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Entscheid

VSBES.2019.240

Verneinung der Anspruchsberechtigung

23. April 2020Deutsch11 min

Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 einen Anspruch der

Source so.ch

Urteil vom 23. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 20. September 2019)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 einen Anspruch der

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf Arbeitslosenentschädigung

für den Monat Mai 2019, da es an einem anrechenbaren Arbeitsausfall fehle (Beschwerdebeilage /

BB-Nr. 10). Die dagegen gerichtete Einsprache (BB-Nr. 3) wies die

Beschwerdegegnerin am 20. September 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin erhebt am 4. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde, wobei sie folgende

Rechtsbegehren stellt (A.S. 5 ff.):

1.

Der

Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, öffentliche

Arbeitslosenkasse, vom 20 September 2019 zur Verfügung Nr. [...] vom 11. Juni

2019 sei aufzuheben.

2.

Das Amt für

Wirtschaft und Arbeit, öffentliche Arbeitslosenkasse, sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin die Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom

1. Mai 2019 bis 31. Mai 2019 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit wann

rechtens.

3.

Es seien keine

Verfahrenskosten zu erheben.

4.

Der

Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zu entrichten.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 folgende

Anträge (A.S. 12 ff.):

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine

Parteientschädigung auszuzahlen.

2.3 Die Beschwerdeführerin verzichtet am 8. November

2019 auf eine Replik und verweist auf ihre früheren Eingaben nebst den darin

gestellten Anträgen (A.S. 21).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, wo nur die

Arbeitslosenentschädigung für einen einzigen Monat streitig ist, offenkundig

nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz

oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8

Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er

einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende

volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG).

2.2

2.2.1

Nicht anrechenbar ist ein

Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen

vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen

(Art. 11 Abs. 3 AVIG). Die Arbeitslosenversicherung entrichtet grundsätzlich

keine Arbeitslosenentschädigung, wenn die arbeitslose Person für die Zeitspanne

des vorgebrachten Arbeitsausfalls Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend

machen kann. Unter «Lohnanspruch» im Sinne dieser Bestimmung versteht man den

für die Periode nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohn,

d.h. den Lohn, der bei Nichtbeachtung der Kündigungsfrist (Art. 335c Schweizerisches

Obligationenrecht / OR, SR 220) oder im Falle der Auflösung zur Unzeit

(Art. 336c OR) geschuldet ist. Der Begriff «vorzeitige Auflösung des

Arbeitsverhältnisses» wiederum bezieht sich hauptsächlich auf Ansprüche, die

auf Art. 337b und 337c Abs. 1 OR beruhen (BGE 143 V 161 E. 3.2 S. 163

= Praxis 2018 Nr. 13).

2.2.2

Eine spezifische Regelung besteht

für den anrechenbaren Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des

Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. In diesem Falle wird der

Arbeitsausfall während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des

befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange nicht angerechnet, wie die

Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken

(Art. 10h Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Übersteigen die Leistungen

des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die

Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 11a

AVIG (s. E. II. 2.2.3 hiernach) anwendbar (Art. 10h Abs. 2

AVIV).

2.2.3

Ebenfalls nicht anrechenbar ist

ein Arbeitsausfall, solange freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch

die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art.

11a Abs. 1 AVIG), wobei diese Leistungen nur berücksichtigt werden, soweit sie

den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 148‘200.00 (seit 1. Januar 2016, s. Art. 3.

Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 22 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV,

SR 832.202) übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Ist dies der Fall, so wird

eine Karenzzeit begründet und die Rahmenfrist für die Arbeitslosenentschädigung

verschiebt sich. Unter «freiwilligen Leistungen» des Arbeitgebers sind die bei

der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen

Arbeitsverhältnisses gewährten Leistungen zu verstehen, die nicht Lohn- oder

Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV). Es

handelt sich um Entschädigungen, die über das hinausgehen, worauf das Gesetz

bei Beendigung des Arbeitsvertrags Anspruch gibt, insbesondere

Abgangsentschädigungen, um die Folgen des Stellenverlusts auszugleichen. Diese

Leistungen können sich zum Beispiel aus einem Sozialplan oder aus einem

Gesamtarbeitsvertrag ergeben (BGE 143 V 161 E. 3.4 S. 164 = Praxis

2018.

Nr. 13). Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar

ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das

die freiwilligen Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon,

wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als

arbeitslos meldet (Art. 10c Abs. 1 AVIV).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin war seit August

2006.

bei der B.___ (fortan: Arbeitgeberin) angestellt (s.

Arbeitgeberbescheinigung, Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 2). Der vorherige

Einzelarbeitsvertrag wurde per 1. Januar 2016 durch einen neuen Vertrag mit

einem Jahreslohn von CHF 69'872.00 brutto ersetzt (BB-Nr. 8).

3.2

Am 24. / 29.

Januar 2019 schlossen die Beschwerdeführerin und die Arbeitgeberin folgende

Vereinbarung ab (BB-Nr. 9):

1.

Ausgangslage

Auf Grund der

Reorganisation in der Filiale [...] wird das bisherige Anstellungsverhältnis

zwischen der Arbeitgeberin und der [Beschwerdeführerin] nicht mehr weiter

geführt (…) Grundlage dieser Vereinbarung ist folglich der Sozialplan für

Kader-Mitarbeitende [s. BB-Nr. 13].

2.

Auflösung des

Arbeitsverhältnisses

2.1

Grundsatz

Der zwischen den Parteien abgeschlossene

[Einzelarbeitsvertrag] wird per 30. April 2019 aufgelöst. Die

Arbeitgeberin weist darauf hin, dass die Auflösung aus

betriebsorganisatorischen Gründen und somit aus Sicht [der Beschwerdeführerin]

unfreiwillig erfolgt.

2.2

Arbeitsunfähigkeit wegen

Krankheit oder Unfall

Sollte die

[Beschwerdeführerin] zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sein, hat sie Anrecht auf das

versicherte Taggeld gegenüber der Versicherung und zwar in Form eines direkten

Anspruchs gegenüber der Versicherung, soweit die Bedingungen des

Leistungsbezugs erfüllt sind. Das Arbeitsverhältnis wird jedoch weder wegen

Krankheit oder Unfall, noch wegen eines anderen unter Art. 336c OR erwähnten

Grundes verlängert.

(…)

3.

Arbeitsvertragliche

Regelungen

3.1

Lohn

Die Arbeitgeberin bezahlt der

[Beschwerdeführerin] bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses weiterhin

monatlich den bisherigen Lohn (inkl. Sozial- und Versicherungsleistungen),

vorbehältlich der Einhaltung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten.

3.2

Abfindung

Der [Beschwerdeführerin]

wird gemäss Ziffer 4.4 Abs. 1 des Sozialplanes eine Abfindung in der Höhe von

CHF 47'278.65 (entspricht acht Monatslöhnen; abzüglich

Sozialversicherungsbeiträge) ausbezahlt.

(…)

3.3

Am 22. und 23. März 2019 war die

Beschwerdeführerin krankheitshalber arbeitsunfähig (s. A.S. 6 Ziff. III/1).

3.4

Die Beschwerdeführerin

beantragte am 28. Februar 2019 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2019

(ALK-Nr. 1).

3.5

3.5.1

Der Gesamtarbeitsvertrag B.___

(fortan: GAV, in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung) bildete einen

integrierenden Bestandteil des Einzelarbeitsvertrags zwischen der

Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin vom 29. Mai 2015 (s. BB-Nr. 8).

Danach konnte das unbefristete Arbeitsverhältnis von beiden Parteien gekündigt

werden, und zwar ab dem zweiten Anstellungsjahr mit einer Frist von drei

Monaten auf das Ende eines Monats (Ziff. 2.30.3 Abs. 1 lit. c GAV). Ausserdem

war es der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin gestattet, das Arbeitsverhältnis

im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt hin zu beenden (Ziff. 2.30.3

Abs. 3 GAV). Eine solche Aufhebungsvereinbarung ist grundsätzlich zulässig

(Wolfgang Portmann / Roger Rudolph in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt /

Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015,

Art. 335 N 27), es sei denn, sie dient der Gesetzesumgehung, etwa

hinsichtlich der Bestimmungen über den Kündigungsschutz (a.a.O., N 29).

3.5.2

Die Vereinbarung zwischen der

Beschwerdeführerin und die Arbeitgeberin vom 24. / 29. Januar 2019, das

Arbeitsverhältnis per 30. April 2019 aufzulösen, hielt die massgebliche

dreimonatige Kündigungsfrist ein. Unter diesem Blickwinkel handelte es sich um

keine vorzeitige Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen gemäss Art. 10h

AVIV. Die Beschwerdeführerin verzichtete jedoch in dieser Vereinbarung auf eine

Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, falls sie vor dem 30. April 2019 erkranken

und arbeitsunfähig werden sollte.

Ist eine Kündigung erfolgt, bevor der

Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig wird, so wird gemäss

GAV der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und diese erst nach Beendigung

der gesetzlichen Sperrfrist fortgesetzt (Ziff. 2.30.6.2 Abs. 4 GAV i.V.m. Art.

336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR). Im vorliegenden Fall war die

Beschwerdeführerin vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwei Tage arbeitsunfähig,

nämlich am 22. und 23. März 2019 (s. E. II. 3.3 hiervor). Hätte die

Arbeitgeberin die Anstellung durch eine Kündigung im Januar 2019 per 30. April

2019.

aufgelöst, so hätte sich die Kündigungsfrist wegen dieser zwei

Krankheitstage bis 2. Mai 2019 verlängert resp., da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

auf Ende eines Monats hin erfolgen muss (E. II. 3.5.1 hiervor), bis 31. Mai

2019.

In diesem Sinne haben die Beschwerdeführerin und die Arbeitgeberin

durchaus eine vorzeitige Beendigung der Anstellung vereinbart. Dieser Verzicht

auf den Kündigungsschutz war zulässig, da die Beschwerdeführerin ein

vernünftiges Interesse am Abschluss dieser Vereinbarung hatte (s. dazu Portmann

/ Rudolph, a.a.O., Art. 335 N 31): Einerseits wurden ihr in der

Aufhebungsvereinbarung Taggelder für den Fall versprochen, dass im Zeitpunkt

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit bestehen

sollte. Die Beschwerdeführerin war mit anderen Worten für eine solche Situation

abgesichert. Andererseits beträgt die Sperrfrist für Kündigungen bei Arbeitsunfähigkeit

ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR

i.V.m. Ziff. 2.30.6.2 Abs. 4 GAV). Die vereinbarte Abfindung von acht

Monatslöhnen war somit höher, als es die

Lohnzahlung während der maximalen Sperrfrist gewesen wäre (vgl. dazu n.

publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2004.92 vom

1.

September 2004 E. II. 3).

3.5.3

Liegt aber eine Vereinbarung

zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin vor, welche zu einer einvernehmlichen

vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende April 2019 führte, so

ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin Art. 10h Abs. 1 AVIV

anwendbar. Art. 11a AVIG findet erst dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen

von Art. 10h Abs. 1 AVIV (resp. Art. 11 Abs. 3 AVIG) nicht erfüllt sind

(vgl. BGE 143 V 161 E. 4.3 - 4.5 S. 166 f. = Praxis 2018 Nr. 13).

Entscheidend ist somit, ob die Leistungen

der Arbeitgeberin gemäss der Aufhebungsvereinbarung den Einkommensverlust der

Beschwerdeführerin im streitigen Monat

Mai 2019 ausgleichen (s. dazu E. II. 2.2.2 hiervor), wobei es unerheblich ist,

ob diese Leistungen den Maximalbetrag des versicherten Verdienstes

überschreiten oder nicht. Die vereinbarte Abfindungssumme von

CHF 47'278.65 deckt nun den Monatslohn der Beschwerdeführerin, den sie bei

einer Verlängerung der Kündigungsfrist bis Ende Mai 2019 erhalten hätte,

Dispositiv

vollumfänglich ab. Demnach fehlt es für diesen Zeitraum an einem

Verdienstausfall und damit an einer Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosenentschädigung.

3.5.4 Zusammenfassend hat es die

Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, der Beschwerdeführerin für Mai 2019

Arbeitslosenentschädigung zu leisten. Die Beschwerde stellt sich folglich als

unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126 V 150 E. 4a).

5. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann