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Entscheid

VSBES.2019.242

Beiträge / Feststellungsverfügung - Anerkennung als Selbstständigerwerbender

18. Dezember 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 8. Mai 2018 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, [...], bei der Ausgleichskasse

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender im

Bereich «Verkauf von selbst erfundenen und rechtlich geschützten Präzisionsdosierer

für Toiletten in der ganzen Schweiz» an. Angaben über die Höhe des Einkommens

aus selbständiger Tätigkeit machte er keine. Der Anmeldung legte er eine Kopie

seiner für die Schweiz bis 18. September 2018 gültigen

Kurzaufenthaltsbewilligung L bei (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 1 f.).

1.2 Die Ausgleichskasse stellte am 24.

Mai 2018 fest, aufgrund fehlender Unterlagen könne die

sozialversicherungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nicht beurteilt

werden. Sie setzte dem Gesuchsteller Frist, bis 24. Juni 2018 sämtliche

beurteilungsrelevanten Unterlagen gemäss Auflistung auf Seite 3 der Anmeldung

für Selbstständigerwerbende einzureichen (AK-Nr. 3), worauf der

Beschwerdeführer seine Angaben bezüglich Einkommen ergänzte und dieses mit CHF

5'000.00 bezifferte (AK-Nr. 4, S. 2); zudem machte er Erläuterungen zur

Anmeldung (AK-Nr. 4, S. 5 ff.).

1.3 Am 4. Juni 2018 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er ab 1. Mai 2018 für die

regelmässige Übernahme von Direktaufträgen im Bereich «Herstellung von [...]»

als Selbstständigerwerbender anerkannt werde und seine Abrechnungsnummer «G92.714»

laute (AK-Nr. 6).

1.4 Mit Verfügung vom 7. Juni 2018

setzte die Beschwerdegegnerin die «Akontobeiträge für Selbstständerwerbende» des

Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2018 im Betrag von

insgesamt CHF 572.40 fest. Ihren Berechnungen legte sie ein reines

Erwerbseinkommen von CHF 5'000.00 pro Jahr zugrunde, was nach dem Aufrechnen

der persönlichen Beiträge von CHF 478.00 zu einem beitragspflichtigen Einkommen

von (abgerundet) CHF 5'400.00 führte (AK-Nr. 8).

1.5 Am 11. Juni 2018 stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die persönlichen Beiträge für die

Monate Mai und Juni 2018 (Akonto) im Betrag von CHF 142.95 in Rechnung (AK-Nr.

9). Der Beschwerdeführer bat die Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2018, die Rechnung

über CHF 145.95 mit den durch die Unia Arbeitslosenkasse überwiesenen

AHV/IV/EO-Beiträgen zu verrechnen. Seinem Gesuch legte er die Abrechnung der

Unia pro 2018 vom 24. Mai 2018 bei (AK-Nr. 10 f.).

1.6 Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 mit, dass eine Verrechnung dieser

Beiträge nicht möglich sei; so handle es sich um zwei verschiedene Grundlagen

(AK-Nr. 12).

1.7 Am 22. Juni 2018 setzte der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in Kenntnis, dass er seit 1. Mai 2018,

bis auf die RAV-Unterstützung, kein Einkommen erziele (AK-Nr. 13).

1.8 Die Beschwerdegegnerin stellte

dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2018 als «persönliche Beiträge: Gutschrift für

Selbstständigerwerbende» neu Beiträge pro Mai - Juni 2018 im Betrag von CHF

126.70 in Rechnung (AK-Nr. 14). Gleichentags erliess sie eine

«Nachtragsverfügung: Akontobeiträge für Selbstständigerwerbende» für die Zeit

vom 1. Mai bis 31. Dezember 2018, worin sie – aufgrund der Selbstangaben

(des Beschwerdeführers) – von einem Reineinkommen von CHF 0.00 bzw. – nach

Aufrechnen der persönlichen Beiträge – von einem beitragspflichtigen Einkommen

von CHF 400.00 ausging, was zu einem Betrag von CHF 65.20 zugunsten des

Beschwerdeführers führte (AK-Nr. 15).

1.9 Am 10. Juli 2018 bat der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, dass diese seinen Brief vom 22. Juni

2018 (vgl. AK-Nr. 13) zur Kenntnis nehme und beachte (AK-Nr. 17).

1.10 In ihrer Abrechnung vom 11. Juli

2018 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ihr noch den

Betrag CHF 126.70 (Rechnung vom 11. Juni 2016 / CHF 142.95 ./. CHF 16.25) zu

bezahlen (AK-Nr. 16).

1.11 Am 13. Juli 2018 nahm die

Beschwerdegegnerin zur Zuschrift des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2018

Stellung (AK-Nr. 20).

1.12 Eine Mahnung der Beschwerdegegnerin

über die unbezahlt gebliebene Rechnung vom 11. Juni 2018 über CHF 146.70 (inkl.

Mahngebühr) erfolgte am 6. September 2018 (AK-Nr. 23).

1.13 Am 12. September 2018 stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rechnung für die persönlichen

Beiträge pro Juli bis September 2018 (Akonto) im Betrag von insgesamt CHF

190.05 zu (AK-Nr. 24), worauf dieser eine Klärung und Stornierung verlangte (Posteingang:

24. September 2018) (AK-Nr. 25). Zur Klärung und Stornierung der Beiträge äusserte

sich die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2018 (AK-Nr. 27).

1.14 Die Beschwerdegegnerin verlangte

am 15. Oktober 2018 die Betreibung für den ausstehenden Betrag von CHF 126.70,

zuzüglich Zins und Mahngebühr (AK-Nr. 28 f.), und am 21. November 2018 die

Fortsetzung der Betreibung (AK-Nr. 31). Die Pfändungsankündigung der

Amtsschreiberei Region [...] erfolgte am 21. November 2018 (AK-Nr. 36).

1.15 Daraufhin wandte sich der

Beschwerdeführer an den Direktor der Ausgleichskasse (Posteingang: 23. November

2018) (AK-Nr. 35).

1.16 Am 26. November 2018 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt Region [...] mit, dass sie das

Fortsetzungsbegehren zurückziehe (AK-Nr. 38).

1.17 Zum Schreiben des

Beschwerdeführers an den Direktor der Ausgleichskasse (Posteingang 23. November

2018) nahm die Beschwerdegegnerin am 30. November 2018 Stellung (AK-Nr. 41).

1.18 Am 5. Dezember 2018 stellte die

Beschwerdegegnerin das Betreibungsbegehren für die Forderung von CHF 190.05,

zuzüglich Zins und Mahngebühr (AK-Nr. 42). Am darauffolgenden Tag bzw. am 6.

Dezember 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt Region [...]

mit, dass die Forderung ausgeglichen und die Betreibung (Nr. 583156) im

Register zu löschen sei (AK-Nr. 43).

1.19 Der Beschwerdeführer wandte sich

erneut an die Beschwerdegegnerin (Posteingang: 7. Dezember 2018), weil er auf

die wichtigste Frage keine Antwort erhalten habe (AK-Nr. 45); dazu nahm die

Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2018 Stellung mit der Aufforderung an den

Beschwerdeführer, bis 17. Dezember 2018 mitzuteilen, ob er eine

Beitragsabrechnung aus selbstständiger Tätigkeit wünsche oder nicht (AK-Nr.

46).

1.20 Daraufhin bzw. am 16. Dezember

2018 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er den

Minimalbeitrag für Selbstständigerwerbende von CHF 478.00 (…) nicht

entrichten wolle. Er widerrufe hiermit seinen mit dem Anmeldeformular

eingereichten Wunsch zur Beitragsentrichtung (AK-Nr. 49).

1.21 Am 19. Dezember 2018 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Migrationsamt, [...], mit, das Abrechnungskonto des

Beschwerdeführers als selbstständigerwerbende Person gelöscht zu haben (AK-Nr.

47). Dem Beschwerdeführer liess sie gleichentags eine analog lautende

Mitteilung zukommen (AK-Nr. 48); zudem veranlasste sie die Löschung der

Betreibung (Nr. 578204) im Register (AK-Nr. 51).

1.22 In ihrer Abrechnung vom 11.

Januar 2019 an den Beschwerdeführer hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die

Forderung bezüglich der Rechnung-Nr. […] ausgeglichen sei bzw. CHF 0.00 betrage

(AK-Nr. 52). Zum gleichen Resultat gelangte sie am 18. Januar 2019 bezüglich

der Rechnung-Nrn. […] sowie […] und […] (AK-Nr. 53 ff.).

2.

2.1 Am 30. März 2019 teilte der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Rahmen der «Anpassung der

Akontobeiträge» mit, dass erstmalig Löhne ausbezahlt worden seien. Dieser

Mitteilung legte der Beschwerdeführer einen auf C.___ ausgestellten

unbefristeten Arbeitsvertrag vom 5. Februar 2019 sowie eine Lohnabrechnung pro

März 2019 für C.___ bei (AK-Nr. 56 f.).

2.2 Hierauf forderte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 4. April 2019 auf, eine mindestens

dreimonatige Erwerbstätigkeit mit laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie

Investitionen nachzuweisen. Eine Prüfung der Betriebsverhältnisse vor Ort

bleibe vorbehalten (AK-Nr. 59); dazu äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich

(Posteingang: 12. April 2019) (AK-Nr. 61).

2.3 Am 24. April 2019 nahm die

Beschwerdegegnerin zu dem am 12. April 2019 eingegangenen Brief des

Beschwerdeführers Stellung (AK-Nr. 64), worauf sich dieser dazu äusserte und

verschiedene Anträge stellte (Posteingang: 8. Mai 2019) (AK-Nr. 68).

2.4 In ihrer Stellungnahme zur

Eingabe des Beschwerdeführers (Posteingang 8. Mai 2019) teilte sie diesem

am 9. Mai 2019 mit, dass sie seine AHV-Beitragspflicht und sein Beitragsstatut

nach Erhalt der buchhalterischen Unterlagen gerne erneut prüfe (AK-Nr. 70).

2.5 Am 12. Juni 2019 verlangte der

Beschwerdeführer, dass über seine Einsprache entschieden werden, widrigenfalls

er rechtliche Schritte einleiten werde (AK-Nr. 71).

2.6 Mit Feststellungsverfügung vom

9. Juli 2019 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, ihn, gestützt

auf seine Anmeldung vom 8. Mai 2018 sowie den nachfolgenden Schriftverkehr für

die erwähnte Tätigkeit «Herstellung und Verkauf von WC-Dosierer und

WC-Reiniger», nicht als Selbstständigerwerbenden anerkennen zu können (AK-Nr.

75).

2.7 Die dagegen erhobene Einsprache

des Beschwerdeführers vom 22. August 2018 (AK-Nr. 78) wies die Ausgleichskasse

mit Entscheid vom 6. September 2019 ab, soweit darauf eingetreten werden könne

(AK-Nr. 79 [vormals Nr. 1]).

3. Am 5. Oktober 2019 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit

den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 6. September 2019 sei aufzuheben, und

die Beschwerdegegnerin habe alle Kosten zu bezahlen (Aktenseite [A.S.] 11 ff.).

4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28.

Oktober 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne; auch das Gesuch um Parteientschädigung

sei abzuweisen (AK-Nr. 20 ff.). Zu diesen Anträgen äussert sich der

Beschwerdeführer am 9. November 2019 (A.S. 26 ff.).

5. Mit prozessleitender Verfügung

vom 11. Dezember 2019 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 33).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in Rechtsschriften wird im Folgenden, sofern notwendig, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtlich und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig im vorliegenden

Verfahren ist, ob der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender

anzuerkennen ist und folglich auf den Einkünften aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn beurteilt

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF

30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). In die

Präsidialkompetenz fallen nach § 54bis Abs. 1 lit. c GO auch

Beschwerden, die sich als offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen. Wie

es sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde

offensichtlich unbegründet. Folglich ist die vorliegende Angelegenheit durch

den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1

Die

sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter

anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen

als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu

qualifizieren ist (Art. 5 und 9 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. Verordnung über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5

Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger

Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes

Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete

Arbeit darstellt.

2.2

Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen

erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

geleistete Arbeit darstellt. Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes

Erwerbseinkommen erzielen (Art. 12 Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

2.3

Nach Art. 13 Bundesgesetz über

das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sind die Parteien verpflichtet, an

der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken in einem Verfahren, das sie

durch ihr Begehren einleiten, in einem anderen Verfahren, soweit sie darin

selbständige Begehren stellen, oder soweit ihnen nach einem anderen

Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt

(Abs. 1 lit. a - c). (…). Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz

1.

Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und

zumutbare Mitwirkung verweigern. Art. 13 VwVG ist für diejenigen

sozialversicherungsrechtlichen Verfahren anwendbar, die nicht zu den

Leistungsverfahren zählen; dazu gehören insbesondere die Beitrags- und

Unterstellungsverfahren (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St.

Gallen/Zürich, Juni 2015, Art. 28, Rz 42).

2.4

Die versicherte Person, die sich

der Versicherung als Selbstständigerwerbender oder als Selbstständigerwerbende

anschliessen möchte, meldet sich bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Der

Anschluss setzt voraus, dass bereits konkrete Schritte für die Ausübung der

Geschäftstätigkeit vorgenommen worden sind (vgl. Rz 1050 Wegleitung über die

Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV

und EO [WSN]).

2.5

Nach der Rechtsprechung liegt

eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Regelfall vor, wenn die

beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei

bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen

Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu

schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte

Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 f. E. 9a). Charakteristische

Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher

Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die

Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 122 V 172). Besonderes Gewicht kommt

dabei dem Unternehmerrisiko (Inkasso- und Delkredererisiko) zu; dabei belegt

aber das (in) jedem Auftrag (enthaltende) eigene Risiko, dass die gestellte

Rechnung nicht bezahlt wird, noch nicht das Bestehen eines eigentlichen

Unternehmerrisikos (AHI-Praxis 2001 61). Ein Anwendungsfall für eine

selbstständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn arbeitslose Personen in einer

Übungsfirma tätig sind, die für einen Kanton betrieben wird (Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, AHV 2006/25, bestätigt durch

Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2007).

Damit ein beitragspflichtiges Einkommen

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit anzunehmen ist, muss immer eine relevante

kausale Beziehung zwischen einer erwerblichen Tätigkeit und dadurch erzielten,

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhenden Einkünften bestehen. In

welchem Zeitpunkt diese Einkünfte fliessen, spielt für die Einkommensart an

sich keine Rolle; verlangt ist einzig, dass die Einkünfte der

beitragspflichtigen Person nicht zufliessen würden, hätte sie früher keine

erwerbliche Tätigkeit ausgeübt (AHI-Praxis 1994 1 35 E. 2c). Dieser Grundsatz

führt dazu, dass vom investierten Eigenkapital ein Zins vom Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden kann; denn dieser

Zins ist nicht auf eine Erwerbstätigkeit, sondern auf den Einsatz eines

Kapitals zurückzuführen (dazu Kommentar zu Art. 9 AHVG, Rz. 73) (z.G.: Ueli

Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und

Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 5, Rz 12,

und Art. 9, Rz 2).

3.

3.1

Wer mit einer selbständigen

Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt, hat sich bei der zuständigen Ausgleichskasse

anzumelden. Zuständig ist in erster Linie die Kasse des Gründerverbandes, falls

der Selbständige einem solchen Verband angehört, ansonsten die kantonale

Ausgleichskasse (Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG). Die Ausgleichskassen setzen für

den Anschluss in der Regel voraus, dass bereits konkrete Schritte für die

Ausübung der Geschäftstätigkeit vorgenommen worden sind. Lehnt die

Ausgleichskasse den Anschluss ab, kann der Versicherte eine Verfügung über das

Beitragsstatut verlangen. Er hat daran ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art.

5.

Abs. 1 VwVG, da die Ablehnung rechtsgestaltender Natur ist und unabhängig von

einem allfälligen Feststellungsinteresse ein Anspruch auf Beurteilung besteht.

Der Versicherte hat im Hinblick auf die Entrichtung persönlicher Beiträge einen

Anspruch darauf, mit der für ihn zuständigen Ausgleichskasse in ein

Rechtsverhältnis zu treten. Die Kasse ist dazu gleichzeitig gesetzlich

verpflichtet und berechtigt (BGE 132 V 257 E. 2.4.2). Wird der Versicherte als

nicht selbstständigerwerbend anerkannt, ist die Beitragsverfügung bzw. die

Verfügung über das Beitragsstatut sowohl ihm als auch dem Arbeitgeber zu

eröffnen. Die Verfügung ist einsprachefähig (BGE 132 V 257).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer hatte sich

am 8. Mai 2018 erstmals bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender

angemeldet (AK-Nr. 1), worauf ihn diese bereits am 4. Juni 2018 als

Selbstständigerwerbenden aufnahm (AK-Nr. 6). Kurz darauf setzte die

Beschwerdegegnerin die durch den Beschwerdeführer für die Zeit von Mai bis

Dezember 2018 zu bezahlenden persönlichen Beiträge fest (AK-Nr. 8). Nach

Zahlungsausständen und dem Widerruf des Beschwerdeführers vom Dezember 2018,

Beiträge entrichten zu wollen (AK-Nr. 49, S. 2), löschte die Beschwerdegegnerin

sein Abrechnungskonto wieder, stornierte die Beitragsrechnungen und zog die

Betreibungen zurück; dies teilte sie ihm am 19. Dezember 2018 mit (AK-Nr. 48),

worauf der Beschwerdeführer nicht reagierte.

3.2.2

Am 30. März 2019 hat sich dann

der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin gemeldet. Seine

Mitteilung bezüglich «Anpassung der Akontobeiträge» (AK-Nr. 56) hat die

Beschwerdegegnerin als neues Gesuch um Aufnahme als Selbstständigerwerbender

entgegengenommen und ihn am 4. April 2018 aufgefordert, hierfür Nachweise zu

erbringen (AK-Nr. 59).

3.3

Nach Lage der Akten steht Folgendes

fest: Am 22. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, kein Einkommen (aus

selbstständiger Tätigkeit) erzielt zu haben. Eine Ausnahme bilde die durch die

Unia Arbeitslosenkasse ausbezahlte Entschädigung (AK-Nr. 13). Bei dieser

Entschädigung handelt es sich um in der Zeit von März bis November 2018 durch

die Unia Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer ausgerichtete Taggelder im

Betrag von insgesamt CHF 26'339.00 (AK-Nr. 69, S. 19), die zum massgebenden

Lohn gehören (vgl. Art. 8 Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]), worauf Sozialversicherungsbeiträge

zu entrichten sind. Weitere Einkommen des Beschwerdeführers, insbesondere

solche aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, sind nicht ausgewiesen. Der

Beschwerdeführer hat denn auch bis heute keine Sozialversicherungsbeiträge aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit bezahlt (vgl. AK-Nr. 66). Er macht zwar

geltend, ab März 2019 jemanden angestellt und dieser Person Lohn ausgerichtet

zu haben (AK-Nr. 57 f.). Dieses Anstellungsverhältnis hat aber seinen

Angaben zufolge bereits per 31. August 2019 wieder geendet (AK-Nr. 80

[vorher 2]). Unabhängig davon reicht es nicht aus, um eine tatsächlich

ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Geeignete Unterlagen, die

– wie dies die Beschwerdegegnerin am 4. und 24. April 2019 verlangt hat –

eine selbstständige Erwerbstätigkeit und insbesondere daraus folgende Einkommen

belegten, hat der Beschwerdeführer bis heute nicht eingereicht. Einzig Angaben

über Zeit- und Umsetzplan, Verkaufsstrategie etc. sowie eine unmittelbar

bevorstehende Geschäftstätigkeit (AK-Nr. 4, S. 5 ff., 61, S. 2) sind nicht

ausreichend, um tatsächlich vom Ausüben einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

auszugehen. Der Eintrag im Handelsregister (AK-Nr. 22) hat im Übrigen einzig

Hinweiswert (Hanspeter Käser: Unterstellung und Beitragswesen in der

obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 196, m.H.a. ZAK [Zeitschrift für

die Ausgleichskasse]1981/517).

3.4

Vor diesem Hintergrund und in

Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der höchstrichterlichen

Rechtsprechung (vgl. E. II. 2 f. hiervor) ist das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer – zumindest im Rahmen seiner zweiten

Anmeldung (AK-Nr. 56) – nicht als Selbstständigerwerbenden anzuerkennen, nicht

zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2019

erhobene Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet, weshalb diese

abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

Nach Art. 61 lit. a ATSG ist

das Verfahren grundsätzlich kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden weder eine

Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

9C_130/2020 vom 10. März 2020 nicht ein.