00
festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer