VSBES.2019.24
Ergänzungsleistungen AHV / Rückerstattung
24. Februar 2020Deutsch22 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 24. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, ,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV / Rückerstattung (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1952 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2016 bei der zuständigen
AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1,
16).
1.2 Mit Verfügung vom 18. Oktober
2016 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin für sich und ihren Ehemann eine
jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'222.00 pro Monat ab 1.
Juni 2016 und von CHF 3'365.00 pro Monat ab 1. September 2016 zu (AK-Nr. 20).
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab
1. Januar 2017 auf CHF 3'414.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 27). Am 28.
Dezember 2017 erging eine neue Verfügung, welche den Anspruch ab 1. Januar
2018 auf CHF 3'449.00 bezifferte (AK-Nr. 42).
2.
2.1 Mit Rentenbescheid vom 2. August
2018 (AK-Nr. 72) sprach die Deutsche Rentenversicherung der Beschwerdeführerin
rückwirkend ab 1. Dezember 2017 eine Regelaltersrente in der Höhe von EURO
852.76 pro Monat bis 31. Juli 2018 und von EURO 881.38 pro Monat ab
1. August 2018 zu (AK-Nr. 72 S. 8).
2.2 Mit E-Mail-Nachricht vom 29.
August 2018 (AK-Nr. 73) stellte die Arbeitslosenkasse [...] der
Beschwerdegegnerin Unterlagen über Arbeitslosenentschädigung zu, welche der
Ehemann der Beschwerdeführerin von Juni 2016 bis Juli 2018 bezogen hatte
(AK-Nr. 74 f.).
2.3 Mit Verfügung vom 3. September
2018 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu fest. Ein Anspruch wurde
nun für den gesamten Zeitraum verneint. Gleichzeitig forderte sie die
erbrachten Leistungen (ohne die Prämienpauschale für die Krankenversicherung,
welche direkt an den Versicherer ausbezahlt worden war und von diesem
zurückgefordert wurde) von insgesamt CHF 61'936.00 zurück (AK-Nr. 78).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erhob am
1. Oktober 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr.
88).
3.2 Mit Einspracheentscheid vom 21.
Dezember 2018 (AK-Nr. 93; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
4. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie stellt und
begründet das folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Der
vorliegenden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember
2018 und die Verfügung vom 3. September 2018 betreffend zu viel erhaltenen
Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 61'936.00 sei aufgrund des guten
Glaubens stattzugeben und die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid in der
Folge aufzuheben.
Der Begründung lässt sich entnehmen,
dass nicht nur der gute Glaube geltend gemacht, sondern auch die Berechtigung
der Rückforderung bestritten wird.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 auf Abweisung
der Beschwerde (A.S. 10 f.).
6. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 22. März 2019 an ihren Anträgen fest (A.S. 16 f.).
7. Mit prozessleitender Verfügung
vom 9. April 2019 werden von der Beschwerdegegnerin die bisher nicht
aktenkundigen Lohnausweise für die Jahre 2016 und 2017 und von der
Beschwerdeführerin der Lohnausweis 2018 einverlangt (A.S. 19 f.). Die
Beschwerdeführerin reicht in der Folge mit einer Kopie dieser Verfügung den ihr
ausgestellten Lohnausweis der Arbeitgeberin B.___ vom 20. Dezember 2018
und die ihrem Ehemann ausgestellte Bescheinigung der Arbeitslosenkasse [...]
vom 8. Januar 2019 ein (Eingang 1. Mai 2019; A.S. 22 ff.). Die
Beschwerdegegnerin lässt dem Gericht mit Schreiben vom 10. Mai 2019 die
Lohnausweise und Arbeitslosenversicherungs-Bescheinigungen der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns für die Jahre 2016, 2017 und 2018
zukommen. Weiter beantragt sie, der Beschwerdeführerin sei eine Abänderung des
angefochtenen Einspracheentscheids zu ihren Ungunsten (reformatio in peius)
anzudrohen (A.S. 25 ff.).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Mit der
Verfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. 78) wurde der EL-Anspruch
rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu berechnet und vollumfänglich verneint. Die
Beschwerdeführerin erhob dagegen am 1. Oktober 2018 Einsprache (AK-Nr. 88)
und verlangte die Aufhebung der Verfügung. Mit dem Einspracheentscheid vom 21. Dezember
2018.
(A.S. 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Mit
diesem Entscheid wurde somit, auch wenn im Verfahren Aspekte eines
Erlassgesuchs, insbesondere der gute Glaube, Erwähnung fanden, (noch) nicht
über einen allfälligen Erlass der Rückforderung, sondern über deren
Berechtigung befunden. Streitig und zu prüfen ist somit auch im
Beschwerdeverfahren der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni
2016.
bis 31. August 2018 sowie die aus der rückwirkenden Neuberechnung
resultierende Rückforderung von insgesamt CHF 61'936.00. Soweit die
Beschwerdeführerin sinngemäss den Erlass der Rückforderung verlangt, ist
darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Immerhin ist
festzuhalten, dass bereits die Einsprache vom 1. Oktober 2018 auch ein
Erlassgesuch enthielt, über das die Beschwerdegegnerin – falls sich die
Rückforderung als berechtigt erweisen sollte – noch formell zu befinden haben
wird.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]).
2.2
Als Ausgaben werden bei
Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,
unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (bei einem Ehepaar
CHF 28'935.00 pro Jahr [Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
ELG in der bis Ende 2018 gültig gewesenen Fassung]) sowie der Mietzins einer
Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (bei einem Ehepaar bis zu
einem Höchstbetrag von CHF 15'000.00 pro Jahr) anerkannt (Art. 10
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Hinzu kommt insbesondere die
Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3
lit. d ELG), deren Höhe jährlich in der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien
der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1)
festgelegt wird und welche direkt an den Krankenversicherer auszuzahlen ist
(Art. 21a ELG).
2.3
Als
Einnahmen angerechnet werden insbesondere zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren
CHF 1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), ein
Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00
übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) sowie Renten, Pensionen
und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und
der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
3.
3.1
Mit der
Verfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. 78) und dem diese
bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 (A.S. 1 ff.)
hat die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungs-Anspruch der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu festgelegt. Da die entsprechenden
Zahlungen auf rechtskräftigen Verfügungen beruhten (vgl. E. I. 1.2
hiervor), ist eine rückwirkende Korrektur nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen eines Rückkommenstitels erfüllt sind. Als solche kommen die
prozessuale Revision und die Wiedererwägung infrage.
3.2
Formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte
Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war
(prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).
3.3
Der angefochtene Entscheid nimmt
nicht ausdrücklich auf einen der beiden Rückkommenstitel Bezug. Den Erwägungen
und den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass die Neuberechnung erfolgte,
weil in den ursprünglichen Verfügungen kein tatsächliches Erwerbseinkommen des
Ehemanns der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden war. Im Rahmen der ersten
Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde – in der Annahme, der Ehemann sei
nicht erwerbstätig – für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. August
2016.
ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 berücksichtigt
(vgl. AK-Nr. 21), während die Berechnung ab 1. September 2016 weder
Erwerbseinkommen des Ehemanns noch Einnahmen aus Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung enthält (vgl. AK-Nr. 22). Die Beschwerdeführerin
hatte jedoch in der EL-Anmeldung vom 8. Mai 2016 erklärt, der Ehemann sei
seit 1. März 2016 arbeitslos (vgl. AK-Nr. 1 S. 4), und in der
Folge auch die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate März 2016 bis
Mai 2016 eingereicht (AK-Nr. 7 S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin
hatte dies offenbar übersehen; deshalb verlangte sie am 24. August 2016
die RAV-Anmeldebestätigung des Ehemannes (AK-Nr. 15), obwohl auch diese
schon bei den Akten lag (AK-Nr. 7 S. 11), und hielt in der Verfügung
vom 18. Oktober 2016 fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich
(erst) per 1. September 2016 beim RAV angemeldet, weshalb ihm ab diesem
Zeitpunkt kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werde. Dieses
Vorgehen beruhte auf aktenwidrigen Annahmen und auf einer fehlerhaften
Rechtsanwendung. Es hat daher als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53
Abs. 2 ATSG zu gelten. Damit liegt ein Rückkommenstitel vor und die
Beschwerdegegnerin war befugt, den Anspruch ab dessen Beginn am 1. Juni
2016.
rückwirkend neu festzulegen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die mit der
Verfügung vom 3. September 2018 vorgenommene neue Anspruchsbeurteilung korrekt
ist.
4.
Die Verfügungen vom 18. Oktober
2016.
(AK-Nr. 20), 28. Dezember 2016 (AK-Nr. 27) und 28. Dezember
2017.
(AK-Nr. 42), welche den Anspruch für die Zeit vom 1. Juni 2016
bis 31. August 2018 regelten, basierten auf anrechenbaren Ausgaben von CHF 53'943.00
(2016; AK-Nr. 21 f.), CHF 54'519.00 (2017; AK-Nr. 28)
respektive CHF 54'927.00 (2018; AK-Nr. 41), welche sich aus der Prämienpauschale
für die Krankenversicherung, dem Höchstbetrag für die Miete von CHF 15'000.00
und dem Lebensbedarf von CHF 28'935.00 zusammensetzten. Diese Werte sind
korrekt und werden in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die nachfolgende
Prüfung konzentriert sich daher auf die anrechenbaren Einnahmen.
5.
Zu prüfen
ist zunächst der Anspruch für das Jahr 2016 (vom 1. Juni bis 31. Dezember).
5.1
Einnahmenseitig
ging die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2016
(Anspruch ab 1. Juni 2016; AK-Nr. 20) davon aus, die
Beschwerdeführerin erziele ein jährliches Erwerbseinkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit von CHF 14'487.00, während ihr Ehemann nicht erwerbstätig
sei, weshalb ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00
angerechnet wurde, womit unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 1'500.00
und der auf zwei Drittel beschränkten Anrechnung (vgl. E. II. 2.3 hiervor)
insgesamt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 34'378.00 resultierte
(vgl. AK-Nr. 21). Das anrechenbare Vermögen liege unter dem Freibetrag von
CHF 60'000.00. Zusammen mit der AHV-Rente von CHF 4'872.00 pro Jahr
und den Vermögenserträgen von CHF 33.00 pro Jahr resultierten anrechenbare
Einnahmen von CHF 39'283.00.
5.2
In den
Berechnungen, welche der Neuberechnungs- und Rückforderungsverfügung vom 3. September
2018.
(AK-Nr. 78) zugrunde liegen, blieb die AHV-Rente von CHF 4'872.00
unverändert. Dagegen wurde das anrechenbare Vermögen neu auf CHF 3'620.00
(nach Abzug des Freibetrags von CHF 60'000.00) beziffert, was einen als
Einnahme anzurechnenden Vermögensverzehr von CHF 362.00 ergab. Das
Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin wurde nunmehr mit CHF 15'069.00
(abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) eingesetzt. Weiter wurde neu ein (auf
ein Jahr hochgerechnetes) Erwerbseinkommen des Ehemanns von CHF 26'684.00
(Juni bis August sowie Oktober und November 2016, AK-Nr. 89 S. 7 und
11) respektive von CHF 29'948.00 (September 2016, vgl. AK-Nr. 89
S. 9) berücksichtigt, jeweils abzüglich die darauf entfallenden
Sozialversicherungsbeiträge. Weiter finden sich unter den angerechneten
Einnahmen Taggelder der Arbeitslosenversicherung an den Ehemann von
CHF 25'210.00 (Juni bis November 2016) respektive CHF 43'160.00
(Dezember 2016; AK-Nr. 89 S. 13 f.) und Vermögenserträge von
CHF 52.00. Bei Gesamteinnahmen von CHF 55'843.00 (Juni bis August
2016.
sowie Oktober und November 2016, AK-Nr. 89 S. 7 f. und 11 f.),
CHF 57’659.00 (September 2016, AK-Nr. 89 S. 9 f.) respektive
CHF 57'492.00 (Dezember 2016; AK-Nr. 89 S. 13 f.) resultierte
verglichen mit den anerkannten Ausgaben von CHF 53'943.00 (vgl. E. II. 4.
hiervor) ein Einnahmenüberschuss.
