VSBES.2019.240
Verneinung der Anspruchsberechtigung
23. April 2020Deutsch11 min
Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 einen Anspruch der
Source so.ch
Urteil vom 23. April 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 20. September 2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 einen Anspruch der
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf Arbeitslosenentschädigung
für den Monat Mai 2019, da es an einem anrechenbaren Arbeitsausfall fehle (Beschwerdebeilage /
BB-Nr. 10). Die dagegen gerichtete Einsprache (BB-Nr. 3) wies die
Beschwerdegegnerin am 20. September 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin erhebt am 4. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde, wobei sie folgende
Rechtsbegehren stellt (A.S. 5 ff.):
1.
Der
Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, öffentliche
Arbeitslosenkasse, vom 20 September 2019 zur Verfügung Nr. [...] vom 11. Juni
2019 sei aufzuheben.
2.
Das Amt für
Wirtschaft und Arbeit, öffentliche Arbeitslosenkasse, sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin die Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom
1. Mai 2019 bis 31. Mai 2019 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit wann
rechtens.
3.
Es seien keine
Verfahrenskosten zu erheben.
4.
Der
Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zu entrichten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 folgende
Anträge (A.S. 12 ff.):
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine
Parteientschädigung auszuzahlen.
2.3 Die Beschwerdeführerin verzichtet am 8. November
2019 auf eine Replik und verweist auf ihre früheren Eingaben nebst den darin
gestellten Anträgen (A.S. 21).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, wo nur die
Arbeitslosenentschädigung für einen einzigen Monat streitig ist, offenkundig
nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz
oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er
einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende
volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG).
2.2
2.2.1
Nicht anrechenbar ist ein
Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen
vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen
(Art. 11 Abs. 3 AVIG). Die Arbeitslosenversicherung entrichtet grundsätzlich
keine Arbeitslosenentschädigung, wenn die arbeitslose Person für die Zeitspanne
des vorgebrachten Arbeitsausfalls Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend
machen kann. Unter «Lohnanspruch» im Sinne dieser Bestimmung versteht man den
für die Periode nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohn,
d.h. den Lohn, der bei Nichtbeachtung der Kündigungsfrist (Art. 335c Schweizerisches
Obligationenrecht / OR, SR 220) oder im Falle der Auflösung zur Unzeit
(Art. 336c OR) geschuldet ist. Der Begriff «vorzeitige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses» wiederum bezieht sich hauptsächlich auf Ansprüche, die
auf Art. 337b und 337c Abs. 1 OR beruhen (BGE 143 V 161 E. 3.2 S. 163
= Praxis 2018 Nr. 13).
2.2.2
Eine spezifische Regelung besteht
für den anrechenbaren Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des
Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. In diesem Falle wird der
Arbeitsausfall während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des
befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange nicht angerechnet, wie die
Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken
(Art. 10h Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Übersteigen die Leistungen
des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die
Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 11a
AVIG (s. E. II. 2.2.3 hiernach) anwendbar (Art. 10h Abs. 2
AVIV).
2.2.3
Ebenfalls nicht anrechenbar ist
ein Arbeitsausfall, solange freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art.
11a Abs. 1 AVIG), wobei diese Leistungen nur berücksichtigt werden, soweit sie
den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 148‘200.00 (seit 1. Januar 2016, s. Art. 3.
Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 22 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV,
SR 832.202) übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Ist dies der Fall, so wird
eine Karenzzeit begründet und die Rahmenfrist für die Arbeitslosenentschädigung
verschiebt sich. Unter «freiwilligen Leistungen» des Arbeitgebers sind die bei
der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisses gewährten Leistungen zu verstehen, die nicht Lohn- oder
Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV). Es
handelt sich um Entschädigungen, die über das hinausgehen, worauf das Gesetz
bei Beendigung des Arbeitsvertrags Anspruch gibt, insbesondere
Abgangsentschädigungen, um die Folgen des Stellenverlusts auszugleichen. Diese
Leistungen können sich zum Beispiel aus einem Sozialplan oder aus einem
Gesamtarbeitsvertrag ergeben (BGE 143 V 161 E. 3.4 S. 164 = Praxis
2018.
Nr. 13). Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar
ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das
die freiwilligen Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon,
wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als
arbeitslos meldet (Art. 10c Abs. 1 AVIV).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin war seit August
2006.
bei der B.___ (fortan: Arbeitgeberin) angestellt (s.
Arbeitgeberbescheinigung, Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 2). Der vorherige
Einzelarbeitsvertrag wurde per 1. Januar 2016 durch einen neuen Vertrag mit
einem Jahreslohn von CHF 69'872.00 brutto ersetzt (BB-Nr. 8).
3.2
Am 24. / 29.
Januar 2019 schlossen die Beschwerdeführerin und die Arbeitgeberin folgende
Vereinbarung ab (BB-Nr. 9):
1.
Ausgangslage
Auf Grund der
Reorganisation in der Filiale [...] wird das bisherige Anstellungsverhältnis
zwischen der Arbeitgeberin und der [Beschwerdeführerin] nicht mehr weiter
geführt (…) Grundlage dieser Vereinbarung ist folglich der Sozialplan für
Kader-Mitarbeitende [s. BB-Nr. 13].
2.
Auflösung des
Arbeitsverhältnisses
2.1
Grundsatz
Der zwischen den Parteien abgeschlossene
[Einzelarbeitsvertrag] wird per 30. April 2019 aufgelöst. Die
Arbeitgeberin weist darauf hin, dass die Auflösung aus
betriebsorganisatorischen Gründen und somit aus Sicht [der Beschwerdeführerin]
unfreiwillig erfolgt.
2.2
Arbeitsunfähigkeit wegen
Krankheit oder Unfall
Sollte die
[Beschwerdeführerin] zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sein, hat sie Anrecht auf das
versicherte Taggeld gegenüber der Versicherung und zwar in Form eines direkten
Anspruchs gegenüber der Versicherung, soweit die Bedingungen des
Leistungsbezugs erfüllt sind. Das Arbeitsverhältnis wird jedoch weder wegen
Krankheit oder Unfall, noch wegen eines anderen unter Art. 336c OR erwähnten
Grundes verlängert.
(…)
3.
Arbeitsvertragliche
Regelungen
3.1
Lohn
Die Arbeitgeberin bezahlt der
[Beschwerdeführerin] bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses weiterhin
monatlich den bisherigen Lohn (inkl. Sozial- und Versicherungsleistungen),
vorbehältlich der Einhaltung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten.
3.2
Abfindung
Der [Beschwerdeführerin]
wird gemäss Ziffer 4.4 Abs. 1 des Sozialplanes eine Abfindung in der Höhe von
CHF 47'278.65 (entspricht acht Monatslöhnen; abzüglich
Sozialversicherungsbeiträge) ausbezahlt.
(…)
3.3
Am 22. und 23. März 2019 war die
Beschwerdeführerin krankheitshalber arbeitsunfähig (s. A.S. 6 Ziff. III/1).
3.4
Die Beschwerdeführerin
beantragte am 28. Februar 2019 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2019
(ALK-Nr. 1).
3.5
3.5.1
Der Gesamtarbeitsvertrag B.___
(fortan: GAV, in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung) bildete einen
integrierenden Bestandteil des Einzelarbeitsvertrags zwischen der
Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin vom 29. Mai 2015 (s. BB-Nr. 8).
Danach konnte das unbefristete Arbeitsverhältnis von beiden Parteien gekündigt
werden, und zwar ab dem zweiten Anstellungsjahr mit einer Frist von drei
Monaten auf das Ende eines Monats (Ziff. 2.30.3 Abs. 1 lit. c GAV). Ausserdem
war es der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin gestattet, das Arbeitsverhältnis
im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt hin zu beenden (Ziff. 2.30.3
Abs. 3 GAV). Eine solche Aufhebungsvereinbarung ist grundsätzlich zulässig
(Wolfgang Portmann / Roger Rudolph in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt /
Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015,
Art. 335 N 27), es sei denn, sie dient der Gesetzesumgehung, etwa
hinsichtlich der Bestimmungen über den Kündigungsschutz (a.a.O., N 29).
3.5.2
Die Vereinbarung zwischen der
Beschwerdeführerin und die Arbeitgeberin vom 24. / 29. Januar 2019, das
Arbeitsverhältnis per 30. April 2019 aufzulösen, hielt die massgebliche
dreimonatige Kündigungsfrist ein. Unter diesem Blickwinkel handelte es sich um
keine vorzeitige Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen gemäss Art. 10h
AVIV. Die Beschwerdeführerin verzichtete jedoch in dieser Vereinbarung auf eine
Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, falls sie vor dem 30. April 2019 erkranken
und arbeitsunfähig werden sollte.
Ist eine Kündigung erfolgt, bevor der
Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig wird, so wird gemäss
GAV der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und diese erst nach Beendigung
der gesetzlichen Sperrfrist fortgesetzt (Ziff. 2.30.6.2 Abs. 4 GAV i.V.m. Art.
336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR). Im vorliegenden Fall war die
Beschwerdeführerin vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwei Tage arbeitsunfähig,
nämlich am 22. und 23. März 2019 (s. E. II. 3.3 hiervor). Hätte die
Arbeitgeberin die Anstellung durch eine Kündigung im Januar 2019 per 30. April
2019.
aufgelöst, so hätte sich die Kündigungsfrist wegen dieser zwei
Krankheitstage bis 2. Mai 2019 verlängert resp., da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
auf Ende eines Monats hin erfolgen muss (E. II. 3.5.1 hiervor), bis 31. Mai
2019.
In diesem Sinne haben die Beschwerdeführerin und die Arbeitgeberin
durchaus eine vorzeitige Beendigung der Anstellung vereinbart. Dieser Verzicht
auf den Kündigungsschutz war zulässig, da die Beschwerdeführerin ein
vernünftiges Interesse am Abschluss dieser Vereinbarung hatte (s. dazu Portmann
/ Rudolph, a.a.O., Art. 335 N 31): Einerseits wurden ihr in der
Aufhebungsvereinbarung Taggelder für den Fall versprochen, dass im Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit bestehen
sollte. Die Beschwerdeführerin war mit anderen Worten für eine solche Situation
abgesichert. Andererseits beträgt die Sperrfrist für Kündigungen bei Arbeitsunfähigkeit
ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR
i.V.m. Ziff. 2.30.6.2 Abs. 4 GAV). Die vereinbarte Abfindung von acht
Monatslöhnen war somit höher, als es die
Lohnzahlung während der maximalen Sperrfrist gewesen wäre (vgl. dazu n.
publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2004.92 vom
1.
September 2004 E. II. 3).
3.5.3
Liegt aber eine Vereinbarung
zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin vor, welche zu einer einvernehmlichen
vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende April 2019 führte, so
ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin Art. 10h Abs. 1 AVIV
anwendbar. Art. 11a AVIG findet erst dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen
von Art. 10h Abs. 1 AVIV (resp. Art. 11 Abs. 3 AVIG) nicht erfüllt sind
(vgl. BGE 143 V 161 E. 4.3 - 4.5 S. 166 f. = Praxis 2018 Nr. 13).
Entscheidend ist somit, ob die Leistungen
der Arbeitgeberin gemäss der Aufhebungsvereinbarung den Einkommensverlust der
Beschwerdeführerin im streitigen Monat
Mai 2019 ausgleichen (s. dazu E. II. 2.2.2 hiervor), wobei es unerheblich ist,
ob diese Leistungen den Maximalbetrag des versicherten Verdienstes
überschreiten oder nicht. Die vereinbarte Abfindungssumme von
CHF 47'278.65 deckt nun den Monatslohn der Beschwerdeführerin, den sie bei
einer Verlängerung der Kündigungsfrist bis Ende Mai 2019 erhalten hätte,
Dispositiv
vollumfänglich ab. Demnach fehlt es für diesen Zeitraum an einem
Verdienstausfall und damit an einer Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosenentschädigung.
3.5.4 Zusammenfassend hat es die
Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, der Beschwerdeführerin für Mai 2019
Arbeitslosenentschädigung zu leisten. Die Beschwerde stellt sich folglich als
unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann