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Entscheid

VSBES.2019.239

Invalidenrente (Reduktion)

9. Oktober 2020Deutsch58 min

durch die Begutachtungsstelle C.___ begutachtet (Gutachten vom 9. März 2009, IV-Nr. 65).

Source so.ch

Urteil vom 9. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Reduktion) (Verfügungen vom 2. und 11. September 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1979, meldete sich am 15. Dezember 2003 bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Zuvor war sie im Spital B.___ als

Pflegeassistentin tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen Krankheit

per 3. November 2003 beendet (IV-Nr. 6 S. 6). Im Rahmen der Anmeldung gab die

Beschwerdeführerin, die seit der Jugend an Diabetes melllitus Typ 1 leidet,

Beschwerden am linken Fuss nach einer Calcaneusfraktur an.

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte

diverse medizinische Unterlagen sowie die Akten der Unfallversicherung ein und

führte eine Haushaltsabklärung durch. Anschliessend sprach sie der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1.

November 2003 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nrn. 24 und 29).

2. Im Dezember 2005 wurde eine

erste Rentenrevision eingeleitet. Die Rente wurde danach unverändert weiter

ausgerichtet (IV-Nrn. 33 und 39).

3. Eine zweite Revision erfolgte

ab Juni 2007 (IV-Nr. 42). In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin

durch die Begutachtungsstelle C.___ begutachtet (Gutachten vom 9. März 2009, IV-Nr. 65).

Die Rente wurde in der Folge bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 88 %

weiterhin ausgerichtet (IV-Nr. 68).

4. Eine nächste Rentenrevision

fand ab März 2012 statt (IV-Nr. 70). Es wurden wiederum diverse Berichte

eingeholt und die Rente danach unverändert ausgerichtet (Mitteilung vom 10.

August 2012, IV-Nr. 79).

5.

5.1 Im September 2014 wurde erneut

eine Rentenrevision in die Wege geleitet und auch ein Revisionsgespräch

durchgeführt (IV-Nrn. 88 und 89). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD) wurde ein weiteres, polydisziplinäres Gutachten eingeholt.

Dieses wurde am 4. Januar 2016 durch die Begutachtungsstelle C.___ erstattet

(IV-Nr. 98.1).

5.2 Am 31. Mai 2017 erstattete der

Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 107).

5.3 Mit Vorbescheid vom 19.

September 2017 (IV-Nr. 108) wurde der Beschwerdeführerin die Aufhebung der

Rente in Aussicht gestellt. Diese liess daraufhin am 20. Oktober und 24.

November 2017 Einwand erheben (IV-Nrn. 110 und 112) und unter anderem

ausführen, sie sei erneut operiert worden. Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin weitere medizinische Unterlagen ein und forderte den Abklärungsdienst

zur Stellungnahme auf. Diese Stellungnahme wurde am 31. Oktober 2018 (IV-Nr.

118) eingereicht, wobei aufgrund der inzwischen in Kraft getretenen neuen

Regelung zur gemischten Methode eine neue Berechnung des Invaliditätsgrads

vorgenommen wurde.

5.4 Mit Vorbescheid vom 10. Dezember

2018 (IV-Nr. 119) wurde der Beschwerdeführerin angekündigt, die Rente auf eine

Viertelsrente herabzusetzen. Hiergegen liess sie am 3. Januar 2019 (IV-Nr. 120)

und 20. Februar 2019 (IV-Nr. 130) wiederum Einwand erheben. Die

Beschwerdegegnerin holte einen weiteren Arztbericht ein und unterbreitete

diesen dem RAD zur Stellungnahme (IV-Nrn. 132 und 134). Ebenfalls nahm der Abklärungsdienst

noch einmal Stellung (IV-Nr. 135).

6. Mit Verfügung vom 2.

September 2019 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) setzte die Beschwerdegegnerin die

bisherige Rente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats der Zustellung

der Verfügung auf eine Viertelsrente herab. Einer Beschwerde wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Verfügung vom 11. September 2019

(A.S. 5 ff.) wurde zudem die Rentenberechnung eröffnet.

7. Gegen die genannten Verfügungen

lässt die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

8 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügungen der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 2. und 11. September 2019 seien aufzuheben, insoweit sie

der Frau A.___ mit Wirkung ab dem 1. November 2019 lediglich eine Viertelsrente

zusprechen und Frau A.___ sei mit Wirkung ab dem 1. November 2019

eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2019 (A.S. 21) unter

Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

9. Mit Eingabe vom 20. November

2019 (A.S. 23) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu

den Akten.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

den angefochtenen Verfügungen (A.S. 1 ff.) dar, die versicherungsmedizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin zwar prä- und

postoperativ eine im Rahmen der attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten

befristete Reduktion der Arbeitsfähigkeit bestanden habe, diese jedoch aufgrund

der Beurteilung der Fusschirurgen als nicht dauerhaft invalidisierend anzusehen

sei. Es sei der Beschwerdeführerin damit mindestens seit dem Zeitpunkt der

Begutachtung ein Pensum von 50 % zumutbar. Die Einschränkung im Haushalt

betrage 7 %. Unter Berücksichtigung der neuen Berechnungsmethode resultiere ab

dem 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 45 %, der die Ausrichtung einer

Viertelsrente begründe. Das im Revisionsverfahren eingeholte polydisziplinäre

Gutachten gebe genügend Auskunft. Die Einschränkung im Haushalt sei im Rahmen

der Abklärung Haushalt nachvollziehbar ermittelt worden.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

dem in ihrer Beschwerde (A.S. 8 ff.) entgegenhalten, der Abklärungsdienst sei

im Zeitpunkt der Abklärung, als die Kinder der Beschwerdeführerin 13 und 14

Jahre alt gewesen seien, zu Recht von einer 80%igen ausserhäuslichen Tätigkeit

ausgegangen. Im Verfügungszeitpunkt September 2019 sehe die Situation anders

aus. Die Kinder seien weitestgehend selbständig und es sei möglich, einer 100%igen

ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Dabei sei zusätzlich zu beachten, dass

die Kinder aufgrund der chronischen Erkrankung der Beschwerdeführerin eine

überdurchschnittliche Selbständigkeit entwickelt hätten. Diese würden einen

wesentlichen Beitrag an die Haushaltsführung leisten. Aufgrund der

tatsächlichen Lebenssituation der Familie, des Alters der Kinder sowie der

finanziellen Notwendigkeit (der Ehemann der Beschwerdeführerin gehe einer

Hilfsarbeitertätigkeit nach) wäre die Familie bei Gesundheit der Beschwerdeführerin

auf deren volle Erwerbstätigkeit angewiesen. Zudem sei zu beachten, dass gemäss

Scheidungsrecht bei geschiedenen Ehepaaren mit dem Erwachsenwerden der Kinder

von der Ehefrau eine vollumfängliche Erwerbstätigkeit erwartet werde. Es sei

daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer

100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde.

Dem Gutachten, insbesondere dem

endokrinologischen, könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund der labilen Stoffwechsellage auch immer wieder psychische

Verschlechterungen erleide. So möge tatsächlich für eine leichte Tätigkeit in

der Regel eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen, das sei jedoch in denjenigen

Zeiten nicht der Fall, in welchen die Beschwerdeführerin gesundheitliche Einbrüche

erleide. Unter Berücksichtigung dieser Einbrüche sei ein leidensbedingter Abzug

von 15 % angezeigt. Somit sei der Rechtsanspruch auf eine halbe Rente ohne

weiteres gegeben, selbst wenn man nur von einer 80%igen ausserhäuslichen

Tätigkeit ausgehen würde.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Für die Beurteilung der

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht

überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

(Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht

die Aufhebung einer seit 1. November 2003 ausgerichteten Invalidenrente

per Ende Oktober 2019 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar

2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

3.3

Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 133). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den

Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis

setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf

die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine

hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen

Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den

Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391).

Gemäss Art. 88a Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende

Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder

Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem

angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie

ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche

Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne

von mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen zu verstehen ist – drei Monate

angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei

einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende

Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei

Monate angedauert hat (Abs. 2).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, BGE 132 V 93 E. 4 S.

99.

f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232, BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.4

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von

einer früheren abweichenden ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast

beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom

2.

September 2013 E. 2.4).

6.

6.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 (IV-Nrn. 24 und 29) zugesprochene

ganze Rente zu Recht herabgesetzt wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und

demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom

16.

Januar 2019 bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit

Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Im vorliegenden Fall fand die letzte

Rentenprüfung im Jahr 2012 statt. Damals wurde beim Hausarzt, Dr. med. D.___,

ein Arztbericht eingeholt, der mit verschiedenen anderen Berichten als Beilage

einging (IV-Nr. 71). Des Weiteren lagen Berichte des Spitals E.___ (IV-Nr. 74)

und des behandelnden Endokrinologen Dr. med. F.___ (IV-Nr. 77) vor. Am 9.

August 2012 fand ein Revisionsgespräch statt und die dort anwesende RAD-Ärztin hielt

anschliessend fest, der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Die von

den behandelnden Ärzten postulierte, allenfalls erreichbare

Teilarbeitsfähigkeit hätte nur realisiert werden können, wenn sich die

psychische Verfassung stabilisiert und die medizinische Lage insgesamt

verbessert hätte, führte sie weiter aus. Beides habe in den letzten drei Jahren

nicht erreicht werden können, sondern es zeige sich ein weiter progredienter

Krankheitsverlauf (vgl. Protokolleintrag vom 9. August 2012). Im

Anschluss wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Rente unverändert

ausgerichtet werde. Hierbei kann nicht von einer rechtskonformen

Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 5.4) ausgegangen

werden. Die getroffenen Abklärungen hätten im Falle eines inhaltlich anderen

Ergebnisses (Rentenherabsetzung oder -aufhebung) nicht genügt. Damit kann die

rentenbestätigende Mitteilung vom 10. August 2012 nicht Vergleichsbasis für die

Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades

bilden. Es ist auf die zweite Rentenrevision 2007 zurückzugreifen, in deren

Rahmen eine umfassende Begutachtung der Beschwerdeführerin erfolgte und danach

gemäss Mitteilung vom 14. April 2009 (IV-Nr. 68) weiterhin eine ganze

Invalidenrente ausgerichtet wurde.

6.2

Zum Zeitpunkt der letztmaligen

umfassenden Rentenprüfung stellte die Beschwerdegegnerin zur Klärung des

medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle

C.___ vom 9. März 2009 (IV-Nr. 65) ab. Demgemäss lagen bei der

Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Chronischer

Fussschmerz links (ICD-10 M79.67)

Aktuell

diabetische Ulzeration lateral am Metatarsale V (ICD-10 E.10.50)

Status nach

Arthrodese OSG / USG sowie kalkaneokuboidal am 26.09.2003, Status nach

partieller Osteosynthesematerial-Entfernung am 15.04.2006 und Status nach

Rearthrodese OSG /USG mittels Marknagelung am 19.12.2006 (ICD-10 Z98.8 / Z47.0)

Status nach

Kalkaneusfraktur vom 10.11.2002 mit sekundärer Osteomyelitis und Entwicklung

einer Chracot-Neuroarthropathie mit ausgedehnter Osteomyelitis mit ausgedehnter

Osteodestruktion (ICD-10 T93,2 / M86.37 / M14.6)

-

Leichte depressive

Episode (ICD-10 32.0)

-

Diabetes

mellitus Typ 1 (ICD-10 E10.7)

Polyneuropathie,

Nephropathie, Retinopathie und Angiopathie

Therapie mit

Insulinpumpe

Aktuell

schlechte Einstellung mit HbA1c-Wert von 9.0 %

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Klinischer Verdacht

auf laterale Meniskusläsion links (ICD-10 M23.26)

-

Anamnestisch

chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik

(ICD-10 M54.85)

-

Anamnestisch

intermittierend auftretende Schulterschmerzen beidseits, links > rechts

(ICD-10 M79.61)

-

Mikrozytäre Anämie

unklarer Ätiologie, DD: Infektanämie / Eisenmangelanämie

In der Konsensbeurteilung wurde

festgehalten, es habe sich in der orthopädischen Untersuchung eine freie

Beweglichkeit in allen Bereichen der Wirbelsäule gezeigt, ebenso an den oberen

Extremitäten. Am linken Fuss zeige sich eine leichte Inversionsstellung bei

fixiertem USG, wodurch es bei normalem Aufsetzen zu einer Mehrbelastung des

lateralen Fussrandes gekommen sei. Am linken Knie bestünden deutliche Hinweise

auf eine laterale Meniskusläsion, wobei diese Problematik deutlich im

Hintergrund stehe. An der linken Hüfte und am rechten Bein sei die

Beweglichkeit frei. Neurologisch zeigten sich Hinweise auf eine diabetische

Neuropathie. Eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines

grösseren peripheren Nervs bestünden hingegen nicht. Anhand der vorliegenden

Bilddokumente des Rückfusses seien korrekte Verhältnisse bei Status nach

Marknagel-Arthrodese von OSG und USG zu erheben. Zusammenfassend liessen sich

die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weitgehend begründen. Es

bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit des linken Fusses und eine

derzeit offene Hautstelle lateral am Metatarsale V mit notwendiger Behandlung

bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Es müsse deshalb bis auf weiteres von

einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ein allfälliger operativer

Eingriff würde die Arbeitsunfähigkeit verlängern. Für die angestammte Tätigkeit

im Pflegebereich bestehe mit Sicherheit bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit.

Bei günstigem Verlauf dürfte sich für rein sitzende Tätigkeiten aus

orthopädischer Sicht langfristig keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ergeben. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich in der Untersuchung eine leichte

depressive Symptomatik mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit,

Antriebsstörung und Schlafstörungen sowie Tendenz zu einer gestörten

Krankheitsverarbeitung bzw. Schmerzverarbeitungsstörung. Die Beschwerdeführerin

sei bisher nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und erhalte

auch keine antidepressive Medikation. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der

leichten depressiven Episode um 20 % eingeschränkt. Aus

allgemein-internistischer Sicht stehe der schlecht eingestellte Diabetes

mellitus im Vordergrund. Der HbA1c-Wert habe 9.9 % betragen und anamnestisch

bestünden multiple Komplikationen. Aktuell zeigten sich im Labor erhöhte

Nierenretentionswerte als Zeichen einer Nephropathie. Es bestehe

allgemein-internistisch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %.

Schwere Arbeiten seien nicht zumutbar. Insgesamt wurde aus polydisziplinärer

Sicht für die angestammte Tätigkeit im Pflegebereich von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Auch für andere Arbeiten bestand gutachterlich

gesehen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei sich bei günstigem Verlauf

für rein sitzende Tätigkeiten längerfristig eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

ergeben könnte. Die Situation müsse reevaluiert werden. Für Arbeiten im

Haushalt bestehe zum Begutachtungszeitpunkt ebenfalls eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Durch Abheilen der Wunden könnte diese jedoch gesteigert

und das frühere Ausmass wieder erreicht werden.

6.3

Im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügungen vom 2. und 11. September 2019 lagen folgende Unterlagen zum

medizinischen Sachverhalt vor:

6.3.1

Im zuhanden der Unfallversicherung

erstellten orthopädischen Gutachten von Dr. phil. G.___ und Dr. med. H.___

vom 13. Juni 2014 (IV-Nr. 84 S. 7 ff.) werden die folgenden Diagnosen erhoben:

-

Status nach

Misstritt am 04.11.02 mit / bei:

S92.0

Calcaneusfraktur links mit initialer Gipsversorgung, aktuell mit

Bewegungseinschränkungen aufgrund der durchgeführten Arthrodesen des Rück- und

Mittelfusses, mit entsprechender Störung des Gangbildes, gut kompensiert

aufgrund der Schuhversorgung, mit überlastungsbedingten Schmerzen der angrenzenden

Gelenke, weiterhin leichte Inversionsstellung der Arthrodesen mit vermehrter

schmerzbedingter Belastung des lateralen Fusses links.

Unfallfremde Diagnosen:

-

Diabetes mellitus

Typ 1

-

Anamnestisch Status

nach depressiver Episode, aktuell remittiert

-

Anamnestisch

arterielle Hypertonie

-

Anamnestisch

normochrone, normozytäre Anämie

In der Beurteilung wird dargelegt, der

inzwischen gut eingestellte Diabetes führe für sich allein genommen zu keiner

Minderung der Leistungsfähigkeit. Von Seiten des linken Fusses bestehe heute

eine stabile Situation ohne Hautulzerationen. Der Status quo ante werde am

linken Fuss nie mehr zu erreichen sein. Die Tätigkeit als Pflegeassistentin sei

dauerhaft nicht mehr möglich. Tätigkeiten mit längerem Stehen und Gehen, mit repetitiven

höheren Gewichtsbelastungen von mehr als 5 kg und Tätigkeiten mit wiederholtem

Treppensteigen seien dauerhaft nicht mehr zumutbar. Unter ausschliesslicher

Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen am linken Fuss seien

Arbeiten in Wechselposition, überwiegend sitzend, ohne zeitliche

Einschränkungen und mit 100 % Leistung zumutbar. Sporadisches Heben von Lasten

bis 5 kg könne ebenfalls zugemutet werden.

6.3.2

In seinem Arztbericht vom 28.

November 2014 (IV-Nr. 91 S. 5) diagnostiziert Dr. med. F.___ einen in den

letzten zwei Jahren in seinen Auswirkungen und Komplikationen unverändert

gebliebenen Diabetes mellitus Typ 1, mit schwerer autonomer und peripherer

Neuropathie, einem diabetischen Fuss links, Charcot-Neuroarthropathie, Status

nach Kalkaneusfraktur mit konsekutiv eingeschränkter Belastbarkeit,

proliferativer Retinopathie mit Makulaödem beidseits, Status nach

Lasertherapie, Nephropathie mit Proteinurie sowie renaler Anämie. Des Weiteren

wird eine Depression diagnostiziert.

Der Endokrinologe führt aus, das Risiko

schwerer Hypoglykämien habe sich verbessert. Die Beschwerdeführerin verspüre

keine Symptome beim Auftreten solcher. Seit gut einem Jahr werde das Risiko

durch entsprechende Hilfsmittel (kontinuierliche Blutzuckermessung) deutlich

vermindert. Dies habe auch zu einer gewissen Stabilisierung der psychischen

Situation geführt. Eingeschränkt bleiben würden die körperliche Belastbarkeit,

auch im Haushalt, sowie die psychische Situation. Die Wiederaufnahme der

Tätigkeit als Pflegeassistentin werde nicht möglich sein. Die Gesamtsituation

könnte jedoch verbessert werden, wenn in einem beschränkten zeitlichen Rahmen

eine entsprechende Tätigkeit gefunden würde, die die obigen Einschränkungen

berücksichtige.

6.3.3

Im Revisionsverfahren wurde bei

der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt,

welches am 4. Januar 2016 von Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere

Medizin und Nephrologie, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. L.___,

Facharzt für Neurologie, Prof. Dr. med. M.___, Facharzt für Endokrinologie, und

Dr. med. N.___, Fachärztin für Ophtalmologie, erstellt wurde.

6.3.3.1

Zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

wird ausgeführt, diese habe angegeben, unter chronischen Fussschmerzen links zu

leiden. Insgesamt sei sie sechsmal operiert worden, wobei das Gelenk zuletzt

versteift worden sei. Im März 2009 habe man das Material wegen eines Infekts

entfernt. 2011 habe sie eine Knocheninfektion in der linken Zehe gehabt, was

man antibiotisch behandelt habe. Seither sei es zu keinen weiteren Infekten

gekommen. Allerdings leide sie unter belastungsabhängigen Schmerzen und einem

Taubheitsgefühl. Nachts könne sie wegen Schmerzen nicht gut schlafen.

Gelegentlich sei der links Fuss geschwollen. Auch leide sie unter tieflumbalen

Schmerzen und gelegentlich Knieschmerzen links. Sie habe eine chronische

Nackenverspannung, ausstrahlend in beide Schultern. 1991 habe man Diabetes

mellitus Typ I diagnostiziert. Die kontinuierliche Blutzuckermessung sei

eingestellt worden, weil man damit die Blutzuckereinstellung nicht habe

verbessern können. Seit einem Jahr habe sie keine Hypoglykämien mehr. Später

habe sie angegeben, vor sechs Monaten ins Koma geglitten zu sein, weil sie nach

einer Zahnbehandlung nichts habe essen können. Wegen des Diabetes habe sie

Gefühlsstörungen in beiden Füssen. Die Nieren seien angegriffen. Sie leide

unter Sodbrennen und habe Reflux. Ihr Blutdruck sei tief. Sie habe Eisenmangel

und Blutarmut. Sie sei chronisch müde und leide unter Schlafstörungen.

Psychisch gebe die Beschwerdeführerin keine spezifischen Beschwerden an. Sie

gehe nicht zur Psychotherapie und nehme keine Medikamente. Die Hausarbeiten tätige

sie selber. Sie brauche jedoch viel Zeit dafür. Den Einkauf übernehme der

Ehemann. Sie stehe um 05.45 Uhr für das Morgengebet auf, definitiv dann um

06.45

Uhr. Sie bereite das Frühstück für die Familie vor, selber esse sie

nichts. Danach schaue sie, dass die Kinder in die Schule kämen und mache anschliessend

die Morgentoilette. Hinterher tätige sie kleinere Hausarbeiten. Sie müsse sich

bereits viel Zeit nehmen, um die Mittagsmahlzeit zuzubereiten. Sowohl die

Kinder als auch der Ehemann kämen nach Hause. Am Nachmittag sei sie meistens zu

Hause, mache abermals kleine Hausarbeiten, führe Gespräche mit dem Ehemann und

den Kindern. Gegen 21.00 Uhr gehe sie zu Bett. Aufgrund ihrer gesundheitlichen

Probleme könne sie sich keine berufliche Erwerbstätigkeit vorstellen. Bei

voller Gesundheit würde sie 100 % arbeiten. Aktuell könne sie sich keine

Tätigkeit vorstellen, die noch möglich wäre.

6.3.3.2

Im allgemeininternistischen Teil

wird festgehalten, es stehe ein seit 1991 bekannter insulinpflichtiger Diabetes

mellitus Typ I im Vordergrund mit Schädigung sämtlicher Zielorgane. So seien

eine diabetische Retinopathie, eine diabetische Polyneuropathie sowie eine

diabetische Nephropathie zu nennen. Die Beschwerdeführerin esse sehr

unregelmässig, obwohl sie instruiert zu sein scheine. Aus rein

allgemeininternistischer Sicht sei indessen keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Das gelte auch retrospektiv.

6.3.3.3

In der psychiatrischen

Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, es gehe ihr nicht gut. Seit

12.

Jahren habe sie stets die gleichen Beschwerden, Fussbeschwerden links. Seit

der letzten Operation 2011 habe sie mehr Schmerzmittel gebraucht. Der Zucker

sei nicht gut eingestellt. Seit 1991 müsse sie Insulin spritzen. Der Appetit

sei schlecht. Mit dem Schlafen in der Nacht gehe es, wenn es mit dem Fuss ruhig

sei. Am Tag sei sie ständig müde. Es gebe immer wieder Zeiten, wo sie einige

Tage nicht schlafen könne. In psychiatrischer Behandlung sei sie nicht. Sie

brauche keinen Psychiater. 2011 sei sie in der Klinik gewesen, aber dort sei es

laut gewesen und sie sei sich die vielen Leute nicht gewohnt gewesen. Sie habe

nämlich nur noch Kontakte in der Familie. Der Familienzusammenhalt sei sehr

gut. Sie habe seit 2003 nicht mehr gearbeitet, nachdem sie den Unfall gehabt

habe.

Es werden folgende Befunde erhoben: Die

affektive Modulation sei im Gespräch etwas eingeschränkt. Der affektive Kontakt

sei gut herstellbar. Die Stimmung sei leicht depressiv. Die Beschwerdeführerin

habe erhöhte Ermüdbarkeit, zeitweilige Schlafstörungen und einen verminderten

Appetit angegeben. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen gebe

es nicht. Die Vigilanz sei nicht gestört. Aufmerksamkeit, Auffassung und

Gedächtnis seien sonst nicht beeinträchtigt. Das Denken sei formal geordnet und

inhaltlich hätten keine Ich-Störungen bestanden. Eine Zirkadianität sei nicht

ausgeprägt. Hinweise auf Suizidalität bestünden nicht.

Zu den gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (BGE 141 V 281) festgelegten Indikatoren hält der psychiatrische

Gutachter Folgendes fest: Hinsichtlich des Gesundheitsschadens habe sich an

objektiven Befunden im aktuellen Gespräch eine leicht verminderte

Freudeempfindungsfähigkeit gefunden. Die Beschwerdeführerin klage vor allem

über Fussschmerzen links und gebe eine erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen

und verminderten Appetit an. Es bestehe eine finanzielle Abhängigkeit von der

IV-Rente. Ein deutlich aufmerksamkeitssuchendes Verhalten habe im

psychiatrischen Gespräch nicht bestanden. Zur Persönlichkeit wird festgehalten,

deutlich auffällige Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Dagegen spreche vor allem auch der

Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller

Leistungsfähigkeit. Ressourcen bezüglich einer Erwerbstätigkeit bestünden wenige.

Die Beschwerdeführerin habe aber einen Berufsabschluss. Sie habe sich auch

stets ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter gewidmet. Zum sozialen Status sei

zu sagen, dass eine chronische Beschwerdesymptomatik bestehe, die sich bis

heute trotz Behandlungen nicht gebessert habe. Die Beschwerdeführerin möchte

die Rente nicht verlieren. Es bestehe ein Migrationshintergrund. Sonst gebe es

keine lebensgeschichtlich frühen Belastungen, die eine deutliche Relevanz

hätten, um sich negativ auf die Gesundheitsentwicklung auszuwirken. Die

Beschwerdeführerin habe gute Kontakte zur Familie. Es bestehe ein guter

Zusammenhalt. Zu Kolleginnen habe sie keine Kontakte mehr. Eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestehe nicht und werde von der

Beschwerdeführerin auch nicht gewünscht. Eingliederungsmassnahmen seien

zumutbar, würden aber keinen Sinn machen wegen der deutlich ausgeprägten

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung bzw. müsste die Beschwerdeführerin

zuerst dazu motiviert werden. Im Rahmen der zu prüfenden Konsistenz sei

anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin trotz subjektiv starker Beschwerden

möglich sei, jeweils in die Heimat Mazedonien zu reisen. Sie sei sehr unsicher,

ob sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne und zu wieviel Prozent. Im

Haushalt fühle sie sich auch nicht immer voll einsatzfähig. Kontakte zu

Kolleginnen habe sie keine mehr. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei sie

deutlich aktiver gewesen und sei auch eine Zeit lang einer Erwerbstätigkeit im

erlernten Beruf nachgegangen.

Zusammenfassend diagnostiziert der

Gutachter eine leichte depressive Episode, wobei hinsichtlich der somatischen

Beschwerden keine psychische Überlagerung gegeben sei. Im Rahmen der Depression

sei aber eine Somatisierung mit subjektiv verstärkten somatischen Beschwerden

möglich. Eine antidepressive Medikation könnte hilfreich sein, sei aber nicht

unbedingt notwendig. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, nicht mehr

arbeiten zu können, könne mit objektiv erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht

begründet werden. 2011 hätten die psychiatrischen Dienste [...] eine mittelgradige

depressive Episode (recte: schwer) diagnostiziert. Es sei gut möglich, dass

diese damals stärker ausgeprägt gewesen sei. Gemittelt über den Verlauf könne

hier aber von der aufgrund der heutigen Untersuchung gestellten Diagnosen einer

leichten depressiven Episode ausgegangen werden, die sich leichtgradig

einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. In der angestammten Tätigkeit

und in somatisch angepassten Tätigkeiten bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit,

realisierbar auch in einem ganztätigen Pensum mit der Möglichkeit von

vermehrten Pausen.

6.3.3.4

Im orthopädischen Teil wird zur

Befundlage angegeben, die Beschwerdeführerin entkleide sich im Sitzen ohne

sichtbare Einschränkung flüssig. Beim ebenen Barfussgang zeige sich ein deutliches,

linksseitiges Hinken, im Bereich der Wirbelsäule eine deutliche Protraktion des

Kopfes und weniger auch der Schultern. Der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm

mit Schmerzangabe im Bereich des dorsalen Beckenkamms links. Bei der Rotation

beidseits würden Schmerzen an den lateralen Rippenbögen angegeben. Eine

Druckdolenz bestehe nur auf Höhe der mittleren BWS paravertebral rechts, dies

von geringer Ausprägung. Im Bereich der HWS bestehe eine nicht klar fassbare

Druckdolenz paravertebral rechts, dies ohne relevante muskuläre Verspannungen.

Im Bereich der Hüfte zeige sich rechts ventral, lateral und trochantär eine

Druckdolenz ohne klare anatomische Zuordenbarkeit. Bei der funktionellen Prüfung

beidseits bestehe eine erhebliche inguinale Schmerzangabe. Unter anderem die

kurzen Aussenrotatoren seien massiv muskulär verkürzt. Das rechte Knie sei

minim überwärmt bei fehlender Ergussbildung beidseits. Oberhalb der

Patellabasis rechts bestehe eine exquisite Druckdolenz. Die

Meniskusprovokationstests seien beidseits negativ. Im Bereich der Füsse zeige

sich links eine Verbreiterung des Rückfusses, mit blanden Operationsnarben und

einer erheblich vermehrten plantaren Beschwielung lateral. Der A. tibialis

posterior links sei nicht sicher und die übrigen Fusspulse beidseits seien

durchaus kräftig tastbar. Rechts bestehe keine Druckdolenz, links dagegen am

Rückfuss dorsal, lateral und plantar. Rechts sei die Beweglichkeit an Vor- und

Rückfuss frei. Links zeigten sich nach Versteifung des Rückfusses stabile

Verhältnisse sowie eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit des Vorfusses. Im

Bereich der Schulter zeige sich eine ubiquitäre Druckdolenz skapulär rechts.

Der Cross body- und Impingement-Test rechts präsentiere sich mit

ausschliesslicher Schmerzangabe am proximalen dorsalen Oberarm, links sei er

dezidiert.

Insgesamt beklage die Beschwerdeführerin

chronische linksseitige Fussbeschwerden nach vor dreizehn Jahren erlittener

Kalkaneusfraktur und im Verlauf bei Diabetes mellitus Typ I entstandener

Charcot-Neuroarthropathie samt ausgedehnter Osteodestruktion. Trotz

wiederholter Eingriffe persistierten Schmerzen am Rückfuss und am äusseren

Abschnitt. Zusätzlich bestünden Schmerzen an der Kniekehle und am dorsalen

Beckenkamm dieser Seite sowie seit etwa zwei Jahren rechtsseitige Schulter- und

Nackenbeschwerden. Vor allem durch die Fussbeschwerden sehe sich die

Beschwerdeführerin im Alltag massiv eingeschränkt. Auf orthopädischer Ebene

seien diesbezügliche Befunde objektivierbar (deutliches linksseitiges Hinken, Voranstellen

des rechten Fusses beim Treppenabgehen). Bei der Untersuchung der Wirbelsäule

zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, desgleichen an allen

Extremitäten mit Ausnahme des linken Fusses nach Arthrodese und deutlich auch

im Vorfussbereich. Bei Überlastung des lateralen Fussrandes bestehe hier eine

erheblich vermehrte Beschwielung. Die an der rechten Schulter im dorsalen

Abschnitt des Oberarms angegebenen Beschwerden könnten nicht klar zugeordnet

werden, wobei Hinweise für ein subakromiales Impingement oder eine Läsion von

Rotatorenmanschette, langer Bizepssehne oder Akromioklavikulargelenk fehlten.

Auf radiologischer Ebene bestünden regelrechte postoperative Verhältnisse am

linken Rückfuss. Die angegebene Überlastung des lateralen Fussrandes finde

dabei klinisch ein klares Korrelat, so dass hier auf eine weitere Bildgebung

verzichtet werden könne. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die am

linken Fuss beklagten Beschwerden klinisch und radiologisch klar nachvollziehen

liessen. Wenig fassbar sei die Symptomatik im Schulter-/Nackenbereich, während

bezüglich der poplietalen Beschwerden die erheblichen muskulären Verkürzungen

der unteren Extremität eine Rolle spielten. Gleichzeitig sei zu betonen, dass

die Beschwerdeführerin darüber berichte, den ganzen Haushalt zu führen und vor

mehreren Monaten den Führerschein gemacht zu haben. Auch die massiv vermehrte

Beschwielung der Hände sei mit einer längerdauernden körperlichen Schonung

keinesfalls vereinbar. Für die angestammte Tätigkeit in der Krankenpflege

bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte,

überwiegend sitzende Verrichtungen liege eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Seit dem Gutachten vom 9. März 2009 sei

es zu keiner Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Auf beruflicher Ebene

wäre eine Reintegration in den Arbeitsprozess dringend anzustreben, doch

könnten hier bei offensichtlich vollständig fehlender Motivation keine

Vorschläge gemacht werden.

6.3.3.5

Im neurologischen Befund

präsentiere sich gemäss gutachterlicher Beschreibung an Kopf und Hals ein unauffälliger

Status, bei den Hirnnerven ebenfalls. Hinsichtlich der Reflexe sei der ASR

links bei Versteifung nicht prüfbar. Im Bereich der Extremitäten sei der

Muskeltonus unauffällig. Es bestehe eine Atrophie des Unterschenkels links. Zur

Motorik sei festzuhalten, dass das Gangbild durch ein leichtes

Verkürzungshinken links gekennzeichnet sei. Zehenstand und -gang links seien

nicht durchführbar, der Romberg leicht unsicher. Bezüglich Sensibilität bestehe

eine leichte distal betonte Minderempfindung für Berührungsreize. Der Lasègue

sei negativ.

Somit werde das neurologische Gebiet

bezüglich des linken Fusses tangiert von einer bekannten Polyneuropathie mit

erloschenen Reflexen, Pallhypästhesie und hieraus resultierend kleinen

Unsicherheiten bei den Koordinationstests. Mitgenannt werde in den Unterlagen

eine autonome Neuropathie, welche die Wahrnehmung der früheren Hypoglykämien

erschwert habe. Dies sei plausibel, könne jetzt aber weder bestätigt noch

widerlegt werden. Hirnorganische Veränderungen aufgrund der Hypoglykämien

könnten nicht erkannt werden. Andererseits sei als Folge ein vermehrtes

Erschöpfungsgefühl denkbar, zumal als Folge der diabetischen Nephropathie eine

Anämie angenommen werde. Die Polyneuropathie bedinge Einschränkungen für

Arbeiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen. Solche wie überhaupt

gehende oder stehende Tätigkeiten würden ausscheiden. Arbeiten mit

Wechselschichten seien aufgrund des Diabetes nicht möglich, Tätigkeiten mit

Anforderungen an ein gutes Sehvermögen aufgrund der Retinopathie. Das

Fatigue-Syndrom bedinge auch für körperlich leichte Arbeiten in sitzender

Stellung einen vermehrten Zeitbedarf. Gesamthaft sei aus neurologischer Sicht

die Arbeitsfähigkeit auf 70 % beschränkt. Der Beginn könne nicht genau datiert

werden, gelte aber sicher ab Untersuchungszeitpunkt. Im Vergleich zum Gutachten

der Unfallversucherung vom 27. Mai 2014 wirke der Zustand eher verschlechtert,

so dass auch für einfache, adaptierte Tätigkeiten eine quantitative

Einschränkung bestehe.

6.3.3.6

Im Bereich der Nephrologie wird

dargelegt, bei einem seit 1991 bekannten Diabetes mellitus sei eigentlich

bereits von Beginn an von einer Nierenaffektion gesprochen worden. Die

Beschwerdeführerin selber verspüre diesbezüglich eigentlich nichts. Im Verlauf

der Jahre sei es dann zu einer Verschlechterung der Nierenwerte gekommen. Sie

sei bezüglich der Nieren indessen beschwerdefrei und gebe nur an,

Unterschenkelödeme links zu haben. Sie leide auch unter einer

Eiweissausscheidung im Urin, wobei sie aber nicht spezifisch behandelt werde.

Zusammenfassend liege eine stabile leichte Niereninsuffizienz vor ohne renal

bedingte Folgeschäden. Überdies könne eine Proteinurie nachgewiesen werden im

nicht nephrotischen Bereich. Es liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

vor.

6.3.3.7

Im endokrinologischen Teil hält der

Experte fest, der Diabetes mellitus Typ 1 werde nach funktioneller

Insulintherapie behandelt. Die Blutzuckereinstellung sei aufgrund

rezidivierender Hypoglykämien und unregelmässiger Nahrungszufuhr erschwert. Die

HbA1c-Werte hätten in den letzten Jahren zwischen 7 % und 9 %

geschwankt. Es bestehe eine ausgeprägte Hypoglykämieneigung bei verminderter

Hypoglykämie-Wahrnehmung. Durch Einsatz einer kontinuierlichen

Blutzucker-Messung habe das Risiko schwerer Hypoglykämien reduziert werden

können, was sich auch auf den psychischen Zustand ausgewirkt habe. Die

diesbezügliche Angst der Beschwerdeführerin habe deutlich abgenommen. Bezüglich

diabetischer Spätkomplikationen bestünden multiple angiopathische

Veränderungen. Bekannt sei eine proliferative Retinopathie mit Status nach

Laserbehandlung. Zudem bestehe ein beidseitiges Makulaödem. Der Visus sei

wechselnd, aber stabil. Im Weiteren bestehe eine schwere autonome und periphere

Neuropathie.

Zusammengefasst zeige sich bei der

Beschwerdeführerin bei seit 24 Jahren bekanntem Diabetes mellitus Typ 1 eine

ungenügende Blutzucker-Kontrolle mit labiler Stoffwechsellage. Durch eine

intensive diabetologische Betreuung und Einsatz von Hilfsmitteln habe die

Hypoglykämierate in den letzten Jahren gesenkt werden können. Dennoch lägen die

gemessenen Blutzucker-Werte als auch das HbA1c deutlich über dem gewünschten

Zielbereich. Komplizierend bestünden multiple mikrovaskuläre Veränderungen, im

Vordergrund stünden eine proliferative Retinopathie sowie eine schwere autonome

und periphere Neuropathie. Wegen der labilen Stoffwechsellage mit häufigen

Hypoglykämien seien Arbeiten mit potenzieller Selbst- oder Fremdgefährdung

ungeeignet. Zudem sollte die Beschwerdeführerin bei jeglichen Tätigkeiten jederzeit

die Möglichkeit haben, den Blutzucker zu messen und sich entweder Insulin zu

applizieren oder Kohlenhydrate zu sich zu nehmen. In der angestammten Tätigkeit

sei die Beschwerdeführerin aus endokrinologischer Sicht zu 100 %

arbeitsunfähig. Für angepasste, wechselbelastende Tätigkeiten (vor allem

sitzende Positionen) sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies

decke sich mit der Beurteilung des behandelnden Diabetologen.

6.3.3.8

Im ophtalmologischen Teil wird

schliesslich festgehalten, aufgrund einer proliferativen diabetischen

Retinopathie sei bei der Beschwerdeführerin an beiden Augen eine

Pan-Laserkoagulation der Netzhaut durchgeführt worden. Sie beklage eine

schwankende Sehschärfe an beiden Augen. Ausserdem fühle sie sich oft geblendet

und verspüre gelegentlich ein Druckgefühl hinter den Augen. Es bestehe

beidseits eine Ischämie der Makula mit zentraler Atrophie, die eine Reduktion

der Sehschärfe verursacht habe. Darüber hinaus bestehe eine geringe

Linsentrübung, die eine weitere Reduktion der Sehschärfe und eine vermehrte

Blendungsempfindlichkeit erzeuge. Aus ophtalmologischer Sicht bestehe eine 10%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle in der freien Wirtschaft

verwertbaren beruflichen Tätigkeiten, welche durchschnittliche Anforderungen an

die Sehfähigkeit stellten.

6.3.3.9

Die Gutachterinnen und Gutachter

erheben in ihrer Konsensbeurteilung zusammengefasst folgende Diagnosen:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Leichte depressive

Episode (ICD-10 F32.0)

-

Diabetes mellitus

Typ 1 (ED 1991) (ICD-10 E10.7)

Ungenügende

Blutzucker-Kontrolle unter funktioneller Insulin-Therapie (HbA1c 8.8 %)

Labile

Stoffwechsellage mit rezidivierenden Hypoglykämien

Spätkomplikationen:

proliferative Retinopathie, diabetische Makulopathie, periphere Netzhautnarben

nach Panlaserkoagulation (ICD-10 H36.0, H35.3)

Diabetische

Nephropathie

Schwere

autonome und periphere Neuropathie mit Charcot-Neuroarthorpathie links und

diabetischem Fuss links (ICD-10 G62.8)

Fatigue-Syndrom

(ICD-10 G93.3) bei Zustand nach Hypoglykämien

-

Chronischer

Fussschmerz links (ICD-10 M79.67/T93.2/Z98.8/M14.6)

Status nach

mehrfragmentärer Kalkaneusfraktur vom 04.11.2002 mit Beteiligung des Chopart-

sowie Subtalargelenks

Im Verlauf

Entwicklung einer Charcot-Neuroarthropathie mit ausgedehnter Osteodestruktion

bei Diabetes mellitus Typ I

Status nach

Arthrodese des OSG und USG sowie kalkaneokuboidal am 26.09.2003

Status nach

partieller Entfernung des Osteosynthesematerials am 15.04.2004

Status nach

vollständiger Entfernung des Osteosynthesematerials, Biopsieentnahme und

Débridement des USG am 05.09.2006

Status nach

tibiotalokalkanearer Arthrodese mittels retrograden Marknagels am 19.12.2006

Status nach

Entfernung des Osteosynthesematerials, valigiserender Tibiaosteotomie, Chopart-Arthrodese

und Weil-Osteotomie II/III am 31.03.2009

Status nach

Resektion einer Exostose Basis Metatarsale V und von Ganglien Köpfchen

Metatarsale V und Kalkaneus am 08.08.2010

Status nach

Knochenbiopsie am 28.03.2011 mit Nachweis koagulase-negativer Staphylokokken

bei Osteomyelitis Dig. V

Ausschluss

einer Makroperfusionsstörung beidseits

Radiologisch

regelrechter Befund

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Normochrome

mikrozytäre Anämie (ICD-10 D53)

-

Chronische

Schulter-Nackenbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61/M54.2)

Klinisch keine

klar fassbare Veränderung

-

Weitere

ophtalmologische Diagnosen beidseits

Anlagebedingte

Fehlsichtigkeit (Hyperopie, Astigmatismus) (ICD-10 H52.0, H52.2)

Alterssichtigkeit

(ICD-10 H52.2)

Cataracta incipiens

(ICD-10 H25.0)

6.3.4

Beim Spital O.___ wurde aufgrund

einer zwischenzeitlich stattgefundenen, erneuten Fussoperation ein Arztbericht

eingeholt. Den vom Spital eingereichten verschiedenen Berichten (IV-Nr. 114)

lässt sich entnehmen, dass am linken Fuss eine Pseudoarthrose subtalar und

CC-Gelenk sowie eine Anschlussarthrose im TN Gelenk bestanden. Die

Beschwerdeführerin war vom 3. bis 9. November 2017 hospitalisiert und es wurden

am USG eine Re-Arthrodese mit Beckenkamm-Spongiosa sowie eine Chopart

Arthrodese mit Korrektur des Alignements durchgeführt. Der peri- und

postoperative Verlauf sei gut gewesen. Am 5. Februar 2018 habe sich die

Beschwerdeführerin ausserplanmässig vorgestellt, weil sie einen Infekt am

Unterschenkel befürchtet habe. Dies habe laborchemisch und radiologisch

ausgeschlossen werden können.

6.3.5

Gemäss Berichten des Spitals P.___,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 21. September, 27. September, 3.

Oktober und 20. Oktober 2018 (IV-Nr. 130 S. 17 ff.) fanden zwei

weitere Operationen aufgrund einer Osteomyelitis proximale Phalanx Digitus II am

Fuss rechts statt. Der betroffene Zeh musste teilamputiert werden. Die

Beschwerdeführerin befand sich vom 13. bis 27. September 2018 und vom 3. bis 17. Oktober

2018.

in einem stationären Aufenthalt. Der peri- und postoperative Verlauf

gestaltete sich jeweils komplikationslos. Hierzu berichtete das Spital auch in

einem von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Arztbericht vom 11. März 2019

(IV-Nr. 132). Aus den hierzu beigelegten Sprechstundenberichten ist

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen lateral der Amputation berichtet.

Das Metarsale-II-Köpfchen sei wahrscheinlich überlastet, so dass sich die

Beschwerdeführerin eine Fraktur zugezogen habe und das Metatarsale III etwas

verkürzt worden sei. Bis zur Ausheilung wurde eine entsprechende

Schuhzurichtung mit harter Sohle empfohlen. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % vom 3. bis 28. Oktober 2018 attestiert.

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung für die Klärung des medizinischen Sachverhalts im

Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 4. Januar 2016

ab. Der Beweiswert desselben wird nicht bestritten und ist auch als gegeben zu

erachten. Das Gutachten wurde von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen

Fachärztinnen und Fachärzten, in Kenntnis der gesamten Aktenlage sowie nach

jeweiliger einlässlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin mit gleichzeitiger

Ermittlung und Berücksichtigung der von ihr geklagten Beschwerden erstellt.

Insofern sind die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Mit

Verweis auf die oben stehenden Erwägungen (6.3.3) kann weiter festgehalten

werden, dass die Gutachterinnen und Gutachter inhaltlich zu nachvollziehbaren

Schlussfolgerungen in Bezug auf Diagnostik sowie Auswirkung der

gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit kommen. Des

Weiteren wird klar und einleuchtend dargelegt, dass sich seit der letzten

Begutachtung und anschliessenden Rentenbestätigung im Jahr 2009, also dem

fraglichen Referenzzeitpunkt, insgesamt eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes eingestellt hat. In der durchgeführten Konsensbeurteilung

wird plausibel dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei seit 1991 bekanntem

Diabetes mellitus Typ 1 mit konsekutiver Schädigung sämtlicher Zielorgane im

Kontext einer diabetischen Neuropathie eine schwere Chracot-Neuroarthropathie

mit konsekutiv notwendigen diversen orthopädischen Eingriffen entwickelt habe.

Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer leichten

depressiven Episode um 20 % eingeschränkt. Aus orthopädischer Sicht bestehe

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Pflegeassistentin. In einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden

Tätigkeit sei sie in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. In dieser

Hinsicht hat sich der im Rahmen der Begutachtung 2009 in Aussicht gestellte

verbesserte Verlauf (Abheilung der offenen Wunden) eingestellt. Aus

neurologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit bedingt durch das

Fatigue-Syndrom 70 %. Nephrologisch gesehen bestehe keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Aus endokrinologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten, wechselbelastenden, vor allem sitzenden Tätigkeit 50 %. Aus

ophtalmologischer Sicht bestehe eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

für alle Tätigkeiten, die durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit

stellten. Aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine weitere die Arbeitsfähigkeit

tangierenden Diagnosen festgehalten werden. Zusammenfassend bestehe für

körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die

vorwiegend stehend und gehend durchzuführen seien sowie für Tätigkeiten, welche

hohe Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen stellten, eine volle

Arbeitsunfähigkeit. Das betreffe auch die angestammte Tätigkeit. In einer

körperlich leichten, gut adaptierten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe

eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkungen aus

psychiatrischer, neurologischer, diabetologischer und ophtalmologischer Sicht

ergänzten sich bezüglich möglicher Pausen, es entstehe kein additiver Effekt.

Das Pensum könnte über vier bis sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nach

Möglichkeit, bei der Arbeit Pausen einzuschalten oder stundenweise zu arbeiten.

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden

Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon

auszugehen, dass die Einschränkung im oben genannten Ausmass seit längerer

Zeit, mit Sicherheit ab 2015, anzunehmen sei. Für die häuslichen Tätigkeiten

mit intermittierend mittelschweren Tätigkeitsanteilen, jedoch Möglichkeit zur

selbständigen Einteilung des Arbeitspensums, bestehe eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 30 %. Die Diskrepanz zwischen der hier getroffenen

Einschätzung und derjenigen der Beschwerdeführerin sei dadurch begründet, dass

diese davon ausgehe, zu keiner Zeit Beschwerden verspüren zu dürfen, um einer

beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Weiter sei auf die mangelnde

Compliance hinsichtlich der diabetologischen Problematik hinzuweisen. Im

Vergleich zum Vorgutachten vom 9. März 2009, wo nach gutem Verlauf in einer adaptierten

Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei, sei diese

Einschätzung aktuell insbesondere aus endokrinologischer und neurologischer

Sicht nicht mehr aufrechtzuerhalten. Auf diese gutachterliche

Gesamteinschätzung kann abgestellt werden, sie steht auch nicht in Diskrepanz

zu anderen Arztberichten.

7.2

Die nach der Begutachtung

eingegangenen Berichte ändern ebenfalls nichts am obigen Ergebnis. Aus diesen kann

keine zwischenzeitlich wieder erfolgte relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes abgeleitet werden. Der RAD, in der Person von Dr. med. Q.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hat am 22. März 2019 dazu

Stellung genommen (IV-Nr. 134). Der dortigen Einschätzung, dass der in der medizinischen

Beurteilung vom 11. März 2019 beschriebene Gesundheitszustand besserungsfähig

sei, ist zuzustimmen. Dies wurde auch im entsprechenden Bericht des Spitals P.___

so festgehalten und lediglich eine vom 3. bis 28. Oktober 2018 zeitlich

begrenzte Arbeitsunfähigkeit attestiert. Somit ist gestützt auf die

beweiskräftige gutachterliche Einschätzung von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin und von

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, gut adaptierten,

vorwiegend sitzenden Tätigkeit auszugehen.

8.

8.1

Die Beschwerdeführerin war vor

Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 50%-Pensum tätig. 2003 und 2004 wurde

sie Mutter. Die Beschwerdegegnerin hat für die Berechnung des

Invaliditätsgrades die sogenannte gemischte Methode angewendet.

8.2

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG

wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die

unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte

gemischte Methode). Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen

Versicherten nach der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der

Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter

anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität bestimmt

sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im

Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die

Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und

gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).

Nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 27bis

Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf

die Erwerbstätigkeit nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird

und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die

Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird. Gemäss dem

IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355

vom 31. Oktober 2016 (Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil des

EGMR «Di Trizio» vom 2. Februar 2016) sollte bis zum Inkrafttreten der

neuen, generell-abstrakten Regelung am 1. Januar 2018 im Hinblick auf eine

einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige Recht

soweit als möglich weiterhin zur Anwendung kommen.

9.

9.1

Zu prüfen ist zunächst die

Statusfrage bzw. die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne

Eintritt des Gesundheitsschadens ausserhäuslich tätig wäre. Diese – stets

hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit

auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte

Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen

entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der

objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010

vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44

S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012

E. 3.2.1). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137

V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des

Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1). Die

konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person sind nach

Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194

E. 3b S. 195 mit Hinweis).

9.2

Für den konkreten Fall lässt

sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer

Migration in die Schweiz im Jahr 2000 als Pflegeassistentin gearbeitet,

zunächst in einem 100%-Pensum, ab Juni 2001 in einem Pensum von 50 %. Seit dem

27.

November 2002 ist sie keiner Tätigkeit mehr nachgegangen

(IV-Nr. 6 S. 1). Das Arbeitsverhältnis im Spital B.___ wurde aus

gesundheitlichen Gründen beendet (IV-Nr. 6 S. 6). 2003 und 2004 kamen die

Kinder der Beschwerdeführerin zur Welt. Sie ging bereits vor den Geburten aus

gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit mehr nach. Es lassen sich daher aus der

Biografie allein keine Rückschlüsse darauf ziehen, inwiefern die familiären

Umstände allein eine Änderung des Arbeitspensums zur Folge gehabt hätten. Im

Rahmen der ersten Haushaltsabklärung vom 9. November 2004 (IV-Nr. 23) hatte die

Beschwerdeführerin angegeben, sie würde im Gesundheitsfall 50 % arbeiten.

Einerseits erfreue sie sich an der Abwechslung durch die Arbeit, andererseits

sei die finanzielle Situation angespannt. Mit zwei Kindern zu arbeiten (die

Geburt des zweiten Kindes stand damals bevor) sei zwar schwierig, es wäre aber

wegen der finanziellen Situation nötig. Ihre Mutter, die im gleichen Haushalt

lebe, könne zu den Kindern schauen. Im Rahmen der Begutachtung durch die

Begutachtungsstelle C.___ vom 9. März 2009 (IV-Nr. 65) gab sie an, sie

würde im Gesundheitsfall 100 % arbeiten. Die gleiche Angabe machte die

Beschwerdeführerin anlässlich der im fraglichen Revisionsverfahren

durchgeführten Begutachtung (IV-Nr. 98.1 S. 17). Bei der Haushaltsabklärung vom

31.

Mai 2017 (IV-Nr. 107) führte sie schliesslich zu dieser Thematik befragt

aus, ihre Schwägerin habe Kinder im gleichen Alter wie sie. Ihre Mutter beaufsichtige

diese Kinder. Wenn sie selber ausserhäuslich tätig wäre, könnte ihre Mutter

auch zu ihren Kindern schauen. Es sei aber nicht so einfach zu handhaben, da

die Mutter nicht im gleichen Haushalt lebe und zeitlich schon ziemlich

ausgelastet sei. Mit der Schichtarbeit ihres Ehemannes wäre es ihr daher

möglich, 80 % zu arbeiten. Von diesen Angaben ist die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung schliesslich ausgegangen, was unter Berücksichtigung

der Gesamtumstände nicht zu beanstanden ist. Im Gegensatz zu den früheren

Aussagen im Rahmen der beiden Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin einer

100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, gab sie in der Abklärung

bekannt, dass ihre Mutter (die die Betreuungsaufgaben übernehmen würde) nicht

mehr wie früher im gleichen Haushalt wohne (die Beschwerdeführerin und ihre

Familie sind zwischenzeitlich umgezogen) und auch bereits die Kinder ihrer

Schwägerin betreue. Ihre Kinder waren zum Zeitpunkt der Abklärung 13 und 14

Jahre alt, zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 15 und 16 Jahre alt. Die

Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass ihre Kinder weitestgehend selbständig

seien und diese Selbständigkeit aufgrund der Krankheit der Mutter auch schon

früh entwickelt hätten. Zudem gehe ihr Mann nur einer Hilfsarbeitertätigkeit

nach, weshalb man auf ein zusätzliches Einkommen angewiesen sei. Es sei weiter

zu beachten, dass im Scheidungsrecht von der alleinerziehenden Mutter eine

vollumfängliche Erwerbstätigkeit erwartet werde. Die Kinder der

Beschwerdeführerin waren bereits im Rahmen der Abklärung 2017 im

Oberstufenalter. Inwiefern sich bis zum Verfügungszeitpunkt hinsichtlich

Betreuung eine wesentliche Änderung eingestellt haben sollte, ist daher nicht

ersichtlich. Zudem hängt der Status nicht ausschliesslich von der

Kinderbetreuung ab. Die Haushaltsführung obliegt im vorliegenden Fall im Wesentlichen

der Beschwerdeführerin. Beispielsweise wird angegeben, der Ehemann könne nicht

Dispositiv

kochen, weshalb sie alle Speisen zubereite. Es verhält sich demnach auch nicht

so, dass die Kinder in diesem Bereich selbständig agieren. Die Erwerbssituation

des Ehemannes war zum Verfügungs- und Abklärungszeitpunkt ebenfalls die

gleiche. Zur Argumentation bezüglich Scheidungsrecht ist zu sagen, dass hier

die konkreten Verhältnisse zu prüfen sind, weshalb es für den vorliegenden Fall

nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführerin im (abstrakten) Scheidungsfall

eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten wäre. Es ist somit mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall einem 80%-Pensum nachgehen würde.

10. Die Beschwerdegegnerin stellte

zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 31. Mai 2017 (IV-Nr. 107) und die Stellungnahme

vom 31. Oktober 2018 (IV-Nr. 118) ab. Es stellt sich damit zunächst die Frage,

ob dieser eine genügende Grundlage darstellt. Die Beschwerdeführerin lässt

beschwerdeweise nichts dagegen vorbringen, wohingegen im Einwandverfahren die

ermittelte Einschränkung im Haushalt noch beanstandet wurde.

10.1 Für den Beweiswert eines solchen

Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel begründet und

bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20

S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in

das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543

E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61

E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom

2. April 2015 E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017

E. 4.1).

Den ärztlichen Schätzungen der

Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der

Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode

des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich

nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung

der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der

Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine

geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung

dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu

den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der

Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei

unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den

ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).

Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche

Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität

geht. Nur wenn sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die

fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre

gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen

Stellungnahmen der Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom

29. Mai 2012 E. 6.2).

10.2 Im vorliegenden Fall wurde der

«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte

dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde. Es

ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon auszugehen, dass ihr sowohl

die örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen

und die sich daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Insbesondere das

zum Zeitpunkt der Abklärung vorhandene, beweiskräftige Gutachten wird im

Bericht aufgeführt. Zudem enthält dieser auch die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen Situation und ihren Aufgaben

im Haushalt. Diese werden im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten. Hinsichtlich

der Festlegung der prozentualen Einschränkung ist noch einmal darauf

hinzuweisen, dass ein gerichtlicher Eingriff das Ermessen der Abklärungsperson

nur bei klar feststellbaren Fehleinschätzungen angezeigt ist. Eine solche ist

vorliegend nicht ersichtlich. Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau

erscheinen plausibel und schlüssig. Sie stützt sich in allen Bereichen auf die

Angaben der Beschwerdeführerin, weicht nicht von diesen ab und kommt gestützt

darauf zum Schluss, dass gesamthaft eine Einschränkung von 7 % bestehe. Inwiefern

diese Einschätzung unter Berücksichtigung der dargelegten Einschränkungen klar

fehlerhaft wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gibt zwar im

Einwandverfahren an, für das Zubereiten der Mahlzeiten sehr lange zu brauchen.

Dennoch bereitet sie nach wie vor täglich das Essen für die ganze Familie alleine

zu. Bei der Wohnungspflege wird eine Einschränkung von 20 % zugestanden, da die

Beschwerdeführerin lediglich Arbeiten auf Körperhöhe verrichtet. Auch die beim

Einkauf und bei der Wäsche und Kleiderpflege vorgenommene Einschätzung einer 10%igen

bzw. 0%igen Einschränkung erscheint aufgrund der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin die Wäsche selber erledigt und Grosseinkäufe vom Ehemann

erledigt werden, plausibel. Bei der Kinderbetreuung wird aufgrund von

Einschränkungen bei den Freizeitaktivitäten eine Einschränkung von 20 %

veranschlagt. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist es den

Familienangehörigen zuzumuten, die Beschwerdeführerin im Haushalt zu

unterstützen. Hierbei liegt, wie die Abklärungsfachfrau in ihrer Stellungnahme

vom 31. Oktober 2018 zu Recht festhält, auch der Unterschied zur gutachterlich

attestierten Einschränkung im Haushalt von 30 %, die die familiäre

Mitwirkungspflicht nicht berücksichtigt, sondern davon ausgeht, dass die

Beschwerdeführerin den kompletten Haushalt selber führt. Ohnehin kommt den

ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber

den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu (vgl. E. 10.1). Es

besteht insofern kein Anlass, von der von der Abklärungsfachfrau getroffenen

Einschätzung abzuweichen. Auf die im Abklärungsbericht festgelegte

Einschränkung von 7 % im Haushalt kann daher abgestellt werden.

11.

11.1 Was die für die Berechnung des

Invaliditätsgrades herangezogenen Zahlen anbelangt, so sind diese im Grundsatz

unbestritten geblieben. Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens wird

aber geltend gemacht, es sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % gerechtfertigt.

Die Beschwerdegegnerin hat keinen solchen vorgenommen.

11.2 Die Beschwerdegegnerin hat für

die Bemessung des Valideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt

erzielten Verdienst im Spital B.___ abgestellt und dieses Einkommen an die

Nominallohnentwicklung angepasst. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 8. Januar 2004

(IV-Nr. 6) hätte das Einkommen bei einem Pensum von 50 % ab Januar 2003

monatlich CHF 1'818.50 betragen. Die Beschwerdegegnerin hat ein

Jahreseinkommen von CHF 25'667.40 errechnet, dies offenbar unter

Berücksichtigung der im Bericht bis Ende Oktober 2003 aufgelisteten

Soll-Arbeitszeit 2003 (873.6 Stunden

bis Ende Oktober 2003, da per 3. November 2003 der Austritt erfolgte) und Hochrechnung

der Sollzeit November und Dezember 2003, was eine Sollzeit von 1048.32 Stunden,

damit einen Stundenlohn von CHF 24.48 ergibt. Würde man den von der ehemaligen

Arbeitgeberin im entsprechenden angegebenen Monatslohn (CHF 1'818.50 x 13)

heranziehen, ergäbe sich ein Jahreseinkommen von CHF 23'641.00. Die

Hochrechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich nicht konkret nachvollziehen. Sie

erscheint aber im Lichte der im Arbeitgeberbericht angegeben Jahreslöhne 2001

und 2002 plausibel, wirkt sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus und wird

von ihr auch nicht bestritten. Sie ist daher nicht zu beanstanden. Dieses

Einkommen wurde sodann an die Nominallohnentwicklung bis 2015 angepasst, was

ebenfalls korrekt erscheint, da für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Eintritts der rentenrelevanten Veränderung des

Gesundheitszustandes massgebend sind. Dies ist hier der Zeitpunkt der

Begutachtung (Untersuchungen im Dezember 2015). Damit beträgt das

Valideneinkommen für ein 50%-Pensum CHF 29'280.00, für ein 80%-Pensum

CHF 46'848.00 und für ein 100%-Pensum CHF 58'560.00.

11.3 Das Invalideneinkommen wurde,

weil die Beschwerdeführerin keine zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, anhand

eines Tabellenlohns der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet.

Der herangezogene Tabellenlohn (TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Frauen,

CHF 4'300.00) erscheint unter Berücksichtigung des zumutbaren

Tätigkeitsprofils korrekt. Nach Aufrechnung der Wochenstunden (:

40 x 41.7) und der Teuerung 2014-2015 (: 103.3 x 103.7) beträgt das

Invalideneinkommen damit CHF 54'001.00 für ein 100%-Pensum bzw.

CHF 27'001.00 für ein 50%-Pensum, das noch zumutbar ist.

11.4 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs

– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht

angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein

Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher

Ausbildung nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015

vom 17. November 2015 E. 3.2.4.). Auch die Tatsache, dass nur eine

Teilzeitarbeit möglich ist, wirkt sich vorliegend nicht aus (vgl. LSE Tabelle

T18). Körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, wie sie die

Beschwerdeführerin noch ausführen kann, gibt es im betreffenden Kompetenzniveau

ebenfalls. Diese lässt nun geltend machen, dass sie aufgrund der labilen

Stoffwechsellage häufige Hypoglykämien und damit einhergehend auch immer wieder

psychische Verschlechterungen erleide und die 50%ige Arbeitsfähigkeit während

solcher Einbrüche nicht gegeben sei. Dies rechtfertige einen leidensbedingten

Abzug. Dazu ist festzuhalten, dass das Risiko von Hypoglykämien gemäss

gutachterlicher Einschätzung, die mit derjenigen des behandelnden

Endokriminologen übereinstimmt, verringert werden konnte. Deren teilweises

Auftreten und dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben muss, sich

gegebenenfalls Insulin zu spritzen, wurde im Rahmen der

Arbeitsfähigkeitseinschätzung bereits berücksichtigt und unter anderem deshalb

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Insgesamt ist nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat.

11.5 Am 1. Januar 2018 ist die oben

zitierte (vgl. E. 8.2) Bestimmung von Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV

in Kraft getreten. Die Beschwerdegegnerin hat daher zwei Einkommensvergleiche

vorgenommen, einen für die Zeit vor dem 1. Januar 2018 und einen für die Zeit

danach. Im ersten Fall ist für die Berechnung des Erwerbsausfalls beim

Invalideneinkommen von einem ausserhäuslichen Pensum von 80 % auszugehen (vgl.

E. 9.2). Im zweiten ist dieses auf ein 100%-Pensum hochzurechnen. Dies ergibt

folgende Erwerbsausfälle bzw. Einschränkungen im ausserhäuslichen Bereich:

Vor dem 1. Januar 2018:

CHF 46'848.00 - CHF 27'001.00

= CHF 19'847.00 bzw. 42.4 %

Nach dem 1. Januar 2018:

CHF 58'560.00 - CHF 27'001.00

= CHF 31'559.00 bzw. 53.9 %

Nach Anwendung der gemischten Methode ergeben

sich für die beiden Zeitpunkte folgende Invaliditätsgrade:

Vor dem 1. Januar 2018:

Ausserhäusliche Tätigkeit (Anteil 80 %,

Einschränkung 42.4 %) 33.92 %

Haushalt (Anteil 20 %, Einschränkung 7

%) 1.4 %

Total 35.32

%

Nach dem 1. Januar 2018:

Ausserhäusliche Tätigkeit (Anteil 80 %,

Einschränkung 53.9 %) 43.12 %

Haushalt (Anteil 20 %, Einschränkung 7

%) 1.4 %

Total 44.52

%

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass ab dem 1. Januar 2018

Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.

12.

12.1 Die

Beschwerdegegnerin hat die Rente der Beschwerdeführerin herabgesetzt, ohne

vorgängig berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen oder durchzuführen. Es

gibt zwar einen Protokolleintrag vom 10. August 2016, wonach die

Beschwerdeführerin zu einem Gespräch mit einer Eingliederungsfachperson hätte

vorgeladen werden sollen. Dies ist jedoch in der Folge offensichtlich nicht

geschehen. Die Beschwerdeführerin hatte indessen zum Verfügungszeitpunkt seit

dem 1. November 2003, somit während 15 Jahren und 10 Monaten eine Rente

bezogen. Es ist deshalb zu prüfen, ob eine Selbsteingliederung ohne vorgängige

berufliche Massnahmen zumutbar ist.

12.2 Nach

ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu

verwerten. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen

Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahrs vollendet

haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist –

von Ausnahmen abgesehen – eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar

(Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 mit

Hinweisen). Solche Ausnahmen liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige

Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn

die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben

integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und

Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den

Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres

fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit

entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das

Erwerbsleben integrieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar

2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

12.3 Der

Beschwerdeführerin war, wie bereits erwähnt, zum Verfügungszeitpunkt während

mehr als 15 Jahren Rentenbezügerin. Sie war damals knapp 40 Jahre alt. Gemäss

den gutachterlichen Expertisen besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit

(körperlich leicht, vorwiegend sitzend) seit Ende 2015 eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit. Aus medizinischer Sicht besteht keine Notwendigkeit für

Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Festsetzung des

Invalideneinkommens Tätigkeiten gemäss LSE 2014 herangezogen, welche keine

beruflichen Vorkenntnisse erfordern, weshalb die Beschwerdeführerin vor dem

Wiedereinstieg nicht zwingend auf den aktuellen Stand eines berufsspezifischen

Wissens und Könnens gebracht werden muss (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts

9C_254/2011 vom 15. November 2011 E. 7.2). Ferner setzen grundsätzlich in

Betracht fallende Eingliederungsmassnahmen eine subjektive Eingliederungsfähigkeit

voraus. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach erklärt, sich nicht vorstellen zu

können, einer Tätigkeit nachzugehen, so im Rahmen der Begutachtung und der

Haushaltsabklärung. Sie wüsste nicht, welcher Arbeit sie noch nachgehen könnte.

Dementsprechend verlangt sie beschwerdeweise die Ausrichtung einer (halben)

Rente, nicht aber die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Sie hat seit mehr

als zehn Jahren nicht mehr gearbeitet. In der Haushaltsabklärung (IV-Nr. 118)

wird ausgeführt, man habe die Beschwerdeführerin mehrfach darauf angesprochen,

ob sie Unterstützung wünsche, um beruflich wieder Fuss zu fassen. Sie habe dies

immer wieder verneint. Konkrete Versuche wurden indessen nicht unternommen. Ein

Gespräch mit einer Eingliederungsfachperson fand nicht statt. Auch wenn sich

die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson so geäussert hat, ist

unter den gegebenen Umständen insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb die

Beschwerdegegnerin die Motivation der Beschwerdeführerin für

Eingliederungsmassnahmen nicht näher geprüft hat. Sie hat sich in der

angefochtenen Verfügung auch nicht darüber geäussert, weshalb eine solche

Prüfung nicht erfolgt ist. Die langjährige, vollständige Absenz der

Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt ist vorliegend nicht auf invaliditätsfremde

Gründe zurückzuführen. Sie verfügt über eine in der Schweiz nicht

vollumfänglich anerkannte Berufsausbildung als Krankenschwester. Dieser

Tätigkeit kann sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen. Besonders

viel Berufserfahrung besteht nicht. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer

Einreise in die Schweiz während etwa zwei Jahren in ihrem angestammten Beruf

gearbeitet, der nicht mehr zumutbar ist. Sie ist im gesellschaftlichen Leben

nicht besonders integriert und kann auch nicht als gewandt in Bereichen

bezeichnet werden, die den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern.

Insofern sind im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, aus

denen geschlossen werden könnte, dass die Beschwerdeführerin beim

Wiedereinstieg in das Berufsleben keiner Hilfestellung bedarf. Allein aus der

Tatsache, dass sie sich keine Tätigkeit vorstellen kann, ohne dass gewisse mögliche

Massnahmen vorgängig überhaupt besprochen worden wären, kann jedenfalls nicht

geschlossen werden, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufgrund

des Widerstands der Beschwerdeführerin fehlschlagen würden. Im Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ wird dazu ausgeführt, Eingliederungsmassnahmen würden

wegen der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung keinen

Sinn machen bzw. müsste die Beschwerdeführerin zuerst dazu motiviert werden.

Sie sei sehr unsicher, ob sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne und

zu wieviel Prozent. Auch aus gutachterlicher Sicht ist demnach ein

Motivationsversuch nicht von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Die

Beschwerdegegnerin hätte die Motivation der Beschwerdeführerin für berufliche

Eingliederungsmassnahmen konkret prüfen und gegebenenfalls solche einleiten

müssen, bevor sie die Rente hätte herabsetzen dürfen. Die Sache ist deshalb an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechend verfährt und nach

der Prüfung und allfälliger Durchführung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen erneut über den Rentenanspruch verfügt. Die

Verfügungen vom 2. und 11. September 2019 sind aufzuheben. Die Beschwerde

ist in diesem Sinn gutzuheissen.

13.

13.1 Nach

dem Gesagten ist die angefochtene Herabsetzungsverfügung aufzuheben. Die

Beschwerdeführerin hat zumindest vorderhand weiterhin Anspruch auf die

bisherige ganze Rente. Dies entspricht einem Obsiegen und begründet einen

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Rückweisung an die

Beschwerdegegnerin stellt ein formelles Obsiegen dar, welches grundsätzlich

gleich wie ein materielles Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung für

das kantonale Beschwerdeverfahren vermittelt (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234).

Das Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des

Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG).

13.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin

macht in seiner Kostennote vom 12. November 2019 (A.S. 23) einen Zeitaufwand

von 8.8 Stunden geltend, was insgesamt angemessen erscheint. Mit dem beantragten

Stundenansatz von CHF 250.00 sowie zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen

und der Mehrwertsteuer (7.7 %) ergibt sich so ein Betrag von CHF 2'408.50.

13.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. und 11. September 2019

werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Prüfung von

Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

überwiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2’408.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der

bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar