VSBES.2019.241
Hilflosenentschädigung IV / Reduktion
24. Februar 2020Deutsch28 min
Revision in die Wege geleitet und der Abklärungsdienst mit einer erneuten Abklärung
Source so.ch
Urteil vom 24. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV / Reduktion
(Verfügung
vom 1. Oktober 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 2009, wurde am 8. Mai 2009 von seinen Eltern bei der
damals zuständigen IV-Stelle [...] wegen eines Geburtsgebrechens (Herzfehler,
GG Nr. 313) zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4). Die
IV-Stelle [...] verfügte gestützt auf Berichte des Spitals C.___ vom 15. Juni
2009 (IV-Nr. 11) die Kostenübernahme für die Behandlung der
Geburtsgebrechen Ziff. 313 (IV-Nr. 14) sowie Ziff. 381, 387 und
395 (IV-Nrn. 24, 26).
2. Aufgrund des Umzugs des
Beschwerdeführers mit seiner Mutter wurde das IV-Dossier am 21. April 2010
an die IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) überwiesen
(IV-Nr. 27).
3. Am 12. Dezember 2016
beantragte die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine
Hilflosenentschädigung für diesen (IV-Nr. 55). Die Beschwerdegegnerin
führte entsprechende Abklärungen durch und sprach dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 19. Mai 2017 (IV-Nr. 70) eine Hilflosenentschädigung
für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, dies vom 1. Dezember
2015 bis zum 30. April 2019 (Revision).
4. Im April 2019 wurde eine
Revision in die Wege geleitet und der Abklärungsdienst mit einer erneuten Abklärung
vor Ort beauftragt (IV-Nr. 77).
5. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 82) setzte die Beschwerdegegnerin die
Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.)
auf eine solche leichten Grades herab.
6. Gegen die genannte Verfügung
erhebt die Mutter des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2019 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn für diesen Beschwerde (A.S. 7)
mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei
aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades auszurichten. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2010 (recte:
2019) reicht sie eine Beschwerdeergänzung zu den Akten (A.S. 15).
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 3. Januar 2020 (A.S. 20) auf das Einreichen
einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2019 (A.S. 1 ff.) dar, es
bestehe ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Die
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer noch in drei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen
sei.
2.2
Die Mutter des Beschwerdeführers
hält dem in der Beschwerde vom 7. Oktober 2019 (A.S. 7) sowie in der
Beschwerdeergänzung vom 4. Dezember 2019 (A.S. 15) entgegen, sie sei
mit der Reduktion nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht
selber anziehen. Er wisse nicht, welche Kleider zu den Jahreszeiten gehörten.
Beim Essen müsse sie ihm helfen und das Zimmer sehe immer aus «wie Sau». Den
Schulweg könne er wegen seiner Entwicklungsschwierigkeiten nicht alleine
bestreiten. Auf dem WC und beim Zähne putzen müsse sie ihm helfen, ebenso beim
Duschen. Die Abklärungsfachfrau habe innert einer halben Stunde entschieden,
wie es weitergehe. Schon als diese gekommen sei, habe sie gleich gesagt, es
werde eventuell eine leichte Hilflosenentschädigung geben. Sie habe gehört,
dass eine Kollegin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhalten habe,
dies obwohl deren Kind weniger Beschwerden habe als ihr Sohn. Es könne nicht
sein, dass die Medikamenteneinnahme nur eine Minute dauere, wie im
Abklärungsbericht geschrieben stehe. Die Vorbereitungszeit dauere länger. Der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Krankheit meistens schwer abgelenkt und
könne Gefahren nicht erkennen. Er habe auch Wutausbrüche und greife andere
Kinder an. Wenn sie irgendwo draussen seien, sei er so überfordert, dass sie
immer bei ihm bleiben müsse. Er könne auch nicht alleine zu Hause sein, weil er
gar nicht selbständig sei. Mit Hausaufgaben tue er sich ebenfalls schwer, sie
müsse daneben sitzen und ihm helfen. Auch mit seiner Schwester kriege er sich
oft in die Haare und könne sich dann nicht beruhigen.
3.
3.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos
(Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
(Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Gemäss Art. 37 Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) wird die Hilflosigkeit in drei Stufen unterteilt
(schwer, mittelschwer, leicht).
3.2
Die für die Bemessung der
Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit massgebenden
sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden, Aufstehen,
Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie
Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4.
Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
-
in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist;
-
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf; oder
-
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.
38.
IVV (gilt nur für Volljährige) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit.
a, b und c IVV).
Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen
von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen
Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E.
2).
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn
die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
-
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist;
-
einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf;
-
einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
-
wegen einer schweren
Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank
regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann; oder
-
dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (gilt nur für Volljährige)
angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).
3.4
Bei Minderjährigen ist nur der
Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht
behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4
IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit
Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter Dritthilfe,
welche sich – anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe «Pflege»
und «Überwachung» – auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen. Die
benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in
Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten
Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine
Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne
besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei
Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt,
dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder
Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen
regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe
angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht
zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist
erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell
(nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit
Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen Richtlinien
zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz. 8086 KSIH)
(Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit
vielen Hinweisen).
4.
Die Hilflosenentschädigung für
Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen
Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42ter Absatz 3 IVG). Eine solche
intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im
Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung
von mindestens vier Stunden benötigen. Bedarf eine minderjährige Person infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann
diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive
behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar
(Art. 39 Abs. 3 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an
Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen
gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete
medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen
werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).
5.
5.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig
zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt
nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).
5.2
Ändert sich nach der Zusprechung
einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,
so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2
IVV). Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich
eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der
Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens
anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,
die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der
Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts
9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein
unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung
beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen
Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.
4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
Eine tatsächliche Veränderung in den
gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise
ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten
Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009
vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
6.
Die Verfügung vom 19. Mai
2017.
(IV-Nr. 70) beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des
Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E.
II. 5.2 hiervor). Zu vergleichen ist der damalige Sachverhalt mit demjenigen
bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2019
(A.S. 1 ff.).
6.1
Zum Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung vom 19. Mai 2017 wurde für die Beurteilung der Hilflosigkeit
auf den Abklärungsbericht vom 16. März 2017 (IV-Nr. 65) abgestellt.
Der Sachverhalt präsentierte sich demgemäss folgendermassen:
6.1.1
Im Bereich An- und Auskleiden bestand
ein Mehraufwand von fünf Minuten. Laut Schulbericht und Arztberichten könne
sich der Beschwerdeführer selbständig an- und ausziehen. Reissverschlüsse könne
er öffnen und schliessen, bei Knöpfen sei er teilweise auf Hilfe angewiesen.
Die Mutter müsse ihn mehrmals zum Anziehen auffordern und oft danebenstehen,
damit er sich wirklich anziehe. Beim Auskleiden sei keine Hilfe nötig.
Hinsichtlich des Bereitlegens von Kleidern bestehe noch kein Mehraufwand
gegenüber einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind.
6.1.2
Das Aufstehen, Absitzen und Abliegen
sei selbständig möglich.
6.1.3
Beim Essen sei insgesamt ein
täglicher Mehraufwand von drei Minuten gegeben: Schneiden sei für den Beschwerdeführer
nicht möglich. Die Mutter schneide das Essen täglich. Der Beschwerdeführer esse
nur mit Gabel und Löffel, das Messer benütze er gar nicht. Beim Ausputzen des
Tellers sei er oft auf Hilfe angewiesen. Mit drei Jahren habe er noch nicht
selbständig essen können. Beim Essen sei er sehr heikel, er möchte am liebsten
nur Tomaten essen. Er könne nicht ruhig sitzen, stehe immer wieder auf und gehe
vom Tisch weg. Die Mutter müsse ihn immer wieder zum Essen ermahnen. Der Zeitaufwand
für die Aufforderungen sei unerheblich.
6.1.4
Im Bereich Körperpflege wurde von
einem täglichen Mehraufwand von total 22 Minuten (12 Minuten beim Waschen
und 10 Minuten beim Duschen) ausgegangen. Der Beschwerdeführer reinige sich auf
Aufforderung die Zähne, jedoch nur oberflächlich. Die Mutter reinige zweimal
täglich nach. Auch das Gesicht werde dem Beschwerdeführer gewaschen. Er weigere
sich, dies auf Aufforderung selber zu tun. Beim Kämmen bestehe noch kein
Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind. Der
Beschwerdeführer begebe sich auf mehrmalige Aufforderung hin unter die Dusche. Das
Wasser könne er selber einstellen. Weil er sich unterhalb des Rumpfes nicht
nass mache und einseife, übernehme die Mutter dies, ebenso das Haare waschen.
Sie helfe ihm beim Abtrocknen, da er sich nur sehr oberflächlich abtrockne. Die
Haare föhne er sich selber.
6.1.5
Beim Verrichten der Notdurft sei
ein täglicher Mehraufwand von fünf Minuten bei der
Körperreinigung / Überprüfen der Reinlichkeit gegeben. Der
Beschwerdeführer benötige seit mehreren Jahren keine Windeln mehr. Er stuhle
täglich zwei- bis dreimal und uriniere viel. Nach dem Stuhlgang reinige die
Mutter nach. Er versuche es selber und rufe dann nach ihr. Er könne sich selber
nicht sauber reinigen, was die Mutter an der Unterwäsche bemerke, wenn er es in
der Schule selber gemacht habe.
6.1.6
Im Bereich Fortbewegung und
Kontaktaufnahme könne kein Mehraufwand für einen Intensivpflegezuschlag angerechnet
werden. Bei der Fortbewegung im Freien bestehe noch kein Mehraufwand gegenüber
einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind. Hinsichtlich gesellschaftlicher
Kontakte sei es so, dass das Sozialverhalten nicht angepasst sei. Der
Beschwerdeführer wisse nicht, wie er zu anderen eine Beziehung aufbauen könne
und verhalte sich deshalb oft aggressiv. Er habe keine Kollegen, mit denen er
sich in der Freizeit verabrede. Für die Pflege von gesellschaftlichen Kontakten
sei er auf Hilfe angewiesen.
6.1.7
Hilfe Dritter für die Pflege
gesellschaftlicher Kontakte wegen einer Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens brauche der Beschwerdeführer nicht. Bezüglich
Begleitung zu Therapie- und Arztbesuchen betrage der tägliche Mehraufwand drei
Minuten pro Tag. Viermal jährlich fänden kardiologische Untersuchungen im Spital
D.___ statt.
6.1.8
Eine dauernde Pflege im Rahmen
der Grundpflege sei nicht gegeben. Medikamente müsse er Beschwerdeführer dreimal
täglich nehmen. Die Einnahme funktioniere gut. Es sei kein Mehraufwand gegeben.
Eine dauernde persönliche Überwachung sei nicht notwendig.
6.1.9
Insgesamt wurde ein täglicher
Mehraufwand von 38 Minuten erhoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer
bei fünf von sechs alltäglichen Verrichtungen auf regelmässige und erhebliche
Hilfe angewiesen sei (alle ausser Aufstehen, Absitzen und Abliegen). Gemäss
Aussagen der Mutter sei vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers
schwierig. Seit er eine Halbschwester habe, wolle er stets, dass sich jemand
mit ihm beschäftige. Davor habe er auch für kurze Zeit alleine etwas im Zimmer
spielen können. Wenn man draussen sei, springe er immer umher. Motorisch habe
er Schwierigkeiten. Ab August 2017 werde der Beschwerdeführer in die
heilpädagogische Sonderschule wechseln. Dort sei eine stärkere Förderung und
Betreuung gewährleistet. Es sei absehbar, dass er bei den alltäglichen
Verrichtungen noch selbständiger werden könne.
6.2
Zu prüfen ist nun, ob sich der
relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober
2019.
in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. Hierfür sind
folgende Unterlagen relevant:
6.2.1
Am 20. Mai 2019 hat im
Rahmen eines Revisionsverfahrens eine erneute Abklärung vor Ort stattgefunden.
Im Abklärungsbericht (IV-Nr. 78) wird festgehalten, der Beschwerdeführer werde
am Morgen mit dem Taxi zur Schule gebracht und abends von der Mutter mit dem
Auto abgeholt. Die Schule verlange, dass er mit dem Bus zur Schule gehe, doch
die Mutter sei der Ansicht, dass er damit überfordert wäre. Sie sei mit der
Entwicklungsförderung in der heilpädagogischen Sonderschule (HPS) nicht ganz
einverstanden und suche nach einer anderen Lösung. Die Bereiche der Abklärung
seien mit der Lehrperson in der HPS besprochen worden.
Beim An- und Auskleiden betrage der
tägliche Mehraufwand fünf Minuten. Der Beschwerdeführer könne sich selber an-
und ausziehen. Er benötige mehrheitlich indirekte Hilfe, die Mutter stehe
daneben, motiviere und beaufsichtige ihn. So könne er zum Beispiel nicht Schuhe
binden. Schuhe mit Klettverschluss könne er selber am richtigen Fuss anziehen.
Die Lehrperson bestätige, dass indirekte Hilfe (z.B. Hinweis die Jacke
anzuziehen) vorkommen könne.
Beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen
bestünden keine Einschränkungen.
Im Bereich Essen zeige der
Beschwerdeführer der Abklärungsperson, dass er schon schneiden könne, nachdem
er ein Rüstmesser aus der Küche geholt habe. Die Mutter übe dies mit ihm, mache
es aber mehrheitlich für ihn. In der Schule werde ihm beim Essen nicht
geholfen. Die Lehrperson bestätige, dass der Beschwerdeführer selbständig esse.
Eine Hilfe, die beim Benützen von Messer und Gabel notwendig wäre, sehe diese
nicht.
Bei der Körperpflege sei ein täglicher
Mehraufwand von zehn Minuten gegeben. Die Mutter müsse die Zähne nachreinigen.
Beim Duschen müsse sie die Wassertemperatur einstellen, beim Shampoo ausspülen
helfen und den Beschwerdeführer richtig abtrocknen. Die Mutter dusche den
Beschwerdeführer tagtäglich. In der Schule putze er die Zähne selbständig. Auch
beim Duschen nach dem Baden sei er selbständig.
Bezüglich Verrichtens der Notdurft
erkläre die Mutter, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer sauber reinige,
vor allem nach dem Stuhlen. Mit Feuchttüchlein sollte er in der Lage sein, dies
selber zu tun. Sollte dies nicht möglich sein, könnte ein Closomat installiert
werden. In der Schule sei der Beschwerdeführer selbständig beim Toilettengang.
Die Lehrperson sei der Meinung, es brauche hier keine Hilfe. Es wird keine
notwendige direkte oder indirekte Hilfe festgehalten.
Bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme
sei es so, dass der Beschwerdeführer selber Velofahren und Gefahren im
Strassenverkehr einschätzen könne. In der weiteren Umgebung, die er nicht
kenne, sei er auf Hilfe angewiesen. Er habe wegen seines Verhaltens – er sei
schnell ungeduldig und renne dann umher oder weg – Schwierigkeiten im Umgang
mit anderen Kindern. Dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Fortbewegung im
Freien und Pflege gesellschaftlicher Kontakt auf die Hilfe Dritter angewiesen
sei, wird bejaht, ein anrechenbarer Mehraufwand in Minuten infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit jedoch nicht festgehalten.
Bei der Behandlungspflege gebe die
Mutter einen täglichen Mehraufwand von fünf Minuten für die
Medikamenteneinnahme an. Ein anrechenbarer Mehraufwand wird nicht aufgeführt,
wobei die Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Behandlungspflege
dauernder Hilfe benötige, bejaht wird. Auch bezüglich Begleitung zu Therapie-
und Arztbesuchen wird kein Mehraufwand angenommen.
Die Hilfe Dritter für die Pflege
gesellschaftlicher Kontakte wird verneint, auch eine ständige und besonders
aufwendige Pflege wird als nicht gegeben erachtet. Die Notwendigkeit einer
dauernden persönlichen Überwachung wird verneint.
Insgesamt wird ein täglicher Mehraufwand
für die Intensivpflege von 15 Minuten und das Angewiesen-Sein auf Hilfe in drei
alltäglichen Lebensverrichtungen festgehalten. Weiter wird festgehalten, schon
im Bericht vom 16. März 2017 sei angemerkt worden, dass es zu einer
Verbesserung der Selbständigkeit kommen könnte, was sich jetzt bestätigt habe.
6.2.2
Die Mutter des Beschwerdeführers
hat im Beschwerdeverfahren ein Schreiben der HPS an die Beschwerdegegnerin vom
28.
November 2019 eingereicht (Beschwerdebeilage Nr. 2), wonach diese
eine Kostenübernahme für eine Abklärung und ev. Therapie beim Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) empfehle. Weiter hat sie eine Bestätigung
des KJPD vom 2. Dezember 2019 zu den Akten gegeben (Beschwerdebeilage
Nr. 3), welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 4.
Oktober 2019 in Abklärung und Behandlung sei. Er zeige schwere
Verhaltensauffälligkeiten mit häufigen und heftigen Wutausbrüchen mit Selbst-
und Fremdgefährdung bei sehr mangelhafter Steuerung seiner Impulse und
Emotionen. Er benötige dadurch eine enge Begleitung durch seine Mutter.
7.
Da sich die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von Revisionsgründen
bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt hat, im Wesentlichen auf den
Abklärungsbericht vom 20. Mai 2019 (IV-Nr. 78) abstützt, ist dessen
Beweiswert zu prüfen.
7.1
Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden
Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte
Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit hat. Bei Unklarheiten über physische
oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) sowie der lebenspraktischen
Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das
Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im
eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung
tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen
vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E.
11.1.1
S. 468).
7.2
Zunächst ist in Zusammenhang mit
dem Bericht festzuhalten, dass die Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause,
somit an Ort und Stelle durchgeführt wurde. Anwesend waren der Beschwerdeführer
und seine Mutter. Zusätzlich wurden, da der Beschwerdeführer die HPS besucht,
Auskünfte bei seiner Lehrkraft eingeholt. Die Abklärungsfachfrau hatte Kenntnis
von den beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen, was sich aus der Tatsache
ergibt, dass ihr der erste Abklärungsbericht vom 16. März 2017 bekannt war
(sie nimmt in ihrem Bericht darauf Bezug). Insofern erfüllt der Bericht die
grundsätzlichen Anforderungen an eine entsprechende Abklärung. Gesamthaft
gesehen geht die Abklärungsfachfrau von einer erheblichen Veränderung der
Verhältnisse aus, indem sie nunmehr noch in drei alltäglichen
Lebensverrichtungen einen Mehraufwand sieht.
7.2.1
In Bezug auf das An- und
Auskleiden wird im Vergleich zur ersten Abklärung keine Veränderung gesehen. Es
wird nach wie vor von einem Mehraufwand von fünf Minuten ausgegangen, weil der
Beschwerdeführer im Sinne einer indirekten Hilfe beim An- und Ausziehen von der
Mutter überwacht bzw. angeleitet werden muss. Dies wurde von der Lehrperson
auch bestätigt. Die Mutter bringt beschwerdeweise vor, dass sie dem
Beschwerdeführer beim Anziehen helfen müsse, weil der die Jahreszeiten nicht
kenne. Dies ist mit der Anrechnung der notwendigen Anleitung beim Ankleiden
berücksichtigt.
7.2.2
Beim Aufstehen, Abliegen oder
Absitzen wurde sowohl im ersten wie auch im aktuellen Abklärungsbericht keine
notwendige Hilfestellung und kein Mehraufwand gesehen. Dies wird auch nicht
bestritten.
7.2.3
Beim Essen liegt eine
Hilflosigkeit auch dann vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen,
dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann. Eine
Hilflosigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person ein Messer überhaupt
nicht benutzen kann (Rz. 8018 KSIH). Während im Abklärungsbericht aus dem Jahr
2017.
noch angegeben wurde, der Beschwerdeführer könne selber Speisen mit dem
Messer nicht schneiden und benütze dieses gar nicht, hält die
Abklärungsfachfrau in der aktuellen Abklärung fest, dass der Beschwerdeführer
ihr gezeigt habe, dass er ein Rüstmesser benützen könne. Die Lehrperson der HPS
habe ebenfalls ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbständig esse und keine
Hilfe beim Benützen von Messer und Gabel brauche. Dem steht die Aussage der
Mutter entgegen, dass sie mit ihm übe, das Essen aber mehrheitlich für ihn
schneide. Diese Äusserung ist mit Blick auf die Feststellungen der
Abklärungsperson und der Lehrperson nicht nachvollziehbar. Es ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nun, auch altersbedingt und dank entsprechendem Entwicklungsfortschritt durch
den Besuch der HPS, mit dem Messer umgehen kann. Insofern ist beim Essen kein
anrechenbarer Aufwand (mehr) zu erkennen und davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht auf die direkte oder indirekte Hilfe Dritter angewiesen
ist.
7.2.4
Die Körperpflege wird im
Gegensatz zur ersten Abklärung im aktuellen Bericht als weniger aufwendig
betrachtet. Während im Jahr 2017 noch davon ausgegangen wurde, dass dem
Beschwerdeführer zweimal täglich die Zähne nachgereinigt, ihm das Gesicht
gewaschen, er zum Duschen aufgefordert, unterhalb des Rumpfes nass gemacht und
eingeseift, abgetrocknet und ihm die Haare gewaschen werden müssten (Föhnen
könne er selber), wird aktuell noch ein täglicher Mehraufwand von zehn Minuten
als notwendig erachtet, weil die Zähne nachgereinigt, beim Duschen die
Wassertemperatur eingestellt, das Shampoo ausgespült und der Beschwerdeführer
richtig abgetrocknet werden müsse. Die Mutter des Beschwerdeführers hat der
aktuellen Einschätzung der Abklärungsfachfrau nichts Konkretes
entgegenzusetzen, sondern macht in allgemeiner Weise geltend, sie müsse beim
Zähneputzen und Duschen helfen. Diese Umstände sind, wie hier beschrieben,
nicht unberücksichtigt geblieben. Die gesundheitlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers hindern ihn nicht daran, sich in diesen Bereichen zu
entwickeln (wenn auch womöglich etwas langsamer als andere Kinder). Zusätzlich
hat die Lehrperson des Beschwerdeführers angegeben, dass er sich in der Schule
die Zähne selbständig putze und nach dem Schwimmunterricht auch selber Duschen
könne. Die im Abklärungsbericht getroffene Einschätzung ist daher nicht zu
beanstanden.
7.2.5
Hilflosigkeit in Bezug auf die
Notdurft liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw.
das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das
Absitzen bzw. Wiederaufstehen der Hilfe Dritter, bedarf (Rz. 8021 KSIH).
Auch hier stehen sich die Ansichten der Mutter des Beschwerdeführers und
diejenigen der Lehrpersonen in der HPS gegenüber. Die Mutter führt aus, sie
müsse dem Beschwerdeführer auf dem WC helfen und insbesondere nach dem Stuhlgang
nachreinigen. Im Rahmen der Abklärung 2017 wurde diesbezüglich ein Mehraufwand
angerechnet und festgehalten, der Beschwerdeführer könne sich gemäss Angaben
der Mutter selber nicht sauber reinigen, was sie an der Unterwäsche bemerke,
wenn er es in der Schule selber gemacht habe. In der aktuellen Abklärung wird
darauf hingewiesen, dass die Lehrperson der Meinung sei, der Beschwerdeführer
benötige hier keine Hilfe. Des Weiteren wird festgehalten, dass er in der Lage
sein sollte, dies mit Feuchttüchlein selber zu tun. Dem hält die Mutter des
Beschwerdeführers in ihren Beschwerdeschriften nichts Wesentliches entgegen.
Sie macht weder geltend, dass auch Versuche mit Feuchttüchern gescheitert
seien, noch führt sie in der aktuellen Abklärung aus, dass der Beschwerdeführer
nach der Schule jeweils mit verunreinigter Unterwäsche nach Hause komme, wie es
noch 2017 der Fall war. Auch hier ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nach fortgeschrittener Entwicklung in der Lage ist, die Notdurft ohne Hilfe zu
verrichten. Jedenfalls erscheint die Beurteilung der Abklärungsfachfrau, dass
der Beschwerdeführer in diesem Bereich selbständiger geworden ist, als
plausibel. Sie wird zudem durch die Angaben aus der Schule gestützt. Nicht
zuletzt verweist die Abklärungsfachfrau auch zu Recht auf die Möglichkeit der
Installation eines Closomaten, der im Sinne eines Hilfsmittels beantragt werden
könnte, sollte die Hilfe beim Reinigen nach dem Stuhlen nötig sein.
7.2.6
Hilflosigkeit im Bereich Fortbewegung
und Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist gegeben, wenn sich die versicherte
Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus
fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (Rz. 8022
KSIH). In diesem Zusammenhang hält die Abklärungsperson fest, dass der
Beschwerdeführer in der weiteren Umgebung, die er nicht kenne, auf Hilfe
angewiesen sei, und dass er wegen seines Verhaltens (ungeduldig, schnelles
Umher- oder Wegrennen) Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Kindern habe.
Damit wird anerkannt, dass der Beschwerdeführer in diesen Lebensverrichtungen
auf Hilfe angewiesen ist. Ein anrechenbarer Mehraufwand für einen
Intensivzuschlag wird nicht aufgeführt. Die Mutter des Beschwerdeführers macht
geltend, der Beschwerdeführer könne den Schulweg nicht selber bestreiten und
wenn sie draussen seien, sei er so überfordert, dass er ständig überwacht
werden müsse. Er könne auch zu Hause nicht alleine gelassen werden. Den
Äusserungen der Mutter des Beschwerdeführers zum Bestreiten des Schulwegs steht
die Angabe der Schule entgegen, dass man den Beschwerdeführer dazu bewegen
möchte, mit dem Bus zur Schule zu kommen. Die Lehrkräfte gehen offensichtlich
davon aus, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage wäre. Offenbar konnte
dies noch nicht umgesetzt werden, weil die Mutter der Meinung ist, dass dies
den Beschwerdeführer überfordere. Die Ausführungen der Mutter, dass der
Beschwerdeführer draussen und drinnen nicht alleine gelassen werden könne,
beziehen sich indessen auf die Frage einer notwendigen dauernden persönlichen Überwachung,
die nachstehend zu klären ist (vgl. E. II. 7.3 hiernach).
7.2.7
Es zeigt sich damit, dass der
Beschwerdeführer in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Körperpflege
und Fortbewegung) regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe
angewiesen ist.
7.3
Weiter ist vorliegend umstritten, ob der
Beschwerdeführer der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Hier ist zu
beachten, dass sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht
auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht und Hilfeleistungen, die
bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen
Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, bei der Beurteilung der
Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist
darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche
infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der
versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist
beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger
Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn
eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person
anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als
anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass
an Intensität aufweisen. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig
sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen.
Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte
Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder
Drittpersonen gefährden würde (Rz. 8035 KSIH mit Hinweisen). Bei Minderjährigen wird die dauernde
persönliche Überwachung automatisch als zwei Stunden beim
Intensivpflegezuschlag angerechnet (Rz. 8078 KSIH). Eine solche mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellte Eigen- oder Fremdgefährdung ist aufgrund der
vorliegenden Akten jedoch nicht ausgewiesen. Schon bei der ersten Abklärung
(IV-Nr. 65), als der Beschwerdeführer noch jünger war, wurde nicht von der
Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung ausgegangen. Inwiefern sich die
Verhältnisse seither derart verändert haben sollen, dass dies nun doch der Fall
wäre, vermag die Mutter des Beschwerdeführers nicht darzulegen. Sie wendet lediglich
ein, dieser könne weder drinnen noch draussen allein gelassen werden und er
kriege sich oft mit seiner kleinen Schwester in die Haare. Die Schule, in
welcher sich der Beschwerdeführer tagsüber aufhält, vermeldet indessen in
keiner Weise, dass dieser erheblich überwacht werden müsse oder andere Kinder
angreife, wenn er unbeaufsichtigt sei. Ein entsprechender Überwachungsbedarf
ist daher nicht ausgewiesen.
7.4
Bei der für einen allfälligen
Intensivpflegezuschlag relevanten Behandlungspflege weist die Abklärungsperson
darauf hin, dass die Mutter des Beschwerdeführers einen täglichen Mehraufwand
von fünf Minuten für die Medikamenteneinnahme angebe. Beschwerdeweise bringt
diese jedoch vor, es könne nicht sein, dass die Medikamenteneinnahme nur eine
Minute dauere. Die Vorbereitungszeit sei viel länger. Die Abklärungsperson gibt
zwar an, dass der Beschwerdeführer einer dauernden Hilfe im Rahmen der
Behandlungspflege bedürfe, führt aber keinen anrechenbaren Mehraufwand in
Zahlen auf. Auch bezüglich Begleitung zu Therapie- und Arztbesuchen wird kein Mehraufwand
angenommen, wobei dies im Rahmen der Abklärung noch der Fall gewesen war
(täglicher Mehraufwand von drei Minuten aufgrund von kardiologischen
Untersuchungen, die viermal jährlich stattfinden). Selbst wenn davon
ausgegangen würde, dass die viermal jährlichen Kontrollen im selben Ausmass nach
wie vor stattfinden (was die Mutter des Beschwerdeführers zwar im Rahmen der
Abklärung nicht angegeben hat und auch im Rahmen der Beschwerde nicht
vorbringt) und ein Mehraufwand für die Medikamenteneinnahme angerechnet würde, würde
der massgebliche Zeitaufwand insgesamt noch immer deutlich unter den für die
Zusprechung eines Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV erforderlichen vier
Stunden liegen, nachdem bei den alltäglichen Lebensverrichtungen ein
Mehraufwand von 15 Minuten erhoben wurde. Nicht zuletzt vermögen auch die
Ausführungen des KJPD in den von der Mutter des Beschwerdeführers in Recht
gelegten Schreiben, wonach der Beschwerdeführer abklärungs- und
behandlungsbedürftig sei, keinen solchen begründen. Der Zeitaufwand für
pädagogisch-therapeutische Massnahmen kann im Rahmen des
Intensivpflegezuschlags nicht angerechnet werden (Art. 39 Abs. 2 IVV).
7.5
Somit zeigt sich
zusammengefasst, dass sich die Verhältnisse massgeblich verändert haben und
damit ein Revisionsgrund gegeben ist, der Beschwerdeführer in drei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen
ist und die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag nicht erfüllt
sind. Die Hilflosenentschädigung wurde somit zu Recht auf eine solche leichten
Grades herabgesetzt. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober
2019.
zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer, bzw. seine Mutter als gesetzliche Vertreterin,
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer bzw. seine
gesetzliche Vertreterin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu
verrechnen sind.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng