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Entscheid

VSBES.2019.24

Ergänzungsleistungen AHV / Rückerstattung

24. Februar 2020Deutsch22 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 24. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, ,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV / Rückerstattung (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1952 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2016 bei der zuständigen

AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1,

16).

1.2 Mit Verfügung vom 18. Oktober

2016 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin für sich und ihren Ehemann eine

jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'222.00 pro Monat ab 1.

Juni 2016 und von CHF 3'365.00 pro Monat ab 1. September 2016 zu (AK-Nr. 20).

Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab

1. Januar 2017 auf CHF 3'414.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 27). Am 28.

Dezember 2017 erging eine neue Verfügung, welche den Anspruch ab 1. Januar

2018 auf CHF 3'449.00 bezifferte (AK-Nr. 42).

2.

2.1 Mit Rentenbescheid vom 2. August

2018 (AK-Nr. 72) sprach die Deutsche Rentenversicherung der Beschwerdeführerin

rückwirkend ab 1. Dezember 2017 eine Regelaltersrente in der Höhe von EURO

852.76 pro Monat bis 31. Juli 2018 und von EURO 881.38 pro Monat ab

1. August 2018 zu (AK-Nr. 72 S. 8).

2.2 Mit E-Mail-Nachricht vom 29.

August 2018 (AK-Nr. 73) stellte die Arbeitslosenkasse [...] der

Beschwerdegegnerin Unterlagen über Arbeitslosenentschädigung zu, welche der

Ehemann der Beschwerdeführerin von Juni 2016 bis Juli 2018 bezogen hatte

(AK-Nr. 74 f.).

2.3 Mit Verfügung vom 3. September

2018 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu fest. Ein Anspruch wurde

nun für den gesamten Zeitraum verneint. Gleichzeitig forderte sie die

erbrachten Leistungen (ohne die Prämienpauschale für die Krankenversicherung,

welche direkt an den Versicherer ausbezahlt worden war und von diesem

zurückgefordert wurde) von insgesamt CHF 61'936.00 zurück (AK-Nr. 78).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin erhob am

1. Oktober 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr.

88).

3.2 Mit Einspracheentscheid vom 21.

Dezember 2018 (AK-Nr. 93; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

4. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie stellt und

begründet das folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Der

vorliegenden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember

2018 und die Verfügung vom 3. September 2018 betreffend zu viel erhaltenen

Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 61'936.00 sei aufgrund des guten

Glaubens stattzugeben und die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid in der

Folge aufzuheben.

Der Begründung lässt sich entnehmen,

dass nicht nur der gute Glaube geltend gemacht, sondern auch die Berechtigung

der Rückforderung bestritten wird.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 auf Abweisung

der Beschwerde (A.S. 10 f.).

6. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 22. März 2019 an ihren Anträgen fest (A.S. 16 f.).

7. Mit prozessleitender Verfügung

vom 9. April 2019 werden von der Beschwerdegegnerin die bisher nicht

aktenkundigen Lohnausweise für die Jahre 2016 und 2017 und von der

Beschwerdeführerin der Lohnausweis 2018 einverlangt (A.S. 19 f.). Die

Beschwerdeführerin reicht in der Folge mit einer Kopie dieser Verfügung den ihr

ausgestellten Lohnausweis der Arbeitgeberin B.___ vom 20. Dezember 2018

und die ihrem Ehemann ausgestellte Bescheinigung der Arbeitslosenkasse [...]

vom 8. Januar 2019 ein (Eingang 1. Mai 2019; A.S. 22 ff.). Die

Beschwerdegegnerin lässt dem Gericht mit Schreiben vom 10. Mai 2019 die

Lohnausweise und Arbeitslosenversicherungs-Bescheinigungen der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns für die Jahre 2016, 2017 und 2018

zukommen. Weiter beantragt sie, der Beschwerdeführerin sei eine Abänderung des

angefochtenen Einspracheentscheids zu ihren Ungunsten (reformatio in peius)

anzudrohen (A.S. 25 ff.).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Mit der

Verfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. 78) wurde der EL-Anspruch

rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu berechnet und vollumfänglich verneint. Die

Beschwerdeführerin erhob dagegen am 1. Oktober 2018 Einsprache (AK-Nr. 88)

und verlangte die Aufhebung der Verfügung. Mit dem Einspracheentscheid vom 21. Dezember

2018.

(A.S. 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Mit

diesem Entscheid wurde somit, auch wenn im Verfahren Aspekte eines

Erlassgesuchs, insbesondere der gute Glaube, Erwähnung fanden, (noch) nicht

über einen allfälligen Erlass der Rückforderung, sondern über deren

Berechtigung befunden. Streitig und zu prüfen ist somit auch im

Beschwerdeverfahren der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni

2016.

bis 31. August 2018 sowie die aus der rückwirkenden Neuberechnung

resultierende Rückforderung von insgesamt CHF 61'936.00. Soweit die

Beschwerdeführerin sinngemäss den Erlass der Rückforderung verlangt, ist

darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Immerhin ist

festzuhalten, dass bereits die Einsprache vom 1. Oktober 2018 auch ein

Erlassgesuch enthielt, über das die Beschwerdegegnerin – falls sich die

Rückforderung als berechtigt erweisen sollte – noch formell zu befinden haben

wird.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]).

2.2

Als Ausgaben werden bei

Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,

unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (bei einem Ehepaar

CHF 28'935.00 pro Jahr [Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2

ELG in der bis Ende 2018 gültig gewesenen Fassung]) sowie der Mietzins einer

Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (bei einem Ehepaar bis zu

einem Höchstbetrag von CHF 15'000.00 pro Jahr) anerkannt (Art. 10

Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Hinzu kommt insbesondere die

Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3

lit. d ELG), deren Höhe jährlich in der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien

der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1)

festgelegt wird und welche direkt an den Krankenversicherer auszuzahlen ist

(Art. 21a ELG).

2.3

Als

Einnahmen angerechnet werden insbesondere zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren

CHF 1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), ein

Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00

übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) sowie Renten, Pensionen

und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und

der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

3.

3.1

Mit der

Verfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. 78) und dem diese

bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 (A.S. 1 ff.)

hat die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungs-Anspruch der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu festgelegt. Da die entsprechenden

Zahlungen auf rechtskräftigen Verfügungen beruhten (vgl. E. I. 1.2

hiervor), ist eine rückwirkende Korrektur nur zulässig, wenn die

Voraussetzungen eines Rückkommenstitels erfüllt sind. Als solche kommen die

prozessuale Revision und die Wiedererwägung infrage.

3.2

Formell rechtskräftige Verfügungen und

Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte

Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war

(prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.3

Der angefochtene Entscheid nimmt

nicht ausdrücklich auf einen der beiden Rückkommenstitel Bezug. Den Erwägungen

und den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass die Neuberechnung erfolgte,

weil in den ursprünglichen Verfügungen kein tatsächliches Erwerbseinkommen des

Ehemanns der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden war. Im Rahmen der ersten

Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde – in der Annahme, der Ehemann sei

nicht erwerbstätig – für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. August

2016.

ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 berücksichtigt

(vgl. AK-Nr. 21), während die Berechnung ab 1. September 2016 weder

Erwerbseinkommen des Ehemanns noch Einnahmen aus Taggeldern der

Arbeitslosenversicherung enthält (vgl. AK-Nr. 22). Die Beschwerdeführerin

hatte jedoch in der EL-Anmeldung vom 8. Mai 2016 erklärt, der Ehemann sei

seit 1. März 2016 arbeitslos (vgl. AK-Nr. 1 S. 4), und in der

Folge auch die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate März 2016 bis

Mai 2016 eingereicht (AK-Nr. 7 S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin

hatte dies offenbar übersehen; deshalb verlangte sie am 24. August 2016

die RAV-Anmeldebestätigung des Ehemannes (AK-Nr. 15), obwohl auch diese

schon bei den Akten lag (AK-Nr. 7 S. 11), und hielt in der Verfügung

vom 18. Oktober 2016 fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich

(erst) per 1. September 2016 beim RAV angemeldet, weshalb ihm ab diesem

Zeitpunkt kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werde. Dieses

Vorgehen beruhte auf aktenwidrigen Annahmen und auf einer fehlerhaften

Rechtsanwendung. Es hat daher als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53

Abs. 2 ATSG zu gelten. Damit liegt ein Rückkommenstitel vor und die

Beschwerdegegnerin war befugt, den Anspruch ab dessen Beginn am 1. Juni

2016.

rückwirkend neu festzulegen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die mit der

Verfügung vom 3. September 2018 vorgenommene neue Anspruchsbeurteilung korrekt

ist.

4.

Die Verfügungen vom 18. Oktober

2016.

(AK-Nr. 20), 28. Dezember 2016 (AK-Nr. 27) und 28. Dezember

2017.

(AK-Nr. 42), welche den Anspruch für die Zeit vom 1. Juni 2016

bis 31. August 2018 regelten, basierten auf anrechenbaren Ausgaben von CHF 53'943.00

(2016; AK-Nr. 21 f.), CHF 54'519.00 (2017; AK-Nr. 28)

respektive CHF 54'927.00 (2018; AK-Nr. 41), welche sich aus der Prämienpauschale

für die Krankenversicherung, dem Höchstbetrag für die Miete von CHF 15'000.00

und dem Lebensbedarf von CHF 28'935.00 zusammensetzten. Diese Werte sind

korrekt und werden in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die nachfolgende

Prüfung konzentriert sich daher auf die anrechenbaren Einnahmen.

5.

Zu prüfen

ist zunächst der Anspruch für das Jahr 2016 (vom 1. Juni bis 31. Dezember).

5.1

Einnahmenseitig

ging die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2016

(Anspruch ab 1. Juni 2016; AK-Nr. 20) davon aus, die

Beschwerdeführerin erziele ein jährliches Erwerbseinkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit von CHF 14'487.00, während ihr Ehemann nicht erwerbstätig

sei, weshalb ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00

angerechnet wurde, womit unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 1'500.00

und der auf zwei Drittel beschränkten Anrechnung (vgl. E. II. 2.3 hiervor)

insgesamt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 34'378.00 resultierte

(vgl. AK-Nr. 21). Das anrechenbare Vermögen liege unter dem Freibetrag von

CHF 60'000.00. Zusammen mit der AHV-Rente von CHF 4'872.00 pro Jahr

und den Vermögenserträgen von CHF 33.00 pro Jahr resultierten anrechenbare

Einnahmen von CHF 39'283.00.

5.2

In den

Berechnungen, welche der Neuberechnungs- und Rückforderungsverfügung vom 3. September

2018.

(AK-Nr. 78) zugrunde liegen, blieb die AHV-Rente von CHF 4'872.00

unverändert. Dagegen wurde das anrechenbare Vermögen neu auf CHF 3'620.00

(nach Abzug des Freibetrags von CHF 60'000.00) beziffert, was einen als

Einnahme anzurechnenden Vermögensverzehr von CHF 362.00 ergab. Das

Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin wurde nunmehr mit CHF 15'069.00

(abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) eingesetzt. Weiter wurde neu ein (auf

ein Jahr hochgerechnetes) Erwerbseinkommen des Ehemanns von CHF 26'684.00

(Juni bis August sowie Oktober und November 2016, AK-Nr. 89 S. 7 und

11) respektive von CHF 29'948.00 (September 2016, vgl. AK-Nr. 89

S. 9) berücksichtigt, jeweils abzüglich die darauf entfallenden

Sozialversicherungsbeiträge. Weiter finden sich unter den angerechneten

Einnahmen Taggelder der Arbeitslosenversicherung an den Ehemann von

CHF 25'210.00 (Juni bis November 2016) respektive CHF 43'160.00

(Dezember 2016; AK-Nr. 89 S. 13 f.) und Vermögenserträge von

CHF 52.00. Bei Gesamteinnahmen von CHF 55'843.00 (Juni bis August

2016.

sowie Oktober und November 2016, AK-Nr. 89 S. 7 f. und 11 f.),

CHF 57’659.00 (September 2016, AK-Nr. 89 S. 9 f.) respektive

CHF 57'492.00 (Dezember 2016; AK-Nr. 89 S. 13 f.) resultierte

verglichen mit den anerkannten Ausgaben von CHF 53'943.00 (vgl. E. II. 4.

hiervor) ein Einnahmenüberschuss.

5.3

Die

vorstehend genannten Einnahmepositionen sind wie folgt zu beurteilen:

5.3.1

Die

AHV-Rente der Beschwerdeführerin von CHF 406.00 pro Monat oder

CHF 4'872.00 ergibt sich aus der entsprechenden Verfügung vom 16. März

2016.

(AK-Nr. 8).

5.3.2

Das

Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Lohnausweis der

Arbeitgeberin B.___ vom 13. Januar

2017.

(Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019;

A.S. 30). Danach erzielte die Beschwerdeführerin von Mai bis Dezember 2016

einen Netto-Verdienst von insgesamt CHF 9'964.10, was hochgerechnet auf

ein Jahr einem anrechenbaren Einkommen von CHF 14'946.00 entspricht. Die

Beschwerdegegnerin ging stattdessen vom Bruttolohn von CHF 10'046.45 aus

und brachte in der Folge die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug, was zum

gleichen Ergebnis führt (vgl. AK-Nr. 89 S. 7).

5.3.3

Das Erwerbseinkommen

des Ehemanns von CHF 26'684.00 ergibt sich aus dem Lohnausweis der

Arbeitgeberin C.___, [...], vom 25. Januar 2017 (A.S. 26). Danach

erzielte der Ehemann in den Monaten Juni bis November 2016 ein Nettoeinkommen

von insgesamt CHF 12’226.00, was hochgerechnet auf ein Jahr einer Summe

von CHF 24'452.00 entspricht (die Beschwerdegegnerin stellte auch hier auf

den Bruttolohn ab und brachte davon die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug,

was am Ergebnis nichts ändert). Hinzu kommt ein Betrag von netto CHF 227.00

für einen eintägigen Einsatz (5. September 2016) über die Firma D.___, [...]

(Lohnausweis vom 31. Dezember 2016; A.S. 27). Dieser einmalig

erzielte Zusatzverdienst rechtfertigt allerdings keine gesonderte

Anspruchsbeurteilung für den Monat September 2016. Anzurechnen ist auch für

diesen Monat ein (Jahres-)Lohn von CHF 24'452.00.

Insgesamt

resultiert für die Zeit von Juni 2016 bis November 2016 ein anrechenbares Erwerbseinkommen

von CHF 25'265.00 (CHF 14'946.00 plus CHF 24'452.00 ergibt CHF 39'398.00;

nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 und Anrechnung von zwei

Dritteln [vgl. E. II. 2.3 hiervor] verbleibt der genannte Betrag).

5.3.4

Die Arbeitslosenentschädigung

des Ehemanns von CHF 25'210.00 ergibt sich aus den entsprechenden

Abrechnungen, wonach der Ehemann von Juni bis November 2016 Taggelder von

insgesamt CHF 12'605.00 bezog, was hochgerechnet auf ein Jahr die genannte

Summe ergibt (vgl. AK-Nr. 75 S. 5 ff.). Der angefochtene Entscheid

ist insoweit korrekt.

5.3.5

Mit den

Erwerbeinkünften von CHF 25'265.00, der Rente von CHF 4'872.00 und

den ALV-Taggeldern von CHF 25'210.00, insgesamt CHF 55'347.00,

resultiert verglichen mit den Ausgaben von CHF 53'943.00 ein

Einnahmenüberschuss von CHF 1'404.00. Der Vermögensverzehr von CHF 362.00

pro Jahr und der Vermögensertrag von CHF 52.00 pro Jahr wirken sich nicht

auf den Anspruch aus, so dass auf eine Überprüfung dieser Positionen verzichtet

werden kann.

5.4

Für

Dezember 2016 nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vor, da der

Ehemann der Beschwerdeführerin kein Erwerbseinkommen erzielte, aber eine höhere

Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 89

S. 13 f.). Der angerechnete Betrag von CHF 43'160.00 (für ein

Jahr; vgl. AK-Nr. 89 S. 14) ist mit Blick auf die in diesem Monat

ausbezahlte Taggeldsumme von netto CHF 3'651.95 jedenfalls nicht zu hoch

ausgefallen. Mit der Rente von CHF 4'872.00 und dem anrechenbaren Erwerbseinkommen

der Beschwerdeführerin von CHF 8'964.00 (CHF 14'946.00 minus CHF 1'500.00,

davon zwei Drittel) resultieren Einnahmen von CHF 56'996.00. Da dieser

Betrag die anerkannten Ausgaben von CHF 53'943.00 übersteigt, besteht

ebenfalls kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung.

6.

Zu prüfen

sind weiter die für den Anspruch im Jahr 2017 zu berücksichtigenden Einnahmen.

6.1

Die

Beschwerdegegnerin bezifferte die Einnahmen für den Zeitraum von Januar bis

November 2017 auf CHF 57'478.00, zusammengesetzt aus ALV-Taggeldern von

CHF 43'600.00, der AHV-Rente von CHF 4'872.00, einem anrechenbaren

Erwerbseinkommen von CHF 8'965.00 sowie Vermögenserträgen von CHF 41.00.

6.2

6.2.1

Das

Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 belief sich gemäss dem

Lohnausweis der Arbeitgeberin B.___

vom

11.

Januar 2018 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai

2019; A.S. 33) auf CHF 14'948.80 (AHV-Beiträge fielen keine an, vgl. Art. 6quater

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

Dies entspricht einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 8'965.00 (CHF 14'948.00

minus CHF 1'500.00, davon zwei Drittel). Die Berechnung der

Beschwerdegegnerin ist insoweit korrekt.

6.2.2

Die

Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung an den Ehemann der

Beschwerdeführerin beliefen sich im Jahr 2017 gemäss der durch sie im

Beschwerdeverfahren eingereichten Bescheinigung vom 4. Januar 2018 auf CHF 43'380.00,

wobei davon CHF 39'727.00 das Jahr 2017 betrafen (der Restbetrag von CHF 3'653.00

bezog sich laut der Bescheinigung auf das Vorjahr; A.S. 32). Gemäss der

Bescheinigung vom 8. Januar 2019 für das Jahr 2018 (A.S. 24) wurden

umgekehrt in diesem Jahr Taggelder in der Höhe von netto CHF 3'491.00

ausbezahlt, die das Jahr 2017 betrafen. Geht man zugunsten der

Beschwerdeführerin davon aus, es sei nicht auf das Auszahlungsdatum, sondern

auf den Anspruchszeitraum abzustellen, ergeben sich anrechenbare

Taggeldeinnahmen für das Jahr 2017 von CHF 43'218.00.

6.2.3

Die

AHV-Rente der Beschwerdeführerin belief sich im Jahr 2017 wiederum auf CHF 4'872.00

(vgl. Steuerbescheinigung, AK-Nr. 43).

6.2.4

Dem

Lohnausweis der Arbeitgeberin B.___ vom 11. Januar 2018 (A.S. 33) ist

ausserdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017

Unfalltaggelder in der Höhe von CHF 440.00 bezog.

6.2.5

Die Summe

der vier vorgenannten Beträge beläuft sich auf CHF 57'495.00. Verglichen

mit den anerkannten Ausgaben von CHF 54'519.00 (vgl. E. II. 4

hiervor) resultiert ein Einnahmenüberschuss. Für Dezember 2017 fällt dieser

höher aus, da die Beschwerdeführerin neu eine ausländische Rente bezog (vgl. E.

I. 2.1; Rentenbescheid vom 2. August 2018, AK-Nr. 72, und AK-Nr. 89

S. 17 f.).

7.

Zu prüfen

bleiben die anrechenbaren Einnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2018

bis 31. August 2018.

7.1

Die

Beschwerdegegnerin bezifferte die Einnahmen ab 1. Januar 2018 auf

CHF 68'967.00, zusammengesetzt aus einem anrechenbaren Erwerbseinkommen

von CHF 8'965.00, der AHV-Rente von CHF 4'872.00, der neu fliessenden

ausländischen Rente (vgl. E. I. 2.1 hiervor) von CHF 11'911.00, den

ALV-Taggeldern des Ehemannes von CHF 43'160.00 sowie Vermögenserträgen von

CHF 59.00.

7.2

7.2.1

Das

Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 belief sich gemäss dem im

Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnausweis der Arbeitgeberin B.___ vom 20. Dezember

2018.

(vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren; A.S. 34)

auf CHF 17'384.05. Dies entspricht einem anrechenbaren Erwerbseinkommen

von CHF 10'589.00 (CHF 17'384.05 minus CHF 1'500.00, davon zwei

Drittel).

7.2.2

Die

AHV-Rente der Beschwerdeführerin belief sich 2018 unverändert auf

CHF 4'872.00. Gemäss der bereits erwähnten Bescheinigung der Deutschen

Rentenversicherung bezog die Beschwerdeführerin zudem ab Dezember 2017 eine

Rente in der Höhe von monatlich Euro 852.76 (vgl. AK-Nr. 72 S. 8).

Mit einem Euro-Kurs von 1.164 resultiert ein Betrag von CHF 992.60 pro

Monat oder CHF 11'911.00 pro Jahr.

7.2.3

Die

Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung an den Ehemann der

Beschwerdeführerin beliefen sich im Jahr 2018 gemäss der im Beschwerdeverfahren

eingereichten Bescheinigung vom 8. Januar 2019 auf CHF 39'726.00,

wobei davon CHF 36’235.00 das Jahr 2018 betrafen (der Restbetrag von CHF 3’491.00

bezog sich laut der Bescheinigung auf das Vorjahr 2017; A.S. 24). Dabei

ist zu berücksichtigen, dass ab November 2018 kein Taggeldbezug erfolgte.

7.2.4

Die Summe

der vier vorgenannten Beträge beläuft sich auf CHF 63’607.00. Verglichen

mit den anerkannten Ausgaben von CHF 54'927.00 (vgl. E. II. 4

hiervor) resultiert auch für diesen Zeitraum ein Einnahmenüberschuss. Für die

Zeit ab 1. Juli 2018 fällt dieser noch leicht höher aus, weil die

ausländische Rente eine Erhöhung auf Euro 881.38 pro Monat erfuhr (vgl. AK-Nr. 69

S. 2 und 89 S. 21 f.). Die Beschwerdegegnerin hat also auch für die

Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 einen EL-Anspruch zu

Recht verneint.

8.

Zusammenfassend

ergibt die Neuberechnung ab 1. Juni 2016 für den gesamten hier relevanten

Zeitraum einen Einnahmenüberschuss. Damit stellt sich die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht die geleisteten Zahlungen zurückgefordert hat.

8.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1

lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]). Die hier strittigen Ergänzungsleistungen wurden der Beschwerdeführerin

Dispositiv

ausbezahlt. Sie ist demnach als Bezügerin der Leistung potenziell

rückerstattungspflichtig.

8.2 Materiell setzt die Rückforderung von

Leistungen, die gestützt auf eine rechtskräftige Zusprache ausgerichtet wurden,

zunächst voraus, dass ein Rückkommenstitel vorliegt, der es erlaubt, die

damalige Verfügung aufzuheben und durch einen neuen Entscheid zu ersetzen. Dies

trifft hier zu, sind doch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 53

Abs. 2 ATSG erfüllt (vgl. E. II. 3 hiervor). Weiter ist erforderlich,

dass dieser neue Entscheid einen Anspruch ergibt, der im Umfang der

Rückforderung unter den ausgerichteten Leistungen liegt. Auch dies trifft hier

zu. Die Zusammensetzung des Rückforderungsbetrags von insgesamt CHF 61'936.00

ist aus der Verfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. 78) und der

Abrechnung vom 31. August 2018 (AK-Nr. 76) ersichtlich.

8.3 Es stellt sich weiter die Frage,

ob die Rückforderung, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, verwirkt ist. Der

Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem

Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25

Abs. 2 Satz 1 ATSG).

8.3.1 Die hier zur Diskussion stehende

relative einjährige Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung

(nach dem ursprünglichen Fehler) bei Beachtung der ihr zumutbaren

Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine

Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober

2012 E. 5.1.2). Wenn aufgrund der Akten keine Gewissheit, aber

hinreichender Anlass für ergänzende Abklärungen besteht, müssen diese in der

Folge innert nützlicher Frist durchgeführt werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.2). Hat der

Versicherungsträger oder die Durchführungsstelle irrtümlich eine zu hohe

Leistung ausgerichtet, ist für die Auslösung der Verwirkungsfrist nicht dieser

ursprüngliche Irrtum, sondern erst der Zeitpunkt massgebend, an dem sich die

Amtsstelle bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte

Rechenschaft geben müssen. Vorausgesetzt ist in diesem Sinn ein «zweiter

Anlass» (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 f.; Urteile des Bundesgerichts

9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2, 9C_907/2013 vom 29. August

2014 E. 4.2 und 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2 mit

Hinweisen).

8.3.2 Bei periodischen Leistungen, die

monatlich ausbezahlt werden, beginnt die relative einjährige Verwirkungsfrist

für ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen Auszahlung. Deshalb

kann der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche

innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtet

wurden, nicht verwirkt sein (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11, 122 V

270 E. 5b/bb S. 276 f.).

8.3.3 Strittig ist, zu welchem

Zeitpunkt die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1

ATSG ausgelöst wurde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin

habe schon im Zusammenhang mit der EL-Anmeldung und anschliessend, als die

entsprechenden Unterlagen eingereicht wurden (vgl. E. II. 3.3 hiervor),

Kenntnis von den Einkünften ihres Ehemannes erhalten. Die Verwirkungsfrist sei

mit dem Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2016 (AK-Nr. 20)

ausgelöst worden. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Wie

erwähnt, vermag nach der Rechtsprechung der anfängliche Irrtum, der zur

fehlerhaften Leistungszusprechung geführt hat, die einjährige Verwirkungsfrist

noch nicht auszulösen. Wenn der Beschwerdegegnerin damals ein Versehen

unterlief, bot dieses Anlass für die fehlerhafte Leistungszusprechung. Wie dargelegt,

ist für die Auslösung der Verwirkungsfrist aber erst der Zeitpunkt massgebend,

an dem sich die Amtsstelle bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über

ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Vorausgesetzt ist in diesem Sinn

ein «zweiter Anlass» (vgl. E. II. 8.3.1). Der Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung der Ergänzungsleistungen von falschen

Annahmen ausging, ist von vornherein nicht geeignet, bereits die

Verwirkungsfrist für eine spätere Rückforderung der zugesprochenen Leistung

auszulösen.

8.3.4 Aus den Akten ergeben sich keine

Hinweise darauf, dass der Irrtum im Verlauf der Jahre 2016 oder 2017 entdeckt

worden wäre. Namentlich führen die jährlichen betragsmässigen Anpassungen

aufgrund von Änderungen der Berechnungsgrundlagen (Verfügungen vom 28. Dezember

2016 und 28. Dezember 2017, vgl. E. I. 1.2 hiervor) nicht dazu, dass

eine zumutbare Kenntnis des Mangels zu bejahen wäre (BGE 139 V 570). Im

November 2017 leitete die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen ein, die

sich aber auf die ausländische Rente konzentrierten (vgl. AK-Nr. 34 ff.).

Nach Lage der Akten fiel den zuständigen Personen erst im Rahmen der

Neuberechnung nach Eingang der ausländischen Rentenbestätigung im August 2018

(vgl. AK-Nr. 69 ff.) auf, dass die bisherigen Verfügungen ab September

2016 keinerlei Einkünfte des Ehemanns aus Erwerbstätigkeit oder

Arbeitslosenentschädigung berücksichtigt hatten, obwohl schon seit

Anspruchsbeginn von solchen auszugehen war. Daraufhin wurden bei der

Arbeitslosenkasse [...] die entsprechenden Abrechnungen eingeholt (vgl. AK-Nr. 73

f.). Die einjährige Verwirkungsfrist wurde daher nicht vor August 2018

ausgelöst und durch die Verfügung vom 3. September 2018 auf jeden Fall

gewahrt.

9. Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch

materiell begründet und nicht verwirkt. Die gegen den Rückforderungsentscheid

erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Ein allfälliger Erlass der Rückforderung

bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Deshalb ist in diesem Punkt auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils darüber zu befinden haben, ob die Voraussetzungen

für einen Erlass erfüllt sind.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG

in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).

10.2 Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser