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Entscheid

VSBES.2019.241

Hilflosenentschädigung IV / Reduktion

24. Februar 2020Deutsch28 min

Revision in die Wege geleitet und der Abklärungsdienst mit einer erneuten Abklärung

Source so.ch

Urteil vom 24. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV / Reduktion

(Verfügung

vom 1. Oktober 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 2009, wurde am 8. Mai 2009 von seinen Eltern bei der

damals zuständigen IV-Stelle [...] wegen eines Geburtsgebrechens (Herzfehler,

GG Nr. 313) zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4). Die

IV-Stelle [...] verfügte gestützt auf Berichte des Spitals C.___ vom 15. Juni

2009 (IV-Nr. 11) die Kostenübernahme für die Behandlung der

Geburtsgebrechen Ziff. 313 (IV-Nr. 14) sowie Ziff. 381, 387 und

395 (IV-Nrn. 24, 26).

2. Aufgrund des Umzugs des

Beschwerdeführers mit seiner Mutter wurde das IV-Dossier am 21. April 2010

an die IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) überwiesen

(IV-Nr. 27).

3. Am 12. Dezember 2016

beantragte die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine

Hilflosenentschädigung für diesen (IV-Nr. 55). Die Beschwerdegegnerin

führte entsprechende Abklärungen durch und sprach dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 19. Mai 2017 (IV-Nr. 70) eine Hilflosenentschädigung

für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, dies vom 1. Dezember

2015 bis zum 30. April 2019 (Revision).

4. Im April 2019 wurde eine

Revision in die Wege geleitet und der Abklärungsdienst mit einer erneuten Abklärung

vor Ort beauftragt (IV-Nr. 77).

5. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 82) setzte die Beschwerdegegnerin die

Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.)

auf eine solche leichten Grades herab.

6. Gegen die genannte Verfügung

erhebt die Mutter des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2019 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn für diesen Beschwerde (A.S. 7)

mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei

aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grades auszurichten. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2010 (recte:

2019) reicht sie eine Beschwerdeergänzung zu den Akten (A.S. 15).

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 3. Januar 2020 (A.S. 20) auf das Einreichen

einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2019 (A.S. 1 ff.) dar, es

bestehe ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Die

Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer noch in drei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen

sei.

2.2

Die Mutter des Beschwerdeführers

hält dem in der Beschwerde vom 7. Oktober 2019 (A.S. 7) sowie in der

Beschwerdeergänzung vom 4. Dezember 2019 (A.S. 15) entgegen, sie sei

mit der Reduktion nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht

selber anziehen. Er wisse nicht, welche Kleider zu den Jahreszeiten gehörten.

Beim Essen müsse sie ihm helfen und das Zimmer sehe immer aus «wie Sau». Den

Schulweg könne er wegen seiner Entwicklungsschwierigkeiten nicht alleine

bestreiten. Auf dem WC und beim Zähne putzen müsse sie ihm helfen, ebenso beim

Duschen. Die Abklärungsfachfrau habe innert einer halben Stunde entschieden,

wie es weitergehe. Schon als diese gekommen sei, habe sie gleich gesagt, es

werde eventuell eine leichte Hilflosenentschädigung geben. Sie habe gehört,

dass eine Kollegin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhalten habe,

dies obwohl deren Kind weniger Beschwerden habe als ihr Sohn. Es könne nicht

sein, dass die Medikamenteneinnahme nur eine Minute dauere, wie im

Abklärungsbericht geschrieben stehe. Die Vorbereitungszeit dauere länger. Der

Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Krankheit meistens schwer abgelenkt und

könne Gefahren nicht erkennen. Er habe auch Wutausbrüche und greife andere

Kinder an. Wenn sie irgendwo draussen seien, sei er so überfordert, dass sie

immer bei ihm bleiben müsse. Er könne auch nicht alleine zu Hause sein, weil er

gar nicht selbständig sei. Mit Hausaufgaben tue er sich ebenfalls schwer, sie

müsse daneben sitzen und ihm helfen. Auch mit seiner Schwester kriege er sich

oft in die Haare und könne sich dann nicht beruhigen.

3.

3.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos

(Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

(Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG,

SR 831.20]). Gemäss Art. 37 Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) wird die Hilflosigkeit in drei Stufen unterteilt

(schwer, mittelschwer, leicht).

3.2

Die für die Bemessung der

Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit massgebenden

sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden, Aufstehen,

Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie

Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4.

Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

-

in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist;

-

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf; oder

-

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.

38.

IVV (gilt nur für Volljährige) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit.

a, b und c IVV).

Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen

von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen

Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E.

2).

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn

die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

-

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist;

-

einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf;

-

einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;

-

wegen einer schweren

Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank

regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann; oder

-

dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (gilt nur für Volljährige)

angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

3.4

Bei Minderjährigen ist nur der

Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht

behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4

IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit

Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter Dritthilfe,

welche sich – anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe «Pflege»

und «Überwachung» – auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen. Die

benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in

Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten

Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine

Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne

besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei

Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt,

dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder

Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen

regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe

angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht

zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist

erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell

(nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit

Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität

und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen Richtlinien

zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz. 8086 KSIH)

(Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit

vielen Hinweisen).

4.

Die Hilflosenentschädigung für

Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen

Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42ter Absatz 3 IVG). Eine solche

intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im

Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung

von mindestens vier Stunden benötigen. Bedarf eine minderjährige Person infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann

diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive

behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar

(Art. 39 Abs. 3 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an

Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen

gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete

medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen

werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).

5.

5.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig

zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt

nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).

5.2

Ändert sich nach der Zusprechung

einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,

so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2

IVV). Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich

eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der

Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens

anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,

die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der

Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein

unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung

beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen

Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.

4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

Eine tatsächliche Veränderung in den

gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise

ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten

Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009

vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

6.

Die Verfügung vom 19. Mai

2017.

(IV-Nr. 70) beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des

Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E.

II. 5.2 hiervor). Zu vergleichen ist der damalige Sachverhalt mit demjenigen

bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2019

(A.S. 1 ff.).

6.1

Zum Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen Verfügung vom 19. Mai 2017 wurde für die Beurteilung der Hilflosigkeit

auf den Abklärungsbericht vom 16. März 2017 (IV-Nr. 65) abgestellt.

Der Sachverhalt präsentierte sich demgemäss folgendermassen:

6.1.1

Im Bereich An- und Auskleiden bestand

ein Mehraufwand von fünf Minuten. Laut Schulbericht und Arztberichten könne

sich der Beschwerdeführer selbständig an- und ausziehen. Reissverschlüsse könne

er öffnen und schliessen, bei Knöpfen sei er teilweise auf Hilfe angewiesen.

Die Mutter müsse ihn mehrmals zum Anziehen auffordern und oft danebenstehen,

damit er sich wirklich anziehe. Beim Auskleiden sei keine Hilfe nötig.

Hinsichtlich des Bereitlegens von Kleidern bestehe noch kein Mehraufwand

gegenüber einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind.

6.1.2

Das Aufstehen, Absitzen und Abliegen

sei selbständig möglich.

6.1.3

Beim Essen sei insgesamt ein

täglicher Mehraufwand von drei Minuten gegeben: Schneiden sei für den Beschwerdeführer

nicht möglich. Die Mutter schneide das Essen täglich. Der Beschwerdeführer esse

nur mit Gabel und Löffel, das Messer benütze er gar nicht. Beim Ausputzen des

Tellers sei er oft auf Hilfe angewiesen. Mit drei Jahren habe er noch nicht

selbständig essen können. Beim Essen sei er sehr heikel, er möchte am liebsten

nur Tomaten essen. Er könne nicht ruhig sitzen, stehe immer wieder auf und gehe

vom Tisch weg. Die Mutter müsse ihn immer wieder zum Essen ermahnen. Der Zeitaufwand

für die Aufforderungen sei unerheblich.