5.3
Die
vorstehend genannten Einnahmepositionen sind wie folgt zu beurteilen:
5.3.1
Die
AHV-Rente der Beschwerdeführerin von CHF 406.00 pro Monat oder
CHF 4'872.00 ergibt sich aus der entsprechenden Verfügung vom 16. März
2016.
(AK-Nr. 8).
5.3.2
Das
Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Lohnausweis der
Arbeitgeberin B.___ vom 13. Januar
2017.
(Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019;
A.S. 30). Danach erzielte die Beschwerdeführerin von Mai bis Dezember 2016
einen Netto-Verdienst von insgesamt CHF 9'964.10, was hochgerechnet auf
ein Jahr einem anrechenbaren Einkommen von CHF 14'946.00 entspricht. Die
Beschwerdegegnerin ging stattdessen vom Bruttolohn von CHF 10'046.45 aus
und brachte in der Folge die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug, was zum
gleichen Ergebnis führt (vgl. AK-Nr. 89 S. 7).
5.3.3
Das Erwerbseinkommen
des Ehemanns von CHF 26'684.00 ergibt sich aus dem Lohnausweis der
Arbeitgeberin C.___, [...], vom 25. Januar 2017 (A.S. 26). Danach
erzielte der Ehemann in den Monaten Juni bis November 2016 ein Nettoeinkommen
von insgesamt CHF 12’226.00, was hochgerechnet auf ein Jahr einer Summe
von CHF 24'452.00 entspricht (die Beschwerdegegnerin stellte auch hier auf
den Bruttolohn ab und brachte davon die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug,
was am Ergebnis nichts ändert). Hinzu kommt ein Betrag von netto CHF 227.00
für einen eintägigen Einsatz (5. September 2016) über die Firma D.___, [...]
(Lohnausweis vom 31. Dezember 2016; A.S. 27). Dieser einmalig
erzielte Zusatzverdienst rechtfertigt allerdings keine gesonderte
Anspruchsbeurteilung für den Monat September 2016. Anzurechnen ist auch für
diesen Monat ein (Jahres-)Lohn von CHF 24'452.00.
Insgesamt
resultiert für die Zeit von Juni 2016 bis November 2016 ein anrechenbares Erwerbseinkommen
von CHF 25'265.00 (CHF 14'946.00 plus CHF 24'452.00 ergibt CHF 39'398.00;
nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 und Anrechnung von zwei
Dritteln [vgl. E. II. 2.3 hiervor] verbleibt der genannte Betrag).
5.3.4
Die Arbeitslosenentschädigung
des Ehemanns von CHF 25'210.00 ergibt sich aus den entsprechenden
Abrechnungen, wonach der Ehemann von Juni bis November 2016 Taggelder von
insgesamt CHF 12'605.00 bezog, was hochgerechnet auf ein Jahr die genannte
Summe ergibt (vgl. AK-Nr. 75 S. 5 ff.). Der angefochtene Entscheid
ist insoweit korrekt.
5.3.5
Mit den
Erwerbeinkünften von CHF 25'265.00, der Rente von CHF 4'872.00 und
den ALV-Taggeldern von CHF 25'210.00, insgesamt CHF 55'347.00,
resultiert verglichen mit den Ausgaben von CHF 53'943.00 ein
Einnahmenüberschuss von CHF 1'404.00. Der Vermögensverzehr von CHF 362.00
pro Jahr und der Vermögensertrag von CHF 52.00 pro Jahr wirken sich nicht
auf den Anspruch aus, so dass auf eine Überprüfung dieser Positionen verzichtet
werden kann.
5.4
Für
Dezember 2016 nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vor, da der
Ehemann der Beschwerdeführerin kein Erwerbseinkommen erzielte, aber eine höhere
Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 89
S. 13 f.). Der angerechnete Betrag von CHF 43'160.00 (für ein
Jahr; vgl. AK-Nr. 89 S. 14) ist mit Blick auf die in diesem Monat
ausbezahlte Taggeldsumme von netto CHF 3'651.95 jedenfalls nicht zu hoch
ausgefallen. Mit der Rente von CHF 4'872.00 und dem anrechenbaren Erwerbseinkommen
der Beschwerdeführerin von CHF 8'964.00 (CHF 14'946.00 minus CHF 1'500.00,
davon zwei Drittel) resultieren Einnahmen von CHF 56'996.00. Da dieser
Betrag die anerkannten Ausgaben von CHF 53'943.00 übersteigt, besteht
ebenfalls kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung.
6.
Zu prüfen
sind weiter die für den Anspruch im Jahr 2017 zu berücksichtigenden Einnahmen.
6.1
Die
Beschwerdegegnerin bezifferte die Einnahmen für den Zeitraum von Januar bis
November 2017 auf CHF 57'478.00, zusammengesetzt aus ALV-Taggeldern von
CHF 43'600.00, der AHV-Rente von CHF 4'872.00, einem anrechenbaren
Erwerbseinkommen von CHF 8'965.00 sowie Vermögenserträgen von CHF 41.00.
6.2
6.2.1
Das
Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 belief sich gemäss dem
Lohnausweis der Arbeitgeberin B.___
vom
11.
Januar 2018 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai
2019; A.S. 33) auf CHF 14'948.80 (AHV-Beiträge fielen keine an, vgl. Art. 6quater
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
Dies entspricht einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 8'965.00 (CHF 14'948.00
minus CHF 1'500.00, davon zwei Drittel). Die Berechnung der
Beschwerdegegnerin ist insoweit korrekt.
6.2.2
Die
Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung an den Ehemann der
Beschwerdeführerin beliefen sich im Jahr 2017 gemäss der durch sie im
Beschwerdeverfahren eingereichten Bescheinigung vom 4. Januar 2018 auf CHF 43'380.00,
wobei davon CHF 39'727.00 das Jahr 2017 betrafen (der Restbetrag von CHF 3'653.00
bezog sich laut der Bescheinigung auf das Vorjahr; A.S. 32). Gemäss der
Bescheinigung vom 8. Januar 2019 für das Jahr 2018 (A.S. 24) wurden
umgekehrt in diesem Jahr Taggelder in der Höhe von netto CHF 3'491.00
ausbezahlt, die das Jahr 2017 betrafen. Geht man zugunsten der
Beschwerdeführerin davon aus, es sei nicht auf das Auszahlungsdatum, sondern
auf den Anspruchszeitraum abzustellen, ergeben sich anrechenbare
Taggeldeinnahmen für das Jahr 2017 von CHF 43'218.00.
6.2.3
Die
AHV-Rente der Beschwerdeführerin belief sich im Jahr 2017 wiederum auf CHF 4'872.00
(vgl. Steuerbescheinigung, AK-Nr. 43).
6.2.4
Dem
Lohnausweis der Arbeitgeberin B.___ vom 11. Januar 2018 (A.S. 33) ist
ausserdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017
Unfalltaggelder in der Höhe von CHF 440.00 bezog.
6.2.5
Die Summe
der vier vorgenannten Beträge beläuft sich auf CHF 57'495.00. Verglichen
mit den anerkannten Ausgaben von CHF 54'519.00 (vgl. E. II. 4
hiervor) resultiert ein Einnahmenüberschuss. Für Dezember 2017 fällt dieser
höher aus, da die Beschwerdeführerin neu eine ausländische Rente bezog (vgl. E.
I. 2.1; Rentenbescheid vom 2. August 2018, AK-Nr. 72, und AK-Nr. 89
S. 17 f.).
7.
Zu prüfen
bleiben die anrechenbaren Einnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2018
bis 31. August 2018.
7.1
Die
Beschwerdegegnerin bezifferte die Einnahmen ab 1. Januar 2018 auf
CHF 68'967.00, zusammengesetzt aus einem anrechenbaren Erwerbseinkommen
von CHF 8'965.00, der AHV-Rente von CHF 4'872.00, der neu fliessenden
ausländischen Rente (vgl. E. I. 2.1 hiervor) von CHF 11'911.00, den
ALV-Taggeldern des Ehemannes von CHF 43'160.00 sowie Vermögenserträgen von
CHF 59.00.
7.2
7.2.1
Das
Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 belief sich gemäss dem im
Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnausweis der Arbeitgeberin B.___ vom 20. Dezember
2018.
(vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren; A.S. 34)
auf CHF 17'384.05. Dies entspricht einem anrechenbaren Erwerbseinkommen
von CHF 10'589.00 (CHF 17'384.05 minus CHF 1'500.00, davon zwei
Drittel).
7.2.2
Die
AHV-Rente der Beschwerdeführerin belief sich 2018 unverändert auf
CHF 4'872.00. Gemäss der bereits erwähnten Bescheinigung der Deutschen
Rentenversicherung bezog die Beschwerdeführerin zudem ab Dezember 2017 eine
Rente in der Höhe von monatlich Euro 852.76 (vgl. AK-Nr. 72 S. 8).
Mit einem Euro-Kurs von 1.164 resultiert ein Betrag von CHF 992.60 pro
Monat oder CHF 11'911.00 pro Jahr.
7.2.3
Die
Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung an den Ehemann der
Beschwerdeführerin beliefen sich im Jahr 2018 gemäss der im Beschwerdeverfahren
eingereichten Bescheinigung vom 8. Januar 2019 auf CHF 39'726.00,
wobei davon CHF 36’235.00 das Jahr 2018 betrafen (der Restbetrag von CHF 3’491.00
bezog sich laut der Bescheinigung auf das Vorjahr 2017; A.S. 24). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass ab November 2018 kein Taggeldbezug erfolgte.
7.2.4
Die Summe
der vier vorgenannten Beträge beläuft sich auf CHF 63’607.00. Verglichen
mit den anerkannten Ausgaben von CHF 54'927.00 (vgl. E. II. 4
hiervor) resultiert auch für diesen Zeitraum ein Einnahmenüberschuss. Für die
Zeit ab 1. Juli 2018 fällt dieser noch leicht höher aus, weil die
ausländische Rente eine Erhöhung auf Euro 881.38 pro Monat erfuhr (vgl. AK-Nr. 69
S. 2 und 89 S. 21 f.). Die Beschwerdegegnerin hat also auch für die
Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 einen EL-Anspruch zu
Recht verneint.
8.
Zusammenfassend
ergibt die Neuberechnung ab 1. Juni 2016 für den gesamten hier relevanten
Zeitraum einen Einnahmenüberschuss. Damit stellt sich die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht die geleisteten Zahlungen zurückgefordert hat.
8.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig
gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1
lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]). Die hier strittigen Ergänzungsleistungen wurden der Beschwerdeführerin
Dispositiv
ausbezahlt. Sie ist demnach als Bezügerin der Leistung potenziell
rückerstattungspflichtig.
8.2 Materiell setzt die Rückforderung von
Leistungen, die gestützt auf eine rechtskräftige Zusprache ausgerichtet wurden,
zunächst voraus, dass ein Rückkommenstitel vorliegt, der es erlaubt, die
damalige Verfügung aufzuheben und durch einen neuen Entscheid zu ersetzen. Dies
trifft hier zu, sind doch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 53
Abs. 2 ATSG erfüllt (vgl. E. II. 3 hiervor). Weiter ist erforderlich,
dass dieser neue Entscheid einen Anspruch ergibt, der im Umfang der
Rückforderung unter den ausgerichteten Leistungen liegt. Auch dies trifft hier
zu. Die Zusammensetzung des Rückforderungsbetrags von insgesamt CHF 61'936.00
ist aus der Verfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. 78) und der
Abrechnung vom 31. August 2018 (AK-Nr. 76) ersichtlich.
8.3 Es stellt sich weiter die Frage,
ob die Rückforderung, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, verwirkt ist. Der
Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25
Abs. 2 Satz 1 ATSG).
8.3.1 Die hier zur Diskussion stehende
relative einjährige Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung
(nach dem ursprünglichen Fehler) bei Beachtung der ihr zumutbaren
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine
Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober
2012 E. 5.1.2). Wenn aufgrund der Akten keine Gewissheit, aber
hinreichender Anlass für ergänzende Abklärungen besteht, müssen diese in der
Folge innert nützlicher Frist durchgeführt werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.2). Hat der
Versicherungsträger oder die Durchführungsstelle irrtümlich eine zu hohe
Leistung ausgerichtet, ist für die Auslösung der Verwirkungsfrist nicht dieser
ursprüngliche Irrtum, sondern erst der Zeitpunkt massgebend, an dem sich die
Amtsstelle bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte
Rechenschaft geben müssen. Vorausgesetzt ist in diesem Sinn ein «zweiter
Anlass» (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 f.; Urteile des Bundesgerichts
9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2, 9C_907/2013 vom 29. August
2014 E. 4.2 und 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2 mit
Hinweisen).
8.3.2 Bei periodischen Leistungen, die
monatlich ausbezahlt werden, beginnt die relative einjährige Verwirkungsfrist
für ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen Auszahlung. Deshalb
kann der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche
innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtet
wurden, nicht verwirkt sein (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11, 122 V
270 E. 5b/bb S. 276 f.).
8.3.3 Strittig ist, zu welchem
Zeitpunkt die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1
ATSG ausgelöst wurde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin
habe schon im Zusammenhang mit der EL-Anmeldung und anschliessend, als die
entsprechenden Unterlagen eingereicht wurden (vgl. E. II. 3.3 hiervor),
Kenntnis von den Einkünften ihres Ehemannes erhalten. Die Verwirkungsfrist sei
mit dem Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2016 (AK-Nr. 20)
ausgelöst worden. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Wie
erwähnt, vermag nach der Rechtsprechung der anfängliche Irrtum, der zur
fehlerhaften Leistungszusprechung geführt hat, die einjährige Verwirkungsfrist
noch nicht auszulösen. Wenn der Beschwerdegegnerin damals ein Versehen
unterlief, bot dieses Anlass für die fehlerhafte Leistungszusprechung. Wie dargelegt,
ist für die Auslösung der Verwirkungsfrist aber erst der Zeitpunkt massgebend,
an dem sich die Amtsstelle bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über
ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Vorausgesetzt ist in diesem Sinn
ein «zweiter Anlass» (vgl. E. II. 8.3.1). Der Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung der Ergänzungsleistungen von falschen
Annahmen ausging, ist von vornherein nicht geeignet, bereits die
Verwirkungsfrist für eine spätere Rückforderung der zugesprochenen Leistung
auszulösen.
8.3.4 Aus den Akten ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass der Irrtum im Verlauf der Jahre 2016 oder 2017 entdeckt
worden wäre. Namentlich führen die jährlichen betragsmässigen Anpassungen
aufgrund von Änderungen der Berechnungsgrundlagen (Verfügungen vom 28. Dezember
2016 und 28. Dezember 2017, vgl. E. I. 1.2 hiervor) nicht dazu, dass
eine zumutbare Kenntnis des Mangels zu bejahen wäre (BGE 139 V 570). Im
November 2017 leitete die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen ein, die
sich aber auf die ausländische Rente konzentrierten (vgl. AK-Nr. 34 ff.).
Nach Lage der Akten fiel den zuständigen Personen erst im Rahmen der
Neuberechnung nach Eingang der ausländischen Rentenbestätigung im August 2018
(vgl. AK-Nr. 69 ff.) auf, dass die bisherigen Verfügungen ab September
2016 keinerlei Einkünfte des Ehemanns aus Erwerbstätigkeit oder
Arbeitslosenentschädigung berücksichtigt hatten, obwohl schon seit
Anspruchsbeginn von solchen auszugehen war. Daraufhin wurden bei der
Arbeitslosenkasse [...] die entsprechenden Abrechnungen eingeholt (vgl. AK-Nr. 73
f.). Die einjährige Verwirkungsfrist wurde daher nicht vor August 2018
ausgelöst und durch die Verfügung vom 3. September 2018 auf jeden Fall
gewahrt.
9. Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch
materiell begründet und nicht verwirkt. Die gegen den Rückforderungsentscheid
erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Ein allfälliger Erlass der Rückforderung
bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Deshalb ist in diesem Punkt auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils darüber zu befinden haben, ob die Voraussetzungen
für einen Erlass erfüllt sind.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG
in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).
10.2 Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser