VSBES.2019.242
Beiträge / Feststellungsverfügung - Anerkennung als Selbstständigerwerbender
18. Dezember 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Beiträge / Feststellungsverfügung – Anerkennung als Selbstständigerwerbender
(Einspracheentscheid vom 6. September 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 8. Mai 2018 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, [...], bei der Ausgleichskasse
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender im
Bereich «Verkauf von selbst erfundenen und rechtlich geschützten Präzisionsdosierer
für Toiletten in der ganzen Schweiz» an. Angaben über die Höhe des Einkommens
aus selbständiger Tätigkeit machte er keine. Der Anmeldung legte er eine Kopie
seiner für die Schweiz bis 18. September 2018 gültigen
Kurzaufenthaltsbewilligung L bei (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 1 f.).
1.2 Die Ausgleichskasse stellte am 24.
Mai 2018 fest, aufgrund fehlender Unterlagen könne die
sozialversicherungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nicht beurteilt
werden. Sie setzte dem Gesuchsteller Frist, bis 24. Juni 2018 sämtliche
beurteilungsrelevanten Unterlagen gemäss Auflistung auf Seite 3 der Anmeldung
für Selbstständigerwerbende einzureichen (AK-Nr. 3), worauf der
Beschwerdeführer seine Angaben bezüglich Einkommen ergänzte und dieses mit CHF
5'000.00 bezifferte (AK-Nr. 4, S. 2); zudem machte er Erläuterungen zur
Anmeldung (AK-Nr. 4, S. 5 ff.).
1.3 Am 4. Juni 2018 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er ab 1. Mai 2018 für die
regelmässige Übernahme von Direktaufträgen im Bereich «Herstellung von [...]»
als Selbstständigerwerbender anerkannt werde und seine Abrechnungsnummer «G92.714»
laute (AK-Nr. 6).
1.4 Mit Verfügung vom 7. Juni 2018
setzte die Beschwerdegegnerin die «Akontobeiträge für Selbstständerwerbende» des
Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2018 im Betrag von
insgesamt CHF 572.40 fest. Ihren Berechnungen legte sie ein reines
Erwerbseinkommen von CHF 5'000.00 pro Jahr zugrunde, was nach dem Aufrechnen
der persönlichen Beiträge von CHF 478.00 zu einem beitragspflichtigen Einkommen
von (abgerundet) CHF 5'400.00 führte (AK-Nr. 8).
1.5 Am 11. Juni 2018 stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die persönlichen Beiträge für die
Monate Mai und Juni 2018 (Akonto) im Betrag von CHF 142.95 in Rechnung (AK-Nr.
9). Der Beschwerdeführer bat die Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2018, die Rechnung
über CHF 145.95 mit den durch die Unia Arbeitslosenkasse überwiesenen
AHV/IV/EO-Beiträgen zu verrechnen. Seinem Gesuch legte er die Abrechnung der
Unia pro 2018 vom 24. Mai 2018 bei (AK-Nr. 10 f.).
1.6 Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 mit, dass eine Verrechnung dieser
Beiträge nicht möglich sei; so handle es sich um zwei verschiedene Grundlagen
(AK-Nr. 12).
1.7 Am 22. Juni 2018 setzte der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in Kenntnis, dass er seit 1. Mai 2018,
bis auf die RAV-Unterstützung, kein Einkommen erziele (AK-Nr. 13).
1.8 Die Beschwerdegegnerin stellte
dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2018 als «persönliche Beiträge: Gutschrift für
Selbstständigerwerbende» neu Beiträge pro Mai - Juni 2018 im Betrag von CHF
126.70 in Rechnung (AK-Nr. 14). Gleichentags erliess sie eine
«Nachtragsverfügung: Akontobeiträge für Selbstständigerwerbende» für die Zeit
vom 1. Mai bis 31. Dezember 2018, worin sie – aufgrund der Selbstangaben
(des Beschwerdeführers) – von einem Reineinkommen von CHF 0.00 bzw. – nach
Aufrechnen der persönlichen Beiträge – von einem beitragspflichtigen Einkommen
von CHF 400.00 ausging, was zu einem Betrag von CHF 65.20 zugunsten des
Beschwerdeführers führte (AK-Nr. 15).
1.9 Am 10. Juli 2018 bat der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, dass diese seinen Brief vom 22. Juni
2018 (vgl. AK-Nr. 13) zur Kenntnis nehme und beachte (AK-Nr. 17).
1.10 In ihrer Abrechnung vom 11. Juli
2018 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ihr noch den
Betrag CHF 126.70 (Rechnung vom 11. Juni 2016 / CHF 142.95 ./. CHF 16.25) zu
bezahlen (AK-Nr. 16).
1.11 Am 13. Juli 2018 nahm die
Beschwerdegegnerin zur Zuschrift des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2018
Stellung (AK-Nr. 20).
1.12 Eine Mahnung der Beschwerdegegnerin
über die unbezahlt gebliebene Rechnung vom 11. Juni 2018 über CHF 146.70 (inkl.
Mahngebühr) erfolgte am 6. September 2018 (AK-Nr. 23).
1.13 Am 12. September 2018 stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rechnung für die persönlichen
Beiträge pro Juli bis September 2018 (Akonto) im Betrag von insgesamt CHF
190.05 zu (AK-Nr. 24), worauf dieser eine Klärung und Stornierung verlangte (Posteingang:
24. September 2018) (AK-Nr. 25). Zur Klärung und Stornierung der Beiträge äusserte
sich die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2018 (AK-Nr. 27).
1.14 Die Beschwerdegegnerin verlangte
am 15. Oktober 2018 die Betreibung für den ausstehenden Betrag von CHF 126.70,
zuzüglich Zins und Mahngebühr (AK-Nr. 28 f.), und am 21. November 2018 die
Fortsetzung der Betreibung (AK-Nr. 31). Die Pfändungsankündigung der
Amtsschreiberei Region [...] erfolgte am 21. November 2018 (AK-Nr. 36).
1.15 Daraufhin wandte sich der
Beschwerdeführer an den Direktor der Ausgleichskasse (Posteingang: 23. November
2018) (AK-Nr. 35).
1.16 Am 26. November 2018 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt Region [...] mit, dass sie das
Fortsetzungsbegehren zurückziehe (AK-Nr. 38).
1.17 Zum Schreiben des
Beschwerdeführers an den Direktor der Ausgleichskasse (Posteingang 23. November
2018) nahm die Beschwerdegegnerin am 30. November 2018 Stellung (AK-Nr. 41).
1.18 Am 5. Dezember 2018 stellte die
Beschwerdegegnerin das Betreibungsbegehren für die Forderung von CHF 190.05,
zuzüglich Zins und Mahngebühr (AK-Nr. 42). Am darauffolgenden Tag bzw. am 6.
Dezember 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt Region [...]
mit, dass die Forderung ausgeglichen und die Betreibung (Nr. 583156) im
Register zu löschen sei (AK-Nr. 43).
1.19 Der Beschwerdeführer wandte sich
erneut an die Beschwerdegegnerin (Posteingang: 7. Dezember 2018), weil er auf
die wichtigste Frage keine Antwort erhalten habe (AK-Nr. 45); dazu nahm die
Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2018 Stellung mit der Aufforderung an den
Beschwerdeführer, bis 17. Dezember 2018 mitzuteilen, ob er eine
Beitragsabrechnung aus selbstständiger Tätigkeit wünsche oder nicht (AK-Nr.
46).
1.20 Daraufhin bzw. am 16. Dezember
2018 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er den
Minimalbeitrag für Selbstständigerwerbende von CHF 478.00 (…) nicht
entrichten wolle. Er widerrufe hiermit seinen mit dem Anmeldeformular
eingereichten Wunsch zur Beitragsentrichtung (AK-Nr. 49).
1.21 Am 19. Dezember 2018 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Migrationsamt, [...], mit, das Abrechnungskonto des
Beschwerdeführers als selbstständigerwerbende Person gelöscht zu haben (AK-Nr.
47). Dem Beschwerdeführer liess sie gleichentags eine analog lautende
Mitteilung zukommen (AK-Nr. 48); zudem veranlasste sie die Löschung der
Betreibung (Nr. 578204) im Register (AK-Nr. 51).
1.22 In ihrer Abrechnung vom 11.
Januar 2019 an den Beschwerdeführer hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die
Forderung bezüglich der Rechnung-Nr. […] ausgeglichen sei bzw. CHF 0.00 betrage
(AK-Nr. 52). Zum gleichen Resultat gelangte sie am 18. Januar 2019 bezüglich
der Rechnung-Nrn. […] sowie […] und […] (AK-Nr. 53 ff.).
2.
2.1 Am 30. März 2019 teilte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Rahmen der «Anpassung der
Akontobeiträge» mit, dass erstmalig Löhne ausbezahlt worden seien. Dieser
Mitteilung legte der Beschwerdeführer einen auf C.___ ausgestellten
unbefristeten Arbeitsvertrag vom 5. Februar 2019 sowie eine Lohnabrechnung pro
März 2019 für C.___ bei (AK-Nr. 56 f.).
2.2 Hierauf forderte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 4. April 2019 auf, eine mindestens
dreimonatige Erwerbstätigkeit mit laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie
Investitionen nachzuweisen. Eine Prüfung der Betriebsverhältnisse vor Ort
bleibe vorbehalten (AK-Nr. 59); dazu äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich
(Posteingang: 12. April 2019) (AK-Nr. 61).
2.3 Am 24. April 2019 nahm die
Beschwerdegegnerin zu dem am 12. April 2019 eingegangenen Brief des
Beschwerdeführers Stellung (AK-Nr. 64), worauf sich dieser dazu äusserte und
verschiedene Anträge stellte (Posteingang: 8. Mai 2019) (AK-Nr. 68).
2.4 In ihrer Stellungnahme zur
Eingabe des Beschwerdeführers (Posteingang 8. Mai 2019) teilte sie diesem
am 9. Mai 2019 mit, dass sie seine AHV-Beitragspflicht und sein Beitragsstatut
nach Erhalt der buchhalterischen Unterlagen gerne erneut prüfe (AK-Nr. 70).
2.5 Am 12. Juni 2019 verlangte der
Beschwerdeführer, dass über seine Einsprache entschieden werden, widrigenfalls
er rechtliche Schritte einleiten werde (AK-Nr. 71).
2.6 Mit Feststellungsverfügung vom
9. Juli 2019 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, ihn, gestützt
auf seine Anmeldung vom 8. Mai 2018 sowie den nachfolgenden Schriftverkehr für
die erwähnte Tätigkeit «Herstellung und Verkauf von WC-Dosierer und
WC-Reiniger», nicht als Selbstständigerwerbenden anerkennen zu können (AK-Nr.
75).
2.7 Die dagegen erhobene Einsprache
des Beschwerdeführers vom 22. August 2018 (AK-Nr. 78) wies die Ausgleichskasse
mit Entscheid vom 6. September 2019 ab, soweit darauf eingetreten werden könne
(AK-Nr. 79 [vormals Nr. 1]).
3. Am 5. Oktober 2019 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit
den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 6. September 2019 sei aufzuheben, und
die Beschwerdegegnerin habe alle Kosten zu bezahlen (Aktenseite [A.S.] 11 ff.).
4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28.
Oktober 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne; auch das Gesuch um Parteientschädigung
sei abzuweisen (AK-Nr. 20 ff.). Zu diesen Anträgen äussert sich der
Beschwerdeführer am 9. November 2019 (A.S. 26 ff.).
5. Mit prozessleitender Verfügung
vom 11. Dezember 2019 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 33).
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in Rechtsschriften wird im Folgenden, sofern notwendig, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtlich und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig im vorliegenden
Verfahren ist, ob der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender
anzuerkennen ist und folglich auf den Einkünften aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn beurteilt
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF
30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). In die
Präsidialkompetenz fallen nach § 54bis Abs. 1 lit. c GO auch
Beschwerden, die sich als offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen. Wie
es sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde
offensichtlich unbegründet. Folglich ist die vorliegende Angelegenheit durch
den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1
Die
sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter
anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen
als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu
qualifizieren ist (Art. 5 und 9 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. Verordnung über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5
Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger
Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes
Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete
Arbeit darstellt.
2.2
Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen
erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
geleistete Arbeit darstellt. Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes
Erwerbseinkommen erzielen (Art. 12 Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
2.3
Nach Art. 13 Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sind die Parteien verpflichtet, an
der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken in einem Verfahren, das sie
durch ihr Begehren einleiten, in einem anderen Verfahren, soweit sie darin
selbständige Begehren stellen, oder soweit ihnen nach einem anderen
Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt
(Abs. 1 lit. a - c). (…). Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz
1.
Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und
zumutbare Mitwirkung verweigern. Art. 13 VwVG ist für diejenigen
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren anwendbar, die nicht zu den
Leistungsverfahren zählen; dazu gehören insbesondere die Beitrags- und
Unterstellungsverfahren (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St.
Gallen/Zürich, Juni 2015, Art. 28, Rz 42).
2.4
Die versicherte Person, die sich
der Versicherung als Selbstständigerwerbender oder als Selbstständigerwerbende
anschliessen möchte, meldet sich bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Der
Anschluss setzt voraus, dass bereits konkrete Schritte für die Ausübung der
Geschäftstätigkeit vorgenommen worden sind (vgl. Rz 1050 Wegleitung über die
Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV
und EO [WSN]).
2.5
Nach der Rechtsprechung liegt
eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Regelfall vor, wenn die
beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei
bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu
schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte
Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 f. E. 9a). Charakteristische
Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher
Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die
Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 122 V 172). Besonderes Gewicht kommt
dabei dem Unternehmerrisiko (Inkasso- und Delkredererisiko) zu; dabei belegt
aber das (in) jedem Auftrag (enthaltende) eigene Risiko, dass die gestellte
Rechnung nicht bezahlt wird, noch nicht das Bestehen eines eigentlichen
Unternehmerrisikos (AHI-Praxis 2001 61). Ein Anwendungsfall für eine
selbstständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn arbeitslose Personen in einer
Übungsfirma tätig sind, die für einen Kanton betrieben wird (Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, AHV 2006/25, bestätigt durch
Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2007).
Damit ein beitragspflichtiges Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit anzunehmen ist, muss immer eine relevante
kausale Beziehung zwischen einer erwerblichen Tätigkeit und dadurch erzielten,
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhenden Einkünften bestehen. In
welchem Zeitpunkt diese Einkünfte fliessen, spielt für die Einkommensart an
sich keine Rolle; verlangt ist einzig, dass die Einkünfte der
beitragspflichtigen Person nicht zufliessen würden, hätte sie früher keine
erwerbliche Tätigkeit ausgeübt (AHI-Praxis 1994 1 35 E. 2c). Dieser Grundsatz
führt dazu, dass vom investierten Eigenkapital ein Zins vom Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden kann; denn dieser
Zins ist nicht auf eine Erwerbstätigkeit, sondern auf den Einsatz eines
Kapitals zurückzuführen (dazu Kommentar zu Art. 9 AHVG, Rz. 73) (z.G.: Ueli
Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und
Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 5, Rz 12,
und Art. 9, Rz 2).
3.
3.1
Wer mit einer selbständigen
Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt, hat sich bei der zuständigen Ausgleichskasse
anzumelden. Zuständig ist in erster Linie die Kasse des Gründerverbandes, falls
der Selbständige einem solchen Verband angehört, ansonsten die kantonale
Ausgleichskasse (Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG). Die Ausgleichskassen setzen für
den Anschluss in der Regel voraus, dass bereits konkrete Schritte für die
Ausübung der Geschäftstätigkeit vorgenommen worden sind. Lehnt die
Ausgleichskasse den Anschluss ab, kann der Versicherte eine Verfügung über das
Beitragsstatut verlangen. Er hat daran ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art.
5.
Abs. 1 VwVG, da die Ablehnung rechtsgestaltender Natur ist und unabhängig von
einem allfälligen Feststellungsinteresse ein Anspruch auf Beurteilung besteht.
Der Versicherte hat im Hinblick auf die Entrichtung persönlicher Beiträge einen
Anspruch darauf, mit der für ihn zuständigen Ausgleichskasse in ein
Rechtsverhältnis zu treten. Die Kasse ist dazu gleichzeitig gesetzlich
verpflichtet und berechtigt (BGE 132 V 257 E. 2.4.2). Wird der Versicherte als
nicht selbstständigerwerbend anerkannt, ist die Beitragsverfügung bzw. die
Verfügung über das Beitragsstatut sowohl ihm als auch dem Arbeitgeber zu
eröffnen. Die Verfügung ist einsprachefähig (BGE 132 V 257).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer hatte sich
am 8. Mai 2018 erstmals bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender
angemeldet (AK-Nr. 1), worauf ihn diese bereits am 4. Juni 2018 als
Selbstständigerwerbenden aufnahm (AK-Nr. 6). Kurz darauf setzte die
Beschwerdegegnerin die durch den Beschwerdeführer für die Zeit von Mai bis
Dezember 2018 zu bezahlenden persönlichen Beiträge fest (AK-Nr. 8). Nach
Zahlungsausständen und dem Widerruf des Beschwerdeführers vom Dezember 2018,
Beiträge entrichten zu wollen (AK-Nr. 49, S. 2), löschte die Beschwerdegegnerin
sein Abrechnungskonto wieder, stornierte die Beitragsrechnungen und zog die
Betreibungen zurück; dies teilte sie ihm am 19. Dezember 2018 mit (AK-Nr. 48),
worauf der Beschwerdeführer nicht reagierte.
3.2.2
Am 30. März 2019 hat sich dann
der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin gemeldet. Seine
Mitteilung bezüglich «Anpassung der Akontobeiträge» (AK-Nr. 56) hat die
Beschwerdegegnerin als neues Gesuch um Aufnahme als Selbstständigerwerbender
entgegengenommen und ihn am 4. April 2018 aufgefordert, hierfür Nachweise zu
erbringen (AK-Nr. 59).
3.3
Nach Lage der Akten steht Folgendes
fest: Am 22. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, kein Einkommen (aus
selbstständiger Tätigkeit) erzielt zu haben. Eine Ausnahme bilde die durch die
Unia Arbeitslosenkasse ausbezahlte Entschädigung (AK-Nr. 13). Bei dieser
Entschädigung handelt es sich um in der Zeit von März bis November 2018 durch
die Unia Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer ausgerichtete Taggelder im
Betrag von insgesamt CHF 26'339.00 (AK-Nr. 69, S. 19), die zum massgebenden
Lohn gehören (vgl. Art. 8 Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]), worauf Sozialversicherungsbeiträge
zu entrichten sind. Weitere Einkommen des Beschwerdeführers, insbesondere
solche aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, sind nicht ausgewiesen. Der
Beschwerdeführer hat denn auch bis heute keine Sozialversicherungsbeiträge aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit bezahlt (vgl. AK-Nr. 66). Er macht zwar
geltend, ab März 2019 jemanden angestellt und dieser Person Lohn ausgerichtet
zu haben (AK-Nr. 57 f.). Dieses Anstellungsverhältnis hat aber seinen
Angaben zufolge bereits per 31. August 2019 wieder geendet (AK-Nr. 80
[vorher 2]). Unabhängig davon reicht es nicht aus, um eine tatsächlich
ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Geeignete Unterlagen, die
– wie dies die Beschwerdegegnerin am 4. und 24. April 2019 verlangt hat –
eine selbstständige Erwerbstätigkeit und insbesondere daraus folgende Einkommen
belegten, hat der Beschwerdeführer bis heute nicht eingereicht. Einzig Angaben
über Zeit- und Umsetzplan, Verkaufsstrategie etc. sowie eine unmittelbar
bevorstehende Geschäftstätigkeit (AK-Nr. 4, S. 5 ff., 61, S. 2) sind nicht
ausreichend, um tatsächlich vom Ausüben einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
auszugehen. Der Eintrag im Handelsregister (AK-Nr. 22) hat im Übrigen einzig
Hinweiswert (Hanspeter Käser: Unterstellung und Beitragswesen in der
obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 196, m.H.a. ZAK [Zeitschrift für
die Ausgleichskasse]1981/517).
3.4
Vor diesem Hintergrund und in
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. E. II. 2 f. hiervor) ist das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer – zumindest im Rahmen seiner zweiten
Anmeldung (AK-Nr. 56) – nicht als Selbstständigerwerbenden anzuerkennen, nicht
zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2019
erhobene Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet, weshalb diese
abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
Nach Art. 61 lit. a ATSG ist
das Verfahren grundsätzlich kostenlos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden weder eine
Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
9C_130/2020 vom 10. März 2020 nicht ein.