6.1.4

Im Bereich Körperpflege wurde von

einem täglichen Mehraufwand von total 22 Minuten (12 Minuten beim Waschen

und 10 Minuten beim Duschen) ausgegangen. Der Beschwerdeführer reinige sich auf

Aufforderung die Zähne, jedoch nur oberflächlich. Die Mutter reinige zweimal

täglich nach. Auch das Gesicht werde dem Beschwerdeführer gewaschen. Er weigere

sich, dies auf Aufforderung selber zu tun. Beim Kämmen bestehe noch kein

Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind. Der

Beschwerdeführer begebe sich auf mehrmalige Aufforderung hin unter die Dusche. Das

Wasser könne er selber einstellen. Weil er sich unterhalb des Rumpfes nicht

nass mache und einseife, übernehme die Mutter dies, ebenso das Haare waschen.

Sie helfe ihm beim Abtrocknen, da er sich nur sehr oberflächlich abtrockne. Die

Haare föhne er sich selber.

6.1.5

Beim Verrichten der Notdurft sei

ein täglicher Mehraufwand von fünf Minuten bei der

Körperreinigung / Überprüfen der Reinlichkeit gegeben. Der

Beschwerdeführer benötige seit mehreren Jahren keine Windeln mehr. Er stuhle

täglich zwei- bis dreimal und uriniere viel. Nach dem Stuhlgang reinige die

Mutter nach. Er versuche es selber und rufe dann nach ihr. Er könne sich selber

nicht sauber reinigen, was die Mutter an der Unterwäsche bemerke, wenn er es in

der Schule selber gemacht habe.

6.1.6

Im Bereich Fortbewegung und

Kontaktaufnahme könne kein Mehraufwand für einen Intensivpflegezuschlag angerechnet

werden. Bei der Fortbewegung im Freien bestehe noch kein Mehraufwand gegenüber

einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind. Hinsichtlich gesellschaftlicher

Kontakte sei es so, dass das Sozialverhalten nicht angepasst sei. Der

Beschwerdeführer wisse nicht, wie er zu anderen eine Beziehung aufbauen könne

und verhalte sich deshalb oft aggressiv. Er habe keine Kollegen, mit denen er

sich in der Freizeit verabrede. Für die Pflege von gesellschaftlichen Kontakten

sei er auf Hilfe angewiesen.

6.1.7

Hilfe Dritter für die Pflege

gesellschaftlicher Kontakte wegen einer Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens brauche der Beschwerdeführer nicht. Bezüglich

Begleitung zu Therapie- und Arztbesuchen betrage der tägliche Mehraufwand drei

Minuten pro Tag. Viermal jährlich fänden kardiologische Untersuchungen im Spital

D.___ statt.

6.1.8

Eine dauernde Pflege im Rahmen

der Grundpflege sei nicht gegeben. Medikamente müsse er Beschwerdeführer dreimal

täglich nehmen. Die Einnahme funktioniere gut. Es sei kein Mehraufwand gegeben.

Eine dauernde persönliche Überwachung sei nicht notwendig.

6.1.9

Insgesamt wurde ein täglicher

Mehraufwand von 38 Minuten erhoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer

bei fünf von sechs alltäglichen Verrichtungen auf regelmässige und erhebliche

Hilfe angewiesen sei (alle ausser Aufstehen, Absitzen und Abliegen). Gemäss

Aussagen der Mutter sei vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers

schwierig. Seit er eine Halbschwester habe, wolle er stets, dass sich jemand

mit ihm beschäftige. Davor habe er auch für kurze Zeit alleine etwas im Zimmer

spielen können. Wenn man draussen sei, springe er immer umher. Motorisch habe

er Schwierigkeiten. Ab August 2017 werde der Beschwerdeführer in die

heilpädagogische Sonderschule wechseln. Dort sei eine stärkere Förderung und

Betreuung gewährleistet. Es sei absehbar, dass er bei den alltäglichen

Verrichtungen noch selbständiger werden könne.

6.2

Zu prüfen ist nun, ob sich der

relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober

2019.

in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. Hierfür sind

folgende Unterlagen relevant:

6.2.1

Am 20. Mai 2019 hat im

Rahmen eines Revisionsverfahrens eine erneute Abklärung vor Ort stattgefunden.

Im Abklärungsbericht (IV-Nr. 78) wird festgehalten, der Beschwerdeführer werde

am Morgen mit dem Taxi zur Schule gebracht und abends von der Mutter mit dem

Auto abgeholt. Die Schule verlange, dass er mit dem Bus zur Schule gehe, doch

die Mutter sei der Ansicht, dass er damit überfordert wäre. Sie sei mit der

Entwicklungsförderung in der heilpädagogischen Sonderschule (HPS) nicht ganz

einverstanden und suche nach einer anderen Lösung. Die Bereiche der Abklärung

seien mit der Lehrperson in der HPS besprochen worden.

Beim An- und Auskleiden betrage der

tägliche Mehraufwand fünf Minuten. Der Beschwerdeführer könne sich selber an-

und ausziehen. Er benötige mehrheitlich indirekte Hilfe, die Mutter stehe

daneben, motiviere und beaufsichtige ihn. So könne er zum Beispiel nicht Schuhe

binden. Schuhe mit Klettverschluss könne er selber am richtigen Fuss anziehen.

Die Lehrperson bestätige, dass indirekte Hilfe (z.B. Hinweis die Jacke

anzuziehen) vorkommen könne.

Beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen

bestünden keine Einschränkungen.

Im Bereich Essen zeige der

Beschwerdeführer der Abklärungsperson, dass er schon schneiden könne, nachdem

er ein Rüstmesser aus der Küche geholt habe. Die Mutter übe dies mit ihm, mache

es aber mehrheitlich für ihn. In der Schule werde ihm beim Essen nicht

geholfen. Die Lehrperson bestätige, dass der Beschwerdeführer selbständig esse.

Eine Hilfe, die beim Benützen von Messer und Gabel notwendig wäre, sehe diese

nicht.

Bei der Körperpflege sei ein täglicher

Mehraufwand von zehn Minuten gegeben. Die Mutter müsse die Zähne nachreinigen.

Beim Duschen müsse sie die Wassertemperatur einstellen, beim Shampoo ausspülen

helfen und den Beschwerdeführer richtig abtrocknen. Die Mutter dusche den

Beschwerdeführer tagtäglich. In der Schule putze er die Zähne selbständig. Auch

beim Duschen nach dem Baden sei er selbständig.

Bezüglich Verrichtens der Notdurft

erkläre die Mutter, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer sauber reinige,

vor allem nach dem Stuhlen. Mit Feuchttüchlein sollte er in der Lage sein, dies

selber zu tun. Sollte dies nicht möglich sein, könnte ein Closomat installiert

werden. In der Schule sei der Beschwerdeführer selbständig beim Toilettengang.

Die Lehrperson sei der Meinung, es brauche hier keine Hilfe. Es wird keine

notwendige direkte oder indirekte Hilfe festgehalten.

Bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme

sei es so, dass der Beschwerdeführer selber Velofahren und Gefahren im

Strassenverkehr einschätzen könne. In der weiteren Umgebung, die er nicht

kenne, sei er auf Hilfe angewiesen. Er habe wegen seines Verhaltens – er sei

schnell ungeduldig und renne dann umher oder weg – Schwierigkeiten im Umgang

mit anderen Kindern. Dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Fortbewegung im

Freien und Pflege gesellschaftlicher Kontakt auf die Hilfe Dritter angewiesen

sei, wird bejaht, ein anrechenbarer Mehraufwand in Minuten infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit jedoch nicht festgehalten.

Bei der Behandlungspflege gebe die

Mutter einen täglichen Mehraufwand von fünf Minuten für die

Medikamenteneinnahme an. Ein anrechenbarer Mehraufwand wird nicht aufgeführt,

wobei die Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Behandlungspflege

dauernder Hilfe benötige, bejaht wird. Auch bezüglich Begleitung zu Therapie-

und Arztbesuchen wird kein Mehraufwand angenommen.

Die Hilfe Dritter für die Pflege

gesellschaftlicher Kontakte wird verneint, auch eine ständige und besonders

aufwendige Pflege wird als nicht gegeben erachtet. Die Notwendigkeit einer

dauernden persönlichen Überwachung wird verneint.

Insgesamt wird ein täglicher Mehraufwand

für die Intensivpflege von 15 Minuten und das Angewiesen-Sein auf Hilfe in drei

alltäglichen Lebensverrichtungen festgehalten. Weiter wird festgehalten, schon

im Bericht vom 16. März 2017 sei angemerkt worden, dass es zu einer

Verbesserung der Selbständigkeit kommen könnte, was sich jetzt bestätigt habe.

6.2.2

Die Mutter des Beschwerdeführers

hat im Beschwerdeverfahren ein Schreiben der HPS an die Beschwerdegegnerin vom

28.

November 2019 eingereicht (Beschwerdebeilage Nr. 2), wonach diese

eine Kostenübernahme für eine Abklärung und ev. Therapie beim Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) empfehle. Weiter hat sie eine Bestätigung

des KJPD vom 2. Dezember 2019 zu den Akten gegeben (Beschwerdebeilage

Nr. 3), welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 4.

Oktober 2019 in Abklärung und Behandlung sei. Er zeige schwere

Verhaltensauffälligkeiten mit häufigen und heftigen Wutausbrüchen mit Selbst-

und Fremdgefährdung bei sehr mangelhafter Steuerung seiner Impulse und

Emotionen. Er benötige dadurch eine enge Begleitung durch seine Mutter.

7.

Da sich die Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von Revisionsgründen

bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt hat, im Wesentlichen auf den

Abklärungsbericht vom 20. Mai 2019 (IV-Nr. 78) abstützt, ist dessen

Beweiswert zu prüfen.

7.1

Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden

Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte

Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit hat. Bei Unklarheiten über physische

oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden

Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) sowie der lebenspraktischen

Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das

Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im

eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung

tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E.

11.1.1

S. 468).

7.2

Zunächst ist in Zusammenhang mit

dem Bericht festzuhalten, dass die Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause,

somit an Ort und Stelle durchgeführt wurde. Anwesend waren der Beschwerdeführer

und seine Mutter. Zusätzlich wurden, da der Beschwerdeführer die HPS besucht,

Auskünfte bei seiner Lehrkraft eingeholt. Die Abklärungsfachfrau hatte Kenntnis

von den beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen, was sich aus der Tatsache

ergibt, dass ihr der erste Abklärungsbericht vom 16. März 2017 bekannt war

(sie nimmt in ihrem Bericht darauf Bezug). Insofern erfüllt der Bericht die

grundsätzlichen Anforderungen an eine entsprechende Abklärung. Gesamthaft

gesehen geht die Abklärungsfachfrau von einer erheblichen Veränderung der

Verhältnisse aus, indem sie nunmehr noch in drei alltäglichen

Lebensverrichtungen einen Mehraufwand sieht.

7.2.1

In Bezug auf das An- und

Auskleiden wird im Vergleich zur ersten Abklärung keine Veränderung gesehen. Es

wird nach wie vor von einem Mehraufwand von fünf Minuten ausgegangen, weil der

Beschwerdeführer im Sinne einer indirekten Hilfe beim An- und Ausziehen von der

Mutter überwacht bzw. angeleitet werden muss. Dies wurde von der Lehrperson

auch bestätigt. Die Mutter bringt beschwerdeweise vor, dass sie dem

Beschwerdeführer beim Anziehen helfen müsse, weil der die Jahreszeiten nicht

kenne. Dies ist mit der Anrechnung der notwendigen Anleitung beim Ankleiden

berücksichtigt.

7.2.2

Beim Aufstehen, Abliegen oder

Absitzen wurde sowohl im ersten wie auch im aktuellen Abklärungsbericht keine

notwendige Hilfestellung und kein Mehraufwand gesehen. Dies wird auch nicht

bestritten.

7.2.3

Beim Essen liegt eine

Hilflosigkeit auch dann vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen,

dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann. Eine

Hilflosigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person ein Messer überhaupt

nicht benutzen kann (Rz. 8018 KSIH). Während im Abklärungsbericht aus dem Jahr

2017.

noch angegeben wurde, der Beschwerdeführer könne selber Speisen mit dem

Messer nicht schneiden und benütze dieses gar nicht, hält die

Abklärungsfachfrau in der aktuellen Abklärung fest, dass der Beschwerdeführer

ihr gezeigt habe, dass er ein Rüstmesser benützen könne. Die Lehrperson der HPS

habe ebenfalls ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbständig esse und keine

Hilfe beim Benützen von Messer und Gabel brauche. Dem steht die Aussage der

Mutter entgegen, dass sie mit ihm übe, das Essen aber mehrheitlich für ihn

schneide. Diese Äusserung ist mit Blick auf die Feststellungen der

Abklärungsperson und der Lehrperson nicht nachvollziehbar. Es ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

nun, auch altersbedingt und dank entsprechendem Entwicklungsfortschritt durch

den Besuch der HPS, mit dem Messer umgehen kann. Insofern ist beim Essen kein

anrechenbarer Aufwand (mehr) zu erkennen und davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nicht auf die direkte oder indirekte Hilfe Dritter angewiesen

ist.

7.2.4

Die Körperpflege wird im

Gegensatz zur ersten Abklärung im aktuellen Bericht als weniger aufwendig

betrachtet. Während im Jahr 2017 noch davon ausgegangen wurde, dass dem

Beschwerdeführer zweimal täglich die Zähne nachgereinigt, ihm das Gesicht

gewaschen, er zum Duschen aufgefordert, unterhalb des Rumpfes nass gemacht und

eingeseift, abgetrocknet und ihm die Haare gewaschen werden müssten (Föhnen

könne er selber), wird aktuell noch ein täglicher Mehraufwand von zehn Minuten

als notwendig erachtet, weil die Zähne nachgereinigt, beim Duschen die

Wassertemperatur eingestellt, das Shampoo ausgespült und der Beschwerdeführer

richtig abgetrocknet werden müsse. Die Mutter des Beschwerdeführers hat der

aktuellen Einschätzung der Abklärungsfachfrau nichts Konkretes

entgegenzusetzen, sondern macht in allgemeiner Weise geltend, sie müsse beim

Zähneputzen und Duschen helfen. Diese Umstände sind, wie hier beschrieben,

nicht unberücksichtigt geblieben. Die gesundheitlichen Einschränkungen des

Beschwerdeführers hindern ihn nicht daran, sich in diesen Bereichen zu

entwickeln (wenn auch womöglich etwas langsamer als andere Kinder). Zusätzlich

hat die Lehrperson des Beschwerdeführers angegeben, dass er sich in der Schule

die Zähne selbständig putze und nach dem Schwimmunterricht auch selber Duschen

könne. Die im Abklärungsbericht getroffene Einschätzung ist daher nicht zu

beanstanden.

7.2.5

Hilflosigkeit in Bezug auf die

Notdurft liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw.

das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das

Absitzen bzw. Wiederaufstehen der Hilfe Dritter, bedarf (Rz. 8021 KSIH).

Auch hier stehen sich die Ansichten der Mutter des Beschwerdeführers und

diejenigen der Lehrpersonen in der HPS gegenüber. Die Mutter führt aus, sie

müsse dem Beschwerdeführer auf dem WC helfen und insbesondere nach dem Stuhlgang

nachreinigen. Im Rahmen der Abklärung 2017 wurde diesbezüglich ein Mehraufwand

angerechnet und festgehalten, der Beschwerdeführer könne sich gemäss Angaben

der Mutter selber nicht sauber reinigen, was sie an der Unterwäsche bemerke,

wenn er es in der Schule selber gemacht habe. In der aktuellen Abklärung wird

darauf hingewiesen, dass die Lehrperson der Meinung sei, der Beschwerdeführer

benötige hier keine Hilfe. Des Weiteren wird festgehalten, dass er in der Lage

sein sollte, dies mit Feuchttüchlein selber zu tun. Dem hält die Mutter des

Beschwerdeführers in ihren Beschwerdeschriften nichts Wesentliches entgegen.

Sie macht weder geltend, dass auch Versuche mit Feuchttüchern gescheitert

seien, noch führt sie in der aktuellen Abklärung aus, dass der Beschwerdeführer

nach der Schule jeweils mit verunreinigter Unterwäsche nach Hause komme, wie es

noch 2017 der Fall war. Auch hier ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

nach fortgeschrittener Entwicklung in der Lage ist, die Notdurft ohne Hilfe zu

verrichten. Jedenfalls erscheint die Beurteilung der Abklärungsfachfrau, dass

der Beschwerdeführer in diesem Bereich selbständiger geworden ist, als

plausibel. Sie wird zudem durch die Angaben aus der Schule gestützt. Nicht

zuletzt verweist die Abklärungsfachfrau auch zu Recht auf die Möglichkeit der

Installation eines Closomaten, der im Sinne eines Hilfsmittels beantragt werden

könnte, sollte die Hilfe beim Reinigen nach dem Stuhlen nötig sein.

7.2.6

Hilflosigkeit im Bereich Fortbewegung

und Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist gegeben, wenn sich die versicherte

Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus

fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (Rz. 8022

KSIH). In diesem Zusammenhang hält die Abklärungsperson fest, dass der

Beschwerdeführer in der weiteren Umgebung, die er nicht kenne, auf Hilfe

angewiesen sei, und dass er wegen seines Verhaltens (ungeduldig, schnelles

Umher- oder Wegrennen) Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Kindern habe.

Damit wird anerkannt, dass der Beschwerdeführer in diesen Lebensverrichtungen

auf Hilfe angewiesen ist. Ein anrechenbarer Mehraufwand für einen

Intensivzuschlag wird nicht aufgeführt. Die Mutter des Beschwerdeführers macht

geltend, der Beschwerdeführer könne den Schulweg nicht selber bestreiten und

wenn sie draussen seien, sei er so überfordert, dass er ständig überwacht

werden müsse. Er könne auch zu Hause nicht alleine gelassen werden. Den

Äusserungen der Mutter des Beschwerdeführers zum Bestreiten des Schulwegs steht

die Angabe der Schule entgegen, dass man den Beschwerdeführer dazu bewegen

möchte, mit dem Bus zur Schule zu kommen. Die Lehrkräfte gehen offensichtlich

davon aus, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage wäre. Offenbar konnte

dies noch nicht umgesetzt werden, weil die Mutter der Meinung ist, dass dies

den Beschwerdeführer überfordere. Die Ausführungen der Mutter, dass der

Beschwerdeführer draussen und drinnen nicht alleine gelassen werden könne,

beziehen sich indessen auf die Frage einer notwendigen dauernden persönlichen Überwachung,

die nachstehend zu klären ist (vgl. E. II. 7.3 hiernach).

7.2.7

Es zeigt sich damit, dass der

Beschwerdeführer in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Körperpflege

und Fortbewegung) regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe

angewiesen ist.

7.3

Weiter ist vorliegend umstritten, ob der

Beschwerdeführer der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Hier ist zu

beachten, dass sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht

auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht und Hilfeleistungen, die

bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen

Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, bei der Beurteilung der

Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist

darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche

infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der

versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist

beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger

Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn

eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person

anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als

anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass

an Intensität aufweisen. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig

sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen.

Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte

Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder

Drittpersonen gefährden würde (Rz. 8035 KSIH mit Hinweisen). Bei Minderjährigen wird die dauernde

persönliche Überwachung automatisch als zwei Stunden beim

Intensivpflegezuschlag angerechnet (Rz. 8078 KSIH). Eine solche mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellte Eigen- oder Fremdgefährdung ist aufgrund der

vorliegenden Akten jedoch nicht ausgewiesen. Schon bei der ersten Abklärung

(IV-Nr. 65), als der Beschwerdeführer noch jünger war, wurde nicht von der

Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung ausgegangen. Inwiefern sich die

Verhältnisse seither derart verändert haben sollen, dass dies nun doch der Fall

wäre, vermag die Mutter des Beschwerdeführers nicht darzulegen. Sie wendet lediglich

ein, dieser könne weder drinnen noch draussen allein gelassen werden und er

kriege sich oft mit seiner kleinen Schwester in die Haare. Die Schule, in

welcher sich der Beschwerdeführer tagsüber aufhält, vermeldet indessen in

keiner Weise, dass dieser erheblich überwacht werden müsse oder andere Kinder

angreife, wenn er unbeaufsichtigt sei. Ein entsprechender Überwachungsbedarf

ist daher nicht ausgewiesen.

7.4

Bei der für einen allfälligen

Intensivpflegezuschlag relevanten Behandlungspflege weist die Abklärungsperson

darauf hin, dass die Mutter des Beschwerdeführers einen täglichen Mehraufwand

von fünf Minuten für die Medikamenteneinnahme angebe. Beschwerdeweise bringt

diese jedoch vor, es könne nicht sein, dass die Medikamenteneinnahme nur eine

Minute dauere. Die Vorbereitungszeit sei viel länger. Die Abklärungsperson gibt

zwar an, dass der Beschwerdeführer einer dauernden Hilfe im Rahmen der

Behandlungspflege bedürfe, führt aber keinen anrechenbaren Mehraufwand in

Zahlen auf. Auch bezüglich Begleitung zu Therapie- und Arztbesuchen wird kein Mehraufwand

angenommen, wobei dies im Rahmen der Abklärung noch der Fall gewesen war

(täglicher Mehraufwand von drei Minuten aufgrund von kardiologischen

Untersuchungen, die viermal jährlich stattfinden). Selbst wenn davon

ausgegangen würde, dass die viermal jährlichen Kontrollen im selben Ausmass nach

wie vor stattfinden (was die Mutter des Beschwerdeführers zwar im Rahmen der

Abklärung nicht angegeben hat und auch im Rahmen der Beschwerde nicht

vorbringt) und ein Mehraufwand für die Medikamenteneinnahme angerechnet würde, würde

der massgebliche Zeitaufwand insgesamt noch immer deutlich unter den für die

Zusprechung eines Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV erforderlichen vier

Stunden liegen, nachdem bei den alltäglichen Lebensverrichtungen ein

Mehraufwand von 15 Minuten erhoben wurde. Nicht zuletzt vermögen auch die

Ausführungen des KJPD in den von der Mutter des Beschwerdeführers in Recht

gelegten Schreiben, wonach der Beschwerdeführer abklärungs- und

behandlungsbedürftig sei, keinen solchen begründen. Der Zeitaufwand für

pädagogisch-therapeutische Massnahmen kann im Rahmen des

Intensivpflegezuschlags nicht angerechnet werden (Art. 39 Abs. 2 IVV).

7.5

Somit zeigt sich

zusammengefasst, dass sich die Verhältnisse massgeblich verändert haben und

damit ein Revisionsgrund gegeben ist, der Beschwerdeführer in drei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen

ist und die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag nicht erfüllt

sind. Die Hilflosenentschädigung wurde somit zu Recht auf eine solche leichten

Grades herabgesetzt. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober

2019.

zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer, bzw. seine Mutter als gesetzliche Vertreterin,

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer bzw. seine

gesetzliche Vertreterin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu

verrechnen sind.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng