VSBES.2019.239
Invalidenrente (Reduktion)
9. Oktober 2020Deutsch58 min
durch die Begutachtungsstelle C.___ begutachtet (Gutachten vom 9. März 2009, IV-Nr. 65).
Source so.ch
Urteil vom 9. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Reduktion) (Verfügungen vom 2. und 11. September 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1979, meldete sich am 15. Dezember 2003 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Zuvor war sie im Spital B.___ als
Pflegeassistentin tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen Krankheit
per 3. November 2003 beendet (IV-Nr. 6 S. 6). Im Rahmen der Anmeldung gab die
Beschwerdeführerin, die seit der Jugend an Diabetes melllitus Typ 1 leidet,
Beschwerden am linken Fuss nach einer Calcaneusfraktur an.
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte
diverse medizinische Unterlagen sowie die Akten der Unfallversicherung ein und
führte eine Haushaltsabklärung durch. Anschliessend sprach sie der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1.
November 2003 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nrn. 24 und 29).
2. Im Dezember 2005 wurde eine
erste Rentenrevision eingeleitet. Die Rente wurde danach unverändert weiter
ausgerichtet (IV-Nrn. 33 und 39).
3. Eine zweite Revision erfolgte
ab Juni 2007 (IV-Nr. 42). In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin
durch die Begutachtungsstelle C.___ begutachtet (Gutachten vom 9. März 2009, IV-Nr. 65).
Die Rente wurde in der Folge bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 88 %
weiterhin ausgerichtet (IV-Nr. 68).
4. Eine nächste Rentenrevision
fand ab März 2012 statt (IV-Nr. 70). Es wurden wiederum diverse Berichte
eingeholt und die Rente danach unverändert ausgerichtet (Mitteilung vom 10.
August 2012, IV-Nr. 79).
5.
5.1 Im September 2014 wurde erneut
eine Rentenrevision in die Wege geleitet und auch ein Revisionsgespräch
durchgeführt (IV-Nrn. 88 und 89). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) wurde ein weiteres, polydisziplinäres Gutachten eingeholt.
Dieses wurde am 4. Januar 2016 durch die Begutachtungsstelle C.___ erstattet
(IV-Nr. 98.1).
5.2 Am 31. Mai 2017 erstattete der
Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 107).
5.3 Mit Vorbescheid vom 19.
September 2017 (IV-Nr. 108) wurde der Beschwerdeführerin die Aufhebung der
Rente in Aussicht gestellt. Diese liess daraufhin am 20. Oktober und 24.
November 2017 Einwand erheben (IV-Nrn. 110 und 112) und unter anderem
ausführen, sie sei erneut operiert worden. Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin weitere medizinische Unterlagen ein und forderte den Abklärungsdienst
zur Stellungnahme auf. Diese Stellungnahme wurde am 31. Oktober 2018 (IV-Nr.
118) eingereicht, wobei aufgrund der inzwischen in Kraft getretenen neuen
Regelung zur gemischten Methode eine neue Berechnung des Invaliditätsgrads
vorgenommen wurde.
5.4 Mit Vorbescheid vom 10. Dezember
2018 (IV-Nr. 119) wurde der Beschwerdeführerin angekündigt, die Rente auf eine
Viertelsrente herabzusetzen. Hiergegen liess sie am 3. Januar 2019 (IV-Nr. 120)
und 20. Februar 2019 (IV-Nr. 130) wiederum Einwand erheben. Die
Beschwerdegegnerin holte einen weiteren Arztbericht ein und unterbreitete
diesen dem RAD zur Stellungnahme (IV-Nrn. 132 und 134). Ebenfalls nahm der Abklärungsdienst
noch einmal Stellung (IV-Nr. 135).
6. Mit Verfügung vom 2.
September 2019 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) setzte die Beschwerdegegnerin die
bisherige Rente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats der Zustellung
der Verfügung auf eine Viertelsrente herab. Einer Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Verfügung vom 11. September 2019
(A.S. 5 ff.) wurde zudem die Rentenberechnung eröffnet.
7. Gegen die genannten Verfügungen
lässt die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
8 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 2. und 11. September 2019 seien aufzuheben, insoweit sie
der Frau A.___ mit Wirkung ab dem 1. November 2019 lediglich eine Viertelsrente
zusprechen und Frau A.___ sei mit Wirkung ab dem 1. November 2019
eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2019 (A.S. 21) unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
9. Mit Eingabe vom 20. November
2019 (A.S. 23) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu
den Akten.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
den angefochtenen Verfügungen (A.S. 1 ff.) dar, die versicherungsmedizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin zwar prä- und
postoperativ eine im Rahmen der attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten
befristete Reduktion der Arbeitsfähigkeit bestanden habe, diese jedoch aufgrund
der Beurteilung der Fusschirurgen als nicht dauerhaft invalidisierend anzusehen
sei. Es sei der Beschwerdeführerin damit mindestens seit dem Zeitpunkt der
Begutachtung ein Pensum von 50 % zumutbar. Die Einschränkung im Haushalt
betrage 7 %. Unter Berücksichtigung der neuen Berechnungsmethode resultiere ab
dem 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 45 %, der die Ausrichtung einer
Viertelsrente begründe. Das im Revisionsverfahren eingeholte polydisziplinäre
Gutachten gebe genügend Auskunft. Die Einschränkung im Haushalt sei im Rahmen
der Abklärung Haushalt nachvollziehbar ermittelt worden.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
dem in ihrer Beschwerde (A.S. 8 ff.) entgegenhalten, der Abklärungsdienst sei
im Zeitpunkt der Abklärung, als die Kinder der Beschwerdeführerin 13 und 14
Jahre alt gewesen seien, zu Recht von einer 80%igen ausserhäuslichen Tätigkeit
ausgegangen. Im Verfügungszeitpunkt September 2019 sehe die Situation anders
aus. Die Kinder seien weitestgehend selbständig und es sei möglich, einer 100%igen
ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Dabei sei zusätzlich zu beachten, dass
die Kinder aufgrund der chronischen Erkrankung der Beschwerdeführerin eine
überdurchschnittliche Selbständigkeit entwickelt hätten. Diese würden einen
wesentlichen Beitrag an die Haushaltsführung leisten. Aufgrund der
tatsächlichen Lebenssituation der Familie, des Alters der Kinder sowie der
finanziellen Notwendigkeit (der Ehemann der Beschwerdeführerin gehe einer
Hilfsarbeitertätigkeit nach) wäre die Familie bei Gesundheit der Beschwerdeführerin
auf deren volle Erwerbstätigkeit angewiesen. Zudem sei zu beachten, dass gemäss
Scheidungsrecht bei geschiedenen Ehepaaren mit dem Erwachsenwerden der Kinder
von der Ehefrau eine vollumfängliche Erwerbstätigkeit erwartet werde. Es sei
daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer
100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde.
Dem Gutachten, insbesondere dem
endokrinologischen, könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der labilen Stoffwechsellage auch immer wieder psychische
Verschlechterungen erleide. So möge tatsächlich für eine leichte Tätigkeit in
der Regel eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen, das sei jedoch in denjenigen
Zeiten nicht der Fall, in welchen die Beschwerdeführerin gesundheitliche Einbrüche
erleide. Unter Berücksichtigung dieser Einbrüche sei ein leidensbedingter Abzug
von 15 % angezeigt. Somit sei der Rechtsanspruch auf eine halbe Rente ohne
weiteres gegeben, selbst wenn man nur von einer 80%igen ausserhäuslichen
Tätigkeit ausgehen würde.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Für die Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht
überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
(Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht
die Aufhebung einer seit 1. November 2003 ausgerichteten Invalidenrente
per Ende Oktober 2019 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar
2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
3.3
Nach Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 133). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den
Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden
hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis
setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf
die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine
hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen
Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den
Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391).
Gemäss Art. 88a Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne
von mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen zu verstehen ist – drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei
einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat (Abs. 2).
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, BGE 132 V 93 E. 4 S.
99.
f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232, BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.4
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von
einer früheren abweichenden ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast
beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom
2.
September 2013 E. 2.4).
6.
6.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 (IV-Nrn. 24 und 29) zugesprochene
ganze Rente zu Recht herabgesetzt wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und
demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom
16.
Januar 2019 bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit
Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Im vorliegenden Fall fand die letzte
Rentenprüfung im Jahr 2012 statt. Damals wurde beim Hausarzt, Dr. med. D.___,
ein Arztbericht eingeholt, der mit verschiedenen anderen Berichten als Beilage
einging (IV-Nr. 71). Des Weiteren lagen Berichte des Spitals E.___ (IV-Nr. 74)
und des behandelnden Endokrinologen Dr. med. F.___ (IV-Nr. 77) vor. Am 9.
August 2012 fand ein Revisionsgespräch statt und die dort anwesende RAD-Ärztin hielt
anschliessend fest, der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Die von
den behandelnden Ärzten postulierte, allenfalls erreichbare
Teilarbeitsfähigkeit hätte nur realisiert werden können, wenn sich die
psychische Verfassung stabilisiert und die medizinische Lage insgesamt
verbessert hätte, führte sie weiter aus. Beides habe in den letzten drei Jahren
nicht erreicht werden können, sondern es zeige sich ein weiter progredienter
Krankheitsverlauf (vgl. Protokolleintrag vom 9. August 2012). Im
Anschluss wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Rente unverändert
ausgerichtet werde. Hierbei kann nicht von einer rechtskonformen
Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 5.4) ausgegangen
werden. Die getroffenen Abklärungen hätten im Falle eines inhaltlich anderen
Ergebnisses (Rentenherabsetzung oder -aufhebung) nicht genügt. Damit kann die
rentenbestätigende Mitteilung vom 10. August 2012 nicht Vergleichsbasis für die
Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades
bilden. Es ist auf die zweite Rentenrevision 2007 zurückzugreifen, in deren
Rahmen eine umfassende Begutachtung der Beschwerdeführerin erfolgte und danach
gemäss Mitteilung vom 14. April 2009 (IV-Nr. 68) weiterhin eine ganze
Invalidenrente ausgerichtet wurde.
6.2
Zum Zeitpunkt der letztmaligen
umfassenden Rentenprüfung stellte die Beschwerdegegnerin zur Klärung des
medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle
C.___ vom 9. März 2009 (IV-Nr. 65) ab. Demgemäss lagen bei der
Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronischer
Fussschmerz links (ICD-10 M79.67)
Aktuell
diabetische Ulzeration lateral am Metatarsale V (ICD-10 E.10.50)
Status nach
Arthrodese OSG / USG sowie kalkaneokuboidal am 26.09.2003, Status nach
partieller Osteosynthesematerial-Entfernung am 15.04.2006 und Status nach
Rearthrodese OSG /USG mittels Marknagelung am 19.12.2006 (ICD-10 Z98.8 / Z47.0)
Status nach
Kalkaneusfraktur vom 10.11.2002 mit sekundärer Osteomyelitis und Entwicklung
einer Chracot-Neuroarthropathie mit ausgedehnter Osteomyelitis mit ausgedehnter
Osteodestruktion (ICD-10 T93,2 / M86.37 / M14.6)
-
Leichte depressive
Episode (ICD-10 32.0)
-
Diabetes
mellitus Typ 1 (ICD-10 E10.7)
Polyneuropathie,
Nephropathie, Retinopathie und Angiopathie
Therapie mit
Insulinpumpe
Aktuell
schlechte Einstellung mit HbA1c-Wert von 9.0 %
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Klinischer Verdacht
auf laterale Meniskusläsion links (ICD-10 M23.26)
-
Anamnestisch
chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
(ICD-10 M54.85)
-
Anamnestisch
intermittierend auftretende Schulterschmerzen beidseits, links > rechts
(ICD-10 M79.61)
-
Mikrozytäre Anämie
unklarer Ätiologie, DD: Infektanämie / Eisenmangelanämie
In der Konsensbeurteilung wurde
festgehalten, es habe sich in der orthopädischen Untersuchung eine freie
Beweglichkeit in allen Bereichen der Wirbelsäule gezeigt, ebenso an den oberen
Extremitäten. Am linken Fuss zeige sich eine leichte Inversionsstellung bei
fixiertem USG, wodurch es bei normalem Aufsetzen zu einer Mehrbelastung des
lateralen Fussrandes gekommen sei. Am linken Knie bestünden deutliche Hinweise
auf eine laterale Meniskusläsion, wobei diese Problematik deutlich im
Hintergrund stehe. An der linken Hüfte und am rechten Bein sei die
Beweglichkeit frei. Neurologisch zeigten sich Hinweise auf eine diabetische
Neuropathie. Eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines
grösseren peripheren Nervs bestünden hingegen nicht. Anhand der vorliegenden
Bilddokumente des Rückfusses seien korrekte Verhältnisse bei Status nach
Marknagel-Arthrodese von OSG und USG zu erheben. Zusammenfassend liessen sich
die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weitgehend begründen. Es
bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit des linken Fusses und eine
derzeit offene Hautstelle lateral am Metatarsale V mit notwendiger Behandlung
bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Es müsse deshalb bis auf weiteres von
einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ein allfälliger operativer
Eingriff würde die Arbeitsunfähigkeit verlängern. Für die angestammte Tätigkeit
im Pflegebereich bestehe mit Sicherheit bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Bei günstigem Verlauf dürfte sich für rein sitzende Tätigkeiten aus
orthopädischer Sicht langfristig keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ergeben. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich in der Untersuchung eine leichte
depressive Symptomatik mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit,
Antriebsstörung und Schlafstörungen sowie Tendenz zu einer gestörten
Krankheitsverarbeitung bzw. Schmerzverarbeitungsstörung. Die Beschwerdeführerin
sei bisher nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und erhalte
auch keine antidepressive Medikation. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der
leichten depressiven Episode um 20 % eingeschränkt. Aus
allgemein-internistischer Sicht stehe der schlecht eingestellte Diabetes
mellitus im Vordergrund. Der HbA1c-Wert habe 9.9 % betragen und anamnestisch
bestünden multiple Komplikationen. Aktuell zeigten sich im Labor erhöhte
Nierenretentionswerte als Zeichen einer Nephropathie. Es bestehe
allgemein-internistisch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %.
Schwere Arbeiten seien nicht zumutbar. Insgesamt wurde aus polydisziplinärer
Sicht für die angestammte Tätigkeit im Pflegebereich von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Auch für andere Arbeiten bestand gutachterlich
gesehen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei sich bei günstigem Verlauf
für rein sitzende Tätigkeiten längerfristig eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
ergeben könnte. Die Situation müsse reevaluiert werden. Für Arbeiten im
Haushalt bestehe zum Begutachtungszeitpunkt ebenfalls eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Durch Abheilen der Wunden könnte diese jedoch gesteigert
und das frühere Ausmass wieder erreicht werden.
6.3
Im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügungen vom 2. und 11. September 2019 lagen folgende Unterlagen zum
medizinischen Sachverhalt vor:
6.3.1
Im zuhanden der Unfallversicherung
erstellten orthopädischen Gutachten von Dr. phil. G.___ und Dr. med. H.___
vom 13. Juni 2014 (IV-Nr. 84 S. 7 ff.) werden die folgenden Diagnosen erhoben:
-
Status nach
Misstritt am 04.11.02 mit / bei:
S92.0
Calcaneusfraktur links mit initialer Gipsversorgung, aktuell mit
Bewegungseinschränkungen aufgrund der durchgeführten Arthrodesen des Rück- und
Mittelfusses, mit entsprechender Störung des Gangbildes, gut kompensiert
aufgrund der Schuhversorgung, mit überlastungsbedingten Schmerzen der angrenzenden
Gelenke, weiterhin leichte Inversionsstellung der Arthrodesen mit vermehrter
schmerzbedingter Belastung des lateralen Fusses links.
Unfallfremde Diagnosen:
-
Diabetes mellitus
Typ 1
-
Anamnestisch Status
nach depressiver Episode, aktuell remittiert
-
Anamnestisch
arterielle Hypertonie
-
Anamnestisch
normochrone, normozytäre Anämie
In der Beurteilung wird dargelegt, der
inzwischen gut eingestellte Diabetes führe für sich allein genommen zu keiner
Minderung der Leistungsfähigkeit. Von Seiten des linken Fusses bestehe heute
eine stabile Situation ohne Hautulzerationen. Der Status quo ante werde am
linken Fuss nie mehr zu erreichen sein. Die Tätigkeit als Pflegeassistentin sei
dauerhaft nicht mehr möglich. Tätigkeiten mit längerem Stehen und Gehen, mit repetitiven
höheren Gewichtsbelastungen von mehr als 5 kg und Tätigkeiten mit wiederholtem
Treppensteigen seien dauerhaft nicht mehr zumutbar. Unter ausschliesslicher
Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen am linken Fuss seien
Arbeiten in Wechselposition, überwiegend sitzend, ohne zeitliche
Einschränkungen und mit 100 % Leistung zumutbar. Sporadisches Heben von Lasten
bis 5 kg könne ebenfalls zugemutet werden.
6.3.2
In seinem Arztbericht vom 28.
November 2014 (IV-Nr. 91 S. 5) diagnostiziert Dr. med. F.___ einen in den
letzten zwei Jahren in seinen Auswirkungen und Komplikationen unverändert
gebliebenen Diabetes mellitus Typ 1, mit schwerer autonomer und peripherer
Neuropathie, einem diabetischen Fuss links, Charcot-Neuroarthropathie, Status
nach Kalkaneusfraktur mit konsekutiv eingeschränkter Belastbarkeit,
proliferativer Retinopathie mit Makulaödem beidseits, Status nach
Lasertherapie, Nephropathie mit Proteinurie sowie renaler Anämie. Des Weiteren
wird eine Depression diagnostiziert.
Der Endokrinologe führt aus, das Risiko
schwerer Hypoglykämien habe sich verbessert. Die Beschwerdeführerin verspüre
keine Symptome beim Auftreten solcher. Seit gut einem Jahr werde das Risiko
durch entsprechende Hilfsmittel (kontinuierliche Blutzuckermessung) deutlich
vermindert. Dies habe auch zu einer gewissen Stabilisierung der psychischen
Situation geführt. Eingeschränkt bleiben würden die körperliche Belastbarkeit,
auch im Haushalt, sowie die psychische Situation. Die Wiederaufnahme der
Tätigkeit als Pflegeassistentin werde nicht möglich sein. Die Gesamtsituation
könnte jedoch verbessert werden, wenn in einem beschränkten zeitlichen Rahmen
eine entsprechende Tätigkeit gefunden würde, die die obigen Einschränkungen
berücksichtige.
6.3.3
Im Revisionsverfahren wurde bei
der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt,
welches am 4. Januar 2016 von Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere
Medizin und Nephrologie, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. L.___,
Facharzt für Neurologie, Prof. Dr. med. M.___, Facharzt für Endokrinologie, und
Dr. med. N.___, Fachärztin für Ophtalmologie, erstellt wurde.
6.3.3.1
Zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
wird ausgeführt, diese habe angegeben, unter chronischen Fussschmerzen links zu
leiden. Insgesamt sei sie sechsmal operiert worden, wobei das Gelenk zuletzt
versteift worden sei. Im März 2009 habe man das Material wegen eines Infekts
entfernt. 2011 habe sie eine Knocheninfektion in der linken Zehe gehabt, was
man antibiotisch behandelt habe. Seither sei es zu keinen weiteren Infekten
gekommen. Allerdings leide sie unter belastungsabhängigen Schmerzen und einem
Taubheitsgefühl. Nachts könne sie wegen Schmerzen nicht gut schlafen.
Gelegentlich sei der links Fuss geschwollen. Auch leide sie unter tieflumbalen
Schmerzen und gelegentlich Knieschmerzen links. Sie habe eine chronische
Nackenverspannung, ausstrahlend in beide Schultern. 1991 habe man Diabetes
mellitus Typ I diagnostiziert. Die kontinuierliche Blutzuckermessung sei
eingestellt worden, weil man damit die Blutzuckereinstellung nicht habe
verbessern können. Seit einem Jahr habe sie keine Hypoglykämien mehr. Später
habe sie angegeben, vor sechs Monaten ins Koma geglitten zu sein, weil sie nach
einer Zahnbehandlung nichts habe essen können. Wegen des Diabetes habe sie
Gefühlsstörungen in beiden Füssen. Die Nieren seien angegriffen. Sie leide
unter Sodbrennen und habe Reflux. Ihr Blutdruck sei tief. Sie habe Eisenmangel
und Blutarmut. Sie sei chronisch müde und leide unter Schlafstörungen.
Psychisch gebe die Beschwerdeführerin keine spezifischen Beschwerden an. Sie
gehe nicht zur Psychotherapie und nehme keine Medikamente. Die Hausarbeiten tätige
sie selber. Sie brauche jedoch viel Zeit dafür. Den Einkauf übernehme der
Ehemann. Sie stehe um 05.45 Uhr für das Morgengebet auf, definitiv dann um
06.45
Uhr. Sie bereite das Frühstück für die Familie vor, selber esse sie
nichts. Danach schaue sie, dass die Kinder in die Schule kämen und mache anschliessend
die Morgentoilette. Hinterher tätige sie kleinere Hausarbeiten. Sie müsse sich
bereits viel Zeit nehmen, um die Mittagsmahlzeit zuzubereiten. Sowohl die
Kinder als auch der Ehemann kämen nach Hause. Am Nachmittag sei sie meistens zu
Hause, mache abermals kleine Hausarbeiten, führe Gespräche mit dem Ehemann und
den Kindern. Gegen 21.00 Uhr gehe sie zu Bett. Aufgrund ihrer gesundheitlichen
Probleme könne sie sich keine berufliche Erwerbstätigkeit vorstellen. Bei
voller Gesundheit würde sie 100 % arbeiten. Aktuell könne sie sich keine
Tätigkeit vorstellen, die noch möglich wäre.
6.3.3.2
Im allgemeininternistischen Teil
wird festgehalten, es stehe ein seit 1991 bekannter insulinpflichtiger Diabetes
mellitus Typ I im Vordergrund mit Schädigung sämtlicher Zielorgane. So seien
eine diabetische Retinopathie, eine diabetische Polyneuropathie sowie eine
diabetische Nephropathie zu nennen. Die Beschwerdeführerin esse sehr
unregelmässig, obwohl sie instruiert zu sein scheine. Aus rein
allgemeininternistischer Sicht sei indessen keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Das gelte auch retrospektiv.
6.3.3.3
In der psychiatrischen
Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, es gehe ihr nicht gut. Seit
12.
Jahren habe sie stets die gleichen Beschwerden, Fussbeschwerden links. Seit
der letzten Operation 2011 habe sie mehr Schmerzmittel gebraucht. Der Zucker
sei nicht gut eingestellt. Seit 1991 müsse sie Insulin spritzen. Der Appetit
sei schlecht. Mit dem Schlafen in der Nacht gehe es, wenn es mit dem Fuss ruhig
sei. Am Tag sei sie ständig müde. Es gebe immer wieder Zeiten, wo sie einige
Tage nicht schlafen könne. In psychiatrischer Behandlung sei sie nicht. Sie
brauche keinen Psychiater. 2011 sei sie in der Klinik gewesen, aber dort sei es
laut gewesen und sie sei sich die vielen Leute nicht gewohnt gewesen. Sie habe
nämlich nur noch Kontakte in der Familie. Der Familienzusammenhalt sei sehr
gut. Sie habe seit 2003 nicht mehr gearbeitet, nachdem sie den Unfall gehabt
habe.
Es werden folgende Befunde erhoben: Die
affektive Modulation sei im Gespräch etwas eingeschränkt. Der affektive Kontakt
sei gut herstellbar. Die Stimmung sei leicht depressiv. Die Beschwerdeführerin
habe erhöhte Ermüdbarkeit, zeitweilige Schlafstörungen und einen verminderten
Appetit angegeben. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen gebe
es nicht. Die Vigilanz sei nicht gestört. Aufmerksamkeit, Auffassung und
Gedächtnis seien sonst nicht beeinträchtigt. Das Denken sei formal geordnet und
inhaltlich hätten keine Ich-Störungen bestanden. Eine Zirkadianität sei nicht
ausgeprägt. Hinweise auf Suizidalität bestünden nicht.
Zu den gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGE 141 V 281) festgelegten Indikatoren hält der psychiatrische
Gutachter Folgendes fest: Hinsichtlich des Gesundheitsschadens habe sich an
objektiven Befunden im aktuellen Gespräch eine leicht verminderte
Freudeempfindungsfähigkeit gefunden. Die Beschwerdeführerin klage vor allem
über Fussschmerzen links und gebe eine erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen
und verminderten Appetit an. Es bestehe eine finanzielle Abhängigkeit von der
IV-Rente. Ein deutlich aufmerksamkeitssuchendes Verhalten habe im
psychiatrischen Gespräch nicht bestanden. Zur Persönlichkeit wird festgehalten,
deutlich auffällige Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Dagegen spreche vor allem auch der
Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller
Leistungsfähigkeit. Ressourcen bezüglich einer Erwerbstätigkeit bestünden wenige.
Die Beschwerdeführerin habe aber einen Berufsabschluss. Sie habe sich auch
stets ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter gewidmet. Zum sozialen Status sei
zu sagen, dass eine chronische Beschwerdesymptomatik bestehe, die sich bis
heute trotz Behandlungen nicht gebessert habe. Die Beschwerdeführerin möchte
die Rente nicht verlieren. Es bestehe ein Migrationshintergrund. Sonst gebe es
keine lebensgeschichtlich frühen Belastungen, die eine deutliche Relevanz
hätten, um sich negativ auf die Gesundheitsentwicklung auszuwirken. Die
Beschwerdeführerin habe gute Kontakte zur Familie. Es bestehe ein guter
Zusammenhalt. Zu Kolleginnen habe sie keine Kontakte mehr. Eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestehe nicht und werde von der
Beschwerdeführerin auch nicht gewünscht. Eingliederungsmassnahmen seien
zumutbar, würden aber keinen Sinn machen wegen der deutlich ausgeprägten
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung bzw. müsste die Beschwerdeführerin
zuerst dazu motiviert werden. Im Rahmen der zu prüfenden Konsistenz sei
anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin trotz subjektiv starker Beschwerden
möglich sei, jeweils in die Heimat Mazedonien zu reisen. Sie sei sehr unsicher,
ob sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne und zu wieviel Prozent. Im
Haushalt fühle sie sich auch nicht immer voll einsatzfähig. Kontakte zu
Kolleginnen habe sie keine mehr. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei sie
deutlich aktiver gewesen und sei auch eine Zeit lang einer Erwerbstätigkeit im
erlernten Beruf nachgegangen.
Zusammenfassend diagnostiziert der
Gutachter eine leichte depressive Episode, wobei hinsichtlich der somatischen
Beschwerden keine psychische Überlagerung gegeben sei. Im Rahmen der Depression
sei aber eine Somatisierung mit subjektiv verstärkten somatischen Beschwerden
möglich. Eine antidepressive Medikation könnte hilfreich sein, sei aber nicht
unbedingt notwendig. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, nicht mehr
arbeiten zu können, könne mit objektiv erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht
begründet werden. 2011 hätten die psychiatrischen Dienste [...] eine mittelgradige
depressive Episode (recte: schwer) diagnostiziert. Es sei gut möglich, dass
diese damals stärker ausgeprägt gewesen sei. Gemittelt über den Verlauf könne
hier aber von der aufgrund der heutigen Untersuchung gestellten Diagnosen einer
leichten depressiven Episode ausgegangen werden, die sich leichtgradig
einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. In der angestammten Tätigkeit
und in somatisch angepassten Tätigkeiten bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit,
realisierbar auch in einem ganztätigen Pensum mit der Möglichkeit von
vermehrten Pausen.
6.3.3.4
Im orthopädischen Teil wird zur
Befundlage angegeben, die Beschwerdeführerin entkleide sich im Sitzen ohne
sichtbare Einschränkung flüssig. Beim ebenen Barfussgang zeige sich ein deutliches,
linksseitiges Hinken, im Bereich der Wirbelsäule eine deutliche Protraktion des
Kopfes und weniger auch der Schultern. Der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm
mit Schmerzangabe im Bereich des dorsalen Beckenkamms links. Bei der Rotation
beidseits würden Schmerzen an den lateralen Rippenbögen angegeben. Eine
Druckdolenz bestehe nur auf Höhe der mittleren BWS paravertebral rechts, dies
von geringer Ausprägung. Im Bereich der HWS bestehe eine nicht klar fassbare
Druckdolenz paravertebral rechts, dies ohne relevante muskuläre Verspannungen.
Im Bereich der Hüfte zeige sich rechts ventral, lateral und trochantär eine
Druckdolenz ohne klare anatomische Zuordenbarkeit. Bei der funktionellen Prüfung
beidseits bestehe eine erhebliche inguinale Schmerzangabe. Unter anderem die
kurzen Aussenrotatoren seien massiv muskulär verkürzt. Das rechte Knie sei
minim überwärmt bei fehlender Ergussbildung beidseits. Oberhalb der
Patellabasis rechts bestehe eine exquisite Druckdolenz. Die
Meniskusprovokationstests seien beidseits negativ. Im Bereich der Füsse zeige
sich links eine Verbreiterung des Rückfusses, mit blanden Operationsnarben und
einer erheblich vermehrten plantaren Beschwielung lateral. Der A. tibialis
posterior links sei nicht sicher und die übrigen Fusspulse beidseits seien
durchaus kräftig tastbar. Rechts bestehe keine Druckdolenz, links dagegen am
Rückfuss dorsal, lateral und plantar. Rechts sei die Beweglichkeit an Vor- und
Rückfuss frei. Links zeigten sich nach Versteifung des Rückfusses stabile
Verhältnisse sowie eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit des Vorfusses. Im
Bereich der Schulter zeige sich eine ubiquitäre Druckdolenz skapulär rechts.
Der Cross body- und Impingement-Test rechts präsentiere sich mit
ausschliesslicher Schmerzangabe am proximalen dorsalen Oberarm, links sei er
dezidiert.
Insgesamt beklage die Beschwerdeführerin
chronische linksseitige Fussbeschwerden nach vor dreizehn Jahren erlittener
Kalkaneusfraktur und im Verlauf bei Diabetes mellitus Typ I entstandener
Charcot-Neuroarthropathie samt ausgedehnter Osteodestruktion. Trotz
wiederholter Eingriffe persistierten Schmerzen am Rückfuss und am äusseren
Abschnitt. Zusätzlich bestünden Schmerzen an der Kniekehle und am dorsalen
Beckenkamm dieser Seite sowie seit etwa zwei Jahren rechtsseitige Schulter- und
Nackenbeschwerden. Vor allem durch die Fussbeschwerden sehe sich die
Beschwerdeführerin im Alltag massiv eingeschränkt. Auf orthopädischer Ebene
seien diesbezügliche Befunde objektivierbar (deutliches linksseitiges Hinken, Voranstellen
des rechten Fusses beim Treppenabgehen). Bei der Untersuchung der Wirbelsäule
zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, desgleichen an allen
Extremitäten mit Ausnahme des linken Fusses nach Arthrodese und deutlich auch
im Vorfussbereich. Bei Überlastung des lateralen Fussrandes bestehe hier eine
erheblich vermehrte Beschwielung. Die an der rechten Schulter im dorsalen
Abschnitt des Oberarms angegebenen Beschwerden könnten nicht klar zugeordnet
werden, wobei Hinweise für ein subakromiales Impingement oder eine Läsion von
Rotatorenmanschette, langer Bizepssehne oder Akromioklavikulargelenk fehlten.
Auf radiologischer Ebene bestünden regelrechte postoperative Verhältnisse am
linken Rückfuss. Die angegebene Überlastung des lateralen Fussrandes finde
dabei klinisch ein klares Korrelat, so dass hier auf eine weitere Bildgebung
verzichtet werden könne. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die am
linken Fuss beklagten Beschwerden klinisch und radiologisch klar nachvollziehen
liessen. Wenig fassbar sei die Symptomatik im Schulter-/Nackenbereich, während
bezüglich der poplietalen Beschwerden die erheblichen muskulären Verkürzungen
der unteren Extremität eine Rolle spielten. Gleichzeitig sei zu betonen, dass
die Beschwerdeführerin darüber berichte, den ganzen Haushalt zu führen und vor
mehreren Monaten den Führerschein gemacht zu haben. Auch die massiv vermehrte
Beschwielung der Hände sei mit einer längerdauernden körperlichen Schonung
keinesfalls vereinbar. Für die angestammte Tätigkeit in der Krankenpflege
bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte,
überwiegend sitzende Verrichtungen liege eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Seit dem Gutachten vom 9. März 2009 sei
es zu keiner Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Auf beruflicher Ebene
wäre eine Reintegration in den Arbeitsprozess dringend anzustreben, doch
könnten hier bei offensichtlich vollständig fehlender Motivation keine
Vorschläge gemacht werden.
6.3.3.5
Im neurologischen Befund
präsentiere sich gemäss gutachterlicher Beschreibung an Kopf und Hals ein unauffälliger
Status, bei den Hirnnerven ebenfalls. Hinsichtlich der Reflexe sei der ASR
links bei Versteifung nicht prüfbar. Im Bereich der Extremitäten sei der
Muskeltonus unauffällig. Es bestehe eine Atrophie des Unterschenkels links. Zur
Motorik sei festzuhalten, dass das Gangbild durch ein leichtes
Verkürzungshinken links gekennzeichnet sei. Zehenstand und -gang links seien
nicht durchführbar, der Romberg leicht unsicher. Bezüglich Sensibilität bestehe
eine leichte distal betonte Minderempfindung für Berührungsreize. Der Lasègue
sei negativ.
Somit werde das neurologische Gebiet
bezüglich des linken Fusses tangiert von einer bekannten Polyneuropathie mit
erloschenen Reflexen, Pallhypästhesie und hieraus resultierend kleinen
Unsicherheiten bei den Koordinationstests. Mitgenannt werde in den Unterlagen
eine autonome Neuropathie, welche die Wahrnehmung der früheren Hypoglykämien
erschwert habe. Dies sei plausibel, könne jetzt aber weder bestätigt noch
widerlegt werden. Hirnorganische Veränderungen aufgrund der Hypoglykämien
könnten nicht erkannt werden. Andererseits sei als Folge ein vermehrtes
Erschöpfungsgefühl denkbar, zumal als Folge der diabetischen Nephropathie eine
Anämie angenommen werde. Die Polyneuropathie bedinge Einschränkungen für
Arbeiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen. Solche wie überhaupt
gehende oder stehende Tätigkeiten würden ausscheiden. Arbeiten mit
Wechselschichten seien aufgrund des Diabetes nicht möglich, Tätigkeiten mit
Anforderungen an ein gutes Sehvermögen aufgrund der Retinopathie. Das
Fatigue-Syndrom bedinge auch für körperlich leichte Arbeiten in sitzender
Stellung einen vermehrten Zeitbedarf. Gesamthaft sei aus neurologischer Sicht
die Arbeitsfähigkeit auf 70 % beschränkt. Der Beginn könne nicht genau datiert
werden, gelte aber sicher ab Untersuchungszeitpunkt. Im Vergleich zum Gutachten
der Unfallversucherung vom 27. Mai 2014 wirke der Zustand eher verschlechtert,
so dass auch für einfache, adaptierte Tätigkeiten eine quantitative
Einschränkung bestehe.
6.3.3.6
Im Bereich der Nephrologie wird
dargelegt, bei einem seit 1991 bekannten Diabetes mellitus sei eigentlich
bereits von Beginn an von einer Nierenaffektion gesprochen worden. Die
Beschwerdeführerin selber verspüre diesbezüglich eigentlich nichts. Im Verlauf
der Jahre sei es dann zu einer Verschlechterung der Nierenwerte gekommen. Sie
sei bezüglich der Nieren indessen beschwerdefrei und gebe nur an,
Unterschenkelödeme links zu haben. Sie leide auch unter einer
Eiweissausscheidung im Urin, wobei sie aber nicht spezifisch behandelt werde.
Zusammenfassend liege eine stabile leichte Niereninsuffizienz vor ohne renal
bedingte Folgeschäden. Überdies könne eine Proteinurie nachgewiesen werden im
nicht nephrotischen Bereich. Es liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
vor.
6.3.3.7
Im endokrinologischen Teil hält der
Experte fest, der Diabetes mellitus Typ 1 werde nach funktioneller
Insulintherapie behandelt. Die Blutzuckereinstellung sei aufgrund
rezidivierender Hypoglykämien und unregelmässiger Nahrungszufuhr erschwert. Die
HbA1c-Werte hätten in den letzten Jahren zwischen 7 % und 9 %
geschwankt. Es bestehe eine ausgeprägte Hypoglykämieneigung bei verminderter
Hypoglykämie-Wahrnehmung. Durch Einsatz einer kontinuierlichen
Blutzucker-Messung habe das Risiko schwerer Hypoglykämien reduziert werden
können, was sich auch auf den psychischen Zustand ausgewirkt habe. Die
diesbezügliche Angst der Beschwerdeführerin habe deutlich abgenommen. Bezüglich
diabetischer Spätkomplikationen bestünden multiple angiopathische
Veränderungen. Bekannt sei eine proliferative Retinopathie mit Status nach
Laserbehandlung. Zudem bestehe ein beidseitiges Makulaödem. Der Visus sei
wechselnd, aber stabil. Im Weiteren bestehe eine schwere autonome und periphere
Neuropathie.
Zusammengefasst zeige sich bei der
Beschwerdeführerin bei seit 24 Jahren bekanntem Diabetes mellitus Typ 1 eine
ungenügende Blutzucker-Kontrolle mit labiler Stoffwechsellage. Durch eine
intensive diabetologische Betreuung und Einsatz von Hilfsmitteln habe die
Hypoglykämierate in den letzten Jahren gesenkt werden können. Dennoch lägen die
gemessenen Blutzucker-Werte als auch das HbA1c deutlich über dem gewünschten
Zielbereich. Komplizierend bestünden multiple mikrovaskuläre Veränderungen, im
Vordergrund stünden eine proliferative Retinopathie sowie eine schwere autonome
und periphere Neuropathie. Wegen der labilen Stoffwechsellage mit häufigen
Hypoglykämien seien Arbeiten mit potenzieller Selbst- oder Fremdgefährdung
ungeeignet. Zudem sollte die Beschwerdeführerin bei jeglichen Tätigkeiten jederzeit
die Möglichkeit haben, den Blutzucker zu messen und sich entweder Insulin zu
applizieren oder Kohlenhydrate zu sich zu nehmen. In der angestammten Tätigkeit
sei die Beschwerdeführerin aus endokrinologischer Sicht zu 100 %
arbeitsunfähig. Für angepasste, wechselbelastende Tätigkeiten (vor allem
sitzende Positionen) sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies
decke sich mit der Beurteilung des behandelnden Diabetologen.
6.3.3.8
Im ophtalmologischen Teil wird
schliesslich festgehalten, aufgrund einer proliferativen diabetischen
Retinopathie sei bei der Beschwerdeführerin an beiden Augen eine
Pan-Laserkoagulation der Netzhaut durchgeführt worden. Sie beklage eine
schwankende Sehschärfe an beiden Augen. Ausserdem fühle sie sich oft geblendet
und verspüre gelegentlich ein Druckgefühl hinter den Augen. Es bestehe
beidseits eine Ischämie der Makula mit zentraler Atrophie, die eine Reduktion
der Sehschärfe verursacht habe. Darüber hinaus bestehe eine geringe
Linsentrübung, die eine weitere Reduktion der Sehschärfe und eine vermehrte
Blendungsempfindlichkeit erzeuge. Aus ophtalmologischer Sicht bestehe eine 10%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle in der freien Wirtschaft
verwertbaren beruflichen Tätigkeiten, welche durchschnittliche Anforderungen an
die Sehfähigkeit stellten.
6.3.3.9
Die Gutachterinnen und Gutachter
erheben in ihrer Konsensbeurteilung zusammengefasst folgende Diagnosen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Leichte depressive
Episode (ICD-10 F32.0)
-
Diabetes mellitus
Typ 1 (ED 1991) (ICD-10 E10.7)
Ungenügende
Blutzucker-Kontrolle unter funktioneller Insulin-Therapie (HbA1c 8.8 %)
Labile
Stoffwechsellage mit rezidivierenden Hypoglykämien
Spätkomplikationen:
proliferative Retinopathie, diabetische Makulopathie, periphere Netzhautnarben
nach Panlaserkoagulation (ICD-10 H36.0, H35.3)
Diabetische
Nephropathie
Schwere
autonome und periphere Neuropathie mit Charcot-Neuroarthorpathie links und
diabetischem Fuss links (ICD-10 G62.8)
Fatigue-Syndrom
(ICD-10 G93.3) bei Zustand nach Hypoglykämien
-
Chronischer
Fussschmerz links (ICD-10 M79.67/T93.2/Z98.8/M14.6)
Status nach
mehrfragmentärer Kalkaneusfraktur vom 04.11.2002 mit Beteiligung des Chopart-
sowie Subtalargelenks
Im Verlauf
Entwicklung einer Charcot-Neuroarthropathie mit ausgedehnter Osteodestruktion
bei Diabetes mellitus Typ I
Status nach
Arthrodese des OSG und USG sowie kalkaneokuboidal am 26.09.2003
Status nach
partieller Entfernung des Osteosynthesematerials am 15.04.2004
Status nach
vollständiger Entfernung des Osteosynthesematerials, Biopsieentnahme und
Débridement des USG am 05.09.2006
Status nach
tibiotalokalkanearer Arthrodese mittels retrograden Marknagels am 19.12.2006
Status nach
Entfernung des Osteosynthesematerials, valigiserender Tibiaosteotomie, Chopart-Arthrodese
und Weil-Osteotomie II/III am 31.03.2009
Status nach
Resektion einer Exostose Basis Metatarsale V und von Ganglien Köpfchen
Metatarsale V und Kalkaneus am 08.08.2010
Status nach
Knochenbiopsie am 28.03.2011 mit Nachweis koagulase-negativer Staphylokokken
bei Osteomyelitis Dig. V
Ausschluss
einer Makroperfusionsstörung beidseits
Radiologisch
regelrechter Befund
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Normochrome
mikrozytäre Anämie (ICD-10 D53)
-
Chronische
Schulter-Nackenbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61/M54.2)
Klinisch keine
klar fassbare Veränderung
-
Weitere
ophtalmologische Diagnosen beidseits
Anlagebedingte
Fehlsichtigkeit (Hyperopie, Astigmatismus) (ICD-10 H52.0, H52.2)
Alterssichtigkeit
(ICD-10 H52.2)
Cataracta incipiens
(ICD-10 H25.0)
6.3.4
Beim Spital O.___ wurde aufgrund
einer zwischenzeitlich stattgefundenen, erneuten Fussoperation ein Arztbericht
eingeholt. Den vom Spital eingereichten verschiedenen Berichten (IV-Nr. 114)
lässt sich entnehmen, dass am linken Fuss eine Pseudoarthrose subtalar und
CC-Gelenk sowie eine Anschlussarthrose im TN Gelenk bestanden. Die
Beschwerdeführerin war vom 3. bis 9. November 2017 hospitalisiert und es wurden
am USG eine Re-Arthrodese mit Beckenkamm-Spongiosa sowie eine Chopart
Arthrodese mit Korrektur des Alignements durchgeführt. Der peri- und
postoperative Verlauf sei gut gewesen. Am 5. Februar 2018 habe sich die
Beschwerdeführerin ausserplanmässig vorgestellt, weil sie einen Infekt am
Unterschenkel befürchtet habe. Dies habe laborchemisch und radiologisch
ausgeschlossen werden können.
6.3.5
Gemäss Berichten des Spitals P.___,
Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 21. September, 27. September, 3.
Oktober und 20. Oktober 2018 (IV-Nr. 130 S. 17 ff.) fanden zwei
weitere Operationen aufgrund einer Osteomyelitis proximale Phalanx Digitus II am
Fuss rechts statt. Der betroffene Zeh musste teilamputiert werden. Die
Beschwerdeführerin befand sich vom 13. bis 27. September 2018 und vom 3. bis 17. Oktober
2018.
in einem stationären Aufenthalt. Der peri- und postoperative Verlauf
gestaltete sich jeweils komplikationslos. Hierzu berichtete das Spital auch in
einem von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Arztbericht vom 11. März 2019
(IV-Nr. 132). Aus den hierzu beigelegten Sprechstundenberichten ist
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen lateral der Amputation berichtet.
Das Metarsale-II-Köpfchen sei wahrscheinlich überlastet, so dass sich die
Beschwerdeführerin eine Fraktur zugezogen habe und das Metatarsale III etwas
verkürzt worden sei. Bis zur Ausheilung wurde eine entsprechende
Schuhzurichtung mit harter Sohle empfohlen. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % vom 3. bis 28. Oktober 2018 attestiert.
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin stellt in
der angefochtenen Verfügung für die Klärung des medizinischen Sachverhalts im
Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 4. Januar 2016
ab. Der Beweiswert desselben wird nicht bestritten und ist auch als gegeben zu
erachten. Das Gutachten wurde von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen
Fachärztinnen und Fachärzten, in Kenntnis der gesamten Aktenlage sowie nach
jeweiliger einlässlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin mit gleichzeitiger
Ermittlung und Berücksichtigung der von ihr geklagten Beschwerden erstellt.
Insofern sind die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Mit
Verweis auf die oben stehenden Erwägungen (6.3.3) kann weiter festgehalten
werden, dass die Gutachterinnen und Gutachter inhaltlich zu nachvollziehbaren
Schlussfolgerungen in Bezug auf Diagnostik sowie Auswirkung der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit kommen. Des
Weiteren wird klar und einleuchtend dargelegt, dass sich seit der letzten
Begutachtung und anschliessenden Rentenbestätigung im Jahr 2009, also dem
fraglichen Referenzzeitpunkt, insgesamt eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingestellt hat. In der durchgeführten Konsensbeurteilung
wird plausibel dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei seit 1991 bekanntem
Diabetes mellitus Typ 1 mit konsekutiver Schädigung sämtlicher Zielorgane im
Kontext einer diabetischen Neuropathie eine schwere Chracot-Neuroarthropathie
mit konsekutiv notwendigen diversen orthopädischen Eingriffen entwickelt habe.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer leichten
depressiven Episode um 20 % eingeschränkt. Aus orthopädischer Sicht bestehe
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Pflegeassistentin. In einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden
Tätigkeit sei sie in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. In dieser
Hinsicht hat sich der im Rahmen der Begutachtung 2009 in Aussicht gestellte
verbesserte Verlauf (Abheilung der offenen Wunden) eingestellt. Aus
neurologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit bedingt durch das
Fatigue-Syndrom 70 %. Nephrologisch gesehen bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Aus endokrinologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten, wechselbelastenden, vor allem sitzenden Tätigkeit 50 %. Aus
ophtalmologischer Sicht bestehe eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
für alle Tätigkeiten, die durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit
stellten. Aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine weitere die Arbeitsfähigkeit
tangierenden Diagnosen festgehalten werden. Zusammenfassend bestehe für
körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die
vorwiegend stehend und gehend durchzuführen seien sowie für Tätigkeiten, welche
hohe Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen stellten, eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Das betreffe auch die angestammte Tätigkeit. In einer
körperlich leichten, gut adaptierten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkungen aus
psychiatrischer, neurologischer, diabetologischer und ophtalmologischer Sicht
ergänzten sich bezüglich möglicher Pausen, es entstehe kein additiver Effekt.
Das Pensum könnte über vier bis sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nach
Möglichkeit, bei der Arbeit Pausen einzuschalten oder stundenweise zu arbeiten.
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden
Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon
auszugehen, dass die Einschränkung im oben genannten Ausmass seit längerer
Zeit, mit Sicherheit ab 2015, anzunehmen sei. Für die häuslichen Tätigkeiten
mit intermittierend mittelschweren Tätigkeitsanteilen, jedoch Möglichkeit zur
selbständigen Einteilung des Arbeitspensums, bestehe eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 30 %. Die Diskrepanz zwischen der hier getroffenen
Einschätzung und derjenigen der Beschwerdeführerin sei dadurch begründet, dass
diese davon ausgehe, zu keiner Zeit Beschwerden verspüren zu dürfen, um einer
beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Weiter sei auf die mangelnde
Compliance hinsichtlich der diabetologischen Problematik hinzuweisen. Im
Vergleich zum Vorgutachten vom 9. März 2009, wo nach gutem Verlauf in einer adaptierten
Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei, sei diese
Einschätzung aktuell insbesondere aus endokrinologischer und neurologischer
Sicht nicht mehr aufrechtzuerhalten. Auf diese gutachterliche
Gesamteinschätzung kann abgestellt werden, sie steht auch nicht in Diskrepanz
zu anderen Arztberichten.
7.2
Die nach der Begutachtung
eingegangenen Berichte ändern ebenfalls nichts am obigen Ergebnis. Aus diesen kann
keine zwischenzeitlich wieder erfolgte relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes abgeleitet werden. Der RAD, in der Person von Dr. med. Q.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hat am 22. März 2019 dazu
Stellung genommen (IV-Nr. 134). Der dortigen Einschätzung, dass der in der medizinischen
Beurteilung vom 11. März 2019 beschriebene Gesundheitszustand besserungsfähig
sei, ist zuzustimmen. Dies wurde auch im entsprechenden Bericht des Spitals P.___
so festgehalten und lediglich eine vom 3. bis 28. Oktober 2018 zeitlich
begrenzte Arbeitsunfähigkeit attestiert. Somit ist gestützt auf die
beweiskräftige gutachterliche Einschätzung von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin und von
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, gut adaptierten,
vorwiegend sitzenden Tätigkeit auszugehen.
8.
8.1
Die Beschwerdeführerin war vor
Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 50%-Pensum tätig. 2003 und 2004 wurde
sie Mutter. Die Beschwerdegegnerin hat für die Berechnung des
Invaliditätsgrades die sogenannte gemischte Methode angewendet.
8.2
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG
wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die
unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte
gemischte Methode). Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der
Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter
anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität bestimmt
sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im
Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die
Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und
gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).
Nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 27bis
Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf
die Erwerbstätigkeit nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird
und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die
Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird. Gemäss dem
IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355
vom 31. Oktober 2016 (Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil des
EGMR «Di Trizio» vom 2. Februar 2016) sollte bis zum Inkrafttreten der
neuen, generell-abstrakten Regelung am 1. Januar 2018 im Hinblick auf eine
einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige Recht
soweit als möglich weiterhin zur Anwendung kommen.
9.
9.1
Zu prüfen ist zunächst die
Statusfrage bzw. die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne
Eintritt des Gesundheitsschadens ausserhäuslich tätig wäre. Diese – stets
hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit
auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte
Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen
entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der
objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010
vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44
S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012
E. 3.2.1). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137
V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des
Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1). Die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person sind nach
Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194
E. 3b S. 195 mit Hinweis).
9.2
Für den konkreten Fall lässt
sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer
Migration in die Schweiz im Jahr 2000 als Pflegeassistentin gearbeitet,
zunächst in einem 100%-Pensum, ab Juni 2001 in einem Pensum von 50 %. Seit dem
27.
November 2002 ist sie keiner Tätigkeit mehr nachgegangen
(IV-Nr. 6 S. 1). Das Arbeitsverhältnis im Spital B.___ wurde aus
gesundheitlichen Gründen beendet (IV-Nr. 6 S. 6). 2003 und 2004 kamen die
Kinder der Beschwerdeführerin zur Welt. Sie ging bereits vor den Geburten aus
gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit mehr nach. Es lassen sich daher aus der
Biografie allein keine Rückschlüsse darauf ziehen, inwiefern die familiären
Umstände allein eine Änderung des Arbeitspensums zur Folge gehabt hätten. Im
Rahmen der ersten Haushaltsabklärung vom 9. November 2004 (IV-Nr. 23) hatte die
Beschwerdeführerin angegeben, sie würde im Gesundheitsfall 50 % arbeiten.
Einerseits erfreue sie sich an der Abwechslung durch die Arbeit, andererseits
sei die finanzielle Situation angespannt. Mit zwei Kindern zu arbeiten (die
Geburt des zweiten Kindes stand damals bevor) sei zwar schwierig, es wäre aber
wegen der finanziellen Situation nötig. Ihre Mutter, die im gleichen Haushalt
lebe, könne zu den Kindern schauen. Im Rahmen der Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle C.___ vom 9. März 2009 (IV-Nr. 65) gab sie an, sie
würde im Gesundheitsfall 100 % arbeiten. Die gleiche Angabe machte die
Beschwerdeführerin anlässlich der im fraglichen Revisionsverfahren
durchgeführten Begutachtung (IV-Nr. 98.1 S. 17). Bei der Haushaltsabklärung vom
31.
Mai 2017 (IV-Nr. 107) führte sie schliesslich zu dieser Thematik befragt
aus, ihre Schwägerin habe Kinder im gleichen Alter wie sie. Ihre Mutter beaufsichtige
diese Kinder. Wenn sie selber ausserhäuslich tätig wäre, könnte ihre Mutter
auch zu ihren Kindern schauen. Es sei aber nicht so einfach zu handhaben, da
die Mutter nicht im gleichen Haushalt lebe und zeitlich schon ziemlich
ausgelastet sei. Mit der Schichtarbeit ihres Ehemannes wäre es ihr daher
möglich, 80 % zu arbeiten. Von diesen Angaben ist die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung schliesslich ausgegangen, was unter Berücksichtigung
der Gesamtumstände nicht zu beanstanden ist. Im Gegensatz zu den früheren
Aussagen im Rahmen der beiden Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin einer
100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, gab sie in der Abklärung
bekannt, dass ihre Mutter (die die Betreuungsaufgaben übernehmen würde) nicht
mehr wie früher im gleichen Haushalt wohne (die Beschwerdeführerin und ihre
Familie sind zwischenzeitlich umgezogen) und auch bereits die Kinder ihrer
Schwägerin betreue. Ihre Kinder waren zum Zeitpunkt der Abklärung 13 und 14
Jahre alt, zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 15 und 16 Jahre alt. Die
Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass ihre Kinder weitestgehend selbständig
seien und diese Selbständigkeit aufgrund der Krankheit der Mutter auch schon
früh entwickelt hätten. Zudem gehe ihr Mann nur einer Hilfsarbeitertätigkeit
nach, weshalb man auf ein zusätzliches Einkommen angewiesen sei. Es sei weiter
zu beachten, dass im Scheidungsrecht von der alleinerziehenden Mutter eine
vollumfängliche Erwerbstätigkeit erwartet werde. Die Kinder der
Beschwerdeführerin waren bereits im Rahmen der Abklärung 2017 im
Oberstufenalter. Inwiefern sich bis zum Verfügungszeitpunkt hinsichtlich
Betreuung eine wesentliche Änderung eingestellt haben sollte, ist daher nicht
ersichtlich. Zudem hängt der Status nicht ausschliesslich von der
Kinderbetreuung ab. Die Haushaltsführung obliegt im vorliegenden Fall im Wesentlichen
der Beschwerdeführerin. Beispielsweise wird angegeben, der Ehemann könne nicht
Dispositiv
kochen, weshalb sie alle Speisen zubereite. Es verhält sich demnach auch nicht
so, dass die Kinder in diesem Bereich selbständig agieren. Die Erwerbssituation
des Ehemannes war zum Verfügungs- und Abklärungszeitpunkt ebenfalls die
gleiche. Zur Argumentation bezüglich Scheidungsrecht ist zu sagen, dass hier
die konkreten Verhältnisse zu prüfen sind, weshalb es für den vorliegenden Fall
nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführerin im (abstrakten) Scheidungsfall
eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten wäre. Es ist somit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall einem 80%-Pensum nachgehen würde.
10. Die Beschwerdegegnerin stellte
zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 31. Mai 2017 (IV-Nr. 107) und die Stellungnahme
vom 31. Oktober 2018 (IV-Nr. 118) ab. Es stellt sich damit zunächst die Frage,
ob dieser eine genügende Grundlage darstellt. Die Beschwerdeführerin lässt
beschwerdeweise nichts dagegen vorbringen, wohingegen im Einwandverfahren die
ermittelte Einschränkung im Haushalt noch beanstandet wurde.
10.1 Für den Beweiswert eines solchen
Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel begründet und
bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20
S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543
E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61
E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom
2. April 2015 E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017
E. 4.1).
Den ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der
Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode
des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich
nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung
der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der
Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine
geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu
den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).
Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche
Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität
geht. Nur wenn sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die
fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre
gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen
Stellungnahmen der Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom
29. Mai 2012 E. 6.2).
10.2 Im vorliegenden Fall wurde der
«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde. Es
ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon auszugehen, dass ihr sowohl
die örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen
und die sich daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Insbesondere das
zum Zeitpunkt der Abklärung vorhandene, beweiskräftige Gutachten wird im
Bericht aufgeführt. Zudem enthält dieser auch die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen Situation und ihren Aufgaben
im Haushalt. Diese werden im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten. Hinsichtlich
der Festlegung der prozentualen Einschränkung ist noch einmal darauf
hinzuweisen, dass ein gerichtlicher Eingriff das Ermessen der Abklärungsperson
nur bei klar feststellbaren Fehleinschätzungen angezeigt ist. Eine solche ist
vorliegend nicht ersichtlich. Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau
erscheinen plausibel und schlüssig. Sie stützt sich in allen Bereichen auf die
Angaben der Beschwerdeführerin, weicht nicht von diesen ab und kommt gestützt
darauf zum Schluss, dass gesamthaft eine Einschränkung von 7 % bestehe. Inwiefern
diese Einschätzung unter Berücksichtigung der dargelegten Einschränkungen klar
fehlerhaft wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gibt zwar im
Einwandverfahren an, für das Zubereiten der Mahlzeiten sehr lange zu brauchen.
Dennoch bereitet sie nach wie vor täglich das Essen für die ganze Familie alleine
zu. Bei der Wohnungspflege wird eine Einschränkung von 20 % zugestanden, da die
Beschwerdeführerin lediglich Arbeiten auf Körperhöhe verrichtet. Auch die beim
Einkauf und bei der Wäsche und Kleiderpflege vorgenommene Einschätzung einer 10%igen
bzw. 0%igen Einschränkung erscheint aufgrund der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin die Wäsche selber erledigt und Grosseinkäufe vom Ehemann
erledigt werden, plausibel. Bei der Kinderbetreuung wird aufgrund von
Einschränkungen bei den Freizeitaktivitäten eine Einschränkung von 20 %
veranschlagt. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist es den
Familienangehörigen zuzumuten, die Beschwerdeführerin im Haushalt zu
unterstützen. Hierbei liegt, wie die Abklärungsfachfrau in ihrer Stellungnahme
vom 31. Oktober 2018 zu Recht festhält, auch der Unterschied zur gutachterlich
attestierten Einschränkung im Haushalt von 30 %, die die familiäre
Mitwirkungspflicht nicht berücksichtigt, sondern davon ausgeht, dass die
Beschwerdeführerin den kompletten Haushalt selber führt. Ohnehin kommt den
ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber
den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu (vgl. E. 10.1). Es
besteht insofern kein Anlass, von der von der Abklärungsfachfrau getroffenen
Einschätzung abzuweichen. Auf die im Abklärungsbericht festgelegte
Einschränkung von 7 % im Haushalt kann daher abgestellt werden.
11.
11.1 Was die für die Berechnung des
Invaliditätsgrades herangezogenen Zahlen anbelangt, so sind diese im Grundsatz
unbestritten geblieben. Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens wird
aber geltend gemacht, es sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % gerechtfertigt.
Die Beschwerdegegnerin hat keinen solchen vorgenommen.
11.2 Die Beschwerdegegnerin hat für
die Bemessung des Valideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt
erzielten Verdienst im Spital B.___ abgestellt und dieses Einkommen an die
Nominallohnentwicklung angepasst. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 8. Januar 2004
(IV-Nr. 6) hätte das Einkommen bei einem Pensum von 50 % ab Januar 2003
monatlich CHF 1'818.50 betragen. Die Beschwerdegegnerin hat ein
Jahreseinkommen von CHF 25'667.40 errechnet, dies offenbar unter
Berücksichtigung der im Bericht bis Ende Oktober 2003 aufgelisteten
Soll-Arbeitszeit 2003 (873.6 Stunden
bis Ende Oktober 2003, da per 3. November 2003 der Austritt erfolgte) und Hochrechnung
der Sollzeit November und Dezember 2003, was eine Sollzeit von 1048.32 Stunden,
damit einen Stundenlohn von CHF 24.48 ergibt. Würde man den von der ehemaligen
Arbeitgeberin im entsprechenden angegebenen Monatslohn (CHF 1'818.50 x 13)
heranziehen, ergäbe sich ein Jahreseinkommen von CHF 23'641.00. Die
Hochrechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich nicht konkret nachvollziehen. Sie
erscheint aber im Lichte der im Arbeitgeberbericht angegeben Jahreslöhne 2001
und 2002 plausibel, wirkt sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus und wird
von ihr auch nicht bestritten. Sie ist daher nicht zu beanstanden. Dieses
Einkommen wurde sodann an die Nominallohnentwicklung bis 2015 angepasst, was
ebenfalls korrekt erscheint, da für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Eintritts der rentenrelevanten Veränderung des
Gesundheitszustandes massgebend sind. Dies ist hier der Zeitpunkt der
Begutachtung (Untersuchungen im Dezember 2015). Damit beträgt das
Valideneinkommen für ein 50%-Pensum CHF 29'280.00, für ein 80%-Pensum
CHF 46'848.00 und für ein 100%-Pensum CHF 58'560.00.
11.3 Das Invalideneinkommen wurde,
weil die Beschwerdeführerin keine zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, anhand
eines Tabellenlohns der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet.
Der herangezogene Tabellenlohn (TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Frauen,
CHF 4'300.00) erscheint unter Berücksichtigung des zumutbaren
Tätigkeitsprofils korrekt. Nach Aufrechnung der Wochenstunden (:
40 x 41.7) und der Teuerung 2014-2015 (: 103.3 x 103.7) beträgt das
Invalideneinkommen damit CHF 54'001.00 für ein 100%-Pensum bzw.
CHF 27'001.00 für ein 50%-Pensum, das noch zumutbar ist.
11.4 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs
– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht
angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein
Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher
Ausbildung nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015
vom 17. November 2015 E. 3.2.4.). Auch die Tatsache, dass nur eine
Teilzeitarbeit möglich ist, wirkt sich vorliegend nicht aus (vgl. LSE Tabelle
T18). Körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, wie sie die
Beschwerdeführerin noch ausführen kann, gibt es im betreffenden Kompetenzniveau
ebenfalls. Diese lässt nun geltend machen, dass sie aufgrund der labilen
Stoffwechsellage häufige Hypoglykämien und damit einhergehend auch immer wieder
psychische Verschlechterungen erleide und die 50%ige Arbeitsfähigkeit während
solcher Einbrüche nicht gegeben sei. Dies rechtfertige einen leidensbedingten
Abzug. Dazu ist festzuhalten, dass das Risiko von Hypoglykämien gemäss
gutachterlicher Einschätzung, die mit derjenigen des behandelnden
Endokriminologen übereinstimmt, verringert werden konnte. Deren teilweises
Auftreten und dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben muss, sich
gegebenenfalls Insulin zu spritzen, wurde im Rahmen der
Arbeitsfähigkeitseinschätzung bereits berücksichtigt und unter anderem deshalb
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Insgesamt ist nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat.
11.5 Am 1. Januar 2018 ist die oben
zitierte (vgl. E. 8.2) Bestimmung von Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV
in Kraft getreten. Die Beschwerdegegnerin hat daher zwei Einkommensvergleiche
vorgenommen, einen für die Zeit vor dem 1. Januar 2018 und einen für die Zeit
danach. Im ersten Fall ist für die Berechnung des Erwerbsausfalls beim
Invalideneinkommen von einem ausserhäuslichen Pensum von 80 % auszugehen (vgl.
E. 9.2). Im zweiten ist dieses auf ein 100%-Pensum hochzurechnen. Dies ergibt
folgende Erwerbsausfälle bzw. Einschränkungen im ausserhäuslichen Bereich:
Vor dem 1. Januar 2018:
CHF 46'848.00 - CHF 27'001.00
= CHF 19'847.00 bzw. 42.4 %
Nach dem 1. Januar 2018:
CHF 58'560.00 - CHF 27'001.00
= CHF 31'559.00 bzw. 53.9 %
Nach Anwendung der gemischten Methode ergeben
sich für die beiden Zeitpunkte folgende Invaliditätsgrade:
Vor dem 1. Januar 2018:
Ausserhäusliche Tätigkeit (Anteil 80 %,
Einschränkung 42.4 %) 33.92 %
Haushalt (Anteil 20 %, Einschränkung 7
%) 1.4 %
Total 35.32
%
Nach dem 1. Januar 2018:
Ausserhäusliche Tätigkeit (Anteil 80 %,
Einschränkung 53.9 %) 43.12 %
Haushalt (Anteil 20 %, Einschränkung 7
%) 1.4 %
Total 44.52
%
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass ab dem 1. Januar 2018
Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.
12.
12.1 Die
Beschwerdegegnerin hat die Rente der Beschwerdeführerin herabgesetzt, ohne
vorgängig berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen oder durchzuführen. Es
gibt zwar einen Protokolleintrag vom 10. August 2016, wonach die
Beschwerdeführerin zu einem Gespräch mit einer Eingliederungsfachperson hätte
vorgeladen werden sollen. Dies ist jedoch in der Folge offensichtlich nicht
geschehen. Die Beschwerdeführerin hatte indessen zum Verfügungszeitpunkt seit
dem 1. November 2003, somit während 15 Jahren und 10 Monaten eine Rente
bezogen. Es ist deshalb zu prüfen, ob eine Selbsteingliederung ohne vorgängige
berufliche Massnahmen zumutbar ist.
12.2 Nach
ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu
verwerten. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen
Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahrs vollendet
haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist –
von Ausnahmen abgesehen – eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar
(Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 mit
Hinweisen). Solche Ausnahmen liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige
Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn
die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben
integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und
Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den
Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres
fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit
entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das
Erwerbsleben integrieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar
2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
12.3 Der
Beschwerdeführerin war, wie bereits erwähnt, zum Verfügungszeitpunkt während
mehr als 15 Jahren Rentenbezügerin. Sie war damals knapp 40 Jahre alt. Gemäss
den gutachterlichen Expertisen besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit
(körperlich leicht, vorwiegend sitzend) seit Ende 2015 eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit. Aus medizinischer Sicht besteht keine Notwendigkeit für
Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Festsetzung des
Invalideneinkommens Tätigkeiten gemäss LSE 2014 herangezogen, welche keine
beruflichen Vorkenntnisse erfordern, weshalb die Beschwerdeführerin vor dem
Wiedereinstieg nicht zwingend auf den aktuellen Stand eines berufsspezifischen
Wissens und Könnens gebracht werden muss (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts
9C_254/2011 vom 15. November 2011 E. 7.2). Ferner setzen grundsätzlich in
Betracht fallende Eingliederungsmassnahmen eine subjektive Eingliederungsfähigkeit
voraus. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach erklärt, sich nicht vorstellen zu
können, einer Tätigkeit nachzugehen, so im Rahmen der Begutachtung und der
Haushaltsabklärung. Sie wüsste nicht, welcher Arbeit sie noch nachgehen könnte.
Dementsprechend verlangt sie beschwerdeweise die Ausrichtung einer (halben)
Rente, nicht aber die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Sie hat seit mehr
als zehn Jahren nicht mehr gearbeitet. In der Haushaltsabklärung (IV-Nr. 118)
wird ausgeführt, man habe die Beschwerdeführerin mehrfach darauf angesprochen,
ob sie Unterstützung wünsche, um beruflich wieder Fuss zu fassen. Sie habe dies
immer wieder verneint. Konkrete Versuche wurden indessen nicht unternommen. Ein
Gespräch mit einer Eingliederungsfachperson fand nicht statt. Auch wenn sich
die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson so geäussert hat, ist
unter den gegebenen Umständen insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdegegnerin die Motivation der Beschwerdeführerin für
Eingliederungsmassnahmen nicht näher geprüft hat. Sie hat sich in der
angefochtenen Verfügung auch nicht darüber geäussert, weshalb eine solche
Prüfung nicht erfolgt ist. Die langjährige, vollständige Absenz der
Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt ist vorliegend nicht auf invaliditätsfremde
Gründe zurückzuführen. Sie verfügt über eine in der Schweiz nicht
vollumfänglich anerkannte Berufsausbildung als Krankenschwester. Dieser
Tätigkeit kann sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen. Besonders
viel Berufserfahrung besteht nicht. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer
Einreise in die Schweiz während etwa zwei Jahren in ihrem angestammten Beruf
gearbeitet, der nicht mehr zumutbar ist. Sie ist im gesellschaftlichen Leben
nicht besonders integriert und kann auch nicht als gewandt in Bereichen
bezeichnet werden, die den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern.
Insofern sind im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, aus
denen geschlossen werden könnte, dass die Beschwerdeführerin beim
Wiedereinstieg in das Berufsleben keiner Hilfestellung bedarf. Allein aus der
Tatsache, dass sie sich keine Tätigkeit vorstellen kann, ohne dass gewisse mögliche
Massnahmen vorgängig überhaupt besprochen worden wären, kann jedenfalls nicht
geschlossen werden, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufgrund
des Widerstands der Beschwerdeführerin fehlschlagen würden. Im Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ wird dazu ausgeführt, Eingliederungsmassnahmen würden
wegen der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung keinen
Sinn machen bzw. müsste die Beschwerdeführerin zuerst dazu motiviert werden.
Sie sei sehr unsicher, ob sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne und
zu wieviel Prozent. Auch aus gutachterlicher Sicht ist demnach ein
Motivationsversuch nicht von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Die
Beschwerdegegnerin hätte die Motivation der Beschwerdeführerin für berufliche
Eingliederungsmassnahmen konkret prüfen und gegebenenfalls solche einleiten
müssen, bevor sie die Rente hätte herabsetzen dürfen. Die Sache ist deshalb an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechend verfährt und nach
der Prüfung und allfälliger Durchführung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen erneut über den Rentenanspruch verfügt. Die
Verfügungen vom 2. und 11. September 2019 sind aufzuheben. Die Beschwerde
ist in diesem Sinn gutzuheissen.
13.
13.1 Nach
dem Gesagten ist die angefochtene Herabsetzungsverfügung aufzuheben. Die
Beschwerdeführerin hat zumindest vorderhand weiterhin Anspruch auf die
bisherige ganze Rente. Dies entspricht einem Obsiegen und begründet einen
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin stellt ein formelles Obsiegen dar, welches grundsätzlich
gleich wie ein materielles Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung für
das kantonale Beschwerdeverfahren vermittelt (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234).
Das Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG).
13.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin
macht in seiner Kostennote vom 12. November 2019 (A.S. 23) einen Zeitaufwand
von 8.8 Stunden geltend, was insgesamt angemessen erscheint. Mit dem beantragten
Stundenansatz von CHF 250.00 sowie zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen
und der Mehrwertsteuer (7.7 %) ergibt sich so ein Betrag von CHF 2'408.50.
13.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. und 11. September 2019
werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Prüfung von
Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
überwiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2’408.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der
bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar