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Entscheid

VSBES.2019.238

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

22. Mai 2020Deutsch50 min

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle

Source so.ch

N.___

Urteil vom 22. Mai 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. September 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1986, meldete sich am 6. Oktober 2014 bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Zum damaligen Zeitpunkt war sie bei der Firma B.___ zu

50 % als Raumpflegerin angestellt, daneben hatte sie zwei Nebenjobs bei zwei

Reinigungsfirmen. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Beschwerden an

Rücken, Kopf und Beinen angegeben.

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte die

Akten der Krankentaggeldversicherung ein und führte am 21. Oktober 2014 ein

Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 12).

2.

2.1 Am 3. Januar 2015 meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr.

15). Sie gab an, seit Juni 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig

zu sein, dies aufgrund von Kopfschmerzen und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung

in die Beine, mehrheitlich in das linke Bein.

2.2 Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin

diverse medizinische und erwerbliche Unterlagen ein und prüfte

Eingliederungsmassnahmen. Mit Abschlussbericht vom 12. Januar 2016 (IV-Nr.

34) wurde die berufliche Eingliederung wegen fehlender gesundheitlicher

Rehabilitation sowie fehlender Indizien, dass sich die Situation in der

nächsten Zeit erheblich verbessern könnte, abgeschlossen.

2.3 Die Beschwerdegegnerin

veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin. Das

Gutachten wurde bei der Begutachtungsstelle C.___ in Auftrag gegebenen und am

24. Mai 2017 von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin, Dr. med. E.___, Fachärztin für Gynäkologie, Dr. med. F.___, Facharzt

für Neurologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie, erstattet

(IV-Nr. 62.2).

3.

3.1 Mit Vorbescheid vom 17. August

2017 (IV-Nr. 66) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in

Aussicht, einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % zu verneinen.

3.2 Die Beschwerdeführerin liess am

1. September 2017 (IV-Nr. 67) und 31. Oktober 2017 (IV-Nr. 75) Einwand

erheben. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl daraufhin, die Einwände

der Begutachtungsstelle C.___ zur Stellungnahme vorzulegen (IV-Nr. 77). Ein von

der Beschwerdeführerin eingereichter Bericht der Klinik I.___ vom 3. November

2017 (IV-Nr. 79 S. 2 f.) wurde der Begutachtungsstelle C.___ ebenfalls

weitergeleitet, diese nahm am 15. November 2017 Stellung (IV-Nr. 81).

3.3 Am 7. März 2018 erstellte der

Abklärungsdienst einen Situationsbericht betreffend die Beschwerdeführerin

(IV-Nr. 84).

3.4 Die Beschwerdeführerin liess am 6.

März 2018 (IV-Nr. 85) und 30. August 2018 (IV-Nr. 92) weitere Arztberichte

einreichen. Diese wurden auf Empfehlung des RAD ebenfalls an die

Begutachtungsstelle C.___ zur Stellungnahme weitergeleitet (IV-Nr. 87). Solche

erfolgten am 2. Juli 2018 (IV-Nr. 89) und 31. Oktober 2018 (IV-Nr. 99). Am 31.

Oktober 2018 äusserte sich die Begutachtungsstelle C.___ zudem zu einem von der

Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. med. J.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, und der Fachpsychologin K.___ vom 18. Oktober

2018 (IV-Nr. 97).

4. Zu einem weiteren Bericht der

Klinik I.___ vom 13. Dezember 2018 (IV-Nr. 105 S. 2 f.) äusserte sich der

RAD.

5. Mit Verfügung vom 3. September

2019 (IV-Nr. 108; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente gestützt

auf einen Invaliditätsgrad von 6 % ab.

6. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

3. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien sämtliche

Leistungen nach IVG, insbesondere Rente und berufliche Massnahme, in noch zu

bestimmender Höhe zu gewähren.

3. Es seien weitere medizinische

Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2019 (A.S. 31) unter

Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

8. Mit Eingabe vom 20. November

2019 (A.S. 33 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote

zu den Akten.

9. Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen hätten ergeben,

dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen

Tätigkeit im Pensum von 60 % nachgehen würde. Die restlichen 40 %

würden auf den Haushalt entfallen. Es komme die gemischte Methode für die

Bemessung des Invaliditätsgrads zur Anwendung. Aus medizinischer Sicht seien

weiterhin körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten

ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, mit einer Gewichtslimite von 10 kg,

ganztägig durchführbar. Laut Administrativgutachten vom 24. Mai 2017 bestehe

nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % aufgrund der

objektiven psychiatrischen Befunde (90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, in

einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar). Von einer

Einschränkung im Haushalt sei nicht auszugehen. Es sei der Beschwerdeführerin

damit weiterhin zumutbar, einer geeigneten Tätigkeit nachzugehen und ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 6 %.

Zu den Einwänden nehme man wie folgt

Stellung: Auf das eingeholte Gutachten könne abgestellt werden, dies auch im

Lichte der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281. Die beauftragten Gutachter seien

letztverantwortlich für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der

interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, andererseits aber auch für

eine wirtschaftliche Abklärung. Das Vorgehen der Begutachtungsstelle, die

Fachdisziplin Rheumatologie durch die Fachdisziplin Orthopädie aufgrund

äquivalenter medizinischer Indikation abzudecken, sei nicht zu beanstanden.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich. Die

Beschwerdegegnerin habe die ergänzende Einwandbegründung und die von der

Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte den Sachverständigen

zur Stellungnahme geschickt, ohne spezifische Ergänzungs- oder

Erläuterungsfragen zu stellen. Von der Möglichkeit, zum Gutachten Stellung zu

nehmen, habe die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch gemacht. Allgemeine Regeln,

wann eine Expertise veraltet sei, liessen sich nicht formulieren. Entscheidend

sei, dass den Einwendungen weder ein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte,

möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung

entnommen werden könne, noch dadurch glaubhaft gemacht werden könne, dass die

bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend abgeklärt

worden seien.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 12 ff.) entgegenhalten, das Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ sei beweisuntauglich. Es sei äusserst

widersprüchlich, unvollständig und nicht schlüssig. Das psychiatrische

Teilgutachten basiere auf einer Untersuchung von nur 55 Minuten. Zudem werde

nicht festgehalten, ob eine Dolmetscherin anwesend gewesen sei. Im

gynäkologischen Gutachten werde angegeben, dass die Beschwerdeführerin komplexe

Fragestellungen nicht verstanden habe und die Übersetzerin habe hinzugezogen

werden müssen. Somit sei bei der psychiatrischen Begutachtung entweder keine

Dolmetscherin anwesend gewesen oder es habe in den wenigen 55 Minuten sogar

noch übersetzt werden müssen.

Der psychiatrische Gutachter führe aus,

die Beschwerdeführerin sei im Haushalt nicht eingeschränkt, was offensichtlich

falsch sei. Im gynäkologischen Gutachten werde festgehalten, dass sie nur

kochen und sonst im Haushalt nichts machen könne. Falsch sei auch die

Behauptung, dass die Kindheit unbeschwert gewesen sei. Die Familie habe während

des Bosnienkriegs aus dem Dorf in die Stadt flüchten müssen und die

Beschwerdeführerin habe eine Zeit lang ohne ihre Eltern bei den Grosseltern und

in ständiger Angst um ihre Eltern leben müssen. Weiter sei die Diagnosestellung

nicht nachvollziehbar. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung werde

damit verneint, dass keine Stressfaktoren in der Kindheit oder emotionale

Konflikte bei Ausbruch der Störung vorgelegen hätten. Diese Feststellung sei

mit Blick auf das eben Ausgeführte falsch. Der Gutachter führe anschliessend

selber aus, dass eine Mehrfachbelastung durch drei verschiedene Arbeitsstellen,

den Haushalt und die Erziehung der Kinder vorgelegen habe. Damit sei auch eine

Belastungssituation bei Ausbruch zu bejahen.

Weiter seien auch das neurologische und

das orthopädische Teilgutachten nicht überzeugend. Der neurologische Gutachter

habe offensichtlich keinen Einblick in die Röntgen- bzw. MRI-Bilder gehabt.

Auch die vorhandenen Unterlagen seien nicht korrekt gewürdigt worden. Es sei

aktenkundig, dass die untersten Bandscheiben dehydriert seien. Der

orthopädische Gutachter lasse dies völlig unberücksichtigt. Auch der

neurologische Gutachter unterlasse es, die entsprechenden Befunde zu

diskutieren und abzuklären. Die Einschätzung bleibe augenscheinlich lückenhaft.

Es wäre angezeigt gewesen, fehlende Bilder nachzufordern und zu beurteilen.

Entgegen der Meinung des neurologischen Gutachters sei sodann aktenkundig, dass

positive Lasègue-Zeichen zu verzeichnen seien. Mit diesen divergierenden

Fachmeinungen setze sich der Gutachter nicht auseinander. Es sei weiter aktenkundig,

dass die Beschwerdeführerin an multimorbiden Einschränkungen leide. Die

erhobenen Diagnosen und Befunde seien in jeder Hinsicht eindrücklich und

bildgebend darstellbar. Es sei zu mehrfachen stationären Aufenthalten gekommen.

Im Gutachten werde auch festgestellt, dass keine Aggravation vorliege. Mit

anderen Worten seien die geschilderten Beschwerden und Einschränkungen vorhanden

und wären zu würdigen gewesen. Völlig disqualifiziert habe sich die

Begutachtungsstelle C.___ mit den Stellungnahmen vom 31. Oktober und 15.

November 2018. Es sei daraus klar ersichtlich, dass es nur darum gehe, der

Beschwerdegegnerin den Ball für eine Leistungsablehnung zuzuspielen. Dem

Arztbericht der Klinik J.___ vom 3. November 2017 sei zu entnehmen, dass die

Diskusprotrusionen zugenommen hätten und die Ärzte die Beschwerdeführerin als zu

100.

% arbeitsunfähig erachteten. Über diese diametral widersprechende

Einschätzung werde in der Stellungnahme kein Wort verloren. Der psychiatrische

Gutachter masse sich in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 an, ohne die

Beschwerdeführerin seit der eigenen Untersuchung am 20. März 2017 nochmals

gesehen zu haben, einschätzen zu können, dass die Diagnose einer derzeit

mittelgradigen depressiven Episode nicht korrekt sei. Falsch sei auch, dass

sich die Befunde gleich präsentierten wie anlässlich der psychiatrischen Begutachtung.

Dem Bericht von Dr. med. J.___ könne nämlich entnommen werden, dass sich

die Beschwerdeführerin sozial sehr zurückgezogen habe, schlecht schlafe, häufig

müde sei und keinen Appetit habe. Sie sei oft traurig und weine viel. Diese

Befunde liessen sich dem Gutachten nicht entnehmen. Die Gutachter wollten nicht

ihren Auftrag seriös erfüllen, sondern ihr eigenes Gutachten verteidigen.

Soweit wider Erwarten davon ausgegangen

werden sollte, dass das Gutachten beweistauglich sei, sei aufgrund des Berichts

von Dr. med. J.___ vom 18. Oktober 2018 sowie dem Bericht der Klinik I.___ vom

3.

November 2017 klarerweise von einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes auszugehen, der noch vor Verfügungserlass eingetreten sei.

Dies zeige sich auch am Bericht der orthopädischen Abteilung des Spitals L.___

vom 9. September 2019. Es sei aufgrund eines MRI vom 18. Juni 2019 eine

intramurale Veränderung festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin leide an

einer Tendinopathie der langen Bizepssehne. Im MRI habe man eine Teilruptur der

Supraspinatussehne im Ansatz- und suprahumeralen Bereich festgestellt. Damit

seien auch die Beschwerden im Oberarm und Ellenbogen erklärbar und es sei davon

auszugehen, dass diese ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dies

hätten die Gutachter aber nicht erkannt und nicht berücksichtigt.

Nebst dem Gutachten sei auch der von der

Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Situationsbericht vom 7. März 2018 nicht

beweistauglich. Dieser erfülle die Anforderungen an einen Abklärungsbericht vor

Ort nicht. Es habe keine Abklärung vor Ort stattgefunden. Es werde nicht

berücksichtigt, dass selbst die Gutachter von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit

ausgingen. Aufgrund der dort attestierten Arbeitsunfähigkeit von 10 % in

psychischer Hinsicht hätte auch im Haushalt von einer mindestens 10%igen

Einschränkung ausgegangen werden müssen. In somatischer Hinsicht sei die

Beschwerdeführerin auf eine leichte Tätigkeit angewiesen. Auch hier gebe es

also Einschränkungen, welche mit einer Abklärung vor Ort hätten eruiert werden

müssen. Es könne damit nicht auf diesen Abklärungsbericht abgestellt werden.

Bei insgesamt derart mangelhaften

Abklärungen könne der Fall nicht ohne weitere externe Begutachtung

abgeschlossen werden. Soweit die Sache nicht zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, sei durch das Gericht eine

polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit Juni 2014 (IV-Nr. 15) geltend gemacht,

d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen

Wartezeit im Juni 2015 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern

die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs

Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 3. Januar

2015, IV-Nr. 15), was hier im Juli 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger

Dispositiv

Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Juli 2015 gegeben sein.

Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der

6. IV-Revision massgebend.

3.3 Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und

c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung

volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche

Massnahmen zu Recht verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des

medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende medizinische

Unterlagen relevant:

5.1 In einem rheumatologischen

Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung, ausgefertigt von Dr. med.

M.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 19. November 2014 (IV-Nr. 24),

werden folgende Diagnosen erhoben:

- Unspezifisches lumbo-spondylogenes

Schmerzsyndrom seit ca. zwei Jahren mit / bei

- breitbasiger Bandscheibenprotrusion der

caudalen LWS-Segmente (MRT LWS und ISG vom 29. November 2013)

- medianer subligamentärer

Bandscheibenprolaps L4/L5 sowie Bandscheibenprotrusion L3/L4 und L5/S1 (MRI vom

29. Oktober 2014)

- keine neurologischen Ausfälle

- keine sensomotorischen Defizite

- gute Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule

- für die MRI-Befunde liessen sich keine

neurologischen oder klinischen Korrelate eruieren

- Bursitis trochanterica, links mehr als

rechts

- Psychosoziale Überlastung mit / bei:

- Tätigkeit an drei verschiedenen Stellen,

zum Teil unregelmässig auf Abruf und somit auch jederzeit bereit sein müssen,

Kauf eines Einfamilienhauses mit grossem Haushalt und Garten, zugleich Besitz

eines Schrebergartens mit der erforderlichen Pflege

- unregelmässige Tätigkeiten des Ehemannes

- familiäre Verpflichtungen durch

Beherbergung von weiteren Familienmitgliedern (Schwiegereltern und Cousine)

- allem voran die Betreuung der beiden

Kinder, welche für die Schule bereit gemacht werden müssten

- Status nach Dermoidzystenoperation 2012

- Status nach Sectio caesaria 2006 und

2011

Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt,

sie sei bis vor zwei oder drei Jahren völlig gesund gewesen. Plötzlich habe sie

einmal beim Laufen akute Schmerzen im Kreuzbereich verspürt. 2011 sei sie beim

Putzen eines Handlaufs plötzlich an der unteren Körperhälfte wie gelähmt

gewesen und ins Spital eingeliefert worden. Ein MRT von LWS und ISG vom 29.

November 2013 zeige einen Einriss am Anulus fibrosus und eine breitbasige

Bandscheibenprotrusion in drei kaudalen LWS-Segmenten, zusätzlich eine mögliche

Reizung der linken recessalen L5-Wurzel auf Höhe L4/L5 bei funktioneller

Belastung. Die Beschwerdeführerin habe bis Juni 2014 gearbeitet, allerdings

habe sie dabei akute Rückenschmerzen verspürt. Ein Verlaufs-MRI vom 29. Oktober

2014 zeige einen medianen subligamentären Bandscheibenprolaps auf Höhe L4/L5

mit Einengung des ventralen subarachnoidalen Raumes sowie Tangierung des

Duralsackes und des Recessus lateralis links, weiter eine

Bandscheibenprotrusion L3/L4 mit Einengung des ventralen subarachnoidalen

Raumes. Es zeige sich damit keine signifikante Befundänderung. Verlauf und

Schmerzsymptomatik seien trotz diverser Behandlungsmassnahmen und

Infiltrationstherapie wechselhaft geblieben. Aktuell verspüre die

Beschwerdeführerin Schmerzen im Rückenbereich auf Höhe L4/L5. Diese strahlten

in den linken Oberschenkel, gelegentlich auch nach rechts. Zugleich habe sie

Schmerzen in den Fersen. Auch die Kopfschmerzen würden immer wieder vorkommen.

Aus rheumatologischer Sicht habe kein

Anhalt für eine Bewegungseinschränkung oder entzündliche rheumatische

Erkrankung festgestellt werden können. Die peripheren Gelenke seien frei

beweglich. Auch der Neurostatus sei unauffällig gewesen. Sensomotorische

Defizite bestünden nicht. Die Sensibilität sei rundum intakt und die rohe Kraft

gut erhalten. Auch die LWS zeige eine ziemlich ordentliche und gute

Beweglichkeit an der HWS und LWS. Für die festgestellten Veränderungen gemäss

den beiden MRT, in denen diverse Diskushernien und Protrusionen beschrieben

seien, habe kein klinisches Korrelat festgestellt werden können. Einzig bleibe

die fragliche Druckdolenz auf Höhe L5 links, die bei Hautberührung zu einer

massiven Schmerzreaktion geführt habe. Dieser Befund bleibe unerklärbar. Die

mässige Druckdolenz am Trochanter major deute auf eine Bursitis trochanterica,

die die Schmerzsymptomatik jedoch nicht erkläre. Eine Besserung des

Gesundheitszustandes sei möglich, allerdings von der psychosozialen Situation

und Überlastung abhängig. Es müsse Ordnung in das Leben der jungen Frau

gebracht werden. Sie sei mit ihren vielen Aufgaben ziemlich überfordert.

Allein in der beruflichen Tätigkeit als

Raumpflegerin unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspensums von 51 % sei

die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. In Wirklichkeit sei sie an zwei

weiteren Arbeitsstellen auf Abruf unregelmässig engagiert, dies nebst den

familiären Verpflichtungen. Diese Zusatzfaktoren könnten ihre

Leistungsfähigkeit einschränken. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat

eine Lehre als kaufmännische Angestellte absolviert. Diese Tätigkeit sei ihr

auch zuzutrauen. Ferner sei ein höheres Pensum an einem anderen Arbeitsplatz

vorstellbar, wobei auf die Zusatz-Jobs verzichtet würde.

5.2 In Zusammenhang mit einem Erstgespräch

am Behandlungszentrum für Psychosomatik vom 4. Juli 2014 hielten die N.___

(IV-Nr. 26.5 S. 7 f.) fest, es sei keine psychiatrische Diagnose zu

stellen. Die Beschwerdeführerin und auch ihr Ehemann seien überzeugt, dass

etwas Körperliches nicht stimme mit dem Rücken. Sie habe grosse Mühe damit,

psychische Faktoren für ihr Leiden zu erkennen. Depressive Symptome würden

verneint, jedoch ergebe sich aus dem Gesamtbild der Eindruck einer auch

psychischen Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin verneine emotionale Konflikte

oder psychosoziale Probleme, was gegen das Vorliegen einer somatoformen Störung

spreche.

5.3 Im Austrittsbericht der Klinik O.___

vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 32) über einen stationären Aufenthalt vom 4.

August bis 12. September 2015 werden diese Diagnosen aufgeführt:

- Rezidivierende depressive Episode,

gegenwärtig mittelgradig, ICD-10 F33.1

- Somatoforme Schmerzstörung, ICD-10

F45.41

- Chronifiziertes lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- MRI LWS 02/2015: minime

Bandscheibenhernie LWK 3/4 med., breitbasige, medial betonte Bandscheibenhernie

mit Riss des Anulus fibrosus LWK 4/5, breitbasige Bandscheibenhernie L5/S1

- Endometriose, ICD-10 F45.41

- Status nach Fremdkörpergranulom der Bauchdecke

04/2015

- Bauchdeckenrevision, Fibromentfernung,

Verschluss Narbenhernie am 09. April 2015

- Hypercholesterinanämie ED 07/2015

- Agla-Score: niedriges cv Risiko

- Hyperferritinämie iatrogen, ICD-10 E78

Die Beschwerdeführerin sei bei

rezidivierender depressiver Störung und chronischem Schmerzsyndrom zugewiesen

worden. Sie habe wiederkehrend ihre Schmerzen im Rücken und Nacken beklagt. Im

späteren Verlauf habe sie rechtsseitige Leistenschmerzen geäussert, die

klinisch am ehesten dem M. Iliopsoas zuzuordnen gewesen seien. Weiter hätten

rechtsseitige nächtliche Schmerzen im Oberschenkel persistiert, die am ehesten

einer Radikulopathie L5/S1 entsprächen bei bekannter Bandscheibenhernie.

Während des stationären Aufenthalts hätten sieben psychotherapeutische

Einzeltermine stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe von Beginn an sehr

motiviert mitgearbeitet. In den Einzelgesprächen sei es ihr gelungen, sich vom

Klagen ganz behutsam auf aktives Handeln und Selbstfürsorge orientieren zu

lassen. Man habe die Beschwerdeführerin deutlich stabilisiert und erholt

entlassen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % während des Aufenthalts und bis

zwei Wochen danach.

5.4 Im Arztbericht der Neurochirurgin

Dr. med. Dipl. Psych. P.___ vom 23. Dezember 2015 (IV-Nr. 33) werden ein chronisches

Schmerzsyndrom mit Lumbago, Lumboischialgien, ausgeprägte Unterbauchschmerzen

unklarer Genese und eine Endometriose sowie Ovarialzysten diagnostiziert. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 6. Juli 2015 bis auf weiteres.

Ein sensomotorisches Defizit bestehe nicht, hingegen ein starker Klopf- und

Druckschmerz im Unterbauch rechts.

5.5 Dr. med. Q.___, Assistenzärztin

in der Frauenklinik des Spitals R.___ (IV-Nr. 42) äusserte in ihrem Bericht vom

7. Januar 2016 den Verdacht auf eine Bauchdeckenendometriose. Es würden

entsprechende Abklärungen getätigt und anschliessend allenfalls eine Exzision

der Endometriose besprochen.

5.6 Am 19. April 2016 wurde im

Institut Röntgeninstitut S.___ ein MRT der HWS sowie ein MRT der LWS und ISG

durchgeführt (IV-Nr. 46). Folgende Befunde wurden dabei erhoben:

HWS: Abgeflachte HWS-Lordose im Liegen.

Dorsales Alignement regelrecht. Kleines rundliches Hämangiom mit entsprechendem

hyperintensem Signalverhalten in den T1- und T2-Wichtungen im C5 Wirbelkörper

dorsal.

C3/C4: Leichte

Degeneration des Processus uncinatus links ohne Einengung der Neuroforamen, keine

Diskushernie.

C4/C5: Flache links

paramediane Diskusprotrusion ohne Wurzelbedrängung.

C6/C7: Flache rechts

paramediane Diskusprotrusion ohne Wurzelbedrängung.

C7/TH1: Kleine

intraforaminale perineurale Zyste C8 rechts.

TH1/TH2: Kleine

perineurale foraminale Zyste TH1 rechts.

LWS:

L3/L4: Chondrose mit

leichter Grössenzunahme der breitbasig medianen / links mediolateralen

Diskusprotrusion mit Tangierung der L4-Wurzel links am Abgang ohne

Wurzelbedrängung.

L4/L5: Chondrose mit

stationärer, breitbasig medianer, leicht nach kaudal luxierter Diskusprotrusion

mit Riss des Anulus fibrosus ohne Wurzelbedrängung.

L5/S1: konstante breitbasig

mediane, leicht nach kaudal luxierte Diskusprotrusion mit Riss des Anulus

fibrosus ohne Wurzelbedrängung.

5.7 Vom 21. April bis 11. Mai 2016 befand

sich die Beschwerdeführerin in einem stationären Aufenthalt in der Klinik T.___.

Gemäss Austrittsbericht vom 11. Mai 2016 (IV-Nr. 55 S. 23 ff.)

waren bei ihr ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom bei

Wirbelsäulenproblemen und Endometriose, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

mit Verdacht auf radikulären Reiz L4 links, ein Verdacht auf ein cervikospondylogenes

Schmerzsyndrom, ein akuter Harnwegsinfekt und eine Endometriose zu

diagnostizieren. Die Zuweisung zur Rehabilitation sei bei Restbeschweren im

Rahmen der am 11. März 2016 durchgeführten laparos­kopischen Hysterektomie

erfolgt. Bei der aktuellen Rehabilitation hätten vorbekannte chronische

Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden. Seitens des Abdomens sei die

Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewesen. Sie sei in ein multimodales

Rehabilitationsprogramm bestehend aus analgetikagestützter Physiotherapie und

physikalischen Behandlungssequenzen eingebunden gewesen.

5.8 Der Hausarzt Dr. med. U.___, Facharzt

für Allgemeinmedizin, stellt am 16. November 2016 (IV-Nr. 55

S. 5 f.) folgende Diagnosen:

- Chronisches multilokuläres

Schmerzsyndrom mit peritonealer Endometriose und Bauchdeckenendometriose,

Endometriose Stadium ASRM III, ENZIAN B3, FO

- Fremdkörpergranulom rechte Bauchdecke

bei Zustand nach Kaiserschnittoperation

- Therapieresistentes rezidivierendes

panvertebrales Schmerzsyndrom mit Lumboischialgie linksseitig mit möglichem

radikulärem Reizsyndrom S1 links bei Osteochondrose L3 bis S1

- Rezidivierende depressive Episode,

gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

seit 22. Oktober 2014. Bezüglich der Beschwerden zeige sich seit

Krankheitsbeginn eine schleichende Progredienz. Es fänden zurzeit weitere

diagnostische Abklärungen statt.

5.9 Die Beschwerdegegnerin hat bei

der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Gynäkologie, Neurologie, Psychiatrie und

Orthopädie eingeholt, welches am 24. Mai 2017 erstattet wurde

(IV-Nr. 62.2).

5.9.1 Im Rahmen der

allgemeininternistischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie

habe Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in das linke Bein, weiter Nackenschmerzen

auf der linken Seite. Im Bauch habe sie Schmerzen von der Endometriose. Die

Rückenschmerzen hätten vor fünf Jahren begonnen mit plötzlichen Schmerzen bei

der Arbeit. Sie sei in den Notfall gegangen und dort habe man einen Hexenschuss

diagnostiziert. Sie habe dann Spritzen bekommen und sei beim Chiropraktiker

gewesen. Danach habe sie gearbeitet, aber immer mit Schmerzen. Sie sei dann

noch im Bauch operiert worden und könne seither nicht mehr arbeiten. Sie habe

dauernd Schmerzen, die beim Gehen, Sitzen und Stehen immer zunehmen würden.

Dann müsse sie Morphium Tropfen nehmen und sich hinlegen.

Die Untersuchung zeigte unauffällige Befunde,

auch hinsichtlich der Laborwerte.

5.9.2 Bei der psychiatrischen

Begutachtung schilderte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr schlecht, sie leide

unter starken Schmerzen. In psychiatrischer Hinsicht habe sie keine direkten

Beschwerden anzugeben. Sie habe eine psychiatrische Behandlung während eines

Jahres im Jahr 2015 durchgemacht. Diese sei dann wegen eines

Schwangerschaftsurlaubs der Therapeutin abgebrochen worden. Ausserdem sei sie

im Herbst 2015 in der Klinik O.___ gewesen. Zurzeit sei sie in psychologischer

Betreuung bei Frau Dr. P.___, die sie alle drei bis vier Wochen aufsuche. Sie

erinnere sich an eine schöne Kindheit in harmonischen Familienverhältnissen.

Die Schule habe sie ohne nennenswerte Probleme besucht. 2005 sei sie in die

Schweiz gekommen und habe gearbeitet. Ab 2008 habe sie die Stelle bei der Firma

B.___ als Raumpflegerin gehabt bis 2015. Parallel habe sie noch an zwei anderen

Orten Reinigungsarbeiten gemacht. Ab Frühjahr 2015 sei sie wegen der

Rückenbeschwerden und der Absenzen nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Ihr Tagesablauf

sehe so aus, dass sie ungefähr um 06.00 Uhr aufstehe, sich dusche und die

Kinder für die Schule vorbereite. Manchmal begleite sie ihre Tochter. Später

mache sie sich im Haushalt zu schaffen, eventuell besorge sie einen kleinen

Einkauf. Dann koche sie das Mittagessen für die Familie, woraufhin sie sich

hinlegen müsse. Sie nehme Morphin Tropfen ein. Tagsüber lese sie gerne Bücher

in ihrer Muttersprache oder Zeitungen. Am Abend versuche sie noch einmal, etwas

zu lesen. Die Wochenenden nütze sie, um mit den Kindern in den Park zu gehen.

Sie erhalte auch einzelne wenige Besuche. Soziale Kontakte pflege sie zu

Verwandten, Freunden und Nachbarn. Ein Hobby könne sie derzeit nicht mehr ausführen,

sie brauche auch für den Haushalt Unterstützung. Sie treibe keinen Sport, fahre

nicht Velo, hingegen sei das Lenken eines PW für kurze Strecken möglich. Sie

sei nicht Mitglied in einem Verein. In den letzten drei Jahren habe sie keine

Reise ins Ausland unternommen.

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Der Gedankengang sei formal geordnet, inhaltlich unauffällig.

Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis seien

nicht beeinträchtigt. Konzentration und Auffassung seien in ausreichendem Mass

aufrechterhalten. Die höheren Ich-Funktionen seien intakt. Psychomotorisch sei

die Beschwerdeführerin unauffällig. Im Affekt zeige sie Weinerlichkeit und

Affektlabilität, sei teilweise verzweifelt, ratlos und sehe keinen Ausweg.

Schwere depressive Symptome wie vitale Traurigkeit, Antriebsstörung oder

Suizidgedanken würden jedoch verneint. Sie sei in der Lage, einen lebhaften

affektiven Rapport aufzunehmen. Ihre Affekte könne sie modulieren.

5.9.3 Im orthopädischen Teil wird

festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Probleme links am Nacken angegeben.

Es bestünden Ausstrahlungen in den linken Arm. Es handle sich eher um eine

Kraftlosigkeit. Am Anfang der Problematik hätten vor fünf Jahren Rückenschmerzen

im tieflumbalen Bereich bestanden. Diese strahlten ins linke Bein, beträfen

aber nur dessen Rückseite. Durch die damals eingeleiteten Therapien habe man

die Situation soweit verbessern können, dass sie habe weiterarbeiten können.

Vor drei Jahren seien die Nackenschmerzen dazugekommen und sie habe auch fast

jede Nacht Kopfschmerzen verspürt. Sie habe auch Schmerzen an der Hüfte.

Insgesamt sei der Nachtschlaf schmerzbedingt unruhig. Infiltrationen hätten jeweils

eine Linderung für zwei bis drei Stunden gebracht.

Folgender orthopädischer Status wird

erhoben: Im Bereich der Wirbelsäule zeigten sich spontan eine leicht vermehrte

Kyphose thorakal, hängende Schultern und ein protrahierter Kopf, nach

Aufforderung wiederholt vollständig aufrichtbar. Rotation und Seitneigung des

Rumpfes seien ohne erkennbare Schmerzäusserungen. Bei der Palpation des Rückens

in Bauchlage bestehe eine diffuse Druckdolenz lumbal bereits bei leichter

Manipulation an den oberflächlichen Gewebeschichten ohne Provokation der tiefer

liegenden Strukturen. Die Mennell-Zeichen zeigten eine Schmerzangabe im

lumbosakralen Übergangsbereich, das Drehen in die Rückenlage sei unauffällig und

ohne erkennbare Schonhaltung des Rumpfes. Die aktiven Bewegungen des Kopfes

seien in alle Richtungen frei, im Liegen sei die Nackenmuskulatur insgesamt

weich, mit einer fokalen Druckdolenz auf Höhe des Intervertebralgelenks HWK2/3

links. Im Bereich der Hüfte werde in Endposition der Flexion auf dadurch entstehende

lumbale Rückenschmerzen verwiesen. Die passiven Bewegungen seien leicht

erschwert bei nicht ganz vollständiger muskulärer Entspannung, es bestünden kein

erkennbarer lokaler Bewegungsschmerz oder lokale Druckdolenzen. Knie und Füsse

seien unauffällig. Im Bereich der Schultern werde auf Schwierigkeiten bei der

Bewegung im Sinne eines Kraftverlustes verwiesen. Es bestünden kein erkennbarer

Bewegungsschmerz oder Druckdolenzen. Ellbogen und Hände seien unauffällig.

5.9.4 Im Bereich Neurologie werden

diese Befunde erhoben: Die Hirnnerven seien unauffällig, Tonus und Trophik an

den Armen normal. Es bestehe keine Koordinationsstörung und die Muskeleigenreflexe

seien symmetrisch schwach bis mittellebhaft. Paresen oder eine Sensibilitätsstörung

zeigten sich nicht, insbesondere auch nicht am linken Arm. Die radikulären

HWS-Provokationsmanöver seien negativ, die Tinel-Zeichen und der Phalen-Test ebenfalls.

Auch an den Beinen seien Tonus und Trophik normal. Bei Prüfung der Lasègue

links würden Schmerzen im Kreuz angegeben, die Hüftflexion aber möglich bis

etwa 70 Grad. Die Muskeleigenreflexe seien schwach bis mittellebhaft, ASR sogar

symmetrisch mittellebhaft, TPR beidseits nicht sicher auslösbar. Bei der

Kraftprüfung falle zum Teil schmerzbedingt ein leichtes Nachlassen auf,

zumindest kurz würden aber alle Bewegungen auch gegen kräftigen Widerstand

gehalten. Es werde eine isolierte leichte Hypästhesie im Wadenbereich links

angegeben. Der Gang erfolge mit leichtem Schonhinken links. Das Einbeinhüpfen

werde unter Verweis auf Rückenschmerzen nicht durchgeführt. Im Stehen zeige

sich eine leichte S-förmige Torsionskoliose der Wirbelsäule, bei

Schultergradstand. Die HWS-Beweglichkeit sei nicht eingeschränkt. Die

Seitwärtsneigung sei nur reduziert möglich. Die parazervikale Muskulatur sei

links etwas vermehrt gespannt und druckdolent. Lumbal sei die Palpation

schwierig, schon bei feiner Berührung der kaudalen Lumbalgegend würden massive

Schmerzen angegeben und die Beschwerdeführerin weiche aus. Soweit beurteilbar

zeige sich aber kein sehr relevanter Hartspann.

5.9.5 Im gynäkologischen Befund wird

festgehalten, die Beschwerdeführerin gebe beim Einführen des Spekulums starke

Schmerzen an, ebenso bei der Palpation von aussen am rechten Unterbauch. Der

linke Unterbauch sei nicht dolent, es seien keine Resistenzen palpabel. Die

Narbe im rechten Unterbauch sowie die Pfannenstielnarbe und die periumbilikale

Narbe der Laparoskopie seien unauffällig. Bei der äusseren Palpation im rechten

Unterbauch gebe die Beschwerdeführerin ebenfalls starke Schmerzen an, links

keine. Die Nierenlogen seien indolent. Das Abdomen sei weich. Bei der

Transvaginalsonographie zeige sich ein unauffälliges kleines Becken ohne

Raumforderung und ohne freie Flüssigkeit, das Ovar rechts stelle sich dar mit

einem sprungreifen Follikel und einem kleinen weiteren Antralfollikel. Das

linke Ovar sei nicht sicher darstellbar bei unauffälliger Adnexloge. Es

bestünden sonographisch keine Anhaltspunkte für eine Endometriose. Bei der

Transvaginalsonographie gebe die Beschwerdeführerin Schmerzen am Übergang vom

Unter- zum Mittelbauch rechts an. Eine fassbare gynäkologische Ursache für die

Beschwerden wird nicht gesehen.

5.9.6 Zusammenfassend werden im

polydisziplinären Gutachten folgende Diagnosen erhoben:

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom, anamnestisch mit Ausstrahlung ins linke Bein (ICD-10 M54.5)

- MR-tomographisch moderate degenerative

Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ohne abgrenzbare Kompromittierung

neuraler Strukturen (M42.16/M47.86)

- Leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0) DD algogene Verstimmung (ICD-10F43.2)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Endometriose ASRM Grad III (ICD-10

N80.9)

- 11.03.2016 laparoskopische Hysterektomie

mit Salpingektomie beidseits, ausgedehnte peritoneale Endometrioseresektion

Fossa ovarica bds., Adhäsiolyse rechter Unterbauch

- 04/2015 Fibromexcision Bauchdecke rechts

und Narbenhernienverschluss

- Anamnestisch chronisch rezidivierendes

linksbetontes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den linken

Arm im Sinne einer leichten Kraftminderung (ICD-10 M53.1)

- MR-tomographisch leichte degenerative

Veränderungen der unteren Halswirbelsäule ohne abgrenzbare Kompromittierung

neuraler Strukturen (M42.16/M47.86)

5.10 Im Bericht der Klinik I.___ vom

3. November 2017 (IV-Nr. 79 S. 2 f.) wird ein chronisches lumbospondylogenes

Syndrom mit ISG-Beteiligung mit Ilium anterior rechts diagnostiziert. Man sehe

bei der Beschwerdeführerin eine chronifizierte, lumbospondylogene,

intermittierend auch radikuläre, der Nervenwurzel S1 entsprechende

Schmerzstörung bei multiplen ungünstigen Faktoren und aktuell im Vordergrund

stehenden myofascialen Befunden der hüftumgebenden Muskulatur bei

insuffizienter Rumpfstabilisation und vorbestehender Hyperlaxizität. Sich

ungünstig auswirkend seien die abdominal transversale Muskulatur,

beeinträchtigt durch die wiederholten Operationen der

Endometriose-Teilresektion sowie der Sectio caesarea. Auch die Degeneration der

tiefen Rumpfstabilisatoren sowie das nur kurzzeitige Ansprechen auf die

wiederholten Facettengelenksinfiltrationen legten ein Fortschreiten der

segmentalen Überlastung und im Tagesverlauf zunehmende Beschwerdesymptomatik

nahe. Aktuell sehe man die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.

5.11 Im provisorischen

Austrittsbericht der Klinik I.___ vom 26. Februar 2018 (IV-Nr. 85 S. 2 ff.)

wird über eine Hospitalisation vom 7. bis 27. Februar 2018 berichtet. Die

Beschwerdeführerin sei zur muskuloskelettalen Rehabilitation zugewiesen worden.

Sie habe während des Aufenthalts über starke Schmerzen berichtet, vor allem im

Rücken sowie über Kopf- und Bauchschmerzen. Zusätzlich sei eine ausgeprägte

Müdigkeit vorhanden gewesen. Zum Austrittszeitpunkt hätten sich unauffällige

Laborwerte gezeigt. Die Beschwerdeführerin wolle im Anschluss an den

stationären Aufenthalt ihre Psychotherapeutin wieder für regelmässige Termine

kontaktieren.

5.12 Gemäss Bericht des Spitals V.___

vom 13. April 2018 (IV-Nr. 92 S. 4 ff.) sei die Beschwerdeführerin zur

Schmerztherapie zugewiesen worden wegen persistierenden Unterbauchschmerzen

sowie Dyspareunie, Dyschezie und Dysurie. Im Gespräch kristallisiere sich

jedoch heraus, dass die Haupt-Schmerzlokalisation seit Jahren im unteren

Rückenbereich liege. Aufgrund der Komplexität werde auf eine ausführliche

Untersuchung verzichtet. Es bestehe jedoch eine deutliche Druck- und

Klopfdolenz im Bereich der unteren LWS. Sämtliche Bewegungen der LWS seien

schmerzbedingt eingeschränkt. Sensibilitätsausfälle oder motorische Ausfälle

gebe es nicht. Es bestehe eine langjährige Schmerzproblematik mit Involvierung

von diversen medizinischen Fachrichtungen. Eine weitere Betreuung durch das

Spital V.___ wäre eher kontraproduktiv.

5.13 Dr. med. W.___, Facharzt für

Chirurgie, spez. Viszeralchirurgie, Allgemeine Chirurgie und Traumatologie, diagnostiziert

in seinem Bericht vom 3. Juli 2018 (IV-Nr. 92 S. 2 f.) Folgendes:

- Unklare Schmerzen im rechten Hemiabdomen

- Chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom

mit ISG-Beteiligung bei Verdacht auf radikuläre Schmerzproblematik S1 und

Irratation der Facettengelenke LWK 4/5, LWK5/ SWK1

- Status nach offener

Endometriose-Teilresektion im April 2015

- Status nach Sectio caesarea 2006 und

2011

- Status nach Exzizion eines Granuloms (?)

- Status nach Hysterektomie 2015

- Status nach Appendektomie

- Status nach Operation bei Sakraldemoid

- Status nach lumbaler Infiltration L5/S1

5/2018

Aufgrund der klinischen Untersuchung und

der genauen Anamneseerhebung sei die Ursache der abdominalen Schmerzen im

rechten Unterbauch / Hemiabdomen unklar. Bei einem Sonographie-Studium finde

sich keinerlei inguinale femorale oder Narbenhernien nach Sectio. Es bestünden

keine eindeutigen Zeichen einer bildlich darstellbaren Endometriose im

Sonogramm. Im distalen Rektus abdominis rechts finde sich ein Zeichen einer

Myogelose, ev. auch eines Neurinoms (kein Tinelphänomen, keine sensiblen

Ausfälle). Das MRI des Abdomens zeige normal grosse Ovarien mit wahrscheinlich

funktionellen Ovarialzysten bds. Die erneute Palpation des Abdomens am 29. Juni

2018 bestätige die umschriebene Druckdolenz im Bereich der Appendektomienarbe

und des Unterbauches rechts. Zehn Minuten nach einer Infiltration sei die

Beschwerdeführerin praktisch beschwerdefrei gewesen. Am 3. Juli 2018 habe

die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass die Hautoberfläche

gefühlslos und der Schmerz in der Tiefe unverändert stark sei.

5.14 Im Arztbericht der Praxis X.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Oktober 2018 (IV-Nr. 97)

wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde seit dem 13. April 2018 ambulant

behandelt, dies im Abstand von zwei Wochen. Sie sei in ihrer Tätigkeit als

Raumpflegerin derzeit nicht arbeitsfähig. Auch in der Haushaltsführung sei sie

sehr eingeschränkt. Sie habe sich sozial sehr zurückgezogen, schlafe schlecht,

sei häufig müde und habe keinen Appetit. Es zeige sich eine mittelschwere

depressive Symptomatik (BDI II 31, was klinisch dem Wert einer schweren

Depression entspreche). Sie sei oft traurig und weine viel. Dinge, die sie

früher gerne gemacht habe, könne sie heute nicht mehr ausführen. Sie habe das

Interesse an Menschen und Dingen verloren, fühle sich wertlos. Das Interesse an

Sexualität habe sie gänzlich verloren. In der objektiven Befunderhebung zeige

sich ein auf die Schmerzsymptomatik eingeengtes Denken. Die Beschwerdeführerin

wirke antriebslos und müde, Mimik und Gestik seien schmerzgeprägt. Im Kontakt sei

sie zugewandt, offen und konstruktiv. Freude empfinde sie, wenn sie über ihre

Kinder spreche. Hinweise auf Suizidalität gebe es nicht.

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

- Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.1

- Somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.41

- Chronifiziertes lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

- Endometriose

- Status nach Fremdkörpergranulom

Bauchdecke 04/2015

Eine leidensangepasste Tätigkeit wäre

gegebenenfalls während ein bis zwei Stunden täglich möglich, allerdings nur an

Tagen mit weniger Schmerzen.

5.15 In einem weiteren Bericht der

Klinik I.___ vom 13. Dezember 2018 (IV-Nr. 105 S. 2 f.) wird ausgeführt, in

einem neu angefertigten MRI der LWS und ISG sowie Becken vom 20. November 2018

zeigten sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Oktober 2017 unverändert

beginnende osteochondrotische Veränderungen auf L3 mit leichter HIZ-Läsion im

Sinne einer zentralen Anulus-Ruptur L4/5 jedoch ohne abgrenzbare Läsion im

Verlauf des N. ischiadicus sei es auf LWS- oder Beckenebene.

5.16 Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich am 30. März 2019 (IV-Nr. 106 S. 2

f.) zur Frage einer allfälligen Neuraltherapie. Diagnostiziert werden von ihm therapieresistente,

rechtsseitige Unterbauchschmerzen und eine Lumboischialgie links. Obwohl die

beiden Diagnosen auf den ersten Blick «getrennt» seien, könnten sie sich

gegenseitig über die Segmentreflektorik in beide Richtungen afferent und

efferent beeinflussen. Das Injizieren am lumbalen Grenzstrang habe aber keine

Besserung gebracht. Der Umstand, dass bereits bei Berührung der Haut Schmerzen

entstehen könnten, deute darauf hin, dass bereits neuroplastische Veränderungen

stattgefunden hätten. Zudem könnten Narben als sogenannte neuromodulatorische

Trigger für ein solches Aufschaukeln sorgen. Dennoch habe die

neuraltherapeutische Infiltration der Narben keinen Erfolg gebracht. Das

Gleiche gelte für die Infiltration des Iliosakralgelenks.

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.

Hierzu kann einleitend festgehalten werden, dass das Gutachten in Kenntnis der

gesamten Aktenlage, nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin unter

Berücksichtigung der von ihr geklagten Beschwerden und von auf den

entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten erstellt

wurde. Insofern erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige

gerichtliche Expertise. Hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens lässt die Beschwerdeführerin

in allgemeiner Hinsicht zwar rügen, die Untersuchungsdauer sei viel zu kurz

gewesen und es werde nicht festgehalten, ob eine Dolmetscherin anwesend gewesen

sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich rechtsprechungsgemäss kein

genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung definieren lässt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_464/2011 vom 9. März 2012 E. 5.2). Für den

Aussagegehalt einer Expertise kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der

Untersuchung an. Massgebend ist in erster Linie, ob der Bericht inhaltlich

vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts

8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2 und 8C_639/2011 vom 5.

Januar 2012 E. 4.3.1). Zur Übersetzung wird weiter vorgebracht, es sei bei der

psychiatrischen Untersuchung entweder kein Dolmetscher anwesend gewesen oder

aber, falls einer teilgenommen haben sollte, hätte die Untersuchungsdauer viel höher

sein müssen als 55 Minuten. Eine derartige Rüge ist nicht nachvollziehbar, muss

doch die Beschwerdeführerin selber wissen, ob anlässlich ihrer Untersuchung ein

Dolmetscher anwesend war oder nicht. Im Übrigen wird im psychiatrischen

Gutachten festgehalten, die Beschwerdeführerin verfüge über gute

Deutschkenntnisse, weshalb davon auszugehen ist, dass die Untersuchung ohne sprachliche

Probleme durchgeführt werden konnte. Im internistischen Teil (Gutachten

S. 10) ist zu lesen, trotz Anwesenheit einer Dolmetscherin habe diese praktisch

nichts übersetzen müssen. Auch im orthopädischen Teil heisst es, Anamneseerhebung

und Untersuchung hätten im Beisein einer Dolmetscherin stattgefunden, wobei die

Beschwerdeführerin angegeben habe, sich gut auf Deutsch verständigen zu können

und in der Folge seien die Dienste der Dolmetscherin auch nur selten in

Anspruch genommen worden (Gutachten S. 16). Gleiches hat der neurologische

Gutachter festgehalten (Gutachten S. 24). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern

sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung, die von der Anamneseerhebung

her auch erheblich weniger fachlich verläuft als in anderen Disziplinen,

relevante sprachliche Probleme hätten ergeben können, die einen Einfluss auf

die Beweiskraft der gutachterlichen Ausführungen haben könnten.

6.2 Inhaltlich wird im psychiatrischen

Teil der nachvollziehbare Schluss gezogen, dass bei der Beschwerdeführerin hauptsächlich

eine psychiatriefremde Problematik vorliegt. Die Vorgeschichte wird als unauffällig

beschrieben, auch Kindheit und Jugend. Dagegen wird beschwerdeweise vorgebracht,

die Familie der Beschwerdeführerin habe im Bosnienkrieg in die Stadt flüchten

müssen, wobei sie während einer gewissen Zeit bei den Grosseltern in ständiger

Angst um ihre Eltern habe leben müssen. Im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung wurde dies von der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht

erwähnt. Vielmehr hatte sie angegeben, sich an eine schöne Kindheit in

harmonischen Familienverhältnissen zu erinnern. Insofern erscheint dieses

Erlebnis nicht prägend genug gewesen zu sein, als dass es ihrer Ansicht nach

erwähnenswert gewesen wäre. Der psychiatrische Gutachter führt weiter schlüssig

aus, es ergäben sich im Rahmen des bei der Beschwerdeführerin bestehenden multilokulären

Schmerzsyndroms auch psychische Beschwerden, die durch eine leichte

Affektlabilität, bedrückte Stimmung und Lustlosigkeit bei Libidoverlust

gekennzeichnet seien. Insofern präsentiere sich das Beschwerdebild als algogene

Verstimmung, differentialdiagnostisch könne eine leichte depressive Episode

angenommen werden. Das psychiatrische Symptomenbild wird nach gutachterlicher

Einschätzung eindeutig reaktiv auf die somatischen Beschwerden ausgelöst. Eine

eigenständige psychiatrische Störung sei deshalb auszuschliessen. Mit anderen

Worten würde sich die Affektlabilität regulieren, wenn die chronischen

Schmerzen wegfallen würden. Zum Austrittsbericht der Klinik O.___, wo eine

mittelgradige depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert

wurden, wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Antrieb kaum behindert sei

und keine Suizidgedanken aufweise, sich gut konzentrieren und kommunizieren könne

sowie schwingungsfähig sei, weshalb eine depressive Episode solchen Ausmasses

nicht diagnostiziert werden könne. Eine somatoforme Schmerzstörung wird wegen

fehlender relevanter Stressfaktoren in der Kindheit und nicht vorhandenen

emotionalen Konflikten bei Ausbruch der Störung verneint. So wurde es auch zum

Zeitpunkt des Beginns der somatischen Problematik im Juli 2014 im Rahmen des

Erstgesprächs im Behandlungszentrum für Psychosomatik der N.___ vom 4. Juli

2014 (IV-Nr. 26.5 S. 7 f.) festgehalten, wo gar keine psychiatrische Diagnose

gestellt wurde. Emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme wurden von der

Beschwerdeführerin verneint, was gegen das Vorliegen einer somatoformen Störung

spreche. Somit erweist sich die gutachterliche Herleitung, dass keine

somatoforme Schmerzstörung vorliegt, als plausibel.

Die gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung lässt sich anhand des Gutachtens

ebenfalls vornehmen. Zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde wird

festgehalten, es bestünden leicht ausgeprägte Symptome von Depressivität,

Lustlosigkeit und Affektlabilität bei Libidoverlust. Eine Abgrenzung zu

invaliditätsfremden Faktoren wird nicht vorgenommen, eine Aggravation sei nicht

erkennbar. Hinsichtlich der Persönlichkeit wird auf die unauffällig verlaufende

persönliche biographische Entwicklung verwiesen. Es zeigen sich in der

Biographie denn auch keine Hinweise für auffällige Aspekte in der

Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, die bis Mitte 2014 stets gearbeitet und

daneben den Haushalt geführt hat. Beeinträchtigungen im psychiatrischen Bereich

zeigen sich gutachterlich gesehen in Form einer leichten affektiven

Instabilität, die bestehende Schlafstörung sei indessen eher schmerzbedingt.

Persönliche Ressourcen werden in der Willensbekundung für eine weitere

berufliche Tätigkeit gesehen. In sozialer Hinsicht wird auf den von der

Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablauf verwiesen. In diesem Zusammenhang

präsentieren sich keine massgeblichen Einschränkungen, die beim Vorliegen einer

höhergradigen als der gutachterlich diagnostizierten Störung zu erwarten wären.

Die Beschwerdeführerin gab zwar an, sie sei im Haushalt auf Hilfe angewiesen.

Gleichzeitig führte sie aber aus, sie bereite die Kinder tagtäglich für die

Schule vor, wobei sie ihre Tochter manchmal begleite. Später mache sie sich im

Haushalt zu schaffen, besorge einen kleinen Einkauf und koche das Mittagessen

für die Familie, dies offenbar ohne fremde Hilfe. Auch äusserte sie sich über

das Vorhandensein von sozialen Kontakten zu Verwandten, Freunden und Nachbarn.

Somit kann nicht von einem völligen sozialen Rückzug gesprochen werden. Die

bestehende Therapie erachtet der Gutachter als lege artis. Im Bereich

Konsistenz wird schliesslich einerseits festgehalten, dass die beklagten

Schmerzen authentisch vorgetragen würden und die reaktive affektive Störung

adäquat sei.

6.3 In der orthopädischen

Beurteilung wird einleuchtend dargelegt, dass sich eine plausible Erklärung für

die angegebenen Schmerzen, namentlich für die Ausstrahlungen, nicht finden

lasse. Zusammenfassend ergäben sich anlässlich der Untersuchung pathologische

Befunde an der unteren Wirbelsäule, die eine leicht verminderte Belastungsfähigkeit

dieser Region erklären könnten. Dies zeige sich auch in den nachträglich

eingegangenen Bilddokumenten, wo an der HWS leichtgradige und an der LWS

moderate degenerative Veränderungen erkennbar seien, nicht aber eine

Kompromittierung neuraler Strukturen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer

Rüge betreffend MRI-Bilder auch das orthopädische Gutachten anspricht, wurden –

wie eben dargelegt – die vorliegenden Bilder gewürdigt. Zu dieser Würdigung

passen letztlich auch die Ergebnisse aus der klinischen Untersuchung: Das

Gangbild auf der Treppe sei unauffällig, die Beweglichkeit des Rumpfes primär

vor allem bei der Vorneigung eingeschränkt. Auch in Rückenlage gelinge die

Hüftflexion des gestreckten linken Beins nur eingeschränkt. Der Langsitz sei

ohne erkennbare Schwierigkeiten durchführbar. Rotation und Seitneigung gelängen

ohne erkennbare Einschränkungen und die Krümmung der Wirbelsäule wirke in

diesen Situationen auch harmonisch. Ebenso vermöge die Beschwerdeführerin eine

gute Extension um lumbalen Bereich durchzuführen. Die Palpation gestalte sich

zervikothorakal unauffällig bis auf eine leichte Verhärtung sehr kranial an der

HWS links, die aber nicht konstant ertastet werden könne. Die Bewegungsprüfung

der Extremitäten gelinge unauffällig und die Beschwerdeführerin vermöge

sämtliche Gelenke auch aktiv ohne erkennbare Einschränkungen zu mobilisieren.

Lediglich an der linken Schulter verweise sie zwischenzeitlich auf eine

ausstrahlende Problematik, die aber eher als Kraftlosigkeit beschrieben werde.

Im distalen Bereich manifestiere sich dies dann nicht.

6.4 In der neurologischen

Einschätzung wird ausgeführt, in der klinischen Untersuchung habe sich eine leichte

Skoliose der Wirbelsäule gefunden. Die aktive LWS-Beweglichkeit sei stark

eingeschränkt. Bei der Palpation bestehe eine ausgeprägte Empfindlichkeit

lumbal, schon feine Berührungen führten zu Ausweichbewegungen und

Schmerzäusserungen. Die paralumbale Muskulatur sei wahrscheinlich nicht stark

verspannt. Das Lasègue-Zeichen sei auch links negativ, bei der Prüfung gebe die

Beschwerdeführerin verstärkte Schmerzen an, jedoch keine Verstärkung der

Ausstrahlung. Im Seitenvergleich sei der Oberschenkel links leicht hypotroph

bei symmetrischen Umfängen am Unterschenkel. Das Reflexbild inklusive ASR sei

symmetrisch, motorische Ausfälle fehlten. Die Sensibilität gebe die

Beschwerdeführerin im Wadenbereich links als vermindert an, explizit nicht am

Fuss. Zusammengefasst wird gestützt auf diese klinischen Ergebnisse

einleuchtend auf ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom bei kernspintomographisch

mehrfach nachgewiesenen degenerativen LWS-Veränderungen geschlossen. Die

Ausstrahlung in das linke Bein dorsal sei gutachterlich gesehen zwar verdächtig

auf eine radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel S1. Diese Annahme könne aber

klinisch bis auf die angegebene Sensibilitätsverminderung im Wadenbereich nicht

weiter erhärtet werden. Passend dazu ist das Lasègue-Zeichen negativ und die Achillessehnenreflexe

sind symmetrisch mittellebhaft auslösbar. Auch stehe dies in Übereinstimmung

mit dem normalen H-Reflex und der unauffälligen Myographie der von S1

innervierten Muskulatur. Kernspintomographisch sei auch im April 2016 keine

Irritation oder Kompression der Wurzel S1 nachgewiesen worden. Zusammengefasst sei

diese Ausstrahlung damit nicht radikulärer Natur, sondern die Situation als

lumbospondylogenes Syndrom zu beurteilen. Auch diese Einschätzung gründet auf

entsprechenden Befunden und ist plausibel. Zwar hatte der neurologische

Gutachter das eigentliche Bildmaterial gemäss eigenen Angaben nicht zur Verfügung

(Gutachten S. 24 in fine und S. 25); er konnte sich für seine

Einschätzung jedoch auf entsprechende fachärztliche Berichte, welche die

Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen dokumentierten, stützen (vgl.

Gutachten S. 21 ff. mit den neurologisch relevanten Akten), was

vorliegend als ausreichend erscheint. Es liegt denn auch im Ermessen des

Gutachters, ob eine Sichtung des Bildmaterials erforderlich ist oder ob eine

eigene Einschätzung auch gestützt auf dazu erstellte fachärztliche Berichte

möglich ist. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag dieser

Umstand vorliegend daher keinen Mangel am neurologischen Teilgutachten zu

begründen.

Weshalb die Schmerzen so ausgeprägt seien,

bleibe aus neurologischer Sicht letztlich unklar. Schliesslich gebe die

Beschwerdeführerin auch linksseitige Nackenschmerzen an, ohne Ausstrahlung in

den Arm, zum Teil aber begleitet von offenbar sensomotorischen Missempfindungen

an der linken Hand. Der diesbezügliche klinische Status sei jedoch bis auf eine

Verspannung der Nackenmuskulatur links ebenfalls unauffällig.

6.5 Im gynäkologischen Teilgutachten

wird schliesslich stimmig festgehalten, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit keine

gynäkologischen Zeugnisse vorlägen. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse

sich keine erneute Endometriose nachweisen, sofern dies mit Ultraschall möglich

sei. Die Beschwerdeführerin gebe ganz klar Schmerzen im lateralen Narbenbereich

rechts an, wo das Fibrom der Bauchdecke reseziert worden sei. Naheliegend sei

daher der Verdacht eines Nerventraptments oder Persistenz der Schmerzen bei

chronifiziertem Schmerzsyndrom. Auch aktenanamnestisch bestehe gemäss Untersuchung

an der Frauenklinik des Spitals R.___ aktuell kein Hinweis für ein erneutes

gynäkologisches Problem. Es bestehe daher keine fassbare Ursache für die

Beschwerden.

6.6 Gestützt auf die oben stehenden

nachvollziehbaren Teil-Einschätzungen kommen die Fachexperten und die

Fachexpertin zu folgender Konsensbeurteilung: Die Beschwerdeführerin berichte

vor allem über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein. Bei der

orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

bei MR-tomographisch moderaten degenerativen Veränderungen diagnostiziert

worden. Die übrigen klinischen Befunde seien weitgehend unauffällig. Festgestellt

werden könne eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Aus

orthopädischer Sicht wird gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für

körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne

Zwangshaltungen des Rumpfes und mit einer Gewichtslimite von 10 kg

attestiert. Körperlich schwere Tätigkeiten werden als nicht mehr zumutbar

erachtet. Bei der neurologischen Untersuchung wurde keine radikuläre Symptomatik

festgestellt, weshalb die ausstrahlenden Schmerzen neurologisch nicht erklärbar

sind. Somit erscheint die Aussage, dass die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer

Sicht nicht zusätzlich zu derjenigen vom Bewegungsapparat her eingeschränkt

ist, nachvollziehbar. Bei der gynäkologischen Untersuchung sei sodann eine

Endometriose Grad III mit Status nach Hysterektomie diagnostiziert worden. Die

Beschwerden könnten jedoch mit den gynäkologischen Befunden nicht erklärt

werden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus gynäkologischer Sicht nicht eingeschränkt.

Aufgrund der im Rahmen der allgemeininternistischen Untersuchung erhobenen

unauffälligen Befunde wird in dieser Hinsicht keine Diagnose gestellt, weshalb

auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Psychiatrisch wird

schliesslich eine leichte depressive Episode mit algogener Verstimmung

diagnostiziert. Die Verstimmungszustände sind reaktiv auf die

Rückenbeschwerden. Aufgrund dessen wird von einer Einschränkung in der Leistungsfähigkeit

von 10 % ausgegangen, die für jegliche Tätigkeiten gilt. Zusammengefasst

besteht damit für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit von 90

%. Die Arbeitsfähigkeit sei in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten

Pausen verwertbar. Für Haushaltstätigkeiten wird indessen aus medizinischer

Sicht keine Einschränkung gesehen. Dies wird einleuchtend damit begründet, dass

die Haushaltsarbeiten in gewohnter Umgebung mit individuellen Pausen verrichtet

werden können. Die Beschwerdeführerin lässt zwar auf die Ausführungen im

gynäkologischen Teilgutachten verweisen. Die diesbezüglichen Ausführungen der

gynäkologischen Fachärztin beziehen sich aber nur auf anamnestische Angaben der

Beschwerdeführerin selbst.

Der Beginn einer länger andauernden

Arbeitsunfähigkeit lässt sich aus gutachterlicher Sicht nicht genau festlegen.

Insbesondere für angepasste Tätigkeiten habe im Verlauf jedoch keine höhere

Arbeitsunfähigkeit bestanden als gutachterlich festgestellt. Sicher bestehe die

hier festgelegte Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungsdatum im März 2017.

7.

7.1 Nach der Begutachtung durch die

Begutachtungsstelle C.___ sind weitere medizinische Berichte eingegangen (vgl.

E. II. 5.10 bis 5.16). Die Begutachtungsstelle C.___ hat teilweise zu

diesen Berichten Stellung genommen. Es ist zu prüfen, ob diese Berichte etwas

an der Beweiswertigkeit des Gutachtens zu ändern vermögen.

7.2 Die Berichte der Klinik I.___ 3.

November 2017 und 26. Februar 2018 (E. II. 5.10 und 5.11) enthalten

keine Ausführungen über eine klinische Untersuchung bzw. die Ergebnisse einer

solchen. Am 3. November 2017 wurde eine Infiltration durchgeführt, eine

radikuläre Ursache für die Beschwerden wird nicht mit entsprechenden Befunden

untermauert. Die Arbeitsunfähigkeit wird ohne weitere Begründung auf 100 %

festgelegt. Im Austrittsbericht vom 26. Februar 2018 wird festgehalten, die

Laborwerte seien bei Austritt unauffällig gewesen. Die Begutachtungsstelle C.___

führt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2018 (IV-Nr. 89) dazu nachvollziehbar

aus, in den genannten Berichten würden Diagnosen aufgelistet, wie sie in

vergleichbarer Weise bereits im Gutachten enthalten seien. Beim

lumbospondylogenen Syndrom handle es sich um einen medizinischen Begriff, der

Schmerzen im LWS-Bereich beschreibe. Schliesslich lässt sich auch dem jüngsten

Bericht der Klinik I.___ vom 13. Dezember 2018 (E. II. 5.15) nichts

Neues entnehmen: In einem neu angefertigten MRI der LWS und ISG sowie Becken

vom 20. November 2018 zeigten sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19.

Oktober 2017 unverändert beginnende osteochondrotische Veränderungen, wird dort

festgehalten.

7.3 Im Bericht des Spitals V.___ vom

13. April 2018 (E. II. 5.12) wird festgehalten, man habe aufgrund der

Komplexität auf eine ausführliche Untersuchung verzichtet. Insofern kann der

Bericht keine Erkenntnisse liefern, die einen Einfluss auf die Beweiswertigkeit

des Gutachtens haben können.

7.4 Dr. med. W.___ kann in seinem

Bericht vom 3. Juli 2018 (E. II. 5.13) aufgrund der klinischen

Untersuchung keine Ursachen für die Beschwerden finden. Eine Endometriose

diagnostiziert er nach der Durchführung entsprechender bildgebender

Untersuchungen nicht. Dies entspricht dem, was im gynäkologischen Teilgutachten

erhoben wurde.

7.5 Zum Bericht der behandelnden

Psychotherapeuten vom 18. Oktober 2018 (E. II. 5.14) hat die

Begutachtungsstelle C.___ ebenfalls Stellung genommen (IV-Nr. 99). Dort

wird richtigerweise ausgeführt, dass sich im Bericht keine zum Gutachten

wesentlich differenten Befunde erkennen liessen. Da auch keine

zwischenzeitlichen Ereignisse geschildert würden, die Anlass für eine Zunahme

der Depression sein könnten, sei anzunehmen, dass sich die Beurteilung seit dem

Gutachten nicht verändert habe. Im Arztbericht werden zunächst eigenanamnestische

Angaben wiedergegeben, objektive Befunde werden hingegen kaum aufgeführt bzw.

lassen diese nicht auf eine wesentliche Veränderung des Zustands seit der

Begutachtung oder auf eine mittelgradige depressive Symptomatik schliessen. Der

Begutachtungsstelle C.___ kann auch nicht vorgeworfen werden, sich in der

Stellungnahme eine Beurteilung in der Zukunft anzumassen, wenn lediglich die

von den behandelnden Therapeuten aufgeführten Befunde kommentiert werden.

7.6 Zu guter Letzt lassen sich auch

dem Bericht von Prof. Dr. med. Y.___ (E. II. 5.16) keine wesentlichen

neuen Erkenntnisse entnehmen. Es wird nur ausgeführt, dass eine neuraltherapeutische

Infiltration der Narben und eine Infiltration des Iliosakralgelenks keinen

Erfolg gebracht hätten.

7.7 Die Beschwerdeführerin hat

schliesslich auch im Beschwerdeverfahren zwei Berichte eingereicht, die zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht vorlagen. Diese können vorliegend

nur dann berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung zulassen.

Im MRI-Bericht von Dr. med. Z.___, Leitender

Arzt Radiologie, vom 19. Juni 2019 über ein MRI des linken Schultergelenks (Beilage

4 zur Beschwerde vom 2. Oktober 2019) wird eine Teilruptur der

Supraspinatussehne im Ansatz- und suprahumeralen Bereich diagnostiziert, im Bericht

von Dr. med. AA.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Spitals AB.___,

vom 9. September 2019 (Beilage 3 zur Beschwerde vom 2. Oktober 2019) sodann

eine Tendinopathie des SSP links. Aktuell stünden Beschwerden im Bereich des

Sulcus bicipitalis im Vordergrund, diese strahlten bis auf den Oberarm und

Ellenbogen ulnarseits aus. Über der linken Schulter bestehe eine deutliche

Druckdolenz über dem Sulcus bicipitalis. Sensibilität und Durchblutung seien distal

unauffällig, die Schulter sei frei beweglich.

Es handelt sich vorliegend um eine neue

Diagnose, zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war eine

Schulterproblematik kein Thema, zumal die von der Beschwerdeführerin

geschilderte Kraftlosigkeit – bei ansonsten unauffälligem Untersuchungsbefund

der Schultern (Gutachten, S. 18) – nachvollziehbarerweise einem zervikovertebralen

Schmerzsyndrom (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) zuzuordnen war (vgl.

Gutachten S. 19 f.). Hinweise für eine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes, die bereits zum damaligen Zeitpunkt eingetreten wäre, lassen

sich daraus nicht ableiten.

7.8 Zusammenfassend zeigt sich, dass

auch die nach dem Zeitpunkt der Begutachtung eingegangenen Berichte den

Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ nicht umzustossen

vermögen. Es kann für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts darauf

abgestellt werden. Demgemäss besteht in der angestammten (da nicht körperlich

schwer) wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer

Sicht eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 10 %. Im Haushalt

besteht keine Einschränkung. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen

Ausführungen abgestellt werden und die Beschwerdegegnerin war deshalb auch

nicht angehalten, eine Einschränkung im Haushalt abzuklären.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin war vor

Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Teilpensum (51.22 %; IV-Nr. 10.3

S. 11) bei der Firma B.___ angestellt. Daneben hatte sie zwei weitere

Nebenjobs. Die Beschwerdegegnerin hat demnach für die Berechnung des

Invaliditätsgrades die sogenannte gemischte Methode angewendet. Es ist der

Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn geltend gemacht wird, der diesbezügliche

Situationsbericht sei ungenügend. Die Abklärungsperson scheint bei der

Statusfrage (Anteil Erwerbstätigkeit / Anteil Haushalt) eine reine Annahme

getroffen zu haben (Anteil Erwerbstätigkeit 60 %). Diese ist zwar gestützt auf

die vorhandenen Akten nicht abwegig, doch möglicherweise hat die

Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens auch ein höheres Pensum

geleistet. Ein wirklicher Situationsbericht wurde aber gar nicht erst erstellt,

sondern die zuständige Abklärungsfachfrau hat lediglich einen

Einkommensvergleich vorgenommen (vgl. Bericht vom 7. März 2018; IV-Nr. 84

S. 2) und ist dabei auch von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Diese

Unzulänglichkeit ist jedoch vorliegend aufgrund der geringfügigen Einschränkung

der Leistungsfähigkeit von 10 % nicht relevant. Denn selbst im für die

Beschwerdeführerin günstigsten Fall, nämlich unter der Annahme, dass sie ein

Vollpensum leisten würde, würde kein anspruchsrelevanter Invaliditätsgrad

resultieren, wie sich untenstehend ergibt.

Die von der Beschwerdegegnerin zur

Invaliditätsbemessung herangezogenen Zahlen sind unbestritten geblieben und

auch nicht zu beanstanden. Für die Bemessung des Valideneinkommens wie auch des

Invalideneinkommens wurde der gleiche Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung herangezogen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total

Niveau 1 Frauen). Der Tabellenlohn erscheint im Licht der bisher von der

Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten und der möglichen Tätigkeiten korrekt.

Richtigerweise wurden auch die Wochenstunden aufgerechnet und eine Anpassung an

den Nominallohnindex vorgenommen. Somit ergibt sich rein rechnerisch ein

Invaliditätsgrad von 10 % im günstigsten Fall (Annahme 100%-Pensum). Da im

Haushalt keine Einschränkung besteht, erübrigen sich weitere Berechnungen nach

der gemischten Methode, der Invaliditätsgrad würde bei jeder Konstellation

unter 10 % liegen und wäre damit nicht anspruchsrelevant.

8.2 Bei diesem geringen

Invaliditätsgrad und gemessen an den der Beschwerdeführerin zumutbaren

Tätigkeiten (auch die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin ist weiterhin

zumutbar, da es sich nicht um eine körperlich schwere Tätigkeit handelt)

besteht auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Inwiefern eine

Unterstützung bei der Stellensuche aufgrund der gegebenen Einschränkungen

notwendig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Für weitergehende berufliche

Massnahmen sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.

9.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00

festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer